SB.2017.51
Sachbeschädigung (öffentliche Zusammenrottung, grosser Schaden), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und Landfriedensbruch
15. September 2020Deutsch44 min
Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons [...], Region [...],
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2017.51
URTEIL
vom 15. September 2020
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), lic.
iur. Lucienne Renaud,
Prof. Dr. Ramon Mabillard und
Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
1
c/o [...] Beschuldigter
1
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
C____, geb. [...] Berufungskläger
2
[...] Beschuldigter
2
vertreten durch D____, Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerschaft
E____
vertreten durch F____,
[...]
G____
vertreten durch [...],
[...]
H____
vertreten durch [...],
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 9. Februar 2017 (SG.2016.249)
betreffend Sachbeschädigung
(öffentliche Zusammenrottung, grosser Schaden), Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte sowie Landfriedensbruch
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts
in Strafsachen vom 9. Februar 2017 wurden A____ (nachfolgend Berufungskläger 1)
und C____ (nachfolgend Berufungskläger 2) der Sachbeschädigung (qualifiziert
begangen durch öffentliche Zusammenrottung und grossen Schaden), der Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte sowie des Landfriedensbruchs schuldig
erklärt. Sie wurden jeweils zu bedingt vollziehbaren Geldstrafen von 180
Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit zwei bzw. vier Jahre) sowie zu einer Busse
von CHF 1'000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung zehn Tage
Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt, wobei bezüglich des Berufungsklägers 2 eine
Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons [...], Region [...],
vom 21. Januar 2016 und zum Urteil des Regionalgerichts [...] vom 25. August
2016 ausgefällt wurde. Zudem wurde bei C____ der bedingte Vollzug (Probezeit
zwei Jahre) der am 23. September 2013 von der Staatsanwaltschaft [...]
wegen Hinderung einer Amtshandlung ausgesprochenen Geldstrafe von zehn Tagessätzen
zu CHF 30.– widerrufen. Darüber hinaus wurden die beiden Berufungskläger in
solidarischer Verbindung zur Leistung von Schadenersatz in Höhe von
CHF 17'495.95 an die F____ und von CHF 23'882.10 an die G____
(nachfolgend G____) verurteilt. Alsdann wurden ihnen Verfahrenskosten in Höhe
von CHF 1'641.20 (A____) und CHF 1'635.90 (C____) sowie eine
Urteilsgebühr von je CHF 600.– überbunden. Mit separater Verfügung vom 10. Februar
2017 wurde schliesslich die amtliche Verteidigerin des Berufungsklägers 2 aus
der Strafgerichtskasse entschädigt.
Gegen dieses
Urteil hat A____ am 16. Februar 2017 Berufung angemeldet, am 8. Mai
2017 Berufung erklärt und dieselbe am 19. Oktober 2017 begründet. Er
beantragt, das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 9. Februar 2017
sei insofern aufzuheben und abzuändern, als er vom Vorwurf der Sachbeschädigung
(öffentliche Zusammenrottung und grosser Schaden), vom Vorwurf der Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte sowie vom Vorwurf des Landfriedensbruchs
vollumfänglich freizusprechen sei. Ferner sei seine Verurteilung zur
solidarischen Bezahlung von Schadenersatz von CHF 17'495.95 an die F____ und
von CHF 23'882.10 an G____ aufzuheben bzw. seien die Zivilforderungen auf
den Zivilrechtsweg zu verweisen (alles unter o/e-Kostenfolge zulasten des
Staates). Seinen Beweisantrag, wonach die rapportierenden Beamten des
Polizeirapports vom 19. September 2015, des Nachtrags vom 19. September
2015, der Kleinanzeige vom 19. September 2015 sowie der Einsatzprotokolle als
Zeugen zu befragen seien, hiess die Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 3.
Januar 2020 teilweise gut und lud die Polizisten I____ und J____ in die
Hauptverhandlung. Hingegen wies sie den Beweisantrag hinsichtlich der
Einvernahme von [...] (Kleinanzeige vom 19. September 2015) sowie von [...] (Nachtrag
vom 19. September 2015) vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des
erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag ab.
C____ hat am 17.
Februar 2017 Berufung angemeldet und am 8. Mai 2017 Berufung erklärt. Er
beantragt, es sei das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 9. Februar
2017 kosten- und entschädigungsfällig aufzuheben und er von sämtlichen
Vorwürfen freizusprechen. Dementsprechend seien sämtliche Forderungen der
Privatkläger vollumfänglich abzuweisen (eventualiter auf den Zivilweg zu
verweisen) und es sei auf den Widerruf der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe
in Höhe von zehn Tagessätzen zu CHF 30.– zu verzichten. Die
Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufungsantwort vom 15. Dezember 2017 die
kostenfällige Abweisung beider Berufungen.
In der Berufungsverhandlung
vom 15. September 2020 wurden die beiden Berufungskläger sowie I____ und J____ (Letztere
als Zeugen) befragt. Danach gelangten die amtlichen Verteidigungen zum Vortrag.
Die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft hat auf eine Teilnahme an der
Verhandlung verzichtet. Für sämtliche Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem
erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gestützt
auf Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung
gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz
oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts. Die Berufungskläger sind vom angefochtenen Urteil berührt
und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung bzw. Abänderung,
sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert sind.
Auf ihre form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher
einzutreten.
1.2
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
1.3.1
Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss
auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3
lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht
angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.3.2
Die
Verfügung über die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des
Berufungsklägers 2 für das erstinstanzliche Verfahren ist nicht angefochten
worden und deshalb in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren
nicht zu befinden.
2.
2.1
Die
beiden Berufungskläger kritisieren im Rahmen der Vorfragen zunächst, dass
diversen Personen die Teilnahme an der heutigen Berufungsverhandlung verwehrt
worden sei. Dies verletze Art. 6 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101). Die Corona-Pandemie sei kein
tauglicher Grund, um die Öffentlichkeit grundsätzlich von einem Prozess
auszuschliessen. Es wird daher beantragt, den Ausschluss des Publikums
aufzuheben und der Öffentlichkeit zu erlauben, am Prozess teilzunehmen (Akten
S. 963).
2.2
2.2.1
Art.
30.
Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) verankert das auch von Art. 6 Ziff.
1.
EMRK und Art. 14 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische
Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) garantierte Prinzip der Justizöffentlichkeit.
Diese erlaubt Einblick in die Rechtspflege und sorgt für Transparenz
gerichtlicher Verfahren. Damit dient sie einerseits dem Schutz der direkt an
gerichtlichen Verfahren beteiligten Parteien im Hinblick auf deren korrekte
Behandlung und gesetzmässige Beurteilung. Andererseits ermöglicht die
Justizöffentlichkeit auch nicht verfahrensbeteiligten Dritten,
nachzuvollziehen, wie gerichtliche Verfahren geführt werden, das Recht
verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt wird. Die Justizöffentlichkeit bedeutet
eine Absage an jegliche Form der Kabinettsjustiz, will für Transparenz der
Rechtsprechung sorgen und die Grundlage für das Vertrauen in die
Gerichtsbarkeit schaffen. Der Grundsatz ist von zentraler rechtsstaatlicher und
demokratischer Bedeutung. Die demokratische Kontrolle durch die
Rechtsgemeinschaft soll Spekulationen begegnen, die Justiz benachteilige oder
privilegiere einzelne Prozessparteien ungebührlich oder die Ermittlungen würden
einseitig und rechtsstaatlich fragwürdig geführt (BGE 143 I 194 E. 3.1 S. 197
f., 139 I 129 E. 3.3 S. 133 f.; BGer 1B_81/2020 vom 11. Juni 2020 E. 3.2.1).
2.2.2
Der
Grundsatz der Justizöffentlichkeit wird für gerichtliche Strafverfahren in Art.
69.
Abs. 1 StPO präzisiert. Nach dieser Bestimmung sind die Verhandlungen vor
dem erstinstanzlichen Gericht und dem Berufungsgericht sowie die mündliche
Eröffnung von Urteilen und Beschlüssen dieser Gerichte mit Ausnahme der
Beratung öffentlich. Öffentliche Verhandlungen sind allgemein zugänglich (Art.
69.
Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO kann das Gericht jedoch
einen vollständigen oder teilweisen Ausschluss der Öffentlichkeit unter anderem
dann vorsehen, wenn schutzwürdige Interessen einer beteiligten Person,
insbesondere des Opfers, dies erfordern. Des Weiteren kann das Gericht gemäss
Art. 70 Abs. 3 StPO Gerichtsberichterstatterinnen und -erstattern sowie
weiteren Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, unter bestimmten
Auflagen den Zutritt zu nicht öffentlichen Verhandlungen gestatten. Beim
Entscheid über den Öffentlichkeitsausschluss ist zu beachten, dass Publikums-
und Medienöffentlichkeit die verfassungsrechtliche Regel, der Ausschluss der
Öffentlichkeit die legitimationsbedürftige Ausnahme ist. Es sind die
Interessen, zu deren Schutz der Ausschluss erfolgen soll, und die Interessen
der Öffentlichkeit sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Der Ausschluss der
Öffentlichkeit und der Gerichtsberichterstatterinnen und -erstatter muss
verhältnismässig, mithin geeignet und erforderlich sein (vgl. dazu BGE 143 I 194 E. 3.1 S. 197 f., 139 I 129 E. 3.3 S. 133 f.; BGer 1B_81/2020 vom
11.
Juni 2020 E. 3.2.1; Saxer/Thurnherr,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 69 StPO N 19, Art. 70
StPO N 2 und 8 f.).
2.3
Die
Präsidienkonferenz des Appellationsgerichts hat am 19. März 2020 bzw. mit Zusatz
vom 19. Mai 2020 beschlossen, die Öffentlichkeit aufgrund der Corona-Pandemie
vorläufig nicht mehr zu Verhandlungen zuzulassen. Akkreditierte
Medienschaffende könnten ‒ sofern die Platzverhältnisse die Einhaltung
der Abstandsvorschriften erlauben ‒ indes weiterhin an den Sitzungen teilnehmen
(§ 7 Abs. 6 des Organisationsreglements des Appellationsgerichts [SG
154.150] in Verbindung mit § 35 Abs. 1 GOG). Dieser Beschluss ist auf der
Homepage publiziert worden (https://www.appellationsgericht.bs.ch/,
zuletzt besucht am 21. September 2020) und ist zudem beiden Verteidigungen
bekannt. Er erscheint auch verhältnismässig: In der aktuellen Lage ist vieles
unklar, namentlich weiss man nicht mit Sicherheit, wie hoch das Infektionsrisiko
effektiv ist und auf welchen Wegen sich das Virus verbreitet. Tatsache ist,
dass die Fallzahlen aktuell wieder steigen und nicht wenige Experten vom Beginn
einer zweiten Welle sprechen. Man weiss auch, dass es Personen – insbesondere
Risikopatienten – gibt, die aufgrund des Virus bzw. der diesbezüglichen
Unsicherheit in grosser Angst leben. Auf die bedeutenden (privaten) Interessen
dieser Personen gilt es Rücksicht zu nehmen. Zudem ist zu beachten, dass zwar
die Öffentlichkeit ausgeschlossen wurde, die akkreditierte Presse an der heutigen
Verhandlung aber hätte teilnehmen können, zumal das Appellationsgericht diese
mit Informationen zu allen Verhandlungen bedient und auch die Verteidigungen
die Presse zum Kommen hätten auffordern können. Damit hätte es das «wachsame Auge»
der Öffentlichkeit geben können und handelt es sich nicht um eine Geheim- oder
Kabinettsjustiz. Die Anwesenheit von allfälligen Vertrauenspersonen (Art. 70
Abs. 2 StPO) wurde in der Begründung das Antrags zwar kurz angeschnitten, indes
wurden solche Personen vorgängig weder (an)gemeldet noch wurde der Antrag, diese
zuzulassen, formell gestellt.
3.
3.1
In
formeller Hinsicht bringt A____ wie bereits vor Strafgericht vor, es liege bezüglich
der von ihm erhobenen DNA ein sogenannter «Cold Hit» vor, dessen Verwertbarkeit
zumindest in casu unzulässig sei. Selbst wenn man «Cold Hits» nicht generell
als unverwertbar betrachten wollte, genüge das von der Vorinstanz Erwogene für
die Rechtmässigkeit einer präventiven Beweiserhebung nicht. Das Strafgericht habe
die DNA-Erhebung bei der Anlasstat in [...] wie auch die Entnahme von DNA am
Tatort in Basel für rechtmässig befunden. In [...] habe ein Verdacht auf
Landfriedensbruch bestanden, in Basel ein dringender personenunabhängiger
Verdacht auf eine Sachbeschädigung. Dies genüge aber nicht; es brauche, wie bei
jeder anderen strafprozessualen Zwangsmassnahme auch, gemäss Art. 197 Abs.
1.
lit. b StPO einen hinreichenden Tatverdacht, was das Bundesgericht erst
kürzlich wieder festgestellt habe. Dies gelte entweder in Bezug auf die
Anlasstat, zu deren Aufklärung der DNA-Beweis notwendig sein müsse, oder es müsse
ein hinreichender Tatverdacht bezüglich anderer Verbrechen oder Vergehen
bestehen, wofür es allerdings konkreter Anhaltspunkte bedürfe (Akten S. 817
f.).
3.2
3.2.1
Ein
«Cold Hit» ist eine DNA-Übereinstimmung, die eine Person mit einem Delikt in
Verbindung bringt, ohne dass zuvor ein Tatverdacht bestanden hat. Ein «Cold Hit»
kann dann entstehen, wenn ein DNA-Profil, das aus biologischem Material am
Tatort erstellt wurde, nicht nur mit der DNA eines Beschuldigten oder
Verdächtigen abgeglichen wird, sondern mit sämtlichen Profilen, die in der
DNA-Datenbank gespeichert sind. So können Menschen mit Straftaten in Verbindung
gebracht werden, für die sie sonst gar nicht verdächtigt worden wären (vgl.
dazu Fricker/Maeder,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 255 StPO N 7c). Vorliegend
hat ein solcher Abgleich mit den DNA-Spuren, die am Tatort sichergestellt
worden waren, stattgefunden und wurden von beiden Berufungsklägern an je einem
Stein DNA-Hauptprofile gefunden (Akten S. 139 ff.).
3.2.2
Art.
255-258 StPO enthalten Bestimmungen zu den DNA-Analysen. Art. 259 StPO erklärt
im Übrigen das Bundesgesetz über die Verwendung von DNA-Profilen im
Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen
(DNA-Profil-Gesetz [SR 363]) für anwendbar. Dieses Gesetz bezweckt insbesondere
die Verbesserung der Effizienz der Strafverfolgung, indem (1) namentlich mit
Hilfe des Vergleichs von DNA-Profilen verdächtige Personen identifiziert und
weitere Personen vom Tatverdacht entlastet werden, (2) durch systematische
Auswertung biologischen Materials Tatzusammenhänge und damit insbesondere
organisiert operierende Tätergruppen sowie Serien- und Wiederholungstäter
rascher erkannt werden und (3) die Beweisführung unterstützt wird (Art. 1 Abs.
2.
lit. a DNA-Profil-Gesetz; vgl. dazu auch BGer 1B_381/2015 vom 23.
Februar 2016 E. 2.1).
3.2.3
Die
Erhebung von tatrelevantem biologischem Material am Tatort stellt – soweit sie
nicht im Rahmen einer Durchsuchung oder Untersuchung nach Art. 241-254 StPO erfolgt
– keine Zwangsmassnahme dar. Die Sicherung von DNA ab Gegenständen am Tatort im
Rahmen der Spurensicherung ist insoweit unproblematisch. Fraglich ist,
inwieweit solche Spuren ausgewertet werden dürfen bzw. mit welchem Material ein
Abgleich zulässig ist. Gegenstand von Art. 255 Abs. 1 lit. d StPO ist somit die
Analyse bzw. Auswertung deliktsrelevanter Spuren (Fricker/Maeder, a.a.O., Art. 255 StPO N 18). Für die
Analyse des DNA-Profils bzw. dessen Aufnahme in das
DNA-Profil-Informationssystem verweist Art. 259 StPO auf Art. 8 ff. des
DNA-Profil-Gesetzes (BGer 1B_277/2013 vom 15. April 2014 E. 4.3.2).
3.3
3.3.1
Ob
ein Abgleich von Tatortspuren mit vorhandenen DNA-Profilen in der DNA-Datenbank
zulässig ist, wird in der Lehre kritisch hinterfragt. Es wird teilweise damit
argumentiert, es handle sich dabei um «fishing expeditions» (vgl. dazu
beispielsweise Ruckstuhl/Dittmann/Arnold,
Strafprozessrecht, Zürich 2011, N 779). Das Bundesgericht lässt den Abgleich
aber zu. Es hat sich dazu in einem einschlägigen Fall (BGer 6P.96/2005 und
6S.273/2005 vom 10. Februar 2006 E. 3) schon vor Geltung der eidgenössischen Strafprozessordnung
deutlich geäussert: «Der Beschwerdeführer (…) behauptet bloss, beim
vorgenommenen Vergleich der DNA-Profile handle es sich um einen sog. «Cold Hit»,
der aufgrund einer unzulässigen Beweisausforschung ohne konkreten Tatverdacht
erfolgt sei. Soweit sich diese Argumentation dagegen richtet, dass die auf dem
Stein gefundene DNA-Spur in die DNA-Datenbank eingegeben wurde, um den Täter zu
identifizieren, verkennt sie die Funktion dieses Informationssystems. Es
bezweckt nach Art. 4 Abs. 2 EDNA-Verordnung (VO vom 31. Mai 2000 über das
DNA-Profil-Informationssystem, SR 361.1), noch unbekannte Straftäter durch
Vergleich von erkennungsdienstlich erhobenen DNA-Profilen mit solchen aus
biologischen Tatspuren zu ermitteln (vgl. auch BGE 128 II 259 E. 2.3 S. 266).
Es liegt damit in der Natur der Sache, dass in diesem Stadium noch kein
Tatverdacht gegen eine bestimmte, sondern nur gegen eine unbekannte Person
verlangt werden kann. Im Zeitpunkt des Vergleichs der DNA-Profile bestand
jedenfalls ein Tatverdacht gegen die damals noch unbekannte Person, die auf dem
Stein eine DNA-Spur zurückgelassen hatte. Von der vom Beschwerdeführer
behaupteten «fishing expedition» kann deshalb nicht Rede sein».
3.3.2
Das
Bundesgericht hat im selben Entscheid im Übrigen die Auffassung vertreten, dass
sich an der Zulässigkeit dieses Vorgehens selbst dann nichts geändert hätte,
wenn die Aufbewahrung des früher erstellten DNA-Profils rechtswidrig gewesen
sein sollte: «Die Verwertung des rechtswidrig erhobenen DNA-Profils scheidet
Dispositiv
demnach nur aus, wenn die Interessen des Beschwerdeführers jenen der
Strafverfolgung vorgehen. Das Kantonsgericht verneint dies, da die verübte Brandstiftung
ein gemeingefährliches Delikt darstelle und der verursachte Sachschaden sehr
gross gewesen sei. Überdies stütze sich die Verurteilung neben dem DNA-Profil
noch auf andere Beweismittel bzw. Indizien. Demgegenüber habe der seinerzeit
unrechtmässig erfolgte Wangenschleimhautabstrich nur einen marginalen
Grundrechtseingriff bewirkt. (…) Tatsächlich ist sie im Lichte der
Rechtsprechung (vgl. BGE 131 I 272 E. 5.1) nicht zu beanstanden. Selbst
wenn auch die Aufbewahrung des DNA-Profils rechtswidrig gewesen sein sollte
(…), hätte dessen spätere Verwendung keine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) zur Folge. Die Beschwerde erweist
sich daher als unbegründet, soweit sie sich gegen die Verwertung des
DNA-Profils richtet».
3.3.3 Auch
nach Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung – welche durch das
DNA-Profil-Gesetz ergänzt wird (vgl. dazu schon E. 3.2.2) – muss diese
Rechtsprechung im Grundsatz Geltung beanspruchen. Dies ergibt sich schon aus
der Zielsetzung des DNA-Profil-Gesetzes, die generell die verbesserte Effizienz
der Strafverfolgung, die Entlastung Unschuldiger sowie die Erkennung von
Tatzusammenhängen, mitunter also auch präventive Zwecke, umfasst. Das zunächst
probeweise eingeführte DNA-Profil-Informationssystem (heute DNA-Datenbank)
sollte gemäss der entsprechenden EDNA-Verordnung namentlich den Vergleich von
DNA-Profilen aus erkennungsdienstlich erhobenen Wangenschleimhautabstrichen
(WSA) mit DNA-Profilen aus biologischen Tatortspuren ermöglichen (Art. 4 Abs. 2
EDNA). Dabei war offenbar schon von Anbeginn keine Beschränkung des Abgleichs
auf Spuren von tatverdächtigen Personen vorgesehen, wie aus einem Leitentscheid
aus dem Jahr 2002 hervorgeht (BGE 128 II 259 E. 2.3 und E. 3.3 S. 266 f. und S.
269 f.): «Ins Informationssystem werden nur DNA-Profile von Personen
aufgenommen, die wegen einer in Art. 5 Abs. 1 EDNA-Verordnung aufgelisteten
Straftat unter Verdacht stehen oder verurteilt worden sind bzw. von
Tatortspuren solcher Straftaten. (…) Die Strafverfolgungs- oder Polizeibehörde,
welche die Vergleichsprobe oder die Tatortspur erhoben hat, sendet diese mit
einer Prozesskontrollnummer versehen einem vom Eidgenössischen Justiz- und
Polizeidepartement anerkannten Institut für Rechtsmedizin. Gleichzeitig
übermittelt sie die Prozesskontrollnummer mit den bekannten Personalien oder
den Tatortangaben den für das erkennungsdienstliche DNA-Profil-Informationssystem
verantwortlichen AFIS Services, d.h. dem Dienst, der das Automatisierte
Fingerabdruck-Identifizierungssystem betreut (Art. 4 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1
EDNA-Verordnung). Das Institut für Rechtsmedizin erstellt das DNA-Profil und
sendet es mit der Prozesskontrollnummer an die Koordinationsstelle zur Eingabe
in das Informationssystem und zur Prüfung der Übereinstimmung mit den darin
enthaltenen DNA-Profilen (Abgleichung). Die Kontrollstelle teilt das Ergebnis
der Abgleichung den AFIS Services mit. (…). Die Bearbeitung der weiteren
Personen- und Spurendaten sowie Tatortangaben erfolgt zusammen mit den
Prozesskontrollnummern im informatisierten Personennachweis-, Aktennachweis-
und Verwaltungssystem (IPAS) des Bundesamtes für Polizei. (…) Zwar muss der Betroffene
bei einer Registrierung seines DNA-Profils in der Datenbank damit rechnen,
aufgrund einer späteren Abgleichung allenfalls wieder in ein Straferfahren
verwickelt zu werden. Dies ist jedoch auch bei der Aufbewahrung
erkennungsdienstlicher Unterlagen wie etwa Fotografien der Fall. Im Gegensatz
zu einer Fotografie, bei welcher die registrierte Person bloss aufgrund deiner
gewissen Ähnlichkeit wieder in ein Strafverfahren hineingezogen werden kann,
erlaubt der Vergleich von DNA-Profilen praktisch sichere Aussagen hinsichtlich
einer allfälligen Übereinstimmung».
3.3.4 Dieses
umfassende Verständnis ergibt sich auch aus der seither gefestigten Praxis des
Bundesgerichts, wonach die Erstellung eines DNA-Profils auch zur Aufklärung von
noch unbekannten oder gar künftigen Delikten zulässig ist. So hat sich das
Bundesgericht auch in jüngster Zeit wiederholt mit der Rechtmässigkeit der
Erstellung und Verwertung von DNA-Profilen befasst und speziell die Frage des
erforderlichen Tatverdachts – wie sie von der Verteidigung in casu aufgeworfen
wird (vgl. dazu E. 3.1) – erörtert. In einem aktuellen Leitentscheid (BGE 145 IV 263) hatte der Verteidiger unter Bezugnahme auf BGE 141 IV 87 geltend
gemacht, da ein konkretes Delikt fehle, bestehe auch kein hinreichender
Tatverdacht, wie ihn Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO für Zwangsmassnahmen
voraussetze. Das Bundesgericht hat klargestellt, dass ein «hinreichender
Tatverdacht» jedenfalls in Bezug auf künftige Straftaten nicht verlangt werden
kann (BGE 145 IV 263 E. 3.3 S. 265 ff.): «Gemäss Art. 255 Abs. 1 lit. a
StPO kann von der beschuldigten Person zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines
Vergehens eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden. Aus diesem
Wortlaut könnte zwar abgeleitet werden, ein solches Vorgehen sei nur möglich
zur Abklärung bereits begangener und den Strafverfolgungsbehörden bekannter
Delikte, deren die beschuldigte Person verdächtigt wird. Gemäss ständiger
bundesgerichtlicher Rechtsprechung, an welcher der vom Beschwerdeführer
zitierte BGE 141 IV 87 nichts Grundsätzliches geändert hat, entspricht eine
derartige enge Auslegung jedoch nicht Sinn und Zweck der Bestimmung. Wie aus
Art. 259 StPO in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 lit. a des DNA-Profil-Gesetzes
(…) klarer hervorgeht, muss die Erstellung eines DNA-Profils es auch erlauben,
Täter von Delikten zu identifizieren, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt
sind. Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Das
DNA-Profil kann so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die
Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit
zum Schutz Dritter beitragen». Das Bundesgericht verweist auf seine
Rechtsprechung, wonach die als lediglich leichter Grundrechtseingriff zu
qualifizierende Erstellung eines DNA-Profils (BGE 144 IV 127 E. 2.1 S. 132 f.,
134 III 241 E. 5.4.3 S. 247, 128 II 259 E. 3.3 S. 269 f.), wenn dieses
nicht der Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, dann
verhältnismässig ist, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass der Beschuldigte in andere – auch künftige – Delikte verwickelt
sein könnte. Dabei muss es sich allerdings um Delikte von einer gewissen
Schwere handeln. Zu berücksichtigen sei auch, ob die beschuldigte Person
vorbestraft sei. Treffe dies nicht zu, schliesse das die Erstellung eines
DNA-Profils jedoch nicht aus, sondern fliesse als eines von vielen Kriterien in
die Gesamtabwägung ein und sei entsprechend zu gewichten (BGE 145 IV 263 E. 3.4
S. 267 f. mit Hinweis auf BGE 141 IV 87 E. 1.3 und 1.4 S. 90 ff. sowie BGer 1B_13/2019
und 1B_14/2019 vom 12. März 2019 jeweils E. 2.2, 1B_244/2017 vom 7. August 2017
E. 2.2 und 1B_274/2017 vom 6. März 2017 E. 2.1). Zusammenfassend hält das
Bundesgericht fest (BGE 145 IV 263 E. 3.4 S. 267 f.): «Dass es bezüglich
allfälliger künftiger Straftaten keinen hinreichenden Tatverdacht im Sinne von
Art. 197 Abs. 1 StPO geben kann, steht der Erstellung eines DNA-Profils im
Hinblick auf derartige Delikte demnach nicht entgegen. Ein solcher Verdacht
muss zwar hinsichtlich der Tat bestehen, die Anlass zur Probenahme oder
Profilerstellung gibt (vgl. Schmid/Jositsch,
Praxiskommentar StPO, N. 2 zu Art. 255 StPO). In Bezug auf allfällige
künftige Straftaten genügen aber Anhaltspunkte im genannten Sinn».
3.3.5 Das
Bundesgericht hat es in einem jüngeren Entscheid (in diesem Fall ging es nicht
um einen «Cold Hit», der Abgleich mit dem früher erstellten DNA-Profil wurde vielmehr
aufgrund eines Tatverdachts gegen eine bestimmte Person veranlasst)
offengelassen, ob im Lichte der neuen Strafprozessordnung ein früher erstelltes
DNA-Profil, das eigentlich hätte gelöscht sein müssen (und insoweit nicht mehr
rechtmässig existierte), in zumindest analoger Anwendung von Art. 141 StPO
einem Verwertungsverbot unterliege (BGer 6B_299/2012 vom 20. September
2012 E. 1.3.2, 1.4).
3.4
3.4.1 Aus
den zitierten Entscheiden erhellt, dass sich das Bundesgericht klar zur
grundsätzlichen Zulässigkeit von «Cold Hits» bekennt. Es hat in den
einschlägigen Entscheiden zutreffend verneint, dass es um eine «fishing
expedition» geht und ebenfalls zu Recht den Vergleich zur Aufbewahrung anderer
erkennungsdienstlicher Unterlagen gezogen. Wie mitunter im vorstehen zitierten
Leitentscheid BGE 145 IV 263 festgehalten wird, bedarf es für die Erstellung
eines DNA-Profils über eine beschuldigte Person eines hinreichenden
Tatverdachts, zu dessen Abklärung die Erstellung eines DNA-Profils geboten ist,
oder aber erheblicher und konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die beschuldigte
Person in vergangene oder auch künftige Delikte verwickelt sein könnte. Erfolgt
die DNA-Entnahme und Erstellung eines DNA-Profils unter diesen Voraussetzungen,
so erweist sie sich als verhältnismässig und darf demnach auch zu präventiven
Zwecken erfolgen, vorausgesetzt, es handelt sich bei den befürchteten künftigen
Delikten um solche von einer gewissen Schwere (BGE 145 IV 263 E. 3.4 S. 267
f.; vgl. dazu auch AGE BES.2018.73 vom 14. August 2019 E. 4.1.3 und 4.2.1). Unter
diesen Prämissen ist in casu zu prüfen, ob die Erstellung eines DNA-Profils in den
anderen gegen die Berufungskläger geführten Verfahren rechtens war. Trifft dies
zu, erübrigt sich die allenfalls weiter zu stellende Frage, ob selbst
unrechtmässig erstellte Profile verwendbar bleiben könnten.
3.4.2 Aus
den durch die Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 5. September 2019 eingeholten
Akten aus dem Kanton [...] geht hervor, dass A____ mit Urteil des
Bundesgerichts vom 31. Mai 2018 wegen Landfriedensbruchs gemäss Art. 260
Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) rechtskräftig zu einer bedingt
vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen (Probezeit zwei Jahre) verurteilt
worden ist. Mit dem Entscheid wurde das vorinstanzliche Urteil des [...] vom
14. September 2017 bestätigt, wobei die dagegen erhobene Beschwerde als zum
vornherein aussichtslos bezeichnet wurde. Demgemäss ist erstellt, dass A____ am
4. Oktober 2014 in [...] an einer unbewilligten Strassendemonstration mit
ungefähr 250 Teilnehmerinnen und Teilnehmern, darunter auch Mitglieder des «Schwarzen
Blocks», teilgenommen hat. Im Zuge der Kundgebung kam es zu Gewalt gegen
Personen und Sachen. Insbesondere wurde jemand durch eine Rakete verletzt, ein
Auto wurde in Brand gesteckt sowie ein weiteres beschädigt und wurden diverse
Wurfgeschosse gegen die Polizei geschleudert. A____ hat sich inmitten des «Schwarzen
Blocks» vorne am Demonstrationszug beteiligt und sein Gesicht maskiert bzw.
später mit einem Schal verhüllt. Er hat sich den Polizeikräften körperlich entgegengestellt
und befand sich in unmittelbarer Nähe zu den Demonstrationsteilnehmenden,
welche Gewaltakte begingen. Diese Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf
verschiedene objektive Beweise, insbesondere Fotografien vom Demonstrationszug,
auf welchen auch der Berufungskläger 1 zu sehen ist, und von den entstandenen
Schäden und Verletzungen. Im Zuge der Ermittlungen ist A____
erkennungsdienstlich erfasst und von ihm mit Verfügung vom 3. Februar 2016
diejenige DNA-Probe erhoben worden, welche im vorliegenden Fall einen Treffer
ergab (Akten S. 223).
3.4.3 Zwar
hat C____ im Gegensatz zu A____ keine grundsätzlichen Einwände gegen die
Erhebung und Verwertung seines DNA-Profils vorgebracht. Dennoch rechtfertigt es
sich, kurz auf die diesbezügliche Rechtmässigkeit einzugehen: Beim
Berufungskläger 2 war die Erstellung eines DNA-Profils mit Verfügung der [...]
vom 28. April 2015 angeordnet worden, weil im Zusammenhang mit einer
Hausbesetzung wegen Hinderung einer Amtshandlung, Hausfriedensbruchs und
Sachbeschädigung gegen ihn ermittelt wurde (Vorakten S. 55, 100 ff.; Akten
S. 224). C____ war am 19. Januar 2015 zusammen mit vier weiteren Hausbesetzern
von der Polizei festgenommen worden, nachdem er sich einer Räumung der
besetzten Liegenschaft durch Verbarrikadieren im Estrich widersetzt hatte
(Vorakten S. 4 ff.). Die Strafuntersuchung mündete in eine Anklage und
schliesslich in das Urteil des [...] vom 25. August 2016, mit welchem der
Berufungskläger 2 wegen Hausfriedensbruchs und Hinderung einer Amtshandlung zu
einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 10.– verurteilt und eine
Verwarnung samt Probezeitverlängerung für die Vorstrafe vom 23. September 2013
ausgesprochen worden ist.
3.4.4 Gemäss
dem bereits erwähnten BGE 141 IV 87 bedarf es zur Bejahung eines hinreichenden
Tatverdachts für die Entnahme einer DNA-Probe erheblicher und konkreter
Hinweise auf eine strafbare Handlung. In diesem Bundesgerichtsentscheid zu
Grunde liegenden Fall stand der Verdacht auf eine vergleichsweise harmlose
Sachbeschädigung im Raum (Deponieren von Mist auf Tischen als Ausdruck von
Protest), die sich letztlich als blosse Übertretung in Form von «Verunreinigung
fremden Eigentums» entpuppte. Der Tatverdacht wurde als «eher vage» bezeichnet
und konkrete Hinweise auf allenfalls geplante Offizialdelikte (im Rahmen
weiterer Protestaktionen) waren nicht dargetan. Das Bundesgericht kam daher zum
Schluss, es fehle «bereits offensichtlich an konkreten Anhaltspunkten, die
einen hinreichenden Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO
begründen könnten» (BGE 141 IV 87 E. 1.4.1 S. 91). Dass dieser Fall mit
Blick auf die Anlasstaten ganz anders gelagert ist als bei den beiden Berufungsklägern,
ist evident. Sowohl bei A____ als auch bei C____ lagen zum Zeitpunkt der
DNA-Erfassung ganz deutliche, starke und konkrete Hinweise auf bestimmte
strafbare Handlungen vor und erfolgten dann auch jeweils die entsprechenden
Schuldsprüche. Gerade ein Vergleich mit dem angeführten BGE 141 IV 87 zeigt,
dass im Falle beider Berufungskläger von einem ungenügenden Tatverdacht
hinsichtlich der Anlasstaten keine Rede sein kann. Ebenso erscheint die
damalige DNA-Erhebung in beiden Fällen als geboten und damit verhältnismässig:
Bei A____ vorab zur Sachverhaltsabklärung, insbesondere betreffend seine
konkrete Rolle im Geschehen bzw. allfälliger individueller Tatbeiträge, daneben
aber auch hinsichtlich einer möglichen Verwicklung in zukünftige gleichartige
Delikte, wie sie nun ja Thema sind. Dabei ist zu beachten, dass das
Bundesgericht keine allzu hohen Anforderungen an eine derartige Prognose
stellt, zumal es die Erstellung eines DNA-Profils – wie erwähnt (vgl. dazu E. 3.3.4)
– als leichten Grundrechtseingriff wertet, und dass auch Sachbeschädigungen von
einer gewissen Erheblichkeit die erforderliche Deliktsschwere erreichen (BGE 145 IV 263 E. 3.4 S. 267 f. bzw. BGer 1B_17/2019 vom 24. April 2019
E. 4; vgl. BGer 1B_244/2017 vom 7. August 2017 E. 2.4). Bei C____ stand für die
DNA-Entnahme damals weniger die Sachverhaltsabklärung im Vordergrund (seine
Beteiligung an der Hausbesetzung stand infolge der Anhaltungssituation fest,
wobei die DNA-Erfassung allenfalls Hinweise zu konkreten Tatbeiträgen hätte
geben können), jedoch umso mehr das Ziel der Aufklärung zukünftiger Straftaten,
war er doch bereits einschlägig vorbestraft.
3.4.5 Der
Abgleich der DNA-Proben vom Tatort mit den früher von den Berufungsklägern
erstellten DNA-Profilen ist zusammenfassend nicht zu beanstanden, zumal die in
die DNA-Datenbank eingelesenen Daten gemäss Art. 16 des
DNA-Profil-Gesetzes auch noch nicht gelöscht sein mussten. Kommt dazu, dass die
beiden Berufungskläger die Verfügungen vom 3. Februar 2016 (A____) bzw. 28.
April 2015 (C____), mit denen die DNA-Analysen angeordnet worden sind, mit
Beschwerde hätten anfechten können (Art. 255 in Verbindung mit 393 Abs. 1
lit. a StPO). Da sie dies nicht getan haben, haben sie ihr diesbezügliches
Recht verwirkt und ist die Berufung auf die Rechtswidrigkeit der erwähnten
Verfügungen im Rechtsmittelverfahren unzulässig (vgl. dazu BGE 143 V 66 E. 4.3
S. 69 f., 135 III 334 E. 2.2 S. 336, 134 I 20 E. 4.3.1 S. 21 f., 132 II
485 E. 4.3 S. 496 f., 130 III 66 E. 4.3 S. 75 f.; BGer 1C_630/2014 vom 18.
September 2015 E. 3.1, 1B_513/2017 vom 5. März 2018 E. 3; AGE SB.2017.75
vom 12. Februar 2019 E. 2.7.1).
4.
4.1 Beide
Berufungskläger haben während des gesamten Strafverfahrens von ihrem
Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und sich auf Art. 113 Abs. 1 StPO
berufen (Akten S. 2 ff., 32 ff., 95 ff., 100 ff., 626 ff., 964 ff.). C____ hat
anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung betreffend seine Person bloss
zu Protokoll gegeben, dass er [...] und [...] arbeite, wo er etwas verdiene,
dass er den Lohnausweis schon eingereicht und dass er keine
Unterstützungspflichten habe (Akten S. 626).
4.2
4.2.1 Gemäss
dem im Strafprozessrecht allgemein anerkannten, in Art. 113 StPO kodifizierten
Grundsatz «nemo tenetur se ipsum accusare», der in Art. 14 Ziff. 3 lit. g des UNO-Pakts
II grundrechtlich verankert ist und auch aus Art. 6 Ziff. 1 der EMRK abgeleitet
wird, ist im Strafverfahren niemand gehalten, zu seiner eigenen Belastung
beizutragen. Der Beschuldigte ist nicht zur Aussage verpflichtet. Vielmehr
berechtigt ihn sein Aussageverweigerungsrecht zu schweigen, ohne dass ihm
daraus Nachteile erwachsen dürfen (vgl. dazu BGE 142 IV 207 E. 8.2 und 8.3
S. 214 f., 138 IV 47 E. 2.6.1 S. 51 f.; BGer 6B_1007/2018 vom 14. November
2019 E. 1.4.3, 6B_90/2019 vom 7. August 2019 E. 5.3.2, 6B_440/2018 vom 4.
Juli 2018 E. 2.3.2; Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 10 N 35; eingehend Schlauri, Das Verbot des
Selbstbelastungszwangs im Strafverfahren, Zürich 2003, S. 317 ff.).
Entsprechend muss ein Schweigen des Beschuldigten grundsätzlich neutral
registriert werden und darf auch ein zeitweises oder teilweises Schweigen nicht
in jedem Fall schuldindizierend gewürdigt werden (BGer 6B_941/2013 vom 18.
September 2014 E. 1.4, 6B_466/2012 vom 8. November 2012 E. 2.3). Allerdings
steht der «nemo tenetur»-Grundsatz in gewissem Mass im Widerstreit mit dem
strafprozessualen Interesse an der Erforschung der materiellen Wahrheit. Wie
das Bundesgericht in zwei jüngeren Leitentscheiden festgehalten hat, gilt das
Selbstbelastungsprivileg auch nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) denn auch nicht absolut: «Das Strafprozessrecht dient
dazu, auf eine faire Weise die Wahrheitsfindung zu ermöglichen. (…). Es ist
eine differenzierte Abwägung vorzunehmen zwischen [den] grundrechtlich
garantierten Verfahrensrechten und dem öffentlichen Interesse (sowie
gegebenenfalls demjenigen von geschädigten Personen) an einer effizienten
strafprozessualen Wahrheitserforschung. Dabei ist ein angemessener Ausgleich
der divergierenden Interessen anzustreben, was sachgerechte Anpassungen der
nemo tenetur-Regeln an die jeweiligen konkreten Verhältnisse des Falles zulässt
bzw. sogar gebietet» (BGE 142 IV 207 E. 8.4 S. 216, 140 II 384 E. 3.3.5
S. 393 f.).
4.2.2 In
Bezug auf die Bedeutung von Schweigen ist zu beachten, dass die Gesamtheit der
Aussagen eines Beschuldigten der richterlichen Beweiswürdigung unterliegt und diesem
sein gesamtes Aussageverhalten allenfalls zum Nachteil gereichen kann (BGer
6B_1064/2015 vom 6. September 2016 E. 2.4.1). Das Bundesgericht schliesst
daraus – wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat – dass bei der Würdigung des
Aussageverhaltens jedenfalls berücksichtigt werden darf, wenn ein Beschuldigter
von seinem Schweigerecht nur punktuell Gebrauch macht, insbesondere, wenn der
Beschuldigte etwas nicht erklärt, was er erklären könnte (und müsste), um einen
naheliegenden Verdacht zu entkräften (vgl. dazu BGer 1P.641/2000 vom 24. April
2001 E. 3; wiederholt in BGer 6B_1009/2017 vom 26. April 2018 E. 1.4.2,
6B_825/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 3.2, 6B_941/2013 vom 18. September 2014 E.
1.4, 6B_466/2012 vom 8. November 2012 E. 2.3). So hat es das Bundesgericht in
einem jüngeren Entscheid aus dem Jahr 2018 explizit für «zutreffend» erklärt,
dass der «nemo tenetur»-Grundsatz «seine Grenzen [finde], wenn sich ein
Beschuldigter weigere, zu seiner Entlastung erforderliche Angaben zu machen,
obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise
erwartet werden dürfe» (BGer 6B_1009/2017 vom 26. April 2018 E. 1.4.2).
4.2.3 Während
dies in Fällen selektiven Schweigens uneingeschränkt gilt, scheint nicht ganz
klar, ob das Bundesgericht diese Schlussfolgerung auch bei umfassendem
Schweigen zulässt. So betreffen die zitierten Entscheide jeweils
Konstellationen, in welchen sich der Beschuldigte grundsätzlich auf das
Verfahren eingelassen und teilweise Angaben zum Sachverhalt gemacht hat. Das
Bundesgericht formuliert denn auch in einem jüngeren Entscheid eher
zurückhaltend: «Äussert sich ein Beschuldigter zu einem bestimmten
Tatgeschehen und bringt er gewisse Tat- oder Begleitumstände nicht vor, darf
dieses sogenannte teilweise Schweigen in die Beweiswürdigung einfliessen»
(BGer 6B_440/2018 vom 4. Juli 2018 E. 2.3.2). Im vorstehend zitierten Entscheid
vom 26. April 2018 drückt sich das Bundesgericht aber weniger einschränkend aus
und weist lediglich darauf hin, die Grenzen des «nemo tenetur»-Grundsatzes
gälten «insbesondere, wenn der Beschuldigte vom Schweigerecht nur punktuell
Gebrauch mache» (BGer 6B_1009/2017 vom 26. April 2018 E. 1.4.2). Wie es
sich nun bei gänzlichem Schweigen in einer solchen Konstellation mit
belastenden Beweismitteln, die nach einer Erklärung – des Beschuldigten –
verlangen, verhält, ist damit nicht abschliessend beantwortet, zumal aus der
gewählten Formulierung des Bundesgerichts geschlossen werden muss, dass es
offenbar auch Fälle umfassenden Schweigens gibt, bei denen die erwähnte Schlussfolgerung
zulässig ist. Immerhin hat das Bundesgericht im bereits erwähnten Leitentscheid
von 2014 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR und auf eigene frühere
Entscheide (BGer 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.3 und 6B_571/2009 vom 28. Dezember
2009 E. 3.2) festgehalten, dass «die Verpflichtung, eine Tatsache bekannt zu
geben, nicht immer bereits eine unzulässige Selbstanschuldigung bedeutet»
und dass es zulässig sei, wenn etwa ein Fahrzeughalter unter Strafandrohung zur
Angabe des zur Tatzeit verantwortlichen Lenkers verpflichtet werde (BGE 140 II 384 E. 3.3.3 S. 391 f.). Anzumerken ist, dass das Bundesgericht sowohl in BGE 142 IV 207 als auch in BGE 140 II 384 eine Unterscheidung zwischen natürlichen
und juristischen Personen macht und bei ersteren eher strengere Massstäbe an
die Einhaltung des «nemo tenetur»-Grundsatzes anlegt. Es weist dabei auf den
Umstand hin, dass der Grundsatz bei natürlichen Personen auch einen Ausfluss
aus der Menschenwürde bilde (BGE 140 II 384 E. 3.3.4 S. 392 f.).
4.3
4.3.1 Im
vorliegenden Verfahren geht es insbesondere darum, ob bzw. wie es zu bewerten
ist, dass die Berufungskläger keine Angaben dazu gemacht haben, wie ihre DNA
auf die beim E____ aufgefundenen Steine gelangt ist. Die an den Steinen
gefundenen DNA-Hauptprofile der Berufungskläger legen in Kombination mit dem
Fundort den Schluss nahe, dass die Berufungskläger anlässlich der Demonstration
die Steine in die Hand genommen und als Wurfgeschosse verwendet haben. Daraus folgert
die Vorinstanz einerseits, dass die Berufungskläger an den Sachbeschädigungen
auf dem E____-Areal beteiligt waren, andererseits betrachtet das Strafgericht
dies wiederum als Indiz dafür, dass die Berufungskläger bereits an der
vorangehenden Demonstration teilgenommen hatten (vorinstanzliches Urteil S. 14).
Dieses belastende Beweiselement wäre grundsätzlich einer alternativen Erklärung
durch die Berufungskläger, welche in der Folge vom Gericht zu würdigen wäre, zugänglich.
4.3.2 Der
Berufungskläger 1 lässt eine derartige alternative Erklärung durch seinen Verteidiger
vorbringen. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat dieser
ausgeführt, es gäbe «unzählige, mindestens gleich wahrscheinliche
Erklärungen dafür, wie die DNA auf den Stein gekommen sein könne». So sei
es «vorstellbar, dass [A____] bei einem Spaziergang auf den Boden spuckte,
urinierte oder den Stein einem Kollegen aus der Hand nahm oder ihn bei anderem
Anlass in der Hand hatte» (Akten S. 630). In der Berufungsbegründung führt
der Verteidiger aus, es könne aufgrund des DNA-Hits an einem Stein nicht zu
Ungunsten von A____ davon ausgegangen werden, «dass er mit dem Stein eine
Scheibe oder Werbesäule kaputt machte, auch nicht, dass er zuvor an einer
Demonstration teilnahm, oder bei einer Eskalation am Bässlergut dabei war».
Es sei «genauso gut (…) möglich, dass A____ einer Person diesen Stein aus
der Hand nahm, als eine Person des Schwarzen Blocks diesen zum Werfen benutzen
wollte» (Akten S. 828). C____ lässt seine Verteidigerin ausführen, es
gäbe «hunderte Szenarien» (Akten S. 631) bzw. es gäbe «unzählige
Möglichkeiten und Szenarien, wie und wann die DNA-Spur des Berufungsklägers auf
den besagten Stein kommen konnte». Es sei auch beim nicht aus der Region
stammenden C____ «nicht auszuschliessen, dass er sich bereits vor dem 18.
September 2015 schon einmal in Basel und in der Nähe des E____ Einkaufszentrums
aufgehalten haben könnte». Ein Verwischen der Spur für den Fall einer
solchen früheren Anbringung «hätte in einem Labor überprüft werden müssen»
(Akten S. 772).
4.3.3 Die
Frage, welche Auswirkungen der «nemo tenetur»-Grundsatz bei vollständigem
Schweigen hat, muss für den vorliegenden Fall nicht grundsätzlich beantwortet
werden. Das Schweigen der Berufungskläger führt dazu, dass keine Aussagen von
ihnen als Beweismittel vorliegen, was hinzunehmen und zu respektieren ist.
Insoweit trifft es zu, dass das Gericht auf keine Aussagen – und in diesem Sinn
auch nicht auf ein Aussageverhalten – der Berufungskläger abstellen darf. Dass
diese den ganzen Prozess hindurch keinerlei Angabe zur Sache gemacht haben, darf
mit anderen Worten nicht per se als Indiz dafür betrachtet werden, dass sie
sich der vorgehaltenen Tatvorwürfe tatsächlich schuldig gemacht haben. Der
vollständige Verzicht auf Aussagen kann aber auch nicht auch dazu führen, dass
das Gericht von sich aus alle möglichen bzw. denkbaren Alternativszenarien
erforschen und annehmen müsste, um die naheliegenden Schlüsse, die aus den
vorhandenen Beweismitteln zu ziehen sind, möglichst zu widerlegen. Durch ihr
Schweigen zu Beweismitteln, die belastende Indizien darstellen – das ist hier
bei den DNA-Spuren am Tatort bzw. dem Tatmittel der Fall – liefern die Berufungskläger
zwar keine eigenen Anhaltspunkte für die Sachverhaltsaufklärung. Sie hindern
das Gericht aber nicht daran, die vorhandenen Beweismittel bzw. Indizien nach
den allgemeinen, nachfolgend kurz in Erinnerung zu rufenden Regeln zu würdigen.
4.4
4.4.1 Gemäss
der in Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 10 StPO verankerten
Unschuldsvermutung und dem daraus abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro reo»
darf dem Angeklagten ein Sachverhalt nur dann angelastet werden, wenn dieser mit
an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das
Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten
ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung
ernsthafte Zweifel daran bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat.
In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss
abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend. Vielmehr
muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und
lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist;
insbesondere genügt es, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit
beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3 S. 348 ff., 138 V 74 E.
7 S. 81 f., 127 I 38 E. 2 S. 40 ff.; Tophinke,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.).
4.4.2 Wie
das Bundesgericht in verschiedenen jüngeren Entscheiden betont hat, findet der «in
dubio»-Grundsatz keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu
berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Auf das einzelne
Indiz ist der «in dubio»-Grundsatz somit nicht anwendbar. Er wird vielmehr erst
dann anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen
Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine
Beweiswürdigungsregel dar (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2 S. 348 ff.; BGer
6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2, 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018
E. 1.3.3). So hat das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht
unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen. Der
Grundsatz «in dubio pro reo» enthält damit keine Anweisung, welche Schlüsse aus
dem einzelnen Beweismittel zu ziehen sind (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 S. 348 ff.;
BGer 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1, 6B_699/2018 vom 7. Februar
2019 E. 2.3.2, 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1). Vielmehr wird die
Beweiswürdigung als solche vom Grundsatz der freien und umfassenden
Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) beherrscht. Demnach würdigt das Gericht
die Beweise frei von Beweisregeln und entscheidet nur nach seiner aus dem
gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund einer gewissenhaften Prüfung
der vorliegenden Beweise darüber, ob es eine Tatsache für bewiesen hält (BGE 127 IV 172 E. 3a; vgl. auch Wohlers,
a.a.O., Art. 10 StPO N 25). Solange das Sachgericht den Standards der
Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum; das gilt
sinngemäss für alle Arten von Beweisen (BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017,
6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).
4.5 Nach
dem soeben Referierten hat das Appellationsgericht die vorhandenen Beweismittel
im Sinne der ausgeführten Grundsätze in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Bei der
Beurteilung, welche Schlüsse aus den DNA-Spuren an den Steinen zu ziehen sind,
hat es die von den Berufungsklägern bzw. ihren Verteidigungen vorgebrachte
These einer vom strafbaren Vorwurf unabhängigen Spurenverursachung in seine
Würdigung miteinzubeziehen, nicht jedoch alle theoretisch denkbaren Alternativszenarien
abzuhandeln. Es hat seine Schlüsse aus den DNA-Spuren nicht isoliert zu ziehen,
sondern diese Indizien im Gesamtkontext der gesamten Beweislage zu betrachten.
5.
5.1 Es
ist aufgrund der Akten und der heutigen Befragung von I____ und J____ erstellt
und im Übrigen auch unbestritten, dass sich am 18. September 2015 gegen 19.00
Uhr eine Gruppe von 200-300 Personen im Rahmen einer unbewilligten
Demonstration beim Claraplatz zusammenrottete. Während des Marsches durch das
Kleinbasel wurden diverse Sachbeschädigungen (Sprayereien) verübt, Feuerwerkskörper
abgefeuert und Pyros bzw. laute Kracher gezündet. Beim Gefängnis Bässlergut
eskalierte die Gewalt und es kam zu massivsten Angriffen (unter anderem mit
Feuerwerkskörpern, Steinen, Flaschen, Baustellenmaterial und einem grünen
Laser) auf Polizeibeamte, die sich vor dem Eingang des Gefängnisses in einer
Kette formierten hatten. In der Folge wurden namentlich beim E____-Einkaufscenter
diverse Sachbeschädigungen grossen Schadens begangen (Schadenssumme CHF
41'377.95; vgl. zu den Zivilforderungen E. 7).
5.2
5.2.1 Für
die Beteiligung der beiden Berufungskläger an den angeklagten Delikten existieren
einzig die bereits erwähnten DNA-Spuren an den beim E____ aufgefundenen
Steinen. In beiden Fällen handelt es sich um Hauptprofile, welche jeweils den
Berufungsklägern zugeordnet werden konnten (Akten S. 139, 147 f., 223 f.). Der Beweiswert
von Hauptprofilen in Mischspuren bzw. die Abgrenzung von Nebenprofilen ist von diversen
Sachverständigen im Rahmen zahlreicher Verfahren bereits erläutert worden und
darf inzwischen als gerichtsnotorisch gelten. Es ist dabei von hinreichend
gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen zur DNA-Übertragung, insbesondere
auch zur Sekundärübertragung, auszugehen (vgl. dazu BGer 6B_496/2010 vom 23. August
2010 E. 3.3.2). So kann festgehalten werden, dass der Beweiswert eines
Hauptprofils, welches mit einem Personenprofil identisch ist, in die Trilliarden
geht und die Spuren als identisch zu bezeichnen sind. Im Vergleich zu blossen
Nebenprofilen ist davon auszugehen, dass der Hauptprofilgeber länger bzw.
intensiver und jedenfalls zeitlich später mit dem Gegenstand Kontakt hatte als
allfällige weitere Spurengeber. Zellen einer Person, die den Spurenträger
früher berührt hatte, können lediglich als Nebenprofile erscheinen, nicht aber
als Hauptprofil. Eine Sekundärübertragung ist nicht realistisch (BGer 6B_699/2018
vom 7. Februar 2019 E. 1.4 und 2.2, 6B_440/2018 vom 4. Juli 2018 E. 1.3, 6B_496/2010
vom 23. August 2010 E. 3.3.1; vgl. auch AGE SB.2017.15 vom 23. März
2018 E. 3.1.3; OGer ZH SB150444 vom 28. Januar 2016 E. 9 sowie 14.1 und 14.2).
5.2.2 Ein
DNA-Hit ermöglicht für sich allein aber keine zeitliche und örtliche
Rekonstruktion der entsprechenden Spur. So belegt die DNA-Spur lediglich, dass
die nicht in Basel wohnhaften Berufungskläger wohl zeitnah zu den
inkriminierten Vorfällen mit den zur Diskussion stehenden Steinen in Kontakt
waren. Wann genau dies war bzw. ob dies effektiv am Tattag gegen 21.30 Uhr (ungefährer
Zeitpunkt der Sachbeschädigungen beim E____-Einkaufscenter) der Fall war, ist unklar,
da keine Fotografien, Videoaufnahmen oder Zeugenaussagen vorliegen, die solches
allenfalls belegen könnten. Zwar sind die von den Verteidigungen skizzierten
Alternativszenerien (Akten S. 772, 827 ff., 975 ff.) nicht besonders
wahrscheinlich, aber im Sinne des Grundsatzes «in dubio pro reo» doch nicht nur
theoretisch undenkbar. So ist es insbesondere möglich, dass die Berufungskläger,
sofern sie zum Tatzeitpunkt überhaupt in Basel waren, die Steine Handschuhe
tragenden und zu Gewalt bereiten Demonstrationsteilnehmenden aus der Hand
nahmen – oder umgekehrt – und ihre DNA in dieser Form auf die Steine gelangte.
5.2.3 Selbst
wenn hypothetisch davon ausgegangen würde, dass sich die beiden Berufungskläger
zur Tatzeit effektiv beim E____-Einkaufszentrum aufhielten, kann ihnen ohne Zuhilfenahme
spekulativer Momente aber immer noch nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden,
dass sie die zur Diskussion stehenden Steine effektiv als Wurfgeschoss
verwendeten und die in den Akten dokumentierten Schäden kausal (mit)verursachten.
Dass A____ im Kanton [...] rechtskräftig wegen Landfriedensbruchs verurteilt
worden ist, macht es unter dem Aspekt der Täteradäquanz als ergänzendes Indiz allenfalls
wahrscheinlich, dass er wieder in Basel war und an der Demonstration
teilgenommen hat. Es kann daraus aber nicht abgeleitet werden, dass er dabei
auch gegen Sachen gewalttätig geworden ist. Zu C____ ist zwar bekannt, dass er
sich zumindest in der Vergangenheit in der Hausbesetzerszene bewegte und
deshalb wegen Hausfriedensbruchs vorbestraft ist (vgl. dazu E. 3.4.3). Dies
allein macht es aber im Vergleich zum «Durchschnittsbürger» nicht
wahrscheinlicher, dass er sich an einer gewalttätigen Demonstration beteiligt hat
und massivste Sachbeschädigungen (mit)beging.
5.3 Die
Beteiligung von A____ und C____ an den in Ziff. 1 und 2 der Anklageschrift
geschilderten Delikten (Landfriedensbruch und Gewalt und Drohung gegen Behörden
und Beamte) liesse sich mangels weiterer Beweise oder Indizien einzig aus dem bereits
mehrfach erwähnten DNA-Hit ableiten. Nachdem den beiden Berufungsklägern der
Vorwurf der (qualifizierten) Sachbeschädigung – wie vorstehend ausgeführt –
nicht nachgewiesen werden kann, muss dies noch viel mehr für die restlichen
Delikte gelten. Kommt hinzu, dass sowohl I____ als auch J____ anlässlich ihrer
heutigen Befragung aus nachvollziehbaren Gründen (sie waren zur Tatzeit mit
ihren Aufgaben genügend absorbiert) nicht ausschliessen konnten, dass sich einzelne
Teilnehmende aus dem Demonstrationszug verabschiedet hatten bzw. neu
dazugekommen waren (Akten S. 968, 972). Damit muss unklar bleiben, ob sich
die beiden Berufungskläger effektiv im Demonstrationszug mitbewegten.
5.4
5.4.1 Nach
dem Gesagten kann den beiden Berufungsklägern im Sinne des Grundsatzes «in
dubio pro reo» nicht nachgewiesen werden, dass sie sich an den ihnen gemäss
Anklageschrift vorgeworfenen Delikten beteiligten. Sie sind damit von der
Anklage wegen Landfriedensbruchs, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
sowie qualifizierter Sachbeschädigung freizusprechen.
5.4.2 Damit
muss nicht länger über die als potentiell entlastend zu Handen des
Gesamtgerichts erneut gestellten Beweisanträge (Akten S. 962) betreffend
Befragung von [...] als Verfasser der Kleinanzeige [...] vom 19. September 2015
(Akten S. 126 ff.) sowie von [...] als Verfasser des Nachtragsrapports vom 19.
September 2015 (Akten S. 332 ff.) referiert werden, wobei davon abgesehen auf
die zutreffende Begründung der Verfahrensleiterin in ihrer Verfügung vom 3.
Januar 2020 verwiesen werden kann. Auch die Frage, welcher grundsätzliche Beweiswert
Polizeirapporten zukommt, kann offengelassen werden. Es bleibt aber darauf
hinzuweisen, dass eine Befragung von Polizeibeamten nur dann angezeigt sein
kann, wenn die Protokollierenden darin über eigene Wahrnehmungen bzw. Erlebnisse
berichten, welche eine Person konkret belasten. Bei rein deskriptiven
Protokollen, wie dem im vorliegenden Fall diskutierten Einsatzdetail, worin
alle Funksprüche des Tages ohne Nennung oder Identifikation konkreter Personen
zusammengefasst sind (Akten S. 312 ff., 972), kann dies nicht der Fall sein,
zumal es in casu auch keinerlei Hinweise gibt, dass die protokollierende Person
etwas falsch verstanden hätte und die Funksprüche in ihrem zeitlichen Ablauf auch
logisch erscheinen. Schliesslich sei noch erwähnt, dass das Konfrontationsrecht
betreffend die heute befragten I____ und J____ entgegen der Ansicht des
Verteidigers von A____ (Akten S. 962, 974 ff.) nicht nur formell gewährt wurde,
sondern angesichts der ausführlichen Depositionen der beiden Polizeibeamten auch
der materielle Gehalt gewahrt wurde.
6.
Zufolge des Freispruchs
von der Anklage wegen qualifizierter Sachbeschädigung (öffentliche
Zusammenrottung, grosser Schaden), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
sowie Landfriedensbruch fehlt es an einem Rückfall, sodass die gegen C____ am
23. September 2013 von der Staatsanwaltschaft [...] wegen Hinderung einer
Amtshandlung bedingt ausgesprochene Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu CHF
30.–, Probezeit zwei Jahre, in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB nicht vollziehbar
zu erklären ist. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass die Vorstrafe selbst bei
einem Schuldspruch nicht zu vollziehen gewesen wäre, da die in Art. 46 Abs. 5
StGB vorgesehene Zeitspanne ohnehin überschritten worden wäre.
7.
Gemäss Art. 126
Abs. 1 lit. b StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte
Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt
spruchreif ist. Den beiden Berufungsklägern kann gemäss Beweisergebnis
(vgl. dazu E. 5.4.1) eine Beteiligung an den Sachbeschädigungen beim E____-Shoppingcenter
nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Demgemäss kann der Nachweis der
Kausalität nach dem im Zivilrecht massgebenden Regelbeweismass der mit an
Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu Berger-Steiner, Das Beweismass im Privatrecht, Diss. Bern
2008, N 06.71 ff.; Lardelli/Vetter,
in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 8 ZGB N 17) nicht erbracht
werden. Damit muss nicht länger über die gerügte Substantiierung des Schadens
bzw. das kritisierte Regressrecht des Versicherers (Art. 72 des Bundesgesetzes
über den Versicherungsvertrag [VVG, SR 221.229.1]) referiert werden und
sind die Zivilforderungen der Privatklägerschaft abzuweisen.
8.
8.1 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind den Berufungsklägern weder für das erst-
noch für das zweitinstanzliche Verfahren Kosten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1
bzw. Art. 428 Abs. 1 StPO).
8.2 A____
ist für die erste Instanz, als er noch privat verteidigt war, aus der
Gerichtskasse eine angemessene Entschädigung für seine Verteidigungskosten
zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der von seinem Verteidiger in der
Honorarnote vom 9. Februar 2017 geltend gemachte Zeitaufwand erscheint
angemessen und ist neben Auslagen und Mehrwertsteuer zum Stundenansatz von CHF
250.– (Advokat) bzw. CHF 180.– (Volontärin) zu vergüten. Für den genauen Betrag
wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Hinsichtlich der Entschädigung der
bereits vor erster Instanz als amtliche Verteidigerin von C____ fungierenden D____,
wurde kein Rückforderungsvorbehalt verfügt, sodass sich weitere Ausführungen
erübrigen.
8.3 Für
die zweite Instanz ist den amtlichen Verteidigern, B____ und D____, eine
Entschädigung gemäss ihrer jeweiligen Aufstellung, zuzüglich vier Stunden für
die heutige Hauptverhandlung (inklusive Nachbesprechung), aus der Gerichtskasse
auszurichten. Für die genauen Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass die Verfügung
über die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von C____ für das
erstinstanzliche Verfahren mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen
ist.
A____ wird in Gutheissung seiner Berufung von
der Anklage wegen Sachbeschädigung (öffentliche Zusammenrottung, grosser
Schaden), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Landfriedensbruch kostenlos
freigesprochen.
C____ wird in Gutheissung seiner Berufung von
der Anklage wegen Sachbeschädigung (öffentliche Zusammenrottung, grosser
Schaden), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Landfriedensbruch kostenlos
freigesprochen.
Die gegen C____ am 23. September 2013 von der
Staatsanwaltschaft [...] wegen Hinderung einer Amtshandlung bedingt
ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre,
wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 des Strafgesetzbuches nicht vollziehbar
erklärt.
Die Schadenersatzforderungen der G____ in Höhe von CHF
23'882.10 und der F____ in Höhe von CHF 17'495.95 werden abgewiesen.
A____ wird für die erste Instanz eine
Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'047.– (inkl. MWST und Auslagen) aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Dem amtlichen Verteidiger von A____, B____, wird für
die zweite Instanz ein Honorar in Höhe von CHF 5‘925.85 und ein Auslagenersatz
von CHF 50.60, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 471.65 (8 % auf
CHF 3'826.45, 7,7 % auf CHF 2‘150.–), somit total CHF 6‘448.10, aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Der amtlichen Verteidigerin von C____, D____, wird für
die zweite Instanz ein Honorar in Höhe von CHF 3‘733.35 und ein Auslagenersatz
von CHF 130.35, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 301.60 (8 % auf
CHF 1‘354.25, 7,7 % auf CHF 2'509.40), somit total CHF 4‘165.30, aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger 1
-
Berufungskläger 2
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Privatklägerschaft
-
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva
Christ Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).