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Entscheid

SB.2017.51

Sachbeschädigung (öffentliche Zusammenrottung, grosser Schaden), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und Landfriedensbruch

15. September 2020Deutsch44 min

Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons [...], Region [...],

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2017.51

URTEIL

vom 15. September 2020

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), lic.

iur. Lucienne Renaud,

Prof. Dr. Ramon Mabillard und

Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

1

c/o [...] Beschuldigter

1

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

C____, geb. [...] Berufungskläger

2

[...] Beschuldigter

2

vertreten durch D____, Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatklägerschaft

E____

vertreten durch F____,

[...]

G____

vertreten durch [...],

[...]

H____

vertreten durch [...],

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen vom 9. Februar 2017 (SG.2016.249)

betreffend Sachbeschädigung

(öffentliche Zusammenrottung, grosser Schaden), Gewalt und Drohung gegen

Behörden und Beamte sowie Landfriedensbruch

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts

in Strafsachen vom 9. Februar 2017 wurden A____ (nachfolgend Berufungskläger 1)

und C____ (nachfolgend Berufungskläger 2) der Sachbeschädigung (qualifiziert

begangen durch öffentliche Zusammenrottung und grossen Schaden), der Gewalt und

Drohung gegen Behörden und Beamte sowie des Landfriedensbruchs schuldig

erklärt. Sie wurden jeweils zu bedingt vollziehbaren Geldstrafen von 180

Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit zwei bzw. vier Jahre) sowie zu einer Busse

von CHF 1'000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung zehn Tage

Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt, wobei bezüglich des Berufungsklägers 2 eine

Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons [...], Region [...],

vom 21. Januar 2016 und zum Urteil des Regionalgerichts [...] vom 25. August

2016 ausgefällt wurde. Zudem wurde bei C____ der bedingte Vollzug (Probezeit

zwei Jahre) der am 23. September 2013 von der Staatsanwaltschaft [...]

wegen Hinderung einer Amtshandlung ausgesprochenen Geldstrafe von zehn Tagessätzen

zu CHF 30.– widerrufen. Darüber hinaus wurden die beiden Berufungskläger in

solidarischer Verbindung zur Leistung von Schadenersatz in Höhe von

CHF 17'495.95 an die F____ und von CHF 23'882.10 an die G____

(nachfolgend G____) verurteilt. Alsdann wurden ihnen Verfahrenskosten in Höhe

von CHF 1'641.20 (A____) und CHF 1'635.90 (C____) sowie eine

Urteilsgebühr von je CHF 600.– überbunden. Mit separater Verfügung vom 10. Februar

2017 wurde schliesslich die amtliche Verteidigerin des Berufungsklägers 2 aus

der Strafgerichtskasse entschädigt.

Gegen dieses

Urteil hat A____ am 16. Februar 2017 Berufung angemeldet, am 8. Mai

2017 Berufung erklärt und dieselbe am 19. Oktober 2017 begründet. Er

beantragt, das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 9. Februar 2017

sei insofern aufzuheben und abzuändern, als er vom Vorwurf der Sachbeschädigung

(öffentliche Zusammenrottung und grosser Schaden), vom Vorwurf der Gewalt und

Drohung gegen Behörden und Beamte sowie vom Vorwurf des Landfriedensbruchs

vollumfänglich freizusprechen sei. Ferner sei seine Verurteilung zur

solidarischen Bezahlung von Schadenersatz von CHF 17'495.95 an die F____ und

von CHF 23'882.10 an G____ aufzuheben bzw. seien die Zivilforderungen auf

den Zivilrechtsweg zu verweisen (alles unter o/e-Kostenfolge zulasten des

Staates). Seinen Beweisantrag, wonach die rapportierenden Beamten des

Polizeirapports vom 19. September 2015, des Nachtrags vom 19. September

2015, der Kleinanzeige vom 19. September 2015 sowie der Einsatzprotokolle als

Zeugen zu befragen seien, hiess die Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 3.

Januar 2020 teilweise gut und lud die Polizisten I____ und J____ in die

Hauptverhandlung. Hingegen wies sie den Beweisantrag hinsichtlich der

Einvernahme von [...] (Kleinanzeige vom 19. September 2015) sowie von [...] (Nachtrag

vom 19. September 2015) vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des

erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag ab.

C____ hat am 17.

Februar 2017 Berufung angemeldet und am 8. Mai 2017 Berufung erklärt. Er

beantragt, es sei das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 9. Februar

2017 kosten- und entschädigungsfällig aufzuheben und er von sämtlichen

Vorwürfen freizusprechen. Dementsprechend seien sämtliche Forderungen der

Privatkläger vollumfänglich abzuweisen (eventualiter auf den Zivilweg zu

verweisen) und es sei auf den Widerruf der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe

in Höhe von zehn Tagessätzen zu CHF 30.– zu verzichten. Die

Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufungsantwort vom 15. Dezember 2017 die

kostenfällige Abweisung beider Berufungen.

In der Berufungsverhandlung

vom 15. September 2020 wurden die beiden Berufungskläger sowie I____ und J____ (Letztere

als Zeugen) befragt. Danach gelangten die amtlichen Verteidigungen zum Vortrag.

Die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft hat auf eine Teilnahme an der

Verhandlung verzichtet. Für sämtliche Ausführungen wird auf das

Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben

sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem

erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gestützt

auf Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung

gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz

oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts. Die Berufungskläger sind vom angefochtenen Urteil berührt

und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung bzw. Abänderung,

sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert sind.

Auf ihre form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher

einzutreten.

1.2

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung

und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

1.3.1

Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss

auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3

lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht

angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.3.2

Die

Verfügung über die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des

Berufungsklägers 2 für das erstinstanzliche Verfahren ist nicht angefochten

worden und deshalb in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren

nicht zu befinden.

2.

2.1

Die

beiden Berufungskläger kritisieren im Rahmen der Vorfragen zunächst, dass

diversen Personen die Teilnahme an der heutigen Berufungsverhandlung verwehrt

worden sei. Dies verletze Art. 6 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101). Die Corona-Pandemie sei kein

tauglicher Grund, um die Öffentlichkeit grundsätzlich von einem Prozess

auszuschliessen. Es wird daher beantragt, den Ausschluss des Publikums

aufzuheben und der Öffentlichkeit zu erlauben, am Prozess teilzunehmen (Akten

S. 963).

2.2

2.2.1

Art.

30.

Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) verankert das auch von Art. 6 Ziff.

1.

EMRK und Art. 14 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische

Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) garantierte Prinzip der Justizöffentlichkeit.

Diese erlaubt Einblick in die Rechtspflege und sorgt für Transparenz

gerichtlicher Verfahren. Damit dient sie einerseits dem Schutz der direkt an

gerichtlichen Verfahren beteiligten Parteien im Hinblick auf deren korrekte

Behandlung und gesetzmässige Beurteilung. Andererseits ermöglicht die

Justizöffentlichkeit auch nicht verfahrensbeteiligten Dritten,

nachzuvollziehen, wie gerichtliche Verfahren geführt werden, das Recht

verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt wird. Die Justizöffentlichkeit bedeutet

eine Absage an jegliche Form der Kabinettsjustiz, will für Transparenz der

Rechtsprechung sorgen und die Grundlage für das Vertrauen in die

Gerichtsbarkeit schaffen. Der Grundsatz ist von zentraler rechtsstaatlicher und

demokratischer Bedeutung. Die demokratische Kontrolle durch die

Rechtsgemeinschaft soll Spekulationen begegnen, die Justiz benachteilige oder

privilegiere einzelne Prozessparteien ungebührlich oder die Ermittlungen würden

einseitig und rechtsstaatlich fragwürdig geführt (BGE 143 I 194 E. 3.1 S. 197

f., 139 I 129 E. 3.3 S. 133 f.; BGer 1B_81/2020 vom 11. Juni 2020 E. 3.2.1).

2.2.2

Der

Grundsatz der Justizöffentlichkeit wird für gerichtliche Strafverfahren in Art.

69.

Abs. 1 StPO präzisiert. Nach dieser Bestimmung sind die Verhandlungen vor

dem erstinstanzlichen Gericht und dem Berufungsgericht sowie die mündliche

Eröffnung von Urteilen und Beschlüssen dieser Gerichte mit Ausnahme der

Beratung öffentlich. Öffentliche Verhandlungen sind allgemein zugänglich (Art.

69.

Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO kann das Gericht jedoch

einen vollständigen oder teilweisen Ausschluss der Öffentlichkeit unter anderem

dann vorsehen, wenn schutzwürdige Interessen einer beteiligten Person,

insbesondere des Opfers, dies erfordern. Des Weiteren kann das Gericht gemäss

Art. 70 Abs. 3 StPO Gerichtsberichterstatterinnen und -erstattern sowie

weiteren Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, unter bestimmten

Auflagen den Zutritt zu nicht öffentlichen Verhandlungen gestatten. Beim

Entscheid über den Öffentlichkeitsausschluss ist zu beachten, dass Publikums-

und Medienöffentlichkeit die verfassungsrechtliche Regel, der Ausschluss der

Öffentlichkeit die legitimationsbedürftige Ausnahme ist. Es sind die

Interessen, zu deren Schutz der Ausschluss erfolgen soll, und die Interessen

der Öffentlichkeit sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Der Ausschluss der

Öffentlichkeit und der Gerichtsberichterstatterinnen und -erstatter muss

verhältnismässig, mithin geeignet und erforderlich sein (vgl. dazu BGE 143 I 194 E. 3.1 S. 197 f., 139 I 129 E. 3.3 S. 133 f.; BGer 1B_81/2020 vom

11.

Juni 2020 E. 3.2.1; Saxer/Thurnherr,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 69 StPO N 19, Art. 70

StPO N 2 und 8 f.).

2.3

Die

Präsidienkonferenz des Appellationsgerichts hat am 19. März 2020 bzw. mit Zusatz

vom 19. Mai 2020 beschlossen, die Öffentlichkeit aufgrund der Corona-Pandemie

vorläufig nicht mehr zu Verhandlungen zuzulassen. Akkreditierte

Medienschaffende könnten ‒ sofern die Platzverhältnisse die Einhaltung

der Abstandsvorschriften erlauben ‒ indes weiterhin an den Sitzungen teilnehmen

(§ 7 Abs. 6 des Organisationsreglements des Appellationsgerichts [SG

154.150] in Verbindung mit § 35 Abs. 1 GOG). Dieser Beschluss ist auf der

Homepage publiziert worden (https://www.appellationsgericht.bs.ch/,

zuletzt besucht am 21. September 2020) und ist zudem beiden Verteidigungen

bekannt. Er erscheint auch verhältnismässig: In der aktuellen Lage ist vieles

unklar, namentlich weiss man nicht mit Sicherheit, wie hoch das Infektionsrisiko

effektiv ist und auf welchen Wegen sich das Virus verbreitet. Tatsache ist,

dass die Fallzahlen aktuell wieder steigen und nicht wenige Experten vom Beginn

einer zweiten Welle sprechen. Man weiss auch, dass es Personen – insbesondere

Risikopatienten – gibt, die aufgrund des Virus bzw. der diesbezüglichen

Unsicherheit in grosser Angst leben. Auf die bedeutenden (privaten) Interessen

dieser Personen gilt es Rücksicht zu nehmen. Zudem ist zu beachten, dass zwar

die Öffentlichkeit ausgeschlossen wurde, die akkreditierte Presse an der heutigen

Verhandlung aber hätte teilnehmen können, zumal das Appellationsgericht diese

mit Informationen zu allen Verhandlungen bedient und auch die Verteidigungen

die Presse zum Kommen hätten auffordern können. Damit hätte es das «wachsame Auge»

der Öffentlichkeit geben können und handelt es sich nicht um eine Geheim- oder

Kabinettsjustiz. Die Anwesenheit von allfälligen Vertrauenspersonen (Art. 70

Abs. 2 StPO) wurde in der Begründung das Antrags zwar kurz angeschnitten, indes

wurden solche Personen vorgängig weder (an)gemeldet noch wurde der Antrag, diese

zuzulassen, formell gestellt.

3.

3.1

In

formeller Hinsicht bringt A____ wie bereits vor Strafgericht vor, es liege bezüglich

der von ihm erhobenen DNA ein sogenannter «Cold Hit» vor, dessen Verwertbarkeit

zumindest in casu unzulässig sei. Selbst wenn man «Cold Hits» nicht generell

als unverwertbar betrachten wollte, genüge das von der Vorinstanz Erwogene für

die Rechtmässigkeit einer präventiven Beweiserhebung nicht. Das Strafgericht habe

die DNA-Erhebung bei der Anlasstat in [...] wie auch die Entnahme von DNA am

Tatort in Basel für rechtmässig befunden. In [...] habe ein Verdacht auf

Landfriedensbruch bestanden, in Basel ein dringender personenunabhängiger

Verdacht auf eine Sachbeschädigung. Dies genüge aber nicht; es brauche, wie bei

jeder anderen strafprozessualen Zwangsmassnahme auch, gemäss Art. 197 Abs.

1.

lit. b StPO einen hinreichenden Tatverdacht, was das Bundesgericht erst

kürzlich wieder festgestellt habe. Dies gelte entweder in Bezug auf die

Anlasstat, zu deren Aufklärung der DNA-Beweis notwendig sein müsse, oder es müsse

ein hinreichender Tatverdacht bezüglich anderer Verbrechen oder Vergehen

bestehen, wofür es allerdings konkreter Anhaltspunkte bedürfe (Akten S. 817

f.).

3.2

3.2.1

Ein

«Cold Hit» ist eine DNA-Übereinstimmung, die eine Person mit einem Delikt in

Verbindung bringt, ohne dass zuvor ein Tatverdacht bestanden hat. Ein «Cold Hit»

kann dann entstehen, wenn ein DNA-Profil, das aus biologischem Material am

Tatort erstellt wurde, nicht nur mit der DNA eines Beschuldigten oder

Verdächtigen abgeglichen wird, sondern mit sämtlichen Profilen, die in der

DNA-Datenbank gespeichert sind. So können Menschen mit Straftaten in Verbindung

gebracht werden, für die sie sonst gar nicht verdächtigt worden wären (vgl.

dazu Fricker/Maeder,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 255 StPO N 7c). Vorliegend

hat ein solcher Abgleich mit den DNA-Spuren, die am Tatort sichergestellt

worden waren, stattgefunden und wurden von beiden Berufungsklägern an je einem

Stein DNA-Hauptprofile gefunden (Akten S. 139 ff.).

3.2.2

Art.

255-258 StPO enthalten Bestimmungen zu den DNA-Analysen. Art. 259 StPO erklärt

im Übrigen das Bundesgesetz über die Verwendung von DNA-Profilen im

Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen

(DNA-Profil-Gesetz [SR 363]) für anwendbar. Dieses Gesetz bezweckt insbesondere

die Verbesserung der Effizienz der Strafverfolgung, indem (1) namentlich mit

Hilfe des Vergleichs von DNA-Profilen verdächtige Personen identifiziert und

weitere Personen vom Tatverdacht entlastet werden, (2) durch systematische

Auswertung biologischen Materials Tatzusammenhänge und damit insbesondere

organisiert operierende Tätergruppen sowie Serien- und Wiederholungstäter

rascher erkannt werden und (3) die Beweisführung unterstützt wird (Art. 1 Abs.

2.

lit. a DNA-Profil-Gesetz; vgl. dazu auch BGer 1B_381/2015 vom 23.

Februar 2016 E. 2.1).

3.2.3

Die

Erhebung von tatrelevantem biologischem Material am Tatort stellt – soweit sie

nicht im Rahmen einer Durchsuchung oder Untersuchung nach Art. 241-254 StPO erfolgt

– keine Zwangsmassnahme dar. Die Sicherung von DNA ab Gegenständen am Tatort im

Rahmen der Spurensicherung ist insoweit unproblematisch. Fraglich ist,

inwieweit solche Spuren ausgewertet werden dürfen bzw. mit welchem Material ein

Abgleich zulässig ist. Gegenstand von Art. 255 Abs. 1 lit. d StPO ist somit die

Analyse bzw. Auswertung deliktsrelevanter Spuren (Fricker/Maeder, a.a.O., Art. 255 StPO N 18). Für die

Analyse des DNA-Profils bzw. dessen Aufnahme in das

DNA-Profil-Informationssystem verweist Art. 259 StPO auf Art. 8 ff. des

DNA-Profil-Gesetzes (BGer 1B_277/2013 vom 15. April 2014 E. 4.3.2).

3.3

3.3.1

Ob

ein Abgleich von Tatortspuren mit vorhandenen DNA-Profilen in der DNA-Datenbank

zulässig ist, wird in der Lehre kritisch hinterfragt. Es wird teilweise damit

argumentiert, es handle sich dabei um «fishing expeditions» (vgl. dazu

beispielsweise Ruckstuhl/Dittmann/Arnold,

Strafprozessrecht, Zürich 2011, N 779). Das Bundesgericht lässt den Abgleich

aber zu. Es hat sich dazu in einem einschlägigen Fall (BGer 6P.96/2005 und

6S.273/2005 vom 10. Februar 2006 E. 3) schon vor Geltung der eidgenössischen Strafprozessordnung

deutlich geäussert: «Der Beschwerdeführer (…) behauptet bloss, beim

vorgenommenen Vergleich der DNA-Profile handle es sich um einen sog. «Cold Hit»,

der aufgrund einer unzulässigen Beweisausforschung ohne konkreten Tatverdacht

erfolgt sei. Soweit sich diese Argumentation dagegen richtet, dass die auf dem

Stein gefundene DNA-Spur in die DNA-Datenbank eingegeben wurde, um den Täter zu

identifizieren, verkennt sie die Funktion dieses Informationssystems. Es

bezweckt nach Art. 4 Abs. 2 EDNA-Verordnung (VO vom 31. Mai 2000 über das

DNA-Profil-Informationssystem, SR 361.1), noch unbekannte Straftäter durch

Vergleich von erkennungsdienstlich erhobenen DNA-Profilen mit solchen aus

biologischen Tatspuren zu ermitteln (vgl. auch BGE 128 II 259 E. 2.3 S. 266).

Es liegt damit in der Natur der Sache, dass in diesem Stadium noch kein

Tatverdacht gegen eine bestimmte, sondern nur gegen eine unbekannte Person

verlangt werden kann. Im Zeitpunkt des Vergleichs der DNA-Profile bestand

jedenfalls ein Tatverdacht gegen die damals noch unbekannte Person, die auf dem

Stein eine DNA-Spur zurückgelassen hatte. Von der vom Beschwerdeführer

behaupteten «fishing expedition» kann deshalb nicht Rede sein».

3.3.2

Das

Bundesgericht hat im selben Entscheid im Übrigen die Auffassung vertreten, dass

sich an der Zulässigkeit dieses Vorgehens selbst dann nichts geändert hätte,

wenn die Aufbewahrung des früher erstellten DNA-Profils rechtswidrig gewesen

sein sollte: «Die Verwertung des rechtswidrig erhobenen DNA-Profils scheidet

Dispositiv

demnach nur aus, wenn die Interessen des Beschwerdeführers jenen der

Strafverfolgung vorgehen. Das Kantonsgericht verneint dies, da die verübte Brandstiftung

ein gemeingefährliches Delikt darstelle und der verursachte Sachschaden sehr

gross gewesen sei. Überdies stütze sich die Verurteilung neben dem DNA-Profil

noch auf andere Beweismittel bzw. Indizien. Demgegenüber habe der seinerzeit

unrechtmässig erfolgte Wangenschleimhautabstrich nur einen marginalen

Grundrechtseingriff bewirkt. (…) Tatsächlich ist sie im Lichte der

Rechtsprechung (vgl. BGE 131 I 272 E. 5.1) nicht zu beanstanden. Selbst

wenn auch die Aufbewahrung des DNA-Profils rechtswidrig gewesen sein sollte

(…), hätte dessen spätere Verwendung keine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der

Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) zur Folge. Die Beschwerde erweist

sich daher als unbegründet, soweit sie sich gegen die Verwertung des

DNA-Profils richtet».

3.3.3 Auch

nach Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung – welche durch das

DNA-Profil-Gesetz ergänzt wird (vgl. dazu schon E. 3.2.2) – muss diese

Rechtsprechung im Grundsatz Geltung beanspruchen. Dies ergibt sich schon aus

der Zielsetzung des DNA-Profil-Gesetzes, die generell die verbesserte Effizienz

der Strafverfolgung, die Entlastung Unschuldiger sowie die Erkennung von

Tatzusammenhängen, mitunter also auch präventive Zwecke, umfasst. Das zunächst

probeweise eingeführte DNA-Profil-Informationssystem (heute DNA-Datenbank)

sollte gemäss der entsprechenden EDNA-Verordnung namentlich den Vergleich von

DNA-Profilen aus erkennungsdienstlich erhobenen Wangenschleimhautabstrichen

(WSA) mit DNA-Profilen aus biologischen Tatortspuren ermöglichen (Art. 4 Abs. 2

EDNA). Dabei war offenbar schon von Anbeginn keine Beschränkung des Abgleichs

auf Spuren von tatverdächtigen Personen vorgesehen, wie aus einem Leitentscheid

aus dem Jahr 2002 hervorgeht (BGE 128 II 259 E. 2.3 und E. 3.3 S. 266 f. und S.

269 f.): «Ins Informationssystem werden nur DNA-Profile von Personen

aufgenommen, die wegen einer in Art. 5 Abs. 1 EDNA-Verordnung aufgelisteten

Straftat unter Verdacht stehen oder verurteilt worden sind bzw. von

Tatortspuren solcher Straftaten. (…) Die Strafverfolgungs- oder Polizeibehörde,

welche die Vergleichsprobe oder die Tatortspur erhoben hat, sendet diese mit

einer Prozesskontrollnummer versehen einem vom Eidgenössischen Justiz- und

Polizeidepartement anerkannten Institut für Rechtsmedizin. Gleichzeitig

übermittelt sie die Prozesskontrollnummer mit den bekannten Personalien oder

den Tatortangaben den für das erkennungsdienstliche DNA-Profil-Informationssystem

verantwortlichen AFIS Services, d.h. dem Dienst, der das Automatisierte

Fingerabdruck-Identifizierungssystem betreut (Art. 4 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1

EDNA-Verordnung). Das Institut für Rechtsmedizin erstellt das DNA-Profil und

sendet es mit der Prozesskontrollnummer an die Koordinationsstelle zur Eingabe

in das Informationssystem und zur Prüfung der Übereinstimmung mit den darin

enthaltenen DNA-Profilen (Abgleichung). Die Kontrollstelle teilt das Ergebnis

der Abgleichung den AFIS Services mit. (…). Die Bearbeitung der weiteren

Personen- und Spurendaten sowie Tatortangaben erfolgt zusammen mit den

Prozesskontrollnummern im informatisierten Personennachweis-, Aktennachweis-

und Verwaltungssystem (IPAS) des Bundesamtes für Polizei. (…) Zwar muss der Betroffene

bei einer Registrierung seines DNA-Profils in der Datenbank damit rechnen,

aufgrund einer späteren Abgleichung allenfalls wieder in ein Straferfahren

verwickelt zu werden. Dies ist jedoch auch bei der Aufbewahrung

erkennungsdienstlicher Unterlagen wie etwa Fotografien der Fall. Im Gegensatz

zu einer Fotografie, bei welcher die registrierte Person bloss aufgrund deiner

gewissen Ähnlichkeit wieder in ein Strafverfahren hineingezogen werden kann,

erlaubt der Vergleich von DNA-Profilen praktisch sichere Aussagen hinsichtlich

einer allfälligen Übereinstimmung».

3.3.4 Dieses

umfassende Verständnis ergibt sich auch aus der seither gefestigten Praxis des

Bundesgerichts, wonach die Erstellung eines DNA-Profils auch zur Aufklärung von

noch unbekannten oder gar künftigen Delikten zulässig ist. So hat sich das

Bundesgericht auch in jüngster Zeit wiederholt mit der Rechtmässigkeit der

Erstellung und Verwertung von DNA-Profilen befasst und speziell die Frage des

erforderlichen Tatverdachts – wie sie von der Verteidigung in casu aufgeworfen

wird (vgl. dazu E. 3.1) – erörtert. In einem aktuellen Leitentscheid (BGE 145 IV 263) hatte der Verteidiger unter Bezugnahme auf BGE 141 IV 87 geltend

gemacht, da ein konkretes Delikt fehle, bestehe auch kein hinreichender

Tatverdacht, wie ihn Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO für Zwangsmassnahmen

voraussetze. Das Bundesgericht hat klargestellt, dass ein «hinreichender

Tatverdacht» jedenfalls in Bezug auf künftige Straftaten nicht verlangt werden

kann (BGE 145 IV 263 E. 3.3 S. 265 ff.): «Gemäss Art. 255 Abs. 1 lit. a

StPO kann von der beschuldigten Person zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines

Vergehens eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden. Aus diesem

Wortlaut könnte zwar abgeleitet werden, ein solches Vorgehen sei nur möglich

zur Abklärung bereits begangener und den Strafverfolgungsbehörden bekannter

Delikte, deren die beschuldigte Person verdächtigt wird. Gemäss ständiger

bundesgerichtlicher Rechtsprechung, an welcher der vom Beschwerdeführer

zitierte BGE 141 IV 87 nichts Grundsätzliches geändert hat, entspricht eine

derartige enge Auslegung jedoch nicht Sinn und Zweck der Bestimmung. Wie aus

Art. 259 StPO in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 lit. a des DNA-Profil-Gesetzes

(…) klarer hervorgeht, muss die Erstellung eines DNA-Profils es auch erlauben,

Täter von Delikten zu identifizieren, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt

sind. Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Das

DNA-Profil kann so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die

Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit

zum Schutz Dritter beitragen». Das Bundesgericht verweist auf seine

Rechtsprechung, wonach die als lediglich leichter Grundrechtseingriff zu

qualifizierende Erstellung eines DNA-Profils (BGE 144 IV 127 E. 2.1 S. 132 f.,

134 III 241 E. 5.4.3 S. 247, 128 II 259 E. 3.3 S. 269 f.), wenn dieses

nicht der Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, dann

verhältnismässig ist, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür

bestehen, dass der Beschuldigte in andere – auch künftige – Delikte verwickelt

sein könnte. Dabei muss es sich allerdings um Delikte von einer gewissen

Schwere handeln. Zu berücksichtigen sei auch, ob die beschuldigte Person

vorbestraft sei. Treffe dies nicht zu, schliesse das die Erstellung eines

DNA-Profils jedoch nicht aus, sondern fliesse als eines von vielen Kriterien in

die Gesamtabwägung ein und sei entsprechend zu gewichten (BGE 145 IV 263 E. 3.4

S. 267 f. mit Hinweis auf BGE 141 IV 87 E. 1.3 und 1.4 S. 90 ff. sowie BGer 1B_13/2019

und 1B_14/2019 vom 12. März 2019 jeweils E. 2.2, 1B_244/2017 vom 7. August 2017

E. 2.2 und 1B_274/2017 vom 6. März 2017 E. 2.1). Zusammenfassend hält das

Bundesgericht fest (BGE 145 IV 263 E. 3.4 S. 267 f.): «Dass es bezüglich

allfälliger künftiger Straftaten keinen hinreichenden Tatverdacht im Sinne von

Art. 197 Abs. 1 StPO geben kann, steht der Erstellung eines DNA-Profils im

Hinblick auf derartige Delikte demnach nicht entgegen. Ein solcher Verdacht

muss zwar hinsichtlich der Tat bestehen, die Anlass zur Probenahme oder

Profilerstellung gibt (vgl. Schmid/Jositsch,

Praxiskommentar StPO, N. 2 zu Art. 255 StPO). In Bezug auf allfällige

künftige Straftaten genügen aber Anhaltspunkte im genannten Sinn».

3.3.5 Das

Bundesgericht hat es in einem jüngeren Entscheid (in diesem Fall ging es nicht

um einen «Cold Hit», der Abgleich mit dem früher erstellten DNA-Profil wurde vielmehr

aufgrund eines Tatverdachts gegen eine bestimmte Person veranlasst)

offengelassen, ob im Lichte der neuen Strafprozessordnung ein früher erstelltes

DNA-Profil, das eigentlich hätte gelöscht sein müssen (und insoweit nicht mehr

rechtmässig existierte), in zumindest analoger Anwendung von Art. 141 StPO

einem Verwertungsverbot unterliege (BGer 6B_299/2012 vom 20. September

2012 E. 1.3.2, 1.4).

3.4

3.4.1 Aus

den zitierten Entscheiden erhellt, dass sich das Bundesgericht klar zur

grundsätzlichen Zulässigkeit von «Cold Hits» bekennt. Es hat in den

einschlägigen Entscheiden zutreffend verneint, dass es um eine «fishing

expedition» geht und ebenfalls zu Recht den Vergleich zur Aufbewahrung anderer

erkennungsdienstlicher Unterlagen gezogen. Wie mitunter im vorstehen zitierten

Leitentscheid BGE 145 IV 263 festgehalten wird, bedarf es für die Erstellung

eines DNA-Profils über eine beschuldigte Person eines hinreichenden

Tatverdachts, zu dessen Abklärung die Erstellung eines DNA-Profils geboten ist,

oder aber erheblicher und konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die beschuldigte

Person in vergangene oder auch künftige Delikte verwickelt sein könnte. Erfolgt

die DNA-Entnahme und Erstellung eines DNA-Profils unter diesen Voraussetzungen,

so erweist sie sich als verhältnismässig und darf demnach auch zu präventiven

Zwecken erfolgen, vorausgesetzt, es handelt sich bei den befürchteten künftigen

Delikten um solche von einer gewissen Schwere (BGE 145 IV 263 E. 3.4 S. 267

f.; vgl. dazu auch AGE BES.2018.73 vom 14. August 2019 E. 4.1.3 und 4.2.1). Unter

diesen Prämissen ist in casu zu prüfen, ob die Erstellung eines DNA-Profils in den

anderen gegen die Berufungskläger geführten Verfahren rechtens war. Trifft dies

zu, erübrigt sich die allenfalls weiter zu stellende Frage, ob selbst

unrechtmässig erstellte Profile verwendbar bleiben könnten.

3.4.2 Aus

den durch die Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 5. September 2019 eingeholten

Akten aus dem Kanton [...] geht hervor, dass A____ mit Urteil des

Bundesgerichts vom 31. Mai 2018 wegen Landfriedensbruchs gemäss Art. 260

Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) rechtskräftig zu einer bedingt

vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen (Probezeit zwei Jahre) verurteilt

worden ist. Mit dem Entscheid wurde das vorinstanzliche Urteil des [...] vom

14. September 2017 bestätigt, wobei die dagegen erhobene Beschwerde als zum

vornherein aussichtslos bezeichnet wurde. Demgemäss ist erstellt, dass A____ am

4. Oktober 2014 in [...] an einer unbewilligten Strassendemonstration mit

ungefähr 250 Teilnehmerinnen und Teilnehmern, darunter auch Mitglieder des «Schwarzen

Blocks», teilgenommen hat. Im Zuge der Kundgebung kam es zu Gewalt gegen

Personen und Sachen. Insbesondere wurde jemand durch eine Rakete verletzt, ein

Auto wurde in Brand gesteckt sowie ein weiteres beschädigt und wurden diverse

Wurfgeschosse gegen die Polizei geschleudert. A____ hat sich inmitten des «Schwarzen

Blocks» vorne am Demonstrationszug beteiligt und sein Gesicht maskiert bzw.

später mit einem Schal verhüllt. Er hat sich den Polizeikräften körperlich entgegengestellt

und befand sich in unmittelbarer Nähe zu den Demonstrationsteilnehmenden,

welche Gewaltakte begingen. Diese Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf

verschiedene objektive Beweise, insbesondere Fotografien vom Demonstrationszug,

auf welchen auch der Berufungskläger 1 zu sehen ist, und von den entstandenen

Schäden und Verletzungen. Im Zuge der Ermittlungen ist A____

erkennungsdienstlich erfasst und von ihm mit Verfügung vom 3. Februar 2016

diejenige DNA-Probe erhoben worden, welche im vorliegenden Fall einen Treffer

ergab (Akten S. 223).

3.4.3 Zwar

hat C____ im Gegensatz zu A____ keine grundsätzlichen Einwände gegen die

Erhebung und Verwertung seines DNA-Profils vorgebracht. Dennoch rechtfertigt es

sich, kurz auf die diesbezügliche Rechtmässigkeit einzugehen: Beim

Berufungskläger 2 war die Erstellung eines DNA-Profils mit Verfügung der [...]

vom 28. April 2015 angeordnet worden, weil im Zusammenhang mit einer

Hausbesetzung wegen Hinderung einer Amtshandlung, Hausfriedensbruchs und

Sachbeschädigung gegen ihn ermittelt wurde (Vorakten S. 55, 100 ff.; Akten

S. 224). C____ war am 19. Januar 2015 zusammen mit vier weiteren Hausbesetzern

von der Polizei festgenommen worden, nachdem er sich einer Räumung der

besetzten Liegenschaft durch Verbarrikadieren im Estrich widersetzt hatte

(Vorakten S. 4 ff.). Die Strafuntersuchung mündete in eine Anklage und

schliesslich in das Urteil des [...] vom 25. August 2016, mit welchem der

Berufungskläger 2 wegen Hausfriedensbruchs und Hinderung einer Amtshandlung zu

einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 10.– verurteilt und eine

Verwarnung samt Probezeitverlängerung für die Vorstrafe vom 23. September 2013

ausgesprochen worden ist.

3.4.4 Gemäss

dem bereits erwähnten BGE 141 IV 87 bedarf es zur Bejahung eines hinreichenden

Tatverdachts für die Entnahme einer DNA-Probe erheblicher und konkreter

Hinweise auf eine strafbare Handlung. In diesem Bundesgerichtsentscheid zu

Grunde liegenden Fall stand der Verdacht auf eine vergleichsweise harmlose

Sachbeschädigung im Raum (Deponieren von Mist auf Tischen als Ausdruck von

Protest), die sich letztlich als blosse Übertretung in Form von «Verunreinigung

fremden Eigentums» entpuppte. Der Tatverdacht wurde als «eher vage» bezeichnet

und konkrete Hinweise auf allenfalls geplante Offizialdelikte (im Rahmen

weiterer Protestaktionen) waren nicht dargetan. Das Bundesgericht kam daher zum

Schluss, es fehle «bereits offensichtlich an konkreten Anhaltspunkten, die

einen hinreichenden Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO

begründen könnten» (BGE 141 IV 87 E. 1.4.1 S. 91). Dass dieser Fall mit

Blick auf die Anlasstaten ganz anders gelagert ist als bei den beiden Berufungsklägern,

ist evident. Sowohl bei A____ als auch bei C____ lagen zum Zeitpunkt der

DNA-Erfassung ganz deutliche, starke und konkrete Hinweise auf bestimmte

strafbare Handlungen vor und erfolgten dann auch jeweils die entsprechenden

Schuldsprüche. Gerade ein Vergleich mit dem angeführten BGE 141 IV 87 zeigt,

dass im Falle beider Berufungskläger von einem ungenügenden Tatverdacht

hinsichtlich der Anlasstaten keine Rede sein kann. Ebenso erscheint die

damalige DNA-Erhebung in beiden Fällen als geboten und damit verhältnismässig:

Bei A____ vorab zur Sachverhaltsabklärung, insbesondere betreffend seine

konkrete Rolle im Geschehen bzw. allfälliger individueller Tatbeiträge, daneben

aber auch hinsichtlich einer möglichen Verwicklung in zukünftige gleichartige

Delikte, wie sie nun ja Thema sind. Dabei ist zu beachten, dass das

Bundesgericht keine allzu hohen Anforderungen an eine derartige Prognose

stellt, zumal es die Erstellung eines DNA-Profils – wie erwähnt (vgl. dazu E. 3.3.4)

– als leichten Grundrechtseingriff wertet, und dass auch Sachbeschädigungen von

einer gewissen Erheblichkeit die erforderliche Deliktsschwere erreichen (BGE 145 IV 263 E. 3.4 S. 267 f. bzw. BGer 1B_17/2019 vom 24. April 2019

E. 4; vgl. BGer 1B_244/2017 vom 7. August 2017 E. 2.4). Bei C____ stand für die

DNA-Entnahme damals weniger die Sachverhaltsabklärung im Vordergrund (seine

Beteiligung an der Hausbesetzung stand infolge der Anhaltungssituation fest,

wobei die DNA-Erfassung allenfalls Hinweise zu konkreten Tatbeiträgen hätte

geben können), jedoch umso mehr das Ziel der Aufklärung zukünftiger Straftaten,

war er doch bereits einschlägig vorbestraft.

3.4.5 Der

Abgleich der DNA-Proben vom Tatort mit den früher von den Berufungsklägern

erstellten DNA-Profilen ist zusammenfassend nicht zu beanstanden, zumal die in

die DNA-Datenbank eingelesenen Daten gemäss Art. 16 des

DNA-Profil-Gesetzes auch noch nicht gelöscht sein mussten. Kommt dazu, dass die

beiden Berufungskläger die Verfügungen vom 3. Februar 2016 (A____) bzw. 28.

April 2015 (C____), mit denen die DNA-Analysen angeordnet worden sind, mit

Beschwerde hätten anfechten können (Art. 255 in Verbindung mit 393 Abs. 1

lit. a StPO). Da sie dies nicht getan haben, haben sie ihr diesbezügliches

Recht verwirkt und ist die Berufung auf die Rechtswidrigkeit der erwähnten

Verfügungen im Rechtsmittelverfahren unzulässig (vgl. dazu BGE 143 V 66 E. 4.3

S. 69 f., 135 III 334 E. 2.2 S. 336, 134 I 20 E. 4.3.1 S. 21 f., 132 II

485 E. 4.3 S. 496 f., 130 III 66 E. 4.3 S. 75 f.; BGer 1C_630/2014 vom 18.

September 2015 E. 3.1, 1B_513/2017 vom 5. März 2018 E. 3; AGE SB.2017.75

vom 12. Februar 2019 E. 2.7.1).

4.

4.1 Beide

Berufungskläger haben während des gesamten Strafverfahrens von ihrem

Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und sich auf Art. 113 Abs. 1 StPO

berufen (Akten S. 2 ff., 32 ff., 95 ff., 100 ff., 626 ff., 964 ff.). C____ hat

anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung betreffend seine Person bloss

zu Protokoll gegeben, dass er [...] und [...] arbeite, wo er etwas verdiene,

dass er den Lohnausweis schon eingereicht und dass er keine

Unterstützungspflichten habe (Akten S. 626).

4.2

4.2.1 Gemäss

dem im Strafprozessrecht allgemein anerkannten, in Art. 113 StPO kodifizierten

Grundsatz «nemo tenetur se ipsum accusare», der in Art. 14 Ziff. 3 lit. g des UNO-Pakts

II grundrechtlich verankert ist und auch aus Art. 6 Ziff. 1 der EMRK abgeleitet

wird, ist im Strafverfahren niemand gehalten, zu seiner eigenen Belastung

beizutragen. Der Beschuldigte ist nicht zur Aussage verpflichtet. Vielmehr

berechtigt ihn sein Aussageverweigerungsrecht zu schweigen, ohne dass ihm

daraus Nachteile erwachsen dürfen (vgl. dazu BGE 142 IV 207 E. 8.2 und 8.3

S. 214 f., 138 IV 47 E. 2.6.1 S. 51 f.; BGer 6B_1007/2018 vom 14. November

2019 E. 1.4.3, 6B_90/2019 vom 7. August 2019 E. 5.3.2, 6B_440/2018 vom 4.

Juli 2018 E. 2.3.2; Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber

[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 10 N 35; eingehend Schlauri, Das Verbot des

Selbstbelastungszwangs im Strafverfahren, Zürich 2003, S. 317 ff.).

Entsprechend muss ein Schweigen des Beschuldigten grundsätzlich neutral

registriert werden und darf auch ein zeitweises oder teilweises Schweigen nicht

in jedem Fall schuldindizierend gewürdigt werden (BGer 6B_941/2013 vom 18.

September 2014 E. 1.4, 6B_466/2012 vom 8. November 2012 E. 2.3). Allerdings

steht der «nemo tenetur»-Grundsatz in gewissem Mass im Widerstreit mit dem

strafprozessualen Interesse an der Erforschung der materiellen Wahrheit. Wie

das Bundesgericht in zwei jüngeren Leitentscheiden festgehalten hat, gilt das

Selbstbelastungsprivileg auch nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für

Menschenrechte (EGMR) denn auch nicht absolut: «Das Strafprozessrecht dient

dazu, auf eine faire Weise die Wahrheitsfindung zu ermöglichen. (…). Es ist

eine differenzierte Abwägung vorzunehmen zwischen [den] grundrechtlich

garantierten Verfahrensrechten und dem öffentlichen Interesse (sowie

gegebenenfalls demjenigen von geschädigten Personen) an einer effizienten

strafprozessualen Wahrheitserforschung. Dabei ist ein angemessener Ausgleich

der divergierenden Interessen anzustreben, was sachgerechte Anpassungen der

nemo tenetur-Regeln an die jeweiligen konkreten Verhältnisse des Falles zulässt

bzw. sogar gebietet» (BGE 142 IV 207 E. 8.4 S. 216, 140 II 384 E. 3.3.5

S. 393 f.).

4.2.2 In

Bezug auf die Bedeutung von Schweigen ist zu beachten, dass die Gesamtheit der

Aussagen eines Beschuldigten der richterlichen Beweiswürdigung unterliegt und diesem

sein gesamtes Aussageverhalten allenfalls zum Nachteil gereichen kann (BGer

6B_1064/2015 vom 6. September 2016 E. 2.4.1). Das Bundesgericht schliesst

daraus – wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat – dass bei der Würdigung des

Aussageverhaltens jedenfalls berücksichtigt werden darf, wenn ein Beschuldigter

von seinem Schweigerecht nur punktuell Gebrauch macht, insbesondere, wenn der

Beschuldigte etwas nicht erklärt, was er erklären könnte (und müsste), um einen

naheliegenden Verdacht zu entkräften (vgl. dazu BGer 1P.641/2000 vom 24. April

2001 E. 3; wiederholt in BGer 6B_1009/2017 vom 26. April 2018 E. 1.4.2,

6B_825/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 3.2, 6B_941/2013 vom 18. September 2014 E.

1.4, 6B_466/2012 vom 8. November 2012 E. 2.3). So hat es das Bundesgericht in

einem jüngeren Entscheid aus dem Jahr 2018 explizit für «zutreffend» erklärt,

dass der «nemo tenetur»-Grundsatz «seine Grenzen [finde], wenn sich ein

Beschuldigter weigere, zu seiner Entlastung erforderliche Angaben zu machen,

obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise

erwartet werden dürfe» (BGer 6B_1009/2017 vom 26. April 2018 E. 1.4.2).

4.2.3 Während

dies in Fällen selektiven Schweigens uneingeschränkt gilt, scheint nicht ganz

klar, ob das Bundesgericht diese Schlussfolgerung auch bei umfassendem

Schweigen zulässt. So betreffen die zitierten Entscheide jeweils

Konstellationen, in welchen sich der Beschuldigte grundsätzlich auf das

Verfahren eingelassen und teilweise Angaben zum Sachverhalt gemacht hat. Das

Bundesgericht formuliert denn auch in einem jüngeren Entscheid eher

zurückhaltend: «Äussert sich ein Beschuldigter zu einem bestimmten

Tatgeschehen und bringt er gewisse Tat- oder Begleitumstände nicht vor, darf

dieses sogenannte teilweise Schweigen in die Beweiswürdigung einfliessen»

(BGer 6B_440/2018 vom 4. Juli 2018 E. 2.3.2). Im vorstehend zitierten Entscheid

vom 26. April 2018 drückt sich das Bundesgericht aber weniger einschränkend aus

und weist lediglich darauf hin, die Grenzen des «nemo tenetur»-Grundsatzes

gälten «insbesondere, wenn der Beschuldigte vom Schweigerecht nur punktuell

Gebrauch mache» (BGer 6B_1009/2017 vom 26. April 2018 E. 1.4.2). Wie es

sich nun bei gänzlichem Schweigen in einer solchen Konstellation mit

belastenden Beweismitteln, die nach einer Erklärung – des Beschuldigten –

verlangen, verhält, ist damit nicht abschliessend beantwortet, zumal aus der

gewählten Formulierung des Bundesgerichts geschlossen werden muss, dass es

offenbar auch Fälle umfassenden Schweigens gibt, bei denen die erwähnte Schlussfolgerung

zulässig ist. Immerhin hat das Bundesgericht im bereits erwähnten Leitentscheid

von 2014 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR und auf eigene frühere

Entscheide (BGer 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.3 und 6B_571/2009 vom 28. Dezember

2009 E. 3.2) festgehalten, dass «die Verpflichtung, eine Tatsache bekannt zu

geben, nicht immer bereits eine unzulässige Selbstanschuldigung bedeutet»

und dass es zulässig sei, wenn etwa ein Fahrzeughalter unter Strafandrohung zur

Angabe des zur Tatzeit verantwortlichen Lenkers verpflichtet werde (BGE 140 II 384 E. 3.3.3 S. 391 f.). Anzumerken ist, dass das Bundesgericht sowohl in BGE 142 IV 207 als auch in BGE 140 II 384 eine Unterscheidung zwischen natürlichen

und juristischen Personen macht und bei ersteren eher strengere Massstäbe an

die Einhaltung des «nemo tenetur»-Grundsatzes anlegt. Es weist dabei auf den

Umstand hin, dass der Grundsatz bei natürlichen Personen auch einen Ausfluss

aus der Menschenwürde bilde (BGE 140 II 384 E. 3.3.4 S. 392 f.).

4.3

4.3.1 Im

vorliegenden Verfahren geht es insbesondere darum, ob bzw. wie es zu bewerten

ist, dass die Berufungskläger keine Angaben dazu gemacht haben, wie ihre DNA

auf die beim E____ aufgefundenen Steine gelangt ist. Die an den Steinen

gefundenen DNA-Hauptprofile der Berufungskläger legen in Kombination mit dem

Fundort den Schluss nahe, dass die Berufungskläger anlässlich der Demonstration

die Steine in die Hand genommen und als Wurfgeschosse verwendet haben. Daraus folgert

die Vorinstanz einerseits, dass die Berufungskläger an den Sachbeschädigungen

auf dem E____-Areal beteiligt waren, andererseits betrachtet das Strafgericht

dies wiederum als Indiz dafür, dass die Berufungskläger bereits an der

vorangehenden Demonstration teilgenommen hatten (vorinstanzliches Urteil S. 14).

Dieses belastende Beweiselement wäre grundsätzlich einer alternativen Erklärung

durch die Berufungskläger, welche in der Folge vom Gericht zu würdigen wäre, zugänglich.

4.3.2 Der

Berufungskläger 1 lässt eine derartige alternative Erklärung durch seinen Verteidiger

vorbringen. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat dieser

ausgeführt, es gäbe «unzählige, mindestens gleich wahrscheinliche

Erklärungen dafür, wie die DNA auf den Stein gekommen sein könne». So sei

es «vorstellbar, dass [A____] bei einem Spaziergang auf den Boden spuckte,

urinierte oder den Stein einem Kollegen aus der Hand nahm oder ihn bei anderem

Anlass in der Hand hatte» (Akten S. 630). In der Berufungsbegründung führt

der Verteidiger aus, es könne aufgrund des DNA-Hits an einem Stein nicht zu

Ungunsten von A____ davon ausgegangen werden, «dass er mit dem Stein eine

Scheibe oder Werbesäule kaputt machte, auch nicht, dass er zuvor an einer

Demonstration teilnahm, oder bei einer Eskalation am Bässlergut dabei war».

Es sei «genauso gut (…) möglich, dass A____ einer Person diesen Stein aus

der Hand nahm, als eine Person des Schwarzen Blocks diesen zum Werfen benutzen

wollte» (Akten S. 828). C____ lässt seine Verteidigerin ausführen, es

gäbe «hunderte Szenarien» (Akten S. 631) bzw. es gäbe «unzählige

Möglichkeiten und Szenarien, wie und wann die DNA-Spur des Berufungsklägers auf

den besagten Stein kommen konnte». Es sei auch beim nicht aus der Region

stammenden C____ «nicht auszuschliessen, dass er sich bereits vor dem 18.

September 2015 schon einmal in Basel und in der Nähe des E____ Einkaufszentrums

aufgehalten haben könnte». Ein Verwischen der Spur für den Fall einer

solchen früheren Anbringung «hätte in einem Labor überprüft werden müssen»

(Akten S. 772).

4.3.3 Die

Frage, welche Auswirkungen der «nemo tenetur»-Grundsatz bei vollständigem

Schweigen hat, muss für den vorliegenden Fall nicht grundsätzlich beantwortet

werden. Das Schweigen der Berufungskläger führt dazu, dass keine Aussagen von

ihnen als Beweismittel vorliegen, was hinzunehmen und zu respektieren ist.

Insoweit trifft es zu, dass das Gericht auf keine Aussagen – und in diesem Sinn

auch nicht auf ein Aussageverhalten – der Berufungskläger abstellen darf. Dass

diese den ganzen Prozess hindurch keinerlei Angabe zur Sache gemacht haben, darf

mit anderen Worten nicht per se als Indiz dafür betrachtet werden, dass sie

sich der vorgehaltenen Tatvorwürfe tatsächlich schuldig gemacht haben. Der

vollständige Verzicht auf Aussagen kann aber auch nicht auch dazu führen, dass

das Gericht von sich aus alle möglichen bzw. denkbaren Alternativszenarien

erforschen und annehmen müsste, um die naheliegenden Schlüsse, die aus den

vorhandenen Beweismitteln zu ziehen sind, möglichst zu widerlegen. Durch ihr

Schweigen zu Beweismitteln, die belastende Indizien darstellen – das ist hier

bei den DNA-Spuren am Tatort bzw. dem Tatmittel der Fall – liefern die Berufungskläger

zwar keine eigenen Anhaltspunkte für die Sachverhaltsaufklärung. Sie hindern

das Gericht aber nicht daran, die vorhandenen Beweismittel bzw. Indizien nach

den allgemeinen, nachfolgend kurz in Erinnerung zu rufenden Regeln zu würdigen.

4.4

4.4.1 Gemäss

der in Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 10 StPO verankerten

Unschuldsvermutung und dem daraus abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro reo»

darf dem Angeklagten ein Sachverhalt nur dann angelastet werden, wenn dieser mit

an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das

Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten

ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung

ernsthafte Zweifel daran bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat.

In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss

abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend. Vielmehr

muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und

lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist;

insbesondere genügt es, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit

beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3 S. 348 ff., 138 V 74 E.

7 S. 81 f., 127 I 38 E. 2 S. 40 ff.; Tophinke,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.).

4.4.2 Wie

das Bundesgericht in verschiedenen jüngeren Entscheiden betont hat, findet der «in

dubio»-Grundsatz keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu

berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Auf das einzelne

Indiz ist der «in dubio»-Grundsatz somit nicht anwendbar. Er wird vielmehr erst

dann anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen

Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine

Beweiswürdigungsregel dar (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2 S. 348 ff.; BGer

6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2, 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018

E. 1.3.3). So hat das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht

unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen. Der

Grundsatz «in dubio pro reo» enthält damit keine Anweisung, welche Schlüsse aus

dem einzelnen Beweismittel zu ziehen sind (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 S. 348 ff.;

BGer 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1, 6B_699/2018 vom 7. Februar

2019 E. 2.3.2, 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1). Vielmehr wird die

Beweiswürdigung als solche vom Grundsatz der freien und umfassenden

Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) beherrscht. Demnach würdigt das Gericht

die Beweise frei von Beweisregeln und entscheidet nur nach seiner aus dem

gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund einer gewissenhaften Prüfung

der vorliegenden Beweise darüber, ob es eine Tatsache für bewiesen hält (BGE 127 IV 172 E. 3a; vgl. auch Wohlers,

a.a.O., Art. 10 StPO N 25). Solange das Sachgericht den Standards der

Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum; das gilt

sinngemäss für alle Arten von Beweisen (BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017,

6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).

4.5 Nach

dem soeben Referierten hat das Appellationsgericht die vorhandenen Beweismittel

im Sinne der ausgeführten Grundsätze in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Bei der

Beurteilung, welche Schlüsse aus den DNA-Spuren an den Steinen zu ziehen sind,

hat es die von den Berufungsklägern bzw. ihren Verteidigungen vorgebrachte

These einer vom strafbaren Vorwurf unabhängigen Spurenverursachung in seine

Würdigung miteinzubeziehen, nicht jedoch alle theoretisch denkbaren Alternativszenarien

abzuhandeln. Es hat seine Schlüsse aus den DNA-Spuren nicht isoliert zu ziehen,

sondern diese Indizien im Gesamtkontext der gesamten Beweislage zu betrachten.

5.

5.1 Es

ist aufgrund der Akten und der heutigen Befragung von I____ und J____ erstellt

und im Übrigen auch unbestritten, dass sich am 18. September 2015 gegen 19.00

Uhr eine Gruppe von 200-300 Personen im Rahmen einer unbewilligten

Demonstration beim Claraplatz zusammenrottete. Während des Marsches durch das

Kleinbasel wurden diverse Sachbeschädigungen (Sprayereien) verübt, Feuerwerkskörper

abgefeuert und Pyros bzw. laute Kracher gezündet. Beim Gefängnis Bässlergut

eskalierte die Gewalt und es kam zu massivsten Angriffen (unter anderem mit

Feuerwerkskörpern, Steinen, Flaschen, Baustellenmaterial und einem grünen

Laser) auf Polizeibeamte, die sich vor dem Eingang des Gefängnisses in einer

Kette formierten hatten. In der Folge wurden namentlich beim E____-Einkaufscenter

diverse Sachbeschädigungen grossen Schadens begangen (Schadenssumme CHF

41'377.95; vgl. zu den Zivilforderungen E. 7).

5.2

5.2.1 Für

die Beteiligung der beiden Berufungskläger an den angeklagten Delikten existieren

einzig die bereits erwähnten DNA-Spuren an den beim E____ aufgefundenen

Steinen. In beiden Fällen handelt es sich um Hauptprofile, welche jeweils den

Berufungsklägern zugeordnet werden konnten (Akten S. 139, 147 f., 223 f.). Der Beweiswert

von Hauptprofilen in Mischspuren bzw. die Abgrenzung von Nebenprofilen ist von diversen

Sachverständigen im Rahmen zahlreicher Verfahren bereits erläutert worden und

darf inzwischen als gerichtsnotorisch gelten. Es ist dabei von hinreichend

gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen zur DNA-Übertragung, insbesondere

auch zur Sekundärübertragung, auszugehen (vgl. dazu BGer 6B_496/2010 vom 23. August

2010 E. 3.3.2). So kann festgehalten werden, dass der Beweiswert eines

Hauptprofils, welches mit einem Personenprofil identisch ist, in die Trilliarden

geht und die Spuren als identisch zu bezeichnen sind. Im Vergleich zu blossen

Nebenprofilen ist davon auszugehen, dass der Hauptprofilgeber länger bzw.

intensiver und jedenfalls zeitlich später mit dem Gegenstand Kontakt hatte als

allfällige weitere Spurengeber. Zellen einer Person, die den Spurenträger

früher berührt hatte, können lediglich als Nebenprofile erscheinen, nicht aber

als Hauptprofil. Eine Sekundärübertragung ist nicht realistisch (BGer 6B_699/2018

vom 7. Februar 2019 E. 1.4 und 2.2, 6B_440/2018 vom 4. Juli 2018 E. 1.3, 6B_496/2010

vom 23. August 2010 E. 3.3.1; vgl. auch AGE SB.2017.15 vom 23. März

2018 E. 3.1.3; OGer ZH SB150444 vom 28. Januar 2016 E. 9 sowie 14.1 und 14.2).

5.2.2 Ein

DNA-Hit ermöglicht für sich allein aber keine zeitliche und örtliche

Rekonstruktion der entsprechenden Spur. So belegt die DNA-Spur lediglich, dass

die nicht in Basel wohnhaften Berufungskläger wohl zeitnah zu den

inkriminierten Vorfällen mit den zur Diskussion stehenden Steinen in Kontakt

waren. Wann genau dies war bzw. ob dies effektiv am Tattag gegen 21.30 Uhr (ungefährer

Zeitpunkt der Sachbeschädigungen beim E____-Einkaufscenter) der Fall war, ist unklar,

da keine Fotografien, Videoaufnahmen oder Zeugenaussagen vorliegen, die solches

allenfalls belegen könnten. Zwar sind die von den Verteidigungen skizzierten

Alternativszenerien (Akten S. 772, 827 ff., 975 ff.) nicht besonders

wahrscheinlich, aber im Sinne des Grundsatzes «in dubio pro reo» doch nicht nur

theoretisch undenkbar. So ist es insbesondere möglich, dass die Berufungskläger,

sofern sie zum Tatzeitpunkt überhaupt in Basel waren, die Steine Handschuhe

tragenden und zu Gewalt bereiten Demonstrationsteilnehmenden aus der Hand

nahmen – oder umgekehrt – und ihre DNA in dieser Form auf die Steine gelangte.

5.2.3 Selbst

wenn hypothetisch davon ausgegangen würde, dass sich die beiden Berufungskläger

zur Tatzeit effektiv beim E____-Einkaufszentrum aufhielten, kann ihnen ohne Zuhilfenahme

spekulativer Momente aber immer noch nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden,

dass sie die zur Diskussion stehenden Steine effektiv als Wurfgeschoss

verwendeten und die in den Akten dokumentierten Schäden kausal (mit)verursachten.

Dass A____ im Kanton [...] rechtskräftig wegen Landfriedensbruchs verurteilt

worden ist, macht es unter dem Aspekt der Täteradäquanz als ergänzendes Indiz allenfalls

wahrscheinlich, dass er wieder in Basel war und an der Demonstration

teilgenommen hat. Es kann daraus aber nicht abgeleitet werden, dass er dabei

auch gegen Sachen gewalttätig geworden ist. Zu C____ ist zwar bekannt, dass er

sich zumindest in der Vergangenheit in der Hausbesetzerszene bewegte und

deshalb wegen Hausfriedensbruchs vorbestraft ist (vgl. dazu E. 3.4.3). Dies

allein macht es aber im Vergleich zum «Durchschnittsbürger» nicht

wahrscheinlicher, dass er sich an einer gewalttätigen Demonstration beteiligt hat

und massivste Sachbeschädigungen (mit)beging.

5.3 Die

Beteiligung von A____ und C____ an den in Ziff. 1 und 2 der Anklageschrift

geschilderten Delikten (Landfriedensbruch und Gewalt und Drohung gegen Behörden

und Beamte) liesse sich mangels weiterer Beweise oder Indizien einzig aus dem bereits

mehrfach erwähnten DNA-Hit ableiten. Nachdem den beiden Berufungsklägern der

Vorwurf der (qualifizierten) Sachbeschädigung – wie vorstehend ausgeführt –

nicht nachgewiesen werden kann, muss dies noch viel mehr für die restlichen

Delikte gelten. Kommt hinzu, dass sowohl I____ als auch J____ anlässlich ihrer

heutigen Befragung aus nachvollziehbaren Gründen (sie waren zur Tatzeit mit

ihren Aufgaben genügend absorbiert) nicht ausschliessen konnten, dass sich einzelne

Teilnehmende aus dem Demonstrationszug verabschiedet hatten bzw. neu

dazugekommen waren (Akten S. 968, 972). Damit muss unklar bleiben, ob sich

die beiden Berufungskläger effektiv im Demonstrationszug mitbewegten.

5.4

5.4.1 Nach

dem Gesagten kann den beiden Berufungsklägern im Sinne des Grundsatzes «in

dubio pro reo» nicht nachgewiesen werden, dass sie sich an den ihnen gemäss

Anklageschrift vorgeworfenen Delikten beteiligten. Sie sind damit von der

Anklage wegen Landfriedensbruchs, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

sowie qualifizierter Sachbeschädigung freizusprechen.

5.4.2 Damit

muss nicht länger über die als potentiell entlastend zu Handen des

Gesamtgerichts erneut gestellten Beweisanträge (Akten S. 962) betreffend

Befragung von [...] als Verfasser der Kleinanzeige [...] vom 19. September 2015

(Akten S. 126 ff.) sowie von [...] als Verfasser des Nachtragsrapports vom 19.

September 2015 (Akten S. 332 ff.) referiert werden, wobei davon abgesehen auf

die zutreffende Begründung der Verfahrensleiterin in ihrer Verfügung vom 3.

Januar 2020 verwiesen werden kann. Auch die Frage, welcher grundsätzliche Beweiswert

Polizeirapporten zukommt, kann offengelassen werden. Es bleibt aber darauf

hinzuweisen, dass eine Befragung von Polizeibeamten nur dann angezeigt sein

kann, wenn die Protokollierenden darin über eigene Wahrnehmungen bzw. Erlebnisse

berichten, welche eine Person konkret belasten. Bei rein deskriptiven

Protokollen, wie dem im vorliegenden Fall diskutierten Einsatzdetail, worin

alle Funksprüche des Tages ohne Nennung oder Identifikation konkreter Personen

zusammengefasst sind (Akten S. 312 ff., 972), kann dies nicht der Fall sein,

zumal es in casu auch keinerlei Hinweise gibt, dass die protokollierende Person

etwas falsch verstanden hätte und die Funksprüche in ihrem zeitlichen Ablauf auch

logisch erscheinen. Schliesslich sei noch erwähnt, dass das Konfrontationsrecht

betreffend die heute befragten I____ und J____ entgegen der Ansicht des

Verteidigers von A____ (Akten S. 962, 974 ff.) nicht nur formell gewährt wurde,

sondern angesichts der ausführlichen Depositionen der beiden Polizeibeamten auch

der materielle Gehalt gewahrt wurde.

6.

Zufolge des Freispruchs

von der Anklage wegen qualifizierter Sachbeschädigung (öffentliche

Zusammenrottung, grosser Schaden), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

sowie Landfriedensbruch fehlt es an einem Rückfall, sodass die gegen C____ am

23. September 2013 von der Staatsanwaltschaft [...] wegen Hinderung einer

Amtshandlung bedingt ausgesprochene Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu CHF

30.–, Probezeit zwei Jahre, in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB nicht vollziehbar

zu erklären ist. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass die Vorstrafe selbst bei

einem Schuldspruch nicht zu vollziehen gewesen wäre, da die in Art. 46 Abs. 5

StGB vorgesehene Zeitspanne ohnehin überschritten worden wäre.

7.

Gemäss Art. 126

Abs. 1 lit. b StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte

Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt

spruchreif ist. Den beiden Berufungsklägern kann gemäss Beweisergebnis

(vgl. dazu E. 5.4.1) eine Beteiligung an den Sachbeschädigungen beim E____-Shoppingcenter

nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Demgemäss kann der Nachweis der

Kausalität nach dem im Zivilrecht massgebenden Regelbeweismass der mit an

Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu Berger-Steiner, Das Beweismass im Privatrecht, Diss. Bern

2008, N 06.71 ff.; Lardelli/Vetter,

in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 8 ZGB N 17) nicht erbracht

werden. Damit muss nicht länger über die gerügte Substantiierung des Schadens

bzw. das kritisierte Regressrecht des Versicherers (Art. 72 des Bundesgesetzes

über den Versicherungsvertrag [VVG, SR 221.229.1]) referiert werden und

sind die Zivilforderungen der Privatklägerschaft abzuweisen.

8.

8.1 Bei

diesem Ausgang des Verfahrens sind den Berufungsklägern weder für das erst-

noch für das zweitinstanzliche Verfahren Kosten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1

bzw. Art. 428 Abs. 1 StPO).

8.2 A____

ist für die erste Instanz, als er noch privat verteidigt war, aus der

Gerichtskasse eine angemessene Entschädigung für seine Verteidigungskosten

zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der von seinem Verteidiger in der

Honorarnote vom 9. Februar 2017 geltend gemachte Zeitaufwand erscheint

angemessen und ist neben Auslagen und Mehrwertsteuer zum Stundenansatz von CHF

250.– (Advokat) bzw. CHF 180.– (Volontärin) zu vergüten. Für den genauen Betrag

wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Hinsichtlich der Entschädigung der

bereits vor erster Instanz als amtliche Verteidigerin von C____ fungierenden D____,

wurde kein Rückforderungsvorbehalt verfügt, sodass sich weitere Ausführungen

erübrigen.

8.3 Für

die zweite Instanz ist den amtlichen Verteidigern, B____ und D____, eine

Entschädigung gemäss ihrer jeweiligen Aufstellung, zuzüglich vier Stunden für

die heutige Hauptverhandlung (inklusive Nachbesprechung), aus der Gerichtskasse

auszurichten. Für die genauen Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass die Verfügung

über die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von C____ für das

erstinstanzliche Verfahren mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen

ist.

A____ wird in Gutheissung seiner Berufung von

der Anklage wegen Sachbeschädigung (öffentliche Zusammenrottung, grosser

Schaden), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Landfriedensbruch kostenlos

freigesprochen.

C____ wird in Gutheissung seiner Berufung von

der Anklage wegen Sachbeschädigung (öffentliche Zusammenrottung, grosser

Schaden), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Landfriedensbruch kostenlos

freigesprochen.

Die gegen C____ am 23. September 2013 von der

Staatsanwaltschaft [...] wegen Hinderung einer Amtshandlung bedingt

ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre,

wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 des Strafgesetzbuches nicht vollziehbar

erklärt.

Die Schadenersatzforderungen der G____ in Höhe von CHF

23'882.10 und der F____ in Höhe von CHF 17'495.95 werden abgewiesen.

A____ wird für die erste Instanz eine

Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'047.– (inkl. MWST und Auslagen) aus der

Gerichtskasse ausgerichtet.

Dem amtlichen Verteidiger von A____, B____, wird für

die zweite Instanz ein Honorar in Höhe von CHF 5‘925.85 und ein Auslagenersatz

von CHF 50.60, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 471.65 (8 % auf

CHF 3'826.45, 7,7 % auf CHF 2‘150.–), somit total CHF 6‘448.10, aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

Der amtlichen Verteidigerin von C____, D____, wird für

die zweite Instanz ein Honorar in Höhe von CHF 3‘733.35 und ein Auslagenersatz

von CHF 130.35, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 301.60 (8 % auf

CHF 1‘354.25, 7,7 % auf CHF 2'509.40), somit total CHF 4‘165.30, aus der

Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger 1

-

Berufungskläger 2

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Privatklägerschaft

-

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva

Christ Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).