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Entscheid

SB.2017.61

mehrfache rechtswidrige Einreise, Strafzumessung

28. August 2023Deutsch18 min

ein. Dieses Berufungsverfahren ist beim Appellationsgericht unter der Verfahrensnummer

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2017.61

SB.2017.132

URTEIL

vom 12. Mai 2023

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

Ass.-Prof. Dr. Cordula Lötscher , Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen zwei Urteile

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 17. Februar 2017 und vom 10.

Oktober 2017

betreffend mehrfache

rechtswidrige Einreise, Strafzumessung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (nachfolgend: Berufungskläger) wurde mit Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen vom 17. Februar 2017 der mehrfachen

rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und zu 85 Tagen Freiheitsstrafe

verurteilt, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 3. bis 4. Januar 2017,

teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft

vom 24. Mai 2016 und zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 27. Juli

2016. Gegen dieses Urteil meldete der Berufungskläger mit Schreiben vom 23.

Februar 2017 Berufung an und reichte nach Erhalt der schriftlichen

Urteilsbegründung dem Appellationsgericht mit Eingabe vom 30. Mai 2017 eine

Berufungserklärung ein (beides in französischer Sprache). Mit Verfügungen vom

14. Juni 2017 und 21. Juni 2017 stellte die Verfahrensleiterin des

Appellationsgerichts dem Berufungskläger Advokat [...] als amtlichen

Verteidiger zur Seite. Auf Antrag des Verteidigers holte die Verfahrensleiterin

mit Verfügung vom 25. August 2017 die Vorakten, einen aktuellen

Strafregisterauszug und Informationen der Inkassostelle und des Strafvollzugs

ein. Dieses Berufungsverfahren ist beim Appellationsgericht unter der Verfahrensnummer

SB.2017.61 erfasst.

Noch während des Schriftenwechsels im Berufungsverfahren

SB.2017.61 erging am 10. Oktober 2017 ein weiteres Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen, mit dem der Berufungskläger wiederum der

rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und zu 60 Tagen Freiheitsstrafe

verurteilt wurde. Auch gegen dieses Urteil meldete der Berufungskläger, vertreten

durch Advokat [...], mit Eingabe vom 19. Oktober 2017 Berufung an (beim

Appellationsgericht unter der Verfahrensnummer SB.2017.132 erfasst). Mit

Verfügung vom 24. Oktober 2017 wurde das Verfahren SB.2017.61 bis zum Eingang

der Berufungserklärung im Verfahren SB.2017.132 sistiert. Nach Empfang der

schriftlichen Begründung des Urteils vom 10. Oktober 2017 reichte der

Verteidiger am 20. November 2017 beim Appellationsgericht die entsprechende

Berufungserklärung ein. Gleichzeitig beantragte er, das Verfahren SB.2017.132

mit dem Verfahren SB.2017.61 zusammenzulegen. Diesem Begehren kam die

Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 23. November 2017 nach.

Mit Eingabe vom 5. März 2018 begründete der Verteidiger die

beiden Berufungen. Die Staatsanwaltschaft, welche in beiden Verfahren weder

selbst Berufung erhoben noch Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf

die Berufung beantragt hatte, liess sich am 16. März 2018 mit dem Antrag auf

vollumfängliche Bestätigung der angefochtenen Urteile und Abweisung der Berufungen

vernehmen. Gleichzeitig beantragte sie ihre Dispensation von einer allfälligen

Verhandlung. Am 22. März 2018 verfügte die Verfahrensleiterin, dass die beiden

Berufungsverfahren ab sofort nur noch unter der Nummer SB.2017.61 weitergeführt

würden.

Am 28. Februar 2018 ging beim Appellationsgericht eine

Sachstandsanfrage des Bundesstrafgerichts ein. Hintergrund dieser Anfrage war,

dass der Berufungskläger beim Grenzübertritt vom 3. Januar 2017, welcher

Gegenstand des Verfahrens SB.2017.61 ist, die beiden Zöllner (Bundesbeamte) an

einer Amtshandlung gehindert haben soll. Am 1. November 2017 erliess die

Bundesanwaltschaft daher einen Strafbefehl, mit dem sie den Berufungskläger der

Hinderung einer Amtshandlung und darüber hinaus der Widerhandlung gegen das

Ausländergesetz schuldig sprach und zu 80 Tagen Freiheitsstrafe verurteilte

(Akten ES.2017.67 S. 222 f.). Der Berufungskläger erhob dagegen Einsprache an

das Bundesstrafgericht. Mit Schreiben vom 12. März 2018 orientierte die

Verfahrensleiterin des Appellationsgericht das Bundesstrafgericht über die

beiden beim Appellationsgericht hängigen Berufungsverfahren, wies auf den

parallelen Schuldspruch des Strafgerichts wegen Widerhandlung gegen das

Ausländergesetz betreffend den Vorfall vom 3. Januar 2017 hin und verwies auf

den Grundsatz «ne bis in idem».

Mit Entscheid vom 20. März 2018 hob das Bundesstrafgericht

den Strafbefehl der Bundesanwaltschaft auf und verfügte die Rückweisung der

Sache an die Bundesanwaltschaft. Diese verfügte am 26. Oktober 2018, dass sämtliche

am 3. Januar 2017 an der Grenze in Basel verübten Delikte der Strafverfolgung

im Kanton Basel-Stadt unterliegen würden und von diesem Kanton zu führen seien

(Akten S. 233 f.). Die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts überwies die

Akten der Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 20. Dezember 2018

zuständigerweise an das Strafgericht und sistierte die Berufungsverfahren

SB.2017.61 und SB.2017.132, bis feststehe, ob das vom Strafgericht betreffend

Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung zu fällende Urteil vom Berufungskläger

angefochten werde (Akten S. 235 ff.).

Am 25. Juli 2019 verurteilte das Einzelgericht in Strafsachen

den Berufungskläger wegen Hinderung einer Amtshandlung zu einer Geldstrafe von

10 Tagessätzen zu CHF 30.–, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 9. März 2017 (Akten ES.2017.25, S. 245 f.).

Dieses Urteil wurde nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. Mit

Verfügung vom 16. August 2019 hob die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts

die Sistierung der Verfahren SB.2017.61 und SB.2061.132 wieder auf.

In der

Berufungsverhandlung vom 12. Mai 2023, an welcher die bloss fakultativ geladene

Staatsanwaltschaft nicht teilgenommen hat, ist der Berufungskläger befragt

worden und sein Verteidiger zum Vortrag gelangt. Der Sachverhalt und die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von

Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen

Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger

ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Er

hat seine Berufungsanmeldungen und -erklärungen innert der gesetzlichen Fristen

gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Auf die Berufungen ist

daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in

Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts.

1.2

Nach

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich

Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren

gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Erfolgt bloss

eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in

Teilrechtskraft. Im vorliegenden Fall hat der Berufungskläger die beiden

erstinstanzlichen Urteile vollumfänglich angefochten.

2.

2.1

Dem Berufungskläger wird vorgeworfen, in drei

Fällen rechtswidrig in die Schweiz eingereist zu sein: Am 6. April 2016 (Urteil

des Strafgerichts vom 17. Februar 2017, Ziff. II.1), am 3. Januar 2017 (Urteil

des Strafgerichts vom 17. Februar 2017, Ziff. II.2) und am 21. August 2017

(Urteil des Strafgerichts vom 10. Oktober 2017). Fest steht, dass gegen den

Berufungskläger vom 7. November 2015 bis zum 7. November 2019 Einreisesperren

bestanden und er somit an den drei genannten Daten, an welchen er in Basel kontrolliert

wurde, nicht in die Schweiz hätte einreisen dürfen (Akten S. 219).

2.2

In Bezug auf die beiden Einreisen vom 6.

April 2016 und vom 3. Januar 2017 hatte der Berufungskläger im vorinstanzlichen

Verfahren geltend gemacht, dass er nicht mit Absicht, sondern bloss

versehentlich in die Schweiz eingereist sei. Das Strafgericht hat das als

unglaubhafte Schutzbehauptungen beurteilt (vgl. im Einzelnen: Urteil vom 17.

Februar 2017 S. 3-4). Hinsichtlich der Einreise vom 21. August 2017 hatte der

Berufungskläger im vorinstanzlichen Verfahren ausgeführt, er sei zum Antritt

des Strafvollzugs in die Schweiz eingereist. Auch dies wurde vom Strafgericht

als unglaubhaft gewertet, zumal das Urteil vom 17. Februar 2017, dessen Vollzug

der Berufungskläger angeblich hätte antreten wollen, aufgrund seiner Berufung

noch gar nicht rechtskräftig war (vgl. Urteil vom 10. Oktober 2017 S. 3-4).

2.3

In der Berufungsverhandlung hat der

Berufungskläger nun in Bezug auf alle drei Einreisen die ihm vorgeworfenen

Sachverhalte zugestanden und die Vorwürfe anerkannt. Er macht geltend, er

möchte einen Schlussstrich unter die Vergangenheit ziehen, und ersucht das

Gericht lediglich noch um eine Reduktion des Strafmasses. Es kann daher

vorliegend von einer Beweiswürdigung abgesehen werden, zumal die Erwägungen der

Vorinstanz in den beiden angefochtenen Urteilen überzeugen.

3.

Durch die Einreisen in die Schweiz trotz einer in den

genannten Zeiträumen geltenden Einreisesperre hat der Berufungskläger die

Einreisevorschriften gemäss Art. 5 des Ausländergesetzes (AuG in der im

Zeitpunkt der Taten geltenden Fassung; seit 1. Januar 2019: Bundesgesetz über

die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SG 142.20])

verletzt. Nach Art. 115 Abs. 1 lit. a des damaligen AuG wird eine Verletzung

dieser Einreisevorschriften mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder

Geldstrafe geahndet. Art. 115 Abs. 1 lit. a des heute geltenden AIG lautet

gleich, so dass in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 StGB ein Schuldspruch wegen

mehrfacher rechtswidriger Einreise nach Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG

erfolgt.

4.

4.1

Der Berufungskläger wurde vom Strafgericht

mit Urteil vom 17. Februar 2017 für die rechtswidrigen Einreisen vom 6. April

2016.

und vom 3. Januar 2017 zu einer Freiheitsstrafe von 85 Tagen (als teilweise

Zusatzstrafe zu den Urteilen der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 24.

Mai 2016 und der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 27. Juli 2016)

verurteilt. Für die rechtswidrige Einreise am 21. August 2017 wurde er mit

Urteil vom 10. Oktober 2017 zu einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt.

4.2

Der Berufungskläger beantragt eine Reduktion

des Strafmasses sowie die Gewährung des bedingten Strafvollzugs (vgl.

zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 321).

4.3

An

die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss

zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an

Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und schliesslich transparent sowie

überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch

Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

4.

Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist

gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen

sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine

Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 42

Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der

Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit

des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt

wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage

war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein

Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

In seinem

Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht besonderen Wert auf die

Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung gelegt (vgl. auch BGE 144 IV 313

E. 1.2; BGer 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 3.2). Hierzu ist

es zweckmässig, wenn das urteilende Gericht in einem ersten Schritt aufgrund

des objektiven Tatverschuldens eine Einsatzstrafe festlegt. In einem zweiten

Schritt ist dann eine Bewertung der subjektiven Gründe für die Deliktsbegehung

im Tatzeitpunkt vorzunehmen und die Einsatzstrafe aufgrund dessen eventuell

anzupassen. Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische Strafe

gegebenenfalls anhand täterrelevanter bzw. tatunabhängiger Faktoren zu

erhöhen oder zu reduzieren (BGE 136 IV 55).

4.4

Die

Sanktion für rechtswidrige Einreise ist nach Art. 115 Abs. 1 lit. a des im

Tatzeitpunkt geltenden AuG (wie auch nach Art. 115 Abs. 1 lit. a des heute

geltenden AIG) Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Es ist daher

zunächst zu prüfen, welche Sanktionsart zu wählen ist. Hierbei sind als

wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre

Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive

Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Im Zeitpunkt der

Taten und der erstinstanzlichen Beurteilung betrug die Mindestdauer der

Freiheitsstrafe gemäss der damaligen Fassung von Art. 40 StGB in der Regel 6

Monate (seit 1. Januar 2018: 3 Tage). Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB in

der damaligen Fassung konnte auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger

als 6 Monaten nur erkannt werden, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte

Strafe nach Art. 42 StGB nicht gegeben waren und zu erwarten war, dass eine

Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann. Die

Vorinstanz hat diese Voraussetzungen als gegeben erachtet. Sie hat erwogen, dem

Berufungskläger könne keine gute Prognose mehr gestellt werden, da er über

mehrere einschlägige Vorstrafen verfüge und innert kürzester Zeit mehrmals in

gleicher Art und Weise delinquiert habe. Da gemeinnützige Arbeit nur von

Schweizern oder Ausländern mit Aufenthaltsbewilligung erbracht werden könne,

sei auch die Bedingung erfüllt, dass gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen

werden könnte. Schliesslich sei auch nicht zu erwarten, dass eine Geldstrafe

vollzogen werden könne, da der Berufungskläger nach eigenen Angaben arbeitslos

sei und keine Sozialleistungen erhalte, sondern einzig von der Unterstützung

seiner Freundin lebe (Urteil des Strafgerichts vom 17. Februar 2017, S. 4 f.,

Urteil des Strafgerichts vom 10. Oktober 2017, S. 5 f.).

Seit den

Urteilen der Vorinstanz hat sich die Situation des Berufungsklägers wesentlich

geändert. Er lebt seit 2020 als Asylbewerber (mit Ausweis N, vgl.

zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 319) in der Schweiz im Kanton Tessin und

arbeitet im Rahmen des kantonalen Integrationsprogramms bei der gemeinnützigen

Organisation [...], welche sich mit Entwicklungshilfeprojekten in Afrika und im

Mittleren Osten engagiert (vgl. Arbeitsvertrag, Akten S. 307). Er führt ein

geregeltes Leben, lebt in einer eigenen Wohnung, und in strafrechtlicher

Hinsicht ist seither nichts mehr vorgefallen. Nachdem er sich nun während des

hängigen Asylverfahrens legal in der Schweiz aufhalten darf, kann auch nicht

mehr von einer schlechten Prognose gesprochen werden, da praktisch alle

Vorstrafen im Zusammenhang mit illegaler Einreise erfolgt sind. Im heutigen

Zeitpunkt sind daher die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nach Art. 42

StGB gegeben. Zudem könnte auch eine Geldstrafe vollzogen werden, da der

Berufungskläger über einen monatlichen Betrag zur freien Verfügung von CHF

389.– verfügt (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 319). Die Voraussetzungen

zur Aussprechung einer vollziehbaren Freiheitsstrafe von weniger als 6 Monaten

gemäss aArt. 42 StGB sind somit heute nicht mehr erfüllt, so dass auf eine Geldstrafe

zu erkennen ist.

4.5

In

Bezug auf die Höhe der schuldangemessenen Geldstrafe ist folgendes auszuführen:

Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für

mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der

Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB;

Asperationsprinzip). Die Vorinstanz hatte in ihrem Urteil vom 17. Februar 2017

zwei rechtswidrige Einreisen des Berufungsklägers zu beurteilen. Sie hat die

hypothetische Einsatzstrafe für die Tat vom 3. Januar 2017, als der

Berufungskläger trotz Kenntnis seiner Einreisesperre in dreister Weise direkt

vor den Augen der Zollbeamten die Grenze überquerte, auf 60 Tage angesetzt.

Aufgrund der zahlreichen, teilweise einschlägigen Vorstrafen hat es die

Einsatzstrafe für diese Tat auf 75 Tage erhöht. Für die rechtswidrige Einreise

vom 6. April 2016, welche zeitlich vor den Urteilen der Staatsanwaltschaft

Basel-Landschaft vom 24. Mai 2016 und der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 27. Juli

2016.

(beide ebenfalls wegen rechtswidriger Einreise) liegt, hat sie eine

teilweise Zusatzstrafe von 10 Tagen zu den genannten Urteilen ausgefällt. Mit

Urteil vom 10. Oktober 2017 hat das Strafgericht sodann den Berufungskläger für

die rechtswidrige Einreise vom 21. August 2017 zu einer Freiheitsstrafe von 60

Tagen verurteilt. Diese Einzelstrafen erscheinen – wenn man von der

entsprechenden Anzahl Tages­sätze einer Geldstrafe statt von einer

Freiheitsstrafe ausgeht – dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen

des Berufungsklägers grundsätzlich angemessen, wofür auf die Erwägungen in den

vorinstanzlichen Urteilen verwiesen werden kann. Allerdings ist nun einerseits

eine Gesamtstrafe zu bilden, indem die einzelnen Einsatzstrafen nicht zu addieren,

sondern in Anwendung des Asperationsprinzips von der Strafe für die schwerste

Tat (75 Tagessätze Geldstrafe) auszugehen und diese angemessen zu erhöhen ist.

Andererseits ist die Strafe zusätzlich als Zusatzstrafe zum Urteil des

Strafgerichts vom 25. Juli 2019 auszugestalten, mit welchem der Berufungskläger

im Zusammenhang mit der illegalen Einreise vom 3. Januar 2017 zu 10 Tagessätzen

Geldstrafe zu CHF 30.– verurteilt worden ist.

Insgesamt

erscheint eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen (davon ein Tagessatz getilgt

durch den Polizeigewahrsam vom 3./4. Januar 2017), mit bedingten Strafvollzug,

unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, dem Verschulden und den

persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers angemessen.

4.6

Es

ist indessen zu berücksichtigen, dass die hier zu beurteilenden Taten des

Berufungsklägers bereits mehrere Jahre zurückliegen. Nach Art. 29 Abs. 1 BV hat

jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf

Beurteilung innert angemessener Frist. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die

Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne

unbegründete Verzögerung zum Abschuss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet

die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln.

Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln.

Ob sich die Dauer als anmessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung

aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3 m.w.H.). Entscheidend

sind etwa der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage, der

Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen die

Schwere des Tatvorwurfs, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das

Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige

Massnahmen oder Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die

beschuldigte Person (BGE 130 I 269 E. 2.3 und 3.1; BGer 1B_549/2012 vom

12.

November 2012 E. 2.3). Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere vor, wenn

die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist (BGer

1B_349/2019 vom 21. November 2019 E. 2.2; Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2020, Art. 5 N 9;

vgl. auch Summers, in: Basler

Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 5 StPO N 14), wenn also das Verfahren

respektive der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte

abgeschlossen werden können (Schmid/Jositsch,

Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich 2017,

Rz. 147).

Folgen einer

Verletzung des Beschleunigungsgebots sind meistens eine Strafreduktion,

manchmal der Verzicht auf Strafe oder – als ultima ratio – in Extremfällen die

Einstellung des Verfahrens. Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu

berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die

Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen

Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das

Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Schliesslich ist in Betracht

zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGE 143 IV 373 E.

1.4.1).

Im vorliegenden

Fall ist festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot im Berufungsverfahren

massiv verletzt wurde. Die zu beurteilenden Taten fanden in den Jahren 2016 und

2017, mithin vor sechs bis sieben Jahren statt. Die Verjährungsfrist für

Straftaten, für die – wie im vorliegenden Fall – eine Strafe von weniger als

drei Jahren Freiheitsstrafe angedroht wird, liegt bei sieben Jahren (Art. 97

Abs. 1 lit. d StGB). Zwar kann die Verjährung nicht mehr eintreten, wenn vor

ihrem Ablauf ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist (Art. 97 Abs. 3 StGB).

Der Zeitablauf seit den Taten hat sich jedoch je nachdem auf die Strafzumessung

auszuwirken. Im vorliegenden Fall ergaben sich zunächst Verzögerungen des

Berufungsverfahrens aufgrund von Unklarheiten hinsichtlich der Zuständigkeit

(Bund oder Kanton) in Bezug auf den Vorfall vom 3. Januar 2017, weshalb das

Verfahren sistiert wurde. Seit dem Entscheid des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 25. Juli 2019 wäre der Fall jedoch entscheidungsreif gewesen. Er ist zudem

weder komplex noch in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht schwierig. Der

Berufungskläger selbst trägt keinerlei Verantwortung für die Verzögerung.

Einzig infolge der hohen Arbeitslast am Appellationsgericht ist das

Berufungsverfahren liegen geblieben, was die Verzögerung nicht zu rechtfertigen

vermag. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die bisherige Delinquenz des

Berufungsklägers fast ausschliesslich im Zusammenhang mit illegalen Einreisen

erfolgte; infolge des zwischenzeitlich (zumindest während der Dauer des

Asylverfahrens) legalisierten Aufenthaltsstatus des Berufungsklägers fehlt es

inzwischen auch an einem Strafbedürfnis (vgl. Art. 52 StGB). Es rechtfertigt

sich daher im vorliegenden Fall, auf die Aussprechung der an sich angemessenen

bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu verzichten.

5.

Bei diesem Ergebnis sind die Kosten der erstinstanzlichen

Verfahren einschliesslich Urteilsgebühren für die erste Instanz gemäss Art. 426

dem Berufungskläger aufzuerlegen. Da der Berufungskläger jedoch im

Berufungsverfahren mit seinen (in der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung

gestellten) Anträgen durchdringt, gehen die Kosten des zweitinstanzlichen

Verfahrens zu Lasten des Staates (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: A____ wird der mehrfachen rechtswidrigen

Einreise schuldig erklärt. In Gutheissung seiner Berufung wird zufolge

Verletzung des Beschleunigungsgebots von einer Bestrafung abgesehen.

A____ trägt die Kosten von CHF 608.60 und eine

Urteilsgebühr von CHF 400.– für das erstinstanzliche Verfahren ES.2017.25 sowie

die Kosten von CHF 350.– und eine Urteilsgebühr von CHF 500.– für das

erstinstanzliche Verfahren ES.2017.629. Die Kosten des zweitinstanzlichen

Verfahrens gehen zu Lasten des Staates.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die

zweite Instanz ein Honorar von CHF 5'566.70 und ein Auslagenersatz von CHF

94.35, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 442.05 (8 % auf

CHF 2’061.45 sowie 7,7 % auf CHF 3’599.60), somit total

CHF 6'103.10, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-

Migrationsamt des Kantons Tessin

-

Staatssekretariat für Migration

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz lic.

iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).