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Entscheid

SB.2017.73

ad 1: Brandstiftung, Gewaltdarstellungen, Sachbeschädigung, mehrfacher Betrug, Nötigung, versuchte Nötigung, Ausnützung der Notlage, mehrfache versuchte Ausnützung der Notlage, Förderung der Prostitution, mehrfache versuchte Förderung der Prostitution, Pornografie, Irreführung der Rechtspflege, mehr

24. März 2021Deutsch8 min

(nachfolgend: Gesuchsteller) der mehrfachen Sachbeschädigung, des Betrugs, der Nötigung,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

SB.2017.73

ENTSCHEID

vom 24.

März 2021

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ und

a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Julia Jankovic

Beteiligte

A____, geb. [...] Gesuchsteller

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Gesuch um Erlass der

Verfahrenskosten

(Urteil des Appellationsgerichts vom

24. Januar 2019)

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 24. Januar 2019

(bestätigt vom Bundesgericht mit Urteil vom 10. Dezember 2019) wurde A____

(nachfolgend: Gesuchsteller) der mehrfachen Sachbeschädigung, des Betrugs, der Nötigung,

der Ausnützung der Notlage, der mehrfachen versuchten Ausnützung der Notlage, der

Förderung der Prostitution, der mehrfachen versuchten Förderung der

Prostitution, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den

unlauteren Wettbewerb, der mehrfachen Widerhandlung gegen das

Markenschutzgesetz und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz

schuldig erklärt. Als bereits rechtskräftig aufgeführt wurden zudem

Schuldsprüche wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und

mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfacher Förderung des

rechtswidrigen Aufenthalts sowie wegen mehrfacher Beschäftigung von

Ausländerinnen ohne Bewilligung und mehrfacher Verletzung der Meldepflichten

gemäss dem Ausländergesetz und der Verordnung über die Einführung des freien

Personenverkehrs und wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über

die Alters- und Hinterlassenen-versicherung. Der Gesuchsteller wurde verurteilt

zu 3 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der erstandenen (Untersuchungs-)Haft

vom 26. März 2015 bis 14. Februar 2017, davon 18 Monate

bedingt, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, zu einer

Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 80.–, mit bedingtem Strafvollzug,

unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von

CHF 500.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe. Er

wurde zur Zahlung von Genugtuungen in Höhe von insgesamt CHF 8'000.–,

Schadenersatz von CHF 16'964.– und Parteientschädigungen von insgesamt CHF 2'200.–

verurteilt. Das Gericht auferlegte dem Gesuchsteller Verfahrenskosten im Umfang

von CHF 47'975.15 und eine Urteilsgebühr von CHF 24'000.— für die erste

Instanz sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens unter Einschluss

einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'200.-- und bestimmte das Honorar des

amtlichen Verteidigers für die zweite Instanz auf CHF 14'824.70. Im

bundesgerichtlichen Verfahren wurden dem Gesuchsteller Gerichtskosten von

CHF 1'200.– auferlegt; die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung

wurden verweigert. Insgesamt wurden dem Gesuchsteller Kosten in Höhe von

CHF 63'866.35 in Rechnung gestellt (zuzüglich CHF 500.– Busse, die

nicht Gegenstand eines Erlassgesuchs sein kann).

Mit Eingabe vom

19. Februar 2021 hat der Gesuchsteller um Erlass sämtlicher

Verfahrenskosten ersucht und einen Bankauszug eingereicht. Mit Verfügung vom

3. März 2021 wurde der Gesuchsteller zur Einreichung weiterer Belege

aufgefordert (namentlich Belege über seine sämtlichen aktuellen Einkünfte sowie

allfällige gegenwärtige Unterhaltszahlungen an seine frühere Ehefrau) und es

wurde ein Inkassostopp bis zum Entscheid über das Erlassgesuch angeordnet. Mit

Eingabe vom 12. März 2021 reichte der Gesuchsteller der Verfügung

nachkommend die Lohnabrechnungen der letzten 6 Monate (September 2020 bis

Februar 2021) sowie den Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom

18. Februar 2021, welcher die Scheidung des Gesuchstellers und dessen

Ehefrau zu Gegenstand hatte, und nochmals einen Kontoauszug ein.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss

Art. 425 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können

Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet,

herabgesetzt oder erlassen werden. Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425

StPO sind die Kosten des Strafverfahrens und die Gerichtsgebühren, nicht jedoch

Bussen oder Geldstrafen. Zuständig für den Entscheid nach Art. 425 StPO ist die

Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten

von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die

Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit

innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt

vieler: AGE SB.2014.96 vom 15. Januar 2019 E. 1). Damit ist zur

Behandlung des vorliegenden Gesuchs das Einzelgericht des Appellationsgerichts

zuständig. Das Berufungsurteil vom 24. Januar 2019 wurde durch das

Appellationsgericht erlassen, weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs

die Einzelrichterin des Appellationsgerichts zuständig ist.

2.

2.1

Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen

aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der

wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder

zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die

wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt

sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das

ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten

zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung, beziehungsweise

sein finanzielles Weiterkommen, ernsthaft gefährden können (Domeisen, in: Basler Kommentar, 2.

Auflage 2014, Art. 425 StPO N 4; vgl. statt vieler AGE SB.2017.15 vom 27. Mai

2020.

E. 2.1). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang immer, dass der definitive

Erlass von Verfahrenskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal

erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn

der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt.

Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen (AGE

SB.2014.28 vom 28. August 2019 E. 2.1, SB.2017.64 vom 25. Januar

2019.

E. 2.1 mit Hinweisen).

2.2

Das

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten begründet der Gesuchsteller damit, dass

es ihm nicht möglich sei, die geschuldeten Verfahrenskosten zu begleichen,

zumal er seit Entlassung aus der Untersuchungshaft (angegebenes

Entlassungsdatum: 14. Februar 2017) keine «vernünftige» Arbeitsstelle

gefunden habe, welche es ihm ermöglicht habe, einen normalen Lebensunterhalt

verdienen zu können. So sei es ihm bis heute nicht gelungen, den seit seiner

Inhaftierung in der Untersuchungshaft angehäuften Schuldenberg abzubauen. Hinzu

gekommen sei sodann die Scheidung von seiner damaligen Ehefrau, aus welcher

weitere Kosten in Form von «[erheblichen] Lebenskosten und Alimenten» resultierten.

So habe er zwar nach 16 Monaten seit der Haftentlassung einen Job in der

Produktion eines Pharmaunternehmens gefunden. Dennoch habe er zu jener Zeit am Existenzminimum

leben müssen und sei von Sozialhilfe abhängig gewesen. Mit seinem Gesuch bittet

der Gesuchsteller um vollumfänglichen Erlass der Verfahrenskosten, damit es ihm

möglich sei, ein finanziell besser geregeltes Leben aufbauen und organisieren

zu können.

Mit seinem

Gesuch reichte der Gesuchsteller Belege ein, woraus sich ergibt, dass er einer

Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 80 % nachgeht, für welche er monatlich

einen Lohn in Höhe von CHF 2'958.80 (Nettolohn) erhält. Der Gesuchsteller

erzielt dadurch regelmässig ein Einkommen, auch wenn dieses nur gering ist. Aus

den Beilagen geht weiter hervor, dass der Gesuchsteller eine Tochter betreut,

für welche er mit der Mutter des Kindes, welche in [...] (Deutschland) wohnhaft

ist, das gemeinsame Sorgerecht innehat. Für die Tochter ist er sodann zur

Zahlung von Unterhalt in Höhe von CHF 435.–, ausgehend von einem

monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von CH 3'700.– (inkl. 13. Monatslohn)

bei einem 100%-Pensum, verpflichtet (vgl. Entscheid des Zivilgerichts des

Kantons Basel-Stadt vom 18. Februar 2021). Dabei geht aus dem Entscheid

des Zivilgerichts betreffend die Scheidung hervor, dass der Bedarf an Unterhalt

der Tochter wie auch der ehemaligen Ehefrau bei Wohnsitz in der Schweiz nicht

gedeckt wäre. Dem Entscheid des Zivilgerichts weiter zu entnehmen ist, dass

weder einer der Ehegatten noch die Tochter selbst über ein nennenswertes

Vermögen verfügen würden.

2.3

Derzeit

besteht kein Hinweis darauf, dass sich die finanzielle Situation des

Gesuchstellers in naher Zukunft wesentlich ändern bzw. verbessern würde. Dies

auch unter Berücksichtigung des Alters des Gesuchstellers und des Umstands,

dass er über keine Ausbildung oder einen Werdegang verfügt, welcher zukünftige ausserordentliche

Karrieresprünge wahrscheinlich macht. Hinzu kommt, dass seine familiären

Verpflichtungen voraussichtlich noch für einige Jahre weiterbestehen werden,

zumal die Tochter erst knapp 9 Jahre alt ist. Es ist daher nicht anzunehmen, dass

der Gesuchsteller in den nächsten Jahren in der Lage sein wird, die besagten

(hohen) Verfahrenskosten – ganz oder auch nur teilweise – bezahlen zu können.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände würde die Einforderung der ausstehenden

Verfahrenskosten seine Resozialisierung bzw. sein finanzielles Weiterkommen

ernsthaft in Frage stellen. Insgesamt erscheint es somit gerechtfertigt, dem

Gesuchsteller die gesamten ausstehenden Verfahrenskosten zu erlassen.

3.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich,

dass das Erlassgesuch gutzuheissen ist. Das Gesuchsverfahren ist kostenlos.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung des Gesuchs werden die mit

dem Entscheid des Appellationsgerichts vom 24. Januar 2019

auferlegten Verfahrenskosten in Höhe von CHF 63'866.35 erlassen.

Für das Erlassverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Eva

Christ MLaw Julia Jankovic

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.