SB.2017.73
ad 1: Brandstiftung, Gewaltdarstellungen, Sachbeschädigung, mehrfacher Betrug, Nötigung, versuchte Nötigung, Ausnützung der Notlage, mehrfache versuchte Ausnützung der Notlage, Förderung der Prostitution, mehrfache versuchte Förderung der Prostitution, Pornografie, Irreführung der Rechtspflege, mehr
24. März 2021Deutsch8 min
(nachfolgend: Gesuchsteller) der mehrfachen Sachbeschädigung, des Betrugs, der Nötigung,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
SB.2017.73
ENTSCHEID
vom 24.
März 2021
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ und
a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Julia Jankovic
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten
(Urteil des Appellationsgerichts vom
24. Januar 2019)
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 24. Januar 2019
(bestätigt vom Bundesgericht mit Urteil vom 10. Dezember 2019) wurde A____
(nachfolgend: Gesuchsteller) der mehrfachen Sachbeschädigung, des Betrugs, der Nötigung,
der Ausnützung der Notlage, der mehrfachen versuchten Ausnützung der Notlage, der
Förderung der Prostitution, der mehrfachen versuchten Förderung der
Prostitution, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den
unlauteren Wettbewerb, der mehrfachen Widerhandlung gegen das
Markenschutzgesetz und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz
schuldig erklärt. Als bereits rechtskräftig aufgeführt wurden zudem
Schuldsprüche wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und
mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfacher Förderung des
rechtswidrigen Aufenthalts sowie wegen mehrfacher Beschäftigung von
Ausländerinnen ohne Bewilligung und mehrfacher Verletzung der Meldepflichten
gemäss dem Ausländergesetz und der Verordnung über die Einführung des freien
Personenverkehrs und wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über
die Alters- und Hinterlassenen-versicherung. Der Gesuchsteller wurde verurteilt
zu 3 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der erstandenen (Untersuchungs-)Haft
vom 26. März 2015 bis 14. Februar 2017, davon 18 Monate
bedingt, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, zu einer
Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 80.–, mit bedingtem Strafvollzug,
unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von
CHF 500.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe. Er
wurde zur Zahlung von Genugtuungen in Höhe von insgesamt CHF 8'000.–,
Schadenersatz von CHF 16'964.– und Parteientschädigungen von insgesamt CHF 2'200.–
verurteilt. Das Gericht auferlegte dem Gesuchsteller Verfahrenskosten im Umfang
von CHF 47'975.15 und eine Urteilsgebühr von CHF 24'000.— für die erste
Instanz sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens unter Einschluss
einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'200.-- und bestimmte das Honorar des
amtlichen Verteidigers für die zweite Instanz auf CHF 14'824.70. Im
bundesgerichtlichen Verfahren wurden dem Gesuchsteller Gerichtskosten von
CHF 1'200.– auferlegt; die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
wurden verweigert. Insgesamt wurden dem Gesuchsteller Kosten in Höhe von
CHF 63'866.35 in Rechnung gestellt (zuzüglich CHF 500.– Busse, die
nicht Gegenstand eines Erlassgesuchs sein kann).
Mit Eingabe vom
19. Februar 2021 hat der Gesuchsteller um Erlass sämtlicher
Verfahrenskosten ersucht und einen Bankauszug eingereicht. Mit Verfügung vom
3. März 2021 wurde der Gesuchsteller zur Einreichung weiterer Belege
aufgefordert (namentlich Belege über seine sämtlichen aktuellen Einkünfte sowie
allfällige gegenwärtige Unterhaltszahlungen an seine frühere Ehefrau) und es
wurde ein Inkassostopp bis zum Entscheid über das Erlassgesuch angeordnet. Mit
Eingabe vom 12. März 2021 reichte der Gesuchsteller der Verfügung
nachkommend die Lohnabrechnungen der letzten 6 Monate (September 2020 bis
Februar 2021) sowie den Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom
18. Februar 2021, welcher die Scheidung des Gesuchstellers und dessen
Ehefrau zu Gegenstand hatte, und nochmals einen Kontoauszug ein.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss
Art. 425 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können
Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet,
herabgesetzt oder erlassen werden. Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425
StPO sind die Kosten des Strafverfahrens und die Gerichtsgebühren, nicht jedoch
Bussen oder Geldstrafen. Zuständig für den Entscheid nach Art. 425 StPO ist die
Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten
von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die
Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit
innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt
vieler: AGE SB.2014.96 vom 15. Januar 2019 E. 1). Damit ist zur
Behandlung des vorliegenden Gesuchs das Einzelgericht des Appellationsgerichts
zuständig. Das Berufungsurteil vom 24. Januar 2019 wurde durch das
Appellationsgericht erlassen, weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs
die Einzelrichterin des Appellationsgerichts zuständig ist.
2.
2.1
Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen
aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder
zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die
wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt
sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das
ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten
zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung, beziehungsweise
sein finanzielles Weiterkommen, ernsthaft gefährden können (Domeisen, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2014, Art. 425 StPO N 4; vgl. statt vieler AGE SB.2017.15 vom 27. Mai
2020.
E. 2.1). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang immer, dass der definitive
Erlass von Verfahrenskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal
erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn
der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt.
Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen (AGE
SB.2014.28 vom 28. August 2019 E. 2.1, SB.2017.64 vom 25. Januar
2019.
E. 2.1 mit Hinweisen).
2.2
Das
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten begründet der Gesuchsteller damit, dass
es ihm nicht möglich sei, die geschuldeten Verfahrenskosten zu begleichen,
zumal er seit Entlassung aus der Untersuchungshaft (angegebenes
Entlassungsdatum: 14. Februar 2017) keine «vernünftige» Arbeitsstelle
gefunden habe, welche es ihm ermöglicht habe, einen normalen Lebensunterhalt
verdienen zu können. So sei es ihm bis heute nicht gelungen, den seit seiner
Inhaftierung in der Untersuchungshaft angehäuften Schuldenberg abzubauen. Hinzu
gekommen sei sodann die Scheidung von seiner damaligen Ehefrau, aus welcher
weitere Kosten in Form von «[erheblichen] Lebenskosten und Alimenten» resultierten.
So habe er zwar nach 16 Monaten seit der Haftentlassung einen Job in der
Produktion eines Pharmaunternehmens gefunden. Dennoch habe er zu jener Zeit am Existenzminimum
leben müssen und sei von Sozialhilfe abhängig gewesen. Mit seinem Gesuch bittet
der Gesuchsteller um vollumfänglichen Erlass der Verfahrenskosten, damit es ihm
möglich sei, ein finanziell besser geregeltes Leben aufbauen und organisieren
zu können.
Mit seinem
Gesuch reichte der Gesuchsteller Belege ein, woraus sich ergibt, dass er einer
Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 80 % nachgeht, für welche er monatlich
einen Lohn in Höhe von CHF 2'958.80 (Nettolohn) erhält. Der Gesuchsteller
erzielt dadurch regelmässig ein Einkommen, auch wenn dieses nur gering ist. Aus
den Beilagen geht weiter hervor, dass der Gesuchsteller eine Tochter betreut,
für welche er mit der Mutter des Kindes, welche in [...] (Deutschland) wohnhaft
ist, das gemeinsame Sorgerecht innehat. Für die Tochter ist er sodann zur
Zahlung von Unterhalt in Höhe von CHF 435.–, ausgehend von einem
monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von CH 3'700.– (inkl. 13. Monatslohn)
bei einem 100%-Pensum, verpflichtet (vgl. Entscheid des Zivilgerichts des
Kantons Basel-Stadt vom 18. Februar 2021). Dabei geht aus dem Entscheid
des Zivilgerichts betreffend die Scheidung hervor, dass der Bedarf an Unterhalt
der Tochter wie auch der ehemaligen Ehefrau bei Wohnsitz in der Schweiz nicht
gedeckt wäre. Dem Entscheid des Zivilgerichts weiter zu entnehmen ist, dass
weder einer der Ehegatten noch die Tochter selbst über ein nennenswertes
Vermögen verfügen würden.
2.3
Derzeit
besteht kein Hinweis darauf, dass sich die finanzielle Situation des
Gesuchstellers in naher Zukunft wesentlich ändern bzw. verbessern würde. Dies
auch unter Berücksichtigung des Alters des Gesuchstellers und des Umstands,
dass er über keine Ausbildung oder einen Werdegang verfügt, welcher zukünftige ausserordentliche
Karrieresprünge wahrscheinlich macht. Hinzu kommt, dass seine familiären
Verpflichtungen voraussichtlich noch für einige Jahre weiterbestehen werden,
zumal die Tochter erst knapp 9 Jahre alt ist. Es ist daher nicht anzunehmen, dass
der Gesuchsteller in den nächsten Jahren in der Lage sein wird, die besagten
(hohen) Verfahrenskosten – ganz oder auch nur teilweise – bezahlen zu können.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände würde die Einforderung der ausstehenden
Verfahrenskosten seine Resozialisierung bzw. sein finanzielles Weiterkommen
ernsthaft in Frage stellen. Insgesamt erscheint es somit gerechtfertigt, dem
Gesuchsteller die gesamten ausstehenden Verfahrenskosten zu erlassen.
3.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich,
dass das Erlassgesuch gutzuheissen ist. Das Gesuchsverfahren ist kostenlos.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung des Gesuchs werden die mit
dem Entscheid des Appellationsgerichts vom 24. Januar 2019
auferlegten Verfahrenskosten in Höhe von CHF 63'866.35 erlassen.
Für das Erlassverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva
Christ MLaw Julia Jankovic
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.