SB.2017.91
fahrlässige Körperverletzung
11. Februar 2020Deutsch9 min
der Schadenersatzforderung der Privatklägerin auf den Zivilweg. Indes wies es die
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2017.91
URTEIL
vom 11. Februar 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, Dr. phil.
und MLaw Jacqueline Frossard ,
Prof. Dr. Jonas Weber und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch B____, Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Privatklägerin
C____
vertreten durch D____, Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 25. April 2017 (SG.2016.287)
Urteil des Appellationsgerichts
vom 6. Juni 2018
(vom Bundesgericht am 25.
September 2019 zurückgewiesen)
betreffend fahrlässige
Körperverletzung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 25. April 2017 wurde A____ (Berufungskläger)
der fahrlässigen Körperverletzung schuldig erklärt und zu einer bedingt
vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 70.– (Probezeit
zwei Jahre) verurteilt. Die Schadenersatzforderung von C____ (Privatklägerin)
im Betrag von CHF 330.– (zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 18. Oktober
2013) wurde auf den Zivilweg verwiesen. Auf die Genugtuungsforderung derselben
in Höhe von CHF 1‘500.– (zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 18. Oktober
2013) wurde nicht eingetreten. Darüber hinaus wurde der Berufungskläger zur
Zahlung einer Parteientschädigung von CHF 4‘482.– an die Privatklägerin
verurteilt und wurden ihm Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1‘040.60 sowie
eine Urteilsgebühr im Betrag von CHF 1‘200.– auferlegt.
Am 6. Juni
2018 bestätigte das Appellationsgericht (als Berufungsgericht) das
vorinstanzliche Urteil im Schuld- und Strafpunkt sowie bezüglich der Verweisung
der Schadenersatzforderung der Privatklägerin auf den Zivilweg. Indes wies es die
Genugtuungsforderung von C____ ab und auferlegte derselben aufgrund ihrer
diesbezüglich erhobenen Anschlussberufung reduzierte zweitinstanzliche Kosten
in Höhe von CHF 100.–. Gleichzeitig verurteilte es den Berufungskläger
dazu, der Privatklägerin die bereits erstinstanzlich zugesprochene Parteientschädigung
sowie für ihre zweitinstanzlichen Aufwendungen eine reduzierte Entschädigung in
Höhe von CHF 1'615.50 zu bezahlen. Im Übrigen wurden dem Berufungskläger
die erstinstanzlichen Kosten sowie eine reduzierte zweitinstanzliche Urteilsgebühr
von CHF 600.– auferlegt. Mit Urteil 6B_719/2018 vom 25. September
2019 hiess das Bundesgericht eine von A____ diesbezüglich erhobene Beschwerde gut,
hob das Urteil des Appellationsgerichts vom 6. Juni 2018 auf und wies die
Sache zu neuer Entscheidung an dieses zurück.
Die
Privatklägerin beantragt nach Erhalt des Urteils des Bundesgerichts mit
Schreiben vom 4. Oktober 2019, es sei zu ermitteln, wer am 28. Oktober
2013 am Schalter des Autobahnstützpunkts die "Unfallmeldung“ von C____ entgegengenommen
hat und diese Person als Zeuge bzw. Zeugin zu befragen. Darüber hinaus seien
auch Wachtmeister E____ sowie Wachtmeister F____ als Zeugen einzuvernehmen. Nachdem
der Berufungskläger am 24. Oktober 2019 diesbezüglich Stellung bezogen
hatte, wies der Verfahrensleiter die Anträge der Privatklägerin mit Verfügung
vom 21. November 2019 ab und setzte den Parteien gleichzeitig Frist, sich
zur noch zu entscheidenden (neuen) Kostenverteilung vernehmen zu lassen. Hierauf
bezogen die Parteien mit Eingaben vom 29. und 30. November 2019 bzw.
vom 30. Dezember 2019 diesbezüglich Stellung.
Wie mit
verfahrensleitender Verfügung vom 21. November 2019 angekündigt, ergeht
das vorliegende Urteil im schriftlichen Verfahren. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz
‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die
Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das
Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist.
Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts. Sowohl der Berufungskläger als auch die
Privatklägerin sind vom angefochtenen Urteil berührt und haben ein rechtlich
geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass sie gemäss
Art. 382 Abs. 1 bzw. Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur
Erklärung der Berufung bzw. der Anschlussberufung legitimiert sind. Auf beide
form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
Gemäss
Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO kann das Berufungsgericht die
Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich die
Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen zu beurteilen sind. Dies ist –
wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – vorliegend der Fall. Die
(definitive) Anordnung des schriftlichen Verfahrens durch das Gesamtgericht
muss praxisgemäss nicht in einem separaten Entscheid erfolgen, es genügt ein
entsprechender Hinweis im Sachurteil (vgl. AGE SB.2018.136 vom 5. April
2019.
E. 1.2, SB.2016.59 vom 23. April 2017 E. 1.2).
1.3
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung respektive
Anschlussberufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die
unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie
Unangemessenheit gerügt werden.
2.
2.1
Im
Falle eines Rückweisungsentscheids des Bundesgerichts hat die mit der
Neubeurteilung befasste kantonale Instanz die rechtliche Beurteilung, mit der
die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Es ist
den Gerichten und auch den Parteien verwehrt, der (erneuten) Beurteilung des
Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder
die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im
Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung
gezogen worden sind (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3 S. 222, 135 III 334 E. 2.1
S. 335 f.).
2.2
Das
Bundesgericht hat verbindlich festgestellt, dass es im vorliegenden Fall an
einem rechtsgültigen Strafantrag und demzufolge an einer Prozessvoraussetzung
mangle. Es hat die Sache insbesondere nicht zur "Vervollständigung des
Sachverhalts" an das Appellationsgericht zurückgewiesen (vgl. dazu BGE 142 II 1 E. 3.2 S. 6 f., 131 III 91 E. 5 S. 93 ff.;
BGer 6B_234/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 1.3), sodass kein Raum für
eine erneutes Beweisverfahren besteht. Darüber hinaus sind seitdem zur Diskussion
stehenden Vorfall vom 18. Oktober 2013 nunmehr knapp 6 ½ Jahre
vergangen. Damit dürften sich die durch die Privatklägerin beantragten Zeugen nicht
mehr zuverlässig an die damaligen Gegebenheiten erinnern, zumal Verkehrsunfälle
in der stark befahrenen Stadt Basel keine Seltenheit darstellen. Es sind daher
von den beantragten Zeugen keine sachdienlichen Hinweise mehr zu erwarten und
wären die entsprechenden Beweisanträge – würde das Beweisverfahren wiedereröffnet
– ohnehin abzuweisen.
2.3
Nach
dem Gesagten ist das Strafverfahren gegen den Berufungskläger zufolge Fehlens eines
rechtsgültigen Strafantrags und damit einer Prozessvoraussetzung einzustellen
(Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO).
3.
3.1
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Berufungskläger weder für das erst- noch
für das zweitinstanzliche Verfahren Kosten aufzuerlegen (Art. 426
Abs. 1 bzw. Art. 428 Abs. 1 StPO) und ist ihm aus der
Gerichtskasse eine angemessene Entschädigung für seine Verteidigungskosten
zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Seine Verteidigerin macht
mit Honorarnoten vom 6. November 2017 bzw. vom 30. November 2019
einen Zeitaufwand von insgesamt 36.8 Stunden geltend.
3.2
Wie
sich dem bezüglich desselben Sachverhalts ergangenen Beschwerdeentscheid des
Appellationsgerichts BES.2014.132 vom 5. Januar 2015 bzw. der Honorarnote
vom 6. November 2017 entnehmen lässt, wurde B____ im Oktober 2014
mandatiert, als der Berufungskläger im Beschwerdeverfahren zu einer
Stellungnahme aufgefordert wurde. Der zwischen dem 14. Oktober 2014 und
dem 16. März 2015 in der Folge betriebene Aufwand von insgesamt 6.26 Stunden
betrifft nicht das vom Bundesgericht beurteilte Berufungsverfahren, sondern den
Beschwerdeentscheid vom 5. Januar 2015. Dessen Entschädigungsverfügung
blieb unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen, weshalb der entsprechende
Aufwand und die entsprechenden Auslagen im Berufungsverfahren nicht geltend
gemacht bzw. vergütet werden können.
3.3
Der
restliche Aufwand in Höhe von 30.54 Stunden ist als vergleichsweise hoch
zu beurteilen, kann aber gerade noch akzeptiert werden, zumal die Verteidigerin
an einer länger dauernden Konfrontationseinvernahme sowie an zwei rund
dreistündigen Gerichtsverhandlungen (inklusive Nachbesprechung) teilgenommen
hat und das Strafverfahren seit dem Beschwerdeentscheid des
Appellationsgerichts gut fünf Jahre gedauert hat und insofern einiges an
Korrespondenz angefallen ist. Der für durchschnittlich komplexe Fälle ohne
besondere Schwierigkeiten anzuwendende Ansatz beträgt CHF 250.– pro Stunde
(§ 14 Abs. 1 der Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des
Kantons Basel-Stadt [HO, SG 291.400]; AGE SB.2017.130 vom
29.
Oktober 2018 E. 3, SB.2015.78 vom 27. Januar 2017).
3.4
Die
Dispositiv
Parteientschädigung für beide Instanzen ergibt sich demnach aus der Summe des
Honorars von CHF 7’635.– (30.54 Stunden zu CHF 250.–), den
Auslagen von insgesamt CHF 367.90 und der Mehrwertsteuer von gesamthaft CHF 635.80
(8 % auf CHF 6'527.80 sowie 7,7 % auf CHF 1'475.10). Sie
beläuft sich auf insgesamt CHF 8’638.70 und ist A____ aus der
Gerichtskasse auszurichten.
4.
4.1 Die
Privatklägerin wurde am 18. Oktober 2013 ohne eigenes Zutun in einen
Verkehrsunfall verwickelt, erlitt ein Hämatom an der rechten Hüfte sowie an der
linken Schulter und musste ihr beschädigtes Fahrrad auf eigene Kosten
reparieren lassen. Darüber hinaus wurde sie dazu verpflichtet, dem Berufungskläger
für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von
CHF 1'500.– zu bezahlen und wurden ihr (bundesgerichtliche) Gerichtskosten
in selber Höhe auferlegt.
4.2 Obwohl
die Privatklägerin mit ihrer Anschlussberufung auch bei diesem (neuen) Ausgang
des Verfahrens unterliegt, rechtfertigt es sich vor dem Hintergrund des soeben
Referierten, umständehalber (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements
[GGR, SG 154.810]) auf die Festsetzung einer zweitinstanzlichen Urteilsgebühr
zu verzichten. Aus denselben Gründen ist auf die Auflage von Verfahrenskosten im
Sinne von Art. 427 StPO zu verzichten. Da der Berufungskläger
vollumfänglich aus der Gerichtskasse entschädigt wird, besteht auch kein Raum, C____
zur Zahlung einer Parteientschädigung zu verurteilen (Art. 432 StPO).
4.3 Die
Privatklägerin hat weder im Beschwerdeverfahren noch im Strafverfahren je ein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Es ist aufgrund der Strafakten
auch nicht ersichtlich, inwiefern sie im Sinne von Art. 136 Abs. 1
lit. a StPO mittellos sein sollte. Da auch keine entsprechenden Belege
eingereicht wurden, kann ihr die unentgeltliche Rechtspflege nicht wie
beantragt bewilligt werden. Damit kann offen bleiben, ob die nachträgliche
Bewilligung derselben überhaupt zulässig wäre.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Das Urteil des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 25. April 2017 wird aufgehoben und das Strafverfahren
gegen A____ wegen fahrlässiger Körperverletzung eingestellt.
Es werden keine Kosten erhoben.
A____ wird eine Parteientschädigung von
insgesamt CHF 8’638.70 (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) aus
der Gerichtskasse zugesprochen.
Das Gesuch von C____ um unentgeltliche
Rechtspflege wird abgewiesen.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Privatklägerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
-
Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
-
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer
diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben
werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift
wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.