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Entscheid

SB.2017.91

fahrlässige Körperverletzung

11. Februar 2020Deutsch9 min

der Schadenersatzforderung der Privatklägerin auf den Zivilweg. Indes wies es die

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2017.91

URTEIL

vom 11. Februar 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. phil.

und MLaw Jacqueline Frossard ,

Prof. Dr. Jonas Weber und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch B____, Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001

Basel

Privatklägerin

C____

vertreten durch D____, Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 25. April 2017 (SG.2016.287)

Urteil des Appellationsgerichts

vom 6. Juni 2018

(vom Bundesgericht am 25.

September 2019 zurückgewiesen)

betreffend fahrlässige

Körperverletzung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen vom 25. April 2017 wurde A____ (Berufungskläger)

der fahrlässigen Körperverletzung schuldig erklärt und zu einer bedingt

vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 70.– (Probezeit

zwei Jahre) verurteilt. Die Schadenersatzforderung von C____ (Privatklägerin)

im Betrag von CHF 330.– (zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 18. Oktober

2013) wurde auf den Zivilweg verwiesen. Auf die Genugtuungsforderung derselben

in Höhe von CHF 1‘500.– (zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 18. Oktober

2013) wurde nicht eingetreten. Darüber hinaus wurde der Berufungskläger zur

Zahlung einer Parteientschädigung von CHF 4‘482.– an die Privatklägerin

verurteilt und wurden ihm Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1‘040.60 sowie

eine Urteilsgebühr im Betrag von CHF 1‘200.– auferlegt.

Am 6. Juni

2018 bestätigte das Appellationsgericht (als Berufungsgericht) das

vorinstanzliche Urteil im Schuld- und Strafpunkt sowie bezüglich der Verweisung

der Schadenersatzforderung der Privatklägerin auf den Zivilweg. Indes wies es die

Genugtuungsforderung von C____ ab und auferlegte derselben aufgrund ihrer

diesbezüglich erhobenen Anschlussberufung reduzierte zweitinstanzliche Kosten

in Höhe von CHF 100.–. Gleichzeitig verurteilte es den Berufungskläger

dazu, der Privatklägerin die bereits erstinstanzlich zugesprochene Parteientschädigung

sowie für ihre zweitinstanzlichen Aufwendungen eine reduzierte Entschädigung in

Höhe von CHF 1'615.50 zu bezahlen. Im Übrigen wurden dem Berufungskläger

die erstinstanzlichen Kosten sowie eine reduzierte zweitinstanzliche Urteilsgebühr

von CHF 600.– auferlegt. Mit Urteil 6B_719/2018 vom 25. September

2019 hiess das Bundesgericht eine von A____ diesbezüglich erhobene Beschwerde gut,

hob das Urteil des Appellationsgerichts vom 6. Juni 2018 auf und wies die

Sache zu neuer Entscheidung an dieses zurück.

Die

Privatklägerin beantragt nach Erhalt des Urteils des Bundesgerichts mit

Schreiben vom 4. Oktober 2019, es sei zu ermitteln, wer am 28. Oktober

2013 am Schalter des Autobahnstützpunkts die "Unfallmeldung“ von C____ entgegengenommen

hat und diese Person als Zeuge bzw. Zeugin zu befragen. Darüber hinaus seien

auch Wachtmeister E____ sowie Wachtmeister F____ als Zeugen einzuvernehmen. Nachdem

der Berufungskläger am 24. Oktober 2019 diesbezüglich Stellung bezogen

hatte, wies der Verfahrensleiter die Anträge der Privatklägerin mit Verfügung

vom 21. November 2019 ab und setzte den Parteien gleichzeitig Frist, sich

zur noch zu entscheidenden (neuen) Kostenverteilung vernehmen zu lassen. Hierauf

bezogen die Parteien mit Eingaben vom 29. und 30. November 2019 bzw.

vom 30. Dezember 2019 diesbezüglich Stellung.

Wie mit

verfahrensleitender Verfügung vom 21. November 2019 angekündigt, ergeht

das vorliegende Urteil im schriftlichen Verfahren. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz

‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die

Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das

Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist.

Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein

Dreiergericht des Appellationsgerichts. Sowohl der Berufungskläger als auch die

Privatklägerin sind vom angefochtenen Urteil berührt und haben ein rechtlich

geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass sie gemäss

Art. 382 Abs. 1 bzw. Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur

Erklärung der Berufung bzw. der Anschlussberufung legitimiert sind. Auf beide

form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2

Gemäss

Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO kann das Berufungsgericht die

Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich die

Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen zu beurteilen sind. Dies ist –

wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – vorliegend der Fall. Die

(definitive) Anordnung des schriftlichen Verfahrens durch das Gesamtgericht

muss praxisgemäss nicht in einem separaten Entscheid erfolgen, es genügt ein

entsprechender Hinweis im Sachurteil (vgl. AGE SB.2018.136 vom 5. April

2019.

E. 1.2, SB.2016.59 vom 23. April 2017 E. 1.2).

1.3

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung respektive

Anschlussberufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und

Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die

unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie

Unangemessenheit gerügt werden.

2.

2.1

Im

Falle eines Rückweisungsentscheids des Bundesgerichts hat die mit der

Neubeurteilung befasste kantonale Instanz die rechtliche Beurteilung, mit der

die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Es ist

den Gerichten und auch den Parteien verwehrt, der (erneuten) Beurteilung des

Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder

die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im

Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung

gezogen worden sind (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3 S. 222, 135 III 334 E. 2.1

S. 335 f.).

2.2

Das

Bundesgericht hat verbindlich festgestellt, dass es im vorliegenden Fall an

einem rechtsgültigen Strafantrag und demzufolge an einer Prozessvoraussetzung

mangle. Es hat die Sache insbesondere nicht zur "Vervollständigung des

Sachverhalts" an das Appellationsgericht zurückgewiesen (vgl. dazu BGE 142 II 1 E. 3.2 S. 6 f., 131 III 91 E. 5 S. 93 ff.;

BGer 6B_234/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 1.3), sodass kein Raum für

eine erneutes Beweisverfahren besteht. Darüber hinaus sind seitdem zur Diskussion

stehenden Vorfall vom 18. Oktober 2013 nunmehr knapp 6 ½ Jahre

vergangen. Damit dürften sich die durch die Privatklägerin beantragten Zeugen nicht

mehr zuverlässig an die damaligen Gegebenheiten erinnern, zumal Verkehrsunfälle

in der stark befahrenen Stadt Basel keine Seltenheit darstellen. Es sind daher

von den beantragten Zeugen keine sachdienlichen Hinweise mehr zu erwarten und

wären die entsprechenden Beweisanträge – würde das Beweisverfahren wiedereröffnet

– ohnehin abzuweisen.

2.3

Nach

dem Gesagten ist das Strafverfahren gegen den Berufungskläger zufolge Fehlens eines

rechtsgültigen Strafantrags und damit einer Prozessvoraussetzung einzustellen

(Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO).

3.

3.1

Bei

diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Berufungskläger weder für das erst- noch

für das zweitinstanzliche Verfahren Kosten aufzuerlegen (Art. 426

Abs. 1 bzw. Art. 428 Abs. 1 StPO) und ist ihm aus der

Gerichtskasse eine angemessene Entschädigung für seine Verteidigungskosten

zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Seine Verteidigerin macht

mit Honorarnoten vom 6. November 2017 bzw. vom 30. November 2019

einen Zeitaufwand von insgesamt 36.8 Stunden geltend.

3.2

Wie

sich dem bezüglich desselben Sachverhalts ergangenen Beschwerdeentscheid des

Appellationsgerichts BES.2014.132 vom 5. Januar 2015 bzw. der Honorarnote

vom 6. November 2017 entnehmen lässt, wurde B____ im Oktober 2014

mandatiert, als der Berufungskläger im Beschwerdeverfahren zu einer

Stellungnahme aufgefordert wurde. Der zwischen dem 14. Oktober 2014 und

dem 16. März 2015 in der Folge betriebene Aufwand von insgesamt 6.26 Stunden

betrifft nicht das vom Bundesgericht beurteilte Berufungsverfahren, sondern den

Beschwerdeentscheid vom 5. Januar 2015. Dessen Entschädigungsverfügung

blieb unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen, weshalb der entsprechende

Aufwand und die entsprechenden Auslagen im Berufungsverfahren nicht geltend

gemacht bzw. vergütet werden können.

3.3

Der

restliche Aufwand in Höhe von 30.54 Stunden ist als vergleichsweise hoch

zu beurteilen, kann aber gerade noch akzeptiert werden, zumal die Verteidigerin

an einer länger dauernden Konfrontationseinvernahme sowie an zwei rund

dreistündigen Gerichtsverhandlungen (inklusive Nachbesprechung) teilgenommen

hat und das Strafverfahren seit dem Beschwerdeentscheid des

Appellationsgerichts gut fünf Jahre gedauert hat und insofern einiges an

Korrespondenz angefallen ist. Der für durchschnittlich komplexe Fälle ohne

besondere Schwierigkeiten anzuwendende Ansatz beträgt CHF 250.– pro Stunde

(§ 14 Abs. 1 der Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des

Kantons Basel-Stadt [HO, SG 291.400]; AGE SB.2017.130 vom

29.

Oktober 2018 E. 3, SB.2015.78 vom 27. Januar 2017).

3.4

Die

Dispositiv

Parteientschädigung für beide Instanzen ergibt sich demnach aus der Summe des

Honorars von CHF 7’635.– (30.54 Stunden zu CHF 250.–), den

Auslagen von insgesamt CHF 367.90 und der Mehrwertsteuer von gesamthaft CHF 635.80

(8 % auf CHF 6'527.80 sowie 7,7 % auf CHF 1'475.10). Sie

beläuft sich auf insgesamt CHF 8’638.70 und ist A____ aus der

Gerichtskasse auszurichten.

4.

4.1 Die

Privatklägerin wurde am 18. Oktober 2013 ohne eigenes Zutun in einen

Verkehrsunfall verwickelt, erlitt ein Hämatom an der rechten Hüfte sowie an der

linken Schulter und musste ihr beschädigtes Fahrrad auf eigene Kosten

reparieren lassen. Darüber hinaus wurde sie dazu verpflichtet, dem Berufungskläger

für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von

CHF 1'500.– zu bezahlen und wurden ihr (bundesgerichtliche) Gerichtskosten

in selber Höhe auferlegt.

4.2 Obwohl

die Privatklägerin mit ihrer Anschlussberufung auch bei diesem (neuen) Ausgang

des Verfahrens unterliegt, rechtfertigt es sich vor dem Hintergrund des soeben

Referierten, umständehalber (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements

[GGR, SG 154.810]) auf die Festsetzung einer zweitinstanzlichen Urteilsgebühr

zu verzichten. Aus denselben Gründen ist auf die Auflage von Verfahrenskosten im

Sinne von Art. 427 StPO zu verzichten. Da der Berufungskläger

vollumfänglich aus der Gerichtskasse entschädigt wird, besteht auch kein Raum, C____

zur Zahlung einer Parteientschädigung zu verurteilen (Art. 432 StPO).

4.3 Die

Privatklägerin hat weder im Beschwerdeverfahren noch im Strafverfahren je ein

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Es ist aufgrund der Strafakten

auch nicht ersichtlich, inwiefern sie im Sinne von Art. 136 Abs. 1

lit. a StPO mittellos sein sollte. Da auch keine entsprechenden Belege

eingereicht wurden, kann ihr die unentgeltliche Rechtspflege nicht wie

beantragt bewilligt werden. Damit kann offen bleiben, ob die nachträgliche

Bewilligung derselben überhaupt zulässig wäre.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Das Urteil des Einzelgerichts in

Strafsachen vom 25. April 2017 wird aufgehoben und das Strafverfahren

gegen A____ wegen fahrlässiger Körperverletzung eingestellt.

Es werden keine Kosten erhoben.

A____ wird eine Parteientschädigung von

insgesamt CHF 8’638.70 (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) aus

der Gerichtskasse zugesprochen.

Das Gesuch von C____ um unentgeltliche

Rechtspflege wird abgewiesen.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Privatklägerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-

Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung

-

Migrationsamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen Dr.

Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer

diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben

werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift

wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.