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Entscheid

SB.2017.92

gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Urkundenfälschung und Fälschung von Ausweisen

23. Juni 2020Deutsch76 min

verbunden mit den Auflagen, eine neue Hauptverhandlung durchzuführen, sobald die

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2017.92

URTEIL

vom 23.

Juni 2020

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),

Dr. Andreas Traub, Prof. Dr. Ramon

Mabillard

und

Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungskläger

c/o

[...]

Beschuldigter

vertreten durch G____, Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001

Basel Anschlussberufungsklägerin

Privatkläger

B____

C____

D____

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts

vom 3. November 2016 (SG.2016.16)

betreffend gewerbsmässigen

Betrug, mehrfache Urkundenfälschung und Fälschung von Ausweisen

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Strafdreiergerichts vom 3. November 2016 wurde A____ des gewerbsmässigen

Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung und der Fälschung von Ausweisen

schuldig erklärt und zu 2 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt,

unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 15. November 2013 bis 10. Februar

2014 (87 Tage) und vom 27. August bis 24. Dezember 2015 (119 Tage), davon 18

Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3

Jahren. Von der Anklage der gewerbsmässigen Geldwäscherei, der Anstiftung zur

mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung und der Urkundenfälschung

gemäss Anklageschrift Ziff. 13.1 wurde A____ freigesprochen. Er wurde zu

folgenden Schadenersatzzahlungen verurteilt: CHF 170’000.‒ zuzüglich 5%

Zins seit dem 1. Oktober 2006 an D____. Die Mehrforderung von CHF 430’000.‒

wurde auf den Zivilweg verwiesen; CHF 20'000.‒ zuzüglich 5% Zins seit dem

13. Dezember 2006 an B____. Die Genugtuungsforderung von D____ gegenüber A____

von CHF 10 Mio. zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Oktober 2007 wurde abgewiesen.

Die 2 DVDs «Daten [...] I» und «Daten [...] II» wurden der Staatsanwaltschaft

unter Aufhebung der Beschlagnahme zur weiteren Verfügung im Verfahren VI 51012

186 zugestellt. A____ wurden Verfahrenskosten im Betrage von CHF 8’698.70

sowie eine Urteilsgebühr von CHF 8’500.‒ auferlegt. Der amtliche

Verteidiger wurde für seinen Aufwand aus der Strafgerichtskasse entschädigt.

Gegen dieses

Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger) am 15. August 2017 Berufung

erklären lassen. Es wird beantragt, er sei in teilweiser Abänderung des Urteils

des Strafgerichts der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig zu sprechen und zu

einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 10.‒, bedingt vollziehbar bei

einer Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen. Von den Anklagepunkten des

gewerbsmässigen Betruges und der Fälschung von Ausweisen sei er freizusprechen.

Die Schadenersatzforderungen seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu

verweisen. Eventualiter sei das Urteil des Strafgerichts aufzuheben und zur

Fällung eines neuen Entscheids im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz

zurückzuweisen. Es sei dem Berufungskläger auch im Berufungsverfahren die

amtliche Verteidigung zu bewilligen. Es seien die Kosten ausgangsgemäss neu zu

verlegen.

Am 12. September

2017 hat die Staatsanwaltschaft «Anschlussberufung in Bezug auf das Strafmass»

erklärt und nähere Ausführungen dazu für die Hauptverhandlung in Aussicht

gestellt. Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 19. September 2017 wurde

den Parteien Gelegenheit zum Einreichen einer Berufungs- bzw.

Anschlussberufungsbegründung gegeben. In der Anschlussberufungsbegründung der

Staatsanwaltschaft vom 16. Oktober 2017 wird beantragt, in teilweiser

Abänderung des erstinstanzlichen Urteils sei der Berufungskläger zu einer

Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu verurteilen, unter Anrechnung der

Untersuchungshaft vom 15. November 2013 bis zum 10. Februar 2014 (87 Tage) und

vom 27. August 2015 bis zum 24. Dezember 2015 (119 Tage), davon 18 Monate

bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren.

Mit Berufungsbegründung

vom 29. März 2018 beantragt die Verteidigung, das Urteil des Strafgerichts vom

3. November 2016 sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen,

verbunden mit den Auflagen, eine neue Hauptverhandlung durchzuführen, sobald die

Anklageschrift hinsichtlich des Untersuchungsverfahrens VI51012 186 (bzw. neu

VT.2015.153065) eingegangen sei, und die Verfahren zu vereinen. Auf die

Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft vom 12. September 2017 sei nicht

einzutreten. Die Schadenersatzforderungen der Privatkläger 1 und 3 seien

abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Eventualiter sei der

Berufungskläger in teilweiser Abänderung des Urteils des Strafgerichts der

mehrfachen Urkundenfälschung schuldig zu sprechen und zu einer Geldstrafe von

120 Tagessätzen zu CHF 10.‒, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von

2 Jahren, zu verurteilen. Von den Anklagepunkten des gewerbsmässigen Betruges

und der Fälschung von Ausweisen sei er freizusprechen. Subeventualiter sei das Urteil

des Strafgerichts aufzuheben und zur Fällung eines neuen Entscheids im Sinne

der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei dem Berufungskläger

auch im Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Es seien

die Kosten ausgangsgemäss neu zu verlegen.

Der Privatkläger

D____ hat sich mit Berufungsantwort vom 19. April 2018 zur Berufungsbegründung

vernehmen lassen, ohne konkrete Anträge zu stellen. Die übrige

Privatklägerschaft hat sich nicht dazu geäussert. Keiner der Privatkläger hat

Berufung oder Anschlussberufung erklärt oder Nichteintreten auf die Berufung

beantragt.

Die

Staatsanwaltschaft hat mit Berufungsantwort vom 12. Juli 2018 beantragt, sämtliche

Anträge des Berufungsklägers seien abzuweisen. Hinsichtlich des Schuldspruchs

(nicht aber in Bezug auf das Strafmass) sei das vorinstanzliche Urteil zu

bestätigen.

Anlässlich der

Berufungsverhandlung vom 23. Juni 2020 wurde der Beschuldigte befragt. Im

Anschluss gelangten der Verteidiger und die Staatsanwältin zum Vortrag. Die

Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte

zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was

vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und

92.

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein

Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom

angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an

dessen Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der

Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte

Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung

und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

2.

2.1

Nach

Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei, welche Berufung angemeldet hat, in ihrer

Berufungserklärung anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in

Teilen anficht, welche Abänderungen sie verlangt und welche Beweisanträge sie

stellt. Bei einer nur teilweisen Anfechtung des Urteils ist in der

Berufungserklärung gemäss Abs. 4 der zitierten Vorschrift verbindlich

anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt – genannt werden der

Schuldpunkt (allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen), die Strafzumessung,

die Anordnung von Massnahmen, die Zivilansprüche, die Nebenfolgen, die Kosten-,

Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen sowie die nachträglichen richterlichen

Entscheidungen. Die Aufzählung in Art. 399 Abs. 4 StPO ist abschliessend und

der Gegenstand der Berufung wird damit insofern definitiv festgelegt, als nach

Ablauf der Rechtsmittelfrist der Umfang der Anfechtung nur noch eingeschränkt,

nicht aber ausgedehnt werden kann (Eugster,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 399 StPO N 6).

Der

Berufungskläger ficht das vorinstanzliche Urteil in den Anträgen der

Berufungserklärung vollumfänglich an, beantragt dann aber nur, er sei «in

teilweiser Abänderung des Urteils» der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig zu

sprechen, von den Anklagepunkten des gewerbsmässigen Betrugs und der Fälschung

von Ausweisen sowie der Urkundenfälschung in einzelnen Anklagepunkten aber

Dispositiv

freizusprechen. Demnach wären die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen

mehrfacher Urkundenfälschung (Anklageschrift Ziffern 13.3, 13.4, 13.5) und die

Freisprüche (Anklageschrift Ziffern 3, 4, 13.1) in Rechtskraft erwachsen.

2.2 Zunächst

lediglich eventualiter hat der Berufungskläger die Rückweisung des

Strafgerichtsurteils zur Fällung eines neuen Entscheids im Sinne der Erwägungen

beantragt. In der Berufungsbegründung hat der Verteidiger die Rechtsbegehren um

das neue Hauptbegehren erweitert, dass das angefochtene Urteil aufzuheben und

das Verfahren zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung an das Strafgericht

zurückzuweisen sei. Dies nach Vorliegen der Anklageschrift im weiteren gegen

den Berufungskläger geführten Untersuchungsverfahren und unter Vereinigung mit

diesem Verfahren. Es stellt sich die Frage, wie diese Begehren zu behandeln

sind.

2.3 Nach

Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und

weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung

eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück, wenn das

erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im

Berufungsverfahren nicht geheilt werden können. Art. 409 Abs. 2 StPO hält dazu

fest, dass das Berufungsgericht bestimme, welche Verfahrenshandlungen im Falle

einer Rückweisung zu wiederholen oder nachzuholen seien. Der Berufungskläger,

der eine Rückweisung beantragt, hat dennoch eine vollständige Berufungserklärung

einzureichen und im Sinne von Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO auch zu begründen (Eugster, a.a.O., Art. 409 StPO N

2). Die Rückweisung erfolgt ohne Sachurteil durch einen Beschluss des

Berufungsgerichts. Je nach den konkreten Umständen drängt sich die Rückweisung

bereits aufgrund der Berufungserklärung auf, sodass die Durchführung einer

Berufungsverhandlung nicht notwendig ist. In jedem Fall ist aber den

betroffenen Parteien das rechtliche Gehör zu gewähren (Eugster, a.a.O., Art. 409 StPO N 2).

2.4 Für

die Rechtzeitigkeit des Rückweisungsantrags spricht, dass die Verteidigung

bereits mit der Berufungserklärung angegeben hat, dass sie das Strafurteil

«vollumfänglich» anfechte (wenngleich dann nur die «teilweise Abänderung» mit

Teilfreispruch beantragt worden ist). Es besteht mithin immerhin insoweit eine

Übereinstimmung, als mit dem Hauptantrag in der Berufungsbegründung ebenfalls

die Aufhebung des angefochtenen Urteils verlangt wird. Ausserdem wird in der

Berufungserklärung auch die Rückweisung an die Vorinstanz bereits im

Eventualbegehren beantragt, allerdings ohne den Antrag auf Vereinigung mit dem

weiteren gegen den Berufungskläger geführten Verfahren. Indem mit der

Berufungsbegründung zur Hauptsache die Rückweisung des Verfahrens an das

Strafgericht zwecks Vereinigung mit dem Parallelverfahren verlangt wird, weicht

die Berufungsbegründung vom Hauptbegehren in der Berufungserklärung ab. Der

Berufungskläger stellt sich aber auf den Standpunkt, damit sei lediglich das

bisherige Eventualbegehren in leicht angepasster Form zum Hauptbegehren erhoben

worden; es sei «zumindest dem Sinngehalt nach» bereits in der

Berufungserklärung enthalten gewesen (Berufungsbegründung Ziff. 15: Akten

S. 1479).

Der

Berufungskläger begründet seinen Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz zum

einen neu mit dem Begehren um Vereinigung mit dem weiteren gegen ihn geführten

Verfahren. Andererseits hält er den ursprünglichen Eventualantrag auf Aufhebung

des Strafurteils und Rückweisung an die Vorinstanz «zur Fällung eines neuen

Entscheids im Sinne der Erwägungen» auch in der Berufungsbegründung aufrecht,

dort dann subeventualiter. Wie er diesen Subeventualantrag begründet, wird in

der Berufungserklärung oder -begründung nicht erörtert. Es ist somit einerseits

unter formellen Gesichtspunkten fraglich, ob ein kassatorischer Entscheid

aufgrund der Berufungsbegehren überhaupt angezeigt wäre, andererseits ist zu

prüfen, ob eine Kassation unter dem Aspekt des Antrags auf

Verfahrensvereinigung in der Sache gerechtfertigt wäre.

2.5 Die

Berufung ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel, das zu einem

neuen Urteil führt, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408

StPO). Nur in den von Art. 409 StPO geregelten Ausnahmefällen kommt der

Berufung kassatorische Wirkung zu. Dies rechtfertigt sich lediglich bei

wesentlichen Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens, durch welche in

schwerwiegender Weise in die Rechte des Beschuldigten oder anderer Parteien

eingegriffen wird und die im Berufungsverfahren ohne den Verlust einer Instanz

nicht mehr behoben werden können. Zu denken ist etwa an die nicht richtige

Besetzung des Gerichts, fehlende Zuständigkeit, unterbliebene korrekte

Vorladung, Verweigerung von Teilnahmerechten, nicht gehörige Verteidigung oder

die unterbliebene Behandlung bzw. Beurteilung aller Anklagepunkte. In solchen

Fällen hätte das blosse Nachholen der erstinstanzlich unterbliebenen Vorkehren

den Verlust einer Instanz zur Folge, was dem Anspruch auf ein faires Verfahren

im Sinne von Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)

widersprechen würde (vgl. Eugster,

a.a.O., 409 StPO N 1; Schmid/Jositsch,

Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 409 StPO N 2).

2.6. Die

bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt gestützt auf den auch für Private geltenden

Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5

Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV, SR 101]), dass

verfahrensrechtliche Einwendungen so früh wie möglich, nach Kenntnisnahme eines

Mangels bei erster Gelegenheit, vorzubringen sind. Es verstösst gegen Treu und

Glauben, Mängel dieser Art erst in einem späteren Verfahrensstadium geltend zu

machen, wenn der Einwand schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden

können. Wer sich auf das Verfahren einlässt, ohne einen Verfahrensmangel bei

erster Gelegenheit vorzubringen, verwirkt in der Regel den Anspruch auf spätere

Anrufung der vermeintlich verletzten Verfahrensvorschrift. Betreffend

Rechtsmittelverfahren hat das Bundesgericht ausdrücklich festgehalten: «Der

Grundsatz von Treu und Glauben, aus welchem sich das Verbot widersprüchlichen

Verhaltens ergibt, verbietet es, bekannte rechtserhebliche Einwände der

Vorinstanz vorzuenthalten und diese erst nach einem ungünstigen Entscheid im

anschliessenden Rechtsmittelverfahren zu erheben» (BGer 6B_743/2019 vom 23.

September 2019 E. 1.3.2, m. w. Hinw.). Massgebend für den Beginn der

Rügefrist ist die Möglichkeit der Feststellung des Mangels, mithin die Kenntnis

um die hierfür relevanten Tatsachen. Nicht ankommen kann es angesichts der

kurzen Rügefristen auf den Zeitpunkt, ab welchem sich eine Rechtsauffassung

durchsetzt, namentlich weil ein bestimmter Rechtsmangel in einem anderen

Verfahren justiziell beurteilt worden ist (zum Ganzen: BGE 143 IV 397

E. 3.4.2; BGE 143 V 66 E. 4.3, 136 I 207 E. 3.4, 135 III 334 E. 2.2; BGer

6B_205/2018 vom 5. März 2019 E. 1; 6B_1168/2017 vom 10. September 2018

E. 1, 6B_228/2018 vom 22. August 2018 E. 1.3, 1B_119/2018 vom 29.

März 2018 E 5.4, je m. w. Hinw.).

Mit Blick auf

das Vorbringen von Ausstandsgründen hält das Bundesgericht in steter

Rechtsprechung beispielhaft fest, der entsprechende Anspruch sei «in den

nächsten Tagen nach Kenntnisnahme der relevanten Tatsachen» geltend zu machen,

andernfalls er verwirke. Ein Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach

Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht wird, gilt als rechtzeitig. Unzulässig

ist hingegen ein Zuwarten während zwei oder drei Wochen (BGE 140 I 271 E. 8.4.5

S. 276; BGer 1B_514/2017 vom 19. April 2018 E. 3.2, 1B_100/2015 vom 8.

Juni 2015 E. 4.1, 1B_274/2013 vom 19. November 2013 E. 4.1). Diese

Auffassung hat das Bundesgericht in einem aktuellen Entscheid (BGer 1B_429/2018

vom 29. November 2018) auch in Bezug auf die Rüge eines anderen Mangels im

erstinstanzlichen Verfahren (fehlerhafte Spruchkörperbesetzung) unter Hinweis

auf die vorstehend zitierte Rechtsprechung bestätigt. Es hält darin fest, dass

Ausstandsgründe und Organmängel anderer Art gestützt auf den

verfassungsmässigen Grundsatz von Treu und Glauben «so früh wie möglich, das

heisst nach deren Kenntnis bei erster Gelegenheit, geltend zu machen» sind. Das

gelte auch, soweit eine Verletzung von Art. 6 EMRK gerügt werde. Wenn eine

Partei nach Kenntnis des behaupteten Mangels nicht sogleich reagiere, sondern

die Verfassungs- und Konventionswidrigkeit erst später geltend mache, handle

sie entgegen Treu und Glauben und erweise sich ihr Vorbringen als verspätet

(BGer 1B_429/2018 vom 29. November 2018 E. 4.2). Gleiches ergibt sich

bereits aus dem erwähnten Entscheid BGE 136 I 207, in welchem das Bundesgericht

erwog, wer in Kenntnis einer Verfassungs- oder Konventionswidrigkeit bei

Verfahrensbeginn nicht unverzüglich handle, sondern erst nach längerem Zuwarten

entsprechende Rügen vorbringe, habe diese verwirkt und sei damit nicht mehr zu

hören (BGE 136 I 207 E. 3.4 S. 211 ff.).

Diese

Rechtsprechung muss wohl auch für die Auslegung von Art. 399 in Verbindung mit

Art. 408 und 409 StPO herangezogen werden: Im Berufungsverfahren gilt die

Dispositionsmaxime (BGer 6B_492/2018 vom 13. November 2018 E. 2.3,

6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2). Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO

bezwecken – wie bereits erwähnt (vgl. E. 2.1) – eine möglichst präzise

Festlegung des Prozessgegenstandes bereits zu Beginn des zweitinstanzlichen

Verfahrens. Zwar schliesst das nicht aus, dass auch im Rahmen der

Berufungsbegründung – sei es in schriftlicher Form oder vor den Schranken –

noch formelle Rügen vorgebracht werden, um die gestellten Anträge zu stützen.

Ebenso wenig ausgeschlossen wird nach der Praxis des Bundesgerichts, dass

Beweisanträge noch nachträglich gestellt werden, zumal Beweise auch von Amtes

wegen zu erheben sind, soweit sich dies als erforderlich erweist (vgl. BGer

6B_1172/2017 vom 14. Februar 2018 E. 2.2, 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E.

3). Diese beiden Konstellationen unterscheiden sich aber deutlich von der

vorliegenden. Denn hier wird das mit der eingereichten Berufung angestrebte

Ziel in der Berufungserklärung grundsätzlich anders umschrieben als in der

späteren Begründung. In der Berufungserklärung geht es primär um die Aufhebung

des Urteils zwecks Herbeiführung eines reformatorischen (neuen) Entscheids

durch das Appellationsgericht als Berufungsinstanz. Das wird deutlich durch das

Hauptbegehren, wonach das erstinstanzliche Urteil insofern abzuändern sei, als

der Berufungskläger in der Mehrheit der Anklagepunkte freizusprechen und zu

einer bedingten Geldstrafe zu verurteilen sei. Erst in der Berufungsbegründung

wird dann zur Hauptsache beantragt, es sei das Verfahren gänzlich an die

Vorinstanz zurückzuweisen, mit dem Parallelverfahren zu vereinigen und ein

neuer erstinstanzlicher Prozess (mit ungewissem Ausgang) durchzuführen. Es geht

mithin nicht bloss um einen Antrag, der vom Berufungsgericht ohnehin von Amtes

wegen zu berücksichtigen wäre und insoweit an keine Frist gebunden ist. Wenn

aber – wie hier – der Gegenstand des Prozesses in der Berufungserklärung als

weitgehender Freispruch mittels reformatorischem Entscheid festgelegt wird, so

erscheint der Antrag auf Kassation und Zusammenlegung mit einem weiteren

Verfahren nur dann gerechtfertigt, wenn sich die dafür ins Feld geführten

Verfahrensmängel erst im Nachgang zur Berufungserklärung ergeben haben. Das

muss im Ergebnis auch für den bzw. trotz des bereits in der Berufungserklärung

aufgeführten Eventualantrags auf Rückweisung an die Vorinstanz gelten.

Zwar wäre ein

solcher Eventualantrag grundsätzlich geeignet, den Vorwurf des

widersprüchlichen Verhaltens abzuwenden. Das würde aber voraussetzen, dass

dieser Antrag irgendwie begründet würde, damit sich das Gericht überhaupt ein

Bild davon machen könnte, worauf er abzielt, bzw. welche Verfahrensmängel für

eine Rückweisung ins Feld geführt werden. Vorliegend ist der Eventualantrag in

keiner Weise substantiiert worden, weder in der Berufungserklärung noch in der

anschliessenden Berufungsbegründung, wo er nach wie vor ‒ inzwischen als

Subeventualbegehren ‒ figuriert. Es werden zwar verschiedene weitere

Einvernahmen beantragt, dies aber ausdrücklich als «Beweisergänzungsanträge»

und gerichtet an das Appellationsgericht ‒ die Rückweisung an die

Vorinstanz zur Durchführung der Befragungen wird mit keinem Wort beantragt. Im

Ergebnis bleibt es also dabei, dass sich der Berufungskläger mit seiner

Berufungserklärung auf ein reformatorisches Berufungsverfahren eingelassen, dieses

gar explizit gewünscht hat, um dann erst Monate später mit dem Argument der

Verfahrensvereinigung eine Rückweisung des Verfahrens an die erste Instanz zu

fordern. Dieses Vorgehen dürfte nach der eingangs zitierten Rechtsprechung als

«venire contra factum proprium» zu werten sein. Der Grundsatz, wonach

verfahrensrechtliche Einwendungen bei erster Gelegenheit nach deren Kenntnis

vorzubringen sind, muss bezogen auf die Anforderungen an eine

Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO bedeuten, dass die

Berufungserklärung der Zeitpunkt ist, zu welchem bekannte Einwände, die zu

einer Rückweisung des Verfahrens führen sollen, auch geltend gemacht werden

müssen, zumal Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO nur in diesem Fall eine

effektive Bedeutung zukommt.

Da sich der

Berufungskläger auf ein reformatorisches Berufungsverfahren eingelassen hat,

ohne die behaupteten Verfahrensmängel in der Berufungserklärung vorzubringen,

dürfte sein Antrag auf Rückweisung nach dem Gesagten verspätet vorgebracht

worden sein. Ob dem tatsächlich so ist, kann indes offen bleiben, da das

Verfahren – wie in den folgenden Erwägungen darzulegen sein wird – ohnehin

nicht an das Strafgericht zurückzuweisen ist.

2.7

2.7.1.

Der Verteidiger begründet den Antrag auf Rückweisung des Verfahrens an die

Vorinstanz zur Vereinigung mit dem Untersuchungsverfahren VI51012 186 (bzw. neu

VT.2015.153065) damit, dass im vorliegenden Verfahren nicht sämtliche

Straftaten behandelt würden, derer der Berufungskläger derzeit beschuldigt

werde. Es laufe noch immer eine Strafuntersuchung, aus welcher auch der hier

interessierende «Tatsachenkomplex E____» hervorgegangen sei. Bei den noch nicht

zur Anklage gelangten Vorwürfen handle es sich um die Themenkomplexe «[...]», «[...]»,

«[...]» und «Diverses», welche dieselben Tatbestände (Betrug, Geldwäscherei,

Urkundenfälschung, Veruntreuung) zum Gegenstand hätten wie der Themenkomplex «E____»,

und auch die vorgeworfene Vorgehensweise sei weitestgehend die gleiche. Einzig

bei den «Liebesschwindeleien», die unter «Diverses» einzuordnen seien, werde

ein anderes Tatvorgehen vorgeworfen. Es würden anscheinend weitere

Aktenfaszikel bestehen, welche aber noch nicht zur Akteieinsicht freigegeben

worden seien. Während der laufenden Strafuntersuchung sei der «Komplex E____»

offenbar herausgelöst und von den übrigen Themenkomplexen getrennt worden. Eine

Verfügung zur Trennung der Strafverfahren liege indes nicht vor, sondern

lediglich eine E-Mail der Staatsanwaltschaft ans Strafgericht, derzufolge

offenbar über eine Verfahrenstrennung gesprochen worden sei. Auf die erfolgte

(formlose) Verfahrenstrennung lasse zudem das eingereichte Schreiben der

Staatsanwaltschaft vom 27. September 2017 schliessen, welches das Aktenzeichen

VT.2011.002714 trage und auf das laufende Untersuchungsverfahren VT.2015.153065

verweise.

Die Verteidigung

verweist auf die Regelung von Art. 29 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung,

wonach Straftaten gemeinsam verfolgt werden, wenn eine beschuldigte Person

mehrere Straftaten verübt hat. Aus sachlichen Gründen könnten

Staatsanwaltschaft und Gerichte Strafverfahren trennen (Art. 30 StPO), gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung müsse die Trennung jedoch die Ausnahme

bleiben. Die hierfür erforderlichen Gründe müssten objektiv sein. Die

Verfahrenstrennung solle vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw.

eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. Sachliche Gründe könnten etwa eine

bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten sein oder die Unerreichbarkeit

einzelner Beschuldigter, nicht aber organisatorische Aspekte auf Seiten der

Strafverfolgungsbehörden. Vorliegend seien keine hinreichenden Gründe

ersichtlich und es sei zudem keine die Trennung anordnende Verfügung der

Verfahrensleitung vorhanden.

Die Staatsanwaltschaft

hat mit Berufungsantwort vom 12. Juli 2018 Stellung zu diesem Vorwurf genommen.

Es treffe zu, dass der vollständig untersuchte Sachverhalt, der sich über die E____

als angebliche Darlehensgeberin abgespielt habe, mit Datum vom 18. Januar 2016

zur Anklage gebracht und vom restlichen Verfahren formlos abgetrennt worden

sei. Dies sei sowohl der damaligen Verteidigerin F____ als auch dem auf sie

folgenden Verteidiger G____ bekannt gewesen. Weder habe das Strafgericht dieses

Vorgehen bemängelt, noch habe der Berufungskläger selbst es bisher in Frage

gestellt. Es seien zum Zeitpunkt der Anklageerhebung verschiedene

Rechtshilfegesuche an die USA unbeantwortet gewesen. Aus Sicht der

Staatsanwaltschaft sei die Verfahrenstrennung daher aus sachlichen Gründen im

Sinne von Art. 30 StPO erfolgt, um den abgeklärten Teil aufgrund des

Beschleunigungsgebotes anzuklagen. Es liege daher kein Mangel im

vorinstanzlichen Verfahren vor und schon gar kein wesentlicher, der

Voraussetzung für eine Kassation des Urteils der Vorinstanz nach Art. 409 StPO

wäre.

2.7.2 Wie

vorstehend (sub 2.5.) ausgeführt, rechtfertigen nur wesentliche Mängel des

erstinstanzlichen Verfahrens, durch die in schwerwiegender Weise in die Rechte

der beschuldigten Person oder anderer Parteien eingegriffen wird und die im

Berufungsverfahren ohne den Verlust einer Instanz nicht mehr behoben werden

können, eine Rückweisung an die Vorinstanz (Eugster,

in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 409 N 1). Als solchen Mangel

führt der Verteidiger eine Trennung der gegen ihn laufenden Strafverfahren und

das Fehlen einer entsprechenden Verfügung an.

Art. 29 der

Strafprozessordnung sieht den Grundsatz der Verfahrenseinheit vor, wonach

Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt werden, wenn eine beschuldigte

Person mehrere Straftaten verübt hat (Abs. 1 lit. a). Die Staatsanwaltschaft

und die Gerichte können gemäss Art. 30 StPO ausnahmsweise von diesem Grundsatz

abweichen und Strafverfahren aus sachlichen Gründen trennen oder vereinen.

Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und

Übertretungsstrafbehörde ist gemäss Art. 393 StPO die Beschwerde zulässig.

Darunter fällt auch die Abtrennung von Verfahren gemäss Art. 30 StPO (Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber,

Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 393 N 16). Die

Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz

einzureichen, wobei die Rechtsmittelfrist bei einer nicht schriftlich

eröffneten Verfahrenshandlung gemäss Art. 384 lit. c StPO mit der Kenntnisnahme

zu laufen beginnt. Die Staatsanwaltschaft hat die Verfahrensabtrennung nicht

explizit verfügt, jedoch ergab sich die Abtrennung für den Berufungskläger bzw.

seine damalige Verteidigung spätestens aus der Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung

bezüglich «E____» vom 24. September 2015. Die Verteidigung hat die

Verfahrensabtrennung innert Frist nicht angefochten und die Thematik der

Verfahrenstrennung wurde auch nicht in das erstinstanzliche Verfahren

eingebracht, sodass sich die erstmalige Rüge der Verfahrenstrennung im

Berufungsverfahren als rechtsmissbräuchlich erweist. Ob die von Seiten der

Staatsanwaltschaft angeführten Gründe als sachliche Gründe im Sinne des

Gesetzes gelten ‒ wofür einiges spricht ‒ muss daher nicht

abschliessend beurteilt werden. Dies gilt umso mehr, als vorliegend auch keine

triftigen Gründe vorliegen, die gegen eine getrennte Verfahrensführung sprechen

würden, ja eine eigentliche Beschwer des Berufungsklägers gar nicht auszumachen

ist, was einerseits den Eindruck der rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung

unterstreicht, andererseits das Fehlen eines wesentlichen Verfahrensmangels

belegt.

Nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGer 6B_135/2018 vom 22. März 2019) ist die

Abtrennung des Verfahrens unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf ein faires

Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) namentlich bei

mutmasslichen Mittätern und Teilnehmern problematisch, wenn der Umfang und die

Art der Beteiligung wechselseitig bestritten ist und somit die Gefahr besteht,

dass der eine Mitbeschuldigte die Verantwortung dem andern zuweisen will

(Urteil 1B_553/2018 vom 20. Februar 2019 E. 2.2; bezüglich der Rechtslage vor

Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung: BGE 116 Ia 305 E.

4b S. 312 f.). Würden sich die Mittäter und Teilnehmer gegenseitig belasten und

sei unklar, welcher Beschuldigte welchen Tatbeitrag geleistet habe, bestehe bei

getrennten Verfahren die Gefahr sich widersprechender Entscheide, sei es in Bezug

auf die Sachverhaltsfeststellung, die rechtliche Würdigung oder die

Strafzumessung (Urteile 1B_553/2018 vom 20. Februar 2019 E. 2.2; 1B_467/2016

vom 16. Mai 2017 E. 3.3). Sodann gehe die getrennte Verfahrensführung in

solchen Fällen mit einer massiven Beschränkung der Teilnahmerechte einher, da

gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezüglich der Einvernahmen in

separat geführten Verfahren kein Anspruch auf Teilnahme bestehe (BGE 141 IV 220 E.

4.5 S. 229 f.; 140 IV 172 E.

1.2.3 S. 176). Der separat Beschuldigte habe in den abgetrennten Verfahren

zudem nicht denselben Anspruch auf Akteneinsicht wie eine Partei (Art. 101 Abs.

1 StPO). Er sei dort nötigenfalls als Auskunftsperson zu befragen bzw. als

nicht verfahrensbeteiligter Dritter zu behandeln, mit den entsprechenden

Konsequenzen (vgl. Art. 101 Abs. 3 StPO). Diese Einschränkung der

Teilnahmerechte von Beschuldigten in getrennten Verfahren im Vergleich zu Mitbeschuldigten

im gleichen Verfahren sei vom Gesetzgeber implizit vorgesehen und hinzunehmen (BGE 140 IV 172 E.

1.2.3 S. 176). Durch eine Verfahrenstrennung gehe der beschuldigten Person

(bezogen auf Beweiserhebungen der anderen Verfahren) auch das Verwertungsverbot

des Art. 147 Abs. 4 StPO verloren, weil sie insoweit keine Verletzung

ihres Teilnahmerechtes geltend machen könne. Angesichts dieser schwerwiegenden

prozessualen Konsequenzen sei an die gesetzlichen Ausnahmevoraussetzungen einer

Verfahrenstrennung ein strenger Massstab anzulegen (Urteil 1B_553/2018 vom 20.

Februar 2019 E. 2.3 mit Hinweisen).

Die vom

Bundesgericht dargelegten Gründe, welche einer Verfahrenstrennung

entgegenstehen, liegen im zu beurteilenden Fall nicht vor, denn die

Konstellation präsentiert sich völlig anders. Hier verläuft die Trennung des

Verfahrens nicht zwischen dem Berufungskläger und weiteren Beschuldigten,

sondern es wurden weitere inkriminierte Sachverhalte abgetrennt, welche ebenfalls

dem Berufungskläger zur Last gelegt werden. Es stellt sich somit die Frage,

welcher Nachteil dem Berufungskläger aus dem Vorgehen der Staatsanwaltschaft

entstanden sein könnte. Dass nicht sämtliche Anklagepunkte gleichzeitig

beurteilt werden, wirkt sich nicht nachteilig aus. Dies hat der Gesetzgeber

dadurch sichergestellt, dass ein später urteilendes Gericht gemäss Art. 49 Abs.

2 StGB eine Zusatzstrafe auszufällen hat, wenn es Sachverhalte zu beurteilen

hat, welche sich vor einem früheren Urteil zugetragen haben, und der Täter

dabei nicht schlechter gestellt werden darf, als wenn die strafbaren Handlungen

gleichzeitig beurteilt worden wären. Das Asperationsprinzip kommt somit im

gleichen Ausmass zum Tragen wie in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB bei gleichzeitiger

Beurteilung sämtlicher Vorhalte. Ein konkreter Nachteil, welcher dem

Berufungskläger aus der Verfahrensabtrennung erwachsen wäre, wird denn von

Seiten des Berufungsklägers bzw. dessen Verteidigung auch nicht behauptet und

ist nicht ersichtlich.

Es ist

zusammenzufassen, dass die Verfahrenstrennung nicht rechtzeitig gerügt wurde

und das Vorgehen der Staatsanwaltschaft ohnehin keinen schwerwiegenden Eingriff

in die Rechte des Beschuldigten darstellt, welcher als wesentlicher

Verfahrensmangel eine Rückweisung nach Art. 409 StPO nach sich ziehen könnte.

3.

3.1. Nachdem

der Berufungskläger am 15. August 2017 Berufung erklärt hat, hat die

Staatsanwaltschaft am 12. September 2017 Anschlussberufung «in Bezug auf das

Strafmass» erklärt. Der Berufungskläger beantragt ‒ in seiner

Berufungsbegründung vom 29. März 2018 ‒ Nichteintreten auf die

Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft. Er macht geltend, die

Anschlussberufung sei ungenügend spezifiziert, denn bei der Anfechtung der

Sanktion sei in Anwendung von Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO i.V. mit Art.

401 Abs. 1 StPO zumindest anzugeben, ob eine Strafminderung oder -schärfung

verlangt werde. Es fehle somit an einer Eintretensvoraussetzung, da die

Anschlussberufung in der erklärten Form bzw. inhaltlich unzulässig sei. Durch

die Begründung der Anschlussberufung habe dieser Mangel nicht mehr korrigiert

werden können, denn die 20-tägige Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO sei

dann bereits verstrichen gewesen. Dass er selbst seinen Nichteintretensantrag

nicht innert 20 Tagen seit Empfang der Anschlussberufungserklärung gestellt

hat, schadet nach Auffassung des Berufungsklägers nicht, zumal das

Berufungsgericht allfällige Verfahrenshindernisse von Amtes wegen zu prüfen

habe und Nichteintretensanträge nicht bloss von den Parteien, sondern auch von

der Verfahrensleitung und jedem anderen Gerichtsmitglied gestellt werden

könnten (Berufungsbegründung Ziff. 7: Akten S. 1476).

Die

Verfahrensleiterin hat am 10. April 2018 verfügt, dass die Staatsanwaltschaft

sich insbesondere auch zum Nichteintretensantrag äussern könne, dass auf ein

separates Verfahren im Sinne von Art. 403 StPO aber verzichtet werde. Mit

dem Ansetzen der Hauptverhandlung (Verfügung vom 5. März 2020) hat die

Verfahrensleiterin sodann den Entscheid über den Nichteintretensantrag explizit

und unter Verweis auf die frühere Verfügung für die Berufungsverhandlung

vorbehalten und kurz begründet, weshalb aus ihrer Sicht ein Nichteintreten auf

die Anschlussberufung nicht angezeigt sei.

3.2. Der

Berufungskläger hat die Frist von Art. 400 Abs. 3 StPO, wonach Parteien, welche

Nichteintreten auf die Berufung verlangen, dies innert 20 Tagen nach Erhalt der

Berufungserklärung zu tun haben, klarerweise nicht gewahrt. Sein

Nichteintretensantrag ist verspätet. Jedoch hat der Berufungskläger insoweit

zutreffend darauf hingewiesen, dass die Eintretensvoraussetzungen von Amtes

wegen zu prüfen sind und das Gericht auch von sich aus bzw. auf Antrag etwa der

Verfahrensleiterin Nichteintreten auf eine Anschlussberufung beschliessen kann.

Dass der Berufungskläger seinen Nichteintretensantrag nicht innert der

20-tägigen Frist nach Erhalt der Anschlussberufungserklärung gestellt hat,

führt indessen dazu, dass das Gericht nicht in einem schriftlichen Verfahren

nach Art. 403 StPO über die Eintretensfrage zu entscheiden hat, sondern diese

erst im Rahmen des mündlichen Verfahrens nach Art. 405 StPO zu behandeln ist (Hug/Scheidegger, in:

Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 403 N 5).

Dies rechtfertigt sich hier auch von der Sache her, geht es doch um eine blosse

Anschlussberufung und richtet sich diese zudem nur gegen das Strafmass. Für die

Weiterführung des Berufungsverfahrens, die Durchführung einer mündlichen

Hauptverhandlung und den hierfür erforderlichen Verteidigungsaufwand ist der

Entscheid über das Eintreten daher nicht ausschlaggebend und ein separates

Vorverfahren somit entbehrlich gewesen.

3.3 Es

stellt sich zunächst die Frage, ob der vom Berufungskläger angeführte

Art. 400 StPO im Falle einer Anschlussberufung Anwendung findet, befasst

er sich doch seinem Wortlaut nach ausschliesslich mit der Vorprüfung der

Berufungserklärung. Art. 401 StPO, welcher sich zur Anschlussberufung

äussert, hält einzig fest, dass sich diese sinngemäss nach Art. 399 Abs. 3 und

4 StPO richte. Auch Art. 400 StPO muss jedoch für die Anschlussberufung Geltung

beanspruchen. Dies ergibt sich schon zwingend aus der Möglichkeit, mit der

Anschlussberufung bisher nicht angefochtene Punkte aufzugreifen (Art. 401 Abs. 2

StPO). Das Bedürfnis nach Information und Klarheit ist hier nicht geringer als

bei der Erstberufung (Eugster, in:

Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art 401 N 1). Es fragt sich weiter,

ob die Vorprüfung im Sinne von Art. 400 Abs. 1 StGB sich mit der vom

Berufungskläger aufgeworfenen Frage zu befassen hat, nämlich der angeblich

ungenügenden Spezifizierung des Anliegens der Staatsanwaltschaft in Bezug auf

die Strafzumessung. Nach dem Wortlaut von Art. 400 Abs. 1 StPO fordert die

Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Partei unter Ansetzung einer Frist

dazu auf, ihre Erklärung zu verdeutlichen, wenn aus der Berufungserklärung

nicht eindeutig hervorgeht, ob das erstinstanzliche Urteil ganz oder nur in

Teilen angefochten ist. Das ist vorliegend nicht der Fall. Sinn des

Vorprüfungsverfahrens ist es sodann abzuklären, ob die Berufungserklärung

hinreichend deutlich ist. Es soll nach Abschluss des Vorprüfungsverfahrens

Klarheit darüber bestehen, was der Berufungskläger überhaupt will (Hug/Scheidegger, a.a.O., Art. 400 N 2).

Auch eine etwaige Unklarheit in Bezug auf die Anschlussberufung der

Staatsanwaltschaft wäre somit in der Vorprüfung zu klären und die

Staatsanwaltschaft gegebenenfalls durch die Verfahrensleitung aufzufordern

gewesen, ihre Anschlussberufung bezüglich Strafzumessung zu präzisieren. Dies

ist deshalb nicht geschehen, weil die Anschlussberufungserklärung durch die

instruierende Präsidentin stets so verstanden worden ist, wie es die

Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsbegründung ausgeführt hat: Dass die

Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung in Bezug auf das Strafmass eine

Erhöhung des Strafmasses meinte, liegt auf der Hand, da nur ein Abweichen zu

Lasten des Berufungsklägers aufgrund der Verbotes der reformatio in peius einer

Anschlussberufung bedurfte. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer

Berufungsantwort vom 12. Juli 2018 zu Recht festhält, hätte sie im Falle einer

gewünschten Strafreduktion lediglich einen entsprechenden Antrag zu stellen

brauchen.

Zusammenfassend

ist festzustellen, dass der Antrag der Staatsanwaltschaft mit der

Anschlussberufungsbegründung konkretisiert worden ist. Dass diese Präzisierung

nicht fristgerecht erfolgt sein soll, trifft nicht zu, nachdem die

Verfahrensleiterin der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Vorprüfung nie Frist zu

einer Verdeutlichung der Anschlussberufungserklärung gesetzt hat ‒ eine

solche war nach dem zuvor Ausgeführten denn auch gar nicht erforderlich.

Vielmehr lag von Anbeginn eine hinreichend klare, fristgerechte und somit

gültige Anschlussberufung vor, auf welche einzutreten ist.

4.

4.1 Im

Rahmen seiner Berufungserklärung hat der Berufungskläger diverse Beweisanträge

gestellt. Namentlich hat er die Befragung von H____, I____, J____, K____, L____,

M____ und von «Herrn N____» beantragt. Eventualiter zu dessen Befragung sei das

Haus bzw. die Wohnung von Herrn I____ zu durchsuchen und es seien allfällige

Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen

zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen zu beschlagnahmen und

bezüglich der Beteiligung an den untersuchten Vorgängen zu durchsuchen. Mit

Verfügung vom 5. März 2020 hat die Verfahrensleiterin diese Beweisanträge ‒

vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf

erneuten Antrag ‒ abgewiesen. Anlässlich der Hauptverhandlung hat der Verteidiger

lediglich die Beweisanträge wiederholt, es seien Herr N____ oder die Herren K____

und J____ zu den Hintergründen der Banküberweisung über EUR 70'000.‒ aus

dem Jahr 2006 zu befragen. Diese Überweisungen würden den einzigen Beweis dafür

darstellen, dass der Berufungskläger einmal Geld übergeben habe und dass unter

dem Betreff «Rücküberweisung Investment» auch Geld zurückgeflossen sei. Dies

hätte untersucht werden müssen (Prot. Berufungsverhandlung: Akten S. 1757). Im

Plädoyer ergänzte er, diese Banküberweisung datiere vom Oktober 2006, weshalb

nicht einzusehen sei, weshalb in zeitlicher Hinsicht kein Konnex zu den zu beurteilenden

Sachverhalten gegeben sein sollte, datiere das Investment D____ doch vom August

2006 (Akten S. 1766). Die Staatsanwältin hat beantragt, auf eine Befragung sei

zu verzichten, da kein Zusammenhang zum angeklagten Sachverhalt bestehe (Akten

S. 1757)

4.2 Was

den angeblich involvierten «Herrn N____» mit unbekanntem bzw. ungewissem

Vornamen anbetrifft, ist der Staatsanwaltschaft zuzugestehen, dass sie

gewissenhaft versucht hat, diesen zu eruieren. Der Berufungskläger schilderte

in seinen Befragungen explizit, er habe das Geld immer an I____ oder L____

übergeben (Akten S. 594/595). In der gleichen Einvernahme erwähnt er lediglich,

die Gruppe (in Genf) habe einen Mitarbeiter namens N____ gehabt. Ein weiteres

Mal sagte er aus, in den Büros habe sich auch ein Deutscher aufgehalten, der N____

geheissen habe. Was der aber mit den Anlagen zu tun gehabt habe, wisse er nicht

(Akten S. 427/428). Der Staatsanwaltschaft ist beizupflichten, wenn sie im

Nachtrag zu ihrem Beweisergänzungsentscheid vom 4. November 2015 zum Schluss

kommt, auf eine Einvernahme von N____ könne verzichtet werden (Akten S. 1008).

Dies nicht nur, weil er nicht zu identifizieren ist, sondern auch deshalb, weil

er (im Gegensatz zu H____, welcher gemäss den Kontoeröffnungsunterlagen der [...]

unter anderem verfügungsberechtigt für die [...] mit Sitz in Genf war), bei der

Bank nicht als zeichnungsberechtigt geführt wurde. Auch im Handelsregister war

er bei der genannten Firma nicht verzeichnet. Seine Bedeutung musste folglich,

wie die Staatsanwaltschaft zu Recht gefolgert hat, untergeordneter Natur sein

und es ist nicht nachvollziehbar, weshalb er namens der [...] hätte

Vermögenswerte entgegennehmen sollen. Weitere Abklärungen sind damit nicht

angezeigt, zumal es insbesondere auch gemäss den Angaben des Berufungsklägers

selbst keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass N____ eine Schlüsselrolle

gespielt haben soll, wie es die Verteidigung behauptet (Berufungsbegründung, Ziff.

36 ff.: Akten S. 1490 ff.).

4.3 Dem

Kontokorrent [...] der [...] wurden Valuta 20. Oktober 2006 rund

€ 70'000.‒ zugunsten des Berufungsklägers belastet, dies mit dem

Zahlungsgrund «Rückzahlung Investment 06». Wie die Verteidigung zu Recht

vorbringt, handelt es sich bei dieser Überweisung aus dem Jahre 2006 immerhin

um einen Hinweis darauf, dass von Seiten des Berufungsklägers überhaupt je Geld

an Dritte übergeben wurde. Indessen lässt sich daraus kein Zusammenhang mit der

behaupteten Geldübergabe an I____, L____ oder H____ oder überhaupt mit den zur

Frage stehenden Vorgängen ableiten. In zeitlicher Hinsicht erschiene ein

solcher Konnex aufgrund der ersten Anlagen von D____, welche bereits ab dem 8.

August 2006 erfolgten, zwar nicht ausgeschlossen. Da D____ indes in keiner Weise

von den eingegangenen EUR 70'000.‒ profitierte, bleibt indes unklar, was

der Berufungskläger aus dieser zeitlichen Überschneidung für sich ableiten

will. Eine Befragung von N____ oder der Herren J____ und K____ zu dieser

Überweisung erweist sich somit als entbehrlich und der entsprechende Beweisantrag

ist demnach abzuweisen.

5.

5.1 Der Berufungskläger vertritt die Ansicht, diverse ihm zur

Last gelegte Urkunden seien im Strafverfahren nicht verwertbar, denn die

Vorinstanz habe bereits festgestellt, dass diese durch eine Straftat erlangt

worden seien, wohl durch eine Sachentziehung (Berufungsbegründung Ziff. 76:

Akten S. 1508). Die Vorinstanz hat festgehalten, da die Akten offensichtlich

gegen den Willen von A____ in den Besitz von D____ und von dort aus an die

Behörden gelangt seien, sei grundsätzlich von einem illegalen Erwerb auszugehen

(Urteil S. 23 ff.). Sie hat sich bereits mit der Frage der Verwertbarkeit

dieser Unterlagen befasst und erwogen, die Strafprozessordnung regle lediglich

die Verwertbarkeit rechtswidrig erhobener Beweise durch Strafbehörden (Art. 141

Abs. 2 StPO). In der Literatur und Rechtsprechung werde die Auffassung

vertreten, dass von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel verwertbar

seien, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden hätten erlangt werden können

und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für die Verwertung spreche. Aus

einem von D____ verfassten Schreiben an die zuständige Staatsanwältin vom 15.

Juni 2011 im Anschluss an den vom Bundesgericht zu Lasten des Kantons

Basel-Stadt entschiedenen Zuständigkeitsstreit über die Verfolgung der von

Beschuldigten verübten Straftaten lasse sich folgern, dass die fraglichen

Dokumente in dieser Phase eingereicht worden seien. Zumal bei der Polizei im

Juli 2008 auch mehrere Anzeigen von O____ eingegangen seien, stehe somit

jedenfalls fest, dass der Beschuldigte seit Sommer 2008 im Verdacht gestanden

habe, er könnte in Anlagebetrügereien verwickelt sein. Folglich habe ab diesem

Zeitpunkt die Gelegenheit bzw. Berechtigung zur Ergreifung von Zwangsmassnahmen

wie der Durchführung einer Hausdurchsuchung und der Beschlagnahme von

Unterlagen bestanden. Die Behörden hätten also zum Zeitpunkt, als D____ in den

Besitz der Dokumente gekommen sein müsse, selbst auf legale Weise an die

Unterlagen gelangen können. Auch die vorzunehmende Interessenabwägung stehe der

Verwertbarkeit nicht entgegen. Zwar sei davon auszugehen, dass die Dokumente

dem Beschuldigten durch eine strafbare Handlung abhandengekommen seien, jedoch

nicht durch Zwang, Gewaltanwendung oder Drohung, sondern am ehesten durch eine

Sachentziehung. Diesem eher leichten Vergehen würden mit dem vorgeworfenen

gewerbsmässigen Betrug und den Urkundenfälschungen sehr viel schwerwiegendere

Delikte gegenüberstehen, an deren Strafverfolgung ein überwiegendes Interesse

bestehe. Ein Verwertungshindernis liege daneben auch in Bezug auf die

Bestätigung der [...] über den Eingang von USD 20 Mio. (SB DCS/01) sowie die

Überweisungsanzeige der [...] (SB DCS/02) nicht vor. D____ habe mehrfach

bestätigt, dass der Beschuldigte ihm diese Dokumente anlässlich einer

Besprechung persönlich vorgelegt bzw. ausgehändigt habe (Prot. HV S. 6, Akt. S.

689; AN, S. 691), so dass sich diese sich rechtmässig in seinem Besitz befunden

hätten.

5.2 Die

Verteidigung widerspricht der Ansicht der Vorinstanz und stellt sich auf den

Standpunkt, bei der Verwertbarkeit sei der gleiche Massstab anzusetzen wie bei

der Beweissammlung durch Behörden, wo sich eine Verwertung von Beweisen, die

durch eine Straftat erlangt worden sind, regelmässig verbiete. Sollte nur ein

relatives Verwertungsverbot angenommen werden, so wäre eine Verwertung nur

zulässig, sofern die Urkunden «zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich»

wären, wobei auf Art. 141 Abs. 2 StPO verwiesen wird. Eine derartige Straftat

könne nur ein Delikt der Schwerkriminalität sein, das ausschliesslich mit

Freiheitsstrafe bedroht sei, worunter auch der gewerbsmässige Betrug nicht

falle, da dieser auch mit Geldstrafe geahndet werden könne. Da ein solcher nach

Ansicht der Verteidigung aber nicht vorliegt, müsste die Interessenabwägung

nicht Sachentziehung vs. gewerbsmässigen Betrug lauten, sondern Sachentziehung

bzw. unbefugte Datenbeschaffung vs. Urkundenfälschung. Das zur Erlangung der

Urkunden begangene Delikt und die aufzuklärende Straftat würden sich somit

quasi die Waage halten, womit von Unverwertbarkeit auszugehen sei. Bei der

Interessenabwägung sei zu beachten, dass kein Anreiz zu Selbstjustiz bei der

Beweissammlung geschaffen werden dürfe (Berufungsbegründung Ziff. 76-80:

Akten S. 1508/1509).

5.3 Im

zur Publikation vorgesehenen Bundesgerichtsentscheid 6B_1188/2018 vom

26. September 2019 wird dazu folgendes festgehalten: «Die Strafprozessordnung

enthält Bestimmungen zu den verbotenen Beweiserhebungen (Art. 140 StPO) und zur

Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise (Art. 141 StPO). Wieweit die

Beweisverbote auch greifen, wenn nicht staatliche Behörden, sondern

Privatpersonen Beweismittel sammeln, wird in der Strafprozessordnung nicht

explizit geregelt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht in Anlehnung an

die Doktrin davon aus, dass von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel nur

verwertbar sind, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten

erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren

Verwertung spricht (Urteile 1B_22/2012 vom 11. Mai 2012 E. 2.4.4; 6B_786/2015

vom 8. Februar 2016 E. 1.2; je mit Hinweisen)» [E.2.1]. Und weiter: «Bei der

Interessenabwägung hat das Bundesgericht bereits vor Inkrafttreten der

Schweizerischen Strafprozessordnung festgehalten, dass es einer Güterabwägung

zwischen dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung und dem privaten

Interesse der angeklagten Person bedarf, dass der fragliche Beweis unterbleibt

(BGE 137 I 218 E. 2.3.4 mit Hinweisen). Hinsichtlich staatlich erhobener

Beweise nimmt Art. 141 Abs. 2 StPO eine solche Interessenabwägung

nunmehr selber vor. Demnach dürfen Beweise, die Strafbehörden in strafbarer

Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht

verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung einer

schweren Straftat unerlässlich. Aus der Sicht der beschuldigten Person ist es

unerheblich, durch wen die Beweise erhoben worden sind, mit welchen sie in

einem gegen sie gerichteten Strafverfahren konfrontiert wird. Es erscheint

deshalb angemessen, bei der Interessenabwägung im Sinne der oben erwähnten

Rechtsprechung denselben Massstab wie bei staatlich erhobenen Beweisen

anzuwenden und Beweise, die von Privaten rechtswidrig erlangt worden sind, nur

zuzulassen, wenn dies zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich ist. Dies

drängt sich umso mehr auf, als Art. 150 des Vorentwurfes zur Schweizerischen

Strafprozessordnung noch vorsah, dass Beweise, die von Privaten auf strafbare

Weise erlangt wurden, nur verwertet werden dürfen, wenn das öffentliche oder

private Interesse an der Wahrheitsfindung die durch die verletzten

Strafbestimmungen geschützten Interessen überwiegt und diese Bestimmung nach

scharfer Kritik im Vernehmlassungsverfahren keinen Eingang in die Botschaft

fand. Kritisiert wurde unter anderem, dass die blosse Interessenabwägung bei

der rechtswidrigen Beweiserhebung durch Private eine nicht gerechtfertigte

Besserstellung gegenüber rechtswidrigen staatlichen Beweiserhebungen darstelle

(zum Ganzen: Gunhild Godenzi, Private Beweisbeschaffung im Strafprozess, 2008,

S. 335 f.)» [E.2.2].

Das

Bundesgericht hatte in BGE 137 I 218 im Zusammenhang mit einer privaten

Beweisbeschaffung die Frage zu beantworten, was dem Erfordernis einer schweren

Straftat genügt. In E. 2.3.5.2 wird dargelegt, die dort vorgenommenen

Ermittlungshandlungen hätten sich nicht gegen sehr schwere, sondern gegen

relativ schwerwiegende Delikte gerichtet. Bei der dort in Frage stehenden

groben Verkehrsregelverletzung handle es sich um ein Vergehen, das mit

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werde. Dies stelle

keinen Fall schwerer Kriminalität dar. Als schwere Straftaten würden vorab

Verbrechen in Betracht fallen. In gleicher Weise äusserte sich das

Bundesgericht im zitierten Leitentscheid vom 26. September 2019

(E. 4). Als Verbrechen gelten gemäss der Legaldefinition von Art. 10 Abs.

2 StGB Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.

Diesem Erfordernis genügt demnach bereits die Urkundenfälschung selbst, da sie

mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht ist (Art. 251 Ziff. 1 StGB).

Noch deutlicher fällt die Interessenabwägung aus, wenn der untersuchte Vorwurf

des gewerbsmässigen Betrugs herangezogen wird, bei dem sich die Höchststrafe

auf 10 Jahre beläuft (Art. 146 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz hat demnach zu

Recht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung

angenommen und die privat erlangten Beweismittel zu Recht für verwertbar

erachtet.

6.

6.1 Bezüglich

des angeklagten gewerbsmässigen Betrugs lautet der Vorwurf der

Staatsanwaltschaft zusammenfassend, der Berufungskläger habe gegenüber den Geschädigten

behauptet, er versuche ihr Geld in «medium term notes» zu investieren und so

hohe Gewinne zu erwirtschaften. Auch für den Fall, dass die angestrebte Anlage

nicht zustande kommen sollte, habe er ihnen versichert, das Geld werde auf

jeden Fall monatlich zu einem Prozent verzinst und die Anlage sei zu keinem

Zeitpunkt irgendeinem Risiko ausgesetzt. Die behaupteten Anlagemöglichkeiten

hätten indessen nie bestanden und der Berufungskläger habe das ihm übergebene

Geld pflichtwidrig zu seinem eigenen Nutzen verbraucht.

6.2 Der

Berufungskläger hat diese Darstellung stets bestritten. Er sei nicht Täter

gewesen, sondern ebenfalls Geschädigter. Er habe die ihm anvertrauten Gelder

weisungsgemäss in bar nach Genf transportiert, wo sie vor der Anlage «gepoolt»

werden sollten (Akten S. 1763). Er selbst habe sich vor der Anlage D____ zunächst

durch die Anlage seines Pensionskassenvermögens von CHF 200'000.‒ davon

überzeugt, dass das von I____ angebotene Investitionsmodell funktioniere. Er

habe an dieses Anlagemodell geglaubt, da ihm versichert worden sei, er verfüge

nach erfolgreicher Anlage über ein entsprechendes Guthaben auf einer

amerikanischen Bank (Akten S. 1192). Noch in den Jahren 2009 bis 2013 habe

er die Hoffnung gehabt, dass noch etwas komme, ehe der Kontakt zu seinem

Hauptkontakt I____ abgebrochen sei (Akten S. 1764).

6.3

6.3.1 Die

Vorinstanz hat sich ausführlich mit den Depositionen des Berufungsklägers

auseinandergesetzt und diese für unglaubhaft befunden. Es wird in den

Erwägungen überzeugend dargelegt, dass aufgrund zahlreicher Indizien und der

Darlegungen des Berufungsklägers selbst ausgeschlossen werden kann, dass seine

Geschäftsidee auf einem realen Fundament beruht und er die akquirierten Gelder

tatsächlich gutgläubig an seine Geschäftspartner in Genf weitergeleitet hat.

Gegen den Berufungskläger spricht nach Ansicht der Vorinstanz zunächst, dass er

seine Darstellung durch keinerlei Quittungen zu belegen vermag. Er kann weder

Verträge mit seinen Geschäftspartnern vorlegen noch Quittungen für die

angeblich übergebenen Kundengelder oder Bankbelege über vorhandene Guthaben.

Die Vorinstanz erachtet es zu Recht als absolut unwahrscheinlich, dass sämtliche

ihn entlastenden Belege bei Hausräumungen verlorengegangen sein sollen, sich

aber andererseits noch umfangreiche Unterlagen in seinem Besitz befanden,

darunter auch Quittungen von [...]-Überweisungen an I____. Besonders

hervorgehoben wird, dass er keinen Beleg über den angeblichen Bezug seines

Pensionskassenguthabens beigebracht hat, obschon ein solcher nach Verlust ohne

Weiteres erneut hätte bezogen werden können. In der Berufungsverhandlung

angesprochen machte der Berufungskläger geltend, dies sei daher nicht möglich,

da seine damalige Pensionskasse [...] inzwischen aufgelöst worden sei (Akten S.

1761). Auch in einem solchen Fall, wäre der Bezug indes leicht zu belegen

gewesen, da bei seiner Bank ein Beleg über einen entsprechenden Eingang hätte

erhältlich gemacht werden können. Gemäss Art. 958f OR musste seine Bank die Transaktionsbelege

10 Jahre aufbewahren, sodass diese bis mindestens bis 2016 leicht zu beschaffen

gewesen wären. Die Anmerkung seines Verteidigers, dass dieses Pensionsguthaben

nur deshalb überhaupt zur Anlage zur Verfügung gestanden habe, da es sein

Mandat im Zuge eines Privatkonkurses nicht erwähnt habe (Akten S. 1768), trägt nicht

zur Glaubwürdigkeit des Berufungsklägers in dieser Frage bei, sondern ist ein

zusätzliches Indiz dafür, dass er gar nicht über die CHF 200'000.‒

verfügte, welche er selbst investiert haben will. Dass die an den

Berufungskläger überwiesenen EUR 70'000.‒ für die zu beurteilenden

Sachverhalte nicht von Belang sind, wurde bereits dargelegt (siehe E. 4.3).

Weiter hat die

Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass die behaupteten Bargeldtransporte

nach Genf schlicht keinen Sinn ergeben. Soweit der Berufungskläger das Geld

selbst in bar entgegengenommen und dieses unverzüglich weitergegeben haben wolle,

sei dies noch denkbar, wo er sich das Geld aber auf ein Konto habe überweisen

lasse, erscheine dieses Vorgehen hingegen unsinnig. Auch in der

Berufungsverhandlung vermochte der Berufungskläger das Vorgehen nicht

nachvollziehbar zu erklären. Er verwies darauf, dass das Geld in Genf hätte «in

den Pool getan» werden müssen und zudem «Courtagen und solche Sachen» hätten

bezahlt werden müssen (Akten S. 1763). Beide Erklärungsversuche sind jedoch

unbehelflich: Das Pooling hätte letztlich vor der Platzierung ohnehin auf einem

Konto stattfinden müssen und es ist nicht einzusehen, weshalb anfallende

Gebühren in bar hätten entrichtet werden müssen. Auch die zwischenzeitlich

bemühte Erklärung, es habe schnell gehen müssen und der Transport des Geldes

nach Genf sei schneller gegangen als eine Banküberweisung, erweist sich als

nicht haltbar, denn nach Angaben des Beschwerdeführers fanden die Reisen nach

Genf erst am Folgetag statt (Einvernahme Berufungskläger vom 15. November 2012:

Akten S. 912), womit dieser Zeitvorteil dahin gewesen wäre. Es ist

festzuhalten, dass es nur einen vernünftigen Grund dafür gibt, dass der

Berufungskläger behauptet, das Geld in bar nach Genf transportiert zu haben,

nämlich die erklärungsbedürftigen fehlenden Transaktionsbelege, welche

vorhanden sein müssten oder bei den Banken erhältlich gemacht werden könnten,

wenn die Geldtransfers nach Genf tatsächlich stattgefunden hätten. Dass die

Kundengelder weder via Banküberweisung noch in bar nach Genf gingen, sondern durch

den Berufungskläger für seine eigenen Zwecke verbraucht wurden, ergibt sich

unzweifelhaft aus diversen Barbezügen in unterschiedlich grossen Tranchen bis

hinunter zu CHF 500.‒. Zumindest teilweise ist auch belegt, wofür dieses

Geld verbraucht wurde, nämlich für kostspielige Möbelkäufe (siehe im Einzelnen

Urteil Strafgericht S. 27).

Die Erklärung

des Berufungsklägers, er habe die Kundengelder so verwenden dürfen, da er sie

mit einem eigenen Guthaben verrechnet habe, welches er bei I____ aufgrund

seines mit Gewinn angelegten Pensionskassenguthabens gehabt habe, erweist sich

ebenfalls als Schutzbehauptung. Die Vorinstanz hat bereits festgehalten, dass

diese Erklärung erstmals in der dortigen Hauptverhandlung vorgebracht wurde und

er dies im Ermittlungsverfahren nie geäussert habe, obschon sich dieser Hinweis

bei realem Hintergrund aufgedrängt hätte (Urteil S. 28). Anzumerken bleibt,

dass der Berufungskläger zum inkriminierten Tatzeitpunkt über keinerlei

Einnahmen aus legaler Tätigkeit verfügte und hoch verschuldet war, sodass er

sicherlich nicht in der Lage gewesen wäre, angelegtes Geld als Guthaben stehen

zu lassen, sondern Einlage und Gewinn nach erfolgreicher Investition so schnell

wie möglich bezogen hätte. Dass der Berufungskläger weit über seinen (legalen)

finanziellen Möglichkeiten lebte, wurde von der Vorinstanz vollständig und

zutreffend dargestellt: Seinen hohen Schulden stand ein kostspieliger

Lebenswandel mit einer teuren Mietwohnung, kostspieligen Hotelübernachtungen

und teuren Anschaffungen in Möbelhäusern gegenüber (Urteil Strafgericht S. 29).

Gegen die These

der Verteidigung, wonach der Berufungskläger selbst auf der Geschädigtenseite

anzusiedeln ist, spricht schliesslich dessen Nachtatverhalten. So hat er als

angeblich Geschädigter nie den Kontakt zu den Strafverfolgungsbehörden gesucht,

um seinerseits gegen die Betrüger vorzugehen, welche ihn immerhin um sein

Pensionskassenguthaben gebracht haben sollen. Von einem Betrugsopfer wäre ein

Zusammengehen mit den übrigen Geschädigten zu erwarten gewesen. Der

Berufungskläger entschied sich hingegen für eine Hinhaltetaktik, im Rahmen

welcher er gar zu Urkundenfälschungen griff ‒ immerhin betreffend P____

sind diese zugestanden und wurden vom Berufungskläger lapidar damit erklärt, er

sei unter Druck gestanden, da P____ Druck gemacht habe. Er habe das herauszögern

müssen, «da ich im Prinzip ja selber auf diese Sachen gewartete habe». Dann habe

er diesen Blödsinn gemacht (Akten S. 757).

Ebenfalls gegen

den Berufungskläger spricht, dass er im Laufe des Berufungsverfahrens erneut einschlägig

mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist und neben von der Verteidigung hervorgehobenen

Unterschieden durchaus Gemeinsamkeiten zum anlässlich der Anlagebetrügereien

gezeigten Verhalten ersichtlich sind. Im zu beurteilenden Anlagebetrug ist er

fälschlicherweise als Repräsentant der E____ aufgetreten, gemäss Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 9. April 2019 (Akten S. 1706) hat er unter

falschem Namen Geld zum Nachteil einer weiblichen Bekannten ertrogen. Hier wie

dort bediente er sich zahlreicher Ausreden, um das erlangte Geld nicht

zurückzahlen zu müssen, und in beiden Fällen fälschte er zudem für seine Zwecke

Urkunden. Das inkriminierte Verhalten des Berufungsklägers gegenüber seinen

Anlegern erscheint auch unter Beizug dieses Strafbefehls absolut

persönlichkeitsadäquat und der angeklagte Sachverhalt ist mit Verweis auf die

ausführlichen und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz erstellt (vgl. Urteil

Vorinstanz E. III.2.).

6.3.2

6.3.2.1 Die

Vorinstanz hat in rechtlicher Hinsicht zutreffend festgehalten, dass der

verschuldete Berufungskläger, der nicht in der Lage war, das Kapital seiner

Anleger aus eigenen Mitteln zurückzubezahlen, diesen wahrheitswidrig eine

sichere Anlage ohne jedes Verlustrisiko sowie mit garantierter Verzinsung und

eventuell hohem Gewinn versprach und ihnen einen von Anbeginn nicht

existierenden Rückzahlungswillen vorgetäuscht hat. In rechtlicher Hinsicht

stellt sich ‒ für den Fall, dass der Sachverhalt als erstellt erachtet

wird ‒ auch aus Sicht der Verteidigung einzig die Frage der

Opfermitverantwortung. Diese müsse in allen Fällen zum Tragen kommen, was die

für die Annahme des Betrugstatbestandes erforderliche Arglist ausschliesse

(siehe im Einzelnen unten: E. 6.3.2.3 – 6.3.2.7).

6.3.2.2 Unter

dem Titel der Opfermitverantwortung ist das Vorliegen von Arglist abzulehnen,

wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte

vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit der

Betroffenen im Einzelfall zu würdigen. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf

geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter bzw. Krankheit

beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder

Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb kaum

imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Der Täter handelt in solchen

Konstellationen deshalb besonders verwerflich, weil er das ihm

entgegengebrachte – wenn auch allenfalls blinde – Vertrauen missbraucht. Gerade

solche Opfer sind besonders schutzbedürftig (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 80;

BGer 6B_977/2018 vom 27. Dezember 2018 E. 1.1; vgl. auch Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth

[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich

2018, Art. 146 StGB N 7 ff.). Die Erfüllung des Betrugs-Tatbestands

erfordert auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung nicht, dass

das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle

erdenklichen Vorkehren trifft. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz

nicht bei jeder Fahrlässigkeit der getäuschten Person, sondern nur bei

Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den

Hintergrund treten lässt (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 S. 154 f., 135 IV 76 E. 5.2

S. 81; BGer 6B_1323/2017 vom 16. März 2018 E. 1.1, 6B_150/2017 vom

11. Januar 2018 E. 3.3).

6.3.2.3 Die

Verteidigung bringt vor, im Falle von D____ (Anklageziffer 2, Urteil Vorinstanz

E. 2.1) müsse die Opfermitverantwortung greifen, da sich dieser durch ein

Mindestmass von Aufmerksamkeit und das Einholen von Informationen hätte

schützen können. Er habe sich aber von der versprochenen Rendite bzw. den

garantierten Zinsen blenden lassen. Insbesondere habe kein besonderes

Vertrauensverhältnis zwischen A____ und D____ bestanden, D____ habe nicht

überprüft, ob gegen den Berufungskläger oder die E____ laufende Betreibungen

bestehen würden und keine Vollmacht der E____ verlangt, obschon er bemerkt

habe, dass der Berufungskläger nicht im Handelsregister eingetragen gewesen

sei. Bereits die Verzinsung mit jährlich 12 Prozent, sicher aber die

garantierten exorbitanten Renditen hätten ihn misstrauisch machen müssen.

Erschwerend komme hinzu, dass D____ sein Darlehen am 12. September 2006

aufgestockt habe, obschon die Ende September fällig Zinszahlung ausgeblieben

sei (Berufungsbegründung Ziff. 51-59; Akten S. 1499-1503).

Bereits die

Vorinstanz hat sich ausführlich mit der Frage der Opfermitverantwortung befasst

und diese im Fall von D____ zu Recht verworfen. Es wurde erwogen, dass A____

die Aura des vertrauenserweckenden und vielbeschäftigten Vermittlers gegeben

habe, als er Interessenten im Hotel empfangen habe. Er habe sich unbefugt des Namens

der E____ bedient, welche als am Wirtschaftsleben teilnehmende Gesellschaft

mehr Seriosität ausgestrahlt habe als eine Privatperson. Die Involvierung des

Treuhänders Q____ bei der ersten Anlagetranche habe zusätzliche Seriosität

demonstriert. Es sei ein beachtlicher Täuschungsaufwand betrieben und ein

eigentliches Lügengebäude errichtet worden. Es sei der Verteidigung

beizupflichten, dass die in Aussicht gestellten Gewinnmöglichkeiten exorbitant

gewesen seien, diese seien aber nur für den Fall einer erfolgreichen

Platzierung des Geldes in einem Programm in Aussicht gestellt worden.

Garantiert worden sei die monatliche Verzinsung von einem Prozent. Dass Kapital

und Zins garantiert gewesen seien, habe D____ denn auch überzeugt. An die

Möglichkeit eines riesigen Gewinns habe er gar nicht geglaubt. Dass er sich zu

Unrecht als Vertreter der E____ ausgegeben habe und die Geschädigten D____ und O____

den fehlenden Handelsregistereintrag bemerkt hätten, könne der Berufungskläger

ebenfalls nicht zu seinen Gunsten verwerten, denn er habe die Investoren mit

plausiblen Erklärungen beschwichtigt (Urteil Vorinstanz S. 36-38).

Die Erwägungen

der Vorinstanz erweisen sich als schlüssig und es liegt entgegen der Ansicht

des Berufungsklägers keine Opfermitverantwortung vor, welche der Annahme der

Arglist entgegenstehen würde. Dass sich der Berufungskläger gezielt darauf

verlegt, aufkommende Zweifel zu zerstreuen und Ungereimtheiten mit immer neuen

Geschichten zu erklären, zeigte sich zuletzt in der Berufungsverhandlung, wo er

sein Auftreten unter dem Namen der Firma seines Bruders damit zu erklären

versuchte, dass er eigentlich eine Firma mit Namen E____ habe gründen wollen,

sein Bruder ihm diesen Namen dann geklaut habe und er zum Zeitpunkt der

Investitionsmöglichkeiten Gespräche mit seinem Bruder geführt habe, um «dies

umzuwandeln» (Akten S. 1762). Der Berufungskläger behauptete, es brauche für

die Zusammenlegung der Vermögenswerte verschiedener Investoren eine

Bewilligung, wie sie Treuhandfirmen vorbehalten sei. Daher solle D____ das Geld

an den (mitbeschuldigten und bereits rechtskräftig verurteilten) Treuhänder Q____

bzw. die [...] überweisen. Für D____ war das besonders vertrauenerweckend, da Q____

bei einer früheren Geschäftsanbahnung mit dem Berufungskläger das Geld von D____

nicht entgegengenommen und gar auf eine Auftragskommission verzichtet hatte,

weil dieses Geschäft angeblich nach Auskunft der [...] unzulässig gewesen wäre.

Diese Vorgeschichte trug ohne Zweifel dazu bei, die vermeintliche Seriosität

und Risikolosigkeit der von A____ vermittelten Geldanlage zu demonstrieren. Es

kann im Weiteren auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen

werden (E. 2.1). Mithilfe all dieser Vorkehrungen und flankierenden Erklärungen

durch den Berufungskläger überzeugte er den Privatkläger D____ davon, dass dieser

ihm sein Geld ohne jedes Risiko anvertrauen könne. Er handelte arglistig im

Sinne des Tatbestandes und es trifft nicht zu, dass der Geschädigte die

Machenschaften des Berufungsklägers mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit

hätte durchschauen können und damit eine Leichtfertigkeit an den Tag gelegt hätte,

welche das betrügerische Verhalten in den Hintergrund treten lassen würde.

Der Berufungskläger hat demnach sämtliche objektiven und subjektiven

Tatbestands-elemente des Betrugstatbestands von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt.

Auf die Qualifika-tion wegen Gewerbsmässigkeit ist zurückzukommen (siehe E.

6.3.2.8).

6.3.2.4 Betreffend

O____ und B____ (Anklageziffer 7) argumentiert der Verteidiger, O____ sei durch

R____ als Anleger vermittelt worden. Da R____ zuvor bereits die Anlage bei M____

vermittelt habe und es bereits dort zu Problemen gekommen sei, hätten die

Anleger mehr Vorsicht walten lassen müssen (Berufungsbegründung Ziff. 61: Akten

S. 1503/1504). Im Unterschied zu D____ habe O____ den Vertrag in der

Privatwohnung des Berufungsklägers abgeschlossen, obwohl Vertragspartnerin doch

die E____ gewesen sei, was die Frage hätte aufwerfen müssen, weshalb dies nicht

in deren Büroräumlichkeiten stattgefunden habe. O____ habe eine Anlage in

erheblicher Höhe getätigt, ohne über die genauen Hintergründe und Abläufe der

Anlage informiert zu sein, obschon er im Anlagegeschäft als erfahren gelten

müsse (a.a.O. N 62-63).

Mit der

Vorinstanz (E. 2.2) ist zu konstatieren, dass der Berufungskläger O____ zwar in

seiner Privatwohnung empfing und nicht im Rahmen eines Investorenanlasses, dass

ihm dies jedoch ermöglichte, in der von O____ als sehr nobel empfundenen

Privatadresse den erfolgreichen Geschäftsmann zu markieren. Es wurde auch

zutreffend erwogen, dass R____ zwar der Vermittler sowohl an M____ als auch an

den Berufungskläger war, sich daraus für O____ aber nicht der Schluss

aufdrängen musste, dass deshalb ähnliche Probleme auftreten würden. Auch hier

wurde die Arglist mit Recht bejaht und auf Betrug im Sinne der Anklage erkannt.

6.3.2.5 Im

Wesentlichen gleichgelagert präsentiert sich der Fall von C____ (Urteil

Vorinstanz E. 2.3). Auch sie war zuvor bereits von R____ an M____ vermittelt

worden. Auch in ihrem Fall gilt, dass sie nicht davon ausgehen musste, dass

jede von R____ vermittelte Anlagemöglichkeit mit den gleichen Problemen

behaftet sein würde. Auch aus dem Umstand, dass sich C____ in einer schwierigen

finanziellen Situation befand, lässt unter dem Titel der Opfermitverantwortung

nichts zu Gunsten des Berufungsklägers ableiten (dazu Berufungsbegründung Ziff.

65: Akten S. 1505). Im Gegenteil dürfte C____ vor diesem Hintergrund besonders

empfänglich für die vertragliche Zusicherung des Berufungsklägers gewesen sein,

wonach sich ihr Darlehen nie im Risiko befinden würde und dem Darlehensgeber

vollumfänglich garantiert sei. Auch in ihrem Fall scheitert die Arglist nicht

an der Opfermitverantwortung und liegt demnach Betrug vor.

6.3.2.6 Im

Fall von S____ bzw. dessen [...] (Urteil Vorinstanz E. 2.4) hebt die

Verteidigung als von den übrigen Fällen abweichenden Umstand hervor, dass sich S____

vom Bank-Fachmann T____ habe begleiten lassen, dem es hätte auffallen müssen,

dass die versprochenen Renditen schlicht unmöglich seien (Berufungsbegründung

Ziff. 68: Akten S. 1506). Zudem habe der Berufungskläger bezüglich der

Bevorschussung der Anlagegelder mithilfe seines eigenen Guthabens nicht

gelogen, da er selbst getäuscht worden sei (a.a.O. N 69).

Weshalb das

Gericht den Beteuerungen des Berufungsklägers betreffend sein angebliches

Guthaben aus eigener Anlage keinen Glauben schenkt, wurde bereits dargelegt (siehe

E. 6.3.1). Auch dass T____ die behaupteten Gewinne als möglich erachtete,

entlastet den Berufungskläger nicht, denn ‒ wie ebenfalls bereits

ausgeführt wurde ‒ war eine solche Anlage gar nie beabsichtigt. Dass S____

sich von einem Fachmann begleiten liess, ist als Sicherheitsmassnahme seinerseits

zu betrachten und spricht daher gerade gegen eine Sorglosigkeit, welche die

Opfermitverantwortung begründen könnte. Auch hier ist der Schuldspruch wegen

Betrugs zu Recht erfolgt.

6.3.2.7 Schliesslich

wird auch der Betrug zum Nachteil von P____ bestritten (Urteil Vorinstanz E.

2.5). Die Verteidigung bringt wiederum vor, es sei nicht nachvollziehbar, dass P____

auf Vermittlung von R____ hin eine Anlage beim Berufungskläger getätigt habe,

da er bereits CHF 40'000.‒ durch eine Anlage bei M____ verloren habe,

welche ihm ebenfalls durch R____ vermittelt worden sei. Es sei zudem gar nicht

erstellt, dass überhaupt ein Investitionsvertrag zustande gekommen sei ‒

in den Akten finde sich nur ein nicht unterzeichnetes Muster des Anlagevertrags

und der Berufungskläger bestreite, dass mit P____ ein ähnlicher Vertrag

zustande gekommen sei wie mit den übrigen Anlegern. P____s Einvernahme sei

zufolge Verletzung der Teilnahmerechte nicht verwertbar. Wie auch weitere CHF

25'000.‒ P____s seien auch dessen CHF 100'000.‒ ohne vertragliche

Zweckbestimmung übergeben worden, sodass das Verfahren einzustellen sei

(Berufungsbegründung Ziff. 71-74: Akten S. 1507/1508).

Auch ohne die

Aussagen P____s und trotz Fehlens eines Anlagevertrags in den Akten ist mit der

Vorinstanz davon auszugehen, dass P____ mit einem ähnlichen Vertrag wie die

übrigen Geschädigten dazu bewegt werden konnte, dem Berufungskläger CHF 100'000.‒

zur vermeintlich sicheren Anlage zu überlassen (Urteil Vorinstanz E. 2.5). Der

von P____ eingereichte umfangreiche E-Mail-Wechsel mit dem Berufungskläger, seine

Besprechungsnotizen sowie die gesammelte SMS-Korrespondenz dokumentieren die

bewährte Hinhaltetaktik A____s, der phasenweise nicht zu erreichen war und das

Ausbleiben der versprochenen Zahlungen mit zahllosen Ausflüchten erklärte

(Separatbeilagen [...]). Der Berufungskläger und sein Verteidiger sind denn

auch die Erklärung schuldig geblieben, weshalb just in diesem Fall kein

Anlagevertrag nach bewährtem Muster mit P____ zustande gekommen sein soll, wenn

der Berufungskläger doch mehrfache Urkundenfälschungen zugestanden hat, zu

denen er sich nach Ausbleiben der versprochenen Zahlungen aufgrund des Drucks

von Seiten P____s gezwungen gesehen habe. Es ergeht demnach auch in diesem

Punkt Schuldspruch gemäss Anklage.

6.3.2.8 Die

Verteidigung hat sich ‒ mit Verweis darauf, dass der Tatbestand des

Betrugs nicht erfüllt sei ‒ nicht zur Gewerbsmässigkeit geäussert (Berufungsbegründung

Ziff. 75: Akten S. 1508). Die Vorinstanz hat die Gewerbsmässigkeit unter

Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Recht bejaht und

dabei den vom Berufungskläger betriebenen Aufwand, den Deliktsbetrag und

andererseits die fehlenden substanziellen legalen Einkünfte berücksichtigt. Es

kann vollumfänglich auf diese Erwägungen verwiesen werden (E. 2.6).

6.3.2.9 Nach

dem Gesagten ist der Berufungskläger des gewerbsmässigen Betrugs schuldig zu sprechen.

6.3.3

6.3.3.1 Mit

den erwähnten Ausnahmen (Anklageziffern 13.3, 13.4, 13.5) ist der Vorwurf der

mehrfachen Urkundenfälschung bestritten. Die Vorinstanz habe in Erwägung 5.1

(Urkundenfälschungen betreffend angebliche Vermögenslage für D____) zu Unrecht

angenommen, einzig der Berufungskläger habe ein Interesse an der Anfertigung

des Kontoauszugs der [...] betreffend die [...] vom 15. November 2008 sowie die

Bestätigung über die angebliche Zahlung gehabt. Der Berufungskläger könne sich

höchstens vorstellen, die Bestätigung vorbereitet zu haben, um sie nach

Rückzahlung durch die Anleger unterschreiben zu lassen. Namentlich I____,

welcher Zugang zum Computer des Berufungsklägers gehabt habe, habe zudem

ebenfalls ein Interesse an der inkriminierten Fälschung gehabt. In dubio pro

reo habe daher ein Freispruch zu erfolgen (Berufungsbegründung Ziff. 81-83:

Akten S. 1510).

Mit der

Vorinstanz (E. 5.1) ist jedoch als erstellt zu betrachten, dass der

Berufungskläger die Dokumente wie angeklagt gefälscht hat. Er ist der einzige,

der ein Interesse an einem Beleg für eine solche Auszahlung hatte ‒ I____

hatte keinen Vertrag mit D____ geschlossen und daher ebenfalls keinen Grund für

eine solche Fälschung. Weiter hat die Vorinstanz mit Recht darauf hingewiesen,

dass der Berufungskläger auch in anderen Fällen Urkunden gefälscht hat ‒

unbestritten ist dies in mehreren Fällen gegenüber P____ (Anklageschrift

Ziff. 13.3, 13.4, 13.5). Es ergeht somit Schuldspruch wegen mehrfacher

Urkundenfälschung.

6.3.3.2 Auch

der Schuldspruch in Erwägung 5.3 der Vorinstanz (Urkundenfälschung betreffend

die angebliche Vermögenslage für O____; Anklageziffer 8) ist zu Recht erfolgt.

Auch hier ist nicht ersichtlich, dass neben dem Berufungskläger Dritte ein

Interesse an einer Fälschung einer visierten Rückzahlungsbestätigung gehabt

haben könnten (so die Ausführungen in der Berufungsbegründung Ziff. 87-90:

Akten S. 1511/1512). Es ist den Erwägungen der Vorinstanz vollumfänglich

zu folgen und ein weiterer Schuldspruch wegen Urkundenfälschung zu fällen.

6.3.3.3 Bezüglich

Urkundenfälschung betreffend die angebliche Vermögensanlage für S____ (Urteil

Vorinstanz E. 5.4; Anklageziffer 11) verweist die Verteidigung auf ihre

Argumentation in den vorangehenden Fällen, weshalb auch auf die Erwägungen dazu

verwiesen werden kann und ein Schuldspruch wegen Urkundenfälschung ergeht.

6.3.3.4 Der

Anklagepunkt bezüglich mehrfacher Urkundenfälschung betreffend die angebliche

Vermögensanlage für P____ ist in den Ziffern 13.3, 13.4, 13.5 zugestanden und

rechtskräftig. Rechtskräftig ist auch der unangefochtene Freispruch in

Anklagepunkt 13.1. Zu beurteilen bleibt Anklagepunkt 13.2. Die Vorinstanz ist

in Erwägung 5.5.2 zum Schluss gelangt, die gefälschte Urkunde, welche einen

nicht erfolgten Überweisungsauftrag der [...] über USD 14'800'420 zugunsten von

[...] beinhaltet, müsse vom Berufungskläger stammen. Da das auf diese

Überweisung bezugnehmende Mail von diesem stamme und P____ die Unterlagen

eingereicht habe, stehe fest, dass sie P____ vom Berufungskläger übergeben

worden seien. Dem ist nichts hinzuzufügen und der Einwand der Verteidigung, die

Fälschung könnte auch von [...] selbst stammen (Berufungserklärung Ziff. 93-96:

Akten S. 1512/1513), ändert daran nichts. Auch der Einwand, ein Bestreiten des Berufungsklägers

in diesem Fall ergebe keinen Sinn, da er ja andere Fälschungen zugestanden

habe, verfängt nicht, hat der Berufungskläger doch in verschiedenen Punkten

widersprüchliche Angaben gemacht. Es ergeht daher ein weiterer Schuldspruch

wegen Urkundenfälschung.

6.3.3.5 Schliesslich

wird auch der Schuldspruch wegen Urkundenfälschung betreffend die Bank [...]

(Urteil Vorinstanz Erwägung 5.6; Anklageziffer 14) angefochten. Ein Freispruch

habe trotz erfolgten Geständnisses zu erfolgen, da die beiden Urkunden nicht zu

Lasten des Berufungsklägers verwertet werden könnten und aufgrund der

Fernwirkung des Beweisverwertungsverbots auch das Geständnis unverwertbar sei

(Berufungsbegründung Ziff. 97-98: Akten S. 1513). Da die betroffenen Dokumente

verwertet werden können (siehe E. 5), ergeht mit Verweis auf die zutreffenden

Ausführungen der Vorinstanz Schuldspruch wegen Urkundenfälschung.

6.3.3.6 Zusammenfassend

hat sich der Berufungskläger auch in den Ziffern 5, 8, 11, 13.2 und 14 der

Anklageschrift der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig

gemacht. Daraus resultiert indes kein zusätzlicher Schuldspruch wegen

mehrfacher Urkundenfälschung, da eine solche bereits aufgrund der zugestandenen

Fälle vorliegt.

6.4

6.4.1 Ebenfalls

angefochten wird der Schuldspruch wegen Fälschung von Ausweisen (Urteil

Vorinstanz E.5.2; Anklageziffer 6). Der Berufungskläger habe stets angegeben,

er könne sich nicht an die Erstellung des Auszugs erinnern und habe auch nie

einen solchen benötigt. Die Vorinstanz bleibe hinsichtlich des Motivs für eine

solche Fälschung vage und es habe in dubio pro reo ein Freispruch von diesem

Anklagepunkt zu ergehen (Berufungsbegründung Ziff. 84-86: Akten S. 1510/1511).

6.4.2 Bezüglich

des vorliegenden blanken Strafregisterauszugs des Berufungsklägers ist aufgrund

der darin nicht aufgeführten Vorstrafe vom 16. November 2015 evident, dass

dieser gefälscht oder verfälscht sein muss. Ebenfalls klar erscheint, dass

einzig der Berufungskläger ein Interesse an einem solchen Auszug haben konnte

und die Fälschung ihm zuzurechnen ist, wenn er auch stets ausgesagt hat, er

habe keine Erinnerung an ein solches Dokument (dazu Urteil der Vorinstanz S.

47, E. 5.2). Vor Berufungsgericht gab er an, die Fälschung eines Strafregisterauszugs

ergebe keinen Sinn, da er keine Stelle suche und nicht wisse, wofür er einen

solchen brauchen könnte (Prot. S. 11).

Der Tatbestand

der Fälschung von Ausweisen nach Art. 252 StGB stellt nicht nur die Verwendung einer

gefälschten oder verfälschten Bescheinigung unter Strafe, sondern auch die

Fälschung an sich. Dies jedoch nur, wenn sie in der Absicht erfolgte, sich oder

einem anderen das Fortkommen zu erleichtern. Im vorliegenden Fall lässt sich

nur mutmassen, wozu der blanke Strafregisterauszug hergestellt wurde. Denkbar

ist, dass er bei einer Bewerbung auf eine Arbeitsstelle Anwendung gefunden

hätte, was eine Erleichterung des Fortkommens im Sinne von Art. 252 darstellen

würde; er hätte jedoch auch potentiellen Investoren vorgelegt werden können, um

etwa im Rahmen eines Anlagebetrugs mittels scheinbar tadellosem Leumund das

Vertrauen des Anlegers zu stärken, was dann allerdings als Urkundenfälschung im

Sinne von Art. 251 StGB zu qualifizieren wäre. Schliesslich ist aber auch nicht

auszuschliessen, dass der Berufungskläger den Auszug ohne konkret geplante

Verwendung gefälscht hat um ihn bei sich bietender Gelegenheit vorlegen zu

können. Dies reicht indes nicht dazu aus, ihm die erforderliche Absicht auf

Erleichterung des persönlichen Fortkommens nachzuweisen, und es ergeht ein

Freispruch von diesem Anklagepunkt.

6.5 Zusammenfassend

ist der Berufungskläger demnach des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1

und 2 StGB) und der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) schuldig

zu sprechen. Von der Anklage wegen Fälschung von Ausweisen ist er

freizusprechen.

7.

7.1

7.1.1 Die

Vorinstanz ist bei der Strafzumessung korrekterweise vom Strafrahmen des

gewerbsmässigen Betrugs ausgegangen, welcher von 90 Tagessätzen Geldstrafe bis

zu 10 Jahren Freiheitsstrafe reicht. Bezüglich des objektiven Tatverschuldens

wurde zu Lasten des Berufungsklägers berücksichtigt, dass mit CHF

530'000.‒ eine beträchtliche Deliktssumme ertrogen wurde. Es wurde

erwogen, der Berufungskläger habe mehrere Personen mit Aussicht auf eine

vermeintlich sichere Geldanlage zu erheblichen Investitionen motiviert und sie

um einen Grosteil ihrer Ersparnisse geprellt. Er sei dabei hartnäckig und

professionell vorgegangen, habe den Zugang zu einem exklusiven

Investitionsvehikel vorgegaukelt, sich eloquent in Szene gesetzt und

fachmännisch aufbereitete Unterlagen präsentiert. Diesen zutreffenden

Feststellungen ist beizufügen, dass er es verstand, auch kritische Fragen stets

plausibel zu beantworten und verschiedene Anleger mit der Behauptung, die erste

Investition habe Gewinn abgeworfen, zu weiteren Anlagen bewegen konnte. Dass er

die Anleger nach erfolgtem Betrug mit dreisten Ausreden lange Zeit hinhalten

konnte, trifft zu, betrifft jedoch nicht mehr den zu diesem Zeitpunkt bereits

vollendeten Betrug, sondern das Nachtatverhalten.

Die Vorinstanz

hat das objektive Tatverschulden als recht schwer bezeichnet, was bei einem

Strafrahmen, der bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe reicht, indes nicht mit der

ausgefällten Strafe von 2 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe korrespondiert. Obschon

es sich aus den von der Vorinstanz genannten Gründen um ein schweres

Vermögensdelikt handelt, ist das Tatverschulden innerhalb des qualifizierten Tatbestands

des gewerbsmässigen Betrugs als relativ leicht zu bezeichnen ‒ es sind im

Bereich des Anlagebetrugs Fälle mit weitaus höherem Deliktsbetrag und einem

Vielfachen an Geschädigten denkbar und auch sanktioniert worden (vgl. etwa BGer

6B_28/2018 vom 07.08.2018: Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs, ca. 2000

Geschädigte, Schadenssumme ca. CHF 800'000'000, Sanktion: 5,5 Jahre

Freiheitsstrafe).

Zu Recht hat die

Vorinstanz im subjektiven Tatverschulden nichts erblickt, aufgrund dessen das

objektive Tatverschulden zu Gunsten oder Lasten des Berufungsklägers korrigiert

werden müsste. Namentlich hat sie festgehalten, dass es ihn nicht entlasten kann,

dass er sich in einer schwierigen finanziellen Lage befunden hat, als er mit

dem Akquirieren von Kundengeldern begonnen habe, denn es sei nicht erkennbar,

dass er mit dem Deliktserlös offenen Verpflichtungen nachgekommen sei, sondern

seine Schulden seien im Gegenteil angewachsen und zahlreiche Verlustscheine

seien die Folge davon gewesen.

Die Vorinstanz

hat bei der Täterkomponente eine einschlägige Vorstrafe vom 16. November

2005 und die Begehung der hier beurteilten Delikte innerhalb der Probezeit dieser

Vorstrafe negativ berücksichtigt. Allerdings durfte diese bedingte Vorstrafe

nicht mehr berücksichtigt werden, wäre sie doch gemäss Art. 369 Abs. 3 StGB von

Amtes wegen nach 10 Jahren und damit vor dem erstinstanzlichen Urteil aus dem

Strafregister zu entfernen gewesen.

Das

Nachtatverhalten des Berufungsklägers ist leicht zu seinen Lasten zu

berücksichtigen. Positiv hat hier bereits die Vorinstanz die Rückzahlungen an T____

und D____ berücksichtigt. Die Verteidigung will hier auch die Zahlungen von

zwei Mal USD 25'000.‒ an P____ berücksichtigt haben, was die Vorinstanz

unterlassen habe (Berufungsbegründung Ziff. 101: Akten S. 1514). Dass diese

Rückzahlung nicht als Schadensminderung berücksichtigt wurde, erweist sich

jedoch als korrekt, da diese Zahlung nicht im Zusammenhang mit den angelegten

CHF 100'000.‒ stand. Negativ ist zu vermerken, dass der Berufungskläger

die Geschädigten nach vollendetem Betrug lange Zeit unter Aufbietung zahlloser

Lügengeschichten hingehalten hat. Hingegen sind die in diesem Zusammenhang

begangenen Urkundenfälschungen an dieser Stelle nicht zu seinen Lasten zu

verwerten, da diese gesondert zu ahnden sind (siehe E. 7.1.2).

Was die weitere

Kooperation und das Aussageverhalten des Berufungsklägers im Laufe des

Strafverfahrens betrifft, kann der Verteidigung nicht gefolgt werden, wenn sie

«die Geständnisse» ihres Mandanten zu dessen Entlastung berücksichtigt haben

will (Berufungsbegründung Ziff. 101: Akten S. 1514). Tatsache ist, dass der

Berufungskläger die wesentlichen Anklagepunkte stets bestritten hat und trotz

erdrückender Beweislage bis zuletzt jede Verantwortung für den eingetretenen

Vermögensschaden von sich gewiesen hat. Dabei hat er nicht nur die angeblichen

Drahtzieher im Hintergrund verantwortlich gemacht, sondern auch die

Geschädigten selbst. So äusserte er in der Berufungsverhandlung, die Anleger

hätten stets gewusst, dass es um Anlagen mit Risiken gehe. Sie seien zu nichts

genötigt worden und hätten alles abklären können, wenn sie dies gewollt hätten (Akten

S. 1760). Nichts davon hält einer Überprüfung stand: Der Berufungskläger

präsentierte sich als Vermittler einer exklusiven Anlagemöglichkeit und es ist

nicht zu erkennen, wie sich die Anleger ein eigenes Bild der realen Hintergründe

hätten verschaffen können. Dass sich die Anleger bewusst gewesen seien, mit

ihrer Anlage ein Risiko einzugehen, ist unzutreffend und aktenwidrig, denn

gerade die Behauptung des Berufungsklägers, das jeweilige Darlehen befinde sich

zu keinem Zeitpunkt im Risiko, bildete ja einen zentralen Pfeiler seines

Lügengebäudes und führte dazu, dass die Anleger ihm ihr Geld überhaupt anvertrauten.

Die Vorinstanz

hat im Rahmen der Strafzumessung den langen Zeitablauf seit der Tatbegehung

angesprochen, diesen jedoch zu Recht nur leicht strafmindernd berücksichtigt,

da der Berufungskläger durch seine Hinhaltetaktik erreicht habe, dass erst spät

Anzeige erstattet wurde und sich die Ermittlungen zudem aufwändig gestaltet

hätten. Da zwischen dem erst- und zweitinstanzlichen Urteil erneut gut 3 ½

Jahre verstrichen sind und der Berufungskläger nicht für diese Verzögerung

verantwortlich ist, stellt sich jedoch erneut die Frage nach einer

Strafreduktion wegen langer Verfahrensdauer. Art. 48 lit. e StGB sieht eine

Strafmilderung vor, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat

verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit

wohl verhalten hat. Obschon die beurteilten Taten lange zurückliegen, fällt

eine Strafmilderung demnach ausser Betracht, denn aus dem Jahr 2019 liegen zwei

rechtskräftige Strafbefehle vor, wovon jener der Staatsanwaltschaft Solothurn

vom 9. April 2019 erneut wegen Betrugs und Urkundenfälschung während des

hängigen Berufungsverfahrens ergangen ist.

Die

Einsatzstrafe wegen gewerbsmässigen Betrugs ist aufgrund des Gesagten auf

2 ½ Jahre Freiheitsstrafe zu bemessen.

7.1.2 Diese

Strafe ist aufgrund der mehrfachen Urkundenfälschung wegen Tat- und

Deliktsmehrheit in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Es fragt

sich, ob die Urkundenfälschungen mit einer separaten Geldstrafe zu ahnden sind,

oder ob die wegen gewerbsmässigen Betrugs ausgefällte Freiheitsstrafe

angemessen zu erhöhen ist.

Die

Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass für die zur

Beurteilung stehenden Delikte im konkreten Fall gleichartige Strafen ausgefällt

würden (BGE 144 IV 217 E. 3.3.- 3.5; 142 IV 265; 138 IV 120

E. 5.2 je m. Hinw.). Dabei sind bei der Wahl der Sanktionsart gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung primär die Zweckmässigkeit einer bestimmten

Sanktion, deren Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre

präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100); als

entscheiderhebliches Kriterium wird sodann unter anderem auch der Stellenwert

des betroffenen Rechtsguts genannt (BGer 6B_161/2010 vom 7. Juni 2010 E. 2.4).

Das Bundesgericht hat die konkrete Methode im Leitentscheid 144 IV 217 vom

April 2018 recht streng angewendet. So führt es aus, die Bildung einer

Gesamtstrafe setze voraus, «dass das Gericht die (hypothetischen) Einzelstrafen

sämtlicher Delikte (zumindest gedanklich) gebildet hat» (E. 3.5.1). Es hat sich

gegen Ausnahmen von der konkreten Methode der Gesamtstrafenbildung (namentlich

bei Seriendelikten und einer mehrfachen Verwirklichung desselben Tatbestands

oder infolge eines engen Sachzusammenhangs) gewendet ‒ obwohl, wie es

ausführt, die vom Gesetzgeber getroffene Konkurrenzreglung nicht in allen

Konstellationen mehrfacher Deliktsverwirklichung befriedige und insbesondere im

Hinblick auf das seit dem 1. Januar 2018 auf 180 Tagessätze reduzierte

Höchstmass der Geldstrafe, das auch im Rahmen der Gesamtstrafe zur Anwendung

komme, «zu unbilligen Ergebnissen führen werde». Dies sei hinzunehmen und

rechtfertige kein «systemwidriges und ergebnisorientiertes Abweichen vom Willen

des Gesetzgebers und vom Wortlaut der Norm» (E. 3.5.4 und 3.6). Zu beachten ist

aber, dass das Bundesgericht bei der Gesamtstrafenbildung die Zulässigkeit von

Abweichungen immer wieder bestätigt hat, und zwar auch nach dem Leitentscheid

vom April 2018 ‒ etwa in BGer 6B_1216/2017 vom 11. Juni 2018

E. 1.1.1 und in BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018: So führt es im

Entscheid vom 11. Juni 2018 aus: «Lorsque les différentes

infractions sont étroitement liées sur les plans matériel et temporel, de sorte

qu'elle ne peuvent pas être séparées et être jugées pour elles seules, le juge

ne viole pas le droit fédéral s'il ne détermine pas pour chaque infraction une

peine hypothétique, mais fixe une peine de manière globale (arrêt 6B_1011/2014

du 16 mars 2015 consid. 4.4)» (BGer 6B_1216/2017 vom 11. Juni 2018

E. 1.1.1). In gleicher Weise äussert es sich im Entscheid vom 23. August

2018, der sich ausführlich mit dem Leitentscheid vom April 2018 befasst, dann

aber die Ausführungen der Vorinstanz schützt, welche «infolge des

derart starken sachlichen und zeitlichen Gesamtzusammenhangs» eine Gesamtstrafe ausgesprochen hat bzw. die hypothetische Freiheitsstrafe

erhöht hat, obwohl beide anwendbaren Tatbestände alternativ Freiheits- oder

Geldstrafe vorsähen. Das Bundesgericht hält dazu fest, dass es auch in seiner

jüngeren Rechtsprechung grundsätzlich «die Zulässigkeit von Ausnahmen von der

konkreten Methode im Einzelfall» bestätigt habe, «so wenn ‒ unter

Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips im Rahmen von Art. 41 StGB

bei der Bildung einer Gesamtstrafe als Einsatzstrafe für die schwerste Straftat

eine Freiheitsstrafe festgesetzt und deren Dauer für die weiteren Delikte

angemessen erhöht wird, oder wenn verschiedene Straftaten zeitlich und sachlich

derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen

und für sich allein beurteilen lassen» (BGer 6B_523/2018 E. 1.2.2, mit

Verweis auf BGer 6B_483/2016 E. 2.4 und E. 4.3; 6B_849/2016 vom 9.

Dezember 2016 E. 1.3.2; 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4 und

6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.3). Mit BGE 144 IV 313 ist am 26. Oktober

2018 ein weiterer Leitentscheid ergangen, in welchem sich das Bundesgericht

ausführlich mit BGE 144 IV 217 auseinandersetzt. Es weist auf die Problematik

hin, die entstehen kann, wenn mehrere einzelne Geldstrafen auszufällen wären,

die dann insgesamt die Maximalhöhe von 180 TS nicht überschreiten dürfen, was

aber evt. nicht mehr schuldangemessen ist. Solche Resultate seien «discutables»

(E. 1.1.3). Eine Lösung wird indessen, soweit ersichtlich, im Entscheid

nicht vorgeschlagen und es wird der frühere Leitentscheid BGE 144 IV 217 auch

nicht kritisiert. Aktuell hat aber das Bundesgericht mit BGer 6B_619/2019 vom

11. März 2020 wieder einen Entscheid gefällt, mit dem es explizit an seiner mit

dem 144 IV 217 begründeten Praxis festhält und dessen Conclusio wiederholt: «Dass dies zu unbilligen Ergebnissen führen kann, ist hinzunehmen und

rechtfertigt kein systemwidriges und ergebnisorientiertes Abweichen vom Willen

des Gesetzgebers und dem Wortlaut von Art. 49 StGB».

Im vorliegenden

Fall erscheint eine Geldstrafe aus verschiedenen Gründen nicht angezeigt. Die

beurteilten Urkundenfälschungen erfolgten im Nachgang zu den Betrugshandlungen

und waren sowohl sachlich als auch zeitlich eng mit diesen verknüpft. Wie

erwähnt, reicht dies indes nach der zitierten bundesgerichterlicher

Rechtsprechung nicht immer dazu aus, um auf Freiheitsstrafe zu erkennen. Der

Berufungskläger hat bereits mit den hier beurteilten Taten demonstriert, dass

er seinen Lebenswandel bei bereits hoher Verschulung ohne Skrupel mit

Vermögensdelikten finanziert. Auch das laufende Verfahren hielt ihn nicht davon

ab, unter Ausnutzung des aufgebauten Vertrauensverhältnisses und Verwendung

eines falschen Namens eine weibliche Bekannte um Geld zu betrügen (siehe Strafbefehl

Solothurn: Akten S. 1706). Es ist zu erwarten, dass er auch eine

Geldstrafe nicht aus eigenen legalen Mitteln, sondern abermals unter Schädigung

Dritter begleichen würde, weshalb sie in seinem Fall keine zweckmässige

Sanktionsart darstellt und auf Freiheitsstrafe zu erkennen ist. Die

Einsatzstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten ist daher um 3 Monate auf 2 Jahre und

9 Monate zu erhöhen.

7.2

7.2.1 Die Vorinstanz hat die Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten

teilbedingt ausgesprochen und im Umfang von 18 Monaten den bedingten Vollzug

gewährt. Die Staatsanwaltschaft hat mit ihrer Anschlussberufung die

Strafzumessung angefochten, allerdings nur betreffend die Strafhöhe. Den

teilbedingten Vollzug mit einem bedingten Strafteil von 18 Monaten hat sie ursprünglich

nicht bemängelt. In ihrem Plädoyer vor Berufungsgericht hat sie mit Verweis auf

den neuen Strafbefehl wegen Betrugs den unbedingten Strafvollzug beantragt

(Akten S. 1768).

7.2.2 Selbst

ohne Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft und somit unter Geltung des

Verbotes der reformatio in peius könnte das Berufungsgericht auf die Gewährung

des teilbedingten Strafvollzugs zurückkommen, denn gemäss Art. 391 Abs. 2

StPO darf die Rechtsmittelinstanz zwar Entscheide nicht zum Nachteil der

beurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten

ergriffen worden ist, vorbehalten bleibt indes eine strengere Bestrafung

aufgrund von Tat-sachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein

konnten. Dies gilt auch für Vorgänge nach dem erstinstanzlichen Urteil ‒

vorliegend also die beiden Strafbefehle aus dem Jahr 2019. Vor einem

entsprechenden Entscheid ist der betroffenen Partei das rechtliche Gehör zu

gewähren (Schmid/Jositsch,

Praxiskommentar StPO, 3. Auflage 2018, Art. 391 N 6-7a). Berufungskläger und

Verteidigung wurden in der Berufungsverhandlung darauf hingewiesen, dass

aufgrund der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft und der neuen

rechtskräftigen Verurteilungen über den unbedingten Strafvollzug befunden

werden muss (Akten S. 1759).

Auch

ohne neue oder neu bekanntgewordene Tatsachen könnte der teilbedingte

Strafvollzug bei der vorliegenden Konstellation verweigert werden. Wenn die Staatsanwaltschaft in der Anschlussberufung «nur»

die Strafzumessung anficht, ohne die Frage des bedingten Vollzugs

zur Sprache zu bringen, dann darf das Berufungsgericht auch diesen überprüfen

und ggf. zu Ungunsten des Beschuldigten entscheiden; das geht aus BGer

6B_903/2018 vom 14. Dezember 2018 hervor. «1.2. (…) Dans la mesure où le ministère public s'en est pris

dans son appel joint à la qualification des faits (…) et à la quotité de la

peine (art. 399 al. 4 let. b CPP), la juridiction d'appel était libre d'étendre

son pouvoir d'examen à l'ensemble des aspects de la peine, à savoir notamment

au sursis. La cour cantonale n'a donc pas violé les art. 399 al. 4 et 404 al. 1

CPP en se prononçant également sur le sursis. C'est en vain que le

recourant dénonce une violation de l'interdiction de la reformatio in pejus.

L'art. 391 al. 2 CPP interdit à la juridiction d'appel de modifier une décision

au détriment du condamné lorsque l'appel a été interjeté uniquement en sa

faveur. Tel n'est pas le cas en l'espèce, puisque le ministère public a formé

un appel joint requérant l'aggravation de la peine. Enfin, la cour cantonale

n'était pas liée par les conclusions du ministère public et pouvait se

prononcer sur la question du sursis, même en l'absence de toute conclusion sur

ce point.» (Zusammenfassung in Pra 2019 Heft 2 S. XIII).

7.2.3 Das Gericht schiebt den Vollzug einer

Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der

Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter

von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1

StGB). Es kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und

höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um

dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB).

Im Falle einer teilbedingten Strafe darf der unbedingt vollziehbare Teil die

Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB).

Gemäss dem leading case BGE 134 IV 1 (E. 5.3.1) ist Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe, dass im Sinne von

Art. 42 StGB eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Wenn und

soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die

Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird.

Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser

Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist. Denn wo keinerlei Aussicht

besteht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den ‒ ganz oder

teilweise ‒ gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen, muss die Strafe

in voller Länge vollzogen werden. Die Auffassung, dass die subjektiven

Voraussetzungen von Art. 42 StGB auch für die

Anwendung von Art. 43 StGB gelten müssen, entspricht der

überwiegenden Lehrmeinung (BGer 6B_1032/2014 vom 8. Januar 2015

E. 2.2.1; 6B_557/2012 vom 7. Mai 2013 E. 4).

7.2.4 Die

Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung

aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGer 6B_1211/2014 vom 20. Mai

2015 E. 1.2.2; BGE 134 IV 140 E. 4.4; 134 IV 1 E. 4.2.1; je m. Hinw.). Gegen

den Berufungskläger sind zwei neue Verurteilungen in Form von Strafbefehlen

ergangen. So ist er mit Strafbefehl vom 3. April 2019 der Staatsanwaltschaft

Solothurn rechtskräftig wegen Betrugs und Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe

von 100 Tagessätzen zu je CHF 40.‒ (Probezeit 2 Jahre) verurteilt worden.

Er hatte von einer Frau unter Ausnützung des zuvor aufgebauten

Vertrauensverhältnisses ein Darlehen von CHF 2'500.‒ ertrogen, das

er unter falschem Namen quittierte und nie zurückzahlte. Sodann ist er mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 13. Juni 2019 wegen

grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen

und einer Busse von CHF 500.‒ verurteilt worden. Auch dieser Strafbefehl

ist in Rechtskraft erwachsen. Ein Strafverfahren im Kanton Zürich ist noch

hängig, der Ausgang ist indes offen, da der Berufungskläger bestreitet, sich

strafbar gemacht zu haben (Auss. in Berufungsverhandlung: Akten S. 1759).

7.2.5 Der

Verteidiger hat in seinem Plädoyer in der Berufungsverhandlung die Ansicht

vertreten, der (teil)bedingte Strafvollzug könne trotz des Strafbefehls wegen

Betrugs und Urkundenfälschung gewährt werden. Im Solothurner Fall gehe es um

«Romance-Scamming», womit der Berufungskläger nicht einschlägig weiterbetrogen

habe. Es sei dem Berufungskläger zudem nicht bewusst gewesen, dass er gegen den

Strafbefehl ein Rechtsmittel hätte einlegen können und der Strafbefehl sei der Verteidigung

nicht bekannt gewesen. Der weitere Strafbefehl wegen eines SVG-Delikts stehe in

keinem Zusammenhang zu den hier beurteilten Sachverhalten. Zum hängigen Fall in

Zürich habe sein Mandant noch nie Stellung nehmen können (Akten S. 1767).

Das in Zürich

hängige Verfahren kann nicht für die Legalprognose herangezogen werden, da der

Berufungskläger jedes Fehlverhalten bestreitet. Hingegen muss dem Berufungskläger

aufgrund des rechtskräftigen Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Solothurn vom

3. April 2019 wegen Betrugs und Urkundenfälschung eine schlechte

Legalprognose bezüglich weiterer Betrugsdelikte gestellt werden. Er hat während

des laufenden Berufungsverfahrens erneut einen Betrug und eine

Urkundenfälschung begangen und so eine massive Unbelehrbarkeit unter Beweis

gestellt. Die Hoffnung der Vorinstanz, welche den teilbedingten Strafvollzug

deshalb gewährt hatte, da die letzte Urkundenfälschung zum Urteilszeitpunkt

bereits sieben Jahre zurücklag und davon ausgegangen wurde, dass die Untersuchungshaft

Eindruck hinterlassen hatte, hat sich nicht erfüllt und ein derartiger Rückfall

muss zu einer schlechten Legalprognose führen, welche einen teilbedingen

Strafvollzug verunmöglicht. Dass er im Solothurner Verfahren nie habe Stellung

beziehen können (Auss. Berufungskläger in der Berufungsverhandlung: Akten S.

1759) und der Strafbefehl nur deshalb in Rechtskraft erwachsen sei, weil sich

der Berufungskläger nicht bewusst gewesen sei, ein Rechtsmittel ergreifen zu

können (Plädoyer. Akten S. 1767), überzeugt nicht. Der Strafbefehl enthielt

eine leicht verständliche, in einem Satz abgefasste Rechtsmittelbelehrung

(Akten S. 1707) und der Berufungskläger war zudem im laufenden

Berufungsverfahren anwaltlich vertreten und hätte seinen Anwalt bei

Unklarheiten jederzeit konsultieren können. Es ist der Verteidigung beizupflichten,

dass der ebenfalls rechtskräftige Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Basel-Landschaft vom 13. Juni 2019 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln

in keinem sachlichen Zusammenhang mit den Betrügereien des Berufungsklägers

steht. Allerdings hat er dieses SVG-Delikt (Begehungsdatum: 5. Mai 2019)

ebenfalls während des hängigen Berufungsverfahrens und nur kurze Zeit nach

Erhalt des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 9. April 2020

begangen, was zum Eindruck beiträgt, dass der Berufungskläger schlicht nicht

willens ist, sich an die Rechtsordnung zu halten.

Dem

Berufungskläger ist demnach eine schlechte Legalprognose zu stellen und der

teilbedingte Strafvollzug nicht zu gewähren.

8.

8.1 Die

Verteidigung betrachtet die Zivilforderungen von D____ als verjährt. Sie geht

davon aus, dass die Vorinstanz eine ungerechtfertigte Bereicherung angenommen

habe, da das Grundgeschäft infolge Willensmangels ungültig gewesen sei. Zudem

sei die Verzinsung ab dem 1. Oktober 2006 nicht nachvollziehbar. B____s

Forderung sei ebenfalls verjährt, da er vor Ablauf der relativen

Verjährungsfrist keine verfahrensunterbrechende Handlung vorgenommen habe. Auch

in seinem Fall sei zudem die Verzinsung ab dem 13. Dezember 2006 nicht

nachvollziehbar (Berufungsbegründung Ziff. 105-110: Akten S. 1516/1517).

8.2 Die

Erwägungen der Vorinstanz zu den Zivilforderungen erweisen sich als zutreffend.

Die adhäsionsweise Einleitung der Zivilklage im Strafverfahren richtet sich

ausschliesslich nach der StPO. Gemäss Art. 118 gilt als Privatklägerschaft die

geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf-

oder Zivilklägerin oder –kläger zu beteiligen (Abs. 1). Gemäss Abs. 3 ist die

Erklärung gegenüber der Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss

des Vorverfahrens abzugeben (dazu Dolge,

in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 122 N 13 sowie Art.

118 N 4). Die vorliegenden Adhäsionsklagen erfolgten demnach rechtzeitig. Das

Obligationenrecht hält in Art. 60 fest, der Anspruch auf Schadenersatz verjähre

in einem Jahr von dem Tage hinweg, da der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und

von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt habe, jedenfalls aber mit dem

Ablauf von zehn Jahren, vom Tag der schädigenden Handlung an gerechnet (Abs.

1). In Abs. 2 der Bestimmung wird jedoch festgehalten, dass wenn die Klage aus

einer strafbaren Handlung hergeleitet wird, für die das Strafrecht eine längere

Verjährung vorschreibt, diese auch für den Zivilanspruch gilt. Auch die Daten,

ab welchen der zugesprochene Schadenersatz zu verzinsen ist (mittlerer Verfall

bzgl. D____), sind korrekt berechnet, und es kann dazu auf die vorinstanzlichen

Ausführungen verwiesen werden (Urteil Vorinstanz S. 53/54).

9.

9.1 In

den zentralen Punkten ist der Berufungskläger mit seinen Rechtsbegehren nicht

durchgedrungen. Er wird zwar vom Anklagepunkt wegen Fälschung von Ausweisen

freigesprochen, dieser Punkt ist jedoch von derart geringer Bedeutung, dass

sich keine Reduktion der Kosten und Gebühren rechtfertigt und ihm diese sowohl

für die erste als auch für die zweite Instanz vollumfänglich aufzuerlegen sind.

Für das Berufungsverfahren wird die Urteilsgebühr auf CHF 3'000.‒

bemessen. Für die weiteren Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

9.2 Der

amtliche Verteidiger wird gemäss seiner Aufstellung aus der Gerichtskasse

entschädigt. Die Beträge sind dem urteilsdispositiv zu entnehmen. Art. 135 Abs.

4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des

Strafdreiergerichts vom 3. November 2016 mangels Anfechtung in Rechtskraft

erwachsen sind:

- Schuldspruch wegen mehrfacher

Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches (AS Ziff. 13.3,

13.4, 13.5);

- Freispruch von der Anklage

wegen gewerbsmässiger Geldwäscherei, Anstiftung zu mehrfacher Erschleichung

einer falschen Beurkundung und Urkundenfälschung gemäss AS Ziff. 13.1;

- Abweisung der

Genugtuungsforderung von D____ über CHF 10 Mio. (zzgl. Zins);

- Verfügung über die

beschlagnahmten DVDs;

- Entschädigung der amtlichen

Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

A____ wird in teilweiser Gutheissung seiner

Berufung und in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der

Staatsanwaltschaft – neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen

– des gewerbsmässigen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig erklärt.

Er wird zu 2 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, unter

Einrechnung der Untersuchungshaft vom 15. November 2013 bis 10. Februar 2014

(87 Tage) und vom 27. August bis zum 24. Dezember 2015 (119 Tage),

in Anwendung von Art. 146 Abs. 2 und 251 Ziff. 1 sowie Art. 40, 49 Abs. 1

und 51 des Strafgesetzbuches.

Er wird von der Anklage wegen Fälschung von Ausweisen freigesprochen.

A____ wird zu

folgenden Schadenersatzzahlungen verurteilt:

-

CHF 170'000.‒ zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Oktober 2006 an D____.

Die Mehrforderung von CHF 430'000.‒ wird auf den Zivilweg verwiesen;

-

CHF 20'000.‒ zuzüglich 5% Zins seit dem 13. Dezember 2006 an B____.

Der Beurteilte trägt die Kosten von CHF 8'698.70

und eine Urteilsgebühr von CHF 8'500.‒ für das erstinstanzliche Verfahren

sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer

Urteilsgebühr von CHF 3’000.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich

allfällige übrige Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, G____, werden für die zweite Instanz ein

Honorar von CHF 15'312.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 113.80, zuzüglich

Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 1'213.60 (8% auf CHF 8'600.60 sowie 7.7% auf CHF

6'825.25), total CHF 16'639.40, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft

-

Privatklägerschaft

-

Strafgericht

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt, Abteilung Strafvollzug

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva

Christ Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).