SB.2017.99
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
2. Dezember 2022Deutsch6 min
Appellationsgerichts (Dreiergericht) vom 8. Mai 2018 wurde A____ (Gesuchsteller)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
SB.2017.99
ENTSCHEID
vom 2.
Dezember 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara
Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungskläger
[...]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten
(Urteil des Appellationsgerichts
SB.2017.99 vom 8. Mai 2018)
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Appellationsgerichts (Dreiergericht) vom 8. Mai 2018 wurde A____ (Gesuchsteller)
der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu
einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 20.–, mit bedingtem
Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse
von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe). Es wurden ihm die Kosten von CHF 348.60 und eine
Urteilsgebühr von CHF 300.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten
Urteilsgebühr von CHF 525.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige
übrige Auslagen) auferlegt.
Die Rechnung im
Betrag von CHF 100.– für die Busse und CHF 1'173.30 für die Verfahrenskosten
wurde dem Gesuchsteller am 22. September 2018 zugestellt. Da er darauf nicht
reagierte, wurde ihm am 8. Dezember 2018 eine 1. Mahnung zugestellt. Daraufhin
wandte er sich mit dem Hinweis, dass er Sozialhilfeempfänger sei und die
Forderung in dieser Höhe nicht erfüllen könne, an die Inkassostelle des JSD.
Mit Schreiben vom 6. Februar 2019 wurde er von der Inkassostelle darauf
hingewiesen, dass er Ratenzahlungen beantragen könne, und es wurde ihm ein
Zahlungsaufschub bis 28. Februar 2019 gewährt, in welcher Frist er ein
entsprechendes Gesuch stellen könne. Die Busse könne er auf Antrag mit der
Leistung gemeinnütziger Arbeit begleichen. Nach weiterer Korrespondenz und dem
zwischenzeitlichen Versand einer (kostenpflichtigen) 2. Mahnung wurde mit
Schreiben der Inkassostelle vom 11. Juni 2019 für die Begleichung der
Schuld von insgesamt CHF 1'313.60 Ratenzahlungen von monatlich CHF 20.– gewährt.
In der Folge
zahlte der Gesuchsteller bis 14. Oktober 2022 in Raten insgesamt CHF 740.–
ab. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2022 stellte er ein Erlassgesuch bezüglich
der Restschuld von CHF 573.60. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2022 wurde er vom
Appellationsgericht aufgefordert, bis zum 11. November 2022 Belege über
seine aktuelle wirtschaftliche Situation einzureichen. Diese gingen am 7.
November 2022 beim Appellationsgericht ein.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 425
der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus
Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder
erlassen werden. Zuständig zur Behandlung von solchen (nachträglichen) Gesuchen
ist das Gericht, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der
Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des
Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,
SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2020.44 vom 25. Mai 2022
E. 1). Das Berufungsurteil vom 6. Januar 2021 wurde durch das
Appellationsgericht erlassen, weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs
dessen Instruktionsrichter zuständig ist.
2.
2.1
Art.
425.
StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden
oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen
Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass
müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart
angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint.
Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der
Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise
sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich
2020, Art. 425 N 1a; Domeisen,
a.a.O., Art. 425 StPO N 4; vgl. statt vieler AGE SB.2020.44 vom 25. Mai 2022 E.
2.1). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang immer, dass der definitive Erlass
von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal
erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn sich
die finanziellen Verhältnisse des Schuldners in der Folgezeit verbessern. Die
Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen (AGE SB.2020.44
vom 25. Mai 2022 E. 2.1, SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 2.1, SB.2014.28 vom
28.
August 2019 E. 2.1, SB.2017.64 vom 25. Januar 2019 E. 2.1 mit Hinweisen).
Weniger weit geht demgegenüber eine Ratenzahlung. Mit der Konzipierung von Art.
425.
StPO als Kann-Bestimmung bleibt der zuständigen Strafbehörde ein grosser
Ermessensspielraum (Griesser,
a.a.O., Art. 425 N 1a).
2.2
Der
in Deutschland lebende Gesuchsteller ist seit Jahren von der Sozialhilfe
abhängig und lebt in sehr beengten wirtschaftlichen Verhältnissen. Es wurden
ihm daher im Juni 2019 auf sein Gesuch hin Ratenzahlungen von CHF 20.–
monatlich bewilligt. Auf diesem Weg hat er inzwischen von seiner Schuld
insgesamt CHF 740.– abbezahlt, so dass sich diese auf CHF 573.60 reduziert hat.
Da geleistete Zahlungen primär an die Busse anzurechnen sind, ist die Busse
dadurch bereits beglichen und sind nunmehr nur noch Verfahrenskosten offen. Mit
den am 7. November 2022 beim Appellationsgericht eingegangenen Beilagen zu
seinem Ratenzahlungsgesuch hat der Gesuchsteller nachgewiesen, dass sich die
Miete für seine Wohnung per Januar 2020 von EUR 495.78 auf EUR 558.30 erhöht
hat und sich per 1. Januar 2023 weiter auf EUR 605.34 erhöhen wird. Von der
Deutschen Rentenversicherung wird ihm monatlich EUR 824.92 ausbezahlt.
2.3
Es
ist somit nachgewiesen, dass der Gesuchsteller mittellos ist. Seine finanzielle
Lage hat sich seit Beginn der Ratenzahlungen im Jahr 2019 noch verschärft. Es
ist zudem davon auszugehen, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des
mittlerweile 71-jährigen Gesuchstellers in naher Zukunft nicht wesentlich
verbessern werden. Mit der jahrelangen Leistung von Ratenzahlungen hat er
seinen guten Willen im Hinblick auf die Begleichung seiner Schuld bewiesen. Es
rechtfertigt sich daher, ihm die Restschuld von CHF 573.60 zu erlassen.
3.
Das Erlassgesuch
ist demgemäss gutzuheissen. Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr ist zu
verzichten (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung des Erlassgesuchs werden
dem Gesuchsteller die verbleibenden der mit Entscheid des Appellationsgerichts
vom 8. Mai 2018 auferlegten Verfahrenskosten von CHF 573.60 erlassen.
Für das Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Justizdepartement, Finanzen und Controlling
-
Rechnungswesen der Gerichte
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic.
iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara
Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.