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Entscheid

SB.2017.99

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

2. Dezember 2022Deutsch6 min

Appellationsgerichts (Dreiergericht) vom 8. Mai 2018 wurde A____ (Gesuchsteller)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

SB.2017.99

ENTSCHEID

vom 2.

Dezember 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara

Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungskläger

[...]

Gegenstand

Gesuch um Erlass der

Verfahrenskosten

(Urteil des Appellationsgerichts

SB.2017.99 vom 8. Mai 2018)

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Appellationsgerichts (Dreiergericht) vom 8. Mai 2018 wurde A____ (Gesuchsteller)

der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu

einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 20.–, mit bedingtem

Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse

von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe). Es wurden ihm die Kosten von CHF 348.60 und eine

Urteilsgebühr von CHF 300.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die

Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten

Urteilsgebühr von CHF 525.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige

übrige Auslagen) auferlegt.

Die Rechnung im

Betrag von CHF 100.– für die Busse und CHF 1'173.30 für die Verfahrenskosten

wurde dem Gesuchsteller am 22. September 2018 zugestellt. Da er darauf nicht

reagierte, wurde ihm am 8. Dezember 2018 eine 1. Mahnung zugestellt. Daraufhin

wandte er sich mit dem Hinweis, dass er Sozialhilfeempfänger sei und die

Forderung in dieser Höhe nicht erfüllen könne, an die Inkassostelle des JSD.

Mit Schreiben vom 6. Februar 2019 wurde er von der Inkassostelle darauf

hingewiesen, dass er Ratenzahlungen beantragen könne, und es wurde ihm ein

Zahlungsaufschub bis 28. Februar 2019 gewährt, in welcher Frist er ein

entsprechendes Gesuch stellen könne. Die Busse könne er auf Antrag mit der

Leistung gemeinnütziger Arbeit begleichen. Nach weiterer Korrespondenz und dem

zwischenzeitlichen Versand einer (kostenpflichtigen) 2. Mahnung wurde mit

Schreiben der Inkassostelle vom 11. Juni 2019 für die Begleichung der

Schuld von insgesamt CHF 1'313.60 Ratenzahlungen von monatlich CHF 20.– gewährt.

In der Folge

zahlte der Gesuchsteller bis 14. Oktober 2022 in Raten insgesamt CHF 740.–

ab. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2022 stellte er ein Erlassgesuch bezüglich

der Restschuld von CHF 573.60. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2022 wurde er vom

Appellationsgericht aufgefordert, bis zum 11. November 2022 Belege über

seine aktuelle wirtschaftliche Situation einzureichen. Diese gingen am 7.

November 2022 beim Appellationsgericht ein.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 425

der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus

Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder

erlassen werden. Zuständig zur Behandlung von solchen (nachträglichen) Gesuchen

ist das Gericht, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der

Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des

Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,

SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2020.44 vom 25. Mai 2022

E. 1). Das Berufungsurteil vom 6. Januar 2021 wurde durch das

Appellationsgericht erlassen, weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs

dessen Instruktionsrichter zuständig ist.

2.

2.1

Art.

425.

StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden

oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen

Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass

müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart

angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint.

Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der

Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise

sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich

2020, Art. 425 N 1a; Domeisen,

a.a.O., Art. 425 StPO N 4; vgl. statt vieler AGE SB.2020.44 vom 25. Mai 2022 E.

2.1). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang immer, dass der definitive Erlass

von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal

erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn sich

die finanziellen Verhältnisse des Schuldners in der Folgezeit verbessern. Die

Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen (AGE SB.2020.44

vom 25. Mai 2022 E. 2.1, SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 2.1, SB.2014.28 vom

28.

August 2019 E. 2.1, SB.2017.64 vom 25. Januar 2019 E. 2.1 mit Hinweisen).

Weniger weit geht demgegenüber eine Ratenzahlung. Mit der Konzipierung von Art.

425.

StPO als Kann-Bestimmung bleibt der zuständigen Strafbehörde ein grosser

Ermessensspielraum (Griesser,

a.a.O., Art. 425 N 1a).

2.2

Der

in Deutschland lebende Gesuchsteller ist seit Jahren von der Sozialhilfe

abhängig und lebt in sehr beengten wirtschaftlichen Verhältnissen. Es wurden

ihm daher im Juni 2019 auf sein Gesuch hin Ratenzahlungen von CHF 20.–

monatlich bewilligt. Auf diesem Weg hat er inzwischen von seiner Schuld

insgesamt CHF 740.– abbezahlt, so dass sich diese auf CHF 573.60 reduziert hat.

Da geleistete Zahlungen primär an die Busse anzurechnen sind, ist die Busse

dadurch bereits beglichen und sind nunmehr nur noch Verfahrenskosten offen. Mit

den am 7. November 2022 beim Appellationsgericht eingegangenen Beilagen zu

seinem Ratenzahlungsgesuch hat der Gesuchsteller nachgewiesen, dass sich die

Miete für seine Wohnung per Januar 2020 von EUR 495.78 auf EUR 558.30 erhöht

hat und sich per 1. Januar 2023 weiter auf EUR 605.34 erhöhen wird. Von der

Deutschen Rentenversicherung wird ihm monatlich EUR 824.92 ausbezahlt.

2.3

Es

ist somit nachgewiesen, dass der Gesuchsteller mittellos ist. Seine finanzielle

Lage hat sich seit Beginn der Ratenzahlungen im Jahr 2019 noch verschärft. Es

ist zudem davon auszugehen, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des

mittlerweile 71-jährigen Gesuchstellers in naher Zukunft nicht wesentlich

verbessern werden. Mit der jahrelangen Leistung von Ratenzahlungen hat er

seinen guten Willen im Hinblick auf die Begleichung seiner Schuld bewiesen. Es

rechtfertigt sich daher, ihm die Restschuld von CHF 573.60 zu erlassen.

3.

Das Erlassgesuch

ist demgemäss gutzuheissen. Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr ist zu

verzichten (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung des Erlassgesuchs werden

dem Gesuchsteller die verbleibenden der mit Entscheid des Appellationsgerichts

vom 8. Mai 2018 auferlegten Verfahrenskosten von CHF 573.60 erlassen.

Für das Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Justizdepartement, Finanzen und Controlling

-

Rechnungswesen der Gerichte

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic.

iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara

Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.