SB.2018.100
D_: mehrfacher, teilweise versuchter Raub, Gehilfenschaft zum Raub, Angriff, Vergehen gegen das BG über explosionsgefährliche Stoffe, Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen sowie mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes A_: mehrfacher, teilweise versuchter Ra
25. September 2020Deutsch23 min
Urteil haben die Beschuldigten mit Eingabe vom 25. Mai 2018 (Beschuldigter A____)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2018.100
URTEIL
vom 25.
September 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Carl Gustav Mez ,
Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A____,
geb. [...] Berufungskläger
1
Wohnort unbekannt Beschuldigter
1
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
B____, geb. [...] Berufungskläger
2
[...]
Beschuldigter 2
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Anschlussberufungsklägerin
Privatkläger
C____
vertreten durch Opferhilfe beider
Basel,
Steinenring 53, 4051 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts (SG.2017.239 / SG.2018.22) vom 16. Mai 2018
betreffend A____:
mehrfacher,
teilweise versuchter Raub, Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug,
qualifizierte Blutalkoholkonzentration) sowie Führen eines Motorfahrzeugs ohne
Führerausweis
betreffend B____:
Raub, Angriff
sowie mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts vom 16. Mai 2018 wurde A____ des mehrfachen, teilweise versuchten
Raubes, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifiz.
Blutalkoholkonzentration) sowie des Führens eines Motorfahrzeugs ohne
Führerausweis schuldig erklärt und zu 15 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Von
der Anklage der Sachbeschädigung wurde er freigesprochen. B____ wurde mit dem
gleichen Urteil des Raubes, des Angriffs sowie der mehrfachen Übertretung nach
Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu 10 Monaten
Freiheitsstrafe (unter Einrechnung von zwei Tagen Polizeigewahrsam), unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 200.–
verurteilt. Zudem wurde über das Beschlagnahmegut verfügt. Den Beurteilten
wurden zudem die Verfahrenskosten auferlegt.
Gegen dieses
Urteil haben die Beschuldigten mit Eingabe vom 25. Mai 2018 (Beschuldigter A____)
bzw. 28. Mai 2018 (Beschuldigter B____) Berufung angemeldet. Mit Eingabe vom 6.
September 2018 erfolgte die Berufungserklärung von A____. Er beantragt, er sei
von der Anklage des mehrfachen, teilweise versuchten Raubs freizusprechen und
wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Führens eines Motorfahrzeugs ohne
erforderlichen Führerausweis schuldig zu sprechen und zu einer bedingt
vollziehbaren Geldstrafe von höchstens 30 Tagessätzen zu CHF 40.– zu verurteilen.
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien zu 50% durch den Staat zu
übernehmen und es sei der Rückforderungsvorbehalt bezüglich Kosten der
amtlichen Verteidigung auf die Hälfte zu beschränken.
Ebenfalls mit
Eingabe vom 6. September 2018 erfolgte die Berufungserklärung von B____, mit
welcher ein Freispruch von der Anklage des Raubs und Angriffs beantragt wird.
Der Beschuldigte sei eventuell wegen eines geringfügigen Vermögensdelikts nach
Art. 141 und 172ter StGB mit einer Busse von CHF 300.– zu bestrafen.
Zudem sei er wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes nach Art. 19a Ziff.
1 BetmG im Zeitraum vom 17. Mai 2015 bis 7. Juni 2015 schuldig zu sprechen,
wobei gemäss Art. 19a Ziffer 2 BetmG von einer Bestrafung abzusehen sei, unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.
Mit Eingabe vom
25. September 2018 erhob die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung bezüglich B____,
welche sie mit Eingabe vom 13. November 2018 schriftlich begründete. Das Urteil
sei zwar im Schuldpunkt zu bestätigen, der Beschuldigte aber mit 16 Monaten
Freiheitsstrafe zu bestrafen.
Die
Berufungsbegründung von A____ erfolgte innert erstreckter Frist mit Eingabe vom
31. Januar 2019, jene von B____ innert mehrmals erstreckter Frist mit Eingabe
vom 4. März 2019. Die Berufungsantworten der Staatsanwaltschaft datieren vom 4. April
2019. Die Staatsanwaltschaft beantragt bezüglich A____ die Bestätigung des
erstinstanzlichen Urteils und bezüglich B____, wie erwähnt, die Erhöhung der
Strafe.
Anlässlich der
Berufungsverhandlung vom 25. September 2020 ist B____ befragt worden.
Anschliessend sind sein Verteidiger (substituiert durch [...]), der Verteidiger
von A____ sowie die Staatsanwältin, [...], zum Vortrag gelangt. A____ kann
durch seinen Verteidiger seit einem Jahr nicht mehr erreicht werden (Protokoll
der Berufungsverhandlung S. 2) und ist der Verhandlung ferngeblieben. Für
sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachstehenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Nach Art. 398
Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die
Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das
Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Die Berufungskläger sind
gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Auf
die frist- und formgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.
Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs.
1.
Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)
ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Gerügt werden können mit der
Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens,
Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 StPO). Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Erfolgt bloss eine
Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft
(vgl. Dispositiv).
2.
In prozessualer
Hinsicht sind die vorinstanzlichen Erwägungen und Ergebnisse zu stützen. Die
Einvernahmen der Beschuldigten vom 8. Juni 2016 (zum Tatkomplex Anklageschrift
Ziff. 6; Berufungskläger 1 nicht betroffen), die ohne Beisein eines
Verteidigers erfolgten, sind nicht verwertbar, weil die Voraussetzungen einer
notwendigen Verteidigung nach Art. 130 Abs. 1 lit. b StPO erfüllt waren. Die
Staatsanwaltschaft vermag mit ihrem Vorbringen, bei den Einvernahmen habe es
sich um polizeiliche Ermittlungshandlungen bzw. bezüglich Einvernahmen der
Auskunftspersonen "faktisch" um polizeiliche Ermittlungshandlungen
gehandelt (Berufungsantwort), auch im Berufungsverfahren nicht durchzudringen.
Für die Begründung kann auf die detaillierten Ausführungen im angefochtenen Urteil
verwiesen werden (S. 17/18). Der Kontroverse kommt vorliegend letztlich keine
entscheidende Bedeutung zu. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat,
wiederholte B____ im Wissen um den von der Verteidigung erhobenen Einwand seine
früheren Depositionen in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Protokoll der
Hauptverhandlung S. 29 f. / Akten S. 1306 f.).
3.
3.1
Dem
Berufungskläger A____ wird mit dem angefochtenen Urteil zusammengefasst angelastet,
zusammen mit dem erstinstanzlich noch mitbeurteilten D____ nach einem
Fussballspiel zwischen dem FC Basel und FC Luzern am 26. März 2014 am
Bahnhof SBB versucht zu haben, dem FC Luzern-Fan E____ unter Gewaltanwendung den Fan-Schal zu entreissen. A____ habe E____
zunächst lautstark aufgefordert, ihm den Schal auszuhändigen. Als dieser
zurückgefragt habe, was sie wollten, soll D____ dem Opfer Faustschläge ins
Gesicht verpasst haben, um dem Berufungskläger die Wegnahme des Schals zu
ermöglichen. Dies sei gleichwohl gescheitert, nachdem sich eine weitere Person
ins Geschehen eingeschaltet habe und E____ habe wegrennen können. E____ erlitt
eine Augenhöhlenprellung sowie Rötungen an diversen Stellen im Gesicht sowie
eine kleine Platzwunde an der Unter- und Oberlippe. Gestützt auf diesen
Sachverhalt verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten wegen versuchten
Raubs.
Anschliessend
habe A____ auf der Rolltreppe zum Gleis 6, wiederum nach gemeinsamem Tatplan,
zusammen mit D____ F____ unter Androhung von Schlägen zur Herausgabe ihres
Fanschals aufgefordert. Als diese dem nicht nachgekommen sei, habe D____ ihren
Schal gepackt und ihr eine Ohrfeige verpasst. Nach einem Gezerre am Schal
hätten die beiden vom Opfer abgelassen. Der Berufungskläger habe sich in der
Folge, zusammen mit einer dritten Person, gegen G____ gewandt, der sich gerade
gegen D____s Versuch zur Wehr gesetzt habe, ihm den Schal zu entreissen. Sie
hätten ihn zur Passerelle hinauf verfolgt. Dort habe ihm der Berufungskläger
eine Kopfnuss verpasst und den Schal im Wert von ca. CHF 35.– entrissen.
Dadurch habe er sich gemäss Vorinstanz des versuchten und vollendeten Raubs
schuldig gemacht.
Die Vorinstanz
stellte für ihre Beweisführung vor allem auf die Aussagen der Geschädigten E____,
F____ und G____ ab, die sie detailliert, unter Heranziehung von forensisch
bewährten Realkriterien, und durchaus auch kritisch würdigte (vorinstanzliches
Urteil S. 19-22). Sie setzte sich auch mit Widersprüchlichkeiten überzeugend
auseinander und ordnete diese differenziert und unter Berücksichtigung des
langen Zeitablaufs seit den Ereignissen ein (S. 21). Der Berufungskläger hatte
im Verfahren von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, ohne eine
Beteiligung am Vorfall aber zu bestreiten (vorinstanzliches Urteil S. 19,
Einvernahme, Akten S. 266 ff.). Auch die Aussagen des mitbeschuldigten D____ prüfte
die Vorinstanz sorgfältig (vorinstanzliches Urteil S. 22/23). Sie würdigte
auch das Anzeigeverhalten der Geschädigten sowie Fotos und Arztberichte
betreffend Verletzungen von E____ und G____.
Was die
Verteidigung gegen die vorinstanzliche Beweisführung im Berufungsverfahren einwendet,
vermag nicht zu überzeugen und keine Zweifel aufkommen lassen, welche zu dem
verlangten Freispruch in dubio pro reo führen würden. Dass zum Beispiel
keine Depositionen "unbeteiligter Dritter" vorliegen, schmälert die
von der Vorinstanz überzeugend untersuchte Beweiskraft der Aussagen der
Geschädigten nicht. Es braucht für einen strafrechtlichen Beweis nicht zwingend
Aussagen von unbeteiligten Dritten; vielmehr gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Dass der Geschädigte G____, nachdem er
zur Aushändigung des Schals aufgefordert worden wäre, den Schal auf der Flucht
auch verloren haben könnte, entbehrt vorliegend plausibler Anhaltspunkte
(und niemand ausser dem Verteidiger machte Solches geltend). Es ist erstellt,
dass die Tätergruppe die Geschädigten verbal zur Aushändigung der Schals
aufgefordert hat. Die behauptete Variante erscheint daher als unwahrscheinliche
und bloss hypothetische Alternative, welche die vorinstanzliche Beweiswürdigung
nicht erschüttern kann. Auch die Kopfnuss ist entgegen dem Einwand der
Verteidigung durch die Aussagen des Geschädigten G____ im Ermittlungsverfahren (Einvernahme
vom 29. März 2014, Akten S. 310 ff.; Konfrontationseinvernahme mit H____ vom
13.
Mai 2015, Akten S. 376 ff.) einwandfrei erstellt. Es ist unzutreffend, dass
G____ erstmals über ein Jahr nach dem Vorfall "behauptet" habe, vom
Berufungskläger eine Kopfnuss erhalten zu haben. Vielmehr erwähnte er die
Kopfnuss bereits drei Tage nach dem Vorfall in seiner Einvernahme vom 29. März
2014, auch wenn er damals den Täter erst einer Personengruppe zugeordnet hatte
(eine Person von denjenigen, die ihn "umkreist" hätten, Akten S. 311).
Dass der Geschädigte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die Kopfnuss
einem anderen Handlungsabschnitt zuordnete, darf sodann durchaus als
Verunsicherung in der Erinnerung nach langem Zeitablauf eingestuft werden, ohne
dass das Zeugnis im Kerngeschehen dadurch Abbruch erleiden würde. Ohnehin kann
an der mittäterschaftlichen Verantwortung von A____ und D____ für einzelne Handlungen
in ihrem gemeinsamen Bestreben, den Geschädigten die Fan-Schals abzunehmen, angesichts
der von der Vorinstanz fehlerfrei gewürdigten Umstände kein Zweifel bestehen.
Auch das Mitwirken an einer Drohkulisse, oder eben das Bereitstehen zur Verteidigung
eines Mittäters reicht für die Teilhabe an der Tatherrschaft aus. Die
mittäterschaftliche Verantwortung des Berufungsklägers auch an den
Tathandlungen gegen F____ ist entgegen dem Einwand der Verteidigung rechtlich
einwandfrei nachgewiesen (Eingreifen, als sein Mittäter durch G____, der F____
zu Hilfe eilte, geschlagen wurde: Typische "Schützenhilfe", wie von
der Vorinstanz erwähnt). Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz
kann im Übrigen verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil S. 26).
Des Raubs macht
sich schuldig, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung
gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum
Widerstand unfähig macht, einen Diebstahl begeht (Art. 140 StGB). Tritt der zur
Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein, liegt ein Versuch vor (Art. 22
Abs. 1 StGB). Die rechtliche Subsumption des nachgewiesenen Sachverhalts
durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden und auch dem Berufungsurteil
zugrunde zu legen. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung spielt der Wert des
Fan-Schals für die Subsumption unter den Raubtatbestand keine Rolle, wie dies
auch beim Diebstahl nicht der Fall wäre. Massgeblich ist die
"Fremdheit" der Sache bzw. des Eigentums. Die Fan-Schals waren vom
Standpunkt des Berufungsklägers zweifellos fremdes Eigentum. Kritisiert wird
von der Verteidigung weiter die Annahme der Bereicherungsabsicht. Es sei dem
Beschuldigten nicht um eine materielle Bereicherung, sondern höchstens darum gegangen,
sich gegen Provokationen der gegnerischen Fans zur Wehr zu setzen. Damit wird
jedoch lediglich auf das (angebliche) Motiv verwiesen, welches aber
nicht mit einer Absicht zu verwechseln ist (Trechsel/Crameri, in: Praxiskommentar StGB, 3. Auflage 2018,
Art. 137 N 11). Bereicherungsabsicht kann sich im Übrigen auf einen sehr
kleinen Wert beziehen und auch nur sehr vorübergehend sein; sie setzt keinen
Mindestwert voraus (BGer 6B_776/2016 vom 8. November 2016 E. 2.5.3). Es ist für
die Tatbestandsmässigkeit auch nicht erforderlich, dass ein geraubter oder
gestohlener Gegenstand aufbewahrt wird. Weiter verweist die Staatsanwaltschaft
für die Thematik – wie auch die Vorinstanz in ihren Erwägungen – trefflich auf
die Erwägungen des Bundesgerichts BGer 6B_776/2016 vom 8. November 2016. Die
beschuldigten Personen stellten sich in dem dort zu beurteilenden Fall auf den
Standpunkt, lediglich Fantrophäen gejagt zu haben, womit keine
Bereicherungsabsicht gegeben sei. Das Bundesgericht brachte die Essenz seiner Erwägungen
mit der Feststellung auf den Punkt: "Die Gewalttat als Bestandteil eines
"Fanrituals" zu bezeichnen, kann der gesetzlichen Umschreibung des
Raubtatbestandes offenkundig nicht derogieren" (a.a.O. E. 2.5.1). Dies ist
im Kern auch vorliegend einschlägig, und dies unabhängig davon, ob der
Berufungskläger die Bezeichnung "Fanritual" in seinen Aussagen benützt
hat oder nicht (ad Berufungserklärung Ziff. 12). Im Berufungsurteil ergehen
keine anderen Schuldsprüche als vor der Vorinstanz, auf
deren Erwägungen ergänzend verwiesen werden kann.
3.2
Dem
Berufungskläger B____ wird mit dem angefochtenen Urteil folgendes zur Last
gelegt: Am 7. Juni 2015 habe sich B____ (2.02 ‰ Atemalkohol-Konzentration;
1.4-2.3 ‰ Blutalkoholkonzentration) zusammen
mit den ebenfalls erheblich alkoholisierten D____ und H____ nach dem
Cupfinal zwischen dem FC Basel und dem FC Sion in die [...] in der
Steinenvorstadt in Basel begeben, um ein Bier zu trinken. Dann seien die beiden
FC Sion-Fans C____ und I____ an ihnen vorbeigegangen, worauf sie diese
beschimpft hätten. In der Folge seien sie gemäss gemeinsamem Tatplan diesen
nachgeeilt, um ihnen die FC Sion-Schals abzunehmen. Zunächst habe H____ C____
am Schal gerissen und diesem mehrere Faustschläge gegen den Kopf gegeben. Als
dieser ihm zu verstehen gegeben habe, dass er den Schal nicht aushändige, sei
der Berufungskläger zu ihnen aufgeschlossen und habe, als auch D____
dazugestossen sei, C____ den Schal im Wert von CHF 20.–, gemäss gemeinsamem
Tatplan in der Absicht unrechtmässiger Bereicherung, abgenommen. In der Folge
sei C____ Richtung Heuwaage geflüchtet. B____, D____ und H____ seien ihm aber
gefolgt und hätten ihn zu Fall gebracht und gemeinsam mit ihren Fäusten und
Füssen auf die Beine, den Oberkörper und den Kopf des am Boden liegenden C____
eingeschlagen. Dieser habe sich nur zwischenzeitlich kurz erheben können, sei
aber wieder zu Boden gebracht worden. Während H____ sich noch während des
Angriffs zurückgezogen habe, seien D____ und der Berufungskläger von Passanten,
welche diese vom Opfer zurückhielten, der requirierten Polizei übergeben
worden. C____ habe sich gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM)
folgende Verletzungen zugezogen: Schädelprellung ohne Hirnblutung oder
knöcherne Verletzung, Prellung des Oberschenkels und des linken Knies,
Hauteinblutungen am Kopf, am rechten Oberarm, am linken Oberarm sowie am
rechten Schienbein, Hautdurchtrennung am Hinterkopf, oberflächliche Schürfungen
am linken Unterarm sowie an den beiden Knien und am linken Schienbein,
Schmerzen im linken Knie sowie Druckschmerzen in der Lindenwirbelsäule. Er sei
vom 7. bis am 9. Juni 2015 zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Die Vorinstanz
fällte Schuldsprüche wegen Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB und Angriffs gemäss
Art. 134 StGB.
B____ hatte im
Vorverfahren sowie in der erstinstanzlichen Verhandlung eingeräumt, C____s
Schal an sich genommen zu haben. Diesen habe er entsorgen wollen. Er habe C____s
Arm festgehalten, aber diesen nicht geschlagen. Im Übrigen wies er alle
Vorwürfe von sich (vorinstanzliches Urteil S. 29 mit Hinweis auf Einvernahme S.
581.
f.; Protokoll der Hauptverhandlung S. 31, Akten S. 1308). Vor den Schranken
des Appellationsgerichts wollte er keine Aussagen zur Sache mehr machen
(Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2).
Die Vorinstanz
stellte für ihr Beweisergebnis auf den Polizeirapport, das IRM-Gutachten, das
Geständnis des Berufungsklägers betreffend Behändigung des Schals,
Videoaufzeichnungen der [...] sowie der [...] sowie die Aussagen von C____ als
Auskunftsperson und die Aussagen der Zeugen J____, K____, L____, M____ und N____
ab. Sie würdigte die Aussagen einzeln und sorgfältig (vorinstanzliches Urteil
S. 29-32). Zudem zog sie die logischen Schlussfolgerungen aus den Bildern der
Videokameras, die etwa das Nacheilen einfingen, sowie aus der polizeilichen
Anhaltung des Berufungsklägers (S. 35). Die Verteidigung irrt vor der
Berufungsinstanz, wenn sie vorträgt, dass "weitere Handlungen" des
Berufungsklägers, die über ein Nicht-Loslassen des Schals hinausgingen, nicht
belegt seien. Die Vorinstanz hielt vielmehr zu Recht fest, dass auf den Bildern
der Videokamera der [...] sowie der [...] zu erkennen ist, dass der
Berufungskläger zusammen mit D____ C____ zur Heuwaage gefolgt sei, wo dieser in
der Folge von drei Personen zusammengeschlagen worden sei. D____ und der
Berufungskläger seien dort von der Polizei festgenommen worden (Polizeirapport,
Akten S. 507/523 f.). Zeuge N____ sagte auch aus, dass er D____ erkannte, vom
Opfer weggezogen habe. Er habe auch mit diesem gesprochen, was D____ mit dem
Hinweis indirekt bestätigte, er habe noch mit einem Passanten diskutiert
(Protokoll der HV S. 29). C____ hatte angegeben, von einem der beiden Verfolger
zu Boden gestossen worden zu sein. Bei dieser Ausgangslage kann kein
vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass auch der Berufungskläger am Angriff
auf C____ beteiligt war. Mehr ist für den erfolgten Schuldspruch auch nicht erforderlich,
wie sogleich aufgezeigt wird.
Die rechtlichen
Folgerungen der Vorinstanz sind einwandfrei und zu bestätigen. Für den Raub
ist, wie bereits oben unter Erwägung 3.1 ausführlich abgehandelt, unerheblich,
ob eine Wegnahme oder Bereicherung sich nur auf einen geringfügigen Sachwert
bezog und ob die Bereicherung dauerhaft war oder sogar das eigentliche Motiv
der Tat ausmachte. Auch wenn das Motiv der Tat darin gelegen haben soll, den
gegnerischen Fans klarmachen zu wollen, dass die Beschuldigten keine Schals der
gegnerischen Mannschaft in Basel tolerieren wollten, ändert dies nichts an der
Tatbestandsmässigkeit des Raubs, wenn jemandem zu diesem Zweck eine fremde
Sache weggenommen und zumindest vorübergehend angeeignet wurde. Auf die obigen
Ausführungen hierzu kann ergänzend verwiesen werden. Entgegen dem Einwand der
Verteidigung stellt ein "Reissen am Schal" für einen Raub, dessen
Tatbestand einen Gewahrsamsbruch einschliesst, in einem mittäterschaftlichen
Zusammenwirken ganz zweifellos einen massgeblichen Tatbeitrag dar. Dass ein
solches Zusammenwirken vorlag, ist vorliegend geradezu offenkundig: Man setzte
dem Geschädigten in gemeinsamer Absicht nach. Nachdem der Geschädigte
körperlich durch einen Mittäter angegangen worden war, nahm ihm der
Berufungskläger den Schal ab. Somit liegt eine für Mittäterschaft typische
Aufteilung wesentlicher Tatbeiträge vor.
Des Angriffs
macht sich schuldig, wer sich an einem Angriff auf einen Menschen beteiligt,
der die Körperverletzung eines Angegriffenen zur Folge hat (Art. 134 StGB).
Darüber hinaus braucht es keine besondere "Beteiligung" an der
"Verletzung", weswegen der entsprechende Einwand des Berufungsklägers
nichts am Schuldspruch zu verändern vermag. Dass der Berufungskläger das Opfer
bis zur Heuwaage mitverfolgte und dort auch, neben D____, beim verletzten C____
festgenommen wurde, steht nach dem Gesagten fest. Damit bleibt es aber auch bei
den Schuldsprüchen der Vorinstanz, auf deren Erwägungen ergänzend verwiesen
wird. Auch die Verweisung der ungenügend begründeten Zivilforderung von C____
auf den Zivilweg hat Bestand (vorinstanzliches Urteil S. 44).
4.
4.1
A____
erachtet seine Strafe selbst für den nun eingetretenen Fall der Bestätigung der
Schuldsprüche als zu hoch. Die vorinstanzliche Strafzumessung ist jedoch
überzeugend ausgefallen. Das Strafgericht taxierte das Verschulden als nicht
mehr leicht und hat die Einsatzstrafe für den mehrfachen, teilweise versuchten
Raub auf 12 Monate bemessen (S. 38). Sie hat berücksichtigt, dass der
Raubversuch sich gegen unbekannte Personen und einen geringen Vermögenswert
richtete, die Gewalt moderat war, die Tat aber zu mehrt (nämlich zu dritt)
ausgeübt wurde und das Tatmotiv die Gewaltanwendung als verwerflich erscheinen
lässt. Diese Einsatzstrafe deckt sich mit derjenigen in ähnlichen Fällen in der
Rechtsprechung des Appellationsgerichts, in welchen mehrere junge Täter einem
Opfer gemeinschaftlich einen Gebrauchsgegenstand abnahmen (vgl. etwa AGE
SB.2017.135 vom 14. November 2019 E. 5.2, wo dieses Strafmass bereits für einen
einzelnen Vorfall als Einsatzstrafe eingesetzt wurde). Für A____ hat sie die
Strafe für dieses Delikt wegen dessen Tatbeiträgen um zwei Monate erhöht (Urteil
des Strafgerichts S. 42). Sein Verhalten sei "aggressiv" gewesen,
wofür etwa die Kopfnuss und das Nachsetzen gegenüber einem Opfer sprechen
würden. Dann asperierte sie die Strafe wegen der Strassenverkehrsdelikte
(Schuldsprüche rechtskräftig) um einen Monat. Bei insgesamt neutralen
Täterkomponenten (S. 42) resultierte eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten,
welche sie bedingt und bei einer Probezeit von 2 Jahren aussprach.
Was der
Berufungskläger hiergegen einwendet, verfängt nicht. Die Kopfnuss mag zwar
bestritten worden sein, ist aber gleichwohl nachgewiesen worden. Die erschwerende
Berücksichtigung, dass die Tat zu mehrt ausgeführt worden ist, ist nicht zu
beanstanden, und zwar unabhängig davon, ob hierbei von einem "Rudel"
zu sprechen war oder nicht. Ein mittäterschaftliches Vorgehen lässt gegenüber
einer Einzeltäterschaft durchaus auf erhöhte kriminelle Energie schliessen (Wiprächtiger/Keller, in: Basler
Kommentar StGB I, 4. Auflage 2019, Art. 47 N 109 mit Hinweisen; etwa auch
AGE SB.2016.96 vom 20. Oktober 2017 E. 6.1), und sei es allein deshalb,
weil zu mehrt leicht eine stärkere Nötigungswirkung erzielt werden kann. Ein
besonders "koordiniertes" Verhalten muss nicht an den Tag gelegt
werden. Dass zu mehrt auch mehrere Opfer angegangen wurden, ändert nichts
zugunsten der/des Beschuldigten – im Gegenteil. Dass durch die Tat das
Sicherheitsgefühl von Passanten beeinträchtigt wurde, dürfte unabhängig davon
zutreffen, ob sich danach Passanten auch bei der Polizei gemeldet haben oder
nicht. Ob die Taten dabei von vielen oder – wie der Verteidiger vorbringt – nur
von einigen Passanten mitangesehen werden musste, spielt dabei im vorliegenden
Kontext keine massgebliche Rolle. Ganz generell hat die Vorinstanz diesem
Umstand, den sie in ihren Erwägungen in einem Zug mit weiteren Tatumständen
erwähnte, kein übergebührliches Gewicht beigemessen. Auch die Bezugnahme zu
Elementen aus der Strafzumessung anderer Beurteilter vermögen nichts
Entscheidendes zugunsten des Standpunkts des Berufungsklägers A____
hervorzubringen. So deckt es sich nun einmal mit dem Beweisergebnis, dass einer
der Mittäter noch selbst einen Schlag kassiert hat und seine Brille ersetzen
musste, A____ aber nicht (vorinstanzliches Urteil S. 39). Ersterer war von der
Tat damit leicht anders betroffen, wobei die ihm gewährte – marginale –
Strafmilderung sich eben nicht auf A____ übertragen lässt. Vorliegend nicht
beurteilt werden muss, ob jene Strafmilderung zwingend gewesen wäre.
Was die
persönlichen Verhältnisse des Berufungsklägers betrifft, ist im
Berufungsverfahren nichts Neues bekannt geworden, ausser der Umstand, dass er
seit einem Jahr für seinen Verteidiger nicht mehr erreichbar ist und sich
offenbar im Ausland aufhält (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2).
Insgesamt kommt es im Berufungsverfahren zu keiner anderen Strafe als vor der
ersten Instanz, auf deren Ausführungen zur Strafzumessung ergänzend verwiesen
wird.
4.2
Auch
bezüglich B____ ist die Strafzumessung mit Verweis auf die vorinstanzlichen
Ausführungen zu bestätigen. Eine Reduktion der Strafe ist nicht angezeigt. Die
vom Verteidiger in seinem Plädoyer im Eventualstandpunkt für eine Strafsenkung angeführte
Alkoholisierung des Beschuldigten (Plädoyer S. 4) wurde in der vorinstanzlichen
Strafzumessung bereits korrekt vorgenommen und transparent und überzeugend ausgewiesen
(Senkung der Einsatzstrafe zufolge leicht bis mittelgradig reduzierter
Schuldfähigkeit von 10 auf 6.5 Monate; erstinstanzliches Urteil S. 43). Eine
Strafminderung zufolge Vorstrafenlosigkeit drängt sich nicht auf, vielmehr ist
sie im Regelfall, und so auch hier, neutral zu bewerten, weil gesetzestreues
Verhalten als Normalfall gilt (statt vieler BGer 6B_1190/2018 vom 17. Mai 2019
E. 2.2.2; BGE 136 IV 1 E. 2.6.4 S. 2). Dass der Berufungskläger Ersttäter ist,
hat die Vorinstanz im Übrigen in den Erwägungen zur Strafzumessung gleichwohl erwähnt
(S. 44). Ebensowenig kann von einer strafsenkenden Verfahrensverzögerung die
Rede sein. Zu den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu diesem – bereits
dort erfolgten – Begehren ist anzuführen, dass das Verfahren seither nicht übermässig
lang gedauert und sein Verteidiger im Berufungsverfahren dreimal um
Fristerstreckung für die Einreichung der Berufungsbegründung ersucht hat.
Umgekehrt
vermochte die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung nicht aufzuzeigen,
weshalb die Strafe zu erhöhen wäre. Sie begründete ihren Antrag im Wesentlichen
damit, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten ihrer Ansicht nach
uneingeschränkt gewesen sei. Hierfür verwies sie in ihrer Eingabe vom 13. November
2018.
auf Momente, welche für die volle Schuldfähigkeit sprechen würden.
Indessen blieben diese Hinweise, etwa auf die mutmassliche Gewöhnung des
Beschuldigten an Alkohol sowie Kokain oder "Videobilder", allgemein
gehalten und vermögen die Erwägungen der Vorinstanz hierzu nicht zu entkräften.
Die Vorinstanz stützt ihre Erwägung auf die Rechtsprechung, wonach ab 2
Promille Blutalkoholkonzentration "im Regelfall die
Vermutung für eine Verminderung der Schuldfähigkeit besteht" (etwa BGer
6B_676/2016 vom 16. Februar 2017 E. 3.3). Für die Widerlegung dieser Vermutung müssten
"konkrete Feststellungen" über die Nüchternheit getroffen werden
können (BGer, a.a.O.). Dies ist hier im Ergebnis nicht gelungen.
Die
persönlichen Verhältnisse des Berufungsklägers sind im Wesentlichen gleichgeblieben
(Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2). Die Strafzumessung der
Vorinstanz hat auch im Berufungsverfahren Bestand, einschliesslich der Busse für
den Betäubungsmittelkonsum.
5.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens tragen die Berufungskläger dessen Kosten unter
Einschluss einer Urteilsgebühr von je CHF 1'000.– (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der
amtliche Verteidiger von A____ ist für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse
zu entschädigen. Der angemessene und im Rahmen der amtlichen Verteidigung zu
entschädigende Aufwand wurde nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
annäherungsweise auf der Höhe der Entschädigung für die erste Instanz
plafoniert (zuzüglich Auslagen und MWST), weil Zusatzaufwand wegen offenbar
mehrmaligen Wechseln innerhalb der Anwaltskanzlei nicht durch den Staat zu entschädigen
ist. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgehalten, dass folgende Punkte des angefochtenen Urteils in
Rechtskraft erwachsen sind:
-
Schuldspruch wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss
Art. 91 Abs. 2 Bst. a des Strassenverkehrsgesetzes (Besch. 2);
-
Schuldspruch wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis gemäss
Art. 95 Abs. 1 Bst. a des Strassenverkehrsgesetzes (Besch. 2);
-
Freispruch von der Anklage der Sachbeschädigung (Besch. 2);
-
Schuldspruch wegen mehrfachen Betäubungsmittelkonsums Art. 19a
Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (Besch. 3);
-
Schuldspruch wegen mehrfachen Betäubungsmittelkonsums (Besch. 3);
-
Absehen von Rayonverbot nach Art. 67 des Strafgesetzbuchs (Besch.
2/3);
-
Entschädigung amtliche Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren
(Besch. 1).
A____ wird in Abwesenheit – neben den bereits
rechtskräftigen Schuldsprüchen wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie
Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis – des mehrfachen, teilweise
versuchten Raubes schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 15 Monaten
Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer
Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 140 Ziff. 1 teilweise in
Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49
Abs. 1 des Strafgesetzbuches sowie Art. 367 der Strafprozessordnung.
B____ wird – neben dem bereits rechtskräftigen
Schuldspruch wegen mehrfachen Betäubungsmittelkonsums – des Raubes und des
Angriffs schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 10 Monaten Freiheitsstrafe,
unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 7.6.2015 bis 9.6.2015 (2 Tage), mit
bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie
zu einer Busse von CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2
Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 140 Ziff. 1, 134 sowie 42
Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.
Die Berufungskläger tragen die Kosten von CHF 1'626.– (A____) und
CHF 3'828.05 (B____) und eine Urteilsgebühr von je CHF 3'200.– für
das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von je CHF 1'000.– (inkl.
Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Der amtlichen Verteidiger von A____, [...], werden für
die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5'133.20, zuzüglich 7,7% MWST von
CHF 395.25, und ein Auslagenersatz von CHF 86.40, zuzüglich 7,7 %
MWST von CHF 6.65 (insgesamt somit CHF 5'621.50), aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger 1 – 2
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Privatkläger
-
Strafgericht Basel-Stadt
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Strafregister-Informationssystem VOSTRA
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Motorfahrzeugkontrolle Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).