Lexipedia

Entscheid

SB.2018.100

D_: mehrfacher, teilweise versuchter Raub, Gehilfenschaft zum Raub, Angriff, Vergehen gegen das BG über explosionsgefährliche Stoffe, Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen sowie mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes A_: mehrfacher, teilweise versuchter Ra

25. September 2020Deutsch23 min

Urteil haben die Beschuldigten mit Eingabe vom 25. Mai 2018 (Beschuldigter A____)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2018.100

URTEIL

vom 25.

September 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

Dr. Carl Gustav Mez ,

Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler

Beteiligte

A____,

geb. [...] Berufungskläger

1

Wohnort unbekannt Beschuldigter

1

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

B____, geb. [...] Berufungskläger

2

[...]

Beschuldigter 2

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Anschlussberufungsklägerin

Privatkläger

C____

vertreten durch Opferhilfe beider

Basel,

Steinenring 53, 4051 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts (SG.2017.239 / SG.2018.22) vom 16. Mai 2018

betreffend A____:

mehrfacher,

teilweise versuchter Raub, Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug,

qualifizierte Blutalkoholkonzentration) sowie Führen eines Motorfahrzeugs ohne

Führerausweis

betreffend B____:

Raub, Angriff

sowie mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Strafgerichts vom 16. Mai 2018 wurde A____ des mehrfachen, teilweise versuchten

Raubes, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifiz.

Blutalkoholkonzentration) sowie des Führens eines Motorfahrzeugs ohne

Führerausweis schuldig erklärt und zu 15 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem

Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Von

der Anklage der Sachbeschädigung wurde er freigesprochen. B____ wurde mit dem

gleichen Urteil des Raubes, des Angriffs sowie der mehrfachen Übertretung nach

Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu 10 Monaten

Freiheitsstrafe (unter Einrechnung von zwei Tagen Polizeigewahrsam), unter

Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 200.–

verurteilt. Zudem wurde über das Beschlagnahmegut verfügt. Den Beurteilten

wurden zudem die Verfahrenskosten auferlegt.

Gegen dieses

Urteil haben die Beschuldigten mit Eingabe vom 25. Mai 2018 (Beschuldigter A____)

bzw. 28. Mai 2018 (Beschuldigter B____) Berufung angemeldet. Mit Eingabe vom 6.

September 2018 erfolgte die Berufungserklärung von A____. Er beantragt, er sei

von der Anklage des mehrfachen, teilweise versuchten Raubs freizusprechen und

wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Führens eines Motorfahrzeugs ohne

erforderlichen Führerausweis schuldig zu sprechen und zu einer bedingt

vollziehbaren Geldstrafe von höchstens 30 Tagessätzen zu CHF 40.– zu verurteilen.

Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien zu 50% durch den Staat zu

übernehmen und es sei der Rückforderungsvorbehalt bezüglich Kosten der

amtlichen Verteidigung auf die Hälfte zu beschränken.

Ebenfalls mit

Eingabe vom 6. September 2018 erfolgte die Berufungserklärung von B____, mit

welcher ein Freispruch von der Anklage des Raubs und Angriffs beantragt wird.

Der Beschuldigte sei eventuell wegen eines geringfügigen Vermögensdelikts nach

Art. 141 und 172ter StGB mit einer Busse von CHF 300.– zu bestrafen.

Zudem sei er wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes nach Art. 19a Ziff.

1 BetmG im Zeitraum vom 17. Mai 2015 bis 7. Juni 2015 schuldig zu sprechen,

wobei gemäss Art. 19a Ziffer 2 BetmG von einer Bestrafung abzusehen sei, unter

Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.

Mit Eingabe vom

25. September 2018 erhob die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung bezüglich B____,

welche sie mit Eingabe vom 13. November 2018 schriftlich begründete. Das Urteil

sei zwar im Schuldpunkt zu bestätigen, der Beschuldigte aber mit 16 Monaten

Freiheitsstrafe zu bestrafen.

Die

Berufungsbegründung von A____ erfolgte innert erstreckter Frist mit Eingabe vom

31. Januar 2019, jene von B____ innert mehrmals erstreckter Frist mit Eingabe

vom 4. März 2019. Die Berufungsantworten der Staatsanwaltschaft datieren vom 4. April

2019. Die Staatsanwaltschaft beantragt bezüglich A____ die Bestätigung des

erstinstanzlichen Urteils und bezüglich B____, wie erwähnt, die Erhöhung der

Strafe.

Anlässlich der

Berufungsverhandlung vom 25. September 2020 ist B____ befragt worden.

Anschliessend sind sein Verteidiger (substituiert durch [...]), der Verteidiger

von A____ sowie die Staatsanwältin, [...], zum Vortrag gelangt. A____ kann

durch seinen Verteidiger seit einem Jahr nicht mehr erreicht werden (Protokoll

der Berufungsverhandlung S. 2) und ist der Verhandlung ferngeblieben. Für

sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von

Bedeutung sind, aus den nachstehenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Nach Art. 398

Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die

Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das

Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Die Berufungskläger sind

gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Auf

die frist- und formgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.

Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs.

1.

Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)

ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Gerügt werden können mit der

Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens,

Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige

Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 StPO). Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Erfolgt bloss eine

Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft

(vgl. Dispositiv).

2.

In prozessualer

Hinsicht sind die vorinstanzlichen Erwägungen und Ergebnisse zu stützen. Die

Einvernahmen der Beschuldigten vom 8. Juni 2016 (zum Tatkomplex Anklageschrift

Ziff. 6; Berufungskläger 1 nicht betroffen), die ohne Beisein eines

Verteidigers erfolgten, sind nicht verwertbar, weil die Voraussetzungen einer

notwendigen Verteidigung nach Art. 130 Abs. 1 lit. b StPO erfüllt waren. Die

Staatsanwaltschaft vermag mit ihrem Vorbringen, bei den Einvernahmen habe es

sich um polizeiliche Ermittlungshandlungen bzw. bezüglich Einvernahmen der

Auskunftspersonen "faktisch" um polizeiliche Ermittlungshandlungen

gehandelt (Berufungsantwort), auch im Berufungsverfahren nicht durchzudringen.

Für die Begründung kann auf die detaillierten Ausführungen im angefochtenen Urteil

verwiesen werden (S. 17/18). Der Kontroverse kommt vorliegend letztlich keine

entscheidende Bedeutung zu. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat,

wiederholte B____ im Wissen um den von der Verteidigung erhobenen Einwand seine

früheren Depositionen in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Protokoll der

Hauptverhandlung S. 29 f. / Akten S. 1306 f.).

3.

3.1

Dem

Berufungskläger A____ wird mit dem angefochtenen Urteil zusammengefasst angelastet,

zusammen mit dem erstinstanzlich noch mitbeurteilten D____ nach einem

Fussballspiel zwischen dem FC Basel und FC Luzern am 26. März 2014 am

Bahnhof SBB versucht zu haben, dem FC Luzern-Fan E____ unter Gewaltanwendung den Fan-Schal zu entreissen. A____ habe E____

zunächst lautstark aufgefordert, ihm den Schal auszuhändigen. Als dieser

zurückgefragt habe, was sie wollten, soll D____ dem Opfer Faustschläge ins

Gesicht verpasst haben, um dem Berufungskläger die Wegnahme des Schals zu

ermöglichen. Dies sei gleichwohl gescheitert, nachdem sich eine weitere Person

ins Geschehen eingeschaltet habe und E____ habe wegrennen können. E____ erlitt

eine Augenhöhlenprellung sowie Rötungen an diversen Stellen im Gesicht sowie

eine kleine Platzwunde an der Unter- und Oberlippe. Gestützt auf diesen

Sachverhalt verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten wegen versuchten

Raubs.

Anschliessend

habe A____ auf der Rolltreppe zum Gleis 6, wiederum nach gemeinsamem Tatplan,

zusammen mit D____ F____ unter Androhung von Schlägen zur Herausgabe ihres

Fanschals aufgefordert. Als diese dem nicht nachgekommen sei, habe D____ ihren

Schal gepackt und ihr eine Ohrfeige verpasst. Nach einem Gezerre am Schal

hätten die beiden vom Opfer abgelassen. Der Berufungskläger habe sich in der

Folge, zusammen mit einer dritten Person, gegen G____ gewandt, der sich gerade

gegen D____s Versuch zur Wehr gesetzt habe, ihm den Schal zu entreissen. Sie

hätten ihn zur Passerelle hinauf verfolgt. Dort habe ihm der Berufungskläger

eine Kopfnuss verpasst und den Schal im Wert von ca. CHF 35.– entrissen.

Dadurch habe er sich gemäss Vorinstanz des versuchten und vollendeten Raubs

schuldig gemacht.

Die Vorinstanz

stellte für ihre Beweisführung vor allem auf die Aussagen der Geschädigten E____,

F____ und G____ ab, die sie detailliert, unter Heranziehung von forensisch

bewährten Realkriterien, und durchaus auch kritisch würdigte (vorinstanzliches

Urteil S. 19-22). Sie setzte sich auch mit Widersprüchlichkeiten überzeugend

auseinander und ordnete diese differenziert und unter Berücksichtigung des

langen Zeitablaufs seit den Ereignissen ein (S. 21). Der Berufungskläger hatte

im Verfahren von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, ohne eine

Beteiligung am Vorfall aber zu bestreiten (vorinstanzliches Urteil S. 19,

Einvernahme, Akten S. 266 ff.). Auch die Aussagen des mitbeschuldigten D____ prüfte

die Vorinstanz sorgfältig (vorinstanzliches Urteil S. 22/23). Sie würdigte

auch das Anzeigeverhalten der Geschädigten sowie Fotos und Arztberichte

betreffend Verletzungen von E____ und G____.

Was die

Verteidigung gegen die vorinstanzliche Beweisführung im Berufungsverfahren einwendet,

vermag nicht zu überzeugen und keine Zweifel aufkommen lassen, welche zu dem

verlangten Freispruch in dubio pro reo führen würden. Dass zum Beispiel

keine Depositionen "unbeteiligter Dritter" vorliegen, schmälert die

von der Vorinstanz überzeugend untersuchte Beweiskraft der Aussagen der

Geschädigten nicht. Es braucht für einen strafrechtlichen Beweis nicht zwingend

Aussagen von unbeteiligten Dritten; vielmehr gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Dass der Geschädigte G____, nachdem er

zur Aushändigung des Schals aufgefordert worden wäre, den Schal auf der Flucht

auch verloren haben könnte, entbehrt vorliegend plausibler Anhaltspunkte

(und niemand ausser dem Verteidiger machte Solches geltend). Es ist erstellt,

dass die Tätergruppe die Geschädigten verbal zur Aushändigung der Schals

aufgefordert hat. Die behauptete Variante erscheint daher als unwahrscheinliche

und bloss hypothetische Alternative, welche die vorinstanzliche Beweiswürdigung

nicht erschüttern kann. Auch die Kopfnuss ist entgegen dem Einwand der

Verteidigung durch die Aussagen des Geschädigten G____ im Ermittlungsverfahren (Einvernahme

vom 29. März 2014, Akten S. 310 ff.; Konfrontationseinvernahme mit H____ vom

13.

Mai 2015, Akten S. 376 ff.) einwandfrei erstellt. Es ist unzutreffend, dass

G____ erstmals über ein Jahr nach dem Vorfall "behauptet" habe, vom

Berufungskläger eine Kopfnuss erhalten zu haben. Vielmehr erwähnte er die

Kopfnuss bereits drei Tage nach dem Vorfall in seiner Einvernahme vom 29. März

2014, auch wenn er damals den Täter erst einer Personengruppe zugeordnet hatte

(eine Person von denjenigen, die ihn "umkreist" hätten, Akten S. 311).

Dass der Geschädigte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die Kopfnuss

einem anderen Handlungsabschnitt zuordnete, darf sodann durchaus als

Verunsicherung in der Erinnerung nach langem Zeitablauf eingestuft werden, ohne

dass das Zeugnis im Kerngeschehen dadurch Abbruch erleiden würde. Ohnehin kann

an der mittäterschaftlichen Verantwortung von A____ und D____ für einzelne Handlungen

in ihrem gemeinsamen Bestreben, den Geschädigten die Fan-Schals abzunehmen, angesichts

der von der Vorinstanz fehlerfrei gewürdigten Umstände kein Zweifel bestehen.

Auch das Mitwirken an einer Drohkulisse, oder eben das Bereitstehen zur Verteidigung

eines Mittäters reicht für die Teilhabe an der Tatherrschaft aus. Die

mittäterschaftliche Verantwortung des Berufungsklägers auch an den

Tathandlungen gegen F____ ist entgegen dem Einwand der Verteidigung rechtlich

einwandfrei nachgewiesen (Eingreifen, als sein Mittäter durch G____, der F____

zu Hilfe eilte, geschlagen wurde: Typische "Schützenhilfe", wie von

der Vorinstanz erwähnt). Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz

kann im Übrigen verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil S. 26).

Des Raubs macht

sich schuldig, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung

gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum

Widerstand unfähig macht, einen Diebstahl begeht (Art. 140 StGB). Tritt der zur

Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein, liegt ein Versuch vor (Art. 22

Abs. 1 StGB). Die rechtliche Subsumption des nachgewiesenen Sachverhalts

durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden und auch dem Berufungsurteil

zugrunde zu legen. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung spielt der Wert des

Fan-Schals für die Subsumption unter den Raubtatbestand keine Rolle, wie dies

auch beim Diebstahl nicht der Fall wäre. Massgeblich ist die

"Fremdheit" der Sache bzw. des Eigentums. Die Fan-Schals waren vom

Standpunkt des Berufungsklägers zweifellos fremdes Eigentum. Kritisiert wird

von der Verteidigung weiter die Annahme der Bereicherungsabsicht. Es sei dem

Beschuldigten nicht um eine materielle Bereicherung, sondern höchstens darum gegangen,

sich gegen Provokationen der gegnerischen Fans zur Wehr zu setzen. Damit wird

jedoch lediglich auf das (angebliche) Motiv verwiesen, welches aber

nicht mit einer Absicht zu verwechseln ist (Trechsel/Crameri, in: Praxiskommentar StGB, 3. Auflage 2018,

Art. 137 N 11). Bereicherungsabsicht kann sich im Übrigen auf einen sehr

kleinen Wert beziehen und auch nur sehr vorübergehend sein; sie setzt keinen

Mindestwert voraus (BGer 6B_776/2016 vom 8. November 2016 E. 2.5.3). Es ist für

die Tatbestandsmässigkeit auch nicht erforderlich, dass ein geraubter oder

gestohlener Gegenstand aufbewahrt wird. Weiter verweist die Staatsanwaltschaft

für die Thematik – wie auch die Vorinstanz in ihren Erwägungen – trefflich auf

die Erwägungen des Bundesgerichts BGer 6B_776/2016 vom 8. November 2016. Die

beschuldigten Personen stellten sich in dem dort zu beurteilenden Fall auf den

Standpunkt, lediglich Fantrophäen gejagt zu haben, womit keine

Bereicherungsabsicht gegeben sei. Das Bundesgericht brachte die Essenz seiner Erwägungen

mit der Feststellung auf den Punkt: "Die Gewalttat als Bestandteil eines

"Fanrituals" zu bezeichnen, kann der gesetzlichen Umschreibung des

Raubtatbestandes offenkundig nicht derogieren" (a.a.O. E. 2.5.1). Dies ist

im Kern auch vorliegend einschlägig, und dies unabhängig davon, ob der

Berufungskläger die Bezeichnung "Fanritual" in seinen Aussagen benützt

hat oder nicht (ad Berufungserklärung Ziff. 12). Im Berufungsurteil ergehen

keine anderen Schuldsprüche als vor der Vorinstanz, auf

deren Erwägungen ergänzend verwiesen werden kann.

3.2

Dem

Berufungskläger B____ wird mit dem angefochtenen Urteil folgendes zur Last

gelegt: Am 7. Juni 2015 habe sich B____ (2.02 ‰ Atemalkohol-Konzentration;

1.4-2.3 ‰ Blutalkoholkonzentration) zusammen

mit den ebenfalls erheblich alkoholisierten D____ und H____ nach dem

Cupfinal zwischen dem FC Basel und dem FC Sion in die [...] in der

Steinenvorstadt in Basel begeben, um ein Bier zu trinken. Dann seien die beiden

FC Sion-Fans C____ und I____ an ihnen vorbeigegangen, worauf sie diese

beschimpft hätten. In der Folge seien sie gemäss gemeinsamem Tatplan diesen

nachgeeilt, um ihnen die FC Sion-Schals abzunehmen. Zunächst habe H____ C____

am Schal gerissen und diesem mehrere Faustschläge gegen den Kopf gegeben. Als

dieser ihm zu verstehen gegeben habe, dass er den Schal nicht aushändige, sei

der Berufungskläger zu ihnen aufgeschlossen und habe, als auch D____

dazugestossen sei, C____ den Schal im Wert von CHF 20.–, gemäss gemeinsamem

Tatplan in der Absicht unrechtmässiger Bereicherung, abgenommen. In der Folge

sei C____ Richtung Heuwaage geflüchtet. B____, D____ und H____ seien ihm aber

gefolgt und hätten ihn zu Fall gebracht und gemeinsam mit ihren Fäusten und

Füssen auf die Beine, den Oberkörper und den Kopf des am Boden liegenden C____

eingeschlagen. Dieser habe sich nur zwischenzeitlich kurz erheben können, sei

aber wieder zu Boden gebracht worden. Während H____ sich noch während des

Angriffs zurückgezogen habe, seien D____ und der Berufungskläger von Passanten,

welche diese vom Opfer zurückhielten, der requirierten Polizei übergeben

worden. C____ habe sich gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM)

folgende Verletzungen zugezogen: Schädelprellung ohne Hirnblutung oder

knöcherne Verletzung, Prellung des Oberschenkels und des linken Knies,

Hauteinblutungen am Kopf, am rechten Oberarm, am linken Oberarm sowie am

rechten Schienbein, Hautdurchtrennung am Hinterkopf, oberflächliche Schürfungen

am linken Unterarm sowie an den beiden Knien und am linken Schienbein,

Schmerzen im linken Knie sowie Druckschmerzen in der Lindenwirbelsäule. Er sei

vom 7. bis am 9. Juni 2015 zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Die Vorinstanz

fällte Schuldsprüche wegen Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB und Angriffs gemäss

Art. 134 StGB.

B____ hatte im

Vorverfahren sowie in der erstinstanzlichen Verhandlung eingeräumt, C____s

Schal an sich genommen zu haben. Diesen habe er entsorgen wollen. Er habe C____s

Arm festgehalten, aber diesen nicht geschlagen. Im Übrigen wies er alle

Vorwürfe von sich (vorinstanzliches Urteil S. 29 mit Hinweis auf Einvernahme S.

581.

f.; Protokoll der Hauptverhandlung S. 31, Akten S. 1308). Vor den Schranken

des Appellationsgerichts wollte er keine Aussagen zur Sache mehr machen

(Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2).

Die Vorinstanz

stellte für ihr Beweisergebnis auf den Polizeirapport, das IRM-Gutachten, das

Geständnis des Berufungsklägers betreffend Behändigung des Schals,

Videoaufzeichnungen der [...] sowie der [...] sowie die Aussagen von C____ als

Auskunftsperson und die Aussagen der Zeugen J____, K____, L____, M____ und N____

ab. Sie würdigte die Aussagen einzeln und sorgfältig (vorinstanzliches Urteil

S. 29-32). Zudem zog sie die logischen Schlussfolgerungen aus den Bildern der

Videokameras, die etwa das Nacheilen einfingen, sowie aus der polizeilichen

Anhaltung des Berufungsklägers (S. 35). Die Verteidigung irrt vor der

Berufungsinstanz, wenn sie vorträgt, dass "weitere Handlungen" des

Berufungsklägers, die über ein Nicht-Loslassen des Schals hinausgingen, nicht

belegt seien. Die Vorinstanz hielt vielmehr zu Recht fest, dass auf den Bildern

der Videokamera der [...] sowie der [...] zu erkennen ist, dass der

Berufungskläger zusammen mit D____ C____ zur Heuwaage gefolgt sei, wo dieser in

der Folge von drei Personen zusammengeschlagen worden sei. D____ und der

Berufungskläger seien dort von der Polizei festgenommen worden (Polizeirapport,

Akten S. 507/523 f.). Zeuge N____ sagte auch aus, dass er D____ erkannte, vom

Opfer weggezogen habe. Er habe auch mit diesem gesprochen, was D____ mit dem

Hinweis indirekt bestätigte, er habe noch mit einem Passanten diskutiert

(Protokoll der HV S. 29). C____ hatte angegeben, von einem der beiden Verfolger

zu Boden gestossen worden zu sein. Bei dieser Ausgangslage kann kein

vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass auch der Berufungskläger am Angriff

auf C____ beteiligt war. Mehr ist für den erfolgten Schuldspruch auch nicht erforderlich,

wie sogleich aufgezeigt wird.

Die rechtlichen

Folgerungen der Vorinstanz sind einwandfrei und zu bestätigen. Für den Raub

ist, wie bereits oben unter Erwägung 3.1 ausführlich abgehandelt, unerheblich,

ob eine Wegnahme oder Bereicherung sich nur auf einen geringfügigen Sachwert

bezog und ob die Bereicherung dauerhaft war oder sogar das eigentliche Motiv

der Tat ausmachte. Auch wenn das Motiv der Tat darin gelegen haben soll, den

gegnerischen Fans klarmachen zu wollen, dass die Beschuldigten keine Schals der

gegnerischen Mannschaft in Basel tolerieren wollten, ändert dies nichts an der

Tatbestandsmässigkeit des Raubs, wenn jemandem zu diesem Zweck eine fremde

Sache weggenommen und zumindest vorübergehend angeeignet wurde. Auf die obigen

Ausführungen hierzu kann ergänzend verwiesen werden. Entgegen dem Einwand der

Verteidigung stellt ein "Reissen am Schal" für einen Raub, dessen

Tatbestand einen Gewahrsamsbruch einschliesst, in einem mittäterschaftlichen

Zusammenwirken ganz zweifellos einen massgeblichen Tatbeitrag dar. Dass ein

solches Zusammenwirken vorlag, ist vorliegend geradezu offenkundig: Man setzte

dem Geschädigten in gemeinsamer Absicht nach. Nachdem der Geschädigte

körperlich durch einen Mittäter angegangen worden war, nahm ihm der

Berufungskläger den Schal ab. Somit liegt eine für Mittäterschaft typische

Aufteilung wesentlicher Tatbeiträge vor.

Des Angriffs

macht sich schuldig, wer sich an einem Angriff auf einen Menschen beteiligt,

der die Körperverletzung eines Angegriffenen zur Folge hat (Art. 134 StGB).

Darüber hinaus braucht es keine besondere "Beteiligung" an der

"Verletzung", weswegen der entsprechende Einwand des Berufungsklägers

nichts am Schuldspruch zu verändern vermag. Dass der Berufungskläger das Opfer

bis zur Heuwaage mitverfolgte und dort auch, neben D____, beim verletzten C____

festgenommen wurde, steht nach dem Gesagten fest. Damit bleibt es aber auch bei

den Schuldsprüchen der Vorinstanz, auf deren Erwägungen ergänzend verwiesen

wird. Auch die Verweisung der ungenügend begründeten Zivilforderung von C____

auf den Zivilweg hat Bestand (vorinstanzliches Urteil S. 44).

4.

4.1

A____

erachtet seine Strafe selbst für den nun eingetretenen Fall der Bestätigung der

Schuldsprüche als zu hoch. Die vorinstanzliche Strafzumessung ist jedoch

überzeugend ausgefallen. Das Strafgericht taxierte das Verschulden als nicht

mehr leicht und hat die Einsatzstrafe für den mehrfachen, teilweise versuchten

Raub auf 12 Monate bemessen (S. 38). Sie hat berücksichtigt, dass der

Raubversuch sich gegen unbekannte Personen und einen geringen Vermögenswert

richtete, die Gewalt moderat war, die Tat aber zu mehrt (nämlich zu dritt)

ausgeübt wurde und das Tatmotiv die Gewaltanwendung als verwerflich erscheinen

lässt. Diese Einsatzstrafe deckt sich mit derjenigen in ähnlichen Fällen in der

Rechtsprechung des Appellationsgerichts, in welchen mehrere junge Täter einem

Opfer gemeinschaftlich einen Gebrauchsgegenstand abnahmen (vgl. etwa AGE

SB.2017.135 vom 14. November 2019 E. 5.2, wo dieses Strafmass bereits für einen

einzelnen Vorfall als Einsatzstrafe eingesetzt wurde). Für A____ hat sie die

Strafe für dieses Delikt wegen dessen Tatbeiträgen um zwei Monate erhöht (Urteil

des Strafgerichts S. 42). Sein Verhalten sei "aggressiv" gewesen,

wofür etwa die Kopfnuss und das Nachsetzen gegenüber einem Opfer sprechen

würden. Dann asperierte sie die Strafe wegen der Strassenverkehrsdelikte

(Schuldsprüche rechtskräftig) um einen Monat. Bei insgesamt neutralen

Täterkomponenten (S. 42) resultierte eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten,

welche sie bedingt und bei einer Probezeit von 2 Jahren aussprach.

Was der

Berufungskläger hiergegen einwendet, verfängt nicht. Die Kopfnuss mag zwar

bestritten worden sein, ist aber gleichwohl nachgewiesen worden. Die erschwerende

Berücksichtigung, dass die Tat zu mehrt ausgeführt worden ist, ist nicht zu

beanstanden, und zwar unabhängig davon, ob hierbei von einem "Rudel"

zu sprechen war oder nicht. Ein mittäterschaftliches Vorgehen lässt gegenüber

einer Einzeltäterschaft durchaus auf erhöhte kriminelle Energie schliessen (Wiprächtiger/Keller, in: Basler

Kommentar StGB I, 4. Auflage 2019, Art. 47 N 109 mit Hinweisen; etwa auch

AGE SB.2016.96 vom 20. Oktober 2017 E. 6.1), und sei es allein deshalb,

weil zu mehrt leicht eine stärkere Nötigungswirkung erzielt werden kann. Ein

besonders "koordiniertes" Verhalten muss nicht an den Tag gelegt

werden. Dass zu mehrt auch mehrere Opfer angegangen wurden, ändert nichts

zugunsten der/des Beschuldigten – im Gegenteil. Dass durch die Tat das

Sicherheitsgefühl von Passanten beeinträchtigt wurde, dürfte unabhängig davon

zutreffen, ob sich danach Passanten auch bei der Polizei gemeldet haben oder

nicht. Ob die Taten dabei von vielen oder – wie der Verteidiger vorbringt – nur

von einigen Passanten mitangesehen werden musste, spielt dabei im vorliegenden

Kontext keine massgebliche Rolle. Ganz generell hat die Vorinstanz diesem

Umstand, den sie in ihren Erwägungen in einem Zug mit weiteren Tatumständen

erwähnte, kein übergebührliches Gewicht beigemessen. Auch die Bezugnahme zu

Elementen aus der Strafzumessung anderer Beurteilter vermögen nichts

Entscheidendes zugunsten des Standpunkts des Berufungsklägers A____

hervorzubringen. So deckt es sich nun einmal mit dem Beweisergebnis, dass einer

der Mittäter noch selbst einen Schlag kassiert hat und seine Brille ersetzen

musste, A____ aber nicht (vorinstanzliches Urteil S. 39). Ersterer war von der

Tat damit leicht anders betroffen, wobei die ihm gewährte – marginale –

Strafmilderung sich eben nicht auf A____ übertragen lässt. Vorliegend nicht

beurteilt werden muss, ob jene Strafmilderung zwingend gewesen wäre.

Was die

persönlichen Verhältnisse des Berufungsklägers betrifft, ist im

Berufungsverfahren nichts Neues bekannt geworden, ausser der Umstand, dass er

seit einem Jahr für seinen Verteidiger nicht mehr erreichbar ist und sich

offenbar im Ausland aufhält (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2).

Insgesamt kommt es im Berufungsverfahren zu keiner anderen Strafe als vor der

ersten Instanz, auf deren Ausführungen zur Strafzumessung ergänzend verwiesen

wird.

4.2

Auch

bezüglich B____ ist die Strafzumessung mit Verweis auf die vorinstanzlichen

Ausführungen zu bestätigen. Eine Reduktion der Strafe ist nicht angezeigt. Die

vom Verteidiger in seinem Plädoyer im Eventualstandpunkt für eine Strafsenkung angeführte

Alkoholisierung des Beschuldigten (Plädoyer S. 4) wurde in der vorinstanzlichen

Strafzumessung bereits korrekt vorgenommen und transparent und überzeugend ausgewiesen

(Senkung der Einsatzstrafe zufolge leicht bis mittelgradig reduzierter

Schuldfähigkeit von 10 auf 6.5 Monate; erstinstanzliches Urteil S. 43). Eine

Strafminderung zufolge Vorstrafenlosigkeit drängt sich nicht auf, vielmehr ist

sie im Regelfall, und so auch hier, neutral zu bewerten, weil gesetzestreues

Verhalten als Normalfall gilt (statt vieler BGer 6B_1190/2018 vom 17. Mai 2019

E. 2.2.2; BGE 136 IV 1 E. 2.6.4 S. 2). Dass der Berufungskläger Ersttäter ist,

hat die Vorinstanz im Übrigen in den Erwägungen zur Strafzumessung gleichwohl erwähnt

(S. 44). Ebensowenig kann von einer strafsenkenden Verfahrensverzögerung die

Rede sein. Zu den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu diesem – bereits

dort erfolgten – Begehren ist anzuführen, dass das Verfahren seither nicht übermässig

lang gedauert und sein Verteidiger im Berufungsverfahren dreimal um

Fristerstreckung für die Einreichung der Berufungsbegründung ersucht hat.

Umgekehrt

vermochte die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung nicht aufzuzeigen,

weshalb die Strafe zu erhöhen wäre. Sie begründete ihren Antrag im Wesentlichen

damit, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten ihrer Ansicht nach

uneingeschränkt gewesen sei. Hierfür verwies sie in ihrer Eingabe vom 13. November

2018.

auf Momente, welche für die volle Schuldfähigkeit sprechen würden.

Indessen blieben diese Hinweise, etwa auf die mutmassliche Gewöhnung des

Beschuldigten an Alkohol sowie Kokain oder "Videobilder", allgemein

gehalten und vermögen die Erwägungen der Vorinstanz hierzu nicht zu entkräften.

Die Vorinstanz stützt ihre Erwägung auf die Rechtsprechung, wonach ab 2

Promille Blutalkoholkonzentration "im Regelfall die

Vermutung für eine Verminderung der Schuldfähigkeit besteht" (etwa BGer

6B_676/2016 vom 16. Februar 2017 E. 3.3). Für die Widerlegung dieser Vermutung müssten

"konkrete Feststellungen" über die Nüchternheit getroffen werden

können (BGer, a.a.O.). Dies ist hier im Ergebnis nicht gelungen.

Die

persönlichen Verhältnisse des Berufungsklägers sind im Wesentlichen gleichgeblieben

(Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2). Die Strafzumessung der

Vorinstanz hat auch im Berufungsverfahren Bestand, einschliesslich der Busse für

den Betäubungsmittelkonsum.

5.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens tragen die Berufungskläger dessen Kosten unter

Einschluss einer Urteilsgebühr von je CHF 1'000.– (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der

amtliche Verteidiger von A____ ist für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse

zu entschädigen. Der angemessene und im Rahmen der amtlichen Verteidigung zu

entschädigende Aufwand wurde nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

annäherungsweise auf der Höhe der Entschädigung für die erste Instanz

plafoniert (zuzüglich Auslagen und MWST), weil Zusatzaufwand wegen offenbar

mehrmaligen Wechseln innerhalb der Anwaltskanzlei nicht durch den Staat zu entschädigen

ist. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgehalten, dass folgende Punkte des angefochtenen Urteils in

Rechtskraft erwachsen sind:

-

Schuldspruch wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss

Art. 91 Abs. 2 Bst. a des Strassenverkehrsgesetzes (Besch. 2);

-

Schuldspruch wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis gemäss

Art. 95 Abs. 1 Bst. a des Strassenverkehrsgesetzes (Besch. 2);

-

Freispruch von der Anklage der Sachbeschädigung (Besch. 2);

-

Schuldspruch wegen mehrfachen Betäubungsmittelkonsums Art. 19a

Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (Besch. 3);

-

Schuldspruch wegen mehrfachen Betäubungsmittelkonsums (Besch. 3);

-

Absehen von Rayonverbot nach Art. 67 des Strafgesetzbuchs (Besch.

2/3);

-

Entschädigung amtliche Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren

(Besch. 1).

A____ wird in Abwesenheit – neben den bereits

rechtskräftigen Schuldsprüchen wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie

Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis – des mehrfachen, teilweise

versuchten Raubes schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 15 Monaten

Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer

Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 140 Ziff. 1 teilweise in

Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49

Abs. 1 des Strafgesetzbuches sowie Art. 367 der Strafprozessordnung.

B____ wird – neben dem bereits rechtskräftigen

Schuldspruch wegen mehrfachen Betäubungsmittelkonsums – des Raubes und des

Angriffs schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 10 Monaten Freiheitsstrafe,

unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 7.6.2015 bis 9.6.2015 (2 Tage), mit

bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie

zu einer Busse von CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2

Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 140 Ziff. 1, 134 sowie 42

Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.

Die Berufungskläger tragen die Kosten von CHF 1'626.– (A____) und

CHF 3'828.05 (B____) und eine Urteilsgebühr von je CHF 3'200.– für

das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen

Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von je CHF 1'000.– (inkl.

Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Der amtlichen Verteidiger von A____, [...], werden für

die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5'133.20, zuzüglich 7,7% MWST von

CHF 395.25, und ein Auslagenersatz von CHF 86.40, zuzüglich 7,7 %

MWST von CHF 6.65 (insgesamt somit CHF 5'621.50), aus der Gerichtskasse

zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger 1 – 2

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Privatkläger

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-

Motorfahrzeugkontrolle Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen lic.

iur. Aurel Wandeler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).