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Entscheid

SB.2018.105

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

9. Januar 2024Deutsch5 min

es sei ihm bezüglich sämtlicher weiterer Forderungen des Appellationsgerichts in

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2018.105

SB.2015.74

BES.2020.118

BES.2020.200

BES.2020.214

HB.2018.32

ENTSCHEID

vom 9.

Januar 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian

Hoenen, lic. iur. Liselotte Henz, Dr. Patrizia Schmid

und

Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____,

geb. [...] Gesuchsteller

c/o Gefängnis Bässlergut

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Gesuch um Erlass der

Verfahrenskosten

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ wurden im

Zuge verschiedener Verfahren am Appellationsgericht Basel-Stadt Kosten

auferlegt, von denen noch folgende Rechnungsbeträge offen sind:

-

SB.2018.105: CHF 18’700.83

-

SB.2015.74: CHF 32’684.75

-

BES.2020.118: CHF 470.30

-

BES.2020.200: CHF 600.‒

-

BES.2020.214: CHF 500.‒

-

HB.2018.32: CHF 477.30

Mit Schreiben

vom 17. November 2023 ist A____ an die Präsidentin des Appellationsgerichts

lic. iur. Liselotte Henz gelangt und hat um Erlass der ihm auferlegten

Verfahrenskosten aus den genannten Verfahren ersucht. Weiter hat er beantragt,

es sei ihm bezüglich sämtlicher weiterer Forderungen des Appellationsgerichts in

«Zivil- und administrativen Sachen» eine einjährige Ratenzahlung von CHF

20.‒ pro Fall zu bewilligen. Es handle sich dabei um offene Forderungen

der zivilrechtlichen Beschwerdeinstanz und des Verwaltungsgerichts.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 425

der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten

unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden.

Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO sind die Kosten des Strafverfahrens

und die Gerichtsgebühren, nicht jedoch Bussen oder Geldstrafen. Zuständig für

den Entscheid nach Art. 425 StPO ist die Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt

sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden,

welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten

festgelegt hat.

Die funktionelle

Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) an sich beim Einzelgericht

(statt vieler: AGE SB.2018.13 vom 10. September 2021 E. 1). Das vorliegende

Erlassgesuch bezieht sich auf sechs Berufungs- Haftbeschwerde- und

Beschwerdeverfahren am Appellationsgericht Basel-Stadt, welche von den

Präsidien Henz (SB.2018.105, BES.2020.200), Hoenen (BES.2020.214, HB.2018.32,

SB.2015.74) und Matefi (BES.2020.118) geführt worden waren. Aus Gründen der

Verfahrensökonomie werden die gestellten Gesuche durch ein Dreiergericht,

bestehend aus den betroffenen Appellationsgerichtspräsidien Henz und Hoenen

sowie Präsidentin Schmid (in Vertretung von Präsidentin Matefi), behandelt.

2.

Art. 425 StPO

schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder,

unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen

Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass

müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart

angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig

erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die

Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise

sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Griesser, in Donatsch et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung. 3. Auflage 2020, Art.

425.

N 1a; Domeisen, in: Basler

Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 425 StPO N 4; AGE SB.2017.15 vom 27. Mai 2020

E. 2.1). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang immer, dass der definitive

Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal

erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn

der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt.

Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen;

deutlich weniger weit geht eine Ratenzahlung (AGE SB.2017.73 vom 24. März 2021

E. 2.1, SB.2014.28 vom 28. August 2019 E. 2.1). Mit der Konzipierung von Art.

425.

StPO als Kann-Bestimmung bleibt der zuständigen Strafbehörde ein grosser

Ermessens- und Beurteilungsspielraum (BGer 6B_1184/2019 vom 25. Juni

2020.

E. 1.1, 6B_886/2019 vom 25. September 2019 E. 2).

3.

Der

Gesuchsteller hatte in den vom Gesuch umfassten Verfahren bereits Ratenzahlung während

eines Jahres vereinbart, und er ist dieser am 5. Juli 2022 eingegangenen Verpflichtung

gemäss Auskunft der Inkassostelle vom 9. Oktober 2023 mit zwölf monatlichen

Zahlungen von CHF 120.‒ (CHF 20.‒ pro Verfahren) nachgekommen. Er hat

belegt, dass er nach wie vor von der Sozialhilfe unterstützt wird, und es

besteht kein Grund zur Annahme, dass sich an diesem Zustand in absehbarer Zeit

etwas ändern wird. Einer langfristigen beruflichen Integration und damit

einhergehend einer nachhaltigen Verbesserung seiner finanziellen Situation

steht zudem entgegen, dass mit Urteil des Appellationsgerichts vom 26. März

2019.

eine fünfjährige Landesverweisung ausgesprochen wurde, deren Vollzug noch

aussteht.

Da der Gesuchsteller

mit den geleisteten Ratenzahlungen seinen guten Willen zur Reduktion seiner

Schulden unter Beweis gestellt hat, für ihn selbst bescheidene Ratenzahlungen

eine beträchtliche finanzielle Belastung darstellen und der ausstehende

Gesamtbetrag von CHF 53’433.18 mit dem bisherigen Abzahlungsmodus erst in 37

Jahren abgetragen wäre, ist ihm der vollständige Kostenerlass in sämtlichen das

Gesuch umfassenden Verfahren zu gewähren.

4.

Nicht einzutreten

ist auf das Gesuch um Ratenzahlung betreffend nicht näher spezifizierte weitere

Forderungen des Appellationsgerichts. Entsprechende Gesuche sind an die

Verfahrensleitungen der jeweiligen Verfahren unter genauer Bezeichnung

derselben zu richten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Dem Gesuchsteller werden in den Verfahren

SB.2018.105, SB.2015.74, BES.2020.118, BES.2020.200, BES.2020.214 und HB.2018.32

sämtliche noch nicht beglichenen Gerichtskosten erlassen.

Auf das Gesuch um Ratenzahlung betreffend nicht näher

bezeichnete weitere Forderungen wird nicht eingetreten.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

-

Rechnungswesen der Gerichte

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz lic. iur. Christian

Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.