SB.2018.105
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
9. Januar 2024Deutsch5 min
es sei ihm bezüglich sämtlicher weiterer Forderungen des Appellationsgerichts in
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2018.105
SB.2015.74
BES.2020.118
BES.2020.200
BES.2020.214
HB.2018.32
ENTSCHEID
vom 9.
Januar 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen, lic. iur. Liselotte Henz, Dr. Patrizia Schmid
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____,
geb. [...] Gesuchsteller
c/o Gefängnis Bässlergut
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ wurden im
Zuge verschiedener Verfahren am Appellationsgericht Basel-Stadt Kosten
auferlegt, von denen noch folgende Rechnungsbeträge offen sind:
-
SB.2018.105: CHF 18’700.83
-
SB.2015.74: CHF 32’684.75
-
BES.2020.118: CHF 470.30
-
BES.2020.200: CHF 600.‒
-
BES.2020.214: CHF 500.‒
-
HB.2018.32: CHF 477.30
Mit Schreiben
vom 17. November 2023 ist A____ an die Präsidentin des Appellationsgerichts
lic. iur. Liselotte Henz gelangt und hat um Erlass der ihm auferlegten
Verfahrenskosten aus den genannten Verfahren ersucht. Weiter hat er beantragt,
es sei ihm bezüglich sämtlicher weiterer Forderungen des Appellationsgerichts in
«Zivil- und administrativen Sachen» eine einjährige Ratenzahlung von CHF
20.‒ pro Fall zu bewilligen. Es handle sich dabei um offene Forderungen
der zivilrechtlichen Beschwerdeinstanz und des Verwaltungsgerichts.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 425
der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten
unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden.
Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO sind die Kosten des Strafverfahrens
und die Gerichtsgebühren, nicht jedoch Bussen oder Geldstrafen. Zuständig für
den Entscheid nach Art. 425 StPO ist die Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt
sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden,
welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten
festgelegt hat.
Die funktionelle
Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) an sich beim Einzelgericht
(statt vieler: AGE SB.2018.13 vom 10. September 2021 E. 1). Das vorliegende
Erlassgesuch bezieht sich auf sechs Berufungs- Haftbeschwerde- und
Beschwerdeverfahren am Appellationsgericht Basel-Stadt, welche von den
Präsidien Henz (SB.2018.105, BES.2020.200), Hoenen (BES.2020.214, HB.2018.32,
SB.2015.74) und Matefi (BES.2020.118) geführt worden waren. Aus Gründen der
Verfahrensökonomie werden die gestellten Gesuche durch ein Dreiergericht,
bestehend aus den betroffenen Appellationsgerichtspräsidien Henz und Hoenen
sowie Präsidentin Schmid (in Vertretung von Präsidentin Matefi), behandelt.
2.
Art. 425 StPO
schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder,
unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen
Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass
müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart
angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig
erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die
Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise
sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Griesser, in Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung. 3. Auflage 2020, Art.
425.
N 1a; Domeisen, in: Basler
Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 425 StPO N 4; AGE SB.2017.15 vom 27. Mai 2020
E. 2.1). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang immer, dass der definitive
Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal
erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn
der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt.
Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen;
deutlich weniger weit geht eine Ratenzahlung (AGE SB.2017.73 vom 24. März 2021
E. 2.1, SB.2014.28 vom 28. August 2019 E. 2.1). Mit der Konzipierung von Art.
425.
StPO als Kann-Bestimmung bleibt der zuständigen Strafbehörde ein grosser
Ermessens- und Beurteilungsspielraum (BGer 6B_1184/2019 vom 25. Juni
2020.
E. 1.1, 6B_886/2019 vom 25. September 2019 E. 2).
3.
Der
Gesuchsteller hatte in den vom Gesuch umfassten Verfahren bereits Ratenzahlung während
eines Jahres vereinbart, und er ist dieser am 5. Juli 2022 eingegangenen Verpflichtung
gemäss Auskunft der Inkassostelle vom 9. Oktober 2023 mit zwölf monatlichen
Zahlungen von CHF 120.‒ (CHF 20.‒ pro Verfahren) nachgekommen. Er hat
belegt, dass er nach wie vor von der Sozialhilfe unterstützt wird, und es
besteht kein Grund zur Annahme, dass sich an diesem Zustand in absehbarer Zeit
etwas ändern wird. Einer langfristigen beruflichen Integration und damit
einhergehend einer nachhaltigen Verbesserung seiner finanziellen Situation
steht zudem entgegen, dass mit Urteil des Appellationsgerichts vom 26. März
2019.
eine fünfjährige Landesverweisung ausgesprochen wurde, deren Vollzug noch
aussteht.
Da der Gesuchsteller
mit den geleisteten Ratenzahlungen seinen guten Willen zur Reduktion seiner
Schulden unter Beweis gestellt hat, für ihn selbst bescheidene Ratenzahlungen
eine beträchtliche finanzielle Belastung darstellen und der ausstehende
Gesamtbetrag von CHF 53’433.18 mit dem bisherigen Abzahlungsmodus erst in 37
Jahren abgetragen wäre, ist ihm der vollständige Kostenerlass in sämtlichen das
Gesuch umfassenden Verfahren zu gewähren.
4.
Nicht einzutreten
ist auf das Gesuch um Ratenzahlung betreffend nicht näher spezifizierte weitere
Forderungen des Appellationsgerichts. Entsprechende Gesuche sind an die
Verfahrensleitungen der jeweiligen Verfahren unter genauer Bezeichnung
derselben zu richten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Dem Gesuchsteller werden in den Verfahren
SB.2018.105, SB.2015.74, BES.2020.118, BES.2020.200, BES.2020.214 und HB.2018.32
sämtliche noch nicht beglichenen Gerichtskosten erlassen.
Auf das Gesuch um Ratenzahlung betreffend nicht näher
bezeichnete weitere Forderungen wird nicht eingetreten.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
-
Rechnungswesen der Gerichte
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz lic. iur. Christian
Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.