SB.2018.108
qualifizierte Geldwäscherei und mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (BGer 6B604/2022, 6B618/2022 vom 11. Januar 2024)
2. November 2021Deutsch144 min
(Beschuldigter 2) der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2018.108
URTEIL
vom 2.
November 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
lic. iur. Barbara Schneider,
Dr. Carl Gustav Mez und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungskläger 1
[...]
Anschlussberufungsbeklagter 1
vertreten durch B____, Advokat,
Beschuldigter 1
[...]
Berufungsbeklagter 1
C____, geb. [...]
Berufungskläger 2
[...]
Anschlussberufungsbeklagter 2
vertreten durch D____, Advokat,
Beschuldigter 2
[...]
Berufungsbeklagter 2
E____
Berufungsklägerin 3
vertreten durch F____, Rechtsanwalt,
Privatklägerin
[...]
G____
Berufungskläger 4
vertreten durch H____, Advokatin,
Verfahrensbeteiligter Dritter
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Anschlussberufungsklägerin
Gegenstand
Berufungen
bzw.
Anschlussberufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts vom 21. März
2018 (SG.2017.152)
betreffend qualifizierte
Geldwäscherei und mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung
Inhaltsverzeichnis
Sachverhalt 5
Erwägungen. 8
1. Formelles. 8
1.1. Legitimation.. 8
1.2 Kognition.. 9
1.3. Teilrechtskraft 9
2. Vorbemerkung. 9
3. Formelle
Rügen.. 9
3.1. Örtliche
Zuständigkeit 9
3.2. Res
iudicata. 10
3.3. Fehlende
Konfrontation?. 11
4. Vorwurf
der Geldwäscherei 12
4.1. Ausgangslage. 12
4.2 Grundlagen.. 12
4.3. Vortat 13
4.4 Tatobjekt 15
4.5 Tathandlung. 16
4.6 Subjektiver
Tatbestand. 18
4.7 Qualifikationen. 21
4.8 Verhalten
der I____. 24
4.9 Ergebnis. 25
5. Vorwurf
der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung. 25
5.1 Ausgangslage. 25
5.2 Geschäftsführerstellung. 26
5.3 Pflichtverletzungen. 29
5.4 Vermögensschaden.. 40
5.5 Subjektiver
Tatbestand. 41
5.6 Verhalten
der I____. 42
5.7 Ergebnis. 43
6. Beweisanträge. 43
6.1 Grundlagen.. 43
6.2 Anträge
Beschuldigter 1. 44
6.3 Anträge
G____. 45
7. Strafzumessung. 46
7.1 Grundlagen.. 46
7.2 Ausgangslage,
systematisches Vorgehen.. 46
7.3 Strafart 47
7.4 Grundsätzliches
zur qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung. 48
7.5 A____. 49
7.6 C____. 52
7.7 Gesamtstrafenbildung. 54
7.8 Täterkomponenten
A____. 55
7.9 Täterkomponenten
C____. 57
7.10 Lange
Verfahrensdauer 59
7.11 Anrechnung
der in [...] erlittenen Untersuchungshaft 59
7.12 Modalitäten
des Vollzugs. 60
7.13 Ergebnis. 60
8. Einziehung. 60
8.1 Erwägungen
des Strafgerichts. 60
8.2 Grundlagen.. 61
8.3 Erster
Schritt: Wegnahme. 61
8.4 Zweiter
Schritt: Zuweisung. 62
8.5 Sicherheitsleistung
von G____. 62
9. Zivilforderung. 64
9.1 Ausgangslage. 64
9.2 Forderung
gemäss Eventualantrag. 64
9.3 Mehrforderung. 64
9.4 Rückforderungsanspruch
G____?. 65
10. Antrag
von C____ um eine Haftentschädigung. 65
11. In
[...] beschlagnahmte Gegenstände. 66
12. Verfahrenskosten.. 66
12.1 Grundlagen.. 66
12.2 Konkrete
Bemessung. 66
13. Kosten
des Rechtmittelverfahrens. 66
13.1 Grundlagen.. 66
13.2 Konkrete
Bemessung. 66
14. Entschädigungen. 67
14.1 Beschuldigter
1. 67
14.2 Beschuldigter
2. 67
14.3 Privatklägerin.. 68
14.4 G____. 68
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts vom 21. März 2018 wurden A____ (Beschuldigter 1) und C____
(Beschuldigter 2) der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig
erklärt und zu Freiheitsstrafen von jeweils drei Jahren, davon zwei Jahre mit
bedingtem Strafvollzug (Probezeit drei bzw. zwei Jahre), verurteilt. Von der
Anklage wegen qualifizierter Geldwäscherei (schwerer Fall) wurden beide freigesprochen.
Zudem wurden die Anträge um Anordnung von Landesverweisungen abgewiesen. Die
Zivilklage der E____ (Privatklägerin) wurde auf den Zivilweg verwiesen und der
Antrag von G____ (verfahrensbeteiligter Dritter) auf Herausgabe seiner
Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 407’932.70 abgewiesen. Darüber hinaus ist
über diverse beschlagnahmte Gegenstände verfügt worden und wurden die bei der I____
beschlagnahmten Vermögenswerte auf den Konten der J____ ([...]), des C____ ([...]),
der K____ ([...]), des A____ ([...]), des G____ ([...]), der L____ ([...]) sowie
die auf dem PC-Konto der Staatsanwaltschaft von G____ hinterlegte
Sicherheitsleistung von CHF 407’932.70 nach Art. 70 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) eingezogen. Demgegenüber wurden die bei
der I____ bestehenden Sperren der Konti der M____ ([...]), der N____ ([...]),
der O____ ([...]), der P____ ([...]), des Q____ ([...]), der R____ ([...]), des
S____ ([...]) sowie des T____ ([...]) aufgehoben. Den Beschuldigten wurden alsdann
Verfahrenskosten in Höhe von CHF 21’756.10 bzw. CHF 19’394.75 sowie eine
reduzierte Urteilsgebühr von jeweils CHF 26’000.– auferlegt (die
Mehrkosten von CHF 10’819.30 respektive CHF 9’638.60 wurden auf die
Strafgerichtskasse genommen). Schliesslich ist der amtliche Verteidiger des
Beschuldigten 1 unter teilweisem Rückforderungsvorbehalt aus der
Strafgerichtskasse entschädigt worden. Dem Beschuldigten 2 wurde aus der
Strafgerichtskasse eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von CHF 20‘000.–
zugesprochen (der Antrag auf rückwirkende Bewilligung der amtlichen
Verteidigung wurde abgewiesen).
Gegen dieses
Urteil haben beide Beschuldigten, die E____ sowie G____ rechtzeitig Berufung
angemeldet, innert Frist Berufung erklärt und diese am 29. Oktober 2018 bzw. 28. Januar
2019 (G____), am 17. Dezember 2018 (E____) sowie am 4. März 2019 (A____ und C____)
schriftlich begründet. Die Staatsanwaltschaft hat am 22. Oktober 2018 Anschlussberufung
erklärt und dieselbe sogleich begründet. Der Beschuldigte 1 beantragt, er sei
von sämtlichen Vorwürfen kosten- und entschädigungsfällig freizusprechen (Ziff.
1, 6). Zudem sei die Zivilforderung der Privatklägerin abzuweisen, eventualiter
auf den Zivilweg zu verweisen (Ziff. 3). Darüber hinaus seien ihm sämtliche beschlagnahmten
Gegenstände zu unbeschwertem Eigentum herauszugeben (Ziff. 4). Schliesslich sei
die Beschlagnahme betreffend die bei der I____ beschlagnahmten Vermögenswerte
auf den Konten der K____ sowie des A____ ([...]) aufzuheben und seien die
Vermögenswerte den Kontoinhabern zur freien Verfügung zu stellen (Ziff. 5). Der
Beschuldigte 2 beantragt, er sei von sämtlichen Vorwürfen vollumfänglich
freizusprechen. Die Zivilforderung der Privatklägerin sei abzuweisen (Ziff. 1).
Zudem seien die beschlagnahmten Vermögenswerte auf den Konten bei der I____ der
J____ ([...]) sowie des C____ ([...]) freizugeben bzw. die Kontosperren
aufzuheben (Ziff. 2). Für die ungerechtfertigte, in [...] erlittene
Untersuchungshaft, sei er mit CHF 200.– pro Hafttag zu entschädigen (Ziff. 3).
Darüber hinaus sei ihm das Honorar für die Verhandlung bis und mit Strafgericht
gemäss der dort eingereichten Kostennote als Schaden zu ersetzen (Ziff. 4).
Ferner sei sein amtlicher Verteidiger für die Bemühungen in der vorliegenden
causa gemäss der eingereichten und zu bewilligenden Honorarnote zu entschädigen
(Ziff. 5). Die Staatsanwaltschaft beantragt, die beiden Berufungen seien vollumfänglich
abzuweisen.
Die E____
beantragt, das vorinstanzliche Urteil sei in Bezug auf die Verweisung der
Zivilklage auf den Zivilweg, bezüglich der Einziehung sowie hinsichtlich der Aufhebung
der Beschlagnahme der Konten des Q____ ([...]), der R____ ([...]), des S____ ([...])
sowie des T____ ([...]) aufzuheben (Ziff. 1). Die Beschuldigten seien unter
solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, der Privatklägerin EUR 10'527'834.–
(eventualiter aber zumindest EUR 7'901‘399.–) sowie CHF 190'000.– zu
bezahlen, nebst Zins zu 5 % seit dem 21. März 2018 (Ziff. 2). Zudem sei davon
Vormerk zu nehmen, dass sie sich ein Nachklagerecht vorbehalte (Ziff. 3). Darüber
hinaus seien sämtliche beschlagnahmten Vermögenswerte auf den Konten der I____
gemäss Anklageschrift S. 14 (eventualiter aber zumindest die beschlagnahmten
Vermögenswerte der J____, der Beschuldigten, der L____ und von G____) sowie der
sichergestellte Betrag in Höhe von CHF 407'932.70 auf dem PC-Konto [...] der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt der Privatklägerin herauszugeben (Ziff. 4).
Die I____ sei gerichtlich anzuweisen, die gesperrten Vermögenswerte gemäss
Anklageschrift S. 14 (eventualiter aber zumindest die beschlagnahmten
Vermögenswerte der J____, der Beschuldigten, der L____ und von G____) innert fünf
Tagen seit Rechtskraft des Urteils an die Privatklägerin zu überweisen (Ziff.
5). Ebenso sei die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gerichtlich anzuweisen, die
auf ihrem PC-Konto [...] liegende Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 407'932.70
innert fünf Tagen seit Rechtskraft an die Privatklägerin zu überweisen. Eventualiter
sei die Sicherheitsleistung einzuziehen und der Privatklägerin zuzusprechen
bzw. sollte G____ zur Bezahlung einer Ersatzforderung verpflichtet werden, sei
dieser Betrag ebenfalls der Privatklägerin zuzusprechen (Ziff. 6). Eventualiter
seien die beschlagnahmten Vermögenswerte auf den Konten der I____ gemäss
Anklageschrift S. 14 einzuziehen und der Privatklägerin zuzusprechen (Ziff. 7).
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu
Lasten der Beschuldigten. Die Beschuldigten und G____ beantragen, die Berufung der
E____ sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. Die
Staatsanwaltschaft schliesst sich «bezüglich der Voraussetzungen für eine
Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte» der Argumentation der
Privatklägerin an (zu Zivilforderungen äussere sie sich praxisgemäss nicht).
G____ beantragt,
es sei das Urteil der Vorinstanz – soweit es ihn betrifft – aufzuheben (Ziff.
1). Insbesondere sei die Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte auf dem
Konto [...] bei der I____ sowie die Einziehung der auf dem [...] der
Staatsanwaltschaft hinterlegten Sicherheitsleistung aufzuheben und es seien ihm
diese Vermögenswerte vorbehaltlos freizugeben bzw. unbeschwert herauszugeben
(Ziff. 2). Zudem sei die Zivilforderung der E____. abzuweisen, eventualiter zu
reduzieren (Ziff. 3). Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 4). Darüber hinaus sei ihm eine
angemessene Entschädigung zuzusprechen (Ziff. 5). Unter o/e-Kostenfolge
zulasten des Staates im Verfahren vor der Vorinstanz sowie im vorliegenden
Verfahren (Ziff. 6). Die Staatsanwaltschaft ersucht um vollumfängliche
Abweisung der Berufung von G____. Die Privatklägerin beantragt, es sei die
Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) abzuweisen,
soweit überhaupt darauf einzutreten sei.
Die
Staatsanwaltschaft ersucht mit ihrer Anschlussberufung darum, die beiden
Beschuldigten zusätzlich der qualifizierten Geldwäscherei (schwerer Fall)
schuldig zu sprechen. A____ sei zu einer Freiheitsstrafe von vier und C____ zu
einer solchen von drei Jahren zu verurteilen. Die von der Vorinstanz gewährten Modalitäten
des Strafvollzugs (bei C____) bezüglich des bedingten und des unbedingten Teils
der Strafe seien zu bestätigen (ein Jahr unbedingt, zwei Jahre bedingt).
Aufgrund fehlender Einsicht sei die Probezeit auf drei Jahre zu erhöhen. In den
übrigen Punkten sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. Die
Beschuldigten und G____ beantragen, die Anschlussberufung abzuweisen.
Der Beschuldigte
1 hat in seiner Berufungserklärung zudem den Beweisantrag gestellt, es seien diverse,
in einer Liste bezeichnete Mitarbeitende der I____ und der E____-Gruppe zu
befragen. Die Beweisanträge sind mit begründeter Verfügung des Verfahrensleiters
vom 27. September 2019 vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des
erkennenden Gerichts abgelehnt worden. G____ hat sowohl mit seiner
Berufungserklärung als auch mit seiner Berufungsbegründung darum ersucht, es
sei U____, ehemaliger Chief Executive Officer (CEO) [...] der E____-Gruppe, zum
Sachverhalt zu befragen (Ziff. 1). Zudem sei das Video über den Geschäftsanlass
der E____-Gruppe bzw. [...] vom 16. Dezember 2009 in [...] als Beweismittel
zuzulassen und zu den Verfahrensakten zu nehmen (Ziff. 2). Mit Verfügung vom
21. Oktober 2021 hat der Verfahrensleiter (von Amtes wegen) bei der I____ die
aktuellen Saldi verschiedener bei ihr bestehender Konten nachgefragt. Die
entsprechende Information ging am 28. Oktober 2021 beim Appellationsgericht ein
und wurde den Parteien zugestellt.
Nachdem die
ursprünglich auf den 12. und 13. Mai 2020 bzw. auf den 15. und 16. Oktober
2020 angesetzte Berufungsverhandlung aufgrund der Pandemie-Lage zweimal
verschoben werden musste, hat sie nunmehr am 1. und 2. November 2021 stattgefunden.
Hierbei wurde der Beschuldigte 2 zunächst befragt (der Beschuldigte 1 und die E____
wurden von der Teilnahme an der Verhandlung dispensiert; die E____ hat sich im
Vorfeld der Berufungsverhandlung mit Eingabe vom 29. Oktober 2021 indes nochmals
schriftlich vernehmen lassen; G____ wurde die Teilnahme daran freigestellt, er
ist aber nicht erschienen). Danach gelangten der Staatsanwalt, die beiden
amtlichen Verteidiger und die Vertreterin von G____ zum Vortrag. Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Akten aus dem
Verfahren [...] gegen G____ werden beigezogen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem
erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Legitimation
1.1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen
Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Sowohl die Beschuldigten
als auch die Privatklägerin sind vom angefochtenen Urteil berührt und haben ein
rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung bzw. Abänderung, sodass sie
gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert sind.
1.1.2
Dasselbe
gilt für den von der Abweisung seines Antrags um
Herausgabe seiner Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 407’932.70 in diesem
Umfang unmittelbar betroffenen G____ als verfahrensbeteiligten Dritten im Sinne
von Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StPO Indes macht die
Privatklägerin gegen G____ keine Zivilansprüche geltend (vgl. dazu E. 9.4),
sodass Letzterer im vorliegenden Verfahren auch keine Verrechnung erklären kann
und auf die diesbezüglichen Ausführungen (Akten S. 11737, 11851 f., 11928 ff.,
12269.
f.) nicht weiter einzugehen ist. Aus demselben Grund ist G____ diesbezüglich
mangels unmittelbarer Betroffenheit bzw. mangels Legitimation auch nicht
befugt, Anträge zu stellen (so aber Akten S. 11738, 11931). Soweit G____
schliesslich beantragt, die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen,
ist darauf hinzuweisen, dass ihm auch betreffend Strafzumessung die
Legitimation fehlt.
1.1.3
Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln
berechtigt, sodass die Legitimation (betreffend Anschlussberufung) auch für sie
gegeben ist.
1.1.4
Auf
die form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist im Umfang des soeben
Referierten einzutreten.
1.2
Kognition
Gemäss Art. 398
Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
Teilrechtskraft
1.3.1
Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf
die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a
und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht
angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.3.2
Die
Abweisung der Anträge betreffend Landesverweisung, die Verfügung betreffend die
beschlagnahmten Dokumente im Verfahren gegen G____ ([...]), die Aufhebung der
bei der I____ bestehenden Sperren der Konti der M____, der N____, der O____ und
der P____ sowie die Abweisung des Antrags um rückwirkende Bewilligung der
amtlichen Verteidigung (mit D____) sind nicht angefochten worden und deshalb in
Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht zu befinden.
2.
Vorbemerkung
Anlässlich der
Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte 1 ausführen lassen, dass das
Appellationsgericht auf die Befragung der in seiner Berufungserklärung vom
28.
September 2018 beantragten Zeugen verzichtet habe, was sich daher
nicht zu seinen Lasten auswirken dürfe (Akten S. 12245). Die Vertreterin von G____
hat die bereits in der Berufungserklärung und -begründung gestellten
Beweisanträge wiederholt (Akten S. 12260). Da für die Begründung des Entscheids
über die Beweisanträge eine Einbettung derselben in das Gesamtgefüge der
erhobenen Beweise erforderlich ist, erfolgen entsprechende Ausführungen nach den
in Erwägung 4 und 5 vorzunehmenden sachverhaltlichen Erörterungen bezüglich der
beiden angeklagten Tatbestände (vgl. dazu im Detail E. 6).
3.
Formelle Rügen
3.1
Örtliche Zuständigkeit
3.1.1
Der
Beschuldigte 2 bestreitet auch im Berufungsverfahren die örtliche Zuständigkeit
der Basler Strafverfolgungsbehörden bzw. Gerichte (Akten S. 11888 ff.,
11900.
ff., 12201 ff., 12207). Hierzu hat das Strafgericht zutreffend festgehalten
(vorinstanzliches Urteil S. 25), dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
für die Bestimmung des Erfolgsorts massgeblich sei, wo die erste, unmittelbare
Einwirkung auf das geschützte Rechtsgut stattgefunden habe. Es greife dabei zu
kurz, den Erfolgsort stets mit dem Domizil des Geschädigten gleichzusetzen. In
einem einschlägigen Entscheid (betreffend einen Fall von ungetreuer
Geschäftsbesorgung) habe das Bundesgericht ausdrücklich festgehalten, dass
selbst wenn der Investitionsauftrag im Ausland erteilt wurde, die eigentliche
Verfügung erst im Moment der Ausführung durch die Schweizer Bank und damit hier
stattfinde (BGer 5A_873/2010 vom 3. Mai 2011 E. 4.1.3; vgl. dazu auch BGer
6B_587/2019 vom 27. Mai 2020 E. 2.4).
Dispositiv
3.1.2 Demnach
ist der gemäss Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 StGB massgebliche
Erfolg sowohl für die qualifizierte Geldwäscherei als auch für die mehrfache
qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung jeweils im Zeitpunkt der tatsächlich
ausgeführten Vermögensverfügung durch die Bank bzw. im Zeitpunkt der
Kreditvergabe und damit in der Schweiz, konkret in der entsprechenden Filiale
der I____ in [...] eingetreten. Nicht von Bedeutung ist damit, ob sich die
beiden Beschuldigten bei der Erteilung der einzelnen Aufträge in der Schweiz
bzw. in Basel oder im Ausland befanden (Akten S. 12159, 12161).
3.2.
Res iudicata
3.2.1 Auch
die Frage der «res iudicata» wurde im Berufungsverfahren erneut aufgeworfen
(Akten S. 12246). Auch hier hat das Strafgericht zutreffend festgehalten, dass
gemäss Entscheid des «Juzgado de instrucción numero 4» vom 24. Januar 2012
die vorläufige Einstellung und Archivierung verfügt und das Verfahren der «Schweizer
Generalstaatsanwaltschaft mit Sitz in Basel» überwiesen worden sei (Akten S.
5805 ff.). Es sei sogar ausdrücklich festgehalten worden, dass das Verfahren wiederaufgenommen
werden könne, sofern die Untersuchungen der schweizerischen Behörden neue
Tatsachen hervorbrächten (Akten S. 5825). Dass es sich beim zur Diskussion
stehenden Beschluss nicht um eine abschliessende Einstellung, sondern um eine
Übertragung des Verfahrens an die schweizerischen Strafverfolgungsbehörden
handelt, sei auch durch den [...] bestätigt worden, als die Frage der res iudicata
im Rahmen der Einvernahme des Beschuldigten 1 am 3. Dezember 2015 in [...]
bereits aufgebracht wurde (Akten S. 2343 f.). Mit Entscheid vom 15. März
2012 sei der vorgängige Entscheid sodann bestätigt und die Zwangsmassnahmen
(insbesondere die Kontosperren) aufgehoben worden. Dass die Überweisung des
Verfahrens an die schweizerischen Behörden im letztgenannten Entscheid nicht
mehr erwähnt würden, ändere nichts an deren Gültigkeit. Es liege also keine
Einstellung und erst recht kein verfahrensabschliessender materieller Entscheid
vor. Im Übrigen sei die ungetreue Geschäftsbesorgung in den [...] Entscheiden
unerwähnt geblieben, weshalb diesbezüglich ohnehin keine res iudicata vorliegen
könne (vorinstanzliches Urteil S. 24).
3.2.2 Zu
ergänzen bleibt, dass Art. 11 StPO das Verbot der doppelten Bestrafung
durch die schweizerische Gerichtsbarkeit betrifft. Strafverfolgung und
Beurteilung durch eine ausländische Strafbehörde stehen einer Neubeurteilung in
der Schweiz nicht entgegen. Auch Art. 4 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK
(SR 0.101.07) entfaltet keine zwischenstaatliche Geltung, sondern schützt «nur»
vor einer neuerlichen Bestrafung oder Verhandlung der Sache durch denselben
Staat (Grabenwarter/Pabel,
Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Auflage, München 2016, § 24 N 163). Im
Übrigen sind auch die Voraussetzungen von Art. 54 des Schengener
Durchführungsübereinkommens (SDÜ) nicht erfüllt (vgl. zum Ganzen Tag, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2014, Art. 11 StPO N 12).
3.2.3 Dass
die Basler Staatsanwaltschaft am 14. Mai 2014 ankündete, das Verfahren einstellen
zu wollen (Akten S. 117, 10565), kann ebenfalls keine «abgeurteilte Sache»
begründen, zumal gegen diese Information nicht einmal ein Rechtsmittel besteht
(Art. 318 Abs. 3 StPO). Kommt dazu, dass die Einstellung «nur» bezüglich
der Geldwäscherei angekündigt wurde und sich die Mitteilung damit nicht auch auf
den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung bezog. Indes wird darauf im
Rahmen der Strafzumessung zurückzukommen sein (vgl. dazu E. 7.10).
3.3.
Fehlende Konfrontation?
3.3.1 Der
Beschuldigte 1 macht in formeller Hinsicht schliesslich geltend, er sei nie mit
G____ konfrontiert worden. Es möge zwar zutreffen, dass er kein Teilnahmerecht
im Verfahren gegen G____ gehabt habe, allerdings dürften im Gegenzug dazu –
sofern keine Konfrontation stattgefunden habe – Aussagen aus diesem Verfahren (insbesondere
die Depositionen vom 25. März 2010) nicht zu seinen Lasten verwendet werden
(Akten S. 12253).
3.3.2 Dem
kann aus verschiedenen Gründen nicht gefolgt werden: Zunächst trifft nicht zu,
dass die Aussagen vom 25. März 2010 in einem Verfahren gegen G____ getätigt
wurden, zumal dieser am 25. März 2010 als Auskunftsperson in einem Verfahren
wegen Geldwäscherei einvernommen wurde, welches dazumals gegen «Unbekannt»
geführt wurde (Akten S. 1816 ff.). Zu diesem Zeitpunkt waren die Verfahren
gegen die beiden Beschuldigten noch nicht eröffnet, weshalb auch keinerlei
Grund bestand, den beiden bzw. den zeitlich deutlich später mandatierten
Verteidigern ein Teilnahmerecht zu gewähren. Zudem wurde G____ im Laufe der
Untersuchung gegen die beiden Beschuldigten am 31. März 2016 (Akten S.
2462 ff.) ein weiteres Mal einvernommen, wobei der Beschuldigte 1 und sein
damaliger Verteidiger teilnahmen und A____ G____ sogar persönlich Fragen
stellte (Akten S. 2485 f.). Damit hat (einmalig) die Gelegenheit bestanden, das
Zeugnis von Letzterem im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in
Zweifel zu ziehen und Fragen zu stellen (BGE 133 I 33 E. 3.1, 131 I 476 E. 2.2,
129 I 151 E. 3.1). Darüber hinaus verzichtete der Beschuldigte 1 mit
Schreiben vom 23. Dezember 2016 vorläufig auf eine weitere Befragung von G____ (Akten
S. 335 f.), wobei in der Folge weder beim Straf- noch beim Appellationsgericht
ein erneuter Antrag auf Befragung bzw. Konfrontation von bzw. mit G____ einging
und auch nicht opponiert wurde, als G____ am 3. August 2021 für die
Berufungsverhandlung ein Dispensationsgesuch stellte (Akten S. 12101 f.). Eine
Verletzung des Konfrontationsrechts liegt damit nicht vor.
4.
Vorwurf der Geldwäscherei
4.1.
Ausgangslage
4.1.1 Die
Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer Anschlussberufung gegen die
vorinstanzlichen Freisprüche beider Beschuldigter von der Anklage wegen qualifizierter
Geldwäscherei. In tatsächlicher Hinsicht steht hierzu fest und wird von den
Beschuldigten auch nicht bestritten, dass C____ im Namen der E____ bei der I____
in Basel am 20. Januar 2009 einen Rahmenkredit beantragte (SB [...]/2),
welcher am 28. Januar 2009 genehmigt wurde (SB [...]/2.2 und 4).
Gleichzeitig unterschrieb er einen «General Deed of Pledge», wonach sämtliche
auf das Konto der E____ eingehenden Vermögenswerte sogleich zugunsten des
Kreditrahmens verpfändet würden (SB [...]/3). Weiter wurden am 3. März
2009 und am 3. April 2009 für die Versicherungsgesellschaften V____ und W____ bei
der I____ in [...] Konten eröffnet (SB [...]/5 und SB [...]/6 ff.).
Von diesen Konten wurden am 4. Mai 2009 Vermögenswerte im Umfang von SEK
270‘000‘000.– bzw. SEK 20‘501708.34 und EUR 14‘967‘881.04 (insgesamt rund
EUR 45 Millionen) auf ein Konto der E____ überwiesen (SB [...]/17 f.; vgl. auch
SB [...] 2068 f., 2082, 2216, 2229, 2240, 2256, 2272, 2285, 2295, 2305, 2319, 2334)
und aufgrund des General Deed of Pledge sogleich zugunsten der Kreditlinie der E____
verpfändet. Diese Kreditlinie wurde von den Beschuldigten sogleich beansprucht,
veranlassten sie doch zwischen dem 6. Mai 2009 und dem 12. Januar
2010 Überweisungen in Höhe von EUR 20‘480‘314.17, USD 3‘476‘000.–, HKD
849'501.–, CAD 300'000.– und CHF 490'000.– (Akten S. 2349 f.).
4.1.2 Wo
sich aufgrund der Rügen der Beschuldigten sachverhaltliche Ergänzungen aufdrängen,
werden sie in den nachfolgenden Erwägungen behandelt, wobei für die
Vorgeschichte und dem Kontext der Delikte auf die Anklageschrift verwiesen
werden kann (vorinstanzliches Urteil S. 3 ff., 16 ff.).
4.2 Grundlagen
Gemäss Art. 305bis
Ziff. 1 StGB macht sich der Geldwäscherei schuldig, wer eine Handlung vornimmt,
die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die
Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen
muss, aus einem Verbrechen oder einem qualifizierten Steuervergehen herrühren. In
schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe wird eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen
verbunden. Ein schwerer Fall liegt insbesondere dann vor, wenn der Täter als
Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der
Geldwäscherei zusammengefunden hat oder durch gewerbsmässige Geldwäscherei
einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (Art. 305bis
Ziff. 2 lit. b und c StGB). Tathandlung der Geldwäscherei ist jeder Vorgang,
der geeignet ist, die Ermittlung, die Auffindung oder die Einziehung von
kontaminierten Vermögenswerten zu vereiteln, wobei die Vereitelung der
Einziehung als «pars pro toto» auch die Ermittlungs- und Auffindungsvereitelung
miteinbezieht (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2). Strafbar ist die Vereitelungshandlung
als solche im Sinne eines abstrakten Gefährdungsdelikts, es braucht damit keine
konkrete Vereitelungsgefahr oder gar eine effektive Vereitelung eingetreten zu
sein (BGE 127 IV 20 E. 3; Isenring,
in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], Kommentar Strafgesetzbuch, 20.
Auflage 2018, Art. 305bis N 5 ff.).
4.3.
Vortat
4.3.1 Hinsichtlich
der Vortat statuiert Art. 305bis Ziff. 3 StGB ausdrücklich, dass ein
in der Schweiz handelnder Geldwäscher auch dann zu bestrafen ist, wenn die
Vortat im Ausland begangen worden ist. Damit wird dem Umstand Rechnung
getragen, dass der Geldwäschereitatbestand nebst nationalen auch ausländische Einziehungsinteressen
schützt. Bei Auslandsvortaten muss also kein Anknüpfungspunkt nach Art. 3 ff.
StGB gegeben sein. Es genügt zunächst die Verbrechensqualifikation nach Art. 10
Abs. 2 StGB (aus Schweizer Sicht) und die Tatsache, dass die Vortat (nicht notwendigerweise
aber die Geldwäscherei) nach dem ausländischen Recht strafbar ist und ein
entsprechender ausländischer Einziehungsanspruch vorliegt (BGE 145 IV 333
E. 3.3; BGer 6B_1199/2018 vom 6. August 2019 E. 2.3; Pieth/Schulze, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.],
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021,
Art. 305bis N 28; Ackermann,
in: Ackermann [Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Hand- und
Studienbuch, 2. Auflage, Bern 2021, § 15 N 37).
4.3.2
4.3.2.1 Bereits
im Urteil des Strafgerichts wurde überzeugend festgehalten, dass alle auf die
Konti der E____ bei der I____ in Basel transferierten Vermögenswerte aus einem
Verbrechen (analog der ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht
nach Schweizer Recht) zum Nachteil der Versicherungsgesellschaften V____ und W____
herrührten (vorinstanzliches Urteil S. 29). Indes lag noch kein diesbezüglicher
Entscheid vor. In der Zwischenzeit wurde über Anfragen bei «Eurojust» (European
Union Agency for Criminal Justice Cooperation) bekannt, dass X____, der Managing
Director der V____ sowie Verwaltungsrat der W____ und Y____, der Investitionsdirektor
und Chief Financial Officer (CFO) der [...]-Gruppe bzw. Kapitalverwalter der W____
und rechte Hand von Z____, am 12. Dezember 2018 vom [...] mitunter im
Zusammenhang mit dem Transfer der Vermögenswerte der V____ auf die Konti und
Depots der E____ (in der Höhe von EUR 14'962'739.38) wegen Untreue und
Geldwäscherei zu sieben (Y____) bzw. 14 Jahren (X____) Gefängnis verurteilt
worden sind (Akten S. 11990, 12031 f., 12035 ff.; Z____ Aktionär und Chef
der [...]-Gruppe, verstarb vor der Verhandlung, weshalb das Verfahren gegen
seine Person eingestellt wurde). Zum heutigen Zeitpunkt verbleiben damit in
Bezug auf die V____ entgegen der Ansicht der beiden Beschuldigten (Akten S. 11884,
12160 f., 12198, 12205 ff.) keine Zweifel, dass eine geldwäschereifähige Vortat
vorliegt und die auf Konti der E____ transferierten Vermögenswerte der V____
aus einem Verbrechen herrühren.
4.3.2.2 Zudem
haben die [...] Behörden bestätigt, dass die durch die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt gesperrten Vermögenswerte auch nach [...] Recht der Beschlagnahme
und Einziehung bzw. Rückerstattung an die Geschädigten unterliegen (Akten S.
11990, 12029 ff.).
4.3.3
4.3.3.1 Hinsichtlich
der Vermögenswerte der W____ ist zwar festzuhalten, dass auch im [...] Recht
Regulatorien bestehen, welche den Versicherungsgesellschaften vorschreiben,
welche Beträge sie zur Verfügung halten müssen und wie sie diese Gelder
anzulegen haben. So wird insbesondere geregelt, dass jene Vermögenswerte,
welche den Versicherungsnehmern zur Verfügung stehen sollen, nicht durch
Verpfändungen oder Hypotheken belastet werden dürfen (Akten S. 1763 f., 5079).
AA____, der Managing Director der W____, war sich denn auch bewusst, dass der
Transfer der Vermögenswerte von den Konten der W____ auf das Konto der E____
nicht rechtmässig gewesen ist (Akten S. 5004 ff., 5008: «it's not allowed to
use our assets for pledging»), wobei er sich aus diesem Grund von Z____ und X____
unterschriftlich bestätigen liess, dass die Konten bei der I____ in [...]
geführt würden und die Vermögenswerte nicht verpfändet werden dürften (SB [...]/7).
Es liegen somit – wie bereits das Strafgericht zutreffend erwogen hat
(vorinstanzliches Urteil S. 29) – diverse Indizien vor, welche nahelegen, dass AA____
die Transfers von der W____ zur E____ (unter Hilfeleistung von Z____ und X____)
unter bewusster Zuwiderhandlung gegen versicherungsrechtliche Bestimmungen
veranlasste und sich damit eines Verbrechens strafbar gemacht hat, welches nach
schweizerischem Recht der ungetreuen Geschäftsbesorgung mit
Bereicherungsabsicht – und damit einem Verbrechen – entspricht.
4.3.3.2 Zwar
haben die [...] Behörden bestätigt, dass auch die durch die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt gesperrten Vermögenswerte der W____ nach [...] Recht der
Beschlagnahme und Einziehung bzw. Rückerstattung an die Geschädigten unterlägen
(Akten S. 11990, 12029 ff.). Indes ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die [...]
Behörden befugt gewesen sein sollten, Vermögenswerte der in [...] domizilierten
W____ einzuziehen, zumal X____ und Y____ «bloss» der Untreue zu Lasten des
Vermögens der [...] V____ verurteilt wurden (Akten S. 11990, 12031 f.). Da
keine anderweitigen aktenkundigen Nachweise dafür bestehen, dass die
Vermögenswerte der W____ in [...] der Einziehung unterlägen (vgl. vielmehr
Akten S. 2138 f.), sind die beiden Beschuldigten von der Anklage wegen
qualifizierter Geldwäscherei in Bezug auf W____ in dubio pro reo freizusprechen.
4.4 Tatobjekt
4.4.1 In
Bezug auf das Tatobjekt («Vermögenswerte, die aus einem Verbrechen herrühren»),
hat das Strafgericht erwogen, dass die deliktische Handlung – so sie denn
bejaht würde – in der Übertragung der Vermögenswerte der V____ auf die durch
einen General Deed of Pledge belasteten Konten der E____ läge. Die direkt aus
diesen mutmasslich als ungetreue Geschäftsbesorgung zu qualifizierenden
Handlungen herrührenden Gelder seien auf den Konten der E____ bei der I____
verblieben. Die gemäss Anklageschrift zur Diskussion stehenden
Geldwäschereihandlungen seien aber an Vermögenswerten begangen worden, welche
die I____ der E____ aufgrund des abgeschlossenen Rahmenkreditvertrags zur
Verfügung gestellt habe. Die auf die Konten der E____ verschobenen
Vermögenswerte seien nicht etwa durch andere Vermögenswerte ersetzt worden,
sondern unangetastet auf den Konten der E____ verblieben und hätten lediglich
als Sicherheit für den Rahmenkredit gedient. Aufgrund der Verpfändung konnte –
so das Strafgericht – einzig die I____ über diese Vermögenswerte verfügen. Das
von den Beschuldigten auf andere Konten überwiesene Geld habe aus dem Kredit
und damit aus einem eigenständigen Rechtsgeschäft zwischen der E____ und der I____
gestammt. Es handle sich gerade nicht um eine Gegenleistung für die mutmasslich
deliktischen Vermögenswerte der V____ und damit auch nicht um ein
geldwäschereifähiges Surrogat. Wäre der Kredit an sich unlauter respektive
betrügerisch erwirkt worden, wäre an den daraus hervorgehenden Vermögenswerten
Geldwäscherei möglich. Dies sei jedoch nicht angeklagt worden und wäre wohl
auch schwerlich beweisbar, gehe doch aus dem umfangreichen Aktenmaterial
hervor, dass alle Beteiligten um die Zweifelhaftigkeit des ganzen Unterfangens gewusst
hätten. Es sei daher zu konstatieren, dass die Vermögenswerte, über welche die
beiden Beschuldigten verfügten – unbesehen der Frage, ob sich die
Verantwortlichen der beiden Versicherungsgesellschaften eines Verbrechens im
Sinne des StGB strafbar gemacht haben – weder direkt noch indirekt aus einem
Verbrechen herrührten (vorinstanzliches Urteil S. 30 f.).
4.4.2 Unbestritten
ist zunächst, dass gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung davon
ausgegangen wird, dass auch an Surrogaten Geldwäscherei begangen werden kann (Pieth, in: Basler Kommentar, 4. Auflage
2019, Art. 305bis StGB N 27 ff.; Ackermann/Zehnder,
Geldwäscherei [Art. 305bis StGB], in: Ackermann (Hrsg.), Kommentar Kriminelles
Vermögen, Kriminelle Organisationen, Band II, Zürich 2018, § 11 N 343 ff.). Indes
ist mit der Staatsanwaltschaft nicht erforderlich, dass der Täter der
Geldwäscherei selbst den Deliktserlös durch eine deliktische Handlung erlangt
hat. Es reicht, dass die Vermögenswerte, die Gegenstand der Geldwäscherei
bilden, «aus einem Verbrechen [irgendeines Vortäters] herrühren», was bei den
von der V____ auf die Konti der E____ transferierten Vermögenswerten – wie
soeben erwogen (vgl. dazu E. 4.3) – der Fall ist (Akten S. 11765).
4.4.3 Wie
die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung zutreffend geltend macht
(Akten S. 11765 f., 12177 ff.), handelt es sich bei den Beträgen, welche die I____
der E____ im Rahmen ihrer Kredite im Gegenzug für die Verpfändung der
deliktisch erlangten Vermögenswerte zur Verfügung gestellt hat, entgegen der
Ansicht des Strafgerichts (vorinstanzliches Urteil S. 30 f.) um ein Surrogat: Seitens
der Beschuldigten war von Anfang an geplant, die von der V____ überwiesenen
Vermögenswerte als Sicherheit für einen Lombardkredit der E____ zu verwenden
(SB [...]/1.1 ff.). Ein Lombardkredit wird von der Bank in der Regel nur
bis (maximal) zur Höhe des Belehnungswerts der Vermögenswerte gewährt, die ihr
als Sicherheit verpfändet wurden. Die als Pfand dienenden Sicherheiten bleiben
beim Lombardkredit zwar scheinbar unangetastet auf den Konti bzw. Depots des
Kreditnehmers. Dabei verzichtet der Kreditnehmer mit der Verpfändungserklärung
aber im Umfang der in Anspruch genommenen Kredite auf seine Verfügungsmacht
über die hinterlegten Vermögenswerte. Zudem räumt er der Bank das Recht ein,
sich bei Ausbleiben der Rückzahlung aus dem Verwertungserlös dieser Vermögenswerte
zu befriedigen. Wirtschaftlich werden beim Lombardkredit die bei der Bank
hinterlegten Vermögenswerte also durch die Verpfändung und den darauf
beruhenden Kredit zu flüssigem Geld gemacht, das dem Kreditnehmer dann an
Stelle der hinterlegten Sicherheiten für die von ihm beabsichtigte Verwendung
zur Verfügung steht. Der Lombardkredit ist damit derart eng mit den
verpfändeten Vermögenswerten verknüpft, dass er strafrechtlich als Surrogat Letzterer
zu qualifizieren ist. Deshalb sind richtigerweise auch die Kredite, die die I____
der E____ in casu gewährt hat, als Surrogat der deliktisch erlangten
Vermögenswerte zu betrachten.
4.5 Tathandlung
4.5.1
4.5.1.1 Ob
ein Verhalten vorliegt, welches geeignet ist, die Einziehung verbrecherisch
erlangter Vermögenswerte zu vereiteln («Tathandlung»), ist im Einzelfall zu
bestimmen (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2, 129 IV 238 E. 3.3). Bei einer blossen
Verlängerung der Papierspur – etwa bei einer Überweisung von einem Konto auf
ein anderes – liegt in der Regel keine Geldwäscherei vor, solange keine
weiteren Verschleierungshandlungen stattfinden und die Vermögenwerte noch
einziehbar sind. Das Bundesgericht weist in einem aktuellen Leitentscheid
darauf hin, dass es von Sinn und Zweck des Tatbestands der Geldwäscherei – dem
organisierten Verbrechen oder dem Einzeltäter die finanzielle Basis zu
entziehen – keine Rolle spiele, ob Vermögenswerte im In- oder Ausland
eingezogen und ob sie später in die Schweiz zurückgeführt würden. Geldwäscherei
sei daher bei einer Auslandsüberweisung nur dann zu bejahen, wenn die
Transaktion effektiv geeignet ist, die Einziehung (auch) im Ausland zu
vereiteln (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2). Damit stellt die aktuelle
Rechtsprechung die Einziehung im Ausland im Wesentlichen derjenigen in der
Schweiz gleich (dieser Entscheid wird von der herrschenden Lehre kritisiert;
vgl. dazu im Einzelnen Ackermann,
a.a.O., § 15 N 55; Ackermann/Zehnder,
a.a.O., § 11 N 455 ff., Pieth,
a.a.O., Art. 305bis N 49; Pieth/Schulze,
a.a.O., Art. 305bis StGB N 18).
4.5.1.2 Nicht
jede Handlung ist eine taugliche Geldwäschereihandlung. Tauglich ist nur, was
tatsächlich bestimmt und geeignet ist, die Einziehung von verbrecherisch
erlangten Vermögenswerten zu gefährden oder tatsächlich vereitelt. Massgebend
für die Abgrenzung von tauglichen und untauglichen Handlungen ist nach
überzeugender Herleitung von Ackermann/Zehnder
(a.a.O., § 11 N 397), ob es dem Geldwäscher mit seiner Handlung bei objektiver
Betrachtung gelungen ist, Distanz zwischen ihm und den Vermögenswerten
(persönliche Distanz), zwischen der deliktscharakteristischen Art des
Wertträgers und dem neuen Wertträger (sachliche Distanz), zwischen den
verschiedenen räumlichen Lageorten des Wertträgers (örtliche Distanz) oder
zwischen dem Zeitpunkt der Vortat und dem Zeitpunkt der Verwendung des
Deliktsgutes (zeitliche Distanz) herzustellen oder sonstige
Manipulationshandlungen vorzunehmen. Folglich ist ein bestimmtes Verhalten nur dann
Tathandlung von Art. 305bis StGB, wenn sie ein
normativ-missbilligendes finales Element enthält. Mit anderen Worten muss die
Handlung final auf die Unauffindbarkeit oder die endgültige Verschleierung der
Herkunft oder Berechtigung gerichtet sein. Wertneutrale Handlungen scheiden
dagegen als Tathandlungen von Art. 305bis StGB aus.
4.5.2
4.5.2.1 Wer
Vermögenswerte, die unmittelbar oder mittelbar (Surrogate) durch eine
verbrecherische Handlung erlangt worden sind, gegen Kredite verpfändet, kann
sich der Geldwäscherei strafbar machen. Eine solche Verpfändung ist aber nur
dann eine Geldwäschereihandlung, wenn die Vermögenswerte nicht vom Vortäter
bzw. vom Teilnehmer an der Vortat zur Pfandannahme angeboten werden, zumal die
Banken diesfalls die Verwaltung der verpfändeten Titel übernehmen und sie
gewöhnlich in offene Depots legen (Ackermann/Zehnder,
a.a.O., § 11 N 509; Graf, in: Graf
[Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, Art. 305bis N 12;
vgl. auch Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.55 vom 28. Oktober 2016 E.
3.1.2).
4.5.2.2 In
casu wurden die deliktisch erhältlich gemachten Vermögenswerte im Umfang von EUR
14‘967‘881.04 zunächst auf ein Konto der V____ bei der I____ (in [...])
transferiert, von dort auf ein solches der E____ (in Basel) und dort aufgrund
des zuvor bewilligten Rahmenkredits bzw. des General Deed of Pledge sogleich
zugunsten der Kreditlinie der E____ verpfändet. Da die beiden für die E____
handelnden Beschuldigten als Vortäter (vgl. zur Vortat E. 4.3) nicht in
Erscheinung traten, stellt bereits diese Transaktion – unabhängig von der Frage
nach einem Surrogat – nach dem vorstehend Referierten mit der
Staatsanwaltschaft (Akten S. 11765 f., 12180) eine Geldwäschereihandlung
dar.
4.5.3 Die
im Anschluss erfolgte Auszahlung des Kredits an die E____ stellt ihrerseits
erneut eine Geldwäschereihandlung dar, da damit ein Umtausch vom Deliktsgut in
einen anderen Wert erfolgt, der rechtlich gesehen vom Kreditgeber (der I____) und
nicht vom Verbrecher stammt (persönliche Distanz) und zudem im Sinne des
Kriteriums der sachlichen Distanz auf einem unverdächtigen Wertträger erfolgt (Ackermann/Zehnder, a.a.O., § 11 N 510).
Auch hier ist die Frage nach dem Surrogat noch gar nicht von Bedeutung.
4.5.4 Was
die in der Anklageschrift im Einzelnen aufgeführten Zahlungen unmittelbar nach
Erhalt der Kreditlinie angeht (vorinstanzliches Urteil S. 13 f.), ist
festzuhalten, dass die Beschuldigten mit der von ihnen bereits im Memorandum of
Understanding (MOU) vom 27. November 2008 (vgl. dazu nachfolgend im Detail E. 4.6.3.2)
geplanten Verschiebung der Gelder der V____ auf Konti derselben bei der I____
in [...] (vgl. zum Verhalten der I____ E. 4.8), mit dem anschliessenden
Transfer dieser Gelder auf Konti der E____ bei der I____ in Basel, mit der
Verpfändung derselben, dem Erhalt der durch den Lombardkredit gesicherten
Gelder und der Verteilung bzw. dem Verbrauch der dergestalt erhältlich
gemachten Surrogate an die in der Anklageschrift aufgeführten Destinatäre (auf
der ganzen Welt) im Sinne des vorstehend Erwogenen persönliche Distanz schufen
und damit die verschleierte wirtschaftliche Berechtigung der V____, die ihre
Vermögenswerte gewinnbringend investiert sehen wollte und sie deshalb für eine
gewisse Zeit den Beschuldigten bzw. der E____ überliessen (Akten S. 2358, 4929,
4986, 5256 ff., 10418 f.; SB [...]/308; SB [...]/13 ff.), perpetuiert
wurde. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist denn auch von einer
Geldwäschereihandlung auszugehen, wenn hohe Geldbeträge über komplexe
Kontenbewegungen unter zahlreichen involvierten Personen und Firmen in
verschiedenen Ländern verschoben wurden und für diese komplizierten Transaktionen
kein wirtschaftlicher Grund ersichtlich ist (BGE 142 IV 207 E. 7.2.2,
129 II 97 E. 3.3; BGer 1B_339/2017 vom 5. Januar 2018 E. 2.5),
wobei die herrschende Lehre bei Auslandstransfers (örtliche Distanz) ohnehin davon
ausgeht, dass jeder Transfer ins Ausland grundsätzlich eine
Geldwäschereihandlung darstellt (Ackermann,
a.a.O., § 15 N 55; Ackermann/Zehnder,
a.a.O., § 11 N 455 ff., Pieth,
a.a.O., Art. 305bis N 49; Pieth/Schulze,
a.a.O., Art. 305bis StGB N 18).
4.6 Subjektiver Tatbestand
4.6.1 Geldwäscherei
ist ein Vorsatzdelikt (Fahrlässigkeit genügt nicht); verlangt ist ein doppelter
Vorsatz: Der Täter muss einerseits wissen oder mit der Möglichkeit rechnen
(Wissenselement) und zumindest in Kauf nehmen (Willenselement), dass es sich um
Vermögenswerte handelt, die aus einem Verbrechen herrühren. Andererseits muss
er mit dem Vorsatz handeln, den Strafverfolgungsbehörden die Einziehung solcher
Vermögenswerte zu vereiteln (Ackermann,
a.a.O., § 15 N 74). Dem Täter muss nach der «Parallelwertung in der
Laiensphäre» bewusst sein, dass die Vermögenswerte aus einer schwerwiegenden
Vortat stammen, die erhebliche Sanktionen nach sich zieht. Der Täter muss die
genauen Umstände der Vortat indes nicht kennen. Ein Indiz unter vielen ist,
wenn der Täter annahm, dass erhebliche finanzielle Mittel involviert waren oder
dass eine Bande am Werk oder Gewalt im Spiel war (BGE 138 IV 1 E. 4.2.2; Pieth, a.a.O., Art. 305bis
N 59; Ackermann, a.a.O., § 15
N 73 ff.). Der Vorsatz des Täters muss sich auch auf die abstrakte Geeignetheit
seines Verhaltens beziehen, die Einziehung zu vereiteln, wobei ebenfalls Eventualvorsatz
genügt (BGer 6P.146/2006 vom 24. Januar 2007 E. 14; Ackermann, a.a.O., § 15 N 77).
4.6.2 Der
Beschuldigte 2 erklärte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
ausdrücklich, er habe nicht gewusst, dass die Vermögenswerte der V____ nicht
verpfändet werden durften. Der Beschuldigte 1 beantwortete dieselbe Frage
schwammiger, implizierte aber ebenfalls, es nicht gewusst zu haben (Akten S. 11355
f.). Ausserdem behauptete A____ im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung,
die W____ sei seit 20 Jahren Kundin der I____ in [...] gewesen – im
Vorverfahren waren es noch zehn Jahre (Akten S. 2413) – weshalb für sie (die
beiden Beschuldigten), keinerlei Grund zu jedweden Zweifeln bestanden habe (Akten
S. 11352). Auch C____ gab an, er sei davon ausgegangen, dass die Investition
legal und von den Parteien erwünscht gewesen sei (Akten S. 2358).
4.6.3
4.6.3.1 Grundlage
für den Übertrag der Vermögenswerte von den Konti der W____ auf diejenigen der E____
war das sogenannte «Secured Project Funding Agreement» (Akten S. 5256 ff.). Das
Dokument stellt sich jedoch bei näherer Betrachtung – wie das Strafgericht
zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 27 f.) – als
substanzlos heraus. Es handelt sich nicht um einen professionellen Vertrag,
geschweige denn um eine valable Grundlage für die Übertragung von
Vermögenswerten im Umfang von beinahe EUR 15 Millionen. Schon in formeller
Hinsicht weist das Dokument Mängel auf, ist es doch nicht einmal datiert. Auch
fehlt der Unterzeichnungsort und wird das anwendbare Recht nicht definiert.
Auch inhaltlich vermag das Secured Project Funding Agreement nicht zu
überzeugen: Es bleibt völlig unklar, welche Anlagen und Investitionen im Rahmen
dieses Agreements getätigt werden sollen. Lapidar wird ausgeführt, das
Investment des Kunden werde eingesetzt «in various Stock Exchange and Money
Markets», um einen «good level of return on investment» zu erzielen; dies, wie
es auf der ersten Seite heisst, auf einer «best effort basis» (Akten S. 5256
f.). Eine derart schwammige Vereinbarung genügt offenkundig nicht als Grundlage
für die Investition eines institutionellen Anlegers wie einer
Versicherungsgesellschaft, deren Gelder möglichst sicher und konservativ
angelegt werden müssten. Der Zeithorizont der Anlage – ein Monat mit
Verlängerungsmöglichkeit auf ein Jahr (Akten S. 5257) – weist zudem auf ein
sehr spekulatives Investment hin. Im Übrigen wird nicht ausgeführt, welche Kosten
dem Anleger (also der W____-Gruppe) durch dieses Agreement respektive die
angebliche Geldanlage entstehen. Die verwendete Terminologie ist bisweilen
widersprüchlich, uneinheitlich und nebulös. So heisst es beispielsweise auf der
ersten Seite, das «Settlement» (es wird nicht klar, was damit gemeint ist)
solle innerhalb von 25 Bankarbeitstagen ab dem Tag des Inkrafttretens
geschehen, während unter Ziff. 1.i. von einem Settlement innerhalb von zwölf Monaten
nach dem Transferdatum die Rede ist (Akten S. 5256 f.; vgl. zu den Mängeln des
Secured Project Funding Agreement auch Akten S. 3873).
4.6.3.2 C____
ist Anwalt und war bzw. ist heute noch in diesem Beruf tätig. A____ erlangte
eigenen Angaben zufolge ein Diplom «licence en droit» (vgl. dazu die
Ausführungen zu den persönlichen Verhältnissen im Rahmen der Strafzumessung [E. 7.8
und 7.9]). Angesichts dieses beruflichen Hintergrunds kann ausgeschlossen
werden, dass die beiden Beschuldigten von einer legalen Investition ausgingen.
Sie müssen gewusst haben, dass ein institutioneller Anleger ihre den Kunden
verhafteten Vermögenswerte in derart massiver Höhe erstens nicht aufgrund eines
solchermassen vagen Vertrags, zweitens nicht ohne jede Sicherheit und drittens
nicht in dermassen spekulative Anlagen investieren (dürfen) bzw. anderes eine
grobe Pflichtverletzung der Unternehmensleitung bedeutet. Darüber hinaus zeigt
auch das gesamte Verhalten der beiden Beschuldigten, dass sie nie von einer legalen
Investition der Versicherungsgesellschaften ausgegangen sind. Bereits im MOU
vom 27. November 2008 ist die Rede davon, dass die notwendigen Mittel für die
Investition in eine nicht näher beschriebene «Private Placement Investment Transaction»
durch einen Lombardkredit finanziert würden, den die E____ gegen Hinterlegung
belehnbarer Sicherheiten bei einer Bank aufnehmen sollte (SB [...]/1.1 ff.).
Diese so erhältlich gemachten Kredite verwendeten die beiden Beschuldigten in
der Folge – wie nachfolgend im Zusammenhang mit dem Tatbestand der ungetreuen
Geschäftsbesorgung beispielhaft zu zeigen sein wird (vgl. dazu E. 5) – um sich
selbst und Dritte unrechtmässig zu bereichern. Dies illustriert eindrücklich,
dass die Beschuldigten gar nie die Absicht hatten, die durch die Verpfändung
erhältlich gemachten Mittel auf Rechnung oder im Interesse der
Versicherungsgesellschaften zu investieren (Akten S. 787 f., 1892; SB [...]/602,
606). Mit dieser Mittelverwendung wäre es ihnen auch nicht möglich gewesen, die
Vermögenswerte nach Ablauf der behaupteten einjährigen Investitionsdauer (oder
doch nur 25 Bankarbeitstagen; vgl. dazu E. 4.6.3.1) zurückzuerstatten.
Bei einer realen und legalen Investition hätten sie aber jederzeit damit
rechnen müssen, dass ihre Geschäftspartner Rechenschaft über den Stand des
Investments verlangen, also wissen wollen, was die E____ mit den ihr
anvertrauten Vermögenswerten gemacht hat. Diese Informationen sind in casu aber
weder verlangt noch geliefert worden. Aktenkundige Reports an die V____ über
die Verwendung der Gelder durch die E____ gab es nie. Dass die Beschuldigten
davon ausgingen, dass die vorgeschalteten Geldtransfers von der V____ zur I____
gesetzwidrig bzw. unzulässig waren, illustriert nicht zuletzt auch die
Tatsache, dass sie sogar das von den Versicherungsgesellschaften erhaltene
Bargeld verpfändeten bzw. wuschen, obwohl hierzu keinerlei sachlicher Grund
bestand (Akten S. 12156, SB [...]/16, 20 ff., 290; SB [...]/1272).
4.6.3.3 Obwohl
sich aus dem soeben Referierten ergibt, dass die beiden Beschuldigten wussten,
dass die Vermögenswerte der V____ aus einer schwerwiegenden Vortat stammten und
insofern nicht von Bedeutung ist, ob sie sich auch der Problematik des
Verpfändungsverbots bewusst waren, ergibt sich Letzteres – wie das Strafgericht
zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 29) – aus den
Korrekturen, welche Y____ im Vorfeld des Abschlusses des Secured Project
Funding Agreements an diesem anbrachte. Als der den Kontakt zur W____-Gruppe
herstellende Vermittler AB____ am 26. April 2009 das damals noch als
«Transaction Term Sheet» bezeichnete Agreement dem Beschuldigten 1 schickte,
enthielt es noch die Passage «wherein the Client’s investment collateral
(financial assets) are leveraged» (Akten S. 4526). Am 30. April 2009
sandte Y____ eine überarbeitete Version zurück, wobei er zum einen das Wort
«secured» einfügte, zum anderen die Worte «collateral (financial assets)»
durchstrich. Auch die Passage hinsichtlich des Transfers des Investments,
wonach der Provider (also die E____) «full credit of such funds» haben sollte,
strich Y____ durch (Akten S. 4533 ff.; SB [...]/110 ff.). In einer E-Mail vom
1. Mai 2009 schrieb Y____ an C____ schliesslich Folgendes: «regarding to our
contract, any trading is based on E____ main account ie meaning no third party
pledge» (SB [...] DVD/319.4).
4.6.3.4 Im
Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Konti der W____ und der V____ bei der I____
in [...] entgegen der Behauptung des Beschuldigten 1 (Akten S. 2413, 11352,
12248 f.) nicht bereits zehn oder 20 Jahren vor den fraglichen Transfers bestanden,
sondern am 3. März 2009 und 3. April 2009 neu eröffnet wurden (SB [...]/5 ff.).
Zutreffend ist einzig, dass Z____ bereits Kunde bei AC____, einem Kundenberater
bei der I____ in [...], war (Akten S. 2117; SB [...]/324).
4.6.4 Nach
dem Gesagten ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt, zumal den beiden
Beschuldigten aufgrund ihrer beruflichen Stellung auch das im Einziehungsrecht
zum Ausdruck kommende sozialethische Gebot «strafbares Verhalten soll nicht
lohnen» (vgl. dazu BGE 125 IV 6, 119 IV 20; Baumann,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 70/71 N 3) bzw. die Möglichkeit der
Vereitelung der Einziehung der deliktisch erhältlich gemachten Vermögenswerte
bewusst sein musste.
4.7
Qualifikationen
4.7.1
4.7.1.1 Von
bandenmässiger Geldwäscherei wird dann gesprochen, wenn sich zwei oder mehrere
Täter mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen
zusammenschliessen, inskünftig bei der Verübung mehrerer selbständiger, im
Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter, einschlägiger Straftaten
zusammenzuwirken. Vorausgesetzt wird, dass der Täter Mitglied der Bande ist.
Die Bandenmitgliedschaft setzt aber nicht voraus, dass das Mitglied selbst
wegen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB strafbar ist.
Vielmehr genügt es, wenn mindestens eine Geldwäschereihandlung von irgendeinem
Mitglied der Bande bereits ausgeführt wurde (Ackermann,
a.a.O., § 15 N 79; Niggli/Riedo,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 139 StGB N 121).
4.7.1.2 A____
als eloquenter (vermeintlicher) Grossindustrieller und C____ als eine Lösung
für seine notleidende Gesellschaft AD____ suchender Unternehmer, trafen etwa im
November 2008 das erste Mal aufeinander. Nur kurz später setzten sie mit dem
von beiden unterzeichneten MOU vom 27. November 2008 die Grundlagen für die
späteren Delikte (sowohl für die Geldwäscherei als auch die ungetreue
Geschäftsbesorgung), ist dort doch bereits die Rede davon, dass die notwendigen
Mittel für die Investition in die nicht näher beschriebene Private Placement Investment
Transaction durch einen Lombardkredit finanziert würden, den die E____ gegen
Hinterlegung belehnbarer Sicherheiten bei einer Bank aufnehmen sollte (vgl.
dazu schon E. 4.5.4, 4.6.3.2). Wiederum nur kurz später, am 20. Januar
2009, beantragte C____ in Ausführung des gemeinsamen Tatplans im Namen der E____
bei der I____ in Basel einen Rahmenkredit (SB [...]/2), welcher am 28.
Januar 2009 genehmigt wurde (SB [...]/2.2 und 4). Gleichzeitig
unterschrieb er einen General Deed of Pledge, wonach sämtliche auf das Konto
der E____ eingehenden Vermögenswerte sogleich zugunsten des Kreditrahmens
verpfändet würden (SB [...]/3), wobei die beiden Beschuldigten auf den
Konti der E____ bei der I____ jeweils Einzelzeichnungsberechtigung hatten (SB [...]/641).
Als die «Investition» der beiden Versicherungsgesellschaften kurz bevorstand,
unterzeichneten die beiden Beschuldigten das den inkriminierten Zahlungen
vorgelagerte Secured Project Funding Agreement (Akten S. 84 ff.) und das
Dokument «Irrevocable Order Instructions» (Akten S. 92 ff.) vom 29. April 2009.
Als die I____ die Gelder sprach, verteilten sie diese schliesslich in
gegenseitiger Absprache in der ganzen Welt, insbesondere aber nicht so, wie es
der E____ ein geschäftliches Wachstum ermöglicht hätte.
4.7.1.3 Aus
dem soeben Referierten ergibt sich, dass – wie die bundesgerichtliche
Rechtsprechung verlangt – eine gewisse Organisation
in Form einer Rollen- und Arbeitsteilung in einem stabilen Team vorgelegen hat
und sich die Tätigkeiten der beiden Beschuldigten
gegenseitig bedingten. C____ hätte ohne die Kontakte (insbesondere zu G____; an
ihm bzw. seinem Vermögen war die I____ besonders interessiert), das Rennomee
und das selbstbewusste und überzeugende Auftreten von A____ den Kredit
bei der I____ nicht erhalten (er versuchte bereits vor der «Zusammenarbeit» mit
dem Beschuldigten 1, mittels zumindest dubiosen Bankgarantien bei der I____
einen Kredit zu erwirken [Akten S. 2566 ff.]) und ohne diese seine Gesellschaft
nicht wie beabsichtigt sanieren können (vgl. dazu im Einzelnen nachfolgend E. 7.6.1.2).
A____ hätte – wie nachfolgend im Rahmen der subjektiven Komponenten der
Strafzumessung näher auszuführen sein wird (vgl. dazu im Einzelnen E. 7.5.1.2)
– ohne die die dem Beschuldigten 2 gehörende «Hülle E____» seine Gier und
Geltungssucht nicht befriedigen können bzw. hätte keine derart imposante
Fassade aufbauen und auch nicht mit grossen Namen und Beträgen um sich werfen können.
4.7.1.4 Da
die Bandenmitgliedschaft nach dem vorstehend Referierten nicht voraussetzt,
dass das Mitglied selbst wegen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis
Ziff. 1 StGB strafbar ist bzw. es genügt, wenn mindestens eine
Geldwäschereihandlung von irgendeinem Mitglied der Bande bereits ausgeführt
wurde, ist nicht von Bedeutung, dass C____ eigenen Angaben zufolge im Januar
2010 längst ausgetreten und der Beschuldigte 1 alleiniger formeller und faktischer
Geschäftsführer der E____ gewesen sein soll bzw. er die I____ bereits zuvor
gewarnt hat (Akten S. 11512, 12197, 12199 ff., 12151, 12153). Kommt dazu, dass er
A____ die Einzelzeichnungsberechtigung bei der I____ auch nicht entzogen hat.
Indes wird dieses kooperative Verhalten bei der Strafzumessung zu
berücksichtigen sein (vgl. dazu E. 7.9.2).
4.7.1.5 Wenn
A____ geltend macht, in den Transfer der Vermögenswerte der V____ zur I____ wie
auch in der darauffolgenden Verpfändung in keiner Art und Weise involviert
gewesen zu sein (Akten S. 12248 ff.), ist er darauf hinzuweisen, dass die E____
im Secured Project Funding Agreement als «represented by A____ and/or C____»
bezeichnet wird (Akten S. 5256) und auch das MOU aus seiner Feder kam (vgl.
dazu nachfolgend E. 4.8.3). Im Übrigen kann auf vorstehend Erwogenes und auf
die Ausführungen zur Geschäftsführerstellung im Zusammenhang mit dem Tatbestand
der ungetreuen Geschäftsbesorgung verwiesen werden (vgl. dazu E. 5.2).
4.7.2
4.7.2.1 Beim
Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit muss sich der Geldwäscher darauf
eingerichtet haben, Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die
Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen. Ob dies haupt- oder
nebenberuflich passiert, ist ohne Belang. Ein grosser Umsatz an gewaschenem
Geld liegt dann vor, wenn Vermögenswerte in der Grössenordnung von über CHF 100'000.–
gewaschen werden. Ein erheblicher Gewinn (Nettoerlös) ist dann anzunehmen, wenn
der Gewinn jährlich höher als CHF 10'000.– ist (BGE 129 IV 188 E. 3.1, 129
IV 253 E. 2.2; Ackermann, a.a.O.,
§ 15 N 81; Pieth, a.a.O., Art. 305bis
N 66).
4.7.2.2 Wie
zuvor erwogen (vgl. dazu E. 4.1), kann den beiden Beschuldigten nicht
vorgeworfen werden, nach der Art eines Berufes nicht stets umtriebig gewesen zu
sein, kümmerten sie sich doch seit Herbst 2008 ausschliesslich um die Belange
der E____. Sie verwendeten ihre ganze Energie zunächst dafür, die Kreditlinie
bei der I____ zu erhalten. Danach bauten sie zusammen – ohne eine eigentliche
substanzielle Geschäftstätigkeit, welche darauf gerichtet gewesen wäre, Gewinne
zu erzielen oder zumindest reelle, Umsatz generierende Geschäftszweige
aufzubauen – das Trugbild einer finanzkräftigen und in verschiedenen Geschäftsbereichen
erfolgreichen E____ auf. Dabei bereicherten A____ und C____ – wie sich aus den
nachfolgend zu erörternden Pflichtverletzungen beispielhaft ergibt (vgl. dazu
E. 5.3) – durch die erhältlich gemachten Gelder zunächst selber, verteilten diese
aber auch unverhohlen an Dritte. Dass sie dabei die Schwellenwerte von CHF 100'000.–
bzw. CHF 10'000.– bei weitem überschritten, bedarf keiner näheren Erörterung. A____
und C____ haben sich daher auch der gewerbsmässigen Geldwäscherei schuldig
gemacht.
4.8 Verhalten der I____
4.8.1 Die
beiden Beschuldigten machen wie bereits vor der Vorinstanz geltend, dass «nichts
passiert» wäre, wenn sich die I____ richtig verhalten bzw. ihre Aufsichts-
und Sorgfaltspflichten nicht vernachlässigt hätte. Sie berufen sich
insbesondere darauf, dass AC____ spätestens seit anfangs April 2009 nachweislich
um das Verpfändungsverbot wusste (Akten S. 12190, 12248 f., 12251). Der
Beschuldigte 2 suggeriert unter Verweis auf diverse E-Mails gar, es sei die I____
selbst gewesen, welche die inkriminierte Struktur «ausgeheckt» habe (Akten S. 12189
ff., 12194, 12199, 12206, 12156 f., 12161).
4.8.2 Dass
AC____ vom Verpfändungsverbot wusste, ist – wie das Strafgericht zutreffend
erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 46) – nicht von der Hand zu weisen,
geht doch aus Akten hervor, dass er spätestens seit dem 6. April 2009 über die
gesetzlichen Vorschriften im Umgang mit Geldern einer (zumindest [...]) Versicherungsgesellschaft
informiert war (SB [...]/183). Er wusste spätestens seit dem 30. April 2009 auch,
dass eine Übertragung dieser Gelder auf die Konti der E____ zu einer
Verpfändung führen würde (SB [...]/235). Entsprechend ist festzuhalten, dass
er bei professioneller und sorgfältiger Handhabung des Geschäfts hätte
verhindern können und müssen, dass die Vermögenswerte von den Konten und Depots
der W____-Gruppe auf die Konten und Depots der E____ bei der I____ in Basel übertragen
wurden. Indes entlastet dies die beiden Beschuldigten nicht, zumal eine
Unterbrechung des adäquaten Kausalverlaufs aufgrund groben Mitverschuldens
(vgl. dazu Trechsel/Fateh-Moghadam,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
4. Auflage, Zürich 2021, Art. 12 N 27 f.) angesichts der Qualifikation des Tatbestands
als abstraktes Gefährdungsdelikt aus methodischen Gründen schon gar nicht
denkbar ist und das Verhalten der Mitarbeitenden der I____ – wie nachfolgend zu
zeigen sein wird (vgl. dazu E. 5.6) – ohnehin keinen derart grossen
Wirkungsgrad aufweist, dass die von den Beschuldigten gesetzte(n) Ursache(n)
nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erschienen.
Indes wird im Rahmen der Strafzumessung darauf zurückzukommen sein (vgl. dazu
E. 7.4.3, 7.5 und 7.6).
4.8.3 Dass
die inkriminierte Struktur nicht die Idee der Mitarbeitenden der I____ war,
illustriert bereits das vom 27. November 2008 datierende MOU, welches eigenen
Aussagen des Beschuldigen 2 zufolge von AE____, der rechten Hand von A____,
vorbereitet wurde (Akten S. 11483) und worin die Rede davon ist, dass die
notwendigen Mittel für die Investition in die nicht näher beschriebene Private Placement
Investment Transaction durch einen Lombardkredit finanziert würden, den die E____
gegen Hinterlegung belehnbarer Sicherheiten bei einer Bank aufnehmen sollte (SB [...]/1.1
ff.). Die vom Beschuldigten 2 zitierten E-Mails zwischen Mitarbeitenden der I____
datieren hingegen ab Ende Mai 2009, als das Konstrukt längst institutionalisiert
war. Bei richtigem Verständnis der zitierten E-Mails (SB [...]/301 ff.) wird
daraus auch ersichtlich, dass sich die Mitarbeitenden darum zankten, welcher
Standort ([...] oder Basel) den Bonus für die neu eingegangenen Vermögenswerte
erhalten soll. Hinweise dafür, dass die I____ die E____ hinsichtlich der
Strukturierung beriet oder die Struktur sogar selber aufgebaut hätte, lassen
sich daraus aber nicht ableiten, zumal bezüglich der E____ gemäss den Aussagen
von AF____ dem Bankberater der E____ in Basel, «keine spezielle Dienstleistung»
verlangt war (Akten S. 2526). Dass die I____ im Auftrag der W____-Gruppe gehandelt
hat, kann ausgeschlossen werden, da der erste Kontakt zu den Verantwortlichen
der W____-Gruppe Ende Februar/anfangs März 2009 stattfand und deren Konten erst
nach Etablierung der inkriminierten Struktur (im Januar 2009) im März/April 2009
eröffnet wurden bzw. sie – wie bereits erwähnt (vgl. dazu E. 4.6.3.4) – keine
bestehende Kundin war. Schliesslich ist festzuhalten, dass AC____ Y____ im
April 2009 noch vor den Gefahren der Struktur warnte (SB [...]/18 f.).
4.8.4 Dass
die I____ in die Pläne der beiden Beschuldigten nicht eingeweiht war,
illustriert im Übrigen auch die Korrespondenz hinsichtlich des Projekts «[...]»,
welches – wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. dazu E. 5.3.2) – lediglich
pro Forma als Zahlungszweck (einer Überweisung in Höhe von EUR 4.9 Millionen an
J____ vorgeschoben wurde, um bei der I____ keine Zweifel entstehen zu lassen.
Dies objektiviert eine E-Mail vom 7. Mai 2009, in welcher der Beschuldigte 2 an
R____ (eine Angestellte) und A____ schreibt, man müsse einen Vertrag erstellen,
da man AF____ gesagt habe, die Zahlung von EUR 4.2 Millionen sei für dieses
Projekt (SB [...]/248).
4.9 Ergebnis
Die
Beschuldigten haben sich nach dem Gesagten mehrerer Geldwäschereihandlungen
schuldig gemacht. Da die Mehrfachbegehung aber nicht angeklagt worden ist, kann
auch «nur» ein Schuldspruch wegen «einfacher» qualifizierter Geldwäscherei
erfolgen.
5.
Vorwurf der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung
5.1 Ausgangslage
5.1.1 Die
beiden Beschuldigten wenden sich mit ihren Berufungen gegen die Schuldsprüche
wegen mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung. Ungetreue
Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB begeht unter anderem, wer
aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrags oder eines Rechtsgeschäfts
damit betraut ist, das Vermögen eines anderen zu verwalten oder eine solche
Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen und dabei unter Verletzung seiner
Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Handelt
der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern,
so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden
(Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB).
5.1.2 Damit
der Tatbestand erfüllt ist, müssen vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:
die Beschuldigten müssten die Stellung eines Geschäftsführers innegehabt haben
(vgl. dazu nachfolgend E. 5.2), sie müssten eine spezifische Pflicht, welche
sich aus jener Stellung ergibt, verletzt haben (vgl. dazu nachfolgend E. 5.3),
daraus müsste ein Schaden resultiert sein (vgl. dazu nachfolgend E. 5.4) und die
Beschuldigten müssten vorsätzlich gehandelt haben (Eventualvorsatz genügt),
wobei bei der Bereicherungsabsicht direkter Vorsatz verlangt ist (vgl. dazu
nachfolgend E. 5.5; vgl. zum Ganzen: BGE 129 IV 124 E. 3.1, 120 IV 190 E.
2.b; BGer 6B_446/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 8.2; Niggli, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 158 StGB
N 11 ff.).
5.1.3 Die
inkriminierten Überweisungen sind in den Akten belegt und im Grundsatz auch
nicht bestritten, wobei zusammen mit der Vorgeschichte und dem Kontext der den
Beschuldigten vorgeworfenen Delikte auf die Anklageschrift verwiesen werden
kann (vorinstanzliches Urteil S. 3 ff., 16 ff.). Wo sich aufgrund der Rügen der
Beschuldigten sachverhaltliche Ergänzungen oder Präzisierungen aufdrängen,
werden sie in den nachfolgenden Erwägungen behandelt.
5.2 Geschäftsführerstellung
5.2.1
5.2.1.1 Das
Strafgericht hat die Voraussetzungen der Geschäftsführerstellung im Sinne von
Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zutreffend definiert, worauf verwiesen werden kann
(vorinstanzliches Urteil S. 31 f.). Der Beschuldigte 1 wurde «erst» am 1. Dezember
2009 als CEO im Handelsregister eingetragen (SB [...]/2.2). Er stellt sich
daher wie bisher auf den Standpunkt, dass er bis zu diesem Zeitpunkt keine
eigene Verfügungsbefugnis über die Konti der E____ und auch keine
Zeichnungsberechtigung für die Konti bei der I____ gehabt habe. Sämtliche
Überweisungen seien vom Beschuldigten 2 bestätigt respektive abgesegnet worden (Akten
S. 12247, 12251 f., 12253).
5.2.1.2 Dieser
Behauptung steht nur schon ein Dokument der I____ entgegen, gemäss welchem A____
seit dem 20. Januar 2009 als Bevollmächtigter Einzelzeichnungsberechtigung
gehabt hat (SB [...]/641). Dementsprechend liegen denn auch diverse
handschriftliche Zahlungsanweisungen vor, auf welchen nur (SB [...]/3086 f.,
3130, 3135) oder zumindest auch (SB [...]/3084, 3156) die Unterschrift des
Beschuldigten 1 zu finden ist. Auf mindestens einer dieser Anweisungen
bezeichnet er sich ausdrücklich als Co-Chairman (SB [...]/3086). Zudem gab der
Beschuldigte 1 gewisse Zahlungsanweisungen per E-Mail, wobei nicht ersichtlich
ist, dass der Beschuldigte 2 diese hätte bestätigen müssen, bevor sie
ausgeführt wurden (SB [...]/3095, 3132, 3162). Darüber hinaus hat das
Strafgericht den Beschuldigten 1 unter Bezugnahme auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung und Art. 250 des (englischen) Companies Act auch zu Recht als
faktisches Organ bezeichnet (vorinstanzliches Urteil S. 32 f.). Dies
illustrieren nicht zuletzt das den inkriminierten Zahlungen vorgelagerte Secured
Project Funding Agreement (Akten S. 84 ff.; vgl. dazu schon E. 4.6.2.1) und das
Dokument Irrevocable Order Instructions (Akten S. 92 ff.; vgl. dazu schon
E. 4.1.7.2) vom 29. April 2009 an die I____, welches von beiden Beschuldigten
unterzeichnet worden ist. Dazu kommt, dass A____ im Vorverfahren selbst
erklärte, er und der Beschuldigte 2 hätten ab dem Moment, als sie die
Finanzierung erhalten haben, das Projekt «E____» gemeinsam entwickelt, seien «socios»
gewesen und hätten die Entscheidungen gemeinsam getroffen, womit entgegen
seiner Ansicht (Akten S. 12257) von gleichberechtigten Geschäftspartnern, die
in mittäterschaftlichem Zusammenwirken agierten, gesprochen werden muss (vgl. dazu
sogleich E. 5.2.2.2 und E. 5.4.2; vgl. zur Bandenmässigkeit im Rahmen der
qualifizierten Geldwäscherei bereits E. 4.7.1). Darüber hinaus ist in seinem
der Staatsanwaltschaft eingereichten Curriculum Vitae (CV) die Rede davon, dass
A____ im Mai/Juni 2009 CEO der gesamten E____-Gruppe mit Hauptsitz in [...]
geworden sei (Akten S. 32, 38, 40). Auch AG____ der den Aufbau der
Holding-Struktur in der Schweiz für die E____ überwachte, gab anlässlich seiner
Einvernahme vom 18. November 2010 zu Protokoll, der Beschuldigte 1 sei bereits viel
früher für die E____ operativ tätig geworden, als es im Companies House (dem
englischen Handelsregister) eingetragen wurde (Akten S. 2079).
5.2.1.3 Davon,
dass der Beschuldigte 1 mit dem «Ausbaden der schwerwiegenden finanziellen
Schwierigkeiten», dessen Grundlagen vor seiner Involvierung gelegt worden
seien, beschäftigt gewesen sei und er sich deshalb nicht im gewünschten Mass
auf das operative Geschäft habe konzentrieren können (Akten S. 12256),
kann nach dem Gesagten keine Rede sein, zumal den Akten entnommen werden kann,
dass A____ ab Oktober 2008 – notabene deutlich vor Erhalt der Kreditlinie im
Mai 2009 – bei der I____ erstmals in Erscheinung getreten ist (Akten S. 2566
ff.) und er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auch aussagte, er
sei ab Oktober 2008, als er zum ersten Mal die «E____-Bibel» gelesen habe, «socio
de facto» gewesen (Akten S. 11367). Dass er keine Kenntnis von einzelnen
Zahlungen (an J____, AD____, [...], [...], [...], [...] und [...]) gehabt haben
soll (Akten S. 11462 f., 12251 f.), ist mit Ausnahme der Zahlung an J____ insofern
nicht von Bedeutung, als dass ihm diese Zahlungen im Rahmen des Tatbestands der
mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gar nicht vorgeworfen
werden (vgl. dazu bei der Geldwäscherei E. 4.1.7.4). Bei der Zahlung an J____ über
EUR 4.9 Millionen (vgl. dazu im Detail E. 5.3.2) hat er mitunterzeichnet,
wie sich unzweideutig aus den Akten ergibt (Akten S. 2539; SB [...]/2730).
5.2.1.4 Aus
dem Gesagten folgt mit dem Strafgericht, dass der Beschuldigte 1 zum Zeitpunkt
der inkriminierten Zahlungen sowohl innerhalb der E____ als auch nach aussen
wie ein CEO agierte und somit die Definition des Geschäftsführers nach schweizerischem
Recht respektive des «Directors» nach englischem Recht erfüllte.
5.2.2
5.2.2.1 Bezüglich
der Geschäftsführerstellung des Beschuldigten 2 hat das Strafgericht zutreffend
erwogen (vorinstanzliches Urteil S. 32), dass einem Auszug aus dem
Companies House zu entnehmen ist, dass die E____ am 9. August 2007 darin eingetragen
wurde. Am 18. September 2008 sei der Beschuldigte 2 sodann als «Director»
eingetragen worden, wobei «sein» Unternehmen AD____ die Halterin der einzigen
ausgegebenen Aktie der E____ gewesen sei (SB [...]/2.3 und 5.2 f.). Zudem sei
C____ der Vorsitzende des Verwaltungsrats gewesen (SB [...]/3.1). Auch
gegenüber der I____ sei er als «Director» der E____ aufgetreten (SB [...]/640
f.).
5.2.2.2 Wenn
der Beschuldigte 2 auch im Berufungsverfahren geltend macht, er habe nur der
Form halber unterschrieben, A____ habe sowohl im Innen- wie auch im
Aussenverhältnis längst die Geschäftsführung übernommen (Akten S. 12208
f.), so vermag ihn dies nicht zu entlasten, ist es doch nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung unerheblich, ob man sich einfach nur blind
Weisungen fügt oder diese aktiv mitgestaltet, solange man formell die Stellung
eines Geschäftsführers innehat (BGE 105 IV 106 E. 2; BGer 6B_54/2008 vom
9. Mai 2008 E. 6.3; Trechsel/Crameri,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
4. Auflage, Zürich 2021, Art. 158 N 5; Graf, in: Graf [Hrsg.]), Annotierter Kommentar StGB, Bern,
2020, Art. 158 N 6). Kommt dazu, dass die beiden Beschuldigten – wie zuvor
erwogen (vgl. dazu E. 5.2.1.2) – als gleichberechtigte Geschäftspartner in
mittäterschaftlichem Zusammenwirken agierten und sich der Beschuldigte 2 die
Handlungen seines Geschäftspartners daher anrechnen lassen muss. Im Übrigen
erscheint die entsprechende Behauptung ohnehin wenig glaubhaft, profitierte C____
im Vergleich zum Mitbeschuldigten A____ doch im Umfang von knapp zwei Dritteln
von den inkriminierten Überweisungen (vgl. dazu im Detail E. 7.4) und
versuchte er bereits vor der «Zusammenarbeit» mit dem Beschuldigten 1, mittels
zumindest dubiosen Bankgarantien bei der I____ einen Kredit zu erwirken (Akten
S. 2566 ff.). Die wirtschaftliche Not als Motiv betonend, gab auch AG____ zu
Protokoll, dass «die Gruppe von Leuten um C____ ernsthafte Altlasten zu
bewältigen hatte» (Akten S. 2081). Sein eigenes wirtschaftliches Interesse
an den inkriminierten Überweisungen ist damit evident. Im Übrigen kann der
Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung auch durch Unterlassen erfüllt werden
([…] unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt […]) und
wäre der Beschuldigte 2 als formelles Organ der E____ demgemäss gehalten
gewesen, der seiner Ansicht nach überbordenden Geschäftsführung von A____
Einhalt zu gebieten. Aktenwidrig ist derweil die seitens der Verteidigung im
Plädoyer vorgetragene Behauptung, die beiden Beschuldigten seien nur zu zweien
unterschriftsberechtigt gewesen (Akten S. 12209; SB [...]/627, 641, 682 ff.).
5.2.2.3 Nach
dem Gesagten war auch C____ im Zeitpunkt der inkriminierten Überweisungen Geschäftsführer
im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
5.3 Pflichtverletzungen
5.3.1
5.3.1.1 Die
dem einzelnen Geschäftsführer obliegenden Pflichten ergeben sich aus dem
jeweiligen Grundverhältnis. Massgebliche Basis sind insbesondere gesetzliche
und vertragliche Bestimmungen, aber auch Statuten, Reglemente oder Beschlüsse
der Generalversammlung, der Gesellschaftszweck oder branchenspezifische Usanzen
(BGE 142 IV 346 E. 3.2; BGer 6B_446/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 8.4.1; Niggli, a.a.O., Art. 158 StGB N 61 f.).
Aus der notwendigerweise gewinnstrebigen Grundstruktur einer Kapitalgesellschaft
folgt etwa die Verpflichtung aller Geschäftsführungsorgane zur Wahrung und
Förderung der wirtschaftlichen Interessen der Gesellschaft. Das heisst, dass
sie deren Vermögen bestmöglich zu mehren und jede Konkurrenzierung und
überhaupt jede Begünstigung eigener Interessen im Verhältnis zur Gesellschaft
zu unterlassen haben (BGer 6B_824/2011 vom 17. August 2012 E. 4.2; Handschin, Rechnungslegung im
Gesellschaftsrecht, Basel 2103, Rz. 113 ff.). Tätigkeiten, die sich im Rahmen
einer ordnungsgemässen Geschäftsführung bewegen, sind nicht tatbestandsmässig,
selbst wenn die geschäftlichen Dispositionen zu einem Verlust führen. Strafbar
ist einzig das Eingehen von Risiken, die ein umsichtiger Geschäftsführer in
derselben Situation nicht eingehen würde (BGE 142 IV 346 E. 3.2; BGer
6B_824/2011 vom 17. August 2012 E. 4.2, 6B_446/2010 vom 14. Oktober 2010
E. 8.4; Niggli, a.a.O., Art. 158
StGB N 123).
5.3.1.2 Im
Sinne einer Vorbemerkung ist festzustellen, dass die Frage, was die eigentliche
Kerntätigkeit bzw. der Gesellschaftszweck der E____ war, auch in der
Berufungsverhandlung weitgehend unbeantwortet blieb. Wie bereits das
Strafgericht zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 34), fallen
zwar diverse, teilweise eindrücklich klingende Schlagworte wie «Education», «Nanotechnologie»,
«Real Estate», «Health», «Sports», «Environment» oder «Energy», jedoch vermögen
die Beschuldigten diese Worthülsen nicht mit handfesten Inhalten zu füllen und
führten die «Investitionen» in diese Divisionen ausser dem Aktienpaket der AH____
laut Aussage von AF____ zu keinen «Assets» (SB [...]/17; SB [...]/805). Exemplarisch
dafür ist folgende Aussage von G____: «Ich hatte am Ende der ersten
Verwaltungsratssitzung in [...] eine Intervention, die allen Freude machte.
Denn ich bat darum, mir zu erklären, was die E____ überhaupt für Aktivitäten
und Geschäftsfelder hatte. Niemand anders wagte diese Frage zu stellen, aber es
interessierte alle. Sie wussten es selbst nicht und waren froh, dass jemand
danach fragte» (Akten S. 2214 f.). Dazu passend konnte C____ auch in der
Berufungsverhandlung trotz mehrfacher Nachfragen nicht plausibel erklären, was
das Geschäftsfeld der E____ denn wirklich gewesen ist. So gab er in diffuser
Art und Weise zu Protokoll, es seien Aufkäufe von Unternehmen in verschiedenen
Sektoren geplant gewesen. Indes blieb er eine Auskunft darüber schuldig, was
denn konkret geplant gewesen ist bzw. welche Unternehmen man kaufen wollte, was
diese Unternehmen produzierten oder welche Dienstleistungen diese erbrachten,
wo die zur Diskussion gestandenen Gesellschaften domiziliert waren oder wie
diese hiessen. Exemplarisch für diese Planlosigkeit gab er vielmehr zu
Protokoll, man habe Unternehmen in verschiedenen Bereichen bzw. Sektoren Geld geschickt
(Akten S. 12153, 12152). Demgemäss führte auch AG____ in seiner
Einvernahme vom 18. November 2010 aus, dass er bei A____ nie herausgefunden
habe, was genau sein Plan gewesen sei (Akten S. 2096).
5.3.2
5.3.2.1 Hinsichtlich
der Zahlung von EUR 4.9 Millionen an J____ ist den Akten zu entnehmen, dass die
Zahlungsanweisung über ursprünglich EUR 5'190’000.– von beiden Beschuldigten
unterschrieben wurde. AF____ korrigierte diese Zahl, offenbar aufgrund eines
Telefonats mit dem Beschuldigten 2, auf EUR 4'900’000.– (SB [...]/3084). In
seiner Einvernahme vom 23. Juni 2016 bestätigte Letzterer denn auch diesen
Ablauf (Akten S. 2539). Damit ist erstellt, dass beide Beschuldigten von
der Überweisung wussten. Zu klären ist nachfolgend, auf welcher Grundlage sie
getätigt wurde.
5.3.2.2 Sowohl
auf der handschriftlichen Zahlungsanweisung als auch in der Belastungsanzeige ist
als Zahlungsgrund «completion real estate project in [...]» (SB [...]/3083 f.)
angegeben. Den Akten kann jedoch – wie das Strafgericht zutreffend erwogen hat
(vorinstanzliches Urteil S. 34 ff.) – kaum etwas zu diesem Projekt entnommen
werden. Zwar reichte der Beschuldigte 1 anlässlich seiner Einvernahme vom 7.
April 2016 einen Memory-Stick ein, auf welchem einige E-Mails mit dem Betreff «[...]»
zu finden sind. Allerdings bleibt es bei E-Mails. Amtliche Dokumente über
dieses angebliche Grundstück, einen Kaufvertrag über selbiges, ein Konzept für
die angeblich geplante Windenergieanlage (in den E-Mails ist in erster Linie
von Sonnenenergie die Rede), Gutachten über die technische und wirtschaftliche
Durchführbarkeit eines solchen Projekts oder irgendwelche anderen konkreten
Hinweise, dass ein derartiges Projekt tatsächlich ernsthaft in Planung gewesen
wäre, sucht man vergeblich (SB [...]/248 ff.).
5.3.2.3 Während
A____ stets erklärte, die Überweisung von EUR 4.9 Millionen auf das Konto der J____
sei zugunsten eines Windenergieprojekts von C____ in der [...] getätigt worden,
dieser habe dort ein Grundstück kaufen wollen (Akten S. 2318 f., 2417, 11374), fällt
auf, dass der Beschuldigte 2 zu keinem Zeitpunkt behauptete, die Zahlung sei
für ein solches Projekt gewesen (obwohl die Behauptung, der Zahlung liege ein
solches Projekt zugrunde, weitaus überzeugender gewesen wäre). Vielmehr hat C____
stets ausgesagt, es habe sich um eine Teilzahlung des Kaufpreises der E____-Aktien
gehandelt und er sei davon ausgegangen, das Geld stamme vom Beschuldigten 1
(Akten S. 2285, 2299, 2304, 2310, 11374). Dies ist absurd: Es war C____,
welcher den Rahmenkredit und den General Deed of Pledge mit der I____ abgeschlossen
hatte (SB [...]/6.1-6.4, 7.1-7.4). Ausserdem war er an der Ausarbeitung des
Secured Project Funding Agreement beteiligt, aufgrund dessen die W____ und die V____
EUR 45 Millionen auf ebendiese mit einer Verpfändung belasteten Konten überwiesen
(vgl. dazu schon E. 4.6.3.1). Basierend auf dieser Kreditlinie stellte die
I____ der E____ Geld für ihre «Geschäftstätigkeit» zur Verfügung. Dass dieses
Geld demnach eben nicht vom Beschuldigten 1 stammte und erst recht nicht zur
Bezahlung der E____-Aktien verwendet werden durfte, ist evident und musste dem
Beschuldigten 2 als Jurist zweifellos bewusst gewesen sein, zumal er selber
(zusammen mit dem Beschuldigten 1) im Namen der E____ die Zahlungsanweisung
unterschrieb (SB [...]/3084). Kommt dazu, dass – jedenfalls in der fraglichen
Zeitspanne gemäss Auszug aus dem Companies House – keine einzige E____-Aktie
auf den Beschuldigten 1 überging (SB [...]/5.2) und im Übrigen auch AG____
nichts von einem Verkauf der Aktien gewusst hat (Akten S. 2079).
5.3.2.4 Nach
dem Gesagten ist anzunehmen, dass das angebliche Projekt «[...]» gar nicht
existiert hat oder erst als rudimentäre Konzeptidee herumgereicht wurde.
Vielmehr ist mit AG____ davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte 2 die EUR 4.9
Millionen zur Tilgung seiner vorbestehenden Schulden – notabene von einer im
Zeitpunkt dieser Zahlung kein namhaftes Eigenkapital besitzenden bzw. überschuldeten
E____ (Akten S. 2094, 2100; SB [...]/4.2 f.) – überweisen liess (Akten S. 2087,
2094, 2096), zumal er selber angab, die EUR 4.9 Millionen dienten dazu, seine
Kosten zu decken (Akten S. 2286 f.) und – wie zuvor erwogen (vgl. dazu E. 5.2.2.2)
– die Altlastenbereinigung sein vordringliches Motiv war. Jedenfalls ist davon
auszugehen, dass das «Projekt [...]» lediglich pro Forma als Zahlungszweck
vorgeschoben wurde, um bei der I____ keine Zweifel entstehen zu lassen. Dies
objektiviert eine E-Mail vom 7. Mai 2009, in welcher der Beschuldigte 2 an R____
(eine Angestellte) und A____ schreibt, man müsse einen Vertrag erstellen, da
man AF____ gesagt habe, die Zahlung von EUR 4.2 Millionen sei für dieses
Projekt (SB [...]/248). Davon, dass der Beschuldigte 1 von C____ über den
Verwendungszweck getäuscht worden sei (Akten S. 12252), kann demnach keine Rede
sein. In Bezug auf diese Zahlung ist somit eine Pflichtverletzung (beider
Beschuldigten) gegeben.
5.3.3
5.3.3.1 Hinsichtlich
der Zahlungen an G____ ist unbestritten und belegt, dass dieser von einem Konto
der E____ am 12. Mai 2009 EUR 500‘000.– und am 5. Juni 2009 EUR 433‘629.80 sowie
CHF 100’000.– überwiesen erhielt (Akten S. 2181, 2183 ff.). Die erste
Zahlung wurde vom Beschuldigten 1 mit E-Mail vom 11. Mai 2009 an AF____
initiiert und vom Beschuldigten 2 mit E-Mail vom 12. Mai 2009 bestätigt (SB
[...]/1186 f.). Zu den Überweisungen vom 5. Juni 2009 liegen keine
Informationen darüber vor, wer die entsprechenden Zahlungen in Auftrag gegeben
hat. Auszügen aus dem Intranet der I____ ist lediglich zu entnehmen, dass
zunächst eine zweite Zahlung von EUR 500’000.– an G____ in Auftrag gegeben
wurde, welche aber aus nicht mehr eruierbaren Gründen um CHF 100’000.–
gekürzt wurde. Letzterer Betrag wurde schliesslich – in CHF – auf ein mit «[...]»
bezeichnetes, neu eröffnetes Konto von G____ bei der I____ überwiesen (SB [...]/2594).
5.3.3.2 Auch
im Berufungsverfahren ist jedoch umstritten, aus welchem Grund diese Zahlungen
getätigt wurden. In der Belastungsanzeige der ersten Zahlung wird als
Zahlungsgrund «loan to one of our board member» angegeben. Dementsprechend hat G____
in seiner ersten Einvernahme vom 25. März 2010 die Überweisungen denn auch als
Darlehen bezeichnet, wobei er auch erklärte, er sei davon ausgegangen, dass der
Beschuldigte 1 ihm dieses Geld leihen würde. Er habe erst aufgrund der Gutschriftsanzeige
realisiert, dass das Geld von der E____ kam. Darauf angesprochen habe der
Beschuldigte 1 gesagt, es sei in Ordnung so und werde nachträglich geregelt (Akten
S. 2211 f.). Weiter führte G____ aus, er habe bis August 2009 mit der E____
nichts zu tun gehabt (Akten S. 2216 f.). Anfang August 2009 habe er zugestimmt,
die Funktion eines «Non Executive Board Members» zu übernehmen, wobei er dann
auch an zwei Sitzungen des Verwaltungsrats teilgenommen habe (Akten S. 2213).
Dazu passt ein undatiertes Schreiben von E____ an G____, wonach dieser per 8.
September 2009 zum «Non Executive Director, Member of the Board of E____»
ernannt worden sei (SB [...]/50 f.). G____ führte in der bereits erwähnten
Einvernahme jedoch explizit aus, diese Tätigkeit sei keine Gegenleistung für
das überwiesene Geld gewesen. Das Geld sei ihm einfach geliehen worden (Akten
S. 2212 f.), er habe es für die Rückzahlung privater Darlehen gebraucht (SB
[...]/1). Dass diese Aussagen von G____ zutreffen, legt zum einen ein E-Mail
des Beschuldigten 1 an Ersteren vom 12. Mai 2009 nahe, in welchem A____ G____ die
erste Überweisung bestätigte und ausführte, bei dieser handle es sich um die
erste nach einer mehrjährigen Wartezeit. Zudem schrieb der Beschuldigte 1 über
dessen tiefe Freundschaft zu G____, erwähnte aber mit keinem Wort, dass die
Zahlung in irgendeinem Zusammenhang zur E____ stehe (SB [...]/198). Zum anderen
sagte auch der Beschuldigte 2 aus, es habe sich bei den Zahlungen an G____ um
ein Darlehen gehandelt, nicht um eine Bezahlung für erbrachte Leistungen (Akten
S. 2299), wobei er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bei dieser
Version blieb (Akten S. 11388) und sich damit selbst belastete.
5.3.3.3 Der
Beschuldigte 1 erklärte anlässlich seiner ersten Einvernahme im Dezember 2015
demgegenüber, das Geld, das an G____ überwiesen wurde, habe dem Lohn für zwei
Jahre Tätigkeit als Non Executive Board Member entsprochen. Er wisse nicht,
weshalb G____ angegeben habe, es habe sich um ein Darlehen gehandelt (Akten S.
2324). Seine Aussage untermauerte er mit einem von beiden Beschuldigten
unterzeichneten Schreiben, welches angeblich am 30. November 2008 erstellt
worden sei und welches die Ernennung von G____ zum Non Executive Board Member
beweise (Akten S. 158 f., 251 f., 1422 f., 2352 f.). Darin wird darauf Bezug
genommen, dass die Überweisung aus buchhalterischen Gründen als «loan»
bezeichnet werde. In einer späteren Einvernahme passte der Beschuldigte 1 seine
Aussage dann insofern an, als er nun behauptete, die zweiten EUR 500'000.–
seien ursprünglich ein Darlehen gewesen, seien es aber nun nicht mehr, da G____
zwei Jahre lang für E____ tätig gewesen sei (Akten S. 2416). Dies überzeugt aber
schon deshalb nicht, weil es eben gerade nicht die zweite, sondern die erste
Überweisung war, welche als «loan» bezeichnet worden ist (Akten S. 2181).
Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung blieb der Beschuldigte 1 dabei,
G____ habe sich als Board Member anstellen lassen, unter der Bedingung, dass er
sein Honorar von EUR 500'000.– pro Jahr für zwei Jahre vorgeschossen bekäme (Akten
S. 11387). Weiter verweist er wiederholt auf die Agenda, welche die von G____
im Jahr 2008 wahrgenommenen Termine als Board Member der E____ ausweisen soll (Akten
S. 2326, 11387; SB [...]/33 ff.).
5.3.3.4 Bei
näherem Hinsehen erweisen sich aber beide von A____ ins Recht gelegten
Dokumente, sowohl die «Board Appointment Confirmation» vom 30. November 2008
als auch die «G____ Planning & Agenda» hinsichtlich der Glaubhaftigkeit
seiner Aussagen als wenig einträglich bzw. zuverlässig und kann darauf nicht
abgestellt werden. Das Dokument G____ Planning & Agenda ist bereits grundsätzlich
mit Vorsicht zu geniessen, da nicht G____ selbst, sondern der Beschuldigte 1,
der es gemäss den nachfolgend zu zitierenden Aussagen von AG____ und AI____ mit
der Wahrheit ohnehin nicht immer sehr genau nahm (vgl. dazu E. 5.3.5.2 ff.),
deren Verfasser gewesen ist (Akten [...] S. 299; SB [...]/592). Doch auch
inhaltlich steht diese Aufstellung zumindest teilweise im Widerspruch zu den
Aussagen von G____. Zu nennen ist dabei die Angelegenheit um die damals
finanziell angeschlagene AJ____, bei welcher G____ gemäss seinen im
Berufungsverfahren eingereichten Unterlagen bis Mai 2010 CEO war (Akten S.
11862). Diesbezüglich ist erstellt, dass G____ Ende Jahr 2008 seinem
langjährigen Freund A____ angeboten hat, ihm ein sich im Besitz der AJ____
befindliches Aktienpaket der AH____ für EUR 15‘000‘000.– zu verkaufen
(Akten [...] S. 195, 207). Der Beschuldigte 1 willigte im Namen der E____ in
den Kauf ein, sodass am 17. Dezember 2008 ein entsprechender Kaufvertrag
zwischen der E____ und der AJ____ geschlossen wurde (SB [...]/15.1 ff.). Da
die E____ den Kaufpreis aber nicht fristgerecht leistete, obwohl die AJ____ die
Beteiligungen bereits geliefert hatte, geriet G____ als Vermittler dieses
Rechtsgeschäfts und Organ der AJ____ unter Druck, bevor die E____ ihrer
Zahlungspflicht im Mai 2009 – nach Erhalt der Kreditlinie – doch noch
nachgekommen ist (Akten [...] S. 219). G____ machte in diesem Zusammenhang
mehrmals dezidiert geltend, dass für ihn sein Mandat bei der AJ____ Priorität
gegenüber seinem Engagement bei der E____ gehabt und er aus diesem Grund alles
getan habe, um einen möglichen Interessenkonflikt zu verhindern. Er habe dem
Beschuldigten 1 auch gesagt, dass er erst für die E____ tätig werden könne,
wenn der Verkauf des AH____-Aktienpakets vollständig abgewickelt worden sei.
Deswegen habe er an keiner Sitzung teilgenommen, bei der es um Beziehungen
zwischen der AJ____ und der E____ gegangen sei (Akten [...] S. 211 f., 227, 284,
287, 386; SB [...]/208 ff.). Dies widerspricht nun aber der Board Appointment
Confirmation und der Planning & Agenda, weil diese Dokumente darauf
abzielen, G____ habe sich schon seit Ende November 2008 als Non Executive Board
Member im Dienste der E____-Group befunden. Wäre G____ tatsächlich – wie die Board
Appointment Confirmation suggeriert – seit Dezember 2008 als Non Executive Board
Member für die E____ tätig geworden, hätte er sich einerseits in einem Interessenkonflikt
befunden und andererseits sowohl von der E____ als auch von der AJ____ ein
Salär für gemeinsame Meetings bezogen. Das ist auszuschliessen. Kommt dazu, dass
G____ in seiner ersten Einvernahme vom 25. März 2010 davon sprach, bis August
2009 mit der E____ nichts zu tun gehabt zu haben (vgl. dazu schon E. 5.3.3.2),
was dem Inhalt der beiden zur Diskussion stehenden Dokumenten aber diametral
widerspricht. Bezeichnend ist auch folgende Aussage von G____ anlässlich seiner
Einvernahme vom 25. März 2010: «Ich hatte am Ende der ersten
Verwaltungsratssitzung in [...] eine Intervention, die allen Freude machte.
Denn ich bat darum, mir zu erklären, was die E____ überhaupt für Aktivitäten
und Geschäftsfelder hatte. Niemand anders wagte diese Frage zu stellen, aber es
interessierte alle. Sie wussten es selbst nicht und waren froh, dass jemand
danach fragte» (Akten S. 2214 f.).
5.3.3.5 Abgesehen
davon ist – wie das Strafgericht zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches
Urteil S. 38) – der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten 1 auch abträglich,
dass G____ der Staatsanwaltschaft rund fünf Jahre nach seiner ersten
Einvernahme plötzlich ebenfalls die Board Appointment Confirmation zuschickte
und im Rahmen der darauffolgenden Einvernahme vom 31. März 2016 neuerdings
ebenfalls behauptete, er habe eine Bezahlung von jährlich EUR 500'000.– im
Voraus verlangt. Auch er sagte nun plötzlich aus, die Bezeichnung als Darlehen
habe rein buchhalterische Gründe gehabt (Akten S. 2464 f.). Dass sich G____
zufällig rund fünf Jahre nach seiner ersten Einvernahme und bezeichnenderweise
nur gerade zwei Wochen nach der ersten Einvernahme des Beschuldigten 1 am 2.
und 3. Dezember 2015 (Akten S. 2317 ff.) wieder daran erinnert haben will,
kann kein Zufall sein und vermag nur schon deshalb nicht zu überzeugen. Kommt
dazu, dass G____ im Strafverfahren, welches gegen ihn wegen Begünstigung
geführt wurde ([...]; vgl. dazu E. 5.3.3.7), zugestand, die Board Appointment
Confirmation erst im Jahr 2015 vom Beschuldigten 1 erhalten und in der Folge unterzeichnet
zu haben (Akten [...] S. 209, 298, 388). Dass einem mehrere Jahre später
erstellten und rückdatierten Schreiben, wenn überhaupt, nur sehr geringe
Beweiskraft zukommen kann, versteht sich von selbst. Seltsam erscheint auch,
dass zwar ein im Voraus bezahlbares Honorar vereinbart wird, der Verfasser des
Dokuments aber gleichzeitig relativ salopp ausführt, G____ könne seine Arbeit
am Folgetag aufnehmen. Überhaupt lässt sich der Vereinbarung nichts über die
konkret von G____ erwarteten Tätigkeiten entnehmen. Die fehlenden Ausführungen
zu dessen Pflichten versuchte man offenbar durch die unbeholfene
Vertragsklausel, dieser könne sich bei Fragen jederzeit melden, zu
kompensieren. Abgerundet wird das bizarre Erscheinungsbild durch die nicht
erklärbare Aufführung der Passnummer von G____ unter seiner Unterschrift und
nicht etwa seiner Funktion, wie bei den anderen Vertragsparteien. Fraglich ist
überdies, weshalb in einem Communiqué zur Ernennung eines neuen Board Members
erwähnt werden muss, dass die Auszahlung als «loan» bezeichnet werden würde.
Davon abgesehen ist auch unter der Prämisse, dass in Kürze eine Umfirmierung in
E____ bevorstand (Akten S. 12253, 12262 f.), nicht ersichtlich, welchen
buchhalterischen Vorteil die Bezeichnung «loan» gegenüber der angeblich
korrekten Bezeichnung als Salär gehabt haben soll, zumal ohnehin keine
Buchhaltung existierte (vgl. dazu E. 5.3.5.2, 5.4.2).
5.3.3.6 Darüber
hinaus lässt sich der Wortlaut der Board Appointment Confirmation auch in
zeitlicher Hinsicht nicht mit den Fakten vereinbaren. So ist dem Dokument zu
entnehmen, dass G____ ein im Voraus bezahlbares Honorar von EUR 500’000.– pro
Jahr zustehe und er sich im Gegenzug für eine zweijährige Tätigkeit
verpflichte. Da diese Vereinbarung gemäss Wortlaut per 30. November 2008 gelten
soll, wäre die erste Zahlung demnach sofort fällig gewesen, tatsächlich
erfolgte die erste Überweisung – wie zuvor erwogen (vgl. dazu E. 5.3.3.1) – aber
erst am 12. Mai 2009. Demgegenüber wäre die zweite Tranche viel zu früh
überwiesen worden, wäre diese doch erst am 30. November 2009 fällig gewesen und
nicht schon am 5. Juni 2009. Bemerkenswert ist dabei weiter, dass G____ mit der
Bestätigung vom 8. September 2009 Sitzungsgelder und Spesenvergütungen
zugesichert werden (vgl. dazu E. 5.3.3.2), das ihm gemäss Board
Appointment Confirmation bereits ausbezahlte Honorar aber mit keinem Wort
erwähnt wird, wobei ohnehin fraglich ist, inwiefern und warum es von der
gleichen Stelle zweier Ernennungsurkunden bedarf.
5.3.3.7 Nach
dem Gesagten ist mit dem Strafgericht davon auszugehen, dass es sich bei dieser
zweiten, seiner Erstaussage entgegenstehenden Beteuerung G____ um eine
Gefälligkeit gegenüber dem Beschuldigten 1 gehandelt hat, um dessen Aussagen
glaubhafter aussehen zu lassen. Dieses Ergebnis wird durch das Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 24. Oktober 2017 im Verfahren gegen G____ ([...])
gestützt. Darin sprach es diesen bezüglich der soeben diskutierten (zweiten) Aussagen
wegen Begünstigung rechtskräftig schuldig (Akten S. 10818 ff.). Es ist
damit gerichtlich festgestellt, dass es sich bei den streitgegenständlichen
Überweisungen nicht um eine Gegenleistung der E____ für erbrachte Verwaltungsrats-Dienstleistungen
gehandelt hat. Dass G____ aufgrund wirtschaftlicher Überlegungen auf ein
diesbezügliches Rechtsmittel verzichtet haben soll (Akten S. 11831), vermag nur
schon angesichts des immensen Aufwands, der nunmehr im Berufungsverfahren
betrieben worden ist (vgl. dazu E. 15.4.2), nicht zu überzeugen.
5.3.3.8 Zusammenfassend
ist erstellt, dass es sich bei den fraglichen Zahlungen an G____ um ein
(privates) Darlehen zugunsten eines alten Freundes von A____ gehandelt hat. Ein
solches ist mit dem Gesellschaftszweck nicht zu vereinbaren, brachte der E____
in keiner Weise einen Mehrwert und war im Übrigen auch nicht im Geringsten
abgesichert. Die Gewährung von Darlehen ohne adäquate Gegenleistung stellt
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Pflichtwidrigkeit dar (BGer 6B_54/2008
vom 9. Mai 2008 E. 6, 6B_66/2008 vom 9. Mai 2008 E. 6; Niggli, a.a.O., Art. 158 StGB N 86).
Kommt dazu, dass selbst wenn die Zahlungen tatsächlich ein Salär dargestellt
hätten, diese vollkommen unverhältnismässig und damit ebenfalls dem
Gesellschaftszweck zuwiderlaufend gewesen wären. Die E____ war im Zeitpunkt
dieser Auszahlungen überschuldet bzw. besass kein namhaftes Eigenkapital und hatte
lediglich die Kreditlinie zur Verfügung (Akten S. 2094, 2100; SB [...]/4.2
f.), machte keinen Umsatz und erzielte keinen Gewinn. Wie bereits erwähnt (vgl. dazu
E. 5.3.1.2), war nicht einmal ein benennbares operatives Geschäft erkennbar.
Unter diesen Umständen ist es wirtschaftlich nicht vertretbar, einem nicht
operativ tätigen Verwaltungsrat – auch wenn er offenbar ein grosses
Beziehungsnetz hatte und sich im Bereich «Nanotechnologie» ausgekannt haben mag
(Akten S. 11824 ff., 12264) – eines gerade erst im Aufbau begriffenen
Unternehmens ein jährliches Honorar von EUR 500‘000.– auszuzahlen und
dieses zudem noch für das zweite Jahr vorzuschiessen, zumal die Vorauszahlung
von Verwaltungsratshonorar zumindest umstritten ist (vgl. dazu Müller/Lipp/Plüss, Der Verwaltungsrat,
5. Auflage, Zürich 2021, Rz. 2.149; Müller,
Honorierung von Verwaltungsräten aus rechtlicher Sicht, ZBJV 147 [2011] S. 113
ff., 114 Fn. 7).
5.3.4
5.3.4.1 Am
12. Juni 2009 wurden von einem Konto der E____ CHF 90‘000.– an AK____ und
EUR 300‘000.– an die AL____ überwiesen (SB [...]/1110, 1161). AM____ hat
diesbezüglich zu Protokoll gegeben, dass die E____ von diesen Überweisungen
nicht profitiert habe. Ihren Schilderungen zufolge hätte die Gegenleistung im
Aufbau einer Kunstsammlung bestanden, doch dazu sei es gar nicht gekommen
(Akten S. 1947). Bei den Namen «[...]» und «[...]» habe es sich lediglich um
Ideen zum Aufbau weiterer Divisionen der E____ gehandelt, die jedoch noch nicht
existent gewesen seien. Es habe auch kein konkreter Businessplan bestanden, in
welcher Form und in welchem Zeitrahmen dieses Investment Früchte tragen würde oder
könnte, wobei das Geld bereits am nächsten oder übernächsten Tag auf ihrem
Konto gewesen sei (Akten S. 1945, 1949 f.). Dass das Geld der E____ dann
auch nicht für den Aufbau einer Kunstsammlung verwendet wurde, illustriert die
Aussage von AM____, wonach AK____ bei deren Austritt aus der gemeinsamen
Galerie noch einige Kunstwerke mitgenommen habe, die sie – AM____ – mit dem
Geld der E____ bezahlt habe. Zudem habe sie gewollt, dass die aus der Galerie
austretende AK____ für die ihr unentgeltlich überlassenen Aktien noch «etwas
erhält», wofür sie ihr die CHF 90'000.– gegeben habe (Akten S. 1947).
5.3.4.2 Ein
solches Vorgehen – ohne schriftliche Vereinbarung (Akten S. 1948) oder
konkretem Businessplan – widerspricht dem Grundsatz der Wahrung und Förderung
wirtschaftlicher Interessen der Gesellschaft diametral und muss daher mit dem
Strafgericht als pflichtwidrig bezeichnet werden (vorinstanzliches Urteil S. 40
f.), zumal die E____ im Zeitpunkt dieser Auszahlungen überschuldet war bzw.
kein namhaftes Eigenkapital besass (Akten S. 2094, 2100; SB [...]/4.2 f.)
und auch nie nur eine Aktie (der AL____) an sie übertragen wurde. Zudem hat es
sich bei den inkriminierten Zahlungen um eine zunächst mit Mitteln der E____
finanzierte, private Investition gehandelt. Dass sich die beiden Beschuldigten –
wie geltend gemacht (Akten S. 12254 f.) – nachträglich entschlossen,
privat zu investieren, kann aufgrund der Aktenlage zumindest nicht
ausgeschlossen werden (Akten S. 1814, 1945 ff., 1951, 2195 f., 2245; SB [...]/124
ff., 650; SB [...]/431 f.). Die Behauptung, sie hätten die zur Diskussion
stehenden Überweisungen mit ihnen zustehenden Lohnforderungen verrechnen
wollten, verfängt indes schon deshalb nicht, da sich solches nicht einmal im
Ansatz aus den Akten ergibt bzw. die Beschuldigten nie entsprechende Nachweise
eingereicht haben (vgl. zur Zulässigkeit dieses Nachweises BGer
6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3, 6B_678/2013 vom 3. Februar
2014 E. 4.4, 6B_1/2013 vom 4. Juli 2013 E. 1.5; AGE SB.2020.67 vom 4. März
2021 E. 2.3.5, SB.2019.22 vom 3. Dezember 2019 E. 3.4.1, SB.2016.51
vom 13. März 2018 E. 4.3.3). Im Übrigen müssen – wie nachfolgend zu zeigen
sein wird (vgl. E. 5.3.5) – die Honorare, welche sich die Beschuldigten
ausbezahlt haben und mit denen sie die Überweisungen vom 12. Juni 2009 (angeblich)
verrechnen wollten, ohnehin als massiv übersetzt bezeichnet werden und stellen
für sich alleine bereits eine weitere Pflichtwidrigkeit dar.
5.3.5
5.3.5.1 Bezüglich
der Honorarzahlungen, welche sich die beiden Beschuldigten auf ihre jeweiligen
Konten überweisen liessen, ist unbestritten, dass zwischen dem 12. Mai und
dem 2. November 2009 insgesamt EUR 1‘388’769.17 auf das Konto des Beschuldigten
1 flossen (Akten SB [...]/3117 ff.). Der Beschuldigte 2 liess sich persönlich zwischen
dem 8. Mai und dem 7. August 2009 insgesamt EUR 379‘000.– auszahlen (Akten S.
80 ff.; SB [...]/3139 ff.). Betreffend der in der Anklageschrift ausserdem
genannten Überweisung von EUR 270‘000.– von einem Konto der E____ auf ein Konto
des Beschuldigten 1 hat das Strafgericht zutreffend erwogen, dass es sich auch
bei dieser Zahlung um Gelder aus der Kreditlinie der E____ bei der I____
gehandelt hat. Da dies im Berufungsverfahren unwidersprochen geblieben ist,
kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die entsprechende Erwägung des
Strafgerichts verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil S. 41 f.), wobei auf
diese Zahlung im Rahmen der Behandlung der Zivilansprüche zurückzukommen sein
wird (vgl. dazu E. 9.2). Zudem bestätigten die beiden Beschuldigten, dass sie
sich jeweils einen Monatslohn von CHF 100‘000.– ausbezahlt haben (Akten S. 2314,
2329, 11378 f.). Auf die Frage, welchen Gegenwert die E____ für dieses
fürstliche Monatsgehalt von den beiden Beschuldigten erhielt, sprach A____
davon, er sei 200 Tage pro Jahr für die E____ gereist, sei am [...] gewesen,
habe [...] «gemacht», man sei an einem Kongress in China gewesen, wo man die
Preise Nummer 1 und 2 bekommen habe. Sie hätten in zwölf Divisionen gearbeitet,
wobei dies alles in der Buchhaltung sei (Akten S. 2330). Ein monatlicher Lohn
von CHF 100'000.–, der überdies erst ab Mai 2009 ausbezahlt worden sei, sei im
Lichte der erbrachten Anstrengungen und der Verantwortung daher nicht
überrissen (Akten S. 12255).
5.3.5.2 Wie
bereits erwähnt (vgl. dazu E. 5.3.1.2, 5.3.3.8), war die E____ eine
Gesellschaft ohne operative Tätigkeit, ohne Umsatz und ohne Gewinn. Sie stellte
keine Produkte her, bot keine Dienstleistungen an, hatte keine Kunden und wies
auch keine Verträge auf, aufgrund derer künftige Einnahmen zu erwarten gewesen
wären. Vielmehr besass sie kein namhaftes Eigenkapital und war bereits per Ende
Jahr 2008 überschuldet (Akten S. 2094, 2100; SB [...]/4.2 f.). Im
Gegensatz zu den Beteuerungen des Beschuldigten 1 wurde gemäss den Aussagen von
AG____ auch keine Buchhaltung geführt (Akten S. 2092 f.). Es mag zwar möglich sein,
dass die Plantage in China dereinst Gewinne abgeworfen hätte (Akten S. 11360)
oder dass, wie AG____ berichtete, die mit Geld der I____ von der Familie [...]
in New York aufgebaute Limousinenfirma tatsächlich Umsatz generierte. Für
beides fehlen aber Fakten, es liegen keine Geschäftsabschlüsse vor. Darüber
hinaus ist – wie das Strafgericht zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches
Urteil S. 42 f.) – auch nicht zu erkennen, dass die beiden Beschuldigten darum
bemüht gewesen wären, die verschiedenen Ableger bzw. Divisionen der E____ mit
einem ganzheitlichen Plan bzw. mit einer nachhaltigen Strategie zum Erfolg zu
führen. Vielmehr scheint es, als hätten sie das von der I____ erhältlich
gemachte Geld nach Belieben in der Welt verteilt, was in einzelnen Fällen eher
zufällig zu kleineren Erfolgen führte. Dies aber nicht durch das Zutun der
beiden Beschuldigten, sondern weil die Personen, welche das Geld erhielten,
dieses sinnvoll investierten.
5.3.5.3 Dem
Beschuldigten 1 ging es offenbar in erster Linie darum, auf grossem Fuss zu
leben. So erzählte er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht
ohne Stolz, er habe jeweils an den Privatjets, in welchen er zu reisen pflegte
(notabene ebenfalls durch die Kreditlinie der I____ finanziert [vgl. dazu SB [...]/1181,
3181 ff.]), ein magnetisches Schild mit dem Schriftzug «E____ Aviation»
anbringen lassen (Akten S. 11397). Dies legt mit dem Strafgericht (vorinstanzliches
Urteil S. 43) nicht nur nahe, welche Annehmlichkeiten sich die beiden
Beschuldigten gegönnt haben, sondern zeigt auch den modus operandi des «Konzepts
E____» exemplarisch auf: Indem man mit geliehenem Geld bei [...] einen
Privatjet mietete und an diesem den Schriftzug «E____ Aviation» anbrachte, war
im Handumdrehen eine neue Division der E____ geboren und es wurde nach aussen –
ohne dass damit irgendwelche Erträge generiert worden wären – suggeriert, die E____
verfüge über eine Fluggesellschaft. Dazu, dass es dem Beschuldigten 1 wohl vor
allem darum ging, sich im Schein seines vorgegebenen, aber in der Realität
nicht existenten Erfolgs zu sonnen, können Aussagen von AI____, der als
persönlicher Assistent des Beschuldigten 1 arbeitete, und AG____ zitiert
werden: «Meiner Meinung nach gab es nie andere Gesellschaften [als die [...]-Gruppe],
welche wirklich A____ gehörten. Nichts was A____ sagte oder behauptete, liess sich
in irgendeiner Form bestätigen. Das einzige, was ich unter [...] fand, war eine
kleine Autovermietung in der Schweiz mit zwei Autos in [...]. Die Autos fährt A____
in [...] mit Schweizer Kontrollschildern» (Akten S. 2025, 2086). Dazu
passt, dass der Beschuldigte 1 im die Zusammenarbeit mit C____ startenden MOU
vom 27. November 2008 grossspurig gesamthafte Erträge von nicht weniger
als USD 1'500'000'000.– aus einer nicht näher beschriebenen Private Placement Investment
Transaction in Aussicht stellte (SB [...]/1.1 ff.).
5.3.5.4 Auch
dem Beschuldigten 2, dem es vor allem um Altlastenbereinigung ging (vgl. dazu
E. 5.2.2.2 und E. 5.3.2.4), muss vorgeworfen werden, dass er das von der I____
erhältlich gemachte Geld im Zusammenwirken mit A____ nach Belieben und ohne strategische
Überlegungen in der Welt verteilt hat bzw. den Beschuldigten 1 daran nicht
gehindert hat. So konnte C____ auch in der Berufungsverhandlung trotz
mehrfacher Nachfragen nicht plausibel erklären, was das Geschäftsfeld der E____
denn wirklich gewesen sein soll. So gab er zu Protokoll, es seien Aufkäufe von
Unternehmen in verschiedenen Sektoren geplant gewesen. Indes blieb er eine
Auskunft darüber schuldig, was denn konkret geplant gewesen ist bzw. welche
Unternehmen man kaufen wollte, was diese Unternehmen produzierten oder welche
Dienstleistungen diese erbrachten, wo die zur Diskussion gestandenen Gesellschaften
domiziliert waren oder wie diese hiessen. Exemplarisch für diese Planlosigkeit
gab er vielmehr zu Protokoll, man habe Unternehmen in verschiedenen Bereichen
bzw. Sektoren «Geld geschickt» (Akten S. 12153). AI____ führte in seiner
Einvernahme vom 10. November 2010 in diesem Zusammenhang sogar aus, er glaube,
es gäbe gar keine anderen Gesellschaften, die wirklich zur E____-Gruppe gehörten
(Akten S. 2017).
5.3.5.5 Es
mag zusammenfassend zutreffen, wenn A____ angibt, er sei 200 Tage im Jahr
herumgereist. In der Tat kann ihm nicht vorgeworfen werden, nicht stets
umtriebig gewesen zu sein. Jedoch dienten diese Umtriebe – wie das Strafgericht
zutreffend festgestellt hat (vorinstanzliches Urteil S. 43) – einzig dazu, das
Trugbild einer finanzkräftigen und in verschiedenen Geschäftsbereichen
erfolgreichen E____ aufrecht zu erhalten und sich im Schein seines vorgegebenen
Erfolges zu sonnen. Eine eigentliche substanzielle Geschäftstätigkeit, welche
darauf gerichtet gewesen wäre, Gewinne zu erzielen oder zumindest reelle,
Umsatz generierende Geschäftszweige aufzubauen, ist hingegen nicht erkennbar. Dies
ergibt sich auch aus den Berichten der [...] Finanzermittler, welche in ihrem
Hoheitsgebiet Hausdurchsuchungen durchgeführt haben. Darin wird davon
berichtet, dass die durchsuchten Büros auf keinen Fall eine real
funktionierende Firmengruppe mit diversen in verschiedenen Geschäftsbereichen
tätigen Unternehmen belegen würden (Akten S. 6737, 7173). Dafür, dass der
Beschuldigte 1 im Jahr 2010 im Gegenzug zu seinen horrenden Honoraren EUR 700’000.–
an Mitarbeiterlöhnen übernommen und auch offene Rechnungen für die E____
bezahlt haben soll (Akten S. 12255), gibt es keinerlei aktenbasierte
Anhaltspunkte und stellt daher eine unbelegte Behauptung dar (vgl. zur
Zulässigkeit dieses Nachweises BGer 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E.
2.3.3, 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4, AGE SB.2020.67 vom 4. März
2021 E. 2.3.5, SB.2019.22 vom 3. Dezember 2019 E. 3.4.1, SB.2016.51 vom
13. März 2018 E. 4.3.3).
5.3.5.6 Für
C____ war das Geld der I____ in erster Linie eine Chance, die Verluste, welche
seiner AD____ in der Wirtschaftskrise entstanden sind, auszugleichen (vgl. beispielsweise
SB [...]/5.6). So gab er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
diesbezüglich sogar zu Protokoll, man habe beschlossen, 1.2 Millionen im Jahr
zu nehmen, damit jede der einzelnen Gruppen die Möglichkeit hat, sich vor den
Schulden zu schützen, die sie vor E____ hatte, ohne diese mit dem Geld der E____
bezahlen zu müssen (Akten S. 11379). AG____ fasste treffend zusammen, als er
ausführte, dass bei gewissen «Satelliten», die mit dem Geld der I____ gegründet
wurden, vielleicht ein Abschluss möglich gewesen sei, dass aber die Hälfte dieses
Geldes in Altlasten und Aufwendungen und ein weiterer Viertel an die Herren A____
und C____ geflossen sei (Akten S. 2094).
5.3.5.7 Es
steht somit fest, dass die beiden Beschuldigten nicht im Interesse der
Gesellschaft handelten bzw. für diese mit dem von der I____ erhältlich
gemachten Geld keinen Mehrwert schufen, sondern mit der Ausbezahlung horrender
Löhne eigene Interessen verfolgten bzw. sich ungebührliche persönliche Vorteile
verschafften (vgl. dazu Niggli,
a.a.O., Art. 158 StGB N 96; vgl. auch BGer 6B_310/2014, 6B_311/2014
vom 23. November 2015 E. 3, 6S.327/2000 vom 22. Januar 2001 E. 3). Dass
die Löhne zu einer Zeit festgesetzt wurden, als berechtigte Hoffnungen auf eine
exzellente Geschäftsentwicklung bestand (Akten S. 12255), entbehrt angesichts
des zuvor Erörterten jeglicher Grundlage. Nach dem Gesagten ist auch
hinsichtlich dieser Überweisungen eine Pflichtverletzung zu bejahen.
5.4 Vermögensschaden
5.4.1 Der
Vermögensschaden im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB kann in einer tatsächlichen
Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven,
Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven liegen. Ein
Schaden liegt aber auch bereits vor, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet
wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Dies ist der
Fall, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch
Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 142 IV 346 E. 3.2, 129 IV 124 E. 3.1; Niggli,
a.a.O., Art. 158 StGB N 127 ff.).
5.4.2 Wie
bereits erwogen (vgl. dazu E. 4.7.1.2 und E. 5.3.1.2), wären die beiden
Beschuldigten verpflichtet gewesen, den Kredit, welcher der E____ von der I____
zur Verfügung gestellt wurde, dergestalt in die verschiedenen Divisionen zu
investieren, dass zumindest die Chance des Aufbaus einer gewinnbringenden
Struktur bzw. eines operativen und im besten Fall gewinnbringenden Geschäfts
bestanden hätte. A____ und C____ verwendeten die Kreditlinie der I____ im
Betrag der zuvor im Einzelnen diskutierten Zahlungen in mittäterschaftlichem
Zusammenwirken aber nicht in einer Weise, die der E____ ein geschäftliches
Wachstum ermöglicht hätte. In allen Fällen versickerte das Geld, ohne dass für
die E____ ein Mehrwert entstand, mithin ohne dass die Aktiven vermehrt wurden. Dass
die E____ nie Geld verdiente, haben beide Beschuldigten bestätigt (Akten S.
11371). Auch AG____ gab anlässlich seiner Einvernahme vom 18. November 2010 zu
Protokoll, dass keine Erträge generiert wurden (Akten S. 2094). Im Jahr
2009 habe die E____ ganz sicher kein Geld verdient. Wäre eine Buchhaltung
vorhanden, so käme ein grösserer zweistelliger Minusbetrag heraus (Akten S.
2100). Auch gemäss AI____ machte die E____ keinen Gewinn (Akten S. 2034).
5.4.3 Wie
die Privatklägerin zutreffend festgehalten hat (Akten S. 11707, 11804, 12144),
vergrösserten die Beschuldigten mit der Aufnahme des Lombardkredits bzw. mit
der dadurch von der I____ geliehenen Liquidität die Passiven der E____, denen im
Umfang der inkriminierten Zahlungen aber keine gleichwertige Vermehrung der
Aktiven gegenüberstand (gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt es auf
die tatsächliche Verwendung der Kreditmittel an [vgl. dazu BGer 6P.149/2004
und 6S.404/2004 vom 11. Oktober 2005 E. 13.4; vgl. auch Niggli, a.a.O., Art. 158 StGB N 127]). Dass das
Vermögen der E____ zwischen Juli 2009 von CHF 62 Millionen auf CHF 92 Millionen
Ende September 2009 anstieg und somit CHF 30 Millionen mehr betrug als bei der Erteilung
des Darlehens durch die I____ (Akten S. 12161, 12197 ff.), ist – wie sich den
Bankbelegen entnehmen lässt (SB [...]/20 ff.) – auf Wertschwankungen und
Devisenwechsel zurückzuführen, wobei nach dem zuvor Referierten daraus ohnehin
nicht abgeleitet werden kann, dass kein Schaden vorliegen würde (so aber Akten
S. 11888 f., 12198, 12212, 12257, 12269).
5.5 Subjektiver Tatbestand
5.5.1 In
Bezug auf den subjektiven Tatbestand kann den vorstehenden Erwägungen entnommen
werden, dass die beiden Beschuldigten in erster Linie in ihrem eigenen
Interesse handelten. Die E____ zu einem florierenden Unternehmen aufzubauen,
war – wie das Strafgericht zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S.
45) – dabei höchstens zweitrangiges Ziel. In seiner ersten Einvernahme sagte C____
sogar ausdrücklich aus, für ihn sei es wichtig gewesen, dass sein Projekt
(gewinnbringende Immobiliengeschäfte und internationale Immobilienprojekte) finanziert
würde (Akten S. 2251, 2255). Diesem Ziel ordnete er alles unter, ignorierte
dabei, dass der Beschuldigte 1 zu keinem Zeitpunkt eigene Vermögenswerte
einbrachte und dass die E____ kein namhaftes Eigenkapital besass bzw. die
einzige Geldquelle ein durch einen [...] und [...] Versicherungskonzern
abgesicherter Kredit war. Als Jurist und Geschäftsmann musste ihm bewusst
gewesen sein, dass dieses Konstrukt in keiner Weise tragfähig war. Dennoch gab
er nicht nur sein Einverständnis zu allen Überweisungen, sondern liess sich und
seiner überschuldeten Firma auch noch beträchtliche Summen überweisen, um die
Verluste aus der Wirtschaftskrise auszugleichen und sich dadurch zu bereichern.
5.5.2 Auch
A____ hatte vorbestehende Schulden (Akten S. 2580). Nichtsdestotrotz und
angesichts der Tatsache, dass er die versprochenen Geldbeträge nie einbrachte, gefiel
er sich in der Rolle des Magnaten, welcher im Privatjet reist, vor der UNO
spricht, mit einigermassen prominenten Personen befreundet ist (zum Beispiel G____)
und mit grossen Geldsummen jongliert. So gab er beispielsweise an, für die von
ihm genannten Trading-Programme brauche man 100 Millionen (Akten S. 2431) oder
versprach im MOU vom 27. November 2008 gesamthafte Erträge von nicht
weniger als USD 1'500'000'000.– aus einer nicht näher beschriebenen Private Placement
Investment Transaction (SB [...]/1.1 ff.). Gemäss eigenen Aussagen hat der
Beschuldigte 1 Ausbildungen in Marketing und Recht genossen (Akten S. 14). Auch
ihm musste daher klar sein, dass kein erfolgreicher Geschäftsaufbau möglich
ist, wenn die verfügbaren – notabene geliehenen – Vermögenswerte nicht
gewinnbringend investiert werden. Dafür, dass der Beschuldigte 1 bis zuletzt
grosse Bemühungen an den Tag gelegt haben soll, um die E____ retten zu können
(Akten S. 12256), gibt es – wie bereits erwähnt (vgl. dazu E. 5.3.5.5) –
keinerlei aktenbasierte Anhaltspunkte und stellt daher eine unbelegte
Behauptung dar.
5.5.3 Wie
die unbestritten gebliebene Vorgeschichte zeigt, war es für die beiden
Beschuldigten schwierig, überhaupt einen Kredit für die E____ zu erwirken (Akten
S. 2117 ff., 2566 ff.), zumal es die I____ auch ablehnte, das AH____-Aktienpaket
zu belehnen (Akten S. 1792; vgl. dazu schon E. 5.3.3.4). Hätte den beiden
Beschuldigten wirklich daran gelegen, die E____ zu einem erfolgreichen
Unternehmen aufzubauen, wären sie nicht derart leichtfertig mit dem schwer
erkämpften Geld umgegangen. Die Tatsache, dass sie das Geld zeitlich unmittelbar
nach Erhalt der Kreditlinie – mitunter zu rein privaten Zwecken – auf
verschiedene Konten überwiesen und die inkriminierten Zahlungen veranlassten, illustriert
mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 45), dass von Anfang an
eine Bereicherungsabsicht bestand und die beiden Beschuldigten zumindest in
Kauf nahmen, die E____ damit zu schädigen.
5.6 Verhalten der I____
5.6.1 Hinsichtlich
des zweifelhaften Verhaltens der I____ kann zunächst auf die entsprechenden
Erwägungen im Zusammenhang mit dem Tatbestand der Geldwäscherei verwiesen
werden (vgl. dazu E. 4.8). Obwohl der Tatbestand der ungetreuen
Geschäftsbesorgung ein Erfolgsdelikt darstellt und eine Unterbrechung des
adäquaten Kausalverlaufs aus methodischen Gründen daher grundsätzlich möglich
wäre, ist diesbezüglich aber festzuhalten, dass das Verhalten der beiden
Beschuldigten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des
Lebens geeignet war, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder
mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz der zu beurteilenden Ursache für den
Erfolg ist nur dann zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das
Mitverschulden eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als
Mitursachen hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste
und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste
Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren –
namentlich das Verhalten der Beschuldigten – in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1, 121 IV 10 E. 3; BGer 6B_132/2016 vom 16. August
2016 E. 3.2.1; Trechsel/Fateh-Moghadam,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
4. Auflage, Zürich 2021, Art. 12 N 27 f.).
5.6.2 Davon
kann vorliegend nicht ausgegangen werden, zumal es die beiden Beschuldigten
waren, die ihren Tatplan bereits im MOU vom 27. November 2008 demonstrierten
und die einzelnen Zahlungsanweisungen – wie gesehen (vgl. dazu E. 5.3) –
jeweils von den Beschuldigten kamen. Indes wird im Rahmen der Strafzumessung
darauf zurückzukommen sein (vgl. dazu E. 7.4.3, 7.5 und 7.6).
5.7 Ergebnis
Der Tatbestand
von Art. 158 Ziff. 1 StGB ist nach dem Gesagten jeweils erfüllt und es erfolgen
Schuldsprüche wegen mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung.
6.
Beweisanträge
6.1 Grundlagen
6.1.1 Das
Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO grundsätzlich auf den
Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden
sind. Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind Beweisabnahmen des erstinstanzlichen
Gerichts im Rechtsmittelverfahren nur dann zu wiederholen, wenn sie
unvollständig waren, die entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder
Beweisvorschriften verletzt worden sind. Zusätzliche Beweise erhebt die
Rechtsmittelinstanz dann, wenn dies erforderlich ist (Art. 389 Abs. 3 StPO).
Aus Art. 343 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO ergibt sich
sodann, dass eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren zu
erfolgen hat, wenn sie vor erster Instanz unterblieb oder unvollständig war
oder wenn im mündlichen Berufungsverfahren die unmittelbare Kenntnis für die
Urteilsfällung notwendig erscheint. Da es den Strafbehörden obliegt, die
Beweise rechtskonform zu erheben, sind die notwendigen Ergänzungen nicht nur
auf Antrag einer Partei, sondern gegebenenfalls auch von Amtes wegen
vorzunehmen (Art. 389 Abs. 3 StPO; BGE 143 IV 288 E. 1.4.1, 140 IV 196 E. 4.4.1;
BGer 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 4.3.1).
6.1.2 Zum
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101] sowie Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) gehört, dass die Behörde alle
erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr
angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich
erscheinen. Umgekehrt folgt daraus, dass keine Verletzung des rechtlichen
Gehörs vorliegt, wenn das Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel
verzichtet, weil es zur Erkenntnis gelangt, der rechtlich erhebliche
Sachverhalt sei genügend abgeklärt und ohne Willkür in vorweggenommener
(antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass diese Überzeugung durch
weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (Art. 139 Abs. 2 StPO; BGE 141 I 60 E. 3.3; BGer 6B_278/2017 vom 12. Februar 2018 E. 2.1). Beim Verzicht
auf weitere Beweisabnahmen muss das Gericht das vorläufige Beweisergebnis
hypothetisch um die Fakten des Beweisantrags ergänzen und würdigen. Die
Ablehnung des Beweisantrags im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung ist
zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser Würdigung als
unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend
erwiesen anzusehen ist (BGE 136 I 229 E. 5.3, 134 I 140 E. 5.3; BGer 6B_1090/2018
vom 17. Januar 2019 E. 3.2). In gleicher Weise wird bei der sogenannten
«Wahrunterstellung» die mit dem Beweisantrag verbundene Tatsachenbehauptung
zugunsten des Antragstellers als wahr angesehen. Ergibt sich, dass auch dann
die Überzeugung des Gerichts nicht erschüttert würde, so erweist sich die
Beweiserhebung ebenfalls nicht als erforderlich (BGer 6B_479/2016 vom 29.
Juli 2016 E. 1.4, 6B_764/2013 vom 26. Mai 2014 E. 4.3; Hofer, in: Basler Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 10 StPO N 68).
6.2 Anträge Beschuldigter 1
6.2.1 Der
Beschuldigte 1 hat in seiner Berufungserklärung vom 28. September 2018 den
Antrag gestellt, es seien diverse, auf einer Liste bezeichnete Personen als
Zeugen zu befragen, zumal es sich dabei insbesondere um Mitarbeitende der I____
und der E____-Gruppe handle, die namentlich zum Sachverhalt betreffend die
Gewährung der Kreditlinie gegen Verpfändung von Vermögenswerten als Kreditsicherheit
und zur eigenen Rolle sowie zur Rolle der Beschuldigten im Zuge dieser
Transaktion relevante Informationen liefern könnten (Akten S. 11695, 11697 ff.).
6.2.2 Wie
bereits der Verfahrensleiter in seiner Verfügung vom 27. September 2019 festgehalten
hat, erwartet auch das Dreiergericht von den Aussagen der in der Liste
genannten Personen keine relevanten Aufschlüsse bezüglich der den Beschuldigten
vorgeworfenen Sachverhalten, zumal der fragliche Vorgang – Kredit gegen
Verpfändung von Sicherheiten – in den Akten bereits hinlänglich dokumentiert
und unter Verweis auf das zuvor in Erwägung 4 und 5 Erwogene beweismässig
erstellt ist. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb zu diesem Punkt weitere
Zeugen befragt werden sollten. Der entsprechende Beweisantrag bleibt daher
abzuweisen.
6.3 Anträge G____
6.3.1
6.3.1.1 G____
hat sowohl in seiner Berufungserklärung wie auch in der Berufungsbegründung beantragt,
einerseits U____ zum Sachverhalt zu befragen und andererseits das Video des
Geschäftsanlasses in [...] zu den Akten zu nehmen. Der Antrag auf Befragung von
U____ wird damit begründet, dass dessen Einvernahme für die Beurteilung der
Leistungen von G____ im Interesse der E____-Gruppe bzw. der E____ als deren
Verwaltungsratsmitglied massgebend sei. Der beantragte Zeuge sei – wie weitere
Personen im Umkreis der E____-Gruppe bzw. der E____ – im bisherigen Verfahren
nicht gehört worden. Er werde jedoch bezeugen, dass G____ auftragsgemäss die
vereinbarte Beziehungspflege zugunsten der E____-Gruppe bzw. der E____ betrieben
habe. G____ habe in diesem Rahmen auch anlässlich verschiedener
Geschäftstreffen mit zahlreichen Personen der E____-Gruppe bzw. der E____
Kontakt gehabt und sich mit diesen hinsichtlich der Beziehungspflege und des
Aufbaus des Geschäfts besprochen. Dies lasse sich auch dem eingereichten
Dokument Planning & Agenda für die massgeblichen Jahre 2009/2010 entnehmen.
Die erwähnten Geschäftstreffen hätten verschiedentlich im Beisein von U____
stattgefunden, teilweise sei dieser zumindest über die Treffen informiert
gewesen (Akten S. 11738 f., 11821 ff.).
6.3.1.2 Hinsichtlich
des Videos des Geschäftsanlasses in [...] wird geltend gemacht, dieses vermöge
die Planning & Agenda zu objektivieren und die Tätigkeit von G____ für die E____-Gruppe
zu belegen. Es zeige auf, dass G____ am 16. Dezember 2009 am Geschäftstreffen
der E____-Gruppe in [...] teilgenommen habe, wie es auch in der Planning &
Agenda festgehalten sei. Diese Veranstaltung sei für Kunden und
Geschäftspartner sowie für potentielle Investoren der E____-Gruppe organisiert
worden und sei dementsprechend ein wichtiger Anlass für die E____-Gruppe
gewesen. So habe etwa der Beschuldigte 1 in seiner Einvernahme unterstrichen,
dass ranghohe Mitarbeiter der I____ am Anlass teilgenommen hätten. Das
eingereichte Video belege, dass G____ am Treffen in [...] eine Ansprache gehalten
habe, in welcher er explizit betonte, ein vollwertiges Mitglied der E____-Gruppe
zu sein. Seiner Signalwirkung für Investoren und Geschäftspartner und
dementsprechend seines hohen Stellenwerts bei der E____-Gruppe sei er sich
bewusst gewesen. Darüber hinaus objektiviere das Video, dass G____ als
Verwaltungsratsmitglied «Aussenmarketing» für die E____-Gruppe betrieben habe,
was genau diejenige Tätigkeit sei, welche die E____-Gruppe für ihn vorsah und
was sie durch die öffentliche Preisverleihung am Anlass unterstrichen habe (Akten
S. 11739 f., 11823).
6.3.2
6.3.2.1 Der
Antrag auf Befragung von U____ ist in antizipierter Beweiswürdigung abzulehnen:
Beweisthema ist, ob die inkriminierten Zahlungen vom 12. Mai 2009 und vom 5.
Juni 2009 Darlehen oder Honorar darstellen. Diesbezüglich wurde vorstehend
erwogen, dass die unmissverständlichen ersten Aussagen von G____, wonach es
sich hierbei um ein (privates) Darlehen des Beschuldigten 1 gehandelt hat,
glaubhaft sind und sich auch mit objektiven Beweismitteln unterlegen lassen.
Die dementsprechenden Depositionen des Beschuldigten 1 wurden unter Würdigung
der hierzu eingereichten Unterlagen hingegen – auch in ihrem zeitlichen Kontext
– als unglaubhaft gewertet (vgl. dazu E. 5.3.3). Daran würde eine Befragung von
U____ nichts ändern, zumal nicht in Abrede gestellt wird, dass G____ ab August
2009 als Non Executive Board Member der E____ tätig geworden ist und dabei
auftragsgemäss die vereinbarte Beziehungspflege betrieb, wobei er gemäss
Ernennungsurkunde vom 8. September 2009 Sitzungsgelder und Spesenvergütungen
zugesichert bekam. Schliesslich ist festzuhalten, dass die inkriminierten
Zahlungen angesichts ihrer Höhe auch dann eine Pflichtverletzung darstellten,
wenn es sich tatsächlich um Honorar gehandelt hätte (vgl. dazu E. 5.3.3.8).
6.3.2.2 Was
das Video des Geschäftsanlasses in [...] anbelangt, ist festzuhalten, dass sich
dieses in den Akten befindet (Akten S. 11742). Dafür, was sich daraus
beweismässig ableiten lässt, kann ohne weiteres auf Vorstehendes verwiesen
werden, zumal der Geschäftsanlass im Dezember 2009, mithin nach August 2009
stattfand.
7.
Strafzumessung
7.1 Grundlagen
An die
Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss
einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein
Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits
transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein
(Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die
Strafzumessung ist gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden des Täters. Dabei
zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine
Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47
Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der
Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit
des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt
wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage
war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein
Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
7.2 Ausgangslage, systematisches
Vorgehen
7.2.1 Hat
der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere
gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der
schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass
der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an
das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der
Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für
das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für
die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten
Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu
bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe
(in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der
Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen
Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer
6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1
und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2020.66 vom 2.
September 2021 E. 5.3.1).
7.2.2 Auszugehen
ist vom Strafrahmen für das am schwersten wiegende Delikt. Dies ist in casu der
Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, wobei auf
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden kann (Art. 158
Ziff. 1 Abs. 3 StGB; Mathys, Leitfaden
Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 484 ff.; vgl. zur
«Mindeststrafe» Niggli, a.a.O.,
Art. 158 StGB N 177 ff.). Innerhalb dieses mehrfach verwirklichten Tatbestands ist
aufgrund des höchsten Deliktsbetrags von der Zahlung von EUR 4.9 Millionen an
die J____ auszugehen. Danach ist auf die weiteren Überweisungen im Zusammenhang
mit dem Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung und die
qualifizierte Geldwäscherei einzugehen.
7.3 Strafart
7.3.1 Bei
der Wahl der Sanktionsart sind als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit einer
bestimmten Sanktion, deren Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld
sowie die präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2, 134 IV
82 E. 4.1). Eine Reihenfolge oder Rangordnung der Kriterien gibt es nicht. Es
ist daher in jedem Einzelfall die in Würdigung aller relevanten Umstände
angemessene Strafart festzulegen. Hinsichtlich der Wahlmöglichkeiten der
Strafart ist jedoch zwischen dem Bereich bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe
bzw. 180 Tagessätzen (leichte Kriminalität) und jenem von sechs bis zwölf
Monaten Freiheitsstrafe bzw. 180 bis 360 Tagessätzen (mittlere Kriminalität) zu
unterscheiden. Während im unteren Strafbereich (leichte Kriminalität) eine
klare gesetzliche Prioritätsordnung herrscht, besteht im Bereich der mittleren
Kriminalität grundsätzliche Freiheit in der Wahl der Strafart (Dolge, Geldstrafen als Ersatz für kurze
Freiheitsstrafen – Top oder Flop, in: ZStrR 128/2010, S. 58 ff., 72 f.).
7.3.2 Im
vorliegenden Fall geht es bei der mehrfachen qualifizierten ungetreuen
Geschäftsbesorgung um ein Vermögensdelikt mit dreistem Tatvorgehen und enormem
Schaden. Der Tagessatz einer allfälligen Geldstrafe wäre auf CHF 100.– festzusetzen
(vgl. dazu E. 7.5.5.2). Dies steht zum von der E____ erlittenen Vermögensschaden
(vgl. dazu E. 5.4 und E. 9.1) in einem offensichtlichen Missverhältnis, was bereits
für die Verhängung einer Freiheitsstrafe spricht (vgl. dazu Dolge, a.a.O., S. 75). Zudem
erscheint eine Geldstrafe mangels spezialpräventiver Effizienz auch nicht
zweckmässig, haben es beide Beschuldigten in casu doch verstanden, bei Dritten Gelder
in Millionenhöhe erhältlich zu machen und erscheint daher fraglich, ob sie die
Geldstrafe aus eigenen Mitteln bestreiten würden bzw. könnte die Verhängung
einer Geldstrafe ihre kriminelle Energie in kontraproduktiver Weise fördern (BGer 6B_1027/2019
vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3). Im Übrigen ist im Hinblick auf die
Zweckmässigkeit der Sanktion (fragliche Vollstreckbarkeit) auch auf den
Wohnsitz der beiden Beschuldigten im Ausland ([...]) hinzuweisen. Nach dem
Gesagten ist – auch aufgrund der im Bereich der mittleren Kriminalität
grundsätzlichen Freiheit in der Wahl der Strafart – auch für die Überweisungen zugunsten
von AK____ bzw. der AL____, die aufgrund des als lex mitior anzuwendenden Art.
34 Abs. 1 aStGB an sich mit Geldstrafe geahndet werden könnten, als
hypothetische Einsatzstrafe jeweils eine Freiheitsstrafe auszufällen.
7.4 Grundsätzliches zur
qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung
7.4.1 Hinsichtlich
der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung ist zunächst die
Deliktssumme zu nennen, welche mit insgesamt EUR 7'901’399.– und CHF 190'000.– als
sehr hoch bezeichnet werden muss, wobei C____ im Vergleich zum Mitbeschuldigten
A____ im Umfang von knapp zwei Dritteln von den inkriminierten Überweisungen profitierte.
Auch die konkrete Vorgehensweise spricht nicht für die Beschuldigten, muss sie
doch als hartnäckig qualifiziert werden. So waren sie beispielsweise nicht
verlegen, der AN____ dubiose Bankgarantien zu unterbreiten (Akten S. 1471,
1478 f.) in der Hoffnung, auf diese Weise zu Geld zu kommen. Obwohl dieses
Vorgehen der Beschuldigten dazu führte, dass die AN____ ihre Geschäftsbeziehung
mit der E____ kündigte (Akten S. 1468), versuchte A____ – nachdem C____ bereits
vor der «Zusammenarbeit» mit ihm versuchte hatte, mittels zumindest dubiosen
Bankgarantien einen Kredit zu erhalten (Akten S. 2566 ff.; SB [...]/127,
137) – auch bei der I____ mit verschiedenen fragwürdigen Bonds einen Kredit zu
erwirken (SB [...]/159 ff., 169 ff.). Dies ging sogar so weit, dass AF____
in einer E-Mail schrieb «it is the biggest bullshit» (SB [...]/451).
7.4.2 In
der Grauzone zur Illegalität traf man in der Folge auf die Herren Z____ und Y____
und profitierte von deren krimineller Energie. Immerhin ist festzuhalten, dass die
beiden Beschuldigten – im Gegensatz zu den Verantwortlichen der W____ und der V____
– nicht ein funktionierendes Unternehmen mit diversen Angestellten zerstörten.
Trotzdem wäre es verfehlt zu behaupten, es handle sich um ein Verbrechen ohne
Opfer. Durch das Verhalten der Beschuldigten wurde nicht nur die E____
geschädigt. Aufgrund der widerrechtlichen Transfers an die E____ und der
fehlenden Deckung der Ansprüche der Versicherten wurde der W____ und der V____
von den Versicherungsaufsichtsbehörden in [...] und [...] am 26. November
2009 bzw. 25. Februar 2010 die Bewilligung entzogen und die beiden
Gesellschaften mussten liquidiert werden. Festzuhalten ist schliesslich auch,
dass sich die Beschuldigten – als doch noch ein Kredit erwirkt werden konnte –
zeitlich unmittelbar danach die zuvor im Einzelnen erörterten Beträge auszahlen
liessen, was ihr Vorgehen auch recht unverfroren erscheinen lässt.
7.4.3 Wie
im Zusammenhang mit den Bankgarantien bereits thematisiert, gingen die
Beschuldigten nicht gerade raffiniert vor. Die Vertreter der I____ waren offensichtlich
geblendet von der grossen Summe, die in Aussicht stand und vom Namen «G____».
Es bedurfte also keines ausgeklügelten Plans, um an die Gelder, welche sie
schliesslich pflichtwidrig verprassten, zu kommen. Es genügten Hartnäckigkeit
und ein selbstbewusstes Auftreten, was insbesondere A____ zweifellos
mitbrachte. Beispielhaft sei noch einmal auf das MOU vom 27. November 2008
hinzuweisen, worin der Beschuldigte 1 Erträge von nicht weniger als USD 1'500'000'000.–
aus einer nicht näher beschriebenen Private Placement Investment Transaction in
Aussicht stellte, obwohl er genau wusste, dass er dies – jedenfalls aus eigenen
Mitteln – keinesfalls würde umsetzen können. Dennoch ist festzuhalten, dass die
I____ bzw. ihre Mitarbeitenden – wie bereits erwähnt (vgl. dazu E. 4.8 und E.
5.6) – bei professioneller und sorgfältiger Handhabung des Geschäfts hätten
verhindern können und müssen, dass die Vermögenswerte von den Konten und Depots
der W____-Gruppe auf die Konten und Depots der E____ bei der I____ in Basel übertragen
wurden. Dies ist zugunsten beider Beschuldigter entlastend zu berücksichtigen.
7.5 A____
7.5.1
7.5.1.1 Hinsichtlich
der Zahlung von EUR 4.9 Millionen an J____ ist – wie zuvor erwogen (vgl. dazu
E. 5.3.2) – erstellt, dass sich der Beschuldigte 2 die Summe zur Tilgung seiner
vorbestehenden Schulden – notabene von einer im Zeitpunkt dieser Zahlung kein
namhaftes Eigenkapital besitzenden bzw. überschuldeten E____ – überweisen liess.
Rein wirtschaftlich gesehen profitierte A____ von dieser Zahlung persönlich
zwar nicht. Indes schuf er zuvor zusammen mit dem Beschuldigten 2 in
mittäterschaftlich- bzw. bandenmässigem Zusammenwirken die Grundlagen hierzu
und unterschrieb auch die entsprechende Zahlungsanweisung. Zudem wusste er – wie
sich aus der bereits thematisierten E-Mail vom 7. Mai 2009 ergibt (vgl. dazu E.
5.3.2.4) – dass das «Projekt [...]» lediglich pro Forma als Zahlungszweck
vorgeschoben wurde, um bei der I____ keine Zweifel entstehen zu lassen. Angesichts
der immensen Höhe des Deliktsbetrags und der Hartnäckigkeit bzw. Unverfrorenheit
des konkreten Vorgehens wäre an sich von einem erheblichen objektiven
Verschulden auszugehen. Indes ist das fragwürdige Verhalten der A____ zugunsten
der Beschuldigten entlastend zu berücksichtigen (vgl. dazu schon E. 7.4.3),
sodass insgesamt von einem mittelschweren objektiven Verschulden des
Beschuldigten 1 auszugehen ist.
7.5.1.2 Als
Beweggründe für die Delinquenz sind bei A____ in erster Linie Gier und
Geltungssucht zu nennen. Wie er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
verkündete (Akten S. 11343), ging er wohl tatsächlich davon aus, dass aus E____
eine Marke wie «Nike» hätte werden können. In seinem Bestreben, verschiedene
Divisionen in den unterschiedlichsten Tätigkeitsbereichen aufzubauen, verlor er
jedoch den Bezug zur Realität. Dabei machte er nicht nur Versprechen, die
niemals hätten eingehalten werden können, sondern ignorierte auch die
Notwendigkeit einer eigentlichen Geschäftstätigkeit. Er war nur damit
beschäftigt, eine imposante Fassade aufzubauen und mit grossen Namen und
Beträgen um sich zu werfen (vgl. dazu schon E. 5.3.5.3). Dabei gelang es ihm
mit seinem selbstbewussten Auftreten alle möglichen Akteure wie zum Beispiel die
I____, aber auch seinen Geschäftspartner C____ zu umgarnen und zu blenden. So ist
noch einmal auf das MOU vom 27. November 2008 hinzuweisen, worin der
Beschuldigte 1 Erträge von nicht weniger als USD 1'500'000'000.– aus einer
nicht näher beschriebenen Private Placement Investment Transaction in Aussicht
stellte, obwohl er genau wusste, dass er dies – jedenfalls aus eigenen Mitteln
– keinesfalls würde umsetzen können. Darüber hinaus schrieb er beispielsweise
in seinem Lebenslauf, die «[...]» habe im Jahr 2008 mit der Firma E____
fusioniert (Akten S. 31). Er behauptete auch, es sei mit dem Beschuldigten 2
abgemacht gewesen, dass er seine Aktiven aus der [...]-Gruppe in die E____
transferiere (Akten S. 2425). In den Akten finden sich allerdings
keinerlei Nachweise eines solchen Transfers. Vielmehr muss bezweifelt werden,
dass es die [...]-Gruppe tatsächlich gab respektive, dass sie mehr war als eine
Autovermietung mit zwei Fahrzeugen, wie AI____ suggerierte (Akten S. 2018).
Diese Fassade baute der Beschuldigte 1 aber nicht nur der eigenen Bereicherung
wegen auf. Er wollte damit offenbar auch Anerkennung und Sympathien gewinnen,
was sich am Umstand zeigt, dass er die Gelder aus der Kreditlinie der E____
relativ grosszügig verteilte. In subjektiver Hinsicht kann motivseitig nach dem
Gesagten nichts Entlastendes zugunsten des Beschuldigten 1 angeführt werden, sodass
insgesamt von einem mittelschweren Verschulden auszugehen ist.
7.5.1.3 Im
Ergebnis erscheint für die Zahlung von EUR 4.9 Millionen an J____ eine
Einsatzstrafe von 2 ¼ Jahren Freiheitsstrafe dem Verschulden von A____
angemessen.
7.5.2
7.5.2.1 In
Bezug auf die Überweisungen zugunsten von G____ ist festzuhalten, dass es sich
nach dem Beweisergebnis um ein privates Darlehen zugunsten eines alten Freundes
von A____ gehandelt hat und Letzterer in diesem Zusammenhang dementsprechend
federführend war, löste er doch die erste Zahlung initial aus (vgl. dazu E. 5.3.3).
Es ist angesichts der erheblichen Deliktssumme und dem rein privaten Zweck der
Zahlung von einem mittelschweren Verschulden auszugehen. Indes ist das
fragwürdige Verhalten der I____ auch hier entlastend zu berücksichtigen, sodass
von einem nicht mehr ganz leichten objektiven Verschulden auszugehen ist. Hinsichtlich
der subjektiven Komponente kann auf vorstehend Erwogenes verwiesen werden (vgl.
dazu E. 7.5.1.2).
7.5.2.2 Im
Ergebnis erscheint für die Überweisungen zugunsten von G____ eine hypothetische
Einsatzstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe dem Verschulden von A____ angemessen.
7.5.3 Hinsichtlich
der Überweisungen zugunsten von AK____ bzw. der AL____ ist festzuhalten, dass
der Deliktsbetrag im Vergleich zu den restlichen Zahlungen nicht besonders hoch
ist und keiner der beiden Beschuldigten persönlich davon profitierte. Ergänzend
kann auf Erwägung 7.5.1 und hinsichtlich der subjektiven Komponenten auf
Erwägung 7.5.1.2 verwiesen werden. Angesichts eines vergleichsweise leichten
Verschuldens ist von einer hypothetischen Einsatzstrafe von sechs Monaten
Freiheitsstrafe auszugehen.
7.5.4 Bezüglich
der Honorarzahlungen, welche sich die beiden Beschuldigten auf ihre jeweiligen
Konten überweisen liessen, ist nach dem Beweisergebnis erstellt, dass zwischen
dem 12. Mai und dem 2. November 2009 insgesamt EUR 1‘658’769.17 auf das Konto von
A____ flossen (vgl. dazu schon E. 5.3.5), wobei wiederum auf die Erwägung 7.5.1
verwiesen werden kann. Angesichts eines nicht mehr ganz leichten bis eher
mittelschweren Verschuldens rechtfertigt sich eine hypothetische Einsatzstrafe
von 1 ¼ Jahren Freiheitsstrafe.
7.5.5
7.5.5.1 Hinsichtlich
des Schuldspruchs wegen qualifizierter Geldwäscherei ist zunächst zu
berücksichtigen, dass mit der «Bandenmässigkeit» und der «Gewerbsmässigkeit» gleich
zwei Qualifikationsgründe gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB erfüllt
sind. Das führt zwar nicht zu einer weiteren Verschärfung des Strafrahmens (Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe), wirkt sich aber innerhalb des verschärften
Strafrahmens straferhöhend aus (vgl. dazu BGE 120 IV 330 E. 1c; BGer 6B_660/2007
vom 8. Januar 2008 E. 2.2; AGE SB.2018.91 vom 10. Dezember 2020 E. 6.3.1,
SB.2020.5 vom 11. September 2020 E. 4.3.1; Niggli/Riedo,
a.a.O., Art. 139 StGB N 136). In objektiver Hinsicht ist die hohe Deliktssumme in
Höhe von EUR 14‘967‘881.04 von Bedeutung. Hingegen ist die
Institutionalisierung der inkriminierten Struktur bei der I____ gemäss MOU vom 27.
November 2008 nicht verschuldenserhöhend zu werten, zumal selbiges bereits im
Rahmen des Tatbestands der mehrfachen qualifizierten ungetreuen
Geschäftsbesorgung berücksichtigt wurde, auch das fragwürdige Verhalten der I____
entlastend zu beachten ist und man auch von der kriminellen Energie der Herren Z____
und Y____ profitierte. Ergänzend und hinsichtlich der subjektiven Komponente
kann auf vorstehend Erwogenes verwiesen werden (vgl. dazu E. 7.5.1 ff.).
7.5.5.2 Angesichts
eines knapp mittelschweren Verschuldens rechtfertigt sich eine hypothetische
Einsatzstrafe von 1 ¾ Jahren Freiheitsstrafe, wobei gemäss Art. 305bis
Ziff. 2 Satz 2 StGB mit der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe bis zu 500
Tagessätzen verbunden wird. Von der 1 ¾-jährigen Freiheitsstrafe sind daher 90
Tagessätze in Abzug zu bringen, wobei eine Tagessatzhöhe von CHF 100.–
angemessen erscheint (Art. 34 Abs. 2 StGB).
7.6 C____
7.6.1
7.6.1.1 Hinsichtlich
der Zahlung von EUR 4.9 Millionen an J____ ist – wie zuvor erwogen (vgl. dazu
E. 5.3.2) – erstellt, dass sich C____ die Summe zur Tilgung seiner
vorbestehenden Schulden – notabene von einer im Zeitpunkt dieser Zahlung kein
namhaftes Eigenkapital besitzenden bzw. überschuldeten E____ – überweisen liess
und unmittelbar persönlich davon profitierte. Zudem schuf er zuvor zusammen mit
dem Beschuldigten 1 in banden- bzw. mittäterschaftlichem Zusammenwirken die
Grundlagen hierzu und schob – wie sich aus der bereits thematisierten E-Mail
vom 7. Mai 2009 ergibt (vgl. dazu E. 5.3.2.4) – das «Projekt [...]» gegenüber
der I____ pro Forma als Zahlungszweck vor. Angesichts der Höhe des
Deliktsbetrags und der Hartnäckigkeit bzw. Unverfrorenheit des konkreten
Vorgehens wäre an sich von einem eher schweren objektiven Verschulden
auszugehen. Indes ist das fragwürdige Verhalten der I____ zugunsten des
Beschuldigten 2 entlastend zu berücksichtigen (vgl. dazu schon E. 7.4.3),
sodass insgesamt von einem eher erheblichen Verschulden auszugehen ist.
7.6.1.2 Als
Beweggrund stand bei C____ – wohl noch mehr als bei A____ – die reine Geldgier
im Vordergrund (vgl. dazu schon E. 5.3.5.4). Seine Gesellschaft AD____ war
in grossen finanziellen Schwierigkeiten, weshalb er versuchte, die Marke E____ möglichst
schnell und ertragreich zu versilbern. Von einer eigentlichen Notlage der AD____
konnte nach Aussage von AI____ aber nicht gesprochen werden, habe die E____
doch keine Angestellten und keine Kosten gehabt. Die AD____ habe zwar Schulden
gehabt, die seien aber zu handhaben gewesen (Akten S. 2024 f.). C____ war nie
wirklich daran gelegen, die Marke tatsächlich auszubauen oder sich am
Tagesgeschäft zu beteiligen, er wollte lediglich das Geld. Dabei musste ihm angesichts
seiner Ausbildung und Berufserfahrung (vgl. dazu eingehend E. 7.9.1) aber
auch bewusst gewesen sein, dass die Marke «E____» in der Form, wie sie im Mai
2009 bestand, beinahe wertlos war, zumal die E____ per 31. Dezember 2008 mit
GBP 115‘574.– überschuldet gewesen ist (Akten S. 2085; SB [...]/4.2). In
subjektiver Hinsicht kann motivseitig daher nichts Entlastendes zugunsten des
Beschuldigten 2 angeführt werden, sodass insgesamt von einem eher erheblichen
Verschulden auszugehen ist.
7.6.1.3 Im
Ergebnis erscheint eine Einsatzstrafe von 2 ¾ Jahren Freiheitsstrafe dem
Verschulden von C____ angemessen.
7.6.2
7.6.2.1 In
Bezug auf die Überweisungen zugunsten von G____ ist festzuhalten, dass es sich
nach dem Beweisergebnis um ein privates Darlehen zugunsten eines alten Freundes
von A____ gehandelt hat und Letzterer in diesem Zusammenhang dementsprechend
federführend war, löste er doch die erste Zahlung initial aus. Zumindest die
erste Zahlung wurde indes von C____ per E-Mail bestätigt (vgl. dazu E. 5.3.3.1)
und wäre die streitgegenständliche Überweisung ohne das Zutun des Beschuldigten
2 gar nie möglich geworden, wobei auch anzuführen ist, dass er von der Zahlung
persönlich nicht profitierte. Es ist angesichts des Tatbeitrags und der erheblichen
Deliktssumme von einem eher mittelschweren Verschulden auszugehen. Indes ist
das fragwürdige Verhalten der I____ entlastend zu berücksichtigen, sodass von einem
eher leichten objektiven Verschulden auszugehen ist. Hinsichtlich der
subjektiven Komponente kann auf vorstehend Erwogenes verwiesen werden (vgl.
dazu E. 7.6.1.2).
7.6.2.2 Im
Ergebnis erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von acht Monaten
Freiheitsstrafe dem Verschulden von C____ angemessen.
7.6.3 Hinsichtlich
der Überweisungen zugunsten von AK____ bzw. der AL____ ist festzuhalten, dass
der Deliktsbetrag im Vergleich zu den restlichen Zahlungen nicht besonders hoch
ist und keiner der beiden Beschuldigten persönlich davon profitierte. Ergänzend
kann auf Erwägung 7.6.1.1 und hinsichtlich der subjektiven Komponenten auf
Erwägung 7.6.1.2 verwiesen werden. Angesichts eines vergleichsweise leichten
Verschuldens ist von einer hypothetischen Einsatzstrafe von sechs Monaten
Freiheitsstrafe auszugehen.
7.6.4 Bezüglich
der Honorarzahlungen, welche sich die beiden Beschuldigten auf ihre jeweiligen
Konten überweisen liessen, ist nach dem Beweisergebnis erstellt, dass sich der
Beschuldigte 2 zwischen dem 8. Mai und dem 7. August 2009 insgesamt EUR
379‘000.– auszahlen liess (vgl. dazu E. 5.3.5.1), wobei wiederum auf die
Erwägung 7.6 verwiesen werden kann. Angesichts eines eher leichten Verschuldens
rechtfertigt sich eine hypothetische Einsatzstrafe von acht Monaten
Freiheitsstrafe.
7.6.5
7.6.5.1 Hinsichtlich
des Schuldspruchs wegen qualifizierter Geldwäscherei ist zunächst zu berücksichtigen,
dass mit der «Bandenmässigkeit» und der «Gewerbsmässigkeit» gleich zwei
Qualifikationsgründe gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB erfüllt sind.
Das führt zwar nicht zu einer weiteren Verschärfung des Strafrahmens, wirkt
sich aber innerhalb des verschärften Strafrahmens straferhöhend aus (BGE 120 IV 330 E. 1c; BGer 6B_660/2007 vom 8. Januar 2008 E. 2.2; AGE SB.2018.91 vom
10. Dezember 2020 E. 6.3.1, SB.2020.5 vom 11. September 2020 E. 4.3.1; Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 139 StGB N
136). In objektiver Hinsicht ist die hohe Deliktssumme in Höhe von EUR 14‘967‘881.04
von Bedeutung. Hingegen ist die Institutionalisierung der inkriminierten
Struktur bei der I____ gemäss MOU vom 27. November 2008 nicht
verschuldenserhöhend zu werten, zumal selbiges bereits im Rahmen des
Tatbestands der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung
berücksichtigt wurde, auch das fragwürdige Verhalten der I____ entlastend zu
beachten ist und man auch von der kriminellen Energie der Herren Z____ und Y____
profitierte. Ergänzend und hinsichtlich der subjektiven Komponente kann auf
vorstehend Erwogenes verwiesen werden (vgl. dazu E. 7.6.1 ff.).
7.6.5.2 Angesichts
eines knapp mittelschweren Verschuldens rechtfertigt sich eine hypothetische
Einsatzstrafe von 1 ¾ Jahren Freiheitsstrafe, wobei gemäss Art. 305bis
Ziff. 2 Satz 2 StGB mit der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe bis zu 500
Tagessätzen verbunden wird. Von der 1 ¾-jährigen Freiheitsstrafe sind daher 90
Tagessätze in Abzug zu bringen, wobei eine Tagessatzhöhe von CHF 100.–
angemessen erscheint (Art. 34 Abs. 2 StGB).
7.7 Gesamtstrafenbildung
7.7.1 Bei
der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen
Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich
das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre
grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder
Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu
berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei
geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in
einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, in: Basler Kommentar, 4.
Auflage, Basel 2019, Art. 49 StGB N 122a).
7.7.2 Zwischen
den einzelnen Überweisungen im Rahmen der mehrfachen qualifizierten ungetreuen
Geschäftsbesorgung einerseits und auch zur qualifizierten Geldwäscherei
andererseits besteht ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Konnex. Insgesamt
verringert sich dadurch ihr Gesamtschuldbeitrag. Es rechtfertigt sich daher in
Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB folgende
Gesamtstrafenbildung bezüglich A____ vorzunehmen: Die Einsatzstrafe für die Zahlung
von EUR 4.9 Millionen an J____ von 2 ¼ Jahren Freiheitsstrafe wird um sechs Monate
Freiheitsstrafe für das Darlehen an G____, um drei Monate für die Überweisungen
zugunsten von AK____ bzw. der AL____, um acht Monate bezüglich der
Honorarzahlungen an sich selbst und um zehn Monate Freiheitsstrafe hinsichtlich
der qualifizierten Geldwäscherei erhöht, womit von einer vorläufigen
Gesamtfreiheitsstrafe von 54 Monaten bzw. 4 ½ Jahren auszugehen ist.
7.7.3 In
Bezug auf C____ rechtfertigt sich in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss
Art. 49 Abs. 1 StGB folgende Gesamtstrafenbildung: Die Einsatzstrafe für
die Zahlung von EUR 4.9 Millionen an J____ von 2 ¾ Jahren wird um vier Monate
Freiheitsstrafe für das Darlehen an G____, um drei Monate Freiheitsstrafe für
die Überweisungen zugunsten von AK____ bzw. der AL____, um vier Monate
Freiheitsstrafe bezüglich der Honorarzahlungen an sich selbst und um zehn
Monate Freiheitsstrafe hinsichtlich der qualifizierten Geldwäscherei erhöht,
womit von einer vorläufigen Gesamtfreiheitsstrafe von 54 Monaten bzw. 4 ½
Jahren auszugehen ist.
7.8 Täterkomponenten A____
7.8.1
7.8.1.1 Der
heute 67-jährige A____ ist in [...] geboren und dort mit einem jüngeren Bruder
bei den Eltern aufgewachsen. In [...] hat er bis zu seinem neunten Altersjahr
auch die obligatorische Schulzeit absolviert. Im Jahr 1962 ist die Familie nach
[...] gezogen, wo der Beschuldigte 1 in der Folge während 8 ½ Jahren lebte und
weiterhin die Schule besuchte. Als der Beschuldigte 1 etwa 17 Jahre alt, ist
die Familie aufgrund eines Stellenwechsels des Vaters nach [...] gezogen, wo A____
mit 18 ½ Jahren das Baccalauréat (BAC) ablegte. Danach machte er ein «Diplome
Universitaire de Technologie» mit Schwerpunkt Marketing an der Université [...].
Gleichzeitig erlangte er eigenen Angaben zufolge ein zweites Diplom, eine «licence
en droit». Danach folgten – mit 21 oder 22 Jahren – diverse Praktika, wobei er
parallel zu seiner Ausbildung eine Reinigungsfirma aufgebaut haben will.
Hinsichtlich seiner Arbeitserfahrung gab der Beschuldigte 1 zu Protokoll, dass
er eigentlich immer selbständig, aber auch fortwährend bei einer Firma
angestellt gewesen sei. Er habe aus steuerlichen Gründen praktisch nie eine
Beteiligung gehalten. Er sei aber praktisch immer im selben Bereich «wie heute»
tätig gewesen, wobei für Einzelheiten auf den von ihm eingereichten CV
verwiesen werden kann (Akten S. 14 ff.).
7.8.1.2 In
familiärer Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 im Jahr [...]
seine erste Ehefrau, mit welcher er drei gemeinsame Töchter hat, geheiratet
hat. [...] wurde ein ausserehelicher Sohn geboren. Im [...] erfolgte die
Scheidung, woraufhin A____ [...] seine zweite Ehefrau, mit welcher er zwei
Kinder hat, geheiratet hat. Im Jahr [...] verstarb seine erste Ehefrau. Inzwischen
ist er auch mehrfacher Grossvater. Nachdem A____ im Mai 2001 eigenen Angaben
zufolge entführt worden ist (es seien USD 2 Millionen Lösegeld bezahlt worden),
zog er im August/September 2001 nach [...], wo er heute auch noch wohnt und
sich rund 170 Tage pro Jahr aufhält. Den Rest des Jahres hält er sich eigenen
Angaben zufolge im Ausland auf. Ein näherer Bezug zur Schweiz besteht nicht
(Akten S. 14 ff.). Aus dem Gesagten lassen sich keine strafmindernden Umstände
ableiten. Dass der Beschuldigte 1 wegen ähnlich gelagerten Delikten im Jahr 1994
und zwei Mal im Jahr 2002 in [...] verurteilt worden ist (Akten S. 22 f.), kann
nicht zu seinen Ungunsten verwendet werden, zumal seither eine lange Zeit
vergangen ist und diese Delikte heute nicht mehr im (Schweizerischen)
Strafregister ersichtlich wären (Art. 369 Abs. 3 StGB).
7.8.2
7.8.2.1 Wie
sich aus dem Schreiben betreffend Dispensation von der Berufungsverhandlung
ergibt, leidet A____ an einem bereits im Jahr 2016 diagnostizierten malignen
Tumor an der Blase. Die Krankheit erfordert regelmässige Untersuchungen und
Behandlungen sowie Therapien. Er ist deshalb auch auf das Monitoring der
regelmässigen Einnahme inklusive korrekten Dosierung von Medikamenten
angewiesen. Im Frühsommer dieses Jahres wurden an seiner Prostata zudem diverse
Zysten entdeckt, welche am 14. Juli 2021 operativ entfernt werden mussten.
Weitere Analysen und Behandlungen stehen auch diesbezüglich noch bevor (Akten
S. 12121 ff.). Zudem muss A____ seit ungefähr dem Jahr 2010
blutdrucksenkende Medikamente einnehmen (Akten S. 15).
7.8.2.2 Gesundheitliche
Probleme fallen als strafmindernder Faktor nur dann in Betracht, wenn
Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidensempfindlichkeit geboten
sind, wie etwa bei Gehirnverletzungen, Schwerkranken, Taubstummen oder unter
Haftpsychose Leidenden. Gesundheitliche Schwierigkeiten wie etwa beträchtliche
neurologische Schmerzen, Verringerung der Muskelkraft oder Muskelschwund
reichen nach bundesgerichtlicher Praxis beispielsweise für eine Strafminderung
nicht aus (BGer 6B_744/2012 vom 9. April 2013 E. 3.3, 6S.120/2003 vom 17. Juni
2003 E. 2, Wiprächtiger/Keller, in:
Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 47 StGB N 152; vgl. zum Ganzen auch Mathys, a.a.O., N 356, 358).
7.8.2.3 Die
Leiden von A____ sind vor dem Hintergrund der soeben zitierten Praxis als
«schwer» zu beurteilen und begründen – auch wenn die medizinische Versorgung in
den Schweizer Haftanstalten sichergestellt ist – eine besondere
Strafempfindlichkeit. Es rechtfertigt sich daher, die bisher zugemessene Freiheitsstrafe
um drei Monate zu reduzieren.
7.8.3 In
den Akten ist dokumentiert, dass sich der Beschuldigte 1 – anders als der
Beschuldigte 2 (vgl. dazu E. 7.9.2) – im Laufe des Strafverfahrens wenig
kooperativ verhalten hat. So weigerte er sich zu Beginn des Verfahrens für eine
Einvernahme nach Basel zu kommen, weshalb die erste Einvernahme schliesslich in
[...] stattfinden musste (Akten S. 234, 237, 241, 269 ff., 310). Auch nachdem A____
über seinen [...] Anwalt ausrichten liess, er wäre bereit, für eine Einvernahme
nach Basel zu kommen, musste die Staatsanwaltschaft mehrfach nachhaken und
schliesslich auch noch einen hiesigen Anwalt für die notwendige Verteidigung
bestellen, da der Beschuldigte 1 keinen mandatierte (Akten S. 276 f., 281, 283
ff., 293, 296). Ohnehin fällt auf, dass der Beschuldigte 1 im Lauf des
Strafverfahrens von diversen Verteidigern, die sich jeweils in die
umfangreichen Akten einlesen mussten, vertreten wurde (Akten S. 225 ff.) und so
das Verfahren massgeblich mitverzögert hat. Die angeschuldigte Person hat zwar das
Recht, die Aussage zu verweigern und muss sich auch nicht kooperativ verhalten.
Allerdings kann ihr diesfalls weder ein Geständnis noch Kooperation
zugutegehalten werden und sind ihr die sich daraus ergebenden
Verfahrensverzögerungen anzurechnen (Wiprächtiger/Keller,
a.a.O., Art. 47 StGB N 183). Darauf wird sogleich zurückzukommen sein
(vgl. dazu E. 7.10).
7.8.4 Auch
besondere Reue oder Einsicht kann A____ nicht angerechnet werden. Wie das
Strafgericht zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 49), erklärt er
im Rahmen seines letzten Wortes anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
zwar, er anerkenne, gewisse Fehler gemacht zu haben, fuhr dann aber fort
aufzuzählen, wie viel er für das Projekt «E____» gearbeitet und was er alles
investiert habe. Auch das Bedauern, das er gegenüber den Angestellten, die ihre
Stelle verloren haben, ausdrückte, wurde sogleich wieder relativiert mit der
Aussage, er habe ganz alleine wieder angefangen und einen Teil der Angestellten
übernehmen können (Akten S. 11406 f.). Eine Auseinandersetzung mit dem
Geschehenen oder eine profunde Selbstreflektion scheint nicht stattgefunden zu
haben. Vielmehr weist der Internetauftritt der vom Beschuldigten 1 neu
gegründeten «[...]» grosse Parallelen zu E____ auf ([...], zuletzt besucht am
23. Februar 2022).
7.8.5 Dass
sich der Beschuldigte 1 anlässlich eines Treffens mit Mitarbeitenden der I____
zusammen mit G____ dazu bereit erklärt hat, persönlich mittels einer Garantie
im Bereich eines hohen zweistelligen Millionenbetrags einzustehen bzw. nach
einer Lösung suchte, ist zwar in einem Protokoll vermerkt (Akten S. 2527,
2544, 12257, 12263; SB [...]/577 ff.; SB [...] DVD/734). Indes liegen keinerlei
valide Informationen vor, wie diese Garantie konkret hätte aussehen sollen. Es wurden
auch nicht ansatzweise plausibilisierende diesbezügliche Unterlagen eingereicht
(vgl. zur Zulässigkeit dieses Nachweises BGer 6B_299/2020 vom 13. November
2020 E. 2.3.3, 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4, 6B_1/2013 vom 4. Juli
2013 E. 1.5; AGE SB.2020.67 vom 4. März 2021 E. 2.3.5, SB.2019.22 vom
3. Dezember 2019 E. 3.4.1, SB.2016.51 vom 13. März 2018 E. 4.3.3),
womit hieraus nichts zugunsten von A____ abgeleitet werden kann, zumal er in
der Vergangenheit bereits mit grossspurigen, indes leeren Versprechungen
aufgefallen ist (vgl. dazu E. 5.3.5.3, 5.5.2).
7.9 Täterkomponenten C____
7.9.1
7.9.1.1 Der
heute 49-jährige C____ ist in [...] geboren und dort bei seiner Mutter
aufgewachsen. Nach Besuch der Schulen hat er in [...] ein Rechtsstudium
absolviert und das Anwaltspatent erlangt. Bis zu den inkriminierten
Geschehnissen hat er als selbständiger Unternehmer im Immobilienbereich
gearbeitet. Sein [...] Geschäftspartner (der AD____) bekam im Jahr 2008/2009
aufgrund der Immobilienkrise «Probleme», wobei C____ dessen Anteile kaufte. Auf
der Suche nach neuen Investoren fand der Beschuldigte 2 schliesslich A____,
woraufhin seinen Angaben zufolge «alles anfing». Heute arbeitet er in [...] als
Anwalt im Immobilienbereich bzw. als «Berater für Unternehmen, die sich in [...]
positionieren wollen». Aufgrund der seitens der Staatsanwaltschaft verfügten
Kontensperren seien Klienten, deren Gelder bei ihm hinterlegt gewesen seien, zu
Schaden gekommen, weshalb er neben den Hypothekarschulden in Höhe von EUR
1'000'000.– nun auch weitere Verbindlichkeiten in Höhe von EUR 500'000.– zu
begleichen habe. Der vorstrafenlose Beschuldigte 2 lebt seit 15 Jahren ohne
verheiratet zu sein mit einer Frau zusammen, mit welcher er ein gemeinsames
Kind hat (die Frau hat zudem eines aus einer früheren Beziehung). Seit dem Jahr
2004 wohnt er in [...] (Akten S. 4 ff., 12149 f.).
7.9.1.2 Aus
dem Gesagten lassen sich keine strafmindernden Umstände ableiten. Dass aufgrund
von Kontensperren weitere Schulden entstehen, ist angesichts der
Rechtmässigkeit der angeordneten Zwangsmassnahmen nicht zu entschädigen (Art.
431 Abs. 1 StPO) und kann auch nicht zu einer Strafminderung führen.
7.9.2 Wie
bereits zuvor erwogen, verhielt sich C____ während des gesamten Strafverfahrens
kooperativ und verschleppte das Verfahren im Gegensatz zum Beschuldigten 1 auch
nicht mit diversen Anwaltswechseln. Vielmehr stand er für Einvernahmen (in der
Schweiz) stets zur Verfügung und erschien auch persönlich zur Berufungsverhandlung,
notabene ohne freies Geleit (Art. 204 StPO) zu verlangen. Zudem lieferte er
sachdienliche Unterlagen und arbeitete zwecks interner Aufarbeitung auch mit
der I____ zusammen (Akten S. 65 ff., 125 ff., 134 ff., 5649 ff., 12201; SB [...]/596,
622). Dieses – gerade in grossen Wirtschaftsprozessen – nicht
selbstverständliche Verhalten wirkt sich im Umfang von sechs Monaten
strafmindernd aus.
7.9.3 Indes
muss auch bei C____ festgestellt werden, dass er das Unrecht seines eigenen Handelns
nicht so recht sieht. So erklärte er in seinem letzten Wort anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung, er habe stets versucht, nach seinen Prinzipien, also
professionell, familiär und unternehmerisch, zu handeln (Akten S. 11407 f.). Wie
sich aber im vorliegenden Fall mehrfach zeigte, war C____ in erster Linie auf
seinen eigenen Vorteil erpicht (vgl. dazu E. 5.2.2.2, 5.3.2.4, 5.3.5.4 und
5.3.5.6) und ordnete diesem ohne weiteres seine angeblichen Prinzipien unter.
Zwar ist bei ihm – wie bereits das Strafgericht zutreffend erwogen hat
(vorinstanzliches Urteil S. 51 f.) – durchaus eine gewisse Reue erkennbar,
jedoch scheint diese eher darauf gerichtet zu sein, dass er sich auf die
Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten 1 eingelassen hat, respektive mit seinen
undurchsichtigen Machenschaften aufgeflogen ist. In seinem letzten Wort
anlässlich der Berufungsverhandlung gab er zwar selbstkritisch zu Protokoll, er
hätte die AD____ dazumals in Konkurs gehen lassen sollen. Indes meinte er auch,
dass es gut gewesen wäre, wenn die Bankprozesse dazumals bereits so restriktiv gewesen
wären wie heute. Diesfalls sässe man nämlich heute nicht hier (Akten S. 12162).
Damit zeigt sich aber ein weiteres Mal die Tendenz, die eigene Verantwortung zu
externalisieren, womit nicht von aufrichtiger Reue ausgegangen werden kann.
7.10 Lange Verfahrensdauer
7.10.1 Das
Strafgericht hat die lange Verfahrensdauer zugunsten beider Beschuldigter stark
entlastend berücksichtigt. Es hat erwogen, das Verfahren habe sich auch unter
Berücksichtigung des internationalen Bezugs ausserordentlich lange hingezogen.
Zudem habe die Staatsanwaltschaft am 14. Mai 2014 zunächst die Einstellung des
Verfahrens angekündigt, es dann aber dennoch weitergeführt und es sogar noch
auf einen weiteren Tatbestand ausgedehnt. Diese über Jahre andauernde
Ungewissheit rechtfertige es, die verschuldensangemessene Strafe um ein halbes
Jahr (Beschuldigter 1) bzw. ein ganzes Jahr (Beschuldigter 2) zu reduzieren (vorinstanzliches
Urteil S. 49, 52).
7.10.2 Der
Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB wird praxisgemäss dann angewendet,
wenn zwei Drittel der Verfolgungsverjährungsfrist erreicht sind und sich der
Täter in dieser Zeit wohl verhalten hat (BGE 140 IV 145 E. 3.1; Mathys, a.a.O., N 339 ff.; Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 48
StGB N 39 ff.). Dies ist in casu heute beides der Fall – mitunter auch wegen
der Corona-Pandemie, aufgrund welcher die Berufungsverhandlung mehrmals
verschoben werden musste –, weswegen der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit.
e StGB mit dem Strafgericht zugunsten beider Beschuldigter anzuwenden ist. Indes
erscheint es aufgrund der Tatsache, dass A____ mit seinen häufigen
Anwaltswechseln das Verfahren mitunter selbst verzögert hat (vgl. dazu E. 7.8.3),
angemessen, die lange Verfahrensdauer bei ihm «bloss» mit sechs Monaten zu
berücksichtigen, wohingegen der Beschuldigte 2 davon mit zwölf Monaten
profitiert.
7.11 Anrechnung der in [...]
erlittenen Untersuchungshaft
7.11.1 Das
Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines
anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an (Art. 51 StGB). Gemäss
Art. 14 des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG,
SR 351.1) gilt Art. 51 StGB auch für die Anrechnung der im Ausland erstandenen
Untersuchungshaft (BGE 130 IV 6 E. 4, 124 IV 1 E. 2a, 117 IV 404 E. 1a; Mettler/Spichtin, in: Basler Kommentar,
4. Auflage 2019, Art. 51 StGB N 16).
7.11.2 Wie
zuvor erwogen, haben die [...] Behörden ihr Strafverfahren gegen die beiden Beschuldigten
an die schweizerischen Strafverfolgungsbehörden übertragen (vgl. dazu E. 3.2).
In der Konsequenz ist daher die von A____ und C____ in [...] zwischen dem 18.
November 2010 und dem 23. Februar 2011 auf Geheiss des Instruktionsrichters von
[...] erlittene Untersuchungshaft («prision provisional») von je 97 Tagen (Akten
S. 7054, 12172, 12150) an die (in der Schweiz) ausgefällte Strafe anzurechnen.
7.12 Modalitäten des Vollzugs
Angesichts der
Strafhöhe von 3 ¾ Jahren Freiheitsstrafe kommt der teilbedingte Vollzug bei A____
nicht (mehr) in Frage. Die dreijährige Freiheitsstrafe von C____ kann
demgegenüber teilbedingt ausgesprochen werden, wobei es sich angesichts der
nach wie vor gering ausgeprägten Einsicht (vgl. dazu schon E. 7.9.3)
rechtfertigt, den unbedingten Teil auf ein Jahr festzusetzen (Art. 43 StGB).
Indes kann ihm hinsichtlich des bedingten Teils der Strafe eine minimale
Probezeit von zwei Jahren gewährt werden (Art. 44 Abs. 1 StGB). Dem bedingten
Strafvollzug hinsichtlich der Geldstrafen mit einer minimalen Probezeit von
zwei Jahren steht nichts entgegen (Art. 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 StGB).
7.13 Ergebnis
Im Ergebnis wird
A____ zu einer Freiheitsstrafe von 3 ¾ Jahren (unter Einrechnung der zwischen
dem 18. November 2010 und dem 23. Februar 2011 in [...] ausgestandenen Untersuchungshaft)
sowie zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 100.‒, mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt.
Demgegenüber wird C____ zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe (unter
Einrechnung der zwischen dem 18. November 2010 und dem 23. Februar 2011 in [...]
erlittenen Untersuchungshaft), davon zwei Jahre mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Geldstrafe von 90
Tagessätzen zu CHF 100.‒, mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt.
8.
Einziehung
8.1 Erwägungen des
Strafgerichts
8.1.1 Das
Strafgericht hat bezüglich der Einziehung erwogen, dass die Überweisungen der
Vermögenswerte aus der Kreditlinie der E____ auf die Konten der beiden
Beschuldigten ([...]), der J____ ([...]), des G____ ([...]) und der L____ ([...])
ungetreue Geschäftsbesorgungen darstellten. Diese Vermögenswerte seien somit
durch eine Straftat erlangt worden und daher gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB einzuziehen.
Sodann seien gemäss dem Revisionsbericht der Staatsanwaltschaft betreffend
Nachvollzug des Cashflows EUR 25‘000.– unmittelbar vom Konto des Beschuldigten
1 auf dasjenige seiner Ehefrau K____ geflossen (Akten S. 2144). Die auf diesem
Konto noch beschlagnahmten EUR 13’774.20 stammten somit auch aus der
Kreditlinie der E____ und seien ebenfalls als productum sceleris einzuziehen
(vorinstanzliches Urteil S. 54).
8.1.2 Hinsichtlich
der Einziehung der von G____ geleisteten Sicherheitsleistung in Höhe von CHF
407’932.70 erwog das Strafgericht, die Sicherheitsleistung sei am 20. April
2010 erfolgt, nachdem sich die Staatsanwaltschaft bereit erklärt hatte, im
Gegenzug dafür die über G____s Konten verfügten Sperren aufzuheben (Akten S. 358,
366 f.). Die Summe, welche G____ nachweislich aus der Kreditlinie der E____
erhalten habe, übersteige bei weitem den Betrag der Sicherheitsleistung. Diese
setzte sich aus dem Total der Guthaben auf den gesperrten AN____-Konten, dem
Kaufpreis von zwei mit Geldern der E____ gekauften Fahrzeugen sowie dem Betrag
eines aus dem Geld der E____ gewährten Darlehens zusammen. Es handle sich somit
um ein Surrogat der ursprünglich aus einer Straftat erlangten Vermögenswerte
und sei daher ebenfalls gemäss Art. 70 Abs. 1 des Strafgesetzbuches
einzuziehen. Der Antrag auf Herausgabe der Sicherheitsleistung sei demzufolge
abzuweisen (vorinstanzliches Urteil S. 54 f.).
8.2 Grundlagen
Gemäss Art. 70
Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine
Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu
veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Hinsichtlich
dieser Bestimmung müssen zwei Schritte unterschieden werden. In einem ersten
Schritt erfolgt die Wegnahme der durch eine Straftat erlangten Vermögenswerte.
In einem zweiten Schritt werden die weggenommenen Vermögenswerte einer Person –
dem Staat oder dem Verletzten – zugeordnet, wobei die Einziehung subsidiär zum
Rückerstattungsanspruch des Verletzten ist (vgl. dazu Scholl, Vermögenseinziehung [Art. 70 StGB], in: Ackermann [Hrsg.],
Kommentar Kriminelles Vermögen, Kriminelle Organisationen, Band I, Zürich 2018,
§ 4 N 71 ff.; Baumann,
a.a.O., Art. 70/71 N 49).
8.3 Erster Schritt: Wegnahme
8.3.1 Hinsichtlich
des ersten Schrittes ist festzuhalten, dass die durch die mehrfache ungetreue
Geschäftsbesorgung als Anlasstat «erlangten» Vermögenswerte (die
Ausschlussgründe im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB stehen angesichts der
Tatsache, dass die verschiedenen Destinatäre Begünstigte und nicht
Dritterwerber sind, ausser Frage, wobei selbst bei Unterstellung von Letzterem
angesichts der vorstehenden Erwägungen nicht von Gutgläubigkeit ausgegangen
werden kann) der Einziehung zugänglich sind, zumal gemäss Revisionsbericht der
Staatsanwaltschaft betreffend Nachvollzug des Cashflows (Akten S. 2140 ff.) bezüglich
der bei der I____ beschlagnahmten Vermögenswerte auf den Konten der J____ ([...]),
des C____ ([...] und [...]), der K____ ([...]), des A____ ([...]), des G____ ([...])
sowie der L____ ([...] und [...]) ein Kausalzusammenhang besteht. Da das Konto der
J____ ([...]) bei der I____ gemäss Eingabe der Bank vom 26. Oktober 2021 (Akten
S. 12139) einen negativen Saldo aufweist, kann die Beschlagnahme der
Vermögenswerte auf diesem Konto aufgehoben und der Kontoinhaberin zur freien
Verfügung überlassen werden.
8.3.2 Zwar
stellt auch die qualifizierte Geldwäscherei grundsätzlich eine mögliche
Anlasstat für die Einziehung dar (vgl. dazu Scholl,
a.a.O., § 4 N 117 ff.). Indes erfolgte in Bezug auf die Vermögenswerte der W____
diesbezüglich bekanntlich ein Freispruch, weshalb der Kausalzusammenhang
zwischen Anlasstat und erlangtem Vermögenswert in dubio pro reo nicht gegeben
ist. Daraus folgt, dass diejenigen Gelder, die nicht Gegenstand des
Schuldspruchs wegen mehrfacher qualifizierter Geschäftsbesorgung sind, nicht
eingezogen bzw. nicht den Geschädigten zurückgegeben werden können. Die
Vermögenswerte auf den Konten des Q____ ([...]), der R____ ([...]), des S____ ([...])
sowie des T____ ([...]) sind darum nicht als producta sceleris zu qualifizieren
und die auf diesen Konten bestehenden Sperren daher aufzuheben (Art. 263 Abs. 1
lit. c und d StPO).
8.4 Zweiter Schritt:
Zuweisung
8.4.1 Der
staatliche Einziehungsanspruch von Art. 70 Abs. 1 StGB bedeutet nach
überzeugender Herleitung von Scholl
(a.a.O., § 4 N 450 ff.) nicht bloss einen Vorbehalt zugunsten des Zivilrechts,
sondern ist eine selbständige, öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage. Daraus
ergibt sich ein Anspruch der verletzten Person – hier der E____ – auf Zuweisung
von Vermögenwerten, welche durch eine Straftat aus ihrem Vermögen erlangt
wurden. Der Zweck dieser Bestimmung liegt darin, dass die Vermögenseinziehung
nicht zu einer Bereicherung des Staates auf Kosten des Geschädigten oder des
Täters führt. Die materielle Zuweisungsvoraussetzung für die Zuweisung eines
der Wegnahme unterliegenden Vermögenswerts an eine verletzte Person besteht
daher darin, dass der ursprünglich durch die Straftat erlangte Vermögenswert
vor der Straftat Teil des Vermögens dieser verletzen Person gewesen und durch
die Straftat der verletzten Person entzogen worden sein muss.
8.4.2 Dies
ist vorliegend der Fall: Die durch die beiden Beschuldigten erhältlich
gemachten Barmittel waren vor den inkriminierten Überweisungen Teil des
Vermögens der E____, was die entsprechenden Kontoauszüge beweisen (vgl. dazu E.
4.1.1, 5.1.3, 5.3). Die bei der I____ beschlagnahmten Vermögenswerte auf den
Konten der J____ ([...]), des C____ ([...] und [...]), der K____ ([...]), des A____
([...]), des G____ ([...]) sowie der L____ ([...] und [...]) werden in
Anwendung von Art. 70 Abs. 1 StGB zur Wiederherstellung des rechtmässigen
Zustands daher der E____ zugesprochen. Die I____ wird angewiesen, die beschlagnahmten
Vermögenswerte in Höhe von insgesamt EUR 650'034.28 und CHF 88'819.99
(Stand 26. Oktober 2021) innert fünf Tagen seit Rechtskraft des Urteils an
die Privatklägerin zu überweisen.
8.5 Sicherheitsleistung von G____
8.5.1 Die
Staatsanwaltschaft hat anlässlich der Berufungsverhandlung das Dokument
«Zusammensetzung/Aufteilung der Sicherheitsleistung von G____» (Akten S. 12271)
eingereicht. Damit gesteht sie unter Verweis auf BGer 6B_694/2009 vom 22. April
2010 (E. 1.4.2) ein, dass eine Einziehung korrekterweise nur insoweit hätte
erfolgen dürfen, als es sich bei den hinterlegten Beträgen um Surrogate für den
Deliktserlös gehandelt hat. Aus dem Deliktserlös seien zwei Autos und ein
Darlehen (SB [...]/1) finanziert worden. Ein Teil der Gelder sei auch noch
auf Konti der AN____ vorhanden gewesen (Akten S. 2160), sodass insgesamt CHF 117’362.71
hätten eingezogen werden dürfen. Die Differenz von CHF 290'569.99 hätte «nur»
zur Sicherstellung einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 StGB beschlagnahmt
werden dürfen. Die Beschlagnahme hätte dann bis zur Einleitung der
Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung der Ersatzforderung aufrechterhalten werden
müssen (Akten S. 12158).
8.5.2 Die
zwei Autos und das Darlehen sind nach Angaben von G____ persönlich (SB [...]/1)
mit Geld der E____ finanziert worden, womit es sich um Surrogate handelt, die nach
Art. 70 Abs. 1 StGB eingezogen werden können (vgl. dazu BGE 126 I 97 E.
3c/bb; BGer 6S.667/2000 vom 19. Februar 2001 E. 3b/bb; Scholl, a.a.O., § 4 N 225 ff.; Baumann, a.a.O., Art. 70/71 StGB N 47; Trechsel/Jean-Richard-dit-Bressel, in:
Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage,
Zürich 2021, Art. 70 N 8 ff.). Dass der Teil am Deliktserlös, der auf den
beiden Konti der AN____ verblieben ist (Akten S. 2160), eingezogen werden
kann, versteht sich mit Hinweis auf oben Erwähntes von selbst (die
Ausschlussgründe im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB stehen angesichts der Tatsache,
dass G____ Begünstigter und nicht Dritterwerber ist, ausser Frage, wobei selbst
bei Unterstellung von Letzterem angesichts der vorstehenden Erwägungen nicht
von Gutgläubigkeit ausgegangen werden kann). Dass sich die Staatsanwaltschaft
bereit erklärt hat, die gesperrten Konten gegen Hinterlegung einer
Sicherheitsleistung freizugeben bzw. die beiden Fahrzeuge und die aus dem
Darlehen resultierende Forderung nicht zu beschlagnahmen, stellt ein
Entgegenkommen im Interesse von G____ dar (Akten S. 345 ff.). Dass sich
Letzterer nunmehr darauf beruft, es habe sich nicht um Surrogate gehandelt bzw.
man hätte die Fahrzeuge beschlagnahmen bzw. die Konten beschlagnahmt lassen
müssen (Akten S. 11844 ff., 12161 f., 12267 f.), ist treuwidrig und daher nicht
zu hören, wobei Surrogate – wie soeben erwogen – ohnehin der Einziehung
unterliegen. Die Konsequenz daraus ist aber, dass es sich – wie von der
Staatsanwaltschaft dargelegt – dazumals um eine Sicherheitsleistung hinsichtlich
einer späteren Einziehung gehandelt hat und die entsprechenden Vermögenswerte
heute nicht (mehr) als Ersatzforderung behandelt werden können.
8.5.3 Die
auf dem PC-Konto der Staatsanwaltschaft hinterlegte Sicherheitsleistung des G____
in Höhe von CHF 407’932.70 ist diesem nach dem Gesagten im Umfang von CHF 290'569.99
herauszugeben. Das Restguthaben in Höhe von CHF 117’362.71 wird in
Anwendung von Art. 70 Abs. 1 StGB zur Wiederherstellung des rechtmässigen
Zustands der E____ zugesprochen. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, die
Guthaben innert fünf Tagen seit Rechtskraft des Urteils zu verteilen. Ein
Doppelzahlungsrisiko (vgl. dazu BGE 117 IV 107 E. 2b; BGer 6B_326/2011 vom 14.
Februar 2012 E. 2.3.3) von G____ besteht in vorliegendem Verfahren nicht, da
gegen ihn keine Zivilforderungen geltend gemacht werden. Einem zukünftigen
Risiko wird mit der Formulierung des vorliegenden Dispositivs, auf welches
verwiesen werden kann, Rechnung getragen (vgl. dazu auch nachfolgend E. 9.4).
9.
Zivilforderung
9.1 Ausgangslage
Die Privatklägerin
macht eine Schadenersatzforderung von EUR 10'527'834.– und CHF 190'000.–
(nebst Zins zu 5 % seit dem 21. März 2018), eventualiter zumindest EUR
7'901’399.– und CHF 190'000.– (nebst Zins zu 5 % seit dem 21. März 2018), geltend
(Akten S. 11705, 11805 ff.). Schaden ist nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichts die ungewollte Verminderung des Reinvermögens. Nach der
herrschenden Differenztheorie ergibt sich der Schaden somit aus der Abweichung
zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem mutmasslichen Stand, den das
Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte. Sie kann sowohl durch eine
Vermehrung oder Nichtverminderung von Passiven als auch durch eine Verminderung
oder Nichtvermehrung von Aktiven eintreten, wobei die letzte Kategorie
gemeinhin als entgangener Gewinn bezeichnet wird (BGE 147 III 463 E. 4.2.1, 129
III 331 E. 2.1, 128 III 22 E. 2e.aa; Brehm,
in: Berner Kommentar, 5. Auflage 2021, Art. 41 OR N 69, 70e).
9.2 Forderung gemäss
Eventualantrag
Mit den
Schuldsprüchen wegen mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung
ist im Umfang der dort thematisierten Geldflüsse ein Anspruch nach Art. 41
Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220) ohne weiteres gegeben, was dem
Eventualantrag entspricht. Diesbezüglich hat es die Privatklägerin unterlassen,
die bereits thematisierte Zahlung von EUR 270‘000.– von einem Konto der J____ auf
ein Konto des Beschuldigten 1 (vgl. dazu E. 5.3.5.1), in ihre Rechtsbegehren
aufzunehmen. Da im Adhäsionsverfahren jedoch die Dispositionsmaxime gilt (Dolge, in: Basler Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 122 StPO N 22 f.) und das Gericht einer Partei insofern nicht mehr
und nichts Anderes zusprechen darf, als sie verlangt bzw. nicht weniger, als
die Gegenpartei anerkannt hat, sind die beiden Beschuldigten – entgegen dem
Strafgericht, welches die Ansprüche in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit.
b StPO integral auf den Zivilweg verwies (vorinstanzliches Urteil S. 53) –
zu verurteilen, der Privatklägerin EUR 7'901’399.– und CHF 190'000.–
Schadenersatz (nebst Zins zu 5 % seit dem 21. März 2018) zu bezahlen (in
solidarischer Verbindung).
9.3 Mehrforderung
9.3.1 Bei
der Mehrforderung in Höhe von EUR 2'626'435.– (EUR 1'500'000.–, EUR 540’000.–
und EUR 102’000.– an J____; EUR 59’435 an Q____; EUR 100'000.– an R____;
EUR 200'000.– an S____ und EUR 125'000.– an T____) fehlt hinsichtlich der
ungetreue Geschäftsbesorgung der unmittelbare Deliktskonnex im Sinne von Art.
122 Abs. 1 StPO («zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat»; vgl. dazu
Dolge, a.a.O., Art. 122 StPO N 65
ff.). Demgemäss kann die Mehrforderung bezüglich des Tatbestands der ungetreuen
Geschäftsbesorgung nicht adhäsionsweise geltend gemacht werden.
9.3.2 Hinsichtlich
des Tatbestands der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) ist zwar
festzuhalten, dass dieser als Rechtspflegedelikt ausgestaltet ist. Indes hat
das Bundesgericht klargestellt, dass Art. 305bis StGB neben
Gemeininteressen dort auch individuelle Vermögensinteressen schützt, wo die
Vermögenswerte aus Straftaten gegen Individualinteressen herrühren (BGE 134 III 529 E. 4, 129 IV 322 E. 2; vgl. auch Pieth,
a.a.O., Vor Art. 305bis StGB N 55). Insofern könnte der Tatbestand im
Sinne einer «Schutznorm» auch als Grundlage privatrechtlicher Ansprüche aus
Art. 41 OR dienen. Im vorliegenden Fall kann aber nicht ausgeschlossen werden,
dass die I____ die die Mehrforderung begründenden Zahlungen gestützt auf
Vermögenswerte der W____ (diesbezüglich erfolgt bekanntlich ein Freispruch;
vgl. dazu E. 4.3.3) freigegeben hat, sodass die Mehrforderung auch hinsichtlich
des Tatbestands der qualifizierten Geldwäscherei nicht adhäsionsweise geltend
gemacht werden kann.
9.3.3 Nach
dem Gesagten kann die Mehrforderung nicht adhäsionsweise geltend gemacht werden
und ist die entsprechende Forderungen von EUR 2'626'435.– auf den Zivilweg zu
verweisen (Art. 126 Abs. 2 StPO).
9.4 Rückforderungsanspruch G____?
G____ macht
geltend, er habe im Laufe seiner Tätigkeiten für die E____-Gruppe Beträge in
der Höhe von CHF 394'559.70 vorausbezahlt, die ihm nie zurückvergütet worden
seien, aber zumindest verrechnungsweise zu berücksichtigen wären (Akten S. 11836
f., 11842). Ohne die Validität dieser (angeblichen) Forderungen zu beurteilen,
ist diesbezüglich festzuhalten, dass in vorliegendem Verfahren gegen G____
keine Zivilforderungen geltend gemacht werden und Letzterer daher auch keine
Verrechnung erklären kann. Mit der Formulierung des vorliegenden Dispositivs,
auf welches verwiesen werden kann, wird jedoch ein Doppelzahlungsrisiko von G____
ausgeschlossen (vgl. dazu schon E. 8.5.3).
10.
Antrag von C____ um eine Haftentschädigung
Da die in [...]
erlittene Untersuchungshaft an die in der Schweiz ausgefällte Strafe
anzurechnen ist (vgl. dazu E. 7.11), ist der Antrag des Beschuldigten 2, er sei
für die ungerechtfertigte, in [...] erlittene Untersuchungshaft mit CHF 200.–
pro Hafttag zu entschädigen, abzuweisen.
11.
In [...] beschlagnahmte Gegenstände
Bezüglich der in
[...] anlässlich verschiedener Hausdurchsuchungen beschlagnahmten Gegenstände wurden
im Berufungsverfahren keine Ausführungen gemacht, sodass auf die diesbezügliche
Erwägung des Strafgerichts verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO;
vorinstanzliches Urteil S. 54) und die Gegenstände in Aufhebung der
Beschlagnahme nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils an das zuständige
Gericht in [...] retourniert werden.
12.
Verfahrenskosten
12.1 Grundlagen
Die schuldig
gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen –
gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen
(BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden
demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.
12.2 Konkrete Bemessung
Da die beiden Beschuldigten
auch im Berufungsverfahren schuldig gesprochen werden (wegen qualifizierter
Geldwäscherei [schwerer Fall wegen Banden- und Gewerbsmässigkeit] sowie wegen mehrfacher
qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung), sind die erstinstanzlichen
Verfahrenskosten zu belassen (der Freispruch von der Anklage wegen qualifizierter
Geldwäscherei in Bezug auf W____ ist bereits in den erstinstanzlich
ausgeschiedenen Mehrkosten berücksichtigt). Demgemäss trägt A____
Verfahrenskosten von CHF 21’756.10 und eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF
26'000.‒ für das erstinstanzliche Verfahren (die Mehrkosten von CHF
10’819.30 gehen zu Lasten der Gerichtskasse) und C____ Verfahrenskosten von CHF
19’394.75 und eine Urteilsgebühr von CHF 26'000.‒ (die Mehrkosten CHF
9’638.60 gehen zu Lasten der Gerichtskasse).
13.
Kosten des Rechtmittelverfahrens
13.1 Grundlagen
Für die Kosten
des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw.
inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt
davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge
gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).
13.2 Konkrete Bemessung
Die Beschuldigten
obsiegen im Rechtsmittelverfahren «bloss» insofern, als sie von der Anklage
wegen qualifizierter Geldwäscherei (in Bezug auf W____) freigesprochen werden
(mit den zuvor erörterten Konsequenzen hinsichtlich Zivilforderung und
Einziehung [vgl. dazu E. 8 und 9]). Es rechtfertigt sich daher, ihnen die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer um 20 %
reduzierten Urteilsgebühr von je CHF 2’500.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich
des hälftigen Anteils der Übersetzungskosten betreffend das durch Eurojust
erhältlich gemachte Urteil des Appellationsgerichts [...] in Höhe von CHF
656.25, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1
StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG
154.810]).
14.
Entschädigungen
14.1 Beschuldigter 1
14.1.1 Für
die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten 1
betreffend die Vorinstanz wird auf das Dispositiv verwiesen. Da A____ aufgrund
des Freispruchs von der Anklage wegen qualifizierter Geldwäscherei um einen
Drittel reduzierte erstinstanzliche Verfahrenskosten auferlegt wurden (der
Freispruch von der Anklage wegen qualifizierter Geldwäscherei in Bezug auf W____
ist bereits in den erstinstanzlich ausgeschiedenen Mehrkosten berücksichtigt; vgl.
dazu E. 12.2), bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von zwei Dritteln
vorbehalten.
14.1.2 Dem
Offizialverteidiger der zweiten Instanz, B____, wird aus der Gerichtskasse eine
Entschädigung gemäss seiner Aufstellung, zuzüglich 7.5 Stunden für die
Berufungsverhandlung (inklusive Nachbesprechung), aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Da dem Beschuldigten
1 für das Berufungsverfahren eine um 20 % reduzierte Urteilsgebühr auferlegt
wurde (vgl. dazu E. 13.2), umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des
Honorars seines amtlichen Verteidigers im Falle seiner wirtschaftlichen
Besserstellung 80 % des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).
14.2 Beschuldigter 2
14.2.1 Das
Strafgericht hat C____ gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. s StPO für die erste Instanz
eine Parteientschädigung von CHF 20‘000.– zugesprochen. Angesichts des nunmehr
erfolgten Schuldspruchs wegen qualifizierter Geldwäscherei (in Bezug auf V____)
erscheint es angemessen, diese um CHF 5'000.–, auf CHF 15'000.–, zu reduzieren.
14.2.2 Dem
Offizialverteidiger der zweiten Instanz, D____, wird aus der Gerichtskasse eine
Entschädigung gemäss seiner Aufstellung, zuzüglich 7.5 Stunden für die
Berufungsverhandlung (inklusive Nachbesprechung), aus der Gerichtskasse
ausgerichtet, wobei für Kopiaturen im Rahmen der amtlichen Verteidigung
praxisgemäss «nur» CHF 0.25 pro Kopie vergütet werden (AGE BES.2021.112 vom 13.
Oktober 2021 E. 3.2, SB.2018.68 vom 21. September 2020 E. 9.3) und Wegzeiten
gestützt auf § 22 Abs. 2 der Honorarreglements (HoR, SG 91.400) «bloss» mit je
einer halben Stunde pro notwendigem Termin entschädigt werden. Für den genauen
Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Da dem Beschuldigten 2 für das
Berufungsverfahren eine um 20 % reduzierte Urteilsgebühr auferlegt wurde (vgl.
dazu E. 13.2), umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seines
amtlichen Verteidigers im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung 80 % des
zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).
14.3 Privatklägerin
14.3.1 Für
das Verfahren vor der Vorinstanz hat die Privatklägerin eine
Entschädigungsforderung von total CHF 11'760.85 geltend gemacht. Die
Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person dann Anspruch auf
eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie
obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Da die E____ in Bezug auf die
Zivilforderung und die Einziehung mit ihren Eventualanträgen durchdringt,
hinsichtlich der Sicherheitsleistung von G____ teilweise obsiegt und «bloss» bezüglich
der Beschlagnahme der Konten des Q____ ([...]), der R____ ([...]), des S____ ([...]
und [...]) sowie des T____ ([...]) unterliegt, rechtfertigt es sich, ihr 80 %
des geltend gemachten Honorars zuzusprechen (der Stundenansatz beträgt
praxisgemäss CHF 250.– [§ 19 Abs. 1 HoR; AGE SB.2017.91 vom 11. Februar
2020 E. 3.3, SB.2017.130 vom 29. Oktober 2018 E. 3]; gemäss § 23 Abs. 1 HoR beträgt
der Ersatz für Auslagen 3 % des Honorars). Der E____ wird demgemäss gestützt
auf Art. 433 Abs. 1 StPO zu Lasten der Beschuldigten für die erste Instanz eine
reduzierte Parteientschädigung von CHF 6'655.85 (inklusive Mehrwertsteuer und
Auslagen) zugesprochen (in solidarischer Verbindung).
14.3.2 Für
die zweite Instanz macht die Privatklägerin eine Entschädigungsforderung in
Höhe von CHF 5'880.42 geltend (Akten S. 12145). Auch für das Berufungsverfahren
kann ihr nach dem vorstehend Erwogenen 80 % des geltend gemachten Honorars zum
Stundensatz von CHF 250.– zugesprochen werden, wobei der Ersatz für Auslagen
auch hier 3 % des Honorars beträgt (§ 23 Abs. 1 HoR). Demgemäss wird der E____
gemäss Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 StPO zu Lasten der
Beschuldigten eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 3'327.95 zugesprochen
(in solidarischer Verbindung).
14.4 G____
14.4.1 G____
macht für das vorinstanzliche Verfahren eine Entschädigungsforderung von CHF
27'797.75 geltend (Akten S. 11879 ff.). Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass darin
die vom Strafgericht auferlegten Kosten des Verfahrens [...] in Höhe von CHF
6'387.10 enthalten sind, welche in diesem Verfahren genauso wie die Kosten
eines Mittagessens von CHF 69.95 nicht entschädigt werden können. Kommt dazu,
dass gemäss Art. 434 Abs. 1 StPO «nur» ein «angemessener Ersatz»
entschädigt werden kann. Die Parteirechte von G____ beschränkten sich
allerdings – wie zu Beginn erwähnt (vgl. dazu E. 1.1.2) – im Wesentlichen auf
die Frage, ob die Voraussetzungen von Art. 70 StGB erfüllt sind oder nicht.
Hierzu ist eine detaillierte Auseinandersetzung mit den umfangreichen und im
Wesentlichen die Vermögensübertragungen an ihn nicht betreffenden
Verfahrensakten nicht notwendig. Es rechtfertigt sich deshalb, den geltend
gemachten Aufwand von insgesamt knapp 70 Stunden um 1/3 auf 47 Stunden zu
kürzen (zuzüglich die geltend gemachten Auslagen von CHF 26.20 und 7,7 %
Mehrwertsteuer), was etwa einem Viertel des Aufwands des Verteidigers des
Beschuldigten 1 für die erste Instanz bedeutet, was angesichts der
Interessenlage angemessen erscheint. Für den genauen Betrag auf das Dispositiv
verwiesen.
14.4.2 Für
das Rechtsmittelverfahren macht G____ eine Entschädigungsforderung in Höhe von
CHF 90'575.– geltend (Akten S. 12280 ff.), was angesichts des vorstehend
Referierten und den Honoraren die beiden Verteidiger massiv übersetzt und im
Sinne von Art. 434 Abs. 1 StPO in keiner Weise angemessen erscheint. Dazu
kommt, dass G____ im Berufungsverfahren «bloss» insofern obsiegt, als ihm die
auf dem PC-Konto der Staatsanwaltschaft hinterlegte Sicherheitsleistung im
Umfang von CHF 290'569.99 herausgegeben wird. Zudem war er – wie zuvor
erwogen (vgl. dazu E. 1.1.2 und E. 15.4.1) – mangels unmittelbarer
Betroffenheit (fehlende Legitimation) nicht befugt, Anträge hinsichtlich der
Zivilforderung der Privatklägerin zu stellen. Es rechtfertigt sich daher, ihm
einen Aufwand von 50 Stunden zu CHF 250.– (angesichts des
Verfahrensausgangs um 1/3 reduziert), zuzüglich 7.5 Stunden für die
Berufungsverhandlung (inklusive Nachbesprechung), zuzüglich eines Auslagenersatzes
von 3 % des Honorars (§ 23 Abs. 1 HoR), zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer,
auszurichten. Demgemäss wird G____ für das Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 436
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 434 Abs. 1 StPO eine Entschädigung von CHF
11'324.20 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: 1. Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom
21. März 2018 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Abweisung der Anträge betreffend Landesverweisung;
-
Verfügung betreffend beschlagnahmte Dokumente im Verfahren gegen G____ ([...]);
-
Aufhebung der bei der I____ bestehenden Sperren der Konti der M____ ([...]),
der N____ ([...]), der O____ ([...]) und der P____ ([...]);
-
Abweisung des Antrags um rückwirkende Bewilligung der amtlichen
Verteidigung (mit D____).
2. A____ wird – in Abweisung
seiner Berufung bzw. teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der
Staatsanwaltschaft – der qualifizierten Geldwäscherei (schwerer Fall wegen
Banden- und Gewerbsmässigkeit) sowie der mehrfachen qualifizierten ungetreuen
Geschäftsbesorgung schuldig erklärt und verurteilt zu 3 ¾ Jahren
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der zwischen dem 18. November 2010 und
dem 23. Februar 2011 in [...] erlittenen Untersuchungshaft, sowie
zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 100.‒, mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 158 Ziff. 1
Abs. 3 und 305bis Ziff. 2 lit. b und c sowie 42 Abs. 1, 44 Abs. 1
und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
Von der Anklage wegen qualifizierter
Geldwäscherei (in Bezug auf W____) wird A____ freigesprochen.
3. C____ wird – in Abweisung
seiner Berufung bzw. teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der
Staatsanwaltschaft – der qualifizierten Geldwäscherei (schwerer Fall wegen
Banden- und Gewerbsmässigkeit) sowie der mehrfachen qualifizierten ungetreuen
Geschäftsbesorgung schuldig erklärt und verurteilt zu 3 Jahren
Freiheitsstrafe (unter Einrechnung der zwischen dem 18. November 2010 und
dem 23. Februar 2011 in [...] erlittenen Untersuchungshaft), davon 2 Jahre mit
bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie
zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 100.‒, mit
bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 158 Ziff. 1
Abs. 3 und 305bis Ziff. 2 lit. b und c sowie 42 Abs. 1, 43 Abs. 1,
44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
Von der Anklage wegen qualifizierter
Geldwäscherei (in Bezug auf W____) wird C____ freigesprochen.
Der Antrag auf Zusprechung einer
Haftentschädigung wird abgewiesen.
4. Die bei der I____ beschlagnahmten
Vermögenswerte auf den Konten der J____ ([...]), des C____ ([...]), der K____ ([...]),
des A____ ([...]), des G____ ([...]) sowie der L____ ([...]) werden in
Anwendung von Art. 70 Abs. 1 des Strafgesetzbuches zur Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustands der E____ zugesprochen. Die I____ wird angewiesen, die beschlagnahmten
Vermögenswerte in Höhe von insgesamt EUR 650'034.28 und CHF 88'819.99 (Stand
26. Oktober 2021) innert 5 Tagen seit Rechtskraft des Urteils an die
Privatklägerin zu überweisen.
Die Beschlagnahme der
Vermögenswerte auf dem Konto der J____ ([...]) bei der I____ wird aufgehoben
und der Kontoinhaberin zur freien Verfügung überlassen.
5. Die auf dem PC-Konto der
Staatsanwaltschaft hinterlegte Sicherheitsleistung des G____ in Höhe von CHF
407’932.70 wird diesem – in teilweiser Gutheissung seiner Berufung – im Umfang
von CHF 290'569.99 herausgegeben. Das Restguthaben in Höhe von CHF 117’362.71
wird in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 des Strafgesetzbuches zur
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands der E____ zugesprochen. Die Staatsanwaltschaft
wird angewiesen, die Guthaben innert 5 Tagen seit Rechtskraft des Urteils zu verteilen.
6. A____ und C____ werden – in
teilweiser Gutheissung der Berufung der Privatklägerin – solidarisch zu EUR 7'901’399.–
und CHF 190'000.– Schadenersatz, zuzüglich 5 % Zins seit dem 21. März
2018, abzüglich der auf den Konten der J____ ([...]), des C____ ([...]), der K____
([...]), des A____ ([...]), des G____ ([...]) sowie der L____ ([...]) bei der I____
beschlagnahmten Vermögenswerte von insgesamt EUR 650'034.28 und CHF
88'819.99 (Stand 26. Oktober 2021), abzüglich des Anteils an der auf dem
PC-Konto der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hinterlegten Sicherheitsleistung des
G____ in Höhe von CHF 117'362.71, an die E____ verurteilt.
Die Mehrforderung im Betrag von EUR
2'626’435.– wird auf den Zivilweg verwiesen.
Vom Vorbehalt des Nachklagerechts
der Privatklägerin wird Vormerk genommen.
7. Die bei der I____ bestehenden
Sperren der Konti des Q____ ([...]), der R____ ([...]), des S____ ([...]) sowie
des T____ ([...]) werden aufgehoben.
8. Die in [...] anlässlich
verschiedener Hausdurchsuchungen beschlagnahmten Gegenstände werden in
Aufhebung der Beschlagnahme an das zuständige Gericht in [...] retourniert.
9. A____ trägt die Verfahrenskosten von
CHF 21’756.10 und eine Urteilsgebühr von CHF 26'000.‒ für das
erstinstanzliche Verfahren (die Mehrkosten von CHF 10’819.30 gehen zu Lasten
der Gerichtskasse) sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit
Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 2’500.‒ (inkl.
Kanzleiauslagen, zuzüglich des hälftigen Anteils der Übersetzungskosten
betreffend das durch Eurojust erhältlich gemachte Urteil des
Appellationsgerichts [...] in Höhe von CHF 656.25, zuzüglich allfälliger übriger
Auslagen).
10. C____ trägt die Verfahrenskosten von
CHF 19’394.75 und eine Urteilsgebühr von CHF 26'000.‒ für das
erstinstanzliche Verfahren (die Mehrkosten CHF 9’638.60 gehen zu Lasten der
Gerichtskasse) sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit
Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 2’500.‒ (inkl.
Kanzleiauslagen, zuzüglich des hälftigen Anteils der Übersetzungskosten
betreffend das durch Eurojust erhältlich gemachte Urteil des
Appellationsgerichts [...] in Höhe von CHF 656.25, zuzüglich allfälliger
übriger Auslagen).
11. Dem amtlichen Verteidiger von A____, AO____,
werden für die erste Instanz für die Bemühungen bis 31. Dezember 2017 ein
Honorar von CHF 23’032.20 und ein Auslagenersatz von 762.75, zuzüglich 8 %
Mehrwertsteuer von CHF 1'903.60, und für die Bemühungen ab 1. Januar 2018 ein
Honorar von CHF 12’908.– und ein Auslagenersatz von CHF 52.75, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer
von CHF 1’036.70, insgesamt also CHF 39'696.–, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 2/3
vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger von A____,
B____, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 22‘966.65 und ein
Auslagenersatz von CHF 38.10, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 1'771.35,
insgesamt also CHF 24‘776.10, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135
Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 80 % vorbehalten.
12. C____ wird gemäss Art. 429 der
Strafprozessordnung für die erste Instanz eine reduzierte Parteientschädigung
von CHF 15‘000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Dem amtlichen Verteidiger von C____,
D____, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 16‘283.35 und ein
Auslagenersatz von CHF 846.50, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 1’319.–,
insgesamt also CHF 18‘448.85, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135
Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 80 % vorbehalten.
13. E____ wird gemäss Art. 433 Abs. 1 der
Strafprozessordnung zu Lasten der Beschuldigten für die erste Instanz eine
reduzierte Parteientschädigung von CHF 6'655.85 (inklusive Mehrwertsteuer und
Auslagen) zugesprochen (in solidarischer Verbindung).
Der E____ wird gemäss Art. 436 Abs.
1 in Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 der Strafprozessordnung zu Lasten der
Beschuldigten für die zweite Instanz eine reduzierte Parteientschädigung von
CHF 3'327.95 zugesprochen (in solidarischer Verbindung).
14. G____ wird für das Verfahren vor der
Vorinstanz gemäss Art. 434 Abs. 1 der Strafprozessordnung eine Entschädigung
von CHF 12'682.95 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
G____ wird für das
Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 434 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 433 Abs. 1
der Strafprozessordnung eine Entschädigung von CHF 11'324.20 (inklusive
Mehrwertsteuer und Auslagen) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Beschuldigte 1 und 2
-
Privatklägerin
-
G____
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
I____, [...]
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei (MROS)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).