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Entscheid

SB.2018.108

qualifizierte Geldwäscherei und mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (BGer 6B604/2022, 6B618/2022 vom 11. Januar 2024)

2. November 2021Deutsch144 min

(Beschuldigter 2) der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2018.108

URTEIL

vom 2.

November 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

lic. iur. Barbara Schneider,

Dr. Carl Gustav Mez und Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungskläger 1

[...]

Anschlussberufungsbeklagter 1

vertreten durch B____, Advokat,

Beschuldigter 1

[...]

Berufungsbeklagter 1

C____, geb. [...]

Berufungskläger 2

[...]

Anschlussberufungsbeklagter 2

vertreten durch D____, Advokat,

Beschuldigter 2

[...]

Berufungsbeklagter 2

E____

Berufungsklägerin 3

vertreten durch F____, Rechtsanwalt,

Privatklägerin

[...]

G____

Berufungskläger 4

vertreten durch H____, Advokatin,

Verfahrensbeteiligter Dritter

[...]

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Anschlussberufungsklägerin

Gegenstand

Berufungen

bzw.

Anschlussberufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts vom 21. März

2018 (SG.2017.152)

betreffend qualifizierte

Geldwäscherei und mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung

Inhaltsverzeichnis

Sachverhalt 5

Erwägungen. 8

1. Formelles. 8

1.1. Legitimation.. 8

1.2 Kognition.. 9

1.3. Teilrechtskraft 9

2. Vorbemerkung. 9

3. Formelle

Rügen.. 9

3.1. Örtliche

Zuständigkeit 9

3.2. Res

iudicata. 10

3.3. Fehlende

Konfrontation?. 11

4. Vorwurf

der Geldwäscherei 12

4.1. Ausgangslage. 12

4.2 Grundlagen.. 12

4.3. Vortat 13

4.4 Tatobjekt 15

4.5 Tathandlung. 16

4.6 Subjektiver

Tatbestand. 18

4.7 Qualifikationen. 21

4.8 Verhalten

der I____. 24

4.9 Ergebnis. 25

5. Vorwurf

der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung. 25

5.1 Ausgangslage. 25

5.2 Geschäftsführerstellung. 26

5.3 Pflichtverletzungen. 29

5.4 Vermögensschaden.. 40

5.5 Subjektiver

Tatbestand. 41

5.6 Verhalten

der I____. 42

5.7 Ergebnis. 43

6. Beweisanträge. 43

6.1 Grundlagen.. 43

6.2 Anträge

Beschuldigter 1. 44

6.3 Anträge

G____. 45

7. Strafzumessung. 46

7.1 Grundlagen.. 46

7.2 Ausgangslage,

systematisches Vorgehen.. 46

7.3 Strafart 47

7.4 Grundsätzliches

zur qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung. 48

7.5 A____. 49

7.6 C____. 52

7.7 Gesamtstrafenbildung. 54

7.8 Täterkomponenten

A____. 55

7.9 Täterkomponenten

C____. 57

7.10 Lange

Verfahrensdauer 59

7.11 Anrechnung

der in [...] erlittenen Untersuchungshaft 59

7.12 Modalitäten

des Vollzugs. 60

7.13 Ergebnis. 60

8. Einziehung. 60

8.1 Erwägungen

des Strafgerichts. 60

8.2 Grundlagen.. 61

8.3 Erster

Schritt: Wegnahme. 61

8.4 Zweiter

Schritt: Zuweisung. 62

8.5 Sicherheitsleistung

von G____. 62

9. Zivilforderung. 64

9.1 Ausgangslage. 64

9.2 Forderung

gemäss Eventualantrag. 64

9.3 Mehrforderung. 64

9.4 Rückforderungsanspruch

G____?. 65

10. Antrag

von C____ um eine Haftentschädigung. 65

11. In

[...] beschlagnahmte Gegenstände. 66

12. Verfahrenskosten.. 66

12.1 Grundlagen.. 66

12.2 Konkrete

Bemessung. 66

13. Kosten

des Rechtmittelverfahrens. 66

13.1 Grundlagen.. 66

13.2 Konkrete

Bemessung. 66

14. Entschädigungen. 67

14.1 Beschuldigter

1. 67

14.2 Beschuldigter

2. 67

14.3 Privatklägerin.. 68

14.4 G____. 68

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Strafdreiergerichts vom 21. März 2018 wurden A____ (Beschuldigter 1) und C____

(Beschuldigter 2) der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig

erklärt und zu Freiheitsstrafen von jeweils drei Jahren, davon zwei Jahre mit

bedingtem Strafvollzug (Probezeit drei bzw. zwei Jahre), verurteilt. Von der

Anklage wegen qualifizierter Geldwäscherei (schwerer Fall) wurden beide freigesprochen.

Zudem wurden die Anträge um Anordnung von Landesverweisungen abgewiesen. Die

Zivilklage der E____ (Privatklägerin) wurde auf den Zivilweg verwiesen und der

Antrag von G____ (verfahrensbeteiligter Dritter) auf Herausgabe seiner

Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 407’932.70 abgewiesen. Darüber hinaus ist

über diverse beschlagnahmte Gegenstände verfügt worden und wurden die bei der I____

beschlagnahmten Vermögenswerte auf den Konten der J____ ([...]), des C____ ([...]),

der K____ ([...]), des A____ ([...]), des G____ ([...]), der L____ ([...]) sowie

die auf dem PC-Konto der Staatsanwaltschaft von G____ hinterlegte

Sicherheitsleistung von CHF 407’932.70 nach Art. 70 Abs. 1 des

Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) eingezogen. Demgegenüber wurden die bei

der I____ bestehenden Sperren der Konti der M____ ([...]), der N____ ([...]),

der O____ ([...]), der P____ ([...]), des Q____ ([...]), der R____ ([...]), des

S____ ([...]) sowie des T____ ([...]) aufgehoben. Den Beschuldigten wurden alsdann

Verfahrenskosten in Höhe von CHF 21’756.10 bzw. CHF 19’394.75 sowie eine

reduzierte Urteilsgebühr von jeweils CHF 26’000.– auferlegt (die

Mehrkosten von CHF 10’819.30 respektive CHF 9’638.60 wurden auf die

Strafgerichtskasse genommen). Schliesslich ist der amtliche Verteidiger des

Beschuldigten 1 unter teilweisem Rückforderungsvorbehalt aus der

Strafgerichtskasse entschädigt worden. Dem Beschuldigten 2 wurde aus der

Strafgerichtskasse eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von CHF 20‘000.–

zugesprochen (der Antrag auf rückwirkende Bewilligung der amtlichen

Verteidigung wurde abgewiesen).

Gegen dieses

Urteil haben beide Beschuldigten, die E____ sowie G____ rechtzeitig Berufung

angemeldet, innert Frist Berufung erklärt und diese am 29. Oktober 2018 bzw. 28. Januar

2019 (G____), am 17. Dezember 2018 (E____) sowie am 4. März 2019 (A____ und C____)

schriftlich begründet. Die Staatsanwaltschaft hat am 22. Oktober 2018 Anschlussberufung

erklärt und dieselbe sogleich begründet. Der Beschuldigte 1 beantragt, er sei

von sämtlichen Vorwürfen kosten- und entschädigungsfällig freizusprechen (Ziff.

1, 6). Zudem sei die Zivilforderung der Privatklägerin abzuweisen, eventualiter

auf den Zivilweg zu verweisen (Ziff. 3). Darüber hinaus seien ihm sämtliche beschlagnahmten

Gegenstände zu unbeschwertem Eigentum herauszugeben (Ziff. 4). Schliesslich sei

die Beschlagnahme betreffend die bei der I____ beschlagnahmten Vermögenswerte

auf den Konten der K____ sowie des A____ ([...]) aufzuheben und seien die

Vermögenswerte den Kontoinhabern zur freien Verfügung zu stellen (Ziff. 5). Der

Beschuldigte 2 beantragt, er sei von sämtlichen Vorwürfen vollumfänglich

freizusprechen. Die Zivilforderung der Privatklägerin sei abzuweisen (Ziff. 1).

Zudem seien die beschlagnahmten Vermögenswerte auf den Konten bei der I____ der

J____ ([...]) sowie des C____ ([...]) freizugeben bzw. die Kontosperren

aufzuheben (Ziff. 2). Für die ungerechtfertigte, in [...] erlittene

Untersuchungshaft, sei er mit CHF 200.– pro Hafttag zu entschädigen (Ziff. 3).

Darüber hinaus sei ihm das Honorar für die Verhandlung bis und mit Strafgericht

gemäss der dort eingereichten Kostennote als Schaden zu ersetzen (Ziff. 4).

Ferner sei sein amtlicher Verteidiger für die Bemühungen in der vorliegenden

causa gemäss der eingereichten und zu bewilligenden Honorarnote zu entschädigen

(Ziff. 5). Die Staatsanwaltschaft beantragt, die beiden Berufungen seien vollumfänglich

abzuweisen.

Die E____

beantragt, das vorinstanzliche Urteil sei in Bezug auf die Verweisung der

Zivilklage auf den Zivilweg, bezüglich der Einziehung sowie hinsichtlich der Aufhebung

der Beschlagnahme der Konten des Q____ ([...]), der R____ ([...]), des S____ ([...])

sowie des T____ ([...]) aufzuheben (Ziff. 1). Die Beschuldigten seien unter

solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, der Privatklägerin EUR 10'527'834.–

(eventualiter aber zumindest EUR 7'901‘399.–) sowie CHF 190'000.– zu

bezahlen, nebst Zins zu 5 % seit dem 21. März 2018 (Ziff. 2). Zudem sei davon

Vormerk zu nehmen, dass sie sich ein Nachklagerecht vorbehalte (Ziff. 3). Darüber

hinaus seien sämtliche beschlagnahmten Vermögenswerte auf den Konten der I____

gemäss Anklageschrift S. 14 (eventualiter aber zumindest die beschlagnahmten

Vermögenswerte der J____, der Beschuldigten, der L____ und von G____) sowie der

sichergestellte Betrag in Höhe von CHF 407'932.70 auf dem PC-Konto [...] der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt der Privatklägerin herauszugeben (Ziff. 4).

Die I____ sei gerichtlich anzuweisen, die gesperrten Vermögenswerte gemäss

Anklageschrift S. 14 (eventualiter aber zumindest die beschlagnahmten

Vermögenswerte der J____, der Beschuldigten, der L____ und von G____) innert fünf

Tagen seit Rechtskraft des Urteils an die Privatklägerin zu überweisen (Ziff.

5). Ebenso sei die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gerichtlich anzuweisen, die

auf ihrem PC-Konto [...] liegende Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 407'932.70

innert fünf Tagen seit Rechtskraft an die Privatklägerin zu überweisen. Eventualiter

sei die Sicherheitsleistung einzuziehen und der Privatklägerin zuzusprechen

bzw. sollte G____ zur Bezahlung einer Ersatzforderung verpflichtet werden, sei

dieser Betrag ebenfalls der Privatklägerin zuzusprechen (Ziff. 6). Eventualiter

seien die beschlagnahmten Vermögenswerte auf den Konten der I____ gemäss

Anklageschrift S. 14 einzuziehen und der Privatklägerin zuzusprechen (Ziff. 7).

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu

Lasten der Beschuldigten. Die Beschuldigten und G____ beantragen, die Berufung der

E____ sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. Die

Staatsanwaltschaft schliesst sich «bezüglich der Voraussetzungen für eine

Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte» der Argumentation der

Privatklägerin an (zu Zivilforderungen äussere sie sich praxisgemäss nicht).

G____ beantragt,

es sei das Urteil der Vorinstanz – soweit es ihn betrifft – aufzuheben (Ziff.

1). Insbesondere sei die Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte auf dem

Konto [...] bei der I____ sowie die Einziehung der auf dem [...] der

Staatsanwaltschaft hinterlegten Sicherheitsleistung aufzuheben und es seien ihm

diese Vermögenswerte vorbehaltlos freizugeben bzw. unbeschwert herauszugeben

(Ziff. 2). Zudem sei die Zivilforderung der E____. abzuweisen, eventualiter zu

reduzieren (Ziff. 3). Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an

die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 4). Darüber hinaus sei ihm eine

angemessene Entschädigung zuzusprechen (Ziff. 5). Unter o/e-Kostenfolge

zulasten des Staates im Verfahren vor der Vorinstanz sowie im vorliegenden

Verfahren (Ziff. 6). Die Staatsanwaltschaft ersucht um vollumfängliche

Abweisung der Berufung von G____. Die Privatklägerin beantragt, es sei die

Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) abzuweisen,

soweit überhaupt darauf einzutreten sei.

Die

Staatsanwaltschaft ersucht mit ihrer Anschlussberufung darum, die beiden

Beschuldigten zusätzlich der qualifizierten Geldwäscherei (schwerer Fall)

schuldig zu sprechen. A____ sei zu einer Freiheitsstrafe von vier und C____ zu

einer solchen von drei Jahren zu verurteilen. Die von der Vorinstanz gewährten Modalitäten

des Strafvollzugs (bei C____) bezüglich des bedingten und des unbedingten Teils

der Strafe seien zu bestätigen (ein Jahr unbedingt, zwei Jahre bedingt).

Aufgrund fehlender Einsicht sei die Probezeit auf drei Jahre zu erhöhen. In den

übrigen Punkten sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. Die

Beschuldigten und G____ beantragen, die Anschlussberufung abzuweisen.

Der Beschuldigte

1 hat in seiner Berufungserklärung zudem den Beweisantrag gestellt, es seien diverse,

in einer Liste bezeichnete Mitarbeitende der I____ und der E____-Gruppe zu

befragen. Die Beweisanträge sind mit begründeter Verfügung des Verfahrensleiters

vom 27. September 2019 vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des

erkennenden Gerichts abgelehnt worden. G____ hat sowohl mit seiner

Berufungserklärung als auch mit seiner Berufungsbegründung darum ersucht, es

sei U____, ehemaliger Chief Executive Officer (CEO) [...] der E____-Gruppe, zum

Sachverhalt zu befragen (Ziff. 1). Zudem sei das Video über den Geschäftsanlass

der E____-Gruppe bzw. [...] vom 16. Dezember 2009 in [...] als Beweismittel

zuzulassen und zu den Verfahrensakten zu nehmen (Ziff. 2). Mit Verfügung vom

21. Oktober 2021 hat der Verfahrensleiter (von Amtes wegen) bei der I____ die

aktuellen Saldi verschiedener bei ihr bestehender Konten nachgefragt. Die

entsprechende Information ging am 28. Oktober 2021 beim Appellationsgericht ein

und wurde den Parteien zugestellt.

Nachdem die

ursprünglich auf den 12. und 13. Mai 2020 bzw. auf den 15. und 16. Oktober

2020 angesetzte Berufungsverhandlung aufgrund der Pandemie-Lage zweimal

verschoben werden musste, hat sie nunmehr am 1. und 2. November 2021 stattgefunden.

Hierbei wurde der Beschuldigte 2 zunächst befragt (der Beschuldigte 1 und die E____

wurden von der Teilnahme an der Verhandlung dispensiert; die E____ hat sich im

Vorfeld der Berufungsverhandlung mit Eingabe vom 29. Oktober 2021 indes nochmals

schriftlich vernehmen lassen; G____ wurde die Teilnahme daran freigestellt, er

ist aber nicht erschienen). Danach gelangten der Staatsanwalt, die beiden

amtlichen Verteidiger und die Vertreterin von G____ zum Vortrag. Für sämtliche

Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Akten aus dem

Verfahren [...] gegen G____ werden beigezogen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem

erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Legitimation

1.1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen

Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

(GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Sowohl die Beschuldigten

als auch die Privatklägerin sind vom angefochtenen Urteil berührt und haben ein

rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung bzw. Abänderung, sodass sie

gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert sind.

1.1.2

Dasselbe

gilt für den von der Abweisung seines Antrags um

Herausgabe seiner Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 407’932.70 in diesem

Umfang unmittelbar betroffenen G____ als verfahrensbeteiligten Dritten im Sinne

von Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StPO Indes macht die

Privatklägerin gegen G____ keine Zivilansprüche geltend (vgl. dazu E. 9.4),

sodass Letzterer im vorliegenden Verfahren auch keine Verrechnung erklären kann

und auf die diesbezüglichen Ausführungen (Akten S. 11737, 11851 f., 11928 ff.,

12269.

f.) nicht weiter einzugehen ist. Aus demselben Grund ist G____ diesbezüglich

mangels unmittelbarer Betroffenheit bzw. mangels Legitimation auch nicht

befugt, Anträge zu stellen (so aber Akten S. 11738, 11931). Soweit G____

schliesslich beantragt, die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen,

ist darauf hinzuweisen, dass ihm auch betreffend Strafzumessung die

Legitimation fehlt.

1.1.3

Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln

berechtigt, sodass die Legitimation (betreffend Anschlussberufung) auch für sie

gegeben ist.

1.1.4

Auf

die form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist im Umfang des soeben

Referierten einzutreten.

1.2

Kognition

Gemäss Art. 398

Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich

Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

Teilrechtskraft

1.3.1

Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf

die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a

und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht

angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.3.2

Die

Abweisung der Anträge betreffend Landesverweisung, die Verfügung betreffend die

beschlagnahmten Dokumente im Verfahren gegen G____ ([...]), die Aufhebung der

bei der I____ bestehenden Sperren der Konti der M____, der N____, der O____ und

der P____ sowie die Abweisung des Antrags um rückwirkende Bewilligung der

amtlichen Verteidigung (mit D____) sind nicht angefochten worden und deshalb in

Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht zu befinden.

2.

Vorbemerkung

Anlässlich der

Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte 1 ausführen lassen, dass das

Appellationsgericht auf die Befragung der in seiner Berufungserklärung vom

28.

September 2018 beantragten Zeugen verzichtet habe, was sich daher

nicht zu seinen Lasten auswirken dürfe (Akten S. 12245). Die Vertreterin von G____

hat die bereits in der Berufungserklärung und -begründung gestellten

Beweisanträge wiederholt (Akten S. 12260). Da für die Begründung des Entscheids

über die Beweisanträge eine Einbettung derselben in das Gesamtgefüge der

erhobenen Beweise erforderlich ist, erfolgen entsprechende Ausführungen nach den

in Erwägung 4 und 5 vorzunehmenden sachverhaltlichen Erörterungen bezüglich der

beiden angeklagten Tatbestände (vgl. dazu im Detail E. 6).

3.

Formelle Rügen

3.1

Örtliche Zuständigkeit

3.1.1

Der

Beschuldigte 2 bestreitet auch im Berufungsverfahren die örtliche Zuständigkeit

der Basler Strafverfolgungsbehörden bzw. Gerichte (Akten S. 11888 ff.,

11900.

ff., 12201 ff., 12207). Hierzu hat das Strafgericht zutreffend festgehalten

(vorinstanzliches Urteil S. 25), dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

für die Bestimmung des Erfolgsorts massgeblich sei, wo die erste, unmittelbare

Einwirkung auf das geschützte Rechtsgut stattgefunden habe. Es greife dabei zu

kurz, den Erfolgsort stets mit dem Domizil des Geschädigten gleichzusetzen. In

einem einschlägigen Entscheid (betreffend einen Fall von ungetreuer

Geschäftsbesorgung) habe das Bundesgericht ausdrücklich festgehalten, dass

selbst wenn der Investitionsauftrag im Ausland erteilt wurde, die eigentliche

Verfügung erst im Moment der Ausführung durch die Schweizer Bank und damit hier

stattfinde (BGer 5A_873/2010 vom 3. Mai 2011 E. 4.1.3; vgl. dazu auch BGer

6B_587/2019 vom 27. Mai 2020 E. 2.4).

Dispositiv

3.1.2 Demnach

ist der gemäss Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 StGB massgebliche

Erfolg sowohl für die qualifizierte Geldwäscherei als auch für die mehrfache

qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung jeweils im Zeitpunkt der tatsächlich

ausgeführten Vermögensverfügung durch die Bank bzw. im Zeitpunkt der

Kreditvergabe und damit in der Schweiz, konkret in der entsprechenden Filiale

der I____ in [...] eingetreten. Nicht von Bedeutung ist damit, ob sich die

beiden Beschuldigten bei der Erteilung der einzelnen Aufträge in der Schweiz

bzw. in Basel oder im Ausland befanden (Akten S. 12159, 12161).

3.2.

Res iudicata

3.2.1 Auch

die Frage der «res iudicata» wurde im Berufungsverfahren erneut aufgeworfen

(Akten S. 12246). Auch hier hat das Strafgericht zutreffend festgehalten, dass

gemäss Entscheid des «Juzgado de instrucción numero 4» vom 24. Januar 2012

die vorläufige Einstellung und Archivierung verfügt und das Verfahren der «Schweizer

Generalstaatsanwaltschaft mit Sitz in Basel» überwiesen worden sei (Akten S.

5805 ff.). Es sei sogar ausdrücklich festgehalten worden, dass das Verfahren wiederaufgenommen

werden könne, sofern die Untersuchungen der schweizerischen Behörden neue

Tatsachen hervorbrächten (Akten S. 5825). Dass es sich beim zur Diskussion

stehenden Beschluss nicht um eine abschliessende Einstellung, sondern um eine

Übertragung des Verfahrens an die schweizerischen Strafverfolgungsbehörden

handelt, sei auch durch den [...] bestätigt worden, als die Frage der res iudicata

im Rahmen der Einvernahme des Beschuldigten 1 am 3. Dezember 2015 in [...]

bereits aufgebracht wurde (Akten S. 2343 f.). Mit Entscheid vom 15. März

2012 sei der vorgängige Entscheid sodann bestätigt und die Zwangsmassnahmen

(insbesondere die Kontosperren) aufgehoben worden. Dass die Überweisung des

Verfahrens an die schweizerischen Behörden im letztgenannten Entscheid nicht

mehr erwähnt würden, ändere nichts an deren Gültigkeit. Es liege also keine

Einstellung und erst recht kein verfahrensabschliessender materieller Entscheid

vor. Im Übrigen sei die ungetreue Geschäftsbesorgung in den [...] Entscheiden

unerwähnt geblieben, weshalb diesbezüglich ohnehin keine res iudicata vorliegen

könne (vorinstanzliches Urteil S. 24).

3.2.2 Zu

ergänzen bleibt, dass Art. 11 StPO das Verbot der doppelten Bestrafung

durch die schweizerische Gerichtsbarkeit betrifft. Strafverfolgung und

Beurteilung durch eine ausländische Strafbehörde stehen einer Neubeurteilung in

der Schweiz nicht entgegen. Auch Art. 4 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK

(SR 0.101.07) entfaltet keine zwischenstaatliche Geltung, sondern schützt «nur»

vor einer neuerlichen Bestrafung oder Verhandlung der Sache durch denselben

Staat (Grabenwarter/Pabel,

Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Auflage, München 2016, § 24 N 163). Im

Übrigen sind auch die Voraussetzungen von Art. 54 des Schengener

Durchführungsübereinkommens (SDÜ) nicht erfüllt (vgl. zum Ganzen Tag, in: Basler Kommentar, 2.

Auflage 2014, Art. 11 StPO N 12).

3.2.3 Dass

die Basler Staatsanwaltschaft am 14. Mai 2014 ankündete, das Verfahren einstellen

zu wollen (Akten S. 117, 10565), kann ebenfalls keine «abgeurteilte Sache»

begründen, zumal gegen diese Information nicht einmal ein Rechtsmittel besteht

(Art. 318 Abs. 3 StPO). Kommt dazu, dass die Einstellung «nur» bezüglich

der Geldwäscherei angekündigt wurde und sich die Mitteilung damit nicht auch auf

den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung bezog. Indes wird darauf im

Rahmen der Strafzumessung zurückzukommen sein (vgl. dazu E. 7.10).

3.3.

Fehlende Konfrontation?

3.3.1 Der

Beschuldigte 1 macht in formeller Hinsicht schliesslich geltend, er sei nie mit

G____ konfrontiert worden. Es möge zwar zutreffen, dass er kein Teilnahmerecht

im Verfahren gegen G____ gehabt habe, allerdings dürften im Gegenzug dazu –

sofern keine Konfrontation stattgefunden habe – Aussagen aus diesem Verfahren (insbesondere

die Depositionen vom 25. März 2010) nicht zu seinen Lasten verwendet werden

(Akten S. 12253).

3.3.2 Dem

kann aus verschiedenen Gründen nicht gefolgt werden: Zunächst trifft nicht zu,

dass die Aussagen vom 25. März 2010 in einem Verfahren gegen G____ getätigt

wurden, zumal dieser am 25. März 2010 als Auskunftsperson in einem Verfahren

wegen Geldwäscherei einvernommen wurde, welches dazumals gegen «Unbekannt»

geführt wurde (Akten S. 1816 ff.). Zu diesem Zeitpunkt waren die Verfahren

gegen die beiden Beschuldigten noch nicht eröffnet, weshalb auch keinerlei

Grund bestand, den beiden bzw. den zeitlich deutlich später mandatierten

Verteidigern ein Teilnahmerecht zu gewähren. Zudem wurde G____ im Laufe der

Untersuchung gegen die beiden Beschuldigten am 31. März 2016 (Akten S.

2462 ff.) ein weiteres Mal einvernommen, wobei der Beschuldigte 1 und sein

damaliger Verteidiger teilnahmen und A____ G____ sogar persönlich Fragen

stellte (Akten S. 2485 f.). Damit hat (einmalig) die Gelegenheit bestanden, das

Zeugnis von Letzterem im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in

Zweifel zu ziehen und Fragen zu stellen (BGE 133 I 33 E. 3.1, 131 I 476 E. 2.2,

129 I 151 E. 3.1). Darüber hinaus verzichtete der Beschuldigte 1 mit

Schreiben vom 23. Dezember 2016 vorläufig auf eine weitere Befragung von G____ (Akten

S. 335 f.), wobei in der Folge weder beim Straf- noch beim Appellationsgericht

ein erneuter Antrag auf Befragung bzw. Konfrontation von bzw. mit G____ einging

und auch nicht opponiert wurde, als G____ am 3. August 2021 für die

Berufungsverhandlung ein Dispensationsgesuch stellte (Akten S. 12101 f.). Eine

Verletzung des Konfrontationsrechts liegt damit nicht vor.

4.

Vorwurf der Geldwäscherei

4.1.

Ausgangslage

4.1.1 Die

Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer Anschlussberufung gegen die

vorinstanzlichen Freisprüche beider Beschuldigter von der Anklage wegen qualifizierter

Geldwäscherei. In tatsächlicher Hinsicht steht hierzu fest und wird von den

Beschuldigten auch nicht bestritten, dass C____ im Namen der E____ bei der I____

in Basel am 20. Januar 2009 einen Rahmenkredit beantragte (SB [...]/2),

welcher am 28. Januar 2009 genehmigt wurde (SB [...]/2.2 und 4).

Gleichzeitig unterschrieb er einen «General Deed of Pledge», wonach sämtliche

auf das Konto der E____ eingehenden Vermögenswerte sogleich zugunsten des

Kreditrahmens verpfändet würden (SB [...]/3). Weiter wurden am 3. März

2009 und am 3. April 2009 für die Versicherungsgesellschaften V____ und W____ bei

der I____ in [...] Konten eröffnet (SB [...]/5 und SB [...]/6 ff.).

Von diesen Konten wurden am 4. Mai 2009 Vermögenswerte im Umfang von SEK

270‘000‘000.– bzw. SEK 20‘501708.34 und EUR 14‘967‘881.04 (insgesamt rund

EUR 45 Millionen) auf ein Konto der E____ überwiesen (SB [...]/17 f.; vgl. auch

SB [...] 2068 f., 2082, 2216, 2229, 2240, 2256, 2272, 2285, 2295, 2305, 2319, 2334)

und aufgrund des General Deed of Pledge sogleich zugunsten der Kreditlinie der E____

verpfändet. Diese Kreditlinie wurde von den Beschuldigten sogleich beansprucht,

veranlassten sie doch zwischen dem 6. Mai 2009 und dem 12. Januar

2010 Überweisungen in Höhe von EUR 20‘480‘314.17, USD 3‘476‘000.–, HKD

849'501.–, CAD 300'000.– und CHF 490'000.– (Akten S. 2349 f.).

4.1.2 Wo

sich aufgrund der Rügen der Beschuldigten sachverhaltliche Ergänzungen aufdrängen,

werden sie in den nachfolgenden Erwägungen behandelt, wobei für die

Vorgeschichte und dem Kontext der Delikte auf die Anklageschrift verwiesen

werden kann (vorinstanzliches Urteil S. 3 ff., 16 ff.).

4.2 Grundlagen

Gemäss Art. 305bis

Ziff. 1 StGB macht sich der Geldwäscherei schuldig, wer eine Handlung vornimmt,

die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die

Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen

muss, aus einem Verbrechen oder einem qualifizierten Steuervergehen herrühren. In

schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder

Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe wird eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen

verbunden. Ein schwerer Fall liegt insbesondere dann vor, wenn der Täter als

Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der

Geldwäscherei zusammengefunden hat oder durch gewerbsmässige Geldwäscherei

einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (Art. 305bis

Ziff. 2 lit. b und c StGB). Tathandlung der Geldwäscherei ist jeder Vorgang,

der geeignet ist, die Ermittlung, die Auffindung oder die Einziehung von

kontaminierten Vermögenswerten zu vereiteln, wobei die Vereitelung der

Einziehung als «pars pro toto» auch die Ermittlungs- und Auffindungsvereitelung

miteinbezieht (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2). Strafbar ist die Vereitelungshandlung

als solche im Sinne eines abstrakten Gefährdungsdelikts, es braucht damit keine

konkrete Vereitelungsgefahr oder gar eine effektive Vereitelung eingetreten zu

sein (BGE 127 IV 20 E. 3; Isenring,

in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], Kommentar Strafgesetzbuch, 20.

Auflage 2018, Art. 305bis N 5 ff.).

4.3.

Vortat

4.3.1 Hinsichtlich

der Vortat statuiert Art. 305bis Ziff. 3 StGB ausdrücklich, dass ein

in der Schweiz handelnder Geldwäscher auch dann zu bestrafen ist, wenn die

Vortat im Ausland begangen worden ist. Damit wird dem Umstand Rechnung

getragen, dass der Geldwäschereitatbestand nebst nationalen auch ausländische Einziehungsinteressen

schützt. Bei Auslandsvortaten muss also kein Anknüpfungspunkt nach Art. 3 ff.

StGB gegeben sein. Es genügt zunächst die Verbrechensqualifikation nach Art. 10

Abs. 2 StGB (aus Schweizer Sicht) und die Tatsache, dass die Vortat (nicht notwendigerweise

aber die Geldwäscherei) nach dem ausländischen Recht strafbar ist und ein

entsprechender ausländischer Einziehungsanspruch vorliegt (BGE 145 IV 333

E. 3.3; BGer 6B_1199/2018 vom 6. August 2019 E. 2.3; Pieth/Schulze, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.],

Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021,

Art. 305bis N 28; Ackermann,

in: Ackermann [Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Hand- und

Studienbuch, 2. Auflage, Bern 2021, § 15 N 37).

4.3.2

4.3.2.1 Bereits

im Urteil des Strafgerichts wurde überzeugend festgehalten, dass alle auf die

Konti der E____ bei der I____ in Basel transferierten Vermögenswerte aus einem

Verbrechen (analog der ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht

nach Schweizer Recht) zum Nachteil der Versicherungsgesellschaften V____ und W____

herrührten (vorinstanzliches Urteil S. 29). Indes lag noch kein diesbezüglicher

Entscheid vor. In der Zwischenzeit wurde über Anfragen bei «Eurojust» (European

Union Agency for Criminal Justice Cooperation) bekannt, dass X____, der Managing

Director der V____ sowie Verwaltungsrat der W____ und Y____, der Investitionsdirektor

und Chief Financial Officer (CFO) der [...]-Gruppe bzw. Kapitalverwalter der W____

und rechte Hand von Z____, am 12. Dezember 2018 vom [...] mitunter im

Zusammenhang mit dem Transfer der Vermögenswerte der V____ auf die Konti und

Depots der E____ (in der Höhe von EUR 14'962'739.38) wegen Untreue und

Geldwäscherei zu sieben (Y____) bzw. 14 Jahren (X____) Gefängnis verurteilt

worden sind (Akten S. 11990, 12031 f., 12035 ff.; Z____ Aktionär und Chef

der [...]-Gruppe, verstarb vor der Verhandlung, weshalb das Verfahren gegen

seine Person eingestellt wurde). Zum heutigen Zeitpunkt verbleiben damit in

Bezug auf die V____ entgegen der Ansicht der beiden Beschuldigten (Akten S. 11884,

12160 f., 12198, 12205 ff.) keine Zweifel, dass eine geldwäschereifähige Vortat

vorliegt und die auf Konti der E____ transferierten Vermögenswerte der V____

aus einem Verbrechen herrühren.

4.3.2.2 Zudem

haben die [...] Behörden bestätigt, dass die durch die Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt gesperrten Vermögenswerte auch nach [...] Recht der Beschlagnahme

und Einziehung bzw. Rückerstattung an die Geschädigten unterliegen (Akten S.

11990, 12029 ff.).

4.3.3

4.3.3.1 Hinsichtlich

der Vermögenswerte der W____ ist zwar festzuhalten, dass auch im [...] Recht

Regulatorien bestehen, welche den Versicherungsgesellschaften vorschreiben,

welche Beträge sie zur Verfügung halten müssen und wie sie diese Gelder

anzulegen haben. So wird insbesondere geregelt, dass jene Vermögenswerte,

welche den Versicherungsnehmern zur Verfügung stehen sollen, nicht durch

Verpfändungen oder Hypotheken belastet werden dürfen (Akten S. 1763 f., 5079).

AA____, der Managing Director der W____, war sich denn auch bewusst, dass der

Transfer der Vermögenswerte von den Konten der W____ auf das Konto der E____

nicht rechtmässig gewesen ist (Akten S. 5004 ff., 5008: «it's not allowed to

use our assets for pledging»), wobei er sich aus diesem Grund von Z____ und X____

unterschriftlich bestätigen liess, dass die Konten bei der I____ in [...]

geführt würden und die Vermögenswerte nicht verpfändet werden dürften (SB [...]/7).

Es liegen somit – wie bereits das Strafgericht zutreffend erwogen hat

(vorinstanzliches Urteil S. 29) – diverse Indizien vor, welche nahelegen, dass AA____

die Transfers von der W____ zur E____ (unter Hilfeleistung von Z____ und X____)

unter bewusster Zuwiderhandlung gegen versicherungsrechtliche Bestimmungen

veranlasste und sich damit eines Verbrechens strafbar gemacht hat, welches nach

schweizerischem Recht der ungetreuen Geschäftsbesorgung mit

Bereicherungsabsicht – und damit einem Verbrechen – entspricht.

4.3.3.2 Zwar

haben die [...] Behörden bestätigt, dass auch die durch die Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt gesperrten Vermögenswerte der W____ nach [...] Recht der

Beschlagnahme und Einziehung bzw. Rückerstattung an die Geschädigten unterlägen

(Akten S. 11990, 12029 ff.). Indes ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die [...]

Behörden befugt gewesen sein sollten, Vermögenswerte der in [...] domizilierten

W____ einzuziehen, zumal X____ und Y____ «bloss» der Untreue zu Lasten des

Vermögens der [...] V____ verurteilt wurden (Akten S. 11990, 12031 f.). Da

keine anderweitigen aktenkundigen Nachweise dafür bestehen, dass die

Vermögenswerte der W____ in [...] der Einziehung unterlägen (vgl. vielmehr

Akten S. 2138 f.), sind die beiden Beschuldigten von der Anklage wegen

qualifizierter Geldwäscherei in Bezug auf W____ in dubio pro reo freizusprechen.

4.4 Tatobjekt

4.4.1 In

Bezug auf das Tatobjekt («Vermögenswerte, die aus einem Verbrechen herrühren»),

hat das Strafgericht erwogen, dass die deliktische Handlung – so sie denn

bejaht würde – in der Übertragung der Vermögenswerte der V____ auf die durch

einen General Deed of Pledge belasteten Konten der E____ läge. Die direkt aus

diesen mutmasslich als ungetreue Geschäftsbesorgung zu qualifizierenden

Handlungen herrührenden Gelder seien auf den Konten der E____ bei der I____

verblieben. Die gemäss Anklageschrift zur Diskussion stehenden

Geldwäschereihandlungen seien aber an Vermögenswerten begangen worden, welche

die I____ der E____ aufgrund des abgeschlossenen Rahmenkreditvertrags zur

Verfügung gestellt habe. Die auf die Konten der E____ verschobenen

Vermögenswerte seien nicht etwa durch andere Vermögenswerte ersetzt worden,

sondern unangetastet auf den Konten der E____ verblieben und hätten lediglich

als Sicherheit für den Rahmenkredit gedient. Aufgrund der Verpfändung konnte –

so das Strafgericht – einzig die I____ über diese Vermögenswerte verfügen. Das

von den Beschuldigten auf andere Konten überwiesene Geld habe aus dem Kredit

und damit aus einem eigenständigen Rechtsgeschäft zwischen der E____ und der I____

gestammt. Es handle sich gerade nicht um eine Gegenleistung für die mutmasslich

deliktischen Vermögenswerte der V____ und damit auch nicht um ein

geldwäschereifähiges Surrogat. Wäre der Kredit an sich unlauter respektive

betrügerisch erwirkt worden, wäre an den daraus hervorgehenden Vermögenswerten

Geldwäscherei möglich. Dies sei jedoch nicht angeklagt worden und wäre wohl

auch schwerlich beweisbar, gehe doch aus dem umfangreichen Aktenmaterial

hervor, dass alle Beteiligten um die Zweifelhaftigkeit des ganzen Unterfangens gewusst

hätten. Es sei daher zu konstatieren, dass die Vermögenswerte, über welche die

beiden Beschuldigten verfügten – unbesehen der Frage, ob sich die

Verantwortlichen der beiden Versicherungsgesellschaften eines Verbrechens im

Sinne des StGB strafbar gemacht haben – weder direkt noch indirekt aus einem

Verbrechen herrührten (vorinstanzliches Urteil S. 30 f.).

4.4.2 Unbestritten

ist zunächst, dass gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung davon

ausgegangen wird, dass auch an Surrogaten Geldwäscherei begangen werden kann (Pieth, in: Basler Kommentar, 4. Auflage

2019, Art. 305bis StGB N 27 ff.; Ackermann/Zehnder,

Geldwäscherei [Art. 305bis StGB], in: Ackermann (Hrsg.), Kommentar Kriminelles

Vermögen, Kriminelle Organisationen, Band II, Zürich 2018, § 11 N 343 ff.). Indes

ist mit der Staatsanwaltschaft nicht erforderlich, dass der Täter der

Geldwäscherei selbst den Deliktserlös durch eine deliktische Handlung erlangt

hat. Es reicht, dass die Vermögenswerte, die Gegenstand der Geldwäscherei

bilden, «aus einem Verbrechen [irgendeines Vortäters] herrühren», was bei den

von der V____ auf die Konti der E____ transferierten Vermögenswerten – wie

soeben erwogen (vgl. dazu E. 4.3) – der Fall ist (Akten S. 11765).

4.4.3 Wie

die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung zutreffend geltend macht

(Akten S. 11765 f., 12177 ff.), handelt es sich bei den Beträgen, welche die I____

der E____ im Rahmen ihrer Kredite im Gegenzug für die Verpfändung der

deliktisch erlangten Vermögenswerte zur Verfügung gestellt hat, entgegen der

Ansicht des Strafgerichts (vorinstanzliches Urteil S. 30 f.) um ein Surrogat: Seitens

der Beschuldigten war von Anfang an geplant, die von der V____ überwiesenen

Vermögenswerte als Sicherheit für einen Lombardkredit der E____ zu verwenden

(SB [...]/1.1 ff.). Ein Lombardkredit wird von der Bank in der Regel nur

bis (maximal) zur Höhe des Belehnungswerts der Vermögenswerte gewährt, die ihr

als Sicherheit verpfändet wurden. Die als Pfand dienenden Sicherheiten bleiben

beim Lombardkredit zwar scheinbar unangetastet auf den Konti bzw. Depots des

Kreditnehmers. Dabei verzichtet der Kreditnehmer mit der Verpfändungserklärung

aber im Umfang der in Anspruch genommenen Kredite auf seine Verfügungsmacht

über die hinterlegten Vermögenswerte. Zudem räumt er der Bank das Recht ein,

sich bei Ausbleiben der Rückzahlung aus dem Verwertungserlös dieser Vermögenswerte

zu befriedigen. Wirtschaftlich werden beim Lombardkredit die bei der Bank

hinterlegten Vermögenswerte also durch die Verpfändung und den darauf

beruhenden Kredit zu flüssigem Geld gemacht, das dem Kreditnehmer dann an

Stelle der hinterlegten Sicherheiten für die von ihm beabsichtigte Verwendung

zur Verfügung steht. Der Lombardkredit ist damit derart eng mit den

verpfändeten Vermögenswerten verknüpft, dass er strafrechtlich als Surrogat Letzterer

zu qualifizieren ist. Deshalb sind richtigerweise auch die Kredite, die die I____

der E____ in casu gewährt hat, als Surrogat der deliktisch erlangten

Vermögenswerte zu betrachten.

4.5 Tathandlung

4.5.1

4.5.1.1 Ob

ein Verhalten vorliegt, welches geeignet ist, die Einziehung verbrecherisch

erlangter Vermögenswerte zu vereiteln («Tathandlung»), ist im Einzelfall zu

bestimmen (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2, 129 IV 238 E. 3.3). Bei einer blossen

Verlängerung der Papierspur – etwa bei einer Überweisung von einem Konto auf

ein anderes – liegt in der Regel keine Geldwäscherei vor, solange keine

weiteren Verschleierungshandlungen stattfinden und die Vermögenwerte noch

einziehbar sind. Das Bundesgericht weist in einem aktuellen Leitentscheid

darauf hin, dass es von Sinn und Zweck des Tatbestands der Geldwäscherei – dem

organisierten Verbrechen oder dem Einzeltäter die finanzielle Basis zu

entziehen – keine Rolle spiele, ob Vermögenswerte im In- oder Ausland

eingezogen und ob sie später in die Schweiz zurückgeführt würden. Geldwäscherei

sei daher bei einer Auslandsüberweisung nur dann zu bejahen, wenn die

Transaktion effektiv geeignet ist, die Einziehung (auch) im Ausland zu

vereiteln (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2). Damit stellt die aktuelle

Rechtsprechung die Einziehung im Ausland im Wesentlichen derjenigen in der

Schweiz gleich (dieser Entscheid wird von der herrschenden Lehre kritisiert;

vgl. dazu im Einzelnen Ackermann,

a.a.O., § 15 N 55; Ackermann/Zehnder,

a.a.O., § 11 N 455 ff., Pieth,

a.a.O., Art. 305bis N 49; Pieth/Schulze,

a.a.O., Art. 305bis StGB N 18).

4.5.1.2 Nicht

jede Handlung ist eine taugliche Geldwäschereihandlung. Tauglich ist nur, was

tatsächlich bestimmt und geeignet ist, die Einziehung von verbrecherisch

erlangten Vermögenswerten zu gefährden oder tatsächlich vereitelt. Massgebend

für die Abgrenzung von tauglichen und untauglichen Handlungen ist nach

überzeugender Herleitung von Ackermann/Zehnder

(a.a.O., § 11 N 397), ob es dem Geldwäscher mit seiner Handlung bei objektiver

Betrachtung gelungen ist, Distanz zwischen ihm und den Vermögenswerten

(persönliche Distanz), zwischen der deliktscharakteristischen Art des

Wertträgers und dem neuen Wertträger (sachliche Distanz), zwischen den

verschiedenen räumlichen Lageorten des Wertträgers (örtliche Distanz) oder

zwischen dem Zeitpunkt der Vortat und dem Zeitpunkt der Verwendung des

Deliktsgutes (zeitliche Distanz) herzustellen oder sonstige

Manipulationshandlungen vorzunehmen. Folglich ist ein bestimmtes Verhalten nur dann

Tathandlung von Art. 305bis StGB, wenn sie ein

normativ-missbilligendes finales Element enthält. Mit anderen Worten muss die

Handlung final auf die Unauffindbarkeit oder die endgültige Verschleierung der

Herkunft oder Berechtigung gerichtet sein. Wertneutrale Handlungen scheiden

dagegen als Tathandlungen von Art. 305bis StGB aus.

4.5.2

4.5.2.1 Wer

Vermögenswerte, die unmittelbar oder mittelbar (Surrogate) durch eine

verbrecherische Handlung erlangt worden sind, gegen Kredite verpfändet, kann

sich der Geldwäscherei strafbar machen. Eine solche Verpfändung ist aber nur

dann eine Geldwäschereihandlung, wenn die Vermögenswerte nicht vom Vortäter

bzw. vom Teilnehmer an der Vortat zur Pfandannahme angeboten werden, zumal die

Banken diesfalls die Verwaltung der verpfändeten Titel übernehmen und sie

gewöhnlich in offene Depots legen (Ackermann/Zehnder,

a.a.O., § 11 N 509; Graf, in: Graf

[Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, Art. 305bis N 12;

vgl. auch Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.55 vom 28. Oktober 2016 E.

3.1.2).

4.5.2.2 In

casu wurden die deliktisch erhältlich gemachten Vermögenswerte im Umfang von EUR

14‘967‘881.04 zunächst auf ein Konto der V____ bei der I____ (in [...])

transferiert, von dort auf ein solches der E____ (in Basel) und dort aufgrund

des zuvor bewilligten Rahmenkredits bzw. des General Deed of Pledge sogleich

zugunsten der Kreditlinie der E____ verpfändet. Da die beiden für die E____

handelnden Beschuldigten als Vortäter (vgl. zur Vortat E. 4.3) nicht in

Erscheinung traten, stellt bereits diese Transaktion – unabhängig von der Frage

nach einem Surrogat – nach dem vorstehend Referierten mit der

Staatsanwaltschaft (Akten S. 11765 f., 12180) eine Geldwäschereihandlung

dar.

4.5.3 Die

im Anschluss erfolgte Auszahlung des Kredits an die E____ stellt ihrerseits

erneut eine Geldwäschereihandlung dar, da damit ein Umtausch vom Deliktsgut in

einen anderen Wert erfolgt, der rechtlich gesehen vom Kreditgeber (der I____) und

nicht vom Verbrecher stammt (persönliche Distanz) und zudem im Sinne des

Kriteriums der sachlichen Distanz auf einem unverdächtigen Wertträger erfolgt (Ackermann/Zehnder, a.a.O., § 11 N 510).

Auch hier ist die Frage nach dem Surrogat noch gar nicht von Bedeutung.

4.5.4 Was

die in der Anklageschrift im Einzelnen aufgeführten Zahlungen unmittelbar nach

Erhalt der Kreditlinie angeht (vorinstanzliches Urteil S. 13 f.), ist

festzuhalten, dass die Beschuldigten mit der von ihnen bereits im Memorandum of

Understanding (MOU) vom 27. November 2008 (vgl. dazu nachfolgend im Detail E. 4.6.3.2)

geplanten Verschiebung der Gelder der V____ auf Konti derselben bei der I____

in [...] (vgl. zum Verhalten der I____ E. 4.8), mit dem anschliessenden

Transfer dieser Gelder auf Konti der E____ bei der I____ in Basel, mit der

Verpfändung derselben, dem Erhalt der durch den Lombardkredit gesicherten

Gelder und der Verteilung bzw. dem Verbrauch der dergestalt erhältlich

gemachten Surrogate an die in der Anklageschrift aufgeführten Destinatäre (auf

der ganzen Welt) im Sinne des vorstehend Erwogenen persönliche Distanz schufen

und damit die verschleierte wirtschaftliche Berechtigung der V____, die ihre

Vermögenswerte gewinnbringend investiert sehen wollte und sie deshalb für eine

gewisse Zeit den Beschuldigten bzw. der E____ überliessen (Akten S. 2358, 4929,

4986, 5256 ff., 10418 f.; SB [...]/308; SB [...]/13 ff.), perpetuiert

wurde. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist denn auch von einer

Geldwäschereihandlung auszugehen, wenn hohe Geldbeträge über komplexe

Kontenbewegungen unter zahlreichen involvierten Personen und Firmen in

verschiedenen Ländern verschoben wurden und für diese komplizierten Transaktionen

kein wirtschaftlicher Grund ersichtlich ist (BGE 142 IV 207 E. 7.2.2,

129 II 97 E. 3.3; BGer 1B_339/2017 vom 5. Januar 2018 E. 2.5),

wobei die herrschende Lehre bei Auslandstransfers (örtliche Distanz) ohnehin davon

ausgeht, dass jeder Transfer ins Ausland grundsätzlich eine

Geldwäschereihandlung darstellt (Ackermann,

a.a.O., § 15 N 55; Ackermann/Zehnder,

a.a.O., § 11 N 455 ff., Pieth,

a.a.O., Art. 305bis N 49; Pieth/Schulze,

a.a.O., Art. 305bis StGB N 18).

4.6 Subjektiver Tatbestand

4.6.1 Geldwäscherei

ist ein Vorsatzdelikt (Fahrlässigkeit genügt nicht); verlangt ist ein doppelter

Vorsatz: Der Täter muss einerseits wissen oder mit der Möglichkeit rechnen

(Wissenselement) und zumindest in Kauf nehmen (Willenselement), dass es sich um

Vermögenswerte handelt, die aus einem Verbrechen herrühren. Andererseits muss

er mit dem Vorsatz handeln, den Strafverfolgungsbehörden die Einziehung solcher

Vermögenswerte zu vereiteln (Ackermann,

a.a.O., § 15 N 74). Dem Täter muss nach der «Parallelwertung in der

Laiensphäre» bewusst sein, dass die Vermögenswerte aus einer schwerwiegenden

Vortat stammen, die erhebliche Sanktionen nach sich zieht. Der Täter muss die

genauen Umstände der Vortat indes nicht kennen. Ein Indiz unter vielen ist,

wenn der Täter annahm, dass erhebliche finanzielle Mittel involviert waren oder

dass eine Bande am Werk oder Gewalt im Spiel war (BGE 138 IV 1 E. 4.2.2; Pieth, a.a.O., Art. 305bis

N 59; Ackermann, a.a.O., § 15

N 73 ff.). Der Vorsatz des Täters muss sich auch auf die abstrakte Geeignetheit

seines Verhaltens beziehen, die Einziehung zu vereiteln, wobei ebenfalls Eventualvorsatz

genügt (BGer 6P.146/2006 vom 24. Januar 2007 E. 14; Ackermann, a.a.O., § 15 N 77).

4.6.2 Der

Beschuldigte 2 erklärte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

ausdrücklich, er habe nicht gewusst, dass die Vermögenswerte der V____ nicht

verpfändet werden durften. Der Beschuldigte 1 beantwortete dieselbe Frage

schwammiger, implizierte aber ebenfalls, es nicht gewusst zu haben (Akten S. 11355

f.). Ausserdem behauptete A____ im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung,

die W____ sei seit 20 Jahren Kundin der I____ in [...] gewesen – im

Vorverfahren waren es noch zehn Jahre (Akten S. 2413) – weshalb für sie (die

beiden Beschuldigten), keinerlei Grund zu jedweden Zweifeln bestanden habe (Akten

S. 11352). Auch C____ gab an, er sei davon ausgegangen, dass die Investition

legal und von den Parteien erwünscht gewesen sei (Akten S. 2358).

4.6.3

4.6.3.1 Grundlage

für den Übertrag der Vermögenswerte von den Konti der W____ auf diejenigen der E____

war das sogenannte «Secured Project Funding Agreement» (Akten S. 5256 ff.). Das

Dokument stellt sich jedoch bei näherer Betrachtung – wie das Strafgericht

zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 27 f.) – als

substanzlos heraus. Es handelt sich nicht um einen professionellen Vertrag,

geschweige denn um eine valable Grundlage für die Übertragung von

Vermögenswerten im Umfang von beinahe EUR 15 Millionen. Schon in formeller

Hinsicht weist das Dokument Mängel auf, ist es doch nicht einmal datiert. Auch

fehlt der Unterzeichnungsort und wird das anwendbare Recht nicht definiert.

Auch inhaltlich vermag das Secured Project Funding Agreement nicht zu

überzeugen: Es bleibt völlig unklar, welche Anlagen und Investitionen im Rahmen

dieses Agreements getätigt werden sollen. Lapidar wird ausgeführt, das

Investment des Kunden werde eingesetzt «in various Stock Exchange and Money

Markets», um einen «good level of return on investment» zu erzielen; dies, wie

es auf der ersten Seite heisst, auf einer «best effort basis» (Akten S. 5256

f.). Eine derart schwammige Vereinbarung genügt offenkundig nicht als Grundlage

für die Investition eines institutionellen Anlegers wie einer

Versicherungsgesellschaft, deren Gelder möglichst sicher und konservativ

angelegt werden müssten. Der Zeithorizont der Anlage – ein Monat mit

Verlängerungsmöglichkeit auf ein Jahr (Akten S. 5257) – weist zudem auf ein

sehr spekulatives Investment hin. Im Übrigen wird nicht ausgeführt, welche Kosten

dem Anleger (also der W____-Gruppe) durch dieses Agreement respektive die

angebliche Geldanlage entstehen. Die verwendete Terminologie ist bisweilen

widersprüchlich, uneinheitlich und nebulös. So heisst es beispielsweise auf der

ersten Seite, das «Settlement» (es wird nicht klar, was damit gemeint ist)

solle innerhalb von 25 Bankarbeitstagen ab dem Tag des Inkrafttretens

geschehen, während unter Ziff. 1.i. von einem Settlement innerhalb von zwölf Monaten

nach dem Transferdatum die Rede ist (Akten S. 5256 f.; vgl. zu den Mängeln des

Secured Project Funding Agreement auch Akten S. 3873).

4.6.3.2 C____

ist Anwalt und war bzw. ist heute noch in diesem Beruf tätig. A____ erlangte

eigenen Angaben zufolge ein Diplom «licence en droit» (vgl. dazu die

Ausführungen zu den persönlichen Verhältnissen im Rahmen der Strafzumessung [E. 7.8

und 7.9]). Angesichts dieses beruflichen Hintergrunds kann ausgeschlossen

werden, dass die beiden Beschuldigten von einer legalen Investition ausgingen.

Sie müssen gewusst haben, dass ein institutioneller Anleger ihre den Kunden

verhafteten Vermögenswerte in derart massiver Höhe erstens nicht aufgrund eines

solchermassen vagen Vertrags, zweitens nicht ohne jede Sicherheit und drittens

nicht in dermassen spekulative Anlagen investieren (dürfen) bzw. anderes eine

grobe Pflichtverletzung der Unternehmensleitung bedeutet. Darüber hinaus zeigt

auch das gesamte Verhalten der beiden Beschuldigten, dass sie nie von einer legalen

Investition der Versicherungsgesellschaften ausgegangen sind. Bereits im MOU

vom 27. November 2008 ist die Rede davon, dass die notwendigen Mittel für die

Investition in eine nicht näher beschriebene «Private Placement Investment Transaction»

durch einen Lombardkredit finanziert würden, den die E____ gegen Hinterlegung

belehnbarer Sicherheiten bei einer Bank aufnehmen sollte (SB [...]/1.1 ff.).

Diese so erhältlich gemachten Kredite verwendeten die beiden Beschuldigten in

der Folge – wie nachfolgend im Zusammenhang mit dem Tatbestand der ungetreuen

Geschäftsbesorgung beispielhaft zu zeigen sein wird (vgl. dazu E. 5) – um sich

selbst und Dritte unrechtmässig zu bereichern. Dies illustriert eindrücklich,

dass die Beschuldigten gar nie die Absicht hatten, die durch die Verpfändung

erhältlich gemachten Mittel auf Rechnung oder im Interesse der

Versicherungsgesellschaften zu investieren (Akten S. 787 f., 1892; SB [...]/602,

606). Mit dieser Mittelverwendung wäre es ihnen auch nicht möglich gewesen, die

Vermögenswerte nach Ablauf der behaupteten einjährigen Investitionsdauer (oder

doch nur 25 Bankarbeitstagen; vgl. dazu E. 4.6.3.1) zurückzuerstatten.

Bei einer realen und legalen Investition hätten sie aber jederzeit damit

rechnen müssen, dass ihre Geschäftspartner Rechenschaft über den Stand des

Investments verlangen, also wissen wollen, was die E____ mit den ihr

anvertrauten Vermögenswerten gemacht hat. Diese Informationen sind in casu aber

weder verlangt noch geliefert worden. Aktenkundige Reports an die V____ über

die Verwendung der Gelder durch die E____ gab es nie. Dass die Beschuldigten

davon ausgingen, dass die vorgeschalteten Geldtransfers von der V____ zur I____

gesetzwidrig bzw. unzulässig waren, illustriert nicht zuletzt auch die

Tatsache, dass sie sogar das von den Versicherungsgesellschaften erhaltene

Bargeld verpfändeten bzw. wuschen, obwohl hierzu keinerlei sachlicher Grund

bestand (Akten S. 12156, SB [...]/16, 20 ff., 290; SB [...]/1272).

4.6.3.3 Obwohl

sich aus dem soeben Referierten ergibt, dass die beiden Beschuldigten wussten,

dass die Vermögenswerte der V____ aus einer schwerwiegenden Vortat stammten und

insofern nicht von Bedeutung ist, ob sie sich auch der Problematik des

Verpfändungsverbots bewusst waren, ergibt sich Letzteres – wie das Strafgericht

zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 29) – aus den

Korrekturen, welche Y____ im Vorfeld des Abschlusses des Secured Project

Funding Agreements an diesem anbrachte. Als der den Kontakt zur W____-Gruppe

herstellende Vermittler AB____ am 26. April 2009 das damals noch als

«Transaction Term Sheet» bezeichnete Agreement dem Beschuldigten 1 schickte,

enthielt es noch die Passage «wherein the Client’s investment collateral

(financial assets) are leveraged» (Akten S. 4526). Am 30. April 2009

sandte Y____ eine überarbeitete Version zurück, wobei er zum einen das Wort

«secured» einfügte, zum anderen die Worte «collateral (financial assets)»

durchstrich. Auch die Passage hinsichtlich des Transfers des Investments,

wonach der Provider (also die E____) «full credit of such funds» haben sollte,

strich Y____ durch (Akten S. 4533 ff.; SB [...]/110 ff.). In einer E-Mail vom

1. Mai 2009 schrieb Y____ an C____ schliesslich Folgendes: «regarding to our

contract, any trading is based on E____ main account ie meaning no third party

pledge» (SB [...] DVD/319.4).

4.6.3.4 Im

Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Konti der W____ und der V____ bei der I____

in [...] entgegen der Behauptung des Beschuldigten 1 (Akten S. 2413, 11352,

12248 f.) nicht bereits zehn oder 20 Jahren vor den fraglichen Transfers bestanden,

sondern am 3. März 2009 und 3. April 2009 neu eröffnet wurden (SB [...]/5 ff.).

Zutreffend ist einzig, dass Z____ bereits Kunde bei AC____, einem Kundenberater

bei der I____ in [...], war (Akten S. 2117; SB [...]/324).

4.6.4 Nach

dem Gesagten ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt, zumal den beiden

Beschuldigten aufgrund ihrer beruflichen Stellung auch das im Einziehungsrecht

zum Ausdruck kommende sozialethische Gebot «strafbares Verhalten soll nicht

lohnen» (vgl. dazu BGE 125 IV 6, 119 IV 20; Baumann,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 70/71 N 3) bzw. die Möglichkeit der

Vereitelung der Einziehung der deliktisch erhältlich gemachten Vermögenswerte

bewusst sein musste.

4.7

Qualifikationen

4.7.1

4.7.1.1 Von

bandenmässiger Geldwäscherei wird dann gesprochen, wenn sich zwei oder mehrere

Täter mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen

zusammenschliessen, inskünftig bei der Verübung mehrerer selbständiger, im

Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter, einschlägiger Straftaten

zusammenzuwirken. Vorausgesetzt wird, dass der Täter Mitglied der Bande ist.

Die Bandenmitgliedschaft setzt aber nicht voraus, dass das Mitglied selbst

wegen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB strafbar ist.

Vielmehr genügt es, wenn mindestens eine Geldwäschereihandlung von irgendeinem

Mitglied der Bande bereits ausgeführt wurde (Ackermann,

a.a.O., § 15 N 79; Niggli/Riedo,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 139 StGB N 121).

4.7.1.2 A____

als eloquenter (vermeintlicher) Grossindustrieller und C____ als eine Lösung

für seine notleidende Gesellschaft AD____ suchender Unternehmer, trafen etwa im

November 2008 das erste Mal aufeinander. Nur kurz später setzten sie mit dem

von beiden unterzeichneten MOU vom 27. November 2008 die Grundlagen für die

späteren Delikte (sowohl für die Geldwäscherei als auch die ungetreue

Geschäftsbesorgung), ist dort doch bereits die Rede davon, dass die notwendigen

Mittel für die Investition in die nicht näher beschriebene Private Placement Investment

Transaction durch einen Lombardkredit finanziert würden, den die E____ gegen

Hinterlegung belehnbarer Sicherheiten bei einer Bank aufnehmen sollte (vgl.

dazu schon E. 4.5.4, 4.6.3.2). Wiederum nur kurz später, am 20. Januar

2009, beantragte C____ in Ausführung des gemeinsamen Tatplans im Namen der E____

bei der I____ in Basel einen Rahmenkredit (SB [...]/2), welcher am 28.

Januar 2009 genehmigt wurde (SB [...]/2.2 und 4). Gleichzeitig

unterschrieb er einen General Deed of Pledge, wonach sämtliche auf das Konto

der E____ eingehenden Vermögenswerte sogleich zugunsten des Kreditrahmens

verpfändet würden (SB [...]/3), wobei die beiden Beschuldigten auf den

Konti der E____ bei der I____ jeweils Einzelzeichnungsberechtigung hatten (SB [...]/641).

Als die «Investition» der beiden Versicherungsgesellschaften kurz bevorstand,

unterzeichneten die beiden Beschuldigten das den inkriminierten Zahlungen

vorgelagerte Secured Project Funding Agreement (Akten S. 84 ff.) und das

Dokument «Irrevocable Order Instructions» (Akten S. 92 ff.) vom 29. April 2009.

Als die I____ die Gelder sprach, verteilten sie diese schliesslich in

gegenseitiger Absprache in der ganzen Welt, insbesondere aber nicht so, wie es

der E____ ein geschäftliches Wachstum ermöglicht hätte.

4.7.1.3 Aus

dem soeben Referierten ergibt sich, dass – wie die bundesgerichtliche

Rechtsprechung verlangt – eine gewisse Organisation

in Form einer Rollen- und Arbeitsteilung in einem stabilen Team vorgelegen hat

und sich die Tätigkeiten der beiden Beschuldigten

gegenseitig bedingten. C____ hätte ohne die Kontakte (insbesondere zu G____; an

ihm bzw. seinem Vermögen war die I____ besonders interessiert), das Rennomee

und das selbstbewusste und überzeugende Auftreten von A____ den Kredit

bei der I____ nicht erhalten (er versuchte bereits vor der «Zusammenarbeit» mit

dem Beschuldigten 1, mittels zumindest dubiosen Bankgarantien bei der I____

einen Kredit zu erwirken [Akten S. 2566 ff.]) und ohne diese seine Gesellschaft

nicht wie beabsichtigt sanieren können (vgl. dazu im Einzelnen nachfolgend E. 7.6.1.2).

A____ hätte – wie nachfolgend im Rahmen der subjektiven Komponenten der

Strafzumessung näher auszuführen sein wird (vgl. dazu im Einzelnen E. 7.5.1.2)

– ohne die die dem Beschuldigten 2 gehörende «Hülle E____» seine Gier und

Geltungssucht nicht befriedigen können bzw. hätte keine derart imposante

Fassade aufbauen und auch nicht mit grossen Namen und Beträgen um sich werfen können.

4.7.1.4 Da

die Bandenmitgliedschaft nach dem vorstehend Referierten nicht voraussetzt,

dass das Mitglied selbst wegen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis

Ziff. 1 StGB strafbar ist bzw. es genügt, wenn mindestens eine

Geldwäschereihandlung von irgendeinem Mitglied der Bande bereits ausgeführt

wurde, ist nicht von Bedeutung, dass C____ eigenen Angaben zufolge im Januar

2010 längst ausgetreten und der Beschuldigte 1 alleiniger formeller und faktischer

Geschäftsführer der E____ gewesen sein soll bzw. er die I____ bereits zuvor

gewarnt hat (Akten S. 11512, 12197, 12199 ff., 12151, 12153). Kommt dazu, dass er

A____ die Einzelzeichnungsberechtigung bei der I____ auch nicht entzogen hat.

Indes wird dieses kooperative Verhalten bei der Strafzumessung zu

berücksichtigen sein (vgl. dazu E. 7.9.2).

4.7.1.5 Wenn

A____ geltend macht, in den Transfer der Vermögenswerte der V____ zur I____ wie

auch in der darauffolgenden Verpfändung in keiner Art und Weise involviert

gewesen zu sein (Akten S. 12248 ff.), ist er darauf hinzuweisen, dass die E____

im Secured Project Funding Agreement als «represented by A____ and/or C____»

bezeichnet wird (Akten S. 5256) und auch das MOU aus seiner Feder kam (vgl.

dazu nachfolgend E. 4.8.3). Im Übrigen kann auf vorstehend Erwogenes und auf

die Ausführungen zur Geschäftsführerstellung im Zusammenhang mit dem Tatbestand

der ungetreuen Geschäftsbesorgung verwiesen werden (vgl. dazu E. 5.2).

4.7.2

4.7.2.1 Beim

Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit muss sich der Geldwäscher darauf

eingerichtet haben, Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die

Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen. Ob dies haupt- oder

nebenberuflich passiert, ist ohne Belang. Ein grosser Umsatz an gewaschenem

Geld liegt dann vor, wenn Vermögenswerte in der Grössenordnung von über CHF 100'000.–

gewaschen werden. Ein erheblicher Gewinn (Nettoerlös) ist dann anzunehmen, wenn

der Gewinn jährlich höher als CHF 10'000.– ist (BGE 129 IV 188 E. 3.1, 129

IV 253 E. 2.2; Ackermann, a.a.O.,

§ 15 N 81; Pieth, a.a.O., Art. 305bis

N 66).

4.7.2.2 Wie

zuvor erwogen (vgl. dazu E. 4.1), kann den beiden Beschuldigten nicht

vorgeworfen werden, nach der Art eines Berufes nicht stets umtriebig gewesen zu

sein, kümmerten sie sich doch seit Herbst 2008 ausschliesslich um die Belange

der E____. Sie verwendeten ihre ganze Energie zunächst dafür, die Kreditlinie

bei der I____ zu erhalten. Danach bauten sie zusammen – ohne eine eigentliche

substanzielle Geschäftstätigkeit, welche darauf gerichtet gewesen wäre, Gewinne

zu erzielen oder zumindest reelle, Umsatz generierende Geschäftszweige

aufzubauen – das Trugbild einer finanzkräftigen und in verschiedenen Geschäftsbereichen

erfolgreichen E____ auf. Dabei bereicherten A____ und C____ – wie sich aus den

nachfolgend zu erörternden Pflichtverletzungen beispielhaft ergibt (vgl. dazu

E. 5.3) – durch die erhältlich gemachten Gelder zunächst selber, verteilten diese

aber auch unverhohlen an Dritte. Dass sie dabei die Schwellenwerte von CHF 100'000.–

bzw. CHF 10'000.– bei weitem überschritten, bedarf keiner näheren Erörterung. A____

und C____ haben sich daher auch der gewerbsmässigen Geldwäscherei schuldig

gemacht.

4.8 Verhalten der I____

4.8.1 Die

beiden Beschuldigten machen wie bereits vor der Vorinstanz geltend, dass «nichts

passiert» wäre, wenn sich die I____ richtig verhalten bzw. ihre Aufsichts-

und Sorgfaltspflichten nicht vernachlässigt hätte. Sie berufen sich

insbesondere darauf, dass AC____ spätestens seit anfangs April 2009 nachweislich

um das Verpfändungsverbot wusste (Akten S. 12190, 12248 f., 12251). Der

Beschuldigte 2 suggeriert unter Verweis auf diverse E-Mails gar, es sei die I____

selbst gewesen, welche die inkriminierte Struktur «ausgeheckt» habe (Akten S. 12189

ff., 12194, 12199, 12206, 12156 f., 12161).

4.8.2 Dass

AC____ vom Verpfändungsverbot wusste, ist – wie das Strafgericht zutreffend

erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 46) – nicht von der Hand zu weisen,

geht doch aus Akten hervor, dass er spätestens seit dem 6. April 2009 über die

gesetzlichen Vorschriften im Umgang mit Geldern einer (zumindest [...]) Versicherungsgesellschaft

informiert war (SB [...]/183). Er wusste spätestens seit dem 30. April 2009 auch,

dass eine Übertragung dieser Gelder auf die Konti der E____ zu einer

Verpfändung führen würde (SB [...]/235). Entsprechend ist festzuhalten, dass

er bei professioneller und sorgfältiger Handhabung des Geschäfts hätte

verhindern können und müssen, dass die Vermögenswerte von den Konten und Depots

der W____-Gruppe auf die Konten und Depots der E____ bei der I____ in Basel übertragen

wurden. Indes entlastet dies die beiden Beschuldigten nicht, zumal eine

Unterbrechung des adäquaten Kausalverlaufs aufgrund groben Mitverschuldens

(vgl. dazu Trechsel/Fateh-Moghadam,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

4. Auflage, Zürich 2021, Art. 12 N 27 f.) angesichts der Qualifikation des Tatbestands

als abstraktes Gefährdungsdelikt aus methodischen Gründen schon gar nicht

denkbar ist und das Verhalten der Mitarbeitenden der I____ – wie nachfolgend zu

zeigen sein wird (vgl. dazu E. 5.6) – ohnehin keinen derart grossen

Wirkungsgrad aufweist, dass die von den Beschuldigten gesetzte(n) Ursache(n)

nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erschienen.

Indes wird im Rahmen der Strafzumessung darauf zurückzukommen sein (vgl. dazu

E. 7.4.3, 7.5 und 7.6).

4.8.3 Dass

die inkriminierte Struktur nicht die Idee der Mitarbeitenden der I____ war,

illustriert bereits das vom 27. November 2008 datierende MOU, welches eigenen

Aussagen des Beschuldigen 2 zufolge von AE____, der rechten Hand von A____,

vorbereitet wurde (Akten S. 11483) und worin die Rede davon ist, dass die

notwendigen Mittel für die Investition in die nicht näher beschriebene Private Placement

Investment Transaction durch einen Lombardkredit finanziert würden, den die E____

gegen Hinterlegung belehnbarer Sicherheiten bei einer Bank aufnehmen sollte (SB [...]/1.1

ff.). Die vom Beschuldigten 2 zitierten E-Mails zwischen Mitarbeitenden der I____

datieren hingegen ab Ende Mai 2009, als das Konstrukt längst institutionalisiert

war. Bei richtigem Verständnis der zitierten E-Mails (SB [...]/301 ff.) wird

daraus auch ersichtlich, dass sich die Mitarbeitenden darum zankten, welcher

Standort ([...] oder Basel) den Bonus für die neu eingegangenen Vermögenswerte

erhalten soll. Hinweise dafür, dass die I____ die E____ hinsichtlich der

Strukturierung beriet oder die Struktur sogar selber aufgebaut hätte, lassen

sich daraus aber nicht ableiten, zumal bezüglich der E____ gemäss den Aussagen

von AF____ dem Bankberater der E____ in Basel, «keine spezielle Dienstleistung»

verlangt war (Akten S. 2526). Dass die I____ im Auftrag der W____-Gruppe gehandelt

hat, kann ausgeschlossen werden, da der erste Kontakt zu den Verantwortlichen

der W____-Gruppe Ende Februar/anfangs März 2009 stattfand und deren Konten erst

nach Etablierung der inkriminierten Struktur (im Januar 2009) im März/April 2009

eröffnet wurden bzw. sie – wie bereits erwähnt (vgl. dazu E. 4.6.3.4) – keine

bestehende Kundin war. Schliesslich ist festzuhalten, dass AC____ Y____ im

April 2009 noch vor den Gefahren der Struktur warnte (SB [...]/18 f.).

4.8.4 Dass

die I____ in die Pläne der beiden Beschuldigten nicht eingeweiht war,

illustriert im Übrigen auch die Korrespondenz hinsichtlich des Projekts «[...]»,

welches – wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. dazu E. 5.3.2) – lediglich

pro Forma als Zahlungszweck (einer Überweisung in Höhe von EUR 4.9 Millionen an

J____ vorgeschoben wurde, um bei der I____ keine Zweifel entstehen zu lassen.

Dies objektiviert eine E-Mail vom 7. Mai 2009, in welcher der Beschuldigte 2 an

R____ (eine Angestellte) und A____ schreibt, man müsse einen Vertrag erstellen,

da man AF____ gesagt habe, die Zahlung von EUR 4.2 Millionen sei für dieses

Projekt (SB [...]/248).

4.9 Ergebnis

Die

Beschuldigten haben sich nach dem Gesagten mehrerer Geldwäschereihandlungen

schuldig gemacht. Da die Mehrfachbegehung aber nicht angeklagt worden ist, kann

auch «nur» ein Schuldspruch wegen «einfacher» qualifizierter Geldwäscherei

erfolgen.

5.

Vorwurf der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung

5.1 Ausgangslage

5.1.1 Die

beiden Beschuldigten wenden sich mit ihren Berufungen gegen die Schuldsprüche

wegen mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung. Ungetreue

Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB begeht unter anderem, wer

aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrags oder eines Rechtsgeschäfts

damit betraut ist, das Vermögen eines anderen zu verwalten oder eine solche

Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen und dabei unter Verletzung seiner

Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Handelt

der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern,

so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden

(Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB).

5.1.2 Damit

der Tatbestand erfüllt ist, müssen vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:

die Beschuldigten müssten die Stellung eines Geschäftsführers innegehabt haben

(vgl. dazu nachfolgend E. 5.2), sie müssten eine spezifische Pflicht, welche

sich aus jener Stellung ergibt, verletzt haben (vgl. dazu nachfolgend E. 5.3),

daraus müsste ein Schaden resultiert sein (vgl. dazu nachfolgend E. 5.4) und die

Beschuldigten müssten vorsätzlich gehandelt haben (Eventualvorsatz genügt),

wobei bei der Bereicherungsabsicht direkter Vorsatz verlangt ist (vgl. dazu

nachfolgend E. 5.5; vgl. zum Ganzen: BGE 129 IV 124 E. 3.1, 120 IV 190 E.

2.b; BGer 6B_446/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 8.2; Niggli, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 158 StGB

N 11 ff.).

5.1.3 Die

inkriminierten Überweisungen sind in den Akten belegt und im Grundsatz auch

nicht bestritten, wobei zusammen mit der Vorgeschichte und dem Kontext der den

Beschuldigten vorgeworfenen Delikte auf die Anklageschrift verwiesen werden

kann (vorinstanzliches Urteil S. 3 ff., 16 ff.). Wo sich aufgrund der Rügen der

Beschuldigten sachverhaltliche Ergänzungen oder Präzisierungen aufdrängen,

werden sie in den nachfolgenden Erwägungen behandelt.

5.2 Geschäftsführerstellung

5.2.1

5.2.1.1 Das

Strafgericht hat die Voraussetzungen der Geschäftsführerstellung im Sinne von

Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zutreffend definiert, worauf verwiesen werden kann

(vorinstanzliches Urteil S. 31 f.). Der Beschuldigte 1 wurde «erst» am 1. Dezember

2009 als CEO im Handelsregister eingetragen (SB [...]/2.2). Er stellt sich

daher wie bisher auf den Standpunkt, dass er bis zu diesem Zeitpunkt keine

eigene Verfügungsbefugnis über die Konti der E____ und auch keine

Zeichnungsberechtigung für die Konti bei der I____ gehabt habe. Sämtliche

Überweisungen seien vom Beschuldigten 2 bestätigt respektive abgesegnet worden (Akten

S. 12247, 12251 f., 12253).

5.2.1.2 Dieser

Behauptung steht nur schon ein Dokument der I____ entgegen, gemäss welchem A____

seit dem 20. Januar 2009 als Bevollmächtigter Einzelzeichnungsberechtigung

gehabt hat (SB [...]/641). Dementsprechend liegen denn auch diverse

handschriftliche Zahlungsanweisungen vor, auf welchen nur (SB [...]/3086 f.,

3130, 3135) oder zumindest auch (SB [...]/3084, 3156) die Unterschrift des

Beschuldigten 1 zu finden ist. Auf mindestens einer dieser Anweisungen

bezeichnet er sich ausdrücklich als Co-Chairman (SB [...]/3086). Zudem gab der

Beschuldigte 1 gewisse Zahlungsanweisungen per E-Mail, wobei nicht ersichtlich

ist, dass der Beschuldigte 2 diese hätte bestätigen müssen, bevor sie

ausgeführt wurden (SB [...]/3095, 3132, 3162). Darüber hinaus hat das

Strafgericht den Beschuldigten 1 unter Bezugnahme auf die bundesgerichtliche

Rechtsprechung und Art. 250 des (englischen) Companies Act auch zu Recht als

faktisches Organ bezeichnet (vorinstanzliches Urteil S. 32 f.). Dies

illustrieren nicht zuletzt das den inkriminierten Zahlungen vorgelagerte Secured

Project Funding Agreement (Akten S. 84 ff.; vgl. dazu schon E. 4.6.2.1) und das

Dokument Irrevocable Order Instructions (Akten S. 92 ff.; vgl. dazu schon

E. 4.1.7.2) vom 29. April 2009 an die I____, welches von beiden Beschuldigten

unterzeichnet worden ist. Dazu kommt, dass A____ im Vorverfahren selbst

erklärte, er und der Beschuldigte 2 hätten ab dem Moment, als sie die

Finanzierung erhalten haben, das Projekt «E____» gemeinsam entwickelt, seien «socios»

gewesen und hätten die Entscheidungen gemeinsam getroffen, womit entgegen

seiner Ansicht (Akten S. 12257) von gleichberechtigten Geschäftspartnern, die

in mittäterschaftlichem Zusammenwirken agierten, gesprochen werden muss (vgl. dazu

sogleich E. 5.2.2.2 und E. 5.4.2; vgl. zur Bandenmässigkeit im Rahmen der

qualifizierten Geldwäscherei bereits E. 4.7.1). Darüber hinaus ist in seinem

der Staatsanwaltschaft eingereichten Curriculum Vitae (CV) die Rede davon, dass

A____ im Mai/Juni 2009 CEO der gesamten E____-Gruppe mit Hauptsitz in [...]

geworden sei (Akten S. 32, 38, 40). Auch AG____ der den Aufbau der

Holding-Struktur in der Schweiz für die E____ überwachte, gab anlässlich seiner

Einvernahme vom 18. November 2010 zu Protokoll, der Beschuldigte 1 sei bereits viel

früher für die E____ operativ tätig geworden, als es im Companies House (dem

englischen Handelsregister) eingetragen wurde (Akten S. 2079).

5.2.1.3 Davon,

dass der Beschuldigte 1 mit dem «Ausbaden der schwerwiegenden finanziellen

Schwierigkeiten», dessen Grundlagen vor seiner Involvierung gelegt worden

seien, beschäftigt gewesen sei und er sich deshalb nicht im gewünschten Mass

auf das operative Geschäft habe konzentrieren können (Akten S. 12256),

kann nach dem Gesagten keine Rede sein, zumal den Akten entnommen werden kann,

dass A____ ab Oktober 2008 – notabene deutlich vor Erhalt der Kreditlinie im

Mai 2009 – bei der I____ erstmals in Erscheinung getreten ist (Akten S. 2566

ff.) und er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auch aussagte, er

sei ab Oktober 2008, als er zum ersten Mal die «E____-Bibel» gelesen habe, «socio

de facto» gewesen (Akten S. 11367). Dass er keine Kenntnis von einzelnen

Zahlungen (an J____, AD____, [...], [...], [...], [...] und [...]) gehabt haben

soll (Akten S. 11462 f., 12251 f.), ist mit Ausnahme der Zahlung an J____ insofern

nicht von Bedeutung, als dass ihm diese Zahlungen im Rahmen des Tatbestands der

mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gar nicht vorgeworfen

werden (vgl. dazu bei der Geldwäscherei E. 4.1.7.4). Bei der Zahlung an J____ über

EUR 4.9 Millionen (vgl. dazu im Detail E. 5.3.2) hat er mitunterzeichnet,

wie sich unzweideutig aus den Akten ergibt (Akten S. 2539; SB [...]/2730).

5.2.1.4 Aus

dem Gesagten folgt mit dem Strafgericht, dass der Beschuldigte 1 zum Zeitpunkt

der inkriminierten Zahlungen sowohl innerhalb der E____ als auch nach aussen

wie ein CEO agierte und somit die Definition des Geschäftsführers nach schweizerischem

Recht respektive des «Directors» nach englischem Recht erfüllte.

5.2.2

5.2.2.1 Bezüglich

der Geschäftsführerstellung des Beschuldigten 2 hat das Strafgericht zutreffend

erwogen (vorinstanzliches Urteil S. 32), dass einem Auszug aus dem

Companies House zu entnehmen ist, dass die E____ am 9. August 2007 darin eingetragen

wurde. Am 18. September 2008 sei der Beschuldigte 2 sodann als «Director»

eingetragen worden, wobei «sein» Unternehmen AD____ die Halterin der einzigen

ausgegebenen Aktie der E____ gewesen sei (SB [...]/2.3 und 5.2 f.). Zudem sei

C____ der Vorsitzende des Verwaltungsrats gewesen (SB [...]/3.1). Auch

gegenüber der I____ sei er als «Director» der E____ aufgetreten (SB [...]/640

f.).

5.2.2.2 Wenn

der Beschuldigte 2 auch im Berufungsverfahren geltend macht, er habe nur der

Form halber unterschrieben, A____ habe sowohl im Innen- wie auch im

Aussenverhältnis längst die Geschäftsführung übernommen (Akten S. 12208

f.), so vermag ihn dies nicht zu entlasten, ist es doch nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung unerheblich, ob man sich einfach nur blind

Weisungen fügt oder diese aktiv mitgestaltet, solange man formell die Stellung

eines Geschäftsführers innehat (BGE 105 IV 106 E. 2; BGer 6B_54/2008 vom

9. Mai 2008 E. 6.3; Trechsel/Crameri,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

4. Auflage, Zürich 2021, Art. 158 N 5; Graf, in: Graf [Hrsg.]), Annotierter Kommentar StGB, Bern,

2020, Art. 158 N 6). Kommt dazu, dass die beiden Beschuldigten – wie zuvor

erwogen (vgl. dazu E. 5.2.1.2) – als gleichberechtigte Geschäftspartner in

mittäterschaftlichem Zusammenwirken agierten und sich der Beschuldigte 2 die

Handlungen seines Geschäftspartners daher anrechnen lassen muss. Im Übrigen

erscheint die entsprechende Behauptung ohnehin wenig glaubhaft, profitierte C____

im Vergleich zum Mitbeschuldigten A____ doch im Umfang von knapp zwei Dritteln

von den inkriminierten Überweisungen (vgl. dazu im Detail E. 7.4) und

versuchte er bereits vor der «Zusammenarbeit» mit dem Beschuldigten 1, mittels

zumindest dubiosen Bankgarantien bei der I____ einen Kredit zu erwirken (Akten

S. 2566 ff.). Die wirtschaftliche Not als Motiv betonend, gab auch AG____ zu

Protokoll, dass «die Gruppe von Leuten um C____ ernsthafte Altlasten zu

bewältigen hatte» (Akten S. 2081). Sein eigenes wirtschaftliches Interesse

an den inkriminierten Überweisungen ist damit evident. Im Übrigen kann der

Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung auch durch Unterlassen erfüllt werden

([…] unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt […]) und

wäre der Beschuldigte 2 als formelles Organ der E____ demgemäss gehalten

gewesen, der seiner Ansicht nach überbordenden Geschäftsführung von A____

Einhalt zu gebieten. Aktenwidrig ist derweil die seitens der Verteidigung im

Plädoyer vorgetragene Behauptung, die beiden Beschuldigten seien nur zu zweien

unterschriftsberechtigt gewesen (Akten S. 12209; SB [...]/627, 641, 682 ff.).

5.2.2.3 Nach

dem Gesagten war auch C____ im Zeitpunkt der inkriminierten Überweisungen Geschäftsführer

im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

5.3 Pflichtverletzungen

5.3.1

5.3.1.1 Die

dem einzelnen Geschäftsführer obliegenden Pflichten ergeben sich aus dem

jeweiligen Grundverhältnis. Massgebliche Basis sind insbesondere gesetzliche

und vertragliche Bestimmungen, aber auch Statuten, Reglemente oder Beschlüsse

der Generalversammlung, der Gesellschaftszweck oder branchenspezifische Usanzen

(BGE 142 IV 346 E. 3.2; BGer 6B_446/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 8.4.1; Niggli, a.a.O., Art. 158 StGB N 61 f.).

Aus der notwendigerweise gewinnstrebigen Grundstruktur einer Kapitalgesellschaft

folgt etwa die Verpflichtung aller Geschäftsführungsorgane zur Wahrung und

Förderung der wirtschaftlichen Interessen der Gesellschaft. Das heisst, dass

sie deren Vermögen bestmöglich zu mehren und jede Konkurrenzierung und

überhaupt jede Begünstigung eigener Interessen im Verhältnis zur Gesellschaft

zu unterlassen haben (BGer 6B_824/2011 vom 17. August 2012 E. 4.2; Handschin, Rechnungslegung im

Gesellschaftsrecht, Basel 2103, Rz. 113 ff.). Tätigkeiten, die sich im Rahmen

einer ordnungsgemässen Geschäftsführung bewegen, sind nicht tatbestandsmässig,

selbst wenn die geschäftlichen Dispositionen zu einem Verlust führen. Strafbar

ist einzig das Eingehen von Risiken, die ein umsichtiger Geschäftsführer in

derselben Situation nicht eingehen würde (BGE 142 IV 346 E. 3.2; BGer

6B_824/2011 vom 17. August 2012 E. 4.2, 6B_446/2010 vom 14. Oktober 2010

E. 8.4; Niggli, a.a.O., Art. 158

StGB N 123).

5.3.1.2 Im

Sinne einer Vorbemerkung ist festzustellen, dass die Frage, was die eigentliche

Kerntätigkeit bzw. der Gesellschaftszweck der E____ war, auch in der

Berufungsverhandlung weitgehend unbeantwortet blieb. Wie bereits das

Strafgericht zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 34), fallen

zwar diverse, teilweise eindrücklich klingende Schlagworte wie «Education», «Nanotechnologie»,

«Real Estate», «Health», «Sports», «Environment» oder «Energy», jedoch vermögen

die Beschuldigten diese Worthülsen nicht mit handfesten Inhalten zu füllen und

führten die «Investitionen» in diese Divisionen ausser dem Aktienpaket der AH____

laut Aussage von AF____ zu keinen «Assets» (SB [...]/17; SB [...]/805). Exemplarisch

dafür ist folgende Aussage von G____: «Ich hatte am Ende der ersten

Verwaltungsratssitzung in [...] eine Intervention, die allen Freude machte.

Denn ich bat darum, mir zu erklären, was die E____ überhaupt für Aktivitäten

und Geschäftsfelder hatte. Niemand anders wagte diese Frage zu stellen, aber es

interessierte alle. Sie wussten es selbst nicht und waren froh, dass jemand

danach fragte» (Akten S. 2214 f.). Dazu passend konnte C____ auch in der

Berufungsverhandlung trotz mehrfacher Nachfragen nicht plausibel erklären, was

das Geschäftsfeld der E____ denn wirklich gewesen ist. So gab er in diffuser

Art und Weise zu Protokoll, es seien Aufkäufe von Unternehmen in verschiedenen

Sektoren geplant gewesen. Indes blieb er eine Auskunft darüber schuldig, was

denn konkret geplant gewesen ist bzw. welche Unternehmen man kaufen wollte, was

diese Unternehmen produzierten oder welche Dienstleistungen diese erbrachten,

wo die zur Diskussion gestandenen Gesellschaften domiziliert waren oder wie

diese hiessen. Exemplarisch für diese Planlosigkeit gab er vielmehr zu

Protokoll, man habe Unternehmen in verschiedenen Bereichen bzw. Sektoren Geld geschickt

(Akten S. 12153, 12152). Demgemäss führte auch AG____ in seiner

Einvernahme vom 18. November 2010 aus, dass er bei A____ nie herausgefunden

habe, was genau sein Plan gewesen sei (Akten S. 2096).

5.3.2

5.3.2.1 Hinsichtlich

der Zahlung von EUR 4.9 Millionen an J____ ist den Akten zu entnehmen, dass die

Zahlungsanweisung über ursprünglich EUR 5'190’000.– von beiden Beschuldigten

unterschrieben wurde. AF____ korrigierte diese Zahl, offenbar aufgrund eines

Telefonats mit dem Beschuldigten 2, auf EUR 4'900’000.– (SB [...]/3084). In

seiner Einvernahme vom 23. Juni 2016 bestätigte Letzterer denn auch diesen

Ablauf (Akten S. 2539). Damit ist erstellt, dass beide Beschuldigten von

der Überweisung wussten. Zu klären ist nachfolgend, auf welcher Grundlage sie

getätigt wurde.

5.3.2.2 Sowohl

auf der handschriftlichen Zahlungsanweisung als auch in der Belastungsanzeige ist

als Zahlungsgrund «completion real estate project in [...]» (SB [...]/3083 f.)

angegeben. Den Akten kann jedoch – wie das Strafgericht zutreffend erwogen hat

(vorinstanzliches Urteil S. 34 ff.) – kaum etwas zu diesem Projekt entnommen

werden. Zwar reichte der Beschuldigte 1 anlässlich seiner Einvernahme vom 7.

April 2016 einen Memory-Stick ein, auf welchem einige E-Mails mit dem Betreff «[...]»

zu finden sind. Allerdings bleibt es bei E-Mails. Amtliche Dokumente über

dieses angebliche Grundstück, einen Kaufvertrag über selbiges, ein Konzept für

die angeblich geplante Windenergieanlage (in den E-Mails ist in erster Linie

von Sonnenenergie die Rede), Gutachten über die technische und wirtschaftliche

Durchführbarkeit eines solchen Projekts oder irgendwelche anderen konkreten

Hinweise, dass ein derartiges Projekt tatsächlich ernsthaft in Planung gewesen

wäre, sucht man vergeblich (SB [...]/248 ff.).

5.3.2.3 Während

A____ stets erklärte, die Überweisung von EUR 4.9 Millionen auf das Konto der J____

sei zugunsten eines Windenergieprojekts von C____ in der [...] getätigt worden,

dieser habe dort ein Grundstück kaufen wollen (Akten S. 2318 f., 2417, 11374), fällt

auf, dass der Beschuldigte 2 zu keinem Zeitpunkt behauptete, die Zahlung sei

für ein solches Projekt gewesen (obwohl die Behauptung, der Zahlung liege ein

solches Projekt zugrunde, weitaus überzeugender gewesen wäre). Vielmehr hat C____

stets ausgesagt, es habe sich um eine Teilzahlung des Kaufpreises der E____-Aktien

gehandelt und er sei davon ausgegangen, das Geld stamme vom Beschuldigten 1

(Akten S. 2285, 2299, 2304, 2310, 11374). Dies ist absurd: Es war C____,

welcher den Rahmenkredit und den General Deed of Pledge mit der I____ abgeschlossen

hatte (SB [...]/6.1-6.4, 7.1-7.4). Ausserdem war er an der Ausarbeitung des

Secured Project Funding Agreement beteiligt, aufgrund dessen die W____ und die V____

EUR 45 Millionen auf ebendiese mit einer Verpfändung belasteten Konten überwiesen

(vgl. dazu schon E. 4.6.3.1). Basierend auf dieser Kreditlinie stellte die

I____ der E____ Geld für ihre «Geschäftstätigkeit» zur Verfügung. Dass dieses

Geld demnach eben nicht vom Beschuldigten 1 stammte und erst recht nicht zur

Bezahlung der E____-Aktien verwendet werden durfte, ist evident und musste dem

Beschuldigten 2 als Jurist zweifellos bewusst gewesen sein, zumal er selber

(zusammen mit dem Beschuldigten 1) im Namen der E____ die Zahlungsanweisung

unterschrieb (SB [...]/3084). Kommt dazu, dass – jedenfalls in der fraglichen

Zeitspanne gemäss Auszug aus dem Companies House – keine einzige E____-Aktie

auf den Beschuldigten 1 überging (SB [...]/5.2) und im Übrigen auch AG____

nichts von einem Verkauf der Aktien gewusst hat (Akten S. 2079).

5.3.2.4 Nach

dem Gesagten ist anzunehmen, dass das angebliche Projekt «[...]» gar nicht

existiert hat oder erst als rudimentäre Konzeptidee herumgereicht wurde.

Vielmehr ist mit AG____ davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte 2 die EUR 4.9

Millionen zur Tilgung seiner vorbestehenden Schulden – notabene von einer im

Zeitpunkt dieser Zahlung kein namhaftes Eigenkapital besitzenden bzw. überschuldeten

E____ (Akten S. 2094, 2100; SB [...]/4.2 f.) – überweisen liess (Akten S. 2087,

2094, 2096), zumal er selber angab, die EUR 4.9 Millionen dienten dazu, seine

Kosten zu decken (Akten S. 2286 f.) und – wie zuvor erwogen (vgl. dazu E. 5.2.2.2)

– die Altlastenbereinigung sein vordringliches Motiv war. Jedenfalls ist davon

auszugehen, dass das «Projekt [...]» lediglich pro Forma als Zahlungszweck

vorgeschoben wurde, um bei der I____ keine Zweifel entstehen zu lassen. Dies

objektiviert eine E-Mail vom 7. Mai 2009, in welcher der Beschuldigte 2 an R____

(eine Angestellte) und A____ schreibt, man müsse einen Vertrag erstellen, da

man AF____ gesagt habe, die Zahlung von EUR 4.2 Millionen sei für dieses

Projekt (SB [...]/248). Davon, dass der Beschuldigte 1 von C____ über den

Verwendungszweck getäuscht worden sei (Akten S. 12252), kann demnach keine Rede

sein. In Bezug auf diese Zahlung ist somit eine Pflichtverletzung (beider

Beschuldigten) gegeben.

5.3.3

5.3.3.1 Hinsichtlich

der Zahlungen an G____ ist unbestritten und belegt, dass dieser von einem Konto

der E____ am 12. Mai 2009 EUR 500‘000.– und am 5. Juni 2009 EUR 433‘629.80 sowie

CHF 100’000.– überwiesen erhielt (Akten S. 2181, 2183 ff.). Die erste

Zahlung wurde vom Beschuldigten 1 mit E-Mail vom 11. Mai 2009 an AF____

initiiert und vom Beschuldigten 2 mit E-Mail vom 12. Mai 2009 bestätigt (SB

[...]/1186 f.). Zu den Überweisungen vom 5. Juni 2009 liegen keine

Informationen darüber vor, wer die entsprechenden Zahlungen in Auftrag gegeben

hat. Auszügen aus dem Intranet der I____ ist lediglich zu entnehmen, dass

zunächst eine zweite Zahlung von EUR 500’000.– an G____ in Auftrag gegeben

wurde, welche aber aus nicht mehr eruierbaren Gründen um CHF 100’000.–

gekürzt wurde. Letzterer Betrag wurde schliesslich – in CHF – auf ein mit «[...]»

bezeichnetes, neu eröffnetes Konto von G____ bei der I____ überwiesen (SB [...]/2594).

5.3.3.2 Auch

im Berufungsverfahren ist jedoch umstritten, aus welchem Grund diese Zahlungen

getätigt wurden. In der Belastungsanzeige der ersten Zahlung wird als

Zahlungsgrund «loan to one of our board member» angegeben. Dementsprechend hat G____

in seiner ersten Einvernahme vom 25. März 2010 die Überweisungen denn auch als

Darlehen bezeichnet, wobei er auch erklärte, er sei davon ausgegangen, dass der

Beschuldigte 1 ihm dieses Geld leihen würde. Er habe erst aufgrund der Gutschriftsanzeige

realisiert, dass das Geld von der E____ kam. Darauf angesprochen habe der

Beschuldigte 1 gesagt, es sei in Ordnung so und werde nachträglich geregelt (Akten

S. 2211 f.). Weiter führte G____ aus, er habe bis August 2009 mit der E____

nichts zu tun gehabt (Akten S. 2216 f.). Anfang August 2009 habe er zugestimmt,

die Funktion eines «Non Executive Board Members» zu übernehmen, wobei er dann

auch an zwei Sitzungen des Verwaltungsrats teilgenommen habe (Akten S. 2213).

Dazu passt ein undatiertes Schreiben von E____ an G____, wonach dieser per 8.

September 2009 zum «Non Executive Director, Member of the Board of E____»

ernannt worden sei (SB [...]/50 f.). G____ führte in der bereits erwähnten

Einvernahme jedoch explizit aus, diese Tätigkeit sei keine Gegenleistung für

das überwiesene Geld gewesen. Das Geld sei ihm einfach geliehen worden (Akten

S. 2212 f.), er habe es für die Rückzahlung privater Darlehen gebraucht (SB

[...]/1). Dass diese Aussagen von G____ zutreffen, legt zum einen ein E-Mail

des Beschuldigten 1 an Ersteren vom 12. Mai 2009 nahe, in welchem A____ G____ die

erste Überweisung bestätigte und ausführte, bei dieser handle es sich um die

erste nach einer mehrjährigen Wartezeit. Zudem schrieb der Beschuldigte 1 über

dessen tiefe Freundschaft zu G____, erwähnte aber mit keinem Wort, dass die

Zahlung in irgendeinem Zusammenhang zur E____ stehe (SB [...]/198). Zum anderen

sagte auch der Beschuldigte 2 aus, es habe sich bei den Zahlungen an G____ um

ein Darlehen gehandelt, nicht um eine Bezahlung für erbrachte Leistungen (Akten

S. 2299), wobei er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bei dieser

Version blieb (Akten S. 11388) und sich damit selbst belastete.

5.3.3.3 Der

Beschuldigte 1 erklärte anlässlich seiner ersten Einvernahme im Dezember 2015

demgegenüber, das Geld, das an G____ überwiesen wurde, habe dem Lohn für zwei

Jahre Tätigkeit als Non Executive Board Member entsprochen. Er wisse nicht,

weshalb G____ angegeben habe, es habe sich um ein Darlehen gehandelt (Akten S.

2324). Seine Aussage untermauerte er mit einem von beiden Beschuldigten

unterzeichneten Schreiben, welches angeblich am 30. November 2008 erstellt

worden sei und welches die Ernennung von G____ zum Non Executive Board Member

beweise (Akten S. 158 f., 251 f., 1422 f., 2352 f.). Darin wird darauf Bezug

genommen, dass die Überweisung aus buchhalterischen Gründen als «loan»

bezeichnet werde. In einer späteren Einvernahme passte der Beschuldigte 1 seine

Aussage dann insofern an, als er nun behauptete, die zweiten EUR 500'000.–

seien ursprünglich ein Darlehen gewesen, seien es aber nun nicht mehr, da G____

zwei Jahre lang für E____ tätig gewesen sei (Akten S. 2416). Dies überzeugt aber

schon deshalb nicht, weil es eben gerade nicht die zweite, sondern die erste

Überweisung war, welche als «loan» bezeichnet worden ist (Akten S. 2181).

Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung blieb der Beschuldigte 1 dabei,

G____ habe sich als Board Member anstellen lassen, unter der Bedingung, dass er

sein Honorar von EUR 500'000.– pro Jahr für zwei Jahre vorgeschossen bekäme (Akten

S. 11387). Weiter verweist er wiederholt auf die Agenda, welche die von G____

im Jahr 2008 wahrgenommenen Termine als Board Member der E____ ausweisen soll (Akten

S. 2326, 11387; SB [...]/33 ff.).

5.3.3.4 Bei

näherem Hinsehen erweisen sich aber beide von A____ ins Recht gelegten

Dokumente, sowohl die «Board Appointment Confirmation» vom 30. November 2008

als auch die «G____ Planning & Agenda» hinsichtlich der Glaubhaftigkeit

seiner Aussagen als wenig einträglich bzw. zuverlässig und kann darauf nicht

abgestellt werden. Das Dokument G____ Planning & Agenda ist bereits grundsätzlich

mit Vorsicht zu geniessen, da nicht G____ selbst, sondern der Beschuldigte 1,

der es gemäss den nachfolgend zu zitierenden Aussagen von AG____ und AI____ mit

der Wahrheit ohnehin nicht immer sehr genau nahm (vgl. dazu E. 5.3.5.2 ff.),

deren Verfasser gewesen ist (Akten [...] S. 299; SB [...]/592). Doch auch

inhaltlich steht diese Aufstellung zumindest teilweise im Widerspruch zu den

Aussagen von G____. Zu nennen ist dabei die Angelegenheit um die damals

finanziell angeschlagene AJ____, bei welcher G____ gemäss seinen im

Berufungsverfahren eingereichten Unterlagen bis Mai 2010 CEO war (Akten S.

11862). Diesbezüglich ist erstellt, dass G____ Ende Jahr 2008 seinem

langjährigen Freund A____ angeboten hat, ihm ein sich im Besitz der AJ____

befindliches Aktienpaket der AH____ für EUR 15‘000‘000.– zu verkaufen

(Akten [...] S. 195, 207). Der Beschuldigte 1 willigte im Namen der E____ in

den Kauf ein, sodass am 17. Dezember 2008 ein entsprechender Kaufvertrag

zwischen der E____ und der AJ____ geschlossen wurde (SB [...]/15.1 ff.). Da

die E____ den Kaufpreis aber nicht fristgerecht leistete, obwohl die AJ____ die

Beteiligungen bereits geliefert hatte, geriet G____ als Vermittler dieses

Rechtsgeschäfts und Organ der AJ____ unter Druck, bevor die E____ ihrer

Zahlungspflicht im Mai 2009 – nach Erhalt der Kreditlinie – doch noch

nachgekommen ist (Akten [...] S. 219). G____ machte in diesem Zusammenhang

mehrmals dezidiert geltend, dass für ihn sein Mandat bei der AJ____ Priorität

gegenüber seinem Engagement bei der E____ gehabt und er aus diesem Grund alles

getan habe, um einen möglichen Interessenkonflikt zu verhindern. Er habe dem

Beschuldigten 1 auch gesagt, dass er erst für die E____ tätig werden könne,

wenn der Verkauf des AH____-Aktienpakets vollständig abgewickelt worden sei.

Deswegen habe er an keiner Sitzung teilgenommen, bei der es um Beziehungen

zwischen der AJ____ und der E____ gegangen sei (Akten [...] S. 211 f., 227, 284,

287, 386; SB [...]/208 ff.). Dies widerspricht nun aber der Board Appointment

Confirmation und der Planning & Agenda, weil diese Dokumente darauf

abzielen, G____ habe sich schon seit Ende November 2008 als Non Executive Board

Member im Dienste der E____-Group befunden. Wäre G____ tatsächlich – wie die Board

Appointment Confirmation suggeriert – seit Dezember 2008 als Non Executive Board

Member für die E____ tätig geworden, hätte er sich einerseits in einem Interessenkonflikt

befunden und andererseits sowohl von der E____ als auch von der AJ____ ein

Salär für gemeinsame Meetings bezogen. Das ist auszuschliessen. Kommt dazu, dass

G____ in seiner ersten Einvernahme vom 25. März 2010 davon sprach, bis August

2009 mit der E____ nichts zu tun gehabt zu haben (vgl. dazu schon E. 5.3.3.2),

was dem Inhalt der beiden zur Diskussion stehenden Dokumenten aber diametral

widerspricht. Bezeichnend ist auch folgende Aussage von G____ anlässlich seiner

Einvernahme vom 25. März 2010: «Ich hatte am Ende der ersten

Verwaltungsratssitzung in [...] eine Intervention, die allen Freude machte.

Denn ich bat darum, mir zu erklären, was die E____ überhaupt für Aktivitäten

und Geschäftsfelder hatte. Niemand anders wagte diese Frage zu stellen, aber es

interessierte alle. Sie wussten es selbst nicht und waren froh, dass jemand

danach fragte» (Akten S. 2214 f.).

5.3.3.5 Abgesehen

davon ist – wie das Strafgericht zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches

Urteil S. 38) – der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten 1 auch abträglich,

dass G____ der Staatsanwaltschaft rund fünf Jahre nach seiner ersten

Einvernahme plötzlich ebenfalls die Board Appointment Confirmation zuschickte

und im Rahmen der darauffolgenden Einvernahme vom 31. März 2016 neuerdings

ebenfalls behauptete, er habe eine Bezahlung von jährlich EUR 500'000.– im

Voraus verlangt. Auch er sagte nun plötzlich aus, die Bezeichnung als Darlehen

habe rein buchhalterische Gründe gehabt (Akten S. 2464 f.). Dass sich G____

zufällig rund fünf Jahre nach seiner ersten Einvernahme und bezeichnenderweise

nur gerade zwei Wochen nach der ersten Einvernahme des Beschuldigten 1 am 2.

und 3. Dezember 2015 (Akten S. 2317 ff.) wieder daran erinnert haben will,

kann kein Zufall sein und vermag nur schon deshalb nicht zu überzeugen. Kommt

dazu, dass G____ im Strafverfahren, welches gegen ihn wegen Begünstigung

geführt wurde ([...]; vgl. dazu E. 5.3.3.7), zugestand, die Board Appointment

Confirmation erst im Jahr 2015 vom Beschuldigten 1 erhalten und in der Folge unterzeichnet

zu haben (Akten [...] S. 209, 298, 388). Dass einem mehrere Jahre später

erstellten und rückdatierten Schreiben, wenn überhaupt, nur sehr geringe

Beweiskraft zukommen kann, versteht sich von selbst. Seltsam erscheint auch,

dass zwar ein im Voraus bezahlbares Honorar vereinbart wird, der Verfasser des

Dokuments aber gleichzeitig relativ salopp ausführt, G____ könne seine Arbeit

am Folgetag aufnehmen. Überhaupt lässt sich der Vereinbarung nichts über die

konkret von G____ erwarteten Tätigkeiten entnehmen. Die fehlenden Ausführungen

zu dessen Pflichten versuchte man offenbar durch die unbeholfene

Vertragsklausel, dieser könne sich bei Fragen jederzeit melden, zu

kompensieren. Abgerundet wird das bizarre Erscheinungsbild durch die nicht

erklärbare Aufführung der Passnummer von G____ unter seiner Unterschrift und

nicht etwa seiner Funktion, wie bei den anderen Vertragsparteien. Fraglich ist

überdies, weshalb in einem Communiqué zur Ernennung eines neuen Board Members

erwähnt werden muss, dass die Auszahlung als «loan» bezeichnet werden würde.

Davon abgesehen ist auch unter der Prämisse, dass in Kürze eine Umfirmierung in

E____ bevorstand (Akten S. 12253, 12262 f.), nicht ersichtlich, welchen

buchhalterischen Vorteil die Bezeichnung «loan» gegenüber der angeblich

korrekten Bezeichnung als Salär gehabt haben soll, zumal ohnehin keine

Buchhaltung existierte (vgl. dazu E. 5.3.5.2, 5.4.2).

5.3.3.6 Darüber

hinaus lässt sich der Wortlaut der Board Appointment Confirmation auch in

zeitlicher Hinsicht nicht mit den Fakten vereinbaren. So ist dem Dokument zu

entnehmen, dass G____ ein im Voraus bezahlbares Honorar von EUR 500’000.– pro

Jahr zustehe und er sich im Gegenzug für eine zweijährige Tätigkeit

verpflichte. Da diese Vereinbarung gemäss Wortlaut per 30. November 2008 gelten

soll, wäre die erste Zahlung demnach sofort fällig gewesen, tatsächlich

erfolgte die erste Überweisung – wie zuvor erwogen (vgl. dazu E. 5.3.3.1) – aber

erst am 12. Mai 2009. Demgegenüber wäre die zweite Tranche viel zu früh

überwiesen worden, wäre diese doch erst am 30. November 2009 fällig gewesen und

nicht schon am 5. Juni 2009. Bemerkenswert ist dabei weiter, dass G____ mit der

Bestätigung vom 8. September 2009 Sitzungsgelder und Spesenvergütungen

zugesichert werden (vgl. dazu E. 5.3.3.2), das ihm gemäss Board

Appointment Confirmation bereits ausbezahlte Honorar aber mit keinem Wort

erwähnt wird, wobei ohnehin fraglich ist, inwiefern und warum es von der

gleichen Stelle zweier Ernennungsurkunden bedarf.

5.3.3.7 Nach

dem Gesagten ist mit dem Strafgericht davon auszugehen, dass es sich bei dieser

zweiten, seiner Erstaussage entgegenstehenden Beteuerung G____ um eine

Gefälligkeit gegenüber dem Beschuldigten 1 gehandelt hat, um dessen Aussagen

glaubhafter aussehen zu lassen. Dieses Ergebnis wird durch das Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 24. Oktober 2017 im Verfahren gegen G____ ([...])

gestützt. Darin sprach es diesen bezüglich der soeben diskutierten (zweiten) Aussagen

wegen Begünstigung rechtskräftig schuldig (Akten S. 10818 ff.). Es ist

damit gerichtlich festgestellt, dass es sich bei den streitgegenständlichen

Überweisungen nicht um eine Gegenleistung der E____ für erbrachte Verwaltungsrats-Dienstleistungen

gehandelt hat. Dass G____ aufgrund wirtschaftlicher Überlegungen auf ein

diesbezügliches Rechtsmittel verzichtet haben soll (Akten S. 11831), vermag nur

schon angesichts des immensen Aufwands, der nunmehr im Berufungsverfahren

betrieben worden ist (vgl. dazu E. 15.4.2), nicht zu überzeugen.

5.3.3.8 Zusammenfassend

ist erstellt, dass es sich bei den fraglichen Zahlungen an G____ um ein

(privates) Darlehen zugunsten eines alten Freundes von A____ gehandelt hat. Ein

solches ist mit dem Gesellschaftszweck nicht zu vereinbaren, brachte der E____

in keiner Weise einen Mehrwert und war im Übrigen auch nicht im Geringsten

abgesichert. Die Gewährung von Darlehen ohne adäquate Gegenleistung stellt

gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Pflichtwidrigkeit dar (BGer 6B_54/2008

vom 9. Mai 2008 E. 6, 6B_66/2008 vom 9. Mai 2008 E. 6; Niggli, a.a.O., Art. 158 StGB N 86).

Kommt dazu, dass selbst wenn die Zahlungen tatsächlich ein Salär dargestellt

hätten, diese vollkommen unverhältnismässig und damit ebenfalls dem

Gesellschaftszweck zuwiderlaufend gewesen wären. Die E____ war im Zeitpunkt

dieser Auszahlungen überschuldet bzw. besass kein namhaftes Eigenkapital und hatte

lediglich die Kreditlinie zur Verfügung (Akten S. 2094, 2100; SB [...]/4.2

f.), machte keinen Umsatz und erzielte keinen Gewinn. Wie bereits erwähnt (vgl. dazu

E. 5.3.1.2), war nicht einmal ein benennbares operatives Geschäft erkennbar.

Unter diesen Umständen ist es wirtschaftlich nicht vertretbar, einem nicht

operativ tätigen Verwaltungsrat – auch wenn er offenbar ein grosses

Beziehungsnetz hatte und sich im Bereich «Nanotechnologie» ausgekannt haben mag

(Akten S. 11824 ff., 12264) – eines gerade erst im Aufbau begriffenen

Unternehmens ein jährliches Honorar von EUR 500‘000.– auszuzahlen und

dieses zudem noch für das zweite Jahr vorzuschiessen, zumal die Vorauszahlung

von Verwaltungsratshonorar zumindest umstritten ist (vgl. dazu Müller/Lipp/Plüss, Der Verwaltungsrat,

5. Auflage, Zürich 2021, Rz. 2.149; Müller,

Honorierung von Verwaltungsräten aus rechtlicher Sicht, ZBJV 147 [2011] S. 113

ff., 114 Fn. 7).

5.3.4

5.3.4.1 Am

12. Juni 2009 wurden von einem Konto der E____ CHF 90‘000.– an AK____ und

EUR 300‘000.– an die AL____ überwiesen (SB [...]/1110, 1161). AM____ hat

diesbezüglich zu Protokoll gegeben, dass die E____ von diesen Überweisungen

nicht profitiert habe. Ihren Schilderungen zufolge hätte die Gegenleistung im

Aufbau einer Kunstsammlung bestanden, doch dazu sei es gar nicht gekommen

(Akten S. 1947). Bei den Namen «[...]» und «[...]» habe es sich lediglich um

Ideen zum Aufbau weiterer Divisionen der E____ gehandelt, die jedoch noch nicht

existent gewesen seien. Es habe auch kein konkreter Businessplan bestanden, in

welcher Form und in welchem Zeitrahmen dieses Investment Früchte tragen würde oder

könnte, wobei das Geld bereits am nächsten oder übernächsten Tag auf ihrem

Konto gewesen sei (Akten S. 1945, 1949 f.). Dass das Geld der E____ dann

auch nicht für den Aufbau einer Kunstsammlung verwendet wurde, illustriert die

Aussage von AM____, wonach AK____ bei deren Austritt aus der gemeinsamen

Galerie noch einige Kunstwerke mitgenommen habe, die sie – AM____ – mit dem

Geld der E____ bezahlt habe. Zudem habe sie gewollt, dass die aus der Galerie

austretende AK____ für die ihr unentgeltlich überlassenen Aktien noch «etwas

erhält», wofür sie ihr die CHF 90'000.– gegeben habe (Akten S. 1947).

5.3.4.2 Ein

solches Vorgehen – ohne schriftliche Vereinbarung (Akten S. 1948) oder

konkretem Businessplan – widerspricht dem Grundsatz der Wahrung und Förderung

wirtschaftlicher Interessen der Gesellschaft diametral und muss daher mit dem

Strafgericht als pflichtwidrig bezeichnet werden (vorinstanzliches Urteil S. 40

f.), zumal die E____ im Zeitpunkt dieser Auszahlungen überschuldet war bzw.

kein namhaftes Eigenkapital besass (Akten S. 2094, 2100; SB [...]/4.2 f.)

und auch nie nur eine Aktie (der AL____) an sie übertragen wurde. Zudem hat es

sich bei den inkriminierten Zahlungen um eine zunächst mit Mitteln der E____

finanzierte, private Investition gehandelt. Dass sich die beiden Beschuldigten –

wie geltend gemacht (Akten S. 12254 f.) – nachträglich entschlossen,

privat zu investieren, kann aufgrund der Aktenlage zumindest nicht

ausgeschlossen werden (Akten S. 1814, 1945 ff., 1951, 2195 f., 2245; SB [...]/124

ff., 650; SB [...]/431 f.). Die Behauptung, sie hätten die zur Diskussion

stehenden Überweisungen mit ihnen zustehenden Lohnforderungen verrechnen

wollten, verfängt indes schon deshalb nicht, da sich solches nicht einmal im

Ansatz aus den Akten ergibt bzw. die Beschuldigten nie entsprechende Nachweise

eingereicht haben (vgl. zur Zulässigkeit dieses Nachweises BGer

6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3, 6B_678/2013 vom 3. Februar

2014 E. 4.4, 6B_1/2013 vom 4. Juli 2013 E. 1.5; AGE SB.2020.67 vom 4. März

2021 E. 2.3.5, SB.2019.22 vom 3. Dezember 2019 E. 3.4.1, SB.2016.51

vom 13. März 2018 E. 4.3.3). Im Übrigen müssen – wie nachfolgend zu zeigen

sein wird (vgl. E. 5.3.5) – die Honorare, welche sich die Beschuldigten

ausbezahlt haben und mit denen sie die Überweisungen vom 12. Juni 2009 (angeblich)

verrechnen wollten, ohnehin als massiv übersetzt bezeichnet werden und stellen

für sich alleine bereits eine weitere Pflichtwidrigkeit dar.

5.3.5

5.3.5.1 Bezüglich

der Honorarzahlungen, welche sich die beiden Beschuldigten auf ihre jeweiligen

Konten überweisen liessen, ist unbestritten, dass zwischen dem 12. Mai und

dem 2. November 2009 insgesamt EUR 1‘388’769.17 auf das Konto des Beschuldigten

1 flossen (Akten SB [...]/3117 ff.). Der Beschuldigte 2 liess sich persönlich zwischen

dem 8. Mai und dem 7. August 2009 insgesamt EUR 379‘000.– auszahlen (Akten S.

80 ff.; SB [...]/3139 ff.). Betreffend der in der Anklageschrift ausserdem

genannten Überweisung von EUR 270‘000.– von einem Konto der E____ auf ein Konto

des Beschuldigten 1 hat das Strafgericht zutreffend erwogen, dass es sich auch

bei dieser Zahlung um Gelder aus der Kreditlinie der E____ bei der I____

gehandelt hat. Da dies im Berufungsverfahren unwidersprochen geblieben ist,

kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die entsprechende Erwägung des

Strafgerichts verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil S. 41 f.), wobei auf

diese Zahlung im Rahmen der Behandlung der Zivilansprüche zurückzukommen sein

wird (vgl. dazu E. 9.2). Zudem bestätigten die beiden Beschuldigten, dass sie

sich jeweils einen Monatslohn von CHF 100‘000.– ausbezahlt haben (Akten S. 2314,

2329, 11378 f.). Auf die Frage, welchen Gegenwert die E____ für dieses

fürstliche Monatsgehalt von den beiden Beschuldigten erhielt, sprach A____

davon, er sei 200 Tage pro Jahr für die E____ gereist, sei am [...] gewesen,

habe [...] «gemacht», man sei an einem Kongress in China gewesen, wo man die

Preise Nummer 1 und 2 bekommen habe. Sie hätten in zwölf Divisionen gearbeitet,

wobei dies alles in der Buchhaltung sei (Akten S. 2330). Ein monatlicher Lohn

von CHF 100'000.–, der überdies erst ab Mai 2009 ausbezahlt worden sei, sei im

Lichte der erbrachten Anstrengungen und der Verantwortung daher nicht

überrissen (Akten S. 12255).

5.3.5.2 Wie

bereits erwähnt (vgl. dazu E. 5.3.1.2, 5.3.3.8), war die E____ eine

Gesellschaft ohne operative Tätigkeit, ohne Umsatz und ohne Gewinn. Sie stellte

keine Produkte her, bot keine Dienstleistungen an, hatte keine Kunden und wies

auch keine Verträge auf, aufgrund derer künftige Einnahmen zu erwarten gewesen

wären. Vielmehr besass sie kein namhaftes Eigenkapital und war bereits per Ende

Jahr 2008 überschuldet (Akten S. 2094, 2100; SB [...]/4.2 f.). Im

Gegensatz zu den Beteuerungen des Beschuldigten 1 wurde gemäss den Aussagen von

AG____ auch keine Buchhaltung geführt (Akten S. 2092 f.). Es mag zwar möglich sein,

dass die Plantage in China dereinst Gewinne abgeworfen hätte (Akten S. 11360)

oder dass, wie AG____ berichtete, die mit Geld der I____ von der Familie [...]

in New York aufgebaute Limousinenfirma tatsächlich Umsatz generierte. Für

beides fehlen aber Fakten, es liegen keine Geschäftsabschlüsse vor. Darüber

hinaus ist – wie das Strafgericht zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches

Urteil S. 42 f.) – auch nicht zu erkennen, dass die beiden Beschuldigten darum

bemüht gewesen wären, die verschiedenen Ableger bzw. Divisionen der E____ mit

einem ganzheitlichen Plan bzw. mit einer nachhaltigen Strategie zum Erfolg zu

führen. Vielmehr scheint es, als hätten sie das von der I____ erhältlich

gemachte Geld nach Belieben in der Welt verteilt, was in einzelnen Fällen eher

zufällig zu kleineren Erfolgen führte. Dies aber nicht durch das Zutun der

beiden Beschuldigten, sondern weil die Personen, welche das Geld erhielten,

dieses sinnvoll investierten.

5.3.5.3 Dem

Beschuldigten 1 ging es offenbar in erster Linie darum, auf grossem Fuss zu

leben. So erzählte er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht

ohne Stolz, er habe jeweils an den Privatjets, in welchen er zu reisen pflegte

(notabene ebenfalls durch die Kreditlinie der I____ finanziert [vgl. dazu SB [...]/1181,

3181 ff.]), ein magnetisches Schild mit dem Schriftzug «E____ Aviation»

anbringen lassen (Akten S. 11397). Dies legt mit dem Strafgericht (vorinstanzliches

Urteil S. 43) nicht nur nahe, welche Annehmlichkeiten sich die beiden

Beschuldigten gegönnt haben, sondern zeigt auch den modus operandi des «Konzepts

E____» exemplarisch auf: Indem man mit geliehenem Geld bei [...] einen

Privatjet mietete und an diesem den Schriftzug «E____ Aviation» anbrachte, war

im Handumdrehen eine neue Division der E____ geboren und es wurde nach aussen –

ohne dass damit irgendwelche Erträge generiert worden wären – suggeriert, die E____

verfüge über eine Fluggesellschaft. Dazu, dass es dem Beschuldigten 1 wohl vor

allem darum ging, sich im Schein seines vorgegebenen, aber in der Realität

nicht existenten Erfolgs zu sonnen, können Aussagen von AI____, der als

persönlicher Assistent des Beschuldigten 1 arbeitete, und AG____ zitiert

werden: «Meiner Meinung nach gab es nie andere Gesellschaften [als die [...]-Gruppe],

welche wirklich A____ gehörten. Nichts was A____ sagte oder behauptete, liess sich

in irgendeiner Form bestätigen. Das einzige, was ich unter [...] fand, war eine

kleine Autovermietung in der Schweiz mit zwei Autos in [...]. Die Autos fährt A____

in [...] mit Schweizer Kontrollschildern» (Akten S. 2025, 2086). Dazu

passt, dass der Beschuldigte 1 im die Zusammenarbeit mit C____ startenden MOU

vom 27. November 2008 grossspurig gesamthafte Erträge von nicht weniger

als USD 1'500'000'000.– aus einer nicht näher beschriebenen Private Placement Investment

Transaction in Aussicht stellte (SB [...]/1.1 ff.).

5.3.5.4 Auch

dem Beschuldigten 2, dem es vor allem um Altlastenbereinigung ging (vgl. dazu

E. 5.2.2.2 und E. 5.3.2.4), muss vorgeworfen werden, dass er das von der I____

erhältlich gemachte Geld im Zusammenwirken mit A____ nach Belieben und ohne strategische

Überlegungen in der Welt verteilt hat bzw. den Beschuldigten 1 daran nicht

gehindert hat. So konnte C____ auch in der Berufungsverhandlung trotz

mehrfacher Nachfragen nicht plausibel erklären, was das Geschäftsfeld der E____

denn wirklich gewesen sein soll. So gab er zu Protokoll, es seien Aufkäufe von

Unternehmen in verschiedenen Sektoren geplant gewesen. Indes blieb er eine

Auskunft darüber schuldig, was denn konkret geplant gewesen ist bzw. welche

Unternehmen man kaufen wollte, was diese Unternehmen produzierten oder welche

Dienstleistungen diese erbrachten, wo die zur Diskussion gestandenen Gesellschaften

domiziliert waren oder wie diese hiessen. Exemplarisch für diese Planlosigkeit

gab er vielmehr zu Protokoll, man habe Unternehmen in verschiedenen Bereichen

bzw. Sektoren «Geld geschickt» (Akten S. 12153). AI____ führte in seiner

Einvernahme vom 10. November 2010 in diesem Zusammenhang sogar aus, er glaube,

es gäbe gar keine anderen Gesellschaften, die wirklich zur E____-Gruppe gehörten

(Akten S. 2017).

5.3.5.5 Es

mag zusammenfassend zutreffen, wenn A____ angibt, er sei 200 Tage im Jahr

herumgereist. In der Tat kann ihm nicht vorgeworfen werden, nicht stets

umtriebig gewesen zu sein. Jedoch dienten diese Umtriebe – wie das Strafgericht

zutreffend festgestellt hat (vorinstanzliches Urteil S. 43) – einzig dazu, das

Trugbild einer finanzkräftigen und in verschiedenen Geschäftsbereichen

erfolgreichen E____ aufrecht zu erhalten und sich im Schein seines vorgegebenen

Erfolges zu sonnen. Eine eigentliche substanzielle Geschäftstätigkeit, welche

darauf gerichtet gewesen wäre, Gewinne zu erzielen oder zumindest reelle,

Umsatz generierende Geschäftszweige aufzubauen, ist hingegen nicht erkennbar. Dies

ergibt sich auch aus den Berichten der [...] Finanzermittler, welche in ihrem

Hoheitsgebiet Hausdurchsuchungen durchgeführt haben. Darin wird davon

berichtet, dass die durchsuchten Büros auf keinen Fall eine real

funktionierende Firmengruppe mit diversen in verschiedenen Geschäftsbereichen

tätigen Unternehmen belegen würden (Akten S. 6737, 7173). Dafür, dass der

Beschuldigte 1 im Jahr 2010 im Gegenzug zu seinen horrenden Honoraren EUR 700’000.–

an Mitarbeiterlöhnen übernommen und auch offene Rechnungen für die E____

bezahlt haben soll (Akten S. 12255), gibt es keinerlei aktenbasierte

Anhaltspunkte und stellt daher eine unbelegte Behauptung dar (vgl. zur

Zulässigkeit dieses Nachweises BGer 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E.

2.3.3, 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4, AGE SB.2020.67 vom 4. März

2021 E. 2.3.5, SB.2019.22 vom 3. Dezember 2019 E. 3.4.1, SB.2016.51 vom

13. März 2018 E. 4.3.3).

5.3.5.6 Für

C____ war das Geld der I____ in erster Linie eine Chance, die Verluste, welche

seiner AD____ in der Wirtschaftskrise entstanden sind, auszugleichen (vgl. beispielsweise

SB [...]/5.6). So gab er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

diesbezüglich sogar zu Protokoll, man habe beschlossen, 1.2 Millionen im Jahr

zu nehmen, damit jede der einzelnen Gruppen die Möglichkeit hat, sich vor den

Schulden zu schützen, die sie vor E____ hatte, ohne diese mit dem Geld der E____

bezahlen zu müssen (Akten S. 11379). AG____ fasste treffend zusammen, als er

ausführte, dass bei gewissen «Satelliten», die mit dem Geld der I____ gegründet

wurden, vielleicht ein Abschluss möglich gewesen sei, dass aber die Hälfte dieses

Geldes in Altlasten und Aufwendungen und ein weiterer Viertel an die Herren A____

und C____ geflossen sei (Akten S. 2094).

5.3.5.7 Es

steht somit fest, dass die beiden Beschuldigten nicht im Interesse der

Gesellschaft handelten bzw. für diese mit dem von der I____ erhältlich

gemachten Geld keinen Mehrwert schufen, sondern mit der Ausbezahlung horrender

Löhne eigene Interessen verfolgten bzw. sich ungebührliche persönliche Vorteile

verschafften (vgl. dazu Niggli,

a.a.O., Art. 158 StGB N 96; vgl. auch BGer 6B_310/2014, 6B_311/2014

vom 23. November 2015 E. 3, 6S.327/2000 vom 22. Januar 2001 E. 3). Dass

die Löhne zu einer Zeit festgesetzt wurden, als berechtigte Hoffnungen auf eine

exzellente Geschäftsentwicklung bestand (Akten S. 12255), entbehrt angesichts

des zuvor Erörterten jeglicher Grundlage. Nach dem Gesagten ist auch

hinsichtlich dieser Überweisungen eine Pflichtverletzung zu bejahen.

5.4 Vermögensschaden

5.4.1 Der

Vermögensschaden im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB kann in einer tatsächlichen

Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven,

Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven liegen. Ein

Schaden liegt aber auch bereits vor, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet

wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Dies ist der

Fall, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch

Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 142 IV 346 E. 3.2, 129 IV 124 E. 3.1; Niggli,

a.a.O., Art. 158 StGB N 127 ff.).

5.4.2 Wie

bereits erwogen (vgl. dazu E. 4.7.1.2 und E. 5.3.1.2), wären die beiden

Beschuldigten verpflichtet gewesen, den Kredit, welcher der E____ von der I____

zur Verfügung gestellt wurde, dergestalt in die verschiedenen Divisionen zu

investieren, dass zumindest die Chance des Aufbaus einer gewinnbringenden

Struktur bzw. eines operativen und im besten Fall gewinnbringenden Geschäfts

bestanden hätte. A____ und C____ verwendeten die Kreditlinie der I____ im

Betrag der zuvor im Einzelnen diskutierten Zahlungen in mittäterschaftlichem

Zusammenwirken aber nicht in einer Weise, die der E____ ein geschäftliches

Wachstum ermöglicht hätte. In allen Fällen versickerte das Geld, ohne dass für

die E____ ein Mehrwert entstand, mithin ohne dass die Aktiven vermehrt wurden. Dass

die E____ nie Geld verdiente, haben beide Beschuldigten bestätigt (Akten S.

11371). Auch AG____ gab anlässlich seiner Einvernahme vom 18. November 2010 zu

Protokoll, dass keine Erträge generiert wurden (Akten S. 2094). Im Jahr

2009 habe die E____ ganz sicher kein Geld verdient. Wäre eine Buchhaltung

vorhanden, so käme ein grösserer zweistelliger Minusbetrag heraus (Akten S.

2100). Auch gemäss AI____ machte die E____ keinen Gewinn (Akten S. 2034).

5.4.3 Wie

die Privatklägerin zutreffend festgehalten hat (Akten S. 11707, 11804, 12144),

vergrösserten die Beschuldigten mit der Aufnahme des Lombardkredits bzw. mit

der dadurch von der I____ geliehenen Liquidität die Passiven der E____, denen im

Umfang der inkriminierten Zahlungen aber keine gleichwertige Vermehrung der

Aktiven gegenüberstand (gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt es auf

die tatsächliche Verwendung der Kreditmittel an [vgl. dazu BGer 6P.149/2004

und 6S.404/2004 vom 11. Oktober 2005 E. 13.4; vgl. auch Niggli, a.a.O., Art. 158 StGB N 127]). Dass das

Vermögen der E____ zwischen Juli 2009 von CHF 62 Millionen auf CHF 92 Millionen

Ende September 2009 anstieg und somit CHF 30 Millionen mehr betrug als bei der Erteilung

des Darlehens durch die I____ (Akten S. 12161, 12197 ff.), ist – wie sich den

Bankbelegen entnehmen lässt (SB [...]/20 ff.) – auf Wertschwankungen und

Devisenwechsel zurückzuführen, wobei nach dem zuvor Referierten daraus ohnehin

nicht abgeleitet werden kann, dass kein Schaden vorliegen würde (so aber Akten

S. 11888 f., 12198, 12212, 12257, 12269).

5.5 Subjektiver Tatbestand

5.5.1 In

Bezug auf den subjektiven Tatbestand kann den vorstehenden Erwägungen entnommen

werden, dass die beiden Beschuldigten in erster Linie in ihrem eigenen

Interesse handelten. Die E____ zu einem florierenden Unternehmen aufzubauen,

war – wie das Strafgericht zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S.

45) – dabei höchstens zweitrangiges Ziel. In seiner ersten Einvernahme sagte C____

sogar ausdrücklich aus, für ihn sei es wichtig gewesen, dass sein Projekt

(gewinnbringende Immobiliengeschäfte und internationale Immobilienprojekte) finanziert

würde (Akten S. 2251, 2255). Diesem Ziel ordnete er alles unter, ignorierte

dabei, dass der Beschuldigte 1 zu keinem Zeitpunkt eigene Vermögenswerte

einbrachte und dass die E____ kein namhaftes Eigenkapital besass bzw. die

einzige Geldquelle ein durch einen [...] und [...] Versicherungskonzern

abgesicherter Kredit war. Als Jurist und Geschäftsmann musste ihm bewusst

gewesen sein, dass dieses Konstrukt in keiner Weise tragfähig war. Dennoch gab

er nicht nur sein Einverständnis zu allen Überweisungen, sondern liess sich und

seiner überschuldeten Firma auch noch beträchtliche Summen überweisen, um die

Verluste aus der Wirtschaftskrise auszugleichen und sich dadurch zu bereichern.

5.5.2 Auch

A____ hatte vorbestehende Schulden (Akten S. 2580). Nichtsdestotrotz und

angesichts der Tatsache, dass er die versprochenen Geldbeträge nie einbrachte, gefiel

er sich in der Rolle des Magnaten, welcher im Privatjet reist, vor der UNO

spricht, mit einigermassen prominenten Personen befreundet ist (zum Beispiel G____)

und mit grossen Geldsummen jongliert. So gab er beispielsweise an, für die von

ihm genannten Trading-Programme brauche man 100 Millionen (Akten S. 2431) oder

versprach im MOU vom 27. November 2008 gesamthafte Erträge von nicht

weniger als USD 1'500'000'000.– aus einer nicht näher beschriebenen Private Placement

Investment Transaction (SB [...]/1.1 ff.). Gemäss eigenen Aussagen hat der

Beschuldigte 1 Ausbildungen in Marketing und Recht genossen (Akten S. 14). Auch

ihm musste daher klar sein, dass kein erfolgreicher Geschäftsaufbau möglich

ist, wenn die verfügbaren – notabene geliehenen – Vermögenswerte nicht

gewinnbringend investiert werden. Dafür, dass der Beschuldigte 1 bis zuletzt

grosse Bemühungen an den Tag gelegt haben soll, um die E____ retten zu können

(Akten S. 12256), gibt es – wie bereits erwähnt (vgl. dazu E. 5.3.5.5) –

keinerlei aktenbasierte Anhaltspunkte und stellt daher eine unbelegte

Behauptung dar.

5.5.3 Wie

die unbestritten gebliebene Vorgeschichte zeigt, war es für die beiden

Beschuldigten schwierig, überhaupt einen Kredit für die E____ zu erwirken (Akten

S. 2117 ff., 2566 ff.), zumal es die I____ auch ablehnte, das AH____-Aktienpaket

zu belehnen (Akten S. 1792; vgl. dazu schon E. 5.3.3.4). Hätte den beiden

Beschuldigten wirklich daran gelegen, die E____ zu einem erfolgreichen

Unternehmen aufzubauen, wären sie nicht derart leichtfertig mit dem schwer

erkämpften Geld umgegangen. Die Tatsache, dass sie das Geld zeitlich unmittelbar

nach Erhalt der Kreditlinie – mitunter zu rein privaten Zwecken – auf

verschiedene Konten überwiesen und die inkriminierten Zahlungen veranlassten, illustriert

mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 45), dass von Anfang an

eine Bereicherungsabsicht bestand und die beiden Beschuldigten zumindest in

Kauf nahmen, die E____ damit zu schädigen.

5.6 Verhalten der I____

5.6.1 Hinsichtlich

des zweifelhaften Verhaltens der I____ kann zunächst auf die entsprechenden

Erwägungen im Zusammenhang mit dem Tatbestand der Geldwäscherei verwiesen

werden (vgl. dazu E. 4.8). Obwohl der Tatbestand der ungetreuen

Geschäftsbesorgung ein Erfolgsdelikt darstellt und eine Unterbrechung des

adäquaten Kausalverlaufs aus methodischen Gründen daher grundsätzlich möglich

wäre, ist diesbezüglich aber festzuhalten, dass das Verhalten der beiden

Beschuldigten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des

Lebens geeignet war, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder

mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz der zu beurteilenden Ursache für den

Erfolg ist nur dann zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das

Mitverschulden eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als

Mitursachen hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste

und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste

Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren –

namentlich das Verhalten der Beschuldigten – in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1, 121 IV 10 E. 3; BGer 6B_132/2016 vom 16. August

2016 E. 3.2.1; Trechsel/Fateh-Moghadam,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

4. Auflage, Zürich 2021, Art. 12 N 27 f.).

5.6.2 Davon

kann vorliegend nicht ausgegangen werden, zumal es die beiden Beschuldigten

waren, die ihren Tatplan bereits im MOU vom 27. November 2008 demonstrierten

und die einzelnen Zahlungsanweisungen – wie gesehen (vgl. dazu E. 5.3) –

jeweils von den Beschuldigten kamen. Indes wird im Rahmen der Strafzumessung

darauf zurückzukommen sein (vgl. dazu E. 7.4.3, 7.5 und 7.6).

5.7 Ergebnis

Der Tatbestand

von Art. 158 Ziff. 1 StGB ist nach dem Gesagten jeweils erfüllt und es erfolgen

Schuldsprüche wegen mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung.

6.

Beweisanträge

6.1 Grundlagen

6.1.1 Das

Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO grundsätzlich auf den

Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden

sind. Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind Beweisabnahmen des erstinstanzlichen

Gerichts im Rechtsmittelverfahren nur dann zu wiederholen, wenn sie

unvollständig waren, die entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder

Beweisvorschriften verletzt worden sind. Zusätzliche Beweise erhebt die

Rechtsmittelinstanz dann, wenn dies erforderlich ist (Art. 389 Abs. 3 StPO).

Aus Art. 343 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO ergibt sich

sodann, dass eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren zu

erfolgen hat, wenn sie vor erster Instanz unterblieb oder unvollständig war

oder wenn im mündlichen Berufungsverfahren die unmittelbare Kenntnis für die

Urteilsfällung notwendig erscheint. Da es den Strafbehörden obliegt, die

Beweise rechtskonform zu erheben, sind die notwendigen Ergänzungen nicht nur

auf Antrag einer Partei, sondern gegebenenfalls auch von Amtes wegen

vorzunehmen (Art. 389 Abs. 3 StPO; BGE 143 IV 288 E. 1.4.1, 140 IV 196 E. 4.4.1;

BGer 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 4.3.1).

6.1.2 Zum

Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29

Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101] sowie Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) gehört, dass die Behörde alle

erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr

angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich

erscheinen. Umgekehrt folgt daraus, dass keine Verletzung des rechtlichen

Gehörs vorliegt, wenn das Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel

verzichtet, weil es zur Erkenntnis gelangt, der rechtlich erhebliche

Sachverhalt sei genügend abgeklärt und ohne Willkür in vorweggenommener

(antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass diese Überzeugung durch

weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (Art. 139 Abs. 2 StPO; BGE 141 I 60 E. 3.3; BGer 6B_278/2017 vom 12. Februar 2018 E. 2.1). Beim Verzicht

auf weitere Beweisabnahmen muss das Gericht das vorläufige Beweisergebnis

hypothetisch um die Fakten des Beweisantrags ergänzen und würdigen. Die

Ablehnung des Beweisantrags im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung ist

zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser Würdigung als

unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend

erwiesen anzusehen ist (BGE 136 I 229 E. 5.3, 134 I 140 E. 5.3; BGer 6B_1090/2018

vom 17. Januar 2019 E. 3.2). In gleicher Weise wird bei der sogenannten

«Wahrunterstellung» die mit dem Beweisantrag verbundene Tatsachenbehauptung

zugunsten des Antragstellers als wahr angesehen. Ergibt sich, dass auch dann

die Überzeugung des Gerichts nicht erschüttert würde, so erweist sich die

Beweiserhebung ebenfalls nicht als erforderlich (BGer 6B_479/2016 vom 29.

Juli 2016 E. 1.4, 6B_764/2013 vom 26. Mai 2014 E. 4.3; Hofer, in: Basler Kommentar, 2. Auflage

2014, Art. 10 StPO N 68).

6.2 Anträge Beschuldigter 1

6.2.1 Der

Beschuldigte 1 hat in seiner Berufungserklärung vom 28. September 2018 den

Antrag gestellt, es seien diverse, auf einer Liste bezeichnete Personen als

Zeugen zu befragen, zumal es sich dabei insbesondere um Mitarbeitende der I____

und der E____-Gruppe handle, die namentlich zum Sachverhalt betreffend die

Gewährung der Kreditlinie gegen Verpfändung von Vermögenswerten als Kreditsicherheit

und zur eigenen Rolle sowie zur Rolle der Beschuldigten im Zuge dieser

Transaktion relevante Informationen liefern könnten (Akten S. 11695, 11697 ff.).

6.2.2 Wie

bereits der Verfahrensleiter in seiner Verfügung vom 27. September 2019 festgehalten

hat, erwartet auch das Dreiergericht von den Aussagen der in der Liste

genannten Personen keine relevanten Aufschlüsse bezüglich der den Beschuldigten

vorgeworfenen Sachverhalten, zumal der fragliche Vorgang – Kredit gegen

Verpfändung von Sicherheiten – in den Akten bereits hinlänglich dokumentiert

und unter Verweis auf das zuvor in Erwägung 4 und 5 Erwogene beweismässig

erstellt ist. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb zu diesem Punkt weitere

Zeugen befragt werden sollten. Der entsprechende Beweisantrag bleibt daher

abzuweisen.

6.3 Anträge G____

6.3.1

6.3.1.1 G____

hat sowohl in seiner Berufungserklärung wie auch in der Berufungsbegründung beantragt,

einerseits U____ zum Sachverhalt zu befragen und andererseits das Video des

Geschäftsanlasses in [...] zu den Akten zu nehmen. Der Antrag auf Befragung von

U____ wird damit begründet, dass dessen Einvernahme für die Beurteilung der

Leistungen von G____ im Interesse der E____-Gruppe bzw. der E____ als deren

Verwaltungsratsmitglied massgebend sei. Der beantragte Zeuge sei – wie weitere

Personen im Umkreis der E____-Gruppe bzw. der E____ – im bisherigen Verfahren

nicht gehört worden. Er werde jedoch bezeugen, dass G____ auftragsgemäss die

vereinbarte Beziehungspflege zugunsten der E____-Gruppe bzw. der E____ betrieben

habe. G____ habe in diesem Rahmen auch anlässlich verschiedener

Geschäftstreffen mit zahlreichen Personen der E____-Gruppe bzw. der E____

Kontakt gehabt und sich mit diesen hinsichtlich der Beziehungspflege und des

Aufbaus des Geschäfts besprochen. Dies lasse sich auch dem eingereichten

Dokument Planning & Agenda für die massgeblichen Jahre 2009/2010 entnehmen.

Die erwähnten Geschäftstreffen hätten verschiedentlich im Beisein von U____

stattgefunden, teilweise sei dieser zumindest über die Treffen informiert

gewesen (Akten S. 11738 f., 11821 ff.).

6.3.1.2 Hinsichtlich

des Videos des Geschäftsanlasses in [...] wird geltend gemacht, dieses vermöge

die Planning & Agenda zu objektivieren und die Tätigkeit von G____ für die E____-Gruppe

zu belegen. Es zeige auf, dass G____ am 16. Dezember 2009 am Geschäftstreffen

der E____-Gruppe in [...] teilgenommen habe, wie es auch in der Planning &

Agenda festgehalten sei. Diese Veranstaltung sei für Kunden und

Geschäftspartner sowie für potentielle Investoren der E____-Gruppe organisiert

worden und sei dementsprechend ein wichtiger Anlass für die E____-Gruppe

gewesen. So habe etwa der Beschuldigte 1 in seiner Einvernahme unterstrichen,

dass ranghohe Mitarbeiter der I____ am Anlass teilgenommen hätten. Das

eingereichte Video belege, dass G____ am Treffen in [...] eine Ansprache gehalten

habe, in welcher er explizit betonte, ein vollwertiges Mitglied der E____-Gruppe

zu sein. Seiner Signalwirkung für Investoren und Geschäftspartner und

dementsprechend seines hohen Stellenwerts bei der E____-Gruppe sei er sich

bewusst gewesen. Darüber hinaus objektiviere das Video, dass G____ als

Verwaltungsratsmitglied «Aussenmarketing» für die E____-Gruppe betrieben habe,

was genau diejenige Tätigkeit sei, welche die E____-Gruppe für ihn vorsah und

was sie durch die öffentliche Preisverleihung am Anlass unterstrichen habe (Akten

S. 11739 f., 11823).

6.3.2

6.3.2.1 Der

Antrag auf Befragung von U____ ist in antizipierter Beweiswürdigung abzulehnen:

Beweisthema ist, ob die inkriminierten Zahlungen vom 12. Mai 2009 und vom 5.

Juni 2009 Darlehen oder Honorar darstellen. Diesbezüglich wurde vorstehend

erwogen, dass die unmissverständlichen ersten Aussagen von G____, wonach es

sich hierbei um ein (privates) Darlehen des Beschuldigten 1 gehandelt hat,

glaubhaft sind und sich auch mit objektiven Beweismitteln unterlegen lassen.

Die dementsprechenden Depositionen des Beschuldigten 1 wurden unter Würdigung

der hierzu eingereichten Unterlagen hingegen – auch in ihrem zeitlichen Kontext

– als unglaubhaft gewertet (vgl. dazu E. 5.3.3). Daran würde eine Befragung von

U____ nichts ändern, zumal nicht in Abrede gestellt wird, dass G____ ab August

2009 als Non Executive Board Member der E____ tätig geworden ist und dabei

auftragsgemäss die vereinbarte Beziehungspflege betrieb, wobei er gemäss

Ernennungsurkunde vom 8. September 2009 Sitzungsgelder und Spesenvergütungen

zugesichert bekam. Schliesslich ist festzuhalten, dass die inkriminierten

Zahlungen angesichts ihrer Höhe auch dann eine Pflichtverletzung darstellten,

wenn es sich tatsächlich um Honorar gehandelt hätte (vgl. dazu E. 5.3.3.8).

6.3.2.2 Was

das Video des Geschäftsanlasses in [...] anbelangt, ist festzuhalten, dass sich

dieses in den Akten befindet (Akten S. 11742). Dafür, was sich daraus

beweismässig ableiten lässt, kann ohne weiteres auf Vorstehendes verwiesen

werden, zumal der Geschäftsanlass im Dezember 2009, mithin nach August 2009

stattfand.

7.

Strafzumessung

7.1 Grundlagen

An die

Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss

einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein

Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits

transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein

(Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die

Strafzumessung ist gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden des Täters. Dabei

zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine

Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47

Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der

Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit

des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt

wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage

war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein

Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

7.2 Ausgangslage, systematisches

Vorgehen

7.2.1 Hat

der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere

gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der

schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass

der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an

das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der

Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für

das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für

die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten

Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu

bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe

(in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der

Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen

Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer

6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1

und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2020.66 vom 2.

September 2021 E. 5.3.1).

7.2.2 Auszugehen

ist vom Strafrahmen für das am schwersten wiegende Delikt. Dies ist in casu der

Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, wobei auf

Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden kann (Art. 158

Ziff. 1 Abs. 3 StGB; Mathys, Leitfaden

Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 484 ff.; vgl. zur

«Mindeststrafe» Niggli, a.a.O.,

Art. 158 StGB N 177 ff.). Innerhalb dieses mehrfach verwirklichten Tatbestands ist

aufgrund des höchsten Deliktsbetrags von der Zahlung von EUR 4.9 Millionen an

die J____ auszugehen. Danach ist auf die weiteren Überweisungen im Zusammenhang

mit dem Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung und die

qualifizierte Geldwäscherei einzugehen.

7.3 Strafart

7.3.1 Bei

der Wahl der Sanktionsart sind als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit einer

bestimmten Sanktion, deren Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld

sowie die präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2, 134 IV

82 E. 4.1). Eine Reihenfolge oder Rangordnung der Kriterien gibt es nicht. Es

ist daher in jedem Einzelfall die in Würdigung aller relevanten Umstände

angemessene Strafart festzulegen. Hinsichtlich der Wahlmöglichkeiten der

Strafart ist jedoch zwischen dem Bereich bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe

bzw. 180 Tagessätzen (leichte Kriminalität) und jenem von sechs bis zwölf

Monaten Freiheitsstrafe bzw. 180 bis 360 Tagessätzen (mittlere Kriminalität) zu

unterscheiden. Während im unteren Strafbereich (leichte Kriminalität) eine

klare gesetzliche Prioritätsordnung herrscht, besteht im Bereich der mittleren

Kriminalität grundsätzliche Freiheit in der Wahl der Strafart (Dolge, Geldstrafen als Ersatz für kurze

Freiheitsstrafen – Top oder Flop, in: ZStrR 128/2010, S. 58 ff., 72 f.).

7.3.2 Im

vorliegenden Fall geht es bei der mehrfachen qualifizierten ungetreuen

Geschäftsbesorgung um ein Vermögensdelikt mit dreistem Tatvorgehen und enormem

Schaden. Der Tagessatz einer allfälligen Geldstrafe wäre auf CHF 100.– festzusetzen

(vgl. dazu E. 7.5.5.2). Dies steht zum von der E____ erlittenen Vermögensschaden

(vgl. dazu E. 5.4 und E. 9.1) in einem offensichtlichen Missverhältnis, was bereits

für die Verhängung einer Freiheitsstrafe spricht (vgl. dazu Dolge, a.a.O., S. 75). Zudem

erscheint eine Geldstrafe mangels spezialpräventiver Effizienz auch nicht

zweckmässig, haben es beide Beschuldigten in casu doch verstanden, bei Dritten Gelder

in Millionenhöhe erhältlich zu machen und erscheint daher fraglich, ob sie die

Geldstrafe aus eigenen Mitteln bestreiten würden bzw. könnte die Verhängung

einer Geldstrafe ihre kriminelle Energie in kontraproduktiver Weise fördern (BGer 6B_1027/2019

vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3). Im Übrigen ist im Hinblick auf die

Zweckmässigkeit der Sanktion (fragliche Vollstreckbarkeit) auch auf den

Wohnsitz der beiden Beschuldigten im Ausland ([...]) hinzuweisen. Nach dem

Gesagten ist – auch aufgrund der im Bereich der mittleren Kriminalität

grundsätzlichen Freiheit in der Wahl der Strafart – auch für die Überweisungen zugunsten

von AK____ bzw. der AL____, die aufgrund des als lex mitior anzuwendenden Art.

34 Abs. 1 aStGB an sich mit Geldstrafe geahndet werden könnten, als

hypothetische Einsatzstrafe jeweils eine Freiheitsstrafe auszufällen.

7.4 Grundsätzliches zur

qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung

7.4.1 Hinsichtlich

der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung ist zunächst die

Deliktssumme zu nennen, welche mit insgesamt EUR 7'901’399.– und CHF 190'000.– als

sehr hoch bezeichnet werden muss, wobei C____ im Vergleich zum Mitbeschuldigten

A____ im Umfang von knapp zwei Dritteln von den inkriminierten Überweisungen profitierte.

Auch die konkrete Vorgehensweise spricht nicht für die Beschuldigten, muss sie

doch als hartnäckig qualifiziert werden. So waren sie beispielsweise nicht

verlegen, der AN____ dubiose Bankgarantien zu unterbreiten (Akten S. 1471,

1478 f.) in der Hoffnung, auf diese Weise zu Geld zu kommen. Obwohl dieses

Vorgehen der Beschuldigten dazu führte, dass die AN____ ihre Geschäftsbeziehung

mit der E____ kündigte (Akten S. 1468), versuchte A____ – nachdem C____ bereits

vor der «Zusammenarbeit» mit ihm versuchte hatte, mittels zumindest dubiosen

Bankgarantien einen Kredit zu erhalten (Akten S. 2566 ff.; SB [...]/127,

137) – auch bei der I____ mit verschiedenen fragwürdigen Bonds einen Kredit zu

erwirken (SB [...]/159 ff., 169 ff.). Dies ging sogar so weit, dass AF____

in einer E-Mail schrieb «it is the biggest bullshit» (SB [...]/451).

7.4.2 In

der Grauzone zur Illegalität traf man in der Folge auf die Herren Z____ und Y____

und profitierte von deren krimineller Energie. Immerhin ist festzuhalten, dass die

beiden Beschuldigten – im Gegensatz zu den Verantwortlichen der W____ und der V____

– nicht ein funktionierendes Unternehmen mit diversen Angestellten zerstörten.

Trotzdem wäre es verfehlt zu behaupten, es handle sich um ein Verbrechen ohne

Opfer. Durch das Verhalten der Beschuldigten wurde nicht nur die E____

geschädigt. Aufgrund der widerrechtlichen Transfers an die E____ und der

fehlenden Deckung der Ansprüche der Versicherten wurde der W____ und der V____

von den Versicherungsaufsichtsbehörden in [...] und [...] am 26. November

2009 bzw. 25. Februar 2010 die Bewilligung entzogen und die beiden

Gesellschaften mussten liquidiert werden. Festzuhalten ist schliesslich auch,

dass sich die Beschuldigten – als doch noch ein Kredit erwirkt werden konnte –

zeitlich unmittelbar danach die zuvor im Einzelnen erörterten Beträge auszahlen

liessen, was ihr Vorgehen auch recht unverfroren erscheinen lässt.

7.4.3 Wie

im Zusammenhang mit den Bankgarantien bereits thematisiert, gingen die

Beschuldigten nicht gerade raffiniert vor. Die Vertreter der I____ waren offensichtlich

geblendet von der grossen Summe, die in Aussicht stand und vom Namen «G____».

Es bedurfte also keines ausgeklügelten Plans, um an die Gelder, welche sie

schliesslich pflichtwidrig verprassten, zu kommen. Es genügten Hartnäckigkeit

und ein selbstbewusstes Auftreten, was insbesondere A____ zweifellos

mitbrachte. Beispielhaft sei noch einmal auf das MOU vom 27. November 2008

hinzuweisen, worin der Beschuldigte 1 Erträge von nicht weniger als USD 1'500'000'000.–

aus einer nicht näher beschriebenen Private Placement Investment Transaction in

Aussicht stellte, obwohl er genau wusste, dass er dies – jedenfalls aus eigenen

Mitteln – keinesfalls würde umsetzen können. Dennoch ist festzuhalten, dass die

I____ bzw. ihre Mitarbeitenden – wie bereits erwähnt (vgl. dazu E. 4.8 und E.

5.6) – bei professioneller und sorgfältiger Handhabung des Geschäfts hätten

verhindern können und müssen, dass die Vermögenswerte von den Konten und Depots

der W____-Gruppe auf die Konten und Depots der E____ bei der I____ in Basel übertragen

wurden. Dies ist zugunsten beider Beschuldigter entlastend zu berücksichtigen.

7.5 A____

7.5.1

7.5.1.1 Hinsichtlich

der Zahlung von EUR 4.9 Millionen an J____ ist – wie zuvor erwogen (vgl. dazu

E. 5.3.2) – erstellt, dass sich der Beschuldigte 2 die Summe zur Tilgung seiner

vorbestehenden Schulden – notabene von einer im Zeitpunkt dieser Zahlung kein

namhaftes Eigenkapital besitzenden bzw. überschuldeten E____ – überweisen liess.

Rein wirtschaftlich gesehen profitierte A____ von dieser Zahlung persönlich

zwar nicht. Indes schuf er zuvor zusammen mit dem Beschuldigten 2 in

mittäterschaftlich- bzw. bandenmässigem Zusammenwirken die Grundlagen hierzu

und unterschrieb auch die entsprechende Zahlungsanweisung. Zudem wusste er – wie

sich aus der bereits thematisierten E-Mail vom 7. Mai 2009 ergibt (vgl. dazu E.

5.3.2.4) – dass das «Projekt [...]» lediglich pro Forma als Zahlungszweck

vorgeschoben wurde, um bei der I____ keine Zweifel entstehen zu lassen. Angesichts

der immensen Höhe des Deliktsbetrags und der Hartnäckigkeit bzw. Unverfrorenheit

des konkreten Vorgehens wäre an sich von einem erheblichen objektiven

Verschulden auszugehen. Indes ist das fragwürdige Verhalten der A____ zugunsten

der Beschuldigten entlastend zu berücksichtigen (vgl. dazu schon E. 7.4.3),

sodass insgesamt von einem mittelschweren objektiven Verschulden des

Beschuldigten 1 auszugehen ist.

7.5.1.2 Als

Beweggründe für die Delinquenz sind bei A____ in erster Linie Gier und

Geltungssucht zu nennen. Wie er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

verkündete (Akten S. 11343), ging er wohl tatsächlich davon aus, dass aus E____

eine Marke wie «Nike» hätte werden können. In seinem Bestreben, verschiedene

Divisionen in den unterschiedlichsten Tätigkeitsbereichen aufzubauen, verlor er

jedoch den Bezug zur Realität. Dabei machte er nicht nur Versprechen, die

niemals hätten eingehalten werden können, sondern ignorierte auch die

Notwendigkeit einer eigentlichen Geschäftstätigkeit. Er war nur damit

beschäftigt, eine imposante Fassade aufzubauen und mit grossen Namen und

Beträgen um sich zu werfen (vgl. dazu schon E. 5.3.5.3). Dabei gelang es ihm

mit seinem selbstbewussten Auftreten alle möglichen Akteure wie zum Beispiel die

I____, aber auch seinen Geschäftspartner C____ zu umgarnen und zu blenden. So ist

noch einmal auf das MOU vom 27. November 2008 hinzuweisen, worin der

Beschuldigte 1 Erträge von nicht weniger als USD 1'500'000'000.– aus einer

nicht näher beschriebenen Private Placement Investment Transaction in Aussicht

stellte, obwohl er genau wusste, dass er dies – jedenfalls aus eigenen Mitteln

– keinesfalls würde umsetzen können. Darüber hinaus schrieb er beispielsweise

in seinem Lebenslauf, die «[...]» habe im Jahr 2008 mit der Firma E____

fusioniert (Akten S. 31). Er behauptete auch, es sei mit dem Beschuldigten 2

abgemacht gewesen, dass er seine Aktiven aus der [...]-Gruppe in die E____

transferiere (Akten S. 2425). In den Akten finden sich allerdings

keinerlei Nachweise eines solchen Transfers. Vielmehr muss bezweifelt werden,

dass es die [...]-Gruppe tatsächlich gab respektive, dass sie mehr war als eine

Autovermietung mit zwei Fahrzeugen, wie AI____ suggerierte (Akten S. 2018).

Diese Fassade baute der Beschuldigte 1 aber nicht nur der eigenen Bereicherung

wegen auf. Er wollte damit offenbar auch Anerkennung und Sympathien gewinnen,

was sich am Umstand zeigt, dass er die Gelder aus der Kreditlinie der E____

relativ grosszügig verteilte. In subjektiver Hinsicht kann motivseitig nach dem

Gesagten nichts Entlastendes zugunsten des Beschuldigten 1 angeführt werden, sodass

insgesamt von einem mittelschweren Verschulden auszugehen ist.

7.5.1.3 Im

Ergebnis erscheint für die Zahlung von EUR 4.9 Millionen an J____ eine

Einsatzstrafe von 2 ¼ Jahren Freiheitsstrafe dem Verschulden von A____

angemessen.

7.5.2

7.5.2.1 In

Bezug auf die Überweisungen zugunsten von G____ ist festzuhalten, dass es sich

nach dem Beweisergebnis um ein privates Darlehen zugunsten eines alten Freundes

von A____ gehandelt hat und Letzterer in diesem Zusammenhang dementsprechend

federführend war, löste er doch die erste Zahlung initial aus (vgl. dazu E. 5.3.3).

Es ist angesichts der erheblichen Deliktssumme und dem rein privaten Zweck der

Zahlung von einem mittelschweren Verschulden auszugehen. Indes ist das

fragwürdige Verhalten der I____ auch hier entlastend zu berücksichtigen, sodass

von einem nicht mehr ganz leichten objektiven Verschulden auszugehen ist. Hinsichtlich

der subjektiven Komponente kann auf vorstehend Erwogenes verwiesen werden (vgl.

dazu E. 7.5.1.2).

7.5.2.2 Im

Ergebnis erscheint für die Überweisungen zugunsten von G____ eine hypothetische

Einsatzstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe dem Verschulden von A____ angemessen.

7.5.3 Hinsichtlich

der Überweisungen zugunsten von AK____ bzw. der AL____ ist festzuhalten, dass

der Deliktsbetrag im Vergleich zu den restlichen Zahlungen nicht besonders hoch

ist und keiner der beiden Beschuldigten persönlich davon profitierte. Ergänzend

kann auf Erwägung 7.5.1 und hinsichtlich der subjektiven Komponenten auf

Erwägung 7.5.1.2 verwiesen werden. Angesichts eines vergleichsweise leichten

Verschuldens ist von einer hypothetischen Einsatzstrafe von sechs Monaten

Freiheitsstrafe auszugehen.

7.5.4 Bezüglich

der Honorarzahlungen, welche sich die beiden Beschuldigten auf ihre jeweiligen

Konten überweisen liessen, ist nach dem Beweisergebnis erstellt, dass zwischen

dem 12. Mai und dem 2. November 2009 insgesamt EUR 1‘658’769.17 auf das Konto von

A____ flossen (vgl. dazu schon E. 5.3.5), wobei wiederum auf die Erwägung 7.5.1

verwiesen werden kann. Angesichts eines nicht mehr ganz leichten bis eher

mittelschweren Verschuldens rechtfertigt sich eine hypothetische Einsatzstrafe

von 1 ¼ Jahren Freiheitsstrafe.

7.5.5

7.5.5.1 Hinsichtlich

des Schuldspruchs wegen qualifizierter Geldwäscherei ist zunächst zu

berücksichtigen, dass mit der «Bandenmässigkeit» und der «Gewerbsmässigkeit» gleich

zwei Qualifikationsgründe gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB erfüllt

sind. Das führt zwar nicht zu einer weiteren Verschärfung des Strafrahmens (Freiheitsstrafe

bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe), wirkt sich aber innerhalb des verschärften

Strafrahmens straferhöhend aus (vgl. dazu BGE 120 IV 330 E. 1c; BGer 6B_660/2007

vom 8. Januar 2008 E. 2.2; AGE SB.2018.91 vom 10. Dezember 2020 E. 6.3.1,

SB.2020.5 vom 11. September 2020 E. 4.3.1; Niggli/Riedo,

a.a.O., Art. 139 StGB N 136). In objektiver Hinsicht ist die hohe Deliktssumme in

Höhe von EUR 14‘967‘881.04 von Bedeutung. Hingegen ist die

Institutionalisierung der inkriminierten Struktur bei der I____ gemäss MOU vom 27.

November 2008 nicht verschuldenserhöhend zu werten, zumal selbiges bereits im

Rahmen des Tatbestands der mehrfachen qualifizierten ungetreuen

Geschäftsbesorgung berücksichtigt wurde, auch das fragwürdige Verhalten der I____

entlastend zu beachten ist und man auch von der kriminellen Energie der Herren Z____

und Y____ profitierte. Ergänzend und hinsichtlich der subjektiven Komponente

kann auf vorstehend Erwogenes verwiesen werden (vgl. dazu E. 7.5.1 ff.).

7.5.5.2 Angesichts

eines knapp mittelschweren Verschuldens rechtfertigt sich eine hypothetische

Einsatzstrafe von 1 ¾ Jahren Freiheitsstrafe, wobei gemäss Art. 305bis

Ziff. 2 Satz 2 StGB mit der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe bis zu 500

Tagessätzen verbunden wird. Von der 1 ¾-jährigen Freiheitsstrafe sind daher 90

Tagessätze in Abzug zu bringen, wobei eine Tagessatzhöhe von CHF 100.–

angemessen erscheint (Art. 34 Abs. 2 StGB).

7.6 C____

7.6.1

7.6.1.1 Hinsichtlich

der Zahlung von EUR 4.9 Millionen an J____ ist – wie zuvor erwogen (vgl. dazu

E. 5.3.2) – erstellt, dass sich C____ die Summe zur Tilgung seiner

vorbestehenden Schulden – notabene von einer im Zeitpunkt dieser Zahlung kein

namhaftes Eigenkapital besitzenden bzw. überschuldeten E____ – überweisen liess

und unmittelbar persönlich davon profitierte. Zudem schuf er zuvor zusammen mit

dem Beschuldigten 1 in banden- bzw. mittäterschaftlichem Zusammenwirken die

Grundlagen hierzu und schob – wie sich aus der bereits thematisierten E-Mail

vom 7. Mai 2009 ergibt (vgl. dazu E. 5.3.2.4) – das «Projekt [...]» gegenüber

der I____ pro Forma als Zahlungszweck vor. Angesichts der Höhe des

Deliktsbetrags und der Hartnäckigkeit bzw. Unverfrorenheit des konkreten

Vorgehens wäre an sich von einem eher schweren objektiven Verschulden

auszugehen. Indes ist das fragwürdige Verhalten der I____ zugunsten des

Beschuldigten 2 entlastend zu berücksichtigen (vgl. dazu schon E. 7.4.3),

sodass insgesamt von einem eher erheblichen Verschulden auszugehen ist.

7.6.1.2 Als

Beweggrund stand bei C____ – wohl noch mehr als bei A____ – die reine Geldgier

im Vordergrund (vgl. dazu schon E. 5.3.5.4). Seine Gesellschaft AD____ war

in grossen finanziellen Schwierigkeiten, weshalb er versuchte, die Marke E____ möglichst

schnell und ertragreich zu versilbern. Von einer eigentlichen Notlage der AD____

konnte nach Aussage von AI____ aber nicht gesprochen werden, habe die E____

doch keine Angestellten und keine Kosten gehabt. Die AD____ habe zwar Schulden

gehabt, die seien aber zu handhaben gewesen (Akten S. 2024 f.). C____ war nie

wirklich daran gelegen, die Marke tatsächlich auszubauen oder sich am

Tagesgeschäft zu beteiligen, er wollte lediglich das Geld. Dabei musste ihm angesichts

seiner Ausbildung und Berufserfahrung (vgl. dazu eingehend E. 7.9.1) aber

auch bewusst gewesen sein, dass die Marke «E____» in der Form, wie sie im Mai

2009 bestand, beinahe wertlos war, zumal die E____ per 31. Dezember 2008 mit

GBP 115‘574.– überschuldet gewesen ist (Akten S. 2085; SB [...]/4.2). In

subjektiver Hinsicht kann motivseitig daher nichts Entlastendes zugunsten des

Beschuldigten 2 angeführt werden, sodass insgesamt von einem eher erheblichen

Verschulden auszugehen ist.

7.6.1.3 Im

Ergebnis erscheint eine Einsatzstrafe von 2 ¾ Jahren Freiheitsstrafe dem

Verschulden von C____ angemessen.

7.6.2

7.6.2.1 In

Bezug auf die Überweisungen zugunsten von G____ ist festzuhalten, dass es sich

nach dem Beweisergebnis um ein privates Darlehen zugunsten eines alten Freundes

von A____ gehandelt hat und Letzterer in diesem Zusammenhang dementsprechend

federführend war, löste er doch die erste Zahlung initial aus. Zumindest die

erste Zahlung wurde indes von C____ per E-Mail bestätigt (vgl. dazu E. 5.3.3.1)

und wäre die streitgegenständliche Überweisung ohne das Zutun des Beschuldigten

2 gar nie möglich geworden, wobei auch anzuführen ist, dass er von der Zahlung

persönlich nicht profitierte. Es ist angesichts des Tatbeitrags und der erheblichen

Deliktssumme von einem eher mittelschweren Verschulden auszugehen. Indes ist

das fragwürdige Verhalten der I____ entlastend zu berücksichtigen, sodass von einem

eher leichten objektiven Verschulden auszugehen ist. Hinsichtlich der

subjektiven Komponente kann auf vorstehend Erwogenes verwiesen werden (vgl.

dazu E. 7.6.1.2).

7.6.2.2 Im

Ergebnis erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von acht Monaten

Freiheitsstrafe dem Verschulden von C____ angemessen.

7.6.3 Hinsichtlich

der Überweisungen zugunsten von AK____ bzw. der AL____ ist festzuhalten, dass

der Deliktsbetrag im Vergleich zu den restlichen Zahlungen nicht besonders hoch

ist und keiner der beiden Beschuldigten persönlich davon profitierte. Ergänzend

kann auf Erwägung 7.6.1.1 und hinsichtlich der subjektiven Komponenten auf

Erwägung 7.6.1.2 verwiesen werden. Angesichts eines vergleichsweise leichten

Verschuldens ist von einer hypothetischen Einsatzstrafe von sechs Monaten

Freiheitsstrafe auszugehen.

7.6.4 Bezüglich

der Honorarzahlungen, welche sich die beiden Beschuldigten auf ihre jeweiligen

Konten überweisen liessen, ist nach dem Beweisergebnis erstellt, dass sich der

Beschuldigte 2 zwischen dem 8. Mai und dem 7. August 2009 insgesamt EUR

379‘000.– auszahlen liess (vgl. dazu E. 5.3.5.1), wobei wiederum auf die

Erwägung 7.6 verwiesen werden kann. Angesichts eines eher leichten Verschuldens

rechtfertigt sich eine hypothetische Einsatzstrafe von acht Monaten

Freiheitsstrafe.

7.6.5

7.6.5.1 Hinsichtlich

des Schuldspruchs wegen qualifizierter Geldwäscherei ist zunächst zu berücksichtigen,

dass mit der «Bandenmässigkeit» und der «Gewerbsmässigkeit» gleich zwei

Qualifikationsgründe gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB erfüllt sind.

Das führt zwar nicht zu einer weiteren Verschärfung des Strafrahmens, wirkt

sich aber innerhalb des verschärften Strafrahmens straferhöhend aus (BGE 120 IV 330 E. 1c; BGer 6B_660/2007 vom 8. Januar 2008 E. 2.2; AGE SB.2018.91 vom

10. Dezember 2020 E. 6.3.1, SB.2020.5 vom 11. September 2020 E. 4.3.1; Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 139 StGB N

136). In objektiver Hinsicht ist die hohe Deliktssumme in Höhe von EUR 14‘967‘881.04

von Bedeutung. Hingegen ist die Institutionalisierung der inkriminierten

Struktur bei der I____ gemäss MOU vom 27. November 2008 nicht

verschuldenserhöhend zu werten, zumal selbiges bereits im Rahmen des

Tatbestands der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung

berücksichtigt wurde, auch das fragwürdige Verhalten der I____ entlastend zu

beachten ist und man auch von der kriminellen Energie der Herren Z____ und Y____

profitierte. Ergänzend und hinsichtlich der subjektiven Komponente kann auf

vorstehend Erwogenes verwiesen werden (vgl. dazu E. 7.6.1 ff.).

7.6.5.2 Angesichts

eines knapp mittelschweren Verschuldens rechtfertigt sich eine hypothetische

Einsatzstrafe von 1 ¾ Jahren Freiheitsstrafe, wobei gemäss Art. 305bis

Ziff. 2 Satz 2 StGB mit der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe bis zu 500

Tagessätzen verbunden wird. Von der 1 ¾-jährigen Freiheitsstrafe sind daher 90

Tagessätze in Abzug zu bringen, wobei eine Tagessatzhöhe von CHF 100.–

angemessen erscheint (Art. 34 Abs. 2 StGB).

7.7 Gesamtstrafenbildung

7.7.1 Bei

der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen

Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich

das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre

grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder

Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu

berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei

geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in

einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, in: Basler Kommentar, 4.

Auflage, Basel 2019, Art. 49 StGB N 122a).

7.7.2 Zwischen

den einzelnen Überweisungen im Rahmen der mehrfachen qualifizierten ungetreuen

Geschäftsbesorgung einerseits und auch zur qualifizierten Geldwäscherei

andererseits besteht ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Konnex. Insgesamt

verringert sich dadurch ihr Gesamtschuldbeitrag. Es rechtfertigt sich daher in

Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB folgende

Gesamtstrafenbildung bezüglich A____ vorzunehmen: Die Einsatzstrafe für die Zahlung

von EUR 4.9 Millionen an J____ von 2 ¼ Jahren Freiheitsstrafe wird um sechs Monate

Freiheitsstrafe für das Darlehen an G____, um drei Monate für die Überweisungen

zugunsten von AK____ bzw. der AL____, um acht Monate bezüglich der

Honorarzahlungen an sich selbst und um zehn Monate Freiheitsstrafe hinsichtlich

der qualifizierten Geldwäscherei erhöht, womit von einer vorläufigen

Gesamtfreiheitsstrafe von 54 Monaten bzw. 4 ½ Jahren auszugehen ist.

7.7.3 In

Bezug auf C____ rechtfertigt sich in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss

Art. 49 Abs. 1 StGB folgende Gesamtstrafenbildung: Die Einsatzstrafe für

die Zahlung von EUR 4.9 Millionen an J____ von 2 ¾ Jahren wird um vier Monate

Freiheitsstrafe für das Darlehen an G____, um drei Monate Freiheitsstrafe für

die Überweisungen zugunsten von AK____ bzw. der AL____, um vier Monate

Freiheitsstrafe bezüglich der Honorarzahlungen an sich selbst und um zehn

Monate Freiheitsstrafe hinsichtlich der qualifizierten Geldwäscherei erhöht,

womit von einer vorläufigen Gesamtfreiheitsstrafe von 54 Monaten bzw. 4 ½

Jahren auszugehen ist.

7.8 Täterkomponenten A____

7.8.1

7.8.1.1 Der

heute 67-jährige A____ ist in [...] geboren und dort mit einem jüngeren Bruder

bei den Eltern aufgewachsen. In [...] hat er bis zu seinem neunten Altersjahr

auch die obligatorische Schulzeit absolviert. Im Jahr 1962 ist die Familie nach

[...] gezogen, wo der Beschuldigte 1 in der Folge während 8 ½ Jahren lebte und

weiterhin die Schule besuchte. Als der Beschuldigte 1 etwa 17 Jahre alt, ist

die Familie aufgrund eines Stellenwechsels des Vaters nach [...] gezogen, wo A____

mit 18 ½ Jahren das Baccalauréat (BAC) ablegte. Danach machte er ein «Diplome

Universitaire de Technologie» mit Schwerpunkt Marketing an der Université [...].

Gleichzeitig erlangte er eigenen Angaben zufolge ein zweites Diplom, eine «licence

en droit». Danach folgten – mit 21 oder 22 Jahren – diverse Praktika, wobei er

parallel zu seiner Ausbildung eine Reinigungsfirma aufgebaut haben will.

Hinsichtlich seiner Arbeitserfahrung gab der Beschuldigte 1 zu Protokoll, dass

er eigentlich immer selbständig, aber auch fortwährend bei einer Firma

angestellt gewesen sei. Er habe aus steuerlichen Gründen praktisch nie eine

Beteiligung gehalten. Er sei aber praktisch immer im selben Bereich «wie heute»

tätig gewesen, wobei für Einzelheiten auf den von ihm eingereichten CV

verwiesen werden kann (Akten S. 14 ff.).

7.8.1.2 In

familiärer Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 im Jahr [...]

seine erste Ehefrau, mit welcher er drei gemeinsame Töchter hat, geheiratet

hat. [...] wurde ein ausserehelicher Sohn geboren. Im [...] erfolgte die

Scheidung, woraufhin A____ [...] seine zweite Ehefrau, mit welcher er zwei

Kinder hat, geheiratet hat. Im Jahr [...] verstarb seine erste Ehefrau. Inzwischen

ist er auch mehrfacher Grossvater. Nachdem A____ im Mai 2001 eigenen Angaben

zufolge entführt worden ist (es seien USD 2 Millionen Lösegeld bezahlt worden),

zog er im August/September 2001 nach [...], wo er heute auch noch wohnt und

sich rund 170 Tage pro Jahr aufhält. Den Rest des Jahres hält er sich eigenen

Angaben zufolge im Ausland auf. Ein näherer Bezug zur Schweiz besteht nicht

(Akten S. 14 ff.). Aus dem Gesagten lassen sich keine strafmindernden Umstände

ableiten. Dass der Beschuldigte 1 wegen ähnlich gelagerten Delikten im Jahr 1994

und zwei Mal im Jahr 2002 in [...] verurteilt worden ist (Akten S. 22 f.), kann

nicht zu seinen Ungunsten verwendet werden, zumal seither eine lange Zeit

vergangen ist und diese Delikte heute nicht mehr im (Schweizerischen)

Strafregister ersichtlich wären (Art. 369 Abs. 3 StGB).

7.8.2

7.8.2.1 Wie

sich aus dem Schreiben betreffend Dispensation von der Berufungsverhandlung

ergibt, leidet A____ an einem bereits im Jahr 2016 diagnostizierten malignen

Tumor an der Blase. Die Krankheit erfordert regelmässige Untersuchungen und

Behandlungen sowie Therapien. Er ist deshalb auch auf das Monitoring der

regelmässigen Einnahme inklusive korrekten Dosierung von Medikamenten

angewiesen. Im Frühsommer dieses Jahres wurden an seiner Prostata zudem diverse

Zysten entdeckt, welche am 14. Juli 2021 operativ entfernt werden mussten.

Weitere Analysen und Behandlungen stehen auch diesbezüglich noch bevor (Akten

S. 12121 ff.). Zudem muss A____ seit ungefähr dem Jahr 2010

blutdrucksenkende Medikamente einnehmen (Akten S. 15).

7.8.2.2 Gesundheitliche

Probleme fallen als strafmindernder Faktor nur dann in Betracht, wenn

Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidensempfindlichkeit geboten

sind, wie etwa bei Gehirnverletzungen, Schwerkranken, Taubstummen oder unter

Haftpsychose Leidenden. Gesundheitliche Schwierigkeiten wie etwa beträchtliche

neurologische Schmerzen, Verringerung der Muskelkraft oder Muskelschwund

reichen nach bundesgerichtlicher Praxis beispielsweise für eine Strafminderung

nicht aus (BGer 6B_744/2012 vom 9. April 2013 E. 3.3, 6S.120/2003 vom 17. Juni

2003 E. 2, Wiprächtiger/Keller, in:

Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 47 StGB N 152; vgl. zum Ganzen auch Mathys, a.a.O., N 356, 358).

7.8.2.3 Die

Leiden von A____ sind vor dem Hintergrund der soeben zitierten Praxis als

«schwer» zu beurteilen und begründen – auch wenn die medizinische Versorgung in

den Schweizer Haftanstalten sichergestellt ist – eine besondere

Strafempfindlichkeit. Es rechtfertigt sich daher, die bisher zugemessene Freiheitsstrafe

um drei Monate zu reduzieren.

7.8.3 In

den Akten ist dokumentiert, dass sich der Beschuldigte 1 – anders als der

Beschuldigte 2 (vgl. dazu E. 7.9.2) – im Laufe des Strafverfahrens wenig

kooperativ verhalten hat. So weigerte er sich zu Beginn des Verfahrens für eine

Einvernahme nach Basel zu kommen, weshalb die erste Einvernahme schliesslich in

[...] stattfinden musste (Akten S. 234, 237, 241, 269 ff., 310). Auch nachdem A____

über seinen [...] Anwalt ausrichten liess, er wäre bereit, für eine Einvernahme

nach Basel zu kommen, musste die Staatsanwaltschaft mehrfach nachhaken und

schliesslich auch noch einen hiesigen Anwalt für die notwendige Verteidigung

bestellen, da der Beschuldigte 1 keinen mandatierte (Akten S. 276 f., 281, 283

ff., 293, 296). Ohnehin fällt auf, dass der Beschuldigte 1 im Lauf des

Strafverfahrens von diversen Verteidigern, die sich jeweils in die

umfangreichen Akten einlesen mussten, vertreten wurde (Akten S. 225 ff.) und so

das Verfahren massgeblich mitverzögert hat. Die angeschuldigte Person hat zwar das

Recht, die Aussage zu verweigern und muss sich auch nicht kooperativ verhalten.

Allerdings kann ihr diesfalls weder ein Geständnis noch Kooperation

zugutegehalten werden und sind ihr die sich daraus ergebenden

Verfahrensverzögerungen anzurechnen (Wiprächtiger/Keller,

a.a.O., Art. 47 StGB N 183). Darauf wird sogleich zurückzukommen sein

(vgl. dazu E. 7.10).

7.8.4 Auch

besondere Reue oder Einsicht kann A____ nicht angerechnet werden. Wie das

Strafgericht zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 49), erklärt er

im Rahmen seines letzten Wortes anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

zwar, er anerkenne, gewisse Fehler gemacht zu haben, fuhr dann aber fort

aufzuzählen, wie viel er für das Projekt «E____» gearbeitet und was er alles

investiert habe. Auch das Bedauern, das er gegenüber den Angestellten, die ihre

Stelle verloren haben, ausdrückte, wurde sogleich wieder relativiert mit der

Aussage, er habe ganz alleine wieder angefangen und einen Teil der Angestellten

übernehmen können (Akten S. 11406 f.). Eine Auseinandersetzung mit dem

Geschehenen oder eine profunde Selbstreflektion scheint nicht stattgefunden zu

haben. Vielmehr weist der Internetauftritt der vom Beschuldigten 1 neu

gegründeten «[...]» grosse Parallelen zu E____ auf ([...], zuletzt besucht am

23. Februar 2022).

7.8.5 Dass

sich der Beschuldigte 1 anlässlich eines Treffens mit Mitarbeitenden der I____

zusammen mit G____ dazu bereit erklärt hat, persönlich mittels einer Garantie

im Bereich eines hohen zweistelligen Millionenbetrags einzustehen bzw. nach

einer Lösung suchte, ist zwar in einem Protokoll vermerkt (Akten S. 2527,

2544, 12257, 12263; SB [...]/577 ff.; SB [...] DVD/734). Indes liegen keinerlei

valide Informationen vor, wie diese Garantie konkret hätte aussehen sollen. Es wurden

auch nicht ansatzweise plausibilisierende diesbezügliche Unterlagen eingereicht

(vgl. zur Zulässigkeit dieses Nachweises BGer 6B_299/2020 vom 13. November

2020 E. 2.3.3, 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4, 6B_1/2013 vom 4. Juli

2013 E. 1.5; AGE SB.2020.67 vom 4. März 2021 E. 2.3.5, SB.2019.22 vom

3. Dezember 2019 E. 3.4.1, SB.2016.51 vom 13. März 2018 E. 4.3.3),

womit hieraus nichts zugunsten von A____ abgeleitet werden kann, zumal er in

der Vergangenheit bereits mit grossspurigen, indes leeren Versprechungen

aufgefallen ist (vgl. dazu E. 5.3.5.3, 5.5.2).

7.9 Täterkomponenten C____

7.9.1

7.9.1.1 Der

heute 49-jährige C____ ist in [...] geboren und dort bei seiner Mutter

aufgewachsen. Nach Besuch der Schulen hat er in [...] ein Rechtsstudium

absolviert und das Anwaltspatent erlangt. Bis zu den inkriminierten

Geschehnissen hat er als selbständiger Unternehmer im Immobilienbereich

gearbeitet. Sein [...] Geschäftspartner (der AD____) bekam im Jahr 2008/2009

aufgrund der Immobilienkrise «Probleme», wobei C____ dessen Anteile kaufte. Auf

der Suche nach neuen Investoren fand der Beschuldigte 2 schliesslich A____,

woraufhin seinen Angaben zufolge «alles anfing». Heute arbeitet er in [...] als

Anwalt im Immobilienbereich bzw. als «Berater für Unternehmen, die sich in [...]

positionieren wollen». Aufgrund der seitens der Staatsanwaltschaft verfügten

Kontensperren seien Klienten, deren Gelder bei ihm hinterlegt gewesen seien, zu

Schaden gekommen, weshalb er neben den Hypothekarschulden in Höhe von EUR

1'000'000.– nun auch weitere Verbindlichkeiten in Höhe von EUR 500'000.– zu

begleichen habe. Der vorstrafenlose Beschuldigte 2 lebt seit 15 Jahren ohne

verheiratet zu sein mit einer Frau zusammen, mit welcher er ein gemeinsames

Kind hat (die Frau hat zudem eines aus einer früheren Beziehung). Seit dem Jahr

2004 wohnt er in [...] (Akten S. 4 ff., 12149 f.).

7.9.1.2 Aus

dem Gesagten lassen sich keine strafmindernden Umstände ableiten. Dass aufgrund

von Kontensperren weitere Schulden entstehen, ist angesichts der

Rechtmässigkeit der angeordneten Zwangsmassnahmen nicht zu entschädigen (Art.

431 Abs. 1 StPO) und kann auch nicht zu einer Strafminderung führen.

7.9.2 Wie

bereits zuvor erwogen, verhielt sich C____ während des gesamten Strafverfahrens

kooperativ und verschleppte das Verfahren im Gegensatz zum Beschuldigten 1 auch

nicht mit diversen Anwaltswechseln. Vielmehr stand er für Einvernahmen (in der

Schweiz) stets zur Verfügung und erschien auch persönlich zur Berufungsverhandlung,

notabene ohne freies Geleit (Art. 204 StPO) zu verlangen. Zudem lieferte er

sachdienliche Unterlagen und arbeitete zwecks interner Aufarbeitung auch mit

der I____ zusammen (Akten S. 65 ff., 125 ff., 134 ff., 5649 ff., 12201; SB [...]/596,

622). Dieses – gerade in grossen Wirtschaftsprozessen – nicht

selbstverständliche Verhalten wirkt sich im Umfang von sechs Monaten

strafmindernd aus.

7.9.3 Indes

muss auch bei C____ festgestellt werden, dass er das Unrecht seines eigenen Handelns

nicht so recht sieht. So erklärte er in seinem letzten Wort anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung, er habe stets versucht, nach seinen Prinzipien, also

professionell, familiär und unternehmerisch, zu handeln (Akten S. 11407 f.). Wie

sich aber im vorliegenden Fall mehrfach zeigte, war C____ in erster Linie auf

seinen eigenen Vorteil erpicht (vgl. dazu E. 5.2.2.2, 5.3.2.4, 5.3.5.4 und

5.3.5.6) und ordnete diesem ohne weiteres seine angeblichen Prinzipien unter.

Zwar ist bei ihm – wie bereits das Strafgericht zutreffend erwogen hat

(vorinstanzliches Urteil S. 51 f.) – durchaus eine gewisse Reue erkennbar,

jedoch scheint diese eher darauf gerichtet zu sein, dass er sich auf die

Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten 1 eingelassen hat, respektive mit seinen

undurchsichtigen Machenschaften aufgeflogen ist. In seinem letzten Wort

anlässlich der Berufungsverhandlung gab er zwar selbstkritisch zu Protokoll, er

hätte die AD____ dazumals in Konkurs gehen lassen sollen. Indes meinte er auch,

dass es gut gewesen wäre, wenn die Bankprozesse dazumals bereits so restriktiv gewesen

wären wie heute. Diesfalls sässe man nämlich heute nicht hier (Akten S. 12162).

Damit zeigt sich aber ein weiteres Mal die Tendenz, die eigene Verantwortung zu

externalisieren, womit nicht von aufrichtiger Reue ausgegangen werden kann.

7.10 Lange Verfahrensdauer

7.10.1 Das

Strafgericht hat die lange Verfahrensdauer zugunsten beider Beschuldigter stark

entlastend berücksichtigt. Es hat erwogen, das Verfahren habe sich auch unter

Berücksichtigung des internationalen Bezugs ausserordentlich lange hingezogen.

Zudem habe die Staatsanwaltschaft am 14. Mai 2014 zunächst die Einstellung des

Verfahrens angekündigt, es dann aber dennoch weitergeführt und es sogar noch

auf einen weiteren Tatbestand ausgedehnt. Diese über Jahre andauernde

Ungewissheit rechtfertige es, die verschuldensangemessene Strafe um ein halbes

Jahr (Beschuldigter 1) bzw. ein ganzes Jahr (Beschuldigter 2) zu reduzieren (vorinstanzliches

Urteil S. 49, 52).

7.10.2 Der

Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB wird praxisgemäss dann angewendet,

wenn zwei Drittel der Verfolgungsverjährungsfrist erreicht sind und sich der

Täter in dieser Zeit wohl verhalten hat (BGE 140 IV 145 E. 3.1; Mathys, a.a.O., N 339 ff.; Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 48

StGB N 39 ff.). Dies ist in casu heute beides der Fall – mitunter auch wegen

der Corona-Pandemie, aufgrund welcher die Berufungsverhandlung mehrmals

verschoben werden musste –, weswegen der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit.

e StGB mit dem Strafgericht zugunsten beider Beschuldigter anzuwenden ist. Indes

erscheint es aufgrund der Tatsache, dass A____ mit seinen häufigen

Anwaltswechseln das Verfahren mitunter selbst verzögert hat (vgl. dazu E. 7.8.3),

angemessen, die lange Verfahrensdauer bei ihm «bloss» mit sechs Monaten zu

berücksichtigen, wohingegen der Beschuldigte 2 davon mit zwölf Monaten

profitiert.

7.11 Anrechnung der in [...]

erlittenen Untersuchungshaft

7.11.1 Das

Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines

anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an (Art. 51 StGB). Gemäss

Art. 14 des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG,

SR 351.1) gilt Art. 51 StGB auch für die Anrechnung der im Ausland erstandenen

Untersuchungshaft (BGE 130 IV 6 E. 4, 124 IV 1 E. 2a, 117 IV 404 E. 1a; Mettler/Spichtin, in: Basler Kommentar,

4. Auflage 2019, Art. 51 StGB N 16).

7.11.2 Wie

zuvor erwogen, haben die [...] Behörden ihr Strafverfahren gegen die beiden Beschuldigten

an die schweizerischen Strafverfolgungsbehörden übertragen (vgl. dazu E. 3.2).

In der Konsequenz ist daher die von A____ und C____ in [...] zwischen dem 18.

November 2010 und dem 23. Februar 2011 auf Geheiss des Instruktionsrichters von

[...] erlittene Untersuchungshaft («prision provisional») von je 97 Tagen (Akten

S. 7054, 12172, 12150) an die (in der Schweiz) ausgefällte Strafe anzurechnen.

7.12 Modalitäten des Vollzugs

Angesichts der

Strafhöhe von 3 ¾ Jahren Freiheitsstrafe kommt der teilbedingte Vollzug bei A____

nicht (mehr) in Frage. Die dreijährige Freiheitsstrafe von C____ kann

demgegenüber teilbedingt ausgesprochen werden, wobei es sich angesichts der

nach wie vor gering ausgeprägten Einsicht (vgl. dazu schon E. 7.9.3)

rechtfertigt, den unbedingten Teil auf ein Jahr festzusetzen (Art. 43 StGB).

Indes kann ihm hinsichtlich des bedingten Teils der Strafe eine minimale

Probezeit von zwei Jahren gewährt werden (Art. 44 Abs. 1 StGB). Dem bedingten

Strafvollzug hinsichtlich der Geldstrafen mit einer minimalen Probezeit von

zwei Jahren steht nichts entgegen (Art. 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 StGB).

7.13 Ergebnis

Im Ergebnis wird

A____ zu einer Freiheitsstrafe von 3 ¾ Jahren (unter Einrechnung der zwischen

dem 18. November 2010 und dem 23. Februar 2011 in [...] ausgestandenen Untersuchungshaft)

sowie zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 100.‒, mit bedingtem

Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt.

Demgegenüber wird C____ zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe (unter

Einrechnung der zwischen dem 18. November 2010 und dem 23. Februar 2011 in [...]

erlittenen Untersuchungshaft), davon zwei Jahre mit bedingtem Strafvollzug, unter

Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Geldstrafe von 90

Tagessätzen zu CHF 100.‒, mit bedingtem Strafvollzug, unter

Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt.

8.

Einziehung

8.1 Erwägungen des

Strafgerichts

8.1.1 Das

Strafgericht hat bezüglich der Einziehung erwogen, dass die Überweisungen der

Vermögenswerte aus der Kreditlinie der E____ auf die Konten der beiden

Beschuldigten ([...]), der J____ ([...]), des G____ ([...]) und der L____ ([...])

ungetreue Geschäftsbesorgungen darstellten. Diese Vermögenswerte seien somit

durch eine Straftat erlangt worden und daher gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB einzuziehen.

Sodann seien gemäss dem Revisionsbericht der Staatsanwaltschaft betreffend

Nachvollzug des Cashflows EUR 25‘000.– unmittelbar vom Konto des Beschuldigten

1 auf dasjenige seiner Ehefrau K____ geflossen (Akten S. 2144). Die auf diesem

Konto noch beschlagnahmten EUR 13’774.20 stammten somit auch aus der

Kreditlinie der E____ und seien ebenfalls als productum sceleris einzuziehen

(vorinstanzliches Urteil S. 54).

8.1.2 Hinsichtlich

der Einziehung der von G____ geleisteten Sicherheitsleistung in Höhe von CHF

407’932.70 erwog das Strafgericht, die Sicherheitsleistung sei am 20. April

2010 erfolgt, nachdem sich die Staatsanwaltschaft bereit erklärt hatte, im

Gegenzug dafür die über G____s Konten verfügten Sperren aufzuheben (Akten S. 358,

366 f.). Die Summe, welche G____ nachweislich aus der Kreditlinie der E____

erhalten habe, übersteige bei weitem den Betrag der Sicherheitsleistung. Diese

setzte sich aus dem Total der Guthaben auf den gesperrten AN____-Konten, dem

Kaufpreis von zwei mit Geldern der E____ gekauften Fahrzeugen sowie dem Betrag

eines aus dem Geld der E____ gewährten Darlehens zusammen. Es handle sich somit

um ein Surrogat der ursprünglich aus einer Straftat erlangten Vermögenswerte

und sei daher ebenfalls gemäss Art. 70 Abs. 1 des Strafgesetzbuches

einzuziehen. Der Antrag auf Herausgabe der Sicherheitsleistung sei demzufolge

abzuweisen (vorinstanzliches Urteil S. 54 f.).

8.2 Grundlagen

Gemäss Art. 70

Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine

Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu

veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Hinsichtlich

dieser Bestimmung müssen zwei Schritte unterschieden werden. In einem ersten

Schritt erfolgt die Wegnahme der durch eine Straftat erlangten Vermögenswerte.

In einem zweiten Schritt werden die weggenommenen Vermögenswerte einer Person –

dem Staat oder dem Verletzten – zugeordnet, wobei die Einziehung subsidiär zum

Rückerstattungsanspruch des Verletzten ist (vgl. dazu Scholl, Vermögenseinziehung [Art. 70 StGB], in: Ackermann [Hrsg.],

Kommentar Kriminelles Vermögen, Kriminelle Organisationen, Band I, Zürich 2018,

§ 4 N 71 ff.; Baumann,

a.a.O., Art. 70/71 N 49).

8.3 Erster Schritt: Wegnahme

8.3.1 Hinsichtlich

des ersten Schrittes ist festzuhalten, dass die durch die mehrfache ungetreue

Geschäftsbesorgung als Anlasstat «erlangten» Vermögenswerte (die

Ausschlussgründe im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB stehen angesichts der

Tatsache, dass die verschiedenen Destinatäre Begünstigte und nicht

Dritterwerber sind, ausser Frage, wobei selbst bei Unterstellung von Letzterem

angesichts der vorstehenden Erwägungen nicht von Gutgläubigkeit ausgegangen

werden kann) der Einziehung zugänglich sind, zumal gemäss Revisionsbericht der

Staatsanwaltschaft betreffend Nachvollzug des Cashflows (Akten S. 2140 ff.) bezüglich

der bei der I____ beschlagnahmten Vermögenswerte auf den Konten der J____ ([...]),

des C____ ([...] und [...]), der K____ ([...]), des A____ ([...]), des G____ ([...])

sowie der L____ ([...] und [...]) ein Kausalzusammenhang besteht. Da das Konto der

J____ ([...]) bei der I____ gemäss Eingabe der Bank vom 26. Oktober 2021 (Akten

S. 12139) einen negativen Saldo aufweist, kann die Beschlagnahme der

Vermögenswerte auf diesem Konto aufgehoben und der Kontoinhaberin zur freien

Verfügung überlassen werden.

8.3.2 Zwar

stellt auch die qualifizierte Geldwäscherei grundsätzlich eine mögliche

Anlasstat für die Einziehung dar (vgl. dazu Scholl,

a.a.O., § 4 N 117 ff.). Indes erfolgte in Bezug auf die Vermögenswerte der W____

diesbezüglich bekanntlich ein Freispruch, weshalb der Kausalzusammenhang

zwischen Anlasstat und erlangtem Vermögenswert in dubio pro reo nicht gegeben

ist. Daraus folgt, dass diejenigen Gelder, die nicht Gegenstand des

Schuldspruchs wegen mehrfacher qualifizierter Geschäftsbesorgung sind, nicht

eingezogen bzw. nicht den Geschädigten zurückgegeben werden können. Die

Vermögenswerte auf den Konten des Q____ ([...]), der R____ ([...]), des S____ ([...])

sowie des T____ ([...]) sind darum nicht als producta sceleris zu qualifizieren

und die auf diesen Konten bestehenden Sperren daher aufzuheben (Art. 263 Abs. 1

lit. c und d StPO).

8.4 Zweiter Schritt:

Zuweisung

8.4.1 Der

staatliche Einziehungsanspruch von Art. 70 Abs. 1 StGB bedeutet nach

überzeugender Herleitung von Scholl

(a.a.O., § 4 N 450 ff.) nicht bloss einen Vorbehalt zugunsten des Zivilrechts,

sondern ist eine selbständige, öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage. Daraus

ergibt sich ein Anspruch der verletzten Person – hier der E____ – auf Zuweisung

von Vermögenwerten, welche durch eine Straftat aus ihrem Vermögen erlangt

wurden. Der Zweck dieser Bestimmung liegt darin, dass die Vermögenseinziehung

nicht zu einer Bereicherung des Staates auf Kosten des Geschädigten oder des

Täters führt. Die materielle Zuweisungsvoraussetzung für die Zuweisung eines

der Wegnahme unterliegenden Vermögenswerts an eine verletzte Person besteht

daher darin, dass der ursprünglich durch die Straftat erlangte Vermögenswert

vor der Straftat Teil des Vermögens dieser verletzen Person gewesen und durch

die Straftat der verletzten Person entzogen worden sein muss.

8.4.2 Dies

ist vorliegend der Fall: Die durch die beiden Beschuldigten erhältlich

gemachten Barmittel waren vor den inkriminierten Überweisungen Teil des

Vermögens der E____, was die entsprechenden Kontoauszüge beweisen (vgl. dazu E.

4.1.1, 5.1.3, 5.3). Die bei der I____ beschlagnahmten Vermögenswerte auf den

Konten der J____ ([...]), des C____ ([...] und [...]), der K____ ([...]), des A____

([...]), des G____ ([...]) sowie der L____ ([...] und [...]) werden in

Anwendung von Art. 70 Abs. 1 StGB zur Wiederherstellung des rechtmässigen

Zustands daher der E____ zugesprochen. Die I____ wird angewiesen, die beschlagnahmten

Vermögenswerte in Höhe von insgesamt EUR 650'034.28 und CHF 88'819.99

(Stand 26. Oktober 2021) innert fünf Tagen seit Rechtskraft des Urteils an

die Privatklägerin zu überweisen.

8.5 Sicherheitsleistung von G____

8.5.1 Die

Staatsanwaltschaft hat anlässlich der Berufungsverhandlung das Dokument

«Zusammensetzung/Aufteilung der Sicherheitsleistung von G____» (Akten S. 12271)

eingereicht. Damit gesteht sie unter Verweis auf BGer 6B_694/2009 vom 22. April

2010 (E. 1.4.2) ein, dass eine Einziehung korrekterweise nur insoweit hätte

erfolgen dürfen, als es sich bei den hinterlegten Beträgen um Surrogate für den

Deliktserlös gehandelt hat. Aus dem Deliktserlös seien zwei Autos und ein

Darlehen (SB [...]/1) finanziert worden. Ein Teil der Gelder sei auch noch

auf Konti der AN____ vorhanden gewesen (Akten S. 2160), sodass insgesamt CHF 117’362.71

hätten eingezogen werden dürfen. Die Differenz von CHF 290'569.99 hätte «nur»

zur Sicherstellung einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 StGB beschlagnahmt

werden dürfen. Die Beschlagnahme hätte dann bis zur Einleitung der

Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung der Ersatzforderung aufrechterhalten werden

müssen (Akten S. 12158).

8.5.2 Die

zwei Autos und das Darlehen sind nach Angaben von G____ persönlich (SB [...]/1)

mit Geld der E____ finanziert worden, womit es sich um Surrogate handelt, die nach

Art. 70 Abs. 1 StGB eingezogen werden können (vgl. dazu BGE 126 I 97 E.

3c/bb; BGer 6S.667/2000 vom 19. Februar 2001 E. 3b/bb; Scholl, a.a.O., § 4 N 225 ff.; Baumann, a.a.O., Art. 70/71 StGB N 47; Trechsel/Jean-Richard-dit-Bressel, in:

Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage,

Zürich 2021, Art. 70 N 8 ff.). Dass der Teil am Deliktserlös, der auf den

beiden Konti der AN____ verblieben ist (Akten S. 2160), eingezogen werden

kann, versteht sich mit Hinweis auf oben Erwähntes von selbst (die

Ausschlussgründe im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB stehen angesichts der Tatsache,

dass G____ Begünstigter und nicht Dritterwerber ist, ausser Frage, wobei selbst

bei Unterstellung von Letzterem angesichts der vorstehenden Erwägungen nicht

von Gutgläubigkeit ausgegangen werden kann). Dass sich die Staatsanwaltschaft

bereit erklärt hat, die gesperrten Konten gegen Hinterlegung einer

Sicherheitsleistung freizugeben bzw. die beiden Fahrzeuge und die aus dem

Darlehen resultierende Forderung nicht zu beschlagnahmen, stellt ein

Entgegenkommen im Interesse von G____ dar (Akten S. 345 ff.). Dass sich

Letzterer nunmehr darauf beruft, es habe sich nicht um Surrogate gehandelt bzw.

man hätte die Fahrzeuge beschlagnahmen bzw. die Konten beschlagnahmt lassen

müssen (Akten S. 11844 ff., 12161 f., 12267 f.), ist treuwidrig und daher nicht

zu hören, wobei Surrogate – wie soeben erwogen – ohnehin der Einziehung

unterliegen. Die Konsequenz daraus ist aber, dass es sich – wie von der

Staatsanwaltschaft dargelegt – dazumals um eine Sicherheitsleistung hinsichtlich

einer späteren Einziehung gehandelt hat und die entsprechenden Vermögenswerte

heute nicht (mehr) als Ersatzforderung behandelt werden können.

8.5.3 Die

auf dem PC-Konto der Staatsanwaltschaft hinterlegte Sicherheitsleistung des G____

in Höhe von CHF 407’932.70 ist diesem nach dem Gesagten im Umfang von CHF 290'569.99

herauszugeben. Das Restguthaben in Höhe von CHF 117’362.71 wird in

Anwendung von Art. 70 Abs. 1 StGB zur Wiederherstellung des rechtmässigen

Zustands der E____ zugesprochen. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, die

Guthaben innert fünf Tagen seit Rechtskraft des Urteils zu verteilen. Ein

Doppelzahlungsrisiko (vgl. dazu BGE 117 IV 107 E. 2b; BGer 6B_326/2011 vom 14.

Februar 2012 E. 2.3.3) von G____ besteht in vorliegendem Verfahren nicht, da

gegen ihn keine Zivilforderungen geltend gemacht werden. Einem zukünftigen

Risiko wird mit der Formulierung des vorliegenden Dispositivs, auf welches

verwiesen werden kann, Rechnung getragen (vgl. dazu auch nachfolgend E. 9.4).

9.

Zivilforderung

9.1 Ausgangslage

Die Privatklägerin

macht eine Schadenersatzforderung von EUR 10'527'834.– und CHF 190'000.–

(nebst Zins zu 5 % seit dem 21. März 2018), eventualiter zumindest EUR

7'901’399.– und CHF 190'000.– (nebst Zins zu 5 % seit dem 21. März 2018), geltend

(Akten S. 11705, 11805 ff.). Schaden ist nach ständiger Rechtsprechung des

Bundesgerichts die ungewollte Verminderung des Reinvermögens. Nach der

herrschenden Differenztheorie ergibt sich der Schaden somit aus der Abweichung

zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem mutmasslichen Stand, den das

Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte. Sie kann sowohl durch eine

Vermehrung oder Nichtverminderung von Passiven als auch durch eine Verminderung

oder Nichtvermehrung von Aktiven eintreten, wobei die letzte Kategorie

gemeinhin als entgangener Gewinn bezeichnet wird (BGE 147 III 463 E. 4.2.1, 129

III 331 E. 2.1, 128 III 22 E. 2e.aa; Brehm,

in: Berner Kommentar, 5. Auflage 2021, Art. 41 OR N 69, 70e).

9.2 Forderung gemäss

Eventualantrag

Mit den

Schuldsprüchen wegen mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung

ist im Umfang der dort thematisierten Geldflüsse ein Anspruch nach Art. 41

Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220) ohne weiteres gegeben, was dem

Eventualantrag entspricht. Diesbezüglich hat es die Privatklägerin unterlassen,

die bereits thematisierte Zahlung von EUR 270‘000.– von einem Konto der J____ auf

ein Konto des Beschuldigten 1 (vgl. dazu E. 5.3.5.1), in ihre Rechtsbegehren

aufzunehmen. Da im Adhäsionsverfahren jedoch die Dispositionsmaxime gilt (Dolge, in: Basler Kommentar, 2. Auflage

2014, Art. 122 StPO N 22 f.) und das Gericht einer Partei insofern nicht mehr

und nichts Anderes zusprechen darf, als sie verlangt bzw. nicht weniger, als

die Gegenpartei anerkannt hat, sind die beiden Beschuldigten – entgegen dem

Strafgericht, welches die Ansprüche in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit.

b StPO integral auf den Zivilweg verwies (vorinstanzliches Urteil S. 53) –

zu verurteilen, der Privatklägerin EUR 7'901’399.– und CHF 190'000.–

Schadenersatz (nebst Zins zu 5 % seit dem 21. März 2018) zu bezahlen (in

solidarischer Verbindung).

9.3 Mehrforderung

9.3.1 Bei

der Mehrforderung in Höhe von EUR 2'626'435.– (EUR 1'500'000.–, EUR 540’000.–

und EUR 102’000.– an J____; EUR 59’435 an Q____; EUR 100'000.– an R____;

EUR 200'000.– an S____ und EUR 125'000.– an T____) fehlt hinsichtlich der

ungetreue Geschäftsbesorgung der unmittelbare Deliktskonnex im Sinne von Art.

122 Abs. 1 StPO («zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat»; vgl. dazu

Dolge, a.a.O., Art. 122 StPO N 65

ff.). Demgemäss kann die Mehrforderung bezüglich des Tatbestands der ungetreuen

Geschäftsbesorgung nicht adhäsionsweise geltend gemacht werden.

9.3.2 Hinsichtlich

des Tatbestands der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) ist zwar

festzuhalten, dass dieser als Rechtspflegedelikt ausgestaltet ist. Indes hat

das Bundesgericht klargestellt, dass Art. 305bis StGB neben

Gemeininteressen dort auch individuelle Vermögensinteressen schützt, wo die

Vermögenswerte aus Straftaten gegen Individualinteressen herrühren (BGE 134 III 529 E. 4, 129 IV 322 E. 2; vgl. auch Pieth,

a.a.O., Vor Art. 305bis StGB N 55). Insofern könnte der Tatbestand im

Sinne einer «Schutznorm» auch als Grundlage privatrechtlicher Ansprüche aus

Art. 41 OR dienen. Im vorliegenden Fall kann aber nicht ausgeschlossen werden,

dass die I____ die die Mehrforderung begründenden Zahlungen gestützt auf

Vermögenswerte der W____ (diesbezüglich erfolgt bekanntlich ein Freispruch;

vgl. dazu E. 4.3.3) freigegeben hat, sodass die Mehrforderung auch hinsichtlich

des Tatbestands der qualifizierten Geldwäscherei nicht adhäsionsweise geltend

gemacht werden kann.

9.3.3 Nach

dem Gesagten kann die Mehrforderung nicht adhäsionsweise geltend gemacht werden

und ist die entsprechende Forderungen von EUR 2'626'435.– auf den Zivilweg zu

verweisen (Art. 126 Abs. 2 StPO).

9.4 Rückforderungsanspruch G____?

G____ macht

geltend, er habe im Laufe seiner Tätigkeiten für die E____-Gruppe Beträge in

der Höhe von CHF 394'559.70 vorausbezahlt, die ihm nie zurückvergütet worden

seien, aber zumindest verrechnungsweise zu berücksichtigen wären (Akten S. 11836

f., 11842). Ohne die Validität dieser (angeblichen) Forderungen zu beurteilen,

ist diesbezüglich festzuhalten, dass in vorliegendem Verfahren gegen G____

keine Zivilforderungen geltend gemacht werden und Letzterer daher auch keine

Verrechnung erklären kann. Mit der Formulierung des vorliegenden Dispositivs,

auf welches verwiesen werden kann, wird jedoch ein Doppelzahlungsrisiko von G____

ausgeschlossen (vgl. dazu schon E. 8.5.3).

10.

Antrag von C____ um eine Haftentschädigung

Da die in [...]

erlittene Untersuchungshaft an die in der Schweiz ausgefällte Strafe

anzurechnen ist (vgl. dazu E. 7.11), ist der Antrag des Beschuldigten 2, er sei

für die ungerechtfertigte, in [...] erlittene Untersuchungshaft mit CHF 200.–

pro Hafttag zu entschädigen, abzuweisen.

11.

In [...] beschlagnahmte Gegenstände

Bezüglich der in

[...] anlässlich verschiedener Hausdurchsuchungen beschlagnahmten Gegenstände wurden

im Berufungsverfahren keine Ausführungen gemacht, sodass auf die diesbezügliche

Erwägung des Strafgerichts verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO;

vorinstanzliches Urteil S. 54) und die Gegenstände in Aufhebung der

Beschlagnahme nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils an das zuständige

Gericht in [...] retourniert werden.

12.

Verfahrenskosten

12.1 Grundlagen

Die schuldig

gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen –

gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen

(BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden

demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

12.2 Konkrete Bemessung

Da die beiden Beschuldigten

auch im Berufungsverfahren schuldig gesprochen werden (wegen qualifizierter

Geldwäscherei [schwerer Fall wegen Banden- und Gewerbsmässigkeit] sowie wegen mehrfacher

qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung), sind die erstinstanzlichen

Verfahrenskosten zu belassen (der Freispruch von der Anklage wegen qualifizierter

Geldwäscherei in Bezug auf W____ ist bereits in den erstinstanzlich

ausgeschiedenen Mehrkosten berücksichtigt). Demgemäss trägt A____

Verfahrenskosten von CHF 21’756.10 und eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF

26'000.‒ für das erstinstanzliche Verfahren (die Mehrkosten von CHF

10’819.30 gehen zu Lasten der Gerichtskasse) und C____ Verfahrenskosten von CHF

19’394.75 und eine Urteilsgebühr von CHF 26'000.‒ (die Mehrkosten CHF

9’638.60 gehen zu Lasten der Gerichtskasse).

13.

Kosten des Rechtmittelverfahrens

13.1 Grundlagen

Für die Kosten

des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw.

inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt

davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge

gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).

13.2 Konkrete Bemessung

Die Beschuldigten

obsiegen im Rechtsmittelverfahren «bloss» insofern, als sie von der Anklage

wegen qualifizierter Geldwäscherei (in Bezug auf W____) freigesprochen werden

(mit den zuvor erörterten Konsequenzen hinsichtlich Zivilforderung und

Einziehung [vgl. dazu E. 8 und 9]). Es rechtfertigt sich daher, ihnen die

Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer um 20 %

reduzierten Urteilsgebühr von je CHF 2’500.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich

des hälftigen Anteils der Übersetzungskosten betreffend das durch Eurojust

erhältlich gemachte Urteil des Appellationsgerichts [...] in Höhe von CHF

656.25, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1

StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG

154.810]).

14.

Entschädigungen

14.1 Beschuldigter 1

14.1.1 Für

die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten 1

betreffend die Vorinstanz wird auf das Dispositiv verwiesen. Da A____ aufgrund

des Freispruchs von der Anklage wegen qualifizierter Geldwäscherei um einen

Drittel reduzierte erstinstanzliche Verfahrenskosten auferlegt wurden (der

Freispruch von der Anklage wegen qualifizierter Geldwäscherei in Bezug auf W____

ist bereits in den erstinstanzlich ausgeschiedenen Mehrkosten berücksichtigt; vgl.

dazu E. 12.2), bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von zwei Dritteln

vorbehalten.

14.1.2 Dem

Offizialverteidiger der zweiten Instanz, B____, wird aus der Gerichtskasse eine

Entschädigung gemäss seiner Aufstellung, zuzüglich 7.5 Stunden für die

Berufungsverhandlung (inklusive Nachbesprechung), aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Da dem Beschuldigten

1 für das Berufungsverfahren eine um 20 % reduzierte Urteilsgebühr auferlegt

wurde (vgl. dazu E. 13.2), umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des

Honorars seines amtlichen Verteidigers im Falle seiner wirtschaftlichen

Besserstellung 80 % des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).

14.2 Beschuldigter 2

14.2.1 Das

Strafgericht hat C____ gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. s StPO für die erste Instanz

eine Parteientschädigung von CHF 20‘000.– zugesprochen. Angesichts des nunmehr

erfolgten Schuldspruchs wegen qualifizierter Geldwäscherei (in Bezug auf V____)

erscheint es angemessen, diese um CHF 5'000.–, auf CHF 15'000.–, zu reduzieren.

14.2.2 Dem

Offizialverteidiger der zweiten Instanz, D____, wird aus der Gerichtskasse eine

Entschädigung gemäss seiner Aufstellung, zuzüglich 7.5 Stunden für die

Berufungsverhandlung (inklusive Nachbesprechung), aus der Gerichtskasse

ausgerichtet, wobei für Kopiaturen im Rahmen der amtlichen Verteidigung

praxisgemäss «nur» CHF 0.25 pro Kopie vergütet werden (AGE BES.2021.112 vom 13.

Oktober 2021 E. 3.2, SB.2018.68 vom 21. September 2020 E. 9.3) und Wegzeiten

gestützt auf § 22 Abs. 2 der Honorarreglements (HoR, SG 91.400) «bloss» mit je

einer halben Stunde pro notwendigem Termin entschädigt werden. Für den genauen

Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Da dem Beschuldigten 2 für das

Berufungsverfahren eine um 20 % reduzierte Urteilsgebühr auferlegt wurde (vgl.

dazu E. 13.2), umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seines

amtlichen Verteidigers im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung 80 % des

zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).

14.3 Privatklägerin

14.3.1 Für

das Verfahren vor der Vorinstanz hat die Privatklägerin eine

Entschädigungsforderung von total CHF 11'760.85 geltend gemacht. Die

Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person dann Anspruch auf

eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie

obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Da die E____ in Bezug auf die

Zivilforderung und die Einziehung mit ihren Eventualanträgen durchdringt,

hinsichtlich der Sicherheitsleistung von G____ teilweise obsiegt und «bloss» bezüglich

der Beschlagnahme der Konten des Q____ ([...]), der R____ ([...]), des S____ ([...]

und [...]) sowie des T____ ([...]) unterliegt, rechtfertigt es sich, ihr 80 %

des geltend gemachten Honorars zuzusprechen (der Stundenansatz beträgt

praxisgemäss CHF 250.– [§ 19 Abs. 1 HoR; AGE SB.2017.91 vom 11. Februar

2020 E. 3.3, SB.2017.130 vom 29. Oktober 2018 E. 3]; gemäss § 23 Abs. 1 HoR beträgt

der Ersatz für Auslagen 3 % des Honorars). Der E____ wird demgemäss gestützt

auf Art. 433 Abs. 1 StPO zu Lasten der Beschuldigten für die erste Instanz eine

reduzierte Parteientschädigung von CHF 6'655.85 (inklusive Mehrwertsteuer und

Auslagen) zugesprochen (in solidarischer Verbindung).

14.3.2 Für

die zweite Instanz macht die Privatklägerin eine Entschädigungsforderung in

Höhe von CHF 5'880.42 geltend (Akten S. 12145). Auch für das Berufungsverfahren

kann ihr nach dem vorstehend Erwogenen 80 % des geltend gemachten Honorars zum

Stundensatz von CHF 250.– zugesprochen werden, wobei der Ersatz für Auslagen

auch hier 3 % des Honorars beträgt (§ 23 Abs. 1 HoR). Demgemäss wird der E____

gemäss Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 StPO zu Lasten der

Beschuldigten eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 3'327.95 zugesprochen

(in solidarischer Verbindung).

14.4 G____

14.4.1 G____

macht für das vorinstanzliche Verfahren eine Entschädigungsforderung von CHF

27'797.75 geltend (Akten S. 11879 ff.). Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass darin

die vom Strafgericht auferlegten Kosten des Verfahrens [...] in Höhe von CHF

6'387.10 enthalten sind, welche in diesem Verfahren genauso wie die Kosten

eines Mittagessens von CHF 69.95 nicht entschädigt werden können. Kommt dazu,

dass gemäss Art. 434 Abs. 1 StPO «nur» ein «angemessener Ersatz»

entschädigt werden kann. Die Parteirechte von G____ beschränkten sich

allerdings – wie zu Beginn erwähnt (vgl. dazu E. 1.1.2) – im Wesentlichen auf

die Frage, ob die Voraussetzungen von Art. 70 StGB erfüllt sind oder nicht.

Hierzu ist eine detaillierte Auseinandersetzung mit den umfangreichen und im

Wesentlichen die Vermögensübertragungen an ihn nicht betreffenden

Verfahrensakten nicht notwendig. Es rechtfertigt sich deshalb, den geltend

gemachten Aufwand von insgesamt knapp 70 Stunden um 1/3 auf 47 Stunden zu

kürzen (zuzüglich die geltend gemachten Auslagen von CHF 26.20 und 7,7 %

Mehrwertsteuer), was etwa einem Viertel des Aufwands des Verteidigers des

Beschuldigten 1 für die erste Instanz bedeutet, was angesichts der

Interessenlage angemessen erscheint. Für den genauen Betrag auf das Dispositiv

verwiesen.

14.4.2 Für

das Rechtsmittelverfahren macht G____ eine Entschädigungsforderung in Höhe von

CHF 90'575.– geltend (Akten S. 12280 ff.), was angesichts des vorstehend

Referierten und den Honoraren die beiden Verteidiger massiv übersetzt und im

Sinne von Art. 434 Abs. 1 StPO in keiner Weise angemessen erscheint. Dazu

kommt, dass G____ im Berufungsverfahren «bloss» insofern obsiegt, als ihm die

auf dem PC-Konto der Staatsanwaltschaft hinterlegte Sicherheitsleistung im

Umfang von CHF 290'569.99 herausgegeben wird. Zudem war er – wie zuvor

erwogen (vgl. dazu E. 1.1.2 und E. 15.4.1) – mangels unmittelbarer

Betroffenheit (fehlende Legitimation) nicht befugt, Anträge hinsichtlich der

Zivilforderung der Privatklägerin zu stellen. Es rechtfertigt sich daher, ihm

einen Aufwand von 50 Stunden zu CHF 250.– (angesichts des

Verfahrensausgangs um 1/3 reduziert), zuzüglich 7.5 Stunden für die

Berufungsverhandlung (inklusive Nachbesprechung), zuzüglich eines Auslagenersatzes

von 3 % des Honorars (§ 23 Abs. 1 HoR), zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer,

auszurichten. Demgemäss wird G____ für das Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 436

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 434 Abs. 1 StPO eine Entschädigung von CHF

11'324.20 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: 1. Es

wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom

21. März 2018 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Abweisung der Anträge betreffend Landesverweisung;

-

Verfügung betreffend beschlagnahmte Dokumente im Verfahren gegen G____ ([...]);

-

Aufhebung der bei der I____ bestehenden Sperren der Konti der M____ ([...]),

der N____ ([...]), der O____ ([...]) und der P____ ([...]);

-

Abweisung des Antrags um rückwirkende Bewilligung der amtlichen

Verteidigung (mit D____).

2. A____ wird – in Abweisung

seiner Berufung bzw. teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der

Staatsanwaltschaft – der qualifizierten Geldwäscherei (schwerer Fall wegen

Banden- und Gewerbsmässigkeit) sowie der mehrfachen qualifizierten ungetreuen

Geschäftsbesorgung schuldig erklärt und verurteilt zu 3 ¾ Jahren

Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der zwischen dem 18. November 2010 und

dem 23. Februar 2011 in [...] erlittenen Untersuchungshaft, sowie

zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 100.‒, mit bedingtem

Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 158 Ziff. 1

Abs. 3 und 305bis Ziff. 2 lit. b und c sowie 42 Abs. 1, 44 Abs. 1

und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

Von der Anklage wegen qualifizierter

Geldwäscherei (in Bezug auf W____) wird A____ freigesprochen.

3. C____ wird – in Abweisung

seiner Berufung bzw. teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der

Staatsanwaltschaft – der qualifizierten Geldwäscherei (schwerer Fall wegen

Banden- und Gewerbsmässigkeit) sowie der mehrfachen qualifizierten ungetreuen

Geschäftsbesorgung schuldig erklärt und verurteilt zu 3 Jahren

Freiheitsstrafe (unter Einrechnung der zwischen dem 18. November 2010 und

dem 23. Februar 2011 in [...] erlittenen Untersuchungshaft), davon 2 Jahre mit

bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie

zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 100.‒, mit

bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 158 Ziff. 1

Abs. 3 und 305bis Ziff. 2 lit. b und c sowie 42 Abs. 1, 43 Abs. 1,

44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

Von der Anklage wegen qualifizierter

Geldwäscherei (in Bezug auf W____) wird C____ freigesprochen.

Der Antrag auf Zusprechung einer

Haftentschädigung wird abgewiesen.

4. Die bei der I____ beschlagnahmten

Vermögenswerte auf den Konten der J____ ([...]), des C____ ([...]), der K____ ([...]),

des A____ ([...]), des G____ ([...]) sowie der L____ ([...]) werden in

Anwendung von Art. 70 Abs. 1 des Strafgesetzbuches zur Wiederherstellung des

rechtmässigen Zustands der E____ zugesprochen. Die I____ wird angewiesen, die beschlagnahmten

Vermögenswerte in Höhe von insgesamt EUR 650'034.28 und CHF 88'819.99 (Stand

26. Oktober 2021) innert 5 Tagen seit Rechtskraft des Urteils an die

Privatklägerin zu überweisen.

Die Beschlagnahme der

Vermögenswerte auf dem Konto der J____ ([...]) bei der I____ wird aufgehoben

und der Kontoinhaberin zur freien Verfügung überlassen.

5. Die auf dem PC-Konto der

Staatsanwaltschaft hinterlegte Sicherheitsleistung des G____ in Höhe von CHF

407’932.70 wird diesem – in teilweiser Gutheissung seiner Berufung – im Umfang

von CHF 290'569.99 herausgegeben. Das Restguthaben in Höhe von CHF 117’362.71

wird in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 des Strafgesetzbuches zur

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands der E____ zugesprochen. Die Staatsanwaltschaft

wird angewiesen, die Guthaben innert 5 Tagen seit Rechtskraft des Urteils zu verteilen.

6. A____ und C____ werden – in

teilweiser Gutheissung der Berufung der Privatklägerin – solidarisch zu EUR 7'901’399.–

und CHF 190'000.– Schadenersatz, zuzüglich 5 % Zins seit dem 21. März

2018, abzüglich der auf den Konten der J____ ([...]), des C____ ([...]), der K____

([...]), des A____ ([...]), des G____ ([...]) sowie der L____ ([...]) bei der I____

beschlagnahmten Vermögenswerte von insgesamt EUR 650'034.28 und CHF

88'819.99 (Stand 26. Oktober 2021), abzüglich des Anteils an der auf dem

PC-Konto der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hinterlegten Sicherheitsleistung des

G____ in Höhe von CHF 117'362.71, an die E____ verurteilt.

Die Mehrforderung im Betrag von EUR

2'626’435.– wird auf den Zivilweg verwiesen.

Vom Vorbehalt des Nachklagerechts

der Privatklägerin wird Vormerk genommen.

7. Die bei der I____ bestehenden

Sperren der Konti des Q____ ([...]), der R____ ([...]), des S____ ([...]) sowie

des T____ ([...]) werden aufgehoben.

8. Die in [...] anlässlich

verschiedener Hausdurchsuchungen beschlagnahmten Gegenstände werden in

Aufhebung der Beschlagnahme an das zuständige Gericht in [...] retourniert.

9. A____ trägt die Verfahrenskosten von

CHF 21’756.10 und eine Urteilsgebühr von CHF 26'000.‒ für das

erstinstanzliche Verfahren (die Mehrkosten von CHF 10’819.30 gehen zu Lasten

der Gerichtskasse) sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit

Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 2’500.‒ (inkl.

Kanzleiauslagen, zuzüglich des hälftigen Anteils der Übersetzungskosten

betreffend das durch Eurojust erhältlich gemachte Urteil des

Appellationsgerichts [...] in Höhe von CHF 656.25, zuzüglich allfälliger übriger

Auslagen).

10. C____ trägt die Verfahrenskosten von

CHF 19’394.75 und eine Urteilsgebühr von CHF 26'000.‒ für das

erstinstanzliche Verfahren (die Mehrkosten CHF 9’638.60 gehen zu Lasten der

Gerichtskasse) sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit

Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 2’500.‒ (inkl.

Kanzleiauslagen, zuzüglich des hälftigen Anteils der Übersetzungskosten

betreffend das durch Eurojust erhältlich gemachte Urteil des

Appellationsgerichts [...] in Höhe von CHF 656.25, zuzüglich allfälliger

übriger Auslagen).

11. Dem amtlichen Verteidiger von A____, AO____,

werden für die erste Instanz für die Bemühungen bis 31. Dezember 2017 ein

Honorar von CHF 23’032.20 und ein Auslagenersatz von 762.75, zuzüglich 8 %

Mehrwertsteuer von CHF 1'903.60, und für die Bemühungen ab 1. Januar 2018 ein

Honorar von CHF 12’908.– und ein Auslagenersatz von CHF 52.75, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer

von CHF 1’036.70, insgesamt also CHF 39'696.–, aus der Gerichtskasse

ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 2/3

vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger von A____,

B____, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 22‘966.65 und ein

Auslagenersatz von CHF 38.10, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 1'771.35,

insgesamt also CHF 24‘776.10, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135

Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 80 % vorbehalten.

12. C____ wird gemäss Art. 429 der

Strafprozessordnung für die erste Instanz eine reduzierte Parteientschädigung

von CHF 15‘000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Dem amtlichen Verteidiger von C____,

D____, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 16‘283.35 und ein

Auslagenersatz von CHF 846.50, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 1’319.–,

insgesamt also CHF 18‘448.85, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135

Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 80 % vorbehalten.

13. E____ wird gemäss Art. 433 Abs. 1 der

Strafprozessordnung zu Lasten der Beschuldigten für die erste Instanz eine

reduzierte Parteientschädigung von CHF 6'655.85 (inklusive Mehrwertsteuer und

Auslagen) zugesprochen (in solidarischer Verbindung).

Der E____ wird gemäss Art. 436 Abs.

1 in Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 der Strafprozessordnung zu Lasten der

Beschuldigten für die zweite Instanz eine reduzierte Parteientschädigung von

CHF 3'327.95 zugesprochen (in solidarischer Verbindung).

14. G____ wird für das Verfahren vor der

Vorinstanz gemäss Art. 434 Abs. 1 der Strafprozessordnung eine Entschädigung

von CHF 12'682.95 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

G____ wird für das

Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 434 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 433 Abs. 1

der Strafprozessordnung eine Entschädigung von CHF 11'324.20 (inklusive

Mehrwertsteuer und Auslagen) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Beschuldigte 1 und 2

-

Privatklägerin

-

G____

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-

I____, [...]

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei (MROS)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).