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Entscheid

SB.2018.112

Strafzumessung (mehrfache versuchte schwere Körperverletzung und einfache Körperverletzung)

14. Oktober 2020Deutsch41 min

Mit Urteil des

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

SB.2018.112

URTEIL

vom 14. Oktober 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

lic. iur. Liselotte Henz,

Dr. Annatina Wirz, lic. iur. Barbara

Schneider, Dr. Carl Gustav Mez

und Gerichtsschreiber

MLaw Martin Seelmann

Beteiligte

Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...] Berufungsbeklagter

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Rechtsanwältin,

[...]

Privatkläger

B____

C____

D____

E____

F____

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafgerichts

vom 17. August 2018

betreffend Strafzumessung

(mehrfache versuchte schwere Körperverletzung und einfache Körperverletzung)

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Strafgerichts vom 17. August 2018 wurde A____ der mehrfachen versuchten

schweren Körperverletzung und der einfachen Körperverletzung schuldig erklärt

und zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt, davon 2 Jahre mit

bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie

unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 9. Juli 2015 bis zum 21. August

2015 (44 Tage). Hingegen wurde er von den Anklagepunkten der versuchten

schweren Körperverletzung zum Nachteil von D____ und der versuchten einfachen

Körperverletzung zum Nachteil von E____ (Anklage-Ziff. 3) sowie vom

Vorwurf des Angriffs (Anklage-Ziff. 4) freigesprochen. Weiter wurde A____

dazu verurteilt, B____ eine Genugtuung in Höhe von CHF 1'000.–, zuzüglich

Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2015, zu bezahlen, während eine

Schadenersatzforderung desselben von CHF 6'000.– auf den Zivilweg

verwiesen wurde. Sodann wurde A____ dazu verurteilt, C____ eine Genugtuung in

Höhe von CHF 1'000.– zu bezahlen, unter Abweisung der Mehrforderung von

CHF 9'000.–. Die Schadenersatzforderung desselben von CHF 10'000.– wurde

auf den Zivilweg verwiesen. Weiter wies das Strafgericht Genugtuungsforderungen

von D____ und E____ ab. Es verurteilte A____ hingegen zur Bezahlung von

Schadenersatz in Höhe von CHF 120.– und von Genugtuung in Höhe von

CHF 2'500.– an F____. Eine Schadenersatzmehrforderung von CHF 380.–

verwies das Strafgericht auf den Zivilweg. Weiter verfügte es die Einziehung

der Kleidung von F____, überband A____ Verfahrenskosten in Höhe von

CHF 2'822.40 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 6'000.– und sprach ihm

eine Parteientschädigung von CHF 1'723.– zu.

Gegen dieses

Urteil hat die Staatsanwaltschaft am 20. August 2018 Berufung angemeldet,

sie am 8. Oktober 2018 erklärt und am 15. Februar 2019 begründet. Sie

beantragt, es sei A____ zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren

(Berufungserklärung) bzw. 4 Jahren (Berufungsbegründung) zu verurteilen,

jeweils unter Anrechnung des bereits ausgestandenen Freiheitsentzugs. A____ hat

mit Eingabe vom 7. November 2018 und Berufungsantwort vom 27. Mai 2019 die

Abweisung der Berufung beantragt, unter o/e-Kostenfolge.

Im Lichte der

Auswirkungen der COVID-19-Pandemie verfügte der Instruktionsrichter, mit

Einverständnis der Parteien, am 17. März 2020 die Absetzung der für den

25. März 2020 anberaumten Berufungsverhandlung und ordnete die

Durchführung des schriftlichen Verfahrens an. Gleichzeitig setzte er den

Parteien Frist zur ergänzenden Stellungnahme, wovon der Berufungsbeklagte am

20. April 2020 Gebrauch machte. Mit Verfügung vom 13. Mai 2020 wurde A____

(nachfolgend Berufungsbeklagter) aufgefordert, ergänzende Unterlagen zu seiner

aktuellen persönlichen Situation einzureichen. Dem kam er mit Eingabe vom

25. Mai 2020 nach. Der Staatsanwaltschaft wurde Kenntnis gegeben.

Das vorliegende

Urteil ist auf dem Zirkularweg ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus dem

erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen

Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des

basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer

des Appellationsgerichts. Die Staatsanwaltschaft ist gestützt auf Art. 381 Abs.

1.

StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, sodass sie zur Erklärung der

Berufung legitimiert ist. Sowohl die Berufungsanmeldung als auch die

Berufungserklärung sind innert den gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und

3.

StPO eingereicht worden. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel

ist daher einzutreten.

1.2

1.2.1

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich

Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung,

die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie

Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime.

Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in

der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, auf

welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und

Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der

nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.2.2

Vorliegend

haben weder der Beschuldigte noch ein Privatkläger ein Rechtsmittel ergriffen.

Mangels Anfechtung rechtskräftig geworden sind somit die Verurteilungen wegen

mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung und einfacher Körperverletzung,

die Freisprüche von den Vorwürfen der versuchten schweren Körperverletzung und

versuchten einfachen Körperverletzung gemäss Anklage-Ziff. 3 sowie des

Angriffs gemäss Anklage-Ziff. 4, die Beurteilung der Zivilforderungen, die

Verfügung über die Einziehung sowie der Kostenentscheid.

Angefochten ist

demgegenüber die vorinstanzliche Strafzumessung.

1.2.3

Gemäss

Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO kann das Berufungsgericht die

Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich

Rechtsfragen zu entscheiden sind. Vorliegend hat der Beschuldigte den

vorgeworfenen und nachzuweisenden Anklagesachverhalt anerkannt. Mithin steht

die vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung nicht mehr zur Disposition, sondern

sie ist unangefochten zur Festlegung der auszusprechenden Strafe heranzuziehen.

Der Beschuldigte hat sich in seiner Stellungnahme vom 20. April 2020 nicht

zur Zulässigkeit des schriftlichen Verfahrens geäussert und insbesondere auch

keine Durchführung einer mündlichen Verhandlung verlangt. Er hat hingegen zur

staatsanwaltschaftlichen Berufung Stellung bezogen und seine bereits gestellten

Anträge in der Sache erneuert. Damit ist die Anordnung des schriftlichen

Verfahrens zulässig.

2.

Den

Schuldsprüchen wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung und

einfacher Körperverletzung liegen drei Vorfälle zu Grunde.

2.1

2.1.1

Hinsichtlich

eines ersten Vorfalles vom 23. August 2013, ca. 14:30 Uhr, ermittelte die

Vorinstanz, der Beschuldigte habe sich von der Fahrweise des Geschädigten G____

provoziert gefühlt. Deshalb sei er ihm bis an den [...]weg in [...]/SO

nachgefahren, habe das Fahrzeug abgestellt und sei zu Fuss zu G____ gegangen,

der an der SBB-Baustelle sein Fahrzeug entladen habe. Der Beschuldigte habe G____

unvermittelt am T-Shirt gepackt, geschubst und ihm mindestens zwei Schläge mit

der flachen rechten Hand ins Gesicht versetzt. Dadurch habe er sich der

einfachen Körperverletzung schuldig gemacht (Akten S. 1026, 1182).

2.1.2

Bezüglich

eines zweiten Vorfalles vom selben Tag, dem 23. August 2013, gegen 23:00 Uhr,

stellte die Vorinstanz fest, der Beschuldigte sei von seinem Vater angerufen

und in die [...] Pizzeria bestellt worden, wo letzterer eine verbale

Auseinandersetzung mit den späteren Opfern führte. Der Vater sei beleidigt

worden. Der Beschuldigte sei herbeigestürzt und habe den auf einem Stuhl

sitzenden B____ an den Haaren bzw. am Kopf ruckartig nach hinten gerissen,

sodass dieser auf den Boden gekippt sei. Danach habe er gezielt in Richtung von

dessen Kopf getreten und ihm einen vertikal nach unten geführten Faustschlag

ins Gesicht versetzt. Dass er B____ mit dem Fusstritt nicht am Kopf getroffen

habe, sei einzig darauf zurückzuführen, dass dieser in der Dynamik rechtzeitig

den Kopf weggedreht habe. Fraglos habe er die Trittbewegung aber zum Kopf des

Opfers hingeführt. C____ haben den Beschuldigten darauf von hinten

festgehalten, um B____ vor weiterer Gewaltausübung zu schützen. Der Beschuldigte

habe sich aus der Umklammerung gelöst, sich zu C____ umgedreht und ihm einen

wuchtigen Faustschlag ans Kinn versetzt, worauf dieser zu Boden gegangen und

längere Zeit regungs- und offenbar bewusstlos liegen geblieben sei. Die

Vorinstanz erkannte den Beschuldigten der mehrfachen versuchten schweren

Körperverletzung schuldig (Akten S. 1026 f., 1183 f.).

2.1.3

Hinsichtlich

des dritten Schuldspruchs erwog die Vorinstanz, der Beschuldigte sei am

17.

Mai 2015, gegen 04:30 Uhr, dem späteren Opfer F____ auf der [...]strasse

in Zürich, in Richtung Zürich HB, nachgerannt, weil dieser zuvor einen seiner

Securitymitarbeiter angegriffen habe. Er habe ihn mit einem Fusstritt in den

Brustkorb angesprungen und ihm mindestens zwei Faustschläge gegen den Kopf

versetzt, bevor er ihn mit einem dritten Faustschlag zu Boden gebracht habe. Es

seien ein weiterer Faustschlag gegen den Kopf des am Boden liegenden Opfers

erfolgt sowie je ein Fusstritt gegen dessen Kopf und dessen Gesäss. F____ habe

eine Rissquetschwunde am linken Unterkieferunterrand, eine Schwellung und eine

Hautunterblutung an der Stirn, hinter dem linken Ohr und am Hinterkopf links,

je eine Hautunterblutung im Bereich der linken Flanke, der linken

Brustkorbaussenseite und am linken Handgelenk sowie Hautabschürfungen am Auge,

hinter dem Ohr und der Hand davongetragen. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten

wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Akten S. 1029 f.,

1198.

f.).

2.2

In

Bezug auf die Strafzumessung erwog die Vorinstanz, es stehe verschuldensmässig

der zum Nachteil von F____ begangene Vorfall vom 17. Mai 2015 im

Vordergrund (E. 2.1.3). In objektiver Weise wiege das Tatverschulden

mittelschwer. Die Vorgehensweise müsse als äusserst brutal bezeichnet werden.

Der Beschuldigte habe das Opfer mit mehreren Faustschlägen gegen den Kopf zu

Boden gebracht und es in der Folge mit einem weiteren Faustschlag und einem

Fusstritt traktiert. Insbesondere Tritte gegen den Kopf eines wehrlosen

Menschen seien aufgrund der damit einhergehenden Gefährdung als äusserst

verwerflich zu qualifizieren. In subjektiver Weise wiege das Tatverschulden

ebenfalls schwer. Der Beschuldigte habe mit direktem Vorsatz bezüglich

allfälliger Verletzungsfolgen gehandelt. Er sei so erbost gewesen, dass er aus

Wut und Rache auf ihn losgegangen sei, zumal er um die Alkoholisierung seines

Opfers gewusst habe. Hinzu komme, dass der Beschuldigte die Tat in Kenntnis des

bereits laufenden Strafverfahrens betreffend die Delikte aus dem Jahre 2013

begangen habe. Dass es beim Versuch geblieben sei, sei dem Zufall zu verdanken,

Dispositiv

dennoch werde dies leicht strafmindernd berücksichtigt. Demnach erscheine eine

Einsatzstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe angemessen (Akten S. 1201 f.).

Betreffend die

mehrfache versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von B____ und C____

bewertete die Vorinstanz das Verschulden als mittelschwer. Es sei kein Motiv

für die Taten auszumachen. Auch hier habe der Beschuldigte ein bereits am Boden

liegendes Opfer mit einem Fusstritt und einem Faustschlag traktiert. Zudem habe

er von B____ erst abgelassen, als er von C____ zurückgehalten worden sei,

woraufhin er diesen ebenfalls niederstreckt habe. Es sei letztlich ebenfalls

dem Zufall zu verdanken, dass die beiden Opfer keine schwerwiegenderen

Verletzungen davongetragen haben, weshalb dies nicht wesentlich zugunsten des Beschuldigten

berücksichtigt werden könne. Das Strafgericht schloss, unter Hinweis auf das

Asperationsprinzip, auf eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 18 Monate

Freiheitsstrafe, ausmachend 48 Monate Freiheitsstrafe (Akten S. 1202).

Zur einfachen

Körperverletzung zum Nachteil von G____ hielt die Vorinstanz fest, das

Verschulden des Beschuldigten wiege leicht, weshalb in Anwendung des

Asperationsprinzips eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um einen Monat auf 49

Monate angemessen sei (Akten S. 1202).

Unter dem Titel

der Täterkomponenten erwog das Strafgericht im Wesentlichen, der Beschuldigte sei

nicht vorbestraft, was sich neutral auswirke. Schwer wiege jedoch, dass zwei

Ereignisse am selben Tag stattgefunden hätten und dass ihn auch ein laufendes

Strafverfahren nicht von weiteren Taten abgehalten habe. Im Verfahren habe er

sich weitgehend geständig gezeigt, wobei in Anbetracht der objektiven

Beweismittel das Bestreiten keinen Sinn ergeben hätte. Dennoch seien die

Geständnisse leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Ebenso sei die von ihm

anlässlich der Hauptverhandlung gezeigte Reue zu seinen Gunsten zu werten.

Wesentlich zu seinen Gunsten berücksichtige das Strafgericht das

Nachtatverhalten, respektive die seit den Geschehnissen äusserst positive

Entwicklung des Beschuldigten. Es sei festzustellen, dass er sich seit der Entlassung

aus der Untersuchungshaft nichts zu Schulden habe kommen lassen. Indes habe er

ein begonnenes Antiaggressionstraining nicht abgeschlossen. Er arbeite

weiterhin als Sicherheitsangestellter, sei jedoch nicht mehr in Clubs im

Nachtleben tätig, sondern seit März 2018 bei der Firma [...] AG, für die er in

der Kontakt- und Anlaufstelle arbeite. Das Strafgericht gehe davon aus, es sei

auf den Zeitablauf seit den Vorfällen zurückzuführen, dass sich der Beschuldigte

umbesonnen und Konsequenzen aus seinem früheren Verhalten gezogen habe. Der

äusserst positiven Entwicklung trug das Strafgericht Rechnung, indem es die

Einsatzstrafe von 49 Monaten, unter Berücksichtigung der positiv zu wertenden

Täterkomponenten, um 13 Monate auf 36 Monate Freiheitsstrafe reduzierte, um

einen teilbedingten Strafvollzug ermöglichen. Es erscheine nicht zielführend,

den Beschuldigten zwecks Verbüssung einer über drei Jahren dauernden

Freiheitsstrafe aus seinem positiv geänderten Leben herauszureissen.

Zusammenfassend bildete die Vorinstanz eine Gesamtstrafe von drei Jahren

Freiheitsstrafe, wovon es ein Jahr unbedingt aussprach und zwei Jahre bei

bedingtem Vollzug, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren (Akten

S. 1203 f.).

2.3 Die

Staatsanwaltschaft rügt, die Erhöhung der Einsatzstrafe um 18 Monate für die

mehrfache versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von B____ und C____

sei zu niedrig. Es sei dem Strafgericht zwar beizupflichten, dass das

Verschulden mittelschwer wiege. Es handle sich indes um massive Gewaltexzesse.

Der Beschuldigte habe aus blossem Mutwillen und aus Wut und Rache zugeschlagen

und -getreten. Eine Straferhöhung um 18 Monate Freiheitsstrafe sei per se

zu tief für ein mittelschweres Verschulden bei zweifacher versuchter schwerer

Körperverletzung. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft erscheine vielmehr eine

Erhöhung um 27 Monate als angemessen (Akten S. 1290).

Hinsichtlich der

Täterkomponenten rügt die Staatsanwaltschaft, die Vorinstanz habe das

Nachtatverhalten zu sehr zu Gunsten des Beschuldigten berücksichtigt. Es treffe

zu, dass er strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten sei. Er habe

jedoch weder das Antiaggressionstraining zu Ende geführt, noch sich nach den

Taten um seine Opfer gekümmert oder gesorgt oder sich um Wiedergutmachung

bemüht. Deshalb erscheine eine Strafreduktion von 10 Monaten als angemessen.

Insgesamt resultiere eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren (Akten S. 1290).

2.4 Der

Beschuldigte weist im Wesentlichen darauf hin, die vorinstanzliche

Strafzumessung sei nicht zu beanstanden. Dass ein verbales Prädikat eines

mittelschweren Verschuldens nicht mit einer Straferhöhung von 18 Monaten

übereinstimmen solle, sei sachfremd. Es seien stets die massgeblichen Umstände

des Einzelfalls zu beurteilen. Von pauschalen Straferhöhungen dürfe nicht

ausgegangen werden. Die Vorinstanz habe die Strafminderung gestützt auf die

günstigen Täterkomponenten zutreffend bemessen. Der Beschuldigte sei nach wie

vor bei der Firma [...] AG angestellt, wo er als ruhiger, deeskalierender

Kollege auffalle (Akten S. 1302 f.).

3.

3.1

3.1.1 Gemäss

Art. 47 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) misst das Gericht die

Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und

die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des

Täters (Täterkomponenten). Gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB wird das Verschulden nach

der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der

Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie

danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in

der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Tatkomponenten).

Hat der Täter

durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige

Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe

nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass

der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung einer Gesamtstrafe

nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist in einem ersten Schritt der Strafrahmen

für die schwerste Tat bzw. Tatgruppe zu bestimmen. In einem zweiten Schritt ist

die Einsatzstrafe für die schwerste Tat bzw. Tatgruppe festzulegen. Die

schwerste Tat bzw. Tatgruppe ist nach der abstrakten Strafandrohung zu

bestimmen. Von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die

höchste Strafe nach sich zieht, erscheint dann sinnvoll, wenn mehrere

Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2.

Auflage, Basel 2019, Rz. 485 f.). In einem dritten Schritt sind die

hypothetischen Strafen für die weiteren Taten bzw. Tatgruppen zu bestimmen.

Sind die Einsatzstrafe und die hypothetischen Strafen bei konkreter Betrachtung

der einzelnen Delikte gleichartig, so ist in einem vierten Schritt eine

Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe zu bilden. Unzulässig

ist dabei eine zu starke Orientierung an den (hypothetisch) verwirkten

Einzelstrafen im Sinne einer Kumulation, etwa indem statt einer Erhöhung der

Einsatzstrafe die Summe der Einzelstrafen reduziert oder umgekehrt ohne nähere

Erläuterung reduzierte Einzelstrafen kumuliert werden (Ackermann, in: Basler Kommentar, 4. Auflage,

Basel 2019, Art. 49 StGB N 122). In einem fünften Schritt sind

schliesslich die Täterkomponenten zu berücksichtigen, um das konkrete Strafmass

festzulegen. Die Strafe ist grundsätzlich auch bei mehreren Taten innerhalb des

gesetzlichen Strafrahmens festzulegen.

3.1.2 Ist

der Erfolg nicht eingetreten, fehlt es beim versuchten Delikt in Bezug auf die

Bemessung der objektiven Tatschwere an einem massgeblichen Bewertungskriterium.

Methodisch hat das Gericht darum in einem ersten Schritt vom hypothetisch

vollendeten Delikt auszugehen und das Verschulden festzulegen. Anschliessend

hat es die Tatsachen, aufgrund derer der Erfolg nicht eingetreten ist, zu

würdigen. Das Mass der zulässigen Reduktion der hypothetischen (Erfolgs-)Strafe

hängt beim vollendeten Versuch von der Nähe zum tatbestandsmässigen Erfolg ab.

Je grösser die Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts ist, desto geringer ist

die Reduktion. Zudem wird die Strafreduktion durch den effektiv verursachten

Schaden beim Geschädigten mitbeeinflusst (Mathys,

a.a.O., Rz. 298 ff., mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche

Rechtsprechung).

3.2 Der

Beschuldigte hat zwei Straftatbestände erfüllt, von welchen die (mehrfach

begangene) schwere Körperverletzung mit einem Strafrahmen von sechs Monaten bis

zehn Jahren Freiheitsstrafe die schwerste Tat darstellt. Von den beiden Vorfällen,

bei welchen sich der Beschuldigte der schweren Körperverletzung schuldig

gemacht hat, hat die Vorinstanz zutreffend jenen vom 17. Mai 2015 zum Nachteil

von F____ als verschuldensmässig schwerer wiegend eingestuft. Er ist zur

Bildung der Einsatzstrafe heranzuziehen.

3.2.1 Hinsichtlich

der Begehungsweise ist schulderhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte

F____ von hinten kommend unvermittelt mit brachialer Gewalt angegriffen hat.

Das Opfer hatte zuvor eine Auseinandersetzung mit einem mit dem Beschuldigten befreundeten

Türsteher namens H____ geführt und war danach alleine auf dem Weg zum

Hauptbahnhof Zürich. Es hatte keine Chance, vorgängig zu erkennen, dass der Beschuldigte

ihm im Laufschritt gefolgt war, ihn unmittelbar vor dem Angriff mit Geräuschen

dazu brachte, sich umzudrehen und ihn dabei mit einem Fusstritt gegen den

Brustkorb ansprang (Akten S. 797). Dadurch entwickelte der Beschuldigte eine

enorme Wucht. Ohne eine Reaktion abzuwarten, schlug er F____ mehrfach mit der

Faust ins Gesicht, bis dieser zu Boden ging. Zwischen den Schlägen versuchte

das Opfer, sich zu schützen. Obschon er laut eigenen Aussagen eine warme

Flüssigkeit an den Händen gespürt habe, schlug und trat der Beschuldigte auf

das am Boden liegende Opfer ein, welches versuchte, sich abzuwenden und zu

schützen. Die Schläge erfolgten gemäss seinen eigenen Aussagen teilweise mit

voller Wucht, ein Schlag habe jedoch das Kinn nur gestreift. Er habe einfach

auf den Kopf gezielt. Der Tritt gegen das am Boden liegende Opfer sei kein

gewöhnlicher Tritt gewesen, sondern wurde vom Beschuldigten als «eine Art

Stampfen» beschrieben. Der Kopf sei unter dem Fuss des Beschuldigten gewesen

und dieser habe von oben nach unten getreten, aber nicht mit voller Wucht (vgl.

Akten S. 847 f.). Der Beschuldigte liess nicht aus freien Stücken von

seinem Opfer ab, vielmehr war es der vorgängig in die Auseinandersetzung

involvierte H____, der ihm gefolgt war und schliesslich zurückhielt (Akten S. 756 f.,

786, 797 ff., 851). Schulderhöhend wirkt sich sodann aus, dass der Beschuldigte

sogar von weitem erkannte, dass das Opfer F____ alkoholisiert war (Akten

S. 846). Dass dessen desolater Zustand offenkundig war, ergibt sich auch

aus mehreren Zeugenaussagen (Akten S. 832, 837, 842, 685). Die Art und

Weise der Tatbegehung ist insgesamt als verwerflich zu bewerten.

3.2.2 In

Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten hat die Vorinstanz zu Recht erhoben,

dass das Tatmotiv darin bestand, sich bei F____ für die Auseinandersetzung mit H____

zu rächen. Zusammenfassend hatte F____ dem ihm unbekannten Türsteher H____

anlasslos ins Gesicht geschlagen, was dieser unmittelbar mit einem sog.

«Schocksschlag» erwiderte, worauf das spätere Opfer von dannen zog (Akten

S. 671 f., 684 ff.). Der Beschuldigte habe den angeblich

breitbeinigen Gang des späteren Opfers aus der Ferne so interpretiert, dass es damit

zufrieden gewesen sei, «dem Security einen gegeben» zu haben. Es sei cool

davongegangen, als sei nichts gewesen (Akten S. 800, 846). Hierzu meinte

der Beschuldigte nachträglich, es könne nicht sein, dass ein Türsteherkollege

am ersten Arbeitstag schon «die Faust in die Fresse bekomme» (Akten

S. 850). Das abschliessende «Stampfen» mit der Schuhsohle auf den Kopf des

bereits am Boden liegenden Opfers umschrieb er damit, es sei «eine Ermahnung»

gewesen (Akten S. 847). Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz

hinsichtlich der möglichen Verletzungsfolgen (Akten S. 798). Sein Motiv

lag schlechterdings darin, F____ eine Lektion zu erteilen, wobei sich verschuldenserhöhend

auswirkt, dass er überhaupt nicht in die Auseinandersetzung zwischen H____ und F____

involviert war bzw. diese bereits beendet war. Er verübte den Gewaltexzess aus

eigenem Antrieb und die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Zu Recht

nicht berücksichtigt und auch nicht ersichtlich sind eine etwaige Notwehrhilfe

zu Gunsten von H____ oder weitere Rechtfertigungs- oder schuldmindernde Gründe.

Zu seinen Gunsten lässt sich einzig anführen, dass der Beschuldigte spontan und

ohne konkreten Tatplan handelte.

Damit wiegt das

Verschulden des Beschuldigten – vor Berücksichtigung der Nähe der effektiven

Tatfolgen zum tatbestandsmässigen Erfolg – mittel bis schwer. Es ist eine

diesbezügliche hypothetische Einsatzstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe festzulegen.

3.2.3 Gemäss

dem Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin der

Universität Zürich vom 11. Juni 2015 erlitt F____ beim Angriff diverse

Verletzungen. Als Hauptbefunde treten ein Schädel-Hirn-Trauma mit leichter

Gehirnerschütterung als Folge und eine ca. 6 cm lange, entlang des

Unterkiefers verlaufende, ca. 1 cm in die Tiefe reichende, ca. 1 cm

aufklaffende, rot glänzende Riss-Quetsch-Wunde am linken Unterkieferunterrand hervor.

Festgestellt wurden ferner Prellmarken, Hautunterblutungen, Abschürfungen und

Schwellungen an der linken Wange, an der Stirn mittig, hinter dem linken Ohr,

am linken Ohrmuschelansatz, an der linken Schläfe und im Bereich der linken

Flanke und an der linken Brustkorbaussenseite (Akten S. 738,

Fotodokumentation Akten S. 902 ff.).

Die Vorinstanz

hat die schwerste Verletzung, die 6 cm lange, klaffende Riss-Quetsch-Wunde

linksseitig vom Kinn des Opfers, weder bei der rechtlichen Würdigung noch bei

der Strafzumessung thematisiert. Aus der rechtsmedizinischen Beurteilung ergibt

sich, dass es sich dabei nicht um eine Verletzung nach scharfer

Gewalteinwirkung handelt, sondern um die Folgen einer stumpfen bis halbscharfen

Gewalt, wie sie typischerweise bei einem Sturz auf eine kantige Struktur

entstehen kann (Akten S. 740). Hierfür kommt einzig ein Baugerüst in

Frage, in welches F____ unbestritten stürzte und welches vorstehende Kanten aufwies

(Akten S. 661 ff., 846). Die Vorinstanz hat die Ursache der

Rissquetschwunde den Schlägen und Tritten des Beschuldigten zugerechnet (Akten

S. 1199), was dieser nicht angefochten hat. Die resultierende ca.

6 cm lange Narbe kann theoretisch zu einer Entstellung des

Gesichtsbereichs führen. Den Akten ist jedoch nicht zu entnehmen, wie sehr die

Narbe das Opfer noch beeinträchtigt. F____ brachte letztmals in der Einvernahme

vom 17. August 2015 vor, dass die Narbe ihm beim Rasieren Schwierigkeiten

bereite, weshalb er sich seit dem Vorfall einen Bart wachsen lasse, dies auch,

um die Narbe zu verdecken (Akten S. 816). Ein solcher Taterfolg bewegt

sich damit am unteren Rand der Schwelle zur vollendeten schweren

Körperverletzung, welche in der Tatvariante nach Art. 122 Abs. 2

letzter Satzteil StGB eine bleibende und «arge» Entstellung des menschlichen

Gesichts voraussetzt (vgl. Roth/Berkemeier,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 122 StGB N 18).

Die übrigen Verletzungen erreichen die Nähe zur schweren Körperverletzung nicht

und das Opfer befand sich auch nicht in Lebensgefahr (Akten S. 740, 816).

Dass vorliegend

keine bleibende und arge Entstellung des Gesichts zurückblieb, ist auf äussere

Umstände zurückzuführen, die sich der Beschuldigte nicht anrechnen lassen kann.

Als er den alkoholisierten F____ brachial zu Boden schlug, hatte er keine Kontrolle

über dessen Fall und Aufprall. Der Beschuldigte hat durch seinen Tatbeitrag sämtliche

Voraussetzungen für den Eintritt des Taterfolgs geschaffen. In Würdigung dieser

Umstände beträgt die Reduktion für den Versuch sechs Monate und es ist für die

Tat in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine schuldangemessene Einsatzstrafe von

30 Monaten Freiheitsstrafe zu veranschlagen.

3.3

3.3.1 Hinsichtlich

der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 23. August 2013 in

Basel, zum Nachteil von B____ und C____ ist in Bezug auf die Art der

Begehungsweise Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte begab sich, nachdem er

von seinem Vater telefonisch kontaktiert worden war, zum Restaurant [...], wo letzterer

eine Auseinandersetzung mit den späteren Opfern führte. Er riss B____

unvermittelt von hinten vom Stuhl, trat gezielt in Richtung von dessen Kopf und

führte einen vertikal nach unten geführten Faustschlag zum Gesicht aus. Das

Opfer konnte in der Dynamik seinen Kopf wegdrehen und sich so dem Fusstritt

entziehen. Dann wandte sich der Beschuldigte zu C____ um, der ihn von hinten

umklammerte, und schlug ihn mit einem Faustschlag nieder. Wie beim Vorfall in

Zürich schlug der Beschuldigte unvermittelt zu, ohne seinen körperlich deutlich

unterlegenen Opfern die Möglichkeit zu lassen, der Konfrontation aus dem Weg zu

gehen. Verschuldenserhöhend fällt ins Gewicht, dass die Auseinandersetzung

zwischen den Opfern und dem Vater des Beschuldigten verbal geführt worden war

und auch nach dessen Auftauchen weder B____ noch C____ tätlich wurden. Die

Eskalation ist einzig auf das Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen. Die

Art und Weise der Tatbegehung ist damit als verwerflich zu bewerten.

3.3.2 Was

die Beweggründe und Ziele des Beschuldigten betrifft, handelte dieser mit dem

Motiv, seinem Vater beizustehen, der von den Opfern vorgängig beschimpft worden

war und sich auch nach Eintreffen des Beschuldigten auf dem Weg zur

Restauranttoilette mit den Opfern eine verbale Auseinandersetzung lieferte. Zwar

sah sich der Beschuldigte erneut in der Rolle eines «Beschützers» zur Gewaltanwendung

legitimiert, in dieser Intensität erfolgte der Angriff indes anlasslos und wäre

ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Die subjektive Tatschwere wiegt daher mittel.

3.3.3 B____

erlitt gemäss einem ärztlichen Attest eine schwere Kontusion des linken Auges

mit Augapfelprellung und Blutergüssen der Orbitaberandung und es bestand der

Verdacht auf eine Gehirnerschütterung (Akten S. 325). Unklar ist die

Situation in Bezug auf C____. Dieser trug laut seinem Arzt eine

Gesichtskontusion und Hautverletzung buccal links sowie eine Rippenfraktur 5-7

rechts davon (Akten S. 323 f.). In Bezug auf die Rippenfraktur ist

die Urheberschaft indes fraglich. Bereits gemäss ärztlichem Attest seien bloss

«vermutlich Tritte in Tx re» vorgefallen. Gemäss Polizeirapport gab der

Geschädigte an, er habe von Dritten mitgeteilt bekommen, er sei in die Rippen

getreten worden, als er bewusstlos gewesen sei (Akten S. 313). Dies lässt

sich indes nicht verifizieren. Tritte in den Thorax sind auf dem Video der

Überwachungskamera gar nicht ersichtlich, sondern ein einzelner Schlag auf die

linke Gesichtshälfte von C____. Danach ist der zurückhaltende Versuch erkennbar,

ihn in eine Seitenlage zu bringen, bevor er das Bewusstsein wiedererlangt und

versucht, auf die Beine zu kommen (Akten S. 1031a). Zweifel ergeben sich

auch daraus, dass die Verletzung nicht unmittelbar nach dem Vorfall dokumentiert

wurde, sondern sich das Opfer erst drei Tage nach dem Vorfall zum Arzt begab. Es

ist notorisch, dass dies mit den Auswirkungen einer Fraktur dreier Rippen kaum

zu vereinbaren ist. Gestützt auf das Beweismaterial kann eine Rippenfraktur

somit nicht angenommen werden. Erkennbar ist sodann, dass sich der Tatort bei

einer unterirdischen Velostation befindet, wo ein synthetischer Boden verlegt

ist. Die Folgen eines unkontrollierten Aufpralls, beispielsweise des Kopfes,

sind somit geringer als auf Asphalt.

Der eingetretene

Taterfolg, der zusammenfassend mit Blutergüssen und Prellungen des Gesichts

sowie des Augapfels beschrieben werden kann, lässt sich somit relativ deutlich

von einer vollendeten schweren Körperverletzung abgrenzen. Die

Staatsanwaltschaft pocht zwar auf das Verschulden des Beschuldigten. Sie hat

sich indes nicht konkret mit dem eingetretenen Erfolg befasst. Obschon der Beschuldigte

verwerflich gehandelt hat und ihm ein mittleres Verschulden entgegenzuhalten

ist, rechtfertigt der – im Verhältnis zur vollendeten Tat, die eine

Verstümmelung oder Unbrauchbarmachung eines wichtigen Organes oder Gliedes

eines Menschen, eine bleibende Arbeitsunfähigkeit oder eine arge und bleibende

Entstellung des Gesichts voraussetzt – geringe Erfolg eine merkliche

Strafminderung. Zusammenfassend erscheint für die Delikte zum Nachteil von B____

und C____, vor Berücksichtigung der Asperation, eine hypothetische Strafe von 28 Monaten

Freiheitsstrafe als angemessen.

3.4

3.4.1 In

Bezug auf die Verurteilung wegen leichter Körperverletzung, begangen am

23. August 2013 in [...]/SO, ist hinsichtlich der Schwere der

Rechtsgutsverletzung festzuhalten, dass der Geschädigte G____ eine

Nasenprellung erlitt und aus der Nase blutete (Akten S. 293, 298). Die

Beeinträchtigung der körperlichen Integrität bewegt sich somit am unteren Rand

denkbarer einfacher Körperverletzungen. Die Rechtsgutsverletzung ist leicht.

Die Art und Weise der Tatbegehung war kaum verwerflich. Sie erfolgte relativ spontan

und nicht durchdacht. Der Beschuldigte fühlte sich durch das Linksabbiegen des

Geschädigten provoziert. Er folgte ihm daraufhin für wenige Meter nach der

Abzweigung mit dem Fahrzeug, stieg aus, begab sich zum Geschädigten, sprach ihn

an, sagte ihm, er müsse aufpassen, drückte ihn weg, verpasste ihm zwei

Ohrfeigen und liess dann von ihm ab (Akten S. 297). Insgesamt ergibt sich

aus den objektiven Tatkomponenten ein leichtes Verschulden.

3.4.2 Für

die subjektiven Tatkomponenten ist festzuhalten, dass die Tat ohne Weiteres

vermeidbar gewesen wäre. Der Beschuldigte fühlte sich offenbar durch den

Fahrstil von G____ provoziert, worauf er ihm mit dem Auto folgte und ihn danach

schlug. Gerade eine derart nichtige Provokation wirkt sich freilich nicht

schuldmindernd aus. Wie in sämtlichen anderen Fällen war der Geschädigte dem Beschuldigten

gegenüber nicht gewalttätig, sodass die Gewalt anlasslos von Letzterem ausging.

Im Resultat ergibt sich aus den subjektiven Tatkomponenten ein knapp noch leichtes

Verschulden.

Damit ist für

die einfache Körperverletzung, vor Berücksichtigung der Asperation, eine

hypothetische Strafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe einzusetzen. Zur

Begründung der Strafart wird auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen (Akten

S. 1200 f.).

3.5 Bei

der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen

Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich

das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre

grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder

Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu

berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei

geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in

einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, a.a.O., Art. 49

N 122a).

Vorliegend

richten sich sämtliche Straftaten gegen das Rechtsgut der körperlichen

Integrität. Die am 23. August 2013 zum Nachteil von B____ und C____ begangenen

Delikte weisen des Weiteren einen engen zeitlichen Zusammenhang und eine

geringe Selbständigkeit auf und stehen in einem engen situativen Konnex. Dies

verringert ihren Gesamtschuldbeitrag. Ferner verübte der Beschuldigte auch das

Delikt zum Nachteil von G____ nur wenige Stunden vor dem Zwischenfall in der

Elisabethen-Passage. Zwischen sämtlichen Verurteilungen bestehen sodann

Parallelen bei der Tatausführung und bei der jeweiligen Motivlage. Die

Einsatzstrafe von 30 Monaten ist daher für die zum Nachteil von B____ und C____

begangenen Delikte um 22 Monate zu erhöhen. Hinzu kommt eine Erhöhung für das

zum Nachteil von G____ begangene Delikt um einen Monat. Insgesamt ergibt sich

für sämtliche Taten eine dem Tatverschulden angemessene Sanktion von 53 Monaten

Freiheitsstrafe.

3.6

3.6.1 Unter

dem Titel der Täterkomponenten hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass

der Beschuldigte am [...] in Basel geboren wurde und hier aufgewachsen ist. Er

hat Ausbildungen zum [...] und zum [...] abgeschlossen und arbeitet als

Sicherheitsangestellter (vgl. zur Person: Akten S. 4 ff., 863,

1122 f.). Gemäss Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 20. Februar

2020 weist er keine Vorstrafen auf, was von der Vorinstanz zu Recht neutral

berücksichtigt wurde. Indes wurde er am 6. Februar 2018 von der Staatsanwaltschaft

[...] wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern zu einer

Geldstrafe verurteilt. Diese Verurteilung ist für das vorliegende Verfahren

nicht einschlägig und verhält sich strafneutral.

3.6.2 Hingegen

hat der Beschuldigte am 17. Mai 2015 in Zürich (zum Nachteil von F____) unter

dem Eindruck zweier bereits hängiger Strafverfahren erneut einschlägig

delinquiert. Dabei legte er eine noch höhere Gewaltbereitschaft an den Tag, als

bei den Vorfällen, wegen denen schon Untersuchungen eröffnet waren. Die

Vorinstanz hat diese Tatsache zwar erwähnt, einschlägige Delinquenz während der

laufenden Strafuntersuchung wirkt sich indes zumindest leicht straferhöhend aus

(Mathys, Leitfaden Strafzumessung,

2. Auflage, Basel 2019, Rz. 329 f.; bzw. «klar straferhöhend» gemäss Wiprächtiger/Keller, in: Basler

Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019 Art. 47 StGB N 177).

3.6.3 Die

Vorinstanz hat sodann das Aussageverhalten des Beschuldigten als «weitgehend

geständig» gewürdigt und «leicht strafmindernd» berücksichtigt. Ebenso würdigte

sie «zu seinen Gunsten» die von ihm anlässlich der Hauptverhandlung gezeigte

Reue, respektive seine seit den Geschehnissen zu verzeichnende «äusserst

positive Entwicklung» (Akten S. 1203). Selbst wenn die Vorinstanz an der

Hauptverhandlung ein positives Bild vom Beschuldigten gewonnen haben sollte,

stellt sie damit einseitig auf eine Momentaufnahme des Verfahrens ab. Sie

übergeht wesentliche Aktenbestandteile und massgebliche, für den Beschuldigten ungünstige,

Elemente des Untersuchungsverfahrens. Die Ausführungen der Vorinstanz sind

daher teilweise zu relativieren.

Soweit im

angefochtenen Urteil bereits einschränkend festgehalten wird, dass das

Bestreiten der Tatvorwürfe «in Anbetracht der vorliegenden objektiven Beweismittel

auch keinen Sinn gemacht hätte» (Akten S. 1203), ist zu rekapitulieren,

dass ein Geständnis nicht zwingend zu einer Strafreduktion führt, sondern dann

strafmindernd zu berücksichtigen ist, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue

ist und die Strafverfolgung dadurch erleichtert. Diese Praxis beruht auf der

Überlegung, dass Geständnisse zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens,

mithin zur Wahrheitsfindung, beitragen können. Dementsprechend ist von einer

Strafminderung abzusehen, wenn das Geständnis das Verfahren nicht vereinfacht

hat (BGer 6B_786/2014 vom 10. April 2015 E. 1.6.2, mit Hinweis auf

BGE 121 IV 202 E. 2d/cc).

Aus den Akten

erhellt, dass dem Beschuldigten im Tatkomplex zum Nachteil von F____ am

10. Juli 2015, 09:30 Uhr, die Haft eröffnet worden ist. Dabei zeigte

sich der Beschuldigte keineswegs vollumfänglich geständig, sondern gestand

«einen Faustschlag und eine Ohrfeige auf den Hinterkopf» zu. Fusstritte leugnete

er, obschon ihm eine weitgehende Belastung durch H____ vorgehalten wurde. Auch

die Urheberschaft an der Schnittwunde im Gesicht des Opfers stritt er

kategorisch ab. Zudem gab er an, er habe sich nach der Schlägerei nicht

umgezogen, um sich Blutspuren am Hemd zu entledigen. Ihm sei zudem bewusst

gewesen, dass mit H____ nach der Tat eine unschuldige Person vorläufig in

Untersuchungshaft genommen worden sei (Akten S. 785, 787, 791, 792).

Nachdem der Beschuldigte

in seine Zelle geführt worden war, erbat er sich gleichentags, am 10. Juli

2015, 14:40 Uhr, eine weitere Einvernahme, um ein Geständnis abzulegen

(Akten S. 796). Dabei gab er die Schläge und Tritte gegen F____, die sich

bereits aus der Aussage H____s ergaben, zu. Die Urheberschaft an der

Rissquetschwunde stritt er weiter ab, obschon ihm vorgehalten wurde, dass sie

von einem Sturz des Opfers ins Baugerüst herrühren könne und er einen solchen

Sturz geschildert hatte. Er gab nun auch zu, nach der Tat seine verblutete

Kleidung gewechselt und sie am nächsten Tag entsorgt zu haben, als er von der

Inhaftierung H____s erfahren habe. Er habe sich nicht bei der Polizei gemeldet,

weil er nicht gewusst habe, dass H____ als beschuldigte Person verhaftet worden

sei, er habe gedacht «nur als Zeuge». Am Ende der Einvernahme erkundigte sich

der Beschuldigte danach, ob die Möglichkeit bestehe, sich beim Opfer zu

entschuldigen, um in der Folge nachzufragen, ob er nun doch in

Untersuchungshaft komme (Akten S. 757, 852, 787, 797 f., 801).

Daraus ergibt

sich, dass die Geständnisbereitschaft des Beschuldigten vorwiegend prozessual

motiviert war. Trotz Vorliegens einer detaillierten belastenden Aussage hat er

seinen Tatbeitrag in der tatnächsten Einvernahme weitgehend abgestritten. Sein

Geständnis rührt auch nicht daher, dass H____, von dem er wusste, dass ihn kein

Verschulden traf, in Untersuchungshaft genommen wurde oder von Reue gegenüber

dem Opfer. Ausschlaggebend für seine Einlassungen war vielmehr der Eindruck des

Freiheitsentzugs auf ihn selbst.

In einem getrübten

Licht erscheint das Aussageverhalten des Beschuldigten weiter insofern, als

dass er seinen Gewaltexzess damit rechtfertigte, er habe sich für den

Faustschlag an H____ beim Opfer revanchieren wollen. Obschon er einen

«Beschützerinstinkt» für diesen geltend machte (Akten S. 1127), hatte er

zum einen keine Skrupel, dass H____ seinetwegen in Untersuchungshaft genommen

wurde, wenn auch nur kurz. Zum anderen lässt sich nicht darüber hinwegsehen,

dass sich der Beschuldigte und H____ nach der Entlassung des Letzteren

getroffen und ausgetauscht haben. H____ hat den Beschuldigten in einer ersten

Aussage, angeblich aus Angst, nicht belastet (Akten S. 757). Aus der

Untersuchungshaft belastete er ihn einmalig, um im späteren Verlauf des

Verfahrens die Mitwirkung erneut zu verweigern; unter dem Hinweis, er fürchte

Repressalien durch den Beschuldigten. Es wurde die Einvernahme abgebrochen und

im Folgenden finden sich keine belastenden Aussagen von H____ mehr (Akten

S. 833 f.).

Was die weiteren

Verurteilungen betrifft, so liegen entweder Videoaufzeichnungen vor (Akten

S. 1031a) oder es handelt sich um einen Vorwurf von geringer Schwere. In

Bezug auf C____ stellte der Beschuldigte das Geschehen gar so dar, als sei er

von Hinten angegriffen worden, was den Videoaufzeichnungen offensichtlich

widerspricht (Akten S. 412 f.). Die diesbezüglichen Einlassungen

rechtfertigen keine Strafminderung.

Unter den

genannten Umständen ist es nicht haltbar, dem Beschuldigten aufgrund seines Aussageverhaltens

eine Strafminderung zuteil kommen zu lassen. Die jeweiligen Geständnisse stellen

weder Ausdruck von Einsicht noch von Reue dar und haben nicht zur

Verfahrensbeschleunigung beigetragen. Vielmehr hat der Beschuldigte seinen

Tatbeitrag zunächst beschönigt und später zugegeben, was bereits anderweitig aktenkundig

geworden war. Zudem bestehen Indizien, dass er im Verfahren kolludiert hat. Mit

Blick auf den Grundsatz von nemo tenetur wirkt sich das Aussageverhalten

strafneutral aus.

3.6.4 Die

Vorinstanz hat eine Strafminderung in leichtem Umfang sodann damit begründet,

dass der Beschuldigte verschiedentlich Bedauern und Reue über seine Taten ausgedrückt

habe. Auch brachte er vor, dass er sich heute in solchen Situationen anders

verhalten würde (Akten, S. 1125).

Diese Bekundungen,

insbesondere an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Akten S. 1125),

sind nicht zu übersehen, erfahren indes eine gewisse Relativierung durch vorherige

Darstellungen, in denen der Beschuldigte die Schuld für seine Handlungen

externalisiert und auf seine Opfer geschoben hat. Im Fall G____ rechtfertigte

er sich damit, er sei (durch die Fahrweise sowie Blicke des Geschädigten)

provoziert worden, räumte immerhin aber ein, seine Reaktion sei unangemessen

gewesen (Akten S. 306). Gegenüber B____ und C____ liess der Beschuldigte hingegen

keine Reue erkennen. Er zeigte sich betont uneinsichtig, indem er ausführte,

die Opfer müssten halt vorher überlegen, wenn sie anfangen, jemanden zu

beleidigen und jeder reagiere anders, wenn die Eltern beleidigt werden. Es

handle sich um Alkoholiker von der Gasse, die sich die Verletzungen überall

zugezogen haben könnten. Sie wollten ihm mit dem Strafverfahren «einen

Scheissdreck» anhängen, um noch etwas herauszuholen, etwa ein Schmerzensgeld. Sie

sähen nicht aus, als würden sie arbeiten (Akten S. 412, 415 f.). Beim

dritten Vorfall (F____) erkundigte sich der Beschuldigte erstmals nach

Möglichkeiten, sich zu entschuldigen, als ihm die Haft eröffnet wurde. Im

späteren Verlauf der Untersuchung wendete er sich mit Vehemenz gegen den

Vorhalt, er habe «masslos» auf das Opfer eingeprügelt. Rechtfertigend führte er

aus, er habe die Gewalt zielgerichtet eingesetzt, denn das Opfer sei auf provozierende

Art davongegangen. Schliesslich brachte er vor, die Taten seien in eine

schwierige Zeit für ihn gefallen, in der er Anabolika konsumiert habe, nach

denen er süchtig gewesen sei (Akten S. 1123, 1127).

Zusammenfassend

hat der Beschuldigte hauptsächlich dann Reue bekundet, als ihm die Haft

eröffnet wurde und vor den Schranken des erstinstanzlichen Gerichts. Er hat im

Untersuchungsverfahren seinen Opfern indes mehrfach zumindest implizit eine

Mitschuld gegeben und die Opfer in einem Fall verhöhnt. Immerhin äusserte der Beschuldigte

gleichwohl verschiedentlich Bedauern über seine Taten und brachte vor, dass er

sich heute in solchen Situationen anders verhalten würde.

Das Verhalten

des Beschuldigten im Strafverfahren wirkt sich daher leicht strafmindernd aus.

3.6.5 Die

Vorinstanz hat zu Gunsten des Beschuldigten weiter erwogen, er verzeichne seit

den Geschehnissen eine «äusserst positive Entwicklung». Obschon sie selbst

festhält, dass er ein Antiaggressionstraining abgebrochen hat, stellt sie

massgeblich darauf ab, dass er sich seit dem 21. August 2015 nichts mehr hat

zu Schulden kommen lassen. Seine Gewaltbereitschaft sei nicht mehr

strafrechtlich evident geworden. Die Vorinstanz geht davon aus, dass sich der Beschuldigte

umbesonnen und Konsequenzen aus seinem früheren Verhalten gezogen habe (Akten

S. 1203 f.). Diese Feststellungen sind nicht zu beanstanden. Das

Bundesgericht erachtet das Wohlverhalten seit der Tat (namentlich die

Straffreiheit während eines hängigen Verfahrens bzw. nach Entlassung aus der

Untersuchungshaft) jedoch in der Regel nicht als besondere Leistung, da

korrektes Verhalten vorausgesetzt werden könne (vgl. Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 47 N 142b, mit

Hinweis).

Gemäss den

Ausführungen in der Berufungsantwort arbeitet der Beschuldigte seit März 2018

für die [...] AG im Sicherheitsdienst [...] sowie im [...] bei der Bewachung

von renitenten Personen. Dies erfordere ein hohes Mass an Selbstdisziplin in

punkto Ignoranz gegenüber Provokationen und die Fähigkeit deeskalierend zu

wirken. Er falle als Kollege auf, der beruhigend auf sein Umfeld einwirke.

Zusammenfassend habe der Beschuldigte sein Leben in den Griff bekommen und zum

Positiven verändert (Akten S. 1303). Die am 25. Mai 2020

eingereichten Unterlagen (Lohnabrechnungen November 2019 bis April 2020)

belegen, dass der Beschuldigte nach wie vor zu einem stabilen Pensum bei der [...]

AG angestellt ist.

Zwischenzeitlich

sind seit Begehung der Delikte zum Nachteil von G____, B____ und C____ rund sieben

Jahre vergangen, seit dem Angriff auf F____ bereits mehr als fünf Jahre. In diesen

hat sich der Beschuldigte wohl verhalten. Es ist ihm auch gelungen, beruflich

Fuss zu fassen. Dies ist strafmindernd zu berücksichtigen. Die Behauptungen

seiner Verteidigung werden aber teilweise dadurch relativiert, dass diese offenbar

in enger Verbindung zu seinem Arbeitgeber steht. So tritt seine Rechtsvertreterin

als «Rechtsdienst» der [...] AG auf und ihr Mitarbeiter als deren CEO bzw.

«Geschäftsleitung».

Insgesamt führen

die Täterkomponenten, namentlich die bereits längere Zeit der Bewährung, zu

einem Strafabzug von 10 Monaten Freiheitsstrafe.

3.7 Gemäss

Art. 6 Abs. 1 EMRK muss das Urteil in einem Strafverfahren innerhalb

angemessener Zeit ergehen. Diese ist nach den konkreten Umständen des

Einzelfalls zu beurteilen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Kriterien für

die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs,

die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen

Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der

Behörden.

Die ersten im

vorliegenden Verfahren beurteilten Taten wurden am 23. August 2013

begangen. Aus dem Aktenverzeichnis erhellt, dass die Ermittlung im Fall G____ hauptsächlich

von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn getätigt und im September 2013

weitgehend abgeschlossen war. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2013 wechselte

die Zuständigkeit zum Kanton Basel-Stadt (Akten S. 257). Im Fall B____/C____

fand die letzte Einvernahme am 4. Oktober 2013 statt. Weshalb die beiden Untersuchungen

im Laufe der folgenden Monate nicht zum Abschluss gebracht werden konnten, ist

aus den Akten nicht ersichtlich. Am 3. März 2015 eröffnete die

Staatsanwaltschaft Zürich – Sihl ein weiteres Verfahren gegen den Beschuldigten.

Ein Grossteil der Einvernahmen fand noch Anfang 2015 im Kanton Zürich statt.

Die Zuständigkeit wechselte am 12. Mai 2015 in den Kanton Basel-Stadt

(Akten S. 265). Darauf fanden im Februar 2016 noch eine Einvernahme mit

dem Beschuldigten und ein Jahr später, im Februar 2017, eine

Konfrontationseinvernahme statt. Zudem wurden einzelne Erhebungen angestellt. Im

Fall F____ wechselte die Zuständigkeit am 2. Januar 2017 zum Kanton

Basel-Stadt (Akten S. 277), als die Untersuchung im Kanton Zürich schon so

weit fortgeschritten war, dass bereits der Abschluss der Untersuchung nach

Art. 318 StPO angekündigt worden war (Akten S. 985). Schliesslich

wurde am 24. März 2017 in allen Fällen Anklage erhoben (Akten S. 1025 ff.).

Das Strafgericht lud rund ein Jahr später zur erstinstanzlichen

Hauptverhandlung auf den 16. August 2018 vor, obschon umfangreiche

Beweismassnahmen aus den Akten nicht ersichtlich sind und auch der Wechsel der

Wahlverteidigung des Beschuldigten nicht zu einer Verzögerung führte (Akten

S. 1092). Anfang Oktober 2018 lagen das begründete Urteil der ersten

Instanz (Akten S. 1231), was nicht zu beanstanden ist, und die Berufungserklärung

(Akten S. 1266) vor sowie innert zweifach erstreckter Frist am

15. Februar 2019 die Berufungsbegründung (Akten S. 1289). Die

Verteidigung liess die Stellungnahmefrist dreifach erstrecken, sodass am

27. Mai 2019 die Berufungsantwort vorlag (Akten S. 1299). In der

Folge wurde auf den 25. März 2020, rund zehn Monate später, die

Berufungsverhandlung an- und kurzfristig wieder abgesetzt (vgl. Sachverhalt).

Zusammenfassend

ist die gegen den Beschuldigten geführte Strafuntersuchung bei mehreren Strafbehörden

mehrmals während längerer Zeit unbearbeitet geblieben. Es hat sich eine

Verfahrensverzögerung von insgesamt mehreren Jahren kumuliert, die der Beschuldigte

nicht zu vertreten hat. Sie schlägt sich zwingend in einer spürbaren Strafreduktion

nieder und ist mit einem Abzug von 7 Monaten Freiheitsstrafe zu bemessen.

3.8 Nach

dem Gesagten ergibt sich unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter

Strafzumessungsfaktoren eine Gesamtstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe. Die

staatsanwaltschaftliche Berufung ist abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz

im Ergebnis zu bestätigen.

Die Vorinstanz

hat die Freiheitsstrafe teilbedingt ausgesprochen, in der Erwägung, dass ein

unbedingter Teil von 12 Monaten Freiheitsstrafe Warnung genug erscheine, um den

Beschuldigten von weiteren Taten abzuhalten. Zudem setzte sie eine Probezeit

von drei Jahren fest (Akten S. 1204). Die Staatsanwaltschaft hat keinen

Eventualantrag zur (Nicht-)Anordnung des teilbedingten Vollzugs gestellt und

sich auch nicht zu den Voraussetzungen des teilbedingten Vollzugs geäussert. Damit

wird auf die entsprechende Erwägung der Vorinstanz verwiesen und die Anordnung

des teilbedingten Strafvollzugs wird bestätigt. Abweichend vom Urteil der

Vorinstanz wird jedoch die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Diese Dauer

erweist sich gemäss den geschilderten Umständen, insbesondere nach der

Persönlichkeit und dem Charakter des Beschuldigten, der zu den Tatzeitpunkten

eine hohe permanente Gewaltbereitschaft offenbarte, als angemessen, um der

Gefahr einer Rückfälligkeit zu begegnen.

4.

4.1 Das

Gericht kann dem zu einer bedingten Strafe verurteilten Täter für die Probezeit

Weisungen erteilen (Art. 44 Abs. 2 StGB). Diese dienen dem spezialpräventiven

Zweck, das Risiko eines Rückfalls zu senken (BGE 137 IV 72, E. 2.4 S. 78; BGer

6B_173/2018 vom 5. Juli 2019 E. 2.2.3). Weisungen liegen aus objektiver

Sicht im (sog. wohlverstandenen) Interesse des Adressaten und müssen in einem

Sinneszusammenhang mit der Tat und/oder den künftigen Kriminalitätsrisiken

stehen (BGE 137 IV 72, E. 2.4 S. 78, 108 IV 152 E. 3b S. 154; BGer 6B_18/2017

vom 17. Mai 2017 E. 4.3). Die Art der Weisung ist nach den im Einzelfall

massgeblichen «fürsorgerischen, kriminalpädagogischen oder

medizinisch-therapeutischen Bedürfnissen zu wählen» (BGE 107 IV 88, S. 89). Möglich

sind diesbezüglich auch Weisungen, die den Adressaten zur Teilnahme an speziellen,

spezialpräventive Zwecke verfolgenden Trainingsprogrammen (z.B.

Anti-Gewalt-Training) verpflichten (vgl. Imperatori,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 94 StGB

N 19).

4.2 Wie

die obigen Ausführungen bereits aufgezeigt haben, offenbarte der Beschuldigte eine

hohe permanente Gewaltbereitschaft. Um dem entgegenzuwirken und den Angeklagten

auf Dauer von gewalttätigem Verhalten im weiteren Sinne abzuhalten, erscheint

eine Weisung gemäss Art. 44 Abs. 2 StGB angezeigt. Der Beschuldigte soll dabei

unterstützt werden, Risikosituationen zu vermeiden und seine Bewährungschancen

zu verbessern. Dem Beschuldigten wird die Weisung auferlegt, in das Programm

«Halt-Gewalt» einzutreten und sich den Anweisungen der behandelnden Fachperson

zu unterziehen, solange es diese für notwendig erachtet, längstens bis zum Ende

der Probezeit. Der Beschuldigte begann bereits ein Antiaggressionstraining in

Solothurn, was seine grundsätzliche Bereitschaft zeigt, an einem solchen Kurs

teilzunehmen. Gemäss seinen Aussagen scheiterte der Abschluss des Trainings

jedoch an der langen Anreise von Basel nach Solothurn. Da das Programm

«Halt-Gewalt» vom Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt angeboten

wird, ist es dem Beschuldigten nun in örtlicher Hinsicht problemlos möglich, daran

teilzunehmen.

5.

Gemäss Art. 428

Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach

Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend erweist sich die

staatsanwaltschaftliche Berufung als unbegründet. Die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens gehen zu Lasten des Staates. Für eine Abänderung des

vorinstanzlichen Kostenspruchs verbleibt aufgrund der Bestätigung des

angefochtenen Urteils kein Raum (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario i.V.m. Art.

428 Abs. 3 StPO).

Der Beschuldigte

hat entsprechend Anspruch auf die Entschädigung seiner Aufwendungen für die

angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1

lit. a StPO). Rechtsanwältin [...] hat mit Honorarnote vom 4. Mai

2020 für das Berufungsverfahren einen Zeitaufwand von 9.0833 Stunden

geltend gemacht. Dieser erweist sich als angemessen und wird zum geltend

gemachten Ansatz von CHF 230.– entschädigt, ausmachend CHF 2'089.15.

Hinzu kommt ein Auslagenersatz von CHF 34.50. Hierzu addiert wird die

Mehrwertsteuer von 7.7 %, ausmachend CHF 163.50. Insgesamt beläuft

sich die angemessene Entschädigung somit auf CHF 2'286.80.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Kammer):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom

17. August 2018 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen versuchten schweren

Körperverletzung, angeblich begangen zum Nachteil von D____ und E____, am

31. Januar 2015 in Zürich;

-

Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung, begangen zum Nachteil von

G____, am 23. August 2013 in [...]/SO;

-

Verurteilung wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung,

begangen zum Nachteil von B____ und C____, am 23. August 2013 in Basel;

-

Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung, begangen zum

Nachteil von F____, am 17. Mai 2015 in Zürich;

-

Verurteilung zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 1'000.–

zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Januar 2015 an B____ sowie die

Verweisung von dessen Schadenersatzforderung auf den Zivilweg;

-

Verurteilung zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 1'000.– an C____

sowie die Abweisung von dessen Genugtuungsmehrforderung und die Verweisung von

dessen Schadenersatzforderung auf den Zivilweg;

-

Verurteilung zur Zahlung von CHF 120.– Schadenersatz und

CHF 2'500.– Genugtuung an F____ sowie die Verweisung von dessen

Schadenersatzmehrforderung auf den Zivilweg;

-

Abweisung der Genugtuungsforderungen von D____ und E____;

-

Einziehung der beschlagnahmten Kleidung von F____;

-

Festsetzung der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung für das

erstinstanzliche Verfahren.

A____ wird, in Abweisung der staatsanwaltschaftlichen

Berufung, für die rechtskräftigen Schuldsprüche der mehrfach begangenen

versuchten schweren Körperverletzung sowie der einfachen Körperverletzung zu

einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt, unter Einrechnung

des bisher ausgestandenen Freiheitsentzugs vom 9. Juli 2015 bis zum

21. August 2015, davon 2 Jahre mit bedingtem Strafvollzug, unter

Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren,

in Anwendung von Art. 22, 43, 44, 49, 122 Abs. 2, 123 Ziff. 1 Abs. 1

StGB.

A____ wird gemäss Art. 44 Abs. 2 des Strafgesetzbuches die Weisung

erteilt, am sozialen Trainingsprogramm des Projektes «Halt-Gewalt» regelmässig

teilzunehmen und sich den Anweisungen der behandelnden Fachperson zu

unterziehen, solange es diese für notwendig erachtet, längstens bis zum Ende

der Probezeit.

Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates.

A____ wird eine Parteientschädigung von CHF 2’286.80 für das

Berufungsverfahren zugesprochen.

Mitteilung an:

- Beschuldigter

- Staatsanwaltschaft

des Kantons Basel-Stadt

- Strafgericht

Basel-Stadt

- Privatklägerschaft

- Justiz-

und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

- Strafregister-Informationssystem

VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Martin Seelmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.