SB.2018.112
Strafzumessung (mehrfache versuchte schwere Körperverletzung und einfache Körperverletzung)
14. Oktober 2020Deutsch41 min
Mit Urteil des
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
SB.2018.112
URTEIL
vom 14. Oktober 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
lic. iur. Liselotte Henz,
Dr. Annatina Wirz, lic. iur. Barbara
Schneider, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiber
MLaw Martin Seelmann
Beteiligte
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...] Berufungsbeklagter
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Rechtsanwältin,
[...]
Privatkläger
B____
C____
D____
E____
F____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafgerichts
vom 17. August 2018
betreffend Strafzumessung
(mehrfache versuchte schwere Körperverletzung und einfache Körperverletzung)
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts vom 17. August 2018 wurde A____ der mehrfachen versuchten
schweren Körperverletzung und der einfachen Körperverletzung schuldig erklärt
und zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt, davon 2 Jahre mit
bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie
unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 9. Juli 2015 bis zum 21. August
2015 (44 Tage). Hingegen wurde er von den Anklagepunkten der versuchten
schweren Körperverletzung zum Nachteil von D____ und der versuchten einfachen
Körperverletzung zum Nachteil von E____ (Anklage-Ziff. 3) sowie vom
Vorwurf des Angriffs (Anklage-Ziff. 4) freigesprochen. Weiter wurde A____
dazu verurteilt, B____ eine Genugtuung in Höhe von CHF 1'000.–, zuzüglich
Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2015, zu bezahlen, während eine
Schadenersatzforderung desselben von CHF 6'000.– auf den Zivilweg
verwiesen wurde. Sodann wurde A____ dazu verurteilt, C____ eine Genugtuung in
Höhe von CHF 1'000.– zu bezahlen, unter Abweisung der Mehrforderung von
CHF 9'000.–. Die Schadenersatzforderung desselben von CHF 10'000.– wurde
auf den Zivilweg verwiesen. Weiter wies das Strafgericht Genugtuungsforderungen
von D____ und E____ ab. Es verurteilte A____ hingegen zur Bezahlung von
Schadenersatz in Höhe von CHF 120.– und von Genugtuung in Höhe von
CHF 2'500.– an F____. Eine Schadenersatzmehrforderung von CHF 380.–
verwies das Strafgericht auf den Zivilweg. Weiter verfügte es die Einziehung
der Kleidung von F____, überband A____ Verfahrenskosten in Höhe von
CHF 2'822.40 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 6'000.– und sprach ihm
eine Parteientschädigung von CHF 1'723.– zu.
Gegen dieses
Urteil hat die Staatsanwaltschaft am 20. August 2018 Berufung angemeldet,
sie am 8. Oktober 2018 erklärt und am 15. Februar 2019 begründet. Sie
beantragt, es sei A____ zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren
(Berufungserklärung) bzw. 4 Jahren (Berufungsbegründung) zu verurteilen,
jeweils unter Anrechnung des bereits ausgestandenen Freiheitsentzugs. A____ hat
mit Eingabe vom 7. November 2018 und Berufungsantwort vom 27. Mai 2019 die
Abweisung der Berufung beantragt, unter o/e-Kostenfolge.
Im Lichte der
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie verfügte der Instruktionsrichter, mit
Einverständnis der Parteien, am 17. März 2020 die Absetzung der für den
25. März 2020 anberaumten Berufungsverhandlung und ordnete die
Durchführung des schriftlichen Verfahrens an. Gleichzeitig setzte er den
Parteien Frist zur ergänzenden Stellungnahme, wovon der Berufungsbeklagte am
20. April 2020 Gebrauch machte. Mit Verfügung vom 13. Mai 2020 wurde A____
(nachfolgend Berufungsbeklagter) aufgefordert, ergänzende Unterlagen zu seiner
aktuellen persönlichen Situation einzureichen. Dem kam er mit Eingabe vom
25. Mai 2020 nach. Der Staatsanwaltschaft wurde Kenntnis gegeben.
Das vorliegende
Urteil ist auf dem Zirkularweg ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus dem
erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen
Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer
des Appellationsgerichts. Die Staatsanwaltschaft ist gestützt auf Art. 381 Abs.
1.
StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, sodass sie zur Erklärung der
Berufung legitimiert ist. Sowohl die Berufungsanmeldung als auch die
Berufungserklärung sind innert den gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und
3.
StPO eingereicht worden. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel
ist daher einzutreten.
1.2
1.2.1
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung,
die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie
Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime.
Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in
der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, auf
welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und
Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der
nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.2.2
Vorliegend
haben weder der Beschuldigte noch ein Privatkläger ein Rechtsmittel ergriffen.
Mangels Anfechtung rechtskräftig geworden sind somit die Verurteilungen wegen
mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung und einfacher Körperverletzung,
die Freisprüche von den Vorwürfen der versuchten schweren Körperverletzung und
versuchten einfachen Körperverletzung gemäss Anklage-Ziff. 3 sowie des
Angriffs gemäss Anklage-Ziff. 4, die Beurteilung der Zivilforderungen, die
Verfügung über die Einziehung sowie der Kostenentscheid.
Angefochten ist
demgegenüber die vorinstanzliche Strafzumessung.
1.2.3
Gemäss
Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO kann das Berufungsgericht die
Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich
Rechtsfragen zu entscheiden sind. Vorliegend hat der Beschuldigte den
vorgeworfenen und nachzuweisenden Anklagesachverhalt anerkannt. Mithin steht
die vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung nicht mehr zur Disposition, sondern
sie ist unangefochten zur Festlegung der auszusprechenden Strafe heranzuziehen.
Der Beschuldigte hat sich in seiner Stellungnahme vom 20. April 2020 nicht
zur Zulässigkeit des schriftlichen Verfahrens geäussert und insbesondere auch
keine Durchführung einer mündlichen Verhandlung verlangt. Er hat hingegen zur
staatsanwaltschaftlichen Berufung Stellung bezogen und seine bereits gestellten
Anträge in der Sache erneuert. Damit ist die Anordnung des schriftlichen
Verfahrens zulässig.
2.
Den
Schuldsprüchen wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung und
einfacher Körperverletzung liegen drei Vorfälle zu Grunde.
2.1
2.1.1
Hinsichtlich
eines ersten Vorfalles vom 23. August 2013, ca. 14:30 Uhr, ermittelte die
Vorinstanz, der Beschuldigte habe sich von der Fahrweise des Geschädigten G____
provoziert gefühlt. Deshalb sei er ihm bis an den [...]weg in [...]/SO
nachgefahren, habe das Fahrzeug abgestellt und sei zu Fuss zu G____ gegangen,
der an der SBB-Baustelle sein Fahrzeug entladen habe. Der Beschuldigte habe G____
unvermittelt am T-Shirt gepackt, geschubst und ihm mindestens zwei Schläge mit
der flachen rechten Hand ins Gesicht versetzt. Dadurch habe er sich der
einfachen Körperverletzung schuldig gemacht (Akten S. 1026, 1182).
2.1.2
Bezüglich
eines zweiten Vorfalles vom selben Tag, dem 23. August 2013, gegen 23:00 Uhr,
stellte die Vorinstanz fest, der Beschuldigte sei von seinem Vater angerufen
und in die [...] Pizzeria bestellt worden, wo letzterer eine verbale
Auseinandersetzung mit den späteren Opfern führte. Der Vater sei beleidigt
worden. Der Beschuldigte sei herbeigestürzt und habe den auf einem Stuhl
sitzenden B____ an den Haaren bzw. am Kopf ruckartig nach hinten gerissen,
sodass dieser auf den Boden gekippt sei. Danach habe er gezielt in Richtung von
dessen Kopf getreten und ihm einen vertikal nach unten geführten Faustschlag
ins Gesicht versetzt. Dass er B____ mit dem Fusstritt nicht am Kopf getroffen
habe, sei einzig darauf zurückzuführen, dass dieser in der Dynamik rechtzeitig
den Kopf weggedreht habe. Fraglos habe er die Trittbewegung aber zum Kopf des
Opfers hingeführt. C____ haben den Beschuldigten darauf von hinten
festgehalten, um B____ vor weiterer Gewaltausübung zu schützen. Der Beschuldigte
habe sich aus der Umklammerung gelöst, sich zu C____ umgedreht und ihm einen
wuchtigen Faustschlag ans Kinn versetzt, worauf dieser zu Boden gegangen und
längere Zeit regungs- und offenbar bewusstlos liegen geblieben sei. Die
Vorinstanz erkannte den Beschuldigten der mehrfachen versuchten schweren
Körperverletzung schuldig (Akten S. 1026 f., 1183 f.).
2.1.3
Hinsichtlich
des dritten Schuldspruchs erwog die Vorinstanz, der Beschuldigte sei am
17.
Mai 2015, gegen 04:30 Uhr, dem späteren Opfer F____ auf der [...]strasse
in Zürich, in Richtung Zürich HB, nachgerannt, weil dieser zuvor einen seiner
Securitymitarbeiter angegriffen habe. Er habe ihn mit einem Fusstritt in den
Brustkorb angesprungen und ihm mindestens zwei Faustschläge gegen den Kopf
versetzt, bevor er ihn mit einem dritten Faustschlag zu Boden gebracht habe. Es
seien ein weiterer Faustschlag gegen den Kopf des am Boden liegenden Opfers
erfolgt sowie je ein Fusstritt gegen dessen Kopf und dessen Gesäss. F____ habe
eine Rissquetschwunde am linken Unterkieferunterrand, eine Schwellung und eine
Hautunterblutung an der Stirn, hinter dem linken Ohr und am Hinterkopf links,
je eine Hautunterblutung im Bereich der linken Flanke, der linken
Brustkorbaussenseite und am linken Handgelenk sowie Hautabschürfungen am Auge,
hinter dem Ohr und der Hand davongetragen. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten
wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Akten S. 1029 f.,
1198.
f.).
2.2
In
Bezug auf die Strafzumessung erwog die Vorinstanz, es stehe verschuldensmässig
der zum Nachteil von F____ begangene Vorfall vom 17. Mai 2015 im
Vordergrund (E. 2.1.3). In objektiver Weise wiege das Tatverschulden
mittelschwer. Die Vorgehensweise müsse als äusserst brutal bezeichnet werden.
Der Beschuldigte habe das Opfer mit mehreren Faustschlägen gegen den Kopf zu
Boden gebracht und es in der Folge mit einem weiteren Faustschlag und einem
Fusstritt traktiert. Insbesondere Tritte gegen den Kopf eines wehrlosen
Menschen seien aufgrund der damit einhergehenden Gefährdung als äusserst
verwerflich zu qualifizieren. In subjektiver Weise wiege das Tatverschulden
ebenfalls schwer. Der Beschuldigte habe mit direktem Vorsatz bezüglich
allfälliger Verletzungsfolgen gehandelt. Er sei so erbost gewesen, dass er aus
Wut und Rache auf ihn losgegangen sei, zumal er um die Alkoholisierung seines
Opfers gewusst habe. Hinzu komme, dass der Beschuldigte die Tat in Kenntnis des
bereits laufenden Strafverfahrens betreffend die Delikte aus dem Jahre 2013
begangen habe. Dass es beim Versuch geblieben sei, sei dem Zufall zu verdanken,
Dispositiv
dennoch werde dies leicht strafmindernd berücksichtigt. Demnach erscheine eine
Einsatzstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe angemessen (Akten S. 1201 f.).
Betreffend die
mehrfache versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von B____ und C____
bewertete die Vorinstanz das Verschulden als mittelschwer. Es sei kein Motiv
für die Taten auszumachen. Auch hier habe der Beschuldigte ein bereits am Boden
liegendes Opfer mit einem Fusstritt und einem Faustschlag traktiert. Zudem habe
er von B____ erst abgelassen, als er von C____ zurückgehalten worden sei,
woraufhin er diesen ebenfalls niederstreckt habe. Es sei letztlich ebenfalls
dem Zufall zu verdanken, dass die beiden Opfer keine schwerwiegenderen
Verletzungen davongetragen haben, weshalb dies nicht wesentlich zugunsten des Beschuldigten
berücksichtigt werden könne. Das Strafgericht schloss, unter Hinweis auf das
Asperationsprinzip, auf eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 18 Monate
Freiheitsstrafe, ausmachend 48 Monate Freiheitsstrafe (Akten S. 1202).
Zur einfachen
Körperverletzung zum Nachteil von G____ hielt die Vorinstanz fest, das
Verschulden des Beschuldigten wiege leicht, weshalb in Anwendung des
Asperationsprinzips eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um einen Monat auf 49
Monate angemessen sei (Akten S. 1202).
Unter dem Titel
der Täterkomponenten erwog das Strafgericht im Wesentlichen, der Beschuldigte sei
nicht vorbestraft, was sich neutral auswirke. Schwer wiege jedoch, dass zwei
Ereignisse am selben Tag stattgefunden hätten und dass ihn auch ein laufendes
Strafverfahren nicht von weiteren Taten abgehalten habe. Im Verfahren habe er
sich weitgehend geständig gezeigt, wobei in Anbetracht der objektiven
Beweismittel das Bestreiten keinen Sinn ergeben hätte. Dennoch seien die
Geständnisse leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Ebenso sei die von ihm
anlässlich der Hauptverhandlung gezeigte Reue zu seinen Gunsten zu werten.
Wesentlich zu seinen Gunsten berücksichtige das Strafgericht das
Nachtatverhalten, respektive die seit den Geschehnissen äusserst positive
Entwicklung des Beschuldigten. Es sei festzustellen, dass er sich seit der Entlassung
aus der Untersuchungshaft nichts zu Schulden habe kommen lassen. Indes habe er
ein begonnenes Antiaggressionstraining nicht abgeschlossen. Er arbeite
weiterhin als Sicherheitsangestellter, sei jedoch nicht mehr in Clubs im
Nachtleben tätig, sondern seit März 2018 bei der Firma [...] AG, für die er in
der Kontakt- und Anlaufstelle arbeite. Das Strafgericht gehe davon aus, es sei
auf den Zeitablauf seit den Vorfällen zurückzuführen, dass sich der Beschuldigte
umbesonnen und Konsequenzen aus seinem früheren Verhalten gezogen habe. Der
äusserst positiven Entwicklung trug das Strafgericht Rechnung, indem es die
Einsatzstrafe von 49 Monaten, unter Berücksichtigung der positiv zu wertenden
Täterkomponenten, um 13 Monate auf 36 Monate Freiheitsstrafe reduzierte, um
einen teilbedingten Strafvollzug ermöglichen. Es erscheine nicht zielführend,
den Beschuldigten zwecks Verbüssung einer über drei Jahren dauernden
Freiheitsstrafe aus seinem positiv geänderten Leben herauszureissen.
Zusammenfassend bildete die Vorinstanz eine Gesamtstrafe von drei Jahren
Freiheitsstrafe, wovon es ein Jahr unbedingt aussprach und zwei Jahre bei
bedingtem Vollzug, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren (Akten
S. 1203 f.).
2.3 Die
Staatsanwaltschaft rügt, die Erhöhung der Einsatzstrafe um 18 Monate für die
mehrfache versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von B____ und C____
sei zu niedrig. Es sei dem Strafgericht zwar beizupflichten, dass das
Verschulden mittelschwer wiege. Es handle sich indes um massive Gewaltexzesse.
Der Beschuldigte habe aus blossem Mutwillen und aus Wut und Rache zugeschlagen
und -getreten. Eine Straferhöhung um 18 Monate Freiheitsstrafe sei per se
zu tief für ein mittelschweres Verschulden bei zweifacher versuchter schwerer
Körperverletzung. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft erscheine vielmehr eine
Erhöhung um 27 Monate als angemessen (Akten S. 1290).
Hinsichtlich der
Täterkomponenten rügt die Staatsanwaltschaft, die Vorinstanz habe das
Nachtatverhalten zu sehr zu Gunsten des Beschuldigten berücksichtigt. Es treffe
zu, dass er strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten sei. Er habe
jedoch weder das Antiaggressionstraining zu Ende geführt, noch sich nach den
Taten um seine Opfer gekümmert oder gesorgt oder sich um Wiedergutmachung
bemüht. Deshalb erscheine eine Strafreduktion von 10 Monaten als angemessen.
Insgesamt resultiere eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren (Akten S. 1290).
2.4 Der
Beschuldigte weist im Wesentlichen darauf hin, die vorinstanzliche
Strafzumessung sei nicht zu beanstanden. Dass ein verbales Prädikat eines
mittelschweren Verschuldens nicht mit einer Straferhöhung von 18 Monaten
übereinstimmen solle, sei sachfremd. Es seien stets die massgeblichen Umstände
des Einzelfalls zu beurteilen. Von pauschalen Straferhöhungen dürfe nicht
ausgegangen werden. Die Vorinstanz habe die Strafminderung gestützt auf die
günstigen Täterkomponenten zutreffend bemessen. Der Beschuldigte sei nach wie
vor bei der Firma [...] AG angestellt, wo er als ruhiger, deeskalierender
Kollege auffalle (Akten S. 1302 f.).
3.
3.1
3.1.1 Gemäss
Art. 47 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) misst das Gericht die
Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und
die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des
Täters (Täterkomponenten). Gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB wird das Verschulden nach
der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der
Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie
danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in
der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Tatkomponenten).
Hat der Täter
durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige
Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe
nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass
der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung einer Gesamtstrafe
nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist in einem ersten Schritt der Strafrahmen
für die schwerste Tat bzw. Tatgruppe zu bestimmen. In einem zweiten Schritt ist
die Einsatzstrafe für die schwerste Tat bzw. Tatgruppe festzulegen. Die
schwerste Tat bzw. Tatgruppe ist nach der abstrakten Strafandrohung zu
bestimmen. Von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die
höchste Strafe nach sich zieht, erscheint dann sinnvoll, wenn mehrere
Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2.
Auflage, Basel 2019, Rz. 485 f.). In einem dritten Schritt sind die
hypothetischen Strafen für die weiteren Taten bzw. Tatgruppen zu bestimmen.
Sind die Einsatzstrafe und die hypothetischen Strafen bei konkreter Betrachtung
der einzelnen Delikte gleichartig, so ist in einem vierten Schritt eine
Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe zu bilden. Unzulässig
ist dabei eine zu starke Orientierung an den (hypothetisch) verwirkten
Einzelstrafen im Sinne einer Kumulation, etwa indem statt einer Erhöhung der
Einsatzstrafe die Summe der Einzelstrafen reduziert oder umgekehrt ohne nähere
Erläuterung reduzierte Einzelstrafen kumuliert werden (Ackermann, in: Basler Kommentar, 4. Auflage,
Basel 2019, Art. 49 StGB N 122). In einem fünften Schritt sind
schliesslich die Täterkomponenten zu berücksichtigen, um das konkrete Strafmass
festzulegen. Die Strafe ist grundsätzlich auch bei mehreren Taten innerhalb des
gesetzlichen Strafrahmens festzulegen.
3.1.2 Ist
der Erfolg nicht eingetreten, fehlt es beim versuchten Delikt in Bezug auf die
Bemessung der objektiven Tatschwere an einem massgeblichen Bewertungskriterium.
Methodisch hat das Gericht darum in einem ersten Schritt vom hypothetisch
vollendeten Delikt auszugehen und das Verschulden festzulegen. Anschliessend
hat es die Tatsachen, aufgrund derer der Erfolg nicht eingetreten ist, zu
würdigen. Das Mass der zulässigen Reduktion der hypothetischen (Erfolgs-)Strafe
hängt beim vollendeten Versuch von der Nähe zum tatbestandsmässigen Erfolg ab.
Je grösser die Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts ist, desto geringer ist
die Reduktion. Zudem wird die Strafreduktion durch den effektiv verursachten
Schaden beim Geschädigten mitbeeinflusst (Mathys,
a.a.O., Rz. 298 ff., mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung).
3.2 Der
Beschuldigte hat zwei Straftatbestände erfüllt, von welchen die (mehrfach
begangene) schwere Körperverletzung mit einem Strafrahmen von sechs Monaten bis
zehn Jahren Freiheitsstrafe die schwerste Tat darstellt. Von den beiden Vorfällen,
bei welchen sich der Beschuldigte der schweren Körperverletzung schuldig
gemacht hat, hat die Vorinstanz zutreffend jenen vom 17. Mai 2015 zum Nachteil
von F____ als verschuldensmässig schwerer wiegend eingestuft. Er ist zur
Bildung der Einsatzstrafe heranzuziehen.
3.2.1 Hinsichtlich
der Begehungsweise ist schulderhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte
F____ von hinten kommend unvermittelt mit brachialer Gewalt angegriffen hat.
Das Opfer hatte zuvor eine Auseinandersetzung mit einem mit dem Beschuldigten befreundeten
Türsteher namens H____ geführt und war danach alleine auf dem Weg zum
Hauptbahnhof Zürich. Es hatte keine Chance, vorgängig zu erkennen, dass der Beschuldigte
ihm im Laufschritt gefolgt war, ihn unmittelbar vor dem Angriff mit Geräuschen
dazu brachte, sich umzudrehen und ihn dabei mit einem Fusstritt gegen den
Brustkorb ansprang (Akten S. 797). Dadurch entwickelte der Beschuldigte eine
enorme Wucht. Ohne eine Reaktion abzuwarten, schlug er F____ mehrfach mit der
Faust ins Gesicht, bis dieser zu Boden ging. Zwischen den Schlägen versuchte
das Opfer, sich zu schützen. Obschon er laut eigenen Aussagen eine warme
Flüssigkeit an den Händen gespürt habe, schlug und trat der Beschuldigte auf
das am Boden liegende Opfer ein, welches versuchte, sich abzuwenden und zu
schützen. Die Schläge erfolgten gemäss seinen eigenen Aussagen teilweise mit
voller Wucht, ein Schlag habe jedoch das Kinn nur gestreift. Er habe einfach
auf den Kopf gezielt. Der Tritt gegen das am Boden liegende Opfer sei kein
gewöhnlicher Tritt gewesen, sondern wurde vom Beschuldigten als «eine Art
Stampfen» beschrieben. Der Kopf sei unter dem Fuss des Beschuldigten gewesen
und dieser habe von oben nach unten getreten, aber nicht mit voller Wucht (vgl.
Akten S. 847 f.). Der Beschuldigte liess nicht aus freien Stücken von
seinem Opfer ab, vielmehr war es der vorgängig in die Auseinandersetzung
involvierte H____, der ihm gefolgt war und schliesslich zurückhielt (Akten S. 756 f.,
786, 797 ff., 851). Schulderhöhend wirkt sich sodann aus, dass der Beschuldigte
sogar von weitem erkannte, dass das Opfer F____ alkoholisiert war (Akten
S. 846). Dass dessen desolater Zustand offenkundig war, ergibt sich auch
aus mehreren Zeugenaussagen (Akten S. 832, 837, 842, 685). Die Art und
Weise der Tatbegehung ist insgesamt als verwerflich zu bewerten.
3.2.2 In
Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten hat die Vorinstanz zu Recht erhoben,
dass das Tatmotiv darin bestand, sich bei F____ für die Auseinandersetzung mit H____
zu rächen. Zusammenfassend hatte F____ dem ihm unbekannten Türsteher H____
anlasslos ins Gesicht geschlagen, was dieser unmittelbar mit einem sog.
«Schocksschlag» erwiderte, worauf das spätere Opfer von dannen zog (Akten
S. 671 f., 684 ff.). Der Beschuldigte habe den angeblich
breitbeinigen Gang des späteren Opfers aus der Ferne so interpretiert, dass es damit
zufrieden gewesen sei, «dem Security einen gegeben» zu haben. Es sei cool
davongegangen, als sei nichts gewesen (Akten S. 800, 846). Hierzu meinte
der Beschuldigte nachträglich, es könne nicht sein, dass ein Türsteherkollege
am ersten Arbeitstag schon «die Faust in die Fresse bekomme» (Akten
S. 850). Das abschliessende «Stampfen» mit der Schuhsohle auf den Kopf des
bereits am Boden liegenden Opfers umschrieb er damit, es sei «eine Ermahnung»
gewesen (Akten S. 847). Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz
hinsichtlich der möglichen Verletzungsfolgen (Akten S. 798). Sein Motiv
lag schlechterdings darin, F____ eine Lektion zu erteilen, wobei sich verschuldenserhöhend
auswirkt, dass er überhaupt nicht in die Auseinandersetzung zwischen H____ und F____
involviert war bzw. diese bereits beendet war. Er verübte den Gewaltexzess aus
eigenem Antrieb und die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Zu Recht
nicht berücksichtigt und auch nicht ersichtlich sind eine etwaige Notwehrhilfe
zu Gunsten von H____ oder weitere Rechtfertigungs- oder schuldmindernde Gründe.
Zu seinen Gunsten lässt sich einzig anführen, dass der Beschuldigte spontan und
ohne konkreten Tatplan handelte.
Damit wiegt das
Verschulden des Beschuldigten – vor Berücksichtigung der Nähe der effektiven
Tatfolgen zum tatbestandsmässigen Erfolg – mittel bis schwer. Es ist eine
diesbezügliche hypothetische Einsatzstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe festzulegen.
3.2.3 Gemäss
dem Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin der
Universität Zürich vom 11. Juni 2015 erlitt F____ beim Angriff diverse
Verletzungen. Als Hauptbefunde treten ein Schädel-Hirn-Trauma mit leichter
Gehirnerschütterung als Folge und eine ca. 6 cm lange, entlang des
Unterkiefers verlaufende, ca. 1 cm in die Tiefe reichende, ca. 1 cm
aufklaffende, rot glänzende Riss-Quetsch-Wunde am linken Unterkieferunterrand hervor.
Festgestellt wurden ferner Prellmarken, Hautunterblutungen, Abschürfungen und
Schwellungen an der linken Wange, an der Stirn mittig, hinter dem linken Ohr,
am linken Ohrmuschelansatz, an der linken Schläfe und im Bereich der linken
Flanke und an der linken Brustkorbaussenseite (Akten S. 738,
Fotodokumentation Akten S. 902 ff.).
Die Vorinstanz
hat die schwerste Verletzung, die 6 cm lange, klaffende Riss-Quetsch-Wunde
linksseitig vom Kinn des Opfers, weder bei der rechtlichen Würdigung noch bei
der Strafzumessung thematisiert. Aus der rechtsmedizinischen Beurteilung ergibt
sich, dass es sich dabei nicht um eine Verletzung nach scharfer
Gewalteinwirkung handelt, sondern um die Folgen einer stumpfen bis halbscharfen
Gewalt, wie sie typischerweise bei einem Sturz auf eine kantige Struktur
entstehen kann (Akten S. 740). Hierfür kommt einzig ein Baugerüst in
Frage, in welches F____ unbestritten stürzte und welches vorstehende Kanten aufwies
(Akten S. 661 ff., 846). Die Vorinstanz hat die Ursache der
Rissquetschwunde den Schlägen und Tritten des Beschuldigten zugerechnet (Akten
S. 1199), was dieser nicht angefochten hat. Die resultierende ca.
6 cm lange Narbe kann theoretisch zu einer Entstellung des
Gesichtsbereichs führen. Den Akten ist jedoch nicht zu entnehmen, wie sehr die
Narbe das Opfer noch beeinträchtigt. F____ brachte letztmals in der Einvernahme
vom 17. August 2015 vor, dass die Narbe ihm beim Rasieren Schwierigkeiten
bereite, weshalb er sich seit dem Vorfall einen Bart wachsen lasse, dies auch,
um die Narbe zu verdecken (Akten S. 816). Ein solcher Taterfolg bewegt
sich damit am unteren Rand der Schwelle zur vollendeten schweren
Körperverletzung, welche in der Tatvariante nach Art. 122 Abs. 2
letzter Satzteil StGB eine bleibende und «arge» Entstellung des menschlichen
Gesichts voraussetzt (vgl. Roth/Berkemeier,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 122 StGB N 18).
Die übrigen Verletzungen erreichen die Nähe zur schweren Körperverletzung nicht
und das Opfer befand sich auch nicht in Lebensgefahr (Akten S. 740, 816).
Dass vorliegend
keine bleibende und arge Entstellung des Gesichts zurückblieb, ist auf äussere
Umstände zurückzuführen, die sich der Beschuldigte nicht anrechnen lassen kann.
Als er den alkoholisierten F____ brachial zu Boden schlug, hatte er keine Kontrolle
über dessen Fall und Aufprall. Der Beschuldigte hat durch seinen Tatbeitrag sämtliche
Voraussetzungen für den Eintritt des Taterfolgs geschaffen. In Würdigung dieser
Umstände beträgt die Reduktion für den Versuch sechs Monate und es ist für die
Tat in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine schuldangemessene Einsatzstrafe von
30 Monaten Freiheitsstrafe zu veranschlagen.
3.3
3.3.1 Hinsichtlich
der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 23. August 2013 in
Basel, zum Nachteil von B____ und C____ ist in Bezug auf die Art der
Begehungsweise Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte begab sich, nachdem er
von seinem Vater telefonisch kontaktiert worden war, zum Restaurant [...], wo letzterer
eine Auseinandersetzung mit den späteren Opfern führte. Er riss B____
unvermittelt von hinten vom Stuhl, trat gezielt in Richtung von dessen Kopf und
führte einen vertikal nach unten geführten Faustschlag zum Gesicht aus. Das
Opfer konnte in der Dynamik seinen Kopf wegdrehen und sich so dem Fusstritt
entziehen. Dann wandte sich der Beschuldigte zu C____ um, der ihn von hinten
umklammerte, und schlug ihn mit einem Faustschlag nieder. Wie beim Vorfall in
Zürich schlug der Beschuldigte unvermittelt zu, ohne seinen körperlich deutlich
unterlegenen Opfern die Möglichkeit zu lassen, der Konfrontation aus dem Weg zu
gehen. Verschuldenserhöhend fällt ins Gewicht, dass die Auseinandersetzung
zwischen den Opfern und dem Vater des Beschuldigten verbal geführt worden war
und auch nach dessen Auftauchen weder B____ noch C____ tätlich wurden. Die
Eskalation ist einzig auf das Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen. Die
Art und Weise der Tatbegehung ist damit als verwerflich zu bewerten.
3.3.2 Was
die Beweggründe und Ziele des Beschuldigten betrifft, handelte dieser mit dem
Motiv, seinem Vater beizustehen, der von den Opfern vorgängig beschimpft worden
war und sich auch nach Eintreffen des Beschuldigten auf dem Weg zur
Restauranttoilette mit den Opfern eine verbale Auseinandersetzung lieferte. Zwar
sah sich der Beschuldigte erneut in der Rolle eines «Beschützers» zur Gewaltanwendung
legitimiert, in dieser Intensität erfolgte der Angriff indes anlasslos und wäre
ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Die subjektive Tatschwere wiegt daher mittel.
3.3.3 B____
erlitt gemäss einem ärztlichen Attest eine schwere Kontusion des linken Auges
mit Augapfelprellung und Blutergüssen der Orbitaberandung und es bestand der
Verdacht auf eine Gehirnerschütterung (Akten S. 325). Unklar ist die
Situation in Bezug auf C____. Dieser trug laut seinem Arzt eine
Gesichtskontusion und Hautverletzung buccal links sowie eine Rippenfraktur 5-7
rechts davon (Akten S. 323 f.). In Bezug auf die Rippenfraktur ist
die Urheberschaft indes fraglich. Bereits gemäss ärztlichem Attest seien bloss
«vermutlich Tritte in Tx re» vorgefallen. Gemäss Polizeirapport gab der
Geschädigte an, er habe von Dritten mitgeteilt bekommen, er sei in die Rippen
getreten worden, als er bewusstlos gewesen sei (Akten S. 313). Dies lässt
sich indes nicht verifizieren. Tritte in den Thorax sind auf dem Video der
Überwachungskamera gar nicht ersichtlich, sondern ein einzelner Schlag auf die
linke Gesichtshälfte von C____. Danach ist der zurückhaltende Versuch erkennbar,
ihn in eine Seitenlage zu bringen, bevor er das Bewusstsein wiedererlangt und
versucht, auf die Beine zu kommen (Akten S. 1031a). Zweifel ergeben sich
auch daraus, dass die Verletzung nicht unmittelbar nach dem Vorfall dokumentiert
wurde, sondern sich das Opfer erst drei Tage nach dem Vorfall zum Arzt begab. Es
ist notorisch, dass dies mit den Auswirkungen einer Fraktur dreier Rippen kaum
zu vereinbaren ist. Gestützt auf das Beweismaterial kann eine Rippenfraktur
somit nicht angenommen werden. Erkennbar ist sodann, dass sich der Tatort bei
einer unterirdischen Velostation befindet, wo ein synthetischer Boden verlegt
ist. Die Folgen eines unkontrollierten Aufpralls, beispielsweise des Kopfes,
sind somit geringer als auf Asphalt.
Der eingetretene
Taterfolg, der zusammenfassend mit Blutergüssen und Prellungen des Gesichts
sowie des Augapfels beschrieben werden kann, lässt sich somit relativ deutlich
von einer vollendeten schweren Körperverletzung abgrenzen. Die
Staatsanwaltschaft pocht zwar auf das Verschulden des Beschuldigten. Sie hat
sich indes nicht konkret mit dem eingetretenen Erfolg befasst. Obschon der Beschuldigte
verwerflich gehandelt hat und ihm ein mittleres Verschulden entgegenzuhalten
ist, rechtfertigt der – im Verhältnis zur vollendeten Tat, die eine
Verstümmelung oder Unbrauchbarmachung eines wichtigen Organes oder Gliedes
eines Menschen, eine bleibende Arbeitsunfähigkeit oder eine arge und bleibende
Entstellung des Gesichts voraussetzt – geringe Erfolg eine merkliche
Strafminderung. Zusammenfassend erscheint für die Delikte zum Nachteil von B____
und C____, vor Berücksichtigung der Asperation, eine hypothetische Strafe von 28 Monaten
Freiheitsstrafe als angemessen.
3.4
3.4.1 In
Bezug auf die Verurteilung wegen leichter Körperverletzung, begangen am
23. August 2013 in [...]/SO, ist hinsichtlich der Schwere der
Rechtsgutsverletzung festzuhalten, dass der Geschädigte G____ eine
Nasenprellung erlitt und aus der Nase blutete (Akten S. 293, 298). Die
Beeinträchtigung der körperlichen Integrität bewegt sich somit am unteren Rand
denkbarer einfacher Körperverletzungen. Die Rechtsgutsverletzung ist leicht.
Die Art und Weise der Tatbegehung war kaum verwerflich. Sie erfolgte relativ spontan
und nicht durchdacht. Der Beschuldigte fühlte sich durch das Linksabbiegen des
Geschädigten provoziert. Er folgte ihm daraufhin für wenige Meter nach der
Abzweigung mit dem Fahrzeug, stieg aus, begab sich zum Geschädigten, sprach ihn
an, sagte ihm, er müsse aufpassen, drückte ihn weg, verpasste ihm zwei
Ohrfeigen und liess dann von ihm ab (Akten S. 297). Insgesamt ergibt sich
aus den objektiven Tatkomponenten ein leichtes Verschulden.
3.4.2 Für
die subjektiven Tatkomponenten ist festzuhalten, dass die Tat ohne Weiteres
vermeidbar gewesen wäre. Der Beschuldigte fühlte sich offenbar durch den
Fahrstil von G____ provoziert, worauf er ihm mit dem Auto folgte und ihn danach
schlug. Gerade eine derart nichtige Provokation wirkt sich freilich nicht
schuldmindernd aus. Wie in sämtlichen anderen Fällen war der Geschädigte dem Beschuldigten
gegenüber nicht gewalttätig, sodass die Gewalt anlasslos von Letzterem ausging.
Im Resultat ergibt sich aus den subjektiven Tatkomponenten ein knapp noch leichtes
Verschulden.
Damit ist für
die einfache Körperverletzung, vor Berücksichtigung der Asperation, eine
hypothetische Strafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe einzusetzen. Zur
Begründung der Strafart wird auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen (Akten
S. 1200 f.).
3.5 Bei
der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen
Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich
das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre
grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder
Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu
berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei
geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in
einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, a.a.O., Art. 49
N 122a).
Vorliegend
richten sich sämtliche Straftaten gegen das Rechtsgut der körperlichen
Integrität. Die am 23. August 2013 zum Nachteil von B____ und C____ begangenen
Delikte weisen des Weiteren einen engen zeitlichen Zusammenhang und eine
geringe Selbständigkeit auf und stehen in einem engen situativen Konnex. Dies
verringert ihren Gesamtschuldbeitrag. Ferner verübte der Beschuldigte auch das
Delikt zum Nachteil von G____ nur wenige Stunden vor dem Zwischenfall in der
Elisabethen-Passage. Zwischen sämtlichen Verurteilungen bestehen sodann
Parallelen bei der Tatausführung und bei der jeweiligen Motivlage. Die
Einsatzstrafe von 30 Monaten ist daher für die zum Nachteil von B____ und C____
begangenen Delikte um 22 Monate zu erhöhen. Hinzu kommt eine Erhöhung für das
zum Nachteil von G____ begangene Delikt um einen Monat. Insgesamt ergibt sich
für sämtliche Taten eine dem Tatverschulden angemessene Sanktion von 53 Monaten
Freiheitsstrafe.
3.6
3.6.1 Unter
dem Titel der Täterkomponenten hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass
der Beschuldigte am [...] in Basel geboren wurde und hier aufgewachsen ist. Er
hat Ausbildungen zum [...] und zum [...] abgeschlossen und arbeitet als
Sicherheitsangestellter (vgl. zur Person: Akten S. 4 ff., 863,
1122 f.). Gemäss Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 20. Februar
2020 weist er keine Vorstrafen auf, was von der Vorinstanz zu Recht neutral
berücksichtigt wurde. Indes wurde er am 6. Februar 2018 von der Staatsanwaltschaft
[...] wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern zu einer
Geldstrafe verurteilt. Diese Verurteilung ist für das vorliegende Verfahren
nicht einschlägig und verhält sich strafneutral.
3.6.2 Hingegen
hat der Beschuldigte am 17. Mai 2015 in Zürich (zum Nachteil von F____) unter
dem Eindruck zweier bereits hängiger Strafverfahren erneut einschlägig
delinquiert. Dabei legte er eine noch höhere Gewaltbereitschaft an den Tag, als
bei den Vorfällen, wegen denen schon Untersuchungen eröffnet waren. Die
Vorinstanz hat diese Tatsache zwar erwähnt, einschlägige Delinquenz während der
laufenden Strafuntersuchung wirkt sich indes zumindest leicht straferhöhend aus
(Mathys, Leitfaden Strafzumessung,
2. Auflage, Basel 2019, Rz. 329 f.; bzw. «klar straferhöhend» gemäss Wiprächtiger/Keller, in: Basler
Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019 Art. 47 StGB N 177).
3.6.3 Die
Vorinstanz hat sodann das Aussageverhalten des Beschuldigten als «weitgehend
geständig» gewürdigt und «leicht strafmindernd» berücksichtigt. Ebenso würdigte
sie «zu seinen Gunsten» die von ihm anlässlich der Hauptverhandlung gezeigte
Reue, respektive seine seit den Geschehnissen zu verzeichnende «äusserst
positive Entwicklung» (Akten S. 1203). Selbst wenn die Vorinstanz an der
Hauptverhandlung ein positives Bild vom Beschuldigten gewonnen haben sollte,
stellt sie damit einseitig auf eine Momentaufnahme des Verfahrens ab. Sie
übergeht wesentliche Aktenbestandteile und massgebliche, für den Beschuldigten ungünstige,
Elemente des Untersuchungsverfahrens. Die Ausführungen der Vorinstanz sind
daher teilweise zu relativieren.
Soweit im
angefochtenen Urteil bereits einschränkend festgehalten wird, dass das
Bestreiten der Tatvorwürfe «in Anbetracht der vorliegenden objektiven Beweismittel
auch keinen Sinn gemacht hätte» (Akten S. 1203), ist zu rekapitulieren,
dass ein Geständnis nicht zwingend zu einer Strafreduktion führt, sondern dann
strafmindernd zu berücksichtigen ist, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue
ist und die Strafverfolgung dadurch erleichtert. Diese Praxis beruht auf der
Überlegung, dass Geständnisse zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens,
mithin zur Wahrheitsfindung, beitragen können. Dementsprechend ist von einer
Strafminderung abzusehen, wenn das Geständnis das Verfahren nicht vereinfacht
hat (BGer 6B_786/2014 vom 10. April 2015 E. 1.6.2, mit Hinweis auf
BGE 121 IV 202 E. 2d/cc).
Aus den Akten
erhellt, dass dem Beschuldigten im Tatkomplex zum Nachteil von F____ am
10. Juli 2015, 09:30 Uhr, die Haft eröffnet worden ist. Dabei zeigte
sich der Beschuldigte keineswegs vollumfänglich geständig, sondern gestand
«einen Faustschlag und eine Ohrfeige auf den Hinterkopf» zu. Fusstritte leugnete
er, obschon ihm eine weitgehende Belastung durch H____ vorgehalten wurde. Auch
die Urheberschaft an der Schnittwunde im Gesicht des Opfers stritt er
kategorisch ab. Zudem gab er an, er habe sich nach der Schlägerei nicht
umgezogen, um sich Blutspuren am Hemd zu entledigen. Ihm sei zudem bewusst
gewesen, dass mit H____ nach der Tat eine unschuldige Person vorläufig in
Untersuchungshaft genommen worden sei (Akten S. 785, 787, 791, 792).
Nachdem der Beschuldigte
in seine Zelle geführt worden war, erbat er sich gleichentags, am 10. Juli
2015, 14:40 Uhr, eine weitere Einvernahme, um ein Geständnis abzulegen
(Akten S. 796). Dabei gab er die Schläge und Tritte gegen F____, die sich
bereits aus der Aussage H____s ergaben, zu. Die Urheberschaft an der
Rissquetschwunde stritt er weiter ab, obschon ihm vorgehalten wurde, dass sie
von einem Sturz des Opfers ins Baugerüst herrühren könne und er einen solchen
Sturz geschildert hatte. Er gab nun auch zu, nach der Tat seine verblutete
Kleidung gewechselt und sie am nächsten Tag entsorgt zu haben, als er von der
Inhaftierung H____s erfahren habe. Er habe sich nicht bei der Polizei gemeldet,
weil er nicht gewusst habe, dass H____ als beschuldigte Person verhaftet worden
sei, er habe gedacht «nur als Zeuge». Am Ende der Einvernahme erkundigte sich
der Beschuldigte danach, ob die Möglichkeit bestehe, sich beim Opfer zu
entschuldigen, um in der Folge nachzufragen, ob er nun doch in
Untersuchungshaft komme (Akten S. 757, 852, 787, 797 f., 801).
Daraus ergibt
sich, dass die Geständnisbereitschaft des Beschuldigten vorwiegend prozessual
motiviert war. Trotz Vorliegens einer detaillierten belastenden Aussage hat er
seinen Tatbeitrag in der tatnächsten Einvernahme weitgehend abgestritten. Sein
Geständnis rührt auch nicht daher, dass H____, von dem er wusste, dass ihn kein
Verschulden traf, in Untersuchungshaft genommen wurde oder von Reue gegenüber
dem Opfer. Ausschlaggebend für seine Einlassungen war vielmehr der Eindruck des
Freiheitsentzugs auf ihn selbst.
In einem getrübten
Licht erscheint das Aussageverhalten des Beschuldigten weiter insofern, als
dass er seinen Gewaltexzess damit rechtfertigte, er habe sich für den
Faustschlag an H____ beim Opfer revanchieren wollen. Obschon er einen
«Beschützerinstinkt» für diesen geltend machte (Akten S. 1127), hatte er
zum einen keine Skrupel, dass H____ seinetwegen in Untersuchungshaft genommen
wurde, wenn auch nur kurz. Zum anderen lässt sich nicht darüber hinwegsehen,
dass sich der Beschuldigte und H____ nach der Entlassung des Letzteren
getroffen und ausgetauscht haben. H____ hat den Beschuldigten in einer ersten
Aussage, angeblich aus Angst, nicht belastet (Akten S. 757). Aus der
Untersuchungshaft belastete er ihn einmalig, um im späteren Verlauf des
Verfahrens die Mitwirkung erneut zu verweigern; unter dem Hinweis, er fürchte
Repressalien durch den Beschuldigten. Es wurde die Einvernahme abgebrochen und
im Folgenden finden sich keine belastenden Aussagen von H____ mehr (Akten
S. 833 f.).
Was die weiteren
Verurteilungen betrifft, so liegen entweder Videoaufzeichnungen vor (Akten
S. 1031a) oder es handelt sich um einen Vorwurf von geringer Schwere. In
Bezug auf C____ stellte der Beschuldigte das Geschehen gar so dar, als sei er
von Hinten angegriffen worden, was den Videoaufzeichnungen offensichtlich
widerspricht (Akten S. 412 f.). Die diesbezüglichen Einlassungen
rechtfertigen keine Strafminderung.
Unter den
genannten Umständen ist es nicht haltbar, dem Beschuldigten aufgrund seines Aussageverhaltens
eine Strafminderung zuteil kommen zu lassen. Die jeweiligen Geständnisse stellen
weder Ausdruck von Einsicht noch von Reue dar und haben nicht zur
Verfahrensbeschleunigung beigetragen. Vielmehr hat der Beschuldigte seinen
Tatbeitrag zunächst beschönigt und später zugegeben, was bereits anderweitig aktenkundig
geworden war. Zudem bestehen Indizien, dass er im Verfahren kolludiert hat. Mit
Blick auf den Grundsatz von nemo tenetur wirkt sich das Aussageverhalten
strafneutral aus.
3.6.4 Die
Vorinstanz hat eine Strafminderung in leichtem Umfang sodann damit begründet,
dass der Beschuldigte verschiedentlich Bedauern und Reue über seine Taten ausgedrückt
habe. Auch brachte er vor, dass er sich heute in solchen Situationen anders
verhalten würde (Akten, S. 1125).
Diese Bekundungen,
insbesondere an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Akten S. 1125),
sind nicht zu übersehen, erfahren indes eine gewisse Relativierung durch vorherige
Darstellungen, in denen der Beschuldigte die Schuld für seine Handlungen
externalisiert und auf seine Opfer geschoben hat. Im Fall G____ rechtfertigte
er sich damit, er sei (durch die Fahrweise sowie Blicke des Geschädigten)
provoziert worden, räumte immerhin aber ein, seine Reaktion sei unangemessen
gewesen (Akten S. 306). Gegenüber B____ und C____ liess der Beschuldigte hingegen
keine Reue erkennen. Er zeigte sich betont uneinsichtig, indem er ausführte,
die Opfer müssten halt vorher überlegen, wenn sie anfangen, jemanden zu
beleidigen und jeder reagiere anders, wenn die Eltern beleidigt werden. Es
handle sich um Alkoholiker von der Gasse, die sich die Verletzungen überall
zugezogen haben könnten. Sie wollten ihm mit dem Strafverfahren «einen
Scheissdreck» anhängen, um noch etwas herauszuholen, etwa ein Schmerzensgeld. Sie
sähen nicht aus, als würden sie arbeiten (Akten S. 412, 415 f.). Beim
dritten Vorfall (F____) erkundigte sich der Beschuldigte erstmals nach
Möglichkeiten, sich zu entschuldigen, als ihm die Haft eröffnet wurde. Im
späteren Verlauf der Untersuchung wendete er sich mit Vehemenz gegen den
Vorhalt, er habe «masslos» auf das Opfer eingeprügelt. Rechtfertigend führte er
aus, er habe die Gewalt zielgerichtet eingesetzt, denn das Opfer sei auf provozierende
Art davongegangen. Schliesslich brachte er vor, die Taten seien in eine
schwierige Zeit für ihn gefallen, in der er Anabolika konsumiert habe, nach
denen er süchtig gewesen sei (Akten S. 1123, 1127).
Zusammenfassend
hat der Beschuldigte hauptsächlich dann Reue bekundet, als ihm die Haft
eröffnet wurde und vor den Schranken des erstinstanzlichen Gerichts. Er hat im
Untersuchungsverfahren seinen Opfern indes mehrfach zumindest implizit eine
Mitschuld gegeben und die Opfer in einem Fall verhöhnt. Immerhin äusserte der Beschuldigte
gleichwohl verschiedentlich Bedauern über seine Taten und brachte vor, dass er
sich heute in solchen Situationen anders verhalten würde.
Das Verhalten
des Beschuldigten im Strafverfahren wirkt sich daher leicht strafmindernd aus.
3.6.5 Die
Vorinstanz hat zu Gunsten des Beschuldigten weiter erwogen, er verzeichne seit
den Geschehnissen eine «äusserst positive Entwicklung». Obschon sie selbst
festhält, dass er ein Antiaggressionstraining abgebrochen hat, stellt sie
massgeblich darauf ab, dass er sich seit dem 21. August 2015 nichts mehr hat
zu Schulden kommen lassen. Seine Gewaltbereitschaft sei nicht mehr
strafrechtlich evident geworden. Die Vorinstanz geht davon aus, dass sich der Beschuldigte
umbesonnen und Konsequenzen aus seinem früheren Verhalten gezogen habe (Akten
S. 1203 f.). Diese Feststellungen sind nicht zu beanstanden. Das
Bundesgericht erachtet das Wohlverhalten seit der Tat (namentlich die
Straffreiheit während eines hängigen Verfahrens bzw. nach Entlassung aus der
Untersuchungshaft) jedoch in der Regel nicht als besondere Leistung, da
korrektes Verhalten vorausgesetzt werden könne (vgl. Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 47 N 142b, mit
Hinweis).
Gemäss den
Ausführungen in der Berufungsantwort arbeitet der Beschuldigte seit März 2018
für die [...] AG im Sicherheitsdienst [...] sowie im [...] bei der Bewachung
von renitenten Personen. Dies erfordere ein hohes Mass an Selbstdisziplin in
punkto Ignoranz gegenüber Provokationen und die Fähigkeit deeskalierend zu
wirken. Er falle als Kollege auf, der beruhigend auf sein Umfeld einwirke.
Zusammenfassend habe der Beschuldigte sein Leben in den Griff bekommen und zum
Positiven verändert (Akten S. 1303). Die am 25. Mai 2020
eingereichten Unterlagen (Lohnabrechnungen November 2019 bis April 2020)
belegen, dass der Beschuldigte nach wie vor zu einem stabilen Pensum bei der [...]
AG angestellt ist.
Zwischenzeitlich
sind seit Begehung der Delikte zum Nachteil von G____, B____ und C____ rund sieben
Jahre vergangen, seit dem Angriff auf F____ bereits mehr als fünf Jahre. In diesen
hat sich der Beschuldigte wohl verhalten. Es ist ihm auch gelungen, beruflich
Fuss zu fassen. Dies ist strafmindernd zu berücksichtigen. Die Behauptungen
seiner Verteidigung werden aber teilweise dadurch relativiert, dass diese offenbar
in enger Verbindung zu seinem Arbeitgeber steht. So tritt seine Rechtsvertreterin
als «Rechtsdienst» der [...] AG auf und ihr Mitarbeiter als deren CEO bzw.
«Geschäftsleitung».
Insgesamt führen
die Täterkomponenten, namentlich die bereits längere Zeit der Bewährung, zu
einem Strafabzug von 10 Monaten Freiheitsstrafe.
3.7 Gemäss
Art. 6 Abs. 1 EMRK muss das Urteil in einem Strafverfahren innerhalb
angemessener Zeit ergehen. Diese ist nach den konkreten Umständen des
Einzelfalls zu beurteilen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Kriterien für
die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs,
die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen
Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der
Behörden.
Die ersten im
vorliegenden Verfahren beurteilten Taten wurden am 23. August 2013
begangen. Aus dem Aktenverzeichnis erhellt, dass die Ermittlung im Fall G____ hauptsächlich
von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn getätigt und im September 2013
weitgehend abgeschlossen war. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2013 wechselte
die Zuständigkeit zum Kanton Basel-Stadt (Akten S. 257). Im Fall B____/C____
fand die letzte Einvernahme am 4. Oktober 2013 statt. Weshalb die beiden Untersuchungen
im Laufe der folgenden Monate nicht zum Abschluss gebracht werden konnten, ist
aus den Akten nicht ersichtlich. Am 3. März 2015 eröffnete die
Staatsanwaltschaft Zürich – Sihl ein weiteres Verfahren gegen den Beschuldigten.
Ein Grossteil der Einvernahmen fand noch Anfang 2015 im Kanton Zürich statt.
Die Zuständigkeit wechselte am 12. Mai 2015 in den Kanton Basel-Stadt
(Akten S. 265). Darauf fanden im Februar 2016 noch eine Einvernahme mit
dem Beschuldigten und ein Jahr später, im Februar 2017, eine
Konfrontationseinvernahme statt. Zudem wurden einzelne Erhebungen angestellt. Im
Fall F____ wechselte die Zuständigkeit am 2. Januar 2017 zum Kanton
Basel-Stadt (Akten S. 277), als die Untersuchung im Kanton Zürich schon so
weit fortgeschritten war, dass bereits der Abschluss der Untersuchung nach
Art. 318 StPO angekündigt worden war (Akten S. 985). Schliesslich
wurde am 24. März 2017 in allen Fällen Anklage erhoben (Akten S. 1025 ff.).
Das Strafgericht lud rund ein Jahr später zur erstinstanzlichen
Hauptverhandlung auf den 16. August 2018 vor, obschon umfangreiche
Beweismassnahmen aus den Akten nicht ersichtlich sind und auch der Wechsel der
Wahlverteidigung des Beschuldigten nicht zu einer Verzögerung führte (Akten
S. 1092). Anfang Oktober 2018 lagen das begründete Urteil der ersten
Instanz (Akten S. 1231), was nicht zu beanstanden ist, und die Berufungserklärung
(Akten S. 1266) vor sowie innert zweifach erstreckter Frist am
15. Februar 2019 die Berufungsbegründung (Akten S. 1289). Die
Verteidigung liess die Stellungnahmefrist dreifach erstrecken, sodass am
27. Mai 2019 die Berufungsantwort vorlag (Akten S. 1299). In der
Folge wurde auf den 25. März 2020, rund zehn Monate später, die
Berufungsverhandlung an- und kurzfristig wieder abgesetzt (vgl. Sachverhalt).
Zusammenfassend
ist die gegen den Beschuldigten geführte Strafuntersuchung bei mehreren Strafbehörden
mehrmals während längerer Zeit unbearbeitet geblieben. Es hat sich eine
Verfahrensverzögerung von insgesamt mehreren Jahren kumuliert, die der Beschuldigte
nicht zu vertreten hat. Sie schlägt sich zwingend in einer spürbaren Strafreduktion
nieder und ist mit einem Abzug von 7 Monaten Freiheitsstrafe zu bemessen.
3.8 Nach
dem Gesagten ergibt sich unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter
Strafzumessungsfaktoren eine Gesamtstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe. Die
staatsanwaltschaftliche Berufung ist abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz
im Ergebnis zu bestätigen.
Die Vorinstanz
hat die Freiheitsstrafe teilbedingt ausgesprochen, in der Erwägung, dass ein
unbedingter Teil von 12 Monaten Freiheitsstrafe Warnung genug erscheine, um den
Beschuldigten von weiteren Taten abzuhalten. Zudem setzte sie eine Probezeit
von drei Jahren fest (Akten S. 1204). Die Staatsanwaltschaft hat keinen
Eventualantrag zur (Nicht-)Anordnung des teilbedingten Vollzugs gestellt und
sich auch nicht zu den Voraussetzungen des teilbedingten Vollzugs geäussert. Damit
wird auf die entsprechende Erwägung der Vorinstanz verwiesen und die Anordnung
des teilbedingten Strafvollzugs wird bestätigt. Abweichend vom Urteil der
Vorinstanz wird jedoch die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Diese Dauer
erweist sich gemäss den geschilderten Umständen, insbesondere nach der
Persönlichkeit und dem Charakter des Beschuldigten, der zu den Tatzeitpunkten
eine hohe permanente Gewaltbereitschaft offenbarte, als angemessen, um der
Gefahr einer Rückfälligkeit zu begegnen.
4.
4.1 Das
Gericht kann dem zu einer bedingten Strafe verurteilten Täter für die Probezeit
Weisungen erteilen (Art. 44 Abs. 2 StGB). Diese dienen dem spezialpräventiven
Zweck, das Risiko eines Rückfalls zu senken (BGE 137 IV 72, E. 2.4 S. 78; BGer
6B_173/2018 vom 5. Juli 2019 E. 2.2.3). Weisungen liegen aus objektiver
Sicht im (sog. wohlverstandenen) Interesse des Adressaten und müssen in einem
Sinneszusammenhang mit der Tat und/oder den künftigen Kriminalitätsrisiken
stehen (BGE 137 IV 72, E. 2.4 S. 78, 108 IV 152 E. 3b S. 154; BGer 6B_18/2017
vom 17. Mai 2017 E. 4.3). Die Art der Weisung ist nach den im Einzelfall
massgeblichen «fürsorgerischen, kriminalpädagogischen oder
medizinisch-therapeutischen Bedürfnissen zu wählen» (BGE 107 IV 88, S. 89). Möglich
sind diesbezüglich auch Weisungen, die den Adressaten zur Teilnahme an speziellen,
spezialpräventive Zwecke verfolgenden Trainingsprogrammen (z.B.
Anti-Gewalt-Training) verpflichten (vgl. Imperatori,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 94 StGB
N 19).
4.2 Wie
die obigen Ausführungen bereits aufgezeigt haben, offenbarte der Beschuldigte eine
hohe permanente Gewaltbereitschaft. Um dem entgegenzuwirken und den Angeklagten
auf Dauer von gewalttätigem Verhalten im weiteren Sinne abzuhalten, erscheint
eine Weisung gemäss Art. 44 Abs. 2 StGB angezeigt. Der Beschuldigte soll dabei
unterstützt werden, Risikosituationen zu vermeiden und seine Bewährungschancen
zu verbessern. Dem Beschuldigten wird die Weisung auferlegt, in das Programm
«Halt-Gewalt» einzutreten und sich den Anweisungen der behandelnden Fachperson
zu unterziehen, solange es diese für notwendig erachtet, längstens bis zum Ende
der Probezeit. Der Beschuldigte begann bereits ein Antiaggressionstraining in
Solothurn, was seine grundsätzliche Bereitschaft zeigt, an einem solchen Kurs
teilzunehmen. Gemäss seinen Aussagen scheiterte der Abschluss des Trainings
jedoch an der langen Anreise von Basel nach Solothurn. Da das Programm
«Halt-Gewalt» vom Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt angeboten
wird, ist es dem Beschuldigten nun in örtlicher Hinsicht problemlos möglich, daran
teilzunehmen.
5.
Gemäss Art. 428
Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach
Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend erweist sich die
staatsanwaltschaftliche Berufung als unbegründet. Die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens gehen zu Lasten des Staates. Für eine Abänderung des
vorinstanzlichen Kostenspruchs verbleibt aufgrund der Bestätigung des
angefochtenen Urteils kein Raum (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario i.V.m. Art.
428 Abs. 3 StPO).
Der Beschuldigte
hat entsprechend Anspruch auf die Entschädigung seiner Aufwendungen für die
angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1
lit. a StPO). Rechtsanwältin [...] hat mit Honorarnote vom 4. Mai
2020 für das Berufungsverfahren einen Zeitaufwand von 9.0833 Stunden
geltend gemacht. Dieser erweist sich als angemessen und wird zum geltend
gemachten Ansatz von CHF 230.– entschädigt, ausmachend CHF 2'089.15.
Hinzu kommt ein Auslagenersatz von CHF 34.50. Hierzu addiert wird die
Mehrwertsteuer von 7.7 %, ausmachend CHF 163.50. Insgesamt beläuft
sich die angemessene Entschädigung somit auf CHF 2'286.80.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom
17. August 2018 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen versuchten schweren
Körperverletzung, angeblich begangen zum Nachteil von D____ und E____, am
31. Januar 2015 in Zürich;
-
Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung, begangen zum Nachteil von
G____, am 23. August 2013 in [...]/SO;
-
Verurteilung wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung,
begangen zum Nachteil von B____ und C____, am 23. August 2013 in Basel;
-
Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung, begangen zum
Nachteil von F____, am 17. Mai 2015 in Zürich;
-
Verurteilung zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 1'000.–
zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Januar 2015 an B____ sowie die
Verweisung von dessen Schadenersatzforderung auf den Zivilweg;
-
Verurteilung zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 1'000.– an C____
sowie die Abweisung von dessen Genugtuungsmehrforderung und die Verweisung von
dessen Schadenersatzforderung auf den Zivilweg;
-
Verurteilung zur Zahlung von CHF 120.– Schadenersatz und
CHF 2'500.– Genugtuung an F____ sowie die Verweisung von dessen
Schadenersatzmehrforderung auf den Zivilweg;
-
Abweisung der Genugtuungsforderungen von D____ und E____;
-
Einziehung der beschlagnahmten Kleidung von F____;
-
Festsetzung der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung für das
erstinstanzliche Verfahren.
A____ wird, in Abweisung der staatsanwaltschaftlichen
Berufung, für die rechtskräftigen Schuldsprüche der mehrfach begangenen
versuchten schweren Körperverletzung sowie der einfachen Körperverletzung zu
einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt, unter Einrechnung
des bisher ausgestandenen Freiheitsentzugs vom 9. Juli 2015 bis zum
21. August 2015, davon 2 Jahre mit bedingtem Strafvollzug, unter
Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren,
in Anwendung von Art. 22, 43, 44, 49, 122 Abs. 2, 123 Ziff. 1 Abs. 1
StGB.
A____ wird gemäss Art. 44 Abs. 2 des Strafgesetzbuches die Weisung
erteilt, am sozialen Trainingsprogramm des Projektes «Halt-Gewalt» regelmässig
teilzunehmen und sich den Anweisungen der behandelnden Fachperson zu
unterziehen, solange es diese für notwendig erachtet, längstens bis zum Ende
der Probezeit.
Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates.
A____ wird eine Parteientschädigung von CHF 2’286.80 für das
Berufungsverfahren zugesprochen.
Mitteilung an:
- Beschuldigter
- Staatsanwaltschaft
des Kantons Basel-Stadt
- Strafgericht
Basel-Stadt
- Privatklägerschaft
- Justiz-
und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
- Strafregister-Informationssystem
VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Martin Seelmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.