Lexipedia

Entscheid

SB.2018.113

mehrfache Drohung

20. November 2022Deutsch35 min

Berufung angemeldet und nach Zustellung des begründeten Entscheids am 15. Oktober

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2018.113

URTEIL

vom 20. November 2022

Mitwirkende

lic. iur.

Liselotte Henz, Prof. Dr. Jonas Weber, lic. iur. Mia Fuchs

und Gerichtsschreiber Dr.

Urs Thönen

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...]

Anschlussberufungskläger

c/o [...] Beschuldigter

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 5. September 2018

betreffend mehrfache Drohung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ wurde mit

Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen Basel-Stadt vom 5. September 2018

der Drohung schuldig gesprochen und zu vier Monaten Freiheitsstrafe, unter

Einrechnung der Untersuchungshaft, verurteilt. Der Antrag der

Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer Landesverweisung wurde abgewiesen. A____

wurde aus der Untersuchungshaft entlassen und die Beschlagnahme seines

Mobiltelefons wurde aufgehoben. Es wurden ihm ferner die Verfahrenskosten und

eine Urteilsgebühr von insgesamt CHF 3'468.80 auferlegt. Schliesslich

wurde sein amtlicher Verteidiger aus der Strafgerichtskasse entschädigt.

Gegen dieses

Urteil hat die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 7. September 2018

Berufung angemeldet und nach Zustellung des begründeten Entscheids am 15. Oktober

2018 schliesslich am 25. Oktober 2018 die Berufungserklärung eingereicht.

Die Staatsanwaltschaft beantragt einen Schuldspruch wegen mehrfacher Drohung,

eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 10 Monate sowie die Anordnung einer

Landesverweisung von 6 Jahren mit einem entsprechenden Eintrag im Schengener

Informationssystem. A____ (nachfolgend: Beschuldigter) hat mit Schreiben vom

19. November 2018 Anschlussberufung erhoben, wobei er die Abweisung der

Berufung der Staatsanwaltschaft und einen vollumfänglichen Freispruch unter

Kosten- und Entschädigungsfolge sowie die amtliche Verteidigung für das

Berufungsverfahren beantragt. Zudem sei der Beschuldigte von der Teilnahme an

einer allfälligen Berufungsverhandlung zu dispensieren und das schriftliche

Verfahren anzuordnen.

Das

Appellationsgericht hat am 20. November 2018 die amtliche Verteidigung für

das Berufungsverfahren bewilligt und, nachdem die Staatsanwaltschaft keine

Einwände dagegen erhoben hatte, mit Verfügung vom 27. Dezember 2018 die

Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens angeordnet. Die Staatsanwaltschaft

hat am 31. Januar 2019 ihre Berufungsbegründung eingereicht, woraufhin der

Beschuldigte seine Anschlussberufung mit Eingabe vom 29. März 2019

ebenfalls begründet hat. Die Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom

3. Mai 2019 repliziert und hält an ihren Anträgen fest. Auch der

Beschuldigte hält in seiner Duplik vom 5. Juni 2019 an seinen Anträgen

fest.

Das vorliegende

Urteil ist mit Einverständnis der Parteien im schriftlichen Verfahren auf dem

Zirkulationsweg ergangen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die

Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das

Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist.

Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1

Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)

ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Beschuldigte ist vom

angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an

dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO

zur Erhebung der Berufung und der Anschlussberufung legitimiert ist. Die Berufungslegitimation

der Staatsanwaltschaft stützt sich auf Art. 381 Abs. 1 StPO. Sämtliche

Rechtsmittel sind nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und

fristgerecht angemeldet und erklärt worden. Es ist daher auf sie einzutreten.

1.2

Gemäss

Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO kann die Verfahrensleitung des

Berufungsgerichts mit dem Einverständnis der Parteien das schriftliche

Verfahren anordnen, wenn (a) die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht

erforderlich ist und (b) ein Urteil eines Einzelgerichts Gegenstand der

Berufung ist. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 147 IV 127 Regeste sowie E. 2.2.2; BGer 6B_1349/2020 vom 17. März 2021

E. 3.2.1).

1.3

Vorliegend

stellte der Beschuldigte ein Dispensationsgesuch mit der Begründung, er habe

sich nach reiflicher Überlegung zu einer freiwilligen Rückkehr in sein

Heimatland entschlossen, weshalb er auch seinen ausländerrechtlichen Rekurs

gegen die Verfügung des Migrationsamts Basel-Stadt betreffend Nichteintreten

auf das Wiedererwägungsgesuch vom 22. Februar 2018 zurückgezogen habe (Dispensationsgesuch

vom 18. Oktober 2018). In seiner Anschlussberufungserklärung beantragte

der Beschuldigte schliesslich die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens

(Anschlussberufungserklärung vom 19. November 2018).

Die

Voraussetzung eines Einzelgerichtsurteils gemäss Art. 406 Abs. 2

lit. b StPO ist in casu fraglos erfüllt. Zudem ist eine mündliche

Verhandlung vorliegend nicht notwendig. Die Parteien haben sich mit der

Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden erklärt. Es stellen

sich ausserdem im vorliegenden Fall hauptsächlich Rechtsfragen, mithin, ob es

sich um eine einfache oder eine mehrfache Tatbegehung handelt, sowie Fragen zur

Strafzumessung. Allfällige Tatfragen, namentlich ob die Aussagen der

beteiligten Personen als glaubhaft zu werten sind, lassen sich anhand der

umfangreichen Akten klären. Die Anwesenheit des Beschuldigten ist daher nicht

erforderlich.

Nachdem der

Beschuldigte seinen Rechtsvertreter als Zustelladresse in der Schweiz

bezeichnet hat, ist er mit Verfügung vom 6. Dezember 2018 vom Erscheinen

zur Berufungsverhandlung dispensiert worden (Dispensationsverfügung vom

6.

Dezember 2018). Da sich die Staatsanwaltschaft mit der Durchführung des

schriftlichen Verfahrens einverstanden erklärte (Stellungnahme der

Staatsanwaltschaft zum schriftlichen Verfahren vom 21. Dezember 2018), ist

dieses vom Appellationsgericht mit Verfügung vom 27. Dezember 2018 angeordnet

worden.

1.4

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung

und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren

gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von

Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a

und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung,

erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

Vorliegend

fechten die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil

vollumfänglich an. Die Staatsanwaltschaft beantragt einen Schuldspruch wegen

mehrfacher Drohung, eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 10 Monate sowie die

Anordnung einer Landesverweisung von 6 Jahren mit einem entsprechenden Eintrag

im Schengener Informationssystem (Berufungserklärung vom 25. Oktober 2018).

Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen, kostenlosen Freispruch sowie

die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren

(Anschlussberufungserklärung vom 19. November 2018). In Rechtskraft

erwachsen sind die Entlassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft, die Aufhebung

der Beschlagnahme seines Mobiltelefons sowie die Entschädigung seiner amtlichen

Verteidigung.

2.

Der Beschuldigte

wendet sich in materieller Hinsicht gegen die vorinstanzliche

Sachverhaltsfeststellung.

2.1

Die

Vorinstanz erachtete als erstellt, dass der Beschuldigte gegenüber seinem

Bruder geäussert habe, er würde mit Kollegen an das Geburtstagsfest seiner

Tochter kommen, was auch vom Beschuldigten nicht bestritten werde. Des Weiteren

habe der Beschuldigte seinem Bruder gegenüber während des besagten Telefonats

geäussert, er würde am Fest seiner Tochter «Puff machen». Obschon der

Beschuldigte dies bestreite, würden die diesbezüglichen Aussagen seines Bruders

sehr glaubhaft erscheinen. Dieser habe konstant dasselbe ausgesagt und es sei

deutlich geworden, dass er sich um seinen Bruder sorge und ihm nichts Negatives

nachsagen wolle. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch

diese Aussage gegenüber seinem Bruder tatsächlich gemacht habe.

2.2

Die

Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Berufungsbegründung hinsichtlich der

Glaubhaftigkeit der gemachten Aussagen grundsätzlich auf die Ausführungen des

Strafgerichts. Es sei deutlich, dass der Bruder des Beschuldigten sich um diesen

sorge und ihm nichts Negatives nachsagen wolle. So habe er nie von einem Messer

gesprochen und mehrmals betont, dass sein Bruder kein schlechter Mensch sei.

Hätte er seinen Bruder in Haft sehen wollen, hätte er sicherlich nicht so zurückhaltend

ausgesagt. Des Weiteren hätten sowohl die Ex-Frau wie auch die Tochter des

Beschuldigten beschrieben, wie dieser sie seit Jahren an ihrem Wohnort belästige,

beschimpfe und bedrohe. Die Ex-Frau habe zutreffend ausgesagt, der Bruder des

Beschuldigten habe ihr gegenüber nichts von einem Messer erwähnt. Auch die

diesbezügliche Ungereimtheit in der Aussage der Tochter würden deren

Glaubhaftigkeit nicht untergraben. Es erscheine plausibel, dass sie mit dem

Auftreten und Randalieren des Beschuldigten an ihrem Fest gerechnet habe und

ihr Sicherheitsgefühl massgeblich beeinträchtigt gewesen sei. Gestützt darauf

sei der Sachverhalt erstellt (Replik vom 3. Mai 2019).

2.3

Der

Beschuldigte führt an, die Aussagen der Zeugen und Auskunftspersonen seien

widersprüchlich und es lägen plausible Motive für eine Falschbelastung vor. Der

Bruder des Beschuldigten, auf dessen Aussagen das erstinstanzliche Urteil im

Wesentlichen abstelle, wolle ihn aufgrund soziokulturell verstärkter Scham und

falsch verstandener Fürsorge in Haft sehen, um ihn den Blicken der Gesellschaft

zu entziehen. Ausserdem habe er nicht nachvollziehbar erklären können, was der

Beschuldigte konkret mit «Puff» gemeint habe. Die Aussagen der Tochter des

Beschuldigten seien von bemerkenswerter Inkonsistenz, habe sie doch zunächst

von einer Drohung mit einem Messer gesprochen, ihre Aussagen jedoch im

Nachhinein relativiert. Sie habe sämtliche Mittel in Kauf genommen, um die

Situation gefährlicher aussehen zu lassen, da sie sich für ihren Vater geschämt

habe. Schliesslich habe die Ex-Frau des Beschuldigten im Widerspruch zu den

Aussagen der übrigen Beteiligten angegeben, ihr Schwager habe nicht sie,

sondern ihre Tochter über die Drohung mit einem Messer informiert. Insgesamt

dränge sich der Eindruck auf, die Familie des Beschuldigten habe um jeden Preis

verhindern wollen, dass dieser am Geburtstagsfest seiner Tochter erscheine, da

er ihnen aufgrund seiner Alkoholsucht lästig und unangenehm gewesen sei und sie

sich für ihn geschämt hätten. Der Beschuldigte sei deshalb zumindest «in dubio»

freizusprechen (Anschlussberufungsbegründung vom 28. März 2019, Duplik vom

5.

Juni 2019).

2.4

Gemäss

der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV,

SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung

ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer

strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz

«in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweisen). Im Sinne

einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass der angeklagten Person ein

Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der

Beweiswürdigung nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt

überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel

bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10

Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte

und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer

möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss

genügen, dass das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und

lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist;

insbesondere genügt es, wenn verschiedene Indizien in ihrer Gesamtheit

beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74

E. 7, 124 IV 86 E. 2a, je mit Hinweisen sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 2.

Auflage, Basel 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.). «Der in dubio-Grundsatz wird

erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise

erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel

dar» (BGer 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 1.3.3; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2). So hat das Gericht bei sich widersprechenden

Beweismitteln nicht unbesehen auf den für die angeklagte Person günstigeren

Beweis abzustellen. Mit anderen Worten enthält der Grundsatz «in dubio pro reo»

keine Anweisung, welche Schlüsse aus dem einzelnen Beweismittel zu ziehen sind

(vgl. statt vieler BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2;

BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). Vielmehr gilt der Grundsatz der freien

und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht

die Beweise frei von Beweisregeln würdigt und nur nach seiner aus dem gesamten

Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der

vorliegenden Beweise darüber entscheidet, ob es eine Tatsache für bewiesen hält

(BGE 127 IV 172 E. 3a; vgl. auch Wohlers,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

Auflage, Zürich 2020, Art. 10 N 25 ff.). Solange das Sachgericht

den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum

(in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom

10.

April 2017). Der Anwendungsbereich des Grundsatzes «in dubio pro reo»

erfasst Zweifel am Vorliegen bestimmter Sachverhaltsmomente, wie insbesondere

auch am Vorliegen der Umstände, welche die objektiven und subjektiven Merkmale

der angeklagten Tatbestände ausmachen (vgl. Wohlers,

a.a.O., Art. 10 N 14). Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser

Grundsätze zu prüfen, ob die Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil zu Recht

erfolgt sind.

2.5

Vorliegend

decken sich die Aussagen des Bruders, der Ex-Frau und der Tochter des

Beschuldigten in ihrem Kerngehalt. Alle Zeugen und Auskunftspersonen gaben

übereinstimmend an, der Beschuldigte habe seinem Bruder telefonisch mitgeteilt,

er werde uneingeladen am Geburtstagsfest seiner Tochter erscheinen und Probleme

(«Puff») machen (Akten S. 150, 161, 202). Die Aussagen des Bruders und der

Ex-Frau sind während des ganzen Verfahrens konstant; die Diskrepanz zwischen

der ersten Aussage der Tochter (Akten S. 146 ff.) und ihren späteren

Schilderungen (Akten S. 222 ff.) ist nicht derart gravierend, als dass

daraus auf deren Unwahrheit geschlossen werden müsste.

Sofern der

Beschuldigte argumentiert, die Familie des Beschuldigten habe sich für ihn

geschämt und seine Anwesenheit am Geburtstagsfest seiner Tochter unbedingt

verhindern wollen, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie die

Staatsanwaltschaft in ihren Eingaben zutreffend ausführt, sind diese Umstände, selbst

wenn sie der Wahrheit entsprechen, nicht mit der Unglaubhaftigkeit der

gemachten Aussagen gleichzusetzen. Im Gegenteil erscheinen die Aussagen umso

glaubhafter in Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte regelmässig am

Arbeitsplatz seiner Tochter sowie am Wohnort seiner Ex-Frau und der Kinder

auftaucht und die Ex-Frau in der Öffentlichkeit beleidigt (angefochtener

Entscheid, S. 2).

Ebenfalls nicht

überzeugend ist die Spekulation des Beschuldigten, sein Bruder habe falsch

gegen ihn ausgesagt, um ihn in Haft zu sehen. Auch hier kann auf die Eingabe

der Staatsanwaltschaft verwiesen werden, welche korrekt ausführt, der Bruder

habe den Beschuldigten nicht übermässig belastet und nur sehr zurückhaltend

ausgesagt sowie immer wieder betont, sein Bruder sei ein guter Mensch. So

wollte er zu Beginn des Verfahrens gegenüber der Polizei ja nicht einmal eine

Aussage machen (Akten S. 145). Unter diesen Umständen ist das Argument, er

habe sich den vorliegenden Sachverhalt ausgedacht, um seinen Bruder in Haft zu

sehen, nicht nachvollziehbar.

Nach dem

Gesagten erscheint das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und

lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben. Im

Ergebnis ist daher der Sachverhalt insofern als erstellt zu erachten, dass der

Beschuldigte anlässlich seines Telefongesprächs mit seinem Bruder am

4.

Mai 2018 nicht nur ankündigte, er würde uneingeladen am Fest seiner Tochter

erscheinen, sondern auch, dass er bei dieser Gelegenheit «Puff» machen würde.

3.

In rechtlicher

Hinsicht bringt der Beschuldigte vor, der Tatbestand einer Drohung sei weder

objektiv noch subjektiv erfüllt. Die Staatsanwaltschaft argumentiert demgegenüber,

es handle sich statt um eine einfache um eine mehrfache Drohung.

3.1

3.1.1

Die

Vorinstanz erwog, das angedrohte Verhalten des Beschuldigten, an einem

kulturell sehr wichtigen Anlass seiner Tochter aufzutauchen und «Puff zu

machen» – ob verbal oder physisch – hätte für die Familie eine grosse Schande

und den Verlust ihres Ansehens in der tamilischen Gesellschaft bedeutet, worin

ein schweres Übel zu sehen sei. Die Tatsache, dass der Bruder des Beschuldigten

dessen Ex-Frau und Tochter vor einem solchen Ereignis habe warnen wollen und

diese anschliessend als Vorsichtsmassnahme Anzeige erstattet hätten, spreche

dafür, dass die beiden durch die Mitteilung in Angst und Schrecken versetzt

worden seien. In subjektiver Hinsicht habe der Beschuldigte zumindest in Kauf

genommen, dass seine Ex-Frau und Tochter durch seinen Bruder über das geführte

Telefongespräch informiert werden würden. Da er die Drohung jedoch ‘uno actu’

ausgesprochen habe, könne nicht von einer mehrfachen Deliktsbegehung gesprochen

werden. Der Beschuldigte habe sich folglich der Drohung nach Art. 180

Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) schuldig gemacht.

3.1.2

Die

Staatsanwaltschaft verweist hinsichtlich der Qualifikation des Sachverhalts als

Drohung auf die Ausführungen der Vorinstanz. Es sei erstellt, dass das

Sicherheitsgefühl der Geschädigten durch die Aussagen des Beschuldigten stark

beeinträchtigt worden seien, da ihre Rechtsgüter Leib und Leben, Freiheit, aber

auch die Ehre auf dem Spiel gestanden seien. Es handle sich bei dem in Aussicht

gestellten Übel, insbesondere vor dem Hintergrund des bisherigen Verhaltens

resp. der Straftaten des Beschuldigten, auch klarerweise nicht um ein

geringfügiges Delikt. Die Geschädigten hätten mindestens mit einem Vergehen

rechnen müssen (Berufungsbegründung vom 31. Januar 2019, Replik vom

3.

Mai 2019).

3.1.3

Der

Beschuldigte bestreitet nach wie vor die Äusserung, er würde am Fest seiner

Tochter «Puff machen». Ohnehin sei aber der Tatbestand der Drohung vorliegend

nicht erfüllt. Durch die Argumentation der Vorinstanz würde der Tatbestand der

Drohung überdehnt, denn die (Familien-)Ehre falle nicht unter die durch den

Tatbestand geschützten Rechtsgüter und es sei nicht die Aufgabe des säkularen

Schweizer Strafrechts, kulturelle Empfindlichkeiten besonders zu schützen. Da

der Beschuldigte als stigmatisierter Alkoholiker in der schwächeren sozialen

Position sei als seine Familie, wäre eine solche Aussage ohnehin nicht

geeignet, die Willensfreiheit oder das Sicherheitsgefühl seiner Tochter oder

seiner Ex-Frau ernsthaft zu beeinträchtigen. Die Tatsache, dass die Tochter

erst zum Zeitpunkt der Geburtstagsfeier Anzeige erstattet habe, spreche dafür,

dass es ihr nicht um ihr Sicherheitsgefühl, sondern vielmehr um den Ruf und das

Ansehen ihrer Familie gegangen sei. Dass sie gemäss eigenen Angaben unter

erhöhter Nervosität und Konzentrationsschwierigkeiten gelitten habe, sei nicht

gleichzusetzen mit dem Gefühl von Angst oder Schrecken und würde folglich nicht

ausreichen. Da der Tatbestand der Drohung nicht erfüllt sei, müsse ein

Freispruch erfolgen (Anschlussberufungsbegründung vom 28. März 2019,

Duplik vom 5. Juni 2019).

3.1.4

Den

Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt, wer

jemanden durch Ankündigung eines künftigen Übels in Angst und Schrecken

versetzt. «Schrecken» ist eine heftige Erschütterung des Gemüts, die meist

durch das plötzliche Erkennen einer Gefahr oder Bedrohung ausgelöst wird,

während «Angst» ein beklemmendes, banges Gefühl ist, bedroht zu sein (Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar,

4.

Auflage 2019, Art. 180 StGB N 12). Unter Strafe gestellt

werden schwere Angriffe, die in der Psyche des Opfers Schrecken oder Angst

erzeugen; «gezielter Psychoterror» in moderner Terminologie (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 180 StGB

N 5). Dafür ist nicht erforderlich, dass das Oper vor Schrecken oder Angst

gelähmt, fassungslos oder verzweifelt ist. Es reicht ein Verlust des

Sicherheitsgefühls (BGer 6B_1121/2013 vom 6. Mai 2014 E. 10.3).

Ein solcher liegt oftmals vor, wenn mit einem Verbrechen oder einem Vergehen

gegen individuelle Rechtsgüter wie namentlich Leib und Leben, Ehre, Vermögen

oder Freiheit gedroht wird (Delnon/Rüdy, a.a.O.,

Art. 180 StGB N 26). Es ist grundsätzlich ein objektiver Massstab

anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit

einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist (BGer 6B_192/2012

vom 10. September 2012 E. 1.1 mit Hinweisen). Der Bedrohte muss die

Verwirklichung des angedrohten Übels für möglich halten oder tatsächlich damit

rechnen (Delnon/Rüdy, a.a.O.,

Art. 180 StGB N 24). In subjektiver Hinsicht ist mindestens

Eventualvorsatz erforderlich.

3.1.5

Entgegen

der Auffassung des Beschuldigten fällt das höchstpersönliche Rechtsgut der Ehre

durchaus unter den Schutzbereich von Art. 180 StGB (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 180 StGB

N 2). Die Angst, der Beschuldigte würde am Fest erscheinen und dem Ansehen

der Familie stark schaden, ist also bereits tatbestandsmässig. Im Übrigen sind

für die Beurteilung der Tatbestandsmässigkeit der Drohung in casu nicht allein

die in Frage stehende Äusserung des Beschuldigten, sondern auch die

vorgelagerten Umstände massgebend. Das Bundesgericht stellte in BGer 6B_1121/2013

vom 6. Mai 2014 fest, das Opfer habe aufgrund mehrerer Vorfälle dem Täter

gegenüber ein «ungutes Gefühl» entwickelt, was einem Verlust des inneren

Sicherheitsgefühls gleichzusetzen sei (E. 10.3). Im vorliegenden Fall

sagte die Tochter des Beschuldigten aus, sie habe Angst, ihr Vater würde ihre

Mutter schlagen (Akten S. 225), da er gegen sie auch in der Vergangenheit

bereits handgreiflich geworden sei (Akten S. 149), was auch diese selbst

bestätigt (Akten S. 163). Die Tochter gab weiter an, sie würde ihrem Vater

zutrauen, ihre Mutter zu töten, was er in der Vergangenheit bereits mehrmals

angedroht habe (Akten S. 225 f.; 228). Die Drohung des Beschuldigten,

an der Geburtstagsfeier zu erscheinen und Probleme zu verursachen, resultierte

also nicht zuletzt aufgrund seines früheren Verhaltens klarerweise in einem

Verlust des Sicherheitsgefühls der beiden Anzeigestellerinnen; im Falle der

Mutter zumindest hinsichtlich einer Ehrverletzung, im Falle der Tochter sogar

hinsichtlich allfälliger Tätlichkeiten oder Körperverletzungen. Damit ist die

Drohung denn auch von ausreichender Schwere, um den Tatbestand des Art. 180

StGB zu erfüllen.

In subjektiver

Hinsicht musste der Beschuldigte damit rechnen, dass sein Bruder die

Gastgeberinnen über sein geplantes Erscheinen am Fest informieren würde.

Aufgrund seines früheren Verhaltens musste dem Beschuldigten weiter bewusst

gewesen sein, dass seine Aussage bei seiner Tochter und Ex-Frau Unbehagen

auslösen würde. Er nahm folglich zumindest in Kauf, diese durch sein Telefonat

in Angst und Schrecken zu versetzen, womit er vorsätzlich handelte.

Falsch ist überdies

die Behauptung der Verteidigung, die Opfer hätten erst am Tag des Festes

Strafantrag gestellt. Das Telefonat zwischen dem Beschuldigten und seinem

Bruder erfolgte am 4. Mai 2018; das Fest fand erst am 12. Mai 2018

statt. Die Strafanträge wurden mehrere Tage zuvor, nämlich am 7. und

8.

Mai 2018 gestellt (Akten S. 139 ff., 160 ff.).

3.2

Die

Staatsanwaltschaft führt weiter aus, es sei vorliegend von einer mehrfachen

Deliktsbegehung auszugehen, da der Beschuldigte durch seine Äusserung die

höchstpersönlichen Rechtsgüter zweier verschiedener Personen verletzt habe

(Berufungsbegründung vom 31. Januar 2019).

3.2.1

Die

gleichartige Idealkonkurrenz ist ein Fall echter Konkurrenz, bei welcher der

Täter mehrere Tatbestände verwirklicht hat und deshalb für die Begehung mehrerer

Delikte bestraft wird (Art. 49 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung ist gleichartige Idealkonkurrenz anzunehmen, wenn durch eine

Handlung derselbe Tatbestand mehrfach erfüllt ist, also mehrere Rechtsgüter

verletzt und mehrere gleichartige Tatobjekte beeinträchtigt werden. Die Rechtsgutverletzungen

müssten im Verhältnis zueinander selbständig und die Individualität der

betroffenen Rechtsgüter von Bedeutung sein (BGE 124 IV 145, 147 E. 3.b).

Gemäss Lehre ist gleichartige Idealkonkurrenz anzunehmen, wenn das

tatbestandliche Unrecht nicht nur gesteigert wird, sondern sich auch qualitativ

unterscheidet. So ist gleichartige Idealkonkurrenz bei jenen Tatbeständen

ausgeschlossen, welche auf die Verletzung von Gesamtheiten abstellen. Hingegen

ist sie anzunehmen bei Tatbeständen, durch die verschiedene gleichartige, aber

höchstpersönliche Rechtsgüter wie namentlich Leib und Leben, Freiheit oder Ehre

geschützt werden (Ackermann,

Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 49 StGB N 77 f.). Der

Beschuldigte hat sich zur Frage der mehrfachen Deliktsbegehung nicht geäussert.

3.2.2

Der

vorliegend vom Beschuldigten verwirklichte Tatbestand von Art. 180 StGB

ist den Delikten gegen die Freiheit zuzuordnen und schützt ein Opfer unter

anderem vor Drohungen mit der Verletzung ihrer höchstpersönlichen Rechtsgüter

wie Leib und Leben, Ehre, Vermögen oder Freiheit (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 180 StGB N 26), weshalb

gleichartige Idealkonkurrenz grundsätzlich vorliegen kann. Durch die Äusserung des

Beschuldigten gegenüber seinem Bruder, welche schliesslich an seine Ex-Frau und

seine Tochter gelangte und bei beiden Angst und Schrecken auslöste, wurden das

höchstpersönliche Rechtsgut der Freiheit zweier Personen beeinträchtigt sowie

die Verletzung ihrer Ehre resp. körperlichen Integrität in Aussicht gestellt.

Die Rechtsgutsverletzungen zum Nachteil der Opfer sind im Verhältnis zueinander

selbständig, weshalb gleichartige Idealkonkurrenz vorliegt. Dass die Drohung ‘uno

actu’ ausgesprochen wurde, tut im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz

Dispositiv

nichts zur Sache. Der Beschuldigte hat sich demnach der mehrfachen Drohung

gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

4.

4.1 Zur

Strafzumessung erwog

die Vorinstanz, da sich der Beschuldigte von

vergangenen Bussen und Geldstrafen offensichtlich nicht habe beeindrucken

lassen und von der Sozial­hilfe Nothilfe beziehe, sei aus

Zweckmässigkeitsgründen und hinsichtlich der präventiven Effizienz eine

Freiheitsstrafe angezeigt. Obschon der Beschuldigte die Drohung nicht direkt

gegenüber den Geschädigten geäussert habe, wäre deren immaterieller Schaden

sehr gross gewesen. Der Beschuldigte sei sich der Konsequenzen seines

angedrohten Übels bewusst gewesen und habe aus Kränkung gehandelt. Das als

nicht mehr leicht zu wertende Verschulden rechtfertige deshalb eine

Einsatzstrafe von dreieinhalb Monaten, welche aufgrund des alkoholisierten

Zustands des Beschuldigten um einen halben Monat zu reduzieren sei. Seine

Vorstrafe wirke sich jedoch straferhöhend aus, weshalb im Ergebnis eine

Freiheitsstrafe von vier Monaten auszusprechen sei. Ein bedingter Vollzug sei

vorliegend nicht angezeigt, da der Beschuldigte bereits wegen mehrerer

Drohungen verurteilt worden sei und auch mehrfach gegen das Kontaktverbot

gegenüber seiner Ehefrau und seinen Kindern verstossen habe und die

entsprechende Verurteilung ihn offensichtlich nicht davon abgehalten habe,

erneut straffällig zu werden. Die Strafe sei mit der Dauer der Untersuchungshaft

zu verrechnen (angefochtener Entscheid vom 5. September 2018, S. 7 ff.).

4.2 Die

Staatsanwaltschaft beantragt hinsichtlich der Strafzumessung eine Erhöhung der

ausgesprochenen Freiheitsstrafe um sechs Monate auf insgesamt zehn Monate,

unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Berufungserklärung

vom 25. Oktober 2018). Das objektive Tatverschulden sei entgegen der

Auffassung der Vorinstanz als mittelschwer einzustufen und könne auch durch die

subjektive Tatschwere nicht gemindert werden. Vor dem Hintergrund vergangener

Vorfälle hätten die Geschädigten mindestens mit einem Vergehen rechnen müssen, womit

insgesamt eine Einsatzstrafe von sechseinhalb Monaten gerechtfertigt sei. Da dem

Beschuldigten zudem bewusst gewesen sei, dass er unter dem Einfluss von Alkohol

die Beherrschung verliere, könne sich sein beeinträchtigter Zustand höchstens

im Umfang eines halben Monats strafmildernd auswirken. Aufgrund der

gleichartigen Idealkonkurrenz sei die Strafe in Anwendung des

Asperationsprinzips um zwei Monate zu erhöhen. Seine Vorstrafe wegen

Erpressung, mehrfacher Drohung und mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche

Verfügungen rechtfertige eine Straferhöhung um weitere zwei Monate, weshalb zusammenfassend

von zehn Monaten Freiheitsstrafe auszugehen sei. Aufgrund der Unbelehrbarkeit des

Beschuldigten sei diese unbedingt auszusprechen (Berufungsbegründung vom

31. Januar 2019, Replik vom 3. Mai 2019).

4.3 Aus

Sicht des Beschuldigten gehe bereits das von der Vorinstanz angenommene «nicht

mehr leichte» Verschulden zu weit, da sich die Drohung vorliegend nicht etwa

gegen Leib und Leben, sondern lediglich gegen eine «schwer zu fassende

Familienehre» richte und deren Verwirklichung höchstens das eigene Ansehen des

bereits stigmatisierten Beschuldigten beschädigt hätte, nicht aber jenes seiner

Familie. Es seien die schwierigen Lebensumstände des Beschuldigten, nämlich

seine Alkoholsucht sowie der Verlust seiner Arbeit, seiner Familie und seiner

Aufenthaltsbewilligung, zu berücksichtigen und es sei auf eine Straferhöhung zu

verzichten (Anschlussberufungsbegründung vom 28. März 2019).

4.4

4.4.1 Gemäss

Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens

nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben,

seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben

(Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung

oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des

Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen

Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen

(Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei

allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe

führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten

(Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch

überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann,

in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47

N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage,

Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu

begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGer 6B_579/2013

vom 20. Februar 2014 E. 4.3.

4.4.2 Hat

der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere

gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten

Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der

angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche

Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Nach der

Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die

allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b;

BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom

25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4;

AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2.

Auflage, Basel 2019, N 520).

4.4.3 Wenn

nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der

Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer

bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld

sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2;

BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). Nach der Konzeption des

Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren

Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen

sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die

öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten

erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen

abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der

Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und

hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall

diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des

Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der

Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren

Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2).

4.5

4.5.1 Vorliegend

sieht Art. 180 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu drei

Jahren oder eine Geldstrafe vor. Wie die Vorinstanz jedoch richtig festgestellt

hat, wurde der Beschuldigte in der Vergangenheit bereits wegen mehrfacher

Drohung zu einer Geldstrafe verurteilt. Diese Verurteilung hat jedoch

offensichtlich keine Wirkung gezeigt, da sich der Beschuldigte erneut desselben

Delikts zum Nachteil derselben Opfer schuldig gemacht hat. Insbesondere unter

spezialpräventiven Gesichtspunkten erweist es sich daher als notwendig,

vorliegend eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Angesichts der finanziellen

Verhältnisse des Beschuldigten wäre eine Geldstrafe ohnehin nicht einbringlich.

4.5.2 Hinsichtlich

der Tatkomponente bemerkt der Beschuldigte zurecht, dass eine Drohung zu

Rechtsgutsverletzungen unterschiedlicher Schwere führen kann. Dass eine Drohung

hinsichtlich einer Ehrverletzung und befürchteter Handgreiflichkeiten nicht etwa

mit einer Todesdrohung gleichzusetzen ist, versteht sich von selbst. Erschwerend

wirken denn aber die Beweggründe des Beschuldigten. Ausschlaggebend für die

Aussprache der Drohung war, dass der Beschuldigte nicht zur Feier seiner

Tochter eingeladen war, woraufhin er aus Gekränktheit drohte, die Familie bloss

zu stellen. Er war sich seines Handelns und der möglichen Konsequenzen für

seine Familie in der tamilischen Gesellschaft durchaus bewusst, sollte er seine

Drohung wahrmachen. Insbesondere in Anbetracht seines Verhaltens in der

Vergangenheit musste er wissen, welche Ängste er damit bei den Geschädigten

auslösen würde. Strafmildernd wirkt sich aus, dass der Beschuldigte die Drohung

nicht direkt gegenüber den Geschädigten, sondern nur gegenüber seinem Bruder

äusserte. Marginal strafmildernd zu berücksichtigen ist schliesslich, dass der

Beschuldigte die Drohung in alkoholisiertem Zustand aussprach. Hierzu ist

allerdings anzumerken, dass dem Beschuldigten nach mehreren ähnlichen

Begebenheiten bewusst sein musste, wozu er in alkoholisiertem Zustand fähig ist.

4.5.3 In

Bezug auf die Täterkomponente kann auf die Ausführungen der Vorinstanz

verwiesen werden (angefochtener Entscheid vom 5. September 2018, S. 8

f.). Als Straferhöhungsgrund hervorzuheben ist insbesondere die Vorstrafe des

Beschuldigten aus dem Jahre 2014. Dazu ist jedoch anzumerken, dass es sich

dabei um die einzige Vorbestrafung des Beschuldigten handelt. Die restlichen

Täterkomponenten wirken sich vorliegend weder straferhöhend noch strafmindernd

aus.

4.5.4 Im

Sinne eines weiteren Strafmilderungsgrundes ist eine Verletzung des

Beschleunigungsgebots zu prüfen. Das in Art. 5 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV

und Art. 6 Ziffer 1 EMRK festgeschriebene Beschleunigungsgebot

verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voran­zutreiben, um den Beschuldigten

nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen

(BGE 133 IV 158 E. 8; BGE 130 IV 54, E. 3.3.1, je mit Hinweisen).

Gegenstand der Prüfung, ob ein Verfahren zu lange gedauert hat, ist das

Verfahren in seiner Gesamtheit. Die Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht

sich starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall unter Würdigung aller

konkreten Umstände zu prüfen, ob sich diese als angemessen erweist. Zu

berücksichtigen sind insbesondere die Komplexität des Verfahrens, das Verhalten

des Angeschuldigten und die Behandlung des Falls durch die Behörden (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3, mit Hinweisen). Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt

werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Zeiten, in denen das

Verfahren stillsteht, sind unumgänglich. Wirkt keiner dieser Zeitabschnitte

stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit

intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen

kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen

erfolgten (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; BGer 6B_670/2009 vom

17. November 2009 E. 2.2, 6B_105/2007 vom 2. November 2007 E. 3.3). Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung erscheint im Stadium der Untersuchung eine

Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten als krasse Lücke (vgl. BGE 124 I 139

ff.; BGE 117 IV 126). Nach der Rechtsprechung kann aber auch in Fällen, in

denen keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt, der langen

Verfahrensdauer mit einer Strafminderung Rechnung getragen werden (vgl.

BGer 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005 E. 2.2.2.4; Summers, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 5 StPO N

8; Wiprächtiger/Keller, in: Basler

Kommentar, 4. Auflage 2018, Art. 47 StGB N 186).

4.5.5 In

casu sind seit dem erstinstanzlichen Urteil vier Jahre vergangen. Dem Protokoll

für das Berufungsverfahren ist ausserdem zu entnehmen, dass zwischen dem

11. Juni 2019 und dem 19. August 2022 keinerlei Verfahrenshandlungen

vorgenommen wurden. Dies erklärt sich mit der starken Auslastung des

Appellationsgerichts und dessen Pflicht, sich um andere Fälle ebenfalls zu

kümmern. Gleichwohl liegt eine eindeutige Verletzung des Beschleunigungsgebots

vor, welche sich strafmildernd auswirkt.

4.6

4.6.1 Bei

der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen

Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich

das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre

grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder

Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu

berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei

geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in

einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, in: Basler Kommentar, 4.

Auflage 2019, Art. 49 StGB N 122a).

4.6.2 Im

Einklang mit dem Asperationsprinzip wird die Einsatzstrafe bei Deliktsmehrheit

angemessen erhöht. Zwischen den beiden vorliegenden Delikten besteht

allerdings

ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Konnex, da die

Rechtsgutsverletzungen zwar bei zwei unterschiedlichen Personen eintraten, aber

durch dieselbe ausgesprochene Drohung erfolgten. Insgesamt verringert sich

dadurch der Gesamtschuldbeitrag. Eine allfällige Erhöhung der Strafe würde

zudem in der Strafmilderung aufgrund des verletzten Beschleunigungsgebots

aufgehen.

4.6.3 Insgesamt

ist das Tatverschulden des Beschuldigten daher in Übereinstimmung mit der

Vorinstanz als nicht mehr leicht einzustufen. Die im erstinstanzlichen

Verfahren nicht angenommene Deliktsmehrheit und die Verletzung des

Beschleunigungsgebots im Berufungsverfahren heben sich gegenseitig auf. In

Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren ist somit über den

Beschuldigten im Ergebnis – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – eine

Freiheitsstrafe von vier Monaten auszusprechen. Die Untersuchungshaft ist

gemäss Art. 51 StGB anzurechnen.

4.6.4 Im

Hinblick auf die Vollzugsform ist der Vorinstanz beizupflichten, dass eine

unbedingte Freiheitsstrafe angeordnet werden muss. Zwar wäre der bedingte

Vollzug formell möglich, allerdings scheint dieser vorliegend nicht angebracht,

da dem Beschuldigten keine günstige Prognose im Hinblick auf die Bewährung im

Sinne von Art. 42 StGB gestellt werden kann. Der Beschuldigte wurde in der

Vergangenheit nicht nur bereits wegen Drohung verurteilt, sondern verletzte

auch das ihm auferlegte Kontaktverbot zu seiner Ex-Frau und den gemeinsamen

Kindern (angefochtener Entscheid vom 5. September 2018, S. 8 f.)

Um ihn im Falle einer Rückkehr in die Schweiz von der Begehung weiterer Taten

abzuhalten, erscheint der unbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe notwendig.

5.

5.1 Schliesslich

beantragt die Staatsanwaltschaft die Anordnung einer fakultativen

Landesverweisung. Es sei der Beschuldigte in Anwendung von Art. 66abis

StGB für die Dauer von sechs Jahren aus der Schweiz zu verweisen und die

Landesverweisung im Schengener Informationssystem einzutragen. Die von der

Vorinstanz angeführte starke Gewichtung schlechter Resozialisierungschancen im

Heimatland mit Blick auf das Vorliegen eines Härtefalles sei verfehlt.

Stattdessen sei eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen, deren Ergebnis

vorliegend allerdings zuungunsten des Beschuldigten ausfalle (Berufungsbegründung

vom 31. Januar 2019, Replik vom 3. Mai 2019). Der Beschuldigte stellt

sich auf den Standpunkt, eine Landesverweisung erscheine als nicht erforderlich

und damit unverhältnismässig, da er die Schweiz bereits freiwillig verlassen

habe und auch über kein Aufenthaltsrecht mehr verfüge. Im Übrigen seien die

materiellen Voraussetzungen einer fakultativen Landesverweisung nach Art. 66abis

StGB ohnehin nicht erfüllt.

5.2 Die

Vorinstanz berücksichtigte namentlich die gesundheitliche Situation des

Beschwerdeführers und die bereits rechtskräftig gewordene migrationsrechtliche

Wegweisung vom 8. Dezember 2016, welche gemäss Asylentscheid vom 24. Oktober

2017 zulässig und durchführbar sei. Die Vorinstanz erachtete eine fakultative

Landesverweisung als unverhältnismässig. Der Beschuldigte hielt sich damals noch

ohne Aufenthaltstitel in der Schweiz auf. Inzwischen ist er freiwillig in sein

Heimatland zurückgekehrt.

5.3 Die

vom Schuldspruch erfasste mehrfache Drohung ist keine Katalogtat der

obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a StGB. Zu prüfen ist jedoch

die fakultative Landesverweisung nach Art. 66abis StGB, wonach

das Gericht einen Ausländer für drei bis 15 Jahre des Landes verweisen kann,

wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst

wird, zu einer Strafe verurteilt wird. Tatzeit ist der 4. Mai 2018, womit die hier

wesentlichen Straftaten nach Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen (1.

Oktober 2016) begangen wurden.

Eine fakultative

Landesverweisung hat unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips

nach Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV zu erfolgen;

die Massnahme der Landesverweisung muss demnach verhältnismässig und

insbesondere notwendig erscheinen. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind

namentlich die Art und Schwere des Verschuldens, die seit der Tatbegehung

verstrichene Zeit und das bisherige Verhalten der betreffenden Person, die Dauer

des bisherigen Aufenthalts in der Schweiz und die Intensität ihrer sozialen,

kulturellen und familiären Bindungen sowohl im Gastgeberstaat als auch im Heimatland

zu berücksichtigen. Eine Mindeststrafhöhe ist gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung nicht vorausgesetzt (BGer 6B_1054/2020 vom

20. November 2020 E. 1 mit Hinweisen, 6B_528/2020 vom 13. August 2020

E. 3.2 f.; Zurbrügg/Hruschka,

Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 66abis StGB

N 6).

5.4 Die

von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten Argumente betreffen Mängel der

Integration des Beschuldigten. Allerdings geht vom Beschuldigten in der Schweiz

keine aktuelle Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mehr aus. Er

hat die Schweiz im Jahr 2018 freiwillig verlassen und ist nach Sri Lanka

zurückgekehrt. Er hält sich also seit rund vier Jahren nicht mehr in der

Schweiz auf. Wie die Abklärungen ergeben haben, hat er hier nie mehr einen

Antrag auf Asyl gestellt. Das im migrationsrechtlichen Wegweisungsentscheid vom

8. Dezember 2016 hervorgehobene Interesse an der Beendigung einer mehrjährigen

Sozialhilfeunterstützung (Akten S. 33) ist entfallen. Es besteht daher kein

aktuelles Entfernungsinteresse mehr. Die Anforderungen an eine fakultative

Landesverweisung sind eher hoch. Die sicherheitspolitischen Interessen an einer

rein präventiven Fernhaltung vermögen die Anordnung einer solchen Massnahme vorliegend

nicht zu rechtfertigen. Das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung ist

unter den gegebenen Umständen vernachlässigbar klein.

Die Vorinstanz (Urteil

S. 10 f.) weicht in der Gewichtung der persönlichen Interessen des

Beschuldigten von jener im Wegweisungsentscheid des Migrationsamts vom

8. Dezember 2016 deutlich ab. Letzteres hielt dem Beschuldigten u.a. vor,

er habe die Behandlungsmöglichkeiten seiner Suchterkrankung in der Schweiz

nicht ernst genommen und habe seine Ehefrau mehrfach mit dem Tode bedroht

(Akten S. 33, 35). Da nach bald vierjähriger Landesabwesenheit das öffentliche

Interesse an der Anordnung einer zusätzlichen Fernhaltemassnahme deutlich

zurückgegangen ist und schon deshalb von einer fakultativen Landesverweisung abzusehen

ist, kann auf die weitere Erörterung dieser Differenz verzichtet werden.

6.

Im Ergebnis ist

die Berufung der Staatsanwaltschaft teilweise gutzuheissen und die Anschlussberufung

des Beschuldigten abzuweisen. Er ist zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier

Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft gemäss Art. 51 StGB, zu

verurteilen. Es ist keine Landesverweisung anzuordnen.

7.

7.1 Die

schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen

– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen

Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4).

Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten werden somit nach dem Verursacherprinzip

auferlegt. Da der Beschuldigte der Drohung schuldig gesprochen wird, hat er die

erstinstanzlichen Verfahrenskosten in vollem Umfang zu tragen. Der

erstinstanzliche Kostenentscheid ist folglich zu bestätigen.

7.2 Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum

Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder

unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz

gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015

E. 2.4.1). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen zum grössten

Teil. Nur in Bezug auf die Strafzumessung und die Landesverweisung dringt er

teilweise durch. Unter diesen Umständen hätte er auch die Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Zufolge Uneinbringlichkeit wird jedoch

vorliegend auf die Kostenerhebung verzichtet.

7.3 Dem

amtlichen Verteidiger, B____, ist für seine Bemühungen im Berufungsverfahren

ein angemessenes Honorar gemäss seiner Aufstellung auszurichten. Für den

genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Art. 135

Abs. 4 StPO bleibt in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren vorbehalten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des

Einzelgerichts in Strafsachen vom 5. September 2018 mangels Anfechtung in

Rechtskraft erwachsen sind:

-

Entlassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft;

-

Rückgabe des beschlagnahmten Mobiltelefons;

-

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche

Verfahren.

A____ wird in Abweisung seiner

Anschlussberufung und in teilweiser Gutheissung der Berufung der

Staatsanwaltschaft der mehrfachen Drohung schuldig erklärt und

verurteilt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten, unter

Einrechnung der Untersuchungshaft vom 8. Mai 2018 bis 5. September 2018

(120 Tage),

in Anwendung von Art. 180 Abs. 1 sowie

Art. 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuchs.

Der Beschuldigte trägt die Verfahrenskosten für das

erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von CHF 2'268.80 sowie eine

Urteilsgebühr von CHF 1'200.–.

Auf die Erhebung von Verfahrenskosten im

Berufungsverfahren wird verzichtet.

Dem amtlichen Verteidiger, B____, werden für das

zweitinstanzliche Verfahren ein Honorar von 11.25 Stunden à CHF 200.–,

daher CHF 2’250, zuzüglich Auslagen von CHF 64.40 sowie 7,7 % MWST

von CHF 178.21, insgesamt also CHF 2'428.21 aus der Gerichtskasse

ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschuldigter

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt, Abteilung Strafvollzug

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-

Migrationsamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48

Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift

wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).