SB.2018.113
mehrfache Drohung
20. November 2022Deutsch35 min
Berufung angemeldet und nach Zustellung des begründeten Entscheids am 15. Oktober
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2018.113
URTEIL
vom 20. November 2022
Mitwirkende
lic. iur.
Liselotte Henz, Prof. Dr. Jonas Weber, lic. iur. Mia Fuchs
und Gerichtsschreiber Dr.
Urs Thönen
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...]
Anschlussberufungskläger
c/o [...] Beschuldigter
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 5. September 2018
betreffend mehrfache Drohung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ wurde mit
Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen Basel-Stadt vom 5. September 2018
der Drohung schuldig gesprochen und zu vier Monaten Freiheitsstrafe, unter
Einrechnung der Untersuchungshaft, verurteilt. Der Antrag der
Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer Landesverweisung wurde abgewiesen. A____
wurde aus der Untersuchungshaft entlassen und die Beschlagnahme seines
Mobiltelefons wurde aufgehoben. Es wurden ihm ferner die Verfahrenskosten und
eine Urteilsgebühr von insgesamt CHF 3'468.80 auferlegt. Schliesslich
wurde sein amtlicher Verteidiger aus der Strafgerichtskasse entschädigt.
Gegen dieses
Urteil hat die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 7. September 2018
Berufung angemeldet und nach Zustellung des begründeten Entscheids am 15. Oktober
2018 schliesslich am 25. Oktober 2018 die Berufungserklärung eingereicht.
Die Staatsanwaltschaft beantragt einen Schuldspruch wegen mehrfacher Drohung,
eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 10 Monate sowie die Anordnung einer
Landesverweisung von 6 Jahren mit einem entsprechenden Eintrag im Schengener
Informationssystem. A____ (nachfolgend: Beschuldigter) hat mit Schreiben vom
19. November 2018 Anschlussberufung erhoben, wobei er die Abweisung der
Berufung der Staatsanwaltschaft und einen vollumfänglichen Freispruch unter
Kosten- und Entschädigungsfolge sowie die amtliche Verteidigung für das
Berufungsverfahren beantragt. Zudem sei der Beschuldigte von der Teilnahme an
einer allfälligen Berufungsverhandlung zu dispensieren und das schriftliche
Verfahren anzuordnen.
Das
Appellationsgericht hat am 20. November 2018 die amtliche Verteidigung für
das Berufungsverfahren bewilligt und, nachdem die Staatsanwaltschaft keine
Einwände dagegen erhoben hatte, mit Verfügung vom 27. Dezember 2018 die
Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens angeordnet. Die Staatsanwaltschaft
hat am 31. Januar 2019 ihre Berufungsbegründung eingereicht, woraufhin der
Beschuldigte seine Anschlussberufung mit Eingabe vom 29. März 2019
ebenfalls begründet hat. Die Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom
3. Mai 2019 repliziert und hält an ihren Anträgen fest. Auch der
Beschuldigte hält in seiner Duplik vom 5. Juni 2019 an seinen Anträgen
fest.
Das vorliegende
Urteil ist mit Einverständnis der Parteien im schriftlichen Verfahren auf dem
Zirkulationsweg ergangen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die
Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das
Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist.
Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1
Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)
ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Beschuldigte ist vom
angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO
zur Erhebung der Berufung und der Anschlussberufung legitimiert ist. Die Berufungslegitimation
der Staatsanwaltschaft stützt sich auf Art. 381 Abs. 1 StPO. Sämtliche
Rechtsmittel sind nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und
fristgerecht angemeldet und erklärt worden. Es ist daher auf sie einzutreten.
1.2
Gemäss
Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO kann die Verfahrensleitung des
Berufungsgerichts mit dem Einverständnis der Parteien das schriftliche
Verfahren anordnen, wenn (a) die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht
erforderlich ist und (b) ein Urteil eines Einzelgerichts Gegenstand der
Berufung ist. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 147 IV 127 Regeste sowie E. 2.2.2; BGer 6B_1349/2020 vom 17. März 2021
E. 3.2.1).
1.3
Vorliegend
stellte der Beschuldigte ein Dispensationsgesuch mit der Begründung, er habe
sich nach reiflicher Überlegung zu einer freiwilligen Rückkehr in sein
Heimatland entschlossen, weshalb er auch seinen ausländerrechtlichen Rekurs
gegen die Verfügung des Migrationsamts Basel-Stadt betreffend Nichteintreten
auf das Wiedererwägungsgesuch vom 22. Februar 2018 zurückgezogen habe (Dispensationsgesuch
vom 18. Oktober 2018). In seiner Anschlussberufungserklärung beantragte
der Beschuldigte schliesslich die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens
(Anschlussberufungserklärung vom 19. November 2018).
Die
Voraussetzung eines Einzelgerichtsurteils gemäss Art. 406 Abs. 2
lit. b StPO ist in casu fraglos erfüllt. Zudem ist eine mündliche
Verhandlung vorliegend nicht notwendig. Die Parteien haben sich mit der
Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden erklärt. Es stellen
sich ausserdem im vorliegenden Fall hauptsächlich Rechtsfragen, mithin, ob es
sich um eine einfache oder eine mehrfache Tatbegehung handelt, sowie Fragen zur
Strafzumessung. Allfällige Tatfragen, namentlich ob die Aussagen der
beteiligten Personen als glaubhaft zu werten sind, lassen sich anhand der
umfangreichen Akten klären. Die Anwesenheit des Beschuldigten ist daher nicht
erforderlich.
Nachdem der
Beschuldigte seinen Rechtsvertreter als Zustelladresse in der Schweiz
bezeichnet hat, ist er mit Verfügung vom 6. Dezember 2018 vom Erscheinen
zur Berufungsverhandlung dispensiert worden (Dispensationsverfügung vom
6.
Dezember 2018). Da sich die Staatsanwaltschaft mit der Durchführung des
schriftlichen Verfahrens einverstanden erklärte (Stellungnahme der
Staatsanwaltschaft zum schriftlichen Verfahren vom 21. Dezember 2018), ist
dieses vom Appellationsgericht mit Verfügung vom 27. Dezember 2018 angeordnet
worden.
1.4
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren
gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von
Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a
und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung,
erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
Vorliegend
fechten die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil
vollumfänglich an. Die Staatsanwaltschaft beantragt einen Schuldspruch wegen
mehrfacher Drohung, eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 10 Monate sowie die
Anordnung einer Landesverweisung von 6 Jahren mit einem entsprechenden Eintrag
im Schengener Informationssystem (Berufungserklärung vom 25. Oktober 2018).
Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen, kostenlosen Freispruch sowie
die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren
(Anschlussberufungserklärung vom 19. November 2018). In Rechtskraft
erwachsen sind die Entlassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft, die Aufhebung
der Beschlagnahme seines Mobiltelefons sowie die Entschädigung seiner amtlichen
Verteidigung.
2.
Der Beschuldigte
wendet sich in materieller Hinsicht gegen die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung.
2.1
Die
Vorinstanz erachtete als erstellt, dass der Beschuldigte gegenüber seinem
Bruder geäussert habe, er würde mit Kollegen an das Geburtstagsfest seiner
Tochter kommen, was auch vom Beschuldigten nicht bestritten werde. Des Weiteren
habe der Beschuldigte seinem Bruder gegenüber während des besagten Telefonats
geäussert, er würde am Fest seiner Tochter «Puff machen». Obschon der
Beschuldigte dies bestreite, würden die diesbezüglichen Aussagen seines Bruders
sehr glaubhaft erscheinen. Dieser habe konstant dasselbe ausgesagt und es sei
deutlich geworden, dass er sich um seinen Bruder sorge und ihm nichts Negatives
nachsagen wolle. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch
diese Aussage gegenüber seinem Bruder tatsächlich gemacht habe.
2.2
Die
Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Berufungsbegründung hinsichtlich der
Glaubhaftigkeit der gemachten Aussagen grundsätzlich auf die Ausführungen des
Strafgerichts. Es sei deutlich, dass der Bruder des Beschuldigten sich um diesen
sorge und ihm nichts Negatives nachsagen wolle. So habe er nie von einem Messer
gesprochen und mehrmals betont, dass sein Bruder kein schlechter Mensch sei.
Hätte er seinen Bruder in Haft sehen wollen, hätte er sicherlich nicht so zurückhaltend
ausgesagt. Des Weiteren hätten sowohl die Ex-Frau wie auch die Tochter des
Beschuldigten beschrieben, wie dieser sie seit Jahren an ihrem Wohnort belästige,
beschimpfe und bedrohe. Die Ex-Frau habe zutreffend ausgesagt, der Bruder des
Beschuldigten habe ihr gegenüber nichts von einem Messer erwähnt. Auch die
diesbezügliche Ungereimtheit in der Aussage der Tochter würden deren
Glaubhaftigkeit nicht untergraben. Es erscheine plausibel, dass sie mit dem
Auftreten und Randalieren des Beschuldigten an ihrem Fest gerechnet habe und
ihr Sicherheitsgefühl massgeblich beeinträchtigt gewesen sei. Gestützt darauf
sei der Sachverhalt erstellt (Replik vom 3. Mai 2019).
2.3
Der
Beschuldigte führt an, die Aussagen der Zeugen und Auskunftspersonen seien
widersprüchlich und es lägen plausible Motive für eine Falschbelastung vor. Der
Bruder des Beschuldigten, auf dessen Aussagen das erstinstanzliche Urteil im
Wesentlichen abstelle, wolle ihn aufgrund soziokulturell verstärkter Scham und
falsch verstandener Fürsorge in Haft sehen, um ihn den Blicken der Gesellschaft
zu entziehen. Ausserdem habe er nicht nachvollziehbar erklären können, was der
Beschuldigte konkret mit «Puff» gemeint habe. Die Aussagen der Tochter des
Beschuldigten seien von bemerkenswerter Inkonsistenz, habe sie doch zunächst
von einer Drohung mit einem Messer gesprochen, ihre Aussagen jedoch im
Nachhinein relativiert. Sie habe sämtliche Mittel in Kauf genommen, um die
Situation gefährlicher aussehen zu lassen, da sie sich für ihren Vater geschämt
habe. Schliesslich habe die Ex-Frau des Beschuldigten im Widerspruch zu den
Aussagen der übrigen Beteiligten angegeben, ihr Schwager habe nicht sie,
sondern ihre Tochter über die Drohung mit einem Messer informiert. Insgesamt
dränge sich der Eindruck auf, die Familie des Beschuldigten habe um jeden Preis
verhindern wollen, dass dieser am Geburtstagsfest seiner Tochter erscheine, da
er ihnen aufgrund seiner Alkoholsucht lästig und unangenehm gewesen sei und sie
sich für ihn geschämt hätten. Der Beschuldigte sei deshalb zumindest «in dubio»
freizusprechen (Anschlussberufungsbegründung vom 28. März 2019, Duplik vom
5.
Juni 2019).
2.4
Gemäss
der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV,
SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung
ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer
strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz
«in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweisen). Im Sinne
einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass der angeklagten Person ein
Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der
Beweiswürdigung nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt
überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel
bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10
Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte
und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer
möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss
genügen, dass das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und
lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist;
insbesondere genügt es, wenn verschiedene Indizien in ihrer Gesamtheit
beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74
E. 7, 124 IV 86 E. 2a, je mit Hinweisen sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage, Basel 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.). «Der in dubio-Grundsatz wird
erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise
erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel
dar» (BGer 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 1.3.3; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2). So hat das Gericht bei sich widersprechenden
Beweismitteln nicht unbesehen auf den für die angeklagte Person günstigeren
Beweis abzustellen. Mit anderen Worten enthält der Grundsatz «in dubio pro reo»
keine Anweisung, welche Schlüsse aus dem einzelnen Beweismittel zu ziehen sind
(vgl. statt vieler BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2;
BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). Vielmehr gilt der Grundsatz der freien
und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht
die Beweise frei von Beweisregeln würdigt und nur nach seiner aus dem gesamten
Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der
vorliegenden Beweise darüber entscheidet, ob es eine Tatsache für bewiesen hält
(BGE 127 IV 172 E. 3a; vgl. auch Wohlers,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3.
Auflage, Zürich 2020, Art. 10 N 25 ff.). Solange das Sachgericht
den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum
(in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom
10.
April 2017). Der Anwendungsbereich des Grundsatzes «in dubio pro reo»
erfasst Zweifel am Vorliegen bestimmter Sachverhaltsmomente, wie insbesondere
auch am Vorliegen der Umstände, welche die objektiven und subjektiven Merkmale
der angeklagten Tatbestände ausmachen (vgl. Wohlers,
a.a.O., Art. 10 N 14). Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser
Grundsätze zu prüfen, ob die Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil zu Recht
erfolgt sind.
2.5
Vorliegend
decken sich die Aussagen des Bruders, der Ex-Frau und der Tochter des
Beschuldigten in ihrem Kerngehalt. Alle Zeugen und Auskunftspersonen gaben
übereinstimmend an, der Beschuldigte habe seinem Bruder telefonisch mitgeteilt,
er werde uneingeladen am Geburtstagsfest seiner Tochter erscheinen und Probleme
(«Puff») machen (Akten S. 150, 161, 202). Die Aussagen des Bruders und der
Ex-Frau sind während des ganzen Verfahrens konstant; die Diskrepanz zwischen
der ersten Aussage der Tochter (Akten S. 146 ff.) und ihren späteren
Schilderungen (Akten S. 222 ff.) ist nicht derart gravierend, als dass
daraus auf deren Unwahrheit geschlossen werden müsste.
Sofern der
Beschuldigte argumentiert, die Familie des Beschuldigten habe sich für ihn
geschämt und seine Anwesenheit am Geburtstagsfest seiner Tochter unbedingt
verhindern wollen, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie die
Staatsanwaltschaft in ihren Eingaben zutreffend ausführt, sind diese Umstände, selbst
wenn sie der Wahrheit entsprechen, nicht mit der Unglaubhaftigkeit der
gemachten Aussagen gleichzusetzen. Im Gegenteil erscheinen die Aussagen umso
glaubhafter in Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte regelmässig am
Arbeitsplatz seiner Tochter sowie am Wohnort seiner Ex-Frau und der Kinder
auftaucht und die Ex-Frau in der Öffentlichkeit beleidigt (angefochtener
Entscheid, S. 2).
Ebenfalls nicht
überzeugend ist die Spekulation des Beschuldigten, sein Bruder habe falsch
gegen ihn ausgesagt, um ihn in Haft zu sehen. Auch hier kann auf die Eingabe
der Staatsanwaltschaft verwiesen werden, welche korrekt ausführt, der Bruder
habe den Beschuldigten nicht übermässig belastet und nur sehr zurückhaltend
ausgesagt sowie immer wieder betont, sein Bruder sei ein guter Mensch. So
wollte er zu Beginn des Verfahrens gegenüber der Polizei ja nicht einmal eine
Aussage machen (Akten S. 145). Unter diesen Umständen ist das Argument, er
habe sich den vorliegenden Sachverhalt ausgedacht, um seinen Bruder in Haft zu
sehen, nicht nachvollziehbar.
Nach dem
Gesagten erscheint das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und
lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben. Im
Ergebnis ist daher der Sachverhalt insofern als erstellt zu erachten, dass der
Beschuldigte anlässlich seines Telefongesprächs mit seinem Bruder am
4.
Mai 2018 nicht nur ankündigte, er würde uneingeladen am Fest seiner Tochter
erscheinen, sondern auch, dass er bei dieser Gelegenheit «Puff» machen würde.
3.
In rechtlicher
Hinsicht bringt der Beschuldigte vor, der Tatbestand einer Drohung sei weder
objektiv noch subjektiv erfüllt. Die Staatsanwaltschaft argumentiert demgegenüber,
es handle sich statt um eine einfache um eine mehrfache Drohung.
3.1
3.1.1
Die
Vorinstanz erwog, das angedrohte Verhalten des Beschuldigten, an einem
kulturell sehr wichtigen Anlass seiner Tochter aufzutauchen und «Puff zu
machen» – ob verbal oder physisch – hätte für die Familie eine grosse Schande
und den Verlust ihres Ansehens in der tamilischen Gesellschaft bedeutet, worin
ein schweres Übel zu sehen sei. Die Tatsache, dass der Bruder des Beschuldigten
dessen Ex-Frau und Tochter vor einem solchen Ereignis habe warnen wollen und
diese anschliessend als Vorsichtsmassnahme Anzeige erstattet hätten, spreche
dafür, dass die beiden durch die Mitteilung in Angst und Schrecken versetzt
worden seien. In subjektiver Hinsicht habe der Beschuldigte zumindest in Kauf
genommen, dass seine Ex-Frau und Tochter durch seinen Bruder über das geführte
Telefongespräch informiert werden würden. Da er die Drohung jedoch ‘uno actu’
ausgesprochen habe, könne nicht von einer mehrfachen Deliktsbegehung gesprochen
werden. Der Beschuldigte habe sich folglich der Drohung nach Art. 180
Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) schuldig gemacht.
3.1.2
Die
Staatsanwaltschaft verweist hinsichtlich der Qualifikation des Sachverhalts als
Drohung auf die Ausführungen der Vorinstanz. Es sei erstellt, dass das
Sicherheitsgefühl der Geschädigten durch die Aussagen des Beschuldigten stark
beeinträchtigt worden seien, da ihre Rechtsgüter Leib und Leben, Freiheit, aber
auch die Ehre auf dem Spiel gestanden seien. Es handle sich bei dem in Aussicht
gestellten Übel, insbesondere vor dem Hintergrund des bisherigen Verhaltens
resp. der Straftaten des Beschuldigten, auch klarerweise nicht um ein
geringfügiges Delikt. Die Geschädigten hätten mindestens mit einem Vergehen
rechnen müssen (Berufungsbegründung vom 31. Januar 2019, Replik vom
3.
Mai 2019).
3.1.3
Der
Beschuldigte bestreitet nach wie vor die Äusserung, er würde am Fest seiner
Tochter «Puff machen». Ohnehin sei aber der Tatbestand der Drohung vorliegend
nicht erfüllt. Durch die Argumentation der Vorinstanz würde der Tatbestand der
Drohung überdehnt, denn die (Familien-)Ehre falle nicht unter die durch den
Tatbestand geschützten Rechtsgüter und es sei nicht die Aufgabe des säkularen
Schweizer Strafrechts, kulturelle Empfindlichkeiten besonders zu schützen. Da
der Beschuldigte als stigmatisierter Alkoholiker in der schwächeren sozialen
Position sei als seine Familie, wäre eine solche Aussage ohnehin nicht
geeignet, die Willensfreiheit oder das Sicherheitsgefühl seiner Tochter oder
seiner Ex-Frau ernsthaft zu beeinträchtigen. Die Tatsache, dass die Tochter
erst zum Zeitpunkt der Geburtstagsfeier Anzeige erstattet habe, spreche dafür,
dass es ihr nicht um ihr Sicherheitsgefühl, sondern vielmehr um den Ruf und das
Ansehen ihrer Familie gegangen sei. Dass sie gemäss eigenen Angaben unter
erhöhter Nervosität und Konzentrationsschwierigkeiten gelitten habe, sei nicht
gleichzusetzen mit dem Gefühl von Angst oder Schrecken und würde folglich nicht
ausreichen. Da der Tatbestand der Drohung nicht erfüllt sei, müsse ein
Freispruch erfolgen (Anschlussberufungsbegründung vom 28. März 2019,
Duplik vom 5. Juni 2019).
3.1.4
Den
Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt, wer
jemanden durch Ankündigung eines künftigen Übels in Angst und Schrecken
versetzt. «Schrecken» ist eine heftige Erschütterung des Gemüts, die meist
durch das plötzliche Erkennen einer Gefahr oder Bedrohung ausgelöst wird,
während «Angst» ein beklemmendes, banges Gefühl ist, bedroht zu sein (Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar,
4.
Auflage 2019, Art. 180 StGB N 12). Unter Strafe gestellt
werden schwere Angriffe, die in der Psyche des Opfers Schrecken oder Angst
erzeugen; «gezielter Psychoterror» in moderner Terminologie (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 180 StGB
N 5). Dafür ist nicht erforderlich, dass das Oper vor Schrecken oder Angst
gelähmt, fassungslos oder verzweifelt ist. Es reicht ein Verlust des
Sicherheitsgefühls (BGer 6B_1121/2013 vom 6. Mai 2014 E. 10.3).
Ein solcher liegt oftmals vor, wenn mit einem Verbrechen oder einem Vergehen
gegen individuelle Rechtsgüter wie namentlich Leib und Leben, Ehre, Vermögen
oder Freiheit gedroht wird (Delnon/Rüdy, a.a.O.,
Art. 180 StGB N 26). Es ist grundsätzlich ein objektiver Massstab
anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit
einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist (BGer 6B_192/2012
vom 10. September 2012 E. 1.1 mit Hinweisen). Der Bedrohte muss die
Verwirklichung des angedrohten Übels für möglich halten oder tatsächlich damit
rechnen (Delnon/Rüdy, a.a.O.,
Art. 180 StGB N 24). In subjektiver Hinsicht ist mindestens
Eventualvorsatz erforderlich.
3.1.5
Entgegen
der Auffassung des Beschuldigten fällt das höchstpersönliche Rechtsgut der Ehre
durchaus unter den Schutzbereich von Art. 180 StGB (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 180 StGB
N 2). Die Angst, der Beschuldigte würde am Fest erscheinen und dem Ansehen
der Familie stark schaden, ist also bereits tatbestandsmässig. Im Übrigen sind
für die Beurteilung der Tatbestandsmässigkeit der Drohung in casu nicht allein
die in Frage stehende Äusserung des Beschuldigten, sondern auch die
vorgelagerten Umstände massgebend. Das Bundesgericht stellte in BGer 6B_1121/2013
vom 6. Mai 2014 fest, das Opfer habe aufgrund mehrerer Vorfälle dem Täter
gegenüber ein «ungutes Gefühl» entwickelt, was einem Verlust des inneren
Sicherheitsgefühls gleichzusetzen sei (E. 10.3). Im vorliegenden Fall
sagte die Tochter des Beschuldigten aus, sie habe Angst, ihr Vater würde ihre
Mutter schlagen (Akten S. 225), da er gegen sie auch in der Vergangenheit
bereits handgreiflich geworden sei (Akten S. 149), was auch diese selbst
bestätigt (Akten S. 163). Die Tochter gab weiter an, sie würde ihrem Vater
zutrauen, ihre Mutter zu töten, was er in der Vergangenheit bereits mehrmals
angedroht habe (Akten S. 225 f.; 228). Die Drohung des Beschuldigten,
an der Geburtstagsfeier zu erscheinen und Probleme zu verursachen, resultierte
also nicht zuletzt aufgrund seines früheren Verhaltens klarerweise in einem
Verlust des Sicherheitsgefühls der beiden Anzeigestellerinnen; im Falle der
Mutter zumindest hinsichtlich einer Ehrverletzung, im Falle der Tochter sogar
hinsichtlich allfälliger Tätlichkeiten oder Körperverletzungen. Damit ist die
Drohung denn auch von ausreichender Schwere, um den Tatbestand des Art. 180
StGB zu erfüllen.
In subjektiver
Hinsicht musste der Beschuldigte damit rechnen, dass sein Bruder die
Gastgeberinnen über sein geplantes Erscheinen am Fest informieren würde.
Aufgrund seines früheren Verhaltens musste dem Beschuldigten weiter bewusst
gewesen sein, dass seine Aussage bei seiner Tochter und Ex-Frau Unbehagen
auslösen würde. Er nahm folglich zumindest in Kauf, diese durch sein Telefonat
in Angst und Schrecken zu versetzen, womit er vorsätzlich handelte.
Falsch ist überdies
die Behauptung der Verteidigung, die Opfer hätten erst am Tag des Festes
Strafantrag gestellt. Das Telefonat zwischen dem Beschuldigten und seinem
Bruder erfolgte am 4. Mai 2018; das Fest fand erst am 12. Mai 2018
statt. Die Strafanträge wurden mehrere Tage zuvor, nämlich am 7. und
8.
Mai 2018 gestellt (Akten S. 139 ff., 160 ff.).
3.2
Die
Staatsanwaltschaft führt weiter aus, es sei vorliegend von einer mehrfachen
Deliktsbegehung auszugehen, da der Beschuldigte durch seine Äusserung die
höchstpersönlichen Rechtsgüter zweier verschiedener Personen verletzt habe
(Berufungsbegründung vom 31. Januar 2019).
3.2.1
Die
gleichartige Idealkonkurrenz ist ein Fall echter Konkurrenz, bei welcher der
Täter mehrere Tatbestände verwirklicht hat und deshalb für die Begehung mehrerer
Delikte bestraft wird (Art. 49 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist gleichartige Idealkonkurrenz anzunehmen, wenn durch eine
Handlung derselbe Tatbestand mehrfach erfüllt ist, also mehrere Rechtsgüter
verletzt und mehrere gleichartige Tatobjekte beeinträchtigt werden. Die Rechtsgutverletzungen
müssten im Verhältnis zueinander selbständig und die Individualität der
betroffenen Rechtsgüter von Bedeutung sein (BGE 124 IV 145, 147 E. 3.b).
Gemäss Lehre ist gleichartige Idealkonkurrenz anzunehmen, wenn das
tatbestandliche Unrecht nicht nur gesteigert wird, sondern sich auch qualitativ
unterscheidet. So ist gleichartige Idealkonkurrenz bei jenen Tatbeständen
ausgeschlossen, welche auf die Verletzung von Gesamtheiten abstellen. Hingegen
ist sie anzunehmen bei Tatbeständen, durch die verschiedene gleichartige, aber
höchstpersönliche Rechtsgüter wie namentlich Leib und Leben, Freiheit oder Ehre
geschützt werden (Ackermann,
Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 49 StGB N 77 f.). Der
Beschuldigte hat sich zur Frage der mehrfachen Deliktsbegehung nicht geäussert.
3.2.2
Der
vorliegend vom Beschuldigten verwirklichte Tatbestand von Art. 180 StGB
ist den Delikten gegen die Freiheit zuzuordnen und schützt ein Opfer unter
anderem vor Drohungen mit der Verletzung ihrer höchstpersönlichen Rechtsgüter
wie Leib und Leben, Ehre, Vermögen oder Freiheit (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 180 StGB N 26), weshalb
gleichartige Idealkonkurrenz grundsätzlich vorliegen kann. Durch die Äusserung des
Beschuldigten gegenüber seinem Bruder, welche schliesslich an seine Ex-Frau und
seine Tochter gelangte und bei beiden Angst und Schrecken auslöste, wurden das
höchstpersönliche Rechtsgut der Freiheit zweier Personen beeinträchtigt sowie
die Verletzung ihrer Ehre resp. körperlichen Integrität in Aussicht gestellt.
Die Rechtsgutsverletzungen zum Nachteil der Opfer sind im Verhältnis zueinander
selbständig, weshalb gleichartige Idealkonkurrenz vorliegt. Dass die Drohung ‘uno
actu’ ausgesprochen wurde, tut im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz
Dispositiv
nichts zur Sache. Der Beschuldigte hat sich demnach der mehrfachen Drohung
gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
4.
4.1 Zur
Strafzumessung erwog
die Vorinstanz, da sich der Beschuldigte von
vergangenen Bussen und Geldstrafen offensichtlich nicht habe beeindrucken
lassen und von der Sozialhilfe Nothilfe beziehe, sei aus
Zweckmässigkeitsgründen und hinsichtlich der präventiven Effizienz eine
Freiheitsstrafe angezeigt. Obschon der Beschuldigte die Drohung nicht direkt
gegenüber den Geschädigten geäussert habe, wäre deren immaterieller Schaden
sehr gross gewesen. Der Beschuldigte sei sich der Konsequenzen seines
angedrohten Übels bewusst gewesen und habe aus Kränkung gehandelt. Das als
nicht mehr leicht zu wertende Verschulden rechtfertige deshalb eine
Einsatzstrafe von dreieinhalb Monaten, welche aufgrund des alkoholisierten
Zustands des Beschuldigten um einen halben Monat zu reduzieren sei. Seine
Vorstrafe wirke sich jedoch straferhöhend aus, weshalb im Ergebnis eine
Freiheitsstrafe von vier Monaten auszusprechen sei. Ein bedingter Vollzug sei
vorliegend nicht angezeigt, da der Beschuldigte bereits wegen mehrerer
Drohungen verurteilt worden sei und auch mehrfach gegen das Kontaktverbot
gegenüber seiner Ehefrau und seinen Kindern verstossen habe und die
entsprechende Verurteilung ihn offensichtlich nicht davon abgehalten habe,
erneut straffällig zu werden. Die Strafe sei mit der Dauer der Untersuchungshaft
zu verrechnen (angefochtener Entscheid vom 5. September 2018, S. 7 ff.).
4.2 Die
Staatsanwaltschaft beantragt hinsichtlich der Strafzumessung eine Erhöhung der
ausgesprochenen Freiheitsstrafe um sechs Monate auf insgesamt zehn Monate,
unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Berufungserklärung
vom 25. Oktober 2018). Das objektive Tatverschulden sei entgegen der
Auffassung der Vorinstanz als mittelschwer einzustufen und könne auch durch die
subjektive Tatschwere nicht gemindert werden. Vor dem Hintergrund vergangener
Vorfälle hätten die Geschädigten mindestens mit einem Vergehen rechnen müssen, womit
insgesamt eine Einsatzstrafe von sechseinhalb Monaten gerechtfertigt sei. Da dem
Beschuldigten zudem bewusst gewesen sei, dass er unter dem Einfluss von Alkohol
die Beherrschung verliere, könne sich sein beeinträchtigter Zustand höchstens
im Umfang eines halben Monats strafmildernd auswirken. Aufgrund der
gleichartigen Idealkonkurrenz sei die Strafe in Anwendung des
Asperationsprinzips um zwei Monate zu erhöhen. Seine Vorstrafe wegen
Erpressung, mehrfacher Drohung und mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche
Verfügungen rechtfertige eine Straferhöhung um weitere zwei Monate, weshalb zusammenfassend
von zehn Monaten Freiheitsstrafe auszugehen sei. Aufgrund der Unbelehrbarkeit des
Beschuldigten sei diese unbedingt auszusprechen (Berufungsbegründung vom
31. Januar 2019, Replik vom 3. Mai 2019).
4.3 Aus
Sicht des Beschuldigten gehe bereits das von der Vorinstanz angenommene «nicht
mehr leichte» Verschulden zu weit, da sich die Drohung vorliegend nicht etwa
gegen Leib und Leben, sondern lediglich gegen eine «schwer zu fassende
Familienehre» richte und deren Verwirklichung höchstens das eigene Ansehen des
bereits stigmatisierten Beschuldigten beschädigt hätte, nicht aber jenes seiner
Familie. Es seien die schwierigen Lebensumstände des Beschuldigten, nämlich
seine Alkoholsucht sowie der Verlust seiner Arbeit, seiner Familie und seiner
Aufenthaltsbewilligung, zu berücksichtigen und es sei auf eine Straferhöhung zu
verzichten (Anschlussberufungsbegründung vom 28. März 2019).
4.4
4.4.1 Gemäss
Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens
nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben,
seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben
(Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung
oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des
Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen
Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen
(Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei
allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe
führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten
(Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch
überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann,
in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47
N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage,
Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu
begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGer 6B_579/2013
vom 20. Februar 2014 E. 4.3.
4.4.2 Hat
der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere
gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten
Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der
angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche
Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Nach der
Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die
allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b;
BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom
25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4;
AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2.
Auflage, Basel 2019, N 520).
4.4.3 Wenn
nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der
Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer
bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld
sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2;
BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). Nach der Konzeption des
Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren
Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen
sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die
öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten
erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen
abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der
Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und
hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall
diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des
Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der
Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren
Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2).
4.5
4.5.1 Vorliegend
sieht Art. 180 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu drei
Jahren oder eine Geldstrafe vor. Wie die Vorinstanz jedoch richtig festgestellt
hat, wurde der Beschuldigte in der Vergangenheit bereits wegen mehrfacher
Drohung zu einer Geldstrafe verurteilt. Diese Verurteilung hat jedoch
offensichtlich keine Wirkung gezeigt, da sich der Beschuldigte erneut desselben
Delikts zum Nachteil derselben Opfer schuldig gemacht hat. Insbesondere unter
spezialpräventiven Gesichtspunkten erweist es sich daher als notwendig,
vorliegend eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Angesichts der finanziellen
Verhältnisse des Beschuldigten wäre eine Geldstrafe ohnehin nicht einbringlich.
4.5.2 Hinsichtlich
der Tatkomponente bemerkt der Beschuldigte zurecht, dass eine Drohung zu
Rechtsgutsverletzungen unterschiedlicher Schwere führen kann. Dass eine Drohung
hinsichtlich einer Ehrverletzung und befürchteter Handgreiflichkeiten nicht etwa
mit einer Todesdrohung gleichzusetzen ist, versteht sich von selbst. Erschwerend
wirken denn aber die Beweggründe des Beschuldigten. Ausschlaggebend für die
Aussprache der Drohung war, dass der Beschuldigte nicht zur Feier seiner
Tochter eingeladen war, woraufhin er aus Gekränktheit drohte, die Familie bloss
zu stellen. Er war sich seines Handelns und der möglichen Konsequenzen für
seine Familie in der tamilischen Gesellschaft durchaus bewusst, sollte er seine
Drohung wahrmachen. Insbesondere in Anbetracht seines Verhaltens in der
Vergangenheit musste er wissen, welche Ängste er damit bei den Geschädigten
auslösen würde. Strafmildernd wirkt sich aus, dass der Beschuldigte die Drohung
nicht direkt gegenüber den Geschädigten, sondern nur gegenüber seinem Bruder
äusserte. Marginal strafmildernd zu berücksichtigen ist schliesslich, dass der
Beschuldigte die Drohung in alkoholisiertem Zustand aussprach. Hierzu ist
allerdings anzumerken, dass dem Beschuldigten nach mehreren ähnlichen
Begebenheiten bewusst sein musste, wozu er in alkoholisiertem Zustand fähig ist.
4.5.3 In
Bezug auf die Täterkomponente kann auf die Ausführungen der Vorinstanz
verwiesen werden (angefochtener Entscheid vom 5. September 2018, S. 8
f.). Als Straferhöhungsgrund hervorzuheben ist insbesondere die Vorstrafe des
Beschuldigten aus dem Jahre 2014. Dazu ist jedoch anzumerken, dass es sich
dabei um die einzige Vorbestrafung des Beschuldigten handelt. Die restlichen
Täterkomponenten wirken sich vorliegend weder straferhöhend noch strafmindernd
aus.
4.5.4 Im
Sinne eines weiteren Strafmilderungsgrundes ist eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots zu prüfen. Das in Art. 5 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV
und Art. 6 Ziffer 1 EMRK festgeschriebene Beschleunigungsgebot
verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um den Beschuldigten
nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen
(BGE 133 IV 158 E. 8; BGE 130 IV 54, E. 3.3.1, je mit Hinweisen).
Gegenstand der Prüfung, ob ein Verfahren zu lange gedauert hat, ist das
Verfahren in seiner Gesamtheit. Die Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht
sich starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall unter Würdigung aller
konkreten Umstände zu prüfen, ob sich diese als angemessen erweist. Zu
berücksichtigen sind insbesondere die Komplexität des Verfahrens, das Verhalten
des Angeschuldigten und die Behandlung des Falls durch die Behörden (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3, mit Hinweisen). Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt
werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Zeiten, in denen das
Verfahren stillsteht, sind unumgänglich. Wirkt keiner dieser Zeitabschnitte
stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit
intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen
kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen
erfolgten (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; BGer 6B_670/2009 vom
17. November 2009 E. 2.2, 6B_105/2007 vom 2. November 2007 E. 3.3). Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung erscheint im Stadium der Untersuchung eine
Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten als krasse Lücke (vgl. BGE 124 I 139
ff.; BGE 117 IV 126). Nach der Rechtsprechung kann aber auch in Fällen, in
denen keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt, der langen
Verfahrensdauer mit einer Strafminderung Rechnung getragen werden (vgl.
BGer 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005 E. 2.2.2.4; Summers, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 5 StPO N
8; Wiprächtiger/Keller, in: Basler
Kommentar, 4. Auflage 2018, Art. 47 StGB N 186).
4.5.5 In
casu sind seit dem erstinstanzlichen Urteil vier Jahre vergangen. Dem Protokoll
für das Berufungsverfahren ist ausserdem zu entnehmen, dass zwischen dem
11. Juni 2019 und dem 19. August 2022 keinerlei Verfahrenshandlungen
vorgenommen wurden. Dies erklärt sich mit der starken Auslastung des
Appellationsgerichts und dessen Pflicht, sich um andere Fälle ebenfalls zu
kümmern. Gleichwohl liegt eine eindeutige Verletzung des Beschleunigungsgebots
vor, welche sich strafmildernd auswirkt.
4.6
4.6.1 Bei
der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen
Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich
das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre
grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder
Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu
berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei
geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in
einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, in: Basler Kommentar, 4.
Auflage 2019, Art. 49 StGB N 122a).
4.6.2 Im
Einklang mit dem Asperationsprinzip wird die Einsatzstrafe bei Deliktsmehrheit
angemessen erhöht. Zwischen den beiden vorliegenden Delikten besteht
allerdings
ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Konnex, da die
Rechtsgutsverletzungen zwar bei zwei unterschiedlichen Personen eintraten, aber
durch dieselbe ausgesprochene Drohung erfolgten. Insgesamt verringert sich
dadurch der Gesamtschuldbeitrag. Eine allfällige Erhöhung der Strafe würde
zudem in der Strafmilderung aufgrund des verletzten Beschleunigungsgebots
aufgehen.
4.6.3 Insgesamt
ist das Tatverschulden des Beschuldigten daher in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz als nicht mehr leicht einzustufen. Die im erstinstanzlichen
Verfahren nicht angenommene Deliktsmehrheit und die Verletzung des
Beschleunigungsgebots im Berufungsverfahren heben sich gegenseitig auf. In
Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren ist somit über den
Beschuldigten im Ergebnis – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – eine
Freiheitsstrafe von vier Monaten auszusprechen. Die Untersuchungshaft ist
gemäss Art. 51 StGB anzurechnen.
4.6.4 Im
Hinblick auf die Vollzugsform ist der Vorinstanz beizupflichten, dass eine
unbedingte Freiheitsstrafe angeordnet werden muss. Zwar wäre der bedingte
Vollzug formell möglich, allerdings scheint dieser vorliegend nicht angebracht,
da dem Beschuldigten keine günstige Prognose im Hinblick auf die Bewährung im
Sinne von Art. 42 StGB gestellt werden kann. Der Beschuldigte wurde in der
Vergangenheit nicht nur bereits wegen Drohung verurteilt, sondern verletzte
auch das ihm auferlegte Kontaktverbot zu seiner Ex-Frau und den gemeinsamen
Kindern (angefochtener Entscheid vom 5. September 2018, S. 8 f.)
Um ihn im Falle einer Rückkehr in die Schweiz von der Begehung weiterer Taten
abzuhalten, erscheint der unbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe notwendig.
5.
5.1 Schliesslich
beantragt die Staatsanwaltschaft die Anordnung einer fakultativen
Landesverweisung. Es sei der Beschuldigte in Anwendung von Art. 66abis
StGB für die Dauer von sechs Jahren aus der Schweiz zu verweisen und die
Landesverweisung im Schengener Informationssystem einzutragen. Die von der
Vorinstanz angeführte starke Gewichtung schlechter Resozialisierungschancen im
Heimatland mit Blick auf das Vorliegen eines Härtefalles sei verfehlt.
Stattdessen sei eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen, deren Ergebnis
vorliegend allerdings zuungunsten des Beschuldigten ausfalle (Berufungsbegründung
vom 31. Januar 2019, Replik vom 3. Mai 2019). Der Beschuldigte stellt
sich auf den Standpunkt, eine Landesverweisung erscheine als nicht erforderlich
und damit unverhältnismässig, da er die Schweiz bereits freiwillig verlassen
habe und auch über kein Aufenthaltsrecht mehr verfüge. Im Übrigen seien die
materiellen Voraussetzungen einer fakultativen Landesverweisung nach Art. 66abis
StGB ohnehin nicht erfüllt.
5.2 Die
Vorinstanz berücksichtigte namentlich die gesundheitliche Situation des
Beschwerdeführers und die bereits rechtskräftig gewordene migrationsrechtliche
Wegweisung vom 8. Dezember 2016, welche gemäss Asylentscheid vom 24. Oktober
2017 zulässig und durchführbar sei. Die Vorinstanz erachtete eine fakultative
Landesverweisung als unverhältnismässig. Der Beschuldigte hielt sich damals noch
ohne Aufenthaltstitel in der Schweiz auf. Inzwischen ist er freiwillig in sein
Heimatland zurückgekehrt.
5.3 Die
vom Schuldspruch erfasste mehrfache Drohung ist keine Katalogtat der
obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a StGB. Zu prüfen ist jedoch
die fakultative Landesverweisung nach Art. 66abis StGB, wonach
das Gericht einen Ausländer für drei bis 15 Jahre des Landes verweisen kann,
wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst
wird, zu einer Strafe verurteilt wird. Tatzeit ist der 4. Mai 2018, womit die hier
wesentlichen Straftaten nach Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen (1.
Oktober 2016) begangen wurden.
Eine fakultative
Landesverweisung hat unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips
nach Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV zu erfolgen;
die Massnahme der Landesverweisung muss demnach verhältnismässig und
insbesondere notwendig erscheinen. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind
namentlich die Art und Schwere des Verschuldens, die seit der Tatbegehung
verstrichene Zeit und das bisherige Verhalten der betreffenden Person, die Dauer
des bisherigen Aufenthalts in der Schweiz und die Intensität ihrer sozialen,
kulturellen und familiären Bindungen sowohl im Gastgeberstaat als auch im Heimatland
zu berücksichtigen. Eine Mindeststrafhöhe ist gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung nicht vorausgesetzt (BGer 6B_1054/2020 vom
20. November 2020 E. 1 mit Hinweisen, 6B_528/2020 vom 13. August 2020
E. 3.2 f.; Zurbrügg/Hruschka,
Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 66abis StGB
N 6).
5.4 Die
von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten Argumente betreffen Mängel der
Integration des Beschuldigten. Allerdings geht vom Beschuldigten in der Schweiz
keine aktuelle Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mehr aus. Er
hat die Schweiz im Jahr 2018 freiwillig verlassen und ist nach Sri Lanka
zurückgekehrt. Er hält sich also seit rund vier Jahren nicht mehr in der
Schweiz auf. Wie die Abklärungen ergeben haben, hat er hier nie mehr einen
Antrag auf Asyl gestellt. Das im migrationsrechtlichen Wegweisungsentscheid vom
8. Dezember 2016 hervorgehobene Interesse an der Beendigung einer mehrjährigen
Sozialhilfeunterstützung (Akten S. 33) ist entfallen. Es besteht daher kein
aktuelles Entfernungsinteresse mehr. Die Anforderungen an eine fakultative
Landesverweisung sind eher hoch. Die sicherheitspolitischen Interessen an einer
rein präventiven Fernhaltung vermögen die Anordnung einer solchen Massnahme vorliegend
nicht zu rechtfertigen. Das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung ist
unter den gegebenen Umständen vernachlässigbar klein.
Die Vorinstanz (Urteil
S. 10 f.) weicht in der Gewichtung der persönlichen Interessen des
Beschuldigten von jener im Wegweisungsentscheid des Migrationsamts vom
8. Dezember 2016 deutlich ab. Letzteres hielt dem Beschuldigten u.a. vor,
er habe die Behandlungsmöglichkeiten seiner Suchterkrankung in der Schweiz
nicht ernst genommen und habe seine Ehefrau mehrfach mit dem Tode bedroht
(Akten S. 33, 35). Da nach bald vierjähriger Landesabwesenheit das öffentliche
Interesse an der Anordnung einer zusätzlichen Fernhaltemassnahme deutlich
zurückgegangen ist und schon deshalb von einer fakultativen Landesverweisung abzusehen
ist, kann auf die weitere Erörterung dieser Differenz verzichtet werden.
6.
Im Ergebnis ist
die Berufung der Staatsanwaltschaft teilweise gutzuheissen und die Anschlussberufung
des Beschuldigten abzuweisen. Er ist zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier
Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft gemäss Art. 51 StGB, zu
verurteilen. Es ist keine Landesverweisung anzuordnen.
7.
7.1 Die
schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen
Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4).
Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten werden somit nach dem Verursacherprinzip
auferlegt. Da der Beschuldigte der Drohung schuldig gesprochen wird, hat er die
erstinstanzlichen Verfahrenskosten in vollem Umfang zu tragen. Der
erstinstanzliche Kostenentscheid ist folglich zu bestätigen.
7.2 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum
Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder
unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz
gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015
E. 2.4.1). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen zum grössten
Teil. Nur in Bezug auf die Strafzumessung und die Landesverweisung dringt er
teilweise durch. Unter diesen Umständen hätte er auch die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Zufolge Uneinbringlichkeit wird jedoch
vorliegend auf die Kostenerhebung verzichtet.
7.3 Dem
amtlichen Verteidiger, B____, ist für seine Bemühungen im Berufungsverfahren
ein angemessenes Honorar gemäss seiner Aufstellung auszurichten. Für den
genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Art. 135
Abs. 4 StPO bleibt in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 5. September 2018 mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen sind:
-
Entlassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft;
-
Rückgabe des beschlagnahmten Mobiltelefons;
-
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche
Verfahren.
A____ wird in Abweisung seiner
Anschlussberufung und in teilweiser Gutheissung der Berufung der
Staatsanwaltschaft der mehrfachen Drohung schuldig erklärt und
verurteilt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten, unter
Einrechnung der Untersuchungshaft vom 8. Mai 2018 bis 5. September 2018
(120 Tage),
in Anwendung von Art. 180 Abs. 1 sowie
Art. 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuchs.
Der Beschuldigte trägt die Verfahrenskosten für das
erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von CHF 2'268.80 sowie eine
Urteilsgebühr von CHF 1'200.–.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten im
Berufungsverfahren wird verzichtet.
Dem amtlichen Verteidiger, B____, werden für das
zweitinstanzliche Verfahren ein Honorar von 11.25 Stunden à CHF 200.–,
daher CHF 2’250, zuzüglich Auslagen von CHF 64.40 sowie 7,7 % MWST
von CHF 178.21, insgesamt also CHF 2'428.21 aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschuldigter
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt, Abteilung Strafvollzug
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
-
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48
Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift
wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).