SB.2018.116
mehrfaches Fahren ohne Berechtigung, mehrfache Übertretung der Chauffeurenverordnung (ARV 2) und mehrfaches Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs
11. Februar 2020Deutsch18 min
Mit Urteil des
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2018.116
URTEIL
vom 11. Februar 2020
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
Dr. Cordula Lötscher, Dr. Carl Gustav
Mez
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 22. Juni 2018
betreffend mehrfaches Fahren ohne
Berechtigung, mehrfache Übertretung der Chauffeurverordnung (ARV 2) und
mehrfaches Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 22. Juni 2018 wurde A____ des mehrfachen
Fahrens ohne Berechtigung, der mehrfachen Übertretung der Chauffeurverordnung
(ARV 2) und des mehrfachen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs
schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 50.‒,
mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
sowie zu einer Busse von CHF 1‘000.‒ (bei schuldhafter Nichtbezahlung 10
Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Es wurden ihm die Verfahrenskosten im
Betrage von CHF 355.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1‘200.‒
auferlegt.
Gegen dieses
Urteil hat A____ am 22. Oktober 2018 durch seinen Rechtsvertreter Berufung
erklären lassen. Es wird beantragt, der Beschuldigte sei freizusprechen. Es sei
ihm eine angemessene Entschädigung für die Verteidigung auszurichten und die
Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.
Die
Berufungsbegründung datiert vom 28. Januar 2019. Die Staatsanwaltschaft hat mit
Berufungsantwort vom 31. Januar 2019 beantragt, das Urteil der Vorinstanz sei
vollumfänglich zu bestätigen und die Berufung kostenpflichtig abzuweisen.
Anlässlich der
Berufungsverhandlung vom 11. Februar 2020 wurde der Berufungskläger befragt. Im
Anschluss gelangten sein Verteidiger und der Staatsanwalt zum Vortrag. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit sie für den
Entscheid von Relevanz sind ‒ aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.1
Gestützt
auf Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung
gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz
oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt
und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung bzw.
Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung
legitimiert ist. Auf sein form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist
daher einzutreten.
1.2
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
Die
instruierende Präsidentin hat mit Verfügung vom 27. September 2019 die
schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens nach den Vorgaben von Art.
406.
StPO vorgeschlagen, die Verteidigung hat sich jedoch mit Eingabe vom 18.
Oktober 2019 dagegen ausgesprochen, weshalb eine Hauptverhandlung durchgeführt
worden ist.
2.
2.1
Es
stellt sich die Frage, ob der Strafbefehl vom 6. Februar 2018, welcher gemäss
Art. 356 Abs. 2 StPO nach erfolgter Einsprache zur Anklageschrift wurde, in
allen Teilen den Anforderungen an eine Anklageschrift genügt. Wie von Seiten
der Verteidigung zu Recht bemängelt wird (Berufungsbegründung Ziff 1.3, Rz. 22
ff., Akten S. 193 ff.) wirft die Anklage dem Beschuldigten vor, «mehrfach
berufsmässige Personentransporte (insgesamt zumindest 500 Fahrten) für Uber»
durchgeführt zu haben, ohne jedoch die vorgeworfene Berufsmässigkeit zu
begründen.
Gemäss Art. 3
Abs. 1bis der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der
berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren
Personenwagen (ARV 2; SR 822.222) gelten Fahrten als berufsmässig, wenn sie
regelmässig von einem Führer oder mit einem Fahrzeug durchgeführt werden und
mit ihnen ein wirtschaftlicher Erfolg erzielt werden soll. Regelmässig sind
Fahrten, wenn sie in Zeitabständen von weniger als 16 Tagen mindestens zweimal
durchgeführt werden. Der wirtschaftliche Erfolg gilt als gegeben, wenn für die
Fahrt ein Fahrpreis zu entrichten ist, der die Fahrzeugkosten und den
Auslagenersatz des Fahrzeugführers übersteigt.
Nach dem
Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des
Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art.
29.
Abs. 2 sowie Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a sowie
b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt
gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung
durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der
beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise
zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht
genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz
der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf
rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 140 IV 188 E.
1.3; 133 IV 235 E. 6.2
f.; Urteil 6B_1110/2014 vom 19. August 2015 E. 3.3; je mit Hinweisen).
Während die
geforderte Regelmässigkeit der Fahrten nach der Definition der ARV 2 in der
Schilderung der Anklage, welche mindestens 500 Fahrten im Zeitraum zwischen dem
29.
Juni und dem 9. September 2016 nennt, enthalten ist, fehlen jegliche
Angaben zum wirtschaftlichen Erfolg, womit dieser Vorwurf nicht hinreichend
konkretisiert und das Akkusationsprinzip verletzt worden ist. Zum Nachweis eines
wirtschaftlichen Erfolgs, welcher vom Berufungskläger bestritten wird, müssten
in der Anklageschrift die für UBER gefahrenen Kilometer und das dafür erhaltene
Entgelt den angefallenen Fahrzeugkosten und allfälligen weiteren Auslagen gegenübergestellt
werden. Es kann für eine dem Akkusationsprinzip genügende Anklage in einem
vergleichbaren Fall auf das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums
Basel-Landschaft vom 7. November 2017 in Sachen R. R. verwiesen werden.
2.2
2.2.1
Ist
eine Anklageschrift bezüglich des angeklagten Delikts unvollständig, so ist die
Verfahrensleitung nach Art. 329 Abs. 1 und 2 StPO gehalten, die
Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zu
retournieren. Zur Prüfung gehört gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f
StPO auch die hinreichende Konkretisierung der vorgeworfenen Taten (vgl. Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 329 N 21).
Gemäss Art. 379 in Verbindung mit Art. 329 bzw. Art. 333 StPO
ist die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft auch im Rechtsmittelverfahren
möglich (vgl. Stephenson/Zalunardo-Walser,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 333 StPO N 5b; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 379 N 15;
BGer 6B_904/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.4, 6B_1394/2017 vom 2. August
2018.
E. 1.2; OGer ZH SB150349 vom 7. Mai 2018).
2.2.2
Wenn
die Verletzung nur einzelne Anklagepunkte beschlägt, die insgesamt nicht von
wesentlichem Gewicht sind, kann eine Rückweisung aus Opportunitätsgründen
ausser Betracht fallen und sich eine Einstellung des Verfahrens rechtfertigen (Heimgartner/Niggli, in: Basler Kommentar,
2.
Auflage 2014, Art. 351 StPO N 2). Aus der Formulierung „falls erforderlich“
in Art. 329 Abs. 2 StPO lässt sich schliessen, dass eine Rückweisung
auch dann unterbleiben kann, wenn das Gericht zum Schluss kommt, dass aufgrund
der Beweislage ohnehin keine Verurteilung erfolgen kann (Heimgartner/Niggli, a.a.O.,
Art. 351 N 2) beziehungsweise wenn es ohnehin einen Freispruch in
Betracht zieht (Griesser, a.a.O.,
Dispositiv
Art. 329 N 21 f.). Eine Rückweisung hat demnach nur zu erfolgen,
wenn das Gericht der Auffassung ist, dass eine ergänzte Anklage später –
zumindest mit einiger Wahrscheinlichkeit – zu einer Verurteilung führen wird
(AGE SB.2018.60 vom 9. Dezember 2018 E. 4.1, SB.2016.16 vom 21. Dezember
2016 E. 2.4; OGer ZH SB120447 vom 12. November 2013).
2.2.3 Sämtliche
angeklagten Delikte bedingen einen berufsmässigen Personentransport, weshalb die
ungenügende Schilderung der Anklage sämtliche Anklagepunkte betrifft und eine vollständige
Rückweisung zu erfolgen hat. Der inkriminierte Sachverhalt hat sich im Jahr
2016 ereignet und im Falle einer Rückweisung wären gemäss Art. 109 StGB sämtliche
Übertretungen bereits verjährt. Dies würde klarerweise das Führen eines nicht
betriebssicheren Fahrzeugs nach Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG sowie die Übertretung
nach Art. 28 Abs. 1 ARV 2 betreffen. Näherer Betrachtung bedarf die rechtliche
Qualifikation des Sachverhalts als mehrfaches Fahren ohne Berechtigung, welches
gemäss Art. 95 Abs. 1 SVG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe zu ahnden ist und somit gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. c erst nach 10
Jahren verjährt. Ob in diesem Anklagepunkt nach Ergänzung der Anklageschrift
mit einem Schuldspruch zu rechnen wäre, ist nachfolgend zu prüfen.
3.
3.1 Die
Vorinstanz hat erwogen, der Verteidigung sei zwar beizupflichten, dass der
Beschuldigte einen Führerausweis besitze, jedoch werde verkannt, dass das
Gesetz einen «erforderlichen Führerausweis» verlange, welcher für den
berufsmässigen Personentransport eben nicht vorgelegen habe. So seien für die
Erlangung der Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport im Rahmen der
Kategorie B zusätzliche Voraussetzungen notwendig, namentlich eine ärztliche
Untersuchung, eine theoretische Prüfung sowie eine zusätzliche praktische
Prüfung, bei welcher nachgewiesen werden müsse, dass man auch in schwierigen
Verkehrssituationen Personen ohne Gefährdung zu transportieren vermöge. Der
Führerausweis des Beschuldigten für die Kategorie B enthalte keinen «Code 121»
für die berufsmässige Personenbeförderung. Seine Fahrberechtigung gehe demnach
nicht über das Fahren der Kategorie B im privaten Bereich hinaus. Dabei handle
es sich nicht um eine analoge Anwendung des Gesetzes, wie der Verteidiger
moniere, sondern um eine sachlogische Subsumierung unter den Tatbestand von
Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG i.V.m. Art. 24c lit. a und Art. 25 Abs. 1 VZV bzw.
dessen Auslegung. Nicht nur wer überhaupt keinen Führerausweis besitze, mache
sich gestützt auf Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG schuldig, sondern auch das Führen
eines Motofahrzeugs ohne Führerausweis der vom Fahrzeugführer gelenkten
Fahrzeugkategorie falle praxisgemäss unter den Tatbestand.
3.2 Die
Verteidigung hält dem entgegen, ein Schuldspruch verletze das Prinzip «nulla
poena sine lege». Aus dem Bestimmtheitsgebot ergäben sich die Schranken für die
Auslegung eines Strafgesetzes und insbesondere das Analogieverbot, wonach der
Richter seine Entscheidung nicht auf ein Gesetz stützen dürfe, welches im
konkreten Fall nicht direkt angewendet werden könne. Art. 95 Abs. 1 lit. A SVG
sei nicht hinreichend bestimmt, dass damit eine Bestrafung des Berufungsklägers
wegen für seine Tätigkeit als UBER-Pop-Fahrer zulässig wäre. Dies, weil die
Bestimmung das Führen eines Motorfahrzeugs ohne den erforderlichen
Führerausweis unter Strafe stelle. Da der Berufungskläger aber über einen
Führerausweis der Kategorie B verfüge, komme eine Bestrafung gemäss dieser
Bestimmung nicht in Frage. Das Fehlen einer Bewilligung zum beruflichen
Personentransport sei nicht dasselbe wie das Fehlen des erforderlichen
Führerausweises, denn gemäss Lehre und Rechtsprechung ‒ mit Ausnahme von
Bussmann im Basler Kommentar zum SVG ‒ erfasse die Norm von Art. 95 Abs.
1 lit. A SVG nur jene Fälle, in welchen jemand ein Motorfahrzeug führe, obschon
er gar nie im Besitz eines Führerausweises bzw. eines solchen für die von ihm
gelenkte Kategorie gewesen sei. Es liege demnach eine analoge und unzulässige
Subsumtion eines nicht wertungsgleichen Sachverhalts vor und keine sachlogische
Subsumtion, wie dies Vorinstanz behaupte. Auch eine Analyse des
Unrechtsgehaltes zeige, dass der vorliegende Sachverhalt nicht wertungsgleich
sei mit der Konstellation eines fehlenden Führerausweises. Der Bundesrat habe
mit Art. 25 der Chauffeurzulassungsverordnung (CZV; SR 741.521) ausdrücklich
angeordnet, Busfahren ohne Fähigkeitszeugnis sei als Übertretung zu bestrafen.
Das Ausführen eines Personentransportes ohne Taxibewilligung mit einem
Personenwagen wiege demgegenüber deutlich weniger schwer, weshalb letzteres
kein Vergehen im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG darstellen könne. Beim
Erlass von Art. 95 und speziell 95 Abs. 3 SVG sei offensichtlich vergessen
worden, den berufsmässigen Personentransport ohne Bewilligung als Übertretung
zu pönalisieren. Der Strafrichter dürfe hier nicht korrigierend eingreifen
(Berufungsbegründung Rz. 9-20, Akten S. 184-192).
3.3 Der
Staatsanwalt hat anlässlich seines Plädoyers vor Appellationsgericht an der
Richtigkeit der Qualifizierung durch die Vorinstanz festgehalten. Bei den
Führerscheinkategorien D und deren Unterkategorie D1 werde die
Qualitätskontrolle zum Schutze der Passagiere bereits durch die Voraussetzungen
zur Erlangungen dieser Kategorien sichergestellt, wogegen der Transport anderer
bei der Kategorie B nicht im Vordergrund stehe. Daher spreche nichts gegen
unterschiedliche Bestrafungen (Akten S. 241).
3.4 Die
Vorinstanz verweist auf den SVG-Kommentar von Philippe Weissenberger (Kommentar
SVG und OBG, 2. Auflage 2015, Art. 95 N 5) und hält fest, nicht nur wer überhaupt
keinen Führerausweis besitze, mache sich gestützt auf Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG
schuldig, sondern auch das Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis der
vom Fahrzeugführer gelenkten Fahrzeugkategorie falle praxisgemäss unter den
Tatbestand. Dass dem so ist, wird von keiner Seite bestritten, im vorliegenden
Fall ist es aber gerade nicht so, dass der Berufungskläger über keinen
Führerausweis der gelenkten Fahrzeugkategorie verfügt hätte. Auch die
Vorinstanz hält fest, dass der Berufungskläger über einen Führerausweis der
Kategorie B verfügt habe. Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG stellt das Führen eines
Motorfahrzeugs ohne den dazu erforderlichen Führerausweis unter Strafe. Der
Wortlaut der Bestimmung ‒ «wer ohne den erforderlichen Führerausweis ein
Motorfahrzeug führt» ‒ besagt, dass hier das Führen des Fahrzeugs an sich
unter Strafe gestellt wird, sofern kein Führerschein der entsprechenden
Fahrzeugkategorie vorliegt und nicht die Verwendung des Fahrzeugs für Zwecke,
welche eine zusätzliche Qualifikation erfordern, wie im vorliegenden Fall der
berufsmässige Personentransport. Direkt im Anschluss an die von der Vorinstanz
zitierte Kommentarstelle von Weissenberger folgt denn auch: «Zu den
Ausweiskategorien vgl. Art. 3 und 4 VZV». Dort werden aber ausschliesslich die
Ausweiskategorien definiert (Art. 3) und dargestellt, welche Führerausweise zum
Führen welcher Fahrzeuge berechtigt (Art. 4). Der Ansicht der Vorinstanz, dass auch
unter Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG zu subsummieren sei, wenn der für den
berufsmässigen Personentransport erforderliche Eintrag «Code 121» im
Führerausweis fehle, kann somit nicht gefolgt werden. Es ist der Verteidigung
beizupflichten, dass auch der Basler Kommentar zum SVG in dieser Frage nicht
überzeugt, wenn argumentiert wird, ohne erforderlichen Führerschein sei nicht
nur derjenige unterwegs, welcher einen Führerschein für die falsche Kategorie
besitze, sondern analoges gelte auch für die Durchführung berufsmässiger
Personentransporte mit einem einfachen Führerausweis, aber ohne zusätzliche
«Taxifahrer-Bewilligung». Der Autor erwähnt selbst, dass eine solche
Bewilligung nicht einer eigenständigen Kategorie entspreche, weshalb nicht
einleuchtet, dass er sich gleichwohl für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung
ausspricht (Bussmann, in: Basler
Kommentar SVG, 2014, Art. 95 N 24). Diese Ansicht findet sich weder bei
Weissenberger (a.a.O.) noch bei Giger (Kommentar zum SVG und weiteren Erlassen,
8. Auflage 2014, Art. 95 N 1).
Die kantonale
Rechtsprechung ist bezüglich der rechtlichen Qualifikation vergleichbarer
Sachverhalte im Zusammenhang mit UBER-Dienstleistungen uneinheitlich. Wie die
Vorinstanz hat auch das Strafgericht Basel-Landschaft mit Urteil des
Strafgerichtsvizepräsidiums vom 7. November 2017 betreffend R. R. (ebenfalls
vertreten durch [...]) einen Schuldspruch wegen Fahrens ohne Berechtigung im
Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG gefällt. Hingegen hat das Bezirksgericht
Dietikon gemäss Berichterstattung in der Presse erwogen, der Tatbestand des
berufsmässigen Personentransports ohne Bewilligung sei im Gesetz gar nicht
geregelt und einen UBER-Fahrer von diesem Anklagepunkt freigesprochen, nachdem
das Statthalteramt lediglich eine Busse ausgesprochen und den berufsmässigen
Personentransport ohne Bewilligung offenbar als Übertretung geahndet hatte (NZZ
online vom 27. Juli 2017; https://www.nzz.ch/zuerich/busse-fuer-studenten-uber-pop-fahrer-ohne-fahrtenschreiber-ld.1308008?reduced=true).
Auch das Basler
Strafgericht hat sich inzwischen in einem vergleichbaren Fall gegen die
Anwendbarkeit von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG ausgesprochen. Das Einzelgericht in
Strafsachen erwog in Entscheid ES.2019.159 vom 4. September 2019 in Sachen H.
B., es treffe zwar zu, dass für die Erlangung der Bewilligung zum
berufsmässigen Personentransport im Rahmen der Kategorie B zusätzliche
Voraussetzungen wie namentlich eine ärztliche Untersuchung, eine theoretische
wie auch eine zusätzliche praktische Prüfung notwendig seien, dennoch erscheine
eine fehlende Bewilligung aber nicht vergleichbar mit einer grundsätzlich
ungenügenden Fahrkompetenz oder Fahreignung, wie dies beim Fahren ohne
Führerausweis der Fall sei. Wer Auto fahre, ohne je eine Fahrprüfung abgelegt
zu haben oder bloss den Führerausweis der Kategorie für Motorräder besitze, sei
eine Gefahr für sich selbst und für alle anderen Verkehrsteilnehmer. Dass der
fehlende «Code 121» nicht wertungsgleich sei mit der Konstellation, in welcher
gar kein Führerausweis oder ein Führerausweis einer anderen Kategorie vorliege,
verdeutliche auch eine Analyse des Unrechtsgehalts, welcher Art. 95 SVG
zugrunde liege. Ein Blick auf die verschiedenen Kategorien von Führerausweisen,
Bewilligungen und Fähigkeitsausweisen zeige auf, dass wer mit Fahrzeugen der
Kategorie B (< 3‘500 kg) oder C (> 3‘500 kg), der Unterkategorie B1 (<
550 kg) oder C1 (3‘500-7‘500 kg) oder der Spezialkategorie F (max. 45 km/h)
berufsmässig Personen transportieren wolle, nebst dem Führerausweis für die
entsprechende Kategorie eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport
brauche. Wer dagegen mit Motorwagen der Kategorie D (mehr als 8 Sitzplätze
ausser dem Führersitz) oder der Unterkategorie D1 (9-16 Sitzplätze ausser dem
Führersitz) Personentransporte durchführen wolle, benötige nach Art. 2 Abs. 1
CZV (Chauffeurverordnung) den Fähigkeitsausweis für den Personentransport.
Sowohl die Erteilung der Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport
(Kategorien B oder C, Unterkategorien B1 und C1 oder Spezialkategorie F) als
auch die Erteilung des Fähigkeitsausweises (Kategorien D und Dl) seien an das
Bestehen einer theoretischen und praktischen Prüfung geknüpft. Während das
Fahren ohne Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG ein Vergehen
darstelle, habe der Bundesrat mit Art. 25 CZV demgegenüber ausdrücklich
angeordnet, dass das Durchführen von Personentransporten ohne Fähigkeitsausweis
als Übertretung bestraft werden solle. Verschuldensmässig wiege das Ausführen
von Personentransporten ohne Taxifahrerbewilligung mit einem Personenwagen
jedoch deutlich weniger schwer als das Ausführen von Personentransporten ohne
den erforderlichen Fähigkeitsausweis mit einem Reisecar, in welchem viel mehr
Personen transportiert werden könnten. Unter Wertungsgesichtspunkten könne mithin
bei berufsmässigem Personentransport ohne «Code 121»-Eintrag kein Vergehen im
Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG, sondern höchstens eine Übertretung
vorliegen, und eine Bestrafung wegen Fahrens ohne Berechtigung nach Art. 95
Abs. 1 lit. a SVG scheide aus.
Diese
Argumentation, welche auch der Position der Verteidigung entspricht, ist
überzeugend und führt auch für den vorliegenden Fall zum Schluss, dass ein
Schuldspruch wegen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a
SVG ausser Betracht fällt. Nach einer Rückweisung an die Staatsanwaltschaft würden
somit nur noch Übertretungstatbestände vorliegen, welche jedoch aufgrund der
eingetretenen Verjährung nicht mehr beurteilt werden könnten, was eine
Einstellung des Verfahrens in allen Punkten nach sich ziehen würde.
4.
4.1 Das
Verfahren wegen mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, mehrfacher Übertretung
der Chauffeurverordnung und mehrfachen Führens eines nicht betriebssicheren
Fahrzeugs ist nach dem Gesagten zufolge Verletzung des Akkusationsprinzips durch
das Berufungsgericht einzustellen. Die ordentlichen Kosten des erst- und
zweitinstanzlichen Verfahrens gehen bei diesem Verfahrensausgang zu Lasten des
Staates.
4.2 Dem
Berufungskläger ist bei diesem Verfahrensausgang für das erst- und
zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung für die entstandenen
Verteidigungskosten auszurichten. Gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO hat der
Berufungskläger Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die
angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte.
Aus dem
Austausch zwischen dem Verteidiger und dem Staatsanwalt anlässlich der
Berufungsverhandlung (Akten S. 251-252) wurde ersichtlich, dass der vorliegende
Fall eine Art Musterfall für zahlreiche weitere in Basel-Stadt hängige Fälle darstellt,
und das Büro des Verteidigers zahlreiche UBER-Fahrer betreut, wobei sich
aufgrund des Geschäftsmodells von UBER-Pop regelmässig die gleichen
Rechtsfragen stellen dürften. Es ist vor diesem Hintergrund verständlich, dass dem
vorliegenden Fall für die Verteidigung und UBER eine besondere Bedeutung mit
Blick auf die weiteren hängigen Verfahren zukommt, das Gericht hat jedoch über
eine angemessene Entschädigung für die Verteidigungskosten im vorliegenden
Einzelfall zu entscheiden.
Der Verteidiger
hat die von ihm und weiteren Personen geleisteten Stunden für das
Berufungsverfahren detailliert aufgelistet, und der betriebene Aufwand wird von
Seiten des Gerichts nicht angezweifelt. Für das erstinstanzliche Verfahren
wurde der Verteidigungsaufwand inklusive Hauptverhandlung auf 27.2 Stunden
beziffert, was angemessen erscheint. Für die zweite Instanz wurde hingegen
(ohne Hauptverhandlung) Aufwand von 44.35 Stunden geltend gemacht, obschon die
Argumentation der Verteidigung weitgehend jener vor erster Instanz entsprach
und der Aufwand daher geringer hätte ausfallen müssen. Dem Verteidiger wurde
vor Kürzung der Honorarnote das rechtliche Gehör gewährt, und er räumte ein,
dass zusammen mit UBER sehr viel Aufwand betrieben worden sei, allerdings habe im
Berufungsverfahren eine schriftliche Begründung ausgefertigt werden müssen.
Hierzu ist allerdings anzumerken, dass der Verteidiger die Begründung nicht von
Grund auf neu verfassen musste, sondern auf das 35-seitige ausformulierte
Plädoyer zurückgreifen konnte, welches er vor erster Instanz einreichte. Die
schriftliche Begründung für die zweite Instanz konnte er zudem wiederum als
Grundlage für sein Plädoyer vor Appellationsgericht nutzen.
Der
Berufungskläger ist für das erstinstanzliche Verfahren für einen
Verteidigungsaufwand von 20 Stunden zu CHF 250.‒ pro Stunde zuzüglich 7
Stunden für den Verhandlungstag zu entschädigen. Für das Berufungsverfahren erscheint
eine Vergütung von 10 Stunden zuzüglich 4 Stunden für die Hauptverhandlung zu
CHF 250.‒ angemessen. Zusätzlich sind CHF 238.70 Spesen (CHF 173.70
Kleinspesenzuschlag und CHF 65.‒ für Daten-CD der Staatsanwaltschaft) zu
vergüten. Daraus resultiert (inkl. 7,7% MWST von total CHF 807.65 [im nach der
Hauptverhandlung zugestellten Urteilsdispositiv fälschlicherweise nicht
enthalten]) eine Parteientschädigung von CHF 11'296.35.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Das Verfahren wegen mehrfachen Fahrens
ohne Berechtigung, mehrfacher
Übertretung der Chauffeurverordnung und mehrfachen
Führens eines nicht
betriebssicheren Fahrzeugs wird eingestellt.
Die ordentlichen Kosten des erst- und
zweitinstanzlichen Verfahrens gehen zu
Lasten des Staates.
Dem Berufungskläger wird eine Parteientschädigung von
CHF 11'296.35 ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Kantonspolizei; Verkehrsabteilung
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.