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Entscheid

SB.2018.116

mehrfaches Fahren ohne Berechtigung, mehrfache Übertretung der Chauffeurenverordnung (ARV 2) und mehrfaches Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs

11. Februar 2020Deutsch18 min

Mit Urteil des

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2018.116

URTEIL

vom 11. Februar 2020

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

Dr. Cordula Lötscher, Dr. Carl Gustav

Mez

und

Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001

Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 22. Juni 2018

betreffend mehrfaches Fahren ohne

Berechtigung, mehrfache Übertretung der Chauffeurverordnung (ARV 2) und

mehrfaches Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen vom 22. Juni 2018 wurde A____ des mehrfachen

Fahrens ohne Berechtigung, der mehrfachen Übertretung der Chauffeurverordnung

(ARV 2) und des mehrfachen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs

schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 50.‒,

mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

sowie zu einer Busse von CHF 1‘000.‒ (bei schuldhafter Nichtbezahlung 10

Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Es wurden ihm die Verfahrenskosten im

Betrage von CHF 355.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1‘200.‒

auferlegt.

Gegen dieses

Urteil hat A____ am 22. Oktober 2018 durch seinen Rechtsvertreter Berufung

erklären lassen. Es wird beantragt, der Beschuldigte sei freizusprechen. Es sei

ihm eine angemessene Entschädigung für die Verteidigung auszurichten und die

Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.

Die

Berufungsbegründung datiert vom 28. Januar 2019. Die Staatsanwaltschaft hat mit

Berufungsantwort vom 31. Januar 2019 beantragt, das Urteil der Vorinstanz sei

vollumfänglich zu bestätigen und die Berufung kostenpflichtig abzuweisen.

Anlässlich der

Berufungsverhandlung vom 11. Februar 2020 wurde der Berufungskläger befragt. Im

Anschluss gelangten sein Verteidiger und der Staatsanwalt zum Vortrag. Die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit sie für den

Entscheid von Relevanz sind ‒ aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.1

Gestützt

auf Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung

gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz

oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt

und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung bzw.

Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung

legitimiert ist. Auf sein form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist

daher einzutreten.

1.2

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung

und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

Die

instruierende Präsidentin hat mit Verfügung vom 27. September 2019 die

schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens nach den Vorgaben von Art.

406.

StPO vorgeschlagen, die Verteidigung hat sich jedoch mit Eingabe vom 18.

Oktober 2019 dagegen ausgesprochen, weshalb eine Hauptverhandlung durchgeführt

worden ist.

2.

2.1

Es

stellt sich die Frage, ob der Strafbefehl vom 6. Februar 2018, welcher gemäss

Art. 356 Abs. 2 StPO nach erfolgter Einsprache zur Anklageschrift wurde, in

allen Teilen den Anforderungen an eine Anklageschrift genügt. Wie von Seiten

der Verteidigung zu Recht bemängelt wird (Berufungsbegründung Ziff 1.3, Rz. 22

ff., Akten S. 193 ff.) wirft die Anklage dem Beschuldigten vor, «mehrfach

berufsmässige Personentransporte (insgesamt zumindest 500 Fahrten) für Uber»

durchgeführt zu haben, ohne jedoch die vorgeworfene Berufsmässigkeit zu

begründen.

Gemäss Art. 3

Abs. 1bis der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der

berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren

Personenwagen (ARV 2; SR 822.222) gelten Fahrten als berufsmässig, wenn sie

regelmässig von einem Führer oder mit einem Fahrzeug durchgeführt werden und

mit ihnen ein wirtschaftlicher Erfolg erzielt werden soll. Regelmässig sind

Fahrten, wenn sie in Zeitabständen von weniger als 16 Tagen mindestens zweimal

durchgeführt werden. Der wirtschaftliche Erfolg gilt als gegeben, wenn für die

Fahrt ein Fahrpreis zu entrichten ist, der die Fahrzeugkosten und den

Auslagenersatz des Fahrzeugführers übersteigt.

Nach dem

Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des

Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art.

29.

Abs. 2 sowie Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a sowie

b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt

gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung

durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der

beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise

zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht

genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz

der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf

rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 140 IV 188 E.

1.3; 133 IV 235 E. 6.2

f.; Urteil 6B_1110/2014 vom 19. August 2015 E. 3.3; je mit Hinweisen).

Während die

geforderte Regelmässigkeit der Fahrten nach der Definition der ARV 2 in der

Schilderung der Anklage, welche mindestens 500 Fahrten im Zeitraum zwischen dem

29.

Juni und dem 9. September 2016 nennt, enthalten ist, fehlen jegliche

Angaben zum wirtschaftlichen Erfolg, womit dieser Vorwurf nicht hinreichend

konkretisiert und das Akkusationsprinzip verletzt worden ist. Zum Nachweis eines

wirtschaftlichen Erfolgs, welcher vom Berufungskläger bestritten wird, müssten

in der Anklageschrift die für UBER gefahrenen Kilometer und das dafür erhaltene

Entgelt den angefallenen Fahrzeugkosten und allfälligen weiteren Auslagen gegenübergestellt

werden. Es kann für eine dem Akkusationsprinzip genügende Anklage in einem

vergleichbaren Fall auf das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums

Basel-Landschaft vom 7. November 2017 in Sachen R. R. verwiesen werden.

2.2

2.2.1

Ist

eine Anklageschrift bezüglich des angeklagten Delikts unvollständig, so ist die

Verfahrensleitung nach Art. 329 Abs. 1 und 2 StPO gehalten, die

Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zu

retournieren. Zur Prüfung gehört gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f

StPO auch die hinreichende Konkretisierung der vorgeworfenen Taten (vgl. Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber

[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 329 N 21).

Gemäss Art. 379 in Verbindung mit Art. 329 bzw. Art. 333 StPO

ist die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft auch im Rechtsmittelverfahren

möglich (vgl. Stephenson/Zalunardo-Walser,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 333 StPO N 5b; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber

[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 379 N 15;

BGer 6B_904/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.4, 6B_1394/2017 vom 2. August

2018.

E. 1.2; OGer ZH SB150349 vom 7. Mai 2018).

2.2.2

Wenn

die Verletzung nur einzelne Anklagepunkte beschlägt, die insgesamt nicht von

wesentlichem Gewicht sind, kann eine Rückweisung aus Opportunitätsgründen

ausser Betracht fallen und sich eine Einstellung des Verfahrens rechtfertigen (Heimgartner/Niggli, in: Basler Kommentar,

2.

Auflage 2014, Art. 351 StPO N 2). Aus der Formulierung „falls erforderlich“

in Art. 329 Abs. 2 StPO lässt sich schliessen, dass eine Rückweisung

auch dann unterbleiben kann, wenn das Gericht zum Schluss kommt, dass aufgrund

der Beweislage ohnehin keine Verurteilung erfolgen kann (Heimgartner/Niggli, a.a.O.,

Art. 351 N 2) beziehungsweise wenn es ohnehin einen Freispruch in

Betracht zieht (Griesser, a.a.O.,

Dispositiv

Art. 329 N 21 f.). Eine Rückweisung hat demnach nur zu erfolgen,

wenn das Gericht der Auffassung ist, dass eine ergänzte Anklage später –

zumindest mit einiger Wahrscheinlichkeit – zu einer Verurteilung führen wird

(AGE SB.2018.60 vom 9. Dezember 2018 E. 4.1, SB.2016.16 vom 21. Dezember

2016 E. 2.4; OGer ZH SB120447 vom 12. November 2013).

2.2.3 Sämtliche

angeklagten Delikte bedingen einen berufsmässigen Personentransport, weshalb die

ungenügende Schilderung der Anklage sämtliche Anklagepunkte betrifft und eine vollständige

Rückweisung zu erfolgen hat. Der inkriminierte Sachverhalt hat sich im Jahr

2016 ereignet und im Falle einer Rückweisung wären gemäss Art. 109 StGB sämtliche

Übertretungen bereits verjährt. Dies würde klarerweise das Führen eines nicht

betriebssicheren Fahrzeugs nach Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG sowie die Übertretung

nach Art. 28 Abs. 1 ARV 2 betreffen. Näherer Betrachtung bedarf die rechtliche

Qualifikation des Sachverhalts als mehrfaches Fahren ohne Berechtigung, welches

gemäss Art. 95 Abs. 1 SVG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder

Geldstrafe zu ahnden ist und somit gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. c erst nach 10

Jahren verjährt. Ob in diesem Anklagepunkt nach Ergänzung der Anklageschrift

mit einem Schuldspruch zu rechnen wäre, ist nachfolgend zu prüfen.

3.

3.1 Die

Vorinstanz hat erwogen, der Verteidigung sei zwar beizupflichten, dass der

Beschuldigte einen Führerausweis besitze, jedoch werde verkannt, dass das

Gesetz einen «erforderlichen Führerausweis» verlange, welcher für den

berufsmässigen Personentransport eben nicht vorgelegen habe. So seien für die

Erlangung der Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport im Rahmen der

Kategorie B zusätzliche Voraussetzungen notwendig, namentlich eine ärztliche

Untersuchung, eine theoretische Prüfung sowie eine zusätzliche praktische

Prüfung, bei welcher nachgewiesen werden müsse, dass man auch in schwierigen

Verkehrssituationen Personen ohne Gefährdung zu transportieren vermöge. Der

Führerausweis des Beschuldigten für die Kategorie B enthalte keinen «Code 121»

für die berufsmässige Personenbeförderung. Seine Fahrberechtigung gehe demnach

nicht über das Fahren der Kategorie B im privaten Bereich hinaus. Dabei handle

es sich nicht um eine analoge Anwendung des Gesetzes, wie der Verteidiger

moniere, sondern um eine sachlogische Subsumierung unter den Tatbestand von

Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG i.V.m. Art. 24c lit. a und Art. 25 Abs. 1 VZV bzw.

dessen Auslegung. Nicht nur wer überhaupt keinen Führerausweis besitze, mache

sich gestützt auf Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG schuldig, sondern auch das Führen

eines Motofahrzeugs ohne Führerausweis der vom Fahrzeugführer gelenkten

Fahrzeugkategorie falle praxisgemäss unter den Tatbestand.

3.2 Die

Verteidigung hält dem entgegen, ein Schuldspruch verletze das Prinzip «nulla

poena sine lege». Aus dem Bestimmtheitsgebot ergäben sich die Schranken für die

Auslegung eines Strafgesetzes und insbesondere das Analogieverbot, wonach der

Richter seine Entscheidung nicht auf ein Gesetz stützen dürfe, welches im

konkreten Fall nicht direkt angewendet werden könne. Art. 95 Abs. 1 lit. A SVG

sei nicht hinreichend bestimmt, dass damit eine Bestrafung des Berufungsklägers

wegen für seine Tätigkeit als UBER-Pop-Fahrer zulässig wäre. Dies, weil die

Bestimmung das Führen eines Motorfahrzeugs ohne den erforderlichen

Führerausweis unter Strafe stelle. Da der Berufungskläger aber über einen

Führerausweis der Kategorie B verfüge, komme eine Bestrafung gemäss dieser

Bestimmung nicht in Frage. Das Fehlen einer Bewilligung zum beruflichen

Personentransport sei nicht dasselbe wie das Fehlen des erforderlichen

Führerausweises, denn gemäss Lehre und Rechtsprechung ‒ mit Ausnahme von

Bussmann im Basler Kommentar zum SVG ‒ erfasse die Norm von Art. 95 Abs.

1 lit. A SVG nur jene Fälle, in welchen jemand ein Motorfahrzeug führe, obschon

er gar nie im Besitz eines Führerausweises bzw. eines solchen für die von ihm

gelenkte Kategorie gewesen sei. Es liege demnach eine analoge und unzulässige

Subsumtion eines nicht wertungsgleichen Sachverhalts vor und keine sachlogische

Subsumtion, wie dies Vorinstanz behaupte. Auch eine Analyse des

Unrechtsgehaltes zeige, dass der vorliegende Sachverhalt nicht wertungsgleich

sei mit der Konstellation eines fehlenden Führerausweises. Der Bundesrat habe

mit Art. 25 der Chauffeurzulassungsverordnung (CZV; SR 741.521) ausdrücklich

angeordnet, Busfahren ohne Fähigkeitszeugnis sei als Übertretung zu bestrafen.

Das Ausführen eines Personentransportes ohne Taxibewilligung mit einem

Personenwagen wiege demgegenüber deutlich weniger schwer, weshalb letzteres

kein Vergehen im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG darstellen könne. Beim

Erlass von Art. 95 und speziell 95 Abs. 3 SVG sei offensichtlich vergessen

worden, den berufsmässigen Personentransport ohne Bewilligung als Übertretung

zu pönalisieren. Der Strafrichter dürfe hier nicht korrigierend eingreifen

(Berufungsbegründung Rz. 9-20, Akten S. 184-192).

3.3 Der

Staatsanwalt hat anlässlich seines Plädoyers vor Appellationsgericht an der

Richtigkeit der Qualifizierung durch die Vorinstanz festgehalten. Bei den

Führerscheinkategorien D und deren Unterkategorie D1 werde die

Qualitätskontrolle zum Schutze der Passagiere bereits durch die Voraussetzungen

zur Erlangungen dieser Kategorien sichergestellt, wogegen der Transport anderer

bei der Kategorie B nicht im Vordergrund stehe. Daher spreche nichts gegen

unterschiedliche Bestrafungen (Akten S. 241).

3.4 Die

Vorinstanz verweist auf den SVG-Kommentar von Philippe Weissenberger (Kommentar

SVG und OBG, 2. Auflage 2015, Art. 95 N 5) und hält fest, nicht nur wer überhaupt

keinen Führerausweis besitze, mache sich gestützt auf Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG

schuldig, sondern auch das Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis der

vom Fahrzeugführer gelenkten Fahrzeugkategorie falle praxisgemäss unter den

Tatbestand. Dass dem so ist, wird von keiner Seite bestritten, im vorliegenden

Fall ist es aber gerade nicht so, dass der Berufungskläger über keinen

Führerausweis der gelenkten Fahrzeugkategorie verfügt hätte. Auch die

Vorinstanz hält fest, dass der Berufungskläger über einen Führerausweis der

Kategorie B verfügt habe. Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG stellt das Führen eines

Motorfahrzeugs ohne den dazu erforderlichen Führerausweis unter Strafe. Der

Wortlaut der Bestimmung ‒ «wer ohne den erforderlichen Führerausweis ein

Motorfahrzeug führt» ‒ besagt, dass hier das Führen des Fahrzeugs an sich

unter Strafe gestellt wird, sofern kein Führerschein der entsprechenden

Fahrzeugkategorie vorliegt und nicht die Verwendung des Fahrzeugs für Zwecke,

welche eine zusätzliche Qualifikation erfordern, wie im vorliegenden Fall der

berufsmässige Personentransport. Direkt im Anschluss an die von der Vorinstanz

zitierte Kommentarstelle von Weissenberger folgt denn auch: «Zu den

Ausweiskategorien vgl. Art. 3 und 4 VZV». Dort werden aber ausschliesslich die

Ausweiskategorien definiert (Art. 3) und dargestellt, welche Führerausweise zum

Führen welcher Fahrzeuge berechtigt (Art. 4). Der Ansicht der Vorinstanz, dass auch

unter Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG zu subsummieren sei, wenn der für den

berufsmässigen Personentransport erforderliche Eintrag «Code 121» im

Führerausweis fehle, kann somit nicht gefolgt werden. Es ist der Verteidigung

beizupflichten, dass auch der Basler Kommentar zum SVG in dieser Frage nicht

überzeugt, wenn argumentiert wird, ohne erforderlichen Führerschein sei nicht

nur derjenige unterwegs, welcher einen Führerschein für die falsche Kategorie

besitze, sondern analoges gelte auch für die Durchführung berufsmässiger

Personentransporte mit einem einfachen Führerausweis, aber ohne zusätzliche

«Taxifahrer-Bewilligung». Der Autor erwähnt selbst, dass eine solche

Bewilligung nicht einer eigenständigen Kategorie entspreche, weshalb nicht

einleuchtet, dass er sich gleichwohl für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung

ausspricht (Bussmann, in: Basler

Kommentar SVG, 2014, Art. 95 N 24). Diese Ansicht findet sich weder bei

Weissenberger (a.a.O.) noch bei Giger (Kommentar zum SVG und weiteren Erlassen,

8. Auflage 2014, Art. 95 N 1).

Die kantonale

Rechtsprechung ist bezüglich der rechtlichen Qualifikation vergleichbarer

Sachverhalte im Zusammenhang mit UBER-Dienstleistungen uneinheitlich. Wie die

Vorinstanz hat auch das Strafgericht Basel-Landschaft mit Urteil des

Strafgerichtsvizepräsidiums vom 7. November 2017 betreffend R. R. (ebenfalls

vertreten durch [...]) einen Schuldspruch wegen Fahrens ohne Berechtigung im

Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG gefällt. Hingegen hat das Bezirksgericht

Dietikon gemäss Berichterstattung in der Presse erwogen, der Tatbestand des

berufsmässigen Personentransports ohne Bewilligung sei im Gesetz gar nicht

geregelt und einen UBER-Fahrer von diesem Anklagepunkt freigesprochen, nachdem

das Statthalteramt lediglich eine Busse ausgesprochen und den berufsmässigen

Personentransport ohne Bewilligung offenbar als Übertretung geahndet hatte (NZZ

online vom 27. Juli 2017; https://www.nzz.ch/zuerich/busse-fuer-studenten-uber-pop-fahrer-ohne-fahrtenschreiber-ld.1308008?reduced=true).

Auch das Basler

Strafgericht hat sich inzwischen in einem vergleichbaren Fall gegen die

Anwendbarkeit von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG ausgesprochen. Das Einzelgericht in

Strafsachen erwog in Entscheid ES.2019.159 vom 4. September 2019 in Sachen H.

B., es treffe zwar zu, dass für die Erlangung der Bewilligung zum

berufsmässigen Personentransport im Rahmen der Kategorie B zusätzliche

Voraussetzungen wie namentlich eine ärztliche Untersuchung, eine theoretische

wie auch eine zusätzliche praktische Prüfung notwendig seien, dennoch erscheine

eine fehlende Bewilligung aber nicht vergleichbar mit einer grundsätzlich

ungenügenden Fahrkompetenz oder Fahreignung, wie dies beim Fahren ohne

Führerausweis der Fall sei. Wer Auto fahre, ohne je eine Fahrprüfung abgelegt

zu haben oder bloss den Führerausweis der Kategorie für Motorräder besitze, sei

eine Gefahr für sich selbst und für alle anderen Verkehrsteilnehmer. Dass der

fehlende «Code 121» nicht wertungsgleich sei mit der Konstellation, in welcher

gar kein Führerausweis oder ein Führerausweis einer anderen Kategorie vorliege,

verdeutliche auch eine Analyse des Unrechtsgehalts, welcher Art. 95 SVG

zugrunde liege. Ein Blick auf die verschiedenen Kategorien von Führerausweisen,

Bewilligungen und Fähigkeitsausweisen zeige auf, dass wer mit Fahrzeugen der

Kategorie B (< 3‘500 kg) oder C (> 3‘500 kg), der Unterkategorie B1 (<

550 kg) oder C1 (3‘500-7‘500 kg) oder der Spezialkategorie F (max. 45 km/h)

berufsmässig Personen transportieren wolle, nebst dem Führerausweis für die

entsprechende Kategorie eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport

brauche. Wer dagegen mit Motorwagen der Kategorie D (mehr als 8 Sitzplätze

ausser dem Führersitz) oder der Unterkategorie D1 (9-16 Sitzplätze ausser dem

Führersitz) Personentransporte durchführen wolle, benötige nach Art. 2 Abs. 1

CZV (Chauffeurverordnung) den Fähigkeitsausweis für den Personentransport.

Sowohl die Erteilung der Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport

(Kategorien B oder C, Unterkategorien B1 und C1 oder Spezialkategorie F) als

auch die Erteilung des Fähigkeitsausweises (Kategorien D und Dl) seien an das

Bestehen einer theoretischen und praktischen Prüfung geknüpft. Während das

Fahren ohne Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG ein Vergehen

darstelle, habe der Bundesrat mit Art. 25 CZV demgegenüber ausdrücklich

angeordnet, dass das Durchführen von Personentransporten ohne Fähigkeitsausweis

als Übertretung bestraft werden solle. Verschuldensmässig wiege das Ausführen

von Personentransporten ohne Taxifahrerbewilligung mit einem Personenwagen

jedoch deutlich weniger schwer als das Ausführen von Personentransporten ohne

den erforderlichen Fähigkeitsausweis mit einem Reisecar, in welchem viel mehr

Personen transportiert werden könnten. Unter Wertungsgesichtspunkten könne mithin

bei berufsmässigem Personentransport ohne «Code 121»-Eintrag kein Vergehen im

Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG, sondern höchstens eine Übertretung

vorliegen, und eine Bestrafung wegen Fahrens ohne Berechtigung nach Art. 95

Abs. 1 lit. a SVG scheide aus.

Diese

Argumentation, welche auch der Position der Verteidigung entspricht, ist

überzeugend und führt auch für den vorliegenden Fall zum Schluss, dass ein

Schuldspruch wegen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a

SVG ausser Betracht fällt. Nach einer Rückweisung an die Staatsanwaltschaft würden

somit nur noch Übertretungstatbestände vorliegen, welche jedoch aufgrund der

eingetretenen Verjährung nicht mehr beurteilt werden könnten, was eine

Einstellung des Verfahrens in allen Punkten nach sich ziehen würde.

4.

4.1 Das

Verfahren wegen mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, mehrfacher Übertretung

der Chauffeurverordnung und mehrfachen Führens eines nicht betriebssicheren

Fahrzeugs ist nach dem Gesagten zufolge Verletzung des Akkusationsprinzips durch

das Berufungsgericht einzustellen. Die ordentlichen Kosten des erst- und

zweitinstanzlichen Verfahrens gehen bei diesem Verfahrensausgang zu Lasten des

Staates.

4.2 Dem

Berufungskläger ist bei diesem Verfahrensausgang für das erst- und

zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung für die entstandenen

Verteidigungskosten auszurichten. Gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO hat der

Berufungskläger Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die

angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte.

Aus dem

Austausch zwischen dem Verteidiger und dem Staatsanwalt anlässlich der

Berufungsverhandlung (Akten S. 251-252) wurde ersichtlich, dass der vorliegende

Fall eine Art Musterfall für zahlreiche weitere in Basel-Stadt hängige Fälle darstellt,

und das Büro des Verteidigers zahlreiche UBER-Fahrer betreut, wobei sich

aufgrund des Geschäftsmodells von UBER-Pop regelmässig die gleichen

Rechtsfragen stellen dürften. Es ist vor diesem Hintergrund verständlich, dass dem

vorliegenden Fall für die Verteidigung und UBER eine besondere Bedeutung mit

Blick auf die weiteren hängigen Verfahren zukommt, das Gericht hat jedoch über

eine angemessene Entschädigung für die Verteidigungskosten im vorliegenden

Einzelfall zu entscheiden.

Der Verteidiger

hat die von ihm und weiteren Personen geleisteten Stunden für das

Berufungsverfahren detailliert aufgelistet, und der betriebene Aufwand wird von

Seiten des Gerichts nicht angezweifelt. Für das erstinstanzliche Verfahren

wurde der Verteidigungsaufwand inklusive Hauptverhandlung auf 27.2 Stunden

beziffert, was angemessen erscheint. Für die zweite Instanz wurde hingegen

(ohne Hauptverhandlung) Aufwand von 44.35 Stunden geltend gemacht, obschon die

Argumentation der Verteidigung weitgehend jener vor erster Instanz entsprach

und der Aufwand daher geringer hätte ausfallen müssen. Dem Verteidiger wurde

vor Kürzung der Honorarnote das rechtliche Gehör gewährt, und er räumte ein,

dass zusammen mit UBER sehr viel Aufwand betrieben worden sei, allerdings habe im

Berufungsverfahren eine schriftliche Begründung ausgefertigt werden müssen.

Hierzu ist allerdings anzumerken, dass der Verteidiger die Begründung nicht von

Grund auf neu verfassen musste, sondern auf das 35-seitige ausformulierte

Plädoyer zurückgreifen konnte, welches er vor erster Instanz einreichte. Die

schriftliche Begründung für die zweite Instanz konnte er zudem wiederum als

Grundlage für sein Plädoyer vor Appellationsgericht nutzen.

Der

Berufungskläger ist für das erstinstanzliche Verfahren für einen

Verteidigungsaufwand von 20 Stunden zu CHF 250.‒ pro Stunde zuzüglich 7

Stunden für den Verhandlungstag zu entschädigen. Für das Berufungsverfahren erscheint

eine Vergütung von 10 Stunden zuzüglich 4 Stunden für die Hauptverhandlung zu

CHF 250.‒ angemessen. Zusätzlich sind CHF 238.70 Spesen (CHF 173.70

Kleinspesenzuschlag und CHF 65.‒ für Daten-CD der Staatsanwaltschaft) zu

vergüten. Daraus resultiert (inkl. 7,7% MWST von total CHF 807.65 [im nach der

Hauptverhandlung zugestellten Urteilsdispositiv fälschlicherweise nicht

enthalten]) eine Parteientschädigung von CHF 11'296.35.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Das Verfahren wegen mehrfachen Fahrens

ohne Berechtigung, mehrfacher

Übertretung der Chauffeurverordnung und mehrfachen

Führens eines nicht

betriebssicheren Fahrzeugs wird eingestellt.

Die ordentlichen Kosten des erst- und

zweitinstanzlichen Verfahrens gehen zu

Lasten des Staates.

Dem Berufungskläger wird eine Parteientschädigung von

CHF 11'296.35 ausgerichtet.

Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Kantonspolizei; Verkehrsabteilung

- Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz lic.

iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.