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Entscheid

SB.2018.117

Gehilfenschaft zum Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

26. Mai 2020Deutsch7 min

Urteil erklärte sein Verteidiger B____ rechtzeitig Berufung mit dem Antrag, A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2018.117

BESCHLUSS

vom 26.

Mai 2020

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), lic.

iur. Christian Hoenen,

lic. iur. Liselotte Henz und

Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

unbekannten Aufenthalts Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 14. August 2018

betreffend Gehilfenschaft zum

Vergehen gegen das Betäubungsmittel-

gesetz

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ wurde mit

Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 14. August 2018 der

Gehilfenschaft zum Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt

und verurteilt zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.–,

abzüglich 22 Tagessätze für 22 Tage Untersuchungshaft vom 6. bis 28. September

2017, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2

Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter

Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Ferner wurde festgehalten, dass

die beiden USB-Speichersticks mit den Telefonauswertungen als Beweismittel bei

den Akten bleiben würden, und wurden dem Beurteilten die Verfahrenskosten

auferlegt. Das Kostendepot des Beurteilten im Betrage von CHF 562.50 wurde

mit der Busse, den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr verrechnet.

Gegen dieses

Urteil erklärte sein Verteidiger B____ rechtzeitig Berufung mit dem Antrag, A____

sei vom Vorwurf der Gehilfenschaft zum Vergehen gegen das

Betäubungsmittelgesetz kostenlos freizusprechen und es sei ihm für den

unrechtmässig erlittenen Freiheitsentzug eine Haftentschädigung von CHF 4'400.–

auszurichten. Nachdem die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin dem

Berufungskläger mit Verfügung vom 26. November 2018 antragsgemäss Frist zur

Einreichung einer Berufungsbegründung samt allfälliger Beweisanträge gesetzt

hatte, teilte B____ dem Appellationsgericht mit Schreiben vom 4. Dezember 2018

mit, dass er die Verteidigungstätigkeit für A____ beendet habe. In der Folge

wurde versucht, den Berufungskläger persönlich über die laufende Frist zu

informieren. Das an die letztbekannte Adresse des Berufungsklägers in Albanien

versandte Schreiben konnte diesem jedoch nicht zugestellt werden, weshalb es

erneut versandt wurde, dieses Mal per Einschreiben. Auch diese Sendung wurde an

das Appellationsgericht als unzustellbar retourniert mit dem Vermerk «Adresa e

shkunden». Telefonische Nachfragen vom 7. Februar 2019 beim vormaligen

Verteidiger des Berufungsklägers und beim Migrationsamt Basel-Stadt waren

insofern erfolglos, als weder eine gültige Adresse noch eine Telefonnummer,

unter welcher der Berufungskläger erreichbar wäre, ermittelt werden konnten.

Nachdem auch eine telefonische Erkundigung beim Bundesamt für Justiz kein

Ergebnis brachte, wurde der Berufungskläger am 7. Juni 2019 zwecks Aushändigung

einer Verfügung bis zum 7. Januar 2020 zur Fahndung ausgeschrieben. Am 8.

Januar 2020 sandte die Kantonspolizei Basel-Stadt den Auftrag mit dem Vermerk

«revoziert» an das Appellationsgericht zurück.

A____ wurde im

Kantonsblatt Basel-Stadt vom 19. Februar 2020 öffentlich zur

Gerichtsverhandlung des Appellationsgerichts vom 26. Mai 2020

vorgeladen. Zu dieser Verhandlung ist der Berufungskläger nicht erschienen,

ebenso wenig wie die dispensierte Staatsanwaltschaft. Der vorliegende Beschluss

ist anlässlich der mündlichen Beratung des Gerichts gefällt worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist die

Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das

Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall.

Der Berufungskläger hat als Beschuldigter ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Änderung des angefochtenen Entscheides und ist daher zur Erhebung der

Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Diese hat er durch

seinen Verteidiger frist- und formgerecht angemeldet und erklärt (Art. 399 Abs.

1.

und 3 StPO). Berufungsgericht ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts

(§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]).

2.

2.1

Gemäss

Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO gilt die Berufung als zurückgezogen, wenn der

Berufungskläger nicht vorgeladen werden kann. Gemäss der Botschaft (Botschaft

des Bundesrats zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21.

Dezember 2005, BBl 2006 1085, 1317) ist diese Bestimmung auf

Konstellationen zugeschnitten, bei denen es der Berufungskläger versäumt hat,

ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Nach Art. 87 Abs. 2 StPO

haben Parteien mit Wohnsitz im Ausland in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu

bezeichnen, wobei allerdings staatsvertragliche Vereinbarungen, wonach

Mitteilungen direkt zugestellt werden können, vorbehalten bleiben. Eine solche

Vereinbarung findet sich in Art. 16 des zweiten Zusatzprotokolls zum

Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.12),

welches für die Schweiz am 1. Februar 2005 und für Albanien am 1. Februar

Dispositiv

2004 in Kraft getreten ist. Der Berufungskläger war demnach nicht verpflichtet,

ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Er hätte auch eine gültige

Adresse in seiner Heimat Albanien angeben können. Dies hat er jedoch nicht

getan, wie die misslungenen zwei Zustellungsversuche an die Adresse, die er

gegenüber der Staatsanwaltschaft bei seiner Befragung zur Person und gegenüber

seinem vormaligen Verteidiger genannt hat, ergeben haben. Der Berufungskläger

befindet sich somit, ohne ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet,

eine gültige Adresse in seiner Heimat genannt oder Kontakt zu seinem

Verteidiger oder dem Strafgericht gehabt oder gesucht zu haben, an unbekanntem

Ort. Bei dieser Situation ist nicht ersichtlich, wie er zu einer

Berufungsverhandlung vorgeladen werden könnte. In Anwendung von Art. 407 Abs. 1

lit. c StPO gilt seine Berufung deshalb als zurückgezogen (vgl. auch den

Entscheid des Obergerichts Schaffhausen OGE 50/2016/6 vom 30.

Oktober 2018).

2.2

Da nicht bekannt ist, wo sich der Berufungskläger aufhält, ist auch nicht

auszuschliessen, dass er unbefugterweise in die Schweiz zurückgekehrt ist. Die

instruierende Appellationsgerichtspräsidentin hat auf verschiedenste Weise

versucht, den Aufenthaltsort des Berufungsklägers zu ermitteln, wofür auf die

Schilderung im Sachverhalt dieses Beschlusses verwiesen wird. Die Nachfrage

beim vormaligen Verteidiger des Berufungsklägers ergab, dass die dem

Berufungskläger gesandten Schreiben durch die Post retourniert worden seien und

dass nie telefonischer Kontakt zu diesem bestanden habe. Die Nachfrage beim

Migrationsamt Basel-Stadt war nicht nur bezüglich seines Aufenthaltsorts

erfolglos. Überdies wurde auch bekannt, dass der Berufungskläger dort mit zwei

unterschiedlichen Geburtsdaten registriert ist, einem offiziellen (24.

Oktober 1967) und einem weiteren (15. April 1971). Dieser Umstand hat die

Suche nach ihm nicht leichter gemacht. Nachdem der Berufungskläger erfolglos

während eines halben Jahres schweizweit zwecks Aushändigung einer Verfügung zur

Fahndung ausgeschrieben war, waren weitere Möglichkeiten, seinen Aufenthaltsort

ausfindig zu machen, nicht mehr ersichtlich. In der Folge wurde der Berufungskläger

deshalb gestützt auf Art. 88 Abs. 1 lit. a StPO im Kantonsblatt Basel-Stadt vom

19. Februar 2020 öffentlich zur Gerichtsverhandlung des

Appellationsgerichts vom 26. Mai 2020 vorgeladen. Nachdem er dieser

ferngeblieben ist, gelangt auch die Rückzugsfiktion von Art. 407 Abs. 1

lit. a StPO zur Anwendung. Diese setzt voraus, dass der Berufungskläger

der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemässer Vorladung unentschuldigt

fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt.

3.

Der Rückzug

eines Rechtsmittels ist mit Bezug auf die Verteilung der Kosten nach Art. 428

Abs. 1 StPO wie dessen Abweisung zu behandeln, woraus folgt, dass der

Berufungskläger die Verfahrenskosten zu tragen hat. Bei der Festlegung der

Gebühr für das Berufungsverfahren ist einerseits zu berücksichtigen, dass die

Bemühungen zur Erforschung des Aufenthalts des Berufungsklägers umfangreich

waren. Demgegenüber hat sich der Aufwand des Gerichts hinsichtlich der

materiellen Vorbereitung des Falles in Grenzen gehalten. Bei dieser Situation

rechtfertigt es sich, die Abstandsgebühr auf CHF 800.– festzulegen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Das Berufungsverfahren wird zufolge

Rückzugs der Berufung als erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen vom 14. August 2018 rechtskräftig.

Der Berufungskläger trägt die Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Abstandsgebühr von CHF 800.–.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger (im Dispositiv mittels Publikation im Amtsblatt, vgl.

Art. 88 Abs. 3 StPO)

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Eva Christ lic.

iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.