SB.2018.117
Gehilfenschaft zum Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
26. Mai 2020Deutsch7 min
Urteil erklärte sein Verteidiger B____ rechtzeitig Berufung mit dem Antrag, A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2018.117
BESCHLUSS
vom 26.
Mai 2020
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), lic.
iur. Christian Hoenen,
lic. iur. Liselotte Henz und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
unbekannten Aufenthalts Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 14. August 2018
betreffend Gehilfenschaft zum
Vergehen gegen das Betäubungsmittel-
gesetz
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ wurde mit
Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 14. August 2018 der
Gehilfenschaft zum Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt
und verurteilt zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.–,
abzüglich 22 Tagessätze für 22 Tage Untersuchungshaft vom 6. bis 28. September
2017, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2
Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Ferner wurde festgehalten, dass
die beiden USB-Speichersticks mit den Telefonauswertungen als Beweismittel bei
den Akten bleiben würden, und wurden dem Beurteilten die Verfahrenskosten
auferlegt. Das Kostendepot des Beurteilten im Betrage von CHF 562.50 wurde
mit der Busse, den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr verrechnet.
Gegen dieses
Urteil erklärte sein Verteidiger B____ rechtzeitig Berufung mit dem Antrag, A____
sei vom Vorwurf der Gehilfenschaft zum Vergehen gegen das
Betäubungsmittelgesetz kostenlos freizusprechen und es sei ihm für den
unrechtmässig erlittenen Freiheitsentzug eine Haftentschädigung von CHF 4'400.–
auszurichten. Nachdem die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin dem
Berufungskläger mit Verfügung vom 26. November 2018 antragsgemäss Frist zur
Einreichung einer Berufungsbegründung samt allfälliger Beweisanträge gesetzt
hatte, teilte B____ dem Appellationsgericht mit Schreiben vom 4. Dezember 2018
mit, dass er die Verteidigungstätigkeit für A____ beendet habe. In der Folge
wurde versucht, den Berufungskläger persönlich über die laufende Frist zu
informieren. Das an die letztbekannte Adresse des Berufungsklägers in Albanien
versandte Schreiben konnte diesem jedoch nicht zugestellt werden, weshalb es
erneut versandt wurde, dieses Mal per Einschreiben. Auch diese Sendung wurde an
das Appellationsgericht als unzustellbar retourniert mit dem Vermerk «Adresa e
shkunden». Telefonische Nachfragen vom 7. Februar 2019 beim vormaligen
Verteidiger des Berufungsklägers und beim Migrationsamt Basel-Stadt waren
insofern erfolglos, als weder eine gültige Adresse noch eine Telefonnummer,
unter welcher der Berufungskläger erreichbar wäre, ermittelt werden konnten.
Nachdem auch eine telefonische Erkundigung beim Bundesamt für Justiz kein
Ergebnis brachte, wurde der Berufungskläger am 7. Juni 2019 zwecks Aushändigung
einer Verfügung bis zum 7. Januar 2020 zur Fahndung ausgeschrieben. Am 8.
Januar 2020 sandte die Kantonspolizei Basel-Stadt den Auftrag mit dem Vermerk
«revoziert» an das Appellationsgericht zurück.
A____ wurde im
Kantonsblatt Basel-Stadt vom 19. Februar 2020 öffentlich zur
Gerichtsverhandlung des Appellationsgerichts vom 26. Mai 2020
vorgeladen. Zu dieser Verhandlung ist der Berufungskläger nicht erschienen,
ebenso wenig wie die dispensierte Staatsanwaltschaft. Der vorliegende Beschluss
ist anlässlich der mündlichen Beratung des Gerichts gefällt worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist die
Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das
Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall.
Der Berufungskläger hat als Beschuldigter ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Änderung des angefochtenen Entscheides und ist daher zur Erhebung der
Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Diese hat er durch
seinen Verteidiger frist- und formgerecht angemeldet und erklärt (Art. 399 Abs.
1.
und 3 StPO). Berufungsgericht ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts
(§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]).
2.
2.1
Gemäss
Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO gilt die Berufung als zurückgezogen, wenn der
Berufungskläger nicht vorgeladen werden kann. Gemäss der Botschaft (Botschaft
des Bundesrats zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21.
Dezember 2005, BBl 2006 1085, 1317) ist diese Bestimmung auf
Konstellationen zugeschnitten, bei denen es der Berufungskläger versäumt hat,
ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Nach Art. 87 Abs. 2 StPO
haben Parteien mit Wohnsitz im Ausland in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu
bezeichnen, wobei allerdings staatsvertragliche Vereinbarungen, wonach
Mitteilungen direkt zugestellt werden können, vorbehalten bleiben. Eine solche
Vereinbarung findet sich in Art. 16 des zweiten Zusatzprotokolls zum
Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.12),
welches für die Schweiz am 1. Februar 2005 und für Albanien am 1. Februar
Dispositiv
2004 in Kraft getreten ist. Der Berufungskläger war demnach nicht verpflichtet,
ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Er hätte auch eine gültige
Adresse in seiner Heimat Albanien angeben können. Dies hat er jedoch nicht
getan, wie die misslungenen zwei Zustellungsversuche an die Adresse, die er
gegenüber der Staatsanwaltschaft bei seiner Befragung zur Person und gegenüber
seinem vormaligen Verteidiger genannt hat, ergeben haben. Der Berufungskläger
befindet sich somit, ohne ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet,
eine gültige Adresse in seiner Heimat genannt oder Kontakt zu seinem
Verteidiger oder dem Strafgericht gehabt oder gesucht zu haben, an unbekanntem
Ort. Bei dieser Situation ist nicht ersichtlich, wie er zu einer
Berufungsverhandlung vorgeladen werden könnte. In Anwendung von Art. 407 Abs. 1
lit. c StPO gilt seine Berufung deshalb als zurückgezogen (vgl. auch den
Entscheid des Obergerichts Schaffhausen OGE 50/2016/6 vom 30.
Oktober 2018).
2.2
Da nicht bekannt ist, wo sich der Berufungskläger aufhält, ist auch nicht
auszuschliessen, dass er unbefugterweise in die Schweiz zurückgekehrt ist. Die
instruierende Appellationsgerichtspräsidentin hat auf verschiedenste Weise
versucht, den Aufenthaltsort des Berufungsklägers zu ermitteln, wofür auf die
Schilderung im Sachverhalt dieses Beschlusses verwiesen wird. Die Nachfrage
beim vormaligen Verteidiger des Berufungsklägers ergab, dass die dem
Berufungskläger gesandten Schreiben durch die Post retourniert worden seien und
dass nie telefonischer Kontakt zu diesem bestanden habe. Die Nachfrage beim
Migrationsamt Basel-Stadt war nicht nur bezüglich seines Aufenthaltsorts
erfolglos. Überdies wurde auch bekannt, dass der Berufungskläger dort mit zwei
unterschiedlichen Geburtsdaten registriert ist, einem offiziellen (24.
Oktober 1967) und einem weiteren (15. April 1971). Dieser Umstand hat die
Suche nach ihm nicht leichter gemacht. Nachdem der Berufungskläger erfolglos
während eines halben Jahres schweizweit zwecks Aushändigung einer Verfügung zur
Fahndung ausgeschrieben war, waren weitere Möglichkeiten, seinen Aufenthaltsort
ausfindig zu machen, nicht mehr ersichtlich. In der Folge wurde der Berufungskläger
deshalb gestützt auf Art. 88 Abs. 1 lit. a StPO im Kantonsblatt Basel-Stadt vom
19. Februar 2020 öffentlich zur Gerichtsverhandlung des
Appellationsgerichts vom 26. Mai 2020 vorgeladen. Nachdem er dieser
ferngeblieben ist, gelangt auch die Rückzugsfiktion von Art. 407 Abs. 1
lit. a StPO zur Anwendung. Diese setzt voraus, dass der Berufungskläger
der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemässer Vorladung unentschuldigt
fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt.
3.
Der Rückzug
eines Rechtsmittels ist mit Bezug auf die Verteilung der Kosten nach Art. 428
Abs. 1 StPO wie dessen Abweisung zu behandeln, woraus folgt, dass der
Berufungskläger die Verfahrenskosten zu tragen hat. Bei der Festlegung der
Gebühr für das Berufungsverfahren ist einerseits zu berücksichtigen, dass die
Bemühungen zur Erforschung des Aufenthalts des Berufungsklägers umfangreich
waren. Demgegenüber hat sich der Aufwand des Gerichts hinsichtlich der
materiellen Vorbereitung des Falles in Grenzen gehalten. Bei dieser Situation
rechtfertigt es sich, die Abstandsgebühr auf CHF 800.– festzulegen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Das Berufungsverfahren wird zufolge
Rückzugs der Berufung als erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 14. August 2018 rechtskräftig.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Abstandsgebühr von CHF 800.–.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger (im Dispositiv mittels Publikation im Amtsblatt, vgl.
Art. 88 Abs. 3 StPO)
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.