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Entscheid

SB.2018.118

betreffend Betrug und mehrfachen versuchten Betrug

9. Oktober 2020Deutsch28 min

Strafdreiergerichts vom 25. April 2018 wurde A____ (Berufungskläger) des Betrugs,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2018.118

URTEIL

vom 9. Oktober 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen, Dr.

Christoph A. Spenlé,

Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts

vom 25. April 2018 (SG.2018.24)

betreffend Betrug und mehrfachen versuchten

Betrug

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Strafdreiergerichts vom 25. April 2018 wurde A____ (Berufungskläger) des Betrugs,

des mehrfachen versuchten Betrugs sowie der mehrfachen Fälschung von Ausweisen

schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 16

Monaten (Probezeit zwei Jahre) verurteilt (unter Einrechnung der Untersuchungs-

und Sicherheitshaft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 1. November

2017). Von der Anklage betreffend den Fall SW 2017 11 11 wurde er hingegen

freigesprochen. Darüber hinaus wurde der Berufungskläger für fünf Jahre des

Landes verwiesen (mit Eintrag im Schengener Informationssystem). Im Übrigen ist

über die beschlagnahmten Gegenstände verfügt worden und wurden A____

Verfahrenskosten von CHF 3‘671.45 sowie eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 3’000.–

auferlegt (sein Kostendepot von CHF 450.– wurde damit verrechnet). Ferner ist die

amtliche Verteidigung unter Rückforderungsvorbehalt aus der Strafgerichtskasse

entschädigt worden.

Der

Berufungskläger, amtlich verteidigt durch B____, hat am 4. Mai 2018 Berufung

angemeldet, mit Eingabe vom 23. Oktober 2018 Berufung erklärt und dieselbe mit

Schreiben vom 21. Dezember 2018 begründet. Es wird beantragt, A____ in

teilweiser Abänderung des Urteils des Strafdreiergerichts der mehrfachen

Fälschung von Ausweisen schuldig zu sprechen und unter Anrechnung der

ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen

Strafvollzugs zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe in Höhe von 180

Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre) zu verurteilen. Von der

übrigen Anklage sei er freizusprechen. Des Weiteren sei von einer

Landesverweisung und auch von einer Ausschreibung der Verurteilung im

Schengener Informationssystem (SIS) abzusehen (alles unter o/e-Kostenfolge zu

Lasten des Staates). Die Staatsanwaltschaft beantragt, das erstinstanzliche

Urteil zu bestätigen. Mit Verfügung vom 31. Juli 2020 kündete der

Verfahrensleiter an, dass das vorliegende Urteil im schriftlichen Verfahren

ergehen wird. Gleichzeitig setzte er den Parteien Frist, um ergänzende

Stellungnahmen einzureichen. Von dieser Möglichkeit machte der Berufungskläger

mit Schreiben vom 10. September 2020 Gebrauch.

Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von

Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen

Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt

und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er

gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das

form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2

Mit

dem Einverständnis der Parteien kann die Berufung gestützt auf Art. 406 Abs. 2 lit.

a StPO dann in einem schriftlichen Verfahren behandelt werden, wenn die

Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist. In casu hat der

anwaltlich vertretene Berufungskläger das schriftliche Verfahren selbst

beantragt und die Staatsanwaltschaft ihr diesbezügliches Einverständnis

erklärt. Zudem konnte sich A____ umfassend zur Sache sowie zu seinen

persönlichen Verhältnissen äussern (Akten S. 4 ff., 355 ff., 434 ff., 1110 ff.,

1248.

ff.). Darüber hinaus wurde er im Vorverfahren bzw. anlässlich der

vorinstanzlichen Hauptverhandlung mit den Belastungszeugen rechtsgenüglich

konfrontiert. Für die Beurteilung der mit der Berufung aufgeworfenen Fragen ist

daher keine erneute Verhandlung bzw. keine persönliche Befragung des

Berufungsklägers notwendig, zumal auch keine Beweisanträge zu beurteilen sind.

Damit kann die Berufung im schriftlichen Verfahren auf dem Zirkulationsweg

beurteilt werden (vgl. BGE 143 IV 483 E. 2 S. 484 ff.; BGer 6B_734/2017

vom 16. März 2018 E. 1.3; Eugster,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 406 StPO N 6; Schmid/Jositsch,

Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017,

N 1570).

1.3

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung

und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.4

1.4.1

Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf

die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a

und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen

Punkte in Teilrechtskraft.

1.4.2

Der

Schuldspruch wegen mehrfacher Fälschung von Ausweisen, der Freispruch von der

Anklage betreffend den Fall SW 2017 11 11, die Verfügungen über die

beschlagnahmten Gegenstände sowie das Honorar der amtlichen Verteidigung für

das erstinstanzliche Verfahren sind nicht angefochten worden und deshalb in

Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht zu befinden.

2.

2.1

Die

Vorinstanz hat bezüglich des Sachverhalts bzw. der Aussagen der Beteiligten Folgendes

erwogen:

«Die Aussagen von A____ erscheinen nicht glaubhaft. So verwickelt er sich

selbst verschiedentlich in Widersprüche und passt seine Aussagen dem jeweiligen

Verfahrensstand an. Hat er anfangs angegeben, er habe für sich ein Bankkonto

eröffnen wollen, ändert er seine Darstellung auf Vorhalt des von ihm

vorgezeigten, auf einen anderen Namen lautenden Reisepasses dahingehend, dass

er nur Informationen zu Kontoeröffnungen durch nicht in der Schweiz wohnhafte

europäische Personen habe einholen wollen. Auf die berechtigte Frage, weshalb

er denn dem Bankangestellten zu diesem Zweck einen gefälschten Reisepass vorgelegt

habe, wartet er wiederum mit einer neuen Version auf und meint, «C____» habe

ihm ein Geschäft angeboten, er hätte für ihn ein Konto eröffnen sollen (Akt. S.

358.

f.). Wann er diesen letztmals getroffen habe, vermag er allerdings nicht

widerspruchsfrei anzugeben. Behauptet er zunächst, dies sei am vergangen

Wochenende gewesen (Akt. S. 360), sagt er wenig später in der

gleichen Einvernahme, er habe den von ihm verwendeten gefälschten Reisepass

tags zuvor von ihm erhalten (Akt. S. 361 f.). Überhaupt sind die

Depositionen von A____ in sich unstimmig und lebensfremd. Wenn er allen Ernstes

behauptet, er sei extra nach Basel gekommen, um auf den Banken Auskünfte

betreffend Kontoeröffnungen einzuholen, so übersieht er, dass es für derartige

Anfragen weder eines Ausweises noch einer IBAN-Nummer bedarf, geschweige denn

zu diesem Zweck in die Schweiz gereist werden muss, sondern sich vielmehr der

Besuch einer [...]-Filiale in der Nähe seines Aufenthaltsortes oder ein

Telefonanruf anbietet. Die Darstellung von A____ erscheint umso abwegiger, als

er die mit einem Verdienstausfall und erheblichen Zeitaufwand verbundenen

Reisen angeblich im Auftrag eines ihm nicht näher bekannten «C____» unternommen

hat, ohne zu wissen, welches die Entlöhnung gewesen wäre, die er ohnehin nur im

Erfolgsfall erhalten hätte (Prot. HV S. 6, 8). Konträr sind denn auch seine

Aussagen zum Mitbeschuldigten D____. Räumt A____ bei seiner ersten Befragung

ein, diesen in Basel getroffen zu haben (Akt. S. 360), behauptet er in der

zwei Wochen später durchgeführten Einvernahme das Gegenteil (Akt. S. 439; vgl.

auch S. 443), kehrt jedoch in der Hauptverhandlung – wohl nicht zuletzt

angesichts der direkten Konfrontation mit D____ – wieder zu seiner

ursprünglichen Version zurück (Prot. HV S. 8). Ferner lassen sich seine

Aussagen auch nicht mit jenen von D____ vereinbaren, welcher vor Gericht

behauptet, am 1. November 2017 zusammen mit A____ und zwei weiteren, ihm

unbekannten Personen in der Schweiz umhergefahren zu sein. Er habe ihm vertraut.

Die gefälschten Pässe habe er von ihm bekommen (Prot. HV S. 7; anders noch in

den Einvernahmen 2.11.2017 und 16.11.2017; Akt. S. 350 ff., 415 ff.). Gerade

letzteres wird von A____ ebenfalls bestritten, indem er darlegt, er habe die

gefälschten Pässe nicht D____, sondern «C____» zurückgegeben (Akt. S. 363, 451;

vgl. auch Prot. HV S. 8). Dass es sich bei den Depositionen von A____ um reine

Schutzbehauptungen handelt, zeigt sich letztlich insbesondere in der

Einvernahme vom 2. November 2017, in welcher er ausschliesslich zu dem einen

gefälschten britischen Reisepass befragt wird, den er in der [...]-Filiale [...]

vorgelegt hat, von sich aus aber drei gefälschte Reisepässe erwähnt (Akt. S.

364), welche denn auch tatsächlich bei D____ gefunden worden sind (Akt. S. 295,

530).

Den äusserst fragwürdigen Bestreitungen des Beschuldigten stehen die

in jeder Hinsicht glaubhaften Aussagen der vor Gericht als Zeugen

einvernommenen Bankmitarbeiter gegenüber. E____, F____, G____ und H____ haben

in der Hauptverhandlung die vier heute zur Beurteilung stehenden Vorfälle in

Übereinstimmung mit ihrer Darstellung in der Voruntersuchung erneut detailliert

geschildert und den Beschuldigten als Täter identifiziert (Prot. HV S. 8 ff.;

Akt. S. 567 ff., 733 ff., 841 ff., 898 ff.). Ergänzt werden ihre Ausführungen

durch verschiedene objektive Beweise, welche den in der Anklageschrift

geschilderten Sachverhalt ebenfalls untermauern. Zu nennen sind neben den

Polizeirapporten vom 1. November 2017 und 3. Oktober 2017 (Akt. S. 528 ff., 688

ff., 787 ff., 846 ff.) die diversen Fotos, welche zweifelsfrei den

Beschuldigten in den jeweiligen Bankfilialen zeigen (Akt. S. 533 ff., 698 f.,

851.

ff.), das beschlagnahmte, auf den Fotos ebenfalls erkennbare Brillenimitat

und die Schiebermütze (Akt. S. 131 f., 267 ff.), der Auszahlungsbeleg [...]

(Akt. S. 700) sowie die oberwähnten, nachgewiesenermassen verfälschten und von A____

teilweise verwendeten Reisepässe, die – ebenso wie der Schlüssel des in

Strassburg parkierten Autos von A____ (Akt. S. 223) – in den Effekten von D____

sichergestellt worden sind (Akt. S. 295, 530, vgl. kriminaltechnische

Untersuchungsberichte S. 488 ff., 495 ff., 510 ff.). Hinzu kommen die

ausgewerteten Randdaten des Mobiltelefons von D____ (Akt. S. 315 ff.). Aus

diesen geht hervor, dass zwischen den beiden Beschuldigten ein intensiver

telefonischer Kontakt in der Woche vor dem 1. November 2017 bestanden und sich D____

am 28. September 2017 zu den bekannten Tatzeiten in unmittelbarer Nähe des [...]

Dispositiv

sowie am 1. November in [...] befunden hat. Steht demnach objektiv fest, dass A____,

am 28. September 2017 in der [...]-Filiale am [...] unter Vorweisen eines

gefälschten Reisepasses tatsächlich CHF 10'000.– abgehoben hat, erscheint in

Bezug auf die übrigen Vorfälle seine Behauptung in subjektiver Hinsicht, er

habe die Banken jeweils in anderer Absicht betreten, völlig abwegig.

Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der in der Anklageschrift

geschilderte Sachverhalt als erstellt zu erachten ist».

2.2 Die

Ausführungen in der Berufungsbegründung vermögen an diesen überzeugenden

Erwägungen nichts zu ändern. Dass der Berufungskläger im Auftrag von «C____»

die konkreten Möglichkeiten von Kontoeröffnungen oder weiteren

Geschäftshandlungen durch Ausländer vor Ort prüfen sollte, hat die Vorinstanz völlig

zu Recht als lebensfremd bezeichnet. Dazu kommt – wie das Strafgericht

ebenfalls zutreffend erwogen hat – dass die [...]-Mitarbeiter glaubhaft ausgesagt

haben, dass der Berufungskläger gar nicht danach gefragt, sondern vielmehr direkt

einen Reisepass bzw. einen Zettel mit der IBAN-Nummer des entsprechenden Kontos

auf den Tresen gelegt hat (Akten S. 1118 ff.). Dass sich der Berufungskläger am

28. September 2017 entgegen seinen Beteuerungen tatsächlich in Basel befand, ergibt

sich einerseits daraus, dass er auf den Ausdrucken der Videoüberwachung eindeutig

zu erkennen ist (Akten S. 698 f.) und andererseits von den an diesem Tag am

Schalter arbeitenden Bankmitarbeitern G____ und H____ im Rahmen der

vorinstanzlichen Hauptverhandlung zu 90 % (Akten S. 1119) bzw. «sehr sicher» (Akten

S. 841 ff., 1121) identifiziert wurde. Der subjektive Eindruck von H____, wonach

der Täter fliessend Englisch gesprochen hat, wohingegen G____ und E____ von

einem eher gebrochen Englisch sprechenden Mann berichtet haben, vermag die teilweise

durch objektive Beweismittel belegte Anwesenheit des Berufungsklägers in den Basler

[...]-Filialen nicht zu entkräften. Dass der Berufungskläger in der Einvernahme

vom 2. November 2017 (Akten S. 364) ungefragt von drei Reisepässen gesprochen

hat, ist entgegen seiner Ansicht nicht auf «übersetzungsbedingte

Unstimmigkeiten» zurückzuführen, sondern stellt vielmehr Täterwissen dar. Der

in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt ist erstellt.

3.

3.1 Wer

in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden

durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so

den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen

andern am Vermögen schädigt, macht sich des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 des

Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) schuldig. Als Täuschung gilt jedes

Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit

abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über

objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände

(BGE 135 IV 76 E. 5.1 S. 78 f.; Trechsel/Crameri,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 146 N 2).

3.2

3.2.1 Arglist

ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts unter anderem dann

gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer

Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude ist dann anzunehmen, wenn

etliche falsche Angaben des Betrügers ein sinnvolles Ganzes ergeben, wobei die

Lügen von einer besonderen Hinterhältigkeit zeugen und in raffinierter Art

aufeinander abgestimmt sein müssen, sodass sich auch kritische Personen

täuschen lassen. Unter Machenschaften ist ein ganzes System von Lügen zu

verstehen. Die Abgrenzung zu einer Summierung von Lügen besteht darin, dass

Machenschaften einen höheren Intensitätsgrad hinsichtlich Vorbereitung,

Durchführung und Wirkung der Täuschungshandlung erfordern. Mithin zeichnen sich

Machenschaften durch intensive, planmässige und systematische Vorkehren oder durch

das Ausnützen von Begebenheiten aus (Jositsch/Lüthi,

Betagte Menschen – prädestinierte Betrugsopfer?, in: Schwarzenegger/Nägeli

[Hrsg.], 6. Zürcher Präventionsforum – Ältere Menschen und ihre Erfahrungen mit

der Kriminalität, Zürich 2013, S. 37 ff., 41 f.; Donatsch, Strafrecht III, 10. Auflage, Zürich 2013, S. 224

ff.).

3.2.2 Arglist

scheidet dann aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an

Aufmerksamkeit hätte vermeiden können (Opfermitverantwortung). Die Erfüllung

des Betrugs-Tatbestands erfordert unter dem Gesichtspunkt der

Opfermitverantwortung aber nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche

Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Entsprechend

entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit der

getäuschten Person, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische

Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2

S. 154 f., 135 IV 76 E. 5.2 S. 81; BGer 6B_1323/2017 vom 16. März

2018 E. 1.1, 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3). Die Banken sind

generell «zu erhöhter Wachsamkeit verpflichtet», bezüglich ihres Selbstschutzes

gilt «ein erhöhter Sorgfaltsmassstab». Wie bei allen Opfern kann jedoch auch

bei Banken Unvorsicht die Arglist des Täters nur verdrängen, wenn sie so gross

ist, dass das Verhalten des Täters in den Hintergrund rückt (BGer 6S.167/2006

vom 1. Februar 2007 E. 3.4; Maeder/Niggli,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 146 StGB N 84). Ob die

Täuschung arglistig ist, hängt nicht davon ab, ob sie gelingt. Aus dem Umstand,

dass das Opfer der Täuschung nicht erliegt, lässt sich nicht ableiten, diese

sei notwendigerweise nicht arglistig. Wesentlich ist, ob die Täuschung in einer

hypothetischen Prüfung unter Einbezug der dem Opfer nach Wissen des Täters zur

Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten als nicht oder nur erschwert

durchschaubar erscheint (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 79 ff.; Cassani, Der Begriff der arglistigen

Täuschung als kriminalpolitische Herausforderung, ZStrR 117/1999 S. 152 ff.,

164).

3.3

3.3.1 In

casu brachte der Berufungskläger diverse persönliche Daten (Name, Geburtsdatum,

Staatsangehörigkeit, zum Teil Kontonummer) mehrerer [...]-Kunden in Erfahrung

und liess gestützt darauf auf deren Namen lautende Reisepässe ausstellen (oder

tat dies selbst). Danach begab er sich in zwei Basler Filialen der [...], um die

am Schalter tätigen Bankangestellten durch die Vorlage gefälschter Ausweispapiere

über seine wahre Identität zu täuschen und auf diese Weise zu einer Auszahlung zu

Lasten von Konti Dritter zu bewegen. Diese intensiven, planmässigen und

systematischen Vorkehren sind als Machenschaften im Sinne des Tatbestands des

Betrugs zu qualifizieren.

3.3.2 Auch

wenn namentlich beim Vorfall vom 28. September 2017 in der [...]-Filiale am [...]

nicht alles unternommen wurde, was möglich gewesen wäre, um die Übereinstimmung

des am Schalter wartenden Berufungsklägers mit dem am Konto wirtschaftlich

Berechtigten zu prüfen, ist A____ keineswegs blind vertraut worden, sondern wurden

einige Anstrengungen unternommen, um die Identität des vermeintlichen Kunden abzuklären.

Dies war zwar – wie sich im Nachhinein herausstellte – nicht genug. Es lässt

sich indes nicht sagen, dass die Bank die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen

ausser Acht liess und damit den Machenschaften des Beschwerdeführers

leichtfertig zum Opfer fiel, zumal die Reisepässe derart professionell

verfälscht wurden, dass sie von keinem der Bankangestellten als Fälschung

erkannt wurden. Zudem handelt es sich beim Zahlungsverkehr am Bankschalter um

ein im Vergleich zu anderen Bankgeschäften doch recht simples und häufig

vorkommendes Geschäft. Um ein solches kundenorientiert und zweckmässig

abzuwickeln, müssen sich die Bankangestellten bei der Identitätsprüfung darauf

beschränken können, ob der Name und das Geburtsdatum im ihnen vorgelegten

Reisepass mit den entsprechenden, im System hinterlegten Angaben zum

dazugehörigen Konto korrespondieren und das auf dem Ausweis befindliche Foto

mit der den Reisepass präsentierenden Person übereinstimmt. Würde – um jede

Unwägbarkeit auszuschliessen – in jedem einzelnen Fall jegliche

Kontrollmöglichkeit ausgeschöpft, würde nicht nur jedem Bankkunden mit

grösstmöglicher Skepsis begegnet und wäre das im Bankensektor sehr wichtige

Vertrauen beschädigt, sondern wäre – wie die Vorinstanz zu Recht festhält – das

Schaltergeschäft auch in der heute digital geprägten Welt nicht mehr ökonomisch

sinnvoll zu betreiben. Nach dem Gesagten war die Täuschungshandlung des

Berufungsklägers im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zumindest

erschwert durchschaubar und daher arglistig, zumal das Merkmal der Arglist praxisgemäss

dann erfüllt ist, wenn der Täter seine täuschenden Angaben – wie hier – mit

gefälschten Urkunden im Sinne von Art. 251 StGB stützt (BGE 128 IV 18 E. 3a S. 20

f., 122 IV 197 E. 3d S. 205; BGer 6S.22/2003 vom 8. September

2003 E. 1.1.3).

3.3.3 In

subjektiver Hinsicht handelte der Berufungskläger, der zugestandenermassen

wusste, dass die von ihm verwendeten Reisepässe verfälscht waren, zweifellos

vorsätzlich und in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern. Da sein

Vorgehen lediglich in der [...]-Filiale am [...] einen Erfolg gezeitigt hat und

es bei den beiden Vorfällen auf der [...]-Filiale am [...] aufgrund der Aufmerksamkeit

der Bankmitarbeiter zu keiner Auszahlung und damit auch nicht zu einem

Vermögensschaden gekommen ist, hat sich A____ des Betrugs und des mehrfachen

versuchten Betrugs schuldig gemacht. Es erfolgen auch im Berufungsverfahren entsprechende

Schuldsprüche.

4.

4.1 An

die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss

einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein

Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits

transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein

(Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Thommen,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

3. Auflage, Zürich 2018, Art. 47 N 3). Massgeblich für die Strafzumessung ist

gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen

sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine

Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 42 Abs. 2

StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem

Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19

f.).

4.2 Hat

der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere

gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der

schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Bei der Bildung der

Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das schwerste

Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat

innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt ist die

Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten, welche mit der gleichen

Strafart zu ahnden sind, in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu

erhöhen. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind

schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1,

6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1, 2.3.2; vgl. auch AGE SB.2016.114 vom

15. September 2017 E. 3.3.2).

4.3

4.3.1 In

casu fallen aufgrund des Strafrahmens für die durch den Berufungskläger

verwirklichten Tatbestände des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) und der Fälschung

von Ausweisen (Art. 252 StGB) sowohl Geld- als auch Freiheitsstrafe in

Betracht. Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtigste Kriterien die

Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, deren Auswirkungen auf den Täter und

sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 ff., 134 IV 82 E. 4.1 S. 84 f.). Eine Reihenfolge oder

Rangordnung der Kriterien gibt es nicht. Es ist daher in jedem Einzelfall die

in Würdigung aller relevanten Umstände angemessene Strafart festzulegen.

Hinsichtlich der Wahlmöglichkeiten der Strafart ist jedoch zwischen dem Bereich

bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe bzw. 180 Tagessätzen (leichte

Kriminalität) und jenem von sechs bis zwölf Monaten Freiheitsstrafe bzw. 180

bis 360 Tagessätzen (mittlere Kriminalität) zu unterscheiden (Art. 34 Abs. 1

bzw. Art. 40 aStGB in der hier anwendbaren, bis zum 31. Dezember 2017

geltenden Fassung). Während im unteren Strafbereich (leichte Kriminalität) eine

klare gesetzliche Prioritätsordnung herrscht, besteht im Bereich der mittleren

Kriminalität grundsätzliche Freiheit in der Wahl der Strafart (Dolge, Geldstrafen als Ersatz für kurze

Freiheitsstrafen – Top oder Flop, in: ZStrR 128/2010, S. 58 ff., 72 f.).

4.3.2 Der

Berufungskläger handelte laut eigenen Angaben aufgrund massiver Geldprobleme

und hat aktuell nach einer Zeit der Erwerbslosigkeit mit seinem Gehalt als [...]

für den Unterhalt von vier Kindern aufzukommen (Akten S. 1114, 1210, 1248

f.; vgl. zu den persönlichen Verhältnissen eingehend E. 4.6). A____ ist [...]

Staatsangehöriger, hat seinen Wohnsitz im Ausland ([...]) und wird – wie noch

zu zeigen sein wird (vgl. dazu E. 5) – für fünf Jahre des Landes verwiesen. Es

ist nach dem Gesagten ernsthaft zu erwarten, dass der keinerlei Bezug zur

Schweiz aufweisende Berufungskläger eine Geldstrafe nicht bezahlen oder

entsprechende Sicherheiten nicht leisten können wird. Da der Vollzug einer

Geldstrafe damit im Sinne einer negativen Vollstreckungsprognose

voraussichtlich nicht möglich ist, erscheint sie im Sinne von Art. 41 Abs. 1

lit. b StGB unzweckmässig bzw. wirkungslos (vgl. dazu Mazzuchelli, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 41

StGB N 42a ff.; Trechsel/Keller,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

3. Auflage, Zürich 2018, Art. 41 N 3; AGE SB.2017.112 vom 9. Juli 2019 E. 12.5,

SB.2017.47 vom 9. Februar 2018 E. 3.5). Darüber hinaus liefen gegen den

Berufungskläger gemäss den sich in den Akten befindlichen Interpol-Mitteilungen

(Akten S. 21 ff.) diverse Strafverfahren (speziell hinzuweisen ist auf das

absolut einschlägige Vorgehen in drei Frankfurter Bankfilialen [Akten S. 89]). A____

hat sich hiervon aber offensichtlich nicht beeindrucken lassen und beging nur

kurze Zeit später die vorliegend zur Diskussion stehenden Delikte, weshalb auch

aus spezialpräventiven Gründen eine Freiheitsstrafe auszufällen ist (Art. 41

Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Gesagten ist für alle vorliegend zu

beurteilenden Straftaten – auch aufgrund der im Bereich der mittleren

Kriminalität grundsätzliche Freiheit in der Wahl der Strafart – eine

Freiheitsstrafe auszusprechen.

4.4

4.4.1 Ausgangspunkt

der Strafzumessung für den vollendeten Betrug vom 28. September 2017 am [...] als

am schwersten wiegendes Delikt bildet das Tatverschulden. Dieses orientiert

sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen

Tatbestands und ist somit relativ. Auch das Tatverschulden eines Mörders kann

innerhalb des Tatbestandes, dessen Strafrahmen mindestens zehn Jahre

Freiheitsstrafe vorsieht, vergleichsweise leichter wiegen, was nicht mit einem

leichten strafrechtlichen Vorwurf gleichzusetzen ist (AGE SB.2018.27 vom 27. August

2019 E. 4.3.1, SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.5.1).

4.4.2 Das

Verschulden des Berufungsklägers wiegt in objektiver Hinsicht nicht mehr ganz

leicht. Abgesehen davon, dass der Deliktsbetrag mit CHF 10'000.– schon als

recht hoch zu bezeichnen ist, weist das ausgeklügelte Vorgehen im

Zusammenwirken mit D____ Züge der Gewerbsmässigkeit auf und lässt auf ein gut

funktionierendes Netzwerk von der Informationsbeschaffung bis hin zur

Tatabwicklung schliessen. Auch in subjektiver Hinsicht ist das Tatverschulden

nicht mehr als leicht einzustufen. Der als Kriminaltourist zu bezeichnende Berufungskläger

lebte zwar nicht in komfortablen Verhältnissen. Von einer finanziellen Notlage

kann aber – wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat – nicht die Rede sein,

verfügt er doch über eine gute Berufsausbildung und erwirtschaftete zur Tatzeit

ein regelmässiges Einkommen als [...] (vgl. dazu nachfolgend E. 4.6). Nach dem

Gesagten ist das Gesamtverschulden als nicht mehr leicht zu bezeichnen und eine

Einsatzstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.

4.5 Die

Einsatzstrafe ist aufgrund des bereits rechtskräftigen Schuldspruchs wegen

mehrfacher Fälschung von Ausweisen sowie der beiden Betrugsversuche (vom 28.

September 2017 sowie vom 1. November 2017, jeweils am [...]) unter Bezugnahme

auf das Asperationsprinzip (Art. 49 Abs. 1 StGB) angemessen zu erhöhen. Was den

Schuldspruch wegen mehrfacher Fälschung von Ausweisen anbetrifft, ist evident,

dass diese Taten zur Vornahme der Betrugshandlungen begangen worden sind und

insofern in einem engen Konnex zur Haupttat stehen. In Bezug auf das objektive

Tatverschulden ist der qualitativ hochstehenden Verarbeitung der gefälschten

Reisepässe Rechnung zu tragen (vgl. dazu schon E. 3.3.2). Im Rahmen der

subjektiven Tatschwere wirken sich der direkte Vorsatz und das rein finanzielle

Motiv erneut straferhöhend aus. In Würdigung sämtlicher verschuldensrelevanter

Umstände und eines insgesamt nicht mehr leichten Verschuldens rechtfertigt sich

eine Freiheitsstrafe von acht Monaten, welche in Beachtung des

Asperationsprinzips auf vier Monate zu reduzieren ist. Bezüglich der beiden

Betrugshandlungen vom 28. September 2017 und vom 1. November 2017 hat die

Vorinstanz zwar zu Recht festgestellt, dass sich der Berufungskläger die

Tatsache, dass die Taten jeweils im Versuchsstadium steckengeblieben sind,

mangels eigenen Antriebs nicht strafmildernd anrechnen lassen kann. In der

Folge hat sie aber ein wenig zu grosszügig asperiert und die Einsatzstrafe

«bloss» um vier Monate erhöht. Zufolge des Verbots der «reformatio in peius» (Art.

391 Abs. 1 StPO) ist darauf aber nicht zurückzukommen und eine vorläufige

Gesamtstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.

4.6 Der

Berufungskläger wurde im Jahr [...] in [...] geboren und ist dort zusammen mit seinen

Eltern und [...] Geschwistern aufgewachsen. Nach Absolvierung der Schulzeit schloss

er ein Rechtsstudium erfolgreich ab. Daraufhin ist er im Jahr 2004 nach [...]

gereist, wo er in Hotels, verschiedenen Unternehmen und Fabriken temporär

gearbeitet hat. Seit dem Jahr 2010 war er als selbständiger [...] tätig und verdiente

hierbei monatlich £ 800.– bis 1’000.–. Nach einer Zeit der Erwerbslosigkeit arbeitet

er eigenen Angaben zufolge aktuell wieder als [...] (in [...]). Er hat [...]

Kinder, für deren Unterhalt er aufzukommen hat (Akten S. 4 f., 1112 f., 1135

f., 1210, 1248 ff.). Dem Berufungskläger kann kein Geständnis oder besondere

Kooperationsbereitschaft bzw. auch keine Reue oder Einsicht zugutegehalten

werden, sodass die bisher zugemessene Freiheitsstrafe von 16 Monaten aufgrund

der Täterkomponenten nicht zu reduzieren ist.

4.7 Dem

Berufungskläger kann mit der Begründung des Strafgerichts der bedingte Strafvollzug

mit einer minimalen Probezeit von zwei Jahren gewährt werden (vorinstanzliches

Urteil S. 14), wobei dieser Aspekt angesichts des Verbots der «reformatio in

peius» (Art. 391 Abs. 1 StPO) im Berufungsverfahren ohnehin nicht zur

Diskussion steht. Der Anrechnung der bereits ausgestandenen Haft von 175 Tagen

(Art. 51 StGB) steht nichts entgegen.

5.

5.1 Der

Berufungskläger ist [...] Staatsangehöriger und hat die zur Diskussion

stehenden Delikte im September und November 2017, mithin nach Inkrafttreten der

in Art. 66a ff. StGB geregelten Landesverweisung, verübt. Zwar stellt ein

«einfacher» Betrug entgegen der Vorinstanz genauso wie der Tatbestand der

Fälschung von Ausweisen keine Katalogstraftat für eine obligatorische

Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB dar. Indes könnte der Berufungskläger

gestützt auf Art. 66abis StGB (nicht obligatorisch) für drei

bis 15 Jahre des Landes verwiesen werden.

5.2 Der

Berufungskläger hat seinen Lebensmittelpunkt in [...] und hat keinen Bezug zur

Schweiz. Leben und arbeiten in der Schweiz haben für ihn keine Bedeutung, er

ist lediglich zur Deliktsbegehung als reiner «Kriminaltourist» in die Schweiz

eingereist. Sein Interesse an einer Anwesenheit in der Schweiz ist daher

marginal. Demgegenüber besteht unter Hinweis auf die bundesgerichtliche

Rechtsprechung zum ausländerrechtlichen Widerrufsgrund der «längerfristigen

Freiheitsstrafe» (vgl. dazu Zurbrügg/Hruschka,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 66abis N 7;

BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 379 ff.) ein erhebliches Interesse daran, einen zu

einer überjährigen Freiheitsstrafe verurteilten Straftäter des Landes zu

verweisen. Nach dem Gesagten überwiegt das öffentliche Interesse an einer

Fernhaltung das private Interesse des Beschwerdeführers, sodass er des Landes

zu verweisen ist. Angesichts des Verschuldens von A____ ist die Massnahme auf

fünf Jahre zu befristen.

5.3

5.3.1 Laut

Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener

Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung [SR 362.0])

kann das urteilende Gericht die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS dann anordnen,

wenn Drittstaatenangehörige betroffen sind, von denen eine Gefahr für die

öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht, und ein Eintrag verhältnismässig

ist (Art. 21 und 24 der Verordnung Nr. 1987/2006 des Europäischen

Parlaments und des Rats vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb

und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II]).

Damit kann eine in der Schweiz ausgesprochene Landesverweisung für den gesamten

Schengenraum Geltung beanspruchen, sofern ein weiteres im Schengenraum

gelegenes Land, in dem die betroffene Person ein Aufenthaltsrecht geniesst, im

Rahmen eines Konsultationsverfahrens die Eintragung nicht rückgängig macht

(vgl. zum Verfahren Art. 25 Abs. 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens).

5.3.2 Dem

Berufungskläger kann – wie bereits erwähnt (vgl. dazu E. 4.7) – der bedingte

Strafvollzug mit einer minimalen Probezeit von zwei Jahren gewährt werden. Es

kann demzufolge nicht von einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit der

Schengen-Mitgliedstatten ausgegangen werden und ist auf die Eintragung der

Landesverweisung im SIS zu verzichten. Es kann daher offengelassen werden, ob

darüber hinaus eine gesonderte Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen wäre

(vgl. dazu BGer 6B_572/2019 vom 8. April 2020 E. 3.2.2).

6.

6.1 Die

schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen

– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu

tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden

demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

6.2 Da

der Berufungskläger (auch) im Berufungsverfahren wegen Betrugs und mehrfachen

versuchten Betrugs schuldig gesprochen wird (der Schuldspruch wegen mehrfacher

Fälschung von Ausweisen ist bekanntlich in Rechtskraft erwachsen), sind die

erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt der

Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten in Höhe von CHF 3‘671.45

und eine Urteilsgebühr von CHF 3’000.‒. Das Kostendepot in Höhe von CHF

450.‒ wird damit verrechnet.

7.

7.1 Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob

bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,

hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten

Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).

7.2 Der

Berufungskläger obsiegt «bloss» mit seinem Antrag, wonach die Landesverweisung

nicht im SIS auszuschreiben sei. Es rechtfertigt sich deshalb, ihm die Kosten

des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer um 20 % reduzierten Urteilsgebühr

von CHF 1’200.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger

Auslagen) aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

8.

8.1 Dem

amtlichen Verteidiger, B____, wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung

gemäss seiner Aufstellung ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf das

Urteilsdispositiv verwiesen.

8.2 Da

dem Berufungskläger eine um 20 % reduzierte Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst

die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seines amtlichen Verteidigers

im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung 80 % des zugesprochenen Honorars

(Art. 135 Abs. 4 StPO).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom

25. April 2018 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Schuldspruch wegen mehrfacher Fälschung von Ausweisen Art. 252 StGB

-

Freispruch von der Anklage betreffend den Fall SW 2017 11 11

-

Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände

-

Entschädigung der amtlichen Verteidigung

A____ wird in Abweisung seiner Berufung – neben

dem bereits rechtskräftigen Schuldspruch – des Betrugs sowie des mehrfachen

versuchten Betrugs schuldig erklärt und verurteilt zu 16 Monaten

Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie

des vorläufigen Strafvollzugs zwischen dem 1. November 2017 und dem 25. April

2018, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2

Jahren,

in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 teilweise in

Verbindung mit 22 Abs. 1 sowie 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.

A____ wird in Anwendung von Art. 66abis des

Strafgesetzbuches für 5 Jahre des Landes verwiesen.

Auf die Eintragung der Landesverweisung im Schengener

Informationssystem wird verzichtet.

A____ trägt die Kosten von CHF 3‘671.45 und eine

Urteilsgebühr von CHF 3’000.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie

die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr

von CHF 1‘200.‒ (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige

Auslagen). Sein Kostendepot im Betrag von CHF 450.‒ wird mit den

erstinstanzlichen Verfahrenskosten bzw. der erstinstanzlichen Urteilsgebühr

verrechnet.

Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für die zweite

Instanz ein Honorar in Höhe von CHF 3‘608.35 und ein Auslagenersatz von CHF 32.05,

zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 280.30 (7,7 % auf CHF 3‘640.40),

somit total CHF 3‘920.70, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4

der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 80 % vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-

Migrationsamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).