SB.2018.118
betreffend Betrug und mehrfachen versuchten Betrug
9. Oktober 2020Deutsch28 min
Strafdreiergerichts vom 25. April 2018 wurde A____ (Berufungskläger) des Betrugs,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2018.118
URTEIL
vom 9. Oktober 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, Dr.
Christoph A. Spenlé,
Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 25. April 2018 (SG.2018.24)
betreffend Betrug und mehrfachen versuchten
Betrug
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts vom 25. April 2018 wurde A____ (Berufungskläger) des Betrugs,
des mehrfachen versuchten Betrugs sowie der mehrfachen Fälschung von Ausweisen
schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 16
Monaten (Probezeit zwei Jahre) verurteilt (unter Einrechnung der Untersuchungs-
und Sicherheitshaft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 1. November
2017). Von der Anklage betreffend den Fall SW 2017 11 11 wurde er hingegen
freigesprochen. Darüber hinaus wurde der Berufungskläger für fünf Jahre des
Landes verwiesen (mit Eintrag im Schengener Informationssystem). Im Übrigen ist
über die beschlagnahmten Gegenstände verfügt worden und wurden A____
Verfahrenskosten von CHF 3‘671.45 sowie eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 3’000.–
auferlegt (sein Kostendepot von CHF 450.– wurde damit verrechnet). Ferner ist die
amtliche Verteidigung unter Rückforderungsvorbehalt aus der Strafgerichtskasse
entschädigt worden.
Der
Berufungskläger, amtlich verteidigt durch B____, hat am 4. Mai 2018 Berufung
angemeldet, mit Eingabe vom 23. Oktober 2018 Berufung erklärt und dieselbe mit
Schreiben vom 21. Dezember 2018 begründet. Es wird beantragt, A____ in
teilweiser Abänderung des Urteils des Strafdreiergerichts der mehrfachen
Fälschung von Ausweisen schuldig zu sprechen und unter Anrechnung der
ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen
Strafvollzugs zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe in Höhe von 180
Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre) zu verurteilen. Von der
übrigen Anklage sei er freizusprechen. Des Weiteren sei von einer
Landesverweisung und auch von einer Ausschreibung der Verurteilung im
Schengener Informationssystem (SIS) abzusehen (alles unter o/e-Kostenfolge zu
Lasten des Staates). Die Staatsanwaltschaft beantragt, das erstinstanzliche
Urteil zu bestätigen. Mit Verfügung vom 31. Juli 2020 kündete der
Verfahrensleiter an, dass das vorliegende Urteil im schriftlichen Verfahren
ergehen wird. Gleichzeitig setzte er den Parteien Frist, um ergänzende
Stellungnahmen einzureichen. Von dieser Möglichkeit machte der Berufungskläger
mit Schreiben vom 10. September 2020 Gebrauch.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von
Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen
Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt
und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er
gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das
form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
Mit
dem Einverständnis der Parteien kann die Berufung gestützt auf Art. 406 Abs. 2 lit.
a StPO dann in einem schriftlichen Verfahren behandelt werden, wenn die
Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist. In casu hat der
anwaltlich vertretene Berufungskläger das schriftliche Verfahren selbst
beantragt und die Staatsanwaltschaft ihr diesbezügliches Einverständnis
erklärt. Zudem konnte sich A____ umfassend zur Sache sowie zu seinen
persönlichen Verhältnissen äussern (Akten S. 4 ff., 355 ff., 434 ff., 1110 ff.,
1248.
ff.). Darüber hinaus wurde er im Vorverfahren bzw. anlässlich der
vorinstanzlichen Hauptverhandlung mit den Belastungszeugen rechtsgenüglich
konfrontiert. Für die Beurteilung der mit der Berufung aufgeworfenen Fragen ist
daher keine erneute Verhandlung bzw. keine persönliche Befragung des
Berufungsklägers notwendig, zumal auch keine Beweisanträge zu beurteilen sind.
Damit kann die Berufung im schriftlichen Verfahren auf dem Zirkulationsweg
beurteilt werden (vgl. BGE 143 IV 483 E. 2 S. 484 ff.; BGer 6B_734/2017
vom 16. März 2018 E. 1.3; Eugster,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 406 StPO N 6; Schmid/Jositsch,
Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017,
N 1570).
1.3
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.4
1.4.1
Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf
die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a
und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen
Punkte in Teilrechtskraft.
1.4.2
Der
Schuldspruch wegen mehrfacher Fälschung von Ausweisen, der Freispruch von der
Anklage betreffend den Fall SW 2017 11 11, die Verfügungen über die
beschlagnahmten Gegenstände sowie das Honorar der amtlichen Verteidigung für
das erstinstanzliche Verfahren sind nicht angefochten worden und deshalb in
Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht zu befinden.
2.
2.1
Die
Vorinstanz hat bezüglich des Sachverhalts bzw. der Aussagen der Beteiligten Folgendes
erwogen:
«Die Aussagen von A____ erscheinen nicht glaubhaft. So verwickelt er sich
selbst verschiedentlich in Widersprüche und passt seine Aussagen dem jeweiligen
Verfahrensstand an. Hat er anfangs angegeben, er habe für sich ein Bankkonto
eröffnen wollen, ändert er seine Darstellung auf Vorhalt des von ihm
vorgezeigten, auf einen anderen Namen lautenden Reisepasses dahingehend, dass
er nur Informationen zu Kontoeröffnungen durch nicht in der Schweiz wohnhafte
europäische Personen habe einholen wollen. Auf die berechtigte Frage, weshalb
er denn dem Bankangestellten zu diesem Zweck einen gefälschten Reisepass vorgelegt
habe, wartet er wiederum mit einer neuen Version auf und meint, «C____» habe
ihm ein Geschäft angeboten, er hätte für ihn ein Konto eröffnen sollen (Akt. S.
358.
f.). Wann er diesen letztmals getroffen habe, vermag er allerdings nicht
widerspruchsfrei anzugeben. Behauptet er zunächst, dies sei am vergangen
Wochenende gewesen (Akt. S. 360), sagt er wenig später in der
gleichen Einvernahme, er habe den von ihm verwendeten gefälschten Reisepass
tags zuvor von ihm erhalten (Akt. S. 361 f.). Überhaupt sind die
Depositionen von A____ in sich unstimmig und lebensfremd. Wenn er allen Ernstes
behauptet, er sei extra nach Basel gekommen, um auf den Banken Auskünfte
betreffend Kontoeröffnungen einzuholen, so übersieht er, dass es für derartige
Anfragen weder eines Ausweises noch einer IBAN-Nummer bedarf, geschweige denn
zu diesem Zweck in die Schweiz gereist werden muss, sondern sich vielmehr der
Besuch einer [...]-Filiale in der Nähe seines Aufenthaltsortes oder ein
Telefonanruf anbietet. Die Darstellung von A____ erscheint umso abwegiger, als
er die mit einem Verdienstausfall und erheblichen Zeitaufwand verbundenen
Reisen angeblich im Auftrag eines ihm nicht näher bekannten «C____» unternommen
hat, ohne zu wissen, welches die Entlöhnung gewesen wäre, die er ohnehin nur im
Erfolgsfall erhalten hätte (Prot. HV S. 6, 8). Konträr sind denn auch seine
Aussagen zum Mitbeschuldigten D____. Räumt A____ bei seiner ersten Befragung
ein, diesen in Basel getroffen zu haben (Akt. S. 360), behauptet er in der
zwei Wochen später durchgeführten Einvernahme das Gegenteil (Akt. S. 439; vgl.
auch S. 443), kehrt jedoch in der Hauptverhandlung – wohl nicht zuletzt
angesichts der direkten Konfrontation mit D____ – wieder zu seiner
ursprünglichen Version zurück (Prot. HV S. 8). Ferner lassen sich seine
Aussagen auch nicht mit jenen von D____ vereinbaren, welcher vor Gericht
behauptet, am 1. November 2017 zusammen mit A____ und zwei weiteren, ihm
unbekannten Personen in der Schweiz umhergefahren zu sein. Er habe ihm vertraut.
Die gefälschten Pässe habe er von ihm bekommen (Prot. HV S. 7; anders noch in
den Einvernahmen 2.11.2017 und 16.11.2017; Akt. S. 350 ff., 415 ff.). Gerade
letzteres wird von A____ ebenfalls bestritten, indem er darlegt, er habe die
gefälschten Pässe nicht D____, sondern «C____» zurückgegeben (Akt. S. 363, 451;
vgl. auch Prot. HV S. 8). Dass es sich bei den Depositionen von A____ um reine
Schutzbehauptungen handelt, zeigt sich letztlich insbesondere in der
Einvernahme vom 2. November 2017, in welcher er ausschliesslich zu dem einen
gefälschten britischen Reisepass befragt wird, den er in der [...]-Filiale [...]
vorgelegt hat, von sich aus aber drei gefälschte Reisepässe erwähnt (Akt. S.
364), welche denn auch tatsächlich bei D____ gefunden worden sind (Akt. S. 295,
530).
Den äusserst fragwürdigen Bestreitungen des Beschuldigten stehen die
in jeder Hinsicht glaubhaften Aussagen der vor Gericht als Zeugen
einvernommenen Bankmitarbeiter gegenüber. E____, F____, G____ und H____ haben
in der Hauptverhandlung die vier heute zur Beurteilung stehenden Vorfälle in
Übereinstimmung mit ihrer Darstellung in der Voruntersuchung erneut detailliert
geschildert und den Beschuldigten als Täter identifiziert (Prot. HV S. 8 ff.;
Akt. S. 567 ff., 733 ff., 841 ff., 898 ff.). Ergänzt werden ihre Ausführungen
durch verschiedene objektive Beweise, welche den in der Anklageschrift
geschilderten Sachverhalt ebenfalls untermauern. Zu nennen sind neben den
Polizeirapporten vom 1. November 2017 und 3. Oktober 2017 (Akt. S. 528 ff., 688
ff., 787 ff., 846 ff.) die diversen Fotos, welche zweifelsfrei den
Beschuldigten in den jeweiligen Bankfilialen zeigen (Akt. S. 533 ff., 698 f.,
851.
ff.), das beschlagnahmte, auf den Fotos ebenfalls erkennbare Brillenimitat
und die Schiebermütze (Akt. S. 131 f., 267 ff.), der Auszahlungsbeleg [...]
(Akt. S. 700) sowie die oberwähnten, nachgewiesenermassen verfälschten und von A____
teilweise verwendeten Reisepässe, die – ebenso wie der Schlüssel des in
Strassburg parkierten Autos von A____ (Akt. S. 223) – in den Effekten von D____
sichergestellt worden sind (Akt. S. 295, 530, vgl. kriminaltechnische
Untersuchungsberichte S. 488 ff., 495 ff., 510 ff.). Hinzu kommen die
ausgewerteten Randdaten des Mobiltelefons von D____ (Akt. S. 315 ff.). Aus
diesen geht hervor, dass zwischen den beiden Beschuldigten ein intensiver
telefonischer Kontakt in der Woche vor dem 1. November 2017 bestanden und sich D____
am 28. September 2017 zu den bekannten Tatzeiten in unmittelbarer Nähe des [...]
Dispositiv
sowie am 1. November in [...] befunden hat. Steht demnach objektiv fest, dass A____,
am 28. September 2017 in der [...]-Filiale am [...] unter Vorweisen eines
gefälschten Reisepasses tatsächlich CHF 10'000.– abgehoben hat, erscheint in
Bezug auf die übrigen Vorfälle seine Behauptung in subjektiver Hinsicht, er
habe die Banken jeweils in anderer Absicht betreten, völlig abwegig.
Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der in der Anklageschrift
geschilderte Sachverhalt als erstellt zu erachten ist».
2.2 Die
Ausführungen in der Berufungsbegründung vermögen an diesen überzeugenden
Erwägungen nichts zu ändern. Dass der Berufungskläger im Auftrag von «C____»
die konkreten Möglichkeiten von Kontoeröffnungen oder weiteren
Geschäftshandlungen durch Ausländer vor Ort prüfen sollte, hat die Vorinstanz völlig
zu Recht als lebensfremd bezeichnet. Dazu kommt – wie das Strafgericht
ebenfalls zutreffend erwogen hat – dass die [...]-Mitarbeiter glaubhaft ausgesagt
haben, dass der Berufungskläger gar nicht danach gefragt, sondern vielmehr direkt
einen Reisepass bzw. einen Zettel mit der IBAN-Nummer des entsprechenden Kontos
auf den Tresen gelegt hat (Akten S. 1118 ff.). Dass sich der Berufungskläger am
28. September 2017 entgegen seinen Beteuerungen tatsächlich in Basel befand, ergibt
sich einerseits daraus, dass er auf den Ausdrucken der Videoüberwachung eindeutig
zu erkennen ist (Akten S. 698 f.) und andererseits von den an diesem Tag am
Schalter arbeitenden Bankmitarbeitern G____ und H____ im Rahmen der
vorinstanzlichen Hauptverhandlung zu 90 % (Akten S. 1119) bzw. «sehr sicher» (Akten
S. 841 ff., 1121) identifiziert wurde. Der subjektive Eindruck von H____, wonach
der Täter fliessend Englisch gesprochen hat, wohingegen G____ und E____ von
einem eher gebrochen Englisch sprechenden Mann berichtet haben, vermag die teilweise
durch objektive Beweismittel belegte Anwesenheit des Berufungsklägers in den Basler
[...]-Filialen nicht zu entkräften. Dass der Berufungskläger in der Einvernahme
vom 2. November 2017 (Akten S. 364) ungefragt von drei Reisepässen gesprochen
hat, ist entgegen seiner Ansicht nicht auf «übersetzungsbedingte
Unstimmigkeiten» zurückzuführen, sondern stellt vielmehr Täterwissen dar. Der
in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt ist erstellt.
3.
3.1 Wer
in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden
durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so
den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen
andern am Vermögen schädigt, macht sich des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) schuldig. Als Täuschung gilt jedes
Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit
abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über
objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände
(BGE 135 IV 76 E. 5.1 S. 78 f.; Trechsel/Crameri,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 146 N 2).
3.2
3.2.1 Arglist
ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts unter anderem dann
gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer
Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude ist dann anzunehmen, wenn
etliche falsche Angaben des Betrügers ein sinnvolles Ganzes ergeben, wobei die
Lügen von einer besonderen Hinterhältigkeit zeugen und in raffinierter Art
aufeinander abgestimmt sein müssen, sodass sich auch kritische Personen
täuschen lassen. Unter Machenschaften ist ein ganzes System von Lügen zu
verstehen. Die Abgrenzung zu einer Summierung von Lügen besteht darin, dass
Machenschaften einen höheren Intensitätsgrad hinsichtlich Vorbereitung,
Durchführung und Wirkung der Täuschungshandlung erfordern. Mithin zeichnen sich
Machenschaften durch intensive, planmässige und systematische Vorkehren oder durch
das Ausnützen von Begebenheiten aus (Jositsch/Lüthi,
Betagte Menschen – prädestinierte Betrugsopfer?, in: Schwarzenegger/Nägeli
[Hrsg.], 6. Zürcher Präventionsforum – Ältere Menschen und ihre Erfahrungen mit
der Kriminalität, Zürich 2013, S. 37 ff., 41 f.; Donatsch, Strafrecht III, 10. Auflage, Zürich 2013, S. 224
ff.).
3.2.2 Arglist
scheidet dann aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an
Aufmerksamkeit hätte vermeiden können (Opfermitverantwortung). Die Erfüllung
des Betrugs-Tatbestands erfordert unter dem Gesichtspunkt der
Opfermitverantwortung aber nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche
Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Entsprechend
entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit der
getäuschten Person, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische
Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2
S. 154 f., 135 IV 76 E. 5.2 S. 81; BGer 6B_1323/2017 vom 16. März
2018 E. 1.1, 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3). Die Banken sind
generell «zu erhöhter Wachsamkeit verpflichtet», bezüglich ihres Selbstschutzes
gilt «ein erhöhter Sorgfaltsmassstab». Wie bei allen Opfern kann jedoch auch
bei Banken Unvorsicht die Arglist des Täters nur verdrängen, wenn sie so gross
ist, dass das Verhalten des Täters in den Hintergrund rückt (BGer 6S.167/2006
vom 1. Februar 2007 E. 3.4; Maeder/Niggli,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 146 StGB N 84). Ob die
Täuschung arglistig ist, hängt nicht davon ab, ob sie gelingt. Aus dem Umstand,
dass das Opfer der Täuschung nicht erliegt, lässt sich nicht ableiten, diese
sei notwendigerweise nicht arglistig. Wesentlich ist, ob die Täuschung in einer
hypothetischen Prüfung unter Einbezug der dem Opfer nach Wissen des Täters zur
Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten als nicht oder nur erschwert
durchschaubar erscheint (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 79 ff.; Cassani, Der Begriff der arglistigen
Täuschung als kriminalpolitische Herausforderung, ZStrR 117/1999 S. 152 ff.,
164).
3.3
3.3.1 In
casu brachte der Berufungskläger diverse persönliche Daten (Name, Geburtsdatum,
Staatsangehörigkeit, zum Teil Kontonummer) mehrerer [...]-Kunden in Erfahrung
und liess gestützt darauf auf deren Namen lautende Reisepässe ausstellen (oder
tat dies selbst). Danach begab er sich in zwei Basler Filialen der [...], um die
am Schalter tätigen Bankangestellten durch die Vorlage gefälschter Ausweispapiere
über seine wahre Identität zu täuschen und auf diese Weise zu einer Auszahlung zu
Lasten von Konti Dritter zu bewegen. Diese intensiven, planmässigen und
systematischen Vorkehren sind als Machenschaften im Sinne des Tatbestands des
Betrugs zu qualifizieren.
3.3.2 Auch
wenn namentlich beim Vorfall vom 28. September 2017 in der [...]-Filiale am [...]
nicht alles unternommen wurde, was möglich gewesen wäre, um die Übereinstimmung
des am Schalter wartenden Berufungsklägers mit dem am Konto wirtschaftlich
Berechtigten zu prüfen, ist A____ keineswegs blind vertraut worden, sondern wurden
einige Anstrengungen unternommen, um die Identität des vermeintlichen Kunden abzuklären.
Dies war zwar – wie sich im Nachhinein herausstellte – nicht genug. Es lässt
sich indes nicht sagen, dass die Bank die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen
ausser Acht liess und damit den Machenschaften des Beschwerdeführers
leichtfertig zum Opfer fiel, zumal die Reisepässe derart professionell
verfälscht wurden, dass sie von keinem der Bankangestellten als Fälschung
erkannt wurden. Zudem handelt es sich beim Zahlungsverkehr am Bankschalter um
ein im Vergleich zu anderen Bankgeschäften doch recht simples und häufig
vorkommendes Geschäft. Um ein solches kundenorientiert und zweckmässig
abzuwickeln, müssen sich die Bankangestellten bei der Identitätsprüfung darauf
beschränken können, ob der Name und das Geburtsdatum im ihnen vorgelegten
Reisepass mit den entsprechenden, im System hinterlegten Angaben zum
dazugehörigen Konto korrespondieren und das auf dem Ausweis befindliche Foto
mit der den Reisepass präsentierenden Person übereinstimmt. Würde – um jede
Unwägbarkeit auszuschliessen – in jedem einzelnen Fall jegliche
Kontrollmöglichkeit ausgeschöpft, würde nicht nur jedem Bankkunden mit
grösstmöglicher Skepsis begegnet und wäre das im Bankensektor sehr wichtige
Vertrauen beschädigt, sondern wäre – wie die Vorinstanz zu Recht festhält – das
Schaltergeschäft auch in der heute digital geprägten Welt nicht mehr ökonomisch
sinnvoll zu betreiben. Nach dem Gesagten war die Täuschungshandlung des
Berufungsklägers im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zumindest
erschwert durchschaubar und daher arglistig, zumal das Merkmal der Arglist praxisgemäss
dann erfüllt ist, wenn der Täter seine täuschenden Angaben – wie hier – mit
gefälschten Urkunden im Sinne von Art. 251 StGB stützt (BGE 128 IV 18 E. 3a S. 20
f., 122 IV 197 E. 3d S. 205; BGer 6S.22/2003 vom 8. September
2003 E. 1.1.3).
3.3.3 In
subjektiver Hinsicht handelte der Berufungskläger, der zugestandenermassen
wusste, dass die von ihm verwendeten Reisepässe verfälscht waren, zweifellos
vorsätzlich und in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern. Da sein
Vorgehen lediglich in der [...]-Filiale am [...] einen Erfolg gezeitigt hat und
es bei den beiden Vorfällen auf der [...]-Filiale am [...] aufgrund der Aufmerksamkeit
der Bankmitarbeiter zu keiner Auszahlung und damit auch nicht zu einem
Vermögensschaden gekommen ist, hat sich A____ des Betrugs und des mehrfachen
versuchten Betrugs schuldig gemacht. Es erfolgen auch im Berufungsverfahren entsprechende
Schuldsprüche.
4.
4.1 An
die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss
einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein
Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits
transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein
(Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Thommen,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
3. Auflage, Zürich 2018, Art. 47 N 3). Massgeblich für die Strafzumessung ist
gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen
sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine
Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 42 Abs. 2
StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem
Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19
f.).
4.2 Hat
der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere
gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der
schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Bei der Bildung der
Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das schwerste
Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat
innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt ist die
Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten, welche mit der gleichen
Strafart zu ahnden sind, in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu
erhöhen. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind
schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1,
6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1, 2.3.2; vgl. auch AGE SB.2016.114 vom
15. September 2017 E. 3.3.2).
4.3
4.3.1 In
casu fallen aufgrund des Strafrahmens für die durch den Berufungskläger
verwirklichten Tatbestände des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) und der Fälschung
von Ausweisen (Art. 252 StGB) sowohl Geld- als auch Freiheitsstrafe in
Betracht. Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtigste Kriterien die
Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, deren Auswirkungen auf den Täter und
sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 ff., 134 IV 82 E. 4.1 S. 84 f.). Eine Reihenfolge oder
Rangordnung der Kriterien gibt es nicht. Es ist daher in jedem Einzelfall die
in Würdigung aller relevanten Umstände angemessene Strafart festzulegen.
Hinsichtlich der Wahlmöglichkeiten der Strafart ist jedoch zwischen dem Bereich
bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe bzw. 180 Tagessätzen (leichte
Kriminalität) und jenem von sechs bis zwölf Monaten Freiheitsstrafe bzw. 180
bis 360 Tagessätzen (mittlere Kriminalität) zu unterscheiden (Art. 34 Abs. 1
bzw. Art. 40 aStGB in der hier anwendbaren, bis zum 31. Dezember 2017
geltenden Fassung). Während im unteren Strafbereich (leichte Kriminalität) eine
klare gesetzliche Prioritätsordnung herrscht, besteht im Bereich der mittleren
Kriminalität grundsätzliche Freiheit in der Wahl der Strafart (Dolge, Geldstrafen als Ersatz für kurze
Freiheitsstrafen – Top oder Flop, in: ZStrR 128/2010, S. 58 ff., 72 f.).
4.3.2 Der
Berufungskläger handelte laut eigenen Angaben aufgrund massiver Geldprobleme
und hat aktuell nach einer Zeit der Erwerbslosigkeit mit seinem Gehalt als [...]
für den Unterhalt von vier Kindern aufzukommen (Akten S. 1114, 1210, 1248
f.; vgl. zu den persönlichen Verhältnissen eingehend E. 4.6). A____ ist [...]
Staatsangehöriger, hat seinen Wohnsitz im Ausland ([...]) und wird – wie noch
zu zeigen sein wird (vgl. dazu E. 5) – für fünf Jahre des Landes verwiesen. Es
ist nach dem Gesagten ernsthaft zu erwarten, dass der keinerlei Bezug zur
Schweiz aufweisende Berufungskläger eine Geldstrafe nicht bezahlen oder
entsprechende Sicherheiten nicht leisten können wird. Da der Vollzug einer
Geldstrafe damit im Sinne einer negativen Vollstreckungsprognose
voraussichtlich nicht möglich ist, erscheint sie im Sinne von Art. 41 Abs. 1
lit. b StGB unzweckmässig bzw. wirkungslos (vgl. dazu Mazzuchelli, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 41
StGB N 42a ff.; Trechsel/Keller,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
3. Auflage, Zürich 2018, Art. 41 N 3; AGE SB.2017.112 vom 9. Juli 2019 E. 12.5,
SB.2017.47 vom 9. Februar 2018 E. 3.5). Darüber hinaus liefen gegen den
Berufungskläger gemäss den sich in den Akten befindlichen Interpol-Mitteilungen
(Akten S. 21 ff.) diverse Strafverfahren (speziell hinzuweisen ist auf das
absolut einschlägige Vorgehen in drei Frankfurter Bankfilialen [Akten S. 89]). A____
hat sich hiervon aber offensichtlich nicht beeindrucken lassen und beging nur
kurze Zeit später die vorliegend zur Diskussion stehenden Delikte, weshalb auch
aus spezialpräventiven Gründen eine Freiheitsstrafe auszufällen ist (Art. 41
Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Gesagten ist für alle vorliegend zu
beurteilenden Straftaten – auch aufgrund der im Bereich der mittleren
Kriminalität grundsätzliche Freiheit in der Wahl der Strafart – eine
Freiheitsstrafe auszusprechen.
4.4
4.4.1 Ausgangspunkt
der Strafzumessung für den vollendeten Betrug vom 28. September 2017 am [...] als
am schwersten wiegendes Delikt bildet das Tatverschulden. Dieses orientiert
sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen
Tatbestands und ist somit relativ. Auch das Tatverschulden eines Mörders kann
innerhalb des Tatbestandes, dessen Strafrahmen mindestens zehn Jahre
Freiheitsstrafe vorsieht, vergleichsweise leichter wiegen, was nicht mit einem
leichten strafrechtlichen Vorwurf gleichzusetzen ist (AGE SB.2018.27 vom 27. August
2019 E. 4.3.1, SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.5.1).
4.4.2 Das
Verschulden des Berufungsklägers wiegt in objektiver Hinsicht nicht mehr ganz
leicht. Abgesehen davon, dass der Deliktsbetrag mit CHF 10'000.– schon als
recht hoch zu bezeichnen ist, weist das ausgeklügelte Vorgehen im
Zusammenwirken mit D____ Züge der Gewerbsmässigkeit auf und lässt auf ein gut
funktionierendes Netzwerk von der Informationsbeschaffung bis hin zur
Tatabwicklung schliessen. Auch in subjektiver Hinsicht ist das Tatverschulden
nicht mehr als leicht einzustufen. Der als Kriminaltourist zu bezeichnende Berufungskläger
lebte zwar nicht in komfortablen Verhältnissen. Von einer finanziellen Notlage
kann aber – wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat – nicht die Rede sein,
verfügt er doch über eine gute Berufsausbildung und erwirtschaftete zur Tatzeit
ein regelmässiges Einkommen als [...] (vgl. dazu nachfolgend E. 4.6). Nach dem
Gesagten ist das Gesamtverschulden als nicht mehr leicht zu bezeichnen und eine
Einsatzstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.
4.5 Die
Einsatzstrafe ist aufgrund des bereits rechtskräftigen Schuldspruchs wegen
mehrfacher Fälschung von Ausweisen sowie der beiden Betrugsversuche (vom 28.
September 2017 sowie vom 1. November 2017, jeweils am [...]) unter Bezugnahme
auf das Asperationsprinzip (Art. 49 Abs. 1 StGB) angemessen zu erhöhen. Was den
Schuldspruch wegen mehrfacher Fälschung von Ausweisen anbetrifft, ist evident,
dass diese Taten zur Vornahme der Betrugshandlungen begangen worden sind und
insofern in einem engen Konnex zur Haupttat stehen. In Bezug auf das objektive
Tatverschulden ist der qualitativ hochstehenden Verarbeitung der gefälschten
Reisepässe Rechnung zu tragen (vgl. dazu schon E. 3.3.2). Im Rahmen der
subjektiven Tatschwere wirken sich der direkte Vorsatz und das rein finanzielle
Motiv erneut straferhöhend aus. In Würdigung sämtlicher verschuldensrelevanter
Umstände und eines insgesamt nicht mehr leichten Verschuldens rechtfertigt sich
eine Freiheitsstrafe von acht Monaten, welche in Beachtung des
Asperationsprinzips auf vier Monate zu reduzieren ist. Bezüglich der beiden
Betrugshandlungen vom 28. September 2017 und vom 1. November 2017 hat die
Vorinstanz zwar zu Recht festgestellt, dass sich der Berufungskläger die
Tatsache, dass die Taten jeweils im Versuchsstadium steckengeblieben sind,
mangels eigenen Antriebs nicht strafmildernd anrechnen lassen kann. In der
Folge hat sie aber ein wenig zu grosszügig asperiert und die Einsatzstrafe
«bloss» um vier Monate erhöht. Zufolge des Verbots der «reformatio in peius» (Art.
391 Abs. 1 StPO) ist darauf aber nicht zurückzukommen und eine vorläufige
Gesamtstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.
4.6 Der
Berufungskläger wurde im Jahr [...] in [...] geboren und ist dort zusammen mit seinen
Eltern und [...] Geschwistern aufgewachsen. Nach Absolvierung der Schulzeit schloss
er ein Rechtsstudium erfolgreich ab. Daraufhin ist er im Jahr 2004 nach [...]
gereist, wo er in Hotels, verschiedenen Unternehmen und Fabriken temporär
gearbeitet hat. Seit dem Jahr 2010 war er als selbständiger [...] tätig und verdiente
hierbei monatlich £ 800.– bis 1’000.–. Nach einer Zeit der Erwerbslosigkeit arbeitet
er eigenen Angaben zufolge aktuell wieder als [...] (in [...]). Er hat [...]
Kinder, für deren Unterhalt er aufzukommen hat (Akten S. 4 f., 1112 f., 1135
f., 1210, 1248 ff.). Dem Berufungskläger kann kein Geständnis oder besondere
Kooperationsbereitschaft bzw. auch keine Reue oder Einsicht zugutegehalten
werden, sodass die bisher zugemessene Freiheitsstrafe von 16 Monaten aufgrund
der Täterkomponenten nicht zu reduzieren ist.
4.7 Dem
Berufungskläger kann mit der Begründung des Strafgerichts der bedingte Strafvollzug
mit einer minimalen Probezeit von zwei Jahren gewährt werden (vorinstanzliches
Urteil S. 14), wobei dieser Aspekt angesichts des Verbots der «reformatio in
peius» (Art. 391 Abs. 1 StPO) im Berufungsverfahren ohnehin nicht zur
Diskussion steht. Der Anrechnung der bereits ausgestandenen Haft von 175 Tagen
(Art. 51 StGB) steht nichts entgegen.
5.
5.1 Der
Berufungskläger ist [...] Staatsangehöriger und hat die zur Diskussion
stehenden Delikte im September und November 2017, mithin nach Inkrafttreten der
in Art. 66a ff. StGB geregelten Landesverweisung, verübt. Zwar stellt ein
«einfacher» Betrug entgegen der Vorinstanz genauso wie der Tatbestand der
Fälschung von Ausweisen keine Katalogstraftat für eine obligatorische
Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB dar. Indes könnte der Berufungskläger
gestützt auf Art. 66abis StGB (nicht obligatorisch) für drei
bis 15 Jahre des Landes verwiesen werden.
5.2 Der
Berufungskläger hat seinen Lebensmittelpunkt in [...] und hat keinen Bezug zur
Schweiz. Leben und arbeiten in der Schweiz haben für ihn keine Bedeutung, er
ist lediglich zur Deliktsbegehung als reiner «Kriminaltourist» in die Schweiz
eingereist. Sein Interesse an einer Anwesenheit in der Schweiz ist daher
marginal. Demgegenüber besteht unter Hinweis auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung zum ausländerrechtlichen Widerrufsgrund der «längerfristigen
Freiheitsstrafe» (vgl. dazu Zurbrügg/Hruschka,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 66abis N 7;
BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 379 ff.) ein erhebliches Interesse daran, einen zu
einer überjährigen Freiheitsstrafe verurteilten Straftäter des Landes zu
verweisen. Nach dem Gesagten überwiegt das öffentliche Interesse an einer
Fernhaltung das private Interesse des Beschwerdeführers, sodass er des Landes
zu verweisen ist. Angesichts des Verschuldens von A____ ist die Massnahme auf
fünf Jahre zu befristen.
5.3
5.3.1 Laut
Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener
Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung [SR 362.0])
kann das urteilende Gericht die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS dann anordnen,
wenn Drittstaatenangehörige betroffen sind, von denen eine Gefahr für die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht, und ein Eintrag verhältnismässig
ist (Art. 21 und 24 der Verordnung Nr. 1987/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rats vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb
und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II]).
Damit kann eine in der Schweiz ausgesprochene Landesverweisung für den gesamten
Schengenraum Geltung beanspruchen, sofern ein weiteres im Schengenraum
gelegenes Land, in dem die betroffene Person ein Aufenthaltsrecht geniesst, im
Rahmen eines Konsultationsverfahrens die Eintragung nicht rückgängig macht
(vgl. zum Verfahren Art. 25 Abs. 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens).
5.3.2 Dem
Berufungskläger kann – wie bereits erwähnt (vgl. dazu E. 4.7) – der bedingte
Strafvollzug mit einer minimalen Probezeit von zwei Jahren gewährt werden. Es
kann demzufolge nicht von einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit der
Schengen-Mitgliedstatten ausgegangen werden und ist auf die Eintragung der
Landesverweisung im SIS zu verzichten. Es kann daher offengelassen werden, ob
darüber hinaus eine gesonderte Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen wäre
(vgl. dazu BGer 6B_572/2019 vom 8. April 2020 E. 3.2.2).
6.
6.1 Die
schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu
tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden
demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.
6.2 Da
der Berufungskläger (auch) im Berufungsverfahren wegen Betrugs und mehrfachen
versuchten Betrugs schuldig gesprochen wird (der Schuldspruch wegen mehrfacher
Fälschung von Ausweisen ist bekanntlich in Rechtskraft erwachsen), sind die
erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt der
Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten in Höhe von CHF 3‘671.45
und eine Urteilsgebühr von CHF 3’000.‒. Das Kostendepot in Höhe von CHF
450.‒ wird damit verrechnet.
7.
7.1 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,
hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten
Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).
7.2 Der
Berufungskläger obsiegt «bloss» mit seinem Antrag, wonach die Landesverweisung
nicht im SIS auszuschreiben sei. Es rechtfertigt sich deshalb, ihm die Kosten
des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer um 20 % reduzierten Urteilsgebühr
von CHF 1’200.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger
Auslagen) aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
8.
8.1 Dem
amtlichen Verteidiger, B____, wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung
gemäss seiner Aufstellung ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf das
Urteilsdispositiv verwiesen.
8.2 Da
dem Berufungskläger eine um 20 % reduzierte Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst
die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seines amtlichen Verteidigers
im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung 80 % des zugesprochenen Honorars
(Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom
25. April 2018 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Schuldspruch wegen mehrfacher Fälschung von Ausweisen Art. 252 StGB
-
Freispruch von der Anklage betreffend den Fall SW 2017 11 11
-
Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände
-
Entschädigung der amtlichen Verteidigung
A____ wird in Abweisung seiner Berufung – neben
dem bereits rechtskräftigen Schuldspruch – des Betrugs sowie des mehrfachen
versuchten Betrugs schuldig erklärt und verurteilt zu 16 Monaten
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie
des vorläufigen Strafvollzugs zwischen dem 1. November 2017 und dem 25. April
2018, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2
Jahren,
in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 teilweise in
Verbindung mit 22 Abs. 1 sowie 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.
A____ wird in Anwendung von Art. 66abis des
Strafgesetzbuches für 5 Jahre des Landes verwiesen.
Auf die Eintragung der Landesverweisung im Schengener
Informationssystem wird verzichtet.
A____ trägt die Kosten von CHF 3‘671.45 und eine
Urteilsgebühr von CHF 3’000.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie
die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr
von CHF 1‘200.‒ (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige
Auslagen). Sein Kostendepot im Betrag von CHF 450.‒ wird mit den
erstinstanzlichen Verfahrenskosten bzw. der erstinstanzlichen Urteilsgebühr
verrechnet.
Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für die zweite
Instanz ein Honorar in Höhe von CHF 3‘608.35 und ein Auslagenersatz von CHF 32.05,
zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 280.30 (7,7 % auf CHF 3‘640.40),
somit total CHF 3‘920.70, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4
der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 80 % vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
-
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).