SB.2018.123
Drohung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung)
15. April 2021Deutsch4 min
des Appellationsgerichts DGS.2020.14 vom 17. Dezember 2020 wurde das vom Gesuchsteller,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2018.123
ENTSCHEID
vom 30. April 2021
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), lic. iur.
Barbara Schneider,
Dr. Andreas Traub und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____
Gesuchsteller
[...]
Gegenstand
Ausstandsbegehren
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Entscheid
des Appellationsgerichts DGS.2020.14 vom 17. Dezember 2020 wurde das vom Gesuchsteller,
A____, mit Eingabe vom 19. Juni 2020 gegen die Vorsitzende im vorliegenden
Strafverfahren, lic. iur. Eva Christ, eingereichte Ausstandsbegehren
kostenpflichtig abgewiesen.
Mit als
«Beweismittelergänzung» betitelter Eingabe vom 11. Februar 2021 beantragt der Gesuchsteller
nebst anderem wiederum den Ausstand der Vorsitzenden im Strafverfahren. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Durchführung einer öffentlichen
und mündlichen Verhandlung, wobei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren sei.
Auf die
Einzelheiten der Parteistandpunkte und des Sachverhalts wird, soweit für den
Entscheid von Relevanz, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Zirkulationsverfahren ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Ein
Ausstandsgesuch gegen einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts beurteilt das
Gerichtsgremium, welches in der konkreten Berufungssache zuständig ist, wobei
diejenigen Mitglieder des Berufungsgerichts, gegen welche sich das
Ausstandsgesuch richtet, durch andere Gerichtsmitglieder zu ersetzen sind (Art.
59.
Abs. 1 lit. c Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0] i.V.m. § 56 Abs. 4
Ziff. 2 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Offensichtlich unbegründete,
missbräuchliche oder querulatorische Ausstandsgesuche können gemäss ständiger
bundesgerichtlicher Praxis von der betroffenen Instanz selbst und ohne Ausstand
der vom Gesuch betroffenen Gerichtsmitglieder abgewiesen werden, soweit
überhaupt auf sie einzutreten ist (BGer 1B_486/2019 vom 7. November 2019 E. 1,
1B_97/2017 vom 7. Juni 2017 E. 4.3; Boog,
in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014,
Art. 59 N 6).
In der Eingabe
des Gesuchstellers vom 11. Februar 2021 ist eine Begründung des gegen die
Vorsitzende gerichteten Ausstandsgesuchs weder ersichtlich noch dargetan (s.
unten E. 2), weshalb der vorliegende Entscheid vom in der dem Ausstandsbegehren
zugrundeliegenden Strafberufungssache zuständigen Berufungsgericht ohne
Ausstand der Vorsitzenden gefällt worden ist.
2.
Der
Ausstandsgrund ist im Ausstandsbegehren glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1
StPO). In der Eingabe des Gesuchstellers vom 11. Februar 2021 finden sich keine
konkreten Ausführungen dazu, weshalb die Vorsitzende in Bezug auf die zu
beurteilende Strafsache ihr Amt nicht unparteilich und unabhängig soll ausüben
können. Die behaupteten Schwierigkeiten der Vorsitzenden «mit der Textatik und
Semantik der deutschen Sprache» sowie das Verfassen einer
«zusammengeschriebenen Verfügung» vermögen jedenfalls offensichtlich keinen Ausstandsgrund
im Sinne von Art. 56 StPO zu begründen, wobei es das Geheimnis des Gesuchstellers
bleibt, was genau «Textatik» bedeuten soll. Auch die Bezeichnung der
Vorsitzenden als «xenophob» und «chauvinistisch», ohne jegliche Erklärung,
wieso der Gesuchsteller von einer entsprechenden Gesinnung der Vorsitzenden
ausgeht, kann in der Eingabe einzig als Beleidigung, nicht aber als das
Vorbringen eines Ausstandsgrunds, verstanden werden. Sodann bringt der Gesuchsteller
nichts vor, was an den Erwägungen des Ausstandsentscheids DGS.2020.14 vom
17.
Dezember 2020 etwas ändern könnte. Das Ausstandsbegehren ist folglich
mangels Angabe eines Ausstandsgrundes oder einer Begründung, aus welcher sich
ein Ausstandsgrund würde ableiten lassen, abzuweisen, soweit überhaupt darauf
eingetreten werden kann.
3.
Damit ist der
Verfahrensantrag betreffend Durchführung einer öffentlichen Verhandlung obsolet.
Vollständigkeitshalber wird darauf hingewiesen, dass das Gesetz grundsätzlich
einen schriftlichen Entscheid ohne weitere Beweiserhebung vorsieht (Art. 59
Abs. 1 und 2 StPO).
4.
Das Gericht
behält sich vor, allfällige weitere Ausstandsbegehren, welche unbegründet oder
offensichtlich haltlos sind, ohne Weiterungen nicht an die Hand zu nehmen (vgl.
BGer 1B_486/2019 vom 7. November 2019 E. 1).
5.
Damit unterliegt
der Gesuchsteller mit seinem Antrag auf Ausstand der vorsitzenden Präsidentin.
Er hat deshalb die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– zu
tragen. Der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung wird zufolge
offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Begehrens nicht bewilligt.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen,
soweit darauf eingetreten wird.
Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit
einer Gebühr von CHF 500.–.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.