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Entscheid

SB.2018.123

Drohung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung)

15. April 2021Deutsch4 min

des Appellationsgerichts DGS.2020.14 vom 17. Dezember 2020 wurde das vom Gesuchsteller,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2018.123

ENTSCHEID

vom 30. April 2021

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), lic. iur.

Barbara Schneider,

Dr. Andreas Traub und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

A____

Gesuchsteller

[...]

Gegenstand

Ausstandsbegehren

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Entscheid

des Appellationsgerichts DGS.2020.14 vom 17. Dezember 2020 wurde das vom Gesuchsteller,

A____, mit Eingabe vom 19. Juni 2020 gegen die Vorsitzende im vorliegenden

Strafverfahren, lic. iur. Eva Christ, eingereichte Ausstandsbegehren

kostenpflichtig abgewiesen.

Mit als

«Beweismittelergänzung» betitelter Eingabe vom 11. Februar 2021 beantragt der Gesuchsteller

nebst anderem wiederum den Ausstand der Vorsitzenden im Strafverfahren. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Durchführung einer öffentlichen

und mündlichen Verhandlung, wobei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu

gewähren sei.

Auf die

Einzelheiten der Parteistandpunkte und des Sachverhalts wird, soweit für den

Entscheid von Relevanz, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Zirkulationsverfahren ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Ein

Ausstandsgesuch gegen einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts beurteilt das

Gerichtsgremium, welches in der konkreten Berufungssache zuständig ist, wobei

diejenigen Mitglieder des Berufungsgerichts, gegen welche sich das

Ausstandsgesuch richtet, durch andere Gerichtsmitglieder zu ersetzen sind (Art.

59.

Abs. 1 lit. c Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0] i.V.m. § 56 Abs. 4

Ziff. 2 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Offensichtlich unbegründete,

missbräuchliche oder querulatorische Ausstandsgesuche können gemäss ständiger

bundesgerichtlicher Praxis von der betroffenen Instanz selbst und ohne Ausstand

der vom Gesuch betroffenen Gerichtsmitglieder abgewiesen werden, soweit

überhaupt auf sie einzutreten ist (BGer 1B_486/2019 vom 7. November 2019 E. 1,

1B_97/2017 vom 7. Juni 2017 E. 4.3; Boog,

in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014,

Art. 59 N 6).

In der Eingabe

des Gesuchstellers vom 11. Februar 2021 ist eine Begründung des gegen die

Vorsitzende gerichteten Ausstandsgesuchs weder ersichtlich noch dargetan (s.

unten E. 2), weshalb der vorliegende Entscheid vom in der dem Ausstandsbegehren

zugrundeliegenden Strafberufungssache zuständigen Berufungsgericht ohne

Ausstand der Vorsitzenden gefällt worden ist.

2.

Der

Ausstandsgrund ist im Ausstandsbegehren glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1

StPO). In der Eingabe des Gesuchstellers vom 11. Februar 2021 finden sich keine

konkreten Ausführungen dazu, weshalb die Vorsitzende in Bezug auf die zu

beurteilende Strafsache ihr Amt nicht unparteilich und unabhängig soll ausüben

können. Die behaupteten Schwierigkeiten der Vorsitzenden «mit der Textatik und

Semantik der deutschen Sprache» sowie das Verfassen einer

«zusammengeschriebenen Verfügung» vermögen jedenfalls offensichtlich keinen Ausstandsgrund

im Sinne von Art. 56 StPO zu begründen, wobei es das Geheimnis des Gesuchstellers

bleibt, was genau «Textatik» bedeuten soll. Auch die Bezeichnung der

Vorsitzenden als «xenophob» und «chauvinistisch», ohne jegliche Erklärung,

wieso der Gesuchsteller von einer entsprechenden Gesinnung der Vorsitzenden

ausgeht, kann in der Eingabe einzig als Beleidigung, nicht aber als das

Vorbringen eines Ausstandsgrunds, verstanden werden. Sodann bringt der Gesuchsteller

nichts vor, was an den Erwägungen des Ausstandsentscheids DGS.2020.14 vom

17.

Dezember 2020 etwas ändern könnte. Das Ausstandsbegehren ist folglich

mangels Angabe eines Ausstandsgrundes oder einer Begründung, aus welcher sich

ein Ausstandsgrund würde ableiten lassen, abzuweisen, soweit überhaupt darauf

eingetreten werden kann.

3.

Damit ist der

Verfahrensantrag betreffend Durchführung einer öffentlichen Verhandlung obsolet.

Vollständigkeitshalber wird darauf hingewiesen, dass das Gesetz grundsätzlich

einen schriftlichen Entscheid ohne weitere Beweiserhebung vorsieht (Art. 59

Abs. 1 und 2 StPO).

4.

Das Gericht

behält sich vor, allfällige weitere Ausstandsbegehren, welche unbegründet oder

offensichtlich haltlos sind, ohne Weiterungen nicht an die Hand zu nehmen (vgl.

BGer 1B_486/2019 vom 7. November 2019 E. 1).

5.

Damit unterliegt

der Gesuchsteller mit seinem Antrag auf Ausstand der vorsitzenden Präsidentin.

Er hat deshalb die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– zu

tragen. Der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung wird zufolge

offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Begehrens nicht bewilligt.

Demgemäss erkennt

das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen,

soweit darauf eingetreten wird.

Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit

einer Gebühr von CHF 500.–.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Eva Christ lic.

iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.