SB.2018.125
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen
7. Januar 2021Deutsch4 min
3. Auflage 2018, Art. 431 N 8);
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2018.125
URTEIL
vom 27. April 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen, lic. iur. Barbara Schneider,
Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungsklägerin
[...]
Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 4. September 2018
betreffend Entschädigung für
Überhaft
In Erwägung,
dass die Berufungsklägerin mit Berufungsurteil vom 7.
Januar 2021 in teilweiser Gutheissung der Berufung gegen das Strafurteil vom 4.
September 2018 des Anstaltentreffens zu einem Verbrechen gegen das
Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) mit Gefährdung der Gesundheit vieler
Menschen schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe
von 8 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt worden
ist;
dass die Berufungsklägerin sich in der Zeit vom 8.
März bis 17. Mai 2018 in der Untersuchungshaft und ab dem 18. Mai bis zum 8.
Dezember 2018 im vorzeitigen Strafvollzug befand;
dass mit Verfügung des Gerichtspräsidiums vom 8.
Januar 2021 (vorläufig) festgestellt wurde, dass damit – unter Berücksichtigung
der Anrechnung eines Tages Ersatzfreiheitsstrafe für die nicht bezahlte Busse
aus Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 28. Juni 2016 – eine ausgestandene
Überhaft von 30 Tagen besteht (für den Begriff der Überhaft s. Wehrenberg/Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 431 N 21);
dass weder die Berufungsklägerin noch die
Staatsanwaltschaft innert der ihnen mit Verfügung vom 8. Januar 2021 gesetzten
Frist Einwände gegen die Berechnung der Dauer der Überhaft noch gegen das in
Aussicht gestellte Befinden über eine angemessene Haftentschädigung mittels
Zirkularentscheid erhoben haben;
dass folglich eine Haftentschädigung für 30 Tage
auszusprechen ist (Art. 431 Abs. 2 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]); BGer
6B_1076/2016 vom 12. Januar 2017 E.3.2);
dass die Berufungsklägerin die Höhe der Entschädigung
für die ausgestandene Überhaft in das Ermessen des Gerichts gestellt hat;
dass das Gericht in Bezug auf die Berechnung einer
Entschädigung für Überhaft über freies Ermessen verfügt (Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO,
Sachverhalt
3. Auflage 2018, Art. 431 N 8);
dass sich vorliegend grundsätzlich eine Entschädigung
von CHF 200.– pro Tag Überhaft rechtfertigt, entsprechend der gängigen Praxis
zur Haftentschädigung im Falle von ungerechtfertigter Haft nach Art. 429 Abs. 1
lit. c StPO (bei Verfahrenseinstellung oder Freispruch; BGer 6B_1076/2016 vom
12. Januar 2017 E. 3.1), zumal keine durch die Überhaft erlittene
besondere bzw. über die Tatsache des Freiheitsentzugs hinausgehende Härte
ersichtlich ist, da die Berufungsklägerin die geplante berufliche Weiterbildung
auch hätte verschieben müssen, wenn es nicht zu Überhaft gekommen wäre;
dass der so zu berechnende Betrag von total CHF 6'000.–
auf CHF 5'000.- zu reduzieren ist, da die tatsächlich ausgesprochene
Freiheitsstrafe durch die ausgestandene Haft nicht massiv überschritten wurde
bzw. nicht wesentlich kürzer ist (Art. 431 Abs. 3 lit. a StPO, zur
Anwendbarkeit dieser Bestimmung im Falle des Aussprechens einer nicht
wesentlich kürzeren Freiheitsstrafe s.
Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 331 N 9, zur Möglichkeit einer Kürzung
gestützt auf diese Bestimmung N 8);
dass der Berufungsklägerin folglich für die 30 Tage
ausgestandene Überhaft ein Betrag von total CHF 5'000.– aus der Gerichtskasse
zu bezahlen ist.
Demgemäss
Erwägungen
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Der Berufungsklägerin wird für die im
Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens ausgestandene Überhaft von 30 Tagen
eine Entschädigung von CHF 5'000.– aus der Gerichtskasse bezahlt.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.