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Entscheid

SB.2018.125

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen

7. Januar 2021Deutsch4 min

3. Auflage 2018, Art. 431 N 8);

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2018.125

URTEIL

vom 27. April 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian

Hoenen, lic. iur. Barbara Schneider,

Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiberin lic. iur.

Barbara Grange

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungsklägerin

[...]

Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts

vom 4. September 2018

betreffend Entschädigung für

Überhaft

In Erwägung,

dass die Berufungsklägerin mit Berufungsurteil vom 7.

Januar 2021 in teilweiser Gutheissung der Berufung gegen das Strafurteil vom 4.

September 2018 des Anstaltentreffens zu einem Verbrechen gegen das

Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) mit Gefährdung der Gesundheit vieler

Menschen schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe

von 8 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt worden

ist;

dass die Berufungsklägerin sich in der Zeit vom 8.

März bis 17. Mai 2018 in der Untersuchungshaft und ab dem 18. Mai bis zum 8.

Dezember 2018 im vorzeitigen Strafvollzug befand;

dass mit Verfügung des Gerichtspräsidiums vom 8.

Januar 2021 (vorläufig) festgestellt wurde, dass damit – unter Berücksichtigung

der Anrechnung eines Tages Ersatzfreiheitsstrafe für die nicht bezahlte Busse

aus Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 28. Juni 2016 – eine ausgestandene

Überhaft von 30 Tagen besteht (für den Begriff der Überhaft s. Wehrenberg/Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger

[Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 431 N 21);

dass weder die Berufungsklägerin noch die

Staatsanwaltschaft innert der ihnen mit Verfügung vom 8. Januar 2021 gesetzten

Frist Einwände gegen die Berechnung der Dauer der Überhaft noch gegen das in

Aussicht gestellte Befinden über eine angemessene Haftentschädigung mittels

Zirkularentscheid erhoben haben;

dass folglich eine Haftentschädigung für 30 Tage

auszusprechen ist (Art. 431 Abs. 2 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]); BGer

6B_1076/2016 vom 12. Januar 2017 E.3.2);

dass die Berufungsklägerin die Höhe der Entschädigung

für die ausgestandene Überhaft in das Ermessen des Gerichts gestellt hat;

dass das Gericht in Bezug auf die Berechnung einer

Entschädigung für Überhaft über freies Ermessen verfügt (Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO,

Sachverhalt

3. Auflage 2018, Art. 431 N 8);

dass sich vorliegend grundsätzlich eine Entschädigung

von CHF 200.– pro Tag Überhaft rechtfertigt, entsprechend der gängigen Praxis

zur Haftentschädigung im Falle von ungerechtfertigter Haft nach Art. 429 Abs. 1

lit. c StPO (bei Verfahrenseinstellung oder Freispruch; BGer 6B_1076/2016 vom

12. Januar 2017 E. 3.1), zumal keine durch die Überhaft erlittene

besondere bzw. über die Tatsache des Freiheitsentzugs hinausgehende Härte

ersichtlich ist, da die Berufungsklägerin die geplante berufliche Weiterbildung

auch hätte verschieben müssen, wenn es nicht zu Überhaft gekommen wäre;

dass der so zu berechnende Betrag von total CHF 6'000.–

auf CHF 5'000.- zu reduzieren ist, da die tatsächlich ausgesprochene

Freiheitsstrafe durch die ausgestandene Haft nicht massiv überschritten wurde

bzw. nicht wesentlich kürzer ist (Art. 431 Abs. 3 lit. a StPO, zur

Anwendbarkeit dieser Bestimmung im Falle des Aussprechens einer nicht

wesentlich kürzeren Freiheitsstrafe s.

Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 331 N 9, zur Möglichkeit einer Kürzung

gestützt auf diese Bestimmung N 8);

dass der Berufungsklägerin folglich für die 30 Tage

ausgestandene Überhaft ein Betrag von total CHF 5'000.– aus der Gerichtskasse

zu bezahlen ist.

Demgemäss

Erwägungen

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Der Berufungsklägerin wird für die im

Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens ausgestandene Überhaft von 30 Tagen

eine Entschädigung von CHF 5'000.– aus der Gerichtskasse bezahlt.

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen lic.

iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten

Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen

Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen

Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für

die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.