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Entscheid

SB.2018.126

mehrfacher Amtsmissbrauch

12. Juni 2020Deutsch17 min

Strafprozessordnung CHF 500.– Schadenersatz sowie eine Genugtuung von CHF 2'000.–

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2018.126

URTEIL

vom 12.

Juni 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

Dr. phil. und MLaw Jacqueline

Frossard , Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiber lic. iur.

Aurel Wandeler

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 23. April 2018

betreffend mehrfachen

Amtsmissbrauch

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Strafgerichts vom 23. April 2018 wurde A____ des mehrfachen Amtsmissbrauchs

schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF

130.–, abzüglich eines Tagessatzes für den Polizeigewahrsam vom 27./28. April

2017, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2

Jahren. Dem Beurteilten wurden in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 der

Strafprozessordnung CHF 500.– Schadenersatz sowie eine Genugtuung von CHF 2'000.–

ausgerichtet. Seine Mehrforderung wurde abgewiesen. Zudem wurden ihm die

Verfahrenskosten auferlegt.

Gegen dieses

Urteil erhob A____, vertreten durch B____, mit Eingabe vom 24. April 2018 Berufung.

Mit Eingabe vom 27. November 2018 erfolgte die Berufungserklärung, mit welcher

ein kostenloser Freispruch sowie die Zusprechung von CHF 1’548.05 Schadenersatz

sowie CHF 30'200.– Genugtuung beantragt wird. Die Staatsanwaltschaft erhob

innert Frist keine Berufung und beantragte kein Nichteintreten. Mit Eingabe vom

20. März 2019 erfolgte die schriftliche Begründung der Berufung. Innert

erstreckter Frist nahm die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 6. Mai 2019 zur

Berufung Stellung und beantragte die vollumfängliche Bestätigung des

erstinstanzlichen Urteils.

Anlässlich der

Berufungsverhandlung vom 12. Juni 2020 wurde der Berufungskläger befragt.

Anschliessend kamen sein Verteidiger sowie der Staatsanwalt zum Vortrag. Für

sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Einzelheiten der

Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus

den nachstehenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen

das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Der Berufungskläger ist

gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Auf das

frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs.

1.

Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)

ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.2

Gerügt

werden können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich

Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 StPO). Hat, wie

vorliegend, nur die beschuldigte Person ein Rechtsmittel ergriffen, darf der

Entscheid nicht zu ihrem Nachteil abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO).

2.

Der Beschuldigte

war bis zu seiner Freistellung am 27. April 2017 als Sicherheitsassistent bei

der Kantonspolizei Basel-Stadt tätig. Diese Anstellung ermöglichte dem

Beschuldigten unter anderem den Zugriff auf polizeiliche und amtliche

Datenbanken wie RIPOL, ISA, FABER, MOFIS und den kantonalen Datenmarkt. Dem

Berufungskläger wurde mit dem angefochtenen Urteil vorgeworfen, im Zeitraum vom

Juni 2016 bis zum 6. April 2017 an seinen damaligen Arbeitsorten in Basel und

Riehen ohne dienstlichen Auftrag und somit zweckentfremdet Datenabfragen über

seine Ex-Frau C____, seine neue Partnerin D____ sowie über Angehörige der

Familie Y. getätigt zu haben (konkret: "zwischen 30 und 40 Abfragen"

bezüglich der Famlie Y.; 4 Abfragen bezüglich D____ am 4. Juli 2016, am 8.

August 2016, am 21. November 2016 und am 3. April 2017; 25 Abfragen

bezüglich C____ zwischen 26. September 2016 und 7. Januar 2017).

Dass die

jeweiligen Datenabfragen in dienstlichem Zusammenhang gestanden hätten,

behauptete der Beschuldigte im erstinstanzlichen Verfahren nicht. Die Abfragen

bezüglich seiner Exfrau habe er getätigt, um diese bezüglich beruflicher

Selbständigkeit oder privater Belange zu unterstützen; er habe für sie

Formulare z.B. für das Handelsregisteramt und ähnliches ausgefüllt. In einem

Fall sei die Datenabfrage im Zusammenhang mit einer Überweisung von

Unterhaltszahlungen gestanden, die nicht geklappt habe. Die Vorinstanz erachtete

diese Ausführungen, die teilweise von früheren Aussagen des Beschuldigten abwichen,

nicht als überzeugend. Sie hielt dazu aber fest, dass – selbst wenn den

Ausführungen des Beschuldigten gefolgt würde – klarerweise kein Zusammenhang

der Datenabfragen mit dienstlichen Aufgaben und Verrichtungen des Beschuldigten

zu erkennen seien. Die Datenabfragen bezüglich D____ sollen laut dem

Beschuldigten im Zusammenhang mit einem Diebstahl zum Nachteil seiner Partnerin

gestanden haben. Er habe ihr geraten, auf einem Polizeiposten Anzeige zu

erstatten; er selber habe ja keine Anzeigen entgegennehmen können (Auss.

Besch., Akten S. 394 f.). Auch in diesem Fall habe der Beschuldigte gemäss Vorinstanz

die Abfragen ausserhalb seiner dienstlichen Aufgaben und Befugnisse getätigt.

Ausser Zweifel stand für die Vorinstanz auch, dass die Abfragen betreffend Angehörige

der Familie Y. keinen dienstlichen Zusammenhang aufwiesen. Der Beschuldigte hatte

dazu vor erster Instanz angegeben, diese Abfragen auf Bitte einer Person […]

getätigt zu haben, welche unter dem Verdacht gelitten habe, ein Adoptivkind zu

sein und der er mit der Recherche habe helfen wollen.

Für die

Vorinstanz hat der Beschuldigte durch seine Datenabfragen mehrfach den Tatbestand

des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB erfüllt, auch wenn er keinen

"Zwang" ausgeübt habe. In einer weitgehend digitalisierten

Gesellschaft komme dem Schutz persönlichkeitssensibler Daten gesteigerte

Bedeutung zu. Ein ohne gesetzliche Grundlage und unter Missbrauch der amtlichen

Stellung erfolgter Eingriff in die Grund- und Persönlichkeitsrechte durch das

unbefugte Abrufen von Personendaten sei jedenfalls dann als amtsmissbräuchlich

im Sinne von Art. 312 StGB zu qualifizieren, wenn der Eingriff in einer Häufung

und Zielgerichtetheit erfolgt ist, wie dies vorliegend zu erkennen gewesen sei.

Das Strafgericht ging anklagegemäss davon aus, dass der Beschuldigte die

Abfragen betreffend seine Ex-Frau und seine Partnerin zur Befriedigung seiner

persönlichen Neugierde getätigt habe. Bei den Anfragen betreffend Angehörige

der Familie Y. dürfte zwar seine eigene Neugier nicht gleichermassen

entscheidend gewesen sein, weil zumindest der Impuls, in diesem Bereich zu

recherchieren, von aussen an ihn herangetragen worden sein könnte. Aber auch

diese Datenabfragen habe er letztlich getätigt, um sich einen Informationsstand

zu verschaffen, welcher ihm nicht zugestanden hätte. Indem er sich auf diese

Art und Weise jeweils einen unrechtmässigen immateriellen Vorteil verschafft

habe, habe er auch den subjektiven Tatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllt.

Mangels Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgrund sprach die Vorinstanz

den Beschuldigten demzufolge des mehrfachen Amtsmissbrauchs schuldig.

3.

Vor

Appellationsgericht verzichtete der Beschuldigte auf weitere Aussagen zur Sache

(Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2, Akten S. 738). Sein Verteidiger

erachtet den objektiven Tatbestand des Amtsmissbrauchs als nicht erfüllt an,

weil der Beschuldigte weder Zwang noch Gewalt angewendet habe, was aber ein objektives

Tatbestandserfordernis sei. Der Staatsanwalt hält die vorinstanzliche

Auffassung für zutreffend. Der mit den Datenabfragen verbundene Eingriff in das

Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung, als Teilgehalt des durch Art.

13.

Abs. 2 BV gewährten Schutzes der Privatsphäre, komme nach heutigem

Verständnis einer Anwendung von Zwang gleich. Der Tatbestand schütze nicht nur

das Interesse des Staates an zuverlässigen Beamten, sondern auch dasjenige der

Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung

ausgesetzt zu werden. Der Begriff des Zwangs solle nicht nur auf jene Fälle

Anwendung finden, bei denen physischer Zwang ausgeübt werde, sondern auch auf

solche, bei denen kraft hoheitlicher Machtbefugnisse in persönliche

Freiheitsrechte, vorliegend in das Recht auf informationelle Privatheit, eingegriffen

werde.

4.

In tatsächlicher

Hinsicht darf im Berufungsverfahren mit Verweis auf die vorinstanzlichen und

insoweit nicht angefochtenen Erwägungen weiterhin davon ausgegangen werden,

dass der Beschuldigte zwischen Juni 2016 bis 3. April 2017 als Sicherheitsassistent

der Kantonspolizei Basel-Stadt an seinen damaligen Arbeitsorten in Riehen und

Basel ohne dienstlichen Zusammenhang viermal Personendaten seiner Partnerin, 25

mal Personendaten seiner Exfrau sowie 30-40 mal Personendaten von Angehörigen

der Familie Y abgefragt hat. Bis auf acht Abfragen betreffend C____ im RIPOL

erfolgten die Datenzugriffe im kantonalen Datenmarkt, in welchem Namen,

Geschlecht, Geburtsdatum, Zivilstand, Adresse, Zuzugsdatum, Zuzugsort, AHV-Nummer,

Name der Eltern, Heimatort, Ausweistyp sowie verwandtschaftliche Beziehungen

sowie Adresshistorie einer Person aufgeführt sind, entgegen der

Staatsanwaltschaft (Plädoyer) aber nicht die Konfession und der Geburtsort.

5.

Des

Amtsmissbrauchs macht sich schuldig, wer als Mitglied einer Behörde oder

Beamter seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem andern einen

unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil

zuzufügen (Art. 312 StGB).

Wie die

Verteidigung mit Recht festhält, stellt der objektive Tatbestand

"Amtsmissbrauch" nicht den Missbrauch des Amtes unter Strafe, sondern

er schützt vor der missbräuchlichen Ausübung der Amtsgewalt, vor der

missbräuchlichen Ausübung von Machtbefugnissen und vor unberechtigter Anwendung

von Zwang (Heimgartner, in: Basler

Kommentar StGB II, 4. Auflage 2019, Art. 312 N. 6 ff.). Blosse

Kompetenzüberschreitungen durch pflichtwidrige Handlungen, die nicht in

Ausübung hoheitlicher Gewalt erfolgen, wie zum Beispiel die Nutzung im Amte erlangter

Kenntnisse für persönliche Zwecke, fallen nicht unter den Tatbestand (Heimgartner, a.a.O., N 13). Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der hinsichtlich der Tathandlung sehr

allgemein umschriebene Straftatbestand einschränkend so auszulegen, dass nur

derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein

Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder

Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte. Art. 312 StGB umfasst mit anderen Worten

nicht sämtliche pflichtwidrigen Handlungen, die ein mit Zwangsgewalt

ausgestatteter Beamter bei Gelegenheit der Erfüllung seiner Pflichten ausführt;

ihm sind vielmehr nur solche unzulässigen Verfügungen und

Massnahmen

unterstellt, die der Täter kraft seines Amtes, in Ausübung seiner hoheitlichen

Gewalt trifft (BGer 6B_934/2015 vom 5. April 2016 E.4.3, mit Verweis auf BGE 127 IV 209 E.1. a/aa S. 211; 114 IV 41 E. 2 S. 42; 113 IV 29 E. 1; Urteile

6B_831/2011 vom 14. Februar 2012 E. 1.2 und 6B:560/2010 vom 13. Dezember

Dispositiv

E. 2.3). Demnach erfüllt etwa ein Gefängnisimam, der einen Kassiber

herausschmuggelt, nicht den Tatbestand des Amtsmissbrauchs im Sinne von Art.

312 StGB, auch wenn er seine Vertrauensstellung missbraucht hat (BGer

6B_934/2015 vom 5. April 2016).

Die Vorinstanz

greift den von der Verteidigung schon vor Strafgericht zitierten BGE 114 IV 41 auf und kritisiert mit Verweis auf die seit jenem Entscheid vergangenen

Jahre, dass die einschränkende Auslegung gemäss herkömmlicher

bundesgerichtlicher Praxis der über die letzten Jahrzehnte eingetretenen,

allumfassenden Digitalisierung der Gesellschaft und der damit einhergegangenen

massiven Bedeutungszunahme persönlichkeitssensibler Daten nicht genügend

Rechnung trage. Sie schloss die inkriminierte Handlung des Beschuldigten unter

Verweis auf das erhöhte "Schutzinteresse" zumindest dann in den

Anwendungsbereich der Norm ein, wenn das unbefugte Abrufen von Personendaten in

einer Häufung und Zielgerichtetheit erfolgt, wie dies vorliegend der Fall

gewesen sei. Sie verweist für ihr Auslegungsergebnis zudem auf die

Bundesgerichtentscheide BGer 6B_831/2011 vom 14. Februar 2012 und 6B_699/2011

vom 26. Januar 2012. Gemäss der Rechtsprechung in diesen Entscheiden schütze

Art. 312 StGB den Bürger auch "vor völlig ungerechtfertigten oder

jedenfalls nicht von der Erfüllung einer amtlichen Aufgabe motivierten

Übergriffen". Die französischen Urteilserwägungen in jenen Entscheiden

stellen aber klar, dass dies gilt "en matière de violence physique ou de

contrainte exercée" (dort. Erw. 1.2 bzw 1.1). Insoweit lässt sich diesen

Urteilen nicht entnehmen, dass Übergriffe auch dann unter Art. 312 StGB fallen,

falls sie weder Gewalt noch Zwang enthalten. Die von der Vorinstanz in

deutscher Übersetzung wiedergegebene Erwägung steht im Urteilstext jeweils in einem

anderen Kontext. Damit erfolgt nämlich die Präzisierung, dass nicht

erforderlich sei, dass die Täterschaft "un but officiel" verfolge;

die Art der vom objektiven Tatbestand erfassten Tathandlung wird damit aber nicht

thematisiert. Der zitierte Abschnitt schliesst mit der

Erwägung: "L'utilisation de la force ou de la contrainte doit apparaître

comme l'exercice de la puissance qui échoit au fonctionnaire en vertu de sa

position officielle (ATF 127 IV 209 consid. 1b p. 213)", also wiederum mit dem Hinweis auf

Gewalt oder Zwang.

Die

Staatsanwaltschaft verweist für die von ihr postulierte Ausdehnung des Zwangsbegriffs

zu Unrecht auf Donatsch/Thommen/Wohlers, Strafrecht

IV, 5. Auflage 2017, S. 527 (Berufungsantwort S 2, Akten S. 686; Plädoyer

Staatsanwaltschaft S. 2, Akten S. 725). Der Hinweis auf diese

Literaturstelle zielt ins Leere und muss irrtümlich erfolgt sein.

Die Vorinstanz liess

sich gemäss ihren Urteilserwägungen von der Überlegung leiten, was heutzutage

im digitalisierten Umfeld ihrer Ansicht nach strafwürdig erscheint. Sie hat

ihre Rechtsauffassung transparent dargelegt und begründet. Ihre Auslegung

widerspricht nicht zwingend dem Wortlaut des Tatbestands des Amtsmissbrauchs,

wenn dieser isoliert betrachtet wird. Hingegen widerspricht sie der ständigen,

im oben dargelegten Sinne einschränkenden höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Es ist für einen Bürger bzw. eine Bürgerin nicht voraussehbar, dass das

bisherige Tatbestandserfordernis der Anwendung von "Gewalt oder

Zwang" angesichts neuer – hier technologischer – Entwicklungen aufgegeben

wird, und dass nunmehr eine andersartige Betroffenheit – und sei es die von der

Staatsanwaltschaft angeführte Betroffenheit im Recht in der informationellen

Selbstbestimmung – für eine Strafbarkeit gemäss Art. 312 StGB genügt. Eine

unvermittelte Praxisänderung im Lichte neuer gesellschaftlicher oder

technologischer Entwicklungen käme im Effekt einer unzulässigen Analogie zum

Nachteil des Beschuldigten nahe und erwiese sich hinsichtlich des Gebots nulla

poena sine lege scipta praevia certa stricta (Art. 1 StGB) als unstatthaft.

Ob die Häufung und Zielgerichtetheit der Abfragen einen entscheidenden Unterschied

machten könnten, kann daher offenbleiben. Dies gilt auch für die vom

Staatsanwalt thematisierte Frage, ob der Beschuldigte einfache oder besondere

Personendaten abgefragt hat. Nach geltendem Recht ist der Berufungskläger daher

von der Anklage des Amtsmissbrauchs freizusprechen. Dieser Freispruch ist für

den Berufungskläger, der mit seinem Rechtsmittel im Schuldpunkt durchdringt,

kostenlos.

6.

Im Zivilpunkt

fordert der Berufungskläger CHF 1548.05 Schadenersatz für die Kosten einer

psychiatrischen Behandlung sowie CHF 30'200.– Genugtuung für eine wesentlich

von den Strafverfolgungsbehörden mitzuverantwortende gravierende Verletzung

seiner Persönlichkeitsrechte. Die Vorinstanz richtete dem Beschuldigten – trotz

ihres Schuldspruchs – eine Genugtuung in Höhe von CHF 2'000.– sowie

Schadenersatz in Höhe von CHF 500.– gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO aus. Nach

dieser Bestimmung steht der beschuldigten Person, die "ganz oder teilweise

freigesprochen wird" oder im Falle einer Verfahrenseinstellung ein Anspruch

zu auf eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen

Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug, sowie Entschädigung der

wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am

Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b und c StPO).

Die Vorinstanz

begründete den Genugtuungsanspruch mit der Unbill, die der Beschuldigte durch

eine Reihe von Presseartikeln erlitten habe. In dieser Berichterstattung sei er

zu Unrecht als türkischer Spion dargestellt worden. Der Verteidiger hatte der

Vorinstanz mehrere Zeitungsartikel eingereicht: Einen Artikel der E____ Zeitung

vom 22. April 2017 "Der Erdogan-Spitzel bei der Basler Polizei"

(Akten S. 503-505); einen Artikel der E____ Zeitung vom 24. April 2017

"Mutmasslicher Spitzel war der Polizei bekannt" (Akten S. 507-508),

einen Artikel der E____ Zeitung vom 27. April 2017 "Entsetzen über

Erdogan-Spitzel bei Polizei" (Akten S. 509-513), einen Artikel der E____

Zeitung vom 2. Juni 2017 "Ganze Familie ausspioniert" (Akten S. 550/551),

einen Artikel der E____ Zeitung vom 11. Mai 2017 "Das Glaubensbekenntnis

des [...]" (Akten S. 552-553), einen Artikel der E____ Zeitung vom 18.

Juli 2017 "Türkei-Spitzel verurteilt" (Akten S. 554/555), einen

Artikel der F____ Zeitung vom 22. Juni 2017 "Untersuchungsbericht zu

Spitzel-Affäre: Die Brisanz der Vorwürfe wurde unterschätzt" (Akten S.

514-515) und einen Artikel der F____ Zeitung vom 10. Mai 2017 "Basler

Polizisten-Spitzel [...] soll als Velo-Hehler tätig gewesen sein" (Akten

S. 516). Die Vorinstanz bemass den Betrag, welcher der Unbill angemessen sei,

auf CHF 6'000.–. Davon müsse der Staat allerdings nur im Umfang eines Drittels

aufkommen, da das Strafverfahren in bedeutend geringerem Umfang kausal für die

Unbill gewesen sei wie die mediale "Stimmungsmache". Eine durch

Unterlagen substantiierte Schadenersatzforderung für eine psychiatrische

Behandlung sowie Medikamentenkosten im Zusammenhang mit dem Strafverfahren

(Akten S. 543-548) sprach sie ihm mit kurzer, analoger Begründung, ebenfalls im

Umfang eines Drittels zu.

Es dürfte

zutreffen, dass der Beschuldigte durch die Berichterstattung, namentlich in der

E____ Zeitung, in seiner Persönlichkeit betroffen worden ist. Der mit der

Berichterstattung in den Raum gestellte und geschürte Verdacht, dass der

Berufungskläger für einen ausländischen Staatschef arbeite, stellt einen

schweren Vorwurf dar. Dieser Verdacht wurde von den Strafverfolgungsbehörden

ernst genommen. Folglich hat die Staatsanwaltschaft zum Beispiel eine zentrale

E-Mail-Adresse eingerichtet, wo sich besorgte BürgerInnen mit türkischem

Hintergrund erkundigen konnten, ob sie von Datenabfragen betroffen waren.

Entgegen der Vorinstanz kann darin kein Überaktivismus erkannt werden. Der

Beschuldigte hatte im Sommer des Militärputsches in der Türkei (Juli 2016) auf

seinem Facebook-Account neben einem Foto des Präsidenten der Republik Türkei

einen Kommentar mit dem Wortlaut: "[...]" (Akten S. 337) platziert. Weitere

Kommentare mussten aus der ex-ante-Perspektive ebenfalls aufhorchen lassen,

etwa "[...]" und darunter stehend "[...]" (Akten S. 336).

Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft erscheint vor dem Hintergrund als ebenso

verständlich wie die Sorgen von BürgerInnen mit türkischem Hintergrund.

Schlussendlich ist der Beschuldigte aber nicht wegen solcher Handlungen, etwa

Agieren für einen fremden Staat oder Amtsgeheimnisverletzung, angeklagt bzw.

bestraft worden. Dass der Beschuldigte im Zeitraum der Berichterstattung,

welcher anfangs mit demjenigen des Verfahrens zusammenfiel, psychiatrischer

Hilfe bedurfte, vermag nicht zu erstaunen, ungeachtet der Frage, ob es sich bei

den entsprechenden Kosten um Einbussen handelte, die aus der "notwendigen

Beteiligung am Strafverfahren" entstanden sind. Indessen vermag nicht auf

Anhieb einleuchten, dass die Vorinstanz den Staat hierfür trotz Schuldspruchs

teilweise in der Verantwortung sah. Art. 429 StPO sieht Entschädigung und

Genugtuung für Freispruch, Teilfreispruch oder Verfahrenseinstellung vor.

Mit dem

Freispruch vor dem Appellationsgericht ist die erste Voraussetzung von

Art. 429 Abs. 1 StPO für einen Genugtuungsanspruch sowie Anspruch auf

Schadenersatz nun allerdings erfüllt. Es stellt sich jedoch die Frage, ob der

Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung des Beschuldigten nicht durch den

Normgehalt von Art. 430 StPO verhindert wird (vorbehältlich des Verschlechterungsverbots).

Gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO kann die Strafbehörde die Entschädigung oder

Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig

und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung

erschwert hat. Dies muss dem Beschuldigten vorliegend vorgehalten werden. Die

Datenabfragen erfüllten nach dem Dargelegten zwar nicht den Tatbestand des

Amtsmissbrauchs. Sie waren aber klar ungesetzlich. Gemäss § 9 Abs. 1 des

Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG, SG 153.260) darf ein

öffentliches Organ Personendaten bearbeiten, wenn dafür eine gesetzliche

Grundlage besteht (lit. a) oder dies zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe

erforderlich ist (lit. b). Personendaten dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet

werden, zu dem sie erhoben worden sind, soweit nicht eine gesetzliche Grundlage

ausdrücklich eine weitere Verwendung vorsieht oder die betroffene Person im

Einzelfall einwilligt (§ 12 IDG). Eine gesetzliche Grundlage für die private

Verwendung von Daten aus dem kantonalen Datenmarkt oder dem RIPOL besteht

nicht. Damit verletzte der Rekurrent mehrfach eine gesetzliche Pflicht. In

arbeitsrechtlicher Hinsicht führten unter anderem diese Pflichtverletzungen zur

verwaltungsgerichtlich geschützten Entlassung des Berufungsklägers (Verwaltungsgerichtsentscheid

AGE VD.2019.177 vom 27. Mai 2020; noch nicht rechtskräftig). Dass der

Berufungskläger durch die rechtswidrigen Abfragen, zusammen mit von ihm zu

verantwortenden Begleitumständen (genannte Facebook-Posts), ein Strafverfahren

ausgelöst hat, ist von ihm selbst rechtswidrig verschuldet worden bzw. in einem

Grade selbst von ihm zu verantworten, welcher der Zusprechung von Genugtuung

oder Schadenersatz gemäss Art. 430 Abs. 1 entgegensteht. Da nur der

Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hatte, darf das Urteil in diesem Punkt

jedoch nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Es

bleibt somit bei der Zusprechung von Genugtuung und Schadenersatz gemäss der

Vorinstanz, wobei die Genugtuung für den ausgestandenen Polizeigewahrsam vom

27./28. April 2017, welche auf CHF 200.– zu bemessen ist, noch hinzuzurechnen

ist.

7.

Der amtliche

Verteidiger ist gemäss seiner Kostennote aus der Gerichtskasse zu entschädigen

(zuzüglich Dauer der Berufungsverhandlung), wobei praxisgemäss ein

Stundenansatz von CHF 200.– zur Anwendung gelangt.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: A____ wird in Gutheissung seiner

Berufung von der Anklage des mehrfachen Amtsmissbrauchs kostenlos

freigesprochen.

Dem Beurteilten werden gemäss Art. 429 Abs. 1 der

Strafprozessordnung aus der Gerichtskasse Schadenersatz im Betrag von

CHF 500.– sowie eine Genugtuung von CHF 2'200.– (einschliesslich

Haftentschädigung für den Polizeigewahrsam vom 27./28. April 2017)

ausgerichtet. Die Schadenersatzmehrforderung in Höhe von CHF 16'596.50 und

die Genugtuungsmehrforderung in Höhe von CHF 28'000.– werden abgewiesen.

Dem amtlichen Verteidiger, B____, werden für die

zweite Instanz ein Honorar von CHF 4'150.– sowie ein Auslagenersatz in

Höhe von CHF 56.60, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 323.90 (insgesamt

CHF 4'530.50), ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-

Migrationsamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen lic.

iur. Aurel Wandeler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten

Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen

Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen

Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für

die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung

für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).