SB.2018.126
mehrfacher Amtsmissbrauch
12. Juni 2020Deutsch17 min
Strafprozessordnung CHF 500.– Schadenersatz sowie eine Genugtuung von CHF 2'000.–
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2018.126
URTEIL
vom 12.
Juni 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. phil. und MLaw Jacqueline
Frossard , Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Aurel Wandeler
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 23. April 2018
betreffend mehrfachen
Amtsmissbrauch
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts vom 23. April 2018 wurde A____ des mehrfachen Amtsmissbrauchs
schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF
130.–, abzüglich eines Tagessatzes für den Polizeigewahrsam vom 27./28. April
2017, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2
Jahren. Dem Beurteilten wurden in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 der
Strafprozessordnung CHF 500.– Schadenersatz sowie eine Genugtuung von CHF 2'000.–
ausgerichtet. Seine Mehrforderung wurde abgewiesen. Zudem wurden ihm die
Verfahrenskosten auferlegt.
Gegen dieses
Urteil erhob A____, vertreten durch B____, mit Eingabe vom 24. April 2018 Berufung.
Mit Eingabe vom 27. November 2018 erfolgte die Berufungserklärung, mit welcher
ein kostenloser Freispruch sowie die Zusprechung von CHF 1’548.05 Schadenersatz
sowie CHF 30'200.– Genugtuung beantragt wird. Die Staatsanwaltschaft erhob
innert Frist keine Berufung und beantragte kein Nichteintreten. Mit Eingabe vom
20. März 2019 erfolgte die schriftliche Begründung der Berufung. Innert
erstreckter Frist nahm die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 6. Mai 2019 zur
Berufung Stellung und beantragte die vollumfängliche Bestätigung des
erstinstanzlichen Urteils.
Anlässlich der
Berufungsverhandlung vom 12. Juni 2020 wurde der Berufungskläger befragt.
Anschliessend kamen sein Verteidiger sowie der Staatsanwalt zum Vortrag. Für
sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Einzelheiten der
Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus
den nachstehenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen
das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Der Berufungskläger ist
gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Auf das
frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs.
1.
Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)
ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2
Gerügt
werden können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 StPO). Hat, wie
vorliegend, nur die beschuldigte Person ein Rechtsmittel ergriffen, darf der
Entscheid nicht zu ihrem Nachteil abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO).
2.
Der Beschuldigte
war bis zu seiner Freistellung am 27. April 2017 als Sicherheitsassistent bei
der Kantonspolizei Basel-Stadt tätig. Diese Anstellung ermöglichte dem
Beschuldigten unter anderem den Zugriff auf polizeiliche und amtliche
Datenbanken wie RIPOL, ISA, FABER, MOFIS und den kantonalen Datenmarkt. Dem
Berufungskläger wurde mit dem angefochtenen Urteil vorgeworfen, im Zeitraum vom
Juni 2016 bis zum 6. April 2017 an seinen damaligen Arbeitsorten in Basel und
Riehen ohne dienstlichen Auftrag und somit zweckentfremdet Datenabfragen über
seine Ex-Frau C____, seine neue Partnerin D____ sowie über Angehörige der
Familie Y. getätigt zu haben (konkret: "zwischen 30 und 40 Abfragen"
bezüglich der Famlie Y.; 4 Abfragen bezüglich D____ am 4. Juli 2016, am 8.
August 2016, am 21. November 2016 und am 3. April 2017; 25 Abfragen
bezüglich C____ zwischen 26. September 2016 und 7. Januar 2017).
Dass die
jeweiligen Datenabfragen in dienstlichem Zusammenhang gestanden hätten,
behauptete der Beschuldigte im erstinstanzlichen Verfahren nicht. Die Abfragen
bezüglich seiner Exfrau habe er getätigt, um diese bezüglich beruflicher
Selbständigkeit oder privater Belange zu unterstützen; er habe für sie
Formulare z.B. für das Handelsregisteramt und ähnliches ausgefüllt. In einem
Fall sei die Datenabfrage im Zusammenhang mit einer Überweisung von
Unterhaltszahlungen gestanden, die nicht geklappt habe. Die Vorinstanz erachtete
diese Ausführungen, die teilweise von früheren Aussagen des Beschuldigten abwichen,
nicht als überzeugend. Sie hielt dazu aber fest, dass – selbst wenn den
Ausführungen des Beschuldigten gefolgt würde – klarerweise kein Zusammenhang
der Datenabfragen mit dienstlichen Aufgaben und Verrichtungen des Beschuldigten
zu erkennen seien. Die Datenabfragen bezüglich D____ sollen laut dem
Beschuldigten im Zusammenhang mit einem Diebstahl zum Nachteil seiner Partnerin
gestanden haben. Er habe ihr geraten, auf einem Polizeiposten Anzeige zu
erstatten; er selber habe ja keine Anzeigen entgegennehmen können (Auss.
Besch., Akten S. 394 f.). Auch in diesem Fall habe der Beschuldigte gemäss Vorinstanz
die Abfragen ausserhalb seiner dienstlichen Aufgaben und Befugnisse getätigt.
Ausser Zweifel stand für die Vorinstanz auch, dass die Abfragen betreffend Angehörige
der Familie Y. keinen dienstlichen Zusammenhang aufwiesen. Der Beschuldigte hatte
dazu vor erster Instanz angegeben, diese Abfragen auf Bitte einer Person […]
getätigt zu haben, welche unter dem Verdacht gelitten habe, ein Adoptivkind zu
sein und der er mit der Recherche habe helfen wollen.
Für die
Vorinstanz hat der Beschuldigte durch seine Datenabfragen mehrfach den Tatbestand
des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB erfüllt, auch wenn er keinen
"Zwang" ausgeübt habe. In einer weitgehend digitalisierten
Gesellschaft komme dem Schutz persönlichkeitssensibler Daten gesteigerte
Bedeutung zu. Ein ohne gesetzliche Grundlage und unter Missbrauch der amtlichen
Stellung erfolgter Eingriff in die Grund- und Persönlichkeitsrechte durch das
unbefugte Abrufen von Personendaten sei jedenfalls dann als amtsmissbräuchlich
im Sinne von Art. 312 StGB zu qualifizieren, wenn der Eingriff in einer Häufung
und Zielgerichtetheit erfolgt ist, wie dies vorliegend zu erkennen gewesen sei.
Das Strafgericht ging anklagegemäss davon aus, dass der Beschuldigte die
Abfragen betreffend seine Ex-Frau und seine Partnerin zur Befriedigung seiner
persönlichen Neugierde getätigt habe. Bei den Anfragen betreffend Angehörige
der Familie Y. dürfte zwar seine eigene Neugier nicht gleichermassen
entscheidend gewesen sein, weil zumindest der Impuls, in diesem Bereich zu
recherchieren, von aussen an ihn herangetragen worden sein könnte. Aber auch
diese Datenabfragen habe er letztlich getätigt, um sich einen Informationsstand
zu verschaffen, welcher ihm nicht zugestanden hätte. Indem er sich auf diese
Art und Weise jeweils einen unrechtmässigen immateriellen Vorteil verschafft
habe, habe er auch den subjektiven Tatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllt.
Mangels Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgrund sprach die Vorinstanz
den Beschuldigten demzufolge des mehrfachen Amtsmissbrauchs schuldig.
3.
Vor
Appellationsgericht verzichtete der Beschuldigte auf weitere Aussagen zur Sache
(Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2, Akten S. 738). Sein Verteidiger
erachtet den objektiven Tatbestand des Amtsmissbrauchs als nicht erfüllt an,
weil der Beschuldigte weder Zwang noch Gewalt angewendet habe, was aber ein objektives
Tatbestandserfordernis sei. Der Staatsanwalt hält die vorinstanzliche
Auffassung für zutreffend. Der mit den Datenabfragen verbundene Eingriff in das
Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung, als Teilgehalt des durch Art.
13.
Abs. 2 BV gewährten Schutzes der Privatsphäre, komme nach heutigem
Verständnis einer Anwendung von Zwang gleich. Der Tatbestand schütze nicht nur
das Interesse des Staates an zuverlässigen Beamten, sondern auch dasjenige der
Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung
ausgesetzt zu werden. Der Begriff des Zwangs solle nicht nur auf jene Fälle
Anwendung finden, bei denen physischer Zwang ausgeübt werde, sondern auch auf
solche, bei denen kraft hoheitlicher Machtbefugnisse in persönliche
Freiheitsrechte, vorliegend in das Recht auf informationelle Privatheit, eingegriffen
werde.
4.
In tatsächlicher
Hinsicht darf im Berufungsverfahren mit Verweis auf die vorinstanzlichen und
insoweit nicht angefochtenen Erwägungen weiterhin davon ausgegangen werden,
dass der Beschuldigte zwischen Juni 2016 bis 3. April 2017 als Sicherheitsassistent
der Kantonspolizei Basel-Stadt an seinen damaligen Arbeitsorten in Riehen und
Basel ohne dienstlichen Zusammenhang viermal Personendaten seiner Partnerin, 25
mal Personendaten seiner Exfrau sowie 30-40 mal Personendaten von Angehörigen
der Familie Y abgefragt hat. Bis auf acht Abfragen betreffend C____ im RIPOL
erfolgten die Datenzugriffe im kantonalen Datenmarkt, in welchem Namen,
Geschlecht, Geburtsdatum, Zivilstand, Adresse, Zuzugsdatum, Zuzugsort, AHV-Nummer,
Name der Eltern, Heimatort, Ausweistyp sowie verwandtschaftliche Beziehungen
sowie Adresshistorie einer Person aufgeführt sind, entgegen der
Staatsanwaltschaft (Plädoyer) aber nicht die Konfession und der Geburtsort.
5.
Des
Amtsmissbrauchs macht sich schuldig, wer als Mitglied einer Behörde oder
Beamter seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem andern einen
unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil
zuzufügen (Art. 312 StGB).
Wie die
Verteidigung mit Recht festhält, stellt der objektive Tatbestand
"Amtsmissbrauch" nicht den Missbrauch des Amtes unter Strafe, sondern
er schützt vor der missbräuchlichen Ausübung der Amtsgewalt, vor der
missbräuchlichen Ausübung von Machtbefugnissen und vor unberechtigter Anwendung
von Zwang (Heimgartner, in: Basler
Kommentar StGB II, 4. Auflage 2019, Art. 312 N. 6 ff.). Blosse
Kompetenzüberschreitungen durch pflichtwidrige Handlungen, die nicht in
Ausübung hoheitlicher Gewalt erfolgen, wie zum Beispiel die Nutzung im Amte erlangter
Kenntnisse für persönliche Zwecke, fallen nicht unter den Tatbestand (Heimgartner, a.a.O., N 13). Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der hinsichtlich der Tathandlung sehr
allgemein umschriebene Straftatbestand einschränkend so auszulegen, dass nur
derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein
Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder
Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte. Art. 312 StGB umfasst mit anderen Worten
nicht sämtliche pflichtwidrigen Handlungen, die ein mit Zwangsgewalt
ausgestatteter Beamter bei Gelegenheit der Erfüllung seiner Pflichten ausführt;
ihm sind vielmehr nur solche unzulässigen Verfügungen und
Massnahmen
unterstellt, die der Täter kraft seines Amtes, in Ausübung seiner hoheitlichen
Gewalt trifft (BGer 6B_934/2015 vom 5. April 2016 E.4.3, mit Verweis auf BGE 127 IV 209 E.1. a/aa S. 211; 114 IV 41 E. 2 S. 42; 113 IV 29 E. 1; Urteile
6B_831/2011 vom 14. Februar 2012 E. 1.2 und 6B:560/2010 vom 13. Dezember
Dispositiv
E. 2.3). Demnach erfüllt etwa ein Gefängnisimam, der einen Kassiber
herausschmuggelt, nicht den Tatbestand des Amtsmissbrauchs im Sinne von Art.
312 StGB, auch wenn er seine Vertrauensstellung missbraucht hat (BGer
6B_934/2015 vom 5. April 2016).
Die Vorinstanz
greift den von der Verteidigung schon vor Strafgericht zitierten BGE 114 IV 41 auf und kritisiert mit Verweis auf die seit jenem Entscheid vergangenen
Jahre, dass die einschränkende Auslegung gemäss herkömmlicher
bundesgerichtlicher Praxis der über die letzten Jahrzehnte eingetretenen,
allumfassenden Digitalisierung der Gesellschaft und der damit einhergegangenen
massiven Bedeutungszunahme persönlichkeitssensibler Daten nicht genügend
Rechnung trage. Sie schloss die inkriminierte Handlung des Beschuldigten unter
Verweis auf das erhöhte "Schutzinteresse" zumindest dann in den
Anwendungsbereich der Norm ein, wenn das unbefugte Abrufen von Personendaten in
einer Häufung und Zielgerichtetheit erfolgt, wie dies vorliegend der Fall
gewesen sei. Sie verweist für ihr Auslegungsergebnis zudem auf die
Bundesgerichtentscheide BGer 6B_831/2011 vom 14. Februar 2012 und 6B_699/2011
vom 26. Januar 2012. Gemäss der Rechtsprechung in diesen Entscheiden schütze
Art. 312 StGB den Bürger auch "vor völlig ungerechtfertigten oder
jedenfalls nicht von der Erfüllung einer amtlichen Aufgabe motivierten
Übergriffen". Die französischen Urteilserwägungen in jenen Entscheiden
stellen aber klar, dass dies gilt "en matière de violence physique ou de
contrainte exercée" (dort. Erw. 1.2 bzw 1.1). Insoweit lässt sich diesen
Urteilen nicht entnehmen, dass Übergriffe auch dann unter Art. 312 StGB fallen,
falls sie weder Gewalt noch Zwang enthalten. Die von der Vorinstanz in
deutscher Übersetzung wiedergegebene Erwägung steht im Urteilstext jeweils in einem
anderen Kontext. Damit erfolgt nämlich die Präzisierung, dass nicht
erforderlich sei, dass die Täterschaft "un but officiel" verfolge;
die Art der vom objektiven Tatbestand erfassten Tathandlung wird damit aber nicht
thematisiert. Der zitierte Abschnitt schliesst mit der
Erwägung: "L'utilisation de la force ou de la contrainte doit apparaître
comme l'exercice de la puissance qui échoit au fonctionnaire en vertu de sa
position officielle (ATF 127 IV 209 consid. 1b p. 213)", also wiederum mit dem Hinweis auf
Gewalt oder Zwang.
Die
Staatsanwaltschaft verweist für die von ihr postulierte Ausdehnung des Zwangsbegriffs
zu Unrecht auf Donatsch/Thommen/Wohlers, Strafrecht
IV, 5. Auflage 2017, S. 527 (Berufungsantwort S 2, Akten S. 686; Plädoyer
Staatsanwaltschaft S. 2, Akten S. 725). Der Hinweis auf diese
Literaturstelle zielt ins Leere und muss irrtümlich erfolgt sein.
Die Vorinstanz liess
sich gemäss ihren Urteilserwägungen von der Überlegung leiten, was heutzutage
im digitalisierten Umfeld ihrer Ansicht nach strafwürdig erscheint. Sie hat
ihre Rechtsauffassung transparent dargelegt und begründet. Ihre Auslegung
widerspricht nicht zwingend dem Wortlaut des Tatbestands des Amtsmissbrauchs,
wenn dieser isoliert betrachtet wird. Hingegen widerspricht sie der ständigen,
im oben dargelegten Sinne einschränkenden höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Es ist für einen Bürger bzw. eine Bürgerin nicht voraussehbar, dass das
bisherige Tatbestandserfordernis der Anwendung von "Gewalt oder
Zwang" angesichts neuer – hier technologischer – Entwicklungen aufgegeben
wird, und dass nunmehr eine andersartige Betroffenheit – und sei es die von der
Staatsanwaltschaft angeführte Betroffenheit im Recht in der informationellen
Selbstbestimmung – für eine Strafbarkeit gemäss Art. 312 StGB genügt. Eine
unvermittelte Praxisänderung im Lichte neuer gesellschaftlicher oder
technologischer Entwicklungen käme im Effekt einer unzulässigen Analogie zum
Nachteil des Beschuldigten nahe und erwiese sich hinsichtlich des Gebots nulla
poena sine lege scipta praevia certa stricta (Art. 1 StGB) als unstatthaft.
Ob die Häufung und Zielgerichtetheit der Abfragen einen entscheidenden Unterschied
machten könnten, kann daher offenbleiben. Dies gilt auch für die vom
Staatsanwalt thematisierte Frage, ob der Beschuldigte einfache oder besondere
Personendaten abgefragt hat. Nach geltendem Recht ist der Berufungskläger daher
von der Anklage des Amtsmissbrauchs freizusprechen. Dieser Freispruch ist für
den Berufungskläger, der mit seinem Rechtsmittel im Schuldpunkt durchdringt,
kostenlos.
6.
Im Zivilpunkt
fordert der Berufungskläger CHF 1548.05 Schadenersatz für die Kosten einer
psychiatrischen Behandlung sowie CHF 30'200.– Genugtuung für eine wesentlich
von den Strafverfolgungsbehörden mitzuverantwortende gravierende Verletzung
seiner Persönlichkeitsrechte. Die Vorinstanz richtete dem Beschuldigten – trotz
ihres Schuldspruchs – eine Genugtuung in Höhe von CHF 2'000.– sowie
Schadenersatz in Höhe von CHF 500.– gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO aus. Nach
dieser Bestimmung steht der beschuldigten Person, die "ganz oder teilweise
freigesprochen wird" oder im Falle einer Verfahrenseinstellung ein Anspruch
zu auf eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen
Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug, sowie Entschädigung der
wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am
Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b und c StPO).
Die Vorinstanz
begründete den Genugtuungsanspruch mit der Unbill, die der Beschuldigte durch
eine Reihe von Presseartikeln erlitten habe. In dieser Berichterstattung sei er
zu Unrecht als türkischer Spion dargestellt worden. Der Verteidiger hatte der
Vorinstanz mehrere Zeitungsartikel eingereicht: Einen Artikel der E____ Zeitung
vom 22. April 2017 "Der Erdogan-Spitzel bei der Basler Polizei"
(Akten S. 503-505); einen Artikel der E____ Zeitung vom 24. April 2017
"Mutmasslicher Spitzel war der Polizei bekannt" (Akten S. 507-508),
einen Artikel der E____ Zeitung vom 27. April 2017 "Entsetzen über
Erdogan-Spitzel bei Polizei" (Akten S. 509-513), einen Artikel der E____
Zeitung vom 2. Juni 2017 "Ganze Familie ausspioniert" (Akten S. 550/551),
einen Artikel der E____ Zeitung vom 11. Mai 2017 "Das Glaubensbekenntnis
des [...]" (Akten S. 552-553), einen Artikel der E____ Zeitung vom 18.
Juli 2017 "Türkei-Spitzel verurteilt" (Akten S. 554/555), einen
Artikel der F____ Zeitung vom 22. Juni 2017 "Untersuchungsbericht zu
Spitzel-Affäre: Die Brisanz der Vorwürfe wurde unterschätzt" (Akten S.
514-515) und einen Artikel der F____ Zeitung vom 10. Mai 2017 "Basler
Polizisten-Spitzel [...] soll als Velo-Hehler tätig gewesen sein" (Akten
S. 516). Die Vorinstanz bemass den Betrag, welcher der Unbill angemessen sei,
auf CHF 6'000.–. Davon müsse der Staat allerdings nur im Umfang eines Drittels
aufkommen, da das Strafverfahren in bedeutend geringerem Umfang kausal für die
Unbill gewesen sei wie die mediale "Stimmungsmache". Eine durch
Unterlagen substantiierte Schadenersatzforderung für eine psychiatrische
Behandlung sowie Medikamentenkosten im Zusammenhang mit dem Strafverfahren
(Akten S. 543-548) sprach sie ihm mit kurzer, analoger Begründung, ebenfalls im
Umfang eines Drittels zu.
Es dürfte
zutreffen, dass der Beschuldigte durch die Berichterstattung, namentlich in der
E____ Zeitung, in seiner Persönlichkeit betroffen worden ist. Der mit der
Berichterstattung in den Raum gestellte und geschürte Verdacht, dass der
Berufungskläger für einen ausländischen Staatschef arbeite, stellt einen
schweren Vorwurf dar. Dieser Verdacht wurde von den Strafverfolgungsbehörden
ernst genommen. Folglich hat die Staatsanwaltschaft zum Beispiel eine zentrale
E-Mail-Adresse eingerichtet, wo sich besorgte BürgerInnen mit türkischem
Hintergrund erkundigen konnten, ob sie von Datenabfragen betroffen waren.
Entgegen der Vorinstanz kann darin kein Überaktivismus erkannt werden. Der
Beschuldigte hatte im Sommer des Militärputsches in der Türkei (Juli 2016) auf
seinem Facebook-Account neben einem Foto des Präsidenten der Republik Türkei
einen Kommentar mit dem Wortlaut: "[...]" (Akten S. 337) platziert. Weitere
Kommentare mussten aus der ex-ante-Perspektive ebenfalls aufhorchen lassen,
etwa "[...]" und darunter stehend "[...]" (Akten S. 336).
Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft erscheint vor dem Hintergrund als ebenso
verständlich wie die Sorgen von BürgerInnen mit türkischem Hintergrund.
Schlussendlich ist der Beschuldigte aber nicht wegen solcher Handlungen, etwa
Agieren für einen fremden Staat oder Amtsgeheimnisverletzung, angeklagt bzw.
bestraft worden. Dass der Beschuldigte im Zeitraum der Berichterstattung,
welcher anfangs mit demjenigen des Verfahrens zusammenfiel, psychiatrischer
Hilfe bedurfte, vermag nicht zu erstaunen, ungeachtet der Frage, ob es sich bei
den entsprechenden Kosten um Einbussen handelte, die aus der "notwendigen
Beteiligung am Strafverfahren" entstanden sind. Indessen vermag nicht auf
Anhieb einleuchten, dass die Vorinstanz den Staat hierfür trotz Schuldspruchs
teilweise in der Verantwortung sah. Art. 429 StPO sieht Entschädigung und
Genugtuung für Freispruch, Teilfreispruch oder Verfahrenseinstellung vor.
Mit dem
Freispruch vor dem Appellationsgericht ist die erste Voraussetzung von
Art. 429 Abs. 1 StPO für einen Genugtuungsanspruch sowie Anspruch auf
Schadenersatz nun allerdings erfüllt. Es stellt sich jedoch die Frage, ob der
Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung des Beschuldigten nicht durch den
Normgehalt von Art. 430 StPO verhindert wird (vorbehältlich des Verschlechterungsverbots).
Gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO kann die Strafbehörde die Entschädigung oder
Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig
und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung
erschwert hat. Dies muss dem Beschuldigten vorliegend vorgehalten werden. Die
Datenabfragen erfüllten nach dem Dargelegten zwar nicht den Tatbestand des
Amtsmissbrauchs. Sie waren aber klar ungesetzlich. Gemäss § 9 Abs. 1 des
Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG, SG 153.260) darf ein
öffentliches Organ Personendaten bearbeiten, wenn dafür eine gesetzliche
Grundlage besteht (lit. a) oder dies zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe
erforderlich ist (lit. b). Personendaten dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet
werden, zu dem sie erhoben worden sind, soweit nicht eine gesetzliche Grundlage
ausdrücklich eine weitere Verwendung vorsieht oder die betroffene Person im
Einzelfall einwilligt (§ 12 IDG). Eine gesetzliche Grundlage für die private
Verwendung von Daten aus dem kantonalen Datenmarkt oder dem RIPOL besteht
nicht. Damit verletzte der Rekurrent mehrfach eine gesetzliche Pflicht. In
arbeitsrechtlicher Hinsicht führten unter anderem diese Pflichtverletzungen zur
verwaltungsgerichtlich geschützten Entlassung des Berufungsklägers (Verwaltungsgerichtsentscheid
AGE VD.2019.177 vom 27. Mai 2020; noch nicht rechtskräftig). Dass der
Berufungskläger durch die rechtswidrigen Abfragen, zusammen mit von ihm zu
verantwortenden Begleitumständen (genannte Facebook-Posts), ein Strafverfahren
ausgelöst hat, ist von ihm selbst rechtswidrig verschuldet worden bzw. in einem
Grade selbst von ihm zu verantworten, welcher der Zusprechung von Genugtuung
oder Schadenersatz gemäss Art. 430 Abs. 1 entgegensteht. Da nur der
Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hatte, darf das Urteil in diesem Punkt
jedoch nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Es
bleibt somit bei der Zusprechung von Genugtuung und Schadenersatz gemäss der
Vorinstanz, wobei die Genugtuung für den ausgestandenen Polizeigewahrsam vom
27./28. April 2017, welche auf CHF 200.– zu bemessen ist, noch hinzuzurechnen
ist.
7.
Der amtliche
Verteidiger ist gemäss seiner Kostennote aus der Gerichtskasse zu entschädigen
(zuzüglich Dauer der Berufungsverhandlung), wobei praxisgemäss ein
Stundenansatz von CHF 200.– zur Anwendung gelangt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird in Gutheissung seiner
Berufung von der Anklage des mehrfachen Amtsmissbrauchs kostenlos
freigesprochen.
Dem Beurteilten werden gemäss Art. 429 Abs. 1 der
Strafprozessordnung aus der Gerichtskasse Schadenersatz im Betrag von
CHF 500.– sowie eine Genugtuung von CHF 2'200.– (einschliesslich
Haftentschädigung für den Polizeigewahrsam vom 27./28. April 2017)
ausgerichtet. Die Schadenersatzmehrforderung in Höhe von CHF 16'596.50 und
die Genugtuungsmehrforderung in Höhe von CHF 28'000.– werden abgewiesen.
Dem amtlichen Verteidiger, B____, werden für die
zweite Instanz ein Honorar von CHF 4'150.– sowie ein Auslagenersatz in
Höhe von CHF 56.60, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 323.90 (insgesamt
CHF 4'530.50), ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
-
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung
für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).