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Entscheid

SB.2018.127

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenmässigkeit) und mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, Strafzumessung, Widerruf der Vorstrafe und ambulante Massnahme

11. Mai 2022Deutsch18 min

angeordnet. Es wurde verfügt, das beschlagnahmte Mobiltelefon [...], die [...]-Bankkarte

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2018.127

URTEIL

vom 11.

Mai 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

Prof. Dr. Jonas Weber, lic. iur. Sara

Lamm

und

Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungsklägerin

[...]

Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Anschlussberufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001

Basel

Gegenstand

Berufung

und

Anschlussberufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts vom 28. August

2018

betreffend Verbrechen gegen das

Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenmässigkeit) und

mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes,

Strafzumessung,

Widerruf der Vorstrafe und

ambulante Massnahme

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Strafdreiergerichts vom 28. August 2018 wurde A____ des Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenmässigkeit) und

der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig

erklärt und zu 17 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung der

Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie zu einer Busse von CHF 200.‒

(bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Im Anklagepunkt

5 wurde das Verfahren für die vor dem 28. August 2015 vorgenommenen

Konsumhandlungen eingestellt. Die am 21. August 2015 von der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.‒,

Probezeit 3 Jahre, wurde in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 und 3 des

Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt. Hingegen wurde die Beurteilte

verwarnt und die Probezeit um 1 ½ Jahre verlängert. Der Vollzug der

ausgesprochenen Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und eine ambulante Massnahme

angeordnet. Für die Dauer der ambulanten Massnahme wurde Bewährungshilfe

angeordnet. Es wurde verfügt, das beschlagnahmte Mobiltelefon [...], die [...]-Bankkarte

und die [...]-Karte seien in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches

einzuziehen und die weiteren Mobiltelefone an die Beurteilte zurückzugegeben.

Die USB-Sticks wurden bei den Akten belassen. Der Beurteilten wurden die

Verfahrenskosten von CHF 19’348.95 und eine Urteilsgebühr von CHF 5’000.‒

auferlegt. Der damalige Verteidiger wurde mit Rückforderungsvorbehalt aus der

Strafgerichtskasse entschädigt. Mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 29.

November 2018 wurde [...] auf dessen Antrag hin als amtlicher Verteidiger

entlassen. An seiner Stelle wurde [...] als amtliche und notwendige

Verteidigerin eingesetzt.

Die amtliche

Verteidigerin hat im Namen von A____ am 11. Dezember 2018 Berufung erklärt. Sie

beantragt, die Berufungsklägerin sei in vollumfänglicher Aufhebung des Urteils

vom 28. August 2018 von der Anklage des Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenmässigkeit) und

der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes kostenlos

freizusprechen. Für die ausgestandene Untersuchungshaft zwischen dem 16.

November 2017 und dem 20. März 2018 sei ihr eine angemessene Entschädigung von

mindestens CHF 200.‒ pro Tag auszurichten. In Bestätigung des

erstinstanzlichen Urteils sei die von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 21.

August 2015 bedingt ausgesprochene Geldstrafe nicht vollziehbar zu erklären und

die Berufungsklägerin stattdessen zu verwarnen. In Bestätigung des

erstinstanzlichen Urteils seien das beschlagnahmte Mobiltelefon [...], die [...]-Bankkarte

und die [...]-Karte einzuziehen, die restlichen Mobiltelefone seien an die

Berufungsklägerin auszuhändigen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten des Staates.

Die

Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 28. Dezember 2018 Anschlussberufung

erklärt. Sie beantragt, A____ sei in Abänderung des Urteils des Strafgerichts

des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit der Gefährdung

der Gesundheit vieler Menschen sowie Bandenmässigkeit und der mehrfachen

Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu

erklären und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten unter

Einrechnung der Untersuchungshaft zu verurteilen. Die bedingte Vorstrafe vom

21. August 2015 sei vollziehbar zu erklären. Die Freiheitsstrafe sei

zugunsten einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 des Strafgesetzbuches

aufzuschieben. In den übrigen Punkten sei das erstinstanzliche Urteil zu

bestätigen. Die Berufung der Beschuldigten sei kostenpflichtig abzuweisen.

Die

Berufungsbegründung, in welcher in Abänderung der Berufungserklärung nur noch

die teilweise Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und ein Schuldspruch wegen

mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes mit einer Busse von CHF 200.‒

beantragt wird, datiert vom 3. Mai 2019, die Anschlussberufungsbegründung vom

5. Mai 2019. Mit Eingabe vom 9. Mai 2019 hat die Staatsanwaltschaft auf eine

Berufungsantwort verzichtet. Die Anschlussberufungsantwort wurde am 29. Mai

2019 verfasst.

Am 11. Mai 2022

fand die Berufungsverhandlung vor Appellationsgericht statt. Nach der Befragung

der Berufungsklägerin und der Sachverständigen [...] gelangten die

Verteidigerin und die Staatsanwältin zum Vortrag.

Die für das

Urteil relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte

zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was

vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und

92.

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein

Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die Berufungsklägerin ist vom

angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an

dessen Abänderung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der

Berufung legitimiert ist. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln

berechtigt, sodass die Legitimation betreffend Anschlussberufung gegeben ist.

Auf die form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher

einzutreten.

1.2

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung

und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss

auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3

lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht

angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Vorliegend betrifft dies den Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

(Art. 19a BetmG), die Einstellung des Verfahrens wegen Betäubungsmittelkonsums

vor dem 28. August 2015, die Verfügung über die Beschlagnahme und die Entschädigung

des damaligen amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren.

2.

2.1

Die

vorliegende Berufung der Beschuldigten richtet sich gegen den Schuldspruch

wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz. Die Berufungsklägerin macht

geltend, die aus der Telefonkontrolle ersichtlichen Treffen zum Zweck der

Übernahme von Betäubungsmitteln würden keinen Handel belegen, denn sie habe

zugestandenermassen Betäubungsmittel konsumiert, welche sie auf diesem Wege

beschafft habe (Berufungsbegründung, Akten S. 3011 ff. Rz. 9). Hinsichtlich der

so beschafften Mengen sei die von der Vorinstanz vorgenommene Schätzung nicht

haltbar, denn es sei nicht erstellt, dass es bei jedem Treffen zu einer

Übergabe gekommen sei, und die Berufungsklägerin habe zudem glaubhaft

ausgeführt, dass sie nicht bei jedem Treffen fünf Gramm erhalten habe, sondern

manchmal auch weniger oder gar nichts (Rz. 10). Es würden die wenigen

Protokollstellen angeführt, welche den Verdacht auf Handel durch die

Berufungsklägerin nahelegen könnten, hingegen werde durch die Vorinstanz nicht

dargelegt, woraus sich zweifelsfrei ein regelmässiger Handel ergeben solle.

Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass die Berufungsklägerin angegeben

habe, sie habe zuweilen grössere Mengen bestellt als sie dann bezogen habe,

Dispositiv

damit die Dealer überhaupt zu ihr gekommen seien (Rz. 12). Aus diesen Gründen

sei die vorinstanzliche Schätzung von 930 Gramm Heroin nicht haltbar. Auch

bezüglich des Kokains sei es reine Spekulation, dass die Berufungsklägerin

jeweils ein Gramm gekauft habe ‒ sie habe ausgeführt, dass sie

normalerweise nur ein halbes Gramm bestellt habe und manchmal auch hier mehr,

um die Händler zu einem Treffen zu bewegen, bei dem sie dann weniger gekauft

habe als telefonisch vereinbart. Im Zweifel müsse davon ausgegangen werden,

dass die Berufungsklägerin jeweils nur so viel bezogen habe, wie sie einerseits

für ihren Eigenbedarf gebraucht habe und andererseits mit ihrem bescheidenen

Einkommen habe bezahlen können. Die Vorinstanz sei zudem von zu hohen

Einkaufspreisen ausgegangen, was die angestellte Rechnung verfälsche. Die

Berufungsklägerin habe angegeben, anstatt der von der Staatsanwaltschaft

angenommenen CHF 70.‒ für fünf Gramm Heroin habe sie CHF 50.‒ bis

60.‒ bezahlt. Bei der Hausdurchsuchung seien weder Bargeld oder

Verpackungsmaterial noch Streckmittel oder eine Waage gefunden worden, die auf

einen Weiterverkauf hindeuten würden, und kein einziger Verkauf sei von der

Polizei observiert oder ein Abnehmer identifiziert und befragt worden.

Schliesslich würden weder in der Anklageschrift noch im angefochtenen Urteil

konkrete Verkaufshandlungen geschildert. Die Berufungsklägerin sei damit vom

Vorwurf des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse

Gesundheitsgefährdung und Bandenmässigkeit) freizusprechen.

2.2

2.2.1 Wenn

die Verteidigung vorbringt, es seien von Anklage und Vorinstanz keine konkreten

Verkaufshandlungen geschildert worden und damit die Verletzung des

Akkusationsprinzips rügt, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen

werden (Akten S. 2882). Sie hat sich bereits mit den dahingehenden Rügen des

damaligen Verteidigers auseinandergesetzt und zutreffend erwogen, dass der

Anklagegrundsatz sicherstellt, dass die beschuldigte Person weiss, was ihr

vorgeworfen wird und sie sich in der Folge wirksam verteidigen kann. Da die

Betäubungsmittelverkäufe im Gegensatz zu den Bezügen mehrheitlich nicht aus der

Telefonkontrolle hervorgehen, konnte die Staatsanwaltschaft letztere in

zeitlicher und örtlicher Hinsicht nicht präziser schildern, als sie dies getan

hat. Die Verteidigung gegen den Vorwurf des Betäubungsmittelhandels war dennoch

problemlos möglich.

2.2.2 Nach

Ansicht der Berufungsklägerin lassen sich keinerlei Verkaufshandlungen nachweisen.

Aus der vorliegenden Telefonkontrolle geht indes zweifelsfrei hervor, dass sie

nicht nur Betäubungsmittel bezogen, sondern diese teilweise auch weiterverkauft

hat, wenn die Telefonate mit den Abnehmern auch den deutlich kleineren Teil der

abgehörten Gespräche ausmachen. Die Verteidigung hat sich nicht zu den von der

Vorinstanz zitierten Gesprächen geäussert, die nicht anders zu deuten sind, als

dass der Weiterverkauf von Betäubungsmitteln besprochen wurde (Urteil

Vorinstanz, Akten S. 2884 f.).

2.2.3 Was

die bezogenen Mengen anbelangt, sind auf Telefonkontrollen basierende

Berechnungen regelmässig mit Unsicherheiten behaftet, wobei die Vorinstanz den

Annahmen der Staatsanwaltschaft bereits kritisch begegnet ist und diese

teilweise zu Gunsten der Berufungsklägerin korrigiert hat. So hat das

Strafgericht

zwar ‒ basierend auf den Aussagen der

Berufungsklägerin selbst ‒ eine Standardbezugsmenge von fünf Gramm Heroin

angenommen, die Hypothese der Staatsanwaltschaft, wonach Bestellungen ohne

Mengenangabe aufgrund einer Codierung stets drei Mal fünf Gramm bedeutet

hätten, jedoch verworfen und zu Gunsten der Berufungsklägerin jeweils nur fünf

Gramm angenommen (E. 3. a, Akten S. 2885 f.). Auch bezüglich der inkriminierten

Kokainverkäufe wurde die These der Staatsanwaltschaft, wonach die

Standardbezugsmenge fünf Gramm betragen haben soll, nicht übernommen. Die

bestellten Kokainmengen wurden als Mengen in Gramm und nicht als Anzahl

Einheiten zu fünf Gramm interpretiert (E. 3. b, Akten S. 2886). Im Einzelnen

kann dazu auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden.

Wenn die

Berufungsklägerin geltend macht, sie habe bei ihren Lieferanten zuweilen

grössere Betäubungsmittelmengen bestellt, als sie ihnen dann tatsächlich

abgenommen habe, so kann dies ‒ wenn überhaupt ‒ höchstens in

Einzelfällen geschehen sei, da sie ansonsten rasch gar nicht mehr beliefert

worden wäre. Darauf angesprochen hat sie in der Berufungsverhandlung ausgeführt,

der Betäubungsmittelmarkt sei damals stark umkämpft gewesen, weshalb die

Händler auch kleinste Mengen verkauft hätten (Prot., Akten S. 3098). Dies

widerlegt jedoch ihre Aussage, wonach sie grössere Bestellungen habe tätigen müssen,

um überhaupt beliefert zu werden.

Die Berechnung

der Vorinstanz, welche der Berufungsklägerin die ‒ grossmehrheitlich

zusammen mit [...] ‒ getätigten Bezüge von 930 Gramm Heroingemisch und 77

Gramm Kokaingemisch zur Last legt, sind nicht zu beanstanden, und der Bezug in

dieser Grössenordnung ist erstellt.

2.2.4 Auch

bezüglich der Berechnung, welcher Anteil des gekauften Kokains und Heroins auf

den Eigenkonsum entfiel und wie gross demzufolge die weiterverkaufte Menge war,

kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, deren Kalkulation

auf den bekannt gewordenen Kauf- und Verkaufspreisen sowie den legal

verfügbaren Mitteln der beiden Beschuldigten basiert. Die Berufungsklägerin war

offensichtlich schwer heroinabhängig, was sich bereits aus ihre Aufnahme ins

Janus-Programm ergibt, und verfügte neben Sozialhilfe über keinerlei legales

Einkommen. Weitere Einkünfte, welche diese Rechnung entscheidend verfälschen könnten

‒ etwa Prostitution oder deliktische Einkünfte ausserhalb des

Drogenhandels ‒ sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend

gemacht.

Die Vorinstanz

hat als erstellt erachtet, dass die Berufungsklägerin den Verkauf von 341 Gramm

Heroin und 28 Gramm Kokain zu verantworten hat. Wie erwähnt lassen sich die

bezogenen und gehandelten Mengen regelmässig nicht exakt beziffern, jedoch belegt

die Berechnung der Vorinstanz rechtsgenüglich den Verkauf von Heroingemisch im

Bereich von mehreren 100 Gramm und einer geringeren Menge Kokaingemischs. Auch

unter Berücksichtigung des Einwands, es müsse im Zweifel von leicht geringeren

Beschaffungskosten ausgegangen werden, was zu einer grösseren Marge und nach

dem Berechnungsmodell der Vorinstanz zu einer geringeren Menge führe, würde

sich an dieser Grössenordnung nichts ändern.

2.2.5 Der

Qualifikationsgrund der grossen Gesundheitsgefährdung nach Art. 19 Abs. 2 lit.

a BetmG ist gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ab einem Handel

mit 12 Gramm reinem Heroin erfüllt (BGE 145 IV 312, Regeste). Bereits die

Vorinstanz hat festgestellt, dass keine Angaben zum Reinheitsgrad der

gehandelten Drogen vorliegen. Der Reinheitsgrad von Gassenheroin bewegt sich im

Bereich zwischen 10 und 20 Prozent (https://www.suchtmonitoring.ch/de/3/4-2.html?opioide-markt-und-regulierungen-reinheit-&-preis;

zuletzt besucht am 12. Mai 2022). Selbst unter Annahme sehr schlechter Qualität

ist die Schwelle von 12 Gramm reinem Heroin vorliegend deutlich überschritten,

weshalb sich die Berufungsklägerin des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz

im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a strafbar gemacht hat. Die Weitergabe von

Kokain und rezeptpflichtigen Medikamenten führt zu keinen zusätzlichen

Schuldsprüchen.

Ebenfalls

gegeben ist aufgrund des engen und arbeitsteiligen Zusammenwirkens mit [...]

der Qualifikationsgrund der Bandenmässigkeit nach Art. 19 Abs. 2 lit b BetmG.

Es kann diesbezüglich auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen

werden (E. III.1.a).

3.

3.1 Die

Berufungsklägerin hat sich für den Fall eines Schuldspruchs wegen Verbrechens

gegen das Betäubungsmittelgesetz in der Berufungsbegründung nicht zur

Strafzumessung geäussert. Im Plädoyer hat die Verteidigerin jedoch die

Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer, der seit 2018 andauernden

Behandlung im Janus-Programm und der dadurch verbesserten Legalprognose sowie

der jahrelangen Deliktfreiheit der Berufungsklägerin verlangt. Die

Staatsanwaltschaft fordert mit ihrer Anschlussberufung eine gegenüber dem

erstinstanzlichen Urteil leicht erhöhte Freiheitsstrafe von 18 Monaten.

3.2 Aufgrund

der mengenmässigen Qualifikation nach Art. 19 Abs. 2 lit a. BetmG greift die gesetzliche

Mindeststrafe von einem Jahr. Aufgrund des objektiven und subjektiven

Tatverschuldens ist innerhalb des Strafrahmens, welcher von einem bis zu 20

Jahren Freiheitsstrafe reicht, eine angemessene Sanktion zu bestimmen. Das

objektive Tatveschulden ist ‒ gemessen an den denkbaren Vergleichsfällen

innerhalb des qualifizierten Tatbestandes ‒ als leicht zu bezeichnen. Zu

Lasten der Berufungsklägerin ist zu werten, dass sie gleichzeitig das

Qualifikationsmerkmal der Bandenmässigkeit erfüllt hat, allerdings nicht im

Rahmen einer professionellen Drogenbande, sondern als Schicksalsgemeinschaft mit

ihrem ebenfalls drogenabhängigen Ex-Partner. Der Handel diente der Finanzierung

des eigenen Konsums, was das subjektive Verschulden ebenfalls leicht erscheinen

lässt. Zu Lasten der Berufungsklägerin wurde im Rahmen der Täterkomponente zu

Recht die einschlägige Vorstrafe berücksichtigt. Es ist nicht zu beanstanden,

dass die Vorinstanz unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände eine

Freiheitsstrafe von 17 Monaten ausgesprochen hat.

Die in der

Berufungsverhandlung anwesende Gutachterin hat nach einer zusätzlichen

Befragung der Berufungsklägerin ihr Gutachten dahingehend präzisiert, dass auch

bezüglich etwaiger Verkaufshandlungen Anzeichen für eine leicht verminderte Steuerungsfähigkeit

zu erkennen seien (forensisch-psychiatrisches Gutachten, Akten S. 2759 ff.; Prot.,

Akten S. 3096). Dies führt zu einer Strafreduktion von drei Monaten. Die von

der Berufungsklägerin unverschuldete lange Dauer des Berufungsverfahrens, innerhalb

derer sie sich wohlverhalten hat, wird mit einer Strafreduktion um 2 Monaten

berücksichtigt, womit eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten auszusprechen ist.

3.3 Die

Vorinstanz hat den bedingten Strafvollzug nicht gewährt, da aufgrund des

langjährigen Betäubungsmittelkonsums, der einschlägigen Vorstrafe aus dem Jahr

2015 und der tragenden Rolle der Berufungsklägerin beim zu beurteilenden Delikt

keine gute Legalprognose mehr möglich sei. Diese Einschätzung war im Jahr 2018 zutreffend.

In der Berufungsverhandlung hat die Berufungsklägerin jedoch glaubhaft

geschildert, dass sie die Zeit seit dem erstinstanzlichen Urteil dazu genutzt

hat, langfristig über das Janus-Programm Heroin zu beziehen und nach Wegfall

des Suchtdrucks eine Tagesstruktur aufzubauen und eine neue Beziehung einzugehen

(Akten S. 3094). Die Gutachterin hatte im Gutachten vom 31. Juli 2018 noch festgestellt,

dass ohne Etablierung eines deliktprotektiven Settings von einem erhöhten

Rückfallrisiko für sämtliche Anlasstaten auszugehen sei (Akten S. 2806). Obschon

die Berufungsklägerin nach eigenen Aussagen noch immer sporadisch Kokain

konsumiert (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 3097 f.), hat sich die

Legalprognose für Vergehen oder Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch

den langfristigen Bezug pharmazeutischen Heroins (Diaphin) im Janus-Programm,

den damit wegfallenden Suchtdruck und den deutlich verringerten Finanzbedarf inzwischen

klar verbessert. Die Berufungsklägerin ist denn seit den hier beurteilten

Vorfällen aus den Jahren 2017/2018 auch nicht mehr strafrechtlich in

Erscheinung getreten (Strafregisterauszug, Akten S. 3042 f.). Es ist ihr daher

keine schlechte Legalprognose zu stellen und der bedingte Strafvollzug zu

gewähren.

Da die

Diaphin-Abgabe für die verbesserte Legalprognose entscheidend ist, wird eine

erhöhte Probezeit von drei Jahren ausgesprochen und der Berufungsklägerin die

Weisung auferlegt, weiterhin am Janus-Programm teilzunehmen. Weiter wird ihr,

der Empfehlung der Gutachterin folgend, die Weisung erteilt, sich im Rahmen von

Gesprächen mit einer Fachperson mit ihren Delikten auseinanderzusetzen.

4.

Da die

Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen wird, entfällt die Frage des Strafaufschubs

zu Gunsten einer Massnahme.

5.

Die mehrfache

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ist mit Busse zu ahnden. Die von der

Vorinstanz bemessene Busse von CHF 200.‒ wird von keiner Seite

beanstandet und ist in dieser Höhe auszusprechen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei

schuldhafter Nichtbezahlung beträgt zwei Tage.

6.

Die

Staatsanwaltschaft beantragt, in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils sei

die von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 21. August 2015 bedingt

ausgesprochene Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.‒ mit einer

Probezeit von drei Jahren vollziehbar zu erklären. Nachdem die Probezeit dieser

Vorstrafe indes vor mehr als drei Jahren abgelaufen ist, kann der Widerruf

gemäss Art. 49 Abs. 5 StGB nicht mehr angeordnet werden.

7.

7.1 Die

schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen

– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu

tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden

demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt, und die Berufungsklägerin trägt

unverändert die erstinstanzlichen Kosten.

7.2 Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob

bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,

hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten

Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).

Zwar ergeht

vorliegend unverändert ein Schuldspruch wegen mehrfach qualifizierter

Widerhandlung gegen das BetmG, jedoch wird eine gegenüber dem erstinstanzlichen

Urteil tiefere Freiheitsstrafe ausgesprochen und der bedingte Strafvollzug

gewährt, womit auch keine Massnahme ausgesprochen werden kann. Dies ist als

teilweises Obsiegen zu werten, weshalb eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 1’000.‒

aufzuerlegen ist. Die nach Eröffnung des Urteils geltend gemachten Kosten der

UPK über CHF 1’335.50 gehen zu Lasten der Gerichtskasse, da die Ausführungen

der Gutachterin zum teilweisen Obsiegen der Berufungsklägerin beigetragen

haben.

7.3 Die

amtliche Verteidigerin wird für ihren Aufwand gemäss Aufstellung aus der

Gerichtskasse entschädigt, wobei zusätzlich 3,5 Stunden für die

Berufungsverhandlung inklusive Nachbesprechung vergütet werden. Der

Rückforderungsanspruch nach Art. 135 Abs. 4 StPO beläuft sich bei diesem

Verfahrensausgang auf 70 Prozent der Verteidigungskosten.

7.4 Für

sämtliche Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des

Strafdreiergerichts

vom 3. Dezember 2018 mangels Anfechtung in

Rechtskraft erwachsen sind:

- Schuldspruch wegen mehrfacher

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a BetmG);

- Einstellung des Verfahrens

wegen Betäubungsmittelkonsums vor dem 28. August 2015;

- Verfügung über die

Beschlagnahme;

- Entschädigung des amtlichen

Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren.

A____ wird in teilweiser Gutheissung ihrer

Berufung – neben dem rechtskräftigen Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung

des BetmG – des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Bandenmässigkeit,

grosse Gesundheitsgefährdung) schuldig erklärt.

Sie wird verurteilt zu 12 Monaten Freiheitsstrafe,

unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 16. November 2017

bis zum 20. März 2018 (125 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung

einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 200.‒

(bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 lit. a und b und

19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes sowie 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 51 und 106

des Strafgesetzbuches.

Es wird der Beurteilten in Anwendung von Art. 44 Abs. 2

des Strafgesetzbuches die Weisung auferlegt, sich weiterhin im

Janus-Programm behandeln zu lassen und dort Gespräche zur Deliktsbearbeitung zu

führen.

Die gegen A____ am 21. August 2015 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.–,

Probezeit 3 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 StGB

nicht

vollziehbar erklärt.

Die Beurteilte trägt die Kosten von CHF 19’348.95 und eine

Urteilsgebühr von CHF 5’000.‒ für das erstinstanzliche Verfahren

sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer

Urteilsgebühr von CHF 1’000.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich

allfällige übrige Auslagen).

Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die zweite Instanz ein

Honorar von CHF 9’316.65 und eine Spesenvergütung von CHF 97.95 zuzüglich

7,7% MWST von insgesamt CHF 724.95 ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der

Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 70% (CHF 7’097.70) der

Verteidigungskosten vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Gutachterin UPK

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Bundesamt für Polizei

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Bewährungshilfe

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen lic.

iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).