SB.2018.127
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenmässigkeit) und mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, Strafzumessung, Widerruf der Vorstrafe und ambulante Massnahme
11. Mai 2022Deutsch18 min
angeordnet. Es wurde verfügt, das beschlagnahmte Mobiltelefon [...], die [...]-Bankkarte
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2018.127
URTEIL
vom 11.
Mai 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Prof. Dr. Jonas Weber, lic. iur. Sara
Lamm
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungsklägerin
[...]
Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Anschlussberufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Gegenstand
Berufung
und
Anschlussberufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts vom 28. August
2018
betreffend Verbrechen gegen das
Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenmässigkeit) und
mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes,
Strafzumessung,
Widerruf der Vorstrafe und
ambulante Massnahme
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts vom 28. August 2018 wurde A____ des Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenmässigkeit) und
der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig
erklärt und zu 17 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung der
Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie zu einer Busse von CHF 200.‒
(bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Im Anklagepunkt
5 wurde das Verfahren für die vor dem 28. August 2015 vorgenommenen
Konsumhandlungen eingestellt. Die am 21. August 2015 von der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.‒,
Probezeit 3 Jahre, wurde in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 und 3 des
Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt. Hingegen wurde die Beurteilte
verwarnt und die Probezeit um 1 ½ Jahre verlängert. Der Vollzug der
ausgesprochenen Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und eine ambulante Massnahme
angeordnet. Für die Dauer der ambulanten Massnahme wurde Bewährungshilfe
angeordnet. Es wurde verfügt, das beschlagnahmte Mobiltelefon [...], die [...]-Bankkarte
und die [...]-Karte seien in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches
einzuziehen und die weiteren Mobiltelefone an die Beurteilte zurückzugegeben.
Die USB-Sticks wurden bei den Akten belassen. Der Beurteilten wurden die
Verfahrenskosten von CHF 19’348.95 und eine Urteilsgebühr von CHF 5’000.‒
auferlegt. Der damalige Verteidiger wurde mit Rückforderungsvorbehalt aus der
Strafgerichtskasse entschädigt. Mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 29.
November 2018 wurde [...] auf dessen Antrag hin als amtlicher Verteidiger
entlassen. An seiner Stelle wurde [...] als amtliche und notwendige
Verteidigerin eingesetzt.
Die amtliche
Verteidigerin hat im Namen von A____ am 11. Dezember 2018 Berufung erklärt. Sie
beantragt, die Berufungsklägerin sei in vollumfänglicher Aufhebung des Urteils
vom 28. August 2018 von der Anklage des Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenmässigkeit) und
der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes kostenlos
freizusprechen. Für die ausgestandene Untersuchungshaft zwischen dem 16.
November 2017 und dem 20. März 2018 sei ihr eine angemessene Entschädigung von
mindestens CHF 200.‒ pro Tag auszurichten. In Bestätigung des
erstinstanzlichen Urteils sei die von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 21.
August 2015 bedingt ausgesprochene Geldstrafe nicht vollziehbar zu erklären und
die Berufungsklägerin stattdessen zu verwarnen. In Bestätigung des
erstinstanzlichen Urteils seien das beschlagnahmte Mobiltelefon [...], die [...]-Bankkarte
und die [...]-Karte einzuziehen, die restlichen Mobiltelefone seien an die
Berufungsklägerin auszuhändigen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten des Staates.
Die
Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 28. Dezember 2018 Anschlussberufung
erklärt. Sie beantragt, A____ sei in Abänderung des Urteils des Strafgerichts
des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit der Gefährdung
der Gesundheit vieler Menschen sowie Bandenmässigkeit und der mehrfachen
Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu
erklären und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten unter
Einrechnung der Untersuchungshaft zu verurteilen. Die bedingte Vorstrafe vom
21. August 2015 sei vollziehbar zu erklären. Die Freiheitsstrafe sei
zugunsten einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 des Strafgesetzbuches
aufzuschieben. In den übrigen Punkten sei das erstinstanzliche Urteil zu
bestätigen. Die Berufung der Beschuldigten sei kostenpflichtig abzuweisen.
Die
Berufungsbegründung, in welcher in Abänderung der Berufungserklärung nur noch
die teilweise Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und ein Schuldspruch wegen
mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes mit einer Busse von CHF 200.‒
beantragt wird, datiert vom 3. Mai 2019, die Anschlussberufungsbegründung vom
5. Mai 2019. Mit Eingabe vom 9. Mai 2019 hat die Staatsanwaltschaft auf eine
Berufungsantwort verzichtet. Die Anschlussberufungsantwort wurde am 29. Mai
2019 verfasst.
Am 11. Mai 2022
fand die Berufungsverhandlung vor Appellationsgericht statt. Nach der Befragung
der Berufungsklägerin und der Sachverständigen [...] gelangten die
Verteidigerin und die Staatsanwältin zum Vortrag.
Die für das
Urteil relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte
zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was
vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und
92.
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die Berufungsklägerin ist vom
angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an
dessen Abänderung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der
Berufung legitimiert ist. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln
berechtigt, sodass die Legitimation betreffend Anschlussberufung gegeben ist.
Auf die form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher
einzutreten.
1.2
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss
auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3
lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht
angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Vorliegend betrifft dies den Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
(Art. 19a BetmG), die Einstellung des Verfahrens wegen Betäubungsmittelkonsums
vor dem 28. August 2015, die Verfügung über die Beschlagnahme und die Entschädigung
des damaligen amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren.
2.
2.1
Die
vorliegende Berufung der Beschuldigten richtet sich gegen den Schuldspruch
wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz. Die Berufungsklägerin macht
geltend, die aus der Telefonkontrolle ersichtlichen Treffen zum Zweck der
Übernahme von Betäubungsmitteln würden keinen Handel belegen, denn sie habe
zugestandenermassen Betäubungsmittel konsumiert, welche sie auf diesem Wege
beschafft habe (Berufungsbegründung, Akten S. 3011 ff. Rz. 9). Hinsichtlich der
so beschafften Mengen sei die von der Vorinstanz vorgenommene Schätzung nicht
haltbar, denn es sei nicht erstellt, dass es bei jedem Treffen zu einer
Übergabe gekommen sei, und die Berufungsklägerin habe zudem glaubhaft
ausgeführt, dass sie nicht bei jedem Treffen fünf Gramm erhalten habe, sondern
manchmal auch weniger oder gar nichts (Rz. 10). Es würden die wenigen
Protokollstellen angeführt, welche den Verdacht auf Handel durch die
Berufungsklägerin nahelegen könnten, hingegen werde durch die Vorinstanz nicht
dargelegt, woraus sich zweifelsfrei ein regelmässiger Handel ergeben solle.
Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass die Berufungsklägerin angegeben
habe, sie habe zuweilen grössere Mengen bestellt als sie dann bezogen habe,
Dispositiv
damit die Dealer überhaupt zu ihr gekommen seien (Rz. 12). Aus diesen Gründen
sei die vorinstanzliche Schätzung von 930 Gramm Heroin nicht haltbar. Auch
bezüglich des Kokains sei es reine Spekulation, dass die Berufungsklägerin
jeweils ein Gramm gekauft habe ‒ sie habe ausgeführt, dass sie
normalerweise nur ein halbes Gramm bestellt habe und manchmal auch hier mehr,
um die Händler zu einem Treffen zu bewegen, bei dem sie dann weniger gekauft
habe als telefonisch vereinbart. Im Zweifel müsse davon ausgegangen werden,
dass die Berufungsklägerin jeweils nur so viel bezogen habe, wie sie einerseits
für ihren Eigenbedarf gebraucht habe und andererseits mit ihrem bescheidenen
Einkommen habe bezahlen können. Die Vorinstanz sei zudem von zu hohen
Einkaufspreisen ausgegangen, was die angestellte Rechnung verfälsche. Die
Berufungsklägerin habe angegeben, anstatt der von der Staatsanwaltschaft
angenommenen CHF 70.‒ für fünf Gramm Heroin habe sie CHF 50.‒ bis
60.‒ bezahlt. Bei der Hausdurchsuchung seien weder Bargeld oder
Verpackungsmaterial noch Streckmittel oder eine Waage gefunden worden, die auf
einen Weiterverkauf hindeuten würden, und kein einziger Verkauf sei von der
Polizei observiert oder ein Abnehmer identifiziert und befragt worden.
Schliesslich würden weder in der Anklageschrift noch im angefochtenen Urteil
konkrete Verkaufshandlungen geschildert. Die Berufungsklägerin sei damit vom
Vorwurf des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse
Gesundheitsgefährdung und Bandenmässigkeit) freizusprechen.
2.2
2.2.1 Wenn
die Verteidigung vorbringt, es seien von Anklage und Vorinstanz keine konkreten
Verkaufshandlungen geschildert worden und damit die Verletzung des
Akkusationsprinzips rügt, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen
werden (Akten S. 2882). Sie hat sich bereits mit den dahingehenden Rügen des
damaligen Verteidigers auseinandergesetzt und zutreffend erwogen, dass der
Anklagegrundsatz sicherstellt, dass die beschuldigte Person weiss, was ihr
vorgeworfen wird und sie sich in der Folge wirksam verteidigen kann. Da die
Betäubungsmittelverkäufe im Gegensatz zu den Bezügen mehrheitlich nicht aus der
Telefonkontrolle hervorgehen, konnte die Staatsanwaltschaft letztere in
zeitlicher und örtlicher Hinsicht nicht präziser schildern, als sie dies getan
hat. Die Verteidigung gegen den Vorwurf des Betäubungsmittelhandels war dennoch
problemlos möglich.
2.2.2 Nach
Ansicht der Berufungsklägerin lassen sich keinerlei Verkaufshandlungen nachweisen.
Aus der vorliegenden Telefonkontrolle geht indes zweifelsfrei hervor, dass sie
nicht nur Betäubungsmittel bezogen, sondern diese teilweise auch weiterverkauft
hat, wenn die Telefonate mit den Abnehmern auch den deutlich kleineren Teil der
abgehörten Gespräche ausmachen. Die Verteidigung hat sich nicht zu den von der
Vorinstanz zitierten Gesprächen geäussert, die nicht anders zu deuten sind, als
dass der Weiterverkauf von Betäubungsmitteln besprochen wurde (Urteil
Vorinstanz, Akten S. 2884 f.).
2.2.3 Was
die bezogenen Mengen anbelangt, sind auf Telefonkontrollen basierende
Berechnungen regelmässig mit Unsicherheiten behaftet, wobei die Vorinstanz den
Annahmen der Staatsanwaltschaft bereits kritisch begegnet ist und diese
teilweise zu Gunsten der Berufungsklägerin korrigiert hat. So hat das
Strafgericht
zwar ‒ basierend auf den Aussagen der
Berufungsklägerin selbst ‒ eine Standardbezugsmenge von fünf Gramm Heroin
angenommen, die Hypothese der Staatsanwaltschaft, wonach Bestellungen ohne
Mengenangabe aufgrund einer Codierung stets drei Mal fünf Gramm bedeutet
hätten, jedoch verworfen und zu Gunsten der Berufungsklägerin jeweils nur fünf
Gramm angenommen (E. 3. a, Akten S. 2885 f.). Auch bezüglich der inkriminierten
Kokainverkäufe wurde die These der Staatsanwaltschaft, wonach die
Standardbezugsmenge fünf Gramm betragen haben soll, nicht übernommen. Die
bestellten Kokainmengen wurden als Mengen in Gramm und nicht als Anzahl
Einheiten zu fünf Gramm interpretiert (E. 3. b, Akten S. 2886). Im Einzelnen
kann dazu auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden.
Wenn die
Berufungsklägerin geltend macht, sie habe bei ihren Lieferanten zuweilen
grössere Betäubungsmittelmengen bestellt, als sie ihnen dann tatsächlich
abgenommen habe, so kann dies ‒ wenn überhaupt ‒ höchstens in
Einzelfällen geschehen sei, da sie ansonsten rasch gar nicht mehr beliefert
worden wäre. Darauf angesprochen hat sie in der Berufungsverhandlung ausgeführt,
der Betäubungsmittelmarkt sei damals stark umkämpft gewesen, weshalb die
Händler auch kleinste Mengen verkauft hätten (Prot., Akten S. 3098). Dies
widerlegt jedoch ihre Aussage, wonach sie grössere Bestellungen habe tätigen müssen,
um überhaupt beliefert zu werden.
Die Berechnung
der Vorinstanz, welche der Berufungsklägerin die ‒ grossmehrheitlich
zusammen mit [...] ‒ getätigten Bezüge von 930 Gramm Heroingemisch und 77
Gramm Kokaingemisch zur Last legt, sind nicht zu beanstanden, und der Bezug in
dieser Grössenordnung ist erstellt.
2.2.4 Auch
bezüglich der Berechnung, welcher Anteil des gekauften Kokains und Heroins auf
den Eigenkonsum entfiel und wie gross demzufolge die weiterverkaufte Menge war,
kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, deren Kalkulation
auf den bekannt gewordenen Kauf- und Verkaufspreisen sowie den legal
verfügbaren Mitteln der beiden Beschuldigten basiert. Die Berufungsklägerin war
offensichtlich schwer heroinabhängig, was sich bereits aus ihre Aufnahme ins
Janus-Programm ergibt, und verfügte neben Sozialhilfe über keinerlei legales
Einkommen. Weitere Einkünfte, welche diese Rechnung entscheidend verfälschen könnten
‒ etwa Prostitution oder deliktische Einkünfte ausserhalb des
Drogenhandels ‒ sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend
gemacht.
Die Vorinstanz
hat als erstellt erachtet, dass die Berufungsklägerin den Verkauf von 341 Gramm
Heroin und 28 Gramm Kokain zu verantworten hat. Wie erwähnt lassen sich die
bezogenen und gehandelten Mengen regelmässig nicht exakt beziffern, jedoch belegt
die Berechnung der Vorinstanz rechtsgenüglich den Verkauf von Heroingemisch im
Bereich von mehreren 100 Gramm und einer geringeren Menge Kokaingemischs. Auch
unter Berücksichtigung des Einwands, es müsse im Zweifel von leicht geringeren
Beschaffungskosten ausgegangen werden, was zu einer grösseren Marge und nach
dem Berechnungsmodell der Vorinstanz zu einer geringeren Menge führe, würde
sich an dieser Grössenordnung nichts ändern.
2.2.5 Der
Qualifikationsgrund der grossen Gesundheitsgefährdung nach Art. 19 Abs. 2 lit.
a BetmG ist gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ab einem Handel
mit 12 Gramm reinem Heroin erfüllt (BGE 145 IV 312, Regeste). Bereits die
Vorinstanz hat festgestellt, dass keine Angaben zum Reinheitsgrad der
gehandelten Drogen vorliegen. Der Reinheitsgrad von Gassenheroin bewegt sich im
Bereich zwischen 10 und 20 Prozent (https://www.suchtmonitoring.ch/de/3/4-2.html?opioide-markt-und-regulierungen-reinheit-&-preis;
zuletzt besucht am 12. Mai 2022). Selbst unter Annahme sehr schlechter Qualität
ist die Schwelle von 12 Gramm reinem Heroin vorliegend deutlich überschritten,
weshalb sich die Berufungsklägerin des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz
im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a strafbar gemacht hat. Die Weitergabe von
Kokain und rezeptpflichtigen Medikamenten führt zu keinen zusätzlichen
Schuldsprüchen.
Ebenfalls
gegeben ist aufgrund des engen und arbeitsteiligen Zusammenwirkens mit [...]
der Qualifikationsgrund der Bandenmässigkeit nach Art. 19 Abs. 2 lit b BetmG.
Es kann diesbezüglich auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen
werden (E. III.1.a).
3.
3.1 Die
Berufungsklägerin hat sich für den Fall eines Schuldspruchs wegen Verbrechens
gegen das Betäubungsmittelgesetz in der Berufungsbegründung nicht zur
Strafzumessung geäussert. Im Plädoyer hat die Verteidigerin jedoch die
Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer, der seit 2018 andauernden
Behandlung im Janus-Programm und der dadurch verbesserten Legalprognose sowie
der jahrelangen Deliktfreiheit der Berufungsklägerin verlangt. Die
Staatsanwaltschaft fordert mit ihrer Anschlussberufung eine gegenüber dem
erstinstanzlichen Urteil leicht erhöhte Freiheitsstrafe von 18 Monaten.
3.2 Aufgrund
der mengenmässigen Qualifikation nach Art. 19 Abs. 2 lit a. BetmG greift die gesetzliche
Mindeststrafe von einem Jahr. Aufgrund des objektiven und subjektiven
Tatverschuldens ist innerhalb des Strafrahmens, welcher von einem bis zu 20
Jahren Freiheitsstrafe reicht, eine angemessene Sanktion zu bestimmen. Das
objektive Tatveschulden ist ‒ gemessen an den denkbaren Vergleichsfällen
innerhalb des qualifizierten Tatbestandes ‒ als leicht zu bezeichnen. Zu
Lasten der Berufungsklägerin ist zu werten, dass sie gleichzeitig das
Qualifikationsmerkmal der Bandenmässigkeit erfüllt hat, allerdings nicht im
Rahmen einer professionellen Drogenbande, sondern als Schicksalsgemeinschaft mit
ihrem ebenfalls drogenabhängigen Ex-Partner. Der Handel diente der Finanzierung
des eigenen Konsums, was das subjektive Verschulden ebenfalls leicht erscheinen
lässt. Zu Lasten der Berufungsklägerin wurde im Rahmen der Täterkomponente zu
Recht die einschlägige Vorstrafe berücksichtigt. Es ist nicht zu beanstanden,
dass die Vorinstanz unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände eine
Freiheitsstrafe von 17 Monaten ausgesprochen hat.
Die in der
Berufungsverhandlung anwesende Gutachterin hat nach einer zusätzlichen
Befragung der Berufungsklägerin ihr Gutachten dahingehend präzisiert, dass auch
bezüglich etwaiger Verkaufshandlungen Anzeichen für eine leicht verminderte Steuerungsfähigkeit
zu erkennen seien (forensisch-psychiatrisches Gutachten, Akten S. 2759 ff.; Prot.,
Akten S. 3096). Dies führt zu einer Strafreduktion von drei Monaten. Die von
der Berufungsklägerin unverschuldete lange Dauer des Berufungsverfahrens, innerhalb
derer sie sich wohlverhalten hat, wird mit einer Strafreduktion um 2 Monaten
berücksichtigt, womit eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten auszusprechen ist.
3.3 Die
Vorinstanz hat den bedingten Strafvollzug nicht gewährt, da aufgrund des
langjährigen Betäubungsmittelkonsums, der einschlägigen Vorstrafe aus dem Jahr
2015 und der tragenden Rolle der Berufungsklägerin beim zu beurteilenden Delikt
keine gute Legalprognose mehr möglich sei. Diese Einschätzung war im Jahr 2018 zutreffend.
In der Berufungsverhandlung hat die Berufungsklägerin jedoch glaubhaft
geschildert, dass sie die Zeit seit dem erstinstanzlichen Urteil dazu genutzt
hat, langfristig über das Janus-Programm Heroin zu beziehen und nach Wegfall
des Suchtdrucks eine Tagesstruktur aufzubauen und eine neue Beziehung einzugehen
(Akten S. 3094). Die Gutachterin hatte im Gutachten vom 31. Juli 2018 noch festgestellt,
dass ohne Etablierung eines deliktprotektiven Settings von einem erhöhten
Rückfallrisiko für sämtliche Anlasstaten auszugehen sei (Akten S. 2806). Obschon
die Berufungsklägerin nach eigenen Aussagen noch immer sporadisch Kokain
konsumiert (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 3097 f.), hat sich die
Legalprognose für Vergehen oder Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch
den langfristigen Bezug pharmazeutischen Heroins (Diaphin) im Janus-Programm,
den damit wegfallenden Suchtdruck und den deutlich verringerten Finanzbedarf inzwischen
klar verbessert. Die Berufungsklägerin ist denn seit den hier beurteilten
Vorfällen aus den Jahren 2017/2018 auch nicht mehr strafrechtlich in
Erscheinung getreten (Strafregisterauszug, Akten S. 3042 f.). Es ist ihr daher
keine schlechte Legalprognose zu stellen und der bedingte Strafvollzug zu
gewähren.
Da die
Diaphin-Abgabe für die verbesserte Legalprognose entscheidend ist, wird eine
erhöhte Probezeit von drei Jahren ausgesprochen und der Berufungsklägerin die
Weisung auferlegt, weiterhin am Janus-Programm teilzunehmen. Weiter wird ihr,
der Empfehlung der Gutachterin folgend, die Weisung erteilt, sich im Rahmen von
Gesprächen mit einer Fachperson mit ihren Delikten auseinanderzusetzen.
4.
Da die
Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen wird, entfällt die Frage des Strafaufschubs
zu Gunsten einer Massnahme.
5.
Die mehrfache
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ist mit Busse zu ahnden. Die von der
Vorinstanz bemessene Busse von CHF 200.‒ wird von keiner Seite
beanstandet und ist in dieser Höhe auszusprechen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei
schuldhafter Nichtbezahlung beträgt zwei Tage.
6.
Die
Staatsanwaltschaft beantragt, in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils sei
die von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 21. August 2015 bedingt
ausgesprochene Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.‒ mit einer
Probezeit von drei Jahren vollziehbar zu erklären. Nachdem die Probezeit dieser
Vorstrafe indes vor mehr als drei Jahren abgelaufen ist, kann der Widerruf
gemäss Art. 49 Abs. 5 StGB nicht mehr angeordnet werden.
7.
7.1 Die
schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu
tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden
demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt, und die Berufungsklägerin trägt
unverändert die erstinstanzlichen Kosten.
7.2 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,
hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten
Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).
Zwar ergeht
vorliegend unverändert ein Schuldspruch wegen mehrfach qualifizierter
Widerhandlung gegen das BetmG, jedoch wird eine gegenüber dem erstinstanzlichen
Urteil tiefere Freiheitsstrafe ausgesprochen und der bedingte Strafvollzug
gewährt, womit auch keine Massnahme ausgesprochen werden kann. Dies ist als
teilweises Obsiegen zu werten, weshalb eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 1’000.‒
aufzuerlegen ist. Die nach Eröffnung des Urteils geltend gemachten Kosten der
UPK über CHF 1’335.50 gehen zu Lasten der Gerichtskasse, da die Ausführungen
der Gutachterin zum teilweisen Obsiegen der Berufungsklägerin beigetragen
haben.
7.3 Die
amtliche Verteidigerin wird für ihren Aufwand gemäss Aufstellung aus der
Gerichtskasse entschädigt, wobei zusätzlich 3,5 Stunden für die
Berufungsverhandlung inklusive Nachbesprechung vergütet werden. Der
Rückforderungsanspruch nach Art. 135 Abs. 4 StPO beläuft sich bei diesem
Verfahrensausgang auf 70 Prozent der Verteidigungskosten.
7.4 Für
sämtliche Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des
Strafdreiergerichts
vom 3. Dezember 2018 mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen sind:
- Schuldspruch wegen mehrfacher
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a BetmG);
- Einstellung des Verfahrens
wegen Betäubungsmittelkonsums vor dem 28. August 2015;
- Verfügung über die
Beschlagnahme;
- Entschädigung des amtlichen
Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren.
A____ wird in teilweiser Gutheissung ihrer
Berufung – neben dem rechtskräftigen Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung
des BetmG – des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Bandenmässigkeit,
grosse Gesundheitsgefährdung) schuldig erklärt.
Sie wird verurteilt zu 12 Monaten Freiheitsstrafe,
unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 16. November 2017
bis zum 20. März 2018 (125 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung
einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 200.‒
(bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 lit. a und b und
19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes sowie 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 51 und 106
des Strafgesetzbuches.
Es wird der Beurteilten in Anwendung von Art. 44 Abs. 2
des Strafgesetzbuches die Weisung auferlegt, sich weiterhin im
Janus-Programm behandeln zu lassen und dort Gespräche zur Deliktsbearbeitung zu
führen.
Die gegen A____ am 21. August 2015 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.–,
Probezeit 3 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 StGB
nicht
vollziehbar erklärt.
Die Beurteilte trägt die Kosten von CHF 19’348.95 und eine
Urteilsgebühr von CHF 5’000.‒ für das erstinstanzliche Verfahren
sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer
Urteilsgebühr von CHF 1’000.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich
allfällige übrige Auslagen).
Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die zweite Instanz ein
Honorar von CHF 9’316.65 und eine Spesenvergütung von CHF 97.95 zuzüglich
7,7% MWST von insgesamt CHF 724.95 ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 70% (CHF 7’097.70) der
Verteidigungskosten vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Gutachterin UPK
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Bundesamt für Polizei
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Bewährungshilfe
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).