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Entscheid

SB.2018.129

qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln

3. November 2020Deutsch19 min

von 2 Jahren verurteilt. Es wurden ihm die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 880.–

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2018.129

URTEIL

vom 3.

November 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

lic. iur. Barbara Schneider, Dr.

Cordula Lötscher

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 27. September 2018

betreffend qualifizierte grobe

Verletzung der Verkehrsregeln

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts

in Strafsachen vom 27. September 2018 wurde A____ der qualifizierten groben

Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu 1 Jahr

Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit

von 2 Jahren verurteilt. Es wurden ihm die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 880.–

sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1'200.– auferlegt.

Gegen dieses

Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger), vertreten durch Advokat [...],

am 8. Oktober 2018 Berufung angemeldet und nach Erhalt der schriftlichen

Urteilsbegründung mit Eingabe vom 6. Dezember 2018 die Berufungserklärung

eingereicht. Die Berufungsbegründung ist – nach Erwirkung mehrerer Fristerstreckungen

durch den Verteidiger – am 17. September 2019 eingereicht worden. Der

Berufungskläger beantragt, er sei in vollumfänglicher Aufhebung des

angefochtenen Urteils von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei er

in Abänderung des angefochtenen Urteils der einfachen Verletzung von

Verkehrsregeln schuldig zu sprechen und zu einer Busse von CHF 500.– zu

verurteilen. Subeventualiter sei er der qualifizierten Verletzung von

Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen und zu einer

bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 50.–, unter Auferlegung

einer Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen. In verfahrensmässiger Hinsicht wird

beantragt, es seien das Bordereau der am 15. Februar 2017 am Erdbeergraben

durchgeführten Kontrolle von der Kantonspolizei zu edieren und B____, [...] Kantonspolizei

Basel-Stadt, als Zeuge/Auskunftsperson vorzuladen.

Die

Staatsanwaltschaft, die weder selbst Berufung erklärt noch Nichteintreten auf

die Berufung beantragt oder Anschlussberufung erhoben hat, hat sich am 5.

Dezember 2019 mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Berufung und

Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils vernehmen lassen. Als Beilage zur

Berufungsantwort hat sie eine Stellungnahme von B____ sowie ergänzende

Unterlagen der Kantonspolizei Basel-Stadt, Ressort Bussen/Radar, eingereicht.

Mit Verfügung

vom 25. März 2019 hat der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts dem

Berufungskläger die notwendige Verteidigung mit Advokat [...] bewilligt.

In der

Berufungsverhandlung vom 3. November 2020 ist der Berufungskläger befragt

worden und sein Verteidiger zum Vortrag gelangt, wofür auf das

Verhandlungsprotokoll verwiesen wird. Der fakultativ geladene Vertreter der

Staatsanwaltschaft hat auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Die

Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie

für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen

Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger

ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Er

hat seine Berufungsanmeldung und -erklärung innert der gesetzlichen Fristen

gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Auf die Berufung ist daher

einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung

mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes

(GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.2

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich

Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren

gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Erfolgt bloss

eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in

Teilrechtskraft. Im vorliegenden Fall ist das erstinstanzliche Urteil indessen

vollumfänglich angefochten worden.

2.

2.1

Der

Berufungskläger wird beschuldigt, am 15. Februar 2017 um 08:09 Uhr mit seinem

Motorrad aus Richtung Höhenweg durch den Erdbeergraben in Basel in Richtung

Binningerstrasse gefahren zu sein, wobei er mit einer Geschwindigkeit von 103

km/h (nach Abzug der Toleranz) unterwegs gewesen sei und damit die zulässige

Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 53 km/h überschritten habe. Der

Berufungskläger bestreitet, dass es sich beim fehlbaren Motorradfahrer um ihn

gehandelt habe. Die Vorinstanz hat hingegen gestützt auf die Aussagen von PolA

mbA C____, das Radarfoto vom 15. Februar 2017 (Akten S. 31), dessen Vergleich

mit einem Radarfoto vom 5. August 2015, auf welchem unbestrittenermassen der

Berufungskläger abgebildet ist, sowie die Aussagen des Berufungsklägers selbst

in der Hauptverhandlung des Strafgerichts vom 27. September 2018 dessen

Täterschaft und den angeklagten Sachverhalt als erwiesen erachtet. Sie hat den

Berufungskläger der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss

Art. 90 Abs. 3 und 4 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) schuldig gesprochen

und zu 1 Jahr Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug bei einer

Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Auf die zusätzliche Auferlegung einer

Verbindungsbusse, wie von der Staatsanwaltschaft beantragt, hat sie verzichtet.

2.2

2.2.1

Mit

der Berufung wird nach wie vor geltend gemacht, dass es sich beim

Motorradfahrer, welcher am 15. Februar 2017 am Erdbeergraben mit weit übersetzter

Geschwindigkeit geblitzt worden ist, nicht um den Berufungskläger handle. Die s

habe ihren Schuldspruch in Verletzung der Unschuldsvermutung sowohl als

Beweiswürdigungsregel wie auch als Beweislastregel gefällt. Ausserdem habe sie

die Aussagen des Berufungsklägers anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung

im entsprechenden Protokoll falsch wiedergegeben und beim Vergleich der beiden

Fotos vom 5. August 2015 und vom 15. Februar 2017 zu Unrecht «zweifelsohne» eine

Identität der beiden Lenker zu erkennen geglaubt. Die Aussagen des Zeugen C____

seien nur insoweit glaubhaft, als dieser angegeben habe, am 15. Februar 2017

gesehen zu haben, dass es sich um ein BMW-Motorrad mit Solothurner Kennzeichen

gehandelt habe. Unglaubhaft sei seine Angabe, dass er sich die

Motorradbekleidung des Fahrers habe merken können. Er habe zudem in der

erstinstanzlichen Verhandlung eingeräumt, dass es aus sprachlichen Gründen

möglicherweise zu einem Missverständnis gekommen sei, als er den

Berufungskläger am 16. März 2017 auf den Vorfall vom 15. Februar 2017

angesprochen habe. Der Berufungskläger bestreite, am 16. März 2017 zugegeben zu

haben, am 15. Februar 2017 zu schnell durch den Erdbeergraben gefahren zu sein

und den Blitz gesehen zu haben. Vielmehr habe er angenommen, gefragt worden zu

sein, ob er an diesem Tag (dem 16. März 2017) einen Blitz gesehen habe; dies

habe er verneint. Insgesamt sei das einzige Indiz, welches den Berufungskläger

belaste, der Umstand, dass er wie der fehlbare Lenker vom 15. Februar 2017

am 16 März 2017 ein BMW-Motorrad mit SO-Kennzeichen gelenkt habe. Es könne

keine Rede von einer lückenlos geschlossenen Indizienkette sein, weshalb er in

dubio pro reo freizusprechen sei.

2.2.2

In

einer Eventualbegründung zum Hauptantrag macht der Berufungskläger geltend, es

sei nicht nachgewiesen, dass das Radarmessgerät, welches das Foto vom 15.

Februar 2017 gemacht hatte, gültig geeicht war, weshalb auch der Nachweis der

Geschwindigkeitsübertretung nicht erbracht werden könne. Auch dies müsse zum

Freispruch des Berufungsklägers führen.

2.2.3

Als

Eventualantrag wird ein Schuldspruch wegen einfacher Verkehrsregelverletzung

nach Art. 90 Abs. 1 SVG beantragt. Der Berufungskläger stellt sich auf den

Standpunkt, der Erdbeergraben sei sowohl aufgrund des direkten optischen

Eindrucks als auch aufgrund des kartographinschen Überblicks als

Überlandstrasse zu qualifizieren. Daraus sowie aus dem Umstand, dass es in

Grossbritannien, der Heimat des Beschwerdeführers, keine (separate)

Ausserortsbeschilderung gebe, sei in dubio pro reo davon auszugehen, dass der

Berufungskläger – wenn er denn am 15. Februar 2017 das fragliche Motorrad

gelenkt hätte – im Sinne eines Sachverhaltsirrtums angenommen habe, dass am

Erdbeergraben eine Geschwindigkeit von 80 km/h erlaubt sei. Es liege daher nach

der Vorstellung des Berufungsklägers lediglich eine

Geschwindigkeitsüberschreitung um 23 km/h vor. Da angesichts der konkreten

Umstände zudem keine ernstliche Gefahr für die Sicherheit Anderer bestanden

habe, sei lediglich von einer Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG

auszugehen.

2.2.4

Auch

für den Eventualantrag eines Schuldspruchs nach Art. 90 Abs. 1 SVG bringt der

Berufungskläger noch eine Eventualbegründung vor: Er bestreitet, dass im

Erdbeergraben zu Recht eine Geschwindigkeitsbegrenzung von generell 50 km/h

festgelegt wurde. Art. 32 Abs. 2 SVG, wonach der Bundesrat die Geschwindigkeit

der Motorfahrzeuge auf allen Strassen beschränken kann, genügt seiner Ansicht

nach dem Erfordernis, dass die Grundzüge der delegierten Materie in einem

Gesetz umschrieben sein müssen, nicht. Was verwaltungsrechtlich schon nicht

genüge, müsse erst recht gelten, wenn im Wege der Gesetzesdelegation eine

Grundlage für eine Strafbarkeit geschaffen werde. Doch selbst wenn Art. 32 Abs.

2.

SVG den Anforderungen für die Zulässigkeit einer Delegation von

Rechtsetzungskompetenzen von der Legislative an die Exekutive genügen würde, stünde

die Beschränkung der Geschwindigkeit am Erdbeergraben auf 50 km/h nicht im

Einklang mit den Bestimmungen von Art. 4a Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung

(VRV, SR 741.11) sowie Art. 16 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 3 der Signalisationsverordnung

(SSV, SR 741.21). Namentlich aus der letztgenannten Bestimmung ergebe sich,

dass die Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h dort aufzuheben

sei, wo keine der beiden Strassenseiten mehr dicht bebaut sei. Der

Erdbeergraben sei auf beiden Strassenseiten überhaupt nicht bebaut. Die

Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h (Allgemeinverfügung) verletze daher

Art. 22 Abs. 3 SSV, weshalb ihr im Rahmen der akzessorischen Normenkontrolle

die Anwendung zu versagen sei. Korrekterweise hätte am Erdbeergraben eine

Ausserortsbeschilderung erfolgen und die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 km/h

festgelegt werden müssen.

2.2.5

Subeventualiter

beantragt der Berufungskläger eine Verurteilung nach Art. 90 Abs. 2 SVG zu

einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 50.–. Er begründet dies damit, dass

die Begrenzung der Geschwindigkeit auf 50 km/h am Erdbeergraben gegen das

Rechtsgleichheitsgebot und das Willkürverbot verstosse, da für die analoge

Situation am Margarethenstich zu Recht eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 60 km/h

in Aufwärtsrichtung und 80 km/h in Abwärtsrichtung festgesetzt sei. Wenn von

einer rechtmässigen Geschwindigkeitsbegrenzung von 60 km/h auszugehen sei, wäre

der fehlbare Motorradfahrer am 15. Februar 2017 um 43 km/h zu schnell gefahren.

Dies ziehe keine Verurteilung nach Art. 90 Abs. 40 nach sich, und da aufgrund

der konkreten Situation kein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten

oder Todesopfer bestanden habe, sei auch Art. 90 Abs. 3 SVG nicht anwendbar.

3.

3.1

Gemäss

der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR

101) und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,

SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der

Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig

ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38

E. 2 m.w.H.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass

dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an

Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das

Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten

ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung

ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Gemäss

Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte

Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung

der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen. Bloss abstrakte

und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer

möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss

genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen

Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Insbesondere genügt

es, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (zum

Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a, je

m.w.H. sowie ausführlich: Tophinke,

in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014,

Art. 10 StPO N 82 ff.).

3.2

Aus

den Akten ergibt sich, dass am 15. Februar 2017 um 08:09 Uhr am Erdbeergraben,

Fahrtrichtung Binningerstrasse, von der dort stationierten mobilen Radaranlage

ein Motorrad mit einer Geschwindigkeit von 109 km/h – nach dem Toleranzabzug

103.

km/h – radarmässig erfasst und (lediglich von vorne) fotografiert wurde.

Der kontrollierende Polizeibeamte C____ konnte wegen der hohen Geschwindigkeit

das Kennzeichen des Motorrads nicht ablesen, sondern erkannte lediglich das

Kantonskürzel «SO». Anhand des Fotos konnte das Motorrad als eines der Marke

BMW identifiziert werden. Der Halter konnte nicht ermittelt werden. Am 16. März

2017.

wurde um ca. 08:00 Uhr an der gleichen Stelle am Erdbeergraben erneut eine

Verkehrskontrolle durchgeführt. Dabei wurde der Berufungskläger, welcher auf

einem Motorrad der Marke BMW mit dem Kontrollschild SO [...] – mit nicht

übersetzter Geschwindigkeit – den Erdbeergraben hinunterfuhr, angehalten und

kontrolliert (Bericht, Akten S. 41). In der Folge wurde gegen ihn ein Verfahren

wegen qualifizierter grober Verkehrsregelverletzung, begangen am 15. Februar

2017, eingeleitet (Akten S. 36). Anlässlich der entsprechenden Einvernahme

durch die Kantonspolizei machte er auf Anraten seines Anwalts von seinem

Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Akten S. 38 ff.). Der Polizeibeamte C____

schrieb am 22. Januar 2018 einen Bericht, in dem er ausführte, er habe

anlässlich der Kontrolle vom 16. März 2017 anhand der Zylinderanordnung des

heranfahrenden Motorrades gesehen, dass es sich um einen BMW gehandelt habe.

Deshalb habe er den Fahrer einer Kontrolle unterzogen. Dabei habe er ihn sofort

an seiner Motorradkleidung als Fahrer vom 15. Februar 2017 wiedererkannt.

Anhand des Radarbildes vom 15. Februar 2017 habe er das Fahrzeug und den Lenker

identifizieren können. Er habe diesen darauf angesprochen, dass er im Februar

viel zu schnell unterwegs gewesen und mit hoher Geschwindigkeit geblitzt worden

sei. Auf seine Frage, ob er dies bemerkt habe, habe der Berufungskläger auf

Deutsch gesagt, er habe den Blitz bemerkt, sei aber auf dem Weg zur Arbeit

gewesen (Akten S. 50). Anlässlich der Verhandlung des Strafgerichts vom 27.

September 2018 erklärte C____ als Zeuge zunächst erneut, er habe den

Berufungskläger, den er am Motorrad und an der Kombi wiedererkannt habe, bei

der Kontrolle am 16. März 2017 «darauf» (wohl auf den Vorfall vom 15. Februar

2017) angesprochen, worauf dieser zugegeben habe, «dass er zu schnell war und

auf dem Weg zur Arbeit war» (Akten S. 164). Er habe sich mit ihm auf Deutsch

unterhalten (Akten S. 166). Dem hielt der Verteidiger entgegen, dass der

Berufungskläger sehr schlecht Deutsch spreche. Dieser selbst bestritt, gesagt

zu haben, er habe einen Blitz bemerkt. Er wisse gar nicht, auf welchen Tag sich

eine solche Frage bezogen haben solle. Möglicherweise habe er sich falsch

ausgedrückt oder falsch verstanden, was gesagt worden sei («maybe I mispoke or

misunderstood what was actually said», Audioaufnahme der erstinstanzlichen

Verhandlung, Minute 47:50 ff.). Daraufhin räumte der Polizeibeamte ein, dass

der Berufungskläger ihn möglicherweise nicht richtig verstanden habe

(Audioaufnahme, Minute 51:40 ff. [im schriftlichen Protokoll nicht enthalten]).

Damit kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Berufungskläger gegenüber

dem Polizeibeamten am 16. März 2017 zugestanden habe, der fehlbare

Motorradlenker vom 15. Februar 2015 gewesen zu sein, zumal der Polizeibeamte C____

seinen Bericht erst fast ein Jahr nach dem Vorfall verfasste.

3.3

Auch

die Angabe des Polizeibeamten C____, er habe den Berufungskläger an seiner Kleidung

als den fehlbaren Lenker vom 15. Februar 2017 erkannt, muss angezweifelt

werden. Diesbezüglich ist – neben der langen Dauer zwischen dem Vorfall und dem

Verfassen des Berichts – darauf hinzuweisen, dass sich die meisten

Motorradbekleidungen ähnlich sehen. Ausserdem hat der Polizeibeamte in der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung zunächst angegeben, er habe sich am 15. Februar

2017.

«eigentlich nur auf das Kontrollschild konzentriert» (Akten S. 162).

Dazu steht seine spätere Behauptung, er habe am 16. März 2017 den

Berufungskläger nicht nur am Motorrad, sondern auch an der Kombi wiedererkannt,

im Widerspruch.

3.4

Als

weiteres Indiz für die Täterschaft des Berufungsklägers wird von der Vorinstanz

das Radarbild einer Geschwindigkeitsübertretung vom 5. August 2015

herangezogen, bei welcher der Berufungskläger unbestrittenermassen der Fahrer

war (er hat denn auch den entsprechenden Strafbefehl nicht angefochten, vgl.

Akten S. 603 f.). Die Vorinstanz hat erwogen, der Berufungskläger habe in

der Hauptverhandlung sowohl bezüglich des Fotos vom 15. Februar 2017 (Akten S.

31) als auch bezüglich des Fotos vom 5. August 2015 (Akten S. 44) nicht

ausgeschlossen, dass er dort abgebildet sei, und zu keinem Zeitpunkt geltend

gemacht, dass nicht er, sondern jemand anders der Lenker des Motorrades gewesen

sein soll (Urteil S. 4). Dem hält der Berufungskläger zu Recht entgegen, dass

im Urteil des Strafgerichts seine anlässlich der Verhandlung gemachten Aussagen

falsch wiedergegeben worden sind. So sagte er auf Vorlage des Fotos vom 15.

Februar 2017 (Akten S. 31) nicht «it could be me», sondern «it looks like me»

(Audioaufnahme, Minute 58:35). Die Aussage bezüglich des Bildes vom 5. August

2015.

lautete nicht «looks like me», sondern «it looks similar» oder ähnlich

(Audiodatei Minute 58.55, nicht klar verständlich). Darin kann jedenfalls kein

Zugeständnis gesehen werden, dass er der fehlbare Motorradlenker vom 15.

Februar 2015 gewesen sei. Der Verteidiger weist zudem zutreffend darauf hin,

dass trotz gewisser Ähnlichkeiten diverse Unterschiede zwischen den auf den

beiden Fotos abgebildeten Personen bestehen, so bezüglich Helm, Kleidung und

Postur, und dass die Gesichter wegen des Helms und der Reflexionen auf dessen

Scheibe nur schwierig zu erkennen sind (vgl. Berufungsbegründung Ziff. 13).

Der von der Vorinstanz gezogene Schluss, anhand der Radarfotos, des

Lichbildvergleichs und den Aussagen des Zeugen und des Beschuldigten selbst

bestünden keine Zweifel daran, dass es sich beim Motorradfahrer auf dem Bild

vom 15. Februar 2017 um den Berufungskläger handle, erweist sich damit als

nicht haltbar.

3.5

Zusammenfassend

spricht einzig der Umstand, dass der Berufungskläger am 16. März 2017 mit einem

Motorrad der Marke BMW mit SO-Nummer etwa zur gleichen Tageszeit in die gleiche

Richtung durch den Erdbeergraben fuhr wie der fehlbare Motorradlenker am 15.

Februar 2017, dafür, dass er der Lenker des damals mit einer Geschwindigkeit

103.

km/h vom Radar erfassten Motorrades war. Weder liegt ein nachweisbares Zugeständnis

des Berufungsklägers bezüglich der Fahrt vom 15. Februar 2017 vor noch

konnte er durch den Polizeibeamten C____ oder anhand des Fotovergleichs mit dem

Radarbild des unbestrittenen Vorfalls vom 5. August 2015 zweifelsfrei

identifiziert werden. Damit sprechen zwar gewisse Indizien für eine Täterschaft

des Berufungsklägers, doch kann nicht von einer geschlossenen Indizienkette

gesprochen werden, durch welche seine Täterschaft mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit erstellt wäre. Vielmehr bleiben unüberwindliche Zweifel an

seiner Täterschaft bestehen, weshalb der Berufungskläger in Gutheissung seiner

Berufung in dubio pro reo von der Anklage der qualifizierten groben Verletzung

der Verkehrsregeln freizusprechen ist.

4.

Bei diesem

Ergebnis erübrigt es sich, über die Beweisanträge und die Eventualanträge des

Berufungsklägers zu befinden.

5.

Dem Ausgang des

Verfahrens entsprechend sind dem Berufungskläger weder für das erstinstanzliche

noch für das zweitinstanzliche Verfahren Kosten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1,

428.

Abs. 1 StPO) und ist ihm aus der Gerichtskasse eine Entschädigung für seine

Verteidigungskosten zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Dabei sind nur

jene Bemühungen des Verteidigers zu entschädigen, die sachbezogen und

angemessen sind, d.h. in einem vernünftigen Verhältnis zur Schwierigkeit des

Falles bzw. zur Wichtigkeit der Sache stehen (Wehrenberg/Frank,

in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 429 N 15). Der vom Staat zu

vergütende Stundenansatz richtet sich nicht nach der Vereinbarung zwischen dem

Anwalt und seinem Klienten, sondern nach den kantonalen Anwaltstarifen (a.a.O.,

Art. 429 N 16). In Basel beträgt der Ansatz für Strafverfahren mit einem

durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad CHF 250.–.

Der vom

Verteidiger in seiner Honorarnote vom 27. September 2018 für das

erstinstanzliche Verfahren geltend gemachte Zeitaufwand von 20,11 Stunden (ohne

Hauptverhandlung) erscheint angemessen und ist – zuzüglich 3,5 Stunden für die

Hauptverhandlung – zum geltend gemachten Stundenansatz von CHF 250.– zu

vergüten, ebenso wie die geltend gemachten Spesen von CHF 174.50 und die

Mehrwertsteuer. Daraus ergibt sich eine Parteientschädigung von CHF 6'549.15

für das erstinstanzliche Verfahren.

Für das

zweitinstanzliche Verfahren macht der Verteidiger mit Honorarnoten vom 10. Januar

2020.

und vom 2. November 2020 einen Aufwand von insgesamt 34,69 Stunden

(ohne Hauptverhandlung) geltend. Dieser Aufwand erscheint dem Gericht als

unangemessen hoch, auch wenn es nicht bezweifelt, dass der Anwalt ihn

tatsächlich erbracht hat. Dem Verteidiger ist daher im Rahmen der

Urteilsberatung das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine in Aussicht genommene

Kürzung des Honorars gewährt worden (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S.

641). Nach seiner Anhörung wird die ursprünglich erwogene Kürzung insofern

abgemindert, als der angemessene Aufwand nicht auf 20 Stunden, sondern auf 25

Stunden (zuzüglich Hauptverhandlung) bemessen wird. Dies ist wie folgt zu

begründen: Der Verteidiger hat den Berufungskläger bereits vor erster Instanz

vertreten und kannte daher die Akten und den Sachverhalt. Auch die im

Berufungsverfahren vorgebrachten Argumente hat er grösstenteils bereits vor

erster Instanz vorgebracht (vgl. erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 168-170).

Zwar hat er seine Eventualanträge vor zweiter Instanz noch etwas abgeändert und

ausgebaut, doch erscheinen die dafür abgegebenen Begründungen teilweise sehr

weit hergeholt und wenig erfolgversprechend. Schliesslich ist ein Teil des

geltend gemachten Aufwands auch durch die diversen Fristerstreckungsgesuche des

Verteidigers entstanden, welche nicht mit dem Fall selbst, sondern mit dessen

hoher Arbeitsbelastung durch andere Fälle zusammenhängen. Auch wenn dem

Verteidiger zuzugestehen ist, dass nicht pauschal davon ausgegangen werden

kann, dass der Aufwand zweitinstanzlich nicht grösser, sondern eher kleiner

sein sollte als vor erster Instanz, erscheint im vorliegenden Fall der über 25

Stunden hinausgehende Aufwand (ohne Hauptverhandlung) als unangemessen und ist

daher nicht zu entschädigen. Die angemessene Parteientschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren errechnet sich daher wie folgt: 25 Stunden

Vorbereitung plus 3,75 Stunden Hauptverhandlung zu CHF 250.– (= CHF

7'187.50), zuzüglich CHF 176.– Spesenentschädigung und CHF 567.– MWST

(7,7% von CHF 7'363.50). Dies ergibt eine Parteientschädigung von CHF 7'930.–.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: A____ wird in Gutheissung seiner

Berufung von der Anklage der qualifizierten groben Verletzung der

Verkehrsregeln kostenlos freigesprochen.

A____ wird aus der Gerichtskasse eine

Parteientschädigung von CHF 6'549.15 für das erstinstanzliche Verfahren

und von CHF 7'930.50 für das zweitinstanzliche Verfahren zugesprochen

(einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer).

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-

Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Motorfahrzeugkontrolle Kanton Solothurn, Administrativmassnahmen

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen lic.

iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).