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Entscheid

SB.2018.13

ad 1: versuchte schwere Körperverletzung, versuchte Zwangsheirat, Freiheitsberaubung etc. ad 2: versuchte Verwaltigung, versuchte Zwangsheirat, mehrfache Nötigung

1. Juli 2020Deutsch314 min

Freiheitsberaubung, der mehrfachen Urkundenfälschung, der einfachen Körperverletzung,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2018.13

URTEIL

vom 1.

Juli 2020

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),

Dr. phil. und MLaw Jacqueline

Frossard, Dr. Carl Gustav Mez

und Gerichtsschreiberin lic. iur.

Barbara Pauen Borer

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

1

[...] Anschlussberufungsbeklagter

1

Beschuldigter

1

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

B____, geb. [...] Berufungskläger

2

unbekannter Aufenthalt Anschlussberufungsbeklagter

2

Beschuldigter

2

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Anschlussberufungsklägerin

Privatklägerinnen

C____

D____

beide vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufungen und Anschlussberufung

gegen ein Urteil des Strafdreier-

gerichts vom 20. Juni 2017

betreffend

ad Berufungskläger 1:

versuchte

schwere Körperverletzung, versuchte Zwangsheirat, Freiheitsberaubung, mehrfache

Urkundenfälschung, einfache Körperverletzung, versuchte einfache

Körperverletzung, mehrfache Nötigung, mehrfache versuchte Nötigung und

versuchtes unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem

ad Berufungskläger 2:

versuchte

Vergewaltigung, versuchte Zwangsheirat und mehrfache versuchte Nötigung

Sachverhalt

Sachverhalt

I.

Mit Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt (Dreiergericht) vom 20. Juni 2017 wurde A____ der

versuchten schweren Körperverletzung, der versuchten Zwangsheirat, der

Freiheitsberaubung, der mehrfachen Urkundenfälschung, der einfachen Körperverletzung,

der versuchten einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Nötigung, der

mehrfachen versuchten Nötigung und des versuchten unbefugten Eindringens in ein

Datenverarbeitungssystem schuldig erklärt und verurteilt zu 3 ½ Jahren

Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 6. Oktober 2015

bis 9. Februar 2016. In Bezug auf weitere Anklagepunkte wurde er

freigesprochen resp. wurde das Verfahren wegen Verletzung des

Akkusationsprinzips eingestellt.

In demselben

Urteil wurde B____ der versuchten Vergewaltigung, der versuchten

Zwangsheirat und der mehrfachen versuchten Nötigung schuldig erklärt und

verurteilt zu 2 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft

sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 6. Oktober 2015, mit bedingtem Strafvollzug,

unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Auch B____ wurde von weiteren

Anklagepunkten freigesprochen. Ausserdem wurde seine unverzügliche

Haftentlassung angeordnet.

Mit demselben

Urteil wurde schliesslich auch E____ der Gefährdung des Lebens, der

versuchten Nötigung und der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig erklärt und, nebst

einer Busse, zu 16 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des

Polizeigewahrsams vom 6./7. Oktober 2015, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung

einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt. In Bezug auf weitere Anklagepunkte

wurde auch er freigesprochen resp. das Verfahren eingestellt.

A____ wurde

betreffend C____ zu CHF 55‘211.10 Schadenersatz an die Opferhilfe beider Basel

verurteilt. Die Schadenersatzforderung der Opferhilfe [...] gegenüber E____ in

gleicher Höhe wurde abgewiesen.

A____ und B____

wurden betreffend D____ solidarisch zu CHF 55‘918.60 Schadenersatz an die

Opferhilfe [...] verurteilt, wobei die Haftungsquote von A____ im

Innenverhältnis auf 70 %, jene von B____ auf 30 % der Summe festgelegt wurde.

A____ und E____

wurden solidarisch zu CHF 4'000. – Genugtuung, zuzüglich 5 % Zins seit dem 3.

Juni 2015, an C____ verurteilt. Darüber hinaus wurde A____ zu weiteren CHF

46’000. – Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 3. Juni 2015 an C____ verurteilt.

Die Mehrforderung von CHF 46’000.– gegenüber E____ wurde abgewiesen.

A____ und B____

wurden solidarisch zu CHF 15’000.– Genugtuung, zuzüglich 5 % Zins seit dem 3.

Juni 2015, an D____ verurteilt. Darüber hinaus wurde A____ zu weiteren CHF

35’000.– Genugtuung, zuzüglich 5 % Zins seit dem 3. Juni 2015, an D____

verurteilt. Die Mehrforderung von CHF 35’000.– gegenüber B____ wurde abgewiesen.

Die

beschlagnahmten Gegenstände wurden eingezogen.

A____ wurden Verfahrenskosten

im Betrage von CHF 9‘975.85 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 15‘500.–

auferlegt. B____ wurden Verfahrenskosten im Betrage von CHF 4‘455.05 sowie eine

Urteilsgebühr von CHF 4‘400.– (im Falle der Berufung oder des Antrags auf

Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung CHF 6'500.–) auferlegt;

die Mehrkosten von CHF 2‘151.70 gingen zu Lasten der Strafgerichtskasse. Die

amtliche Verteidigerin von B____ wurde aus der Strafgerichtskasse entschädigt,

unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung. Der damaligen

unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerinnen wurden ebenfalls ein Honorar

und eine Spesenvergütung aus der Strafgerichtskasse ausgerichtet.

II.

E____ hat das

Urteil des Strafgerichts akzeptiert, so dass sämtliche ihn betreffenden Punkte

in Rechtskraft erwachsen sind. Demgegenüber haben A____ und B____ fristgerecht

Berufung angemeldet und erklärt; die Staatsanwaltschaft hat darauf Anschlussberufung

erklärt.

A____

beantragt in seiner Berufungserklärung vom 5. Februar 2018 (act. 2730 ff.)

die teilweise Aufhebung des Urteils des Strafgerichts vom 20. Juni 2017 und

entsprechend Freisprüche von der Anklage der versuchten schweren

Körperverletzung, der versuchten Zwangsheirat, der Freiheitsberaubung, der

mehrfachen Urkundenfälschung, der einfachen Körperverletzung, der versuchten

einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Nötigung, der mehrfachen versuchten

Nötigung und des versuchten unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem

resp. Einstellung der entsprechenden Verfahren, sowie die Bestätigung der

vorinstanzlich ausgesprochenen Freisprüche und Einstellungen. Ausserdem

verlangt er eine angemessene Haftentschädigung für die Untersuchungshaft und

die Zusprechung einer Genugtuung von CHF 10'000.– für die erlittene Unbill.

Auf die Zivilforderungen der Privatklägerinnen und der Opferhilfe sei nicht

einzutreten resp. diese seien eventualiter abzuweisen und subeventualiter auf

den Zivilweg zu verweisen. Die Verfahrenskosten seien zulasten der Staatskasse

zu verlegen und es sei ihm eine Parteientschädigung für seine Anwaltskosten

auszurichten. Zudem wird der Beweisantrag gestellt, die Privatklägerinnen seien

als Auskunftspersonen zur Berufungsverhandlung zu laden und zu befragen. Diese

Begehren hat er in der Berufungsbegründung vom 11. Juli 2018 (act. 2792

ff.) bekräftigt und begründet. In seiner Anschlussberufungsantwort vom 21.

September 2018 (act. 2840 ff.) beantragt er die kostenpflichtige Abweisung der

Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft.

Die amtliche

Verteidigerin beantragt für B____ in der Berufungserklärung vom 8.

Februar 2017 (act. 2733 ff.) Freisprüche von der Anklage der versuchten

Vergewaltigung, der versuchten Zwangsheirat, der mehrfachen versuchten Nötigung

und einen Schuldspruch lediglich wegen Drohung und entsprechend die Verurteilung

zu einer bedingten Freiheitsstrafe von maximal 6 Monaten. Im Falle eines

Schuldspruchs auch wegen versuchter Zwangsheirat sei er zu einer bedingten

Freiheitsstrafe von maximal 1 Jahr zu verurteilen. Die beschlagnahmten

Gegenstände, insbesondere das Mobiltelefon, seien ihm unter Aufhebung der

Beschlagnahme herauszugeben. Die Zivilforderungen und Genugtuungsansprüche

seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Ausserdem werden

die Beweisanträge gestellt, der Berufungskläger sei anlässlich der

Berufungsverhandlung zu befragen, ausserdem seien seine Verwandten F____, G____

und H____ sowie eine ehemalige Mitschülerin der Privatklägerin D____, I____, an

der Berufungsverhandlung zu befragen. Weiter sei der Facebook-Account von D____

(von Januar 2013 bis Oktober 2015) auszuwerten. Es wird die Bewilligung der

amtlichen Verteidigung auch für das Berufungsverfahren beantragt. Alles unter

o/e-Kostenfolge. Diese Anträge werden in der schriftlichen Berufungsbegründung

vom 9. Mai 2018 (act. 2782 ff.) bekräftigt und begründet. In der

Anschlussberufungsantwort vom 12. November 2018 (act. 2857 ff.) wird die

kostenfällige Abweisung der Anschlussberufung beantragt.

Die Staatsanwaltschaft

beantragt in ihrer Anschlussberufung vom 27. Februar 2018 (Akten S. 2754

ff.), A____ sei in teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils der

versuchten schweren Körperverletzung, der versuchten Zwangsheirat, der

Freiheitsberaubung, der mehrfachen Urkundenfälschung, der einfachen

Körperverletzung, der versuchten einfachen Körperverletzung, der mehrfachen

Nötigung, der mehrfachen versuchten Nötigung und des versuchten unbefugten

Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem schuldig zu erklären und zu einer

Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu verurteilen. In Bezug auf A____ werde insbesondere

ein zusätzlicher Schuldspruch wegen Nötigung (und Zwangsheirat) in Bezug auf

die Verlobung und Eheschliessung zwischen C____ und E____ und entsprechend die

Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verlangt; die

Anschlussberufung beziehe sich insoweit auf alle Teile des vorinstanzlichen

Urteils. In Bezug auf B____ richte sich die Anschlussberufung einzig gegen die

Strafzumessung; dieser sei zu einer Freiheitsstrafe von 3 ¼ Jahren zu

verurteilen. Im Übrigen beantragt die Staatsanwältin die Bestätigung des

vorinstanzlichen Urteils und die kostenpflichtige Abweisung der Berufungen von A____

und von B____. Die Anschlussberufung ist mit Eingabe vom 9. Mai 2018 (act. 2787

ff.) begründet worden. Am 8. August 2018 hat die Staatsanwältin eine

Berufungsantwort zu den Berufungen von A____ und von B____ eingereicht, die

Anträge in der Anschlussberufung im Wesentlichen wiederholt und die Abweisung

der (Beweis)Anträge des Berufungsklägers A____, namentlich auf erneute

Befragung der Privatklägerinnen, beantragt (act. 2825 f.).

Die Privatklägerinnen

lassen sich im Berufungsverfahren durch einen neuen Anwalt vertreten. Ihre

vormalige Vertreterin wurde entsprechend antragsgemäss aus dem Mandat als

unentgeltliche Vertreterin entlassen und bereits für ihre Bemühungen im

Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse entschädigt (act. 2761). In der

Berufungsantwort vom 12. November 2018 (act. 2847 ff.) unterstützen die Privatklägerinnen

den Antrag des Berufungsklägers A____, sie im Berufungsverfahren als

Auskunftspersonen zu befragen. Zusammengefasst relativieren sie früher gemachte

Aussagen in verschiedener Hinsicht, wobei sie tendenziell den Berufungskläger A____

ent- und den Berufungskläger B____ belasten. Es sei nicht ihre Intention

gewesen, den Vater anzuzeigen, als sie Hilfe suchten. Sie beantragen in

teilweiser Gutheissung der Berufung von A____ dessen Verurteilung zu einer

angemessenen bedingten Strafe sowie die Bestätigung des angefochtenen Urteils

im Zivilpunkt. Die Berufung von B____ sei vollumfänglich abzuweisen. Alles

unter o/e-Kostenfolge, ihr Rechtsbeistand sei im Rahmen der bewilligten

unentgeltlichen Verbeiständung zu entschädigen.

Am 11. resp.

13. November 2019 (Rektifikat, act. 2862 ff.) hat die Verfahrensleiterin

die Ladung der Berufungskläger und ihrer Verteidigungen, der Vertreterin der

Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerinnen als Auskunftspersonen mit ihrem

Rechtsvertreter und von I____ als Zeugin verfügt. Demgegenüber wurden die

Anträge auf Befragung der Verwandten des Berufungsklägers B____ sowie auf

Auswertung des Facebooks-Account von D____ mit ausführlicher Begründung

abgewiesen, vorbehältlich eines anders lautenden Entscheids des erkennenden

Gerichts auf entsprechenden Antrag hin. Mit Verfügung vom 16. März 2020 wurde

auch der am 11. März 2020 gestellte Antrag der Verteidigung des

Berufungsklägers A____ auf Ladung dreier Zeugen resp. Zeuginnen zur

Berufungsverhandlung begründet abgewiesen, ebenfalls vorbehältlich eines anderslautenden

Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag hin (act. 2872 ff.).

III.

Die ursprünglich

auf den 11. Mai 2020 angesetzte Berufungsverhandlung musste wegen der

Massnahmen in Zusammenhang mit Covid-19 verschoben werden, konnte aber am 1.

Juli 2020 stattfinden. Es haben A____ mit seinem Privatverteidiger, die

amtliche Verteidigerin des antragsgemäss vom Erscheinen zur Verhandlung

dispensierten B____, die Vertreterin der Staatsanwaltschaft sowie der Vertreter

der beiden Privatklägerinnen teilgenommen. Der Verteidiger von A____ hat am

Beweisantrag betreffend Befragung dreier weiterer Zeugen festgehalten. Der

Vertreter der Privatklägerinnen hat zu Beginn der Verhandlung mitgeteilt, dass diese

nun sämtliche Strafanträge in Bezug auf ihren Vater (A____) zurückziehen, was

die Privatklägerinnen persönlich im Rahmen ihrer jeweiligen Befragung bestätigt

haben. Der Berufungskläger A____, I____ als Zeugin und die beiden

Privatklägerinnen als Auskunftspersonen sind befragt worden. Der

Privatverteidiger von A____, die amtliche Verteidigerin von B____, die

Staatsanwältin und der Vertreter der Privatklägerinnen sind zum Vortrag

gelangt. Die Berufungskläger und die Staatsanwaltschaft haben im Wesentlichen

ihre schriftlichen Anträge bekräftigt. Die Anträge in Bezug auf A____ sind

insoweit etwas modifiziert worden, als dass unter Berücksichtigung des Rückzugs

der Strafanträge durch die Privatklägerinnen nun von der Verteidigung und von

der Staatsanwaltschaft entsprechende Einstellungen beantragt werden. Die

Anträge in Bezug auf B____ sind insoweit leicht modifiziert worden, als im

Rahmen der Strafzumessung nun ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt vom 21. Juni 2017 zu berücksichtigen ist. Die Verteidigung

beantragt insoweit einen Verzicht auf Widerruf der Vorstrafe, die Staatsanwältin

beantragt die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, wovon 18

Monate bedingt, bei einer Probezeit von 2 Jahren, auszusprechen seien, dies als

Zusatzstrafe zum Urteil vom 21. Juni 2017. Der Vertreter der Privatklägerinnen beantragt

in Bezug auf A____ die Einstellung des Strafverfahrens in Bezug auf die

Antragsdelikte, einen Freispruch insbesondere von der Anklage der versuchten

schweren Körperverletzung und der versuchten Zwangsheirat und – soweit keine

Freisprüche erfolgen – die Verurteilung zu einer angemessenen bedingten Strafe

sowie die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils im Zivilpunkt, wobei sich

die Privatklägerinnen im Falle der Zusprechung einer Genugtuung den Verzicht zu

Gunsten ihres Vaters vorbehalten. Weiter beantragt er die Abweisung der

Berufung des B____ und der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft; alles

unter o/e-Kostenfolge und Entschädigung des Rechtsbeistandes im Rahmen der

unentgeltlichen Verbeiständung. Für die Einzelheiten wird auf das

Verhandungsprotokoll sowie die Plädoyernotizen verwiesen.

Die weiteren

Einzelheiten sowie die Parteistandpunkte ergeben sich, soweit relevant, aus den

folgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

1.1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen

Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1

des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht des

Appellationsgerichts. Die Berufungskläger sind vom angefochtenen Urteil berührt

und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder

Änderung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der

Berufung legitimiert sind. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln, hier

konkret zur Anschlussberufung, legitimiert. Auf die form- und fristgerecht

eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.1.2

Der

Berufungskläger B____ ist unbekannten Aufenthaltes und gemäss Antrag seiner

Verteidigung vom persönlichen Erscheinen zur Berufungsverhandlung dispensiert

worden. Der Vollständigkeit und Klarheit halber ist noch Folgendes

festzuhalten: Der Berufungskläger B____ hat die Schweiz nach dem

vorinstanzlichen Urteil verlassen müssen, ist nun unbekannten Aufenthaltes und

hat seit geraumer Zeit keinen Kontakt mehr zu seiner amtlichen Verteidigerin.

Er hat an der vorinstanzlichen Verhandlung teilgenommen und sich danach, namentlich

auch anlässlich einer mehrstündigen Besprechung am 9. November 2017, mit seiner

amtlichen Verteidigerin über das weitere Vorgehen absprechen und diese

grundsätzlich instruieren können (vgl. Prot. Berufungsverhandlung S. 6;

Honorarnote Adv. [...] mit detaillierten Bemühungen). Zur Berufungsverhandlung

ist er korrekt via öffentliche Vorladung vorgeladen worden (Publikation im

Kantonsblatt am 29. April 2020, act. 2879a). Anschliessend ist er auf Antrag

seiner amtlichen Verteidigerin mit Verfügung vom 10. Juni 2020 vom

Erscheinen zur Berufungsverhandlung dispensiert worden (act. 2890). Dies

ist eine andere Ausgangslage als die dem Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen

vom 02. Juli 2019 (ST.2016.7/8) zugrundeliegende, wo offenbar bereits das

erstinstanzliche Verfahren in Abwesenheit der Beschuldigten, welche ihre

Verteidiger entsprechend nie hatten instruieren können, durchgeführt werden

musste. Namentlich hat vorliegend der Berufungskläger B____ seine amtliche

Verteidigerin in Bezug auf die Berufung instruiert und ihr erklärt, dass er das

vorinstanzliche Urteil in Bezug auf die Schuldsprüche wegen versuchter

Vergewaltigung und versuchter Zwangsheirat anfechten wolle, und dies unabhängig

von allfälligen (Anschluss)Rechtsmitteln der Staatsanwaltschaft. Unter diesen

Umständen ist auf die Berufung des Berufungsklägers B____ einzutreten, auch

wenn seine Adresse nicht bekannt ist und er nicht persönlich, sondern via

Publikation vorgeladen wurde (vgl. auch AGE SB.2014.25 vom 11. September

2015.

E. 1.2 ff.; SB.2018.17 vom 22. Januar 2019 E. 2; Wyss, Ergreifung eines Rechtsmittels

durch die (amtliche) Verteidigung bei Abwesenheit der beschuldigten Person, in

Anwaltsrevue 2020 S. 88 ff. mit Hinweisen).

1.2

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung beziehungsweise Anschlussberufung Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung

und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Das Berufungsgericht

verfügt, wenn wie vorliegend das angefochtene Urteil nicht ausschliesslich

Übertretungen betrifft, über volle Kognition in tatsächlicher und rechtlicher

Hinsicht (Art. 398 Abs. 2, 3 und 4 StPO).

1.3

1.3.1

Das

Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil (von hier nicht in

Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen (vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO) nur in den

angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO).

Vorliegend sind

folgende Punkte nicht angefochten:

·

Einstellung des Verfahrens gegen A____ wegen versuchter Nötigung

(Anklage Ziff. 1.3);

·

Freispruch des A____ von der Anklage der versuchten schweren

Körperverletzung (Anklage Ziff. 3.8);

·

Freisprüche des B____ von der Anklage der Erpressung (Anklage

Ziff. 5.4) und der Urkundenfälschung (Anklage Ziff. 5.5);

·

Entschädigung der amtlichen Verteidigung von B____;

·

Entschädigung der unentgeltlichen Vertretung der

Privatklägerinnen;

·

sämtliche E____ betreffende Punkte (insbesondere auch Genugtuung

von CHF 4'000.– an C____).

Im vorab

versandten Dispositiv ist versehentlich der Freispruch in Ziff. 2.1.3 (Nötigung)

unter den nicht angefochtenen Freisprüchen aufgeführt worden und nicht

korrekterweise unter den im zweitinstanzlichen Verfahren behandelten (und im

Ergebnis bestätigten) Freisprüchen. Dieses rein redaktionelle Versehen wird

nachfolgend formlos berichtigt.

1.3.2

An

der Berufungsverhandlung haben die Privatklägerinnen sämtliche Strafanträge in

Bezug auf ihren Vater, den Berufungskläger A____, zurückgezogen. Die Verfahren

gegen den Berufungskläger A____ wegen einfacher Körperverletzung (Anklage Ziff.

4), versuchter einfacher Körperverletzung (Anklage Ziff. 4) und versuchten unbefugten

Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem (Anklage Ziff. 5.3) werden entsprechend

eingestellt. Es ist allerdings bereits hier festzuhalten, dass die

Vorwürfe betreffend Körperverletzungsdelikte, soweit erstellt, als Gewaltmittel

namentlich zur Begründung der Zwangssituation (insbesondere in Zusammenhang mit

Art. 181a StGB) im Verfahren durchaus noch relevant sind, auch wenn

die entsprechenden Körperverletzungsdelikte als solche nicht mehr geahndet

werden können.

In Bezug auf den

Berufungskläger A____ sind somit noch die Anklagepunkte der versuchten

Zwangsheirat in Bezug auf D____, der Nötigung (und Zwangsheirat) in Bezug auf C____

(Eheschliessung und Verlobung mit E____), der Freiheitsberaubung, der versuchten

schweren Körperverletzung, der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen

Nötigung und der mehrfachen versuchten Nötigung Gegenstand des Verfahrens. In

Bezug auf den Berufungskläger B____ sind noch die Anklagepunkte der versuchten

Vergewaltigung, der versuchten Zwangsheirat und der mehrfachen versuchten

Nötigung zu beurteilen. In Bezug auf beide Berufungskläger sind weiter insbesondere

die Strafzumessung, die Zivilforderungen und die Kosten ein Thema.

1.4

Vom

Verteidiger des Berufungsklägers A____ wurde in der schriftlichen

Berufungsbegründung in Bezug auf einzelne Vorwürfe betreffend Taten, die in der

Türkei begangen worden sein sollen, und einzig unter Hinweis auf das vor erster

Instanz gehaltene Plädoyer und die dort gestellten Anträge und Rügen, offenbar

die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte bestritten. Dieser Hinweis ist

nicht substantiiert. Ausserdem ist der Verteidiger an der Berufungsverhandlung darauf

nicht mehr zurückgekommen, weder im Rahmen der explizit thematisierten Vorfragen

zu Beginn der Verhandlung noch im Rahmen des Plädoyers (vgl. Prot.

Berufungsverhandlung S. 2; Plädoyer). Unter diesen Umständen erübrigt sich eine

vertiefte Auseinandersetzung mit dieser Frage und kann es mit einem Hinweis auf

das vorinstanzliche Urteil (E. 6, Personalitätsprinzip gemäss Art. 7 StGB) und den

folgenden kurzen Erwägungen sein Bewenden haben: Die entsprechenden Bemerkungen

im vorinstanzlichen Plädoyer (act. 2465, 2467) betreffen einerseits offenbar

den Vorwurf der Zwangsheirat zum Nachteil von C____ – hier ist ohnehin ein

Freispruch erfolgt, der, wie hier vorausgeschickt werden kann, im

Berufungsverfahren bestätigt wird (vgl. unten E. 6.3), so dass der Vorwurf ins

Leere stösst – und andererseits Nötigungshandlungen in Zusammenhang mit der versuchten

Zwangsheirat in Bezug auf D____. Insoweit hält Art. 181a Abs. 2 StGB explizit

fest, dass auch strafbar ist, wer die Tat im Ausland begeht, sich in der

Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird. Insoweit käme es auf das türkische

Recht für die Strafbarkeit in der Schweiz somit nicht einmal an, es bedürfte

insoweit keiner beiderseitigen Strafbarkeit (vgl. Pieth, in Trechsel/Pieth [Hrsg.] Schweizerisches

Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 181a N 11).

1.5

Nachfolgend

wird auf die Beweisanträge (E. 2), auf das angefochtene Urteil und die

Standpunkte der Parteien (E. 3), auf formelle Fragen namentlich in Bezug auf

die Verwertbarkeit der Aussagen (E. 4), auf die Beweise und die Beweiswürdigung

(E. 5), auf die dem Berufungskläger A____ zur Last gelegten Delikte (E. 6), auf

die dem Berufungskläger B____ zur Last gelegten Delikte (E. 7), auf die

Strafzumessung (E. 8), auf die Zivilforderungen (E. 9), auf Nebenpunkte (E. 10)

und auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen eingegangen werden.

1.6

Der

Klarheit halber bleibt festzuhalten, dass ein

Entscheid grundsätzlich so zu begründen ist, dass die betroffene Person sich

über dessen Tragweite Rechenschaft geben, ihn in voller Kenntnis der Sache

weiterziehen und die obere Instanz überprüfen kann, ob die untere Instanz Recht

verletzt hat. Nicht erforderlich hingegen ist, dass der Entscheid sich mit

sämtlichen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne

Vorbringen der Parteien ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann – und muss im

Hinblick auch auf die Verfahrensökonomie – sich die Strafbehörde auf die für

den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; BGer 6B_1248/2017, 6B_1278/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.1;

AGE HB.2017.49 vom 8. Januar 2018 E. 1.2; Stohner,

in Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art.

81.

N 9). Dies gilt auch im vorliegenden Verfahren.

2.

Beweisanträge

2.1

In

BGer 6B_1189/2018 vom 12. September 2019 (E. 2.1.2) rekapituliert das

Bundesgericht die Grundsätze der Beweisführung im Rechtsmittelverfahren

und bezeichnet unter Umständen, namentlich bei

Aussage-gegen-Aussage-Situationen, eine nochmalige Befragung von Zeugen/Zeuginnen

bzw. Auskunftspersonen vor Berufungsgericht als erforderlich: «Das

Rechtsmittelverfahren setzt das Strafverfahren fort und knüpft an die bereits

erfolgten Verfahrenshandlungen, namentlich die bereits durchgeführten

Beweiserhebungen, an (BGE 143 IV 408 E.

6.2.1, BGE 143 IV 288 E. 1.4.1). Es beruht auf den Beweisen, die im

Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen

Gerichts sind im Rechtsmittelverfahren jedoch zu wiederholen, wenn

Beweisvorschriften verletzt worden sind, die Beweiserhebungen unvollständig

waren oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (Art. 389 Abs. 2 lit. a-c StPO). Sofern die

unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig

erscheint, erhebt das Berufungsgericht zudem auch im Vorverfahren ordnungsgemäss

erhobene Beweise noch einmal (Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art.

405.

Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 288 E.

1.4.1; Urteil 6B_484/2012 vom 11. Dezember 2012 E.

1.2; Christian Denys, La jurisprudence

récente du Tribunal fédéral en matière d'immédiateté de l'administration des

preuves, forumpoenale 5/2018 S. 406). Die unmittelbare

Kenntnis des Beweismittels erscheint für die Urteilsfällung als notwendig im

Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO, wenn sie den Ausgang

des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die

Beweiskraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der

bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse

auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so etwa wenn

Aussage gegen Aussage steht (BGE 140 IV 196 E.

4.4.2

mit Hinweis; Urteile 6B_1469/2017 vom 18. Juni 2018 E. 1.4; 6B_1251/2014

vom 1. Juni 2015 E. 1.3 und E. 1.4; 6B_484/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 1.2).

Das Gericht verfügt bei der Frage, ob die unmittelbare Kenntnis des

Beweismittels erforderlich ist oder ob eine gerichtlich erfolgte Beweisabnahme

gestützt auf Art. 343 Abs. 3 StPO im

Berufungsverfahren zu wiederholen ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196 E.

4.4.2; Urteil 6B_145/2018 vom 21. März 2019 E. 2.3)».

2.2

Beweisanträge

A____

2.2.1

Der

Berufungskläger A____ hat beantragt, dass beide Privatklägerinnen vor

Berufungsgericht erneut befragt werden. Beide Privatklägerinnen haben sich

diesem Antrag angeschlossen, «weil sie sich vom Strafgericht falsch verstanden

fühlen» (act. 2848). Auch wenn beide Privatklägerinnen im Vorverfahren und

anlässlich der vorsorglichen Einvernahme im erstinstanzlichen Verfahren bereits

einlässlich befragt worden sind, dies durchaus auch im Beisein des

Berufungsklägers A____ und seiner Verteidigung, hat die Verfahrensleitung

diesen Antrag mit Verfügung vom 11. November 2019 gutgeheissen (act. 2862). Denn

bei einigen der zentralen Tatvorwürfe besteht auch vorliegend eine Aussage-gegen-Aussage-Situation.

Ähnlich wie im zitierten BGer vom 12. September 2019 bestehen Ungereimtheiten in

den Aussagen nicht nur der Beschuldigten, sondern auch der mutmasslichen Opfer,

d.h. auch in den Aussagen der Privatklägerinnen betreffend ihren Vater. Offensichtlich

wiegen die inkriminierten Taten schwer. Entsprechend rechtfertigt sich die

erneute Befragung der Privatklägerinnen im Berufungsverfahren, zumal diese den

Antrag unterstützen.

2.2.2

2.2.2.1

Der

vom Verteidiger des Berufungsklägers A____ am 11. März 2020 noch gestellte

Antrag auf Befragung von J____, K____ und L____ wurde mit Verfügung der Verfahrensleitung

vom 16. März 2020 einlässlich begründet abgelehnt, vorbehältlich eines anderslautenden

Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag. Der Verteidiger hat

anlässlich der Berufungsverhandlung an diesem Beweisantrag festgehalten (Prot. Berufungsverhandlung

S. 3). Der Antrag wird auch durch das erkennende Gericht abgewiesen. Zur

Begründung ist, unter Verweis auf die Verfügung vom 16. März 2020, Folgendes

festzuhalten.

2.2.2.2

Die

genannten Personen, laut Verteidigung «exemplarisch ausgewählt» und aus dem

Kulturkreis des Berufungsklägers A____ stammend, sollen lediglich in

allgemeiner Weise zur Frage von Scheidung, Verlobung und Zwangsheirat und den

entsprechenden Folgen im Kulturkreis des Berufungsklägers Angaben machen können

(act. 2873). Es wird indes nicht geltend gemacht, dass sie aus eigener

Wahrnehmung über die inkriminierten Vorfälle berichten könnten. Das verheisst offensichtlich

keine wesentlichen neuen Erkenntnisse, welche die Entscheidfindung des Gerichts

beeinflussen könnten.

2.2.2.3

Das

Gericht erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (vgl. Art.

389.

Abs. 3 StPO; statt vieler: BGE 143 IV 288 E. 1.4.1; BGer

6B_422/2017

vom 12. Dezember 2017 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Es

gehört zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und

Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK),

dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der

Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur

Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Es liegt keine Verletzung des

rechtlichen Gehörs vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter

Beweismittel verzichtet, weil sie auf Grund der bereits abgenommenen Beweise

ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener

(antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch

weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. Art. 139 Abs. 2

StPO) (zit. aus BGer 6B_278/2017 vom 12. Februar 2018 E. 2.1, mit Verweis

auf BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3, je m. Hinw.). Über Tatsachen,

die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits

rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO).

Die Ablehnung des Beweisantrags ist dementsprechend dann

zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser Würdigung als

unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend

erwiesen anzusehen ist (zum Ganzen statt vieler: BGE 136 I 229 E.

5.3, 3, BGer 6B_479/2016 vom 29. Juli 2016 E. 1.4, je

m. Hinw.). Ähnlich verhält es sich im Fall der sogenannten Wahrunterstellung,

bei der die Strafbehörde die mit dem Beweisantrag verbundene

Tatsachenbehauptung zugunsten des Antragstellers als wahr ansieht (Hofer, in: Basler Kommentar, Schweizerische

Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N. 68 zu Art. 10 StPO). Lehnt die

Strafbehörde einen Beweisantrag ab, hat sie nicht nur darzulegen, weshalb sie

aufgrund der bereits abgenommenen Beweise eine bestimmte Überzeugung gewonnen

hat, sondern auch, weshalb die beantragte Beweismassnahme aus ihrer Sicht

nichts an ihrer Überzeugung zu ändern vermag (BGer 6B_440/2018 vom 4. Juli 2018

E. 1.4.3; 6B_479/2016 vom 29. Juli 2016 E. 1.4 m. Hinw.).

2.2.2.4

Die

vom Berufungskläger A____ exemplarisch beantragten Zeugen resp. Zeuginnen sollen

nach Darlegung der Verteidigung lediglich generelle Angaben zur Frage von

Scheidung, Verlobung und Zwangsheirat in seinem Kulturkreis – der Berufungskläger

A____ stammt aus [...], [...] – machen und namentlich erklären, dass eine

Scheidung oder Auflösung einer Verlobung in ihrer Kultur etwas Normales sei und

keine negativen Folgen für die Betroffenen habe.

Bei der

Bevölkerung [...] – ebenso wie in der übrigen Türkei – wird es wohl sehr unterschiedliche

Auffassungen zu Verlobung und deren Auflösung, Heirat und Scheidung geben, so

dass schon von daher aus entsprechenden Angaben von drei Bekannten des

Berufungsklägers A____ nichts zu gewinnen wäre. Zudem darf davon ausgegangen

werden, dass die Befragten vor Gericht wohl tatsächlich darlegen würden, in

ihren Kreisen resp. im Umfeld des Berufungsklägers würden keine Zwangsheiraten

praktiziert und Verlobungen und Ehen könnten problemlos aufgelöst werden. Indes

wäre auch aus solchen Aussagen nichts für das vorliegende Verfahren abzuleiten.

Zum einen dürfte den hier ansässigen Menschen mit Migrationshintergrund, auch

wenn sie aus sehr patriarchalen Strukturen stammen, durchaus bekannt sein, dass

solches Handeln oder Gedankengut (betreffend Zwangsheirat) den hiesigen

Gepflogenheiten zuwiderläuft, nicht akzeptiert und geschützt, sondern

gegebenenfalls sogar geahndet wird. Selbst wenn im Kulturkreis des

Berufungsklägers Zwangsheirat grundsätzlich kein Thema ist und Frauen sich frei

mit dem Partner oder der Partnerin ihrer Wahl zusammentun, verloben, entloben,

verheiraten und wieder scheiden lassen können, so impliziert dies zum andern nicht

auch die damalige Haltung des Berufungsklägers A____.

Insbesondere

können die drei genannten Personen zu den konkreten Tatvorwürfen und auch zur inneren

Haltung des Berufungsklägers A____ zu Familie, Ehe, Scheidung, Verlobung und

deren Auflösung, wie er sie zuhause innerhalb der Familie gelebt hat –

und dies ist Thema des vorliegenden Strafverfahrens –, nicht aus eigener Wahrnehmung

aussagen. Notabene hat D____ erklärt, Familienprobleme hätten immer versteckt

werden müssen (act. 1110). Die beantragten Zeugen könnten zu Gunsten des

Berufungsklägers A____ allenfalls bezeugen, dass sie selbst keine Anstrengungen

im Hinblick auf eine durch ihn angestrebte (Zwangs)verheiratung der Töchter

mitbekommen hätten. Das würde aber das Beweisergebnis nicht beeinflussen. Denn

das Zeugnis, etwas nicht gesehen beziehungsweise wahrgenommen zu haben,

wirkt nur dann entlastend, wenn der betreffende Zeuge nachweislich zur

konkreten Tatzeit am Tatort war und deshalb aufgrund der gesamten Umstände

hätte wahrnehmen müssen, dass sich die Tat oder ein Teil davon

verwirklicht. Geht es lediglich um Zeugnisse vom Hörensagen beziehungsweise

aufgrund von Äusserungen oder Umständen betreffend die Tat, so muss in diesem

Sinne verlangt werden, dass aufgrund der gesamten Verhältnisse zu erwarten ist,

der Zeuge hätte Hinweise auf die vorgeworfene Tat erhalten müssen. Nur dann

kann aus dem Nichtsehen bzw. Nichtwissen aufs Nichtgeschehen geschlossen

werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend offensichtlich nicht gegeben: Die

angerufenen Zeugen resp. Zeuginnen sind bei den angeklagten Übergriffen nicht

zugegen gewesen und haben offensichtlich kein besonderes Vertrauensverhältnis

zu den Töchtern des Berufungsklägers A____ gehabt, das erwarten liesse, sie

hätten sich ihnen gegenüber geöffnet – beides wird auch nicht behauptet und ist

nicht ersichtlich.

Es steht bei

dieser Konstellation ausser Frage, dass die Angaben der als Zeugen Angerufenen nichts

zur Erhellung des rechtlich relevanten Sachverhaltes beitragen und den

Berufungskläger A____ nicht in relevanter Weise von den ihm vorgeworfenen

Handlungen zu entlasten vermöchten - selbst wenn die beantragten Zeugen in

seinem Sinne aussagten. Auf die beantragten Befragungen ist daher zu

verzichten.

2.3

Beweisanträge

B____

2.3.1

Der

Antrag des Berufungsklägers B____ auf Befragung von F____, G____, H____, alle

verwandt mit ihm, wurde mit ausführlich begründeter Verfügung vom 11. November

2019.

(resp. Rektifikat vom 13. November 2019) abgelehnt, vorbehältlich

eines anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag

(act. 2862 ff.). Die Verteidigung ist auf diesen Antrag an der Verhandlung

nicht zurückgekommen, so dass es mit einem Verweis auf diese Verfügung und auf

die Erwägungen oben E. 2.2.2.3 sein Bewenden haben kann.

2.3.2

Dem

Antrag auf Befragung von I____, ehemalige Mitschülerin von D____, als Zeugin wurde

stattgegeben und I____ wurde an der Berufungsverhandlung befragt. Die junge

Frau ist zwar bei keinem der zur Diskussion stehenden Vorfälle anwesend

gewesen. Sie ist aber zur Zeit der inkriminierten Vorfälle mit D____ in die

Schule gegangen und war mit ihr befreundet. Sie kann zwar somit keine Aussagen

zur den inkriminierten Vorfällen selber machen, aber – anders als die von der

Verteidigung des Berufungsklägers A____ angerufenen Zeugen – aus eigener Wahrnehmung

konkrete Aussagen zum Verhalten und zur Gefühlslage von D____ im interessierenden

Zeitpunkt machen.

2.3.3

Der

Antrag auf Auswertung des Facebook-Accounts von D____ von Januar 2013 bis

Oktober 2015 wurde mit ausführlich begründeter Verfügung vom 11. November

2019.

(resp. Rektifikat vom 13. November 2018, act. 2866 ff.) abgelehnt,

vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf

erneuten Antrag (act. 2862 ff.). Da auch dieser Antrag an der Verhandlung nicht

erneuert wurde, genügen hier der Hinweis auf die genannte Verfügung und kurze zusammenfassende

Bemerkungen. Zum einen dürften allfällige verliebte Nachrichten oder Fotos, wie

sie die Verteidigung anspricht, längst gelöscht worden sein, nicht einmal vorab

aus strafprozessualen Zwecken, sondern einfach, weil es inzwischen unliebsam gewordene

Erinnerungen sein dürften – da lohnt solch spätes Nachforschen nicht. Zum

anderen wird auf Social Media-Kanälen bekanntlich stets die Sonnenseite des

Lebens präsentiert und man kann daraus keine Schlüsse auf das wahre Leben einer

Person ziehen. Die entsprechenden Erhebungen erscheinen damit nicht geeignet,

etwas Relevantes zum Beweisergebnis beizutragen; darauf ist somit zu

verzichten.

3.

Angefochtenes

Urteil, Standpunkte der Parteien

3.1

3.1.1

Der

Berufungskläger A____ ist von der Vorinstanz der versuchten schweren

Körperverletzung, der versuchten Zwangsheirat, der Freiheitsberaubung, der

mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen, teilweise versuchten

Körperverletzung, der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung und des

unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem schuldig erklärt und zu

einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren, unter Einrechnung der

Untersuchungshaft, verurteilt worden.

3.1.2

Zusammengefasst

hat es die Vorinstanz im Wesentlichen für erstellt erachtet, dass der Berufungskläger

A____ bei der Erziehung seiner Töchter C____, geboren [...] 1993, und D____,

geboren [...] 1994, teilweise Gewalt angewendet und Drohungen ausgesprochen habe,

insbesondere, wenn diese nicht getan hätten, was er wollte. So habe er den

Töchtern unter Androhung von Nachteilen (insbesondere mit Schulverbot) Kleidervorschriften

gemacht, denen sich diese allerdings widersetzt hätten. Er habe der Tochter D____

Ende Januar 2014 die Teilnahme an einer Klassenreise nach [...] und später an

der Maturareise untersagt und als Rechtfertigung für ihr Fernbleiben der Schule

ein nicht der Wahrheit entsprechendes Arztzeugnis eingereicht. Der Tochter C____

habe er im Zeitraum Frühling bis Juni 2015 für den Fall einer Scheidung von

ihrem Ehemann – und gleichzeitig Cousin mütterlicherseits – E____ ernstliche

Nachteile angedroht, welche auch eine andere Person in dieser Situation gefügig

gemacht hätten. Weiter habe er am 25. März 2014, nachdem er von einem Onkel des

B____ von der Italienreise D____s zu B____ erfahren hatte, dermassen heftig ins

Gesicht geschlagen, dass sie bewusstlos wurde, und D____ dann – ebenfalls als

Reaktion auf diese Italienreise - im Zeitraum März/April 2014 während rund zwei

Wochen in der Wohnung eingesperrt. Schliesslich habe er zu verschiedenen

Nötigungsmitteln, namentlich zu Schlägen und Drohungen, gegriffen, um D____

entgegen ihrem ausdrücklichen Willen zu dem von ihm gewünschten Verhalten – Eheschliessung

mit B____, obwohl ihm dieser als Schwiegersohn eigentlich gar nicht genehm war –

zu bestimmen, und auf dem Weg dazu immerhin erreicht, dass eine Verlobung

stattfand. Da der Taterfolg wegen der Flucht von D____ letztlich ausgeblieben

sei, habe der Berufungskläger D____ sich insoweit der versuchten Zwangsheirat

schuldig gemacht. Davon konsumiert seien Drohungen, jedoch nicht die versuchte

schwere Körperverletzung und die Freiheitsberaubung. Weitere

Nötigungshandlungen, unter anderem die Drohung, dass D____ nicht an der

Maturaprüfung teilnehmen könne, wenn sie nicht aufs Zivilstandsamt ginge, seien

erstellt, gingen aber im Vorwurf der versuchten Zwangsheirat auf. Die

Vorinstanz hat weiter auch Schläge resp. Kicks gegenüber den Töchtern sowie die

Drohung, diese im Falle einer Flucht zu töten, dies kurz vor der Flucht und dem

Untertauchen der Töchter, als erstellt erachtet. Schliesslich hat die

Vorinstanz es als erstellt erachtet, dass der Berufungskläger A____ seine

Töchter auch nach deren Untertauchen massiv unter Druck gesetzt habe, um sie

zur Rückkehr zu bewegen.

3.2

Der

Berufungskläger B____ ist von der Vorinstanz der versuchten Vergewaltigung, der

versuchten Zwangsheirat und der mehrfachen versuchten Nötigung schuldig erklärt

worden. Zusammengefasst geht die Vorinstanz im Wesentlichen davon aus, er habe D____

bei einem Treffen im Februar 2014 beim Schloss Birseck in Arlesheim, als diese

ihm erklärte, die Beziehung werde ihr zu viel, beschieden, er werde sie nun

schwängern, so dass sie ihn heiraten müsse. Er habe die junge Frau zu Boden

geworfen, sich auf sie gelegt, ihr den Mund zugehalten, und begonnen, sich

selbst und die junge Frau auszuziehen. D____ habe sich gewehrt, er habe von weiteren

Nötigungshandlungen abgesehen und D____ sei davongerannt. Weiter ist die

Vorinstanz davon ausgegangen, B____ habe gegenüber D____ ein eigentliches Drohszenario

– die entsprechenden Nötigungen gehen im Tatbestand der versuchten Zwangsehe

auf - installiert, um die Heirat zu erwirken, was ihm nur deshalb nicht

gelungen sei, weil die junge Frau flüchtete. In Zusammenhang mit verschiedenen

bedrohlichen SMS, mit denen er die Rückkehr von D____ nach der Flucht habe

erwirken wollen, wurde er zudem der mehrfachen versuchten Nötigung schuldig

erklärt.

3.3

Infolge

Rückzugs der entsprechenden Strafanträge beider Privatklägerinnen (betreffend

den Berufungskläger A____) hat in Bezug auf den Tatbestand des unbefugten

Eindringens in eine Datenverarbeitungsanlage (Anklageschrift Ziff. 5.3) und in

Bezug auf sämtliche einfachen Körperverletzungsdelikte eine Einstellung des

Verfahrens zu erfolgen. Im Übrigen beantragt der Berufungskläger A____

bezüglich sämtlicher Schuldsprüche einen Freispruch resp. eine Einstellung des

Verfahrens. Er beanstandet auch die Strafzumessung.

3.4

Der

Berufungskläger B____ verlangt einen Freispruch vom Vorwurf der versuchten

Vergewaltigung und der versuchten Zwangsheirat und einen Schuldspruch lediglich

wegen mehrfacher Drohung und eine entsprechend tiefere Strafe.

3.5

Die

Staatsanwaltschaft verlangt die Abweisung der Berufungen und mit der

Anschlussberufung insbesondere eine Verurteilung des Berufungsklägers A____ wegen

Nötigung (und Zwangsheirat) in Bezug auf die Verlobung und Eheschliessung von E____

und C____ und eine entsprechende Erhöhung der Strafe und beim Berufungskläger B____

eine höhere Freiheitsstrafe.

4.

Verwertbarkeit

von Aussagen

4.1

4.1.1

Die

Vorinstanz stützt sich bei den Schuldsprüchen in erster Linie auf die Aussagen

von C____ und von D____, welchen sie – vor allem den jeweils ersten Aussagen –

eine hohe Glaubwürdigkeit attestiert, sowie auf die Aussagen von weiteren

Personen, insbesondere auch aus dem (schulischen) Umfeld von D____.

4.1.2

Beide

Berufungskläger machen geltend, ihre Teilnahmerechte seien verletzt worden und

es habe keine oder keine genügende Konfrontation mit diversen Zeugen bzw. Auskunftspersonen

stattgefunden (vgl. act. 2794 ff.; 2740). Sie verweisen zunächst auf

die bereits vom Strafgericht (Urteil SG S. 27 ff.) als unverwertbar erklärten

Einvernahmen, die sie weiterhin nicht verwertet haben wollen (act. 2792

ff., 2740). Dies betrifft, soweit noch relevant, die Einvernahme von M____ vom

9.

September 2015 und in Bezug auf den Berufungskläger A____ die Konfrontationseinvernahme

zwischen B____ und D____ vom 28. Oktober 2015 (act. 1455) resp. jene

zwischen E____ und C____ vom 26. November 2015 (act. 1627), die Einvernahmen

von B____ vom 25. November 2015 (act. 1606) und 9. Dezember 2015 (act. 1747)

sowie die Befragung von D____ vom 21. April 2016 (act. 1858; vgl. dazu aber

unten E 6.2.2), welche in Verletzung der Teilnahmerechte erfolgt seien. Weiter

dürfen laut Vorinstanz folgende folgende Einvernahmen nicht zu Lasten von B____

verwertet werden: die Einvernahmen von N____ vom 20. Oktober 2015 (act. 1381),

von Y____ vom 27. Oktober 2015 (act. 1429) und A____ vom 11. November 2015 (act.

1550) sowie die Konfrontationseinvernahme von D____ und A____ vom 29. Oktober

2015.

(act. 1496).

4.1.3

Der Berufungskläger A____ macht ferner geltend, zwar seien

Einschränkungen der Teilnahmerechte gemäss der StPO unter bestimmten

Voraussetzungen möglich, «die damit verbundene Einschränkung des rechtlichen

Gehörs hätte jedoch formell explizit mittels entsprechend begründeter Verfügung

erfolgen müssen»; er verweist hierfür auf einen Entscheid des

Appellationsgerichts vom 18. Februar 2014 (AGE SB.2013.20, E. 3.5.3, act.

2794). Ausserdem seien auch mit den schliesslich durchgeführten

Konfrontationseinvernahmen und der vorsorglichen Zeugeneinvernahme der beiden

Privatklägerinnen die Anforderungen des Konfrontationsanspruchs nicht erfüllt,

weshalb auf die frühen Einvernahmen der Privatklägerinnen (vom 18. August 2015

und vom 22. September 2015) ebenfalls nicht abgestellt werden dürfe. Der Berufungskläger

A____ beantragt neben den bereits vorinstanzlich nicht verwerteten die

Unverwertbarkeit folgender weiterer Einvernahmen (act. 2796 ff.):

-

Einvernahmen C____ vom 18. August 2015 und 22. September 2015,

-

Einvernahmen D____ vom 18. August und 22. September 2015,

-

Einvernahme O____ vom 2. September 2015,

-

Einvernahme P____ vom 3. September 2015,

-

Einvernahme Q____ vom 4. September 2015,

-

Einvernahme R____ vom 10. September 2015,

-

Einvernahme S____ vom 15. September 2015,

-

Einvernahme T____ vom 21. Oktober 2015,

-

Einvernahmen der Mitbeschuldigten E____ vom 6. Oktober 2015 und B____

vom 6. Oktober 2015.

Der Berufungskläger B____ beantragt neben den vorinstanzlich nicht

verwerteten die Unverwertbarkeit eines Teils der soeben aufgeführten und

weiteren Einvernahmen, namentlich folgender (act. 2740):

-

Einvernahme C____ vom 22. September 2015,

-

Einvernahme S____ vom 15. September 2015,

-

Einvernahme des Mitbeschuldigten E____ vom 6. Oktober 2015 und vom 26.

November 2015, sowie der Einvernahme des Mitbeschuldigten A____ vom 6. Oktober

2015.

4.1.4

Ein

Antrag auf (vorzeitige) Aktenentfernung ist nicht gestellt worden, eine solche

Aktenentfernung mittels Entscheids der Verfahrensleitung wäre vorliegend auch

nicht erforderlich (vgl. BGer 1B_124/2015 vom 12. August 2015), sondern die

Frage der Verwertbarkeit kann dem Sachgericht unterbreitet und durch dieses

entschieden werden.

4.2

4.2.1

Vorweg

zu behandeln sind die Anträge der Berufungskläger, soweit sie die bereits von

der Vorinstanz wegen Verletzung der Teilnahmerechte für nicht verwertbar

erklärten Aussagen betreffen (E. 4.1.2 oben). Die Aussagen von M____an sind von

der Vorinstanz ebenfalls als unverwertbar betrachtet worden, hier mangels

Konfrontation (Urteil SG E. II.1). Dabei soll und kann es bleiben, so

dass sich weitere Erörterungen erübrigen. Es kann auf die vorinstanzlichen

Erwägungen verwiesen werden (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO).

4.2.2

Im Untersuchungs- und Hauptverfahren

gilt gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der

Beweiserhebungen. Danach haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen

durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und

einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Bestimmung umfasst auch den

Anspruch, rechtzeitig über Einvernahmen benachrichtigt zu werden (Schleiminger Mettler, Basler Kommentar

StPO, 2.

Auflage 2014, Art. 147 N 9). Bei

Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von

Auskunftspersonen, sind die Parteien nicht zur Teilnahme berechtigt

(Umkehrschluss aus Art. 147 Abs. 1 StPO). Soweit die Polizei Einvernahmen im

Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, stehen den Verfahrensbeteiligten die

Verfahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen

(Art. 312 Abs. 2 StPO). Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben

worden sind, dürfen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei

verwertet werden, die nicht anwesend war (vgl. zum Ganzen: BGer 6B_422/2017 vom

12.

Dezember 2017 E. 1.3, mit Verweis auf BGer 6B_217/2015 vom 5. November

2015.

E. 2.2, nicht publ. in BGE 141 IV 423, BGE 139 IV 25 E. 4.2 und BGer 6B_760/2016

vom 29. Juni 2017 E. 3.2.2).

Die

Strafuntersuchung gilt als eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem

Straffall zu befassen beginnt, insbesondere wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet

(BGE 143 IV 397 E. 3.4.2; 141 IV 20 E. 1.1.4 m. Hinw.). Die Polizei kann

indessen auch nach Eröffnung der Untersuchung und ohne formelle Delegation

durch die Staatsanwaltschaft einfache Erhebungen zur Klärung des Sachverhalts

vornehmen; formelle polizeiliche Einvernahmen zur Sache können nur bei

entsprechender Delegation durchgeführt werden (BGE 143 IV 397 E. 3.4.2;

BGer 6B_217/2015 vom 5. November 2015 E. 2.2, nicht publ. in BGE 141 IV 423). Einfache Erhebungen der Polizei zur Klärung des Sachverhalts, namentlich

zur Ermittlung von Geschädigten und Zeugen etc. und deren informatorische

Befragung, namentlich zur Abklärung, ob diese beweisrelevante Angaben zum

Sachverhalt machen können, sind mithin weiterhin möglich. Im Übrigen ist die

Polizei nicht verpflichtet, von sich aus eine Verteidigung aufzubieten oder zur

Einvernahme einzuladen (zum Ganzen: BGE 143 IV 397 E. 3.4.2; Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen

Strafprozessrechts, 3. Auflage 2017, N. 1233 Fn. 81; Ulrich Weder, Teilnahmerechte bei

Beweiserhebungen, forumpoenale 2016 S. 284; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur

Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1194 zu Art. 156 Abs. 1 des

Entwurfs).

Das Bundesgericht hat sich im Entscheid BGer 6B_256/2017 vom 13.

September 2018 umfassend damit auseinandergesetzt, was dies insbesondere für

den Zeitpunkt der Teilnahme bzw. für die Frage, inwieweit eine solche bereits

im frühen Verfahrensstadium zu gewähren ist, bedeutet. Es führt in diesem

Entscheid zunächst unter Verweis auf den Leitentscheid 139 IV 25 (E. 4.2)

aus, dass im Untersuchungs- und Hauptverfahren gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO der

Grundsatz der Parteiöffentlichkeit bei Beweiserhebungen durch Staatsanwaltschaft

und Gerichte umfassend zur Anwendung gelangt und dass auch bei Einvernahmen,

die die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, den

Verfahrensbeteiligten nach Art. 312 Abs. 2 StPO die Verfahrensrechte zustehen,

die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (zit. BGer

6B_256/2017 E. 1.2.1). Es hält weiter fest, dass Einschränkungen der

Parteirechte (insbesondere des in Art. 147 Abs. 1 StPO konkretisierten

Anspruchs auf rechtliches Gehör) einer ausreichend klaren gesetzlichen

Grundlage bedürfen und verhältnismässig sein müssen, weshalb sie nur unter den

gesetzlichen Voraussetzungen der Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2

lit. b StPO vorläufig eingeschränkt werden können (unter Verweis auf BGE 139 IV 25 E. 5.3). Die blosse Möglichkeit einer abstrakten «Gefährdung

des Verfahrensinteresses» durch rechtmässiges

prozesstaktisches Verhalten der Parteien und insbesondere beschuldigter

Personen genüge für sich allein nicht, «um das rechtliche

Gehör vor allem in der Anfangsphase des Vorverfahrens einzuschränken» (zit. BGer 6B_256/2017 E. 1.2.1, mit Verw. auf BGE 139 IV 25

E. 5.2.2). Zugleich bestätigt das Bundesgericht im zit. BGer 6B_256/2017 aber

auch, dass «eine Kohärenz zwischen den inhaltlich konnexen

Bestimmungen betreffend Akteneinsicht und Teilnahme an Beweiserhebungen

anzustreben ist. Im Anfangsstadium der Untersuchung ist deshalb bei der

Auslegung von Art. 147 StPO auch der sachlich eng damit zusammenhängenden

Bestimmung von Art. 101 Abs. 1 StPO betreffend Akteneinsicht Rechnung zu

tragen, wonach die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der

beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die

Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen können; Art. 108 StPO

bleibt vorbehalten» (E. 1.2.2, unter Verweis auf BGE 139 IV 25 E. 5.5.2). In E. 2.2.1 resümiert es dann: «Die in BGE 139 IV 25 in Erwägung gezogene Möglichkeit einer

Beschränkung der Teilnahmerechte bei Ersteinvernahmen von Mitbeschuldigten in

analoger Anwendung von Art. 101 Abs. 1 StPO im Anfangsstadium der

strafrechtlichen Untersuchung hat sich in der Praxis mittlerweile faktisch

etabliert; hieran ist festzuhalten. Die von der Rechtsprechung aus Art. 101

Abs. 1 StPO abgeleitete analoge Beschränkung der Teilnahmerechte der

beschuldigten Person bis zu deren erster Einvernahme ist zudem nicht auf

Verfahren mit mehreren beschuldigten Personen beschränkt. Die

Dispositiv

Staatsanwaltschaft kann demnach das den Parteien nach Eröffnung der

staatsanwaltlichen Untersuchung gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO umfassende

Teilnahme- und Mitwirkungsrecht an Beweiserhebungen nicht nur unter den

gesetzlichen Voraussetzungen der Art. 108 Abs. 1, Art. 146 Abs. 4 oder Art. 149

Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO beschränken, sondern in

analoger Anwendung der Grundsätze von Art. 101 Abs. 1 StPO im Einzelfall

prüfen, ob sachliche Gründe für eine vorläufige Beschränkung der

Parteiöffentlichkeit bestehen.»

Der Gesetzgeber hat im Übrigen bewusst darauf verzichtet, ein

Akteneinsichtsrecht bereits ab Eröffnung der Untersuchung nach Art. 309

StPO vorzuschreiben, weil er eine solche Regelung als zu rigide empfand.

Stattdessen wurde zum Zweck einer flexibleren Handhabung im Interesse einer

ungestörten Untersuchung in Art. 101 Abs. 1 StPO festgelegt, dass die

Akteneinsicht erst dann (spätestens) zu gewähren ist, wenn die

Staatsanwaltschaft zum einen die erste Einvernahme der beschuldigten Person

durchgeführt und zum andern die übrigen wichtigsten Beweise erhoben hat (Markus Schmutz, in: Basler Kommentar

StPO, 2. Auflage 2014, Art. 101 StPO N 13). Weitere Einschränkungen

wären gemäss Art. 108 StPO möglich. Diese Überlegungen müssen auch bei der

analogen Anwendung von Art. 101 Abs. 1 StPO auf die Frage der

Teilnahmerechte berücksichtigt werden. Der Verteidiger des Berufungsklägers A____

verweist zwar auf BGer 6B_76/2018 vom 25. Oktober 2018, wonach die in früheren

Einvernahmen gemachten Aussagen unverwertbar seien, wenn und soweit diese nicht

im Rahmen einer späteren Konfrontation ausdrücklich wiederholt würden. In

diesem Zusammenhang ist nun allerdings auf den aktuelleren BGer

6B_1220/2019 vom 14. April 2020 zu verweisen, wo das Bundesgericht erneut, wie

bereits in früheren Entscheidungen (vgl. BGer 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013

E. 2.3.3) festhält (E. 4.2.2): «Die Frage, ob bei widersprüchlichen Aussagen

oder späteren Erinnerungslücken eines Zeugen auf die ersten, in Abwesenheit des

Beschuldigten erfolgten Aussagen abgestellt werden kann, betrifft nicht die

Verwertbarkeit, sondern die Würdigung der Beweise…» (vgl. dazu dann unten

E. 4.3, E. 5).

4.2.3

4.2.3.1 Die

Befragungen von O____ und R____ (beides ehemalige Lehrer von D____),

Q____ und P____ (Rektorin und Konrektorin am Gymnasium [...]) sowie von S____

(Fachstelle [...]), aber auch die ersten Einvernahmen der Privatklägerinnen C____

und D____ sind zwischen dem 18. August 2015 und dem 15. September 2015 erfolgt,

die zweiten Einvernahmen der Privatklägerinnen dann am 22. September 2015.

Entgegen der Auffassung der Verteidigung haben diese Befragungen noch als

Einvernahmen im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens (Art. 306

StPO) zu gelten. Die Einvernahmen fanden in einer allerersten Phase der

Untersuchung statt und erfolgten jeweils als «Polizeiliche

Einvernahme» mit der entsprechenden Rechtsbelehrung, das

gilt notabene auch für die Befragungen der Privatklägerinnen vom 22. September

2015, die als Ergänzungen zu den ersten Befragungen erfolgten (vgl.

act. 804, 845, 934, 966, 1058, 1070, 1079 und 1093). Zu jenem Zeitpunkt

bestand noch keine Klarheit über die gesamte Situation, den Ablauf allfälliger

strafrechtlich relevanter Geschehnisse und über die jeweiligen Rollen

allfälliger Beteiligter. Die Strafverfolgungsbehörden mussten sich, nach

Eingang der von den früheren Vertreterinnen der Privatklägerinnen für diese

verfassten Strafanzeige, datierend vom 12. August 2015, überhaupt erstmals einen eigenständigen und präziseren Eindruck der

seitens der Privatklägerinnen erhobenen Tatvorwürfe verschaffen. Mithin ging es

darum, in einem frühen Stadium der Untersuchung im Rahmen erster Einvernahmen

der mutmasslichen Opfer und weiterer Auskunftspersonen abzuklären, was in der

Tatzeit vorgefallen sein und wer daran beteiligt gewesen sein könnte, ob

überhaupt tatsächlich strafrechtlich relevante Vorgänge anzunehmen seien und

welche Personen aus dem Umfeld der Anzeigestellerinnen effektiv als

Verantwortliche in Betracht kämen. Die heutigen Berufungskläger waren damals

noch nicht festgenommen worden, entsprechend auch nicht erkennungsdienstlich

erfasst. Sie wurden im Zeitraum dieser ersten Befragungen – richtigerweise – auch

noch nicht einvernommen und mit den Vorwürfen konfrontiert, waren demzufolge

noch nicht ins Verfahren involviert – ihr Einbezug erfolgte erst nach den

Festnahmebefehlen vom 1. Oktober 2015 resp. Festnahmen vom 6. Oktober 2015

(act. 301 ff.). Anschliessend, am 6. Oktober 2015, kam es zu den ersten

Einvernahmen der später Beschuldigten, und formell eröffnet wurden die

Verfahren dann am 7. bzw. 8. Oktober 2015 (act. 694, 695). Inwiefern den

Berufungsklägern unter diesen Umständen eine Teilnahme an den vorher

durchgeführten Einvernahmen hätte ermöglicht werden sollen – und können – ist

nicht ersichtlich. Den ersten Einvernahmen im Zeitraum August und September

2015 kam vorwiegend der Charakter der klärenden Ermittlung und nicht primär der

Beweiserhebung zu, weshalb ein Ausschluss von der Parteiöffentlichkeit zulässig

war (vgl. dazu: Weder,

Teilnahmerechte bei Beweiserhebungen – Eine Beurteilung aus staatsanwaltschaftlichem

Blickwinkel, fokussiert auf das Teilnahmerecht mitbeschuldigter Personen, in:

forumpoenale, 5/2016, S. 281, 284; AGE SB.2017.105 vom 18. Oktober 2018 E.

3.4.2; SB.2015.72 vom 9. November 2016, vom Bundesgericht bestätigt BGer

6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 2; vgl. auch AGE SB.2015.22 vom 27.

April 2016, vom Bundesgericht bestätigt in BGer 6B_800/2016 vom 25. Oktober

2017 E. 3.4). Der Verwertung dieser Aussagen steht somit unter den gegebenen

Umständen unter diesem Aspekt nichts entgegen, zumal und sofern die genannten

Personen im Verlaufe des Verfahrens mindestens einmal im Beisein der

Berufungskläger und ihrer Verteidigungen befragt worden sind.

4.2.3.2 Dieser

Ausschluss der Berufungskläger von den Einvernahmen im August und September

2015 wäre im Übrigen selbst dann gerechtfertigt gewesen, wenn das Verfahren in

diesem Stadium in der Sache bereits als staatsanwaltschaftliche Untersuchung zu

qualifizieren wäre. Denn es darf als gerichtsnotorisch gelten, dass die

Anwesenheit von (Mit)beschuldigten und sonstigen Personen aus dem persönlichen

Umfeld gerade bei Delikten, die sich innerhalb familiärer Strukturen zugetragen

haben sollen, nicht nur die Qualität der Aussagen von Opfern und

sonstigen Auskunftspersonen belastet, sondern auch den Boden für jegliches

Kolludieren unter den Beteiligten bereitet. Es ist in solchen Fällen von

essenzieller Bedeutung, zunächst möglichst präzise Angaben unter anderem auch dazu

zu erhalten, welche Rolle den allenfalls Beteiligten jeweils zugekommen sein

soll, um ihnen danach ihre jeweiligen konkreten Taten vorzuhalten – und zwar

ohne, dass sie sich bereits anlässlich einer gemeinsamen Teilnahme an der

Einvernahme des Opfers hätten untereinander austauschen können. Hier ist

auch zu berücksichtigen, dass die Kollusionsgefahr bei den vorliegend zur

Anklage gebrachten Delikte innerhalb engster familiärer Bindungen ausserordentlich

gross war. Angesichts dieser Umstände und in Analogie zum Akteneinsichtsrecht

ist vorliegend ein Anspruch auf Teilnahme der Berufungskläger an den ersten

Befragungen von Opfern und Auskunftspersonen ebenfalls zu verneinen (vgl. zum

Ganzen auch: AGE SB.2015.72 vom 9. November 2016 E. 2.3, bestätigt in BGer

6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 1.2 und 2.2; AGE 2015.22 vom

27. April 2016 E. 3.2.2. bestätigt in BGer 6B_800/2016 vom 25.

Oktober 2017 E. 3.4; Weder,

a.a.O., S. 281, 284).

4.2.3.3 Dasselbe

gilt für die ersten Einvernahmen der drei Mitbeschuldigten. Diese wurden

allesamt am 6. Oktober 2015 erstmals als Beschuldigte zur Sache befragt,

jeweils getrennt. Auch diese Einvernahmen erfolgten unter dem Titel und mit der

Belehrung als „polizeiliche Einvernahme“. Die Beschuldigten wurden bei diesen

Einvernahmen erstmals mit den ihnen gemachten Vorhalten konfrontiert. Vor allem

aber bestanden auch hier zweifellos zureichende sachliche Gründe

für eine Einschränkung des Teilnahmerechts im Sinne der eingangs zitierten

Rechtsprechung und der zuvor gemachten Ausführungen. Dass die eng

miteinander verbundenen Mitbeschuldigten unabhängig voneinander ihre ersten

Aussagen machten, war bei der vorliegenden Konstellation von erheblicher

Bedeutung.

4.2.3.4 Der Berufungskläger A____ hat auch die

Unverwertbarkeit der Einvernahme von T____ vom 21. Oktober 2015 wegen

Verletzung der Teilnahmerechte geltend gemacht. Da diese Einvernahme einzig in

Zusammenhang mit dem nun ohnehin einzustellenden Anklagepunkt des versuchten

unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem steht, und nun somit

nicht relevant ist, erübrigen sich Ausführungen dazu an dieser Stelle und

es kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. Urteil SG S.

28).

4.2.3.5 Schliesslich sei noch festgehalten,

dass auch der Einwand des Berufungsklägers A____, eine Einschränkung der

Teilnahmerechte hätte mittels ausdrücklicher Verfügung offengelegt

werden müssen, nicht durchdringen kann. Der Appellationsgerichtsentscheid, auf

welchen der Berufungskläger verweist (AGE vom 18. Februar 2014,

SB.2013.20, E. 3.5.3), besagt nicht dies, sondern bezieht sich auf eine

andere Konstellation in einem anderen Verfahrensstadium: Im zitierten Entscheid

ging es darum, dass bei klarerweise bereits eröffneter Strafuntersuchung und

grundsätzlich gegebenem Teilnahmeanspruch die Teilnahme eines Beschuldigten an

der Einvernahme des Mitbeschuldigten zufolge erheblicher Kollusionsgefahr zu

Recht verneint worden war, indessen die Teilnahme des Verteidigers hätte

zugelassen werden müssen. Dieser hatte bereits auch ein entsprechendes Gesuch

gestellt, welches nach Auffassung des Appellationsgerichts nicht hätte

unbeantwortet bleiben dürfen mit dem Ergebnis, dass dem Verteidiger die

Teilnahme ohne jegliche Information versagt war. Anders stellt es sich bei den

vorliegenden Einvernahmen dar, die in einem frühen Verfahrensstadium erfolgten,

noch bevor die Beschuldigten überhaupt involviert beziehungsweise bevor der

konkrete Vorwurf erhoben worden war beziehungsweise überhaupt erhoben werden

konnte. Die erforderliche Prüfung sachlicher Gründe mit dem Resultat, die

Teilnahmerechte noch nicht zu gewähren, kann von den Strafverfolgungsbehörden

in dieser Situation implizit vorgenommen werden. Eine ausdrückliche Prüfung mit

separat kommuniziertem Entscheid ist im Gesetz nicht vorgesehen und wäre in

solcher Konstellation auch unzweckmässig, zumal eine Anfechtung ohnedies kaum

in Betracht käme. Der Betroffene kann seine Einwände gegen eine nach seiner

Auffassung zu Unrecht ohne Parteiöffentlichkeit durchgeführte Einvernahme, wie

auch hier geschehen, im anschliessenden gerichtlichen Verfahren vorbringen.

Kommt hinzu, dass die Teilnahme an den Beweiserhebungen zu jenem frühen

Zeitpunkt, naturgemäss, auch seitens der Verteidigung noch gar nicht beantragt

worden war. A____ erhielt erst ab seiner Inhaftierung einen (zunächst)

amtlichen Verteidiger zur Seite gestellt. Erst dessen Nachfolger, der jetzige

Privatverteidiger, hat dann mit Schreiben vom 19. Oktober 2015 (Eingang Staatsanwaltschaft

am 20. Oktober 2015) für sich selbst und für seinen Mandanten beantragt, an

sämtlichen Beweiserhebungen teilnehmen zu dürfen, und um vorgängige

rechtzeitige Terminabsprache gebeten (act. 83). Dieses Schreiben könnte

höchstens für die am Folgetag durchgeführte Einvernahme von T____ relevant sein,

welche zum einen im Verfahren nun ohnehin irrelevant ist und zum anderen

mangels Konfrontation nicht verwertbar wäre (vgl. gleich E. 4.3).

4.3

4.3.1 Nach

den Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6

Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat der Beschuldigte als Teilgehalt

des Rechts auf ein faires Verfahren Anspruch darauf, dem Belastungszeugen

Fragen zu stellen. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar,

wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und

hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an

den Belastungszeugen zu stellen. Um sein Fragerecht wirksam ausüben zu können,

muss der Beschuldigte in die Lage versetzt werden, die persönliche

Glaubwürdigkeit des Zeugen zu prüfen und den Beweiswert seiner Aussagen zu

hinterfragen (BGE 133 I 33 E. 3.1 S. 41; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E.

3.1; je mit Hinw.). Diese Praxis wurde u.a. auch in BGer 6B_1196/2018 vom 6.

März 2019 wieder bestätigt. Der Konfrontationsanspruch ist somit nach

gefestigter Rechtsprechung mittels einer einmaligen Gelegenheit, Fragen an den

Belastungszeugen bzw. die Auskunftsperson zu stellen, gewahrt und grundsätzlich

sind die Aussagen des Betroffenen dann auch aus früheren Einvernahmen verwertbar

(vgl. auch BGE 140 IV 172 E. 1.3. m. zahlr. Hinw.; BGer 6B_898/2015 vom

27. Juni 2016 E. 3.3.3).

4.3.2 Die

Privatklägerinnen haben nach ihren Erstbefragungen im Rahmen von Konfrontationseinvernahmen

– zum Teil allerdings ohne Beisein des einen Berufungsklägers, weshalb die

Vorinstanz sie insoweit bereits wegen Verletzung der Teilnahmerechte für teilweise

unverwertbar erklärt hat (vgl. oben E. 4.1.2) – beziehungsweise in einer

vorsorglichen Einvernahme im erstinstanzlichen Verfahren (act. 2310 ff.) und

anlässlich der Berufungsverhandlung ausgesagt (vgl. Prot. Berufungsverhandlung),

dies im Beisein der Berufungskläger und ihrer Verteidigungen, wobei der

Berufungskläger B____ sich von der Teilnahme an Berufungsverhandlung hat

dispensieren lassen, insoweit seine nochmalige Konfrontation mit den

Privatklägerinnen offensichtlich und zu Recht für nicht erforderlich erachtet

hat, zumal seine amtliche Verteidigerin seine Rechte wahrt. Die Konrektorin P____

wurde nach der ersten polizeilichen Einvernahme in einer

Konfrontationseinvernahme sowie dann im Rahmen der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung im Beisein beider Berufungskläger samt ihren Verteidigungen

erneut befragt (act. 1835 ff., 2393 ff.). O____, Q____ und R____

sind vor Strafgericht, im Beisein beider Berufungskläger und ihrer

Verteidigungen, befragt worden (act. 2389 ff., 2391 ff.,

2398 ff.).

4.3.3 Demgegenüber

sind M____ (vgl. auch oben E. 4.2.1), S____ und T____ nie mit den

Berufungsklägern konfrontiert worden. Ihre Aussagen sind nach dem Gesagten

nicht zu Lasten der Berufungskläger verwertbar.

4.3.4 Die

unkonfrontierten Erstaussagen der beiden Privatklägerinnen, von P____, O____, Q____

und R____ sind nach dem Ausgeführten (E. 4.3.1) nicht per se unverwertbar

und führen schon gar nicht zur Unverwertbarkeit der nachfolgenden Aussagen. Ersteres

wäre höchstens der Fall, wenn man den Zeugen resp. Auskunftspersonen die

Erstaussagen tel quel vorlegen und sie diese einfach bestätigen lassen

würde. Das haben aber weder die Vorinstanz noch das Appellationsgericht an der

Berufungsverhandlung getan, sondern vielmehr eine vollständige Befragung

vorgenommen. Das Bundesgericht hat in seiner jüngeren Rechtsprechung einen

weitgehenden Ausschluss des Konfrontationsrechts in der Ersteinvernahme als

unproblematisch erachtet (vgl. den zit. BGer 6B_256/2017

vom 13. Sept. 2018). Sodann ist der Konfrontationsanspruch nach

der soeben zitierten Praxis mit einer einmaligen Konfrontation gewahrt. Daran

ändern auch BGE 143 IV 457 und der darauf verweisende BGer 6B_1035/2017

vom 20. Juni 2018 nichts. In einem Urteil vom 15. Oktober 2018 (BGer

6B_76/2018) geht das Bundesgericht zwar über deren Anforderungen hinaus und

verlangt für die Verwertbarkeit (noch) nicht konfrontierter Aussagen, dass

diese «im Rahmen einer späteren Konfrontation ausdrücklich

wiederholt werden» (BGer 6B_76/2018 vom 15. Oktober 2018

E. 1). Es verweist dabei aber auf die zitierten Entscheide 143 IV 457 und

6B_1035/2017, welche dies indes nicht verlangen. So wird im Leitentscheid (lediglich)

gerügt, dass die Belastungszeugen in später durchgeführten

Konfrontationseinvernahmen nicht mehr aufgefordert worden waren, sich zum

Gegenstand der Einvernahme zu äussern und auch nicht mehr zur Sache befragt

worden waren (BGE 143 IV 457 E. 1.6.2). Inzwischen hat das Bundesgericht

denn auch klargestellt, dass es an seiner bisherigen Praxis (vgl. dazu BGer

6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.3.3) festhält und frühere Aussagen

im Rahmen der Gesamtwürdigung berücksichtigt, denn die Frage, ob bei

widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken auf die ersten, in

Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten Aussagen abgestellt werden kann,

betrifft nicht die Verwertbarkeit, sondern die Würdigung der Beweise (BGer

6B_1220/2019 vom 14. April 2020 E. 4.2.2.)

Die

Privatklägerinnen wie auch die weiteren genannten Personen sind in den

Konfrontationseinvernahmen im Untersuchungsverfahren bzw. im Rahmen des erst-

und zweitinstanzlichen Verfahrens nochmals ausführlich zur Sache befragt

worden. Es wurden ihnen jeweils nicht nur ihre früheren Aussagen vorgehalten,

die sie dann bloss noch «abgenickt» hätten

(vgl. die jeweiligen Protokolle). Zwar sind namentlich den Privatklägerinnen

auch ihre früheren Aussagen vorgehalten worden, dies aber insbesondere dann,

wenn Erklärungsbedarf bestand, beispielsweise weil sie später stark

relativierende Aussagen gemacht haben. In solchem Falle steht es dem Gericht nach

dem Gesagten zu, die früheren, nicht konfrontierten Aussagen im Rahmen seiner

Beweiswürdigung ebenfalls in Betracht zu ziehen. Eine Frage der Beweiswürdigung

– und nicht des Konfrontationsanspruchs – ist es in diesem Falle auch, wenn die

Aussagen im Rahmen einer Konfrontation in ihrer Qualität oder Ausführlichkeit

hinter den früheren Depositionen zurückbleiben. Der diesbezügliche Einwand des

Berufungsklägers A____ vermag nicht durchzudringen, was er letztlich ja selbst

anerkennt (act. 2797 f., vgl. Ziff. 13).

4.4 Zusammenfassend

stellt sich das Problem einer mangelnden Konfrontation in Bezug auf die im

Laufe des Strafverfahrens noch konfrontierten Personen nicht resp. wäre die

anlässlich der ersten Einvernahmen unterbliebene Konfrontation, wenn dies denn

einen Mangel bedeutete, durch die späteren konfrontierten Einvernahmen jedenfalls

geheilt. Im Ergebnis führen diese Erwägungen zur Verwertbarkeit der

betreffenden Aussagen sowohl unter dem Titel der Teilnahmerechte als auch unter

dem Aspekt des Konfrontationsanspruchs. Bereits hier kann im Übrigen festgehalten

werden, dass die genannten Personen ihre ersten Angaben, soweit strafrechtlich

relevant, durchaus in Anwesenheit der Berufungskläger und ihrer Verteidigungen wiederholt

und bekräftigt haben – und zwar nicht einfach nur auf Vorlage jeweils

bestätigt. Dies gilt auch für die beiden Privatklägerinnen, auch wenn sie ihre

Belastungen in Bezug auf den Berufungskläger A____ im Laufe des Verfahrens zu

relativieren versucht haben. Darauf wird zurückzukommen sein.

5. Beweise,

Beweiswürdigung

5.1 Gemäss

der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6

Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen

Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung

Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo»

abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 m. Hinw.). Im Sinne einer Beweislastregel

besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet

werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist.

Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für

den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver

Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so

verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von

«unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind

freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute

Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das

Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über

jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist; insbesondere genügt es, wenn die

verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a, je m. Hinw.

sowie ausführlich: Tophinke, in

Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A., 2014,

Art. 10 StPO N 82 ff.)

Wie das

Bundesgericht in verschiedenen jüngeren Entscheiden betont, findet der in

dubio-Grundsatz «keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu

berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. (…) Der in

dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden

Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit

stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar» (BGer 6B_651/2018 vom 17. Oktober

2018 E. 1.3.3.; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2). So hat das

Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den

Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen. Mit andern Worten enthält der

Grundsatz «in dubio pro reo» keine Anweisung, welche Schlüsse aus dem einzelnen

Beweismittel zu ziehen sind (vgl. statt vieler BGer 6B_699/2018 vom

7. Februar 2019 E. 2.3.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). Vielmehr

wird die Beweiswürdigung als solche vom Grundsatz der freien und umfassenden

Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) beherrscht, wonach das Gericht die

Beweise frei von Beweisregeln würdigt und nur nach seiner aus dem gesamten

Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der

vorliegenden Beweise darüber entscheidet, ob es eine Tatsache für bewiesen hält

(BGE 127 IV 172 E. 3a; vgl. auch Wohlers,

in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, 2. A. 2014, Art. 10 StPO N 25). Solange das

Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten

Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016

vom 10. April 2017). Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu

prüfen, ob die Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind.

5.2 Die

Vorinstanz hat sich – so viel schon vorweg – ausführlich, kritisch und

differenziert mit der Beweislage im vorliegenden Fall auseinandergesetzt; auf

die entsprechenden Erwägungen (Urteil SG S. 30 ff.) kann grundsätzlich

verwiesen werden (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Vordergrund stehen die Aussagen

der unmittelbar Beteiligten, d.h. der Privatklägerinnen D____ und C____, der

Berufungskläger A____ und B____ sowie ins Geschehen miteinbezogener Personen

beispielsweise aus dem familiären und schulischen Umfeld der Privatklägerinnen.

Die Beurteilung von deren Glaubhaftigkeit, insbesondere der Aussagen der direkt

Beteiligten, ist mithin entscheidend, was einer einlässlichen Würdigung durch

das Gericht bedarf (BGE 137 IV 122 E. 3.3 S. 127).

5.3

5.3.1 Die

Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren

(möglichen) Motiven und der Aussagesituation abschätzen; die Glaubhaftigkeit

einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller

und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in

ZBJV 132/1996 115 ff.). Dabei ist sämtlichen Umständen, welche objektiv für die

Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen. In

Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer

Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt. Danach unterscheiden sich

Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche

nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl.

Ludewig/Baumer/Tavor, in Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.],

Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 43 ff.; Undeutsch, Beurteilung der

Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch (Hrsg.), Forensische

Psychiatrie, 1968, S. 26 ff.). Überprüft wird dabei in erster Linie die

Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen individuellen

Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und

Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im

konkreten Fall möglichen Einflüssen von Dritten diese spezifische Aussage

machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte

(vgl. Volbert,

Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift

für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; vgl. auch BGer

6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3). Damit eine Aussage als

zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von

Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu

überprüfen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in

Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], a.a.O., S. 46 ff.; Wiprächtiger, Aussagepsychologische Begutachtung im

Strafrecht, forumpoenale 2010 S. 40 f.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in:

plädoyer 2/1997 S. 33 ff.; Zweidler,

ZBJV 132/1996 105 ff.). Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer davon

auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn

sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten

Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage

einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3

S. 44 f. mit Hinweisen auf 129 I 49 E. 5 S. 58 und 128 I 81 E. 2

S. 85 f und auf Literatur; BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019 E.2.3.1).

Gegenüber den Realitätskriterien sind also in jedem Fall auch mögliche

Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (dazu Dittmann, in: plädoyer 2/1997 S. 34

f.).

5.3.2 Im

vorliegenden Verfahren sind die Aussagen, insbesondere der beiden

Privatklägerinnen, von zentraler Bedeutung. Die Aussagen der Privatklägerinnen

haben sich im Verlaufe des Verfahrens verändert. Dies erheischt und

rechtfertigt es, die verschiedenen Aussagen der Privatklägerinnen, aber auch

weiterer ins Geschehen involvierter Personen sorgfältig darzulegen, damit deren

Inhalt und Qualität anschaulich werden, und eine breite Grundlage für die

Beweiswürdigung besteht.

5.4 Aussagen

D____

5.4.1 In

der ersten Einvernahme vom 18. August 2015 (polizeiliche Einvernahme, act. 845–879)

gibt D____ während rund 5 ½ Stunden umfassend Auskunft insbesondere zu ihrer

familiären Situation, zu ihrer Beziehung zu B____ und deren Entwicklung und zur

geplanten Heirat.

D____ schildert ihre

Familie als «stark patriarchisch strukturiert» (act. 849). Ihren Vater beschreibt

D____ als «zu mächtig» (act. 874). Er sei seit längerem gewalttätig gewesen,

«aber recht extrem seit den letzten beiden Jahren». Er entscheide praktisch

allein über sie und C____ – ihre Kleider, wann sie zur Schule gehen, wen sie

heiraten. «Wenn wir nicht gemacht haben, was er sagte, ist er oft gewalttätig

geworden». Sie schildert dann einen Vorfall kurz vor ihrer Flucht, als es

Streit gab und der Vater erklärt habe, man gehe zurück in die Türkei, sie (D____)

müsse ihren Verlobten heiraten und die Schwester würde, wenn sie nicht bei

ihrem Mann bleibe, in die Türkei verbracht und dort mit dem erstbesten Mann

verheiratet. Er habe die Schwestern bespuckt, gekickt und geschlagen, worauf

sie (D____) ein Messer genommen und sich damit habe umbringen wollen und die

Schwester ihr das Messer abgenommen habe (act. 846 f). Sie hätten bei der

Schwester zuhause deren Sachen geholt und sich entschlossen, von zuhause

wegzugehen. Sie seien mehrmals bei der Opferhilfe gewesen in jener Woche,

hätten sich aber wieder umentschieden und zuerst doch nicht flüchten wollen. «Wir

sagten, dass wir warten, bis es gar nicht geht, und dann gehen wir. Und dann

ist es wirklich nicht mehr gegangen» (act. 847). In den 9 Tagen vor der

Flucht habe zuhause extrem schlechte Atmosphäre geherrscht, tägliche Gewalt. Die

Eltern hätten so getan, als hätten die Töchter etwas verbrochen, und sie für

alles verantwortlich gemacht und erklärt, sie müssten «für alles bezahlen»

(act. 845).

Der Vater

entscheide über alles, denn «er repräsentiert die Ehre und wir (die Töchter)

tragen sie». Der Vater habe einen hohen Status in der hiesigen [...]

Gesellschaft, habe eine Moschee in [...] und eine in [...] eröffnet und sei

auch schon [...] in Mekka gewesen. Wenn jemand aus diesen Kreisen erfahre, dass

seine Tochter eine Beziehung gehabt habe und geflüchtet sei, sei «seine Ehre

beschmutzt und er würde alles dafür geben, um seine Ehre wiederherzustellen»

(act. 849). D____ äussert Angst, dass er die Töchter nach der Flucht

umbringen würde. Er habe zuvor schon mehrfach gedroht, dass er die Schwestern

in einen Wald schleppen und köpfen würde, wenn sie flüchteten – dies als eine Cousine

der Liebe zu einem Mann wegen von zuhause geflüchtet sei (act. 850). Auch

bei den Diskussionen um die Heirat habe er konkret angedroht, sie (D____) bei

einem Fluchtversuch an den Haaren zu packen, in den Wald zu schleppen und zu

köpfen. Meist habe er allerdings damit gedroht, für immer in die Türkei zu

gehen, weil sie dort nicht flüchten und sich nicht gegen ihn wehren könnten;

mit Schulverbot habe er auch gedroht (act. 850).

Sie erwähnt strenge

Kleidervorschriften – namentlich hätten sie für die Schule einen Rock anziehen

müssen, sonst hätten sie nicht in die Schule dürfen, sie hätten zunächst noch Hosen

und ein Kopftuch getragen. Kleider die ihm nicht passten, habe er zerrissen,

Rot sei verboten gewesen, da angeblich für Prostituierte (act. 850, 855, 876). Schulreisen

und Schullager seien ihr auch verboten worden (act. 850). Insbesondere

erwähnt D____ eine Schulreise nach [...] anfangs 2014, wo sie nicht mitreisen

durfte. Der Vater habe dem Lehrer unmittelbar vor der Abreise auf dem Bahnhof

ein Schreiben, welches sie auf sein Geheiss aufgesetzt habe, zur Unterschrift

vorgehalten, mit welchem dieser die Obhut über sie bestätigen solle. Der Lehrer

habe sich geweigert, weil er sowieso die Obhut habe. Sie seien dann zum Arzt (Dr.

U____ in [...]) gegangen und der habe ein Schreiben verfasst, dass sie wegen Reiseangst

nicht mitgehen könne. Sie zeigt sich empört über das Vorgehen des Vaters, dieser

«hat ein gefälschtes Zeugnis geholt», damit sie nicht in ein Lager gehe (act. 850/1).

Auf die Maturareise habe sie auch nicht mitgehen dürfen. «Da hat mein Vater

auch wieder ein Arztzeugnis eingeholt» (act. 878). Nach dieser (nicht

angetretenen) Klassenreise anfangs 2014 sei es zu einem Gewaltausbruch des

Vaters gekommen, er habe sie getreten und geschlagen, ziemlich oft, bis sie

sich nicht mehr wehrte; sie habe sich beim Umfallen den Kopf am Bett

angeschlagen und sei ohnmächtig geworden. Sie schildert, dass der Vater ein

Aggressionsproblem habe und, einmal aggressiv geworden, nur noch schwer zu

bremsen sei (act. 851 f.).

Zur Beziehung zu

B____ erklärt D____, dass sie zuerst eine normale Beziehung gehabt habe. Sie

hätten sich im Internet und über Facebook und via Skype kennengelernt, hätten

herausgefunden, dass sie gemeinsame Bekannte hätten und dass B____ auch schon

in Basel gewesen sei. Er habe ihr gesagt, er habe sie auch schon gesehen – dies

sei indessen eine Falle gewesen, und: «Im Nachhinein finde ich das sehr naiv

von mir» (act. 852). Sie habe anfangs 2014 aber nur ihn zum Reden gehabt,

der ihr zugehört habe. Es sei alles freundschaftlich gewesen, er habe ihr über

seine schwierige Situation – die Eltern hatten ihn zum Geld Verdienen ins

Ausland geschickt – erzählt (act. 858). Einmal sei sie zu ihm nach Italien

gefahren, mit dem Zug, weil er den Finger gebrochen habe (act. 852, 859). Er

sei auch mehrmals nach Basel gekommen, habe sich aber jeweils über die Grenze

schleichen müssen. Mit der Zeit sei er allerdings besitzergreifender geworden

und sie habe an ihm Verhaltensweisen bemerkt, die auch ihr Vater zeige, weshalb

sie auf Distanz zu ihm gehen wollte. Im Februar (2014), als er wieder nach

Basel gekommen sei, habe er versucht, sie zu vergewaltigen, weil sie ihm gesagt

habe, dass sie eine Pause in der Beziehung wolle. B____ habe schon davor und

auch an jenem Tag immer über die Hochzeit geredet und auf ihren Einwand, dies

sei doch noch zu früh, nur gemeint, es sei genau der richtige Zeitpunkt (act. 852).

Für sie sei endgültig fertig gewesen, als er versucht habe, sie zu

vergewaltigen. Dies habe ihr bestätigt, dass er sie unbedingt heiraten wollte,

um in der Schweiz bleiben zu können. Sie habe den Fehler gemacht, ihm zu

erzählen, dass die Schwester zwangsverheiratet wurde. Er habe zwar vorgegeben,

dass er dies gar nicht in Ordnung finde. Dies sei aber die Bestätigung für ihn

gewesen, dass sie in der Familie nichts zu sagen hatte und dass ihre Familie

nicht hinter ihr stand, und dies habe er ausgenutzt (act. 854, 871).

D____ schildert auf

Frage ausführlich und in freier Rede die Situation, als B____ versucht habe,

sie zu vergewaltigen (854 ff.): Sie seien an der Schifflände gewesen, hätten

sich im Coop etwas zu Essen besorgt und seien nach Arlesheim gefahren, zu einer

Art Schlösschen, dies damit Verwandte und Bekannte sie nicht zusammen in der

Stadt sahen. Während sie über ihre Probleme und ihren Wunsch nach einer Pause

in der Beziehung geredet habe, habe B____ eifrig Pläne für die Hochzeitsfeier

geschmiedet – sie hätten die ganze Zeit aneinander vorbeigeredet. Als er

bemerkt habe, dass sie ihn nicht mehr wollte, habe er gemeint, sie habe ihm

Hoffnungen gemacht und müsse ihn nun heiraten (act. 854 f.). Er habe sie gefragt,

was er machen solle, damit sie ihn heirate. Sie habe geantwortet – nichts, er

solle sie einfach in Ruhe lassen. Da habe er sie schon gepackt und gesagt, er

wisse, was er machen solle. Wenn sie schwanger werden würde, könne sie nichts

mehr sagen. Er habe sie auf den Boden geworfen und angefangen, sich

auszuziehen. «Ich habe Ihm dann in die Eier gekickt und bin weggerannt.» In

Arlesheim Dorf sei sie wieder auf ihn gestossen. Er habe sich entschuldigt und

sich in den Arm geritzt, und gemeint, es müsse Blut fliessen, damit er es

wieder gut machen könne. Sie seien dann ins Tram eingestiegen, denn sie habe von

dort weg wollen. Irgendwo beim Barfüsserplatz sei sie ausgestiegen. Er sei ihr

hinterher gegangen, sie hätten sich auf offener Strassse gestritten und

angeschrien, er habe ihr noch eine Rose gekauft. Er habe mit ihr nach Hause

gehen und den Eltern erzählen wollen, sie hätten sich verlobt. Sie habe das

nicht gewollt und ihm schliesslich gedroht, die Polizei zu rufen. Sie habe ihm

ein Wiedersehen am nächsten Tag versprechen müssen, sonst hätte er sie nicht

gehen lassen. Zu Hause habe man bemerkt, dass etwas nicht stimme, aber es sei den

Eltern egal gewesen. Später in der Einvernahme (act. 856 ff.), beschreibt D____

weitere Details zur Vergewaltigungssituation. Von der versuchten Vergewaltigung

habe sie nur ihrer Kollegin I____ aus derselben Klasse und dem Klassenkameraden

M____ erzählt. Ihrer Schwester habe sie davon anfangs nichts gesagt, sie habe

es nicht erzählen können. Aber im Nachhinein habe sie es ihr gesagt

(act. 856).

Als sie sich nach

diesem Vorfall nicht bei B____ gemeldet habe, habe er ihr in einer SMS gedroht,

dass er «meinem Vater Sachen sagen wird, bis er mich umbringt.» Damit habe er

gemeint, dass er Sachen erfinde. Tatsächlich habe er dann ihrem Vater von ihrem

Besuch in Italien erzählt. Als sie da von der Schule nachhause gekommen sei, «meinte

mein Vater ich solle meine Sachen ablegen und ich werde nie mehr zur Schule

gehen dürfen. Es sei fertig.» Sie sei dann für zwei Wochen zu Hause eingesperrt

worden und habe nicht hinausgehen dürfen. Der Vater habe ihr den Schlüssel

weggenommen und sie zuerst etwa eine Woche lang im Zimmer eingeschlossen – zum

Essen habe man sie herausgelassen -, später habe sie sich dann frei in der

Wohnung bewegen können. Mutter und Schwester hätten ihr Zigaretten besorgt. Wenn

die Mutter rausging, habe sie die Tür abschliessen müssen (act. 855, 872

f). Sie selbst habe von zuhause aus per Mail ihren Lehrer O____ angeschrieben, und

habe auch dem Schulpsychologen Herrn V____ sowie Frau W____ ausführliche Mails

geschrieben (act. 855 f.).

Betreffend die

bevorstehende Verheiratung mit B____ schildert D____ zahlreiche Details. Sie

habe ihrer Mutter (im Sommer 2015) klar gesagt, dass sie nicht aufs Standesamt

gehen wolle, um die Heirat anzumelden. «Meine Mutter meinte, ich wisse was

passiert, wenn das mein Vater erfährt. Wegen den Prüfungen. (...) Wenn ich

nicht gegangen wäre, hätte ich nicht an die Maturaprüfungen gehen dürfen. Sie

haben immer mit der Schule gedroht und das hat auch geklappt» (act. 859 f.).

In Zusammenhang mit dem Ablauf der Verlobungszeremonien im Sommer 2014 schildert

sie dann (act. 860 ff.), dass zuerst die Familie von B____ – diese stamme aus [...],

lebe aber in [...] – mit Geschenken zu ihrer Familie nach [...] gekommen sei. Danach

seien sie – D____ mit den Eltern und den Brüdern, in Begleitung eines konservativen

Onkels und dessen Frau – circa eine Woche vor der eigentlichen Verlobung zur

Familie B____ nach [...] gereist. Sie habe sich da zuerst geweigert mitzukommen

und sei in ihrem Zimmer geblieben, noch im Pyjama. Sie habe zuerst zur Mutter

und dann zum dazu gerufenen Vater gesagt, dass sie die Verlobung nicht wolle. Der

Vater sei ganz aggressiv gewesen und habe sie «recht brutal» geschlagen, bis

sie irgendwann gesagt habe, sie komme mit. Sie habe das Gefühl gehabt, der

Vater schlage sie tot. Ihr Vater habe sie dann vor den Eltern des Verlobten

nochmals gefragt, ob sie die Verlobung wolle. Die Mutter habe ihr zwar gesagt,

wenn sie «Nein» sage, werde dies akzeptiert, aber das habe sie nicht geglaubt

und schliesslich «Ja» gesagt, aus Angst, weil sie keine andere Wahl hatte. «Um

weitere Probleme und Konflikte zu vermeiden, habe ich zugestimmt. Aber meine

Eltern haben genau gewusst, dass ich nicht will.» Die Verlobung selber sei am

25. Juni 2014 gewesen, ohne B____ der als Asylbewerber in [...] nicht einfach

in die Türkei und wieder zurück habe reisen können (act. 862). Auch die

Mutter von B____ habe sie unter Druck gesetzt wegen der Heirat. Sie (D____)

habe auch B____ gesagt, er solle jemand anderes suchen, er werde mit ihr nicht

glücklich. Er schreibe viele Droh-Nachrichten, auch Morddrohungen mit

Verbrennen und Köpfen (act. 862 ff.). Sie traue B____ «alles Mögliche» zu,

was er ihr antun könne, auch einen Ehrenmord. Sie schildert sodann, dass B____

mehrmals zu ihrer Schule gekommen sei. Einmal habe die Konrektorin sie versteckt,

das sei kurz vor dem 18. Mai 2015 gewesen (act. 874).

D____ gibt

schliesslich noch Auskünfte zur Heirat ihrer Schwester mit E____, einem Cousin

mütterlicherseits. Ihre Schwester habe von zuhause weggewollt und «bei uns geht

das nur, wenn man heiratet» (act. 876). Die Ehe sei nicht glücklich

gewesen. Bei Streitigkeiten sei es immer eskaliert. «Sie haben sich

angeschrien, er hat sie gewürgt und auch geschlagen» (act. 879). Der Mann

sei «recht konservativ» und meine, Frauen hätten keine Rechte (act. 876).

Als die Schwester sich bei den Eltern beklagte, habe die Mutter das Verhalten

des Schwagers gar noch unterstützt: «Meine Mutter hat meinem Schwager dann

gesagt, dass er sie schlagen und betrügen soll, wenn sie so tut. Das hat uns

sehr schockiert» (act. 876).

Auf die Frage,

wie der Vater wohl reagieren würde, wenn die Schwestern wieder nach Hause gehen

würden, meint D____, er wäre zuerst einmal schockiert wegen der Kleidung und

den Haaren. Aber sie wolle es gar nicht wissen (act. 874).

5.4.2 In

der rund 3 ½-stündigen Einvernahme vom 22. September 2015 (polizeiliche Einvernahme,

act. 1093-1121)

äussert sich D____ zunächst (act. 1094 ff.) zur –

an sich guten – Beziehung der Eltern untereinander, die ihre Ehe freiwillig

eingegangen seien. Die Vaterseite sei aus [...] und konservativ, die Mutter –

in deren Verwandtschaft man kein Kopftuch trage – sei erst mit der Heirat

konservativ geworden. Die Mutter sei in der Vergangenheit oft auf der Seite der

Töchter gewesen, habe sich aber gegen den Schluss auf die Seite des Vaters

gestellt, wohl aus Enttäuschung über die Töchter, die nicht mehr gehorcht

hätten – die Schwester habe die Scheidung gewünscht und sie habe nicht heiraten

wollen. Beides sei problematisch gewesen, so hätte C____s Ehemann – und Neffe

der Mutter – die Schweiz im Falle der Scheidung verlassen müssen, und die Verwandten

und Bekannten hätten schon von der bevorstehenden Heirat gewusst und die

Familie des Verlobten habe bereits eine Art Mitgift (Kleider und Schmuck) für sie

(D____) gekauft. Die Mutter wird als leidend und mit der Betreuung des schwerbehinderten

kleinen Bruders X____ überfordert geschildert. Deshalb hätten sie ihr zuliebe

oft einfach gehorcht und gemacht, was von ihnen verlangt wurde (act. 1095). Sie

habe an sich eine enge Beziehung zur Mutter gehabt, es habe «sehr viel

Mutterliebe» gegeben; die Mutter habe ihr (D____) aber oft vorgeworfen, dass

sie ihre Schwester auf schlechte Wege leite und deren Ehe zerstöre. Persönliche

Gespräche seien teilweise schwierig gewesen, denn es sei «die Barriere der

Wertvorstellungen» zwischen ihnen gewesen (act. 1095). Die Mutter

betrachte die Ehe/Verlobung ihrer Töchter nicht als Zwangsheirat, sondern halte

das für selbstverständlich. Für sie bedeute Zwangsheirat, dass man die Tochter

mit jemandem verheiratet, den diese noch nie gesehen hat – was sie auch nicht «ok»

finde (act. 1096). Die Mutter und deren Verwandtschaft hätten bei der

Heirat von C____ mit dem Cousin mehr Druck gemacht als der Vater, welcher «eigentlich

gesagt (habe), wenn sie nicht will, müsse sie nicht heiraten» (act. 1097).

Sie und die

Schwester hätten sich am 2. Juni 2015 nach längerem Überlegen zur Flucht entschlossen

und seien am 3. Juni 2015 um 4 Uhr morgens geflohen nach einem Streit am Vortag.

Ausschlaggebend sei gewesen, dass der Vater gesagt habe, sie würden am Freitag

derselben Woche endgültig in die Türkei gehen, sie (D____) müsse heiraten und die

Schwester werde im Falle der Scheidung gleich wieder verheiratet (act. 1098).

Sie hätten es nicht mehr länger ausgehalten. Sie selbst sei kurz davor gewesen,

Selbstmord zu begehen. Und ihre Hochzeit wäre am 17. Juli 2015 gewesen, gleich

nach dem Ramadan (act. 1100). Nach der Flucht habe ihr Bruder Y____ sie als

erster kontaktiert. Er habe gesehen, wie sie hinausgegangen seien, habe den

Eltern aber nichts gesagt. Die Eltern hätten dann bemerkt, dass sie nicht da

seien, und hätten angerufen und Nachrichten geschickt. Es sei dem Vater auch

von Anfang an klar gewesen, dass sie geflüchtet waren und dass ihnen nichts

zugestossen war (act. 1099 ff.). Die SMS des Vaters seien bedrohlich gewesen. «Dort

hatten wir auch Angst um unser Leben», dass er oder ihr (D____s) Verlobter oder

C____s Mann sie umbringen würden (act. 1100). Für sie sei der Verlobte die

grösste Bedrohung, sie gehe davon aus, dass er sie umbringen wolle (act. 1102

f.).

D____ schildert dann

(act. 1107 ff.) auf Fragen, aber in freier Rede, nochmals ihre Gewalt- und

Bedrohungserlebnisse zuhause, wobei vor allem der Vater körperliche Gewalt

ausgeübt habe, die Mutter habe einfach psychische Gewalt in Form von starken

Vorwürfen ausgeübt, körperlich sehr selten, vielleicht mal eine Ohrfeige. Y____,

der Bruder, sei nie gewalttätig geworden, sie hätten ein sehr gutes Verhältnis

mit ihm gehabt. Er sei manchmal auch von der Gewalt betroffen gewesen

(act. 1108). Die Gewalt habe sich zur Hauptsache gegen die beiden

Schwestern gerichtet, seit C____ verheiratet war, vor allem gegen sie (D____).

Meistens habe der Vater sie mit den Fäusten ins Gesicht geschlagen und er habe

sie oft einfach an den Armen gepackt und gerüttelt. Die Schwestern seien

bereits in der Kindheit geschlagen worden – allerdings nicht so stark –, dies

habe dann abgenommen, als sie etwa 14-jährig und sehr traditionell waren und

alles gemacht hätten, was verlangt wurde. Gegen den Schluss habe die Gewalt

wieder zugenommen. «Jetzt vor meiner Verlobung (sei sie) sehr stark geschlagen

worden», während des letzten Jahres habe der Vater fast gar nichts mehr mit ihr

geredet, sondern er sei bei Unstimmigkeiten zuerst verbal laut und dann

physisch gewalttätig geworden. Sie erwähnt Schläge auf die Nase kurz vor der

Flucht. Sie berichtet auch, dass sie erlittene Verletzungen verstecken wollte,

auch weil sie gegen aussen «so Familienprobleme immer verstecken mussten. Diese

Probleme bleiben in der Familie.» Weiter erwähnt sie die Schläge, nachdem ihr

Vater auf dem Bahnhof mit dem Lehrer gestritten und sie daran gehindert habe,

die Klassenreise nach [...] anzutreten. Da habe sie sich ins Zimmer

eingeschlossen. Ihr Vater habe sie mit den Fäusten ins Gesicht geschlagen und

zu Boden geworfen. Sie seien erst rund 1-2 Wochen später zum Arzt gegangen, der

nicht gewusst habe, dass sie geschlagen worden sei (act. 1111 f.). Ihr Vater

habe oft gedroht, besonders in den ersten zwei Monaten nach der Flucht, aber

auch oft vor der Flucht. Er habe gedroht, ihnen Sachen wegzunehmen, die ihnen

wichtig waren, zum Beispiel die Schule, «die Schule war meistens sein Mittel»,

damit habe er sehr viel erreicht. Zu Todesdrohungen sei es auch gekommen. Als

die Cousine [...] geflüchtet sei, habe er gedroht, «wenn wir das auch machen,

würde er uns umbringen» (act. 1110 f.).

Zur Beziehung zu

B____ äussert sie, sie habe ihn umarmt und «Küsschen gegeben», körperliche Nähe

habe sie nicht gewollt. Auch wenn dieser stark gedrängt habe, sei es nie zu

sexuellen Kontakten gekommen (act. 1116). Sie äussert immer noch Angst vor B____,

auch wenn dieser nun unterdessen Schritte für eine Heirat mit einer anderen

Frau in die Wege geleitet hatte; die Ehre sei beschmutzt und könne nur wieder

rein werden, wenn sie (D____) sterbe (act. 1116).

5.4.3 An

der Konfrontationseinvernahme mit B____ vom 28. Oktober 2015 (act. 1455 –1495),

nicht verwertbar zu Lasten des Berufungsklägers A____, sagt D____ aus,

dass sie nach dem Vergewaltigungsversuch die Beziehung mit B____ nicht

weiterführen wollte. Dieser habe verlangt, dass sie ihren Eltern von den Heiratsabsichten

erzählte, und diesbezüglich Druck ausgeübt. Sie habe das getan und ihre Eltern

seien zuerst gegen eine Heirat gewesen. Nach der Verlobung im Juni 2014 habe

sie dann «die Ehre von seiner Familie getragen», es habe kein Zurück mehr gegeben.

Sie habe ihm vor der Verlobung und auch danach gesagt, dass sie nicht wolle. Er

und seine Familie hätten aber grossen Druck auf sie und auch auf ihre Familie

ausgeübt (act. 1457). Als sie sich weigerte, mit ihren Eltern zu sprechen,

habe er bei ihnen geklingelt und sie habe Angst bekommen und daher mit ihren

Eltern gesprochen. Ihr Vater habe gesagt, dass sie B____ heiraten und sich dann

scheiden lassen könne. Denn damit wäre die Ehre nicht beschmutzt. Aber

tendenziell sei der Vater gegen eine Heirat gewesen (act. 1457). B____

habe Einblick in ihr Familienleben bekommen und gewusst, dass er mit ein paar

Lügen ihren Vater zur Einwilligung in die Eheschliessung bewegen könne

(act. 1464). Allgemein relativiert sie in dieser Einvernahme die Rolle

ihrer Eltern, namentlich des Vaters, in Zusammenhang mit ihrer Verlobung und bevorstehenden

Verheiratung mit B____ und schildert, dass auch ihre Eltern unter Druck seitens

B____s Familie gestanden und um ihr eigenes beziehungsweise das Leben von D____

gefürchtet hätten (vgl. etwa act. 1457, 1481, 1484, 1488).

Die Situation

bei der versuchten Vergewaltigung beschreibt D____ wiederum so (act. 1465),

dass sie mit B____ in Arlesheim war, damit sie nicht von Verwandten und

Bekannten gesehen würden; sie habe zuerst normal mit B____ geredet und es noch gut

mit ihm gehabt. Er sei aber immer aufdringlicher geworden und habe immer weiter

übers Heiraten gesprochen, obwohl sie gesagt habe, es sei viel zu früh. Er habe

dann gesagt, er habe sie nun zu seiner Frau bestimmt und sie habe sich zu

fügen. «Dafür wollte er mich entjungfern, damit ich nicht nein sagen kann. Und

ich hatte kein sexuelles Verhältnis zu ihm» (act. 1465). Sie konnte dann

zunächst nicht über Details sprechen, und erklärte, sie sei auch in

Psychotherapie wegen dieses Vorfalls (act. 1465). Später in der Einvernahme (act.

1468 ff.) schildert sie den Vorfall dann wiederum detailliert; sie habe ihm gesagt,

er solle sie nicht anfassen, aber er habe sie gepackt und auf den Boden

geworfen. Sie habe geschrien. Er habe sich fast ganz ausgezogen. Sie habe ihre

Jacke und die Tasche genommen und sei weggerannt. Es stimme nicht, dass sie in

einer Toilette gewesen seien und Sex gehabt hätten – wie der Berufungskläger B____

an der Konfrontationseinvernahme (erstmals) behauptete – und da sei auch kein

Mann gewesen. Im Weiteren beschreibt D____ den Vorfall auch nach dem

Vergewaltigungsversuch in freier Rede gleich wie bisher (act. 1468,

1470/1). Sie habe seither nie mehr etwas mit B____ zu tun haben und ihn nicht

mehr heiraten wollen. Sie habe ihm praktisch jeden Tag geschrieben, dass sie das

nicht wolle, sofern sie ihm überhaupt geantwortet habe. Er sei mehrmals nach

Basel gekommen und habe sie vor der Schule erwartet, aber sie habe ein Gespräch

verweigert. Das habe sie auch der Rektorin gesagt. Sie habe diese auch gebeten,

sie (D____) zu warnen, wenn er im Sekretariat nach ihr frage (act. 1465,

1471).

5.4.4 An

der Konfrontationseinvernahme mit dem unterdessen inhaftierten A____ vom 29.

Oktober 2015 (act. 1496 ff., nicht verwertbar zu Lasten des

Berufungsklägers B____) wird noch deutlicher, dass D____ die Aussagen, die

ihren Vater belasten, weiter relativieren und sein Verhalten entschuldigen

möchte. So meint sie nun, die Familie von B____ habe auf ihre Eltern grossen

Druck ausgeübt. Ihr Vater habe ihr gegenüber zu verstehen gegeben, dass die

Familie B____ Dinge, die nicht gemäss ihrer Vorstellung verliefen, mit Gewalt

oder mit dem Tod erledige, das sei wohl auch einer der Gründe gewesen, weshalb

er sich zuerst gegen eine Heirat gestellt habe (act. 1498). Später habe er

gesagt, er habe keine andere Wahl, da ihr Leben auf dem Spiel stehe, am

sichersten sei es für sie, wenn sie heirate und sich dann scheiden lasse

(act. 1498). Weiter fügt sie an, sie wolle ihre Aussagen in den früheren

Einvernahmen «weder leugnen noch abstreiten»; was sie gesagt habe, sei richtig,

«aber extrem subjektiv» und sie wolle das Ganze nun differenzierter angehen. Es

sei für sie sehr wichtig, was mit dem Vater passiere. Dieser solle nicht einfach

als Täter abgestempelt werden, denn er sei «irgendwodurch auch ein Opfer»

(act. 1498).

Dass ihr Vater

sie zwei Wochen lang eingesperrt habe, als er von der Italienreise erfahren

hatte, berichtet sie wiederum, begründet dies nun aber mit Angst um sie, weil

sie mit Suizid drohte, und mit der grossen Gefahr, die von Seiten B____s

ausgehe. Sie sei wohl bei den ersten beiden Einvernahmen «unvorbereitet gewesen

(…) und auch ein bisschen paranoid» (act. 1499). Sie berichtet wiederum,

dass sie in der Türkei vom Vater geschlagen worden sei. Sie habe «das nicht ok

gefunden, aber [sie] habe das auch provoziert», indem sie «frech» gewesen sei

und sich geweigert habe mitzugehen (act. 1499). Der Berufungskläger A____ bestreitet,

dass es zu Gewalt gekommen sei, was D____ indes bekräftigt – es sei zu

körperlicher Gewalt gekommen –, und erklärt, sie habe sich geweigert

mitzugehen, weil sie wusste, dass es mit der Verlobung noch ernster werde. Auf

Nachfrage hin erklärt D____, der Vater sei wütend geworden und habe sie auch

mit Fäusten geschlagen. Sie habe das Gefühl, der Vater habe Angst, gegen B____

auszusagen, weil dieser mit [...] zu tun habe; sie verstehe das (act. 1503

f.). Der Verlobung habe sie schliesslich zugestimmt, weil sie Angst um ihr

Leben gehabt habe. Die Mutter von B____, aber auch die eigenen Eltern hätten

enormen Druck auf sie ausgeübt. Sie hätten gewusst, dass sie die Verlobung

nicht wollte, und hätten diese selbst zwar auch nicht gewollt, sich aber durch

die Umstände «gezwungen gefühlt, mich zu zwingen» (act. 1505). Der Berufungskläger

A____ pflichtete dem allerdings nicht ganz bei, sondern erklärte, er habe

gesagt, es sei ihre (D____s) Entscheidung, «… wenn sie sagt nein, dann ist

nein. (…) Wenn sie nein sagt, ist es für mich fertig. Es ist mir egal, was für

eine Gefahr auf mich zukommt» (act. 1506). D____ erklärt, sie habe dem

Vater mehrmals gesagt, dass sie die Verlobung nicht wolle, habe es ihm aber

«nie richtig begründet» (act. 1506). So sei es nicht sehr mutig von ihr

gewesen, dem Vater die versuchte Vergewaltigung zu verschweigen – dies, weil

sie «nicht wusste, wie er reagiert. Ich hatte Angst, dass er mich schlägt oder

mich einsperrt oder mich erst recht mit ihm verheiratet» (act. 1507). Klar

bestätigt D____ Drohungen, die ihr Vater ausgestossen habe. So habe er, für den

Fall, dass sie weglaufe, von einer Cousine erzählt, die ebenfalls geflüchtet

sei – allerdings zu einem Mann. Er habe gesagt, wenn er an Stelle des Onkels

wäre, würde er sie umbringen. Aber sie wisse nicht, ob er das aus Wut gesagt

habe oder ob er das wirklich gemacht hätte (act. 1509). Daran kann sich

der Berufungskläger A____ nicht erinnern (act. 1510).

Gegen Ende der

Einvernahme sagt D____ noch, unabhängig vom Strafverfahren, zu ihrem Vater: «Du

hast mir schon viel unrechtes antun (sic). Ich möchte dir sagen, egal was

passiert, ich verzeihe dir» – worauf er nur antwortet: «Ich verzeihe dir auch».

Auf Frage, ob sie aus ihrer Sicht auch Fehler gemacht habe, die den Vater zu

dieser Aussage bringen könnten, verneint sie, und erklärt, sie habe bestimmt Sachen

gemacht, die dem Vater nicht gepasst und die ihn gestört haben. «Wenn er mir

deswegen verzeiht, finde ich das gut» (act. 1519, 1520).

5.4.5

In

einem Brief an die Staatsanwaltschaft vom 9. Dezember 2015 (act. 1785 ff.)

– C____ hat am selben Tag auch einen entsprechenden Brief verfasst – hat D____

ihre bisherigen Aussagen weiter relativiert, insbesondere was ihren Vater

betrifft.

Sie berichtet

zuerst von Kindheit und Jugend ihres Vaters als verfolgter [...] in der Türkei

und den Schwierigkeiten, denen die Familie als gläubige Muslime in der Schweiz

begegnet sei (act. 1785/6). Es seien vor allem Frauen, die das patriarchalische

System aufrechterhielten. «Dass ich gegen meinen Willen mit B____ verlobt

wurde, ist eine Tatsache», es sei aber unfair, den Vater alleine dafür

verantwortlich zu machen, denn der Zwang sei vor allem «von B____ und seiner

Community» gekommen. Dieser habe geschickt alles, was sie von sich und ihrer

Familie erzählt habe, gegen sie genutzt, bis hin zum Versuch, sie zu

vergewaltigen, «denn er wusste, was es für eine Muslima bedeutet, wenn sie ihre

Jungfräulichkeit vor der Ehe verliert» (act. 1787). Sie habe Angst gehabt

vor den Reaktionen des Vaters, ohne konkret zu wissen, wie er reagieren würde.

Heute denke sie, es wäre nicht so gekommen, wenn sie ihm alles erzählt hätte.

Ihr Vater habe sich zuerst gegen eine Hochzeit gestellt, weil B____ aus [...]

komme. Das habe er ruhig und verständnisvoll gesagt, wofür sie ihm dankbar sei.

Sie habe das B____ mitgeteilt und ihn gebeten, sie in Ruhe zu lassen. Zusammen

mit seinem Onkel [...] habe B____ dann aber dem Vater gedroht, er würde sie (D____)

umbringen oder entführen, wenn sie ihn nicht heirate, und mit der

Veröffentlichung von Videoaufnahmen von ihr und B____ gedroht, auf denen sie angeblich

Geschlechtsverkehr hatten, was gelogen sei. Als der Vater das hörte, sei er «wahnsinnig,

aber auch sehr traurig» geworden. Sie habe zwei Wochen das Haus nicht verlassen

dürfen, weil B____ angeblich in Basel war, und habe ihrem Vater gegenüber in

diesem Zusammenhang Selbstmordgedanken geäussert. Sie sehe «die Einsperrung als

eine Fürsorge». Sie habe die Angst des Vaters vor B____ und seiner Familie

schon damals gespürt, als der Vater vorschlug, sie solle ihn heiraten und sich dann

wieder von ihm scheiden lassen. Nun empfinde sie seine Reaktionen auf die

massiven Drohungen der Familie B____ «als äusserst natürlich» (act. 1788).

Ihr sei aufgrund der Einvernahmen des Vaters aufgefallen, dass dieser sich

nicht traue, gegen B____ auszusagen (act. 1788). Ihr Vater habe eine grosse

Entwicklung durchgemacht und mittlerweile sei sie überzeugt, dass von ihm keine

Bedrohung ausgehe (act. 1789). Von ihrer Seite her sei «die Sache geklärt.»

Sie verzeihe dem Vater «die eine oder andere Gewalttat», liebe ihn über alles

und sei «sehr dankbar für all seine Bemühungen, (…) habe sehr viel von ihm

gelernt» und sei «stolz darauf, ihn als Vater gehabt zu haben»

(act. 1789). Sie betont abschliessend, dass es ihr wichtig sei, was mit

ihrem Vater geschehe.

5.4.6

In

der Einvernahme vom 21. April 2016 (act. 1858 ff.), laut

Vorinstanz nicht zu Lasten des Berufungsklägers A____ verwertbar (vgl. aber unten

E. 6.2.2), aber verwertbar betreffend B____ beschreibt D____ den Vorfall

der versuchten Vergewaltigung erneut. Sie beschreibt in freier Rede die

Situation wie bei früheren Einvernahmen. Sie beschreibt den Ort detailliert (act. 1860

ff.) und schildert dann, sie hätten sich auf eine Treppe gesetzt, etwas

gegessen und das problematische Gespräch betreffend seinen Heiratswunsch und

ihren Wunsch nach einer Beziehungspause geführt. Sie hätten gestritten. Er sei

zudringlich geworden, bis es dann zum Vergewaltigungsversuch gekommen sei. Er

habe sie verdächtigt fremdzugehen und habe geäussert, dass niemand sie bekomme,

wenn er sie nicht bekomme und «mal schauen, ob du immer noch nein sagst, wenn

du schwanger wirst» (act. 1862/3). Auch den restlichen Ablauf der

Geschehnisse schildert D____ gleich wie bei den anderen Einvernahmen (act. 1863-1868).

Sie verneint, dass es je zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr zwischen B____

und ihr gekommen sei (act. 1868). Es sei hauptsächlich zu Umarmungen und

Küssen gekommen, sie hätten ja eher eine Fernbeziehung geführt und sich gar

nicht oft gesehen. B____ habe einmal versucht, Geschlechtsverkehr mit ihr zu

haben. «Ich sagte dann nein und er akzeptierte es» (act. 1868). B____ habe

gewusst, dass sie vor der Ehe keinen Geschlechtsverkehr wollte, das sei für ihn

auch klar gewesen (act. 1869). Nach dem Vergewaltigungsversuch habe er

immer wieder gesagt, dass er sie vergewaltigen wolle, um sie «entweder zu

schwängern oder zu entjungfern», damit sie niemand anders heiraten könnte; er

habe einfach gesagt: «Mal schauen, wen du dann noch heiraten willst oder

kannst» (act. 1869). Abschliessend meint sie (act. 1875), sie habe

eigentlich nicht aussagen wollen, vor allem nicht gegen B____, der immer noch

eine eine grosse Gefahr für sie sei. Aber das Strafverfahren sei ja schon so

weit fortgeschritten (vgl. auch unten E. 6.2.2.).

Eher entlastend für

den Berufungskläger A____ – und deshalb zu erwähnen – sind hier die Aussagen

von D____ (act. 1877), wonach ihre Eltern sie in der Türkei, als sie bei der

Familie B____ in [...] (gemeint ist bei dieser Frage der Verteidigung offenbar [...])

waren, nochmals gefragt hätten, ob sie heiraten wolle, und gesagt hätten, im

Falle eines «Neins» gehe man einfach nach Hause. Sie habe aber, auch aus Angst,

einfach nicht «Nein» sagen können. Beim «Einsperren» hätten sicher ganz viele

Faktoren eine Rolle gespielt, zum einen Enttäuschung, zum anderen auch Fürsorge

(act. 1877).

5.4.7 Anlässlich

der vorsorglichen Einvernahme vor Strafgericht am 17. Mai 2017 (act. 2319 ff.)

hat D____ als Auskunftsperson erklärt, es sei zu Gewalt in der Familie

gekommen, aber nicht häufig, hauptsächlich, wenn die Erwartungen der Eltern

nicht übereinstimmten mit den Bedürfnissen der Töchter. Was genau wann passiert

sei, wisse sie nicht mehr (act. 2319). Sie nennt dann unter anderem die

Situation, als sie «in ein Lager gehen sollte und er es verweigerte». Es sei

hauptsächlich körperliche Gewalt gewesen, Schläge, vor allem mit der Hand ins

Gesicht und auf die Arme. Sie wollte nicht sagen, wohin und womit. Sie selbst

sei vom Vater geschlagen worden, bei ihrer Schwester sei es sicher auch

vorgekommen, aber sie könne nicht sagen, wann und in welchem Kontext

(act. 2320). Als psychische Gewalt nennt sie vor allem Verbote, verknüpft

mit Drohungen, dass ihnen dann etwas weggenommen würde, was ihnen wichtig sei,

beispielsweise die Schule. Andere Drohungen wisse sie nicht mehr (act. 2320).

Verbote hätten Ausgang betroffen, sich mit Freunden treffen, die nicht Moslem

waren, und mit der Religion verbundene Kleidervorschriften, wie das Tragen

eines Rocks (act. 2320). Betreffend Schläge nach Schulreisen, auf die sie

nicht gehen durfte, weicht sie zunächst aus, bejaht aber auf Frage hin, dass es

in diesem Zusammenhang Schläge gegeben habe (act. 2320). An einen

konkreten Vorfall, dass sie nach Schlägen ohnmächtig wurde, Nasenbluten bekam,

kann oder will sie sich nicht erinnern («Ich weiss es nicht mehr», act. 2322).

Auf konkreten Vorhalt hin (Schläge und Ohnmacht im Bad im Zusammenhang mit der

Information über die Beziehung zu B____), schweigt sie zuerst lange und erklärt

dann «Ja», will aber nicht mehr wissen, ob sie verletzt war, kann sich an die

Flucht ins Bad noch erinnern, nicht aber an den Anlass für den Streit, und

bestätigt schliesslich, dass es der Vater war, der sie dort geschlagen habe (act. 2323).

Auf Frage bestätigt sie, weinend, dass im Sommer 2015 Drohungen ausgestossen

wurden, sie werde in die Türkei zurückgeschickt, und erklärt, dass der Vater

solche Drohungen ausgesprochen habe. Solche Drohungen habe er allerdings auch

schon früher ausgesprochen, aber nie umgesetzt (act. 2323).

In Bezug auf B____

schildert sie (act. 2320 ff.), wie sie diesen über Facebook kennengelernt habe,

sich mit ihm anfangs freundschaftlich austauschen konnte, auch über Probleme zu

Hause redete, dass B____ sie dann zunehmend in eine Beziehung drängte, von

Heirat redete und zunehmend Druck machte, dass sie den Eltern auf seinen Druck

hin von der Beziehung erzähle, dass der Vater zuerst dagegen gewesen sei und

dies B____ auch gesagt habe, dass daraufhin die Familie B____ ihren Eltern damit

drohte, sie (D____) zu töten, falls nicht geheiratet werde, und dass sie (die

Familie B____) dem Vater schliesslich berichteten, dass sie (D____) B____ in

Italien besucht hatte – darauf «kehrte es auf einmal» beim Vater (act. 2321).

Dass sie danach zwei Wochen nicht habe zur Schule gehen können, sei «in erster

Linie (…) aus Sicherheitsgründen» gewesen, «weil B____ drohte, er komme nach

Basel und nehme mich mit» – ausserdem sei der Vater auch enttäuscht gewesen,

weil er davon ausging, dass sie ihre Jungfräulichkeit verloren habe – was nicht

stimmte –, womit sie aber «die Ehre ihrer Familie verletzt» hätte. Schon dort habe

sie gewusst, dass es vorbei war, sie keine Wahl mehr hatte und B____ heiraten

musste (act. 2321). Sie macht deutlich, dass sie sich gegen die bevorstehende

Hochzeit gewehrt habe (act. 2322). Das Drängen sei mehr von der

Verwandtschaft von B____ ausgegangen, aber ihre Familie habe sie auch dazu

gedrängt (act. 2325). Die Maturarbeit zum Thema Zwangsheirat habe sie geschrieben,

weil sie in dieser Situation war. Sie habe «dadurch eine Lösung gefunden,

nämlich die Flucht» (act. 2325). Auch beschreibt sie auf Frage hin, dass

der Vater vor allem im Sommer 2015 Drohungen, man würde sie in die Türkei

zurückschicken, aussprach (act. 2323). Die Drohungen betreffend Tod,

Ehrenmord habe sie «sehr ernst genommen.» Sie habe es vor allem B____ zugetraut,

dass er das in die Tat umsetzt. Der Vater hingegen habe oft Drohungen

ausgesprochen – zum Beispiel mit Rückkehr in die Türkei –, einfach um ihr Angst

zu machen, aber wirklich in die Tat habe er es nicht umgesetzt (act. 2323).

Sie beschreibt ein

weiteres Mal auch die Vorwürfe in Bezug auf B____ (act. 2321) und

schildert die Situation mit der versuchten Vergewaltigung anschaulich und gleich

wie zuvor (act. 2322 f.): Als sie B____ gesagt habe, dass sie ihn nicht

heiraten wolle, habe er sie entjungfern und schwängern wollen, damit sie keine

andere Wahl mehr gehabt habe, als ihn zu heiraten. Sie schildert, dass sie sich

verabredet hatten, um zu reden, dass sie noch Essen besorgt hatten, dass er

immer von der Ehe redete, sie ihm erklärte, sie wolle das nicht, dass er ihr

darauf bedeutet habe, sie habe keine Wahl, da seine Familie schon informiert

sei. Sie tut sich dann schwer, den eigentlichen Vergewaltigungsversuch zu

schildern, weint auch und schildert dann, dass B____ sie gepackt habe und sie

schüttelte, dass sie die genaue Abfolge nicht mehr wisse, sich aber daran

erinnere, dass er sie zu Boden warf und auszuziehen versuchte, sich auf sie

legte, dass sie schrie und er sie geschlagen habe, dass sie nicht mehr wisse,

wie sie wegkam, jedenfalls aber zur Tramstation rannte, wo er sie einholte.

Auch die Rückfahrt im Tram nach Basel und die Begleitumstände schildert sie

gleich – dass B____ sich mit einem Messer ritzte oder schnitt, dass sie sich in

einem Ladenlokal versteckte, er ihr eine Rose kaufte, dass man bei der

Claramatte war, er dort noch mit ihr reden wollte, sie aber nach Hause gehen wollte,

und dass sie nach diesem Vorfall nichts mehr mit ihm zu tun haben wollte.

5.4.8 An

der Berufungsverhandlung hat D____ am 1. Juli 2020 ein weiteres Mal als

Auskunftsperson ausgesagt (Prot. Berufungsverhandlung S. 27 ff.). Bereits in

der Berufungsantwort der Privatklägerinnen (act. 2847 ff.) waren deren bisherige

Angaben weiter relativiert worden mit der Begründung, diese «fühlten sich im

Rahmen der Befragungen im Untersuchungsverfahren überfordert und befanden sich

in einer Ausnahmesituation, was zu teilweise unüberlegten sowie unbewusst

widersprüchlichen Aussagen» geführt habe; «Panik und Angst hätten zu teils

falschen Interpretationen des Erlebten geführt».

D____ erklärt zunächst,

dass sie vor rund 3 ½ bis 4 Jahren wieder Kontakt zu ihrer Herkunftsfamilie

aufgenommen und die Familie auch zuhause besucht habe und dann vor zwei Jahren

mit Schwester, Mutter und dem jüngeren Bruder X____ Ferien in der Türkei,

zuerst in einem Hotel in [...], und dann gemeinsam auch mit dem Vater in [...]

verbracht habe, zu denen der Vater eingeladen habe. Der Vater habe sie nie in

ihrer Wohnung besucht und er kenne auch ihre neue Adresse nicht; sie würde sie

ihm aber sagen, wenn er danach fragen würde und dann könne er es finden (Prot.

Berufungsverhandlung S. 29, 39).

Allgemein

relativiert sie – wie nach der erwähnten Eingabe des Vertreters nicht anders zu

erwarten war – die Verantwortung des Vaters weiter und macht weiterhin vor

allem B____ und nun auch ihre Mutter – für Gewalt und Drohungen verantwortlich.

Sie seien als Kinder in der Türkei von der Mutter geschlagen worden und es sei

der Vater gewesen, der nach ihrer Einreise in die Schweiz diese Schläge

explizit verboten habe. Der Vater sei «an sich gegen Gewalt», es habe aber

«dann ein paar Situationen (gegeben), wo er gewalttätig geworden ist» – dies

habe aber «eigentlich» erst in den letzten 2 Jahren, als sie bei der Familie

wohnte, begonnen; «nicht oft, abzählbar, ein paar Fälle.» (Prot.

Berufungsverhandlung S. 29 f.). Sie habe selber entschieden, das Kopftuch

zu tragen, der Vater habe lediglich gesagt, dann sollte sie sich auch

entsprechend kleiden – oder das Kopftuch ablegen (Prot. Berufungsverhandlung S.

30). Auf Vorhalt ihrer detaillierten Schilderungen von Gewaltszenen – Tritte in

den Bauch, Handballen auf die Nase und Faustschläge ins Gesicht – und auf

Frage, ob dies oft passiert sei, meint sie, «oft» sei Definitionssache, dies

sei 2 - 3 Mal passiert, in dem Jahr oder den anderthalb Jahren, bevor sie

gegangen sei (Prot. Berufungsverhandlung S. 30). Das SMS von Y____ («halb tot

im WC» … «wegen dem Italiener») beziehe sich auf den Tag, als der Vater

erfahren hatte, dass sie B____ in Italien besucht hatte (Prot.

Berufungsverhandlung S. 30). Sie schildert weitschweifig die Hintergründe des

Vorfalls und verneint nun, dass der Vater sie da geschlagen habe, sie sei

«irgendwie umgefallen», habe «glaub’ den Kopf angeschlagen, entweder am WC oder

am Lavabo», so dass sie eine kleine Beule hatte. Auf Hinweis, dass der Vater auf

Vorhalt dieses SMS angegeben habe, er habe sie dort geschlagen (indes nach

seiner Darstellung in Zusammenhang mit der verpassten [...]reise, vgl. Prot.

Berufungsverhandlung S. 9) räumt sie ein, dass er sie während des Streites möglicherweise

«so schubste» (Prot. Berufungsverhandlung S. 41). In Bezug auf die [...]reise

erklärte sie, dass sie mitfahren wollte und sich dies auch zutraute, aber nicht

durfte, weil der Lehrer den vorbereiteten Brief nicht unterschrieben habe, und

dass es anschliessend zu Hause zu einem heftigen Streit gekommen sei, wobei der

Vater sie geohrfeigt habe (Prot. Berufungsverhandlung S. 33).

In Zusammenhang

mit Drohungen erklärt sie, dass sie bei vielen Drohungen bloss gedacht habe,

diese kämen vom Vater. Beispielsweise habe die Mutter zu ihr gesagt, als sie

nicht mit B____ aufs Standesamt gehen wollte, sie wisse, was passiere, wenn der

Vater das erfahre – sie habe das dann aber als Drohung aufgefasst, dass der

Vater ihr die Teilnahme an den bevorstehenden Maturaprüfungen verbieten würde

(vgl. Prot. Berufungsverhandlung S. 31). Als sie einmal zwei Wochen zuhause

war, habe sie dies als Einsperren empfunden, aber dies sei gewesen, damit B____

sie nicht finde (vgl. Prot. Berufungsverhandlung S. 32, 38). Kurz vor ihrer

Flucht habe der Vater tatsächlich gedroht, man gehe für immer in die Türkei. Sie

habe das aber nicht so ernst genommen, sie habe gewusst, dass sie an die Maturaprüfungen

gehen dürfe. Es sei ohnehin die Mutter gewesen, die jeweils damit drohte, was

der Vater dann mache – das Problem sei, dass sie und der Vater oft nicht direkt

zusammen geredet hätten (Prot. Berufungsverhandlung S. 32). Sie habe auch bloss

einmal gehört, wie der Vater zur Mutter sagte, dass, wenn er der Vater der

geflüchteten Cousine gewesen wäre, er seine Tochter köpfen oder umbringen

werde, sie wisse den genauen Wortlaut nicht mehr; sie wolle auch klarstellen,

dass sie diese Äusserung nur in diesem Zusammenhang erwähnt habe, dass dies im

Urteil aber häufig erwähnt werde, auch in Zusammenhängen, wo sie es gar nicht

ausgesagt habe (Prot. Berufungsverhandlung S. 35). Auf Frage des Verteidigers

des Berufungsklägers A____ erklärt sie, in ihren Kreisen in [...] habe es noch

nie einen Ehrenmord gegeben, dies sei ein Brauch in der Südosttürkei mit noch

strengeren patriarchalischen Gemeinschaften. Zudem sei dies gegen den Islam;

der Vater sei sehr religiös und sie sollte wissen, dass er «eigentlich»

niemanden umbringen würde (Prot. Berufungsverhandlung S. 38).

Die Verlobung in

der Türkei habe sie nicht eingehen wollen. Die Frage, weshalb sie dennoch

mitgegangen sei, beantwortet sie zunächst mit der Schilderung der der

eigentlichen Verlobung vorangegangenen Treffen mit der Familie von B____. Der Vater

habe auch gesagt, man könne doch mal die Familie B____ kennenlernen, auch damit

diese von Tochter und Vater A____ höre, dass sie der Heirat nicht zustimmten.

Auf Hinweis auf ihre Schilderung, wonach der Vater sie in diesem Zusammenhang brutal

geschlagen habe, so dass sie sich übergeben musste, und das Gefühl gehabt habe,

er schlage sie zu Tode, wendet sie nur ein, dies sei nicht in der Schweiz,

sondern in [...] passiert, und betont, sie sei dort geschlagen worden, aber

nicht, damit sie der Verlobung zustimme, sondern damit sie nach [...] zum Treffen

mit der Familie des Verlobten mitgehe; sie habe gewusst, dass die Verlobung

nicht da in [...] sei. Der Vater habe ihr auch das Handy gegeben, um zu sagen,

dass sie nicht kommen, sie glaube aber nicht, dass sie da telefoniert habe, sie

sei einfach mitgegangen (Prot. Berufungsverhandlung S. 34 f., 38). Die

Ehevorbereitung auf dem Zivilstandsamt in Basel habe sie eingeleitet, weil sie

befürchtet habe, dass B____ oder seine Cousins ihr oder ihrem Bruder Y____ sonst

etwas antun könnten. Auf Frage bestätigt sie, die Drohung mit den Maturaprüfungen

sei auch ein Grund gewesen, allerdings habe sie bloss gedacht, dies ginge vom

Vater aus (Prot. Berufungsverhandlung S. 35). Auf Frage des Verteidigers des

Berufungsklägers A____ meinte sie, der Vater habe die Heirat mit B____ gewünscht,

damit dessen Familie ihnen nichts antue. Der Vater habe gesagt, sie könnten ja

mal heiraten und dann scheiden. Sie wisse nicht, ob es tatsächlich zur Heirat

gekommen wäre, wenn sie die Familie nicht verlassen hätte (Prot.

Berufungsverhandlung S. 38).

In Bezug auf die

Beziehung zu B____ resp. deren Ende hat sie, wie bereits mehrfach ausgeführt,

dargelegt, dass dieser immer mehr von Heirat redete, dass ihr das zu viel wurde

und sie ihm sagte, dass sie ihn nicht heiraten wolle, und dass es dann zum

Übergriff gekommen sei. Zum Vorfall der versuchten Vergewaltigung selber ist

sie nicht mehr befragt worden, dies wurde auch nicht von der amtlichen Verteidigerin

von B____ beantragt (vgl. Prot. Berufungsverhandlung S. 34, 40).

Sie habe lange

an Flucht gedacht, denn sie habe sich in Basel wegen B____ nicht mehr sicher

gefühlt, habe Angst gehabt vor einer Entführung oder dergleichen. Heute würde

sie in einer solchen Situation zur Polizei gehen. Aber der Vater habe Angst

gehabt, gegen die Familie B____ vorzugehen. Sie habe mit allen den Kontakt

abbrechen und ein neues Leben anfangen wollen, weil alles, was sonst hier in

Basel passiert war, nicht erträglich gewesen sei. Der Vater sei in diesem

Moment Gegner und Beschützer in einem gewesen – Gegner, weil er sich nicht an

die Polizei gewendet habe und wegen seiner Angst. Auf Frage, weshalb man denn unter

diesen Umständen nach der Flucht der Familie nicht wenigstens einen

beruhigenden Brief geschrieben habe, meinte sie, sie sei auch «hässig auf den

Vater» gewesen, dass er keine Anzeige gemacht habe. Unabhängig von der

Zwangsheirat hätten sie eine schwierige Familie gehabt, auch wegen des Bruders,

sie hätten viel Verantwortung gehabt (vgl. auch Prot. Berufungsverhandlung

S. 37 f.), dann noch die Bedrohungen, es habe ständig Druck gegeben und

sie habe von niemandem mehr etwas wissen wollen (Prot. Berufungsverhandlung

S. 36). An jenem Tag der Flucht sei das Fass am Überlaufen gewesen, sie

habe keinen Tag länger hier bleiben können, habe auch an Suizid gedacht, sei

aber zum Schluss gekommen, stattdessen könne sie «einfach gehen und vielleicht

ein neues Leben aufbauen (…) alles zurücklassen, was mit dem vorherigen Leben

zu tun hatte. Auch meine Brüder, mit denen ich es ja sehr gut hatte, (…)» (Prot.

Berufungsverhandlung S. 37).

Auf Frage des Verteidigers

des Berufungsklägers A____ erklärt sie ihr teilweise erheblich abweichendes

Aussageverhalten mit der Komplexität des Falles. In der ersten Aussage habe sie

«nicht das richtige Bild rüberbringen können.» So habe sie die Angst des Vaters

vor der [...] nicht erwähnt, da dies ein Tabuthema gewesen sei. Auch sei es für

den Vater nicht so erklärlich gewesen, dass sie ihre Meinung zur Heirat mit B____

änderte. Es habe sehr viele Einflüsse gegeben und sei nicht um irgendwelche

Ehrvorstellungen gegangen (Prot. Berufungsverhandlung S. 39).

5.5 Aussagen

C____

5.5.1 In

der ersten Einvernahme vom 18. August 2015 (polizeiliche Einvernahme,

act. 804 ff.)

berichtet C____ zunächst von den Umständen ihrer

Verlobung und Verehelichung mit E____, ihrem Cousin mütterlicherseits. Sie beschreibt

den Druck, den ihre Mutter auf sie ausgeübt habe, um sie zu dieser Heirat mit ihrem

Neffen zu überzeugen. Diesbezüglich habe ihr Vater keinen direkten Druck auf

sie ausgeübt (act. 805). Ausserdem habe die ganze Verwandtschaft von der

Mutterseite Druck gemacht wegen der Heirat; die Grossmutter habe ihr von

kleinauf gesagt, sie seien ein hübsches Paar (act. 813). E____ habe auch Druck

wegen der Heirat gemacht und eines Nachts, nach einem Streit mit dem Vater,

habe sie ihm geschrieben, dass sie ihn heiraten wolle, sie habe das dann auch

gegenüber der Mutter bestätigt. Die Verlobung habe in den Sommerferien 2012, am

7. Juli, in der Türkei stattgefunden. Kurz vor den Sommerferien 2013 habe sie ihrer

Mutter gesagt, sie wolle die Verlobung auflösen. Die Mutter habe das nicht

zugelassen und geweint. Sie habe gesagt, das würde die Familienehre

beschmutzen. Am 5. Juli 2013 habe die Hochzeit nach islamischer Zeremonie

stattgefunden, am 17. Juli 2013 die standesamtliche Trauung. Zurück in der

Schweiz habe sie den Familiennachzug beantragt und nach etwa drei Monaten sei

ihr Mann in die Schweiz gekommen (act. 805 f.).

Sie beschreibt dann

massive gewalttätige Übergriffe – insbesondere Würgen – durch E____, welcher in

diesem Zusammenhang, u.a. wegen Gefährdung des Lebens, auch rechtskräftig zu

einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt worden ist. Sie sei deswegen mehrmals

zu ihren Eltern gegangen, habe dort auch einmal eine Woche gewohnt und den

Eltern erklärt, dass sie sich scheiden lassen wolle. Dies sei am 10./11. Mai

2015 gewesen. Ihre Eltern hätten gewusst, dass sie geschlagen wurde, und

gesehen, wie schlecht es ihr ging, hätten aber mit ihr geschimpft und sie

wieder zum Ehemann zurückgeschickt. Nach rund zwei Wochen sei es nicht mehr

gegangen und sie sei wieder zu den Eltern zurückgekehrt. Diese hätten wieder

mit ihr geschimpft, der Vater habe geschrien, wie sie ihnen dies antun könne. Schliesslich

habe ihr Vater gesagt, sie solle einmal 2–3 Wochen bei den Eltern bleiben und

sich alles nochmals überlegen. Nachdem sie gesagt habe, dass ihre Entscheidung

gefallen sei und sie sich scheiden lassen wolle, habe es eine Art

Waffenstillstand gegeben. Die Eltern hätten gemerkt, dass es ihr ernst sei, hätten

sie aber weiterhin zur Rückkehr überreden wollen. Ihre Schwester D____ hätte «zwangsverheiratet

werden sollen, mit einem Typen», was diese nicht wollte. Als sie den Eltern

erklärten, dass sie beide diese Männer nicht wollten, hätten die Eltern beschlossen,

dass die Familie endgültig in die Türkei zurückkehren werde. Nach einem Streit

mit der Mutter sei der Vater auf sie (C____) los gegangen und habe sie gekickt.

Es habe geheissen, wenn sie sich scheiden lasse, so müsse sie «in der Türkei

den nächstbesten Mann heiraten», egal ob dies «ein behinderter Mann sei oder

ein alter Mann mit Kindern», und man würde nun am Freitag in die Türkei gehen. Der

Vater habe schon oft geplant, zurück in die Türkei zu gehen, aber diesmal hätte

er es gemacht, «da er sowieso seinen Job verliert, weil die Firma, in der er

arbeitet, verkauft wird» (act. 812 f.).

Sie erwähnt auch

Druck des Vaters in Zusammenhang mit Kleidervorschriften, namentlich einen Rock

zu tragen, verbunden mit der Drohung, sie andernfalls von der Schule zu nehmen.

Sie hätten aber durchsetzen können, mit weiten Hosen zur Schule zu gehen

(act. 805). Sie beschreibt weiter, dass ihr bei verschiedenen

Gelegenheiten angedroht worden sei, sie werde die Schule verlieren. Ausserdem

habe ihr Vater sie und ihre Schwester mehrfach geschlagen, sie selbst nicht

wegen der Heirat «aber wegen anderen Sachen», beispielsweise weil sie an einem

Fussballspiel gewesen seien oder weil er sie, damals 18-jährig, beim Rauchen

erwischt habe. C____ gibt weiter an, ihr Vater habe «oft gesagt, dass er uns

umbringen würde, wenn wir die Ehre der Familie beschmutzten. Er hat uns oft

gesagt, dass er uns in einen Wald schleppen würde und umbringen würde und es

wäre ihm egal, wenn er dafür in den Knast gehen müsste» (act. 815). Damals

habe sie die Drohungen nicht ernst genommen, jetzt aber schon (act. 815).

Sie habe Angst vor ihrem Vater. Wenn dieser aggressiv werde, wisse er nicht,

was er mache (act. 815). Ihr Vater sei sehr religiös, habe in (…) eine

Moschee gebaut und in (…) eine Moschee eröffnet, habe sich selber als Hizbollah

– «Diener Gottes» – bezeichnet und ihnen gesagt, er könne seine Töchter im

Namen Gottes umbringen, wenn diese seine Ehre beschmutzten (act. 822).

Der Vater wolle,

dass die Schwester D____ den B____ heirate, weil sie einmal zu diesem nach

Italien gefahren sei, womit aus seiner Sicht die Ehre der Familie beschmutzt sei

(act. 816 ff.). Als unmittelbare Reaktion auf die entsprechende Vorsprache

der Familie von B____ habe der Vater D____ zwar nicht geschlagen und er sei

darauf stolz gewesen, aber später habe er sie ja trotzdem geschlagen

(act. 818). Der Vater habe D____ wegen ihrer Weigerung, mit in die Türkei

zur Verlobung zu gehen, «ganz brutal geschlagen, sodass Ihre Lippe geplatzt

ist», sie selbst sei nicht dabei gewesen (act. 816). Auf entsprechende

Nachfrage bestätigt C____, dass der Vater D____ als Reaktion auf die

Italienreise glaublich im Februar 2014 zwei Wochen lang in der Wohnung

eingesperrt habe; er habe die Wohnungstüre abgeschlossen (act. 819). Sie

bestätigt auch, dass B____ den Vater zu einem Ehrenmord hätte bringen können: «Wenn

er z.B. meinem Vater gesagt hätte, dass meine Schwester und er

Geschlechtsverkehr gehabt hätten, wäre das ein richtig guter Grund gewesen,

dass mein Vater meine Schwester umgebracht hätte. Also mein Vater hätte das

gemacht und B____ hätte gelogen» (act. 819). Sie berichtet auch von der

versuchten Vergewaltigung, von der D____ ihr mittlerweile erzählt habe (act. 817

f.). D____ habe B____ zuerst toll gefunden. «Nachdem er sie aber bedroht hat,

hat sie ihn gehasst wie die Pest. Sie hat sich ab ihm geekelt» (act. 818).

5.5.2 In

der Einvernahme vom 22. September 2015 (polizeiliche Einvernahme, act. 1079 ff.)

erklärt C____ erneut, dass der Druck zur Heirat mit E____ primär von dessen

Familie gekommen sei; ihre Mutter, welche E____ sehr gern habe, habe diesen

Druck abbekommen und an sie (C____) weitergegeben (act. 1079 f.).

Sie schildert,

dass der Vater zuhause das Sagen hatte, die Mutter habe in seiner Anwesenheit keine

grosse Mitsprache gehabt (act. 1082). Sie schildert auch die Angst der

Mutter vor der Familie von D____s Verlobten B____ und vor einem Ehrenmord,

weshalb sie (Mutter) der Schwester geraten habe, B____ zu heiraten (act. 1083).

Die Mutter sei die Hauptbezugsperson des Vaters, sie würden viel miteinander

reden und sich nie etwas verheimlichen (act. 1084); der Vater habe sich

oft als «der König der Familie» bezeichnet. «Was er sagt, passiert»

(act. 1085). Angesprochen auf ein SMS des Bruders Y____, wonach D____ «halb

tot» gewesen sei «wegen dem Italiener» meint C____, das sei gewesen, als der

Vater von B____ erfahren habe, glaublich als er die Schwester nicht in die

Schule gelassen und sie zuhause eingeschlossen hatte. Die Schwester D____ habe

ihr erzählt, sie und der Vater hätten gestritten, sie habe sich dann auf der

Toilette eingeschlossen, sei ohnmächtig geworden, der Vater habe das Schloss

abmontiert und sie (die Schwester) herausgeholt. Infolge der beengten

Verhältnisse im Bad habe die Schwester sich den Kopf an der WC-Schüssel

angeschlagen (act. 1086 f.).

Die Flucht sei

trotz allem sehr schnell erfolgt. Sie schildert eindrücklich ihre Ambivalenz

bei den Überlegungen zur Flucht (act. 1091). In Bezug auf ihre

Zukunftspläne meint sie, es sei für sie und die Schwester D____ einfach klar,

dass sie nicht mehr zurück zur Familie gehen könnten.

5.5.3 An

der Konfrontationseinvernahme mit dem mittlerweile inhaftierten A____ vom

29. Oktober 2015 (act. 1524 ff.)

beschreibt C____ den

Druck, der zu ihrer Verlobung und Heirat geführt habe, und erklärt, er sei vor

allem von der Familie ihres Mannes und von diesem selbst ausgeübt worden; die

Mutter habe den Druck auch erfahren und an sie weitergegeben. Auf deren ständiges

Drängen habe sie selbst schliesslich «einfach Ja gesagt» (act. 1524–1526).

Ihr Vater habe davon eigentlich vorher nichts gewusst. Sie habe verhindern

wollen, dass er auf die Mutter oder auf Verwandte losgehe, darum habe sie ihm

gesagt, es gebe keinen Druck. Ihr Vater habe sie auch nie darauf angesprochen.

Sie habe das mit der Verlobung und Hochzeit «als Zwang vom Vater aufgenommen,

weil er die Verlobung und die Heirat durchgeführt hat. Finanziert und

organisiert» (act. 1527). Die in der Ehe erlebten Misshandlungen habe sie

der Mutter «immer gleich erzählt» und sie sei davon ausgegangen, dass ihr Vater

auch davon wusste (act. 1541). Dieser bestreitet das freilich – nicht nur

sein Wissen, sondern überhaupt, dass solche Misshandlungen stattgefunden haben

könnten (act. 1541). C____ erklärt auch, weshalb sie vor einer Scheidung

Bedenken hatte und wieder zu ihrem Mann zurückging: Ihre Eltern hätten gesagt,

dann müsse sie einen anderen Mann heiraten, denn in ihrer Kultur könne man

nicht über länger Zeit geschieden bleiben. Spätestens nach einem Jahr wäre wieder

eine Heirat angesagt gewesen. Für eine geschiedene Frau sei es noch schwieriger,

wieder zu heiraten, sie bekäme Männer, die eine Frau wollen, ältere Männer oder

Männer mit Kindern, denen sie dann dienen müsse. Es sei nicht in Frage

gekommen, zuerst ihr Studium an der Universität abzuschliessen und dann ans

Heiraten zu denken (act. 1528 ff.). Bei einer Scheidung hätte sie auch in

die Türkei gehen müssen, dort hätte sie nicht studieren wollen. Zuerst habe sie

Angst gehabt; später habe sie dann nachgedacht und gemerkt, dass das ja schon

wegen des behinderten Bruders gar nicht gegangen wäre (act. 1543). Ihr

Vater bestreitet diese Drohung (act. 1543). Weiter meint C____ (von sich

aus), der Vater habe sie nur geschlagen, als sie klein war, sonst nie, sie

denke auch, dass er nicht zulassen würde, dass ihr Mann sie schlage, deshalb

sei sie nicht überrascht, dass er dies nicht gewusst habe (act. 1542).

C____ beschreibt

ihre enge Bindung zu ihrer Familie, speziell zu den Brüdern (act. 1533). Sie

relativiert dann auch ihre Angst vor der Reaktion des Vaters auf die Flucht.

Sie habe nachgedacht und gemerkt, dass eine starke Bindung innerhalb der

Familie bestehe und ein Vater seine Tochter nicht so einfach töten könne. So

wie sie den Vater kenne, werde dieser einfach wütend werden (act. 1535). Sie

meint auf Frage noch, sie habe allgemein Angst um ihre Sicherheit, aber am

meisten vor den Verwandten von B____, welche aus der [...] kämen, wo es

Ehrenmord gebe. Diese machten sie (C____) auch für die Flucht der Schwester

verantwortlich. Als der Vater in der Einvernahme zu weinen beginnt, meint C____

(zu ihm), sie habe nicht gesagt, dass sie Angst vor ihrem Vater habe

(act. 1538). Auch hätten sie die Eltern immer noch lieb, was es so schwierig

gemacht habe (act. 1539). Sie betont den – angeblichen – Druck, dem ihre

Familie von Seiten der Familie B____ ausgesetzt sei. Die Mutter habe geklagt, die

B____s könnten einen Bruder von ihr entführen, um die Schwestern zu finden, und

der Bruder habe berichtet, dass sie sich nicht aus dem Haus trauten (act. 1539).

Allerdings ist hier schon zu erwähnen, dass Mutter und Bruder nichts von

solchen Drohungen wissen wollen, sondern im Gegenteil fast nur Gutes über B____

zu berichten wissen; die Mutter verneint explizit, sich je unter Druck gesetzt

gefühlt oder gar Angst gehabt zu haben (vgl. unten E. 5.9).

5.5.4 An

der Konfrontationseinvernahme mit E____ vom 26. November 2015 (act. 1627

ff., nicht verwertbar zu Lasten des Berufungsklägers A____)

beschreibt C____

nochmals eindrücklich, dass sie die Hochzeit überhaupt nicht wollte und Angst

davor hatte. Weitere Schilderungen bezüglich der unglücklichen Ehe, insbesondere

betreffend das Kontrollverhalten und die Gewalttätigkeiten von E____ sind hier nicht

mehr relevant, da das ihn betreffende Urteil in Rechtskraft erwachsen ist.

5.5.5 Im

Brief an die Staatsanwaltschaft vom 9. Dezember 2015 (act. 1777)

schreibt C____ – teils im Plural und parallel zu ihrer Schwester (vgl. oben E. 5.4.5)

–, dass sie «nie gelogen oder irgendwelche Dinge erfunden» hätten, sondern

«alles so erzählt wie es war». Inzwischen aber sei ihre Sicht auf die Dinge

«objektiver» geworden. Sie hätten nun «eingesehen, wer uns zu diesen Ehen

gezwungen hat.» Auf sie sei latenter Druck von vielen Verwandten ausgeübt worden,

der sie zu dieser Ehe geführt habe (act. 1777/8). Der Vater habe davon

aber nichts gewusst, in seinen Augen habe sie diese Ehe gewollt. Auch habe der

Vater «nie wirklich gesagt», dass sie sich nicht scheiden lassen dürfe, sondern

lediglich gesagt, sie solle eine Weile zuhause bleiben und sich Zeit nehmen,

denn eine Ehe könne man nicht so einfach auflösen (act. 1776). Sie habe

die Anzeige gemacht, weil sie wütend war auf ihn und weil sie der ganzen Familie

zeigen wollte, dass so etwas strafbar ist. «Ich würde fast schon von einer

falschen Anzeige sprechen. Aber irgendwie war diese Anzeige gar nicht falsch,

die Person, die beschuldigt ist, ist die falsche.» Sie sei damals in einer

«unerträglichen Phase», an einem Wendepunkt im Leben gewesen. Zudem seien sie «sehr

paranoid» gewesen. Unter solchen Umständen habe sie die Anzeige gemacht, was

sie nun sehr bereue (act. 1776, 1779). Bei der ersten Einvernahme seien

sie noch «in einem Schockzustand» gewesen. Dass der Vater in Haft genommen

worden sei, sei für sie wie ein Schlag ins Gesicht gewesen. Es gehe ihr und

ihrer Schwester sehr schlecht seither. Sie stelle sich manchmal vor, wie es

zuhause aussehe – die Mutter sei nicht selbständig und werde es auch nie sein, sei

psychisch labil und habe mehrere Suizidversuche hinter sich. Sie mache sich

deswegen vor allem Sorgen um den jüngeren Bruder, der im Rollstuhl sitze – nur

ihr Vater könne die Mutter aufhalten, wenn diese in eine Krise gerate

(act. 1779 f). Ausserdem habe eine Gefängnisstrafe des Vaters auch für sie

«nichts Gutes zu bedeuten». Auch fürchte sie sich vor der Familie des Verlobten

der Schwester. Beim Vater sei die Angst nicht so gross, da sie denke, dass

dieser bei Abschluss des Verfahrens und Entlassung aus der Haft aufhören werde,

sie zu suchen, denn so emotional der Vater auch scheine, «er denkt sehr

rational» (act. 1782).

5.5.6 An

der vorsorglichen Einvernahme vor Strafgericht am 17. Mai 2017 (act. 2310 ff.)

muss sich C____ – im Gegensatz zu ihrem Schreiben vom 9. Dezember

2015, in welchem sie das Thema Gewalt möglichst ausgeklammert hat – auf

entsprechende Fragen auch zu durch den Vater erlebter Gewalt und Drohungen

äussern. Gewalt in der Kindheit von Seiten des Vaters hätten weder sie noch die

Geschwister erlebt, sie habe auch nicht gesehen, dass er die Mutter geschlagen

hätte. Die Kindheit sei «eigentlich recht friedlich» gewesen, man habe

muslimisch gelebt (act. 2311). Angesprochen auf einen Vorfall mit einem

Fussballspiel erklärt sie, sie hätten die Eltern angelogen, sie würden in die

Bibliothek gehen – in Wahrheit seien sie aber ans Fussballspiel gegangen. Sie

seien deswegen nicht geschlagen worden, man habe ihnen gesagt, sie sollten

künftig nicht mehr lügen, und eine Zeitlang habe man nicht mit ihnen gesprochen

(act. 2312). Auf Frage gibt sie die Drohung, ihr die Schule wegzunehmen,

implizit an: «Ja, es war schlimm für mich, wenn man sagte, ich dürfe nicht in

die Schule» (act. 2312). In Bezug auf die Heirat mit E____ spielt sie die

Rolle der Eltern und namentlich des Vaters weiter herunter (act. 2312 ff.).

Mit dem Vater habe sie nur einmal darüber gesprochen und er habe gefragt, ob

sie sich sicher sei, und sie habe ja gesagt (act. 2312). Als die

Gewalttätigkeiten und Konflikte in ihrer Ehe losgingen, sei sie etwa 4–5 Mal

bei ihren Eltern zuhause gewesen und habe sich dort über ihren Mann beschwert.

Dass sie sich scheiden lassen wolle, habe sie ihrem Vater ganz am Schluss zum

ersten Mal gesagt und er habe gesagt, sie solle erst einmal bei den Eltern

bleiben und es sich überlegen. Eine Ehe könne man nicht so schnell auflösen.

Sie sei zwar aufgewühlt gewesen, habe sich aber wirklich scheiden lassen

wollen. Mit der Mutter habe sie schon bei früheren Gelegenheiten darüber

gesprochen (act. 2314). Auf die Frage, ob ihr angedroht worden sei, die

Ausbildung nicht weiterführen zu können und in die Türkei verbracht und dort

wiederverheiratet zu werden, meint sie ausweichend, der Vater habe schon länger

geplant, dass die Familie in die Türkei zurückkehre und die Schwestern hier blieben,

wenn die Schwester auch geheiratet hätte. Mit dem Wunsch nach Scheidung sei

dieser Plan nicht mehr so aufgegangen, und sie hätten auch mitkommen sollen.

Dann hätte sie nicht weiter studieren können. Die Wiederverheiratung sei ihre

Angst gewesen, aber der Vater habe nicht gesagt, dass er dies vorhabe (act. 2314).

Auf Frage, was ihre Eltern dazu meinten, dass ihr Mann sie gewürgt habe,

erklärt sie, dass sie dies nur der Mutter erzählt habe, nur ganz am Schluss habe

sie solche Sachen gesagt. Während der Ehe, vor der Flucht, habe sie dem Vater

nichts erzählt. Auf Frage, ob der Vater dennoch gefunden habe, mit der Scheidung

sei zuzuwarten, erklärt sie, sie glaube, er habe sich das nicht so schlimm vorgestellt

(act. 2315). Auf die Frage, wie es zur Flucht gekommen sei, antwortet C____

«Meine Schwester und ich wollten nicht einfach in der Türkei landen, sondern

hier bleiben.» Sie seien «recht aufgedreht» gewesen, die Situation habe sich

bei beiden zugespitzt und sie hätten sich von den Eltern nicht verstanden

gefühlt (act. 2314). Sie relativiert auch die Angst, die sie angesichts

der Nachrichten des Vaters und anderer Verwandter nach der Flucht empfunden

habe, nun habe sie überlegt und könne sich nicht vorstellen, dass der Vater

etwas Schlimmes tun könnte, man hätte wohl weiter diskutiert (act. 2315).

Auf den Vorhalt, in der ersten Einvernahme habe es sehr anders geklungen, meint

sie, sie sei da mit Fragen konfrontiert gewesen, die sie noch nie jemand

gefragt habe, und habe spontan Antwort gegeben. Sie habe nun nachdenken können

und habe gemerkt, dass sie die Schuld nicht nur dem Vater zuschieben könne;

einen Teil der Schuld trage die Verwandtschaft des Mannes, und «den anderen

Teil der Schuld schiebe ich mir selber zu» (act. 2315). Die Geschichte mit

der geflohenen Cousine und insbesondere die damit verbundene indirekte Drohung

des Berufungsklägers A____ schildert C____ nun auch anders: Ihre Eltern hätten

nur gefunden, das sei «etwas Unschönes», man habe das in keinem speziellen Zusammenhang

erzählt; der Vater habe lediglich zu verstehen gegeben, dass er enttäuscht wäre,

wenn sie so etwas machten, sie erinnere sich aber «nicht genau, was er genau

sagte» (act. 2316). Von Gewalt gegen der Schwester D____ will C____ auch nichts

mehr wissen. Es möge sein, dass sie einmal sagte, die Schwester sei geschlagen

worden, sie erinnere sich aber nicht mehr (act. 2316).

Auf Frage ihrer

(damaligen) Vertreterin, ob ihre usprünglichen Aussagen korrekt gewesen seien

oder ob sie etwas erfunden haben, meint sie, es sei etwas nicht ganz so

verstanden worden, wie sie es gemeint habe, etwa beim Komplex «Zwangsheirat».

Sie habe nachher gemerkt, dass sie nicht lange überlegt, sondern einfach gesagt

habe, was ihr in den Sinn gekommen sei. Auf Nachfrage bekräftigt sie, sie habe

nichts erfunden. Schliesslich gibt sie der Sorge Ausdruck, dass der Vater für

etwas verurteilt würde, «für das er nicht die ganze Schuld hat»

(act. 2317).

5.5.7 An

der Berufungsverhandlung (Prot. Berufungsverhandlung S. 15 ff.) hat C____,

wie angesichts der Eingabe ihres neuen Vertreters vom 12. November 2018

(Berufungsantwort) zu erwarten war, ebenfalls versucht, ihre früheren Aussagen

möglichst zu relativieren. Ihre Belastung war offensichtlich – so hat sie,

trotz Aufforderung, laut zu reden, dermassen leise geredet, dass sie – neben

den an sich diskreten Tastaturgeräuschen – nur schlecht zu verstehen war, und

hat ihre Aussagen auffallend durch relativierende Füllwörter wie «eigentlich»

oder «ein bisschen» abgeschwächt.

Auch sie hat

berichtet, dass seit rund 3 Jahren wieder Kontakt zur Herkunftsfamilie bestehe,

die Familie – auch der Vater – wüsste, wo sie wohnen.

Zum Thema Gewalt

in der Familie äussert sie sich stark relativierend. Das von ihr ursprünglich

berichtete Anspucken sei nur so ein «trockenes» Spucken – eine Geste aus der [...]

Kultur – gewesen, als sie unanständig zur Mutter gewesen sei – das sei keine schlimme

Körperverletzung. Die Schwester habe mal eine Ohrfeige eingefangen, schon etwas

mehr als sie (Prot. Berufungsverhandlung S. 17). Vor der Flucht sei es ein

«bisschen zur Gewalt» gekommen (Prot. Berufungsverhandlung S. 17 f.). Die

Mutter habe sie und die Schwester während der Kindheit in der Türkei geschlagen

– was C____ dann gleich durch deren schwierige Situation als alleinerziehende

Mutter in der Türkei, und durch Traumatisierungen entschuldigt; der Vater habe dies

aber erfolgreich unterbunden. Dann seien sie «eigentlich nicht geschlagen worden.»

Nur wenn sie irgendwo hingegangen seien, wo sie nicht sollten, oder nicht auf

die Eltern hörten oder gelogen hätten, habe es mal eine Ohrfeige gegeben, es habe

nicht viel Gewalt in der Kindheit gegeben (Prot. Berufungsverhandlung S. 17).

Angesprochen auf die SMS des Bruders Y____, wonach D____ «halb tot im WC»

gelegen sei, meint sie, dieser Vorfall sei passiert, kurz nachdem der Vater von

der Italienreise von D____ erfahren habe und es deswegen zum Streit kam. Die

Schwester sei im WC ohnmächtig geworden, weil sie hyperventiliert habe und sie

habe auch Klaustrophobie. Sie habe dies einfach von der Schwester erfahren; für

Genaueres müsse man diese fragen (Prot. Berufungsverhandlung S. 18).

Zum Thema Drohungen

äussert sie sich wie folgt: Der Vater habe einmal aus Wut gesagt, dass sie die

Schule verliere, das habe sie gar nicht ernst genommen; das sei «dann immer so

ein bisschen» ihre Angst gewesen. Vor der Flucht habe die Mutter zur Schwester

gesagt, wenn sie nicht zum Standesamt gehe, könne sie die Maturaprüfungen

vergessen; «eigentlich kam die Drohung vor der Flucht nicht explizit vom Vater,

sondern von der Mutter» (Prot. Berufungsverhandlung S. 17). Angesprochen auf

den Vorwurf, der Vater habe ihr und der Schwester D____ mehrfach gedroht, er

werde sie in den Wald schleppen und umbringen, wenn sie die Ehre der Familie

beschmutzten, egal ob er dafür ins Gefängnis müsse, erklärt sie nun, diese

Äusserung stehe in Zusammenhang mit einer Cousine mütterlicherseits, die zu

einem Mann in ein anderes Dorf gegangen sei. Die Mutter sei deswegen mit

Kopfschmerzen auf dem Sofa gelegen und habe «ein bisschen herumgejammert», die

Ehre ihres Bruders sei verletzt. Der Vater habe dann beiläufig – und um die

Mutter zu beruhigen – zur dieser gesagt, an Stelle des Vaters hätte er die

Cousine umgebracht. Sie (C____ und D____) seien in der Küche gewesen und hätten

das zufällig mitbekommen. Sie habe das damals ernst genommen und habe auch ein

bisschen Angst gehabt. Auch Drohungen wie das Schulverbot oder die Rückkehr in

die Türkei, seien «meistens Sachen, die eigentlich von der Mutter gekommen

sind.». Auf Hinweis, dass ja dann eigentlich die Mutter angeklagt gehöre,

krebst sie wieder zurück und meint nun: «Also sie hat ja nicht selber gedroht,

meistens. Sobald der Vater dann irgend so etwas gesagt hat, wo er aber gar

nicht explizit gedroht hat, haben die Schwester und ich das gleich ernst

genommen und Angst bekommen.» Auf Wiederholung des Hinweises auf die Wahrheitspflicht

und des Verbots, jemanden falsch zu beschuldigen, erklärt sie, sie habe

niemanden falsch beschuldigt, zu der Zeit sei das für sie die Wahrheit gewesen (Prot.

Berufungsverhandlung S. 18 f.). Auf Frage des Privatverteidigers nach

Kleidervorschriften erklärt sie, das Kopftuch hätten sie selber tragen wollen,

unter dem Einfluss einer Kollegin aus der Nachbarschaft. Neben dem Kopftuch sei

körperbetonte Kleidung problematisch, da habe es Kleidervorschriften von der

Mutter gegeben, nicht nur vom Vater.

Angesprochen auf

den Vorwurf, der Vater habe die Schwester D____ einmal wegen B____ zwei Wochen

in der Wohnung eingesperrt, erklärt sie, D____ habe einfach nicht in die Schule

gehen dürfen, hätte aber mit der Mutter rausgehen dürfen, was sie nicht wollte.

Grund dafür sei der Schutz der Schwester vor B____ gewesen. Sie glaube, der

Vater habe das der Schwester auch gesagt, aber die Schwester habe es damals so

verstanden, als habe der Vater etwas gegen die Schule oder mache das grundlos;

sie glaube auch, dass der Vater gar nicht viel von den Drohungen, die B____ gegenüber

den Eltern ausgestossen hatte, erzählt habe (Prot. Berufungsverhandlung S. 17

f.). Auf Hinweis auf ihre früheren Aussagen in Zusammenhang mit ihrer Angst vor

einem Ehrenmord erklärt sie, das sei ein bisschen von der Schwester gekommen,

die wegen der Italienreise zuhause bleiben musste und Angst gehabt habe, dass

der Vater das mache, weil die Familienehre beschmutzt sei. Sie habe lange

nachgedacht und vielleicht habe auch die Schwester irgendwann bemerkt, dass der

Vater das Einsperren aus Fürsorge und wegen der schlimmen Drohungen des B____

gemacht habe – und dann habe das ja nichts mit der Ehre zu tun (Prot.

Berufungsverhandlung S. 23 f.). Sie hält noch fest, die Frage der Auflösung der

Verlobung sei in den zehn Tagen vor der Flucht recht intensiv diskutiert

worden, wobei der Vater vieles auch neu erfahren habe, und damit nicht habe

umgehen konnte. Die Diskussion habe sich nicht darum gedreht, dass D____ den B____

heiraten müsse, sondern eher darum, wie man diesen nun loswerde resp. was genau

das Problem sei und wie man dieses lösen könne. Die Schwester sei – wie sie

selber auch – nicht ganz ehrlich gewesen mit dem Vater, indem sie ihm nicht

alles erzählt habe. Auf Hinweis, dass angesichts ihrer Schilderungen die Flucht

der Schwestern nicht nachvollziehbar sei, macht sie zunächst geltend, wenn B____

ein «normaler Mensch wäre und nicht ein Sympathisant einer terroristischen

Organisation», hätte man nicht so viel Angst gehabt. Auf Frage, weshalb die

Familie sich denn nicht gegen B____ zusammengetan habe, und weshalb sie da

geflüchtet seien, meint sie lapidar: «Die Schwester und ich wollten schon immer

mal ausziehen.» Auf Hinweis, dass man, um diesen Zweck zu erreichen, nicht mit

einem enormen Aufwand – unter anderem wurde ein ganzes Frauenhaus evakuiert,

als der Berufungskläger A____ dort auftauchte – ein Schutzprogramm hätte

aufziehen müssen, ergänzt sie, die ganzen Diskussionen seien ihnen einfach zu

viel geworden. Sie fügt an, sie hätten sich dann spontan zur Flucht

entschlossen, als sie erfahren hätten, dass die Mutter nicht hinter ihnen stand

(vgl. Prot. Berufungsverhandlung S. 26 f.).

Angesprochen auf

ihre unterdessen geschiedene Ehe mit dem Cousin E____ und die dabei erlebte

häusliche Gewalt, erklärt sie, sie sei häufig nach Hause zu den Eltern gegangen

und habe über eheliche Diskussionen berichtet. Erst am Schluss, 10 Tage vor der

Flucht, sei sie mit den Koffern heimgegangen und habe gesagt, dass sie sich

scheiden lassen wolle, habe aber «gar nicht gross ausgeholt wegen der

Gewalttätigkeiten», zumal sie sich einfach scheiden lassen und nicht nach den

Gründen gefragt werden wollte, sondern einfach wollte, dass die Eltern ihren

Scheidungswunsch akzeptieren. In diesen zehn Tagen seien die Probleme der

Schwester mit B____ im Vordergrund gestanden; ihre Scheidung habe ja noch etwas

warten können. Auf ihren Scheidungswunsch habe die Mutter «recht überreagiert»,

was sie verstehe, «schliesslich ist es ja ihre Familie». Aber der Vater habe

«recht verständnisvoll reagiert» und gemeint, man könne doch eine Lösung

finden, wenn es nur um kleine Sachen gehe; wenn sie wieder heirate, werde sie

dieselben Probleme haben. Auf Frage, weshalb sie dem Vater nicht von den

Gewalttätigkeiten berichtet habe, meint sie, das wisse sie nicht, sie habe

gedacht, der Vater wisse das schon. Und sie habe noch bei sich gedacht: «… wie

kann mein Vater so grausam sein, wenn er weiss, dass das passiert ist, und

trotzdem so macht?» (Prot. Berufungsverhandlung S. 20). Auf Hinweis, dass es

nicht plausibel sei, dass sie dem Vater unter diesen Umständen nichts von der erlittenen

häuslichen Gewalt erzählte, folgen weitschweifige Ausführungen über den

historischen Hintergrund – Verfolgung der [...] in der Türkei – und selber erlebte

Traumata in der Kindheit, welche damit schliessen, dass es vielleicht

unglaubwürdig erscheine, aber sie hätten es den Eltern nicht erzählt, weil sie

es in dem Moment vergessen oder verdrängt hätten (Prot. Berufungsverhandlung S.

19 ff.). Angesprochen auf den Vorwurf, der Vater habe ihr für den Fall einer

Scheidung damit gedroht, dass sie für immer in der Türkei bleiben müsse und

dort mit dem erstbesten Mann verheiratet werde, erklärte sie, dies habe der

Vater einmal aus Wut gesagt, aber dies sei ja schon wegen des schwer

behinderten Bruders nicht möglich. Diese Äusserung des Vaters sei «vielleicht

mit ein Grund» gewesen, dass sie mit der Schwester geflüchtet sei. Es habe schon

etwas Angst vor einer Wiederverheiratung bestanden, da die Mutter so etwas

gesagt habe. Der Vater habe nicht explizit gesagt, man werde sie wieder

verheiraten, sondern nur erwähnt, dass sie die gleichen Probleme habe, wenn sie

wieder einen Mann hat (Prot. Berufungsverhandlung S. 21, vgl. auch S. 25).

Auch die

Drohungen nach ihrer Flucht relativiert sie nun stark und behauptet, sie habe

Angst vor weiteren Diskussionen mit den Eltern bekommen, und darauf habe sie keine

Lust gehabt. Ihre Angst habe vor allem B____ und dessen Familie betroffen, welche

«ein bisschen Mitglieder und Sympathisanten einer terroristischen Organisation

in der Türkei» seien. Vor dem Vater hätten sie weniger Angst gehabt (Prot.

Berufungsverhandlung S. 22). Die Angst vor B____ habe sie auch davon

abgehalten, heimzukehren, denn dies hätte er vielleicht erfahren. Jetzt hätten

sie wieder Kontakt zur Familie, denn B____ sei ja ausgeschafft worden; zur

Sicherheit zögen sie aber immer Sonnenbrillen an, wenn sie die Eltern besuchten

(Prot. Berufungsverhandlung S. 23).

Auf Frage

beschreibt C____ das Klima in der Familie zunächst als «gut», vor allem seit

der Geburt des jüngsten Bruders, die alle noch mehr zusammengeschweisst habe,

man habe sich ausgetauscht. Bis auf die letzten zehn Tage vor der Flucht sei es

entspannt gewesen. Sie habe später gemerkt, dass es bei ihnen an einem kaputten

Familiensystem gescheitert sei, weshalb sie bezüglich Scheidung und

Zwangsheirat nicht nur den Vater beschuldigen könne, da so viele Leute

involviert waren. Auf Frage nach dem «kaputten Familiensystem» erklärt sie, bis

kurz vor der Flucht, sei es «friedlich» gewesen; «entspannt», denn sonst hätten

sie sich nicht so gut auf die Schule konzentrieren können (Prot.

Berufungsverhandlung S. 23).

Die Frage des

Privatverteidigers nach den Divergenzen in ihren Aussagen beantwortet sie

weitschweifig damit, dass so viele Leute involviert gewesen seien und soviel

passiert sei. Bei der Ersteinvernahme sei sie mit Fragen konfrontiert worden,

über die sie noch nie nachgedacht habe (Prot. Berufungsverhandlung S. 25).

5.6. Würdigung

der Aussagen von C____ und D____

5.6.1 Diese

zahlreichen und umfassenden Aussagen der beiden Privatklägerinnen sind nun

kritisch zu würdigen. Vorauszuschicken bleibt, dass nichts dagegenspricht, auch

Aussagen zu Vorfällen in die Würdigung einzubeziehen, wo es aus formellen

Gründen, zum Beispiel infolge Rückzugs der Strafanträge, zu einer Einstellung

des Verfahrens kommt (vgl. SB.2017.112 vom 9. Juli 2018, bestätigt in BGer

6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019 E. 2.3.1). Der Klarheit halber ist weiter

festzustellen, unter Verweis auf die vorstehenden formellen Erwägungen (E. 4),

dass die polizeilichen Einvernahmen vom 18. August und 22. September 2015, in

welchen die Privatklägerinnen ausgesagt haben, ohne dass die Berufungskläger resp.

ihre Verteidiger anwesend waren, ebenfalls verwertbar sind, zumal anschliessend

mehrfach Konfrontationen stattgefunden haben, bei welchen beide

Privatklägerinnen einlässlich befragt worden sind und einen wesentlichen Teil

der strafrechtlich relevanten Vorwürfe gegen die Berufungskläger aufrecht erhalten

haben.

Sowohl C____ als

auch D____ haben in mehreren Einvernahmen zunächst ausführliche und belastende

Aussagen zu den noch zur Diskussion stehenden Delikten gemacht. In der Folge

aber, insbesondere nach der Inhaftierung des Berufungsklägers A____, haben sie

ihre bisherigen Belastungen erheblich zu mildern versucht, jedenfalls was ihren

Vater betrifft. Entsprechend wird bei der Würdigung ihrer Aussagen zwischen den

ersten und den späteren Einvernahmen zu unterscheiden sein.

5.6.2 Die

Aussagegenese spricht zunächst dafür, dass die ursprünglichen belastenden

Aussagen der beiden Privatklägerinnen der Wahrheit entsprechen.

Die Personen, an

die sich D____ bereits seit Anfangs 2014, also lange vor der Flucht (Juni 2015),

hilfesuchend gewandt hat, bezeugen übereinstimmend die grossen Ängste und die

Abwehr, welche D____ einer Flucht entgegenbrachte und die starke Verbundenheit

mit ihrer Familie – trotz allem (vgl. unten 5.7). Dass die Schwestern dann Anfangs

Juni 2015 tatsächlich geflüchtet sind, ist ein starkes Indiz für die

Glaubhaftigkeit ihrer ersten Depositionen. Sie mussten mit der Familie brechen,

ihr gesamtes Umfeld hinter sich lassen, ihre bisherigen Ausbildungen gefährden –

D____ ist gar mitten während der Maturaprüfungen geflohen –, unter neuer

Identität in einem unbekannten sozialen Umfeld wieder Fuss fassen. Sie leben,

so macht es den Eindruck, durchaus noch in Angst vor dem Entdecktwerden, anders

sind auch die zögerlichen Antworten von D____ zur Frage, ob der Vater ihren

Wohnort kenne, an der Berufungsverhandlung nicht zu erklären. Dies sind

Unwägbarkeiten, die kein Mensch ohne Not auf sich nimmt. Berücksichtigt man

noch dazu das junge Alter der beiden Frauen und die emotionale Verstricktheit,

die aus ihren eigenen Schilderungen, aber auch aus sämtlichen weiteren Aussagen

deutlich wird, so wird das Ausmass ihrer Not erst recht sichtbar. Die Flucht

war für die beiden Privatklägerinnen lange erwogene und vorbereitete ultima

ratio und gewiss nicht Folge davon, dass sie «recht aufgedreht» waren,

«nicht so klar» dachten und einfach handelten, wie es C____ in ihrer

vorsorglichen Einvernahme vor Strafgericht mit einem Mal erklären will

(act. 2314) resp. «schon immer mal ausziehen» wollten, wie sie an der

Berufungsverhandlung (Prot. S. 27) erklärte. Verbunden mit diesem

schwerwiegenden Schritt waren auch die – offensichtlich lange überlegten – Anzeigeerstattungen

Mitte August 2015 und die hierauf gemachten belastenden Aussagen. C____ hat an

der Einvernahme vom 22. September 2015 sehr konkret die Angst ausgesprochen, die

mit der Anzeigeerstattung verbunden war (act. 1091: «Ich habe auch Angst

vor der Reaktion wenn meine Eltern von den Strafanzeigen erfahren»). Die

Anzeigesituation und die Situation anlässlich dieser tatnäheren Depositionen

widersprechen der These einer Falsch- oder Mehrbezichtigung ganz grundlegend.

Dass die Privatklägerinnen

das Verhalten des Berufungsklägers A____ zunehmend in ein milderes Licht zu

tauchen und seine Verantwortung abzumildern versuchen, erklärt sich ohne

Weiteres damit, dass dieser ihr Vater ist, zu welchem – im Gegensatz zu E____

und B____ – trotz allem noch eine über viele Jahre gewachsene, emotional

tiefgreifende Verbundenheit besteht, was ein sich Abgrenzen und sich nicht mehr

Kümmern um dessen weiteres Wohlergehen sehr schwierig macht. Die grosse

Zerrissenheit der beiden jungen Frauen, die sich aus dem Spannungsfeld zwischen

ihren Bedürfnissen nach einem einigermassen selbstbestimmten Leben – wo sie

beispielsweise selber entscheiden, ob und wen sie allenfalls wann heiraten – und

Anerkennung der erlittenen Unbill einerseits und der Rücksichtnahme auf das auch

durch Zuneigung und Loyalität geprägte, einem konservativen türkischen Wertsystem

nachlebende Familiengefüge andererseits ergibt, hat sich bei der Befragung der

beiden auch im Rahmen der Berufungsverhandlung nachdrücklich manifestiert. Ihre

emotionale Betroffenheit war augenfällig, ihre Aussagen fielen ihnen sichtlich

schwer und der Leidensdruck war klar spürbar.

Die beiden

jungen Frauen waren sich im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung allenfalls nicht bewusst,

dass der Vater infolge der Anzeige mutmasslich inhaftiert werden würde. Der

Umstand, dass er im Rahmen der Untersuchungshaft ins Gefängnis gehen musste und

allenfalls zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden könnte, die den (teil)bedingten

Vollzug nicht erlaubt, belastet sie, da der Vater nicht nur der Versorger der

Familie ist, sondern auch die Stütze der als psychisch labil, leidend und

überfordert dargestellten Mutter, die mit der Betreuung des behinderten Bruders

X____ rasch an ihre Grenzen kommt (vgl. dazu Schreiben C____ vom 9. Dezember

2015, act. 1777 ff.). In ihrem Schreiben schildert C____ auch eindrücklich,

dass eine Gefängnisstrafe des Vaters auch für sie «nichts Gutes zu bedeuten»

habe, man werde sie beschuldigen und dafür hassen, dieser Hass werde sich «wie

die Pest verbreiten»; sie hätten Angst, dass Verwandte, die dem (…) angehören,

davon hörten, diese seien gut vernetzt und würden sie überall finden (act. 1780).

Unter dieser Prämisse ist es augenfällig – aber auch nur folgerichtig –, dass

sich ihre Aussagen parallel zur Festnahme des Vaters abschwächten. Dass es, wie

C____ auch an der Berufungsverhandlung darzulegen versuchte, daran gelegen

habe, dass sie bei der ersten Einvernahme mit Fragen konfrontiert gewesen sei,

die sie noch nie jemand gefragt habe, und sie damals spontan geantwortet habe,

während sie seither Zeit gehabt habe, darüber nachzudenken und das Ganze

objektiver zu betrachten (Prot. Berufungsverhandlung S. 25, vgl. auch act. 2315),

überzeugt nicht. Abgesehen davon, dass die jungen Frauen sich in der Zeit

zwischen ihrer Flucht und der Einvernahme zweifellos bereits Gedanken über das

Erlebte gemacht haben dürften, ist gerade die Spontaneität einer damaligen Aussage

– die sie beide betonen – ein wesentliches Merkmal für deren Zuverlässigkeit,

denn insoweit entfallen Elemente der Berechnung. Bezeichnenderweise haben C____

und D____ ihren ursprünglichen Angaben auch nie deren Richtigkeit abgesprochen,

sondern vielmehr betont, dass sie bis jetzt nie gelogen, oder irgendwelche

Dinge erfunden und die Fragen ehrlich beantwortet hätten (Schreiben C____, act.

1777, 2317), beziehungsweise, dass ihre ursprünglichen Aussagen stimmten und

sie nichts erfunden hätten (Auss. D____, act. 2324).

5.6.3

Aussagen

von D____

Die

Schilderungen von D____ in ihren ersten Einvernahmen – und grundsätzlich

in Bezug auf den Berufungskläger B____, soweit es insbesondere um die versuchte

Vergewaltigung geht – sind in allen wesentlichen Punkten gleichbleibend

und schlüssig und enthalten zahlreiche Realitätskriterien. Sie

wirken dabei aber nicht stereotyp oder auswendig gelernt, sondern authentisch

und lebensnah. D____ beschreibt das Erlebte nicht stur chronologisch, sondern

mit vielen Einschüben und Hinweisen auf Ereignisse, Gedanken, Empfindungen. Sie

schildet gerade besonders einprägsame Erlebnisse oder Aussagen dabei immer

wieder in gleicher – typischer – Weise und frei von relevanten Widersprüchen.

So sind die Schilderungen gerade in der ersten langen Einvernahme teils sprunghaft

und assoziativ. So erwähnt D____, während sie die Umstände der

verhinderten [...]reise schildert, spontan, dass sie auch nicht in den Schwimmunterricht

gehen durfte (act. 850). Ihre Schilderungen in freier Rede sind dabei aber logisch

konsistent und überzeugen durch angemessenen Detailreichtum. Beispielsweise

schildert sie detailliert und geradezu schmerzhaft anschaulich, wie ihr Vater

sie geschlagen habe (z.B. act. 847 auf Frage, wie sie bei einem Vorfall kurz

vor der Flucht geschlagen wurde: «Zuerst hat er mich in den Bauch gekickt. Dann

bin ich zu Boden gefallen. Dann hat er, so wie er es fast immer macht mit dem

Handballen mir auf die Nase geschlagen, die Faust ins Gesicht geschlagen. Ich

bin mit meiner Schwester dann ins Zimmer. Er ist immer wieder rein geplatzt und

hat uns angeschrien.»; act. 852, auf Frage, wie der Vater sie am Tage der

nicht angetretenen [...]-Reise geschlagen habe: «Zuerst hat er mich getreten in

den Bauch. Ich bin zu Boden gefallen. Dann hat er weiter gekickt. Er hat mich

gepackt so um meine Arme, so dass ich direkt vor seinem Gesich bin und hat mich

angebrüllt. Wenn ich dann noch weiter rede schlägt, er mich ins Gesicht. So hat

er es immer gemacht.»; act. 861 auf Frage nach Schlägen in [...] in

Zusammenhang mit ihrer Weigerung, nach [...] mitzureisen: «Er hat mich mehrfach

mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Mein Zahnfleisch ist aufgegangen und

meine Lippe ist etwas aufgeplatzt. Meine Nase hat auch geblutet. Er hat dann

immer wieder gefragt, ob ich immer noch nein sage. Ich habe ihm gesagt, ja ich

sage immer noch nein. Und dann hat er mich weitergeschlagen. Er hat mich wieder

gekickt und ich bin mit dem Kopf gegen das Holzteil vom Sofa gestossen. Ich bin

dann gelegen. Meine Mutter hat versucht, ihn zu beruhigen. Sie meinte, es

bringe ja nichts. Er ist dann aus dem Zimmer. Ich musste mich dann übergeben.

Am Schluss, als er mich immer noch geschlagen hat, habe ich irgendeinmal

gesagt, o. k. ich komme mit. Ich hatte da wirklich das Gefühl, dass er mich zu

Tode schlägt.»). Hier zeigen sich ganz exemplarisch auch die Realitätskriterien

von Interaktionsschilderungen und Wiedergabe von Gesprächen, auch

in direkter Rede. D____ beschreibt die Situationen farbig und stellt dabei,

beispielsweise bei der Schilderung des Vorfalls in [...], auch einen Bezug her

zu den örtlichen und zeitlichen Umständen (raum-zeitliche Verknüpfung).

Diese Schilderungen lassen sich stimmig in die jeweils geschilderten

Situationen einpassen, es ergeben sich keinerlei Ungereimtheiten. Gerade auch

ihre Schilderung über die Umstände der versuchten Vergewaltigung sind

ausgesprochen anschaulich und enthalten zahlreiche Gesprächswiedergaben,

Interaktionsschilderungen und raum-zeitliche Verknüpfungen (act. 855).

Beispielhaft ist etwa ihre Schilderung der Umstände vor dem Ablauf des

Vergewaltigungsversuchs zu erwähnen. Sie legt plausibel dar, wie sie über ihre

Probleme reden wollte und B____ parallel dazu von den Hochzeitvorbereitungen schwatzte

und wie man aneinander vorbeiredete. Nachdem sie ihm erklärte, dass sie ihn

nicht heiraten wolle, habe er sie gefragt, was er machen solle, damit sie ihn heirate.

Sie habe geantwortet – nichts, er solle sie einfach in Ruhe lassen. Da habe er sie

schon gepackt und gesagt, er wisse, was er machen solle. Wenn sie schwanger

werden würde, könne sie nichts mehr sagen. Die Privatklägerin schildert auch Komplikationen

im Handlungsablauf. Etwa, dass infolge des Todes ihrer Grossmutter die

geplante Hochzeit nicht 2014 stattfinden konnte und deshalb zunächst auf eine

blosse Verlobung ausgewichen und die Hochzeit auf das Folgejahr verschoben

worden sei (act. 846). Sie erwähnt auch zahlreiche Nebensächlichkeiten

oder Vorgänge, die nicht unmittelbar mit dem als Übel erlebten Verhalten zu tun

haben. Zu erwähnen ist hier etwa die Schilderung, wie sich B____ nach der

versuchten Vergewaltigung mit dem Messer in den Unterarm schnitt: «Er hat dort

auch eingesehen, dass er einen Fehler gemacht hat. Er meinte, nur mit Blut kann

man so schwere Fehler wiedergutmachen. Es muss Blut fliessen. Er sagte auch

später, wenn ein Mädchen blöd tut, dass dann auch Blut vergossen werden muss»

(act. 857). Diese Schilderung stellt gleichzeitig eine phänomengemässe

Schilderung unverstandener Handlungselemente dar. Das trifft auch

zu, wenn D____ die Haltung ihrer Mutter zum Thema Zwangsheirat wiedergibt: Die

Mutter betrachte die Ehe bzw. Verlobung ihrer Töchter nicht als Zwangsheirat,

sondern «sie hält das für selbstverständlich. Für sie ist Zwangsheirat, wenn

man die Tochter mit jemandem verheiratet, den sie noch nie gesehen hat. Und das

findet sie auch nicht ok» (act. 1096). Einzelne Details werden

nachgeschoben und die Privatklägerin räumt auch Erinnerungslücken

ein. Dies aber hier nicht im Sinne eines Ausweichens oder einer

Pauschalisierung. Sondern sie zeigt sich, auf sehr lebensnahe Weise, bemüht,

beispielsweise die zeitliche Zuordnung der Ereignisse an bestimmten

Einschnitten in ihrem Leben festzumachen. So meint sie etwa auf die Frage, ob

ihr Vater sie einmal bewusstlos geschlagen habe (gemäss einer Nachricht ihres

Bruders Y____ an die Schwester) «Ja. Ich weiss nicht mehr genau, wann das war.

Es könnte vor der Verlobung gewesen sein. Mein Vater hat mich da ziemlich stark

geschlagen. Aber vielleicht war es auch zu dem Zeitpunkt, als mein Vater mich

etwa zwei Wochen eingesperrt hatte. Das waren die beiden Male, die ich als am

heftigsten empfunden habe» (act. 1112). Bei ihren Schilderungen beschreibt D____

auch ihre eigenen Empfindungen, Ängste und Überlegungen sowie das, was sie bei

den Handelnden als innerpsychologische Motive vermutete (Schilderung

innerpsychologischer Vorgänge – bei sich und beim Täter). Dies nicht nur

auf das Naheliegende bezogen – Ängste, Abwehr –, sondern auch in Bezug auf

durchaus Ungewöhnliches. So schildert sie das Aggressionsproblem des Vater

ausgesprochen anschaulich: «Man sieht ihm das auch an. Er zittert am ganzen

Körper und wird laut» (act. 851). Oder ihre Angst, als der Vater von der

Beziehung erfahren hatte: «Ich habe mich auf dem WC eingeschlossen, weil ich

hyperventiliert habe, weil ich so Angst hatte. Das war, als mein Vater von der

Beziehung erfahren hatte» (act. 1112). Bei der Schilderung, wie der Vater ihr die

Teilnahme an der Schwerpunktreise verboten und dazu sogar ein «gefälschtes Zeugnis

holt (sic)» habe (act. 851), wird ihre Empörung und Betroffenheit deutlich. Sie

schildert auch, dass sie allfällige Verletzungsspuren von den Schlägen immer

verstecken wollte, weil «solche Probleme in der Familie bleiben» (act. 1110) –

ein häufiges Phänomen bei häuslicher Gewalt. D____ schildert – bereits bei den

ersten Einvernahmen – sodann ihre eigene Ambivalenz und ihre eigenen Anteile am

Geschehensverlauf und stellt sich nicht nur in gutem Licht dar (Selbstbelastung).

Sie erzählt z.B. unumwunden, dass sich die Schwestern auch über teils

vernünftige – Nicht Rauchen – oder jedenfalls nicht unbedingt die Menschenwürde

verletzende – Nicht Schminken – Vorgaben des Vaters hinweggesetzt haben, dies

heimlich und mit Hilfe der Mutter, welche diese «Sünden» gedeckt habe (vgl.

z.B. act. 1094). Oder dass sie es im Nachhinein selber naiv von sich

findet, wie sie auf die Annäherung von B____ hereinfiel (act. 852).

Sie entlastet

beide Berufungskläger auch resp. belastet sie nicht über Gebühr, und dies ebenfalls

bereits in ihren ersten Aussagen. Sie meint zum Beispiel differenziert, sie

wisse im einen Fall nicht, ob sie durch die Schläge des Vaters oder infolge

Hyperventilierens aus Angst bewusstlos geworden sei (act. 1112). Die Beziehung

des Vaters zur Mutter schildert D____ sodann wohlwollend. Dass sich die Mutter

zwar untergeordnet habe, die Beziehung aber von gegenseitigem Respekt und

Vertrauen geprägt sei und der Vater die Mutter nicht unterdrücke (act. 1093/4)

– hier hätte D____ auch ganz anders «über ihre Eltern herziehen» können, zumal

ihr die Mutter ja offenbar keinerlei Hilfe war, sondern dem Vater, den man nach

modernem Verständnis bestenfalls als Patriarch bezeichnen kann, den Rücken

gestärkt und zusätzlich Druck ausgeübt hat. Wohlwollend und differenzierend

auch ihre Aussage: «Man kann nicht sagen, dass sie uns nicht lieben. Aber die

Tradition ist meistens stärker» (act. 1105). Differenziert berichtet sie weiter,

dass der Vater sich sehr gut und liebevoll um X____, den schwerbehinderten

Bruder kümmere, manchmal auch bei der Arbeit frei nehme, um für ihn zu sorgen

(act. 1117). Auch B____ belastet D____ nicht übermässig. So berichtet sie

beispielsweise, dass dieser sie bei anderer Gelegenheit vor dem Vergewaltigungsversuch

nicht zum Geschlechtsverkehr gezwungen, sondern ihr Nein akzeptiert habe («Ich

sagte dann nein und er akzeptierte es», act. 1868), dass er sich nach dem

Vergewaltigungsversuch bei ihr entschuldigt habe (act. 855), und sie schildert

auch beim Vergewaltigungsversuch keine übermässige Gewaltanwendung. Zusammenfassend

sind diese ersten Schilderungen ausgesprochen anschaulich, stimmig und

enthalten zahlreiche Realitätskriterien.

In den späteren

Aussagen, ab dem Zeitpunkt der Inhaftierung der Berufungskläger im Oktober 2015,

relativiert D____ ihre Belastungen betreffend den Berufungskläger A____ zwar

teilweise, bei entsprechend stärkerer Belastung des Berufungsklägers B____ und

nun an der Berufungsverhandlung auch der Mutter. Sie bekräftigt aber jeweils

durchaus, dass es Kleidervorschriften gegeben habe, die der Vater mittels

Androhung eines Schulverbots – vergebens – durchzusetzen versucht habe, dass sie

zwei Wochen lang habe zuhause bleiben müssen, dass sie vom Vater geschlagen

worden sei, namentlich auch in [...] in Zusammenhang mit den

Verlobungsformalien, dass es Drohungen mit Schulverbot und mit dauerhaftem

Verbleib in der Türkei gegeben habe, dass der Vater gesagt habe, sollten seine

Töchter, wie eine Cousine, wegen eines Mannes flüchten, werde er sie in den

Wald schleppen und töten. Nur soll der Berufungskläger A____ nun aus Fürsorge um

sie (D____) resp. unter dem Druck und aus Angst vor der Familie B____ gehandelt

haben resp. laut Angaben von D____ in der Berufungsverhandlung soll es nun vor

allem die Mutter gewesen sein, die Drohungen ausgestossen habe resp., wenn der

Vater selber gedroht habe, sei dies wegen der Mutter gewesen (vgl. Prot.

Berufungsverhandlung).

Die späteren

Aussagen, soweit der Berufungskläger A____ dabei stark entlastet wird, erweisen

sich bei einer Analyse indes als ausgesprochen schwach und wenig überzeugend. Insbesondere

erscheinen sie auch reichlich lebensfremd. So ist es beispielsweise nicht

plausibel, dass D____ sich nun erst im Nachhinein bewusst geworden sein will,

dass der Vater sie aus rein fürsorglichen Gründen – Schutz vor B____ – zwei

Wochen zuhause eingesperrt und ihr auch den Schulbesuch verboten hat. Als

Realitätskriterien könnten allenfalls – und dies auch nur theoretisch – die

geltend gemachten Erinnerungslücken angesehen werden. Die Erinnerungslücken und

Wissenslücken sind hier indes gerade kein Realitätskriterium, da sich die junge

Frau geradezu da hinein flüchtet, um keine konkreten belastenden Aussagen

machen zu müssen (vgl. Prot. Berufungsverhandlung S. 35, wo sie in Zusammenhang

mit der Drohung, in den Wald verschleppt und geköpft zu werden, behauptet, sie

wisse gar nicht mehr genau, was der Vater da gesagt habe). Auf konkrete Fragen erteilt

D____ teils auffallend ausweichende teils weitschweifige Antworten (vgl. Prot.

Berufungsverhandlung S. 39 betreffend Frage nach teilweise erheblich

abweichendem Aussageverhalten). Ihre Antworten sind teilweise auch nicht

nachvollziehbar, beispielsweise ihre Antwort auf Hinweis ihrer früheren Angabe,

wonach der Vater ihr mehrfach gedroht habe, sie dürfe nicht mehr zur Schule

gehen: dies könne schon sein, dass er das ein paar Mal gesagt habe, aber weil

die Mutter es so oft gesagt habe, sei es ihr so geblieben, dass es von ihm kam

(Prot. Berufungsverhandlung S. 32). Auch ihre Erklärungen für die Differenzen

in den Aussagen, so weitschweifig sie auch sind, überzeugen überhaupt nicht (Prot.

Berufungsverhandlung S. 39).

5.6.4 Aussagen

von C____

Auch C____

schildert die Verhältnisse in der Familie und die ihrem Vater vorgeworfenen

Handlungen in den ersten Einvernahmen in allen wesentlichen Teilen nachvollziehbar,

konsistent und detailliert. Ihre Darstellung wirkt dabei nicht monoton

oder auswendig gelernt, sondern lebensnah und echt, und enthält ebenfalls

zahlreiche Realitätskriterien. Die Schilderungen erfolgen nicht nur

chronologisch, sondern es gibt Einschübe und Hinweise auf äussere und innere Ereignisse

(vgl. act. 814, wo sie auf die Frage nach Drohungen in Zusammenhang mit der

Heirat spontan auf Schläge in der Kindheit zu sprechen kommt). Die Darstellung überzeugt

durch Detailreichtum, wobei auch ausgefallene oder nebensächliche

Einzelheiten geschildert werden. So wenn C____ in Zusammenhang mit ihrer

differenzierten und anschaulichen Schilderung des Drucks zur Heirat mit ihrem

Cousin festhält, dass die Grossmutter schon von kleinauf gesagt habe, sie seien

ein hübsches Paar (act. 813). Ihre Schilderungen enthalten auch Interaktionen,

Gesprächswiedergaben und raum-zeitliche Verknüpfungen. Hier kann beispielhaft

auf ihre Schilderung verwiesen werden, wie sie, nachdem sie vom Ehemann mehrmals

misshandelt worden war, im Mai 2015 zu den Eltern ging; diese hätten gewusst,

dass sie geschlagen wurde, und gesehen, wie schlecht es ihr ging, hätten aber mit

ihr geschimpft und sie wieder zum Ehemann zurückgeschickt. Nach rund zwei

Wochen sei das nicht mehr gegangen und sie sei wieder zu den Eltern zurückgekehrt.

Diese hätten wieder mit ihr geschimpft, der Vater habe geschrien, wie sie ihnen

dies antun könne (act. 812). C____ beschreibt besonders eindrückliche

Erlebnisse oder Aussagen auf typische Weise, frei von Widersprüchen und

plausibel. Sie beschreibt etwa – gleich wie D____ – dass ihr Vater die

Schwester «ganz brutal geschlagen» habe, «so dass ihre Lippe geplatzt ist»

(act. 816). Als ein weiteres Beispiel kann die Schilderung dienen, weshalb

die Drohung des Vaters, sie in die Türkei zu verbringen, kurz vor der Flucht

besonders eindrücklich war: «Er hat schon oft geplant, zurück in die Türkei zu

gehen, aber diesmal hätte er es gemacht, da er sowieso seinen Job verliert,

weil die Firma, in der er arbeitet, verkauft wird» (act. 813). C____ schiebt

auch Details nach und räumt Erinnerungs- und Wissenslücken ein. Zum Beispiel,

dass sie nicht wisse, ob D____ damals, als sie in die Wohnung eingesperrt

wurde, geschlagen worden sei (act. 819). Sie schildert ihre eigenen

Gefühle nachvollziehbar, beispielsweise legt sie eindrücklich ihre Ambivalenz

bei den Überlegungen zur Flucht dar (act. 1091). Sie schildert eigene

Anteile am Geschehensverlauf, so dass sie die Mutter als «schlechte Mutter»

betitelt habe (act. 813). Sie belastet die Berufungskläger auch in den ersten

Einvernahmen keineswegs übermässig, entlastet sie teilweise auch. Sie betont

etwa, dass es in Bezug auf ihre eigene Hochzeit keine körperliche Gewalt

gegeben habe, sondern (nur) psychischen Druck (act. 813/4) und legt bereits

auch differenziert dar, dass der Druck zu dieser Heirat nicht unbedingt vom

Berufungskläger A____, sondern von den Verwandten mütterlicherseits ausgegangen

sei (vgl. act. 1079 f.). Auch antwortet sie auf entsprechende Frage, dass sie

nicht wisse, ob B____ ihre Schwester auch geschlagen habe. Diese habe erzählt,

dass er sie gepackt und angegriffen habe, weil er sie vergewaltigen wollte,

aber sie habe es nicht so detailliert berichtet (act. 818). C____ schildert

auch Komplikationen im Handlungsablauf, zum Beispiel, dass sie der

Opferhilfe eigentlich schon gesagt habe, dass sie nicht flüchten wollten, bevor

es dann zuhause völlig eskalierte (act. 813). Und es finden sich schliesslich auch

phänomengemässe Schilderungen unverstandener Handlungselemente, etwa,

dass der Vater ihre Schwester nach dem Besuch der Familie von B____ nicht

geschlagen und damit geprahlt habe, dass er ein toller Vater sei, weil er ihr

nicht einmal einen «Kläpper» gegeben habe – «aber später (…) hat er sie ja

trotzdem geschlagen» (act. 818).

Demgegenüber

sind auch ihre späteren Aussagen von weitaus geringerer Qualität. So enthalten

sie Widersprüche in sich: An der Berufungsverhandlung behauptet sie

beispielweise, in der Kindheit seien sie, nachdem der Vater dies der Mutter

verboten hatte, «eigentlich nicht geschlagen worden», um im nächsten Satz zu

beschreiben, wie es zu Ohrfeigen kam, als sie einmal ein Fussballspiel besucht

hatten (Prot. Berufungsverhandlung S. 17). Während sie sich wortreich über für

das vorliegende Verfahren offensichtlich nicht relevante Dinge – wie zum

Beispiel Besonderheiten der [...] Sprache, Verfolgungen der [...] – auslässt

(vgl. Prot. Berufungsverhandlung S. 20 f.), gibt sie sich nun bei der

Schilderung des relevanten Kerngeschehens eher wortkarg, flüchtet sich in

Erinnerungs- und Wissenslücken (vgl. Prot. Berufungsverhandlung S. 18

betreffend Grund für das Einsperren von D____) und beklagt schliesslich gar,

Opfer einer Sekundärviktimisierung zu sein, weil man ihr nicht glaube (vgl. Prot.

Berufungsverhandlung S. 24). Augenfällig ist die teilweise fehlende Plausibilität

ihrer Vorbringen. So versucht sie beispielsweise, die Berufungsinstanz davon zu

überzeugen, dass der Vater gar nichts von den Misshandlungen durch ihren Ehemann

gewusst habe – was es dann ja allenfalls nachvollziehbar erscheinen liesse,

dass er vor der Einreichung der Scheidung zu Geduld mahnt. Es entschlüpft ihr

dann aber spontan der Ausruf, sie habe da noch bei sich gedacht, wie der Vater

so grausam habe sein können – eben, dass er wusste, dass der Ehemann sie schlage

und sie doch nicht scheiden lasse (Prot. Berufungsverhandlung S. 20) – ein

Gedanke, der offensichtlich nur dann Sinn macht, wenn der Vater von der

häuslichen Gewalt wusste. Sobald ihr dies bewusst wird, flüchtet sie sich in

weitschweifige, schwer nachvollziehbare Erklärungen, weshalb sie sich den

Eltern nicht anvertraut habe (Prot. Berufungsverhandlung S. 21). Nicht

nachvollziehbar sind beispielsweise auch ihre späteren Aussagen zu den

Drohungen nach der Flucht. Damit habe der Vater sie vielleicht nur zu einer

Antwort bewegen resp. ihr gar sagen wollen, sie sollten sich vor B____ in Acht

nehmen. Weshalb man ihnen dann nicht direkt mitteilte, sie sollen sich in Acht

nehmen vor B____, konnte sie – einleuchtenderweise – nicht darlegen (Prot.

Berufungsverhandlung S. 22). Auffällig waren, wie bereits erwähnt, an der

Berufungsverhandlung ihre sehr leise Stimme und die häufige Verwendung von

relativierenden Wörtern wie «eigentlich» und «ein bisschen».

5.6.5

Fazit

betr. Aussagen der Privatklägerinnen:

Die frühen Aussagen

der Privatklägerinnen sind nach dem Gesagten insgesamt stimmig, nachvollziehbar

und konsistent. Sie erfüllen eine grosse Zahl von Realkriterien in vielfacher

Weise. Auch von der Aussagegenese her gibt es keinen Grund, an der

Authentizität dieser ersten Aussagen zu zweifeln. Sie werden zudem – wie unten noch

darzulegen ist – gestützt durch eine Fülle objektiver Beweismittel, allen voran

die dokumentierten Nachrichten aus dem Kreis der Familien, und durch die ganzen

Umstände der Flucht, einschliesslich der vorangehenden Kontakte mit der

Lehrerschaft und weiteren Stellen. Hinweise auf eine falsche Belastung aus

Rache oder anderen Gründen gibt es hier weder betreffend den Berufungskläger A____

noch betreffend den Berufungskläger B____, das wird u.a. auch dort deutlich, wo

die Privatklägerinnen, insbesondere in Bezug auf ihren Vater, nach Erklärungen

für deren Verhalten ringen oder es ein Stück weit sogar zu entschuldigen

versuchen.

Die

Privatklägerinnen haben die Aussagen zu Lasten ihres Vaters im Verlauf des

Verfahrens zunehmend relativiert. Das trifft für C____ noch mehr zu als für D____,

die immerhin noch im Berufungsverfahren auch körperliche Übergriffe ihres

Vaters bestätigt hat. Bei dieser Beweislage ist damit bei beiden

Privatklägerinnen zwischen den früheren und den späteren Depositionen zu

unterscheiden und zu beurteilen, inwieweit auch die letzteren Aussagen

glaubhaft sind und ob sie in einem tatsächlichen Widerspruch zu den früheren,

wie dargelegt glaubhaften Depositionen stehen. Es wurde aufgezeigt, dass die

späteren, zurückhaltenden Aussagen der Privatklägerinnen von ihrer

Aussagequalität bei weitem nicht an die vorherigen herankommen. Beide

Privatklägerinnen fokussieren sich bei den Relativierungen primär auf den

Komplex der Zwangsheirat und Nötigung, welcher verschiedenen Interpretationen eher

zugänglich ist als die «harten Fakten» der Gewaltdelikte. So ergehen sich die

beiden Privatklägerinnen in weitschweifigen Erklärungsversuchen für den angeblich

zu Unrecht angenommenen resp. zu Unrecht dem Berufungskläger A____ angelasteten

beziehungsweise in Wahrheit (nur) von anderer Seite ausgehenden Druck und

sprechen von Missverständnissen und nachträglich gewonnenen Erkenntnissen – die

allerdings auch nicht mit den bisherigen Darstellungen der anderen Involvierten,

namentlich der bisherigen Darstellung des Berufungsklägers A____ übereinstimmen

(dazu unten E. 5.10). Dieser hat nämlich bis ins vorinstanzliche Verfahren,

jedenfalls implizit, die Töchter der Lüge bezichtigt – beispielsweise in Bezug

auf die Misshandlung von D____ in [...] (vgl. act. 2468) – und wollte auch nichts

von – ernst zu nehmender – Druckausübung seitens des Mitbeschuldigten B____ und

dessen Familien wissen (vgl. dazu unten etwa E. 5.10.6, E. 5.10.8). Die nun

im Berufungsverfahren auch vom Berufungskläger A____ behauptete grosse Furcht vor

der Familie B____ ist schon daher unglaubhaft, weil dieser sich ganz

offenkundig schon zu früheren Zeitpunkten recht unzimperlich über die B____ ausgelassen

hat und auslässt – «zurückgeblieben» (act. 1273), «problematische Leute»,

«Monster» (Prot. Berufungsverhandlung S. 8, 42) –, sich auch in

finanzieller Hinsicht deren Forderungen nicht gebeugt haben will (vielmehr dem

Vater B____ nach eigenem Bekunden am Telefon beherzt Paroli geboten hat, vgl.

act. 1556 ff.) und weil schliesslich, wie die Privatklägerinnen richtig konstatieren,

die Familie A____ kurz nach dem Eklat unbekümmert ihren alljährlichen

Sommerurlaub in der Türkei verbracht hat (vgl. act. 1509 f., 1537, 1559).

Das Dilemma der

Privatklägerinnen – dass aufgrund ihres teilweise widersprüchlichen

Aussageverhaltens entweder die früheren oder die späteren Aussagen unwahr sein

müssen – tritt in ihren Äusserungen klar zutage. Sie wollen zwar beide stets

die Wahrheit gesagt haben – aber inzwischen eben klüger geworden sein. Die

ersten Aussagen seien (zu) spontan erfolgt, sie seien nicht vorbereitet

gewesen. Die späteren Depositionen weisen sodann – nicht nur in Beziehung zu

den tatnäheren Aussagen, sondern auch in sich – unauflösbare Widersprüche auf

und sind insgesamt lebensfremd. So vermag es schlechterdings nicht

einzuleuchten, dass die beiden Privatklägerinnen mehr oder weniger aus einer

Laune heraus – weil sie «recht aufgedreht» waren resp. weil sie «schon immer mal

ausziehen» wollten – ihr gesamtes bisheriges Umfeld hinter sich gelassen haben,

im Falle von D____ gar kurz vor den wichtigen abschliessenden Maturaprüfungen.

Das ist auch durch die gesamten Kontakte und Hilfestellungen, die die jungen

Frauen vor ihrer Flucht gesucht haben, widerlegt. Auch sonst finden die

späteren Versionen der Privaklägerinnen schliesslich keine Stütze in den

weiteren Beweiserhebungen – sei es in den objektiven Beweisen, sei es in den

zahlreichen Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen. Der Umstand, dass es bei

D____ und C____ im Laufe des Verfahrens zu Relativierungen in den Belastungen ihres

Vaters gekommen ist, während ihre Aussagen in Bezug auf B____ und E____ nichts

an Vehemenz einbüssten – resp. in Bezug auf B____ gar zunahmen, – stellt nach

dem Gesagten keinen Grund dar, die Glaubhaftigkeit ihrer Depositionen und dabei

insbesondere ihre ersten Angaben in Zweifel zu ziehen resp. diesen die Eignung

als Grundlage für die Beurteilung der Berufungskläger, insbesondere auch von A____,

abzusprechen. Dies umso mehr als die Privatklägerinnen und insbesondere D____

ihre ursprünglichen Vorwürfe jedenfalls in Bezug auf das äussere strafrechtlich

gegebenenfalls relevante Geschehen, auch nicht substantiell zurückgenommen,

sondern auch in den Einvernahmen im Beisein des Berufungsklägers A____

bekräftigt haben. Der Grund für die Relativierung der ursprünglichen Angaben

liegt im Übrigen auf der Hand: Bei einer Verurteilung des Berufungsklägers D____,

insbesondere zu einer unbedingten Freiheitsstrafe, sind die Privatklägerinnen

zum einen ernsthaft um das Schicksal der labilen Mutter und des kleinen,

behinderten Bruders besorgt, und fürchten zum andern für die Inhaftierung des

Vaters verantwortlich gemacht zu werden (eindrücklich Schreiben von C____ vom

9. Dezember 2015, act. 1777 ff.; insbesondere S. 1780: «… man wird

uns hassen dafür (…) Dieser Hass wird sich wie die Pest verbreiten und wir

haben Angst, dass es zu den Ohren von Verwandten kommt, die für den (…) kämpfen

. (…) egal wohin wir gehen, die würden uns finden (…)».

5.6.6 Abschliessend

ist zum Aussageverhalten der Privatklägerinnen noch Folgendes festzuhalten: Ihr

neuer Vertreter bedauert in seinem Plädoyer (S. 2) im Namen seiner

Mandantinnen, «die Konstruktion der formellen Wahrheit entpuppt sich jedoch

fallweise als Produkt einer unsorgfältigen Analyse einer noch viel

unsorgfältigeren Einvernahme von jungen unerfahrenen und überforderten Frauen,

welche sich in einer äusserten Ausnahmesituation befunden haben.» Diese Kritik ist

offensichtlich unbegründet. Die ersten Einvernahmen mit den Privatklägerinnen

sind auf deren Strafanzeige hin rund zwei Monate nach der Flucht erfolgt. Die

Privatklägerinnen waren im Zeitpunkt der Einvernahme Maturandin und Studentin,

also durchaus reife und intelligente junge Frauen. Sie haben die ersten

Einvernahmen im Beisein ihrer Rechtsvertreterin resp. einer Mitarbeiterin der Opferhilfe

gemacht und waren kompetent vertreten. Es ist also davon auszugehen, dass sie

sich sehr wohl im Klaren über den Inhalt ihrer ersten Aussagen waren. Die weitere

Behauptung (Plädoyer S. 2), sie hätten erst nach Übernahme des Mandats Einsicht

in die Akten nehmen können, erstaunt angesichts des Umstandes, dass beide in

ihren konzertierten Schreiben vom Dezember 2015 durchaus Bezug auf die Akten genommen

haben (vgl. act. 1782: «Auch haben wir in den Akten die Briefe von unserem

Vater an unsere Mutter gelesen»; act. 1788: «Ich möchte noch einige Dinge

ansprechen, die mir bei der Einvernahme und bei der Akteneinsicht besonders

aufgefallen sind»). Bei allem Verständnis für die zweifellos sehr schwierige

Situation der Privatklägerinnen und ihren Versuch, möglichst zurückzukrebsen,

geht es nicht an, den Strafverfolgungsbehörden vorzuwerfen, diese hätten wahrheitswidrig

Taten «konstruiert», welche der Berufungskläger A____ «nicht oder nicht so

begangen» habe. Es scheint sich hier um einen eher hilflosen Versuch zu

handeln, die Verantwortung für das Verfahren abzuwälzen. Dies ändert indes nichts

an der Würdigung der Aussagen.

5.7

5.7.1 Die

früheren Aussagen der Privatklägerinnen – und nicht die relativierenden

späteren Aussagen – werden denn auch durch zahlreiche weitere Beweise und

Indizien objektiviert. Neben dem bereits mehrfach erwähnten Umstand,

dass die Flucht der jungen Frauen sowie das Verharren in der Flucht und der

damit bewusst auf sich genommene, lebensgeschichtlich ausserordentlich

einschneidende und belastende Bruch mit der Familie sowie der vollständige

Verlust ihres bisherigen sozialen und räumlichen Umfelds ein gewichtiges Indiz

für die Richtigkeit ihrer (Erst-)aussagen ist, werden die Ereignisse vor allem

um D____ durch Aussagen von Drittpersonen aus dem schulischen Umfeld und

diverse Korrespondenzen untermauert, welche u.a. auch deutlich aufzeigen, dass D____

schon früh nach einem gangbaren Ausweg aus ihrer misslichen Lage suchte und

dass es in Übereinstimmung mit ihren Aussagen zwei Phasen gab (Frühling bis

Sommerferien 2014/Verlobung sowie Frühling 2015/bevorstehende Heirat und

Flucht), in denen sich ihre Situation jeweils zuspitzte und sie sich in

auffällig schlechter Verfassung befand. Es kann bereits hier festgehalten

werden, dass die Personen aus dem Umfeld von D____s Schule differenziert und

klar ausgesagt haben. Es gibt in diesen Aussagen nicht den geringsten Hinweis

für eine falsche Belastung der Berufungskläger.

5.7.2 O____,

einer ihrer Lehrer am Gymnasium [...], dem D____ sich anvertraute, als eine

Flucht oder Anzeige noch längst kein Thema war, gab in seiner Einvernahme vom

2. September 2015 (act. 934 ff.) zusammengefasst an, erstmals mit der Situation

von D____ konfrontiert worden zu sein, als sie ihm am 28. März 2014 eine

E-Mail geschickt habe, welcher sie eine Mitteilung einer angeblichen Freundin

anhängte, die sich umbringen wolle, weil sie heiraten müsse. Später habe D____

geschrieben, dass es sich bei der Freundin um sie selber handle und sie gegen

ihren Willen heiraten müsse, dass sie in Angst lebe und keinen Ausweg sehe.

Flüchten sei in diesem Zeitpunkt keine Option für sie gewesen; sie habe ihren

kleinen, behinderten Bruder nicht allein lassen können und auch den anderen

Bruder schützen wollen. In persönlichen Gesprächen habe D____ konkretisiert, dass

sie einen Freund gehabt habe, welchen sie nun heiraten müsse, da ihr Vater der

Meinung sei, dass sie sexuellen Kontakt gehabt hätten, wodurch die Ehre der

Familie verletzt worden sei. Sie habe auch geäussert, dass sie umgebracht

werde, wenn sie flüchten und gefunden würde. Die Situation zu Hause sei

schwierig. In den Sommerferien habe er einmal über WhatsApp Kontakt mit ihr

gehabt. Bei dieser Gelegenheit habe sie ihm erneut geschrieben, dass es

schwierig sei und sie sich überlege, in [...] in ein Frauenhaus zu gehen. Danach

habe er bis Ende 2014 keine persönlichen Gespräche mehr mit D____ geführt und

allgemein den Eindruck gehabt, das Ganze habe sich beruhigt, ehe es im Frühjahr

2015 wieder zu einer intensiven Phase gekommen sei, in welcher es mehr und mehr

auf die Entscheidung zugegangen sei, untertauchen zu müssen. Sie habe ihm

erzählt, dass ihr Verlobter nun in der Schweiz sei oder hierher kommen werde,

und sie Angst vor ihm habe, da er sie auch schon geschlagen habe; obwohl sie

ihm immer wieder klar gesagt habe, dass sie ihn nicht heiraten wolle, bestehe

er darauf. Sie sei sich sicher, getötet zu werden, wenn sie untertauche und

gefunden werde, sowohl von ihrem Vater als auch ihrem Verlobten. Die Beziehung

zu ihrem Vater sei schwierig und von beiden Seiten sehr aggressiv. Sie sei auch

von ihm geschlagen worden. Desgleichen ihre Schwester. Dass diese sich scheiden

lasse, würde der Vater nicht akzeptieren (act. 934 ff). An der

vorinstanzlichen Verhandlung bekräftigte O____ im Beisein der Berufungskläger

und ihrer Verteidigungen seine früheren Angaben, soweit er sich noch erinnern

konnte (Prot. Verhandlung Strafgericht, act. 2389 ff.). April bis Mai 2014 sei

eine intensive Zeit gewesen. D____ habe ihm anvertraut, zu einer von ihr nicht gewollten

Heirat gezwungen zu werden, dass sie völlig verzweifelt sei und nicht wisse,

was tun. Sie habe davon gesprochen, ein oder zwei Wochen zu Hause eingesperrt

worden zu sein, und ganz klar formuliert, dass sie Angst um ihre Sicherheit habe.

Nach den Sommerferien (2014) habe sich die Lage beruhigt, bevor D____ ihm im

Frühjahr 2015 erzählt habe, dass es wieder schlechter werde, sie wieder Angst

habe und sich überlege, zu flüchten. Diesbezüglich habe sie über die gesamte

Zeitspanne hinweg einen Wandel durchgemacht. Ganz zu Anfang sei eine Flucht für

D____ wegen ihrer Mutter und ihren Brüdern überhaupt nicht in Frage gekommen.

In der darauffolgenden Zeit habe sich diese zu einer Option entwickelt, sie sei

sich aber noch unsicher gewesen und habe diesen Weg eigentlich nicht

einschlagen wollen, andererseits aber nicht gewusst, wie sie ihrer Situation

sonst entkommen könnte. In den Gesprächen sei es zunächst auch mehr darum

gegangen, mit der Situation, in der sie sich befand, klar zu kommen, weniger um

Lösungen. 2015, nachdem er lange nicht mit ihr gesprochen hatte, sei es dann zu

dem Umschwung gekommen und sie habe dezidiert die Meinung vertreten, dass sie

diesen Schritt machen müsse, wobei es ihn überrascht habe, dass sie diesen

Schritt effektiv gemacht habe. Laut Aussagen von O____ sei er mit der Situation

überfordert gewesen und habe sich auch mit einem anderen Lehrer – R____ –

besprochen.

5.7.3 R____

gibt in seiner Einvernahme vom 10. September 2015 (act. 1058 ff.) und

an der vorinstanzlichen Verhandlung, letzteres in Anwesenheit der

Berufungskläger und ihrer Verteidigungen (Prot. Verhandlung Strafgericht, act. 2398 ff.)

zusammengefasst an, er habe das Gespräch mit D____ gesucht, weil sie eine oder

zwei Wochen abwesend gewesen und ihm dann sehr bleich erschienen sei, worauf

sie ihm mitgeteilt habe, dass es ihr nicht gutgehe, was für ihn eine

Bestätigung gewesen sein, dass sie zu Hause Schwierigkeiten hatte. Ein

Lehrerkollege habe ihm erzählt, dass D____ manchmal fehle, sie es privat daheim

schwierig habe und dass dies schon eine Weile so sei. Da er schon einiges

gehört gehabt habe – etwa, dass sie im Januar nicht auf die Schwerpunktfachreise

mitgegangen war – habe er ihr diverse Anlaufstellen empfohlen, darunter S____

als Fachfrau [...]. In einem Telefonat, welches D____ mit dieser in seiner

Anwesenheit geführt habe, sei auch der Begriff «Zwangsheirat» gefallen. Er habe

vor den Sommerferien 2014 nicht mehr gewusst, wie er die Situation einschätzen

solle. D____ habe vor den Sommerferien Angst geäussert, dass sie nicht weiter

zur Schule gehen könne, und sogar befürchtet, nicht aus den Ferien

zurückzukehren. Er habe fast schon damit gerechnet, dass sie zwangsverheiratet

werde und nicht mehr zurückkehre, auch vor dem Hintergrund, dass sie die

Maturarbeitswoche vor den Sommerferien (2014) verpasste, weil sie bereits in

die Ferien abreiste, obschon das Urlaubsgesuch nicht bewilligt worden war. Sie

sei aber zurückgekehrt und er habe gehört, dies sei dem Zufall zu verdanken, da

sie wegen eines Todesfalls in der Familie nicht schon habe verheiratet werden

können (vgl. act. 1065). Danach habe er nicht viel mitbekommen, ehe

sich die Lage im folgenden Frühjahr wieder zugespitzt habe, zumal auch der

Verlobte, von dem sie sich massiv bedroht gefühlt habe, auf dem Schulareal

aufgetaucht sei. Er meine, dass D____ alles versucht habe, um eine Flucht zu

vermeiden. Sie habe sehr gelitten und gewusst, dass sie im Falle eines

Untertauchens mit ihrer Familie brechen müsse, was sie sehr belastet habe. Auf

entsprechende Frage erklärt R____, dass D____ ihm nichts von körperlicher

Gewalt oder sexuellen Übergriffen erzählt, aber in einem Mail berichtet habe,

dass ihr Leben durch ihren Verlobten bedroht worden sei. Bei ihrer Schilderung,

dass der Vater sie zwei Wochen lang nicht in die Schule habe gehen lassen, habe

sie nicht explizit erwähnt, dass sie eingesperrt worden sei. D____ habe er als

interessierte und sehr seriöse Schülerin kennengelernt; sie habe für ihn

ablsout glaubwürdig gewirkt. Er erwähnt ausserdem, dass D____ die mündlichen

Maturaprüfungen per Skype habe nachholen können und bestanden habe.

5.7.4

Die Schilderungen von O____ und R____ werden durch entsprechende Korrespondenzen

mit oder betreffend D____ objektiviert und gestützt. Am 28. März 2014 schrieb

sie, wie erwähnt, O____ – im Namen einer angeblichen Freundin –, dass diese

nicht mehr zur Schule dürfe, sie habe einen Freund gehabt, der sie bedroht

habe, von dem sie sich habe distanzieren wollen, der aber dann ihre Eltern, die

ihr nicht vertrauten, gegen sie aufgehetzt habe – und den diese nun heiraten

müsse, weil sie durch die Beziehung die Ehre der Familie verletzt habe. Sollte

es soweit kommen, wolle diese ihrem Leben ein Ende setzen. Es sei eine

ausweglose Situation (act. 937, vgl. auch E-Mail vom 27. März 2014 an V____,

act. 1601; Antwortschreiben O____ vom 28. und 31. März 2014, act. 936/937,

952/953, 954). In einer weiteren E-Mail vom 1. April 2014 an O____ erwähnte sie,

dass sie schon mehrmals mit P____ (Konrektorin) habe sprechen müssen, weil sie

nicht ins Lager habe gehen können bzw. dürfen. P____ habe auch von ihren familiären

Problemen gewusst, obwohl sie ihr nicht wirklich davon erzählt habe. Flucht

komme für sie nicht in Frage, sie habe das Gefühl, ihre Familie, v.a. ihre Mutter

zu verraten, welche sich nie wieder unter ihren Leuten würde blicken lassen

können. Ihr Vater habe sie schon gewarnt, den Lehrpersonen nichts zu erzählen,

ansonsten sie in die Türkei zurückkehren würden und sie trotzdem heiraten

müsse. Sie wolle die Situation nicht noch verschlimmern und abwarten (act. 956/957,

dazu Antwortschreiben O____ vom 1. April 2014, act. 956). Am 2. April 2014

schrieb ihm D____, dass sie nicht wisse, was sie tun solle. Sie hielt unter

anderem fest, dass sie auf keinen Fall heiraten wolle und auch an Flucht denke.

Egal was sie tue, es werde falsch sein und schwere Folge haben. Sie hoffe,

wieder zur Schule kommen zu können, und wolle mit ihrer Maturarbeit über das

Leben zwischen zwei Kulturen, in welcher sie ihre Situation auf die Bühne bringe,

Lösungen finden (act. 955/956). Einer weiteren, vom 6. April 2014

datierenden E-Mail lässt sich entnehmen, dass ihr Exfreund die Ehe wolle,

obschon sie ihm sehr deutlich und direkt gesagt habe, dass sie dies nicht

möchte. Ausserdem nahm sie Bezug auf einen Vorschlag von O____ und erklärte,

dass es eine kulturelle Angelegenheit sei und mit der Religion eigentlich nicht

viel zu tun habe. Sie wolle unbedingt wieder zur Schule kommen und nehme sich

vor, sich am nächsten Tag aus dem Haus zu schleichen, in der Hoffnung, dass es

klappe (act. 959). Aktenkundig sind in diesem Zusammenhang schliesslich zwei E-Mails

von O____ vom 7. und 8. April 2014, in welchen er D____ einerseits nach einem

persönlichen Gespräch mit ihr die Website von zwangsheirat.ch empfahl (Akt. S.

958), und er sich andererseits erfreut zeigte, dass die Mutter sie in Schutz

genommen habe und sie nun wieder zur Schule könne, wenn auch nur unter

Bedingungen, wie, dass sie sich für etwas entschuldige, was nicht falsch sei (act.

960 f.).

In Bezug auf R____

ist zunächst eine E-Mail an O____ vom 10. April 2014 aktenkundig, in welcher er

ihn wissen liess, dass D____ mit S____, Fachstelle [...]» sowie der [...] telefoniert

habe und sie daraufhin einen etwas aktiveren und zuversichtlicheren Eindruck

gemacht habe (act 962/963). Vom gleichen Tag datiert eine Mitteilung D____s, in

welcher sie R____ ihre Situation genauer schilderte. Sie schrieb, dass sie

einen Freund gehabt habe, von dem sie sich habe distanzieren wollen, weil er

gedroht habe, sie zu töten, und er moralisch unkorrekt sei. Er habe ihrer

Familie einiges erzählt, wodurch sie für diese zur «Schande» geworden sei, weil

sie die Ehre verletzt habe. Sie werde nun zwangsverheiratet und habe bis zu den

Sommerferien Zeit, eine Lösung zu finden. Ihr Vater verheirate sie, um die Ehre

der Familie wieder herzustellen. Sie sei in einem Dilemma zwischen Familie und

Ausbildung, den Erwartungen ihrer Eltern und ihren eigenen Bedürfnissen. Ihr

Vater habe ein sehr negatives Frauenbild und sei der Meinung, dass Mädchen

nicht zur Schule gehen sollten. Damit habe er einen Grund, ihr die Schule zu

verbieten. Sie sei zwei Wochen zu Hause gewesen und habe ihren Vater später

überredet, wieder zur Schule gehen zu können, was nicht ganz einfach gewesen

sei (act. 1060). Am 11. April 2014 berichtete sie R____ von einem weiteren Termin

bei der [...], bei welchem auch ein Berater der Organisation Zwangsheirat

anwesend sei (act. 1061, dazu auch Email vom 13. April 2014, act. 964,

wonach sie weitere Adressen erhalten habe und sich Zeit lassen und gut

informieren werde, bevor sie eine Entscheidung treffe). Aus der von R____ am 3.

Juli 2014 an mehrere Personen versandten Nachricht geht schliesslich hervor,

dass D____ trotz abgelehntem Urlaubsgesuch am Vortag frühzeitig in die Ferien

abgereist war. Es sei nun zu hoffen, dass sie am ersten Schultag wieder in der

Schweiz sein werde (act. 1064).

5.7.5 Auch

die Konrektorin des Gymnasiums [...], P____, war mit der Angelegenheit befasst und

hat sich im Verlaufe des Verfahrens mehrfach dazu geäussert, zunächst als

Auskunftsperson, dann als Zeugin (Einvernahme vom 3. September 2015, act. 966

ff.; Konfrontationseinvernahme vom 13. April 2016, act. 1835 ff. und Prot.

Verhandlung Strafgericht, act. 2393 ff.). Sie hat an der

Konfrontationseinvernahme vom 13. April 2016 viel zurückhaltender ausgesagt als

noch bei der ersten Einvernahme – aber auch als bei ihrer Befragung vor

Strafgericht. Dort hat sie dann gewisse Dinge wieder von sich aus geschildert,

die sie an der Konfrontationseinvernahme nicht von sich aus, sondern erst auf

Vorhalt ausgesagt hat oder an die sie sich nicht mehr richtig erinnern mochte.

Auf diese Diskrepanz hingewiesen erklärt P____ an der erstinstanzlichen

Verhandlung, sie habe nicht das Gefühl gehabt, sie sei in der Konfrontation

gleich befragt worden wie bei der ersten Einvernahme. Und die Konfrontation sei

für sie eine unangenehme Situation gewesen, sie habe einfach nicht gewusst, was

auf sie zukomme. Seit D____ weg war, habe sie immer wieder mit A____

telefoniert und irgendwann auch Angst bekommen, weil sie nicht wusste, was

alles passieren könnte. «Das war vielleicht auch der Grund, warum das für mich

bei dieser Gegenüberstellung nicht einfach war». Bei der Gegenüberstellung sei auch

ein verbaler Angriff auf sie gekommen, sie sei sich vorgekommen wie eine

Angeklagte (vgl. dazu act. 1837 [Hinweis, dass der Berufungskläger A____

aufgefordert wurde, sich nicht beleidigend zu äussern]). «In dem Moment kam bei

mir vielleicht so etwas wie, dass ich lieber nicht mehr zu viel sage»

(act. 2395).

Zusammengefasst

sagt die Zeugin P____ aus, D____ sei keine Problemschülerin gewesen, habe aber

häufige Absenzen gehabt. Sie (P____) habe dann intensiveren Kontakt zur Familie

gehabt in Zusammenhang mit der Schwerpunktfach-Reise im Januar 2014, an welcher

D____ nicht teilgenommen habe, obschon sie sich nach ihrem (P____s) Eindruck sehr

darauf gefreut habe. Der Klassenlehrer von D____ habe ihr mitgeteilt, dass diese

mit ihrem Vater vor der Abreise am Bahnhof erschienen sei, und dass dieser von

einer angeblichen Reisephobie von D____ geredet und vom Lehrer verlangt habe,

ein Papier zu unterschreiben, wonach dieser die Verantwortung übernehme. Der Lehrer

habe dies abgelehnt, worauf D____ nicht habe mitfahren dürfen. Am 28. Januar

2014 habe sie (P____) den Vater A____ einbestellt, um die Angelegenheit mit ihm

zu besprechen. Er habe ihr bei dieser Gelegenheit vorgeworfen, dass die Schule

auf früheren Reisen ihrer Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen sei, die jungen

Leute Party hätten machen können etc. Bei D____s medizinischem Problem gehe es

um Leben und Tod, sie sei am Sonntag vor der Schulreise am Bahnhof

zusammengeklappt. Sie (P____) habe A____ daraufhin zu erklären versucht, wie

wichtig es sei, dass die Tochter zur Schule komme, und ein Arztzeugnis für die

angebliche Erkrankung verlangt, welches dann auch eingereicht worden sei. Im

Juni 2014 habe D____ ein Urlaubsgesuch für die letzte Woche vor den

Sommerferien vorgelegt – sie aber gleichzeitig gebeten, diesen nicht zu

bewilligen. O____ und R____ hätten ihr dann zugetragen, dass D____ zwangsverheiratet

werden solle. Bis dahin habe sie einfach angenommen, dass D____ familiäre

Schwierigkeiten habe. Sie seien dann gespannt gewesen, ob D____ nach den Sommerferien

wieder zur Schule komme, was der Fall gewesen sei. Abgesehen davon, dass D____ an

einer Reise im Herbst wieder nicht teilgenommen habe, sei es danach relativ

ruhig gewesen resp. habe sie keinen Kontakt mehr mit D____ gehabt – bis diese im

Mai 2015 dann im Sekretariat aufgetaucht sei und darum gebeten habe, sich dort

verstecken zu dürfen, weil ihr Verlobter ihr auflauere. D____ habe Angst geäussert,

dass sie die Schule nicht abschliessen könne und sofort in die Türkei gehen müsse,

um zu heiraten. Sie hätten dann draussen tatsächlich zwei Männer gesehen. Ihre

Schwester, so habe D____ erzählt, würde es mit ihrem Ehemann und ihrem Vater

auch nicht mehr aushalten, weshalb sie danach zusammen weggingen. In einem

Gespräch zu dritt mit jener Schwester hätten die jungen Frauen zum Ausdruck

gebracht, dass sie ihrem Vater immer alles recht gemacht hätten, sie zerrissen

seien und so nicht mehr weiterleben wollten. Man habe ihnen ihren Leidensdruck

angemerkt. Nach der Flucht der Töchter habe A____ mehrfach bei ihr angerufen

und nach den Töchtern gesucht. Am 5. Juni 2014 habe er explizit gesagt, dass D____

selber schuld sei. Sie habe diesen Mann aus Italien «angeschleppt» und in ihrer

Kultur sei es halt einfach so, dass sie den nun heiraten müsse. Diese Äusserung

hat P____ an der vorinstanzlichen Verhandlung explizit wiederholt (act. 2396).

Anlässlich dieser Telefonate nach der Flucht habe A____ ihr auch mitgeteilt,

dass er seine Tochter vor B____ schützen wolle, dass er diesen ausbezahlt habe,

und dass dieser jetzt deshalb draussen sei, man müsse deswegen keine Angst mehr

haben (act. 1842, 2395).

Von Drohungen

oder Gewaltanwendung seitens ihres Vaters habe D____ ihr gegenüber nie explizit

berichtet. Sie habe die junge Frau ihrem Vater gegenüber immer als sehr loyal

erlebt. Nachdem sie ihn anfangs immer in Schutz genommen habe, habe sie ihn dann

aber nicht mehr verteidigt, bis am Schluss zu spüren gewesen sei, dass die

Situation für sie nicht mehr auszuhalten gewesen sei. Sie habe immer trauriger

gewirkt und man habe ihr angesehen, dass es ihr nicht gut ging. Kurz vor der

Flucht habe D____ gesagt, sie könne nicht mehr (act. 966 ff., 1835, 2393 ff.).

5.7.6 Q____

war Rektorin am Gymnasium [...]. Sie hat anlässlich einer Einvernahme vom

4. September 2015 und an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ausgesagt

(act.991 ff., 2391 ff.). Auch sie berichtet vom Vorfall vom Januar 2014 in

Zusammenhang mit der Schwerpunktfach-Reise, als der Vater am Bahnhof erschien

und D____s Teilnahme an der Reise verhinderte (act. 2392), und wie die

Schule anschliessend das eingereichte Arztzeugnis überprüfen liess (act. 992,

2392 f.). Sie schildert weiter, dass es ab den Frühlingsferien 2014 zu

Gesprächen von D____ mit dem Lehrer O____, der Konrektorin P____ und ihr selber

zum Thema Zwangsheirat kam. D____ habe grosse Angst davor gehabt, auch weil damit

verbunden gewesen wäre, dass sie nicht mehr zur Schule gehen dürfte. Für D____ sei

die Matura sehr wichtig gewesen. Es sei dann geklärt worden, dass die Schule D____

betreffend Bildungsabschluss unterstützen könne, für den Rest aber nicht

kompetent sei. D____ habe zu diesem Zeitpunkt keinesfalls mit der Familie

brechen wollen, sondern habe versucht, die Schule zu machen, nicht zu heiraten

und trotzdem als «gute Tochter» bei der Familie zu bleiben. Im Juni 2014 sei ein

Urlaubsgesuch gekommen, welches D____ gebeten habe abzulehnen, was sie auch

getan hätten. D____ sei dennoch verreist und sie hätten befürchtet, dass sie

nun verheiratet werde und nach den Ferien nicht wiederkomme. Danach habe sie selbst

nur wenig Kontakt mit D____ gehabt, die nach den Sommerferien wieder in die

Schule kam; einmal habe die junge Frau ihr erzählt, dass sie nur verlobt und

nicht verheiratet worden sei. Im Frühling 2015, April oder Mai, habe es dann zu

eskalieren begonnen. Der Verlobte sei plötzlich wieder im Land gewesen und D____

habe sich einmal in der Schule vor ihm versteckt. Sie habe Angst gehabt, die

Matura nicht machen zu können, und ihr einmal auch von ihrer Furcht erzählt,

der Verlobte könnte sie vergewaltigen. Das Thema Untertauchen sei wieder

aktueller geworden, obwohl es das Letzte gewesen sei, was sie gewollt habe. D____

habe die Matura bestehen und auf keinen Fall heiraten wollen. Hinzugekommen

sei, dass auch ihre Schwester zu Hause aufgetaucht sei, weil sie es mit ihrem

Mann nicht mehr ausgehalten habe, doch hätten die Eltern diese wieder

zurückgeschickt. D____ sei in verzweifelter Verfassung gewesen. Von ihrem Vater

habe sie erzählt, dass er die Autorität in der Familie sei und bestimme, wo es

lang gehe. Sie habe seinen Ansprüchen immer genügen wollen und sei in ihrer (Q____s)

Wahrnehmung, gegenüber der Familie sehr loyal gewesen. Anders als ihren

Verlobten habe sie den Vater bis zum Schluss nicht wegen Zwangsheirat anzeigen

wollen. Die Rektorin berichtet dann weiter darüber, dass, nachdem die jungen Frauen

untergetaucht seien, einmal deren Vater nach ihnen gesucht habe und ein andermal

zwei junge Männer auf dem Schulareal gewesen seien – mutmasslich Ehemann und

Verlobter von C____ und D____. Vom Moment des Untertauchens an sei für die

Schule klar gewesen, dass D____ gefährdet wäre, wenn sie gefunden würde. Der

Vater habe eine entsprechende Bemerkung gegenüber der Konrektorin P____

gemacht: Er wolle D____ finden, bevor es der Verlobte tue, weil von diesem

Gefahr ausgehe (act. 1034). Seitens der Schule sei Kontakt mit der

Opferhilfe und mit den Psychosozialen Diensten der Kantonspolizei (vgl.

Aktennotiz act 1039) aufgenommen worden, unter anderem weil sich die

Konrektorin P____ nach dem Auftreten des Vaters bedroht gefühlt habe. Eine

Anzeige seitens der Schule sei, auch wegen der als hoch eingeschätzten

Gefährdung D____s, nicht erstattet worden, erklärt die Rektorin auf Frage

(act. 1036).

5.7.7 Die

Aussagen von S____ (act. 1070 ff.), welche durch Vermittlung von R____ mit

D____ in Kontakt kam, können wegen fehlender Konfrontation nicht zu Lasten der

Berufungskläger verwertet werden; daraus ergibt sich auch nichts Entlastendes.

5.7.8 Die

an der Berufungsverhandlung erstmals als Zeugin befragte I____ (Prot.

Berufungsverhandlung S. 11 ff.) ist mit D____ in die Schule gegangen und mit

ihr befreundet gewesen. Sie hat geschildert, dass D____ sich am Morgen, bevor

sie in die Schule ging, erst umzog, d.h. dass sie den Rock, den sie von zu

Hause aus tragen musste, abstreifte und dann in der darunter getragenen Hose in

die Schule ging. Als die Klasse in ein Theaterlager gefahren sei, sei D____ vom

Vater gebracht und wieder abgeholt worden und als einzige nicht mit der Klasse

gereist. Einmal habe D____ ihr gesagt, dass sie zuhause Gewalt erlebt habe. I____

hat den Eindruck geäussert, dass D____ Angst vor ihrem Vater hatte (Prot.

Berufungsverhandlung S.12). B____ habe sie (I____) lediglich einmal kurz via

Facetime kennengelernt, noch in der «verliebten Phase». Sie erinnere sich, dass

die Freundschaft irgendwann auseinandergebrochen sei, den Grund dafür wisse sie

nicht mehr. Sie wisse auch, dass D____ ihn einmal besucht habe, das habe sie

ihr nachher erzählt; sie sei deswegen an dem Tag nicht in die Schule gekommen.

Die Eltern hätten nichts davon gewusst, aber sie glaube, die Mutter habe das

später herausgefunden und dem Vater erzählt. B____ sei auch einmal hierher

gekommen und da sei es zu einer Auseinandersetzung gekommen. D____ habe ihr auch

erzählt, B____ habe sie zu vergewaltigen versucht, und ihr eine kleine Narbe

von der Abwehr gezeigt; irgendjemand habe ein Sackmesser dabeigehabt und davon

habe sie Spuren am Handgelenk aufgewiesen (Prot. Berufungsverhandlung S. 12 f.).

Sie habe D____ geraten, die ganze Situation, auch mit der Familie, nicht mit sich

geschehen zu lassen, und ihr eine Beratungsstelle empfohlen. Sie wisse, dass D____

B____ hätte heiraten sollen, weil sie ja ihre «Ehre verloren» hatte. Sie habe ihr

erzählt, sie müsse, wenn sie mit den Eltern kurz nach der Matura in die Ferien

gehe, dort jemanden vom Dorf heiraten, falls sie nicht B____ heirate (Prot.

Berufungsverhandlung S. 13). Die Zeugin I____ erinnert sich auch noch, dass D____

einmal längere Zeit, rund zwei Wochen lang, nicht in die Schule gekommen sei,

sie datiert dies aber auf «kurz vor der Eskalation». Sie gehe davon aus, dass D____

unfreiwillig nicht kam, denn diese habe «die Schule geliebt, sie hat gerne

gelernt, war viel in der Bibliothek und hat gelesen.» D____ habe mindestens

einmal erwähnt, dass sie zur Strafe nicht in die Schule gehen durfte (Prot.

Berufungsverhandlung S. 13). Die Zeugin hat die Angst von D____ vor einer

Verheiratung miterlebt und denkt, dass dies ausschlaggebend für die Flucht war.

Die Flucht hier (in der Schweiz) sei die letzte Möglichkeit gewesen, denn in

den Ferien wäre eine Flucht schwieriger gewesen. D____ habe ihr auch einmal

erzählt, dass die Schwester bereits verheiratet war und dass dies nicht ganz

freiwillig gewesen wäre. Von der Verlobung hat die Zeugin offenbar nichts

mitbekommen. Vor der Flucht sei D____ sehr unter Druck und Stress gestanden,

die Flucht sei das einzige Thema gewesen – ob sie etwas mache, wie sie es mache

und was ihre Alternative sei (Prot. Berufungsverhandlung S. 14). Auf Frage

erklärt die Zeugin I____ noch, dass D____ die Flucht nicht mit ihr (I____) geplant

hatte. Sie wisse, dass sie Bedenken hatte, vor allem wegen des jüngsten

Bruders, den sie nicht alleine habe zu Hause lassen wollen (Prot.

Berufungsverhandlung S. 14). Auf Frage des Berufungsklägers A____ hin erinnert

sich die Zeugin an einen Vorfall, als B____ in die Schule gekommen sei und sich

D____ vor ihm in der Schule versteckte, sie (D____) habe da Angst gehabt (Prot.

Berufungsverhandlung S. 15).

Die Zeugin I____

hat D____ seit ihrer Flucht nicht mehr gesehen und differenziert, offen und

spontan über Ereignisse vor 5 bis 6 Jahren ausgesagt, dabei erklärt, wenn sie

etwas nicht mehr wusste. Dass sie sich an gewisse Dinge nicht erinnert – was

sie auch ohne Weiteres einräumt –, und dass ihre Aussagen gewisse

Ungereimtheiten enthalten, etwa in Bezug auf die Verletzung durch ein Messer am

Handgelenk, die sie D____ zuordnet, während diese ausgesagt hat, B____ habe

sich selber verletzt, resp. dass sie die zweiwöchige Schulabsenz auf kurz vor

der Eskalation datiert, erklärt sich ohne Weiteres durch den Umstand, dass seit

diesen Ereignissen 5 resp. teilweise gar 6 Jahre vergangen sind.

Insgesamt sind

die Aussagen der Zeugin I____ stimmig und glaubhaft und bestätigen die Angaben

der Privatklägerinnen insbesondere in Bezug auf die belasteten

Familienverhältnisse, die Angst von D____ vor ihrem Vater und die versuchte

Vergewaltigung.

5.7.9

Eindrücklich wird die schwierige Situation von D____ auch in ihrer sehr

persönlichen Maturarbeit «Ehrenwort» (datiert vom 8. Dezember 2014) dargestellt,

welche im Rahmen eines selbst verfassten Theaterstücks über Zwangsheirat,

patriarchalische Familiensysteme, Ehre und Frauenrechte, interkulturelle

Konflikte und die ambivalente Situation der zweiten Generation einer [...]-muslimischen

Migrantenfamilie mit traditionell-konservativen Wertvorstellungen thematisiert

und im Dezember 2014 fertiggestellt wurde (vgl. act. 1001 ff). Es wird das

Dilemma geschildert, in dem sich die mit einer Zwangsverheiratung konfrontierte

Protagonistin «AB____» – erkennbares Gegenstück von D____ – aufgrund ihrer

Bedürfnisse nach Emanzipation und Integration in die westliche Gesellschaft

einerseits und der Ansprüche ihrer einem konservativ-muslimischen Werteverständnis

nachlebenden Familie andererseits befindet. Sie charakterisiert auch deren

Mitglieder, die – mit Ausnahme einer Figur für Y____, welcher im Stück nicht

vorkommt – offenkundig mit ihren eigenen Angehörigen identisch sind

(act. 1024 ff.). Der Vater namentlich wird als autoritäre und sehr

konservative Persönlichkeit beschrieben, unzufrieden, da seine Tochter sich

immer mehr dem Gastland anpasst, das für ihn eine Bedrohung für die eigene

Kultur und Religion darstellt, und der die Tochter wegen «Ehrenbruchs» zur

Heirat zwingen will und sich dabei selbst als Opfer sieht; seine Ehre ist

zerstört, damit auch sein Ruf und Ansehen. Die Mutter wird als sich dem Patriarchen

unterwerfend dargestellt, die auch nur selten eingreift, wenn der Vater

gewalttätig wird. Die Schwester – Gegenstück zu C____ – lebt gegen ihren Willen

in einer arrangierten Ehe, ist ruhig, schweigsam und ohne grossen Einfluss auf

die Familie, verteidigt AB____ aber. Der Verlobte wird als jemand dargestellt,

der seine Kenntnisse über die Familie geschickt einsetzt, um «AB____» für sich

zu gewinnen. Er hat versucht, «AB____» zu vergewaltigen, und zwingt sie zur

Hochzeit. D____ sucht in ihrer Arbeit nach Lösungswegen vom Hinauszögern über

das Leisten von Widerstand bis hin zur Flucht; sie erörtert Vor- und Nachteile

und befasst sich mit möglichen Konsequenzen.

5.8

5.8.1 In

den Akten finden sich weiter zahlreiche Nachrichten, Chatverläufe, SMS.

Die Urheberschaft ist soweit unbestritten – A____ gibt beispielsweise an, das

HTC-Mobile ausschliesslich selbst benutzt zu haben (act. 1253/4). Diese Textnachrichten

stützen die ersten Aussagen der beiden Privatklägerinnen. Dazu kann auf die

trefflichen Erwägungen im voristanzlichen Urteil (S. 46 ff.) verwiesen werden

(Art. 82 Abs. 4 StPO).

5.8.2 Aus

dem Zeitraum vor der Flucht finden sich zahlreiche Nachrichten des

Berufungsklägers B____ an seine damalige Freundin/Verlobte D____ (vgl. etwa aktenkundig

Sep. Beil. 1, S. 104/105, 92/93, 94/95, 106/107, 136/137, 138/139, 148/149;

vgl. auch unten E. 7.3.1). Eindrücklich etwa die Mitteilung Sep. Beil. 1 S. 104/105

(Originalzitat, deutsche Übersetzung): «Gottverdammt. – bevor ich dich vergrabe

– wirst du niemandes geliebte sein – ok – von mir – sprich anständig – meins –

sogar wenn du Stirbst wirst du mich nicht loswerden – ok – vergiss – fackle

dich ab – vor Wut – Schau», oder S. 92/93 (Originalzitat, deutsche

Übersetzung): «Damit dein Vater dich umbringt werde ich Lügen schütteln».

Eindrücklich

sind auch Nachrichten von Y____, dem Bruder, an C____ vom 25. März 2014 – der

Vater hatte gemäss Akten in diesem Zeitraum von der Italienreise D____s

erfahren, und diese durfte anschliessend nicht mehr in die Schule gehen (vgl.

E-Mail vom 28. März 2014, act. 937): Y____ berichtet:«D____ isch halb tot gsi»

– «uf wc» [worauf C____ fragt: «Wieso??????» und er antwortet] «Dad isch ine

gstürmt – Wege dä italiener» [C____ fragt: «Ish sie ohnmächtig gworde?»] –

„Jo!!!“ (act. 1235/6).

Weiter gibt es

aus dem Zeitraum nach der Flucht der Privatklägerinnen zahlreiche Nachrichten

beider Berufungskläger sowie weiterer Familienmitglieder, mit welchen die

beiden Schwestern zur Rückkehr bewegt werden sollen. Teils bittend, teils

beschwichtigend, teils beschwörend, teils mit enormen emotionalem Druck (der

Mutter gehe es sehr schlecht, sie sei erkrankt, habe Krebs und nur noch etwa 9

Monate zu leben – vgl. Sep. Beil. 1 S. 74, Sep. Beil. 2 S. 48/49 – was die

Schwestern so kommentieren: «Mutter hat gesagt, dass sie Krebs hätte, nur damit

ich zu ihr komme», Sep. Beil. 2 S. 72). Teils werden die Töchter, gerade vom Berufungskläger

A____ (vgl. etwa Sep. Beil. 1 S. 47 ff.), mit Versprechen gelockt – er

werde keinen Zwang ausüben, D____s Verlobung sei sowieso schon aufgelöst etc.

Allerdings betont A____ auch, dass er seine Töchter zu gar nichts gezwungen

habe, und beschwert sich über deren Anzeigen. Einige der Nachrichten sind aber

auch mehr oder weniger offen drohend. So z.B. eine Nachricht des Berufungsklägers

A____: «(…) ihr wisst, dass ich euch nichts tue, wenn ihr nach Hause kommt. Aber

wann und wo ich euch auch finde, was ich mache hängt dann mit meiner Psyche an

dem Tag zusammen. Bevor ich euch finde kommt zurück. Werde überall in der

Schweiz eure Fotos aufhängen habe 1500 Stück bestellt» (Sep. Beil. 1 S. 11).

Oder: «(…) ich kann mit dieser Verleumdung nicht leben, wenn ihr nach Hause

kommt, werde ich euch zu nichts zwingen so wie ich euch nie gezwungen habe,

aber wenn ihr nicht zurück kommt, dann ändern sich die Dinge» (Sep. Beil. 1

S.9). Besonders hässlich und bedrohlich ist ein «Gebet fünf mal am Tag» resp.

ein Fluch, das der Vater seinen Töchtern schickt und in dem seine hasserfüllten

Rachefantasien nicht verborgen bleiben: «Gott, gib meinen Töchtern Vernunft (…)

sie sollen den Spielen des Teufels und der Ungläubigen nicht glauben – sollen

nach Hause kommen – sollten sie trotz allem die Ungläubigen vorziehen und nicht

nach Hause kommen – sie sollen kein Auge zumachen können auf dieser Welt und

alles soll den Bach runter gehen – gib ihren Gedanken Schwere, so dass sie

Schwierigkeiten in Prüfung und Test haben – ich wünschte mir immer das Gute für

sie – nahmen alles wie schlecht auf – im Jenseits sind meine Hände an ihrem

Kragen und meinen Segen kriegen sie nicht» (Sep. Beil. 1 S. 60).

Noch

bedrohlicher sind Nachrichten von B____, beispielsweise am 19. Juni 2015: «… so

einfach lasse ich dich nicht aber wenn du zurück kommst diese Woche können wir

reden es soll so sein wie du willst»; am 20. Juni 2015: «Bist hoffentlich

verreckt, dann wird deine Rückkehr niemandem Mühe bereiten. Finde für dich

jemand anderen, am besten einen Iraker» (Sep. Beil. 2 S. 159). Am 3.

August dann: «Hast du schon jemanden gefunden oder bist du noch auf der Suche.

Lauf nicht weg. Klar, dass du eines Tages zurückkommst und mir gegenüber stehen

wirst, du bist meine Frau, vergiss das nicht. Verhalte dich dem entsprechend»

(Sep. Beil. 2 S. 163). Am 10. August 2015 dann: «Ich hoffe, das D____ mit

niemandem anderen heiratet, sonst kann sie weder die Polizei noch Gott retten.

Auch wenn 10 Jahre vergehen werde ich warten, soll sie doch gehen und diese Ehe

ertragen» (Sep. Beil. 1 S. 188). Dass er zu bedrohlichem Verhalten mit

Stalking-Zügen neigt, zeigt sich auch schon in früheren Nachrichten: «Ich werde

diese Liebe in Hass verwandeln können» – worauf D____ antwortet: «Du hast es eh

schon getan, es reicht. Was willst du von mir» – und er antwortet: «Dass du

stirbst ok. Stirb, dann bist du erlöst» – (Sep. Beil. 1 S. 95). «Möchte Böses

tun bei Dir – werde auch meine religiöse Seite abziehen und den Scheiss machen,

welchen ich nicht gemacht habe, wirst du noch sehen D____ (…)». Als D____

antwortet, sie möchte sterben, meint er: «Stirb, dann bin ich dich los und kann

sagen, sie ist tot» (Sep. Beil. 1 S. 107). «Ich habe einen Fehler gemacht (…).

Aber du nutzt dies aus (…) überschreitest die Grenzen, damit wir uns trennen.

Aber ich sage nichts zu dir, nie werde ich von dir ablassen (…) und sieh jeden

Scheiss nicht als eine Drohung an, ja, bin ein Psychopath und mein einziges

Medikament bist du (…)» (Sep. Beil. 1 S. 115). Bezeichnend auch: «Damit dein

Vater dich nicht schont, werde ich absurde Sachen sagen. Damit er dich nicht

schont, sage ich, lass uns sie nicht schonen, sage wir sehen uns immer

(Kuss-Smiley) Liebes, meine es ernst – glaub es – sag keinesfalls, dass es eine

Drohung ist – verdirb mir nicht die Laune» (Sep. Beil. 1 S. 141). B____ drückt

nach der Flucht auch gegenüber E____ Morddrohungen aus, die sich an D____

richten. Gemäss einer Nachricht an E____ soll dieser der Schwiegermutter

ausrichten, dass B____ die Verlobungssachen nicht zurückwolle, sondern seine CHF 7’000.–

und «ihre Tochter als tot sehen», weil sie der Kopf von allem sei. Wenn die

Mutter es nicht schicke, komme er das Geld nächste Woche holen und «meine Sünde

gehört ihr». Diese Nachricht leitet Y____, der Bruder der Privatklägerinnen,

diesen am 26. August 2015 weiter – sie war aber auf dem Mobile des E____

zu finden (Sep. Beil. S. 217, S. 55). Notabene verharmlost der Berufungskläger A____

die Bedeutung dieser Nachricht (act. 1565). B____ schreibt nach der Flucht auch

diverse Nachrichten an C____, seine «Schwägerin». Er will sie dazu bringen,

nachhause zu kommen, beschwichtigt sie, es werde ihnen nichts geschehen.

Ausserdem ermahnt er sie «Vergesst nicht, dass ihr Musliminnen seid» und erklärt

warnend: «(…) kehr bis morgen zurück, bitte, wenn ihr bis morgen nicht kommt,

er hat auf den Koran geschworen, euch auszulöschen (…)» «Auch wenn tausend

Jahre vergehen, ich werde sie nicht aufgeben, das soll sie wissen, der Pfeil

ist aus dem Bogen, ich werde meine Frau nicht verlassen, ohne sie zu heiraten,

nur der Tod kann uns trennen. Wenn sie zur Vernunft kommt, ok, wenn nicht, soll

sie warten, wenn sie will 6 Jahre (…)» (act. 881 ff.).

Aus den

Telefon-Auswertungen geht übrigens auch hervor, dass für B____ offenbar

tatsächlich bereits eine andere Frau – in der Türkei – gefunden wurde (vgl. Z____

an B____: «Wärest du noch hier, dann könntest du mich wie früher verprügeln –

Bruder stimmt das mit dem Mädchen in (…) [Stadt in der Türkei]. Mutter sagt,

sie haben sie für dich gefunden» – «Ja. Aber sie geht noch zur Schule» – «Wie

soll das gehen» – «Habe euch auch vermisst» (Sep. Beil. 1, act. 180).

Y____

berichtet auch sonst von Todesdrohungen. Am 19. August 2015 schreibt er

offenbar in grosser Sorge: «Achtung!!! B____ isch uf dr suechi nach dir und

wenn du in schuel gohsch wird er dich verfolge und dich anschliessend töte!!!

Pass uf wo und mit wäm du laufsch» (Sep. Beil. 1 S. 42). Das hätten sie alle

herausgefunden. Er schreibt den Schwestern weiter, B____s Mutter habe gesagt,

«das wärdet ihr bereue. Dh indirekt gseit er will di töte» (Sep. Beil. 1, S. 43).

Ein anderes Mal meint Y____, B____ sei D____ «mega am sueche», und er habe

glaublich eine Waffe (Sep. Beil. 1 S. 45). Allerdings berichtet Y____ auch,

dass B____ nun in Zürich heirate. Er dürfe nicht mehr mit der Familie A____

reden, sie hätten nichts mehr mit ihm zu tun (Sep. Beil. 2 S. 34).

C____

selbst schreibt von ihrer Angst, vom eigenen Vater ermordet zu werden. So in

einer Nachricht an E____: «In unserer Kultur bringt man auch die Töchter um,

damit die Ehre wiederhergestellt ist. Vater sagte immer wäre ich anstelle von (…)

(Männername) hätte ich (…) (Frauenname) in den Wald gebracht und dort

umgebracht… und er hat noch gesagt, er sei von Hisbollah und so etwas sei nicht

verboten… du kannst meine Eltern nicht besser kennen als ich» (Sep. Beil. 2 S. 86).

Dies bezieht sich offenbar auf die erwähnte Drohung in Zusammenhang mit der Cousine

mütterlicherseits, die zu einem anderen Mann geflüchtet war. Oder auch: «wenn

wir sterben, ist es das Beste… ist eh nicht viel übrig… auch wenn Vater uns

nicht umbringt, wird entweder ein Verwandter von B____ oder er selbst uns

umbringen… statt in der Schule zu sein, bin ich an so einem Ort… statt an die

Prüfungen zu denken, denke ich darüber nach, wer uns wohl umbringen wird… wie

lange werde ich wohl noch leben… ein Mädchen, das 22 Jahre alt ist…» (Sep.

Beil. 2 S. 128). Sie versucht dann verzweifelt, via E____ herauszufinden,

wie gross die Gefahr wirklich ist, ob es allenfalls eine Möglichkeit zur

Rückkehr gebe, bittet ihn nach drei Monaten Flucht um Hilfe (Sep. Beil. 2 S. 132,

134, 142). E____ fragt u.a. auch, welche Kompromisse sie denn eingehen würden.

Sie meint, ob es nach so viel Unrecht nicht reiche, wenn sie zurückkämen, und bringt

zum Ausdruck, dass sie sich danach sehnt, mit ihrer Familie gut zusammen zu

leben (Sep. Beil. 2 S. 136). C____ schreibt sodann unzweideutig von ihrer

Zwangsehe – und zwar auch gegenüber dem eigenen Ehemann. So u.a.: «…wir wollten

nicht Männer heiraten, die wir nicht wollen, das könnte ich kein zweites Mal

verkraften. Ich bin keine Hure. Damit das Kind vom Bruder/Schwester hierher

kommen kann um zu arbeiten kann ich nicht mit ihm schlafen… ekelhaft (…) Alles

was ich zu dir gesagt hatte, ist eine Lüge, ich liebe dich usw… ich musste

lügen, konnte dir ja nicht sagen, dass ich dich unter Zwang heiraten musste.

Ein oder zwei Mal ist es mir rausgerutscht, aber ich sagte, dass es aus Wut

war» (Sep. Beil. 2 S. 92).

Am 14. Mai 2015

kurz nach Mitternacht hatte C____ von Gewalttätigkeiten bei ihren Eltern berichtet

(sie wohnte zu der Zeit dort): Dort sei «eine Bombe explodiert». «Mutter und

Vater haben Druck gemacht. Vater hat D____ geschlagen. D____ hatte einen Anfall

und Mutter auch» (Sep. Beil. 2 S. 251). D____ habe sich umbringen wollen. Der

Vater habe «ihr Gesicht blutig gemacht – Ich ging dazwischen, bin auf den Boden

gefallen, meinen Kopf stiess ich an der Ecke des Tisches im Wohnzimmer auf» –

«wieso hat er geschlagen? Ist was an deinem Kopf?» – «nichts passiert, es

schmerzt etwas… weil wir uns scheiden und weil D____ die Verlobung auflösen

will. Wegen euch» (Sep. Beil. 2 S. 252).

5.8.3 Die

Auswertung der Mobiltelefonie von A____ (rückwirkende Randdaten, act. 1125–1137)

belegt Hinweise auf eigene private «Ermittlungen» des Berufungsklägers A____

und darauf, dass er offensichtlich nicht in Sorge um den Verbleib seiner

Töchter war. So gab es zahlreiche Kontaktaufnahmen via SMS von A____ mit den

Privatklägerinnen, besonders am Tag der Flucht (3. Juni 2015, act. 1126,

1133). An jenem Tag rief er als erstes seine Ehefrau und später auch E____ an

(act. 1128). Mit diesem wie auch mit B____ hatte er häufig telefonischen

Kontakt, besonders nach der Flucht der Privatklägerinnen, meistens von A____

ausgehend (act. 1132). Am 4. Juni 2015 rief er im Gymnasium [...], der Schule

von D____, an, nachdem er am Vortag persönlich dort vorgesprochen hatte.

Ebenfalls am Tag nach der Flucht, dem 4. Juni 2015, erfolgte dann um 19:40 Uhr

ein Anruf beim Frauenhaus (…). Ebenfalls am 4. sowie am 5. Juni 2015

telefonierte A____ mit verschiedenen Autovermietungsfirmen, allenfalls suchte

er nach möglichen «Fluchtautos» der Töchter. Am 5. Juni 2015 hielt er sich in (…)

auf (15:10 Uhr) und rief von dort aus etwas später (18:56 Uhr) dann auch

erstmals (…).ch an; er rief in der Folge bis zum 8. August 2015 noch weitere 23

Mal dort an. Ebenfalls am selben Abend, etwa um 19 Uhr (dies gemäss Aussagen

der Mitarbeiterinnen, nicht gemäss Randdatenauswertung) rief A____ im Frauenhaus

(…) an und sagte, er sei in (…) und er wisse, dass seine Töchter im Frauenhaus

seien. Sie sollten zurückkommen, es stimme nicht, was sie erzählten. D____ habe

nach Angaben der Mitarbeiterinnen angefangen, vor Angst zu weinen und zu

zittern, als sie das Telefonat mitbekam. C____ sagte, sie hätten ja gewusst,

dass es früher oder später dazu kommen könne und sich trotzdem für diesen

Schritt entschieden. Das Frauenhaus (…) wurde durch die Kantonspolizei Bern

evakuiert und alle Bewohnerinnen anderweitig platziert (vgl. act. 1134). Der

Berufungskläger A____ hat nach der Flucht der Töchter auch einen privaten

«Fahndungsaufruf» mit Flugblättern mit Fotos der Privatklägerinnen starten

wollen (vgl. act. 1261 ff.); darauf ruft er zu Hinweisen auf den Verbleib

seiner «spurlos verschwunden»(en) Töchter» auf, gegen Belohnung von CHF

1‘000.–. Dabei wusste er offensichtlich, dass es sich beim angeblichen

Verschwinden um eine Flucht handelte. Sein «Fahndungsaufruf» – er will die

Blätter nicht verteilt haben (vgl. act. 1264) – sollte also dazu dienen, den

von seinen Töchtern bewusst geheim gehaltenen Aufenthaltsort herauszufinden, um

ihrer habhaft zu werden.

Es bleibt

anzumerken, dass der Berufungskläger A____ im März 2013 eine Vermisstenanzeige

aufgegeben hatte, als der Sohn Y____ nicht nach Hause gekommen war (act. 911

ff.). Dass er dies bei seinen Töchtern nach deren Verschwinden nicht getan hat,

sondern diese durch private «Ermittlungen» hat finden wollen, lässt darauf

schliessen, dass er tunlichst vermeiden wollte, dass sich die Polizei mit der

Angelegenheit befassen würde.

5.9

5.9.1 Weiter

sind auch die Mutter N____ und der Bruder Y____ der

Privatklägerinnen sowie E____, Neffe von N____ und (damals) Ehemann

von C____ befragt worden. Sie belasten, soviel kann vorweg festgehalten werden,

die Berufungskläger nicht.

5.9.2

Die

Mutter N____ hat in der Einvernahme vom 20. Oktober 2015 (act. 1381

ff., nicht verwertbar zu Lasten von B____) ausgesagt. Sie belastet

aber B____ ohnehin kaum und entlastet ihren Ehemann A____. Dieser sei seinen

Töchtern gegenüber nie handgreiflich geworden, «A____ schlägt nie» – «bei uns

gibt es kein Schlagen» und «wir setzen unsere Kinder nicht unter Druck». Er

habe auch D____ nie eingesperrt (act. 1411 f.).

Die Mutter

äussert sich dann zu ihrer Kultur. Sie seien Muslime und lebten auch so. «Bei

uns ist es so, man kann verlobt sein, man kann verheiratet sein. Aber man kann

nicht Freunde sein. Man kann nicht ausgehen, das gibt es nicht» (act. 1395).

Mit D____ habe sie denn auch «geschimpft», als diese ihr erst nach etwa 8

Monaten von der Beziehung zu B____ erzählt habe. Sie habe «ganz einfach

geschrien, ich war laut» (act. 1396). Für D____ sei dieses Verhalten

«demütigend», man sage dann nichts Gutes über sie. Und für die Eltern sei es

«natürlich auch sehr schwer» (act. 1396). «Man sagt Hure. Niemand redete

dann mit ihr. Jeder sieht sie komisch an. In unserer Kultur ist das so. Aber

weil es unsere Tochter ist, haben wir das niemandem gesagt.» Hätte D____ B____

doch nicht heiraten wollen, wäre «nichts» passiert – «Wir würden die Sache

unter den Teppich kehren» (act. 1397). Auf die Aussagen von D____ angesprochen

meint die Mutter: «Ich kenne meine Tochter sehr gut. (….) Wenn D____ etwas

verspricht, vergisst sie es dort gleich wieder. Sie lügt. (…) Sie steht niemals

hinter ihrem Wort» (act. 1402/3). B____ dagegen lässt die Mutter ganz gut

dastehen: Dieser habe nur einen Fehler – das sei gewesen, ihre Tochter zu

lieben. (act. 1415).

Die Verlobung und

dann die Heirat von C____ mit ihrem Cousin sei auf Antreiben des jungen Paars

zustande gekommen. Sie (N____) habe das eine gute Idee gefunden und der Vater

sei ebenfalls einverstanden gewesen (act. 1406/7). C____ habe dann die

Scheidung gewollt und sei ins Elternhaus zurückgekehrt, «wegen kleinen

Diskussionen»; die Eltern hätten aber gefunden, sie solle zuerst 6 Monate

bei ihnen wohnen und sich die Sache gut überlegen, dann könne sie eine

Entscheidung treffen (act. 1408). A____ habe «ganz ruhig mit ihr geredet (…).

Er war nicht wütend und hat auch nicht geschimpft» (act. 1408). C____ habe nie

etwas von Schlägen erzählt. E____ würde so etwas auch nicht machen (act. 1408/9).

Die Mutter erklärt dann weiter, D____ habe in der Schule oft gefehlt, weil sie

verschlafen habe. Und auf Klassenfahrt sei sie nicht gegangen, weil sie krank

gewesen sei – es sei ihr oft schwindlig geworden und sie habe auch

Halluzinationen gehabt. In den Schwimmunterricht gemeinsam mit dem anderen

Geschlecht habe sie nicht gehen dürfen, weil das sündhaft sei – «weil sie nackt

sind» (vgl. act. 1409–1411).

An der Konfrontations-Einvernahme

mit B____ vom 12. April 2016 (act. 1824 ff.) beschreibt N____, dass sie und

vor allem ihr Mann der Heirat zwischen D____ und B____ zuerst eher skeptisch

begegnet seien. Nachdem sie B____ kennen gelernt hätten, hätten sie ihre

Meinung geändert (act. 1825). D____ habe B____ heiraten wollen; erst zwei oder

drei Tage vor ihrer Flucht habe sie gesagt, dass sie nicht heiraten wolle. A____

habe gesagt, sie solle nicht wegen einem SMS die Verlobung annullieren und sich

das bis zum Termin beim Zivilstandsamt überlegen. B____ sei wegen der

Meinungsänderung «natürlich sehr traurig» gewesen – sie auch «ich war auch

traurig (act. 1827). Auf den Umstand angesprochen, dass B____ CHF 7’000.–

gefordert habe, meint sie, das SMS an E____ habe er nur geschrieben, weil er

wütend gewesen sei. Ihr Mann und sie hätten das nicht ernst genommen. Die

Frage, ob die Familie von B____ Druck auf sie, die Mutter, ausgeübt habe – wie

es D____ in ihren späteren Einvernahmen geschildert hat – meint die Mutter

klar: «Nein. Das haben sie nicht». Sie habe auch keine Angst, insbesondere vor

Blutrache gehabt, als B____ das Geld gefordert habe. Er sei «nicht so ein

Mensch» (act. 1829/1830).

N____ ist ihrem

Ehemann, dem Berufungskläger A____, sehr eng verbunden, wie auch die

Privatklägerinnen ausgesagt haben. Ausserdem ist sie in jeder Hinsicht auf ihn

angewiesen: Er ist nicht nur der finanzielle (Allein)Versorger der Familie,

sondern unterstützt sie wesentlich bei Pflege und Betreuung des jüngeren

behinderten Sohnes und im Alltag, zumal N____ offenbar labil sei und kein

Deutsch spricht (vgl. act. 1404). Vor diesem Hintergrund kommt ihren

entlastenden Aussagen in Bezug auf den Berufungskläger A____ nur sehr

eingeschränkte Bedeutung zu. Dies ist in Bezug auf den Berufungskläger B____

anders, zumal hier keine familiäre oder Verbundenheit oder andere Gründe für

Rücksichtnahme ersichtlich sind.

5.9.3 Y____,

der eine Bruder der Privatklägerinnen, hat am 27. Oktober 2015 (act. 1429

ff.) ausgesagt; seine Aussagen wären unverwertbar, soweit sie B____ belasteten

– was aber nicht der Fall ist. Auch er entlastet insbesondere seinen Vater, den

Berufungskläger A____. Die ganze Sache mit der angeblichen Zwangsheirat habe

«so gar nie stattgefunden». Es sei ein «Familienproblem» entstanden, für

welches die Schwestern eine «falsche Lösung» gefunden hätten; sie hätten sich

gegenseitig aufgehetzt. Er meint, die Hochzeit zwischen C____ und E____ sei

problemlos zustande gekommen, und will nicht wissen, welche Probleme C____ mit

ihrem Mann gehabt habe (act. 1430, 1441). D____ habe gegen die Regel

verstossen, dass man vor einer Heirat bzw. Beziehung die Eltern fragen müsse,

indem sie schon eine längere Beziehung zu B____ gehabt habe. Seine Eltern

hätten aber «ganz ruhig, sage ich es einmal so» reagiert (act. 1432). Es habe

«vielleicht eine kleine Strafe» gegeben, aber keine Schläge, und von Einsperren

will Y____ nichts wissen (act. 1432/3). Auf seine WhatsApp-Mitteilung «D____

isch halb tot gsi» angesprochen, meint er, D____ sei sehr lange auf der

Toilette gewesen, bis der Vater das Türschloss abmontiert habe, um zu schauen,

was los sei. Dann habe er D____ bewusstlos auf der Toilette gefunden (act. 1433).

Um die Verlobung/Heirat mit B____ habe es zwar ein Hin- und Her gegeben. Bei

der Verlobung mit B____ sei D____ aber dann «überglücklich» gewesen. Auf

Vorhalt bejaht er allerdings, dass D____ sich zuerst geweigert hatte, sich

anzuziehen und überhaupt mitzugehen. Er habe nicht gesehen oder gehört, dass

sein Vater sie deswegen geschlagen habe. Von einer versuchten Vergewaltigung

oder Misshandlungen seitens B____s will Y____ nichts gehört haben (act. 1437

f.). Auf seine Nachrichten an die Schwestern nach der Flucht angesprochen («wer

er euch findet wirt er euch umbringe aber wen ihr kömmet wird er verzeiye»),

meint er, das habe er nur geschrieben, damit die Schwestern «in Panik geraten»

und heimkommen. Es sei nicht ernst gemeint gewesen (act. 1446). Er bestätigt schliesslich,

dass sein Vater wegen der Kleidervorschriften – Rock, Pullover, Kopftuch –

manchmal «gemotzt» habe und dass er selbst die Vorschriften seines Vaters

ebenfalls unterstütze (act. 1451).

5.9.4 E____

hat gegenüber der Polizei (…) am 16. August 2015 erklärt, D____ wolle einmal

heiraten und dann doch nicht; die Schwiegereltern hätten gesagt, dass die

beiden nächsten Monat heiraten würden (act. 792 f.). Anlässlich einer

Einvernahme am 6. Oktober 2015 hat er den Vorwurf einer Zwangsheirat und von

häuslicher Gewalt bestritten (act. 1198 ff.). Er erklärt weiter, sowohl C____

als auch er selber hätten mit den Schwiegereltern über die Frage einer

Scheidung geredet, diese hätten indes versucht, das Paar zu versöhnen, mit dem

Hinweis, dass es normal sei, dass es in der Ehe auch Streitigkeiten gebe (act.

1209). Die Konfrontationseinvernahme mit C____ vom 26. November 2015 (act. 1627

ff.) ist in Bezug auf die Berufungskläger unverwertbar, soweit sie belastet

würden; Entlastendes findet sich nicht. In einer Konfrontationseinvernahme mit B____

vom 4. März 2016 (act. 1815 ff.) erklärt er, C____ sei von niemandem zur

Ehe gezwungen worden, und bestreitet dann weiterhin häusliche Gewalt – wofür er

unterdessen rechtskräftig verurteilt worden ist. Er kann nicht sagen, ob D____ B____

freiwillig heiraten wollte, da er zu wenig wusste (act. 1822). Anlässlich der

vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat er in Bezug auf die hier noch zur

Diskussion stehenden Delikte nichts Relevantes ausgesagt (act. 2381 ff.).

5.10 Aussagen

des Berufungsklägers A____

5.10.1 Gegenüber

der Polizei (…), die ihn am 16. August 2015 als Auskunftsperson

einvernommen hat, weil er mit Angehörigen beim Frauenhaus (…), wo die beiden

Privatklägerinnen mittlerweile untergebracht worden waren, vorgesprochen hatte

(vgl. act. 775 ff.), wies der Berufungskläger A____ die Vorwürfe einer Zwangsheirat

von sich. Er werde seiner Tochter D____ nichts tun, könne aber nicht

garantieren, dass ihr Verlobter ihr nichts antun werde. Dieser und dessen

Eltern sagten, dass seine (des Berufungsklägers A____) Familie D____ verstecke.

D____ habe ihren Verlobten «bis zur letzten Minute gut behandelt»; ihn zu

heiraten sei «der einzige Weg für ihn, dass er registriert wird und in der

Schweiz bleiben kann» (act. 788). Die Auflösung der Verlobung sei kein Problem;

es müssten noch Schulden geregelt und Gold zurückgegeben werden, dann sei es

vorbei (act. 787). Inzwischen sei er gegen eine Heirat. Wenn D____ heiraten

wolle, werde er nicht zur Hochzeit erscheinen. Diese solle ihre Schulden und

ihr Gold bezahlen. Das, wovon er wisse, habe er bezahlt (act. 789).

5.10.2 Am

6. Oktober 2015, bei der ersten polizeilichen Einvernahme in

Basel, als Beschuldigter und im Beisein eines Verteidigers (act. 1223 ff.),

beharrt A____ zunächst darauf, dass er keine Auskunft gebe, bis er seine

Tochter C____ nicht sehe. Seine beiden Töchter seien «halb im Gefängnis»,

könnten nicht telefonieren, seien eingesperrt und müssten täglich zwei Stunden

einer Person zuhören (act. 1224/5). Er wolle mit ihnen sprechen und mit

eigenen Augen sehen, ob es ihnen gut gehe. Später steigert er sich weiter in Anschuldigungen

an die Adresse des Frauenhauses hinein, das die Töchter unter Druck setze und

regelrecht gefangen halte (act. 1291–1296). «Dieses Heim sucht Arbeit, sonst hätten

sie ja keine Arbeit mehr» (act. 1260). Er betont mehrfach, dass D____ die

Verlobung ohne weiteres auflösen könnte, sie müsse es bloss sagen; ein

Telefonat genüge. Man gebe die Sachen, die man bekommen habe – Gold, Ringe –

zurück – und fertig sei. Das habe mit der «Ehre» nichts zu tun. Wenn hingegen eine

Verlobte einfach verschwinde, dann sei das für den Verlobten gegen dessen Ehre

(act. 1244). Er berichtet weiter von der Verlobungssituation, dass D____ sich

gegen seine Bedenken habe durchsetzen müssen. Die Hochzeit könne nicht ohne

Einwilligung des Brautvaters stattfinden; Verlobungen könnten problemlos

aufgelöst werden. Aber er habe gewünscht, «dass D____ den Leuten selber sagt,

dass sie nicht will» (act. 1248). Auch C____ könne sich scheiden lassen, wenn

sie das wolle. Schliesslich bilanziert der Vater über seine Töchter: «Bei

beiden ist es reine Eifersucht» (act. 1249). Die gegenteiligen Aussagen der

Töchter hätten diese «nicht frei gesagt». Als D____ weggegangen sei, habe er (A____)

dem Verlobten gesagt, es sei fertig, er (der Vater) lasse nicht zu, dass der

Verlobte D____ heirate. B____ habe ihm EUR 5’000.– gegeben, die habe er (A____)

zurückbezahlt; D____ müsse noch die Armreifen und Gold zurückschicken und dann sei

fertig (act. 1257). Später beschreibt A____ noch die «Gefahr», in welcher sich D____

befinde, «solange sie die Verlobung nicht auflöst» (act. 1265). Er erklärt dann

auch, die Angehörigen von B____ unterstellten ihm, die Braut zu verstecken,

damit sie nicht heiraten kann, und drohten ihm deswegen (act. 1268, 1273). Er beschwört

diverse Szenarien herauf, welchen Gruppen sich seine Töchter angeschlossen

haben könnten – (…), (…) oder (…). Er sei gegen eine Heirat von D____ mit B____

gewesen sei, weil «fast 90% dort unten sind die von der Gruppe A, B oder C. Nur

10% sind neutral. Die sind bewaffnet und bringen einander um, von diesen

Gruppen» – aber man könne ja nichts machen, wenn D____ auf einer Heirat beharrt

habe (act. 1260, 1264/5). Als A____ diverse Textnachrichten von ihm an seine

Töchter vorgehalten werden sowie auch einige Nachrichten von Y____ an die

Schwestern mit eindeutig bedrohlichen Wortlaut, sucht er Ausflüchte. Auf seine

eigene Nachricht angesprochen («… Ihr wisst, dass ich euch nichts tun werde,

wenn ihr nach Hause kommt. Wenn ich euch finde, wird meine Psyche in diesem

Moment entscheiden, was ich mit euch mache. Kommt zurück, bevor ich euch finde»),

weiss er keine Erklärung, sondern äussert nur, er «akzeptiere das nicht mehr,

wenn Sie nur mir die Schuld in die Schuhe schieben» (act. 1273 ff.).

Schliesslich verweigert er weitere Antworten dazu.

5.10.3 An

seiner Befragung vom 8. Oktober 2015 im Haftprüfungsverfahren (nicht

verwertbar zu Lasten des Berufungsklägers B____) hat der Berufungskläger A____ erklärt,

die Tochter C____ sei gegenüber ihrem Ehemann, dem damals Mitbeschuldigten E____,

brutal gewesen, habe ihn geschlagen und ihm öfters gedroht, ihn in dessen Heimat

«zurück zu schicken». Sie habe ihn loswerden wollen, aber er, der Vater, habe

ihr geraten, zuerst nochmals zu den Eltern wohnen zu kommen und erst wenn sie «klar

denke» allenfalls die Scheidung einzureichen (act. 319). Auch die Flucht der

Tochter und die Vorwürfe der Zwangsheirat sollen nach diesen Aussagen Folgen

einer banalen Diskussion mit dem Ehemann gewesen sein (act. 320). Gegen

den Vorwurf, D____ zwangsverheiraten zu wollen, wehrt er sich. Er habe es

seiner Tochter überlassen, ob sie B____ heiraten wolle, und sei sogar bereits

beim «Zwangsheirat-Büro» gewesen und habe gemeldet, dass seine Tochter

eventuell gefährdet sei wegen ihres Verlobten. Er habe auch eine «Kaution»,

welche der Verlobte bereits bezahlt habe, «bis zum letzten Rappen»

zurückgezahlt, damit seine Tochter nicht in Gefahr sei (act. 321).

5.10.4 In

der Konfrontationseinvernahme mit D____ vom 29. Oktober 2015, (act. 1496

ff., nicht verwertbar zu Lasten des Berufungsklägers B____) stellt A____ sich

als Verhinderer oder jedenfalls Verzögerer der Verlobung resp. Hochzeit ins

Zentrum. Er sei mit der Tochter in die Türkei nach [...] gefahren,

gewissermassen als Trick, d.h. in der Hoffnung, sie sage dort, in dieser

fremden Kultur «vielleicht nein». Er habe nicht gewollt, dass sie «ihre Zukunft

für eine Verlobung hergibt», habe er sich doch dafür eingesetzt, dass sie das

Gymnasium besuche. Seine Frau sei «sehr schockiert» gewesen, als D____ wider

Erwarten einer Verlobung zugestimmt habe (act. 1500). Er habe seine Tochter nicht

eingesperrt; es seien gesundheitliche Probleme gewesen, es sei «nicht

eingesperrt eingesperrt» gewesen. Sie habe das gesagt, aber sie sei nicht in

der Lage gewesen, zur Schule zu gehen. Sie habe mit der Mutter und dem jüngeren

Bruder in die Stadt gehen können, habe aber immer online sein müssen und das

Telefon dabeihaben (act. 1501). D____ erklärt, es sei ihr verboten gewesen,

nach draussen zu gehen, «weil mein Vater unter anderem gemeint hat, dass ich

mir das Leben nehme», es seien zu viele Faktoren gewesen (act. 1501 f). Auch

die von D____ geschilderten Schläge in der Türkei bestreitet A____. Er habe

«nichts gemacht», es sei «nicht Gewalt» gewesen (act. 1502). Auch nachdem D____

die Gewalt (Faustschläge) schildert, ihn dabei aber sogar mit einer

Drucksituation, unter dem er und die Familie gestanden seien, entschuldigt, bestreitet

der Berufungskläger diese Schläge (act. 1503 f.). Zum Umstand, dass ihm D____ nach

ihren Angaben mehrfach gesagt habe, sie wolle die Verbindung mit B____ nicht

(mehr), meint der Berufungskläger A____, sie habe es anscheinend nicht deutlich

gesagt (act. 1507). Entlarvend und erschütternd ist seine Reaktion auf den

Bericht seiner Tochter von der versuchten Vergewaltigung. Die Detektivin fragt

ihn, ob ihn die Aussage der Tochter so kalt lasse, dass B____ versucht habe,

sie zu vergewaltigen. Darauf meint er: «Aber sie kann ja nichts dafür. Wenn

jemand versucht, meine Frau zu vergewaltigen, dann kann ich ja nicht meiner

Frau die Schuld geben. Es ist ja nicht ihre Schuld. Und von unserer Religion

her ist es kein Problem, von der Kultur her auch nicht» (act. 1507 f.). Schliesslich

erklärt er noch, dass er nicht sehe, weshalb die Familie von B____ die Tochter

umbringen sollte; denn wenn man richtig vorgehe, könne man die Beziehungen einsetzen

und alles richtig regeln (act. 1512).

5.10.5 In

der Konfrontationseinvernahme mit C____ vom 29. Oktober 2015 (act. 1523

ff.) bestreitet der Berufungskläger A____, wegen der Heirat Druck auf C____

ausgeübt zu haben (act. 1527/1528). Ihre Gründe für eine Scheidung seien zu

wenig schwerwiegend gewesen, darum habe er ihr gesagt, sie solle 5 bis 6 Monate

zu ihm und der Mutter kommen und es sich überlegen. Nach 10 bis 12 Tagen habe

sie bereits nach Hause (zum Ehemann) wollen und er habe «Nein» gesagt, damit

sie sich mehr Zeit nehme (act. 1529). Er erklärt, C____ sei nur von zuhause weggegangen,

um D____ zu unterstützen, und habe dabei in Kauf genommen, dass ihre Ehe

zerbreche – was er «auf eine Art ganz toll» finde. Er behauptet, in der Ehe C____–E____

sei es nicht schlecht gelaufen, es habe Diskussionen gegeben (act. 1532).

5.10.6 In

der Einvernahme vom 11. November 2015 (act. 1550 ff.; unverwertbar,

soweit B____ belastet würde) äussert der Berufungskläger A____, dass er sich

von der Familie des B____ nicht bedroht gefühlt habe. Dessen Vater habe ihn

zwar für das Scheitern der Heirat verantwortlich gemacht und es «einfach nicht

glauben» wollen, dass nicht er, der Vater, D____ versteckt hielt. Auch die SMS

von B____ an E____ zum Weiterleiten, in welcher es um die Forderung von CHF 7'000.–

geht («und ihre Tochter als Tod sehen … wenn sie es nicht schickt, komme ich es

nächste Woche holen meine Sünde gehört ihr…») scheint beim Vater nicht als

bedrohlich angekommen zu sein: «Und Tod ist nicht gemeint, dass sie tot ist.

Wenn er seine CHF 7’000.– hat, ist er einverstanden. (…)» (act. 1565). Als er

gefragt wird, wovor D____ denn zu schützen sei, wie er früher ausgesagt habe,

meint er, solange zwischen den beiden Familien kein Frieden herrsche, sei D____

nicht sicher. Friede gebe es aber ganz einfach – D____ müsse bloss anrufen, am

besten in seinem Beisein, und deutlich sagen, «dass es fertig ist»; er würde

dann CHF 7'000.– zahlen oder etwas herunterhandeln (act. 1581 f.). Allerdings

schränkt er ein, dass dies nur möglich sei, wenn kein Verfahren gegen B____ laufe,

und D____ diesen nicht anzeige (act. 1583/4). Angesprochen auf den Hinweis seiner

Ehefrau, dass bei Personen aus [...] eine Verlobung nicht aufgelöst werden

könne, meint A____, dass er nach all den Telefonen denke, «dass wenn sie das

Geld haben und dann Frieden, dann ist es kein Problem» (act. 1589, vgl. auch

1585). Auch betreffend Verlobung von D____ mit B____ bleibt A____ bei seiner

Darstellung, wonach diese auf Drängen der Tochter zustande gekommen sei; er

hätte lieber ein «Nein» von der Tochter gehabt (act. 1580/1; 1589/1590). Auf

die Aussagen der Töchter angesprochen, wonach er vorgeschlagen habe, D____

solle B____ heiraten und sich dann scheiden lassen – meint er, er habe so etwas

nie gesagt, es sei vielleicht falsch verstanden worden (act. 1588). Entlarvend schliesslich seine

Antwort auf die Frage, was er zur Aussage seiner Frau sage, wonach Frauen,

welche ausserhalb einer Verlobung einen Mann treffen, als Hure bezeichnet

würden: Er bestreitet dies und meint, dies sei, wenn die Frau auf der Strasse

auf den Strich gehe, aber nicht, wenn die Frau jemanden kennenlerne und dann

heirate – was aufzeigt, dass die Treffen von D____ mit B____ nach Auffassung

des Berufungsklägers A____ eben die Heirat erheischt haben (act. 1591). A____

bekräftigt weiterhin, dass die Heirat von C____ mit ihrem Cousin freiwillig

erfolgt sei (act. 1571, 1574, 1576). Eine Scheidung sei im Übrigen kein

Problem, weder von der Religion noch von der Kultur her und von E____ her auch

nicht (1575). A____ betont ausserdem, wie sehr ihm die Schulbildung seiner

Töchter am Herzen liege. Dass er mit Schulverbot gedroht habe, stimme nicht –

das Gegenteil sei der Fall gewesen (act. 1580). Auf Frage seines Verteidigers

erklärt der Berufungskläger A____ dann noch, dass Zwangsheirat nach seiner

Religion verboten sei, und er sich an die Regeln seiner Religion halte.

5.10.7 An

der nächsten Verhandlung vor der Haftrichterin (am 18. November 2015, act.

357 ff., unverwertbar zu Lasten des B____) stellt der Berufungskläger

A____ die Darstellung seiner Töchter als gezieltes Konstrukt dar. Auf die

Frage, warum die Tochter D____ behaupte, sie sei von ihm eingesperrt und

geschlagen worden, meint er nur, sie habe ja ein «Konzept» haben müssen, um in

ein Frauenheim zu gehen. Er bestreitet, die Tochter eingesperrt zu haben; diese

sei krank gewesen, habe einen Anfall gehabt und vermeiden wollen, dass die

Kollegen das erfahren, und habe deshalb selber nicht zur Schule gehen wollen

(act. 358). Als man den Verteidiger auf das Einsperren anspricht, erklärt auch

dieser, D____ sei primär aus gesundheitlichen Gründen zu Hause geblieben – sie

sei mehrfach in Ohnmacht gefallen und habe Stimmen gehört; der Besuch beim Arzt

habe nichts gebracht. Dann habe man sie zu einem «ich sag mal, religiösen Arzt

gebracht, der aus der eigenen Umgebung ist, damit sie aus dem Fluch herauskam,

da sie verflucht war. (…) Das hat er [A____] nicht erzählt weil es schwer

verständlich ist für jemanden aus der Schweiz.» Es sei aber ein weiteres Indiz

dafür, dass es kein Wegsperren gewesen sei – sein Mandant habe ihm das erzählt

und er glaube ihm das (act. 363 f.). Ausserdem meint der Berufungskläger A____ nun,

die Tochter C____ sei einfach mit D____ mitgegangen, «als Schutzengel», damit

diese nicht alleine sei, denn sie selbst habe gar keine Probleme gehabt und

liebe ihren Mann (act. 359). Anders als laut seinen früheren Angaben will er

der Familie B____ nicht bereits alles zurückbezahlt, sondern erst CHF 5‘100.–

an B____ zurückgegeben haben, während die Familie mehr, nämlich CHF 7‘000.–,

verlangt habe. Den Rest habe er nicht zurückbezahlen wollen, «bis der Frieden

nicht herrscht.» Der Berufungskläger bestreitet im Übrigen auch, seine Töchter

jemals geschlagen zu haben (act. 361).

5.10.8 In

der Einvernahme vom 3. März 2016 (act. 1801 ff., in Anwesenheit von B____

samt Verteidigung, und der Verteidigung von E____) betont A____ zunächst, dass

er «kein Problem mit ihm, B____», sondern nur mit seinen Töchtern «zu tun» habe

(act. 1802). Ihm werden die Anklagevorwürfe vorgehalten. Er bestreitet alles.

Er habe C____ nur einmal geschlagen, als sie 7- oder 8-jährig die Mutter als

«Esel» bezeichnet habe (act. 1804). Er verweist weiter auf die entlastenden

Aussagen von C____. Betreffend Zwang zum Verbleib in der Ehe wiederholt er im

Wesentlichen seine bisherige Darstellung, ebenso betreffend den Vorwurf der

(versuchten) Zwangsverheiratung von D____. Seine Nachrichten an die Töchter

nach deren Flucht erklärt er damit, dass er Angst gehabt habe, sie könnten sich

einer Terrororganisation angeschlossen haben (act. 1809). Er belastet B____ in

seinen Aussagen nicht und verneint, auf Frage der Verteidigerin von B____, dass

er oder seine Familie je von B____ oder dessen Familie bedroht worden seien.

Auch die schriftliche Mitteilung von B____ sei nicht so, «wie es tönt»; sie

hätten das nicht ernst genommen (act. 1813).

5.10.9 In

der Konfrontationseinvernahme mit P____ und B____ vom 13. April 2016

(act. 1835 ff.) bekundet A____ Enttäuschung über das Verhalten von P____; diese

habe «ein Doppelspiel gespielt» (act. 1837). Im Übrigen macht er der

Lehrerschaft den Vorwurf, nicht die Polizei eingeschaltet zu haben, wenn sie

doch «von diesem Problem wussten» – damit meint er allerdings offenbar das

Problem, dass D____ B____ habe heiraten wollen und er als Vater dagegen gewesen

sei (act. 1840, 1841). Die Aussage, D____ sei mit diesem Mann dagestanden «und

nun müsse sie ihn halt heiraten» – was er gegenüber Frau P____ am Telefon

gesagt haben soll – bestreitet A____ (act. 1841). Betreffend Klassenreise

erklärt er, seine Tochter sei krank gewesen. Hätte der Lehrer damals das Papier

unterschrieben, wonach er die Verantwortung für sie übernommen hätte – da sie

spontan bewusstlos werde – so hätte D____ mitgehen können (act. 1837). Der Berufungskläger

A____ musste bereits nach kurzer Zeit ermahnt werden, sich nicht beleidigend zu

äussern (act. 1837).

5.10.10 An

der erstinstanzlichen Verhandlung (act. 2385ff.) bestreitet der

Berufungskläger A____ weiterhin alle Vorwürfe. Nachdem die Töchter einmal

Fussballspieler im Hotel besucht hätten, sei er enttäuscht gewesen und habe ein

paar Tage nicht mit ihnen gesprochen» (act. 2385). Er sei «Hizbollah», das

heisse: Auf Allahs Seite (act. 2385). Er sei gegen die Verlobung seiner

Tochter D____ gewesen – er habe mit den Leuten von [...], wo B____ herkomme,

selbst Probleme. Er habe einen Weg gefunden, die Heirat ziemlich zu verzögern. Aber

D____ sei bereit gewesen, sofort zu heiraten und sogar nach Italien zu gehen. Das

habe er indes nicht zugelassen, sei ihm die gymnasiale Schulbildung doch ein

grosses Anliegen gewesen (act. 2385). D____ habe ihm nichts gesagt

betreffend den Hintergrund der Verlobung. Sie habe sogar mit Suiziddrohungen

Druck auf ihn gemacht, bis er zugestimmt habe (act. 2386). Von der

versuchten Vergewaltigung habe er erst im Gefängnis erfahren (act. 2397). Auch

die vorgeworfenen Schläge und die vorgeworfene grundlose Verhinderung der

Teilnahme an der Schulreise bestreitet er (act. 2397). C____ habe er auch nicht

zur Heirat mit E____ geraten, vielmehr empfohlen, einen in der Schweiz

aufgewachsenen Jungen zu heiraten (act. 2386). Bei der Scheidung habe er C____

lediglich zu etwas Bedenkzeit geraten (act. 2386). An der erstinstanzlichen Verhandlung

konkretisiert A____ auch die «Terror-Organisation», der seine Töchter angeblich

nahe gestanden seien: «C____ hatte ja mit der (…)-Terrororganisation engen

Kontakt und ich dachte immer, dass sie dorthin gehen. Gegen Ende Juni war mir

klar, dass das nicht der Fall ist und das sagte ich auch dem Zuständigen, dass

ich in Ruhe in die Türkei gehe, meine Kinder sind in Sicherheit» (act. 2396/7).

5.10.11 Der

Berufungskläger A____ hat sich auch an der Berufungsverhandlung

geäussert. Er betont, in seinem Umfeld seien die Auflösung einer Verlobung und

die Scheidung einer Ehe völlig unproblematisch. Auf Frage erklärt er, er habe

die Töchter «nicht regelmässig» geschlagen, räumt aber nun ein, D____ zweimal

geschlagen zu haben, was er auch bereue; C____ einmal, vielleicht auf die

Hüfte. Auf Vorhalt der Aussagen der Töchter betreffend Faustschläge ins Gesicht

meint er, wollte man alles diskutieren, was da so geschrieben stehe, ginge es

tagelang, er schweift dann ab (Prot. Berufungsverhandlung S. 8). Er habe

lediglich ein einziges Klassenlager verboten, bei D____, [...], aber dort habe

es ein Arztzeugnis gegeben; ausserdem hätte die Tochter mitgehen können, wenn

der Lehrer unterschrieben hätte, dass er auf sie achte und ihre

gesundheitlichen Probleme – sie sei «ständig bewusstlos» geworden –

berücksichtige (Prot. Berufungsverhandlung S. 8). Als C____ ihren

Scheidungswunsch äusserte, habe er bloss geraten, nichts zu übereilen. Von

Gewalt habe sie ihm nichts erzählt, lediglich von Diskussionen und solchen

Problemen (Prot. Berufungsverhandlung S. 8). Auf Frage nach seiner Haltung

zu D____s Ehe, meint er, das sei normal, jeder müsse mal heiraten. Als D____ ihren

Heiratswunsch geäussert habe, habe er geraten, zu warten, bis sie die Schule

abgeschlossen habe; ausserdem habe er Bedenken gegen den Mann gehabt, denn mit

den Leuten aus dieser Stadt habe man einfach Probleme. Auf Vorhalt des SMS des Y____

(«halb tot im Bad» … wege dem Italiener») erklärt er, dieser Vorfall stehe in

Zusammenhang mit der verhinderten [...]reise, wo er der Tochter zwei Ohrfeigen

versetzt habe, als diese durchdrehte, damit sie wieder zu sich komme (Prot.

Berufungsverhandlung S. 8 ff.). In Bezug auf die Verlobung von D____ in der

Türkei, erklärt er, dass er dies verweigert habe, bevor D____ nicht die Familie

kenne – sie sollte den Hintergrund selber sehen. Er habe einfach den Prozess

verlängern wollen. Auf Hinweis, dass er ja einfach hätte Nein sagen können, und

sich D____ wohl etwas hätte sagen lassen, meint er, eine Verlobung heisse ja

nichts, das sei doch in Basel alltäglich. Den Gang aufs Zivilstandsamt hätte

sie auch ablehnen können. Er habe erfahren, dass es Druck und Drohung gab, auch

er und seine Frau hätten Druck und Drohung erfahren. Wegen 15'000 Lira seien

sie mit dem Tode bedroht worden, man habe es mit einer grossen Bande zu tun. Er

hätte mehr mit D____ reden und ihr zeigen müssen, dass er hinter ihr stehe (Prot.

Berufungsverhandlung S. 10).

Hinsichtlich der

Flucht der Töchter schildert er eigene Besorgnis einerseits und Drohungen

seitens der Familie B____ andererseits. Seine Nachrichten an die Töchter nach

der Flucht seien nicht alle richtig übersetzt worden. Vielleicht habe er den

Töchtern schon etwas Angst gemacht – damit D____ B____ nicht anzeige und damit ins

Gefängnis bringe, denn dann hätte sie lebenslang Schwierigkeiten (Prot.

Berufungsverhandlung S. 11). Schliesslich meint er noch, dass er wieder Kontakt

zu den Töchtern habe, diese kämen zur Familie nach Basel und auch mit der

Familie in die Ferien, D____ einmal und C____ mehrmals. Auf Frage, ob er wisse,

wo die Töchter wohnten, erklärt er, dass er den Töchtern gesagt habe, sie

sollten es ihm zu ihrer Sicherheit nicht sagen – falls eventuell eine Drohung

käme, «von der Bande». Sie hätten es allerdings leider dem Y____ gesagt (Prot.

Berufungsverhandlung S. 11). Im Schlusswort betont er seine Angst vor der

Familie B____, denn diese seien «keine Menschen, sondern Monster» (vgl. Prot.

Berufungsverhandlung S. 42).

5.10.12 Das

Strafgericht (Urteil S. 50 ff.) hat sich bereits eingehend und sorgfältig mit

dem Aussageverhalten des Berufungsklägers A____ auseinandergesetzt. Auf die

trefflichen Erwägungen kann verwiesen werden, zumal sich der Berufungskläger

nicht damit auseinandersetzt (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Es kann hier mit

folgenden zusammenfassenden und ergänzenden Bemerkungen sein Bewenden haben.

Zunächst sind

seine Ausführungen auffallend ausweichend und weitschweifig (vgl. etwa Prot.

Berufungsverhandlung S. 10, auf die Frage, weshalb D____ die Ehevorbereitung in

Basel gemacht habe; S. 7 auf Vorhalt der Aussagen der Töchter betreffend

Faustschläge ins Gesicht). Seine Angaben enthalten auch zahlreiche Widersprüche.

So bestreitet er einmal jegliche Schläge gegenüber seinen Töchtern, mit einer Ausnahme,

dann räumt er an der Berufungsverhandlung immerhin ein, dass er die Töchter nicht

regelmässig geschlagen habe – wobei er präzisiert, «regelmässig» bedeute für

ihn «morgens, mittags, abends eine Portion Schläge» (Prot. Berufungsverhandlung

S. 8). Dass er nun einige Schläge zugesteht, dürfte rein taktisch

motiviert sein, haben die Privatklägerinnen doch sämtliche Strafanträge

zurückgezogen, sodass die Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung

ohnehin entfallen. In Bezug auf die zwei Wochen dauernde Phase, wo D____ das

Haus nicht hat verlassen und die Schule nicht hat besuchen dürfen, machte er

zunächst gesundheitliche Gründe von D____ geltend, die deswegen selber das Haus

nicht habe verlassen wollen, und behauptet schliesslich, so auch an der

Berufungsverhandlung, D____ aus reiner Fürsorge zum Schutze vor B____ und

dessen Familie zu Hause behalten zu haben. Während er zuvor ernst zu nehmenden Druck

und Drohungen seitens der Familie B____ bestritten hatte, beklagt er an der

Berufungsverhandlung solche Drohungen wortreich und theatralisch (vgl. etwa

Schlusswort, Prot. Berufungsverhandlung S. 42). Auch sind seine Angaben wenig plausibel.

So ist beispielsweise der Umgang mit den gesundheitlichen Problemen der Tochter

D____, die angeblich ständig in Ohnmacht gefallen sei, weshalb die Klassenfahrt

nach [...] für sie zu riskant gewesen sei, nicht nachvollziehbar; bei

derartigen gesundheitlichen Problemen hätten die Eltern zweifellos längst einen

Arzt beigezogen – aber nicht um sich ein Arztzeugnis wegen «Platzangst»

ausstellen zu lassen, sondern um die Ursachen derartiger Beschwerden abklären

zu lassen. Überhaupt nicht verständlich ist seine Version der Geschehnisse in [...]

vor der Reise nach [...] zur Familie B____ in Zusammenhang mit den

Verlobungszeremonien. So leuchtet schlicht nicht ein, weshalb D____ – die ja

angeblich unter grosser «Reiseangst» oder ähnlichem gelitten haben soll, überhaupt

in der Türkei eine mehrstündige Autofahrt (Distanz [...] – [...]: rund 560

Kilometer) auf sich nehmen musste, nur um den Verwandten von B____ mitzuteilen,

dass sie die Verlobung nicht(!) wollte – denn es sei ja nach Angaben des

Berufungsklägers A____ Zweck dieser Reise gewesen, dass D____ der Familie B____

mitteile, sie sage «Nein» zur Verlobung (vgl. etwa act. 1500, Prot.

Berufungsverhandlung S. 10). Es wäre ohne Weiteres möglich gewesen, dies

der Familie B____ bereits mitzuteilen, als diese wenige Tage zuvor in [...] aufgetaucht

war, oder dann später telefonisch. Noch weniger ist nachvollziehbar, weshalb

der Berufungskläger A____ seine Tochter gemäss deren glaubhaften Angaben dann

zu dieser Reise auch noch dermassen hat prügeln müssen, dass diese sich

übergeben musste und befürchtete, tot geschlagen zu werden. Geradezu absurd mutet

seine Behauptung an, dass C____ die Scheidung von ihrem Mann gewollt habe und D____

B____ plötzlich nicht mehr habe heiraten wollen, weil sie beide eifersüchtig

gewesen seien; der Anlass für ihr Untertauchen – und notabene den einschneidenden

Bruch mit Familie – mithin ein banaler Laptopverlauf gewesen sein soll, den E____

gelöscht habe, sowie ein Facebook-Eintrag B____s im Zusammenhang mit einer

anderen Frau (vgl. act. 788, 1248, 1249, 1250, 1254, 1255/6, 1529/1530, 1592,

1805, 1808, 2387).

Zusammenfassend

ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Angaben des Berufungsklägers A____

nicht überzeugen. Sie sind in sich nicht schlüssig, teilweise abwegig und in ihrer

Gesamtheit auch lebensfremd. Er widerspricht sich insbesondere auch selbst, dies

gerade in zentralen Punkten, zum Beispiel betreffend Schläge. Sein ausweichendes,

taktierendes und bagatellisierendes Aussageverhalten wie auch die

offensichtlichen inhaltlichen Unstimmigkeiten und Widersprüche seiner

Darlegungen lassen diese insgesamt als wenig glaubhaft erscheinen. Auch wenn

ihm als Beschuldigtem nicht der Beweis für seine Behauptungen obliegt, so

spricht die teilweise fehlende Plausibilität seiner Angaben jedenfalls nicht

für deren Richtigkeit.

5.11 Aussagen

des Berufungsklägers B____

5.11.1 B____

hat an der polizeilichen Einvernahme vom 6. Oktober 2015, in Beisein der

Verteidigung (act. 1300 ff.), ausgesagt, dass die Verlobung mit D____ freiwillig

erfolgt sei, D____s Vater habe ihn zwar nicht gewollt, aber D____ habe deswegen

mit ihrem Vater gestritten. Er habe dem Vater gegenüber dann erklärt, dass er D____

bereits religiös geheiratet habe und diese nun ihm gehöre, so dass der Vater

nichts mehr sagen konnte, und die Verlobung erfolgte (act. 1302). Die

Imam-Ehe will er bereits 2013 in der Schweiz mit D____ geschlossen haben. Er

behauptet dann, er habe mit D____ rund zwei Jahre lang eine heimliche Beziehung

geführt (act. 1307, vgl. aber act. 1308). Diese habe ihn ständig in Italien

besucht (act. 1307) resp. sei einmal zu ihm nach Italien gekommen (act.

1312). Das Verhältnis sei dann wegen des Vaters, der einer Heirat ambivalent

gegenüberstand, vorübergehend etwas erkaltet (act. 1308). Der Vater habe die Tochter

auch geschlagen, weil sie sich gegen seinen Willen verlobt habe (1303). Er kann

nicht plausibel erklären, weshalb D____ ihn plötzlich nicht mehr heiraten

wollte, und erklärt schliesslich, als ihre Familie der Beziehung zugestimmt

habe, habe D____ diese nicht mehr wollen und sie sei dann, als noch die

Probleme der Schwester dazu kamen, davongelaufen (act. 1315). Auf Vorhalt

einiger Textnachrichten an D____ bestreitet er zunächst seine Urheberschaft, bringt

dann nicht nachvollziehbare Erklärungen vor und räumt schliesslich ein, dass er

gewisse Nachrichten im Zustand der Hoffnungslosigkeit verfasst habe; ausserdem

seien Drohungen in der [...] Sprache etwas Alltägliches (act. 1317 ff., act.

1352 ff.) Von einer versuchten Vergewaltigung will er nichts wissen. Vielmehr

habe er mit D____ auch eine sexuelle Beziehung gehabt, welche sich in Höhlen resp.

in einem Haus, dessen Adresse er nicht kenne, abgespielt habe, zu dem ihnen ein

Italiener resp. eigentlich Iraker mit [...] Namen «(…)» den Schlüssel übergeben

habe (act. 1372 f.).

5.11.2 Anlässlich

der Konfrontationseinvernahme mit D____ vom 28. Oktober 2015 (act. 1455

ff., nicht verwertbar zu Lasten des Berufungsklägers A____) bestreitet B____,

je Druck auf sie ausgeübt zu haben. Er beschreibt, dass D____s Vater ihn nicht

akzeptiert habe (act. 1459). Er habe auch Streit mit D____ gehabt und er räumt

nun ein, dass diese später gesagt habe, sie wolle ihn nicht mehr, einmal vor

der Verlobung – danach sei es zur Versöhnung gekommen –, und einmal vor der

standesamtlichen Heirat (act. 1462). Drohungen seien für ihn alltäglich

gewesen, aber er habe gelernt, dass solches in der Schweiz nicht normal sei

(act. 1484 f.). Nachdem D____ nochmals zur versuchten Vergewaltigung aussagt,

liefert B____ eine neue Version über die angebliche sexuelle Beziehung: Der

Ort, wo sie jeweils hingegangen seien, wenn sie «ein Verhältnis», d.h. sexuelle

Beziehungen, haben wollten, sei ein «Container auf einer Toilette» gewesen. Er

habe sich gesetzt und D____ habe sich auf ihn gesetzt. Ausserdem zieht er ihre

Version des Ablaufs der versuchten Vergewaltigung in Zweifel (act. 1466)

und bringt nun einen neuen «Zeugen» ins Spiel: Ein Freund von ihm sei dabei

gewesen, als D____ zwei Tage nach dem angeblichen Vergewaltigungsversuch «zu

mir gekommen» sei, wo sie «ein Verhältnis» gehabt und zusammen geduscht hätten.

Er habe sie dann nach Hause gebracht und sei nach Italien gereist. Er kann

allerdings keine brauchbaren Angaben zu Namen, Telefonnummer oder Adresse

dieses angeblichen Freundes machen (vgl. act. 1469/1470). B____ betont

wiederholt, dass er mit D____ regelmässig Sex gehabt habe – was sie bestreitet.

Er erklärt dann, sie habe ihre Jungfräulichkeit bewahren wollen, deswegen habe

er nur Analsex mit ihr gehabt. «Wenn ich Sex sage, dann meine ich jedes Mal nur

Analsex» (act. 1474).

5.11.3 In

einer Einvernahme vom 25. November 2015 (act. 1606 ff., unverwertbar,

soweit der Berufungskläger D____ belasten würde) beschreibt B____ wortreich,

dass D____ ihn freiwillig habe heiraten wollen, und betont, dass sie schon

Geschlechtsverkehr gehabt hätten (act. 1607/8) und bringt in diesem

Zusammenhang nun vor, sie hätten in Basel und nur zu zweit eine religiöse

Hochzeit geschlossen, denn «somit wollte sie (D____) ihren Seelenfrieden haben

bezüglich dem Geschlechtsakt» (act. 1609). Die Familie von D____ sei zwar

zuerst gegen die Verbindung gewesen, das hätten sie ihm gegenüber eingeräumt,

aber danach seien sie, «entzückt von unserer ganzen Familie» gewesen (act. 1611).

Er äussert sich nochmals verharmlosend zu diversen Nachrichten, die ihm

vorgelegt werden, zum Beispiel: «aus meiner Hand wird etwas passieren» – das

sei «so eine Floskel.» Er sei da traurig und ängstlich gewesen und damit könne

man ja auch sagen, dass man sich selber etwas antut (act. 1616). Er fügt an,

dass auch seine Familie nie Druck auf die Familie A____ ausgeübt habe, und dass

sie nicht die (…) unterstützten (act. 1624).

5.11.4 In

der Einvernahme vom 9. Dezember 2015 (act. 1747 ff., unverwertbar,

soweit A____ belastet würde), will sich B____ entlasten, bringt aber letztlich

keine relevanten neuen Hinweise vor und kann oder will insbesondere keine

sinnvollen Angaben betreffend den erwähnten angeblichen Zeugen

(Wohnungsinhaber) machen. Laut Aktennotiz der Staatsanwaltschaft (act. 1760)

wollte er im Anschluss an die Einvernahme auch nicht bekanntgeben, wo sich denn

die angeblich von ihm und D____ benutzte Wohnung befinde. Ebenso wenig wollte

oder konnte er Hilfe bieten in Bezug auf die Login-Daten seines

Facebook-Accounts, den er zu seiner Entlastung angeführt hatte.

5.11.5 In

der Einvernahme vom 2. März 2016 (act. 1792 ff.) werden B____ die

Anklagevorwürfe vorgehalten. Er bestreitet alles. Zu den drohenden Textnachrichten

an D____ äussert er sich nicht speziell.

5.11.6 Anlässlich

einer Konfrontations-Einvernahme mit P____ vom 13. April 2016 (act.

1835 ff.), der er auch beiwohnt, behauptet B____, D____ habe jeweils den

Schulunterricht geschwänzt, wenn er hier in Basel weilte; wenn wichtige

Unterrichtsstunden angestanden seien, sei er allerdings mit ihr zusammen in den

Unterricht gesessen (act. 1846).

5.11.7 An

der vorinstanzlichen Verhandlung (act. 2388 ff.) bestreitet B____ fast

alle Vorwürfe weiterhin. D____ habe ihm nur wehtun wollen, darum habe sie ihn

falsch beschuldigt. Er entschuldige sich «für das, was [er] gemacht habe, für

die Bedrohung». Er sei in der türkischen Kultur aufgewachsen, dort gelte es

nicht als Straftat. Im Gefängnis sei ihm klargeworden, dass er «in einer

falschen Kulturvorstellung aufgewachsen» sei und er entschuldige sich dafür –

er «werde das nie mehr machen» (act. 2388). Insbesondere «das in Arlesheim» sei

nur eine falsche Beschuldigung. Er sei öfter mit D____ zusammengekommen und sie

hätten eine intime Beziehung gehabt (act. 2388). Zur angeblichen Imam-Ehe meint

der Berufungskläger B____, D____ «wünschte sich, vor dem Imam eine Trauung zu

machen und das haben wir gemacht.» Auf Nachfrage hin soll das Ganze dann indes ohne

Imam stattgefunden haben; D____ habe «selber das Gebet gelesen und sie hat uns

beide so vor Gott getraut» – notabene in einer Kirche beim Claraplatz, das wäre

dann wohl in der katholischen Clarakirche gewesen (act. 2398).

5.11.8 Auch

die Aussagen des Berufungsklägers B____ sind nicht glaubhaft. Dies hat bereits

die Vorinstanz festgehalten, auf die entsprechenden trefflichen Ausführungen

(Urteil SG S. 52 f.) kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Er räumt

gerade das ein, was ihm ohnehin nachgewiesen werden kann, so namentlich seine

eigenen bedrohlichen Textnachrichten, verharmlost diese indes und schiebt als

Entschuldigung dafür seine Kultur vor. Seine Aussagen sind auffallend

weitschweifig und ausweichend (vgl. etwa act. 1355, Hinweis: «Sie haben erneut

viel erzählt aber meine Frage nicht beantwortet» [wann die Hochzeit hätte

stattfinden sollen]). Seine Angaben enthalten im Übrigen eklatante Widersprüche

und entbehren jeglicher Plausibilität. So stehen seine Angaben über den Verlauf

der Beziehung mit D____, wonach es abgesehen von normalen Unstimmigkeiten und

einer Launenhaftigkeit von D____, gut gewesen sei, bevor sie weggelaufen sei

(act. 1487) und dass D____ überhaupt nur wegen ihrer Schwester abgehauen sei

(act. 1489) in klarem Widerspruch zu den Beobachtungen im schulischen Umfeld

von D____. Widersprüchlich ist beispielsweise, dass sie für die angeblichen

sexuellen Kontakte «immer an denselben Ort» (act. 1372) gegangen seien, diese

Kontakte dann aber in Höhlen, in einer Wohnung eines unbekannten Italieners resp.

Irakers oder in WC-Anlagen stattgefunden haben sollen. Die angebliche «Imam Ehe»,

die D____, eine gläubige Muslima, vor der Aufnahme sexueller Beziehungen mit

ihm habe schliessen wollen, soll nicht nur ohne Imam, sondern auch ohne Zeugen

erfolgt sein – und das mutmasslich auch noch in einer katholischen Kirche. Keine

vernünftige Erklärung hat der Berufungskläger B____ weiter dafür, dass D____

sich ganz dezidiert von ihm abgewendet hat – und weshalb sie trotz ihrer

expliziten Mitteilungen, dass sie ihn nicht (mehr) wolle, dann noch freiwillig

die Verlobung mit ihm eingegangen wäre. Auch ihm obliegt als Beschuldigtem im

Verfahren nicht der Beweis für seine Behauptungen; auch bei ihm sprechen die

Widersprüche und die fehlende Plausibilität seiner Angaben jedenfalls nicht für

deren Richtigkeit.

5.12 Zusammengefasst

ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die ersten Aussagen der

Privatklägerinnen glaubhaft sind und durch zahlreiche weitere Beweise und

Indizien – Aussagen aus dem Umfeld, insbesondere dem schulischen Umfeld von D____,

Auswertung der Mobiltelefonie, Textnachrichten – gestützt werden. Auch wenn die

Privatklägerinnen diese ersten Aussagen in späteren Aussagen zu relativieren

versuchen, haben sie zum einen immer erklärt, dass sie nicht gelogen hätten –

nun einfach klüger geworden seien –, und zum anderen auch in den späteren

konfrontierten Aussagen am Kerngehalt ihrer früheren Aussagen festgehalten.

Demgegenüber sind die Aussagen beider Berufungskläger nicht glaubhaft und nicht

plausibel. Nach diesen einleitenden Erwägungen wird, unter Nennung und

Würdigung der jeweiligen Beweismittel und Indizien, auf die zu beurteilenden

Vorfälle einzeln eingegangen, soweit diese noch Gegenstand des

Berufungsverfahrens sind. Auch insoweit kann grundsätzlich auf die trefflichen

Erwägungen im angefochtenen Urteil (Urteil S. S. 54 ff.) verwiesen werden

(Art. 82 Abs. 4 StPO). Hinsichtlich des Beweiswerts insbesondere der Aussagen der

Privatklägerinnen und der Berufungskläger sowie der Beweismittel, Indizien und

des Hintergrundes wird grundsätzlich auf das soeben (E. 5) Ausgeführte

verwiesen. Es wird indes im Einzelfall zu prüfen sein, ob die Angaben der

Privatklägerinnen in den einzelnen Punkten jeweils ausreichend konkret sind, um

diese als erstellt anzusehen.

6. Delikte

Berufungskläger A____

6.1. Allgemeines «Gewalt- und Drohregime» und

mehrfache versuchte Nötigung (Anklage Ziff. 1.1, 1.2)

6.1.1 Dass

der Berufungskläger A____, wie im ersten Sachverhaltsabschnitt der

Anklageschrift – lediglich Hintergrund der dann konkret zu beurteilenden

Delikte – einleitend geschildert wird, bei der Erziehung seiner Töchter

mitunter gewalttätig war und sie etwa im Zusammenhang mit einem Fussballspiel,

welches sie unerlaubterweise besuchten, schlug oder jedenfalls über längere

Zeit die Kommunikation mit ihnen verweigerte, beruht auf den glaubhaften Aussagen

von C____ und von D____. Ihren übereinstimmenden Angaben zufolge sei es in der

Adoleszenz vorübergehend besser geworden. Sie seien zu jener Zeit auch sehr

traditionell gewesen und hätten alles gemacht, was man verlangt habe, mithin

kaum gegen die Regeln verstossen, weshalb es sehr selten zu Gewalt gekommen

sei. Gegen Schluss habe es dann wieder zugenommen. Wenn sie nicht getan hätten,

was der Berufungskläger A____ gewollt habe, sei er oft gewalttätig geworden.

Zunächst meistens verbal laut, habe er zu physischer Gewalt gegriffen, wenn sie

nicht nachgegeben hätten. Zwar haben beide Töchter ihre ersten Aussagen im

Laufe des Verfahrens und auch an der Berufungsverhandlung relativiert. Beide behaupten

nun, der Berufungskläger A____ sei «eigentlich» gegen Gewalt. So habe er es der

Mutter untersagt, die Töchter zu schlagen. C____ hat weiter behauptet, sie

seien in der Kindheit vom Berufungskläger A____ «eigentlich nicht geschlagen

worden». Allerdings hat es nach ihren Angaben noch in der Berufungsverhandlung auch

in der Kindheit Ohrfeigen gesetzt, wenn sie beispielsweise irgendwo hingegangen

seien, wo sie nicht sollten, oder nicht auf die Eltern gehört hätten. D____ erklärt,

die Gewalt habe erst in den letzten zwei Jahren vor der Flucht angefangen (vgl.

etwa Auss. C____, act. 814, act. 2312; Prot. Berufungsverhandlung S. 17; Auss. D____,

act. 847, 1109, act. 2312 f., Prot. Berufungsverhandlung S. 29 f.).

Weiter beschreiben

beide Töchter ein eigentliches Drohregime, indem der Berufungskläger seine Ge-

und Verbote jeweils mit Drohungen verbunden hat, insbesondere mit der Drohung, ihnen

den weiteren Schulbesuch zu untersagen, oder in die Türkei zurückzukehren (vgl.

etwa act. 850, 1110, 805, 815, 1505, 1509). Auch haben beide jungen Frauen

glaubhaft erzählt, dass der Berufungskläger A____ mehrfach damit gedroht habe,

sie in den Wald zu verschleppen und dort zu köpfen, sollten sie es wagen wegen

eines Mannes zu flüchten (vgl. Anklage Ziff. 2.1.2, act. 850, 815). Auch dies

schwächen sie nun ab und behaupten, sie hätten nur zufällig mitbekommen, wie

der Vater dies beiläufig zur Mutter sagte, laut C____ notabene angeblich «nur»,

um diese zu beruhigen (Prot. Berufungsverhandlung S. 18, 35). Zum einen ist die

erste Version, wie oben ausführlich dargelegt worden ist, weitaus glaubhafter –

zum andern wären die Privatklägerinnen auch angesichts der zweiten Version in

einem entsetzlichen Klima aufgewachsen, wenn ein Vater die Mutter mit der

Aussicht beruhigen kann, die Töchter im Falle eines Regelverstosses auf

grausamste Art und Weise umzubringen.

Zusammenfassend

ist aufgrund dieser Angaben erstellt, dass es in der Kindheit bei

Regelverstössen durchaus zu Ohrfeigen gekommen ist, dass es während der

Adoleszenz, als die Töchter bestrebt waren, es den Eltern recht zu machen,

vorübergehend besserte und dass es in den letzten beiden Jahren vor der Flucht

zu Gewalttätigkeiten gekommen ist. Ausserdem setzte der Berufungskläger A____

seine Regeln durch Drohungen, insbesondere mit der Drohung mit Schulverbot und

Rückkehr in die Türkei, durch. Dies ist lediglich der Hintergrund der dann

konkret angeklagten Delikte.

Vorweg ist dazu

noch festzuhalten, dass der subjektive Tatbestand jeweils keinen Anlass zu

Diskussionen bietet. Der Berufungskläger A____ hat jeweils mit Wissen und

Willen und somit vorsätzlich gehandelt (Art. 12 Abs. 2 StGB).

6.1.2 Der

Nötigung macht sich schuldig, wer jemanden durch u.a. Androhung ernstlicher

Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas

zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB).

Durch die

glaubhaften Angaben der Privatklägerinnen ist erstellt, dass der

Berufungskläger A____ ihnen Kleidervorschriften gemacht, und ihnen im

Nichtbefolgungsfall einen Nachteil, konkret die Verweigerung des Schulbesuchs

in Aussicht gestellt hat, wobei beide Töchter erklärt haben, sich nicht daran

gehalten zu haben (vgl. Auss. C____, act 1781; Auss. D____, act. 847 f.,

2320). Auch die Zeugin I____, eine Schulkollegin von D____, hat an der Berufungsverhandlung

spontan geschildert, dass D____ jeweils morgens vor der Schule den Rock, den

sie von zuhause aus habe tragen müssen, heimlich ausgezogen habe und in der

darunter getragenen Hose in die Schule gegangen sei (Prot. Berufungsverhandlung

S. 12). Der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass diese Androhung unter

den gegebenen Umständen geeignet gewesen ist, auch eine verständige Person in

der Lage der Betroffenen gefügig zu machen (vgl. Trechsel/Mona, in Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 181 N 5). Insbesondere waren die

Töchter, auch wenn sie als Kinder in die Schweiz gekommen sind, angesichts der

oben beschriebenen Kulisse und ihrer patriarchalischen Erziehung, über lange

Zeit nicht in der Lage, diesen Drohungen etwas entgegen setzen, zumal beide

auch betonen, wie sehr sie die Angst vor einem Verlust der Schulbildung

betroffen hat (vgl. etwa Auss. D____, act. 1110, Auss. C____, Prot.

Berufungsverhandlung S. 17 [«Das war dann immer so ein bisschen meine Angst.»]).

Indem der Berufungskläger seinen Töchtern verbot, Hosen zu tragen, und dieses

Verbot mit der Androhung eines Schulverbotes verknüpft hat, – wobei die Töchter

sein Verbot nicht befolgten,– hat er sich der mehrfachen versuchten Nötigung (Art.

181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig gemacht. Es ergeht ein

entsprechender Schuldspruch.

6.2.

Mehrfache

Urkundenfälschung (Anklage Ziff. 1.3)

6.2.1 Die

Vorinstanz geht mit Anklage davon aus, dass der Berufungskläger A____ nicht

gewünscht habe, dass seine Tochter D____ Ende Januar 2014 an der Schwerpunktfachreise

der Schule nach [...] teilnehme, obwohl die Kosten von der Schule übernommen

worden wären und obwohl D____ gerne an der Reise teilgenommen und sich diese

auch zugetraut hätte (vgl. auch Prot. Berufungsverhandlung S. 33). So habe

er sich mit D____ am 23. Januar 2014 zu Dr. med. U____ nach [...] begeben,

diesem erzählt, dass D____ unter Platzangst und Reisephobie leide, und sich ein

Arztzeugnis ausstellen lassen, welches diese wahrheitswidrigen Behauptungen

bescheinige (vgl. act. 1675: «Hiermit bescheinige ich, dass o.g. Patientin

unter Platzangst leidet. Sie ist deshalb nicht reisefähig im Zug oder Flugzeug

und kann deshalb solche Reisen nicht durchführen. Die Dispens ist gültig für

die verbleibende Schulzeit bis Sommer 2015.»). In der Folge habe der Berufungskläger

A____ das Arztzeugnis bei der Schulleitung eingereicht, in unrechtmässiger

Täuschungs- und Vorteilsabsicht. Der Berufungskläger A____ habe D____ dann auch

die Teilnahme an der Maturareise verweigert und wiederum in unrechtmässiger

Vorteilsabsicht das Arztzeugnis eingereicht. Der angeklagte Sachverhalt stützt

sich, jedenfalls was den äusseren Ablauf angeht, auf das inkriminierte

Arztzeugnis (act. 1675), eine E-Mail des Klassenlehrers [...] (act. 979),

die Aussagen von D____ (vgl. etwa act. 851/852, Prot. Berufungsverhandlung S. 33),

der Konrektorin P____ (act. 967/968, 1837), der Rektorin Q____ (act. 992) sowie

auf die Korrespondenz zwischen den Lehrpersonen (act. 978–983).

6.2.2 Der Verteidiger des Berufungsklägers A____ bestreitet,

dass das Arztzeugnis unwahr sei, da D____ selbst bestätigt habe, dass sie unter

Klaustrophobie leide, resp. da sie aufgrund eines anderen Falles seit ihrem 14.

Altersjahr unter einer Psychose und Angstschüben gelitten habe und immer wieder

ohnmächtig geworden sei, wobei die Erkrankung zur Zeit der [...]reise ihren

Höhepunkt erreicht habe. Er nimmt damit Bezug auf ihre Angaben im Vorverfahren (act.

1870 ff.) und ihre Angaben in der Berufungsantwort (act. 2851; vgl. Berufungsbegründung,

act. 2809; Plädoyer S. 13 mit Hinweisen). Es ist zunächst nicht

nachvollziehbar, weshalb eine – seit dem 14. Lebensjahr (also seit circa 2008)

bestehende – Psychose ausgerechnet die Reisefähigkeit anfangs 2014 beeinträchtigt

hätte, zumal ja betont wird, dass D____ an anderen Klassenreisen teilgenommen habe,

und offenbar alljährlich die weite Reise nach [...] unternommen hat. Zwar hat D____

in der Befragung vom 21. April 2016, auf welche sich der Verteidiger des

Berufungsklägers A____ offenbar bezieht (explizit act. 2463, implizit act.

2809) eine Klaustrophobie bejaht – gleichzeitig aber angefügt, dass diese nicht

dergestalt sei, dass sie nicht in Zügen reisen könne, und das Arztzeugnis in

Bezug auf die Reisefähigkeit daher als nicht der Wahrheit entsprechend

bezeichnet (act. 1870, 1872). Diese Einvernahme unterliegt laut Vorinstanz (Urteil

SG S. 28) in Bezug auf den Berufungskläger A____ zwar einem

Verwertungsverbot, weil dieser nicht persönlich an der Einvernahme teilgenommen

hat. Indes hat sein Privatverteidiger an der Einvernahme teilgenommen (act.

1858 ff.). Vor der Einvernahme hatte der Privatverteidiger die Teilnahme des

Berufungsklägers A____ persönlich angekündigt (act. 129), worauf die

Verfahrensleitung mit kurz begründeter Verfügung vom 14. April 2016 die

persönliche Teilnahme des Berufungsklägers A____ an der Einvernahme nicht

zuliess (act. 134). Auf eine Beschwerde gegen die Verweigerung der Teilnahme

wurde gemäss Mitteilung des Privatverteidigers aus finanziellen Gründen

verzichtet (act. 136); stattdessen nahm der Privatverteidiger an der

Einvernahme teil (act. 137, 1858 ff.). Sachlich erscheint angesichts der ausserordentlich

hohen Kollusionsgefahr im Übrigen ein Ausschluss des Berufungsklägers A____ von

der Einvernahme durchaus gerechtfertigt (vgl. oben E. 4.2.3.2). Unter diesen

Umständen scheint es nicht ausgeschlossen, auf diese Einvernahme abzustellen –

zumal sich der Privatverteidiger ja selber darauf beruft. Die Richtigkeit des

Arztzeugnisses vermag der Berufungskläger damit jedenfalls nicht zu belegen. Im

Übrigen kann die Frage, ob unter diesen Umständen auf diese Einvernahme

abgestellt werden kann, hier ohnehin offenbleiben. Denn es ist auch ohne Berücksichtigung

der entsprechenden Aussagen von D____ vom 21. April 2016 davon auszugehen, dass

das Arztzeugnis nicht der Wahrheit entsprochen hat. So kann insoweit auf die

Aussage von D____ vom 18. August 2015 abgestellt werden, wo diese, spürbar

empört, beklagt, dass der Vater ihr die Teilnahme an der Reise untersagt und

dazu «ein gefälschtes Zeugnis» geholt habe (act. 850, 851). Ausserdem hat sie

an der Berufungsverhandlung erklärt, dass sie diese Reise habe antreten wollen

und sich diese auch zugetraut hätte (Prot. Berufungsverhandlung S. 33).

6.2.3 Die D____ im Arztzeugnis attestierte angebliche Reiseunfähigkeit

aufgrund «Platzangst» resp. einer Klaustrophobie ist offensichtlich

unzutreffend. Mit einer derartigen Phobie von Krankheitswert, aufgrund derer

sie schlechthin reiseunfähig gewesen wäre, hätte D____ weder an früheren

Schulreisen teilgenommen bzw. teilnehmen können, noch wäre – nachdem ihre

Teilnahme an der (obligatorischen) Klassenfahrt, von der zuletzt alle Beteiligten

ausgingen, ohne dass ihnen gesundheitliche Probleme D____s resp. sich daraus

ergebenden Folgen bekannt gewesen wären, lediglich ein finanzielles Problem zu

sein schien – je um Kostengutsprache ersucht worden (vgl. act. 993), und D____

wäre am Tag der Abfahrt schon gar nicht erst mit Gepäck auf dem Bahnhof

erschienen. Auch ist nicht nachvollziehbar, dass D____ bei einer derartig

einschneidenden Erkrankung – die ja auch den alljährlichen Familienurlaub in

der Türkei tangiert hätte – gar nicht behandelt worden ist. Bezeichnend ist,

dass D____ dann wenige Monate später im Sommer 2014, wie jedes Jahr, nicht nur

den Türkeiurlaub hat antreten können, sondern dann auch noch die rund

8-stündige Autofahrt von [...] nach [...] (und wieder zurück) hat unternehmen

können resp. müssen, ohne dass die angebliche Platzangst auch nur erwähnt

worden ist – notabene nachdem sie gemäss ihren Angaben zuvor bis zum Erbrechen

verprügelt worden war (vgl. dazu unten E. 6.7). Dass D____ die Reise nach [...]

keineswegs aus gesundheitlichen Gründen nicht hat antreten können, erhellt

schliesslich auch daraus, dass sie unbestrittenerweise nach der Rückkehr vom

Bahnhof zu Hause wütend wurde – so dass der Berufungskläger sie – mittlerweile von

ihm nicht mehr bestritten – geschlagen hat (vgl. Auss. D____, act. 850–852,

1111, 2320; Auss. Berufungskläger A____, Prot. Berufungsverhandlung S. 9 f.) – angeblich

um sie zur Besinnung zu bringen. Ein solches Gebaren lässt sich schlechterdings

nicht mit dem Verhalten eines angeblich um die Gesundheit seiner Tochter besorgten

Vaters vereinbaren. Das lediglich auf Angaben und nicht auf einer eigenen

Anamnese beruhende Artzeugnis, welches bezeichnenderweise nicht bei der

Hausärztin von D____ oder bei einem auf die behauptete Erkrankung

spezialisierten Facharzt ([Jugend]psychiater) eingeholt wurde, sondern bei

einem Allgemeinmediziner, bei welchem sie nie zuvor in Behandlung gewesen sei (dazu

Eintrag Schulärztin, act. 1668) und der seine Praxis ausserhalb des Wohnortes

hatte, ist somit inhaltlich unwahr. Dabei ist, wie bereits die Vorinstanz

festgestellt hat, unerheblich, aufgrund wessen Angaben Dr. U____ das

Arztzeugnis ausstellte. Fakt ist, dass A____ bei der Konsultation anwesend war und

D____ auf sein Geheiss hin handelte (vgl. act. 851), weshalb dem Berufungskläger

A____ nicht nur der spätere Gebrauch, sondern auch das Erstellenlassen des

Attests anzulasten ist.

6.2.4 In rechtlicher Hinsicht liegt, wie die Vorinstanz richtig

erkannt hat, eine Falschbeurkundung vor. Einer solchen macht sich schuldig, wer

in der Absicht, u.a. sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu

verschaffen, eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden lässt resp.

eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Erforderlich

ist eine qualifizierte schriftliche Lüge, welche nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung angenommen wird, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt

und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Der Arzt

ist aufgrund seiner besonderen Stellung zur wahrheitsgetreuen Angabe

verpflichtet und deshalb besonders glaubwürdig (BGE 120 IV 25; Trechsel/Erni, in Trechsel/Pieth

[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Vor Art. 251 N 23

betr. Arztzeugnis). Ihm bzw. dem Inhalt des von ihm ausgestellten

Arztzeugnisses wird folglich auch ein erhöhtes Vertrauen entgegengebracht. In

casu hat die darin enthaltene Erklärung nicht mit der Wahrheit übereingestimmt,

wobei der Berufungskläger A____ das inhaltlich unrichtige Attest in

unrechtmässiger Vorteilsabsicht als Vorwand für das Fernbleiben seiner Tochter

bei der obligatorischen Klassenfahrt erstellen liess und es danach auch zur

Täuschung verwendete. Der Vollständigkeit und Klarheit halber ist festzuhalten,

dass der angestrebte Vorteil vermögensrechtlicher oder anderer Natur sein kann;

erfasst wird jede unrechtmässige Besserstellung (Trechsel/Erni, a.a.O., Art. 251 N 15). Auch dieses

Erfordernis ist hier angesichts des Umstandes, dass die Teilnahme an der obligatorischen

Schwerpunktfachreise verhindert worden ist, für welche eine Kostengutsprache

eingeholt worden war, erfüllt. Dass der Beschuldigte D____ später auch die

Teilnahme an der Maturareise untersagte und als Rechtfertigung für ihr

Fernblieben stattdessen wiederum das nicht der Wahrheit entsprechende

Artzeugnis einreichte, ergibt sich aus den Aussagen von D____ selbst (act. 878)

sowie der Auskunft von Q____ (act. 906). A____ ist daher auch in diesem Punkt

der Urkundenfälschung schuldig zu erklären. Es erfolgt ein Schuldspruch gemäss

Anklage wegen mehrfacher Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB).

6.3

Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft:

Komplex

Nötigung, Zwangsheirat betreffend C____ (Anklage Ziff. 2.1)

6.3.1 Die Vorinstanz hat den Berufungskläger A____ in Bezug auf Verlobung

und Eheschluss zwischen seiner Tochter C____ und deren Cousin (mütterlicherseits)

E____ vom Vorwurf der Nötigung resp. Zwangsheirat mit überzeugenden Argumenten

freigesprochen (betrifft Anklage 2.1.1–2.1.5) Die Staatsanwaltschaft verlangt

mit der Anschlussberufung in diesem Punkte einen zusätzlichen Schuldspruch «wegen

Nötigung und (Zwangsheirat)» in Bezug auf die Verlobung und Eheschliessung

zwischen C____ und E____ (act. 2755).

6.3.2 Im angefochtenen Urteil wird in diesem Zusammenhang richtig

ausgeführt, dass angesichts der Aktenlage und namentlich angesichts der

Aussagen von C____ – und zwar bereits auch der früheren, als sehr glaubhaft

eingestuften Aussagen – davon auszugehen ist, dass der Wunsch und der Druck, C____

mit E____ zu verheiraten von der Mutter und deren Familie ausgegangen ist (vgl.

act. 804/805, 1079–1081, 1084/1085, 1524–1526, 2312 f., Prot.

Berufungsverhandlung S. 25), ihr Vater habe nie direkt mit ihr darüber gesprochen

resp. habe sie lediglich einmal gefragt, ob sie sich sicher sei, was sie bejaht

habe (act. 2812). Die von C____ wiedergegebene Bemerkung ihrer Mutter, sie solle

endlich heiraten, damit sie vom Vater wegkomme, und ihre Aussage, dass es ihre

Mutter gewesen sei, welche nicht zugelassen habe, dass sie die Verlobung wieder

auflöse, weisen denn auch eher darauf hin, dass vor allem N____, deren Neffe E____

ist, an der Heirat interessiert war. Die von beiden Töchtern geschilderten

Drohungen betreffend Schulverbot und in den Wald schlepen und töten, stehen,

auch gemäss den Aussagen von C____, insoweit nicht in einem Konnex mit ihrer

Verlobung und Eheschliessung (vgl. act. 814 f.). Dann hat auch D____ ausgesagt,

der Druck auf C____ wegen der Heirat mit dem Cousin mütterlicherseits sei von

der Mutter und den Verwandten mütterlicherseits ausgegangen (vgl. etwa act. 1097).

Insoweit können dem Berufungskläger A____ keine konkreten – und insbesondere kausalen

– Nötigungshandlungen im Hinblick auf die Eheschliessung zwischen C____ und E____

zur Last gelegt werden. Weiter wird im angefochtenen Urteil festgehalten, dass

die beiden Töchter, denen A____ ein Verhalten gemäss dem Wertesystem seines

Kulturkreises oktroyieren wollte, aufgrund seiner über erlaubte

Erziehungsmethoden hinausgehenden Disziplinierungsmassnahmen wie Drohungen und

körperlichen Übergriffen zwar ganz allgemein belastenden Familienverhältnissen

ausgesetzt waren. Angesichts der Aktenlage sei laut angefochtenem Urteil indes

nicht erstellt, dass diese grundsätzliche Drucksituation (auch) im Hinblick auf

eine mögliche Eheschliessung zwischen C____ und E____ installiert wurde, noch

dass sie tatsächlich der Grund war, dass C____, in die Verlobung mit E____

eingewilligt hat. Weiter hat die Vorinstanz festgestellt, aktenmässig nicht

nachvollziehbar sei der Vorwurf an den Berufungskläger A____, die von seiner

Tochter gewünschte Auflösung der Verlobung verweigert und ihr «verschiedene

Nachteile» angedroht zu haben für den Fall, dass sie die Ehe nicht eingehe.

Dies ist richtig: Zum einen geht aus den Aussagen von C____ hervor, dass es

ihre Mutter gewesen sei, welche sich gegen eine Auflösung der Verlobung

gesperrt habe, als sie ihr kurz vor den Sommerferien 2013 mitgeteilt habe, dass

sie E____ nicht heiraten wolle, und dass sie (C____), offenbar aus eigenem

Antrieb die sozialen Konsequenzen einer Auflösung der Verlobung gescheut hat (act.

806, dazu auch act. 813: «Ich wusste, was die Konsequenzen sind, wenn ich die

Verlobung aufheben würde. Der Ruf der Familie wäre zerstört. Die ganze Familie

würde sich schämen wegen mir»). Zum anderen hat C____ zwar einmal angegeben

(Akt. S. 814), dass man ihr gedroht habe, sie werde die Schule verlieren, wenn

sie keinen Mann habe, doch fehlt eine klare Zuweisung an A____ resp. hat sie

als Urheber der Drohung allgemein nur ihre Eltern resp. «man» genannt (act. 814,

1543). Auch die Drohung, jemand anderen heiraten zu müssen, sollte sie E____

nicht ehelichen, kann dem Beschuldigten, – jedenfalls in diesem Stadium –,

nicht klar angelastet werden. C____ hat dies überwiegend nur im Kontext mit

ihrem Wunsch nach Scheidung geschildert (vgl. etwa act. S. 813, 1528, 1529,

ebenso D____, act. 60 1098, und unten E. 6.4) und lediglich einmal geäussert,

dass es klar gewesen sei, dass sie „bald sowieso wieder heiraten müsste“, wenn

sie die Verlobung abbreche (act. S. 814), ohne dass daraus erhellt, ob es sich

dabei um eine blosse Annahme C____ handelte, oder ob ihr dies tatsächlich

bereits damals angedroht wurde – und zwar vom Berufungskläger A____. Dieser

Sachverhalt ist demzufolge nicht erstellt. Da die dem Berufungskläger A____ in

den vorherigen Anklagepunkten (Ziff. 2.1.2-2.1.4) zur Last gelegten Nötigungshandlungen

nicht erstellt sind, kann gemäss Vorinstanz der Vorwurf der Zwangsheirat resp. Nötigung

(vgl. Anklage Ziff. 2.1.5) auch nicht mit ihnen begründet werden. Davon

abgesehen lässt sich die am 17. Juli 2013 erfolgte Eheschliessung auch nicht

hinreichend auf die allgemein im Hause A____ bestehende – durch das körperliche

Gewalt und Drohungen beinhaltende Verhalten des Beschuldigten hervorgerufene – Regime

zurückführen. C____ hat diese selbst nie als Argument angeführt, sondern

vielmehr das Verhalten ihrer Mutter und den «Druck durch Überreden» in den

Vordergrund gestellt. In Bezug auf die Verlobung und Eheschliessung von C____ und

E____ kann dem Berufungskläger A____ daher kein Vorwurf einer nötigenden,

kausalen Einwirkung auf seine Tochter gemacht werden.

6.3.3 Die Argumente der Staatsanwaltschaft gegen diesen

Freispruch sind nicht stichhaltig. Der Staatsanwaltschaft ist zwar

beizupflichten, dass in Ziff. 1 der Anklageschrift durchaus auch strukturelle

Gewalt geschildert wird. Indes lässt sich, wie ausgeführt, kein Zusammenhang

zwischen den «Erziehungs»methoden des Berufungsklägers A____ und der Heirat von

C____ nachweisen. Soweit die Staatsanwaltschaft in der Anschlussberufung geltend

macht, der Berufungskläger A____ habe seine ältere Tochter mit Drohungen so

weit gebracht, dass sie gegen ihren Willen heiratete, findet sich keine Stütze

in den Akten. Es mag sein, dass N____ gegenüber den Töchtern teilweise das «Sprachrohr»

ihres Mannes gewesen ist. Diese Verlobung und Heirat von C____ mit E____ ist

allerdings im Interesse der Mutter und ihrer Verwandten gelegen und von dieser

Seite kam denn auch der Druck dazu. Aus C____s Schilderungen geht hervor, dass

vor allem ständiges zermürbendes Nachfragen ihren anfänglichen Widerstand gegen

diese Verlobung und Heirat hat bröckeln lassen. Das zweifellos im Hause A____

herrschende gestrenge Regime war, soweit sich aus den Akten ergibt, nicht

ursächlich für die Eheschliessung. Soweit im Plädoyer der Staatsanwaltschaft an

der Berufungsverhandlung verschiedene Passagen aus Einvernahmen von C____

zitiert werden, so ergibt sich daraus eben, dass zwar von der Familie – und

zwar von Seiten der Mutter - grosser Druck auf sie ausgeübt wurde, dass der

Berufungskläger A____ sie aber nicht in Zusammenhang mit der Heirat geschlagen

habe (act. 813 f.). Wenn C____ ihrem Mann nach der Flucht schreibt (act. 1573),

sie sei «keine Hure, damit das Kind vom Bruder/Schwester hierher kommen kann um

zu arbeiten», so bezieht sich dies offensichtlich gerade nicht auf den

Berufungskläger A____, sondern auf die Mutter N____ – E____ ist das Kind ihres

Bruders.

6.3.4 Der Berufungskläger A____ ist betreffend Komplex

Zwangsheirat (Anklage Ziff. 2.1) von der Anklage der Nötigung gemäss

Anklage Ziff. 2.1.3 und der Zwangsheirat (ev. Nötigung) gemäss Anklage Ziff.

2.1.5 folglich freizusprechen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist

insoweit abzuweisen.

6.4

Komplex «Zwangsehe»

(Zwang zum Verbleib in der Ehe)

betreffend C____ (Anklage Ziff. 2.3)

6.4.1 Dem Berufungskläger A____ wird hier in der Anklage

zusammengefasst vorgeworfen, er habe, obwohl er realisierte, dass C____ in der

von Gewalt geprägten Ehe mit E____ litt, dieser im Zeitraum Frühling bis Juni

2015 mehrfach verweigert, die Scheidung einreichen zu dürfen, weil dies, gerade

bei verwandtschaftlichen Verhältnissen, nicht toleriert würde und weil dadurch

seine Ehre verletzt würde. Er habe C____ für den Fall einer Scheidung damit

gedroht, dass sie in die Türkei verbracht und dort verheiratet werde und dann

dort bleiben müsse. C____ sei deswegen in Angst und Schrecken gewesen und habe

es nicht gewagt, die Scheidung einzureichen, sondern sei jeweils zu ihrem

Ehemann zurückgekehrt.

6.4.2 E____ ist wegen häuslicher Gewalt an seiner (damaligen)

Ehefrau C____ rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten

verurteilt worden. Es ist nicht bestritten, dass C____ im fraglichen Zeitraum

mehrfach wegen ehelicher Probleme zu ihren Eltern zurückgekehrt ist. Weiter hat

C____ in der Einvernahme vom 18. August 2015 gesagt, die Eltern hätten,

konfrontiert mit ihrem Scheidungswunsch, mit ihr geschimpft und der Vater habe

geschrien und gesagt, dass sie ihnen das nicht antun könne. Am Dienstag, vor

der Flucht, sei es eskaliert, nach einem Streit mit der Mutter habe der Vater

sie angespuckt und gekickt und habe gesagt, wenn sie sich scheiden lasse, müsse

sie in der Türkei den nächstbesten Mann heiraten, am Freitag gehe es in die

Türkei und zwar für immer (act. 812). Laut C____ Aussagen vom 18. August 2015 hat

der Vater auch von der Gewalt gewusst (vgl. act. 812) – was dieser bestreitet (vgl.

act. 1250, 1255/1256, 1529, 1531, 1532/1533, 2385 f., Prot.

Berufungsverhandlung S. 8).

6.4.3 Der angeklagte Sachverhalt stützt sich, wie zuvor

ausgeführt (vgl. auch oben E. 5.5, 5.6) auf die glaubhaften früheren Aussagen

von C____ und D____ (vgl. act. 812 f., 1528 f., 1543). Selbst in ihrem Schreiben

vom 23. Februar 2016, als C____ ihre Belastungen schon abgeschwächt hatte,

sprach sie noch davon, dass der Vater sie gezwungen habe, die Ehe fortzuführen

(act. 1790). Bestätigt wird dies durch die Aussage von D____, wonach der Beschuldigte

angekündigt habe, sie würden in die Türkei gehen, und C____ müsse, wenn sie

sich scheiden lasse, gleich wieder heiraten (act. 1098). Zu erwähnen ist auch eine

Textnachricht von C____ an E____ vom 22. August 2015, in welcher sie sich

beklagte, dass ihre Eltern sie nicht hätten scheiden lassen, ihr Vater gesagt

habe, dass sie in die Türkei gehen, dort bleiben und nicht noch einmal in die

Schule gehen würden, und sie sofort wieder heiraten müsse (Sep. Beil. 2, S. 72,

74).

C____ hat ihre ursprüngliche Darstellung zwar in den späteren Aussagen

relativiert (vgl. auch oben E. 5.5, 5.6). Jedoch sind ihre ursprünglichen

Aussagen, wie bereits dargelegt wurde, einiges plausibler. Es ist demnach,

gestützt auf diese früheren Aussagen, davon auszugehen, dass der

Berufungskläger A____ von der häuslichen Gewalt wusste. Die aussichtslose

Situation von C____ – zusammen mit der Ohnmacht D____s über ihr eigenes

Schicksal – waren denn auch letztlich der Grund für ihre Flucht. Sie hätten

nicht irgendwo in der Türkei gefangen sein (Auss. C____, act. 1532, 1543, 1544)

und (gleich wieder) heiraten wollen (Auss. D____, act. 813). Übrigens wäre es

für die strafrechtliche Würdigung des Verhaltens des Berufungsklägers letztlich

gar nicht relevant, aus welchem Grund C____ die Scheidung von ihrem Ehemann

wünschte. Relevant ist vielmehr, dass der Berufungskläger A____ ihr für den

Fall der Scheidung überhaupt ernstliche Nachteile androhte. Es spricht im Übrigen

für sich, dass C____ eine längst volljährige junge Frau es offensichtlich ohne

«den Segen» des Vaters nicht gewagt hat, die Scheidung einzuleiten, obwohl sie

in der Ehe mit ihrem Cousin Opfer von heftiger häuslicher Gewalt war.

6.4.4 Vor diesem Hintergrund ist auch der von der Vorinstanz vorgenommenen

rechtlichen Qualifikation zu folgen. Der Berufungskläger A____ hat seiner

Tochter C____ für den Fall einer Scheidung mehrfach ernstliche Nachteile

angedroht, welche auch eine andere Person in dieser Situation gefügig gemacht

hätten. Zwar hätte die Drohung, dass sie in die Türkei zurückkehren, ihr

Studium aufgeben und einen beliebigen Mann heiraten müsse, eine junge Frau mit

einem anderen familiären Hintergrund als C____ allenfalls nicht sonderlich

beeindrucken können. In dieser streng patriarchalischen Familie, wo der Vater,

der sich selber als «Hizbollah» bezeichnet hat (vgl. auch act. 2385), mit

Gewalt und Drohung über seine Töchter herrschte, musste C____ diese Drohung

ernst nehmen. Diese spezifische Situation des Opfers ist hier zu

berücksichtigen (vgl. Trechsel/Mona,

a.a.O., Art. 181 N 5). Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Berufungsklägers

ergibt sich insbesondere aus der Unrechtmässigkeit des Mittels, mit welchem er

seine Tochter von der Einreichung der Scheidung abgehalten hat, nämlich Drohung

mit dauerhafter Rückkehr in die Türkei und dortiger rascher Verheiratung mit

irgendeinem Mann. Es ergeht hier somit ein Schuldspruch wegen mehrfacher

Nötigung (Art. 181 StGB). Aufgrund der Aussagen von C____ ist von zwei

Vorfällen im Zeitraum Mai/Anfangs Juni 2015 auszugehen (vgl. act. 812).

6.5

Versuchte schwere

Körperverletzung und Nötigungshandlung

betreffend D____ (Anklage Ziff. 3.5)

Die Vorinstanz

hat einen Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung gefällt

(Urteil SG S. 61 f.). Sie ist insbesondere gestützt auf frühere Angaben von D____,

aber auch auf eine SMS-Nachricht von Y____ an C____ vom 25. März 2014 davon

ausgegangen, der Berufungskläger A____ habe der Tochter D____ heftige

Faustschläge ins Gesicht versetzt, nachdem er von deren heimlicher Italienreise

erfahren hatte. D____ sei dann, nachdem sie sich vor weiteren Schlägen ins Bad

flüchten konnte, dort ohnmächtig geworden.

Angesichts der

früheren massgeblichen Aussagen von D____ (vgl. vorstehend E. 5.4, 5.6) und

auch vor dem Hintergrund des SMS von Y____ an C____ (act. 1434 f.) geht auch

das Appellationsgericht davon aus, dass der Berufungskläger A___ seine Tochter D____

bei diesem Vorfall heftig geschlagen hat. Allerdings wird angesichts der

Aussagen von D____ – und zwar bereits angesichts ihrer früheren Aussagen – letztlich

nicht klar, ob sie das Bewusstsein infolge von Schlägen des Vaters oder einer

Hyperventilation oder weil sie sich im Bad den Kopf angeschlagen hat, verloren

hat. Belege für diese Verletzungen gibt es nicht. Angesichts dieser Sachlage lässt

sich dem Berufungskläger auch nicht unterstellen, er habe mit seinen Schlägen

eine schwere Körperverletzung seiner Tochter in Kauf genommen. Es kommt somit

ein Schuldspruch allenfalls wegen einfacher Körperverletzung in Frage; infolge

Rückzugs des Strafantrags wäre das Verfahren indes insoweit einzustellen. Im

Ergebnis ist der Berufungskläger A____ somit von der Anklage der versuchten

schweren Körperverletzung freizusprechen.

Der Umstand,

dass der Berufungskläger A____ auf die Italienreise seiner volljährigen Tochter

heftig reagiert hat und auch vor körperlicher Gewalt ihr gegenüber nicht zurückgeschreckt

ist, ist indes als Nötigungshandlung durchaus von Bedeutung für den Komplex

«versuchte Zwangsheirat».

6.6

Freiheitsberaubung

betreffend D____ (Anklage Ziff. 3.6)

Dass der Berufungskläger

A____ seine Tochter D____ im März/April 2014 während rund zwei Wochen in der

elterlichen Wohnung eingesperrt hat, beruht zunächst auf den ursprünglichen Aussagen

von D____. Ihr Vater habe ihr den Schlüssel weggenommen. Zuerst habe er sie im

Zimmer eingeschlossen, später habe sie sich immerhin in der Wohnung frei bewegen

können. Ihre Mutter und ihre Schwester hätten ihr Zigaretten besorgt. Aber wenn

ihre Mutter hinausgegangen sei, habe sie die Tür abschliessen müssen (act. 855,

872/873, 1112). Entsprechend ihrer oben dargelegten Tendenz zur Relativierung

ihrer Belastungen gegenüber ihrem Vater in späteren Befragungen hat D____ ihre

Aussagen auch in diesem Punkt abgeschwächt, allerdings nicht, was das

Eingesperrtsein an sich angeht, bestätigte sie doch selbst bei der

Konfrontationseinvernahme, an der vorsorglichen Einvernahme vor erster Instanz

und an der Berufungsverhandlung, dass es ihr verboten gewesen sei,

hinauszugehen beziehungsweise an der Berufungsverhandlung, dass der Vater sie

nicht aus der Wohnung gelassen habe, was sie damals als Einsperren empfunden

habe (vgl. Prot. Berufungsverhandlung S. 32). Änderungen haben sich aber in

Bezug auf die Motivation des Berufungsklägers A____ für sein Verhalten ergeben:

Dieses soll nun von der gutgemeinten Absicht, die Tochter zu beschützen, getragen

gewesen sein, zum einen, weil diese damit gedroht habe, sich das Leben zu

nehmen, zum anderen vor der Gefahr, die von B____ ausgegangen sei (act. 1498/1499,

1501, Schreiben, act. 1788; 2321, Prot. Berufungsverhandlung S. 32, wo sie

meint, im Zimmer sei sie bei anderer Gelegenheit eingesperrt worden). Dass

diese späteren Aussagen dem Versuch entspringen, den Vater in einem etwas

milderen Licht darzustellen, zeigt sich auch daran, dass D____ die Frage, ob der

Vater sie in ihrem Zimmer eingesperrt habe – weil sie sie offenkundig nicht

guten Gewissens verneinen konnte – nicht beantworten wollte (act. 1501). Der

Berufungskläger A____ selbst hat sodann, wie bereits dargelegt, lange Zeit im

Verfahren keine Bedrohung durch B____ als Motiv für sein Verhalten geltend

gemacht, sondern vielmehr durch mehrere Einvernahmen hindurch bestritten, im

fraglichen Zeitpunkt Angst vor B____ gehabt zu haben. Als Motiv für sein

Verhalten machte er zunächst angebliche gesundheitliche Probleme der Tochter

geltend (vgl. etwa act. 1501/1502). Es ist auch davon auszugehen, dass – hätte

der Berufungskläger A____ tatsächlich Angst vor einer Entführung der Tochter

gehabt – er sich damals an die Polizei gewendet hätte. Diese erst im späteren

Verlaufe des Verfahrens erhobene Behauptung ist nach dem Gesagten somit nicht

glaubhaft. Dass D____ sich nun im Nachhinein bewusst geworden sein will, dass

sie aus Gründen der elterlichen Fürsorge zu Hause behalten worden ist, ist

unter den gegebenen Umständen einzig dadurch erklärbar, dass sie den

Berufungskläger A____ soweit als möglich entlasten will, ohne indes ihre

früheren und insbesondere durch Mailverkehr objektivierten Aussagen

«widerrufen» zu müssen. So finden sich in den Akten eine E-Mail von D____ an O____

vom 28. März 2014, in welcher sie im Namen einer angeblichen Freundin schrieb,

dass sie eingesperrt sei (act. 950), eine E-Mail vom 10. April 2014 an R____,

der zufolge sie zwei Wochen zu Hause gewesen sei und ihren Vater später

überredet habe, wieder zur Schule zu gehen, was nicht ganz einfach gewesen sei

(act. 1060), sowie eine E-Mail an den Schulpsychologen [...] vom 27. März 2014,

wonach sie nicht mehr aus dem Haus dürfe, sie von A bis Z kontrolliert werde

und null Freiheit habe (act. 1602), ferner die Aussagen von O____, wonach D____

ihm selber gesagt habe, dass ihr Vater sie eingesperrt habe, und sie nicht habe

hinausgehen können (act. 943, 2389), sowie jene frühere Aussage von C____,

gemäss welcher der Vater D____ zwei Wochen in der Wohnung eingesperrt, d.h. die

Türe abgeschlossen und sie in der Wohnung gelassen habe (act. 819). Dass auch C____

an der Berufungsverhandlung ihre Darstellung etwas abschwächt, d.h. den

Aussagen von Vater und Schwester anpasst (vgl. Prot. Berufungsverhandlung S. 17),

erstaunt nicht; auch ihre jüngeren Aussagen sind indes, wie ausführlich

dargelegt, als weniger glauhhaft als ihre früheren Aussagen zu erachten. Dass D____

tatsächlich eingeschlossen – und ihre Italienreise zu B____ der Anlass dafür

war –, passt im Übrigen auch zur Reaktion ihrer Mutter, welche sie nach Bekanntwerden

der Beziehung gemäss eigenen Angaben angeschrien und mit Vorwürfen bedacht habe,

und welche dargelegt hat, dass ein derartiges Verhalten für eine Muslima nicht angehe

(act. 1396).

Ist der

inkriminierte Sachverhalt damit erstellt, bedarf dessen rechtliche Würdigung hier

keiner eingehenderen Ausführungen. Indem der Berufungskläger A____ seine volljährige

Tochter D____ insgesamt rund zwei Wochen lang gegen ihren Willen und ohne jeden

Grund und somit rechtswidrig in der Wohnung zurückgehalten hat, wobei sie

während der ersten Woche sogar im Zimmer eingesperrt worden ist, hat er sie unrechtmässig

gefangen gehalten und damit den Tatbestand des Art.183 Ziff. 1 StGB erfüllt.

Insoweit ergeht ein Schuldspruch gemäss Anklage.

6.7

Nötigungshandlungen

und Komplex versuchte Zwangsheirat D____ (Anklage Ziff. 3.7 – 3.10)

6.7.1 Dass

D____ vom Berufungskläger A____ im Juni 2014 in [...] (Türkei) geschlagen

wurde, weil sie sich weigerte, mit ihrer Familie, inklusive Onkel

väterlicherseits und dessen Ehefrau, nach [...] zur Familie von B____ zu reisen,

und dass der Berufungskläger A____ erst von ihr abliess, als sie sich bereit

erklärte, nach [...] mitzukommen – wo sie aus Angst schliesslich keine andere

Möglichkeit sah, als formell in die Ehe einzuwilligen –, ist durch die

glaubhaften Aussagen von D____ (act 860/861/862, 1499, 1503/1504) erstellt. Für

die Richtigkeit ihrer Schilderung spricht auch, dass A____ einen solchen Vorfall

nicht prinzipiell verneint, sondern immerhin schon früher eingeräumt hat, dass

es zu einer Auseinandersetzung gekommen sei, weil D____ sich nicht habe

anziehen wollen, und dass er sie, ihr klar machend, dass sie sie nicht sitzen

lassen könne, an der Hand gezogen habe (act. 1502, 1503, 1504) und dass er an

der Berufungsverhandlung nun erstmals auch Schläge bei dieser Gelegenheit eingestanden

hat (Prot. Berufungsverhandlung S. 7, 41)

Gemäss D____s

ersten glaubhaften, anschaulichen und plausiblen Aussagen (act. 861, vgl. dazu oben

E. 5.4, 5.6) habe der Beschuldigte sie „recht brutal“ misshandelt. Durch seine

Schläge sei ihr Zahnfleisch aufgegangen und ihre Lippe etwas aufgeplatzt und

habe ihre Nase geblutet. Zudem habe sie sich den Kopf am Holzteil des Sofas

gestossen, worauf sie bewusstlos geworden sei. Sie habe Angst gehabt, der Berufungskläger

schlage sie tot. Auch habe sie erbrechen müssen. Er habe sie zwischen den

Schlägen immer wieder gefragt, ob sie nun mitkomme und erst von ihr abgelassen,

als sie dies bejaht habe. Vor diesem Hintergrund ist mit der Vorinstanz davon

auszugehen, dass die Gewaltanwendung gegenüber D____ heftig war. Dass auf Fotos

von der Verlobung rund eine Woche später keine Spuren der Misshandlung mehr

sichtbar waren (vgl. act. 2327), ist nicht erstaunlich, heilen doch die von D____

beschriebenen Verletzungen bei einem jungen Menschen rasch. Die Vorinstanz ist

hier indes von einer einfachen Körperverletzung ausgegangen, wobei es am

entsprechenden Strafantrag fehlt, und hat den Berufungskläger von der Anklage

der versuchten schweren Körperverletzung freigesprochen. Dabei bleibt es.

Relevant ist der

an sich erstellte Sachverhalt indes weiterhin in Zusammenhang mit der

angeklagten versuchten Zwangsheirat. Von Bedeutung ist dabei auch die

Brutalität, mit welcher der Berufungskläger seine Tochter traktierte, damit sie

sich seinem Willen fügte. Der Berufungskläger betont, dass es beim fraglichen

Vorfall nur darum gegangen sei, dass D____ nach [...] mitreiste, um dort die

Verwandten B____s zu treffen und diesen gegenüber ihre Meinung zur Verlobung

kund zu tun, wobei er sich gewünscht habe, dass sie, wenn sie die dortigen

Verhältnisse mit eigenen Augen sehe, die Verlobung ablehne. Gemäss ihren

früheren glaubhaften Angaben hatte D____ den Eltern indes längst klar zu

verstehen gegeben, dass sie die Verlobung mit B____ nicht wollte, so dass der

Sinn dieser Reise nicht ersichtlich ist (vgl. dazu im Einzelnen oben E. 5.4,

5.6 und etwa act. 1506).

An der

Berufungsverhandlung hat D____ betont, dass diese Schläge in Zusammenhang mit

der Reise zu B____s Verwandten nach [...], nicht aber mit der Verlobung, die

dann später in [...] stattgefunden habe, gestanden seien (vgl. Prot.

Berufungsverhandlung S. 34 f., 38). Offensichtlich, so ergibt sich aus den Schilderungen

in den Akten, gingen der eigentlichen Verlobung verschiedene Schritte voraus. So

wurden die A____s offenbar zuerst von den B____s besucht, dann erfolgte der – hier

zur Diskussion stehende – Besuch der A____s bei den B____s in [...], anlässlich

dessen die zukünftige Braut, D____, ihren Verlobungswillen kundgetan habe – gemäss

ihren früheren glaubhaften Aussagen aus Angst in der damaligen Situation (vgl.

act. 1503 ff.), worauf es dann erst später, in einem nächsten Schritt zur

eigentlichen Verlobung, offenbar in [...], gekommen ist. Der Besuch von D____

mit ihrer Familie bei der Familie B____ in [...] war also Teil des Prozederes

und stand somit in direktem Zusammenhang mit der kurz darauf stattfindenden

eigentlichen Verlobung (vgl. auch Prot. Berufungsverhandlung S. 34 f.).

6.7.2 Durch

die bereits mehrfach zitierten Aussagen von D____, welche durch Erkenntnisse

aus ihrem schulischen Umfeld inklusive diverser Textnachrichten gestützt werden,

aus denen erhellt, in welch verzweifelter Situation sie sich bereits im

Frühjahr 2014 und dann erst recht ab Frühjahr 2015 befand (vgl. dazu oben E. 5.4,

5.6), ist hinreichend belegt, dass die anfänglich durchaus von Verliebtheit und

von Zuneigung geprägten Gefühle der jungen Frau für B____ sich zunehmend

abschwächten, als die junge Frau merkte, dass es B____ vor allem – und um jeden

Preis - um die rasche Eheschliessung mit einer Schweizerin ging – notabene hat

er bereits im August 2015, bloss einen Tag nach Rückzug des Ehevorbereitungsverfahrens

mit D____, gleich das nächste Ehevorbereitungsverfahren mit einer anderen Frau

eingeleitet. Nach dem Vorfall in Arlesheim (versuchte Vergewaltigung, dazu unten

E. 7.2) verkehrten sich die Gefühle der jungen Frau geradezu ins Gegenteil. D____

wollte schliesslich gar nichts mehr von dem jungen Mann wissen und stellte sich

kategorisch gegen eine Heirat mit ihm (vgl. Nachrichten von D____ vom Mai 2014

an B____, SB 1, S. 115: «HALTE DICH VON MIR FERNIII»; S. 121: «Schreib mir

nicht mehr»; S. 123: «Rede nicht mit mir»). Dies wird durch die Angaben von C____,

die aktenkundigen Nachrichten von D____ an B____ und nicht zuletzt durch die am

Ende ihres unablässigen Versuchs, einer Heirat mit B____ zu entgehen, stehende

Flucht mitten in den Maturitätsprüfungen als Tatsachenbeweis gestützt.

Demgegenüber war

der Berufungskläger A____ zunächst unbestrittenerweise gegen eine Verbindung

seiner Tochter mit B____. Er revidierte seine Meinung indes, sobald er von B____

und dessen Familie erfahren hatte, dass D____ nach Italien gereist war, um B____

dort zu besuchen – ein Verhalten, das nach seinem Weltbild für eine

unverheiratete muslimische Frau unziemlich war und deren und damit auch seine eigene

resp. die Ehre der Familie in Mitleidenschaft zog (vgl. dazu auch Aussagen N____,

act 1396). Fortan trieb er die Eheschliessung als Notwendigkeit voran, auch

wenn ihm sein künftiger Schwiegersohn als Person mutmasslich weiterhin nicht

wirklich genehm war. Es kann insoweit auch auf folgende Aussagen verwiesen

werden: Aussagen von D____ (act. 846: «Aber weil B____ von unserer Beziehung

erzählt hat, meinte mein Vater, dass ich ihn heiraten muss, damit die Ehre der Familie

wieder hergestellt wird»; act. 1498, 2321: «Als B____ von meinem Vater erfuhr,

dass es nicht geht mit der Hochzeit, erwähnte er dann, dass ich mal nach

Italien gegangen bin. Ich weiss nicht genau, was sie alles meinem Vater sagten,

aber jedenfalls kehrte es auf einmal bei ihm»); Aussage C____ (act. 816,

817), wonach die Italienreise der Grund sei, weshalb D____ B____ heiraten

müsse. Aus Sicht des Vaters habe D____ die Ehre der Familie beschmutzt, als sie

zu ihm gegangen sei); Aussage P____ (act. 971, 2396), wonach ihr der Berufungskläger

A____ gesagt habe, dass D____ diesen Mann «angeschleppt» habe und in ihrer

Kultur es halt einfach so sei, dass sie den nun heiraten müsse. Dass die

Verlobung in der Türkei am 25. Juni 2015 nicht dem Willen von D____ entsprach

und sie ihr nicht freiwillig zustimmte, ist vor diesem Hintergrund

offensichtlich. Ebenso offensichtlich ist angesichts der gesamten Aktenlage,

dass sowohl ihre Eltern als auch B____ dies wussten. D____ selber hat von Angst

gesprochen und davon, keine Wahl gehabt zu haben (act. 861), und dies sowohl

wegen des Verhaltens von B____, als auch wegen dem Verhalten ihrer Eltern,

namentlich ihres Vaters (dazu Auss. D____, act. 1505).

Die Darstellung

in der Anklageschrift, dass D____ von ihrem Vater keinerlei Rückhalt bekam, er

sich selbst von Drohungen B____s (er werde ihr das Leben nach der Hochzeit zur

Hölle machen) unbeeindruckt zeigte resp. ihr praktisch sogar zu verstehen gab,

dass ihr dies recht geschehen würde, und ihr im Zusammenhang mit der Heirat

drohte, sie in den Wald zu schleppen und zu köpfen, findet ihre Grundlage in

den ersten Aussagen D____s (vgl. act. 850, 871), und ist gestützt auf die ihren

Schilderungen, namentlich ihren Erstaussagen, zukommende Glaubhaftigkeit als

erstellt anzusehen. Dasselbe gilt in Bezug auf ihre Vorsprache beim Zivilstandsamt

im Mai 2015, auf das sie sich, entgegen ihres ausdrücklichen Willens, unter

anderem nur deshalb begab, weil ihr sonst die Teilnahme an den Maturaprüfungen

verweigert worden wäre (vgl. act. 859/860, dazu auch E-Mail an P____ vom 29.

Mai 2015, act. 1031). Im Übrigen gehen diese Begebenheiten als Teil der vom Berufungskläger

A____ im Rahmen der beabsichtigten Verheiratung seiner Tochter mit B____

begangenen Handlungen im Vorwurf der versuchten Zwangsheirat auf.

6.7.3

6.7.3.1 Der

Zwangsheirat macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung

ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkungen seiner Handlungsfreiheit

nötigt, eine Ehe einzugehen (Art.181a StGB). Die Zwangsverheiratung ist eine

besonders schwere Form der Nötigung, die definiert wird als Eheschliessung

«gegen den Willen mindestens einer Partei» (vgl. Pieth in Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches

Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art.181a N 1). Dazu gezählt

werden Fälle, in denen die Weigerung kein Gehör fand oder das Opfer es erst gar

nicht wagte, sich zu widersetzen, «weil der Druck der Familie zu gross war oder

gar physische Gewalt ausgeübt oder angedroht wurde» (Pieth, a.a.O., mit Hinweisen, Art. 181a N 1). Der Tatbestand

ist dem Nötigungstatbestand nachgebildet; als Täter kommen Familienmitglieder,

Partner, aber auch Dritte in Betracht. In der Botschaft wird festgehalten, dass

zumal Eltern leicht in die Rolle der (Mit)täter geraten, wenn sie etwa die

Reise ins Herkunftsland organisieren, finanzieren, oder die Tochter begleiten (Pieth, a.a.O., Art.181a N 4). Die

Nötigungsmittel «Gewalt», «Androhung ernstlicher Nachteile» oder «andere

Beschränkungen (der) Handlungsfähigekt» entsprechen der Aufzählung in Art. 181

StGB (Nötigung). In der Praxis dürfte neben brutaler Gewalt vor allem der

psychische Druck im Vordergrund stehen. Auch die Androhung von an sich legalen

Nachteilen kann das erforderliche Nötigungskriterium erfüllen, wenn sie zum

Zwecke der Erzwingung einer Heirat benützt werden (Pieth, a.a.O., Art. 181a N 5). Tatbestandsmässiger Erfolg

ist die Eheschliessung; Nötigungen in der Vorstufe können als Versuch bestraft

werden (Pieth, a.a.O., Art. 181a N

6).

6.7.3.2 Erstellt

ist, dass der Berufungskläger A____ – abgesehen von der «üblichen» Gewalt und

den Drohungen, die ganz allgemein Bestandteil seiner Erziehung und ein

allgegenwärtig drohendes Übel waren – seine Tochter D____ auch ganz konkret in

Zusammenhang mit B____ sowie dann auch insbesondere im Hinblick auf die von ihm

angestrebte und von D____ ausdrücklich abgelehnte Verlobung und Eheschliessung

wiederholt misshandelt und bedroht hat. In Zusammenhang mit der Italienreise

hatte er die volljährige Tochter im Frühjahr 2014 geschlagen und dann zwei

Wochen zu Hause eingesperrt, dies zur Strafe (vgl. E. 6.6); im Sommer

2014 verabreichte er ihr auch in der Türkei, [...] «recht brutal(e)» Schläge,

weil sie sich weigerte, in Zusammenhang mit der Vorbereitung der eigentlichen Verlobung

zur Familie von B____ zu fahren (vgl. E. 6.7.1). Zum Standesamt zwecks

Festlegung eines Hochzeitstermins ging D____ im Mai 2015 entgegen ihres

ausdrücklichen Willens unter anderem nur, weil sie ansonsten nicht an die

Maturaprüfungen hätte gehen dürfen (vgl. E. 6.7.2). Zwar hat D____ an der

Berufungsverhandlung behauptet, diese Drohung sei von der Mutter ausgesprochen

worden, was angesichts ihren früheren Depositionen – und der ganz allgemein im

Hause A____ bestehenden Macht des Vaters, der sich die Mutter unterordnete – indes

nicht glaubhaft ist. Nach einem heftigen Streit mit beiden Töchtern, kurz vor

ihrer Flucht gab der Berufungskläger A____ der zunehmend verzweifelteren,

mitten in den Maturitätsprüfungen steckenden Tochter zudem, unter Anwendung von

auch physischer Gewalt – die entsprechende Misshandlung ist angesichts der auch

insoweit sehr glaubhaften Aussagen von D____ (vgl. insbesondere act. 847) erstellt,

das entsprechende Verfahren infolge Rückzugs der Strafanträge indes nicht mehr

zu ahnden – zu verstehen, dass man in wenigen Tagen in die Türkei abreisen

werde, dass sie keine Wahl habe, sie müsse B____ heiraten, ansonsten gehe sie für

immer in die Türkei und würde dort mit einem beliebigen anderen Mann

verheiratet.

6.7.4 Der

Berufungskläger A____ hat nach dem bisher Ausgeführten folglich zu

verschiedenen widerrechtlichen Nötigungsmitteln gegriffen – namentlich zu

Schlägen und massiven Drohungen – um seine Tochter D____ entgegen ihrem

ausdrücklichen Willen zu dem von ihm gewünschten Verhalten, nämlich der

Eingehung der Ehe mit B____, zu bestimmen, und auf dem Weg dazu zumindest

erreicht, dass die Verlobung stattfand, welcher sich D____, die keine Unterstützung

hatte und weitere schwerwiegende Konsequenzen befürchten musste, nicht

verweigern konnte. Er hat sich damit – da der Taterfolg wegen der Flucht D____s

letztlich ausblieb – der versuchten Zwangsheirat gemäss Art. 181a Abs. 1 StGB

schuldig gemacht. Davon konsumiert sind die Drohungen, jedoch nicht die Freiheitsberaubung,

die ja ohnehin als Reaktion und Sanktion nach Bekanntwerden der Italienreise

erfolgte (Pieth, a.a.O., Art. 181a

N 9). Die Körperverletzungsdelikte können infolge Rückzugs des Strafantrags ohnehin

nicht verfolgt werden.

6.8 Versuchte

Nötigung betreffend C____ und D____

(Anklage Ziff. 4)

Die

Sachverhaltsschilderung – es geht hier um die Drohung des Berufungsklägers A____

im Zeitraum Frühling 2015, dass er seine Töchter, sollten diese wie eine

Cousine mütterlicherseits flüchten, in einen Wald schleppen und dort umbringen

werde – beruht auf den glaubhaften ersten Aussagen von C____ und D____ von

August resp. September 2015 (Auss. C____, act. 813, 815; Auss. D____, act. 847/848,

850, 1109/1110). Ihre an der Berufungsverhandlung vorgebrachten Versionen (vgl.

Prot. Berufungsverhandlung S. 18, 35), wonach sie diese Äusserung des Vaters

rein zufällig mitbekommen hätten, als der Vater dies gegenüber Mutter geäussert

habe, ist demgegenüber, wie ausführlich dargelegt, nicht glaubhaft und nicht

plausibel (vgl. oben E. 5.6). Dass D____ sich kaum noch an die Umstände dieses

Vorfalls erinnern können will, ist angesichts der Ungeheuerlichkeit einer

derartigen Äusserung eines Vaters – der ja gemäss den Äusserungen der

Privatklägerinnen angeblich «an sich gegen Gewalt» sei (Prot.

Berufungsverhandlung S. 29) nicht glaubhaft. Unter rechtlichen Gesichtspunkten

ist die Drohung des Berufungsklägers gegenüber beiden Töchtern, diese im Falle

einer Flucht zu töten, als (mehrfache) versuchte – die Töchter sind ja dennoch

geflüchtet – Nötigung zu qualifizieren (Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22

Abs. 1 StGB).

6.9

Mehrfache versuchte Nötigung

betreffend C____ und D____, (Anklage Ziff. 5.1)

Aufgrund der

Aktenlage ist dokumentiert (vgl. dazu oben E. 5.8), dass der Berufungskläger A____

seine – notabene volljährigen – Töchter nach ihrem Untertauchen auf

verschiedene Weise unter Druck setzte, um sie unbedingt zur Rückkehr zu

bewegen: Er suchte nicht nur nach ihnen, sondern reiste nach [...] und [...],

wo er sie in den dortigen Frauenhäusern vermutete, so dass die jungen Frauen

ihre Bleibe wechseln mussten, und kündigte ihnen an, ihren Aufenthaltsort mittels

Steckbriefs und Aussetzung einer Belohnung ausfindig zu machen (Bericht Mobilauswertung,

act. 1129–1131, 1134–1136; Polizeirapport, act. 775 ff.; SMS in Sep. Beil. 1,

S. 57/58, dazu Flyer Belohnung, act. 1267). Dass es sich dabei nicht

einfach um verzweifelte Aktionen eines besorgten Vaters handelt, ergibt sich

schon daraus, dass er diese Aktionen überhaupt nicht mit der Polizei

abgesprochen hatte, während er früher, als der Sohn Y____ nicht nach Hause

gekommen war, bei der Polizei eine Vermisstenanzeige aufgegeben hatte (vgl.

act. 911).

Insbesondere

schrieb der Berufungskläger A____ seinen Töchtern wiederholt bedrohliche

Textnachtrichten, um sie zur Rückkehr zu bewegen. Mit Ausnahme einer SMS vom 3.

Juni 2015 (Sep. Beil. 1, S. 49/50), deren deutsche Übersetzung in der

Anklageschrift sich nicht hat erhärten lassen, scheinen die übrigen

aufgelisteten SMS inhaltlich nicht in Zweifel gezogen zu werden. Deren

drohender Tenor und einschüchternde Intention sind offenkundig – und lassen

sich auch nicht damit relativieren, dass die [...] Sprache wegen der [...]verfolgungen

grob und brutal sei, wie C____ anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. S. 22)

behauptet hat (z.B. Sep. Beil. 1, S. 8/9, 10/11, 55/56 und besonders unheimlich

S. 59/60: «Im Jenseits sind meine Hände an ihrem Kragen»). Sowohl C____ als

auch D____ fühlten sich dadurch verständlicherweise erheblich bedroht –

notabene drehen sich doch ein Grossteil dieser Äusserungen direkt oder indirekt

um den Tod – , fürchteten, dass es zu Gewalt komme, und hatten Angst um ihr

Leben (vgl. etwa Auss. C____, act. 815, 2314 f.; Auss. D____, act. 849/850,

975, 1100, 1510, 1511/1512, Schreiben act. 1789). Die Bagatellisierungen in der

Berufungsbegründung sind insoweit unbehelflich.

Das nötigende

Einwirken des Beschuldigten auf seine Töchter in der Absicht, sich damit deren

Rückkehr zu sichern, ist tatbestandsmässig im Sinne von Art. 181 StGB. Da die

jungen Frauen nicht auf seine Forderungen eingingen und der Erfolg somit ausblieb,

liegen auch hier allerdings bloss versuchte Tatbegehungen vor, und ist der

Berufungskläger A____ demzufolge der mehrfachen versuchten Nötigung (Art. 181

StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig zu sprechen.

6.10

Entschuldbarer

Notstand?

Soweit sich der

Berufungskläger A____ im Berufungsverfahren betreffend die ihm vorgeworfene

versuchte Zwangsheirat, diverse Nötigungshandlungen und Freiheitsberaubung auf

das Vorliegen eines entschuldbaren Notstandes (Art. 18 StGB) beruft (vgl.

Plädoyer S. 12), kann ihm nicht gefolgt werden. Tatsächlich sind insbesondere

Drohungen des B____ betreffend D____ aktenkundig. Weiter gibt es eine

Mittteilung von Y____ an die Schwestern nach deren Flucht, dass die ganze

Familie von B____ und seinen Leuten bedroht werde (Sep. Beil. 2 S. 45 ff.).

Allerdings ist Y____ in diesem Zeitraum auch nicht davor zurückgeschreckt, den

Schwestern mitzuteilen, die Mutter sei nun an Krebs erkrankt – um sie

zurückzulocken (vgl. Sep. Beil. 2 S. 48) und hat ausgesagt, er habe den

Schwestern nach der Flucht fälschlich eine bedrohliche Nachricht (betreffend

den Vater) geschickt, damit diese in Panik gerieten und heimkehrten (vgl. act.

1446). Auch hat der Berufungskläger A____ an der Berufungsverhandlung nun auf

etwas theatralische Weise geäussert, dass er sich vor der Familie B____ fürchte

(vgl. etwa Schlusswort, Prot. Berufungsverhandlung S. 43: « … meine Beine

zittern. (…) Das sind keine Menschen, sondern Monster.») Der Berufungskläger A____,

seine Frau und der Sohn Y____ haben aber im Verfahren, wie mehrfach

festgehalten, ausgesagt, dass sie sich nicht von B____ bedroht fühlten. Dass der

Berufungskläger A____ sich erst jetzt, da B____ nicht mehr in der Schweiz lebt

– notabene seit längerem –, und Gras über die Angelegenheit gewachsen sei,

getraue, weitere Angaben zu seiner damaligen Situation zu machen, leuchtet

nicht ein. Denn B____ war seit Oktober 2015 inhaftiert, er hatte nie eine

Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz gehabt – und hatte ja bereits im August

2015 ein anderes Eheverfahren initiiert, wollte indes die in Zusammenhang mit

der Verlobung und bevorstehenden Ehe stehenden Geschenke und Gelder wieder von

der Familie A____ zurückhaben. Es bestand also seit längerem überhaupt kein Anlass

mehr für den Berufungskläger A____, noch irgendwelche Racheakte von B____ und

seiner Familie zu befürchten resp. diesen zu schonen. Die entsprechenden

Ausführungen im Plädoyer an der Berufungsverhandlung (S. 12) sind nicht

plausibel und eine Notstandssituation ist in keiner Weise erstellt. Im Übrigen

hätte sich der Berufungskläger A____, der seit Jahrzehnten in der Schweiz lebt,

im Falle einer Bedrohung durch B____ und/oder dessen Familie selbstverständlich

an die Polizei wenden können und müssen – und nicht seine Tochter einsperren,

zwangszuverheiraten und zu nötigen versuchen.

7.

Delikte

Berufungskläger B____

7.1

Einleitung,

Tatentschluss (Anklage Ziff. 3.1 und 3.2)

Dass sich D____

und B____ über Facebook kennenlernten und sich zwischen ihnen eine freundschaftliche

Beziehung entwickelte, in deren Verlauf der Berufungskläger B____ mehrfach nach

Basel kam bzw. D____ ihn einmal in Italien besuchte, ohne dass sie ihren Eltern

etwas von dieser Bekanntschaft erzählte, wurde von D____ dargelegt und ist insoweit

auch unbestritten.

Die Aussagen sind

indes zunächst dahingehend auseinandergegangen, ob es zwischen den beiden zu (freiwilligen)

sexuellen Handlungen kam. Diesbezüglich ist mit der Vorinstanz auf die

glaubhaften Aussagen von D____, wonach es nie zum Geschlechtsverkehr gekommen

sei, abzustellen. Die gegenteiligen Behauptungen von B____, der diesbezüglich

mehrere, stark divergierende Versionen vorbringt, sind, wie bereits oben E. 5.11

und im vorinstanzlichen Urteil (S. 52) dargelegt wurde, nicht glaubhaft.

Angesichts der

Aktenlage ist davon auszugehen, dass B____ – jedenfalls auch – deshalb intensiv

auf eine Heirat mit D____ hingewirkt hat, um in der Schweiz einen

Aufenthaltstitel zu erlangen. So hatte er zuvor bereits zweimal vergebens

versucht, in der Schweiz Asyl zu erhalten. Nach dem ersten negativen Entscheid

am 27. Juni 2013 (act. 1726ff.), endete das zweite, am 19. Mai 2015 gestellte

Gesuch am 5. August 2015 mit einem Nichteintretensentscheid (act. 1737, dazu

Auszug ZEMIS, act. 46/47). Am 5. August 2015 – und lediglich zwei Monate nach

der Flucht von D____, die er über alles zu lieben behauptet hat – begab sich B____

mit der 15 Jahre älteren AA____ zwecks Eheschliessung auf das Zivilstandsamt

des Bezirks [...] (E-Mail, act. 1740; Ermächtigung, act. 1744) – nachdem er

erst tags zuvor das Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung mit D____ beim

Zivilstandsamt Basel zurückgezogen hatte (act. 1745, dazu Bericht Zivilstandsamt,

act. 933, wonach er auf Rückfrage geantwortet habe: «Die Braut ist egal.» - was

seine Einstellung wohl deutlich spiegelt).

Dies ist der

Hintergrund der B____ vorgeworfenen Delikte. Vorweg ist noch festzuhalten, dass

der subjektive Tatbestand bei den zu beurteilenden Delikten keinen Anlass zu

Diskussionen bietet. Der Berufungskläger B____ hat jeweils mit Wissen und

Willen und somit vorsätzlich gehandelt (Art. 12 Abs. 2 StGB).

7.2

Versuchte

Vergewaltigung betreffend D____ (Anklage Ziff. 3.3)

7.2.1 B____

hat grundsätzlich nicht in Abrede gestellt, dass es beim Schloss Birseck in Arlesheim

zu einer sexuellen Annäherung zwischen ihm und D____ gekommen ist, bestreitet

allerdings, sie in irgendeiner Weise dazu genötigt zu haben. Seiner Schilderung

nach seien sie zusammen auf einer Toilette in einem Container gewesen, wo sich D____

auf ihn gesetzt habe und sie sich, D____ nur noch in Unterwäsche, geküsst

hätten, als D____ sich plötzlich unwohl gefühlt habe, woraufhin sie aufgehört und

sich angezogen hätten (act. 1372–1374, 1466/1467, 1793/1794, Prot.

Strafgerichtsverhandlung S. 11). Diese Angaben sind, wie bereits ausführlich

dargelegt worden ist (vgl. oben E. 5.11) nicht plausibel und nicht glaubhaft.

Der

inkriminierte Sachverhalt beruht auf den wiederholten detaillierten, real und

lebensnah wirkenden Aussagen von D____ (act. 854/855, 869, 1465, 1467/1468, 1470/1471,

1472/1473, 1859–1869, 2322 f.), welche, wie bereits ausführlich erwogen wurde,

insgesamt glaubhaft sind und von denen auch in Bezug auf den vorliegenden

Anklagepunkt nicht abzuweichen ist. Neben dem in sich stimmig geschilderten Handlungsablauf

fallen sie auf durch die zahlreichen weiteren Realkriterien (siehe dazu auch ausführlich

oben E. 5.4, 5.6). Sie stehen mit den örtlichen Gegebenheiten in Einklang (vgl.

Rundgang und Fotodokumentation Schloss Birseck (Ort der vers. Vergewaltigung,

act. 1912–1922). Es werden Gespräche und Interaktionen wiedergegeben (vgl. act.

1862: «Er versuchte mich zu küssen, als ich ihn abwies, sagt er, ob ich

jemanden anders habe, ob ich ihn betrügen wolle»; «er jammerte einfach. Und ich

wurde recht wütend»; «Er kam immer näher, fasste mich an, ich tat seine Hand weg,

er machte es gerade wieder»; «Ich schrie…er hielt mir den Mund zu, sagte ich

könne schreien, es würde mich ohnehin niemand hören», act. 1862: «Wenn ich

dich nicht bekomme, bekommt dich gar niemand»; act. 1865: «Mal schauen ob du

immer noch nein sagst, wenn du schwanger wirst»), Gedanken und Gefühle werden angemessen

geschildert (z.B. act. 1862: «Ich wurde recht wütend»; act. 1864: «…dann wehrte

ich mich und fing an zu weinen. Es machte ihn wütend…»; act. 1866: «Nachdem das

passiert war konnte ich ihn nicht anschauen. Er ekelte mich an, ich wollte ihn

nicht sehen»; act. 2322: «Es wurde mir zu viel, ich wollte gehen»), sowie viele

nebensächliche Einzelheiten und auch ungewöhnliche, aber durchaus passende

Begebenheiten dargelegt, wie dass sie sich zunächst die Tiere angeschaut hätten

(act. 1468), er sich an der Tramhaltestelle mit einem Messer geritzt und sich entschuldigt

(act. 1866/1867) oder ihr später in Basel eine Rose gekauft habe. D____ belastet

B____ auch nicht über Gebühr, sondern schildert vielmehr, dass er von ihr

abgelassen hatte, nachdem sie ihn mit dem Knie in den Genitalbereich treten

konnte, dass er sich nach dem Vorfall mit Wort und Tat – mit dem Messer geritzt

– zu entschuldigen versucht habe. Mit ihrer Erzählung korrespondiert auch das

Folgeverhalten D____s, mithin ihre dezidierte Ablehnung von B____ bzw. einer

Ehe mit ihm. Nur mit einem derart einschneidenden negativen Erlebnis lässt sich

der Umstand erklären, dass sich die Zuneigung der jungen Frau dermassen

drastisch in klare Ablehnung wandelte. Die Erklärung des Berufungsklägers B____

lässt den Sinneswandel der jungen Frau hingegen gar nicht nachvollziehbar erscheinen.

7.2.3 Gewisse

das Kerngeschehen nicht in Frage stellende Abweichungen sind, wie schon die

Vorinstanz bereits festgestellt hat, nicht unüblich resp. kommen regelmässig

vor und sind gar zu erwarten, zumal wenn es sich um ein dynamisches Geschehen

handelt. Es kommt vorliegend hinzu, dass der Vorfall bei der Anzeige resp. bei

der Einvernahme von D____ rund eineinhalb Jahre zurücklag und in dieser Zeit

sehr viel weiteres Belastendes geschehen war. D____ hatte im Zeitpunkt des

Vorfalls noch keine Vorstellung davon, dass es je zu einem Verfahren kommen würde

und sie sich im Hinblick darauf die Einzelheiten, wie die exakte Beschaffenheit

der überwundenen Mauer, präzise merken müsste. Ihr Hinweis, dass sie die exakte

Abfolge nicht mehr wisse, sich aber daran erinnere, dass B____ sie zu Boden

geworfen und versucht habe, sie auszuziehen (2322), ist daher nachvollziehbar –

und im Sinne des Einräumens von Erinnerungslücken gar ein Realkennzeichen.

Erinnerungen verblassen mit der Zeit, ohne dass das Erlebnis an sich und

besondere damit verbundene Begebenheiten vergessen gehen. Nichts zu seinen

Gunsten ableiten kann der Beschuldigte schliesslich daraus, dass D____ bei den

Befragungen bisweilen angab, eine Frage nicht beantworten zu wollen (act. 1862,

1863). Denn sie war bei dieser Einvernahme vom 21. April 2016 – die Befragung

zu Intimbereich und zu einem sie verletzenden Vorfall fand im Beisein zahlreicher

Personen statt – offensichtlich aufgewühlt, benötigte eine Pause und hat danach

den Vorfall detailliert geschildert (act. 1863 ff.). Bei ihrer vorsorglichen Einvernahme

vor Strafgericht wurde deutlich, dass es ihr teilweise sehr schwer fiel, über

das Erlebte zu berichten (act. 2322: „Als ich stärker dagegen protestierte, hat

er… ich will nicht darüber reden [auf Frage versuchen Sie es]…ich kann das

nicht…“), was im Bereich von Sexualstraftaten nicht unüblich ist. Immerhin hat

sie mehrfach detailliert zu diesem Vorfall Auskunft gegeben.

7.2.4 Die

von der Verteidigung erhobenen Einwände beeinträchtigen die Zuverlässigkeit von

D____s Aussagen im Ergebnis nicht. Mit den bereits vor erster Instanz

vorgebrachten Einwänden hat sich diese schon ausführlich auseinandergesetzt;

darauf kann mit folgenden zusammenfassenden Bemerkungen verwiesen werden. So

ist es irrelevant, wenn das von D____ erwähnte Messer, mit welchem sich B____

nach ihren Aussagen geritzt habe, in den Protokollen einmal als Sackmesser

(act. 857) – notabene ein kleines – und ein andermal als kleines Messer, kein

Sackmesser (act. 1866) bezeichnet wird, zumal D____ den speziellen Einsatz

dieses kleinen Messers – Selbstverletzung des B____ – gleichbleibend und

plausibel geschildert hat. Es ist auch nicht zu erwarten, dass ein solches

Ritzen oder auch ein Schnitt mit einem kleinen Messer bei einem gesunden jungen

Mann eine Narbe hinterlässt, welche noch anderthalb Jahre später sichtbar wäre

(vgl. act. 855 ff., 1859, 1866). Im Übrigen sind gewisse Ungereimtheiten bzw.

Unsicherheiten bezüglich ihrer getragenen Kleider (act. 856, 1865, 1863), der

Örtlichkeit resp. der Höhe der Mauer (act. 1468 [Mauer keine 2 Meter hoch, relativ

einfach darüber springen]; act. 1861 [Mauer ungefähr 1.5 Meter, 2 Meter, recht

hoch, konnte aber alleine überwunden werden]) nicht auffällig. Die angeblichen

Diskrepanzen in Bezug auf den genauen Ablauf des Übergriffes, namentlich in

Bezug auf die Reihenfolge des Ausziehens lösen sich bei genauer Durchsicht der

Aussagen auf (act. 855, 1468, 1864). Der Umstand, dass D____ auch Erinnerungslücken

einräumt, ist im Übrigen ein Realitätskriterium. Ebenfalls kein Grund für

Zweifel an ihrer Darstellung ist, dass sie im August 2015 ausgesagt hat, sie

habe den Namen von B____ in ihren Kontakten nach der Verlobung in «Mistge»

geändert (act. 865), während sie bei der Einvernahme vom 21. April 2016 sie

angegeben hat, sie habe das mehrfach geändert (act. 1870), und schliesslich bei

der vorsorglichen Zeugenaussage, auf Frage, seit wann sie B____ unter «Misge»

abgespeichert habe: seit der versuchten Vergewaltigung. Diese von der

Verteidigung behauptete angebliche Diskrepanz ist zum einen für den Vorwurf der

versuchten Vergewaltigung ohne jede Relevanz und zum andern dadurch erklärlich,

dass D____ den Namen von B____ offenbar mehrfach in ihren Kontakten gelöscht und

geändert hat (vgl. etwa auch act. 863: «Oasch»; act. 745: «Mistge» und act.

747: Mistge Undefinierbare Dumm…»), wie sie das bereits in der ersten

Einvernahme auch ausgesagt hat (act. 853; vgl. auch 1870). Im Übrigen hat D____

schon in der ersten, sehr umfangreichen Einvernahme am 18. August 2015 (act.

845 – 879, von 08.24 bis 14.00 Uhr), in welcher im Sinne einer Gesamtschau

umfassend ihre häusliche Situation beleuchtet und zahlreiche Vorfälle behandelt

wurden, auch den Vorfall in Arlesheim, als es zur versuchten Vergewaltigung durch

B____ gekommen ist, in freier Rede geschildert, und dabei das für sie

Wesentliche, nämlich den versuchten Übergriff und insbesondere dessen für sie

so schockierenden Hintergrund – bei einer Schwangerschaft oder einem Verlust

der Jungfräulichkeit hätte sie keine Wahl betreffend Heirat mehr gehabt (vgl. act.

855). Die junge Frau war in der Einvernahme sehr aufgewühlt und begann laut Protokollnotiz

zu weinen. Dass die Verteidigung geltend macht, dass nie die Rede von Gewalt

gewesen sei, ist angesichts dieser Schilderung unverständlich. Dass dieser

Vorfall nicht bereits in dieser Einvernahme in sämtlichen Details zu Protokoll gegeben

wurde, erschüttert die Glaubhaftigkeit der Darlegung nicht, zumal D____ den

Vorfall in den späteren Einvernehmen weiter detailliert und konkretisiert hat,

wobei die einzelnen Schilderungen nicht in allen Details deckungsgleich sind –

was für eine auswendig gelernte Geschichte sprechen könnte – sondern sich

vielmehr wie die Teile eines Puzzles zu einem stimmigen Gesamtbild ergänzen. Gestützt

wird die Schilderung von D____, wonach B____ sie zu vergewaltigen versucht

habe, auch durch die Aussage von I____, die sich – über sechs Jahre nach diesem

Vorfall, wobei sie D____ seit über fünf Jahren nie mehr gesehen hatte - noch

daran erinnern konnte, dass D____ ihr dies anvertraut hatte (vgl. Prot.

Berufungsverhandlung S. 13). Eindrücklich ist, dass I____ dabei sogar ein

Ritzen mit dem Messer erwähnt, auch wenn sie dies – angesichts des Zeitablaufs

nicht erstaunlich –aus ihrer Erinnerung so darstellt, als habe B____ D____

geritzt.

7.2.5 Demgegenüber

sind die Schilderungen von B____ über diesen Vorfall, wie bereits dargelegt

(E. 5.11) nicht glaubhaft.

7.2.6 Gestützt

auf die Schilderungen von D____ ist somit erstellt, dass der Berufungskläger B____

ihr, nachdem sie ihm erklärt hatte, sie wolle ihn nicht heiraten, beschied, er

werde sie nun schwängern, so dass ihr keine andere Wahl bliebe als die Heirat.

Er warf sie darauf zu Boden und legte sich auf sie. Trotz ihrer Gegenwehr begann

er sie auszuziehen. Als sie schrie, drückte er ihr die Hand vor den Mund und

sagte: „Mal

schauen, ob du immer noch nein sagst, wenn du schwanger

bist.“. Obwohl er wusste, dass die jungen Frau keine sexuelle Beziehung mit

ihm wünschte, beabsichtigte er, sie mittels Gewalteinwirkung zur Duldung des

Beischlafs zu zwingen, hatte sich dazu auch bereits auszuziehen begonnen. D____

gelang es aber, ihren Peiniger mit dem Knie in den Genitalbereich zu stossen

und in der Folge zu fliehen.

7.2.7 Mit

der Anklage und der Vorinstanz ist in rechtlicher Hinsicht von einer versuchten

Vergewaltigung auszugehen. Zur Ausführung gehört nach der ständigen Rechtsprechung

des Bundesgerichts schon jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter

gemacht hat, auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt

darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen

äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder

verunmöglichen (vgl. BGE 119 IV 224, 131 IV 100). Die Schwelle zum Versuch wird

mit dem Beginn des Einsatzes des Nötigungsmittels überschritten, wenn mithin

nach dem Plan des Täters mit der Schaffung einer Zwangssituation begonnen

worden ist (Maier, in Basler

Kommentar, Strafrecht II, Art. 190 N 15, vgl. auch BGE 119 IV 227). Nach dieser

Definition kann nicht fraglich sein, dass B____ zur Ausübung der Tat angesetzt

hatte, als er D____, nachdem sie ihm ihre ablehnende Haltung ihm resp. einer

Heirat mit ihm gegenüber deutlich gemacht hatte, erklärte, dass er sie nun

schwängern werde, so dass ihr gar keine andere Wahl bleibe, als ihn zu

heiraten, und dieser Erklärung sogleich Taten – Gewaltanwendung – folgen liess,

indem er sie packte, zu Boden warf, sich auf sie legte und ihren Mund zuhielt, als

sie zu schreien anfing, sowie sich selber als auch die sich gegen ihn wehrende D____

auszuziehen begann.

Im Übrigen kann ihm

mit der Vorinstanz der Rücktritt vom (unvollendeten) Versuch zugebilligt

werden. Ein solcher liegt u.a. vor, wenn der Täter die strafbare Tätigkeit aus

eigenem Antrieb nicht zu Ende führt, er also sein Vorhaben aufgibt, solange er

nicht alles getan hat, was er sich zur Vollendung der Tat vorgenommen hat.

Freiwillig ist der Rücktritt, wenn der Täter die Tat noch für vollendbar hält (Trechsel/Geth, in Trechsel/Pieth, Schweizerisches

Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 23 N 1, 3). Zum

Zeitpunkt des Versuchsabbruchs hatte der Berufungskläger B____ zwar körperlich

auf D____ einzuwirken begonnen, ohne sie aber bereits wesentlich entkleidet zu haben.

Er sah dann aufgrund ihrer Gegenwehr von weiteren Nötigungshandlungen ab –

obschon ihr Widerstand angesichts der unterschiedlichen Kräfteverhältnisse für

ihn mutmasslich nicht unüberwindbar gewesen wäre. Er liess somit relativ rasch

von D____ ab und diese ziehen, als sie ihm einen Kniestoss in den Unterleib

verpasste, obwohl es ihm in der Abgeschiedenheit des Ortes wohl ein Leichtes

gewesen wäre, die junge Frau, welche erst noch die Mauer überwinden musste, einzuholen

und sein Ziel weiterzuverfolgen. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen,

dass er sein Vorhaben trotz den nach wie vor vorhandenen Erfolgschancen aus

freien Stücken aufgab. Er ist folglich der versuchten Vergewaltigung gemäss

Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit 22 Abs. 1 und 23 Abs. 1 StGB schuldig zu

sprechen, was bei der Strafzumessung entsprechend zu berücksichtigen ist.

7.3

Nötigungshandlungen,

Komplex

versuchte Zwangsheirat betreffend D____ (Anklage Ziff. 3.4, 3.9,

3.10)

7.3.1 Die

dem Beschuldigten explizit zur Last gelegten Kurzmitteilungen, gemäss Anklage

im Zeitraum Februar bis Juni 2014 verfasst, sind aktenkundig (vgl. Sep. Beil. 1,

S. 104/105, 92/93, 94/95, 106/107, 136/137, 138/139, 148/149). Deren zeitliche

Zuordnung ist allerdings nicht zweifelsfrei möglich, da auf den Screenshots

keine Daten ersichtlich sind. Dies gilt im Übrigen auch für die in der

Anklageschrift auf den 4. Mai 2014 datierte Nachricht „Bevor ich dich vergrabe

wirst du niemandes Geliebte sein“ (SB 1, S. 104/105). Die unmittelbar davor

eingereihte Mitteilung stammt zwar nachweislich von diesem Tag (Sep. Beil. 1, S.

102/103). Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass daher auch der

inkriminierte Text am 4. Mai 2014 geschrieben wurde, zumal zwischen den beiden Nachrichten

keine zeitliche Koinzidenz besteht und das Hintergrundbild ein anderes ist.

Dessen ungeachtet ist davon auszugehen, dass D____ bereits im aufgeführten

Zeitraum von Februar bis Juni 2014 von B____ mit solchen Textnachrichten

bedrängt und auf vielfältige Weise, auch mit dem Tod, bedroht wurde. Abgesehen

davon, dass sie selbst dies so ausgesagt hat (act. 855: „Er meinte, dass er

Sachen erfinden wird, dass mein Vater mich umbringt“, 869, 1476, 1489), und

sich Schilderungen von (Todes-) Drohungen seitens des Berufungsklägers B____ in

jener Zeit auch in Nachrichten an ihre Lehrer wiederfinden (vgl. act. 937,

1060), kann aus dem Umstand, dass er mehrfach tatsächlich solche

Drohnachrichten verfasste, darauf rückgeschlossen werden. Von B____ wird dies denn

auch nicht bestritten: Alles, was D____ erzähle, sei gelogen – ausser dem

schriftlichen (act. 1489) und er sei so erzogen worden, dass er Drohungen

ausspreche (act. 1485). Das im Ergebnis nachgewiesene Drohverhalten des

Beschuldigten gegenüber D____ ist im Hinblick auf die ihm zur Last gelegte

versuchte Zwangsheirat relevant und geht – gegebenenfalls – darin auf. Es hat

deshalb keinen separaten Schuldspruch zur Folge.

7.3.2 Im

Zusammenhang mit diesem Anklageabschnitt (Ziff. 3.9, 3.10) kann zunächst auf

die Erwägungen zu A____ verwiesen werden (oben E. 6.7, insbesondere 6.7.3), die

auch hier ihre Gültigkeit haben. Fest steht aufgrund der glaubhaften Aussagen

von D____, objektiviert durch entsprechende Textnachrichten (vgl. etwa SB 1, S. 115,

121, 123 und oben E. 5.8), dass D____ B____ unter keinen Umständen heiraten

wollte und sie ihm dies bereits in der Zeit bis zur Verlobung im Juni 2014 klar

zu verstehen gab. Insbesondere die Korrespondenz mit ihren Lehrern und deren

Aussagen erhellen, in welch schlechter Verfassung sich D____ im Frühjahr 2014

und 2015 befand und wie sie mithilfe verschiedener Anlaufstellen nach Auswegen

aus ihrer bedrückenden und als aussichtslos empfundenen Lage suchte (vgl. dazu

E. 5.7). Dies hinderte B____ freilich nicht daran, trotz des Widerwillens von D____

auf eine Heirat hinzuwirken. Dabei setzte er D____ nicht einfach nur unter

Druck, indem er trotz ihrer ablehnenden Haltung immer wieder das Thema Heirat

zur Sprache brachte und an ihrem Wohnort auftauchte und von ihr verlangte, dass

sie ihren Eltern von ihm erzählte (act. 1457, 2320). Mit dem Versuch, sie zum

Geschlechtsverkehr zu nötigen und dadurch zu schwängern resp. jedenfalls sie zu

entjungfern, probierte er vielmehr ganz direkt und perfide, vollendete Fakten zu

schaffen. Schliesslich führte er mit Absicht eine für die junge Frau ausweglose

Situation herbei, indem er bzw. sein Onkel dem A____ von D____s Italienreise zu

B____ erzählte – ganz im Wissen um die schwierige familiäre Situation D____s

und das konservative Werteverständnis ihres Vaters, der seine zunächst negative

Einstellung zur Heirat prompt änderte. Darüber hinaus verängstigte er D____,

welche durch die versuchte Vergewaltigung ohnehin schon eingeschüchtert war, im

Zusammenhang mit ihrer geäusserten Ablehnung der Heirat mit wiederkehrenden

gravierenden Drohungen (dass er ihrem Vater Sachen erzählen werde, damit dieser

sie töte, mit Vergewaltigung, mit dem Tod, mit Verbrennen), die sie sehr ernst

nahm (vgl. beispielsweise Aussagen D____, 862 f., 1480, 2323). Deren Gewicht

unterstrich er mit der Bemerkung, dass es in seiner Familie schon zu Ehrenmord

gekommen sei und Blut vergossen werden müsse, wenn ein Mädchen «blöd tue» (vgl.

Aussage D____, act. 857, 871, 1491), was D____ als realistische Möglichkeit

betrachtete (Auss. D____, act. 871).

Es ist aufgrund

der Aussagen von D____ und von entsprechenden in den Akten enthaltenen,

wenngleich auch nicht datierten, Kurzmitteilungen von B____ ebenfalls erstellt,

dass dieser D____ auch nach der Verlobung bis zur ihrer Flucht wiederholt Nachrichten

mit drohendem Inhalt schrieb, weil sie die Verlobung auflösen wollte (vgl. act.

862, 865, 869, 1476: «…er [ge]droht hatte, dass er mich vergewaltigt. Es sind

auch Morddrohungen gelaufen übers Telefon»; 1483: «Ich habe mich immer wieder

gegen die Verlobung gewehrt. Ich wollte es abbrechen. Dann sind hauptsächlich

Drohnachrichten von ihm gekommen. Er sagte, wenn man den Weg eingeht, gibt es

kein Zurück mehr. Vor allem bei ihm in der Kultur. Und es seien schon Personen

getötet worden, die versucht haben zu flüchten»). Durch die Aussagen der Schulleiterinnen

P____ (act. 968) und Q____ (act. 1030) lässt sich auch verifizieren, dass der

Beschuldigte der D____ im Mai 2015 in der Schule auflauerte und sie sich vor

ihm versteckte (act. 1476). Ferner ergibt sich aus den Aussagen von D____, dass

B____ – zusammen mit ihren Eltern bzw. ihrem Vater – Druck auf sie ausübte, als

sie nicht mit ihm auf das Standesamt gehen wollte, und sie keine andere Wahl gehabt

habe (act. 1484).

7.3.3 Der

Berufungskläger B____ hat ein eigentliches Drohszenario in Bezug auf ernstliche

Nachteile – bis hin zu Drohungen mit dem Tode – installiert, und ist auch vor

Gewalt – die versuchte Vergewaltigung hatte gemäss seinen expliziten Worten den

Zweck, D____ dazu zu bringen, ihn zu heiraten – nicht zurückgeschreckt, um D____

dazu zu bringen, gegen ihren offen deklarierten Willen, eine Ehe mit ihm

einzugehen. Dies ist ihm letztendlich, trotz der grossen Angst D____s vor ihm

(sowie seiner hinter ihm stehenden Familie) resp. vor der Wahrmachung seiner

Drohungen, zwar nicht gelungen, weil sie schliesslich flüchtete. Immerhin

konnte er es soweit vorantreiben, als seine Nötigungshandlungen, neben dem

Verhalten von A____ (dazu oben E. 6.7), ebenfalls kausal für die Einwilligung von

D____ in die Verlobung im Juni 2014 und für die Anmeldung der Ehe beim

Zivilstandsamt im Mai 2015 waren. Der Berufungskläger B____ ist daher – zumal

die Rechtwidrigkeit seiner Handlungen ausser Frage steht – der versuchten Zwangsheirat

gemäss Art. 181a Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

7.4

Mehrfache

versuchte Nötigung betreffend D____, «während der Flucht»

(Anklage Ziff. 5.1)

Dass der Berufungskläger

B____ D____ im Anschluss an ihr Verschwinden mit verschiedenen, einen stetigen

bedrohlichen Unterton aufweisenden Kurzmitteilungen unter Druck setzte, damit

sie zurückkehrte, ohne dass er damit Erfolg gehabt hätte, ergibt sich klar aus

den beigebrachten Nachrichten (vgl. Sep. Beil. 1, S. 80–91, Sep. Beil. 2,

S. 154–163, darunter auf S. 156/157 die explizit aufgeführte, vom 19. Juni

2015 stammenden Nachricht: «(…) werde bis du kommst auf dich warten und schauen

wie du es bereust (…) so einfach lasse ich dich nicht aber wenn du zurück

kommst diese Woche können wir reden es soll so sein wie du willst»; die übrigen

aufgeführten Mitteilungen lassen sich nicht zweifelsfrei datieren). Durch

Kummer lassen sich derartige Mitteilungen offensichtlich nicht erklären. Er ist

in diesem Punkt daher wegen mehrfacher versuchter Nötigung (Art. 181 StGB in

Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig zu sprechen.

8. Strafzumessung

8.1

8.1.1 Bei

beiden Berufungsklägern ist auch die Strafzumessung angefochten und

somit zu prüfen. Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des

anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und

berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die

Wirkung der Strafe auf sein Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der

Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der

Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach

seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen

(Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine

Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen

(Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und

transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation

durch Verfahren, vgl. Trechsel/Thommen,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

3. Auflage 2018, Art. 47 N 3). Das Gericht hat im Urteil darzutun, welche

verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten

Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu

gelangen. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfange die

verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55 E. 5.4

ff; vgl. Wiprächtiger/ Keller in: Basler

Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 N 10). Gemäss

Art. 50 StGB hat das Gericht im Urteil die für die Zumessung der Strafe

erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und muss in der

Urteilsbegründung auf alle wesentlichen Strafzumessungskriterien eingehen.

8.1.2 Vorliegend sind bei beiden

Berufungsklägern mehrere Schuldsprüche gefällt worden. Hat der Täter durch eine

oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip) (Art. 49 Abs. 1 StGB). Für die

Bildung einer Gesamtstrafe hat der Richter in einem ersten

Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände,

gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Bei der

Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten

Strafandrohung auszugehen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). In einem

zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen

Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er

ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (vgl. nun

ausführlich zum Ganzen: BGE 144 IV 217 E. 2 ff. S. 219 ff., mit Hinweisen, und

seither BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; ausführlich zur

Festsetzung der Strafe bei mehreren Delikten auch Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage 2019, S. 179

ff.). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur

bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu

verhängen. Das Asperationsprinzip kommt nur zur Anwendung, wenn das Gericht im

konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt.

Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen

androhen, genügt nicht (BGE 144 IV 217 E. 2.3 S. 220; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138

IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen). Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind nach

Auffassung des Bundesgerichts keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49

Abs. 1 StGB (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.3. S. 225; 138 IV 120 E. 5.2; 137 IV 57

E. 4.3.1). Grundsätzlich kann das Gericht nur auf eine Gesamtfreiheitsstrafe

erkennen, wenn es für jede Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (konkrete

Methode, BGE 144 IV 217 E. 3.3. S. 225; 138 IV 120 E. 5.2 mit Hinweis;

ausführlich zum Ganzen auch Mathys,

a.a.O. S. 179 f.).

Die frühere

Rechtsprechung liess Ausnahmen zur erwähnten konkreten Methode zu, dies

beispielsweise bei zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften

Straftaten, welche sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein

beurteilen lassen (Urteile 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2;

6B_210/2017 vom 25. September 2017 E. 2.2.1; 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E.

4.4), oder wenn nicht eine deutlich schwerere Tat zusammen mit einer oder

wenigen weiteren, leichter wiegenden Nebentat(en) zu sanktionieren war und bei

einer Gesamtbetrachtung nur eine 360 Einheiten übersteigende Sanktion als

verschuldensangemessen erschien (Urteile 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E.

1.8; 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.1; 6B_65/2009 vom 13. Juli 2009

E. 1.4.2). Gemäss BGE 144 IV 313 sind solche Ausnahmen nicht mehr zulässig

(BGE, a.a.O., E. 1.1.2 S. 318 mit Hinweis auf BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; vgl.

auch Urteil 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.4). Weiterhin gilt jedoch, dass

das Gericht anstelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen kann,

wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs.

1 lit. b StGB; vgl. auch aArt. 41 Abs. 1 StGB). Eine kurze Freiheitsstrafe

anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist gemäss Art. 41 Abs.

1 lit. a StGB (in Kraft seit 1. Januar 2018) zudem zulässig, wenn eine solche

geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder

Vergehen abzuhalten. Vor dem 1. Januar 2018 – und diese Regelung ist vorliegend

anwendbar (lex mitior, Art. 2 Abs. 2 StGB) – sah das Gesetz auch für Strafen

von mehr als sechs Monaten bis zu einem Jahr alternativ Freiheitsstrafe oder

Geldstrafe vor (vgl. aArt. 34 Abs. 1 StGB). Bei alternativ zur Verfügung

stehenden Sanktionen war entsprechend dem Prinzip der Verhältnismässigkeit

grundsätzlich die Geldstrafe als weniger eingriffsintensive Sanktion zu

bevorzugen (vgl. BGE 138 IV 220 E. 5.2; 134 IV 97 E. 4.2.2 BGE 134 IV 82 E. 4.1 S. 84 f.). Bei der

Wahl der Sanktionsart für Strafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr waren aber

als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre

Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive

Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 mit

Hinweisen). Auch nach der neusten, offenbar nicht unumstrittenen

Rechtsprechung des Bundesgerichts darf – unter Umständen – eine

Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn eine grosse Zahl von

Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine

blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte

geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (vgl. Urteil

6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4, betreffend mehrfache gravierende

Körperverletzungs- und Sexualdelikte im familiären Umfeld). Die

Vorinstanz hat bereits für beide Berufungskläger festgehalten, dass hier für

alle Delikte eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist (Urteil Strafgericht S.78,

82). Darauf wird jeweils bei der individuellen Strafzumessung für die

Berufungskläger zurückzukommen sein.

8.1.3 Somit

erfolgt die Bildung der Strafe hier nach den Regeln von Art. 47 StGB in Verbindung

mit Art. 49 Abs. 1 StGB, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Für den

Berufungskläger B____ wird in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine

Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 21. Juni 2017 auszufällen sein.

8.2

8.2.1 Für

den Berufungskläger A____, der vorinstanzlich zu 3 ½ Jahren

Freiheitsstrafe verurteilt wurde, ist die Strafe ohnehin neu festzusetzen, da

er von der Anklage der versuchten schweren Körperverletzung freigesprochen wird

und die Verfahren wegen einfacher Körperverletzung, teilweise versucht, und

versuchten unbefugten Eindringens in eine Datenverarbeitungsanlage einzustellen

sind. Die Verteidigung fordert eine Reduktion der Strafe, die

Staatsanwaltschaft eine Erhöhung, was sie allerdings insbesondere mit dem von

ihr beantragten zusätzlichen Schuldspruch – insofern bleibt es hier allerdings

bei einem Freispruch – begründet. Es kann vorweg festgehalten werden, dass die

Tatbestände der Zwangsheirat (Art. 181a StGB), der Freiheitsberaubung (Art. 183

StGB) und der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) als Strafe jeweils Geldstrafe oder

Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren und der Tatbestand der Nötigung (Art. 181 StGB)

Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren vorsehen.

Vorliegend haben

sämtliche Delikte – insbesondere versuchte Zwangsheirat, Freiheitsberaubung,

(versuchte) Nötigungen – die persönliche Freiheit der beiden Töchter des

Berufungsklägers A____ betroffen; auch die Urkundenfälschungen hatten letztlich

zum Ziel, die Verweigerung der Teilnahme an den Klassenreisen zu rechtfertigen.

Unter diesen Umständen scheint hier eine – für einzelne Delikte theoretisch

mögliche – Geldstrafe offensichtlich ungeeignet und nicht zweckmässig und ist

die Verhängung einer Freiheitsstrafe somit, auch unter Beachtung des

Verhältnismässigkeitsprinzips, für jedes der einzelnen Delikte gerechtfertigt. Namentlich

ist angesichts des Verhaltens des Berufungsklägers A____ davon auszugehen, dass

Geldstrafen ihn nicht ausreichend beeindrucken würden. Obwohl sprachlich und

beruflich an sich gut integriert, hat er seinen Töchtern, und zwar auch nach der

Volljährigkeit, ein Recht auf ein einigermassen selbstbestimmtes Leben in

elementaren Bereichen – insbesondere auch bezüglich ehelicher (d.h. intimer)

Beziehungen – abgesprochen. Er hat, wie die Tochter D____ eindrücklich

geschildert hat, «ein gefälschtes Zeugnis» geholt, damit diese «nicht in ein

Lager gehe» (act. 851) – obwohl bereits eine Kostengutsprache für diese Schulreise

vorlag. Er hat nach der Flucht der Töchter gezielt Frauenhäuser aufgesucht und dadurch

nicht nur seine Töchter weiter unter Druck gesetzt, sondern auch diese für

Opfer häuslicher Gewalt elementaren Schutzinstitutionen nicht respektiert und

gefährdet – so musste das Frauenhaus in [...] gar von der Kantonspolizei

evakuiert und die Bewohnerinnen anderweitig platziert werden (act. 1134). Mit

diesem Gebaren hat der Berufungskläger A____ gezeigt, dass er die Durchsetzung

seiner eigenen Überzeugungen über die Respektierung auch staatlicher oder vom

Staat unterstützter Einrichtungen stellte und der Auffassung war,

rechtskonformes Verhalten sei von ihm nicht geschuldet. Es ist davon

auszugehen, dass sich, wer sich dermassen rücksichtslos und anmassend gebärdete,

durch eine Geldstrafe nicht ausreichend beeindrucken lässt. Unter diesen

Umständen bedarf es jeweils Freiheitsstrafen, um dem Berufungskläger A____ den

Ernst der Situation vor Augen zu führen. Kommt im Übrigen dazu, dass die

Untersuchungshaft den Berufungskläger A____ offensichtlich sehr stark

beeindruckt hat, was ebenfalls für eine Freiheitsstrafe spricht (vgl. auch

Prot. Berufungsverhandlung S. 5; vgl. auch unten E. 8.2.6). Weniger – aber

auch – ins Gewicht fällt demgegenüber, dass eine Geldstrafe angesichts der

angespannten finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers A____, der mit

hohen Verfahrens- und Anwaltskosten sowie der beachtlichen Schadenersatzforderung

der Opferhilfe konfrontiert ist, wohl auch nicht einbringlich wäre – auch wenn

die Geldstrafe grundsätzlich auch Beurteilten offenstehen soll, die in

eingeschränkten wirtschaftlichen Verhältnissen leben (vgl. Mathys, a.a.O., S. 176).

Ergänzend ist

festzuhalten, dass in der vorliegenden Konstellation nicht nur aus Gründen der

Spezialprävention, sondern auch unter Berücksichtigung des zeitlichen (Frühjahr

2014 bis Sommer 2015) und insbesondere des sachlichen Gesamtzusammenhangs der

hier zu beurteilenden Delikte die Verhängung von Freiheitsstrafen in Bezug auf sämtliche

Schuldsprüche gerechtfertigt scheint, zumal der Berufungskläger dann ja

insoweit vom Asperationsprinzip profitiert (vgl. immerhin BGer 6B_1186/2019 vom

9. April 2020 E. 2.2, 2.4). Hält das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung

für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des

Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und

zweckmässig, so hindert im Übrigen auch Art. 41 Abs. 1 aStGB es im Übrigen nicht

daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als 6 Monaten zu erkennen,

wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe jedenfalls 6 Monate übersteigt (BGE 144 IV 217 E. 4.3 S. 239 f.; s. auch BGer 523/2018 vom 23. August 2018 E.1.2.3

mit Hinweisen).

8.2.2 Ausgangspunkt

ist nun, da der Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung entfallen

ist, der Schuldspruch der versuchten Zwangsheirat betreffend D____, welcher im

Zentrum des Verfahrens steht (vgl. Mathys,

a.a.O., N 485).

Hier wiegt das objektive

Verschulden des Berufungsklägers A____ etwa mittelschwer. Nach anfänglicher

Ablehnung von B____ setzte der Berufungskläger A____ schliesslich alles daran, seine

Tochter D____ mit diesem Mann zu verheiraten. Dabei setzte er die Tochter nicht

nur psychisch unter Druck sondern schreckte erstelltermassen auch nicht vor

groben körperlichen Misshandlungen zurück. Auch wenn diese als solche nicht

strafrechtlich zu beurteilen sind, bleiben sie als Gewaltmittel i.S. von Art.

181a StGB für die Beurteilung des Verschuldens des Berufungsklägers A____ von

Belang und belasten ihn insoweit nicht unerheblich. Er drohte der Tochter mit schwerwiegenden

Konsequenzen, wenn sie sich gegen die Heirat mit B____ auflehnte. Anstatt sich

vor seine Tochter zu stellen und ihr den geschuldeten elterlichen Rückhalt zu

geben, warf er ihr vor, sich selbst in diese Situation manövriert zu haben, weshalb

sie sich nun damit abfinden müsse. Sein Vorgehen war rücksichtslos, seine

Haltung wirkt erbarmungslos. D____ hat unter diesem, einem Verrat der

speziellen Eltern-Kind-Beziehung gleichkommenden Verhalten stark gelitten. Die

Beweislage zeigt die zunehmende Verzweiflung ob ihrer Situation und ihre

intensive Suche nach einem Ausweg, die in der Erkenntnis gipfelte, dass jede

Entscheidung mit grossen persönlichen Opfern verbunden war. Wie ihre Schwester C____,

welche die unerträgliche Situation ebenfalls nicht mehr aushielt und mit ihr

zusammen untertauchte, bezahlt sie für ihre Entscheidung – Flucht – einen hohen

Preis. Sie musste, noch dazu mitten in den wichtigen Maturaprüfungen, mit ihrem

ganzen bisherigen Umfeld brechen, ihre Familie samt den beiden Brüdern, an

denen sie sehr hängt, sowie alle sonstigen sozialen Kontakte verlassen und auch

das ihr vertraute räumliche Umfeld verlassen. Die damit verbundene emotionale

Erschütterung wird ihren weiteren Lebensweg begleiten und ihn mutmasslich lange

prägen.

Auch das

subjektive Verschulden des Berufungsklägers A____ wiegt nicht mehr leicht. Motiv

für sein Verhalten war die Wahrung seines Ansehens und seines Stands in der

Familie und in der türkisch-muslimischen Gesellschaft. Dabei können ihn seine

verqueren – und auch für viele andere Menschen aus seinem Kulturkreis

zweifellos nicht angemessen erscheinenden – Moral- und Ehrvorstellungen - nicht

entlasten. Trotz seiner im Tatzeitpunkt beinahe 30-jährigen Anwesenheit in der Schweiz

hat er veralteten, die persönliche Entwicklung seiner Töchter massiv einschränkenden

Anschauungen nachgelebt. Dies ist umso weniger nachvollziehbar, als er sich

anderseits nicht gegen eine höhere Ausbildung seiner Töchter gestellt hat, was ihm

zwar ein Druckmittel gegen diese in die Hand gab, aber auch zeigt, dass es ihm teilweise

möglich gewesen ist, eigene Anschauungen zu überdenken, und es ihm somit auch durchaus

möglich gewesen wäre, hier anders zu handeln. Auffallend und etwas zu seinen

Ungunsten zu berücksichtigen ist sein hartnäckiges Vorgehen.

Insgesamt ist

das Verschulden des Berufungsklägers A____ hier als jedenfalls nicht mehr

leicht bis mittelschwer zu bezeichnen. Dem wäre – für ein vollendetes Delikt –

eine Einsatzstrafe von rund 2 Jahren Freiheitsstrafe angemessen. Der zur

Vollendung der Tat gehörende Erfolg ist allerdings nicht eingetreten und die

Strafe kann deswegen gemildert werden. Allerdings fällt die entsprechende Strafmilderung

eher bescheiden aus. Denn der Beschuldigte hat alles unternommen, damit seine

Tochter D____ den B____ heiratet, und es ist letztlich einzig auf D____s

Entscheidung zur Flucht zurückzuführen, dass die Eheschliessung nicht zustande

kam. Es kann ihm eine Strafmilderung von gut einem Zehntel gewährt werden, was

zu einer hypothetischen tatbezogenen (Einsatz)strafe von rund 21 Monaten Freiheitsstrafe

führt.

8.2.3 Es

sind nun die hypothetischen tatbezogenen Strafen für die einzelnen weiteren

Delikt festzulegen (vgl. zum Vorgehen Mathys,

a.a.O., S. 237, 179 ff.).

8.2.3.1 Von

einem eher leichten Verschulden des Berufungsklägers A____ in objektiver und

subjektiver Hinsicht ist in Bezug auf die beiden Nötigungen gegenüber C____ im

Zusammenhang mit ihrem Wunsch nach einer Scheidung von E____ auszugehen. Das

Vorgehen und die Motivation des Berufungsklägers A____ sind in beiden Fällen

etwa gleich, so dass auch beide gleichzeitig abgehandelt werden können. In

objektiver Hinsicht drohte der Berufungskläger zwar jeweils «lediglich» mit der

Rückkehr in die Türkei und dort Verheiratung mit dem erstbesten Manne, und

immerhin nicht mit Gewalt oder sogar dem Tod, für den Fall dass C____ sich

scheiden lassen sollte. Eher verwerflich erscheint und wirkt sich damit etwas

zu Ungunsten des Berufungsklägers A____ aus, dass er im Wissen handelte, dass

seine Tochter von E____ misshandelt wurde. Dass die Tochter unter diesem

Verhalten gelitten hat, zeigt sich an ihrer – offensichtlich unbedachten –

Äusserung an der Berufungsverhandlung, wonach sie noch bei sich dachte, wie der

Vater so grausam sein könne. In subjektiver Hinsicht wiegt das Motiv – Wahrung

der «Familienehre», welche er auch hier über das Wohlergehen seiner Tochter

gestellt hat – auch eher etwas belastend. Auch hier gilt im Übrigen, dass der

Berufungskläger A____ den Bruch von C____ mit der Familie und ihrem gesamten

Umfeld zu verantworten hat. Aus spezialpräventiven Gründen ist auch hier, wie

dargelegt wurde (E. 8.2.1), jeweils eine Freiheitsstrafe, und nicht eine

Geldstrafe, angezeigt. Dem Verschulden des Berufungsklägers A____ erscheinen für

beide Vorfälle Freiheitsstrafen von je 4 Monaten angemessen.

8.2.3.2 Bei

der rund zweiwöchigen Freiheitsberaubung zum Nachteil von D____ wiegt das

objektive Verschulden des Berufungsklägers A____ jedenfalls nicht mehr ganz leicht.

Dabei fallen insbesondere die Dauer der Freiheitsberaubung – rund zwei Wochen –

und der Umstand, dass die Tochter die erste Woche im Zimmer eingesperrt worden

war, doch nicht unerheblich zu Lasten des Berufungsklägers ins Gewicht, ebenso

wie der Umstand, dass D____ während dieser Zeit die Schule nicht hat besuchen

können und Unterrichtsstoff verpasst hat. Das Verschulden wird immerhin dadurch

stark relativiert, dass D____ in ihrer gewohnten Umgebung verbleiben konnte. Auch

subjektiv wiegt das Verschulden des Berufungsklägers A____ nicht mehr ganz leicht.

Entgegen seiner Behauptung ist davon auszugehen, dass er die Tochter nicht aus

Fürsorge, sondern aus Wut über deren Italienreise und zur Strafe in ihrem

Zimmer und anschliessend in der elterlichen Wohnung festgehalten hat. Insgesamt

erscheint hier eine hypothetische tatbezogene Freiheitsstrafe von rund 3

Monaten dem Verschulden des Berufungsklägers A____ angemessen. Auch hier ist

vor allem auch aus spezialpräventiven Gründen eine Freiheitsstrafe angezeigt

(vgl. oben E. 8.2.1).

8.2.3.3 Die

A____ im Weiteren zur Last zu legenden zwei Urkundenfälschungen im Zusammenhang

mit dem erhältlich gemachten Arztzeugnis für D____ belasten ihn in subjektiver

Hinsicht insofern, als sie Zeugnis davon ablegen, wie unverfroren und

entschlossen er anderen seine Ansichten aufzudrängen versuchte und zu diesem

Zweck auch nicht vor unlauteren Mitteln zurückschreckte. Verglichen mit anderen

Verstössen in diesem Bereich des Strafrechts wiegt sein Verschulden in

objektiver Hinsicht dennoch leicht, so dass insgesamt von einem leichten

Verschulden und hierfür von Freiheitsstrafen von je einem Monat auszugehen

wäre. Es wurde oben dargelegt, dass und weshalb auch hier eine Freiheitsstrafe

angezeigt ist (E. 8.2.1).

8.2.3.4 Verschuldensmässig

nicht mehr ganz leicht zu veranschlagen sind die mehrfachen versuchten Nötigungen

während der Flucht und im Frühling 2015. Nachdem der Beschuldigte die Flucht seiner

Töchter bemerkt hatte, legte er, wie aufgezeigt wurde, ein bedrohliches

Verhalten an den Tag. Er alarmierte D____ und C____ nicht nur mit drohenden,

einschüchternden Textnachrichten, die ihr labiles Sicherheitsgefühl weiter

schmälerten, zumal er nicht vor der Ankündigung zurückschreckte, ihren

Aufenthaltsort mittels eines Steckbriefs und einer Belohnung ausfindig zu machen,

sondern stellte ihnen, teilweise in Begleitung, sogar in [...] und [...] nach

und versetzte die ohnehin schon sehr belasteten jungen Frauen, die deshalb

ihren Zufluchtsort wechseln mussten, zusätzlich in Angst. Insoweit wiegt das

objektive Verschulden nicht sehr leicht. Dass er aus Sorge um seine Töchter handelte,

kann ihm nicht zugutegehalten werden, war ihm doch bewusst, dass und weshalb

sie geflohen waren, und hätte er sie in diesem Fall nicht auf diese Weise zur

Rückkehr zu bewegen versucht. Diesem Verschulden angemessen erscheinen

Freiheitsstrafen von je rund 20 Tagen für die Textnachrichten, für die

Ankündigung des Steckbriefs und für das Auftauchen in [...] und [...]. Für die

Nötigung in Zusammenhang mit der besonders grausamen Drohung vor der Flucht,

die eigenen Töchter in den Wald zu verschleppen und zu köpfen, sollten sie

flüchten, ist eine Freiheitsstrafe von mindestens 30 Tagen angemessen. Demgegenüber

fällt die mehrfache versuchte Nötigung in Zusammenhang mit Kleidervorschriften

wenig ins Gewicht und mit der Vorinstanz (vgl. Urteil Strafgericht S. 81) wird

auf eine zusätzliche Strafe verzichtet. Bei vollendeten Nötigungen wären nach

dem Ausgeführten hier insgesamt 90 Tage Freiheitsstrafe angemessen. Dass

es jeweils beim Versuch geblieben ist, ist leicht strafmindernd zu

berücksichtigen. Schuldangemessen wären für diese mehrfachen versuchten

Nötigungen zusammengerechnet nach dem bisher Ausgeführten (d.h. hier noch ohne

Asperation), insgesamt rund 2 Monate Freiheitsstrafe. Auch hier ist insbesondere

aus spezialpräventiven Gründen eine Freiheitsstrafe – und nicht eine Geldstrafe

– auszufällen (vgl. E. 8.2.1).

8.2.4 Es

ist nun die Gesamtstrafe zu bilden. Die Delikte stehen alle in direktem Konnex

miteinander, sie tangieren jeweils die Freiheit der Töchter, insbesondere die

Freiheit, ihr Leben, und dabei auch ihr Ehe- und Intimleben nach ihren eigenen

Vorstellungen leben zu dürfen. Angesichts dieses sehr engen Konnexes rechtfertigt

sich deshalb, bei den übrigen Delikten eine Reduktion der oben dargelegten

angemessenen Strafen um je rund 40 Prozent. Dies führt zu einer Erhöhung der

Einsatzstrafe (21 Monate Freiheitsstrafe) um insgesamt 9 Monate Freiheitsstrafe

(15 Monate Freiheitsstrafe abzüglich 40 %) auf insgesamt 30 Monate Freiheitsstrafe.

8.2.5

8.2.5.1 Im

Rahmen der Täterkomponente ist zunächst die Vorstrafenlosigkeit des

Berufungsklägers A____ neutral zu werten. Sein Nachtatverhalten wirkt sich nicht

günstig aus. Er hat zwar im Berufungsverfahren wenige Misshandlungen der

Töchter eingestanden. Dabei handelt es sich aber offensichtlich um ein rein

taktisches Geständnis, welches ihm vor dem Hintergrund, dass die entsprechenden

Strafanträge zurückgezogen wurden, um so leichter gefallen sein dürfte. Von

Einsicht in das Unrecht seiner Verfehlungen gegenüber seinen Töchtern ist auch

heute nichts zu merken. Der Berufungskläger A____ stellt sich als grundsätzlich

toleranten und aufgeschlossenen Vater dar. Eigene Anteile an der Flucht der

Töchter blendet er konsequent aus und macht einzig B____ und dessen Familie für

das Desaster verantwortlich. Er fühlt sich im Recht und zeigt keine

Bereitschaft, sein Weltbild, in das er auch seine Kinder zu pressen versucht

hat, zu hinterfragen. Fehlende Einsicht und Reue sind zwar per se

neutral zu bewerten. Es belastet den Berufungskläger A____ allerdings, dass es

ihm gelungen ist, seine Darstellung und Sichtweise mittlerweile auch auf die

beiden Privatklägerinnen zu übertragen, die zunehmend B____ und nun gar auch

noch die Mutter N____ als eigentliche Drahtzieherin verantwortlich machen –

eine Mutter, die im bisherigen Verfahren als psychisch und physisch schwach

dargestellt wurde, selber aus einer offenbar toleranten Familie stammend, sich

dem Ehemann untergeordnet hat. An sich wäre vor diesem Hintergrund durchaus eine

Erhöhung der Freiheitsstrafe um ein bis zwei Monate denkbar.

8.2.5.2 Etwas

ausgeglichen wird dieses Bild allerdings dadurch, dass mittlerweile offenbar

eine Wiederannäherung mit den Töchtern begonnen hat. Auch ist dem

Berufungskläger A____ mit der Vorinstanz eine etwas erhöhte

Strafempfindlichkeit zuzugestehen, da er einen schwer behinderten Sohn hat, den

er seit Jahren zusammen mit seiner offenbar angeschlagenen und überforderten Frau

liebevoll pflegt, und er allein für den Unterhalt der Familie aufkommt. Dem

Verteidiger ist weiter darin zuzustimmen, dass das Verfahren nun bereits seit

rund 5 Jahren und damit lange andauere, was nicht in der Verantwortung des

Berufungsklägers A____ liege. Es handelt sich allerdings – wie sich schon aus

dem Umfang der Urteile ergibt - um ein ausgesprochen umfangreiches und in

tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht komplexes Verfahren mit mehreren

Beteiligten, was sich auch in der Verfahrensdauer niederschlägt. Von einer eigentlichen

Verfahrensverzögerung – eine solche wurde denn auch nicht gerügt – kann dennoch

nicht die Rede sein. Für den Berufungskläger ist die Dauer des Verfahrens indes

zweifellos belastend. Dies kann hier insoweit berücksichtigt werden, als dass die

Strafe im Rahmen der Würdigung der Täterkomponente nicht weiter zu erhöhen ist.

Es bleibt somit bei einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten.

8.2.6 Eine

Strafe in dieser Höhe kann teilweise bedingt ausgesprochen werden (Art. 43

Abs. 1 StGB). Dies rechtfertigt sich vorliegend. Zwar ist keine eigentliche

Einsicht ersichtlich. Der Berufungskläger A____ hat allerdings keine Vorstrafen

und es besteht durchaus begründete Aussicht auf Bewährung. Zunächst dürfte ihn

die ausgestandene Untersuchungshaft doch nachhaltig beeindruckt haben. So hat

er sich in den mittlerweile rund 5 Jahren seit den Delikten gemäss Akten nichts

mehr zu Schulden kommen lassen. Auch spricht der Umstand, dass es zu einer

Annäherung mit beiden Töchtern gekommen ist, für eine gute Prognose. Unter

diesen Umständen rechtfertigt es sich, für 2 Jahre den bedingten Strafvollzug

zu gewähren, dies bei einer Probezeit von 2 Jahren (vgl. Art. 43 Abs. 2, 3

StGB). Vom unbedingten Teil der Strafe – 6 Monate – sind bereits rund 4

Monate durch die Untersuchungshaft, die anzurechnen ist (Art. 51 StGB),

verbüsst. Den noch zu verbüssenden Anteil von rund 2 Monaten Freiheitsstrafe

kann der Berufungskläger A____ gegebenenfalls in Form der Halbgefangenschaft

(Art. 77b StGB) verbüssen.

8.2.7 Abschliessend

bleibt in Zusammenhang mit der Berufungsantwort der Privatklägerinnen

festzuhalten, dass die Strafzumessung entsprechend dem Verschulden des Täters

und den weiteren in Art. 47 StGB erwähnten Kriterien erfolgt, nicht aber nach

den Wünschen der Opfer – zumal letztlich nicht klar ist, ob deren im Verfahren

geäusserten Wünsche auch ihrem freien Willen entsprechen. Die beiden Frauen

schienen an der Verhandlung unter grosser Anspannung zu stehen.

8.3

8.3.1 Weiter

ist die Strafe für B____ festzusetzen. Die Vorinstanz hat für ihn eine

Freiheitsstrafe von 2 Jahren ausgesprochen. Die Verteidigung fordert

verschiedene Freisprüche und vor allem in diesem Zusammenhang auch eine Reduktion

der Strafe. Die Staatsanwältin forderte mit der Anschlussberufung ursprünglich eine

Erhöhung der Strafe auf 3 ½ Jahre Freiheitsstrafe. Einen Tag nach dem hier

angefochtenen Urteil ist am 21. Juni 2017 ein (rechtskräftiger) Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ergangen (Verurteilung zu 6 Monaten

Freiheitsstrafe mit bedingtem Vollzug wegen mehrfachen rechtswidrigen

Aufenthaltes und mehrfacher rechtswidriger Einreise), welcher zu

berücksichtigen sein wird. Die Verteidigung beantragt insoweit einen «Verzicht

auf Widerruf der Vorstrafe». Die Staatsanwältin beantragt insoweit nun die

Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, wovon 18 Monate bedingt,

bei einer Probezeit von 2 Jahren, auszusprechen seien; dies als Zusatzstrafe

zum Urteil vom 21. Juni 2017.

Auch bei B____

sind mehrere Schuldsprüche gefällt worden, so dass Art. 49 Abs. 1 zur Anwendung

kommt (dazu oben E. 8.1). Vorweg festgehalten werden kann auch hier, dass für

sämtliche B____ nachgewiesenen Straftaten auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen

sein wird. Grundsätzlich kommt, wie mehrfach erwähnt, aufgrund des

Verhältnismässigkeitsprinzips – soweit formell überhaupt möglich – der

Geldstrafe gegenüber der eingriffstärkeren Freiheitsstrafe der Vorrang zu (vgl.

BGE 138 IV 220 E. 5.2; 134 IV 97 E. 4.2.2 S.). Freiheitsstrafen sollen bloss

dann verhängt werden, wenn keine andere, mildere Massnahme in Frage kommt (vgl.

BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3 mit Hinweisen). Bei

der Wahl der Sanktionsart sind als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit

einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales

Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2

mit Hinweisen). B____ hat in der Schweiz kein

Aufenthaltsrecht, geschweige denn einen Wohnsitz und verfügt überdies auch

nicht über regelmässige Einkünfte. Eine Geldstrafe erweist sich daher von

vornherein als uneinbringlich. Es kommt auch bei ihm dazu, dass sämtliche

Delikte die Freiheit seines Opfers D____ betroffen haben, was es ohnehin

gerechtfertigt erscheinen lässt, Freiheitsstrafen auszusprechen.

8.3.2 Als

formal schwerstes Delikt gibt bei B____ die Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs.

1 StGB den Strafrahmen vor. Dieser reicht von 1 Jahr bis zu 10 Jahren

Freiheitsstrafe, wobei aufgrund des Vorliegens eines Versuchs (Art. 22 Abs. 1

StGB) sowie eines Rücktritts vom Versuch (Art. 23 Abs. 1 StGB) die angedrohte Mindeststrafe

unterschritten (Art. 48a Abs. 1 StGB) bzw. im Falle des Rücktritts sogar von

einer Bestrafung abgesehen werden könnte.

Objektiv bewegt sich

das Tatverschulden von B____ – verglichen mit anderen denkbaren Übergriffen in

diesem Bereich – eher am unteren Rahmen. Das von ihm angewendete Mass an

körperlicher Gewalt ging wenig über das hinaus, was an Zwangsmitteln für die

Erfüllung des Tatbestands vonnöten ist. Er hat D____ zu Boden geworfen, sich

auf sie gelegt und sie auszuziehen begonnen bzw. ihr den Mund zugehalten, als

sie schrie, sie jedoch nicht zusätzlich geschlagen, gewürgt oder in anderer

Weise körperlich versehrt. Damit liegt kein in besonderem Masse gewalttätiges

oder brutales Vorgehen vor. Auch hat er sich bei der Verfolgung seiner

Absichten wenig hartnäckig gezeigt. Die Tat imponiert auch nicht als von langer

Hand geplant, sondern als spontaner Entschluss auf die negative Reaktion von D____

bezüglich seiner vor ihr ausgebreiteten Heiratspläne. Subjektiv belastet den Berufungskläger

B____ allerdings nicht unerheblich, dass er mit dem beabsichtigten Geschlechtsverkehr

die von D____, die, wie er wusste, keinesfalls voreheliche sexuelle Beziehungen

eingehen wollte, abgelehnte Heirat auf perfide Weise sichern wollte. Immerhin

hat er sich anschliessend bei der jungen Frau entschuldigt. Insgesamt erweist

sich das Verschulden des Berufungsklägers A____ als nicht allzu schwer. Bei einem

vollendeten Delikt müsste sich die Freiheitsstrafe im Bereich von rund zwei

Jahren bewegen. In Berücksichtigung einer beträchtlichen Strafmilderung infolge

des Rücktritts vom Versuch erscheint für diesen Vorfall als hypothetische

tatbezogene Einsatzstrafe eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten als angemessen.

8.3.3

8.3.3.1 Das

Verschulden von B____ im Zusammenhang mit der versuchten Zwangsheirat ist als

nicht mehr leicht einzustufen und bewegt sich mit Blick auf andere in diesem

Bereich denkbaren Handlungsmöglichkeiten objektiv am unteren bis mittleren Rahmen.

Seine nötigenden Einwirkungen in psychischer Hinsicht waren dabei recht

intensiv, hat er D____ doch immer wieder erheblich unter Druck gesetzt und

ausgesprochen hässliche und brutale Drohungen, auch schriftlich, ausgestossen. Er

hat sich gezielt den Umstand zu Nutze gemacht, dass die nähere Bekanntschaft

mit einem Mann für D____ aufgrund ihres familiären Umfelds per se ein heikles

Unterfangen war. Im Vergleich zu A____ ist bei ihm aber nicht von einer

permanenten unmittelbaren häuslichen Drucksituation auszugehen. Er hat

allerdings ebenfalls nicht von der Anwendung auch körperlicher Gewalt – in

Zusammenhang mit der versuchten Vergewaltigung – abgesehen. Allerdings stand er

nicht in einem derart engen emotionalen Verhältnis zu D____ wie ihr Vater,

dessen Verhalten gerade auch deswegen so stossend ist, und konnte sie sich ihm

gegenüber daher auch besser abgrenzen und widersetzen. Wegen ihm allein hätte

sich D____ wohl nicht zur Flucht entschieden und dadurch ihr bisheriges Leben

komplett aufgeben müssen, doch wäre ein Untertauchen andererseits wohl auch

nicht notwendig geworden, wenn er nicht derart auf eine Heirat gedrängt und

hartnäckig und rücksichtslos darauf hingewirkt hätte. Auch subjektiv wiegt sein

Verschulden nicht leicht. Es belastet ihn besonders, dass er das ihm von D____

zu Beginn ihrer Beziehung entgegengebrachte Wohlwollen und Zutrauen für seine

eigenen egoistischen Absichten missbraucht hat. Insgesamt wiegt sein

Verschulden in diesem Bereicht nicht leicht, aber jedenfalls etwas weniger

schwer als dasjenige des Berufungsklägers A____ in diesem Bereich.

Für eine

vollendete Tat wäre eine Freiheitsstrafe von rund 1 ½ Jahren dem Verschulden

des Berufungsklägers B____ angemessen. Dass es bei der versuchten Tatbegehung

blieb, wirkt sich nur in geringem Umfange zu seinen Gunsten aus, hat er doch

alles darangesetzt, sein Absicht zu verwirklichen und hat ihm letztlich nur die

Flucht D____s einen Strich durch die Rechnung gemacht; angemessen erscheint

eine Reduktion um rund 10 Prozent. Für diesen Tatkomplex allein wäre damit grundsätzlich

eine tatbezogene hypothetische Freiheitsstrafe von rund 16 Monaten zu veranschlagen.

8.3.3.2 Als

nicht unerheblich ist schliesslich das Verschulden von B____ in Bezug auf die

versuchten Nötigungen im Anschluss an die Flucht von D____ zu qualifizieren. Objektiv

ist von Bedeutung, dass die von ihm verfassten Kurz-mitteilungen – in der

Anklage werden hier explizit vier Mitteilungen aufgeführt – hässliche und massive

Todesdrohungen enthalten. Sie sind gleichzeitig Ausdruck der Hartnäckigkeit,

mit welcher der Berufungskläger B____ die Heirat durchsetzen wollte, obschon D____

mit ihrem Untertauchen nicht deutlicher hätte machen können, dass sie diese Ehe

um keinen Preis wollte, und er sich im Klaren sein musste, dass er ohnehin

schon viel zu weit gegangen war. Im Falle einer vollendeten Nötigung wäre für

jede der vier Mitteilungen eine Freiheitsstrafe von rund 20 Tagen angemessen. Der

Versuch rechtfertigt hier nur eine marginale Strafmilderung; B____ hat ohne

Rücksicht auf die Befindlichkeit von D____ alles getan, um sein Ziel, sie zur

Rückkehr und Heirat zu bewegen, zu erreichen. Eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten

(noch ohne Asperation) erscheint hierfür gerechtfertigt. Dass eine

Freiheitsstrafe – und nicht eine Geldstrafe – auszufällen ist, wurde bereits

dargelegt. Es ist möglich, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs

Monaten zu erkennen, wenn die zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt

(vgl. BGE 144 IV 217 E. 4.3 S. 239 f., zu Art. 41 Abs. 1 aStGB).

8.3.3.3 Angesichts

des sehr engen Konnexes dieser Delikte rechtfertigt sich auch bei B____ bei der

Bildung der Gesamtstrafe bei den übrigen Delikten eine Reduktion im Umfang von je

rund 40 Prozent. Dies führt zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe (15 Monate

Freiheitsstrafe) um insgesamt 10 Monate Freiheitsstrafe (18 Monate

Freiheitsstrafe abzüglich 40 %) auf insgesamt 25 Monate Freiheitsstrafe. Dies

entspricht im Ergebnis der von der Vorinstanz vorgenommenen Strafzumessung,

allerdings mit anderen Gewichtungen.

8.3.4 Eine

Reduktion der Strafe um einen weiteren Monat rechtfertigt sich, wie die

Vorinstanz korrekt festgehalten hat, im Rahmen der Berücksichtigung der Täterkomponente.

Während die Vorstrafenlosigkeit des Berufungsklägers neutral zu bewerten ist

und sein Zugeständnis in Bezug auf die ohnehin offenliegenden, drohenden SMS –

wenn überhaupt – nur marginal zu seinen Gunsten wirkt, ist doch zu

berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit 21 Jahren noch sehr jung war, als er

nach einem negativen Asylentscheid im Juni 2013 wohl die Chance erblickte und

packen wollte, über eine Heirat mit D____ an ein Aufenthaltsrecht in der

Schweiz zu gelangen (vgl. ZEMIS, act. 46). Die Dauer des Verfahrens kann auch

bei ihm leicht strafmindernd berücksichtigt werden. Im Übrigen unterscheiden

sich seine persönlichen Verhältnisse, mögen sie auch nicht ganz einfach sein,

nicht von denen anderer türkischer Staatsangehöriger, die ihr Land verlassen,

um in Europa ein besseres Auskommen zu finden (vgl. dazu auch Urteil des

Strafgerichts S. 84). Schliesslich vermag auch sein kultureller Hintergrund ihn

nicht zu entlasten. Auch in der Türkei sind namentlich Vergewaltigung und

Zwangsehen verboten und dürften namentlich auch üble Drohungen selbstverständlich

nicht zum normalen Umgangston gehören (vgl. act. 40, Prot. Verhandlung

Strafgericht S. 6–8).

8.3.5 Zusammenfassend

erweist sich nach dem Gesagten eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren, wie sie

die Vorinstanz ausgesprochen hat, dem Verschulden und den persönlichen

Verhältnissen von B____ als grundsätzlich angemessen.

Der

Berufungskläger B____ wurde mit Strafbefehl vom 21. Juni 2020 wegen mehrfacher

rechtswidriger Einreise und mehrfachen rechtswidrigen Aufenthaltes (Zeitraum

29. Juli 2013 bis 8. Mai 2015) zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe

von 6 Monaten, Probezeit 2 Jahre verurteilt. Es geht nun nicht um die

Beurteilung von Delikten während der Probezeit und entsprechend nicht um den

Widerruf einer bedingten Vorstrafe gemäss Art. 46 StGB. Der Antrag der

Verteidigung auf Verzicht auf den Widerruf stösst somit ins Leere. Vielmehr

geht es hier um die Frage der retrospektiven Konkurrenz, d.h. bei gegebenen

Voraussetzungen um eine Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB: Hat das

Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen

einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe so,

dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen

gleichzeitig beurteilt worden wären. Vorliegend wird heute eine gleichartige

Strafe ausgesprochen und diese ist gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB als Zusatzstrafe zum

Strafbefehl vom 21. Juni 2020 festzusetzen. Zunächst ist zu fragen, welche

Strafe im Falle einer gleichzeitigen Verurteilung in Anwendung von Art. 49 Abs.

1 StGB ausgesprochen worden wäre. Gerechtfertigt wäre eine Reduktion der Strafe

für die mehrfache rechtswidrige Einreise und mehrfachen rechtswidrigen

Aufenthalt um rund einen Drittel – also etwas weniger als die Asperation bei

den anderen Delikten, da hier kein so enger Konnex mit den anderen Delikten

besteht, d.h. auf 4 Monate Freiheitsstrafe. Es wäre somit hypothetisch eine

Freiheitsstrafe von 28 Monaten auszusprechen. Ausgehend von dieser

hypothetischen Gesamtbewertung bemisst sich die Zusatzstrafe hier somit auf 22

Monate Freiheitsstrafe zur ersten Strafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe. Diese

Zusatzstrafe überschreitet nun allerdings zusammen mit der Grundstrafe das für

den bedingten Strafvollzug gesetzte Höchstmass von 2 Jahren Freiheitsstrafe.

Die Zusatzstrafe kann deshalb nicht mehr vollbedingt ausgesprochen werden (vgl.

Trechsel/Thommen, a.a.O., Art. 49

N 22 mit Hinweisen). Es ist allerdings auch hier formell der teilbedingte Strafvollzug

möglich (Art. 43 StGB). Dieser ist auch sachlich gerechtfertigt, zumal dem

Berufungskläger B____ keine eigentliche Schlechtprognose gestellt werden kann. Von

der Zusatzstrafe von 22 Monaten sind somit 16 Monate mit bedingtem

Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, auszusprechen.

Die von B____ ausgestandene Haft und der vorzeitige Vollzug sind anzurechnen

(Art. 51 StGB), so dass auch der nun unbedingt ausgesprochene Teil der Strafe

ohnehin längst verbüsst ist.

9. Zivilforderungen

9.1 Im angefochtenen Urteil sind die Berufungskläger A____

und B____ sowie der damals Mitbeschuldigte E____ zu verschiedenen

Schadenersatz- und Genugtuungsleistungen verurteilt worden:

-

A____ wurde betreffend C____ zu CHF 55‘211.10 Schadenersatz an die

Opferhilfe [...] verurteilt.

-

A____ und B____ wurden betreffend D____ solidarisch zu CHF 55‘918.60

Schadenersatz an die Opferhilfe [...] verurteilt, wobei die Haftungsquote von A____

im Innenverhältnis 70 %, jene von B____ 30 % der Summe beträgt.

-

A____ und E____ wurden solidarisch zu CHF 4'000.– Genugtuung, zuzüglich

5 % Zins seit dem 3. Juni 2015, an C____ verurteilt. Darüber hinaus wurde A____

zu weiteren CHF 46’000.– Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 3. Juni 2015 an

C____ verurteilt.

-

A____ und B____ wurden solidarisch zu CHF 15’000.– Genugtuung,

zuzüglich 5 % Zins seit dem 3. Juni 2015, an D____ verurteilt. Darüber hinaus

wurde A____ zu weiteren CHF 35’000.– Genugtuung, zuzüglich 5 % Zins seit

dem 3. Juni 2015, an D____ verurteilt. Die Mehrforderung von CHF 35’000.–

gegenüber B____ wurde abgewiesen.

9.2 Zunächst

sind die E____ betreffenden Zivilforderungen rechtskräftig. Der Berufungskläger

A____ beantragt das Nichteintreten auf die ihn betreffenden Forderungen,

eventualiter deren Abweisung subeventualiter deren Verweisung auf den Zivilweg

(vgl. insbesondere Plädoyer S. 17). Er begründet dies damit, dass die Töchter

ihren Verzicht auf eine Genugtuung erklärt hätten und dass die

Schadenersatzforderungen der Opferhilfe nicht substantiiert seien, namentlich

könne anhand der Liste über die Drittkosten nicht überprüft werden, ob die im

Einzelnen geltend gemachten Kosten mit dem vorliegenden Fall in kausalem

Zusammenhang stünden. Der Berufungskläger B____ beantragt ebenfalls die

Abweisung eventualiter die Verweisung auf den Zivilweg dieser Forderungen, mit

dem Hinweis, diese seien zu wenig substantiiert, als dass darauf Bezug genommen

werden könnte (vgl. insbesondere Plädoyer S. 21).

9.3

Schadenersatz

9.3.1 Die

Berufungskläger sind grundsätzlich den Privatklägerinnen zum Ersatz des

Schadens verpflichtet, den sie ihnen widerrechtlich zufügt haben (Art. 41 Abs.

1 Obligationenrecht; [OR, SR 220]). Voraussetzungen der ausservertraglichen

Haftpflicht sind widerrechtliches Verhalten, Schaden sowie ein adäquater Kausalzusammenhang.

Angesichts der Schuldsprüche ist offensichtlich von einem widerrechtlichen

Verhalten beider Berufungskläger auszugehen. Ein Schaden liegt auch vor, denn durch

das widerrechtliche Verhalten der Berufungskläger sind den Privatklägerinnen in

Zusammenhang mit Flucht und Untertauchen Kosten entstanden, welche insbesondere

die (Not)unterbringung der Klägerinnen, ihren Transport und die

Sicherheitsvorkehrungen sowie Überbrückungskosten betreffen und welche auch in

kausalem Zusammenhang mit dem widerrechtlichen Verhalten der Berufungskläger

stehen. Dieses rechtswidrige Verhalten der Berufungskläger, insbesondere auch

die versuchte Zwangsheirat und die (teils versuchten) Nötigungshandlungen, war

der Grund für die Flucht, das Untertauchen, die Sicherheitsbedürfnisse der

Privatklägerinnen und für ihr Therapiebedürfnis. Die Berufungskläger sind somit

grundsätzlich für den Schaden ersatzpflichtig.

9.3.2 Die

Opferhilfe [...] hat den beiden jungen Frauen die damals dringend benötigte

Unterstützung – auch finanzieller Art – gewährt und die Kosten für die

Notunterkünfte, die Transporte – es waren wie erwähnt Ortswechsel nötig,

Überbrückungshilfen, Sicherheitsvorkehrungen und auch Therapien für die beiden

jungen Frauen vorgestreckt. Gemäss Art. 7 OHG tritt der Kanton für die von ihm

erbrachten Leistungen von Gesetzes wegen in die Rechtsstellung des Opfers oder

seiner Angehörigen. Die Opferhilfe ist somit berechtigt, die

Schadenersatzforderungen gegenüber den Berufungsklägern geltend zu machen. Die

Opferhilfe [...] hat gegenüber A____ – und E____ – eine Schadenersatzforderung

von CHF 55‘211.10 (C____ betreffend) sowie gegenüber A____ und B____ eine

solche von CHF 55‘918.60 (D____ betreffend) für finanzielle Leistungen im

Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren (Soforthilfe und längerfristige

Hilfe: Notunterkunft, Transport, Überbrückungshilfe, Sicherheitsvorkehrungen

und Therapie) geltend gemacht (act. 2442 ff.). Diese Forderungen sind durch die

eingereichten klar aufgeschlüsselten Buchhaltungsauszüge hinreichend detailliert,

substantiiert und belegt (vgl. act. 2444, 2447).

9.3.3 Dementsprechend

ist der Berufungskläger A____ in Bezug auf die für C____ verlangten CHF 55'211.10

zur Bezahlung zu verurteilen. Pro memoria: Die entsprechende Forderung gegen E____

wurde von der Vorinstanz rechtskräftig abgewiesen. Hinsichtlich der D____

betreffenden CHF 55‘918.60 ist mit der Vorinstanz von einer solidarischen Haftung

von A____ und B____ auszugehen. Beim Berufungskläger A____ ist aufgrund der von

ihm verübten, für die Flucht, das Untertauchen und die notwendig gewordene

Verbringung seiner Töchter an einen anderen Aufenthaltsort unmittelbar kausalen

Straftaten von einer umfassenden Ersatzpflicht auszugehen. B____ hat durch

seine wiederkehrenden Drohungen und sein aktives Hinwirken auf die Heirat auch dazu

beigetragen, dass D____ ihr Zuhause verliess. Sie hätte diesen Entscheid wohl

nicht getroffen, wenn der Druck nur von ihm ausgegangen wäre; ohne ihn wäre es

aber auch nie so weit gekommen. Immerhin ist ihm im Vergleich mit dem

Berufungskläger A____ ein geringeres Verschulden anzulasten, weshalb im

Innenverhältnis Haftungsquoten von 70 % (A____) und 30 % (B____) angemessen erscheinen.

9.4 Genugtuung

9.4.1 Die

Vorinstanz hat den Berufungskläger A____ weiter zur Leistung von Genugtuung von

je CHF 50'000.– an die Privatklägerinnen, je teilweise solidarisch mit E____

und B____, verurteilt, dies entsprechend ihren vorinstanzlich gestellten

Anträgen. Der Berufungskläger A____ verlangt die Abweisung der entsprechenden

Forderungen.

An der

Berufungsverhandlung haben beide Privatklägerinnen sämtliche Strafanträge

gegen den Berufungskläger A____ zurückgezogen. Auf die Frage, ob sie an der

Genugtuungsforderung in der ursprünglichen Höhe festhalte, hat C____ zunächst

mit «Ja» geantwortet, denn der Berufungskläger habe «schon auch Schuld gehabt,

ist nicht ganz unschuldig». Auf Hinweis auf den Rückzug der Strafanträge und

ihre allgemeine Relativierung der Vorwürfe, erklärte sie, sie habe gedacht, das

sei von der ganzen Familie, für alles, was sie erlebt hätten, und wenn der

Vater da nicht der Hauptschuldige sei, mache es keinen Sinn, und wolle sie die

Genugtuung nicht (Prot. Berufungsverhandlung S. 24). D____ hat auf dieselbe

Frage zuerst erklärt, sie halte an der Genugtuungsforderung fest, auch in

Zusammenhang mit B____ habe sie «krasse Veränderungen» auf sich nehmen müssen.

Auf Nachfrage in Bezug auf die Forderung gegen den Vater von CHF 50'000.–

meinte sie dann, sie habe gedacht, das sei so üblich, und schliesslich, ihr sei

diese Genugtuung egal (Prot. Berufungsverhandlung S. 37). Der Vertreter der

Privatklägerinnen hat zwar die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides in

Bezug auf die Zivilforderungen beantragt; er hat aber explizit erklärt, dass sich

die Privatklägerinnen, sollte ihnen eine Genugtuung zugesprochen werden, den

Verzicht zu Gunsten ihres Vaters, des Berufungsklägers A____, vorbehalten

(Plädoyer S. 4).

Diese vagen Äusserungen

der Privatklägerinnen und der Antrag ihres Vertreters können zwar nicht als direkter

Rückzug der entsprechenden Forderungen gewertet werden. Sie machen aber

deutlich, dass beide Privatklägerinnen heute offenbar kein Interesse mehr daran

haben, vom Berufungskläger A____ einen finanziellen Ausgleich für die

durch seine Delikte erlittene immaterielle Unbill erhältlich zu machen. Beide

haben notabene selber beantragt, an der Berufungsverhandlung aussagen zu

können, und sie haben übereinstimmend geschildert, dass unterdessen eine

Wiederannäherung zur Familie erfolgt sei, dass sie diese zuhause besuchten und

dass der Vater sie zu Ferien in der Türkei, unter anderem in ein Hotel in [...],

eingeladen habe, was sie auch angenommen hätten. Auf diese Weise wurde gemäss

Aussagen der Privatklägerinnen selber ja bereits anderweitig Genugtuung

geleistet. Unter diesen Umständen sind diese Genugtuungsforderungen, an denen von

Seiten der Privatklägerinnen gegenüber dem Berufungskläger A____ offensichtlich

kein relevantes Interesse mehr besteht, abzuweisen.

9.4.2 Demgegenüber

ist der Berufungskläger B____ zur Leistung einer Genugtuung an D____ zu

verurteilen. Die Höhe der von der Vorinstanz zugesprochenen Genugtuung

(CHF 15‘000.–) wird vom Berufungskläger B____ nicht konkret und substantiiert

bestritten. Dieser verlangt die Abweisung der Zivilforderungen einzig mit dem

Hinweis auf die beantragten Freisprüche. Es kann unter diesen Umständen mit

kurzen Erwägungen sein Bewenden haben:

Art.

49 und 47 OR bestimmen, dass das Gericht Personen, die in ihrer Persönlichkeit oder

ihrer körperlichen Integrität verletzt werden, eine angemessene Geldsumme als

Genugtuung zusprechen kann. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene

Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung

erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und

Schwere der Verletzung, das Ausmass und die Dauer der Schmerzen, die Intensität

und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des

Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des

Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung

eines Geldbetrags. Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in

Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 S. 119). Dem Gericht kommt dabei ein Ermessensspielraum zu.

Die Vorinstanz hat D____ eine Genugtuung von CHF 15‘000.– zu Lasten des

Berufungsklägers B____ zugesprochen. Dieser hat versucht, D____ zu

vergewaltigen, und alles daran gesetzt, die junge Frau zu einer Heirat zu

zwingen. Dabei hat er die Zuneigung und das Vertrauen, welches ihm die junge

Frau ursprünglich entgegen gebracht hatte, missbraucht. Auch haben seine üblen

Drohungen die junge Frau sehr erschreckt. Auch wenn bei beiden Delikten das

Verschulden im Rahmen der Strafzumessung als nicht sonderlich schwer beurteilt

worden ist, ist das Verhalten für die junge Frau ausgesprochen verletzend

gewesen und hat entscheidend dazu beigetragen, dass sie mit ihrem ganzen Umfeld

gebrochen hat und seither untergetaucht lebt. Dies ist ein ganz gravierender

Einschnitt in ihr Leben, der auch ihren weiteren Lebensweg prägen wird. Die von

der Vorinstanz ausgesprochene Genugtuung trägt dem angemessen Rechnung.

10.

In Bezug auf die

Beschlagnahmen (vgl. dazu act. 2061), wird unter Hinweis auf das

vorinstanzliche Urteil (S. 87) auf das Dispositiv verwiesen. Die

Berufungskläger bringen nichts Stichhaltiges gegen die Beschlagnahmen vor.

11. Kosten

11.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428

Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so

befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art.

428 Abs. 3 StPO). Die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im

Rechtsmittelverfahren richten sich nach Art. 429 – 434 StPO (Art. 436 Abs. 1

StPO). Bei nur teilweisem Obsiegen hat die beschuldigte Person Anspruch auf

angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 2 SPO).

11.2 Der Berufungskläger A____

unterliegt mit seiner Berufung in weiten Teilen. Immerhin kommt es infolge des

Rückzugs der Strafanträge zu Einstellungen und in Bezug auf die Anklage der

versuchten schweren Körperverletzung erfolgt ein Freispruch. Die

Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist, soweit sie ihn betrifft,

abzuweisen. Die Freiheitsstrafe wird um rund einen Viertel reduziert und es

kann nun der teilbedingte Vollzug gewährt werden. Unter diesen Umständen

rechtfertigt es sich, bezüglich der erstinstanzlichen Urteilsgebühr und der

zweitinstanzlichen Verfahrenskosten eine Reduktion um rund 15 % vorzunehmen. A____

trägt damit – neben den Verfahrenskosten von CHF 9‘975.85 (hier rechtfertigt

sich angesichts der verbleibenden Schuldsprüche keine Reduktion) – eine reduzierte

Urteilsgebühr von CHF 13'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie

die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten

Urteilsgebühr von CHF 2'500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich CHF 60.–

Zeugenentschädigungen). Ausserdem ist ihm für das Berufungsverfahren eine

reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF 2‘500.–, inklusive

Auslagen und Mehrwertsteuer, entsprechend gut 15 % der von seinem

Privatverteidiger für die zweite Instanz geltend gemachten Parteientschädigung (zuzüglich

rund 7 ½ Stunden Aufwand für die Verhandlung), zuzusprechen.

Es bleibt indes

bei erheblichen Schuldsprüchen, so dass der Antrag seines Verteidigers auf

Zusprechung einer Entschädigung wegen ungerechtfertigter Haft und auf

Ausrichtung einer Genugtuung jeglicher Grundlage entbehrt.

11.3 Der

Berufungskläger B____ kann sich mit seiner Berufung nicht durchsetzen.

Zwar ist auch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen, soweit

sie ihn betrifft, dies rechtfertigt indes vorliegend keine Reduktion der

Verfahrenskosten. B____ trägt somit Verfahrenskosten von CHF 4'455.05 und eine

Urteilsgebühr von CHF 4'400.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die

Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von

CHF 1'500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich CHF 30.– Zeugenentschädigung).

Seiner amtlichen

Verteidigerin sind für die zweite Instanz ein Honorar gemäss ihrer Aufstellung,

zuzüglich rund 7 ½ Stunden Aufwand für die Verhandlung, von CHF 5'600.–

und ein Auslagenersatz von CHF 262.20, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt

CHF 451.40 (7,7 % auf CHF 5'862.20), somit total CHF 6'313.60, aus der

Gerichtskasse zuzusprechen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt

vorbehalten.

11.4 Dem

unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerinnen werden aus der

Gerichtskasse ein Honorar von CHF 11'740.– und ein Auslagenersatz von CHF 128.95,

zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 913.90 (7,7 % auf CHF 11'868.95),

somit total CHF 12'782.85, zugesprochen. Dieses Honorar erscheint ausgesprochen

hoch, ist aber dem Umfang und der Tragweite des Verfahrens gerade noch

angemessen, zumal der geltend gemachte Aufwand nachvollziehbar erscheint.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 20.

Juni 2017 in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Einstellung des Verfahrens gegen A____ wegen versuchter Nötigung

(Anklage Ziff. 1.3);

-

Freispruch des A____ von der Anklage der versuchten schweren

Körperverletzung (Anklage Ziff. 3.8);

-

Freisprüche des B____ von der Anklage der Erpressung (Anklage Ziff. 5.4)

und der Urkundenfälschung (Anklage Ziff. 5.5);

-

Entschädigung der amtlichen Verteidigung von B____;

-

Entschädigung der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerinnen;

-

sämtliche E____ betreffenden Punkte (insbesondere auch Genugtuung von

CHF 4'000.– an C____).

A____ wird der versuchten Zwangsheirat, der

Freiheitsberaubung, der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen Nötigung

und der mehrfachen versuchten Nötigung schuldig erklärt und verurteilt zu 2 ½

Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 6.

Oktober 2015 bis 9. Februar 2016, davon 2 Jahre mit bedingtem Strafvollzug, Probezeit

2 Jahre,

in Anwendung von Art. 181a in Verbindung mit 22 Abs. 1, 183 Ziff. 1, 251

Ziff. 1, 181 teilweise in Verbindung mit 22 Abs. 1, 7 Abs. 1, 49 Abs. 1,

43, 44 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.

Die Verfahren gegen A____ wegen einfacher

Körperverletzung (Anklage Ziff. 4), versuchter einfacher Körperverletzung

(Anklage Ziff. 4) und versuchten unbefugten Eindringens in ein

Datenverarbeitungssystem (Anklage Ziff. 5.3) werden eingestellt.

Von der Anklage der versuchten schweren Körperverletzung

(Ziff. 3.5), der Nötigung (Anklage Ziff. 2.1.3) und der Zwangsheirat (ev.

Nötigung, Anklage Ziff. 2.1.5) wird A____ freigesprochen.

B____ wird der versuchten Vergewaltigung, der versuchten

Zwangsheirat und

der mehrfachen versuchten Nötigung schuldig erklärt und

verurteilt zu 22 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der

Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs vom 6. Oktober 2015 bis

20. Juni 2017, davon 16 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung

einer Probezeit von 2 Jahren, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 21. Juni 2017,

in Anwendung von 190 Abs. 1 in Verbindung mit 22 Abs. 1

und 23 Abs. 1, 181a Abs. 1 in Verbindung mit 22 Abs. 1, 181 in Verbindung mit

22 Abs. 1 sowie 43, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 2 und 51 des Strafgesetzbuches.

A____ wird betreffend C____ zu CHF 55‘211.10

Schadenersatz an die Opferhilfe [...] verurteilt.

A____ und B____ werden betreffend D____ solidarisch zu

CHF 55‘918.60 Schadenersatz an die Opferhilfe [...] verurteilt, wobei die

Haftungsquote von A____ im Innenverhältnis 70 %, jene von B____ 30 % der Summe

beträgt.

Die Genugtuungsforderungen von C____ und D____ von je

CHF 50'000.– gegen A____ werden abgewiesen.

B____ wird zu CHF 15’000.– Genugtuung, zuzüglich 5 %

Zins seit dem 3. Juni 2015, an D____ verurteilt. Die Mehrforderung von CHF

35’000.– wird abgewiesen.

Die beschlagnahmten Gegenstände werden in Anwendung von

Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen.

A____ trägt Verfahrenskosten von CHF 9'975.85 und eine reduzierte

Urteilsgebühr von CHF 13'000.– für das erstinstanzliche Verfahren

sowie

die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten

Urteilsgebühr von CHF 2'500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich CHF 60.–

Zeugenentschädigungen).

B____ trägt Verfahrenskosten von CHF 4'455.05 und eine Urteilsgebühr von

CHF 4'400.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF

1'500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich CHF 30.– Zeugenentschädigung).

Der amtlichen Verteidigerin von B____, [...], Advokatin, werden für die

zweite Instanz ein Honorar von CHF 5'600.– und ein Auslagenersatz von CHF 262.20,

zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 451.40 (7,7 % auf CHF 5'862.20),

somit total CHF 6'313.60, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4

der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Dem unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerinnen, [...], Advokat,

werden aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 11'740.– und ein

Auslagenersatz von CHF 128.95, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 913.90

(7,7 % auf CHF 11'868.95), somit total CHF 12'782.85, aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

A____ wird für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung

von pauschal CHF 2'500.–, inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer, ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger A____

-

Berufungskläger B____

-

Staatsanwaltschaft

-

Privatklägerinnen

-

Strafgericht

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-

Migrationsamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Eva Christ lic.

iur. Barbara Pauen Borer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).