SB.2018.13
ad 1: versuchte schwere Körperverletzung, versuchte Zwangsheirat, Freiheitsberaubung etc. ad 2: versuchte Verwaltigung, versuchte Zwangsheirat, mehrfache Nötigung
1. Juli 2020Deutsch314 min
Freiheitsberaubung, der mehrfachen Urkundenfälschung, der einfachen Körperverletzung,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2018.13
URTEIL
vom 1.
Juli 2020
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),
Dr. phil. und MLaw Jacqueline
Frossard, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
1
[...] Anschlussberufungsbeklagter
1
Beschuldigter
1
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
B____, geb. [...] Berufungskläger
2
unbekannter Aufenthalt Anschlussberufungsbeklagter
2
Beschuldigter
2
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Anschlussberufungsklägerin
Privatklägerinnen
C____
D____
beide vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufungen und Anschlussberufung
gegen ein Urteil des Strafdreier-
gerichts vom 20. Juni 2017
betreffend
ad Berufungskläger 1:
versuchte
schwere Körperverletzung, versuchte Zwangsheirat, Freiheitsberaubung, mehrfache
Urkundenfälschung, einfache Körperverletzung, versuchte einfache
Körperverletzung, mehrfache Nötigung, mehrfache versuchte Nötigung und
versuchtes unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem
ad Berufungskläger 2:
versuchte
Vergewaltigung, versuchte Zwangsheirat und mehrfache versuchte Nötigung
Sachverhalt
Sachverhalt
I.
Mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt (Dreiergericht) vom 20. Juni 2017 wurde A____ der
versuchten schweren Körperverletzung, der versuchten Zwangsheirat, der
Freiheitsberaubung, der mehrfachen Urkundenfälschung, der einfachen Körperverletzung,
der versuchten einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Nötigung, der
mehrfachen versuchten Nötigung und des versuchten unbefugten Eindringens in ein
Datenverarbeitungssystem schuldig erklärt und verurteilt zu 3 ½ Jahren
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 6. Oktober 2015
bis 9. Februar 2016. In Bezug auf weitere Anklagepunkte wurde er
freigesprochen resp. wurde das Verfahren wegen Verletzung des
Akkusationsprinzips eingestellt.
In demselben
Urteil wurde B____ der versuchten Vergewaltigung, der versuchten
Zwangsheirat und der mehrfachen versuchten Nötigung schuldig erklärt und
verurteilt zu 2 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft
sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 6. Oktober 2015, mit bedingtem Strafvollzug,
unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Auch B____ wurde von weiteren
Anklagepunkten freigesprochen. Ausserdem wurde seine unverzügliche
Haftentlassung angeordnet.
Mit demselben
Urteil wurde schliesslich auch E____ der Gefährdung des Lebens, der
versuchten Nötigung und der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig erklärt und, nebst
einer Busse, zu 16 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des
Polizeigewahrsams vom 6./7. Oktober 2015, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung
einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt. In Bezug auf weitere Anklagepunkte
wurde auch er freigesprochen resp. das Verfahren eingestellt.
A____ wurde
betreffend C____ zu CHF 55‘211.10 Schadenersatz an die Opferhilfe beider Basel
verurteilt. Die Schadenersatzforderung der Opferhilfe [...] gegenüber E____ in
gleicher Höhe wurde abgewiesen.
A____ und B____
wurden betreffend D____ solidarisch zu CHF 55‘918.60 Schadenersatz an die
Opferhilfe [...] verurteilt, wobei die Haftungsquote von A____ im
Innenverhältnis auf 70 %, jene von B____ auf 30 % der Summe festgelegt wurde.
A____ und E____
wurden solidarisch zu CHF 4'000. – Genugtuung, zuzüglich 5 % Zins seit dem 3.
Juni 2015, an C____ verurteilt. Darüber hinaus wurde A____ zu weiteren CHF
46’000. – Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 3. Juni 2015 an C____ verurteilt.
Die Mehrforderung von CHF 46’000.– gegenüber E____ wurde abgewiesen.
A____ und B____
wurden solidarisch zu CHF 15’000.– Genugtuung, zuzüglich 5 % Zins seit dem 3.
Juni 2015, an D____ verurteilt. Darüber hinaus wurde A____ zu weiteren CHF
35’000.– Genugtuung, zuzüglich 5 % Zins seit dem 3. Juni 2015, an D____
verurteilt. Die Mehrforderung von CHF 35’000.– gegenüber B____ wurde abgewiesen.
Die
beschlagnahmten Gegenstände wurden eingezogen.
A____ wurden Verfahrenskosten
im Betrage von CHF 9‘975.85 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 15‘500.–
auferlegt. B____ wurden Verfahrenskosten im Betrage von CHF 4‘455.05 sowie eine
Urteilsgebühr von CHF 4‘400.– (im Falle der Berufung oder des Antrags auf
Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung CHF 6'500.–) auferlegt;
die Mehrkosten von CHF 2‘151.70 gingen zu Lasten der Strafgerichtskasse. Die
amtliche Verteidigerin von B____ wurde aus der Strafgerichtskasse entschädigt,
unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung. Der damaligen
unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerinnen wurden ebenfalls ein Honorar
und eine Spesenvergütung aus der Strafgerichtskasse ausgerichtet.
II.
E____ hat das
Urteil des Strafgerichts akzeptiert, so dass sämtliche ihn betreffenden Punkte
in Rechtskraft erwachsen sind. Demgegenüber haben A____ und B____ fristgerecht
Berufung angemeldet und erklärt; die Staatsanwaltschaft hat darauf Anschlussberufung
erklärt.
A____
beantragt in seiner Berufungserklärung vom 5. Februar 2018 (act. 2730 ff.)
die teilweise Aufhebung des Urteils des Strafgerichts vom 20. Juni 2017 und
entsprechend Freisprüche von der Anklage der versuchten schweren
Körperverletzung, der versuchten Zwangsheirat, der Freiheitsberaubung, der
mehrfachen Urkundenfälschung, der einfachen Körperverletzung, der versuchten
einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Nötigung, der mehrfachen versuchten
Nötigung und des versuchten unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem
resp. Einstellung der entsprechenden Verfahren, sowie die Bestätigung der
vorinstanzlich ausgesprochenen Freisprüche und Einstellungen. Ausserdem
verlangt er eine angemessene Haftentschädigung für die Untersuchungshaft und
die Zusprechung einer Genugtuung von CHF 10'000.– für die erlittene Unbill.
Auf die Zivilforderungen der Privatklägerinnen und der Opferhilfe sei nicht
einzutreten resp. diese seien eventualiter abzuweisen und subeventualiter auf
den Zivilweg zu verweisen. Die Verfahrenskosten seien zulasten der Staatskasse
zu verlegen und es sei ihm eine Parteientschädigung für seine Anwaltskosten
auszurichten. Zudem wird der Beweisantrag gestellt, die Privatklägerinnen seien
als Auskunftspersonen zur Berufungsverhandlung zu laden und zu befragen. Diese
Begehren hat er in der Berufungsbegründung vom 11. Juli 2018 (act. 2792
ff.) bekräftigt und begründet. In seiner Anschlussberufungsantwort vom 21.
September 2018 (act. 2840 ff.) beantragt er die kostenpflichtige Abweisung der
Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft.
Die amtliche
Verteidigerin beantragt für B____ in der Berufungserklärung vom 8.
Februar 2017 (act. 2733 ff.) Freisprüche von der Anklage der versuchten
Vergewaltigung, der versuchten Zwangsheirat, der mehrfachen versuchten Nötigung
und einen Schuldspruch lediglich wegen Drohung und entsprechend die Verurteilung
zu einer bedingten Freiheitsstrafe von maximal 6 Monaten. Im Falle eines
Schuldspruchs auch wegen versuchter Zwangsheirat sei er zu einer bedingten
Freiheitsstrafe von maximal 1 Jahr zu verurteilen. Die beschlagnahmten
Gegenstände, insbesondere das Mobiltelefon, seien ihm unter Aufhebung der
Beschlagnahme herauszugeben. Die Zivilforderungen und Genugtuungsansprüche
seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Ausserdem werden
die Beweisanträge gestellt, der Berufungskläger sei anlässlich der
Berufungsverhandlung zu befragen, ausserdem seien seine Verwandten F____, G____
und H____ sowie eine ehemalige Mitschülerin der Privatklägerin D____, I____, an
der Berufungsverhandlung zu befragen. Weiter sei der Facebook-Account von D____
(von Januar 2013 bis Oktober 2015) auszuwerten. Es wird die Bewilligung der
amtlichen Verteidigung auch für das Berufungsverfahren beantragt. Alles unter
o/e-Kostenfolge. Diese Anträge werden in der schriftlichen Berufungsbegründung
vom 9. Mai 2018 (act. 2782 ff.) bekräftigt und begründet. In der
Anschlussberufungsantwort vom 12. November 2018 (act. 2857 ff.) wird die
kostenfällige Abweisung der Anschlussberufung beantragt.
Die Staatsanwaltschaft
beantragt in ihrer Anschlussberufung vom 27. Februar 2018 (Akten S. 2754
ff.), A____ sei in teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils der
versuchten schweren Körperverletzung, der versuchten Zwangsheirat, der
Freiheitsberaubung, der mehrfachen Urkundenfälschung, der einfachen
Körperverletzung, der versuchten einfachen Körperverletzung, der mehrfachen
Nötigung, der mehrfachen versuchten Nötigung und des versuchten unbefugten
Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem schuldig zu erklären und zu einer
Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu verurteilen. In Bezug auf A____ werde insbesondere
ein zusätzlicher Schuldspruch wegen Nötigung (und Zwangsheirat) in Bezug auf
die Verlobung und Eheschliessung zwischen C____ und E____ und entsprechend die
Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verlangt; die
Anschlussberufung beziehe sich insoweit auf alle Teile des vorinstanzlichen
Urteils. In Bezug auf B____ richte sich die Anschlussberufung einzig gegen die
Strafzumessung; dieser sei zu einer Freiheitsstrafe von 3 ¼ Jahren zu
verurteilen. Im Übrigen beantragt die Staatsanwältin die Bestätigung des
vorinstanzlichen Urteils und die kostenpflichtige Abweisung der Berufungen von A____
und von B____. Die Anschlussberufung ist mit Eingabe vom 9. Mai 2018 (act. 2787
ff.) begründet worden. Am 8. August 2018 hat die Staatsanwältin eine
Berufungsantwort zu den Berufungen von A____ und von B____ eingereicht, die
Anträge in der Anschlussberufung im Wesentlichen wiederholt und die Abweisung
der (Beweis)Anträge des Berufungsklägers A____, namentlich auf erneute
Befragung der Privatklägerinnen, beantragt (act. 2825 f.).
Die Privatklägerinnen
lassen sich im Berufungsverfahren durch einen neuen Anwalt vertreten. Ihre
vormalige Vertreterin wurde entsprechend antragsgemäss aus dem Mandat als
unentgeltliche Vertreterin entlassen und bereits für ihre Bemühungen im
Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse entschädigt (act. 2761). In der
Berufungsantwort vom 12. November 2018 (act. 2847 ff.) unterstützen die Privatklägerinnen
den Antrag des Berufungsklägers A____, sie im Berufungsverfahren als
Auskunftspersonen zu befragen. Zusammengefasst relativieren sie früher gemachte
Aussagen in verschiedener Hinsicht, wobei sie tendenziell den Berufungskläger A____
ent- und den Berufungskläger B____ belasten. Es sei nicht ihre Intention
gewesen, den Vater anzuzeigen, als sie Hilfe suchten. Sie beantragen in
teilweiser Gutheissung der Berufung von A____ dessen Verurteilung zu einer
angemessenen bedingten Strafe sowie die Bestätigung des angefochtenen Urteils
im Zivilpunkt. Die Berufung von B____ sei vollumfänglich abzuweisen. Alles
unter o/e-Kostenfolge, ihr Rechtsbeistand sei im Rahmen der bewilligten
unentgeltlichen Verbeiständung zu entschädigen.
Am 11. resp.
13. November 2019 (Rektifikat, act. 2862 ff.) hat die Verfahrensleiterin
die Ladung der Berufungskläger und ihrer Verteidigungen, der Vertreterin der
Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerinnen als Auskunftspersonen mit ihrem
Rechtsvertreter und von I____ als Zeugin verfügt. Demgegenüber wurden die
Anträge auf Befragung der Verwandten des Berufungsklägers B____ sowie auf
Auswertung des Facebooks-Account von D____ mit ausführlicher Begründung
abgewiesen, vorbehältlich eines anders lautenden Entscheids des erkennenden
Gerichts auf entsprechenden Antrag hin. Mit Verfügung vom 16. März 2020 wurde
auch der am 11. März 2020 gestellte Antrag der Verteidigung des
Berufungsklägers A____ auf Ladung dreier Zeugen resp. Zeuginnen zur
Berufungsverhandlung begründet abgewiesen, ebenfalls vorbehältlich eines anderslautenden
Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag hin (act. 2872 ff.).
III.
Die ursprünglich
auf den 11. Mai 2020 angesetzte Berufungsverhandlung musste wegen der
Massnahmen in Zusammenhang mit Covid-19 verschoben werden, konnte aber am 1.
Juli 2020 stattfinden. Es haben A____ mit seinem Privatverteidiger, die
amtliche Verteidigerin des antragsgemäss vom Erscheinen zur Verhandlung
dispensierten B____, die Vertreterin der Staatsanwaltschaft sowie der Vertreter
der beiden Privatklägerinnen teilgenommen. Der Verteidiger von A____ hat am
Beweisantrag betreffend Befragung dreier weiterer Zeugen festgehalten. Der
Vertreter der Privatklägerinnen hat zu Beginn der Verhandlung mitgeteilt, dass diese
nun sämtliche Strafanträge in Bezug auf ihren Vater (A____) zurückziehen, was
die Privatklägerinnen persönlich im Rahmen ihrer jeweiligen Befragung bestätigt
haben. Der Berufungskläger A____, I____ als Zeugin und die beiden
Privatklägerinnen als Auskunftspersonen sind befragt worden. Der
Privatverteidiger von A____, die amtliche Verteidigerin von B____, die
Staatsanwältin und der Vertreter der Privatklägerinnen sind zum Vortrag
gelangt. Die Berufungskläger und die Staatsanwaltschaft haben im Wesentlichen
ihre schriftlichen Anträge bekräftigt. Die Anträge in Bezug auf A____ sind
insoweit etwas modifiziert worden, als dass unter Berücksichtigung des Rückzugs
der Strafanträge durch die Privatklägerinnen nun von der Verteidigung und von
der Staatsanwaltschaft entsprechende Einstellungen beantragt werden. Die
Anträge in Bezug auf B____ sind insoweit leicht modifiziert worden, als im
Rahmen der Strafzumessung nun ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 21. Juni 2017 zu berücksichtigen ist. Die Verteidigung
beantragt insoweit einen Verzicht auf Widerruf der Vorstrafe, die Staatsanwältin
beantragt die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, wovon 18
Monate bedingt, bei einer Probezeit von 2 Jahren, auszusprechen seien, dies als
Zusatzstrafe zum Urteil vom 21. Juni 2017. Der Vertreter der Privatklägerinnen beantragt
in Bezug auf A____ die Einstellung des Strafverfahrens in Bezug auf die
Antragsdelikte, einen Freispruch insbesondere von der Anklage der versuchten
schweren Körperverletzung und der versuchten Zwangsheirat und – soweit keine
Freisprüche erfolgen – die Verurteilung zu einer angemessenen bedingten Strafe
sowie die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils im Zivilpunkt, wobei sich
die Privatklägerinnen im Falle der Zusprechung einer Genugtuung den Verzicht zu
Gunsten ihres Vaters vorbehalten. Weiter beantragt er die Abweisung der
Berufung des B____ und der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft; alles
unter o/e-Kostenfolge und Entschädigung des Rechtsbeistandes im Rahmen der
unentgeltlichen Verbeiständung. Für die Einzelheiten wird auf das
Verhandungsprotokoll sowie die Plädoyernotizen verwiesen.
Die weiteren
Einzelheiten sowie die Parteistandpunkte ergeben sich, soweit relevant, aus den
folgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
1.1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen
Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1
des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht des
Appellationsgerichts. Die Berufungskläger sind vom angefochtenen Urteil berührt
und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder
Änderung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der
Berufung legitimiert sind. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln, hier
konkret zur Anschlussberufung, legitimiert. Auf die form- und fristgerecht
eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.1.2
Der
Berufungskläger B____ ist unbekannten Aufenthaltes und gemäss Antrag seiner
Verteidigung vom persönlichen Erscheinen zur Berufungsverhandlung dispensiert
worden. Der Vollständigkeit und Klarheit halber ist noch Folgendes
festzuhalten: Der Berufungskläger B____ hat die Schweiz nach dem
vorinstanzlichen Urteil verlassen müssen, ist nun unbekannten Aufenthaltes und
hat seit geraumer Zeit keinen Kontakt mehr zu seiner amtlichen Verteidigerin.
Er hat an der vorinstanzlichen Verhandlung teilgenommen und sich danach, namentlich
auch anlässlich einer mehrstündigen Besprechung am 9. November 2017, mit seiner
amtlichen Verteidigerin über das weitere Vorgehen absprechen und diese
grundsätzlich instruieren können (vgl. Prot. Berufungsverhandlung S. 6;
Honorarnote Adv. [...] mit detaillierten Bemühungen). Zur Berufungsverhandlung
ist er korrekt via öffentliche Vorladung vorgeladen worden (Publikation im
Kantonsblatt am 29. April 2020, act. 2879a). Anschliessend ist er auf Antrag
seiner amtlichen Verteidigerin mit Verfügung vom 10. Juni 2020 vom
Erscheinen zur Berufungsverhandlung dispensiert worden (act. 2890). Dies
ist eine andere Ausgangslage als die dem Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen
vom 02. Juli 2019 (ST.2016.7/8) zugrundeliegende, wo offenbar bereits das
erstinstanzliche Verfahren in Abwesenheit der Beschuldigten, welche ihre
Verteidiger entsprechend nie hatten instruieren können, durchgeführt werden
musste. Namentlich hat vorliegend der Berufungskläger B____ seine amtliche
Verteidigerin in Bezug auf die Berufung instruiert und ihr erklärt, dass er das
vorinstanzliche Urteil in Bezug auf die Schuldsprüche wegen versuchter
Vergewaltigung und versuchter Zwangsheirat anfechten wolle, und dies unabhängig
von allfälligen (Anschluss)Rechtsmitteln der Staatsanwaltschaft. Unter diesen
Umständen ist auf die Berufung des Berufungsklägers B____ einzutreten, auch
wenn seine Adresse nicht bekannt ist und er nicht persönlich, sondern via
Publikation vorgeladen wurde (vgl. auch AGE SB.2014.25 vom 11. September
2015.
E. 1.2 ff.; SB.2018.17 vom 22. Januar 2019 E. 2; Wyss, Ergreifung eines Rechtsmittels
durch die (amtliche) Verteidigung bei Abwesenheit der beschuldigten Person, in
Anwaltsrevue 2020 S. 88 ff. mit Hinweisen).
1.2
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung beziehungsweise Anschlussberufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Das Berufungsgericht
verfügt, wenn wie vorliegend das angefochtene Urteil nicht ausschliesslich
Übertretungen betrifft, über volle Kognition in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht (Art. 398 Abs. 2, 3 und 4 StPO).
1.3
1.3.1
Das
Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil (von hier nicht in
Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen (vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO) nur in den
angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO).
Vorliegend sind
folgende Punkte nicht angefochten:
·
Einstellung des Verfahrens gegen A____ wegen versuchter Nötigung
(Anklage Ziff. 1.3);
·
Freispruch des A____ von der Anklage der versuchten schweren
Körperverletzung (Anklage Ziff. 3.8);
·
Freisprüche des B____ von der Anklage der Erpressung (Anklage
Ziff. 5.4) und der Urkundenfälschung (Anklage Ziff. 5.5);
·
Entschädigung der amtlichen Verteidigung von B____;
·
Entschädigung der unentgeltlichen Vertretung der
Privatklägerinnen;
·
sämtliche E____ betreffende Punkte (insbesondere auch Genugtuung
von CHF 4'000.– an C____).
Im vorab
versandten Dispositiv ist versehentlich der Freispruch in Ziff. 2.1.3 (Nötigung)
unter den nicht angefochtenen Freisprüchen aufgeführt worden und nicht
korrekterweise unter den im zweitinstanzlichen Verfahren behandelten (und im
Ergebnis bestätigten) Freisprüchen. Dieses rein redaktionelle Versehen wird
nachfolgend formlos berichtigt.
1.3.2
An
der Berufungsverhandlung haben die Privatklägerinnen sämtliche Strafanträge in
Bezug auf ihren Vater, den Berufungskläger A____, zurückgezogen. Die Verfahren
gegen den Berufungskläger A____ wegen einfacher Körperverletzung (Anklage Ziff.
4), versuchter einfacher Körperverletzung (Anklage Ziff. 4) und versuchten unbefugten
Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem (Anklage Ziff. 5.3) werden entsprechend
eingestellt. Es ist allerdings bereits hier festzuhalten, dass die
Vorwürfe betreffend Körperverletzungsdelikte, soweit erstellt, als Gewaltmittel
namentlich zur Begründung der Zwangssituation (insbesondere in Zusammenhang mit
Art. 181a StGB) im Verfahren durchaus noch relevant sind, auch wenn
die entsprechenden Körperverletzungsdelikte als solche nicht mehr geahndet
werden können.
In Bezug auf den
Berufungskläger A____ sind somit noch die Anklagepunkte der versuchten
Zwangsheirat in Bezug auf D____, der Nötigung (und Zwangsheirat) in Bezug auf C____
(Eheschliessung und Verlobung mit E____), der Freiheitsberaubung, der versuchten
schweren Körperverletzung, der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen
Nötigung und der mehrfachen versuchten Nötigung Gegenstand des Verfahrens. In
Bezug auf den Berufungskläger B____ sind noch die Anklagepunkte der versuchten
Vergewaltigung, der versuchten Zwangsheirat und der mehrfachen versuchten
Nötigung zu beurteilen. In Bezug auf beide Berufungskläger sind weiter insbesondere
die Strafzumessung, die Zivilforderungen und die Kosten ein Thema.
1.4
Vom
Verteidiger des Berufungsklägers A____ wurde in der schriftlichen
Berufungsbegründung in Bezug auf einzelne Vorwürfe betreffend Taten, die in der
Türkei begangen worden sein sollen, und einzig unter Hinweis auf das vor erster
Instanz gehaltene Plädoyer und die dort gestellten Anträge und Rügen, offenbar
die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte bestritten. Dieser Hinweis ist
nicht substantiiert. Ausserdem ist der Verteidiger an der Berufungsverhandlung darauf
nicht mehr zurückgekommen, weder im Rahmen der explizit thematisierten Vorfragen
zu Beginn der Verhandlung noch im Rahmen des Plädoyers (vgl. Prot.
Berufungsverhandlung S. 2; Plädoyer). Unter diesen Umständen erübrigt sich eine
vertiefte Auseinandersetzung mit dieser Frage und kann es mit einem Hinweis auf
das vorinstanzliche Urteil (E. 6, Personalitätsprinzip gemäss Art. 7 StGB) und den
folgenden kurzen Erwägungen sein Bewenden haben: Die entsprechenden Bemerkungen
im vorinstanzlichen Plädoyer (act. 2465, 2467) betreffen einerseits offenbar
den Vorwurf der Zwangsheirat zum Nachteil von C____ – hier ist ohnehin ein
Freispruch erfolgt, der, wie hier vorausgeschickt werden kann, im
Berufungsverfahren bestätigt wird (vgl. unten E. 6.3), so dass der Vorwurf ins
Leere stösst – und andererseits Nötigungshandlungen in Zusammenhang mit der versuchten
Zwangsheirat in Bezug auf D____. Insoweit hält Art. 181a Abs. 2 StGB explizit
fest, dass auch strafbar ist, wer die Tat im Ausland begeht, sich in der
Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird. Insoweit käme es auf das türkische
Recht für die Strafbarkeit in der Schweiz somit nicht einmal an, es bedürfte
insoweit keiner beiderseitigen Strafbarkeit (vgl. Pieth, in Trechsel/Pieth [Hrsg.] Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 181a N 11).
1.5
Nachfolgend
wird auf die Beweisanträge (E. 2), auf das angefochtene Urteil und die
Standpunkte der Parteien (E. 3), auf formelle Fragen namentlich in Bezug auf
die Verwertbarkeit der Aussagen (E. 4), auf die Beweise und die Beweiswürdigung
(E. 5), auf die dem Berufungskläger A____ zur Last gelegten Delikte (E. 6), auf
die dem Berufungskläger B____ zur Last gelegten Delikte (E. 7), auf die
Strafzumessung (E. 8), auf die Zivilforderungen (E. 9), auf Nebenpunkte (E. 10)
und auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen eingegangen werden.
1.6
Der
Klarheit halber bleibt festzuhalten, dass ein
Entscheid grundsätzlich so zu begründen ist, dass die betroffene Person sich
über dessen Tragweite Rechenschaft geben, ihn in voller Kenntnis der Sache
weiterziehen und die obere Instanz überprüfen kann, ob die untere Instanz Recht
verletzt hat. Nicht erforderlich hingegen ist, dass der Entscheid sich mit
sämtlichen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen der Parteien ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann – und muss im
Hinblick auch auf die Verfahrensökonomie – sich die Strafbehörde auf die für
den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; BGer 6B_1248/2017, 6B_1278/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.1;
AGE HB.2017.49 vom 8. Januar 2018 E. 1.2; Stohner,
in Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art.
81.
N 9). Dies gilt auch im vorliegenden Verfahren.
2.
Beweisanträge
2.1
In
BGer 6B_1189/2018 vom 12. September 2019 (E. 2.1.2) rekapituliert das
Bundesgericht die Grundsätze der Beweisführung im Rechtsmittelverfahren
und bezeichnet unter Umständen, namentlich bei
Aussage-gegen-Aussage-Situationen, eine nochmalige Befragung von Zeugen/Zeuginnen
bzw. Auskunftspersonen vor Berufungsgericht als erforderlich: «Das
Rechtsmittelverfahren setzt das Strafverfahren fort und knüpft an die bereits
erfolgten Verfahrenshandlungen, namentlich die bereits durchgeführten
Beweiserhebungen, an (BGE 143 IV 408 E.
6.2.1, BGE 143 IV 288 E. 1.4.1). Es beruht auf den Beweisen, die im
Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen
Gerichts sind im Rechtsmittelverfahren jedoch zu wiederholen, wenn
Beweisvorschriften verletzt worden sind, die Beweiserhebungen unvollständig
waren oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (Art. 389 Abs. 2 lit. a-c StPO). Sofern die
unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig
erscheint, erhebt das Berufungsgericht zudem auch im Vorverfahren ordnungsgemäss
erhobene Beweise noch einmal (Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art.
405.
Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 288 E.
1.4.1; Urteil 6B_484/2012 vom 11. Dezember 2012 E.
1.2; Christian Denys, La jurisprudence
récente du Tribunal fédéral en matière d'immédiateté de l'administration des
preuves, forumpoenale 5/2018 S. 406). Die unmittelbare
Kenntnis des Beweismittels erscheint für die Urteilsfällung als notwendig im
Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO, wenn sie den Ausgang
des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die
Beweiskraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der
bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse
auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so etwa wenn
Aussage gegen Aussage steht (BGE 140 IV 196 E.
4.4.2
mit Hinweis; Urteile 6B_1469/2017 vom 18. Juni 2018 E. 1.4; 6B_1251/2014
vom 1. Juni 2015 E. 1.3 und E. 1.4; 6B_484/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 1.2).
Das Gericht verfügt bei der Frage, ob die unmittelbare Kenntnis des
Beweismittels erforderlich ist oder ob eine gerichtlich erfolgte Beweisabnahme
gestützt auf Art. 343 Abs. 3 StPO im
Berufungsverfahren zu wiederholen ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196 E.
4.4.2; Urteil 6B_145/2018 vom 21. März 2019 E. 2.3)».
2.2
Beweisanträge
A____
2.2.1
Der
Berufungskläger A____ hat beantragt, dass beide Privatklägerinnen vor
Berufungsgericht erneut befragt werden. Beide Privatklägerinnen haben sich
diesem Antrag angeschlossen, «weil sie sich vom Strafgericht falsch verstanden
fühlen» (act. 2848). Auch wenn beide Privatklägerinnen im Vorverfahren und
anlässlich der vorsorglichen Einvernahme im erstinstanzlichen Verfahren bereits
einlässlich befragt worden sind, dies durchaus auch im Beisein des
Berufungsklägers A____ und seiner Verteidigung, hat die Verfahrensleitung
diesen Antrag mit Verfügung vom 11. November 2019 gutgeheissen (act. 2862). Denn
bei einigen der zentralen Tatvorwürfe besteht auch vorliegend eine Aussage-gegen-Aussage-Situation.
Ähnlich wie im zitierten BGer vom 12. September 2019 bestehen Ungereimtheiten in
den Aussagen nicht nur der Beschuldigten, sondern auch der mutmasslichen Opfer,
d.h. auch in den Aussagen der Privatklägerinnen betreffend ihren Vater. Offensichtlich
wiegen die inkriminierten Taten schwer. Entsprechend rechtfertigt sich die
erneute Befragung der Privatklägerinnen im Berufungsverfahren, zumal diese den
Antrag unterstützen.
2.2.2
2.2.2.1
Der
vom Verteidiger des Berufungsklägers A____ am 11. März 2020 noch gestellte
Antrag auf Befragung von J____, K____ und L____ wurde mit Verfügung der Verfahrensleitung
vom 16. März 2020 einlässlich begründet abgelehnt, vorbehältlich eines anderslautenden
Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag. Der Verteidiger hat
anlässlich der Berufungsverhandlung an diesem Beweisantrag festgehalten (Prot. Berufungsverhandlung
S. 3). Der Antrag wird auch durch das erkennende Gericht abgewiesen. Zur
Begründung ist, unter Verweis auf die Verfügung vom 16. März 2020, Folgendes
festzuhalten.
2.2.2.2
Die
genannten Personen, laut Verteidigung «exemplarisch ausgewählt» und aus dem
Kulturkreis des Berufungsklägers A____ stammend, sollen lediglich in
allgemeiner Weise zur Frage von Scheidung, Verlobung und Zwangsheirat und den
entsprechenden Folgen im Kulturkreis des Berufungsklägers Angaben machen können
(act. 2873). Es wird indes nicht geltend gemacht, dass sie aus eigener
Wahrnehmung über die inkriminierten Vorfälle berichten könnten. Das verheisst offensichtlich
keine wesentlichen neuen Erkenntnisse, welche die Entscheidfindung des Gerichts
beeinflussen könnten.
2.2.2.3
Das
Gericht erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (vgl. Art.
389.
Abs. 3 StPO; statt vieler: BGE 143 IV 288 E. 1.4.1; BGer
6B_422/2017
vom 12. Dezember 2017 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Es
gehört zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und
Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK),
dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der
Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur
Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Es liegt keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter
Beweismittel verzichtet, weil sie auf Grund der bereits abgenommenen Beweise
ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener
(antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch
weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. Art. 139 Abs. 2
StPO) (zit. aus BGer 6B_278/2017 vom 12. Februar 2018 E. 2.1, mit Verweis
auf BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3, je m. Hinw.). Über Tatsachen,
die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits
rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO).
Die Ablehnung des Beweisantrags ist dementsprechend dann
zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser Würdigung als
unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend
erwiesen anzusehen ist (zum Ganzen statt vieler: BGE 136 I 229 E.
5.3, 3, BGer 6B_479/2016 vom 29. Juli 2016 E. 1.4, je
m. Hinw.). Ähnlich verhält es sich im Fall der sogenannten Wahrunterstellung,
bei der die Strafbehörde die mit dem Beweisantrag verbundene
Tatsachenbehauptung zugunsten des Antragstellers als wahr ansieht (Hofer, in: Basler Kommentar, Schweizerische
Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N. 68 zu Art. 10 StPO). Lehnt die
Strafbehörde einen Beweisantrag ab, hat sie nicht nur darzulegen, weshalb sie
aufgrund der bereits abgenommenen Beweise eine bestimmte Überzeugung gewonnen
hat, sondern auch, weshalb die beantragte Beweismassnahme aus ihrer Sicht
nichts an ihrer Überzeugung zu ändern vermag (BGer 6B_440/2018 vom 4. Juli 2018
E. 1.4.3; 6B_479/2016 vom 29. Juli 2016 E. 1.4 m. Hinw.).
2.2.2.4
Die
vom Berufungskläger A____ exemplarisch beantragten Zeugen resp. Zeuginnen sollen
nach Darlegung der Verteidigung lediglich generelle Angaben zur Frage von
Scheidung, Verlobung und Zwangsheirat in seinem Kulturkreis – der Berufungskläger
A____ stammt aus [...], [...] – machen und namentlich erklären, dass eine
Scheidung oder Auflösung einer Verlobung in ihrer Kultur etwas Normales sei und
keine negativen Folgen für die Betroffenen habe.
Bei der
Bevölkerung [...] – ebenso wie in der übrigen Türkei – wird es wohl sehr unterschiedliche
Auffassungen zu Verlobung und deren Auflösung, Heirat und Scheidung geben, so
dass schon von daher aus entsprechenden Angaben von drei Bekannten des
Berufungsklägers A____ nichts zu gewinnen wäre. Zudem darf davon ausgegangen
werden, dass die Befragten vor Gericht wohl tatsächlich darlegen würden, in
ihren Kreisen resp. im Umfeld des Berufungsklägers würden keine Zwangsheiraten
praktiziert und Verlobungen und Ehen könnten problemlos aufgelöst werden. Indes
wäre auch aus solchen Aussagen nichts für das vorliegende Verfahren abzuleiten.
Zum einen dürfte den hier ansässigen Menschen mit Migrationshintergrund, auch
wenn sie aus sehr patriarchalen Strukturen stammen, durchaus bekannt sein, dass
solches Handeln oder Gedankengut (betreffend Zwangsheirat) den hiesigen
Gepflogenheiten zuwiderläuft, nicht akzeptiert und geschützt, sondern
gegebenenfalls sogar geahndet wird. Selbst wenn im Kulturkreis des
Berufungsklägers Zwangsheirat grundsätzlich kein Thema ist und Frauen sich frei
mit dem Partner oder der Partnerin ihrer Wahl zusammentun, verloben, entloben,
verheiraten und wieder scheiden lassen können, so impliziert dies zum andern nicht
auch die damalige Haltung des Berufungsklägers A____.
Insbesondere
können die drei genannten Personen zu den konkreten Tatvorwürfen und auch zur inneren
Haltung des Berufungsklägers A____ zu Familie, Ehe, Scheidung, Verlobung und
deren Auflösung, wie er sie zuhause innerhalb der Familie gelebt hat –
und dies ist Thema des vorliegenden Strafverfahrens –, nicht aus eigener Wahrnehmung
aussagen. Notabene hat D____ erklärt, Familienprobleme hätten immer versteckt
werden müssen (act. 1110). Die beantragten Zeugen könnten zu Gunsten des
Berufungsklägers A____ allenfalls bezeugen, dass sie selbst keine Anstrengungen
im Hinblick auf eine durch ihn angestrebte (Zwangs)verheiratung der Töchter
mitbekommen hätten. Das würde aber das Beweisergebnis nicht beeinflussen. Denn
das Zeugnis, etwas nicht gesehen beziehungsweise wahrgenommen zu haben,
wirkt nur dann entlastend, wenn der betreffende Zeuge nachweislich zur
konkreten Tatzeit am Tatort war und deshalb aufgrund der gesamten Umstände
hätte wahrnehmen müssen, dass sich die Tat oder ein Teil davon
verwirklicht. Geht es lediglich um Zeugnisse vom Hörensagen beziehungsweise
aufgrund von Äusserungen oder Umständen betreffend die Tat, so muss in diesem
Sinne verlangt werden, dass aufgrund der gesamten Verhältnisse zu erwarten ist,
der Zeuge hätte Hinweise auf die vorgeworfene Tat erhalten müssen. Nur dann
kann aus dem Nichtsehen bzw. Nichtwissen aufs Nichtgeschehen geschlossen
werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend offensichtlich nicht gegeben: Die
angerufenen Zeugen resp. Zeuginnen sind bei den angeklagten Übergriffen nicht
zugegen gewesen und haben offensichtlich kein besonderes Vertrauensverhältnis
zu den Töchtern des Berufungsklägers A____ gehabt, das erwarten liesse, sie
hätten sich ihnen gegenüber geöffnet – beides wird auch nicht behauptet und ist
nicht ersichtlich.
Es steht bei
dieser Konstellation ausser Frage, dass die Angaben der als Zeugen Angerufenen nichts
zur Erhellung des rechtlich relevanten Sachverhaltes beitragen und den
Berufungskläger A____ nicht in relevanter Weise von den ihm vorgeworfenen
Handlungen zu entlasten vermöchten - selbst wenn die beantragten Zeugen in
seinem Sinne aussagten. Auf die beantragten Befragungen ist daher zu
verzichten.
2.3
Beweisanträge
B____
2.3.1
Der
Antrag des Berufungsklägers B____ auf Befragung von F____, G____, H____, alle
verwandt mit ihm, wurde mit ausführlich begründeter Verfügung vom 11. November
2019.
(resp. Rektifikat vom 13. November 2019) abgelehnt, vorbehältlich
eines anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag
(act. 2862 ff.). Die Verteidigung ist auf diesen Antrag an der Verhandlung
nicht zurückgekommen, so dass es mit einem Verweis auf diese Verfügung und auf
die Erwägungen oben E. 2.2.2.3 sein Bewenden haben kann.
2.3.2
Dem
Antrag auf Befragung von I____, ehemalige Mitschülerin von D____, als Zeugin wurde
stattgegeben und I____ wurde an der Berufungsverhandlung befragt. Die junge
Frau ist zwar bei keinem der zur Diskussion stehenden Vorfälle anwesend
gewesen. Sie ist aber zur Zeit der inkriminierten Vorfälle mit D____ in die
Schule gegangen und war mit ihr befreundet. Sie kann zwar somit keine Aussagen
zur den inkriminierten Vorfällen selber machen, aber – anders als die von der
Verteidigung des Berufungsklägers A____ angerufenen Zeugen – aus eigener Wahrnehmung
konkrete Aussagen zum Verhalten und zur Gefühlslage von D____ im interessierenden
Zeitpunkt machen.
2.3.3
Der
Antrag auf Auswertung des Facebook-Accounts von D____ von Januar 2013 bis
Oktober 2015 wurde mit ausführlich begründeter Verfügung vom 11. November
2019.
(resp. Rektifikat vom 13. November 2018, act. 2866 ff.) abgelehnt,
vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf
erneuten Antrag (act. 2862 ff.). Da auch dieser Antrag an der Verhandlung nicht
erneuert wurde, genügen hier der Hinweis auf die genannte Verfügung und kurze zusammenfassende
Bemerkungen. Zum einen dürften allfällige verliebte Nachrichten oder Fotos, wie
sie die Verteidigung anspricht, längst gelöscht worden sein, nicht einmal vorab
aus strafprozessualen Zwecken, sondern einfach, weil es inzwischen unliebsam gewordene
Erinnerungen sein dürften – da lohnt solch spätes Nachforschen nicht. Zum
anderen wird auf Social Media-Kanälen bekanntlich stets die Sonnenseite des
Lebens präsentiert und man kann daraus keine Schlüsse auf das wahre Leben einer
Person ziehen. Die entsprechenden Erhebungen erscheinen damit nicht geeignet,
etwas Relevantes zum Beweisergebnis beizutragen; darauf ist somit zu
verzichten.
3.
Angefochtenes
Urteil, Standpunkte der Parteien
3.1
3.1.1
Der
Berufungskläger A____ ist von der Vorinstanz der versuchten schweren
Körperverletzung, der versuchten Zwangsheirat, der Freiheitsberaubung, der
mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen, teilweise versuchten
Körperverletzung, der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung und des
unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem schuldig erklärt und zu
einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren, unter Einrechnung der
Untersuchungshaft, verurteilt worden.
3.1.2
Zusammengefasst
hat es die Vorinstanz im Wesentlichen für erstellt erachtet, dass der Berufungskläger
A____ bei der Erziehung seiner Töchter C____, geboren [...] 1993, und D____,
geboren [...] 1994, teilweise Gewalt angewendet und Drohungen ausgesprochen habe,
insbesondere, wenn diese nicht getan hätten, was er wollte. So habe er den
Töchtern unter Androhung von Nachteilen (insbesondere mit Schulverbot) Kleidervorschriften
gemacht, denen sich diese allerdings widersetzt hätten. Er habe der Tochter D____
Ende Januar 2014 die Teilnahme an einer Klassenreise nach [...] und später an
der Maturareise untersagt und als Rechtfertigung für ihr Fernbleiben der Schule
ein nicht der Wahrheit entsprechendes Arztzeugnis eingereicht. Der Tochter C____
habe er im Zeitraum Frühling bis Juni 2015 für den Fall einer Scheidung von
ihrem Ehemann – und gleichzeitig Cousin mütterlicherseits – E____ ernstliche
Nachteile angedroht, welche auch eine andere Person in dieser Situation gefügig
gemacht hätten. Weiter habe er am 25. März 2014, nachdem er von einem Onkel des
B____ von der Italienreise D____s zu B____ erfahren hatte, dermassen heftig ins
Gesicht geschlagen, dass sie bewusstlos wurde, und D____ dann – ebenfalls als
Reaktion auf diese Italienreise - im Zeitraum März/April 2014 während rund zwei
Wochen in der Wohnung eingesperrt. Schliesslich habe er zu verschiedenen
Nötigungsmitteln, namentlich zu Schlägen und Drohungen, gegriffen, um D____
entgegen ihrem ausdrücklichen Willen zu dem von ihm gewünschten Verhalten – Eheschliessung
mit B____, obwohl ihm dieser als Schwiegersohn eigentlich gar nicht genehm war –
zu bestimmen, und auf dem Weg dazu immerhin erreicht, dass eine Verlobung
stattfand. Da der Taterfolg wegen der Flucht von D____ letztlich ausgeblieben
sei, habe der Berufungskläger D____ sich insoweit der versuchten Zwangsheirat
schuldig gemacht. Davon konsumiert seien Drohungen, jedoch nicht die versuchte
schwere Körperverletzung und die Freiheitsberaubung. Weitere
Nötigungshandlungen, unter anderem die Drohung, dass D____ nicht an der
Maturaprüfung teilnehmen könne, wenn sie nicht aufs Zivilstandsamt ginge, seien
erstellt, gingen aber im Vorwurf der versuchten Zwangsheirat auf. Die
Vorinstanz hat weiter auch Schläge resp. Kicks gegenüber den Töchtern sowie die
Drohung, diese im Falle einer Flucht zu töten, dies kurz vor der Flucht und dem
Untertauchen der Töchter, als erstellt erachtet. Schliesslich hat die
Vorinstanz es als erstellt erachtet, dass der Berufungskläger A____ seine
Töchter auch nach deren Untertauchen massiv unter Druck gesetzt habe, um sie
zur Rückkehr zu bewegen.
3.2
Der
Berufungskläger B____ ist von der Vorinstanz der versuchten Vergewaltigung, der
versuchten Zwangsheirat und der mehrfachen versuchten Nötigung schuldig erklärt
worden. Zusammengefasst geht die Vorinstanz im Wesentlichen davon aus, er habe D____
bei einem Treffen im Februar 2014 beim Schloss Birseck in Arlesheim, als diese
ihm erklärte, die Beziehung werde ihr zu viel, beschieden, er werde sie nun
schwängern, so dass sie ihn heiraten müsse. Er habe die junge Frau zu Boden
geworfen, sich auf sie gelegt, ihr den Mund zugehalten, und begonnen, sich
selbst und die junge Frau auszuziehen. D____ habe sich gewehrt, er habe von weiteren
Nötigungshandlungen abgesehen und D____ sei davongerannt. Weiter ist die
Vorinstanz davon ausgegangen, B____ habe gegenüber D____ ein eigentliches Drohszenario
– die entsprechenden Nötigungen gehen im Tatbestand der versuchten Zwangsehe
auf - installiert, um die Heirat zu erwirken, was ihm nur deshalb nicht
gelungen sei, weil die junge Frau flüchtete. In Zusammenhang mit verschiedenen
bedrohlichen SMS, mit denen er die Rückkehr von D____ nach der Flucht habe
erwirken wollen, wurde er zudem der mehrfachen versuchten Nötigung schuldig
erklärt.
3.3
Infolge
Rückzugs der entsprechenden Strafanträge beider Privatklägerinnen (betreffend
den Berufungskläger A____) hat in Bezug auf den Tatbestand des unbefugten
Eindringens in eine Datenverarbeitungsanlage (Anklageschrift Ziff. 5.3) und in
Bezug auf sämtliche einfachen Körperverletzungsdelikte eine Einstellung des
Verfahrens zu erfolgen. Im Übrigen beantragt der Berufungskläger A____
bezüglich sämtlicher Schuldsprüche einen Freispruch resp. eine Einstellung des
Verfahrens. Er beanstandet auch die Strafzumessung.
3.4
Der
Berufungskläger B____ verlangt einen Freispruch vom Vorwurf der versuchten
Vergewaltigung und der versuchten Zwangsheirat und einen Schuldspruch lediglich
wegen mehrfacher Drohung und eine entsprechend tiefere Strafe.
3.5
Die
Staatsanwaltschaft verlangt die Abweisung der Berufungen und mit der
Anschlussberufung insbesondere eine Verurteilung des Berufungsklägers A____ wegen
Nötigung (und Zwangsheirat) in Bezug auf die Verlobung und Eheschliessung von E____
und C____ und eine entsprechende Erhöhung der Strafe und beim Berufungskläger B____
eine höhere Freiheitsstrafe.
4.
Verwertbarkeit
von Aussagen
4.1
4.1.1
Die
Vorinstanz stützt sich bei den Schuldsprüchen in erster Linie auf die Aussagen
von C____ und von D____, welchen sie – vor allem den jeweils ersten Aussagen –
eine hohe Glaubwürdigkeit attestiert, sowie auf die Aussagen von weiteren
Personen, insbesondere auch aus dem (schulischen) Umfeld von D____.
4.1.2
Beide
Berufungskläger machen geltend, ihre Teilnahmerechte seien verletzt worden und
es habe keine oder keine genügende Konfrontation mit diversen Zeugen bzw. Auskunftspersonen
stattgefunden (vgl. act. 2794 ff.; 2740). Sie verweisen zunächst auf
die bereits vom Strafgericht (Urteil SG S. 27 ff.) als unverwertbar erklärten
Einvernahmen, die sie weiterhin nicht verwertet haben wollen (act. 2792
ff., 2740). Dies betrifft, soweit noch relevant, die Einvernahme von M____ vom
9.
September 2015 und in Bezug auf den Berufungskläger A____ die Konfrontationseinvernahme
zwischen B____ und D____ vom 28. Oktober 2015 (act. 1455) resp. jene
zwischen E____ und C____ vom 26. November 2015 (act. 1627), die Einvernahmen
von B____ vom 25. November 2015 (act. 1606) und 9. Dezember 2015 (act. 1747)
sowie die Befragung von D____ vom 21. April 2016 (act. 1858; vgl. dazu aber
unten E 6.2.2), welche in Verletzung der Teilnahmerechte erfolgt seien. Weiter
dürfen laut Vorinstanz folgende folgende Einvernahmen nicht zu Lasten von B____
verwertet werden: die Einvernahmen von N____ vom 20. Oktober 2015 (act. 1381),
von Y____ vom 27. Oktober 2015 (act. 1429) und A____ vom 11. November 2015 (act.
1550) sowie die Konfrontationseinvernahme von D____ und A____ vom 29. Oktober
2015.
(act. 1496).
4.1.3
Der Berufungskläger A____ macht ferner geltend, zwar seien
Einschränkungen der Teilnahmerechte gemäss der StPO unter bestimmten
Voraussetzungen möglich, «die damit verbundene Einschränkung des rechtlichen
Gehörs hätte jedoch formell explizit mittels entsprechend begründeter Verfügung
erfolgen müssen»; er verweist hierfür auf einen Entscheid des
Appellationsgerichts vom 18. Februar 2014 (AGE SB.2013.20, E. 3.5.3, act.
2794). Ausserdem seien auch mit den schliesslich durchgeführten
Konfrontationseinvernahmen und der vorsorglichen Zeugeneinvernahme der beiden
Privatklägerinnen die Anforderungen des Konfrontationsanspruchs nicht erfüllt,
weshalb auf die frühen Einvernahmen der Privatklägerinnen (vom 18. August 2015
und vom 22. September 2015) ebenfalls nicht abgestellt werden dürfe. Der Berufungskläger
A____ beantragt neben den bereits vorinstanzlich nicht verwerteten die
Unverwertbarkeit folgender weiterer Einvernahmen (act. 2796 ff.):
-
Einvernahmen C____ vom 18. August 2015 und 22. September 2015,
-
Einvernahmen D____ vom 18. August und 22. September 2015,
-
Einvernahme O____ vom 2. September 2015,
-
Einvernahme P____ vom 3. September 2015,
-
Einvernahme Q____ vom 4. September 2015,
-
Einvernahme R____ vom 10. September 2015,
-
Einvernahme S____ vom 15. September 2015,
-
Einvernahme T____ vom 21. Oktober 2015,
-
Einvernahmen der Mitbeschuldigten E____ vom 6. Oktober 2015 und B____
vom 6. Oktober 2015.
Der Berufungskläger B____ beantragt neben den vorinstanzlich nicht
verwerteten die Unverwertbarkeit eines Teils der soeben aufgeführten und
weiteren Einvernahmen, namentlich folgender (act. 2740):
-
Einvernahme C____ vom 22. September 2015,
-
Einvernahme S____ vom 15. September 2015,
-
Einvernahme des Mitbeschuldigten E____ vom 6. Oktober 2015 und vom 26.
November 2015, sowie der Einvernahme des Mitbeschuldigten A____ vom 6. Oktober
2015.
4.1.4
Ein
Antrag auf (vorzeitige) Aktenentfernung ist nicht gestellt worden, eine solche
Aktenentfernung mittels Entscheids der Verfahrensleitung wäre vorliegend auch
nicht erforderlich (vgl. BGer 1B_124/2015 vom 12. August 2015), sondern die
Frage der Verwertbarkeit kann dem Sachgericht unterbreitet und durch dieses
entschieden werden.
4.2
4.2.1
Vorweg
zu behandeln sind die Anträge der Berufungskläger, soweit sie die bereits von
der Vorinstanz wegen Verletzung der Teilnahmerechte für nicht verwertbar
erklärten Aussagen betreffen (E. 4.1.2 oben). Die Aussagen von M____an sind von
der Vorinstanz ebenfalls als unverwertbar betrachtet worden, hier mangels
Konfrontation (Urteil SG E. II.1). Dabei soll und kann es bleiben, so
dass sich weitere Erörterungen erübrigen. Es kann auf die vorinstanzlichen
Erwägungen verwiesen werden (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO).
4.2.2
Im Untersuchungs- und Hauptverfahren
gilt gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der
Beweiserhebungen. Danach haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen
durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und
einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Bestimmung umfasst auch den
Anspruch, rechtzeitig über Einvernahmen benachrichtigt zu werden (Schleiminger Mettler, Basler Kommentar
StPO, 2.
Auflage 2014, Art. 147 N 9). Bei
Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von
Auskunftspersonen, sind die Parteien nicht zur Teilnahme berechtigt
(Umkehrschluss aus Art. 147 Abs. 1 StPO). Soweit die Polizei Einvernahmen im
Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, stehen den Verfahrensbeteiligten die
Verfahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen
(Art. 312 Abs. 2 StPO). Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben
worden sind, dürfen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei
verwertet werden, die nicht anwesend war (vgl. zum Ganzen: BGer 6B_422/2017 vom
12.
Dezember 2017 E. 1.3, mit Verweis auf BGer 6B_217/2015 vom 5. November
2015.
E. 2.2, nicht publ. in BGE 141 IV 423, BGE 139 IV 25 E. 4.2 und BGer 6B_760/2016
vom 29. Juni 2017 E. 3.2.2).
Die
Strafuntersuchung gilt als eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem
Straffall zu befassen beginnt, insbesondere wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet
(BGE 143 IV 397 E. 3.4.2; 141 IV 20 E. 1.1.4 m. Hinw.). Die Polizei kann
indessen auch nach Eröffnung der Untersuchung und ohne formelle Delegation
durch die Staatsanwaltschaft einfache Erhebungen zur Klärung des Sachverhalts
vornehmen; formelle polizeiliche Einvernahmen zur Sache können nur bei
entsprechender Delegation durchgeführt werden (BGE 143 IV 397 E. 3.4.2;
BGer 6B_217/2015 vom 5. November 2015 E. 2.2, nicht publ. in BGE 141 IV 423). Einfache Erhebungen der Polizei zur Klärung des Sachverhalts, namentlich
zur Ermittlung von Geschädigten und Zeugen etc. und deren informatorische
Befragung, namentlich zur Abklärung, ob diese beweisrelevante Angaben zum
Sachverhalt machen können, sind mithin weiterhin möglich. Im Übrigen ist die
Polizei nicht verpflichtet, von sich aus eine Verteidigung aufzubieten oder zur
Einvernahme einzuladen (zum Ganzen: BGE 143 IV 397 E. 3.4.2; Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen
Strafprozessrechts, 3. Auflage 2017, N. 1233 Fn. 81; Ulrich Weder, Teilnahmerechte bei
Beweiserhebungen, forumpoenale 2016 S. 284; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur
Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1194 zu Art. 156 Abs. 1 des
Entwurfs).
Das Bundesgericht hat sich im Entscheid BGer 6B_256/2017 vom 13.
September 2018 umfassend damit auseinandergesetzt, was dies insbesondere für
den Zeitpunkt der Teilnahme bzw. für die Frage, inwieweit eine solche bereits
im frühen Verfahrensstadium zu gewähren ist, bedeutet. Es führt in diesem
Entscheid zunächst unter Verweis auf den Leitentscheid 139 IV 25 (E. 4.2)
aus, dass im Untersuchungs- und Hauptverfahren gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO der
Grundsatz der Parteiöffentlichkeit bei Beweiserhebungen durch Staatsanwaltschaft
und Gerichte umfassend zur Anwendung gelangt und dass auch bei Einvernahmen,
die die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, den
Verfahrensbeteiligten nach Art. 312 Abs. 2 StPO die Verfahrensrechte zustehen,
die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (zit. BGer
6B_256/2017 E. 1.2.1). Es hält weiter fest, dass Einschränkungen der
Parteirechte (insbesondere des in Art. 147 Abs. 1 StPO konkretisierten
Anspruchs auf rechtliches Gehör) einer ausreichend klaren gesetzlichen
Grundlage bedürfen und verhältnismässig sein müssen, weshalb sie nur unter den
gesetzlichen Voraussetzungen der Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2
lit. b StPO vorläufig eingeschränkt werden können (unter Verweis auf BGE 139 IV 25 E. 5.3). Die blosse Möglichkeit einer abstrakten «Gefährdung
des Verfahrensinteresses» durch rechtmässiges
prozesstaktisches Verhalten der Parteien und insbesondere beschuldigter
Personen genüge für sich allein nicht, «um das rechtliche
Gehör vor allem in der Anfangsphase des Vorverfahrens einzuschränken» (zit. BGer 6B_256/2017 E. 1.2.1, mit Verw. auf BGE 139 IV 25
E. 5.2.2). Zugleich bestätigt das Bundesgericht im zit. BGer 6B_256/2017 aber
auch, dass «eine Kohärenz zwischen den inhaltlich konnexen
Bestimmungen betreffend Akteneinsicht und Teilnahme an Beweiserhebungen
anzustreben ist. Im Anfangsstadium der Untersuchung ist deshalb bei der
Auslegung von Art. 147 StPO auch der sachlich eng damit zusammenhängenden
Bestimmung von Art. 101 Abs. 1 StPO betreffend Akteneinsicht Rechnung zu
tragen, wonach die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der
beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die
Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen können; Art. 108 StPO
bleibt vorbehalten» (E. 1.2.2, unter Verweis auf BGE 139 IV 25 E. 5.5.2). In E. 2.2.1 resümiert es dann: «Die in BGE 139 IV 25 in Erwägung gezogene Möglichkeit einer
Beschränkung der Teilnahmerechte bei Ersteinvernahmen von Mitbeschuldigten in
analoger Anwendung von Art. 101 Abs. 1 StPO im Anfangsstadium der
strafrechtlichen Untersuchung hat sich in der Praxis mittlerweile faktisch
etabliert; hieran ist festzuhalten. Die von der Rechtsprechung aus Art. 101
Abs. 1 StPO abgeleitete analoge Beschränkung der Teilnahmerechte der
beschuldigten Person bis zu deren erster Einvernahme ist zudem nicht auf
Verfahren mit mehreren beschuldigten Personen beschränkt. Die
Dispositiv
Staatsanwaltschaft kann demnach das den Parteien nach Eröffnung der
staatsanwaltlichen Untersuchung gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO umfassende
Teilnahme- und Mitwirkungsrecht an Beweiserhebungen nicht nur unter den
gesetzlichen Voraussetzungen der Art. 108 Abs. 1, Art. 146 Abs. 4 oder Art. 149
Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO beschränken, sondern in
analoger Anwendung der Grundsätze von Art. 101 Abs. 1 StPO im Einzelfall
prüfen, ob sachliche Gründe für eine vorläufige Beschränkung der
Parteiöffentlichkeit bestehen.»
Der Gesetzgeber hat im Übrigen bewusst darauf verzichtet, ein
Akteneinsichtsrecht bereits ab Eröffnung der Untersuchung nach Art. 309
StPO vorzuschreiben, weil er eine solche Regelung als zu rigide empfand.
Stattdessen wurde zum Zweck einer flexibleren Handhabung im Interesse einer
ungestörten Untersuchung in Art. 101 Abs. 1 StPO festgelegt, dass die
Akteneinsicht erst dann (spätestens) zu gewähren ist, wenn die
Staatsanwaltschaft zum einen die erste Einvernahme der beschuldigten Person
durchgeführt und zum andern die übrigen wichtigsten Beweise erhoben hat (Markus Schmutz, in: Basler Kommentar
StPO, 2. Auflage 2014, Art. 101 StPO N 13). Weitere Einschränkungen
wären gemäss Art. 108 StPO möglich. Diese Überlegungen müssen auch bei der
analogen Anwendung von Art. 101 Abs. 1 StPO auf die Frage der
Teilnahmerechte berücksichtigt werden. Der Verteidiger des Berufungsklägers A____
verweist zwar auf BGer 6B_76/2018 vom 25. Oktober 2018, wonach die in früheren
Einvernahmen gemachten Aussagen unverwertbar seien, wenn und soweit diese nicht
im Rahmen einer späteren Konfrontation ausdrücklich wiederholt würden. In
diesem Zusammenhang ist nun allerdings auf den aktuelleren BGer
6B_1220/2019 vom 14. April 2020 zu verweisen, wo das Bundesgericht erneut, wie
bereits in früheren Entscheidungen (vgl. BGer 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013
E. 2.3.3) festhält (E. 4.2.2): «Die Frage, ob bei widersprüchlichen Aussagen
oder späteren Erinnerungslücken eines Zeugen auf die ersten, in Abwesenheit des
Beschuldigten erfolgten Aussagen abgestellt werden kann, betrifft nicht die
Verwertbarkeit, sondern die Würdigung der Beweise…» (vgl. dazu dann unten
E. 4.3, E. 5).
4.2.3
4.2.3.1 Die
Befragungen von O____ und R____ (beides ehemalige Lehrer von D____),
Q____ und P____ (Rektorin und Konrektorin am Gymnasium [...]) sowie von S____
(Fachstelle [...]), aber auch die ersten Einvernahmen der Privatklägerinnen C____
und D____ sind zwischen dem 18. August 2015 und dem 15. September 2015 erfolgt,
die zweiten Einvernahmen der Privatklägerinnen dann am 22. September 2015.
Entgegen der Auffassung der Verteidigung haben diese Befragungen noch als
Einvernahmen im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens (Art. 306
StPO) zu gelten. Die Einvernahmen fanden in einer allerersten Phase der
Untersuchung statt und erfolgten jeweils als «Polizeiliche
Einvernahme» mit der entsprechenden Rechtsbelehrung, das
gilt notabene auch für die Befragungen der Privatklägerinnen vom 22. September
2015, die als Ergänzungen zu den ersten Befragungen erfolgten (vgl.
act. 804, 845, 934, 966, 1058, 1070, 1079 und 1093). Zu jenem Zeitpunkt
bestand noch keine Klarheit über die gesamte Situation, den Ablauf allfälliger
strafrechtlich relevanter Geschehnisse und über die jeweiligen Rollen
allfälliger Beteiligter. Die Strafverfolgungsbehörden mussten sich, nach
Eingang der von den früheren Vertreterinnen der Privatklägerinnen für diese
verfassten Strafanzeige, datierend vom 12. August 2015, überhaupt erstmals einen eigenständigen und präziseren Eindruck der
seitens der Privatklägerinnen erhobenen Tatvorwürfe verschaffen. Mithin ging es
darum, in einem frühen Stadium der Untersuchung im Rahmen erster Einvernahmen
der mutmasslichen Opfer und weiterer Auskunftspersonen abzuklären, was in der
Tatzeit vorgefallen sein und wer daran beteiligt gewesen sein könnte, ob
überhaupt tatsächlich strafrechtlich relevante Vorgänge anzunehmen seien und
welche Personen aus dem Umfeld der Anzeigestellerinnen effektiv als
Verantwortliche in Betracht kämen. Die heutigen Berufungskläger waren damals
noch nicht festgenommen worden, entsprechend auch nicht erkennungsdienstlich
erfasst. Sie wurden im Zeitraum dieser ersten Befragungen – richtigerweise – auch
noch nicht einvernommen und mit den Vorwürfen konfrontiert, waren demzufolge
noch nicht ins Verfahren involviert – ihr Einbezug erfolgte erst nach den
Festnahmebefehlen vom 1. Oktober 2015 resp. Festnahmen vom 6. Oktober 2015
(act. 301 ff.). Anschliessend, am 6. Oktober 2015, kam es zu den ersten
Einvernahmen der später Beschuldigten, und formell eröffnet wurden die
Verfahren dann am 7. bzw. 8. Oktober 2015 (act. 694, 695). Inwiefern den
Berufungsklägern unter diesen Umständen eine Teilnahme an den vorher
durchgeführten Einvernahmen hätte ermöglicht werden sollen – und können – ist
nicht ersichtlich. Den ersten Einvernahmen im Zeitraum August und September
2015 kam vorwiegend der Charakter der klärenden Ermittlung und nicht primär der
Beweiserhebung zu, weshalb ein Ausschluss von der Parteiöffentlichkeit zulässig
war (vgl. dazu: Weder,
Teilnahmerechte bei Beweiserhebungen – Eine Beurteilung aus staatsanwaltschaftlichem
Blickwinkel, fokussiert auf das Teilnahmerecht mitbeschuldigter Personen, in:
forumpoenale, 5/2016, S. 281, 284; AGE SB.2017.105 vom 18. Oktober 2018 E.
3.4.2; SB.2015.72 vom 9. November 2016, vom Bundesgericht bestätigt BGer
6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 2; vgl. auch AGE SB.2015.22 vom 27.
April 2016, vom Bundesgericht bestätigt in BGer 6B_800/2016 vom 25. Oktober
2017 E. 3.4). Der Verwertung dieser Aussagen steht somit unter den gegebenen
Umständen unter diesem Aspekt nichts entgegen, zumal und sofern die genannten
Personen im Verlaufe des Verfahrens mindestens einmal im Beisein der
Berufungskläger und ihrer Verteidigungen befragt worden sind.
4.2.3.2 Dieser
Ausschluss der Berufungskläger von den Einvernahmen im August und September
2015 wäre im Übrigen selbst dann gerechtfertigt gewesen, wenn das Verfahren in
diesem Stadium in der Sache bereits als staatsanwaltschaftliche Untersuchung zu
qualifizieren wäre. Denn es darf als gerichtsnotorisch gelten, dass die
Anwesenheit von (Mit)beschuldigten und sonstigen Personen aus dem persönlichen
Umfeld gerade bei Delikten, die sich innerhalb familiärer Strukturen zugetragen
haben sollen, nicht nur die Qualität der Aussagen von Opfern und
sonstigen Auskunftspersonen belastet, sondern auch den Boden für jegliches
Kolludieren unter den Beteiligten bereitet. Es ist in solchen Fällen von
essenzieller Bedeutung, zunächst möglichst präzise Angaben unter anderem auch dazu
zu erhalten, welche Rolle den allenfalls Beteiligten jeweils zugekommen sein
soll, um ihnen danach ihre jeweiligen konkreten Taten vorzuhalten – und zwar
ohne, dass sie sich bereits anlässlich einer gemeinsamen Teilnahme an der
Einvernahme des Opfers hätten untereinander austauschen können. Hier ist
auch zu berücksichtigen, dass die Kollusionsgefahr bei den vorliegend zur
Anklage gebrachten Delikte innerhalb engster familiärer Bindungen ausserordentlich
gross war. Angesichts dieser Umstände und in Analogie zum Akteneinsichtsrecht
ist vorliegend ein Anspruch auf Teilnahme der Berufungskläger an den ersten
Befragungen von Opfern und Auskunftspersonen ebenfalls zu verneinen (vgl. zum
Ganzen auch: AGE SB.2015.72 vom 9. November 2016 E. 2.3, bestätigt in BGer
6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 1.2 und 2.2; AGE 2015.22 vom
27. April 2016 E. 3.2.2. bestätigt in BGer 6B_800/2016 vom 25.
Oktober 2017 E. 3.4; Weder,
a.a.O., S. 281, 284).
4.2.3.3 Dasselbe
gilt für die ersten Einvernahmen der drei Mitbeschuldigten. Diese wurden
allesamt am 6. Oktober 2015 erstmals als Beschuldigte zur Sache befragt,
jeweils getrennt. Auch diese Einvernahmen erfolgten unter dem Titel und mit der
Belehrung als „polizeiliche Einvernahme“. Die Beschuldigten wurden bei diesen
Einvernahmen erstmals mit den ihnen gemachten Vorhalten konfrontiert. Vor allem
aber bestanden auch hier zweifellos zureichende sachliche Gründe
für eine Einschränkung des Teilnahmerechts im Sinne der eingangs zitierten
Rechtsprechung und der zuvor gemachten Ausführungen. Dass die eng
miteinander verbundenen Mitbeschuldigten unabhängig voneinander ihre ersten
Aussagen machten, war bei der vorliegenden Konstellation von erheblicher
Bedeutung.
4.2.3.4 Der Berufungskläger A____ hat auch die
Unverwertbarkeit der Einvernahme von T____ vom 21. Oktober 2015 wegen
Verletzung der Teilnahmerechte geltend gemacht. Da diese Einvernahme einzig in
Zusammenhang mit dem nun ohnehin einzustellenden Anklagepunkt des versuchten
unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem steht, und nun somit
nicht relevant ist, erübrigen sich Ausführungen dazu an dieser Stelle und
es kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. Urteil SG S.
28).
4.2.3.5 Schliesslich sei noch festgehalten,
dass auch der Einwand des Berufungsklägers A____, eine Einschränkung der
Teilnahmerechte hätte mittels ausdrücklicher Verfügung offengelegt
werden müssen, nicht durchdringen kann. Der Appellationsgerichtsentscheid, auf
welchen der Berufungskläger verweist (AGE vom 18. Februar 2014,
SB.2013.20, E. 3.5.3), besagt nicht dies, sondern bezieht sich auf eine
andere Konstellation in einem anderen Verfahrensstadium: Im zitierten Entscheid
ging es darum, dass bei klarerweise bereits eröffneter Strafuntersuchung und
grundsätzlich gegebenem Teilnahmeanspruch die Teilnahme eines Beschuldigten an
der Einvernahme des Mitbeschuldigten zufolge erheblicher Kollusionsgefahr zu
Recht verneint worden war, indessen die Teilnahme des Verteidigers hätte
zugelassen werden müssen. Dieser hatte bereits auch ein entsprechendes Gesuch
gestellt, welches nach Auffassung des Appellationsgerichts nicht hätte
unbeantwortet bleiben dürfen mit dem Ergebnis, dass dem Verteidiger die
Teilnahme ohne jegliche Information versagt war. Anders stellt es sich bei den
vorliegenden Einvernahmen dar, die in einem frühen Verfahrensstadium erfolgten,
noch bevor die Beschuldigten überhaupt involviert beziehungsweise bevor der
konkrete Vorwurf erhoben worden war beziehungsweise überhaupt erhoben werden
konnte. Die erforderliche Prüfung sachlicher Gründe mit dem Resultat, die
Teilnahmerechte noch nicht zu gewähren, kann von den Strafverfolgungsbehörden
in dieser Situation implizit vorgenommen werden. Eine ausdrückliche Prüfung mit
separat kommuniziertem Entscheid ist im Gesetz nicht vorgesehen und wäre in
solcher Konstellation auch unzweckmässig, zumal eine Anfechtung ohnedies kaum
in Betracht käme. Der Betroffene kann seine Einwände gegen eine nach seiner
Auffassung zu Unrecht ohne Parteiöffentlichkeit durchgeführte Einvernahme, wie
auch hier geschehen, im anschliessenden gerichtlichen Verfahren vorbringen.
Kommt hinzu, dass die Teilnahme an den Beweiserhebungen zu jenem frühen
Zeitpunkt, naturgemäss, auch seitens der Verteidigung noch gar nicht beantragt
worden war. A____ erhielt erst ab seiner Inhaftierung einen (zunächst)
amtlichen Verteidiger zur Seite gestellt. Erst dessen Nachfolger, der jetzige
Privatverteidiger, hat dann mit Schreiben vom 19. Oktober 2015 (Eingang Staatsanwaltschaft
am 20. Oktober 2015) für sich selbst und für seinen Mandanten beantragt, an
sämtlichen Beweiserhebungen teilnehmen zu dürfen, und um vorgängige
rechtzeitige Terminabsprache gebeten (act. 83). Dieses Schreiben könnte
höchstens für die am Folgetag durchgeführte Einvernahme von T____ relevant sein,
welche zum einen im Verfahren nun ohnehin irrelevant ist und zum anderen
mangels Konfrontation nicht verwertbar wäre (vgl. gleich E. 4.3).
4.3
4.3.1 Nach
den Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6
Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat der Beschuldigte als Teilgehalt
des Rechts auf ein faires Verfahren Anspruch darauf, dem Belastungszeugen
Fragen zu stellen. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar,
wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und
hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an
den Belastungszeugen zu stellen. Um sein Fragerecht wirksam ausüben zu können,
muss der Beschuldigte in die Lage versetzt werden, die persönliche
Glaubwürdigkeit des Zeugen zu prüfen und den Beweiswert seiner Aussagen zu
hinterfragen (BGE 133 I 33 E. 3.1 S. 41; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E.
3.1; je mit Hinw.). Diese Praxis wurde u.a. auch in BGer 6B_1196/2018 vom 6.
März 2019 wieder bestätigt. Der Konfrontationsanspruch ist somit nach
gefestigter Rechtsprechung mittels einer einmaligen Gelegenheit, Fragen an den
Belastungszeugen bzw. die Auskunftsperson zu stellen, gewahrt und grundsätzlich
sind die Aussagen des Betroffenen dann auch aus früheren Einvernahmen verwertbar
(vgl. auch BGE 140 IV 172 E. 1.3. m. zahlr. Hinw.; BGer 6B_898/2015 vom
27. Juni 2016 E. 3.3.3).
4.3.2 Die
Privatklägerinnen haben nach ihren Erstbefragungen im Rahmen von Konfrontationseinvernahmen
– zum Teil allerdings ohne Beisein des einen Berufungsklägers, weshalb die
Vorinstanz sie insoweit bereits wegen Verletzung der Teilnahmerechte für teilweise
unverwertbar erklärt hat (vgl. oben E. 4.1.2) – beziehungsweise in einer
vorsorglichen Einvernahme im erstinstanzlichen Verfahren (act. 2310 ff.) und
anlässlich der Berufungsverhandlung ausgesagt (vgl. Prot. Berufungsverhandlung),
dies im Beisein der Berufungskläger und ihrer Verteidigungen, wobei der
Berufungskläger B____ sich von der Teilnahme an Berufungsverhandlung hat
dispensieren lassen, insoweit seine nochmalige Konfrontation mit den
Privatklägerinnen offensichtlich und zu Recht für nicht erforderlich erachtet
hat, zumal seine amtliche Verteidigerin seine Rechte wahrt. Die Konrektorin P____
wurde nach der ersten polizeilichen Einvernahme in einer
Konfrontationseinvernahme sowie dann im Rahmen der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung im Beisein beider Berufungskläger samt ihren Verteidigungen
erneut befragt (act. 1835 ff., 2393 ff.). O____, Q____ und R____
sind vor Strafgericht, im Beisein beider Berufungskläger und ihrer
Verteidigungen, befragt worden (act. 2389 ff., 2391 ff.,
2398 ff.).
4.3.3 Demgegenüber
sind M____ (vgl. auch oben E. 4.2.1), S____ und T____ nie mit den
Berufungsklägern konfrontiert worden. Ihre Aussagen sind nach dem Gesagten
nicht zu Lasten der Berufungskläger verwertbar.
4.3.4 Die
unkonfrontierten Erstaussagen der beiden Privatklägerinnen, von P____, O____, Q____
und R____ sind nach dem Ausgeführten (E. 4.3.1) nicht per se unverwertbar
und führen schon gar nicht zur Unverwertbarkeit der nachfolgenden Aussagen. Ersteres
wäre höchstens der Fall, wenn man den Zeugen resp. Auskunftspersonen die
Erstaussagen tel quel vorlegen und sie diese einfach bestätigen lassen
würde. Das haben aber weder die Vorinstanz noch das Appellationsgericht an der
Berufungsverhandlung getan, sondern vielmehr eine vollständige Befragung
vorgenommen. Das Bundesgericht hat in seiner jüngeren Rechtsprechung einen
weitgehenden Ausschluss des Konfrontationsrechts in der Ersteinvernahme als
unproblematisch erachtet (vgl. den zit. BGer 6B_256/2017
vom 13. Sept. 2018). Sodann ist der Konfrontationsanspruch nach
der soeben zitierten Praxis mit einer einmaligen Konfrontation gewahrt. Daran
ändern auch BGE 143 IV 457 und der darauf verweisende BGer 6B_1035/2017
vom 20. Juni 2018 nichts. In einem Urteil vom 15. Oktober 2018 (BGer
6B_76/2018) geht das Bundesgericht zwar über deren Anforderungen hinaus und
verlangt für die Verwertbarkeit (noch) nicht konfrontierter Aussagen, dass
diese «im Rahmen einer späteren Konfrontation ausdrücklich
wiederholt werden» (BGer 6B_76/2018 vom 15. Oktober 2018
E. 1). Es verweist dabei aber auf die zitierten Entscheide 143 IV 457 und
6B_1035/2017, welche dies indes nicht verlangen. So wird im Leitentscheid (lediglich)
gerügt, dass die Belastungszeugen in später durchgeführten
Konfrontationseinvernahmen nicht mehr aufgefordert worden waren, sich zum
Gegenstand der Einvernahme zu äussern und auch nicht mehr zur Sache befragt
worden waren (BGE 143 IV 457 E. 1.6.2). Inzwischen hat das Bundesgericht
denn auch klargestellt, dass es an seiner bisherigen Praxis (vgl. dazu BGer
6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.3.3) festhält und frühere Aussagen
im Rahmen der Gesamtwürdigung berücksichtigt, denn die Frage, ob bei
widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken auf die ersten, in
Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten Aussagen abgestellt werden kann,
betrifft nicht die Verwertbarkeit, sondern die Würdigung der Beweise (BGer
6B_1220/2019 vom 14. April 2020 E. 4.2.2.)
Die
Privatklägerinnen wie auch die weiteren genannten Personen sind in den
Konfrontationseinvernahmen im Untersuchungsverfahren bzw. im Rahmen des erst-
und zweitinstanzlichen Verfahrens nochmals ausführlich zur Sache befragt
worden. Es wurden ihnen jeweils nicht nur ihre früheren Aussagen vorgehalten,
die sie dann bloss noch «abgenickt» hätten
(vgl. die jeweiligen Protokolle). Zwar sind namentlich den Privatklägerinnen
auch ihre früheren Aussagen vorgehalten worden, dies aber insbesondere dann,
wenn Erklärungsbedarf bestand, beispielsweise weil sie später stark
relativierende Aussagen gemacht haben. In solchem Falle steht es dem Gericht nach
dem Gesagten zu, die früheren, nicht konfrontierten Aussagen im Rahmen seiner
Beweiswürdigung ebenfalls in Betracht zu ziehen. Eine Frage der Beweiswürdigung
– und nicht des Konfrontationsanspruchs – ist es in diesem Falle auch, wenn die
Aussagen im Rahmen einer Konfrontation in ihrer Qualität oder Ausführlichkeit
hinter den früheren Depositionen zurückbleiben. Der diesbezügliche Einwand des
Berufungsklägers A____ vermag nicht durchzudringen, was er letztlich ja selbst
anerkennt (act. 2797 f., vgl. Ziff. 13).
4.4 Zusammenfassend
stellt sich das Problem einer mangelnden Konfrontation in Bezug auf die im
Laufe des Strafverfahrens noch konfrontierten Personen nicht resp. wäre die
anlässlich der ersten Einvernahmen unterbliebene Konfrontation, wenn dies denn
einen Mangel bedeutete, durch die späteren konfrontierten Einvernahmen jedenfalls
geheilt. Im Ergebnis führen diese Erwägungen zur Verwertbarkeit der
betreffenden Aussagen sowohl unter dem Titel der Teilnahmerechte als auch unter
dem Aspekt des Konfrontationsanspruchs. Bereits hier kann im Übrigen festgehalten
werden, dass die genannten Personen ihre ersten Angaben, soweit strafrechtlich
relevant, durchaus in Anwesenheit der Berufungskläger und ihrer Verteidigungen wiederholt
und bekräftigt haben – und zwar nicht einfach nur auf Vorlage jeweils
bestätigt. Dies gilt auch für die beiden Privatklägerinnen, auch wenn sie ihre
Belastungen in Bezug auf den Berufungskläger A____ im Laufe des Verfahrens zu
relativieren versucht haben. Darauf wird zurückzukommen sein.
5. Beweise,
Beweiswürdigung
5.1 Gemäss
der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6
Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen
Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung
Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo»
abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 m. Hinw.). Im Sinne einer Beweislastregel
besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet
werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist.
Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für
den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver
Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so
verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von
«unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind
freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute
Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das
Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über
jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist; insbesondere genügt es, wenn die
verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a, je m. Hinw.
sowie ausführlich: Tophinke, in
Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A., 2014,
Art. 10 StPO N 82 ff.)
Wie das
Bundesgericht in verschiedenen jüngeren Entscheiden betont, findet der in
dubio-Grundsatz «keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu
berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. (…) Der in
dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden
Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit
stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar» (BGer 6B_651/2018 vom 17. Oktober
2018 E. 1.3.3.; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2). So hat das
Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den
Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen. Mit andern Worten enthält der
Grundsatz «in dubio pro reo» keine Anweisung, welche Schlüsse aus dem einzelnen
Beweismittel zu ziehen sind (vgl. statt vieler BGer 6B_699/2018 vom
7. Februar 2019 E. 2.3.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). Vielmehr
wird die Beweiswürdigung als solche vom Grundsatz der freien und umfassenden
Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) beherrscht, wonach das Gericht die
Beweise frei von Beweisregeln würdigt und nur nach seiner aus dem gesamten
Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der
vorliegenden Beweise darüber entscheidet, ob es eine Tatsache für bewiesen hält
(BGE 127 IV 172 E. 3a; vgl. auch Wohlers,
in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. A. 2014, Art. 10 StPO N 25). Solange das
Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten
Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016
vom 10. April 2017). Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu
prüfen, ob die Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind.
5.2 Die
Vorinstanz hat sich – so viel schon vorweg – ausführlich, kritisch und
differenziert mit der Beweislage im vorliegenden Fall auseinandergesetzt; auf
die entsprechenden Erwägungen (Urteil SG S. 30 ff.) kann grundsätzlich
verwiesen werden (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Vordergrund stehen die Aussagen
der unmittelbar Beteiligten, d.h. der Privatklägerinnen D____ und C____, der
Berufungskläger A____ und B____ sowie ins Geschehen miteinbezogener Personen
beispielsweise aus dem familiären und schulischen Umfeld der Privatklägerinnen.
Die Beurteilung von deren Glaubhaftigkeit, insbesondere der Aussagen der direkt
Beteiligten, ist mithin entscheidend, was einer einlässlichen Würdigung durch
das Gericht bedarf (BGE 137 IV 122 E. 3.3 S. 127).
5.3
5.3.1 Die
Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren
(möglichen) Motiven und der Aussagesituation abschätzen; die Glaubhaftigkeit
einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller
und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in
ZBJV 132/1996 115 ff.). Dabei ist sämtlichen Umständen, welche objektiv für die
Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen. In
Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer
Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt. Danach unterscheiden sich
Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche
nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl.
Ludewig/Baumer/Tavor, in Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.],
Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 43 ff.; Undeutsch, Beurteilung der
Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch (Hrsg.), Forensische
Psychiatrie, 1968, S. 26 ff.). Überprüft wird dabei in erster Linie die
Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen individuellen
Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und
Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im
konkreten Fall möglichen Einflüssen von Dritten diese spezifische Aussage
machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte
(vgl. Volbert,
Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift
für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; vgl. auch BGer
6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3). Damit eine Aussage als
zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von
Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu
überprüfen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in
Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], a.a.O., S. 46 ff.; Wiprächtiger, Aussagepsychologische Begutachtung im
Strafrecht, forumpoenale 2010 S. 40 f.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in:
plädoyer 2/1997 S. 33 ff.; Zweidler,
ZBJV 132/1996 105 ff.). Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer davon
auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn
sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten
Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage
einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3
S. 44 f. mit Hinweisen auf 129 I 49 E. 5 S. 58 und 128 I 81 E. 2
S. 85 f und auf Literatur; BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019 E.2.3.1).
Gegenüber den Realitätskriterien sind also in jedem Fall auch mögliche
Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (dazu Dittmann, in: plädoyer 2/1997 S. 34
f.).
5.3.2 Im
vorliegenden Verfahren sind die Aussagen, insbesondere der beiden
Privatklägerinnen, von zentraler Bedeutung. Die Aussagen der Privatklägerinnen
haben sich im Verlaufe des Verfahrens verändert. Dies erheischt und
rechtfertigt es, die verschiedenen Aussagen der Privatklägerinnen, aber auch
weiterer ins Geschehen involvierter Personen sorgfältig darzulegen, damit deren
Inhalt und Qualität anschaulich werden, und eine breite Grundlage für die
Beweiswürdigung besteht.
5.4 Aussagen
D____
5.4.1 In
der ersten Einvernahme vom 18. August 2015 (polizeiliche Einvernahme, act. 845–879)
gibt D____ während rund 5 ½ Stunden umfassend Auskunft insbesondere zu ihrer
familiären Situation, zu ihrer Beziehung zu B____ und deren Entwicklung und zur
geplanten Heirat.
D____ schildert ihre
Familie als «stark patriarchisch strukturiert» (act. 849). Ihren Vater beschreibt
D____ als «zu mächtig» (act. 874). Er sei seit längerem gewalttätig gewesen,
«aber recht extrem seit den letzten beiden Jahren». Er entscheide praktisch
allein über sie und C____ – ihre Kleider, wann sie zur Schule gehen, wen sie
heiraten. «Wenn wir nicht gemacht haben, was er sagte, ist er oft gewalttätig
geworden». Sie schildert dann einen Vorfall kurz vor ihrer Flucht, als es
Streit gab und der Vater erklärt habe, man gehe zurück in die Türkei, sie (D____)
müsse ihren Verlobten heiraten und die Schwester würde, wenn sie nicht bei
ihrem Mann bleibe, in die Türkei verbracht und dort mit dem erstbesten Mann
verheiratet. Er habe die Schwestern bespuckt, gekickt und geschlagen, worauf
sie (D____) ein Messer genommen und sich damit habe umbringen wollen und die
Schwester ihr das Messer abgenommen habe (act. 846 f). Sie hätten bei der
Schwester zuhause deren Sachen geholt und sich entschlossen, von zuhause
wegzugehen. Sie seien mehrmals bei der Opferhilfe gewesen in jener Woche,
hätten sich aber wieder umentschieden und zuerst doch nicht flüchten wollen. «Wir
sagten, dass wir warten, bis es gar nicht geht, und dann gehen wir. Und dann
ist es wirklich nicht mehr gegangen» (act. 847). In den 9 Tagen vor der
Flucht habe zuhause extrem schlechte Atmosphäre geherrscht, tägliche Gewalt. Die
Eltern hätten so getan, als hätten die Töchter etwas verbrochen, und sie für
alles verantwortlich gemacht und erklärt, sie müssten «für alles bezahlen»
(act. 845).
Der Vater
entscheide über alles, denn «er repräsentiert die Ehre und wir (die Töchter)
tragen sie». Der Vater habe einen hohen Status in der hiesigen [...]
Gesellschaft, habe eine Moschee in [...] und eine in [...] eröffnet und sei
auch schon [...] in Mekka gewesen. Wenn jemand aus diesen Kreisen erfahre, dass
seine Tochter eine Beziehung gehabt habe und geflüchtet sei, sei «seine Ehre
beschmutzt und er würde alles dafür geben, um seine Ehre wiederherzustellen»
(act. 849). D____ äussert Angst, dass er die Töchter nach der Flucht
umbringen würde. Er habe zuvor schon mehrfach gedroht, dass er die Schwestern
in einen Wald schleppen und köpfen würde, wenn sie flüchteten – dies als eine Cousine
der Liebe zu einem Mann wegen von zuhause geflüchtet sei (act. 850). Auch
bei den Diskussionen um die Heirat habe er konkret angedroht, sie (D____) bei
einem Fluchtversuch an den Haaren zu packen, in den Wald zu schleppen und zu
köpfen. Meist habe er allerdings damit gedroht, für immer in die Türkei zu
gehen, weil sie dort nicht flüchten und sich nicht gegen ihn wehren könnten;
mit Schulverbot habe er auch gedroht (act. 850).
Sie erwähnt strenge
Kleidervorschriften – namentlich hätten sie für die Schule einen Rock anziehen
müssen, sonst hätten sie nicht in die Schule dürfen, sie hätten zunächst noch Hosen
und ein Kopftuch getragen. Kleider die ihm nicht passten, habe er zerrissen,
Rot sei verboten gewesen, da angeblich für Prostituierte (act. 850, 855, 876). Schulreisen
und Schullager seien ihr auch verboten worden (act. 850). Insbesondere
erwähnt D____ eine Schulreise nach [...] anfangs 2014, wo sie nicht mitreisen
durfte. Der Vater habe dem Lehrer unmittelbar vor der Abreise auf dem Bahnhof
ein Schreiben, welches sie auf sein Geheiss aufgesetzt habe, zur Unterschrift
vorgehalten, mit welchem dieser die Obhut über sie bestätigen solle. Der Lehrer
habe sich geweigert, weil er sowieso die Obhut habe. Sie seien dann zum Arzt (Dr.
U____ in [...]) gegangen und der habe ein Schreiben verfasst, dass sie wegen Reiseangst
nicht mitgehen könne. Sie zeigt sich empört über das Vorgehen des Vaters, dieser
«hat ein gefälschtes Zeugnis geholt», damit sie nicht in ein Lager gehe (act. 850/1).
Auf die Maturareise habe sie auch nicht mitgehen dürfen. «Da hat mein Vater
auch wieder ein Arztzeugnis eingeholt» (act. 878). Nach dieser (nicht
angetretenen) Klassenreise anfangs 2014 sei es zu einem Gewaltausbruch des
Vaters gekommen, er habe sie getreten und geschlagen, ziemlich oft, bis sie
sich nicht mehr wehrte; sie habe sich beim Umfallen den Kopf am Bett
angeschlagen und sei ohnmächtig geworden. Sie schildert, dass der Vater ein
Aggressionsproblem habe und, einmal aggressiv geworden, nur noch schwer zu
bremsen sei (act. 851 f.).
Zur Beziehung zu
B____ erklärt D____, dass sie zuerst eine normale Beziehung gehabt habe. Sie
hätten sich im Internet und über Facebook und via Skype kennengelernt, hätten
herausgefunden, dass sie gemeinsame Bekannte hätten und dass B____ auch schon
in Basel gewesen sei. Er habe ihr gesagt, er habe sie auch schon gesehen – dies
sei indessen eine Falle gewesen, und: «Im Nachhinein finde ich das sehr naiv
von mir» (act. 852). Sie habe anfangs 2014 aber nur ihn zum Reden gehabt,
der ihr zugehört habe. Es sei alles freundschaftlich gewesen, er habe ihr über
seine schwierige Situation – die Eltern hatten ihn zum Geld Verdienen ins
Ausland geschickt – erzählt (act. 858). Einmal sei sie zu ihm nach Italien
gefahren, mit dem Zug, weil er den Finger gebrochen habe (act. 852, 859). Er
sei auch mehrmals nach Basel gekommen, habe sich aber jeweils über die Grenze
schleichen müssen. Mit der Zeit sei er allerdings besitzergreifender geworden
und sie habe an ihm Verhaltensweisen bemerkt, die auch ihr Vater zeige, weshalb
sie auf Distanz zu ihm gehen wollte. Im Februar (2014), als er wieder nach
Basel gekommen sei, habe er versucht, sie zu vergewaltigen, weil sie ihm gesagt
habe, dass sie eine Pause in der Beziehung wolle. B____ habe schon davor und
auch an jenem Tag immer über die Hochzeit geredet und auf ihren Einwand, dies
sei doch noch zu früh, nur gemeint, es sei genau der richtige Zeitpunkt (act. 852).
Für sie sei endgültig fertig gewesen, als er versucht habe, sie zu
vergewaltigen. Dies habe ihr bestätigt, dass er sie unbedingt heiraten wollte,
um in der Schweiz bleiben zu können. Sie habe den Fehler gemacht, ihm zu
erzählen, dass die Schwester zwangsverheiratet wurde. Er habe zwar vorgegeben,
dass er dies gar nicht in Ordnung finde. Dies sei aber die Bestätigung für ihn
gewesen, dass sie in der Familie nichts zu sagen hatte und dass ihre Familie
nicht hinter ihr stand, und dies habe er ausgenutzt (act. 854, 871).
D____ schildert auf
Frage ausführlich und in freier Rede die Situation, als B____ versucht habe,
sie zu vergewaltigen (854 ff.): Sie seien an der Schifflände gewesen, hätten
sich im Coop etwas zu Essen besorgt und seien nach Arlesheim gefahren, zu einer
Art Schlösschen, dies damit Verwandte und Bekannte sie nicht zusammen in der
Stadt sahen. Während sie über ihre Probleme und ihren Wunsch nach einer Pause
in der Beziehung geredet habe, habe B____ eifrig Pläne für die Hochzeitsfeier
geschmiedet – sie hätten die ganze Zeit aneinander vorbeigeredet. Als er
bemerkt habe, dass sie ihn nicht mehr wollte, habe er gemeint, sie habe ihm
Hoffnungen gemacht und müsse ihn nun heiraten (act. 854 f.). Er habe sie gefragt,
was er machen solle, damit sie ihn heirate. Sie habe geantwortet – nichts, er
solle sie einfach in Ruhe lassen. Da habe er sie schon gepackt und gesagt, er
wisse, was er machen solle. Wenn sie schwanger werden würde, könne sie nichts
mehr sagen. Er habe sie auf den Boden geworfen und angefangen, sich
auszuziehen. «Ich habe Ihm dann in die Eier gekickt und bin weggerannt.» In
Arlesheim Dorf sei sie wieder auf ihn gestossen. Er habe sich entschuldigt und
sich in den Arm geritzt, und gemeint, es müsse Blut fliessen, damit er es
wieder gut machen könne. Sie seien dann ins Tram eingestiegen, denn sie habe von
dort weg wollen. Irgendwo beim Barfüsserplatz sei sie ausgestiegen. Er sei ihr
hinterher gegangen, sie hätten sich auf offener Strassse gestritten und
angeschrien, er habe ihr noch eine Rose gekauft. Er habe mit ihr nach Hause
gehen und den Eltern erzählen wollen, sie hätten sich verlobt. Sie habe das
nicht gewollt und ihm schliesslich gedroht, die Polizei zu rufen. Sie habe ihm
ein Wiedersehen am nächsten Tag versprechen müssen, sonst hätte er sie nicht
gehen lassen. Zu Hause habe man bemerkt, dass etwas nicht stimme, aber es sei den
Eltern egal gewesen. Später in der Einvernahme (act. 856 ff.), beschreibt D____
weitere Details zur Vergewaltigungssituation. Von der versuchten Vergewaltigung
habe sie nur ihrer Kollegin I____ aus derselben Klasse und dem Klassenkameraden
M____ erzählt. Ihrer Schwester habe sie davon anfangs nichts gesagt, sie habe
es nicht erzählen können. Aber im Nachhinein habe sie es ihr gesagt
(act. 856).
Als sie sich nach
diesem Vorfall nicht bei B____ gemeldet habe, habe er ihr in einer SMS gedroht,
dass er «meinem Vater Sachen sagen wird, bis er mich umbringt.» Damit habe er
gemeint, dass er Sachen erfinde. Tatsächlich habe er dann ihrem Vater von ihrem
Besuch in Italien erzählt. Als sie da von der Schule nachhause gekommen sei, «meinte
mein Vater ich solle meine Sachen ablegen und ich werde nie mehr zur Schule
gehen dürfen. Es sei fertig.» Sie sei dann für zwei Wochen zu Hause eingesperrt
worden und habe nicht hinausgehen dürfen. Der Vater habe ihr den Schlüssel
weggenommen und sie zuerst etwa eine Woche lang im Zimmer eingeschlossen – zum
Essen habe man sie herausgelassen -, später habe sie sich dann frei in der
Wohnung bewegen können. Mutter und Schwester hätten ihr Zigaretten besorgt. Wenn
die Mutter rausging, habe sie die Tür abschliessen müssen (act. 855, 872
f). Sie selbst habe von zuhause aus per Mail ihren Lehrer O____ angeschrieben, und
habe auch dem Schulpsychologen Herrn V____ sowie Frau W____ ausführliche Mails
geschrieben (act. 855 f.).
Betreffend die
bevorstehende Verheiratung mit B____ schildert D____ zahlreiche Details. Sie
habe ihrer Mutter (im Sommer 2015) klar gesagt, dass sie nicht aufs Standesamt
gehen wolle, um die Heirat anzumelden. «Meine Mutter meinte, ich wisse was
passiert, wenn das mein Vater erfährt. Wegen den Prüfungen. (...) Wenn ich
nicht gegangen wäre, hätte ich nicht an die Maturaprüfungen gehen dürfen. Sie
haben immer mit der Schule gedroht und das hat auch geklappt» (act. 859 f.).
In Zusammenhang mit dem Ablauf der Verlobungszeremonien im Sommer 2014 schildert
sie dann (act. 860 ff.), dass zuerst die Familie von B____ – diese stamme aus [...],
lebe aber in [...] – mit Geschenken zu ihrer Familie nach [...] gekommen sei. Danach
seien sie – D____ mit den Eltern und den Brüdern, in Begleitung eines konservativen
Onkels und dessen Frau – circa eine Woche vor der eigentlichen Verlobung zur
Familie B____ nach [...] gereist. Sie habe sich da zuerst geweigert mitzukommen
und sei in ihrem Zimmer geblieben, noch im Pyjama. Sie habe zuerst zur Mutter
und dann zum dazu gerufenen Vater gesagt, dass sie die Verlobung nicht wolle. Der
Vater sei ganz aggressiv gewesen und habe sie «recht brutal» geschlagen, bis
sie irgendwann gesagt habe, sie komme mit. Sie habe das Gefühl gehabt, der
Vater schlage sie tot. Ihr Vater habe sie dann vor den Eltern des Verlobten
nochmals gefragt, ob sie die Verlobung wolle. Die Mutter habe ihr zwar gesagt,
wenn sie «Nein» sage, werde dies akzeptiert, aber das habe sie nicht geglaubt
und schliesslich «Ja» gesagt, aus Angst, weil sie keine andere Wahl hatte. «Um
weitere Probleme und Konflikte zu vermeiden, habe ich zugestimmt. Aber meine
Eltern haben genau gewusst, dass ich nicht will.» Die Verlobung selber sei am
25. Juni 2014 gewesen, ohne B____ der als Asylbewerber in [...] nicht einfach
in die Türkei und wieder zurück habe reisen können (act. 862). Auch die
Mutter von B____ habe sie unter Druck gesetzt wegen der Heirat. Sie (D____)
habe auch B____ gesagt, er solle jemand anderes suchen, er werde mit ihr nicht
glücklich. Er schreibe viele Droh-Nachrichten, auch Morddrohungen mit
Verbrennen und Köpfen (act. 862 ff.). Sie traue B____ «alles Mögliche» zu,
was er ihr antun könne, auch einen Ehrenmord. Sie schildert sodann, dass B____
mehrmals zu ihrer Schule gekommen sei. Einmal habe die Konrektorin sie versteckt,
das sei kurz vor dem 18. Mai 2015 gewesen (act. 874).
D____ gibt
schliesslich noch Auskünfte zur Heirat ihrer Schwester mit E____, einem Cousin
mütterlicherseits. Ihre Schwester habe von zuhause weggewollt und «bei uns geht
das nur, wenn man heiratet» (act. 876). Die Ehe sei nicht glücklich
gewesen. Bei Streitigkeiten sei es immer eskaliert. «Sie haben sich
angeschrien, er hat sie gewürgt und auch geschlagen» (act. 879). Der Mann
sei «recht konservativ» und meine, Frauen hätten keine Rechte (act. 876).
Als die Schwester sich bei den Eltern beklagte, habe die Mutter das Verhalten
des Schwagers gar noch unterstützt: «Meine Mutter hat meinem Schwager dann
gesagt, dass er sie schlagen und betrügen soll, wenn sie so tut. Das hat uns
sehr schockiert» (act. 876).
Auf die Frage,
wie der Vater wohl reagieren würde, wenn die Schwestern wieder nach Hause gehen
würden, meint D____, er wäre zuerst einmal schockiert wegen der Kleidung und
den Haaren. Aber sie wolle es gar nicht wissen (act. 874).
5.4.2 In
der rund 3 ½-stündigen Einvernahme vom 22. September 2015 (polizeiliche Einvernahme,
act. 1093-1121)
äussert sich D____ zunächst (act. 1094 ff.) zur –
an sich guten – Beziehung der Eltern untereinander, die ihre Ehe freiwillig
eingegangen seien. Die Vaterseite sei aus [...] und konservativ, die Mutter –
in deren Verwandtschaft man kein Kopftuch trage – sei erst mit der Heirat
konservativ geworden. Die Mutter sei in der Vergangenheit oft auf der Seite der
Töchter gewesen, habe sich aber gegen den Schluss auf die Seite des Vaters
gestellt, wohl aus Enttäuschung über die Töchter, die nicht mehr gehorcht
hätten – die Schwester habe die Scheidung gewünscht und sie habe nicht heiraten
wollen. Beides sei problematisch gewesen, so hätte C____s Ehemann – und Neffe
der Mutter – die Schweiz im Falle der Scheidung verlassen müssen, und die Verwandten
und Bekannten hätten schon von der bevorstehenden Heirat gewusst und die
Familie des Verlobten habe bereits eine Art Mitgift (Kleider und Schmuck) für sie
(D____) gekauft. Die Mutter wird als leidend und mit der Betreuung des schwerbehinderten
kleinen Bruders X____ überfordert geschildert. Deshalb hätten sie ihr zuliebe
oft einfach gehorcht und gemacht, was von ihnen verlangt wurde (act. 1095). Sie
habe an sich eine enge Beziehung zur Mutter gehabt, es habe «sehr viel
Mutterliebe» gegeben; die Mutter habe ihr (D____) aber oft vorgeworfen, dass
sie ihre Schwester auf schlechte Wege leite und deren Ehe zerstöre. Persönliche
Gespräche seien teilweise schwierig gewesen, denn es sei «die Barriere der
Wertvorstellungen» zwischen ihnen gewesen (act. 1095). Die Mutter
betrachte die Ehe/Verlobung ihrer Töchter nicht als Zwangsheirat, sondern halte
das für selbstverständlich. Für sie bedeute Zwangsheirat, dass man die Tochter
mit jemandem verheiratet, den diese noch nie gesehen hat – was sie auch nicht «ok»
finde (act. 1096). Die Mutter und deren Verwandtschaft hätten bei der
Heirat von C____ mit dem Cousin mehr Druck gemacht als der Vater, welcher «eigentlich
gesagt (habe), wenn sie nicht will, müsse sie nicht heiraten» (act. 1097).
Sie und die
Schwester hätten sich am 2. Juni 2015 nach längerem Überlegen zur Flucht entschlossen
und seien am 3. Juni 2015 um 4 Uhr morgens geflohen nach einem Streit am Vortag.
Ausschlaggebend sei gewesen, dass der Vater gesagt habe, sie würden am Freitag
derselben Woche endgültig in die Türkei gehen, sie (D____) müsse heiraten und die
Schwester werde im Falle der Scheidung gleich wieder verheiratet (act. 1098).
Sie hätten es nicht mehr länger ausgehalten. Sie selbst sei kurz davor gewesen,
Selbstmord zu begehen. Und ihre Hochzeit wäre am 17. Juli 2015 gewesen, gleich
nach dem Ramadan (act. 1100). Nach der Flucht habe ihr Bruder Y____ sie als
erster kontaktiert. Er habe gesehen, wie sie hinausgegangen seien, habe den
Eltern aber nichts gesagt. Die Eltern hätten dann bemerkt, dass sie nicht da
seien, und hätten angerufen und Nachrichten geschickt. Es sei dem Vater auch
von Anfang an klar gewesen, dass sie geflüchtet waren und dass ihnen nichts
zugestossen war (act. 1099 ff.). Die SMS des Vaters seien bedrohlich gewesen. «Dort
hatten wir auch Angst um unser Leben», dass er oder ihr (D____s) Verlobter oder
C____s Mann sie umbringen würden (act. 1100). Für sie sei der Verlobte die
grösste Bedrohung, sie gehe davon aus, dass er sie umbringen wolle (act. 1102
f.).
D____ schildert dann
(act. 1107 ff.) auf Fragen, aber in freier Rede, nochmals ihre Gewalt- und
Bedrohungserlebnisse zuhause, wobei vor allem der Vater körperliche Gewalt
ausgeübt habe, die Mutter habe einfach psychische Gewalt in Form von starken
Vorwürfen ausgeübt, körperlich sehr selten, vielleicht mal eine Ohrfeige. Y____,
der Bruder, sei nie gewalttätig geworden, sie hätten ein sehr gutes Verhältnis
mit ihm gehabt. Er sei manchmal auch von der Gewalt betroffen gewesen
(act. 1108). Die Gewalt habe sich zur Hauptsache gegen die beiden
Schwestern gerichtet, seit C____ verheiratet war, vor allem gegen sie (D____).
Meistens habe der Vater sie mit den Fäusten ins Gesicht geschlagen und er habe
sie oft einfach an den Armen gepackt und gerüttelt. Die Schwestern seien
bereits in der Kindheit geschlagen worden – allerdings nicht so stark –, dies
habe dann abgenommen, als sie etwa 14-jährig und sehr traditionell waren und
alles gemacht hätten, was verlangt wurde. Gegen den Schluss habe die Gewalt
wieder zugenommen. «Jetzt vor meiner Verlobung (sei sie) sehr stark geschlagen
worden», während des letzten Jahres habe der Vater fast gar nichts mehr mit ihr
geredet, sondern er sei bei Unstimmigkeiten zuerst verbal laut und dann
physisch gewalttätig geworden. Sie erwähnt Schläge auf die Nase kurz vor der
Flucht. Sie berichtet auch, dass sie erlittene Verletzungen verstecken wollte,
auch weil sie gegen aussen «so Familienprobleme immer verstecken mussten. Diese
Probleme bleiben in der Familie.» Weiter erwähnt sie die Schläge, nachdem ihr
Vater auf dem Bahnhof mit dem Lehrer gestritten und sie daran gehindert habe,
die Klassenreise nach [...] anzutreten. Da habe sie sich ins Zimmer
eingeschlossen. Ihr Vater habe sie mit den Fäusten ins Gesicht geschlagen und
zu Boden geworfen. Sie seien erst rund 1-2 Wochen später zum Arzt gegangen, der
nicht gewusst habe, dass sie geschlagen worden sei (act. 1111 f.). Ihr Vater
habe oft gedroht, besonders in den ersten zwei Monaten nach der Flucht, aber
auch oft vor der Flucht. Er habe gedroht, ihnen Sachen wegzunehmen, die ihnen
wichtig waren, zum Beispiel die Schule, «die Schule war meistens sein Mittel»,
damit habe er sehr viel erreicht. Zu Todesdrohungen sei es auch gekommen. Als
die Cousine [...] geflüchtet sei, habe er gedroht, «wenn wir das auch machen,
würde er uns umbringen» (act. 1110 f.).
Zur Beziehung zu
B____ äussert sie, sie habe ihn umarmt und «Küsschen gegeben», körperliche Nähe
habe sie nicht gewollt. Auch wenn dieser stark gedrängt habe, sei es nie zu
sexuellen Kontakten gekommen (act. 1116). Sie äussert immer noch Angst vor B____,
auch wenn dieser nun unterdessen Schritte für eine Heirat mit einer anderen
Frau in die Wege geleitet hatte; die Ehre sei beschmutzt und könne nur wieder
rein werden, wenn sie (D____) sterbe (act. 1116).
5.4.3 An
der Konfrontationseinvernahme mit B____ vom 28. Oktober 2015 (act. 1455 –1495),
nicht verwertbar zu Lasten des Berufungsklägers A____, sagt D____ aus,
dass sie nach dem Vergewaltigungsversuch die Beziehung mit B____ nicht
weiterführen wollte. Dieser habe verlangt, dass sie ihren Eltern von den Heiratsabsichten
erzählte, und diesbezüglich Druck ausgeübt. Sie habe das getan und ihre Eltern
seien zuerst gegen eine Heirat gewesen. Nach der Verlobung im Juni 2014 habe
sie dann «die Ehre von seiner Familie getragen», es habe kein Zurück mehr gegeben.
Sie habe ihm vor der Verlobung und auch danach gesagt, dass sie nicht wolle. Er
und seine Familie hätten aber grossen Druck auf sie und auch auf ihre Familie
ausgeübt (act. 1457). Als sie sich weigerte, mit ihren Eltern zu sprechen,
habe er bei ihnen geklingelt und sie habe Angst bekommen und daher mit ihren
Eltern gesprochen. Ihr Vater habe gesagt, dass sie B____ heiraten und sich dann
scheiden lassen könne. Denn damit wäre die Ehre nicht beschmutzt. Aber
tendenziell sei der Vater gegen eine Heirat gewesen (act. 1457). B____
habe Einblick in ihr Familienleben bekommen und gewusst, dass er mit ein paar
Lügen ihren Vater zur Einwilligung in die Eheschliessung bewegen könne
(act. 1464). Allgemein relativiert sie in dieser Einvernahme die Rolle
ihrer Eltern, namentlich des Vaters, in Zusammenhang mit ihrer Verlobung und bevorstehenden
Verheiratung mit B____ und schildert, dass auch ihre Eltern unter Druck seitens
B____s Familie gestanden und um ihr eigenes beziehungsweise das Leben von D____
gefürchtet hätten (vgl. etwa act. 1457, 1481, 1484, 1488).
Die Situation
bei der versuchten Vergewaltigung beschreibt D____ wiederum so (act. 1465),
dass sie mit B____ in Arlesheim war, damit sie nicht von Verwandten und
Bekannten gesehen würden; sie habe zuerst normal mit B____ geredet und es noch gut
mit ihm gehabt. Er sei aber immer aufdringlicher geworden und habe immer weiter
übers Heiraten gesprochen, obwohl sie gesagt habe, es sei viel zu früh. Er habe
dann gesagt, er habe sie nun zu seiner Frau bestimmt und sie habe sich zu
fügen. «Dafür wollte er mich entjungfern, damit ich nicht nein sagen kann. Und
ich hatte kein sexuelles Verhältnis zu ihm» (act. 1465). Sie konnte dann
zunächst nicht über Details sprechen, und erklärte, sie sei auch in
Psychotherapie wegen dieses Vorfalls (act. 1465). Später in der Einvernahme (act.
1468 ff.) schildert sie den Vorfall dann wiederum detailliert; sie habe ihm gesagt,
er solle sie nicht anfassen, aber er habe sie gepackt und auf den Boden
geworfen. Sie habe geschrien. Er habe sich fast ganz ausgezogen. Sie habe ihre
Jacke und die Tasche genommen und sei weggerannt. Es stimme nicht, dass sie in
einer Toilette gewesen seien und Sex gehabt hätten – wie der Berufungskläger B____
an der Konfrontationseinvernahme (erstmals) behauptete – und da sei auch kein
Mann gewesen. Im Weiteren beschreibt D____ den Vorfall auch nach dem
Vergewaltigungsversuch in freier Rede gleich wie bisher (act. 1468,
1470/1). Sie habe seither nie mehr etwas mit B____ zu tun haben und ihn nicht
mehr heiraten wollen. Sie habe ihm praktisch jeden Tag geschrieben, dass sie das
nicht wolle, sofern sie ihm überhaupt geantwortet habe. Er sei mehrmals nach
Basel gekommen und habe sie vor der Schule erwartet, aber sie habe ein Gespräch
verweigert. Das habe sie auch der Rektorin gesagt. Sie habe diese auch gebeten,
sie (D____) zu warnen, wenn er im Sekretariat nach ihr frage (act. 1465,
1471).
5.4.4 An
der Konfrontationseinvernahme mit dem unterdessen inhaftierten A____ vom 29.
Oktober 2015 (act. 1496 ff., nicht verwertbar zu Lasten des
Berufungsklägers B____) wird noch deutlicher, dass D____ die Aussagen, die
ihren Vater belasten, weiter relativieren und sein Verhalten entschuldigen
möchte. So meint sie nun, die Familie von B____ habe auf ihre Eltern grossen
Druck ausgeübt. Ihr Vater habe ihr gegenüber zu verstehen gegeben, dass die
Familie B____ Dinge, die nicht gemäss ihrer Vorstellung verliefen, mit Gewalt
oder mit dem Tod erledige, das sei wohl auch einer der Gründe gewesen, weshalb
er sich zuerst gegen eine Heirat gestellt habe (act. 1498). Später habe er
gesagt, er habe keine andere Wahl, da ihr Leben auf dem Spiel stehe, am
sichersten sei es für sie, wenn sie heirate und sich dann scheiden lasse
(act. 1498). Weiter fügt sie an, sie wolle ihre Aussagen in den früheren
Einvernahmen «weder leugnen noch abstreiten»; was sie gesagt habe, sei richtig,
«aber extrem subjektiv» und sie wolle das Ganze nun differenzierter angehen. Es
sei für sie sehr wichtig, was mit dem Vater passiere. Dieser solle nicht einfach
als Täter abgestempelt werden, denn er sei «irgendwodurch auch ein Opfer»
(act. 1498).
Dass ihr Vater
sie zwei Wochen lang eingesperrt habe, als er von der Italienreise erfahren
hatte, berichtet sie wiederum, begründet dies nun aber mit Angst um sie, weil
sie mit Suizid drohte, und mit der grossen Gefahr, die von Seiten B____s
ausgehe. Sie sei wohl bei den ersten beiden Einvernahmen «unvorbereitet gewesen
(…) und auch ein bisschen paranoid» (act. 1499). Sie berichtet wiederum,
dass sie in der Türkei vom Vater geschlagen worden sei. Sie habe «das nicht ok
gefunden, aber [sie] habe das auch provoziert», indem sie «frech» gewesen sei
und sich geweigert habe mitzugehen (act. 1499). Der Berufungskläger A____ bestreitet,
dass es zu Gewalt gekommen sei, was D____ indes bekräftigt – es sei zu
körperlicher Gewalt gekommen –, und erklärt, sie habe sich geweigert
mitzugehen, weil sie wusste, dass es mit der Verlobung noch ernster werde. Auf
Nachfrage hin erklärt D____, der Vater sei wütend geworden und habe sie auch
mit Fäusten geschlagen. Sie habe das Gefühl, der Vater habe Angst, gegen B____
auszusagen, weil dieser mit [...] zu tun habe; sie verstehe das (act. 1503
f.). Der Verlobung habe sie schliesslich zugestimmt, weil sie Angst um ihr
Leben gehabt habe. Die Mutter von B____, aber auch die eigenen Eltern hätten
enormen Druck auf sie ausgeübt. Sie hätten gewusst, dass sie die Verlobung
nicht wollte, und hätten diese selbst zwar auch nicht gewollt, sich aber durch
die Umstände «gezwungen gefühlt, mich zu zwingen» (act. 1505). Der Berufungskläger
A____ pflichtete dem allerdings nicht ganz bei, sondern erklärte, er habe
gesagt, es sei ihre (D____s) Entscheidung, «… wenn sie sagt nein, dann ist
nein. (…) Wenn sie nein sagt, ist es für mich fertig. Es ist mir egal, was für
eine Gefahr auf mich zukommt» (act. 1506). D____ erklärt, sie habe dem
Vater mehrmals gesagt, dass sie die Verlobung nicht wolle, habe es ihm aber
«nie richtig begründet» (act. 1506). So sei es nicht sehr mutig von ihr
gewesen, dem Vater die versuchte Vergewaltigung zu verschweigen – dies, weil
sie «nicht wusste, wie er reagiert. Ich hatte Angst, dass er mich schlägt oder
mich einsperrt oder mich erst recht mit ihm verheiratet» (act. 1507). Klar
bestätigt D____ Drohungen, die ihr Vater ausgestossen habe. So habe er, für den
Fall, dass sie weglaufe, von einer Cousine erzählt, die ebenfalls geflüchtet
sei – allerdings zu einem Mann. Er habe gesagt, wenn er an Stelle des Onkels
wäre, würde er sie umbringen. Aber sie wisse nicht, ob er das aus Wut gesagt
habe oder ob er das wirklich gemacht hätte (act. 1509). Daran kann sich
der Berufungskläger A____ nicht erinnern (act. 1510).
Gegen Ende der
Einvernahme sagt D____ noch, unabhängig vom Strafverfahren, zu ihrem Vater: «Du
hast mir schon viel unrechtes antun (sic). Ich möchte dir sagen, egal was
passiert, ich verzeihe dir» – worauf er nur antwortet: «Ich verzeihe dir auch».
Auf Frage, ob sie aus ihrer Sicht auch Fehler gemacht habe, die den Vater zu
dieser Aussage bringen könnten, verneint sie, und erklärt, sie habe bestimmt Sachen
gemacht, die dem Vater nicht gepasst und die ihn gestört haben. «Wenn er mir
deswegen verzeiht, finde ich das gut» (act. 1519, 1520).
5.4.5
In
einem Brief an die Staatsanwaltschaft vom 9. Dezember 2015 (act. 1785 ff.)
– C____ hat am selben Tag auch einen entsprechenden Brief verfasst – hat D____
ihre bisherigen Aussagen weiter relativiert, insbesondere was ihren Vater
betrifft.
Sie berichtet
zuerst von Kindheit und Jugend ihres Vaters als verfolgter [...] in der Türkei
und den Schwierigkeiten, denen die Familie als gläubige Muslime in der Schweiz
begegnet sei (act. 1785/6). Es seien vor allem Frauen, die das patriarchalische
System aufrechterhielten. «Dass ich gegen meinen Willen mit B____ verlobt
wurde, ist eine Tatsache», es sei aber unfair, den Vater alleine dafür
verantwortlich zu machen, denn der Zwang sei vor allem «von B____ und seiner
Community» gekommen. Dieser habe geschickt alles, was sie von sich und ihrer
Familie erzählt habe, gegen sie genutzt, bis hin zum Versuch, sie zu
vergewaltigen, «denn er wusste, was es für eine Muslima bedeutet, wenn sie ihre
Jungfräulichkeit vor der Ehe verliert» (act. 1787). Sie habe Angst gehabt
vor den Reaktionen des Vaters, ohne konkret zu wissen, wie er reagieren würde.
Heute denke sie, es wäre nicht so gekommen, wenn sie ihm alles erzählt hätte.
Ihr Vater habe sich zuerst gegen eine Hochzeit gestellt, weil B____ aus [...]
komme. Das habe er ruhig und verständnisvoll gesagt, wofür sie ihm dankbar sei.
Sie habe das B____ mitgeteilt und ihn gebeten, sie in Ruhe zu lassen. Zusammen
mit seinem Onkel [...] habe B____ dann aber dem Vater gedroht, er würde sie (D____)
umbringen oder entführen, wenn sie ihn nicht heirate, und mit der
Veröffentlichung von Videoaufnahmen von ihr und B____ gedroht, auf denen sie angeblich
Geschlechtsverkehr hatten, was gelogen sei. Als der Vater das hörte, sei er «wahnsinnig,
aber auch sehr traurig» geworden. Sie habe zwei Wochen das Haus nicht verlassen
dürfen, weil B____ angeblich in Basel war, und habe ihrem Vater gegenüber in
diesem Zusammenhang Selbstmordgedanken geäussert. Sie sehe «die Einsperrung als
eine Fürsorge». Sie habe die Angst des Vaters vor B____ und seiner Familie
schon damals gespürt, als der Vater vorschlug, sie solle ihn heiraten und sich dann
wieder von ihm scheiden lassen. Nun empfinde sie seine Reaktionen auf die
massiven Drohungen der Familie B____ «als äusserst natürlich» (act. 1788).
Ihr sei aufgrund der Einvernahmen des Vaters aufgefallen, dass dieser sich
nicht traue, gegen B____ auszusagen (act. 1788). Ihr Vater habe eine grosse
Entwicklung durchgemacht und mittlerweile sei sie überzeugt, dass von ihm keine
Bedrohung ausgehe (act. 1789). Von ihrer Seite her sei «die Sache geklärt.»
Sie verzeihe dem Vater «die eine oder andere Gewalttat», liebe ihn über alles
und sei «sehr dankbar für all seine Bemühungen, (…) habe sehr viel von ihm
gelernt» und sei «stolz darauf, ihn als Vater gehabt zu haben»
(act. 1789). Sie betont abschliessend, dass es ihr wichtig sei, was mit
ihrem Vater geschehe.
5.4.6
In
der Einvernahme vom 21. April 2016 (act. 1858 ff.), laut
Vorinstanz nicht zu Lasten des Berufungsklägers A____ verwertbar (vgl. aber unten
E. 6.2.2), aber verwertbar betreffend B____ beschreibt D____ den Vorfall
der versuchten Vergewaltigung erneut. Sie beschreibt in freier Rede die
Situation wie bei früheren Einvernahmen. Sie beschreibt den Ort detailliert (act. 1860
ff.) und schildert dann, sie hätten sich auf eine Treppe gesetzt, etwas
gegessen und das problematische Gespräch betreffend seinen Heiratswunsch und
ihren Wunsch nach einer Beziehungspause geführt. Sie hätten gestritten. Er sei
zudringlich geworden, bis es dann zum Vergewaltigungsversuch gekommen sei. Er
habe sie verdächtigt fremdzugehen und habe geäussert, dass niemand sie bekomme,
wenn er sie nicht bekomme und «mal schauen, ob du immer noch nein sagst, wenn
du schwanger wirst» (act. 1862/3). Auch den restlichen Ablauf der
Geschehnisse schildert D____ gleich wie bei den anderen Einvernahmen (act. 1863-1868).
Sie verneint, dass es je zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr zwischen B____
und ihr gekommen sei (act. 1868). Es sei hauptsächlich zu Umarmungen und
Küssen gekommen, sie hätten ja eher eine Fernbeziehung geführt und sich gar
nicht oft gesehen. B____ habe einmal versucht, Geschlechtsverkehr mit ihr zu
haben. «Ich sagte dann nein und er akzeptierte es» (act. 1868). B____ habe
gewusst, dass sie vor der Ehe keinen Geschlechtsverkehr wollte, das sei für ihn
auch klar gewesen (act. 1869). Nach dem Vergewaltigungsversuch habe er
immer wieder gesagt, dass er sie vergewaltigen wolle, um sie «entweder zu
schwängern oder zu entjungfern», damit sie niemand anders heiraten könnte; er
habe einfach gesagt: «Mal schauen, wen du dann noch heiraten willst oder
kannst» (act. 1869). Abschliessend meint sie (act. 1875), sie habe
eigentlich nicht aussagen wollen, vor allem nicht gegen B____, der immer noch
eine eine grosse Gefahr für sie sei. Aber das Strafverfahren sei ja schon so
weit fortgeschritten (vgl. auch unten E. 6.2.2.).
Eher entlastend für
den Berufungskläger A____ – und deshalb zu erwähnen – sind hier die Aussagen
von D____ (act. 1877), wonach ihre Eltern sie in der Türkei, als sie bei der
Familie B____ in [...] (gemeint ist bei dieser Frage der Verteidigung offenbar [...])
waren, nochmals gefragt hätten, ob sie heiraten wolle, und gesagt hätten, im
Falle eines «Neins» gehe man einfach nach Hause. Sie habe aber, auch aus Angst,
einfach nicht «Nein» sagen können. Beim «Einsperren» hätten sicher ganz viele
Faktoren eine Rolle gespielt, zum einen Enttäuschung, zum anderen auch Fürsorge
(act. 1877).
5.4.7 Anlässlich
der vorsorglichen Einvernahme vor Strafgericht am 17. Mai 2017 (act. 2319 ff.)
hat D____ als Auskunftsperson erklärt, es sei zu Gewalt in der Familie
gekommen, aber nicht häufig, hauptsächlich, wenn die Erwartungen der Eltern
nicht übereinstimmten mit den Bedürfnissen der Töchter. Was genau wann passiert
sei, wisse sie nicht mehr (act. 2319). Sie nennt dann unter anderem die
Situation, als sie «in ein Lager gehen sollte und er es verweigerte». Es sei
hauptsächlich körperliche Gewalt gewesen, Schläge, vor allem mit der Hand ins
Gesicht und auf die Arme. Sie wollte nicht sagen, wohin und womit. Sie selbst
sei vom Vater geschlagen worden, bei ihrer Schwester sei es sicher auch
vorgekommen, aber sie könne nicht sagen, wann und in welchem Kontext
(act. 2320). Als psychische Gewalt nennt sie vor allem Verbote, verknüpft
mit Drohungen, dass ihnen dann etwas weggenommen würde, was ihnen wichtig sei,
beispielsweise die Schule. Andere Drohungen wisse sie nicht mehr (act. 2320).
Verbote hätten Ausgang betroffen, sich mit Freunden treffen, die nicht Moslem
waren, und mit der Religion verbundene Kleidervorschriften, wie das Tragen
eines Rocks (act. 2320). Betreffend Schläge nach Schulreisen, auf die sie
nicht gehen durfte, weicht sie zunächst aus, bejaht aber auf Frage hin, dass es
in diesem Zusammenhang Schläge gegeben habe (act. 2320). An einen
konkreten Vorfall, dass sie nach Schlägen ohnmächtig wurde, Nasenbluten bekam,
kann oder will sie sich nicht erinnern («Ich weiss es nicht mehr», act. 2322).
Auf konkreten Vorhalt hin (Schläge und Ohnmacht im Bad im Zusammenhang mit der
Information über die Beziehung zu B____), schweigt sie zuerst lange und erklärt
dann «Ja», will aber nicht mehr wissen, ob sie verletzt war, kann sich an die
Flucht ins Bad noch erinnern, nicht aber an den Anlass für den Streit, und
bestätigt schliesslich, dass es der Vater war, der sie dort geschlagen habe (act. 2323).
Auf Frage bestätigt sie, weinend, dass im Sommer 2015 Drohungen ausgestossen
wurden, sie werde in die Türkei zurückgeschickt, und erklärt, dass der Vater
solche Drohungen ausgesprochen habe. Solche Drohungen habe er allerdings auch
schon früher ausgesprochen, aber nie umgesetzt (act. 2323).
In Bezug auf B____
schildert sie (act. 2320 ff.), wie sie diesen über Facebook kennengelernt habe,
sich mit ihm anfangs freundschaftlich austauschen konnte, auch über Probleme zu
Hause redete, dass B____ sie dann zunehmend in eine Beziehung drängte, von
Heirat redete und zunehmend Druck machte, dass sie den Eltern auf seinen Druck
hin von der Beziehung erzähle, dass der Vater zuerst dagegen gewesen sei und
dies B____ auch gesagt habe, dass daraufhin die Familie B____ ihren Eltern damit
drohte, sie (D____) zu töten, falls nicht geheiratet werde, und dass sie (die
Familie B____) dem Vater schliesslich berichteten, dass sie (D____) B____ in
Italien besucht hatte – darauf «kehrte es auf einmal» beim Vater (act. 2321).
Dass sie danach zwei Wochen nicht habe zur Schule gehen können, sei «in erster
Linie (…) aus Sicherheitsgründen» gewesen, «weil B____ drohte, er komme nach
Basel und nehme mich mit» – ausserdem sei der Vater auch enttäuscht gewesen,
weil er davon ausging, dass sie ihre Jungfräulichkeit verloren habe – was nicht
stimmte –, womit sie aber «die Ehre ihrer Familie verletzt» hätte. Schon dort habe
sie gewusst, dass es vorbei war, sie keine Wahl mehr hatte und B____ heiraten
musste (act. 2321). Sie macht deutlich, dass sie sich gegen die bevorstehende
Hochzeit gewehrt habe (act. 2322). Das Drängen sei mehr von der
Verwandtschaft von B____ ausgegangen, aber ihre Familie habe sie auch dazu
gedrängt (act. 2325). Die Maturarbeit zum Thema Zwangsheirat habe sie geschrieben,
weil sie in dieser Situation war. Sie habe «dadurch eine Lösung gefunden,
nämlich die Flucht» (act. 2325). Auch beschreibt sie auf Frage hin, dass
der Vater vor allem im Sommer 2015 Drohungen, man würde sie in die Türkei
zurückschicken, aussprach (act. 2323). Die Drohungen betreffend Tod,
Ehrenmord habe sie «sehr ernst genommen.» Sie habe es vor allem B____ zugetraut,
dass er das in die Tat umsetzt. Der Vater hingegen habe oft Drohungen
ausgesprochen – zum Beispiel mit Rückkehr in die Türkei –, einfach um ihr Angst
zu machen, aber wirklich in die Tat habe er es nicht umgesetzt (act. 2323).
Sie beschreibt ein
weiteres Mal auch die Vorwürfe in Bezug auf B____ (act. 2321) und
schildert die Situation mit der versuchten Vergewaltigung anschaulich und gleich
wie zuvor (act. 2322 f.): Als sie B____ gesagt habe, dass sie ihn nicht
heiraten wolle, habe er sie entjungfern und schwängern wollen, damit sie keine
andere Wahl mehr gehabt habe, als ihn zu heiraten. Sie schildert, dass sie sich
verabredet hatten, um zu reden, dass sie noch Essen besorgt hatten, dass er
immer von der Ehe redete, sie ihm erklärte, sie wolle das nicht, dass er ihr
darauf bedeutet habe, sie habe keine Wahl, da seine Familie schon informiert
sei. Sie tut sich dann schwer, den eigentlichen Vergewaltigungsversuch zu
schildern, weint auch und schildert dann, dass B____ sie gepackt habe und sie
schüttelte, dass sie die genaue Abfolge nicht mehr wisse, sich aber daran
erinnere, dass er sie zu Boden warf und auszuziehen versuchte, sich auf sie
legte, dass sie schrie und er sie geschlagen habe, dass sie nicht mehr wisse,
wie sie wegkam, jedenfalls aber zur Tramstation rannte, wo er sie einholte.
Auch die Rückfahrt im Tram nach Basel und die Begleitumstände schildert sie
gleich – dass B____ sich mit einem Messer ritzte oder schnitt, dass sie sich in
einem Ladenlokal versteckte, er ihr eine Rose kaufte, dass man bei der
Claramatte war, er dort noch mit ihr reden wollte, sie aber nach Hause gehen wollte,
und dass sie nach diesem Vorfall nichts mehr mit ihm zu tun haben wollte.
5.4.8 An
der Berufungsverhandlung hat D____ am 1. Juli 2020 ein weiteres Mal als
Auskunftsperson ausgesagt (Prot. Berufungsverhandlung S. 27 ff.). Bereits in
der Berufungsantwort der Privatklägerinnen (act. 2847 ff.) waren deren bisherige
Angaben weiter relativiert worden mit der Begründung, diese «fühlten sich im
Rahmen der Befragungen im Untersuchungsverfahren überfordert und befanden sich
in einer Ausnahmesituation, was zu teilweise unüberlegten sowie unbewusst
widersprüchlichen Aussagen» geführt habe; «Panik und Angst hätten zu teils
falschen Interpretationen des Erlebten geführt».
D____ erklärt zunächst,
dass sie vor rund 3 ½ bis 4 Jahren wieder Kontakt zu ihrer Herkunftsfamilie
aufgenommen und die Familie auch zuhause besucht habe und dann vor zwei Jahren
mit Schwester, Mutter und dem jüngeren Bruder X____ Ferien in der Türkei,
zuerst in einem Hotel in [...], und dann gemeinsam auch mit dem Vater in [...]
verbracht habe, zu denen der Vater eingeladen habe. Der Vater habe sie nie in
ihrer Wohnung besucht und er kenne auch ihre neue Adresse nicht; sie würde sie
ihm aber sagen, wenn er danach fragen würde und dann könne er es finden (Prot.
Berufungsverhandlung S. 29, 39).
Allgemein
relativiert sie – wie nach der erwähnten Eingabe des Vertreters nicht anders zu
erwarten war – die Verantwortung des Vaters weiter und macht weiterhin vor
allem B____ und nun auch ihre Mutter – für Gewalt und Drohungen verantwortlich.
Sie seien als Kinder in der Türkei von der Mutter geschlagen worden und es sei
der Vater gewesen, der nach ihrer Einreise in die Schweiz diese Schläge
explizit verboten habe. Der Vater sei «an sich gegen Gewalt», es habe aber
«dann ein paar Situationen (gegeben), wo er gewalttätig geworden ist» – dies
habe aber «eigentlich» erst in den letzten 2 Jahren, als sie bei der Familie
wohnte, begonnen; «nicht oft, abzählbar, ein paar Fälle.» (Prot.
Berufungsverhandlung S. 29 f.). Sie habe selber entschieden, das Kopftuch
zu tragen, der Vater habe lediglich gesagt, dann sollte sie sich auch
entsprechend kleiden – oder das Kopftuch ablegen (Prot. Berufungsverhandlung S.
30). Auf Vorhalt ihrer detaillierten Schilderungen von Gewaltszenen – Tritte in
den Bauch, Handballen auf die Nase und Faustschläge ins Gesicht – und auf
Frage, ob dies oft passiert sei, meint sie, «oft» sei Definitionssache, dies
sei 2 - 3 Mal passiert, in dem Jahr oder den anderthalb Jahren, bevor sie
gegangen sei (Prot. Berufungsverhandlung S. 30). Das SMS von Y____ («halb tot
im WC» … «wegen dem Italiener») beziehe sich auf den Tag, als der Vater
erfahren hatte, dass sie B____ in Italien besucht hatte (Prot.
Berufungsverhandlung S. 30). Sie schildert weitschweifig die Hintergründe des
Vorfalls und verneint nun, dass der Vater sie da geschlagen habe, sie sei
«irgendwie umgefallen», habe «glaub’ den Kopf angeschlagen, entweder am WC oder
am Lavabo», so dass sie eine kleine Beule hatte. Auf Hinweis, dass der Vater auf
Vorhalt dieses SMS angegeben habe, er habe sie dort geschlagen (indes nach
seiner Darstellung in Zusammenhang mit der verpassten [...]reise, vgl. Prot.
Berufungsverhandlung S. 9) räumt sie ein, dass er sie während des Streites möglicherweise
«so schubste» (Prot. Berufungsverhandlung S. 41). In Bezug auf die [...]reise
erklärte sie, dass sie mitfahren wollte und sich dies auch zutraute, aber nicht
durfte, weil der Lehrer den vorbereiteten Brief nicht unterschrieben habe, und
dass es anschliessend zu Hause zu einem heftigen Streit gekommen sei, wobei der
Vater sie geohrfeigt habe (Prot. Berufungsverhandlung S. 33).
In Zusammenhang
mit Drohungen erklärt sie, dass sie bei vielen Drohungen bloss gedacht habe,
diese kämen vom Vater. Beispielsweise habe die Mutter zu ihr gesagt, als sie
nicht mit B____ aufs Standesamt gehen wollte, sie wisse, was passiere, wenn der
Vater das erfahre – sie habe das dann aber als Drohung aufgefasst, dass der
Vater ihr die Teilnahme an den bevorstehenden Maturaprüfungen verbieten würde
(vgl. Prot. Berufungsverhandlung S. 31). Als sie einmal zwei Wochen zuhause
war, habe sie dies als Einsperren empfunden, aber dies sei gewesen, damit B____
sie nicht finde (vgl. Prot. Berufungsverhandlung S. 32, 38). Kurz vor ihrer
Flucht habe der Vater tatsächlich gedroht, man gehe für immer in die Türkei. Sie
habe das aber nicht so ernst genommen, sie habe gewusst, dass sie an die Maturaprüfungen
gehen dürfe. Es sei ohnehin die Mutter gewesen, die jeweils damit drohte, was
der Vater dann mache – das Problem sei, dass sie und der Vater oft nicht direkt
zusammen geredet hätten (Prot. Berufungsverhandlung S. 32). Sie habe auch bloss
einmal gehört, wie der Vater zur Mutter sagte, dass, wenn er der Vater der
geflüchteten Cousine gewesen wäre, er seine Tochter köpfen oder umbringen
werde, sie wisse den genauen Wortlaut nicht mehr; sie wolle auch klarstellen,
dass sie diese Äusserung nur in diesem Zusammenhang erwähnt habe, dass dies im
Urteil aber häufig erwähnt werde, auch in Zusammenhängen, wo sie es gar nicht
ausgesagt habe (Prot. Berufungsverhandlung S. 35). Auf Frage des Verteidigers
des Berufungsklägers A____ erklärt sie, in ihren Kreisen in [...] habe es noch
nie einen Ehrenmord gegeben, dies sei ein Brauch in der Südosttürkei mit noch
strengeren patriarchalischen Gemeinschaften. Zudem sei dies gegen den Islam;
der Vater sei sehr religiös und sie sollte wissen, dass er «eigentlich»
niemanden umbringen würde (Prot. Berufungsverhandlung S. 38).
Die Verlobung in
der Türkei habe sie nicht eingehen wollen. Die Frage, weshalb sie dennoch
mitgegangen sei, beantwortet sie zunächst mit der Schilderung der der
eigentlichen Verlobung vorangegangenen Treffen mit der Familie von B____. Der Vater
habe auch gesagt, man könne doch mal die Familie B____ kennenlernen, auch damit
diese von Tochter und Vater A____ höre, dass sie der Heirat nicht zustimmten.
Auf Hinweis auf ihre Schilderung, wonach der Vater sie in diesem Zusammenhang brutal
geschlagen habe, so dass sie sich übergeben musste, und das Gefühl gehabt habe,
er schlage sie zu Tode, wendet sie nur ein, dies sei nicht in der Schweiz,
sondern in [...] passiert, und betont, sie sei dort geschlagen worden, aber
nicht, damit sie der Verlobung zustimme, sondern damit sie nach [...] zum Treffen
mit der Familie des Verlobten mitgehe; sie habe gewusst, dass die Verlobung
nicht da in [...] sei. Der Vater habe ihr auch das Handy gegeben, um zu sagen,
dass sie nicht kommen, sie glaube aber nicht, dass sie da telefoniert habe, sie
sei einfach mitgegangen (Prot. Berufungsverhandlung S. 34 f., 38). Die
Ehevorbereitung auf dem Zivilstandsamt in Basel habe sie eingeleitet, weil sie
befürchtet habe, dass B____ oder seine Cousins ihr oder ihrem Bruder Y____ sonst
etwas antun könnten. Auf Frage bestätigt sie, die Drohung mit den Maturaprüfungen
sei auch ein Grund gewesen, allerdings habe sie bloss gedacht, dies ginge vom
Vater aus (Prot. Berufungsverhandlung S. 35). Auf Frage des Verteidigers des
Berufungsklägers A____ meinte sie, der Vater habe die Heirat mit B____ gewünscht,
damit dessen Familie ihnen nichts antue. Der Vater habe gesagt, sie könnten ja
mal heiraten und dann scheiden. Sie wisse nicht, ob es tatsächlich zur Heirat
gekommen wäre, wenn sie die Familie nicht verlassen hätte (Prot.
Berufungsverhandlung S. 38).
In Bezug auf die
Beziehung zu B____ resp. deren Ende hat sie, wie bereits mehrfach ausgeführt,
dargelegt, dass dieser immer mehr von Heirat redete, dass ihr das zu viel wurde
und sie ihm sagte, dass sie ihn nicht heiraten wolle, und dass es dann zum
Übergriff gekommen sei. Zum Vorfall der versuchten Vergewaltigung selber ist
sie nicht mehr befragt worden, dies wurde auch nicht von der amtlichen Verteidigerin
von B____ beantragt (vgl. Prot. Berufungsverhandlung S. 34, 40).
Sie habe lange
an Flucht gedacht, denn sie habe sich in Basel wegen B____ nicht mehr sicher
gefühlt, habe Angst gehabt vor einer Entführung oder dergleichen. Heute würde
sie in einer solchen Situation zur Polizei gehen. Aber der Vater habe Angst
gehabt, gegen die Familie B____ vorzugehen. Sie habe mit allen den Kontakt
abbrechen und ein neues Leben anfangen wollen, weil alles, was sonst hier in
Basel passiert war, nicht erträglich gewesen sei. Der Vater sei in diesem
Moment Gegner und Beschützer in einem gewesen – Gegner, weil er sich nicht an
die Polizei gewendet habe und wegen seiner Angst. Auf Frage, weshalb man denn unter
diesen Umständen nach der Flucht der Familie nicht wenigstens einen
beruhigenden Brief geschrieben habe, meinte sie, sie sei auch «hässig auf den
Vater» gewesen, dass er keine Anzeige gemacht habe. Unabhängig von der
Zwangsheirat hätten sie eine schwierige Familie gehabt, auch wegen des Bruders,
sie hätten viel Verantwortung gehabt (vgl. auch Prot. Berufungsverhandlung
S. 37 f.), dann noch die Bedrohungen, es habe ständig Druck gegeben und
sie habe von niemandem mehr etwas wissen wollen (Prot. Berufungsverhandlung
S. 36). An jenem Tag der Flucht sei das Fass am Überlaufen gewesen, sie
habe keinen Tag länger hier bleiben können, habe auch an Suizid gedacht, sei
aber zum Schluss gekommen, stattdessen könne sie «einfach gehen und vielleicht
ein neues Leben aufbauen (…) alles zurücklassen, was mit dem vorherigen Leben
zu tun hatte. Auch meine Brüder, mit denen ich es ja sehr gut hatte, (…)» (Prot.
Berufungsverhandlung S. 37).
Auf Frage des Verteidigers
des Berufungsklägers A____ erklärt sie ihr teilweise erheblich abweichendes
Aussageverhalten mit der Komplexität des Falles. In der ersten Aussage habe sie
«nicht das richtige Bild rüberbringen können.» So habe sie die Angst des Vaters
vor der [...] nicht erwähnt, da dies ein Tabuthema gewesen sei. Auch sei es für
den Vater nicht so erklärlich gewesen, dass sie ihre Meinung zur Heirat mit B____
änderte. Es habe sehr viele Einflüsse gegeben und sei nicht um irgendwelche
Ehrvorstellungen gegangen (Prot. Berufungsverhandlung S. 39).
5.5 Aussagen
C____
5.5.1 In
der ersten Einvernahme vom 18. August 2015 (polizeiliche Einvernahme,
act. 804 ff.)
berichtet C____ zunächst von den Umständen ihrer
Verlobung und Verehelichung mit E____, ihrem Cousin mütterlicherseits. Sie beschreibt
den Druck, den ihre Mutter auf sie ausgeübt habe, um sie zu dieser Heirat mit ihrem
Neffen zu überzeugen. Diesbezüglich habe ihr Vater keinen direkten Druck auf
sie ausgeübt (act. 805). Ausserdem habe die ganze Verwandtschaft von der
Mutterseite Druck gemacht wegen der Heirat; die Grossmutter habe ihr von
kleinauf gesagt, sie seien ein hübsches Paar (act. 813). E____ habe auch Druck
wegen der Heirat gemacht und eines Nachts, nach einem Streit mit dem Vater,
habe sie ihm geschrieben, dass sie ihn heiraten wolle, sie habe das dann auch
gegenüber der Mutter bestätigt. Die Verlobung habe in den Sommerferien 2012, am
7. Juli, in der Türkei stattgefunden. Kurz vor den Sommerferien 2013 habe sie ihrer
Mutter gesagt, sie wolle die Verlobung auflösen. Die Mutter habe das nicht
zugelassen und geweint. Sie habe gesagt, das würde die Familienehre
beschmutzen. Am 5. Juli 2013 habe die Hochzeit nach islamischer Zeremonie
stattgefunden, am 17. Juli 2013 die standesamtliche Trauung. Zurück in der
Schweiz habe sie den Familiennachzug beantragt und nach etwa drei Monaten sei
ihr Mann in die Schweiz gekommen (act. 805 f.).
Sie beschreibt dann
massive gewalttätige Übergriffe – insbesondere Würgen – durch E____, welcher in
diesem Zusammenhang, u.a. wegen Gefährdung des Lebens, auch rechtskräftig zu
einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt worden ist. Sie sei deswegen mehrmals
zu ihren Eltern gegangen, habe dort auch einmal eine Woche gewohnt und den
Eltern erklärt, dass sie sich scheiden lassen wolle. Dies sei am 10./11. Mai
2015 gewesen. Ihre Eltern hätten gewusst, dass sie geschlagen wurde, und
gesehen, wie schlecht es ihr ging, hätten aber mit ihr geschimpft und sie
wieder zum Ehemann zurückgeschickt. Nach rund zwei Wochen sei es nicht mehr
gegangen und sie sei wieder zu den Eltern zurückgekehrt. Diese hätten wieder
mit ihr geschimpft, der Vater habe geschrien, wie sie ihnen dies antun könne. Schliesslich
habe ihr Vater gesagt, sie solle einmal 2–3 Wochen bei den Eltern bleiben und
sich alles nochmals überlegen. Nachdem sie gesagt habe, dass ihre Entscheidung
gefallen sei und sie sich scheiden lassen wolle, habe es eine Art
Waffenstillstand gegeben. Die Eltern hätten gemerkt, dass es ihr ernst sei, hätten
sie aber weiterhin zur Rückkehr überreden wollen. Ihre Schwester D____ hätte «zwangsverheiratet
werden sollen, mit einem Typen», was diese nicht wollte. Als sie den Eltern
erklärten, dass sie beide diese Männer nicht wollten, hätten die Eltern beschlossen,
dass die Familie endgültig in die Türkei zurückkehren werde. Nach einem Streit
mit der Mutter sei der Vater auf sie (C____) los gegangen und habe sie gekickt.
Es habe geheissen, wenn sie sich scheiden lasse, so müsse sie «in der Türkei
den nächstbesten Mann heiraten», egal ob dies «ein behinderter Mann sei oder
ein alter Mann mit Kindern», und man würde nun am Freitag in die Türkei gehen. Der
Vater habe schon oft geplant, zurück in die Türkei zu gehen, aber diesmal hätte
er es gemacht, «da er sowieso seinen Job verliert, weil die Firma, in der er
arbeitet, verkauft wird» (act. 812 f.).
Sie erwähnt auch
Druck des Vaters in Zusammenhang mit Kleidervorschriften, namentlich einen Rock
zu tragen, verbunden mit der Drohung, sie andernfalls von der Schule zu nehmen.
Sie hätten aber durchsetzen können, mit weiten Hosen zur Schule zu gehen
(act. 805). Sie beschreibt weiter, dass ihr bei verschiedenen
Gelegenheiten angedroht worden sei, sie werde die Schule verlieren. Ausserdem
habe ihr Vater sie und ihre Schwester mehrfach geschlagen, sie selbst nicht
wegen der Heirat «aber wegen anderen Sachen», beispielsweise weil sie an einem
Fussballspiel gewesen seien oder weil er sie, damals 18-jährig, beim Rauchen
erwischt habe. C____ gibt weiter an, ihr Vater habe «oft gesagt, dass er uns
umbringen würde, wenn wir die Ehre der Familie beschmutzten. Er hat uns oft
gesagt, dass er uns in einen Wald schleppen würde und umbringen würde und es
wäre ihm egal, wenn er dafür in den Knast gehen müsste» (act. 815). Damals
habe sie die Drohungen nicht ernst genommen, jetzt aber schon (act. 815).
Sie habe Angst vor ihrem Vater. Wenn dieser aggressiv werde, wisse er nicht,
was er mache (act. 815). Ihr Vater sei sehr religiös, habe in (…) eine
Moschee gebaut und in (…) eine Moschee eröffnet, habe sich selber als Hizbollah
– «Diener Gottes» – bezeichnet und ihnen gesagt, er könne seine Töchter im
Namen Gottes umbringen, wenn diese seine Ehre beschmutzten (act. 822).
Der Vater wolle,
dass die Schwester D____ den B____ heirate, weil sie einmal zu diesem nach
Italien gefahren sei, womit aus seiner Sicht die Ehre der Familie beschmutzt sei
(act. 816 ff.). Als unmittelbare Reaktion auf die entsprechende Vorsprache
der Familie von B____ habe der Vater D____ zwar nicht geschlagen und er sei
darauf stolz gewesen, aber später habe er sie ja trotzdem geschlagen
(act. 818). Der Vater habe D____ wegen ihrer Weigerung, mit in die Türkei
zur Verlobung zu gehen, «ganz brutal geschlagen, sodass Ihre Lippe geplatzt
ist», sie selbst sei nicht dabei gewesen (act. 816). Auf entsprechende
Nachfrage bestätigt C____, dass der Vater D____ als Reaktion auf die
Italienreise glaublich im Februar 2014 zwei Wochen lang in der Wohnung
eingesperrt habe; er habe die Wohnungstüre abgeschlossen (act. 819). Sie
bestätigt auch, dass B____ den Vater zu einem Ehrenmord hätte bringen können: «Wenn
er z.B. meinem Vater gesagt hätte, dass meine Schwester und er
Geschlechtsverkehr gehabt hätten, wäre das ein richtig guter Grund gewesen,
dass mein Vater meine Schwester umgebracht hätte. Also mein Vater hätte das
gemacht und B____ hätte gelogen» (act. 819). Sie berichtet auch von der
versuchten Vergewaltigung, von der D____ ihr mittlerweile erzählt habe (act. 817
f.). D____ habe B____ zuerst toll gefunden. «Nachdem er sie aber bedroht hat,
hat sie ihn gehasst wie die Pest. Sie hat sich ab ihm geekelt» (act. 818).
5.5.2 In
der Einvernahme vom 22. September 2015 (polizeiliche Einvernahme, act. 1079 ff.)
erklärt C____ erneut, dass der Druck zur Heirat mit E____ primär von dessen
Familie gekommen sei; ihre Mutter, welche E____ sehr gern habe, habe diesen
Druck abbekommen und an sie (C____) weitergegeben (act. 1079 f.).
Sie schildert,
dass der Vater zuhause das Sagen hatte, die Mutter habe in seiner Anwesenheit keine
grosse Mitsprache gehabt (act. 1082). Sie schildert auch die Angst der
Mutter vor der Familie von D____s Verlobten B____ und vor einem Ehrenmord,
weshalb sie (Mutter) der Schwester geraten habe, B____ zu heiraten (act. 1083).
Die Mutter sei die Hauptbezugsperson des Vaters, sie würden viel miteinander
reden und sich nie etwas verheimlichen (act. 1084); der Vater habe sich
oft als «der König der Familie» bezeichnet. «Was er sagt, passiert»
(act. 1085). Angesprochen auf ein SMS des Bruders Y____, wonach D____ «halb
tot» gewesen sei «wegen dem Italiener» meint C____, das sei gewesen, als der
Vater von B____ erfahren habe, glaublich als er die Schwester nicht in die
Schule gelassen und sie zuhause eingeschlossen hatte. Die Schwester D____ habe
ihr erzählt, sie und der Vater hätten gestritten, sie habe sich dann auf der
Toilette eingeschlossen, sei ohnmächtig geworden, der Vater habe das Schloss
abmontiert und sie (die Schwester) herausgeholt. Infolge der beengten
Verhältnisse im Bad habe die Schwester sich den Kopf an der WC-Schüssel
angeschlagen (act. 1086 f.).
Die Flucht sei
trotz allem sehr schnell erfolgt. Sie schildert eindrücklich ihre Ambivalenz
bei den Überlegungen zur Flucht (act. 1091). In Bezug auf ihre
Zukunftspläne meint sie, es sei für sie und die Schwester D____ einfach klar,
dass sie nicht mehr zurück zur Familie gehen könnten.
5.5.3 An
der Konfrontationseinvernahme mit dem mittlerweile inhaftierten A____ vom
29. Oktober 2015 (act. 1524 ff.)
beschreibt C____ den
Druck, der zu ihrer Verlobung und Heirat geführt habe, und erklärt, er sei vor
allem von der Familie ihres Mannes und von diesem selbst ausgeübt worden; die
Mutter habe den Druck auch erfahren und an sie weitergegeben. Auf deren ständiges
Drängen habe sie selbst schliesslich «einfach Ja gesagt» (act. 1524–1526).
Ihr Vater habe davon eigentlich vorher nichts gewusst. Sie habe verhindern
wollen, dass er auf die Mutter oder auf Verwandte losgehe, darum habe sie ihm
gesagt, es gebe keinen Druck. Ihr Vater habe sie auch nie darauf angesprochen.
Sie habe das mit der Verlobung und Hochzeit «als Zwang vom Vater aufgenommen,
weil er die Verlobung und die Heirat durchgeführt hat. Finanziert und
organisiert» (act. 1527). Die in der Ehe erlebten Misshandlungen habe sie
der Mutter «immer gleich erzählt» und sie sei davon ausgegangen, dass ihr Vater
auch davon wusste (act. 1541). Dieser bestreitet das freilich – nicht nur
sein Wissen, sondern überhaupt, dass solche Misshandlungen stattgefunden haben
könnten (act. 1541). C____ erklärt auch, weshalb sie vor einer Scheidung
Bedenken hatte und wieder zu ihrem Mann zurückging: Ihre Eltern hätten gesagt,
dann müsse sie einen anderen Mann heiraten, denn in ihrer Kultur könne man
nicht über länger Zeit geschieden bleiben. Spätestens nach einem Jahr wäre wieder
eine Heirat angesagt gewesen. Für eine geschiedene Frau sei es noch schwieriger,
wieder zu heiraten, sie bekäme Männer, die eine Frau wollen, ältere Männer oder
Männer mit Kindern, denen sie dann dienen müsse. Es sei nicht in Frage
gekommen, zuerst ihr Studium an der Universität abzuschliessen und dann ans
Heiraten zu denken (act. 1528 ff.). Bei einer Scheidung hätte sie auch in
die Türkei gehen müssen, dort hätte sie nicht studieren wollen. Zuerst habe sie
Angst gehabt; später habe sie dann nachgedacht und gemerkt, dass das ja schon
wegen des behinderten Bruders gar nicht gegangen wäre (act. 1543). Ihr
Vater bestreitet diese Drohung (act. 1543). Weiter meint C____ (von sich
aus), der Vater habe sie nur geschlagen, als sie klein war, sonst nie, sie
denke auch, dass er nicht zulassen würde, dass ihr Mann sie schlage, deshalb
sei sie nicht überrascht, dass er dies nicht gewusst habe (act. 1542).
C____ beschreibt
ihre enge Bindung zu ihrer Familie, speziell zu den Brüdern (act. 1533). Sie
relativiert dann auch ihre Angst vor der Reaktion des Vaters auf die Flucht.
Sie habe nachgedacht und gemerkt, dass eine starke Bindung innerhalb der
Familie bestehe und ein Vater seine Tochter nicht so einfach töten könne. So
wie sie den Vater kenne, werde dieser einfach wütend werden (act. 1535). Sie
meint auf Frage noch, sie habe allgemein Angst um ihre Sicherheit, aber am
meisten vor den Verwandten von B____, welche aus der [...] kämen, wo es
Ehrenmord gebe. Diese machten sie (C____) auch für die Flucht der Schwester
verantwortlich. Als der Vater in der Einvernahme zu weinen beginnt, meint C____
(zu ihm), sie habe nicht gesagt, dass sie Angst vor ihrem Vater habe
(act. 1538). Auch hätten sie die Eltern immer noch lieb, was es so schwierig
gemacht habe (act. 1539). Sie betont den – angeblichen – Druck, dem ihre
Familie von Seiten der Familie B____ ausgesetzt sei. Die Mutter habe geklagt, die
B____s könnten einen Bruder von ihr entführen, um die Schwestern zu finden, und
der Bruder habe berichtet, dass sie sich nicht aus dem Haus trauten (act. 1539).
Allerdings ist hier schon zu erwähnen, dass Mutter und Bruder nichts von
solchen Drohungen wissen wollen, sondern im Gegenteil fast nur Gutes über B____
zu berichten wissen; die Mutter verneint explizit, sich je unter Druck gesetzt
gefühlt oder gar Angst gehabt zu haben (vgl. unten E. 5.9).
5.5.4 An
der Konfrontationseinvernahme mit E____ vom 26. November 2015 (act. 1627
ff., nicht verwertbar zu Lasten des Berufungsklägers A____)
beschreibt C____
nochmals eindrücklich, dass sie die Hochzeit überhaupt nicht wollte und Angst
davor hatte. Weitere Schilderungen bezüglich der unglücklichen Ehe, insbesondere
betreffend das Kontrollverhalten und die Gewalttätigkeiten von E____ sind hier nicht
mehr relevant, da das ihn betreffende Urteil in Rechtskraft erwachsen ist.
5.5.5 Im
Brief an die Staatsanwaltschaft vom 9. Dezember 2015 (act. 1777)
schreibt C____ – teils im Plural und parallel zu ihrer Schwester (vgl. oben E. 5.4.5)
–, dass sie «nie gelogen oder irgendwelche Dinge erfunden» hätten, sondern
«alles so erzählt wie es war». Inzwischen aber sei ihre Sicht auf die Dinge
«objektiver» geworden. Sie hätten nun «eingesehen, wer uns zu diesen Ehen
gezwungen hat.» Auf sie sei latenter Druck von vielen Verwandten ausgeübt worden,
der sie zu dieser Ehe geführt habe (act. 1777/8). Der Vater habe davon
aber nichts gewusst, in seinen Augen habe sie diese Ehe gewollt. Auch habe der
Vater «nie wirklich gesagt», dass sie sich nicht scheiden lassen dürfe, sondern
lediglich gesagt, sie solle eine Weile zuhause bleiben und sich Zeit nehmen,
denn eine Ehe könne man nicht so einfach auflösen (act. 1776). Sie habe
die Anzeige gemacht, weil sie wütend war auf ihn und weil sie der ganzen Familie
zeigen wollte, dass so etwas strafbar ist. «Ich würde fast schon von einer
falschen Anzeige sprechen. Aber irgendwie war diese Anzeige gar nicht falsch,
die Person, die beschuldigt ist, ist die falsche.» Sie sei damals in einer
«unerträglichen Phase», an einem Wendepunkt im Leben gewesen. Zudem seien sie «sehr
paranoid» gewesen. Unter solchen Umständen habe sie die Anzeige gemacht, was
sie nun sehr bereue (act. 1776, 1779). Bei der ersten Einvernahme seien
sie noch «in einem Schockzustand» gewesen. Dass der Vater in Haft genommen
worden sei, sei für sie wie ein Schlag ins Gesicht gewesen. Es gehe ihr und
ihrer Schwester sehr schlecht seither. Sie stelle sich manchmal vor, wie es
zuhause aussehe – die Mutter sei nicht selbständig und werde es auch nie sein, sei
psychisch labil und habe mehrere Suizidversuche hinter sich. Sie mache sich
deswegen vor allem Sorgen um den jüngeren Bruder, der im Rollstuhl sitze – nur
ihr Vater könne die Mutter aufhalten, wenn diese in eine Krise gerate
(act. 1779 f). Ausserdem habe eine Gefängnisstrafe des Vaters auch für sie
«nichts Gutes zu bedeuten». Auch fürchte sie sich vor der Familie des Verlobten
der Schwester. Beim Vater sei die Angst nicht so gross, da sie denke, dass
dieser bei Abschluss des Verfahrens und Entlassung aus der Haft aufhören werde,
sie zu suchen, denn so emotional der Vater auch scheine, «er denkt sehr
rational» (act. 1782).
5.5.6 An
der vorsorglichen Einvernahme vor Strafgericht am 17. Mai 2017 (act. 2310 ff.)
muss sich C____ – im Gegensatz zu ihrem Schreiben vom 9. Dezember
2015, in welchem sie das Thema Gewalt möglichst ausgeklammert hat – auf
entsprechende Fragen auch zu durch den Vater erlebter Gewalt und Drohungen
äussern. Gewalt in der Kindheit von Seiten des Vaters hätten weder sie noch die
Geschwister erlebt, sie habe auch nicht gesehen, dass er die Mutter geschlagen
hätte. Die Kindheit sei «eigentlich recht friedlich» gewesen, man habe
muslimisch gelebt (act. 2311). Angesprochen auf einen Vorfall mit einem
Fussballspiel erklärt sie, sie hätten die Eltern angelogen, sie würden in die
Bibliothek gehen – in Wahrheit seien sie aber ans Fussballspiel gegangen. Sie
seien deswegen nicht geschlagen worden, man habe ihnen gesagt, sie sollten
künftig nicht mehr lügen, und eine Zeitlang habe man nicht mit ihnen gesprochen
(act. 2312). Auf Frage gibt sie die Drohung, ihr die Schule wegzunehmen,
implizit an: «Ja, es war schlimm für mich, wenn man sagte, ich dürfe nicht in
die Schule» (act. 2312). In Bezug auf die Heirat mit E____ spielt sie die
Rolle der Eltern und namentlich des Vaters weiter herunter (act. 2312 ff.).
Mit dem Vater habe sie nur einmal darüber gesprochen und er habe gefragt, ob
sie sich sicher sei, und sie habe ja gesagt (act. 2312). Als die
Gewalttätigkeiten und Konflikte in ihrer Ehe losgingen, sei sie etwa 4–5 Mal
bei ihren Eltern zuhause gewesen und habe sich dort über ihren Mann beschwert.
Dass sie sich scheiden lassen wolle, habe sie ihrem Vater ganz am Schluss zum
ersten Mal gesagt und er habe gesagt, sie solle erst einmal bei den Eltern
bleiben und es sich überlegen. Eine Ehe könne man nicht so schnell auflösen.
Sie sei zwar aufgewühlt gewesen, habe sich aber wirklich scheiden lassen
wollen. Mit der Mutter habe sie schon bei früheren Gelegenheiten darüber
gesprochen (act. 2314). Auf die Frage, ob ihr angedroht worden sei, die
Ausbildung nicht weiterführen zu können und in die Türkei verbracht und dort
wiederverheiratet zu werden, meint sie ausweichend, der Vater habe schon länger
geplant, dass die Familie in die Türkei zurückkehre und die Schwestern hier blieben,
wenn die Schwester auch geheiratet hätte. Mit dem Wunsch nach Scheidung sei
dieser Plan nicht mehr so aufgegangen, und sie hätten auch mitkommen sollen.
Dann hätte sie nicht weiter studieren können. Die Wiederverheiratung sei ihre
Angst gewesen, aber der Vater habe nicht gesagt, dass er dies vorhabe (act. 2314).
Auf Frage, was ihre Eltern dazu meinten, dass ihr Mann sie gewürgt habe,
erklärt sie, dass sie dies nur der Mutter erzählt habe, nur ganz am Schluss habe
sie solche Sachen gesagt. Während der Ehe, vor der Flucht, habe sie dem Vater
nichts erzählt. Auf Frage, ob der Vater dennoch gefunden habe, mit der Scheidung
sei zuzuwarten, erklärt sie, sie glaube, er habe sich das nicht so schlimm vorgestellt
(act. 2315). Auf die Frage, wie es zur Flucht gekommen sei, antwortet C____
«Meine Schwester und ich wollten nicht einfach in der Türkei landen, sondern
hier bleiben.» Sie seien «recht aufgedreht» gewesen, die Situation habe sich
bei beiden zugespitzt und sie hätten sich von den Eltern nicht verstanden
gefühlt (act. 2314). Sie relativiert auch die Angst, die sie angesichts
der Nachrichten des Vaters und anderer Verwandter nach der Flucht empfunden
habe, nun habe sie überlegt und könne sich nicht vorstellen, dass der Vater
etwas Schlimmes tun könnte, man hätte wohl weiter diskutiert (act. 2315).
Auf den Vorhalt, in der ersten Einvernahme habe es sehr anders geklungen, meint
sie, sie sei da mit Fragen konfrontiert gewesen, die sie noch nie jemand
gefragt habe, und habe spontan Antwort gegeben. Sie habe nun nachdenken können
und habe gemerkt, dass sie die Schuld nicht nur dem Vater zuschieben könne;
einen Teil der Schuld trage die Verwandtschaft des Mannes, und «den anderen
Teil der Schuld schiebe ich mir selber zu» (act. 2315). Die Geschichte mit
der geflohenen Cousine und insbesondere die damit verbundene indirekte Drohung
des Berufungsklägers A____ schildert C____ nun auch anders: Ihre Eltern hätten
nur gefunden, das sei «etwas Unschönes», man habe das in keinem speziellen Zusammenhang
erzählt; der Vater habe lediglich zu verstehen gegeben, dass er enttäuscht wäre,
wenn sie so etwas machten, sie erinnere sich aber «nicht genau, was er genau
sagte» (act. 2316). Von Gewalt gegen der Schwester D____ will C____ auch nichts
mehr wissen. Es möge sein, dass sie einmal sagte, die Schwester sei geschlagen
worden, sie erinnere sich aber nicht mehr (act. 2316).
Auf Frage ihrer
(damaligen) Vertreterin, ob ihre usprünglichen Aussagen korrekt gewesen seien
oder ob sie etwas erfunden haben, meint sie, es sei etwas nicht ganz so
verstanden worden, wie sie es gemeint habe, etwa beim Komplex «Zwangsheirat».
Sie habe nachher gemerkt, dass sie nicht lange überlegt, sondern einfach gesagt
habe, was ihr in den Sinn gekommen sei. Auf Nachfrage bekräftigt sie, sie habe
nichts erfunden. Schliesslich gibt sie der Sorge Ausdruck, dass der Vater für
etwas verurteilt würde, «für das er nicht die ganze Schuld hat»
(act. 2317).
5.5.7 An
der Berufungsverhandlung (Prot. Berufungsverhandlung S. 15 ff.) hat C____,
wie angesichts der Eingabe ihres neuen Vertreters vom 12. November 2018
(Berufungsantwort) zu erwarten war, ebenfalls versucht, ihre früheren Aussagen
möglichst zu relativieren. Ihre Belastung war offensichtlich – so hat sie,
trotz Aufforderung, laut zu reden, dermassen leise geredet, dass sie – neben
den an sich diskreten Tastaturgeräuschen – nur schlecht zu verstehen war, und
hat ihre Aussagen auffallend durch relativierende Füllwörter wie «eigentlich»
oder «ein bisschen» abgeschwächt.
Auch sie hat
berichtet, dass seit rund 3 Jahren wieder Kontakt zur Herkunftsfamilie bestehe,
die Familie – auch der Vater – wüsste, wo sie wohnen.
Zum Thema Gewalt
in der Familie äussert sie sich stark relativierend. Das von ihr ursprünglich
berichtete Anspucken sei nur so ein «trockenes» Spucken – eine Geste aus der [...]
Kultur – gewesen, als sie unanständig zur Mutter gewesen sei – das sei keine schlimme
Körperverletzung. Die Schwester habe mal eine Ohrfeige eingefangen, schon etwas
mehr als sie (Prot. Berufungsverhandlung S. 17). Vor der Flucht sei es ein
«bisschen zur Gewalt» gekommen (Prot. Berufungsverhandlung S. 17 f.). Die
Mutter habe sie und die Schwester während der Kindheit in der Türkei geschlagen
– was C____ dann gleich durch deren schwierige Situation als alleinerziehende
Mutter in der Türkei, und durch Traumatisierungen entschuldigt; der Vater habe dies
aber erfolgreich unterbunden. Dann seien sie «eigentlich nicht geschlagen worden.»
Nur wenn sie irgendwo hingegangen seien, wo sie nicht sollten, oder nicht auf
die Eltern hörten oder gelogen hätten, habe es mal eine Ohrfeige gegeben, es habe
nicht viel Gewalt in der Kindheit gegeben (Prot. Berufungsverhandlung S. 17).
Angesprochen auf die SMS des Bruders Y____, wonach D____ «halb tot im WC»
gelegen sei, meint sie, dieser Vorfall sei passiert, kurz nachdem der Vater von
der Italienreise von D____ erfahren habe und es deswegen zum Streit kam. Die
Schwester sei im WC ohnmächtig geworden, weil sie hyperventiliert habe und sie
habe auch Klaustrophobie. Sie habe dies einfach von der Schwester erfahren; für
Genaueres müsse man diese fragen (Prot. Berufungsverhandlung S. 18).
Zum Thema Drohungen
äussert sie sich wie folgt: Der Vater habe einmal aus Wut gesagt, dass sie die
Schule verliere, das habe sie gar nicht ernst genommen; das sei «dann immer so
ein bisschen» ihre Angst gewesen. Vor der Flucht habe die Mutter zur Schwester
gesagt, wenn sie nicht zum Standesamt gehe, könne sie die Maturaprüfungen
vergessen; «eigentlich kam die Drohung vor der Flucht nicht explizit vom Vater,
sondern von der Mutter» (Prot. Berufungsverhandlung S. 17). Angesprochen auf
den Vorwurf, der Vater habe ihr und der Schwester D____ mehrfach gedroht, er
werde sie in den Wald schleppen und umbringen, wenn sie die Ehre der Familie
beschmutzten, egal ob er dafür ins Gefängnis müsse, erklärt sie nun, diese
Äusserung stehe in Zusammenhang mit einer Cousine mütterlicherseits, die zu
einem Mann in ein anderes Dorf gegangen sei. Die Mutter sei deswegen mit
Kopfschmerzen auf dem Sofa gelegen und habe «ein bisschen herumgejammert», die
Ehre ihres Bruders sei verletzt. Der Vater habe dann beiläufig – und um die
Mutter zu beruhigen – zur dieser gesagt, an Stelle des Vaters hätte er die
Cousine umgebracht. Sie (C____ und D____) seien in der Küche gewesen und hätten
das zufällig mitbekommen. Sie habe das damals ernst genommen und habe auch ein
bisschen Angst gehabt. Auch Drohungen wie das Schulverbot oder die Rückkehr in
die Türkei, seien «meistens Sachen, die eigentlich von der Mutter gekommen
sind.». Auf Hinweis, dass ja dann eigentlich die Mutter angeklagt gehöre,
krebst sie wieder zurück und meint nun: «Also sie hat ja nicht selber gedroht,
meistens. Sobald der Vater dann irgend so etwas gesagt hat, wo er aber gar
nicht explizit gedroht hat, haben die Schwester und ich das gleich ernst
genommen und Angst bekommen.» Auf Wiederholung des Hinweises auf die Wahrheitspflicht
und des Verbots, jemanden falsch zu beschuldigen, erklärt sie, sie habe
niemanden falsch beschuldigt, zu der Zeit sei das für sie die Wahrheit gewesen (Prot.
Berufungsverhandlung S. 18 f.). Auf Frage des Privatverteidigers nach
Kleidervorschriften erklärt sie, das Kopftuch hätten sie selber tragen wollen,
unter dem Einfluss einer Kollegin aus der Nachbarschaft. Neben dem Kopftuch sei
körperbetonte Kleidung problematisch, da habe es Kleidervorschriften von der
Mutter gegeben, nicht nur vom Vater.
Angesprochen auf
den Vorwurf, der Vater habe die Schwester D____ einmal wegen B____ zwei Wochen
in der Wohnung eingesperrt, erklärt sie, D____ habe einfach nicht in die Schule
gehen dürfen, hätte aber mit der Mutter rausgehen dürfen, was sie nicht wollte.
Grund dafür sei der Schutz der Schwester vor B____ gewesen. Sie glaube, der
Vater habe das der Schwester auch gesagt, aber die Schwester habe es damals so
verstanden, als habe der Vater etwas gegen die Schule oder mache das grundlos;
sie glaube auch, dass der Vater gar nicht viel von den Drohungen, die B____ gegenüber
den Eltern ausgestossen hatte, erzählt habe (Prot. Berufungsverhandlung S. 17
f.). Auf Hinweis auf ihre früheren Aussagen in Zusammenhang mit ihrer Angst vor
einem Ehrenmord erklärt sie, das sei ein bisschen von der Schwester gekommen,
die wegen der Italienreise zuhause bleiben musste und Angst gehabt habe, dass
der Vater das mache, weil die Familienehre beschmutzt sei. Sie habe lange
nachgedacht und vielleicht habe auch die Schwester irgendwann bemerkt, dass der
Vater das Einsperren aus Fürsorge und wegen der schlimmen Drohungen des B____
gemacht habe – und dann habe das ja nichts mit der Ehre zu tun (Prot.
Berufungsverhandlung S. 23 f.). Sie hält noch fest, die Frage der Auflösung der
Verlobung sei in den zehn Tagen vor der Flucht recht intensiv diskutiert
worden, wobei der Vater vieles auch neu erfahren habe, und damit nicht habe
umgehen konnte. Die Diskussion habe sich nicht darum gedreht, dass D____ den B____
heiraten müsse, sondern eher darum, wie man diesen nun loswerde resp. was genau
das Problem sei und wie man dieses lösen könne. Die Schwester sei – wie sie
selber auch – nicht ganz ehrlich gewesen mit dem Vater, indem sie ihm nicht
alles erzählt habe. Auf Hinweis, dass angesichts ihrer Schilderungen die Flucht
der Schwestern nicht nachvollziehbar sei, macht sie zunächst geltend, wenn B____
ein «normaler Mensch wäre und nicht ein Sympathisant einer terroristischen
Organisation», hätte man nicht so viel Angst gehabt. Auf Frage, weshalb die
Familie sich denn nicht gegen B____ zusammengetan habe, und weshalb sie da
geflüchtet seien, meint sie lapidar: «Die Schwester und ich wollten schon immer
mal ausziehen.» Auf Hinweis, dass man, um diesen Zweck zu erreichen, nicht mit
einem enormen Aufwand – unter anderem wurde ein ganzes Frauenhaus evakuiert,
als der Berufungskläger A____ dort auftauchte – ein Schutzprogramm hätte
aufziehen müssen, ergänzt sie, die ganzen Diskussionen seien ihnen einfach zu
viel geworden. Sie fügt an, sie hätten sich dann spontan zur Flucht
entschlossen, als sie erfahren hätten, dass die Mutter nicht hinter ihnen stand
(vgl. Prot. Berufungsverhandlung S. 26 f.).
Angesprochen auf
ihre unterdessen geschiedene Ehe mit dem Cousin E____ und die dabei erlebte
häusliche Gewalt, erklärt sie, sie sei häufig nach Hause zu den Eltern gegangen
und habe über eheliche Diskussionen berichtet. Erst am Schluss, 10 Tage vor der
Flucht, sei sie mit den Koffern heimgegangen und habe gesagt, dass sie sich
scheiden lassen wolle, habe aber «gar nicht gross ausgeholt wegen der
Gewalttätigkeiten», zumal sie sich einfach scheiden lassen und nicht nach den
Gründen gefragt werden wollte, sondern einfach wollte, dass die Eltern ihren
Scheidungswunsch akzeptieren. In diesen zehn Tagen seien die Probleme der
Schwester mit B____ im Vordergrund gestanden; ihre Scheidung habe ja noch etwas
warten können. Auf ihren Scheidungswunsch habe die Mutter «recht überreagiert»,
was sie verstehe, «schliesslich ist es ja ihre Familie». Aber der Vater habe
«recht verständnisvoll reagiert» und gemeint, man könne doch eine Lösung
finden, wenn es nur um kleine Sachen gehe; wenn sie wieder heirate, werde sie
dieselben Probleme haben. Auf Frage, weshalb sie dem Vater nicht von den
Gewalttätigkeiten berichtet habe, meint sie, das wisse sie nicht, sie habe
gedacht, der Vater wisse das schon. Und sie habe noch bei sich gedacht: «… wie
kann mein Vater so grausam sein, wenn er weiss, dass das passiert ist, und
trotzdem so macht?» (Prot. Berufungsverhandlung S. 20). Auf Hinweis, dass es
nicht plausibel sei, dass sie dem Vater unter diesen Umständen nichts von der erlittenen
häuslichen Gewalt erzählte, folgen weitschweifige Ausführungen über den
historischen Hintergrund – Verfolgung der [...] in der Türkei – und selber erlebte
Traumata in der Kindheit, welche damit schliessen, dass es vielleicht
unglaubwürdig erscheine, aber sie hätten es den Eltern nicht erzählt, weil sie
es in dem Moment vergessen oder verdrängt hätten (Prot. Berufungsverhandlung S.
19 ff.). Angesprochen auf den Vorwurf, der Vater habe ihr für den Fall einer
Scheidung damit gedroht, dass sie für immer in der Türkei bleiben müsse und
dort mit dem erstbesten Mann verheiratet werde, erklärte sie, dies habe der
Vater einmal aus Wut gesagt, aber dies sei ja schon wegen des schwer
behinderten Bruders nicht möglich. Diese Äusserung des Vaters sei «vielleicht
mit ein Grund» gewesen, dass sie mit der Schwester geflüchtet sei. Es habe schon
etwas Angst vor einer Wiederverheiratung bestanden, da die Mutter so etwas
gesagt habe. Der Vater habe nicht explizit gesagt, man werde sie wieder
verheiraten, sondern nur erwähnt, dass sie die gleichen Probleme habe, wenn sie
wieder einen Mann hat (Prot. Berufungsverhandlung S. 21, vgl. auch S. 25).
Auch die
Drohungen nach ihrer Flucht relativiert sie nun stark und behauptet, sie habe
Angst vor weiteren Diskussionen mit den Eltern bekommen, und darauf habe sie keine
Lust gehabt. Ihre Angst habe vor allem B____ und dessen Familie betroffen, welche
«ein bisschen Mitglieder und Sympathisanten einer terroristischen Organisation
in der Türkei» seien. Vor dem Vater hätten sie weniger Angst gehabt (Prot.
Berufungsverhandlung S. 22). Die Angst vor B____ habe sie auch davon
abgehalten, heimzukehren, denn dies hätte er vielleicht erfahren. Jetzt hätten
sie wieder Kontakt zur Familie, denn B____ sei ja ausgeschafft worden; zur
Sicherheit zögen sie aber immer Sonnenbrillen an, wenn sie die Eltern besuchten
(Prot. Berufungsverhandlung S. 23).
Auf Frage
beschreibt C____ das Klima in der Familie zunächst als «gut», vor allem seit
der Geburt des jüngsten Bruders, die alle noch mehr zusammengeschweisst habe,
man habe sich ausgetauscht. Bis auf die letzten zehn Tage vor der Flucht sei es
entspannt gewesen. Sie habe später gemerkt, dass es bei ihnen an einem kaputten
Familiensystem gescheitert sei, weshalb sie bezüglich Scheidung und
Zwangsheirat nicht nur den Vater beschuldigen könne, da so viele Leute
involviert waren. Auf Frage nach dem «kaputten Familiensystem» erklärt sie, bis
kurz vor der Flucht, sei es «friedlich» gewesen; «entspannt», denn sonst hätten
sie sich nicht so gut auf die Schule konzentrieren können (Prot.
Berufungsverhandlung S. 23).
Die Frage des
Privatverteidigers nach den Divergenzen in ihren Aussagen beantwortet sie
weitschweifig damit, dass so viele Leute involviert gewesen seien und soviel
passiert sei. Bei der Ersteinvernahme sei sie mit Fragen konfrontiert worden,
über die sie noch nie nachgedacht habe (Prot. Berufungsverhandlung S. 25).
5.6. Würdigung
der Aussagen von C____ und D____
5.6.1 Diese
zahlreichen und umfassenden Aussagen der beiden Privatklägerinnen sind nun
kritisch zu würdigen. Vorauszuschicken bleibt, dass nichts dagegenspricht, auch
Aussagen zu Vorfällen in die Würdigung einzubeziehen, wo es aus formellen
Gründen, zum Beispiel infolge Rückzugs der Strafanträge, zu einer Einstellung
des Verfahrens kommt (vgl. SB.2017.112 vom 9. Juli 2018, bestätigt in BGer
6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019 E. 2.3.1). Der Klarheit halber ist weiter
festzustellen, unter Verweis auf die vorstehenden formellen Erwägungen (E. 4),
dass die polizeilichen Einvernahmen vom 18. August und 22. September 2015, in
welchen die Privatklägerinnen ausgesagt haben, ohne dass die Berufungskläger resp.
ihre Verteidiger anwesend waren, ebenfalls verwertbar sind, zumal anschliessend
mehrfach Konfrontationen stattgefunden haben, bei welchen beide
Privatklägerinnen einlässlich befragt worden sind und einen wesentlichen Teil
der strafrechtlich relevanten Vorwürfe gegen die Berufungskläger aufrecht erhalten
haben.
Sowohl C____ als
auch D____ haben in mehreren Einvernahmen zunächst ausführliche und belastende
Aussagen zu den noch zur Diskussion stehenden Delikten gemacht. In der Folge
aber, insbesondere nach der Inhaftierung des Berufungsklägers A____, haben sie
ihre bisherigen Belastungen erheblich zu mildern versucht, jedenfalls was ihren
Vater betrifft. Entsprechend wird bei der Würdigung ihrer Aussagen zwischen den
ersten und den späteren Einvernahmen zu unterscheiden sein.
5.6.2 Die
Aussagegenese spricht zunächst dafür, dass die ursprünglichen belastenden
Aussagen der beiden Privatklägerinnen der Wahrheit entsprechen.
Die Personen, an
die sich D____ bereits seit Anfangs 2014, also lange vor der Flucht (Juni 2015),
hilfesuchend gewandt hat, bezeugen übereinstimmend die grossen Ängste und die
Abwehr, welche D____ einer Flucht entgegenbrachte und die starke Verbundenheit
mit ihrer Familie – trotz allem (vgl. unten 5.7). Dass die Schwestern dann Anfangs
Juni 2015 tatsächlich geflüchtet sind, ist ein starkes Indiz für die
Glaubhaftigkeit ihrer ersten Depositionen. Sie mussten mit der Familie brechen,
ihr gesamtes Umfeld hinter sich lassen, ihre bisherigen Ausbildungen gefährden –
D____ ist gar mitten während der Maturaprüfungen geflohen –, unter neuer
Identität in einem unbekannten sozialen Umfeld wieder Fuss fassen. Sie leben,
so macht es den Eindruck, durchaus noch in Angst vor dem Entdecktwerden, anders
sind auch die zögerlichen Antworten von D____ zur Frage, ob der Vater ihren
Wohnort kenne, an der Berufungsverhandlung nicht zu erklären. Dies sind
Unwägbarkeiten, die kein Mensch ohne Not auf sich nimmt. Berücksichtigt man
noch dazu das junge Alter der beiden Frauen und die emotionale Verstricktheit,
die aus ihren eigenen Schilderungen, aber auch aus sämtlichen weiteren Aussagen
deutlich wird, so wird das Ausmass ihrer Not erst recht sichtbar. Die Flucht
war für die beiden Privatklägerinnen lange erwogene und vorbereitete ultima
ratio und gewiss nicht Folge davon, dass sie «recht aufgedreht» waren,
«nicht so klar» dachten und einfach handelten, wie es C____ in ihrer
vorsorglichen Einvernahme vor Strafgericht mit einem Mal erklären will
(act. 2314) resp. «schon immer mal ausziehen» wollten, wie sie an der
Berufungsverhandlung (Prot. S. 27) erklärte. Verbunden mit diesem
schwerwiegenden Schritt waren auch die – offensichtlich lange überlegten – Anzeigeerstattungen
Mitte August 2015 und die hierauf gemachten belastenden Aussagen. C____ hat an
der Einvernahme vom 22. September 2015 sehr konkret die Angst ausgesprochen, die
mit der Anzeigeerstattung verbunden war (act. 1091: «Ich habe auch Angst
vor der Reaktion wenn meine Eltern von den Strafanzeigen erfahren»). Die
Anzeigesituation und die Situation anlässlich dieser tatnäheren Depositionen
widersprechen der These einer Falsch- oder Mehrbezichtigung ganz grundlegend.
Dass die Privatklägerinnen
das Verhalten des Berufungsklägers A____ zunehmend in ein milderes Licht zu
tauchen und seine Verantwortung abzumildern versuchen, erklärt sich ohne
Weiteres damit, dass dieser ihr Vater ist, zu welchem – im Gegensatz zu E____
und B____ – trotz allem noch eine über viele Jahre gewachsene, emotional
tiefgreifende Verbundenheit besteht, was ein sich Abgrenzen und sich nicht mehr
Kümmern um dessen weiteres Wohlergehen sehr schwierig macht. Die grosse
Zerrissenheit der beiden jungen Frauen, die sich aus dem Spannungsfeld zwischen
ihren Bedürfnissen nach einem einigermassen selbstbestimmten Leben – wo sie
beispielsweise selber entscheiden, ob und wen sie allenfalls wann heiraten – und
Anerkennung der erlittenen Unbill einerseits und der Rücksichtnahme auf das auch
durch Zuneigung und Loyalität geprägte, einem konservativen türkischen Wertsystem
nachlebende Familiengefüge andererseits ergibt, hat sich bei der Befragung der
beiden auch im Rahmen der Berufungsverhandlung nachdrücklich manifestiert. Ihre
emotionale Betroffenheit war augenfällig, ihre Aussagen fielen ihnen sichtlich
schwer und der Leidensdruck war klar spürbar.
Die beiden
jungen Frauen waren sich im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung allenfalls nicht bewusst,
dass der Vater infolge der Anzeige mutmasslich inhaftiert werden würde. Der
Umstand, dass er im Rahmen der Untersuchungshaft ins Gefängnis gehen musste und
allenfalls zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden könnte, die den (teil)bedingten
Vollzug nicht erlaubt, belastet sie, da der Vater nicht nur der Versorger der
Familie ist, sondern auch die Stütze der als psychisch labil, leidend und
überfordert dargestellten Mutter, die mit der Betreuung des behinderten Bruders
X____ rasch an ihre Grenzen kommt (vgl. dazu Schreiben C____ vom 9. Dezember
2015, act. 1777 ff.). In ihrem Schreiben schildert C____ auch eindrücklich,
dass eine Gefängnisstrafe des Vaters auch für sie «nichts Gutes zu bedeuten»
habe, man werde sie beschuldigen und dafür hassen, dieser Hass werde sich «wie
die Pest verbreiten»; sie hätten Angst, dass Verwandte, die dem (…) angehören,
davon hörten, diese seien gut vernetzt und würden sie überall finden (act. 1780).
Unter dieser Prämisse ist es augenfällig – aber auch nur folgerichtig –, dass
sich ihre Aussagen parallel zur Festnahme des Vaters abschwächten. Dass es, wie
C____ auch an der Berufungsverhandlung darzulegen versuchte, daran gelegen
habe, dass sie bei der ersten Einvernahme mit Fragen konfrontiert gewesen sei,
die sie noch nie jemand gefragt habe, und sie damals spontan geantwortet habe,
während sie seither Zeit gehabt habe, darüber nachzudenken und das Ganze
objektiver zu betrachten (Prot. Berufungsverhandlung S. 25, vgl. auch act. 2315),
überzeugt nicht. Abgesehen davon, dass die jungen Frauen sich in der Zeit
zwischen ihrer Flucht und der Einvernahme zweifellos bereits Gedanken über das
Erlebte gemacht haben dürften, ist gerade die Spontaneität einer damaligen Aussage
– die sie beide betonen – ein wesentliches Merkmal für deren Zuverlässigkeit,
denn insoweit entfallen Elemente der Berechnung. Bezeichnenderweise haben C____
und D____ ihren ursprünglichen Angaben auch nie deren Richtigkeit abgesprochen,
sondern vielmehr betont, dass sie bis jetzt nie gelogen, oder irgendwelche
Dinge erfunden und die Fragen ehrlich beantwortet hätten (Schreiben C____, act.
1777, 2317), beziehungsweise, dass ihre ursprünglichen Aussagen stimmten und
sie nichts erfunden hätten (Auss. D____, act. 2324).
5.6.3
Aussagen
von D____
Die
Schilderungen von D____ in ihren ersten Einvernahmen – und grundsätzlich
in Bezug auf den Berufungskläger B____, soweit es insbesondere um die versuchte
Vergewaltigung geht – sind in allen wesentlichen Punkten gleichbleibend
und schlüssig und enthalten zahlreiche Realitätskriterien. Sie
wirken dabei aber nicht stereotyp oder auswendig gelernt, sondern authentisch
und lebensnah. D____ beschreibt das Erlebte nicht stur chronologisch, sondern
mit vielen Einschüben und Hinweisen auf Ereignisse, Gedanken, Empfindungen. Sie
schildet gerade besonders einprägsame Erlebnisse oder Aussagen dabei immer
wieder in gleicher – typischer – Weise und frei von relevanten Widersprüchen.
So sind die Schilderungen gerade in der ersten langen Einvernahme teils sprunghaft
und assoziativ. So erwähnt D____, während sie die Umstände der
verhinderten [...]reise schildert, spontan, dass sie auch nicht in den Schwimmunterricht
gehen durfte (act. 850). Ihre Schilderungen in freier Rede sind dabei aber logisch
konsistent und überzeugen durch angemessenen Detailreichtum. Beispielsweise
schildert sie detailliert und geradezu schmerzhaft anschaulich, wie ihr Vater
sie geschlagen habe (z.B. act. 847 auf Frage, wie sie bei einem Vorfall kurz
vor der Flucht geschlagen wurde: «Zuerst hat er mich in den Bauch gekickt. Dann
bin ich zu Boden gefallen. Dann hat er, so wie er es fast immer macht mit dem
Handballen mir auf die Nase geschlagen, die Faust ins Gesicht geschlagen. Ich
bin mit meiner Schwester dann ins Zimmer. Er ist immer wieder rein geplatzt und
hat uns angeschrien.»; act. 852, auf Frage, wie der Vater sie am Tage der
nicht angetretenen [...]-Reise geschlagen habe: «Zuerst hat er mich getreten in
den Bauch. Ich bin zu Boden gefallen. Dann hat er weiter gekickt. Er hat mich
gepackt so um meine Arme, so dass ich direkt vor seinem Gesich bin und hat mich
angebrüllt. Wenn ich dann noch weiter rede schlägt, er mich ins Gesicht. So hat
er es immer gemacht.»; act. 861 auf Frage nach Schlägen in [...] in
Zusammenhang mit ihrer Weigerung, nach [...] mitzureisen: «Er hat mich mehrfach
mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Mein Zahnfleisch ist aufgegangen und
meine Lippe ist etwas aufgeplatzt. Meine Nase hat auch geblutet. Er hat dann
immer wieder gefragt, ob ich immer noch nein sage. Ich habe ihm gesagt, ja ich
sage immer noch nein. Und dann hat er mich weitergeschlagen. Er hat mich wieder
gekickt und ich bin mit dem Kopf gegen das Holzteil vom Sofa gestossen. Ich bin
dann gelegen. Meine Mutter hat versucht, ihn zu beruhigen. Sie meinte, es
bringe ja nichts. Er ist dann aus dem Zimmer. Ich musste mich dann übergeben.
Am Schluss, als er mich immer noch geschlagen hat, habe ich irgendeinmal
gesagt, o. k. ich komme mit. Ich hatte da wirklich das Gefühl, dass er mich zu
Tode schlägt.»). Hier zeigen sich ganz exemplarisch auch die Realitätskriterien
von Interaktionsschilderungen und Wiedergabe von Gesprächen, auch
in direkter Rede. D____ beschreibt die Situationen farbig und stellt dabei,
beispielsweise bei der Schilderung des Vorfalls in [...], auch einen Bezug her
zu den örtlichen und zeitlichen Umständen (raum-zeitliche Verknüpfung).
Diese Schilderungen lassen sich stimmig in die jeweils geschilderten
Situationen einpassen, es ergeben sich keinerlei Ungereimtheiten. Gerade auch
ihre Schilderung über die Umstände der versuchten Vergewaltigung sind
ausgesprochen anschaulich und enthalten zahlreiche Gesprächswiedergaben,
Interaktionsschilderungen und raum-zeitliche Verknüpfungen (act. 855).
Beispielhaft ist etwa ihre Schilderung der Umstände vor dem Ablauf des
Vergewaltigungsversuchs zu erwähnen. Sie legt plausibel dar, wie sie über ihre
Probleme reden wollte und B____ parallel dazu von den Hochzeitvorbereitungen schwatzte
und wie man aneinander vorbeiredete. Nachdem sie ihm erklärte, dass sie ihn
nicht heiraten wolle, habe er sie gefragt, was er machen solle, damit sie ihn heirate.
Sie habe geantwortet – nichts, er solle sie einfach in Ruhe lassen. Da habe er sie
schon gepackt und gesagt, er wisse, was er machen solle. Wenn sie schwanger
werden würde, könne sie nichts mehr sagen. Die Privatklägerin schildert auch Komplikationen
im Handlungsablauf. Etwa, dass infolge des Todes ihrer Grossmutter die
geplante Hochzeit nicht 2014 stattfinden konnte und deshalb zunächst auf eine
blosse Verlobung ausgewichen und die Hochzeit auf das Folgejahr verschoben
worden sei (act. 846). Sie erwähnt auch zahlreiche Nebensächlichkeiten
oder Vorgänge, die nicht unmittelbar mit dem als Übel erlebten Verhalten zu tun
haben. Zu erwähnen ist hier etwa die Schilderung, wie sich B____ nach der
versuchten Vergewaltigung mit dem Messer in den Unterarm schnitt: «Er hat dort
auch eingesehen, dass er einen Fehler gemacht hat. Er meinte, nur mit Blut kann
man so schwere Fehler wiedergutmachen. Es muss Blut fliessen. Er sagte auch
später, wenn ein Mädchen blöd tut, dass dann auch Blut vergossen werden muss»
(act. 857). Diese Schilderung stellt gleichzeitig eine phänomengemässe
Schilderung unverstandener Handlungselemente dar. Das trifft auch
zu, wenn D____ die Haltung ihrer Mutter zum Thema Zwangsheirat wiedergibt: Die
Mutter betrachte die Ehe bzw. Verlobung ihrer Töchter nicht als Zwangsheirat,
sondern «sie hält das für selbstverständlich. Für sie ist Zwangsheirat, wenn
man die Tochter mit jemandem verheiratet, den sie noch nie gesehen hat. Und das
findet sie auch nicht ok» (act. 1096). Einzelne Details werden
nachgeschoben und die Privatklägerin räumt auch Erinnerungslücken
ein. Dies aber hier nicht im Sinne eines Ausweichens oder einer
Pauschalisierung. Sondern sie zeigt sich, auf sehr lebensnahe Weise, bemüht,
beispielsweise die zeitliche Zuordnung der Ereignisse an bestimmten
Einschnitten in ihrem Leben festzumachen. So meint sie etwa auf die Frage, ob
ihr Vater sie einmal bewusstlos geschlagen habe (gemäss einer Nachricht ihres
Bruders Y____ an die Schwester) «Ja. Ich weiss nicht mehr genau, wann das war.
Es könnte vor der Verlobung gewesen sein. Mein Vater hat mich da ziemlich stark
geschlagen. Aber vielleicht war es auch zu dem Zeitpunkt, als mein Vater mich
etwa zwei Wochen eingesperrt hatte. Das waren die beiden Male, die ich als am
heftigsten empfunden habe» (act. 1112). Bei ihren Schilderungen beschreibt D____
auch ihre eigenen Empfindungen, Ängste und Überlegungen sowie das, was sie bei
den Handelnden als innerpsychologische Motive vermutete (Schilderung
innerpsychologischer Vorgänge – bei sich und beim Täter). Dies nicht nur
auf das Naheliegende bezogen – Ängste, Abwehr –, sondern auch in Bezug auf
durchaus Ungewöhnliches. So schildert sie das Aggressionsproblem des Vater
ausgesprochen anschaulich: «Man sieht ihm das auch an. Er zittert am ganzen
Körper und wird laut» (act. 851). Oder ihre Angst, als der Vater von der
Beziehung erfahren hatte: «Ich habe mich auf dem WC eingeschlossen, weil ich
hyperventiliert habe, weil ich so Angst hatte. Das war, als mein Vater von der
Beziehung erfahren hatte» (act. 1112). Bei der Schilderung, wie der Vater ihr die
Teilnahme an der Schwerpunktreise verboten und dazu sogar ein «gefälschtes Zeugnis
holt (sic)» habe (act. 851), wird ihre Empörung und Betroffenheit deutlich. Sie
schildert auch, dass sie allfällige Verletzungsspuren von den Schlägen immer
verstecken wollte, weil «solche Probleme in der Familie bleiben» (act. 1110) –
ein häufiges Phänomen bei häuslicher Gewalt. D____ schildert – bereits bei den
ersten Einvernahmen – sodann ihre eigene Ambivalenz und ihre eigenen Anteile am
Geschehensverlauf und stellt sich nicht nur in gutem Licht dar (Selbstbelastung).
Sie erzählt z.B. unumwunden, dass sich die Schwestern auch über teils
vernünftige – Nicht Rauchen – oder jedenfalls nicht unbedingt die Menschenwürde
verletzende – Nicht Schminken – Vorgaben des Vaters hinweggesetzt haben, dies
heimlich und mit Hilfe der Mutter, welche diese «Sünden» gedeckt habe (vgl.
z.B. act. 1094). Oder dass sie es im Nachhinein selber naiv von sich
findet, wie sie auf die Annäherung von B____ hereinfiel (act. 852).
Sie entlastet
beide Berufungskläger auch resp. belastet sie nicht über Gebühr, und dies ebenfalls
bereits in ihren ersten Aussagen. Sie meint zum Beispiel differenziert, sie
wisse im einen Fall nicht, ob sie durch die Schläge des Vaters oder infolge
Hyperventilierens aus Angst bewusstlos geworden sei (act. 1112). Die Beziehung
des Vaters zur Mutter schildert D____ sodann wohlwollend. Dass sich die Mutter
zwar untergeordnet habe, die Beziehung aber von gegenseitigem Respekt und
Vertrauen geprägt sei und der Vater die Mutter nicht unterdrücke (act. 1093/4)
– hier hätte D____ auch ganz anders «über ihre Eltern herziehen» können, zumal
ihr die Mutter ja offenbar keinerlei Hilfe war, sondern dem Vater, den man nach
modernem Verständnis bestenfalls als Patriarch bezeichnen kann, den Rücken
gestärkt und zusätzlich Druck ausgeübt hat. Wohlwollend und differenzierend
auch ihre Aussage: «Man kann nicht sagen, dass sie uns nicht lieben. Aber die
Tradition ist meistens stärker» (act. 1105). Differenziert berichtet sie weiter,
dass der Vater sich sehr gut und liebevoll um X____, den schwerbehinderten
Bruder kümmere, manchmal auch bei der Arbeit frei nehme, um für ihn zu sorgen
(act. 1117). Auch B____ belastet D____ nicht übermässig. So berichtet sie
beispielsweise, dass dieser sie bei anderer Gelegenheit vor dem Vergewaltigungsversuch
nicht zum Geschlechtsverkehr gezwungen, sondern ihr Nein akzeptiert habe («Ich
sagte dann nein und er akzeptierte es», act. 1868), dass er sich nach dem
Vergewaltigungsversuch bei ihr entschuldigt habe (act. 855), und sie schildert
auch beim Vergewaltigungsversuch keine übermässige Gewaltanwendung. Zusammenfassend
sind diese ersten Schilderungen ausgesprochen anschaulich, stimmig und
enthalten zahlreiche Realitätskriterien.
In den späteren
Aussagen, ab dem Zeitpunkt der Inhaftierung der Berufungskläger im Oktober 2015,
relativiert D____ ihre Belastungen betreffend den Berufungskläger A____ zwar
teilweise, bei entsprechend stärkerer Belastung des Berufungsklägers B____ und
nun an der Berufungsverhandlung auch der Mutter. Sie bekräftigt aber jeweils
durchaus, dass es Kleidervorschriften gegeben habe, die der Vater mittels
Androhung eines Schulverbots – vergebens – durchzusetzen versucht habe, dass sie
zwei Wochen lang habe zuhause bleiben müssen, dass sie vom Vater geschlagen
worden sei, namentlich auch in [...] in Zusammenhang mit den
Verlobungsformalien, dass es Drohungen mit Schulverbot und mit dauerhaftem
Verbleib in der Türkei gegeben habe, dass der Vater gesagt habe, sollten seine
Töchter, wie eine Cousine, wegen eines Mannes flüchten, werde er sie in den
Wald schleppen und töten. Nur soll der Berufungskläger A____ nun aus Fürsorge um
sie (D____) resp. unter dem Druck und aus Angst vor der Familie B____ gehandelt
haben resp. laut Angaben von D____ in der Berufungsverhandlung soll es nun vor
allem die Mutter gewesen sein, die Drohungen ausgestossen habe resp., wenn der
Vater selber gedroht habe, sei dies wegen der Mutter gewesen (vgl. Prot.
Berufungsverhandlung).
Die späteren
Aussagen, soweit der Berufungskläger A____ dabei stark entlastet wird, erweisen
sich bei einer Analyse indes als ausgesprochen schwach und wenig überzeugend. Insbesondere
erscheinen sie auch reichlich lebensfremd. So ist es beispielsweise nicht
plausibel, dass D____ sich nun erst im Nachhinein bewusst geworden sein will,
dass der Vater sie aus rein fürsorglichen Gründen – Schutz vor B____ – zwei
Wochen zuhause eingesperrt und ihr auch den Schulbesuch verboten hat. Als
Realitätskriterien könnten allenfalls – und dies auch nur theoretisch – die
geltend gemachten Erinnerungslücken angesehen werden. Die Erinnerungslücken und
Wissenslücken sind hier indes gerade kein Realitätskriterium, da sich die junge
Frau geradezu da hinein flüchtet, um keine konkreten belastenden Aussagen
machen zu müssen (vgl. Prot. Berufungsverhandlung S. 35, wo sie in Zusammenhang
mit der Drohung, in den Wald verschleppt und geköpft zu werden, behauptet, sie
wisse gar nicht mehr genau, was der Vater da gesagt habe). Auf konkrete Fragen erteilt
D____ teils auffallend ausweichende teils weitschweifige Antworten (vgl. Prot.
Berufungsverhandlung S. 39 betreffend Frage nach teilweise erheblich
abweichendem Aussageverhalten). Ihre Antworten sind teilweise auch nicht
nachvollziehbar, beispielsweise ihre Antwort auf Hinweis ihrer früheren Angabe,
wonach der Vater ihr mehrfach gedroht habe, sie dürfe nicht mehr zur Schule
gehen: dies könne schon sein, dass er das ein paar Mal gesagt habe, aber weil
die Mutter es so oft gesagt habe, sei es ihr so geblieben, dass es von ihm kam
(Prot. Berufungsverhandlung S. 32). Auch ihre Erklärungen für die Differenzen
in den Aussagen, so weitschweifig sie auch sind, überzeugen überhaupt nicht (Prot.
Berufungsverhandlung S. 39).
5.6.4 Aussagen
von C____
Auch C____
schildert die Verhältnisse in der Familie und die ihrem Vater vorgeworfenen
Handlungen in den ersten Einvernahmen in allen wesentlichen Teilen nachvollziehbar,
konsistent und detailliert. Ihre Darstellung wirkt dabei nicht monoton
oder auswendig gelernt, sondern lebensnah und echt, und enthält ebenfalls
zahlreiche Realitätskriterien. Die Schilderungen erfolgen nicht nur
chronologisch, sondern es gibt Einschübe und Hinweise auf äussere und innere Ereignisse
(vgl. act. 814, wo sie auf die Frage nach Drohungen in Zusammenhang mit der
Heirat spontan auf Schläge in der Kindheit zu sprechen kommt). Die Darstellung überzeugt
durch Detailreichtum, wobei auch ausgefallene oder nebensächliche
Einzelheiten geschildert werden. So wenn C____ in Zusammenhang mit ihrer
differenzierten und anschaulichen Schilderung des Drucks zur Heirat mit ihrem
Cousin festhält, dass die Grossmutter schon von kleinauf gesagt habe, sie seien
ein hübsches Paar (act. 813). Ihre Schilderungen enthalten auch Interaktionen,
Gesprächswiedergaben und raum-zeitliche Verknüpfungen. Hier kann beispielhaft
auf ihre Schilderung verwiesen werden, wie sie, nachdem sie vom Ehemann mehrmals
misshandelt worden war, im Mai 2015 zu den Eltern ging; diese hätten gewusst,
dass sie geschlagen wurde, und gesehen, wie schlecht es ihr ging, hätten aber mit
ihr geschimpft und sie wieder zum Ehemann zurückgeschickt. Nach rund zwei
Wochen sei das nicht mehr gegangen und sie sei wieder zu den Eltern zurückgekehrt.
Diese hätten wieder mit ihr geschimpft, der Vater habe geschrien, wie sie ihnen
dies antun könne (act. 812). C____ beschreibt besonders eindrückliche
Erlebnisse oder Aussagen auf typische Weise, frei von Widersprüchen und
plausibel. Sie beschreibt etwa – gleich wie D____ – dass ihr Vater die
Schwester «ganz brutal geschlagen» habe, «so dass ihre Lippe geplatzt ist»
(act. 816). Als ein weiteres Beispiel kann die Schilderung dienen, weshalb
die Drohung des Vaters, sie in die Türkei zu verbringen, kurz vor der Flucht
besonders eindrücklich war: «Er hat schon oft geplant, zurück in die Türkei zu
gehen, aber diesmal hätte er es gemacht, da er sowieso seinen Job verliert,
weil die Firma, in der er arbeitet, verkauft wird» (act. 813). C____ schiebt
auch Details nach und räumt Erinnerungs- und Wissenslücken ein. Zum Beispiel,
dass sie nicht wisse, ob D____ damals, als sie in die Wohnung eingesperrt
wurde, geschlagen worden sei (act. 819). Sie schildert ihre eigenen
Gefühle nachvollziehbar, beispielsweise legt sie eindrücklich ihre Ambivalenz
bei den Überlegungen zur Flucht dar (act. 1091). Sie schildert eigene
Anteile am Geschehensverlauf, so dass sie die Mutter als «schlechte Mutter»
betitelt habe (act. 813). Sie belastet die Berufungskläger auch in den ersten
Einvernahmen keineswegs übermässig, entlastet sie teilweise auch. Sie betont
etwa, dass es in Bezug auf ihre eigene Hochzeit keine körperliche Gewalt
gegeben habe, sondern (nur) psychischen Druck (act. 813/4) und legt bereits
auch differenziert dar, dass der Druck zu dieser Heirat nicht unbedingt vom
Berufungskläger A____, sondern von den Verwandten mütterlicherseits ausgegangen
sei (vgl. act. 1079 f.). Auch antwortet sie auf entsprechende Frage, dass sie
nicht wisse, ob B____ ihre Schwester auch geschlagen habe. Diese habe erzählt,
dass er sie gepackt und angegriffen habe, weil er sie vergewaltigen wollte,
aber sie habe es nicht so detailliert berichtet (act. 818). C____ schildert
auch Komplikationen im Handlungsablauf, zum Beispiel, dass sie der
Opferhilfe eigentlich schon gesagt habe, dass sie nicht flüchten wollten, bevor
es dann zuhause völlig eskalierte (act. 813). Und es finden sich schliesslich auch
phänomengemässe Schilderungen unverstandener Handlungselemente, etwa,
dass der Vater ihre Schwester nach dem Besuch der Familie von B____ nicht
geschlagen und damit geprahlt habe, dass er ein toller Vater sei, weil er ihr
nicht einmal einen «Kläpper» gegeben habe – «aber später (…) hat er sie ja
trotzdem geschlagen» (act. 818).
Demgegenüber
sind auch ihre späteren Aussagen von weitaus geringerer Qualität. So enthalten
sie Widersprüche in sich: An der Berufungsverhandlung behauptet sie
beispielweise, in der Kindheit seien sie, nachdem der Vater dies der Mutter
verboten hatte, «eigentlich nicht geschlagen worden», um im nächsten Satz zu
beschreiben, wie es zu Ohrfeigen kam, als sie einmal ein Fussballspiel besucht
hatten (Prot. Berufungsverhandlung S. 17). Während sie sich wortreich über für
das vorliegende Verfahren offensichtlich nicht relevante Dinge – wie zum
Beispiel Besonderheiten der [...] Sprache, Verfolgungen der [...] – auslässt
(vgl. Prot. Berufungsverhandlung S. 20 f.), gibt sie sich nun bei der
Schilderung des relevanten Kerngeschehens eher wortkarg, flüchtet sich in
Erinnerungs- und Wissenslücken (vgl. Prot. Berufungsverhandlung S. 18
betreffend Grund für das Einsperren von D____) und beklagt schliesslich gar,
Opfer einer Sekundärviktimisierung zu sein, weil man ihr nicht glaube (vgl. Prot.
Berufungsverhandlung S. 24). Augenfällig ist die teilweise fehlende Plausibilität
ihrer Vorbringen. So versucht sie beispielsweise, die Berufungsinstanz davon zu
überzeugen, dass der Vater gar nichts von den Misshandlungen durch ihren Ehemann
gewusst habe – was es dann ja allenfalls nachvollziehbar erscheinen liesse,
dass er vor der Einreichung der Scheidung zu Geduld mahnt. Es entschlüpft ihr
dann aber spontan der Ausruf, sie habe da noch bei sich gedacht, wie der Vater
so grausam habe sein können – eben, dass er wusste, dass der Ehemann sie schlage
und sie doch nicht scheiden lasse (Prot. Berufungsverhandlung S. 20) – ein
Gedanke, der offensichtlich nur dann Sinn macht, wenn der Vater von der
häuslichen Gewalt wusste. Sobald ihr dies bewusst wird, flüchtet sie sich in
weitschweifige, schwer nachvollziehbare Erklärungen, weshalb sie sich den
Eltern nicht anvertraut habe (Prot. Berufungsverhandlung S. 21). Nicht
nachvollziehbar sind beispielsweise auch ihre späteren Aussagen zu den
Drohungen nach der Flucht. Damit habe der Vater sie vielleicht nur zu einer
Antwort bewegen resp. ihr gar sagen wollen, sie sollten sich vor B____ in Acht
nehmen. Weshalb man ihnen dann nicht direkt mitteilte, sie sollen sich in Acht
nehmen vor B____, konnte sie – einleuchtenderweise – nicht darlegen (Prot.
Berufungsverhandlung S. 22). Auffällig waren, wie bereits erwähnt, an der
Berufungsverhandlung ihre sehr leise Stimme und die häufige Verwendung von
relativierenden Wörtern wie «eigentlich» und «ein bisschen».
5.6.5
Fazit
betr. Aussagen der Privatklägerinnen:
Die frühen Aussagen
der Privatklägerinnen sind nach dem Gesagten insgesamt stimmig, nachvollziehbar
und konsistent. Sie erfüllen eine grosse Zahl von Realkriterien in vielfacher
Weise. Auch von der Aussagegenese her gibt es keinen Grund, an der
Authentizität dieser ersten Aussagen zu zweifeln. Sie werden zudem – wie unten noch
darzulegen ist – gestützt durch eine Fülle objektiver Beweismittel, allen voran
die dokumentierten Nachrichten aus dem Kreis der Familien, und durch die ganzen
Umstände der Flucht, einschliesslich der vorangehenden Kontakte mit der
Lehrerschaft und weiteren Stellen. Hinweise auf eine falsche Belastung aus
Rache oder anderen Gründen gibt es hier weder betreffend den Berufungskläger A____
noch betreffend den Berufungskläger B____, das wird u.a. auch dort deutlich, wo
die Privatklägerinnen, insbesondere in Bezug auf ihren Vater, nach Erklärungen
für deren Verhalten ringen oder es ein Stück weit sogar zu entschuldigen
versuchen.
Die
Privatklägerinnen haben die Aussagen zu Lasten ihres Vaters im Verlauf des
Verfahrens zunehmend relativiert. Das trifft für C____ noch mehr zu als für D____,
die immerhin noch im Berufungsverfahren auch körperliche Übergriffe ihres
Vaters bestätigt hat. Bei dieser Beweislage ist damit bei beiden
Privatklägerinnen zwischen den früheren und den späteren Depositionen zu
unterscheiden und zu beurteilen, inwieweit auch die letzteren Aussagen
glaubhaft sind und ob sie in einem tatsächlichen Widerspruch zu den früheren,
wie dargelegt glaubhaften Depositionen stehen. Es wurde aufgezeigt, dass die
späteren, zurückhaltenden Aussagen der Privatklägerinnen von ihrer
Aussagequalität bei weitem nicht an die vorherigen herankommen. Beide
Privatklägerinnen fokussieren sich bei den Relativierungen primär auf den
Komplex der Zwangsheirat und Nötigung, welcher verschiedenen Interpretationen eher
zugänglich ist als die «harten Fakten» der Gewaltdelikte. So ergehen sich die
beiden Privatklägerinnen in weitschweifigen Erklärungsversuchen für den angeblich
zu Unrecht angenommenen resp. zu Unrecht dem Berufungskläger A____ angelasteten
beziehungsweise in Wahrheit (nur) von anderer Seite ausgehenden Druck und
sprechen von Missverständnissen und nachträglich gewonnenen Erkenntnissen – die
allerdings auch nicht mit den bisherigen Darstellungen der anderen Involvierten,
namentlich der bisherigen Darstellung des Berufungsklägers A____ übereinstimmen
(dazu unten E. 5.10). Dieser hat nämlich bis ins vorinstanzliche Verfahren,
jedenfalls implizit, die Töchter der Lüge bezichtigt – beispielsweise in Bezug
auf die Misshandlung von D____ in [...] (vgl. act. 2468) – und wollte auch nichts
von – ernst zu nehmender – Druckausübung seitens des Mitbeschuldigten B____ und
dessen Familien wissen (vgl. dazu unten etwa E. 5.10.6, E. 5.10.8). Die nun
im Berufungsverfahren auch vom Berufungskläger A____ behauptete grosse Furcht vor
der Familie B____ ist schon daher unglaubhaft, weil dieser sich ganz
offenkundig schon zu früheren Zeitpunkten recht unzimperlich über die B____ ausgelassen
hat und auslässt – «zurückgeblieben» (act. 1273), «problematische Leute»,
«Monster» (Prot. Berufungsverhandlung S. 8, 42) –, sich auch in
finanzieller Hinsicht deren Forderungen nicht gebeugt haben will (vielmehr dem
Vater B____ nach eigenem Bekunden am Telefon beherzt Paroli geboten hat, vgl.
act. 1556 ff.) und weil schliesslich, wie die Privatklägerinnen richtig konstatieren,
die Familie A____ kurz nach dem Eklat unbekümmert ihren alljährlichen
Sommerurlaub in der Türkei verbracht hat (vgl. act. 1509 f., 1537, 1559).
Das Dilemma der
Privatklägerinnen – dass aufgrund ihres teilweise widersprüchlichen
Aussageverhaltens entweder die früheren oder die späteren Aussagen unwahr sein
müssen – tritt in ihren Äusserungen klar zutage. Sie wollen zwar beide stets
die Wahrheit gesagt haben – aber inzwischen eben klüger geworden sein. Die
ersten Aussagen seien (zu) spontan erfolgt, sie seien nicht vorbereitet
gewesen. Die späteren Depositionen weisen sodann – nicht nur in Beziehung zu
den tatnäheren Aussagen, sondern auch in sich – unauflösbare Widersprüche auf
und sind insgesamt lebensfremd. So vermag es schlechterdings nicht
einzuleuchten, dass die beiden Privatklägerinnen mehr oder weniger aus einer
Laune heraus – weil sie «recht aufgedreht» waren resp. weil sie «schon immer mal
ausziehen» wollten – ihr gesamtes bisheriges Umfeld hinter sich gelassen haben,
im Falle von D____ gar kurz vor den wichtigen abschliessenden Maturaprüfungen.
Das ist auch durch die gesamten Kontakte und Hilfestellungen, die die jungen
Frauen vor ihrer Flucht gesucht haben, widerlegt. Auch sonst finden die
späteren Versionen der Privaklägerinnen schliesslich keine Stütze in den
weiteren Beweiserhebungen – sei es in den objektiven Beweisen, sei es in den
zahlreichen Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen. Der Umstand, dass es bei
D____ und C____ im Laufe des Verfahrens zu Relativierungen in den Belastungen ihres
Vaters gekommen ist, während ihre Aussagen in Bezug auf B____ und E____ nichts
an Vehemenz einbüssten – resp. in Bezug auf B____ gar zunahmen, – stellt nach
dem Gesagten keinen Grund dar, die Glaubhaftigkeit ihrer Depositionen und dabei
insbesondere ihre ersten Angaben in Zweifel zu ziehen resp. diesen die Eignung
als Grundlage für die Beurteilung der Berufungskläger, insbesondere auch von A____,
abzusprechen. Dies umso mehr als die Privatklägerinnen und insbesondere D____
ihre ursprünglichen Vorwürfe jedenfalls in Bezug auf das äussere strafrechtlich
gegebenenfalls relevante Geschehen, auch nicht substantiell zurückgenommen,
sondern auch in den Einvernahmen im Beisein des Berufungsklägers A____
bekräftigt haben. Der Grund für die Relativierung der ursprünglichen Angaben
liegt im Übrigen auf der Hand: Bei einer Verurteilung des Berufungsklägers D____,
insbesondere zu einer unbedingten Freiheitsstrafe, sind die Privatklägerinnen
zum einen ernsthaft um das Schicksal der labilen Mutter und des kleinen,
behinderten Bruders besorgt, und fürchten zum andern für die Inhaftierung des
Vaters verantwortlich gemacht zu werden (eindrücklich Schreiben von C____ vom
9. Dezember 2015, act. 1777 ff.; insbesondere S. 1780: «… man wird
uns hassen dafür (…) Dieser Hass wird sich wie die Pest verbreiten und wir
haben Angst, dass es zu den Ohren von Verwandten kommt, die für den (…) kämpfen
. (…) egal wohin wir gehen, die würden uns finden (…)».
5.6.6 Abschliessend
ist zum Aussageverhalten der Privatklägerinnen noch Folgendes festzuhalten: Ihr
neuer Vertreter bedauert in seinem Plädoyer (S. 2) im Namen seiner
Mandantinnen, «die Konstruktion der formellen Wahrheit entpuppt sich jedoch
fallweise als Produkt einer unsorgfältigen Analyse einer noch viel
unsorgfältigeren Einvernahme von jungen unerfahrenen und überforderten Frauen,
welche sich in einer äusserten Ausnahmesituation befunden haben.» Diese Kritik ist
offensichtlich unbegründet. Die ersten Einvernahmen mit den Privatklägerinnen
sind auf deren Strafanzeige hin rund zwei Monate nach der Flucht erfolgt. Die
Privatklägerinnen waren im Zeitpunkt der Einvernahme Maturandin und Studentin,
also durchaus reife und intelligente junge Frauen. Sie haben die ersten
Einvernahmen im Beisein ihrer Rechtsvertreterin resp. einer Mitarbeiterin der Opferhilfe
gemacht und waren kompetent vertreten. Es ist also davon auszugehen, dass sie
sich sehr wohl im Klaren über den Inhalt ihrer ersten Aussagen waren. Die weitere
Behauptung (Plädoyer S. 2), sie hätten erst nach Übernahme des Mandats Einsicht
in die Akten nehmen können, erstaunt angesichts des Umstandes, dass beide in
ihren konzertierten Schreiben vom Dezember 2015 durchaus Bezug auf die Akten genommen
haben (vgl. act. 1782: «Auch haben wir in den Akten die Briefe von unserem
Vater an unsere Mutter gelesen»; act. 1788: «Ich möchte noch einige Dinge
ansprechen, die mir bei der Einvernahme und bei der Akteneinsicht besonders
aufgefallen sind»). Bei allem Verständnis für die zweifellos sehr schwierige
Situation der Privatklägerinnen und ihren Versuch, möglichst zurückzukrebsen,
geht es nicht an, den Strafverfolgungsbehörden vorzuwerfen, diese hätten wahrheitswidrig
Taten «konstruiert», welche der Berufungskläger A____ «nicht oder nicht so
begangen» habe. Es scheint sich hier um einen eher hilflosen Versuch zu
handeln, die Verantwortung für das Verfahren abzuwälzen. Dies ändert indes nichts
an der Würdigung der Aussagen.
5.7
5.7.1 Die
früheren Aussagen der Privatklägerinnen – und nicht die relativierenden
späteren Aussagen – werden denn auch durch zahlreiche weitere Beweise und
Indizien objektiviert. Neben dem bereits mehrfach erwähnten Umstand,
dass die Flucht der jungen Frauen sowie das Verharren in der Flucht und der
damit bewusst auf sich genommene, lebensgeschichtlich ausserordentlich
einschneidende und belastende Bruch mit der Familie sowie der vollständige
Verlust ihres bisherigen sozialen und räumlichen Umfelds ein gewichtiges Indiz
für die Richtigkeit ihrer (Erst-)aussagen ist, werden die Ereignisse vor allem
um D____ durch Aussagen von Drittpersonen aus dem schulischen Umfeld und
diverse Korrespondenzen untermauert, welche u.a. auch deutlich aufzeigen, dass D____
schon früh nach einem gangbaren Ausweg aus ihrer misslichen Lage suchte und
dass es in Übereinstimmung mit ihren Aussagen zwei Phasen gab (Frühling bis
Sommerferien 2014/Verlobung sowie Frühling 2015/bevorstehende Heirat und
Flucht), in denen sich ihre Situation jeweils zuspitzte und sie sich in
auffällig schlechter Verfassung befand. Es kann bereits hier festgehalten
werden, dass die Personen aus dem Umfeld von D____s Schule differenziert und
klar ausgesagt haben. Es gibt in diesen Aussagen nicht den geringsten Hinweis
für eine falsche Belastung der Berufungskläger.
5.7.2 O____,
einer ihrer Lehrer am Gymnasium [...], dem D____ sich anvertraute, als eine
Flucht oder Anzeige noch längst kein Thema war, gab in seiner Einvernahme vom
2. September 2015 (act. 934 ff.) zusammengefasst an, erstmals mit der Situation
von D____ konfrontiert worden zu sein, als sie ihm am 28. März 2014 eine
E-Mail geschickt habe, welcher sie eine Mitteilung einer angeblichen Freundin
anhängte, die sich umbringen wolle, weil sie heiraten müsse. Später habe D____
geschrieben, dass es sich bei der Freundin um sie selber handle und sie gegen
ihren Willen heiraten müsse, dass sie in Angst lebe und keinen Ausweg sehe.
Flüchten sei in diesem Zeitpunkt keine Option für sie gewesen; sie habe ihren
kleinen, behinderten Bruder nicht allein lassen können und auch den anderen
Bruder schützen wollen. In persönlichen Gesprächen habe D____ konkretisiert, dass
sie einen Freund gehabt habe, welchen sie nun heiraten müsse, da ihr Vater der
Meinung sei, dass sie sexuellen Kontakt gehabt hätten, wodurch die Ehre der
Familie verletzt worden sei. Sie habe auch geäussert, dass sie umgebracht
werde, wenn sie flüchten und gefunden würde. Die Situation zu Hause sei
schwierig. In den Sommerferien habe er einmal über WhatsApp Kontakt mit ihr
gehabt. Bei dieser Gelegenheit habe sie ihm erneut geschrieben, dass es
schwierig sei und sie sich überlege, in [...] in ein Frauenhaus zu gehen. Danach
habe er bis Ende 2014 keine persönlichen Gespräche mehr mit D____ geführt und
allgemein den Eindruck gehabt, das Ganze habe sich beruhigt, ehe es im Frühjahr
2015 wieder zu einer intensiven Phase gekommen sei, in welcher es mehr und mehr
auf die Entscheidung zugegangen sei, untertauchen zu müssen. Sie habe ihm
erzählt, dass ihr Verlobter nun in der Schweiz sei oder hierher kommen werde,
und sie Angst vor ihm habe, da er sie auch schon geschlagen habe; obwohl sie
ihm immer wieder klar gesagt habe, dass sie ihn nicht heiraten wolle, bestehe
er darauf. Sie sei sich sicher, getötet zu werden, wenn sie untertauche und
gefunden werde, sowohl von ihrem Vater als auch ihrem Verlobten. Die Beziehung
zu ihrem Vater sei schwierig und von beiden Seiten sehr aggressiv. Sie sei auch
von ihm geschlagen worden. Desgleichen ihre Schwester. Dass diese sich scheiden
lasse, würde der Vater nicht akzeptieren (act. 934 ff). An der
vorinstanzlichen Verhandlung bekräftigte O____ im Beisein der Berufungskläger
und ihrer Verteidigungen seine früheren Angaben, soweit er sich noch erinnern
konnte (Prot. Verhandlung Strafgericht, act. 2389 ff.). April bis Mai 2014 sei
eine intensive Zeit gewesen. D____ habe ihm anvertraut, zu einer von ihr nicht gewollten
Heirat gezwungen zu werden, dass sie völlig verzweifelt sei und nicht wisse,
was tun. Sie habe davon gesprochen, ein oder zwei Wochen zu Hause eingesperrt
worden zu sein, und ganz klar formuliert, dass sie Angst um ihre Sicherheit habe.
Nach den Sommerferien (2014) habe sich die Lage beruhigt, bevor D____ ihm im
Frühjahr 2015 erzählt habe, dass es wieder schlechter werde, sie wieder Angst
habe und sich überlege, zu flüchten. Diesbezüglich habe sie über die gesamte
Zeitspanne hinweg einen Wandel durchgemacht. Ganz zu Anfang sei eine Flucht für
D____ wegen ihrer Mutter und ihren Brüdern überhaupt nicht in Frage gekommen.
In der darauffolgenden Zeit habe sich diese zu einer Option entwickelt, sie sei
sich aber noch unsicher gewesen und habe diesen Weg eigentlich nicht
einschlagen wollen, andererseits aber nicht gewusst, wie sie ihrer Situation
sonst entkommen könnte. In den Gesprächen sei es zunächst auch mehr darum
gegangen, mit der Situation, in der sie sich befand, klar zu kommen, weniger um
Lösungen. 2015, nachdem er lange nicht mit ihr gesprochen hatte, sei es dann zu
dem Umschwung gekommen und sie habe dezidiert die Meinung vertreten, dass sie
diesen Schritt machen müsse, wobei es ihn überrascht habe, dass sie diesen
Schritt effektiv gemacht habe. Laut Aussagen von O____ sei er mit der Situation
überfordert gewesen und habe sich auch mit einem anderen Lehrer – R____ –
besprochen.
5.7.3 R____
gibt in seiner Einvernahme vom 10. September 2015 (act. 1058 ff.) und
an der vorinstanzlichen Verhandlung, letzteres in Anwesenheit der
Berufungskläger und ihrer Verteidigungen (Prot. Verhandlung Strafgericht, act. 2398 ff.)
zusammengefasst an, er habe das Gespräch mit D____ gesucht, weil sie eine oder
zwei Wochen abwesend gewesen und ihm dann sehr bleich erschienen sei, worauf
sie ihm mitgeteilt habe, dass es ihr nicht gutgehe, was für ihn eine
Bestätigung gewesen sein, dass sie zu Hause Schwierigkeiten hatte. Ein
Lehrerkollege habe ihm erzählt, dass D____ manchmal fehle, sie es privat daheim
schwierig habe und dass dies schon eine Weile so sei. Da er schon einiges
gehört gehabt habe – etwa, dass sie im Januar nicht auf die Schwerpunktfachreise
mitgegangen war – habe er ihr diverse Anlaufstellen empfohlen, darunter S____
als Fachfrau [...]. In einem Telefonat, welches D____ mit dieser in seiner
Anwesenheit geführt habe, sei auch der Begriff «Zwangsheirat» gefallen. Er habe
vor den Sommerferien 2014 nicht mehr gewusst, wie er die Situation einschätzen
solle. D____ habe vor den Sommerferien Angst geäussert, dass sie nicht weiter
zur Schule gehen könne, und sogar befürchtet, nicht aus den Ferien
zurückzukehren. Er habe fast schon damit gerechnet, dass sie zwangsverheiratet
werde und nicht mehr zurückkehre, auch vor dem Hintergrund, dass sie die
Maturarbeitswoche vor den Sommerferien (2014) verpasste, weil sie bereits in
die Ferien abreiste, obschon das Urlaubsgesuch nicht bewilligt worden war. Sie
sei aber zurückgekehrt und er habe gehört, dies sei dem Zufall zu verdanken, da
sie wegen eines Todesfalls in der Familie nicht schon habe verheiratet werden
können (vgl. act. 1065). Danach habe er nicht viel mitbekommen, ehe
sich die Lage im folgenden Frühjahr wieder zugespitzt habe, zumal auch der
Verlobte, von dem sie sich massiv bedroht gefühlt habe, auf dem Schulareal
aufgetaucht sei. Er meine, dass D____ alles versucht habe, um eine Flucht zu
vermeiden. Sie habe sehr gelitten und gewusst, dass sie im Falle eines
Untertauchens mit ihrer Familie brechen müsse, was sie sehr belastet habe. Auf
entsprechende Frage erklärt R____, dass D____ ihm nichts von körperlicher
Gewalt oder sexuellen Übergriffen erzählt, aber in einem Mail berichtet habe,
dass ihr Leben durch ihren Verlobten bedroht worden sei. Bei ihrer Schilderung,
dass der Vater sie zwei Wochen lang nicht in die Schule habe gehen lassen, habe
sie nicht explizit erwähnt, dass sie eingesperrt worden sei. D____ habe er als
interessierte und sehr seriöse Schülerin kennengelernt; sie habe für ihn
ablsout glaubwürdig gewirkt. Er erwähnt ausserdem, dass D____ die mündlichen
Maturaprüfungen per Skype habe nachholen können und bestanden habe.
5.7.4
Die Schilderungen von O____ und R____ werden durch entsprechende Korrespondenzen
mit oder betreffend D____ objektiviert und gestützt. Am 28. März 2014 schrieb
sie, wie erwähnt, O____ – im Namen einer angeblichen Freundin –, dass diese
nicht mehr zur Schule dürfe, sie habe einen Freund gehabt, der sie bedroht
habe, von dem sie sich habe distanzieren wollen, der aber dann ihre Eltern, die
ihr nicht vertrauten, gegen sie aufgehetzt habe – und den diese nun heiraten
müsse, weil sie durch die Beziehung die Ehre der Familie verletzt habe. Sollte
es soweit kommen, wolle diese ihrem Leben ein Ende setzen. Es sei eine
ausweglose Situation (act. 937, vgl. auch E-Mail vom 27. März 2014 an V____,
act. 1601; Antwortschreiben O____ vom 28. und 31. März 2014, act. 936/937,
952/953, 954). In einer weiteren E-Mail vom 1. April 2014 an O____ erwähnte sie,
dass sie schon mehrmals mit P____ (Konrektorin) habe sprechen müssen, weil sie
nicht ins Lager habe gehen können bzw. dürfen. P____ habe auch von ihren familiären
Problemen gewusst, obwohl sie ihr nicht wirklich davon erzählt habe. Flucht
komme für sie nicht in Frage, sie habe das Gefühl, ihre Familie, v.a. ihre Mutter
zu verraten, welche sich nie wieder unter ihren Leuten würde blicken lassen
können. Ihr Vater habe sie schon gewarnt, den Lehrpersonen nichts zu erzählen,
ansonsten sie in die Türkei zurückkehren würden und sie trotzdem heiraten
müsse. Sie wolle die Situation nicht noch verschlimmern und abwarten (act. 956/957,
dazu Antwortschreiben O____ vom 1. April 2014, act. 956). Am 2. April 2014
schrieb ihm D____, dass sie nicht wisse, was sie tun solle. Sie hielt unter
anderem fest, dass sie auf keinen Fall heiraten wolle und auch an Flucht denke.
Egal was sie tue, es werde falsch sein und schwere Folge haben. Sie hoffe,
wieder zur Schule kommen zu können, und wolle mit ihrer Maturarbeit über das
Leben zwischen zwei Kulturen, in welcher sie ihre Situation auf die Bühne bringe,
Lösungen finden (act. 955/956). Einer weiteren, vom 6. April 2014
datierenden E-Mail lässt sich entnehmen, dass ihr Exfreund die Ehe wolle,
obschon sie ihm sehr deutlich und direkt gesagt habe, dass sie dies nicht
möchte. Ausserdem nahm sie Bezug auf einen Vorschlag von O____ und erklärte,
dass es eine kulturelle Angelegenheit sei und mit der Religion eigentlich nicht
viel zu tun habe. Sie wolle unbedingt wieder zur Schule kommen und nehme sich
vor, sich am nächsten Tag aus dem Haus zu schleichen, in der Hoffnung, dass es
klappe (act. 959). Aktenkundig sind in diesem Zusammenhang schliesslich zwei E-Mails
von O____ vom 7. und 8. April 2014, in welchen er D____ einerseits nach einem
persönlichen Gespräch mit ihr die Website von zwangsheirat.ch empfahl (Akt. S.
958), und er sich andererseits erfreut zeigte, dass die Mutter sie in Schutz
genommen habe und sie nun wieder zur Schule könne, wenn auch nur unter
Bedingungen, wie, dass sie sich für etwas entschuldige, was nicht falsch sei (act.
960 f.).
In Bezug auf R____
ist zunächst eine E-Mail an O____ vom 10. April 2014 aktenkundig, in welcher er
ihn wissen liess, dass D____ mit S____, Fachstelle [...]» sowie der [...] telefoniert
habe und sie daraufhin einen etwas aktiveren und zuversichtlicheren Eindruck
gemacht habe (act 962/963). Vom gleichen Tag datiert eine Mitteilung D____s, in
welcher sie R____ ihre Situation genauer schilderte. Sie schrieb, dass sie
einen Freund gehabt habe, von dem sie sich habe distanzieren wollen, weil er
gedroht habe, sie zu töten, und er moralisch unkorrekt sei. Er habe ihrer
Familie einiges erzählt, wodurch sie für diese zur «Schande» geworden sei, weil
sie die Ehre verletzt habe. Sie werde nun zwangsverheiratet und habe bis zu den
Sommerferien Zeit, eine Lösung zu finden. Ihr Vater verheirate sie, um die Ehre
der Familie wieder herzustellen. Sie sei in einem Dilemma zwischen Familie und
Ausbildung, den Erwartungen ihrer Eltern und ihren eigenen Bedürfnissen. Ihr
Vater habe ein sehr negatives Frauenbild und sei der Meinung, dass Mädchen
nicht zur Schule gehen sollten. Damit habe er einen Grund, ihr die Schule zu
verbieten. Sie sei zwei Wochen zu Hause gewesen und habe ihren Vater später
überredet, wieder zur Schule gehen zu können, was nicht ganz einfach gewesen
sei (act. 1060). Am 11. April 2014 berichtete sie R____ von einem weiteren Termin
bei der [...], bei welchem auch ein Berater der Organisation Zwangsheirat
anwesend sei (act. 1061, dazu auch Email vom 13. April 2014, act. 964,
wonach sie weitere Adressen erhalten habe und sich Zeit lassen und gut
informieren werde, bevor sie eine Entscheidung treffe). Aus der von R____ am 3.
Juli 2014 an mehrere Personen versandten Nachricht geht schliesslich hervor,
dass D____ trotz abgelehntem Urlaubsgesuch am Vortag frühzeitig in die Ferien
abgereist war. Es sei nun zu hoffen, dass sie am ersten Schultag wieder in der
Schweiz sein werde (act. 1064).
5.7.5 Auch
die Konrektorin des Gymnasiums [...], P____, war mit der Angelegenheit befasst und
hat sich im Verlaufe des Verfahrens mehrfach dazu geäussert, zunächst als
Auskunftsperson, dann als Zeugin (Einvernahme vom 3. September 2015, act. 966
ff.; Konfrontationseinvernahme vom 13. April 2016, act. 1835 ff. und Prot.
Verhandlung Strafgericht, act. 2393 ff.). Sie hat an der
Konfrontationseinvernahme vom 13. April 2016 viel zurückhaltender ausgesagt als
noch bei der ersten Einvernahme – aber auch als bei ihrer Befragung vor
Strafgericht. Dort hat sie dann gewisse Dinge wieder von sich aus geschildert,
die sie an der Konfrontationseinvernahme nicht von sich aus, sondern erst auf
Vorhalt ausgesagt hat oder an die sie sich nicht mehr richtig erinnern mochte.
Auf diese Diskrepanz hingewiesen erklärt P____ an der erstinstanzlichen
Verhandlung, sie habe nicht das Gefühl gehabt, sie sei in der Konfrontation
gleich befragt worden wie bei der ersten Einvernahme. Und die Konfrontation sei
für sie eine unangenehme Situation gewesen, sie habe einfach nicht gewusst, was
auf sie zukomme. Seit D____ weg war, habe sie immer wieder mit A____
telefoniert und irgendwann auch Angst bekommen, weil sie nicht wusste, was
alles passieren könnte. «Das war vielleicht auch der Grund, warum das für mich
bei dieser Gegenüberstellung nicht einfach war». Bei der Gegenüberstellung sei auch
ein verbaler Angriff auf sie gekommen, sie sei sich vorgekommen wie eine
Angeklagte (vgl. dazu act. 1837 [Hinweis, dass der Berufungskläger A____
aufgefordert wurde, sich nicht beleidigend zu äussern]). «In dem Moment kam bei
mir vielleicht so etwas wie, dass ich lieber nicht mehr zu viel sage»
(act. 2395).
Zusammengefasst
sagt die Zeugin P____ aus, D____ sei keine Problemschülerin gewesen, habe aber
häufige Absenzen gehabt. Sie (P____) habe dann intensiveren Kontakt zur Familie
gehabt in Zusammenhang mit der Schwerpunktfach-Reise im Januar 2014, an welcher
D____ nicht teilgenommen habe, obschon sie sich nach ihrem (P____s) Eindruck sehr
darauf gefreut habe. Der Klassenlehrer von D____ habe ihr mitgeteilt, dass diese
mit ihrem Vater vor der Abreise am Bahnhof erschienen sei, und dass dieser von
einer angeblichen Reisephobie von D____ geredet und vom Lehrer verlangt habe,
ein Papier zu unterschreiben, wonach dieser die Verantwortung übernehme. Der Lehrer
habe dies abgelehnt, worauf D____ nicht habe mitfahren dürfen. Am 28. Januar
2014 habe sie (P____) den Vater A____ einbestellt, um die Angelegenheit mit ihm
zu besprechen. Er habe ihr bei dieser Gelegenheit vorgeworfen, dass die Schule
auf früheren Reisen ihrer Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen sei, die jungen
Leute Party hätten machen können etc. Bei D____s medizinischem Problem gehe es
um Leben und Tod, sie sei am Sonntag vor der Schulreise am Bahnhof
zusammengeklappt. Sie (P____) habe A____ daraufhin zu erklären versucht, wie
wichtig es sei, dass die Tochter zur Schule komme, und ein Arztzeugnis für die
angebliche Erkrankung verlangt, welches dann auch eingereicht worden sei. Im
Juni 2014 habe D____ ein Urlaubsgesuch für die letzte Woche vor den
Sommerferien vorgelegt – sie aber gleichzeitig gebeten, diesen nicht zu
bewilligen. O____ und R____ hätten ihr dann zugetragen, dass D____ zwangsverheiratet
werden solle. Bis dahin habe sie einfach angenommen, dass D____ familiäre
Schwierigkeiten habe. Sie seien dann gespannt gewesen, ob D____ nach den Sommerferien
wieder zur Schule komme, was der Fall gewesen sei. Abgesehen davon, dass D____ an
einer Reise im Herbst wieder nicht teilgenommen habe, sei es danach relativ
ruhig gewesen resp. habe sie keinen Kontakt mehr mit D____ gehabt – bis diese im
Mai 2015 dann im Sekretariat aufgetaucht sei und darum gebeten habe, sich dort
verstecken zu dürfen, weil ihr Verlobter ihr auflauere. D____ habe Angst geäussert,
dass sie die Schule nicht abschliessen könne und sofort in die Türkei gehen müsse,
um zu heiraten. Sie hätten dann draussen tatsächlich zwei Männer gesehen. Ihre
Schwester, so habe D____ erzählt, würde es mit ihrem Ehemann und ihrem Vater
auch nicht mehr aushalten, weshalb sie danach zusammen weggingen. In einem
Gespräch zu dritt mit jener Schwester hätten die jungen Frauen zum Ausdruck
gebracht, dass sie ihrem Vater immer alles recht gemacht hätten, sie zerrissen
seien und so nicht mehr weiterleben wollten. Man habe ihnen ihren Leidensdruck
angemerkt. Nach der Flucht der Töchter habe A____ mehrfach bei ihr angerufen
und nach den Töchtern gesucht. Am 5. Juni 2014 habe er explizit gesagt, dass D____
selber schuld sei. Sie habe diesen Mann aus Italien «angeschleppt» und in ihrer
Kultur sei es halt einfach so, dass sie den nun heiraten müsse. Diese Äusserung
hat P____ an der vorinstanzlichen Verhandlung explizit wiederholt (act. 2396).
Anlässlich dieser Telefonate nach der Flucht habe A____ ihr auch mitgeteilt,
dass er seine Tochter vor B____ schützen wolle, dass er diesen ausbezahlt habe,
und dass dieser jetzt deshalb draussen sei, man müsse deswegen keine Angst mehr
haben (act. 1842, 2395).
Von Drohungen
oder Gewaltanwendung seitens ihres Vaters habe D____ ihr gegenüber nie explizit
berichtet. Sie habe die junge Frau ihrem Vater gegenüber immer als sehr loyal
erlebt. Nachdem sie ihn anfangs immer in Schutz genommen habe, habe sie ihn dann
aber nicht mehr verteidigt, bis am Schluss zu spüren gewesen sei, dass die
Situation für sie nicht mehr auszuhalten gewesen sei. Sie habe immer trauriger
gewirkt und man habe ihr angesehen, dass es ihr nicht gut ging. Kurz vor der
Flucht habe D____ gesagt, sie könne nicht mehr (act. 966 ff., 1835, 2393 ff.).
5.7.6 Q____
war Rektorin am Gymnasium [...]. Sie hat anlässlich einer Einvernahme vom
4. September 2015 und an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ausgesagt
(act.991 ff., 2391 ff.). Auch sie berichtet vom Vorfall vom Januar 2014 in
Zusammenhang mit der Schwerpunktfach-Reise, als der Vater am Bahnhof erschien
und D____s Teilnahme an der Reise verhinderte (act. 2392), und wie die
Schule anschliessend das eingereichte Arztzeugnis überprüfen liess (act. 992,
2392 f.). Sie schildert weiter, dass es ab den Frühlingsferien 2014 zu
Gesprächen von D____ mit dem Lehrer O____, der Konrektorin P____ und ihr selber
zum Thema Zwangsheirat kam. D____ habe grosse Angst davor gehabt, auch weil damit
verbunden gewesen wäre, dass sie nicht mehr zur Schule gehen dürfte. Für D____ sei
die Matura sehr wichtig gewesen. Es sei dann geklärt worden, dass die Schule D____
betreffend Bildungsabschluss unterstützen könne, für den Rest aber nicht
kompetent sei. D____ habe zu diesem Zeitpunkt keinesfalls mit der Familie
brechen wollen, sondern habe versucht, die Schule zu machen, nicht zu heiraten
und trotzdem als «gute Tochter» bei der Familie zu bleiben. Im Juni 2014 sei ein
Urlaubsgesuch gekommen, welches D____ gebeten habe abzulehnen, was sie auch
getan hätten. D____ sei dennoch verreist und sie hätten befürchtet, dass sie
nun verheiratet werde und nach den Ferien nicht wiederkomme. Danach habe sie selbst
nur wenig Kontakt mit D____ gehabt, die nach den Sommerferien wieder in die
Schule kam; einmal habe die junge Frau ihr erzählt, dass sie nur verlobt und
nicht verheiratet worden sei. Im Frühling 2015, April oder Mai, habe es dann zu
eskalieren begonnen. Der Verlobte sei plötzlich wieder im Land gewesen und D____
habe sich einmal in der Schule vor ihm versteckt. Sie habe Angst gehabt, die
Matura nicht machen zu können, und ihr einmal auch von ihrer Furcht erzählt,
der Verlobte könnte sie vergewaltigen. Das Thema Untertauchen sei wieder
aktueller geworden, obwohl es das Letzte gewesen sei, was sie gewollt habe. D____
habe die Matura bestehen und auf keinen Fall heiraten wollen. Hinzugekommen
sei, dass auch ihre Schwester zu Hause aufgetaucht sei, weil sie es mit ihrem
Mann nicht mehr ausgehalten habe, doch hätten die Eltern diese wieder
zurückgeschickt. D____ sei in verzweifelter Verfassung gewesen. Von ihrem Vater
habe sie erzählt, dass er die Autorität in der Familie sei und bestimme, wo es
lang gehe. Sie habe seinen Ansprüchen immer genügen wollen und sei in ihrer (Q____s)
Wahrnehmung, gegenüber der Familie sehr loyal gewesen. Anders als ihren
Verlobten habe sie den Vater bis zum Schluss nicht wegen Zwangsheirat anzeigen
wollen. Die Rektorin berichtet dann weiter darüber, dass, nachdem die jungen Frauen
untergetaucht seien, einmal deren Vater nach ihnen gesucht habe und ein andermal
zwei junge Männer auf dem Schulareal gewesen seien – mutmasslich Ehemann und
Verlobter von C____ und D____. Vom Moment des Untertauchens an sei für die
Schule klar gewesen, dass D____ gefährdet wäre, wenn sie gefunden würde. Der
Vater habe eine entsprechende Bemerkung gegenüber der Konrektorin P____
gemacht: Er wolle D____ finden, bevor es der Verlobte tue, weil von diesem
Gefahr ausgehe (act. 1034). Seitens der Schule sei Kontakt mit der
Opferhilfe und mit den Psychosozialen Diensten der Kantonspolizei (vgl.
Aktennotiz act 1039) aufgenommen worden, unter anderem weil sich die
Konrektorin P____ nach dem Auftreten des Vaters bedroht gefühlt habe. Eine
Anzeige seitens der Schule sei, auch wegen der als hoch eingeschätzten
Gefährdung D____s, nicht erstattet worden, erklärt die Rektorin auf Frage
(act. 1036).
5.7.7 Die
Aussagen von S____ (act. 1070 ff.), welche durch Vermittlung von R____ mit
D____ in Kontakt kam, können wegen fehlender Konfrontation nicht zu Lasten der
Berufungskläger verwertet werden; daraus ergibt sich auch nichts Entlastendes.
5.7.8 Die
an der Berufungsverhandlung erstmals als Zeugin befragte I____ (Prot.
Berufungsverhandlung S. 11 ff.) ist mit D____ in die Schule gegangen und mit
ihr befreundet gewesen. Sie hat geschildert, dass D____ sich am Morgen, bevor
sie in die Schule ging, erst umzog, d.h. dass sie den Rock, den sie von zu
Hause aus tragen musste, abstreifte und dann in der darunter getragenen Hose in
die Schule ging. Als die Klasse in ein Theaterlager gefahren sei, sei D____ vom
Vater gebracht und wieder abgeholt worden und als einzige nicht mit der Klasse
gereist. Einmal habe D____ ihr gesagt, dass sie zuhause Gewalt erlebt habe. I____
hat den Eindruck geäussert, dass D____ Angst vor ihrem Vater hatte (Prot.
Berufungsverhandlung S.12). B____ habe sie (I____) lediglich einmal kurz via
Facetime kennengelernt, noch in der «verliebten Phase». Sie erinnere sich, dass
die Freundschaft irgendwann auseinandergebrochen sei, den Grund dafür wisse sie
nicht mehr. Sie wisse auch, dass D____ ihn einmal besucht habe, das habe sie
ihr nachher erzählt; sie sei deswegen an dem Tag nicht in die Schule gekommen.
Die Eltern hätten nichts davon gewusst, aber sie glaube, die Mutter habe das
später herausgefunden und dem Vater erzählt. B____ sei auch einmal hierher
gekommen und da sei es zu einer Auseinandersetzung gekommen. D____ habe ihr auch
erzählt, B____ habe sie zu vergewaltigen versucht, und ihr eine kleine Narbe
von der Abwehr gezeigt; irgendjemand habe ein Sackmesser dabeigehabt und davon
habe sie Spuren am Handgelenk aufgewiesen (Prot. Berufungsverhandlung S. 12 f.).
Sie habe D____ geraten, die ganze Situation, auch mit der Familie, nicht mit sich
geschehen zu lassen, und ihr eine Beratungsstelle empfohlen. Sie wisse, dass D____
B____ hätte heiraten sollen, weil sie ja ihre «Ehre verloren» hatte. Sie habe ihr
erzählt, sie müsse, wenn sie mit den Eltern kurz nach der Matura in die Ferien
gehe, dort jemanden vom Dorf heiraten, falls sie nicht B____ heirate (Prot.
Berufungsverhandlung S. 13). Die Zeugin I____ erinnert sich auch noch, dass D____
einmal längere Zeit, rund zwei Wochen lang, nicht in die Schule gekommen sei,
sie datiert dies aber auf «kurz vor der Eskalation». Sie gehe davon aus, dass D____
unfreiwillig nicht kam, denn diese habe «die Schule geliebt, sie hat gerne
gelernt, war viel in der Bibliothek und hat gelesen.» D____ habe mindestens
einmal erwähnt, dass sie zur Strafe nicht in die Schule gehen durfte (Prot.
Berufungsverhandlung S. 13). Die Zeugin hat die Angst von D____ vor einer
Verheiratung miterlebt und denkt, dass dies ausschlaggebend für die Flucht war.
Die Flucht hier (in der Schweiz) sei die letzte Möglichkeit gewesen, denn in
den Ferien wäre eine Flucht schwieriger gewesen. D____ habe ihr auch einmal
erzählt, dass die Schwester bereits verheiratet war und dass dies nicht ganz
freiwillig gewesen wäre. Von der Verlobung hat die Zeugin offenbar nichts
mitbekommen. Vor der Flucht sei D____ sehr unter Druck und Stress gestanden,
die Flucht sei das einzige Thema gewesen – ob sie etwas mache, wie sie es mache
und was ihre Alternative sei (Prot. Berufungsverhandlung S. 14). Auf Frage
erklärt die Zeugin I____ noch, dass D____ die Flucht nicht mit ihr (I____) geplant
hatte. Sie wisse, dass sie Bedenken hatte, vor allem wegen des jüngsten
Bruders, den sie nicht alleine habe zu Hause lassen wollen (Prot.
Berufungsverhandlung S. 14). Auf Frage des Berufungsklägers A____ hin erinnert
sich die Zeugin an einen Vorfall, als B____ in die Schule gekommen sei und sich
D____ vor ihm in der Schule versteckte, sie (D____) habe da Angst gehabt (Prot.
Berufungsverhandlung S. 15).
Die Zeugin I____
hat D____ seit ihrer Flucht nicht mehr gesehen und differenziert, offen und
spontan über Ereignisse vor 5 bis 6 Jahren ausgesagt, dabei erklärt, wenn sie
etwas nicht mehr wusste. Dass sie sich an gewisse Dinge nicht erinnert – was
sie auch ohne Weiteres einräumt –, und dass ihre Aussagen gewisse
Ungereimtheiten enthalten, etwa in Bezug auf die Verletzung durch ein Messer am
Handgelenk, die sie D____ zuordnet, während diese ausgesagt hat, B____ habe
sich selber verletzt, resp. dass sie die zweiwöchige Schulabsenz auf kurz vor
der Eskalation datiert, erklärt sich ohne Weiteres durch den Umstand, dass seit
diesen Ereignissen 5 resp. teilweise gar 6 Jahre vergangen sind.
Insgesamt sind
die Aussagen der Zeugin I____ stimmig und glaubhaft und bestätigen die Angaben
der Privatklägerinnen insbesondere in Bezug auf die belasteten
Familienverhältnisse, die Angst von D____ vor ihrem Vater und die versuchte
Vergewaltigung.
5.7.9
Eindrücklich wird die schwierige Situation von D____ auch in ihrer sehr
persönlichen Maturarbeit «Ehrenwort» (datiert vom 8. Dezember 2014) dargestellt,
welche im Rahmen eines selbst verfassten Theaterstücks über Zwangsheirat,
patriarchalische Familiensysteme, Ehre und Frauenrechte, interkulturelle
Konflikte und die ambivalente Situation der zweiten Generation einer [...]-muslimischen
Migrantenfamilie mit traditionell-konservativen Wertvorstellungen thematisiert
und im Dezember 2014 fertiggestellt wurde (vgl. act. 1001 ff). Es wird das
Dilemma geschildert, in dem sich die mit einer Zwangsverheiratung konfrontierte
Protagonistin «AB____» – erkennbares Gegenstück von D____ – aufgrund ihrer
Bedürfnisse nach Emanzipation und Integration in die westliche Gesellschaft
einerseits und der Ansprüche ihrer einem konservativ-muslimischen Werteverständnis
nachlebenden Familie andererseits befindet. Sie charakterisiert auch deren
Mitglieder, die – mit Ausnahme einer Figur für Y____, welcher im Stück nicht
vorkommt – offenkundig mit ihren eigenen Angehörigen identisch sind
(act. 1024 ff.). Der Vater namentlich wird als autoritäre und sehr
konservative Persönlichkeit beschrieben, unzufrieden, da seine Tochter sich
immer mehr dem Gastland anpasst, das für ihn eine Bedrohung für die eigene
Kultur und Religion darstellt, und der die Tochter wegen «Ehrenbruchs» zur
Heirat zwingen will und sich dabei selbst als Opfer sieht; seine Ehre ist
zerstört, damit auch sein Ruf und Ansehen. Die Mutter wird als sich dem Patriarchen
unterwerfend dargestellt, die auch nur selten eingreift, wenn der Vater
gewalttätig wird. Die Schwester – Gegenstück zu C____ – lebt gegen ihren Willen
in einer arrangierten Ehe, ist ruhig, schweigsam und ohne grossen Einfluss auf
die Familie, verteidigt AB____ aber. Der Verlobte wird als jemand dargestellt,
der seine Kenntnisse über die Familie geschickt einsetzt, um «AB____» für sich
zu gewinnen. Er hat versucht, «AB____» zu vergewaltigen, und zwingt sie zur
Hochzeit. D____ sucht in ihrer Arbeit nach Lösungswegen vom Hinauszögern über
das Leisten von Widerstand bis hin zur Flucht; sie erörtert Vor- und Nachteile
und befasst sich mit möglichen Konsequenzen.
5.8
5.8.1 In
den Akten finden sich weiter zahlreiche Nachrichten, Chatverläufe, SMS.
Die Urheberschaft ist soweit unbestritten – A____ gibt beispielsweise an, das
HTC-Mobile ausschliesslich selbst benutzt zu haben (act. 1253/4). Diese Textnachrichten
stützen die ersten Aussagen der beiden Privatklägerinnen. Dazu kann auf die
trefflichen Erwägungen im voristanzlichen Urteil (S. 46 ff.) verwiesen werden
(Art. 82 Abs. 4 StPO).
5.8.2 Aus
dem Zeitraum vor der Flucht finden sich zahlreiche Nachrichten des
Berufungsklägers B____ an seine damalige Freundin/Verlobte D____ (vgl. etwa aktenkundig
Sep. Beil. 1, S. 104/105, 92/93, 94/95, 106/107, 136/137, 138/139, 148/149;
vgl. auch unten E. 7.3.1). Eindrücklich etwa die Mitteilung Sep. Beil. 1 S. 104/105
(Originalzitat, deutsche Übersetzung): «Gottverdammt. – bevor ich dich vergrabe
– wirst du niemandes geliebte sein – ok – von mir – sprich anständig – meins –
sogar wenn du Stirbst wirst du mich nicht loswerden – ok – vergiss – fackle
dich ab – vor Wut – Schau», oder S. 92/93 (Originalzitat, deutsche
Übersetzung): «Damit dein Vater dich umbringt werde ich Lügen schütteln».
Eindrücklich
sind auch Nachrichten von Y____, dem Bruder, an C____ vom 25. März 2014 – der
Vater hatte gemäss Akten in diesem Zeitraum von der Italienreise D____s
erfahren, und diese durfte anschliessend nicht mehr in die Schule gehen (vgl.
E-Mail vom 28. März 2014, act. 937): Y____ berichtet:«D____ isch halb tot gsi»
– «uf wc» [worauf C____ fragt: «Wieso??????» und er antwortet] «Dad isch ine
gstürmt – Wege dä italiener» [C____ fragt: «Ish sie ohnmächtig gworde?»] –
„Jo!!!“ (act. 1235/6).
Weiter gibt es
aus dem Zeitraum nach der Flucht der Privatklägerinnen zahlreiche Nachrichten
beider Berufungskläger sowie weiterer Familienmitglieder, mit welchen die
beiden Schwestern zur Rückkehr bewegt werden sollen. Teils bittend, teils
beschwichtigend, teils beschwörend, teils mit enormen emotionalem Druck (der
Mutter gehe es sehr schlecht, sie sei erkrankt, habe Krebs und nur noch etwa 9
Monate zu leben – vgl. Sep. Beil. 1 S. 74, Sep. Beil. 2 S. 48/49 – was die
Schwestern so kommentieren: «Mutter hat gesagt, dass sie Krebs hätte, nur damit
ich zu ihr komme», Sep. Beil. 2 S. 72). Teils werden die Töchter, gerade vom Berufungskläger
A____ (vgl. etwa Sep. Beil. 1 S. 47 ff.), mit Versprechen gelockt – er
werde keinen Zwang ausüben, D____s Verlobung sei sowieso schon aufgelöst etc.
Allerdings betont A____ auch, dass er seine Töchter zu gar nichts gezwungen
habe, und beschwert sich über deren Anzeigen. Einige der Nachrichten sind aber
auch mehr oder weniger offen drohend. So z.B. eine Nachricht des Berufungsklägers
A____: «(…) ihr wisst, dass ich euch nichts tue, wenn ihr nach Hause kommt. Aber
wann und wo ich euch auch finde, was ich mache hängt dann mit meiner Psyche an
dem Tag zusammen. Bevor ich euch finde kommt zurück. Werde überall in der
Schweiz eure Fotos aufhängen habe 1500 Stück bestellt» (Sep. Beil. 1 S. 11).
Oder: «(…) ich kann mit dieser Verleumdung nicht leben, wenn ihr nach Hause
kommt, werde ich euch zu nichts zwingen so wie ich euch nie gezwungen habe,
aber wenn ihr nicht zurück kommt, dann ändern sich die Dinge» (Sep. Beil. 1
S.9). Besonders hässlich und bedrohlich ist ein «Gebet fünf mal am Tag» resp.
ein Fluch, das der Vater seinen Töchtern schickt und in dem seine hasserfüllten
Rachefantasien nicht verborgen bleiben: «Gott, gib meinen Töchtern Vernunft (…)
sie sollen den Spielen des Teufels und der Ungläubigen nicht glauben – sollen
nach Hause kommen – sollten sie trotz allem die Ungläubigen vorziehen und nicht
nach Hause kommen – sie sollen kein Auge zumachen können auf dieser Welt und
alles soll den Bach runter gehen – gib ihren Gedanken Schwere, so dass sie
Schwierigkeiten in Prüfung und Test haben – ich wünschte mir immer das Gute für
sie – nahmen alles wie schlecht auf – im Jenseits sind meine Hände an ihrem
Kragen und meinen Segen kriegen sie nicht» (Sep. Beil. 1 S. 60).
Noch
bedrohlicher sind Nachrichten von B____, beispielsweise am 19. Juni 2015: «… so
einfach lasse ich dich nicht aber wenn du zurück kommst diese Woche können wir
reden es soll so sein wie du willst»; am 20. Juni 2015: «Bist hoffentlich
verreckt, dann wird deine Rückkehr niemandem Mühe bereiten. Finde für dich
jemand anderen, am besten einen Iraker» (Sep. Beil. 2 S. 159). Am 3.
August dann: «Hast du schon jemanden gefunden oder bist du noch auf der Suche.
Lauf nicht weg. Klar, dass du eines Tages zurückkommst und mir gegenüber stehen
wirst, du bist meine Frau, vergiss das nicht. Verhalte dich dem entsprechend»
(Sep. Beil. 2 S. 163). Am 10. August 2015 dann: «Ich hoffe, das D____ mit
niemandem anderen heiratet, sonst kann sie weder die Polizei noch Gott retten.
Auch wenn 10 Jahre vergehen werde ich warten, soll sie doch gehen und diese Ehe
ertragen» (Sep. Beil. 1 S. 188). Dass er zu bedrohlichem Verhalten mit
Stalking-Zügen neigt, zeigt sich auch schon in früheren Nachrichten: «Ich werde
diese Liebe in Hass verwandeln können» – worauf D____ antwortet: «Du hast es eh
schon getan, es reicht. Was willst du von mir» – und er antwortet: «Dass du
stirbst ok. Stirb, dann bist du erlöst» – (Sep. Beil. 1 S. 95). «Möchte Böses
tun bei Dir – werde auch meine religiöse Seite abziehen und den Scheiss machen,
welchen ich nicht gemacht habe, wirst du noch sehen D____ (…)». Als D____
antwortet, sie möchte sterben, meint er: «Stirb, dann bin ich dich los und kann
sagen, sie ist tot» (Sep. Beil. 1 S. 107). «Ich habe einen Fehler gemacht (…).
Aber du nutzt dies aus (…) überschreitest die Grenzen, damit wir uns trennen.
Aber ich sage nichts zu dir, nie werde ich von dir ablassen (…) und sieh jeden
Scheiss nicht als eine Drohung an, ja, bin ein Psychopath und mein einziges
Medikament bist du (…)» (Sep. Beil. 1 S. 115). Bezeichnend auch: «Damit dein
Vater dich nicht schont, werde ich absurde Sachen sagen. Damit er dich nicht
schont, sage ich, lass uns sie nicht schonen, sage wir sehen uns immer
(Kuss-Smiley) Liebes, meine es ernst – glaub es – sag keinesfalls, dass es eine
Drohung ist – verdirb mir nicht die Laune» (Sep. Beil. 1 S. 141). B____ drückt
nach der Flucht auch gegenüber E____ Morddrohungen aus, die sich an D____
richten. Gemäss einer Nachricht an E____ soll dieser der Schwiegermutter
ausrichten, dass B____ die Verlobungssachen nicht zurückwolle, sondern seine CHF 7’000.–
und «ihre Tochter als tot sehen», weil sie der Kopf von allem sei. Wenn die
Mutter es nicht schicke, komme er das Geld nächste Woche holen und «meine Sünde
gehört ihr». Diese Nachricht leitet Y____, der Bruder der Privatklägerinnen,
diesen am 26. August 2015 weiter – sie war aber auf dem Mobile des E____
zu finden (Sep. Beil. S. 217, S. 55). Notabene verharmlost der Berufungskläger A____
die Bedeutung dieser Nachricht (act. 1565). B____ schreibt nach der Flucht auch
diverse Nachrichten an C____, seine «Schwägerin». Er will sie dazu bringen,
nachhause zu kommen, beschwichtigt sie, es werde ihnen nichts geschehen.
Ausserdem ermahnt er sie «Vergesst nicht, dass ihr Musliminnen seid» und erklärt
warnend: «(…) kehr bis morgen zurück, bitte, wenn ihr bis morgen nicht kommt,
er hat auf den Koran geschworen, euch auszulöschen (…)» «Auch wenn tausend
Jahre vergehen, ich werde sie nicht aufgeben, das soll sie wissen, der Pfeil
ist aus dem Bogen, ich werde meine Frau nicht verlassen, ohne sie zu heiraten,
nur der Tod kann uns trennen. Wenn sie zur Vernunft kommt, ok, wenn nicht, soll
sie warten, wenn sie will 6 Jahre (…)» (act. 881 ff.).
Aus den
Telefon-Auswertungen geht übrigens auch hervor, dass für B____ offenbar
tatsächlich bereits eine andere Frau – in der Türkei – gefunden wurde (vgl. Z____
an B____: «Wärest du noch hier, dann könntest du mich wie früher verprügeln –
Bruder stimmt das mit dem Mädchen in (…) [Stadt in der Türkei]. Mutter sagt,
sie haben sie für dich gefunden» – «Ja. Aber sie geht noch zur Schule» – «Wie
soll das gehen» – «Habe euch auch vermisst» (Sep. Beil. 1, act. 180).
Y____
berichtet auch sonst von Todesdrohungen. Am 19. August 2015 schreibt er
offenbar in grosser Sorge: «Achtung!!! B____ isch uf dr suechi nach dir und
wenn du in schuel gohsch wird er dich verfolge und dich anschliessend töte!!!
Pass uf wo und mit wäm du laufsch» (Sep. Beil. 1 S. 42). Das hätten sie alle
herausgefunden. Er schreibt den Schwestern weiter, B____s Mutter habe gesagt,
«das wärdet ihr bereue. Dh indirekt gseit er will di töte» (Sep. Beil. 1, S. 43).
Ein anderes Mal meint Y____, B____ sei D____ «mega am sueche», und er habe
glaublich eine Waffe (Sep. Beil. 1 S. 45). Allerdings berichtet Y____ auch,
dass B____ nun in Zürich heirate. Er dürfe nicht mehr mit der Familie A____
reden, sie hätten nichts mehr mit ihm zu tun (Sep. Beil. 2 S. 34).
C____
selbst schreibt von ihrer Angst, vom eigenen Vater ermordet zu werden. So in
einer Nachricht an E____: «In unserer Kultur bringt man auch die Töchter um,
damit die Ehre wiederhergestellt ist. Vater sagte immer wäre ich anstelle von (…)
(Männername) hätte ich (…) (Frauenname) in den Wald gebracht und dort
umgebracht… und er hat noch gesagt, er sei von Hisbollah und so etwas sei nicht
verboten… du kannst meine Eltern nicht besser kennen als ich» (Sep. Beil. 2 S. 86).
Dies bezieht sich offenbar auf die erwähnte Drohung in Zusammenhang mit der Cousine
mütterlicherseits, die zu einem anderen Mann geflüchtet war. Oder auch: «wenn
wir sterben, ist es das Beste… ist eh nicht viel übrig… auch wenn Vater uns
nicht umbringt, wird entweder ein Verwandter von B____ oder er selbst uns
umbringen… statt in der Schule zu sein, bin ich an so einem Ort… statt an die
Prüfungen zu denken, denke ich darüber nach, wer uns wohl umbringen wird… wie
lange werde ich wohl noch leben… ein Mädchen, das 22 Jahre alt ist…» (Sep.
Beil. 2 S. 128). Sie versucht dann verzweifelt, via E____ herauszufinden,
wie gross die Gefahr wirklich ist, ob es allenfalls eine Möglichkeit zur
Rückkehr gebe, bittet ihn nach drei Monaten Flucht um Hilfe (Sep. Beil. 2 S. 132,
134, 142). E____ fragt u.a. auch, welche Kompromisse sie denn eingehen würden.
Sie meint, ob es nach so viel Unrecht nicht reiche, wenn sie zurückkämen, und bringt
zum Ausdruck, dass sie sich danach sehnt, mit ihrer Familie gut zusammen zu
leben (Sep. Beil. 2 S. 136). C____ schreibt sodann unzweideutig von ihrer
Zwangsehe – und zwar auch gegenüber dem eigenen Ehemann. So u.a.: «…wir wollten
nicht Männer heiraten, die wir nicht wollen, das könnte ich kein zweites Mal
verkraften. Ich bin keine Hure. Damit das Kind vom Bruder/Schwester hierher
kommen kann um zu arbeiten kann ich nicht mit ihm schlafen… ekelhaft (…) Alles
was ich zu dir gesagt hatte, ist eine Lüge, ich liebe dich usw… ich musste
lügen, konnte dir ja nicht sagen, dass ich dich unter Zwang heiraten musste.
Ein oder zwei Mal ist es mir rausgerutscht, aber ich sagte, dass es aus Wut
war» (Sep. Beil. 2 S. 92).
Am 14. Mai 2015
kurz nach Mitternacht hatte C____ von Gewalttätigkeiten bei ihren Eltern berichtet
(sie wohnte zu der Zeit dort): Dort sei «eine Bombe explodiert». «Mutter und
Vater haben Druck gemacht. Vater hat D____ geschlagen. D____ hatte einen Anfall
und Mutter auch» (Sep. Beil. 2 S. 251). D____ habe sich umbringen wollen. Der
Vater habe «ihr Gesicht blutig gemacht – Ich ging dazwischen, bin auf den Boden
gefallen, meinen Kopf stiess ich an der Ecke des Tisches im Wohnzimmer auf» –
«wieso hat er geschlagen? Ist was an deinem Kopf?» – «nichts passiert, es
schmerzt etwas… weil wir uns scheiden und weil D____ die Verlobung auflösen
will. Wegen euch» (Sep. Beil. 2 S. 252).
5.8.3 Die
Auswertung der Mobiltelefonie von A____ (rückwirkende Randdaten, act. 1125–1137)
belegt Hinweise auf eigene private «Ermittlungen» des Berufungsklägers A____
und darauf, dass er offensichtlich nicht in Sorge um den Verbleib seiner
Töchter war. So gab es zahlreiche Kontaktaufnahmen via SMS von A____ mit den
Privatklägerinnen, besonders am Tag der Flucht (3. Juni 2015, act. 1126,
1133). An jenem Tag rief er als erstes seine Ehefrau und später auch E____ an
(act. 1128). Mit diesem wie auch mit B____ hatte er häufig telefonischen
Kontakt, besonders nach der Flucht der Privatklägerinnen, meistens von A____
ausgehend (act. 1132). Am 4. Juni 2015 rief er im Gymnasium [...], der Schule
von D____, an, nachdem er am Vortag persönlich dort vorgesprochen hatte.
Ebenfalls am Tag nach der Flucht, dem 4. Juni 2015, erfolgte dann um 19:40 Uhr
ein Anruf beim Frauenhaus (…). Ebenfalls am 4. sowie am 5. Juni 2015
telefonierte A____ mit verschiedenen Autovermietungsfirmen, allenfalls suchte
er nach möglichen «Fluchtautos» der Töchter. Am 5. Juni 2015 hielt er sich in (…)
auf (15:10 Uhr) und rief von dort aus etwas später (18:56 Uhr) dann auch
erstmals (…).ch an; er rief in der Folge bis zum 8. August 2015 noch weitere 23
Mal dort an. Ebenfalls am selben Abend, etwa um 19 Uhr (dies gemäss Aussagen
der Mitarbeiterinnen, nicht gemäss Randdatenauswertung) rief A____ im Frauenhaus
(…) an und sagte, er sei in (…) und er wisse, dass seine Töchter im Frauenhaus
seien. Sie sollten zurückkommen, es stimme nicht, was sie erzählten. D____ habe
nach Angaben der Mitarbeiterinnen angefangen, vor Angst zu weinen und zu
zittern, als sie das Telefonat mitbekam. C____ sagte, sie hätten ja gewusst,
dass es früher oder später dazu kommen könne und sich trotzdem für diesen
Schritt entschieden. Das Frauenhaus (…) wurde durch die Kantonspolizei Bern
evakuiert und alle Bewohnerinnen anderweitig platziert (vgl. act. 1134). Der
Berufungskläger A____ hat nach der Flucht der Töchter auch einen privaten
«Fahndungsaufruf» mit Flugblättern mit Fotos der Privatklägerinnen starten
wollen (vgl. act. 1261 ff.); darauf ruft er zu Hinweisen auf den Verbleib
seiner «spurlos verschwunden»(en) Töchter» auf, gegen Belohnung von CHF
1‘000.–. Dabei wusste er offensichtlich, dass es sich beim angeblichen
Verschwinden um eine Flucht handelte. Sein «Fahndungsaufruf» – er will die
Blätter nicht verteilt haben (vgl. act. 1264) – sollte also dazu dienen, den
von seinen Töchtern bewusst geheim gehaltenen Aufenthaltsort herauszufinden, um
ihrer habhaft zu werden.
Es bleibt
anzumerken, dass der Berufungskläger A____ im März 2013 eine Vermisstenanzeige
aufgegeben hatte, als der Sohn Y____ nicht nach Hause gekommen war (act. 911
ff.). Dass er dies bei seinen Töchtern nach deren Verschwinden nicht getan hat,
sondern diese durch private «Ermittlungen» hat finden wollen, lässt darauf
schliessen, dass er tunlichst vermeiden wollte, dass sich die Polizei mit der
Angelegenheit befassen würde.
5.9
5.9.1 Weiter
sind auch die Mutter N____ und der Bruder Y____ der
Privatklägerinnen sowie E____, Neffe von N____ und (damals) Ehemann
von C____ befragt worden. Sie belasten, soviel kann vorweg festgehalten werden,
die Berufungskläger nicht.
5.9.2
Die
Mutter N____ hat in der Einvernahme vom 20. Oktober 2015 (act. 1381
ff., nicht verwertbar zu Lasten von B____) ausgesagt. Sie belastet
aber B____ ohnehin kaum und entlastet ihren Ehemann A____. Dieser sei seinen
Töchtern gegenüber nie handgreiflich geworden, «A____ schlägt nie» – «bei uns
gibt es kein Schlagen» und «wir setzen unsere Kinder nicht unter Druck». Er
habe auch D____ nie eingesperrt (act. 1411 f.).
Die Mutter
äussert sich dann zu ihrer Kultur. Sie seien Muslime und lebten auch so. «Bei
uns ist es so, man kann verlobt sein, man kann verheiratet sein. Aber man kann
nicht Freunde sein. Man kann nicht ausgehen, das gibt es nicht» (act. 1395).
Mit D____ habe sie denn auch «geschimpft», als diese ihr erst nach etwa 8
Monaten von der Beziehung zu B____ erzählt habe. Sie habe «ganz einfach
geschrien, ich war laut» (act. 1396). Für D____ sei dieses Verhalten
«demütigend», man sage dann nichts Gutes über sie. Und für die Eltern sei es
«natürlich auch sehr schwer» (act. 1396). «Man sagt Hure. Niemand redete
dann mit ihr. Jeder sieht sie komisch an. In unserer Kultur ist das so. Aber
weil es unsere Tochter ist, haben wir das niemandem gesagt.» Hätte D____ B____
doch nicht heiraten wollen, wäre «nichts» passiert – «Wir würden die Sache
unter den Teppich kehren» (act. 1397). Auf die Aussagen von D____ angesprochen
meint die Mutter: «Ich kenne meine Tochter sehr gut. (….) Wenn D____ etwas
verspricht, vergisst sie es dort gleich wieder. Sie lügt. (…) Sie steht niemals
hinter ihrem Wort» (act. 1402/3). B____ dagegen lässt die Mutter ganz gut
dastehen: Dieser habe nur einen Fehler – das sei gewesen, ihre Tochter zu
lieben. (act. 1415).
Die Verlobung und
dann die Heirat von C____ mit ihrem Cousin sei auf Antreiben des jungen Paars
zustande gekommen. Sie (N____) habe das eine gute Idee gefunden und der Vater
sei ebenfalls einverstanden gewesen (act. 1406/7). C____ habe dann die
Scheidung gewollt und sei ins Elternhaus zurückgekehrt, «wegen kleinen
Diskussionen»; die Eltern hätten aber gefunden, sie solle zuerst 6 Monate
bei ihnen wohnen und sich die Sache gut überlegen, dann könne sie eine
Entscheidung treffen (act. 1408). A____ habe «ganz ruhig mit ihr geredet (…).
Er war nicht wütend und hat auch nicht geschimpft» (act. 1408). C____ habe nie
etwas von Schlägen erzählt. E____ würde so etwas auch nicht machen (act. 1408/9).
Die Mutter erklärt dann weiter, D____ habe in der Schule oft gefehlt, weil sie
verschlafen habe. Und auf Klassenfahrt sei sie nicht gegangen, weil sie krank
gewesen sei – es sei ihr oft schwindlig geworden und sie habe auch
Halluzinationen gehabt. In den Schwimmunterricht gemeinsam mit dem anderen
Geschlecht habe sie nicht gehen dürfen, weil das sündhaft sei – «weil sie nackt
sind» (vgl. act. 1409–1411).
An der Konfrontations-Einvernahme
mit B____ vom 12. April 2016 (act. 1824 ff.) beschreibt N____, dass sie und
vor allem ihr Mann der Heirat zwischen D____ und B____ zuerst eher skeptisch
begegnet seien. Nachdem sie B____ kennen gelernt hätten, hätten sie ihre
Meinung geändert (act. 1825). D____ habe B____ heiraten wollen; erst zwei oder
drei Tage vor ihrer Flucht habe sie gesagt, dass sie nicht heiraten wolle. A____
habe gesagt, sie solle nicht wegen einem SMS die Verlobung annullieren und sich
das bis zum Termin beim Zivilstandsamt überlegen. B____ sei wegen der
Meinungsänderung «natürlich sehr traurig» gewesen – sie auch «ich war auch
traurig (act. 1827). Auf den Umstand angesprochen, dass B____ CHF 7’000.–
gefordert habe, meint sie, das SMS an E____ habe er nur geschrieben, weil er
wütend gewesen sei. Ihr Mann und sie hätten das nicht ernst genommen. Die
Frage, ob die Familie von B____ Druck auf sie, die Mutter, ausgeübt habe – wie
es D____ in ihren späteren Einvernahmen geschildert hat – meint die Mutter
klar: «Nein. Das haben sie nicht». Sie habe auch keine Angst, insbesondere vor
Blutrache gehabt, als B____ das Geld gefordert habe. Er sei «nicht so ein
Mensch» (act. 1829/1830).
N____ ist ihrem
Ehemann, dem Berufungskläger A____, sehr eng verbunden, wie auch die
Privatklägerinnen ausgesagt haben. Ausserdem ist sie in jeder Hinsicht auf ihn
angewiesen: Er ist nicht nur der finanzielle (Allein)Versorger der Familie,
sondern unterstützt sie wesentlich bei Pflege und Betreuung des jüngeren
behinderten Sohnes und im Alltag, zumal N____ offenbar labil sei und kein
Deutsch spricht (vgl. act. 1404). Vor diesem Hintergrund kommt ihren
entlastenden Aussagen in Bezug auf den Berufungskläger A____ nur sehr
eingeschränkte Bedeutung zu. Dies ist in Bezug auf den Berufungskläger B____
anders, zumal hier keine familiäre oder Verbundenheit oder andere Gründe für
Rücksichtnahme ersichtlich sind.
5.9.3 Y____,
der eine Bruder der Privatklägerinnen, hat am 27. Oktober 2015 (act. 1429
ff.) ausgesagt; seine Aussagen wären unverwertbar, soweit sie B____ belasteten
– was aber nicht der Fall ist. Auch er entlastet insbesondere seinen Vater, den
Berufungskläger A____. Die ganze Sache mit der angeblichen Zwangsheirat habe
«so gar nie stattgefunden». Es sei ein «Familienproblem» entstanden, für
welches die Schwestern eine «falsche Lösung» gefunden hätten; sie hätten sich
gegenseitig aufgehetzt. Er meint, die Hochzeit zwischen C____ und E____ sei
problemlos zustande gekommen, und will nicht wissen, welche Probleme C____ mit
ihrem Mann gehabt habe (act. 1430, 1441). D____ habe gegen die Regel
verstossen, dass man vor einer Heirat bzw. Beziehung die Eltern fragen müsse,
indem sie schon eine längere Beziehung zu B____ gehabt habe. Seine Eltern
hätten aber «ganz ruhig, sage ich es einmal so» reagiert (act. 1432). Es habe
«vielleicht eine kleine Strafe» gegeben, aber keine Schläge, und von Einsperren
will Y____ nichts wissen (act. 1432/3). Auf seine WhatsApp-Mitteilung «D____
isch halb tot gsi» angesprochen, meint er, D____ sei sehr lange auf der
Toilette gewesen, bis der Vater das Türschloss abmontiert habe, um zu schauen,
was los sei. Dann habe er D____ bewusstlos auf der Toilette gefunden (act. 1433).
Um die Verlobung/Heirat mit B____ habe es zwar ein Hin- und Her gegeben. Bei
der Verlobung mit B____ sei D____ aber dann «überglücklich» gewesen. Auf
Vorhalt bejaht er allerdings, dass D____ sich zuerst geweigert hatte, sich
anzuziehen und überhaupt mitzugehen. Er habe nicht gesehen oder gehört, dass
sein Vater sie deswegen geschlagen habe. Von einer versuchten Vergewaltigung
oder Misshandlungen seitens B____s will Y____ nichts gehört haben (act. 1437
f.). Auf seine Nachrichten an die Schwestern nach der Flucht angesprochen («wer
er euch findet wirt er euch umbringe aber wen ihr kömmet wird er verzeiye»),
meint er, das habe er nur geschrieben, damit die Schwestern «in Panik geraten»
und heimkommen. Es sei nicht ernst gemeint gewesen (act. 1446). Er bestätigt schliesslich,
dass sein Vater wegen der Kleidervorschriften – Rock, Pullover, Kopftuch –
manchmal «gemotzt» habe und dass er selbst die Vorschriften seines Vaters
ebenfalls unterstütze (act. 1451).
5.9.4 E____
hat gegenüber der Polizei (…) am 16. August 2015 erklärt, D____ wolle einmal
heiraten und dann doch nicht; die Schwiegereltern hätten gesagt, dass die
beiden nächsten Monat heiraten würden (act. 792 f.). Anlässlich einer
Einvernahme am 6. Oktober 2015 hat er den Vorwurf einer Zwangsheirat und von
häuslicher Gewalt bestritten (act. 1198 ff.). Er erklärt weiter, sowohl C____
als auch er selber hätten mit den Schwiegereltern über die Frage einer
Scheidung geredet, diese hätten indes versucht, das Paar zu versöhnen, mit dem
Hinweis, dass es normal sei, dass es in der Ehe auch Streitigkeiten gebe (act.
1209). Die Konfrontationseinvernahme mit C____ vom 26. November 2015 (act. 1627
ff.) ist in Bezug auf die Berufungskläger unverwertbar, soweit sie belastet
würden; Entlastendes findet sich nicht. In einer Konfrontationseinvernahme mit B____
vom 4. März 2016 (act. 1815 ff.) erklärt er, C____ sei von niemandem zur
Ehe gezwungen worden, und bestreitet dann weiterhin häusliche Gewalt – wofür er
unterdessen rechtskräftig verurteilt worden ist. Er kann nicht sagen, ob D____ B____
freiwillig heiraten wollte, da er zu wenig wusste (act. 1822). Anlässlich der
vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat er in Bezug auf die hier noch zur
Diskussion stehenden Delikte nichts Relevantes ausgesagt (act. 2381 ff.).
5.10 Aussagen
des Berufungsklägers A____
5.10.1 Gegenüber
der Polizei (…), die ihn am 16. August 2015 als Auskunftsperson
einvernommen hat, weil er mit Angehörigen beim Frauenhaus (…), wo die beiden
Privatklägerinnen mittlerweile untergebracht worden waren, vorgesprochen hatte
(vgl. act. 775 ff.), wies der Berufungskläger A____ die Vorwürfe einer Zwangsheirat
von sich. Er werde seiner Tochter D____ nichts tun, könne aber nicht
garantieren, dass ihr Verlobter ihr nichts antun werde. Dieser und dessen
Eltern sagten, dass seine (des Berufungsklägers A____) Familie D____ verstecke.
D____ habe ihren Verlobten «bis zur letzten Minute gut behandelt»; ihn zu
heiraten sei «der einzige Weg für ihn, dass er registriert wird und in der
Schweiz bleiben kann» (act. 788). Die Auflösung der Verlobung sei kein Problem;
es müssten noch Schulden geregelt und Gold zurückgegeben werden, dann sei es
vorbei (act. 787). Inzwischen sei er gegen eine Heirat. Wenn D____ heiraten
wolle, werde er nicht zur Hochzeit erscheinen. Diese solle ihre Schulden und
ihr Gold bezahlen. Das, wovon er wisse, habe er bezahlt (act. 789).
5.10.2 Am
6. Oktober 2015, bei der ersten polizeilichen Einvernahme in
Basel, als Beschuldigter und im Beisein eines Verteidigers (act. 1223 ff.),
beharrt A____ zunächst darauf, dass er keine Auskunft gebe, bis er seine
Tochter C____ nicht sehe. Seine beiden Töchter seien «halb im Gefängnis»,
könnten nicht telefonieren, seien eingesperrt und müssten täglich zwei Stunden
einer Person zuhören (act. 1224/5). Er wolle mit ihnen sprechen und mit
eigenen Augen sehen, ob es ihnen gut gehe. Später steigert er sich weiter in Anschuldigungen
an die Adresse des Frauenhauses hinein, das die Töchter unter Druck setze und
regelrecht gefangen halte (act. 1291–1296). «Dieses Heim sucht Arbeit, sonst hätten
sie ja keine Arbeit mehr» (act. 1260). Er betont mehrfach, dass D____ die
Verlobung ohne weiteres auflösen könnte, sie müsse es bloss sagen; ein
Telefonat genüge. Man gebe die Sachen, die man bekommen habe – Gold, Ringe –
zurück – und fertig sei. Das habe mit der «Ehre» nichts zu tun. Wenn hingegen eine
Verlobte einfach verschwinde, dann sei das für den Verlobten gegen dessen Ehre
(act. 1244). Er berichtet weiter von der Verlobungssituation, dass D____ sich
gegen seine Bedenken habe durchsetzen müssen. Die Hochzeit könne nicht ohne
Einwilligung des Brautvaters stattfinden; Verlobungen könnten problemlos
aufgelöst werden. Aber er habe gewünscht, «dass D____ den Leuten selber sagt,
dass sie nicht will» (act. 1248). Auch C____ könne sich scheiden lassen, wenn
sie das wolle. Schliesslich bilanziert der Vater über seine Töchter: «Bei
beiden ist es reine Eifersucht» (act. 1249). Die gegenteiligen Aussagen der
Töchter hätten diese «nicht frei gesagt». Als D____ weggegangen sei, habe er (A____)
dem Verlobten gesagt, es sei fertig, er (der Vater) lasse nicht zu, dass der
Verlobte D____ heirate. B____ habe ihm EUR 5’000.– gegeben, die habe er (A____)
zurückbezahlt; D____ müsse noch die Armreifen und Gold zurückschicken und dann sei
fertig (act. 1257). Später beschreibt A____ noch die «Gefahr», in welcher sich D____
befinde, «solange sie die Verlobung nicht auflöst» (act. 1265). Er erklärt dann
auch, die Angehörigen von B____ unterstellten ihm, die Braut zu verstecken,
damit sie nicht heiraten kann, und drohten ihm deswegen (act. 1268, 1273). Er beschwört
diverse Szenarien herauf, welchen Gruppen sich seine Töchter angeschlossen
haben könnten – (…), (…) oder (…). Er sei gegen eine Heirat von D____ mit B____
gewesen sei, weil «fast 90% dort unten sind die von der Gruppe A, B oder C. Nur
10% sind neutral. Die sind bewaffnet und bringen einander um, von diesen
Gruppen» – aber man könne ja nichts machen, wenn D____ auf einer Heirat beharrt
habe (act. 1260, 1264/5). Als A____ diverse Textnachrichten von ihm an seine
Töchter vorgehalten werden sowie auch einige Nachrichten von Y____ an die
Schwestern mit eindeutig bedrohlichen Wortlaut, sucht er Ausflüchte. Auf seine
eigene Nachricht angesprochen («… Ihr wisst, dass ich euch nichts tun werde,
wenn ihr nach Hause kommt. Wenn ich euch finde, wird meine Psyche in diesem
Moment entscheiden, was ich mit euch mache. Kommt zurück, bevor ich euch finde»),
weiss er keine Erklärung, sondern äussert nur, er «akzeptiere das nicht mehr,
wenn Sie nur mir die Schuld in die Schuhe schieben» (act. 1273 ff.).
Schliesslich verweigert er weitere Antworten dazu.
5.10.3 An
seiner Befragung vom 8. Oktober 2015 im Haftprüfungsverfahren (nicht
verwertbar zu Lasten des Berufungsklägers B____) hat der Berufungskläger A____ erklärt,
die Tochter C____ sei gegenüber ihrem Ehemann, dem damals Mitbeschuldigten E____,
brutal gewesen, habe ihn geschlagen und ihm öfters gedroht, ihn in dessen Heimat
«zurück zu schicken». Sie habe ihn loswerden wollen, aber er, der Vater, habe
ihr geraten, zuerst nochmals zu den Eltern wohnen zu kommen und erst wenn sie «klar
denke» allenfalls die Scheidung einzureichen (act. 319). Auch die Flucht der
Tochter und die Vorwürfe der Zwangsheirat sollen nach diesen Aussagen Folgen
einer banalen Diskussion mit dem Ehemann gewesen sein (act. 320). Gegen
den Vorwurf, D____ zwangsverheiraten zu wollen, wehrt er sich. Er habe es
seiner Tochter überlassen, ob sie B____ heiraten wolle, und sei sogar bereits
beim «Zwangsheirat-Büro» gewesen und habe gemeldet, dass seine Tochter
eventuell gefährdet sei wegen ihres Verlobten. Er habe auch eine «Kaution»,
welche der Verlobte bereits bezahlt habe, «bis zum letzten Rappen»
zurückgezahlt, damit seine Tochter nicht in Gefahr sei (act. 321).
5.10.4 In
der Konfrontationseinvernahme mit D____ vom 29. Oktober 2015, (act. 1496
ff., nicht verwertbar zu Lasten des Berufungsklägers B____) stellt A____ sich
als Verhinderer oder jedenfalls Verzögerer der Verlobung resp. Hochzeit ins
Zentrum. Er sei mit der Tochter in die Türkei nach [...] gefahren,
gewissermassen als Trick, d.h. in der Hoffnung, sie sage dort, in dieser
fremden Kultur «vielleicht nein». Er habe nicht gewollt, dass sie «ihre Zukunft
für eine Verlobung hergibt», habe er sich doch dafür eingesetzt, dass sie das
Gymnasium besuche. Seine Frau sei «sehr schockiert» gewesen, als D____ wider
Erwarten einer Verlobung zugestimmt habe (act. 1500). Er habe seine Tochter nicht
eingesperrt; es seien gesundheitliche Probleme gewesen, es sei «nicht
eingesperrt eingesperrt» gewesen. Sie habe das gesagt, aber sie sei nicht in
der Lage gewesen, zur Schule zu gehen. Sie habe mit der Mutter und dem jüngeren
Bruder in die Stadt gehen können, habe aber immer online sein müssen und das
Telefon dabeihaben (act. 1501). D____ erklärt, es sei ihr verboten gewesen,
nach draussen zu gehen, «weil mein Vater unter anderem gemeint hat, dass ich
mir das Leben nehme», es seien zu viele Faktoren gewesen (act. 1501 f). Auch
die von D____ geschilderten Schläge in der Türkei bestreitet A____. Er habe
«nichts gemacht», es sei «nicht Gewalt» gewesen (act. 1502). Auch nachdem D____
die Gewalt (Faustschläge) schildert, ihn dabei aber sogar mit einer
Drucksituation, unter dem er und die Familie gestanden seien, entschuldigt, bestreitet
der Berufungskläger diese Schläge (act. 1503 f.). Zum Umstand, dass ihm D____ nach
ihren Angaben mehrfach gesagt habe, sie wolle die Verbindung mit B____ nicht
(mehr), meint der Berufungskläger A____, sie habe es anscheinend nicht deutlich
gesagt (act. 1507). Entlarvend und erschütternd ist seine Reaktion auf den
Bericht seiner Tochter von der versuchten Vergewaltigung. Die Detektivin fragt
ihn, ob ihn die Aussage der Tochter so kalt lasse, dass B____ versucht habe,
sie zu vergewaltigen. Darauf meint er: «Aber sie kann ja nichts dafür. Wenn
jemand versucht, meine Frau zu vergewaltigen, dann kann ich ja nicht meiner
Frau die Schuld geben. Es ist ja nicht ihre Schuld. Und von unserer Religion
her ist es kein Problem, von der Kultur her auch nicht» (act. 1507 f.). Schliesslich
erklärt er noch, dass er nicht sehe, weshalb die Familie von B____ die Tochter
umbringen sollte; denn wenn man richtig vorgehe, könne man die Beziehungen einsetzen
und alles richtig regeln (act. 1512).
5.10.5 In
der Konfrontationseinvernahme mit C____ vom 29. Oktober 2015 (act. 1523
ff.) bestreitet der Berufungskläger A____, wegen der Heirat Druck auf C____
ausgeübt zu haben (act. 1527/1528). Ihre Gründe für eine Scheidung seien zu
wenig schwerwiegend gewesen, darum habe er ihr gesagt, sie solle 5 bis 6 Monate
zu ihm und der Mutter kommen und es sich überlegen. Nach 10 bis 12 Tagen habe
sie bereits nach Hause (zum Ehemann) wollen und er habe «Nein» gesagt, damit
sie sich mehr Zeit nehme (act. 1529). Er erklärt, C____ sei nur von zuhause weggegangen,
um D____ zu unterstützen, und habe dabei in Kauf genommen, dass ihre Ehe
zerbreche – was er «auf eine Art ganz toll» finde. Er behauptet, in der Ehe C____–E____
sei es nicht schlecht gelaufen, es habe Diskussionen gegeben (act. 1532).
5.10.6 In
der Einvernahme vom 11. November 2015 (act. 1550 ff.; unverwertbar,
soweit B____ belastet würde) äussert der Berufungskläger A____, dass er sich
von der Familie des B____ nicht bedroht gefühlt habe. Dessen Vater habe ihn
zwar für das Scheitern der Heirat verantwortlich gemacht und es «einfach nicht
glauben» wollen, dass nicht er, der Vater, D____ versteckt hielt. Auch die SMS
von B____ an E____ zum Weiterleiten, in welcher es um die Forderung von CHF 7'000.–
geht («und ihre Tochter als Tod sehen … wenn sie es nicht schickt, komme ich es
nächste Woche holen meine Sünde gehört ihr…») scheint beim Vater nicht als
bedrohlich angekommen zu sein: «Und Tod ist nicht gemeint, dass sie tot ist.
Wenn er seine CHF 7’000.– hat, ist er einverstanden. (…)» (act. 1565). Als er
gefragt wird, wovor D____ denn zu schützen sei, wie er früher ausgesagt habe,
meint er, solange zwischen den beiden Familien kein Frieden herrsche, sei D____
nicht sicher. Friede gebe es aber ganz einfach – D____ müsse bloss anrufen, am
besten in seinem Beisein, und deutlich sagen, «dass es fertig ist»; er würde
dann CHF 7'000.– zahlen oder etwas herunterhandeln (act. 1581 f.). Allerdings
schränkt er ein, dass dies nur möglich sei, wenn kein Verfahren gegen B____ laufe,
und D____ diesen nicht anzeige (act. 1583/4). Angesprochen auf den Hinweis seiner
Ehefrau, dass bei Personen aus [...] eine Verlobung nicht aufgelöst werden
könne, meint A____, dass er nach all den Telefonen denke, «dass wenn sie das
Geld haben und dann Frieden, dann ist es kein Problem» (act. 1589, vgl. auch
1585). Auch betreffend Verlobung von D____ mit B____ bleibt A____ bei seiner
Darstellung, wonach diese auf Drängen der Tochter zustande gekommen sei; er
hätte lieber ein «Nein» von der Tochter gehabt (act. 1580/1; 1589/1590). Auf
die Aussagen der Töchter angesprochen, wonach er vorgeschlagen habe, D____
solle B____ heiraten und sich dann scheiden lassen – meint er, er habe so etwas
nie gesagt, es sei vielleicht falsch verstanden worden (act. 1588). Entlarvend schliesslich seine
Antwort auf die Frage, was er zur Aussage seiner Frau sage, wonach Frauen,
welche ausserhalb einer Verlobung einen Mann treffen, als Hure bezeichnet
würden: Er bestreitet dies und meint, dies sei, wenn die Frau auf der Strasse
auf den Strich gehe, aber nicht, wenn die Frau jemanden kennenlerne und dann
heirate – was aufzeigt, dass die Treffen von D____ mit B____ nach Auffassung
des Berufungsklägers A____ eben die Heirat erheischt haben (act. 1591). A____
bekräftigt weiterhin, dass die Heirat von C____ mit ihrem Cousin freiwillig
erfolgt sei (act. 1571, 1574, 1576). Eine Scheidung sei im Übrigen kein
Problem, weder von der Religion noch von der Kultur her und von E____ her auch
nicht (1575). A____ betont ausserdem, wie sehr ihm die Schulbildung seiner
Töchter am Herzen liege. Dass er mit Schulverbot gedroht habe, stimme nicht –
das Gegenteil sei der Fall gewesen (act. 1580). Auf Frage seines Verteidigers
erklärt der Berufungskläger A____ dann noch, dass Zwangsheirat nach seiner
Religion verboten sei, und er sich an die Regeln seiner Religion halte.
5.10.7 An
der nächsten Verhandlung vor der Haftrichterin (am 18. November 2015, act.
357 ff., unverwertbar zu Lasten des B____) stellt der Berufungskläger
A____ die Darstellung seiner Töchter als gezieltes Konstrukt dar. Auf die
Frage, warum die Tochter D____ behaupte, sie sei von ihm eingesperrt und
geschlagen worden, meint er nur, sie habe ja ein «Konzept» haben müssen, um in
ein Frauenheim zu gehen. Er bestreitet, die Tochter eingesperrt zu haben; diese
sei krank gewesen, habe einen Anfall gehabt und vermeiden wollen, dass die
Kollegen das erfahren, und habe deshalb selber nicht zur Schule gehen wollen
(act. 358). Als man den Verteidiger auf das Einsperren anspricht, erklärt auch
dieser, D____ sei primär aus gesundheitlichen Gründen zu Hause geblieben – sie
sei mehrfach in Ohnmacht gefallen und habe Stimmen gehört; der Besuch beim Arzt
habe nichts gebracht. Dann habe man sie zu einem «ich sag mal, religiösen Arzt
gebracht, der aus der eigenen Umgebung ist, damit sie aus dem Fluch herauskam,
da sie verflucht war. (…) Das hat er [A____] nicht erzählt weil es schwer
verständlich ist für jemanden aus der Schweiz.» Es sei aber ein weiteres Indiz
dafür, dass es kein Wegsperren gewesen sei – sein Mandant habe ihm das erzählt
und er glaube ihm das (act. 363 f.). Ausserdem meint der Berufungskläger A____ nun,
die Tochter C____ sei einfach mit D____ mitgegangen, «als Schutzengel», damit
diese nicht alleine sei, denn sie selbst habe gar keine Probleme gehabt und
liebe ihren Mann (act. 359). Anders als laut seinen früheren Angaben will er
der Familie B____ nicht bereits alles zurückbezahlt, sondern erst CHF 5‘100.–
an B____ zurückgegeben haben, während die Familie mehr, nämlich CHF 7‘000.–,
verlangt habe. Den Rest habe er nicht zurückbezahlen wollen, «bis der Frieden
nicht herrscht.» Der Berufungskläger bestreitet im Übrigen auch, seine Töchter
jemals geschlagen zu haben (act. 361).
5.10.8 In
der Einvernahme vom 3. März 2016 (act. 1801 ff., in Anwesenheit von B____
samt Verteidigung, und der Verteidigung von E____) betont A____ zunächst, dass
er «kein Problem mit ihm, B____», sondern nur mit seinen Töchtern «zu tun» habe
(act. 1802). Ihm werden die Anklagevorwürfe vorgehalten. Er bestreitet alles.
Er habe C____ nur einmal geschlagen, als sie 7- oder 8-jährig die Mutter als
«Esel» bezeichnet habe (act. 1804). Er verweist weiter auf die entlastenden
Aussagen von C____. Betreffend Zwang zum Verbleib in der Ehe wiederholt er im
Wesentlichen seine bisherige Darstellung, ebenso betreffend den Vorwurf der
(versuchten) Zwangsverheiratung von D____. Seine Nachrichten an die Töchter
nach deren Flucht erklärt er damit, dass er Angst gehabt habe, sie könnten sich
einer Terrororganisation angeschlossen haben (act. 1809). Er belastet B____ in
seinen Aussagen nicht und verneint, auf Frage der Verteidigerin von B____, dass
er oder seine Familie je von B____ oder dessen Familie bedroht worden seien.
Auch die schriftliche Mitteilung von B____ sei nicht so, «wie es tönt»; sie
hätten das nicht ernst genommen (act. 1813).
5.10.9 In
der Konfrontationseinvernahme mit P____ und B____ vom 13. April 2016
(act. 1835 ff.) bekundet A____ Enttäuschung über das Verhalten von P____; diese
habe «ein Doppelspiel gespielt» (act. 1837). Im Übrigen macht er der
Lehrerschaft den Vorwurf, nicht die Polizei eingeschaltet zu haben, wenn sie
doch «von diesem Problem wussten» – damit meint er allerdings offenbar das
Problem, dass D____ B____ habe heiraten wollen und er als Vater dagegen gewesen
sei (act. 1840, 1841). Die Aussage, D____ sei mit diesem Mann dagestanden «und
nun müsse sie ihn halt heiraten» – was er gegenüber Frau P____ am Telefon
gesagt haben soll – bestreitet A____ (act. 1841). Betreffend Klassenreise
erklärt er, seine Tochter sei krank gewesen. Hätte der Lehrer damals das Papier
unterschrieben, wonach er die Verantwortung für sie übernommen hätte – da sie
spontan bewusstlos werde – so hätte D____ mitgehen können (act. 1837). Der Berufungskläger
A____ musste bereits nach kurzer Zeit ermahnt werden, sich nicht beleidigend zu
äussern (act. 1837).
5.10.10 An
der erstinstanzlichen Verhandlung (act. 2385ff.) bestreitet der
Berufungskläger A____ weiterhin alle Vorwürfe. Nachdem die Töchter einmal
Fussballspieler im Hotel besucht hätten, sei er enttäuscht gewesen und habe ein
paar Tage nicht mit ihnen gesprochen» (act. 2385). Er sei «Hizbollah», das
heisse: Auf Allahs Seite (act. 2385). Er sei gegen die Verlobung seiner
Tochter D____ gewesen – er habe mit den Leuten von [...], wo B____ herkomme,
selbst Probleme. Er habe einen Weg gefunden, die Heirat ziemlich zu verzögern. Aber
D____ sei bereit gewesen, sofort zu heiraten und sogar nach Italien zu gehen. Das
habe er indes nicht zugelassen, sei ihm die gymnasiale Schulbildung doch ein
grosses Anliegen gewesen (act. 2385). D____ habe ihm nichts gesagt
betreffend den Hintergrund der Verlobung. Sie habe sogar mit Suiziddrohungen
Druck auf ihn gemacht, bis er zugestimmt habe (act. 2386). Von der
versuchten Vergewaltigung habe er erst im Gefängnis erfahren (act. 2397). Auch
die vorgeworfenen Schläge und die vorgeworfene grundlose Verhinderung der
Teilnahme an der Schulreise bestreitet er (act. 2397). C____ habe er auch nicht
zur Heirat mit E____ geraten, vielmehr empfohlen, einen in der Schweiz
aufgewachsenen Jungen zu heiraten (act. 2386). Bei der Scheidung habe er C____
lediglich zu etwas Bedenkzeit geraten (act. 2386). An der erstinstanzlichen Verhandlung
konkretisiert A____ auch die «Terror-Organisation», der seine Töchter angeblich
nahe gestanden seien: «C____ hatte ja mit der (…)-Terrororganisation engen
Kontakt und ich dachte immer, dass sie dorthin gehen. Gegen Ende Juni war mir
klar, dass das nicht der Fall ist und das sagte ich auch dem Zuständigen, dass
ich in Ruhe in die Türkei gehe, meine Kinder sind in Sicherheit» (act. 2396/7).
5.10.11 Der
Berufungskläger A____ hat sich auch an der Berufungsverhandlung
geäussert. Er betont, in seinem Umfeld seien die Auflösung einer Verlobung und
die Scheidung einer Ehe völlig unproblematisch. Auf Frage erklärt er, er habe
die Töchter «nicht regelmässig» geschlagen, räumt aber nun ein, D____ zweimal
geschlagen zu haben, was er auch bereue; C____ einmal, vielleicht auf die
Hüfte. Auf Vorhalt der Aussagen der Töchter betreffend Faustschläge ins Gesicht
meint er, wollte man alles diskutieren, was da so geschrieben stehe, ginge es
tagelang, er schweift dann ab (Prot. Berufungsverhandlung S. 8). Er habe
lediglich ein einziges Klassenlager verboten, bei D____, [...], aber dort habe
es ein Arztzeugnis gegeben; ausserdem hätte die Tochter mitgehen können, wenn
der Lehrer unterschrieben hätte, dass er auf sie achte und ihre
gesundheitlichen Probleme – sie sei «ständig bewusstlos» geworden –
berücksichtige (Prot. Berufungsverhandlung S. 8). Als C____ ihren
Scheidungswunsch äusserte, habe er bloss geraten, nichts zu übereilen. Von
Gewalt habe sie ihm nichts erzählt, lediglich von Diskussionen und solchen
Problemen (Prot. Berufungsverhandlung S. 8). Auf Frage nach seiner Haltung
zu D____s Ehe, meint er, das sei normal, jeder müsse mal heiraten. Als D____ ihren
Heiratswunsch geäussert habe, habe er geraten, zu warten, bis sie die Schule
abgeschlossen habe; ausserdem habe er Bedenken gegen den Mann gehabt, denn mit
den Leuten aus dieser Stadt habe man einfach Probleme. Auf Vorhalt des SMS des Y____
(«halb tot im Bad» … wege dem Italiener») erklärt er, dieser Vorfall stehe in
Zusammenhang mit der verhinderten [...]reise, wo er der Tochter zwei Ohrfeigen
versetzt habe, als diese durchdrehte, damit sie wieder zu sich komme (Prot.
Berufungsverhandlung S. 8 ff.). In Bezug auf die Verlobung von D____ in der
Türkei, erklärt er, dass er dies verweigert habe, bevor D____ nicht die Familie
kenne – sie sollte den Hintergrund selber sehen. Er habe einfach den Prozess
verlängern wollen. Auf Hinweis, dass er ja einfach hätte Nein sagen können, und
sich D____ wohl etwas hätte sagen lassen, meint er, eine Verlobung heisse ja
nichts, das sei doch in Basel alltäglich. Den Gang aufs Zivilstandsamt hätte
sie auch ablehnen können. Er habe erfahren, dass es Druck und Drohung gab, auch
er und seine Frau hätten Druck und Drohung erfahren. Wegen 15'000 Lira seien
sie mit dem Tode bedroht worden, man habe es mit einer grossen Bande zu tun. Er
hätte mehr mit D____ reden und ihr zeigen müssen, dass er hinter ihr stehe (Prot.
Berufungsverhandlung S. 10).
Hinsichtlich der
Flucht der Töchter schildert er eigene Besorgnis einerseits und Drohungen
seitens der Familie B____ andererseits. Seine Nachrichten an die Töchter nach
der Flucht seien nicht alle richtig übersetzt worden. Vielleicht habe er den
Töchtern schon etwas Angst gemacht – damit D____ B____ nicht anzeige und damit ins
Gefängnis bringe, denn dann hätte sie lebenslang Schwierigkeiten (Prot.
Berufungsverhandlung S. 11). Schliesslich meint er noch, dass er wieder Kontakt
zu den Töchtern habe, diese kämen zur Familie nach Basel und auch mit der
Familie in die Ferien, D____ einmal und C____ mehrmals. Auf Frage, ob er wisse,
wo die Töchter wohnten, erklärt er, dass er den Töchtern gesagt habe, sie
sollten es ihm zu ihrer Sicherheit nicht sagen – falls eventuell eine Drohung
käme, «von der Bande». Sie hätten es allerdings leider dem Y____ gesagt (Prot.
Berufungsverhandlung S. 11). Im Schlusswort betont er seine Angst vor der
Familie B____, denn diese seien «keine Menschen, sondern Monster» (vgl. Prot.
Berufungsverhandlung S. 42).
5.10.12 Das
Strafgericht (Urteil S. 50 ff.) hat sich bereits eingehend und sorgfältig mit
dem Aussageverhalten des Berufungsklägers A____ auseinandergesetzt. Auf die
trefflichen Erwägungen kann verwiesen werden, zumal sich der Berufungskläger
nicht damit auseinandersetzt (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Es kann hier mit
folgenden zusammenfassenden und ergänzenden Bemerkungen sein Bewenden haben.
Zunächst sind
seine Ausführungen auffallend ausweichend und weitschweifig (vgl. etwa Prot.
Berufungsverhandlung S. 10, auf die Frage, weshalb D____ die Ehevorbereitung in
Basel gemacht habe; S. 7 auf Vorhalt der Aussagen der Töchter betreffend
Faustschläge ins Gesicht). Seine Angaben enthalten auch zahlreiche Widersprüche.
So bestreitet er einmal jegliche Schläge gegenüber seinen Töchtern, mit einer Ausnahme,
dann räumt er an der Berufungsverhandlung immerhin ein, dass er die Töchter nicht
regelmässig geschlagen habe – wobei er präzisiert, «regelmässig» bedeute für
ihn «morgens, mittags, abends eine Portion Schläge» (Prot. Berufungsverhandlung
S. 8). Dass er nun einige Schläge zugesteht, dürfte rein taktisch
motiviert sein, haben die Privatklägerinnen doch sämtliche Strafanträge
zurückgezogen, sodass die Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung
ohnehin entfallen. In Bezug auf die zwei Wochen dauernde Phase, wo D____ das
Haus nicht hat verlassen und die Schule nicht hat besuchen dürfen, machte er
zunächst gesundheitliche Gründe von D____ geltend, die deswegen selber das Haus
nicht habe verlassen wollen, und behauptet schliesslich, so auch an der
Berufungsverhandlung, D____ aus reiner Fürsorge zum Schutze vor B____ und
dessen Familie zu Hause behalten zu haben. Während er zuvor ernst zu nehmenden Druck
und Drohungen seitens der Familie B____ bestritten hatte, beklagt er an der
Berufungsverhandlung solche Drohungen wortreich und theatralisch (vgl. etwa
Schlusswort, Prot. Berufungsverhandlung S. 42). Auch sind seine Angaben wenig plausibel.
So ist beispielsweise der Umgang mit den gesundheitlichen Problemen der Tochter
D____, die angeblich ständig in Ohnmacht gefallen sei, weshalb die Klassenfahrt
nach [...] für sie zu riskant gewesen sei, nicht nachvollziehbar; bei
derartigen gesundheitlichen Problemen hätten die Eltern zweifellos längst einen
Arzt beigezogen – aber nicht um sich ein Arztzeugnis wegen «Platzangst»
ausstellen zu lassen, sondern um die Ursachen derartiger Beschwerden abklären
zu lassen. Überhaupt nicht verständlich ist seine Version der Geschehnisse in [...]
vor der Reise nach [...] zur Familie B____ in Zusammenhang mit den
Verlobungszeremonien. So leuchtet schlicht nicht ein, weshalb D____ – die ja
angeblich unter grosser «Reiseangst» oder ähnlichem gelitten haben soll, überhaupt
in der Türkei eine mehrstündige Autofahrt (Distanz [...] – [...]: rund 560
Kilometer) auf sich nehmen musste, nur um den Verwandten von B____ mitzuteilen,
dass sie die Verlobung nicht(!) wollte – denn es sei ja nach Angaben des
Berufungsklägers A____ Zweck dieser Reise gewesen, dass D____ der Familie B____
mitteile, sie sage «Nein» zur Verlobung (vgl. etwa act. 1500, Prot.
Berufungsverhandlung S. 10). Es wäre ohne Weiteres möglich gewesen, dies
der Familie B____ bereits mitzuteilen, als diese wenige Tage zuvor in [...] aufgetaucht
war, oder dann später telefonisch. Noch weniger ist nachvollziehbar, weshalb
der Berufungskläger A____ seine Tochter gemäss deren glaubhaften Angaben dann
zu dieser Reise auch noch dermassen hat prügeln müssen, dass diese sich
übergeben musste und befürchtete, tot geschlagen zu werden. Geradezu absurd mutet
seine Behauptung an, dass C____ die Scheidung von ihrem Mann gewollt habe und D____
B____ plötzlich nicht mehr habe heiraten wollen, weil sie beide eifersüchtig
gewesen seien; der Anlass für ihr Untertauchen – und notabene den einschneidenden
Bruch mit Familie – mithin ein banaler Laptopverlauf gewesen sein soll, den E____
gelöscht habe, sowie ein Facebook-Eintrag B____s im Zusammenhang mit einer
anderen Frau (vgl. act. 788, 1248, 1249, 1250, 1254, 1255/6, 1529/1530, 1592,
1805, 1808, 2387).
Zusammenfassend
ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Angaben des Berufungsklägers A____
nicht überzeugen. Sie sind in sich nicht schlüssig, teilweise abwegig und in ihrer
Gesamtheit auch lebensfremd. Er widerspricht sich insbesondere auch selbst, dies
gerade in zentralen Punkten, zum Beispiel betreffend Schläge. Sein ausweichendes,
taktierendes und bagatellisierendes Aussageverhalten wie auch die
offensichtlichen inhaltlichen Unstimmigkeiten und Widersprüche seiner
Darlegungen lassen diese insgesamt als wenig glaubhaft erscheinen. Auch wenn
ihm als Beschuldigtem nicht der Beweis für seine Behauptungen obliegt, so
spricht die teilweise fehlende Plausibilität seiner Angaben jedenfalls nicht
für deren Richtigkeit.
5.11 Aussagen
des Berufungsklägers B____
5.11.1 B____
hat an der polizeilichen Einvernahme vom 6. Oktober 2015, in Beisein der
Verteidigung (act. 1300 ff.), ausgesagt, dass die Verlobung mit D____ freiwillig
erfolgt sei, D____s Vater habe ihn zwar nicht gewollt, aber D____ habe deswegen
mit ihrem Vater gestritten. Er habe dem Vater gegenüber dann erklärt, dass er D____
bereits religiös geheiratet habe und diese nun ihm gehöre, so dass der Vater
nichts mehr sagen konnte, und die Verlobung erfolgte (act. 1302). Die
Imam-Ehe will er bereits 2013 in der Schweiz mit D____ geschlossen haben. Er
behauptet dann, er habe mit D____ rund zwei Jahre lang eine heimliche Beziehung
geführt (act. 1307, vgl. aber act. 1308). Diese habe ihn ständig in Italien
besucht (act. 1307) resp. sei einmal zu ihm nach Italien gekommen (act.
1312). Das Verhältnis sei dann wegen des Vaters, der einer Heirat ambivalent
gegenüberstand, vorübergehend etwas erkaltet (act. 1308). Der Vater habe die Tochter
auch geschlagen, weil sie sich gegen seinen Willen verlobt habe (1303). Er kann
nicht plausibel erklären, weshalb D____ ihn plötzlich nicht mehr heiraten
wollte, und erklärt schliesslich, als ihre Familie der Beziehung zugestimmt
habe, habe D____ diese nicht mehr wollen und sie sei dann, als noch die
Probleme der Schwester dazu kamen, davongelaufen (act. 1315). Auf Vorhalt
einiger Textnachrichten an D____ bestreitet er zunächst seine Urheberschaft, bringt
dann nicht nachvollziehbare Erklärungen vor und räumt schliesslich ein, dass er
gewisse Nachrichten im Zustand der Hoffnungslosigkeit verfasst habe; ausserdem
seien Drohungen in der [...] Sprache etwas Alltägliches (act. 1317 ff., act.
1352 ff.) Von einer versuchten Vergewaltigung will er nichts wissen. Vielmehr
habe er mit D____ auch eine sexuelle Beziehung gehabt, welche sich in Höhlen resp.
in einem Haus, dessen Adresse er nicht kenne, abgespielt habe, zu dem ihnen ein
Italiener resp. eigentlich Iraker mit [...] Namen «(…)» den Schlüssel übergeben
habe (act. 1372 f.).
5.11.2 Anlässlich
der Konfrontationseinvernahme mit D____ vom 28. Oktober 2015 (act. 1455
ff., nicht verwertbar zu Lasten des Berufungsklägers A____) bestreitet B____,
je Druck auf sie ausgeübt zu haben. Er beschreibt, dass D____s Vater ihn nicht
akzeptiert habe (act. 1459). Er habe auch Streit mit D____ gehabt und er räumt
nun ein, dass diese später gesagt habe, sie wolle ihn nicht mehr, einmal vor
der Verlobung – danach sei es zur Versöhnung gekommen –, und einmal vor der
standesamtlichen Heirat (act. 1462). Drohungen seien für ihn alltäglich
gewesen, aber er habe gelernt, dass solches in der Schweiz nicht normal sei
(act. 1484 f.). Nachdem D____ nochmals zur versuchten Vergewaltigung aussagt,
liefert B____ eine neue Version über die angebliche sexuelle Beziehung: Der
Ort, wo sie jeweils hingegangen seien, wenn sie «ein Verhältnis», d.h. sexuelle
Beziehungen, haben wollten, sei ein «Container auf einer Toilette» gewesen. Er
habe sich gesetzt und D____ habe sich auf ihn gesetzt. Ausserdem zieht er ihre
Version des Ablaufs der versuchten Vergewaltigung in Zweifel (act. 1466)
und bringt nun einen neuen «Zeugen» ins Spiel: Ein Freund von ihm sei dabei
gewesen, als D____ zwei Tage nach dem angeblichen Vergewaltigungsversuch «zu
mir gekommen» sei, wo sie «ein Verhältnis» gehabt und zusammen geduscht hätten.
Er habe sie dann nach Hause gebracht und sei nach Italien gereist. Er kann
allerdings keine brauchbaren Angaben zu Namen, Telefonnummer oder Adresse
dieses angeblichen Freundes machen (vgl. act. 1469/1470). B____ betont
wiederholt, dass er mit D____ regelmässig Sex gehabt habe – was sie bestreitet.
Er erklärt dann, sie habe ihre Jungfräulichkeit bewahren wollen, deswegen habe
er nur Analsex mit ihr gehabt. «Wenn ich Sex sage, dann meine ich jedes Mal nur
Analsex» (act. 1474).
5.11.3 In
einer Einvernahme vom 25. November 2015 (act. 1606 ff., unverwertbar,
soweit der Berufungskläger D____ belasten würde) beschreibt B____ wortreich,
dass D____ ihn freiwillig habe heiraten wollen, und betont, dass sie schon
Geschlechtsverkehr gehabt hätten (act. 1607/8) und bringt in diesem
Zusammenhang nun vor, sie hätten in Basel und nur zu zweit eine religiöse
Hochzeit geschlossen, denn «somit wollte sie (D____) ihren Seelenfrieden haben
bezüglich dem Geschlechtsakt» (act. 1609). Die Familie von D____ sei zwar
zuerst gegen die Verbindung gewesen, das hätten sie ihm gegenüber eingeräumt,
aber danach seien sie, «entzückt von unserer ganzen Familie» gewesen (act. 1611).
Er äussert sich nochmals verharmlosend zu diversen Nachrichten, die ihm
vorgelegt werden, zum Beispiel: «aus meiner Hand wird etwas passieren» – das
sei «so eine Floskel.» Er sei da traurig und ängstlich gewesen und damit könne
man ja auch sagen, dass man sich selber etwas antut (act. 1616). Er fügt an,
dass auch seine Familie nie Druck auf die Familie A____ ausgeübt habe, und dass
sie nicht die (…) unterstützten (act. 1624).
5.11.4 In
der Einvernahme vom 9. Dezember 2015 (act. 1747 ff., unverwertbar,
soweit A____ belastet würde), will sich B____ entlasten, bringt aber letztlich
keine relevanten neuen Hinweise vor und kann oder will insbesondere keine
sinnvollen Angaben betreffend den erwähnten angeblichen Zeugen
(Wohnungsinhaber) machen. Laut Aktennotiz der Staatsanwaltschaft (act. 1760)
wollte er im Anschluss an die Einvernahme auch nicht bekanntgeben, wo sich denn
die angeblich von ihm und D____ benutzte Wohnung befinde. Ebenso wenig wollte
oder konnte er Hilfe bieten in Bezug auf die Login-Daten seines
Facebook-Accounts, den er zu seiner Entlastung angeführt hatte.
5.11.5 In
der Einvernahme vom 2. März 2016 (act. 1792 ff.) werden B____ die
Anklagevorwürfe vorgehalten. Er bestreitet alles. Zu den drohenden Textnachrichten
an D____ äussert er sich nicht speziell.
5.11.6 Anlässlich
einer Konfrontations-Einvernahme mit P____ vom 13. April 2016 (act.
1835 ff.), der er auch beiwohnt, behauptet B____, D____ habe jeweils den
Schulunterricht geschwänzt, wenn er hier in Basel weilte; wenn wichtige
Unterrichtsstunden angestanden seien, sei er allerdings mit ihr zusammen in den
Unterricht gesessen (act. 1846).
5.11.7 An
der vorinstanzlichen Verhandlung (act. 2388 ff.) bestreitet B____ fast
alle Vorwürfe weiterhin. D____ habe ihm nur wehtun wollen, darum habe sie ihn
falsch beschuldigt. Er entschuldige sich «für das, was [er] gemacht habe, für
die Bedrohung». Er sei in der türkischen Kultur aufgewachsen, dort gelte es
nicht als Straftat. Im Gefängnis sei ihm klargeworden, dass er «in einer
falschen Kulturvorstellung aufgewachsen» sei und er entschuldige sich dafür –
er «werde das nie mehr machen» (act. 2388). Insbesondere «das in Arlesheim» sei
nur eine falsche Beschuldigung. Er sei öfter mit D____ zusammengekommen und sie
hätten eine intime Beziehung gehabt (act. 2388). Zur angeblichen Imam-Ehe meint
der Berufungskläger B____, D____ «wünschte sich, vor dem Imam eine Trauung zu
machen und das haben wir gemacht.» Auf Nachfrage hin soll das Ganze dann indes ohne
Imam stattgefunden haben; D____ habe «selber das Gebet gelesen und sie hat uns
beide so vor Gott getraut» – notabene in einer Kirche beim Claraplatz, das wäre
dann wohl in der katholischen Clarakirche gewesen (act. 2398).
5.11.8 Auch
die Aussagen des Berufungsklägers B____ sind nicht glaubhaft. Dies hat bereits
die Vorinstanz festgehalten, auf die entsprechenden trefflichen Ausführungen
(Urteil SG S. 52 f.) kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Er räumt
gerade das ein, was ihm ohnehin nachgewiesen werden kann, so namentlich seine
eigenen bedrohlichen Textnachrichten, verharmlost diese indes und schiebt als
Entschuldigung dafür seine Kultur vor. Seine Aussagen sind auffallend
weitschweifig und ausweichend (vgl. etwa act. 1355, Hinweis: «Sie haben erneut
viel erzählt aber meine Frage nicht beantwortet» [wann die Hochzeit hätte
stattfinden sollen]). Seine Angaben enthalten im Übrigen eklatante Widersprüche
und entbehren jeglicher Plausibilität. So stehen seine Angaben über den Verlauf
der Beziehung mit D____, wonach es abgesehen von normalen Unstimmigkeiten und
einer Launenhaftigkeit von D____, gut gewesen sei, bevor sie weggelaufen sei
(act. 1487) und dass D____ überhaupt nur wegen ihrer Schwester abgehauen sei
(act. 1489) in klarem Widerspruch zu den Beobachtungen im schulischen Umfeld
von D____. Widersprüchlich ist beispielsweise, dass sie für die angeblichen
sexuellen Kontakte «immer an denselben Ort» (act. 1372) gegangen seien, diese
Kontakte dann aber in Höhlen, in einer Wohnung eines unbekannten Italieners resp.
Irakers oder in WC-Anlagen stattgefunden haben sollen. Die angebliche «Imam Ehe»,
die D____, eine gläubige Muslima, vor der Aufnahme sexueller Beziehungen mit
ihm habe schliessen wollen, soll nicht nur ohne Imam, sondern auch ohne Zeugen
erfolgt sein – und das mutmasslich auch noch in einer katholischen Kirche. Keine
vernünftige Erklärung hat der Berufungskläger B____ weiter dafür, dass D____
sich ganz dezidiert von ihm abgewendet hat – und weshalb sie trotz ihrer
expliziten Mitteilungen, dass sie ihn nicht (mehr) wolle, dann noch freiwillig
die Verlobung mit ihm eingegangen wäre. Auch ihm obliegt als Beschuldigtem im
Verfahren nicht der Beweis für seine Behauptungen; auch bei ihm sprechen die
Widersprüche und die fehlende Plausibilität seiner Angaben jedenfalls nicht für
deren Richtigkeit.
5.12 Zusammengefasst
ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die ersten Aussagen der
Privatklägerinnen glaubhaft sind und durch zahlreiche weitere Beweise und
Indizien – Aussagen aus dem Umfeld, insbesondere dem schulischen Umfeld von D____,
Auswertung der Mobiltelefonie, Textnachrichten – gestützt werden. Auch wenn die
Privatklägerinnen diese ersten Aussagen in späteren Aussagen zu relativieren
versuchen, haben sie zum einen immer erklärt, dass sie nicht gelogen hätten –
nun einfach klüger geworden seien –, und zum anderen auch in den späteren
konfrontierten Aussagen am Kerngehalt ihrer früheren Aussagen festgehalten.
Demgegenüber sind die Aussagen beider Berufungskläger nicht glaubhaft und nicht
plausibel. Nach diesen einleitenden Erwägungen wird, unter Nennung und
Würdigung der jeweiligen Beweismittel und Indizien, auf die zu beurteilenden
Vorfälle einzeln eingegangen, soweit diese noch Gegenstand des
Berufungsverfahrens sind. Auch insoweit kann grundsätzlich auf die trefflichen
Erwägungen im angefochtenen Urteil (Urteil S. S. 54 ff.) verwiesen werden
(Art. 82 Abs. 4 StPO). Hinsichtlich des Beweiswerts insbesondere der Aussagen der
Privatklägerinnen und der Berufungskläger sowie der Beweismittel, Indizien und
des Hintergrundes wird grundsätzlich auf das soeben (E. 5) Ausgeführte
verwiesen. Es wird indes im Einzelfall zu prüfen sein, ob die Angaben der
Privatklägerinnen in den einzelnen Punkten jeweils ausreichend konkret sind, um
diese als erstellt anzusehen.
6. Delikte
Berufungskläger A____
6.1. Allgemeines «Gewalt- und Drohregime» und
mehrfache versuchte Nötigung (Anklage Ziff. 1.1, 1.2)
6.1.1 Dass
der Berufungskläger A____, wie im ersten Sachverhaltsabschnitt der
Anklageschrift – lediglich Hintergrund der dann konkret zu beurteilenden
Delikte – einleitend geschildert wird, bei der Erziehung seiner Töchter
mitunter gewalttätig war und sie etwa im Zusammenhang mit einem Fussballspiel,
welches sie unerlaubterweise besuchten, schlug oder jedenfalls über längere
Zeit die Kommunikation mit ihnen verweigerte, beruht auf den glaubhaften Aussagen
von C____ und von D____. Ihren übereinstimmenden Angaben zufolge sei es in der
Adoleszenz vorübergehend besser geworden. Sie seien zu jener Zeit auch sehr
traditionell gewesen und hätten alles gemacht, was man verlangt habe, mithin
kaum gegen die Regeln verstossen, weshalb es sehr selten zu Gewalt gekommen
sei. Gegen Schluss habe es dann wieder zugenommen. Wenn sie nicht getan hätten,
was der Berufungskläger A____ gewollt habe, sei er oft gewalttätig geworden.
Zunächst meistens verbal laut, habe er zu physischer Gewalt gegriffen, wenn sie
nicht nachgegeben hätten. Zwar haben beide Töchter ihre ersten Aussagen im
Laufe des Verfahrens und auch an der Berufungsverhandlung relativiert. Beide behaupten
nun, der Berufungskläger A____ sei «eigentlich» gegen Gewalt. So habe er es der
Mutter untersagt, die Töchter zu schlagen. C____ hat weiter behauptet, sie
seien in der Kindheit vom Berufungskläger A____ «eigentlich nicht geschlagen
worden». Allerdings hat es nach ihren Angaben noch in der Berufungsverhandlung auch
in der Kindheit Ohrfeigen gesetzt, wenn sie beispielsweise irgendwo hingegangen
seien, wo sie nicht sollten, oder nicht auf die Eltern gehört hätten. D____ erklärt,
die Gewalt habe erst in den letzten zwei Jahren vor der Flucht angefangen (vgl.
etwa Auss. C____, act. 814, act. 2312; Prot. Berufungsverhandlung S. 17; Auss. D____,
act. 847, 1109, act. 2312 f., Prot. Berufungsverhandlung S. 29 f.).
Weiter beschreiben
beide Töchter ein eigentliches Drohregime, indem der Berufungskläger seine Ge-
und Verbote jeweils mit Drohungen verbunden hat, insbesondere mit der Drohung, ihnen
den weiteren Schulbesuch zu untersagen, oder in die Türkei zurückzukehren (vgl.
etwa act. 850, 1110, 805, 815, 1505, 1509). Auch haben beide jungen Frauen
glaubhaft erzählt, dass der Berufungskläger A____ mehrfach damit gedroht habe,
sie in den Wald zu verschleppen und dort zu köpfen, sollten sie es wagen wegen
eines Mannes zu flüchten (vgl. Anklage Ziff. 2.1.2, act. 850, 815). Auch dies
schwächen sie nun ab und behaupten, sie hätten nur zufällig mitbekommen, wie
der Vater dies beiläufig zur Mutter sagte, laut C____ notabene angeblich «nur»,
um diese zu beruhigen (Prot. Berufungsverhandlung S. 18, 35). Zum einen ist die
erste Version, wie oben ausführlich dargelegt worden ist, weitaus glaubhafter –
zum andern wären die Privatklägerinnen auch angesichts der zweiten Version in
einem entsetzlichen Klima aufgewachsen, wenn ein Vater die Mutter mit der
Aussicht beruhigen kann, die Töchter im Falle eines Regelverstosses auf
grausamste Art und Weise umzubringen.
Zusammenfassend
ist aufgrund dieser Angaben erstellt, dass es in der Kindheit bei
Regelverstössen durchaus zu Ohrfeigen gekommen ist, dass es während der
Adoleszenz, als die Töchter bestrebt waren, es den Eltern recht zu machen,
vorübergehend besserte und dass es in den letzten beiden Jahren vor der Flucht
zu Gewalttätigkeiten gekommen ist. Ausserdem setzte der Berufungskläger A____
seine Regeln durch Drohungen, insbesondere mit der Drohung mit Schulverbot und
Rückkehr in die Türkei, durch. Dies ist lediglich der Hintergrund der dann
konkret angeklagten Delikte.
Vorweg ist dazu
noch festzuhalten, dass der subjektive Tatbestand jeweils keinen Anlass zu
Diskussionen bietet. Der Berufungskläger A____ hat jeweils mit Wissen und
Willen und somit vorsätzlich gehandelt (Art. 12 Abs. 2 StGB).
6.1.2 Der
Nötigung macht sich schuldig, wer jemanden durch u.a. Androhung ernstlicher
Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas
zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB).
Durch die
glaubhaften Angaben der Privatklägerinnen ist erstellt, dass der
Berufungskläger A____ ihnen Kleidervorschriften gemacht, und ihnen im
Nichtbefolgungsfall einen Nachteil, konkret die Verweigerung des Schulbesuchs
in Aussicht gestellt hat, wobei beide Töchter erklärt haben, sich nicht daran
gehalten zu haben (vgl. Auss. C____, act 1781; Auss. D____, act. 847 f.,
2320). Auch die Zeugin I____, eine Schulkollegin von D____, hat an der Berufungsverhandlung
spontan geschildert, dass D____ jeweils morgens vor der Schule den Rock, den
sie von zuhause aus habe tragen müssen, heimlich ausgezogen habe und in der
darunter getragenen Hose in die Schule gegangen sei (Prot. Berufungsverhandlung
S. 12). Der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass diese Androhung unter
den gegebenen Umständen geeignet gewesen ist, auch eine verständige Person in
der Lage der Betroffenen gefügig zu machen (vgl. Trechsel/Mona, in Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 181 N 5). Insbesondere waren die
Töchter, auch wenn sie als Kinder in die Schweiz gekommen sind, angesichts der
oben beschriebenen Kulisse und ihrer patriarchalischen Erziehung, über lange
Zeit nicht in der Lage, diesen Drohungen etwas entgegen setzen, zumal beide
auch betonen, wie sehr sie die Angst vor einem Verlust der Schulbildung
betroffen hat (vgl. etwa Auss. D____, act. 1110, Auss. C____, Prot.
Berufungsverhandlung S. 17 [«Das war dann immer so ein bisschen meine Angst.»]).
Indem der Berufungskläger seinen Töchtern verbot, Hosen zu tragen, und dieses
Verbot mit der Androhung eines Schulverbotes verknüpft hat, – wobei die Töchter
sein Verbot nicht befolgten,– hat er sich der mehrfachen versuchten Nötigung (Art.
181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig gemacht. Es ergeht ein
entsprechender Schuldspruch.
6.2.
Mehrfache
Urkundenfälschung (Anklage Ziff. 1.3)
6.2.1 Die
Vorinstanz geht mit Anklage davon aus, dass der Berufungskläger A____ nicht
gewünscht habe, dass seine Tochter D____ Ende Januar 2014 an der Schwerpunktfachreise
der Schule nach [...] teilnehme, obwohl die Kosten von der Schule übernommen
worden wären und obwohl D____ gerne an der Reise teilgenommen und sich diese
auch zugetraut hätte (vgl. auch Prot. Berufungsverhandlung S. 33). So habe
er sich mit D____ am 23. Januar 2014 zu Dr. med. U____ nach [...] begeben,
diesem erzählt, dass D____ unter Platzangst und Reisephobie leide, und sich ein
Arztzeugnis ausstellen lassen, welches diese wahrheitswidrigen Behauptungen
bescheinige (vgl. act. 1675: «Hiermit bescheinige ich, dass o.g. Patientin
unter Platzangst leidet. Sie ist deshalb nicht reisefähig im Zug oder Flugzeug
und kann deshalb solche Reisen nicht durchführen. Die Dispens ist gültig für
die verbleibende Schulzeit bis Sommer 2015.»). In der Folge habe der Berufungskläger
A____ das Arztzeugnis bei der Schulleitung eingereicht, in unrechtmässiger
Täuschungs- und Vorteilsabsicht. Der Berufungskläger A____ habe D____ dann auch
die Teilnahme an der Maturareise verweigert und wiederum in unrechtmässiger
Vorteilsabsicht das Arztzeugnis eingereicht. Der angeklagte Sachverhalt stützt
sich, jedenfalls was den äusseren Ablauf angeht, auf das inkriminierte
Arztzeugnis (act. 1675), eine E-Mail des Klassenlehrers [...] (act. 979),
die Aussagen von D____ (vgl. etwa act. 851/852, Prot. Berufungsverhandlung S. 33),
der Konrektorin P____ (act. 967/968, 1837), der Rektorin Q____ (act. 992) sowie
auf die Korrespondenz zwischen den Lehrpersonen (act. 978–983).
6.2.2 Der Verteidiger des Berufungsklägers A____ bestreitet,
dass das Arztzeugnis unwahr sei, da D____ selbst bestätigt habe, dass sie unter
Klaustrophobie leide, resp. da sie aufgrund eines anderen Falles seit ihrem 14.
Altersjahr unter einer Psychose und Angstschüben gelitten habe und immer wieder
ohnmächtig geworden sei, wobei die Erkrankung zur Zeit der [...]reise ihren
Höhepunkt erreicht habe. Er nimmt damit Bezug auf ihre Angaben im Vorverfahren (act.
1870 ff.) und ihre Angaben in der Berufungsantwort (act. 2851; vgl. Berufungsbegründung,
act. 2809; Plädoyer S. 13 mit Hinweisen). Es ist zunächst nicht
nachvollziehbar, weshalb eine – seit dem 14. Lebensjahr (also seit circa 2008)
bestehende – Psychose ausgerechnet die Reisefähigkeit anfangs 2014 beeinträchtigt
hätte, zumal ja betont wird, dass D____ an anderen Klassenreisen teilgenommen habe,
und offenbar alljährlich die weite Reise nach [...] unternommen hat. Zwar hat D____
in der Befragung vom 21. April 2016, auf welche sich der Verteidiger des
Berufungsklägers A____ offenbar bezieht (explizit act. 2463, implizit act.
2809) eine Klaustrophobie bejaht – gleichzeitig aber angefügt, dass diese nicht
dergestalt sei, dass sie nicht in Zügen reisen könne, und das Arztzeugnis in
Bezug auf die Reisefähigkeit daher als nicht der Wahrheit entsprechend
bezeichnet (act. 1870, 1872). Diese Einvernahme unterliegt laut Vorinstanz (Urteil
SG S. 28) in Bezug auf den Berufungskläger A____ zwar einem
Verwertungsverbot, weil dieser nicht persönlich an der Einvernahme teilgenommen
hat. Indes hat sein Privatverteidiger an der Einvernahme teilgenommen (act.
1858 ff.). Vor der Einvernahme hatte der Privatverteidiger die Teilnahme des
Berufungsklägers A____ persönlich angekündigt (act. 129), worauf die
Verfahrensleitung mit kurz begründeter Verfügung vom 14. April 2016 die
persönliche Teilnahme des Berufungsklägers A____ an der Einvernahme nicht
zuliess (act. 134). Auf eine Beschwerde gegen die Verweigerung der Teilnahme
wurde gemäss Mitteilung des Privatverteidigers aus finanziellen Gründen
verzichtet (act. 136); stattdessen nahm der Privatverteidiger an der
Einvernahme teil (act. 137, 1858 ff.). Sachlich erscheint angesichts der ausserordentlich
hohen Kollusionsgefahr im Übrigen ein Ausschluss des Berufungsklägers A____ von
der Einvernahme durchaus gerechtfertigt (vgl. oben E. 4.2.3.2). Unter diesen
Umständen scheint es nicht ausgeschlossen, auf diese Einvernahme abzustellen –
zumal sich der Privatverteidiger ja selber darauf beruft. Die Richtigkeit des
Arztzeugnisses vermag der Berufungskläger damit jedenfalls nicht zu belegen. Im
Übrigen kann die Frage, ob unter diesen Umständen auf diese Einvernahme
abgestellt werden kann, hier ohnehin offenbleiben. Denn es ist auch ohne Berücksichtigung
der entsprechenden Aussagen von D____ vom 21. April 2016 davon auszugehen, dass
das Arztzeugnis nicht der Wahrheit entsprochen hat. So kann insoweit auf die
Aussage von D____ vom 18. August 2015 abgestellt werden, wo diese, spürbar
empört, beklagt, dass der Vater ihr die Teilnahme an der Reise untersagt und
dazu «ein gefälschtes Zeugnis» geholt habe (act. 850, 851). Ausserdem hat sie
an der Berufungsverhandlung erklärt, dass sie diese Reise habe antreten wollen
und sich diese auch zugetraut hätte (Prot. Berufungsverhandlung S. 33).
6.2.3 Die D____ im Arztzeugnis attestierte angebliche Reiseunfähigkeit
aufgrund «Platzangst» resp. einer Klaustrophobie ist offensichtlich
unzutreffend. Mit einer derartigen Phobie von Krankheitswert, aufgrund derer
sie schlechthin reiseunfähig gewesen wäre, hätte D____ weder an früheren
Schulreisen teilgenommen bzw. teilnehmen können, noch wäre – nachdem ihre
Teilnahme an der (obligatorischen) Klassenfahrt, von der zuletzt alle Beteiligten
ausgingen, ohne dass ihnen gesundheitliche Probleme D____s resp. sich daraus
ergebenden Folgen bekannt gewesen wären, lediglich ein finanzielles Problem zu
sein schien – je um Kostengutsprache ersucht worden (vgl. act. 993), und D____
wäre am Tag der Abfahrt schon gar nicht erst mit Gepäck auf dem Bahnhof
erschienen. Auch ist nicht nachvollziehbar, dass D____ bei einer derartig
einschneidenden Erkrankung – die ja auch den alljährlichen Familienurlaub in
der Türkei tangiert hätte – gar nicht behandelt worden ist. Bezeichnend ist,
dass D____ dann wenige Monate später im Sommer 2014, wie jedes Jahr, nicht nur
den Türkeiurlaub hat antreten können, sondern dann auch noch die rund
8-stündige Autofahrt von [...] nach [...] (und wieder zurück) hat unternehmen
können resp. müssen, ohne dass die angebliche Platzangst auch nur erwähnt
worden ist – notabene nachdem sie gemäss ihren Angaben zuvor bis zum Erbrechen
verprügelt worden war (vgl. dazu unten E. 6.7). Dass D____ die Reise nach [...]
keineswegs aus gesundheitlichen Gründen nicht hat antreten können, erhellt
schliesslich auch daraus, dass sie unbestrittenerweise nach der Rückkehr vom
Bahnhof zu Hause wütend wurde – so dass der Berufungskläger sie – mittlerweile von
ihm nicht mehr bestritten – geschlagen hat (vgl. Auss. D____, act. 850–852,
1111, 2320; Auss. Berufungskläger A____, Prot. Berufungsverhandlung S. 9 f.) – angeblich
um sie zur Besinnung zu bringen. Ein solches Gebaren lässt sich schlechterdings
nicht mit dem Verhalten eines angeblich um die Gesundheit seiner Tochter besorgten
Vaters vereinbaren. Das lediglich auf Angaben und nicht auf einer eigenen
Anamnese beruhende Artzeugnis, welches bezeichnenderweise nicht bei der
Hausärztin von D____ oder bei einem auf die behauptete Erkrankung
spezialisierten Facharzt ([Jugend]psychiater) eingeholt wurde, sondern bei
einem Allgemeinmediziner, bei welchem sie nie zuvor in Behandlung gewesen sei (dazu
Eintrag Schulärztin, act. 1668) und der seine Praxis ausserhalb des Wohnortes
hatte, ist somit inhaltlich unwahr. Dabei ist, wie bereits die Vorinstanz
festgestellt hat, unerheblich, aufgrund wessen Angaben Dr. U____ das
Arztzeugnis ausstellte. Fakt ist, dass A____ bei der Konsultation anwesend war und
D____ auf sein Geheiss hin handelte (vgl. act. 851), weshalb dem Berufungskläger
A____ nicht nur der spätere Gebrauch, sondern auch das Erstellenlassen des
Attests anzulasten ist.
6.2.4 In rechtlicher Hinsicht liegt, wie die Vorinstanz richtig
erkannt hat, eine Falschbeurkundung vor. Einer solchen macht sich schuldig, wer
in der Absicht, u.a. sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu
verschaffen, eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden lässt resp.
eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Erforderlich
ist eine qualifizierte schriftliche Lüge, welche nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung angenommen wird, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt
und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Der Arzt
ist aufgrund seiner besonderen Stellung zur wahrheitsgetreuen Angabe
verpflichtet und deshalb besonders glaubwürdig (BGE 120 IV 25; Trechsel/Erni, in Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Vor Art. 251 N 23
betr. Arztzeugnis). Ihm bzw. dem Inhalt des von ihm ausgestellten
Arztzeugnisses wird folglich auch ein erhöhtes Vertrauen entgegengebracht. In
casu hat die darin enthaltene Erklärung nicht mit der Wahrheit übereingestimmt,
wobei der Berufungskläger A____ das inhaltlich unrichtige Attest in
unrechtmässiger Vorteilsabsicht als Vorwand für das Fernbleiben seiner Tochter
bei der obligatorischen Klassenfahrt erstellen liess und es danach auch zur
Täuschung verwendete. Der Vollständigkeit und Klarheit halber ist festzuhalten,
dass der angestrebte Vorteil vermögensrechtlicher oder anderer Natur sein kann;
erfasst wird jede unrechtmässige Besserstellung (Trechsel/Erni, a.a.O., Art. 251 N 15). Auch dieses
Erfordernis ist hier angesichts des Umstandes, dass die Teilnahme an der obligatorischen
Schwerpunktfachreise verhindert worden ist, für welche eine Kostengutsprache
eingeholt worden war, erfüllt. Dass der Beschuldigte D____ später auch die
Teilnahme an der Maturareise untersagte und als Rechtfertigung für ihr
Fernblieben stattdessen wiederum das nicht der Wahrheit entsprechende
Artzeugnis einreichte, ergibt sich aus den Aussagen von D____ selbst (act. 878)
sowie der Auskunft von Q____ (act. 906). A____ ist daher auch in diesem Punkt
der Urkundenfälschung schuldig zu erklären. Es erfolgt ein Schuldspruch gemäss
Anklage wegen mehrfacher Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB).
6.3
Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft:
Komplex
Nötigung, Zwangsheirat betreffend C____ (Anklage Ziff. 2.1)
6.3.1 Die Vorinstanz hat den Berufungskläger A____ in Bezug auf Verlobung
und Eheschluss zwischen seiner Tochter C____ und deren Cousin (mütterlicherseits)
E____ vom Vorwurf der Nötigung resp. Zwangsheirat mit überzeugenden Argumenten
freigesprochen (betrifft Anklage 2.1.1–2.1.5) Die Staatsanwaltschaft verlangt
mit der Anschlussberufung in diesem Punkte einen zusätzlichen Schuldspruch «wegen
Nötigung und (Zwangsheirat)» in Bezug auf die Verlobung und Eheschliessung
zwischen C____ und E____ (act. 2755).
6.3.2 Im angefochtenen Urteil wird in diesem Zusammenhang richtig
ausgeführt, dass angesichts der Aktenlage und namentlich angesichts der
Aussagen von C____ – und zwar bereits auch der früheren, als sehr glaubhaft
eingestuften Aussagen – davon auszugehen ist, dass der Wunsch und der Druck, C____
mit E____ zu verheiraten von der Mutter und deren Familie ausgegangen ist (vgl.
act. 804/805, 1079–1081, 1084/1085, 1524–1526, 2312 f., Prot.
Berufungsverhandlung S. 25), ihr Vater habe nie direkt mit ihr darüber gesprochen
resp. habe sie lediglich einmal gefragt, ob sie sich sicher sei, was sie bejaht
habe (act. 2812). Die von C____ wiedergegebene Bemerkung ihrer Mutter, sie solle
endlich heiraten, damit sie vom Vater wegkomme, und ihre Aussage, dass es ihre
Mutter gewesen sei, welche nicht zugelassen habe, dass sie die Verlobung wieder
auflöse, weisen denn auch eher darauf hin, dass vor allem N____, deren Neffe E____
ist, an der Heirat interessiert war. Die von beiden Töchtern geschilderten
Drohungen betreffend Schulverbot und in den Wald schlepen und töten, stehen,
auch gemäss den Aussagen von C____, insoweit nicht in einem Konnex mit ihrer
Verlobung und Eheschliessung (vgl. act. 814 f.). Dann hat auch D____ ausgesagt,
der Druck auf C____ wegen der Heirat mit dem Cousin mütterlicherseits sei von
der Mutter und den Verwandten mütterlicherseits ausgegangen (vgl. etwa act. 1097).
Insoweit können dem Berufungskläger A____ keine konkreten – und insbesondere kausalen
– Nötigungshandlungen im Hinblick auf die Eheschliessung zwischen C____ und E____
zur Last gelegt werden. Weiter wird im angefochtenen Urteil festgehalten, dass
die beiden Töchter, denen A____ ein Verhalten gemäss dem Wertesystem seines
Kulturkreises oktroyieren wollte, aufgrund seiner über erlaubte
Erziehungsmethoden hinausgehenden Disziplinierungsmassnahmen wie Drohungen und
körperlichen Übergriffen zwar ganz allgemein belastenden Familienverhältnissen
ausgesetzt waren. Angesichts der Aktenlage sei laut angefochtenem Urteil indes
nicht erstellt, dass diese grundsätzliche Drucksituation (auch) im Hinblick auf
eine mögliche Eheschliessung zwischen C____ und E____ installiert wurde, noch
dass sie tatsächlich der Grund war, dass C____, in die Verlobung mit E____
eingewilligt hat. Weiter hat die Vorinstanz festgestellt, aktenmässig nicht
nachvollziehbar sei der Vorwurf an den Berufungskläger A____, die von seiner
Tochter gewünschte Auflösung der Verlobung verweigert und ihr «verschiedene
Nachteile» angedroht zu haben für den Fall, dass sie die Ehe nicht eingehe.
Dies ist richtig: Zum einen geht aus den Aussagen von C____ hervor, dass es
ihre Mutter gewesen sei, welche sich gegen eine Auflösung der Verlobung
gesperrt habe, als sie ihr kurz vor den Sommerferien 2013 mitgeteilt habe, dass
sie E____ nicht heiraten wolle, und dass sie (C____), offenbar aus eigenem
Antrieb die sozialen Konsequenzen einer Auflösung der Verlobung gescheut hat (act.
806, dazu auch act. 813: «Ich wusste, was die Konsequenzen sind, wenn ich die
Verlobung aufheben würde. Der Ruf der Familie wäre zerstört. Die ganze Familie
würde sich schämen wegen mir»). Zum anderen hat C____ zwar einmal angegeben
(Akt. S. 814), dass man ihr gedroht habe, sie werde die Schule verlieren, wenn
sie keinen Mann habe, doch fehlt eine klare Zuweisung an A____ resp. hat sie
als Urheber der Drohung allgemein nur ihre Eltern resp. «man» genannt (act. 814,
1543). Auch die Drohung, jemand anderen heiraten zu müssen, sollte sie E____
nicht ehelichen, kann dem Beschuldigten, – jedenfalls in diesem Stadium –,
nicht klar angelastet werden. C____ hat dies überwiegend nur im Kontext mit
ihrem Wunsch nach Scheidung geschildert (vgl. etwa act. S. 813, 1528, 1529,
ebenso D____, act. 60 1098, und unten E. 6.4) und lediglich einmal geäussert,
dass es klar gewesen sei, dass sie „bald sowieso wieder heiraten müsste“, wenn
sie die Verlobung abbreche (act. S. 814), ohne dass daraus erhellt, ob es sich
dabei um eine blosse Annahme C____ handelte, oder ob ihr dies tatsächlich
bereits damals angedroht wurde – und zwar vom Berufungskläger A____. Dieser
Sachverhalt ist demzufolge nicht erstellt. Da die dem Berufungskläger A____ in
den vorherigen Anklagepunkten (Ziff. 2.1.2-2.1.4) zur Last gelegten Nötigungshandlungen
nicht erstellt sind, kann gemäss Vorinstanz der Vorwurf der Zwangsheirat resp. Nötigung
(vgl. Anklage Ziff. 2.1.5) auch nicht mit ihnen begründet werden. Davon
abgesehen lässt sich die am 17. Juli 2013 erfolgte Eheschliessung auch nicht
hinreichend auf die allgemein im Hause A____ bestehende – durch das körperliche
Gewalt und Drohungen beinhaltende Verhalten des Beschuldigten hervorgerufene – Regime
zurückführen. C____ hat diese selbst nie als Argument angeführt, sondern
vielmehr das Verhalten ihrer Mutter und den «Druck durch Überreden» in den
Vordergrund gestellt. In Bezug auf die Verlobung und Eheschliessung von C____ und
E____ kann dem Berufungskläger A____ daher kein Vorwurf einer nötigenden,
kausalen Einwirkung auf seine Tochter gemacht werden.
6.3.3 Die Argumente der Staatsanwaltschaft gegen diesen
Freispruch sind nicht stichhaltig. Der Staatsanwaltschaft ist zwar
beizupflichten, dass in Ziff. 1 der Anklageschrift durchaus auch strukturelle
Gewalt geschildert wird. Indes lässt sich, wie ausgeführt, kein Zusammenhang
zwischen den «Erziehungs»methoden des Berufungsklägers A____ und der Heirat von
C____ nachweisen. Soweit die Staatsanwaltschaft in der Anschlussberufung geltend
macht, der Berufungskläger A____ habe seine ältere Tochter mit Drohungen so
weit gebracht, dass sie gegen ihren Willen heiratete, findet sich keine Stütze
in den Akten. Es mag sein, dass N____ gegenüber den Töchtern teilweise das «Sprachrohr»
ihres Mannes gewesen ist. Diese Verlobung und Heirat von C____ mit E____ ist
allerdings im Interesse der Mutter und ihrer Verwandten gelegen und von dieser
Seite kam denn auch der Druck dazu. Aus C____s Schilderungen geht hervor, dass
vor allem ständiges zermürbendes Nachfragen ihren anfänglichen Widerstand gegen
diese Verlobung und Heirat hat bröckeln lassen. Das zweifellos im Hause A____
herrschende gestrenge Regime war, soweit sich aus den Akten ergibt, nicht
ursächlich für die Eheschliessung. Soweit im Plädoyer der Staatsanwaltschaft an
der Berufungsverhandlung verschiedene Passagen aus Einvernahmen von C____
zitiert werden, so ergibt sich daraus eben, dass zwar von der Familie – und
zwar von Seiten der Mutter - grosser Druck auf sie ausgeübt wurde, dass der
Berufungskläger A____ sie aber nicht in Zusammenhang mit der Heirat geschlagen
habe (act. 813 f.). Wenn C____ ihrem Mann nach der Flucht schreibt (act. 1573),
sie sei «keine Hure, damit das Kind vom Bruder/Schwester hierher kommen kann um
zu arbeiten», so bezieht sich dies offensichtlich gerade nicht auf den
Berufungskläger A____, sondern auf die Mutter N____ – E____ ist das Kind ihres
Bruders.
6.3.4 Der Berufungskläger A____ ist betreffend Komplex
Zwangsheirat (Anklage Ziff. 2.1) von der Anklage der Nötigung gemäss
Anklage Ziff. 2.1.3 und der Zwangsheirat (ev. Nötigung) gemäss Anklage Ziff.
2.1.5 folglich freizusprechen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist
insoweit abzuweisen.
6.4
Komplex «Zwangsehe»
(Zwang zum Verbleib in der Ehe)
betreffend C____ (Anklage Ziff. 2.3)
6.4.1 Dem Berufungskläger A____ wird hier in der Anklage
zusammengefasst vorgeworfen, er habe, obwohl er realisierte, dass C____ in der
von Gewalt geprägten Ehe mit E____ litt, dieser im Zeitraum Frühling bis Juni
2015 mehrfach verweigert, die Scheidung einreichen zu dürfen, weil dies, gerade
bei verwandtschaftlichen Verhältnissen, nicht toleriert würde und weil dadurch
seine Ehre verletzt würde. Er habe C____ für den Fall einer Scheidung damit
gedroht, dass sie in die Türkei verbracht und dort verheiratet werde und dann
dort bleiben müsse. C____ sei deswegen in Angst und Schrecken gewesen und habe
es nicht gewagt, die Scheidung einzureichen, sondern sei jeweils zu ihrem
Ehemann zurückgekehrt.
6.4.2 E____ ist wegen häuslicher Gewalt an seiner (damaligen)
Ehefrau C____ rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten
verurteilt worden. Es ist nicht bestritten, dass C____ im fraglichen Zeitraum
mehrfach wegen ehelicher Probleme zu ihren Eltern zurückgekehrt ist. Weiter hat
C____ in der Einvernahme vom 18. August 2015 gesagt, die Eltern hätten,
konfrontiert mit ihrem Scheidungswunsch, mit ihr geschimpft und der Vater habe
geschrien und gesagt, dass sie ihnen das nicht antun könne. Am Dienstag, vor
der Flucht, sei es eskaliert, nach einem Streit mit der Mutter habe der Vater
sie angespuckt und gekickt und habe gesagt, wenn sie sich scheiden lasse, müsse
sie in der Türkei den nächstbesten Mann heiraten, am Freitag gehe es in die
Türkei und zwar für immer (act. 812). Laut C____ Aussagen vom 18. August 2015 hat
der Vater auch von der Gewalt gewusst (vgl. act. 812) – was dieser bestreitet (vgl.
act. 1250, 1255/1256, 1529, 1531, 1532/1533, 2385 f., Prot.
Berufungsverhandlung S. 8).
6.4.3 Der angeklagte Sachverhalt stützt sich, wie zuvor
ausgeführt (vgl. auch oben E. 5.5, 5.6) auf die glaubhaften früheren Aussagen
von C____ und D____ (vgl. act. 812 f., 1528 f., 1543). Selbst in ihrem Schreiben
vom 23. Februar 2016, als C____ ihre Belastungen schon abgeschwächt hatte,
sprach sie noch davon, dass der Vater sie gezwungen habe, die Ehe fortzuführen
(act. 1790). Bestätigt wird dies durch die Aussage von D____, wonach der Beschuldigte
angekündigt habe, sie würden in die Türkei gehen, und C____ müsse, wenn sie
sich scheiden lasse, gleich wieder heiraten (act. 1098). Zu erwähnen ist auch eine
Textnachricht von C____ an E____ vom 22. August 2015, in welcher sie sich
beklagte, dass ihre Eltern sie nicht hätten scheiden lassen, ihr Vater gesagt
habe, dass sie in die Türkei gehen, dort bleiben und nicht noch einmal in die
Schule gehen würden, und sie sofort wieder heiraten müsse (Sep. Beil. 2, S. 72,
74).
C____ hat ihre ursprüngliche Darstellung zwar in den späteren Aussagen
relativiert (vgl. auch oben E. 5.5, 5.6). Jedoch sind ihre ursprünglichen
Aussagen, wie bereits dargelegt wurde, einiges plausibler. Es ist demnach,
gestützt auf diese früheren Aussagen, davon auszugehen, dass der
Berufungskläger A____ von der häuslichen Gewalt wusste. Die aussichtslose
Situation von C____ – zusammen mit der Ohnmacht D____s über ihr eigenes
Schicksal – waren denn auch letztlich der Grund für ihre Flucht. Sie hätten
nicht irgendwo in der Türkei gefangen sein (Auss. C____, act. 1532, 1543, 1544)
und (gleich wieder) heiraten wollen (Auss. D____, act. 813). Übrigens wäre es
für die strafrechtliche Würdigung des Verhaltens des Berufungsklägers letztlich
gar nicht relevant, aus welchem Grund C____ die Scheidung von ihrem Ehemann
wünschte. Relevant ist vielmehr, dass der Berufungskläger A____ ihr für den
Fall der Scheidung überhaupt ernstliche Nachteile androhte. Es spricht im Übrigen
für sich, dass C____ eine längst volljährige junge Frau es offensichtlich ohne
«den Segen» des Vaters nicht gewagt hat, die Scheidung einzuleiten, obwohl sie
in der Ehe mit ihrem Cousin Opfer von heftiger häuslicher Gewalt war.
6.4.4 Vor diesem Hintergrund ist auch der von der Vorinstanz vorgenommenen
rechtlichen Qualifikation zu folgen. Der Berufungskläger A____ hat seiner
Tochter C____ für den Fall einer Scheidung mehrfach ernstliche Nachteile
angedroht, welche auch eine andere Person in dieser Situation gefügig gemacht
hätten. Zwar hätte die Drohung, dass sie in die Türkei zurückkehren, ihr
Studium aufgeben und einen beliebigen Mann heiraten müsse, eine junge Frau mit
einem anderen familiären Hintergrund als C____ allenfalls nicht sonderlich
beeindrucken können. In dieser streng patriarchalischen Familie, wo der Vater,
der sich selber als «Hizbollah» bezeichnet hat (vgl. auch act. 2385), mit
Gewalt und Drohung über seine Töchter herrschte, musste C____ diese Drohung
ernst nehmen. Diese spezifische Situation des Opfers ist hier zu
berücksichtigen (vgl. Trechsel/Mona,
a.a.O., Art. 181 N 5). Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Berufungsklägers
ergibt sich insbesondere aus der Unrechtmässigkeit des Mittels, mit welchem er
seine Tochter von der Einreichung der Scheidung abgehalten hat, nämlich Drohung
mit dauerhafter Rückkehr in die Türkei und dortiger rascher Verheiratung mit
irgendeinem Mann. Es ergeht hier somit ein Schuldspruch wegen mehrfacher
Nötigung (Art. 181 StGB). Aufgrund der Aussagen von C____ ist von zwei
Vorfällen im Zeitraum Mai/Anfangs Juni 2015 auszugehen (vgl. act. 812).
6.5
Versuchte schwere
Körperverletzung und Nötigungshandlung
betreffend D____ (Anklage Ziff. 3.5)
Die Vorinstanz
hat einen Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung gefällt
(Urteil SG S. 61 f.). Sie ist insbesondere gestützt auf frühere Angaben von D____,
aber auch auf eine SMS-Nachricht von Y____ an C____ vom 25. März 2014 davon
ausgegangen, der Berufungskläger A____ habe der Tochter D____ heftige
Faustschläge ins Gesicht versetzt, nachdem er von deren heimlicher Italienreise
erfahren hatte. D____ sei dann, nachdem sie sich vor weiteren Schlägen ins Bad
flüchten konnte, dort ohnmächtig geworden.
Angesichts der
früheren massgeblichen Aussagen von D____ (vgl. vorstehend E. 5.4, 5.6) und
auch vor dem Hintergrund des SMS von Y____ an C____ (act. 1434 f.) geht auch
das Appellationsgericht davon aus, dass der Berufungskläger A___ seine Tochter D____
bei diesem Vorfall heftig geschlagen hat. Allerdings wird angesichts der
Aussagen von D____ – und zwar bereits angesichts ihrer früheren Aussagen – letztlich
nicht klar, ob sie das Bewusstsein infolge von Schlägen des Vaters oder einer
Hyperventilation oder weil sie sich im Bad den Kopf angeschlagen hat, verloren
hat. Belege für diese Verletzungen gibt es nicht. Angesichts dieser Sachlage lässt
sich dem Berufungskläger auch nicht unterstellen, er habe mit seinen Schlägen
eine schwere Körperverletzung seiner Tochter in Kauf genommen. Es kommt somit
ein Schuldspruch allenfalls wegen einfacher Körperverletzung in Frage; infolge
Rückzugs des Strafantrags wäre das Verfahren indes insoweit einzustellen. Im
Ergebnis ist der Berufungskläger A____ somit von der Anklage der versuchten
schweren Körperverletzung freizusprechen.
Der Umstand,
dass der Berufungskläger A____ auf die Italienreise seiner volljährigen Tochter
heftig reagiert hat und auch vor körperlicher Gewalt ihr gegenüber nicht zurückgeschreckt
ist, ist indes als Nötigungshandlung durchaus von Bedeutung für den Komplex
«versuchte Zwangsheirat».
6.6
Freiheitsberaubung
betreffend D____ (Anklage Ziff. 3.6)
Dass der Berufungskläger
A____ seine Tochter D____ im März/April 2014 während rund zwei Wochen in der
elterlichen Wohnung eingesperrt hat, beruht zunächst auf den ursprünglichen Aussagen
von D____. Ihr Vater habe ihr den Schlüssel weggenommen. Zuerst habe er sie im
Zimmer eingeschlossen, später habe sie sich immerhin in der Wohnung frei bewegen
können. Ihre Mutter und ihre Schwester hätten ihr Zigaretten besorgt. Aber wenn
ihre Mutter hinausgegangen sei, habe sie die Tür abschliessen müssen (act. 855,
872/873, 1112). Entsprechend ihrer oben dargelegten Tendenz zur Relativierung
ihrer Belastungen gegenüber ihrem Vater in späteren Befragungen hat D____ ihre
Aussagen auch in diesem Punkt abgeschwächt, allerdings nicht, was das
Eingesperrtsein an sich angeht, bestätigte sie doch selbst bei der
Konfrontationseinvernahme, an der vorsorglichen Einvernahme vor erster Instanz
und an der Berufungsverhandlung, dass es ihr verboten gewesen sei,
hinauszugehen beziehungsweise an der Berufungsverhandlung, dass der Vater sie
nicht aus der Wohnung gelassen habe, was sie damals als Einsperren empfunden
habe (vgl. Prot. Berufungsverhandlung S. 32). Änderungen haben sich aber in
Bezug auf die Motivation des Berufungsklägers A____ für sein Verhalten ergeben:
Dieses soll nun von der gutgemeinten Absicht, die Tochter zu beschützen, getragen
gewesen sein, zum einen, weil diese damit gedroht habe, sich das Leben zu
nehmen, zum anderen vor der Gefahr, die von B____ ausgegangen sei (act. 1498/1499,
1501, Schreiben, act. 1788; 2321, Prot. Berufungsverhandlung S. 32, wo sie
meint, im Zimmer sei sie bei anderer Gelegenheit eingesperrt worden). Dass
diese späteren Aussagen dem Versuch entspringen, den Vater in einem etwas
milderen Licht darzustellen, zeigt sich auch daran, dass D____ die Frage, ob der
Vater sie in ihrem Zimmer eingesperrt habe – weil sie sie offenkundig nicht
guten Gewissens verneinen konnte – nicht beantworten wollte (act. 1501). Der
Berufungskläger A____ selbst hat sodann, wie bereits dargelegt, lange Zeit im
Verfahren keine Bedrohung durch B____ als Motiv für sein Verhalten geltend
gemacht, sondern vielmehr durch mehrere Einvernahmen hindurch bestritten, im
fraglichen Zeitpunkt Angst vor B____ gehabt zu haben. Als Motiv für sein
Verhalten machte er zunächst angebliche gesundheitliche Probleme der Tochter
geltend (vgl. etwa act. 1501/1502). Es ist auch davon auszugehen, dass – hätte
der Berufungskläger A____ tatsächlich Angst vor einer Entführung der Tochter
gehabt – er sich damals an die Polizei gewendet hätte. Diese erst im späteren
Verlaufe des Verfahrens erhobene Behauptung ist nach dem Gesagten somit nicht
glaubhaft. Dass D____ sich nun im Nachhinein bewusst geworden sein will, dass
sie aus Gründen der elterlichen Fürsorge zu Hause behalten worden ist, ist
unter den gegebenen Umständen einzig dadurch erklärbar, dass sie den
Berufungskläger A____ soweit als möglich entlasten will, ohne indes ihre
früheren und insbesondere durch Mailverkehr objektivierten Aussagen
«widerrufen» zu müssen. So finden sich in den Akten eine E-Mail von D____ an O____
vom 28. März 2014, in welcher sie im Namen einer angeblichen Freundin schrieb,
dass sie eingesperrt sei (act. 950), eine E-Mail vom 10. April 2014 an R____,
der zufolge sie zwei Wochen zu Hause gewesen sei und ihren Vater später
überredet habe, wieder zur Schule zu gehen, was nicht ganz einfach gewesen sei
(act. 1060), sowie eine E-Mail an den Schulpsychologen [...] vom 27. März 2014,
wonach sie nicht mehr aus dem Haus dürfe, sie von A bis Z kontrolliert werde
und null Freiheit habe (act. 1602), ferner die Aussagen von O____, wonach D____
ihm selber gesagt habe, dass ihr Vater sie eingesperrt habe, und sie nicht habe
hinausgehen können (act. 943, 2389), sowie jene frühere Aussage von C____,
gemäss welcher der Vater D____ zwei Wochen in der Wohnung eingesperrt, d.h. die
Türe abgeschlossen und sie in der Wohnung gelassen habe (act. 819). Dass auch C____
an der Berufungsverhandlung ihre Darstellung etwas abschwächt, d.h. den
Aussagen von Vater und Schwester anpasst (vgl. Prot. Berufungsverhandlung S. 17),
erstaunt nicht; auch ihre jüngeren Aussagen sind indes, wie ausführlich
dargelegt, als weniger glauhhaft als ihre früheren Aussagen zu erachten. Dass D____
tatsächlich eingeschlossen – und ihre Italienreise zu B____ der Anlass dafür
war –, passt im Übrigen auch zur Reaktion ihrer Mutter, welche sie nach Bekanntwerden
der Beziehung gemäss eigenen Angaben angeschrien und mit Vorwürfen bedacht habe,
und welche dargelegt hat, dass ein derartiges Verhalten für eine Muslima nicht angehe
(act. 1396).
Ist der
inkriminierte Sachverhalt damit erstellt, bedarf dessen rechtliche Würdigung hier
keiner eingehenderen Ausführungen. Indem der Berufungskläger A____ seine volljährige
Tochter D____ insgesamt rund zwei Wochen lang gegen ihren Willen und ohne jeden
Grund und somit rechtswidrig in der Wohnung zurückgehalten hat, wobei sie
während der ersten Woche sogar im Zimmer eingesperrt worden ist, hat er sie unrechtmässig
gefangen gehalten und damit den Tatbestand des Art.183 Ziff. 1 StGB erfüllt.
Insoweit ergeht ein Schuldspruch gemäss Anklage.
6.7
Nötigungshandlungen
und Komplex versuchte Zwangsheirat D____ (Anklage Ziff. 3.7 – 3.10)
6.7.1 Dass
D____ vom Berufungskläger A____ im Juni 2014 in [...] (Türkei) geschlagen
wurde, weil sie sich weigerte, mit ihrer Familie, inklusive Onkel
väterlicherseits und dessen Ehefrau, nach [...] zur Familie von B____ zu reisen,
und dass der Berufungskläger A____ erst von ihr abliess, als sie sich bereit
erklärte, nach [...] mitzukommen – wo sie aus Angst schliesslich keine andere
Möglichkeit sah, als formell in die Ehe einzuwilligen –, ist durch die
glaubhaften Aussagen von D____ (act 860/861/862, 1499, 1503/1504) erstellt. Für
die Richtigkeit ihrer Schilderung spricht auch, dass A____ einen solchen Vorfall
nicht prinzipiell verneint, sondern immerhin schon früher eingeräumt hat, dass
es zu einer Auseinandersetzung gekommen sei, weil D____ sich nicht habe
anziehen wollen, und dass er sie, ihr klar machend, dass sie sie nicht sitzen
lassen könne, an der Hand gezogen habe (act. 1502, 1503, 1504) und dass er an
der Berufungsverhandlung nun erstmals auch Schläge bei dieser Gelegenheit eingestanden
hat (Prot. Berufungsverhandlung S. 7, 41)
Gemäss D____s
ersten glaubhaften, anschaulichen und plausiblen Aussagen (act. 861, vgl. dazu oben
E. 5.4, 5.6) habe der Beschuldigte sie „recht brutal“ misshandelt. Durch seine
Schläge sei ihr Zahnfleisch aufgegangen und ihre Lippe etwas aufgeplatzt und
habe ihre Nase geblutet. Zudem habe sie sich den Kopf am Holzteil des Sofas
gestossen, worauf sie bewusstlos geworden sei. Sie habe Angst gehabt, der Berufungskläger
schlage sie tot. Auch habe sie erbrechen müssen. Er habe sie zwischen den
Schlägen immer wieder gefragt, ob sie nun mitkomme und erst von ihr abgelassen,
als sie dies bejaht habe. Vor diesem Hintergrund ist mit der Vorinstanz davon
auszugehen, dass die Gewaltanwendung gegenüber D____ heftig war. Dass auf Fotos
von der Verlobung rund eine Woche später keine Spuren der Misshandlung mehr
sichtbar waren (vgl. act. 2327), ist nicht erstaunlich, heilen doch die von D____
beschriebenen Verletzungen bei einem jungen Menschen rasch. Die Vorinstanz ist
hier indes von einer einfachen Körperverletzung ausgegangen, wobei es am
entsprechenden Strafantrag fehlt, und hat den Berufungskläger von der Anklage
der versuchten schweren Körperverletzung freigesprochen. Dabei bleibt es.
Relevant ist der
an sich erstellte Sachverhalt indes weiterhin in Zusammenhang mit der
angeklagten versuchten Zwangsheirat. Von Bedeutung ist dabei auch die
Brutalität, mit welcher der Berufungskläger seine Tochter traktierte, damit sie
sich seinem Willen fügte. Der Berufungskläger betont, dass es beim fraglichen
Vorfall nur darum gegangen sei, dass D____ nach [...] mitreiste, um dort die
Verwandten B____s zu treffen und diesen gegenüber ihre Meinung zur Verlobung
kund zu tun, wobei er sich gewünscht habe, dass sie, wenn sie die dortigen
Verhältnisse mit eigenen Augen sehe, die Verlobung ablehne. Gemäss ihren
früheren glaubhaften Angaben hatte D____ den Eltern indes längst klar zu
verstehen gegeben, dass sie die Verlobung mit B____ nicht wollte, so dass der
Sinn dieser Reise nicht ersichtlich ist (vgl. dazu im Einzelnen oben E. 5.4,
5.6 und etwa act. 1506).
An der
Berufungsverhandlung hat D____ betont, dass diese Schläge in Zusammenhang mit
der Reise zu B____s Verwandten nach [...], nicht aber mit der Verlobung, die
dann später in [...] stattgefunden habe, gestanden seien (vgl. Prot.
Berufungsverhandlung S. 34 f., 38). Offensichtlich, so ergibt sich aus den Schilderungen
in den Akten, gingen der eigentlichen Verlobung verschiedene Schritte voraus. So
wurden die A____s offenbar zuerst von den B____s besucht, dann erfolgte der – hier
zur Diskussion stehende – Besuch der A____s bei den B____s in [...], anlässlich
dessen die zukünftige Braut, D____, ihren Verlobungswillen kundgetan habe – gemäss
ihren früheren glaubhaften Aussagen aus Angst in der damaligen Situation (vgl.
act. 1503 ff.), worauf es dann erst später, in einem nächsten Schritt zur
eigentlichen Verlobung, offenbar in [...], gekommen ist. Der Besuch von D____
mit ihrer Familie bei der Familie B____ in [...] war also Teil des Prozederes
und stand somit in direktem Zusammenhang mit der kurz darauf stattfindenden
eigentlichen Verlobung (vgl. auch Prot. Berufungsverhandlung S. 34 f.).
6.7.2 Durch
die bereits mehrfach zitierten Aussagen von D____, welche durch Erkenntnisse
aus ihrem schulischen Umfeld inklusive diverser Textnachrichten gestützt werden,
aus denen erhellt, in welch verzweifelter Situation sie sich bereits im
Frühjahr 2014 und dann erst recht ab Frühjahr 2015 befand (vgl. dazu oben E. 5.4,
5.6), ist hinreichend belegt, dass die anfänglich durchaus von Verliebtheit und
von Zuneigung geprägten Gefühle der jungen Frau für B____ sich zunehmend
abschwächten, als die junge Frau merkte, dass es B____ vor allem – und um jeden
Preis - um die rasche Eheschliessung mit einer Schweizerin ging – notabene hat
er bereits im August 2015, bloss einen Tag nach Rückzug des Ehevorbereitungsverfahrens
mit D____, gleich das nächste Ehevorbereitungsverfahren mit einer anderen Frau
eingeleitet. Nach dem Vorfall in Arlesheim (versuchte Vergewaltigung, dazu unten
E. 7.2) verkehrten sich die Gefühle der jungen Frau geradezu ins Gegenteil. D____
wollte schliesslich gar nichts mehr von dem jungen Mann wissen und stellte sich
kategorisch gegen eine Heirat mit ihm (vgl. Nachrichten von D____ vom Mai 2014
an B____, SB 1, S. 115: «HALTE DICH VON MIR FERNIII»; S. 121: «Schreib mir
nicht mehr»; S. 123: «Rede nicht mit mir»). Dies wird durch die Angaben von C____,
die aktenkundigen Nachrichten von D____ an B____ und nicht zuletzt durch die am
Ende ihres unablässigen Versuchs, einer Heirat mit B____ zu entgehen, stehende
Flucht mitten in den Maturitätsprüfungen als Tatsachenbeweis gestützt.
Demgegenüber war
der Berufungskläger A____ zunächst unbestrittenerweise gegen eine Verbindung
seiner Tochter mit B____. Er revidierte seine Meinung indes, sobald er von B____
und dessen Familie erfahren hatte, dass D____ nach Italien gereist war, um B____
dort zu besuchen – ein Verhalten, das nach seinem Weltbild für eine
unverheiratete muslimische Frau unziemlich war und deren und damit auch seine eigene
resp. die Ehre der Familie in Mitleidenschaft zog (vgl. dazu auch Aussagen N____,
act 1396). Fortan trieb er die Eheschliessung als Notwendigkeit voran, auch
wenn ihm sein künftiger Schwiegersohn als Person mutmasslich weiterhin nicht
wirklich genehm war. Es kann insoweit auch auf folgende Aussagen verwiesen
werden: Aussagen von D____ (act. 846: «Aber weil B____ von unserer Beziehung
erzählt hat, meinte mein Vater, dass ich ihn heiraten muss, damit die Ehre der Familie
wieder hergestellt wird»; act. 1498, 2321: «Als B____ von meinem Vater erfuhr,
dass es nicht geht mit der Hochzeit, erwähnte er dann, dass ich mal nach
Italien gegangen bin. Ich weiss nicht genau, was sie alles meinem Vater sagten,
aber jedenfalls kehrte es auf einmal bei ihm»); Aussage C____ (act. 816,
817), wonach die Italienreise der Grund sei, weshalb D____ B____ heiraten
müsse. Aus Sicht des Vaters habe D____ die Ehre der Familie beschmutzt, als sie
zu ihm gegangen sei); Aussage P____ (act. 971, 2396), wonach ihr der Berufungskläger
A____ gesagt habe, dass D____ diesen Mann «angeschleppt» habe und in ihrer
Kultur es halt einfach so sei, dass sie den nun heiraten müsse. Dass die
Verlobung in der Türkei am 25. Juni 2015 nicht dem Willen von D____ entsprach
und sie ihr nicht freiwillig zustimmte, ist vor diesem Hintergrund
offensichtlich. Ebenso offensichtlich ist angesichts der gesamten Aktenlage,
dass sowohl ihre Eltern als auch B____ dies wussten. D____ selber hat von Angst
gesprochen und davon, keine Wahl gehabt zu haben (act. 861), und dies sowohl
wegen des Verhaltens von B____, als auch wegen dem Verhalten ihrer Eltern,
namentlich ihres Vaters (dazu Auss. D____, act. 1505).
Die Darstellung
in der Anklageschrift, dass D____ von ihrem Vater keinerlei Rückhalt bekam, er
sich selbst von Drohungen B____s (er werde ihr das Leben nach der Hochzeit zur
Hölle machen) unbeeindruckt zeigte resp. ihr praktisch sogar zu verstehen gab,
dass ihr dies recht geschehen würde, und ihr im Zusammenhang mit der Heirat
drohte, sie in den Wald zu schleppen und zu köpfen, findet ihre Grundlage in
den ersten Aussagen D____s (vgl. act. 850, 871), und ist gestützt auf die ihren
Schilderungen, namentlich ihren Erstaussagen, zukommende Glaubhaftigkeit als
erstellt anzusehen. Dasselbe gilt in Bezug auf ihre Vorsprache beim Zivilstandsamt
im Mai 2015, auf das sie sich, entgegen ihres ausdrücklichen Willens, unter
anderem nur deshalb begab, weil ihr sonst die Teilnahme an den Maturaprüfungen
verweigert worden wäre (vgl. act. 859/860, dazu auch E-Mail an P____ vom 29.
Mai 2015, act. 1031). Im Übrigen gehen diese Begebenheiten als Teil der vom Berufungskläger
A____ im Rahmen der beabsichtigten Verheiratung seiner Tochter mit B____
begangenen Handlungen im Vorwurf der versuchten Zwangsheirat auf.
6.7.3
6.7.3.1 Der
Zwangsheirat macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung
ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkungen seiner Handlungsfreiheit
nötigt, eine Ehe einzugehen (Art.181a StGB). Die Zwangsverheiratung ist eine
besonders schwere Form der Nötigung, die definiert wird als Eheschliessung
«gegen den Willen mindestens einer Partei» (vgl. Pieth in Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art.181a N 1). Dazu gezählt
werden Fälle, in denen die Weigerung kein Gehör fand oder das Opfer es erst gar
nicht wagte, sich zu widersetzen, «weil der Druck der Familie zu gross war oder
gar physische Gewalt ausgeübt oder angedroht wurde» (Pieth, a.a.O., mit Hinweisen, Art. 181a N 1). Der Tatbestand
ist dem Nötigungstatbestand nachgebildet; als Täter kommen Familienmitglieder,
Partner, aber auch Dritte in Betracht. In der Botschaft wird festgehalten, dass
zumal Eltern leicht in die Rolle der (Mit)täter geraten, wenn sie etwa die
Reise ins Herkunftsland organisieren, finanzieren, oder die Tochter begleiten (Pieth, a.a.O., Art.181a N 4). Die
Nötigungsmittel «Gewalt», «Androhung ernstlicher Nachteile» oder «andere
Beschränkungen (der) Handlungsfähigekt» entsprechen der Aufzählung in Art. 181
StGB (Nötigung). In der Praxis dürfte neben brutaler Gewalt vor allem der
psychische Druck im Vordergrund stehen. Auch die Androhung von an sich legalen
Nachteilen kann das erforderliche Nötigungskriterium erfüllen, wenn sie zum
Zwecke der Erzwingung einer Heirat benützt werden (Pieth, a.a.O., Art. 181a N 5). Tatbestandsmässiger Erfolg
ist die Eheschliessung; Nötigungen in der Vorstufe können als Versuch bestraft
werden (Pieth, a.a.O., Art. 181a N
6).
6.7.3.2 Erstellt
ist, dass der Berufungskläger A____ – abgesehen von der «üblichen» Gewalt und
den Drohungen, die ganz allgemein Bestandteil seiner Erziehung und ein
allgegenwärtig drohendes Übel waren – seine Tochter D____ auch ganz konkret in
Zusammenhang mit B____ sowie dann auch insbesondere im Hinblick auf die von ihm
angestrebte und von D____ ausdrücklich abgelehnte Verlobung und Eheschliessung
wiederholt misshandelt und bedroht hat. In Zusammenhang mit der Italienreise
hatte er die volljährige Tochter im Frühjahr 2014 geschlagen und dann zwei
Wochen zu Hause eingesperrt, dies zur Strafe (vgl. E. 6.6); im Sommer
2014 verabreichte er ihr auch in der Türkei, [...] «recht brutal(e)» Schläge,
weil sie sich weigerte, in Zusammenhang mit der Vorbereitung der eigentlichen Verlobung
zur Familie von B____ zu fahren (vgl. E. 6.7.1). Zum Standesamt zwecks
Festlegung eines Hochzeitstermins ging D____ im Mai 2015 entgegen ihres
ausdrücklichen Willens unter anderem nur, weil sie ansonsten nicht an die
Maturaprüfungen hätte gehen dürfen (vgl. E. 6.7.2). Zwar hat D____ an der
Berufungsverhandlung behauptet, diese Drohung sei von der Mutter ausgesprochen
worden, was angesichts ihren früheren Depositionen – und der ganz allgemein im
Hause A____ bestehenden Macht des Vaters, der sich die Mutter unterordnete – indes
nicht glaubhaft ist. Nach einem heftigen Streit mit beiden Töchtern, kurz vor
ihrer Flucht gab der Berufungskläger A____ der zunehmend verzweifelteren,
mitten in den Maturitätsprüfungen steckenden Tochter zudem, unter Anwendung von
auch physischer Gewalt – die entsprechende Misshandlung ist angesichts der auch
insoweit sehr glaubhaften Aussagen von D____ (vgl. insbesondere act. 847) erstellt,
das entsprechende Verfahren infolge Rückzugs der Strafanträge indes nicht mehr
zu ahnden – zu verstehen, dass man in wenigen Tagen in die Türkei abreisen
werde, dass sie keine Wahl habe, sie müsse B____ heiraten, ansonsten gehe sie für
immer in die Türkei und würde dort mit einem beliebigen anderen Mann
verheiratet.
6.7.4 Der
Berufungskläger A____ hat nach dem bisher Ausgeführten folglich zu
verschiedenen widerrechtlichen Nötigungsmitteln gegriffen – namentlich zu
Schlägen und massiven Drohungen – um seine Tochter D____ entgegen ihrem
ausdrücklichen Willen zu dem von ihm gewünschten Verhalten, nämlich der
Eingehung der Ehe mit B____, zu bestimmen, und auf dem Weg dazu zumindest
erreicht, dass die Verlobung stattfand, welcher sich D____, die keine Unterstützung
hatte und weitere schwerwiegende Konsequenzen befürchten musste, nicht
verweigern konnte. Er hat sich damit – da der Taterfolg wegen der Flucht D____s
letztlich ausblieb – der versuchten Zwangsheirat gemäss Art. 181a Abs. 1 StGB
schuldig gemacht. Davon konsumiert sind die Drohungen, jedoch nicht die Freiheitsberaubung,
die ja ohnehin als Reaktion und Sanktion nach Bekanntwerden der Italienreise
erfolgte (Pieth, a.a.O., Art. 181a
N 9). Die Körperverletzungsdelikte können infolge Rückzugs des Strafantrags ohnehin
nicht verfolgt werden.
6.8 Versuchte
Nötigung betreffend C____ und D____
(Anklage Ziff. 4)
Die
Sachverhaltsschilderung – es geht hier um die Drohung des Berufungsklägers A____
im Zeitraum Frühling 2015, dass er seine Töchter, sollten diese wie eine
Cousine mütterlicherseits flüchten, in einen Wald schleppen und dort umbringen
werde – beruht auf den glaubhaften ersten Aussagen von C____ und D____ von
August resp. September 2015 (Auss. C____, act. 813, 815; Auss. D____, act. 847/848,
850, 1109/1110). Ihre an der Berufungsverhandlung vorgebrachten Versionen (vgl.
Prot. Berufungsverhandlung S. 18, 35), wonach sie diese Äusserung des Vaters
rein zufällig mitbekommen hätten, als der Vater dies gegenüber Mutter geäussert
habe, ist demgegenüber, wie ausführlich dargelegt, nicht glaubhaft und nicht
plausibel (vgl. oben E. 5.6). Dass D____ sich kaum noch an die Umstände dieses
Vorfalls erinnern können will, ist angesichts der Ungeheuerlichkeit einer
derartigen Äusserung eines Vaters – der ja gemäss den Äusserungen der
Privatklägerinnen angeblich «an sich gegen Gewalt» sei (Prot.
Berufungsverhandlung S. 29) nicht glaubhaft. Unter rechtlichen Gesichtspunkten
ist die Drohung des Berufungsklägers gegenüber beiden Töchtern, diese im Falle
einer Flucht zu töten, als (mehrfache) versuchte – die Töchter sind ja dennoch
geflüchtet – Nötigung zu qualifizieren (Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22
Abs. 1 StGB).
6.9
Mehrfache versuchte Nötigung
betreffend C____ und D____, (Anklage Ziff. 5.1)
Aufgrund der
Aktenlage ist dokumentiert (vgl. dazu oben E. 5.8), dass der Berufungskläger A____
seine – notabene volljährigen – Töchter nach ihrem Untertauchen auf
verschiedene Weise unter Druck setzte, um sie unbedingt zur Rückkehr zu
bewegen: Er suchte nicht nur nach ihnen, sondern reiste nach [...] und [...],
wo er sie in den dortigen Frauenhäusern vermutete, so dass die jungen Frauen
ihre Bleibe wechseln mussten, und kündigte ihnen an, ihren Aufenthaltsort mittels
Steckbriefs und Aussetzung einer Belohnung ausfindig zu machen (Bericht Mobilauswertung,
act. 1129–1131, 1134–1136; Polizeirapport, act. 775 ff.; SMS in Sep. Beil. 1,
S. 57/58, dazu Flyer Belohnung, act. 1267). Dass es sich dabei nicht
einfach um verzweifelte Aktionen eines besorgten Vaters handelt, ergibt sich
schon daraus, dass er diese Aktionen überhaupt nicht mit der Polizei
abgesprochen hatte, während er früher, als der Sohn Y____ nicht nach Hause
gekommen war, bei der Polizei eine Vermisstenanzeige aufgegeben hatte (vgl.
act. 911).
Insbesondere
schrieb der Berufungskläger A____ seinen Töchtern wiederholt bedrohliche
Textnachtrichten, um sie zur Rückkehr zu bewegen. Mit Ausnahme einer SMS vom 3.
Juni 2015 (Sep. Beil. 1, S. 49/50), deren deutsche Übersetzung in der
Anklageschrift sich nicht hat erhärten lassen, scheinen die übrigen
aufgelisteten SMS inhaltlich nicht in Zweifel gezogen zu werden. Deren
drohender Tenor und einschüchternde Intention sind offenkundig – und lassen
sich auch nicht damit relativieren, dass die [...] Sprache wegen der [...]verfolgungen
grob und brutal sei, wie C____ anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. S. 22)
behauptet hat (z.B. Sep. Beil. 1, S. 8/9, 10/11, 55/56 und besonders unheimlich
S. 59/60: «Im Jenseits sind meine Hände an ihrem Kragen»). Sowohl C____ als
auch D____ fühlten sich dadurch verständlicherweise erheblich bedroht –
notabene drehen sich doch ein Grossteil dieser Äusserungen direkt oder indirekt
um den Tod – , fürchteten, dass es zu Gewalt komme, und hatten Angst um ihr
Leben (vgl. etwa Auss. C____, act. 815, 2314 f.; Auss. D____, act. 849/850,
975, 1100, 1510, 1511/1512, Schreiben act. 1789). Die Bagatellisierungen in der
Berufungsbegründung sind insoweit unbehelflich.
Das nötigende
Einwirken des Beschuldigten auf seine Töchter in der Absicht, sich damit deren
Rückkehr zu sichern, ist tatbestandsmässig im Sinne von Art. 181 StGB. Da die
jungen Frauen nicht auf seine Forderungen eingingen und der Erfolg somit ausblieb,
liegen auch hier allerdings bloss versuchte Tatbegehungen vor, und ist der
Berufungskläger A____ demzufolge der mehrfachen versuchten Nötigung (Art. 181
StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig zu sprechen.
6.10
Entschuldbarer
Notstand?
Soweit sich der
Berufungskläger A____ im Berufungsverfahren betreffend die ihm vorgeworfene
versuchte Zwangsheirat, diverse Nötigungshandlungen und Freiheitsberaubung auf
das Vorliegen eines entschuldbaren Notstandes (Art. 18 StGB) beruft (vgl.
Plädoyer S. 12), kann ihm nicht gefolgt werden. Tatsächlich sind insbesondere
Drohungen des B____ betreffend D____ aktenkundig. Weiter gibt es eine
Mittteilung von Y____ an die Schwestern nach deren Flucht, dass die ganze
Familie von B____ und seinen Leuten bedroht werde (Sep. Beil. 2 S. 45 ff.).
Allerdings ist Y____ in diesem Zeitraum auch nicht davor zurückgeschreckt, den
Schwestern mitzuteilen, die Mutter sei nun an Krebs erkrankt – um sie
zurückzulocken (vgl. Sep. Beil. 2 S. 48) und hat ausgesagt, er habe den
Schwestern nach der Flucht fälschlich eine bedrohliche Nachricht (betreffend
den Vater) geschickt, damit diese in Panik gerieten und heimkehrten (vgl. act.
1446). Auch hat der Berufungskläger A____ an der Berufungsverhandlung nun auf
etwas theatralische Weise geäussert, dass er sich vor der Familie B____ fürchte
(vgl. etwa Schlusswort, Prot. Berufungsverhandlung S. 43: « … meine Beine
zittern. (…) Das sind keine Menschen, sondern Monster.») Der Berufungskläger A____,
seine Frau und der Sohn Y____ haben aber im Verfahren, wie mehrfach
festgehalten, ausgesagt, dass sie sich nicht von B____ bedroht fühlten. Dass der
Berufungskläger A____ sich erst jetzt, da B____ nicht mehr in der Schweiz lebt
– notabene seit längerem –, und Gras über die Angelegenheit gewachsen sei,
getraue, weitere Angaben zu seiner damaligen Situation zu machen, leuchtet
nicht ein. Denn B____ war seit Oktober 2015 inhaftiert, er hatte nie eine
Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz gehabt – und hatte ja bereits im August
2015 ein anderes Eheverfahren initiiert, wollte indes die in Zusammenhang mit
der Verlobung und bevorstehenden Ehe stehenden Geschenke und Gelder wieder von
der Familie A____ zurückhaben. Es bestand also seit längerem überhaupt kein Anlass
mehr für den Berufungskläger A____, noch irgendwelche Racheakte von B____ und
seiner Familie zu befürchten resp. diesen zu schonen. Die entsprechenden
Ausführungen im Plädoyer an der Berufungsverhandlung (S. 12) sind nicht
plausibel und eine Notstandssituation ist in keiner Weise erstellt. Im Übrigen
hätte sich der Berufungskläger A____, der seit Jahrzehnten in der Schweiz lebt,
im Falle einer Bedrohung durch B____ und/oder dessen Familie selbstverständlich
an die Polizei wenden können und müssen – und nicht seine Tochter einsperren,
zwangszuverheiraten und zu nötigen versuchen.
7.
Delikte
Berufungskläger B____
7.1
Einleitung,
Tatentschluss (Anklage Ziff. 3.1 und 3.2)
Dass sich D____
und B____ über Facebook kennenlernten und sich zwischen ihnen eine freundschaftliche
Beziehung entwickelte, in deren Verlauf der Berufungskläger B____ mehrfach nach
Basel kam bzw. D____ ihn einmal in Italien besuchte, ohne dass sie ihren Eltern
etwas von dieser Bekanntschaft erzählte, wurde von D____ dargelegt und ist insoweit
auch unbestritten.
Die Aussagen sind
indes zunächst dahingehend auseinandergegangen, ob es zwischen den beiden zu (freiwilligen)
sexuellen Handlungen kam. Diesbezüglich ist mit der Vorinstanz auf die
glaubhaften Aussagen von D____, wonach es nie zum Geschlechtsverkehr gekommen
sei, abzustellen. Die gegenteiligen Behauptungen von B____, der diesbezüglich
mehrere, stark divergierende Versionen vorbringt, sind, wie bereits oben E. 5.11
und im vorinstanzlichen Urteil (S. 52) dargelegt wurde, nicht glaubhaft.
Angesichts der
Aktenlage ist davon auszugehen, dass B____ – jedenfalls auch – deshalb intensiv
auf eine Heirat mit D____ hingewirkt hat, um in der Schweiz einen
Aufenthaltstitel zu erlangen. So hatte er zuvor bereits zweimal vergebens
versucht, in der Schweiz Asyl zu erhalten. Nach dem ersten negativen Entscheid
am 27. Juni 2013 (act. 1726ff.), endete das zweite, am 19. Mai 2015 gestellte
Gesuch am 5. August 2015 mit einem Nichteintretensentscheid (act. 1737, dazu
Auszug ZEMIS, act. 46/47). Am 5. August 2015 – und lediglich zwei Monate nach
der Flucht von D____, die er über alles zu lieben behauptet hat – begab sich B____
mit der 15 Jahre älteren AA____ zwecks Eheschliessung auf das Zivilstandsamt
des Bezirks [...] (E-Mail, act. 1740; Ermächtigung, act. 1744) – nachdem er
erst tags zuvor das Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung mit D____ beim
Zivilstandsamt Basel zurückgezogen hatte (act. 1745, dazu Bericht Zivilstandsamt,
act. 933, wonach er auf Rückfrage geantwortet habe: «Die Braut ist egal.» - was
seine Einstellung wohl deutlich spiegelt).
Dies ist der
Hintergrund der B____ vorgeworfenen Delikte. Vorweg ist noch festzuhalten, dass
der subjektive Tatbestand bei den zu beurteilenden Delikten keinen Anlass zu
Diskussionen bietet. Der Berufungskläger B____ hat jeweils mit Wissen und
Willen und somit vorsätzlich gehandelt (Art. 12 Abs. 2 StGB).
7.2
Versuchte
Vergewaltigung betreffend D____ (Anklage Ziff. 3.3)
7.2.1 B____
hat grundsätzlich nicht in Abrede gestellt, dass es beim Schloss Birseck in Arlesheim
zu einer sexuellen Annäherung zwischen ihm und D____ gekommen ist, bestreitet
allerdings, sie in irgendeiner Weise dazu genötigt zu haben. Seiner Schilderung
nach seien sie zusammen auf einer Toilette in einem Container gewesen, wo sich D____
auf ihn gesetzt habe und sie sich, D____ nur noch in Unterwäsche, geküsst
hätten, als D____ sich plötzlich unwohl gefühlt habe, woraufhin sie aufgehört und
sich angezogen hätten (act. 1372–1374, 1466/1467, 1793/1794, Prot.
Strafgerichtsverhandlung S. 11). Diese Angaben sind, wie bereits ausführlich
dargelegt worden ist (vgl. oben E. 5.11) nicht plausibel und nicht glaubhaft.
Der
inkriminierte Sachverhalt beruht auf den wiederholten detaillierten, real und
lebensnah wirkenden Aussagen von D____ (act. 854/855, 869, 1465, 1467/1468, 1470/1471,
1472/1473, 1859–1869, 2322 f.), welche, wie bereits ausführlich erwogen wurde,
insgesamt glaubhaft sind und von denen auch in Bezug auf den vorliegenden
Anklagepunkt nicht abzuweichen ist. Neben dem in sich stimmig geschilderten Handlungsablauf
fallen sie auf durch die zahlreichen weiteren Realkriterien (siehe dazu auch ausführlich
oben E. 5.4, 5.6). Sie stehen mit den örtlichen Gegebenheiten in Einklang (vgl.
Rundgang und Fotodokumentation Schloss Birseck (Ort der vers. Vergewaltigung,
act. 1912–1922). Es werden Gespräche und Interaktionen wiedergegeben (vgl. act.
1862: «Er versuchte mich zu küssen, als ich ihn abwies, sagt er, ob ich
jemanden anders habe, ob ich ihn betrügen wolle»; «er jammerte einfach. Und ich
wurde recht wütend»; «Er kam immer näher, fasste mich an, ich tat seine Hand weg,
er machte es gerade wieder»; «Ich schrie…er hielt mir den Mund zu, sagte ich
könne schreien, es würde mich ohnehin niemand hören», act. 1862: «Wenn ich
dich nicht bekomme, bekommt dich gar niemand»; act. 1865: «Mal schauen ob du
immer noch nein sagst, wenn du schwanger wirst»), Gedanken und Gefühle werden angemessen
geschildert (z.B. act. 1862: «Ich wurde recht wütend»; act. 1864: «…dann wehrte
ich mich und fing an zu weinen. Es machte ihn wütend…»; act. 1866: «Nachdem das
passiert war konnte ich ihn nicht anschauen. Er ekelte mich an, ich wollte ihn
nicht sehen»; act. 2322: «Es wurde mir zu viel, ich wollte gehen»), sowie viele
nebensächliche Einzelheiten und auch ungewöhnliche, aber durchaus passende
Begebenheiten dargelegt, wie dass sie sich zunächst die Tiere angeschaut hätten
(act. 1468), er sich an der Tramhaltestelle mit einem Messer geritzt und sich entschuldigt
(act. 1866/1867) oder ihr später in Basel eine Rose gekauft habe. D____ belastet
B____ auch nicht über Gebühr, sondern schildert vielmehr, dass er von ihr
abgelassen hatte, nachdem sie ihn mit dem Knie in den Genitalbereich treten
konnte, dass er sich nach dem Vorfall mit Wort und Tat – mit dem Messer geritzt
– zu entschuldigen versucht habe. Mit ihrer Erzählung korrespondiert auch das
Folgeverhalten D____s, mithin ihre dezidierte Ablehnung von B____ bzw. einer
Ehe mit ihm. Nur mit einem derart einschneidenden negativen Erlebnis lässt sich
der Umstand erklären, dass sich die Zuneigung der jungen Frau dermassen
drastisch in klare Ablehnung wandelte. Die Erklärung des Berufungsklägers B____
lässt den Sinneswandel der jungen Frau hingegen gar nicht nachvollziehbar erscheinen.
7.2.3 Gewisse
das Kerngeschehen nicht in Frage stellende Abweichungen sind, wie schon die
Vorinstanz bereits festgestellt hat, nicht unüblich resp. kommen regelmässig
vor und sind gar zu erwarten, zumal wenn es sich um ein dynamisches Geschehen
handelt. Es kommt vorliegend hinzu, dass der Vorfall bei der Anzeige resp. bei
der Einvernahme von D____ rund eineinhalb Jahre zurücklag und in dieser Zeit
sehr viel weiteres Belastendes geschehen war. D____ hatte im Zeitpunkt des
Vorfalls noch keine Vorstellung davon, dass es je zu einem Verfahren kommen würde
und sie sich im Hinblick darauf die Einzelheiten, wie die exakte Beschaffenheit
der überwundenen Mauer, präzise merken müsste. Ihr Hinweis, dass sie die exakte
Abfolge nicht mehr wisse, sich aber daran erinnere, dass B____ sie zu Boden
geworfen und versucht habe, sie auszuziehen (2322), ist daher nachvollziehbar –
und im Sinne des Einräumens von Erinnerungslücken gar ein Realkennzeichen.
Erinnerungen verblassen mit der Zeit, ohne dass das Erlebnis an sich und
besondere damit verbundene Begebenheiten vergessen gehen. Nichts zu seinen
Gunsten ableiten kann der Beschuldigte schliesslich daraus, dass D____ bei den
Befragungen bisweilen angab, eine Frage nicht beantworten zu wollen (act. 1862,
1863). Denn sie war bei dieser Einvernahme vom 21. April 2016 – die Befragung
zu Intimbereich und zu einem sie verletzenden Vorfall fand im Beisein zahlreicher
Personen statt – offensichtlich aufgewühlt, benötigte eine Pause und hat danach
den Vorfall detailliert geschildert (act. 1863 ff.). Bei ihrer vorsorglichen Einvernahme
vor Strafgericht wurde deutlich, dass es ihr teilweise sehr schwer fiel, über
das Erlebte zu berichten (act. 2322: „Als ich stärker dagegen protestierte, hat
er… ich will nicht darüber reden [auf Frage versuchen Sie es]…ich kann das
nicht…“), was im Bereich von Sexualstraftaten nicht unüblich ist. Immerhin hat
sie mehrfach detailliert zu diesem Vorfall Auskunft gegeben.
7.2.4 Die
von der Verteidigung erhobenen Einwände beeinträchtigen die Zuverlässigkeit von
D____s Aussagen im Ergebnis nicht. Mit den bereits vor erster Instanz
vorgebrachten Einwänden hat sich diese schon ausführlich auseinandergesetzt;
darauf kann mit folgenden zusammenfassenden Bemerkungen verwiesen werden. So
ist es irrelevant, wenn das von D____ erwähnte Messer, mit welchem sich B____
nach ihren Aussagen geritzt habe, in den Protokollen einmal als Sackmesser
(act. 857) – notabene ein kleines – und ein andermal als kleines Messer, kein
Sackmesser (act. 1866) bezeichnet wird, zumal D____ den speziellen Einsatz
dieses kleinen Messers – Selbstverletzung des B____ – gleichbleibend und
plausibel geschildert hat. Es ist auch nicht zu erwarten, dass ein solches
Ritzen oder auch ein Schnitt mit einem kleinen Messer bei einem gesunden jungen
Mann eine Narbe hinterlässt, welche noch anderthalb Jahre später sichtbar wäre
(vgl. act. 855 ff., 1859, 1866). Im Übrigen sind gewisse Ungereimtheiten bzw.
Unsicherheiten bezüglich ihrer getragenen Kleider (act. 856, 1865, 1863), der
Örtlichkeit resp. der Höhe der Mauer (act. 1468 [Mauer keine 2 Meter hoch, relativ
einfach darüber springen]; act. 1861 [Mauer ungefähr 1.5 Meter, 2 Meter, recht
hoch, konnte aber alleine überwunden werden]) nicht auffällig. Die angeblichen
Diskrepanzen in Bezug auf den genauen Ablauf des Übergriffes, namentlich in
Bezug auf die Reihenfolge des Ausziehens lösen sich bei genauer Durchsicht der
Aussagen auf (act. 855, 1468, 1864). Der Umstand, dass D____ auch Erinnerungslücken
einräumt, ist im Übrigen ein Realitätskriterium. Ebenfalls kein Grund für
Zweifel an ihrer Darstellung ist, dass sie im August 2015 ausgesagt hat, sie
habe den Namen von B____ in ihren Kontakten nach der Verlobung in «Mistge»
geändert (act. 865), während sie bei der Einvernahme vom 21. April 2016 sie
angegeben hat, sie habe das mehrfach geändert (act. 1870), und schliesslich bei
der vorsorglichen Zeugenaussage, auf Frage, seit wann sie B____ unter «Misge»
abgespeichert habe: seit der versuchten Vergewaltigung. Diese von der
Verteidigung behauptete angebliche Diskrepanz ist zum einen für den Vorwurf der
versuchten Vergewaltigung ohne jede Relevanz und zum andern dadurch erklärlich,
dass D____ den Namen von B____ offenbar mehrfach in ihren Kontakten gelöscht und
geändert hat (vgl. etwa auch act. 863: «Oasch»; act. 745: «Mistge» und act.
747: Mistge Undefinierbare Dumm…»), wie sie das bereits in der ersten
Einvernahme auch ausgesagt hat (act. 853; vgl. auch 1870). Im Übrigen hat D____
schon in der ersten, sehr umfangreichen Einvernahme am 18. August 2015 (act.
845 – 879, von 08.24 bis 14.00 Uhr), in welcher im Sinne einer Gesamtschau
umfassend ihre häusliche Situation beleuchtet und zahlreiche Vorfälle behandelt
wurden, auch den Vorfall in Arlesheim, als es zur versuchten Vergewaltigung durch
B____ gekommen ist, in freier Rede geschildert, und dabei das für sie
Wesentliche, nämlich den versuchten Übergriff und insbesondere dessen für sie
so schockierenden Hintergrund – bei einer Schwangerschaft oder einem Verlust
der Jungfräulichkeit hätte sie keine Wahl betreffend Heirat mehr gehabt (vgl. act.
855). Die junge Frau war in der Einvernahme sehr aufgewühlt und begann laut Protokollnotiz
zu weinen. Dass die Verteidigung geltend macht, dass nie die Rede von Gewalt
gewesen sei, ist angesichts dieser Schilderung unverständlich. Dass dieser
Vorfall nicht bereits in dieser Einvernahme in sämtlichen Details zu Protokoll gegeben
wurde, erschüttert die Glaubhaftigkeit der Darlegung nicht, zumal D____ den
Vorfall in den späteren Einvernehmen weiter detailliert und konkretisiert hat,
wobei die einzelnen Schilderungen nicht in allen Details deckungsgleich sind –
was für eine auswendig gelernte Geschichte sprechen könnte – sondern sich
vielmehr wie die Teile eines Puzzles zu einem stimmigen Gesamtbild ergänzen. Gestützt
wird die Schilderung von D____, wonach B____ sie zu vergewaltigen versucht
habe, auch durch die Aussage von I____, die sich – über sechs Jahre nach diesem
Vorfall, wobei sie D____ seit über fünf Jahren nie mehr gesehen hatte - noch
daran erinnern konnte, dass D____ ihr dies anvertraut hatte (vgl. Prot.
Berufungsverhandlung S. 13). Eindrücklich ist, dass I____ dabei sogar ein
Ritzen mit dem Messer erwähnt, auch wenn sie dies – angesichts des Zeitablaufs
nicht erstaunlich –aus ihrer Erinnerung so darstellt, als habe B____ D____
geritzt.
7.2.5 Demgegenüber
sind die Schilderungen von B____ über diesen Vorfall, wie bereits dargelegt
(E. 5.11) nicht glaubhaft.
7.2.6 Gestützt
auf die Schilderungen von D____ ist somit erstellt, dass der Berufungskläger B____
ihr, nachdem sie ihm erklärt hatte, sie wolle ihn nicht heiraten, beschied, er
werde sie nun schwängern, so dass ihr keine andere Wahl bliebe als die Heirat.
Er warf sie darauf zu Boden und legte sich auf sie. Trotz ihrer Gegenwehr begann
er sie auszuziehen. Als sie schrie, drückte er ihr die Hand vor den Mund und
sagte: „Mal
schauen, ob du immer noch nein sagst, wenn du schwanger
bist.“. Obwohl er wusste, dass die jungen Frau keine sexuelle Beziehung mit
ihm wünschte, beabsichtigte er, sie mittels Gewalteinwirkung zur Duldung des
Beischlafs zu zwingen, hatte sich dazu auch bereits auszuziehen begonnen. D____
gelang es aber, ihren Peiniger mit dem Knie in den Genitalbereich zu stossen
und in der Folge zu fliehen.
7.2.7 Mit
der Anklage und der Vorinstanz ist in rechtlicher Hinsicht von einer versuchten
Vergewaltigung auszugehen. Zur Ausführung gehört nach der ständigen Rechtsprechung
des Bundesgerichts schon jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter
gemacht hat, auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt
darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen
äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder
verunmöglichen (vgl. BGE 119 IV 224, 131 IV 100). Die Schwelle zum Versuch wird
mit dem Beginn des Einsatzes des Nötigungsmittels überschritten, wenn mithin
nach dem Plan des Täters mit der Schaffung einer Zwangssituation begonnen
worden ist (Maier, in Basler
Kommentar, Strafrecht II, Art. 190 N 15, vgl. auch BGE 119 IV 227). Nach dieser
Definition kann nicht fraglich sein, dass B____ zur Ausübung der Tat angesetzt
hatte, als er D____, nachdem sie ihm ihre ablehnende Haltung ihm resp. einer
Heirat mit ihm gegenüber deutlich gemacht hatte, erklärte, dass er sie nun
schwängern werde, so dass ihr gar keine andere Wahl bleibe, als ihn zu
heiraten, und dieser Erklärung sogleich Taten – Gewaltanwendung – folgen liess,
indem er sie packte, zu Boden warf, sich auf sie legte und ihren Mund zuhielt, als
sie zu schreien anfing, sowie sich selber als auch die sich gegen ihn wehrende D____
auszuziehen begann.
Im Übrigen kann ihm
mit der Vorinstanz der Rücktritt vom (unvollendeten) Versuch zugebilligt
werden. Ein solcher liegt u.a. vor, wenn der Täter die strafbare Tätigkeit aus
eigenem Antrieb nicht zu Ende führt, er also sein Vorhaben aufgibt, solange er
nicht alles getan hat, was er sich zur Vollendung der Tat vorgenommen hat.
Freiwillig ist der Rücktritt, wenn der Täter die Tat noch für vollendbar hält (Trechsel/Geth, in Trechsel/Pieth, Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 23 N 1, 3). Zum
Zeitpunkt des Versuchsabbruchs hatte der Berufungskläger B____ zwar körperlich
auf D____ einzuwirken begonnen, ohne sie aber bereits wesentlich entkleidet zu haben.
Er sah dann aufgrund ihrer Gegenwehr von weiteren Nötigungshandlungen ab –
obschon ihr Widerstand angesichts der unterschiedlichen Kräfteverhältnisse für
ihn mutmasslich nicht unüberwindbar gewesen wäre. Er liess somit relativ rasch
von D____ ab und diese ziehen, als sie ihm einen Kniestoss in den Unterleib
verpasste, obwohl es ihm in der Abgeschiedenheit des Ortes wohl ein Leichtes
gewesen wäre, die junge Frau, welche erst noch die Mauer überwinden musste, einzuholen
und sein Ziel weiterzuverfolgen. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen,
dass er sein Vorhaben trotz den nach wie vor vorhandenen Erfolgschancen aus
freien Stücken aufgab. Er ist folglich der versuchten Vergewaltigung gemäss
Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit 22 Abs. 1 und 23 Abs. 1 StGB schuldig zu
sprechen, was bei der Strafzumessung entsprechend zu berücksichtigen ist.
7.3
Nötigungshandlungen,
Komplex
versuchte Zwangsheirat betreffend D____ (Anklage Ziff. 3.4, 3.9,
3.10)
7.3.1 Die
dem Beschuldigten explizit zur Last gelegten Kurzmitteilungen, gemäss Anklage
im Zeitraum Februar bis Juni 2014 verfasst, sind aktenkundig (vgl. Sep. Beil. 1,
S. 104/105, 92/93, 94/95, 106/107, 136/137, 138/139, 148/149). Deren zeitliche
Zuordnung ist allerdings nicht zweifelsfrei möglich, da auf den Screenshots
keine Daten ersichtlich sind. Dies gilt im Übrigen auch für die in der
Anklageschrift auf den 4. Mai 2014 datierte Nachricht „Bevor ich dich vergrabe
wirst du niemandes Geliebte sein“ (SB 1, S. 104/105). Die unmittelbar davor
eingereihte Mitteilung stammt zwar nachweislich von diesem Tag (Sep. Beil. 1, S.
102/103). Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass daher auch der
inkriminierte Text am 4. Mai 2014 geschrieben wurde, zumal zwischen den beiden Nachrichten
keine zeitliche Koinzidenz besteht und das Hintergrundbild ein anderes ist.
Dessen ungeachtet ist davon auszugehen, dass D____ bereits im aufgeführten
Zeitraum von Februar bis Juni 2014 von B____ mit solchen Textnachrichten
bedrängt und auf vielfältige Weise, auch mit dem Tod, bedroht wurde. Abgesehen
davon, dass sie selbst dies so ausgesagt hat (act. 855: „Er meinte, dass er
Sachen erfinden wird, dass mein Vater mich umbringt“, 869, 1476, 1489), und
sich Schilderungen von (Todes-) Drohungen seitens des Berufungsklägers B____ in
jener Zeit auch in Nachrichten an ihre Lehrer wiederfinden (vgl. act. 937,
1060), kann aus dem Umstand, dass er mehrfach tatsächlich solche
Drohnachrichten verfasste, darauf rückgeschlossen werden. Von B____ wird dies denn
auch nicht bestritten: Alles, was D____ erzähle, sei gelogen – ausser dem
schriftlichen (act. 1489) und er sei so erzogen worden, dass er Drohungen
ausspreche (act. 1485). Das im Ergebnis nachgewiesene Drohverhalten des
Beschuldigten gegenüber D____ ist im Hinblick auf die ihm zur Last gelegte
versuchte Zwangsheirat relevant und geht – gegebenenfalls – darin auf. Es hat
deshalb keinen separaten Schuldspruch zur Folge.
7.3.2 Im
Zusammenhang mit diesem Anklageabschnitt (Ziff. 3.9, 3.10) kann zunächst auf
die Erwägungen zu A____ verwiesen werden (oben E. 6.7, insbesondere 6.7.3), die
auch hier ihre Gültigkeit haben. Fest steht aufgrund der glaubhaften Aussagen
von D____, objektiviert durch entsprechende Textnachrichten (vgl. etwa SB 1, S. 115,
121, 123 und oben E. 5.8), dass D____ B____ unter keinen Umständen heiraten
wollte und sie ihm dies bereits in der Zeit bis zur Verlobung im Juni 2014 klar
zu verstehen gab. Insbesondere die Korrespondenz mit ihren Lehrern und deren
Aussagen erhellen, in welch schlechter Verfassung sich D____ im Frühjahr 2014
und 2015 befand und wie sie mithilfe verschiedener Anlaufstellen nach Auswegen
aus ihrer bedrückenden und als aussichtslos empfundenen Lage suchte (vgl. dazu
E. 5.7). Dies hinderte B____ freilich nicht daran, trotz des Widerwillens von D____
auf eine Heirat hinzuwirken. Dabei setzte er D____ nicht einfach nur unter
Druck, indem er trotz ihrer ablehnenden Haltung immer wieder das Thema Heirat
zur Sprache brachte und an ihrem Wohnort auftauchte und von ihr verlangte, dass
sie ihren Eltern von ihm erzählte (act. 1457, 2320). Mit dem Versuch, sie zum
Geschlechtsverkehr zu nötigen und dadurch zu schwängern resp. jedenfalls sie zu
entjungfern, probierte er vielmehr ganz direkt und perfide, vollendete Fakten zu
schaffen. Schliesslich führte er mit Absicht eine für die junge Frau ausweglose
Situation herbei, indem er bzw. sein Onkel dem A____ von D____s Italienreise zu
B____ erzählte – ganz im Wissen um die schwierige familiäre Situation D____s
und das konservative Werteverständnis ihres Vaters, der seine zunächst negative
Einstellung zur Heirat prompt änderte. Darüber hinaus verängstigte er D____,
welche durch die versuchte Vergewaltigung ohnehin schon eingeschüchtert war, im
Zusammenhang mit ihrer geäusserten Ablehnung der Heirat mit wiederkehrenden
gravierenden Drohungen (dass er ihrem Vater Sachen erzählen werde, damit dieser
sie töte, mit Vergewaltigung, mit dem Tod, mit Verbrennen), die sie sehr ernst
nahm (vgl. beispielsweise Aussagen D____, 862 f., 1480, 2323). Deren Gewicht
unterstrich er mit der Bemerkung, dass es in seiner Familie schon zu Ehrenmord
gekommen sei und Blut vergossen werden müsse, wenn ein Mädchen «blöd tue» (vgl.
Aussage D____, act. 857, 871, 1491), was D____ als realistische Möglichkeit
betrachtete (Auss. D____, act. 871).
Es ist aufgrund
der Aussagen von D____ und von entsprechenden in den Akten enthaltenen,
wenngleich auch nicht datierten, Kurzmitteilungen von B____ ebenfalls erstellt,
dass dieser D____ auch nach der Verlobung bis zur ihrer Flucht wiederholt Nachrichten
mit drohendem Inhalt schrieb, weil sie die Verlobung auflösen wollte (vgl. act.
862, 865, 869, 1476: «…er [ge]droht hatte, dass er mich vergewaltigt. Es sind
auch Morddrohungen gelaufen übers Telefon»; 1483: «Ich habe mich immer wieder
gegen die Verlobung gewehrt. Ich wollte es abbrechen. Dann sind hauptsächlich
Drohnachrichten von ihm gekommen. Er sagte, wenn man den Weg eingeht, gibt es
kein Zurück mehr. Vor allem bei ihm in der Kultur. Und es seien schon Personen
getötet worden, die versucht haben zu flüchten»). Durch die Aussagen der Schulleiterinnen
P____ (act. 968) und Q____ (act. 1030) lässt sich auch verifizieren, dass der
Beschuldigte der D____ im Mai 2015 in der Schule auflauerte und sie sich vor
ihm versteckte (act. 1476). Ferner ergibt sich aus den Aussagen von D____, dass
B____ – zusammen mit ihren Eltern bzw. ihrem Vater – Druck auf sie ausübte, als
sie nicht mit ihm auf das Standesamt gehen wollte, und sie keine andere Wahl gehabt
habe (act. 1484).
7.3.3 Der
Berufungskläger B____ hat ein eigentliches Drohszenario in Bezug auf ernstliche
Nachteile – bis hin zu Drohungen mit dem Tode – installiert, und ist auch vor
Gewalt – die versuchte Vergewaltigung hatte gemäss seinen expliziten Worten den
Zweck, D____ dazu zu bringen, ihn zu heiraten – nicht zurückgeschreckt, um D____
dazu zu bringen, gegen ihren offen deklarierten Willen, eine Ehe mit ihm
einzugehen. Dies ist ihm letztendlich, trotz der grossen Angst D____s vor ihm
(sowie seiner hinter ihm stehenden Familie) resp. vor der Wahrmachung seiner
Drohungen, zwar nicht gelungen, weil sie schliesslich flüchtete. Immerhin
konnte er es soweit vorantreiben, als seine Nötigungshandlungen, neben dem
Verhalten von A____ (dazu oben E. 6.7), ebenfalls kausal für die Einwilligung von
D____ in die Verlobung im Juni 2014 und für die Anmeldung der Ehe beim
Zivilstandsamt im Mai 2015 waren. Der Berufungskläger B____ ist daher – zumal
die Rechtwidrigkeit seiner Handlungen ausser Frage steht – der versuchten Zwangsheirat
gemäss Art. 181a Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
7.4
Mehrfache
versuchte Nötigung betreffend D____, «während der Flucht»
(Anklage Ziff. 5.1)
Dass der Berufungskläger
B____ D____ im Anschluss an ihr Verschwinden mit verschiedenen, einen stetigen
bedrohlichen Unterton aufweisenden Kurzmitteilungen unter Druck setzte, damit
sie zurückkehrte, ohne dass er damit Erfolg gehabt hätte, ergibt sich klar aus
den beigebrachten Nachrichten (vgl. Sep. Beil. 1, S. 80–91, Sep. Beil. 2,
S. 154–163, darunter auf S. 156/157 die explizit aufgeführte, vom 19. Juni
2015 stammenden Nachricht: «(…) werde bis du kommst auf dich warten und schauen
wie du es bereust (…) so einfach lasse ich dich nicht aber wenn du zurück
kommst diese Woche können wir reden es soll so sein wie du willst»; die übrigen
aufgeführten Mitteilungen lassen sich nicht zweifelsfrei datieren). Durch
Kummer lassen sich derartige Mitteilungen offensichtlich nicht erklären. Er ist
in diesem Punkt daher wegen mehrfacher versuchter Nötigung (Art. 181 StGB in
Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig zu sprechen.
8. Strafzumessung
8.1
8.1.1 Bei
beiden Berufungsklägern ist auch die Strafzumessung angefochten und
somit zu prüfen. Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des
anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und
berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die
Wirkung der Strafe auf sein Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der
Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der
Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach
seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen
(Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine
Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen
(Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und
transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation
durch Verfahren, vgl. Trechsel/Thommen,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
3. Auflage 2018, Art. 47 N 3). Das Gericht hat im Urteil darzutun, welche
verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten
Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu
gelangen. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfange die
verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55 E. 5.4
ff; vgl. Wiprächtiger/ Keller in: Basler
Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 N 10). Gemäss
Art. 50 StGB hat das Gericht im Urteil die für die Zumessung der Strafe
erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und muss in der
Urteilsbegründung auf alle wesentlichen Strafzumessungskriterien eingehen.
8.1.2 Vorliegend sind bei beiden
Berufungsklägern mehrere Schuldsprüche gefällt worden. Hat der Täter durch eine
oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip) (Art. 49 Abs. 1 StGB). Für die
Bildung einer Gesamtstrafe hat der Richter in einem ersten
Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände,
gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Bei der
Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten
Strafandrohung auszugehen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). In einem
zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen
Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er
ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (vgl. nun
ausführlich zum Ganzen: BGE 144 IV 217 E. 2 ff. S. 219 ff., mit Hinweisen, und
seither BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; ausführlich zur
Festsetzung der Strafe bei mehreren Delikten auch Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage 2019, S. 179
ff.). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur
bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu
verhängen. Das Asperationsprinzip kommt nur zur Anwendung, wenn das Gericht im
konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt.
Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen
androhen, genügt nicht (BGE 144 IV 217 E. 2.3 S. 220; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138
IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen). Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind nach
Auffassung des Bundesgerichts keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49
Abs. 1 StGB (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.3. S. 225; 138 IV 120 E. 5.2; 137 IV 57
E. 4.3.1). Grundsätzlich kann das Gericht nur auf eine Gesamtfreiheitsstrafe
erkennen, wenn es für jede Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (konkrete
Methode, BGE 144 IV 217 E. 3.3. S. 225; 138 IV 120 E. 5.2 mit Hinweis;
ausführlich zum Ganzen auch Mathys,
a.a.O. S. 179 f.).
Die frühere
Rechtsprechung liess Ausnahmen zur erwähnten konkreten Methode zu, dies
beispielsweise bei zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften
Straftaten, welche sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein
beurteilen lassen (Urteile 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2;
6B_210/2017 vom 25. September 2017 E. 2.2.1; 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E.
4.4), oder wenn nicht eine deutlich schwerere Tat zusammen mit einer oder
wenigen weiteren, leichter wiegenden Nebentat(en) zu sanktionieren war und bei
einer Gesamtbetrachtung nur eine 360 Einheiten übersteigende Sanktion als
verschuldensangemessen erschien (Urteile 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E.
1.8; 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.1; 6B_65/2009 vom 13. Juli 2009
E. 1.4.2). Gemäss BGE 144 IV 313 sind solche Ausnahmen nicht mehr zulässig
(BGE, a.a.O., E. 1.1.2 S. 318 mit Hinweis auf BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; vgl.
auch Urteil 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.4). Weiterhin gilt jedoch, dass
das Gericht anstelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen kann,
wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs.
1 lit. b StGB; vgl. auch aArt. 41 Abs. 1 StGB). Eine kurze Freiheitsstrafe
anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist gemäss Art. 41 Abs.
1 lit. a StGB (in Kraft seit 1. Januar 2018) zudem zulässig, wenn eine solche
geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder
Vergehen abzuhalten. Vor dem 1. Januar 2018 – und diese Regelung ist vorliegend
anwendbar (lex mitior, Art. 2 Abs. 2 StGB) – sah das Gesetz auch für Strafen
von mehr als sechs Monaten bis zu einem Jahr alternativ Freiheitsstrafe oder
Geldstrafe vor (vgl. aArt. 34 Abs. 1 StGB). Bei alternativ zur Verfügung
stehenden Sanktionen war entsprechend dem Prinzip der Verhältnismässigkeit
grundsätzlich die Geldstrafe als weniger eingriffsintensive Sanktion zu
bevorzugen (vgl. BGE 138 IV 220 E. 5.2; 134 IV 97 E. 4.2.2 BGE 134 IV 82 E. 4.1 S. 84 f.). Bei der
Wahl der Sanktionsart für Strafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr waren aber
als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre
Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive
Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 mit
Hinweisen). Auch nach der neusten, offenbar nicht unumstrittenen
Rechtsprechung des Bundesgerichts darf – unter Umständen – eine
Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn eine grosse Zahl von
Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine
blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte
geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (vgl. Urteil
6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4, betreffend mehrfache gravierende
Körperverletzungs- und Sexualdelikte im familiären Umfeld). Die
Vorinstanz hat bereits für beide Berufungskläger festgehalten, dass hier für
alle Delikte eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist (Urteil Strafgericht S.78,
82). Darauf wird jeweils bei der individuellen Strafzumessung für die
Berufungskläger zurückzukommen sein.
8.1.3 Somit
erfolgt die Bildung der Strafe hier nach den Regeln von Art. 47 StGB in Verbindung
mit Art. 49 Abs. 1 StGB, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Für den
Berufungskläger B____ wird in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine
Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 21. Juni 2017 auszufällen sein.
8.2
8.2.1 Für
den Berufungskläger A____, der vorinstanzlich zu 3 ½ Jahren
Freiheitsstrafe verurteilt wurde, ist die Strafe ohnehin neu festzusetzen, da
er von der Anklage der versuchten schweren Körperverletzung freigesprochen wird
und die Verfahren wegen einfacher Körperverletzung, teilweise versucht, und
versuchten unbefugten Eindringens in eine Datenverarbeitungsanlage einzustellen
sind. Die Verteidigung fordert eine Reduktion der Strafe, die
Staatsanwaltschaft eine Erhöhung, was sie allerdings insbesondere mit dem von
ihr beantragten zusätzlichen Schuldspruch – insofern bleibt es hier allerdings
bei einem Freispruch – begründet. Es kann vorweg festgehalten werden, dass die
Tatbestände der Zwangsheirat (Art. 181a StGB), der Freiheitsberaubung (Art. 183
StGB) und der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) als Strafe jeweils Geldstrafe oder
Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren und der Tatbestand der Nötigung (Art. 181 StGB)
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren vorsehen.
Vorliegend haben
sämtliche Delikte – insbesondere versuchte Zwangsheirat, Freiheitsberaubung,
(versuchte) Nötigungen – die persönliche Freiheit der beiden Töchter des
Berufungsklägers A____ betroffen; auch die Urkundenfälschungen hatten letztlich
zum Ziel, die Verweigerung der Teilnahme an den Klassenreisen zu rechtfertigen.
Unter diesen Umständen scheint hier eine – für einzelne Delikte theoretisch
mögliche – Geldstrafe offensichtlich ungeeignet und nicht zweckmässig und ist
die Verhängung einer Freiheitsstrafe somit, auch unter Beachtung des
Verhältnismässigkeitsprinzips, für jedes der einzelnen Delikte gerechtfertigt. Namentlich
ist angesichts des Verhaltens des Berufungsklägers A____ davon auszugehen, dass
Geldstrafen ihn nicht ausreichend beeindrucken würden. Obwohl sprachlich und
beruflich an sich gut integriert, hat er seinen Töchtern, und zwar auch nach der
Volljährigkeit, ein Recht auf ein einigermassen selbstbestimmtes Leben in
elementaren Bereichen – insbesondere auch bezüglich ehelicher (d.h. intimer)
Beziehungen – abgesprochen. Er hat, wie die Tochter D____ eindrücklich
geschildert hat, «ein gefälschtes Zeugnis» geholt, damit diese «nicht in ein
Lager gehe» (act. 851) – obwohl bereits eine Kostengutsprache für diese Schulreise
vorlag. Er hat nach der Flucht der Töchter gezielt Frauenhäuser aufgesucht und dadurch
nicht nur seine Töchter weiter unter Druck gesetzt, sondern auch diese für
Opfer häuslicher Gewalt elementaren Schutzinstitutionen nicht respektiert und
gefährdet – so musste das Frauenhaus in [...] gar von der Kantonspolizei
evakuiert und die Bewohnerinnen anderweitig platziert werden (act. 1134). Mit
diesem Gebaren hat der Berufungskläger A____ gezeigt, dass er die Durchsetzung
seiner eigenen Überzeugungen über die Respektierung auch staatlicher oder vom
Staat unterstützter Einrichtungen stellte und der Auffassung war,
rechtskonformes Verhalten sei von ihm nicht geschuldet. Es ist davon
auszugehen, dass sich, wer sich dermassen rücksichtslos und anmassend gebärdete,
durch eine Geldstrafe nicht ausreichend beeindrucken lässt. Unter diesen
Umständen bedarf es jeweils Freiheitsstrafen, um dem Berufungskläger A____ den
Ernst der Situation vor Augen zu führen. Kommt im Übrigen dazu, dass die
Untersuchungshaft den Berufungskläger A____ offensichtlich sehr stark
beeindruckt hat, was ebenfalls für eine Freiheitsstrafe spricht (vgl. auch
Prot. Berufungsverhandlung S. 5; vgl. auch unten E. 8.2.6). Weniger – aber
auch – ins Gewicht fällt demgegenüber, dass eine Geldstrafe angesichts der
angespannten finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers A____, der mit
hohen Verfahrens- und Anwaltskosten sowie der beachtlichen Schadenersatzforderung
der Opferhilfe konfrontiert ist, wohl auch nicht einbringlich wäre – auch wenn
die Geldstrafe grundsätzlich auch Beurteilten offenstehen soll, die in
eingeschränkten wirtschaftlichen Verhältnissen leben (vgl. Mathys, a.a.O., S. 176).
Ergänzend ist
festzuhalten, dass in der vorliegenden Konstellation nicht nur aus Gründen der
Spezialprävention, sondern auch unter Berücksichtigung des zeitlichen (Frühjahr
2014 bis Sommer 2015) und insbesondere des sachlichen Gesamtzusammenhangs der
hier zu beurteilenden Delikte die Verhängung von Freiheitsstrafen in Bezug auf sämtliche
Schuldsprüche gerechtfertigt scheint, zumal der Berufungskläger dann ja
insoweit vom Asperationsprinzip profitiert (vgl. immerhin BGer 6B_1186/2019 vom
9. April 2020 E. 2.2, 2.4). Hält das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung
für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des
Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und
zweckmässig, so hindert im Übrigen auch Art. 41 Abs. 1 aStGB es im Übrigen nicht
daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als 6 Monaten zu erkennen,
wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe jedenfalls 6 Monate übersteigt (BGE 144 IV 217 E. 4.3 S. 239 f.; s. auch BGer 523/2018 vom 23. August 2018 E.1.2.3
mit Hinweisen).
8.2.2 Ausgangspunkt
ist nun, da der Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung entfallen
ist, der Schuldspruch der versuchten Zwangsheirat betreffend D____, welcher im
Zentrum des Verfahrens steht (vgl. Mathys,
a.a.O., N 485).
Hier wiegt das objektive
Verschulden des Berufungsklägers A____ etwa mittelschwer. Nach anfänglicher
Ablehnung von B____ setzte der Berufungskläger A____ schliesslich alles daran, seine
Tochter D____ mit diesem Mann zu verheiraten. Dabei setzte er die Tochter nicht
nur psychisch unter Druck sondern schreckte erstelltermassen auch nicht vor
groben körperlichen Misshandlungen zurück. Auch wenn diese als solche nicht
strafrechtlich zu beurteilen sind, bleiben sie als Gewaltmittel i.S. von Art.
181a StGB für die Beurteilung des Verschuldens des Berufungsklägers A____ von
Belang und belasten ihn insoweit nicht unerheblich. Er drohte der Tochter mit schwerwiegenden
Konsequenzen, wenn sie sich gegen die Heirat mit B____ auflehnte. Anstatt sich
vor seine Tochter zu stellen und ihr den geschuldeten elterlichen Rückhalt zu
geben, warf er ihr vor, sich selbst in diese Situation manövriert zu haben, weshalb
sie sich nun damit abfinden müsse. Sein Vorgehen war rücksichtslos, seine
Haltung wirkt erbarmungslos. D____ hat unter diesem, einem Verrat der
speziellen Eltern-Kind-Beziehung gleichkommenden Verhalten stark gelitten. Die
Beweislage zeigt die zunehmende Verzweiflung ob ihrer Situation und ihre
intensive Suche nach einem Ausweg, die in der Erkenntnis gipfelte, dass jede
Entscheidung mit grossen persönlichen Opfern verbunden war. Wie ihre Schwester C____,
welche die unerträgliche Situation ebenfalls nicht mehr aushielt und mit ihr
zusammen untertauchte, bezahlt sie für ihre Entscheidung – Flucht – einen hohen
Preis. Sie musste, noch dazu mitten in den wichtigen Maturaprüfungen, mit ihrem
ganzen bisherigen Umfeld brechen, ihre Familie samt den beiden Brüdern, an
denen sie sehr hängt, sowie alle sonstigen sozialen Kontakte verlassen und auch
das ihr vertraute räumliche Umfeld verlassen. Die damit verbundene emotionale
Erschütterung wird ihren weiteren Lebensweg begleiten und ihn mutmasslich lange
prägen.
Auch das
subjektive Verschulden des Berufungsklägers A____ wiegt nicht mehr leicht. Motiv
für sein Verhalten war die Wahrung seines Ansehens und seines Stands in der
Familie und in der türkisch-muslimischen Gesellschaft. Dabei können ihn seine
verqueren – und auch für viele andere Menschen aus seinem Kulturkreis
zweifellos nicht angemessen erscheinenden – Moral- und Ehrvorstellungen - nicht
entlasten. Trotz seiner im Tatzeitpunkt beinahe 30-jährigen Anwesenheit in der Schweiz
hat er veralteten, die persönliche Entwicklung seiner Töchter massiv einschränkenden
Anschauungen nachgelebt. Dies ist umso weniger nachvollziehbar, als er sich
anderseits nicht gegen eine höhere Ausbildung seiner Töchter gestellt hat, was ihm
zwar ein Druckmittel gegen diese in die Hand gab, aber auch zeigt, dass es ihm teilweise
möglich gewesen ist, eigene Anschauungen zu überdenken, und es ihm somit auch durchaus
möglich gewesen wäre, hier anders zu handeln. Auffallend und etwas zu seinen
Ungunsten zu berücksichtigen ist sein hartnäckiges Vorgehen.
Insgesamt ist
das Verschulden des Berufungsklägers A____ hier als jedenfalls nicht mehr
leicht bis mittelschwer zu bezeichnen. Dem wäre – für ein vollendetes Delikt –
eine Einsatzstrafe von rund 2 Jahren Freiheitsstrafe angemessen. Der zur
Vollendung der Tat gehörende Erfolg ist allerdings nicht eingetreten und die
Strafe kann deswegen gemildert werden. Allerdings fällt die entsprechende Strafmilderung
eher bescheiden aus. Denn der Beschuldigte hat alles unternommen, damit seine
Tochter D____ den B____ heiratet, und es ist letztlich einzig auf D____s
Entscheidung zur Flucht zurückzuführen, dass die Eheschliessung nicht zustande
kam. Es kann ihm eine Strafmilderung von gut einem Zehntel gewährt werden, was
zu einer hypothetischen tatbezogenen (Einsatz)strafe von rund 21 Monaten Freiheitsstrafe
führt.
8.2.3 Es
sind nun die hypothetischen tatbezogenen Strafen für die einzelnen weiteren
Delikt festzulegen (vgl. zum Vorgehen Mathys,
a.a.O., S. 237, 179 ff.).
8.2.3.1 Von
einem eher leichten Verschulden des Berufungsklägers A____ in objektiver und
subjektiver Hinsicht ist in Bezug auf die beiden Nötigungen gegenüber C____ im
Zusammenhang mit ihrem Wunsch nach einer Scheidung von E____ auszugehen. Das
Vorgehen und die Motivation des Berufungsklägers A____ sind in beiden Fällen
etwa gleich, so dass auch beide gleichzeitig abgehandelt werden können. In
objektiver Hinsicht drohte der Berufungskläger zwar jeweils «lediglich» mit der
Rückkehr in die Türkei und dort Verheiratung mit dem erstbesten Manne, und
immerhin nicht mit Gewalt oder sogar dem Tod, für den Fall dass C____ sich
scheiden lassen sollte. Eher verwerflich erscheint und wirkt sich damit etwas
zu Ungunsten des Berufungsklägers A____ aus, dass er im Wissen handelte, dass
seine Tochter von E____ misshandelt wurde. Dass die Tochter unter diesem
Verhalten gelitten hat, zeigt sich an ihrer – offensichtlich unbedachten –
Äusserung an der Berufungsverhandlung, wonach sie noch bei sich dachte, wie der
Vater so grausam sein könne. In subjektiver Hinsicht wiegt das Motiv – Wahrung
der «Familienehre», welche er auch hier über das Wohlergehen seiner Tochter
gestellt hat – auch eher etwas belastend. Auch hier gilt im Übrigen, dass der
Berufungskläger A____ den Bruch von C____ mit der Familie und ihrem gesamten
Umfeld zu verantworten hat. Aus spezialpräventiven Gründen ist auch hier, wie
dargelegt wurde (E. 8.2.1), jeweils eine Freiheitsstrafe, und nicht eine
Geldstrafe, angezeigt. Dem Verschulden des Berufungsklägers A____ erscheinen für
beide Vorfälle Freiheitsstrafen von je 4 Monaten angemessen.
8.2.3.2 Bei
der rund zweiwöchigen Freiheitsberaubung zum Nachteil von D____ wiegt das
objektive Verschulden des Berufungsklägers A____ jedenfalls nicht mehr ganz leicht.
Dabei fallen insbesondere die Dauer der Freiheitsberaubung – rund zwei Wochen –
und der Umstand, dass die Tochter die erste Woche im Zimmer eingesperrt worden
war, doch nicht unerheblich zu Lasten des Berufungsklägers ins Gewicht, ebenso
wie der Umstand, dass D____ während dieser Zeit die Schule nicht hat besuchen
können und Unterrichtsstoff verpasst hat. Das Verschulden wird immerhin dadurch
stark relativiert, dass D____ in ihrer gewohnten Umgebung verbleiben konnte. Auch
subjektiv wiegt das Verschulden des Berufungsklägers A____ nicht mehr ganz leicht.
Entgegen seiner Behauptung ist davon auszugehen, dass er die Tochter nicht aus
Fürsorge, sondern aus Wut über deren Italienreise und zur Strafe in ihrem
Zimmer und anschliessend in der elterlichen Wohnung festgehalten hat. Insgesamt
erscheint hier eine hypothetische tatbezogene Freiheitsstrafe von rund 3
Monaten dem Verschulden des Berufungsklägers A____ angemessen. Auch hier ist
vor allem auch aus spezialpräventiven Gründen eine Freiheitsstrafe angezeigt
(vgl. oben E. 8.2.1).
8.2.3.3 Die
A____ im Weiteren zur Last zu legenden zwei Urkundenfälschungen im Zusammenhang
mit dem erhältlich gemachten Arztzeugnis für D____ belasten ihn in subjektiver
Hinsicht insofern, als sie Zeugnis davon ablegen, wie unverfroren und
entschlossen er anderen seine Ansichten aufzudrängen versuchte und zu diesem
Zweck auch nicht vor unlauteren Mitteln zurückschreckte. Verglichen mit anderen
Verstössen in diesem Bereich des Strafrechts wiegt sein Verschulden in
objektiver Hinsicht dennoch leicht, so dass insgesamt von einem leichten
Verschulden und hierfür von Freiheitsstrafen von je einem Monat auszugehen
wäre. Es wurde oben dargelegt, dass und weshalb auch hier eine Freiheitsstrafe
angezeigt ist (E. 8.2.1).
8.2.3.4 Verschuldensmässig
nicht mehr ganz leicht zu veranschlagen sind die mehrfachen versuchten Nötigungen
während der Flucht und im Frühling 2015. Nachdem der Beschuldigte die Flucht seiner
Töchter bemerkt hatte, legte er, wie aufgezeigt wurde, ein bedrohliches
Verhalten an den Tag. Er alarmierte D____ und C____ nicht nur mit drohenden,
einschüchternden Textnachrichten, die ihr labiles Sicherheitsgefühl weiter
schmälerten, zumal er nicht vor der Ankündigung zurückschreckte, ihren
Aufenthaltsort mittels eines Steckbriefs und einer Belohnung ausfindig zu machen,
sondern stellte ihnen, teilweise in Begleitung, sogar in [...] und [...] nach
und versetzte die ohnehin schon sehr belasteten jungen Frauen, die deshalb
ihren Zufluchtsort wechseln mussten, zusätzlich in Angst. Insoweit wiegt das
objektive Verschulden nicht sehr leicht. Dass er aus Sorge um seine Töchter handelte,
kann ihm nicht zugutegehalten werden, war ihm doch bewusst, dass und weshalb
sie geflohen waren, und hätte er sie in diesem Fall nicht auf diese Weise zur
Rückkehr zu bewegen versucht. Diesem Verschulden angemessen erscheinen
Freiheitsstrafen von je rund 20 Tagen für die Textnachrichten, für die
Ankündigung des Steckbriefs und für das Auftauchen in [...] und [...]. Für die
Nötigung in Zusammenhang mit der besonders grausamen Drohung vor der Flucht,
die eigenen Töchter in den Wald zu verschleppen und zu köpfen, sollten sie
flüchten, ist eine Freiheitsstrafe von mindestens 30 Tagen angemessen. Demgegenüber
fällt die mehrfache versuchte Nötigung in Zusammenhang mit Kleidervorschriften
wenig ins Gewicht und mit der Vorinstanz (vgl. Urteil Strafgericht S. 81) wird
auf eine zusätzliche Strafe verzichtet. Bei vollendeten Nötigungen wären nach
dem Ausgeführten hier insgesamt 90 Tage Freiheitsstrafe angemessen. Dass
es jeweils beim Versuch geblieben ist, ist leicht strafmindernd zu
berücksichtigen. Schuldangemessen wären für diese mehrfachen versuchten
Nötigungen zusammengerechnet nach dem bisher Ausgeführten (d.h. hier noch ohne
Asperation), insgesamt rund 2 Monate Freiheitsstrafe. Auch hier ist insbesondere
aus spezialpräventiven Gründen eine Freiheitsstrafe – und nicht eine Geldstrafe
– auszufällen (vgl. E. 8.2.1).
8.2.4 Es
ist nun die Gesamtstrafe zu bilden. Die Delikte stehen alle in direktem Konnex
miteinander, sie tangieren jeweils die Freiheit der Töchter, insbesondere die
Freiheit, ihr Leben, und dabei auch ihr Ehe- und Intimleben nach ihren eigenen
Vorstellungen leben zu dürfen. Angesichts dieses sehr engen Konnexes rechtfertigt
sich deshalb, bei den übrigen Delikten eine Reduktion der oben dargelegten
angemessenen Strafen um je rund 40 Prozent. Dies führt zu einer Erhöhung der
Einsatzstrafe (21 Monate Freiheitsstrafe) um insgesamt 9 Monate Freiheitsstrafe
(15 Monate Freiheitsstrafe abzüglich 40 %) auf insgesamt 30 Monate Freiheitsstrafe.
8.2.5
8.2.5.1 Im
Rahmen der Täterkomponente ist zunächst die Vorstrafenlosigkeit des
Berufungsklägers A____ neutral zu werten. Sein Nachtatverhalten wirkt sich nicht
günstig aus. Er hat zwar im Berufungsverfahren wenige Misshandlungen der
Töchter eingestanden. Dabei handelt es sich aber offensichtlich um ein rein
taktisches Geständnis, welches ihm vor dem Hintergrund, dass die entsprechenden
Strafanträge zurückgezogen wurden, um so leichter gefallen sein dürfte. Von
Einsicht in das Unrecht seiner Verfehlungen gegenüber seinen Töchtern ist auch
heute nichts zu merken. Der Berufungskläger A____ stellt sich als grundsätzlich
toleranten und aufgeschlossenen Vater dar. Eigene Anteile an der Flucht der
Töchter blendet er konsequent aus und macht einzig B____ und dessen Familie für
das Desaster verantwortlich. Er fühlt sich im Recht und zeigt keine
Bereitschaft, sein Weltbild, in das er auch seine Kinder zu pressen versucht
hat, zu hinterfragen. Fehlende Einsicht und Reue sind zwar per se
neutral zu bewerten. Es belastet den Berufungskläger A____ allerdings, dass es
ihm gelungen ist, seine Darstellung und Sichtweise mittlerweile auch auf die
beiden Privatklägerinnen zu übertragen, die zunehmend B____ und nun gar auch
noch die Mutter N____ als eigentliche Drahtzieherin verantwortlich machen –
eine Mutter, die im bisherigen Verfahren als psychisch und physisch schwach
dargestellt wurde, selber aus einer offenbar toleranten Familie stammend, sich
dem Ehemann untergeordnet hat. An sich wäre vor diesem Hintergrund durchaus eine
Erhöhung der Freiheitsstrafe um ein bis zwei Monate denkbar.
8.2.5.2 Etwas
ausgeglichen wird dieses Bild allerdings dadurch, dass mittlerweile offenbar
eine Wiederannäherung mit den Töchtern begonnen hat. Auch ist dem
Berufungskläger A____ mit der Vorinstanz eine etwas erhöhte
Strafempfindlichkeit zuzugestehen, da er einen schwer behinderten Sohn hat, den
er seit Jahren zusammen mit seiner offenbar angeschlagenen und überforderten Frau
liebevoll pflegt, und er allein für den Unterhalt der Familie aufkommt. Dem
Verteidiger ist weiter darin zuzustimmen, dass das Verfahren nun bereits seit
rund 5 Jahren und damit lange andauere, was nicht in der Verantwortung des
Berufungsklägers A____ liege. Es handelt sich allerdings – wie sich schon aus
dem Umfang der Urteile ergibt - um ein ausgesprochen umfangreiches und in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht komplexes Verfahren mit mehreren
Beteiligten, was sich auch in der Verfahrensdauer niederschlägt. Von einer eigentlichen
Verfahrensverzögerung – eine solche wurde denn auch nicht gerügt – kann dennoch
nicht die Rede sein. Für den Berufungskläger ist die Dauer des Verfahrens indes
zweifellos belastend. Dies kann hier insoweit berücksichtigt werden, als dass die
Strafe im Rahmen der Würdigung der Täterkomponente nicht weiter zu erhöhen ist.
Es bleibt somit bei einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten.
8.2.6 Eine
Strafe in dieser Höhe kann teilweise bedingt ausgesprochen werden (Art. 43
Abs. 1 StGB). Dies rechtfertigt sich vorliegend. Zwar ist keine eigentliche
Einsicht ersichtlich. Der Berufungskläger A____ hat allerdings keine Vorstrafen
und es besteht durchaus begründete Aussicht auf Bewährung. Zunächst dürfte ihn
die ausgestandene Untersuchungshaft doch nachhaltig beeindruckt haben. So hat
er sich in den mittlerweile rund 5 Jahren seit den Delikten gemäss Akten nichts
mehr zu Schulden kommen lassen. Auch spricht der Umstand, dass es zu einer
Annäherung mit beiden Töchtern gekommen ist, für eine gute Prognose. Unter
diesen Umständen rechtfertigt es sich, für 2 Jahre den bedingten Strafvollzug
zu gewähren, dies bei einer Probezeit von 2 Jahren (vgl. Art. 43 Abs. 2, 3
StGB). Vom unbedingten Teil der Strafe – 6 Monate – sind bereits rund 4
Monate durch die Untersuchungshaft, die anzurechnen ist (Art. 51 StGB),
verbüsst. Den noch zu verbüssenden Anteil von rund 2 Monaten Freiheitsstrafe
kann der Berufungskläger A____ gegebenenfalls in Form der Halbgefangenschaft
(Art. 77b StGB) verbüssen.
8.2.7 Abschliessend
bleibt in Zusammenhang mit der Berufungsantwort der Privatklägerinnen
festzuhalten, dass die Strafzumessung entsprechend dem Verschulden des Täters
und den weiteren in Art. 47 StGB erwähnten Kriterien erfolgt, nicht aber nach
den Wünschen der Opfer – zumal letztlich nicht klar ist, ob deren im Verfahren
geäusserten Wünsche auch ihrem freien Willen entsprechen. Die beiden Frauen
schienen an der Verhandlung unter grosser Anspannung zu stehen.
8.3
8.3.1 Weiter
ist die Strafe für B____ festzusetzen. Die Vorinstanz hat für ihn eine
Freiheitsstrafe von 2 Jahren ausgesprochen. Die Verteidigung fordert
verschiedene Freisprüche und vor allem in diesem Zusammenhang auch eine Reduktion
der Strafe. Die Staatsanwältin forderte mit der Anschlussberufung ursprünglich eine
Erhöhung der Strafe auf 3 ½ Jahre Freiheitsstrafe. Einen Tag nach dem hier
angefochtenen Urteil ist am 21. Juni 2017 ein (rechtskräftiger) Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ergangen (Verurteilung zu 6 Monaten
Freiheitsstrafe mit bedingtem Vollzug wegen mehrfachen rechtswidrigen
Aufenthaltes und mehrfacher rechtswidriger Einreise), welcher zu
berücksichtigen sein wird. Die Verteidigung beantragt insoweit einen «Verzicht
auf Widerruf der Vorstrafe». Die Staatsanwältin beantragt insoweit nun die
Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, wovon 18 Monate bedingt,
bei einer Probezeit von 2 Jahren, auszusprechen seien; dies als Zusatzstrafe
zum Urteil vom 21. Juni 2017.
Auch bei B____
sind mehrere Schuldsprüche gefällt worden, so dass Art. 49 Abs. 1 zur Anwendung
kommt (dazu oben E. 8.1). Vorweg festgehalten werden kann auch hier, dass für
sämtliche B____ nachgewiesenen Straftaten auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen
sein wird. Grundsätzlich kommt, wie mehrfach erwähnt, aufgrund des
Verhältnismässigkeitsprinzips – soweit formell überhaupt möglich – der
Geldstrafe gegenüber der eingriffstärkeren Freiheitsstrafe der Vorrang zu (vgl.
BGE 138 IV 220 E. 5.2; 134 IV 97 E. 4.2.2 S.). Freiheitsstrafen sollen bloss
dann verhängt werden, wenn keine andere, mildere Massnahme in Frage kommt (vgl.
BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3 mit Hinweisen). Bei
der Wahl der Sanktionsart sind als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit
einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales
Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2
mit Hinweisen). B____ hat in der Schweiz kein
Aufenthaltsrecht, geschweige denn einen Wohnsitz und verfügt überdies auch
nicht über regelmässige Einkünfte. Eine Geldstrafe erweist sich daher von
vornherein als uneinbringlich. Es kommt auch bei ihm dazu, dass sämtliche
Delikte die Freiheit seines Opfers D____ betroffen haben, was es ohnehin
gerechtfertigt erscheinen lässt, Freiheitsstrafen auszusprechen.
8.3.2 Als
formal schwerstes Delikt gibt bei B____ die Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs.
1 StGB den Strafrahmen vor. Dieser reicht von 1 Jahr bis zu 10 Jahren
Freiheitsstrafe, wobei aufgrund des Vorliegens eines Versuchs (Art. 22 Abs. 1
StGB) sowie eines Rücktritts vom Versuch (Art. 23 Abs. 1 StGB) die angedrohte Mindeststrafe
unterschritten (Art. 48a Abs. 1 StGB) bzw. im Falle des Rücktritts sogar von
einer Bestrafung abgesehen werden könnte.
Objektiv bewegt sich
das Tatverschulden von B____ – verglichen mit anderen denkbaren Übergriffen in
diesem Bereich – eher am unteren Rahmen. Das von ihm angewendete Mass an
körperlicher Gewalt ging wenig über das hinaus, was an Zwangsmitteln für die
Erfüllung des Tatbestands vonnöten ist. Er hat D____ zu Boden geworfen, sich
auf sie gelegt und sie auszuziehen begonnen bzw. ihr den Mund zugehalten, als
sie schrie, sie jedoch nicht zusätzlich geschlagen, gewürgt oder in anderer
Weise körperlich versehrt. Damit liegt kein in besonderem Masse gewalttätiges
oder brutales Vorgehen vor. Auch hat er sich bei der Verfolgung seiner
Absichten wenig hartnäckig gezeigt. Die Tat imponiert auch nicht als von langer
Hand geplant, sondern als spontaner Entschluss auf die negative Reaktion von D____
bezüglich seiner vor ihr ausgebreiteten Heiratspläne. Subjektiv belastet den Berufungskläger
B____ allerdings nicht unerheblich, dass er mit dem beabsichtigten Geschlechtsverkehr
die von D____, die, wie er wusste, keinesfalls voreheliche sexuelle Beziehungen
eingehen wollte, abgelehnte Heirat auf perfide Weise sichern wollte. Immerhin
hat er sich anschliessend bei der jungen Frau entschuldigt. Insgesamt erweist
sich das Verschulden des Berufungsklägers A____ als nicht allzu schwer. Bei einem
vollendeten Delikt müsste sich die Freiheitsstrafe im Bereich von rund zwei
Jahren bewegen. In Berücksichtigung einer beträchtlichen Strafmilderung infolge
des Rücktritts vom Versuch erscheint für diesen Vorfall als hypothetische
tatbezogene Einsatzstrafe eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten als angemessen.
8.3.3
8.3.3.1 Das
Verschulden von B____ im Zusammenhang mit der versuchten Zwangsheirat ist als
nicht mehr leicht einzustufen und bewegt sich mit Blick auf andere in diesem
Bereich denkbaren Handlungsmöglichkeiten objektiv am unteren bis mittleren Rahmen.
Seine nötigenden Einwirkungen in psychischer Hinsicht waren dabei recht
intensiv, hat er D____ doch immer wieder erheblich unter Druck gesetzt und
ausgesprochen hässliche und brutale Drohungen, auch schriftlich, ausgestossen. Er
hat sich gezielt den Umstand zu Nutze gemacht, dass die nähere Bekanntschaft
mit einem Mann für D____ aufgrund ihres familiären Umfelds per se ein heikles
Unterfangen war. Im Vergleich zu A____ ist bei ihm aber nicht von einer
permanenten unmittelbaren häuslichen Drucksituation auszugehen. Er hat
allerdings ebenfalls nicht von der Anwendung auch körperlicher Gewalt – in
Zusammenhang mit der versuchten Vergewaltigung – abgesehen. Allerdings stand er
nicht in einem derart engen emotionalen Verhältnis zu D____ wie ihr Vater,
dessen Verhalten gerade auch deswegen so stossend ist, und konnte sie sich ihm
gegenüber daher auch besser abgrenzen und widersetzen. Wegen ihm allein hätte
sich D____ wohl nicht zur Flucht entschieden und dadurch ihr bisheriges Leben
komplett aufgeben müssen, doch wäre ein Untertauchen andererseits wohl auch
nicht notwendig geworden, wenn er nicht derart auf eine Heirat gedrängt und
hartnäckig und rücksichtslos darauf hingewirkt hätte. Auch subjektiv wiegt sein
Verschulden nicht leicht. Es belastet ihn besonders, dass er das ihm von D____
zu Beginn ihrer Beziehung entgegengebrachte Wohlwollen und Zutrauen für seine
eigenen egoistischen Absichten missbraucht hat. Insgesamt wiegt sein
Verschulden in diesem Bereicht nicht leicht, aber jedenfalls etwas weniger
schwer als dasjenige des Berufungsklägers A____ in diesem Bereich.
Für eine
vollendete Tat wäre eine Freiheitsstrafe von rund 1 ½ Jahren dem Verschulden
des Berufungsklägers B____ angemessen. Dass es bei der versuchten Tatbegehung
blieb, wirkt sich nur in geringem Umfange zu seinen Gunsten aus, hat er doch
alles darangesetzt, sein Absicht zu verwirklichen und hat ihm letztlich nur die
Flucht D____s einen Strich durch die Rechnung gemacht; angemessen erscheint
eine Reduktion um rund 10 Prozent. Für diesen Tatkomplex allein wäre damit grundsätzlich
eine tatbezogene hypothetische Freiheitsstrafe von rund 16 Monaten zu veranschlagen.
8.3.3.2 Als
nicht unerheblich ist schliesslich das Verschulden von B____ in Bezug auf die
versuchten Nötigungen im Anschluss an die Flucht von D____ zu qualifizieren. Objektiv
ist von Bedeutung, dass die von ihm verfassten Kurz-mitteilungen – in der
Anklage werden hier explizit vier Mitteilungen aufgeführt – hässliche und massive
Todesdrohungen enthalten. Sie sind gleichzeitig Ausdruck der Hartnäckigkeit,
mit welcher der Berufungskläger B____ die Heirat durchsetzen wollte, obschon D____
mit ihrem Untertauchen nicht deutlicher hätte machen können, dass sie diese Ehe
um keinen Preis wollte, und er sich im Klaren sein musste, dass er ohnehin
schon viel zu weit gegangen war. Im Falle einer vollendeten Nötigung wäre für
jede der vier Mitteilungen eine Freiheitsstrafe von rund 20 Tagen angemessen. Der
Versuch rechtfertigt hier nur eine marginale Strafmilderung; B____ hat ohne
Rücksicht auf die Befindlichkeit von D____ alles getan, um sein Ziel, sie zur
Rückkehr und Heirat zu bewegen, zu erreichen. Eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten
(noch ohne Asperation) erscheint hierfür gerechtfertigt. Dass eine
Freiheitsstrafe – und nicht eine Geldstrafe – auszufällen ist, wurde bereits
dargelegt. Es ist möglich, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs
Monaten zu erkennen, wenn die zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt
(vgl. BGE 144 IV 217 E. 4.3 S. 239 f., zu Art. 41 Abs. 1 aStGB).
8.3.3.3 Angesichts
des sehr engen Konnexes dieser Delikte rechtfertigt sich auch bei B____ bei der
Bildung der Gesamtstrafe bei den übrigen Delikten eine Reduktion im Umfang von je
rund 40 Prozent. Dies führt zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe (15 Monate
Freiheitsstrafe) um insgesamt 10 Monate Freiheitsstrafe (18 Monate
Freiheitsstrafe abzüglich 40 %) auf insgesamt 25 Monate Freiheitsstrafe. Dies
entspricht im Ergebnis der von der Vorinstanz vorgenommenen Strafzumessung,
allerdings mit anderen Gewichtungen.
8.3.4 Eine
Reduktion der Strafe um einen weiteren Monat rechtfertigt sich, wie die
Vorinstanz korrekt festgehalten hat, im Rahmen der Berücksichtigung der Täterkomponente.
Während die Vorstrafenlosigkeit des Berufungsklägers neutral zu bewerten ist
und sein Zugeständnis in Bezug auf die ohnehin offenliegenden, drohenden SMS –
wenn überhaupt – nur marginal zu seinen Gunsten wirkt, ist doch zu
berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit 21 Jahren noch sehr jung war, als er
nach einem negativen Asylentscheid im Juni 2013 wohl die Chance erblickte und
packen wollte, über eine Heirat mit D____ an ein Aufenthaltsrecht in der
Schweiz zu gelangen (vgl. ZEMIS, act. 46). Die Dauer des Verfahrens kann auch
bei ihm leicht strafmindernd berücksichtigt werden. Im Übrigen unterscheiden
sich seine persönlichen Verhältnisse, mögen sie auch nicht ganz einfach sein,
nicht von denen anderer türkischer Staatsangehöriger, die ihr Land verlassen,
um in Europa ein besseres Auskommen zu finden (vgl. dazu auch Urteil des
Strafgerichts S. 84). Schliesslich vermag auch sein kultureller Hintergrund ihn
nicht zu entlasten. Auch in der Türkei sind namentlich Vergewaltigung und
Zwangsehen verboten und dürften namentlich auch üble Drohungen selbstverständlich
nicht zum normalen Umgangston gehören (vgl. act. 40, Prot. Verhandlung
Strafgericht S. 6–8).
8.3.5 Zusammenfassend
erweist sich nach dem Gesagten eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren, wie sie
die Vorinstanz ausgesprochen hat, dem Verschulden und den persönlichen
Verhältnissen von B____ als grundsätzlich angemessen.
Der
Berufungskläger B____ wurde mit Strafbefehl vom 21. Juni 2020 wegen mehrfacher
rechtswidriger Einreise und mehrfachen rechtswidrigen Aufenthaltes (Zeitraum
29. Juli 2013 bis 8. Mai 2015) zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe
von 6 Monaten, Probezeit 2 Jahre verurteilt. Es geht nun nicht um die
Beurteilung von Delikten während der Probezeit und entsprechend nicht um den
Widerruf einer bedingten Vorstrafe gemäss Art. 46 StGB. Der Antrag der
Verteidigung auf Verzicht auf den Widerruf stösst somit ins Leere. Vielmehr
geht es hier um die Frage der retrospektiven Konkurrenz, d.h. bei gegebenen
Voraussetzungen um eine Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB: Hat das
Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen
einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe so,
dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen
gleichzeitig beurteilt worden wären. Vorliegend wird heute eine gleichartige
Strafe ausgesprochen und diese ist gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB als Zusatzstrafe zum
Strafbefehl vom 21. Juni 2020 festzusetzen. Zunächst ist zu fragen, welche
Strafe im Falle einer gleichzeitigen Verurteilung in Anwendung von Art. 49 Abs.
1 StGB ausgesprochen worden wäre. Gerechtfertigt wäre eine Reduktion der Strafe
für die mehrfache rechtswidrige Einreise und mehrfachen rechtswidrigen
Aufenthalt um rund einen Drittel – also etwas weniger als die Asperation bei
den anderen Delikten, da hier kein so enger Konnex mit den anderen Delikten
besteht, d.h. auf 4 Monate Freiheitsstrafe. Es wäre somit hypothetisch eine
Freiheitsstrafe von 28 Monaten auszusprechen. Ausgehend von dieser
hypothetischen Gesamtbewertung bemisst sich die Zusatzstrafe hier somit auf 22
Monate Freiheitsstrafe zur ersten Strafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe. Diese
Zusatzstrafe überschreitet nun allerdings zusammen mit der Grundstrafe das für
den bedingten Strafvollzug gesetzte Höchstmass von 2 Jahren Freiheitsstrafe.
Die Zusatzstrafe kann deshalb nicht mehr vollbedingt ausgesprochen werden (vgl.
Trechsel/Thommen, a.a.O., Art. 49
N 22 mit Hinweisen). Es ist allerdings auch hier formell der teilbedingte Strafvollzug
möglich (Art. 43 StGB). Dieser ist auch sachlich gerechtfertigt, zumal dem
Berufungskläger B____ keine eigentliche Schlechtprognose gestellt werden kann. Von
der Zusatzstrafe von 22 Monaten sind somit 16 Monate mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, auszusprechen.
Die von B____ ausgestandene Haft und der vorzeitige Vollzug sind anzurechnen
(Art. 51 StGB), so dass auch der nun unbedingt ausgesprochene Teil der Strafe
ohnehin längst verbüsst ist.
9. Zivilforderungen
9.1 Im angefochtenen Urteil sind die Berufungskläger A____
und B____ sowie der damals Mitbeschuldigte E____ zu verschiedenen
Schadenersatz- und Genugtuungsleistungen verurteilt worden:
-
A____ wurde betreffend C____ zu CHF 55‘211.10 Schadenersatz an die
Opferhilfe [...] verurteilt.
-
A____ und B____ wurden betreffend D____ solidarisch zu CHF 55‘918.60
Schadenersatz an die Opferhilfe [...] verurteilt, wobei die Haftungsquote von A____
im Innenverhältnis 70 %, jene von B____ 30 % der Summe beträgt.
-
A____ und E____ wurden solidarisch zu CHF 4'000.– Genugtuung, zuzüglich
5 % Zins seit dem 3. Juni 2015, an C____ verurteilt. Darüber hinaus wurde A____
zu weiteren CHF 46’000.– Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 3. Juni 2015 an
C____ verurteilt.
-
A____ und B____ wurden solidarisch zu CHF 15’000.– Genugtuung,
zuzüglich 5 % Zins seit dem 3. Juni 2015, an D____ verurteilt. Darüber hinaus
wurde A____ zu weiteren CHF 35’000.– Genugtuung, zuzüglich 5 % Zins seit
dem 3. Juni 2015, an D____ verurteilt. Die Mehrforderung von CHF 35’000.–
gegenüber B____ wurde abgewiesen.
9.2 Zunächst
sind die E____ betreffenden Zivilforderungen rechtskräftig. Der Berufungskläger
A____ beantragt das Nichteintreten auf die ihn betreffenden Forderungen,
eventualiter deren Abweisung subeventualiter deren Verweisung auf den Zivilweg
(vgl. insbesondere Plädoyer S. 17). Er begründet dies damit, dass die Töchter
ihren Verzicht auf eine Genugtuung erklärt hätten und dass die
Schadenersatzforderungen der Opferhilfe nicht substantiiert seien, namentlich
könne anhand der Liste über die Drittkosten nicht überprüft werden, ob die im
Einzelnen geltend gemachten Kosten mit dem vorliegenden Fall in kausalem
Zusammenhang stünden. Der Berufungskläger B____ beantragt ebenfalls die
Abweisung eventualiter die Verweisung auf den Zivilweg dieser Forderungen, mit
dem Hinweis, diese seien zu wenig substantiiert, als dass darauf Bezug genommen
werden könnte (vgl. insbesondere Plädoyer S. 21).
9.3
Schadenersatz
9.3.1 Die
Berufungskläger sind grundsätzlich den Privatklägerinnen zum Ersatz des
Schadens verpflichtet, den sie ihnen widerrechtlich zufügt haben (Art. 41 Abs.
1 Obligationenrecht; [OR, SR 220]). Voraussetzungen der ausservertraglichen
Haftpflicht sind widerrechtliches Verhalten, Schaden sowie ein adäquater Kausalzusammenhang.
Angesichts der Schuldsprüche ist offensichtlich von einem widerrechtlichen
Verhalten beider Berufungskläger auszugehen. Ein Schaden liegt auch vor, denn durch
das widerrechtliche Verhalten der Berufungskläger sind den Privatklägerinnen in
Zusammenhang mit Flucht und Untertauchen Kosten entstanden, welche insbesondere
die (Not)unterbringung der Klägerinnen, ihren Transport und die
Sicherheitsvorkehrungen sowie Überbrückungskosten betreffen und welche auch in
kausalem Zusammenhang mit dem widerrechtlichen Verhalten der Berufungskläger
stehen. Dieses rechtswidrige Verhalten der Berufungskläger, insbesondere auch
die versuchte Zwangsheirat und die (teils versuchten) Nötigungshandlungen, war
der Grund für die Flucht, das Untertauchen, die Sicherheitsbedürfnisse der
Privatklägerinnen und für ihr Therapiebedürfnis. Die Berufungskläger sind somit
grundsätzlich für den Schaden ersatzpflichtig.
9.3.2 Die
Opferhilfe [...] hat den beiden jungen Frauen die damals dringend benötigte
Unterstützung – auch finanzieller Art – gewährt und die Kosten für die
Notunterkünfte, die Transporte – es waren wie erwähnt Ortswechsel nötig,
Überbrückungshilfen, Sicherheitsvorkehrungen und auch Therapien für die beiden
jungen Frauen vorgestreckt. Gemäss Art. 7 OHG tritt der Kanton für die von ihm
erbrachten Leistungen von Gesetzes wegen in die Rechtsstellung des Opfers oder
seiner Angehörigen. Die Opferhilfe ist somit berechtigt, die
Schadenersatzforderungen gegenüber den Berufungsklägern geltend zu machen. Die
Opferhilfe [...] hat gegenüber A____ – und E____ – eine Schadenersatzforderung
von CHF 55‘211.10 (C____ betreffend) sowie gegenüber A____ und B____ eine
solche von CHF 55‘918.60 (D____ betreffend) für finanzielle Leistungen im
Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren (Soforthilfe und längerfristige
Hilfe: Notunterkunft, Transport, Überbrückungshilfe, Sicherheitsvorkehrungen
und Therapie) geltend gemacht (act. 2442 ff.). Diese Forderungen sind durch die
eingereichten klar aufgeschlüsselten Buchhaltungsauszüge hinreichend detailliert,
substantiiert und belegt (vgl. act. 2444, 2447).
9.3.3 Dementsprechend
ist der Berufungskläger A____ in Bezug auf die für C____ verlangten CHF 55'211.10
zur Bezahlung zu verurteilen. Pro memoria: Die entsprechende Forderung gegen E____
wurde von der Vorinstanz rechtskräftig abgewiesen. Hinsichtlich der D____
betreffenden CHF 55‘918.60 ist mit der Vorinstanz von einer solidarischen Haftung
von A____ und B____ auszugehen. Beim Berufungskläger A____ ist aufgrund der von
ihm verübten, für die Flucht, das Untertauchen und die notwendig gewordene
Verbringung seiner Töchter an einen anderen Aufenthaltsort unmittelbar kausalen
Straftaten von einer umfassenden Ersatzpflicht auszugehen. B____ hat durch
seine wiederkehrenden Drohungen und sein aktives Hinwirken auf die Heirat auch dazu
beigetragen, dass D____ ihr Zuhause verliess. Sie hätte diesen Entscheid wohl
nicht getroffen, wenn der Druck nur von ihm ausgegangen wäre; ohne ihn wäre es
aber auch nie so weit gekommen. Immerhin ist ihm im Vergleich mit dem
Berufungskläger A____ ein geringeres Verschulden anzulasten, weshalb im
Innenverhältnis Haftungsquoten von 70 % (A____) und 30 % (B____) angemessen erscheinen.
9.4 Genugtuung
9.4.1 Die
Vorinstanz hat den Berufungskläger A____ weiter zur Leistung von Genugtuung von
je CHF 50'000.– an die Privatklägerinnen, je teilweise solidarisch mit E____
und B____, verurteilt, dies entsprechend ihren vorinstanzlich gestellten
Anträgen. Der Berufungskläger A____ verlangt die Abweisung der entsprechenden
Forderungen.
An der
Berufungsverhandlung haben beide Privatklägerinnen sämtliche Strafanträge
gegen den Berufungskläger A____ zurückgezogen. Auf die Frage, ob sie an der
Genugtuungsforderung in der ursprünglichen Höhe festhalte, hat C____ zunächst
mit «Ja» geantwortet, denn der Berufungskläger habe «schon auch Schuld gehabt,
ist nicht ganz unschuldig». Auf Hinweis auf den Rückzug der Strafanträge und
ihre allgemeine Relativierung der Vorwürfe, erklärte sie, sie habe gedacht, das
sei von der ganzen Familie, für alles, was sie erlebt hätten, und wenn der
Vater da nicht der Hauptschuldige sei, mache es keinen Sinn, und wolle sie die
Genugtuung nicht (Prot. Berufungsverhandlung S. 24). D____ hat auf dieselbe
Frage zuerst erklärt, sie halte an der Genugtuungsforderung fest, auch in
Zusammenhang mit B____ habe sie «krasse Veränderungen» auf sich nehmen müssen.
Auf Nachfrage in Bezug auf die Forderung gegen den Vater von CHF 50'000.–
meinte sie dann, sie habe gedacht, das sei so üblich, und schliesslich, ihr sei
diese Genugtuung egal (Prot. Berufungsverhandlung S. 37). Der Vertreter der
Privatklägerinnen hat zwar die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides in
Bezug auf die Zivilforderungen beantragt; er hat aber explizit erklärt, dass sich
die Privatklägerinnen, sollte ihnen eine Genugtuung zugesprochen werden, den
Verzicht zu Gunsten ihres Vaters, des Berufungsklägers A____, vorbehalten
(Plädoyer S. 4).
Diese vagen Äusserungen
der Privatklägerinnen und der Antrag ihres Vertreters können zwar nicht als direkter
Rückzug der entsprechenden Forderungen gewertet werden. Sie machen aber
deutlich, dass beide Privatklägerinnen heute offenbar kein Interesse mehr daran
haben, vom Berufungskläger A____ einen finanziellen Ausgleich für die
durch seine Delikte erlittene immaterielle Unbill erhältlich zu machen. Beide
haben notabene selber beantragt, an der Berufungsverhandlung aussagen zu
können, und sie haben übereinstimmend geschildert, dass unterdessen eine
Wiederannäherung zur Familie erfolgt sei, dass sie diese zuhause besuchten und
dass der Vater sie zu Ferien in der Türkei, unter anderem in ein Hotel in [...],
eingeladen habe, was sie auch angenommen hätten. Auf diese Weise wurde gemäss
Aussagen der Privatklägerinnen selber ja bereits anderweitig Genugtuung
geleistet. Unter diesen Umständen sind diese Genugtuungsforderungen, an denen von
Seiten der Privatklägerinnen gegenüber dem Berufungskläger A____ offensichtlich
kein relevantes Interesse mehr besteht, abzuweisen.
9.4.2 Demgegenüber
ist der Berufungskläger B____ zur Leistung einer Genugtuung an D____ zu
verurteilen. Die Höhe der von der Vorinstanz zugesprochenen Genugtuung
(CHF 15‘000.–) wird vom Berufungskläger B____ nicht konkret und substantiiert
bestritten. Dieser verlangt die Abweisung der Zivilforderungen einzig mit dem
Hinweis auf die beantragten Freisprüche. Es kann unter diesen Umständen mit
kurzen Erwägungen sein Bewenden haben:
Art.
49 und 47 OR bestimmen, dass das Gericht Personen, die in ihrer Persönlichkeit oder
ihrer körperlichen Integrität verletzt werden, eine angemessene Geldsumme als
Genugtuung zusprechen kann. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene
Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung
erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und
Schwere der Verletzung, das Ausmass und die Dauer der Schmerzen, die Intensität
und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des
Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des
Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung
eines Geldbetrags. Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in
Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 S. 119). Dem Gericht kommt dabei ein Ermessensspielraum zu.
Die Vorinstanz hat D____ eine Genugtuung von CHF 15‘000.– zu Lasten des
Berufungsklägers B____ zugesprochen. Dieser hat versucht, D____ zu
vergewaltigen, und alles daran gesetzt, die junge Frau zu einer Heirat zu
zwingen. Dabei hat er die Zuneigung und das Vertrauen, welches ihm die junge
Frau ursprünglich entgegen gebracht hatte, missbraucht. Auch haben seine üblen
Drohungen die junge Frau sehr erschreckt. Auch wenn bei beiden Delikten das
Verschulden im Rahmen der Strafzumessung als nicht sonderlich schwer beurteilt
worden ist, ist das Verhalten für die junge Frau ausgesprochen verletzend
gewesen und hat entscheidend dazu beigetragen, dass sie mit ihrem ganzen Umfeld
gebrochen hat und seither untergetaucht lebt. Dies ist ein ganz gravierender
Einschnitt in ihr Leben, der auch ihren weiteren Lebensweg prägen wird. Die von
der Vorinstanz ausgesprochene Genugtuung trägt dem angemessen Rechnung.
10.
In Bezug auf die
Beschlagnahmen (vgl. dazu act. 2061), wird unter Hinweis auf das
vorinstanzliche Urteil (S. 87) auf das Dispositiv verwiesen. Die
Berufungskläger bringen nichts Stichhaltiges gegen die Beschlagnahmen vor.
11. Kosten
11.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428
Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so
befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art.
428 Abs. 3 StPO). Die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im
Rechtsmittelverfahren richten sich nach Art. 429 – 434 StPO (Art. 436 Abs. 1
StPO). Bei nur teilweisem Obsiegen hat die beschuldigte Person Anspruch auf
angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 2 SPO).
11.2 Der Berufungskläger A____
unterliegt mit seiner Berufung in weiten Teilen. Immerhin kommt es infolge des
Rückzugs der Strafanträge zu Einstellungen und in Bezug auf die Anklage der
versuchten schweren Körperverletzung erfolgt ein Freispruch. Die
Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist, soweit sie ihn betrifft,
abzuweisen. Die Freiheitsstrafe wird um rund einen Viertel reduziert und es
kann nun der teilbedingte Vollzug gewährt werden. Unter diesen Umständen
rechtfertigt es sich, bezüglich der erstinstanzlichen Urteilsgebühr und der
zweitinstanzlichen Verfahrenskosten eine Reduktion um rund 15 % vorzunehmen. A____
trägt damit – neben den Verfahrenskosten von CHF 9‘975.85 (hier rechtfertigt
sich angesichts der verbleibenden Schuldsprüche keine Reduktion) – eine reduzierte
Urteilsgebühr von CHF 13'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie
die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten
Urteilsgebühr von CHF 2'500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich CHF 60.–
Zeugenentschädigungen). Ausserdem ist ihm für das Berufungsverfahren eine
reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF 2‘500.–, inklusive
Auslagen und Mehrwertsteuer, entsprechend gut 15 % der von seinem
Privatverteidiger für die zweite Instanz geltend gemachten Parteientschädigung (zuzüglich
rund 7 ½ Stunden Aufwand für die Verhandlung), zuzusprechen.
Es bleibt indes
bei erheblichen Schuldsprüchen, so dass der Antrag seines Verteidigers auf
Zusprechung einer Entschädigung wegen ungerechtfertigter Haft und auf
Ausrichtung einer Genugtuung jeglicher Grundlage entbehrt.
11.3 Der
Berufungskläger B____ kann sich mit seiner Berufung nicht durchsetzen.
Zwar ist auch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen, soweit
sie ihn betrifft, dies rechtfertigt indes vorliegend keine Reduktion der
Verfahrenskosten. B____ trägt somit Verfahrenskosten von CHF 4'455.05 und eine
Urteilsgebühr von CHF 4'400.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 1'500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich CHF 30.– Zeugenentschädigung).
Seiner amtlichen
Verteidigerin sind für die zweite Instanz ein Honorar gemäss ihrer Aufstellung,
zuzüglich rund 7 ½ Stunden Aufwand für die Verhandlung, von CHF 5'600.–
und ein Auslagenersatz von CHF 262.20, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt
CHF 451.40 (7,7 % auf CHF 5'862.20), somit total CHF 6'313.60, aus der
Gerichtskasse zuzusprechen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt
vorbehalten.
11.4 Dem
unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerinnen werden aus der
Gerichtskasse ein Honorar von CHF 11'740.– und ein Auslagenersatz von CHF 128.95,
zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 913.90 (7,7 % auf CHF 11'868.95),
somit total CHF 12'782.85, zugesprochen. Dieses Honorar erscheint ausgesprochen
hoch, ist aber dem Umfang und der Tragweite des Verfahrens gerade noch
angemessen, zumal der geltend gemachte Aufwand nachvollziehbar erscheint.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 20.
Juni 2017 in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Einstellung des Verfahrens gegen A____ wegen versuchter Nötigung
(Anklage Ziff. 1.3);
-
Freispruch des A____ von der Anklage der versuchten schweren
Körperverletzung (Anklage Ziff. 3.8);
-
Freisprüche des B____ von der Anklage der Erpressung (Anklage Ziff. 5.4)
und der Urkundenfälschung (Anklage Ziff. 5.5);
-
Entschädigung der amtlichen Verteidigung von B____;
-
Entschädigung der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerinnen;
-
sämtliche E____ betreffenden Punkte (insbesondere auch Genugtuung von
CHF 4'000.– an C____).
A____ wird der versuchten Zwangsheirat, der
Freiheitsberaubung, der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen Nötigung
und der mehrfachen versuchten Nötigung schuldig erklärt und verurteilt zu 2 ½
Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 6.
Oktober 2015 bis 9. Februar 2016, davon 2 Jahre mit bedingtem Strafvollzug, Probezeit
2 Jahre,
in Anwendung von Art. 181a in Verbindung mit 22 Abs. 1, 183 Ziff. 1, 251
Ziff. 1, 181 teilweise in Verbindung mit 22 Abs. 1, 7 Abs. 1, 49 Abs. 1,
43, 44 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.
Die Verfahren gegen A____ wegen einfacher
Körperverletzung (Anklage Ziff. 4), versuchter einfacher Körperverletzung
(Anklage Ziff. 4) und versuchten unbefugten Eindringens in ein
Datenverarbeitungssystem (Anklage Ziff. 5.3) werden eingestellt.
Von der Anklage der versuchten schweren Körperverletzung
(Ziff. 3.5), der Nötigung (Anklage Ziff. 2.1.3) und der Zwangsheirat (ev.
Nötigung, Anklage Ziff. 2.1.5) wird A____ freigesprochen.
B____ wird der versuchten Vergewaltigung, der versuchten
Zwangsheirat und
der mehrfachen versuchten Nötigung schuldig erklärt und
verurteilt zu 22 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der
Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs vom 6. Oktober 2015 bis
20. Juni 2017, davon 16 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung
einer Probezeit von 2 Jahren, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 21. Juni 2017,
in Anwendung von 190 Abs. 1 in Verbindung mit 22 Abs. 1
und 23 Abs. 1, 181a Abs. 1 in Verbindung mit 22 Abs. 1, 181 in Verbindung mit
22 Abs. 1 sowie 43, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 2 und 51 des Strafgesetzbuches.
A____ wird betreffend C____ zu CHF 55‘211.10
Schadenersatz an die Opferhilfe [...] verurteilt.
A____ und B____ werden betreffend D____ solidarisch zu
CHF 55‘918.60 Schadenersatz an die Opferhilfe [...] verurteilt, wobei die
Haftungsquote von A____ im Innenverhältnis 70 %, jene von B____ 30 % der Summe
beträgt.
Die Genugtuungsforderungen von C____ und D____ von je
CHF 50'000.– gegen A____ werden abgewiesen.
B____ wird zu CHF 15’000.– Genugtuung, zuzüglich 5 %
Zins seit dem 3. Juni 2015, an D____ verurteilt. Die Mehrforderung von CHF
35’000.– wird abgewiesen.
Die beschlagnahmten Gegenstände werden in Anwendung von
Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen.
A____ trägt Verfahrenskosten von CHF 9'975.85 und eine reduzierte
Urteilsgebühr von CHF 13'000.– für das erstinstanzliche Verfahren
sowie
die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten
Urteilsgebühr von CHF 2'500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich CHF 60.–
Zeugenentschädigungen).
B____ trägt Verfahrenskosten von CHF 4'455.05 und eine Urteilsgebühr von
CHF 4'400.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF
1'500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich CHF 30.– Zeugenentschädigung).
Der amtlichen Verteidigerin von B____, [...], Advokatin, werden für die
zweite Instanz ein Honorar von CHF 5'600.– und ein Auslagenersatz von CHF 262.20,
zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 451.40 (7,7 % auf CHF 5'862.20),
somit total CHF 6'313.60, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4
der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Dem unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerinnen, [...], Advokat,
werden aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 11'740.– und ein
Auslagenersatz von CHF 128.95, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 913.90
(7,7 % auf CHF 11'868.95), somit total CHF 12'782.85, aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
A____ wird für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung
von pauschal CHF 2'500.–, inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer, ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger A____
-
Berufungskläger B____
-
Staatsanwaltschaft
-
Privatklägerinnen
-
Strafgericht
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).