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Entscheid

SB.2018.130

mehrfache Urkundenfälschung

31. Mai 2022Deutsch32 min

Verfügung vom 9. September 2019 teilte der Verfahrensleiter mit, dass bei der Université

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2018.130

URTEIL

vom 31.

Mai 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

Dr. Heidrun Gutmannsbauer, Dr. Andreas Traub und Gerichtsschreiber Dr. Nicola

Inglese

Beteiligte

A____, geb.

[...]

Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001

Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 2. Juli 2018

betreffend mehrfache

Urkundenfälschung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen vom 2. Juli 2018 wurde A____ der mehrfachen

Urkundenfälschung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 72

Tagessätzen zu CHF 460.– mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer

Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 8‘280.– (bei schuldhafter

Nichtbezahlung 18 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Von der Anklage des mehrfachen

Erschleichens einer falschen Beurkundung wurde er freigesprochen. Weiter

auferlegte das Einzelgericht in Strafsachen A____ die Verfahrenskosten im

Betrage von CHF 597.70 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 3‘000.– (bei Verzicht

auf eine Berufung oder einen Antrag auf Ausfertigung einer schriftlichen

Urteilsbegründung CHF 1‘500.–).

Gegen dieses

Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger), vertreten durch [...],

Advokat, mit Eingabe vom 16. Juli 2018 Berufung angemeldet und nach Erhalt der

schriftlichen Urteilsbegründung mit Eingabe vom 3. Dezember 2018 die

Berufungserklärung eingereicht. Er beantragt die Aufhebung des Urteils und die

Rückweisung zur neuen Durchführung einer Hauptverhandlung an das Strafgericht.

Eventualiter sei in Aufhebung bzw. Abänderung des angefochtenen Urteils der

Berufungskläger von der Anklageschrift vom 27. Juni 2017 (Strafbefehl)

kostenlos freizusprechen. In beweisrechtlicher Hinsicht beantragt er die

Befragung als Zeugen von B____, c/o Ministère des Affaires Sociales et de la

Santé, F-Paris, C____, [...], Paris, D____, c/o Universität Lille II, F-Lille,

E____, c/o Universität Lille II, F-Lille, F____, c/o Gesundheitsdepartement

Basel-Stadt, Gerbergasse 13 Postfach 564, 4001 Basel sowie G____, c/o FMH,

Baslerstr. 47, 4600 Olten; alles unter o/e-Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft

hat innert Frist weder das Nichteintreten auf die Berufung beantragt noch

Anschlussberufung erklärt. Mit Berufungsbegründung vom 20. Juni 2019 hält der

Berufungskläger an seinen Rechtsbegehren fest. Mit Berufungsantwort vom 22.

Juli 2019 beantragt die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche Bestätigung des

angefochtenen Urteils. Der Berufungskläger sei mithin der mehrfachen

Urkundenfälschung schuldig zu erklären und zu verurteilen zu einer bedingt

vollziehbaren Geldstrafe von 72 Tagessätzen zu CHF 460.–, unter Auferlegung

einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 8‘280.–. Mit

Verfügung vom 9. September 2019 teilte der Verfahrensleiter mit, dass bei der Université

Lille II, beim Ministère des Affaires Sociales et de la Santé, Paris, dem

Conseil National de l’Ordre des Médecins, Paris sowie der Volkswirtschafts- und

Gesundheitsdirektion Basel-Landschaft (betreffend doppelte Facharztzulassung)

amtliche Erkundigungen eingeholt würden. Gleichzeitig stellte er die Entwürfe

der amtlichen Erkundigungen den Parteien zum Stellen allfälliger

Ergänzungsfragen zu. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2019 verzichtete die

Staatsanwaltschaft auf Ergänzungsfragen. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2021 liess

der Berufungskläger Ergänzungsfragen einreichen. Mit Verfügung des

Verfahrensleiters vom 25. November 2019 wurden die amtlichen Erkundigungen

unter Berücksichtigung der Ergänzungen des Berufungsklägers eingeholt.

Ergänzend liess der Verfahrensleiter eine amtliche Erkundigung bei der H____

einholen. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2019 reichte die H____ ihre Antwort ein.

Mit Schreiben vom 16. Januar 2020 reichte die Kantonsärztin des Kantons

Basel-Landschaft ihre Antwort ein. Mit Schreiben des Bundesamts für Justiz vom

29. Juli 2021 und 31. Januar 2022 gingen die rechtshilfeweise eingeholten

Auskünfte der französischen Behörden ein. Die Studie [...], publiziert im

Internet, wurde mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 1. Februar 2022 zu

den Akten genommen. Mit Eingabe vom 7. April 2022 liess sich der

Berufungskläger nochmals vernehmen.

In der

Berufungsverhandlung vom 31. Mai 2022, an welcher der Berufungskläger mit

seinem Verteidiger teilgenommen haben, wurde der Berufungskläger befragt und ist

sein Verteidiger zum Vortrag gelangt, wofür auf das Verhandlungsprotokoll

verwiesen wird. Der bloss fakultativ geladene Vertreter der Staatsanwaltschaft

hat auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Der Sachverhalt und die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von

Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen

das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall

ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1

des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht

des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist als beschuldigte Person vom

angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an

dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur

Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht

eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung

und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss

auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden

(vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO).

Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in

Rechtskraft (vgl. aber unten E. 5). Der anwaltlich vertretene Berufungskläger

hat die Aufhebung des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen beantragt, sich

in seiner Begründung explizit nur gegen den Schuldspruch wegen mehrfacher

Urkundenfälschung und gegen die Kostenverteilung der Vorinstanz zur Wehr

gesetzt. Der Freispruch von der Anklage des mehrfachen Erschleichens einer

falschen Beurkundung wurde weder vom Berufungskläger noch von der

Staatsanwaltschaft ausdrücklich in Frage gestellt, womit dieser in Rechtskraft

erwachsen ist.

2.

Streitig ist der

Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung im Sinne des Gebrauchs

gefälschter Urkunden zur Täuschung in Anwendung von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0). Konkret wird dem Berufungskläger vorgeworfen,

ein «Diplôme d’études supérieures spécialisées» der Universität Lille II, ein

«Diplôme d’Etat de docteur en médicine» der Universität Lille II und die

Bestätigung des Facharzttitels durch das «Ministère de la Santé», Paris, in

Täuschungs- und Vorteilsabsicht verwendet zu haben.

3.

3.1

3.1.1

Der

Berufungskläger rügt zunächst, dass die Vorinstanz im angefochtenen Urteil zwar

ausführe, warum die drei inkriminierten Urkunden gefälscht sein sollen. Sie

führe aber nicht aus, woraus sich ergeben soll, dass der Berufungskläger auch

wusste, dass es sich dabei um Fälschungen handle. Da dem Berufungskläger die

Fälschung der Urkunden gerade nicht vorgeworfen werde (diesfalls wäre deren

Verwendung bloss eine straflose Nachtat), müsse sein Vorsatz bei ihrer

Verwendung eben auch das Wissen umfassen, dass es sich um gefälschte Urkunden

handle. Fahrlässigkeit sei dabei nicht strafbar. Woher sich ergeben soll, dass

der Berufungskläger gewusst habe, dass er gefälschte Urkunden verwende (d.h.

der Medizinalberufekommission [MEBEKO] einreiche), führe die Vorinstanz mit

keinem Wort aus, sodass nicht überprüft werden könne, worauf sich die

Vorinstanz bei der Annahme des entsprechenden Vorsatzes stütze und damit sei

das Urteil als solches nicht überprüfbar (eben zur Frage, inwiefern der nötige

Vorsatz, insbesondere auf der Wissensseite, gegeben sei oder nicht), was zur

Rückweisung und neuen Beurteilung durch das Strafgericht führen müsse.

Ansonsten würde dem Berufungskläger eine Instanz verloren gehen.

3.1.2

Die

Vorinstanz hat in ihrem Urteil festgehalten, dass der Berufungskläger nie an der

Universität Lille immatrikuliert gewesen sei und die eingereichten Diplome

offensichtliche Fälschungen seien, womit hinreichend begründet wurde, weshalb

der Berufungskläger wusste, dass die eingereichten Diplome und Unterlagen

gefälscht sind. Dass dies nicht unter dem subjektiven Tatbestand nochmals

explizit abgehandelt wurde, ändert daran nichts. Indem die Vorinstanz durch

Rücksprache mit verschiedenen Stellen und mittels eigener Internetrecherche

zusätzliche Massnahmen zur Sachverhaltsfeststellung ergriff, wurden ebenfalls

keine strafprozessualen Vorschriften verletzt. Erfolgt eine Einsprache, kann

entweder die Staatsanwaltschaft (Art. 355 Abs. 1 StPO) oder das Gericht

(Art. 343 StPO) die zur Beurteilung der Einsprache erforderlichen weiteren Beweise

abnehmen. Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise

(Art. 343 Abs. 1 StPO) und erhebt im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss erhobene

Beweise nochmals (Art. 343 Abs. 2 StPO). Es erhebt im Vorverfahren

ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des

Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (Art. 343 Abs. 3

StPO). Mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz erfolgte die

Beweiserhebung durch das Gericht nicht, weil die Voraussetzungen für den Erlass

des Strafbefehls nicht gegeben waren, sondern zur Präzisierung der in den Akten

vorhandenen Beweise (vgl. Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen ES.2017.504

vom 2. Juli 2018 E. I.2). Es liegen damit auf jeden Fall keine

wesentlichen Mängel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO vor, welche im

Berufungsverfahren nicht geheilt werden können. Der Antrag auf Rückweisung zur

Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils

an das erstinstanzliche Gericht ist damit abzuweisen.

3.2

3.2.1

Der

Berufungskläger bemängelt weiter, dass die Detailabklärungen der MEBEKO bzw.

der französischen Behörden und der Universität Lille keine verwertbaren Beweise

darstellten. Weder die Berichte aus Frankreich noch jene der MEBEKO seien

amtliche Erkundigungen, da nur Strafbehörden amtliche Erkundigungen vornehmen

könnten. Er führt diesbezüglich im Wesentlich an, dass die Berichte aus

Frankreich – selbst wenn es amtliche wären, was aber bestritten sei – keinen

Beweiswert hätten. Die Berichte aus Frankreich seien nicht zulasten des

Berufungsklägers verwertbar, da sie unter Verletzung der Teilnahmerechte

zustande gekommen seien. Namentlich sei dem Berufungskläger gegenüber den

auskunftserteilenden Personen das Konfrontationsrecht verweigert worden, obgleich

sie ihn belasten, was zur Unverwertbarkeit der Angaben dieser Personen

(Belastungszeugen) führe. Gleich verhalte es sich mit den Beweiserhebungen der

Vorinstanz.

3.2.2

Gestützt

auf Art. 6 StPO haben die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung

eines Tatvorwurfs bedeutsamen Tatsachen abzuklären. Sie haben die belastenden

und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen. Dabei sind sie

nach Art. 139 StPO dazu verpflichtet und gleichermassen auch berechtigt, bei

der Sachverhaltsermittlung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung

geeigneten und rechtlich zulässigen Beweismittel einzusetzen (kein numerus

clausus der Beweismittel), soweit diese nicht unerheblich, offenkundig oder

bereits bekannt bzw. erwiesen sind. Die MEBEKO hat u.a. die Aufgabe und

Kompetenz, über die Anerkennung ausländischer Diplome und Weiterbildungstitel

zu entscheiden. Damit hat sie eine öffentlich-rechtliche Funktion. Sie kann

Personendaten bearbeiten oder bearbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung

ihrer Aufgaben erforderlich ist (vgl. Art. 50 Medizinalberufegesetz [MedBG, SR

811.11]). Das MedBG enthält in Art. 58 betreffend die Verwendung

unrechtmässiger Diplome oder Weiterbildungstitel eigene Strafbestimmungen, was

zumindest ein Anzeigerecht der MEBEKO impliziert. Die auf Anlass des Gesuchs

des Berufungsklägers vom 19. Januar 2014 im Rahmen dieses gesetzlichen Auftrags

erlangten Informationen sind damit offensichtlich rechtmässig erhoben worden

und dürfen zur Begründung eines Verdachts der Urkundenfälschung verwendet und

den zuständigen Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden. Die MEBEKO,

welche bei der Informationserlangung keinen Zwang angewendet und dem

Berufungskläger das rechtliche Gehör eingeräumt hat, war nicht verpflichtet,

ein irgendwie geartetes Konfrontationsrecht zu gewähren. In diesem Zusammenhang

übersieht der Berufungskläger auch, dass das wesentliche Beweismittel die von

ihm eingereichten Urkunden darstellen. Die auf Gesuch des Berufungsklägers hin

ergangenen Feststellungen der MEBEKO und die eingeholten Auskünfte werden

lediglich dazu benötigt, um die Beweisaussage der Urkunden selbst besser

nachvollziehen zu können. Diese Nachvollziehbarkeit wird im vorliegenden

Verfahren, wie erwähnt, durch den Beizug des Beweismittels im Original sowie

mithilfe der Erläuterungen der tangierten ausländischen Stellen nochmals

verbessert. Die zusätzlich befragten Behörden stellen keine Belastungszeugen

dar. Sie sagen lediglich aus, dass die streitbetroffenen Urkunden keine

Originale seien. Zum Tatverhalten des Berufungsklägers machen sie keine

Angaben. Es sind insofern behördliche Auskünfte betreffend die Echtheit der

Urkunden, welche kein Konfrontationsrecht voraussetzen. Es ist denn auch

unerfindlich, was der Berufungskläger mit seinen Erörterungen betreffend die

amtlichen Erkundigungen zu seinen Gunsten abzuleiten versucht. Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergibt sich mit den zutreffenden Erwägungen

der Vorinstanz aus dem Konfrontations- und Fragerecht des Beschuldigten nicht,

dass die Strafbehörden im Rahmen der Beweiswürdigung auf belastende Dokumente –

beispielsweise Verträge, Protokolle von Verwaltungsratssitzungen – nur

abstellen dürfen, wenn die mit der Erstellung dieser Dokumente befassten

Personen dazu als Zeugen einvernommen worden sind und der Beschuldigte

Gelegenheit erhalten hat, den Zeugen Ergänzungsfragen zu stellen (BGer

6B_125/2012 vom 28. Juni 2012 E. 3.3.2, 6B_102/2011 vom 14. Februar 2012

E. 8.3). Da der Berufungskläger bzw. sein Verteidiger anlässlich der vorinstanzlichen

Hauptverhandlung und auch vor dem Berufungsgericht ausführlich zu den

Internetrecherchen Stellung nehmen konnten, kann von einer Verletzung des

rechtlichen Gehörs zufolge kurzfristiger Zustellung sowie der angeblich

unlesbaren Textzeilen, die im Übrigen gar nicht unleserlich waren, nicht die

Rede sein. Werden Beweise im Rahmen eines Rechtshilfegesuchs im Ausland

erhoben, so ist dem Teilnahmerecht der Parteien jedenfalls Genüge getan, wenn

diese zuhanden der ersuchten ausländischen Behörde Fragen formulieren können,

nach Eingang des erledigten Rechtshilfegesuchs Einsicht in das Protokoll

erhalten und – wie hier – schriftliche Ergänzungsfragen stellen können (Art.

148.

StPO). Die eingeholten Informationen und Beweise sind damit vollumfänglich

verwertbar. Abgesehen davon, dass kein Konfrontationsrecht besteht, ist mit der

Vorinstanz auch nicht ersichtlich, dass die beantragten Zeugenbefragungen

zusätzliche rechtserhebliche Informationen liefern könnten, als mit den von

ihnen verfassten Schreiben. Wie die Vorinstanz treffend erwogen hat, wären auch

detaillierte Angaben – beispielweise wer in welchen Registern nachgeschaut hat

oder von wem festgestellt wurde, dass der Berufungskläger nicht an der

Universität Lille immatrikuliert gewesen sein soll – für den inkriminierten

Sachverhalt nicht von Bedeutung. Die entsprechenden Beweisanträge sind – auch

mit Verweis auf das angefochtene Urteil – abzuweisen (vgl. Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen ES.2017.504 vom 2. Juli 2018 E. I, mit weiteren

Hinweisen).

4.

In materieller

Hinsicht bestreitet der Berufungskläger, dass die eingereichten Unterlagen

gefälscht sind bzw. von der angeblichen Fälschung gewusst zu haben.

4.1

Nach Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB macht sich der

Urkundenfälschung schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an

andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen

Vorteil zu verschaffen, eine unechte oder unwahre Urkunde zur Täuschung

gebraucht (BGer 6B_124/2011 vom 18. August 2011 E. 3.1.). Diese Tatbestandsvariante

greift subsidiär ein für den Fall, dass der Hersteller der falschen Urkunde für

die Fälschung als solche ausnahmsweise nicht bestraft werden kann (Boog, in: Basler Kommentar, 4. Auflage

2019, Art. 251 StGB N 163 und 165). Das Handeln in Vorteilsabsicht muss

sich nicht auf einen Vorteil vermögensrechtlicher Natur richten. Es genügt jede

Besserstellung, sei sie vermögensrechtlicher oder sonstiger Natur (BGE 141 IV 369 E. 7.4, 118 IV 254 E. 5; BGer 6B_116/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.3; Boog, a.a.O., Art. 251 StGB N 193). Der

angestrebte Vorteil muss sich auch nicht zum Nachteil eines andern auswirken

(BGE 103 IV 176 E. 2b). Ebenso wenig muss der Täter genau wissen, worin der

angestrebte Vorteil liegt (BGE 138 IV 130 E.3.2.4, 135 IV 12 E. 2.2). Dieser

kann auch bei einem Dritten beabsichtigt sein (vgl. zum Ganzen Boog, a.a.O., Art. 251 StGB N 193).

4.2

4.2.1

Wie bereits

dargelegt, stellen die der MEBEKO eingereichten Urkunden die zentralen

Beweismittel dar. Nach einer Überprüfung des Antrags des

Berufungsklägers auf Anerkennung seiner Diplome stellte bereits die MEBEKO

fest, dass die Bezeichnung auf dem «Diplôme d’études supérieures spécialisées»

nicht EU-rechtskonform sei, und ersuchte am 2. September 2014 den Conseil

National de l'Ordre des Médecins um genauere Abklärungen. C____, [...] des

Conseil National de l'Ordre des Médecins, sowie E____, [...] der Universität

Lille, bestätigten nach eingehender Prüfung, dass die vom Berufungskläger

eingereichten Dokumente gefälscht sind. Aus dem Schreiben von C____ vom 4. Dezember

2014.

sowie aus den E- Mail-Korrespondenzen zwischen dem Conseil National

de l'Ordre des Médecins und der MEBEKO geht hervor, dass die in diesem

Zusammenhang gemachten Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt

wurden. Die vom Berufungskläger eingereichten Diplome der Universität Lille

sowie die darauf Bezug nehmende Bestätigung des Ministère de la Santé von Paris

sind gemäss Schreiben von E____, C____ bzw. I____ Totalfälschungen. Weder die

Universität Lille noch das Ministère de la Santé von Paris habe die

inkriminierten Dokumente ausgestellt. Überdies sei der Berufungskläger nie an

der Universität Lille immatrikuliert gewesen. Wie bereits die Vorinstanz

erwogen hat, stellen die in den inkriminierten Dokumenten gewählte Formulierung

sowie deren Inhalt nicht nur für Behörden, sondern auch für Laien Fragen auf

(vgl. Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen ES.2017.504 vom 2. Juli 2018 E.

II.1). So wird auf dem «Diplôme d’études supérieures

spécialisées» der Verweis auf das Gesetz «n°84-52 du 26 janvier 1984 »

fälschlicherweise in der männlichen Form «le loi» anstatt richtig «la loi»

eingeleitet, was für ein Diplom, das im Rechtsverkehr Verwendung finden soll,

äusserst ungewöhnlich ist. Ein solcher Fehler würde ein ungünstiges Bild auf

eine Universität werfen. Wie die Vorinstanz zudem zu Recht erwogen hat, ist die

aus den Diplomen vom 22. Dezember 2005 hervorgehende Ausstellerin, J____,

erst seit März 2010 an der Universität Lille tätig, weshalb es unmöglich ist,

dass sie die Diplome des Beschuldigten unterzeichnet haben kann. Im Übrigen

zeigt ein Vergleich der vom Beschuldigten eingereichten Bestätigung des

Ministère de la Santé von Paris und den im Internet zu findenden Dokumenten

dieses Ministeriums, dass die Formatierung sowie die Unterschrift des [...],

B____, nicht identisch sind.

Dass die

eingereichten Unterlagen gefälscht sind, wurde nunmehr auf dem internationalen

Rechtshilfeweg von den betroffenen Stellen nochmals bestätigt. Gemäss K____ des

Conseil National de l'Ordre des Médecins sind die Diplome des Berufungsklägers

verdächtig gewesen. Da für die Anerkennung der Diplome kein Verfahren über das

Ministère de la Santé vorgesehen sei, sei das Schreiben des Chefs de Cabinet du

Ministre chargé de la Santé vom 22 mars 2014 dem Ministerium vorgelegt worden

und habe dieses bestätigt, dass es zuhanden des Berufungsklägers nie ein

entsprechendes Dokument ausgestellt habe. Zudem habe die Universität bestätigt,

dass der Berufungskläger nie an der Universität Lille II eingeschrieben gewesen

sei und die Diplome nicht von der Universität ausgestellt worden seien (vgl.

Protokoll der Befragung

vom 10. November 2020, Akten S. 626 ff.).

Weshalb diese Einschätzung nur vor dem Hintergrund des Gesamtdossiers gefällt

werden könne, wie der Berufungskläger geltend macht, ist unerfindlich. Auch

bestätigte B____, [...] des Gesundheitsministeriums, im Rahmen seiner

rechtshilfeweisen Befragung, dass die Unterschrift auf dem vom Berufungskläger

eingereichten Dokument nicht von ihm stamme. Gemäss Aussage von B____ durfte

niemand ausser ihm neben der Gesundheitsministerin unterschreiben. Abgesehen

davon wäre die Unterschrift in Vertretung wie auch in der Schweiz (i.V. oder

StV) mit einem Zusatz versehen worden: «Et en tout état de cause, la

signature aurait été assortie de la mention ««p/o, pour ordre»»» (vgl.

«proces-verbal»

vom 3. November 2020, Akten S. 622 f.). Dass z.B. die

Sekretärin oder sonst jemand stellvertretend [...] unterzeichnet haben könnte,

ist denn auch sehr unwahrscheinlich. Gemäss B____ stimmen auch die Referenz des

Schreibens sowie der Briefkopf nicht mit denen des Ministeriums überein und

wäre ein Dokument nicht an einem Samstag verarbeitet worden: «Par ailleurs,

le référencement du courrier ne correspond a priori pas à celui du ministère

[…] Enfin, le papier à entête présente des défauts

[notamment coordonnées téléphoniques du ministère en pied-de-page] […]» (vgl. «proces-verbal» vom 3. November 2020, Akten S.

623). Von der medizinischen Fakultät der Universität Lille wurde auf dem

Rechtshilfeweg zudem L____ befragt, welche im Wesentlichen festhielt, dass die

vorgelegten Diplome offensichtliche Anomalien enthielten. So würde bereits der

Name des Diploms «Diplôme d'Etudes supérieures spécialisées» nicht der

gewöhnlichen Bezeichnung «[…] diplôme d’études spécialisées […]» entsprechen.

Zudem würden auf dem Diplom normalerweise auch «grade de master» und das «décret

2002-604» nicht erwähnt. Auf dem Diplôme d’état en médecine werde der Titel der

Doktorarbeit normalerweise nicht genannt (vgl. «proces-verbal» vom 24. November

2021, Akten S. 627 f.). Die vom Berufungskläger mit Eingabe vom 7. April 2022

zum Vergleich eingereichten Diplome, welche hinsichtlich Titel, Hinweis auf den

Master und die Erwähnung des Dekrets den Diplomen des Berufungsklägers

entsprechen sollen, vermögen die Ausführungen von L____ nicht zu relativieren,

handelt es sich dabei um anonymisierte nicht überprüfbare Diplome anderer

französischer Universitäten. L____ hat weiter festgehalten, dass das Datum der

Unterschrift älter sei als das Datum des Diploms. Ferner erscheine der Name des

Präsidenten nicht auf dem Diplom. Weiter seien die Nummern unten links auf den

Diplomen identisch, obwohl jedes Diplom eine eigene Nummer habe. Es wird auch

nochmals darauf hingewiesen, dass die aus den Diplomen vom 22. Dezember

2005.

hervorgehende Ausstellerin, J____, erst seit März 2010 an der Universität

Lille tätig sei, weshalb sie die Diplome des Berufungsklägers nicht

unterzeichnet haben könne. Schliesslich sei der Name des Berufungsklägers in

keinem Dossier der Universität und auch sonst keine Spur, welche auf die

Ausstellung eines entsprechendes Diploms hinweisen würde, gefunden worden (vgl.

«proces-verbal» vom 24. November 2021, Akten S.638).

Damit kommen

verschiedene voneinander unabhängige öffentliche Einrichtungen aus Frankreich

bzw. französische Einrichtungen, die mindestens öffentliche Funktionen ausüben,

zum Schluss, dass die inkriminierten Dokumente gefälscht seien. Dass sowohl die

Universität Lille als auch das französische Gesundheitsministerium jeweils zu

Unrecht von der Fälschung von in ihrem Zuständigkeitsbereich erstellten

Urkunden ausgeht, ist sehr unwahrscheinlich. Vielmehr ist davon auszugehen,

dass der Berufungskläger aufgrund der gefälschten Diplome auch eine gefälschte

Bestätigung des Gesundheitsministeriums verwendet hat. Dabei fällt zu Lasten

des Berufungsklägers ins Gewicht, dass das Gesundheitsministerium für eine

solche Bestätigung offenbar gar nicht zuständig ist. Dass die MEBEKO eine

solche Bestätigung verlangt hat, vermag entgegen der Auffassung des

Berufungsklägers daran nichts zu ändern. Weiter ist zu beachten, dass den

genannten Stellen, deren Vertreter auf dem Rechtshilfeweg mit dem Hinweis auf

die Wahrheitspflicht Auskunft erteilt haben, eine erhöhte Glaubwürdigkeit

geschenkt werden darf. Wenn belastende Aussagen unter Zeugenpflicht stehender

und auf die Folgen falscher Zeugenaussagen hingewiesener Polizeibeamter nicht

leichthin in Frage gestellt werden dürfen (vgl. BGer 1P.498/2006 vom 23. November 2006 E. 4; AGE

SB.2018.131 vom 13. Dezember 2019 E. 2.3.4; VGE VD.2020.10 vom 25. September

2020.

E. 3.4.2; jeweils mit Hinweisen), muss dies umso mehr für isolierte

Auskünfte staatlicher Stellen gelten, welche keine Kenntnis über das konkrete

Strafverfahren haben und nicht als Belastungszeugen befragt werden. Der

Berufungskläger vermag die Stichhaltigkeit und Kohärenz der eingeholten Auskünfte

nicht zu entkräften. Schliesslich ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen,

dass alle ersuchten Stellen erst auf Nachfrage hin überprüft haben, ob die

inkriminierten Dokumente gefälscht sind. Ein allfälliges Motiv für eine falsche

Anschuldigung ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich und wird auch vom

Berufungskläger zu Recht nicht behauptet.

Merkwürdig mutet

zudem an, dass der Berufungskläger das Gesuch um Anerkennung des französischen

Weiterbildungstitels bei der MEBEKO erst neun Jahre nach den angeblichen Examen

in Lille eingereicht hat. Diesbezüglich macht er auch vor dem Berufungsgericht

geltend, er habe so lange mit dem Antrag gewartet, weil er nie vorgehabt habe,

in der Schweiz auf diesem Gebiet tätig zu sein. Den Antrag habe er eingereicht,

da er sein Dossier habe vervollständigen wollen, jedoch würde die Anerkennung

des französischen Weiterbildungstitels nur Nachteile mit sich bringen. Weshalb

sich der Berufungskläger dennoch um die Anerkennung der inkriminierten Diplome

bemühte, ist nicht nachvollziehbar. Mit der Vorinstanz ist auch unerklärlich,

weshalb er die Dokumente trotz offensichtlich nicht korrekter Angaben seines

Geburtstages bzw. Geburtsortes einreichte und nicht berichtigen liess

(Einvernahmeprotokoll vom 19. Januar 2017, Akten S. 78: Hinweis: Auf der

gefälschten „Attestation" [Bescheinigung] vom 22. März 20014 wird Ihr

Geburtsdatum fälschlicherweise mit [...] aufgeführt, […]. Sie sagen diese

„Attestation" sei echt. Antwort: […] So ist halt Frankreich, da

sollte man sich nicht aufregen. Das hätte man auch nicht korrigiert, also das

ist meine persönlich Erfahrung. Vorhalt: Auf der gefälschten

Bescheinigung vom 22. März 2014 und dem gefälschten Diplom vom 22. Dezember

2005.

wird Ihr Geburtsort fälschlicherweise mit Basel aufgeführt. Ihr richtiger

Geburtsort ist gemäss Datenmarkt Basel-Stadt jedoch Liestal BL. Auf einer

echten Urkunde dürfte solch ein Fehler wohl eher kaum passieren. Antwort:

Ich habe 10 Jahre im Ausland gearbeitet, im EU-Raum ist das etwas anders. Dort

wird immer der Kanton angegeben. Das ist auch so ein Klassiker, in Deutschland

ist das auch so, dass bei mir häufig Basel anstatt Liestal steht. [sic!]).

Diese äusserst unglaubwürdigen Vorbringen vermögen den Berufungskläger von der

erdrückenden Beweislage in keiner Weise zu entlasten. Überdies fällt auf, dass

der Berufungskläger die Universität Lille nur auf der ersten Seite seines

Lebenslaufs aufführt, während er die anderen Universitäten, welche ebenfalls

auf der ersten Seite unter dem Titel POSTGRADUATE ACTIVITIES erwähnt

sind, auf den darauffolgenden Seiten nochmals nennt (Lebenslauf, Separatbeilage

Nr. 2 f., ad acta). Merkwürdig mutet zudem an, dass im Entscheid der

Titelkommission der FMH betreffend Facharzttitel für Neurochirurgie vom 30.

November 2007 die Universität Lille nicht als anrechenbare Weiterbildung

aufgeführt wird (Akten, S. 258 ff.). Hinzu kommt, dass der Berufungskläger

nicht den Vorwurf der Totalfälschung zu erschüttern vermochte, indem er etwa

seine Anfrage an das Ministère de la Santé von Paris oder eine

Prüfungsbestätigung bzw. ein Zeugnis der Universität Lille vorlegte. In keinem

Verfahrensstadium vermochte der Berufungskläger die dringenden Verdachtsgründe

betreffend Urkundenfälschung zu widerlegen und einen irgendwie gearteten

Nachweis vorzulegen, dass er an der Universität Lille eingeschrieben gewesen

und die Prüfungen dort absolviert hat, was seine Glaubwürdigkeit gravierend in

Frage stellt. Zwar reichte er ein Schreiben von M____ ein, welcher unter

anderem erklärt, dass der Berufungskläger an der Universität Lille an einer

Thesis gearbeitet habe (Akten, S. 206). Allerdings vermag dieses Schreiben den

Vorwurf der Urkundenfälschung in keiner Weise zu widerlegen. Der schriftlichen

Bestätigung von M____ ist lediglich zu entnehmen, dass der Berufungskläger ihm

im Jahre 2004 bis 2005 von seiner Thesis sowie seiner Kooperation mit der

Neurochirurgie in Lille berichtet habe (Akten 206). Auch ist der Nachweis des

Fachwissens des Berufungsklägers für die Beurteilung des vorliegenden Falles

nicht von Bedeutung (vgl. Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen ES.2017.504

vom 2. Juli 2018 E. I.6 und II.1).

4.2.2

Zusammenfassend

bestehen aufgrund der geschilderten Umstände und gemachten Abklärungen keine

Zweifel daran, dass die vom Berufungskläger eingereichten Diplome sowie die

Bestätigung des Ministère de la Santé von Paris Fälschungen sind.

4.3

4.3.1

In subjektiver

Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt.

Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und

Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in

Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Für den Nachweis des Vorsatzes als innere

Tatsache kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist –

regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln

stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere

Einstellung des Täters erlauben (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2; BGer 6B_678/2013 vom

3.

Februar 2014 E. 3.1).

4.3.2

Angesichts der

Quantität und der Qualität der Fälschungen ist mit Verweis auf die vorstehenden

Erwägungen auch erstellt, dass der Berufungskläger davon wusste. Dass ihm von

der Universität, vom Gesundheitsministerium oder von einer Drittperson die

gefälschten Urkunden untergeschoben wurden, ist als höchst unwahrscheinlich

anzuschauen. In subjektiver Hinsicht ist vom Wissen des Beschwerdeführers um

die Existenz der verfälschten Urkunden auf vorsätzliches Handeln und

Täuschungsabsicht zu schliessen (BGer 6B_124/2011 vom 18. August 2011 E.

3.1, mit Hinweis). Da der Beschuldigte wusste, dass

die besagten Diplome gefälscht resp. unwahr sind und diese zur Überprüfung

seines Antrages auf Anerkennung an die MEBEKO übermittelt hat, handelte er

vorsätzlich und in Täuschungsabsicht. Schliesslich verfolgte der

Beschwerdeführer mit dem Ziel, die Anerkennung seines Facharztdiploms im Gebiet

der Neurochirurgie durch die MEBEKO zu erlangen, eine Erleichterung seines

beruflichen Fortkommens. Im Zusammenhang mit der unrechtmässigen

Vorteilsabsicht wendete der Berufungskläger ein, dass diese nicht gegeben sei,

da nicht erstellt sei, dass er als Neurochirurg hätte abrechnen und so ein

höheres Einkommen hätte erzielen können. Dieser Einwand geht fehl, zumal gemäss

dem Gesundheitsdepartement Basel-Stadt sowie der MEBEKO die Anerkennung des

Facharzttitels das Erzielen eines höheren Einkommens ermöglicht (vgl. Urteil

des Einzelgerichts in Strafsachen ES.2017.504 vom 2. Juli 2018 E. II.2.a). Auch

die Studie [...] spricht von sehr hohen Einkommen der Neurochirurgen. Die vom

Berufungskläger eingereichte Medienmittelung der FMH stellt diese Studie nicht

substantiiert in Abrede, sondern verlangt einzig «eine faire Diskussion statt

selektiver Betrachtung von statistischen Ausreissern». Soweit der

Berufungskläger geltend macht, er hätte aufgrund einer chronischen Erkrankung

als Neurochirurg gar nicht praktizieren können, ist ihm entgegenzuhalten, dass

er mit dem zusätzlichen Facharztdiplom auch hätte konsiliarisch tätig sein und

damit ein höheres Einkommen erzielen können. Dies muss aber gar nicht

abschliessend erörtert werden. Es muss nicht erstellt sein, dass der

Berufungskläger einen unmittelbaren pekuniären Vorteil erlangen wollte. Nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt jede Besserstellung für ein

Handeln in der Absicht, sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil

zu verschaffen (vgl. BGer 6B_1043/2010 vom 28. Juni 2011 E. 2.4). Es ist

offensichtlich, dass der Berufungskläger mit dem Tragen eines Facharztdiploms auch

als Hausarzt seine Reputation hätte verbessern und seinen Patientenstamm

erweitern können. Insofern zielen die entsprechenden Ausführungen des

Berufungsklägers an der Sache vorbei. Insbesondere vermag es den

Berufungskläger nicht zu entlasten, dass seine Ehefrau Neurochirurgin sei und

eine Praxisbewilligung im Kanton Waadt habe oder dass er Betriebsökonomie

studiert habe. Ebenfalls kann dem Berufungskläger nicht gefolgt werden, wenn er

ausführt, dass er über seinen Doktortitel gar nicht habe täuschen können, weil

er bereits im Besitze eines schweizerischen Doktortitels sei. Abgesehen davon,

dass er sehr wohl über einen zusätzlichen ausländischen Doktortitel täuschen

kann, liegt der Hauptvorwurf in der Täuschung über einen französischen

Facharzttitel.

4.3.3

Zusammenfassend

ist mit der Vorinstanz auch der subjektive Tatbestand zu bejahen.

4.4

Nach

dem Gesagten wird der Berufungskläger in Abweisung der Berufung der mehrfachen

Urkundenfälschung schuldig erklärt.

5.

Die

Strafzumessung ist vom Berufungskläger nicht gerügt worden, gilt aber mit dem

Schuldpunkt grundsätzlich als mitangefochten (vgl. Eugster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 399 N

7).

5.1

5.1.1

Gemäss

Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden

Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein

Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein

Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die

Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). Hat der Täter durch

eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige

Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten

Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der

angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das

gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die

Gesamtstrafenbildung bei Schuldsprüchen wegen mehrerer Delikte setzt nach Art.

49.

Abs. 1 StGB die Gleichartigkeit der Strafen voraus (vgl. AGE SB.2019.100 vom

10.

Februar 2021 E. 6.2).

5.1.2

Ausgangspunkt

für die Strafzumessung bildet die Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1

Abs. 3 StGB, wofür eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren

vorgesehen ist. Der Geldstrafe kommt grundsätzlich Vorrang vor der

eingriffsintensiveren Freiheitsstrafe zu (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Zudem

handelt es sich beim Berufungskläger um einen Ersttäter, weshalb im vorliegend

Fall in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils für alle begangenen

Urkundenfälschungen eine Geldstrafe auszusprechen ist. Das Verschulden des

Berufungsklägers wiegt nicht mehr leicht. Erschwerend zu berücksichtigen ist,

dass den vom ihm eingereichten Dokumenten resp. deren Anerkennung eine

erhebliche Bedeutung im Rechtsverkehr zukommt. Verschuldenserhöhend wirkt sich

ferner aus, dass sein Vorgehen von einer gewissen Raffiniertheit und

Hartnäckigkeit zeugt. Unter diesen Umständen sieht das Gericht eine

Einsatzstrafe 60 Tagen als angemessen, die in Anwendung des Asperationsprinzips

aufgrund der mehrfachen Tatbegehung um 30 Tage zu erhöhen ist. Die persönlichen

Verhältnisse des Berufungsklägers weisen in Bestätigung der vorinstanzlichen

Erwägungen keine Besonderheiten auf, weshalb diese als neutral zu werten sind.

Dasselbe gilt bezüglich seiner Vorstrafenlosigkeit. Bezüglich des Nachtatverhaltens

sei festgehalten, dass der Beschuldigte keinerlei Reue oder gar Einsicht

gezeigt hat. Im Ergebnis findet die Täterkomponente weder zu Gunsten noch zu

Lasten des Beschuldigten Berücksichtigung. Auch ist die Gesamtdauer des

Verfahrens vertretbar. Diese hängt u.a. damit zusammen, dass der Sachverhalt

grenzüberschreitend und in Zusammenarbeit mit verschiedenen Stellen abgeklärt

werden musste. Das Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, wurde im Zuge

des Rechtshilfeverfahrens vom Verfahrensleiter um Mitteilung über den Stand der

Angelegenheit ersucht. Das Verfahren ist nirgends übermässig lange

stillgestanden oder verschleppt worden, womit der Grundsatz der

Verfahrensbeschleunigung gewahrt wurde. Dass seit dem Deliktszeitraum

inzwischen einige Jahre vergangen sind, kann höchstens in leichtem Umfang

strafmindernd berücksichtigt werden. In Würdigung sämtlicher Umstände erachtet

das Berufungsgericht eine Gesamtstrafe von 72 Tagessätzen dem Verschulden und

den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten als angemessen, womit der

Vorinstanz im Ergebnis beigepflichtet wird. Mit Blick auf die nachstehenden

Erwägungen wird das Strafmass im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil etwas

reduziert. Die von der Vorinstanz festgesetzte Höhe der Tagessätze von

CHF 460.– ist aufgrund der Einkommensverhältnisse des Berufungsklägers,

welche nicht geändert haben, zu bestätigen. Da es sich beim Beschuldigten, wie

erwähnt, um einen Ersttäter handelt und eine gute Prognose vermutet wird, ist

der bedingte Strafvollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB mit einer Probezeit von 2

Jahren zu gewähren.

5.2

5.2.1

Die

Vorinstanz hat «praxisgemäss» eine Verbindungsbusse von CHF 8’000.–

ausgesprochen. Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe

mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Bestimmung dient

in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der

Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu

entschärfen. Auf Massendelikte, die im untersten Bereich bloss mit Bussen geahndet

werden, soll – auch – mit einer unbedingten Sanktion reagiert werden können,

wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten. Im Bereich der leichteren

Kriminalität, verhilft Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer rechtsgleichen

Sanktionierung und übernimmt auch Aufgaben der Generalprävention (BGE 134 IV 60

E. 7.3.1). Die Strafenkombination erhöht die Flexibilität des Gerichts bei

der Auswahl der Strafart. Sie kommt in Betracht, wenn man dem Täter den

bedingten Vollzug der Strafe gewähren möchte, ihm aber dennoch in gewissen

Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Busse einen spürbaren

«Denkzettel» verabreichen möchte. Die Strafenkombination dient hier

spezialpräventiven Zwecken (BGE 135 IV 188 E. 3.3; 134 IV 82 E. 4.2).

Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, ob und wie es die Strafenkombination von

Art. 42 Abs. 4 StGB anwenden will. Sie ist nicht obligatorisch (vgl.

BGer 6B_561/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 2.1).

5.2.2

Der

Berufungskläger hat sich der Urkundenfälschung strafbar gemacht. Anders als beispielsweise

im Strassenverkehrsrecht besteht in diesem Bereich keine

Schnittstellenproblematik im Zusammenhang mit Übertretungstatbeständen, bei der

die rechtsgleiche Sanktionierung durch eine teilweise unbedingte Strafe

erreicht werden muss. Im Weiteren liegt es im Ermessen des Gerichts, einen Teil

der Strafe aus spezialpräventiven Motiven als Verbindungsbusse auszusprechen.

Die Legalprognose ist für die Verbindungsbusse nicht entscheidend, weshalb die

Vorinstanz diese Frage insoweit nicht aufwerfen und begründen musste (vgl. BGer

6B_412/2010 vom 19. August 2010 E. 2.3). Die Vorinstanz legt aber mit keinem

Wort dar, zu welchem Zweck dem Berufungskläger eine solche aufzuerlegen ist.

Das Appellationsgericht erachtet es nicht als geboten, dem Berufungskläger einen

zusätzlichen «Denkzettel» zu verabreichen. Die Verbindungsbusse ist somit

aufzuheben.

6.

6.1

6.1.1

Die

schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen

– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu

Dispositiv

tragen Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt

(BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021, E. 7.3).

Erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem strafbaren

Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten. Wird die

beschuldigte Person nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die

Verfahrenskosten lediglich anteilsmässig aufzuerlegen (BGer 6B_415/2021 vom 11.

Oktober 2021, E. 7.3; 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020, E. 4.3; 6B_112/2020 vom

7. Oktober 2020, E. 6.3, je mit Hinweisen).

6.1.2 Vor

der Vorinstanz ist der Berufungskläger von der Anklage des mehrfachen

Erschleichens einer falschen Beurkundung freigesprochen worden. Die Vorinstanz

hat nicht dargelegt, ob und inwiefern dieser Freispruch einen Einfluss auf die

Urteilsgebühr hatte. Es rechtfertigt sich daher eine Kürzung um CHF 500.–,

womit der Berufungskläger eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 2’500.– zu

tragen hat (vgl. § 19 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Für

die Verteidigungskosten im erstinstanzlichen Verfahren im Zusammenhang mit dem

Aufwand betreffend den Freispruch wird dem Berufungskläger zudem eine

reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF 1’000.– (inkl. Auslagen und

MWST) ausgerichtet.

6.2

6.2.1 Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob

bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,

hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten

Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11.Oktober 2021, E. 7.3;

6B_460/2020 vom 10. März 2021, E. 10.3.1, je mit Hinweisen).

6.2.2 Der

Berufungskläger hat eine Rückweisung oder einen kostenlosen Freispruch verlangt

und ist daher im Berufungsverfahren im Hauptpunkt unterlegen. Die

Strafzumessung wurde nicht konkret angefochten, war aber angesichts des Antrags

auf kostenlosen Freispruch von Amtes wegen zu prüfen. Die Kürzung der Strafe um

die Verbindungsbusse hat rudimentäre Bedeutung und fällt weder für die

Beurteilung der Kosten, geschweige denn für eine allfällige Parteientschädigung

ins Gewicht. Damit sind die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit

Einschluss einer Urteilsgebühr auf CHF 2’000.– (inkl. Kanzleiauslagen)

festzusetzen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:

Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in

Strafsachen vom 2. Juli 2018 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen

sind:

- Freispruch von der Anklage des

mehrfachen Erschleichens einer falschen Beurkundung.

A____ wird in Abweisung der Berufung der

mehrfachen Urkundenfälschung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe

von 72 Tagessätzen zu CHF 460.– mit bedingtem Strafvollzug, unter

Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren in Anwendung von Art. 251 Ziff. 1 Abs.

3, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

A____ trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens

im Umfang von CHF 597.70 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 2’500.–

sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer

Urteilsgebühr von CHF 2’000.– (inkl. Kanzleiauslagen).

Für die Verteidigungskosten im erstinstanzlichen

Verfahren wird A____ eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1’000.–

ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.