SB.2018.130
mehrfache Urkundenfälschung
31. Mai 2022Deutsch32 min
Verfügung vom 9. September 2019 teilte der Verfahrensleiter mit, dass bei der Université
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2018.130
URTEIL
vom 31.
Mai 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Heidrun Gutmannsbauer, Dr. Andreas Traub und Gerichtsschreiber Dr. Nicola
Inglese
Beteiligte
A____, geb.
[...]
Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 2. Juli 2018
betreffend mehrfache
Urkundenfälschung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 2. Juli 2018 wurde A____ der mehrfachen
Urkundenfälschung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 72
Tagessätzen zu CHF 460.– mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer
Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 8‘280.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 18 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Von der Anklage des mehrfachen
Erschleichens einer falschen Beurkundung wurde er freigesprochen. Weiter
auferlegte das Einzelgericht in Strafsachen A____ die Verfahrenskosten im
Betrage von CHF 597.70 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 3‘000.– (bei Verzicht
auf eine Berufung oder einen Antrag auf Ausfertigung einer schriftlichen
Urteilsbegründung CHF 1‘500.–).
Gegen dieses
Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger), vertreten durch [...],
Advokat, mit Eingabe vom 16. Juli 2018 Berufung angemeldet und nach Erhalt der
schriftlichen Urteilsbegründung mit Eingabe vom 3. Dezember 2018 die
Berufungserklärung eingereicht. Er beantragt die Aufhebung des Urteils und die
Rückweisung zur neuen Durchführung einer Hauptverhandlung an das Strafgericht.
Eventualiter sei in Aufhebung bzw. Abänderung des angefochtenen Urteils der
Berufungskläger von der Anklageschrift vom 27. Juni 2017 (Strafbefehl)
kostenlos freizusprechen. In beweisrechtlicher Hinsicht beantragt er die
Befragung als Zeugen von B____, c/o Ministère des Affaires Sociales et de la
Santé, F-Paris, C____, [...], Paris, D____, c/o Universität Lille II, F-Lille,
E____, c/o Universität Lille II, F-Lille, F____, c/o Gesundheitsdepartement
Basel-Stadt, Gerbergasse 13 Postfach 564, 4001 Basel sowie G____, c/o FMH,
Baslerstr. 47, 4600 Olten; alles unter o/e-Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft
hat innert Frist weder das Nichteintreten auf die Berufung beantragt noch
Anschlussberufung erklärt. Mit Berufungsbegründung vom 20. Juni 2019 hält der
Berufungskläger an seinen Rechtsbegehren fest. Mit Berufungsantwort vom 22.
Juli 2019 beantragt die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche Bestätigung des
angefochtenen Urteils. Der Berufungskläger sei mithin der mehrfachen
Urkundenfälschung schuldig zu erklären und zu verurteilen zu einer bedingt
vollziehbaren Geldstrafe von 72 Tagessätzen zu CHF 460.–, unter Auferlegung
einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 8‘280.–. Mit
Verfügung vom 9. September 2019 teilte der Verfahrensleiter mit, dass bei der Université
Lille II, beim Ministère des Affaires Sociales et de la Santé, Paris, dem
Conseil National de l’Ordre des Médecins, Paris sowie der Volkswirtschafts- und
Gesundheitsdirektion Basel-Landschaft (betreffend doppelte Facharztzulassung)
amtliche Erkundigungen eingeholt würden. Gleichzeitig stellte er die Entwürfe
der amtlichen Erkundigungen den Parteien zum Stellen allfälliger
Ergänzungsfragen zu. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2019 verzichtete die
Staatsanwaltschaft auf Ergänzungsfragen. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2021 liess
der Berufungskläger Ergänzungsfragen einreichen. Mit Verfügung des
Verfahrensleiters vom 25. November 2019 wurden die amtlichen Erkundigungen
unter Berücksichtigung der Ergänzungen des Berufungsklägers eingeholt.
Ergänzend liess der Verfahrensleiter eine amtliche Erkundigung bei der H____
einholen. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2019 reichte die H____ ihre Antwort ein.
Mit Schreiben vom 16. Januar 2020 reichte die Kantonsärztin des Kantons
Basel-Landschaft ihre Antwort ein. Mit Schreiben des Bundesamts für Justiz vom
29. Juli 2021 und 31. Januar 2022 gingen die rechtshilfeweise eingeholten
Auskünfte der französischen Behörden ein. Die Studie [...], publiziert im
Internet, wurde mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 1. Februar 2022 zu
den Akten genommen. Mit Eingabe vom 7. April 2022 liess sich der
Berufungskläger nochmals vernehmen.
In der
Berufungsverhandlung vom 31. Mai 2022, an welcher der Berufungskläger mit
seinem Verteidiger teilgenommen haben, wurde der Berufungskläger befragt und ist
sein Verteidiger zum Vortrag gelangt, wofür auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen wird. Der bloss fakultativ geladene Vertreter der Staatsanwaltschaft
hat auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Der Sachverhalt und die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen
das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall
ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1
des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht
des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist als beschuldigte Person vom
angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur
Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht
eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss
auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden
(vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO).
Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in
Rechtskraft (vgl. aber unten E. 5). Der anwaltlich vertretene Berufungskläger
hat die Aufhebung des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen beantragt, sich
in seiner Begründung explizit nur gegen den Schuldspruch wegen mehrfacher
Urkundenfälschung und gegen die Kostenverteilung der Vorinstanz zur Wehr
gesetzt. Der Freispruch von der Anklage des mehrfachen Erschleichens einer
falschen Beurkundung wurde weder vom Berufungskläger noch von der
Staatsanwaltschaft ausdrücklich in Frage gestellt, womit dieser in Rechtskraft
erwachsen ist.
2.
Streitig ist der
Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung im Sinne des Gebrauchs
gefälschter Urkunden zur Täuschung in Anwendung von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0). Konkret wird dem Berufungskläger vorgeworfen,
ein «Diplôme d’études supérieures spécialisées» der Universität Lille II, ein
«Diplôme d’Etat de docteur en médicine» der Universität Lille II und die
Bestätigung des Facharzttitels durch das «Ministère de la Santé», Paris, in
Täuschungs- und Vorteilsabsicht verwendet zu haben.
3.
3.1
3.1.1
Der
Berufungskläger rügt zunächst, dass die Vorinstanz im angefochtenen Urteil zwar
ausführe, warum die drei inkriminierten Urkunden gefälscht sein sollen. Sie
führe aber nicht aus, woraus sich ergeben soll, dass der Berufungskläger auch
wusste, dass es sich dabei um Fälschungen handle. Da dem Berufungskläger die
Fälschung der Urkunden gerade nicht vorgeworfen werde (diesfalls wäre deren
Verwendung bloss eine straflose Nachtat), müsse sein Vorsatz bei ihrer
Verwendung eben auch das Wissen umfassen, dass es sich um gefälschte Urkunden
handle. Fahrlässigkeit sei dabei nicht strafbar. Woher sich ergeben soll, dass
der Berufungskläger gewusst habe, dass er gefälschte Urkunden verwende (d.h.
der Medizinalberufekommission [MEBEKO] einreiche), führe die Vorinstanz mit
keinem Wort aus, sodass nicht überprüft werden könne, worauf sich die
Vorinstanz bei der Annahme des entsprechenden Vorsatzes stütze und damit sei
das Urteil als solches nicht überprüfbar (eben zur Frage, inwiefern der nötige
Vorsatz, insbesondere auf der Wissensseite, gegeben sei oder nicht), was zur
Rückweisung und neuen Beurteilung durch das Strafgericht führen müsse.
Ansonsten würde dem Berufungskläger eine Instanz verloren gehen.
3.1.2
Die
Vorinstanz hat in ihrem Urteil festgehalten, dass der Berufungskläger nie an der
Universität Lille immatrikuliert gewesen sei und die eingereichten Diplome
offensichtliche Fälschungen seien, womit hinreichend begründet wurde, weshalb
der Berufungskläger wusste, dass die eingereichten Diplome und Unterlagen
gefälscht sind. Dass dies nicht unter dem subjektiven Tatbestand nochmals
explizit abgehandelt wurde, ändert daran nichts. Indem die Vorinstanz durch
Rücksprache mit verschiedenen Stellen und mittels eigener Internetrecherche
zusätzliche Massnahmen zur Sachverhaltsfeststellung ergriff, wurden ebenfalls
keine strafprozessualen Vorschriften verletzt. Erfolgt eine Einsprache, kann
entweder die Staatsanwaltschaft (Art. 355 Abs. 1 StPO) oder das Gericht
(Art. 343 StPO) die zur Beurteilung der Einsprache erforderlichen weiteren Beweise
abnehmen. Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise
(Art. 343 Abs. 1 StPO) und erhebt im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss erhobene
Beweise nochmals (Art. 343 Abs. 2 StPO). Es erhebt im Vorverfahren
ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des
Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (Art. 343 Abs. 3
StPO). Mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz erfolgte die
Beweiserhebung durch das Gericht nicht, weil die Voraussetzungen für den Erlass
des Strafbefehls nicht gegeben waren, sondern zur Präzisierung der in den Akten
vorhandenen Beweise (vgl. Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen ES.2017.504
vom 2. Juli 2018 E. I.2). Es liegen damit auf jeden Fall keine
wesentlichen Mängel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO vor, welche im
Berufungsverfahren nicht geheilt werden können. Der Antrag auf Rückweisung zur
Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils
an das erstinstanzliche Gericht ist damit abzuweisen.
3.2
3.2.1
Der
Berufungskläger bemängelt weiter, dass die Detailabklärungen der MEBEKO bzw.
der französischen Behörden und der Universität Lille keine verwertbaren Beweise
darstellten. Weder die Berichte aus Frankreich noch jene der MEBEKO seien
amtliche Erkundigungen, da nur Strafbehörden amtliche Erkundigungen vornehmen
könnten. Er führt diesbezüglich im Wesentlich an, dass die Berichte aus
Frankreich – selbst wenn es amtliche wären, was aber bestritten sei – keinen
Beweiswert hätten. Die Berichte aus Frankreich seien nicht zulasten des
Berufungsklägers verwertbar, da sie unter Verletzung der Teilnahmerechte
zustande gekommen seien. Namentlich sei dem Berufungskläger gegenüber den
auskunftserteilenden Personen das Konfrontationsrecht verweigert worden, obgleich
sie ihn belasten, was zur Unverwertbarkeit der Angaben dieser Personen
(Belastungszeugen) führe. Gleich verhalte es sich mit den Beweiserhebungen der
Vorinstanz.
3.2.2
Gestützt
auf Art. 6 StPO haben die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung
eines Tatvorwurfs bedeutsamen Tatsachen abzuklären. Sie haben die belastenden
und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen. Dabei sind sie
nach Art. 139 StPO dazu verpflichtet und gleichermassen auch berechtigt, bei
der Sachverhaltsermittlung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung
geeigneten und rechtlich zulässigen Beweismittel einzusetzen (kein numerus
clausus der Beweismittel), soweit diese nicht unerheblich, offenkundig oder
bereits bekannt bzw. erwiesen sind. Die MEBEKO hat u.a. die Aufgabe und
Kompetenz, über die Anerkennung ausländischer Diplome und Weiterbildungstitel
zu entscheiden. Damit hat sie eine öffentlich-rechtliche Funktion. Sie kann
Personendaten bearbeiten oder bearbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung
ihrer Aufgaben erforderlich ist (vgl. Art. 50 Medizinalberufegesetz [MedBG, SR
811.11]). Das MedBG enthält in Art. 58 betreffend die Verwendung
unrechtmässiger Diplome oder Weiterbildungstitel eigene Strafbestimmungen, was
zumindest ein Anzeigerecht der MEBEKO impliziert. Die auf Anlass des Gesuchs
des Berufungsklägers vom 19. Januar 2014 im Rahmen dieses gesetzlichen Auftrags
erlangten Informationen sind damit offensichtlich rechtmässig erhoben worden
und dürfen zur Begründung eines Verdachts der Urkundenfälschung verwendet und
den zuständigen Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden. Die MEBEKO,
welche bei der Informationserlangung keinen Zwang angewendet und dem
Berufungskläger das rechtliche Gehör eingeräumt hat, war nicht verpflichtet,
ein irgendwie geartetes Konfrontationsrecht zu gewähren. In diesem Zusammenhang
übersieht der Berufungskläger auch, dass das wesentliche Beweismittel die von
ihm eingereichten Urkunden darstellen. Die auf Gesuch des Berufungsklägers hin
ergangenen Feststellungen der MEBEKO und die eingeholten Auskünfte werden
lediglich dazu benötigt, um die Beweisaussage der Urkunden selbst besser
nachvollziehen zu können. Diese Nachvollziehbarkeit wird im vorliegenden
Verfahren, wie erwähnt, durch den Beizug des Beweismittels im Original sowie
mithilfe der Erläuterungen der tangierten ausländischen Stellen nochmals
verbessert. Die zusätzlich befragten Behörden stellen keine Belastungszeugen
dar. Sie sagen lediglich aus, dass die streitbetroffenen Urkunden keine
Originale seien. Zum Tatverhalten des Berufungsklägers machen sie keine
Angaben. Es sind insofern behördliche Auskünfte betreffend die Echtheit der
Urkunden, welche kein Konfrontationsrecht voraussetzen. Es ist denn auch
unerfindlich, was der Berufungskläger mit seinen Erörterungen betreffend die
amtlichen Erkundigungen zu seinen Gunsten abzuleiten versucht. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergibt sich mit den zutreffenden Erwägungen
der Vorinstanz aus dem Konfrontations- und Fragerecht des Beschuldigten nicht,
dass die Strafbehörden im Rahmen der Beweiswürdigung auf belastende Dokumente –
beispielsweise Verträge, Protokolle von Verwaltungsratssitzungen – nur
abstellen dürfen, wenn die mit der Erstellung dieser Dokumente befassten
Personen dazu als Zeugen einvernommen worden sind und der Beschuldigte
Gelegenheit erhalten hat, den Zeugen Ergänzungsfragen zu stellen (BGer
6B_125/2012 vom 28. Juni 2012 E. 3.3.2, 6B_102/2011 vom 14. Februar 2012
E. 8.3). Da der Berufungskläger bzw. sein Verteidiger anlässlich der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung und auch vor dem Berufungsgericht ausführlich zu den
Internetrecherchen Stellung nehmen konnten, kann von einer Verletzung des
rechtlichen Gehörs zufolge kurzfristiger Zustellung sowie der angeblich
unlesbaren Textzeilen, die im Übrigen gar nicht unleserlich waren, nicht die
Rede sein. Werden Beweise im Rahmen eines Rechtshilfegesuchs im Ausland
erhoben, so ist dem Teilnahmerecht der Parteien jedenfalls Genüge getan, wenn
diese zuhanden der ersuchten ausländischen Behörde Fragen formulieren können,
nach Eingang des erledigten Rechtshilfegesuchs Einsicht in das Protokoll
erhalten und – wie hier – schriftliche Ergänzungsfragen stellen können (Art.
148.
StPO). Die eingeholten Informationen und Beweise sind damit vollumfänglich
verwertbar. Abgesehen davon, dass kein Konfrontationsrecht besteht, ist mit der
Vorinstanz auch nicht ersichtlich, dass die beantragten Zeugenbefragungen
zusätzliche rechtserhebliche Informationen liefern könnten, als mit den von
ihnen verfassten Schreiben. Wie die Vorinstanz treffend erwogen hat, wären auch
detaillierte Angaben – beispielweise wer in welchen Registern nachgeschaut hat
oder von wem festgestellt wurde, dass der Berufungskläger nicht an der
Universität Lille immatrikuliert gewesen sein soll – für den inkriminierten
Sachverhalt nicht von Bedeutung. Die entsprechenden Beweisanträge sind – auch
mit Verweis auf das angefochtene Urteil – abzuweisen (vgl. Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen ES.2017.504 vom 2. Juli 2018 E. I, mit weiteren
Hinweisen).
4.
In materieller
Hinsicht bestreitet der Berufungskläger, dass die eingereichten Unterlagen
gefälscht sind bzw. von der angeblichen Fälschung gewusst zu haben.
4.1
Nach Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB macht sich der
Urkundenfälschung schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an
andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen
Vorteil zu verschaffen, eine unechte oder unwahre Urkunde zur Täuschung
gebraucht (BGer 6B_124/2011 vom 18. August 2011 E. 3.1.). Diese Tatbestandsvariante
greift subsidiär ein für den Fall, dass der Hersteller der falschen Urkunde für
die Fälschung als solche ausnahmsweise nicht bestraft werden kann (Boog, in: Basler Kommentar, 4. Auflage
2019, Art. 251 StGB N 163 und 165). Das Handeln in Vorteilsabsicht muss
sich nicht auf einen Vorteil vermögensrechtlicher Natur richten. Es genügt jede
Besserstellung, sei sie vermögensrechtlicher oder sonstiger Natur (BGE 141 IV 369 E. 7.4, 118 IV 254 E. 5; BGer 6B_116/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.3; Boog, a.a.O., Art. 251 StGB N 193). Der
angestrebte Vorteil muss sich auch nicht zum Nachteil eines andern auswirken
(BGE 103 IV 176 E. 2b). Ebenso wenig muss der Täter genau wissen, worin der
angestrebte Vorteil liegt (BGE 138 IV 130 E.3.2.4, 135 IV 12 E. 2.2). Dieser
kann auch bei einem Dritten beabsichtigt sein (vgl. zum Ganzen Boog, a.a.O., Art. 251 StGB N 193).
4.2
4.2.1
Wie bereits
dargelegt, stellen die der MEBEKO eingereichten Urkunden die zentralen
Beweismittel dar. Nach einer Überprüfung des Antrags des
Berufungsklägers auf Anerkennung seiner Diplome stellte bereits die MEBEKO
fest, dass die Bezeichnung auf dem «Diplôme d’études supérieures spécialisées»
nicht EU-rechtskonform sei, und ersuchte am 2. September 2014 den Conseil
National de l'Ordre des Médecins um genauere Abklärungen. C____, [...] des
Conseil National de l'Ordre des Médecins, sowie E____, [...] der Universität
Lille, bestätigten nach eingehender Prüfung, dass die vom Berufungskläger
eingereichten Dokumente gefälscht sind. Aus dem Schreiben von C____ vom 4. Dezember
2014.
sowie aus den E- Mail-Korrespondenzen zwischen dem Conseil National
de l'Ordre des Médecins und der MEBEKO geht hervor, dass die in diesem
Zusammenhang gemachten Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt
wurden. Die vom Berufungskläger eingereichten Diplome der Universität Lille
sowie die darauf Bezug nehmende Bestätigung des Ministère de la Santé von Paris
sind gemäss Schreiben von E____, C____ bzw. I____ Totalfälschungen. Weder die
Universität Lille noch das Ministère de la Santé von Paris habe die
inkriminierten Dokumente ausgestellt. Überdies sei der Berufungskläger nie an
der Universität Lille immatrikuliert gewesen. Wie bereits die Vorinstanz
erwogen hat, stellen die in den inkriminierten Dokumenten gewählte Formulierung
sowie deren Inhalt nicht nur für Behörden, sondern auch für Laien Fragen auf
(vgl. Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen ES.2017.504 vom 2. Juli 2018 E.
II.1). So wird auf dem «Diplôme d’études supérieures
spécialisées» der Verweis auf das Gesetz «n°84-52 du 26 janvier 1984 »
fälschlicherweise in der männlichen Form «le loi» anstatt richtig «la loi»
eingeleitet, was für ein Diplom, das im Rechtsverkehr Verwendung finden soll,
äusserst ungewöhnlich ist. Ein solcher Fehler würde ein ungünstiges Bild auf
eine Universität werfen. Wie die Vorinstanz zudem zu Recht erwogen hat, ist die
aus den Diplomen vom 22. Dezember 2005 hervorgehende Ausstellerin, J____,
erst seit März 2010 an der Universität Lille tätig, weshalb es unmöglich ist,
dass sie die Diplome des Beschuldigten unterzeichnet haben kann. Im Übrigen
zeigt ein Vergleich der vom Beschuldigten eingereichten Bestätigung des
Ministère de la Santé von Paris und den im Internet zu findenden Dokumenten
dieses Ministeriums, dass die Formatierung sowie die Unterschrift des [...],
B____, nicht identisch sind.
Dass die
eingereichten Unterlagen gefälscht sind, wurde nunmehr auf dem internationalen
Rechtshilfeweg von den betroffenen Stellen nochmals bestätigt. Gemäss K____ des
Conseil National de l'Ordre des Médecins sind die Diplome des Berufungsklägers
verdächtig gewesen. Da für die Anerkennung der Diplome kein Verfahren über das
Ministère de la Santé vorgesehen sei, sei das Schreiben des Chefs de Cabinet du
Ministre chargé de la Santé vom 22 mars 2014 dem Ministerium vorgelegt worden
und habe dieses bestätigt, dass es zuhanden des Berufungsklägers nie ein
entsprechendes Dokument ausgestellt habe. Zudem habe die Universität bestätigt,
dass der Berufungskläger nie an der Universität Lille II eingeschrieben gewesen
sei und die Diplome nicht von der Universität ausgestellt worden seien (vgl.
Protokoll der Befragung
vom 10. November 2020, Akten S. 626 ff.).
Weshalb diese Einschätzung nur vor dem Hintergrund des Gesamtdossiers gefällt
werden könne, wie der Berufungskläger geltend macht, ist unerfindlich. Auch
bestätigte B____, [...] des Gesundheitsministeriums, im Rahmen seiner
rechtshilfeweisen Befragung, dass die Unterschrift auf dem vom Berufungskläger
eingereichten Dokument nicht von ihm stamme. Gemäss Aussage von B____ durfte
niemand ausser ihm neben der Gesundheitsministerin unterschreiben. Abgesehen
davon wäre die Unterschrift in Vertretung wie auch in der Schweiz (i.V. oder
StV) mit einem Zusatz versehen worden: «Et en tout état de cause, la
signature aurait été assortie de la mention ««p/o, pour ordre»»» (vgl.
«proces-verbal»
vom 3. November 2020, Akten S. 622 f.). Dass z.B. die
Sekretärin oder sonst jemand stellvertretend [...] unterzeichnet haben könnte,
ist denn auch sehr unwahrscheinlich. Gemäss B____ stimmen auch die Referenz des
Schreibens sowie der Briefkopf nicht mit denen des Ministeriums überein und
wäre ein Dokument nicht an einem Samstag verarbeitet worden: «Par ailleurs,
le référencement du courrier ne correspond a priori pas à celui du ministère
[…] Enfin, le papier à entête présente des défauts
[notamment coordonnées téléphoniques du ministère en pied-de-page] […]» (vgl. «proces-verbal» vom 3. November 2020, Akten S.
623). Von der medizinischen Fakultät der Universität Lille wurde auf dem
Rechtshilfeweg zudem L____ befragt, welche im Wesentlichen festhielt, dass die
vorgelegten Diplome offensichtliche Anomalien enthielten. So würde bereits der
Name des Diploms «Diplôme d'Etudes supérieures spécialisées» nicht der
gewöhnlichen Bezeichnung «[…] diplôme d’études spécialisées […]» entsprechen.
Zudem würden auf dem Diplom normalerweise auch «grade de master» und das «décret
2002-604» nicht erwähnt. Auf dem Diplôme d’état en médecine werde der Titel der
Doktorarbeit normalerweise nicht genannt (vgl. «proces-verbal» vom 24. November
2021, Akten S. 627 f.). Die vom Berufungskläger mit Eingabe vom 7. April 2022
zum Vergleich eingereichten Diplome, welche hinsichtlich Titel, Hinweis auf den
Master und die Erwähnung des Dekrets den Diplomen des Berufungsklägers
entsprechen sollen, vermögen die Ausführungen von L____ nicht zu relativieren,
handelt es sich dabei um anonymisierte nicht überprüfbare Diplome anderer
französischer Universitäten. L____ hat weiter festgehalten, dass das Datum der
Unterschrift älter sei als das Datum des Diploms. Ferner erscheine der Name des
Präsidenten nicht auf dem Diplom. Weiter seien die Nummern unten links auf den
Diplomen identisch, obwohl jedes Diplom eine eigene Nummer habe. Es wird auch
nochmals darauf hingewiesen, dass die aus den Diplomen vom 22. Dezember
2005.
hervorgehende Ausstellerin, J____, erst seit März 2010 an der Universität
Lille tätig sei, weshalb sie die Diplome des Berufungsklägers nicht
unterzeichnet haben könne. Schliesslich sei der Name des Berufungsklägers in
keinem Dossier der Universität und auch sonst keine Spur, welche auf die
Ausstellung eines entsprechendes Diploms hinweisen würde, gefunden worden (vgl.
«proces-verbal» vom 24. November 2021, Akten S.638).
Damit kommen
verschiedene voneinander unabhängige öffentliche Einrichtungen aus Frankreich
bzw. französische Einrichtungen, die mindestens öffentliche Funktionen ausüben,
zum Schluss, dass die inkriminierten Dokumente gefälscht seien. Dass sowohl die
Universität Lille als auch das französische Gesundheitsministerium jeweils zu
Unrecht von der Fälschung von in ihrem Zuständigkeitsbereich erstellten
Urkunden ausgeht, ist sehr unwahrscheinlich. Vielmehr ist davon auszugehen,
dass der Berufungskläger aufgrund der gefälschten Diplome auch eine gefälschte
Bestätigung des Gesundheitsministeriums verwendet hat. Dabei fällt zu Lasten
des Berufungsklägers ins Gewicht, dass das Gesundheitsministerium für eine
solche Bestätigung offenbar gar nicht zuständig ist. Dass die MEBEKO eine
solche Bestätigung verlangt hat, vermag entgegen der Auffassung des
Berufungsklägers daran nichts zu ändern. Weiter ist zu beachten, dass den
genannten Stellen, deren Vertreter auf dem Rechtshilfeweg mit dem Hinweis auf
die Wahrheitspflicht Auskunft erteilt haben, eine erhöhte Glaubwürdigkeit
geschenkt werden darf. Wenn belastende Aussagen unter Zeugenpflicht stehender
und auf die Folgen falscher Zeugenaussagen hingewiesener Polizeibeamter nicht
leichthin in Frage gestellt werden dürfen (vgl. BGer 1P.498/2006 vom 23. November 2006 E. 4; AGE
SB.2018.131 vom 13. Dezember 2019 E. 2.3.4; VGE VD.2020.10 vom 25. September
2020.
E. 3.4.2; jeweils mit Hinweisen), muss dies umso mehr für isolierte
Auskünfte staatlicher Stellen gelten, welche keine Kenntnis über das konkrete
Strafverfahren haben und nicht als Belastungszeugen befragt werden. Der
Berufungskläger vermag die Stichhaltigkeit und Kohärenz der eingeholten Auskünfte
nicht zu entkräften. Schliesslich ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen,
dass alle ersuchten Stellen erst auf Nachfrage hin überprüft haben, ob die
inkriminierten Dokumente gefälscht sind. Ein allfälliges Motiv für eine falsche
Anschuldigung ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich und wird auch vom
Berufungskläger zu Recht nicht behauptet.
Merkwürdig mutet
zudem an, dass der Berufungskläger das Gesuch um Anerkennung des französischen
Weiterbildungstitels bei der MEBEKO erst neun Jahre nach den angeblichen Examen
in Lille eingereicht hat. Diesbezüglich macht er auch vor dem Berufungsgericht
geltend, er habe so lange mit dem Antrag gewartet, weil er nie vorgehabt habe,
in der Schweiz auf diesem Gebiet tätig zu sein. Den Antrag habe er eingereicht,
da er sein Dossier habe vervollständigen wollen, jedoch würde die Anerkennung
des französischen Weiterbildungstitels nur Nachteile mit sich bringen. Weshalb
sich der Berufungskläger dennoch um die Anerkennung der inkriminierten Diplome
bemühte, ist nicht nachvollziehbar. Mit der Vorinstanz ist auch unerklärlich,
weshalb er die Dokumente trotz offensichtlich nicht korrekter Angaben seines
Geburtstages bzw. Geburtsortes einreichte und nicht berichtigen liess
(Einvernahmeprotokoll vom 19. Januar 2017, Akten S. 78: Hinweis: Auf der
gefälschten „Attestation" [Bescheinigung] vom 22. März 20014 wird Ihr
Geburtsdatum fälschlicherweise mit [...] aufgeführt, […]. Sie sagen diese
„Attestation" sei echt. Antwort: […] So ist halt Frankreich, da
sollte man sich nicht aufregen. Das hätte man auch nicht korrigiert, also das
ist meine persönlich Erfahrung. Vorhalt: Auf der gefälschten
Bescheinigung vom 22. März 2014 und dem gefälschten Diplom vom 22. Dezember
2005.
wird Ihr Geburtsort fälschlicherweise mit Basel aufgeführt. Ihr richtiger
Geburtsort ist gemäss Datenmarkt Basel-Stadt jedoch Liestal BL. Auf einer
echten Urkunde dürfte solch ein Fehler wohl eher kaum passieren. Antwort:
Ich habe 10 Jahre im Ausland gearbeitet, im EU-Raum ist das etwas anders. Dort
wird immer der Kanton angegeben. Das ist auch so ein Klassiker, in Deutschland
ist das auch so, dass bei mir häufig Basel anstatt Liestal steht. [sic!]).
Diese äusserst unglaubwürdigen Vorbringen vermögen den Berufungskläger von der
erdrückenden Beweislage in keiner Weise zu entlasten. Überdies fällt auf, dass
der Berufungskläger die Universität Lille nur auf der ersten Seite seines
Lebenslaufs aufführt, während er die anderen Universitäten, welche ebenfalls
auf der ersten Seite unter dem Titel POSTGRADUATE ACTIVITIES erwähnt
sind, auf den darauffolgenden Seiten nochmals nennt (Lebenslauf, Separatbeilage
Nr. 2 f., ad acta). Merkwürdig mutet zudem an, dass im Entscheid der
Titelkommission der FMH betreffend Facharzttitel für Neurochirurgie vom 30.
November 2007 die Universität Lille nicht als anrechenbare Weiterbildung
aufgeführt wird (Akten, S. 258 ff.). Hinzu kommt, dass der Berufungskläger
nicht den Vorwurf der Totalfälschung zu erschüttern vermochte, indem er etwa
seine Anfrage an das Ministère de la Santé von Paris oder eine
Prüfungsbestätigung bzw. ein Zeugnis der Universität Lille vorlegte. In keinem
Verfahrensstadium vermochte der Berufungskläger die dringenden Verdachtsgründe
betreffend Urkundenfälschung zu widerlegen und einen irgendwie gearteten
Nachweis vorzulegen, dass er an der Universität Lille eingeschrieben gewesen
und die Prüfungen dort absolviert hat, was seine Glaubwürdigkeit gravierend in
Frage stellt. Zwar reichte er ein Schreiben von M____ ein, welcher unter
anderem erklärt, dass der Berufungskläger an der Universität Lille an einer
Thesis gearbeitet habe (Akten, S. 206). Allerdings vermag dieses Schreiben den
Vorwurf der Urkundenfälschung in keiner Weise zu widerlegen. Der schriftlichen
Bestätigung von M____ ist lediglich zu entnehmen, dass der Berufungskläger ihm
im Jahre 2004 bis 2005 von seiner Thesis sowie seiner Kooperation mit der
Neurochirurgie in Lille berichtet habe (Akten 206). Auch ist der Nachweis des
Fachwissens des Berufungsklägers für die Beurteilung des vorliegenden Falles
nicht von Bedeutung (vgl. Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen ES.2017.504
vom 2. Juli 2018 E. I.6 und II.1).
4.2.2
Zusammenfassend
bestehen aufgrund der geschilderten Umstände und gemachten Abklärungen keine
Zweifel daran, dass die vom Berufungskläger eingereichten Diplome sowie die
Bestätigung des Ministère de la Santé von Paris Fälschungen sind.
4.3
4.3.1
In subjektiver
Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt.
Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und
Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in
Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Für den Nachweis des Vorsatzes als innere
Tatsache kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist –
regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln
stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere
Einstellung des Täters erlauben (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2; BGer 6B_678/2013 vom
3.
Februar 2014 E. 3.1).
4.3.2
Angesichts der
Quantität und der Qualität der Fälschungen ist mit Verweis auf die vorstehenden
Erwägungen auch erstellt, dass der Berufungskläger davon wusste. Dass ihm von
der Universität, vom Gesundheitsministerium oder von einer Drittperson die
gefälschten Urkunden untergeschoben wurden, ist als höchst unwahrscheinlich
anzuschauen. In subjektiver Hinsicht ist vom Wissen des Beschwerdeführers um
die Existenz der verfälschten Urkunden auf vorsätzliches Handeln und
Täuschungsabsicht zu schliessen (BGer 6B_124/2011 vom 18. August 2011 E.
3.1, mit Hinweis). Da der Beschuldigte wusste, dass
die besagten Diplome gefälscht resp. unwahr sind und diese zur Überprüfung
seines Antrages auf Anerkennung an die MEBEKO übermittelt hat, handelte er
vorsätzlich und in Täuschungsabsicht. Schliesslich verfolgte der
Beschwerdeführer mit dem Ziel, die Anerkennung seines Facharztdiploms im Gebiet
der Neurochirurgie durch die MEBEKO zu erlangen, eine Erleichterung seines
beruflichen Fortkommens. Im Zusammenhang mit der unrechtmässigen
Vorteilsabsicht wendete der Berufungskläger ein, dass diese nicht gegeben sei,
da nicht erstellt sei, dass er als Neurochirurg hätte abrechnen und so ein
höheres Einkommen hätte erzielen können. Dieser Einwand geht fehl, zumal gemäss
dem Gesundheitsdepartement Basel-Stadt sowie der MEBEKO die Anerkennung des
Facharzttitels das Erzielen eines höheren Einkommens ermöglicht (vgl. Urteil
des Einzelgerichts in Strafsachen ES.2017.504 vom 2. Juli 2018 E. II.2.a). Auch
die Studie [...] spricht von sehr hohen Einkommen der Neurochirurgen. Die vom
Berufungskläger eingereichte Medienmittelung der FMH stellt diese Studie nicht
substantiiert in Abrede, sondern verlangt einzig «eine faire Diskussion statt
selektiver Betrachtung von statistischen Ausreissern». Soweit der
Berufungskläger geltend macht, er hätte aufgrund einer chronischen Erkrankung
als Neurochirurg gar nicht praktizieren können, ist ihm entgegenzuhalten, dass
er mit dem zusätzlichen Facharztdiplom auch hätte konsiliarisch tätig sein und
damit ein höheres Einkommen erzielen können. Dies muss aber gar nicht
abschliessend erörtert werden. Es muss nicht erstellt sein, dass der
Berufungskläger einen unmittelbaren pekuniären Vorteil erlangen wollte. Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt jede Besserstellung für ein
Handeln in der Absicht, sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil
zu verschaffen (vgl. BGer 6B_1043/2010 vom 28. Juni 2011 E. 2.4). Es ist
offensichtlich, dass der Berufungskläger mit dem Tragen eines Facharztdiploms auch
als Hausarzt seine Reputation hätte verbessern und seinen Patientenstamm
erweitern können. Insofern zielen die entsprechenden Ausführungen des
Berufungsklägers an der Sache vorbei. Insbesondere vermag es den
Berufungskläger nicht zu entlasten, dass seine Ehefrau Neurochirurgin sei und
eine Praxisbewilligung im Kanton Waadt habe oder dass er Betriebsökonomie
studiert habe. Ebenfalls kann dem Berufungskläger nicht gefolgt werden, wenn er
ausführt, dass er über seinen Doktortitel gar nicht habe täuschen können, weil
er bereits im Besitze eines schweizerischen Doktortitels sei. Abgesehen davon,
dass er sehr wohl über einen zusätzlichen ausländischen Doktortitel täuschen
kann, liegt der Hauptvorwurf in der Täuschung über einen französischen
Facharzttitel.
4.3.3
Zusammenfassend
ist mit der Vorinstanz auch der subjektive Tatbestand zu bejahen.
4.4
Nach
dem Gesagten wird der Berufungskläger in Abweisung der Berufung der mehrfachen
Urkundenfälschung schuldig erklärt.
5.
Die
Strafzumessung ist vom Berufungskläger nicht gerügt worden, gilt aber mit dem
Schuldpunkt grundsätzlich als mitangefochten (vgl. Eugster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 399 N
7).
5.1
5.1.1
Gemäss
Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden
Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein
Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein
Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). Hat der Täter durch
eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige
Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten
Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der
angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das
gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die
Gesamtstrafenbildung bei Schuldsprüchen wegen mehrerer Delikte setzt nach Art.
49.
Abs. 1 StGB die Gleichartigkeit der Strafen voraus (vgl. AGE SB.2019.100 vom
10.
Februar 2021 E. 6.2).
5.1.2
Ausgangspunkt
für die Strafzumessung bildet die Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1
Abs. 3 StGB, wofür eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
vorgesehen ist. Der Geldstrafe kommt grundsätzlich Vorrang vor der
eingriffsintensiveren Freiheitsstrafe zu (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Zudem
handelt es sich beim Berufungskläger um einen Ersttäter, weshalb im vorliegend
Fall in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils für alle begangenen
Urkundenfälschungen eine Geldstrafe auszusprechen ist. Das Verschulden des
Berufungsklägers wiegt nicht mehr leicht. Erschwerend zu berücksichtigen ist,
dass den vom ihm eingereichten Dokumenten resp. deren Anerkennung eine
erhebliche Bedeutung im Rechtsverkehr zukommt. Verschuldenserhöhend wirkt sich
ferner aus, dass sein Vorgehen von einer gewissen Raffiniertheit und
Hartnäckigkeit zeugt. Unter diesen Umständen sieht das Gericht eine
Einsatzstrafe 60 Tagen als angemessen, die in Anwendung des Asperationsprinzips
aufgrund der mehrfachen Tatbegehung um 30 Tage zu erhöhen ist. Die persönlichen
Verhältnisse des Berufungsklägers weisen in Bestätigung der vorinstanzlichen
Erwägungen keine Besonderheiten auf, weshalb diese als neutral zu werten sind.
Dasselbe gilt bezüglich seiner Vorstrafenlosigkeit. Bezüglich des Nachtatverhaltens
sei festgehalten, dass der Beschuldigte keinerlei Reue oder gar Einsicht
gezeigt hat. Im Ergebnis findet die Täterkomponente weder zu Gunsten noch zu
Lasten des Beschuldigten Berücksichtigung. Auch ist die Gesamtdauer des
Verfahrens vertretbar. Diese hängt u.a. damit zusammen, dass der Sachverhalt
grenzüberschreitend und in Zusammenarbeit mit verschiedenen Stellen abgeklärt
werden musste. Das Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, wurde im Zuge
des Rechtshilfeverfahrens vom Verfahrensleiter um Mitteilung über den Stand der
Angelegenheit ersucht. Das Verfahren ist nirgends übermässig lange
stillgestanden oder verschleppt worden, womit der Grundsatz der
Verfahrensbeschleunigung gewahrt wurde. Dass seit dem Deliktszeitraum
inzwischen einige Jahre vergangen sind, kann höchstens in leichtem Umfang
strafmindernd berücksichtigt werden. In Würdigung sämtlicher Umstände erachtet
das Berufungsgericht eine Gesamtstrafe von 72 Tagessätzen dem Verschulden und
den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten als angemessen, womit der
Vorinstanz im Ergebnis beigepflichtet wird. Mit Blick auf die nachstehenden
Erwägungen wird das Strafmass im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil etwas
reduziert. Die von der Vorinstanz festgesetzte Höhe der Tagessätze von
CHF 460.– ist aufgrund der Einkommensverhältnisse des Berufungsklägers,
welche nicht geändert haben, zu bestätigen. Da es sich beim Beschuldigten, wie
erwähnt, um einen Ersttäter handelt und eine gute Prognose vermutet wird, ist
der bedingte Strafvollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB mit einer Probezeit von 2
Jahren zu gewähren.
5.2
5.2.1
Die
Vorinstanz hat «praxisgemäss» eine Verbindungsbusse von CHF 8’000.–
ausgesprochen. Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe
mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Bestimmung dient
in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der
Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu
entschärfen. Auf Massendelikte, die im untersten Bereich bloss mit Bussen geahndet
werden, soll – auch – mit einer unbedingten Sanktion reagiert werden können,
wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten. Im Bereich der leichteren
Kriminalität, verhilft Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer rechtsgleichen
Sanktionierung und übernimmt auch Aufgaben der Generalprävention (BGE 134 IV 60
E. 7.3.1). Die Strafenkombination erhöht die Flexibilität des Gerichts bei
der Auswahl der Strafart. Sie kommt in Betracht, wenn man dem Täter den
bedingten Vollzug der Strafe gewähren möchte, ihm aber dennoch in gewissen
Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Busse einen spürbaren
«Denkzettel» verabreichen möchte. Die Strafenkombination dient hier
spezialpräventiven Zwecken (BGE 135 IV 188 E. 3.3; 134 IV 82 E. 4.2).
Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, ob und wie es die Strafenkombination von
Art. 42 Abs. 4 StGB anwenden will. Sie ist nicht obligatorisch (vgl.
BGer 6B_561/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 2.1).
5.2.2
Der
Berufungskläger hat sich der Urkundenfälschung strafbar gemacht. Anders als beispielsweise
im Strassenverkehrsrecht besteht in diesem Bereich keine
Schnittstellenproblematik im Zusammenhang mit Übertretungstatbeständen, bei der
die rechtsgleiche Sanktionierung durch eine teilweise unbedingte Strafe
erreicht werden muss. Im Weiteren liegt es im Ermessen des Gerichts, einen Teil
der Strafe aus spezialpräventiven Motiven als Verbindungsbusse auszusprechen.
Die Legalprognose ist für die Verbindungsbusse nicht entscheidend, weshalb die
Vorinstanz diese Frage insoweit nicht aufwerfen und begründen musste (vgl. BGer
6B_412/2010 vom 19. August 2010 E. 2.3). Die Vorinstanz legt aber mit keinem
Wort dar, zu welchem Zweck dem Berufungskläger eine solche aufzuerlegen ist.
Das Appellationsgericht erachtet es nicht als geboten, dem Berufungskläger einen
zusätzlichen «Denkzettel» zu verabreichen. Die Verbindungsbusse ist somit
aufzuheben.
6.
6.1
6.1.1
Die
schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu
Dispositiv
tragen Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt
(BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021, E. 7.3).
Erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem strafbaren
Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten. Wird die
beschuldigte Person nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die
Verfahrenskosten lediglich anteilsmässig aufzuerlegen (BGer 6B_415/2021 vom 11.
Oktober 2021, E. 7.3; 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020, E. 4.3; 6B_112/2020 vom
7. Oktober 2020, E. 6.3, je mit Hinweisen).
6.1.2 Vor
der Vorinstanz ist der Berufungskläger von der Anklage des mehrfachen
Erschleichens einer falschen Beurkundung freigesprochen worden. Die Vorinstanz
hat nicht dargelegt, ob und inwiefern dieser Freispruch einen Einfluss auf die
Urteilsgebühr hatte. Es rechtfertigt sich daher eine Kürzung um CHF 500.–,
womit der Berufungskläger eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 2’500.– zu
tragen hat (vgl. § 19 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Für
die Verteidigungskosten im erstinstanzlichen Verfahren im Zusammenhang mit dem
Aufwand betreffend den Freispruch wird dem Berufungskläger zudem eine
reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF 1’000.– (inkl. Auslagen und
MWST) ausgerichtet.
6.2
6.2.1 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,
hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten
Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11.Oktober 2021, E. 7.3;
6B_460/2020 vom 10. März 2021, E. 10.3.1, je mit Hinweisen).
6.2.2 Der
Berufungskläger hat eine Rückweisung oder einen kostenlosen Freispruch verlangt
und ist daher im Berufungsverfahren im Hauptpunkt unterlegen. Die
Strafzumessung wurde nicht konkret angefochten, war aber angesichts des Antrags
auf kostenlosen Freispruch von Amtes wegen zu prüfen. Die Kürzung der Strafe um
die Verbindungsbusse hat rudimentäre Bedeutung und fällt weder für die
Beurteilung der Kosten, geschweige denn für eine allfällige Parteientschädigung
ins Gewicht. Damit sind die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit
Einschluss einer Urteilsgebühr auf CHF 2’000.– (inkl. Kanzleiauslagen)
festzusetzen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://:
Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 2. Juli 2018 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen
sind:
- Freispruch von der Anklage des
mehrfachen Erschleichens einer falschen Beurkundung.
A____ wird in Abweisung der Berufung der
mehrfachen Urkundenfälschung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe
von 72 Tagessätzen zu CHF 460.– mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren in Anwendung von Art. 251 Ziff. 1 Abs.
3, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens
im Umfang von CHF 597.70 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 2’500.–
sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer
Urteilsgebühr von CHF 2’000.– (inkl. Kanzleiauslagen).
Für die Verteidigungskosten im erstinstanzlichen
Verfahren wird A____ eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1’000.–
ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.