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Entscheid

SB.2018.131

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

9. Februar 2023Deutsch5 min

Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 13. Dezember 2019 wurde A____ (Gesuchsteller)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

SB.2018.131

ENTSCHEID

vom 9.

Februar 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____

Gesuchsteller

[...]

vertreten durch B____,

[...]

Gegenstand

Gesuch um Erlass der

Verfahrenskosten

(Urteil des Appellationsgerichts

vom 13. Dezember 2019)

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 13. Dezember 2019 wurde A____ (Gesuchsteller)

des versuchten Betrugs und der versuchten Geldwäscherei schuldig erklärt und zu

27 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt (unter Einrechnung der Untersuchungs- und

Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs zwischen dem 18. Dezember

2017 und dem 17. April 2019). Darüber hinaus wurden ihm Verfahrenskosten von

insgesamt CHF 9'430.65 auferlegt und der Rückforderungsvorbehalt hinsichtlich der

zweitinstanzlichen Entschädigung seiner amtlichen Verteidigung (Gesamtaufwand

in Höhe von CHF 4‘616.85) auf 100 % festgesetzt. Nicht angefochten und deshalb vor

dem Urteil des Appellationsgerichts in Rechtskraft erwachsen war die bereits vom

Strafgericht ausgesprochene fünfjährige Landesverweisung (ohne Eintrag im Schengener

Informationssystem [SIS]). Mit Schreiben des Appellationsgerichts vom 20. Januar

2021 und 19. Mai 2021 wurde der Gesuchsteller erfolglos gemahnt (Mahngebühr von

CHF 40.‒). Mit Schreiben vom 1. Dezember 2022 ersuchte A____, vertreten

durch B____, [...], sinngemäss um Erlass der Verfahrenskosten.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 425

der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus

Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder

erlassen werden. Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO sind die Kosten

des Strafverfahrens und die Gerichtsgebühren, nicht jedoch Geldstrafen oder

Bussen. Zuständig für den Entscheid ist nach der genannten Bestimmung «die

Strafbehörde». Da der Kanton Basel-Stadt von der grundsätzlich gegebenen

Befugnis der Kantone, die Zuständigkeit zur Stundung oder zum Erlass von Kosten

auch an andere Behörden wie beispielsweise Gerichtsverwaltungen oder

Inkassostellen der Strafbehörden zu übertragen (vgl. dazu Domeisen, in: Basler Kommentar, 2.

Auflage 2014, Art. 425 StPO N 2), keinen Gebrauch gemacht hat (§ 44 des

Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO,

SG 257.100]), sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu

entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten

festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt

gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)

beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2019.112 vom 14. Juli 2021 E. 1). Das

Berufungsurteil vom 13. Dezember 2019 wurde durch das Appellationsgericht

erlassen, weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs dessen Instruktionsrichter

zuständig ist.

2.

2.1

Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus

Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen

Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für

eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse

der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder

teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der

Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen

Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen

ernsthaft gefährden kann (vgl. dazu Griesser,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

Auflage, Zürich 2020, Art. 425 N 1a; Domeisen,

a.a.O., Art. 425 StPO N 4; vgl. statt vieler AGE SB.2017.15 vom 27. Mai

2020.

E. 2.1).

2.2

Der

Gesuchsteller bezieht – wie sich aus den eingereichten Unterlagen bzw. den aktenkundigen

Schreiben der [...] ergibt – seit mehreren Jahren Arbeitslosengeld II bzw. seit

dem 1. Januar 2023 Bürgergeld. Der monatliche Gesamtbetrag beträgt seit dem 1.

Januar 2023 EUR 1'007.–, wobei EUR 505.– für Miete, Heiz- und Nebenkosten

abzuziehen sind bzw. «bloss» ein Grundbedarf von EUR 502.– ausbezahlt wird. Es

besteht weder pfänderbares Einkommen noch Vermögen. Trotz Einschaltens einer

Schuldnerberatung ist eine Schuldenbereinigung bisher erfolglos geblieben. A____

muss nach dem Gesagten als mittellos bezeichnet werden. Unter diesen Umständen

erscheint eine Kostenauflage im Sinne des vorstehend Ausgeführten als unbillig,

zumal sich an seiner finanziellen Situation angesichts der bereits einige Jahre

andauernden Arbeitslosigkeit kurz- bis mittelfristig kaum etwas ändern dürfte. Kommt

dazu, dass im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung auch noch der

Rückforderungsvorbehalt bezüglich der Entschädigung seiner amtlichen

Verteidigung von CHF 4‘616.85 aktiviert würde. Vor diesem Hintergrund kann dem

Gesuchsteller auch eine Ratenzahlung nicht zugemutet werden. Es rechtfertigt

sich deshalb, ihm die gesamten Verfahrenskosten (inklusive der Mahngebühr) zu

erlassen.

3.

Das Erlassgesuch

ist demgemäss gutzuheissen. Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr ist zu

verzichten (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung des Gesuchs werden die mit

Urteil des Appellationsgerichts vom 13. Dezember 2019 auferlegten

Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt CHF 9'430.65 (zuzüglich der Mahngebühr

in Höhe von CHF 40.–) erlassen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

-

Rechnungswesen der Gerichte

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.