SB.2018.131
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
9. Februar 2023Deutsch5 min
Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 13. Dezember 2019 wurde A____ (Gesuchsteller)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
SB.2018.131
ENTSCHEID
vom 9.
Februar 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____
Gesuchsteller
[...]
vertreten durch B____,
[...]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten
(Urteil des Appellationsgerichts
vom 13. Dezember 2019)
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 13. Dezember 2019 wurde A____ (Gesuchsteller)
des versuchten Betrugs und der versuchten Geldwäscherei schuldig erklärt und zu
27 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt (unter Einrechnung der Untersuchungs- und
Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs zwischen dem 18. Dezember
2017 und dem 17. April 2019). Darüber hinaus wurden ihm Verfahrenskosten von
insgesamt CHF 9'430.65 auferlegt und der Rückforderungsvorbehalt hinsichtlich der
zweitinstanzlichen Entschädigung seiner amtlichen Verteidigung (Gesamtaufwand
in Höhe von CHF 4‘616.85) auf 100 % festgesetzt. Nicht angefochten und deshalb vor
dem Urteil des Appellationsgerichts in Rechtskraft erwachsen war die bereits vom
Strafgericht ausgesprochene fünfjährige Landesverweisung (ohne Eintrag im Schengener
Informationssystem [SIS]). Mit Schreiben des Appellationsgerichts vom 20. Januar
2021 und 19. Mai 2021 wurde der Gesuchsteller erfolglos gemahnt (Mahngebühr von
CHF 40.‒). Mit Schreiben vom 1. Dezember 2022 ersuchte A____, vertreten
durch B____, [...], sinngemäss um Erlass der Verfahrenskosten.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 425
der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus
Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder
erlassen werden. Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO sind die Kosten
des Strafverfahrens und die Gerichtsgebühren, nicht jedoch Geldstrafen oder
Bussen. Zuständig für den Entscheid ist nach der genannten Bestimmung «die
Strafbehörde». Da der Kanton Basel-Stadt von der grundsätzlich gegebenen
Befugnis der Kantone, die Zuständigkeit zur Stundung oder zum Erlass von Kosten
auch an andere Behörden wie beispielsweise Gerichtsverwaltungen oder
Inkassostellen der Strafbehörden zu übertragen (vgl. dazu Domeisen, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2014, Art. 425 StPO N 2), keinen Gebrauch gemacht hat (§ 44 des
Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO,
SG 257.100]), sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu
entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten
festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt
gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)
beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2019.112 vom 14. Juli 2021 E. 1). Das
Berufungsurteil vom 13. Dezember 2019 wurde durch das Appellationsgericht
erlassen, weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs dessen Instruktionsrichter
zuständig ist.
2.
2.1
Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus
Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für
eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse
der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder
teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der
Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen
Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen
ernsthaft gefährden kann (vgl. dazu Griesser,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3.
Auflage, Zürich 2020, Art. 425 N 1a; Domeisen,
a.a.O., Art. 425 StPO N 4; vgl. statt vieler AGE SB.2017.15 vom 27. Mai
2020.
E. 2.1).
2.2
Der
Gesuchsteller bezieht – wie sich aus den eingereichten Unterlagen bzw. den aktenkundigen
Schreiben der [...] ergibt – seit mehreren Jahren Arbeitslosengeld II bzw. seit
dem 1. Januar 2023 Bürgergeld. Der monatliche Gesamtbetrag beträgt seit dem 1.
Januar 2023 EUR 1'007.–, wobei EUR 505.– für Miete, Heiz- und Nebenkosten
abzuziehen sind bzw. «bloss» ein Grundbedarf von EUR 502.– ausbezahlt wird. Es
besteht weder pfänderbares Einkommen noch Vermögen. Trotz Einschaltens einer
Schuldnerberatung ist eine Schuldenbereinigung bisher erfolglos geblieben. A____
muss nach dem Gesagten als mittellos bezeichnet werden. Unter diesen Umständen
erscheint eine Kostenauflage im Sinne des vorstehend Ausgeführten als unbillig,
zumal sich an seiner finanziellen Situation angesichts der bereits einige Jahre
andauernden Arbeitslosigkeit kurz- bis mittelfristig kaum etwas ändern dürfte. Kommt
dazu, dass im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung auch noch der
Rückforderungsvorbehalt bezüglich der Entschädigung seiner amtlichen
Verteidigung von CHF 4‘616.85 aktiviert würde. Vor diesem Hintergrund kann dem
Gesuchsteller auch eine Ratenzahlung nicht zugemutet werden. Es rechtfertigt
sich deshalb, ihm die gesamten Verfahrenskosten (inklusive der Mahngebühr) zu
erlassen.
3.
Das Erlassgesuch
ist demgemäss gutzuheissen. Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr ist zu
verzichten (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung des Gesuchs werden die mit
Urteil des Appellationsgerichts vom 13. Dezember 2019 auferlegten
Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt CHF 9'430.65 (zuzüglich der Mahngebühr
in Höhe von CHF 40.–) erlassen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
-
Rechnungswesen der Gerichte
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.