SB.2018.132
mehrfache Pornografie, mehrfache harte Pornografie, mehrfache harte Pornografie (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen), mehrfache harte Pornografie (Konsum), etc. (BGer 6B_82/2021 vom 01.04.2021)
2. November 2020Deutsch117 min
Urteil haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte selbständig
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2018.132
URTEIL
vom 2.
November 2020
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Prof.
Dr. Daniela Thurnherr Keller,
Dr. Carl Gustav Mez und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
und
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o Gefängnis Muttenz,
Grenzacherstrasse 10, 4132 Muttenz
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Bewährungs- und Vollzugsdienste
Bern
Amt für Justizvollzug des Kantons
Bern
Gerechtigkeitsgasse 36, Postfach,
3001 Bern
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 5. September 2018
betreffend mehrfache
Pornografie, mehrfache harte Pornografie, mehrfache harte Pornografie
(tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen), mehrfache harte
Pornografie (Konsum), mehrfache harte Porno-grafie (Konsum, tatsächliche
sexuelle Handlungen mit Minderjährigen), Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte, mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln und mehrfache Verletzung
der Verkehrsregeln
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts vom 5. September 2018 wurde der zuvor per 11. Mai 2017 unter
Auferlegung von Weisungen und mit einer Probezeit von 3 Jahren aus dem
stationären Massnahmenvollzug entlassene A____ der mehrfachen Pornografie, der
mehrfachen harten Pornografie (tatsächliche sexuelle Handlungen mit
Minderjährigen), der mehrfachen harten Pornografie (Konsum), der mehrfachen
harten Pornografie (Konsum, tatsächliche sexuelle Handlungen mit
Minderjährigen), der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der
mehrfachen groben Verletzung von Verkehrsregeln sowie der mehrfachen Verletzung
von Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu 17 Monaten Freiheitsstrafe, unter
Einrechnung des Polizeigewahrsams und der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft
seit dem 7. März 2018, sowie zu einer Busse von CHF 500.– (im Falle der
Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Das Verfahren
betreffend die vor dem 5. September 2011 begangenen Tathandlungen nach Art. 197
Ziff. 3 und 3 bis aStGB sowie die vor dem 5. September 2008 begangenen
Tathandlungen nach Art. 197 Abs. 4 Satz 1 aStGB wurde zufolge Verjährung
eingestellt. Weiter wurde dem Beurteilten für die Dauer von 10 Jahren jede
berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit mit regelmässigem
Kontakt zu Minderjährigen verboten und Bewährungshilfe angeordnet. Von einer
Rückversetzung in die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 11. März
2008 angeordnete stationäre psychiatrische Behandlung wurde abgesehen. Hingegen
wurde die Probezeit unter Aufrechterhaltung der Weisungen um ein Jahr
verlängert. Weiter wurden dem Beurteilten die Verfahrenskosten sowie eine
Urteilsgebühr auferlegt.
Gegen dieses
Urteil haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte selbständig
Berufung erhoben. Mit Berufungserklärung vom 6. Dezember 2018 bzw. Berufungsbegründung
vom 18. März 2019 beantragt der Beschuldigte die teilweise Aufhebung des
vorinstanzlichen Urteils und die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 6
Monaten sowie einer Busse von CHF 200.–. Die Staatsanwaltschaft hat mit Berufungserklärung
vom 9. Dezember 2018 eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten sowie die Anordnung
der Rückversetzung des Beschuldigten in die stationäre Massnahme beantragt. Im
Übrigen sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. Für die Begründung der
Anträge ist mit Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 12. April 2019 auf das
Plädoyer in der Hauptverhandlung des Appellationsgerichts verwiesen worden.
Mit Verfügung
vom 9. Januar 2019 verlängerte die Instruktionsrichterin die über den
Berufungskläger bis zum 20. Februar 2019 verhängte Sicherheitshaft bis zur
Feststellung der Rechtskraft des Urteils bzw. bis zum Antritt der Sanktion.
Mit Eingabe vom
12. Dezember 2018 ersuchten die Bewährungs- und Vollzugsdienste Bern (BVD) um
Parteistellung im zweitinstanzlichen Verfahren (s. dazu unten E. 2.1).
Diese wurde ihnen von der Instruktionsrichterin, nach Einholung der
Vernehmlassungen der übrigen Parteien, mit Verfügung vom 7. Februar 2019
gewährt. Die Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen. In der Folge stellten die BVD
mit Eingabe vom 13. Mai 2019 den Antrag, den Berufungskläger zu einer Freiheitsstrafe
von 24 Monaten zu verurteilen und eine Rückversetzung in den Massnahmenvollzug
für mindestens 2 Jahre anzuordnen. Eventualiter sei ein geeignetes
Nachfolgesetting zu definieren. Die zuständige Vollzugsbehörde sei durch das
angerufene Gericht zu bestimmen. Des Weiteren sei Dr. B____ als Zeuge
vorzuladen.
Mit amtlicher
Erkundigung vom 2. Mai 2019 hat die Instruktionsrichterin bei Dr. C____, auf
dessen Gutachten sich das Strafgericht bei seinem Urteil gestützt hat (s. dazu
hinten E 5.2), eine amtliche Erkundigung über dessen Facharzttitel eingeholt.
Mit Eingabe vom 9. Mai 2019 teilte die fallführende Staatsanwältin mit, dass
sie im Rahmen der Hauptverhandlung des Appellationsgerichts mündlich zur
Berufung des Berufungsklägers Stellung nehmen werde. Mit Eingabe vom 4. Juni
2019 liess sich der Berufungskläger zur Eingabe der BVD vom 13. Mai 2019 bzw.
zu deren Anträgen vernehmen und beantragte neben der Abweisung des Antrags auf
eine Erhöhung der Strafe und Rückversetzung in die Massnahme, dass ein
geeignetes Nachfolgesetting zu definieren und neu die Vollzugsbehörde
Basel-Stadt für den Berufungskläger zuständig sein solle. Weiter beantragte der
Berufungskläger seinerseits die Befragung sowohl Dr. B____s als auch Dipl.
Psych. D____s als Zeugen.
Mit Verfügung
vom 20. Mai 2019 teilte die Instruktionsrichterin mit, dass bei Dipl. Psych. D____
eine ergänzende forensisch-psychiatrische Stellungnahme zum Gutachten vom 27.
März 2014 bzw. zu den seither ergangenen Stellungnahmen, insbesondere zu jener
vom 27. März 2017, eingeholt werde, und gab den Parteien Gelegenheit zur
Stellung von Ergänzungsfragen. Mit Verfügung vom 5. Juni 2019 wurde Dr. B____
und mit Verfügung vom 12. Juni 2019 Dipl. Psych. D____ als Zeuge in die
Verhandlung des Appellationsgerichts geladen. Mit Eingabe vom 13. Juni 2019
beantragte der Berufungskläger die Ablehnung von Dipl. Psych. D____ wegen
Befangenheit. Mit Eingabe vom 15. Juni 2019 nahm Dipl. Psych. D____ Stellung
zum Ablehnungsantrag. Am 26. Juni 2019 ging die ergänzende
forensisch-psychiatrische Stellungnahme von Dipl. Psych. D____ beim Gericht
ein. Mit Verfügung vom 14. Mai 2019 wurden die Parteien zur Verhandlung per 9.
Juli 2019 geladen.
Mit Faxeingabe
vom 7. Juli 2019 um 23.45 Uhr teilte die fallführende Staatsanwältin mit, dass
sie aufgrund einer Erkrankung leider gezwungen sei, die Berufung der
Staatsanwaltschaft zurückzuziehen. Mit Eingabe vom 8. Juli 2019 machte der stellvertretende
Erste Staatsanwalt geltend, dass der Rückzug der Staatsanwältin ungültig sei
und an der Berufung der Staatsanwaltschaft festgehalten werde. An der Hauptverhandlung
des Appellationsgerichts werde eine Vertretung der Staatsanwältin teilnehmen.
An der
Verhandlung des Appellationsgerichts vom 9. Juli 2019 hat das Gericht
vorfrageweise entschieden, auf die Berufung der Staatsanwaltschaft einzutreten.
Den in der Verhandlung erneut gestellte Antrag auf Ablehnung von Dipl. D____ lehnte
das Gericht ab. In der Folge wurden der Berufungskläger sowie die beiden
Experten befragt und gelangten die Verteidigung, die BVD und die
Staatsanwaltschaft zum Vortrag. In der anschliessend an die Verhandlung
abgehaltenen Beratung wurde entschieden, die Verhandlung auszustellen, um ein
neues Gutachten zur Frage der therapeutischen Erreichbarkeit des
Berufungsklägers einzuholen.
Mit Gesuch vom
14. Juli 2019 beantragte der Verteidiger des Berufungsklägers, aus der
amtlichen Verteidigung entlassen zu werden. Mit Eingabe gleichen Datums stellte
er ein Ausstandsgesuch gegen den gesamten Spruchkörper der Appellationsgerichts
wegen Befangenheit.
Mit Eingabe vom
18. Juli 2019 beantragte die Verteidigung einen schriftlichen Zwischenentscheid
bezüglich des Ausstandsgesuchs gegenüber Dipl. Psych. D____ sowie des
Eintretens auf die Berufung der Staatsanwaltschaft. Mit Verfügung vom 5. August
2019 teilte die Instruktionsrichterin ihm mit, dass bezüglich Ersterem ein
solcher ergehen werde, Letzteres jedoch zusammen mit dem Endentscheid
anzufechten sei. Mit Zwischenentscheid vom 9. Juli 2019 wurde an Dipl. Psych. D____
festgehalten. Eine dagegen erhobene Beschwerde des Berufungsklägers wies das
Bundesgericht mit Entscheid vom 30. Januar 2020 ab (BGer 1B_519/2019).
Mit Verfügung
vom 3. September 2019 wurde dem Berufungskläger antragsgemäss der vorzeitige
Strafvollzug bewilligt.
Mit Verfügung
vom 8. Oktober 2019 wurde Prof. Dr. med. E____ der Auftrag für ein Gutachten
zur Frage der therapeutischen Erreichbarkeit des Berufungsklägers erteilt.
Ebenfalls zu klären sei, ob eine weitere stationäre Therapie
erfolgsversprechend sei, oder ob an deren Stelle eine ambulante Massnahme oder
eine Verwahrung anzuordnen sei. Das entsprechende Gutachten wurde am 4. Mai
2020 eingereicht. Mit Verfügung vom 12. August 2019 wurde lic. iur. F____ als
neuer Verteidiger eingesetzt.
Mit Entscheid
vom 10. März 2020 wurde die Beschwerde betreffend Befangenheit des gesamten
Spruchkörpers vom Appellationsgericht abgewiesen (DGS.2019.12). Dagegen
gelangte der Berufungskläger ans Bundesgericht, welches die Beschwerde mit
Entscheid vom 7. September 2020 (BGer 1B_199/2020) ebenfalls abwies.
An der zweiten Verhandlung
des Appellationsgerichts vom 2. November 2020 sind der Berufungskläger sowie
der Gutachter befragt worden und sind die Verteidigung, der Vertreter der BVD
sowie die Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen
beider Verhandlungen wird auf das jeweilige Verhandlungsprotokoll verwiesen.
Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von
Bedeutung, aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gegen Urteile
des Strafgerichts kann gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR.312.0) Berufung erhoben werden. Zur Beurteilung
der Berufung ist gemäss § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der
Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG.257.100) in Verbindung mit §
92.
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das
Appellationsgericht als Dreiergericht zuständig.
2.
2.1
Die
Verteidigung hat zu Beginn der zweiten Hauptverhandlung des
Appellationsgerichts vom 2. November 2020 beantragt, diese zu verschieben, da
der Mutter des Berufungsklägers sowie einer Freundin derselben die Teilnahme an
der Hauptverhandlung verwehrt worden sei. Dies verstosse sowohl gegen die Strafprozessordnung
als auch gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und die
Bundesverfassung als auch gegen Art. 70 StPO (Protokoll der Verhandlung vom
2.
November, S. 1). Nachdem Abklärungen des Appellationsgerichts ergeben
hatten, dass die Verweigerung einer Teilnahme an der Verhandlung einer internen
Kommunikationspanne geschuldet war – die betreffenden Mitarbeiter der Kanzlei
waren noch nicht über die diesbezüglich vor Kurzem beschlossene Änderung der
Pandemie-Massnahmen informiert gewesen –, wurde dem Antrag der Verteidigung
stattgegeben. Nach einer Besprechung mit seinem Klienten nahm der Verteidiger
jedoch von seinem Antrag wieder Abstand und gab an, sein Klient bevorzuge es,
die Verhandlung am heutigen Tag durchzuführen (a.a.O.).
2.2
Der
Berufungskläger machte anlässlich der zweiten Hauptverhandlung geltend, den BVD
sei zu Unrecht die Parteistellung gewährt worden. Diese hätten erstinstanzlich
auf ihre Parteistellung verzichtet. Dass erst im Berufungsverfahren die
Parteistellung bewilligt werde, sei klar bundesrechtswidrig (Protokoll der
Verhandlung vom 2. November 2020, S. 1). Diesbezüglich ist Folgendes
festzuhalten:
2.2.1
A____
befand sich aufgrund eines Urteils des Obergerichts Bern vom 11. März 2008
im Massnahmenvollzug, woraus er per 12. Mai 2017 unter Auferlegung von
Weisungen bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren entlassen wurde. Es steht vorliegend
eine Nichtbewährung infolge Zuwiderhandlung gegen die Weisungen sowie infolge
erneuter Delikte zur Frage. Somit sind einerseits die Voraussetzungen des
selbständigen Massnahmeverfahrens auf Antrag der Vollzugsbehörde gegeben
(Art. 62a Abs. 3 und 6 i.V. m. 95 Abs. 3-5 StGB) und andererseits die
Voraussetzungen des Rückversetzungsverfahrens durch das für die Beurteilung
zuständige Gericht nach Anhörung der Vollzugsbehörde (Art.62a Abs. 1 StGB; vgl. Art. 363
Abs. 1 und 3 StPO). Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass die Begehung
neuer Delikte während der Probezeit bei der Prüfung der Rückversetzung im Zentrum
stehe (vorinstanzliches Urteil E. V.2.). Tatsächlich ist die Beurteilung in
einem selbständigen Widerrufs- oder Nachverfahren gegenüber einem weiteren Verfahren
wegen neuer Straftaten subsidiär. Ist ein neues Strafverfahren hängig, so sind
aber entsprechende Anträge im diesbezüglichen gerichtlichen Hauptverfahren zu
beurteilen, gegebenenfalls als Teil der Anklage i.S. von Art. 326 Abs. 1 lit. g
StPO (Heer, in: Basler Komm. StPO
2.
A. 2014, N 2 zu Art. 363 StPO; vgl. auch Art. 81 Abs. 4 lit. d StPO). In
Abs. 1 von §38 EG StPO/BS (SGS 257.100) wird festgehalten, dass das
Strafvollzugsgesetz die Zuständigkeit der Vollzugsbehörden für nachträgliche
Entscheide gemäss Art. 363 Abs. 3 StPO bezeichnet. Im Verfahren gemäss Art. 363
Abs. 1 StPO ist die Vollzugsbehörde gemäss §38 Abs. 2 EG StPO «Partei mit
vollen Parteirechten. Sie stellt insbesondere beim Gericht die Anträge und
vertritt diese vor Gericht». Die Staatsanwaltschaft wird gemäss Abs. 3 dieser
Vorschrift beigeladen und erhält im Falle ihrer Teilnahme neben der Vollzugsbehörde
die Rechte und Pflichten einer Partei. Bei Verzicht der Staatsanwaltschaft
stehen die Parteirechte ausschliesslich der Vollzugsbehörde zu.
Aus dieser
Regelung wird deutlich, dass der Vollzugsbehörde nicht nur die Befugnis
zuerkannt wird, bei selbständigen nachträglichen Entscheiden gemäss Art. 363 ff
StPO Anträge zu stellen und diese vor Gericht zu vertreten (§ 3 Abs. 1 lit. d Strafvoll-zugsgesetz), sondern dass ihr volle Parteistellung im gerichtlichen
Verfahren nach Art. 363 Abs. 1 StPO gewährt wird, gegebenenfalls auch neben der
Staatsanwaltschaft. Das schliesst die Parteistellung in Verfahren mit ein, in
welchen das Gericht zugleich über erneute Delikte zu urteilen hat, und muss
auch für das Berufungsverfahren gelten. So hat denn auch das Bundesgericht im
aktuellen BGer 6B_98/2019 vom 28. Januar 2019 erkannt, dass §38 EG StPO/BS der
Vollzugsbehörde Parteistellung für die Rechtsmittel auf kantonaler Ebene
einräumte (allerdings nicht auch die Legitimation zur Beschwerde an das
Bundesgericht; BGer 6B_98/2019 E. 2.3 und 2.4).
2.2.2
Dass
die BVD Bern im erstinstanzlichen Urteil «nur» mit dem Antrag auf
Rückversetzung sowie dem Eventualantrag eines Nachsorgesettings in Erscheinung
treten, steht ihrer Parteistellung nicht entgegen: Die BVD Bern haben das
Verfahren in Basel-Stadt selbst durch ihre Strafanzeige veranlasst und sogleich
die Einreichung eines Rückversetzungsantrags im baselstädtischen Verfahren in
Aussicht gestellt. Mit Schreiben vom 19. Juni 2018 wurden sie vom erstinstanzlichen
Verfahrensleiter angefragt, ob sie neben der Staatsanwaltschaft Parteistellung
im Verfahren vor Strafgericht einnehmen wollten, und darauf hingewiesen, dass
sie diesfalls einen schriftlichen Antrag auf (Nicht-)Rückversetzung in den
Massnahmenvollzug einreichen könnten. Zugleich wurden sie aufgefordert, bekannt
zu geben, ob sie von der Hauptverhandlung dispensiert werden wollten. In der
Folge haben die BVD einen ausführlich begründeten schriftlichen Antrag sowie
umfangreiche Vollzugsakten eingereicht (vgl. Eingabe BVD vom 25. Juni 2018,
act. 1806). Zur Frage der Dispensation haben sie sich dabei nicht geäussert.
Einer Telefonnotiz vom 22. Juni 2018 des Instruktionsrichters ist jedoch zu
entnehmen, dass seitens der BVD unter Hinweis auf ihren schriftlichen Antrag «auf
eine Parteistellung (...) ansonsten verzichtet» werde (act. 1793). In der Folge
wurden die BVD zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung fakultativ geladen. Dieser
gesamte Ablauf kann nur so verstanden werden, dass die BVD sich durch ihren
schriftlichen Antrag im Verfahren aufgenommen sahen und lediglich im Sinne der
angebotenen Dispensation auf die Anwesenheit an der Hauptverhandlung verzichteten.
Der Einwand einer mangelnden Beteiligung als Partei im erstinstanzlichen
Verfahren (vgl. Stellungnahme des ersten Verteidigers vom 18. Januar 2019) kann
unter diesen Umständen zum Vornherein nicht verfangen.
2.2.3
In
ihrer Berufungsantwort vom 13. Mai 2019 stellen die BVD Bern die Anträge auf
Erhöhung der Strafe des Berufungsklägers sowie auf Rückversetzung in die
stationäre Massnahme. Nachdem die BVD jedoch selbst keine Berufung oder
Anschlussberufung erhoben haben, ist eine Stellung dieser Anträge in formaler
Hinsicht wohl nicht möglich. Möglich wäre einzig der Antrag auf Abweisung der
Berufung des Berufungsklägers. Insofern ist auch die Bedeutung der
Parteistellung der BVD im vorliegenden Verfahren zu relativieren. Die genannten
Anträge sind jedoch, wenn auch nicht als selbständige Anträge, so doch
jedenfalls als Unterstützung der Anträge der Staatsanwaltschaft zu sehen.
Insoweit sind die Darlegungen der BVD zur Straferhöhung bzw. Rückversetzung in
der Berufungsantwort denn auch zu hören.
Der Beweisantrag
auf Befragung von Dr. B____ als Zeuge hingegen ist formell zulässig. Nachdem
dessen Befragung auch vom Berufungskläger beantragt worden war, wurde Dr. B____
in die Verhandlung geladen und befragt.
2.3
Zu
prüfen ist weiter der Umfang der Berufungen.
2.3.1
Der
Berufungskläger beantragt in seiner Berufungserklärung – und auch gemäss den
gleichlautenden Anträgen in der Berufungsbegründung –, das Urteil des
Strafgerichts sei teilweise aufzuheben (Ziff.1), es sei der Berufungskläger zu
einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten und zu einer reduzierten Busse von CHF
200.– zu verurteilen (Ziff. 2) und es seien dem Berufungskläger diverse
beschlagnahmte Gegenstände auszuhändigen (Ziff.3, vgl. Berufungserklärung vom
6.
Dezember 2018). In der Berufungsbegründung wird sodann lediglich der Tatkomplex
der Pornografie aufgegriffen. Zu den anderen Taten – Gewalt und Drohung gegen
Beamte, mehrfache grobe Verkehrsregelverletzung, mehrfache einfache
Verkehrsregelverletzung – äussert sich der Berufungskläger nicht, auch nicht im
Rahmen der Strafzumessung. Unter jenem Titel wird lediglich ausgeführt, die für
die Pornografiedelikte festzusetzende Einsatzstrafe vom Strafgericht sei mit 14
Monaten zu hoch bemessen worden (Berufungsbegründung S. 14).
Die
Staatsanwaltschaft richtet ihre Berufung ausdrücklich nur gegen die
Strafzumessung und den Verzicht auf Rückversetzung in die stationäre Massnahme.
2.3.2
Im
Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime (Urteile 6B_533/2016 vom 29.
November 2016 E. 4.2; 6B_428/2013 vom 15. April 2014 E. 3.3). Der
Berufungskläger muss in seiner Berufungserklärung angeben, ob er das Urteil
vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). Ficht
er nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbindlich
anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne
Handlungen; Bemessung der Strafe; etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399
Abs. 4 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in
den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann jedoch zugunsten der
beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um
gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2
StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und
der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss
die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden (BGer
6B_492/2018 vom 13. Nov. 2018 E. 2.3; 6B_769/2016 vom 11. Jan. 2017 E. 2.3;
6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.3; 6B_634/2012 vom 11. April 2013 E.
2.3.1; je m. Hinw.). Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden – unter dem
Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig (vgl. Art. 402 StPO;
Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts,
BBl 2006 1315 Ziff. 2.9.3.1; BGer 6B_492/2018 vom 13. Nov. 2018 E. 2.3 m.
zahlr. Hinw.). Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen und nur
eine weitere Beschränkung zulässig (BGer 6B_492/2018 vom 13. Nov. 2018 E. 2.3;
6B_1160/2017 vom 17. April 2018 E. 1.1 je m. Hinw.).
Das
Dispositiv
Bundesgericht hat jüngst erneut entschieden, dass von der Möglichkeit des Eingriffs
in die Dispositionsfreiheit der beschuldigten Person gestützt auf Art. 404 Abs.
2 StPO nur zurückhaltend Gebrauch zu machen sei. Dieser Eingriff ist in sachlicher
Hinsicht auf die Verhinderung von gesetzeswidrigen oder unbilligen
Entscheidungen beschränkt – eine umfassende, freie Überprüfung bzw. die Prüfung
blosser Unangemessenheit ist somit ausgeschlossen. Damit soll verhindert
werden, dass das Berufungsgericht auf einer materiell unrichtigen Grundlage
urteilen muss. So kommt Art. 404 Abs. 2 StPO vorwiegend bei einer
qualifiziert unrichtigen Rechtsanwendung durch die Vorinstanz bei
gleichzeitiger Beschränkung der Berufung auf die Sanktion zur Anwendung.
Beschränkt etwa der Beschuldigte die Berufung auf den Strafpunkt, kann es dem
Gericht nicht verwehrt sein, auch den Schuldpunkt neu zu beurteilen und den
Beschuldigten nicht nur milder zu bestrafen, sondern das Verfahren einzustellen
oder ihn statt wegen schwerer bloss wegen einfacher Körperverletzung oder statt
wegen Raubes «nur» wegen Diebstahls schuldig zu sprechen. Gesetzwidrig wäre
eine Entscheidung auch dann, wenn das erstinstanzliche Gericht eine unzulässige
Sanktion ausgesprochen hätte. In Ermessensentscheide der Vorinstanz kann
hingegen in keinem Fall eingegriffen werden; eine Beschränkung der
Dispositionsmaxime rechtfertigt sich nur bei Willkür (BGer 6B_492/2018 vom 13.
Nov. 2018 E. 2.3; 6B_1160/2017 vom 17. April 2018 E. 1.5; 6B_769/2016 vom 11.
Januar 2017 E. 2.3; 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.3 je m.w.Hinw.). Wie
restriktiv Art. 404 Abs. 2 StPO anzuwenden ist, ergibt sich auch daraus, dass
gemäss höchstrichter-licher Praxis die Verfahrensbeteiligten vorher zu
informieren und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist, wenn das
Berufungsgericht von Art. 404 Abs. 2 StPO Gebrauch macht (BGer 6B_492/2018 vom
13. Nov. 2018 E. 2.3; 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3; 6B_349/2016 vom
13. Dezember 2016 E. 2.3).
2.3.3 Vorliegend
hat der Berufungskläger nur die Höhe der ausgesprochenen Sanktionen angefochten,
indem er nebst der teilweisen Aufhebung des Strafgerichtsurteils beantragt hat,
die Verurteilung zu 17 Monaten Freiheitsstrafe sowie zu einer Busse von CHF
500.– sei aufzuheben und der Berufungskläger sei zu einer Freiheitsstrafe von 6
Monaten sowie einer Busse von CHF 200.– zu verurteilen. Dies ist ausschliesslich
als Berufung gegen die Strafzumessung zu verstehen. Dem entsprechen im Übrigen
auch die früheren Anträge des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren, hat
doch der Beschuldigte seinen Verteidiger dort ausführen lassen, es sei «unbestritten,
dass ein Schuldspruch wegen mehrfacher Pornografie wird erfolgen müssen» – der
Beschuldigte sei «schuldig der Pornografie und der qualifizierten Pornografie»
– die Frage sei, in welchem Umfang ihm Pornografie vorzuwerfen sei
(erstinstanzliches Protokoll, act. 2030). Der Berufungskläger selbst hat denn
auch in der Verhandlung des Appellationsgericht vom 9. Juli 2019 ausdrücklich
gesagt, es gehe ihm nur um die Massnahme, die Strafe sei ihm «egal» und die
habe er «sowieso schon abgesessen» (Protokoll der Verhandlung vom 9. Juli 2019,
S. 7). Auch der neue Verteidiger hat anlässlich der zweiten Verhandlung des
Appellationsgerichts in seinem Plädoyer ausdrücklich festgehalten, die
Schuldsprüche seien seitens der Verteidigung bzw. seines Vorgängers nicht
angefochten gewesen (Protokoll der Verhandlung vom 2. November 2020, S. 7). Es
ist somit festzustellen, dass der Berufungskläger seine Berufung gemäss den
Anträgen in der Berufungserklärung auf die Strafzumessung begrenzt hat. Daran
ist das Gericht aufgrund der im Berufungsverfahren geltenden Dispositionsmaxime
gebunden (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).
2.3.4 Nach
dem Gesagten wäre eine Überprüfung der Schuldsprüche wegen der
Pornografiedelikte in Anklageschrift Ziff. 1. nur noch in Anwendung von Art.
404 Abs. 2 StPO möglich. Mit Art. 404 Abs. 2 StPO sollen, wie zuvor
ausgeführt, eindeutig unrichtige Urteile verhindert werden, bei welchen der
Mangel bereits im Rahmen einer Willkürkontrolle zu Tage tritt, wobei eine
Abänderung des Urteils über die Anträge des Berufungsklägers hinaus nur sehr
restriktiv in Betracht kommt. Im vorliegenden Verfahren ist zu beachten, dass
auch die Staatsanwaltschaft als Berufungsklägerin auftritt und sich die
Bewährungs- und Vollzugsdienste Bern ebenfalls als Partei für den Antrag auf
Rückversetzung in den stationären Massnahmenvollzug einsetzen. Gerade diese
weiteren Parteien wären von einem Eingriff in die Dispositionsmaxime – zugunsten
des Beschuldigten – im negativen Sinn betroffen. Dass diesem Umstand, nämlich
den Interessen weiterer Verfahrensbeteiligter, auch aus Sicht des
Bundesgerichts grosses Gewicht zukommt, erhellt daraus, dass das
Berufungsgericht nach der vorstehend erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichts
nicht einfach ohne Weiteres, auch nicht zu Gunsten des Angeklagten, eigenmächtige
Abänderungen des Urteils vornehmen darf.
Es ist daher lediglich
im Rahmen einer zurückhaltenden Überprüfung im Sinne von Art. 404 Abs. 2 StPO zu
prüfen, ob tatsächlich derartige Mängel betreffend den Schuldspruch in
Anklageschrift Ziff. I.1. vorliegen, dass sich eine diesbezügliche Abänderung
zur Vermeidung eines gesetzeswidrigen oder unbilligen Entscheids aufdrängt (s. unten
E. 3).
2.4 Die
Verteidigung hat anlässlich der zweiten Verhandlung des Appellationsgerichts
geltend gemacht, es sei nicht StPO-konform gewesen, vor der Ausstellung der
ersten Verhandlung bereits über die Strafzumessung zu befinden. Das
Bundesgericht habe in seinem Entscheid zur Befangenheit in E. 4.2 «eindeutig
durchsickern lassen», dass die Zweiteilung der Hauptverhandlung
bundesrechtswidrig gewesen sei (Protokoll der Verhandlung vom 2. November 2020 S.
7). Zwar lässt sich entgegen der Ansicht der Verteidigung solches den
Erwägungen des Bundesgerichts nicht entnehmen: Das Bundesgericht hat lediglich
erwogen, dass – selbst wenn das Vorgehen des Appellationsgerichts den Vorgaben
von Art. 342 StPO nicht entsprechen würde – dies «an der vorliegenden
Beurteilung nichts änderte» (BGer 1B_199/2020, E. 4.2). Das Gericht hat sich
jedoch anlässlich der zweiten Verhandlung noch einmal mit der Strafzumessung
auseinandergesetzt, wobei festzuhalten ist, dass die Berücksichtigung der
Vorbringen des Berufungsklägers zu keiner abweichenden Beurteilung der
Angemessenheit der Strafe führt (s. dazu hinten E. 4.2.4).
2.5 Der
Berufungskläger macht weiter geltend, die Staatsanwaltschaft habe ihre Berufung
zurückgezogen, weshalb nicht auf diese einzutreten sei (Protokoll der
Verhandlung vom 2. November 2020, S. 7). Diesbezüglich ist Folgendes
festzuhalten:
2.5.1 Wie
erwähnt gab die fallführende Staatsanwältin G____ am 7. Juli 2019 um 23.34 Uhr
– d.h. nur 32 Stunden vor Beginn der Berufungsverhandlung – vorab per Fax den
Rückzug der selbständigen Berufung der Staatsanwaltschaft bekannt und
begründete diesen Schritt mit einer Erkrankung, aufgrund derer sie zum Rückzug
der Berufung «gezwungen» sei (act. 343). Mit Schreiben vom 8. Juli 2019
bestätigte sie diesen Rückzug (act. 349). Mit Eingabe vom selben Tag teilte der
damals stellvertretende Erste Staatsanwalt mit, dass die Staatsanwaltschaft an
der Berufung festhalte. Als Begründung wurde angeführt, es handle sich
vorliegend um einen Fall schwerer Pädophilie/Pornografie, bei welchem die
Staatsanwaltschaft Berufung erhoben habe. Ein allfälliger Rückzug der Berufung
sei nie mit der Leitung der Allgemeinen Abteilung abgesprochen worden. Die
Begründung der Erkrankung der fallführenden Staatsanwältin stelle keinen
sachlichen Grund für einen Rückzug dar, zumal in solchen grossen Fällen
praxisgemäss eine Stellvertretung gewährleistet sei. Vielmehr sei
offensichtlich die angeführte «Erkrankung» ursächlich für den Rückzug. Dieser
leide deshalb unter einem gravierenden Willensmangel und dürfe keine
Rechtskraft entfalten (act. 348).
Der in
Vertretung der Staatsanwältin an der Verhandlung teilnehmende Staatsanwalt H____
hat weiter ausgeführt, der Berufungsrückzug sei nach Art. 386 Abs. 3 StPO nicht
endgültig, wenn eine Partei durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige
behördliche Auskunft zu ihrer Erklärung veranlasst worden sei. Gemäss Botschaft
zur StPO genüge dafür auch ein Willensmangel. Vorliegend sei der Rückzug im
Widerspruch zu arbeitsrechtlichen Pflichten erfolgt und als Folge der
Erkrankung der damals fallführenden Staatsanwältin einzustufen. Die
Staatsanwaltschaft habe nicht mit diesem kurzfristigen Rückzug rechnen können,
weshalb ein qualifizierter Willensmangel vorliege. Ohne Berücksichtigung der
Erkrankung von Staatsanwältin G____ würde ihr Vorgehen zudem einen
Amtsmissbrauch, d.h. eine Straftat darstellen, weshalb der Rückzug für die
Staatsanwaltschaft als Partei keine Wirkung zeitigen könne (Ausführungen H____,
Protokoll der Verhandlung vom 9. Juli 2019, S. 2). Weiter sei der Rückzug
einer Berufung gemäss interner Weisung bewilligungspflichtig. Da eine solche
Bewilligung nicht vorgelegen sei, sei der Rückzug schon deshalb nicht gültig
(Ausführungen H____, Protokoll der Verhandlung vom 2. November 2020 S. 3).
2.5.2 Wie
im Folgenden dargelegt wird, ist aus mehreren Gründen auf die Berufung der
Staatsanwaltschaft einzutreten. Zu prüfen ist zum einen, ob die Staatsanwältin
die Kompetenz hatte, die Berufung ohne Rücksprache mit der Allgemeinen
Abteilung der Staatsanwaltschaft zurückzuziehen.
Die
Staatsanwaltschaft hat das Recht, Rechtsmittel einzulegen und zurückzuziehen
(Art. 381 Abs. 1 und 386 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 14 Abs. 2 StPO regeln Bund
und Kantone im von der StPO vorgegebenen Rahmen u.a. die Organisation und
Befugnisse der Staatsanwaltschaft. Vom Kanton Basel-Stadt wurde diesbezüglich
die Verordnung über die Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der
Staatsanwaltschaft (SG 257.120) erlassen. Gemäss deren § 6 Abs. 4 sind für
Entscheide über die Einlegung von Rechtsmitteln die leitenden Staatsanwälte und
leitenden Staatsanwältinnen zuständig. Dies gilt gemäss einer teleologischen
Auslegung auch für den Rückzug eines Rechtsmittels. Nach Auskunft der
Staatsanwaltschaft existiert denn auch eine interne Weisung, welche sowohl für
das Einlegen als auch für den Rückzug eines Rechtsmittels die Genehmigung des
Leitenden Staatsanwältin vorsieht. Vorliegend war durch das umgehende Dementi
des Rückzugs der fallführenden Staatsanwältin durch den Stellvertreter des
ferienabwesenden Leitenden Staatsanwalts offensichtlich, dass der Leitende
Staatsanwalt einen Rückzug der Berufung nicht genehmigt bzw. bewilligt hatte. Mit
dem eigenmächtigen Rückzug hat die Staatsanwältin somit gegen § 6 Abs. 4 der
Verordnung verstossen. Dies hat Staatsanwalt H____ anlässlich der zweiten
Hauptverhandlung des Appellationsgerichts noch einmal eindeutig bestätigt.
Fraglich ist, ob
§ 6 Abs. 4 der erwähnten Verordnung als Gültigkeitsvorschrift oder blosse
Ordnungsnorm zu qualifizieren ist. Die Unterscheidung zwischen
Gültigkeitsvorschriften und Ordnungsnormen erfolgt anhand des Schutzzwecks der
missachteten Verfahrensvorschrift (Wohlers,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung,
3. Auflage, Zürich 2020, Art. 141 N. 26). Als Gültigkeitsvorschriften
gelten im Wesentlichen jene Regeln, die ausschliesslich oder vorrangig den
Schutz des Beschuldigten anstreben. Ordnungsvorschriften sollen demgegenüber in
erster Linie der äusseren Ordnung des Verfahrens dienen (Gless, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art.
141 N 67). Die vorliegend zu beurteilende Bestimmung von § 6 Abs. 4 der
erwähnten Verordnung stellt sicher, dass über die Einlegung von Rechtsmitteln
nicht jeder Staatsanwalt nach eigenem Ermessen entscheiden kann, sondern dass
eine gewisse Einheitlichkeit angestrebt wird. Dies dient zwar auch einem
ökonomischen Einsatz der Ressourcen der Staatsanwaltschaft, aber primär der
Verwirklichung der Rechtsgleichheit der Beschuldigten. Die Bestimmung dient
also vorrangig dem Schutz des Beschuldigten vor einer nicht rechtsgleichen
Behandlung im Rechtsmittelverfahren. Folglich ist sie als Gültigkeitsvorschrift
zu qualifizieren, so dass der eigenmächtige Rückzug von Staatsanwältin G____
als ungültig angesehen werden muss.
2.5.3 Auch
abgesehen davon würde es vorliegend an den Voraussetzungen für einen gültigen
Berufungsrückzug fehlen:
Unter welchen
Umständen der Rückzug einer selbstständigen Berufung seitens der
Staatsanwaltschaft erlaubt ist oder nicht, ist eine komplexe juristische Frage,
die von Laien nicht und auch von Rechtskundigen in der Regel nur unter
Zuhilfenahme von Literatur und Judikatur beantwortet werden kann. Daher müssen schon
verhältnismässig geringfügige Indizien dazu führen, die diesbezügliche Urteilsfähigkeit
vermutungsweise zu verneinen (vgl. u.a. Bucher/Aebi-Müller,
Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch, Die
natürlichen Personen, Rechts- und Handlungsfähigkeit, Art. 11–19d ZGB, Bern
2017 N 112 ff. zu Art. 16 ZGB; Hausherr/Aebi-Müller,
Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 4. Aufl., Bern
2016, Rz. 06.51; AGE vom 13. Juni 1979 in Sachen K., in BJM 1980, S. 330; vom
28. Januar 1977 in Sachen G.B.; vom 18. Februar 1976 in Sachen J.K., in BJM
1976, S. 253). Zum fraglichen Zeitpunkt des Rechtsmittelrückzugs befand sich
Staatsanwältin G____ seit längerem aufgrund einer schweren Erkrankung in
medizinischer Behandlung, in deren Rahmen sie regelmässig auf die Einnahme
starker Medikamente angewiesen war. Zudem ist sie zehn Tage nach dem hier zu
beurteilenden Rechtsmittelrückzug aus der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
ausgeschieden (vgl. Ausführungen H____, Protokoll der Verhandlung vom 2. November
2020 S. 3). In Anbetracht dieser Umstände musste das Appellationsgericht davon
ausgehen, dass Staatsanwältin G____ in Bezug auf die Frage eines
Rechtsmittelrückzugs zum fraglichen Zeitpunkt nicht urteilsfähig war. Diese
tatsächliche Vermutung der Urteilsunfähigkeit wird untermauert durch die
Umstände des Rückzugs und die Art der hierfür abgegebenen Begründung: Der
Rückzug erfolgte beinahe um Mitternacht ca. 32 Stunden vor Verhandlungsbeginn.
Begründet wurde er mit einer Krankheit, aufgrund welcher Staatsanwältin G____
zum eigenmächtigen Rückzug «leider gezwungen» gewesen sein soll. Von einem
solchen «Zwang» kann jedoch aus verschiedenen Gründen keine Rede sein: Wie
erwogen, muss gemäss innerhalb der Staatsanwaltschaft geltender Praxis zu § 6
Abs. 4 der erwähnten Verordnung ein allfälliger Rechtsmittelrückzug zuerst
mit dem Vorgesetzten abgesprochen werden. Praxisgemäss sind bei so grossen
Fällen zudem im Krankheitsfalle Stellvertretungen vorgesehen (vgl. Eingabe des
Ersten Staatsanwaltes vom 8. Juli 2019), und nicht zuletzt besagt Art. 337 Abs.
5 StPO, dass eine Verhandlung bei Nichterscheinen der Staatsanwaltschaft
verschoben wird. Dass eine langjährige und zuverlässige Staatsanwältin, die
sich vor ihrer schweren Erkrankung nie solcher grober disziplinarischer
Verfehlungen schuldig gemacht hat, einem derart gravierenden Irrtum erliegt, dass
sie meint, aufgrund einer Erkrankung müsse «leider» die Berufung zurückgezogen
werden, ist zwar schwer vorstellbar, belegt aber eindrücklich, dass sie zum
fraglichen Zeitpunkt nicht in der Lage war, die Tragweite ihres Entscheids – insbesondere
das Ausserhandgeben der Verfahrensherrschaft, s dazu nachfolgend – zu erkennen
und entsprechend dieser Einsicht zu handeln.
Aufgrund dieser
Umstände musste das Appellationsgericht davon ausgehen, dass die Staatsanwältin
mangels in jenem Moment vorliegender, diesbezüglicher Urteils- und Prozessfähigkeit
gar nicht zu entsprechendem rechtserheblichem Handeln im Stande war und
folglich ein rechtsgültiger Rückzug der Berufung nicht stattfinden konnte.
2.5.4 Im
Übrigen wäre ein allfälliger Rückzug auch durch den entsprechenden Widerruf des
stellvertretenden Ersten Staatsanwalts wieder aufgehoben worden, da die
Rückzugserklärung mit schwerwiegenden Mängeln behaftet war.
Gemäss Art. 386
Abs. 3 StPO ist ein Rechtsmittelrückzug endgültig, es sei denn die betroffene
Partei sei durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche
Auskunft zu ihrer Erklärung veranlasst worden. Ein im Sinne von Art. 386 Abs. 3
StPO mit Willensmängeln behafteter Rechtsmittelrückzug kann daher widerrufen werden
(BGE 141 IV 269 E. 2.2.3 S. 272). Der Widerruf ist an diejenige Instanz zu
richten, gegenüber welcher der Rückzug erklärt wurde (BGE 141 IV 269 E. 2.2.3
S. 272). Im vorliegenden Berufungsverfahren ist die Staatsanwaltschaft
Partei (vgl. Art. 381 Abs. 1 StPO). Sie hat den Widerruf an das
Appellationsgericht Basel-Stadt gerichtet, somit an dieselbe Instanz, gegenüber
der Staatsanwältin G____ den Berufungsrückzug erklärt hatte.
Würde davon
ausgegangen, dass Staatsanwältin G____ im fraglichen Zeitpunkt fähig war,
vernunftgemäss ihren Willen zu bilden und umzusetzen, d.h. auch die Konsequenzen
ihres Handelns zu erkennen, adäquat zu beurteilen und entsprechend dieser
Einsicht zu handeln, so könnte ihr Handeln den Tatbestand des Amtsmissbrauchs
(Art. 312 StGB) erfüllt haben, wie es der Staatsanwalt anlässlich der ersten
Hauptverhandlung des Appellationsgerichts geltend machte (Protokoll vom 9. Juli
2019, S. 2). Einen solchen begeht, wer als Mitglied einer Behörde oder als
Beamter seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen
Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen.
a. Gemäss
Art. 386 Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel zurückziehen;
sie verfügt in diesem Bereich also über Ermessen. Wo das Gesetz einer Behörde
Ermessen einräumt, muss dieses pflichtgemäss und nach sachlichen Kriterien
ausgeübt werden (VGE VD.2017.237 vom 21. März 2018 E. 2.2). Die
Ermessensausübung hat im Rahmen von Verfassung und Gesetz zu erfolgen. Erst bei
einem eigentlichen Ermessensmissbrauch ist von einem Missbrauch der Amtsgewalt
auszugehen (BGer 6S.885/2000 vom 26. Februar 2002 E. 4.a.bb; AGE BES.2019.278
E. 1.5.2.1, AGE BES.2017.101 vom 17. Juli 2017 E. 3.2).
Vorliegend
erfolgte der eigenmächtige Rückzug der selbstständigen Berufung der
Staatsanwaltschaft nicht gesetzesmässig. Er verstiess sowohl gegen die internen
Vorgaben, die für solche Situationen Stellvertretungen vorsehen, als auch gegen
§ 6 Abs. 4 Ziff. 2 der Verordnung über die Zusammensetzung, Organisation und
Befugnisse der Staatsanwaltschaft (SG 257.120), wonach der leitende
Staatsanwalt über die Einlegung von Rechtsmitteln zu entscheiden hat.
Schliesslich widerspricht er auch dem Sinn und Zweck von Art. 337 Abs. 5 StPO,
der im Falle des Nichterscheinens der Staatsanwaltschaft die Verschiebung der
Verhandlung vorsieht, nicht aber ein Dahinfallen des von der Staatsanwaltschaft
eingelegten Rechtsmittels. Da ein Rückzug der selbstständigen Berufung infolge
Krankheit auch nicht der Praxis der Staatsanwaltschaft entspricht, verletzt er
zudem das Gebot der Rechtsgleichheit.
b. Indem
die Staatsanwältin die Berufung der Staatsanwaltschaft am Sonntagabend beinahe
um Mitternacht zurückzog, verschaffte sie sowohl sich selbst als auch dem
Beschwerdeführer einen Vorteil (vgl. BGE 118 IV 254 E. 5 S. 259). Sie selber
entging so der unangenehmen Situation, ihren Kollegen bei der
Staatsanwaltschaft erklären zu müssen, dass sie als langjährige zuverlässige
Staatsanwältin nun aufgrund ihrer schweren Erkrankung nicht mehr in der Lage
war, diesen Fall vor Gericht zu vertreten. Auch dem Berufungskläger verschaffte
die Staatsanwältin mit dem Berufungsrückzug einen Vorteil, da dieser nach dem
Rückzug der selbstständigen Berufung der Staatsanwaltschaft die freie
Dispositionsfähigkeit über das Beschwerdeverfahren innegehabt und folglich
jederzeit durch den Rückzug der eigenen Berufung das erstinstanzliche Urteil in
Rechtskraft hätte erwachsen lassen können. Weil das eigenmächtige Vorgehen der
Staatsanwältin gegen ihre arbeitsrechtliche Treuepflicht, die internen
Weisungen der Staatsanwaltschaft sowie gegen Sinn und Zweck von Art. 337 Abs. 5
StPO verstiess, ist davon auszugehen, dass die immateriellen Vorteile auch
unrechtmässig gewesen wären.
c. G____
hätte einen allfälligen Amtsmissbrauch – unter Annahme ihrer Urteilsfähigkeit –
zudem zumindest eventualvorsätzlich begangen. Als langjährige Staatsanwältin
wusste sie, dass sie dem Berufungskläger durch den Missbrauch ihrer Amtsgewalt
die beschriebenen unrechtmässigen Vorteile verschaffen würde.
d. Zusammenfassend
ist somit festzuhalten, dass die Staatsanwältin – unter Annahme ihrer
Urteilsfähigkeit – mit dem Berufungsrückzug den objektiven und subjektiven
Tatbestand von Art. 312 StGB erfüllt hätte und die Staatsanwaltschaft daher
gestützt auf Art. 386 Abs. 3 StPO den Rückzug widerrufen konnte. Dass G____ offensichtlich
einem Rechtsirrtum erlag und entgegen der von Art. 337 Abs. 5 StPO vorgesehenen
Regelung davon ausging, aufgrund ihrer Erkrankung zum Rückzug der Berufung der
Staatsanwaltschaft «gezwungen» zu sein, ist vorliegend unbeachtlich (vgl. Schmid/Jositsch, Schweizerische
Strafprozessordnung. Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art.
410 RN. 18).
2.5.5 Nach
dem Gesagten ist der Rückzug der Berufung durch G____ nicht gültig erfolgt. Auf
die Berufung der Staatsanwaltschaft ist daher einzutreten. Der Vollständigkeit
halber ist festzuhalten, dass selbst bei einer Gültigkeit des Rückzugs der
Staatsanwaltschaft das Verbot der reformatio in peius der Aussprechung einer
Verwahrung im vorliegenden Fall nicht entgegenstehen würde (s. dazu hinten
E. 6.2.5).
2.6 Der
Berufungskläger moniert weiter eine Verletzung des Akkusationsprinzips (Berufungsbegründung
S. 2).
2.6.1 Er
macht geltend, die Schilderungen in Ziff. 1 der Anklageschrift (Pornografie)
seien zu pauschal und unpräzise. Der Anklage könne nicht entnommen werden,
welche konkreten Bilder und Videos verbotene Pornografie darstellen sollten
bzw. bezüglich welchen Bildern und Videos dem Berufungskläger der Konsum realer
kinderpornographischer Erzeugnisse vorgeworfen werde (vgl. Berufungsbegründung
S. 3, 5). Weiter könne der Anklageschrift nicht entnommen werden, zu welchen
Zeitpunkten welche Handlungen erfolgt sein sollten. Den Ausführungen des
Strafgerichts, wonach die Anklageschrift alle nötigen Angaben und Verweise enthalte,
seien nicht haltbar (vgl. Berufungsbegründung S. 4-5).
2.6.2 Nach
dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff.
3 lit. a und b EMRK abgeleiteten, in Art. 9 StPO verankerten Anklagegrundsatz
bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand
des Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der
Anklageschrift vorgeworfen werden. Entsprechend ist das Gericht an den in der
Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche
Würdigung durch die Anklagebehörde (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip;
Art. 350 Abs. 1 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last
gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die
Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind.
Entscheidend ist, dass der Angeklagte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen
wird (BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV I188 E. 1.3; 126 I 19 E. 2a; vgl. auch Marc Th. Jean-Richard-dit-Bressel,
«Flexibilität der Anklage», in: forumpoenale 2017 S. 309 ff., S. 311). Das
Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der
angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör
(Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 133 IV 235 E. 6.2 f.).
Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die formellen
Anforderungen, welche das Verfahrensrecht an die Anklageschrift stellt und welche
in Art. 325 Abs. 1 StPO umschrieben werden. Gemäss dieser Bestimmung sind neben
den am Verfahren Beteiligten möglichst kurz, aber genau, die dem Beschuldigten
vorgeworfenen Taten an-zugeben, mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und
Folgen der Tatausführung (lit. f); ferner die nach Auffassung der
Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren
Bestimmungen (lit. g). Es geht insbesondere darum, dass die Umstände aufgeführt
sind, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören (BGer 6B_20/2011 vom 23. Mai
2011, E. 3.3; BGE 126 I 19 E. 2a). Die Anklageschrift soll indessen nicht das
Urteil des erkennenden Sachgerichts vorwegnehmen (BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; BGer
6B_253/2017 vom 1. November 2017). Ungenauigkeiten sind solange nicht von
entscheidender Bedeutung, als für den Beschuldigten keine Zweifel darüber
bestehen, welches Verhalten ihm angelastet wird (BGer 6B_684/2017 vom 13. März
2018 E. 2.2. m. Hinw.). Er darf jedoch nicht Gefahr laufen, erst an der
Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 m. Hinw.; zum Ganzen auch: BGer 6B_1391/2017 vom 17. Januar 2019).
Zu beachten ist
– wie sich auch aus vorstehend zitiertem Entscheid des Bundesgerichts ergibt –
schliesslich stets, dass der Anklagegrundsatz keinen Selbstzweck verfolgt,
sondern die Funktionen der Umgrenzung und Information gewährleisten soll.
Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher Handlungen er
beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich
in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 437;
141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3). Selbst eine Verurteilung trotz
eines formellen oder materiellen Mangels der Anklageschrift verletzt daher den
Anklagegrundsatz nicht in jedem Fall, sondern nur, wenn sich dieser Mangel auch
tatsächlich auf die Verteidigung ausgewirkt hat (BGer 6B_1079/2015 vom 29.
Februar 2016 E. 1.1; 6B_983/2010 vom 19. April 2011 E. 2.5, BGer 6B_941/2018
vom 6. März 2019 E. 1.3.4).
Was die
Präzisierungsanforderungen bei Deliktsbegehung in einer Vielzahl von Fällen
angeht, hat das Bundesgericht eine Anklageschrift für genügend präzise
befunden, welche eine wiederholte – in casu: gewerbsmässige – Deliktsbegehung
über einen Zeitraum von 10 Jahren mit «mindestens von… bis…» sowie die
einzelnen Akte lediglich zusammenfassend beschrieb und in zeitlicher Hinsicht
nicht festmachte (BGer 6B_1099/2016 vom 1. Sept. 2017 E. 2.4). In einem
Entscheid vom Oktober 2018 hat das Bundesgericht nochmals unter Verweis auf
seine bestehende Praxis festgehalten: «Lassen sich die zeitlichen Verhältnisse zeitlich
nicht exakt rekonstruieren, genügt die Angabe eines bestimmten Zeitraums,
solange für die beschuldigte Person kein Zweifel besteht, welches Verhalten ihr
vorgeworfen wird» Massgeblich sei einzig, dass für den Beschuldigten «aufgrund
des unverwechselbar und konkret umschriebenen Anklagevorwurfs zweifelsfrei
ersichtlich [sei], welche Vorwürfe gegen ihn erhoben werden» (BGer 6B_720/2018
vom 3. Oktober 2018 E. 1.3, unter Verw. auf 6B_676/2013 vom 8. April 2014 E.
3.5.5; 6B_441/2013 vom 4. November 2013 E. 3.2).
2.6.3 Die
vorliegende Anklageschrift enthält zweifelsfrei alle wesentlichen Elemente der
Anklagevorwürfe. Sie differenziert zwischen Herstellung, Besitz und Konsum von
verbotener Pornografie und nimmt damit gesetzlich umschriebene Tathandlungen
auf. Auch die angeklagten Tatzeiten bezeichnet sie jeweils differenziert. So
nennt sie bezüglich der Herstellung von verbotener Pornografie den Zeitraum «von
mindestens ca. Mitte 2008 bis zum 6. März 2018». Betreffend Besitz spricht sie
von einem «nicht mehr eruierbaren Zeitpunkt vor dem 7. März 2018» und
schliesslich konkret vom 30. August 2017 und von weiteren Zeitpunkten «anlässlich
der diversen Hausdurchsuchungen». Einen weiteren Zeitrahmen gibt die Anklageschrift
für den Konsum von verbotener Pornografie an: «vom 1. Juli 2014 bis zum 6. März
2018 (…) mehrfach.» (Anklageschrift Ziff. 1.1. - 1.5.). In tabellarischer Form
bezeichnet sie sodann exakt einerseits die Art der verbotenen Pornografie (Kinderpornografie,
Tierpornografie oder Gewaltpornografie) und andererseits die Art der
Darstellung (Bilder oder Videos). Weiter unterscheidet sie zwischen den jeweiligen
Fundorten, unter Angabe der Speichermedien und ihrer Beschlagnahmepositionen.
Für jede einzelne Gruppe – gegliedert nach Art der verbotenen Pornografie, Art
der Darstellung und Fundort – gibt die Anklageschrift die genaue Anzahl der
Erzeugnisse an. Dies alles ist dank der gewählten Tabelle äusserst
übersichtlich und klar dargestellt (vgl. Anklageschrift 1.1.). Dank der
jeweiligen Verweise auf die gesicherten Daten war für den Berufungskläger bzw.
seinen Verteidiger auch nachvollziehbar, welche Erzeugnisse jeweils unter
welchem Titel und für welche Tatzeit angeklagt waren. Ein genaueres Aufführen
der jeweiligen Bilderzeugnisse in der Anklageschrift wäre auch schlechterdings
unmöglich gewesen – nach Angaben des Verteidigers im Plädoyer hat «die Sichtung
der Datenträger (…) zusätzlich zu dem, was die IT gemacht hat, 396 Stunden
beansprucht» (act. 2038). Der Berufungskläger hat, wie nicht zuletzt daraus
erhellt, jedenfalls stets genau gewusst, was ihm zum Vorwurf gemacht wurde und
sich entsprechend verteidigt. Ebenso war ihm völlig klar, dass ihm in
zeitlicher Hinsicht Pornografiedelikte mitunter für die (verjährungsrelevante)
Zeit nach dem 5. September 2011, die Zeit nach dem 1. Juli 2014 (relevant für
die Anwendung des neuen Rechts) und insbesondere auch für die Zeit nach seiner
bedingten Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug vorgeworfen wurden.
So liess er an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auch gar nicht
bestreiten, dass er der mehrfachen Pornografie und qualifizierten Pornografie
schuldig sei (act. 2030) und sogar einräumen, dass etliche Bilder (laut
Verteidiger freilich «nur» 45, act. 2033) in der Zeit nach der bedingten
Entlassung gespeichert worden seien. Er selbst äusserte an der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung lapidar: «Es gab die Weisung, internetfähige
Geräte zu melden und keine Löschprogramme zu verwenden. Scheinbar dachte ich
nicht, dass ich mich daran halten müsste, sonst hätte ich das alles ja nicht
gemacht» (act. 2029).
Was der
Berufungskläger unter dem Titel des Akkusationsprinzips vorbringt, sind
letztlich nichts anderes als Rügen gegen die Sachverhaltsfeststellung. Es ist
indessen zu betonen, dass die Anklageschrift die Anklagevorwürfe lediglich zu
beschreiben, nicht aber zu belegen hat. Ob der relevante Sachverhalt für einen
Schuldspruch gemäss den Anklagevorwürfen tatsächlich hinreichend nachgewiesen
ist, hat dagegen das urteilende Gericht zu erkennen. Der Vorwurf einer
Verletzung des Akkusationsprinzips geht ins Leere.
2.7 Weiter
macht der Berufungskläger geltend, es sei im Zweifel davon auszugehen, dass
sämtliche Tathandlungen betreffend Pornografie vor dem 5. September 2011
erfolgt und deshalb verjährt seien (Berufungsbegründung S. 6).
Soweit der Berufungskläger
hierfür wiederum auf die seiner Auffassung nach ungenügend präzise
Anklageschrift abstellt, ist auf das zuvor Ausgeführte zu verweisen: Wie aufgezeigt,
sind die Pornografiedelikte hinreichend genau angeklagt und ist es Aufgabe des
Gerichts, den Sachverhalt festzustellen und dabei sämtliche sachdienlichen
Beweise miteinzubeziehen – dazu gehört auch das teilweise Geständnis des
Berufungsklägers. Die Vorinstanz hat das getan und dabei auch berücksichtigt,
dass die Tathandlungen, die vor dem 5. September 2011 stattgefunden haben,
verjährt seien (Urteil S. 10 – gemäss Urteilsdispositiv des Weiteren auch Tathandlungen
vor 5. September 2008). Dies ist insoweit nicht zu beanstanden.
2.8
Der
Berufungskläger macht schliesslich den Einwand der «res judicata» geltend. Er führt
aus, das Regionalgericht Bern habe auf ein Aktengesuch, welches die
Staatsanwaltschaft am 15. Januar 2018 zwecks Vermeidung von Doppelspurigkeiten
gestellt habe, nie reagiert und nie entsprechende Auskünfte erteilt. (Berufungsbegründung
S. 13).
Festzuhalten
ist, dass das Regionalgericht Bern am 19. Januar 2018 auf das Aktengesuch
reagiert und der Staatsanwaltschaft die Akten zugestellt hat. Dabei handelte es
sich um eine Weiterleitung der Akten im Einverständnis des Obergerichts Bern,
welches den Fall nach erstinstanzlicher Beurteilung durch das damalige
Kreisgericht VIII Bern-Laupen am 11. März 2008 als Rechtsmittelinstanz
beurteilt hatte (act. 677). Die Vorinstanz verweist denn auch auf die
Vollzugsakten aus Bern und auf den Bericht der Staatsanwaltschaft vom 19.
Januar 2018, in welchem auf das Aktengesuch Bezug genommen wird (act. 678), und
hält gestützt darauf fest, dass in jenem Verfahren lediglich die illegalen
pornografischen Dateien beurteilt wurden, die bis zum 19. Mai 2005 auf den
Geräten und Speichermedien des Berufungsklägers gefunden worden waren. Da sich
die vorliegende Anklage auf die Zeit nach diesem Stichtag bezieht
(früheste Tatzeit etwa März 2008), greift der Einwand der «res iudicata» bzw.
des «ne bis in idem» nicht. Wenn der Berufungskläger z.B. – wie er geltend
macht – nach Abschluss der Strafuntersuchung illegales Material herausgegeben erhalten
hat (Berufungsbegründung, vgl. act. 713: pornografische Fotos, u.a. von seinem
Hund mit einem Knaben), so hat er dieses danach erneut besessen bzw. allenfalls
auch konsumiert. Dasselbe gilt selbstverständlich, wenn er Dateien, für die
bereits eine Beurteilung erfolgt ist, nach dem Urteil nochmals anschaut oder
gar nochmals herunterlädt, neu speichert etc. Ebenso muss dies gelten, wenn er
die Dateien lediglich weiterhin – sei es im Original, weil sie
fälschlicherweise herausgegeben wurden, oder als Kopien auf anderen
Datenträgern (Auss. Berufungskläger, Einvernahme vom 8. März 2018, act.
703) – besitzt. Dass in Bezug auf ein bestimmtes Bild oder Video schon einmal
eine Verurteilung erfolgt ist, schliesst die erneute Begehung eines Pornografiedelikts
am selben Erzeugnis, und zwar auch durch blossen Besitz, keineswegs aus. So
steht auch beim Dauerdelikt das Verbot der Doppelbestrafung einer neuen
Verurteilung für die vom ersten Urteil nicht erfassten Tathandlungen nicht
entgegen, sondern diese bewirkt vielmehr eine Zäsur. Das Aufrechterhalten des
Dauerzustandes nach dem Urteil ist eine selbständige Tat, für welche eine
erneute Verurteilung zu erfolgen hat (BGE 135 IV 6 E. 3.2 - 3.3 u. 4.2). Eine
unzulässige doppelte Beurteilung wäre somit nur gegeben, wenn sich unter dem
Material, das für den Zeitraum ab März 2008 angeklagt ist, tatsächlich noch
solches befände, welches der Berufungskläger ausschliesslich früher besessen
oder konsumiert bzw. hergestellt hatte. Dann wäre es jedoch schon von der
Anklage gar nicht erfasst. Ob dies der Fall ist, ist wiederum eine Frage der
Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung, ebenso wie die Frage, ob der
Berufungskläger hinsichtlich des Besitzes einiger Dateien «gutgläubig» gewesen
sei, wie er geltend macht (vgl. Berufungsbegründung S. 14), und ist
vorliegend nur im eingeschränkten Rahmen von Art. 404 Abs. 2 StPO zu prüfen (s.
dazu nachfolgend E. 3.2).
3.
3.1 Dem
vorliegenden Entscheid liegt folgender Sachverhalt bzw. folgende Vorgeschichte
zugrunde:
A____ wurde
bereits in den Jahren 1997 und 2008 wegen Sexualdelikten verurteilt. Beide Male
ging es um diverse «hands-on»-Delikte sowie um den Konsum pornografischen
Materials (Kinderpornografie, Tierpornografie, eigene Herstellung von Bildern
bzw. Texten, Vollzugsakten Bern S. 1738 f.). Ebenfalls mehrfach bestraft wurde
er wegen Verkehrsdelikten (a.a.O.). 1992/93 beging er sexuelle Handlungen an
einem knapp 10-jährigen Jungen – einem von 3 Kindern einer alleinerziehenden
Mutter, welche er über ein Partnerschaftsinserat kennengelernt hatte. Im Jahr
2004 verübte er während 6 Monaten sexuelle Übergriffe auf den damals 13-jährigen
Sohn seines Freundes I____. 2007 kam es zu sexuellen Handlungen an einem knapp
20-jährigen Mithäftling in der JVA St. Johannsen, welcher sich im Anschluss an
den Übergriff aus psychischer Überforderung selbst verletzte (Vollzugsakten
Bern S. 1342). Am 29. April 2015 stellten die BVD den Antrag auf Verwahrung
des Berufungsklägers, weil die Fortführung der Massnahme nach Art. 59 StGB
aussichtslos erscheine und eine hohe Rückfallgefahr bezüglich erneuter schwerer
Sexualdelikte bestehe (Vorakten/Vollzugsakten Bern S. 2029 ff.). Das
Regionalgericht Bern-Mittelland trat auf diesen Antrag am 6. Mai 2015 jedoch aus
formellen Gründen nicht ein. Mit Beschluss des Regionalgerichts Bern-Mittelland
vom 6. April 2017 wurde die stationäre therapeutische Massnahme nicht
verlängert und lief somit am 14. Mai 2017 ab. Mit Verfügung der BVD Bern vom 9.
Mai 2017 wurde der Berufungskläger bedingt entlassen, mit verschiedenen
Weisungen, u.a. einem umfassenden Kontaktverbot zu Minderjährigen sowie der
Auflage, internetfähige Geräte zu melden.
Am 18. August
2017 erstatteten die BVD Bern Strafanzeige gegen den Berufungskläger wegen des
Verdachts auf strafbare Handlungen im Bereich der illegalen Pornografie. Am 29.
August 2017 erfolgte eine Hausdurchsuchung beim damals noch bei der Mutter
wohnenden Berufungskläger, anlässlich welcher zahlreiche Datenträger mit
Missbrauchsabbildungen beschlagnahmt wurden und es zu einem mutmasslichen
Suizidversuch sowie zum Übergriff auf den dazwischentretenden Polizisten kam (Anklageschrift
Ziff. 2, Polizeirapport Vorakten S. 3955-3959, Einvernahme act. 627/8).
Anlässlich einer weiteren Hausdurchsuchung am neuen Wohnort des Berufungsklägers
wurden weitere Gegenstände beschlagnahmt. Am 6. Dezember 2017 trat der Berufungskläger
als «Santiglaus» in einer Kita auf, weshalb die Kantonspolizei Aargau am 19. bzw.
25. Januar 2018 eine Gefährdungsmeldung an das Regionalgericht Bern-Mittelland
und die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt machte und gleichzeitig monierte, dass
ihre verschiedenen Anträge auf Rückversetzung nicht behandelt würden
(Vollzugsakten Bern S. 3970-3976). Am 15. Januar 2018 erschien in der Zeitung «TagesWoche»
ein Interview eines gewissen «Alois» unter dem Titel «Ich bin pädophil und
brauche Hilfe», wobei in Bezug auf die Person des Alois zahlreiche
Übereinstimmungen mit dem Berufungskläger auffallen, so etwa das Alter des
Mannes, die Anzahl strafrechtlicher Verurteilungen sowie die Dauer der
ausgesprochenen Massnahme und nicht zuletzt die Tatsache, dass er mit seinem
Hund erschienen war (act. 670-676). Ob es sich bei der Person tatsächlich um
den Berufungskläger handelt, muss vorliegend offen bleiben, hat doch der Berufungskläger
Fragen danach jeweils mit «ich möchte nichts dazu sagen» bzw. «da kann ich
nichts dazu sagen» beantwortet (Einvernahme vom 8. März 2018, act. 714).
Festzuhalten ist immerhin, dass er in einer späteren Eingabe ans
Appellationsgericht selbst auf dieses Interview und dessen Inhalt Bezug
genommen hat (vgl. Eingabe vom 2. März 2019 ans Appellationsgericht). Am 25.
Januar 2018 erfolgte eine Kontaktaufnahme des den Berufungskläger behandelnden Arztes
Dr. C____ an den Bewährungshelfer. Ebenfalls im Januar 2018 hat der Berufungskläger
seinem Freund I____ per WhatsApp ein Video mit Kinderpornografie geschickt
(act.774). Weiter wurden an seinem Wohnort Knabenunterhosen mit Spermaspuren
gefunden (Act. 666, 712/3) und nahm er Kontakt zu einem jungen Kartfahrer auf
(Vollzugsakten Bern S. 3735-3741). Wie die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft
ergaben, war der Berufungskläger zudem bereits am 18. Juli 2017 einer
Chatgruppe beigetreten, die sich «[…]» nennt und Kinderpornografie austauscht
(act. 706/707).
Am 5. September 2018
erfolgte wie erwähnt die Verurteilung des Berufungsklägers durch das Strafgericht
Basel-Stadt wegen mehrfacher Pornografie, mehrfacher harter Pornografie
(tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen), mehrfacher harter
Pornografie (Konsum), mehrfacher harter Pornografie (Konsum, tatsächliche
sexuelle Handlungen mit Minderjährigen), Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte, mehrfacher groben Verletzung von Verkehrsregeln sowie mehrfacher
Verletzung von Verkehrsregeln.
3.2 Der
Berufungskläger bringt im vorliegenden Verfahren verschiedene materielle
Einwände vor, welche sich auf die der Verurteilung zugrundeliegenden
Pornografiedelikte beziehen (Berufungsbegründung S. 4 ff.). Wie erwogen können
diese jedoch nur insoweit von Bedeutung sein, als sie im Rahmen von Art. 404
Abs. 2 StPO berücksichtigt werden müssten, und sind lediglich unter diesem
Gesichtspunkt zu prüfen.
3.2.1 Zum
einen führt der Berufungskläger an, bei diversen Dateien stimme das Datum «File
Created» mit dem Datum «Last Accessed» überein, was belege, dass diese Dateien
lediglich auf dem Datenträger gespeichert, aber nicht angeschaut resp.
konsumiert worden seien. Dieser Einwand wurde schon vor erster Instanz erhoben.
Die Vorinstanz hat zwei IT-Experten der Staatsanwaltschaft als Sachverständige zur
Hauptverhandlung geladen. Der Kriminalkommissär bei der IT-Ermittlung, J____,
gab an, dass «File created» das Datum sei, an welchem das Bild auf den
angeschauten Datenträger «gekommen» sei. Wenn ein Bild vom einen auf den
anderen Datenträger überspielt werde, sei es der Zeitpunkt, in dem es auf
diesen Datenträger gekommen sei. Das Herunterladen aus dem Internet könne
früher gewesen sein. Bei jedem Gerät erhalte die heruntergeladene Datei das
Datum, in dem sie «aufs Gerät gekommen» sei (Auss. J____, erstinstanzliches
Protokoll act. 2025). Die Zeit auf dem PC müsse ebenfalls stimmen, man könne
diese nach hinten oder nach vorne verstellen, es werde die Zeit vom Computer
genommen. Der Hinweis, «last accessed» hingegen beschreibe den letzten Zugriff,
sei aber heikel, denn je nach dem könnten Videoprogramme so auf eine Datei zugreifen,
dass es einen last accessed Stempel gebe, oder man könne dies am PC sogar
ausschalten. Was zwischen «file created» und «last accessed» passiert sei, das
stehe nirgends. Ob das Bild hundertmal angeschaut worden sei oder nicht – nur
das letzte Mal Öffnen werde gespeichert (a.a.O.). Auf Rückfrage gab er an, die
beiden Daten könnten übereinstimmen, wenn die Datei z.B. offen gewesen und dann
später gespeichert worden sei. Auf die Frage, ob es auch heissen könne, dass
die Datei heruntergeladen und nie angesehen worden sei, meinte er: «Das würde
ich jetzt nicht behaupten, nein. Ich lasse diese Frage einmal offen. Wir haben
schon mit eigenen Fotodateien Sachen ausprobiert und gingen wieder schauen. Wie
gesagt, ‘last accessed’ ist ein heikler Punkt, das kann eigentlich alles sein»
(a.a.O.). Er erklärte weiter, dass beim Kopieren auf einen anderen Datenträger
ohne Weiteres der «last accessed» Zeitstempel vor dem «file created»
liegen könne. Denn «last accessed» gehöre zu den Metadaten, die beim
Hinüberkopieren mitgenommen würden und daher weiterhin ersichtlich seien. Es
könne also sein, dass «file created» auf dem neuen Datenträger für einen
bestimmten Zeitpunkt erscheine, die Datei aber auf dem alten Datenträger schon
Tage, Monate oder Jahre zuvor angeschaut worden sei (a.a.O.).
Diese
Erklärungen sind aufschlussreich: Wenn «last accessed» zu den Metadaten gehört
und «file created» bei jeder neuen Speicherung neu entsteht, dann können diese
Hinweis nicht einmal mehr mit indiziellem Charakter Auskunft darüber geben, ob
und wann eine Datei tatsächlich angesehen worden ist. Das gilt auch bei Übereinstimmung
der beiden Daten, leuchtet doch die Erklärung des Experten ein, dass diese Übereinstimmung
z.B. dann bestehe, wenn die Datei offen war und erst später gespeichert wurde –
ein alltäglicher Vorgang, wenn man eine Datei anschaut. Die vom Berufungskläger
geltend gemachten Schlussfolgerungen lassen sich also auch nicht «im Zweifel
zugunsten des Angeklagten» aus den Daten «file created» und «last accessed»
ableiten; vielmehr sind diese insoweit praktisch wertlos, was auch der
IT-Experte mit Nachdruck und anschaulich ausgeführt hat. Das gilt auch und im
Besonderen für den konkreten Fall des Berufungsklägers, bei welchem aufgrund
der gesamten Beweislage davon auszugehen ist, dass diverse Speicherungen und
Zugriffe auf die jeweiligen Dateien erfolgt sind. Der Berufungskläger hat
bereits wenige Tage nach seiner bedingten Entlassung vom 12. Mai 2017 mehrere
PCs und internetfähige Mobiltelefone besessen, wobei er – in Verletzung der ihm
erteilten Weisungen – den BVD Bern am 26. Mai 2017 meldete, er verfüge
lediglich über ein internetfähiges Mobile. Er hat, wie bereits vorstehend
erwähnt, gar keinen Hehl daraus gemacht, dass er auch nach seiner bedingten
Entlassung und dem Empfang der entsprechenden Weisungen internetfähige Geräte
besessen und Löschprogramme verwendet hat, weil er sich nicht bemüssigt fühlte,
sich an die Weisungen zu halten (act. 2029).
Weshalb der
Berufungskläger in seiner Berufungsbegründung nun erneut auf die
Übereinstimmung der Daten «file created» und «last accessed» zu sprechen kommt
und daraus schliessen will, dass die betroffenen Dateien nicht angeschaut bzw.
konsumiert worden seien, leuchtet nach dem Gesagten nicht ein. Jedenfalls ist
der Einwand gewiss nicht geeignet, in den vorinstanzlichen Erwägungen eine
willkürliche Beweiswürdigung erkennen zu lassen. Es ergibt sich auch insoweit
kein Hinweis auf einen rechtswidrigen oder unbilligen Entscheid i.S. von Art.
404 Abs. 2 StPO.
3.2.2 Zu
den Einwänden hinsichtlich der zeitlichen Zuordnung der Dateien und zur
Behauptung des Berufungsklägers, er sei betreffend einige Erzeugnisse
gutgläubig gewesen, habe also vom Besitz gar keine Kenntnis gehabt (so in Bezug
auf die angeblich zurückerhaltenen Fotofilmnegative, Berufungsbegründung. S.
14), ist im vorliegenden Rahmen nur Folgendes festzuhalten: Die Dateien, welche
in die Anklage Eingang gefunden haben, wurden beim Berufungskläger anlässlich
mehrerer Hausdurchsuchungen nach seiner bedingten Entlassung sichergestellt
(vgl. act. 391-581). Anlässlich der Einvernahme vom 8. März 2018 wurde ihm eine
Übersicht mit den Beschlagnahmungen vorgelegt. Er meinte dazu, es sei «nicht
alles seins, was beschlagnahmt wurde», ohne mehr dazu sagen zu wollen. Dies ist
aber mehrheitlich als Schutzbehauptung zu werten (vgl. den Bericht Aussagenüberprüfung,
act. 730/1) und wird auch im Berufungsverfahren nicht mehr so behauptet. Der
Berufungskläger hat die Dateien somit also zumindest nochmals oder wieder
besessen (und es liegt keine res iudicata vor, s. oben E. 2.8). Der
Auswertungsbericht enthält zudem Listen, in welchen die Dateien u.a. nach den
Stichtagen 19. Oktober 2005 (dritte Hausdurchsuchung im vorgängigen
Strafverfahren) und 12. Mai 2017 (bedingte Entlassung) differenziert werden,
und zwar betreffend «file created» und «last accessed» (vgl. z.B. act. 1341/2).
Diese Daten lassen zwar keine Aussage darüber zu, ob und wann die Bilder
bereits auf einem anderen Gerät gespeichert und angeschaut worden waren (vgl.
dazu vorstehend) – sie belegen aber, dass die Bilddateien zumindest auch an den
besagten Daten gespeichert oder angeschaut wurden. Der Einwand, sie seien alt
und der Berufungskläger habe nach der letzten Verurteilung nichts mehr mit
ihnen zu tun gehabt, verfängt also nicht. Der besagte Auswertungsbericht führt
denn auch auf, dass die diversen Datenträger allesamt ab Ende 2017 eingesetzt
wurden (act. 1344). Weiter wird darin dargelegt, dass und weshalb davon
auszugehen sei, dass die 3’418 gelöschten Bilder aus dem Datenträger des
Notebooks Pos. 1241 (hierauf bezieht sich der Berufungskläger auf S. 13 seiner
Berufungsbegründung) kurz vor der Sicherstellung des Notebooks gelöscht wurden
(act. 1348). Wenn die Vorinstanz davon ausgeht, dass «ausschliesslich Material
berücksichtigt wurde, das nach dem Stichtag des 19. Mai 2005 gespeichert
und/oder geöffnet wurde» (Urteil S. 13 unten), so ist darin keine
willkürliche Beweiswürdigung zu erkennen. Richtig ist auch die Feststellung der
Vorinstanz, dass aufgrund des beim Berufungskläger gefundenen Bildmaterials und
aufgrund seines Teilgeständnisses der Anklagesachverhalt weitgehend
nachgewiesen ist. Tatsächlich hat der Berufungskläger einiges zugestanden –
vgl. u.a. die Aussagen an der Einvernahme vom 8. März 2018, anlässlich welcher
er angegeben hatte, er habe via KIK «so kinderpornografisches Zeug» erhalten,
worauf er die «überschaubare Menge (…) «einfach speicherte», die Versuchung sei
da gewesen (act. 705). Zugestanden ist auch, dass er der Chatgruppe «[…]»
beitrat - auf die Frage weshalb meinte er: «Als Boylover halt. So tritt man
einer Gruppe bei» (act. 706, vgl. act. 707). Die Vorinstanz hat schliesslich
die Anzahl der illegalen Dateien gegenüber den angeklagten Zahlen reduziert,
weil einige Abbildungen in den straflosen Bereich fallen und in Bezug auf
andere Erzeugnissen der Tatbestand der Pornografie verjährt sei, und ist zum
Schluss gekommen, es bleibe immer noch eine grosse Anzahl illegaler Bilder und
Videos der verschiedenen Kategorien bestehen (vorinstanzliches Urteil S. 14).
Diese Erkenntnis ist jedenfalls nicht willkürlich.
3.3 Nach
dem Gesagten ist der Sachverhalt im Umfang, wie ihn die Vorinstanz angenommen
hat, erstellt. Ebenso ist die rechtliche Würdigung der einzelnen Tathandlungen
korrekt erfolgt. Sie wird vom Berufungskläger auch gar nicht in Frage gestellt.
Es ist der Vorinstanz auch insoweit zu folgen. Zusammenfassend liegen keine
Mängel betreffend den Schuldspruch in Anklageschrift Ziff. I 1. vor, welche
eine über die vom Berufungskläger angefochtenen Punkte hinausgehende Änderung
des Urteils bzw. eine gerichtliche Überprüfung durch die Berufungsinstanz als
angezeigt erscheinen liessen. In Bezug auf die anderen Ziffern der
Anklageschrift erübrigt sich eine entsprechende Prüfung, weil der
Berufungskläger sich dazu in der Berufungsbegründung nicht geäussert hat.
Zusammenfassend
sind sämtliche Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen.
4.
Die Vorinstanz
hat den Berufungskläger zu 17 Monaten Freiheitsstrafe sowie zu einer Busse von
CHF 500.– verurteilt. Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Erhöhung der Strafe
auf 24 Monate. Auch die BVD haben diesen Antrag gestellt (s. zur formalen
Einordnung des Antrags vorne E. 2.2.3). Der Berufungskläger beantragt eine
Freiheitsstrafe von 6 Monaten.
4.1 Gemäss
Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden
Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei dessen
Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein
Leben (Abs. 1). Die Bewertung des Verschuldens richtet sich nach der Schwere
der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der
Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach
seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). An
eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt:
Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass
an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend
begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren) (vgl.
dazu Wiprächtiger, in: Basler
Kommentar StGB I, 4. Auflage, Art. 47 N 10).
Gemäss Art. 50
StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die
Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es
hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die
Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 142 IV 265, 136 IV 55 E. 5.4; 134 IV 17
E. 2.1; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3, 6B_483/2016 vom 30.
April 2018).
Im zitierten
Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht besonderen Wert auf die
Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung gelegt. Hierzu ist es zweckmässig, wenn
das urteilende Gericht in einem ersten Schritt aufgrund des objektiven Tatverschuldens
eine Einsatzstrafe festlegt. In einem zweiten Schritt ist dann eine Bewertung
der subjektiven Gründe für die Deliktsbegehung im Tatzeitpunkt vorzunehmen und
die Einsatzstrafe aufgrund dessen eventuell anzupassen. Schliesslich ist die so
ermittelte hypothetische Strafe gegebenenfalls anhand täterrelevanter bzw.
tatunabhängiger Faktoren zu erhöhen oder zu reduzieren (vgl. Eugster/ Fischknecht, Strafzumessung im
Betäubungsmittelhandel in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).
Bei Tatmehrheit
muss aus dem Urteil hervorgehen, welche Einzelstrafen für die verschiedenen
Straftaten festgesetzt werden. Unter diesem Aspekt ist die serielle Asperation
der Einsatzstrafe unter Angabe von Zahlen nachvollziehbar herzuleiten.
4.2 Beim
Zumessungskriterium des objektiven Tatverschuldens sind zunächst die
Tatkomponenten zu betrachten, d.h. die objektive Tatschwere aufgrund des
äusseren Erscheinungsbilds der Tat, auch im Vergleich mit anderen denkbaren
Tatvarianten. Sie bestimmt sich insbesondere durch objektive Tatkomponenten,
etwa die Art und Weise des Tatvorgehens, die Deliktssumme, die Folgen einer Tat
etc., sowie subjektive Tatkomponenten wie die Tatmotivation. Weiter zu prüfen
sind die Täterkomponenten wie Vorleben und persönliche Verhältnisse zur
Tatzeit.
4.2.1 Die
Vorinstanz ist von den Pornografiedelikten (insgesamt) als schwersten Delikten ausgegangen.
Diese als Einheit zu betrachten, ist vorliegend gerechtfertigt (vgl. dazu
nachfolgend E. 4.3.3 zur Gesamtstrafe). Bei den Pornografiedelikten ist in
Bezug auf die objektive Tatschwere festzuhalten, dass der Berufungskläger über
einen langen Zeitraum eine sehr grosse Anzahl von vorwiegend
kinderpornografischen Erzeugnissen aus dem Internet heruntergeladen,
gespeichert und konsumiert hat. Erschwerend ist dabei zu berücksichtigen, dass
es sich bei den meisten der betreffenden Bilder und Videos um die Darstellung
tatsächlicher sexueller Handlungen mit Minderjährigen handelt. Jedes einzelne
dieser Erzeugnisse hat als Hintergrund die Tatsache, dass dafür ein Kind
missbraucht wurde und darunter gelitten hat. Somit steht hinter jedem dieser
Bilder und jedem dieser Videos das reale Leiden der für diese Aufnahmen
tatsächlich missbrauchten Kindern. Neben den kinderpornografischen Bildern und
Videos hat der Berufungskläger auch solche mit tier- und gewaltpornografischem
Inhalt gespeichert und konsumiert. Angesichts der langen Zeitdauer und der
grossen Anzahl pornografischer Erzeugnisse kann hier nicht mehr von einem
leichten Verschulden gesprochen werden. Angemessen erscheint somit anhand der
Tatkomponenten eine Einsatzstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe. In Bezug auf
die subjektive Tatschwere bzw. das Motiv des Berufungsklägers ist festzuhalten,
dass der Berufungskläger die Befriedigung seiner Bedürfnisse ohne Skrupel an
erste Stelle setzt und sogar in Abrede stellt, dass die Kinder, welche für die
von ihm konsumierten Erzeugnisse missbraucht wurden, dafür leiden mussten. Im
Gegenteil stellt er sich auf den Standpunkt, dass ein grosser Teil der
Minderjährigen an der Herstellung solcher Erzeugnisse Spass habe (s. dazu unten
E 5.5, E. 5.7.1). Dem entspricht, dass er bei den von ihm konsumierten
Missbrauchserzeugnissen bagatellisierend von «Bildli» spricht (s. dazu unten E.
5.7.1 sowie Protokoll der Verhandlung vom 9. Juli 2019, S. 7). Eine solche
Negierung des Leidens der missbrauchten Kinder ist bei der subjektiven
Tatschwere erschwerend zu berücksichtigen, was zu einer Erhöhung der
Einsatzstrafe von 3 Monaten führt. Wie schon im Obergerichtsurteil des Kantons
Bern und im Urteil der Vorinstanz ist schliesslich bezüglich der
Pornografiedelikte von einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit des
Berufungsklägers – im Sinne einer leichtgradig eingeschränkten Steuerungsfähigkeit
gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB – auszugehen (vgl. erstinstanzliches Urteil S.
20, m.H., Vorakten des Kantons Bern S. 840 ff.). Dies wirkt sich strafmildernd
aus, wobei die aus den Tatkomponenten resultierende Einsatzstrafe zu reduzieren
ist. Bei einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit ist von einer
Reduktion der Strafe um 25 % auszugehen (BGE 136 IV 55 E. 5.3). Nach dem
Gesagten ist die Strafe von 18 Monaten um 4 Monate zu reduzieren, so dass eine Strafhöhe
von 14 Monaten resultiert.
4.2.2 Für
die Tat der Gewalt gegen Beamte hat die Vorinstanz eine hypothetische Strafe
von 4 Monaten festgesetzt. Zwar handelt es sich bei den Verletzungen doch nur
um Kratzer und sind diese somit von der Deliktschwere her am unteren Rand des
Tatbestands anzusiedeln. Dennoch ist zu festzuhalten, dass sich der
Berufungskläger nicht nur einer rechtmässigen Festnahme widersetzt hat, sondern
dass er die Polizisten noch dazu in einer Situation tätlich angegriffen hat,
als diese ihn an einem mutmasslichen Suizidversuch – der Berufungskläger machte
Anstalten, aus dem Fenster zu springen – hindern und ihm somit helfen wollten. Erschwerend
kommt hinzu, dass sich der Berufungskläger nach dem Vorfall auf seiner
Internetseite «[…]» über den Angriff auf den Polizisten und dessen Verletzung
lustig gemacht hatte (Akten S. 1410). Entlastend kann berücksichtigt werden,
dass der Berufungskläger aufgrund der drohenden Festnahme unter Stress stand
und die Situation eine gewisse Dynamik entwickelt hatte. Zusammenfassend ist
das Tatverschulden als eher leicht einzustufen und erscheint die von der
Vorinstanz festgesetzte Strafhöhe von 4 Monaten als angemessen.
4.2.3 Nicht
angemessen hingegen ist die Sanktion der Vorinstanz von 2 Monaten für die
mehrfache grobe Verkehrsregelverletzung: Die Vorinstanz führt aus, der Berufungskläger
habe auf der Autobahn bei hoher Geschwindigkeit äusserst gefährliche Manöver
ausgeführt, die leicht zu einem Unfall hätten führen können. Konkret hat der Berufungskläger,
weil er sich geärgert hat, dass ein Auto auf der linken Spur zu langsam fuhr, dieses
mit einer Geschwindigkeit von 100-120 km/h drei Mal rechtsüberholt. Dabei ist
er beim ersten Mal mit etwa 1,5-2 Fahrzeuglängen, beim zweiten Mal mit etwa
einem Meter und beim dritten Mal mit lediglich noch einem halben Meter Abstand
vor das andere Auto hineingefahren. Ein solches Verhalten ist entgegen der
Ansicht des Berufungsklägers nicht als «Spiel», sondern im Gegenteil im Bereich
der groben Verkehrsregelverletzungen am oberen Rand anzusiedeln und hätte auch
zumindest wegen Nötigung angeklagt werden können. Es gibt kaum denkbare
Verstösse i.S. von Art. 90 Abs. 2 SVG, die schwerer wiegen als das – mehrfache
– Rechtsüberholen auf der gut befahrenen Autobahn, mit ca. 120 km/h und
kombiniert mit einem Wiedereinbiegen mit derart viel zu geringem Abstand. Mit
seinem Verhalten hat der Berufungskläger aus nichtigem Anlass die anderen
Verkehrsteilnehmer massiv gefährdet. Ein Strafmass von weniger als einem Jahr
scheint hier nicht begründbar, sondern es ist von 12 Monaten auszugehen.
4.3 In
Bezug auf die Täterkomponenten ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der
Berufungskläger eine schwierige Kindheit erlebt hat und in zahlreichen Heimen
aufgewachsen ist, wo er teilweise selbst missbraucht wurde. Darauf kann
verwiesen werden (vgl. dazu ausführlich die Vorinstanz, m.H., vorinstanzliches
Urteil S. 21). Dies ist entlastend zu berücksichtigen. Strafschärfend muss sich
hingegen auswirken, dass der Berufungskläger mehrfach einschlägig vorbestraft
ist und dass er – kaum aus dem 11jährigen Massnahmenvollzug entlassen – massiv gegen
die ihm auferlegten Weisungen verstossen und erneut delinquiert hat. Ein
Geständnis oder echte Reue bzw. Kooperation mit den Strafbehörden können dem Berufungskläger
nicht zu Gute gehalten werden. Vielmehr sieht er sich als Justizopfer, dem
Unrecht getan wurde und immer noch wird. Zusammenfassend gleichen sich die
straferhöhenden und strafmindernden Komponenten aus, so dass unter dem
Gesichtspunkt der Täterkomponenten keine Korrektur der Gesamtstrafe vorzunehmen
ist.
4.4 Die
Verteidigung hat anlässlich der zweiten Verhandlung des Appellationsgerichts
geltend gemacht, die Strafe sei erneut zu beurteilen und aufgrund der
Verletzung des Beschleunigungsgebots sowie des zwischenzeitlich eingegangenen
guten Führungsberichts weiter zu reduzieren (Protokoll der Verhandlung vom 2.
November 2020, S. 7). Wie erwogen ist das Gericht zwar nicht der Ansicht, dass
dem Entscheid des Bundesgerichts entnommen werden kann, die Zweiteilung der
Hauptverhandlung sei bundesrechtswidrig gewesen (vorne E. 2.4). Die Frage kann
jedoch insofern offen gelassen werden, als dass das Appellationsgericht auch
unter Berücksichtigung der von der Verteidigung neu angeführten Punkte 27
Monate Freiheitsstrafe für angemessen hält. Zum einen liegt keine Verletzung
des Beschleunigungsgebots vor: Die Instruktionsrichterin hat so rasch als
möglich nach Ausstellen der Verhandlung am 9. Juli 2019 – nämlich nach der
Anfrage des Gutachters, der Erarbeitung der Fragen und der Gewährung des
rechtlichen Gehörs an die Parteien – mit Verfügung vom 8. Oktober 2019 das
Gutachten bei Prof. E____ in Auftrag gegeben. In der Folge hat sie auch während
des hängigen Verfahrens des Berufungsklägers vor Bundesgericht betreffend die Befangenheit
des Spruchkörpers weiter instruiert, um keine Zeit zu verlieren. Unmittelbar
nach Eingang des Gutachtens im Mai 2020 hat sie die Terminfindung für die
zweite Hauptverhandlung in Auftrag gegeben, wobei diese vor allem aufgrund von
Terminschwierigkeiten des Verteidigers erst im November angesetzt werden konnte.
Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, welche zu einer Strafreduktion
führen würde, ist deshalb zu verneinen. Auch dem von der Verteidigung geltend
gemachten Führungsbericht lässt sich nichts entnehmen, was zu einer
Strafmilderung führen würde. Vielmehr wird festgehalten, der Berufungskläger
gebe in Bezug auf seine Selbstwahrnehmung an, ihm sei «bewusst, dass er gewisse
Ansprüche habe, die nicht für alle relevant seien». Wenn es nicht passe mit den
anderen Insassen, ziehe er sich in seine Zelle zurück. Die Gefängnisleitung
führt aus, diese Eigenwahrnehmung des Insassen werde von der Gefängnisleitung «bezüglich
seiner Anspruchshaltung und seines Gekränktseins» bestätigt. Betriebliche
Abweichungen nehme der Berufungskläger als persönliche Benachteiligung wahr,
und wende sich an die Gefängnisleitung, um sich zu beklagen. Ansonsten sei sein
Verhalten gegenüber dem Betreuungspersonal korrekt und gegenüber seinen
Mitinsassen zurückhaltend, wobei es keine Auseinandersetzungen gegeben habe
(Führungsbericht Gefängnis Muttenz vom 9. September 2019, act. 2969). Diese
Ausführungen sind bestenfalls neutral zu werten.
4.5 Die
Vorinstanz hat für sämtliche Delikte – mit Ausnahme der SVG Übertretungen – eine
Gesamtstrafe in Form der Freiheitsstrafe ausgefällt. Dies ist nachfolgend zu
prüfen.
4.5.1 Die
Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass für die zur
Beurteilung stehenden Delikte im konkreten Fall gleichartige Strafen ausgefällt
würden (BGE 144 IV 217 E. 3.3.- 3.5; 142 IV 265; 138 IV 120 E. 5.2 je m.
Hinw.). Dabei sind bei der Wahl der Sanktionsart gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung primär die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, deren
Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive
Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2); als entscheiderhebliches Kriterium
wird sodann unter anderem auch der Stellenwert des betroffenen Rechtsguts
genannt (BGer 6B_161/2010 vom 7. Juni 2010 E. 2.4). Das Bundesgericht hat die
konkrete Methode im Leitentscheid 144 IV 217 vom April 2018 angewendet und
ausgeführt, die Bildung einer Gesamtstrafe setze voraus, dass das Gericht die
(hypothetischen) Einzelstrafen sämtlicher Delikte «zumindest gedanklich»
gebildet habe (E. 3.5.1) und sich dabei gegen Ausnahmen von der konkreten
Methode der Gesamtstrafenbildung (namentlich bei Seriendelikten und einer
mehrfachen Verwirklichung desselben Tatbestands oder infolge eines engen
Sachzusammenhangs) gewendet. Dass die vom Gesetzgeber getroffene
Konkurrenzreglung nicht in allen Konstellationen mehrfacher
Deliktsverwirklichung befriedige und insbesondere im Hinblick auf das seit dem
1.1.2018 auf 180 Tagessätze reduzierte Höchstmass der Geldstrafe, das auch
im Rahmen der Gesamtstrafe zur Anwendung komme, «zu unbilligen Ergebnissen
führen werde», sei hinzunehmen und rechtfertige kein «systemwidriges und
ergebnisorientiertes Abweichen vom Willen des Gesetzgebers und vom Wortlaut der
Norm» (E. 3.5.4 und 3.6). Zu beachten ist aber, dass das Bundesgericht bei der
Gesamtstrafenbildung die Zulässigkeit von Abweichungen immer wieder bestätigt
hat, und zwar auch nach dem Leitentscheid vom April 2018 (BGer 6B_1216/2017 vom
11. Juni 2018 E. 1.1.1, BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018). Im Entscheid vom
August 2018 wurden die Ausführungen der Vorinstanz geschützt, welche «infolge
des derart starken sachlichen und zeitlichen Gesamtzusammenhangs» eine
Gesamtstrafe ausgesprochen bzw. die hypothetische Freiheitsstrafe erhöht hatte,
obwohl beide anwendbaren Tatbestände alternativ Freiheits- oder Geldstrafe vorsahen.
Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, dass es auch in seiner jüngeren
Rechtsprechung grundsätzlich «die Zulässigkeit von Ausnahmen von der konkreten
Methode im Einzelfall» bestätigt habe, so wenn – unter Beachtung des
Verhältnismässigkeitsprinzips im Rahmen von Art. 41 StGB – bei der Bildung
einer Gesamtstrafe als Einsatzstrafe für die schwerste Straftat eine
Freiheitsstrafe festgesetzt und deren Dauer für die weiteren Delikte angemessen
erhöht werde, oder wenn verschiedene Straftaten zeitlich und sachlich derart
eng miteinander verknüpft seien, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und
für sich allein beurteilen liessen (BGer 6B_523/2018 E. 1.2.2, mit Verweis auf
BGer 6B_483/2016 E. 2.4 und E. 4.3; 6B_849/2016 vom 9. Dezem-ber 2016 E. 1.3.2;
6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4 und 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.3).
Mit BGE 144 IV 313 ist am 26. Oktober 2018 ein weiterer Leitentscheid ergangen, in welchem
sich das Bundesgericht ausführlich mit BGE 144 IV 217 auseinandersetzt. Es
weist auf die Problematik hin, die entstehen kann, wenn mehrere einzelne
Geld-strafen auszufällen wären, die dann insgesamt die Maximalhöhe von 180 TS
nicht überschreiten dürfen, was aber evtl. nicht mehr schuldangemessen ist.
Solche Re-sultate seien «discutables» (E. 1.1.3). Aktuell hat aber das
Bundesgericht mit BGer 6B_619/2019 vom 11. März 2020 wieder einen Entscheid
gefällt, mit dem es explizit an seiner mit dem 144 IV 217 begründeten Praxis
festhält und wiederholt hat, dass diese Praxis zu unbilligen Ergebnissen führen
könne, sei hinzunehmen und rechtfertige kein systemwidriges und
ergebnisorientiertes Abweichen vom Willen des Gesetzgebers und dem Wortlaut von
Art. 49 StGB. Der Entscheid vom 11. März 2020 ist inzwischen teilweise gestützt
worden, allerdings lässt sich eine Tendenz zur Abschwächung erkennen. So führt
das Bundesgericht in einem Entscheid vom Oktober 2020 unter Verweis auf die
zitierten Leitentscheide sowie den Entscheid vom 11. März 2020 aus, auch
nach der neusten Rechtsprechung dürfe eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen
werden, wenn eine grosse Zahl von Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng
miteinander verknüpft sei und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem
engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet sei, in genügendem Masse
präventiv auf den Täter einzuwirken. Insbesondere hat das Bundesgericht
festgehalten, dass die Vorinstanz bei der Frage, ob eine zu asperierende
Freiheitsstrafe oder kumulativ zur Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verhängen
sei, zu Recht eine Gesamtbetrachtung vorgenommen habe und in diesem Rahmen auch
den sachlichen Zusammenhang zwischen den Straftaten berücksichtigen durfte (BGer
6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2 und 3.4).
In diesem
Entscheid vom Oktober 2020 verweist das Bundesgericht zudem auf BGer
6B_1186/2019 vom 9. April 2020, welcher eine Gesamtbetrachtung aufgrund des
engen Zusammenhangs im Ergebnis zulässt.
4.5.2 Aus
dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgt, dass bei alternativ zur Verfügung
stehenden Sanktionen im Regelfall die Geldstrafe gewählt werden soll, da sie
weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift als
die Freiheits-strafe (vgl. leading case BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101;
bestätigt u.a. in BGE 138 IV 120 E. 5.2, BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018
E. 1.2.3). Allerdings ist bei der Strafzumessung stets auch die Wirksamkeit
einer Strafe zu berücksichtigen. So sind bei der Wahl der Sanktionsart als
wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre
Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive
Effizienz zu berücksichtigen (BGE 137 II 297 E. 2.3.4; 134 IV 97 E. 4.2;
BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Dabei steht den Gerichten bei
der Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom
25. April 2017 E. 1.7). Massgeblich sind neben der Strafdauer insbesondere die
Deliktsart und die damit verbundene Bedeutung einer spezialpräventiven
Funktion, allfällige einschlägige Vorstrafen sowie die Frage, ob eine
Geldstrafe bei Wohnsitz im Ausland realistischerweise überhaupt vollzogen
werden kann. Sodann hat das Bundesgericht auch den Stellenwert des betroffenen
Rechtsgutes, die Schwere des Verschuldens sowie die Vorstrafen (und deren
Zusammenhang etwa mit Alkoholkonsum) als entscheiderhebliche Kriterien für die
Sanktionswahl erachtet (BGer 6B_161/2010 vom 7. Juni 2010 E. 2.4).
4.5.3 Nach
dem Gesagten wäre in Bezug auf die Pornografiedelikte für jedes Delikt jeweils
konkret eine Freiheitsstrafe auszufällen: Eine Geldstrafe ist angesichts der
Tatsache, dass der Berufungskläger einschlägig vorbestraft ist, unter dem
Gesichtspunkt der spezialpräventiven Effizienz bei keinem der in engem
sachlichen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet, in genügendem Masse
präventiv auf den Berufungskläger einzuwirken. Die Festsetzung einer separaten Freiheitsstrafe
erweist sich angesichts der grossen Anzahl von Einzeltaten indes als
unpraktikabel. Die einzelnen Pornografiedelikte stellen sich als Serie von
Delikten dar, welche allesamt vom selben Motiv getragen sind und letztendlich
auf denselben Tatentschluss zurückgehen. Sie lassen sich nicht sinnvoll
auftrennen und beurteilen. Es rechtfertigt sich deshalb, nicht für jeden
Normverstoss einzeln eine hypothetische Strafe zu ermitteln, sondern für den
gesamten Tatkomplex «Pornografie» (s. dazu BGer 6B_1186/2019 vom 9. April 2020,
E.2.2-2.4).
In Bezug auf das
Delikt der Gewalt und Drohung gegen Beamte ist festzuhalten, dass es sich dabei
um einen Vorfall im Zusammenhang mit der Festnahme des Berufungsklägers handelte.
Diese wiederum ist infolge des Verdachts betreffend die inkriminierten
Sexualdelikte geschehen. Das Agieren des Berufungsklägers entsprang dem
Bedürfnis, sich des Zugriffs durch die Polizei zwecks erneuter Inhaftierung zu
erwehren. Ein enger Zusammenhang zu den inkriminierten Sexualdelikten ist somit
gegeben. Auch hier ist eine Geldstrafe unter dem Gesichtspunkt der
spezialpräventiven Effizienz angesichts der Tatsache, dass sich der
Berufungskläger jeglichem staatlichen Zugriff und staatlichen Regeln unter
allen Umständen entziehen will, nicht geeignet, in genügendem Masse präventiv auf
ihn einzuwirken. Im Übrigen wäre eine Geldstrafe auch unter dem Aspekt, dass
sich der Berufungskläger im Massnahmenvollzug befindet, nicht zielführend.
In Bezug auf die
Verkehrsdelikte ist anzumerken, dass nach dem oben Gesagten die Strafe der
Vorinstanz als zu tief und eine solche von 12 Monaten als angemessen erachtet
wird. Damit scheitert die Möglichkeit einer Geldstrafe bereits daran: Gemäss
Art. 34 des revidierten Strafgesetzbuches, welches auf die im Januar 2018
begangenen Delikte anwendbar ist, ist eine Geldstrafe nur bis 6 Monate bzw. 180
Tagessätze möglich. Demnach erübrigen sich weitere Erwägungen zur Prüfung einer
Geldstrafe und ist ebenfalls eine Freiheitsstrafe auszusprechen.
Schliesslich ist
eine Busse für die SVG-Übertretungen auszusprechen. Wie die Vor-instanz
zutreffend erwogen hat, wäre für beide angeklagten, nicht bestrittenen Vorfälle
– Rechtsvorfahren auf dem Pannenstreifen und mangelhafte Sicherung der Ladung –
gemäss Praxis eine Busse von je CHF 300.– auszusprechen. Da es sich wiederum um
mehrere gleichartige Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB handelt, gelangt
erneut das Asperationsprinzip zur Anwendung, wobei eine Reduktion auf CHF 500.–
angebracht erscheint.
Insgesamt ergibt
sich somit eine hypothetische Gesamtstrafe von 30 Monaten, welche unter
Berücksichtigung des Asperationsprinzips auf 27 Monate festzusetzen ist. Zudem
ist eine Busse von CHF 500.– für die einfache Verletzung der Verkehrsregeln
auszusprechen.
4.5.4 Die
Strafe hat aufgrund der schlechten Prognose unbedingt zu erfolgen. Daran, dass
eine solche vorliegt, besteht kein Zweifel: Sämtliche Gutachter und Experten
gehen beim Berufungskläger von einer hohen Rückfallgefahr aus (s. dazu hinten
E. 5.5, 5.7.1). Auch die Tatsache, dass er trotz Vorstrafe und unmittelbar nach
seiner bedingten Entlassung aus dem Massnahmenvollzug weiter delinquiert hat,
spricht für sich. Ein bedingter oder teilbedingter Vollzug wird denn auch gar nicht
beantragt.
5.
Die Vorinstanz
hat darauf verzichtet, eine Rückversetzung des Berufungsklägers in den
stationären Massnahmenvollzug anzuordnen. Eine solche wird jedoch von der
Staatsanwaltschaft mit deren Berufung beantragt. Auch die BVD haben diesen
Antrag gestellt (s. zur formalen Einordnung des Antrags vorne E.2.2.3).
5.1 Wie
bereits eingangs zur Parteistellung der BVD Bern ausgeführt, geht es vorliegend
um eine Nichtbewährung des Berufungsklägers in zweifacher Hinsicht: A____ wurde
aus dem mit Urteil des Obergerichts Bern vom 11. März 2008 angeordneten
Massnahmenvollzug per 12. Mai 2017 unter Auferlegung von Weisungen bedingt mit
einer Probezeit von 3 Jahren entlassen. Dass er hierauf erneut delinquiert hat,
ist zuvor festgestellt worden (vorne E. 3.1). Zugleich hat er aber auch
gegen die ihm auferlegten Weisungen verstossen. Das hat die Vorinstanz unter E. V.1.
ihres Urteils festgehalten (vorinstanzliches Urteil S. 24/25), worauf verwiesen
werden kann. Der Berufungskläger hat diese Feststellungen nicht angefochten. In
seiner Berufungsbegründung thematisiert er, wie erwogen, einzig die Pornografiedelikte
und lässt lediglich – offenkundig aktenwidrig – ausführen, er habe «stets
jegliche Situationen gemieden, welche ihn in Kontakt zu Knaben, insbesondere zu
persönlichen, unbeaufsichtigten Kontakten zu Knaben im Schutzalter, gebracht
hätte[n]», um dann das Bespiel einer abgelehnten Mittagstischorganisation
anzubringen (Berufungsbegründung S. 14/15). Dass er einen Mittagstisch
organisiert hätte, wird ihm freilich gar nicht vorgeworfen. Indessen ist
dokumentiert, dass er als «Santiglaus» in einer Kindertagesstätte auftrat – was
er mit dem Entgelt von CHF 100.– erklären will, vgl. Protokoll der Verhandlung vom
9. Juli 2019, S.18 – , dass er mehrfach mit dem 11-jährigen Sohn seines
Kollegen I____ Kontakt hatte, und zwar auch unbeaufsichtigt im Swimmingpool,
wobei es nach Angaben des Kindes zum Körperkontakt kam; dass er sich auf einer
Plattform für vorwiegend jugendliche User anmeldete (KIK) und dass er virtuell
in Kontakt mit dem Jungen K____, einem 2008 geborenen Kart-Fahrer trat, von dem
er ein Autogramm erbat und dem er sich sogleich mit einem «freundschaftlichen
Tipp» und mit Komplimenten anzunähern versuchte (vgl. zum Ganzen Vollzugsakten
Bern S. 3735-3741). Seine Erklärung dazu – es sei nur um ein Autogramm gegangen
– ist hanebüchen: Der Berufungskläger hat noch bei keiner Gelegenheit eine
Affinität zum Kart-Fahren gezeigt und hatte nicht den geringsten Anlass, den
ausserhalb der Szene unbekannten Jungen um ein Autogramm zu bitten. Indessen
entspricht der kleine K____ mit seinem gesamten Internet-Auftritt (inklusive
Fotos) genau der bekannten Präferenz des Berufungsklägers. Im Übrigen hätte
auch der «harmlose» Wunsch nach einem Autogramm den Berufungskläger nicht von
den ihm auferlegten Weisungen entbunden, wonach er jegliche – auch virtuelle –
Kontaktaufnahme mit Minderjährigen zu unterlassen gehabt hätte. Erstellt ist
schliesslich auch, dass der Berufungskläger die Weisung betr. Bekanntgabe und
Kontrolle aller internetfähigen Geräte verletzt hat.
Der
Berufungskläger hat demnach einerseits gegen die ihm auferlegten Weisungen
verstossen, andererseits aber auch erneute Straftaten begangen. Somit sind
sowohl die Voraussetzungen des selbständigen Massnahmeverfahrens auf Antrag der
Vollzugsbehörde (Art. 62a Abs. 3 und 6 i.V. m. 95 Abs. 3-5 StGB) als auch die
Voraussetzungen des Rückversetzungsverfahrens durch das für die Beurteilung
zuständige Gericht nach Anhörung der Vollzugsbehörde (Art. 62a Abs. 1 StGB; vgl.
Art. 363 Abs. 1 und 3 StPO) erfüllt. Wie bereits ausgeführt (vorne E.
2.2.1) ist die Beurteilung in einem selbständigen Widerrufs- oder Nachverfahren
gegenüber einem weiteren Verfahren wegen neuer Straftaten subsidiär, wobei aber
entsprechende Anträge im Falle der Hängigkeit eines neuen Strafverfahrens im
gerichtlichen Hauptverfahren zu beurteilen sind (Heer, in: Basler Komm. StPO 2. A. 2014, N 2 zu Art. 363
StPO; vgl. auch Art. 81 Abs. 4 lit. d StPO).
5.2 Die
Vorinstanz hat gestützt auf die Auffassung von Dr. C____ – welcher eine andere
Meinung vertrat als die Gutachter und der amtlicherseits eingesetzte Therapeut,
s. dazu nachfolgend E 5.5 – erwogen, die Rückversetzung in den stationären
Massnahmenvollzug sei unverhältnismässig, weshalb darauf verzichtet werde
(vorinstanzliches Urteil S. 28/29).
Dazu ist
festzuhalten, dass C____– im Unterschied zu den anderen Experten – über keinen
Facharzttitel in Psychiatrie und Psychotherapie verfügt, sondern lediglich über
einen solchen in Rheumatologie, wobei er gemäss eigenen Angaben offenbar
zwischenzeitlich als «Gründer und Leiter der […]» tätig ist (vgl. Schreiben
Dr. C____ an das Strafgericht, act. 1951 sowie Antwort Dr. C____ an das
Appellationsgericht vom 13. Mai 2019, act. 2396). Bei dem von ihm als «ausländisches
Fachdiplom Psychologie/Psychiatrie» bezeichneten Diplom der Universität […]
handelt es sich um einen ausländischen Doktortitel in Phil. I, Fachrichtung
Psychologie, welcher als solcher weder mit einem Fachdiplom noch mit
Psychiatrie zu tun hat. Diese Umstände führen dazu, dass der von Dr. C____ erstellte
«Kurzbericht» resp. sein Privatgutachten zum Berufungskläger nicht als
erheblich betrachtet werden kann und darf. Insbesondere seine These, wonach
sich der Berufungskläger durchaus auch erwachsenen Frauen zuwenden könnte, erscheint
angesichts der zahlreichen anderen Berichte und Stellungnahmen (s. dazu
nachfolgend E. 5.5) abwegig. Keinesfalls kann – wie es die Vorinstanz getan hat
– ausschliesslich gestützt auf diesen Bericht von einer Rückversetzung in die
Massnahme abgesehen werden.
5.3 Art.
62a StGB regelt die Folgen der Nichtbewährung nach bedingter Entlassung aus einer
stationären Massnahme. Dazu sind im Besonderen die zwei hier relevanten Anwendungsfälle
des Verstosses gegen Bewährungshilfe oder Weisungen sowie des Rückfalls von
Interesse. In Bezug auf den Rückfall hält Art. 62 a Abs. 1 lit. a
Folgendes fest: Begeht der bedingt Entlassene während der Probezeit eine Straftat
und zeigt er damit, dass die Gefahr, der die Massnahme begegnen soll, fortbesteht,
so kann das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht nach Anhörung der
Vollzugsbehörde u.a. die Rückversetzung in den Massnahmenvollzug anordnen. Im Fall
von Widersetzlichkeit gegen Bewährungshilfe oder Weisungen kann das Gericht die
Rückversetzung in den Massnahmenvollzug sodann anordnen, wenn der bedingt Entlassene
sich der Bewährungshilfe entzieht oder Weisungen missachtet und ernsthaft zu erwarten
ist, dass er neue Straftaten begeht (Art. 62a Abs. 6 i.V. mit 95 Abs. 5 StGB). Im
Falle der erneuten Delinquenz steht dem Gericht grundsätzlich ungeachtet der
Schwere der neuen Straftat die Möglichkeit einer Rückversetzung in die
Massnahme offen. Es genügt also auch bereits eine neue Übertretung.
Vorausgesetzt ist freilich auch für die Rückversetzung stets, dass die neue
Straftat Symbolcharakter hat – sie muss nach dem Gesetzeswortlaut zeigen, dass
die Gefahr, welcher die Massnahme begegnen soll, weiterhin besteht (zum Ganzen:
Heer, in: Basler Kommentar StGB,
4.A. 2019, Art. 62a StGB N 2-3). Sodann kann die Schwere der neuen Straftat
natürlich die Frage nach der weiteren Massnahmebedürftigkeit beeinflussen, wenn
auch keineswegs allein und nicht in jedem Fall. Auch eine vergleichsweise
geringfügige erneute Delinquenz kann aufgrund ihres Symbolcharakters eine
erhebliche Gefahr weiterer Straftaten deutlich machen. Bei Nichtbewährung nach der
bedingten Entlassung nach Art. 62a StGB geniesst die Rückversetzung in die
Massnahme hohe Priorität, und zwar in allen möglichen Fällen der Nichtbewährung.
Der Gesetzgeber bekennt sich hier deutlich zu einer einmal angeordneten Massnahme,
und die Anforderungen an eine Rückversetzung sind nicht streng. Die allgemeinen
Voraussetzungen der Massnahme müssen aber stets erneut geprüft und wiederum bejaht
werden, damit die Rückversetzung anzuordnen ist.
Die strafrechtlichen
Massnahmen erfüllen eine Doppelfunktion: Sie dienen «sowohl der Besserung des besserungsfähigen
als auch der Sicherung des unverbesserlichen Straftäters» (Trechsel/Pauen Borer, Praxiskommentar, 3.
A. 2018, vor Art. 56 StGB N 1. mit Verweis auf Botschaft 1998 2068). Neben dem Bedürfnis
nach einer Massnahme im Vergleich zur Strafe als primäre Sanktion (vgl. Art. 56
Abs. 1 lit. a StGB) werden denn in Art. 56 Abs. 1 lit. b StGB auch zwei alternative
Bedürfnisse genannt, welche für die Anordnung einer Massnahme vorauszusetzen sind:
Ein Behandlungsbedürfnis des Täters oder das Bedürfnis nach öffentlicher Sicherheit
(Trechsel/Pauen Borer, a.a.O., Art.
56 StGB N 2-4). Um letzteres abzuschätzen, bedarf es einer Prognose, d.h. einer
Voraussage betreffend die Rückfallwahr-scheinlichkeit – man spricht im Zusammenhang
mit dieser medizinischen Einschätzung von der sog. Realprognose (im Gegensatz zur
gerichtlichen Legalprognose). Sie bilden einen der zentralen Punkte, die im forensisch-psychiatrischen
Gutachten zu beantworten sind (Trechsel/Pauen
Borer, a.a.O., Art. 56 StGB N 16, 16a). Weiter muss bei jeder Massnahme auch
das Verhältnismässigkeitsprinzip gewahrt sein – nicht nur betreffend Art und Modalität
der Massnahme, sondern auch in Bezug auf ihre Dauer bzw. im Hinblick auf die Beendigung
oder allfällige Abänderung (Art. 56 Abs. 2 StGB; Trechsel/Pauen Borer, a.a.O., Art. 56 StGB N 6 ff.). Dass jeweils
auch die speziellen gesetzlichen Voraussetzungen der konkreten Massnahme zu prüfen
sind, ist eine Selbstverständlichkeit und wird in Art. 56 Abs. 1 lit. c StGB noch
erwähnt.
Während Art. 56 Abs.
3 StGB für die Neuanordnung einer Massnahme die Einholung eines Sachverständigengutachtens
voraussetzt, ist eine neue Begutachtung bei der Rückversetzung in eine frühere Massnahme
nicht nötig – sie ist indessen erforderlich, wenn eine neue andere Massnahme angeordnet
wird.
An die Prognose werden
unterschiedlich hohe Anforderungen gestellt, je nachdem, ob es sich um eine Nichtbewährung
mittels neuer Straftat in der Probezeit oder um einen anderen Fall handelt – zu
denken ist insbesondere an Art. 62a Abs. 3 StGB (auffälliges Verhalten des bedingt
Entlassenen während der Probezeit). Ist der Betroffene tatsächlich bereits wieder
straffällig geworden, rechtfertigt schon der ursprüngliche Massnahmezweck eine Rückversetzung.
Es genügt mithin die «blosse Gefahr» weiterer Straftaten, wobei drohende Übertretungen
aus Verhältnismässigkeitsgründen insoweit ausser Betracht fallen. Anders als bei
den anderen Rückversetzungsgründen muss bei der Rückversetzung infolge erneuter
Delinquenz auch nicht geprüft werden, ob mildere Vorkehren wie eine Verwarnung,
die Anordnung einer ambulanten Massnahme oder die Bewährungshilfe sowie eine Verlängerung
der Probezeit greifen sollen (Heer,
a.a.O. Art. 62a StGB N 15/16).
5.4 Nach
bundesgerichtlicher Praxis (BGer 6B_593/2012 vom 10. Juni 2013 E. 4.3
sowie BGer 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.6; je m. Verweis auf BGer 6B_4/2011
vom 28. November 2011 E. 2.7 und 2.9) können Therapieberichte der amtlich eingesetzten
Therapeuten – vorliegend Dr. B____ – grundsätzlich für die Prognosestellung und
die Beurteilung, ob und welche Massnahme angezeigt ist, herbeigezogen werden. Vorliegend
besteht allerdings die Besonderheit, dass der Berufungskläger sich nicht mehr im
Straf- bzw. Massnahmenvollzug und auch nicht mehr im Setting der probeweisen Entlassung
bzw. Bewährung befindet, sondern in Sicherheitshaft bzw. im vorzeitigen
Massnahmenvollzug. Es ist jedoch auch für diesen Zeitraum noch möglich, die Berichte
des amtlich eingesetzten Therapeuten beizuziehen, denn die Berichterstattung der
amtlichen Stelle dient just der Abklärung der Frage, ob die bedingt aufgehobene
Massnahme wieder aufleben muss. So sind denn auch die aktuellen Auskünfte und
Aussagen von Dr. B____ zu berücksichtigen.
Insgesamt liegen
im Fall des Berufungsklägers zahlreiche Gutachten und Berichte sowie weitere Hinweise
auf die bei ihm bestehende Störung und Rückfallgefahr vor, teils auch von ihm selbst
geäussert. Die Beurteilung der Rückversetzung in die Mass-nahme hat sich an den
aktuellen Einschätzungen zu orientieren.
5.5 Sämtliche
eingeholten und beigezogenen Berichte und Stellungnahmen stellen eine hohe
Rückfallgefahr fest und äussern Bedenken in Bezug auf die Therapierbarkeit des
Berufungsklägers. Im aus dem Jahr 2014 datierenden Gutachten L____/D____ wird
festgehalten, der Berufungskläger verfüge über ausgeprägte narzisstische und dissoziale
Persönlichkeitszüge, welche eine Therapie erheblich erschwerten und einen
negativen Therapieverlauf begünstigen könnten. Das Rückfallrisiko sei deutlich
bis sehr hoch (Gutachten L____/D____ vom 27. März 2014, Vollzugsakten Bern
S. 1353; forensisch-psychiatrische Stellungnahme vom 1. November 2014 zum
Gutachten, Vollzugsakten S. 2308 f.). Im Jahr 2017 beantragte die
Bewährungshilfe Basel-Stadt aufgrund des nach ihrer Meinung äusserst hohen
Rückfallrisikos die sofortige Prüfung aller rechtlichen Schritte zur
Risikominderung, insbesondere die Rückversetzung des Berufungsklägers in den Massnahmenvollzug
(Bericht der Bewährungshilfe Basel-Stadt vom 2. August 2017, act. 793 f.).
Dasselbe dringende Anliegen wiederholten die Bewährungshilfe des Kantons Aargau
im Jahr 2018 (Vollzugsakten Bern S. 3882) sowie die Kantonspolizei Aargau in
einer Gefährdungsmeldung vom 25. Januar 2018, welche festhielt, ein genügender
Opferschutz könne einzig durch eine Rückversetzung gewährleistet werden
(Vollzugsakten Bern. S. 3970 f.). Dr. B____ hielt in einer Stellungnahme zu
Handen der BVD fest, der Berufungskläger lehne praktisch jede Verantwortung ab
und bestreite, dass er durch die von ihm begangen Delikte Leid ausgelöst habe.
Diese deutlichen Defizite in der Opferempathie seien prognostisch äusserst
ungünstig zu werten. Eine weitere Rückfallgefahr berge das Risikomanagement des
Berufungsklägers in deliktsnahen Situationen bzw. das sogenannte «grooming» (herantasten
an die gewünschte Situation bzw. das Delikt). Abschliessend wird festgehalten,
der Berufungskläger signalisiere trotz langjähriger Therapie keinerlei tieferes
Wissen, wie sexueller Missbrauch ein Leben zerstören könne (Stellungnahme B____
vom 21. Juli 2017, act. 861 f.). Im Verlaufsbericht vom Mai 2018 hält
Dr. B____ fest, der Berufungskläger lehne die ihm auferlegten Weisungen ab
und sei der Meinung, ihm würden grundlegende Persönlichkeitsrechte
abgesprochen. Die Rückfallgefahr sei sowohl für hands-off als auch hands-on
Delikte hoch. Der Berufungskläger handle hochgradig deliktsrelevant und sei
therapeutisch kaum noch zu erreichen (Vollzugsakten Bern S. 4073). In dieselbe
Richtung äussert sich Dipl. Psych. D____ in seiner Stellungnahme vom 26. Juni
2019 (act. 2515). Er hält fest, der Verlauf seit der bedingten Entlassung im
Mai 2017 sei eindeutig risikorelevant und deliktsannähernd. Es stelle sich die
Frage, was der Berufungskläger in den vergangenen Jahren der Therapie
verstanden habe. Ihm sei bereits im Jahr 2011 vom Regionalgericht
Bern-Mittelland deutlich mitgeteilt worden, dass er von einer Verwahrung nicht
weit entfernt sei. Es bestehe ein sehr hohes bzw. hohes Rückfallrisiko für
hands-off bzw. hands-on Delinquenz.
Nach dem Gesagten
gelangen sämtliche mit dem Berufungskläger befassten Fachpersonen zu im
Wesentlichen einhelligen Schlüssen betreffend Diagnose und vor allem Prognose. Eine
abweichende Meinung dazu vertritt ausschliesslich Dr. C____ –wie erwähnt kein Psychiater
oder Psychologe – in seinem gemessen an den anderen Berichten sehr kurzen Schreiben
(vgl. vorstehend E. 5.2). Auf dieses ist nicht abzustellen. Seine Rolle ist im Übrigen
auch nicht neutral. Vielmehr ist er der behandelnde Arzt des Berufungsklägers, welchen
dieser selbst ausgesucht hat. Der Berufungskläger hielt dies denn auch treffenderweise
so fest: «Dr. B____ ist der Arzt für die Behörden. Dr. C____ ist der Arzt für mich»
(act. 2027, vgl. auch Protokoll der Verhandlung vom 9. Juli 2019, S. 6). Das
unveränderte Weiterbestehen der Diagnosen und die immer wieder bestätigte und eindeutig
negative Legalprognose sind damit erwiesen. Der fragliche Punkt hingegen ist nach
den obigen Erwägungen die Therapiefähigkeit des Berufungsklägers. Eine Verneinung
der weiteren Therapiemöglichkeiten zur Verbesserung der Prognose würde jedoch nicht
dazu führen, dass der Berufungskläger einfach ohne weitere Massnahme nach Verbüssung
seiner Strafe auf freien Fuss gesetzt würde. Vielmehr wäre in diesem Fall eine Verwahrung
zu prüfen.
5.6 Anlässlich
der Verhandlung des Appellationsgerichts vom 9. Juli 2019 wurden Dipl. Psych. D____
und Dr. B____ sowie der Berufungskläger selbst nochmals zur Frage einer Rückversetzung
resp. Therapiefähigkeit des Berufungsklägers befragt. Dipl. Psych. D____ äusserte
sich dahingehend, dass es beim Berufungskläger grosse Schwierigkeiten in Bezug auf
die Behandlungsfähigkeit gebe. Leitend sei die Pädophilie, gepaart mit Persönlichkeitsmerkmalen,
welche den Berufungskläger «noch stärker hineinziehen und alle Bemühungen von aussen
abprallen lassen». Dies sei eine sehr kritische Kombination (Protokoll der
Verhandlung vom 9. Juli 2019, S. 8). Er bestätigte, dass er ein ambulantes
Setting für nicht vertretbar, aus forensischer Sicht sogar für fahrlässig halte,
gleichzeitig aber auch Zweifel an der Therapierbarkeit des Berufungsklägers bei
einer stationären Behandlung habe. Für eine Therapierbarkeit bräuchte es einen «Totalschwenk».
Wenn er sich anschaue, was der Berufungskläger getan habe, in welche Situationen
er sich gebracht habe und mit welcher Argumentation, da gebe es überhaupt keine
deliktspräventiven Strategien. Man sei «ganz kurz» davor gewesen, dass wieder etwas
passiere (Protokoll der Verhandlung vom 9. Juli 2019, S. 9). Eigentlich müsse
der Berufungskläger also ganz von vorne beginnen, und das nach 11 Jahren Therapie.
Er, Dipl. Psych. D____, habe erhebliche Zweifel in Bezug auf das Bewusstsein
des Berufungsklägers, dass er an sich arbeiten müsse. Dieser habe ja auch das
Motivationsschreiben für die Therapie bei Dr. B____ verweigert (Protokoll der
Verhandlung vom 9. Juli 2019, S. 10). Die Wahrscheinlichkeit für einen solchen
«Totalschwenk» liege bei 10%, wobei 2 Jahre dafür sicher nicht ausreichend
seien. Abschliessend meinte Dipl. Psych. D____, es liege beim Berufungskläger
eine hohe Beschäftigung mit dem Thema vor. Es sei höchst unwahrscheinlich, dass
dieser sich von Kindern fernhalten könne.
Dr. B____ wandte
sich anlässlich der Verhandlung direkt an den Berufungskläger und riet ihm, eine
chemische Kastration durchzuführen (Protokoll der Verhandlung vom 9. Juli 2019,
S. 13). Der Berufungskläger habe sehr viele Hochrisikosituationen konstruiert, in
denen es darum gehe, Kontakt zu Knaben herzustellen. Es drehe sich fast alles darum.
Er habe auch grosse manipulative Anteile und eine Unfähigkeit, zu lernen. Er habe
der Welt immer mitteilen wollen, dass er mit seinen Anschauungen eigentlich richtig
liege und niemandem Schaden zugefügt habe (a.a.O.). Auf Frage nach einer Rückversetzung
in die Massnahme bzw. deren Dauer gab der Experte an: «Ganz ehrlich, ich sehe den
Benefit nicht von einer Rückversetzung. Ich weiss nicht, was er noch lernen könnte.
Er hat 12 Jahre Therapie gemacht. Ich denke, dass die therapeutischen Möglichkeiten
ausgeschöpft sind» (Protokoll der Verhandlung vom 9. Juli 2019, S. 14). Auf die
identische Frage nach einem möglichen «Totalschwenk» sagte er, «Ich weiss nicht,
was eintreten müsste, damit es möglich ist. Er ist 60 Jahre alt, inwiefern das noch
möglich ist …. Die Möglichkeit für einen Einstellungswechsel ist wirklich gering.
Ich sehe ihn nicht» (a.a.O.).
Der Berufungskläger
selbst gab bereits kurz nach Eröffnung der Verhandlung an, «das mit der Massnahme,
da sehe ich überhaupt keinen Sinn darin. Das ist ja auch bestätigt worden von verschiedenen
Stellen» (Protokoll der Verhandlung vom 9. Juli 2019, S. 7). Auf die Frage, was
er vom Rat von Dr. B____ halte, sich chemisch kastrieren zu lassen, gab er an, das
sei immer wieder Thema gewesen in der Massnahme. Er sehe aber nicht ein, warum er
sich seine Sexualität nehmen lassen sollte. Er stehe ja auch auf Männer (Protokoll
der Verhandlung vom 9. Juli 2019, S. 18). Ihn im Zuge einer stationären
Massnahme noch einmal 5 Jahre einzusperren, sei ebenfalls keine Option. Eigentlich
hätten ja auch beide Experten heute gesagt, das könne man zwar machen, aber sie
sähen darin keinen Sinn (a.a.O.). Er sehe im stationären Rahmen keine Erfolgsaussichten.
Eine ambulante Therapie würde er machen. Auf Hinweis der Präsidentin, er müsse zur
Kenntnis nehmen, dass der Schluss «keine Behandelbarkeit» als Konsequenz nicht eine
ambulante Massnahme, sondern die Prüfung einer Verwahrung mit neuem Gutachten hätte,
wiederholte er, er verwehre sich nicht einer Therapie, so lange sie ambulant
durchgeführt werde. Er wolle nur nicht mehr in einen stationären Rahmen (Protokoll
der Verhandlung vom 9. Juli 2019, S. 19).
Gemäss den vorstehenden
Ausführungen erschienen nach den Aussagen sämtlicher Beteiligter anlässlich der
Verhandlung des Appellationsgerichts vom 9. Juli 2019 sowohl die Therapiefähigkeit
als auch der Therapiewille des Berufungsklägers höchst zweifelhaft. Somit stellte
sich die Frage, ob eine Rückversetzung in den stationären Massnahmenvollzug sinnvoll
und ob der Berufungskläger zu verwahren sei. Die Umwandlung in eine Verwahrung setzte
ein neues Gutachten nach Massgabe von Art. 56 Abs. 3 und 4 StGB voraus, weshalb
ein neues Sachverständigengutachten – ohne Mitwirkung eines behandelnden oder betreuenden
Therapeuten – angeordnet wurde (vgl. Marianne Heer,
in: Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 62c StGB N 16). Die Verhandlung wurde deswegen
ausgestellt und ein neues Gutachten bei Prof. E____, Direktor der Klinik für
Forensische Psychiatrie der Psychiatrischen Universitätsklinik (UPK) […] eingeholt,
das sich insbesondere mit der Frage befassen sollte, ob der Berufungskläger therapeutisch
noch erreichbar sei (vgl. Verfügung vom 8. Oktober 2019, act. 2803).
5.7 In
seinem per 4. Mai 2020 erstellten Gutachten hat Prof. E____ zu diesen Fragen
Stellung genommen und an der Verhandlung des Appellationsgerichts vom 2.
November 2020 als geladener Sachverständiger Fragen des Gerichts und der
Parteien zum Gutachten beantwortet.
5.7.1 Prof.
E____ diagnostiziert in seinem Gutachten
beim Berufungskläger eine homosexuelle
Pädophilie – als Kernpädophilie – und eine narzisstische Persönlichkeitsstörung
mit dissozialen Zügen. Damit geht das Gutachten weiter als das Gutachten vom 27.
März 2014, welches lediglich akzentuierte Persönlichkeitszüge bejahte. Frühere Gutachten
hatten jedoch bereits eine dissoziale Persönlichkeitsstörung mit psychopathischen
Zügen sowie ebenfalls eine Kernpädophilie beschrieben (vgl. u.a. das Gutachten […]/[…]
aus dem Jahr 2011, Vollzugsakten Bern S. 702 ff.).
Im Gutachten E____
wird festgehalten, der Berufungskläger gebe an, er sei ein kinderlieber Mensch.
Er habe den Umgang mit Kindern sehr genossen und einen guten Draht zu ihnen. Man
müsse die Tabuisierung aufbrechen (Gutachten E____ S. 51/52). Er fände es weiter
zwar schädlich, wenn ein Junge vergewaltigt werde und ihm das weh tue. Wenn sich
aber ein Bub vor der Kamera befriedige oder man FKK-Bilder sehe, seien die Kinder
«nicht unbedingt» Opfer. Wie an der ersten Verhandlung des Appellationsgerichts
habe der Berufungskläger zudem den Vergleich zu einem Drogensüchtigen gezogen: Es
sei ein bewusster Entscheid gewesen, weiter Dateien mit kinderpornografischem Material
zu suchen, dies aber im Rahmen seines süchtigen Verhaltens (Gutachten E____ S. 56).
In Bezug auf die Verstösse gegen die ihm auferlegten Auflagen habe er wiederum geltend
gemacht, er habe ja gegen diese Auflagen ein Rechtsmittel eingelegt, weshalb sie
für ihn nicht verbindlich gewesen seien. Auf den Einsatz als «Santiglaus» in einer
Kindertagesstätte angesprochen, habe er bei der dritten Exploration schliesslich
zugegeben, dass es ihm nicht um das Entgelt in Höhe von CHF 100.– gegangen sei,
sondern dass ihn das Umfeld der Kinder gereizt habe. Er habe das nochmals
erleben wollen. Zum Vorhalt des Kontakts mit dem Sohn seines Freundes habe er
gemeint, es seien stets auch andere Leute da gewesen. Dass der Freund auch der Vater
eines seiner früheren Opfer sei, sei aus Sicht des Berufungsklägers ein Schutzfaktor
(Gutachten E____ S. 57/58). Auf Kontakte mit jüngeren homosexuellen Männern angesprochen
habe er angegeben, daraus habe sich jeweils nichts entwickelt.
Die Frage, warum
er nach 11 Jahren innerhalb so kurzer Zeit erneut auffällig geworden sei, habe der
Berufungskläger damit beantwortet, dass er in diesen Jahren seine Bedürfnisse nicht
habe ausleben können. Diese bestünden weiterhin. Er müsse sich jedoch nun vom Anschauen
der Bilder verabschieden, weil er nicht mehr ins Gefängnis wolle. Zur Therapiebereitschaft
habe er wiederum angegeben, er wisse nicht, was er in einer stationären Massnahme
noch lernen könne. Diese mache für ihn keinen Sinn. Das meiste habe er durch die
Erfahrung und die schwere Strafe gelernt. Auf Vorhalt, dann mache auch eine ambulante
Massnahme keinen Sinn, habe er gemeint, eine solche würde er machen. Was er genau
bearbeiten wolle, könne er aber nicht sagen. Kinderpornografie sei aus seiner Sicht
für ihn nicht relevant für die Begehung zukünftiger hands-on-Delikte. Eine medikamentöse
Therapie lehne er weiterhin ab.
Der Gutachter kommt
zur Einschätzung, dass der Berufungskläger nur eingeschränkt in der Lage bzw. bereit
sei, eigenes Fehlverhalten anzuerkennen und eigene problematische Verhaltensstile
in Frage zu stellen. Es sei auch in der zweiten Untersuchung nicht möglich
gewesen, mit dem Berufungskläger in eine transparente und selbstkritische
Auseinandersetzung zu kommen. Er sei der Vertiefung eigenen problematischen Verhaltens
geschickt entgangen – entweder durch Kritik an den Behörden und Darstellung seiner
selbst als Justizopfer, oder durch Bagatellisierungen und Schuldexternalisierungen.
Der Berufungskläger habe immer wieder dieselben Argumente vorgebracht, «als ob er
einen zweiten Versuch starten wollte, die Untersucher zu überzeugen» (Gutachten
E____ S. 66-68). Der Gutachter hält weiter fest, es sei im Verlauf der Untersuchungen
klargeworden, dass der Berufungskläger die Kriminalisierung seiner Beziehungsbedürfnisse
und seines sexuellen Verhaltens sowie die deswegen verhängten Massnahmen weiterhin
als Ungerechtigkeit empfinde. Dieses Gefühl und die damit verbundenen
Kränkungen seien so tief, dass er im Verlauf der letzten Untersuchung nicht
bereit bzw. fähig gewesen sei, Einsichten vorzugeben oder ein gewünschtes
Antwortverhalten zu zeigen. Der Gutachter sieht dies als Verdeutlichung dafür,
dass das fast schon querulatorische Verhalten des Berufungsklägers eine
selbstwertstabilisierende Funktion habe (a.a.O).
Der Gutachter
kommt zusammenfassend zum Schluss, dass keine legalprognostisch relevanten
Therapiefortschritte beim Berufungskläger festgestellt werden könnten. Die
Persönlichkeitsstörung und die Pädophilie erschwerten eine Behandlung
gegenseitig (Gutachten E____ S. 100). Diese Problematik habe sich im bisherigen
Verlauf nicht auflösen lassen und die Persönlichkeitsproblematik eher noch
verfestigt. Zusammenfassend werde eine ungünstige Prognose gestellt (Gutachten E____
S. 107/108): Es bestehe mittelfristig (d.h. bis in 12 Monaten) bis langfristig
ein hohes Risiko für erneute einschlägige Delikte. Der Berufungskläger werde
sich mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder in Risikosituationen bringen bzw. den
Kontakt zu Knaben suchen. Zur Frage der weiteren Interventionsmöglichkeiten
hält der Gutachter fest, eine Fortsetzung der Behandlung in einem geschlossenen
Setting sei nicht erfolgsversprechend. Der Berufungskläger sei dafür auch nicht
offen. Aufgrund seiner querulatorisch-narzisstischen Verhaltensweisen wäre bei
einer Fortsetzung der stationären Behandlung gegen seinen Willen mit einer
weiteren Akzentuierung dieses Verhaltens und damit mit einem ähnlichen,
möglicherweise schlechteren Behandlungserfolg zu rechnen. Auch eine Therapie in
einem offenen Setting sei nicht erfolgsversprechend. Es sei nicht anzunehmen,
dass der Berufungskläger fähig bzw. bereit sei, sich an die Weisungen zu halten
und mit einem Therapeuten oder den Behörden zusammen zu arbeiten. Gleichzeitig
sei mit hoher Wahrscheinlichkeit mit Sexualdelikten im bisher gezeigten
Spektrum zu rechnen (Gutachten E____ S. 109).
5.7.2 Anlässlich
der Verhandlung des Appellationsgerichts vom 2. November 2020 hat der Sachverständige
Prof. E____ diese Ausführungen im Gutachten bestätigt. Er hat auf Frage, wie er
zur Diagnose der Kernpädophilie komme, geantwortet, der Berufungskläger habe
immer betont, dass er auch Kontakte zu Erwachsenen gehabt habe. Was für ihn,
den Experten, entscheidend sei: dass der Berufungskläger bisher nur eine
Beziehung gehabt habe, die längerfristig gelebt worden sei, und dass in dieser
Beziehung auch Kinderpornografie konsumiert worden und dies auch ein
Konfliktthema gewesen sei (Protokoll der Verhandlung vom 2. November 2020, S.
4). Die Vorgeschichte mit wiederholten Beziehungen zu Kindern im Schutzalter
mache deutlich, dass ein grosses Problem vorhanden sei, und auch das Verhalten
nach der bedingten Entlassung zeige, dass eine hohe Attraktivität von Kindern
bestehe. Die Diagnose einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung mit
dissozialen Zügen bestätigte der Gutachter nochmals. Der Berufungskläger habe
ausgesprochen grosse Schwierigkeiten damit, die Problematik seines Verhaltens
und wie die Gesellschaft damit umgehe einzuordnen. Er verneine den Leidensdruck
und bagatellisiere damit auch sein Verhalten. Er erlebe die Reaktionen von
Justiz und Gesellschaft als massive Kränkung, und es sei in den letzten 11
Jahren nicht gelungen, über diese Kränkung hinauszugehen und in einen
konstruktiven Verlauf zu kommen. Stattdessen habe der Berufungskläger früher
oder später jeweils auf Nebenkriegsschauplätzen Debatten eröffnet, welche von
der eigentlichen Problematik – nämlich seinem Kontakt mit Jungen – abgelenkt
hätten (a.a.O.). Auf die von Dr. B____ festgestellte beim Berufungskläger
vorliegende Dranghaftigkeit angesprochen meinte er, bedeutsamer als die
Dranghaftigkeit sei für ihn das Bedürfnis nach Bewunderung durch Kinder. Das
habe der Berufungskläger nämlich damit gemeint, dass er «dies nochmal erleben
wollte» beim Santiglaus- Auftritt. Dies sei ein grosses Bedürfnis des Berufungsklägers,
er sei sehr sensibel auf Zurückweisung und Ungerechtigkeiten. Das sei stark
narzisstisch. Eine hormonelle Kastration sei bei diesen Menschen oft
problematisch und werde als Kränkung statt als Erleichterung erlebt. Beim Berufungskläger
würde dies die narzisstische Lücke noch vergrössern. Der Gutachter äussert,
dass er mit dem Berufungskläger einig sei, dass eine weitere stationäre
Massnahme nichts bringen werde. Der Berufungskläger habe sich jetzt jahrelang «abgearbeitet»
an therapeutischen Institutionen, und die Institutionen sich an ihm (a.a.O.). Er
könne Gewisses zwar kognitiv nachvollziehen, aber nicht leben. Eine stationäre
Massnahme wäre «eine Art Feigenblatt», das man verwenden würde. Auf Frage, ob sich
das Alter des Berufungsklägers in Zukunft positiv auswirken könnte, sagte der
Gutachter, Sexualität gehe ja auch über Orgasmus hinaus, auf die
Interaktionsebene, und das sei altersunabhängig. Beim Berufungskläger komme da
viel zusammen: Einsamkeit, das Bedürfnis nach Anerkennung, nach Zuneigung. Auf
Frage, ob eine ambulante Therapie möglich wäre, meinte er, er sei wirklich sehr
skeptisch gegenüber jeglichen therapeutischen Aussichten. Viele Bedürfnisse
seien durch den Narzissmus überspitzt. Das Problem sei, dass der Berufungskläger
zwar intelligent genug sei, um zu sehen, was er ändern müsste. Er könne aber
diese Entscheidung offenbar nicht treffen. Die sexuelle Präferenz sei ja
eigentlich ein Schicksal, das der Berufungskläger habe. Schicksale könne man am
Besten meistern, indem man einen Umgang damit finde und sie akzeptiere. Dies
sei beim Berufungskläger, zumindest beim gesellschaftlichen Umgang mit seinem
Schicksal, nicht geschehen. Daher verzichte er nicht, und daher könne man ihn
auch nicht dabei unterstützen, zu verzichten. Das Gefühl der Bewunderung durch
die Jungs gleiche «diese Sache» aus. Er habe enorme Beziehungs- und
Kontaktbedürfnisse, welche durch Erwachsene nicht befriedigt werden könnten. (Protokoll
der Verhandlung vom 2. November 2020, S. 5) Zur Frage der Verteidigung, ob es
möglich wäre, dass der Berufungskläger seine Fantasien nähre, um Sexualität zu
leben, aber nicht aktiv werde bzw. keine hands-on Delikte begehe, gab der Experte
an, das greife zu kurz und missachte auch die Aspekte, die selbst dem Berufungskläger
klar seien: Ein Delikt beginne viel früher als beim Übergriff selbst. Die
Grenze sei fliessend, und der Berufungskläger konstruiere Situationen, in
welchen diese Grenze immer fliessender werde und er letztendlich selbst nicht
mehr herauskomme. Er bastle sehr geschickt, «Schrittchen für Schrittchen»,
Umstände, die nachher das Delikt begünstigten. Auf Frage des Vertreters der BVD,
ob man sagen könne, der Narzissmus übersteuere letztendlich den Intellekt,
stimmte der Experte zu (a.a.O.).
5.8 Im
Folgenden ist anhand des Gutachtens von Prof. E____ zu prüfen, ob eine
Rückversetzung in die stationäre Massnahme noch Sinn macht, oder ob der
Berufungskläger zu verwahren ist.
5.8.1 Gemäss
Art. 56 Abs. 3 stützt sich das Gericht beim Entscheid über die Anordnung einer
Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 sowie bei der Änderung einer
Sanktion nach Art. 65 auf eine sachverständige Begutachtung.
Das
Gutachten muss sich gemäss Art. 56 Abs. 3 StGB über die Notwendigkeit und die
Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters (lit. a), die Art und die
Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten (lit. b) und die Möglichkeiten
des Vollzugs der Massnahme (lit. c) äussern. Auch wenn das gerichtlich
eingeholte Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf
das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss
Abweichungen begründen (BGE 141 IV 369 E. 6.1 S. 372 f.). Gutachten nach
Art. 56 ff. StGB sind im Massnahmenrecht unabdingbar. Sie werden vom
Gesetzgeber und auch vom Bundesgericht in konstanter Praxis als zwingende
Entscheidungsgrundlage bezeichnet, sofern die Indikation einer Massnahme, sei
diese therapeutisch oder sichernd, zu beurteilen ist (BGE 144 IV 176 E.
4.2.1 S. 179 f. mit Hinweisen). An die Person des Sachverständigen und den
Inhalt des Gutachtens werden dabei hohe Anforderungen gestellt. Als
sachverständige Person im Sinne von Art. 20 und 56 Abs. 3 StGB sind
grundsätzlich nur Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie zuzulassen (vgl.
BGE 140 IV 49 E. 2 S. 51 ff.). Inhaltlich hat sich ein Gutachten nach
Art. 56 Abs. 3 StGB über alle entscheidrelevanten Fragen aus fachärztlicher
Sicht schlüssig und klar auszusprechen. Es muss insbesondere zur Notwendigkeit und
zu den Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, zur Art und
Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und zu den Möglichkeiten des
Vollzugs der Massnahme Stellung nehmen (zum Ganzen: BGer 6B_173/2019 vom 24.
Oktober 2019 E.5.2.1 mit Hinweisen).
5.8.2 Prof.
E____ bejaht in seinem Gutachten, dass beim Berufungskläger eine schwere
psychische Störung vorliegt und bestätigt die Diagnose einer homosexuellen
Pädophilie im Sinne einer Kernpädophilie. Weiter führt er aus, dass
narzisstische und dissoziale Persönlichkeitszüge festgestellt werden konnten.
Wegen der Schwere und Beständigkeit der damit verbundenen dysfunktionalen
Persönlichkeitseigenschaften stellt er die Diagnose einer narzisstischen
Persönlichkeitsstörung mit dissozialen Zügen (Gutachten E____ S. 144). Er hält
fest, dass sich in Bezug auf die narzisstischen und dissozialen
Persönlichkeitsmerkmale seit dem Jahr 2006 keine nachhaltige Änderung der
Verhaltensmuster des Berufungsklägers belegen lasse. Im Gegenteil ergäben sich
aus dem Verlauf sogar Hinweise, dass diese Merkmale aufgrund ihrer
selbstwertstabilisierenden Funktion zugenommen hätten. Insbesondere durch den
Verlauf nach der bedingten Entlassung sei das Weiterbestehen narzisstischer und
dissozialer Persönlichkeitseigenschaften deutlich geworden (Gutachten E____ S.
115). Zur Frage, ob beim Berufungskläger die Gefahr der Begehung erneuter
Straftaten bestehe, äussert er sich dahingehend, dass die Wahrscheinlichkeit
weiterer Sexualdelikte entsprechend den zu den Verurteilungen aus den Jahren
1997 und 2008 führenden Delikten sehr hoch sei. Es sei mit hoher
Wahrscheinlichkeit sowohl mit «hands-on» als auch mit «hands-off»-Delikten zu
rechnen. In Bezug auf eine zur Verfügung stehende Behandlung der Störung hält
der Gutachter fest, grundsätzlich sei diese behandelbar. Beim Berufungskläger
hätten jedoch im Verlauf der Massnahme keine kriminalprognostisch relevanten
Fortschritte erzielt werden können. Die narzisstischen und dissozialen
Persönlichkeitsmerkmale seien therapeutischen Interventionen nur schwer
zugänglich. Im Fall des Berufungsklägers erschwere die Persönlichkeitsstörung
zusätzlich die Behandlung der Pädophilie. Gleichzeitig verstärke die
Auseinandersetzung mit der Pädophilie die mit der Persönlichkeitsstörung
verbundenen Interaktionsstörungen. Diese Wechselwirkung erschwere die
Behandlung (Gutachten E____ S. 117). Die Erfolgsaussichten einer weiteren
stationären Therapie gegen den Willen des Berufungsklägers schätze er als
gering ein. Es habe sich beim Berufungskläger weder im bisherigen
Verhandlungsverlauf noch während der im vorliegenden Gutachten vorgenommenen
Untersuchung die erforderliche Offenheit oder Therapiemotivation feststellen
lassen. Eine Behandlung gegen seinen Willen würde entsprechende Verhaltensweisen
eher verstärken (a.a.O.). Der Gutachter kommt zum Schluss, es bestünden keine
erfolgsversprechenden therapeutischen Optionen, die Legalprognose nachhaltig
günstig zu beeinflussen. Durch weitere Behandlungs- oder Betreuungsmassnahmen
seien keine deliktpräventiven Effekte zu erwarten (Gutachten E____ S. 118/119).
5.8.3 Die
Ausführungen von Prof. E____ im Gutachten und auch in der Hauptverhandlung des
Appellationsgerichts vom 2. November 2020 überzeugen. Der Gutachter erklärt die
Diagnose der Kernpädophilie einleuchtend damit, dass der Berufungskläger selbst
angibt, aus den Kontakten mit jüngeren homosexuellen Männern habe sich bisher
nichts entwickelt. Der Berufungskläger habe bisher nur eine einzige längere
Beziehung gehabt, wobei er selbst während dieser Beziehung Kinderpornografie konsumiert
habe und dies ein Konfliktthema mit seinem Partner gewesen sei (Protokoll der
Verhandlung vom 2. November 2020, S. 4). Dass vor diesem Hintergrund die
Diagnose der Kernpädophilie zu stellen ist, überzeugt. Auch die Aussagen des
Gutachters zur Interaktion der beim Berufungskläger vorliegenden narzisstischen
Persönlichkeitsstörung mit der Pädophilie, welche gegenseitig die jeweilige
Behandlung erschweren, überzeugen. Es ist einleuchtend, dass bei einer narzisstischen
Störung mit dissozialen Zügen eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den vom
Betreffenden begangenen Delikten erschwert wird. Dem entspricht denn auch, dass
der Berufungskläger jegliches Leid der missbrauchten Kinder und Jugendlichen
negiert und der Meinung ist, seine Delikte seien ihm aufgrund seiner
Persönlichkeitsrechte zu ermöglichen. Schlüssig ist schliesslich auch, dass die
starke Ausprägung der narzisstischen Störung beim Berufungskläger und sein Bedürfnis
nach Bewunderung durch Knaben letztlich dazu führen, dass er trotz seiner
Intelligenz nicht in der Lage ist, sein Verhalten entsprechend anzupassen
(Protokoll der Verhandlung vom 2. November 2020, S. 5). Vor diesem Hintergrund
ist offensichtlich, dass eine Therapierbarkeit des Berufungsklägers nicht mehr
gegeben ist. Aus dem Gutachten und der Befragung des Experten an der
Verhandlung des Appellationsgerichts ergibt sich somit das Fazit, dass die
Fortführung bzw. Wiederaufnahme einer stationären therapeutischen Massnahme nicht
erfolgsversprechend ist, wobei dies auch für eine Fortsetzung der Therapie im
offenen Setting gilt.
Nach dem
Gesagten ist das Gutachten schlüssig, in sich stimmig und überzeugend. Das
Gericht schliesst sich den Schlussfolgerungen des Gutachtens an.
6.
Es stellt sich
somit die Frage, ob der Berufungskläger zu verwahren ist. Dies haben sowohl die
Staatsanwaltschaft als auch die BVD anlässlich ihrer Plädoyers bei der
Verhandlung des Appellationsgerichts vom 2. November 2020 beantragt (zur
formalen Einstufung des Antrags der BVD siehe vorne E. 2.2.3).
6.1 Das
Berufungsgericht ist für die Prüfung und Anordnung einer Verwahrung aus folgenden
Gründen zuständig:
6.1.1 In
den Fällen der Nichtbewährung durch erneute Delinquenz (Art. 62a StGB) kann das
Gericht anstelle einer Rückversetzung in die bisherige Massnahme diese auch aufheben
und eine neue Massnahme anordnen (Art. 62 a) Abs. 1 lit. b StGB). Die vorliegende
Konstellation – Prüfung einer Verwahrung anstelle der bisherigen Massnahme nach
Art. 59 StGB – ist dabei von einer gewissen praktischen Bedeutung. Zwar weist der
Gesetzgeber – anders als bei der Aufhebung einer Massnahme nach Art. 62c StGB –
nicht ausdrücklich auf die Möglichkeit einer Verwahrung hin, während er dies in
Art. 62c Abs. 4 StGB tut: Gemäss dieser Bestimmung kann das Gericht bei Aufhebung
einer stationären therapeutischen Massnahme, die auf Grund einer Straftat nach Art.
64 Abs. 1 StGB (d.h. einer Katalogtat für die Verwahrung) angeordnet worden ist,
auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verwahrung anordnen, wenn ernsthaft zu erwarten
ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht. Dieses Vorgehen ist auch in
den Fällen von Art. 62a StGB zulässig, wobei auch hier die therapeutische Massnahme
zuerst im Sinne von Art. 62c aufgehoben werden muss, was die Feststellung deren
Aussichtslosigkeit oder eines anderen Aufhebungsgrundes i.S. jener Bestimmung erforderlich
macht (Marianne Heer, in: Kommentar
StGB, 4. A. 2019, Art. 62a N 24). Dies könnte die Frage aufwerfen, ob auch die Zuständigkeitenordnung
des Art. 62c StGB zu beachten wäre. Das würde bedeuten, dass die Vollzugsbehörde
den Entscheid über die Aufhebung einer stationären Massnahme wegen Aussichtslosigkeit
zu treffen und das Sachgericht erst nach rechtskräftiger Aufhebung der Massnahme
über die Rechtsfolgen zu befinden, d.h. auf Antrag der Vollzugsbehörde gegebenenfalls
die Verwahrung anzuordnen hätte (vgl. BGE 141 IV 49 E. 2.4: Den Entscheid über
die Aufhebung einer Massnahme wegen Aussichtslosigkeit nach Art. 62c Abs. 1 lit.
a StGB trifft die Vollzugsbehörde, Art. 62d Abs. 1 StGB. Dies kann indessen nicht
gemeint sein: Das Gesetz sieht in Art. 62a Abs. 1 lit. b StPO explizit eine
besondere Zuständigkeit des Gerichts für die Umwandlung der Massnahme vor, wenn
der Betroffene erneut straffällig geworden ist (sog. Kompetenzattraktion). Das erscheint
auch sachlich gerechtfertigt, ist doch in diesen Fällen die Frage der Rückversetzung
– oder eben Aufhebung der Massnahme und Ersatz durch eine andere – bereits im Rahmen
des ordentlichen Verfahrens beim Gericht hängig; dies im Gegensatz zu den Fällen
von Art. 62c StGB, die ausschliesslich beim Vollzug liegen. Zudem entspricht diese
Regelung auch dem vorne beschriebenen Vorrang des gerichtlichen Hauptverfahrens
wegen neuer Straftaten, in welchem die Rückversetzung ebenfalls zu beurteilen ist
(vorne E. 2.2.1). Es muss m.a.W. in Fällen wie dem vorliegenden zulässig sein, dass
das in der Sache zuständige Gericht eine andere Massnahme anstelle der bisherigen
vorsieht, ohne dass zuvor ein vollzugsrechtlicher Aufhebungsentscheid der Massnahme
ergangen ist. So wird denn auch in der Literatur klar festgehalten, dass – um
Doppelspurigkeiten zu vermeiden – dem Gericht, das die in der Probezeit
begangene Straftat beurteilt, und nicht der Vollzugsbehörde die Aufgabe
übertragen werde, die Konsequenzen der Nichtbewährung zu regeln (Stefan Heimgartner, in: Kommentar StGB, Hrsg. Donatsch,
20.A. 2018, Art. 62a N 5; vgl. auch Plädoyer BVD, Protokoll der Verhandlung vom
2. November 2020). Das bedingt allerdings, dass das Sachgericht die Frage der Aussichtslosigkeit
der therapeutischen Behandlung selbst abschliessend prüft, was das
Appellationsgericht vorliegend getan hat (s. dazu oben E. 5.7). Bereits
anlässlich der ersten sowie im Vorfeld der zweiten Verhandlung des
Appellationsgerichts, im Rahmen der Erstellung des Gutachtensauftrags bei Prof.
E____ sowie an der zweiten Verhandlung selbst hatten zudem sämtliche Parteien
die Gelegenheit, sich zu einer möglichen Verwahrung durch das Berufungsgericht
zu äussern. Damit ist die in Art. 62 a) Abs. 1 StGB genannte weitere
Voraussetzung, dass die Vollzugsbehörde vor Anordnung der neuen Massnahme
anzuhören ist, ebenfalls erfüllt.
6.1.2 Der
Verteidiger macht geltend, es könne bereits aus formellen Gründen keine
Verwahrung ausgesprochen werden, weil die stationäre Massnahme im Mai 2020
abgelaufen und von den BVD nicht verlängert worden sei. Eine abgelaufene
Massnahme könne nicht in eine Verwahrung umgewandelt werden, vielmehr müsse
diese zumindest im Stadium des bedingten Vollzugs noch andauern. Die
Zuständigkeit des Kantons Basel-Stadt sei darum «so oder so untergegangen»
(Protokoll der Verhandlung vom 2. November 2020, S. 7).
Damit ist er
jedoch nicht zu hören. Der Berufungskläger hat nach seiner bedingten Entlassung
aus der Massnahme innerhalb der Probezeit delinquiert und gegen Weisungen
verstossen. Aufgrund dessen war neu zu beurteilen, ob eine Rückversetzung in
die Massnahme – oder eine andere Massnahme – anzuordnen war, wofür ein neues
Gutachten eingeholt wurde. Dass während der Einholung eines Gutachtens zur
Frage, ob eine Rückversetzung angezeigt ist – mit anderen Worten während ein
Verfahren mit Antrag auf Rückversetzung hängig ist – die Massnahme nicht
ablaufen kann – noch dazu mit der Konsequenz, dass danach keine Rückversetzung
oder an deren Stelle andere Massnahme mehr möglich sein soll –, ergibt sich von
selbst und hat nichts mit der Frage des noch Andauerns des Stadiums des
bedingten Vollzugs zu tun. Nichts anderes ergibt sich aus der im Plädoyer
zitierten Kommentarstelle, welche lediglich festhält, es gehe bei Art. 62 a)
«um Sachverhalte während des Massnahmenvollzugs bzw. während der Zeit einer
bedingten Entlassung», wobei die Regelung – «soweit es um eine erneute
Delinquenz oder Widergesetzlichkeit der betroffenen Person gegen
Bewährungshilfe oder Weisungen während der bedingten Entlassung» gehe – der
Nichtbewährung bei einer Entlassung aus dem bedingten Strafvollzug entspreche (Heer, in: Basler Kommentar StGB I, Art.
62 a) N 1; vgl. Plädoyer vom 2. November 2020, S. 7).
6.1.3 Der
Berufungskläger führt weiter an, dass aufgrund des reformatio in peius-Verbots
keine Verwahrung angeordnet werden dürfe (Protokoll der Verhandlung vom 2.
November 2020, S. 7). Diesbezüglich ist Folgendes festzuhalten:
a) Das
Berufungsgericht ist, wie erwogen, der Überzeugung, dass der Rückzug der
Staatsanwaltschaft keine Gültigkeit hat. Da die Staatsanwaltschaft in ihrer
Berufung die Strafzumessung angefochten hat, darf das Gericht ohne Verstoss
gegen das Verbot der reformatio in peius auch eine Verwahrung aussprechen. Das
Bundesgericht hat in Bezug auf den Umfang der (Anschluss-) Berufung der
Staatsanwaltschaft und eine daraus abgeleitete allfällige Verletzung des
Verschlechterungsverbotes festgehalten, dass das Gericht gemäss Art. 391 Abs. 1
StPO nicht an die Anträge der Parteien und deren Begründung gebunden sei.
Soweit die Staatsanwaltschaft deshalb in ihrer (Anschluss)-berufung Teile der
Strafzumessung angefochten habe, könne aus der Prüfung der gesamten Strafzumessung
kein Verstoss gegen das Verschlechterungsgebot abgeleitet werden (vgl. BGer
6B_606/2018 vom 12. Juli 2019, E. 2.2).
b) Selbst
für den Fall, dass der Rückzug der Staatsanwaltschaft gültig wäre und allein
noch die Berufung des Berufungsklägers das Verfahren aufrechterhalten würde,
läge zumindest vorliegend bei der Umwandlung der stationären Massnahme in eine
Verwahrung keine Verletzung des Verschlechterungsverbots vor. Das Bundesgericht
hat entschieden, dass es im Grundsatz keinen Verstoss gegen das
Schlechterstellungsverbot bedeutet, wenn erst im Rechtsmittelverfahren eine
(andere) Massnahme angeordnet wird. Im Leitentscheid BGE 144 IV 113 hatte das
Bundesgericht einen Fall zu beurteilen, in welchem der Beschuldigte im
Rechtsmittelverfahren zu einer stationären an Stelle einer ambulanten Massnahme
verurteilt worden war. Es hält dazu in E. 4.3 fest: «Gemäss Art. 391 Abs. 2
StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der
beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu
deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere
Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht
bekannt sein konnten. (…) Die Frage, ob unter dem Aspekt der reformatio in
peius im Rechtsmittelverfahren bzw. nach einer Rückweisung eine Massnahme durch
eine stärker in die persönliche Freiheit eingreifende andere Massnahme ersetzt
werden kann, ist in der Lehre umstritten (vgl. hierzu und zum Folgenden
Marianne Heer, in: Basler
Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 3. Aufl. 2013, N. 22 ff. zu Art. 56 StGB). Nach
der publizierten Rechtsprechung des Bundesgerichts steht der Anordnung einer
anderen als der ursprünglich als indiziert erachteten Massnahme durch die
Rechtsmittelinstanz generell nichts entgegen (vgl. BGE 123 IV I E. 4c S. 8).
Die Umwandlung einer ambulanten in eine stationäre Massnahme im
Rechtsmittelverfahren ist demnach als zulässig einzustufen. Dies ist damit zu
begründen, dass ein solches Vorgehen im objektiven Interesse des Betroffenen
liegt, mit seiner psychischen Störung umgehen zu können und nicht rückfällig zu
werden (Heer, a.a.O., N. 28 zu
Art. 56 StGB; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches
Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2005, S. 479 f.; a.M. Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen
Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, S. 668 f.; Gilbert Kolly, Zum Verschlechterungsverbot im schweizerischen
Strafprozess, ZStrR 113/1995 S. 313 f.). Zugleich kann damit das Sicherheitsinteresse
der Allgemeinheit gewährleistet werden. Nicht verkannt wird dabei, dass solche
Behandlungen deutlich länger dauern können als eine schuldangemessene Strafe.
Der Gesetzgeber hat aber klar zum Ausdruck gebracht, dass eine Behandlung des
Betroffenen möglichst Vorrang haben soll. Im Übrigen wäre es wenig effizient,
dem Gericht im Rechtsmittelverfahren eine Befugnis abzusprechen, die der
Gesetzgeber ihm nach Rechtskraft des Urteils ohne Weiteres einräumt (vgl. Heer, a.a.O., N. 28 zu Art. 56 StGB;
eingehend zur Möglichkeit der nachträglichen Ersetzung einer ambulanten
strafvollzugsbegleitenden Massnahme durch eine stationäre Massnahme gestützt
auf Art. 63b Abs. 5 StGB vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_253/2015 vom 23.
Juli 2015 E. 2.2.2; siehe auch Chris Lehner,
Nachträgliche Anordnung stationärer therapeutischer Massnahmen, 2015, S. 103
ff.)». Diese Auffassung ist inzwischen auch bestätigt worden (BGer 6B_805/2018
vom 6. Juni 2019, E. 1.3.; BGer 6B_338/2018 vom 22. Mai 2018 E. 2.2.3).
Hinsichtlich der
Umwandlung einer stationären Massnahme in eine Verwahrung ist zwar
festzuhalten, dass diese weniger offensichtlich im «objektiven Interesse des
Beschuldigten» liegt als die stationäre Massnahme. Indessen ist auch hier
durchaus ein Interesse des Betroffenen zu bejahen, nicht dauernd weiter
therapiert zu werden, obwohl gar keine Erfolgschancen der Therapie bestehen.
Vorliegend wird dies offensichtlich anhand der Aussagen von Dr. E____, welcher
ausgeführt hat, dass der Berufungskläger sich an Therapieinstitutionen
«abgearbeitet habe» und sich eine Weiterführung der Therapie bei ihm sogar
ungünstig auswirken könnte, weil mit einer weiteren Akzentuierung des
problematischen Verhaltens und damit mit einer möglicherweise schlechteren
Entwicklung zu rechnen sei (s. dazu vorne E. 5.7.1). Damit ist es vorliegend
zweifellos so, dass eine stationäre Massnahme nicht mehr im objektiven
Interesse des Berufungsklägers liegen würde. Im Übrigen gelten auch hier die
anderen Aspekte der Gewährung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit sowie
der Zweckmässigkeitsinteressen angesichts des Umstandes, dass eine Umwandlung
der Massnahme im selbständigen Verfahren auch nach Rechtskraft des Urteils
klarerweise möglich wäre. Nicht zuletzt ist anzufügen, dass der Wechsel von der
stationären Massnahme zur Verwahrung weit weniger gravierende Auswirkungen für
den Betroffenen hat als die Umwandlung einer ambulanten in eine stationäre Mass-nahme.
Zusammenfassend
ergibt sich jedenfalls im vorliegenden Fall bei einer Umwandlung der
stationären Massnahme in eine Verwahrung kein Verstoss gegen das Verbot der
reformatio in peius.
6.2 Gemäss
Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB ordnet das Gericht die Verwahrung an, wenn der Täter
eine entsprechende Anlasstat begangen hat und wenn auf Grund einer
langanhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere,
mit der die Tat im Zusammenhang steht, ernsthaft zu erwarten ist, dass der
Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach
Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht.
6.2.1 Als
Anlasstat für eine Verwahrung gelten Taten, welche mit einer Höchststrafe von
mindestens 5 Jahren bedroht sind und sich in schwerer Weise gegen die
physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person richten.
Der Verteidiger macht geltend, die Anordnung einer Verwahrung sei vorliegend
nicht möglich, weil mit den neuen Delikten keine Anlasstat gemäss Art. 64 StGB
gegeben sei. Er führt aus, Art. 197 Abs. StGB könne zwar theoretisch bzw.
anhand des Strafrahmens eine Anlasstat sein, er kenne jedoch keinen einzigen
Entscheid, in welchem jemand aufgrund von Pornografiedelikten verwahrt worden
sei (Protokoll der Verhandlung vom 2. November S. 7). Dem ist Folgendes
entgegen zu halten: Massgeblich für die Frage der Anlasstat sind die Delikte,
welche zur ursprünglichen Verurteilung geführt haben. Dies ergibt sich daraus,
dass der Berufungskläger im Rahmen seiner Bewährung bzw. eben Nichtbewährung
Gründe für das (erneute) Prüfen einer Massnahme gesetzt hat. Dafür würde schon
der Verstoss gegen die ihm auferlegten Weisungen genügen, woraus sich bereits
ergibt, dass massgebend für die Frage der Rückversetzung bzw. das Prüfen einer
anderen Massnahme nicht die neuen Delikte sein können. Durch den Verstoss gegen
die Weisungen und seine erneute Delinquenz hat der Berufungskläger Anlass für
die Rückversetzung in die ursprüngliche Massnahme – im Rahmen des
ursprünglichen Vollzugs – gesetzt. Stellt sich diese Massnahme nun aus Gründen
der Behandelbarkeit als nicht mehr tauglich heraus, so ist an ihrer Stelle die
Verwahrung zu prüfen. Die Anlassdelikte aber bleiben die gleichen wie für die
ursprüngliche Anordnung der Massnahme.
Der bereits
damals u.a. wegen sexueller Handlungen mit Kindern vorbestrafte Berufungskläger
war mit Urteil des Obergerichts Bern vom 11. März 2008 u.a. wegen mehrfacher
sexueller Handlungen mit Kindern und mehrfacher sexueller Nötigung zu 35
Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Ersteres Delikt ist mit
Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre bedroht, die sexuelle Nötigung gar mit
Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren. Sie fallen somit beide unter die
Katalogstraftaten nach Art. 64 Abs. 1 StGB. Nichts Anderes ergibt sich auch aus
der von der Verteidigung zitierten Literaturstelle. Dort wird festgehalten, von
einer gewissen praktischen Bedeutung sei der Ersatz einer Therapie durch eine
Verwahrung, welche nur zulässig sei, wenn der Beschuldigte Anlasstaten i.S. von
Art. 64 Abs. 1 StGB begangen habe: Soweit der Beschuldigte solch schwere
Delikte in der Probezeit begangen habe, könnten diese im neuen Verfahren bei
gegebenen Voraussetzungen ihrerseits zu einer Verwahrung führen (Heer, in: Basler Kommentar StGB I, Art.
62 a) N 24). Daraus lässt sich entgegen der Ansicht der Verteidigung gerade
nicht entnehmen, dass die ursprünglich begangenen Delikte als Anlasstaten
ausscheiden. Im Gegenteil erhellt daraus, dass auch diese als Anlasstaten
möglich sind.
Der
Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch aufgrund der neuen Delikte
durchaus eine Anlasstat gegeben sein könnte. Dass solches grundsätzlich bei
Delikten mit einem Strafrahmen bis zu 5 Jahren, welche sich auf die sexuelle
oder psychische Integrität des Opfers auswirken möglich sein muss, ergibt sich
bereits aus dem Gesetzeswortlaut des Art. 64 Abs. 1 StGB, welcher die möglichen
Anlasstaten nennt. Um ein solches Delikt handelt es sich bei der harten
Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 StGB bzw. der Tatbestandsvariante
«tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen». Es wäre falsch, davon
auszugehen, dass bei einer Verurteilung wegen Pornografiedelikten
schlechterdings nie eine Verwahrung ausgesprochen werden könnte. Vielmehr muss
dies im Einzelfall beurteilt werden und wäre im vorliegenden Fall angesichts
der konkreten Umstände sogar unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten
anzunehmen: Der Berufungskläger hat nicht nur Pornografie konsumiert, sondern
bereits wieder angefangen, Kontakte zu Minderjährigen zu knüpfen, wobei man
laut Aussage von Dipl. Psych. D____ «ganz kurz davor» gewesen sei, dass wieder
etwas passiert (vorne E.5.6). Damit ist auch manifestiert, was für eine
Gefährlichkeit von ihm ausgeht. Dem entspricht, dass sowohl das
Appellationsgericht als auch – auf Beschwerde hin – das Bundesgericht im Haftfall
des vorliegenden Verfahrens die Frage bejaht haben, ob die vom Berufungskläger
begangenen Pornografiedelikte als Haftgrund ausreichend seien (vgl. AGE
HB.2018.17 vom 27. März 2018, bestätigt vom BGer im Entscheid 1B_189/2018; AGE
HB.2018.31 vom 21. Juni 2018).
6.2.2 Die
Anordnung einer Verwahrung setzt weiter eine schwere psychische Störung, eine
hohe Rückfallgefahr und die Untherapierbarkeit des Betreffenden voraus.
Die
Voraussetzung der dauerhaften schweren psychischen Störung, welche mit der Tat
im Zusammenhang steht, ist gemäss sämtlichen Aussagen von Fachpersonen beim
Berufungskläger gegeben. Das Vorliegen einer schweren psychischen Störung wird auch
im jüngsten Gutachten explizit bejaht. (oben E. 5.8.2). Die beim Berufungskläger
diagnostizierte Kernpädophilie ist in Kombination mit der narzisstischen
Persönlichkeitsstörung mit dissozialen Zügen ursächlich für die von ihm begangenen
Sexualdelikte und steht damit mit der Tat im Zusammenhang. Wie der Gutachter
festhält, hat sich beim Berufungskläger diesbezüglich seit dem Jahr 2006 keine
Veränderung ergeben und ergeben sich aus dem Verlauf vielmehr Hinweise darauf,
dass diese Merkmale zugenommen haben (oben E. 5.8.2). Die Störung ist somit
auch dauerhaft.
Weiter ist für
die Verwahrung eine hohe Rückfallwahrscheinlichkeit zu fordern. Auch diese ist
beim Berufungskläger nach dem Ausgeführten zu bejahen und wird vom Experten in
seiner jüngsten Berichterstattung und seiner Befragung in der Verhandlung
ausführlich dargelegt (s. dazu vorne E. 5.7.1 und 5.7.2). Zusammenfassend
beurteilt der Experte die Wahrscheinlichkeit weiterer Sexualdelikte als sehr
hoch. Der Berufungskläger hat denn auch unmittelbar nach seiner bedingten
Entlassung wieder Pornografie konsumiert, versucht mit Knaben oder männlichen
Jugendlichen in Kontakt zu kommen, und stand nach Einschätzung der Experten
unmittelbar davor, wieder ein «hands-on Delikt» zu begehen (s. oben E. 5.6). Nach
Meinung der Experten ist in Bezug auf die Rückfallgefahr auch das zunehmende
Alter des Berufungsklägers nicht prognostisch positiv zu werten, da das
Bedürfnis der Bewunderung durch Knaben davon nicht tangiert wird (a.a.O). Die
hohe Rückfallwahrscheinlichkeit liegt somit vor.
Sodann besteht nach
dem oben Gesagten an der Aussichtslosigkeit einer weiteren Behandlung des
Berufungsklägers kein Zweifel. Der Berufungskläger hat in den letzten 12 Jahren
trotz stationären psychiatrischen Massnahmen keine kriminalprognostisch
relevanten Fortschritte erzielen können, wobei die Wechselwirkung der
narzisstischen und therapeutisch nur schwer zugänglichen Persönlichkeitsstörung
mit dissozialen Zügen mit der Pädophilie die Behandlung noch erschwert. Dass
eine Behandlung erfolgsversprechend sein könnte, wird in Bezug auf eine stationäre
Massnahme von sämtlichen Experten und sogar vom Berufungskläger selbst
verneint. Hinsichtlich einer ambulanten Massnahme ist ausschliesslich der
Berufungskläger selbst der Meinung, dass eine solche aussichtsreich wäre,
während der Experte ausdrücklich festhält, dass auch eine ambulante Massnahme
nicht erfolgsversprechend sei (oben E. 5.8.3). Zusammenfassend ist die
Untherapierbarkeit beim Berufungskläger zu bejahen.
Die
Voraussetzungen der schweren psychischen Störung, der hohen Rückfallgefahr und
der Untherapierbarkeit sind nach den obigen Ausführungen somit beim
Berufungskläger gegeben.
6.2.3 Schliesslich
ist zu prüfen, ob sich eine Verwahrung als verhältnismässig erweist.
Nach Art. 56
Abs. 2 StGB setzt die Anordnung einer Massnahme voraus, dass der mit ihr
verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die
Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig
ist.
Bei der im
Rahmen von Art. 56 Abs. 2 StGB erforderlichen Abwägung der sich
widerstreitenden Interessen sind die vom Täter ausgehenden Gefahren zur Schwere
des mit der Massnahme verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen. Es kommt
insbesondere darauf an, ob und welche Straftaten vom Massnahmeunterworfenen
drohen, wie ausgeprägt das Mass der Gefährdung ist und welches Gewicht den
bedrohten Rechtsgütern zukommt. Je schwerer die Delikte wiegen, die der
Massnahmeunterworfene in Freiheit begehen könnte, desto geringer kann die
Gefahr sein, die eine freiheitsentziehende Massnahme rechtfertigt, und
umgekehrt (BGer 6B_1147/2018 vom 25. März 2019 E. 2.3 mit Hinweis auf BGer
6B_823/2018 vom 12. September 2018 E. 2.1; 6B_109/2013 vom 19. Juli 2013 E.
4.4.3). So wurde in der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Beschwerde der
Staatsanwaltschaft gutgeheissen, welche nach einem Freiheitsentzug
(Freiheitsstrafe und stationäre Massnahme) von rund 14 ½ Jahren die Verwahrung
eines pädosexuellen Straftäters beantragte. Dieser hatte Kinder im Alter von 10
bis 15 Jahren sexuell missbraucht und war später während über 8 Jahren ohne
nennenswerte deliktspräventive Wirkung therapeutisch behandelt worden, worauf
die Gutachterin ein hohes Rückfallrisiko feststellte. Das Bundesgericht führte
aus, der Eingriff durch den Freiheitsentzug wiege schwer, aber das Kriterium
der Dauer des Freiheitsentzugs habe mit Blick auf die zu erwartenden Delikte
und den Grad der Gefährlichkeit eine beschränkte Tragweite. Bei der ungestörten
sexuellen Entwicklung von Kindern handle es sich um ein hochwertiges Rechtsgut (BGer
6B_889/2019 vom 6. November 2019 E. 1.6.1, 1.6.3). Die danach angeordnete
Verwahrung wurde bestätigt (BGer 6B_1064/2020 vom 9. Oktober 2020 E. 1).
Der
Berufungskläger ist […] Jahre alt und befand sich 11 Jahre lang in einer
stationären psychiatrischen Massnahme. Der Eingriff in seine Freiheitsrechte
wiegt schwer. Dem stehen allerdings bedeutende Sicherheitsbelange der
Allgemeinheit gegenüber, die nach ihrer Schwere und Wahrscheinlichkeit zu
beurteilen sind. Die Anlasstaten für die vorliegend auszusprechende Verwahrung gehen
auf die Tatjahre 2004-2007 zurück und wurden zum Nachteil von Minderjährigen im
Alter von 11 bis 14 Jahren – einmal auch eines jungen Erwachsenen – begangen, an
denen der Berufungskläger sexuelle Handlungen vornahm. Der Berufungskläger hat
unmittelbar nach seiner Entlassung aus der Massnahme im Jahre 2017 wieder pornografische
Bilder und Videos mit tatsächlichen sexuellen Handlungen an Minderjährigen
konsumiert und mit sog. «grooming» bzw. der Kontaktaufnahme von Knaben begonnen,
wobei man gemäss Experte ganz kurz davor gewesen sei, dass wieder etwas
passiert wäre. Es besteht beim Berufungskläger gemäss sämtlichen Experten, so
auch dem jüngst befragten Gutachter Prof. E____ eine hohe Rückfallgefahr sowohl
für «hands- off» als auch «hands-on» Delikte. Ebenfalls nach übereinstimmender
Meinung der Experten ist eine weitere therapeutische Behandlung des
Berufungsklägers, sei es stationär oder ambulant, nicht erfolgsversprechend.
Ebenso verhält es sich mit der Möglichkeit einer hormonellen Kastration, welche
beim Berufungskläger im Gegenteil die narzisstische Kränkung noch vergrössern
könnte und im Übrigen auch von diesem selbst abgelehnt wird. (s. dazu vorne E.
5.7.1, 5.7.2). Die von der Verteidigung angesprochene Möglichkeit, dass der Berufungskläger
seine Fantasien zwar nähre und lebe, aber nicht aktiv werde gegenüber
Minderjährigen, ist angesichts der hohen Rückfallgefahr und der vom Experten
geäusserten Meinung, dass sich der Berufungskläger aus diesen Situationen nicht
mehr herausmanövrieren könne, abwegig (vorne a.a.O.). Zusammenfassend ist
deshalb die Verwahrung des Berufungsklägers die ultima ratio, um die
minderjährigen Opfer zu schützen. Beim betroffenen Rechtsgut der ungestörten
sexuellen Entwicklung von Minderjährigen handelt es sich um ein hochwertiges
Rechtsgut. Die bei einem Rückfall zu befürchtenden Taten sind geeignet, diese
Entwicklung schwer zu beeinträchtigen. Aus diesen Gründen überwiegt das
Anliegen der Öffentlichkeit am Schutz der ungestörten (sexuellen) Entwicklung von
Kindern das Freiheitsinteresse des Berufungsklägers. Die Anordnung der Verwahrung
erweist sich demnach im Sinne von Art. 56 Abs. 2 StGB als verhältnismässig.
6.3 Nach
dem Gesagten ist der Berufungskläger im Anschluss an die Verbüssung der Strafe gemäss
Art. 64 Abs. 1 StGB zu verwahren.
7.
Der
Berufungskläger stellt in der Replik den Antrag, der Vollzug sei neu dem Kanton
Basel-Stadt zu übergeben. Diesbezüglich ist Folgendes festzuhalten: Zum einen
ist weder das Gericht noch die Verfahrensleiterin für die Fragen des Vollzugs
zuständig, ausser soweit sie die Sicherheitshaft bzw. den vorzeitigen Vollzug
während des am Berufungsgericht hängigen Verfahrens betreffen. Hierum geht es
dem Berufungskläger aber offenbar nicht, wie die Formulierung in seiner Replik
vermuten lässt, denn dort führt er seinen neuen Antrag nach dem Antrag
auf Gewährleistung eines geeigneten Nachfolgesettings auf. Was nun die
interkantonale Zuständigkeit bei Rückversetzung betrifft, so ist auf Art. 3
Abs. 2 der Verordnung zum StGB und zum MStG zu verweisen (SR.311.01). Dieser
statuiert, dass bei Rückversetzung einer bedingt entlassenen Person in den
Strafvollzug – vorbehältlich einer Gesamtstrafenbildung – der Kanton für den
Vollzug der Reststrafe zuständig ist, der die Freiheitsstrafe bis zur bedingten
Entlassung vollzogen hat. Diese Bestimmung spricht zwar ausdrücklich nur von
der Rückversetzung in den Strafvollzug. Es erscheint aber angezeigt, sie auch
für Massnahmen und bei einer Umwandlung einer solchen in eine Verwahrung zumindest
analog zur Anwendung zu bringen.
Zusammenfassend ist
der Antrag, für den Vollzug solle neu der Kanton Basel-Stadt zuständig sein,
abzuweisen.
8.
Der
Berufungskläger beantragt in seiner Berufung die Freigabe und Aushändigung
diverser beschlagnahmter Gegenstände. Er begründet diesen Antrag in der
Berufungsbegründung nicht näher. Unter den beschlagnahmten Gegenständen finden
sich neben zahlreichen Laptops und Datenträger – deren Einziehung der
Berufungskläger zum Teil nicht anficht – insbesondere Mobiltelefone, Ordner,
Briefschaften, Fotos und Notizen - teilweise mit im vorliegenden Kontext
problematischem Inhalt (z.B. Pos. 1244: Ausdruck mit Erklärungen von
Geschlechtsteilen für Kinder). Daneben auch Kameras, Soft-Guns, diverse
Knaben-Unterhosen (etliche mit Sperma-spuren) sowie Kinder-T-Shirts, -Shorts
und -Socken. Die Vorinstanz hat das gesamte Beschlagnahmegut als «unübersichtlich»
bezeichnet. Da «bei den meisten Gegenständen» ein klarer Zusammenhang mit den
pädosexuellen Neigungen des Berufungsklägers erkennbar sei, wurden sie alle
nach Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen, mit Ausnahme von insgesamt 58 Musik-CDs
der Pos. 1007 und 1031.
Gemäss
Abklärungen der unterzeichnenden Gerichtschreiberin des Appellationsgerichts
bei der Staatsanwaltschaft (Mail vom 5. Juli 2019) weisen jedoch nicht alle
eingezogenen Gegenstände klar einen pädosexuellen Bezug auf. Die Gegenstände
ohne deliktischen Bezug sind dem Berufungskläger somit zurückzugeben und werden
im Dispositiv einzeln aufgeführt. Bereits ausgehändigt unter Aufhebung der
Beschlagnahme wurde ihm seine Agenda (vgl. Verfügung der Instruktionsrichterin
vom 28. November 2019).
9.
9.1 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger dessen Kosten zu tragen
mit einer Gebühr von CHF 3'000.–. Weiter trägt er die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens sowie die Kosten für die forensisch-psychologische
Stellungnahme von Dipl. Psych. D____ vom 26. Juni 2019 in Höhe von CHF 6’720.–
und die Kosten für das Gutachten der UPK Zürich von Prof. E____ vom 4. Mai 2020
in Höhe von CHF 37’546.90). Das Kostendepot des Beurteilten im Betrag von CHF
280.– wird mit der Busse verrechnet.
9.2 Die
beiden amtlichen Verteidiger sind für ihren Aufwand aus der Gerichtskasse zu
entschädigen.
Der Verteidiger
lic. iur. M____ macht mit seiner Honorarnote vom 22. Juli 2019 einen
Aufwand von 86,1 Stunden (inkl. Hauptverhandlung) sowie Auslagen in Höhe von
CHF 164.35 geltend. Dies erscheint angemessen, so dass ihm ein Honorar gemäss
Aufstellung, zuzüglich MWST, aus der Gerichtskasse auszurichten ist. Die am 11.
Juli 2019 geleistete Akontozahlung ist dabei zu berücksichtigen. Art. 135
Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Der Verteidiger
lic. iur. F____ macht mit seiner Honorarnote vom 2. November 2020 einen Aufwand
von knapp 50 Stunden sowie Auslagen in Höhe von CHF 300.60 geltend. Dies
erscheint angemessen, so dass ihm ein Honorar gemäss Aufstellung, zuzüglich 3 ½
Stunden Hauptverhandlung und Mehrwertsteuer, aus der Gerichtskasse auszurichten
ist. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Dreiergericht):
Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils
des Strafgerichts vom 5. Sep-
tember
2018 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
://: Schuldsprüche wegen mehrfacher harter
Pornographie gemäss Art. 197 aStGB, mehrfacher harter Pornographie (Herstellen,
tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen) gemäss Art. 197 Abs. 4
StGB, mehrfacher harter Pornographie (Konsum, tatsächliche sexuelle Handlungen
mit Minder-jährigen) sowie mehrfacher harter Pornografie (Konsum, virtuelle
Bilder) ge-mäss Art. 197 Abs. 5 StGB (alles AKS 1), der Gewalt und Drohung
gegen Be-hörden und Beamte gemäss Art. 285 StGB (AKS 2), der mehrfachen groben
Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG (AKS 4) und der
mehrfachen einfachen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG
(AKS 5),
Einstellungen zufolge Verjährung betreffend Übertretung des Waffengesetzes
und Tathandlungen gemäss Art. 197 Ziff. 3 und 3bis bzw. Art. 197
Abs. 4 Satz 1 des Strafgesetzbuches (alte Fassung), welche vor dem 5.
September 2011 bzw. vor dem 5. September 2008 stattgefunden haben,
Entschädigung der amtlichen Verteidigung
für das erstinstanzliche Verfahren.
A____ wird zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten,
unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 29. August 2017 (1 Tag) sowie der
Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. des vorzeitigen Vollzugs seit dem 7.
März 2018,
sowie zu einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5
Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.
Die mit Urteil vom 11. März 2008 des Obergerichts
Bern-Mittelland ausgesprochene stationäre psychiatrische Behandlung wird gemäss
Art. 62 a Abs. 1 lit. b StGB aufgehoben. Von einer Rückversetzung in die
stationäre psychiatrische Behandlung wird abgesehen, hingegen wird der
Beurteilte im Anschluss an den Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe
gemäss Art. 64 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuches verwahrt.
Der Antrag des Berufungsklägers, dass neu
die Vollzugsbehörde im Kanton Basel-Stadt für A____ zuständig werden solle,
wird abgelehnt.
Die beschlagnahmten Gegenstände werden in
Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen, mit Ausnahme
folgender Gegenstände, die dem Beurteilten unter Aufhebung der Beschlagnahme
zurückgegeben werden:
- Pos. 1007 (24 CDs)
- Pos. 1031 (34 CDs)
- Pos. 1005 (Ordner gelb)
- Pos. 1009 (Kassette JVC)
- Pos 1010 (Hardware aus PC)
- Pos 1011 (Ordner schwarz)
- Pos 1012 (Memory Stick aus Pocket PC)
- Pos. 1016-1019 (div.
USB-Sticks)
- Pos. 1022-1027 (div. Kassetten
JVC/TK/Sony)
- Pos. 1029 (Kassette)
- Pos. 1028 (Digitalkamera
Sony)
- Pos. 119 (Actionkamera)
- Pos. 121-123, 125 (div.
CDs)
- Pos. 1212 (USB Stick,
orange)
- Pos. 1214 (USB Stick schwarz, pretec)
Der Beurteilte trägt die Kosten von CHF 107’781.10 und
eine Urteilsgebühr von CHF 6’750.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 3’000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen
sowie die Kosten für die forensisch-psychologische Stellungnahme (Dipl. Psych. D____)
vom 26. Juni 2019 in Höhe von CHF 6’720.– und die Kosten für das Gutachten der
UPK Zürich (Prof. E____) vom 4. Mai 2020 in Höhe von CHF 37’546.90).
Das Kostendepot des Beurteilten im Betrag von CHF
280.– wird mit der Busse verrechnet.
Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. M____,
werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 17’220.– und ein Auslagenersatz
von CHF 164.35, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 1’338.60, somit
total CHF 18’722.95 – unter Berücksichtigung der Akontozahlung vom 11. Juli
2019 – aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der
Straf-prozessordnung bleibt vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. F____,
werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 10’616.70 und ein
Auslagenersatz von CHF 300.60, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF
840.60, somit total CHF 11’757.90, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Bewährungs- und Vollzugsdienste Bern
- Strafgericht Basel-Stadt
- Justiz- und Sicherheitsdepartement
Basel-Stadt, Abteilung Strafvollzug
- Prof. Dr. E____
- Dipl. Psych. D____
- Dr. B____
- Strafregister-Informationssystem
VOSTRA
- Kantonspolizei Basel-Stadt,
Verkehrsabteilung
- lic. iur. D____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ Dr.
Patrizia Schmid
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben
werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht
(1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder
einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben
werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift
wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet
das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung
und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen
Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss
Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach
2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014
vom 30. Oktober 2014).