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Entscheid

SB.2018.137

mehrfache üble Nachrede, Beschimpfung sowie mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen

25. Oktober 2023Deutsch27 min

(Tätlichkeiten zum Nachteil von C____), Ziffer 3 (Verleumdung zum Nachteil von B____)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2018.137

URTEIL

vom 25.

Oktober 2023

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

Dr. Heidrun Gutmannsbauer,

lic. iur. Mia Fuchs und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

A____ Berufungsklägerin

[...]

Beschuldigte

vertreten durch [...] Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatklägerschaft

B____

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 10. August 2018

betreffend mehrfache üble

Nachrede, Beschimpfung sowie mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

vom 15. Mai 2017 wurde A____ der versuchten Nötigung, der Verleumdung, der

mehrfachen üblen Nachrede, der Beschimpfung, der Tätlichkeiten sowie des

mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung schuldig erklärt und zu

einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 440.–, mit bedingtem Strafvollzug

und unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von

CHF 500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe)

verurteilt. Nachdem A____ gegen diesen Strafbefehl Einsprache erhoben hatte,

wurde sie mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen der mehrfachen üblen

Nachrede, der Beschimpfung sowie des mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche

Verfügung schuldig gesprochen und deswegen zu einer bedingt vollziehbaren

Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 440.–, unter Auferlegung einer Probezeit

von 2 Jahren, sowie zur Zahlung einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter

Nichtbezahlung ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe) verurteilt. In den

Anklagepunkten Ziffer 1 (üble Nachrede zum Nachteil von C____), Ziffer 2

(Tätlichkeiten zum Nachteil von C____), Ziffer 3 (Verleumdung zum Nachteil von B____)

sowie Ziffer 4 (Beschimpfung zum Nachteil von B____) wurde das Verfahren

zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt. Sodann wurde A____ zur Zahlung

einer Parteientschädigung von total CHF 2'386.80 (inklusive MWST und Spesen) an

den Privatkläger B____ verpflichtet sowie zur Tragung der Verfahrenskosten im

Betrag von CHF 1'206.80 und Zahlung einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.– verurteilt.

Gegen dieses

Strafurteil hat A____ mit Eingabe vom 12. Dezember 2018 Berufung erklärt und

diese mit Eingabe vom 28. Juni 2019 begründet. Sie beantragt die Aufhebung des

Strafurteils, wobei auf die Anklageziffern 5 (üble Nachrede zum Nachteil von B____),

Ziffer 7 (üble Nachrede zum Nachteil von B____), Ziffer 8 (üble Nachrede zum

Nachteil von B____) und Ziffer 10 (üble Nachrede und ungehorsam gegen eine

amtliche Verfügung zum Nachteil von B____) mangels Zuständigkeit der

schweizerischen Strafverfolgungsbehörden nicht einzutreten bzw. von einer

Bestrafung abzusehen sei. Im Übrigen sei sie von sämtlichen Strafvorwürfen

freizusprechen, dies alles unter o/e- Kostenfolge. In beweisrechtlicher

Hinsicht hat sie die Befragung von D____ und E____ beantragt.

Mit

Berufungsantwort vom 10. Juli 2019 beantragt die Staatsanwaltschaft die

Abweisung der Berufung.

Mit Eingabe vom

12. August 2019 hat die Rechtsvertreterin des Privatklägers B____ (nachfolgend:

Privatkläger) ihre Honorarnote eingereicht und beantragt, die (nach dem Strafgerichtsurteil

entstandenen) Anwaltskosten von total CHF 1'145.70 (inklusive Auslagen und

MWST) seien der Berufungsklägerin als Parteientschädigung zu Gunsten des

Privatklägers aufzuerlegen. Mit Eingabe vom 12. September 2019 lässt die

Berufungsklägerin beantragen, die seitens der Rechtsvertreterin des

Privatklägers eingereichte Honorarnote sei aus dem Recht zu weisen oder aber

die Parteientschädigung sei abzuweisen, da sich der Privatkläger am

Berufungsverfahren nicht mehr beteiligt habe.

Mit Eingabe vom

25. Februar 2022 hat die Rechtsvertreterin des Privatklägers um Durchführung

des schriftlichen Berufungsverfahrens ersucht, dies, weil es sich einerseits

einzig um die Beurteilung von Übertretungen handle und andererseits dadurch

«die Nerven aller Verfahrensbeteiligter geschont» würden. Mit Eingabe vom

2. März 2022 hat sich die Staatsanwaltschaft mit der Durchführung

eines schriftlichen Berufungsverfahrens einverstanden erklärt. Mit Eingabe vom

14. März 2022 hat sich die Berufungsklägerin als mit der Durchführung

eines schriftlichen Verfahrens nicht einverstanden erklärt. Mit

Instruktionsverfügung vom 1. März 2022 ist darauf hingewiesen worden, dass es

sich beim überwiegenden Teil der Schuldsprüche nicht um Übertretungen, sondern

Vergehen handle, weswegen eine schriftliches Verfahren einzig mit der

Zustimmung aller Parteien möglich wäre und überdies, soweit im

Berufungsverfahren weitere Beweise erhoben würden, erst in einem

Zwischenentscheid durch das Gericht über dieselben zu befinden wäre.

Mit Instruktionsverfügung

vom 16. Mai 2022 sind die Parteien zur Berufungsverhandlung geladen worden,

wobei der Staatsanwaltschaft sowie dem Privatkläger das Erscheinen an der

Berufungsverhandlung freigestellt worden ist. Die Beweisanträge der

Berufungsklägerin auf Befragung von D____ und E____ sind vorbehältlich eines

anderen Entscheids des Gesamtgerichts abgewiesen worden. Schliesslich musste

die erstmals für den 21. Oktober 2022 anberaumte Berufungsverhandlung zweimal

verschoben werden, weil die Berufungsklägerin geltend gemacht hat, es sei ihr

aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, an die Berufungsverhandlung in

Basel aus [...], Deutschland, anzureisen und eine Dispensation ihrer Person von

der Berufungsverhandlung dezidiert abgelehnt hat. Schliesslich hat die

Berufungsverhandlung am 25. Oktober 2023 stattfinden können.

Während des

gesamten Berufungsverfahrens hat sich die Berufungsklägerin mit zahlreichen

E-Mail-Schreiben direkt – das heisst ohne Beizug ihrer Verteidigung – an das

Berufungsgericht gewandt, was letztlich eine weitere Eingabe der Rechtsbeiständin

des Privatklägers am 9. Oktober 2023 zur Folge hatte, mit welcher diese

eine schriftliche Stellungnahme des Privatklägers zu einigen Inhalten dieser

E-Mail-Schreiben der Berufungsklägerin eingereicht hat. Die Inhalte dieser

Schreiben werden nicht zusammengefasst wiedergegeben, da sie für den zu

beurteilenden Sachverhalt entweder nicht relevant oder aber bereits aktenkundig

sind.

An der

Berufungsverhandlung ist die Berufungsklägerin zu ihrer Person und zur Sache

befragt worden und ist ihr Verteidiger zum Vortrag gelangt. An den Berufungs-

sowie an den Beweisanträgen ist festgehalten worden. Die Staatsanwaltschaft, der

Privatkläger sowie dessen Rechtsvertreterin haben an der Verhandlung nicht

teilgenommen. Auf die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte

wird, soweit für den Entscheid von Relevanz, in den nachfolgenden Erwägungen

eingegangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Zuständig

zur Beurteilung von Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts des

Strafgerichts ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 88 Abs. 1, 92

Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG

154.100]). Auf die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist einzutreten.

1.2

Das

Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen

Punkten (Art. 404 Abs. 1 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Nicht

angefochten wurde vorliegend die Einstellung des Strafverfahrens betreffend die

Anklageziffern 1 bis 4 sowie die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten

USB-Sticks, weshalb diese Inhalte des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft

erwachsen sind. Für die Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen.

2.

2.1

Die

Berufungsklägerin beantragt die Befragung von D____, einer ehemaligen

Mitarbeiterin des vom Privatkläger geleiteten Vereins «[...]», und von E____,

einem ehemaligen Mitarbeiter der [...] AG und Vorstandsmitglied des Vereins «[...]»,

als Zeugin und Zeuge. Diese beiden Personen sollen im Zeitraum, der den zu

beurteilenden Sachverhalten vorausgegangen ist, zum inneren Kreis der [...]

gehört haben, weshalb sie Auskunft über die Person des Privatklägers sowie

dessen Verhalten gegenüber der Berufungsklägerin geben könnten. Mit der

Ablehnung dieser beiden Zeugeneinvernahmen habe bereits die Vorinstanz der

Berufungsklägerin die Möglichkeit genommen, für einzelne ihr zugerechnet und

als ehrverletzend erachtete Aussagen den Wahrheitsbeweis erbringen zu können.

Auch seien deren Aussagen im Rahmen einer allfälligen Strafzumessung von

Bedeutung.

2.2

Die

Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft

und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art.

139.

Abs. 1 StPO). Nicht Beweis geführt wird über Tatsachen, die unerheblich,

offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind

(Art. 139 Abs. 2 StPO; vgl. auch Art. 318 Abs. 2 StPO). Dabei handelt

es sich um eine gesetzliche Umschreibung der Konstellationen, in welchen eine

vorweggenommene (antizipierte) Beweiswürdigung zulässig ist (BGer 6B_551/2021

vom 17. September 2021 E. 2.2.2, 6B_582/2017 vom 19. Juni 2018 E. 2.1.1;

BGE 141 I 60 E. 3.3, 136 I 229 E. 5.3, je m.w.H..; Gless, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler

Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 139 N. 48 ff.). Im

Rechtsmittelverfahren ist sodann Art. 389 Abs. 1 StPO zu beachten. Das

Rechtsmittelverfahren beruht grundsätzlich auf den bereits im Vorverfahren und

erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweisen (Art. 389 Abs. 1 StPO).

Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts sind im Rechtsmittelverfahren nur

zu wiederholen, wenn sie unvollständig waren, die entsprechenden Akten

unzuverlässig erscheinen oder Beweisvorschriften verletzt worden sind (Art. 389

Abs. 2 StPO). Zusätzliche Beweise sind zu erheben, soweit es erforderlich ist

(389 Abs. 3 StPO). Das ist dann der Fall, wenn die Beweiserhebungen den Ausgang

des Verfahrens beeinflussen könnten (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021

E. 2.3.6, 6B_1352/2019 vom 14. Dezember 2020 E. 2.4.2, 6B_83/2020 vom

18.

Juni 2020 E. 1.3.1; BGE 141 I 60 E. 3.3). Eine unmittelbare

Beweisabnahme hat im Rechtsmittelverfahren zu erfolgen, wenn im mündlichen

Berufungsverfahren die unmittelbare Kenntnis für die Urteilsfällung notwendig

erscheint (Art. 343 Abs. 3 StPO i.V.m Art. 405 Abs. 1 StPO; BGE 149 IV 196

E. 4.4.1; BGer 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 2.2; s. zum Ganzen:

BGE 143 IV 288 E. 1.4.1, 141 IV 39 E. 1.6., 140 IV 196 E. 4.4.1; BGer

6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.6; 6B_1087/2019 vom 17. Februar

2021.

E. 1.2.1, je m.w.H.).

2.3

Der

Antrag auf erneute Befragung von D____ sowie erstmalige Befragung von E____

wurde seitens der Berufungsklägerin bereits dem Strafgericht gestellt. Dieses

hat ausführlich begründet, weshalb von einer zweiten Befragung von D____ nichts

Neues zu erwarten ist. Schliesslich hat D____ bereits in aller Deutlichkeit in

ihrer Einvernahme als Auskunftsperson am 16. Juni 2016 im Rahmen des

Vorverfahrens zum Ausdruck gebracht, dass sie die Art und Weise, wie die

Berufungsklägerin vom Privatkläger behandelt wurde, nicht durchwegs guthiess

(s. z.B. act 286: «Also dazu stehe ich. Man kann nicht jemanden ausnehmen wie

eine Weihnachtsgans und diese Person dann vor anderen Leuten lächerlich machen

[…] »), gleichzeitig aber auch klargestellt, dass der Umgang mit der

Berufungsklägerin nicht durchwegs einfach war (s. z.B. act. 283: « […] Ich

selbst wurde auf Frau A____ erst aufmerksam, als der Terror anfing. Also es war

so, dass wenn ich am Montag in das Büro von der [...] kam, dann musste ich

feststellen, dass über das Wochenende das Mail und der Anrufbeantworter voll

gewesen sind. Der B____ hat anfänglich die Mails noch gelesen, aber da es sich immer

wieder um Wiederholungen gehandelt hat, wurden sie vorzu gelöscht. Das gleiche

Verfahren passte (recte: passierte) mit den Anrufen auf dem Anrufbeantworter.

Diese Gespräche von Frau A____ habe ich selbst gehört und es ging darum um

Termine, welche sie für den B____ abmachte, ohne diesen zu fragen, ob es ihm

passt […] »). Konkret hat sie allerdings keine Auskünfte betreffend die von der

Berufungsklägerin an die [...] geleisteten Geldbeträge sowie deren Verwendung

Auskunft geben können (act. 285: « […] Für was der B____ das Geld bekommen

hat und was er damit macht, weiss ich nicht […] ») und sie hat auch den Inhalt

der gegenständlichen Schreiben nicht gekannt. Dass sie fast 10 Jahre nach den gegenständlichen

Vorfällen glaubhaft präzisere und neue Angaben machen kann, ist auszuschliessen,

weshalb in antizipierter Beweiswürdigung der Antrag auf ihre erneute Befragung

abzuweisen ist.

Auch auf die

Begründung der abgelehnten Befragung von E____ durch die Vorinstanz kann

verwiesen werden (Strafurteil S. 10, act. 1457). Insbesondere der Umstand, dass

E____ selbst in einem konfliktiven Verhältnis zum Privatkläger steht und im

Übrigen mit seinem Verhalten sein Desinteresse an einer Aussage im gegenständlichen

Verfahren zum Ausdruck gebracht hat, macht ihn – nebst dem Zeitablauf – zu

einem ungeeigneten Zeugen. Es ist mit anderen Worten in antizipierter

Beweiswürdigung davon auszugehen, dass aus seiner Befragung keine Informationen

zu erwarten sind, die sich relevant auf die Beweiswürdigung und Strafzumessung

auswirken. Dies umso mehr, als die Berufungsklägerin nicht konkret ausführt,

was sie sich von seiner Befragung Entscheidendes verspricht.

3.

3.1

Die

Berufungsklägerin lässt geltend machen, es bestünde in den angeklagten

Sachverhalten gemäss der Anklageschrift Ziffern 5 (üble Nachrede zum Nachteil des

Privatklägers), 7 (üble Nachrede zum Nachteil des Privatklägers), 8 (üble

Nachrede zum Nachteil des Privatklägers) und 10 (üble Nachrede und Ungehorsam

gegen amtliche Verfügung zum Nachteil des Privatklägers) keine Zuständigkeit

der schweizerischen Strafverfolgungsbehörden. Die Berufungsklägerin habe sich

zu den angeklagten Tatzeitpunkten jeweils in Deutschland aufgehalten und

sämtliche E-Mail-Schreiben seien an Adressaten in Deutschland gerichtet

gewesen. Damit habe weder der Ort der Tatbegehung noch der Erfolgsort in der

Schweiz gelegen. Dies habe auch die Vorinstanz anerkannt, sei allerdings davon

ausgegangen, dass ein Teilerfolg auch in der Schweiz eingetreten sei, da der

Privatkläger in der Schweiz von diesen Schreiben Kenntnis erlangt habe. Dieser

Auffassung sei allerdings nicht zuzustimmen und sie widerspreche auch der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Ebenfalls nicht sachgerecht seien

schliesslich die Ausführungen der Vorinstanz, dass die Berufungsklägerin die

Einrede der fehlenden Zuständigkeit zu spät erhebe.

3.2

Dem

schweizerischen Strafrecht ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen

oder Vergehen begeht (Art. 3 Abs. 1 Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]). Wie

unter inländischer Tatbegehung zu verstehen ist, bestimmt sich nach Art. 8 StGB

(Popp/Keshelava, in:

Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage

Dispositiv

2019, Art. 3 N 5). Demnach gelten Verbrechen und Vergehen als dort begangen, wo

die Tat ausgeführt oder eine pflichtwidrige Untätigkeit erfolgt, sowie dort, wo

der Erfolg eintritt. Einen vom Handlungsort getrennten Erfolgsort kann es

einzig beim Verletzungs- und beim abstrakten Gefährdungsdelikt geben, nicht

aber beim schlichten Tätigkeits- und beim abstrakten Gefährdungsdelikt. Tritt

der Erfolg an einem zufälligen Ort ein, ist dem gemäss der Lehre damit zu

begegnen, dass nur innerhalb der Vorstellungen der Täterschaft liegende

Erfolgsorte zu berücksichtigen sind (Popp/Keshelava,

a.a.O., Art. 8 N 9 f.; Trechsel/Lehmkuhl,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 4. Auflage 2021, Vor Art. 173

N 12a).

Bei der üblen

Nachrede besteht die Tathandlung darin, dass die Täterschaft jemanden gegenüber

einer Drittperson eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die

geeignet sind, den Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder solche

Beschuldigungen oder Verdächtigungen weiterverbreitet (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Das

Delikt ist vollendet, wenn die Drittperson die ehrverletzende Äusserung

vernommen hat (Stratenwerth/Bommer,

Schweizerisches Strafrecht BT I, 8. Auflage 2022, § 11 N 28). Eine

schweizerische Gerichtsbarkeit wurde höchstrichterlich bejaht in einem Fall, in

welchem im Ausland verfasste Briefe zielgerichtet an individuell bestimmte

Personen in der Schweiz versandt und von den adressierten Personen in der

Schweiz zu Kenntnis genommen wurden (Trechsel/Lehmkuhl,

a.a.O., Vor Art. 173 N 12a mit Verweis auf BGE 125 IV 177 E. 3).

3.3 Gemäss

der Anklageschrift versandte die Berufungsklägerin am 14. September 2013 zwei

E-Mail-Schreiben ehrverletzenden Inhalts von ihrem damaligen Aufenthaltsort in

Deutschland an Personen in Deutschland an deren deutsche E-Mail-Anschrift (AS

Ziff. 7 und 8). Sodann soll sie am 13. Mai 2015 und am 9. Juni 2016 von einem

unbekannten Ort aus – mutmasslich von ihrem Wohnort in [...] – ebenfalls

E-Mail- Schreiben ehrverletzenden Inhalts an Personen in Deutschland an deren

deutsche E-Mail-Anschriften versandt haben (AS Ziff. 5 und 10). Bereits die

Vorinstanz stellt im angefochtenen Urteil fest, dass mangels Beweis des

Gegenteils betreffend alle diese Schreiben davon auszugehen sei, dass die

Berufungsklägerin sie in Deutschland verfasst habe, weshalb der Handlungs- als

auch der Erfolgsort in Deutschland lägen. Einzig über das Konstrukt eines

«Teilerfolgs» kommt das Strafgericht zur Annahme einer Zuständigkeit der

schweizerischen Strafverfolgungsbehörden. Dies weil der Privatkläger - die

Person über die sich die Berufungsklägerin gegenüber Dritten ehrverletzend

geäussert haben soll - in der Schweiz Kenntnis von diesen Vorgängen erlangt habe

(Strafurteil S. 7, act. 1454).

Diese

Rechtsauslegung ist abzulehnen. Der Tatbestand der üblen Nachrede ist, wie

dargelegt, mit der Kenntnisnahme der ehrverletzenden Äusserung durch die

adressierte Drittperson vollendet. Dementsprechend richtet sich auch der (Eventual-)vorsatz

der Täterschaft auf die Kenntnisnahme ihrer ehrverletzenden Äusserung durch

eine Drittperson (Stratenwerth/Bommer,

a.a.O., § 29 N 29). Dass die Person, auf welche die ehrverletzende Äusserung

sich inhaltlich bezieht, von dem Geäusserten erfährt, ist hingegen nicht Teil

des Straftatbestands. Damit kann die Kenntnisnahme des Inhalts der

inkriminierten E-Mail-Schreiben durch den Privatkläger in der Schweiz keine

örtliche Zuständigkeit der schweizerischen Strafverfolgungsbehörden begründen.

Folglich fehlt es auch an einer schweizerischen Zuständigkeit betreffend die

mit der angeklagten üblen Nachrede gemäss Anklageschrift Ziffer 10

zusammenhängenden Anklage wegen Verstosses gegen eine amtliche Verfügung.

3.4 Gleichzeitig

ist unerheblich, dass die Berufungsklägerin die Einrede der fehlenden örtlichen

Zuständigkeit erst vor Strafgericht erhoben hat. Die Bestimmung von Art. 41

Abs. 1 StPO, wonach eine Partei, welche die Zuständigkeit einer mit dem

Strafverfahren befassten Behörde in Frage stellt, unverzüglich die Überweisung

des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen hat, greift nämlich ausschliesslich

bei inner- und interkantonale Zuständigkeitsfragen. Betreffend internationale

Zuständigkeitsfragen ist die Bestimmung nicht anwendbar (s. Art. 1 StPO; vgl. Echle/Kuhn, in:

Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar StPO/JStPO, 3. Auflage 2023, Art. 41

N 2). Ohnehin ist die nationale Zuständigkeit von Amtes wegen zu überprüfen

(vgl. Art. 39 Abs. 1 StPO9. Demnach sind die Anklagevorwürfe gemäss den Ziffern

5,7, 8 und 10 mangels Zuständigkeit einzustellen.

4.

4.1 Damit

bleiben einzig die mit Ziffern 6 und 9 der Anklageschrift vorgeworfenen Delikte

zu beurteilen. Mit Ziffer 6 der Anklageschrift wird der Berufungsklägerin eine

versuchte Nötigung vorgehalten. Sie habe am 16. Juli 2015 von einem unbekannten

Ort aus, dem in [...] wohnhaften Privatkläger eine E-Mail-Nachricht zugestellt,

mit welcher sie diesen aufgefordert habe, CHF 130'000.– auf das Konto ihres Rechtsbeistandes

zu überweisen und aus seiner Wohngemeinde [...] wegzuziehen. Andernfalls würde

die Berufungsklägerin die Presse sowie mehrere Politiker der Gemeinde [...]

darüber informieren, dass der Privatkläger ein Lügner, Betrüger und Hochstapler

sei, der sich im Zusammenhang mit der von ihm geleiteten [...] unrechtmässig

Spenden aneigne, zweckentfremde und veruntreue und der in der Vergangenheit

regelmässig seine Ehefrau halb totgeschlagen habe und der einen Sohn habe, der

sich im Alter von 11 Jahren habe umbringen wollen, weil der Privatkläger mit

ihm «Dinge gemacht habe», die sie «an dieser Stelle nicht aussprechen wolle».

Da der Privatkläger trotz dieser ihm angedrohten ernstlichen Nachteile weder

die geforderte Geldsumme bezahlt habe, noch aus [...] weggezogen sei, sei die

Berufungsklägerin erfolglos geblieben. Bereits die Vorinstanz qualifizierte den

aktenkundigen Sachverhalt allerdings ausschliesslich als Beschimpfung, da dem

inkriminierten E-Mail-Schreiben keine erkennbare Verknüpfung zwischen der

Aufforderung Geld zu bezahlen und [...] zu verlassen sowie der Ankündigung

Presse und Politiker über behauptete Sachverhalte zu informieren zu entnehmen

sei. Allerdings erachtet die Vorinstanz die im Schreiben enthaltenen Aussagen,

der Privatkläger sei ein «Lügner, Betrüger und Hochstapler» als Beschimpfung in

Sinne von Art. 177 StGB. Zu prüfen ist damit einzig, ob die

Berufungsklägerin zu Recht wegen Beschimpfung verurteilt worden ist.

4.2 Nach

Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden in anderer Weise durch

Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Die im

Artikel genannte «andere Weise» grenzt die Beschimpfung von der üblen Nachrede (Art.

173 StGB) oder der Verleumdung (Art. 174 StGB) ab. Während es bei den Artikeln

173 und 174 StGB um den Vorwurf geht, dem Ruf einer Person durch den Dritten

gegenüber geäusserten Vorwurf von unehrenhaftem Verhalten oder anderen

Tatsachen, die sich zur Rufschädigung eigenen, zu schaden, füllt der Tatbestand

der Beschimpfung die Lücke für Ehrverletzungen direkt geäussert (mündlich oder

schriftlich) gegenüber der damit in ihrer Ehre gekränkten Person sowie für

Ehrverletzungen in Form von Formalinjurien. Die Formalinjurien können direkt

gegenüber der gekränkten Person oder gegenüber Dritten geäussert werden. Dabei sind

reine Formalinjurien dem Erbringen eines Wahrheitsbeweises nicht zugänglich,

wohl aber gemischte Werturteile, wobei der Übergang von ersterem zu letzterem

fliessend sein kann (Riklin, in:

Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II,

4. Auflage 2019, Art. 177 N 3 ff.; Trechsel/Lehmkuhl,

a.a.O., Art. 177 n 1 f. mit zahlreichen Beispielen).

4.3 Die

Berufungskläger bestreitet, das in den Akten (act. 771 ff.) enthaltene

E-Mail-Schreiben vom 16. Juli 2015 mit exakt diesem Inhalt geschrieben zu

haben. Es handle sich dabei nicht um das Originalschreiben, weshalb eine

Abänderung des Textes nicht ausgeschlossen werden könne. Dieser Einwand steht

im eklatanten Widerspruch zu den Aussagen der Berufungsklägerin an der

Strafgerichtsverhandlung, anlässlich welcher sie zu den inkriminierten Inhalten

des Schreibens befragt wurde und ausdrücklich bestätigte, dies dem Privatkläger

in der genannten Form mitgeteilt zu haben. Zum vorliegend zu beurteilenden

Inhalt des Schreibens, wonach sie dem Privatkläger schrieb, er sei ein Lügner,

Betrüger und Hochstapler, meinte sie: «Wenn man CHF 150'000.– minus 4'000.–

oder 5'000.– nicht quittiert, muss man das sagen dürfen. Er ist eine

öffentliche Person» (Prot. HV Strafgericht act. 1319). Sodann ist das Schreiben

in dem mit zahlreichen Eingaben der Berufungsklägerin vergleichbaren Schreibstil

sowie den für sie typischen Tippfehlern verfasst und beinhaltet die aus anderen

Schreiben und Aussagen der Berufungsklägerin hinlänglich bekannten Vorwürfe

gegen den Privatkläger (vgl. bspw. Eingabe vom 30. Juni 2023, act.

1704 ff.). Damit bestehen für das Berufungsgericht keine Zweifel daran,

dass die Berufungsklägerin Verfasserin des inkriminierten Schreibens ist. Bei

den genannten Verbalinjurien handelt es sich um gemischte Werturteile, da die

Begriffe nicht nur beleidigend sind, sondern vor dem Hintergrund der von der

Berufungsklägerin erhobenen Vorwürfen, der Privatkläger habe der [...]

zukommende Gelder veruntreut oder habe diese unter unwahren Angaben über seine

sowie die finanzielle Situation des Vereins erschlichen, Anspruch auf einen den

Beleidigungen zugrundeliegenden wahren Sachverhalt erheben. Der

Berufungsklägerin ist es allerdings im gesamten, jahrelang dauernden Konflikt

und Strafverfahren sowie in dem gegen den Privatkläger von ihr angestrebten

Strafverfahren (welches eingestellt wurde, s. AGE BES.2017.77 vom 15. März 2018,

act. 1161 ff.; s. dazu auch die Ausführungen im Strafurteil S. 18 f., act. 1474

f.) niemals gelungen, belastbare Beweise für diese von ihr aufgestellten

Behauptungen vorzulegen. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Beschimpfung

erging demnach zu Recht.

4.4 Zu

beurteilen ist weiter der Vorwurf gemäss Ziffer 9 der Anklageschrift. Demnach

soll die Berufungsklägerin am 29. April 2016 von einer unbekannten Örtlichkeit

aus einen Eintrag auf einem von der [...] AG mit Sitz in der Schweiz

mitherausgegebenen und öffentlich zugänglichen Internetblog einen Eintrag

geschrieben haben. In diesem Eintrag soll sie den Privatkläger beschuldigt

haben « […] ihr (der Berufungsklägerin) im Zusammenhang mit der durch ihn (dem

Privatkläger) geleiteten [...] an der [...]strasse in [...] wiederholt eine

finanzielle Notlage vorgespielt zu haben, um sie (die Berufungsklägerin) zur

Sprechung von Spendengeldern zu bestimmen, in Tat und Wahrheit aber im Herbst

2013 ein Motorfahrzeug des Typs [...] im Wert von CHF 86'000.– erworben und im

Jahr 2015 drei Motorfahrzeuge der Marke [...] zum Verkauf angeboten haben».

Diese von der Berufungsklägerin behaupteten Tatsachen seien geeignet gewesen,

den Ruf des Privatklägers zu schädigen. Gleichzeitig habe sie damit gegen das

vom Zivilgericht mit Verfügung vom 5. Februar 2016 ausgesprochene Verbot

verstossen, sich Dritten gegenüber in ehrrühriger Art und Weise über den

Privatkläger zu äussern. Deshalb sei sie wegen übler Nachrede sowie wegen

Verstosses gegen eine amtliche Verfügung zu verurteilen.

4.5 Zu

diesem Anklagesachverhalt ist vorab zu bemängeln, dass nicht der Wortlaut des

gesamten oder Auszüge des Blogeintrags in den Anklagesachverhallt aufgenommen

wurden, der bzw. die den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllen sollen. Ein

Anklagesachverhalt hat nämlich gemäss Art. 325 Ab. 1 lit. f StPO möglichst kurz

aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung

von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung zu beinhalten, nicht

aber bereits eine rechtliche Würdigung vorzunehmen. Dies gehört ins Plädoyer

(s. dazu die Besprechung von BGer 6B_424/2021 vom 26. Januar 2023 von Rohrer-Walter, in: ius.focus, 3/2023, S.

27). Vorliegend wurde mittels Zusammenfassung des Blogeintrags bereits eine

rechtliche Würdigung vorgenommen, in dem die Anklageschrift sinngemäss

behauptet, die Berufungsklägerin habe geschrieben, sie sei unter Vorspiegelung

falscher Tatsachen vom Privatkläger zu Spenden an die [...] bewogen worden. Tatsächlich

schreibt die Berufungsklägerin aber in dem Blog, dass sie kein Geld für die [...]

gespendet hätte, wenn sie gewusst hätte, dass der Privatkläger; sich teure

Autos leistet (« […] Hätte ich gewusst, dass er (der Privatkläger) sich solche

Autos leistet, hätte ich nie einen Cent gespendet […] », act. 1007; « […] Ich

hätte das 2012 […] nur WISSEN müssen, dass er gar keine Subventionen braucht,

sondern sich die [...] finanziell spielend leisten kann», act. 1008). Das

Schreiben kann zwar durchaus so interpretiert werden, wie die Anklageschrift

dies macht, der Schluss ist aber nicht eindeutig und zwingend. Die

Berufungsklägerin schrieb mithin einzig, dass sie gespendet habe, weil sie

nicht gewusst habe, dass der Privatkläger vermögend sei. Sie schreibt nicht,

dass der Privatkläger ihr vorgespiegelt habe, nicht vermögend und auf Spenden

angewiesen zu sein, weshalb sie einzig deshalb gespendet habe, mithin im juristischen

Sinne einem betrügerischen Irrtum unterlegen sei. Die Berufungsklägerin ist

folglich betreffend Ziffer 9 Anklageschrift vom Vorwurf der üblen Nachrede

freizusprechen. Damit kann sie mit dem inkriminierten Blogeintrag auch nicht

gegen eine amtliche Verfügung verstossen haben, wonach sie sich gegenüber

Dritten nicht in ehrrühriger Weise über den Privatkläger äussern darf. Auch

diesbezüglich ist sie freizusprechen.

5.

Entsprechend den

Erwägungen hat sich die Berufungsklägerin einzig mit einer Beschimpfung

gegenüber dem Privatkläger strafbar gemacht, weshalb die vorinstanzliche Strafe

zu reduzieren ist. Wer eine Beschimpfung begeht ist mit einer Geldstrafe bis zu

maximal 90 Tagessätzen zu bestrafen (Art. 177 Abs. 1 StGB). Die von der

Vorinstanz gemachten Erwägungen zur Strafzumessung treffen nicht mehr zu,

nachdem aufgrund fehlender Zuständigkeit sämtliche möglicherweise ehrverletzenden

Äusserungen gegenüber Drittperson keiner Beurteilung durch das Berufungsgericht

unterliegen. Relevant ist hingegen, dass die zu beurteilende Beschimpfung im

Rahmen eines über Jahre anhaltenden Konflikts zwischen der Berufungsklägerin

und dem Privatkläger getätigt wurde. Dabei beharrt die Berufungsklägerin zwar

hartnäckig auf ihre Sichtweise dieses Konflikts; erkennt keinerlei eigene

Anteile daran und sieht sich nach wie vor ausschliesslich im Recht.

Gleichzeitig ist aber festzustellen, dass das Verhalten des Privatklägers

gegenüber der Berufungsklägerin wohl auch nicht durchgängig tadellos war, wie

insbesondere die Aussagen von D____ nahelegen (s. oben E. 2.3). Die

Beschimpfung kann damit noch im unteren Bereich des Strafrahmens angesetzt

werden. Angemessen erscheint eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen, die

jedoch aufgrund einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes seitens des

Berufungsgerichts auf 10 Tagessätze zu reduzieren ist. Für die Höhe des

Tagessatzes hat die Vorinstanz einen Betrag von CHF 440.– festgesetzt. Dies in

Berücksichtigung, dass die Berufungsklägerin vorwiegend von den Erträgen ihres

Vermögens, insbesondere von Mieteinnahmen, lebt. Die Berufungsklägerin hat an

der Berufungsverhandlung dargelegt, dass das vermietete Mehrfamilienhaus

grösserer Renovationen bedarf und nicht alle Wohnungen vermietet sind, weshalb

ihr Einkommen aktuell stark gesunken sei. Der Tagessatz wird deshalb um die

Hälfte auf CHF 220.– reduziert. Die Strafe ist der nicht vorbestraften

Privatklägerin mit bedingten Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 2

Jahren aufzuerlegen (Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 44 Abs. 1 StGB).

6.

6.1 Damit

obsiegt die Berufungsklägerin im Berufungsverfahren grösstenteils, weshalb ihr

reduzierte Kosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren aufzuerlegen

sind (Art. 428 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 2 StPO). Es ist aber

festzustellen, dass sie mit unzähligen, ausschweifenden sowie meist überflüssigen

(wegen bereits aktenkundigen Inhalten) Eingaben an die Staatsanwaltschaft, das

Strafgericht und das Berufungsgericht das Verfahren massiv verkompliziert und

«aufgeblasen» hat. Es rechtfertigt sich deshalb, ihr die mit Blick auf den

erheblichen Aktenumfang tief angesetzten Verfahrenskosten von CHF 1'206.80

gleichwohl aufzuerlegen, gleichzeitig aber die vorinstanzliche Urteilsgebühr

von CHF 3'000.– grosszügig auf CHF 500.– zu reduzieren. Für das Berufungsverfahren

wird ihr eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 500.– auferlegt. Auch diese

Gebühr kann angesichts der zahlreichen (unnötigen) Eingaben der

Berufungsklägerin als äusserst gering bezeichnet werden. Zu tragen hat sie

allerdings die Kosten des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) vom

9. Februar 2023. Dieses wurde erstellt, um abzuklären, ob die

Berufungsklägerin, die sich auf keinen Fall von einer Teilnahme an der

Berufungsverhandlung hat dispensieren lassen wollen, tatsächlich für über ein Jahr

verhandlungsunfähig sei, wie sie dies mit Eingabe vom 25. Januar 2023 geltend hat

machen lassen und mit nicht nachvollziehbaren Unterlagen zu belegen versucht

hat. Das Gutachten IRM ist denn auch zum Schluss gekommen, dass es «auch ohne

Kenntnis des konkreten Gesundheitszustands und nur mit Angabe verschiedener

Diagnosen aus medizinischen Gründen nicht nachvollziehbar» sei, «weshalb hier

eine Verhandlungsunfähigkeit für ein ganzes Jahr angenommen werden sollte»

(Gutachten IRM S. 6, act. 1599). Die mit Instruktionsverfügung vom 10. Februar

2023 mit Fristsetzung bis 15. Mai 2023 eingeforderten medizinischen

Unterlagen, welche eine seriöse Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit der

Berufungsklägerin hätten ermöglichen sollen, hat die Berufungsklägerin nie eingereicht.

Damit rechtfertigt es sich die von der Berufungsklägerin verursachten Kosten

für die Erstellung des Gutachtens IRM von CHF 800.– derselben aufzuerlegen.

6.2 Die

Kosten der Rechtsverbeiständung des Privatklägers belaufen sich für das erst-

und zweitinstanzliche Verfahren auf total CHF 5'852.30 (inkl. Auslagen und

MWST). Nachdem erstinstanzlich über Strafvorwürfe befunden worden ist, für

welche keine schweizerische Zuständigkeit besteht, rechtfertigt sich die

erstinstanzliche Auferlegung einer Parteientschädigung zu Lasten der

Berufungsklägerin im Umfang der dem Privatkläger erstinstanzlich entstandenen

Anwaltskosten von CHF 2'386.80 nicht mehr. Gleichzeitig ist es nicht dem

Privatkläger anzulasten, dass trotz fehlender Zuständigkeit ein Strafverfahren

in der Schweiz geführt worden ist. Nachdem die Berufungsklägerin nun einzig

wegen Beschimpfung verurteilt wird, rechtfertigt es sich, ihr einen Anteil der

Anwaltskosten des Privatklägers von CHF 852.30 aufzuerlegen und die restlichen

Kosten auf die Staatskasse zu nehmen.

6.3 Auch

die Verteidigungskosten der Berufungsklägerin, welche ihr in Folge des trotz

fehlender Zuständigkeit geführten Verfahrens entstanden sind, hat grundsätzlich

der Staat zu tragen. Ihr Verteidiger hat dazu seine Honorarnote eingereicht.

Aus dieser ergeht, dass Leistungen im Betrag von über CHF 20'000.– erbracht

wurden. Dieser Aufwand ist mit Blick auf die Sache offensichtlich unangemessen

und erklärt sich einzig aus der überbordenden Inanspruchnahme des Rechtsvertreters

durch die Berufungsklägerin, wie sie dies auch gegenüber den

Strafverfolgungsbehörden ansatzweise gemacht hat. Es versteht sich von selbst,

dass dessen grösstenteils wohl eher seelsorgerischen Bemühungen nicht von der

Staatskasse zu tragen sind. Auch der eingesetzte Stundentarif von CHF 300.– ist

zu hoch und ist mit dem für durchschnittlich anspruchsvolle Fälle festgesetzten

Stundenansatz von CHF 250.– zu entschädigen (§ 19 Abs. 1 Honorarreglement [HoR, SG 291.400]; vgl. statt vieler: BES.2022.127 vom

26. April 2023 E. 4.3). Der Sache angemessen erscheint ein Aufwand von

total 30 Stunden für das Verfahren vor Straf- und vor dem Berufungsgericht.

Hinzu kommen 8 Stunden für die Verhandlungen vor Straf- und Berufungsgericht,

zuzüglich einer Entschädigung von 3% des Gesamthonorars für Auslagen (§ 23 Abs. 1 HoR) sowie zuzüglich MWST.

Für die

Einzelheiten aller Kostenfolgen wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Inhalte des Einzelgerichts in Strafsachen vom

10. August 2018 in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Die Einstellung des Verfahrens in den Anklagepunkten Ziffer 1 (üble

Nachrede zum Nachteil von C____), Ziffer 2 (Tätlichkeiten zum Nachteil von C____),

Ziffer 3 (Verleumdung zum Nachteil von B____) und Ziffer 4 (Beschimpfung zum

Nachteil von B____) zu Folge Eintritts der Verjährung;

-

die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten USB-Sticks

(Verzeichnis 126 137 und 131 458) in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB.

Die Berufungsklägerin, A____, wird in teilweiser Gutheissung der Berufung

der Beschimpfung (Anklagepunkt Ziffer 6) schuldig erklärt und verurteilt zu

einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 220.–, mit bedingtem

Strafvollzug und unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 177 Ziff. 1, Art. 34 Abs. 1, 2 und 4, Art. 42 Abs.

1 und Art. 44 Abs. 1 StGB.

Vom Vorwurf der üblen Nachrede und des Ungehorsams gegen eine amtliche

Verfügung (Anklagepunkt Ziff. 9) wird die Berufungsklägerin freigesprochen.

Das Verfahren wird in den Anklagepunkten Ziffern 5, 7

und 8 (je üble Nachrede zum Nachteil von B____) sowie im Anklagepunkt Ziffer 10

(üble Nachrede und Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung zum Nachteil von B____)

mangels Zuständigkeit der Schweizerischen Strafverfolgungsbehörden eingestellt.

Die Berufungsklägerin hat dem Privatkläger B____ für

das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren eine

Parteientschädigung von CHF 852.30 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

Dem Privatkläger wird eine Parteientschädigung von CHF

5'000.– (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse bezahlt.

Die Berufungsklägerin trägt die erstinstanzlichen

Verfahrenskosten im Umfang von CHF 1'206.80 sowie eine reduzierte

erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 500.– sowie die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 500.– (inkl.

Kanzleiauslagen und zuzüglich die Kosten für das Gutachten IRM vom 9. Februar

2023 von CHF 800.– sowie allfällige übrige Auslagen).

Der Berufungsklägerin wird eine reduzierte

Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren und für das

Berufungsverfahren von CHF 10'538.45 (inkl. Auslagen und MWST von 7,7 %) aus

der Gerichtskasse bezahlt.

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Privatkläger

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Liselotte Henz lic. iur. Barbara

Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).