SB.2018.137
mehrfache üble Nachrede, Beschimpfung sowie mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen
25. Oktober 2023Deutsch27 min
(Tätlichkeiten zum Nachteil von C____), Ziffer 3 (Verleumdung zum Nachteil von B____)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2018.137
URTEIL
vom 25.
Oktober 2023
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
Dr. Heidrun Gutmannsbauer,
lic. iur. Mia Fuchs und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____ Berufungsklägerin
[...]
Beschuldigte
vertreten durch [...] Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerschaft
B____
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 10. August 2018
betreffend mehrfache üble
Nachrede, Beschimpfung sowie mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 15. Mai 2017 wurde A____ der versuchten Nötigung, der Verleumdung, der
mehrfachen üblen Nachrede, der Beschimpfung, der Tätlichkeiten sowie des
mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung schuldig erklärt und zu
einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 440.–, mit bedingtem Strafvollzug
und unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von
CHF 500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe)
verurteilt. Nachdem A____ gegen diesen Strafbefehl Einsprache erhoben hatte,
wurde sie mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen der mehrfachen üblen
Nachrede, der Beschimpfung sowie des mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche
Verfügung schuldig gesprochen und deswegen zu einer bedingt vollziehbaren
Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 440.–, unter Auferlegung einer Probezeit
von 2 Jahren, sowie zur Zahlung einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe) verurteilt. In den
Anklagepunkten Ziffer 1 (üble Nachrede zum Nachteil von C____), Ziffer 2
(Tätlichkeiten zum Nachteil von C____), Ziffer 3 (Verleumdung zum Nachteil von B____)
sowie Ziffer 4 (Beschimpfung zum Nachteil von B____) wurde das Verfahren
zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt. Sodann wurde A____ zur Zahlung
einer Parteientschädigung von total CHF 2'386.80 (inklusive MWST und Spesen) an
den Privatkläger B____ verpflichtet sowie zur Tragung der Verfahrenskosten im
Betrag von CHF 1'206.80 und Zahlung einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.– verurteilt.
Gegen dieses
Strafurteil hat A____ mit Eingabe vom 12. Dezember 2018 Berufung erklärt und
diese mit Eingabe vom 28. Juni 2019 begründet. Sie beantragt die Aufhebung des
Strafurteils, wobei auf die Anklageziffern 5 (üble Nachrede zum Nachteil von B____),
Ziffer 7 (üble Nachrede zum Nachteil von B____), Ziffer 8 (üble Nachrede zum
Nachteil von B____) und Ziffer 10 (üble Nachrede und ungehorsam gegen eine
amtliche Verfügung zum Nachteil von B____) mangels Zuständigkeit der
schweizerischen Strafverfolgungsbehörden nicht einzutreten bzw. von einer
Bestrafung abzusehen sei. Im Übrigen sei sie von sämtlichen Strafvorwürfen
freizusprechen, dies alles unter o/e- Kostenfolge. In beweisrechtlicher
Hinsicht hat sie die Befragung von D____ und E____ beantragt.
Mit
Berufungsantwort vom 10. Juli 2019 beantragt die Staatsanwaltschaft die
Abweisung der Berufung.
Mit Eingabe vom
12. August 2019 hat die Rechtsvertreterin des Privatklägers B____ (nachfolgend:
Privatkläger) ihre Honorarnote eingereicht und beantragt, die (nach dem Strafgerichtsurteil
entstandenen) Anwaltskosten von total CHF 1'145.70 (inklusive Auslagen und
MWST) seien der Berufungsklägerin als Parteientschädigung zu Gunsten des
Privatklägers aufzuerlegen. Mit Eingabe vom 12. September 2019 lässt die
Berufungsklägerin beantragen, die seitens der Rechtsvertreterin des
Privatklägers eingereichte Honorarnote sei aus dem Recht zu weisen oder aber
die Parteientschädigung sei abzuweisen, da sich der Privatkläger am
Berufungsverfahren nicht mehr beteiligt habe.
Mit Eingabe vom
25. Februar 2022 hat die Rechtsvertreterin des Privatklägers um Durchführung
des schriftlichen Berufungsverfahrens ersucht, dies, weil es sich einerseits
einzig um die Beurteilung von Übertretungen handle und andererseits dadurch
«die Nerven aller Verfahrensbeteiligter geschont» würden. Mit Eingabe vom
2. März 2022 hat sich die Staatsanwaltschaft mit der Durchführung
eines schriftlichen Berufungsverfahrens einverstanden erklärt. Mit Eingabe vom
14. März 2022 hat sich die Berufungsklägerin als mit der Durchführung
eines schriftlichen Verfahrens nicht einverstanden erklärt. Mit
Instruktionsverfügung vom 1. März 2022 ist darauf hingewiesen worden, dass es
sich beim überwiegenden Teil der Schuldsprüche nicht um Übertretungen, sondern
Vergehen handle, weswegen eine schriftliches Verfahren einzig mit der
Zustimmung aller Parteien möglich wäre und überdies, soweit im
Berufungsverfahren weitere Beweise erhoben würden, erst in einem
Zwischenentscheid durch das Gericht über dieselben zu befinden wäre.
Mit Instruktionsverfügung
vom 16. Mai 2022 sind die Parteien zur Berufungsverhandlung geladen worden,
wobei der Staatsanwaltschaft sowie dem Privatkläger das Erscheinen an der
Berufungsverhandlung freigestellt worden ist. Die Beweisanträge der
Berufungsklägerin auf Befragung von D____ und E____ sind vorbehältlich eines
anderen Entscheids des Gesamtgerichts abgewiesen worden. Schliesslich musste
die erstmals für den 21. Oktober 2022 anberaumte Berufungsverhandlung zweimal
verschoben werden, weil die Berufungsklägerin geltend gemacht hat, es sei ihr
aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, an die Berufungsverhandlung in
Basel aus [...], Deutschland, anzureisen und eine Dispensation ihrer Person von
der Berufungsverhandlung dezidiert abgelehnt hat. Schliesslich hat die
Berufungsverhandlung am 25. Oktober 2023 stattfinden können.
Während des
gesamten Berufungsverfahrens hat sich die Berufungsklägerin mit zahlreichen
E-Mail-Schreiben direkt – das heisst ohne Beizug ihrer Verteidigung – an das
Berufungsgericht gewandt, was letztlich eine weitere Eingabe der Rechtsbeiständin
des Privatklägers am 9. Oktober 2023 zur Folge hatte, mit welcher diese
eine schriftliche Stellungnahme des Privatklägers zu einigen Inhalten dieser
E-Mail-Schreiben der Berufungsklägerin eingereicht hat. Die Inhalte dieser
Schreiben werden nicht zusammengefasst wiedergegeben, da sie für den zu
beurteilenden Sachverhalt entweder nicht relevant oder aber bereits aktenkundig
sind.
An der
Berufungsverhandlung ist die Berufungsklägerin zu ihrer Person und zur Sache
befragt worden und ist ihr Verteidiger zum Vortrag gelangt. An den Berufungs-
sowie an den Beweisanträgen ist festgehalten worden. Die Staatsanwaltschaft, der
Privatkläger sowie dessen Rechtsvertreterin haben an der Verhandlung nicht
teilgenommen. Auf die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte
wird, soweit für den Entscheid von Relevanz, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Zuständig
zur Beurteilung von Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts des
Strafgerichts ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 88 Abs. 1, 92
Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG
154.100]). Auf die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist einzutreten.
1.2
Das
Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen
Punkten (Art. 404 Abs. 1 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Nicht
angefochten wurde vorliegend die Einstellung des Strafverfahrens betreffend die
Anklageziffern 1 bis 4 sowie die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten
USB-Sticks, weshalb diese Inhalte des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft
erwachsen sind. Für die Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen.
2.
2.1
Die
Berufungsklägerin beantragt die Befragung von D____, einer ehemaligen
Mitarbeiterin des vom Privatkläger geleiteten Vereins «[...]», und von E____,
einem ehemaligen Mitarbeiter der [...] AG und Vorstandsmitglied des Vereins «[...]»,
als Zeugin und Zeuge. Diese beiden Personen sollen im Zeitraum, der den zu
beurteilenden Sachverhalten vorausgegangen ist, zum inneren Kreis der [...]
gehört haben, weshalb sie Auskunft über die Person des Privatklägers sowie
dessen Verhalten gegenüber der Berufungsklägerin geben könnten. Mit der
Ablehnung dieser beiden Zeugeneinvernahmen habe bereits die Vorinstanz der
Berufungsklägerin die Möglichkeit genommen, für einzelne ihr zugerechnet und
als ehrverletzend erachtete Aussagen den Wahrheitsbeweis erbringen zu können.
Auch seien deren Aussagen im Rahmen einer allfälligen Strafzumessung von
Bedeutung.
2.2
Die
Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft
und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art.
139.
Abs. 1 StPO). Nicht Beweis geführt wird über Tatsachen, die unerheblich,
offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind
(Art. 139 Abs. 2 StPO; vgl. auch Art. 318 Abs. 2 StPO). Dabei handelt
es sich um eine gesetzliche Umschreibung der Konstellationen, in welchen eine
vorweggenommene (antizipierte) Beweiswürdigung zulässig ist (BGer 6B_551/2021
vom 17. September 2021 E. 2.2.2, 6B_582/2017 vom 19. Juni 2018 E. 2.1.1;
BGE 141 I 60 E. 3.3, 136 I 229 E. 5.3, je m.w.H..; Gless, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 139 N. 48 ff.). Im
Rechtsmittelverfahren ist sodann Art. 389 Abs. 1 StPO zu beachten. Das
Rechtsmittelverfahren beruht grundsätzlich auf den bereits im Vorverfahren und
erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweisen (Art. 389 Abs. 1 StPO).
Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts sind im Rechtsmittelverfahren nur
zu wiederholen, wenn sie unvollständig waren, die entsprechenden Akten
unzuverlässig erscheinen oder Beweisvorschriften verletzt worden sind (Art. 389
Abs. 2 StPO). Zusätzliche Beweise sind zu erheben, soweit es erforderlich ist
(389 Abs. 3 StPO). Das ist dann der Fall, wenn die Beweiserhebungen den Ausgang
des Verfahrens beeinflussen könnten (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021
E. 2.3.6, 6B_1352/2019 vom 14. Dezember 2020 E. 2.4.2, 6B_83/2020 vom
18.
Juni 2020 E. 1.3.1; BGE 141 I 60 E. 3.3). Eine unmittelbare
Beweisabnahme hat im Rechtsmittelverfahren zu erfolgen, wenn im mündlichen
Berufungsverfahren die unmittelbare Kenntnis für die Urteilsfällung notwendig
erscheint (Art. 343 Abs. 3 StPO i.V.m Art. 405 Abs. 1 StPO; BGE 149 IV 196
E. 4.4.1; BGer 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 2.2; s. zum Ganzen:
BGE 143 IV 288 E. 1.4.1, 141 IV 39 E. 1.6., 140 IV 196 E. 4.4.1; BGer
6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.6; 6B_1087/2019 vom 17. Februar
2021.
E. 1.2.1, je m.w.H.).
2.3
Der
Antrag auf erneute Befragung von D____ sowie erstmalige Befragung von E____
wurde seitens der Berufungsklägerin bereits dem Strafgericht gestellt. Dieses
hat ausführlich begründet, weshalb von einer zweiten Befragung von D____ nichts
Neues zu erwarten ist. Schliesslich hat D____ bereits in aller Deutlichkeit in
ihrer Einvernahme als Auskunftsperson am 16. Juni 2016 im Rahmen des
Vorverfahrens zum Ausdruck gebracht, dass sie die Art und Weise, wie die
Berufungsklägerin vom Privatkläger behandelt wurde, nicht durchwegs guthiess
(s. z.B. act 286: «Also dazu stehe ich. Man kann nicht jemanden ausnehmen wie
eine Weihnachtsgans und diese Person dann vor anderen Leuten lächerlich machen
[…] »), gleichzeitig aber auch klargestellt, dass der Umgang mit der
Berufungsklägerin nicht durchwegs einfach war (s. z.B. act. 283: « […] Ich
selbst wurde auf Frau A____ erst aufmerksam, als der Terror anfing. Also es war
so, dass wenn ich am Montag in das Büro von der [...] kam, dann musste ich
feststellen, dass über das Wochenende das Mail und der Anrufbeantworter voll
gewesen sind. Der B____ hat anfänglich die Mails noch gelesen, aber da es sich immer
wieder um Wiederholungen gehandelt hat, wurden sie vorzu gelöscht. Das gleiche
Verfahren passte (recte: passierte) mit den Anrufen auf dem Anrufbeantworter.
Diese Gespräche von Frau A____ habe ich selbst gehört und es ging darum um
Termine, welche sie für den B____ abmachte, ohne diesen zu fragen, ob es ihm
passt […] »). Konkret hat sie allerdings keine Auskünfte betreffend die von der
Berufungsklägerin an die [...] geleisteten Geldbeträge sowie deren Verwendung
Auskunft geben können (act. 285: « […] Für was der B____ das Geld bekommen
hat und was er damit macht, weiss ich nicht […] ») und sie hat auch den Inhalt
der gegenständlichen Schreiben nicht gekannt. Dass sie fast 10 Jahre nach den gegenständlichen
Vorfällen glaubhaft präzisere und neue Angaben machen kann, ist auszuschliessen,
weshalb in antizipierter Beweiswürdigung der Antrag auf ihre erneute Befragung
abzuweisen ist.
Auch auf die
Begründung der abgelehnten Befragung von E____ durch die Vorinstanz kann
verwiesen werden (Strafurteil S. 10, act. 1457). Insbesondere der Umstand, dass
E____ selbst in einem konfliktiven Verhältnis zum Privatkläger steht und im
Übrigen mit seinem Verhalten sein Desinteresse an einer Aussage im gegenständlichen
Verfahren zum Ausdruck gebracht hat, macht ihn – nebst dem Zeitablauf – zu
einem ungeeigneten Zeugen. Es ist mit anderen Worten in antizipierter
Beweiswürdigung davon auszugehen, dass aus seiner Befragung keine Informationen
zu erwarten sind, die sich relevant auf die Beweiswürdigung und Strafzumessung
auswirken. Dies umso mehr, als die Berufungsklägerin nicht konkret ausführt,
was sie sich von seiner Befragung Entscheidendes verspricht.
3.
3.1
Die
Berufungsklägerin lässt geltend machen, es bestünde in den angeklagten
Sachverhalten gemäss der Anklageschrift Ziffern 5 (üble Nachrede zum Nachteil des
Privatklägers), 7 (üble Nachrede zum Nachteil des Privatklägers), 8 (üble
Nachrede zum Nachteil des Privatklägers) und 10 (üble Nachrede und Ungehorsam
gegen amtliche Verfügung zum Nachteil des Privatklägers) keine Zuständigkeit
der schweizerischen Strafverfolgungsbehörden. Die Berufungsklägerin habe sich
zu den angeklagten Tatzeitpunkten jeweils in Deutschland aufgehalten und
sämtliche E-Mail-Schreiben seien an Adressaten in Deutschland gerichtet
gewesen. Damit habe weder der Ort der Tatbegehung noch der Erfolgsort in der
Schweiz gelegen. Dies habe auch die Vorinstanz anerkannt, sei allerdings davon
ausgegangen, dass ein Teilerfolg auch in der Schweiz eingetreten sei, da der
Privatkläger in der Schweiz von diesen Schreiben Kenntnis erlangt habe. Dieser
Auffassung sei allerdings nicht zuzustimmen und sie widerspreche auch der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Ebenfalls nicht sachgerecht seien
schliesslich die Ausführungen der Vorinstanz, dass die Berufungsklägerin die
Einrede der fehlenden Zuständigkeit zu spät erhebe.
3.2
Dem
schweizerischen Strafrecht ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen
oder Vergehen begeht (Art. 3 Abs. 1 Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]). Wie
unter inländischer Tatbegehung zu verstehen ist, bestimmt sich nach Art. 8 StGB
(Popp/Keshelava, in:
Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage
Dispositiv
2019, Art. 3 N 5). Demnach gelten Verbrechen und Vergehen als dort begangen, wo
die Tat ausgeführt oder eine pflichtwidrige Untätigkeit erfolgt, sowie dort, wo
der Erfolg eintritt. Einen vom Handlungsort getrennten Erfolgsort kann es
einzig beim Verletzungs- und beim abstrakten Gefährdungsdelikt geben, nicht
aber beim schlichten Tätigkeits- und beim abstrakten Gefährdungsdelikt. Tritt
der Erfolg an einem zufälligen Ort ein, ist dem gemäss der Lehre damit zu
begegnen, dass nur innerhalb der Vorstellungen der Täterschaft liegende
Erfolgsorte zu berücksichtigen sind (Popp/Keshelava,
a.a.O., Art. 8 N 9 f.; Trechsel/Lehmkuhl,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 4. Auflage 2021, Vor Art. 173
N 12a).
Bei der üblen
Nachrede besteht die Tathandlung darin, dass die Täterschaft jemanden gegenüber
einer Drittperson eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die
geeignet sind, den Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder solche
Beschuldigungen oder Verdächtigungen weiterverbreitet (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Das
Delikt ist vollendet, wenn die Drittperson die ehrverletzende Äusserung
vernommen hat (Stratenwerth/Bommer,
Schweizerisches Strafrecht BT I, 8. Auflage 2022, § 11 N 28). Eine
schweizerische Gerichtsbarkeit wurde höchstrichterlich bejaht in einem Fall, in
welchem im Ausland verfasste Briefe zielgerichtet an individuell bestimmte
Personen in der Schweiz versandt und von den adressierten Personen in der
Schweiz zu Kenntnis genommen wurden (Trechsel/Lehmkuhl,
a.a.O., Vor Art. 173 N 12a mit Verweis auf BGE 125 IV 177 E. 3).
3.3 Gemäss
der Anklageschrift versandte die Berufungsklägerin am 14. September 2013 zwei
E-Mail-Schreiben ehrverletzenden Inhalts von ihrem damaligen Aufenthaltsort in
Deutschland an Personen in Deutschland an deren deutsche E-Mail-Anschrift (AS
Ziff. 7 und 8). Sodann soll sie am 13. Mai 2015 und am 9. Juni 2016 von einem
unbekannten Ort aus – mutmasslich von ihrem Wohnort in [...] – ebenfalls
E-Mail- Schreiben ehrverletzenden Inhalts an Personen in Deutschland an deren
deutsche E-Mail-Anschriften versandt haben (AS Ziff. 5 und 10). Bereits die
Vorinstanz stellt im angefochtenen Urteil fest, dass mangels Beweis des
Gegenteils betreffend alle diese Schreiben davon auszugehen sei, dass die
Berufungsklägerin sie in Deutschland verfasst habe, weshalb der Handlungs- als
auch der Erfolgsort in Deutschland lägen. Einzig über das Konstrukt eines
«Teilerfolgs» kommt das Strafgericht zur Annahme einer Zuständigkeit der
schweizerischen Strafverfolgungsbehörden. Dies weil der Privatkläger - die
Person über die sich die Berufungsklägerin gegenüber Dritten ehrverletzend
geäussert haben soll - in der Schweiz Kenntnis von diesen Vorgängen erlangt habe
(Strafurteil S. 7, act. 1454).
Diese
Rechtsauslegung ist abzulehnen. Der Tatbestand der üblen Nachrede ist, wie
dargelegt, mit der Kenntnisnahme der ehrverletzenden Äusserung durch die
adressierte Drittperson vollendet. Dementsprechend richtet sich auch der (Eventual-)vorsatz
der Täterschaft auf die Kenntnisnahme ihrer ehrverletzenden Äusserung durch
eine Drittperson (Stratenwerth/Bommer,
a.a.O., § 29 N 29). Dass die Person, auf welche die ehrverletzende Äusserung
sich inhaltlich bezieht, von dem Geäusserten erfährt, ist hingegen nicht Teil
des Straftatbestands. Damit kann die Kenntnisnahme des Inhalts der
inkriminierten E-Mail-Schreiben durch den Privatkläger in der Schweiz keine
örtliche Zuständigkeit der schweizerischen Strafverfolgungsbehörden begründen.
Folglich fehlt es auch an einer schweizerischen Zuständigkeit betreffend die
mit der angeklagten üblen Nachrede gemäss Anklageschrift Ziffer 10
zusammenhängenden Anklage wegen Verstosses gegen eine amtliche Verfügung.
3.4 Gleichzeitig
ist unerheblich, dass die Berufungsklägerin die Einrede der fehlenden örtlichen
Zuständigkeit erst vor Strafgericht erhoben hat. Die Bestimmung von Art. 41
Abs. 1 StPO, wonach eine Partei, welche die Zuständigkeit einer mit dem
Strafverfahren befassten Behörde in Frage stellt, unverzüglich die Überweisung
des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen hat, greift nämlich ausschliesslich
bei inner- und interkantonale Zuständigkeitsfragen. Betreffend internationale
Zuständigkeitsfragen ist die Bestimmung nicht anwendbar (s. Art. 1 StPO; vgl. Echle/Kuhn, in:
Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar StPO/JStPO, 3. Auflage 2023, Art. 41
N 2). Ohnehin ist die nationale Zuständigkeit von Amtes wegen zu überprüfen
(vgl. Art. 39 Abs. 1 StPO9. Demnach sind die Anklagevorwürfe gemäss den Ziffern
5,7, 8 und 10 mangels Zuständigkeit einzustellen.
4.
4.1 Damit
bleiben einzig die mit Ziffern 6 und 9 der Anklageschrift vorgeworfenen Delikte
zu beurteilen. Mit Ziffer 6 der Anklageschrift wird der Berufungsklägerin eine
versuchte Nötigung vorgehalten. Sie habe am 16. Juli 2015 von einem unbekannten
Ort aus, dem in [...] wohnhaften Privatkläger eine E-Mail-Nachricht zugestellt,
mit welcher sie diesen aufgefordert habe, CHF 130'000.– auf das Konto ihres Rechtsbeistandes
zu überweisen und aus seiner Wohngemeinde [...] wegzuziehen. Andernfalls würde
die Berufungsklägerin die Presse sowie mehrere Politiker der Gemeinde [...]
darüber informieren, dass der Privatkläger ein Lügner, Betrüger und Hochstapler
sei, der sich im Zusammenhang mit der von ihm geleiteten [...] unrechtmässig
Spenden aneigne, zweckentfremde und veruntreue und der in der Vergangenheit
regelmässig seine Ehefrau halb totgeschlagen habe und der einen Sohn habe, der
sich im Alter von 11 Jahren habe umbringen wollen, weil der Privatkläger mit
ihm «Dinge gemacht habe», die sie «an dieser Stelle nicht aussprechen wolle».
Da der Privatkläger trotz dieser ihm angedrohten ernstlichen Nachteile weder
die geforderte Geldsumme bezahlt habe, noch aus [...] weggezogen sei, sei die
Berufungsklägerin erfolglos geblieben. Bereits die Vorinstanz qualifizierte den
aktenkundigen Sachverhalt allerdings ausschliesslich als Beschimpfung, da dem
inkriminierten E-Mail-Schreiben keine erkennbare Verknüpfung zwischen der
Aufforderung Geld zu bezahlen und [...] zu verlassen sowie der Ankündigung
Presse und Politiker über behauptete Sachverhalte zu informieren zu entnehmen
sei. Allerdings erachtet die Vorinstanz die im Schreiben enthaltenen Aussagen,
der Privatkläger sei ein «Lügner, Betrüger und Hochstapler» als Beschimpfung in
Sinne von Art. 177 StGB. Zu prüfen ist damit einzig, ob die
Berufungsklägerin zu Recht wegen Beschimpfung verurteilt worden ist.
4.2 Nach
Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden in anderer Weise durch
Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Die im
Artikel genannte «andere Weise» grenzt die Beschimpfung von der üblen Nachrede (Art.
173 StGB) oder der Verleumdung (Art. 174 StGB) ab. Während es bei den Artikeln
173 und 174 StGB um den Vorwurf geht, dem Ruf einer Person durch den Dritten
gegenüber geäusserten Vorwurf von unehrenhaftem Verhalten oder anderen
Tatsachen, die sich zur Rufschädigung eigenen, zu schaden, füllt der Tatbestand
der Beschimpfung die Lücke für Ehrverletzungen direkt geäussert (mündlich oder
schriftlich) gegenüber der damit in ihrer Ehre gekränkten Person sowie für
Ehrverletzungen in Form von Formalinjurien. Die Formalinjurien können direkt
gegenüber der gekränkten Person oder gegenüber Dritten geäussert werden. Dabei sind
reine Formalinjurien dem Erbringen eines Wahrheitsbeweises nicht zugänglich,
wohl aber gemischte Werturteile, wobei der Übergang von ersterem zu letzterem
fliessend sein kann (Riklin, in:
Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II,
4. Auflage 2019, Art. 177 N 3 ff.; Trechsel/Lehmkuhl,
a.a.O., Art. 177 n 1 f. mit zahlreichen Beispielen).
4.3 Die
Berufungskläger bestreitet, das in den Akten (act. 771 ff.) enthaltene
E-Mail-Schreiben vom 16. Juli 2015 mit exakt diesem Inhalt geschrieben zu
haben. Es handle sich dabei nicht um das Originalschreiben, weshalb eine
Abänderung des Textes nicht ausgeschlossen werden könne. Dieser Einwand steht
im eklatanten Widerspruch zu den Aussagen der Berufungsklägerin an der
Strafgerichtsverhandlung, anlässlich welcher sie zu den inkriminierten Inhalten
des Schreibens befragt wurde und ausdrücklich bestätigte, dies dem Privatkläger
in der genannten Form mitgeteilt zu haben. Zum vorliegend zu beurteilenden
Inhalt des Schreibens, wonach sie dem Privatkläger schrieb, er sei ein Lügner,
Betrüger und Hochstapler, meinte sie: «Wenn man CHF 150'000.– minus 4'000.–
oder 5'000.– nicht quittiert, muss man das sagen dürfen. Er ist eine
öffentliche Person» (Prot. HV Strafgericht act. 1319). Sodann ist das Schreiben
in dem mit zahlreichen Eingaben der Berufungsklägerin vergleichbaren Schreibstil
sowie den für sie typischen Tippfehlern verfasst und beinhaltet die aus anderen
Schreiben und Aussagen der Berufungsklägerin hinlänglich bekannten Vorwürfe
gegen den Privatkläger (vgl. bspw. Eingabe vom 30. Juni 2023, act.
1704 ff.). Damit bestehen für das Berufungsgericht keine Zweifel daran,
dass die Berufungsklägerin Verfasserin des inkriminierten Schreibens ist. Bei
den genannten Verbalinjurien handelt es sich um gemischte Werturteile, da die
Begriffe nicht nur beleidigend sind, sondern vor dem Hintergrund der von der
Berufungsklägerin erhobenen Vorwürfen, der Privatkläger habe der [...]
zukommende Gelder veruntreut oder habe diese unter unwahren Angaben über seine
sowie die finanzielle Situation des Vereins erschlichen, Anspruch auf einen den
Beleidigungen zugrundeliegenden wahren Sachverhalt erheben. Der
Berufungsklägerin ist es allerdings im gesamten, jahrelang dauernden Konflikt
und Strafverfahren sowie in dem gegen den Privatkläger von ihr angestrebten
Strafverfahren (welches eingestellt wurde, s. AGE BES.2017.77 vom 15. März 2018,
act. 1161 ff.; s. dazu auch die Ausführungen im Strafurteil S. 18 f., act. 1474
f.) niemals gelungen, belastbare Beweise für diese von ihr aufgestellten
Behauptungen vorzulegen. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Beschimpfung
erging demnach zu Recht.
4.4 Zu
beurteilen ist weiter der Vorwurf gemäss Ziffer 9 der Anklageschrift. Demnach
soll die Berufungsklägerin am 29. April 2016 von einer unbekannten Örtlichkeit
aus einen Eintrag auf einem von der [...] AG mit Sitz in der Schweiz
mitherausgegebenen und öffentlich zugänglichen Internetblog einen Eintrag
geschrieben haben. In diesem Eintrag soll sie den Privatkläger beschuldigt
haben « […] ihr (der Berufungsklägerin) im Zusammenhang mit der durch ihn (dem
Privatkläger) geleiteten [...] an der [...]strasse in [...] wiederholt eine
finanzielle Notlage vorgespielt zu haben, um sie (die Berufungsklägerin) zur
Sprechung von Spendengeldern zu bestimmen, in Tat und Wahrheit aber im Herbst
2013 ein Motorfahrzeug des Typs [...] im Wert von CHF 86'000.– erworben und im
Jahr 2015 drei Motorfahrzeuge der Marke [...] zum Verkauf angeboten haben».
Diese von der Berufungsklägerin behaupteten Tatsachen seien geeignet gewesen,
den Ruf des Privatklägers zu schädigen. Gleichzeitig habe sie damit gegen das
vom Zivilgericht mit Verfügung vom 5. Februar 2016 ausgesprochene Verbot
verstossen, sich Dritten gegenüber in ehrrühriger Art und Weise über den
Privatkläger zu äussern. Deshalb sei sie wegen übler Nachrede sowie wegen
Verstosses gegen eine amtliche Verfügung zu verurteilen.
4.5 Zu
diesem Anklagesachverhalt ist vorab zu bemängeln, dass nicht der Wortlaut des
gesamten oder Auszüge des Blogeintrags in den Anklagesachverhallt aufgenommen
wurden, der bzw. die den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllen sollen. Ein
Anklagesachverhalt hat nämlich gemäss Art. 325 Ab. 1 lit. f StPO möglichst kurz
aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung
von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung zu beinhalten, nicht
aber bereits eine rechtliche Würdigung vorzunehmen. Dies gehört ins Plädoyer
(s. dazu die Besprechung von BGer 6B_424/2021 vom 26. Januar 2023 von Rohrer-Walter, in: ius.focus, 3/2023, S.
27). Vorliegend wurde mittels Zusammenfassung des Blogeintrags bereits eine
rechtliche Würdigung vorgenommen, in dem die Anklageschrift sinngemäss
behauptet, die Berufungsklägerin habe geschrieben, sie sei unter Vorspiegelung
falscher Tatsachen vom Privatkläger zu Spenden an die [...] bewogen worden. Tatsächlich
schreibt die Berufungsklägerin aber in dem Blog, dass sie kein Geld für die [...]
gespendet hätte, wenn sie gewusst hätte, dass der Privatkläger; sich teure
Autos leistet (« […] Hätte ich gewusst, dass er (der Privatkläger) sich solche
Autos leistet, hätte ich nie einen Cent gespendet […] », act. 1007; « […] Ich
hätte das 2012 […] nur WISSEN müssen, dass er gar keine Subventionen braucht,
sondern sich die [...] finanziell spielend leisten kann», act. 1008). Das
Schreiben kann zwar durchaus so interpretiert werden, wie die Anklageschrift
dies macht, der Schluss ist aber nicht eindeutig und zwingend. Die
Berufungsklägerin schrieb mithin einzig, dass sie gespendet habe, weil sie
nicht gewusst habe, dass der Privatkläger vermögend sei. Sie schreibt nicht,
dass der Privatkläger ihr vorgespiegelt habe, nicht vermögend und auf Spenden
angewiesen zu sein, weshalb sie einzig deshalb gespendet habe, mithin im juristischen
Sinne einem betrügerischen Irrtum unterlegen sei. Die Berufungsklägerin ist
folglich betreffend Ziffer 9 Anklageschrift vom Vorwurf der üblen Nachrede
freizusprechen. Damit kann sie mit dem inkriminierten Blogeintrag auch nicht
gegen eine amtliche Verfügung verstossen haben, wonach sie sich gegenüber
Dritten nicht in ehrrühriger Weise über den Privatkläger äussern darf. Auch
diesbezüglich ist sie freizusprechen.
5.
Entsprechend den
Erwägungen hat sich die Berufungsklägerin einzig mit einer Beschimpfung
gegenüber dem Privatkläger strafbar gemacht, weshalb die vorinstanzliche Strafe
zu reduzieren ist. Wer eine Beschimpfung begeht ist mit einer Geldstrafe bis zu
maximal 90 Tagessätzen zu bestrafen (Art. 177 Abs. 1 StGB). Die von der
Vorinstanz gemachten Erwägungen zur Strafzumessung treffen nicht mehr zu,
nachdem aufgrund fehlender Zuständigkeit sämtliche möglicherweise ehrverletzenden
Äusserungen gegenüber Drittperson keiner Beurteilung durch das Berufungsgericht
unterliegen. Relevant ist hingegen, dass die zu beurteilende Beschimpfung im
Rahmen eines über Jahre anhaltenden Konflikts zwischen der Berufungsklägerin
und dem Privatkläger getätigt wurde. Dabei beharrt die Berufungsklägerin zwar
hartnäckig auf ihre Sichtweise dieses Konflikts; erkennt keinerlei eigene
Anteile daran und sieht sich nach wie vor ausschliesslich im Recht.
Gleichzeitig ist aber festzustellen, dass das Verhalten des Privatklägers
gegenüber der Berufungsklägerin wohl auch nicht durchgängig tadellos war, wie
insbesondere die Aussagen von D____ nahelegen (s. oben E. 2.3). Die
Beschimpfung kann damit noch im unteren Bereich des Strafrahmens angesetzt
werden. Angemessen erscheint eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen, die
jedoch aufgrund einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes seitens des
Berufungsgerichts auf 10 Tagessätze zu reduzieren ist. Für die Höhe des
Tagessatzes hat die Vorinstanz einen Betrag von CHF 440.– festgesetzt. Dies in
Berücksichtigung, dass die Berufungsklägerin vorwiegend von den Erträgen ihres
Vermögens, insbesondere von Mieteinnahmen, lebt. Die Berufungsklägerin hat an
der Berufungsverhandlung dargelegt, dass das vermietete Mehrfamilienhaus
grösserer Renovationen bedarf und nicht alle Wohnungen vermietet sind, weshalb
ihr Einkommen aktuell stark gesunken sei. Der Tagessatz wird deshalb um die
Hälfte auf CHF 220.– reduziert. Die Strafe ist der nicht vorbestraften
Privatklägerin mit bedingten Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 2
Jahren aufzuerlegen (Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 44 Abs. 1 StGB).
6.
6.1 Damit
obsiegt die Berufungsklägerin im Berufungsverfahren grösstenteils, weshalb ihr
reduzierte Kosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren aufzuerlegen
sind (Art. 428 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 2 StPO). Es ist aber
festzustellen, dass sie mit unzähligen, ausschweifenden sowie meist überflüssigen
(wegen bereits aktenkundigen Inhalten) Eingaben an die Staatsanwaltschaft, das
Strafgericht und das Berufungsgericht das Verfahren massiv verkompliziert und
«aufgeblasen» hat. Es rechtfertigt sich deshalb, ihr die mit Blick auf den
erheblichen Aktenumfang tief angesetzten Verfahrenskosten von CHF 1'206.80
gleichwohl aufzuerlegen, gleichzeitig aber die vorinstanzliche Urteilsgebühr
von CHF 3'000.– grosszügig auf CHF 500.– zu reduzieren. Für das Berufungsverfahren
wird ihr eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 500.– auferlegt. Auch diese
Gebühr kann angesichts der zahlreichen (unnötigen) Eingaben der
Berufungsklägerin als äusserst gering bezeichnet werden. Zu tragen hat sie
allerdings die Kosten des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) vom
9. Februar 2023. Dieses wurde erstellt, um abzuklären, ob die
Berufungsklägerin, die sich auf keinen Fall von einer Teilnahme an der
Berufungsverhandlung hat dispensieren lassen wollen, tatsächlich für über ein Jahr
verhandlungsunfähig sei, wie sie dies mit Eingabe vom 25. Januar 2023 geltend hat
machen lassen und mit nicht nachvollziehbaren Unterlagen zu belegen versucht
hat. Das Gutachten IRM ist denn auch zum Schluss gekommen, dass es «auch ohne
Kenntnis des konkreten Gesundheitszustands und nur mit Angabe verschiedener
Diagnosen aus medizinischen Gründen nicht nachvollziehbar» sei, «weshalb hier
eine Verhandlungsunfähigkeit für ein ganzes Jahr angenommen werden sollte»
(Gutachten IRM S. 6, act. 1599). Die mit Instruktionsverfügung vom 10. Februar
2023 mit Fristsetzung bis 15. Mai 2023 eingeforderten medizinischen
Unterlagen, welche eine seriöse Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit der
Berufungsklägerin hätten ermöglichen sollen, hat die Berufungsklägerin nie eingereicht.
Damit rechtfertigt es sich die von der Berufungsklägerin verursachten Kosten
für die Erstellung des Gutachtens IRM von CHF 800.– derselben aufzuerlegen.
6.2 Die
Kosten der Rechtsverbeiständung des Privatklägers belaufen sich für das erst-
und zweitinstanzliche Verfahren auf total CHF 5'852.30 (inkl. Auslagen und
MWST). Nachdem erstinstanzlich über Strafvorwürfe befunden worden ist, für
welche keine schweizerische Zuständigkeit besteht, rechtfertigt sich die
erstinstanzliche Auferlegung einer Parteientschädigung zu Lasten der
Berufungsklägerin im Umfang der dem Privatkläger erstinstanzlich entstandenen
Anwaltskosten von CHF 2'386.80 nicht mehr. Gleichzeitig ist es nicht dem
Privatkläger anzulasten, dass trotz fehlender Zuständigkeit ein Strafverfahren
in der Schweiz geführt worden ist. Nachdem die Berufungsklägerin nun einzig
wegen Beschimpfung verurteilt wird, rechtfertigt es sich, ihr einen Anteil der
Anwaltskosten des Privatklägers von CHF 852.30 aufzuerlegen und die restlichen
Kosten auf die Staatskasse zu nehmen.
6.3 Auch
die Verteidigungskosten der Berufungsklägerin, welche ihr in Folge des trotz
fehlender Zuständigkeit geführten Verfahrens entstanden sind, hat grundsätzlich
der Staat zu tragen. Ihr Verteidiger hat dazu seine Honorarnote eingereicht.
Aus dieser ergeht, dass Leistungen im Betrag von über CHF 20'000.– erbracht
wurden. Dieser Aufwand ist mit Blick auf die Sache offensichtlich unangemessen
und erklärt sich einzig aus der überbordenden Inanspruchnahme des Rechtsvertreters
durch die Berufungsklägerin, wie sie dies auch gegenüber den
Strafverfolgungsbehörden ansatzweise gemacht hat. Es versteht sich von selbst,
dass dessen grösstenteils wohl eher seelsorgerischen Bemühungen nicht von der
Staatskasse zu tragen sind. Auch der eingesetzte Stundentarif von CHF 300.– ist
zu hoch und ist mit dem für durchschnittlich anspruchsvolle Fälle festgesetzten
Stundenansatz von CHF 250.– zu entschädigen (§ 19 Abs. 1 Honorarreglement [HoR, SG 291.400]; vgl. statt vieler: BES.2022.127 vom
26. April 2023 E. 4.3). Der Sache angemessen erscheint ein Aufwand von
total 30 Stunden für das Verfahren vor Straf- und vor dem Berufungsgericht.
Hinzu kommen 8 Stunden für die Verhandlungen vor Straf- und Berufungsgericht,
zuzüglich einer Entschädigung von 3% des Gesamthonorars für Auslagen (§ 23 Abs. 1 HoR) sowie zuzüglich MWST.
Für die
Einzelheiten aller Kostenfolgen wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Inhalte des Einzelgerichts in Strafsachen vom
10. August 2018 in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Die Einstellung des Verfahrens in den Anklagepunkten Ziffer 1 (üble
Nachrede zum Nachteil von C____), Ziffer 2 (Tätlichkeiten zum Nachteil von C____),
Ziffer 3 (Verleumdung zum Nachteil von B____) und Ziffer 4 (Beschimpfung zum
Nachteil von B____) zu Folge Eintritts der Verjährung;
-
die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten USB-Sticks
(Verzeichnis 126 137 und 131 458) in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB.
Die Berufungsklägerin, A____, wird in teilweiser Gutheissung der Berufung
der Beschimpfung (Anklagepunkt Ziffer 6) schuldig erklärt und verurteilt zu
einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 220.–, mit bedingtem
Strafvollzug und unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 177 Ziff. 1, Art. 34 Abs. 1, 2 und 4, Art. 42 Abs.
1 und Art. 44 Abs. 1 StGB.
Vom Vorwurf der üblen Nachrede und des Ungehorsams gegen eine amtliche
Verfügung (Anklagepunkt Ziff. 9) wird die Berufungsklägerin freigesprochen.
Das Verfahren wird in den Anklagepunkten Ziffern 5, 7
und 8 (je üble Nachrede zum Nachteil von B____) sowie im Anklagepunkt Ziffer 10
(üble Nachrede und Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung zum Nachteil von B____)
mangels Zuständigkeit der Schweizerischen Strafverfolgungsbehörden eingestellt.
Die Berufungsklägerin hat dem Privatkläger B____ für
das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren eine
Parteientschädigung von CHF 852.30 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
Dem Privatkläger wird eine Parteientschädigung von CHF
5'000.– (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse bezahlt.
Die Berufungsklägerin trägt die erstinstanzlichen
Verfahrenskosten im Umfang von CHF 1'206.80 sowie eine reduzierte
erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 500.– sowie die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 500.– (inkl.
Kanzleiauslagen und zuzüglich die Kosten für das Gutachten IRM vom 9. Februar
2023 von CHF 800.– sowie allfällige übrige Auslagen).
Der Berufungsklägerin wird eine reduzierte
Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren und für das
Berufungsverfahren von CHF 10'538.45 (inkl. Auslagen und MWST von 7,7 %) aus
der Gerichtskasse bezahlt.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Privatkläger
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Liselotte Henz lic. iur. Barbara
Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).