SB.2018.139
Sachbeschädigung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
16. September 2020Deutsch41 min
Verteidigung teilgenommen. Die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft und der fakultativ
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2018.139
URTEIL
vom 16. September 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller,
Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiber Dr. Peter
Bucher
Beteiligte
A____ Berufungskläger
Wohnort unbekannt
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____
Privatkläger
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen ein
Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 3. September 2018
betreffend Sachbeschädigung sowie
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatanwaltschaft hat A____ mit Strafbefehl vom 28. Februar 2018 der
Sachbeschädigung und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in
Anwendung von Art. 144 Abs. 1 StGB und Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig erklärt
und bestraft mit 90 Tagessätzen Geldstrafe zu CHF 30.–. Der Vollzug der
Geldstrafe wurde aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren.
Weiter hat die Staatsanwaltschaft eine Busse von CHF 540.– ausgesprochen, bei
schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 6 Tagen, wobei
durch den Freiheitsentzug 3 Tage Geldstrafe getilgt sein sollte. Auf den
Widerruf der mit Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 8. Dezember
2018 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 30.– wurde
verzichtet, das beschlagnahmte Bargeld von CHF 1'000.– wurde mit den
Verfahrenskosten und der Busse verrechnet und der Beschuldigte wurde in die
Kosten verfällt (act. 163). Auf Einsprache von A____ hin hat das Strafgericht
(Einzelgericht) mit Urteil vom 3. September 2018 A____ der Sachbeschädigung
sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig erklärt und
verurteilt zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 70.–, abzüglich 3
Tagessätze für 3 Tage Polizeigewahrsam vom 3./4. August 2017 und 20./21.
September 2017, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit
von 3 Jahren, in Anwendung von Art. 144 Abs. 1, 285 Ziff. 1, 42 Abs. 1, 44
Abs. 1, 51 und 106 StGB. Weiter hat das Strafgericht die gegen A____ am 8.
Dezember 2016 von der Staatsanwaltschaft wegen mehrfacher grober Verletzung der
Verkehrsregeln, Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder, mehrfacher
Übertretung der Verkehrsregelnverordnung und Widerhandlung gegen das Verbot der
Besitzesstörung bei Grundstücken bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 80
Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 3 Jahre, in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 und
3 StGB nicht vollziehbar erklärt, hingegen den Beurteilten verwarnt und die
Probezeit um 1 Jahr verlängert. Das Strafgericht hat A____ die Verfahrenskosten
im Betrag von CHF 1'119.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 2'000.–
auferlegt und das Kostendepot des Beurteilten im Betrag von CHF 1'000.– mit den
Verfahrenskosten verrechnet.
Gegen dieses
Urteil richtet sich die Berufung von A____. Die Verteidigung beantragt, das
angefochtene Urteil sei vollumfänglich aufzuheben und dementsprechend sei auf
die Anklage der Sachbeschädigung nicht einzutreten, eventualiter sei der
Berufungskläger vom Vorwurf der Sachbeschädigung freizusprechen, und er sei vom
Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte freizusprechen; unter
o/e Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft beantragt die kostenfällige Bestätigung
des angefochtenen Urteils. Der Privatkläger B____ liess sich nicht vernehmen.
Die Verhandlung vor dem Appellationsgericht als Berufungsgericht hat am 16.
September 2020 stattgefunden. Daran haben der Berufungskläger und die
Verteidigung teilgenommen. Die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft und der fakultativ
geladene Privatkläger sind nicht erschienen. Zunächst wurde der Berufungskläger
befragt, anschliessend gelangte die Verteidigung zum Vortrag. Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Tatsachen und
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte
zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Dies
ist vorliegend der Fall. Zuständiges Berufungsgericht ist ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts (§ 88 Abs. 1 i.Verb.m. § 92 Abs. 1 Ziff. 1 und § 99 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]).
1.2
Der
Berufungskläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb er zur Erhebung der Berufung
legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufungsanmeldung
und -erklärung sind frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 399 Abs. 1
und 3 StPO). Auf die Berufung ist somit grundsätzlich einzutreten (vgl. dazu nachstehend
Ziff. 2.3).
1.3
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitungen und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren
gilt die Dispositionsmaxime.
2.
2.1
Im
ersten Anklagepunkt betreffend Sachbeschädigung zum Nachteil der
Teppichwäscherei des Privatklägers wirft die Staatsanwaltschaft dem
Berufungskläger vor, zusammen mit seiner Lebenspartnerin am 11. März 2017 um
ca. 17.15 Uhr zu dieser Teppichwäscherei [...] gefahren zu sein. Dort seien sie
ausgestiegen, hätten laut Musik gehört, getanzt und sich dabei gefilmt. Der
Berufungskläger habe den Inhalt einer Flasche Jägermeister, eventuell Sekt, an
die Schaufensterscheibe und die Fassade gespritzt. Zudem habe er die Werbefolie
von der Schaufensterscheibe weggerissen mit einem Sachschaden von CHF 2'000.–.
2.2
Die
Vorinstanz hat den Berufungskläger bezüglich des Abreissens der Werbefolie
freigesprochen, weil sie den Sachverhalt als nicht erstellt erachtet. Dabei hat
es sein Bewenden.
Hingegen hält es
die Vorinstanz aufgrund des Geständnisses des Berufungsklägers, der Aussagen
von Augenzeuginnen, des Polizeirapports und der Fotos für erstellt, dass der
Berufungskläger Scheibe und Fassade mit Jägermeister verunreinigt habe. Das
Bespritzen der Schaufensterscheibe und der Fassade mit einem klebrigen Likör
sei eine Sachbeschädigung, da der frühere Zustand nur mit einem nicht bloss
geringfügigen Reinigungsaufwand wiederhergestellt werden könne.
2.3
Die
Verteidigung bestreitet zunächst die Legitimation des Privatklägers,
Strafantrag zu stellen. Nicht er, sondern C____ habe die Polizei requiriert.
Gemäss kantonaler Datenlage sei die Teppichwäscherei des Privatklägers an der [...]
seit dem 1. Februar 2016 gemeldet. Daraus lasse sich nicht entnehmen, dass er
auch im März 2017 die Teppichwäscherei betrieben habe. Es gebe keinen
Mietvertrag und keine Buchhaltungsunterlagen. Auf den Strafantrag sei nicht
einzutreten.
Dem kann nicht
gefolgt werden. Der Privatkläger hat sich adäquat zur Sache geäussert (act. 81,
90.
ff.) und auch die diversen angeblich geschädigten Kunden der Teppichwäscherei
– zunächst wurde auch wegen Diebstahls von Teppichen ermittelt – lassen in
ihren Auskünften keinen Zweifel daran, dass er der Betreiber des Geschäfts war.
Auch die Aussagen des Berufungsklägers (act. 120 ff.) untermauern dies. Die
Vorinstanzen sind zu Recht auf den Strafantrag eingetreten und vorliegend ist
ebenso zu verfahren.
2.4
In
der Sache hält die Verteidigung zusammengefasst dafür, die Verunreinigung des
Schaufensters mit Jägermeister sei nicht nachgewiesen. Es sei Sekt gewesen. Selbst
Jägermeister lasse sich nicht aufwändiger wegputzen als Vogeldreck oder
Saharastaub.
2.5
Jägermeister
oder Sekt ist die Frage nach dem Tatmittel, die sich stellt.
2.5.1
Der
Polizeirapport vom 13. März 2017 erwähnt zunächst eine "unbekannte
Flüssigkeit" (act. 81). Sodann wird auch der Privatkläger mit dem Ausdruck
"unbekannte Flüssigkeit" (act. 82) zitiert. Die Auskunftsperson D____
gab gemäss Rapport zu Protokoll, die beiden (der Berufungskläger und seine
Begleiterin) hätten gar Flaschen gegen die Liegenschaft geworfen (act. 82). Die
Auskunftsperson E____ will laut Rapport gesehen haben, dass die beiden Alkohol
getrunken hätten, erwähnt aber keine Verunreinigung durch solchen (act. 82). Im
Fokus der Ermittlungen stand ursprünglich ohnehin ein Einbruchdiebstahl mit
Entwenden von Teppichen, nicht die Verunreinigung der Scheibe und ermittelt
wurde zunächst auch wegen Diebstahls (act. 79 ff.), während der Strafantrag auf
Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch lautet (act. 85). Auf den Fotos ist
keine Verunreinigung zu erkennen (act. 86 ff.).
Die
Auskunftsperson D____ erwähnt in der polizeilichen Einvernahme vom 8. August
2017.
dann zunächst kein Flaschenwerfen mehr. Vielmehr vergleicht sie die Szene
mit einer Bootstaufe, man habe "aus Flaschen den Inhalt an das Geschäft
gespritzt" (act. 100). Etwas später kommt ihr "in den Sinn, dass es
bei der Flasche eine Sektflasche war" (act. 101). Dann erwähnt sie "Sekt
oder etwas Hochprozentiges" und konnte nicht mehr sagen, "wer die
Flasche an die Fassade geschmissen hat" (act. 103). Die Auskunftsperson E____
erwähnt in der polizeilichen Einvernahme vom 10. August 2017 mehrmals Sekt,
keinen Jägermeister (act. 113 ff.). Der Berufungskläger selber hat in der
polizeilichen Einvernahme vom 21. September 2017 allerdings zugegeben, mit
einer Flasche Jägermeister posiert zu haben und dann den Inhalt an die Tür des
Geschäfts gespritzt zu haben (act. 125). Das hat er in der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung bestätigt und präzisiert, die Tür sei ebenfalls aus Glas (act.
249). Diese Zugaben sprechen insoweit für Jägermeister, auch wenn der
Beschwerdeführer vor Appellationsgericht dies insofern relativiert hat, man
habe sowohl Sekt als auch Jägermeister dabei gehabt und unter dem Motto
"Champagner die ganze Nacht" den Korken knallen lassen. Dabei habe
man Champagner, nicht Jägermeister verspritzt (act. 371), was eingedenk des
erhöhten Flaschendrucks von Sekt gegenüber Jägermeister einer gewissen
Sachlogik entspricht. Champagner lässt sich weit müheloser verspritzen als
Jägermeister. Bei Bootstaufen und Formel 1 Rennen ist es gar sozialadäquat,
Champagner nicht (nur) zu trinken, sondern (auch) zu verspritzen, was alles von
Jägermeister nicht gesagt werden kann. Kryptisch ist dann das vom
Berufungskläger vorgetragene Motto des Videos, das man am Tatort aufgenommen
habe: "Jägermeister, ich bin der Meister" (act. 372).
2.5.2
Bei
dieser Beweislage ist die Frage, ob das Fensterglas durch Jägermeister oder
aber Sekt (oder beides) verunreinigt worden war, nicht ganz einfach zu
beantworten. Die Frage stellt sich insbesondere dann, wenn davon ausgegangen
wird, dass der Zuckergehalt von Jägermeister höher sei als von Sekt und davon,
dass vertrockneter Jägermeister somit klebriger und aufwändiger wegzuputzen sei
als vertrockneter Sekt. Notorisch ist indessen, dass auch Schaumwein zuweilen
einen Zuckergehalt haben kann, der jenem von Likör kaum nachsteht oder ihn gar
übertrifft. Solches kommt etwa bei Billigschaumwein vor. Vorliegend ist die
Etikette des Sekts nicht bekannt. Dies relativiert die Bedeutung der Frage, ob
es Jägermeister oder Sekt war, aber nicht vollständig, kann doch Schaumwein je
nach Produkt nicht nur süss, sondern eben auch trocken und damit nur wenig klebrig
sein. Jägermeister hingegen ist niemals trocken, sondern in jedem Fall süss und
klebrig. Mit Blick auf die Rechtslage kann die Frage letztlich offen gelassen
werden, wie sich nachfolgend ergibt.
2.6
Sachbeschädigung
im Sinn von Art. 144 StGB begeht, wer eine Sache, an der ein fremdes
Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört
oder unbrauchbar macht. Eine Beschädigung ist bei Veränderungen der Substanz
gegeben, also wenn die stoffliche Unversehrtheit beeinträchtigt wird (Weissenberger, in: Basler Kommentar StGB,
4.
Auflage 2018, Art. 144 N 24). Auch die Minderung der Funktionsfähigkeit bzw.
der Brauchbarkeit einer Sache kann eine Sachbeschädigung darstellen (Weissenberger, a.a.O., N 38). Die
Funktionsbeeinträchtigung muss eine gewisse Erheblichkeit erreichen. Bloss
unbedeutende oder leicht bzw. innerhalb kurzer Zeit behebbare Eingriffe werden
grundsätzlich nicht erfasst. Eine ausreichende Beeinträchtigung ist gegeben,
wenn der Betroffene den früheren Zustand gar nicht oder nur mit einem nicht
bloss geringfügigen Aufwand wiederherstellen kann. Erheblich kann aber auch
eine leicht behebbare Beeinträchtigung sein, wenn die Sache nach ihrer
Bestimmung dauernd oder auf einen bestimmten Zeitpunkt hin funktionsfähig sein
soll und die Einwirkung zu einem nicht mehr unbedeutenden Ausfall des
bestimmungsbemässen Gebrauchs führt (z.B. wasserlösliche Farbe auf einer
Radaranlage) (Weissenberger, a.a.O.,
N 41). Sowohl die Oberfläche als auch der Auftrag können von Bedeutung sein (Weissenberger, a.a.O.,
N 64).
2.7
Vorliegend
ist die
Verunreinigung einer Schaufensterscheibe oder Ladentür aus Glas
durch (im schlimmsten Fall) klebrigen und eingetrockneten Jägermeister oder
klebrigen und eingetrockneten Sekt zu beurteilen. Von Glas als glatter
Oberfläche lässt sich klebriger, eingetrockneter Jägermeister oder klebriger,
eingetrockneter Schaumwein indessen problemlos und ohne übermässigen Aufwand
entfernen. Der Reinigungsaufwand dürfte vergleichbar sein mit solchem bei
alltäglicheren Verunreinigungen von solchen Glasscheiben etwa durch eingetrocknete
Cola, geschmolzene und eingetrocknete Glacé, Handschweiss, Vogeldreck,
Saharastaub usw. Sofern überhaupt eine Funktionsbeeinträchtigung vorliegen
sollte, wäre sie also unerheblich. Auf den Fotos ist jedenfalls überhaupt keine
Verunreinigung zu erkennen, sodass die Transparenz des Fensterglases trotz
anhaftenden Jägermeisters oder Sekts offenbar gewährleistet blieb und auch
insofern keine Funktionsbeeinträchtigung erkennbar ist. Dass der Jägermeister
oder der Sekt die Schaufensterscheibe verätzt hätte und das Glas deshalb hätte
ersetzt werden müssen, wird nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich.
Daher liegt auch kein Substanzverlust vor. Der Tatbestand der Sachbeschädigung
ist somit nicht erfüllt und der Berufungskläger ist von diesem Vorwurf
freizusprechen.
3.
3.1
Im
Anklagepunkt der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte hält die
Staatsanwaltschaft dem Berufungskläger vor, er sei am Morgen des 3. August 2017
wegen der Betreuung des seinerzeitigen Standplatzes für Fahrende an der [...] in
Basel zwei Mal mit F____ aneinandergeraten, weswegen er um 10.15 Uhr zwecks
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, Ruhe und Ordnung nach der Polizeiwache
(PW) Kannenfeld verbracht worden sei. Als G____, Leiter Anlaufstelle
Zwischennutzung, gegen den Berufungskläger einen Platzverweis ausgesprochen
habe, sei der Berufungskläger um ca. 13.30 Uhr von der Polizei zum Standplatz
zurückgebracht worden, um seinen Wagen fortzufahren. Der Berufungskläger habe
sich jedoch geweigert, den Platz zu verlassen. Er habe die Polizisten als
"Arschlöcher" beschimpft und sie wissen lassen, dass er sie fertig
machen und ihnen zeigen werde, wer der Chef auf dem Platz sei. Als die
Polizisten zu ihrem Fahrzeug hätten zurückkehren wollen, um weitere Schritte
zwecks eventueller polizeilicher Räumung einzuleiten, sei der Berufungskläger
ihnen nachgelaufen, habe wiederum geschrien, dass er sie fertig machen werde
und habe sie aufgefordert, den Gurt auszuziehen. Weiter habe er sie wissen
lassen, dass er schon mehrere Polizisten vermöbelt habe. Darauf habe ihm Wm H____
bekannt gegeben, dass er zwecks Aufrechterhaltung von Sicherheit, Ruhe und
Ordnung erneut auf den PW Kannenfeld verbracht werde. Als die Polizisten den
Berufungskläger sodann an den Armen festhalten und ihn zum Fahrzeug hätten
begleiten wollen, habe der Berufungskläger versucht, Pol I____ zu schlagen und
zu beissen und Pol J____ zu treten, sodass diese mit ihm zu Boden gegangen
seien, wo der Berufungskläger weiter versucht habe, sie zu schlagen, zu beissen
und zu treten. Da sich der Beschuldigte überdies mittels Körpergewalt gegen
seine Arretierung gesperrt habe, habe Wm H____ schliesslich seinen Pfefferspray
eingesetzt. Erst nach dreimaligem Pfeffersprayeinsatz sei es den Polizisten gelungen,
dem Berufungskläger die Handfesseln anzuziehen, sodass er schliesslich zur PW
Kannenfeld habe gebracht werden können.
3.2
Die
Vorrichterin hat den Sachverhalt gemäss Anklage als erstellt erachtet. Sie hat
auf die Aussagen der als Zeugen unter gesteigerter Wahrheitspflicht befragten
Polizisten ebenso abgestellt wie auf den Polizeirapport und den Platzverweis
durch G____. Zwar sei fraglich, ob es Aufgabe der Polizei sei, den Platzverweis
zu vollziehen. Der Berufungskläger habe indessen keine Gewähr für die
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, Ordnung und Ruhe geboten. Eine
erneute Auseinandersetzung zwischen den Streithähnen sei zu befürchten gewesen.
Da der Berufungskläger sich immer noch aggressiv verhalten habe und sich von
der Polizei nicht habe beruhigen lassen, habe die Polizei entschieden, ihn
erneut nach der PW Kannenfeld zu verbringen. Dies liege klar innerhalb der
Amtsbefugnisse der Polizei. Dagegen habe sich der Berufungskläger mit massiver
körperlicher Gegenwehr gesperrt und damit den Tatbestand der Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte erfüllt.
3.3
Der
Berufungskläger bestreitet, die Polizisten beschimpft zu haben. Er habe mit
ihnen in normalem Ton, aber etwas niklig ein Gespräch geführt. Wm H____ habe
die Nerven verloren und die Arretierung des Berufungsklägers angeordnet, wobei
dieser sogleich von den Polizisten zu Boden gebracht worden sei. Erst als
Reaktion auf diese Gewalt habe sich der Berufungskläger zu wehren begonnen. Die
Aussagen der Polizisten seien pauschal, wenig konkret, nicht konzis und
bestätigten die Darstellung im Polizeirapport nicht. Sie stünden im Widerspruch
zu jenen der Zeugin K____, Lebenspartnerin des Berufungsklägers. Es gebe keine
geschlossene Indizienkette. Das zu Boden Bringen sei nicht gerechtfertigt
gewesen. Die Gegenwehr des Berufungsklägers sei angemessen und gerechtfertigt
gewesen.
3.4
3.4.1
Der
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte macht sich gemäss Art. 285 Ziff. 1
StGB strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten
durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse
liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung
tätlich angreift. Laut dem in § 1 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die
Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt (Polizeigesetz, PolG; SG 510.100])
verankerten allgemeinen Auftrag sorgt die Kantonspolizei für die
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie für die
Einhaltung der Gesetze. Gestützt auf § 2 Abs. 1 Ziff. 1 PolG trifft die
Kantonspolizei Massnahmen, um unmittelbar drohende Gefährdungen oder
eingetretene Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Umwelt
zu verhüten oder abzuwehren. Gemäss § 2 Abs. 2 PolG obliegt der Schutz privater
Rechte der Kantonspolizei nur dann, wenn deren Bestand glaubhaft gemacht
wird, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne
polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich
erschwert werden könnte.
Die
Vollstreckung von zivilrechtlichen Entscheiden richtet sich nach Art. 335 ff.
der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272.0). Für die
erstinstanzliche Beurteilung eines Vollstreckungsgesuchs ist eine Präsidentin
oder ein Präsident des Zivilgerichts als Einzelgericht sachlich und funktionell
zuständig (§ 70 Abs. 1 und § 71 Abs. 1 lit. b des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Unter anderem kann die
Räumung angeordnet werden (Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO).
Als Amtshandlung
im Sinn von Art. 285 StGB gilt jede Betätigung der Behörde in ihrer
öffentlich-rechtlichen Funktion (Heimgartner,
in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2018, Vor Art. 285 N 9). Der
Träger der Amtsgewalt muss zur fraglichen Amtshandlung sachlich zuständig sein (Heimgartner, a.a.O., Vor Art. 285 N 12).
Besteht die Amtshandlung eines Beamten im Vollzug einer Anordnung einer eigenen
oder fremden Amtsstelle, so muss Letztere zur Anordnung gesetzlich zuständig
sein. Ein Beamter, der die Anordnung einer nicht befugten Amtsstelle vollzieht,
ist demzufolge vom Schutz von Art. 285 StGB ausgenommen, da nicht der Beamte,
sondern die Amtshandlung das geschützte Rechtsgut darstellt (Heimgartner, a.a.O., Vor Art. 285 N 14).
Eine materiell rechtswidrige Handlung lässt den Schutz von Art. 285 StGB aber
ebensowenig entfallen wie formelle Mängel der Amtshandlung (Heimgartner, a.a.O., Vor Art. 285 N 16
f.). Leidet hingegen die Handlung an einem Nichtigkeitsgrund, dann liegt keine
Amtshandlung im Rechtssinne vor und die Tatbestandsmässigkeit entfällt. Nichtigkeit
besteht bei Vorliegen eines schwerwiegenden Mangels, der offensichtlich ist
oder zumindest leicht erkennbar. Unerheblich ist, ob der Beamte die Nichtigkeit
erkannt hat (Heimgartner, a.a.O.,
Vor Art. 285 N 18). Gesetzeswidrige Festnahmen und Eingriffe in das Hausrecht
können nichtig sein (Heimgartner, a.a.O.,
Vor Art. 285 N 22 f.). Liegt in der Handlung von Amtsträgern ein rechtswidriger
Angriff im Sinn von Art. 15 StGB, so ist der Angegriffene berechtigt, den
Angriff im Sinn rechtfertigender Notwehr in einer der Umständen angemessenen
Weise abzuwehren (Heimgartner, a.a.O.,
Vor Art. 285 N 27).
3.4.2
Gemäss
dem in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten und in Art. 10
Abs. 3 StPO statuierten Grundsatz "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen
Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung
beschuldigte Person unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die
Maxime, dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für den
Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei
objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich dieser so verwirklicht hat.
Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn das Strafgericht an der Schuld der
beschuldigten Person hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und
theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und
absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und
nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der
objektiven Sachlage aufdrängen (BGer 6B_350/2010 vom 13. August 2010 E. 3.2.3;
BGE 127 I 38 E. 2a S. 41, 124 IV 86 E. 2a S. 87 f., 120 Ia 31 E. 2c S. 37; AGE SB.2015.6
vom 28. April 2015 E. 2.3). Die ausschlaggebende Frage im vorliegenden Fall ist
somit, ob die im polizeilichen Ermittlungsverfahren und die von der Vorinstanz
erhobenen Indizien als Grundlage für die Verurteilung des Berufungsklägers
ausreichen.
3.5
3.5.1
Ausgangslage
für die Geschehnisse am 3. August 2017 war die Funktion des Platzwarts, welche
der Berufungskläger für den provisorischen Wagenplatz für Fahrende an der [...]
bekleidet hatte. Der unbestrittenen Darstellung des Berufungsklägers zufolge
war der provisorische Platz eingerichtet worden, um die Zeit bis zur Fertigstellung
des andernorts gelegenen definitiven Platzes zu überbrücken. Der
Berufungskläger hatte sich offenbar am politischen Prozess rund um die
Entstehung dieser Plätze aktiv beteiligt und wirkt auch in anderen Kantonen und
beim Bund bei Projekten mit, die Fahrende betreffen. Er sei deshalb nicht
ständig auf dem Platz anwesend gewesen. Wegen den Verzögerungen beim Bau des
neuen Platzes sei das Provisorium verlängert worden. Vom Gewerbeinspektorat
habe er eine Bewilligung bis Ende Jahr gehabt und von der Stadtentwicklung bis
Mitte August. Zudem habe er von der Stadtentwicklung von G____ und L____ die
Zusicherung per E-Mail gehabt, dass der Vertrag verlängert werden würde. 5 Tage
später, am 3. August 2017, sei ihm dann anlässlich einer Sitzung betreffend
Vertragsverlängerung bei der Stadtentwicklung morgens um 08.30 Uhr beschieden
worden, dass nicht mehr er, sondern F____ seit 1. August 2017 den Posten des
Platzwarts bekleide, da dieser ständig auf dem Platz sei (act. 228 ff., 366 f.).
Nach der Sitzung begab sich der Berufungskläger zurück auf den Platz und
informierte seine Lebenspartnerin K____ darüber, dass sie den Platz verlassen
müssten (act. 258). Sogleich ist es auch zu einer lauten, verbalen Auseinandersetzung
zwischen dem Berufungskläger und dem neuen Platzwart F____ sowie dessen
Partnerin M____ gekommen, welche Auseinandersetzung gemäss Polizeirapport zu
einem ersten und auch zweiten Polizeieinsatz geführt hat, bei welchem der
Berufungskläger auf die PW Kannenfeld verbracht worden ist (Polizeirapport act. 135
ff.). Dort wurde ihm offenbar ein von G____ ausgesprochener Platzverweis
ausgehändigt (nicht in den Akten; vgl. act. 138, 146). Ob der Berufungskläger
anschliessend um ca. 13 Uhr selbständig zum Platz zurückgekehrt (act. 368 f.)
oder ob er von einer Patrouille zurückgebracht worden ist (act. 138, 250),
braucht nicht abschliessend geklärt zu werden. Das Kerngeschehen hat erst
nachfolgend eingesetzt, und darauf ist näher einzugehen.
3.5.2
Eine
Polizeipatrouille, bestehend aus Wm1 H____, Gfr (seinerzeit Pol) J____ und Pol I____
(Verfasser des Polizeirapports) begab sich also ab ca. 13 Uhr auf den Platz der
Fahrenden, laut Rapport (act. 138 ff.), damit der Berufungskläger "den
Wagen fortfahren könne". "Dort verhielt sich der Beschuldigte stark
unkooperativ und weigerte sich, mit seinem Wohnwagen den Platz zu
verlassen." Der Berufungskläger habe die Polizisten mit den Worten
"Verpisst euch. Ihr seid die Arschlöcher der Welt. Ich mache euch fertig.
Kommt nur, ich zeige euch wer der Chef auf dem Platz ist!" beleidigt. Um
weitere Schritte zwecks polizeiliche Räumung einzuleiten, hätten sich die
Polizisten zurück zu ihrem Fahrzeug begeben wollen. Der Berufungskläger sei
ihnen nachgelaufen und habe geschrien, "kommt ich mache euch fertig, zieht
den Gurt aus. Ich habe schon mehrere Polizisten vermöbelt." Daraufhin habe
ihm Wm1 H____ gesagt, zur Aufrechterhaltung von Sicherheit, Ruhe und Ordnung
werde er erneut auf die PW Kannenfeld verbracht. Dann heisst es im Rapport:
"Wir wollten ihn an den Armen halten und zum Polizeifahrzeug begleiten. Da
versuchte er, Schreibenden zu schlagen und wiederholt zu beissen und Pol J____
zu treten. Wir gingen mit ihm mit angemessener Anwendung von Körperkraft zu
Boden. Er versuchte weiter uns zu schlagen, zu beissen und zu treten. Weiter
sperrte er sich massiv mittels Körpergewalt gegen die Arretierung." Dann
kam es zum Einsatz von Pfefferspray.
Die Verteidigung
stellt sich auf den Standpunkt, die Polizei sei zur Räumung nicht befugt
gewesen und die Beleidigungen seien nicht nachgewiesen. Die Arretierung sei
deshalb unrechtmässig gewesen. Darauf ist näher einzugehen.
3.5.3
Zunächst
stellt sich die Frage nach dem Zweck des Polizeieinsatzes.
3.5.3.1
Bis
hierhin hat sich ergeben, dass der Berufungskläger am 3. August 2017 um 08.30
Uhr erfahren hat, dass er seit 1. August 2017 nicht mehr Platzwart ist, obschon
er offenbar zuvor per E-Mail Zusicherungen dafür erhalten hatte, diese Funktion
weiterhin bekleiden zu können. Laut seiner Darstellung sei er als Platzwart das
"Kindermädchen auf dem Platz" gewesen und habe die Mieten
einkassiert. Auch er selber habe Miete bezahlt, pro Wohnwagen CHF 13.– pro Tag.
Als die Polizei am Nachmittag auf den Platz gekommen sei, habe ihm Wm1 H____ 10
Minuten zum Zusammenpacken und Verreisen gegeben, und zwar gestützt auf eine
Wegweisungsverfügung von G____. Es sei aber nicht möglich, innert 10 Minuten
den Standplatz zu verlassen. Seine Frau sei behindert, er brauche schon nur 10
Minuten für das Vorzelt, die Stühle und die Aussenküche. Er müsse zuerst
schauen, wo er hingehen soll. Er habe mehrere Fahrzeuge da stehen gehabt, einen
Wohnwagen und zwei Anhänger. Er habe noch die Nummern für den Wohnwagen
einlösen müssen und die Waschmaschine sowie der Tumbler seien noch
angeschlossen gewesen. Es habe auch Probleme mit dem Reifenprofil und mit dem
Fahrzeug- bzw. Anhängergewicht gegeben, er hätte gar nicht losfahren dürfen,
ohne sich strafbar zu machen. Als Platzwart habe er Wasserschläuche zur
Verfügung gestellt und in den Anhängern habe er Material für den Betrieb des
Platzes gehabt, so etwa Putzmittel, Toilettenpapier sowie ein Gasflaschendepot;
er habe einen Vertrag mit einer Gasfirma gehabt für Gasbezug für die Fahrenden
zum Einkaufspreis (act. 145 f., 250 f., 259, 366 ff.). Es sei unmöglich, in 10
Minuten zu gehen. Er habe auch eine Abnahme des Platzes machen wollen. Der
Berufungskläger habe dann eine "anständige Frist" verlangt, er habe
die Verfügung fotografiert und per WhatsApp verschickt sowie einige Telefonate
gemacht, um sich bei Dritten zu erkundigen, ob die Wegweisung rechtens sei; umgehend
sei ihm die Auskunft erteilt worden, dass dies nicht der Fall sei, er sei
Mieter und es brauche einen Staatsanwalt oder einen Richter, um die Wegweisung
umzusetzen. Dann habe ihm Wm1 H____ gesagt, dass es nun reiche und er ihn
festnehmen werde (act. 146, 251, 368).
3.5.3.2
Die
drei Polizisten wurden am 3. September 2018 anlässlich der Verhandlung vor
Vorinstanz einvernommen, also mehr als ein Jahr nach dem fraglichen Geschehen.
Der Verfasser des Polizeirapports, Pol I____, hat seinen Angaben zufolge vor
der Verhandlung den Rapport nochmals gelesen (act. 252). Wenig überraschend
entsprechen seine Aussagen dem Rapport weitestgehend. Darauf kann kaum
abgestellt werden. Immerhin hat er bestätigt, dass man den Auftrag gehabt habe,
zum Platz hinunter zu gehen, wo der Wohnwagen parkiert gewesen sei. Es sei
verfügt worden, dass der Berufungskläger den Platz verlassen müsse. Der Gedanke
sei gewesen, dass er den Wohnwagen gleich anhänge und wegfahre (act. 252).
Wm1 H____ als
Einsatzleiter hat vor Vorinstanz dargelegt, der Berufungskläger habe einen
Platzverweis bekommen und sie hätten diesen durchsetzen müssen. Die Pneus seien
nicht gut gewesen. Es seien harte Worte gefallen und Wm1 H____ "merkte,
ich muss es einfach durchziehen." Man habe den Herrn mitnehmen müssen. Die
Massnahme sei eine behördliche Vorgabe vom Platzchef gewesen. Er, der Wm1 H____,
habe die Geduld verloren. Sie hätten dem Berufungskläger mehrmals gesagt, dass
er die Massnahme einhalten müsse. Der Platzverweis bedeute, er müsse den Platz
verlassen (act. 255).
Gfr J____ hat
vor Vorinstanz ausgesagt: "Der Zuständige des Wagenplatzes hat dann ein
Platzverbot oder -verweis ausgesprochen und unser Auftrag war, dort nach unten
zu fahren und zu schauen, dass der Wohnwagen und die ganzen Sachen
wegkommen." Der Berufungskläger sei aufgebracht und unkooperativ gewesen.
Es sei ewig gegangen, er habe Rücksprachen genommen. "Er wollte es nicht
wahrhaben, dass er gehen muss. Darum hat es ein Geläuf gegeben" (act.
256).
3.5.3.3
Bis
hierhin steht also fest, dass der Berufungskläger für den Standplatz Miete
bezahlt hat und dass er Platzwart war. Er stand daher in einem zivilrechtlichen
Verhältnis zum Grundeigentümer und zwar ungeachtet des Umstandes, dass es sich beim
Grundstück um Staatseigentum handelt. Ob das Vertragsverhältnis als Miete oder als
zivilrechtliche Nutzniessug anderer Art zu qualifizieren ist, braucht nicht
abschliessend geklärt zu werden. Jedenfalls ist bei solcher Ausgangslage grundsätzlich
der zivilprozessuale Weg für die Ausweisung zu beschreiten. Die
Stadtentwicklung als Verwaltungsinstanz war mithin nicht befugt, die Wegweisung
zu verfügen, sondern das Zivilgericht. Die Wegweisungsverfügung der
Stadtentwicklung leidet somit an einem schwerwiegenden und offensichtlichen
Mangel, der zu seiner Nichtigkeit führt und mithin auch zur Nichtigkeit des
Polizeieinsatzes. Die Polizisten gingen irrtümlich von der offensichtlich falschen
Voraussetzung aus, die Räumungsverfügung sei rechtens. Grundsätzlich war der
Widerstand des Berufungsklägers gegen die sofortige Räumung und den nichtigen
Polizeieinsatz somit gerechtfertigt. Die auf die nichtige Wegweisungsverfügung
gestützte Festnahme des Berufungsklägers war als Eingriff in das Recht auf
dessen Freiheit somit ebenfalls nichtig. Dies umso mehr, wenn die weiteren
Umstände mit berücksichtigt werden: Der Wohnwagen und die Anhänger hatten keine
Nummernschilder, die vom Berufungskläger als Platzwart eingerichtete
Infrastruktur für die Fahrenden war noch installiert, Reifenprofil und
Fahrzeuggewicht waren nicht korrekt, und der Berufungskläger musste zuerst
klären, wohin er fahren konnte und sollte. Der Berufungskläger hatte die
Polizisten völlig zu Recht um eine "anständige Frist" zum Verlassen
des Platzes gebeten und die von ihnen gesetzte Frist von 10 Minuten war zum
vornherein viel zu kurz, um eingehalten werden zu können. Es handelt sich um
ein schikanöses Vorgehen gegenüber Fahrenden. Der Schutz einer Amtshandlung im
Sinn von Art. 285 StGB entfällt insoweit. Bei genauer Lektüre des
Polizeirapports (vgl. vorstehend Ziff. 3.5.2) ergibt sich übrigens bereits
daraus, dass die physische Gegenwehr des Berufungskläger erst dann begonnen hat,
als die Polizisten versucht hatten, ihn abzuführen.
3.5.4
Schon
die Vorinstanz hat bezweifelt, dass die Stadtentwicklung für den Platzverweis
und die Polizei für dessen Vollzug zuständig war. Sie hat die Festnahme des
Berufungsklägers indessen als zulässig erachtet, weil er keine Gewähr für die
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, Ordnung und Ruhe geboten
habe. Da der Berufungskläger nach dem vorstehend Gesagten zum Widerstand gegen
den Vollzug der Wegweisungsverfügung grundsätzlich berechtigt war, stellt sich
die Frage, ob er mit seinem persönlichen Verhalten Anlass dafür geboten hat,
ihn zu arretieren und zu Boden zu bringen. Laut Polizeirapport soll der
Berufungskläger die Polizisten beschimpft, bedroht, getreten und gebissen
haben. Der Berufungskläger bestreitet solches Verhalten bis zu demjenigen
Zeitpunkt, als die Polizei mit ihm zu Boden ging.
3.5.4.1
Der
Berufungskläger war aus demselben Grund (Störung der öffentlichen Sicherheit,
Ordnung und Ruhe) bereits am Vormittag des 3. August 2017 festgenommen worden.
Auch wenn jene Szene nicht zur Beurteilung steht, sondern die Ereignisse am Nachmittag
ds., so knüpft die Vorinstanz dochzunächst gerade daran an. Indessen ist festzuhalten,
dass für den Vormittag keine Tätlichkeiten zwischen den Streitenden
dokumentiert sind. Man habe sich "nur angeschrien" und das sei die
Art und Weise, wie man unter Fahrenden den Platz geführt habe. "Er schrie
mich an, und ich schrie ihn an" (act. 145). Alles sei "verbal
gewesen" (act. 250). Fahrende seien "manchmal etwas hart
zueinander." "Wir Fahrende sind emotional und sprechen lauter. Es ist
mehr ein Vergleich mit italienischen Familien, man spricht mit Emotionen. Man
sagt, was man denkt, aber es fliegen noch lange nicht die Fetzen. Es kommt ungefiltert
rüber" (act. 368).
3.5.4.2
Der
Berufungskläger schildert die Konversation mit den Polizisten am Nachmittag des
3.
August 2017 in seinen drei Einvernahmen ausführlich.
Bereits tags
darauf, am 4. August 2017, gab der Berufungskläger zu Protokoll: "Der
Polizist hat die Nerven verloren. Jetzt machen wir einen kurzen Prozess, sonst
muss ich Ihnen noch eine 'klöpfen', sagte dieser. Und dann sagte ich zu ihm,
dass dies nicht das erste Mal ist, dass man mir eine 'klöpft'. Es war der Herr H____
mit dem Dienstgrad, in welchem man eigentlich nicht die Nerven verlieren
sollte. Er hat sie verloren die Nerven, und ich habe mich zuerst mit meinen
beiden Händen den Polizisten übergeben. Und dann, als ich gemerkt habe, dass
sie mich auf den Boden herab drücken wollten, habe ich angefangen mich zu
wehren" (act. 144). "Ich habe zu den Polizisten keine Drohungen
gesagt wie Beamtenbeleidigungen, dass ich dich tot schlagen würde, du kannst
mich am Arsch lecken etc. Denn ich weiss zwischenzeitlich, was ich zur Polizei
sagen darf und was nicht. Und wie soll ich innerhalb von 10 Minuten meinen
Standplatz da verlassen. Dies ist gar nicht möglich" (act. 145). "Und
dann sagte ich zu ihnen, dass ich dies in 10 Minuten gar nicht räumen kann. Ich
müsse zuerst alles abhängen, und sonst noch alles organisieren, um den Platz zu
verlassen. Sie sollen mir eine angemessene Zeit geben, um meinen Platz zu
räumen. Und dann sagte der Herr H____ zu mir, dass er mir schon zeigen könne,
wie man diesen Scheissdreck wegmachen würde. Und dann würde er mich wieder
mitnehmen. Obwohl er Polizist ist, muss er sich auch mit der Wortwahl
zurückhalten und kann nicht mit den Worten machen, was er will. Und dann holte
ich mein Telefon. Sie liefen mir nach. Und dann sagte ich zu denen, dass sie
ohne Hausdurchsuchungsbefehl mir nicht nachlaufen können, denn dies sei meine
Wohnung. Und dann lief ich nochmals heraus mit der Verfügung in der Hand, dass
ich weg muss und sagte zu dem Polizisten, dass ich zuerst abklären muss, ob
diese Verfügung rechtens ist. Ich habe diese Verfügung fotografiert und dieses
Foto dann an verschiedene Leute via WhatsApp geschickt. Und dann hat mir gleich
ein Anwalt angerufen […]. Und dann sagte der Herr H____ zu mir, dass ich nun
aufhören soll mit dem Telefonieren. Die Zeit sei nun verstrichen. Und dann
sagte ich zu ihm, dass er mir genügend Zeit geben soll. […]. Und dann sagte der
H____ zu mir, dass es nun reichen würde. Er würde mich nun festnehmen. Ansonsten
er mir noch eine 'klöpfen' würde. Und dann sagte ich zu ihm, dass dies nicht
das erste Mal sei, dass ein Polizist den Gurt abziehen würde, um damit um sich
zu schlagen. […]. Und dann sagte ich noch zum H____, dass man eben von einem
Polizisten mit seinem Dienstgrad etwas anderes erwarten darf. Und dies hat er
gar nicht ertragen. Dabei lachte ich noch. Und dann wurde er richtig wütend.
Und dann sagte er zu den beiden anderen Polizisten, dass man mich nun abführen
soll. Denn wer nicht hören will, muss fühlen. Und dann sagte ich zu ihnen, dass
ich ihre Nerven getroffen hätte, und dann können sie mir zeigen, wie stark sie
sind. Und dann sagte ich glaublich als letztes, die 10 Minuten sind nun noch
gar nicht herum." Darauf folgt die Schilderung des zu Boden Bringens (act.
146.
f.). Die im Rapport festgehaltenen Drohungen und Herabsetzungen hat der
Berufungskläger auf Vorhalt ausdrücklich bestritten, ebenso die angebliche
Darstellung, er mache die Polizisten fertig, sie sollten den Gurt ausziehen, er
habe schon mehrere Polizeibeamte vermöbelt. Vielmehr habe der Berufungskläger
zu Wm1 H____ gesagt, er sei nicht der erste Polizist, der den Gurt ausgezogen
habe (act. 148). Darauf angesprochen gab der Berufungskläger an, es handle sich
um einen andern Fall, in welchem ein Polizist die Nerven verloren habe. H____
habe dem Berufungskläger noch gesagt, dass er das Gesetz sei. Der
Berufungskläger habe widersprochen. Er sei nicht das Gesetz, sondern das Mittel
und Werkzeug dafür. An das Gesetz müssten sich alle halten (act. 148).
Den Ablauf des
Gesprächs mit den drei Polizisten hat der Berufungskläger vor Vorinstanz erneut
ausführlich und im Wesentlichen übereinstimmend mit den Aussagen in der
polizeilichen Einvernahme dargestellt (act. 250 f.). Er hat nochmals festgehalten,
Wm1 H____ sei "halt nervös geworden, ich habe ihn ein wenig ausgelacht.
'Sie meinen, Sie sind Richter und Vollstrecker, schreiben Sie einen schönen
Rapport und geben Sie ihn dem Staatsanwalt.' Er ist nervös und frech geworden.
'Die Uhr tickt, dann nehmen wir Sie mit.' […] 'Wie lange wollen Sie mich
behalten, eine Woche?' […] 'Soweit kommt es dann noch. Da schauen wir dann.' […]
'Hr. Wachtmeister H____, Sie müssen ein gutes Beispiel zeigen, aber Sie sind
ein schlechtes Beispiel. Sie verlieren die Nerven. Nehmen Sie noch einen
Kaffee.' Er konnte nichts machen gegen mich. Dann habe ich gesagt: 'Gut, dann
nehmen Sie mich halt mit. Schauen Sie, Sie sind nicht der erste Polizist, der
sich nicht beherrscht hat. Sie als Wachtmeister sollten der Coole bleiben.
Sehen Sie, ich musste dieses Jahr schon erleben, dass ein Polizist den Gurt
abziehen musste, weil er verbal nicht mehr mitgekommen ist." Darauf folgt
die Schilderung des zu Boden Bringens (act. 251).
Auch vor den
Schranken des Appellationsgerichts hat der Berufungskläger den Polizeieinsatz nochmals
ausführlich und im Wesentlichen übereinstimmend zu den beiden vorangegangenen
Aussagen dargestellt. Wm1 H____ habe verkündet: "Ihr habt jetzt das, ihr
müsst jetzt gehen. Ich gebe euch jetzt 10 Minuten, um den Platz zu räumen."
Da habe der Berufungskläger zu Herrn H____ gesagt: "Da schauen Sie, das
ist alles meins, Zelt, Anhänger, habe nicht mal Nummern, kann die nicht mal im
Strassenverkehr einsetzen, muss zuerst Nummern holen, allein das längt in 10
Minuten nicht. Wie kann ich 10 Minuten? Und das Papier da, ich habe es zur
Kenntnis genommen. Ich muss noch schauen mit der Stadt. Geben sie mir eine
anständige Frist." Darauf Wm H____: "Mir mien nid diskutiere, mir hän
ihne 10 Minute gee, fertig schluss". Der Berufungskläger weiter: "Ich
sagte, normalerweise so eine Platzräumung muss ja unterzeichnet sein von einem
Staatsanwalt oder einem Richter. 'Sie sind weder Staatsanwalt noch Richter, Sie
sind nur Polizist. Sie müssen es vielleicht umsetzen. Aber wenn Fehler drin sind.
Sie sind nicht allwissend' sagte ich. 'Für das gibt es andere Instanzen, die
abrufen, ob das rechtens ist.' Er sagte, er wisse schon was rechtens ist. Ich
sagte, Sie sind Polizist, Sie sind nur ein Wachtmeister, mehr nicht. 'Sie sind
weder Staatsanwalt noch Richter, dann schauen wir das weiter an, die sollen
entscheiden ob ich gehen soll oder nicht.' '10 Minuten? Gebt mir eine
anständige Frist.' Ich ging in den Wohnwagen hinein um das Telefon zu holen,
sagte, ich kläre das ab. Da läuft der Polizist mir mit in den Wohnwagen hinein.
Da hat es mich fast ver…. äh bin verrückt geworden und sagte 'He, habe ich
Untersuchungsbefehl, was ist eigentlich los? Das ist mein Wohnwagen. Ihr habt
da drin nichts verloren. Use jetzt, oder, gönd use!' Er sagte, er müsse
schauen, was ich im Wohnwagen mache. Ich sagte, die Fenster sind alle offen,
Sie können den Kopf ins Fenster hinein strecken. 'Da, das Telefon.' Dann ging
ich hinaus zum Tischli, habe fotografiert. Habe WhatsApp durchgeschickt. Kaum
das letzte durchgeschickt, habe ich schon ein Telefon dran. Ich stellte auf laut.
Ich sagte, ich habe grad einen Polizisten neben mir und stellte auf Mikrofon."
[…] "Ich nahm ihn auf die Schippe […]" (act. 369). Explizit nochmals
gefragt, weshalb er zu Boden gebracht worden sei, antwortete der
Berufungskläger: "Der Grund, ich nahm sie scheps, drehte ihnen die Worte
im Mund herum, nahm es mit Humor, habe sie ausgekitzelt, sagte, sie sind ja nur
Polizisten. Was ich nicht gemacht habe ist Bulle, Schugger, Scheissbulle oder
beleidigende Wörter. Ich habe eher gelacht und sagte, die 10 Minuten sind
mittlerweile verstrichen. Da wurde Herr H____ laut. Ich sagte, ich kann dann
auch mit Ihnen laut reden, aber ich bleibe jetzt da. Ich habe nicht beleidigt.
Da sagten sie, wenn Ihr nicht wollt, dann nehmen wir Sie mit auf die Zelle.
Dann wird der Platz so geräumt. Dann sagte ich, ja, das ist gut. Da machte ich [streckt
die Arme nach vorn, Handgelenke aneinander] 'da nehmt, dann nehmt ihr mich mit,
übernachte halt bei euch'." Darauf folgt die Schilderung, wie der
Berufungskläger zu Boden gebracht worden ist. Er antwortet dann nochmals auf
die gestellte Frage: "Der Grund ist, wir haben halt diskutiert und ich
sagte, ich räume halt nicht. Die 10 Minuten, es hat gar keinen Wert, das anzufangen.
So hat sich das ergeben."
Die
Schilderungen des Berufungsklägers sind konstant, farbig und sehr lebensnah.
Der Berufungskläger gibt zu, dem Wm1 H____ das Wort im Mund herumgedreht und
ihn auf die Schippe genommen zu haben, indem er an seiner Berufsehre gekratzt
und ihn dafür kritisiert hat, dass er nicht der "Coole" geblieben ist.
Der Berufungskläger räumt ein, dass er die Polizisten verbal ins Lächerliche
gezogen hat. Die Darstellungen des Berufungsklägers sind konstant, präzis und
sehr glaubhaft.
3.5.4.3
Die
Aussagen der Polizisten in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sind von
unterschiedlicher Qualität. Dass auf die Aussagen von Pol I____ (act. 252) kaum
abgestellt werden kann, weil er den Polizeirapport nicht nur verfasst, sondern
vor der Verhandlung nochmals gelesen und dann teils wörtlich wiedergegeben hat,
wurde bereits ausgeführt.
3.5.4.4
Wm1
H____ hat in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eingeräumt, nicht mehr alle
Details zu wissen. "Er hat einen Platzverweis bekommen und wir mussten
diesen durchsetzen. Ich glaube, die Pneus waren nicht gut an seinem Fahrzeug.
Etwas an seinem Ausweis war nicht in Ordnung. Dann hat er schwierig getan. Er
hat sich nichts sagen lassen, quasi er sei der Chef dort. […] Dann sind harte
Worte gefallen und ich merkte, ich muss es einfach durchziehen. Dann hat er
gesagt, er zieht den Gurt ab. Wir mussten den Herrn mitnehmen, da
Gewaltpotenzial 'rum war. Wir wollten ihm Handschellen anziehen, dann ist das
Gerangel gekommen." Anschliessend beschreibt Wm1 H____ das zu Boden Bringen.
Auf die Frage hin, was man sich unter "harten Worten" vorstellen müsse,
antwortete er: "Das kann ich so nicht sagen. Wir sind auch nicht
zimperlich umgegangen, von beiden Seiten. Es ist einfach ein bisschen laut
geworden, aber nicht so. Arschloch ist nicht gefallen. Klar bin ich laut
geworden, logisch. Ich konnte die Massnahme nicht durchsetzen. Ich dachte, laut
werden bringt nichts, sonst wird er auch wieder laut." Auf Frage, ob er
die Geduld verloren habe, antwortete Wm1 H____: "Sicher. Ich meine, es hat
menschlich angefangen. Wir sind runtergefahren, von diesem Fall wussten wir
nichts, wir mussten einfach Kollegen ablösen" (act. 254). Nach Drohungen
gefragt, antwortete Wm1 H____: "Ja. 'Ich ziehe den Gürtel ab, dann zeige
ich dir…' Die genaue Wortwahl weiss ich nicht mehr."
Wm1 H____s
Aussagen ist zu entnehmen, dass die physische Komponente im Verhalten des
Berufungsklägers erst dann aufgetreten ist, als die Polizisten ihn
(ungerechtfertigterweise) mitnehmen wollten, vorher aber ausdrücklich nicht.
Insoweit stimmen die Aussagen mit dem Polizeirapport überein (vgl. vorstehend
Ziff. 3.5.2). Dass das verbale Verhalten die Intensität von Drohungen im Sinne
von Art. 285 StGB angenommen hätte, ergibt sich aus Wm1 H____s Aussagen
hingegen nicht. Entgegen der Anklage verneint er gar ausdrücklich, dass der
Begriff "Arschloch" gefallen wäre. Die von Wm1 so wahrgenommene
Drohung, der Berufungskläger werde den Gurt abziehen, steht ebenfalls im
Widerspruch zur Anklage und zum Polizeirapport (act. 139), wonach der
Berufungskläger die Polizisten aufgefordert haben soll, den Gurt auszuziehen.
Ohnehin macht die Bemerkung mit dem Gurt in diesen beiden Versionen einen
kryptischen Eindruck. Mit Blick auf die vorstehend zitierten, detaillierten
Ausführungen des Berufungsklägers scheint es sich wohl um ein Missverständnis
zu handeln. In verbaler Ohnmacht und angesichts der Weigerung des
Berufungsklägers, den Platz in 10 Minuten zu verlassen, stellte die Polizei dem
Berufungskläger gemäss dessen mit dem Polizeirapport, mit der Anklage und mit den
Aussagen der Polizisten insoweit übereinstimmender Darstellung offenbar die
Arretierung in Aussicht. Der Berufungskläger quittierte mit der ungewöhnlichen
und per se wenig aufschlussreichen Bemerkung, es sei nicht das erste Mal, dass
ein Polizist den Gurt abziehen würde. Wie der Berufungskläger in der
polizeilichen Einvernahme dann entschlüsselnd erklärt hat, bezog er sich damit
auf eine andere, frühere Begebenheit mit anderen Polizisten, welche "die
Nerven verloren" und den Gurt ausgezogen hätten, um um sich zu schlagen, eine
Begebenheit, die er ebenfalls selber erlebt habe (act. 146, 148). In solchem
Zusammenhang wird der Ausspruch tatsächlich nachvollziehbar, und dass er als
Drohung gemeint gewesen wäre, kann somit zumindest im Zweifel nicht als
erstellt gelten. Tatsächlich hat sich der Berufungskläger wohl einfach lustig
gemacht über die verbale Unterlegenheit der Polizisten und über ihre Ohnmacht,
ihn zum Verlassen des Platzes innert 10 Minuten bewegen zu können. Dabei haben die
Polizisten diesen Spott des Berufungsklägers offenbar missverstanden und/oder
ihn ihm übel genommen. Das Missverständnis mag durchaus zum Teil auch auf die
zuweilen von Hast geprägte verbale Ausdrucksweise des Berufungsklägers
zurückzuführen sein. Dass der Berufungskläger gegenüber den Polizisten Gewalt
angewandt oder Drohungen ausgestossen hätte, bevor mit der Arretierung begonnen
worden wurde, ergibt sich allerdings bis hierhin und auch aus Wm1 H____s Aussagen
nicht.
3.5.4.5
Gfr
(vormals Pol) J____ hat vor Vorinstanz den Vorfall so geschildert (act. 256
f.): "[…] Der Zuständige des Wagenplatzes hat dann ein Platzverbot oder
-verweis ausgesprochen und unser Auftrag war, dort nach unten zu fahren und zu
schauen, dass der Wohnwagen und die ganzen Sachen wegkommen. […] Wir sind mit
dem Auto nach unten gefahren und zu seinem Wohnwagen. Er war sehr aufgebracht
und eher unkooperativ und in die aggressive Richtung. Es hat sich recht in die
Länge gezogen. Wir haben gesagt, er muss gehen und darf nicht hier sein. Er hat
die Stühle 'rausgenommen. Es ging ewig. Er hat Rücksprachen genommen, dann hat
sich alles etwas vom Wohnwagen wegverlagert. Wir haben versucht uns zurückzuziehen,
dann fing er an uns zu beschimpfen, der Polizei gegenüber. Dann haben
wir beschlossen, ihn mitzunehmen. Er fing an zu treten und sich zu
sträuben. Dann haben wir versucht, ihn zum Wagen zu nehmen, dann
ist das alles passiert. Wir haben ihn zu Boden genommen und durch seine
Gegenwehr und seinen Versuch, zu beissen, hat es einen vorangekündigten
Pfeffersprayeinsatz gegeben. […] Wir wollten ihn ohne Handfesseln zum Wagen
begleiten und wieder mitnehmen. Wir wollten ihn am Arm zum Wagen führen und das
ist dann nicht gegangen, weil es eskaliert ist. […] Es fing an, als wir gingen
[…]." Auf die Frage des Beschuldigten in der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung, ob er getreten habe, als er noch gestanden oder schon am
Boden gelegen sei, antwortete Gfr J____: "Ich weiss nicht mehr alles
genau, aber ich weiss noch genau, dass Sie auf dem Boden zugetreten haben,
darum musste ich die Beine arretieren, sonst hätten Sie mich verletzt."
Es handelt sich
hierbei um eine durchaus plastische und glaubhafte Schilderung von Gfr J____,
welche den beharrlichen Widerstand des Berufungsklägers gegen den sofortigen
Wegweisungsvollzug dokumentiert. Auch gemäss ihrer Schilderung begann der
physische Widerstand des Berufungsklägers aber erst, als die Polizei versuchte,
ihn mitzunehmen. Auf Nachfrage nach den Beschimpfungen räumte Gfr J____ ein,
keine genaue Wortwahl sagen zu können, weil es zu lange her sei. Die
"Drohungen gingen in diese Richtung: 'Ich werdet schon sehen, ich habe es
schon mit mehreren Polizisten aufgenommen'". Dieser Ausspruch erscheint
wenig konzis, zumal Gfr J____ ihr Erinnerungsvermögen ja selber relativiert,
was über ein Jahr nach den Geschehnissen nicht verwundert. Ob sich Gfr J____
dabei auf die vorstehend besprochene Sequenz mit dem Gurt bezieht, kann nicht
ausgeschlossen werden und braucht aber auch nicht abschliessend geklärt zu
werden. Schon für sich allein kann der fragliche Ausspruch somit auch gestützt
auf die Aussagen von Gfr J____ zumindest im Zweifel nicht als Drohung im Sinn
von Art. 285 StGB gelten. Dies umso weniger vor dem Hintergrund der vorstehend
besprochenen Aussagen der anderen Polizisten und des Berufungsklägers selber.
3.5.4.6
Somit
ergibt sich, dass der Berufungskläger mit seinem persönlichen Verhalten keinen
Anlass dafür geboten hat, ihn zu arretieren und zu Boden zu bringen.
Insbesondere ist nicht nachgewiesen, dass der Berufungskläger die Polizisten
beschimpft, bedroht, getreten oder gebissen hätte, bevor die Polizei ihn
arretieren wollte und mit ihm zu Boden ging. Bis hierhin sind die
Voraussetzungen von Art. 285 StGB nicht gegeben.
3.5.5
Es
bestand folglich auch kein Grund, den Berufungskläger festzunehmen und zu Boden
zu bringen. Dessen Festnahme ist als Angriff der Polizei auf die persönliche
Freiheit des Berufungsklägers zu verstehen. Der Berufungskläger war somit im
Sinn von Art. 15 StGB zur angemessenen Abwehr des Angriffs berechtigt. Er hat sich
mit Treten, Schlagen und Bissversuchen gewehrt. Die Gegenwehr hat nicht lange
gedauert, weil der Berufungskläger, selber von nicht allzu kräftigem Körperbau,
der Übermacht von drei Polizisten mit Kampfsportausbildung gegenüber stand.
Abgesehen davon, dass er seine Hände zunächst nicht hergeben wollte, um sich
Handschellen anziehen zu lassen, hat er seinen Widerstand nach dreimaligem
Pfeffersprayeinsatz bald aufgegeben. Ein Notwehrexzess ist nicht erkennbar.
Auch unter diesem Aspekt bleibt kein Raum für die Anwendung von Art. 285 StGB.
3.6
Zusammenfassend
ergibt sich, dass die durch die Stadtentwicklung verfügte Wegweisung zufolge
Unzuständigkeit nichtig war und damit auch der darauf gestützte Polizeieinsatz.
Insoweit liegt keine durch Art. 285 StGB geschützte Amtshandlung vor. Dass der
Berufungskläger die Polizisten bedroht hätte, ist nicht nachgewiesen. Die
Festnahme des Berufungsklägers durch die Polizisten war somit ebenfalls
nichtig. Er durfte er sich deshalb angemessen dagegen zur Wehr setzen, und dies
hat er getan. Seine Abwehrhandlungen waren verhältnismässig. Folglich liegt
keine Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte im Sinne von Art. 285 StGB
vor. Der Berufungskläger ist auch von diesem Vorwurf, mithin also
vollumfänglich und zudem kostenlos freizusprechen.
4.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens ist der Berufungskläger von Amtes wegen für zu Unrecht
ausgestandene Haft zu entschädigen. Die Vorinstanz hat bei der Strafzumessung 3
Hafttage berücksichtigt. Die Entschädigung zulasten des Staates beläuft sich
somit auf CHF 600.–. Ferner ist ihm das Kostendepot zurückzuerstatten sowie eine
Parteientschädigung für die Verteidigung gemäss Kostennote, zzgl. 2,5 Std. für
die Berufungsverhandlung, auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In
Gutheissung der Berufung wird A____ in Aufhebung des Urteils des Strafgerichts
vom 3. September 2018 von Schuld und Strafe kostenlos freigesprochen.
A____ wird eine Haftentschädigung für zu Unrecht
ausgestandene Haft von CHF 600.– zugesprochen.
Das Kostendepot des Beurteilten im Betrag von CHF
1‘000.– wird dem Beurteilten zurückerstattet.
A____ wird für die Verteidigung eine Parteientschädigung von CHF 5'719.40
(einschliesslich Auslagen sowie 8 % MWST pro 2017 zu CHF 35.45, 7,7 % MWST
pro 2018 zu CHF 159.75, pro 2019 zu CHF 79.40 und pro 2020 zu CHF 130.90)
zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Privatkläger
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen Dr.
Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).