Lexipedia

Entscheid

SB.2018.139

Sachbeschädigung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

16. September 2020Deutsch41 min

Verteidigung teilgenommen. Die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft und der fakultativ

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2018.139

URTEIL

vom 16. September 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller,

Dr. Cordula Lötscher

und Gerichtsschreiber Dr. Peter

Bucher

Beteiligte

A____ Berufungskläger

Wohnort unbekannt

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____

Privatkläger

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen ein

Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 3. September 2018

betreffend Sachbeschädigung sowie

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatanwaltschaft hat A____ mit Strafbefehl vom 28. Februar 2018 der

Sachbeschädigung und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in

Anwendung von Art. 144 Abs. 1 StGB und Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig erklärt

und bestraft mit 90 Tagessätzen Geldstrafe zu CHF 30.–. Der Vollzug der

Geldstrafe wurde aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren.

Weiter hat die Staatsanwaltschaft eine Busse von CHF 540.– ausgesprochen, bei

schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 6 Tagen, wobei

durch den Freiheitsentzug 3 Tage Geldstrafe getilgt sein sollte. Auf den

Widerruf der mit Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 8. Dezember

2018 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 30.– wurde

verzichtet, das beschlagnahmte Bargeld von CHF 1'000.– wurde mit den

Verfahrenskosten und der Busse verrechnet und der Beschuldigte wurde in die

Kosten verfällt (act. 163). Auf Einsprache von A____ hin hat das Strafgericht

(Einzelgericht) mit Urteil vom 3. September 2018 A____ der Sachbeschädigung

sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig erklärt und

verurteilt zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 70.–, abzüglich 3

Tagessätze für 3 Tage Polizeigewahrsam vom 3./4. August 2017 und 20./21.

September 2017, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit

von 3 Jahren, in Anwendung von Art. 144 Abs. 1, 285 Ziff. 1, 42 Abs. 1, 44

Abs. 1, 51 und 106 StGB. Weiter hat das Strafgericht die gegen A____ am 8.

Dezember 2016 von der Staatsanwaltschaft wegen mehrfacher grober Verletzung der

Verkehrsregeln, Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder, mehrfacher

Übertretung der Verkehrsregelnverordnung und Widerhandlung gegen das Verbot der

Besitzesstörung bei Grundstücken bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 80

Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 3 Jahre, in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 und

3 StGB nicht vollziehbar erklärt, hingegen den Beurteilten verwarnt und die

Probezeit um 1 Jahr verlängert. Das Strafgericht hat A____ die Verfahrenskosten

im Betrag von CHF 1'119.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 2'000.–

auferlegt und das Kostendepot des Beurteilten im Betrag von CHF 1'000.– mit den

Verfahrenskosten verrechnet.

Gegen dieses

Urteil richtet sich die Berufung von A____. Die Verteidigung beantragt, das

angefochtene Urteil sei vollumfänglich aufzuheben und dementsprechend sei auf

die Anklage der Sachbeschädigung nicht einzutreten, eventualiter sei der

Berufungskläger vom Vorwurf der Sachbeschädigung freizusprechen, und er sei vom

Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte freizusprechen; unter

o/e Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft beantragt die kostenfällige Bestätigung

des angefochtenen Urteils. Der Privatkläger B____ liess sich nicht vernehmen.

Die Verhandlung vor dem Appellationsgericht als Berufungsgericht hat am 16.

September 2020 stattgefunden. Daran haben der Berufungskläger und die

Verteidigung teilgenommen. Die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft und der fakultativ

geladene Privatkläger sind nicht erschienen. Zunächst wurde der Berufungskläger

befragt, anschliessend gelangte die Verteidigung zum Vortrag. Für sämtliche

Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Tatsachen und

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von

Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte

zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Dies

ist vorliegend der Fall. Zuständiges Berufungsgericht ist ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts (§ 88 Abs. 1 i.Verb.m. § 92 Abs. 1 Ziff. 1 und § 99 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]).

1.2

Der

Berufungskläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder

Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb er zur Erhebung der Berufung

legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufungsanmeldung

und -erklärung sind frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 399 Abs. 1

und 3 StPO). Auf die Berufung ist somit grundsätzlich einzutreten (vgl. dazu nachstehend

Ziff. 2.3).

1.3

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich

Überschreitungen und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren

gilt die Dispositionsmaxime.

2.

2.1

Im

ersten Anklagepunkt betreffend Sachbeschädigung zum Nachteil der

Teppichwäscherei des Privatklägers wirft die Staatsanwaltschaft dem

Berufungskläger vor, zusammen mit seiner Lebenspartnerin am 11. März 2017 um

ca. 17.15 Uhr zu dieser Teppichwäscherei [...] gefahren zu sein. Dort seien sie

ausgestiegen, hätten laut Musik gehört, getanzt und sich dabei gefilmt. Der

Berufungskläger habe den Inhalt einer Flasche Jägermeister, eventuell Sekt, an

die Schaufensterscheibe und die Fassade gespritzt. Zudem habe er die Werbefolie

von der Schaufensterscheibe weggerissen mit einem Sachschaden von CHF 2'000.–.

2.2

Die

Vorinstanz hat den Berufungskläger bezüglich des Abreissens der Werbefolie

freigesprochen, weil sie den Sachverhalt als nicht erstellt erachtet. Dabei hat

es sein Bewenden.

Hingegen hält es

die Vorinstanz aufgrund des Geständnisses des Berufungsklägers, der Aussagen

von Augenzeuginnen, des Polizeirapports und der Fotos für erstellt, dass der

Berufungskläger Scheibe und Fassade mit Jägermeister verunreinigt habe. Das

Bespritzen der Schaufensterscheibe und der Fassade mit einem klebrigen Likör

sei eine Sachbeschädigung, da der frühere Zustand nur mit einem nicht bloss

geringfügigen Reinigungsaufwand wiederhergestellt werden könne.

2.3

Die

Verteidigung bestreitet zunächst die Legitimation des Privatklägers,

Strafantrag zu stellen. Nicht er, sondern C____ habe die Polizei requiriert.

Gemäss kantonaler Datenlage sei die Teppichwäscherei des Privatklägers an der [...]

seit dem 1. Februar 2016 gemeldet. Daraus lasse sich nicht entnehmen, dass er

auch im März 2017 die Teppichwäscherei betrieben habe. Es gebe keinen

Mietvertrag und keine Buchhaltungsunterlagen. Auf den Strafantrag sei nicht

einzutreten.

Dem kann nicht

gefolgt werden. Der Privatkläger hat sich adäquat zur Sache geäussert (act. 81,

90.

ff.) und auch die diversen angeblich geschädigten Kunden der Teppichwäscherei

– zunächst wurde auch wegen Diebstahls von Teppichen ermittelt – lassen in

ihren Auskünften keinen Zweifel daran, dass er der Betreiber des Geschäfts war.

Auch die Aussagen des Berufungsklägers (act. 120 ff.) untermauern dies. Die

Vorinstanzen sind zu Recht auf den Strafantrag eingetreten und vorliegend ist

ebenso zu verfahren.

2.4

In

der Sache hält die Verteidigung zusammengefasst dafür, die Verunreinigung des

Schaufensters mit Jägermeister sei nicht nachgewiesen. Es sei Sekt gewesen. Selbst

Jägermeister lasse sich nicht aufwändiger wegputzen als Vogeldreck oder

Saharastaub.

2.5

Jägermeister

oder Sekt ist die Frage nach dem Tatmittel, die sich stellt.

2.5.1

Der

Polizeirapport vom 13. März 2017 erwähnt zunächst eine "unbekannte

Flüssigkeit" (act. 81). Sodann wird auch der Privatkläger mit dem Ausdruck

"unbekannte Flüssigkeit" (act. 82) zitiert. Die Auskunftsperson D____

gab gemäss Rapport zu Protokoll, die beiden (der Berufungskläger und seine

Begleiterin) hätten gar Flaschen gegen die Liegenschaft geworfen (act. 82). Die

Auskunftsperson E____ will laut Rapport gesehen haben, dass die beiden Alkohol

getrunken hätten, erwähnt aber keine Verunreinigung durch solchen (act. 82). Im

Fokus der Ermittlungen stand ursprünglich ohnehin ein Einbruchdiebstahl mit

Entwenden von Teppichen, nicht die Verunreinigung der Scheibe und ermittelt

wurde zunächst auch wegen Diebstahls (act. 79 ff.), während der Strafantrag auf

Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch lautet (act. 85). Auf den Fotos ist

keine Verunreinigung zu erkennen (act. 86 ff.).

Die

Auskunftsperson D____ erwähnt in der polizeilichen Einvernahme vom 8. August

2017.

dann zunächst kein Flaschenwerfen mehr. Vielmehr vergleicht sie die Szene

mit einer Bootstaufe, man habe "aus Flaschen den Inhalt an das Geschäft

gespritzt" (act. 100). Etwas später kommt ihr "in den Sinn, dass es

bei der Flasche eine Sektflasche war" (act. 101). Dann erwähnt sie "Sekt

oder etwas Hochprozentiges" und konnte nicht mehr sagen, "wer die

Flasche an die Fassade geschmissen hat" (act. 103). Die Auskunftsperson E____

erwähnt in der polizeilichen Einvernahme vom 10. August 2017 mehrmals Sekt,

keinen Jägermeister (act. 113 ff.). Der Berufungskläger selber hat in der

polizeilichen Einvernahme vom 21. September 2017 allerdings zugegeben, mit

einer Flasche Jägermeister posiert zu haben und dann den Inhalt an die Tür des

Geschäfts gespritzt zu haben (act. 125). Das hat er in der vorinstanzlichen

Hauptverhandlung bestätigt und präzisiert, die Tür sei ebenfalls aus Glas (act.

249). Diese Zugaben sprechen insoweit für Jägermeister, auch wenn der

Beschwerdeführer vor Appellationsgericht dies insofern relativiert hat, man

habe sowohl Sekt als auch Jägermeister dabei gehabt und unter dem Motto

"Champagner die ganze Nacht" den Korken knallen lassen. Dabei habe

man Champagner, nicht Jägermeister verspritzt (act. 371), was eingedenk des

erhöhten Flaschendrucks von Sekt gegenüber Jägermeister einer gewissen

Sachlogik entspricht. Champagner lässt sich weit müheloser verspritzen als

Jägermeister. Bei Bootstaufen und Formel 1 Rennen ist es gar sozialadäquat,

Champagner nicht (nur) zu trinken, sondern (auch) zu verspritzen, was alles von

Jägermeister nicht gesagt werden kann. Kryptisch ist dann das vom

Berufungskläger vorgetragene Motto des Videos, das man am Tatort aufgenommen

habe: "Jägermeister, ich bin der Meister" (act. 372).

2.5.2

Bei

dieser Beweislage ist die Frage, ob das Fensterglas durch Jägermeister oder

aber Sekt (oder beides) verunreinigt worden war, nicht ganz einfach zu

beantworten. Die Frage stellt sich insbesondere dann, wenn davon ausgegangen

wird, dass der Zuckergehalt von Jägermeister höher sei als von Sekt und davon,

dass vertrockneter Jägermeister somit klebriger und aufwändiger wegzuputzen sei

als vertrockneter Sekt. Notorisch ist indessen, dass auch Schaumwein zuweilen

einen Zuckergehalt haben kann, der jenem von Likör kaum nachsteht oder ihn gar

übertrifft. Solches kommt etwa bei Billigschaumwein vor. Vorliegend ist die

Etikette des Sekts nicht bekannt. Dies relativiert die Bedeutung der Frage, ob

es Jägermeister oder Sekt war, aber nicht vollständig, kann doch Schaumwein je

nach Produkt nicht nur süss, sondern eben auch trocken und damit nur wenig klebrig

sein. Jägermeister hingegen ist niemals trocken, sondern in jedem Fall süss und

klebrig. Mit Blick auf die Rechtslage kann die Frage letztlich offen gelassen

werden, wie sich nachfolgend ergibt.

2.6

Sachbeschädigung

im Sinn von Art. 144 StGB begeht, wer eine Sache, an der ein fremdes

Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört

oder unbrauchbar macht. Eine Beschädigung ist bei Veränderungen der Substanz

gegeben, also wenn die stoffliche Unversehrtheit beeinträchtigt wird (Weissenberger, in: Basler Kommentar StGB,

4.

Auflage 2018, Art. 144 N 24). Auch die Minderung der Funktionsfähigkeit bzw.

der Brauchbarkeit einer Sache kann eine Sachbeschädigung darstellen (Weissenberger, a.a.O., N 38). Die

Funktionsbeeinträchtigung muss eine gewisse Erheblichkeit erreichen. Bloss

unbedeutende oder leicht bzw. innerhalb kurzer Zeit behebbare Eingriffe werden

grundsätzlich nicht erfasst. Eine ausreichende Beeinträchtigung ist gegeben,

wenn der Betroffene den früheren Zustand gar nicht oder nur mit einem nicht

bloss geringfügigen Aufwand wiederherstellen kann. Erheblich kann aber auch

eine leicht behebbare Beeinträchtigung sein, wenn die Sache nach ihrer

Bestimmung dauernd oder auf einen bestimmten Zeitpunkt hin funktionsfähig sein

soll und die Einwirkung zu einem nicht mehr unbedeutenden Ausfall des

bestimmungsbemässen Gebrauchs führt (z.B. wasserlösliche Farbe auf einer

Radaranlage) (Weissenberger, a.a.O.,

N 41). Sowohl die Oberfläche als auch der Auftrag können von Bedeutung sein (Weissenberger, a.a.O.,

N 64).

2.7

Vorliegend

ist die

Verunreinigung einer Schaufensterscheibe oder Ladentür aus Glas

durch (im schlimmsten Fall) klebrigen und eingetrockneten Jägermeister oder

klebrigen und eingetrockneten Sekt zu beurteilen. Von Glas als glatter

Oberfläche lässt sich klebriger, eingetrockneter Jägermeister oder klebriger,

eingetrockneter Schaumwein indessen problemlos und ohne übermässigen Aufwand

entfernen. Der Reinigungsaufwand dürfte vergleichbar sein mit solchem bei

alltäglicheren Verunreinigungen von solchen Glasscheiben etwa durch eingetrocknete

Cola, geschmolzene und eingetrocknete Glacé, Handschweiss, Vogeldreck,

Saharastaub usw. Sofern überhaupt eine Funktionsbeeinträchtigung vorliegen

sollte, wäre sie also unerheblich. Auf den Fotos ist jedenfalls überhaupt keine

Verunreinigung zu erkennen, sodass die Transparenz des Fensterglases trotz

anhaftenden Jägermeisters oder Sekts offenbar gewährleistet blieb und auch

insofern keine Funktionsbeeinträchtigung erkennbar ist. Dass der Jägermeister

oder der Sekt die Schaufensterscheibe verätzt hätte und das Glas deshalb hätte

ersetzt werden müssen, wird nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich.

Daher liegt auch kein Substanzverlust vor. Der Tatbestand der Sachbeschädigung

ist somit nicht erfüllt und der Berufungskläger ist von diesem Vorwurf

freizusprechen.

3.

3.1

Im

Anklagepunkt der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte hält die

Staatsanwaltschaft dem Berufungskläger vor, er sei am Morgen des 3. August 2017

wegen der Betreuung des seinerzeitigen Standplatzes für Fahrende an der [...] in

Basel zwei Mal mit F____ aneinandergeraten, weswegen er um 10.15 Uhr zwecks

Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, Ruhe und Ordnung nach der Polizeiwache

(PW) Kannenfeld verbracht worden sei. Als G____, Leiter Anlaufstelle

Zwischennutzung, gegen den Berufungskläger einen Platzverweis ausgesprochen

habe, sei der Berufungskläger um ca. 13.30 Uhr von der Polizei zum Standplatz

zurückgebracht worden, um seinen Wagen fortzufahren. Der Berufungskläger habe

sich jedoch geweigert, den Platz zu verlassen. Er habe die Polizisten als

"Arschlöcher" beschimpft und sie wissen lassen, dass er sie fertig

machen und ihnen zeigen werde, wer der Chef auf dem Platz sei. Als die

Polizisten zu ihrem Fahrzeug hätten zurückkehren wollen, um weitere Schritte

zwecks eventueller polizeilicher Räumung einzuleiten, sei der Berufungskläger

ihnen nachgelaufen, habe wiederum geschrien, dass er sie fertig machen werde

und habe sie aufgefordert, den Gurt auszuziehen. Weiter habe er sie wissen

lassen, dass er schon mehrere Polizisten vermöbelt habe. Darauf habe ihm Wm H____

bekannt gegeben, dass er zwecks Aufrechterhaltung von Sicherheit, Ruhe und

Ordnung erneut auf den PW Kannenfeld verbracht werde. Als die Polizisten den

Berufungskläger sodann an den Armen festhalten und ihn zum Fahrzeug hätten

begleiten wollen, habe der Berufungskläger versucht, Pol I____ zu schlagen und

zu beissen und Pol J____ zu treten, sodass diese mit ihm zu Boden gegangen

seien, wo der Berufungskläger weiter versucht habe, sie zu schlagen, zu beissen

und zu treten. Da sich der Beschuldigte überdies mittels Körpergewalt gegen

seine Arretierung gesperrt habe, habe Wm H____ schliesslich seinen Pfefferspray

eingesetzt. Erst nach dreimaligem Pfeffersprayeinsatz sei es den Polizisten gelungen,

dem Berufungskläger die Handfesseln anzuziehen, sodass er schliesslich zur PW

Kannenfeld habe gebracht werden können.

3.2

Die

Vorrichterin hat den Sachverhalt gemäss Anklage als erstellt erachtet. Sie hat

auf die Aussagen der als Zeugen unter gesteigerter Wahrheitspflicht befragten

Polizisten ebenso abgestellt wie auf den Polizeirapport und den Platzverweis

durch G____. Zwar sei fraglich, ob es Aufgabe der Polizei sei, den Platzverweis

zu vollziehen. Der Berufungskläger habe indessen keine Gewähr für die

Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, Ordnung und Ruhe geboten. Eine

erneute Auseinandersetzung zwischen den Streithähnen sei zu befürchten gewesen.

Da der Berufungskläger sich immer noch aggressiv verhalten habe und sich von

der Polizei nicht habe beruhigen lassen, habe die Polizei entschieden, ihn

erneut nach der PW Kannenfeld zu verbringen. Dies liege klar innerhalb der

Amtsbefugnisse der Polizei. Dagegen habe sich der Berufungskläger mit massiver

körperlicher Gegenwehr gesperrt und damit den Tatbestand der Gewalt und Drohung

gegen Behörden und Beamte erfüllt.

3.3

Der

Berufungskläger bestreitet, die Polizisten beschimpft zu haben. Er habe mit

ihnen in normalem Ton, aber etwas niklig ein Gespräch geführt. Wm H____ habe

die Nerven verloren und die Arretierung des Berufungsklägers angeordnet, wobei

dieser sogleich von den Polizisten zu Boden gebracht worden sei. Erst als

Reaktion auf diese Gewalt habe sich der Berufungskläger zu wehren begonnen. Die

Aussagen der Polizisten seien pauschal, wenig konkret, nicht konzis und

bestätigten die Darstellung im Polizeirapport nicht. Sie stünden im Widerspruch

zu jenen der Zeugin K____, Lebenspartnerin des Berufungsklägers. Es gebe keine

geschlossene Indizienkette. Das zu Boden Bringen sei nicht gerechtfertigt

gewesen. Die Gegenwehr des Berufungsklägers sei angemessen und gerechtfertigt

gewesen.

3.4

3.4.1

Der

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte macht sich gemäss Art. 285 Ziff. 1

StGB strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten

durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse

liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung

tätlich angreift. Laut dem in § 1 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die

Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt (Polizeigesetz, PolG; SG 510.100])

verankerten allgemeinen Auftrag sorgt die Kantonspolizei für die

Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie für die

Einhaltung der Gesetze. Gestützt auf § 2 Abs. 1 Ziff. 1 PolG trifft die

Kantonspolizei Massnahmen, um unmittelbar drohende Gefährdungen oder

eingetretene Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Umwelt

zu verhüten oder abzuwehren. Gemäss § 2 Abs. 2 PolG obliegt der Schutz privater

Rechte der Kantonspolizei nur dann, wenn deren Bestand glaubhaft gemacht

wird, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne

polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich

erschwert werden könnte.

Die

Vollstreckung von zivilrechtlichen Entscheiden richtet sich nach Art. 335 ff.

der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272.0). Für die

erstinstanzliche Beurteilung eines Vollstreckungsgesuchs ist eine Präsidentin

oder ein Präsident des Zivilgerichts als Einzelgericht sachlich und funktionell

zuständig (§ 70 Abs. 1 und § 71 Abs. 1 lit. b des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Unter anderem kann die

Räumung angeordnet werden (Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO).

Als Amtshandlung

im Sinn von Art. 285 StGB gilt jede Betätigung der Behörde in ihrer

öffentlich-rechtlichen Funktion (Heimgartner,

in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2018, Vor Art. 285 N 9). Der

Träger der Amtsgewalt muss zur fraglichen Amtshandlung sachlich zuständig sein (Heimgartner, a.a.O., Vor Art. 285 N 12).

Besteht die Amtshandlung eines Beamten im Vollzug einer Anordnung einer eigenen

oder fremden Amtsstelle, so muss Letztere zur Anordnung gesetzlich zuständig

sein. Ein Beamter, der die Anordnung einer nicht befugten Amtsstelle vollzieht,

ist demzufolge vom Schutz von Art. 285 StGB ausgenommen, da nicht der Beamte,

sondern die Amtshandlung das geschützte Rechtsgut darstellt (Heimgartner, a.a.O., Vor Art. 285 N 14).

Eine materiell rechtswidrige Handlung lässt den Schutz von Art. 285 StGB aber

ebensowenig entfallen wie formelle Mängel der Amtshandlung (Heimgartner, a.a.O., Vor Art. 285 N 16

f.). Leidet hingegen die Handlung an einem Nichtigkeitsgrund, dann liegt keine

Amtshandlung im Rechtssinne vor und die Tatbestandsmässigkeit entfällt. Nichtigkeit

besteht bei Vorliegen eines schwerwiegenden Mangels, der offensichtlich ist

oder zumindest leicht erkennbar. Unerheblich ist, ob der Beamte die Nichtigkeit

erkannt hat (Heimgartner, a.a.O.,

Vor Art. 285 N 18). Gesetzeswidrige Festnahmen und Eingriffe in das Hausrecht

können nichtig sein (Heimgartner, a.a.O.,

Vor Art. 285 N 22 f.). Liegt in der Handlung von Amtsträgern ein rechtswidriger

Angriff im Sinn von Art. 15 StGB, so ist der Angegriffene berechtigt, den

Angriff im Sinn rechtfertigender Notwehr in einer der Umständen angemessenen

Weise abzuwehren (Heimgartner, a.a.O.,

Vor Art. 285 N 27).

3.4.2

Gemäss

dem in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten und in Art. 10

Abs. 3 StPO statuierten Grundsatz "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen

Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung

beschuldigte Person unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die

Maxime, dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für den

Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei

objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich dieser so verwirklicht hat.

Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn das Strafgericht an der Schuld der

beschuldigten Person hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und

theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und

absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und

nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der

objektiven Sachlage aufdrängen (BGer 6B_350/2010 vom 13. August 2010 E. 3.2.3;

BGE 127 I 38 E. 2a S. 41, 124 IV 86 E. 2a S. 87 f., 120 Ia 31 E. 2c S. 37; AGE SB.2015.6

vom 28. April 2015 E. 2.3). Die ausschlaggebende Frage im vorliegenden Fall ist

somit, ob die im polizeilichen Ermittlungsverfahren und die von der Vorinstanz

erhobenen Indizien als Grundlage für die Verurteilung des Berufungsklägers

ausreichen.

3.5

3.5.1

Ausgangslage

für die Geschehnisse am 3. August 2017 war die Funktion des Platzwarts, welche

der Berufungskläger für den provisorischen Wagenplatz für Fahrende an der [...]

bekleidet hatte. Der unbestrittenen Darstellung des Berufungsklägers zufolge

war der provisorische Platz eingerichtet worden, um die Zeit bis zur Fertigstellung

des andernorts gelegenen definitiven Platzes zu überbrücken. Der

Berufungskläger hatte sich offenbar am politischen Prozess rund um die

Entstehung dieser Plätze aktiv beteiligt und wirkt auch in anderen Kantonen und

beim Bund bei Projekten mit, die Fahrende betreffen. Er sei deshalb nicht

ständig auf dem Platz anwesend gewesen. Wegen den Verzögerungen beim Bau des

neuen Platzes sei das Provisorium verlängert worden. Vom Gewerbeinspektorat

habe er eine Bewilligung bis Ende Jahr gehabt und von der Stadtentwicklung bis

Mitte August. Zudem habe er von der Stadtentwicklung von G____ und L____ die

Zusicherung per E-Mail gehabt, dass der Vertrag verlängert werden würde. 5 Tage

später, am 3. August 2017, sei ihm dann anlässlich einer Sitzung betreffend

Vertragsverlängerung bei der Stadtentwicklung morgens um 08.30 Uhr beschieden

worden, dass nicht mehr er, sondern F____ seit 1. August 2017 den Posten des

Platzwarts bekleide, da dieser ständig auf dem Platz sei (act. 228 ff., 366 f.).

Nach der Sitzung begab sich der Berufungskläger zurück auf den Platz und

informierte seine Lebenspartnerin K____ darüber, dass sie den Platz verlassen

müssten (act. 258). Sogleich ist es auch zu einer lauten, verbalen Auseinandersetzung

zwischen dem Berufungskläger und dem neuen Platzwart F____ sowie dessen

Partnerin M____ gekommen, welche Auseinandersetzung gemäss Polizeirapport zu

einem ersten und auch zweiten Polizeieinsatz geführt hat, bei welchem der

Berufungskläger auf die PW Kannenfeld verbracht worden ist (Polizeirapport act. 135

ff.). Dort wurde ihm offenbar ein von G____ ausgesprochener Platzverweis

ausgehändigt (nicht in den Akten; vgl. act. 138, 146). Ob der Berufungskläger

anschliessend um ca. 13 Uhr selbständig zum Platz zurückgekehrt (act. 368 f.)

oder ob er von einer Patrouille zurückgebracht worden ist (act. 138, 250),

braucht nicht abschliessend geklärt zu werden. Das Kerngeschehen hat erst

nachfolgend eingesetzt, und darauf ist näher einzugehen.

3.5.2

Eine

Polizeipatrouille, bestehend aus Wm1 H____, Gfr (seinerzeit Pol) J____ und Pol I____

(Verfasser des Polizeirapports) begab sich also ab ca. 13 Uhr auf den Platz der

Fahrenden, laut Rapport (act. 138 ff.), damit der Berufungskläger "den

Wagen fortfahren könne". "Dort verhielt sich der Beschuldigte stark

unkooperativ und weigerte sich, mit seinem Wohnwagen den Platz zu

verlassen." Der Berufungskläger habe die Polizisten mit den Worten

"Verpisst euch. Ihr seid die Arschlöcher der Welt. Ich mache euch fertig.

Kommt nur, ich zeige euch wer der Chef auf dem Platz ist!" beleidigt. Um

weitere Schritte zwecks polizeiliche Räumung einzuleiten, hätten sich die

Polizisten zurück zu ihrem Fahrzeug begeben wollen. Der Berufungskläger sei

ihnen nachgelaufen und habe geschrien, "kommt ich mache euch fertig, zieht

den Gurt aus. Ich habe schon mehrere Polizisten vermöbelt." Daraufhin habe

ihm Wm1 H____ gesagt, zur Aufrechterhaltung von Sicherheit, Ruhe und Ordnung

werde er erneut auf die PW Kannenfeld verbracht. Dann heisst es im Rapport:

"Wir wollten ihn an den Armen halten und zum Polizeifahrzeug begleiten. Da

versuchte er, Schreibenden zu schlagen und wiederholt zu beissen und Pol J____

zu treten. Wir gingen mit ihm mit angemessener Anwendung von Körperkraft zu

Boden. Er versuchte weiter uns zu schlagen, zu beissen und zu treten. Weiter

sperrte er sich massiv mittels Körpergewalt gegen die Arretierung." Dann

kam es zum Einsatz von Pfefferspray.

Die Verteidigung

stellt sich auf den Standpunkt, die Polizei sei zur Räumung nicht befugt

gewesen und die Beleidigungen seien nicht nachgewiesen. Die Arretierung sei

deshalb unrechtmässig gewesen. Darauf ist näher einzugehen.

3.5.3

Zunächst

stellt sich die Frage nach dem Zweck des Polizeieinsatzes.

3.5.3.1

Bis

hierhin hat sich ergeben, dass der Berufungskläger am 3. August 2017 um 08.30

Uhr erfahren hat, dass er seit 1. August 2017 nicht mehr Platzwart ist, obschon

er offenbar zuvor per E-Mail Zusicherungen dafür erhalten hatte, diese Funktion

weiterhin bekleiden zu können. Laut seiner Darstellung sei er als Platzwart das

"Kindermädchen auf dem Platz" gewesen und habe die Mieten

einkassiert. Auch er selber habe Miete bezahlt, pro Wohnwagen CHF 13.– pro Tag.

Als die Polizei am Nachmittag auf den Platz gekommen sei, habe ihm Wm1 H____ 10

Minuten zum Zusammenpacken und Verreisen gegeben, und zwar gestützt auf eine

Wegweisungsverfügung von G____. Es sei aber nicht möglich, innert 10 Minuten

den Standplatz zu verlassen. Seine Frau sei behindert, er brauche schon nur 10

Minuten für das Vorzelt, die Stühle und die Aussenküche. Er müsse zuerst

schauen, wo er hingehen soll. Er habe mehrere Fahrzeuge da stehen gehabt, einen

Wohnwagen und zwei Anhänger. Er habe noch die Nummern für den Wohnwagen

einlösen müssen und die Waschmaschine sowie der Tumbler seien noch

angeschlossen gewesen. Es habe auch Probleme mit dem Reifenprofil und mit dem

Fahrzeug- bzw. Anhängergewicht gegeben, er hätte gar nicht losfahren dürfen,

ohne sich strafbar zu machen. Als Platzwart habe er Wasserschläuche zur

Verfügung gestellt und in den Anhängern habe er Material für den Betrieb des

Platzes gehabt, so etwa Putzmittel, Toilettenpapier sowie ein Gasflaschendepot;

er habe einen Vertrag mit einer Gasfirma gehabt für Gasbezug für die Fahrenden

zum Einkaufspreis (act. 145 f., 250 f., 259, 366 ff.). Es sei unmöglich, in 10

Minuten zu gehen. Er habe auch eine Abnahme des Platzes machen wollen. Der

Berufungskläger habe dann eine "anständige Frist" verlangt, er habe

die Verfügung fotografiert und per WhatsApp verschickt sowie einige Telefonate

gemacht, um sich bei Dritten zu erkundigen, ob die Wegweisung rechtens sei; umgehend

sei ihm die Auskunft erteilt worden, dass dies nicht der Fall sei, er sei

Mieter und es brauche einen Staatsanwalt oder einen Richter, um die Wegweisung

umzusetzen. Dann habe ihm Wm1 H____ gesagt, dass es nun reiche und er ihn

festnehmen werde (act. 146, 251, 368).

3.5.3.2

Die

drei Polizisten wurden am 3. September 2018 anlässlich der Verhandlung vor

Vorinstanz einvernommen, also mehr als ein Jahr nach dem fraglichen Geschehen.

Der Verfasser des Polizeirapports, Pol I____, hat seinen Angaben zufolge vor

der Verhandlung den Rapport nochmals gelesen (act. 252). Wenig überraschend

entsprechen seine Aussagen dem Rapport weitestgehend. Darauf kann kaum

abgestellt werden. Immerhin hat er bestätigt, dass man den Auftrag gehabt habe,

zum Platz hinunter zu gehen, wo der Wohnwagen parkiert gewesen sei. Es sei

verfügt worden, dass der Berufungskläger den Platz verlassen müsse. Der Gedanke

sei gewesen, dass er den Wohnwagen gleich anhänge und wegfahre (act. 252).

Wm1 H____ als

Einsatzleiter hat vor Vorinstanz dargelegt, der Berufungskläger habe einen

Platzverweis bekommen und sie hätten diesen durchsetzen müssen. Die Pneus seien

nicht gut gewesen. Es seien harte Worte gefallen und Wm1 H____ "merkte,

ich muss es einfach durchziehen." Man habe den Herrn mitnehmen müssen. Die

Massnahme sei eine behördliche Vorgabe vom Platzchef gewesen. Er, der Wm1 H____,

habe die Geduld verloren. Sie hätten dem Berufungskläger mehrmals gesagt, dass

er die Massnahme einhalten müsse. Der Platzverweis bedeute, er müsse den Platz

verlassen (act. 255).

Gfr J____ hat

vor Vorinstanz ausgesagt: "Der Zuständige des Wagenplatzes hat dann ein

Platzverbot oder -verweis ausgesprochen und unser Auftrag war, dort nach unten

zu fahren und zu schauen, dass der Wohnwagen und die ganzen Sachen

wegkommen." Der Berufungskläger sei aufgebracht und unkooperativ gewesen.

Es sei ewig gegangen, er habe Rücksprachen genommen. "Er wollte es nicht

wahrhaben, dass er gehen muss. Darum hat es ein Geläuf gegeben" (act.

256).

3.5.3.3

Bis

hierhin steht also fest, dass der Berufungskläger für den Standplatz Miete

bezahlt hat und dass er Platzwart war. Er stand daher in einem zivilrechtlichen

Verhältnis zum Grundeigentümer und zwar ungeachtet des Umstandes, dass es sich beim

Grundstück um Staatseigentum handelt. Ob das Vertragsverhältnis als Miete oder als

zivilrechtliche Nutzniessug anderer Art zu qualifizieren ist, braucht nicht

abschliessend geklärt zu werden. Jedenfalls ist bei solcher Ausgangslage grundsätzlich

der zivilprozessuale Weg für die Ausweisung zu beschreiten. Die

Stadtentwicklung als Verwaltungsinstanz war mithin nicht befugt, die Wegweisung

zu verfügen, sondern das Zivilgericht. Die Wegweisungsverfügung der

Stadtentwicklung leidet somit an einem schwerwiegenden und offensichtlichen

Mangel, der zu seiner Nichtigkeit führt und mithin auch zur Nichtigkeit des

Polizeieinsatzes. Die Polizisten gingen irrtümlich von der offensichtlich falschen

Voraussetzung aus, die Räumungsverfügung sei rechtens. Grundsätzlich war der

Widerstand des Berufungsklägers gegen die sofortige Räumung und den nichtigen

Polizeieinsatz somit gerechtfertigt. Die auf die nichtige Wegweisungsverfügung

gestützte Festnahme des Berufungsklägers war als Eingriff in das Recht auf

dessen Freiheit somit ebenfalls nichtig. Dies umso mehr, wenn die weiteren

Umstände mit berücksichtigt werden: Der Wohnwagen und die Anhänger hatten keine

Nummernschilder, die vom Berufungskläger als Platzwart eingerichtete

Infrastruktur für die Fahrenden war noch installiert, Reifenprofil und

Fahrzeuggewicht waren nicht korrekt, und der Berufungskläger musste zuerst

klären, wohin er fahren konnte und sollte. Der Berufungskläger hatte die

Polizisten völlig zu Recht um eine "anständige Frist" zum Verlassen

des Platzes gebeten und die von ihnen gesetzte Frist von 10 Minuten war zum

vornherein viel zu kurz, um eingehalten werden zu können. Es handelt sich um

ein schikanöses Vorgehen gegenüber Fahrenden. Der Schutz einer Amtshandlung im

Sinn von Art. 285 StGB entfällt insoweit. Bei genauer Lektüre des

Polizeirapports (vgl. vorstehend Ziff. 3.5.2) ergibt sich übrigens bereits

daraus, dass die physische Gegenwehr des Berufungskläger erst dann begonnen hat,

als die Polizisten versucht hatten, ihn abzuführen.

3.5.4

Schon

die Vorinstanz hat bezweifelt, dass die Stadtentwicklung für den Platzverweis

und die Polizei für dessen Vollzug zuständig war. Sie hat die Festnahme des

Berufungsklägers indessen als zulässig erachtet, weil er keine Gewähr für die

Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, Ordnung und Ruhe geboten

habe. Da der Berufungskläger nach dem vorstehend Gesagten zum Widerstand gegen

den Vollzug der Wegweisungsverfügung grundsätzlich berechtigt war, stellt sich

die Frage, ob er mit seinem persönlichen Verhalten Anlass dafür geboten hat,

ihn zu arretieren und zu Boden zu bringen. Laut Polizeirapport soll der

Berufungskläger die Polizisten beschimpft, bedroht, getreten und gebissen

haben. Der Berufungskläger bestreitet solches Verhalten bis zu demjenigen

Zeitpunkt, als die Polizei mit ihm zu Boden ging.

3.5.4.1

Der

Berufungskläger war aus demselben Grund (Störung der öffentlichen Sicherheit,

Ordnung und Ruhe) bereits am Vormittag des 3. August 2017 festgenommen worden.

Auch wenn jene Szene nicht zur Beurteilung steht, sondern die Ereignisse am Nachmittag

ds., so knüpft die Vorinstanz dochzunächst gerade daran an. Indessen ist festzuhalten,

dass für den Vormittag keine Tätlichkeiten zwischen den Streitenden

dokumentiert sind. Man habe sich "nur angeschrien" und das sei die

Art und Weise, wie man unter Fahrenden den Platz geführt habe. "Er schrie

mich an, und ich schrie ihn an" (act. 145). Alles sei "verbal

gewesen" (act. 250). Fahrende seien "manchmal etwas hart

zueinander." "Wir Fahrende sind emotional und sprechen lauter. Es ist

mehr ein Vergleich mit italienischen Familien, man spricht mit Emotionen. Man

sagt, was man denkt, aber es fliegen noch lange nicht die Fetzen. Es kommt ungefiltert

rüber" (act. 368).

3.5.4.2

Der

Berufungskläger schildert die Konversation mit den Polizisten am Nachmittag des

3.

August 2017 in seinen drei Einvernahmen ausführlich.

Bereits tags

darauf, am 4. August 2017, gab der Berufungskläger zu Protokoll: "Der

Polizist hat die Nerven verloren. Jetzt machen wir einen kurzen Prozess, sonst

muss ich Ihnen noch eine 'klöpfen', sagte dieser. Und dann sagte ich zu ihm,

dass dies nicht das erste Mal ist, dass man mir eine 'klöpft'. Es war der Herr H____

mit dem Dienstgrad, in welchem man eigentlich nicht die Nerven verlieren

sollte. Er hat sie verloren die Nerven, und ich habe mich zuerst mit meinen

beiden Händen den Polizisten übergeben. Und dann, als ich gemerkt habe, dass

sie mich auf den Boden herab drücken wollten, habe ich angefangen mich zu

wehren" (act. 144). "Ich habe zu den Polizisten keine Drohungen

gesagt wie Beamtenbeleidigungen, dass ich dich tot schlagen würde, du kannst

mich am Arsch lecken etc. Denn ich weiss zwischenzeitlich, was ich zur Polizei

sagen darf und was nicht. Und wie soll ich innerhalb von 10 Minuten meinen

Standplatz da verlassen. Dies ist gar nicht möglich" (act. 145). "Und

dann sagte ich zu ihnen, dass ich dies in 10 Minuten gar nicht räumen kann. Ich

müsse zuerst alles abhängen, und sonst noch alles organisieren, um den Platz zu

verlassen. Sie sollen mir eine angemessene Zeit geben, um meinen Platz zu

räumen. Und dann sagte der Herr H____ zu mir, dass er mir schon zeigen könne,

wie man diesen Scheissdreck wegmachen würde. Und dann würde er mich wieder

mitnehmen. Obwohl er Polizist ist, muss er sich auch mit der Wortwahl

zurückhalten und kann nicht mit den Worten machen, was er will. Und dann holte

ich mein Telefon. Sie liefen mir nach. Und dann sagte ich zu denen, dass sie

ohne Hausdurchsuchungsbefehl mir nicht nachlaufen können, denn dies sei meine

Wohnung. Und dann lief ich nochmals heraus mit der Verfügung in der Hand, dass

ich weg muss und sagte zu dem Polizisten, dass ich zuerst abklären muss, ob

diese Verfügung rechtens ist. Ich habe diese Verfügung fotografiert und dieses

Foto dann an verschiedene Leute via WhatsApp geschickt. Und dann hat mir gleich

ein Anwalt angerufen […]. Und dann sagte der Herr H____ zu mir, dass ich nun

aufhören soll mit dem Telefonieren. Die Zeit sei nun verstrichen. Und dann

sagte ich zu ihm, dass er mir genügend Zeit geben soll. […]. Und dann sagte der

H____ zu mir, dass es nun reichen würde. Er würde mich nun festnehmen. Ansonsten

er mir noch eine 'klöpfen' würde. Und dann sagte ich zu ihm, dass dies nicht

das erste Mal sei, dass ein Polizist den Gurt abziehen würde, um damit um sich

zu schlagen. […]. Und dann sagte ich noch zum H____, dass man eben von einem

Polizisten mit seinem Dienstgrad etwas anderes erwarten darf. Und dies hat er

gar nicht ertragen. Dabei lachte ich noch. Und dann wurde er richtig wütend.

Und dann sagte er zu den beiden anderen Polizisten, dass man mich nun abführen

soll. Denn wer nicht hören will, muss fühlen. Und dann sagte ich zu ihnen, dass

ich ihre Nerven getroffen hätte, und dann können sie mir zeigen, wie stark sie

sind. Und dann sagte ich glaublich als letztes, die 10 Minuten sind nun noch

gar nicht herum." Darauf folgt die Schilderung des zu Boden Bringens (act.

146.

f.). Die im Rapport festgehaltenen Drohungen und Herabsetzungen hat der

Berufungskläger auf Vorhalt ausdrücklich bestritten, ebenso die angebliche

Darstellung, er mache die Polizisten fertig, sie sollten den Gurt ausziehen, er

habe schon mehrere Polizeibeamte vermöbelt. Vielmehr habe der Berufungskläger

zu Wm1 H____ gesagt, er sei nicht der erste Polizist, der den Gurt ausgezogen

habe (act. 148). Darauf angesprochen gab der Berufungskläger an, es handle sich

um einen andern Fall, in welchem ein Polizist die Nerven verloren habe. H____

habe dem Berufungskläger noch gesagt, dass er das Gesetz sei. Der

Berufungskläger habe widersprochen. Er sei nicht das Gesetz, sondern das Mittel

und Werkzeug dafür. An das Gesetz müssten sich alle halten (act. 148).

Den Ablauf des

Gesprächs mit den drei Polizisten hat der Berufungskläger vor Vorinstanz erneut

ausführlich und im Wesentlichen übereinstimmend mit den Aussagen in der

polizeilichen Einvernahme dargestellt (act. 250 f.). Er hat nochmals festgehalten,

Wm1 H____ sei "halt nervös geworden, ich habe ihn ein wenig ausgelacht.

'Sie meinen, Sie sind Richter und Vollstrecker, schreiben Sie einen schönen

Rapport und geben Sie ihn dem Staatsanwalt.' Er ist nervös und frech geworden.

'Die Uhr tickt, dann nehmen wir Sie mit.' […] 'Wie lange wollen Sie mich

behalten, eine Woche?' […] 'Soweit kommt es dann noch. Da schauen wir dann.' […]

'Hr. Wachtmeister H____, Sie müssen ein gutes Beispiel zeigen, aber Sie sind

ein schlechtes Beispiel. Sie verlieren die Nerven. Nehmen Sie noch einen

Kaffee.' Er konnte nichts machen gegen mich. Dann habe ich gesagt: 'Gut, dann

nehmen Sie mich halt mit. Schauen Sie, Sie sind nicht der erste Polizist, der

sich nicht beherrscht hat. Sie als Wachtmeister sollten der Coole bleiben.

Sehen Sie, ich musste dieses Jahr schon erleben, dass ein Polizist den Gurt

abziehen musste, weil er verbal nicht mehr mitgekommen ist." Darauf folgt

die Schilderung des zu Boden Bringens (act. 251).

Auch vor den

Schranken des Appellationsgerichts hat der Berufungskläger den Polizeieinsatz nochmals

ausführlich und im Wesentlichen übereinstimmend zu den beiden vorangegangenen

Aussagen dargestellt. Wm1 H____ habe verkündet: "Ihr habt jetzt das, ihr

müsst jetzt gehen. Ich gebe euch jetzt 10 Minuten, um den Platz zu räumen."

Da habe der Berufungskläger zu Herrn H____ gesagt: "Da schauen Sie, das

ist alles meins, Zelt, Anhänger, habe nicht mal Nummern, kann die nicht mal im

Strassenverkehr einsetzen, muss zuerst Nummern holen, allein das längt in 10

Minuten nicht. Wie kann ich 10 Minuten? Und das Papier da, ich habe es zur

Kenntnis genommen. Ich muss noch schauen mit der Stadt. Geben sie mir eine

anständige Frist." Darauf Wm H____: "Mir mien nid diskutiere, mir hän

ihne 10 Minute gee, fertig schluss". Der Berufungskläger weiter: "Ich

sagte, normalerweise so eine Platzräumung muss ja unterzeichnet sein von einem

Staatsanwalt oder einem Richter. 'Sie sind weder Staatsanwalt noch Richter, Sie

sind nur Polizist. Sie müssen es vielleicht umsetzen. Aber wenn Fehler drin sind.

Sie sind nicht allwissend' sagte ich. 'Für das gibt es andere Instanzen, die

abrufen, ob das rechtens ist.' Er sagte, er wisse schon was rechtens ist. Ich

sagte, Sie sind Polizist, Sie sind nur ein Wachtmeister, mehr nicht. 'Sie sind

weder Staatsanwalt noch Richter, dann schauen wir das weiter an, die sollen

entscheiden ob ich gehen soll oder nicht.' '10 Minuten? Gebt mir eine

anständige Frist.' Ich ging in den Wohnwagen hinein um das Telefon zu holen,

sagte, ich kläre das ab. Da läuft der Polizist mir mit in den Wohnwagen hinein.

Da hat es mich fast ver…. äh bin verrückt geworden und sagte 'He, habe ich

Untersuchungsbefehl, was ist eigentlich los? Das ist mein Wohnwagen. Ihr habt

da drin nichts verloren. Use jetzt, oder, gönd use!' Er sagte, er müsse

schauen, was ich im Wohnwagen mache. Ich sagte, die Fenster sind alle offen,

Sie können den Kopf ins Fenster hinein strecken. 'Da, das Telefon.' Dann ging

ich hinaus zum Tischli, habe fotografiert. Habe WhatsApp durchgeschickt. Kaum

das letzte durchgeschickt, habe ich schon ein Telefon dran. Ich stellte auf laut.

Ich sagte, ich habe grad einen Polizisten neben mir und stellte auf Mikrofon."

[…] "Ich nahm ihn auf die Schippe […]" (act. 369). Explizit nochmals

gefragt, weshalb er zu Boden gebracht worden sei, antwortete der

Berufungskläger: "Der Grund, ich nahm sie scheps, drehte ihnen die Worte

im Mund herum, nahm es mit Humor, habe sie ausgekitzelt, sagte, sie sind ja nur

Polizisten. Was ich nicht gemacht habe ist Bulle, Schugger, Scheissbulle oder

beleidigende Wörter. Ich habe eher gelacht und sagte, die 10 Minuten sind

mittlerweile verstrichen. Da wurde Herr H____ laut. Ich sagte, ich kann dann

auch mit Ihnen laut reden, aber ich bleibe jetzt da. Ich habe nicht beleidigt.

Da sagten sie, wenn Ihr nicht wollt, dann nehmen wir Sie mit auf die Zelle.

Dann wird der Platz so geräumt. Dann sagte ich, ja, das ist gut. Da machte ich [streckt

die Arme nach vorn, Handgelenke aneinander] 'da nehmt, dann nehmt ihr mich mit,

übernachte halt bei euch'." Darauf folgt die Schilderung, wie der

Berufungskläger zu Boden gebracht worden ist. Er antwortet dann nochmals auf

die gestellte Frage: "Der Grund ist, wir haben halt diskutiert und ich

sagte, ich räume halt nicht. Die 10 Minuten, es hat gar keinen Wert, das anzufangen.

So hat sich das ergeben."

Die

Schilderungen des Berufungsklägers sind konstant, farbig und sehr lebensnah.

Der Berufungskläger gibt zu, dem Wm1 H____ das Wort im Mund herumgedreht und

ihn auf die Schippe genommen zu haben, indem er an seiner Berufsehre gekratzt

und ihn dafür kritisiert hat, dass er nicht der "Coole" geblieben ist.

Der Berufungskläger räumt ein, dass er die Polizisten verbal ins Lächerliche

gezogen hat. Die Darstellungen des Berufungsklägers sind konstant, präzis und

sehr glaubhaft.

3.5.4.3

Die

Aussagen der Polizisten in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sind von

unterschiedlicher Qualität. Dass auf die Aussagen von Pol I____ (act. 252) kaum

abgestellt werden kann, weil er den Polizeirapport nicht nur verfasst, sondern

vor der Verhandlung nochmals gelesen und dann teils wörtlich wiedergegeben hat,

wurde bereits ausgeführt.

3.5.4.4

Wm1

H____ hat in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eingeräumt, nicht mehr alle

Details zu wissen. "Er hat einen Platzverweis bekommen und wir mussten

diesen durchsetzen. Ich glaube, die Pneus waren nicht gut an seinem Fahrzeug.

Etwas an seinem Ausweis war nicht in Ordnung. Dann hat er schwierig getan. Er

hat sich nichts sagen lassen, quasi er sei der Chef dort. […] Dann sind harte

Worte gefallen und ich merkte, ich muss es einfach durchziehen. Dann hat er

gesagt, er zieht den Gurt ab. Wir mussten den Herrn mitnehmen, da

Gewaltpotenzial 'rum war. Wir wollten ihm Handschellen anziehen, dann ist das

Gerangel gekommen." Anschliessend beschreibt Wm1 H____ das zu Boden Bringen.

Auf die Frage hin, was man sich unter "harten Worten" vorstellen müsse,

antwortete er: "Das kann ich so nicht sagen. Wir sind auch nicht

zimperlich umgegangen, von beiden Seiten. Es ist einfach ein bisschen laut

geworden, aber nicht so. Arschloch ist nicht gefallen. Klar bin ich laut

geworden, logisch. Ich konnte die Massnahme nicht durchsetzen. Ich dachte, laut

werden bringt nichts, sonst wird er auch wieder laut." Auf Frage, ob er

die Geduld verloren habe, antwortete Wm1 H____: "Sicher. Ich meine, es hat

menschlich angefangen. Wir sind runtergefahren, von diesem Fall wussten wir

nichts, wir mussten einfach Kollegen ablösen" (act. 254). Nach Drohungen

gefragt, antwortete Wm1 H____: "Ja. 'Ich ziehe den Gürtel ab, dann zeige

ich dir…' Die genaue Wortwahl weiss ich nicht mehr."

Wm1 H____s

Aussagen ist zu entnehmen, dass die physische Komponente im Verhalten des

Berufungsklägers erst dann aufgetreten ist, als die Polizisten ihn

(ungerechtfertigterweise) mitnehmen wollten, vorher aber ausdrücklich nicht.

Insoweit stimmen die Aussagen mit dem Polizeirapport überein (vgl. vorstehend

Ziff. 3.5.2). Dass das verbale Verhalten die Intensität von Drohungen im Sinne

von Art. 285 StGB angenommen hätte, ergibt sich aus Wm1 H____s Aussagen

hingegen nicht. Entgegen der Anklage verneint er gar ausdrücklich, dass der

Begriff "Arschloch" gefallen wäre. Die von Wm1 so wahrgenommene

Drohung, der Berufungskläger werde den Gurt abziehen, steht ebenfalls im

Widerspruch zur Anklage und zum Polizeirapport (act. 139), wonach der

Berufungskläger die Polizisten aufgefordert haben soll, den Gurt auszuziehen.

Ohnehin macht die Bemerkung mit dem Gurt in diesen beiden Versionen einen

kryptischen Eindruck. Mit Blick auf die vorstehend zitierten, detaillierten

Ausführungen des Berufungsklägers scheint es sich wohl um ein Missverständnis

zu handeln. In verbaler Ohnmacht und angesichts der Weigerung des

Berufungsklägers, den Platz in 10 Minuten zu verlassen, stellte die Polizei dem

Berufungskläger gemäss dessen mit dem Polizeirapport, mit der Anklage und mit den

Aussagen der Polizisten insoweit übereinstimmender Darstellung offenbar die

Arretierung in Aussicht. Der Berufungskläger quittierte mit der ungewöhnlichen

und per se wenig aufschlussreichen Bemerkung, es sei nicht das erste Mal, dass

ein Polizist den Gurt abziehen würde. Wie der Berufungskläger in der

polizeilichen Einvernahme dann entschlüsselnd erklärt hat, bezog er sich damit

auf eine andere, frühere Begebenheit mit anderen Polizisten, welche "die

Nerven verloren" und den Gurt ausgezogen hätten, um um sich zu schlagen, eine

Begebenheit, die er ebenfalls selber erlebt habe (act. 146, 148). In solchem

Zusammenhang wird der Ausspruch tatsächlich nachvollziehbar, und dass er als

Drohung gemeint gewesen wäre, kann somit zumindest im Zweifel nicht als

erstellt gelten. Tatsächlich hat sich der Berufungskläger wohl einfach lustig

gemacht über die verbale Unterlegenheit der Polizisten und über ihre Ohnmacht,

ihn zum Verlassen des Platzes innert 10 Minuten bewegen zu können. Dabei haben die

Polizisten diesen Spott des Berufungsklägers offenbar missverstanden und/oder

ihn ihm übel genommen. Das Missverständnis mag durchaus zum Teil auch auf die

zuweilen von Hast geprägte verbale Ausdrucksweise des Berufungsklägers

zurückzuführen sein. Dass der Berufungskläger gegenüber den Polizisten Gewalt

angewandt oder Drohungen ausgestossen hätte, bevor mit der Arretierung begonnen

worden wurde, ergibt sich allerdings bis hierhin und auch aus Wm1 H____s Aussagen

nicht.

3.5.4.5

Gfr

(vormals Pol) J____ hat vor Vorinstanz den Vorfall so geschildert (act. 256

f.): "[…] Der Zuständige des Wagenplatzes hat dann ein Platzverbot oder

-verweis ausgesprochen und unser Auftrag war, dort nach unten zu fahren und zu

schauen, dass der Wohnwagen und die ganzen Sachen wegkommen. […] Wir sind mit

dem Auto nach unten gefahren und zu seinem Wohnwagen. Er war sehr aufgebracht

und eher unkooperativ und in die aggressive Richtung. Es hat sich recht in die

Länge gezogen. Wir haben gesagt, er muss gehen und darf nicht hier sein. Er hat

die Stühle 'rausgenommen. Es ging ewig. Er hat Rücksprachen genommen, dann hat

sich alles etwas vom Wohnwagen wegverlagert. Wir haben versucht uns zurückzuziehen,

dann fing er an uns zu beschimpfen, der Polizei gegenüber. Dann haben

wir beschlossen, ihn mitzunehmen. Er fing an zu treten und sich zu

sträuben. Dann haben wir versucht, ihn zum Wagen zu nehmen, dann

ist das alles passiert. Wir haben ihn zu Boden genommen und durch seine

Gegenwehr und seinen Versuch, zu beissen, hat es einen vorangekündigten

Pfeffersprayeinsatz gegeben. […] Wir wollten ihn ohne Handfesseln zum Wagen

begleiten und wieder mitnehmen. Wir wollten ihn am Arm zum Wagen führen und das

ist dann nicht gegangen, weil es eskaliert ist. […] Es fing an, als wir gingen

[…]." Auf die Frage des Beschuldigten in der vorinstanzlichen

Hauptverhandlung, ob er getreten habe, als er noch gestanden oder schon am

Boden gelegen sei, antwortete Gfr J____: "Ich weiss nicht mehr alles

genau, aber ich weiss noch genau, dass Sie auf dem Boden zugetreten haben,

darum musste ich die Beine arretieren, sonst hätten Sie mich verletzt."

Es handelt sich

hierbei um eine durchaus plastische und glaubhafte Schilderung von Gfr J____,

welche den beharrlichen Widerstand des Berufungsklägers gegen den sofortigen

Wegweisungsvollzug dokumentiert. Auch gemäss ihrer Schilderung begann der

physische Widerstand des Berufungsklägers aber erst, als die Polizei versuchte,

ihn mitzunehmen. Auf Nachfrage nach den Beschimpfungen räumte Gfr J____ ein,

keine genaue Wortwahl sagen zu können, weil es zu lange her sei. Die

"Drohungen gingen in diese Richtung: 'Ich werdet schon sehen, ich habe es

schon mit mehreren Polizisten aufgenommen'". Dieser Ausspruch erscheint

wenig konzis, zumal Gfr J____ ihr Erinnerungsvermögen ja selber relativiert,

was über ein Jahr nach den Geschehnissen nicht verwundert. Ob sich Gfr J____

dabei auf die vorstehend besprochene Sequenz mit dem Gurt bezieht, kann nicht

ausgeschlossen werden und braucht aber auch nicht abschliessend geklärt zu

werden. Schon für sich allein kann der fragliche Ausspruch somit auch gestützt

auf die Aussagen von Gfr J____ zumindest im Zweifel nicht als Drohung im Sinn

von Art. 285 StGB gelten. Dies umso weniger vor dem Hintergrund der vorstehend

besprochenen Aussagen der anderen Polizisten und des Berufungsklägers selber.

3.5.4.6

Somit

ergibt sich, dass der Berufungskläger mit seinem persönlichen Verhalten keinen

Anlass dafür geboten hat, ihn zu arretieren und zu Boden zu bringen.

Insbesondere ist nicht nachgewiesen, dass der Berufungskläger die Polizisten

beschimpft, bedroht, getreten oder gebissen hätte, bevor die Polizei ihn

arretieren wollte und mit ihm zu Boden ging. Bis hierhin sind die

Voraussetzungen von Art. 285 StGB nicht gegeben.

3.5.5

Es

bestand folglich auch kein Grund, den Berufungskläger festzunehmen und zu Boden

zu bringen. Dessen Festnahme ist als Angriff der Polizei auf die persönliche

Freiheit des Berufungsklägers zu verstehen. Der Berufungskläger war somit im

Sinn von Art. 15 StGB zur angemessenen Abwehr des Angriffs berechtigt. Er hat sich

mit Treten, Schlagen und Bissversuchen gewehrt. Die Gegenwehr hat nicht lange

gedauert, weil der Berufungskläger, selber von nicht allzu kräftigem Körperbau,

der Übermacht von drei Polizisten mit Kampfsportausbildung gegenüber stand.

Abgesehen davon, dass er seine Hände zunächst nicht hergeben wollte, um sich

Handschellen anziehen zu lassen, hat er seinen Widerstand nach dreimaligem

Pfeffersprayeinsatz bald aufgegeben. Ein Notwehrexzess ist nicht erkennbar.

Auch unter diesem Aspekt bleibt kein Raum für die Anwendung von Art. 285 StGB.

3.6

Zusammenfassend

ergibt sich, dass die durch die Stadtentwicklung verfügte Wegweisung zufolge

Unzuständigkeit nichtig war und damit auch der darauf gestützte Polizeieinsatz.

Insoweit liegt keine durch Art. 285 StGB geschützte Amtshandlung vor. Dass der

Berufungskläger die Polizisten bedroht hätte, ist nicht nachgewiesen. Die

Festnahme des Berufungsklägers durch die Polizisten war somit ebenfalls

nichtig. Er durfte er sich deshalb angemessen dagegen zur Wehr setzen, und dies

hat er getan. Seine Abwehrhandlungen waren verhältnismässig. Folglich liegt

keine Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte im Sinne von Art. 285 StGB

vor. Der Berufungskläger ist auch von diesem Vorwurf, mithin also

vollumfänglich und zudem kostenlos freizusprechen.

4.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens ist der Berufungskläger von Amtes wegen für zu Unrecht

ausgestandene Haft zu entschädigen. Die Vorinstanz hat bei der Strafzumessung 3

Hafttage berücksichtigt. Die Entschädigung zulasten des Staates beläuft sich

somit auf CHF 600.–. Ferner ist ihm das Kostendepot zurückzuerstatten sowie eine

Parteientschädigung für die Verteidigung gemäss Kostennote, zzgl. 2,5 Std. für

die Berufungsverhandlung, auszurichten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: In

Gutheissung der Berufung wird A____ in Aufhebung des Urteils des Strafgerichts

vom 3. September 2018 von Schuld und Strafe kostenlos freigesprochen.

A____ wird eine Haftentschädigung für zu Unrecht

ausgestandene Haft von CHF 600.– zugesprochen.

Das Kostendepot des Beurteilten im Betrag von CHF

1‘000.– wird dem Beurteilten zurückerstattet.

A____ wird für die Verteidigung eine Parteientschädigung von CHF 5'719.40

(einschliesslich Auslagen sowie 8 % MWST pro 2017 zu CHF 35.45, 7,7 % MWST

pro 2018 zu CHF 159.75, pro 2019 zu CHF 79.40 und pro 2020 zu CHF 130.90)

zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Privatkläger

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen Dr.

Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).