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Entscheid

SB.2018.14

Übertretung der Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV)

28. Juli 2020Deutsch22 min

mit einer Kontrollbewilligung verbundenen Pflicht zu einer Busse von CHF 1’000.–

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2018.14

URTEIL

vom 28. Juli 2020

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte

Henz, lic. iur. Lucienne Renaud,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungskläger

[...] Beschuldigter

B____ AG

Berufungsklägerin

[...] Beschuldigte

beide vertreten durch [...],

Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Bundesamt für Energie

Berufungsbeklagter

Mühlestrasse 4, 3003 Bern

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001

Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 27. November 2017

betreffend Übertretung der

Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV)

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Berufungskläger)

ist Elektro-Sicherheitsberater mit eidgenössischem Fachausweis. Er war beim

Elektroinstallationsbetrieb B____ AG (Berufungsklägerin) in Basel angestellt.

Im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses wurde er angewiesen, in einem

Mehrfamilienhaus eine Installationskontrolle durchzuführen. Er führte diese

Kontrolle am 16. Januar 2014 in der Liegenschaft C____ in Basel durch.

Mit

Strafbescheid des Bundesamtes für Energie vom 14. April 2015 wurde A____ wegen

Kontrollierens ohne Bewilligung mit einer Busse von CHF 800.– bestraft;

überdies wurden ihm Verfahrenskosten von CHF 40.– auferlegt. Rund sieben

Monate später, am 4. Dezember 2015, erliess das Bundesamt für Energie einen

weiteren Strafbescheid gegen den Arbeitgeber B____ AG als Inhaber der

Kontrollbewilligung [...] und verurteilte das Unternehmen wegen Verletzung der

mit einer Kontrollbewilligung verbundenen Pflicht zu einer Busse von CHF 1’000.–

nebst Verfahrenskosten von CHF 50.–. Auf Einsprache beider Beurteilter

wurde das verwaltungsstrafrechtliche Einspracheverfahren durchgeführt und

dieses mit Strafverfügungen des Bundesamts vom 4. Dezember 2015 betreffend A____

und vom 5. April 2016 betreffend die B____ AG abgeschlossen (Akten S. 68 ff.

und 12 ff.).

Auf Begehren der

Beschuldigten erging die Überweisung des Bundesamts zur gerichtlichen

Beurteilung vom 22. April 2016, mit der eine Verurteilung von A____ wegen

Kontrollarbeiten ohne Bewilligung zu einer Busse von CHF 700.– nebst

Verfahrenskosten von CHF 700.– sowie die Verurteilung der B____ AG wegen

Verletzung der mit einer Kontrollbewilligung verbundenen Pflicht zu einer Busse

von CHF 1’000.– nebst Verfahrenskosten von CHF 680.– beantragt wurde.

Mit Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen Basel-Stadt vom 27. November 2017 wurde A____

wegen Übertretung der Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV, SR 734.27)

zu einer Busse von CHF 600.– (bzw. 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) nebst

Verfahrenskosten von CHF 700.– und einer Urteilsgebühr von CHF 1’000.–

verurteilt. Die B____ AG wurde wegen Übertretung der NIV zu einer Busse von CHF 1’000.–

nebst Verfahrenskosten von CHF 680.– und einer Urteilsgebühr von CHF 1’800.–

verurteilt.

Gegen dieses

Strafurteil richtet sich die Berufung beider Beurteilter, die am 30. November

2017 angemeldet, am 12. Februar 2018 erklärt und am 8. Mai 2018 schriftlich

begründet wurde. Die Berufungskläger beantragen kostenfälliges Nichteintreten

auf die Anklage und Verfahrenseinstellung, eventualiter Freispruch in beiden

Fällen. Das Bundesamt für Energie hat am 7. Juni 2018 Stellung genommen, ohne

förmliche Anträge zu stellen. Die Berufungskläger haben am 19. Juli 2018

repliziert. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat sich nicht vernehmen lassen.

Mit verfahrensleitender Verfügung vom 13. März 2018 wurde das schriftliche Verfahren

angeordnet. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben

sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

unterliegt das Urteil des Strafgerichts der Berufung an das

Appellationsgericht, dessen Dreiergericht nach § 88 Abs. 1 und § 92

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)

zuständig ist. Die Berufungskläger sind als Verurteilte gemäss Art. 382

StPO zur Berufung legitimiert. Diese ist gemäss Art. 399 StPO form- und

fristgemäss angemeldet und erklärt worden, so dass auf sie einzutreten ist.

1.2

Die

Anklage beruht auf der Überweisung des Bundesamtes für Energie vom 22. April

2016.

(Akten S. 4-9), dem im gerichtlichen Verfahren neben den

Beschuldigten und der kantonalen Staatsanwaltschaft Parteistellung zukommt (Art. 74

Abs. 1 und Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das

Verwaltungsstrafrecht, VStrR, SR 313.0). Da vorliegend ausschliesslich

Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten, ist

die Kognition des Berufungsgerichts auf Rechtsfragen und offensichtliche

Sachverhaltsfehler beschränkt. Mit der Berufung kann geltend gemacht werden,

das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei

offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung; neue

Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4

StPO, Art. 80 Abs. 1 und 82 VStrR).

Aus dem gleichen

Grund, nämlich weil ausschliesslich Übertretungen und keine schwereren Vorwürfe

zur Beurteilung stehen, ergeht der Berufungsentscheid in Anwendung von Art. 406

Abs. 1 lit. c StPO im schriftlichen Verfahren, wie es mit

verfahrensleitender Verfügung vom 13. März 2018 angeordnet wurde.

2.

2.1

Die

Berufungskläger machen eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend, indem

sie in einer nicht vorgesehenen Art von Eventualanklage beschuldigt würden.

Eine Verurteilung beider Beschuldigten sei wegen der unterschiedlichen

Bewilligungsarten (für Einzelperson bzw. für Unternehmen) logisch

ausgeschlossen. Die B____ AG habe über eine Kontrollbewilligung für eine

juristische Person verfügt und sich daher nicht strafbar gemacht. Zwar haben

das Unternehmen es unterlassen, ihren Mitarbeiter A____ als Kontrolleur beim Eidgenössischen

Starkstrominspektorat ESTI zu melden. Diese administrative Panne sei aber für

das Unternehmen, das bereits über eine Bewilligung verfügt habe, straflos. Die

Panne könne auch nicht dem Mitarbeiter angerechnet werden, der die Kontrolle

als Hilfsperson durchgeführt habe; denn es liege ausserhalb seiner Tatmacht, ob

ihn der Arbeitgeber melde oder nicht. Schliesslich sei im vorliegenden

Verfahren betreffend einen sechs Jahre zurückliegenden Vorwurf auch das

Beschleunigungsgebot ohne Zutun der Beschuldigten krass verletzt worden.

2.2

Nach

Ansicht des Bundesamts für Energie ist entscheidend, dass die B____ AG ihren

Mitarbeiter nicht gemeldet hatte. Die Kontrollbewilligung der juristischen

Person B____ AG mit der Bezeichnung [...] reiche nicht aus, vielmehr müsse die

jeweilige kontrollberechtigte Person gemeldet werden, damit das

Starkstrominspektorat deren Kontrollbefugnis prüfen könne. Die Ausführungen zur

Kontrollbewilligung für natürliche Personen erklärten sich aus der Prüfung

zugunsten von A____. Da er in der Bewilligung seines Betriebs [...] nicht als

kontrollberechtigte Person aufgeführt gewesen sei, hätte sein Handeln auf eine

allfällige Befugnis aus eigener Kontrollbewilligung (für natürliche Personen)

abgestützt werden können.

3.

Was zunächst die

Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes angeht, so lässt sich sowohl der

angeklagte Lebensvorgang (Kontrolle in der Liegenschaft C____ vom 16. Januar

2014) wie auch die Vorwürfe an die beiden Beschuldigten (Mitarbeiter

kontrolliert ohne Bewilligung, da weder auf der Kontrollbewilligung des

Betriebs aufgeführt noch im Besitz einer eigenen Kontrollbewilligung) als auch

jener an die Adresse des Unternehmens (unterlassene Meldung des als Kontrolleur

eingesetzten Mitarbeiters) klar entnehmen. Auch die Straftatbestände werden

ausdrücklich bezeichnet (Mitarbeiter: Art. 42 lit. b in Verbindung

mit Art. 26 Abs. 2 NIV; Unternehmen: Art. 42 lit. c in

Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 NIV). Damit ist der Sachverhalt

hinreichend genau umschrieben, und beide Beschuldigte sind in der Lage, zu den

Vorwürfen Stellung zu nehmen (Art. 73 Abs. 2 VStrR, Art. 9 Abs. 1

StPO). Insoweit erweisen sich die Einwände der Berufungskläger als unberechtigt.

4.

4.1

Massgebend

für die Beurteilung der Anklage des beschuldigten Mitarbeiters A____ sind Art. 42

lit. b NIV und Art. 55 Abs. 3 des Elektrizitätsgesetzes (EleG,

SR 734.0). Nach diesen Bestimmungen wird bestraft, wer Kontrollen ohne die

dafür notwendige Bewilligung ausführt. Die zur Tatzeit gegebene Strafbarkeit

der Fahrlässigkeit (vgl. AS 2002 S. 144) wurde in der heutigen und

insoweit als das mildere Recht («lex mitior») anwendbaren Fassung aufgegeben

(AS 2017 S. 4992).

4.2

In

der als Anklage geltenden Überweisung des Bundesamts für Energie vom 22. April

2016.

wird dem Mitarbeiter vorgeworfen, er habe die Kontrolle am 16. Januar 2014

im Auftrag seines Arbeitgebers durchgeführt, ohne selber über eine

Kontrollbewilligung für natürliche Personen zu verfügen und ohne dass sein

Arbeitgeber ihn für die Kontrollbewilligung des Unternehmens als

kontrollberechtigte Person gemeldet hätte (Akten S. 7). Das Strafgericht

hielt den äusseren Sachverhalt für unbestritten und nahm auch vorsätzliches

Handeln an. Die Aussage des Beschuldigten, er sei davon ausgegangen, dass der

Arbeitgeber ihn zur Aufnahme in die Kontrollbewilligung des Betriebs gemeldet

habe (Akten S. 366), liess das Strafgericht nicht gelten. Es verwies auf

seine Ausbildung als Elektro-Sicherheitsberater mit eidgenössischen Fachausweis

vom August 2012 (Akten S. 159), auf das Prüfungsreglement und dessen

Regelung der Kontrollberechtigung (Art. 2 Abs. 2 des

Prüfungsreglements, Akten S. 339) und schloss daraus, dass der

Beschuldigte im Rahmen des Unterrichts bestimmt darauf aufmerksam gemacht

worden sei, dass für die Durchführung von periodischen Kontrollen zusätzlich

noch eine Kontrollbewilligung beim Starkstrominspektorat beantragt werden

müsse. Zwar habe er keine eigene Kontrollbewilligung für natürliche Personen

beantragen müssen, er habe aber nicht darauf vertrauen dürfen, dass die

Arbeitgeberin ihn schon als Kontrollberechtigten für die betriebliche

Kontrollbewilligung gemeldet gehabt habe. Dies deshalb, weil solche

periodischen Kontrollen nicht zu seinem normalen Tätigkeitsgebiet gehört habe

und weil die Arbeitgeberin die Meldung ohne sein Wissen und seinen Nachweis

über Ausbildung und Weiterbildungen nicht hätte durchführen können.

4.3

Der

beschuldigte Mitarbeiter sagte vor Strafgericht aus, er habe die Kontrolle vom

16.

Januar 2014 auf Anweisung seines Chefs durchgeführt (Akten S. 365). Aus den

Akten ergibt sich, dass an der Kontrolle nach Beobachtung der Mieterschaft des

kontrollierten Gebäudes nicht nur sein Arbeitgeber, sondern auch ein anderer

Betrieb beteiligt war (D____). Es lagen deutliche Hinweise seitens der

Eigentümerschaft und Mieterschaft der kontrollierten Liegenschaft vor, dass die

Kontrolle nicht korrekt abgewickelt wurde: Der Installateur der Anlage soll

sich als Kontrolleur und den Beschuldigten als blosse Hilfsperson vorgestellt

haben (Brief D____ an Mieterschaft Akten S. 183, Zeugnis Mieter E____ Akten S.

182, Zeugnis Mieterin F____ Akten S. 194, Zeugnis Eigentümerschaft der

Liegenschaft Akten S. 200). Trotz dieser unübersichtlichen Verstrickungen wird

der individualisierte Vorwurf fehlbaren Handelns allein gegen den eingesetzten

Mitarbeiter gerichtet. Von der Verfolgung weiterer (natürlicher) Personen wurde

im Sinne von Art. 7 Abs. 1 VStrR abgesehen, weil entsprechende Untersuchungsmassnahmen

unverhältnismässig seien.

Dieses Vorgehen

entspricht zwar der gesetzlichen Regelung des Verwaltungsstrafrechts. Es darf

jedoch nicht dazu führen, dass dem betroffenen Angestellten unbesehen Pflichten

auferlegt werden, die üblicherweise dem Geschäftsherrn oder Arbeitgeber im

Sinne von Art. 6 Abs. 2 VStrR zukommen. Mit dem vorliegend erhobenen

Vorwurf wird dem Beschuldigten faktisch eine Meldepflicht aus einem fremden

Bewilligungsverhältnis auferlegt. Massgebend ist nämlich die

Kontrollbewilligung der Arbeitgeberin des Beschuldigten, in deren Namen die

Kontrolle vom 16. Januar 2014 durchgeführt wurde. Die ergänzend erwähnte

Eventualität, ob der Beschuldigte allenfalls über eine eigene Bewilligung

verfügt habe, würde dem wirtschaftlichen Vorgang nicht ganz gerecht, da er die

Kontrolle weisungsgebunden und nicht in eigenem Namen ausführte. Eine

Fremdverpflichtung des Arbeitnehmers ist zwar nicht ausgeschlossen und kann

etwa bei kleinen Betrieben, faktischer Leitungsverantwortung oder

nachgewiesener betrieblicher Aufgabenzuweisung gegeben sein. Im vorliegenden

Fall legen aber weder das zitierte Prüfungsreglement noch andere Umstände den

Schluss nahe, dass es Sache des Mitarbeiters gewesen wäre, persönlich für die

Kontrollbewilligung seines Arbeitgebers besorgt zu sein.

4.4

Der

Beschuldigte hat ausgesagt, er sei vom Chef dazu angewiesen worden, die

Kontrolle durchzuführen. Von einer Anweisung des Chefs, der Beschuldigte hätte vorgängig

die Kontrollbewilligung des Betriebs aktualisieren müssen, wird jedoch nicht

berichtet. Entgegen dem Verständnis des Strafgerichts lässt sich eine Pflicht

des ausgebildeten Elektro-Sicherheitsberaters, unabhängig von seiner konkreten

Stellung und seinen Aufgaben im Betrieb für die Richtigkeit der betrieblichen

Kontrollbewilligung besorgt zu sein, dem Prüfungsreglement nicht entnehmen.

Dort geht es lediglich um die Fähigkeiten und Kenntnisse des Absolventen im

Hinblick auf die Installationskontrolle, nicht um die administrative Abwicklung

einer Kontrollbewilligung im Betrieb des Arbeitgebers (Art. 2 Abs. 2

Prüfungsreglement, Akten S. 339). Dies muss sich für den Beschuldigten

gemäss dem in Art. 10 Abs. 3 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6

Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz «in dubio pro reo» entlastend

auswirken. Es kann nicht angehen, ohne konkrete Hinweise die Verantwortung für

die betriebliche Kontrollbewilligung und die Aktualität der gemeldeten Kontrollberechtigten

auf untere Chargen abzuwälzen. Vielmehr muss bei der vorliegenden Beweislage

angenommen werden, dass es Sache des Chefs gewesen wäre, diese Meldung

vorzunehmen. Dass das Bundesamt diesbezüglich keine weiteren Ermittlungen

vorgenommen und den Chef nicht persönlich ins Recht gefasst hat, kann dem

beschuldigten Mitarbeiter nicht angelastet werden. Das Beweisergebnis lässt den

Schluss nicht zu, der beschuldigten Mitarbeiter sei für das Fehlen einer

korrekten betrieblichen Bewilligung anlässlich der Kontrolle vom 16. Januar

2014.

verantwortlich. Daher ist er vom Vorwurf des Kontrollierens ohne

Bewilligung freizusprechen.

5.

5.1

Soweit

sich das Verwaltungsstrafverfahren gegen die B____ AG richtet, handelt es sich

um ein Verfahren gegen eine juristische Person, die anstelle der nicht

ermittelten fehlbaren natürlichen Personen nach Art. 7 Abs. 1 VStrR

beschuldigt wird. In der Anklage (Überweisung vom 22. April 2016, Akten S. 8)

wird der Gesellschaft vorgeworfen, sie habe es unterlassen, als Inhaberin einer

Kontrollbewilligung für juristische Personen ihren für die Kontrolle vom 16.

Januar 2014 eingesetzten Mitarbeiter innert zwei Wochen als kontrollberechtigte

Person zu melden. Meldepflichtig sei diese Tatsache, weil sie eine Änderung der

Kontrollbewilligung erfordere.

Das Strafgericht

hält den Sachverhalt für erstellt. Sinn und Zweck der Bewilligungspflicht der

Kontrolltätigkeit gemäss NIV sei die Gewährleistung der Fachkunde der Bewilligungsinhaber

und der Aktualität ihrer Ausbildung, der internen Arbeitsanweisungen und des Einsatzes

geeigneter und kalibrierter Mess- und Kontrollgeräte. Nur mit den

entsprechenden Nachweisen und Meldungen von Änderungstatsachen sei es dem

Starkstrominspektorat möglich, ein aktuelles, öffentliches Verzeichnis der

Kontrollbewilligungen zu führen.

Die B____ AG

macht geltend, die unterbliebene Meldung beruhe auf einer administrativen

Panne. Entscheidend sei, dass sie als Unternehmen bereits über eine Bewilligung

verfügt habe. Es handle sich um eine blosse Polizeibewilligung, die erteilt

werden müsse, wenn die Voraussetzungen erfüllt seien. Die Pflicht, die

kontrollberechtigten Personen in der Bewilligung aufzuführen, sei erst mit der

Verordnungsänderung per 1. Januar 2018 geschaffen worden (Einführung von Art. 27

Abs. 4 NIV). Überdies sei das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot verletzt,

weil die Pflicht der juristischen Person als Bewilligungsinhaberin zur Meldung

neuer kontrollberechtigter Mitarbeiter in der Strafbestimmung von Art. 42 lit. c

NIV nicht erwähnt werde.

5.2

Gemäss

Art. 42 lit. c NIV wird bestraft, wer die mit einer Bewilligung

verbundenen Pflichten verletzt, insbesondere die vorgeschriebenen Kontrollen

nicht oder in schwerwiegender Weise nicht korrekt ausführt oder elektrische

Installationen mit gefährlichen Mängeln dem Eigentümer übergibt. Angeklagt ist

bloss vorsätzliches Handeln, und insoweit erweist sich die zur Tatzeit geltende

Fassung gemäss AS 2002 S. 144 als das mildere und daher hier anwendbare

Recht («lex mitior»). Inzwischen wurde zwar die Strafbarkeit der Fahrlässigkeit

aufgegeben, dafür aber ein Katalog von strafbaren Pflichtverletzungen

hinzugefügt, der zur Tatzeit noch nicht existierte (vgl. AS 2017 S. 4992).

Damals wie heute unverändert gilt die Vorschrift von Art. 28 Abs. 1

NIV, wonach der Bewilligungsinhaber dem Starkstrominspektorat innert zwei

Wochen jede Tatsache melden muss, die eine Änderung der Kontrollbewilligung

erfordert.

Die Strafbarkeit

der juristischen Person anstelle des eigentlichen Täters ergibt sich aus Art. 7

Abs. 1 VStrR, welcher die Verfolgungsbehörde zu einem Absehen von

unverhältnismässigen Untersuchungshandlungen bis zu einer Busse von CHF 5’000.–

ermächtigt. Die gesetzliche Bussandrohung findet sich in Art. 55 EleG. Die

Erweiterung der Strafbarkeit juristischer Personen für Bussen bis zu CHF 20’000.–

gemäss Art. 55 Abs. 2bis EleG per 1. Juni 2019 ist auf den

vorliegenden Sachverhalt aus zeitlichen und betraglichen Gründen nicht

anwendbar (Tatzeit 2014, Bussenbetrag CHF 1’000.–; vgl. Botschaft zum

Bundesgesetz über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in: BBl 2016 S. 3865,

3918).

5.3

Es

ist in tatsächlicher Hinsicht unbestritten, dass die Kontrolle vom 16. Januar

2014.

im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit der B____ AG erfolgte, die dafür

ihren Mitarbeiter einsetzte und gegenüber dem Kunden am 7. Februar 2014 im

Betrag von CHF 889.40 Rechnung stellte (Akten S. 165). Weiter ergibt

sich aus den Akten, dass die B____ AG zwar über die Kontrollbewilligung für

juristische Personen [...] des Starkstrominspektorats vom 25. April 2013

verfügte, auf der gut sichtbar drei kontrollberechtigte Personen des Betriebs

aufgeführt waren. Der zur angeklagten Kontrolle eingesetzte Mitarbeiter A____

ist dort aber nicht verzeichnet.

Anders als bei

einem Mitarbeiter, dessen Verantwortung für Meldungen im Zusammenhang mit der

Kontrollbewilligung einer juristischen Person jeweils nach den konkreten

Umständen zu beurteilen ist, kann sich der Betrieb selber von seiner

Meldepflicht gegenüber der Bewilligungsbehörde nicht entlasten. Es liegt in der

Verantwortung des Betriebs als Bewilligungsinhaber, für den Ausbildungsstand,

die Weiterbildung, die internen Arbeitsanweisungen und die Mess- und

Kontrollgeräte des eingesetzten Personals besorgt zu sein (Art. 27 Abs. 2

lit. b-d NIV in der anwendbaren Fassung vom 1. Dezember 2013). Weiter

trifft den Betrieb als Bewilligungsinhaber die Meldepflicht gemäss Art. 28

Abs. 1 NIV bezüglich aller Tatsachen, die eine Änderung der

Kontrollbewilligung erfordern.

5.4

In

der Würdigung der Kontrollbewilligung [...] der B____ AG vom 25. April 2013

(Akten S. 260 f.) ergibt sich, dass die kontrollberechtigten Personen auf der

ersten Seite, gleich unter der Adresse der Bewilligungsinhaberin, einzeln und

mit Vornamen, Nachnamen und Wohnort aufgeführt sind. Die Liste der

kontrollberechtigten Personen ist gut sichtbar und sowohl durch die Position im

Zentrum des Titelblatts wie auch durch Fettdruck hervorgehoben. In Ziffer 2

wird unter dem Titel «Änderung, Widerruf und Erlöschen der Bewilligung» an die

Meldepflicht im Falle von Änderungen erinnert. Die Bewilligung umfasst nicht

mehr als zwei Seiten in Normaldruck (nicht Kleindruck), kann also ohne

besondere Mühe gelesen und inhaltlich erfasst werden. Bei dieser Sachlage ist

der Standpunkt des Bundesamts begründet, dass es sich beim kontrollberechtigten

Personal einer juristischen Person um eine Tatsache handelt, die einer Änderung

der Kontrollbewilligung bedarf.

Dieses Ergebnis

bestätigt sich bei einer sog. Parallelwertung in der Laiensphäre: Wenn sich die

B____ AG gegenüber interessierten Dritten – etwa einem Kunden,

Wirtschaftsprüfer oder einer Aufsichtsstelle – über ihre Kontrollbefugnis

ausweisen und ihre Bewilligung vom 25. April 2013 vorzeigen müsste, so würde

sich sofort die Frage aufdrängen, weshalb der eingesetzte Mitarbeiter nicht als

kontrollberechtigte Person aufgeführt ist bzw. weshalb der Betrieb zur

Kontrolle nicht eine der namentlich aufgeführten Personen einsetzt. Es besteht

also kein Zweifel daran, dass es sich beim Namen der Kontrollpersonen, die zur

bewilligungspflichtigen Tätigkeit eingesetzt werden, um eine meldepflichtige

Tatsache im Sinne von Art. 28 Abs. 1 NIV handelt.

5.5

Der

Mitarbeiter A____ hat seinen Fachausweis als Elektro-Sicherheitsberater am 7.

August 2012 erhalten (Akten S. 159). Er ist nach seinen Angaben vor

Strafgericht kurz nachher von der B____ AG angestellt worden, auf Nachfrage

nennt er etwas ausweichend das Jahr 2013 (Akten S. 365). Der Betrieb hatte

also Zeit und Gelegenheit, ihren neuen Mitarbeiter als kontrollberechtigte

Person dem Starkstrominspektorat zu melden. Gründe, weshalb die kurze

Meldefrist von zwei Wochen gemäss Art. 28 Abs. 1 NIV erst im Januar

2014.

zu laufen begonnen hätte, so dass der Einsatz vom 16. Januar 2014 in eine

Übergangszeit gefallen wäre und womöglich kein Verstoss gegen die Meldepflicht

vorläge, sind nicht ersichtlich. Indem die B____ AG es unterliess, ihren als

Kontrollperson eingesetzten Mitarbeiter bereits im Jahr 2013 zu melden, hat sie

die mit ihrer Kontrollbewilligung vom 25. April 2013 verbundene Pflicht zur

Meldung des kontrollberechtigten Personals verletzt. Der Schuldspruch und die

Dispositiv

entsprechende Busse von CHF 1’000.– sind demnach zu bestätigen.

6.

6.1 Die

Berufungskläger rügen sodann eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Es sei

unter keinem Titel hinzunehmen, dass das vorliegende Verfahren ohne jedes Zutun

der Beschuldigten eineinhalb Jahre bei der Vorinstanz gelegen habe, gerechnet

von der Akteneinreichung an die Vorinstanz vom 27. April 2016 bis zur Vorladung

zur Hauptverhandlung vom 10. Oktober 2017.

6.2 Das

Beschleunigungsgebot gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1

BV verleiht dem Einzelnen den Anspruch, dass über eine gegen ihn erhobene

strafrechtliche Anklage innerhalb angemessener Frist verhandelt und entschieden

wird. Art. 5 Abs. 1 StPO verpflichtet die zuständigen Behörden,

Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und sie ohne unbegründete Verzögerung

zum Abschluss zu bringen. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer

entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in

jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 130 I 312 E. 5.2 je mit Hinweisen).

6.3 Mit

der Vorinstanz ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die

verwaltungsstrafrechtlichen Strafverfügungen vom 4. Dezember 2015 betreffend A____

und vom 5. April 2016 betreffend die B____ AG im Anschluss an ein

kontradiktorisches Verfahren erlassen wurden. Sie sind nach der Rechtsprechung

über die Verfolgungsverjährung erstinstanzlichen Urteilen gleichgestellt (BGE 133 IV 112 E. 9.4.4, mit Hinweis auf Peter,

Das neue Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht, in: ZStrR 90/1974 S. 337 ff.,

353; Gauthier, La loi fédérale sur

le droit pénal administratif, in: Quatorzième Journée juridique, Genf 1975, S. 23 ff.,

61). Damit lagen in der vorliegenden Sache nach etwas mehr als 2 Jahren die

verbindlichen Erstbeurteilungen vor. Relativierend ist allerdings zu vermerken,

dass es sich dabei um die Beurteilung einer Verwaltungsstelle und nicht eines

Gerichts handelt. Im Anschluss an die Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung

vom 22. April 2016 mussten die Beschuldigten etwa 1 ½ Jahre auf den Entscheid

des Strafgerichts vom 27. November 2017 und dann nochmals 2 ½ Jahre auf

den vorliegenden Entscheid des Berufungsgerichts warten.

Was die Wartezeit

im Berufungsverfahren angeht, so beruht dies auf der auch öffentlich bereits bekanntgemachten

grossen Arbeitslast des Berufungsgerichts und dem Gebot, Strafverfahren mit

inhaftierten Beschuldigten zu priorisieren, also nicht auf bösem Willen oder Untätigkeit

der Behörde. Damit wird die Verzögerung zwar erklärt, aber nicht

gerechtfertigt. Vielmehr ist einzuräumen, dass die Verfahrensdauer jedenfalls

heute und aus der massgeblichen Sicht der Parteien für einen wenig komplexen

Fall im Bereich des Übertretungsstrafrechts zu lang erscheint und sich mit dem

Beschleunigungsgebot kaum mehr vereinbaren lässt. Auch dann nicht, wenn man in

Anschlag bringt, dass der Rechtsvertreter im Berufungsverfahren grosszügige

Fristverlängerungen in Anspruch nahm, indem er immerhin zweimal eine

Fristerstreckung beantragte (Schreiben vom 10. April 2018 und vom 13. Juli

2018, Akten S. 443, 465). Daher muss eine Verletzung des

Beschleunigungsgebots festgestellt werden.

6.4 Allerdings

führt dies entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters der beiden Berufungskläger

nicht dazu, dass das Verfahren einzustellen ist. Nach der Rechtsprechung sind

die Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots meistens die

Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als «ultima ratio» in

Extremfällen, die Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1;

135 IV 12 E. 3.6 S. 26; 133 IV 158 E. 8 S. 170; je mit

Hinweisen). Da es sich mit der vorgeworfenen Übertretung um einen geringfügigen

Strafvorwurf handelt und keine Hinweise ersichtlich sind, dass der verurteilte

Betrieb dadurch spürbar belastet worden wäre, besteht kein Anlass, eine andere

Massnahme als die in solchen Fällen übliche Strafreduktion anzuordnen. Aufgrund

der Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist die Busse der B____ AG von

CHF 1’000.– daher zu halbieren.

7.

7.1 Nach

dem Gesagten ist A____ von der Anklage des Kontrollierens ohne Bewilligung

kostenlos freizusprechen. Er hat für das gesamte Verfahren keine Kosten zu

tragen (Art. 97 VStrR und Art. 426 Abs. 1 bzw. Art. 428 Abs. 1

StPO). Von einer gerichtlichen Kostenauflage an den Bund ist abzusehen, sie

erfolgt gegebenenfalls nach Art. 98 VStrR auf administrativem Weg

(BGE 105 IV 152; Eicker et

al., Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsverfahrensrecht, Bern 2012, S. 288).

Dem

Berufungskläger A____ ist zufolge des Freispruchs eine angemessene

Parteientschädigung für das Verfahren vor allen Instanzen auszurichten, die

zulasten des Bundes geht (Art. 101 VStrR, Art. 429 Abs. 1 lit. a,

teilweise in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO; Eicker et al., a.a.O., S. 289). Im

Schriftenwechsel zur Honorarnote der Verteidigung vom 18. Mai 2020 haben die

Parteien einen Aufwand von 15 Stunden zu CHF 250.– nebst Auslagen von

CHF 30.90, insgesamt also CHF 3'780.90 anerkannt (Schreiben des

Bundesamts vom 4. Juni 2020 und der Berufungskläger vom 10. Juni 2020;

Art. 101 Abs. 2 VStrR, Art. 11 Verordnung über Kosten und

Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren, SR 313.32). Es erscheint

angemessen, die Parteientschädigung für A____ auf die Hälfte dieses Betrags

festzulegen, also CHF 1'890.45, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 145.55.

7.2 Der

vorinstanzliche Schuldspruch der B____ AG ist zu bestätigen, wobei die Busse

zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebots auf CHF 500.– zu reduzieren

ist. Die B____ AG hat teils als Verurteilte, teils zufolge Unterliegens im

Berufungsverfahren ihren Anteil an den Verfahrenskosten und ihre Parteikosten

selber zu tragen (Art. 97 VStrR und Art. 426 Abs. 1 bzw.

Art. 428 Abs. 1 StPO). Ihr Anteil an der Urteilsgebühr für das

Berufungsverfahren wird auf CHF 600.– festgelegt.

7.3 Der

Vollzug des vorliegenden Urteils erfolgt durch das Bundesamt für Energie (Art. 90

Abs. 1 VStrR); dies gilt auch für den Einzug der Busse und der Verfahrenskosten

der Verwaltung. Nur der Einzug der Gerichtskosten obliegt dem Kanton (vgl.

Urteile des Strafgerichts Basel-Stadt SG 2004/595 vom 13. Juli 2007 E. II/10

und VZ 2005/33707 vom 24. März 2006 E. II/9).

Das vorliegende

Urteil ist nebst den Parteien und dem Strafgericht auch der Bundesanwaltschaft

zuzustellen, da diese auch im vorliegenden Stadium in das Verfahren eintreten

kann (Art. 24 VStrR, Art. 81 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes, BGG,

SR 173.110; Thommen/Faga, in:

Basler Kommentar BGG, 3. Auflage 2018, Art. 81 N 68).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: In teilweiser Gutheissung der Berufung

wird A____ von der Anklage des Kontrollierens ohne Bewilligung kostenlos

freigesprochen.

A____ wird zulasten des Bundes eine Parteientschädigung für das erst- und

zweitinstanzliche Verfahren von CHF 1'890.45, einschliesslich Auslagen,

zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 145.55, zugesprochen.

Die B____ AG wird der Übertretung der

Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV) schuldig erklärt und verurteilt

zu einer Busse von CHF 500.–,

in Anwendung von Art. 42 lit. c in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1

der Niederspannungs-Installationsverordnung und Art. 55 des

Elektrizitätsgesetzes, Art. 21 Abs. 2 und 22 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht sowie Art. 106 des

Strafgesetzbuches und Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das

Verwaltungsstrafrecht.

Die B____ AG trägt die Verfahrenskosten des Verwaltungsstrafverfahrens

von CHF 680.–, die Urteilsgebühr des Strafgerichts von CHF 1’800.–

sowie die Kosten des Berufungsverfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von

CHF 600.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Sowohl die Busse als auch die Verfahrenskosten der Verwaltung werden

gemäss Art. 90 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das

Verwaltungsstrafrecht vom Bundesamt für Energie eingezogen.

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerschaft

-

Bundesamt für Energie

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Bundesanwaltschaft

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48

Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift

wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.