SB.2018.14
Übertretung der Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV)
28. Juli 2020Deutsch22 min
mit einer Kontrollbewilligung verbundenen Pflicht zu einer Busse von CHF 1’000.–
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2018.14
URTEIL
vom 28. Juli 2020
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte
Henz, lic. iur. Lucienne Renaud,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungskläger
[...] Beschuldigter
B____ AG
Berufungsklägerin
[...] Beschuldigte
beide vertreten durch [...],
Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Bundesamt für Energie
Berufungsbeklagter
Mühlestrasse 4, 3003 Bern
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 27. November 2017
betreffend Übertretung der
Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV)
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Berufungskläger)
ist Elektro-Sicherheitsberater mit eidgenössischem Fachausweis. Er war beim
Elektroinstallationsbetrieb B____ AG (Berufungsklägerin) in Basel angestellt.
Im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses wurde er angewiesen, in einem
Mehrfamilienhaus eine Installationskontrolle durchzuführen. Er führte diese
Kontrolle am 16. Januar 2014 in der Liegenschaft C____ in Basel durch.
Mit
Strafbescheid des Bundesamtes für Energie vom 14. April 2015 wurde A____ wegen
Kontrollierens ohne Bewilligung mit einer Busse von CHF 800.– bestraft;
überdies wurden ihm Verfahrenskosten von CHF 40.– auferlegt. Rund sieben
Monate später, am 4. Dezember 2015, erliess das Bundesamt für Energie einen
weiteren Strafbescheid gegen den Arbeitgeber B____ AG als Inhaber der
Kontrollbewilligung [...] und verurteilte das Unternehmen wegen Verletzung der
mit einer Kontrollbewilligung verbundenen Pflicht zu einer Busse von CHF 1’000.–
nebst Verfahrenskosten von CHF 50.–. Auf Einsprache beider Beurteilter
wurde das verwaltungsstrafrechtliche Einspracheverfahren durchgeführt und
dieses mit Strafverfügungen des Bundesamts vom 4. Dezember 2015 betreffend A____
und vom 5. April 2016 betreffend die B____ AG abgeschlossen (Akten S. 68 ff.
und 12 ff.).
Auf Begehren der
Beschuldigten erging die Überweisung des Bundesamts zur gerichtlichen
Beurteilung vom 22. April 2016, mit der eine Verurteilung von A____ wegen
Kontrollarbeiten ohne Bewilligung zu einer Busse von CHF 700.– nebst
Verfahrenskosten von CHF 700.– sowie die Verurteilung der B____ AG wegen
Verletzung der mit einer Kontrollbewilligung verbundenen Pflicht zu einer Busse
von CHF 1’000.– nebst Verfahrenskosten von CHF 680.– beantragt wurde.
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen Basel-Stadt vom 27. November 2017 wurde A____
wegen Übertretung der Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV, SR 734.27)
zu einer Busse von CHF 600.– (bzw. 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) nebst
Verfahrenskosten von CHF 700.– und einer Urteilsgebühr von CHF 1’000.–
verurteilt. Die B____ AG wurde wegen Übertretung der NIV zu einer Busse von CHF 1’000.–
nebst Verfahrenskosten von CHF 680.– und einer Urteilsgebühr von CHF 1’800.–
verurteilt.
Gegen dieses
Strafurteil richtet sich die Berufung beider Beurteilter, die am 30. November
2017 angemeldet, am 12. Februar 2018 erklärt und am 8. Mai 2018 schriftlich
begründet wurde. Die Berufungskläger beantragen kostenfälliges Nichteintreten
auf die Anklage und Verfahrenseinstellung, eventualiter Freispruch in beiden
Fällen. Das Bundesamt für Energie hat am 7. Juni 2018 Stellung genommen, ohne
förmliche Anträge zu stellen. Die Berufungskläger haben am 19. Juli 2018
repliziert. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat sich nicht vernehmen lassen.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 13. März 2018 wurde das schriftliche Verfahren
angeordnet. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
unterliegt das Urteil des Strafgerichts der Berufung an das
Appellationsgericht, dessen Dreiergericht nach § 88 Abs. 1 und § 92
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)
zuständig ist. Die Berufungskläger sind als Verurteilte gemäss Art. 382
StPO zur Berufung legitimiert. Diese ist gemäss Art. 399 StPO form- und
fristgemäss angemeldet und erklärt worden, so dass auf sie einzutreten ist.
1.2
Die
Anklage beruht auf der Überweisung des Bundesamtes für Energie vom 22. April
2016.
(Akten S. 4-9), dem im gerichtlichen Verfahren neben den
Beschuldigten und der kantonalen Staatsanwaltschaft Parteistellung zukommt (Art. 74
Abs. 1 und Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsstrafrecht, VStrR, SR 313.0). Da vorliegend ausschliesslich
Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten, ist
die Kognition des Berufungsgerichts auf Rechtsfragen und offensichtliche
Sachverhaltsfehler beschränkt. Mit der Berufung kann geltend gemacht werden,
das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei
offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung; neue
Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4
StPO, Art. 80 Abs. 1 und 82 VStrR).
Aus dem gleichen
Grund, nämlich weil ausschliesslich Übertretungen und keine schwereren Vorwürfe
zur Beurteilung stehen, ergeht der Berufungsentscheid in Anwendung von Art. 406
Abs. 1 lit. c StPO im schriftlichen Verfahren, wie es mit
verfahrensleitender Verfügung vom 13. März 2018 angeordnet wurde.
2.
2.1
Die
Berufungskläger machen eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend, indem
sie in einer nicht vorgesehenen Art von Eventualanklage beschuldigt würden.
Eine Verurteilung beider Beschuldigten sei wegen der unterschiedlichen
Bewilligungsarten (für Einzelperson bzw. für Unternehmen) logisch
ausgeschlossen. Die B____ AG habe über eine Kontrollbewilligung für eine
juristische Person verfügt und sich daher nicht strafbar gemacht. Zwar haben
das Unternehmen es unterlassen, ihren Mitarbeiter A____ als Kontrolleur beim Eidgenössischen
Starkstrominspektorat ESTI zu melden. Diese administrative Panne sei aber für
das Unternehmen, das bereits über eine Bewilligung verfügt habe, straflos. Die
Panne könne auch nicht dem Mitarbeiter angerechnet werden, der die Kontrolle
als Hilfsperson durchgeführt habe; denn es liege ausserhalb seiner Tatmacht, ob
ihn der Arbeitgeber melde oder nicht. Schliesslich sei im vorliegenden
Verfahren betreffend einen sechs Jahre zurückliegenden Vorwurf auch das
Beschleunigungsgebot ohne Zutun der Beschuldigten krass verletzt worden.
2.2
Nach
Ansicht des Bundesamts für Energie ist entscheidend, dass die B____ AG ihren
Mitarbeiter nicht gemeldet hatte. Die Kontrollbewilligung der juristischen
Person B____ AG mit der Bezeichnung [...] reiche nicht aus, vielmehr müsse die
jeweilige kontrollberechtigte Person gemeldet werden, damit das
Starkstrominspektorat deren Kontrollbefugnis prüfen könne. Die Ausführungen zur
Kontrollbewilligung für natürliche Personen erklärten sich aus der Prüfung
zugunsten von A____. Da er in der Bewilligung seines Betriebs [...] nicht als
kontrollberechtigte Person aufgeführt gewesen sei, hätte sein Handeln auf eine
allfällige Befugnis aus eigener Kontrollbewilligung (für natürliche Personen)
abgestützt werden können.
3.
Was zunächst die
Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes angeht, so lässt sich sowohl der
angeklagte Lebensvorgang (Kontrolle in der Liegenschaft C____ vom 16. Januar
2014) wie auch die Vorwürfe an die beiden Beschuldigten (Mitarbeiter
kontrolliert ohne Bewilligung, da weder auf der Kontrollbewilligung des
Betriebs aufgeführt noch im Besitz einer eigenen Kontrollbewilligung) als auch
jener an die Adresse des Unternehmens (unterlassene Meldung des als Kontrolleur
eingesetzten Mitarbeiters) klar entnehmen. Auch die Straftatbestände werden
ausdrücklich bezeichnet (Mitarbeiter: Art. 42 lit. b in Verbindung
mit Art. 26 Abs. 2 NIV; Unternehmen: Art. 42 lit. c in
Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 NIV). Damit ist der Sachverhalt
hinreichend genau umschrieben, und beide Beschuldigte sind in der Lage, zu den
Vorwürfen Stellung zu nehmen (Art. 73 Abs. 2 VStrR, Art. 9 Abs. 1
StPO). Insoweit erweisen sich die Einwände der Berufungskläger als unberechtigt.
4.
4.1
Massgebend
für die Beurteilung der Anklage des beschuldigten Mitarbeiters A____ sind Art. 42
lit. b NIV und Art. 55 Abs. 3 des Elektrizitätsgesetzes (EleG,
SR 734.0). Nach diesen Bestimmungen wird bestraft, wer Kontrollen ohne die
dafür notwendige Bewilligung ausführt. Die zur Tatzeit gegebene Strafbarkeit
der Fahrlässigkeit (vgl. AS 2002 S. 144) wurde in der heutigen und
insoweit als das mildere Recht («lex mitior») anwendbaren Fassung aufgegeben
(AS 2017 S. 4992).
4.2
In
der als Anklage geltenden Überweisung des Bundesamts für Energie vom 22. April
2016.
wird dem Mitarbeiter vorgeworfen, er habe die Kontrolle am 16. Januar 2014
im Auftrag seines Arbeitgebers durchgeführt, ohne selber über eine
Kontrollbewilligung für natürliche Personen zu verfügen und ohne dass sein
Arbeitgeber ihn für die Kontrollbewilligung des Unternehmens als
kontrollberechtigte Person gemeldet hätte (Akten S. 7). Das Strafgericht
hielt den äusseren Sachverhalt für unbestritten und nahm auch vorsätzliches
Handeln an. Die Aussage des Beschuldigten, er sei davon ausgegangen, dass der
Arbeitgeber ihn zur Aufnahme in die Kontrollbewilligung des Betriebs gemeldet
habe (Akten S. 366), liess das Strafgericht nicht gelten. Es verwies auf
seine Ausbildung als Elektro-Sicherheitsberater mit eidgenössischen Fachausweis
vom August 2012 (Akten S. 159), auf das Prüfungsreglement und dessen
Regelung der Kontrollberechtigung (Art. 2 Abs. 2 des
Prüfungsreglements, Akten S. 339) und schloss daraus, dass der
Beschuldigte im Rahmen des Unterrichts bestimmt darauf aufmerksam gemacht
worden sei, dass für die Durchführung von periodischen Kontrollen zusätzlich
noch eine Kontrollbewilligung beim Starkstrominspektorat beantragt werden
müsse. Zwar habe er keine eigene Kontrollbewilligung für natürliche Personen
beantragen müssen, er habe aber nicht darauf vertrauen dürfen, dass die
Arbeitgeberin ihn schon als Kontrollberechtigten für die betriebliche
Kontrollbewilligung gemeldet gehabt habe. Dies deshalb, weil solche
periodischen Kontrollen nicht zu seinem normalen Tätigkeitsgebiet gehört habe
und weil die Arbeitgeberin die Meldung ohne sein Wissen und seinen Nachweis
über Ausbildung und Weiterbildungen nicht hätte durchführen können.
4.3
Der
beschuldigte Mitarbeiter sagte vor Strafgericht aus, er habe die Kontrolle vom
16.
Januar 2014 auf Anweisung seines Chefs durchgeführt (Akten S. 365). Aus den
Akten ergibt sich, dass an der Kontrolle nach Beobachtung der Mieterschaft des
kontrollierten Gebäudes nicht nur sein Arbeitgeber, sondern auch ein anderer
Betrieb beteiligt war (D____). Es lagen deutliche Hinweise seitens der
Eigentümerschaft und Mieterschaft der kontrollierten Liegenschaft vor, dass die
Kontrolle nicht korrekt abgewickelt wurde: Der Installateur der Anlage soll
sich als Kontrolleur und den Beschuldigten als blosse Hilfsperson vorgestellt
haben (Brief D____ an Mieterschaft Akten S. 183, Zeugnis Mieter E____ Akten S.
182, Zeugnis Mieterin F____ Akten S. 194, Zeugnis Eigentümerschaft der
Liegenschaft Akten S. 200). Trotz dieser unübersichtlichen Verstrickungen wird
der individualisierte Vorwurf fehlbaren Handelns allein gegen den eingesetzten
Mitarbeiter gerichtet. Von der Verfolgung weiterer (natürlicher) Personen wurde
im Sinne von Art. 7 Abs. 1 VStrR abgesehen, weil entsprechende Untersuchungsmassnahmen
unverhältnismässig seien.
Dieses Vorgehen
entspricht zwar der gesetzlichen Regelung des Verwaltungsstrafrechts. Es darf
jedoch nicht dazu führen, dass dem betroffenen Angestellten unbesehen Pflichten
auferlegt werden, die üblicherweise dem Geschäftsherrn oder Arbeitgeber im
Sinne von Art. 6 Abs. 2 VStrR zukommen. Mit dem vorliegend erhobenen
Vorwurf wird dem Beschuldigten faktisch eine Meldepflicht aus einem fremden
Bewilligungsverhältnis auferlegt. Massgebend ist nämlich die
Kontrollbewilligung der Arbeitgeberin des Beschuldigten, in deren Namen die
Kontrolle vom 16. Januar 2014 durchgeführt wurde. Die ergänzend erwähnte
Eventualität, ob der Beschuldigte allenfalls über eine eigene Bewilligung
verfügt habe, würde dem wirtschaftlichen Vorgang nicht ganz gerecht, da er die
Kontrolle weisungsgebunden und nicht in eigenem Namen ausführte. Eine
Fremdverpflichtung des Arbeitnehmers ist zwar nicht ausgeschlossen und kann
etwa bei kleinen Betrieben, faktischer Leitungsverantwortung oder
nachgewiesener betrieblicher Aufgabenzuweisung gegeben sein. Im vorliegenden
Fall legen aber weder das zitierte Prüfungsreglement noch andere Umstände den
Schluss nahe, dass es Sache des Mitarbeiters gewesen wäre, persönlich für die
Kontrollbewilligung seines Arbeitgebers besorgt zu sein.
4.4
Der
Beschuldigte hat ausgesagt, er sei vom Chef dazu angewiesen worden, die
Kontrolle durchzuführen. Von einer Anweisung des Chefs, der Beschuldigte hätte vorgängig
die Kontrollbewilligung des Betriebs aktualisieren müssen, wird jedoch nicht
berichtet. Entgegen dem Verständnis des Strafgerichts lässt sich eine Pflicht
des ausgebildeten Elektro-Sicherheitsberaters, unabhängig von seiner konkreten
Stellung und seinen Aufgaben im Betrieb für die Richtigkeit der betrieblichen
Kontrollbewilligung besorgt zu sein, dem Prüfungsreglement nicht entnehmen.
Dort geht es lediglich um die Fähigkeiten und Kenntnisse des Absolventen im
Hinblick auf die Installationskontrolle, nicht um die administrative Abwicklung
einer Kontrollbewilligung im Betrieb des Arbeitgebers (Art. 2 Abs. 2
Prüfungsreglement, Akten S. 339). Dies muss sich für den Beschuldigten
gemäss dem in Art. 10 Abs. 3 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6
Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz «in dubio pro reo» entlastend
auswirken. Es kann nicht angehen, ohne konkrete Hinweise die Verantwortung für
die betriebliche Kontrollbewilligung und die Aktualität der gemeldeten Kontrollberechtigten
auf untere Chargen abzuwälzen. Vielmehr muss bei der vorliegenden Beweislage
angenommen werden, dass es Sache des Chefs gewesen wäre, diese Meldung
vorzunehmen. Dass das Bundesamt diesbezüglich keine weiteren Ermittlungen
vorgenommen und den Chef nicht persönlich ins Recht gefasst hat, kann dem
beschuldigten Mitarbeiter nicht angelastet werden. Das Beweisergebnis lässt den
Schluss nicht zu, der beschuldigten Mitarbeiter sei für das Fehlen einer
korrekten betrieblichen Bewilligung anlässlich der Kontrolle vom 16. Januar
2014.
verantwortlich. Daher ist er vom Vorwurf des Kontrollierens ohne
Bewilligung freizusprechen.
5.
5.1
Soweit
sich das Verwaltungsstrafverfahren gegen die B____ AG richtet, handelt es sich
um ein Verfahren gegen eine juristische Person, die anstelle der nicht
ermittelten fehlbaren natürlichen Personen nach Art. 7 Abs. 1 VStrR
beschuldigt wird. In der Anklage (Überweisung vom 22. April 2016, Akten S. 8)
wird der Gesellschaft vorgeworfen, sie habe es unterlassen, als Inhaberin einer
Kontrollbewilligung für juristische Personen ihren für die Kontrolle vom 16.
Januar 2014 eingesetzten Mitarbeiter innert zwei Wochen als kontrollberechtigte
Person zu melden. Meldepflichtig sei diese Tatsache, weil sie eine Änderung der
Kontrollbewilligung erfordere.
Das Strafgericht
hält den Sachverhalt für erstellt. Sinn und Zweck der Bewilligungspflicht der
Kontrolltätigkeit gemäss NIV sei die Gewährleistung der Fachkunde der Bewilligungsinhaber
und der Aktualität ihrer Ausbildung, der internen Arbeitsanweisungen und des Einsatzes
geeigneter und kalibrierter Mess- und Kontrollgeräte. Nur mit den
entsprechenden Nachweisen und Meldungen von Änderungstatsachen sei es dem
Starkstrominspektorat möglich, ein aktuelles, öffentliches Verzeichnis der
Kontrollbewilligungen zu führen.
Die B____ AG
macht geltend, die unterbliebene Meldung beruhe auf einer administrativen
Panne. Entscheidend sei, dass sie als Unternehmen bereits über eine Bewilligung
verfügt habe. Es handle sich um eine blosse Polizeibewilligung, die erteilt
werden müsse, wenn die Voraussetzungen erfüllt seien. Die Pflicht, die
kontrollberechtigten Personen in der Bewilligung aufzuführen, sei erst mit der
Verordnungsänderung per 1. Januar 2018 geschaffen worden (Einführung von Art. 27
Abs. 4 NIV). Überdies sei das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot verletzt,
weil die Pflicht der juristischen Person als Bewilligungsinhaberin zur Meldung
neuer kontrollberechtigter Mitarbeiter in der Strafbestimmung von Art. 42 lit. c
NIV nicht erwähnt werde.
5.2
Gemäss
Art. 42 lit. c NIV wird bestraft, wer die mit einer Bewilligung
verbundenen Pflichten verletzt, insbesondere die vorgeschriebenen Kontrollen
nicht oder in schwerwiegender Weise nicht korrekt ausführt oder elektrische
Installationen mit gefährlichen Mängeln dem Eigentümer übergibt. Angeklagt ist
bloss vorsätzliches Handeln, und insoweit erweist sich die zur Tatzeit geltende
Fassung gemäss AS 2002 S. 144 als das mildere und daher hier anwendbare
Recht («lex mitior»). Inzwischen wurde zwar die Strafbarkeit der Fahrlässigkeit
aufgegeben, dafür aber ein Katalog von strafbaren Pflichtverletzungen
hinzugefügt, der zur Tatzeit noch nicht existierte (vgl. AS 2017 S. 4992).
Damals wie heute unverändert gilt die Vorschrift von Art. 28 Abs. 1
NIV, wonach der Bewilligungsinhaber dem Starkstrominspektorat innert zwei
Wochen jede Tatsache melden muss, die eine Änderung der Kontrollbewilligung
erfordert.
Die Strafbarkeit
der juristischen Person anstelle des eigentlichen Täters ergibt sich aus Art. 7
Abs. 1 VStrR, welcher die Verfolgungsbehörde zu einem Absehen von
unverhältnismässigen Untersuchungshandlungen bis zu einer Busse von CHF 5’000.–
ermächtigt. Die gesetzliche Bussandrohung findet sich in Art. 55 EleG. Die
Erweiterung der Strafbarkeit juristischer Personen für Bussen bis zu CHF 20’000.–
gemäss Art. 55 Abs. 2bis EleG per 1. Juni 2019 ist auf den
vorliegenden Sachverhalt aus zeitlichen und betraglichen Gründen nicht
anwendbar (Tatzeit 2014, Bussenbetrag CHF 1’000.–; vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in: BBl 2016 S. 3865,
3918).
5.3
Es
ist in tatsächlicher Hinsicht unbestritten, dass die Kontrolle vom 16. Januar
2014.
im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit der B____ AG erfolgte, die dafür
ihren Mitarbeiter einsetzte und gegenüber dem Kunden am 7. Februar 2014 im
Betrag von CHF 889.40 Rechnung stellte (Akten S. 165). Weiter ergibt
sich aus den Akten, dass die B____ AG zwar über die Kontrollbewilligung für
juristische Personen [...] des Starkstrominspektorats vom 25. April 2013
verfügte, auf der gut sichtbar drei kontrollberechtigte Personen des Betriebs
aufgeführt waren. Der zur angeklagten Kontrolle eingesetzte Mitarbeiter A____
ist dort aber nicht verzeichnet.
Anders als bei
einem Mitarbeiter, dessen Verantwortung für Meldungen im Zusammenhang mit der
Kontrollbewilligung einer juristischen Person jeweils nach den konkreten
Umständen zu beurteilen ist, kann sich der Betrieb selber von seiner
Meldepflicht gegenüber der Bewilligungsbehörde nicht entlasten. Es liegt in der
Verantwortung des Betriebs als Bewilligungsinhaber, für den Ausbildungsstand,
die Weiterbildung, die internen Arbeitsanweisungen und die Mess- und
Kontrollgeräte des eingesetzten Personals besorgt zu sein (Art. 27 Abs. 2
lit. b-d NIV in der anwendbaren Fassung vom 1. Dezember 2013). Weiter
trifft den Betrieb als Bewilligungsinhaber die Meldepflicht gemäss Art. 28
Abs. 1 NIV bezüglich aller Tatsachen, die eine Änderung der
Kontrollbewilligung erfordern.
5.4
In
der Würdigung der Kontrollbewilligung [...] der B____ AG vom 25. April 2013
(Akten S. 260 f.) ergibt sich, dass die kontrollberechtigten Personen auf der
ersten Seite, gleich unter der Adresse der Bewilligungsinhaberin, einzeln und
mit Vornamen, Nachnamen und Wohnort aufgeführt sind. Die Liste der
kontrollberechtigten Personen ist gut sichtbar und sowohl durch die Position im
Zentrum des Titelblatts wie auch durch Fettdruck hervorgehoben. In Ziffer 2
wird unter dem Titel «Änderung, Widerruf und Erlöschen der Bewilligung» an die
Meldepflicht im Falle von Änderungen erinnert. Die Bewilligung umfasst nicht
mehr als zwei Seiten in Normaldruck (nicht Kleindruck), kann also ohne
besondere Mühe gelesen und inhaltlich erfasst werden. Bei dieser Sachlage ist
der Standpunkt des Bundesamts begründet, dass es sich beim kontrollberechtigten
Personal einer juristischen Person um eine Tatsache handelt, die einer Änderung
der Kontrollbewilligung bedarf.
Dieses Ergebnis
bestätigt sich bei einer sog. Parallelwertung in der Laiensphäre: Wenn sich die
B____ AG gegenüber interessierten Dritten – etwa einem Kunden,
Wirtschaftsprüfer oder einer Aufsichtsstelle – über ihre Kontrollbefugnis
ausweisen und ihre Bewilligung vom 25. April 2013 vorzeigen müsste, so würde
sich sofort die Frage aufdrängen, weshalb der eingesetzte Mitarbeiter nicht als
kontrollberechtigte Person aufgeführt ist bzw. weshalb der Betrieb zur
Kontrolle nicht eine der namentlich aufgeführten Personen einsetzt. Es besteht
also kein Zweifel daran, dass es sich beim Namen der Kontrollpersonen, die zur
bewilligungspflichtigen Tätigkeit eingesetzt werden, um eine meldepflichtige
Tatsache im Sinne von Art. 28 Abs. 1 NIV handelt.
5.5
Der
Mitarbeiter A____ hat seinen Fachausweis als Elektro-Sicherheitsberater am 7.
August 2012 erhalten (Akten S. 159). Er ist nach seinen Angaben vor
Strafgericht kurz nachher von der B____ AG angestellt worden, auf Nachfrage
nennt er etwas ausweichend das Jahr 2013 (Akten S. 365). Der Betrieb hatte
also Zeit und Gelegenheit, ihren neuen Mitarbeiter als kontrollberechtigte
Person dem Starkstrominspektorat zu melden. Gründe, weshalb die kurze
Meldefrist von zwei Wochen gemäss Art. 28 Abs. 1 NIV erst im Januar
2014.
zu laufen begonnen hätte, so dass der Einsatz vom 16. Januar 2014 in eine
Übergangszeit gefallen wäre und womöglich kein Verstoss gegen die Meldepflicht
vorläge, sind nicht ersichtlich. Indem die B____ AG es unterliess, ihren als
Kontrollperson eingesetzten Mitarbeiter bereits im Jahr 2013 zu melden, hat sie
die mit ihrer Kontrollbewilligung vom 25. April 2013 verbundene Pflicht zur
Meldung des kontrollberechtigten Personals verletzt. Der Schuldspruch und die
Dispositiv
entsprechende Busse von CHF 1’000.– sind demnach zu bestätigen.
6.
6.1 Die
Berufungskläger rügen sodann eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Es sei
unter keinem Titel hinzunehmen, dass das vorliegende Verfahren ohne jedes Zutun
der Beschuldigten eineinhalb Jahre bei der Vorinstanz gelegen habe, gerechnet
von der Akteneinreichung an die Vorinstanz vom 27. April 2016 bis zur Vorladung
zur Hauptverhandlung vom 10. Oktober 2017.
6.2 Das
Beschleunigungsgebot gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1
BV verleiht dem Einzelnen den Anspruch, dass über eine gegen ihn erhobene
strafrechtliche Anklage innerhalb angemessener Frist verhandelt und entschieden
wird. Art. 5 Abs. 1 StPO verpflichtet die zuständigen Behörden,
Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und sie ohne unbegründete Verzögerung
zum Abschluss zu bringen. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer
entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in
jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 130 I 312 E. 5.2 je mit Hinweisen).
6.3 Mit
der Vorinstanz ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die
verwaltungsstrafrechtlichen Strafverfügungen vom 4. Dezember 2015 betreffend A____
und vom 5. April 2016 betreffend die B____ AG im Anschluss an ein
kontradiktorisches Verfahren erlassen wurden. Sie sind nach der Rechtsprechung
über die Verfolgungsverjährung erstinstanzlichen Urteilen gleichgestellt (BGE 133 IV 112 E. 9.4.4, mit Hinweis auf Peter,
Das neue Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht, in: ZStrR 90/1974 S. 337 ff.,
353; Gauthier, La loi fédérale sur
le droit pénal administratif, in: Quatorzième Journée juridique, Genf 1975, S. 23 ff.,
61). Damit lagen in der vorliegenden Sache nach etwas mehr als 2 Jahren die
verbindlichen Erstbeurteilungen vor. Relativierend ist allerdings zu vermerken,
dass es sich dabei um die Beurteilung einer Verwaltungsstelle und nicht eines
Gerichts handelt. Im Anschluss an die Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung
vom 22. April 2016 mussten die Beschuldigten etwa 1 ½ Jahre auf den Entscheid
des Strafgerichts vom 27. November 2017 und dann nochmals 2 ½ Jahre auf
den vorliegenden Entscheid des Berufungsgerichts warten.
Was die Wartezeit
im Berufungsverfahren angeht, so beruht dies auf der auch öffentlich bereits bekanntgemachten
grossen Arbeitslast des Berufungsgerichts und dem Gebot, Strafverfahren mit
inhaftierten Beschuldigten zu priorisieren, also nicht auf bösem Willen oder Untätigkeit
der Behörde. Damit wird die Verzögerung zwar erklärt, aber nicht
gerechtfertigt. Vielmehr ist einzuräumen, dass die Verfahrensdauer jedenfalls
heute und aus der massgeblichen Sicht der Parteien für einen wenig komplexen
Fall im Bereich des Übertretungsstrafrechts zu lang erscheint und sich mit dem
Beschleunigungsgebot kaum mehr vereinbaren lässt. Auch dann nicht, wenn man in
Anschlag bringt, dass der Rechtsvertreter im Berufungsverfahren grosszügige
Fristverlängerungen in Anspruch nahm, indem er immerhin zweimal eine
Fristerstreckung beantragte (Schreiben vom 10. April 2018 und vom 13. Juli
2018, Akten S. 443, 465). Daher muss eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots festgestellt werden.
6.4 Allerdings
führt dies entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters der beiden Berufungskläger
nicht dazu, dass das Verfahren einzustellen ist. Nach der Rechtsprechung sind
die Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots meistens die
Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als «ultima ratio» in
Extremfällen, die Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1;
135 IV 12 E. 3.6 S. 26; 133 IV 158 E. 8 S. 170; je mit
Hinweisen). Da es sich mit der vorgeworfenen Übertretung um einen geringfügigen
Strafvorwurf handelt und keine Hinweise ersichtlich sind, dass der verurteilte
Betrieb dadurch spürbar belastet worden wäre, besteht kein Anlass, eine andere
Massnahme als die in solchen Fällen übliche Strafreduktion anzuordnen. Aufgrund
der Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist die Busse der B____ AG von
CHF 1’000.– daher zu halbieren.
7.
7.1 Nach
dem Gesagten ist A____ von der Anklage des Kontrollierens ohne Bewilligung
kostenlos freizusprechen. Er hat für das gesamte Verfahren keine Kosten zu
tragen (Art. 97 VStrR und Art. 426 Abs. 1 bzw. Art. 428 Abs. 1
StPO). Von einer gerichtlichen Kostenauflage an den Bund ist abzusehen, sie
erfolgt gegebenenfalls nach Art. 98 VStrR auf administrativem Weg
(BGE 105 IV 152; Eicker et
al., Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsverfahrensrecht, Bern 2012, S. 288).
Dem
Berufungskläger A____ ist zufolge des Freispruchs eine angemessene
Parteientschädigung für das Verfahren vor allen Instanzen auszurichten, die
zulasten des Bundes geht (Art. 101 VStrR, Art. 429 Abs. 1 lit. a,
teilweise in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO; Eicker et al., a.a.O., S. 289). Im
Schriftenwechsel zur Honorarnote der Verteidigung vom 18. Mai 2020 haben die
Parteien einen Aufwand von 15 Stunden zu CHF 250.– nebst Auslagen von
CHF 30.90, insgesamt also CHF 3'780.90 anerkannt (Schreiben des
Bundesamts vom 4. Juni 2020 und der Berufungskläger vom 10. Juni 2020;
Art. 101 Abs. 2 VStrR, Art. 11 Verordnung über Kosten und
Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren, SR 313.32). Es erscheint
angemessen, die Parteientschädigung für A____ auf die Hälfte dieses Betrags
festzulegen, also CHF 1'890.45, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 145.55.
7.2 Der
vorinstanzliche Schuldspruch der B____ AG ist zu bestätigen, wobei die Busse
zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebots auf CHF 500.– zu reduzieren
ist. Die B____ AG hat teils als Verurteilte, teils zufolge Unterliegens im
Berufungsverfahren ihren Anteil an den Verfahrenskosten und ihre Parteikosten
selber zu tragen (Art. 97 VStrR und Art. 426 Abs. 1 bzw.
Art. 428 Abs. 1 StPO). Ihr Anteil an der Urteilsgebühr für das
Berufungsverfahren wird auf CHF 600.– festgelegt.
7.3 Der
Vollzug des vorliegenden Urteils erfolgt durch das Bundesamt für Energie (Art. 90
Abs. 1 VStrR); dies gilt auch für den Einzug der Busse und der Verfahrenskosten
der Verwaltung. Nur der Einzug der Gerichtskosten obliegt dem Kanton (vgl.
Urteile des Strafgerichts Basel-Stadt SG 2004/595 vom 13. Juli 2007 E. II/10
und VZ 2005/33707 vom 24. März 2006 E. II/9).
Das vorliegende
Urteil ist nebst den Parteien und dem Strafgericht auch der Bundesanwaltschaft
zuzustellen, da diese auch im vorliegenden Stadium in das Verfahren eintreten
kann (Art. 24 VStrR, Art. 81 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes, BGG,
SR 173.110; Thommen/Faga, in:
Basler Kommentar BGG, 3. Auflage 2018, Art. 81 N 68).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Berufung
wird A____ von der Anklage des Kontrollierens ohne Bewilligung kostenlos
freigesprochen.
A____ wird zulasten des Bundes eine Parteientschädigung für das erst- und
zweitinstanzliche Verfahren von CHF 1'890.45, einschliesslich Auslagen,
zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 145.55, zugesprochen.
Die B____ AG wird der Übertretung der
Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV) schuldig erklärt und verurteilt
zu einer Busse von CHF 500.–,
in Anwendung von Art. 42 lit. c in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1
der Niederspannungs-Installationsverordnung und Art. 55 des
Elektrizitätsgesetzes, Art. 21 Abs. 2 und 22 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht sowie Art. 106 des
Strafgesetzbuches und Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsstrafrecht.
Die B____ AG trägt die Verfahrenskosten des Verwaltungsstrafverfahrens
von CHF 680.–, die Urteilsgebühr des Strafgerichts von CHF 1’800.–
sowie die Kosten des Berufungsverfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 600.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Sowohl die Busse als auch die Verfahrenskosten der Verwaltung werden
gemäss Art. 90 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsstrafrecht vom Bundesamt für Energie eingezogen.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerschaft
-
Bundesamt für Energie
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Bundesanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48
Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift
wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.