SB.2018.140
Landfriedensbruch
27. Oktober 2020Deutsch40 min
Verteidigung gelangte zum Vortrag. Die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2018.140
URTEIL
vom 27.
Oktober 2020
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), lic. iur.
Cla Nett, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 23. Oktober 2018
betreffend Landfriedensbruch
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 23. Oktober 2018 wurde A____ (nachfolgend
Berufungskläger) des Landfriedensbruchs, begangen am 12. April 2015 in
Basel, schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu
CHF 100.– als Zusatzstrafe zum Urteil vom 2. Mai 2017 der
Staatsanwaltschaft [...] verurteilt, bei Gewährung des bedingten Strafvollzugs,
unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Zudem wurden ihm die
Verfahrenskosten von CHF 410.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 200.–
auferlegt.
Gegen dieses Urteil
hat der Berufungskläger, privat verteidigt durch Advokat [...], am 1. November
2018 die Berufung angemeldet und sie am 21. Dezember 2018 erklärt. Auf
eine schriftliche Begründung hat er mit Eingabe vom 28. Mai 2019
verzichtet. Er beantragt, er sei in Abänderung des Urteils des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 23. Oktober 2018 vom Vorwurf des Landfriedensbruchs
kostenlos freizusprechen, ihm sei eine angemessene Parteientschädigung für die
Verteidigung vor erster und zweiter Instanz zuzusprechen und es seien die
Verfahrenskosten vollumfänglich zu Lasten des Staats zu verlegen.
Im
Instruktionsverfahren ist ein aktueller Strafregisterauszug vom 6. Oktober
2020 beim Appellationsgericht eingegangen. Zudem wurde mit Verfügung der
Verfahrensleiterin vom 15. Oktober 2020 der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
[...] vom 10. Juni 2020 gegen den Berufungskläger sowie dazugehörige
Aktenstücke beigezogen. Am 27. Oktober 2020 fand die Berufungsverhandlung
statt. Der Berufungskläger wurde zur Person und zur Sache befragt und die
Verteidigung gelangte zum Vortrag. Die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
verzichtete auf eine Teilnahme an der Verhandlung. Für sämtliche Ausführungen
wird auf das Protokoll der Berufungsverhandlung verwiesen.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus dem
erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen
Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1
des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt
und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung,
sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert
ist.
1.2
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
Auf
die rechtzeitig angemeldete und erklärte Berufung (vgl. Art. 399 Abs. 1 und
Abs. 3 StPO) ist einzutreten.
2.
Die
Staatsanwaltschaft wirft dem Berufungskläger im Strafbefehl vom 30. Januar
2018.
vor, er habe sich am 12. April 2015 beim Besuch des
St. Jakob-Parks nach Spielende des Spiels des FC Basel gegen den FC Zürich
im Sektor der Gästefans an einer aus mindestens 30 teilweise maskierten
Personen bestehenden Zusammenrottung beteiligt. Diese Gruppierung habe die
Konfrontation mit den in den Nachbarsektor gelangten, gewaltbereiten Anhängern
des FC Basel gesucht. Dabei seien Teile der Stadionbestuhlung aus der
Verankerung gerissen und es sei gewaltsam gegen das Sicherheits-/Überwurfnetz
vorgegangen worden. Der Berufungskläger sei die Sektorentrennung hochgestiegen,
habe aus der Zusammenrottung heraus mit Gesten die gewaltbereiten Fans des FC
Basel provoziert und gleichzeitig die gewaltbereiten Fans des FC Zürich
angetrieben, weiter gegen das Sicherheits-/Überwurfnetz vorzugehen. In der
Absicht, in eine mögliche tätliche Auseinandersetzung mit den Anhängern des FC
Basel eingreifen zu können, habe der Berufungskläger dabei einen Zahnschutz
getragen (Strafakten S. 81).
3.
3.1
Der
Geschehensablauf vom 12. April 2015 im Gästesektor des St. Jakob-Parks ist
mittels Video- und Fotomaterial «[...]» dokumentiert (vgl. Strafakten S. 1a
sowie S. 26 ff.), welches von der Kantonspolizei [...] rechtshilfeweise
eingereicht worden war (vgl. Strafakten S. 64 ff.). Wie bereits das
Strafgericht im angefochtenen Urteil zutreffend ausführte, wird daraus ersichtlich,
wie einige der teilweise vermummten Fans des FC Zürich im Gästesektor auf das
Absperrgitter zum angrenzenden Sektor stiegen, um von dort in Richtung der
Basler Fans zu schreien und zu gestikulieren, während andere über das
Absperrgitter kletterten und am nachgelagerten Überwurfnetz, welches die Grenze
zum Nachbarsektor bildete, rüttelten und rissen. Ausserdem ist zu sehen, wie
Fahnenstangen als Wurfgegenstände verwendet wurden und einige Personen im
Gästesektor Sitzschalen aus der Verankerung rissen und diese ebenfalls in
Richtung des Nachbarsektors warfen (vgl. Strafakten S. 1a, Videoaufnahme «[...]»,
ab Laufzeit 00:24; auch angefochtenes Urteil E. II S. 3).
3.2
Der
Berufungskläger wurde durch «Szenenkenner der Stadtpolizei [...]» identifiziert
und mit einem roten Pfeil auf dem Bildmaterial entsprechend markiert (vgl.
Strafakten S. 67). Er selbst verweigerte zwar im Untersuchungsverfahren die
Aussage (vgl. Einvernahme vom 15. September 2015, Strafakten S. 69 ff.),
bestritt den äusseren Geschehensablauf aber weder in der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung noch in der zweitinstanzlichen Berufungsverhandlung (vgl.
Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 2, Strafakten S. 127; Protokoll
Berufungsverhandlung S. 4, S. 231 f.) und bestätigte
insbesondere, die mit dem Pfeil markierte Person auf dem Bildmaterial zu sein
(vgl. Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 2, Strafakten S. 127).
Auf dem Video-
und dem Bildmaterial "[...]" ist zu sehen, wie der Berufungskläger im
Gästesektor des St. Jakob-Park gleichzeitig mit anderen Personen auf ein
Absperrgitter geklettert ist und auf diesem Gitter stehend in Richtung Basler
Fans ruft und gestikuliert. Mit entsprechenden Handbewegungen fordert er sie
zudem auf, sich dem Gästesektor zu nähern (vgl. Strafakten S. 1a, Laufzeit
00:52 - 01:18; Strafakten S. 29, 35 und 59 ff.) Zudem ist erkennbar, dass der
Berufungskläger einen Zahnschutz trug (vgl. Strafakten S. 30 und 37).
3.3
Der
äussere Geschehensablauf sowie die Handlungen des Berufungsklägers sind damit
erstellt.
4.
4.1
Das
Strafgericht führte in rechtlicher Hinsicht zusammenfassend aus, es handle sich
bei der auf dem Bildmaterial ersichtlichen Personengruppe im Gästesektor
offenkundig um eine öffentliche Zusammenrottung. Der Berufungskläger sei
Bestandteil dieser Zusammenrottung gewesen. Er sei auf das Absperrgitter zum
angrenzenden Sektor gestiegen und habe in Richtung der gegnerischen Fans
geschrien und gestikuliert. Damit habe er sich des Landfriedensbruchs gemäss
Art. 260 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) schuldigt gemacht
(angefochtenes Urteil E. II S. 4 ff.).
4.2
Der
Berufungskläger macht geltend, der Tatbestand des Landfriedenbruchs dürfe
vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Dieser trage nämlich lediglich den
Beweisschwierigkeiten hinsichtlich von Straftaten Rechnung, die aus einer
Menschenmenge heraus begangen worden seien und bei denen die eigentliche
Täterin oder der eigentliche Täter nicht identifiziert werden könne. Vorliegend
könne aber anhand der Videoaufnahme sowie der Fotografien ganz genau eruiert
werden, wer die Sachbeschädigungen resp. die Gewalttätigkeiten begangen habe. Es
Dispositiv
handle sich demnach nicht um eine Situation, bei welcher eine oder mehrere
Personen aus einer vermummten Menge heraus Straftaten begangen hätten. Es liege
damit keine eigentliche Zusammenrottung im Sinne von Art. 260 StGB vor
(Protokoll Berufungsverhandlung S. 6 und 8 f., Strafakten S. 233 und 235 f.). Komme
hinzu, dass es sich beim fraglichen Fussballspiel um ein sogenanntes
Hochrisikospiel zwischen dem FC Basel und dem FC Zürich gehandelt habe. Diese
seien in der Regel so organisiert, dass die beiden Fanlager nicht
aufeinandertreffen würden. An diesem Sonntag sei es aber so gewesen, dass die
Fans des FC Basel vermummt bis nahe an den Gästesektor durchgedrungen seien,
was wie eine Angriffssituation gewesen sei. Das habe dazu geführt, dass – auch
wenn das Spiel bereits abgepfiffen worden sei – Emotionen hochgekommen seien
und einzelne Personen Sachbeschädigungen begangen hätten (Protokoll
Berufungsverhandlung S. 6, Strafakten S. 233). Der Berufungskläger habe sich dabei
jedoch nicht aktiv der Zusammenrottung angeschlossen. Eine solche Teilnahme an
einer gewalttätigen Zusammenrottung liege nur dann vor, wenn ein erkennbarer
zeitlicher und räumlicher Zusammenhang zwischen der Gewalttat und derjenigen
Formation bestehe, welcher sich die beschuldigte Person angeschlossen habe.
Vorliegend habe sich der Berufungskläger dem Fansektor aber bereits
angeschlossen, als er das Ticket gekauft habe und zum Spiel gegangen sei. Er
habe sich zwar nicht sofort vom Geschehen entfernt, er habe sich jedoch nicht
mit den Gewalttätigkeiten solidarisch gezeigt, sondern mit dem Protest gegen
die angestürmten Fans des FC Basel. Ein enger räumlicher Zusammenhang zwischen
den Gewalttaten und dem Berufungskläger bestehe daher nicht. Es sei auch nicht
so, als ob sich der Mob über eine lange Zeit formiert habe. Es fehle an der
Intensität der Teilnahme (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9, Strafakten S.
236). Wenn das Strafgericht ausführe, dass namentlich derjenige sich nicht
strafbar mache, der sich bloss als passiv distanzierter Zuschauer gebärde,
verkenne es, dass niemand in einem Gästesektor lediglich passiver,
distanzierter Zuschauer sei. Nicht während, nicht vor und auch nicht nach dem
Spiel. Wenn es nun wie vorliegend zu einem Angriff durch die gegnerischen Fans
komme, sei es normal, dass Emotionen hochkämen. Nur weil jemand in einer
solchen Situation gestikuliere und Emotionen zeige, mache ihn das nicht zum
Bestandteil einer Zusammenrottung. Solche Emotionen seien gewollt und es sei
bezeichnend, dass der FC Basel nicht gegen den Berufungskläger vorgegangen sei
(Protokoll Berufungsverhandlung S. 7 und 9, Strafakten S. 234 und 236). Schliesslich
könne auch der Umstand, dass der Berufungskläger einen Zahnschutz getragen
habe, nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden. Es sei nicht verboten, sich zu
schützen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 10, Strafakten S. 237).
4.3
4.3.1 Des
Landfriedensbruchs schuldig macht sich, wer an einer öffentlichen
Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder
Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden (Art. 260 Abs. 1 StGB). Die
Teilnehmer, die sich auf behördliche Aufforderung hin entfernen, bleiben
straffrei, wenn sie weder selbst Gewalt angewendet noch zur Gewaltanwendung
aufgefordert haben (Abs. 2).
4.3.2 Eine
Zusammenrottung ist die Ansammlung einer je nach den Umständen mehr oder
weniger grossen Anzahl von Menschen, die nach aussen als vereinigte Menge
erscheint und die von einer die öffentliche Friedensordnung bedrohenden
Grundhaltung getragen wird. Dabei ist es unerheblich, ob sich die Menge spontan
oder auf Einberufung hin versammelt hat. Die Ansammlung muss auch nicht von
Anfang an zum Ziel haben, den öffentlichen Frieden zu stören. Im Übrigen kann
sich eine vorerst friedliche Versammlung leicht in eine Zusammenrottung
umwandeln, die zu Handlungen führt, welche die öffentliche Ordnung stören, wenn
sich die Grundhaltung der Menge unvermittelt in diesem Sinne verändert (BGE 124 IV 269 E. 2b S. 270 f., 108 IV 33 E. 1a S. 34; BGer 6B_1217/2017
vom 17. Mai 2018 E. 4.1). Ab welcher Anzahl Personen von einer
Zusammenrottung zu sprechen ist, kann nicht abstrakt beantwortet werden,
sondern ist nach den Umständen zu bestimmen, wobei insbesondere der genannte
der Zweck – die Sicherung der öffentlichen Friedensordnung – massgeblich ist
(BGE 108 IV 33 E. 1a S. 34; 70 IV 213 E. 3 S. 220; BGer
6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 1.2.2).
4.3.3 Die
mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen begangenen Gewalttätigkeiten
stellen eine objektive Strafbarkeitsvoraussetzung dar. Diese Gewalttätigkeiten
müssen symptomatisch sein für die Grundhaltung, welche die Menge antreibt und
als Tat der Zusammenrottung erscheinen. Gewalt setzt eine angreifende Handlung
gegen Menschen oder Sachen voraus, aber nicht notwendigerweise den Gebrauch von
besonderer physischer Kraft. Um auf Landfriedensbruch zu erkennen, genügt es,
dass ein Teilnehmer der Zusammenrottung Gewalttätigkeiten begeht, die für die
Grundhaltung der Gruppe charakteristisch sind (BGE 124 IV 269 E. 2b S. 270 f.,
108 IV 33 E. 2 S. 35; BGer 6B_1217/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1).
4.3.4 Das tatbestandsmässige Verhalten
besteht bereits in der freiwilligen Teilnahme an der Zusammenrottung und setzt
nicht voraus, dass der Teilnehmende selber Gewalthandlungen vollbringt. In
objektiver Hinsicht genügt es, dass er sich nicht als bloss passiver, von der
Ansammlung distanzierter Zuschauer gebärdet (BGE 124 IV 269 E. 2b S. 270 f.;
108 IV 33 E. 3a S. 36; BGer 6B_1217/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1),
sondern sich durch seine Anwesenheit solidarisch zeigt (BGer 6B_862/2017 vom
9. März 2018 E. 1.3.2). Denn das Gewicht der von der Ansammlung
ausgehenden Friedensbedrohung wird mit jeder zusätzlich teilnehmenden Person
erhöht. Der Mitläufer wird sich indessen keine Gewaltausübung strafrechtlich
anrechnen lassen müssen, wenn er die Ansammlung vorher rechtzeitig wieder
verlassen hat. Grundsätzlich fällt er somit nur unter Art. 260 StGB, wenn er im
Zeitpunkt der Verübung von Gewalttätigkeiten noch an der Zusammenrottung
teilnimmt. Freilich ist Gleichzeitigkeit nicht absolut nachzuweisen; es genügt,
wenn die erstellte Anwesenheit den erwähnten ausreichenden zeitlichen und
örtlichen Zusammenhang mit den Ausschreitungen aufweist (BGer 6B_862/2017 vom
9. März 2018 E. 1.3.2 mit Hinweisen und zum Ganzen: BGer 6B_630/2018
vom 8. März 2019 E. 1.2.2).
4.3.5 Subjektiv
muss der Teilnehmer um den Charakter der Ansammlung als einer Zusammenrottung
wissen. Es genügt, wenn er sich wissentlich und willentlich der
Zusammenrottung, d.h. einer Menschenmenge, die von einer für die
Friedensordnung bedrohlichen Grundstimmung getragen wird, anschliesst oder in
ihr verbleibt (BGE 124 IV 269 E. 2b S. 270 f., 108 IV 33 E. 3a S. 36;
BGer 6B_1217/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1); denn wer solches tut,
muss mit Gewaltakten rechnen (BGE 108 IV 33 E. 3a S. 36). Dass er den
Gewalthandlungen zustimmt oder sie billigt, ist nicht erforderlich (BGE 124 IV 269 E. 2b S. 270 f., 108 IV 33 E. 3a S. 36; BGer 6B_1217/2017 vom
17. Mai 2018 E. 4.1). Der Vorsatz entfällt, wenn jemand eine
Versammlung nicht verlassen kann, in die er zufällig hineingeraten ist, oder
deren zunächst friedliche Stimmung umgeschlagen hat (Fiolka, in: Basler Kommentar, 4. Aufl.
2019, Art. 260 StGB N 35; zum Ganzen: BGer 6B_630/2018 vom 8. März 2019
E. 1.2.2).
4.4
4.4.1 Unbestritten
und aufgrund der Videoaufnahmen erstellt ist, dass Sitzschalen im Gästesektor
aus den Verankerungen gerissen worden waren (vgl. Strafakten S. 1a,
Laufzeit ab 00:24 sowie ab 01:14, jeweils am linken unteren Bildrand; Protokoll
Berufungsverhandlung S. 6, Strafakten S. 233), was ohne weiteres
Gewalttätigkeiten im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB darstellt. Ebenso ist
erkennbar, wie Personen am Überwurfnetz gewaltsam reissen (vgl. u.a. Strafakten
S. 1a, Laufzeit ab 01:20). Die objektive Strafbarkeitsbedingung ist damit
erfüllt.
Entgegen der Auffassung
des Berufungsklägers spielt es bei der Anwendbarkeit des Straftatbestands des
Landfriedensbruchs keine Rolle, ob eruiert werden kann, wer diese
Gewalttätigkeiten begangen hat. Geschütztes Rechtsgut des Landfriedensbruchs
ist der öffentliche Frieden (BGE 145 IV 433 E. 3.5.3 S. 435 f.; 120
Ia 220 E. 3b S. 223 f.; 117 Ia 135 E. 2b S. 138 f.).
Charakteristisch für Landfriedensbruch ist die friedensstörende Grundstimmung,
die sich auch aus der Art des Aufrufs zur Teilnahme oder den mitgeführten
Hilfsmitteln ergeben kann. Landfriedensbruch als kollektive Gewalttätigkeit
verletzt die bestehende Friedensordnung und das Vertrauen in ihren Bestand. Art. 260 StGB will die öffentliche Friedensordnung sichern, und auf
diesen Zweck hin ist das Gesetz auszulegen (zum Ganzen: BGE 145 IV 433
E. 3.5.3 S. 435 f.; BGer 6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 1.2.2,
6B_863/2013 vom 10. Juni 2014 E. 5.4 m.w.H.; vgl. auch Trechsel/Vest, in: Techsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 260 N 1; Fiolka, a.a.O., Art. 260
StGB N 14). Zu den anlässlich einer Zusammenrottung im Sinne von
Art. 260 Abs. 1 StGB begangenen Gewalthandlungen, seien es
Körperverletzungen oder Sachbeschädigung, steht der Straftatbestand des
Landfriedensbruchs in Idealkonkurrenz (Trechsel/Vent,
a.a.O., Art. 260 N 10 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Demnach fällt die
Strafbarkeit wegen Landfriedensbruch nicht ausser Betracht, wenn die
Gewaltdelikte einer bestimmten Person in der Zusammenrottung zugeordnet werden
können. Vielmehr macht sich diese Person zusätzlich zum Landfriedensbruch auch
der Begehung dieser Gewaltdelikte – sofern dadurch ein entsprechender Straftatbestand
erfüllt wird – strafbar.
4.4.2
4.4.2.1 In
Bezug auf das Vorliegen einer Zusammenrottung trifft es zwar zu, dass die
Ansammlung von Zuschauern in einem Gästesektor für sich alleine keine
Zusammenrottung im Sine von Art. 260 Abs. 1 StGB darstellt. Zudem muss im
Zweifel wohl davon ausgegangen werden, ein bei einer Zusammenrottung Anwesender
sei blosser Zuschauer und nicht Teilnehmer (so auch Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 260 N 6) und liesse sich
auch aus dem Umstand, dass jemand an einem Fussballmatch einen Zahnschutz
trägt, für sich alleine keine Teilnahme ableiten. Das Strafgericht hielt in
diesem Zusammenhang allerdings nicht zu Unrecht fest, dass das Mitführen und
Tragen eines solchen Zahnschutzes zumindest den Anschein erweckt, dass der
Berufungskläger damit rechnete, in Gewalttätigkeiten involviert zu werden,
zumal er selbst ausführen liess, dass es an einem solchen Hochrisikospiel eigentlich
nicht vorgesehen sei, dass sich die beiden Fanlager näherkommen (vgl. Protokoll
Berufungsverhandlung S. 4 und 6, Strafakten S. 231 und 233).
4.4.2.2 Sofern
der Berufungskläger allerdings die Auffassung vertritt, er habe sich nicht
aktiv an eine gewalttätige Zusammenrottung angeschlossen, sondern lediglich an
den Fansektor des FC Zürich – und zwar bereits bevor die aggressive
Zusammenrottung entstand –, verkennt er zunächst, dass es genügt, wenn die
Stimmung einer vorerst friedlichen Ansammlung nachträglich in eine Grundhaltung
umkippt, welche die öffentliche Friedensordnung bedroht und zu Handlungen
führt, welche die öffentliche Ordnung stören (vgl. E. 4.3.2 oben). Insofern
geht auch die vom Berufungskläger gezogene Parallele zum Konzertbesuch fehl
(vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 7, Strafakten S. 234), gilt doch
für ein Konzert – wie im Übrigen auch hinsichtlich anderer Menschenansammlungen
– nichts anderes. Vorliegend ist ein solches Umkippen der Stimmung geschehen,
was vom Berufungskläger letztlich auch gar nicht in Abrede gestellt wird. Vielmehr
führte er anlässlich der Berufungsverhandlung gerade aus, dass er sich mit seinem
Verhalten gegen die anrennenden Fans des FC Basel solidarisch gezeigt habe und
räumt ein, dass einzelne Fans aus dem Gästesektor in der Folge Stühle geworfen
und am Zaun gerissen hätten (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 6 und
9, Strafakten S. 233 und 236). Auf der Videoaufnahme wird denn auch ersichtlich,
dass sich im Gästesektor nach Spielende beim Absperrgitter zum angrenzenden
Sektor A eine Menschenmenge unter anderem mit dem Berufungskläger bildete, aus
welcher provozierende und zur Auseinandersetzung auffordernde Gesten in
Richtung der sich auf der gegenüberliegenden Seite befindlichen gegnerischen
Fans und der Sicherheitskräfte erfolgten. In diesem Zusammenhang verfängt auch
das Argument des Berufungsklägers nicht, wonach das auf dem Video ersichtliche
Verhalten des Berufungsklägers normales, von Emotionen getragenes Fanverhalten
darstelle. Das Fussballspiel war zum Tatzeitpunkt unbestrittenermassen bereits
zu Ende (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 6 f., Strafakten
S. 233 f.). Aus den Akten wird sodann offenkundig, dass sich die Fans
des FC Zürich nicht verteilt im Gästesektor aufhielten, sondern dass ein
grösserer Teil der Fans, welchem auch der Berufungskläger angeschlossen war, sich
in Richtung des Sektors A vom St. Jakob-Park verschoben hatte und sich vor der
Abschrankung zu einer Meute ballte. Zudem stiegen mehrere Personen aus dieser Gruppierung,
unter anderem auch der Berufungskläger, die Abschrankung empor resp.
überstiegen diese teilweise und betraten die als Puffer zwischen Gästesektor
und dem Sektor A dienende und üblicherweise leer bleibende Seite, um am
Überwurfnetz zu zerren und zu versuchen, dieses runterzureissen. Wie erwähnt,
wurden aus dieser Menschenmenge heraus ausserdem festgeschraubte Stadionsitze
aus der Verankerung gerissen und Fahnenstangen in Richtung von Menschen
geworfen (vgl. Strafakten S. 1a, ab Laufzeit 00:24). Um normales
Fanverhalten handelt es sich dabei bei weitem nicht mehr. Vielmehr sind diese
Handlungen zweifelsohne friedensstörend.
Die «normalen
Fans» des Gästesektors haben sich dagegen offensichtlich zügig von der
Zusammenrottung entfernt, nachdem deren Verhalten ausgeartet ist. Im Video ist
zu sehen, dass die Sitzreihen auf der rechten Seite der Zusammenrottung leer
sind. Zudem sind weitere Fans des FC Zürich erkennbar, die sich im Parkett auf
der rechten Seite am Rand deutlich distanziert aufhalten und vergleichsweise
unbeteiligt die Situation beobachten. Ebenso jene Personen, die auf dem Balkon
des Gästesektors zu sehen sind (vgl. Strafakten S. 1a, Laufzeit
00:24 - 00:53). Die Menschenmenge am, auf und hinter dem
Absperrgitter grenzt sich damit klar von den übrigen, sich im Gästesektor
befindlichen Personen ab. Auch im an den Gästesektor grenzenden Sektor A sind
die Sitzplätze bereits frei von denjenigen Besuchern, die den Match von dort
verfolgt haben. Mit Ausnahme einiger Sicherheitskräfte befinden sich dort
einzig die Anhänger des FC Basel, die von der Muttenzerkurve herübergeeilt waren
und die Zürcher Fans provozierten (vgl. Strafakten S. 1a, Laufzeit
00:24 - 00:53). Diejenigen Fans, welche sich nicht an den
Ausschreitungen beteiligen wollten, entfernten sich demnach vom Geschehen, wozu
auch ohne weiteres die Möglichkeit bestand – im Gästesektor etwa durch Rückzug
an den rechten Rand des Sektors oder die Treppe hoch in den Gang zwischen dem
Balkon und dem Parkett.
Aufgrund dieser
Ausführungen handelte es sich bei der Gruppierung im Parkett des Gästesektors
rund um das Absperrgitter zum Sektor A um eine Zusammenrottung i.S.v.
Art. 260 StGB, von der sich der Berufungskläger hätte entfernen können.
4.4.2.3 Wenn
der Berufungskläger weiter geltend macht, dass er sich durch die von der
Muttenzer Kurve anrennenden Anhänger des FC Basel in einer angriffsähnlichen
Situation befunden und er innert weniger Sekunden lediglich auf diese
Angriffssituation reagiert habe, mag es zwar zutreffen, dass sich im Sektor A
vermummte Anhänger des FC Basel befanden, die in Richtung Gästesektor
gestikulierten (vgl. unter anderem Strafakten S. 56 ff.). Von einer
angriffsähnlichen Situation kann jedoch nicht die Rede sein. Bei Videobeginn (Strafakten
S. 1a, Laufzeit 00:24) ist zu erkennen, dass sich die Anhänger des FC Basel am
linken Rand des Bildes befinden. Zwischen den beiden Fanlagern befindet sich
sodann Sicherheitspersonal, welches die Anhänger des FC Basel vom Gästesektor entfernt
hält. Der mit einem roten Pfeil markierte Berufungskläger steht zu Beginn der
Aufnahme auf den Stadionstühlen und klettert erst bei Laufzeit 00:54 auf das
Absperrgitter hoch, um mit aggressiven Gesten zu provozieren und die
gegnerischen Fans zur Konfrontation aufzufordern. Es war demnach gerade nicht
so, dass er sich innert «Millisekunden» (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S.
4, Strafakten S. 231) auf einen Angriff bzw. eine angriffsähnliche Situation
hätte einstellen und reagieren müssen. Vielmehr ging es ihm sowie den weiteren
Beteiligten offensichtlich darum, eine Auseinandersetzung mit den Anhängern des
FC Basel zu provozieren, die sich aus der Muttenzerkurve (Sektor D) dem
Gästesektor näherten. Wie das Strafgericht zutreffend feststellte, ging vom
Verhalten der Fans eine massiv aggressive und bedrohliche Stimmung aus. Es wies
zudem keinerlei Zusammenhang zum bereits beendeten Fussballspiel auf, sondern
diente objektiv einzig der Störung der Friedensordnung. Wie dargelegt
(vgl. E. 4.3.4 f. oben), ist dem Straftatbestand des
Landfriedensbruchs gerade inhärent, dass er weder voraussetzt, dass der
Berufungskläger selbst Gewalttätigkeiten ausübte, noch, dass er die Begehung solcher
wollte; für ein tatbestandsmässiges Handeln hätte es bereits genügt, wenn sich
der Berufungskläger durch seine Anwesenheit mit der Zusammenrottung solidarisch
gezeigt, diese psychisch unterstützt hätte. Der Berufungskläger hat mit seinem
Verhalten jedoch weit mehr gemacht, als für die Erfüllung des
tatbestandsmässigen Handelns notwendig gewesen wäre. Er trug mit seiner
Verhaltensweise zur aggressiven Stimmung bei, indem er zeitgleich und auf
gleiche Art und Weise wie verschiedene andere Personen der Zusammenrottung auf
das Absperrgitter emporstieg und provozierend und zur Auseinandersetzung
auffordernd in Erscheinung trat. Das dargestellte Verhalten des
Berufungsklägers macht deutlich, dass er zu keinem Zeitpunkt gewillt war, sich
von der, die öffentliche Friedensordnung bedrohenden und störenden Ansammlung
zu distanzieren. Er erscheint für den unbeteiligten Beobachter klarerweise nicht
wie ein von der Ansammlung distanzierter Zuschauer, sondern als Bestandteil der
Zusammenrottung. Daran ändern auch die Ausführungen des Berufungsklägers
nichts, wonach der FC Basel sein Verhalten offensichtlich toleriert habe, da kein
Hausverbot gegen ihn ausgesprochen worden sei. Einerseits handelt es sich beim
Straftatbestand des Landfriedensbruchs um ein Offizialdelikt, welches keinen
entsprechenden Antrag des FC Basel bedarf. Zudem erscheint es zumindest
fraglich, ob sich – wie vom Berufungskläger in den Raum gestellt (vgl. Protokoll
Berufungsverhandlung S. 7 und 9, Strafakten S. 234 und 236) – der FC
Basel, der FC Zürich oder die Swiss Football League ein solches Verhalten der
Matchbesucher in ihren Stadien wünschen.
4.4.2.4 Der
Berufungskläger hat nach dem Gesagten den objektiven Tatbestand von
Art. 260 Abs. 1 StGB erfüllt.
4.4.3 Schliesslich
ist auch der subjektive Tatbestand klarerweise gegeben. Wie dargelegt, genügt
es für die Erfüllung des subjektiven Tatbestands, wenn sich die beschuldigte
Person wissentlich und willentlich einer Zusammenrottung anschliesst oder in
ihr verbleibt (vgl. E. 4.3.5 oben). Dem Berufungskläger war es ohne weiteres
möglich, sich von der Zusammenrottung zu entfernen (vgl. E. 4.4.2.2 oben). Nachdem
bereits mehrere Personen am Überwurfnetz am Reissen waren, diverse
Fahnenstangen aus der Menge in Richtung Sektor A geworfen und vereinzelte
Stühle aus der Verankerung gerissen wurden (Strafakten S. 1a, Laufzeit 00:24 -
00:52), manifestierte der Berufungskläger seinen Willen am Verbleib in der
Zusammenrottung und seine Teilnahme an dieser, indem er auf das Absperrgitter
stieg und mit seinen Provokationen und Rufen zur aggressiven und bedrohlichen
Stimmung beigetragen hat. Da er durch diese Teilnahme an der Zusammenrottung
mit Gewaltakten rechnen musste, spielt es ebenso keine Rolle, ob er den auf dem
Video zu sehenden Sachbeschädigungen zustimmte (vgl. E. 4.3.5 oben).
4.5 Das
Strafgericht ist nach dem Gesagten zu Recht zum Schluss gekommen, dass sich der
Berufungskläger des Landfriedensbruchs gemäss Art. 260 Abs. 1 StGB schuldig
gemacht hat. Der Schuldspruch des Urteils des Strafgerichts vom 23. Oktober
2018 ist somit zu bestätigen.
5.
5.1 Gemäss
Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden
des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse
sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach
der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der
Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie
danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in
der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2
StGB).
5.2 Der
gesetzliche Strafrahmen für den Landfriedensbruch reicht von einem Tagessatz
Geldstrafe bis hin zu drei Jahren Freiheitsstrafe (Art. 260 Abs. 1
StGB).
Da lediglich der
Berufungskläger Berufung gegen das Urteil vom 23. Oktober 2018 erhob und die
Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung verzichtete, ist aufgrund des
Verbots der reformatio in peius weder die vom Strafgericht gewählte Sanktionsart
der Geldstrafe noch die Gewährung des bedingten Vollzugs zu überprüfen (vgl.
Art. 391 Abs. 2 StPO), sondern lediglich über die Anzahl Tagessätze
sowie die Höhe der Geldstrafe zu befinden.
5.3
5.3.1 Hinsichtlich
der objektiven Tatschwere ist unter dem Titel der Schwere der
Rechtsgutsverletzung zunächst verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, dass
sich der Berufungskläger innerhalb eines Fussballstadions an einer Randale
beteiligte, wo er sich in einem abgeschlossenen Sektor befand. Zudem verblieb
er nicht nur in der Zusammenrottung, sondern stieg – nachdem die
Gewalttätigkeiten bereits im Gange waren – auf das Absperrgitter und trug
zusätzlich zur aggressiven Stimmung bei. Jeweils leicht verschuldensmindernd
ist hingegen zu bewerten, dass die friedlichen Matchbesucher den benachbarten
Sektor A nach Spielende bereits verlassen hatten und sich die unbeteiligten
Besucher des Gästesektors abseits der Zusammenrottung, mehrheitlich im
Zwischengang zwischen Parkett und Balkon und auf dem Balkon befanden und sich
das aggressive Verhalten der Fans des FC Zürich in erster Linie gegen die
ebenfalls provozierenden und sich aggressiv verhaltenden Anhänger des FC Basel
richtete. Das Strafgericht wies zudem zu Recht darauf hin, dass sich die
Teilnahme des Berufungsklägers auf Gestikulieren vom Absperrgitter sowie die
psychische Unterstützung der Gewaltakte beschränkte und er insbesondere nicht
an vorderster Front beim Überwurfnetz in Erscheinung trat. Das Tatverschulden
des Berufungsklägers wiegt daher insgesamt nicht schwer.
5.3.2 Auf
subjektiver Seite ist zu beachten, dass keine Hinweise auf eine Planung der
Ausschreitungen vorliegen. Zwar legt das Mitführen und Tragen eines
Zahnschutzes an ein Fussballspiel, wie erwähnt, durchaus den Schluss nahe, dass
gewalttätige Auseinandersetzungen vom Berufungskläger nicht vollkommen
ausgeschlossen worden sind. Allerdings ist zu beachten, dass es nicht die Fans
des FC Zürich waren, die aus dem für sie vorgesehenen Sektor zur Muttenzerkurve
(Sektor D) vorgestossen sind, sondern es die Anhänger des FC Basel waren, die
zum Gästesektor gelangten und die Fans des FC Zürich provozierten. Es ist
demnach, wie vom Berufungskläger anlässlich der Berufungsverhandlung mehrfach
beteuert, davon auszugehen, dass er spontan aus der Emotion heraus, ohne
Tatplan oder überlegtes Vorgehen handelte. Das subjektive Tatverschulden ist
demnach als leicht einzustufen.
5.3.3 Zusammenfassend
ist das Tatverschulden betreffend den begangenen Landfriedensbruch als eher leicht
zu bewerten. In Würdigung aller Umstände erscheint – vor Berücksichtigung der
Täterkomponenten – eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen verschuldensangemessen.
5.3.4 Hinsichtlich
der Täterkomponente ist bekannt, dass der Berufungskläger am [...] geboren
wurde und Vater eines Kindes ist. Mit der Mutter ist er weder verheiratet, noch
leben sie zusammen. Er wohnt alleine, betreut sein Kind aber gemäss seinen
Aussagen zu fünfzig Prozent. Er arbeitet als ausgebildeter Maler und entrichtet
der Mutter seines Kindes einen monatlichen Betreuungsunterhalt (Strafakten
S. 229). Im Übrigen hat der Berufungskläger keine Angaben zu seinen persönlichen
Verhältnissen gemacht (Strafakten S. 4). Eine besondere
Strafempfindlichkeit ist jedenfalls nicht ersichtlich. Vorstrafen, welche Delikte
betreffen, die vor dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall datieren sind dem
Strafregisterauszug vom 6. Oktober 2020 keine zu entnehmen. Es gehen ihm
jedoch zwei Verurteilungen hervor, die nach dem Vorkommnis vom 15. April
2015 datieren für Delikte, die während laufender Strafuntersuchung (1. Mai
2017, abgeurteilt durch einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft [...] vom 2.
Mai 2017) bzw. laufendem Strafverfahren (14. November 2019, abgeurteilt
durch einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft [...] vom 10. Juni 2020)
begangen wurden (vgl. Strafakten S. 197 f.). Delinquenz während laufender
Strafuntersuchung wirkt sich im Rahmen der Strafzumessung strafschärfend aus,
zeugt sie in der Regel von einer ausgeprägten Einsichtslosigkeit (Mathys, in: Leitfaden Strafzumessung, 2.
Auflage, Basel 2019, Rz 329 f.; Trechsel/Thommen,
in: Techsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3.
Auflage, Zürich 2018, Art. 47 N 23). Diesbezüglich fällt namentlich die am
14. November 2019 begangene Sachbeschädigung ins Auge. Grundsätzlich wäre
daher eine Straferhöhung angebracht. Wie aufzuzeigen sein wird, ist vorliegend
eine Strafreduktion wegen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots angezeigt,
weshalb der Delinquenz während laufendem Verfahren im Rahmen der Festsetzung
des Reduktionsmasses Rechnung getragen wird (vgl. E. 5.4.6 unten). Es
bleibt damit bei einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen.
5.4
5.4.1 Der
Berufungskläger rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots.
5.4.2
5.4.2.1 Das
Beschleunigungsgebot leitet sich aus Art. 29 Abs. 1 der schweizerischen
Bundesverfassung (SR 101, BV) und Art. 5 StPO ab und verpflichtet die Behörden,
das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht länger als
notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens auszusetzen (BGE 143 IV 373
E. 1.3 S. 377, 117 IV 124 E. 3 S. 126 f.; BGer 6S.512/2001
vom 18. Dezember 2001 E. 11.c.bb). Daraus folgt u.a., dass die
Beteiligten – in erster Linie die beschuldigte Person – Anspruch auf einen Entscheid
haben, sobald ein solcher gefällt werden kann (Schmid/Jositsch,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen
2017, N 138). Der Zeitpunkt, ab dem die für das Beschleunigungsgebot zu
beachtende massgebliche Periode zu laufen beginnt, ist die Einleitung der
Strafuntersuchung gegen den Betroffenen bzw. der Zeitpunkt, an dem die
beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde (BGE 143 IV 373
E. 1.3 S. 377).
Die Beurteilung
der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln (BGE 143 IV 373
E. 1.3 S. 377, 117 IV 124 E. 3 S. 126 f.; BGer 6S.98/2003
vom 22. April 2004 E. 2.1, 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005 E. 2.2.2).
Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter
Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3
S. 377). Zu gewichten ist insbesondere die Schwere des Tatvorwurfs, der
Umfang und die Schwierigkeit des Falles, ob die Behörden und Gerichte oder der
Angeschuldigte durch ihr Verhalten zur Verfahrensverzögerung beigetragen haben,
sowie die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen (BGE 130 IV 54
E. 3.3.3 S. 56 f., 124 I 139 E. 2c S. 141 ff. m.H.; BGer
6S.98/2003 vom 22. April 2004 E. 2.3, 6S.467/2004 vom 11. Februar
2005 E. 2.2.2, 6B_348/2013 vom 12. Juli 2013 E. 2.2; Summers, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2014, Art. 5 StPO N 9 ff.). Grundsätzlich kann zwischen zwei
Verletzungsarten des Beschleunigungsgebots unterschieden werden: Scheint
einerseits die Gesamtdauer völlig unverhältnismässig zu sein, kann eine
Verletzung festgestellt werden, ohne dass andere Faktoren ausführlich
berücksichtigt werden müssen; andererseits ist zu prüfen, ob einzelne Perioden
von nicht zu rechtfertigender Untätigkeit i.S.v. «krassen Zeitlücken» vorliegen
(Summers, a.a.O., Art. 5 StPO
N 8). So lange keine einzige der Zeitspannen, in denen das Verfahren nicht
vorangetrieben wird, stossend wirkt, greift die Gesamtbetrachtung (BGE 124 I 139 E. 2a S. 140 f.; BGer 6B_348/2013 vom 12. Juli 2013
E. 2.1).
Eine Verletzung
des Beschleunigungsgebots führt in der Regel nicht zu einer
Verfahrenseinstellung. Nach der Rechtsprechung sind die Folgen einer Verletzung
des Beschleunigungsgebots zumeist eine Strafreduktion, manchmal der Verzicht
auf Strafe und nur als «ultima ratio» in Extremfällen die Einstellung des
Verfahrens (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1 S. 377 f., 135 IV 12
E. 3.6 S. 25 f., 133 IV 158 E. 8 S. 170).
5.4.2.2 Von
der Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art. 5 StPO ist der
Zumessungsgrund des verminderten Strafbedürfnisses infolge Zeitablaufs gemäss
Art. 48 lit. e StGB zu unterscheiden (BGer 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020
E. 2.3.5 mit Hinweisen). Demgemäss mildert das Gericht die Strafe, wenn
das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich
vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. In
zeitlicher Hinsicht kommt der Strafmilderungsgrund nach Art. 48 lit. e
StGB in jedem Fall zur Anwendung, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist
verstrichen sind (Wiprächtiger/Keller,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 48 StGB N 40 mit
Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Sind sowohl die
Voraussetzungen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art. 5 StPO als
auch diejenigen gemäss Art. 48 lit. e StGB erfüllt, sind sie nebeneinander
anzuwenden (BGer 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.5 mit Hinweisen).
5.4.3 Der
Straftatbestand des Landfriedensbruchs wird gemäss Art. 260 Abs. 1 StGB
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe unter Strafe gestellt.
Die Verfolgungsverjährung tritt somit 10 Jahre nach dem Tag ein, an welchem die
strafbare Handlung begangen wurde (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit
Art. 98 lit. a StGB).
Der vorliegend
zu beurteilende Vorfall ereignete sich am 12. April 2015. Bis zur zweitinstanzlichen
Berufungsverhandlung verstrichen rund fünfeinhalb Jahre, womit noch keine zwei
Drittel der zehnjährigen Verjährungsfrist erreicht sind. Kommt hinzu, dass dem
Strafregister des Berufungsklägers vom 6. Oktober 2020 zwei weitere
rechtskräftige Verurteilungen vom 2. Mai 2017 für ein Vergehen gegen das
Waffengesetz (WG, SR 514.54) sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121), begangen jeweils am 1. Mai
2017, sowie vom 10. Juni 2020 betreffend eine Sachbeschädigung, begangen am 14.
November 2019, zu entnehmen sind. Damit ist auch die zweite Voraussetzung –
Wohlverhalten seit der Tat – nicht erfüllt. Eine Strafminderung nach
Art. 48 lit. e StGB fällt damit ausser Betracht.
5.4.4 Hinsichtlich
der Verletzung des Beschleunigungsgebots ist dem Berufungskläger indessen zu
folgen. Der Vorfall spielte sich am 12. April 2015 ab. Der zu klärende
Sachverhalt stellt sich als nicht sonderlich komplex dar, zumal eine
Videoaufnahme besteht, die den Vorfall wiedergibt und auf welcher der
Berufungskläger – da nicht vermummt – eindeutig zu erkennen ist. Die
Staatsanwaltschaft ersuchte die Stadtpolizei [...] mit Rechtshilfeersuchen vom
17. Juni 2015 um Identifikation der Täterschaft mit Bekanntgabe der
vollständigen Personalien (vgl. Strafakten S. 63), woraufhin die
Stadtpolizei [...] mit Verfügung vom 8. Juli 2015 den Berufungskläger
identifizierte und dessen Personalien der Staatsanwaltschaft mitteilte (vgl.
Strafakten S. 64 ff., 67). Am 15. September 2015 wurde der
Berufungskläger von der Staatsanwaltschaft einvernommen (vgl. Strafakten S. 69
ff.). In der Folge wurden – soweit ersichtlich – keinerlei weitere Verfahrenshandlungen
unternommen, das Vorverfahren allerdings erst mit Strafbefehl vom 30. Januar
2018 abgeschlossen (vgl. Strafakten S. 80 f.). Auch wenn der
Staatsanwaltschaft zu Gute zu halten ist, dass sie eine Vielzahl von Personen
zu identifizieren und zu befragen hatte, stellt sich die Zeitspanne von rund
28,5 Monaten, in welcher das Verfahren stillstand, als klar zu lange dar.
Relativ lang präsentiert sich des weiteren auch die Verfahrensdauer vor dem
Appellationsgericht, wenn auch nur hinsichtlich der Zeitspanne zwischen der
Verfügung der Verfahrensleiterin vom 4. Juni 2019 betreffend Verzicht des
Berufungsklägers auf Einreichung einer Berufungsbegründung (Strafakten
S. 182) und der Verfügung der Verfahrensleiterin vom 7. Juli 2020
betreffend Ansetzung der Berufungsverhandlung (Strafakten S. 191), wobei
immerhin zu beachten ist, dass zwischenzeitlich ein Akteneinsichtsgesuch der
Staatsanwaltschaft [...] einging und dieser die Strafakten zur Einsicht zur
Verfügung gestellt worden waren (Strafakten S. 184 ff.). Nicht
zuletzt in Anbetracht dieser beiden Zeitlücken stellt sich die Gesamtdauer des
vorliegenden Verfahrens – zwischen dem Vorfall vom 12. April 2015 und der
Berufungsverhandlung vom 27. Oktober 2020 liegen rund fünfeinhalb Jahre – eindeutig
zu lange dar, zumal es keinerlei tatsächliche oder rechtliche Komplexität aufweist.
Aufgrund all dieser Umstände muss daher eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots festgestellt werden.
5.4.5 Eine
Verfahrenseinstellung oder ein Verzicht auf eine Strafe als Sanktion einer
Verletzung des Beschleunigungsgebots stellt die Ausnahme dar (vgl.
E. 5.4.2.1 oben). Vorliegend sind keine Hinweise ersichtlich, dass der
Berufungskläger durch das vorliegende Verfahren spürbar belastet worden wäre;
er begründet den Verzicht auf Strafe vielmehr damit, dass es nicht angehe, ihn heute
noch für einen Vorfall vom Jahr 2015 zu bestrafen. Er sei heute Vater, arbeite
als Maler und stehe ganz woanders im Leben. Es sei nicht mehr der Moment, ihn
zu bestrafen, weil er auf einem Absperrgitter gestikuliert habe (vgl. Protokoll
Berufungsverhandlung S. 8 f., Strafakten S. 235 f.). Diese Begründung
alleine vermag jedoch keinen Verzicht auf Strafe zu begründen, zumal, wie
dargelegt, der dem Verjährungsgedanken zugrundeliegende Strafminderungsgrund
nach Art. 48 lit. e StGB (vgl. BGer 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.5)
nicht zur Anwendung gelangt (vgl. dafür E. 5.4.3 oben). Gegen eine besondere
Belastung durch das vorliegende Verfahren spricht zudem, dass der Berufungskläger
anerkanntermassen nicht unmassgeblich dazu beigetragen hat, dass sich das Berufungsverfahren
in die Länge zog (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 8, Strafakten S.
235). So stellte er zunächst den Antrag, ihm sei eine Frist zur
Berufungsbegründung zu setzen (vgl. Berufungserklärung vom 21. Dezember
2018, Strafakten S. 166 f.), ersuchte in der Folge um drei Fristerstreckungen
(vgl. Strafakten S. 172, S. 175 und S. 178), welche ihm gewährt worden waren
(vgl. Strafakten S. 173, 176 und 179), verzichtete schlussendlich
indes auf das Einreichen einer Berufungsbegründung (vgl. Strafakten, S. 181).
Es besteht somit kein Anlass, eine andere Massnahme als die in solchen Fällen
übliche Strafreduktion zu treffen.
5.4.6 Hinsichtlich
der Höhe der Reduktion ist zu beachten, dass sich das Strafverfahren nicht nur
in seiner Gesamtdauer als vergleichsweise lange darstellt, sondern sowohl im
Berufungsverfahren insbesondere aber auch im Untersuchungsverfahren lange
Zeitlücken aufweist, in denen es stillstand (vgl. E. 5.4.4 oben). Grundsätzlich
wäre daher eine namhafte Reduktion der Strafe angebracht. Bereits unter
E. 5.3.4 oben wurden indessen erwähnt, dass bei der Höhe der Reduktion die
Straferhöhung aufgrund der Delinquenz während laufendem Verfahren zu
berücksichtigen ist. Bei einer Gegenüberstellung dieses Strafschärfungs- und
Strafminderungsgrund wiegt die Verletzung des Beschleunigungsgebots jedoch
leicht schwerer, weshalb eine Reduktion von 15 Tagessätze angemessen erscheint.
Die dem Verschulden und den persönlichen Umständen des Berufungsklägers
angemessene Geldstrafe beläuft sich somit auf 85 Tagessätze.
5.5
5.5.1 Der
Berufungskläger wurde mit rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft [...]
vom 2. Mai 2017 des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen
und (nebst einer Busse von CHF 400.– wegen mehrfachen Übertretung nach
Art. 19a BetmG) zu einer bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 30
Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt (vgl. Strafregisterauszug vom 6.
Oktober 2020, Strafakten S. 197). Da der Berufungskläger dieses Delikt am 1. Mai
2017, und damit bevor er mit dem angefochtenen erstinstanzlichen Urteil vom 23.
Oktober 2018 verurteilt worden ist, verübte und die Tat darüber hinaus mit der
gleichen Strafart wie vorliegend geahndet wurde, ist in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz eine Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB auszufällen (vgl.
dazu BGE 138 IV 113 E. 3.4.2 S. 116 ff.; AGE SB.2018.44 vom 23.
Januar 2019 E. 4.6; Trechsel/ Thommen,
a.a.O., Art. 49 N 13). Diese wird in der Weise bestimmt, dass der Täter
nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig
beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Art. 49 Abs. 2 StGB
will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte
Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter,
der mehrere gleichartige Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen
Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren
getrennt durchgeführt werden oder nicht (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.3.1 S.
267; AGE SB.2016.51 vom 13. März 2018 E. 8.5.1, mit Hinweisen). Die Zusatzstrafe
ist insofern die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für
die neu zu beurteilenden Taten (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4 S. 271).
Bei der
Festsetzung der Zusatzstrafe keine Berücksichtigung findet dagegen die mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft [...] am 10. Juni 2020 bedingt vollziehbar
ausgesprochene Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.– und Busse von CHF
300.–. Die dabei beurteilte Sachbeschädigung beging der Berufungskläger am
14. November 2019 und damit zwar vor dem vorliegenden Urteil, jedoch nach
dem strafgerichtlichen Urteil vom 23. Oktober 2018. Da für die Anwendbarkeit
des Asperationsprinzips das Datum des Ersturteils entscheidend ist, hat der
Berufungskläger in Bezug auf den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft [...] vom
10. Juni 2020 keinen Anspruch auf die Ausfällung einer Zusatzstrafe (vgl. BGE 138 IV 113 E. 3.4.3 S. 116 f.; BGer 6B_837/2019 vom 6. Dezember 2019 E.
1.1).
5.5.2 Auszugehen
ist von der schwersten Straftat und diese ist angemessen zu erhöhen. Vorliegend
sind sowohl der Straftatbestand des Landfriedensbruchs, als auch derjenige des
Vergehens gegen das Waffengesetz nach Art. 33 Abs. 1 WG mit einer Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe unter Strafe gestellt. Sind mehrere
Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, erscheint es
angebracht, von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die
höchste Strafe nach sich zieht (Mathys,
a.a.O., Rz 485). Dies ist der vorliegend zu beurteilende Landfriedensbruch mit
einer Sanktion von 85 Tagessätzen Geldstrafe. Diese ist um die Strafe gemäss Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft [...] vom 2. Mai 2017 (Geldstrafe von 30 Tagessätzen
zu CHF 30.–) angemessen zu erhöhen. Eine Erhöhung der Strafe um 20 Tagessätze
Geldstrafe erscheint dabei angemessen. Es resultiert somit eine hypothetische
Gesamtgeldstrafe von 105 Tagessätzen. Von dieser ist die mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft [...] vom 2. Mai 2017 bereits abgegoltene Geldstrafe von 30
Tagessätzen in Abzug zu bringen, womit der Berufungskläger vorliegend noch zu
einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu verurteilen ist.
5.6 Das
Gericht bestimmt die Tagessatzhöhe nach den persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen
und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten
sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).
Auszugehen ist
von einem monatlichen Nettoverdienst von CHF 4'500.– zuzüglich CHF 200.–
pro Monat Kinderzulagen. Davon abzuziehen ist zunächst ein Pauschalabzug von
30 % für Krankenkasse, Steuern, etc., sowie der von ihm anlässlich der
Berufungsverhandlung angegebene Unterhaltsbeitrag für sein Kind von CHF 1'560.–
pro Monat. Da er das Kind seinen Angaben folgend zudem teilweise betreut, ist
zusätzlich ein Abzug von 5 % vorzunehmen. Mit der Mutter seines Kindes ist und
war er nicht verheiratet, weshalb in dieser Hinsicht keine weitere Reduktion
erfolgt (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 2, Strafakten S. 229). Die Höhe
eines Tagessatzes bemisst sich bei dieser Ausgangslage grundsätzlich auf rund
CHF 63.–. Da der Berufungskläger in Anbetracht seiner Unterhaltspflicht
über ein relativ geringes Einkommen verfügt, rechtfertigt sich ein zusätzlicher
Abzug, weshalb die Tagessatzhöhe auf CHF 40.– festzusetzen ist.
5.7 Die
Geldstrafe ist bedingt, mit einer Probezeit von zwei Jahren auszusprechen (vgl.
E. 5.2 oben).
6.
Zusammenfassend
ist der Berufungskläger für den am 12. April 2015 in Basel begangenen
Landfriedensbruch in teilweiser Gutheissung seiner Berufung zu einer bedingt zu
vollziehenden Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 40.– (Probezeit 2 Jahre)
als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft [...] vom 2. Mai
2017 zu verurteilen.
7.
7.1 Die
schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu
tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten
werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.
Da der
Schuldspruch wegen Landfriedensbruch nach Art. 260 Abs. 1 StGB im vorliegenden
Berufungsverfahren bestätigt wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten
zu belassen. Aus den vorgehenden Erwägungen wird zudem ersichtlich, dass sich
das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich als korrekt erwiesen hat; der Grund
für die teilweise Gutheissung der Berufung liegt namentlich in der langen Dauer,
welche das gesamte Verfahren bis zum vorliegenden Urteil aufweist. Daher
rechtfertigt sich auch bei der erstinstanzlichen Urteilsgebühr keine Reduktion.
Demgemäss trägt der Berufungskläger die Verfahrenskosten von CHF 410.60
sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 200.–.
7.2 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,
hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten
Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).
Der
Berufungskläger dringt mit seiner Berufung teilweise durch, zu einem grösseren
Teil – namentlich hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Landfriedensbruch –
unterliegt er allerdings. Es ist daher von einem Obsiegen zu einem Viertel bzw.
einem Unterliegen von drei Vierteln auszugehen.
Dem
Berufungskläger werden damit die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit
Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 750.– (inklusive
Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) auferlegt
(Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
8.
Dem anwaltlich
vertretenen Berufungskläger steht bei diesem Verfahrensausgang zudem eine
Parteientschädigung zu. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungs-
und Genugtuungsfolge auch im Rechtsmittelverfahren (BGer 6B_115/2019 vom 15.
Mai 2019 E. 5.2; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357). Das Bundesgericht
hat hierzu ausgeführt, die Entschädigungsfrage folge den gleichen Regeln wie
der Kostenentscheid (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO; Art. 436
Abs. 2 StPO; Art. 436 Abs. 1 i.V. mit Art. 430 Abs. 2 und
428 Abs. 2 StPO). Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten
keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der
Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung
hat (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.5 unter Verweis auf BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357). Im Falle einer teilweisen Kostenauflage ist
eine entsprechend gekürzte Entschädigung zuzusprechen (so und zum Ganzen: BGer
6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2). Während somit für das
erstinstanzliche Verfahren bei voller Kostenauflage keine Parteientschädigung
geschuldet ist, ist dem Berufungskläger in Bezug auf das Berufungsverfahren
eine Parteientschädigung im Umfang von einem Viertel der angefallenen
Verteidigungskosten zuzusprechen.
Für das
zweitinstanzliche Verfahren macht der Verteidiger gemäss Honorarnote einen
Zeitaufwand ohne Hauptverhandlung von 3,5 Stunden geltend, was nicht zu
beanstanden ist. Der Stundenansatz wird zwar mit CHF 300.– ausgewiesen, was zu
hoch angesetzt ist; praxisgemäss wird die Parteientschädigung zum
sog. Überwälzungstarif von CHF 250.– pro Stunde entschädigt
(vgl. AGE SB.2018.72 vom 21. April 2020 E. 6.2). Dabei dürfte es sich
allerdings um einen Fehler gehandelt haben. Die Honorarforderung gemäss
Honorarnote von CHF 875.– entspricht nämlich einem Aufwand von 3,5 Stunden
zu CHF 250.– und ist daher nicht zu bemängeln. Für die Berufungsverhandlung
wird zusätzlich ein Aufwand von 2,5 Stunden (inklusive 30 Minuten
Nachbesprechung) zum Ansatz von CHF 250.– addiert. Hinzukommen die Auslagen
gemäss Honorarnote von insgesamt CHF 92.50 sowie 7,7 % MWST, womit sich die
Parteientschädigung bei vollständigem Obsiegen auf insgesamt CHF 1'715.10
belaufen würde. Da der Berufungskläger mit seiner Berufung lediglich im Umfang
von einem Viertel durchdringt (vgl. E. 7.2 oben), wird ihm für das
Berufungsverfahren somit eine Entschädigung von gerundet CHF 430.– (inklusive
Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird in teilweiser
Gutheissung seiner Berufung des Landfriedensbruchs schuldig erklärt und
verurteilt zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 40.–, mit
bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
als Zusatzstrafe zum Urteil vom 2. Mai 2017 der
Staatsanwaltschaft [...],
in Anwendung von Art. 260 Abs. 1, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 2 des
Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 410.60 sowie
eine Urteilsgebühr von CHF 200.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die
Kosten des Berufungsverfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr
von CHF 750.– (inklusive Kanzleiauslagen und zuzüglich allfällige übrige
Auslagen).
A____ wird eine reduzierte Parteientschädigung von CHF
430.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) für das zweitinstanzliche
Verfahren aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
-
Bundesamt für Polizei
-
Nachrichtendienst des Bundes
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ MLaw
Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.