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Entscheid

SB.2018.140

Landfriedensbruch

27. Oktober 2020Deutsch40 min

Verteidigung gelangte zum Vortrag. Die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2018.140

URTEIL

vom 27.

Oktober 2020

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), lic. iur.

Cla Nett, Dr. Carl Gustav Mez

und Gerichtsschreiber

MLaw Thomas Inoue

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 23. Oktober 2018

betreffend Landfriedensbruch

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 23. Oktober 2018 wurde A____ (nachfolgend

Berufungskläger) des Landfriedensbruchs, begangen am 12. April 2015 in

Basel, schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu

CHF 100.– als Zusatzstrafe zum Urteil vom 2. Mai 2017 der

Staatsanwaltschaft [...] verurteilt, bei Gewährung des bedingten Strafvollzugs,

unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Zudem wurden ihm die

Verfahrenskosten von CHF 410.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 200.–

auferlegt.

Gegen dieses Urteil

hat der Berufungskläger, privat verteidigt durch Advokat [...], am 1. November

2018 die Berufung angemeldet und sie am 21. Dezember 2018 erklärt. Auf

eine schriftliche Begründung hat er mit Eingabe vom 28. Mai 2019

verzichtet. Er beantragt, er sei in Abänderung des Urteils des Strafgerichts

Basel-Stadt vom 23. Oktober 2018 vom Vorwurf des Landfriedensbruchs

kostenlos freizusprechen, ihm sei eine angemessene Parteientschädigung für die

Verteidigung vor erster und zweiter Instanz zuzusprechen und es seien die

Verfahrenskosten vollumfänglich zu Lasten des Staats zu verlegen.

Im

Instruktionsverfahren ist ein aktueller Strafregisterauszug vom 6. Oktober

2020 beim Appellationsgericht eingegangen. Zudem wurde mit Verfügung der

Verfahrensleiterin vom 15. Oktober 2020 der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

[...] vom 10. Juni 2020 gegen den Berufungskläger sowie dazugehörige

Aktenstücke beigezogen. Am 27. Oktober 2020 fand die Berufungsverhandlung

statt. Der Berufungskläger wurde zur Person und zur Sache befragt und die

Verteidigung gelangte zum Vortrag. Die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

verzichtete auf eine Teilnahme an der Verhandlung. Für sämtliche Ausführungen

wird auf das Protokoll der Berufungsverhandlung verwiesen.

Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus dem

erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen

Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1

des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt

und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung,

sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert

ist.

1.2

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung

und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

Auf

die rechtzeitig angemeldete und erklärte Berufung (vgl. Art. 399 Abs. 1 und

Abs. 3 StPO) ist einzutreten.

2.

Die

Staatsanwaltschaft wirft dem Berufungskläger im Strafbefehl vom 30. Januar

2018.

vor, er habe sich am 12. April 2015 beim Besuch des

St. Jakob-Parks nach Spielende des Spiels des FC Basel gegen den FC Zürich

im Sektor der Gästefans an einer aus mindestens 30 teilweise maskierten

Personen bestehenden Zusammenrottung beteiligt. Diese Gruppierung habe die

Konfrontation mit den in den Nachbarsektor gelangten, gewaltbereiten Anhängern

des FC Basel gesucht. Dabei seien Teile der Stadionbestuhlung aus der

Verankerung gerissen und es sei gewaltsam gegen das Sicherheits-/Überwurfnetz

vorgegangen worden. Der Berufungskläger sei die Sektorentrennung hochgestiegen,

habe aus der Zusammenrottung heraus mit Gesten die gewaltbereiten Fans des FC

Basel provoziert und gleichzeitig die gewaltbereiten Fans des FC Zürich

angetrieben, weiter gegen das Sicherheits-/Überwurfnetz vorzugehen. In der

Absicht, in eine mögliche tätliche Auseinandersetzung mit den Anhängern des FC

Basel eingreifen zu können, habe der Berufungskläger dabei einen Zahnschutz

getragen (Strafakten S. 81).

3.

3.1

Der

Geschehensablauf vom 12. April 2015 im Gästesektor des St. Jakob-Parks ist

mittels Video- und Fotomaterial «[...]» dokumentiert (vgl. Strafakten S. 1a

sowie S. 26 ff.), welches von der Kantonspolizei [...] rechtshilfeweise

eingereicht worden war (vgl. Strafakten S. 64 ff.). Wie bereits das

Strafgericht im angefochtenen Urteil zutreffend ausführte, wird daraus ersichtlich,

wie einige der teilweise vermummten Fans des FC Zürich im Gästesektor auf das

Absperrgitter zum angrenzenden Sektor stiegen, um von dort in Richtung der

Basler Fans zu schreien und zu gestikulieren, während andere über das

Absperrgitter kletterten und am nachgelagerten Überwurfnetz, welches die Grenze

zum Nachbarsektor bildete, rüttelten und rissen. Ausserdem ist zu sehen, wie

Fahnenstangen als Wurfgegenstände verwendet wurden und einige Personen im

Gästesektor Sitzschalen aus der Verankerung rissen und diese ebenfalls in

Richtung des Nachbarsektors warfen (vgl. Strafakten S. 1a, Videoaufnahme «[...]»,

ab Laufzeit 00:24; auch angefochtenes Urteil E. II S. 3).

3.2

Der

Berufungskläger wurde durch «Szenenkenner der Stadtpolizei [...]» identifiziert

und mit einem roten Pfeil auf dem Bildmaterial entsprechend markiert (vgl.

Strafakten S. 67). Er selbst verweigerte zwar im Untersuchungsverfahren die

Aussage (vgl. Einvernahme vom 15. September 2015, Strafakten S. 69 ff.),

bestritt den äusseren Geschehensablauf aber weder in der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung noch in der zweitinstanzlichen Berufungsverhandlung (vgl.

Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 2, Strafakten S. 127; Protokoll

Berufungsverhandlung S. 4, S. 231 f.) und bestätigte

insbesondere, die mit dem Pfeil markierte Person auf dem Bildmaterial zu sein

(vgl. Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 2, Strafakten S. 127).

Auf dem Video-

und dem Bildmaterial "[...]" ist zu sehen, wie der Berufungskläger im

Gästesektor des St. Jakob-Park gleichzeitig mit anderen Personen auf ein

Absperrgitter geklettert ist und auf diesem Gitter stehend in Richtung Basler

Fans ruft und gestikuliert. Mit entsprechenden Handbewegungen fordert er sie

zudem auf, sich dem Gästesektor zu nähern (vgl. Strafakten S. 1a, Laufzeit

00:52 - 01:18; Strafakten S. 29, 35 und 59 ff.) Zudem ist erkennbar, dass der

Berufungskläger einen Zahnschutz trug (vgl. Strafakten S. 30 und 37).

3.3

Der

äussere Geschehensablauf sowie die Handlungen des Berufungsklägers sind damit

erstellt.

4.

4.1

Das

Strafgericht führte in rechtlicher Hinsicht zusammenfassend aus, es handle sich

bei der auf dem Bildmaterial ersichtlichen Personengruppe im Gästesektor

offenkundig um eine öffentliche Zusammenrottung. Der Berufungskläger sei

Bestandteil dieser Zusammenrottung gewesen. Er sei auf das Absperrgitter zum

angrenzenden Sektor gestiegen und habe in Richtung der gegnerischen Fans

geschrien und gestikuliert. Damit habe er sich des Landfriedensbruchs gemäss

Art. 260 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) schuldigt gemacht

(angefochtenes Urteil E. II S. 4 ff.).

4.2

Der

Berufungskläger macht geltend, der Tatbestand des Landfriedenbruchs dürfe

vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Dieser trage nämlich lediglich den

Beweisschwierigkeiten hinsichtlich von Straftaten Rechnung, die aus einer

Menschenmenge heraus begangen worden seien und bei denen die eigentliche

Täterin oder der eigentliche Täter nicht identifiziert werden könne. Vorliegend

könne aber anhand der Videoaufnahme sowie der Fotografien ganz genau eruiert

werden, wer die Sachbeschädigungen resp. die Gewalttätigkeiten begangen habe. Es

Dispositiv

handle sich demnach nicht um eine Situation, bei welcher eine oder mehrere

Personen aus einer vermummten Menge heraus Straftaten begangen hätten. Es liege

damit keine eigentliche Zusammenrottung im Sinne von Art. 260 StGB vor

(Protokoll Berufungsverhandlung S. 6 und 8 f., Strafakten S. 233 und 235 f.). Komme

hinzu, dass es sich beim fraglichen Fussballspiel um ein sogenanntes

Hochrisikospiel zwischen dem FC Basel und dem FC Zürich gehandelt habe. Diese

seien in der Regel so organisiert, dass die beiden Fanlager nicht

aufeinandertreffen würden. An diesem Sonntag sei es aber so gewesen, dass die

Fans des FC Basel vermummt bis nahe an den Gästesektor durchgedrungen seien,

was wie eine Angriffssituation gewesen sei. Das habe dazu geführt, dass – auch

wenn das Spiel bereits abgepfiffen worden sei – Emotionen hochgekommen seien

und einzelne Personen Sachbeschädigungen begangen hätten (Protokoll

Berufungsverhandlung S. 6, Strafakten S. 233). Der Berufungskläger habe sich dabei

jedoch nicht aktiv der Zusammenrottung angeschlossen. Eine solche Teilnahme an

einer gewalttätigen Zusammenrottung liege nur dann vor, wenn ein erkennbarer

zeitlicher und räumlicher Zusammenhang zwischen der Gewalttat und derjenigen

Formation bestehe, welcher sich die beschuldigte Person angeschlossen habe.

Vorliegend habe sich der Berufungskläger dem Fansektor aber bereits

angeschlossen, als er das Ticket gekauft habe und zum Spiel gegangen sei. Er

habe sich zwar nicht sofort vom Geschehen entfernt, er habe sich jedoch nicht

mit den Gewalttätigkeiten solidarisch gezeigt, sondern mit dem Protest gegen

die angestürmten Fans des FC Basel. Ein enger räumlicher Zusammenhang zwischen

den Gewalttaten und dem Berufungskläger bestehe daher nicht. Es sei auch nicht

so, als ob sich der Mob über eine lange Zeit formiert habe. Es fehle an der

Intensität der Teilnahme (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9, Strafakten S.

236). Wenn das Strafgericht ausführe, dass namentlich derjenige sich nicht

strafbar mache, der sich bloss als passiv distanzierter Zuschauer gebärde,

verkenne es, dass niemand in einem Gästesektor lediglich passiver,

distanzierter Zuschauer sei. Nicht während, nicht vor und auch nicht nach dem

Spiel. Wenn es nun wie vorliegend zu einem Angriff durch die gegnerischen Fans

komme, sei es normal, dass Emotionen hochkämen. Nur weil jemand in einer

solchen Situation gestikuliere und Emotionen zeige, mache ihn das nicht zum

Bestandteil einer Zusammenrottung. Solche Emotionen seien gewollt und es sei

bezeichnend, dass der FC Basel nicht gegen den Berufungskläger vorgegangen sei

(Protokoll Berufungsverhandlung S. 7 und 9, Strafakten S. 234 und 236). Schliesslich

könne auch der Umstand, dass der Berufungskläger einen Zahnschutz getragen

habe, nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden. Es sei nicht verboten, sich zu

schützen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 10, Strafakten S. 237).

4.3

4.3.1 Des

Landfriedensbruchs schuldig macht sich, wer an einer öffentlichen

Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder

Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden (Art. 260 Abs. 1 StGB). Die

Teilnehmer, die sich auf behördliche Aufforderung hin entfernen, bleiben

straffrei, wenn sie weder selbst Gewalt angewendet noch zur Gewaltanwendung

aufgefordert haben (Abs. 2).

4.3.2 Eine

Zusammenrottung ist die Ansammlung einer je nach den Umständen mehr oder

weniger grossen Anzahl von Menschen, die nach aussen als vereinigte Menge

erscheint und die von einer die öffentliche Friedensordnung bedrohenden

Grundhaltung getragen wird. Dabei ist es unerheblich, ob sich die Menge spontan

oder auf Einberufung hin versammelt hat. Die Ansammlung muss auch nicht von

Anfang an zum Ziel haben, den öffentlichen Frieden zu stören. Im Übrigen kann

sich eine vorerst friedliche Versammlung leicht in eine Zusammenrottung

umwandeln, die zu Handlungen führt, welche die öffentliche Ordnung stören, wenn

sich die Grundhaltung der Menge unvermittelt in diesem Sinne verändert (BGE 124 IV 269 E. 2b S. 270 f., 108 IV 33 E. 1a S. 34; BGer 6B_1217/2017

vom 17. Mai 2018 E. 4.1). Ab welcher Anzahl Personen von einer

Zusammenrottung zu sprechen ist, kann nicht abstrakt beantwortet werden,

sondern ist nach den Umständen zu bestimmen, wobei insbesondere der genannte

der Zweck – die Sicherung der öffentlichen Friedensordnung – massgeblich ist

(BGE 108 IV 33 E. 1a S. 34; 70 IV 213 E. 3 S. 220; BGer

6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 1.2.2).

4.3.3 Die

mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen begangenen Gewalttätigkeiten

stellen eine objektive Strafbarkeitsvoraussetzung dar. Diese Gewalttätigkeiten

müssen symptomatisch sein für die Grundhaltung, welche die Menge antreibt und

als Tat der Zusammenrottung erscheinen. Gewalt setzt eine angreifende Handlung

gegen Menschen oder Sachen voraus, aber nicht notwendigerweise den Gebrauch von

besonderer physischer Kraft. Um auf Landfriedensbruch zu erkennen, genügt es,

dass ein Teilnehmer der Zusammenrottung Gewalttätigkeiten begeht, die für die

Grundhaltung der Gruppe charakteristisch sind (BGE 124 IV 269 E. 2b S. 270 f.,

108 IV 33 E. 2 S. 35; BGer 6B_1217/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1).

4.3.4 Das tatbestandsmässige Verhalten

besteht bereits in der freiwilligen Teilnahme an der Zusammenrottung und setzt

nicht voraus, dass der Teilnehmende selber Gewalthandlungen vollbringt. In

objektiver Hinsicht genügt es, dass er sich nicht als bloss passiver, von der

Ansammlung distanzierter Zuschauer gebärdet (BGE 124 IV 269 E. 2b S. 270 f.;

108 IV 33 E. 3a S. 36; BGer 6B_1217/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1),

sondern sich durch seine Anwesenheit solidarisch zeigt (BGer 6B_862/2017 vom

9. März 2018 E. 1.3.2). Denn das Gewicht der von der Ansammlung

ausgehenden Friedensbedrohung wird mit jeder zusätzlich teilnehmenden Person

erhöht. Der Mitläufer wird sich indessen keine Gewaltausübung strafrechtlich

anrechnen lassen müssen, wenn er die Ansammlung vorher rechtzeitig wieder

verlassen hat. Grundsätzlich fällt er somit nur unter Art. 260 StGB, wenn er im

Zeitpunkt der Verübung von Gewalttätigkeiten noch an der Zusammenrottung

teilnimmt. Freilich ist Gleichzeitigkeit nicht absolut nachzuweisen; es genügt,

wenn die erstellte Anwesenheit den erwähnten ausreichenden zeitlichen und

örtlichen Zusammenhang mit den Ausschreitungen aufweist (BGer 6B_862/2017 vom

9. März 2018 E. 1.3.2 mit Hinweisen und zum Ganzen: BGer 6B_630/2018

vom 8. März 2019 E. 1.2.2).

4.3.5 Subjektiv

muss der Teilnehmer um den Charakter der Ansammlung als einer Zusammenrottung

wissen. Es genügt, wenn er sich wissentlich und willentlich der

Zusammenrottung, d.h. einer Menschenmenge, die von einer für die

Friedensordnung bedrohlichen Grundstimmung getragen wird, anschliesst oder in

ihr verbleibt (BGE 124 IV 269 E. 2b S. 270 f., 108 IV 33 E. 3a S. 36;

BGer 6B_1217/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1); denn wer solches tut,

muss mit Gewaltakten rechnen (BGE 108 IV 33 E. 3a S. 36). Dass er den

Gewalthandlungen zustimmt oder sie billigt, ist nicht erforderlich (BGE 124 IV 269 E. 2b S. 270 f., 108 IV 33 E. 3a S. 36; BGer 6B_1217/2017 vom

17. Mai 2018 E. 4.1). Der Vorsatz entfällt, wenn jemand eine

Versammlung nicht verlassen kann, in die er zufällig hineingeraten ist, oder

deren zunächst friedliche Stimmung umgeschlagen hat (Fiolka, in: Basler Kommentar, 4. Aufl.

2019, Art. 260 StGB N 35; zum Ganzen: BGer 6B_630/2018 vom 8. März 2019

E. 1.2.2).

4.4

4.4.1 Unbestritten

und aufgrund der Videoaufnahmen erstellt ist, dass Sitzschalen im Gästesektor

aus den Verankerungen gerissen worden waren (vgl. Strafakten S. 1a,

Laufzeit ab 00:24 sowie ab 01:14, jeweils am linken unteren Bildrand; Protokoll

Berufungsverhandlung S. 6, Strafakten S. 233), was ohne weiteres

Gewalttätigkeiten im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB darstellt. Ebenso ist

erkennbar, wie Personen am Überwurfnetz gewaltsam reissen (vgl. u.a. Strafakten

S. 1a, Laufzeit ab 01:20). Die objektive Strafbarkeitsbedingung ist damit

erfüllt.

Entgegen der Auffassung

des Berufungsklägers spielt es bei der Anwendbarkeit des Straftatbestands des

Landfriedensbruchs keine Rolle, ob eruiert werden kann, wer diese

Gewalttätigkeiten begangen hat. Geschütztes Rechtsgut des Landfriedensbruchs

ist der öffentliche Frieden (BGE 145 IV 433 E. 3.5.3 S. 435 f.; 120

Ia 220 E. 3b S. 223 f.; 117 Ia 135 E. 2b S. 138 f.).

Charakteristisch für Landfriedensbruch ist die friedensstörende Grundstimmung,

die sich auch aus der Art des Aufrufs zur Teilnahme oder den mitgeführten

Hilfsmitteln ergeben kann. Landfriedensbruch als kollektive Gewalttätigkeit

verletzt die bestehende Friedensordnung und das Vertrauen in ihren Bestand. Art. 260 StGB will die öffentliche Friedensordnung sichern, und auf

diesen Zweck hin ist das Gesetz auszulegen (zum Ganzen: BGE 145 IV 433

E. 3.5.3 S. 435 f.; BGer 6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 1.2.2,

6B_863/2013 vom 10. Juni 2014 E. 5.4 m.w.H.; vgl. auch Trechsel/Vest, in: Techsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 260 N 1; Fiolka, a.a.O., Art. 260

StGB N 14). Zu den anlässlich einer Zusammenrottung im Sinne von

Art. 260 Abs. 1 StGB begangenen Gewalthandlungen, seien es

Körperverletzungen oder Sachbeschädigung, steht der Straftatbestand des

Landfriedensbruchs in Idealkonkurrenz (Trechsel/Vent,

a.a.O., Art. 260 N 10 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Demnach fällt die

Strafbarkeit wegen Landfriedensbruch nicht ausser Betracht, wenn die

Gewaltdelikte einer bestimmten Person in der Zusammenrottung zugeordnet werden

können. Vielmehr macht sich diese Person zusätzlich zum Landfriedensbruch auch

der Begehung dieser Gewaltdelikte – sofern dadurch ein entsprechender Straftatbestand

erfüllt wird – strafbar.

4.4.2

4.4.2.1 In

Bezug auf das Vorliegen einer Zusammenrottung trifft es zwar zu, dass die

Ansammlung von Zuschauern in einem Gästesektor für sich alleine keine

Zusammenrottung im Sine von Art. 260 Abs. 1 StGB darstellt. Zudem muss im

Zweifel wohl davon ausgegangen werden, ein bei einer Zusammenrottung Anwesender

sei blosser Zuschauer und nicht Teilnehmer (so auch Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 260 N 6) und liesse sich

auch aus dem Umstand, dass jemand an einem Fussballmatch einen Zahnschutz

trägt, für sich alleine keine Teilnahme ableiten. Das Strafgericht hielt in

diesem Zusammenhang allerdings nicht zu Unrecht fest, dass das Mitführen und

Tragen eines solchen Zahnschutzes zumindest den Anschein erweckt, dass der

Berufungskläger damit rechnete, in Gewalttätigkeiten involviert zu werden,

zumal er selbst ausführen liess, dass es an einem solchen Hochrisikospiel eigentlich

nicht vorgesehen sei, dass sich die beiden Fanlager näherkommen (vgl. Protokoll

Berufungsverhandlung S. 4 und 6, Strafakten S. 231 und 233).

4.4.2.2 Sofern

der Berufungskläger allerdings die Auffassung vertritt, er habe sich nicht

aktiv an eine gewalttätige Zusammenrottung angeschlossen, sondern lediglich an

den Fansektor des FC Zürich – und zwar bereits bevor die aggressive

Zusammenrottung entstand –, verkennt er zunächst, dass es genügt, wenn die

Stimmung einer vorerst friedlichen Ansammlung nachträglich in eine Grundhaltung

umkippt, welche die öffentliche Friedensordnung bedroht und zu Handlungen

führt, welche die öffentliche Ordnung stören (vgl. E. 4.3.2 oben). Insofern

geht auch die vom Berufungskläger gezogene Parallele zum Konzertbesuch fehl

(vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 7, Strafakten S. 234), gilt doch

für ein Konzert – wie im Übrigen auch hinsichtlich anderer Menschenansammlungen

– nichts anderes. Vorliegend ist ein solches Umkippen der Stimmung geschehen,

was vom Berufungskläger letztlich auch gar nicht in Abrede gestellt wird. Vielmehr

führte er anlässlich der Berufungsverhandlung gerade aus, dass er sich mit seinem

Verhalten gegen die anrennenden Fans des FC Basel solidarisch gezeigt habe und

räumt ein, dass einzelne Fans aus dem Gästesektor in der Folge Stühle geworfen

und am Zaun gerissen hätten (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 6 und

9, Strafakten S. 233 und 236). Auf der Videoaufnahme wird denn auch ersichtlich,

dass sich im Gästesektor nach Spielende beim Absperrgitter zum angrenzenden

Sektor A eine Menschenmenge unter anderem mit dem Berufungskläger bildete, aus

welcher provozierende und zur Auseinandersetzung auffordernde Gesten in

Richtung der sich auf der gegenüberliegenden Seite befindlichen gegnerischen

Fans und der Sicherheitskräfte erfolgten. In diesem Zusammenhang verfängt auch

das Argument des Berufungsklägers nicht, wonach das auf dem Video ersichtliche

Verhalten des Berufungsklägers normales, von Emotionen getragenes Fanverhalten

darstelle. Das Fussballspiel war zum Tatzeitpunkt unbestrittenermassen bereits

zu Ende (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 6 f., Strafakten

S. 233 f.). Aus den Akten wird sodann offenkundig, dass sich die Fans

des FC Zürich nicht verteilt im Gästesektor aufhielten, sondern dass ein

grösserer Teil der Fans, welchem auch der Berufungskläger angeschlossen war, sich

in Richtung des Sektors A vom St. Jakob-Park verschoben hatte und sich vor der

Abschrankung zu einer Meute ballte. Zudem stiegen mehrere Personen aus dieser Gruppierung,

unter anderem auch der Berufungskläger, die Abschrankung empor resp.

überstiegen diese teilweise und betraten die als Puffer zwischen Gästesektor

und dem Sektor A dienende und üblicherweise leer bleibende Seite, um am

Überwurfnetz zu zerren und zu versuchen, dieses runterzureissen. Wie erwähnt,

wurden aus dieser Menschenmenge heraus ausserdem festgeschraubte Stadionsitze

aus der Verankerung gerissen und Fahnenstangen in Richtung von Menschen

geworfen (vgl. Strafakten S. 1a, ab Laufzeit 00:24). Um normales

Fanverhalten handelt es sich dabei bei weitem nicht mehr. Vielmehr sind diese

Handlungen zweifelsohne friedensstörend.

Die «normalen

Fans» des Gästesektors haben sich dagegen offensichtlich zügig von der

Zusammenrottung entfernt, nachdem deren Verhalten ausgeartet ist. Im Video ist

zu sehen, dass die Sitzreihen auf der rechten Seite der Zusammenrottung leer

sind. Zudem sind weitere Fans des FC Zürich erkennbar, die sich im Parkett auf

der rechten Seite am Rand deutlich distanziert aufhalten und vergleichsweise

unbeteiligt die Situation beobachten. Ebenso jene Personen, die auf dem Balkon

des Gästesektors zu sehen sind (vgl. Strafakten S. 1a, Laufzeit

00:24 - 00:53). Die Menschenmenge am, auf und hinter dem

Absperrgitter grenzt sich damit klar von den übrigen, sich im Gästesektor

befindlichen Personen ab. Auch im an den Gästesektor grenzenden Sektor A sind

die Sitzplätze bereits frei von denjenigen Besuchern, die den Match von dort

verfolgt haben. Mit Ausnahme einiger Sicherheitskräfte befinden sich dort

einzig die Anhänger des FC Basel, die von der Muttenzerkurve herübergeeilt waren

und die Zürcher Fans provozierten (vgl. Strafakten S. 1a, Laufzeit

00:24 - 00:53). Diejenigen Fans, welche sich nicht an den

Ausschreitungen beteiligen wollten, entfernten sich demnach vom Geschehen, wozu

auch ohne weiteres die Möglichkeit bestand – im Gästesektor etwa durch Rückzug

an den rechten Rand des Sektors oder die Treppe hoch in den Gang zwischen dem

Balkon und dem Parkett.

Aufgrund dieser

Ausführungen handelte es sich bei der Gruppierung im Parkett des Gästesektors

rund um das Absperrgitter zum Sektor A um eine Zusammenrottung i.S.v.

Art. 260 StGB, von der sich der Berufungskläger hätte entfernen können.

4.4.2.3 Wenn

der Berufungskläger weiter geltend macht, dass er sich durch die von der

Muttenzer Kurve anrennenden Anhänger des FC Basel in einer angriffsähnlichen

Situation befunden und er innert weniger Sekunden lediglich auf diese

Angriffssituation reagiert habe, mag es zwar zutreffen, dass sich im Sektor A

vermummte Anhänger des FC Basel befanden, die in Richtung Gästesektor

gestikulierten (vgl. unter anderem Strafakten S. 56 ff.). Von einer

angriffsähnlichen Situation kann jedoch nicht die Rede sein. Bei Videobeginn (Strafakten

S. 1a, Laufzeit 00:24) ist zu erkennen, dass sich die Anhänger des FC Basel am

linken Rand des Bildes befinden. Zwischen den beiden Fanlagern befindet sich

sodann Sicherheitspersonal, welches die Anhänger des FC Basel vom Gästesektor entfernt

hält. Der mit einem roten Pfeil markierte Berufungskläger steht zu Beginn der

Aufnahme auf den Stadionstühlen und klettert erst bei Laufzeit 00:54 auf das

Absperrgitter hoch, um mit aggressiven Gesten zu provozieren und die

gegnerischen Fans zur Konfrontation aufzufordern. Es war demnach gerade nicht

so, dass er sich innert «Millisekunden» (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S.

4, Strafakten S. 231) auf einen Angriff bzw. eine angriffsähnliche Situation

hätte einstellen und reagieren müssen. Vielmehr ging es ihm sowie den weiteren

Beteiligten offensichtlich darum, eine Auseinandersetzung mit den Anhängern des

FC Basel zu provozieren, die sich aus der Muttenzerkurve (Sektor D) dem

Gästesektor näherten. Wie das Strafgericht zutreffend feststellte, ging vom

Verhalten der Fans eine massiv aggressive und bedrohliche Stimmung aus. Es wies

zudem keinerlei Zusammenhang zum bereits beendeten Fussballspiel auf, sondern

diente objektiv einzig der Störung der Friedensordnung. Wie dargelegt

(vgl. E. 4.3.4 f. oben), ist dem Straftatbestand des

Landfriedensbruchs gerade inhärent, dass er weder voraussetzt, dass der

Berufungskläger selbst Gewalttätigkeiten ausübte, noch, dass er die Begehung solcher

wollte; für ein tatbestandsmässiges Handeln hätte es bereits genügt, wenn sich

der Berufungskläger durch seine Anwesenheit mit der Zusammenrottung solidarisch

gezeigt, diese psychisch unterstützt hätte. Der Berufungskläger hat mit seinem

Verhalten jedoch weit mehr gemacht, als für die Erfüllung des

tatbestandsmässigen Handelns notwendig gewesen wäre. Er trug mit seiner

Verhaltensweise zur aggressiven Stimmung bei, indem er zeitgleich und auf

gleiche Art und Weise wie verschiedene andere Personen der Zusammenrottung auf

das Absperrgitter emporstieg und provozierend und zur Auseinandersetzung

auffordernd in Erscheinung trat. Das dargestellte Verhalten des

Berufungsklägers macht deutlich, dass er zu keinem Zeitpunkt gewillt war, sich

von der, die öffentliche Friedensordnung bedrohenden und störenden Ansammlung

zu distanzieren. Er erscheint für den unbeteiligten Beobachter klarerweise nicht

wie ein von der Ansammlung distanzierter Zuschauer, sondern als Bestandteil der

Zusammenrottung. Daran ändern auch die Ausführungen des Berufungsklägers

nichts, wonach der FC Basel sein Verhalten offensichtlich toleriert habe, da kein

Hausverbot gegen ihn ausgesprochen worden sei. Einerseits handelt es sich beim

Straftatbestand des Landfriedensbruchs um ein Offizialdelikt, welches keinen

entsprechenden Antrag des FC Basel bedarf. Zudem erscheint es zumindest

fraglich, ob sich – wie vom Berufungskläger in den Raum gestellt (vgl. Protokoll

Berufungsverhandlung S. 7 und 9, Strafakten S. 234 und 236) – der FC

Basel, der FC Zürich oder die Swiss Football League ein solches Verhalten der

Matchbesucher in ihren Stadien wünschen.

4.4.2.4 Der

Berufungskläger hat nach dem Gesagten den objektiven Tatbestand von

Art. 260 Abs. 1 StGB erfüllt.

4.4.3 Schliesslich

ist auch der subjektive Tatbestand klarerweise gegeben. Wie dargelegt, genügt

es für die Erfüllung des subjektiven Tatbestands, wenn sich die beschuldigte

Person wissentlich und willentlich einer Zusammenrottung anschliesst oder in

ihr verbleibt (vgl. E. 4.3.5 oben). Dem Berufungskläger war es ohne weiteres

möglich, sich von der Zusammenrottung zu entfernen (vgl. E. 4.4.2.2 oben). Nachdem

bereits mehrere Personen am Überwurfnetz am Reissen waren, diverse

Fahnenstangen aus der Menge in Richtung Sektor A geworfen und vereinzelte

Stühle aus der Verankerung gerissen wurden (Strafakten S. 1a, Laufzeit 00:24 -

00:52), manifestierte der Berufungskläger seinen Willen am Verbleib in der

Zusammenrottung und seine Teilnahme an dieser, indem er auf das Absperrgitter

stieg und mit seinen Provokationen und Rufen zur aggressiven und bedrohlichen

Stimmung beigetragen hat. Da er durch diese Teilnahme an der Zusammenrottung

mit Gewaltakten rechnen musste, spielt es ebenso keine Rolle, ob er den auf dem

Video zu sehenden Sachbeschädigungen zustimmte (vgl. E. 4.3.5 oben).

4.5 Das

Strafgericht ist nach dem Gesagten zu Recht zum Schluss gekommen, dass sich der

Berufungskläger des Landfriedensbruchs gemäss Art. 260 Abs. 1 StGB schuldig

gemacht hat. Der Schuldspruch des Urteils des Strafgerichts vom 23. Oktober

2018 ist somit zu bestätigen.

5.

5.1 Gemäss

Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden

des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse

sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach

der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der

Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie

danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in

der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2

StGB).

5.2 Der

gesetzliche Strafrahmen für den Landfriedensbruch reicht von einem Tagessatz

Geldstrafe bis hin zu drei Jahren Freiheitsstrafe (Art. 260 Abs. 1

StGB).

Da lediglich der

Berufungskläger Berufung gegen das Urteil vom 23. Oktober 2018 erhob und die

Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung verzichtete, ist aufgrund des

Verbots der reformatio in peius weder die vom Strafgericht gewählte Sanktionsart

der Geldstrafe noch die Gewährung des bedingten Vollzugs zu überprüfen (vgl.

Art. 391 Abs. 2 StPO), sondern lediglich über die Anzahl Tagessätze

sowie die Höhe der Geldstrafe zu befinden.

5.3

5.3.1 Hinsichtlich

der objektiven Tatschwere ist unter dem Titel der Schwere der

Rechtsgutsverletzung zunächst verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, dass

sich der Berufungskläger innerhalb eines Fussballstadions an einer Randale

beteiligte, wo er sich in einem abgeschlossenen Sektor befand. Zudem verblieb

er nicht nur in der Zusammenrottung, sondern stieg – nachdem die

Gewalttätigkeiten bereits im Gange waren – auf das Absperrgitter und trug

zusätzlich zur aggressiven Stimmung bei. Jeweils leicht verschuldensmindernd

ist hingegen zu bewerten, dass die friedlichen Matchbesucher den benachbarten

Sektor A nach Spielende bereits verlassen hatten und sich die unbeteiligten

Besucher des Gästesektors abseits der Zusammenrottung, mehrheitlich im

Zwischengang zwischen Parkett und Balkon und auf dem Balkon befanden und sich

das aggressive Verhalten der Fans des FC Zürich in erster Linie gegen die

ebenfalls provozierenden und sich aggressiv verhaltenden Anhänger des FC Basel

richtete. Das Strafgericht wies zudem zu Recht darauf hin, dass sich die

Teilnahme des Berufungsklägers auf Gestikulieren vom Absperrgitter sowie die

psychische Unterstützung der Gewaltakte beschränkte und er insbesondere nicht

an vorderster Front beim Überwurfnetz in Erscheinung trat. Das Tatverschulden

des Berufungsklägers wiegt daher insgesamt nicht schwer.

5.3.2 Auf

subjektiver Seite ist zu beachten, dass keine Hinweise auf eine Planung der

Ausschreitungen vorliegen. Zwar legt das Mitführen und Tragen eines

Zahnschutzes an ein Fussballspiel, wie erwähnt, durchaus den Schluss nahe, dass

gewalttätige Auseinandersetzungen vom Berufungskläger nicht vollkommen

ausgeschlossen worden sind. Allerdings ist zu beachten, dass es nicht die Fans

des FC Zürich waren, die aus dem für sie vorgesehenen Sektor zur Muttenzerkurve

(Sektor D) vorgestossen sind, sondern es die Anhänger des FC Basel waren, die

zum Gästesektor gelangten und die Fans des FC Zürich provozierten. Es ist

demnach, wie vom Berufungskläger anlässlich der Berufungsverhandlung mehrfach

beteuert, davon auszugehen, dass er spontan aus der Emotion heraus, ohne

Tatplan oder überlegtes Vorgehen handelte. Das subjektive Tatverschulden ist

demnach als leicht einzustufen.

5.3.3 Zusammenfassend

ist das Tatverschulden betreffend den begangenen Landfriedensbruch als eher leicht

zu bewerten. In Würdigung aller Umstände erscheint – vor Berücksichtigung der

Täterkomponenten – eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen verschuldensangemessen.

5.3.4 Hinsichtlich

der Täterkomponente ist bekannt, dass der Berufungskläger am [...] geboren

wurde und Vater eines Kindes ist. Mit der Mutter ist er weder verheiratet, noch

leben sie zusammen. Er wohnt alleine, betreut sein Kind aber gemäss seinen

Aussagen zu fünfzig Prozent. Er arbeitet als ausgebildeter Maler und entrichtet

der Mutter seines Kindes einen monatlichen Betreuungsunterhalt (Strafakten

S. 229). Im Übrigen hat der Berufungskläger keine Angaben zu seinen persönlichen

Verhältnissen gemacht (Strafakten S. 4). Eine besondere

Strafempfindlichkeit ist jedenfalls nicht ersichtlich. Vorstrafen, welche Delikte

betreffen, die vor dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall datieren sind dem

Strafregisterauszug vom 6. Oktober 2020 keine zu entnehmen. Es gehen ihm

jedoch zwei Verurteilungen hervor, die nach dem Vorkommnis vom 15. April

2015 datieren für Delikte, die während laufender Strafuntersuchung (1. Mai

2017, abgeurteilt durch einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft [...] vom 2.

Mai 2017) bzw. laufendem Strafverfahren (14. November 2019, abgeurteilt

durch einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft [...] vom 10. Juni 2020)

begangen wurden (vgl. Strafakten S. 197 f.). Delinquenz während laufender

Strafuntersuchung wirkt sich im Rahmen der Strafzumessung strafschärfend aus,

zeugt sie in der Regel von einer ausgeprägten Einsichtslosigkeit (Mathys, in: Leitfaden Strafzumessung, 2.

Auflage, Basel 2019, Rz 329 f.; Trechsel/Thommen,

in: Techsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3.

Auflage, Zürich 2018, Art. 47 N 23). Diesbezüglich fällt namentlich die am

14. November 2019 begangene Sachbeschädigung ins Auge. Grundsätzlich wäre

daher eine Straferhöhung angebracht. Wie aufzuzeigen sein wird, ist vorliegend

eine Strafreduktion wegen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots angezeigt,

weshalb der Delinquenz während laufendem Verfahren im Rahmen der Festsetzung

des Reduktionsmasses Rechnung getragen wird (vgl. E. 5.4.6 unten). Es

bleibt damit bei einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen.

5.4

5.4.1 Der

Berufungskläger rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots.

5.4.2

5.4.2.1 Das

Beschleunigungsgebot leitet sich aus Art. 29 Abs. 1 der schweizerischen

Bundesverfassung (SR 101, BV) und Art. 5 StPO ab und verpflichtet die Behörden,

das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht länger als

notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens auszusetzen (BGE 143 IV 373

E. 1.3 S. 377, 117 IV 124 E. 3 S. 126 f.; BGer 6S.512/2001

vom 18. Dezember 2001 E. 11.c.bb). Daraus folgt u.a., dass die

Beteiligten – in erster Linie die beschuldigte Person – Anspruch auf einen Entscheid

haben, sobald ein solcher gefällt werden kann (Schmid/Jositsch,

Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen

2017, N 138). Der Zeitpunkt, ab dem die für das Beschleunigungsgebot zu

beachtende massgebliche Periode zu laufen beginnt, ist die Einleitung der

Strafuntersuchung gegen den Betroffenen bzw. der Zeitpunkt, an dem die

beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde (BGE 143 IV 373

E. 1.3 S. 377).

Die Beurteilung

der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln (BGE 143 IV 373

E. 1.3 S. 377, 117 IV 124 E. 3 S. 126 f.; BGer 6S.98/2003

vom 22. April 2004 E. 2.1, 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005 E. 2.2.2).

Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter

Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3

S. 377). Zu gewichten ist insbesondere die Schwere des Tatvorwurfs, der

Umfang und die Schwierigkeit des Falles, ob die Behörden und Gerichte oder der

Angeschuldigte durch ihr Verhalten zur Verfahrensverzögerung beigetragen haben,

sowie die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen (BGE 130 IV 54

E. 3.3.3 S. 56 f., 124 I 139 E. 2c S. 141 ff. m.H.; BGer

6S.98/2003 vom 22. April 2004 E. 2.3, 6S.467/2004 vom 11. Februar

2005 E. 2.2.2, 6B_348/2013 vom 12. Juli 2013 E. 2.2; Summers, in: Basler Kommentar, 2.

Auflage 2014, Art. 5 StPO N 9 ff.). Grundsätzlich kann zwischen zwei

Verletzungsarten des Beschleunigungsgebots unterschieden werden: Scheint

einerseits die Gesamtdauer völlig unverhältnismässig zu sein, kann eine

Verletzung festgestellt werden, ohne dass andere Faktoren ausführlich

berücksichtigt werden müssen; andererseits ist zu prüfen, ob einzelne Perioden

von nicht zu rechtfertigender Untätigkeit i.S.v. «krassen Zeitlücken» vorliegen

(Summers, a.a.O., Art. 5 StPO

N 8). So lange keine einzige der Zeitspannen, in denen das Verfahren nicht

vorangetrieben wird, stossend wirkt, greift die Gesamtbetrachtung (BGE 124 I 139 E. 2a S. 140 f.; BGer 6B_348/2013 vom 12. Juli 2013

E. 2.1).

Eine Verletzung

des Beschleunigungsgebots führt in der Regel nicht zu einer

Verfahrenseinstellung. Nach der Rechtsprechung sind die Folgen einer Verletzung

des Beschleunigungsgebots zumeist eine Strafreduktion, manchmal der Verzicht

auf Strafe und nur als «ultima ratio» in Extremfällen die Einstellung des

Verfahrens (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1 S. 377 f., 135 IV 12

E. 3.6 S. 25 f., 133 IV 158 E. 8 S. 170).

5.4.2.2 Von

der Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art. 5 StPO ist der

Zumessungsgrund des verminderten Strafbedürfnisses infolge Zeitablaufs gemäss

Art. 48 lit. e StGB zu unterscheiden (BGer 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020

E. 2.3.5 mit Hinweisen). Demgemäss mildert das Gericht die Strafe, wenn

das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich

vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. In

zeitlicher Hinsicht kommt der Strafmilderungsgrund nach Art. 48 lit. e

StGB in jedem Fall zur Anwendung, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist

verstrichen sind (Wiprächtiger/Keller,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 48 StGB N 40 mit

Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Sind sowohl die

Voraussetzungen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art. 5 StPO als

auch diejenigen gemäss Art. 48 lit. e StGB erfüllt, sind sie nebeneinander

anzuwenden (BGer 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.5 mit Hinweisen).

5.4.3 Der

Straftatbestand des Landfriedensbruchs wird gemäss Art. 260 Abs. 1 StGB

mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe unter Strafe gestellt.

Die Verfolgungsverjährung tritt somit 10 Jahre nach dem Tag ein, an welchem die

strafbare Handlung begangen wurde (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit

Art. 98 lit. a StGB).

Der vorliegend

zu beurteilende Vorfall ereignete sich am 12. April 2015. Bis zur zweitinstanzlichen

Berufungsverhandlung verstrichen rund fünfeinhalb Jahre, womit noch keine zwei

Drittel der zehnjährigen Verjährungsfrist erreicht sind. Kommt hinzu, dass dem

Strafregister des Berufungsklägers vom 6. Oktober 2020 zwei weitere

rechtskräftige Verurteilungen vom 2. Mai 2017 für ein Vergehen gegen das

Waffengesetz (WG, SR 514.54) sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121), begangen jeweils am 1. Mai

2017, sowie vom 10. Juni 2020 betreffend eine Sachbeschädigung, begangen am 14.

November 2019, zu entnehmen sind. Damit ist auch die zweite Voraussetzung –

Wohlverhalten seit der Tat – nicht erfüllt. Eine Strafminderung nach

Art. 48 lit. e StGB fällt damit ausser Betracht.

5.4.4 Hinsichtlich

der Verletzung des Beschleunigungsgebots ist dem Berufungskläger indessen zu

folgen. Der Vorfall spielte sich am 12. April 2015 ab. Der zu klärende

Sachverhalt stellt sich als nicht sonderlich komplex dar, zumal eine

Videoaufnahme besteht, die den Vorfall wiedergibt und auf welcher der

Berufungskläger – da nicht vermummt – eindeutig zu erkennen ist. Die

Staatsanwaltschaft ersuchte die Stadtpolizei [...] mit Rechtshilfeersuchen vom

17. Juni 2015 um Identifikation der Täterschaft mit Bekanntgabe der

vollständigen Personalien (vgl. Strafakten S. 63), woraufhin die

Stadtpolizei [...] mit Verfügung vom 8. Juli 2015 den Berufungskläger

identifizierte und dessen Personalien der Staatsanwaltschaft mitteilte (vgl.

Strafakten S. 64 ff., 67). Am 15. September 2015 wurde der

Berufungskläger von der Staatsanwaltschaft einvernommen (vgl. Strafakten S. 69

ff.). In der Folge wurden – soweit ersichtlich – keinerlei weitere Verfahrenshandlungen

unternommen, das Vorverfahren allerdings erst mit Strafbefehl vom 30. Januar

2018 abgeschlossen (vgl. Strafakten S. 80 f.). Auch wenn der

Staatsanwaltschaft zu Gute zu halten ist, dass sie eine Vielzahl von Personen

zu identifizieren und zu befragen hatte, stellt sich die Zeitspanne von rund

28,5 Monaten, in welcher das Verfahren stillstand, als klar zu lange dar.

Relativ lang präsentiert sich des weiteren auch die Verfahrensdauer vor dem

Appellationsgericht, wenn auch nur hinsichtlich der Zeitspanne zwischen der

Verfügung der Verfahrensleiterin vom 4. Juni 2019 betreffend Verzicht des

Berufungsklägers auf Einreichung einer Berufungsbegründung (Strafakten

S. 182) und der Verfügung der Verfahrensleiterin vom 7. Juli 2020

betreffend Ansetzung der Berufungsverhandlung (Strafakten S. 191), wobei

immerhin zu beachten ist, dass zwischenzeitlich ein Akteneinsichtsgesuch der

Staatsanwaltschaft [...] einging und dieser die Strafakten zur Einsicht zur

Verfügung gestellt worden waren (Strafakten S. 184 ff.). Nicht

zuletzt in Anbetracht dieser beiden Zeitlücken stellt sich die Gesamtdauer des

vorliegenden Verfahrens – zwischen dem Vorfall vom 12. April 2015 und der

Berufungsverhandlung vom 27. Oktober 2020 liegen rund fünfeinhalb Jahre – eindeutig

zu lange dar, zumal es keinerlei tatsächliche oder rechtliche Komplexität aufweist.

Aufgrund all dieser Umstände muss daher eine Verletzung des

Beschleunigungsgebots festgestellt werden.

5.4.5 Eine

Verfahrenseinstellung oder ein Verzicht auf eine Strafe als Sanktion einer

Verletzung des Beschleunigungsgebots stellt die Ausnahme dar (vgl.

E. 5.4.2.1 oben). Vorliegend sind keine Hinweise ersichtlich, dass der

Berufungskläger durch das vorliegende Verfahren spürbar belastet worden wäre;

er begründet den Verzicht auf Strafe vielmehr damit, dass es nicht angehe, ihn heute

noch für einen Vorfall vom Jahr 2015 zu bestrafen. Er sei heute Vater, arbeite

als Maler und stehe ganz woanders im Leben. Es sei nicht mehr der Moment, ihn

zu bestrafen, weil er auf einem Absperrgitter gestikuliert habe (vgl. Protokoll

Berufungsverhandlung S. 8 f., Strafakten S. 235 f.). Diese Begründung

alleine vermag jedoch keinen Verzicht auf Strafe zu begründen, zumal, wie

dargelegt, der dem Verjährungsgedanken zugrundeliegende Strafminderungsgrund

nach Art. 48 lit. e StGB (vgl. BGer 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.5)

nicht zur Anwendung gelangt (vgl. dafür E. 5.4.3 oben). Gegen eine besondere

Belastung durch das vorliegende Verfahren spricht zudem, dass der Berufungskläger

anerkanntermassen nicht unmassgeblich dazu beigetragen hat, dass sich das Berufungsverfahren

in die Länge zog (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 8, Strafakten S.

235). So stellte er zunächst den Antrag, ihm sei eine Frist zur

Berufungsbegründung zu setzen (vgl. Berufungserklärung vom 21. Dezember

2018, Strafakten S. 166 f.), ersuchte in der Folge um drei Fristerstreckungen

(vgl. Strafakten S. 172, S. 175 und S. 178), welche ihm gewährt worden waren

(vgl. Strafakten S. 173, 176 und 179), verzichtete schlussendlich

indes auf das Einreichen einer Berufungsbegründung (vgl. Strafakten, S. 181).

Es besteht somit kein Anlass, eine andere Massnahme als die in solchen Fällen

übliche Strafreduktion zu treffen.

5.4.6 Hinsichtlich

der Höhe der Reduktion ist zu beachten, dass sich das Strafverfahren nicht nur

in seiner Gesamtdauer als vergleichsweise lange darstellt, sondern sowohl im

Berufungsverfahren insbesondere aber auch im Untersuchungsverfahren lange

Zeitlücken aufweist, in denen es stillstand (vgl. E. 5.4.4 oben). Grundsätzlich

wäre daher eine namhafte Reduktion der Strafe angebracht. Bereits unter

E. 5.3.4 oben wurden indessen erwähnt, dass bei der Höhe der Reduktion die

Straferhöhung aufgrund der Delinquenz während laufendem Verfahren zu

berücksichtigen ist. Bei einer Gegenüberstellung dieses Strafschärfungs- und

Strafminderungsgrund wiegt die Verletzung des Beschleunigungsgebots jedoch

leicht schwerer, weshalb eine Reduktion von 15 Tagessätze angemessen erscheint.

Die dem Verschulden und den persönlichen Umständen des Berufungsklägers

angemessene Geldstrafe beläuft sich somit auf 85 Tagessätze.

5.5

5.5.1 Der

Berufungskläger wurde mit rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft [...]

vom 2. Mai 2017 des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen

und (nebst einer Busse von CHF 400.– wegen mehrfachen Übertretung nach

Art. 19a BetmG) zu einer bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 30

Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt (vgl. Strafregisterauszug vom 6.

Oktober 2020, Strafakten S. 197). Da der Berufungskläger dieses Delikt am 1. Mai

2017, und damit bevor er mit dem angefochtenen erstinstanzlichen Urteil vom 23.

Oktober 2018 verurteilt worden ist, verübte und die Tat darüber hinaus mit der

gleichen Strafart wie vorliegend geahndet wurde, ist in Übereinstimmung mit der

Vorinstanz eine Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB auszufällen (vgl.

dazu BGE 138 IV 113 E. 3.4.2 S. 116 ff.; AGE SB.2018.44 vom 23.

Januar 2019 E. 4.6; Trechsel/ Thommen,

a.a.O., Art. 49 N 13). Diese wird in der Weise bestimmt, dass der Täter

nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig

beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Art. 49 Abs. 2 StGB

will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte

Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter,

der mehrere gleichartige Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen

Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren

getrennt durchgeführt werden oder nicht (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.3.1 S.

267; AGE SB.2016.51 vom 13. März 2018 E. 8.5.1, mit Hinweisen). Die Zusatzstrafe

ist insofern die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für

die neu zu beurteilenden Taten (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4 S. 271).

Bei der

Festsetzung der Zusatzstrafe keine Berücksichtigung findet dagegen die mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft [...] am 10. Juni 2020 bedingt vollziehbar

ausgesprochene Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.– und Busse von CHF

300.–. Die dabei beurteilte Sachbeschädigung beging der Berufungskläger am

14. November 2019 und damit zwar vor dem vorliegenden Urteil, jedoch nach

dem strafgerichtlichen Urteil vom 23. Oktober 2018. Da für die Anwendbarkeit

des Asperationsprinzips das Datum des Ersturteils entscheidend ist, hat der

Berufungskläger in Bezug auf den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft [...] vom

10. Juni 2020 keinen Anspruch auf die Ausfällung einer Zusatzstrafe (vgl. BGE 138 IV 113 E. 3.4.3 S. 116 f.; BGer 6B_837/2019 vom 6. Dezember 2019 E.

1.1).

5.5.2 Auszugehen

ist von der schwersten Straftat und diese ist angemessen zu erhöhen. Vorliegend

sind sowohl der Straftatbestand des Landfriedensbruchs, als auch derjenige des

Vergehens gegen das Waffengesetz nach Art. 33 Abs. 1 WG mit einer Freiheitsstrafe

bis zu drei Jahren oder Geldstrafe unter Strafe gestellt. Sind mehrere

Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, erscheint es

angebracht, von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die

höchste Strafe nach sich zieht (Mathys,

a.a.O., Rz 485). Dies ist der vorliegend zu beurteilende Landfriedensbruch mit

einer Sanktion von 85 Tagessätzen Geldstrafe. Diese ist um die Strafe gemäss Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft [...] vom 2. Mai 2017 (Geldstrafe von 30 Tagessätzen

zu CHF 30.–) angemessen zu erhöhen. Eine Erhöhung der Strafe um 20 Tagessätze

Geldstrafe erscheint dabei angemessen. Es resultiert somit eine hypothetische

Gesamtgeldstrafe von 105 Tagessätzen. Von dieser ist die mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft [...] vom 2. Mai 2017 bereits abgegoltene Geldstrafe von 30

Tagessätzen in Abzug zu bringen, womit der Berufungskläger vorliegend noch zu

einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu verurteilen ist.

5.6 Das

Gericht bestimmt die Tagessatzhöhe nach den persönlichen und wirtschaftlichen

Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen

und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten

sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).

Auszugehen ist

von einem monatlichen Nettoverdienst von CHF 4'500.– zuzüglich CHF 200.–

pro Monat Kinderzulagen. Davon abzuziehen ist zunächst ein Pauschalabzug von

30 % für Krankenkasse, Steuern, etc., sowie der von ihm anlässlich der

Berufungsverhandlung angegebene Unterhaltsbeitrag für sein Kind von CHF 1'560.–

pro Monat. Da er das Kind seinen Angaben folgend zudem teilweise betreut, ist

zusätzlich ein Abzug von 5 % vorzunehmen. Mit der Mutter seines Kindes ist und

war er nicht verheiratet, weshalb in dieser Hinsicht keine weitere Reduktion

erfolgt (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 2, Strafakten S. 229). Die Höhe

eines Tagessatzes bemisst sich bei dieser Ausgangslage grundsätzlich auf rund

CHF 63.–. Da der Berufungskläger in Anbetracht seiner Unterhaltspflicht

über ein relativ geringes Einkommen verfügt, rechtfertigt sich ein zusätzlicher

Abzug, weshalb die Tagessatzhöhe auf CHF 40.– festzusetzen ist.

5.7 Die

Geldstrafe ist bedingt, mit einer Probezeit von zwei Jahren auszusprechen (vgl.

E. 5.2 oben).

6.

Zusammenfassend

ist der Berufungskläger für den am 12. April 2015 in Basel begangenen

Landfriedensbruch in teilweiser Gutheissung seiner Berufung zu einer bedingt zu

vollziehenden Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 40.– (Probezeit 2 Jahre)

als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft [...] vom 2. Mai

2017 zu verurteilen.

7.

7.1 Die

schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen

– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu

tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten

werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

Da der

Schuldspruch wegen Landfriedensbruch nach Art. 260 Abs. 1 StGB im vorliegenden

Berufungsverfahren bestätigt wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten

zu belassen. Aus den vorgehenden Erwägungen wird zudem ersichtlich, dass sich

das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich als korrekt erwiesen hat; der Grund

für die teilweise Gutheissung der Berufung liegt namentlich in der langen Dauer,

welche das gesamte Verfahren bis zum vorliegenden Urteil aufweist. Daher

rechtfertigt sich auch bei der erstinstanzlichen Urteilsgebühr keine Reduktion.

Demgemäss trägt der Berufungskläger die Verfahrenskosten von CHF 410.60

sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 200.–.

7.2 Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob

bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,

hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten

Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).

Der

Berufungskläger dringt mit seiner Berufung teilweise durch, zu einem grösseren

Teil – namentlich hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Landfriedensbruch –

unterliegt er allerdings. Es ist daher von einem Obsiegen zu einem Viertel bzw.

einem Unterliegen von drei Vierteln auszugehen.

Dem

Berufungskläger werden damit die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit

Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 750.– (inklusive

Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) auferlegt

(Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

8.

Dem anwaltlich

vertretenen Berufungskläger steht bei diesem Verfahrensausgang zudem eine

Parteientschädigung zu. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungs-

und Genugtuungsfolge auch im Rechtsmittelverfahren (BGer 6B_115/2019 vom 15.

Mai 2019 E. 5.2; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357). Das Bundesgericht

hat hierzu ausgeführt, die Entschädigungsfrage folge den gleichen Regeln wie

der Kostenentscheid (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO; Art. 436

Abs. 2 StPO; Art. 436 Abs. 1 i.V. mit Art. 430 Abs. 2 und

428 Abs. 2 StPO). Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten

keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der

Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung

hat (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.5 unter Verweis auf BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357). Im Falle einer teilweisen Kostenauflage ist

eine entsprechend gekürzte Entschädigung zuzusprechen (so und zum Ganzen: BGer

6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2). Während somit für das

erstinstanzliche Verfahren bei voller Kostenauflage keine Parteientschädigung

geschuldet ist, ist dem Berufungskläger in Bezug auf das Berufungsverfahren

eine Parteientschädigung im Umfang von einem Viertel der angefallenen

Verteidigungskosten zuzusprechen.

Für das

zweitinstanzliche Verfahren macht der Verteidiger gemäss Honorarnote einen

Zeitaufwand ohne Hauptverhandlung von 3,5 Stunden geltend, was nicht zu

beanstanden ist. Der Stundenansatz wird zwar mit CHF 300.– ausgewiesen, was zu

hoch angesetzt ist; praxisgemäss wird die Parteientschädigung zum

sog. Überwälzungstarif von CHF 250.– pro Stunde entschädigt

(vgl. AGE SB.2018.72 vom 21. April 2020 E. 6.2). Dabei dürfte es sich

allerdings um einen Fehler gehandelt haben. Die Honorarforderung gemäss

Honorarnote von CHF 875.– entspricht nämlich einem Aufwand von 3,5 Stunden

zu CHF 250.– und ist daher nicht zu bemängeln. Für die Berufungsverhandlung

wird zusätzlich ein Aufwand von 2,5 Stunden (inklusive 30 Minuten

Nachbesprechung) zum Ansatz von CHF 250.– addiert. Hinzukommen die Auslagen

gemäss Honorarnote von insgesamt CHF 92.50 sowie 7,7 % MWST, womit sich die

Parteientschädigung bei vollständigem Obsiegen auf insgesamt CHF 1'715.10

belaufen würde. Da der Berufungskläger mit seiner Berufung lediglich im Umfang

von einem Viertel durchdringt (vgl. E. 7.2 oben), wird ihm für das

Berufungsverfahren somit eine Entschädigung von gerundet CHF 430.– (inklusive

Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: A____ wird in teilweiser

Gutheissung seiner Berufung des Landfriedensbruchs schuldig erklärt und

verurteilt zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 40.–, mit

bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

als Zusatzstrafe zum Urteil vom 2. Mai 2017 der

Staatsanwaltschaft [...],

in Anwendung von Art. 260 Abs. 1, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 2 des

Strafgesetzbuches.

A____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 410.60 sowie

eine Urteilsgebühr von CHF 200.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die

Kosten des Berufungsverfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr

von CHF 750.– (inklusive Kanzleiauslagen und zuzüglich allfällige übrige

Auslagen).

A____ wird eine reduzierte Parteientschädigung von CHF

430.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) für das zweitinstanzliche

Verfahren aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-

Bundesamt für Polizei

-

Nachrichtendienst des Bundes

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ MLaw

Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.