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Entscheid

SB.2018.143

mehrfacher Raufhandel und versuchte Nötigung

11. August 2020Deutsch69 min

g) und der mehrfachen einfachen Körperverletzung sowie der Drohung wurde er freigesprochen;

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2018.143

URTEIL

vom 11.

August 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

Prof. Dr. Jonas Weber, Dr. Cordula

Lötscher

und Gerichtsschreiberin lic. iur.

Barbara Pauen Borer

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Anschlussberufungsbeklagter

vertreten durch [...], Advokat, Beschuldigter

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Anschlussberufungsklägerin

Privatklägerin

B____

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts

vom 16. August 2018

betreffend mehrfacher Raufhandel

und versuchte Nötigung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 16. August 2018 wurde A____ des

mehrfachen Raufhandels und der versuchten Nötigung schuldig erklärt und

verurteilt zu 9 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, Probezeit

5 Jahre. Von der weiteren Anklage des Angriffs (bezüglich Anklageziff. II.c, d,

g) und der mehrfachen einfachen Körperverletzung sowie der Drohung wurde er freigesprochen;

das Verfahren wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung und Drohung in

weiteren Anklagepunkten wurde eingestellt. Ausserdem wurden gegen A____ am 28.

Juni 2011 und am 8. Mai 2012 bedingt ausgesprochene Geldstrafen von 100

Tagessätzen zu CHF 80.–, Probezeit 3 Jahre (durch Strafbefehl vom 8. Mai 2012 um

1½ Jahre verlängert), sowie von 80 Tagessätzen zu CHF 120.–, Probezeit 4 Jahre,

nicht vollziehbar erklärt; hingegen wurde er verwarnt und die Probezeit der

Geldstrafe vom 8. Mai 2012 um 2 Jahre verlängert. Eine

Genugtuungsforderung von B____ gegen ihn im Betrag von CHF 2‘000.–,

zuzüglich Zins, wurde abgewiesen. A____ wurden reduzierte Verfahrenskosten im

Umfang von CHF 984.45 sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 4‘250.– auferlegt;

im Umfang von CHF 984.45 gingen die Verfahrenskosten zu Lasten des Strafgerichts.

Sein amtlicher Verteidiger wurde aus der Strafgerichtskasse entschädigt, unter Rückforderungsvorbehalt

bezüglich der Hälfte dieser Entschädigung.

Der im

vorinstanzlichen Verfahren Mitbeschuldigte C____ wurde von sämtlichen ihn

betreffenden Anklagepunkten kostenlos freigesprochen, soweit das Verfahren nicht

eingestellt wurde; die Genugtuungsforderung der B____ gegen ihn wurde ebenfalls

abgewiesen und sein amtlicher Verteidiger aus der Strafgerichtskasse

entschädigt.

Gegen dieses

Urteil hat A____ fristgerecht die Berufung angemeldet und erklärt (vgl. act.

1050, 1082). In der Berufungserklärung vom 27. Dezember 2018 (act. 1082 ff.) beantragt

er sinngemäss die teilweise Aufhebung des angefochtenen Urteils, einen

kostenlosen Freispruch auch von den Vorwürfen des mehrfachen Raufhandels und

der versuchten Nötigung, den Verzicht auf die Verlängerung der Probezeit in

Bezug auf die bedingt ausgesprochene Geldstrafe vom 8. Mai 2012 und

eventualiter die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur Ergänzung der

Beweisabnahme und zum neuen Entscheid; alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten

des Staates. Er ersucht um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und der

amtlichen Verteidigung mit seinem Verteidiger für das Berufungsverfahren.

Ausserdem stellt er in verfahrensrechtlicher Hinsicht insbesondere den Antrag

auf Ladung und Befragung diverser Zeugen sowie auf Gewährung einer angemessenen

Frist zur Einreichung einer Berufungsbegründung und eines Replikrechts zu

allfälligen Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft oder der Vorinstanz. Die

Staatsanwaltschaft hat am 7. Januar 2019 fristgerecht Anschlussberufung erklärt

(act. 1096 f.) und damit den Widerruf der beiden bedingt ausgesprochenen

Geldstrafen vom 28. Juni 2011 und vom 8. Mai 2012 beantragt. Die Privatklägerin

hat innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die

Berufung beantragt. In seiner Berufungsbegründung vom 23. April 2019 hat der Verteidiger

an seinen Rechtsbegehren festgehalten und diese ergänzend begründet (act. 1108

ff.). In der Berufungsantwort vom 8. Mai 2019 (act. 1130 ff.) beantragt

die Staatsanwaltschaft grundsätzlich die Bestätigung des erstinstanzlichen

Urteils mit der Einschränkung, dass die bedingt ausgesprochenen Vorstrafen für

vollziehbar zu erklären seien, unter entsprechender Kostenfolge für den

Berufungskläger. Sie wendet sich gegen die Befragung der vom Berufungskläger

angerufenen Zeugen und Zeuginnen resp. Auskunftspersonen im Berufungsverfahren.

Mit Eingabe vom 13. Juni 2019 (act. 1135 ff.) hat der Verteidiger des

Berufungsklägers dazu Stellung genommen und sich auch zu dem in der

Anschlussberufung beantragten Widerruf der Vorstrafen vernehmen lassen. Mit

Verfügung vom 9. Januar 2020 (act. 1140) hat der Verfahrensleiter den

Berufungskläger mit seinem Verteidiger, die Vertreterin der Staatsanwaltschaft

sowie (fakultativ) die Privatklägerin zur Berufungsverhandlung geladen.

Ausserdem hat er D____ als Zeugen geladen, die übrigen Beweisanträge – unter

Vorbehalt eines anderslautenden Beschlusses des Gesamtgerichts – indes abgewiesen,

da davon keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten seien.

Die ursprünglich

auf den 22. April 2020 angesetzte Berufungsverhandlung musste infolge der

Massnahmen in Zusammenhang mit COVID-19 verschoben werden (vgl. act. 1160

ff.) und konnte schliesslich am 11. August 2020 stattfinden. An der Berufungsverhandlung

haben der Berufungskläger mit seinem Verteidiger sowie die Vertreterin der

Staatsanwaltschaft teilgenommen. Der Berufungskläger und der Zeuge D____ sind

befragt worden. Anschliessend sind der Verteidiger und die Vertreterin der

Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Sie haben ihre Anträge grundsätzlich

bekräftigt, wobei die Staatsanwältin selbst darauf hingewiesen hat, dass das

mit der Anschlussberufung gestellte Rechtsbegehren infolge Zeitablaufs

hinfällig resp. gegenstandslos geworden sei. Für die Einzelheiten wird auf das

Verhandlungsprotokoll verwiesen (act. 1215 ff.). Die weiteren

Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für

den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen

Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1

des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt

und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung,

sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert

ist. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 in Verbindung mit Art.

400.

Abs. 3 lit. b StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Auf die

form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung beziehungsweise Anschlussberufung

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des

Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder

unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

Das Berufungsgericht verfügt, wenn wie vorliegend das angefochtene Urteil nicht

ausschliesslich Übertretungen betrifft, über volle Kognition in tatsächlicher

und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2, 3 und 4 StPO).

1.3

Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche

Urteil (von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen [vgl. Art. 404

Abs. 2 StPO]) nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO).

Vorliegend sind folgende Punkte nicht angefochten:

- Freisprüche und Verfahrenseinstellungen;

- Abweisung der Genugtuungsforderung von B____.

Zu überprüfen ist das angefochtene Urteil bezüglich sämtlicher

vorinstanzlicher Schuldsprüche, gegebenenfalls bezüglich der Strafzumessung und

bezüglich des Widerrufs der Vorstrafen sowie der Kostenfolge.

1.4

Festzuhalten

ist noch, dass ein Entscheid

grundsätzlich so zu begründen ist, dass die betroffene Person sich über dessen

Tragweite Rechenschaft geben, ihn in voller Kenntnis der Sache weiterziehen und

die obere Instanz überprüfen kann, ob die untere Instanz Recht verletzt hat.

Nicht erforderlich hingegen ist, dass der Entscheid sich mit sämtlichen

Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen

der Parteien ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann – und muss im Hinblick auch

auf die Verfahrensökonomie – sich die Strafbehörde auf die für den Entscheid wesentlichen

Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; BGer 6B_1248/2017,

6B_1278/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.1; AGE HB.2017.49 vom 8. Januar

2018.

E. 1.2; Stohner, in Basler

Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 81 N 9).

Dies gilt auch im vorliegenden Verfahren.

2.

2.1

In

der Nacht der Bundesfeier vom 31. Juli auf den 1. August 2015 kam es im Bereich

des Kleinbasler Rheinufers zwischen Johanniterbrücke und Leuengasse zu

verschiedenen, auch tätlich geführten Auseinandersetzungen unter jüngeren Leuten.

Es ist aufgrund der Akten erstellt – und im Übrigen unbestritten –, dass sich

auch der Berufungskläger in jener Nacht in dieser Gegend aufgehalten hat und,

jedenfalls bei einem Vorfall an der Bar der «x»-Party, am Unteren Rheinweg,

Höhe Leuengasse, auch in eine Auseinandersetzung involviert gewesen ist. In der

Anklage (Anklageziff. II.b) waren ihm in diesem Zusammenhang Angriff, mehrfache

einfache Körperverletzung und versuchte Nötigung vorgeworfen worden. Laut

Anklage und Vorinstanz sei der Berufungskläger an jenem Abend mit seinem

Kollegen (und Mitbeschuldigten) C____ sowie mit †E____ unterwegs gewesen. Die

Vorinstanz geht davon aus, dass der Berufungskläger den D____, der sich mit seinen

Kollegen F____ und G____ ebenfalls im Barbereich der «x»-Party aufhielt,

aufgefordert hat, sich zu entschuldigen, weil er angeblich seiner (des Berufungsklägers)

Begleiterin ans Gesäss gefasst hätte. D____ habe sich indes geweigert, sich für

etwas zu entschuldigen, das er nicht getan habe. Deshalb habe der

Berufungskläger dem D____ eine Zeitspanne von zehn Sekunden für eine

Entschuldigung eingeräumt, andernfalls er ihm Gewalt antun, d.h. laut Anklage D____

und dessen Begleitern die Nase brechen werde. Noch vor Ablauf des

entsprechenden Countdowns habe der Berufungskläger gegen D____ einen

Faustschlag geschlagen, diesen dabei aber nicht richtig getroffen. Als der Berufungskläger

zu einem weiteren Schlag gegen D____ ausgeholt habe, sei F____ dazwischen

gegangen und habe den Berufungskläger ins Gesicht geschlagen, worauf dieser

nach hinten getorkelt sei. Darauf sei eine Gruppe von Bekannten des

Berufungsklägers hinzugekommen und gegen die Gruppe um D____ vorgegangen. Weiter

ging die Vorinstanz davon aus, dass der Berufungskläger in dieser Schlägerei noch

5.

bis 10 Faustschläge ausgeteilt habe, wobei unklar geblieben sei, ob er damit

jemanden getroffen habe. Die Vorinstanz ist von einer Wechselseitigkeit des

Geschehens ausgegangen und hat den Berufungskläger in diesem Komplex nicht gemäss

Anklage des Angriffs sondern des Raufhandels sowie der versuchten Nötigung schuldig

erklärt.

Weiter hat die Vorinstanz

es für erstellt erachtet, dass der Berufungskläger sich auch bei einem späteren

Vorfall resp. Vorfällen in dieser Nacht (Anklageziff. II.e und II.f) aktiv an

einem weiteren Raufhandel beteiligt habe. Er wurde auch hier des Raufhandels

und nicht wie angeklagt des Angriffs schuldig erklärt.

2.2

Der

Berufungskläger beantragt einen kostenlosen Freispruch von sämtlichen

Schuldsprüchen. Er beantragt die Ladung diverser Zeugen resp. Auskunftspersonen

und erhebt mehrere formelle Rügen. Er rügt namentlich eine Verletzung des

Untersuchungs- und des Anklagegrundsatzes, des Anspruchs auf Rechtliches Gehör

und auf ein faires Verfahren. Darauf wird nachfolgend in E. 3 eingegangen

werden. Ausserdem wird in Bezug auf beide Komplexe des Raufhandels (Anklageziff.

II.b und Anklageziff. II.e, f) eine falsche Feststellung des Sachverhaltes gerügt,

eine strafrechtliche relevante Beteiligung des Berufungsklägers bestritten und

geltend gemacht, dass die Tatbestände der Nötigung und des Raubhandels nicht

erfüllt seien; darauf wird unten in E. 4 eingegangen werden. In E. 5

folgen Erwägungen zur Strafzumessung und in E. 6 zu den Kostenfolgen.

3.

3.1

3.1.1

Der

Berufungskläger hat die Ladung und Befragung verschiedener Personen als Zeugen –

H____, D____, I____, F____, J____, K____ – beantragt. D____ ist als Zeuge

geladen und an der Berufungsverhandlung befragt worden (Prot.

Berufungsverhandlung, act. 1217 ff.).

3.1.2

Die

weiteren Anträge sind mit Verfügung des verfahrensleitenden Präsidenten vom 9.

Juni 2020 (act. 1140) abgewiesen worden, mit der Begründung, dass davon keine

zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind, und unter dem Vorbehalt eines

anderslautenden Entscheides des Gesamtgerichts. An der Berufungsverhandlung ist

der Verteidiger zwar nicht mehr explizit darauf zurückgekommen und hat insbesondere

nicht dargelegt, dass und weshalb aus diesen Aussagen relevante Erkenntnisse zu

erwarten seien (vgl. Prot. Berufungsverhandlung); er ist im Plädoyer (vgl. S. 5)

allerdings implizit darauf zurückgekommen. Es ist zusammenfassend und ergänzend

Folgendes festzuhalten:

3.1.3

Nach

Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen, die im

Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren korrekt erhoben

worden sind. Das Berufungsgericht erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer

Partei die erforderlichen zusätzlichen

Beweise (vgl. Art. 389 Abs. 3 StPO; statt vieler: BGE 143 IV 288

E. 1.4.1; BGer 6B_422/2017

vom 12. Dezember 2017

E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Es gehört zum Anspruch auf rechtliches Gehör

(Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV,

Art. 6 Ziff. 1 EMRK), dass die Behörde alle erheblichen und

rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise

abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Es

liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn eine Behörde auf die

Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie auf Grund der bereits

abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in

vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre

Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl.

Art. 139 Abs. 2 StPO) (zit. aus BGer 6B_278/2017 vom 12. Februar 2018

E. 2.1, mit Verweis auf BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3, je m.

Hinw.). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt

oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139

Abs. 2 StPO). Die Ablehnung eines Beweisantrags ist dementsprechend

dann zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser Würdigung als

unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend

erwiesen anzusehen ist (zum Ganzen statt vieler: BGE 136 I 229 E.

5.3, 3, BGer 6B_479/2016 vom 29. Juli 2016 E. 1.4, je

m. Hinw.). Ähnlich verhält es sich im Fall der sogenannten Wahrunterstellung,

bei der die Strafbehörde die mit dem Beweisantrag verbundene

Tatsachenbehauptung zugunsten des Antragstellers als wahr ansieht (Hofer, in: Basler Kommentar, Schweizerische

Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N. 68 zu Art. 10 StPO). Lehnt die

Strafbehörde einen Beweisantrag ab, hat sie nicht nur darzulegen, weshalb sie

aufgrund der bereits abgenommenen Beweise eine bestimmte Überzeugung gewonnen

hat, sondern auch, weshalb die beantragte Beweismassnahme aus ihrer Sicht

nichts an ihrer Überzeugung zu ändern vermag (BGer 6B_440/2018 vom 4. Juli 2018

E. 1.4.3; 6B_479/2016 vom 29. Juli 2016 E. 1.4 m. Hinw.).

3.1.4

Zunächst

ist bezüglich aller beantragten Personen festzuhalten, dass angesichts des

Zeitablaufs von nunmehr über fünf Jahren heute kaum mehr verlässliche Aussagen

zu den Vorfällen in der fraglichen Nacht zu erwarten sind (vgl. Plädoyer S. 5).

Der Berufungskläger selbst macht geltend, dass er sich «fast an nichts»

erinnern könne, denn es sei auch lange her (vgl. Prot. Berufungsverhandlung,

act. 1217). Im Übrigen ist, wie der Verfahrensleiter bereits festgestellt

hat, auf die beantragte Befragung der weiteren Zeugen zu verzichten, weil aus

deren Aussagen keine zusätzlichen relevanten Erkenntnisse zu erwarten sind.

H____, F____, J____ und I____ sollen offenbar in Zusammenhang mit dem ersten Komplex

(Nötigung und Raufhandel im Barbereich der «x»-Party, Anklageziff. II. b)

aussagen. Darauf wird deshalb im entsprechenden Kontext (unten E. 4.2.7)

zurückzukommen sein. K____ soll offenbar zum zweiten Komplex (Raufhandel, Anklageziff.

II.e, f) aussagen. Da hier – wie unten (E. 4.3) dargelegt wird – ohnehin ein

Freispruch zu erfolgen hat, erübrigt sich ihre Befragung an der

Berufungsverhandlung.

3.2

3.2.1

Der

Berufungskläger rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 StPO;

vgl. Berufungsbegründung S. 3 ff., Plädoyer S. 2) und des Anspruchs

auf rechtliches Gehör (vgl. Berufungsbegründung S. 7 ff.; Plädoyer S. 4

f.).

3.2.2

Er

macht in diesem Zusammenhang insbesondere geltend, die Strafverfolgungsbehörden

seien ihrer Pflicht, auch entlastenden Momenten nachzugehen, nicht nachgekommen,

und hätten dies auch der Verteidigung verwehrt. Er moniert, dass er im

Verfahren zuvor keine Gelegenheit hatte, Fragen an den von der angeblichen

Nötigung betroffenen D____ zu stellen resp. stellen zu lassen. D____ ist

immerhin in der Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Berufungsklägers und

seines Verteidigers als Zeuge befragt worden und diese haben die Gelegenheit, dem

Zeugen Fragen zu stellen, auch genutzt (Prot. Berufungsverhandlung, act. 1217

ff.). Insoweit ist diese Rüge nicht (mehr) begründet. Es ist allerdings tatsächlich

nicht nachzuvollziehen, dass dieser zentrale Zeuge erstmals im

Berufungsverfahren, rund 5 Jahre nach den zu beurteilenden Vorfällen, mit dem

Berufungskläger konfrontiert worden ist.

3.2.3

Soweit

der Berufungskläger moniert, dass keine Konfrontationen mit I____, F____ und G____

stattgefunden hätten, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass G____ in der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung befragt worden ist und der Berufungskläger

und sein Verteidiger ihm da auch Fragen stellen konnten (Prot. Verhandlung SG

S. 14 ff.). Zwar ist diese Konfrontation auf Wunsch von G____ indirekt erfolgt,

d.h. der Zeuge hat sich während seiner Befragung im Nebenraum befunden und die

Befragung wurde audiovisuell live in den Gerichtssaal übertragen. Durch eine

derartige Konfrontation mit audiovisueller Direktübertragung sind die

Verteidigungsrechte gewahrt worden (BGE 143 IV 397 E. 5 S. 407 f.). Auf

die beantragte Befragung weiterer Zeugen wird im Übrigen zurückzukommen sein

(vgl. E. 4.2.7 und auch oben E. 3.1).

3.2.4

Es

wird weiter gerügt, dass in Bezug auf weitere mutmasslich Beteiligte,

namentlich †E____ und L____, kaum resp. gar nicht ermittelt worden sei. Aus den

Akten ergibt sich, dass der mittlerweile verstorbene †E____ am 3. April

2017, wie der Berufungskläger und C____, als Beschuldigter einvernommen worden

ist (act. 769 ff.); das gegen ihn geführte Strafverfahren ist dann

offensichtlich infolge seines Todes eingestellt worden (vgl. act. 102 ff.,

133). Aus den vorliegenden Akten ergibt sich hingegen nicht, dass gegen L____

ermittelt worden wäre, obwohl dieser resp. ein seinem Signalement

entsprechender Mann (auffallend gross, Glatze) offenbar von mehreren Zeugen als

möglicher Beteiligter genannt wurde (vgl. dazu Berufungsbegründung, act. 1112).

Es ist indes nicht ersichtlich, was der Berufungskläger daraus für das gegen

ihn geführte Strafverfahren zu seinen Gunsten ableiten könnte, zumal nicht

ersichtlich ist – und auch nicht geltend gemacht wird – dass aus einer

Untersuchung gegen L____ entlastende Umstände betreffend den Berufungskläger zu

erwarten gewesen wären.

3.2.5

3.2.5.1

Zu

Recht rügt der Berufungskläger, dass seine Teilnahmerechte verletzt worden sind.

Laut Akten wurden die tätlichen Auseinandersetzungen im Bereich des Unteren

Rheinwegs bereits am 1. August 2015 rapportiert, nachdem eine unbekannte

Passantin um circa 02.30 Uhr die Polizei requiriert hatte (act. 141 ff.). Der

Berufungskläger und C____ wurden in diesem Rapport bereits als Beschuldigte

aufgeführt; wenig später konnte angesichts der Signalemente auch †E____ als

Beschuldigter ermittelt werden (act. 171). Erste polizeiliche Ermittlungen am

2.

August 2015 ergaben, dass der mutmassliche Tatort nicht videoüberwacht

gewesen ist (act. 173). Bereits Anfangs August 2015 reichten einzelne

Geschädigte auch Arztzeugnisse und weitere Unterlagen bei der

Staatsanwaltschaft ein (act. 174 ff.). Erst Mitte Dezember 2016

aber, nach einem anonymen Täterschaftshinweis auf †E____ im November 2016 (act.

187), wurden dann die Ermittlungen aufgenommen (vgl. act. 192 ff.) und im

Januar/Februar/März 2017, also rund anderthalb Jahre nach den Vorfällen, wurden

zahlreiche Personen als Auskunftspersonen im Rahmen des polizeilichen

Ermittlungsverfahrens polizeilich einvernommen (act. 203 ff.).

Der Berufungskläger resp. sein Verteidiger hat an keiner dieser Einvernahmen

teilnehmen können. Denn der Berufungskläger war zu diesem Zeitpunkt laut Akten nicht

über das Verfahren informiert; offenbar ist er erst am 20. März 2017 mit der

Vorladung über das Verfahren orientiert worden (act. 832 [Vorladung]; vgl. auch

act. 101). Er selbst ist dann erst am 3. April 2017 einvernommen worden,

in Anwesenheit eines Verteidigers.

3.2.5.2

Im Untersuchungs- und Hauptverfahren

gilt gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der

Beweiserhebungen. Danach haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen

durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen

Personen Fragen zu stellen. Die Bestimmung umfasst auch den Anspruch,

rechtzeitig über Einvernahmen benachrichtigt zu werden (Schleiminger Mettler, Basler Kommentar

StPO, 2.

Auflage 2014, Art. 147 N 9). Bei

Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von

Auskunftspersonen, sind die Parteien allerdings nicht zur Teilnahme berechtigt

(Umkehrschluss aus Art. 147 Abs. 1 StPO). Soweit die Polizei Einvernahmen im

Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, stehen den Verfahrensbeteiligten die

Verfahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft

zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung

erhoben worden sind, dürfen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei

verwertet werden, die nicht anwesend war (vgl. zum Ganzen: BGer 6B_422/2017 vom

12.

Dezember 2017 E. 1.3, mit Verweis auf BGer 6B_217/2015 vom 5. November

2015.

E. 2.2, nicht publ. in BGE 141 IV 423, BGE 139 IV 25 E. 4.2 und BGer

6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 3.2.2).

3.2.5.3

Die Strafuntersuchung gilt als

eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem Straffall zu befassen

beginnt, insbesondere, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet (BGE 143 IV 397

E. 3.4.2; 141 IV 20 E. 1.1.4 m. Hinw.). Die Polizei kann indessen auch

nach Eröffnung der Untersuchung und ohne formelle Delegation durch die

Staatsanwaltschaft einfache Erhebungen zur Klärung des Sachverhalts vornehmen;

formelle polizeiliche Einvernahmen zur Sache können nur bei entsprechender

Delegation durchgeführt werden (BGE 143 IV 397 E. 3.4.2; BGer 6B_217/2015

vom 5. November 2015 E. 2.2, nicht publ. in BGE 141 IV 423). Einfache

Erhebungen der Polizei zur Klärung des Sachverhalts, namentlich zur Ermittlung

von Geschädigten und Zeugen etc. und deren informatorische Befragung,

namentlich zur Abklärung, ob diese beweisrelevante Angaben zum Sachverhalt

machen können, sind mithin weiterhin möglich. Im Übrigen ist die Polizei nicht

verpflichtet, von sich aus eine Verteidigung aufzubieten oder zur Einvernahme

einzuladen (zum Ganzen: BGE 143 IV 397 E. 3.4.2; Schmid/Jositsch, Handbuch des

schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage 2017, N. 1233 Fn.

81; Ulrich Weder, Teilnahmerechte

bei Beweiserhebungen, forumpoenale 2016 S. 284; Botschaft vom 21. Dezember 2005

zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1194 zu Art. 156 Abs. 1

des Entwurfs; vgl. ausführlich zum Ganzen SB.2018.13 vom 1. Juli 2020

E. 4.2.2.).

3.2.5.4

Vorliegend

datieren die Eröffnungs-/Ausdehnungsverfügungen der Staatsanwaltschaft zwar

erst vom 20. April 2017 (act. 130 f.); indes gibt es Hinweise, dass die

Staatsanwaltschaft bereits vorher mit dem Verfahren befasst gewesen ist; so

tragen die Vorladungen (act. 812), datierend ab 16. Dezember 2016, den

Briefkopf und die Bezeichnung «Staatsanwaltschaft», allerdings mit dem Vermerk «Kriminalpolizei».

Insgesamt sind – rund anderthalb Jahre nach den Vorfällen und obwohl der

Berufungskläger bereits im Rapport vom 1. August 2015 als Beschuldigter

aufgeführt worden ist – jedenfalls ab Anfang Januar bis Ende März 2017 über 19

Personen einlässlich befragt worden, ohne dass der Berufungskläger und seine

Verteidigung daran teilnehmen konnten (act. 203 ff.), manche, etwa M____ und N____,

sogar zweimal (act. 666 ff., 804 ff.). Die Befragungen waren ausgesprochen umfangreich

und detailliert: Die meisten dieser Einvernahmen haben rund 2 bis 3 Stunden

gedauert, die entsprechenden Protokolle umfassen rund 12 bis 15 Seiten. Die

Einvernahmen von N____, K____, B____, O____ haben über 4 Stunden gedauert;

diese Protokolle umfassen teilweise über 20 Seiten (vgl. etwa act. 228

ff., 245 ff., 335 ff., 463 ff.). Die Befragungen von M____ und P____ haben gar

über 5 Stunden gedauert und umfassen auch rund 20 Protokollseiten (act. 276

ff., 303 ff.). Auch nachdem der Berufungskläger am 3. April 2017 in

Anwesenheit seines Verteidigers befragt worden war – der Mitbeschuldigte C____

und †E____ waren an diesem Tag ebenfalls befragt worden –, wurden zwei weitere

Befragungen – Q____ und R____ – ohne vorherige Information und in Abwesenheit

des Verteidigers durchgeführt (act. 721 ff., 793 ff.). Neben und nach diesen

Befragungen sind laut den Verfahrensakten im Vorverfahren keine relevanten

weiteren Beweismittel erhoben worden.

Das gesamte

Verfahren ist also nahezu umfassend und abschliessend im polizeilichen

Ermittlungsverfahren und insbesondere unter Ausschluss der Teilnahmerechte des

Berufungsklägers ermittelt worden. Diesen umfassenden Befragungen anderthalb

Jahre nach den Vorfällen und über mehrere Monate hinweg kommt klar der

Charakter der eigentlichen Beweiserhebung zu – und nicht etwa der lediglich klärenden

Ermittlung, welche allenfalls einen kurzen Ausschluss von der

Parteiöffentlichkeit hätte rechtfertigen können (vgl. dazu: Weder, a.a.O., S. 281, 284; AGE SB.2015.72

vom 9. November 2016, vom Bundesgericht bestätigt BGer 6B_256/2017 vom

13.

September 2018 E. 2, vgl. auch AGE SB.2015.22 vom 27. April 2016,

vom Bundesgericht bestätigt BGer 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 3.4, AGE../../../../../Users/sagpab/AppData/Local/Temp/00421982.docx_1.html

- juris7 SB.2018.128 vom 30. Oktober 2019 E. 3.6.2). Zu Recht hat denn

bereits die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass ein derartiges Vorgehen als

Verletzung resp. gar Umgehung der Verteidigungsrechte gewertet werden muss.

Dementsprechend besteht bezüglich dieser Aussagen ein Verwertungsverbot, dies

jedenfalls betreffend belastender Aussagen (Art. 147 Abs. 4 StPO; vgl. BGE 141 IV 220 E. 5 S. 230).

3.2.5.5

Nach

den Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6

Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat der Beschuldigte als Teilgehalt

des Rechts auf ein faires Verfahren Anspruch darauf, den Belastungszeugen

Fragen zu stellen. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur

verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens

angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu

ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Um sein Fragerecht

wirksam ausüben zu können, muss der Beschuldigte in die Lage versetzt werden,

die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen zu prüfen und den Beweiswert seiner

Aussagen zu hinterfragen (BGE 133 I 33 E. 3.1 S. 41; 131 I 476 E. 2.2; 129

I 151 E. 3.1; je mit Hinw.). Diese Praxis wurde u.a. auch in BGer 6B_1196/2018

vom 6. März 2019 wieder bestätigt. Der Konfrontationsanspruch ist

nach gefestigter Rechtsprechung mittels einer einmaligen Gelegenheit, Fragen an

den Belastungszeugen bzw. die Auskunftsperson zu stellen, gewahrt und

grundsätzlich sind die Aussagen des Betroffenen dann auch aus früheren

Einvernahmen verwertbar (vgl. auch BGE 140 IV 172 E. 1.3. m. zahlr. Hinw.;

BGer 6B_898/2015 vom 27. Juni 2016 E. 3.3.3).

3.2.5.6

Zusammengefasst sind nach dem

Ausgeführten zu Lasten des Berufungsklägers lediglich die konfrontierten Aussagen

verwertbar, welche die Zeugen und Zeuginnen an der vorinstanzlichen Verhandlung

resp. der Zeuge D____ an der Berufungsverhandlung gemacht haben.

3.3

3.3.1

Der

Berufungskläger rügt weiter eine Verletzung des Anklagegrundsatzes

(Berufungsbegründung S. 5 ff.; Plädoyer S. 3 f.). Darauf wird unten

E. 4.3.4 eingegangen werden.

3.3.2

Der

Berufungskläger rügt weiter, dass die Staatsanwaltschaft trotz teilweise eine Nichtanhandnahme

begründender Umstände «wild drauf los alles angeklagt» und eine konzentrierte

Verteidigung verunmöglicht habe. Er weist indes selbst darauf hin, dass in den

entsprechenden Anklagepunkten korrekt Freisprüche resp. Einstellungen erfolgt

sind. Dies wurde und wird auch bei der Kostenverlegung berücksichtigt: Es

wurden ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten lediglich zur Hälfte

auferlegt und entsprechend der Rückforderungsvorbehalt lediglich bezüglich der

Hälfte der dem Verteidiger ausgerichteten Entschädigung angebracht. Im

vorliegenden Verfahren sind allfällige weitere Freisprüche ggf. ebenfalls

entsprechend zu berücksichtigen. Die vom Verteidiger geäusserte Befürchtung,

dass die Verurteilung wegen Raufhandels darauf zurückzuführen sei, damit «zum

Schluss (…) noch etwas hängen» geblieben sei (act 1114), ist eine reine

und unbegründet erscheinende Mutmassung.

3.4

Soweit

der Berufungskläger geltend macht, von einem fairen Verfahren könne keine Rede

sein (vgl. Berufungsbegründung S. 9; Plädoyer S. 5 f.), ist festzuhalten,

dass die Verletzung seiner Verfahrens- und Verteidigungsrechte korrekt berücksichtigt

wurde und wird, dies insbesondere betreffend Verwertbarkeit von Aussagen (vgl. oben

E. 3.2.5), Strafzumessung (Verfahrensverzögerung vgl. unten E. 5.2.4.2)

und Kostenfolge, wo den Einstellungen und Freisprüchen angemessen Rechnung

getragen wird (vgl. unten E. 6).

4.

4.1

4.1.1

Gemäss

der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6

Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen

Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung

Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo»

abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 m. Hinw.). Im Sinne einer Beweislastregel

besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet

werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt

ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem

für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei

objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so

verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von

«unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind

freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute

Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das

Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über

jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist; insbesondere genügt es, wenn die

verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a, je m. Hinw.

sowie ausführlich: Tophinke, in

Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A., 2014,

Art. 10 StPO N 82 ff.). «Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar,

nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und

ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar»

(BGer 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 1.3.3.; BGE 144 IV 345

E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2). So hat das Gericht bei sich widersprechenden

Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis

abzustellen. Mit andern Worten enthält der Grundsatz «in dubio pro reo» keine

Anweisung, welche Schlüsse aus dem einzelnen Beweismittel zu ziehen sind (vgl.

statt vieler BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). Vielmehr wird die Beweiswürdigung als solche vom

Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO)

beherrscht, wonach das Gericht die Beweise frei von Beweisregeln würdigt und nur

nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund

gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheidet, ob es eine

Tatsache für bewiesen hält (BGE 127 IV 172 E. 3a; vgl. auch Wohlers, in Donatsch/Lieber/Summers/ Wohlers

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020,

Art. 10 StPO N 25 ff.). Solange das Sachgericht den Standards der

Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017).

Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob die

Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind.

4.1.2

Vorliegend

stehen die Aussagen der unmittelbar beteiligten Personen, d.h. des Berufungsklägers

und der Zeugen und Zeuginnen, im Vordergrund. Diese Aussagen sind sorgfältig

und kritisch zu würdigen. Die Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an

ihrer Persönlichkeit, ihren (möglichen) Motiven und der Aussagesituation

abschätzen; die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich nach ihrem

Inhalt; je detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage

ist, desto glaubhafter ist sie (vgl. Zweidler,

Die Würdigung von Aussagen, in ZBJV 132/1996 115 ff.). Dabei ist sämtlichen

Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein

können, Rechnung zu tragen. In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass

sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt

bestimmt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in

ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen

(vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in

Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017,

S. 43 ff.; bereits Undeutsch, Beurteilung der

Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch (Hrsg.), Forensische

Psychiatrie, 1968, S. 26 ff.). Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet

werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und

umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46

ff.; Wiprächtiger,

Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 2010

S. 40 f.; Dittmann, Zur

Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff.; Zweidler, a.a.O., 105 ff.). Bei der

Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch

nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese)

aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird

geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist

(BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 44 f. mit Hinweisen auf 129 I 49 E. 5 S.

58.

und 128 I 81 E. 2 S. 85 f und auf Literatur; BGer 6B_542/2019

vom 28. August 2019 E.2.3.1). Gegenüber den Realitätskriterien sind also in

jedem Fall auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen

(dazu Dittmann, in: plädoyer

2/1997 S. 34 f.).

4.2

4.2.1

Es

sind zunächst die Schuldsprüche wegen versuchter Nötigung und Raufhandels im

Barbereich der «x»-Party (Anklageziff. II.b) zu prüfen.

4.2.2

4.2.2.1

Vorweg

werden die Aussagen des Berufungsklägers gewürdigt. In seiner ersten

(polizeilichen) Einvernahme vom 3. April 2017 (act. 721 ff.) hat er, im

Beisein eines Verteidigers, zusammengefasst zunächst frei ausgesagt, er sei in

jener Nacht an der «x»-Party gewesen, er habe einen Nasenbruch erlitten – da

habe es dann eine kleine Auseinandersetzung gegeben. Er habe niemanden

angegriffen oder verletzt, sondern sei vielmehr selbst angegriffen worden. Es

seien «drei Stück» (gewesen) welche mich angegriffen haben»; ein Faustschlag

sei von der Seite gekommen, dadurch sei er benommen gewesen und danach habe er

sich wehren müssen. Die anderen Personen seien sehr schnell weggegangen; die

Verfolgung habe er aufzunehmen versucht, nach wenigen Schritten aber aufgeben

müssen (act. 722). Er gab dann an, wegen des Nasenbruchs habe er noch am

1.

August 2015 das Bruderholzspital aufgesucht. Es seien an jenem Abend viele

Personen, die er kannte, an der «x»-Party gewesen; er sei zwar hauptsächlich

mit C____ unterwegs gewesen; dieser sei während dieses Angriffs gegen ihn (den

Berufungskläger) aber nicht dabei gewesen (act. 723). Auf Fragen hin (act. 724 ff.)

konnte er sich nicht erinnern, jemandem bei diesem Vorfall einen Faustschlag

versetzt zu haben (vgl. auch act. 726 ff.). Er hat dann detaillierend

ausgesagt, er habe bei der Bartheke eine alte Schulkollegin, H____, getroffen

und sich mit dieser unterhalten. Dann sei er «irgendwie» mit drei Herren ins

Gespräch gekommen und es sei «irgendetwas mit einer Frau» gewesen. Darauf habe

er einen Faustschlag von einem der drei Herren erhalten und sei davon benommen

gewesen (act. 725). Es sei sehr gut möglich, dass er von einem der Männer

verlangt habe, sich dafür zu entschuldigen, seiner Begleiterin ans

Gesäss gegriffen zu haben. Auf Vorhalt, er habe dabei bedrohlich gewirkt, meinte

er: «Was heisst droht? Jeder nimmt das anders auf.»; er könne sich nicht mehr genau

erinnern, was er gesagt habe (act. 726). Später bestritt er auf Vorhalt,

jemandem mit einem Nasenbruch gedroht zu haben (act. 730). Er konnte sich auch nicht

daran erinnern, in einem Countdown von 10 heruntergezählt, aber bereits

bei 8 zugeschlagen zu haben (act. 726). Er habe sich da schon gewehrt, aber

keinen der drei Widersacher tätlich angreifen können «oder so» (act. 731) resp.

er habe mit den Händen geschlagen, um sich zu wehren, aber alles sei so schnell

gegangen, er habe sicher niemanden treffen können (act. 734). Da er

benommen gewesen sei, habe er auch nicht mitbekommen, ob andere Leute auf seine

drei Widersacher losgingen. Er sei alleine dort gewesen und habe keinen

Kollegen gehabt, welcher ihm hätte helfen können (act. 731 ff.).

4.2.2.2

An

der vorinstanzlichen Verhandlung hat der Berufungskläger zusammengefasst ausgesagt

(Prot. Verhandlung SG S. 7 f.), er habe an der «x»-Party seine frühere

Schulkollegin H____ angetroffen, mit ihr gesprochen, «dann passierte der

Vorfall, dass ihr einer an den Arsch langte und dann das Ganze ausgeartet ist».

Er habe den Mann, der ihr ans Gesäss gefasst hatte, aufgefordert, sich zu

entschuldigen – es seien drei Männer dort gewesen. Er habe den Mann mehrfach

aufgefordert, sich zu entschuldigen, weil man so etwas nicht mache, dieser Mann

habe eine Entschuldigung aber verweigert – und «dann war das eine Provokation».

Er habe dem Mann einen Schlag versetzt und darauf selbst einen Schlag eines Begleiters

dieses Mannes erhalten. Davon sei er benommen gewesen, habe getaumelt, Sterne

gesehen. «Dann gab es eine Rauferei» resp. es sei ein Tumult entstanden, «es

war ein Gerangel»; er habe starkes Nasenbluten gehabt und dieses stoppen

müssen. Als es besserging, sei er in Richtung Mittlere Brücke gelaufen.

Unterwegs habe ihm jemand noch die Person, die ihm «eins abgedrückt» haben soll,

gezeigt. Dieser Mann sei dann weggerannt und er ihm ein Stück hinterher; er habe

aber aufgegeben und sei wenig später heimgegangen. Er hat auf Nachfrage explizit

bekräftigt, dem Mann, der seiner Bekannten ans Gesäss gefasst haben soll, einen

Schlag versetzt zu haben, weil dieser es trotz mehrfacher Aufforderung

abgelehnt habe, sich zu entschuldigen. Er hat auf entsprechenden Vorhalt hin bestritten,

von 10 heruntergezählt und später mehrere Faustschläge in die Menge geschlagen zu

haben.

4.2.2.3

An

der Berufungsverhandlung konnte der Berufungskläger sich kaum mehr an die

Einzelheiten des Vorfalls erinnern. Er hat noch bemerkt, er habe damals wohl

nicht unbedingt die Entschuldigung gesucht, sondern eher den Schlag. Er konnte

sich nicht daran erinnern, von 10 rückwärts gezählt zu haben, konnte dies aber

auch nicht ausschliessen (act. 1217). Er hat sich schliesslich bei D____

entschuldigt, mit der Bemerkung, es sei «blöd» von ihm gewesen und tue ihm leid

(act. 1219).

4.2.2.4

Die

Aussagen des Berufungsklägers, insbesondere an der vorinstanzlichen Verhandlung,

bezüglich des Beginn und Anfangsphase der Auseinandersetzung erscheinen grundsätzlich

plausibel. So ist nachvollziehbar, dass er, als ihm seine Kollegin von der angeblich

erlittenen Belästigung berichtete, auf eine Entschuldigung des behaupteten

Belästigers (D____) pochte und, als diese ausblieb, zugeschlagen und dann

selber einen Schlag kassiert hat, und dass es darauf zu einem Tumult und

Gerangel kam. Weniger plausibel erscheint allerdings, dass sich der

Berufungskläger, ohnehin bereits in Rage wegen der verweigerten Entschuldigung

– was für ihn nach eigener Aussage eine Provokation war – nach dem Faustschlag durch

F____ einfach zurückgezogen hätte. Denn der Umstand, dass er sich bei dieser

Auseinandersetzung die Nase gebrochen hatte, hinderte ihn gemäss eigener

Aussage nicht daran, wenig später zu versuchen, seinem Kontrahenten

nachzurennen. Im Übrigen hatte der Berufungskläger in seiner ersten Aussage

auch noch erklärt, er habe einen Faustschlag erhalten und sich danach wehren

müssen (vgl. act. 722).

4.2.3

4.2.3.1

D____

hat an der Berufungsverhandlung gut 5 Jahre nach dem fraglichen

Vorfall (Protokoll Berufungsverhandlung, act. 1217 ff.) als Zeuge zusammengefasst

ausgesagt, er sei mit einem Kollegen an der Bar an der «x»-Party gestanden und vom

Berufungskläger aufgefordert worden, sich zu entschuldigen, weil er dessen

Freundin «begrapscht» habe. Er habe sich aber nicht entschuldigen wollen, weil

er nichts getan hatte. Er habe gemerkt, dass der Berufungskläger immer

«hässiger» wurde. Es sei hin und her gegangen, und er habe das Gefühl gehabt,

er könne jetzt sagen, was er wolle, es werde zu einer Auseinandersetzung

kommen. Der Berufungskläger habe schliesslich gedroht, er zähle von 10 rückwärts

und breche ihnen dann die Nase. Er habe angefangen zu zählen und sie hätten

gemerkt, dass sie da mit Reden nicht mehr rauskämen. Deshalb habe sein Kollege,

F____, als es gegen 0 ging, den Berufungskläger geschlagen – und dann sei es

losgegangen, es habe ein Handgemenge gegeben, weitere Kollegen des

Berufungsklägers seien aufgetaucht und sie (D____ und seine Kollegen) hätten

versucht, da weg zu kommen und hätten schliesslich durch die Menschenmassen

flüchten können. Er präzisierte, dass der Berufungskläger zwar gegen ihn geschlagen,

ihn dabei aber nicht getroffen habe, denn er (D____) habe dem Schlag ausweichen

können. Er habe die Situation als bedrohlich empfunden und nie zuvor etwas Derartiges

erlebt. Er konnte nicht sagen, was der Berufungskläger nach dem Schlag von F____

gemacht habe, jedenfalls seien dann dessen (des Berufungsklägers) Kollegen «ins

Spiel» gekommen und hätten sich eingemischt. Sein Bruder I____ sei dann später

in dieser Situation, als sie (D____ mit seinen Kollegen) schon weggerannt

waren, von einem Kollegen wohl des Berufungsklägers geschlagen worden, da sei

er (D____) aber nicht dabei gewesen.

4.2.3.2

D____

hat differenziert und plausibel ausgesagt. Seine Aussagen enthalten zahlreiche Realkennzeichen

und belegen, dass er sich trotz des Zeitablaufs an die wesentlichen Umstände des

Geschehens noch erinnern kann. So ist seine Schilderung logisch konsistent und

sehr anschaulich. Gespräche und Interaktionen werden lebensnah geschildert. Er

schildert auch innerpsychologische Vorgänge – so sei der Berufungskläger immer

wütender geworden, er selbst (Zeuge) habe so etwas noch nie erlebt und das

Gefühl gehabt, auch wenn er sich entschuldigt hätte, wäre es nicht anders

rausgekommen. Er schildert Interaktionen und dabei auch Komplikationen im

Handlungsablauf, so dass der Berufungskläger gegen ihn geschlagen habe,

er diesem Schlag aber habe ausweichen können. Er räumt Wissens- resp. Erinnerungslücken

ein, etwa auf die Frage nach der Art des Schlages und die Reaktion des

Berufungsklägers, nachdem dieser von F____ geschlagen worden war, oder nach dem

Aussehen der Frau. Insbesondere hat er zurückhaltend ausgesagt und den

Berufungskläger nicht über Gebühr belastet. Er hat schliesslich auch die

Entschuldigung des Berufungsklägers angenommen. Es gibt keinerlei Anzeichen

dafür, dass er den Berufungskläger falsch oder übermässig belastet.

4.2.4

4.2.4.1

Der

Zeuge G____, ein Kollege von D____, welcher am fraglichen Abend mit

diesem an der Bar der «x»-Party war, hat an der erstinstanzlichen

Verhandlung im Beisein des Berufungsklägers und seines Verteidigers ausgesagt

(Prot. Verhandlung SG S. 14 ff.). Sein Kollege D____ sei von einer jüngeren

Frau beschuldigt worden, sie am Gesäss angefasst zu haben, und habe dies von

sich gewiesen. Er sei dann vom Berufungskläger mehrfach vergebens aufgefordert

worden, sich zu entschuldigen. Schliesslich habe der Berufungskläger ihm noch

10.

Sekunden Zeit für eine Entschuldigung eingeräumt und dann von 10 heruntergezählt.

D____ habe aber gesagt, er entschuldige sich nicht – und bereits bei 8 sei der

erste Schlag gekommen. D____ habe den anderen Mann «aus Schock» zurückgeschubst

und dann, als der andere zum zweiten Mal auf D____ loswollte, sei F____ von der

Bar aus dazwischen gegangen, habe den Berufungskläger geschlagen, der daraufhin

zurückstrauchelte. Darauf sei es losgegangen, eine grössere Gruppe von Männern,

circa 8 Personen, sei dazugestossen und zuerst auf den Berufungskläger

zugestürmt. Dieser habe sich aber zu ihnen drei (D____, F____, G____) umgedreht

und dann hätten diese Leute auf sie, vor allem auf D____ und F____,

eingeschlagen. Er habe diese dann wegziehen können und sie seien durch die

Menschenmenge weggerannt, über die Brücke, zum Bahnhof und dann mit dem Zug

nach Hause. Er wisse nicht, ob der Berufungskläger später noch involviert

gewesen sei. Bei diesem Vorfall hätte entweder F____ oder D____ leicht

geblutet. I____ sei auch dabei gewesen, aber nicht in ihrer Dreiergruppe. Dieser

sei auch geschlagen und im Gesicht verletzt worden; der Zeuge konnte allerdings

nicht mehr sagen, ob dies gleich nach der Anfangsphase oder im späteren

Verlaufe dieser Rauferei war.

4.2.4.2

Auch

diese Aussage erscheint glaubhaft. Der Vorfall wird anschaulich, plausibel und

logisch-konsistent geschildert. Gespräche und Interaktionen bei der zunächst

verbalen und dann tätlichen Auseinandersetzung werden nachvollziehbar

wiedergegeben. Der Zeuge räumt auch Wissens- und Erinnerungslücken ein, zum

Beispiel in Zusammenhang mit Blutflecken auf dem T-Shirt von F____, dem

Zeitpunkt der Verletzung von I____. Ausgefallene Einzelheiten und eigene

Gedanken werden geschildert, so habe er zuerst gedacht, die Männergruppe sei zu

ihrer (D____/F____/G____) Unterstützung hinzugeeilt, diese hätten sich aber

umgedreht und seien auf sie losgegangen. Eine übermässige oder falsche Belastung

des Berufungsklägers ist auch nicht ersichtlich.

4.2.4.3

Die

Schilderungen der Zeugen D____ und G____ stimmen zudem in zahlreichen

relevanten Elementen überein. Dabei sind sie nicht etwa völlig deckungsgleich,

was auf eine Absprache hindeuten könnte, sondern ergänzen sich wie die Teile

eines Puzzles. Die Aussagen beider Zeugen decken sich im Übrigen in weiten

Teilen mit den Angaben des Berufungsklägers über den Beginn und anfänglichen

Verlauf der zunächst verbalen und rasch tätlichen Auseinandersetzung.

4.2.5

4.2.5.1

Der

Zeuge T____ schliesslich, ein Polizist, der in jener Nacht als

Zivilperson in seiner Freizeit mit Kollegen an der Bundesfeier am Kleinbasler

Rheinufer unterwegs war und den Berufungskläger von früher vom Sehen her kannte

– beide seien im [...] aufgewachsen – hat an der erstinstanzlichen Verhandlung

(Prot. Verhandlung SG S. 25 ff.) ausgesagt, er habe aus einer Distanz von 5 bis

10.

Metern gesehen, dass es an der Bar zu einer Schlägerei kam und dass der

Berufungskläger da 5 – 10 Mal dreingeschlagen habe, d.h. «wie er in die

Menschenmenge reinboxt». Er habe nicht gesehen, wie es zur Schlägerei gekommen

war, und habe lediglich von hinten gesehen, wie der Berufungskläger mehrere

Schläge in die Menschenmenge ausgeteilt habe, aber nicht, ob er dabei eine oder

mehrere Personen getroffen habe. Zu den Sichtverhältnissen gab er an, es sei

Nacht gewesen, aber recht gut beleuchtet, jedenfalls gut genug, um jemanden aus

ein paar Metern Distanz – er schätzt 5 bis 10 Meter – zu erkennen.

4.2.5.2

Auch

die Aussagen des Zeugen T____ sind glaubhaft. Er schilderte – und zeigte sogar (mit

einer Art Kraulbewegungen, vgl. Prot. SG S. 25) – anschaulich, wie er den Berufungskläger

mehrere Faustschläge boxen sah. Seine Schilderungen sind sachlich, und

differenziert und beschränken sich auf die eigenen Wahrnehmungen. So gibt er

an, dass er nicht mitbekommen hatte, wie es überhaupt zu dieser Schlägerei gekommen

war, und dass er auch nicht gesehen hat, wen der Berufungskläger schlug. Es ist

plausibel, dass er das Geschehen und das Verhalten des Berufungsklägers aus

einer Distanz von wenigen Metern gut hat beobachten können, da es zwar Nacht

war, jedoch einen Barbetrieb mit entsprechender Beleuchtung gab (Prot. Verhandlung

SG S. 28). Auch ist nachvollziehbar, dass T____ als unbeteiligter Zeuge aus der

Distanz einen guten Überblick auf das Gesamtgeschehen hatte, einen besseren

jedenfalls als die direkt in die Schlägerei involvierten Personen. Es gibt

keine Hinweise dafür, dass der Zeuge T____ den Berufungskläger, der ja

unbestrittenerweise zum fraglichen Zeitpunkt am fraglichen Ort eine tätliche

Auseinandersetzung hatte, falsch oder übermässig belastet hätte. Der

Verteidiger macht zwar geltend, dieser Zeuge habe allenfalls Ressentiments gegen

den Berufungskläger. Er nimmt dabei Bezug auf eine mehrere Jahre zurückliegende

verbale Auseinandersetzung des Zeugen mit dem Berufungskläger – resp. nach

Darstellung des Berufungsklägers mit seinem (des Berufungsklägers) Bruder. Der

Zeuge hat solche Ressentiments an der vorinstanzlichen Verhandlung überzeugend verneint

und im Übrigen offen über die frühere verbale Auseinandersetzung anlässlich

eines «Cherusballs» berichtet (Prot. Verhandlung SG S. 27). Der Berufungskläger

macht geltend, er kenne den Zeugen T____ nicht, dieser verwechsle ihn bezüglich

des früheren Vorfalls am «Cherusball» wohl mit seinem Bruder (vgl. Prot.

Verhandlung SG S. 33). Selbst wenn in Bezug auf den früheren

Vorfall am «Cherusball» eine Verwechslung bestünde, was indes wenig wahrscheinlich

erscheint (vgl. Urteil SG S. 15), so wäre dies bezüglich des vorliegend zu

beurteilenden Vorfalls offensichtlich nicht relevant. Denn der Zeuge kennt

offenbar beide Brüder A____ und macht glaubhafte Angaben zu den Vorfällen anlässlich

der «x»-Party in der Nacht vom 31. Juli/1. August 2015 – und da war

unbestrittenerweise der Berufungskläger und nicht etwa dessen Bruder vor Ort

und in eine tätliche Auseinandersetzung involviert.

4.2.6

4.2.6.1

Würdigt

man diese Aussagen, unter Beachtung des Grundsatzes in dubio pro reo,

ergibt sich Folgendes: In tatsächlicher Hinsicht ist zunächst unbestritten,

dass die Begleiterin des Berufungsklägers den D____, der sich im Barbereich der

«x»-Party aufhielt, bezichtigt hat, ihr ans Gesäss gefasst zu haben. Darauf

soll – gemäss insoweit übereinstimmender Aussagen des Berufungsklägers, G____s

und D____s – der Berufungskläger den D____ aufgefordert haben, sich zu entschuldigen,

was dieser indes ablehnte, weil er nichts getan habe. Aus den zitierten Aussagen

der genannten Personen, insbesondere auch des Berufungsklägers selbst, ergibt

sich weiter, dass dieser auf eine Entschuldigung pochte und zunehmend wütender

wurde – gemäss eigenen Aussagen hat er das Verhalten von D____ als Provokation

empfunden. Angesichts der glaubhaften und plausiblen Aussagen von D____ und G____

ist weiter davon auszugehen, dass der Berufungskläger Letzterem schliesslich 10

Sekunden für eine Entschuldigung eingeräumt hat, andernfalls er Gewalt

anwenden, d.h. ihnen die Nase brechen werde, und mit dem entsprechenden Countdown

begonnen hat. Immerhin hat der Berufungskläger einen solchen Countdown an der

Berufungsverhandlung nicht mehr ausgeschlossen. Noch bevor er bei 0 angekommen

ist, hat er gegen D____ einen Faustschlag geschlagen, diesen dabei allerdings –

so die Aussagen von D____ an der Berufungsverhandlung, auf welche in dubio

abzustellen ist, – gar nicht richtig getroffen. Der Berufungskläger hat an der

vorinstanzlichen Verhandlung einen solchen ersten Faustschlag auch explizit zugestanden

(vgl. Prot. Verhandlung SG S. 7). Bevor er D____ einen weiteren Schlag, zu

dem er bereits ausgeholt hatte, versetzen konnte – so die glaubhafte

Schilderung von G____ (Prot. Verhandlung SG S. 14), griff allerdings F____

ein und versetzte dem Berufungskläger einen Faustschlag, wodurch dessen Nase

gebrochen ist. Darauf gesellten sich mehrere unbekannt gebliebene Männer dazu

und es kam gemäss übereinstimmenden Aussagen zu einem Gerangel und zu einer Schlägerei,

aus der D____ und seine beiden Kollegen zwar schliesslich flüchten konnten, in

deren Verlauf sie und unter anderen auch D____s Bruder I____ weitere

Faustschläge insbesondere im Kopf- und Oberkörperbereich kassierten (vgl. dazu Auss.

G____, Protokoll Verhandlung SG S. 15, vgl. auch Auss. D____, Prot.

Berufungsverhandlung, act. 1218). Gemäss den glaubhaften Aussagen des Zeugen T____

hat der Berufungskläger noch mehrere Faustschläge in diese Schlägerei geboxt. Diesbezüglich

macht der Berufungskläger zwar geltend, er habe infolge des Nasenbruchs gar

nichts mehr tun können. Es ist indes durchaus plausibel, dass der bereits

aggressive und durch den erlittenen Faustschlag zusätzlich erzürnte

Berufungskläger – auch wenn er vom Schlag zunächst zurücktaumelte – dann noch,

wie dies der Zeuge schildert, einige Faustschläge in der laufenden Schlägerei absetzte,

bevor er sich dann zurückgezogen und um seine Nase gekümmert hat. Notabene hat

der Berufungskläger in seiner ersten Aussage, wie bereits erwähnt, selbst

erklärt, er habe sich nach dem erlittenen Faustschlag wehren müssen.

4.2.6.2

Im

Rahmen dieser Schlägerei gab es mehrere Verletzte zu beklagen: Der

Berufungskläger selber hatte nach eigenen Angaben einen Bruch der Nase erlitten

(vgl. auch Zeugnis Kantonsspital Bruderholz, Notfall, vom 1. August 2015,

act. 97 [kaum leserlich]); I____ hat eine offene Riss-Quetschwunde unter dem

linken Auge mit leichter Schwellung und Hämatom sowie Kiefergelenkschmerzen

unten rechts erlitten, welche eine Abklärung beim Zahnarzt zur Folge hatten (Befunde/Kostenvoranschlag

Zahnteam [...], 06.08.2015 act. 539 f.; Auss. M____, Prot. HV SG S. 20); D____

hatte Schmerzen und Nasenbluten, musste sich aber nicht ärztlich behandeln

lassen (vgl. act. 1218); F____ hatte eine Platzwunde am Kinn und mehrere

Hämatome am Oberkörper (vgl. Fotografie act. 620).

4.2.7

Der

relevante Sachverhalt ist durch die Aussagen des Berufungsklägers selbst und durch

die konfrontierten Aussagen von G____, T____ und D____ erstellt. Eine Befragung

der vom Berufungskläger weiteren angerufenen Zeugen resp. Auskunftspersonen

erübrigt sich, da, wie bereits die Verfahrensleitung festgestellt hat, daraus

keine weiteren relevanten Erkenntnisse zu erwarten sind.

So ist

unbestritten und bereits durch mehrere Aussagen erstellt, dass H____ gegenüber

dem Berufungskläger behauptet haben soll, D____ habe ihr ans Gesäss gegriffen.

Selbst wenn sie dies vor Gericht so aussagen würde, bringt dies keine

relevanten zusätzlichen Erkenntnisse für das Verfahren. Insbesondere, so ist

der Vollständigkeit und Klarheit halber festzuhalten, vermöchte dies den

Berufungskläger nicht zu entlasten. Denn eine derartige Geste, so deplatziert

sie auch wäre, würde unter keinen Umständen einen Faustschlag gegen den Kopf eines

Menschen rechtfertigen – zumal bei derartigen Menschenansammlungen in

ausgelassener Stimmung eine unabsichtliche Berührung nicht ausgeschlossen

werden kann. Insbesondere läge auch keine Notwehr(hilfe)situation vor, ging es

doch, auch gemäss den Aussagen des Berufungsklägers selbst, nicht etwa darum,

die junge Frau vor aktuellen oder unmittelbar bevorstehenden Belästigungen zu

schützen, sondern vielmehr darum, eine Entschuldigung vom vermeintlichen Übeltäter

zu erzwingen resp. diesen zu schlagen. Aus der Befragung von H____ wäre nach

dem Gesagten keine zusätzliche Erkenntnis zu gewinnen und der Berufungskläger legt

dies auch gar nicht dar.

Es ist weiter

durch mehrere Aussagen – unter anderem des Berufungsklägers selbst – erstellt,

dass F____ dem Berufungskläger einen kräftigen Faustschlag ins Gesicht versetzt

hat, unmittelbar nachdem dieser – unbestrittenerweise – gegen D____ einen

Faustschlag geschlagen hatte. Es ist nicht ersichtlich und wird vom

Berufungskläger auch nicht dargelegt, welche weiteren für das Verfahren

relevanten Erkenntnisse sich aus einer Befragung von F____ ergeben könnten. Dasselbe

gilt für I____ und J____. I____ hat den Beginn der Auseinandersetzung offenbar

gar nicht mitbekommen, da er zwar in der Nähe, aber mit dem Rücken zur Szene

stand (vgl. act. 525) und kann im Übrigen keine Aussagen zum Berufungskläger

machen, so dass aus seiner Befragung nichts zu erwarten ist. J____ hat bei der

polizeilichen Befragung immerhin – in Übereinstimmung mit dem Berufungskläger –

erwähnt, dass der Faustschlag des F____ eine grosse Wirkung auf den

Berufungskläger gehabt habe, dieser sei zurückgetaumelt und habe sich mit den

Händen ins Gesicht gegriffen; auch meint er, Blut unterhalb der Nase gesehen zu

haben (act. 618). Diese Aussage kann, da nicht zu Lasten sondern eher zu

Gunsten des Berufungsklägers, berücksichtigt werden. Eine Befragung des J____,

welcher mit I____ an der Bar stand, vor Gericht ist indes nicht erforderlich,

zumal eine Verletzung des Berufungsklägers auch durch ein entsprechendes

Arztzeugnis belegt ist. J____ hat offenbar nur einen Schlag des Berufungsklägers

mitbekommen; diese Aussage kann, da an sich eher entlastend, hier auch berücksichtigt

werden, ist aber letztlich nicht relevant. Denn das Zeugnis, etwas – hier

mehrere Schläge, die der Berufungskläger in der Schlägerei versetzt hätte – nicht

gesehen beziehungsweise nicht wahrgenommen zu haben, wirkt nur dann

entlastend, wenn der betreffende Zeuge aufgrund der gesamten Umstände etwas hätte

wahrnehmen müssen. Denn nur dann kann aus dem Nichtsehen

bzw. Nichtwissen aufs Nichtgeschehen geschlossen werden. Diese Voraussetzung

ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben: Denn aus dem anfänglich rein

verbalen Disput hatte sich rasch eine regelrechte Rauferei mit zahlreichen

Beteiligten entwickelt; J____ war da mitten im Geschehen und konnte unter den

gegebenen Umständen (vgl. act. 614) das gesamte Geschehen nicht umfassend aus

der Distanz beobachten wie der unbeteiligte Zeuge T____.

4.2.8

Der

Nötigung (Art. 181 StGB) macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder

Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkungen seiner Handlungsfreiheit

nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.

Indem der

Berufungskläger D____ durch Androhung körperlicher Gewalt (Nasenbrechen) gegen

ihn und seine Kollegen – erfolglos – dazu zwingen wollte, sich für angebliches

ungebührliches Verhalten gegenüber seiner Begleiterin zu entschuldigen, hat er

sich der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1

StGB schuldig gemacht.

Der Klarheit und

Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass angesichts des offensichtlich

rechtswidrigen Mittels – Drohung mit erheblicher Gewalt (Nasebrechen) – die

Rechtswidrigkeit des Verhaltens ausser Frage steht. Der Einwand des

Verteidigers, es sei gegebenenfalls nur der Tatbestand der Drohung erfüllt, und

in Bezug auf die Nötigung fehle es am entsprechenden Vorsatz, stösst ins Leere

(vgl. Plädoyer act. 1201; Berufungsbegründung, act. 1120). Denn zum einen

erfüllt die Verknüpfung der Drohung mit Gewaltanwendung mit der Aufforderung,

sich zu entschuldigen, offensichtlich den objektiven Tatbestand der Nötigung.

Zum anderen entfiele der Vorsatz, dem Opfer durch Androhung von Gewalt eine

Entschuldigung abzuringen, offensichtlich selbst dann nicht, wenn der Täter

gleichwohl zuschlägt und dies auch von Anfang an vorgehabt hat.

4.2.9

4.2.9.1

Den

Tatbestand des Raufhandels (Art. 133 StGB) erfüllt, wer sich an einem

Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur

Folge hat (Abs. 1); nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt, oder

die Streitenden schlichtet (Abs. 2).

Der Verteidiger

moniert, dass der Berufungskläger wegen Raufhandels verurteilt wurde, ohne dass

die konkrete Form der Beteiligung genannt wurde (vgl. Plädoyer S. 3,

Berufungsbegründung S. 6). Diese Rüge stösst ins Leere. Raufhandel ist die

tätliche wechselseitige Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen

(Trechsel/Mona, in Trechsel/Pieth,

Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 133 N 2

m.w.H.). Liegt ein Raufhandel im beschriebenen Sinne vor, gilt jegliche aktive

Teilnahme – und sei es nur ein einziger Schlag zur Abwehr oder

Streitschlichtung – als Beteiligung (Maeder,

Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, Art. 133 N 13). Schlägt in einem

Streit zwischen zwei Personen eine die andere und greift unmittelbar danach

eine dritte Person aktiv in die tätliche Auseinandersetzung ein, kann es die

unmittelbare Abfolge der Ereignisse (verbale Auseinandersetzung, Faustschlag,

Einmischung weiterer Personen) gebieten, das Tatgeschehen sachlich, räumlich

und zeitlich als Einheit zu betrachten. Dann ist auch der Auslöser des

Raufhandels Beteiligter, selbst wenn er ausschliesslich vor Beteiligung der

dritten Person aktiv an der Auseinandersetzung teilgenommen hätte und danach

passiv geblieben wäre – wenn er hinsichtlich der Einmischung weiterer Personen

mindestens Eventualvorsatz hatte (Maeder,

a.a.O., Art. 133 N 14). Es ist erstellt, dass der Berufungskläger durch

die versuchte Nötigung und den anschliessenden Faustschlag gegen D____ der Auslöser

des Raufhandels gewesen ist, und dass er, nachdem sich zahlreiche weitere

Personen an der Rauferei beteiligt hatten, auch noch weitere Faustschläge

ausgeteilt hat.

4.2.9.2

Der

subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz; Eventualvorsatz genügt (Maeder, a.a.O, Art. 133 N 21). D.h.

vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält

und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Vorliegend ist beim Berufungskläger

der Vorsatz – auf die Teilnahme an einem Raufhandel – offensichtlich vorhanden

gewesen. Es war ihm gemäss eigenen Aussagen bereits zu Beginn der

Auseinandersetzung bewusst, dass ihm drei Männer gegenüberstanden. Als er D____

den Faustschlag versetzte, diesen aber nicht richtig traf und deshalb erneut ausholte,

war er sich dessen ebenfalls bewusst und hat unter diesen Umständen jedenfalls ganz

offensichtlich in Kauf genommen, dass sich einer von dessen Begleitern einmischt

und an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligt. Wer mit mehreren jungen Männern, die

als Gruppe zusammengehören und so auftreten, zunächst einen sich aufheizenden verbalen

Streit führt resp. wie der Berufungskläger gar initiiert und in der Folge einen

dieser Männer ins Gesicht schlägt, muss damit rechnen, dass sich die anderen

einmischen und dem Angegriffenen zu Hilfe eilen (vgl. BGE 137 IV 1 E.4.3 S.6). Ausserdem

waren, wie der Berufungskläger selber ausgesagt hat, viele Bekannte von ihm vor

Ort (vgl. Prot. Verhandlung SG S. 7), so dass er auch von daher damit rechnen

konnte – und musste, dass diese gegebenenfalls auch eingreifen würden. Im

weiteren Verlauf der sich ausweitenden Schlägerei hat der Berufungskläger sich

dann durch mehrere Faustschläge ins Getümmel auch noch beteiligt und dabei in

dieser Phase ganz offensichtlich den (direkten) Vorsatz auf Teilnahme am

Raufhandel gehabt.

4.2.9.3

Die

objektive Strafbarkeitsbedingung des Erfordernisses einer Tötungs- oder

Verletzungsfolge, letzteres mindestens im Sinne von Art. 123 Abs. 1/125 Abs. 1

StGB, ist vorliegend ebenfalls erfüllt. Dem gesetzlichen Ausdruck entsprechend (Körperverletzung)

ist eine nicht mehr bloss harmlose Beeinträchtigung der körperlichen Integrität

oder des gesundheitlichen Wohlbefindens erforderlich (Roth/ Berkemeier, Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Auflage

2019, Art. 123 N 3). Diese Schwelle ist vorliegend überschritten. So hat der

Berufungskläger selbst einen Nasenbruch erlitten – was allerdings nicht in der

Anklageschrift festgehalten ist. I____ hat, wie in der Anklageschrift (Urteil

SG S. 6) geschildert, eine offene Rissquetschwunde unter dem Auge mit

leichter Schwellung und Hämatom und Kiefergelenkschmerzen erlitten, welche

einen Zahnarztbesuch erfordert hat (act. 539 f. mit Hinweis auf MAP Behandlung

und Erforderlichkeit einer Beobachtung während mindestens 5 Jahren). Eine

derartige Verletzung, die einen Arztbesuch, eine gewisse Behandlung und

Heilungszeit erfordert hat – so sahen die Zeugen M____ und S____ bei I____ noch

ein paar Tage nach dem Vorfall ein deutliches «blaues Auge» (Prot. Verhandlung

SG S. 19 f., 30), geht über eine reine Tätlichkeit hinaus und erfüllt

die Kriterien einer einfachen Körperverletzung (vgl. BGE 119 IV 25 E. 2 S. 27 [Un

hématome, résultant de la rupture de vaisseaux sanguins, qui laisse normalement

des traces pendant plusieurs jours, doit être qualifié de lésion corporelle];

BGE 134 IV 189 E. 1.1. ff. S. 191; vgl. Roth/Berkemeier,

a.a.O., Art. 123 N 4 und Kasuistik Art. 123 N 57). F____ hat bei dieser

Auseinandersetzung laut Anklage eine Platzwunde am Kinn und mehrere Hämatome am

Oberkörper erlitten (vgl. dazu eindrücklich Fotografie act. 620 [Torso mit

zahlreichen blauen und roten Flecken]), was die Kriterien einer einfachen

Körperverletzung ebenfalls erfüllt; dies könnte aber letztlich offenbleiben,

ist doch bei I____ der Tatbestand der einfachen Körperverletzung ohnehin erfüllt.

4.2.10

Der

Berufungskläger hat den Tatbestand des Raufhandels somit objektiv und subjektiv

erfüllt und es ergeht ein entsprechender Schuldspruch.

4.3

4.3.1

Der

Berufungskläger soll gemäss Anklageziff. II.e – angeklagt war er hier wegen Angriffs,

Drohung und einfache Körperverletzung zum Nachteil von N____ und Angriff und

einfacher Körperverletzung zum Nachteil von P____ – zwischen circa 02.15 Uhr

und 02.45 Uhr zusammen mit dem Mitbeschuldigten C____ sowie mit †E____ und

allenfalls weiteren Personen zunächst den N____, der mit seiner Ehefrau K____, P____

und weiteren Personen auf dem Trottoir des Unteren Rheinwegs, Höhe Leuengasse

stand, umzingelt haben und dann auf ihn zugegangen sein, so dass dieser in

Angst versetzt wurde. P____ habe sich dazwischen gestellt und gefragt, was denn

los sei, und sei darauf von †E____ mit Faustschlägen und Fusstritten traktiert

und mit dem Tode bedroht worden. Als N____ und P____ davonrannten, seien der

Berufungskläger und C____ dem N____ gefolgt und hätten ihn angegriffen; diesem

sei es aber gelungen, sich in Sicherheit zu bringen.

Laut Anklageziff.

II.f (Angriff und einfache Körperverletzung zum Nachteil von B____ und von U____)

soll C____, «ungefähr zur gleichen Zeit wie der (…) unter lit. e umschriebene Vorfall,

evt. wenig später», B____, welche mit ihrem Ehemann U____ und weiteren Personen,

darunter V____, am Unteren Rheinweg, Höhe Leuengasse gestanden sei, angegriffen

haben, indem er ihr von hinten einen Schlag auf den Hinterkopf versetzt habe. Anschliessend

soll C____ auch U____ angegriffen und mit Faustschlägen traktiert haben. Ein

strafrechtlich relevantes Verhalten des Berufungsklägers wird in diesem

Anklagepunkt nicht geschildert; dieser wird hier im letzten Satz lediglich insoweit

erwähnt, als dass er davongerannt sei.

Die Vorinstanz

hat diese beiden Vorfälle gemeinsam beurteilt und den Berufungskläger in diesem

Komplex des Raufhandels schuldig erklärt und sich dabei auf eine Aussage von V____

gestützt, wonach der Berufungskläger mit geballten Fäusten an ihr vorbei in die

Schlägerei gerannt sei. Damit habe er sich aktiv am Raufhandel beteiligt und

diesen tatkräftig unterstützt.

Der

Berufungskläger bestreitet jegliche Beteiligung an diesen Vorfällen (vgl. Prot.

Verhandlung SG S. 9; Prot. Berufungsverhandlung, act. 1219).

4.3.2

Zunächst

ist mit der Vorinstanz (Urteil SG S. 12) festzuhalten, dass nicht von

einem sämtliche (angeklagten) Delikte umfassenden gemeinsamen Tatentschluss des

Berufungsklägers, seines Mitbeschuldigten C____ und allfälliger weiterer

unbekannt gebliebener Männer auszugehen ist, die angeklagten Delikte in

arbeitsteiligem Vorgehen zu planen und auszuführen. Es ist somit bei den

einzelnen Anklageziffern jeweils die konkrete Beteiligung des Berufungsklägers

zu prüfen.

4.3.3

In

Bezug auf den unter Anklageziff. II.e angeklagten Sachverhalt ist festzuhalten,

dass keine der vor Strafgericht dazu befragten Zeugen und Zeuginnen eine Beteiligung

des Berufungsklägers geschildert hat. So belasten S____ und M____ den

Berufungskläger in ihren verwertbaren Aussagen nicht (vgl. Prot. Verhandlung SG

S. 18 ff.; insbesondere 21; 29 ff., insbesondere 32). N____, der ja laut

Anklage u.a. vom Berufungskläger verfolgt und angegriffen worden sein soll, hat

diesen auch nicht als einen seiner Angreifer bezeichnet (Prot. Verhandlung SG,

S. 34 ff.); auch P____ belastet den Berufungskläger nicht (vgl. Prot,

Verhandlung SG S. 36 ff., insbesondere S. 37).

Vorliegend ist

der Berufungskläger in Zusammenhang mit Anklageziff. II.e insbesondere des

Angriffs angeklagt worden, es gibt insoweit indes keine belastenden Angaben,

namentlich haben die in diesem Zusammenhang befragten Personen seine

Beteiligung an einem Angriff verneint. Er ist deshalb hier von der Anklage des

Angriffs freizusprechen.

4.3.4

4.3.4.1

In

Bezug auf den unter Anklageziff. II.f angeklagten Sachverhalt hat die Zeugin V____

ausgesagt, sie habe gesehen, wie der Berufungskläger, die Fäuste «parat» «an

der Seite von (ihr) hinter (ihr) durch auf die andere Seite in die Schlägerei

reinrauschte», so schnell wie er gekommen sei, sei er auch wieder weg gewesen

(vgl. Prot. Verhandlung SG S. 49 ff., insbesondere S. 50, 51).

Diese

Schilderung von V____ ist zwar durchaus anschaulich und erscheint nicht

unglaubhaft. Allerdings steht diese Aussage an der vorinstanzlichen

Hauptverhandlung, rund 3 Jahre nach dem Vorfall, insoweit isoliert da, als

keine der anderen der zu dieser Anklageziff. befragten Personen – insbesondere B____,

Prot. Verhandlung SG S. 39 ff., U____, Prot. Verhandlung SG S. 46 ff.; X____,

Prot. Verhandlung SG S. 52 ff., 54 – entsprechende Beobachtungen gemacht

oder jedenfalls geschildert hat. Anders als in Anklageziff. II.b

bestreitet der Berufungskläger hier auch jegliche Beteiligung an einer

Auseinandersetzung. Es kann indes offenbleiben, ob eine Verurteilung des

Berufungsklägers wegen Raufhandels, gestützt einzig auf die Aussage von V____, unter

diesen Umständen vor dem Grundsatz der Unschuldsvermutung standhält. Denn die

vorinstanzliche Verurteilung des Berufungsklägers wegen Raufhandels verstösst ohnehin

gegen das Akkusationsprinzip: Die Aussage von V____ bezieht sich auf Anklageziff.

II.f. (vgl. auch Vorhalt Prot. Verhandlung SG S. 8 [«V____ sagte, Sie seien mit

Fäusten an ihr vorbeigerannt, als U____ geschlagen wurde»]) – und in diesem

Anklagepunkt wird überhaupt kein strafrechtlich relevantes Verhalten des

Berufungsklägers geschildert.

4.3.4.2

Nach

dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des

Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2

Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 6 Ziff. 1 und

Ziff. 3 lit. a und b Europäische Menschenrechtskonvention [EMRK;

SR 0.101]). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen

Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche

Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die

der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so

präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich

genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz

der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf

rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit

Hinweisen). Der Beschuldigte muss aus der Anklage ersehen können, wessen er

angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend

ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er

beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich

in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen,

erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu

werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen). Konkretisiert wird der

Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die formellen Anforderungen, welche das

Verfahrensrecht an die Anklageschrift stellt und welche in Art. 325 Abs. 1

StPO umschrieben werden. Gemäss dieser Bestimmung sind neben den am Verfahren

Beteiligten möglichst kurz, aber genau, die dem Beschuldigten vorgeworfenen

Taten anzugeben, mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der

Tatausführung (lit. f); ferner die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft

erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Bestimmungen (lit. g).

Es geht insbesondere darum, dass die Umstände aufgeführt sind, welche gemäss

Auffassung der Staatsanwaltschaft den gesetzlichen Tatbestandselementen

entsprechen (BGer 6B_666/2015 vom 27. Juni 2016 E. 1.1; 6B_20/2011 vom 23.

Mai 2011 E. 3.3; BGE 126 I 19 E. 2a). Die Anklageschrift ist nicht Selbstzweck,

sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der

Information des Beschuldigten, damit dieser die Möglichkeit hat, sich zu

verteidigen (Urteil 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 2.3.1 mit Hinweis, nicht

publ. in BGE 141 IV 369; Urteil 6P.183/2006 vom 19. März 2007 E. 4.2).

4.3.4.3

In

der Anklage Ziff. II.f. werden, wie erwähnt, überhaupt keine

strafrechtlich relevanten Handlungen des Berufungsklägers geschildert.

Insbesondere wird ihm nirgends in der Anklage – notabene weder in Anklageziff.

II.f noch in Anklageziff. II.e – vorgeworfen, dass er, wie dies die Zeugin

V____ aussagt, mit «paraten» Fäusten in eine Schlägerei gerannt sei. Auch insoweit

ist er ohne Weiteres von der Anklage des Angriffs freizusprechen. Die

vorinstanzliche Verurteilung wegen Raufhandels verstösst gegen das

Akkusationsprinzip.

4.4

Zusammengefasst

wird der Berufungskläger des Raufhandels und der versuchten Nötigung (Anklageziff.

II.b) schuldig erklärt. Von der Anklage des Angriffs in Anklageziff. II.e und

II.f wird er freigesprochen.

5.

5.1

5.1.1

Die

Strafe ist neu festzusetzen. Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe

innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und

berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die

Wirkung der Strafe auf sein Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der

Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der

Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach

seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen

(Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen

gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein

Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent,

überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch

Verfahren, vgl. Trechsel/Thommen,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

3.

Auflage 2018, Art. 47 N 3). Das Gericht hat im Urteil darzutun, welche

verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten

Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu

gelangen. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfange die

verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55 E. 5.4

ff; vgl. Wiprächtiger/Keller in:

Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 N 10). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht im Urteil die für die Zumessung der

Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und muss in der

Urteilsbegründung auf alle wesentlichen Strafzumessungskriterien eingehen.

5.1.2

Vorliegend sind zwei Schuldsprüche gefällt worden. Hat der Täter

durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige

Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip) (Art. 49 Abs. 1 StGB). Für die

Bildung einer Gesamtstrafe hat der Richter in einem ersten

Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände,

gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Bei der

Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten

Strafandrohung auszugehen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). In einem

zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen

Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er

ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (vgl. nun

ausführlich zum Ganzen: BGE 144 IV 217 E. 2 ff. S. 219 ff., mit Hinweisen, und

seither BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; ausführlich zur

Festsetzung der Strafe bei mehreren Delikten auch Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage 2019, S. 179 ff.).

Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei

gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu

verhängen. Das Asperationsprinzip kommt nur zur Anwendung, wenn das Gericht im

konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt.

Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen

androhen, genügt nicht (BGE 144 IV 217 E. 2.3 S. 220; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138

IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen). Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind nach

Auffassung des Bundesgerichts keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49

Abs. 1 StGB (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.3. S. 225; 138 IV 120 E. 5.2; 137 IV

57.

E. 4.3.1). Vor dem 1. Januar 2018 – und diese Regelung ist vorliegend

anwendbar (lex mitior, Art. 2 Abs. 2 StGB) – sah das Gesetz für Strafen bis zu

sechs Monaten grundsätzlich Geldstrafen vor und für Strafen von mehr als sechs

Monaten bis zu einem Jahr alternativ Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor (vgl.

aArt. 34 Abs. 1, 40 und 41 StGB). Bei alternativ zur Verfügung stehenden

Sanktionen war entsprechend dem Prinzip der Verhältnismässigkeit grundsätzlich

die Geldstrafe als weniger eingriffsintensive Sanktion zu bevorzugen (vgl. BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101; 134 IV 82 E. 4.1 S. 84 f.).

5.2

5.2.1

Somit

erfolgt die Bildung der Strafe hier nach den Regeln von Art. 47 StGB in

Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 StGB, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Nötigung

und Raufhandel sind mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe

bedroht (Art. 133 Abs. 1 StGB, Art. 181 StGB).

Im Zentrum des

Verfahrens steht der Raufhandel. Das Verschulden des Berufungsklägers wiegt

objektiv nicht sonderlich schwer. Zwar hat er durch sein Verhalten eine

Rauferei zwischen zahlreichen Beteiligten ausgelöst und dann auch noch daran

mitgetan. Aber immerhin waren bei den Beteiligten keine schweren Verletzungen

zu beklagen. In subjektiver Hinsicht ist zu Gunsten des Berufungsklägers zu

berücksichtigen, dass er offenbar ohne jede Planung gehandelt hat. Es mag auch sein,

dass eine gewisse Alkoholisierung enthemmend gewirkt hat. Dies kann sich

vorliegend allerdings nur ganz marginal zu Gunsten des Berufungsklägers

auswirken. Denn dieser wusste um die Problematik – Gewaltbereitschaft unter

Alkoholeinfluss – und befand sich deswegen gemäss einer Weisung nach Art. 44 Abs.

2.

StGB vom 8. Mai 2012 in Behandlung (act. 20 f., Eintrittsbericht

Psychiatrie Baselland, Ambulatorium, vom 18. Oktober 2012, act. 24 [«Unter

Alkoholeinfluss wurden die üblichen Aggressionsblockaden ausser Kraft gesetzt

und der Klient reagiert in verschiedenen Situationen mit körperlicher oder

verbaler Gewalt.»]; vgl. auch anschliessende Verlaufsberichte, act. 26

ff.).

Insgesamt ist hier

von einem eher leichten Verschulden des Berufungsklägers auszugehen. Diesem

entspricht für den Raufhandel eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen. Die

Voraussetzungen für eine Freiheitsstrafe gemäss aArt. 40 StGB sind nicht

gegeben, zumal die Strafe bedingt auszusprechen ist (vgl. unten E. 5.2.6).

5.2.2

Die

Strafe ist infolge der Deliktsmehrheit zu schärfen. In Bezug auf die Nötigung,

welche im Versuchstadium geblieben ist, ist das objektive Verschulden des

Berufungsklägers ebenfalls noch als eher leicht zu veranschlagen. Er drohte zwar

mit Gewalt, verlangte aber lediglich eine mündliche Entschuldigung. Subjektiv

wirkt sich hier etwas entlastend aus, dass es an jeglicher Planung fehlte und

der Berufungskläger spontan aus der Situation heraus gehandelt hat. Die geltend

gemachte Vorgeschichte – angebliche Belästigung einer Bekannten – und das

hierauf folgende „Einfordern“ einer Entschuldigung für ein angebliches

Missverhalten, das den Beschuldigten selbst gar nicht betraf, kann ihm allerdings

nicht zugutegehalten werden, zumal, wie die Vorinstanz bereits festgestellt

hat, die behaupteten hohen moralischen Standards des Berufungsklägers, auch im

Hinblick auf seine Vordelinquenz nicht ganz zu überzeugen vermögen. Für ein

vollendetes Delikt wäre hier Geldstrafe von rund 60 Tagessätzen

angemessen. Der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, war vor allem in

der Standhaftigkeit von D____ begründet und wirkt sich unter diesen Umständen nur

wenig zu Gunsten des Berufungsklägers aus. Es ist insoweit eine Reduktion von knapp

10.

% auf rund 55 Tagessätze angebracht.

5.2.3

Es

besteht ein sehr enger sachlicher und zeitlicher Konnex zwischen dem Raufhandel

und der versuchten Nötigung. Es rechtfertigt sich deshalb, bei der Bildung der

Gesamtstrafe im Rahmen der Aspiration von diesen 55 Tagessätzen lediglich etwas

mehr als die Hälfte, d.h. rund 30 Tagessätze, anzurechnen. Dies führt zu einer

Erhöhung der Einsatzstrafe (120 Tage Geldstrafe) um insgesamt 30 Tage

Geldstrafe auf eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen.

5.2.4

5.2.4.1

Die

Täterkomponenten wirken sich zunächst stark zu Lasten des Berufungsklägers aus.

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang allem voran auf seine einschlägige

Vordelinquenz, die ihn ganz erheblich belastet. Er ist mit Urteil des

Amtsgerichts D-(…) vom 8. Februar 2011 wegen mehrfacher einfacher

Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu EUR 40.–, mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 28. Juni 2011 wegen

einfacher Körperverletzung, Beschimpfung und Verletzung von Verkehrsregeln,

nebst einer Busse von CHF 2'800.–, zu einer Geldstrafe von

100.

Tagessätzen zu CHF 80.–, mit bedingtem Vollzug, Probezeit

3.

Jahre, und schliesslich mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Basel-Landschaft vom 8. Mai 2012 wegen Tätlichkeiten und einfacher

Körperverletzung, nebst einer Busse von CHF1'000.–, zu einer Geldstrafe von

80.

Tagessätzen zu CHF 120.–, mit bedingtem Vollzug, Probezeit 4 Jahre,

verurteilt worden. Im Strafbefehl vom Mai 2012 war ausserdem die Probezeit in

Bezug auf die Vorstrafe vom Juni 2011 um anderthalb Jahren verlängert und dem

Berufungskläger die Weisung gemäss Art. 44 Abs. 2 StGB zu einer

alkoholfürsorgerischen Behandlung auferlegt worden (vgl. act. 1142 ff., 20

ff.). Der Berufungskläger hat somit innert der ihm auferlegten Probezeiten von

gleich zwei Vorstrafen sowie während einer Weisung erneut einschlägig delinquiert.

Ansonsten ist sein Vorleben an sich unauffällig, so hatte er sein Aufwachsen

als glücklich bezeichnet und eine Lehre als (…) abgeschlossen. Leicht zu seinen

Gunsten ist heute zu berücksichtigen, dass er sich in den letzten Jahren

gefangen zu haben scheint. So hat er sich seit den hier zu beurteilenden

Delikten nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Während er im Zeitpunkt der

vorinstanzlichen Verhandlung arbeitslos war, hat er seit Juni 2019 wieder eine Arbeitsstelle

inne (Prot. Verhandlung SG S. 3 f.; Prot. Berufungsverhandlung,

act. 1216.; Belege act. 1208 ff.). Er lebt mit seiner Partnerin und

der gemeinsamen Tochter zusammen. Das abgelegte (Teil)Geständnis kann nur ganz

leicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, zumal der Sachverhalt insbesondere

auch durch andere Aussagen erstellt ist. Angesichts der erheblichen einschlägigen

Vordelinquenz überwiegen jedenfalls die belastenden Umstände stark und es wäre an

sich angemessen, die Geldstrafe von 150 Tagessätzen um 30 Tagessätze zu

erhöhen.

5.2.4.2

Wie

bereits die Vorinstanz festgestellt hat, rechtfertigt sich angesichts der

langen Verfahrensdauer – insbesondere blieb das Verfahren während rund anderthalb

Jahren unbearbeitet liegen, darauf wurde ein Ermittlungsverfahren geführt, ohne

dass der Berufungskläger seine Teilnahmerechte hätte wahrnehmen können – eine relevante

Reduktion der Strafe um ebenfalls 30 Tagessätze.

Aufgrund dieser

Erwägungen ist der Berufungskläger zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen

zu verurteilen.

5.2.5

Das

Gericht bestimmt die Tagessatzhöhe nach den persönlichen und wirtschaftlichen

Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen

und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten

sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Dabei steht dem

Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu und Schätzungen sind unumgänglich

(vgl. Trechsel/Keller in:

Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage

2018, Art. 34 N 9).

Der Brutto-Jahreslohn

des Berufungsklägers beträgt laut Arbeitsvertrag CHF 78'000.–

Dispositiv

(act. 1208). Auszugehen ist demnach von einem monatlichen Nettoverdienst

von geschätzt rund CHF 5'300.–. Davon abzuziehen ist angesichts der

finanziellen Verhältnisse – der Berufungskläger war zuvor über längere Zeit

arbeitslos und ist auch noch mit Verfahrenskosten belastet – hier ein Pauschalabzug

von rund 30 %, d.h. CHF 1'590.– (für Krankenkasse, Steuern etc.). Für das

Kind ist zusätzlich ein Abzug von 15 %, d.h. rund CHF 560.–, vorzunehmen.

Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich bei dieser Ausgangslage auf rund CHF 100.–

(CHF 5’300.–, abzüglich CHF 1'590.–, abzüglich CHF 560.–, geteilt durch 30

Tage: CHF 105.–).

5.2.6 Der

Berufungskläger ist somit zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu

CHF 100.– zu verurteilen. Es ist ihm dafür mit der Vorinstanz der bedingte

Strafvollzug zu gewähren. Da sich der Berufungskläger laut Akten seit den hier

zu beurteilenden Vorfällen vor über 5 Jahren nichts mehr hat zu Schulden kommen

lassen, rechtfertigt es sich, die Probezeit nun auf 2 Jahre festzusetzen.

5.3 Die

gegen den Berufungskläger am 28. Juni 2011 bedingt ausgesprochene Geldstrafe

von 100 Tagessätzen zu CHF 80.–, Probezeit 3 Jahre, am 8. Mai 2012 um

1 ½ Jahre, d.h. bis zum 28. Dezember 2015, verlängert, sowie die am

8. Mai 2012 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu

CHF 120.–, Probezeit 4 Jahre, dürfen nicht mehr vollziehbar erklärt

werden, da seit dem Ablauf der Probezeit jeweils über 3 Jahre vergangen

sind (Art. 46 Abs. 5 StGB). Entsprechend ist die Anschlussberufung der

Staatsanwaltschaft abzuweisen. Es entfällt damit auch die Möglichkeit, Verwarnungen

resp. Verlängerungen der Probezeit auszusprechen.

6.

6.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428

Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so

befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung

(Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im

Rechtsmittelverfahren richten sich nach Art. 429 – 434 StPO (Art. 436 Abs.

1 StPO). Bei nur teilweisem Obsiegen hat die beschuldigte Person Anspruch auf

angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 2 SPO). Der

Berufungskläger ist mit seinen Begehren teilweise durchgedrungen; so wurde er

von der Anklage des Angriffs in den Anklageziffern II.lit. e und f

freigesprochen, ein Schuldspruch wegen Raufhandels ist weggefallen und die

gegen ihn ausgesprochene Strafe wurde relevant reduziert. Die

Staatsanwaltschaft ist mit der Anschlussberufung nicht durchgedrungen.

6.2 Dies rechtfertigt es, dem

Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren noch weiter reduzierte

Kosten von lediglich CHF 492.25 und eine

reduzierte Urteilsgebühr von CHF 2'125.– und für das Berufungsverfahren

die Kosten mit einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF1’000.– (inkl.

Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) aufzuerlegen.

6.3

6.3.1 Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers werden für

die erste Instanz ein Honorar von insgesamt CHF 9'986.10 und ein

Auslagenersatz von CHF 113.80, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 786.05

aus der Strafgerichtskasse ausgerichtet, wobei Art. 135 Abs. 4 der

Strafprozessordnung im Umfang eines Viertels der dem Verteidiger

ausgerichteten Entschädigung vorbehalten bleibt.

6.3.2 Dem Berufungskläger ist auch für die zweite Instanz die

amtliche Verteidigung mit seinem Vertreter bewilligt worden (act. 1087). Aus

den an der Berufungsverhandlung eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass der Berufungskläger

nun seit Juni 2019 ein Einkommen erzielt, angesichts dessen sich die Gewährung

der amtlichen Verteidigung nicht mehr rechtfertigt (act. 1208 ff.). Unter

Berücksichtigung des Umstandes, dass der Berufungskläger zuvor über längere

Zeit arbeitslos war und seine finanziellen Verhältnisse entsprechend angespannt

waren, rechtfertigt es sich, die amtliche Verteidigung noch bis rund Ende 2019

zu bewilligen (vgl. dazu auch Stellungnahme Verteidigung, act. 1221). Für die

zweite Instanz werden dem Verteidiger für seine Bemühungen im Rahmen der

amtlichen Verteidigung ein Honorar von CHF 3'780.– (entsprechend

Bemühungen von rund 18,9 Stunden zu CHF 200.–) und ein Auslagenersatz von

CHF 86.40, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 297.70,

somit total CHF 4'164.10, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135

Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang der Hälfte dieser dem

Verteidiger ausgerichteten Entschädigung vorbehalten.

Für die Bemühungen seines Verteidigers im Rahmen der Privatverteidigung ab

2020 steht dem Berufungskläger ausserdem eine angemessene Parteientschädigung

zu. Zu entschädigen ist rund die Hälfte der 2020 angefallenen Bemühungen (rund

11,23 Stunden), d.h. von 5.615 Stunden, bei einem Stundenansatz von CHF

250.–, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (vgl. Art. 436 Abs. 1 und 2 in Verbindung

mit Art. 429 Abs. 1 lit a StPO). Es wird dem Berufungskläger für das

zweitinstanzliche Verfahren somit eine Parteientschädigung von

CHF 1'511.75 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des

Strafgerichts vom 16. August 2018 mangels Anfechtung in Rechtskraft

erwachsen sind:

- Freisprüche von der Anklage des

Angriffs bezüglich Anklageziffer II.c, II.d und II.g, von der Anklage der

mehrfachen einfachen Körperverletzung bezüglich Anklageziffer II.e – II.g sowie

der Anklage der Drohung bezüglich Anklageziffer II.e;

- Einstellungen des Verfahrens wegen

mehrfacher einfacher Körperverletzung in den Anklageziffern II.b und II.d

mangels rechtzeitigen Strafantrags und des Verfahrens wegen einfacher

Körperverletzung und Sachbeschädigung in Anklageziffer II.c zufolge Rückzugs

des Strafantrags;

- Abweisung

der Genugtuungsforderung von B____ im Betrage von CHF 2'000.–, zuzüglich 5

% Zins seit dem 1. August 2015.

A____ wird in teilweiser

Gutheissung der Berufung und Abweisung der Anschlussberufung des Raufhandels

und der versuchten Nötigung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe

von 150 Tagessätzen zu CHF 100.–, mit bedingtem Strafvollzug,

unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 133 Abs. 1

und 181 in Verbindung mit 22 Abs. 1 sowie 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1

des Strafgesetzbuches.

A____ wird von der Anklage des Angriffs bezüglich

Anklageziffern II.e und II.f freigesprochen.

Die gegen A____ am 28. Juni 2011 von der

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft bedingt ausgesprochene Geldstrafe von

100 Tagessätzen zu CHF 80.–, Probezeit 3 Jahre (durch Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 8. Mai 2012 um 1 ½ Jahre verlängert),

sowie die am 8. Mai 2012 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft

bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 120.–,

Probezeit 4 Jahre, werden in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 StGB

nicht

vollziehbar erklärt. Entsprechend entfallen die Verwarnung und die

Verlängerung der Probezeit.

A____ trägt reduzierte Kosten von CHF 492.25

und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 2'125.– für das erstinstanzliche

Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss

einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1’000.– (inkl. Kanzleiauslagen,

zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger [...],

Advokat, werden für die erste Instanz ein Honorar von insgesamt

CHF 9'986.10 und ein Auslagenersatz von CHF 113.80, zuzüglich

Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 786.05 aus der Strafgerichtskasse

ausgerichtet, wobei Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung im Umfang

eines Viertels der dem Verteidiger ausgerichteten Entschädigung vorbehalten

bleibt.

Für die zweite Instanz werden dem

Verteidiger [...] für seine Bemühungen im Rahmen der amtlichen Verteidigung ein

Honorar von CHF 3'780.– und ein Auslagenersatz von CHF 86.40,

zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 297.70, somit total

CHF 4'164.10, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der

Strafprozessordnung bleibt im Umfang der Hälfte der dem Verteidiger

ausgerichteten Entschädigung vorbehalten.

A____ wird für das zweitinstanzliche

Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'511.75 aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Strafgericht Basel-Stadt

- Privatklägerin (nur Dispositiv)

- Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen lic. iur. Barbara

Pauen Borer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).