SB.2018.143
mehrfacher Raufhandel und versuchte Nötigung
11. August 2020Deutsch69 min
g) und der mehrfachen einfachen Körperverletzung sowie der Drohung wurde er freigesprochen;
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2018.143
URTEIL
vom 11.
August 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Prof. Dr. Jonas Weber, Dr. Cordula
Lötscher
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Anschlussberufungsbeklagter
vertreten durch [...], Advokat, Beschuldigter
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Anschlussberufungsklägerin
Privatklägerin
B____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 16. August 2018
betreffend mehrfacher Raufhandel
und versuchte Nötigung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 16. August 2018 wurde A____ des
mehrfachen Raufhandels und der versuchten Nötigung schuldig erklärt und
verurteilt zu 9 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, Probezeit
5 Jahre. Von der weiteren Anklage des Angriffs (bezüglich Anklageziff. II.c, d,
g) und der mehrfachen einfachen Körperverletzung sowie der Drohung wurde er freigesprochen;
das Verfahren wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung und Drohung in
weiteren Anklagepunkten wurde eingestellt. Ausserdem wurden gegen A____ am 28.
Juni 2011 und am 8. Mai 2012 bedingt ausgesprochene Geldstrafen von 100
Tagessätzen zu CHF 80.–, Probezeit 3 Jahre (durch Strafbefehl vom 8. Mai 2012 um
1½ Jahre verlängert), sowie von 80 Tagessätzen zu CHF 120.–, Probezeit 4 Jahre,
nicht vollziehbar erklärt; hingegen wurde er verwarnt und die Probezeit der
Geldstrafe vom 8. Mai 2012 um 2 Jahre verlängert. Eine
Genugtuungsforderung von B____ gegen ihn im Betrag von CHF 2‘000.–,
zuzüglich Zins, wurde abgewiesen. A____ wurden reduzierte Verfahrenskosten im
Umfang von CHF 984.45 sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 4‘250.– auferlegt;
im Umfang von CHF 984.45 gingen die Verfahrenskosten zu Lasten des Strafgerichts.
Sein amtlicher Verteidiger wurde aus der Strafgerichtskasse entschädigt, unter Rückforderungsvorbehalt
bezüglich der Hälfte dieser Entschädigung.
Der im
vorinstanzlichen Verfahren Mitbeschuldigte C____ wurde von sämtlichen ihn
betreffenden Anklagepunkten kostenlos freigesprochen, soweit das Verfahren nicht
eingestellt wurde; die Genugtuungsforderung der B____ gegen ihn wurde ebenfalls
abgewiesen und sein amtlicher Verteidiger aus der Strafgerichtskasse
entschädigt.
Gegen dieses
Urteil hat A____ fristgerecht die Berufung angemeldet und erklärt (vgl. act.
1050, 1082). In der Berufungserklärung vom 27. Dezember 2018 (act. 1082 ff.) beantragt
er sinngemäss die teilweise Aufhebung des angefochtenen Urteils, einen
kostenlosen Freispruch auch von den Vorwürfen des mehrfachen Raufhandels und
der versuchten Nötigung, den Verzicht auf die Verlängerung der Probezeit in
Bezug auf die bedingt ausgesprochene Geldstrafe vom 8. Mai 2012 und
eventualiter die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur Ergänzung der
Beweisabnahme und zum neuen Entscheid; alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten
des Staates. Er ersucht um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und der
amtlichen Verteidigung mit seinem Verteidiger für das Berufungsverfahren.
Ausserdem stellt er in verfahrensrechtlicher Hinsicht insbesondere den Antrag
auf Ladung und Befragung diverser Zeugen sowie auf Gewährung einer angemessenen
Frist zur Einreichung einer Berufungsbegründung und eines Replikrechts zu
allfälligen Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft oder der Vorinstanz. Die
Staatsanwaltschaft hat am 7. Januar 2019 fristgerecht Anschlussberufung erklärt
(act. 1096 f.) und damit den Widerruf der beiden bedingt ausgesprochenen
Geldstrafen vom 28. Juni 2011 und vom 8. Mai 2012 beantragt. Die Privatklägerin
hat innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die
Berufung beantragt. In seiner Berufungsbegründung vom 23. April 2019 hat der Verteidiger
an seinen Rechtsbegehren festgehalten und diese ergänzend begründet (act. 1108
ff.). In der Berufungsantwort vom 8. Mai 2019 (act. 1130 ff.) beantragt
die Staatsanwaltschaft grundsätzlich die Bestätigung des erstinstanzlichen
Urteils mit der Einschränkung, dass die bedingt ausgesprochenen Vorstrafen für
vollziehbar zu erklären seien, unter entsprechender Kostenfolge für den
Berufungskläger. Sie wendet sich gegen die Befragung der vom Berufungskläger
angerufenen Zeugen und Zeuginnen resp. Auskunftspersonen im Berufungsverfahren.
Mit Eingabe vom 13. Juni 2019 (act. 1135 ff.) hat der Verteidiger des
Berufungsklägers dazu Stellung genommen und sich auch zu dem in der
Anschlussberufung beantragten Widerruf der Vorstrafen vernehmen lassen. Mit
Verfügung vom 9. Januar 2020 (act. 1140) hat der Verfahrensleiter den
Berufungskläger mit seinem Verteidiger, die Vertreterin der Staatsanwaltschaft
sowie (fakultativ) die Privatklägerin zur Berufungsverhandlung geladen.
Ausserdem hat er D____ als Zeugen geladen, die übrigen Beweisanträge – unter
Vorbehalt eines anderslautenden Beschlusses des Gesamtgerichts – indes abgewiesen,
da davon keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten seien.
Die ursprünglich
auf den 22. April 2020 angesetzte Berufungsverhandlung musste infolge der
Massnahmen in Zusammenhang mit COVID-19 verschoben werden (vgl. act. 1160
ff.) und konnte schliesslich am 11. August 2020 stattfinden. An der Berufungsverhandlung
haben der Berufungskläger mit seinem Verteidiger sowie die Vertreterin der
Staatsanwaltschaft teilgenommen. Der Berufungskläger und der Zeuge D____ sind
befragt worden. Anschliessend sind der Verteidiger und die Vertreterin der
Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Sie haben ihre Anträge grundsätzlich
bekräftigt, wobei die Staatsanwältin selbst darauf hingewiesen hat, dass das
mit der Anschlussberufung gestellte Rechtsbegehren infolge Zeitablaufs
hinfällig resp. gegenstandslos geworden sei. Für die Einzelheiten wird auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen (act. 1215 ff.). Die weiteren
Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für
den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen
Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1
des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt
und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung,
sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert
ist. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 in Verbindung mit Art.
400.
Abs. 3 lit. b StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Auf die
form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung beziehungsweise Anschlussberufung
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
Das Berufungsgericht verfügt, wenn wie vorliegend das angefochtene Urteil nicht
ausschliesslich Übertretungen betrifft, über volle Kognition in tatsächlicher
und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2, 3 und 4 StPO).
1.3
Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche
Urteil (von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen [vgl. Art. 404
Abs. 2 StPO]) nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO).
Vorliegend sind folgende Punkte nicht angefochten:
- Freisprüche und Verfahrenseinstellungen;
- Abweisung der Genugtuungsforderung von B____.
Zu überprüfen ist das angefochtene Urteil bezüglich sämtlicher
vorinstanzlicher Schuldsprüche, gegebenenfalls bezüglich der Strafzumessung und
bezüglich des Widerrufs der Vorstrafen sowie der Kostenfolge.
1.4
Festzuhalten
ist noch, dass ein Entscheid
grundsätzlich so zu begründen ist, dass die betroffene Person sich über dessen
Tragweite Rechenschaft geben, ihn in voller Kenntnis der Sache weiterziehen und
die obere Instanz überprüfen kann, ob die untere Instanz Recht verletzt hat.
Nicht erforderlich hingegen ist, dass der Entscheid sich mit sämtlichen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
der Parteien ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann – und muss im Hinblick auch
auf die Verfahrensökonomie – sich die Strafbehörde auf die für den Entscheid wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; BGer 6B_1248/2017,
6B_1278/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.1; AGE HB.2017.49 vom 8. Januar
2018.
E. 1.2; Stohner, in Basler
Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 81 N 9).
Dies gilt auch im vorliegenden Verfahren.
2.
2.1
In
der Nacht der Bundesfeier vom 31. Juli auf den 1. August 2015 kam es im Bereich
des Kleinbasler Rheinufers zwischen Johanniterbrücke und Leuengasse zu
verschiedenen, auch tätlich geführten Auseinandersetzungen unter jüngeren Leuten.
Es ist aufgrund der Akten erstellt – und im Übrigen unbestritten –, dass sich
auch der Berufungskläger in jener Nacht in dieser Gegend aufgehalten hat und,
jedenfalls bei einem Vorfall an der Bar der «x»-Party, am Unteren Rheinweg,
Höhe Leuengasse, auch in eine Auseinandersetzung involviert gewesen ist. In der
Anklage (Anklageziff. II.b) waren ihm in diesem Zusammenhang Angriff, mehrfache
einfache Körperverletzung und versuchte Nötigung vorgeworfen worden. Laut
Anklage und Vorinstanz sei der Berufungskläger an jenem Abend mit seinem
Kollegen (und Mitbeschuldigten) C____ sowie mit †E____ unterwegs gewesen. Die
Vorinstanz geht davon aus, dass der Berufungskläger den D____, der sich mit seinen
Kollegen F____ und G____ ebenfalls im Barbereich der «x»-Party aufhielt,
aufgefordert hat, sich zu entschuldigen, weil er angeblich seiner (des Berufungsklägers)
Begleiterin ans Gesäss gefasst hätte. D____ habe sich indes geweigert, sich für
etwas zu entschuldigen, das er nicht getan habe. Deshalb habe der
Berufungskläger dem D____ eine Zeitspanne von zehn Sekunden für eine
Entschuldigung eingeräumt, andernfalls er ihm Gewalt antun, d.h. laut Anklage D____
und dessen Begleitern die Nase brechen werde. Noch vor Ablauf des
entsprechenden Countdowns habe der Berufungskläger gegen D____ einen
Faustschlag geschlagen, diesen dabei aber nicht richtig getroffen. Als der Berufungskläger
zu einem weiteren Schlag gegen D____ ausgeholt habe, sei F____ dazwischen
gegangen und habe den Berufungskläger ins Gesicht geschlagen, worauf dieser
nach hinten getorkelt sei. Darauf sei eine Gruppe von Bekannten des
Berufungsklägers hinzugekommen und gegen die Gruppe um D____ vorgegangen. Weiter
ging die Vorinstanz davon aus, dass der Berufungskläger in dieser Schlägerei noch
5.
bis 10 Faustschläge ausgeteilt habe, wobei unklar geblieben sei, ob er damit
jemanden getroffen habe. Die Vorinstanz ist von einer Wechselseitigkeit des
Geschehens ausgegangen und hat den Berufungskläger in diesem Komplex nicht gemäss
Anklage des Angriffs sondern des Raufhandels sowie der versuchten Nötigung schuldig
erklärt.
Weiter hat die Vorinstanz
es für erstellt erachtet, dass der Berufungskläger sich auch bei einem späteren
Vorfall resp. Vorfällen in dieser Nacht (Anklageziff. II.e und II.f) aktiv an
einem weiteren Raufhandel beteiligt habe. Er wurde auch hier des Raufhandels
und nicht wie angeklagt des Angriffs schuldig erklärt.
2.2
Der
Berufungskläger beantragt einen kostenlosen Freispruch von sämtlichen
Schuldsprüchen. Er beantragt die Ladung diverser Zeugen resp. Auskunftspersonen
und erhebt mehrere formelle Rügen. Er rügt namentlich eine Verletzung des
Untersuchungs- und des Anklagegrundsatzes, des Anspruchs auf Rechtliches Gehör
und auf ein faires Verfahren. Darauf wird nachfolgend in E. 3 eingegangen
werden. Ausserdem wird in Bezug auf beide Komplexe des Raufhandels (Anklageziff.
II.b und Anklageziff. II.e, f) eine falsche Feststellung des Sachverhaltes gerügt,
eine strafrechtliche relevante Beteiligung des Berufungsklägers bestritten und
geltend gemacht, dass die Tatbestände der Nötigung und des Raubhandels nicht
erfüllt seien; darauf wird unten in E. 4 eingegangen werden. In E. 5
folgen Erwägungen zur Strafzumessung und in E. 6 zu den Kostenfolgen.
3.
3.1
3.1.1
Der
Berufungskläger hat die Ladung und Befragung verschiedener Personen als Zeugen –
H____, D____, I____, F____, J____, K____ – beantragt. D____ ist als Zeuge
geladen und an der Berufungsverhandlung befragt worden (Prot.
Berufungsverhandlung, act. 1217 ff.).
3.1.2
Die
weiteren Anträge sind mit Verfügung des verfahrensleitenden Präsidenten vom 9.
Juni 2020 (act. 1140) abgewiesen worden, mit der Begründung, dass davon keine
zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind, und unter dem Vorbehalt eines
anderslautenden Entscheides des Gesamtgerichts. An der Berufungsverhandlung ist
der Verteidiger zwar nicht mehr explizit darauf zurückgekommen und hat insbesondere
nicht dargelegt, dass und weshalb aus diesen Aussagen relevante Erkenntnisse zu
erwarten seien (vgl. Prot. Berufungsverhandlung); er ist im Plädoyer (vgl. S. 5)
allerdings implizit darauf zurückgekommen. Es ist zusammenfassend und ergänzend
Folgendes festzuhalten:
3.1.3
Nach
Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen, die im
Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren korrekt erhoben
worden sind. Das Berufungsgericht erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer
Partei die erforderlichen zusätzlichen
Beweise (vgl. Art. 389 Abs. 3 StPO; statt vieler: BGE 143 IV 288
E. 1.4.1; BGer 6B_422/2017
vom 12. Dezember 2017
E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Es gehört zum Anspruch auf rechtliches Gehör
(Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV,
Art. 6 Ziff. 1 EMRK), dass die Behörde alle erheblichen und
rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise
abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Es
liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn eine Behörde auf die
Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie auf Grund der bereits
abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in
vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre
Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl.
Art. 139 Abs. 2 StPO) (zit. aus BGer 6B_278/2017 vom 12. Februar 2018
E. 2.1, mit Verweis auf BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3, je m.
Hinw.). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt
oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139
Abs. 2 StPO). Die Ablehnung eines Beweisantrags ist dementsprechend
dann zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser Würdigung als
unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend
erwiesen anzusehen ist (zum Ganzen statt vieler: BGE 136 I 229 E.
5.3, 3, BGer 6B_479/2016 vom 29. Juli 2016 E. 1.4, je
m. Hinw.). Ähnlich verhält es sich im Fall der sogenannten Wahrunterstellung,
bei der die Strafbehörde die mit dem Beweisantrag verbundene
Tatsachenbehauptung zugunsten des Antragstellers als wahr ansieht (Hofer, in: Basler Kommentar, Schweizerische
Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N. 68 zu Art. 10 StPO). Lehnt die
Strafbehörde einen Beweisantrag ab, hat sie nicht nur darzulegen, weshalb sie
aufgrund der bereits abgenommenen Beweise eine bestimmte Überzeugung gewonnen
hat, sondern auch, weshalb die beantragte Beweismassnahme aus ihrer Sicht
nichts an ihrer Überzeugung zu ändern vermag (BGer 6B_440/2018 vom 4. Juli 2018
E. 1.4.3; 6B_479/2016 vom 29. Juli 2016 E. 1.4 m. Hinw.).
3.1.4
Zunächst
ist bezüglich aller beantragten Personen festzuhalten, dass angesichts des
Zeitablaufs von nunmehr über fünf Jahren heute kaum mehr verlässliche Aussagen
zu den Vorfällen in der fraglichen Nacht zu erwarten sind (vgl. Plädoyer S. 5).
Der Berufungskläger selbst macht geltend, dass er sich «fast an nichts»
erinnern könne, denn es sei auch lange her (vgl. Prot. Berufungsverhandlung,
act. 1217). Im Übrigen ist, wie der Verfahrensleiter bereits festgestellt
hat, auf die beantragte Befragung der weiteren Zeugen zu verzichten, weil aus
deren Aussagen keine zusätzlichen relevanten Erkenntnisse zu erwarten sind.
H____, F____, J____ und I____ sollen offenbar in Zusammenhang mit dem ersten Komplex
(Nötigung und Raufhandel im Barbereich der «x»-Party, Anklageziff. II. b)
aussagen. Darauf wird deshalb im entsprechenden Kontext (unten E. 4.2.7)
zurückzukommen sein. K____ soll offenbar zum zweiten Komplex (Raufhandel, Anklageziff.
II.e, f) aussagen. Da hier – wie unten (E. 4.3) dargelegt wird – ohnehin ein
Freispruch zu erfolgen hat, erübrigt sich ihre Befragung an der
Berufungsverhandlung.
3.2
3.2.1
Der
Berufungskläger rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 StPO;
vgl. Berufungsbegründung S. 3 ff., Plädoyer S. 2) und des Anspruchs
auf rechtliches Gehör (vgl. Berufungsbegründung S. 7 ff.; Plädoyer S. 4
f.).
3.2.2
Er
macht in diesem Zusammenhang insbesondere geltend, die Strafverfolgungsbehörden
seien ihrer Pflicht, auch entlastenden Momenten nachzugehen, nicht nachgekommen,
und hätten dies auch der Verteidigung verwehrt. Er moniert, dass er im
Verfahren zuvor keine Gelegenheit hatte, Fragen an den von der angeblichen
Nötigung betroffenen D____ zu stellen resp. stellen zu lassen. D____ ist
immerhin in der Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Berufungsklägers und
seines Verteidigers als Zeuge befragt worden und diese haben die Gelegenheit, dem
Zeugen Fragen zu stellen, auch genutzt (Prot. Berufungsverhandlung, act. 1217
ff.). Insoweit ist diese Rüge nicht (mehr) begründet. Es ist allerdings tatsächlich
nicht nachzuvollziehen, dass dieser zentrale Zeuge erstmals im
Berufungsverfahren, rund 5 Jahre nach den zu beurteilenden Vorfällen, mit dem
Berufungskläger konfrontiert worden ist.
3.2.3
Soweit
der Berufungskläger moniert, dass keine Konfrontationen mit I____, F____ und G____
stattgefunden hätten, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass G____ in der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung befragt worden ist und der Berufungskläger
und sein Verteidiger ihm da auch Fragen stellen konnten (Prot. Verhandlung SG
S. 14 ff.). Zwar ist diese Konfrontation auf Wunsch von G____ indirekt erfolgt,
d.h. der Zeuge hat sich während seiner Befragung im Nebenraum befunden und die
Befragung wurde audiovisuell live in den Gerichtssaal übertragen. Durch eine
derartige Konfrontation mit audiovisueller Direktübertragung sind die
Verteidigungsrechte gewahrt worden (BGE 143 IV 397 E. 5 S. 407 f.). Auf
die beantragte Befragung weiterer Zeugen wird im Übrigen zurückzukommen sein
(vgl. E. 4.2.7 und auch oben E. 3.1).
3.2.4
Es
wird weiter gerügt, dass in Bezug auf weitere mutmasslich Beteiligte,
namentlich †E____ und L____, kaum resp. gar nicht ermittelt worden sei. Aus den
Akten ergibt sich, dass der mittlerweile verstorbene †E____ am 3. April
2017, wie der Berufungskläger und C____, als Beschuldigter einvernommen worden
ist (act. 769 ff.); das gegen ihn geführte Strafverfahren ist dann
offensichtlich infolge seines Todes eingestellt worden (vgl. act. 102 ff.,
133). Aus den vorliegenden Akten ergibt sich hingegen nicht, dass gegen L____
ermittelt worden wäre, obwohl dieser resp. ein seinem Signalement
entsprechender Mann (auffallend gross, Glatze) offenbar von mehreren Zeugen als
möglicher Beteiligter genannt wurde (vgl. dazu Berufungsbegründung, act. 1112).
Es ist indes nicht ersichtlich, was der Berufungskläger daraus für das gegen
ihn geführte Strafverfahren zu seinen Gunsten ableiten könnte, zumal nicht
ersichtlich ist – und auch nicht geltend gemacht wird – dass aus einer
Untersuchung gegen L____ entlastende Umstände betreffend den Berufungskläger zu
erwarten gewesen wären.
3.2.5
3.2.5.1
Zu
Recht rügt der Berufungskläger, dass seine Teilnahmerechte verletzt worden sind.
Laut Akten wurden die tätlichen Auseinandersetzungen im Bereich des Unteren
Rheinwegs bereits am 1. August 2015 rapportiert, nachdem eine unbekannte
Passantin um circa 02.30 Uhr die Polizei requiriert hatte (act. 141 ff.). Der
Berufungskläger und C____ wurden in diesem Rapport bereits als Beschuldigte
aufgeführt; wenig später konnte angesichts der Signalemente auch †E____ als
Beschuldigter ermittelt werden (act. 171). Erste polizeiliche Ermittlungen am
2.
August 2015 ergaben, dass der mutmassliche Tatort nicht videoüberwacht
gewesen ist (act. 173). Bereits Anfangs August 2015 reichten einzelne
Geschädigte auch Arztzeugnisse und weitere Unterlagen bei der
Staatsanwaltschaft ein (act. 174 ff.). Erst Mitte Dezember 2016
aber, nach einem anonymen Täterschaftshinweis auf †E____ im November 2016 (act.
187), wurden dann die Ermittlungen aufgenommen (vgl. act. 192 ff.) und im
Januar/Februar/März 2017, also rund anderthalb Jahre nach den Vorfällen, wurden
zahlreiche Personen als Auskunftspersonen im Rahmen des polizeilichen
Ermittlungsverfahrens polizeilich einvernommen (act. 203 ff.).
Der Berufungskläger resp. sein Verteidiger hat an keiner dieser Einvernahmen
teilnehmen können. Denn der Berufungskläger war zu diesem Zeitpunkt laut Akten nicht
über das Verfahren informiert; offenbar ist er erst am 20. März 2017 mit der
Vorladung über das Verfahren orientiert worden (act. 832 [Vorladung]; vgl. auch
act. 101). Er selbst ist dann erst am 3. April 2017 einvernommen worden,
in Anwesenheit eines Verteidigers.
3.2.5.2
Im Untersuchungs- und Hauptverfahren
gilt gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der
Beweiserhebungen. Danach haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen
durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen
Personen Fragen zu stellen. Die Bestimmung umfasst auch den Anspruch,
rechtzeitig über Einvernahmen benachrichtigt zu werden (Schleiminger Mettler, Basler Kommentar
StPO, 2.
Auflage 2014, Art. 147 N 9). Bei
Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von
Auskunftspersonen, sind die Parteien allerdings nicht zur Teilnahme berechtigt
(Umkehrschluss aus Art. 147 Abs. 1 StPO). Soweit die Polizei Einvernahmen im
Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, stehen den Verfahrensbeteiligten die
Verfahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft
zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung
erhoben worden sind, dürfen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei
verwertet werden, die nicht anwesend war (vgl. zum Ganzen: BGer 6B_422/2017 vom
12.
Dezember 2017 E. 1.3, mit Verweis auf BGer 6B_217/2015 vom 5. November
2015.
E. 2.2, nicht publ. in BGE 141 IV 423, BGE 139 IV 25 E. 4.2 und BGer
6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 3.2.2).
3.2.5.3
Die Strafuntersuchung gilt als
eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem Straffall zu befassen
beginnt, insbesondere, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet (BGE 143 IV 397
E. 3.4.2; 141 IV 20 E. 1.1.4 m. Hinw.). Die Polizei kann indessen auch
nach Eröffnung der Untersuchung und ohne formelle Delegation durch die
Staatsanwaltschaft einfache Erhebungen zur Klärung des Sachverhalts vornehmen;
formelle polizeiliche Einvernahmen zur Sache können nur bei entsprechender
Delegation durchgeführt werden (BGE 143 IV 397 E. 3.4.2; BGer 6B_217/2015
vom 5. November 2015 E. 2.2, nicht publ. in BGE 141 IV 423). Einfache
Erhebungen der Polizei zur Klärung des Sachverhalts, namentlich zur Ermittlung
von Geschädigten und Zeugen etc. und deren informatorische Befragung,
namentlich zur Abklärung, ob diese beweisrelevante Angaben zum Sachverhalt
machen können, sind mithin weiterhin möglich. Im Übrigen ist die Polizei nicht
verpflichtet, von sich aus eine Verteidigung aufzubieten oder zur Einvernahme
einzuladen (zum Ganzen: BGE 143 IV 397 E. 3.4.2; Schmid/Jositsch, Handbuch des
schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage 2017, N. 1233 Fn.
81; Ulrich Weder, Teilnahmerechte
bei Beweiserhebungen, forumpoenale 2016 S. 284; Botschaft vom 21. Dezember 2005
zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1194 zu Art. 156 Abs. 1
des Entwurfs; vgl. ausführlich zum Ganzen SB.2018.13 vom 1. Juli 2020
E. 4.2.2.).
3.2.5.4
Vorliegend
datieren die Eröffnungs-/Ausdehnungsverfügungen der Staatsanwaltschaft zwar
erst vom 20. April 2017 (act. 130 f.); indes gibt es Hinweise, dass die
Staatsanwaltschaft bereits vorher mit dem Verfahren befasst gewesen ist; so
tragen die Vorladungen (act. 812), datierend ab 16. Dezember 2016, den
Briefkopf und die Bezeichnung «Staatsanwaltschaft», allerdings mit dem Vermerk «Kriminalpolizei».
Insgesamt sind – rund anderthalb Jahre nach den Vorfällen und obwohl der
Berufungskläger bereits im Rapport vom 1. August 2015 als Beschuldigter
aufgeführt worden ist – jedenfalls ab Anfang Januar bis Ende März 2017 über 19
Personen einlässlich befragt worden, ohne dass der Berufungskläger und seine
Verteidigung daran teilnehmen konnten (act. 203 ff.), manche, etwa M____ und N____,
sogar zweimal (act. 666 ff., 804 ff.). Die Befragungen waren ausgesprochen umfangreich
und detailliert: Die meisten dieser Einvernahmen haben rund 2 bis 3 Stunden
gedauert, die entsprechenden Protokolle umfassen rund 12 bis 15 Seiten. Die
Einvernahmen von N____, K____, B____, O____ haben über 4 Stunden gedauert;
diese Protokolle umfassen teilweise über 20 Seiten (vgl. etwa act. 228
ff., 245 ff., 335 ff., 463 ff.). Die Befragungen von M____ und P____ haben gar
über 5 Stunden gedauert und umfassen auch rund 20 Protokollseiten (act. 276
ff., 303 ff.). Auch nachdem der Berufungskläger am 3. April 2017 in
Anwesenheit seines Verteidigers befragt worden war – der Mitbeschuldigte C____
und †E____ waren an diesem Tag ebenfalls befragt worden –, wurden zwei weitere
Befragungen – Q____ und R____ – ohne vorherige Information und in Abwesenheit
des Verteidigers durchgeführt (act. 721 ff., 793 ff.). Neben und nach diesen
Befragungen sind laut den Verfahrensakten im Vorverfahren keine relevanten
weiteren Beweismittel erhoben worden.
Das gesamte
Verfahren ist also nahezu umfassend und abschliessend im polizeilichen
Ermittlungsverfahren und insbesondere unter Ausschluss der Teilnahmerechte des
Berufungsklägers ermittelt worden. Diesen umfassenden Befragungen anderthalb
Jahre nach den Vorfällen und über mehrere Monate hinweg kommt klar der
Charakter der eigentlichen Beweiserhebung zu – und nicht etwa der lediglich klärenden
Ermittlung, welche allenfalls einen kurzen Ausschluss von der
Parteiöffentlichkeit hätte rechtfertigen können (vgl. dazu: Weder, a.a.O., S. 281, 284; AGE SB.2015.72
vom 9. November 2016, vom Bundesgericht bestätigt BGer 6B_256/2017 vom
13.
September 2018 E. 2, vgl. auch AGE SB.2015.22 vom 27. April 2016,
vom Bundesgericht bestätigt BGer 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 3.4, AGE../../../../../Users/sagpab/AppData/Local/Temp/00421982.docx_1.html
- juris7 SB.2018.128 vom 30. Oktober 2019 E. 3.6.2). Zu Recht hat denn
bereits die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass ein derartiges Vorgehen als
Verletzung resp. gar Umgehung der Verteidigungsrechte gewertet werden muss.
Dementsprechend besteht bezüglich dieser Aussagen ein Verwertungsverbot, dies
jedenfalls betreffend belastender Aussagen (Art. 147 Abs. 4 StPO; vgl. BGE 141 IV 220 E. 5 S. 230).
3.2.5.5
Nach
den Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6
Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat der Beschuldigte als Teilgehalt
des Rechts auf ein faires Verfahren Anspruch darauf, den Belastungszeugen
Fragen zu stellen. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur
verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens
angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu
ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Um sein Fragerecht
wirksam ausüben zu können, muss der Beschuldigte in die Lage versetzt werden,
die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen zu prüfen und den Beweiswert seiner
Aussagen zu hinterfragen (BGE 133 I 33 E. 3.1 S. 41; 131 I 476 E. 2.2; 129
I 151 E. 3.1; je mit Hinw.). Diese Praxis wurde u.a. auch in BGer 6B_1196/2018
vom 6. März 2019 wieder bestätigt. Der Konfrontationsanspruch ist
nach gefestigter Rechtsprechung mittels einer einmaligen Gelegenheit, Fragen an
den Belastungszeugen bzw. die Auskunftsperson zu stellen, gewahrt und
grundsätzlich sind die Aussagen des Betroffenen dann auch aus früheren
Einvernahmen verwertbar (vgl. auch BGE 140 IV 172 E. 1.3. m. zahlr. Hinw.;
BGer 6B_898/2015 vom 27. Juni 2016 E. 3.3.3).
3.2.5.6
Zusammengefasst sind nach dem
Ausgeführten zu Lasten des Berufungsklägers lediglich die konfrontierten Aussagen
verwertbar, welche die Zeugen und Zeuginnen an der vorinstanzlichen Verhandlung
resp. der Zeuge D____ an der Berufungsverhandlung gemacht haben.
3.3
3.3.1
Der
Berufungskläger rügt weiter eine Verletzung des Anklagegrundsatzes
(Berufungsbegründung S. 5 ff.; Plädoyer S. 3 f.). Darauf wird unten
E. 4.3.4 eingegangen werden.
3.3.2
Der
Berufungskläger rügt weiter, dass die Staatsanwaltschaft trotz teilweise eine Nichtanhandnahme
begründender Umstände «wild drauf los alles angeklagt» und eine konzentrierte
Verteidigung verunmöglicht habe. Er weist indes selbst darauf hin, dass in den
entsprechenden Anklagepunkten korrekt Freisprüche resp. Einstellungen erfolgt
sind. Dies wurde und wird auch bei der Kostenverlegung berücksichtigt: Es
wurden ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten lediglich zur Hälfte
auferlegt und entsprechend der Rückforderungsvorbehalt lediglich bezüglich der
Hälfte der dem Verteidiger ausgerichteten Entschädigung angebracht. Im
vorliegenden Verfahren sind allfällige weitere Freisprüche ggf. ebenfalls
entsprechend zu berücksichtigen. Die vom Verteidiger geäusserte Befürchtung,
dass die Verurteilung wegen Raufhandels darauf zurückzuführen sei, damit «zum
Schluss (…) noch etwas hängen» geblieben sei (act 1114), ist eine reine
und unbegründet erscheinende Mutmassung.
3.4
Soweit
der Berufungskläger geltend macht, von einem fairen Verfahren könne keine Rede
sein (vgl. Berufungsbegründung S. 9; Plädoyer S. 5 f.), ist festzuhalten,
dass die Verletzung seiner Verfahrens- und Verteidigungsrechte korrekt berücksichtigt
wurde und wird, dies insbesondere betreffend Verwertbarkeit von Aussagen (vgl. oben
E. 3.2.5), Strafzumessung (Verfahrensverzögerung vgl. unten E. 5.2.4.2)
und Kostenfolge, wo den Einstellungen und Freisprüchen angemessen Rechnung
getragen wird (vgl. unten E. 6).
4.
4.1
4.1.1
Gemäss
der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6
Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen
Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung
Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo»
abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 m. Hinw.). Im Sinne einer Beweislastregel
besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet
werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt
ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem
für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei
objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so
verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von
«unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind
freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute
Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das
Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über
jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist; insbesondere genügt es, wenn die
verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a, je m. Hinw.
sowie ausführlich: Tophinke, in
Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A., 2014,
Art. 10 StPO N 82 ff.). «Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar,
nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und
ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar»
(BGer 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 1.3.3.; BGE 144 IV 345
E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2). So hat das Gericht bei sich widersprechenden
Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis
abzustellen. Mit andern Worten enthält der Grundsatz «in dubio pro reo» keine
Anweisung, welche Schlüsse aus dem einzelnen Beweismittel zu ziehen sind (vgl.
statt vieler BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). Vielmehr wird die Beweiswürdigung als solche vom
Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO)
beherrscht, wonach das Gericht die Beweise frei von Beweisregeln würdigt und nur
nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund
gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheidet, ob es eine
Tatsache für bewiesen hält (BGE 127 IV 172 E. 3a; vgl. auch Wohlers, in Donatsch/Lieber/Summers/ Wohlers
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020,
Art. 10 StPO N 25 ff.). Solange das Sachgericht den Standards der
Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017).
Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob die
Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind.
4.1.2
Vorliegend
stehen die Aussagen der unmittelbar beteiligten Personen, d.h. des Berufungsklägers
und der Zeugen und Zeuginnen, im Vordergrund. Diese Aussagen sind sorgfältig
und kritisch zu würdigen. Die Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an
ihrer Persönlichkeit, ihren (möglichen) Motiven und der Aussagesituation
abschätzen; die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich nach ihrem
Inhalt; je detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage
ist, desto glaubhafter ist sie (vgl. Zweidler,
Die Würdigung von Aussagen, in ZBJV 132/1996 115 ff.). Dabei ist sämtlichen
Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein
können, Rechnung zu tragen. In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass
sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt
bestimmt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in
ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen
(vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in
Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017,
S. 43 ff.; bereits Undeutsch, Beurteilung der
Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch (Hrsg.), Forensische
Psychiatrie, 1968, S. 26 ff.). Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet
werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und
umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46
ff.; Wiprächtiger,
Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 2010
S. 40 f.; Dittmann, Zur
Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff.; Zweidler, a.a.O., 105 ff.). Bei der
Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch
nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese)
aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird
geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist
(BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 44 f. mit Hinweisen auf 129 I 49 E. 5 S.
58.
und 128 I 81 E. 2 S. 85 f und auf Literatur; BGer 6B_542/2019
vom 28. August 2019 E.2.3.1). Gegenüber den Realitätskriterien sind also in
jedem Fall auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen
(dazu Dittmann, in: plädoyer
2/1997 S. 34 f.).
4.2
4.2.1
Es
sind zunächst die Schuldsprüche wegen versuchter Nötigung und Raufhandels im
Barbereich der «x»-Party (Anklageziff. II.b) zu prüfen.
4.2.2
4.2.2.1
Vorweg
werden die Aussagen des Berufungsklägers gewürdigt. In seiner ersten
(polizeilichen) Einvernahme vom 3. April 2017 (act. 721 ff.) hat er, im
Beisein eines Verteidigers, zusammengefasst zunächst frei ausgesagt, er sei in
jener Nacht an der «x»-Party gewesen, er habe einen Nasenbruch erlitten – da
habe es dann eine kleine Auseinandersetzung gegeben. Er habe niemanden
angegriffen oder verletzt, sondern sei vielmehr selbst angegriffen worden. Es
seien «drei Stück» (gewesen) welche mich angegriffen haben»; ein Faustschlag
sei von der Seite gekommen, dadurch sei er benommen gewesen und danach habe er
sich wehren müssen. Die anderen Personen seien sehr schnell weggegangen; die
Verfolgung habe er aufzunehmen versucht, nach wenigen Schritten aber aufgeben
müssen (act. 722). Er gab dann an, wegen des Nasenbruchs habe er noch am
1.
August 2015 das Bruderholzspital aufgesucht. Es seien an jenem Abend viele
Personen, die er kannte, an der «x»-Party gewesen; er sei zwar hauptsächlich
mit C____ unterwegs gewesen; dieser sei während dieses Angriffs gegen ihn (den
Berufungskläger) aber nicht dabei gewesen (act. 723). Auf Fragen hin (act. 724 ff.)
konnte er sich nicht erinnern, jemandem bei diesem Vorfall einen Faustschlag
versetzt zu haben (vgl. auch act. 726 ff.). Er hat dann detaillierend
ausgesagt, er habe bei der Bartheke eine alte Schulkollegin, H____, getroffen
und sich mit dieser unterhalten. Dann sei er «irgendwie» mit drei Herren ins
Gespräch gekommen und es sei «irgendetwas mit einer Frau» gewesen. Darauf habe
er einen Faustschlag von einem der drei Herren erhalten und sei davon benommen
gewesen (act. 725). Es sei sehr gut möglich, dass er von einem der Männer
verlangt habe, sich dafür zu entschuldigen, seiner Begleiterin ans
Gesäss gegriffen zu haben. Auf Vorhalt, er habe dabei bedrohlich gewirkt, meinte
er: «Was heisst droht? Jeder nimmt das anders auf.»; er könne sich nicht mehr genau
erinnern, was er gesagt habe (act. 726). Später bestritt er auf Vorhalt,
jemandem mit einem Nasenbruch gedroht zu haben (act. 730). Er konnte sich auch nicht
daran erinnern, in einem Countdown von 10 heruntergezählt, aber bereits
bei 8 zugeschlagen zu haben (act. 726). Er habe sich da schon gewehrt, aber
keinen der drei Widersacher tätlich angreifen können «oder so» (act. 731) resp.
er habe mit den Händen geschlagen, um sich zu wehren, aber alles sei so schnell
gegangen, er habe sicher niemanden treffen können (act. 734). Da er
benommen gewesen sei, habe er auch nicht mitbekommen, ob andere Leute auf seine
drei Widersacher losgingen. Er sei alleine dort gewesen und habe keinen
Kollegen gehabt, welcher ihm hätte helfen können (act. 731 ff.).
4.2.2.2
An
der vorinstanzlichen Verhandlung hat der Berufungskläger zusammengefasst ausgesagt
(Prot. Verhandlung SG S. 7 f.), er habe an der «x»-Party seine frühere
Schulkollegin H____ angetroffen, mit ihr gesprochen, «dann passierte der
Vorfall, dass ihr einer an den Arsch langte und dann das Ganze ausgeartet ist».
Er habe den Mann, der ihr ans Gesäss gefasst hatte, aufgefordert, sich zu
entschuldigen – es seien drei Männer dort gewesen. Er habe den Mann mehrfach
aufgefordert, sich zu entschuldigen, weil man so etwas nicht mache, dieser Mann
habe eine Entschuldigung aber verweigert – und «dann war das eine Provokation».
Er habe dem Mann einen Schlag versetzt und darauf selbst einen Schlag eines Begleiters
dieses Mannes erhalten. Davon sei er benommen gewesen, habe getaumelt, Sterne
gesehen. «Dann gab es eine Rauferei» resp. es sei ein Tumult entstanden, «es
war ein Gerangel»; er habe starkes Nasenbluten gehabt und dieses stoppen
müssen. Als es besserging, sei er in Richtung Mittlere Brücke gelaufen.
Unterwegs habe ihm jemand noch die Person, die ihm «eins abgedrückt» haben soll,
gezeigt. Dieser Mann sei dann weggerannt und er ihm ein Stück hinterher; er habe
aber aufgegeben und sei wenig später heimgegangen. Er hat auf Nachfrage explizit
bekräftigt, dem Mann, der seiner Bekannten ans Gesäss gefasst haben soll, einen
Schlag versetzt zu haben, weil dieser es trotz mehrfacher Aufforderung
abgelehnt habe, sich zu entschuldigen. Er hat auf entsprechenden Vorhalt hin bestritten,
von 10 heruntergezählt und später mehrere Faustschläge in die Menge geschlagen zu
haben.
4.2.2.3
An
der Berufungsverhandlung konnte der Berufungskläger sich kaum mehr an die
Einzelheiten des Vorfalls erinnern. Er hat noch bemerkt, er habe damals wohl
nicht unbedingt die Entschuldigung gesucht, sondern eher den Schlag. Er konnte
sich nicht daran erinnern, von 10 rückwärts gezählt zu haben, konnte dies aber
auch nicht ausschliessen (act. 1217). Er hat sich schliesslich bei D____
entschuldigt, mit der Bemerkung, es sei «blöd» von ihm gewesen und tue ihm leid
(act. 1219).
4.2.2.4
Die
Aussagen des Berufungsklägers, insbesondere an der vorinstanzlichen Verhandlung,
bezüglich des Beginn und Anfangsphase der Auseinandersetzung erscheinen grundsätzlich
plausibel. So ist nachvollziehbar, dass er, als ihm seine Kollegin von der angeblich
erlittenen Belästigung berichtete, auf eine Entschuldigung des behaupteten
Belästigers (D____) pochte und, als diese ausblieb, zugeschlagen und dann
selber einen Schlag kassiert hat, und dass es darauf zu einem Tumult und
Gerangel kam. Weniger plausibel erscheint allerdings, dass sich der
Berufungskläger, ohnehin bereits in Rage wegen der verweigerten Entschuldigung
– was für ihn nach eigener Aussage eine Provokation war – nach dem Faustschlag durch
F____ einfach zurückgezogen hätte. Denn der Umstand, dass er sich bei dieser
Auseinandersetzung die Nase gebrochen hatte, hinderte ihn gemäss eigener
Aussage nicht daran, wenig später zu versuchen, seinem Kontrahenten
nachzurennen. Im Übrigen hatte der Berufungskläger in seiner ersten Aussage
auch noch erklärt, er habe einen Faustschlag erhalten und sich danach wehren
müssen (vgl. act. 722).
4.2.3
4.2.3.1
D____
hat an der Berufungsverhandlung gut 5 Jahre nach dem fraglichen
Vorfall (Protokoll Berufungsverhandlung, act. 1217 ff.) als Zeuge zusammengefasst
ausgesagt, er sei mit einem Kollegen an der Bar an der «x»-Party gestanden und vom
Berufungskläger aufgefordert worden, sich zu entschuldigen, weil er dessen
Freundin «begrapscht» habe. Er habe sich aber nicht entschuldigen wollen, weil
er nichts getan hatte. Er habe gemerkt, dass der Berufungskläger immer
«hässiger» wurde. Es sei hin und her gegangen, und er habe das Gefühl gehabt,
er könne jetzt sagen, was er wolle, es werde zu einer Auseinandersetzung
kommen. Der Berufungskläger habe schliesslich gedroht, er zähle von 10 rückwärts
und breche ihnen dann die Nase. Er habe angefangen zu zählen und sie hätten
gemerkt, dass sie da mit Reden nicht mehr rauskämen. Deshalb habe sein Kollege,
F____, als es gegen 0 ging, den Berufungskläger geschlagen – und dann sei es
losgegangen, es habe ein Handgemenge gegeben, weitere Kollegen des
Berufungsklägers seien aufgetaucht und sie (D____ und seine Kollegen) hätten
versucht, da weg zu kommen und hätten schliesslich durch die Menschenmassen
flüchten können. Er präzisierte, dass der Berufungskläger zwar gegen ihn geschlagen,
ihn dabei aber nicht getroffen habe, denn er (D____) habe dem Schlag ausweichen
können. Er habe die Situation als bedrohlich empfunden und nie zuvor etwas Derartiges
erlebt. Er konnte nicht sagen, was der Berufungskläger nach dem Schlag von F____
gemacht habe, jedenfalls seien dann dessen (des Berufungsklägers) Kollegen «ins
Spiel» gekommen und hätten sich eingemischt. Sein Bruder I____ sei dann später
in dieser Situation, als sie (D____ mit seinen Kollegen) schon weggerannt
waren, von einem Kollegen wohl des Berufungsklägers geschlagen worden, da sei
er (D____) aber nicht dabei gewesen.
4.2.3.2
D____
hat differenziert und plausibel ausgesagt. Seine Aussagen enthalten zahlreiche Realkennzeichen
und belegen, dass er sich trotz des Zeitablaufs an die wesentlichen Umstände des
Geschehens noch erinnern kann. So ist seine Schilderung logisch konsistent und
sehr anschaulich. Gespräche und Interaktionen werden lebensnah geschildert. Er
schildert auch innerpsychologische Vorgänge – so sei der Berufungskläger immer
wütender geworden, er selbst (Zeuge) habe so etwas noch nie erlebt und das
Gefühl gehabt, auch wenn er sich entschuldigt hätte, wäre es nicht anders
rausgekommen. Er schildert Interaktionen und dabei auch Komplikationen im
Handlungsablauf, so dass der Berufungskläger gegen ihn geschlagen habe,
er diesem Schlag aber habe ausweichen können. Er räumt Wissens- resp. Erinnerungslücken
ein, etwa auf die Frage nach der Art des Schlages und die Reaktion des
Berufungsklägers, nachdem dieser von F____ geschlagen worden war, oder nach dem
Aussehen der Frau. Insbesondere hat er zurückhaltend ausgesagt und den
Berufungskläger nicht über Gebühr belastet. Er hat schliesslich auch die
Entschuldigung des Berufungsklägers angenommen. Es gibt keinerlei Anzeichen
dafür, dass er den Berufungskläger falsch oder übermässig belastet.
4.2.4
4.2.4.1
Der
Zeuge G____, ein Kollege von D____, welcher am fraglichen Abend mit
diesem an der Bar der «x»-Party war, hat an der erstinstanzlichen
Verhandlung im Beisein des Berufungsklägers und seines Verteidigers ausgesagt
(Prot. Verhandlung SG S. 14 ff.). Sein Kollege D____ sei von einer jüngeren
Frau beschuldigt worden, sie am Gesäss angefasst zu haben, und habe dies von
sich gewiesen. Er sei dann vom Berufungskläger mehrfach vergebens aufgefordert
worden, sich zu entschuldigen. Schliesslich habe der Berufungskläger ihm noch
10.
Sekunden Zeit für eine Entschuldigung eingeräumt und dann von 10 heruntergezählt.
D____ habe aber gesagt, er entschuldige sich nicht – und bereits bei 8 sei der
erste Schlag gekommen. D____ habe den anderen Mann «aus Schock» zurückgeschubst
und dann, als der andere zum zweiten Mal auf D____ loswollte, sei F____ von der
Bar aus dazwischen gegangen, habe den Berufungskläger geschlagen, der daraufhin
zurückstrauchelte. Darauf sei es losgegangen, eine grössere Gruppe von Männern,
circa 8 Personen, sei dazugestossen und zuerst auf den Berufungskläger
zugestürmt. Dieser habe sich aber zu ihnen drei (D____, F____, G____) umgedreht
und dann hätten diese Leute auf sie, vor allem auf D____ und F____,
eingeschlagen. Er habe diese dann wegziehen können und sie seien durch die
Menschenmenge weggerannt, über die Brücke, zum Bahnhof und dann mit dem Zug
nach Hause. Er wisse nicht, ob der Berufungskläger später noch involviert
gewesen sei. Bei diesem Vorfall hätte entweder F____ oder D____ leicht
geblutet. I____ sei auch dabei gewesen, aber nicht in ihrer Dreiergruppe. Dieser
sei auch geschlagen und im Gesicht verletzt worden; der Zeuge konnte allerdings
nicht mehr sagen, ob dies gleich nach der Anfangsphase oder im späteren
Verlaufe dieser Rauferei war.
4.2.4.2
Auch
diese Aussage erscheint glaubhaft. Der Vorfall wird anschaulich, plausibel und
logisch-konsistent geschildert. Gespräche und Interaktionen bei der zunächst
verbalen und dann tätlichen Auseinandersetzung werden nachvollziehbar
wiedergegeben. Der Zeuge räumt auch Wissens- und Erinnerungslücken ein, zum
Beispiel in Zusammenhang mit Blutflecken auf dem T-Shirt von F____, dem
Zeitpunkt der Verletzung von I____. Ausgefallene Einzelheiten und eigene
Gedanken werden geschildert, so habe er zuerst gedacht, die Männergruppe sei zu
ihrer (D____/F____/G____) Unterstützung hinzugeeilt, diese hätten sich aber
umgedreht und seien auf sie losgegangen. Eine übermässige oder falsche Belastung
des Berufungsklägers ist auch nicht ersichtlich.
4.2.4.3
Die
Schilderungen der Zeugen D____ und G____ stimmen zudem in zahlreichen
relevanten Elementen überein. Dabei sind sie nicht etwa völlig deckungsgleich,
was auf eine Absprache hindeuten könnte, sondern ergänzen sich wie die Teile
eines Puzzles. Die Aussagen beider Zeugen decken sich im Übrigen in weiten
Teilen mit den Angaben des Berufungsklägers über den Beginn und anfänglichen
Verlauf der zunächst verbalen und rasch tätlichen Auseinandersetzung.
4.2.5
4.2.5.1
Der
Zeuge T____ schliesslich, ein Polizist, der in jener Nacht als
Zivilperson in seiner Freizeit mit Kollegen an der Bundesfeier am Kleinbasler
Rheinufer unterwegs war und den Berufungskläger von früher vom Sehen her kannte
– beide seien im [...] aufgewachsen – hat an der erstinstanzlichen Verhandlung
(Prot. Verhandlung SG S. 25 ff.) ausgesagt, er habe aus einer Distanz von 5 bis
10.
Metern gesehen, dass es an der Bar zu einer Schlägerei kam und dass der
Berufungskläger da 5 – 10 Mal dreingeschlagen habe, d.h. «wie er in die
Menschenmenge reinboxt». Er habe nicht gesehen, wie es zur Schlägerei gekommen
war, und habe lediglich von hinten gesehen, wie der Berufungskläger mehrere
Schläge in die Menschenmenge ausgeteilt habe, aber nicht, ob er dabei eine oder
mehrere Personen getroffen habe. Zu den Sichtverhältnissen gab er an, es sei
Nacht gewesen, aber recht gut beleuchtet, jedenfalls gut genug, um jemanden aus
ein paar Metern Distanz – er schätzt 5 bis 10 Meter – zu erkennen.
4.2.5.2
Auch
die Aussagen des Zeugen T____ sind glaubhaft. Er schilderte – und zeigte sogar (mit
einer Art Kraulbewegungen, vgl. Prot. SG S. 25) – anschaulich, wie er den Berufungskläger
mehrere Faustschläge boxen sah. Seine Schilderungen sind sachlich, und
differenziert und beschränken sich auf die eigenen Wahrnehmungen. So gibt er
an, dass er nicht mitbekommen hatte, wie es überhaupt zu dieser Schlägerei gekommen
war, und dass er auch nicht gesehen hat, wen der Berufungskläger schlug. Es ist
plausibel, dass er das Geschehen und das Verhalten des Berufungsklägers aus
einer Distanz von wenigen Metern gut hat beobachten können, da es zwar Nacht
war, jedoch einen Barbetrieb mit entsprechender Beleuchtung gab (Prot. Verhandlung
SG S. 28). Auch ist nachvollziehbar, dass T____ als unbeteiligter Zeuge aus der
Distanz einen guten Überblick auf das Gesamtgeschehen hatte, einen besseren
jedenfalls als die direkt in die Schlägerei involvierten Personen. Es gibt
keine Hinweise dafür, dass der Zeuge T____ den Berufungskläger, der ja
unbestrittenerweise zum fraglichen Zeitpunkt am fraglichen Ort eine tätliche
Auseinandersetzung hatte, falsch oder übermässig belastet hätte. Der
Verteidiger macht zwar geltend, dieser Zeuge habe allenfalls Ressentiments gegen
den Berufungskläger. Er nimmt dabei Bezug auf eine mehrere Jahre zurückliegende
verbale Auseinandersetzung des Zeugen mit dem Berufungskläger – resp. nach
Darstellung des Berufungsklägers mit seinem (des Berufungsklägers) Bruder. Der
Zeuge hat solche Ressentiments an der vorinstanzlichen Verhandlung überzeugend verneint
und im Übrigen offen über die frühere verbale Auseinandersetzung anlässlich
eines «Cherusballs» berichtet (Prot. Verhandlung SG S. 27). Der Berufungskläger
macht geltend, er kenne den Zeugen T____ nicht, dieser verwechsle ihn bezüglich
des früheren Vorfalls am «Cherusball» wohl mit seinem Bruder (vgl. Prot.
Verhandlung SG S. 33). Selbst wenn in Bezug auf den früheren
Vorfall am «Cherusball» eine Verwechslung bestünde, was indes wenig wahrscheinlich
erscheint (vgl. Urteil SG S. 15), so wäre dies bezüglich des vorliegend zu
beurteilenden Vorfalls offensichtlich nicht relevant. Denn der Zeuge kennt
offenbar beide Brüder A____ und macht glaubhafte Angaben zu den Vorfällen anlässlich
der «x»-Party in der Nacht vom 31. Juli/1. August 2015 – und da war
unbestrittenerweise der Berufungskläger und nicht etwa dessen Bruder vor Ort
und in eine tätliche Auseinandersetzung involviert.
4.2.6
4.2.6.1
Würdigt
man diese Aussagen, unter Beachtung des Grundsatzes in dubio pro reo,
ergibt sich Folgendes: In tatsächlicher Hinsicht ist zunächst unbestritten,
dass die Begleiterin des Berufungsklägers den D____, der sich im Barbereich der
«x»-Party aufhielt, bezichtigt hat, ihr ans Gesäss gefasst zu haben. Darauf
soll – gemäss insoweit übereinstimmender Aussagen des Berufungsklägers, G____s
und D____s – der Berufungskläger den D____ aufgefordert haben, sich zu entschuldigen,
was dieser indes ablehnte, weil er nichts getan habe. Aus den zitierten Aussagen
der genannten Personen, insbesondere auch des Berufungsklägers selbst, ergibt
sich weiter, dass dieser auf eine Entschuldigung pochte und zunehmend wütender
wurde – gemäss eigenen Aussagen hat er das Verhalten von D____ als Provokation
empfunden. Angesichts der glaubhaften und plausiblen Aussagen von D____ und G____
ist weiter davon auszugehen, dass der Berufungskläger Letzterem schliesslich 10
Sekunden für eine Entschuldigung eingeräumt hat, andernfalls er Gewalt
anwenden, d.h. ihnen die Nase brechen werde, und mit dem entsprechenden Countdown
begonnen hat. Immerhin hat der Berufungskläger einen solchen Countdown an der
Berufungsverhandlung nicht mehr ausgeschlossen. Noch bevor er bei 0 angekommen
ist, hat er gegen D____ einen Faustschlag geschlagen, diesen dabei allerdings –
so die Aussagen von D____ an der Berufungsverhandlung, auf welche in dubio
abzustellen ist, – gar nicht richtig getroffen. Der Berufungskläger hat an der
vorinstanzlichen Verhandlung einen solchen ersten Faustschlag auch explizit zugestanden
(vgl. Prot. Verhandlung SG S. 7). Bevor er D____ einen weiteren Schlag, zu
dem er bereits ausgeholt hatte, versetzen konnte – so die glaubhafte
Schilderung von G____ (Prot. Verhandlung SG S. 14), griff allerdings F____
ein und versetzte dem Berufungskläger einen Faustschlag, wodurch dessen Nase
gebrochen ist. Darauf gesellten sich mehrere unbekannt gebliebene Männer dazu
und es kam gemäss übereinstimmenden Aussagen zu einem Gerangel und zu einer Schlägerei,
aus der D____ und seine beiden Kollegen zwar schliesslich flüchten konnten, in
deren Verlauf sie und unter anderen auch D____s Bruder I____ weitere
Faustschläge insbesondere im Kopf- und Oberkörperbereich kassierten (vgl. dazu Auss.
G____, Protokoll Verhandlung SG S. 15, vgl. auch Auss. D____, Prot.
Berufungsverhandlung, act. 1218). Gemäss den glaubhaften Aussagen des Zeugen T____
hat der Berufungskläger noch mehrere Faustschläge in diese Schlägerei geboxt. Diesbezüglich
macht der Berufungskläger zwar geltend, er habe infolge des Nasenbruchs gar
nichts mehr tun können. Es ist indes durchaus plausibel, dass der bereits
aggressive und durch den erlittenen Faustschlag zusätzlich erzürnte
Berufungskläger – auch wenn er vom Schlag zunächst zurücktaumelte – dann noch,
wie dies der Zeuge schildert, einige Faustschläge in der laufenden Schlägerei absetzte,
bevor er sich dann zurückgezogen und um seine Nase gekümmert hat. Notabene hat
der Berufungskläger in seiner ersten Aussage, wie bereits erwähnt, selbst
erklärt, er habe sich nach dem erlittenen Faustschlag wehren müssen.
4.2.6.2
Im
Rahmen dieser Schlägerei gab es mehrere Verletzte zu beklagen: Der
Berufungskläger selber hatte nach eigenen Angaben einen Bruch der Nase erlitten
(vgl. auch Zeugnis Kantonsspital Bruderholz, Notfall, vom 1. August 2015,
act. 97 [kaum leserlich]); I____ hat eine offene Riss-Quetschwunde unter dem
linken Auge mit leichter Schwellung und Hämatom sowie Kiefergelenkschmerzen
unten rechts erlitten, welche eine Abklärung beim Zahnarzt zur Folge hatten (Befunde/Kostenvoranschlag
Zahnteam [...], 06.08.2015 act. 539 f.; Auss. M____, Prot. HV SG S. 20); D____
hatte Schmerzen und Nasenbluten, musste sich aber nicht ärztlich behandeln
lassen (vgl. act. 1218); F____ hatte eine Platzwunde am Kinn und mehrere
Hämatome am Oberkörper (vgl. Fotografie act. 620).
4.2.7
Der
relevante Sachverhalt ist durch die Aussagen des Berufungsklägers selbst und durch
die konfrontierten Aussagen von G____, T____ und D____ erstellt. Eine Befragung
der vom Berufungskläger weiteren angerufenen Zeugen resp. Auskunftspersonen
erübrigt sich, da, wie bereits die Verfahrensleitung festgestellt hat, daraus
keine weiteren relevanten Erkenntnisse zu erwarten sind.
So ist
unbestritten und bereits durch mehrere Aussagen erstellt, dass H____ gegenüber
dem Berufungskläger behauptet haben soll, D____ habe ihr ans Gesäss gegriffen.
Selbst wenn sie dies vor Gericht so aussagen würde, bringt dies keine
relevanten zusätzlichen Erkenntnisse für das Verfahren. Insbesondere, so ist
der Vollständigkeit und Klarheit halber festzuhalten, vermöchte dies den
Berufungskläger nicht zu entlasten. Denn eine derartige Geste, so deplatziert
sie auch wäre, würde unter keinen Umständen einen Faustschlag gegen den Kopf eines
Menschen rechtfertigen – zumal bei derartigen Menschenansammlungen in
ausgelassener Stimmung eine unabsichtliche Berührung nicht ausgeschlossen
werden kann. Insbesondere läge auch keine Notwehr(hilfe)situation vor, ging es
doch, auch gemäss den Aussagen des Berufungsklägers selbst, nicht etwa darum,
die junge Frau vor aktuellen oder unmittelbar bevorstehenden Belästigungen zu
schützen, sondern vielmehr darum, eine Entschuldigung vom vermeintlichen Übeltäter
zu erzwingen resp. diesen zu schlagen. Aus der Befragung von H____ wäre nach
dem Gesagten keine zusätzliche Erkenntnis zu gewinnen und der Berufungskläger legt
dies auch gar nicht dar.
Es ist weiter
durch mehrere Aussagen – unter anderem des Berufungsklägers selbst – erstellt,
dass F____ dem Berufungskläger einen kräftigen Faustschlag ins Gesicht versetzt
hat, unmittelbar nachdem dieser – unbestrittenerweise – gegen D____ einen
Faustschlag geschlagen hatte. Es ist nicht ersichtlich und wird vom
Berufungskläger auch nicht dargelegt, welche weiteren für das Verfahren
relevanten Erkenntnisse sich aus einer Befragung von F____ ergeben könnten. Dasselbe
gilt für I____ und J____. I____ hat den Beginn der Auseinandersetzung offenbar
gar nicht mitbekommen, da er zwar in der Nähe, aber mit dem Rücken zur Szene
stand (vgl. act. 525) und kann im Übrigen keine Aussagen zum Berufungskläger
machen, so dass aus seiner Befragung nichts zu erwarten ist. J____ hat bei der
polizeilichen Befragung immerhin – in Übereinstimmung mit dem Berufungskläger –
erwähnt, dass der Faustschlag des F____ eine grosse Wirkung auf den
Berufungskläger gehabt habe, dieser sei zurückgetaumelt und habe sich mit den
Händen ins Gesicht gegriffen; auch meint er, Blut unterhalb der Nase gesehen zu
haben (act. 618). Diese Aussage kann, da nicht zu Lasten sondern eher zu
Gunsten des Berufungsklägers, berücksichtigt werden. Eine Befragung des J____,
welcher mit I____ an der Bar stand, vor Gericht ist indes nicht erforderlich,
zumal eine Verletzung des Berufungsklägers auch durch ein entsprechendes
Arztzeugnis belegt ist. J____ hat offenbar nur einen Schlag des Berufungsklägers
mitbekommen; diese Aussage kann, da an sich eher entlastend, hier auch berücksichtigt
werden, ist aber letztlich nicht relevant. Denn das Zeugnis, etwas – hier
mehrere Schläge, die der Berufungskläger in der Schlägerei versetzt hätte – nicht
gesehen beziehungsweise nicht wahrgenommen zu haben, wirkt nur dann
entlastend, wenn der betreffende Zeuge aufgrund der gesamten Umstände etwas hätte
wahrnehmen müssen. Denn nur dann kann aus dem Nichtsehen
bzw. Nichtwissen aufs Nichtgeschehen geschlossen werden. Diese Voraussetzung
ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben: Denn aus dem anfänglich rein
verbalen Disput hatte sich rasch eine regelrechte Rauferei mit zahlreichen
Beteiligten entwickelt; J____ war da mitten im Geschehen und konnte unter den
gegebenen Umständen (vgl. act. 614) das gesamte Geschehen nicht umfassend aus
der Distanz beobachten wie der unbeteiligte Zeuge T____.
4.2.8
Der
Nötigung (Art. 181 StGB) macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder
Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkungen seiner Handlungsfreiheit
nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.
Indem der
Berufungskläger D____ durch Androhung körperlicher Gewalt (Nasenbrechen) gegen
ihn und seine Kollegen – erfolglos – dazu zwingen wollte, sich für angebliches
ungebührliches Verhalten gegenüber seiner Begleiterin zu entschuldigen, hat er
sich der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1
StGB schuldig gemacht.
Der Klarheit und
Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass angesichts des offensichtlich
rechtswidrigen Mittels – Drohung mit erheblicher Gewalt (Nasebrechen) – die
Rechtswidrigkeit des Verhaltens ausser Frage steht. Der Einwand des
Verteidigers, es sei gegebenenfalls nur der Tatbestand der Drohung erfüllt, und
in Bezug auf die Nötigung fehle es am entsprechenden Vorsatz, stösst ins Leere
(vgl. Plädoyer act. 1201; Berufungsbegründung, act. 1120). Denn zum einen
erfüllt die Verknüpfung der Drohung mit Gewaltanwendung mit der Aufforderung,
sich zu entschuldigen, offensichtlich den objektiven Tatbestand der Nötigung.
Zum anderen entfiele der Vorsatz, dem Opfer durch Androhung von Gewalt eine
Entschuldigung abzuringen, offensichtlich selbst dann nicht, wenn der Täter
gleichwohl zuschlägt und dies auch von Anfang an vorgehabt hat.
4.2.9
4.2.9.1
Den
Tatbestand des Raufhandels (Art. 133 StGB) erfüllt, wer sich an einem
Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur
Folge hat (Abs. 1); nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt, oder
die Streitenden schlichtet (Abs. 2).
Der Verteidiger
moniert, dass der Berufungskläger wegen Raufhandels verurteilt wurde, ohne dass
die konkrete Form der Beteiligung genannt wurde (vgl. Plädoyer S. 3,
Berufungsbegründung S. 6). Diese Rüge stösst ins Leere. Raufhandel ist die
tätliche wechselseitige Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen
(Trechsel/Mona, in Trechsel/Pieth,
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 133 N 2
m.w.H.). Liegt ein Raufhandel im beschriebenen Sinne vor, gilt jegliche aktive
Teilnahme – und sei es nur ein einziger Schlag zur Abwehr oder
Streitschlichtung – als Beteiligung (Maeder,
Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, Art. 133 N 13). Schlägt in einem
Streit zwischen zwei Personen eine die andere und greift unmittelbar danach
eine dritte Person aktiv in die tätliche Auseinandersetzung ein, kann es die
unmittelbare Abfolge der Ereignisse (verbale Auseinandersetzung, Faustschlag,
Einmischung weiterer Personen) gebieten, das Tatgeschehen sachlich, räumlich
und zeitlich als Einheit zu betrachten. Dann ist auch der Auslöser des
Raufhandels Beteiligter, selbst wenn er ausschliesslich vor Beteiligung der
dritten Person aktiv an der Auseinandersetzung teilgenommen hätte und danach
passiv geblieben wäre – wenn er hinsichtlich der Einmischung weiterer Personen
mindestens Eventualvorsatz hatte (Maeder,
a.a.O., Art. 133 N 14). Es ist erstellt, dass der Berufungskläger durch
die versuchte Nötigung und den anschliessenden Faustschlag gegen D____ der Auslöser
des Raufhandels gewesen ist, und dass er, nachdem sich zahlreiche weitere
Personen an der Rauferei beteiligt hatten, auch noch weitere Faustschläge
ausgeteilt hat.
4.2.9.2
Der
subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz; Eventualvorsatz genügt (Maeder, a.a.O, Art. 133 N 21). D.h.
vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält
und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Vorliegend ist beim Berufungskläger
der Vorsatz – auf die Teilnahme an einem Raufhandel – offensichtlich vorhanden
gewesen. Es war ihm gemäss eigenen Aussagen bereits zu Beginn der
Auseinandersetzung bewusst, dass ihm drei Männer gegenüberstanden. Als er D____
den Faustschlag versetzte, diesen aber nicht richtig traf und deshalb erneut ausholte,
war er sich dessen ebenfalls bewusst und hat unter diesen Umständen jedenfalls ganz
offensichtlich in Kauf genommen, dass sich einer von dessen Begleitern einmischt
und an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligt. Wer mit mehreren jungen Männern, die
als Gruppe zusammengehören und so auftreten, zunächst einen sich aufheizenden verbalen
Streit führt resp. wie der Berufungskläger gar initiiert und in der Folge einen
dieser Männer ins Gesicht schlägt, muss damit rechnen, dass sich die anderen
einmischen und dem Angegriffenen zu Hilfe eilen (vgl. BGE 137 IV 1 E.4.3 S.6). Ausserdem
waren, wie der Berufungskläger selber ausgesagt hat, viele Bekannte von ihm vor
Ort (vgl. Prot. Verhandlung SG S. 7), so dass er auch von daher damit rechnen
konnte – und musste, dass diese gegebenenfalls auch eingreifen würden. Im
weiteren Verlauf der sich ausweitenden Schlägerei hat der Berufungskläger sich
dann durch mehrere Faustschläge ins Getümmel auch noch beteiligt und dabei in
dieser Phase ganz offensichtlich den (direkten) Vorsatz auf Teilnahme am
Raufhandel gehabt.
4.2.9.3
Die
objektive Strafbarkeitsbedingung des Erfordernisses einer Tötungs- oder
Verletzungsfolge, letzteres mindestens im Sinne von Art. 123 Abs. 1/125 Abs. 1
StGB, ist vorliegend ebenfalls erfüllt. Dem gesetzlichen Ausdruck entsprechend (Körperverletzung)
ist eine nicht mehr bloss harmlose Beeinträchtigung der körperlichen Integrität
oder des gesundheitlichen Wohlbefindens erforderlich (Roth/ Berkemeier, Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Auflage
2019, Art. 123 N 3). Diese Schwelle ist vorliegend überschritten. So hat der
Berufungskläger selbst einen Nasenbruch erlitten – was allerdings nicht in der
Anklageschrift festgehalten ist. I____ hat, wie in der Anklageschrift (Urteil
SG S. 6) geschildert, eine offene Rissquetschwunde unter dem Auge mit
leichter Schwellung und Hämatom und Kiefergelenkschmerzen erlitten, welche
einen Zahnarztbesuch erfordert hat (act. 539 f. mit Hinweis auf MAP Behandlung
und Erforderlichkeit einer Beobachtung während mindestens 5 Jahren). Eine
derartige Verletzung, die einen Arztbesuch, eine gewisse Behandlung und
Heilungszeit erfordert hat – so sahen die Zeugen M____ und S____ bei I____ noch
ein paar Tage nach dem Vorfall ein deutliches «blaues Auge» (Prot. Verhandlung
SG S. 19 f., 30), geht über eine reine Tätlichkeit hinaus und erfüllt
die Kriterien einer einfachen Körperverletzung (vgl. BGE 119 IV 25 E. 2 S. 27 [Un
hématome, résultant de la rupture de vaisseaux sanguins, qui laisse normalement
des traces pendant plusieurs jours, doit être qualifié de lésion corporelle];
BGE 134 IV 189 E. 1.1. ff. S. 191; vgl. Roth/Berkemeier,
a.a.O., Art. 123 N 4 und Kasuistik Art. 123 N 57). F____ hat bei dieser
Auseinandersetzung laut Anklage eine Platzwunde am Kinn und mehrere Hämatome am
Oberkörper erlitten (vgl. dazu eindrücklich Fotografie act. 620 [Torso mit
zahlreichen blauen und roten Flecken]), was die Kriterien einer einfachen
Körperverletzung ebenfalls erfüllt; dies könnte aber letztlich offenbleiben,
ist doch bei I____ der Tatbestand der einfachen Körperverletzung ohnehin erfüllt.
4.2.10
Der
Berufungskläger hat den Tatbestand des Raufhandels somit objektiv und subjektiv
erfüllt und es ergeht ein entsprechender Schuldspruch.
4.3
4.3.1
Der
Berufungskläger soll gemäss Anklageziff. II.e – angeklagt war er hier wegen Angriffs,
Drohung und einfache Körperverletzung zum Nachteil von N____ und Angriff und
einfacher Körperverletzung zum Nachteil von P____ – zwischen circa 02.15 Uhr
und 02.45 Uhr zusammen mit dem Mitbeschuldigten C____ sowie mit †E____ und
allenfalls weiteren Personen zunächst den N____, der mit seiner Ehefrau K____, P____
und weiteren Personen auf dem Trottoir des Unteren Rheinwegs, Höhe Leuengasse
stand, umzingelt haben und dann auf ihn zugegangen sein, so dass dieser in
Angst versetzt wurde. P____ habe sich dazwischen gestellt und gefragt, was denn
los sei, und sei darauf von †E____ mit Faustschlägen und Fusstritten traktiert
und mit dem Tode bedroht worden. Als N____ und P____ davonrannten, seien der
Berufungskläger und C____ dem N____ gefolgt und hätten ihn angegriffen; diesem
sei es aber gelungen, sich in Sicherheit zu bringen.
Laut Anklageziff.
II.f (Angriff und einfache Körperverletzung zum Nachteil von B____ und von U____)
soll C____, «ungefähr zur gleichen Zeit wie der (…) unter lit. e umschriebene Vorfall,
evt. wenig später», B____, welche mit ihrem Ehemann U____ und weiteren Personen,
darunter V____, am Unteren Rheinweg, Höhe Leuengasse gestanden sei, angegriffen
haben, indem er ihr von hinten einen Schlag auf den Hinterkopf versetzt habe. Anschliessend
soll C____ auch U____ angegriffen und mit Faustschlägen traktiert haben. Ein
strafrechtlich relevantes Verhalten des Berufungsklägers wird in diesem
Anklagepunkt nicht geschildert; dieser wird hier im letzten Satz lediglich insoweit
erwähnt, als dass er davongerannt sei.
Die Vorinstanz
hat diese beiden Vorfälle gemeinsam beurteilt und den Berufungskläger in diesem
Komplex des Raufhandels schuldig erklärt und sich dabei auf eine Aussage von V____
gestützt, wonach der Berufungskläger mit geballten Fäusten an ihr vorbei in die
Schlägerei gerannt sei. Damit habe er sich aktiv am Raufhandel beteiligt und
diesen tatkräftig unterstützt.
Der
Berufungskläger bestreitet jegliche Beteiligung an diesen Vorfällen (vgl. Prot.
Verhandlung SG S. 9; Prot. Berufungsverhandlung, act. 1219).
4.3.2
Zunächst
ist mit der Vorinstanz (Urteil SG S. 12) festzuhalten, dass nicht von
einem sämtliche (angeklagten) Delikte umfassenden gemeinsamen Tatentschluss des
Berufungsklägers, seines Mitbeschuldigten C____ und allfälliger weiterer
unbekannt gebliebener Männer auszugehen ist, die angeklagten Delikte in
arbeitsteiligem Vorgehen zu planen und auszuführen. Es ist somit bei den
einzelnen Anklageziffern jeweils die konkrete Beteiligung des Berufungsklägers
zu prüfen.
4.3.3
In
Bezug auf den unter Anklageziff. II.e angeklagten Sachverhalt ist festzuhalten,
dass keine der vor Strafgericht dazu befragten Zeugen und Zeuginnen eine Beteiligung
des Berufungsklägers geschildert hat. So belasten S____ und M____ den
Berufungskläger in ihren verwertbaren Aussagen nicht (vgl. Prot. Verhandlung SG
S. 18 ff.; insbesondere 21; 29 ff., insbesondere 32). N____, der ja laut
Anklage u.a. vom Berufungskläger verfolgt und angegriffen worden sein soll, hat
diesen auch nicht als einen seiner Angreifer bezeichnet (Prot. Verhandlung SG,
S. 34 ff.); auch P____ belastet den Berufungskläger nicht (vgl. Prot,
Verhandlung SG S. 36 ff., insbesondere S. 37).
Vorliegend ist
der Berufungskläger in Zusammenhang mit Anklageziff. II.e insbesondere des
Angriffs angeklagt worden, es gibt insoweit indes keine belastenden Angaben,
namentlich haben die in diesem Zusammenhang befragten Personen seine
Beteiligung an einem Angriff verneint. Er ist deshalb hier von der Anklage des
Angriffs freizusprechen.
4.3.4
4.3.4.1
In
Bezug auf den unter Anklageziff. II.f angeklagten Sachverhalt hat die Zeugin V____
ausgesagt, sie habe gesehen, wie der Berufungskläger, die Fäuste «parat» «an
der Seite von (ihr) hinter (ihr) durch auf die andere Seite in die Schlägerei
reinrauschte», so schnell wie er gekommen sei, sei er auch wieder weg gewesen
(vgl. Prot. Verhandlung SG S. 49 ff., insbesondere S. 50, 51).
Diese
Schilderung von V____ ist zwar durchaus anschaulich und erscheint nicht
unglaubhaft. Allerdings steht diese Aussage an der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung, rund 3 Jahre nach dem Vorfall, insoweit isoliert da, als
keine der anderen der zu dieser Anklageziff. befragten Personen – insbesondere B____,
Prot. Verhandlung SG S. 39 ff., U____, Prot. Verhandlung SG S. 46 ff.; X____,
Prot. Verhandlung SG S. 52 ff., 54 – entsprechende Beobachtungen gemacht
oder jedenfalls geschildert hat. Anders als in Anklageziff. II.b
bestreitet der Berufungskläger hier auch jegliche Beteiligung an einer
Auseinandersetzung. Es kann indes offenbleiben, ob eine Verurteilung des
Berufungsklägers wegen Raufhandels, gestützt einzig auf die Aussage von V____, unter
diesen Umständen vor dem Grundsatz der Unschuldsvermutung standhält. Denn die
vorinstanzliche Verurteilung des Berufungsklägers wegen Raufhandels verstösst ohnehin
gegen das Akkusationsprinzip: Die Aussage von V____ bezieht sich auf Anklageziff.
II.f. (vgl. auch Vorhalt Prot. Verhandlung SG S. 8 [«V____ sagte, Sie seien mit
Fäusten an ihr vorbeigerannt, als U____ geschlagen wurde»]) – und in diesem
Anklagepunkt wird überhaupt kein strafrechtlich relevantes Verhalten des
Berufungsklägers geschildert.
4.3.4.2
Nach
dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des
Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2
Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 6 Ziff. 1 und
Ziff. 3 lit. a und b Europäische Menschenrechtskonvention [EMRK;
SR 0.101]). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen
Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche
Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die
der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so
präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich
genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz
der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf
rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit
Hinweisen). Der Beschuldigte muss aus der Anklage ersehen können, wessen er
angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend
ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er
beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich
in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen,
erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu
werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen). Konkretisiert wird der
Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die formellen Anforderungen, welche das
Verfahrensrecht an die Anklageschrift stellt und welche in Art. 325 Abs. 1
StPO umschrieben werden. Gemäss dieser Bestimmung sind neben den am Verfahren
Beteiligten möglichst kurz, aber genau, die dem Beschuldigten vorgeworfenen
Taten anzugeben, mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der
Tatausführung (lit. f); ferner die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft
erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Bestimmungen (lit. g).
Es geht insbesondere darum, dass die Umstände aufgeführt sind, welche gemäss
Auffassung der Staatsanwaltschaft den gesetzlichen Tatbestandselementen
entsprechen (BGer 6B_666/2015 vom 27. Juni 2016 E. 1.1; 6B_20/2011 vom 23.
Mai 2011 E. 3.3; BGE 126 I 19 E. 2a). Die Anklageschrift ist nicht Selbstzweck,
sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der
Information des Beschuldigten, damit dieser die Möglichkeit hat, sich zu
verteidigen (Urteil 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 2.3.1 mit Hinweis, nicht
publ. in BGE 141 IV 369; Urteil 6P.183/2006 vom 19. März 2007 E. 4.2).
4.3.4.3
In
der Anklage Ziff. II.f. werden, wie erwähnt, überhaupt keine
strafrechtlich relevanten Handlungen des Berufungsklägers geschildert.
Insbesondere wird ihm nirgends in der Anklage – notabene weder in Anklageziff.
II.f noch in Anklageziff. II.e – vorgeworfen, dass er, wie dies die Zeugin
V____ aussagt, mit «paraten» Fäusten in eine Schlägerei gerannt sei. Auch insoweit
ist er ohne Weiteres von der Anklage des Angriffs freizusprechen. Die
vorinstanzliche Verurteilung wegen Raufhandels verstösst gegen das
Akkusationsprinzip.
4.4
Zusammengefasst
wird der Berufungskläger des Raufhandels und der versuchten Nötigung (Anklageziff.
II.b) schuldig erklärt. Von der Anklage des Angriffs in Anklageziff. II.e und
II.f wird er freigesprochen.
5.
5.1
5.1.1
Die
Strafe ist neu festzusetzen. Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe
innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und
berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die
Wirkung der Strafe auf sein Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der
Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der
Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach
seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen
(Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen
gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein
Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent,
überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch
Verfahren, vgl. Trechsel/Thommen,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
3.
Auflage 2018, Art. 47 N 3). Das Gericht hat im Urteil darzutun, welche
verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten
Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu
gelangen. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfange die
verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55 E. 5.4
ff; vgl. Wiprächtiger/Keller in:
Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 N 10). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht im Urteil die für die Zumessung der
Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und muss in der
Urteilsbegründung auf alle wesentlichen Strafzumessungskriterien eingehen.
5.1.2
Vorliegend sind zwei Schuldsprüche gefällt worden. Hat der Täter
durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige
Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip) (Art. 49 Abs. 1 StGB). Für die
Bildung einer Gesamtstrafe hat der Richter in einem ersten
Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände,
gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Bei der
Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten
Strafandrohung auszugehen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). In einem
zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen
Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er
ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (vgl. nun
ausführlich zum Ganzen: BGE 144 IV 217 E. 2 ff. S. 219 ff., mit Hinweisen, und
seither BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; ausführlich zur
Festsetzung der Strafe bei mehreren Delikten auch Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage 2019, S. 179 ff.).
Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei
gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu
verhängen. Das Asperationsprinzip kommt nur zur Anwendung, wenn das Gericht im
konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt.
Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen
androhen, genügt nicht (BGE 144 IV 217 E. 2.3 S. 220; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138
IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen). Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind nach
Auffassung des Bundesgerichts keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49
Abs. 1 StGB (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.3. S. 225; 138 IV 120 E. 5.2; 137 IV
57.
E. 4.3.1). Vor dem 1. Januar 2018 – und diese Regelung ist vorliegend
anwendbar (lex mitior, Art. 2 Abs. 2 StGB) – sah das Gesetz für Strafen bis zu
sechs Monaten grundsätzlich Geldstrafen vor und für Strafen von mehr als sechs
Monaten bis zu einem Jahr alternativ Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor (vgl.
aArt. 34 Abs. 1, 40 und 41 StGB). Bei alternativ zur Verfügung stehenden
Sanktionen war entsprechend dem Prinzip der Verhältnismässigkeit grundsätzlich
die Geldstrafe als weniger eingriffsintensive Sanktion zu bevorzugen (vgl. BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101; 134 IV 82 E. 4.1 S. 84 f.).
5.2
5.2.1
Somit
erfolgt die Bildung der Strafe hier nach den Regeln von Art. 47 StGB in
Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 StGB, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Nötigung
und Raufhandel sind mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
bedroht (Art. 133 Abs. 1 StGB, Art. 181 StGB).
Im Zentrum des
Verfahrens steht der Raufhandel. Das Verschulden des Berufungsklägers wiegt
objektiv nicht sonderlich schwer. Zwar hat er durch sein Verhalten eine
Rauferei zwischen zahlreichen Beteiligten ausgelöst und dann auch noch daran
mitgetan. Aber immerhin waren bei den Beteiligten keine schweren Verletzungen
zu beklagen. In subjektiver Hinsicht ist zu Gunsten des Berufungsklägers zu
berücksichtigen, dass er offenbar ohne jede Planung gehandelt hat. Es mag auch sein,
dass eine gewisse Alkoholisierung enthemmend gewirkt hat. Dies kann sich
vorliegend allerdings nur ganz marginal zu Gunsten des Berufungsklägers
auswirken. Denn dieser wusste um die Problematik – Gewaltbereitschaft unter
Alkoholeinfluss – und befand sich deswegen gemäss einer Weisung nach Art. 44 Abs.
2.
StGB vom 8. Mai 2012 in Behandlung (act. 20 f., Eintrittsbericht
Psychiatrie Baselland, Ambulatorium, vom 18. Oktober 2012, act. 24 [«Unter
Alkoholeinfluss wurden die üblichen Aggressionsblockaden ausser Kraft gesetzt
und der Klient reagiert in verschiedenen Situationen mit körperlicher oder
verbaler Gewalt.»]; vgl. auch anschliessende Verlaufsberichte, act. 26
ff.).
Insgesamt ist hier
von einem eher leichten Verschulden des Berufungsklägers auszugehen. Diesem
entspricht für den Raufhandel eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen. Die
Voraussetzungen für eine Freiheitsstrafe gemäss aArt. 40 StGB sind nicht
gegeben, zumal die Strafe bedingt auszusprechen ist (vgl. unten E. 5.2.6).
5.2.2
Die
Strafe ist infolge der Deliktsmehrheit zu schärfen. In Bezug auf die Nötigung,
welche im Versuchstadium geblieben ist, ist das objektive Verschulden des
Berufungsklägers ebenfalls noch als eher leicht zu veranschlagen. Er drohte zwar
mit Gewalt, verlangte aber lediglich eine mündliche Entschuldigung. Subjektiv
wirkt sich hier etwas entlastend aus, dass es an jeglicher Planung fehlte und
der Berufungskläger spontan aus der Situation heraus gehandelt hat. Die geltend
gemachte Vorgeschichte – angebliche Belästigung einer Bekannten – und das
hierauf folgende „Einfordern“ einer Entschuldigung für ein angebliches
Missverhalten, das den Beschuldigten selbst gar nicht betraf, kann ihm allerdings
nicht zugutegehalten werden, zumal, wie die Vorinstanz bereits festgestellt
hat, die behaupteten hohen moralischen Standards des Berufungsklägers, auch im
Hinblick auf seine Vordelinquenz nicht ganz zu überzeugen vermögen. Für ein
vollendetes Delikt wäre hier Geldstrafe von rund 60 Tagessätzen
angemessen. Der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, war vor allem in
der Standhaftigkeit von D____ begründet und wirkt sich unter diesen Umständen nur
wenig zu Gunsten des Berufungsklägers aus. Es ist insoweit eine Reduktion von knapp
10.
% auf rund 55 Tagessätze angebracht.
5.2.3
Es
besteht ein sehr enger sachlicher und zeitlicher Konnex zwischen dem Raufhandel
und der versuchten Nötigung. Es rechtfertigt sich deshalb, bei der Bildung der
Gesamtstrafe im Rahmen der Aspiration von diesen 55 Tagessätzen lediglich etwas
mehr als die Hälfte, d.h. rund 30 Tagessätze, anzurechnen. Dies führt zu einer
Erhöhung der Einsatzstrafe (120 Tage Geldstrafe) um insgesamt 30 Tage
Geldstrafe auf eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen.
5.2.4
5.2.4.1
Die
Täterkomponenten wirken sich zunächst stark zu Lasten des Berufungsklägers aus.
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang allem voran auf seine einschlägige
Vordelinquenz, die ihn ganz erheblich belastet. Er ist mit Urteil des
Amtsgerichts D-(…) vom 8. Februar 2011 wegen mehrfacher einfacher
Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu EUR 40.–, mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 28. Juni 2011 wegen
einfacher Körperverletzung, Beschimpfung und Verletzung von Verkehrsregeln,
nebst einer Busse von CHF 2'800.–, zu einer Geldstrafe von
100.
Tagessätzen zu CHF 80.–, mit bedingtem Vollzug, Probezeit
3.
Jahre, und schliesslich mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Basel-Landschaft vom 8. Mai 2012 wegen Tätlichkeiten und einfacher
Körperverletzung, nebst einer Busse von CHF1'000.–, zu einer Geldstrafe von
80.
Tagessätzen zu CHF 120.–, mit bedingtem Vollzug, Probezeit 4 Jahre,
verurteilt worden. Im Strafbefehl vom Mai 2012 war ausserdem die Probezeit in
Bezug auf die Vorstrafe vom Juni 2011 um anderthalb Jahren verlängert und dem
Berufungskläger die Weisung gemäss Art. 44 Abs. 2 StGB zu einer
alkoholfürsorgerischen Behandlung auferlegt worden (vgl. act. 1142 ff., 20
ff.). Der Berufungskläger hat somit innert der ihm auferlegten Probezeiten von
gleich zwei Vorstrafen sowie während einer Weisung erneut einschlägig delinquiert.
Ansonsten ist sein Vorleben an sich unauffällig, so hatte er sein Aufwachsen
als glücklich bezeichnet und eine Lehre als (…) abgeschlossen. Leicht zu seinen
Gunsten ist heute zu berücksichtigen, dass er sich in den letzten Jahren
gefangen zu haben scheint. So hat er sich seit den hier zu beurteilenden
Delikten nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Während er im Zeitpunkt der
vorinstanzlichen Verhandlung arbeitslos war, hat er seit Juni 2019 wieder eine Arbeitsstelle
inne (Prot. Verhandlung SG S. 3 f.; Prot. Berufungsverhandlung,
act. 1216.; Belege act. 1208 ff.). Er lebt mit seiner Partnerin und
der gemeinsamen Tochter zusammen. Das abgelegte (Teil)Geständnis kann nur ganz
leicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, zumal der Sachverhalt insbesondere
auch durch andere Aussagen erstellt ist. Angesichts der erheblichen einschlägigen
Vordelinquenz überwiegen jedenfalls die belastenden Umstände stark und es wäre an
sich angemessen, die Geldstrafe von 150 Tagessätzen um 30 Tagessätze zu
erhöhen.
5.2.4.2
Wie
bereits die Vorinstanz festgestellt hat, rechtfertigt sich angesichts der
langen Verfahrensdauer – insbesondere blieb das Verfahren während rund anderthalb
Jahren unbearbeitet liegen, darauf wurde ein Ermittlungsverfahren geführt, ohne
dass der Berufungskläger seine Teilnahmerechte hätte wahrnehmen können – eine relevante
Reduktion der Strafe um ebenfalls 30 Tagessätze.
Aufgrund dieser
Erwägungen ist der Berufungskläger zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen
zu verurteilen.
5.2.5
Das
Gericht bestimmt die Tagessatzhöhe nach den persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen
und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten
sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Dabei steht dem
Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu und Schätzungen sind unumgänglich
(vgl. Trechsel/Keller in:
Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage
2018, Art. 34 N 9).
Der Brutto-Jahreslohn
des Berufungsklägers beträgt laut Arbeitsvertrag CHF 78'000.–
Dispositiv
(act. 1208). Auszugehen ist demnach von einem monatlichen Nettoverdienst
von geschätzt rund CHF 5'300.–. Davon abzuziehen ist angesichts der
finanziellen Verhältnisse – der Berufungskläger war zuvor über längere Zeit
arbeitslos und ist auch noch mit Verfahrenskosten belastet – hier ein Pauschalabzug
von rund 30 %, d.h. CHF 1'590.– (für Krankenkasse, Steuern etc.). Für das
Kind ist zusätzlich ein Abzug von 15 %, d.h. rund CHF 560.–, vorzunehmen.
Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich bei dieser Ausgangslage auf rund CHF 100.–
(CHF 5’300.–, abzüglich CHF 1'590.–, abzüglich CHF 560.–, geteilt durch 30
Tage: CHF 105.–).
5.2.6 Der
Berufungskläger ist somit zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu
CHF 100.– zu verurteilen. Es ist ihm dafür mit der Vorinstanz der bedingte
Strafvollzug zu gewähren. Da sich der Berufungskläger laut Akten seit den hier
zu beurteilenden Vorfällen vor über 5 Jahren nichts mehr hat zu Schulden kommen
lassen, rechtfertigt es sich, die Probezeit nun auf 2 Jahre festzusetzen.
5.3 Die
gegen den Berufungskläger am 28. Juni 2011 bedingt ausgesprochene Geldstrafe
von 100 Tagessätzen zu CHF 80.–, Probezeit 3 Jahre, am 8. Mai 2012 um
1 ½ Jahre, d.h. bis zum 28. Dezember 2015, verlängert, sowie die am
8. Mai 2012 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu
CHF 120.–, Probezeit 4 Jahre, dürfen nicht mehr vollziehbar erklärt
werden, da seit dem Ablauf der Probezeit jeweils über 3 Jahre vergangen
sind (Art. 46 Abs. 5 StGB). Entsprechend ist die Anschlussberufung der
Staatsanwaltschaft abzuweisen. Es entfällt damit auch die Möglichkeit, Verwarnungen
resp. Verlängerungen der Probezeit auszusprechen.
6.
6.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428
Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so
befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung
(Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im
Rechtsmittelverfahren richten sich nach Art. 429 – 434 StPO (Art. 436 Abs.
1 StPO). Bei nur teilweisem Obsiegen hat die beschuldigte Person Anspruch auf
angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 2 SPO). Der
Berufungskläger ist mit seinen Begehren teilweise durchgedrungen; so wurde er
von der Anklage des Angriffs in den Anklageziffern II.lit. e und f
freigesprochen, ein Schuldspruch wegen Raufhandels ist weggefallen und die
gegen ihn ausgesprochene Strafe wurde relevant reduziert. Die
Staatsanwaltschaft ist mit der Anschlussberufung nicht durchgedrungen.
6.2 Dies rechtfertigt es, dem
Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren noch weiter reduzierte
Kosten von lediglich CHF 492.25 und eine
reduzierte Urteilsgebühr von CHF 2'125.– und für das Berufungsverfahren
die Kosten mit einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF1’000.– (inkl.
Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) aufzuerlegen.
6.3
6.3.1 Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers werden für
die erste Instanz ein Honorar von insgesamt CHF 9'986.10 und ein
Auslagenersatz von CHF 113.80, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 786.05
aus der Strafgerichtskasse ausgerichtet, wobei Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung im Umfang eines Viertels der dem Verteidiger
ausgerichteten Entschädigung vorbehalten bleibt.
6.3.2 Dem Berufungskläger ist auch für die zweite Instanz die
amtliche Verteidigung mit seinem Vertreter bewilligt worden (act. 1087). Aus
den an der Berufungsverhandlung eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass der Berufungskläger
nun seit Juni 2019 ein Einkommen erzielt, angesichts dessen sich die Gewährung
der amtlichen Verteidigung nicht mehr rechtfertigt (act. 1208 ff.). Unter
Berücksichtigung des Umstandes, dass der Berufungskläger zuvor über längere
Zeit arbeitslos war und seine finanziellen Verhältnisse entsprechend angespannt
waren, rechtfertigt es sich, die amtliche Verteidigung noch bis rund Ende 2019
zu bewilligen (vgl. dazu auch Stellungnahme Verteidigung, act. 1221). Für die
zweite Instanz werden dem Verteidiger für seine Bemühungen im Rahmen der
amtlichen Verteidigung ein Honorar von CHF 3'780.– (entsprechend
Bemühungen von rund 18,9 Stunden zu CHF 200.–) und ein Auslagenersatz von
CHF 86.40, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 297.70,
somit total CHF 4'164.10, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135
Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang der Hälfte dieser dem
Verteidiger ausgerichteten Entschädigung vorbehalten.
Für die Bemühungen seines Verteidigers im Rahmen der Privatverteidigung ab
2020 steht dem Berufungskläger ausserdem eine angemessene Parteientschädigung
zu. Zu entschädigen ist rund die Hälfte der 2020 angefallenen Bemühungen (rund
11,23 Stunden), d.h. von 5.615 Stunden, bei einem Stundenansatz von CHF
250.–, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (vgl. Art. 436 Abs. 1 und 2 in Verbindung
mit Art. 429 Abs. 1 lit a StPO). Es wird dem Berufungskläger für das
zweitinstanzliche Verfahren somit eine Parteientschädigung von
CHF 1'511.75 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des
Strafgerichts vom 16. August 2018 mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen sind:
- Freisprüche von der Anklage des
Angriffs bezüglich Anklageziffer II.c, II.d und II.g, von der Anklage der
mehrfachen einfachen Körperverletzung bezüglich Anklageziffer II.e – II.g sowie
der Anklage der Drohung bezüglich Anklageziffer II.e;
- Einstellungen des Verfahrens wegen
mehrfacher einfacher Körperverletzung in den Anklageziffern II.b und II.d
mangels rechtzeitigen Strafantrags und des Verfahrens wegen einfacher
Körperverletzung und Sachbeschädigung in Anklageziffer II.c zufolge Rückzugs
des Strafantrags;
- Abweisung
der Genugtuungsforderung von B____ im Betrage von CHF 2'000.–, zuzüglich 5
% Zins seit dem 1. August 2015.
A____ wird in teilweiser
Gutheissung der Berufung und Abweisung der Anschlussberufung des Raufhandels
und der versuchten Nötigung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe
von 150 Tagessätzen zu CHF 100.–, mit bedingtem Strafvollzug,
unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 133 Abs. 1
und 181 in Verbindung mit 22 Abs. 1 sowie 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1
des Strafgesetzbuches.
A____ wird von der Anklage des Angriffs bezüglich
Anklageziffern II.e und II.f freigesprochen.
Die gegen A____ am 28. Juni 2011 von der
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft bedingt ausgesprochene Geldstrafe von
100 Tagessätzen zu CHF 80.–, Probezeit 3 Jahre (durch Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 8. Mai 2012 um 1 ½ Jahre verlängert),
sowie die am 8. Mai 2012 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft
bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 120.–,
Probezeit 4 Jahre, werden in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 StGB
nicht
vollziehbar erklärt. Entsprechend entfallen die Verwarnung und die
Verlängerung der Probezeit.
A____ trägt reduzierte Kosten von CHF 492.25
und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 2'125.– für das erstinstanzliche
Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss
einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1’000.– (inkl. Kanzleiauslagen,
zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger [...],
Advokat, werden für die erste Instanz ein Honorar von insgesamt
CHF 9'986.10 und ein Auslagenersatz von CHF 113.80, zuzüglich
Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 786.05 aus der Strafgerichtskasse
ausgerichtet, wobei Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung im Umfang
eines Viertels der dem Verteidiger ausgerichteten Entschädigung vorbehalten
bleibt.
Für die zweite Instanz werden dem
Verteidiger [...] für seine Bemühungen im Rahmen der amtlichen Verteidigung ein
Honorar von CHF 3'780.– und ein Auslagenersatz von CHF 86.40,
zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 297.70, somit total
CHF 4'164.10, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung bleibt im Umfang der Hälfte der dem Verteidiger
ausgerichteten Entschädigung vorbehalten.
A____ wird für das zweitinstanzliche
Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'511.75 aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- Privatklägerin (nur Dispositiv)
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen lic. iur. Barbara
Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).