SB.2018.18
Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a und c des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung und gewerbsmässiger Handel) und mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
6. Juli 2021Deutsch32 min
Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 31. Oktober 2017 wurde A____ (Berufungskläger)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2018.18
URTEIL
vom 6. Juli 2021
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte
Henz (Vorsitz),
lic. iur. Lucienne Renaud , Prof. Dr. Ramon
Mabillard
und Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger
Beteiligte
A____,
geb. [...] Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
vertreten durch B____,
Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21,
4001 Basel Anschlussberufungsklägerin
Gegenstand
Berufung
gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 31. Oktober
2017
betreffend
Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 lit. a und c des Betäubungsmittelgesetzes
(grosse Gesundheitsgefährdung und gewerbsmässiger Handel) und mehrfache
Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit
Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 31. Oktober 2017 wurde A____ (Berufungskläger)
des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a und c des Betäubungsmittelgesetzes
(BetmG, SR 812.121) (grosse Gesundheitsgefährdung und gewerbsmässiger Handel)
und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
schuldig erklärt und kostenfällig zu 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe, unter
Einrechnung der Untersuchungshaft vom 13. Februar bis 3. Juli 2017 (141 Tage),
sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Die gegen A____ mit Strafbefehl vom 18.
Oktober 2016 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen versuchten
Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs bedingt ausgesprochene
Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre, wurde in
Anwendung von Art. 46 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) vollziehbar
erklärt.
Gegen
dieses Urteil meldete A____, vertreten durch Advokat C____, nach Eröffnung des
Urteilsdispositivs die Berufung an und reichte mit Eingabe vom 22. Februar 2018
seine Berufungserklärung ein. Der Berufungskläger beantragt, er sei wegen qualifizierter
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19. Abs. 2 lit. a
BetmG sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a BetmG schuldig zu
sprechen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, bei einer
Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 100.– zu verurteilen.
Die
Staatsanwaltschaft, vertreten durch [...], erklärte ihrerseits mit Eingabe vom
9. März 2018 die Anschlussberufung gegen das Urteil vom 31. Oktober 2017. Sie
beschränkte die Anschlussberufung explizit auf die Strafzumessung und
beantragte eine Erhöhung der vom Strafgericht ausgesprochenen Freiheitsstrafe
auf 3 ¾ Jahre. Ansonsten sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.
Mit
Eingabe vom 18. Mai 2018 reichte der Berufungskläger seine
Berufungsbegründung ein. Hierzu hat die Staatsanwaltschaft am 29. Juni 2018
repliziert und überdies ihre Anschlussberufung begründet. Mit Eingabe vom 8.
August 2018 nahm der Berufungskläger zur Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 29.
Juni 2018 Stellung. Was die wesentlichen verfahrensleitenden Verfügungen des
Appellationsgerichts betrifft, so wurde mit Verfügung vom 23. Februar 2018 dem
Berufungskläger die amtliche Verteidigung mit Advokat C____ für das zweitinstanzliche
Verfahren bewilligt. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2018 wurde zudem der von
Advokat C____ begehrte Mandatswechsel bewilligt und B____ als neuer amtlicher
Verteidiger des Berufungsklägers eingesetzt. Überdies wurde mit Verfügung vom
12. März 2021 das aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen gestellte Gesuch
des Berufungsklägers vom 11. März 2021 um Verschiebung der auf den 17. März
2021 angesetzten zweitinstanzlichen Hauptverhandlung gutgeheissen. Ferner wurde
mit Verfügung vom 7. Januar 2021 das Urteil und das Protokoll der Verhandlung
des Strafgerichts Basel-Stadt vom 14. Dezember 2017 i.S. D____ beigezogen. Anlässlich
der heutigen Berufungsverhandlung erscheinen der Berufungskläger mit seinem
Verteidiger sowie die Vertreterin der Staatsanwaltschaft. Die Parteien halten
an den bereits gestellten Anträgen fest.
Auf die Aussagen des Berufungsklägers sowie auf die Parteivorträge wird, soweit
erforderlich, nachfolgend in den Erwägungen eingegangen. Die Tatsachen und
Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen
Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger
ist als Beschuldigter vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er zur
Berufungserhebung berechtigt ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Legitimation der
Staatsanwaltschaft zur Erhebung der Anschlussberufung ergibt sich aus Art. 381
Abs. 1 StPO. Beide Parteien haben ihre Berufungs- respektive
Anschlussberufungsanmeldungen und -erklärungen innert der gesetzlichen Fristen
gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 und 400 Abs. 3 lit. b StPO eingereicht.
Sowohl auf die Berufung des Beschuldigten als auch auf die Anschlussberufung
der Staatsanwaltschaft ist daher einzutreten. Zur Beurteilung der Berufung ist
gemäss § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung
(EG StPO, SG.257.100) in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Appellationsgericht als
Dreiergericht zuständig.
2.
2.1
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren
gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung und die Anschlussberufung können
beschränkt werden. Erfolgt lediglich eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht
angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Die Anschlussberufung ist gemäss Art. 401
Abs. 2 StPO nicht auf den Umfang der Hauptberufung beschränkt, sofern sich
diese nicht ausschliesslich auf den Zivilpunkt des Urteils bezieht. Aufgrund
der von den Parteien eingereichten Rechtsschriften sowie der anlässlich der
heutigen zweitinstanzlichen Hauptverhandlung gehaltenen Plädoyers stehen
sämtliche Teile des Urteils des Strafgerichts vom 31. Oktober 2017 zur
Disposition, mit den folgenden Ausnahmen:
-
Rückgabe der beschlagnahmten Speicherkarten (Positionen 1007.35 bis
1007.42) an den Beurteilten, unter Aufhebung der Beschlagnahme;
-
Einziehung und Vernichtung der übrigen beschlagnahmten Gegenstände und
Betäubungsmittel;
-
Entschädigung des Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren.
Überdies ist der
Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a BetmG an sich nicht
angefochten worden, wobei der Berufungskläger aber das Rechtsbegehren stellt,
er sei lediglich zu einer Busse von CHF 100.– (anstelle von CHF 300.–) zu
verurteilen und insoweit die Strafzumessung anficht.
2.2
Der
Berufungskläger beantragt einen Schuldspruch nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.
Gewerbsmässiger Handel mit Betäubungsmitteln liege jedoch nicht vor. Der
Berufungskläger bestritt während des gesamten Strafverfahrens die ihm zur Last
gelegte Menge an bezogenen Betäubungsmitteln. Er stellt sich zunächst auf den
Standpunkt, es sei nicht erstellt, dass jeder Kontakt zu seinen Lieferanten D____
automatisch einen Drogenbezug bedeutet habe. Zudem könne nicht von den von der
Vorinstanz zu Grunde gelegten Standardmengen pro Bezug von 20 Gramm Heroin- und
5.
Gramm Kokaingemisch ausgegangen werden. Vielmehr sei von wesentlich
geringeren Mengen auszugehen. Die Gesamtmenge, die ihm die Staatsanwaltschaft
vorwerfe, sei bei Weitem zu hoch, er könne aber nicht angeben, welche Menge er
tatsächlich bezogen habe (Akten S. 964 ff., S. 1519 f. und
erstinstanzliches Protokoll S. 6 f.). Unbestritten sei, dass er gesamthaft
eine nicht unwesentliche Menge an Betäubungsmitteln von seinem Lieferanten
gekauft habe. Gemäss dem strafprozessualen Grundsatz «in dubio pro reo» sei
aber hinzunehmen, dass die genau bezogene Menge nicht ermittelt werden könne.
Dies habe zur Folge, dass Gewerbsmässigkeit nicht nachgewiesen sei. Tatsache
sei weiter, dass er regelmässig viel Betäubungsmittel konsumiert habe und
deshalb auch die von ihm verkaufte Menge nicht genau errechnet werden könne.
2.3
Die
Staatsanwaltschaft verlangt mit ihrer Anschlussberufung demgegenüber eine
Erhöhung der Freiheitsstrafe um 3 Monate auf 3 ¾ Jahre. Sie begründet ihren Antrag
damit, dass dem Appellationsgericht die Möglichkeit eingeräumt werden soll,
eine angemessene Strafzumessung, welche auch eine etwaige Erhöhung beinhalten
könne, vorzunehmen. In Bezug auf die Berufung des Beschuldigten wird die
Abweisung verlangt.
2.4
Das
Strafgericht ist in der ersten Bezugsphase vom 24. September 2016 bis zum
10.
Januar 2017 von einer Menge von rund 3’000 Gramm Heroin und 700 Gramm
Kokain ausgegangen, die der Berufungskläger bezogen hat. Für die Zeit ab dem
10.
Januar 2017 (d.h. nach der Verhaftung von D____) bis zur Festnahme des
Berufungsklägers am 13. Februar 2017 von weiteren 321 Gramm Heroin und 110
Gramm Kokain, welche der Berufungskläger vor einem unbekannten Lieferanten
erhalten hat. Insgesamt erachtete die Vorinstanz somit den Bezug von mindestens
3’321 Gramm Heroin und 810 Gramm Kokain als erstellt.
Weiter
hat das Strafgericht aufgrund der zu Beginn des Ermittlungsverfahrens gemachten
Aussagen des Berufungsklägers zum Eigenkonsum angenommen, dass von den oben
erwähnten Mengen der Eigenkonsum und die anlässlich der Kontrolle vom
11.
November 2016 beschlagnahmten Mengen d.h. 18,2 Gramm Heroin und 4,8 Gramm
Kokain, in Abzug zu bringen seien. Ebenso wurden die am 15. Februar 2017
Dispositiv
beschlagnahmten 4,2 Gramm Heroin und 0,6 Gramm Kokain subtrahiert. Demnach ging
die Vorinstanz von einer Menge von ca. 3’000 Gramm Heroin und ca. 650 Gramm
Kokain, die der Berufungskläger verkauft haben soll.
2.4.1 Der
Berufungskläger hat gemäss seinen Aussagen jeweils die Ankunft an der
konspirativ genutzten Liegenschaft an der [...]strasse [...] dem Verkäufer
telefonisch mitgeteilt, worauf ihn dieser ins Haus gelassen und ihm in einer
Wohnung im dritten Stock die Betäubungsmittel auf Kommission übergeben habe
(Akten S. 964 ff., S. 1585 ff. und erstinstanzliches Protokoll S. 5 f.).
Objektiviert werden diese Eingeständnisse durch die vom Zwangsmassnahmengericht
genehmigten Telefonkontrollen, die Observationsberichte sowie die
Beschlagnahmen (vgl. Separatbeilage Lieferanten, S. 1–27; Observationsberichte
vom 7. und 15. November 2016 sowie vom 25. Januar 2017, Akten S. 648
ff., 654 ff. und 843 ff.; Polizeirapporte vom 11. November 2016 und 13. Februar
2017, Akten S. 644 ff. und 1633 ff.).
2.4.2 Im
vorliegenden Fall stehen primär die vom Berufungskläger bei seinem Lieferanten D____
bezogenen Mengen an Heroin sowie Kokain im Streit. Dem Berufungskläger wird in
Ziffer 1.1.1 der Anklageschrift vom 27. Juni 2017 vorgeworfen, er habe in der
Zeitspanne zwischen dem 8. September 2016 und dem 10. Januar 2017 bei D____
alias «Asino X____» insgesamt 3‘210 Gramm Heroin und 726 Gramm Kokain gekauft.
Im
Strafverfahren gegen D____ (Verfahrensnummer: SG.2017.175) ist der
Berufungskläger anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht als
Auskunftsperson befragt und mit D____ konfrontiert worden (vgl. Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 14. Dezember 2017 i.S. D____ S. 25). Mit
rechtskräftigem Urteil vom 14. Dezember 2017 stellte das Strafgericht aufgrund
der rückwirkenden Randdatenanalyse der betreffenden Verbindungen zwischen dem
8. September und dem 11. Oktober 2016 insgesamt 119 Übereinstimmungen
zwischen den Rufnummern von D____ und dem Berufungskläger fest (vgl. Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 14. Dezember 2017 i.S. D____ E.1.2.4 S. 29 f.). D____
wurden von der Staatsanwaltschaft gemäss der Anklageschrift 45 Übergabetreffen
mit dem Berufungskläger für diese Zeitspanne, 59 Übergabetreffen für diejenige
zwischen 14. Oktober und 30. November 2016 sowie schliesslich 62
Übergabetreffen zwischen 5. Dezember 2016 und 10. Januar 2017 zur Last
gelegt. Insgesamt wurden D____ somit 166 Übergabetreffen mit dem
Berufungskläger vorgeworfen (Akten im Verfahren gegen D____ S. 626–690
bzw. Separatbeilage zur Anklageschrift i.S. D____, S. 29-56). Das Strafgericht
erachtete im rechtskräftigen Urteil gegen D____ vom 14. Dezember 2017 den stets
wiederholten Einwand, wonach der Bezug der Drogen getrennt von deren Bezahlung
gewesen sei, nicht als unplausibel. Es erwog, A____ habe in seiner Einvernahme
vom 24. Februar 2017 grundsätzlich zugestanden, Drogen weiterverkauft zu
haben, allerdings nicht in der ihm vorgehaltenen Menge von 3’557 Gramm Heroin
und 1’039 Gramm Kokain. Dies sowie der von A____ in der Hauptverhandlung –
im Gegensatz zum Ermittlungsverfahren – nun etwas eingeschränkte Zeitraum der
Bezüge von D____ legten es jedenfalls nahe, im Zweifel für D____ von lediglich
einem Bezug pro Tag und damit, auf der Basis der gemäss Telefonüberwachung
registrierten Anrufe, von insgesamt 84 Bezugstagen auszugehen. A____ habe
zudem anlässlich der Hauptverhandlung die Standardbezugsmenge von 20 Gramm Heroin
und 5 Gramm Kokain bestätigt, welche mit der anlässlich seiner Festnahme vom
11. November 2016 beschlagnahmten Betäubungsmittelmenge übereinstimme.
Dementsprechend sei von einer Gesamtbezugsmenge von 1’680 Gramm Heroin zum
Verkaufspreis von CHF 23‘520.– und 420 Gramm Kokain zu CHF 21‘000.–
auszugehen.
2.4.3 Nach
Auffassung des Appellationsgerichts erweist sich diese im Verfahren gegen den
Lieferanten D____ vorgenommene Reduktion der Menge an gehandelten Drogen auch
im vorliegenden Verfahren gegen den Berufungskläger als korrekt. Es kann gemäss
dem strafprozessualen Grundsatz «in dubio pro reo» nicht mit genügender
Sicherheit angenommen werden, dass an jedem der aufgrund der Telefonkontrollen
erstellten 166 Treffen zwischen D____ und dem Berufungskläger tatsächlich
Drogenübergaben in Höhe der Standardmenge erfolgten. Mithin erscheint es
zumindest denkbar, dass der Berufungskläger D____ sowohl zum Drogenbezug als
auch zur nachfolgenden Bezahlung aufsuchte. Im Übrigen würde es im vorliegenden
Fall als stossend erscheinen, den Berufungskläger im Vergleich zu seinem
Lieferanten anders zu beurteilen. Dementsprechend geht das Appellationsgericht
davon aus, dass der Berufungskläger an insgesamt 84 Bezugstagen von D____ die
Standardbezugsmenge von 20 Gramm Heroin und 5 Gramm Kokain bezogen hat. Hieraus
ergibt sich, dass der Berufungskläger bei seinem Lieferanten D____ 1’680 Gramm
Heroin zum Verkaufspreis von CHF 23‘520.– und 420 Gramm Kokain zu CHF
21‘000.– gekauft hat.
2.4.4 Die
nach der Verhaftung von D____ in einer zweiten Phase zwischen dem 10. Januar
2017 und seiner eigenen Verhaftung am 13. Februar 2017 von unbekannt
gebliebenen Lieferanten bezogenen Drogenmengen sind vom Berufungskläger
zugestanden, weswegen diesbezüglich auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen
werden kann (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 24). Zu den in Phase 1 von D____
bezogenen 1’680 Gramm Heroin sind somit noch weitere 321 Gramm aus Phase 2
hinzuzurechnen. Ebenso sind zu den von D____ gekauften 420 Gramm Kokain
noch 110 Gramm Kokain zu addieren, sodass insgesamt der Bezug von 2’001 Gramm
Heroin und 530 Gramm Kokain als erstellt anzusehen ist. Davon sind der
Eigenkonsum des Berufungsklägers sowie die beschlagnahmten Drogenmengen in
Abzug zu bringen. Gestützt auf die Angaben des Berufungsklägers anlässlich der
Hauptverhandlung vor Strafgericht (erstinstanzliches Protokoll S. 6) sowie vor
Appellationsgericht (zweitinstanzliches Protokoll S. 3) ist von 1 Gramm Heroin
und 1 Gramm Kokain Eigenkonsum pro Tag auszugehen. Diese Angaben erscheinen
aufgrund der Aktenlage als realistisch. Dies bedeutet, dass für die Zeit vom
24. September 2016 bis zum 13. Februar 2017 ein Abzug von 142 Gramm Heroin
und 142 Gramm Kokain für den Eigenkonsum vorzunehmen ist. Ferner sind auch die
beschlagnahmten Mengen von 22,4 Gramm Heroin und 5,4 Gramm Kokain abzuziehen. Dies
führt zum Schluss, dass 1'836,6 Gramm Heroin und 382,6 Gramm Kokain in den
Verkauf gelangt sind, wobei gemäss Urteil des Strafgerichts (vgl.
IRM-Gutachten, Akten S. 788 und 792, erstinstanzliches Urteil S. 27) beim
Heroin von einem Wirkstoffgehalt von 6,75 % und beim Kokain von 19 %
ausgegangen wird. Demnach hat der Berufungskläger mit 123,9 Gramm reinem Heroin
und 72,69 Gramm reinem Kokain gehandelt.
3.
3.1 Strafbar
gemäss dem Grundtatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. a bis g des
Betäubungsmittelgesetzes ist unter anderem das Einführen, Veräussern und
Erwerben von Betäubungsmitteln sowie das Anstaltentreffen zu solchen
Handlungen. Ein schwerer Fall der Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz liegt unter anderem dann vor, wenn der Täter weiss oder
annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge Betäubungsmittel
bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (Art. 19
Abs. 2 lit. a BetmG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist diese
Menge ab 18 g reinem Kokain erreicht (vgl. BGE 109 IV 143 E. 3b S. 144). Der
besagte Grenzwert basiert auf dem reinen Drogenwirkstoff und gilt daher
unabhängig davon, mit welchen Substanzen und in welchem Ausmass die Drogen
allenfalls gestreckt wurden (vgl. BGE 119 IV 180 E. 2d S. 185). In
subjektiver Hinsicht verlangt das Gesetz, dass der Täter um die objektiven
Umstände weiss oder darauf schliessen muss (vgl. BGE 112 IV 109 E. 2a S. 112).
In
subjektiver Hinsicht ist Vorsatz vorausgesetzt. Gemäss erstelltem Sachverhalt veräusserte
der Berufungskläger rund 123,9 Gramm reines Heroin-Hydrochlorid und 72,69 Gramm
reines Kokain. Mit dieser Gesamtmenge ist der vom Bundesgericht vorgegebene
qualifizierende Grenzwert von 12 Gramm reinem Heroin bzw. 18 Gramm reinem
Kokain (vgl. BGE 120 IV 334 E. 2a S. 237 f.) um ein Vielfaches überschritten
worden. Damit ist eine Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in
mengenmässig insgesamt erheblich qualifiziertem Umfang gegeben, weswegen der
Berufungskläger den objektiven Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG
klarerweise erfüllt. Der Berufungskläger wusste überdies, dass die von ihm gehandelte
Drogenmenge quantitativ erheblich war. Auch wollte er mit einer solchen Menge
handeln. Im Weiteren nahm er dabei in Kauf, dass der Gebrauch der betreffenden
Drogen die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen konnte. Er handelte
somit vorsätzlich. Somit ist der Berufungskläger des Verbrechens nach Art. 19
Abs. 2 lit. a BetmG (grosse Gesundheitsgefährdung) schuldig zu sprechen.
3.2 Für
den Qualifikationsgrund von Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG, wonach der Täter durch
gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn
erzielt, setzt die bundesgerichtliche Rechtsprechung einen Umsatz von
mindestens CHF 100‘000.– beziehungsweise einen Gewinn von mindestens CHF
10‘000.– voraus (BGE 129 IV 188 E. 3.1 S. 190 ff., 129 IV 253 E. 2.2 S. 255
f.).
3.3 Legt
man den erstellten Mengen einen Verkaufspreis von CHF 20.– für ein Gramm Heroin
(vgl. Akten S. 1422) und CHF 100.– für ein Gramm Kokain (vgl. Akten
S. 1422) zu Grunde, so ergibt dies einen Umsatz von CHF 36'732.–
hinsichtlich des Heroins und CHF 38’260.– bezüglich des Kokains, zusammen
somit CHF 74'992.–. Der quantifizierbare Umsatz bleibt somit klarerweise
unter der vom Bundesgericht gesetzten Schwelle von CHF 100‘000.–. Zudem ist
festzustellen, dass sich aufgrund der vorhandenen Beweismittel der persönliche
Gewinn des Berufungsklägers nicht rechtsgenüglich eruieren lässt. Gemäss dem
strafprozessualen Grundsatz «in dubio pro reo» kann vorliegend somit kein die
bundesgerichtlich festgesetzte Summe von CHF 10‘000.– übersteigender persönlicher
Gewinn des Berufungsklägers angenommen werden. Allerdings ist zu konstatieren,
dass die Form, wie der Handel vom Berufungskläger betrieben wurde, durchaus
gewerbsmässige Züge getragen hat. So kann dem Berufungskläger aufgrund der
Intensität des betriebenen Handels durchaus vorgeworfen werden, dass er
aufgrund der Vielzahl der «Einzelakte» den Handel in der Art eines Berufes
betrieben habe (vgl. Hug-Beeli,
BetmG Kommentar, 2015, Art. 19 N 1102). Ferner reicht es für
Gewerbsmässigkeit, wenn mit dem Handel auch nur ein Nebenerwerb erzielt wird (Hug-Beeli, a.a.O., Art. 19 N 1106),
und Gewerbsmässigkeit kann ebenfalls gegeben sein, wenn mit dem Handel (nur)
die Mittel zur Finanzierung der eigenen Sucht erwirtschaftet wurde (Hug-Beeli, a.a.O., Art. 19 N 1107).
Diese Aspekte der Gewerbsmässigkeit liegen beim Berufungskläger vor. Demnach
liegt die im Betäubungsmittelbereich erforderliche durch das zusätzliche
Erfordernis eines grossen Umsatzes oder eines erheblichen Gewinns qualifizierte
Gewerbsmässigkeit nicht vor, während die übrigen Elemente der Gewerbsmässigkeit
erfüllt sind.
Das
Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht
aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1
StPO; BGE 133 IV 235 E. 6.3 S. 245). Legt das Gericht bei einer abweichenden
tatbestandsmässigen oder rechtlichen Beurteilung dem Urteil einen anderen als
den zur Anklage gebrachten Straftatbestand zugrunde, hat kein Freispruch
respektive kein Teilfreispruch zu erfolgen. Entsprechendes gilt, wenn sich die
Anklage auf eine Tat bezieht, die nach Ansicht der Staatsanwaltschaft mehrere
Tatbestände erfüllen soll (Idealkonkurrenz). Eine Verurteilung gestützt auf
einen Teil der Tatbestände hat lediglich in Form eines diesbezüglichen
Schuldspruchs zu ergehen (BGE 142 IV 378 E. 1.3 S. 381 f.; BGer
6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.4.2, 6B_574/2012 vom 28. Mai 2013 E.
2.4.2; AGE SB.2015.53 vom 2. Februar 2018 E. 9.1, SB.2017.56 vom 29. Januar
2018 E. 3.4, SB.2014.118 vom 9. Dezember 2015 E. 3.4; Heimgartner/Niggli, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 351 StPO N 6; Domeisen, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 426 StPO N 6). Dies in casu führt dazu, dass
der Berufungskläger vom Vorwurfs des gewerbsmässigen Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz zu entlasten ist, wobei kein formeller Freispruch zu
ergehen hat.
3.4 Entsprechend
den obigen Ausführungen ist der Berufungskläger des Verbrechens nach Art. 19
Abs. 2 lit. a BetmG (grosse Gesundheitsgefährdung) und der mehrfachen
Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu sprechen.
Demgegenüber hat wegen Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG (gewerbsmässiger
Handel) kein Schuldspruch zu erfolgen.
4.
4.1 Gemäss
Art. 47 Abs. 1 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des
Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung
der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind. Das Verschulden
wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes,
nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters
sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden,
bemessen (Art. 47 Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19). An eine «richtige»
Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer
verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit
gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und
dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren) (Wiprächtiger/Keller, in: Basler
Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 47 StGB N 10).
4.2 Wie
sich aus den obigen Erwägungen ergibt, hat sich der Berufungskläger des
Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes (grosse
Gesundheitsgefährdung) sowie mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes schuldig gemacht.
4.2.1 Ausgangspunkt
der Strafzumessung bildet vorliegend der Strafrahmen für qualifiziertes
Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 BetmG, der Freiheitsstrafe nicht unter einem
Jahr (gegebenenfalls in Kombination mit einer Geldstrafe) vorsieht. Die
Höchststrafe beläuft sich auf 20 Jahre (Art. 40 Abs. 2 StGB).
4.2.2 Gemäss
Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG kann das Gericht bei einer Widerhandlung nach Art.
19 Abs. 2 BetmG die Strafe nach freiem Ermessen mildern, wenn der Täter von
Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des
eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen bzw. gedient hat (vgl. zu
dieser Ergänzung Hug-Beeli,
a.a.O., Art. 19 N 1186). Es handelt sich um eine Kann-Vorschrift, d.h. um
einen fakultativen Strafmilderungsgrund, was auf das gerichtliche Ermessen
hinweist. Gemäss der Botschaft (Botschaft über die Änderung des
Betäubungsmittelgesetzes vom 9. März 2001; BBl 2001, S. 3715, 3773) ist diese
Bestimmung für «abhängige Kleindealer» vorgesehen, deren Abhängigkeit
Krankheitswert im Sinne der ICD-10 der WHO aufweist und die den
Betäubungsmittelhandel einzig zur Finanzierung der eigenen Sucht betreiben.
Diese Einschränkung wurde von der zuständigen Kommission des Nationalrats
bestätigt (Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des
Nationalrats vom 4. Mai 2006; BBl 2006, S. 8573, 8613; AGE AS.2011.30
vom 20. April 2012 E. 5.1; SB.2012.8 vom 21. Mai 2013 E. 6.3). Vorliegend hat
der Berufungskläger eingestanden, nebst seinem eigenen auch den Konsum seiner
Freundin mitfinanziert zu haben (vgl. Ziff. 4 lit. d der Berufungsbegründung).
Zudem hat der Berufungskläger auch noch andere Schulden als nur
«Drogenschulden» mit dem Betäubungsmittelhandel beglichen. Der vom
Berufungskläger betriebene Betäubungsmittelhandel mit einem Umsatz von
CHF 74'992.– in rund 3 Monaten ging gemäss inkriminiertem Sachverhalt
weit über die Finanzierung seines Eigenkonsums hinaus. Bei dieser Sachlage
gelangt die fakultative Strafmilderungsmöglichkeit nach Art. 19 Abs. 3
lit. b BetmG nicht zur Anwendung. Demgegenüber ist die Suchtabhängigkeit des
Berufungsklägers praxisgemäss – wie von der Vorinstanz – im Rahmen der
allgemeinen Strafzumessung strafmindernd zu berücksichtigen.
4.3
4.3.1 Der
Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt
der konkreten Straftat beziehen. Bei der objektiven Tatschwere ist zunächst die
Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes respektive
der Erfolg zu berücksichtigen, soweit er schuldhaft verursacht wurde. Dazu gilt
es beispielsweise den Deliktsbetrag, die Drogenmenge sowie das Ausmass der
Gefährdung zu rechnen. Im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts kommt der
Drogenmenge und der daraus resultierenden Gefährdung bei der Bemessung der
Strafe keine vorrangige Bedeutung zu; sie ist aber ein Gesichtspunkt unter
anderen, der jedenfalls berücksichtigt werden muss (vgl. BGer 6B_922/2010 vom
25. Januar 2011 E. 3.3). Die objektive Tatschwere bestimmt sich bei Drogendelikten
– neben der Bedeutung der Drogenmenge und der daraus folgenden
Gesundheitsgefährdung – namentlich auch etwa nach der Art und Weise der
Tatbegehung, der Häufigkeit und Dauer der deliktischen Handlungen, der
aufgewendeten persönlichen Energie und dem gezeigten Engagement, der
hierarchischen Stellung, dem Umfang und der Ausdehnung des Deliktes
(lokal/international) sowie nach der Grösse der erzielten oder angestrebten
Gewinne (vgl. zum Ganzen BGer 6B_922/2010 vom 25. Januar 2011 E. 3.3; Trechsel/Thommen, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. Auflage 2018, Art. 47 N 48; ausführlich Hug-Beeli, a.a.O., Art. 26 N 209
ff.). Ein auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Lehre
entwickeltes Modell für die Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel ermöglicht
im Rahmen der zu beurteilenden objektiven Tatschwere die Zuordnung der
Täterschaft in eine von fünf Hierarchiestufen innerhalb der Organisation des
Betäubungsmittelhandels (Eugster/Frischknecht,
Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff.).
Sodann ist die Verwerflichkeit des Handelns zu berücksichtigen. Zur subjektiven
Tatschwere gehören insbesondere das Mass an Entscheidungsfreiheit beim Täter
und die Intensität seines deliktischen Willens. Je leichter es für den Täter
gewesen wäre, die verletzte Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die
Entscheidung gegen diese (vgl. Trechsel/Thommen,
a.a.O., Art. 47 N 19 ff.).
4.3.2
Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens wirkt sich verschuldenserhöhend
aus, dass der Berufungskläger die bundesgerichtlichen Schwellenwerte zur
Bejahung einer grossen Gesundheitsgefährdung mit verkauften Drogen im Umfang
von 123,9 Gramm reinem Heroin und von über 72,69 Gramm reinem Kokain
hinsichtlich beider Betäubungsmittel deutlich überschritten hat. Im Vergleich
zum Urteil der Vorinstanz wird allerdings von einer deutlich kleineren
Drogenmenge ausgegangen. Vorliegend ist der Berufungskläger hinsichtlich der
von Eugster/Frischknecht
zusammengetragenen Kriterien der untersten Hierarchiestufe 5 zuzuordnen (Eugster/Frischknecht, a.a.O., S. 336
f.). Der Berufungskläger hatte als Läufer, welcher zur Finanzierung seiner
eigenen Drogensucht (und jener seiner damaligen Freundin) Drogen verkaufte,
keine näheren Kenntnisse der Organisationsstruktur und lediglich Kontakt zu
seinem Lieferanten. Er verfügte auch nicht über einen direkten Zugriff auf
grössere Drogenmengen. Die erhaltenen Verkaufserlöse musste er sofort
weitergeben. Die Hausdurchsuchung ergab das Bild bescheidener
Lebensverhältnisse. Zudem war er als Frontperson gegen aussen hin exponiert.
Bei seinem deliktischen Treiben legte der Berufungskläger eine grosse
Intensität an den Tag, indem er teilweise bis zu 4 Mal täglich D____ aufsuchte
und einen regen Kontakt zu mindestens 18 verschiedenen Abnehmern pflegte, für
welche er rund um die Uhr erreichbar war. Um seine Erreichbarkeit zu
gewährleisten und gleichzeitig das Entdeckungsrisiko zu minimieren, nahm er
auch einen grossen administrativen Aufwand auf sich, verwendete er für die
Kommunikation mit seinen Lieferanten und Kunden doch mindestens fünf
verschiedene Mobiltelefonnummern. Hervorzuheben ist diesbezüglich auch sein
Verhalten am 11. November 2016, als er unmittelbar nach einem Betäubungsmittelbezug
an der [...]strasse [...] kontrolliert wurde und er sich nach der Entlassung
aus dem Polizeigewahrsam unbeeindruckt direkt wieder zu D____ begab, um sich
Nachschub zu beschaffen (Polizeirapport vom 11. November 2016, Akten S. 644
ff.). Ebenso wenig liess er sich durch die Verhaftung von D____ vom
schwunghaften Betäubungsmittelhandel abbringen, setzte er sich doch nur gerade
vier Tage später am 14. Januar 2017 das erste Mal mit seinem neuen
Kokainlieferanten «Asino Y____» in Verbindung (Separatbeilage Lieferanten, S. 34).
Mit rund 3 Monaten erscheint die Dauer der kriminellen Aktivität des
Berufungsklägers als verhältnismässig kurz, wobei diese allerdings erst durch
dessen Verhaftung beendet wurde. Was das subjektive Tatverschulden anbelangt,
ist dem Berufungskläger zu Gute zu halten, dass er bei seinem Vorgehen nicht
nur finanzielle Motive verfolgte, sondern die vorliegende Delinquenz zu einem
gewichtigen Teil der Befriedigung der eigenen Drogensucht gedient hat. Insgesamt
ist von einem leichten bis mittleren Tatverschulden auszugehen.
4.3.3 Die
Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das
Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie z.B. Reue, Einsicht und
Strafempfindlichkeit (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1 S. 20). Das
Strafgericht hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des
Berufungsklägers im Strafurteil (vgl. angefochtenes Urteil S. 29 f.) bis zum Urteilszeitpunkt
zutreffend dargelegt, worauf an dieser Stelle grundsätzlich zu verweisen ist.
Vor Appellationsgericht ergänzte der Berufungskläger, dass er einen
Rückenwirbel gebrochen habe, was mit starken Beschwerden verbunden sei. Zudem
sei er immer noch mit Ketalgin substitutioniert, wobei er aber mittlerweile die
Dosis reduziert habe. Er werde immer noch durch das Sozialamt unterstützt,
wolle aber wieder arbeiten. Zudem befinde er sich in einer gefestigten
Beziehung (zweitinstanzliches Protokoll S. 2).
4.3.4 In
Bezug auf die Täterkomponente wirkt sich zunächst straferhöhend aus, dass der
Berufungskläger mehrfach vorbestraft ist. Zwar handelt es sich nicht um
einschlägige Vorstrafen, doch hat er die vorliegenden Delikte teilweise während
laufender Probezeit begangen (Strafregisterauszug, Akten S. 12 f.). Da der
Berufungskläger lediglich eingestanden hat, was ihm ohnehin hätte nachgewiesen
werden können, nämlich seinen intensiven Kontakt zu Drogenlieferanten und
Abnehmern, er aber insbesondere die umgesetzte Menge an Betäubungsmitteln bis
zuletzt bestritten hat, kann er unter dem Aspekt der Kooperation nichts zu
seinen Gunsten ableiten.
4.3.5 Entlastend
für den Berufungskläger wirkt sich zunächst seine Suchtproblematik aus, welche
für die Deliktsbegehung eine wesentliche Rolle spielte. Die zum Tatzeitpunkt
bestehende Betäubungsmittelabhängigkeit führt zu einem signifikant reduzierten
Tatverschulden. Ferner gilt es zu Gunsten des Berufungsklägers zu
berücksichtigen, dass er seit den vorliegend zu behandelnden Delikten seit
nunmehr über 4 Jahren nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten
ist und sich seit längerer Zeit in einer Substitutionsbehandlung mit Ketalgin
befindet.
4.3.6 Das
in Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK festgeschriebene
Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren
voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen
Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170; 130 IV 54 E.
3.3.1 S. 54; 124 I 139 E. 2a S. 140; je mit Hinweisen). Gegenstand der Prüfung,
ob ein Verfahren zu lange gedauert hat, ist das Verfahren in seiner Gesamtheit.
Die Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist
vielmehr in jedem Einzelfall unter Würdigung der konkreten Umstände zu prüfen,
ob sich diese als angemessen erweist. Zu berücksichtigen sind insbesondere die
Komplexität des Falls, das Verhalten des Angeschuldigten und die Behandlung des
Falls durch die Behörden (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3 S. 56; 124 IV 137 E. 2c S.
139; je mit Hinweisen). Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt
werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Zeiten, in denen das
Verfahren stillsteht, sind unumgänglich. Wirkt keiner dieser Zeitabschnitte
stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit
intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen
kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen
erfolgten (BGer 6B_670/2009 vom 17. November 2009 E. 2.2; 6B_105/2007 vom
2. November 2007 E. 3.3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erscheint
im Stadium der Untersuchung eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten als
krasse Lücke (vgl. BGE 117 IV 124 E. 4. a S. 126). Nach der Rechtsprechung kann
aber auch in Fällen, in denen keine Verletzung des Beschleunigungsgebots
vorliegt, der langen Verfahrensdauer mit einer Strafminderung Rechnung getragen
werden (vgl. BGer 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005 E. 2.2.2.4; Summers, in: Basler Kommentar StPO, 2.
Auflage 2014, Art. 5 N 8; Wiprächtiger/Keller,
in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 47 N 186).
Vorliegend
handelt es sich um einen aufwendigen Betäubungsmittelfall. Eine eigentliche
Verletzung des Beschleunigungsgebots im Sinne von Art. 5 Abs. 1 StPO ist nicht
auszumachen. Trotzdem ist in Anbetracht der seit dem Deliktszeitraum (vom 24. September
2016 bis zum 13. Februar 2017) verflossenen Zeit festzustellen, dass insgesamt
von einer übermässig langen Gesamtverfahrensdauer auszugehen ist, welche dem
Berufungskläger in leichtem Umfang strafmindernd in Rechnung gestellt wird.
4.3.7 Insgesamt
führen die Täterkomponente unter Würdigung aller Aspekte in leichtem Masse zu
einer Reduktion der auszusprechenden Strafe.
4.4 Aufgrund
einer Gesamtwürdigung aller tat- und täterbezogenen Umstände, erscheint für das
Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes (grosse
Gesundheitsgefährdung) eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren dem Verschulden und
den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers angemessen. Für die
mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ist zudem eine Busse
auszusprechen, wobei deren Höhe mit CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung
3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) als angemessen erscheint.
4.5 Das
Gericht schiebt den Vollzug einer Strafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte
Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer
Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 StGB). In formeller Hinsicht ist
in Anbetracht der Strafhöhe der bedingte Vollzug der auszusprechenden
Freiheitsstrafe möglich. Aufgrund der gesetzlichen Regelung über den bedingten
Vollzug der Strafen wird eine günstige Prognose vermutet. Die Vermutung kann
jedoch widerlegt werden, wofür das Gesamtbild der Täterpersönlichkeit
massgebend ist. Zu beachten sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund und
alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und
die Aussichten seiner Bewährung zulassen (BGE 136 IV 1 ff. E. 2.6 S. 1 f.). Im
vorliegenden Kontext ist zu beachten, dass der Berufungskläger am 18. Oktober
2016 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt wegen versuchten
Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu einer bedingt
ausgesprochenen Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt worden
ist, wobei die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wurde (Strafbefehl, Akten
S. 16.1 f.). Seither hat sich der Berufungskläger strafrechtlich wohl
verhalten. Zudem ist es ihm erfreulicherweise gelungen, sich während einer
nunmehr beachtlichen Zeitspanne von Drogen fernzuhalten. Auch in privater
Hinsicht ist eine gewisse Stabilisierung eingetreten. Aufgrund dieser positive
Veränderung in den Lebensumständen des Berufungsklägers erachtet das
Appellationsgericht eine unbedingte Freiheitsstrafe in casu nicht als
notwendig, um den Berufungskläger von weiterer Delinquenz abzuhalten.
Infolgedessen ist dem Berufungskläger gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB der
bedingte Strafvollzug zu gewähren.
4.6 Schiebt
das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es
dem Verurteilten gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB eine Probezeit von zwei bis fünf
Jahren. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung richtet sich die konkrete
Bemessung der Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach den Umständen
des Einzelfalles, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des
Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit. Je grösser diese Gefahr,
desto länger muss die Bewährungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein (vgl.
BGE 95 IV 121 E. 1 S. 122).
Vorliegend
sind verschiedene Umstände erkennbar, welche eine Verlängerung der gesetzlichen
Minimaldauer der Probezeit rechtfertigen. So hat sich der Berufungskläger in
der Vergangenheit weder von ihm angesetzten Probezeiten noch von der Verhaftung
seines Lieferanten D____ von weiterer Delinquenz abhalten lassen. Ferner ist zu
berücksichtigen, dass sich der Berufungskläger schon seit dem 14. Mai 2004 in
einem Methadonprogramm befindet, er aber damals trotzdem wieder begonnen hat,
Betäubungsmittel zu konsumieren und darüber hinaus sogar in den professionellen
Drogenhandel eingestiegen ist. Auch wenn diese Bedenken im Rahmen einer
Gesamtwürdigung nicht zu einer negativen Prognose beim Berufungskläger führten,
erscheint es vorliegend angebracht, in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 StGB ihm
eine Probezeit von 4 Jahren anzusetzen.
5.
Der
Berufungskläger wurde am 18. Oktober 2016 von der Staatsanwaltschaft des
Kantons Basel-Stadt wegen versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung und
Hausfriedensbruchs zu einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 90
Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt, wobei die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt
wurde (Strafbefehl, Akten S. 16.1 f.). Da die vorliegend zu beurteilenden
Delikte grösstenteils in diese Probezeit fielen, hat das Appellationsgericht
über den Vollzug der Vorstrafe zu befinden. Für einen Widerrufsverzicht sind
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine besonders günstigen Umstände
notwendig, das Fehlen einer schlechten Prognose genügt. Das Verschulden der
neuen Tat kann aber hinzugezogen werden, um Rückschlüsse auf die Legalprognose
zu ziehen. Insoweit lässt sich sagen, dass die Prognose für den Entscheid über
den Widerruf umso negativer ausfallen kann, je schwerer die während der
Probezeit begangenen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140 E. 4.5 S. 144). Wie
bereits dargelegt wurde, sind im Vergleich zur Situation an der
vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 31. Oktober 2017 positive
Veränderungen in den Lebensumständen des Berufungsklägers eingetreten.
Hervorzuheben sind in diesem Zusammenhang namentlich seine mittlerweile
langjährige Drogenabstinenz sowie das Führen einer gefestigten Beziehung. Vor
diesem Hintergrund kann auf den Widerruf der mit Strafbefehl vom 18. Oktober
2016 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt bedingt ausgesprochenen
Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.– verzichtet werden.
6.
6.1 Hinsichtlich
der erstinstanzlichen Kosten gilt es Art. 426 Abs. 1 StPO zu beachten, wonach
die beschuldigte Person die Verfahrenskosten trägt, wenn sie verurteilt wird.
Der Berufungskläger hat somit die Kosten von CHF 19‘145.– sowie eine
Urteilsgebühr von CHF 7‘000.– für das erstinstanzliche Verfahren zu entrichten.
6.2 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
beziehungsweise inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder
unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz
gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015
E. 2.4.1). Mit dem vorliegenden Urteil wird die vorinstanzlich gegenüber
dem Berufungskläger ausgesprochene Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren auf 2 Jahre
reduziert, wobei diese im Unterschied zur ersten Instanz bedingt ausgesprochen
wird. Insofern ist der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel weitgehend
durchgedrungen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist hingegen
vollumfänglich abzuweisen. Dieser Verfahrensausgang rechtfertigt es, die Kosten
des zweitinstanzlichen Verfahrens dem Staat aufzuerlegen. Dem amtlichen
Verteidiger des Berufungsklägers,
B____, ist für
seine Bemühungen im Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung aus der
Gerichtskasse zu entrichten. Der von ihm mit Honorarnote vom 5. Juli 2021
geltend gemachte Zeitaufwand erscheint angemessen, wobei ergänzend für die
Teilnahme an der Hauptverhandlung vor Appellationsgericht insgesamt 3 Stunden
zu berücksichtigen sind. Demnach ist dem amtlichen Verteidiger ein Honorar von
CHF 6’787.10 (inkl. CHF 80.10 Auslagen und 7,7 % MWST von CHF 479.10), aus
der Gerichtskasse auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt,
dass folgende Punkte des angefochtenen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Rückgabe der beschlagnahmten Speicherkarten (Positionen 1007.35 bis
1007.42) an den Beurteilten, unter Aufhebung der Beschlagnahme;
-
Einziehung und Vernichtung der übrigen beschlagnahmten Gegenstände und
Betäubungsmittel;
-
Entschädigung des Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren.
A____ wird in teilweiser
Gutheissung seiner Berufung und in Abweisung der Anschlussberufung der
Staatsanwaltschaft des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit
Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung) und
der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
schuldig erklärt und verurteilt zu 2 Jahren Freiheitsstrafe, mit bedingtem
Vollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren, unter Einrechnung
der Untersuchungshaft vom 13. Februar bis 3. Juli 2017 (141 Tage), sowie
zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 lit. a
sowie 19a des Betäubungsmittelgesetzes und Art. 49 Abs. 1, 51 und 106 des
Strafgesetzbuches.
Die gegen A____ am 18. Oktober 2016
von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt wegen versuchten Diebstahls,
Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs bedingt ausgesprochene Geldstrafe von
90 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre, wird in Anwendung von
Art. 46 Abs. 1 des Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt.
Der Beurteilte trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten
im Betrage von CHF 19'145.– sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr von
CHF 7'000.–. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens gehen zu Lasten
des Staates.
Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für das
Berufungsverfahren ein Honorar von insgesamt CHF 6’787.10 (inkl.
CHF 80.10 Auslagen und 7,7 % MWST von CHF 479.10), aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
-
Bundesamt für Polizei
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic.
iur. Liselotte Henz lic. iur. Marius
Vogelsanger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b
der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).