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Entscheid

SB.2018.18

Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a und c des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung und gewerbsmässiger Handel) und mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

6. Juli 2021Deutsch32 min

Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 31. Oktober 2017 wurde A____ (Berufungskläger)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2018.18

URTEIL

vom 6. Juli 2021

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte

Henz (Vorsitz),

lic. iur. Lucienne Renaud , Prof. Dr. Ramon

Mabillard

und Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger

Beteiligte

A____,

geb. [...] Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

vertreten durch B____,

Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21,

4001 Basel Anschlussberufungsklägerin

Gegenstand

Berufung

gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 31. Oktober

2017

betreffend

Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 lit. a und c des Betäubungsmittelgesetzes

(grosse Gesundheitsgefährdung und gewerbsmässiger Handel) und mehrfache

Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit

Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 31. Oktober 2017 wurde A____ (Berufungskläger)

des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a und c des Betäubungsmittelgesetzes

(BetmG, SR 812.121) (grosse Gesundheitsgefährdung und gewerbsmässiger Handel)

und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

schuldig erklärt und kostenfällig zu 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe, unter

Einrechnung der Untersuchungshaft vom 13. Februar bis 3. Juli 2017 (141 Tage),

sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Die gegen A____ mit Strafbefehl vom 18.

Oktober 2016 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen versuchten

Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs bedingt ausgesprochene

Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre, wurde in

Anwendung von Art. 46 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) vollziehbar

erklärt.

Gegen

dieses Urteil meldete A____, vertreten durch Advokat C____, nach Eröffnung des

Urteilsdispositivs die Berufung an und reichte mit Eingabe vom 22. Februar 2018

seine Berufungserklärung ein. Der Berufungskläger beantragt, er sei wegen qualifizierter

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19. Abs. 2 lit. a

BetmG sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a BetmG schuldig zu

sprechen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, bei einer

Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 100.– zu verurteilen.

Die

Staatsanwaltschaft, vertreten durch [...], erklärte ihrerseits mit Eingabe vom

9. März 2018 die Anschlussberufung gegen das Urteil vom 31. Oktober 2017. Sie

beschränkte die Anschlussberufung explizit auf die Strafzumessung und

beantragte eine Erhöhung der vom Strafgericht ausgesprochenen Freiheitsstrafe

auf 3 ¾ Jahre. Ansonsten sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.

Mit

Eingabe vom 18. Mai 2018 reichte der Berufungskläger seine

Berufungsbegründung ein. Hierzu hat die Staatsanwaltschaft am 29. Juni 2018

repliziert und überdies ihre Anschlussberufung begründet. Mit Eingabe vom 8.

August 2018 nahm der Berufungskläger zur Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 29.

Juni 2018 Stellung. Was die wesentlichen verfahrensleitenden Verfügungen des

Appellationsgerichts betrifft, so wurde mit Verfügung vom 23. Februar 2018 dem

Berufungskläger die amtliche Verteidigung mit Advokat C____ für das zweitinstanzliche

Verfahren bewilligt. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2018 wurde zudem der von

Advokat C____ begehrte Mandatswechsel bewilligt und B____ als neuer amtlicher

Verteidiger des Berufungsklägers eingesetzt. Überdies wurde mit Verfügung vom

12. März 2021 das aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen gestellte Gesuch

des Berufungsklägers vom 11. März 2021 um Verschiebung der auf den 17. März

2021 angesetzten zweitinstanzlichen Hauptverhandlung gutgeheissen. Ferner wurde

mit Verfügung vom 7. Januar 2021 das Urteil und das Protokoll der Verhandlung

des Strafgerichts Basel-Stadt vom 14. Dezember 2017 i.S. D____ beigezogen. Anlässlich

der heutigen Berufungsverhandlung erscheinen der Berufungskläger mit seinem

Verteidiger sowie die Vertreterin der Staatsanwaltschaft. Die Parteien halten

an den bereits gestellten Anträgen fest.

Auf die Aussagen des Berufungsklägers sowie auf die Parteivorträge wird, soweit

erforderlich, nachfolgend in den Erwägungen eingegangen. Die Tatsachen und

Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von

Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen

Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger

ist als Beschuldigter vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich

geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er zur

Berufungserhebung berechtigt ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Legitimation der

Staatsanwaltschaft zur Erhebung der Anschlussberufung ergibt sich aus Art. 381

Abs. 1 StPO. Beide Parteien haben ihre Berufungs- respektive

Anschlussberufungsanmeldungen und -erklä­rungen innert der gesetzlichen Fristen

gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 und 400 Abs. 3 lit. b StPO eingereicht.

Sowohl auf die Berufung des Beschuldigten als auch auf die Anschlussberufung

der Staatsanwaltschaft ist daher einzutreten. Zur Beurteilung der Berufung ist

gemäss § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung

(EG StPO, SG.257.100) in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Appellationsgericht als

Dreiergericht zuständig.

2.

2.1

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich

Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren

gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung und die Anschlussberufung können

beschränkt werden. Erfolgt lediglich eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht

angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Die Anschlussberufung ist gemäss Art. 401

Abs. 2 StPO nicht auf den Umfang der Hauptberufung beschränkt, sofern sich

diese nicht ausschliesslich auf den Zivilpunkt des Urteils bezieht. Aufgrund

der von den Parteien eingereichten Rechtsschriften sowie der anlässlich der

heutigen zweitinstanzlichen Hauptverhandlung gehaltenen Plädoyers stehen

sämtliche Teile des Urteils des Strafgerichts vom 31. Oktober 2017 zur

Disposition, mit den folgenden Ausnahmen:

-

Rückgabe der beschlagnahmten Speicherkarten (Positionen 1007.35 bis

1007.42) an den Beurteilten, unter Aufhebung der Beschlagnahme;

-

Einziehung und Vernichtung der übrigen beschlagnahmten Gegenstände und

Betäubungsmittel;

-

Entschädigung des Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren.

Überdies ist der

Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a BetmG an sich nicht

angefochten worden, wobei der Berufungskläger aber das Rechtsbegehren stellt,

er sei lediglich zu einer Busse von CHF 100.– (anstelle von CHF 300.–) zu

verurteilen und insoweit die Strafzumessung anficht.

2.2

Der

Berufungskläger beantragt einen Schuldspruch nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.

Gewerbsmässiger Handel mit Betäubungsmitteln liege jedoch nicht vor. Der

Berufungskläger bestritt während des gesamten Strafverfahrens die ihm zur Last

gelegte Menge an bezogenen Betäubungsmitteln. Er stellt sich zunächst auf den

Standpunkt, es sei nicht erstellt, dass jeder Kontakt zu seinen Lieferanten D____

automatisch einen Drogenbezug bedeutet habe. Zudem könne nicht von den von der

Vorinstanz zu Grunde gelegten Standardmengen pro Bezug von 20 Gramm Heroin- und

5.

Gramm Kokaingemisch ausgegangen werden. Vielmehr sei von wesentlich

geringeren Mengen auszugehen. Die Gesamtmenge, die ihm die Staatsanwaltschaft

vorwerfe, sei bei Weitem zu hoch, er könne aber nicht angeben, welche Menge er

tatsächlich bezogen habe (Akten S. 964 ff., S. 1519 f. und

erstinstanzliches Protokoll S. 6 f.). Unbestritten sei, dass er gesamthaft

eine nicht unwesentliche Menge an Betäubungsmitteln von seinem Lieferanten

gekauft habe. Gemäss dem strafprozessualen Grundsatz «in dubio pro reo» sei

aber hinzunehmen, dass die genau bezogene Menge nicht ermittelt werden könne.

Dies habe zur Folge, dass Gewerbsmässigkeit nicht nachgewiesen sei. Tatsache

sei weiter, dass er regelmässig viel Betäubungsmittel konsumiert habe und

deshalb auch die von ihm verkaufte Menge nicht genau errechnet werden könne.

2.3

Die

Staatsanwaltschaft verlangt mit ihrer Anschlussberufung demgegenüber eine

Erhöhung der Freiheitsstrafe um 3 Monate auf 3 ¾ Jahre. Sie begründet ihren Antrag

damit, dass dem Appellationsgericht die Möglichkeit eingeräumt werden soll,

eine angemessene Strafzumessung, welche auch eine etwaige Erhöhung beinhalten

könne, vorzunehmen. In Bezug auf die Berufung des Beschuldigten wird die

Abweisung verlangt.

2.4

Das

Strafgericht ist in der ersten Bezugsphase vom 24. September 2016 bis zum

10.

Januar 2017 von einer Menge von rund 3’000 Gramm Heroin und 700 Gramm

Kokain ausgegangen, die der Berufungskläger bezogen hat. Für die Zeit ab dem

10.

Januar 2017 (d.h. nach der Verhaftung von D____) bis zur Festnahme des

Berufungsklägers am 13. Februar 2017 von weiteren 321 Gramm Heroin und 110

Gramm Kokain, welche der Berufungskläger vor einem unbekannten Lieferanten

erhalten hat. Insgesamt erachtete die Vorinstanz somit den Bezug von mindestens

3’321 Gramm Heroin und 810 Gramm Kokain als erstellt.

Weiter

hat das Strafgericht aufgrund der zu Beginn des Ermittlungsverfahrens gemachten

Aussagen des Berufungsklägers zum Eigenkonsum angenommen, dass von den oben

erwähnten Mengen der Eigenkonsum und die anlässlich der Kontrolle vom

11.

November 2016 beschlagnahmten Mengen d.h. 18,2 Gramm Heroin und 4,8 Gramm

Kokain, in Abzug zu bringen seien. Ebenso wurden die am 15. Februar 2017

Dispositiv

beschlagnahmten 4,2 Gramm Heroin und 0,6 Gramm Kokain subtrahiert. Demnach ging

die Vorinstanz von einer Menge von ca. 3’000 Gramm Heroin und ca. 650 Gramm

Kokain, die der Berufungskläger verkauft haben soll.

2.4.1 Der

Berufungskläger hat gemäss seinen Aussagen jeweils die Ankunft an der

konspirativ genutzten Liegenschaft an der [...]strasse [...] dem Verkäufer

telefonisch mitgeteilt, worauf ihn dieser ins Haus gelassen und ihm in einer

Wohnung im dritten Stock die Betäubungsmittel auf Kommission übergeben habe

(Akten S. 964 ff., S. 1585 ff. und erstinstanzliches Protokoll S. 5 f.).

Objektiviert werden diese Eingeständnisse durch die vom Zwangsmassnahmengericht

genehmigten Telefonkontrollen, die Observationsberichte sowie die

Beschlagnahmen (vgl. Separatbeilage Lieferanten, S. 1–27; Observationsberichte

vom 7. und 15. November 2016 sowie vom 25. Januar 2017, Akten S. 648

ff., 654 ff. und 843 ff.; Polizeirapporte vom 11. November 2016 und 13. Februar

2017, Akten S. 644 ff. und 1633 ff.).

2.4.2 Im

vorliegenden Fall stehen primär die vom Berufungskläger bei seinem Lieferanten D____

bezogenen Mengen an Heroin sowie Kokain im Streit. Dem Berufungskläger wird in

Ziffer 1.1.1 der Anklageschrift vom 27. Juni 2017 vorgeworfen, er habe in der

Zeitspanne zwischen dem 8. September 2016 und dem 10. Januar 2017 bei D____

alias «Asino X____» insgesamt 3‘210 Gramm Heroin und 726 Gramm Kokain gekauft.

Im

Strafverfahren gegen D____ (Verfahrensnummer: SG.2017.175) ist der

Berufungskläger anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht als

Auskunftsperson befragt und mit D____ konfrontiert worden (vgl. Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 14. Dezember 2017 i.S. D____ S. 25). Mit

rechtskräftigem Urteil vom 14. Dezember 2017 stellte das Strafgericht aufgrund

der rückwirkenden Randdatenanalyse der betreffenden Verbindungen zwischen dem

8. September und dem 11. Oktober 2016 insgesamt 119 Übereinstimmungen

zwischen den Rufnummern von D____ und dem Berufungskläger fest (vgl. Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 14. Dezember 2017 i.S. D____ E.1.2.4 S. 29 f.). D____

wurden von der Staatsanwaltschaft gemäss der Anklageschrift 45 Übergabetreffen

mit dem Berufungskläger für diese Zeitspanne, 59 Übergabetreffen für diejenige

zwischen 14. Oktober und 30. November 2016 sowie schliesslich 62

Übergabetreffen zwischen 5. Dezember 2016 und 10. Januar 2017 zur Last

gelegt. Insgesamt wurden D____ somit 166 Übergabetreffen mit dem

Berufungskläger vorgeworfen (Akten im Verfahren gegen D____ S. 626–690

bzw. Separatbeilage zur Anklageschrift i.S. D____, S. 29-56). Das Strafgericht

erachtete im rechtskräftigen Urteil gegen D____ vom 14. Dezember 2017 den stets

wiederholten Einwand, wonach der Bezug der Drogen getrennt von deren Bezahlung

gewesen sei, nicht als unplausibel. Es erwog, A____ habe in seiner Einvernahme

vom 24. Februar 2017 grundsätzlich zugestanden, Drogen weiterverkauft zu

haben, allerdings nicht in der ihm vorgehaltenen Menge von 3’557 Gramm Heroin

und 1’039 Gramm Kokain. Dies sowie der von A____ in der Hauptverhandlung –

im Gegensatz zum Ermittlungsverfahren – nun etwas eingeschränkte Zeitraum der

Bezüge von D____ legten es jedenfalls nahe, im Zweifel für D____ von lediglich

einem Bezug pro Tag und damit, auf der Basis der gemäss Telefonüberwachung

registrierten Anrufe, von insgesamt 84 Bezugstagen auszugehen. A____ habe

zudem anlässlich der Hauptverhandlung die Standardbezugsmenge von 20 Gramm Heroin

und 5 Gramm Kokain bestätigt, welche mit der anlässlich seiner Festnahme vom

11. November 2016 beschlagnahmten Betäubungsmittelmenge übereinstimme.

Dementsprechend sei von einer Gesamtbezugsmenge von 1’680 Gramm Heroin zum

Verkaufspreis von CHF 23‘520.– und 420 Gramm Kokain zu CHF 21‘000.–

auszugehen.

2.4.3 Nach

Auffassung des Appellationsgerichts erweist sich diese im Verfahren gegen den

Lieferanten D____ vorgenommene Reduktion der Menge an gehandelten Drogen auch

im vorliegenden Verfahren gegen den Berufungskläger als korrekt. Es kann gemäss

dem strafprozessualen Grundsatz «in dubio pro reo» nicht mit genügender

Sicherheit angenommen werden, dass an jedem der aufgrund der Telefonkontrollen

erstellten 166 Treffen zwischen D____ und dem Berufungskläger tatsächlich

Drogenübergaben in Höhe der Standardmenge erfolgten. Mithin erscheint es

zumindest denkbar, dass der Berufungskläger D____ sowohl zum Drogenbezug als

auch zur nachfolgenden Bezahlung aufsuchte. Im Übrigen würde es im vorliegenden

Fall als stossend erscheinen, den Berufungskläger im Vergleich zu seinem

Lieferanten anders zu beurteilen. Dementsprechend geht das Appellationsgericht

davon aus, dass der Berufungskläger an insgesamt 84 Bezugstagen von D____ die

Standardbezugsmenge von 20 Gramm Heroin und 5 Gramm Kokain bezogen hat. Hieraus

ergibt sich, dass der Berufungskläger bei seinem Lieferanten D____ 1’680 Gramm

Heroin zum Verkaufspreis von CHF 23‘520.– und 420 Gramm Kokain zu CHF

21‘000.– gekauft hat.

2.4.4 Die

nach der Verhaftung von D____ in einer zweiten Phase zwischen dem 10. Januar

2017 und seiner eigenen Verhaftung am 13. Februar 2017 von unbekannt

gebliebenen Lieferanten bezogenen Drogenmengen sind vom Berufungskläger

zugestanden, weswegen diesbezüglich auf das vor­instanzliche Urteil verwiesen

werden kann (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 24). Zu den in Phase 1 von D____

bezogenen 1’680 Gramm Heroin sind somit noch weitere 321 Gramm aus Phase 2

hinzuzurechnen. Ebenso sind zu den von D____ gekauften 420 Gramm Kokain

noch 110 Gramm Kokain zu addieren, sodass insgesamt der Bezug von 2’001 Gramm

Heroin und 530 Gramm Kokain als erstellt anzusehen ist. Davon sind der

Eigenkonsum des Berufungsklägers sowie die beschlagnahmten Drogenmengen in

Abzug zu bringen. Gestützt auf die Angaben des Berufungsklägers anlässlich der

Hauptverhandlung vor Strafgericht (erstinstanzliches Protokoll S. 6) sowie vor

Appellationsgericht (zweitinstanzliches Protokoll S. 3) ist von 1 Gramm Heroin

und 1 Gramm Kokain Eigenkonsum pro Tag auszugehen. Diese Angaben erscheinen

aufgrund der Aktenlage als realistisch. Dies bedeutet, dass für die Zeit vom

24. September 2016 bis zum 13. Februar 2017 ein Abzug von 142 Gramm Heroin

und 142 Gramm Kokain für den Eigenkonsum vorzunehmen ist. Ferner sind auch die

beschlagnahmten Mengen von 22,4 Gramm Heroin und 5,4 Gramm Kokain abzuziehen. Dies

führt zum Schluss, dass 1'836,6 Gramm Heroin und 382,6 Gramm Kokain in den

Verkauf gelangt sind, wobei gemäss Urteil des Strafgerichts (vgl.

IRM-Gutachten, Akten S. 788 und 792, erstinstanzliches Urteil S. 27) beim

Heroin von einem Wirkstoffgehalt von 6,75 % und beim Kokain von 19 %

ausgegangen wird. Demnach hat der Berufungskläger mit 123,9 Gramm reinem Heroin

und 72,69 Gramm reinem Kokain gehandelt.

3.

3.1 Strafbar

gemäss dem Grundtatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. a bis g des

Betäubungsmittelgesetzes ist unter anderem das Einführen, Veräussern und

Erwerben von Betäubungsmitteln sowie das Anstaltentreffen zu solchen

Handlungen. Ein schwerer Fall der Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz liegt unter anderem dann vor, wenn der Täter weiss oder

annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge Betäubungsmittel

bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (Art. 19

Abs. 2 lit. a BetmG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist diese

Menge ab 18 g reinem Kokain erreicht (vgl. BGE 109 IV 143 E. 3b S. 144). Der

besagte Grenzwert basiert auf dem reinen Drogenwirkstoff und gilt daher

unabhängig davon, mit welchen Substanzen und in welchem Ausmass die Drogen

allenfalls gestreckt wurden (vgl. BGE 119 IV 180 E. 2d S. 185). In

subjektiver Hinsicht verlangt das Gesetz, dass der Täter um die objektiven

Umstände weiss oder darauf schliessen muss (vgl. BGE 112 IV 109 E. 2a S. 112).

In

subjektiver Hinsicht ist Vorsatz vorausgesetzt. Gemäss erstelltem Sachverhalt veräusserte

der Berufungskläger rund 123,9 Gramm reines Heroin-Hydrochlorid und 72,69 Gramm

reines Kokain. Mit dieser Gesamtmenge ist der vom Bundesgericht vorgegebene

qualifizierende Grenzwert von 12 Gramm reinem Heroin bzw. 18 Gramm reinem

Kokain (vgl. BGE 120 IV 334 E. 2a S. 237 f.) um ein Vielfaches überschritten

worden. Damit ist eine Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in

mengenmässig insgesamt erheblich qualifiziertem Umfang gegeben, weswegen der

Berufungskläger den objektiven Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG

klarerweise erfüllt. Der Berufungskläger wusste überdies, dass die von ihm gehandelte

Drogenmenge quantitativ erheblich war. Auch wollte er mit einer solchen Menge

handeln. Im Weiteren nahm er dabei in Kauf, dass der Gebrauch der betreffenden

Drogen die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen konnte. Er handelte

somit vorsätzlich. Somit ist der Berufungskläger des Verbrechens nach Art. 19

Abs. 2 lit. a BetmG (grosse Gesundheitsgefährdung) schuldig zu sprechen.

3.2 Für

den Qualifikationsgrund von Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG, wonach der Täter durch

gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn

erzielt, setzt die bundesgerichtliche Rechtsprechung einen Umsatz von

mindestens CHF 100‘000.– beziehungsweise einen Gewinn von mindestens CHF

10‘000.– voraus (BGE 129 IV 188 E. 3.1 S. 190 ff., 129 IV 253 E. 2.2 S. 255

f.).

3.3 Legt

man den erstellten Mengen einen Verkaufspreis von CHF 20.– für ein Gramm Heroin

(vgl. Akten S. 1422) und CHF 100.– für ein Gramm Kokain (vgl. Akten

S. 1422) zu Grunde, so ergibt dies einen Umsatz von CHF 36'732.–

hinsichtlich des Heroins und CHF 38’260.– bezüglich des Kokains, zusammen

somit CHF 74'992.–. Der quantifizierbare Umsatz bleibt somit klarerweise

unter der vom Bundesgericht gesetzten Schwelle von CHF 100‘000.–. Zudem ist

festzustellen, dass sich aufgrund der vorhandenen Beweismittel der persönliche

Gewinn des Berufungsklägers nicht rechtsgenüglich eruieren lässt. Gemäss dem

strafprozessualen Grundsatz «in dubio pro reo» kann vorliegend somit kein die

bundesgerichtlich festgesetzte Summe von CHF 10‘000.– übersteigender persönlicher

Gewinn des Berufungsklägers angenommen werden. Allerdings ist zu konstatieren,

dass die Form, wie der Handel vom Berufungskläger betrieben wurde, durchaus

gewerbsmässige Züge getragen hat. So kann dem Berufungskläger aufgrund der

Intensität des betriebenen Handels durchaus vorgeworfen werden, dass er

aufgrund der Vielzahl der «Einzelakte» den Handel in der Art eines Berufes

betrieben habe (vgl. Hug-Beeli,

BetmG Kommentar, 2015, Art. 19 N 1102). Ferner reicht es für

Gewerbsmässigkeit, wenn mit dem Handel auch nur ein Nebenerwerb erzielt wird (Hug-Beeli, a.a.O., Art. 19 N 1106),

und Gewerbsmässigkeit kann ebenfalls gegeben sein, wenn mit dem Handel (nur)

die Mittel zur Finanzierung der eigenen Sucht erwirtschaftet wurde (Hug-Beeli, a.a.O., Art. 19 N 1107).

Diese Aspekte der Gewerbsmässigkeit liegen beim Berufungskläger vor. Demnach

liegt die im Betäubungsmittelbereich erforderliche durch das zusätzliche

Erfordernis eines grossen Umsatzes oder eines erheblichen Gewinns qualifizierte

Gewerbsmässigkeit nicht vor, während die übrigen Elemente der Gewerbsmässigkeit

erfüllt sind.

Das

Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht

aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1

StPO; BGE 133 IV 235 E. 6.3 S. 245). Legt das Gericht bei einer abweichenden

tatbestandsmässigen oder rechtlichen Beurteilung dem Urteil einen anderen als

den zur Anklage gebrachten Straftatbestand zugrunde, hat kein Freispruch

respektive kein Teilfreispruch zu erfolgen. Entsprechendes gilt, wenn sich die

Anklage auf eine Tat bezieht, die nach Ansicht der Staatsanwaltschaft mehrere

Tatbestände erfüllen soll (Idealkonkurrenz). Eine Verurteilung gestützt auf

einen Teil der Tatbestände hat lediglich in Form eines diesbezüglichen

Schuldspruchs zu ergehen (BGE 142 IV 378 E. 1.3 S. 381 f.; BGer

6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.4.2, 6B_574/2012 vom 28. Mai 2013 E.

2.4.2; AGE SB.2015.53 vom 2. Februar 2018 E. 9.1, SB.2017.56 vom 29. Januar

2018 E. 3.4, SB.2014.118 vom 9. Dezember 2015 E. 3.4; Heimgartner/Niggli, in: Basler

Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 351 StPO N 6; Domeisen, in: Basler

Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 426 StPO N 6). Dies in casu führt dazu, dass

der Berufungskläger vom Vorwurfs des gewerbsmässigen Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz zu entlasten ist, wobei kein formeller Freispruch zu

ergehen hat.

3.4 Entsprechend

den obigen Ausführungen ist der Berufungskläger des Verbrechens nach Art. 19

Abs. 2 lit. a BetmG (grosse Gesundheitsgefährdung) und der mehrfachen

Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu sprechen.

Demgegenüber hat wegen Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG (gewerbsmässiger

Handel) kein Schuldspruch zu erfolgen.

4.

4.1 Gemäss

Art. 47 Abs. 1 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des

Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung

der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind. Das Verschulden

wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes,

nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters

sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden,

bemessen (Art. 47 Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19). An eine «richtige»

Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer

verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit

gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und

dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren) (Wiprächtiger/Keller, in: Basler

Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 47 StGB N 10).

4.2 Wie

sich aus den obigen Erwägungen ergibt, hat sich der Berufungskläger des

Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes (grosse

Gesundheitsgefährdung) sowie mehrfacher Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes schuldig gemacht.

4.2.1 Ausgangspunkt

der Strafzumessung bildet vorliegend der Strafrahmen für qualifiziertes

Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 BetmG, der Freiheitsstrafe nicht unter einem

Jahr (gegebenenfalls in Kombination mit einer Geldstrafe) vorsieht. Die

Höchststrafe beläuft sich auf 20 Jahre (Art. 40 Abs. 2 StGB).

4.2.2 Gemäss

Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG kann das Gericht bei einer Widerhandlung nach Art.

19 Abs. 2 BetmG die Strafe nach freiem Ermessen mildern, wenn der Täter von

Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des

eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen bzw. gedient hat (vgl. zu

dieser Ergänzung Hug-Beeli,

a.a.O., Art. 19 N 1186). Es handelt sich um eine Kann-Vorschrift, d.h. um

einen fakultativen Strafmilderungsgrund, was auf das gerichtliche Ermessen

hinweist. Gemäss der Botschaft (Botschaft über die Änderung des

Betäubungsmittelgesetzes vom 9. März 2001; BBl 2001, S. 3715, 3773) ist diese

Bestimmung für «abhängige Kleindealer» vorgesehen, deren Abhängigkeit

Krankheitswert im Sinne der ICD-10 der WHO aufweist und die den

Betäubungsmittelhandel einzig zur Finanzierung der eigenen Sucht betreiben.

Diese Einschränkung wurde von der zuständigen Kommission des Nationalrats

bestätigt (Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des

Nationalrats vom 4. Mai 2006; BBl 2006, S. 8573, 8613; AGE AS.2011.30

vom 20. April 2012 E. 5.1; SB.2012.8 vom 21. Mai 2013 E. 6.3). Vorliegend hat

der Berufungskläger eingestanden, nebst seinem eigenen auch den Konsum seiner

Freundin mitfinanziert zu haben (vgl. Ziff. 4 lit. d der Berufungsbegründung).

Zudem hat der Berufungskläger auch noch andere Schulden als nur

«Drogenschulden» mit dem Betäubungsmittelhandel beglichen. Der vom

Berufungskläger betriebene Betäubungsmittelhandel mit einem Umsatz von

CHF 74'992.– in rund 3 Monaten ging gemäss inkriminiertem Sachverhalt

weit über die Finanzierung seines Eigenkonsums hinaus. Bei dieser Sachlage

gelangt die fakultative Strafmilderungsmöglichkeit nach Art. 19 Abs. 3

lit. b BetmG nicht zur Anwendung. Demgegenüber ist die Suchtabhängigkeit des

Berufungsklägers praxisgemäss – wie von der Vorinstanz – im Rahmen der

allgemeinen Strafzumessung strafmindernd zu berücksichtigen.

4.3

4.3.1 Der

Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt

der konkreten Straftat beziehen. Bei der objektiven Tatschwere ist zunächst die

Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes respektive

der Erfolg zu berücksichtigen, soweit er schuldhaft verursacht wurde. Dazu gilt

es beispielsweise den Deliktsbetrag, die Drogenmenge sowie das Ausmass der

Gefährdung zu rechnen. Im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts kommt der

Drogenmenge und der daraus resultierenden Gefährdung bei der Bemessung der

Strafe keine vorrangige Bedeutung zu; sie ist aber ein Gesichtspunkt unter

anderen, der jedenfalls berücksichtigt werden muss (vgl. BGer 6B_922/2010 vom

25. Januar 2011 E. 3.3). Die objektive Tatschwere bestimmt sich bei Drogendelikten

– neben der Bedeutung der Drogenmenge und der daraus folgenden

Gesundheitsgefährdung – namentlich auch etwa nach der Art und Weise der

Tatbegehung, der Häufigkeit und Dauer der deliktischen Handlungen, der

aufgewendeten persönlichen Energie und dem gezeigten Engagement, der

hierarchischen Stellung, dem Umfang und der Ausdehnung des Deliktes

(lokal/international) sowie nach der Grösse der erzielten oder angestrebten

Gewinne (vgl. zum Ganzen BGer 6B_922/2010 vom 25. Januar 2011 E. 3.3; Trechsel/Thommen, in: Trechsel/Pieth

[Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. Auflage 2018, Art. 47 N 48; ausführlich Hug-Beeli, a.a.O., Art. 26 N 209

ff.). Ein auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Lehre

entwickeltes Modell für die Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel ermöglicht

im Rahmen der zu beurteilenden objektiven Tatschwere die Zuordnung der

Täterschaft in eine von fünf Hierarchiestufen innerhalb der Organisation des

Betäubungsmittelhandels (Eugster/Frischknecht,

Strafzumessung im Be­täu­bungs­mittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff.).

Sodann ist die Verwerflichkeit des Handelns zu berücksichtigen. Zur subjektiven

Tatschwere gehören insbesondere das Mass an Entscheidungsfreiheit beim Täter

und die Intensität seines deliktischen Willens. Je leichter es für den Täter

gewesen wäre, die verletzte Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die

Entscheidung gegen diese (vgl. Trechsel/Thommen,

a.a.O., Art. 47 N 19 ff.).

4.3.2

Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens wirkt sich verschuldenserhöhend

aus, dass der Berufungskläger die bundesgerichtlichen Schwellenwerte zur

Bejahung einer grossen Gesundheitsgefährdung mit verkauften Drogen im Umfang

von 123,9 Gramm reinem Heroin und von über 72,69 Gramm reinem Kokain

hinsichtlich beider Betäubungsmittel deutlich überschritten hat. Im Vergleich

zum Urteil der Vor­instanz wird allerdings von einer deutlich kleineren

Drogenmenge ausgegangen. Vorliegend ist der Berufungskläger hinsichtlich der

von Eugster/Frischknecht

zusammengetragenen Kriterien der untersten Hierarchiestufe 5 zuzuordnen (Eugster/Frisch­knecht, a.a.O., S. 336

f.). Der Berufungskläger hatte als Läufer, welcher zur Finanzierung seiner

eigenen Drogensucht (und jener seiner damaligen Freundin) Drogen verkaufte,

keine näheren Kenntnisse der Organisationsstruktur und lediglich Kontakt zu

seinem Lieferanten. Er verfügte auch nicht über einen direkten Zugriff auf

grössere Drogenmengen. Die erhaltenen Verkaufserlöse musste er sofort

weitergeben. Die Hausdurchsuchung ergab das Bild bescheidener

Lebensverhältnisse. Zudem war er als Frontperson gegen aussen hin exponiert.

Bei seinem deliktischen Treiben legte der Berufungskläger eine grosse

Intensität an den Tag, indem er teilweise bis zu 4 Mal täglich D____ aufsuchte

und einen regen Kontakt zu mindestens 18 verschiedenen Abnehmern pflegte, für

welche er rund um die Uhr erreichbar war. Um seine Erreichbarkeit zu

gewährleisten und gleichzeitig das Entdeckungsrisiko zu minimieren, nahm er

auch einen grossen administrativen Aufwand auf sich, verwendete er für die

Kommunikation mit seinen Lieferanten und Kunden doch mindestens fünf

verschiedene Mobiltelefonnummern. Hervorzuheben ist diesbezüglich auch sein

Verhalten am 11. November 2016, als er unmittelbar nach einem Betäubungsmittelbezug

an der [...]strasse [...] kontrolliert wurde und er sich nach der Entlassung

aus dem Polizeigewahrsam unbeeindruckt direkt wieder zu D____ begab, um sich

Nachschub zu beschaffen (Polizeirapport vom 11. November 2016, Akten S. 644

ff.). Ebenso wenig liess er sich durch die Verhaftung von D____ vom

schwunghaften Betäubungsmittelhandel abbringen, setzte er sich doch nur gerade

vier Tage später am 14. Januar 2017 das erste Mal mit seinem neuen

Kokainlieferanten «Asino Y____» in Verbindung (Separatbeilage Lieferanten, S. 34).

Mit rund 3 Monaten erscheint die Dauer der kriminellen Aktivität des

Berufungsklägers als verhältnismässig kurz, wobei diese allerdings erst durch

dessen Verhaftung beendet wurde. Was das subjektive Tatverschulden anbelangt,

ist dem Berufungskläger zu Gute zu halten, dass er bei seinem Vorgehen nicht

nur finanzielle Motive verfolgte, sondern die vorliegende Delinquenz zu einem

gewichtigen Teil der Befriedigung der eigenen Drogensucht gedient hat. Insgesamt

ist von einem leichten bis mittleren Tatverschulden auszugehen.

4.3.3 Die

Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das

Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie z.B. Reue, Einsicht und

Strafempfindlichkeit (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1 S. 20). Das

Strafgericht hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des

Berufungsklägers im Strafurteil (vgl. angefochtenes Urteil S. 29 f.) bis zum Urteilszeitpunkt

zutreffend dargelegt, worauf an dieser Stelle grundsätzlich zu verweisen ist.

Vor Appellationsgericht ergänzte der Berufungskläger, dass er einen

Rückenwirbel gebrochen habe, was mit starken Beschwerden verbunden sei. Zudem

sei er immer noch mit Ketalgin substitutioniert, wobei er aber mittlerweile die

Dosis reduziert habe. Er werde immer noch durch das Sozialamt unterstützt,

wolle aber wieder arbeiten. Zudem befinde er sich in einer gefestigten

Beziehung (zweitinstanzliches Protokoll S. 2).

4.3.4 In

Bezug auf die Täterkomponente wirkt sich zunächst straferhöhend aus, dass der

Berufungskläger mehrfach vorbestraft ist. Zwar handelt es sich nicht um

einschlägige Vorstrafen, doch hat er die vorliegenden Delikte teilweise während

laufender Probezeit begangen (Strafregisterauszug, Akten S. 12 f.). Da der

Berufungskläger lediglich eingestanden hat, was ihm ohnehin hätte nachgewiesen

werden können, nämlich seinen intensiven Kontakt zu Drogenlieferanten und

Abnehmern, er aber insbesondere die umgesetzte Menge an Betäubungsmitteln bis

zuletzt bestritten hat, kann er unter dem Aspekt der Kooperation nichts zu

seinen Gunsten ableiten.

4.3.5 Entlastend

für den Berufungskläger wirkt sich zunächst seine Suchtproblematik aus, welche

für die Deliktsbegehung eine wesentliche Rolle spielte. Die zum Tatzeitpunkt

bestehende Betäubungsmittelabhängigkeit führt zu einem signifikant reduzierten

Tatverschulden. Ferner gilt es zu Gunsten des Berufungsklägers zu

berücksichtigen, dass er seit den vorliegend zu behandelnden Delikten seit

nunmehr über 4 Jahren nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten

ist und sich seit längerer Zeit in einer Substitutionsbehandlung mit Ketalgin

befindet.

4.3.6 Das

in Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK festgeschriebene

Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren

voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen

Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170; 130 IV 54 E.

3.3.1 S. 54; 124 I 139 E. 2a S. 140; je mit Hinweisen). Gegenstand der Prüfung,

ob ein Verfahren zu lange gedauert hat, ist das Verfahren in seiner Gesamtheit.

Die Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist

vielmehr in jedem Einzelfall unter Würdigung der konkreten Umstände zu prüfen,

ob sich diese als angemessen erweist. Zu berücksichtigen sind insbesondere die

Komplexität des Falls, das Verhalten des Angeschuldigten und die Behandlung des

Falls durch die Behörden (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3 S. 56; 124 IV 137 E. 2c S.

139; je mit Hinweisen). Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt

werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Zeiten, in denen das

Verfahren stillsteht, sind unumgänglich. Wirkt keiner dieser Zeitabschnitte

stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit

intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen

kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen

erfolgten (BGer 6B_670/2009 vom 17. November 2009 E. 2.2; 6B_105/2007 vom

2. November 2007 E. 3.3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erscheint

im Stadium der Untersuchung eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten als

krasse Lücke (vgl. BGE 117 IV 124 E. 4. a S. 126). Nach der Rechtsprechung kann

aber auch in Fällen, in denen keine Verletzung des Beschleunigungsgebots

vorliegt, der langen Verfahrensdauer mit einer Strafminderung Rechnung getragen

werden (vgl. BGer 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005 E. 2.2.2.4; Summers, in: Basler Kommentar StPO, 2.

Auflage 2014, Art. 5 N 8; Wiprächtiger/Keller,

in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 47 N 186).

Vorliegend

handelt es sich um einen aufwendigen Betäubungsmittelfall. Eine eigentliche

Verletzung des Beschleunigungsgebots im Sinne von Art. 5 Abs. 1 StPO ist nicht

auszumachen. Trotzdem ist in Anbetracht der seit dem Deliktszeitraum (vom 24. September

2016 bis zum 13. Februar 2017) verflossenen Zeit festzustellen, dass insgesamt

von einer übermässig langen Gesamtverfahrensdauer auszugehen ist, welche dem

Berufungskläger in leichtem Umfang strafmindernd in Rechnung gestellt wird.

4.3.7 Insgesamt

führen die Täterkomponente unter Würdigung aller Aspekte in leichtem Masse zu

einer Reduktion der auszusprechenden Strafe.

4.4 Aufgrund

einer Gesamtwürdigung aller tat- und täterbezogenen Umstände, erscheint für das

Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes (grosse

Gesundheitsgefährdung) eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren dem Verschulden und

den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers angemessen. Für die

mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ist zudem eine Busse

auszusprechen, wobei deren Höhe mit CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung

3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) als angemessen erscheint.

4.5 Das

Gericht schiebt den Vollzug einer Strafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte

Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer

Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 StGB). In formeller Hinsicht ist

in Anbetracht der Strafhöhe der bedingte Vollzug der auszusprechenden

Freiheitsstrafe möglich. Aufgrund der gesetzlichen Regelung über den bedingten

Vollzug der Strafen wird eine günstige Prognose vermutet. Die Vermutung kann

jedoch widerlegt werden, wofür das Gesamtbild der Täterpersönlichkeit

massgebend ist. Zu beachten sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund und

alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und

die Aussichten seiner Bewährung zulassen (BGE 136 IV 1 ff. E. 2.6 S. 1 f.). Im

vorliegenden Kontext ist zu beachten, dass der Berufungskläger am 18. Oktober

2016 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt wegen versuchten

Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu einer bedingt

ausgesprochenen Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt worden

ist, wobei die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wurde (Strafbefehl, Akten

S. 16.1 f.). Seither hat sich der Berufungskläger strafrechtlich wohl

verhalten. Zudem ist es ihm erfreulicherweise gelungen, sich während einer

nunmehr beachtlichen Zeitspanne von Drogen fernzuhalten. Auch in privater

Hinsicht ist eine gewisse Stabilisierung eingetreten. Aufgrund dieser positive

Veränderung in den Lebensumständen des Berufungsklägers erachtet das

Appellationsgericht eine unbedingte Freiheitsstrafe in casu nicht als

notwendig, um den Berufungskläger von weiterer Delinquenz abzuhalten.

Infolgedessen ist dem Berufungskläger gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB der

bedingte Strafvollzug zu gewähren.

4.6 Schiebt

das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es

dem Verurteilten gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB eine Probezeit von zwei bis fünf

Jahren. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung richtet sich die konkrete

Bemessung der Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach den Umständen

des Einzelfalles, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des

Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit. Je grösser diese Gefahr,

desto länger muss die Bewährungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein (vgl.

BGE 95 IV 121 E. 1 S. 122).

Vorliegend

sind verschiedene Umstände erkennbar, welche eine Verlängerung der gesetzlichen

Minimaldauer der Probezeit rechtfertigen. So hat sich der Berufungskläger in

der Vergangenheit weder von ihm angesetzten Probezeiten noch von der Verhaftung

seines Lieferanten D____ von weiterer Delinquenz abhalten lassen. Ferner ist zu

berücksichtigen, dass sich der Berufungskläger schon seit dem 14. Mai 2004 in

einem Methadonprogramm befindet, er aber damals trotzdem wieder begonnen hat,

Betäubungsmittel zu konsumieren und darüber hinaus sogar in den professionellen

Drogenhandel eingestiegen ist. Auch wenn diese Bedenken im Rahmen einer

Gesamtwürdigung nicht zu einer negativen Prognose beim Berufungskläger führten,

erscheint es vorliegend angebracht, in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 StGB ihm

eine Probezeit von 4 Jahren anzusetzen.

5.

Der

Berufungskläger wurde am 18. Oktober 2016 von der Staatsanwaltschaft des

Kantons Basel-Stadt wegen versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung und

Hausfriedensbruchs zu einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 90

Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt, wobei die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt

wurde (Strafbefehl, Akten S. 16.1 f.). Da die vorliegend zu beurteilenden

Delikte grösstenteils in diese Probezeit fielen, hat das Appellationsgericht

über den Vollzug der Vorstrafe zu befinden. Für einen Widerrufsverzicht sind

gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine besonders günstigen Umstände

notwendig, das Fehlen einer schlechten Prognose genügt. Das Verschulden der

neuen Tat kann aber hinzugezogen werden, um Rückschlüsse auf die Legalprognose

zu ziehen. Insoweit lässt sich sagen, dass die Prognose für den Entscheid über

den Widerruf umso negativer ausfallen kann, je schwerer die während der

Probezeit begangenen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140 E. 4.5 S. 144). Wie

bereits dargelegt wurde, sind im Vergleich zur Situation an der

vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 31. Oktober 2017 positive

Veränderungen in den Lebensumständen des Berufungsklägers eingetreten.

Hervorzuheben sind in diesem Zusammenhang namentlich seine mittlerweile

langjährige Drogenabstinenz sowie das Führen einer gefestigten Beziehung. Vor

diesem Hintergrund kann auf den Widerruf der mit Strafbefehl vom 18. Oktober

2016 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt bedingt ausgesprochenen

Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.– verzichtet werden.

6.

6.1 Hinsichtlich

der erstinstanzlichen Kosten gilt es Art. 426 Abs. 1 StPO zu beachten, wonach

die beschuldigte Person die Verfahrenskosten trägt, wenn sie verurteilt wird.

Der Berufungskläger hat somit die Kosten von CHF 19‘145.– sowie eine

Urteilsgebühr von CHF 7‘000.– für das erstinstanzliche Verfahren zu entrichten.

6.2 Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob

beziehungsweise inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder

unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz

gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015

E. 2.4.1). Mit dem vorliegenden Urteil wird die vorinstanzlich gegenüber

dem Berufungskläger ausgesprochene Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren auf 2 Jahre

reduziert, wobei diese im Unterschied zur ersten Instanz bedingt ausgesprochen

wird. Insofern ist der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel weitgehend

durchgedrungen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist hingegen

vollumfänglich abzuweisen. Dieser Verfahrensausgang rechtfertigt es, die Kosten

des zweitinstanzlichen Verfahrens dem Staat aufzuerlegen. Dem amtlichen

Verteidiger des Berufungsklägers,

B____, ist für

seine Bemühungen im Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung aus der

Gerichtskasse zu entrichten. Der von ihm mit Honorarnote vom 5. Juli 2021

geltend gemachte Zeitaufwand erscheint angemessen, wobei ergänzend für die

Teilnahme an der Hauptverhandlung vor Appellationsgericht insgesamt 3 Stunden

zu berücksichtigen sind. Demnach ist dem amtlichen Verteidiger ein Honorar von

CHF 6’787.10 (inkl. CHF 80.10 Auslagen und 7,7 % MWST von CHF 479.10), aus

der Gerichtskasse auszurichten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt,

dass folgende Punkte des angefochtenen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Rückgabe der beschlagnahmten Speicherkarten (Positionen 1007.35 bis

1007.42) an den Beurteilten, unter Aufhebung der Beschlagnahme;

-

Einziehung und Vernichtung der übrigen beschlagnahmten Gegenstände und

Betäubungsmittel;

-

Entschädigung des Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren.

A____ wird in teilweiser

Gutheissung seiner Berufung und in Abweisung der Anschlussberufung der

Staatsanwaltschaft des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit

Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung) und

der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

schuldig erklärt und verurteilt zu 2 Jahren Freiheitsstrafe, mit bedingtem

Vollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren, unter Einrechnung

der Untersuchungshaft vom 13. Februar bis 3. Juli 2017 (141 Tage), sowie

zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 lit. a

sowie 19a des Betäubungsmittelgesetzes und Art. 49 Abs. 1, 51 und 106 des

Strafgesetzbuches.

Die gegen A____ am 18. Oktober 2016

von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt wegen versuchten Diebstahls,

Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs bedingt ausgesprochene Geldstrafe von

90 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre, wird in Anwendung von

Art. 46 Abs. 1 des Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt.

Der Beurteilte trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten

im Betrage von CHF 19'145.– sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr von

CHF 7'000.–. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens gehen zu Lasten

des Staates.

Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für das

Berufungsverfahren ein Honorar von insgesamt CHF 6’787.10 (inkl.

CHF 80.10 Auslagen und 7,7 % MWST von CHF 479.10), aus der

Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-

Bundesamt für Polizei

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic.

iur. Liselotte Henz lic. iur. Marius

Vogelsanger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre

Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b

der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.

Oktober 2014).