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Entscheid

SB.2018.19

mehrfacher, teilweise versuchter, Betrug und mehrfacher Diebstahl (BGer 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021)

19. Mai 2020Deutsch62 min

Einzelgerichts in Strafsachen vom 30. Oktober 2017 wurde A____ (Berufungskläger)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2018.19

URTEIL

vom 19.

Mai 2020

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),

lic. iur. Lucienne

Renaud , Dr. Carl Gustav Mez

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatklägerinnen

C____

D____

E____

F____

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 30. Oktober 2017

(ES.2016.1020)

betreffend mehrfachen, teilweise

versuchten, Betrug und mehrfachen Diebstahl

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen vom 30. Oktober 2017 wurde A____ (Berufungskläger)

des mehrfachen Diebstahls sowie des mehrfachen, teils versuchten, Betrugs

schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Von

der Anklage wegen Drohung und Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz

wurde er hingegen freigesprochen. Der Berufungskläger wurde darüber hinaus zu

CHF 200.– und EUR 500.– Schadenersatz an D____ verurteilt. Ferner wurden A____

Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1‘207.70 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1‘600.–

auferlegt. Schliesslich ist sein amtlicher Verteidiger unter

Rückforderungsvorbehalt aus der Gerichtskasse entschädigt worden.

Der

Berufungskläger, amtlich verteidigt durch B____, hat am 1. November 2017

Berufung angemeldet, mit Eingabe vom 26. Februar 2018 Berufung erklärt und

dieselbe mit Schreiben vom 31. August 2018 begründet. Es wird beantragt, A____ in

Abänderung des Urteils des Strafgerichts vom 30. Oktober 2017 von allen

Anklagepunkten unter o/e-Kostenfolge freizusprechen. Die Staatsanwaltschaft hat

– ohne einen Antrag zu stellen – mit Berufungsantwort vom 10. September 2018 auf

eine inhaltliche Stellungnahme verzichtet und auf das vorinstanzliche Urteil

verwiesen. D____ hat sich bereits am 6. März 2018 zu ihrer Person betreffenden

Sachverhalt geäussert und beantragte sinngemäss die Bestätigung des

erstinstanzlichen Urteils. Die restlichen Privatklägerinnen haben sich nicht

vernehmen lassen.

In der

zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. Mai 2020 wurde der Berufungskläger

befragt. Danach gelangte sein Verteidiger zum Vortrag. Die fakultativ geladene

Staatsanwaltschaft hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Für

sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid

von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gestützt

auf Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung

gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz

oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt

und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er

gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das

form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung

und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

1.3.1

Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss

auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3

lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht

angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.3.2

Die

Freisprüche von der Anklage wegen Drohung und Widerhandlung gegen

Übertretungsstrafgesetz sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für

das erstinstanzliche Verfahren (unter Rückforderungsvorbehalt) sind nicht

angefochten worden und deshalb in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im

Berufungsverfahren nicht zu befinden.

2.

2.1

Der

Berufungskläger soll gemäss Ziff. 1 der Anklageschrift am 24. März 2016 C____

(Jahrgang 1925) das Portemonnaie aus der Einkaufstasche gestohlen haben,

nachdem er sich der Frau aufgedrängt hatte, sie nach Hause zu begleiten und ihr

die Einkaufstasche zu tragen. Der Berufungskläger bestreitet seine diesbezügliche

Täterschaft (Akten S. 480 ff., 525 f.).

2.2

2.2.1

C____

hat am 29. März 2016 auf dem Polizeiposten in [...] Anzeige erstattet (Akten S.

55). Sie konnte den Berufungskläger nicht als Täter bezeichnen, aber ein

Signalement abgeben (Akten S. 57). Aufgrund der kurz darauf erfolgten Anzeige

von E____ (AS Ziff. 3; vgl. dazu nachfolgend E. 4) und der dort festgestellten

Parallelen betreffend Tatvorgehen und Signalement, fiel der Tatverdacht bald

auf den Berufungskläger (Akten S. 62 f.).

2.2.2

Anlässlich

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte die Privatklägerin dezidiert,

dass der Berufungskläger nicht der Täter gewesen sei: «Der Mann, der jetzt

hinter mir sitzt, ist nicht der Täter. Das ist klar» (Akten S. 364). Zudem hat

sie den Berufungskläger auf den ihr vorgelegten Fotos weder im Vorverfahren

noch vor Strafgericht erkannt (Akten S. 73 f., 104), obwohl sie schon bei der

Anzeige und dann auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gemeint hat,

sie würde den Täter sicher wiedererkennen (Akten S. 57, 364). Die

Vorinstanz hat die Täterschaft des Berufungsklägers dennoch für erwiesen

erachtet. So wird im angefochtenen Urteil ausgeführt, es falle auf, dass E____ den

Täter genau gleich beschreibe wie dies C____ getan habe, wobei E____ den

Berufungskläger an der Hauptverhandlung ebenfalls nicht erkannt habe, dieser die

diesbezügliche Tat indes nicht in Abrede stelle. Dass die beiden Damen den

Berufungskläger nicht erkannt hätten, lasse sich mit dessen verändertem

Erscheinungsbild erklären (Akten S. 401).

2.3

2.3.1

Anlässlich

der Anzeigeerstattung hat die Geschädigte den Täter gemäss Signalementsbogen

wie folgt beschrieben: 30-40 Jahre alt, südländischer Typ, gepflegte

Erscheinung mit aufrechter Haltung und sicherem Auftreten, schwarze Haare, Körpergrösse

1.70

Meter und Gewicht 80 Kilogramm. Als Bekleidung hat die Geschädigte eine

schwarze Hose und Jacke sowie ein weisses Hemd genannt. Als Sprache hat sie «gebrochenes

Deutsch» angegeben (Akten S. 58). An ihrer ersten Einvernahme rund ein halbes Jahr

nach der Anzeigeerstattung hat sie den Täter gleich beschrieben: Er habe

ausgesehen «wie ein halber Italiener». Er habe ein rundliches Gesicht gehabt.

Das Alter sei schwer zu schätzen, sie denke so um die 40 Jahre. Der Täter sei

etwa 1.70 Meter gross gewesen und habe schwarze Haare gehabt. Er habe einen

schwarzen Anzug und ein weisses Hemd getragen (Akten S. 71). An der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat C____ auf diesbezügliche Frage hin gemeint,

der Mann sei kleiner als sie gewesen. Sie sei damals 1.67 Meter gross gewesen. Er

sei gegen 40 Jahre alt gewesen und habe schwarze Haare gehabt. Er habe kein «Basel-Deutsch»

gesprochen. Der Täter sei nicht der Berufungskläger, er habe ein schmaleres

Gesicht gehabt «wie ein Italiener» und es seien keine Falten zu sehen gewesen. Er

sei «gut angekleidet gewesen, ein gut aussehender, junger Mann», gegen 40 Jahre

alt (Akten S. 364).

2.3.2

E____

hat auf dem Signalementsbogen bei ihrer Anzeigeerstattung vom 28. Mai 2016

folgende Angaben zum Täter gemacht: 55-60 Jahre alt, gepflegte Erscheinung,

grau/melierte Haare. Er habe ein weisses Hemd und eine dunkle Hose getragen.

Als Sprache hat sie «Deutsch» angegeben (Akten S. 106). Laut ihren Aussagen an

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ‒ als sie den Berufungskläger

nicht wiedererkannt hat ‒ habe der Täter Basler Dialekt mit ausländischem

Akzent gesprochen. Gemäss Rapport sowie in der ersten telefonischen Einvernahme

hat sie [...] bezeichnet (Akten S. 101, 110), wobei zu beachten ist, dass [...]

(Akten S. 102, 110; vgl. dazu E. 4.3.1).

2.4

Entgegen

der Ansicht der Vorinstanz sind zwischen den Beschreibungen der beiden Opfer effektiv

– wie die Verteidigung zutreffend vorbringt (Akten S. 480 ff., 525 f.) – nicht

besonders viele Gemeinsamkeiten auszumachen. E____ hat den Täter im Gegensatz

zu den Angaben von C____ wesentlich älter beschrieben. Auf den aus der Tatzeit stammenden

Farbfotos (Akten S. 104 f.) sieht der Berufungskläger zwar allenfalls etwas

jünger aus und die Haare erscheinen dunkler als auf den Fotos, die anlässlich der

Wahlkonfrontation vorgelegt wurden (Akten S. 73 f.). Aber als knapp [...]-jähriger,

schwarzhaariger «halber Italiener» erscheint er auch auf diesen Fotos nicht. Darüber

hinaus hat C____ den Berufungskläger anlässlich der vorinstanzlichen

Hauptverhandlung auch auf diesen besseren Fotos nicht als Täter identifiziert.

2.5

2.5.1

Der

Berufungskläger scheint – wie auch in den nachfolgenden Erwägungen zu zeigen

sein wird – ganz offensichtlich über einen gewissen Charme zu verfügen, den er

beim Kennenlernen älterer Damen einzusetzen versteht. Anders lässt sich nicht

erklären, warum ihn die Geschädigten sofort zu sich nach Hause eingeladen haben

und sich E____ gar auf Anhieb von ihm hat chauffieren lassen (was insoweit

unbestritten ist; vgl. dazu E. 4.3, 4.4). Es ist daher durchaus naheliegend,

dass es sich beim Dieb im Falle von C____ ebenfalls um den Berufungskläger

gehandelt hat und sie ihn aufgrund ihrer «beschönigenden» Erinnerung nicht mehr

wiedererkannt hat. Angesichts ihres beharrlichen Abstreitens bei der direkten

Gegenüberstellung ‒ obwohl sie insgesamt klar und widerspruchsfrei

ausgesagt hat und sich an das Vorgefallene auch noch gut erinnern konnte ‒

drängt sich dieser Schluss aber nicht auf. Kommt hinzu, dass der modus operandi

– trotz aller auffallender Parallelen – nicht ganz präzis dem Vorgehen in den

weiteren Fällen entspricht. Gemeinsam ist freilich das Ansprechen älterer bzw.

betagter Damen unter dem Vorwand eines Hilfeangebots. In den anderen

angeklagten Fällen ist der Täter indes zu den Frauen nach Hause gegangen und

hat auf diese Weise nach Möglichkeiten für lukrativere Beute gesucht (vgl. dazu

im Detail E. 3, 5). Dagegen hat sich der Täter im hier zu beurteilenden Vorwurf

gemäss Ziff. 1 der Anklageschrift möglichst schnell mit einer relativ

bescheidenen Beute (viel mehr konnte er nach getätigtem Einkauf in einem

Portemonnaie auch nicht erwarten) entfernt.

2.5.2

Es

spricht zwar einiges dafür, dass der Berufungskläger (auch) bezüglich des in

Ziff. 1 der Anklageschrift beschriebenen Sachverhalts der Täter gewesen ist. Nach

dem Referierten kann indes nicht von bloss theoretischen Zweifeln an der

Täterschaft des Berufungsklägers gesprochen werden, sodass A____ im Sinne des

Grundsatzes «in dubio pro reo» von der Anklage wegen Diebstahls (AS Ziff. 1)

freizusprechen ist.

3.

3.1

Anfangs

Mai 2016 soll der Berufungskläger D____ (Jahrgang 1931) laut Ziff. 2 der

Anklageschrift an ihrem Wohnort bestohlen haben, nachdem er sie zuvor über

einen gemeinsamen Bekannten kennengelernt und auch mehrmals getroffen hatte. Er

soll ein Couvert mit Bargeld (CHF 200.– und EUR 500.–) aus dem reisefertig

gepackten Koffer der Frau entwendet haben. Der Berufungskläger bestreitet den

Kontakt mit der Geschädigten nicht, stellt jedoch die Tatbegehung in Abrede (Akten

S. 482 ff., 524 ff.).

3.2

3.2.1

D____

erstattete am 13. Mai 2016 Anzeige. Am 22. August 2016 wurde sie im

Untersuchungsverfahren (bei ihr zu Hause) zur Sache einvernommen (Akten S. 83

f.) und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mit dem

Berufungskläger konfrontiert (Akten S. 365 f.). Gemäss ihren Aussagen an

der ersten Einvernahme hat der Kontakt mit dem Berufungskläger über einen

Landsmann, der bei [...] arbeite und den sie schon länger kenne, angefangen.

Dieser habe gewusst, dass sie einen gepflegten Garten habe und sie eines Tages

in einem Kaffee angesprochen und gefragt, ob ein Freund von ihm den Garten

einmal anschauen könne. Sie habe zugestimmt und ein paar Tage später sei der

Berufungskläger bei ihr erschienen. Sie habe ihm den Garten gezeigt und mit ihm

Kaffee getrunken. Er habe ihr erzählt, dass er [...] sei, [...] habe und bei [...]

arbeite. Sie hätten sich mehrmals getroffen und er habe sie auch einmal mit dem

Auto zum Baumarkt «Hornbach» nach Binzen/DE chauffiert. Bei einem der Besuche

habe er auch versucht, sie zu küssen, ihre Ablehnung aber sofort respektiert.

Bei seinem letzten

Besuch habe er sich zwecks Toilettengang entfernt. Währenddessen müsse er ins

Gästezimmer gegangen sein, wo sie einen gepackten Koffer deponiert gehabt habe.

Sie habe dort ein Couvert mit Bargeld hineingelegt, der Reissverschluss des

Koffers sei nicht verschlossen gewesen. Als sie einige Tage später etwas in den

Koffer legen wollte, habe sie bemerkt, dass das Couvert verschwunden sei. Es

sei in der Zeit niemand sonst im Zimmer gewesen, daher müsse der

Berufungskläger der Täter sein. Sie habe später festgestellt, dass auch diverse

Kleidungsstücke verschwunden seien (Akten S. 82). Sie vermute, der

Berufungskläger [...], zumal sie wisse, dass er öfters dort anzutreffen sei.

Sie habe ihm einen eingeschriebenen Brief geschickt und ihn aufgefordert, das

Geld sowie die Kleider zurückzugeben (Akten S. 85 f.). Dieser Brief sei

ein paar Tage später geöffnet in ihrem Briefkasten gelegen, vermutlich habe ihn

der Berufungskläger dort deponiert (Akten S. 83 f.). Laut Polizeirapport

vom 13. Mai 2016 hat D____ dem Berufungskläger bereits gleichentags einen Brief

schicken wollen, ihn dann aber vor der Haustür auf dem Trottoir gesehen, ihm

den Brief in die Hand gedrückt und ihn aufgefordert, das Geld zurückzugeben. Daraufhin

habe sie der Berufungskläger angeschrien und sie zum Verschwinden aufgefordert,

da er ihr nichts schuldig sei (Akten S. 81).

3.2.2

An

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat D____ das Geschehen im Wesentlichen

gleich geschildert. Sie beschrieb, dass der Berufungskläger auf die Toilette gehen

musste. Im Zimmer rechts neben der Toilette sei ein Koffer gewesen, den habe

sie zuvor bereitgestellt, weil sie mit einem Freund nach [...] reisen wollte. Der

Koffer sei nicht abgeschlossen gewesen. Sie habe aber den Kofferdeckel

zugemacht, da sei sie sich zu 80 Prozent sicher. Das Couvert mit dem Geld sei

schräg im Koffer gelegen. Als sie später entdeckt habe, dass das Geld fehlte, sei

sie sofort zur Polizei gegangen. Zu ihrer Enttäuschung seien keine

Fingerabdrücke genommen worden (Akten S. 365 f.). Eine körperliche

Annäherung verneinte sie zunächst. Auf Nachfrage hin, ob der Berufungskläger

sie küssen wollte, präzisierte sie dann: «Das schon, das ist aber nicht

schlimm. Er wollte sich schon annähern» (Akten S. 366).

In den soeben

zitierten Aussagen werden zwar bezüglich Einzelheiten des Sachverhalts einige

Unsicherheiten deutlich. So gab die Geschädigte beispielsweise auf die Frage,

ob auch Kleider fehlten, zu Protokoll, dass höchstens ein Kleidungsstück weggekommen

sei, dies sei aber nicht wichtig. Auf Vorhalt, wonach sie zuvor von vier bis

fünf Stück gesprochen hatte, antwortete sie: «Genau, auch ein graues Kostüm». Auch

konnte sich D____ nur noch an den zweiten Brief erinnern, den sie dem

Berufungskläger geschrieben hatte und der sich später in ihrem Briefkasten

befand. Diese Ungereimtheiten sind genauso wie die Frage, ob der

Reissverschluss bzw. der Deckel des Koffers geschlossen oder geöffnet gewesen

ist (Akten S. 484, 526), indes durch die Fragesituation und mit Blick auf das

doch fortgeschrittene Alter der damals [...]-jährigen Geschädigten unschwer erklärbar.

3.2.3

Insgesamt

erscheinen die Aussagen von D____ stimmig und im Kerngeschehen

widerspruchsfrei. Sie sind authentisch und enthalten eine angemessene Anzahl an

Details. Dies auch bezüglich des nicht unmittelbaren Kerngeschehens wie etwa der

geplanten Reise nach [...] mit einem Freund (auch der Berufungskläger hatte

diese erwähnt [Akten S. 43]). Dabei fällt auf, dass sie den

Berufungskläger nicht übermässig belasten möchte und auch frei ist von

Rachegedanken. So meint sie etwa auf die Frage, ob sie am Strafantrag (betreffend

Kleiderdiebstahl) festhalte: «Ich weiss es nicht. Er hat sicher auch sehr gute

Qualitäten, wie jeder Mensch, aber das Geld muss er mir zurückzahlen. Wenn man

stiehlt, hat man das Recht, das Geld zurück zu verlangen» (Akten S. 366;

vgl. auch Schreiben an das Appellationsgericht vom 6. März 2018 [Akten S. 460

ff.). Auch schildert sie Vorgänge, die sie selbst schlecht einordnen kann. Dies

offensichtlich unbefangen und ohne Hang zum Dramatisieren. So etwa bezüglich

des bei beiden Befragungen erwähnten Versuchs, sie zu küssen, den sie zunächst

gar nicht als «körperliches Annähern» versteht. Diesbezüglich ist im Übrigen darauf

hinzuweisen, dass derselbe Vorgang in gleicher Weise auch von E____ geschildert

wird (vgl. dazu E. 4.3).

Einige der

Ausführungen von D____ sind zudem objektiv oder durch eigene Schilderungen des

Berufungsklägers belegt. So etwa, dass er regelmässig [...] betreibt. A____ hatte

allein im April/Mai 2016 fünf Mal [...] (Akten S. 87) und bei der Befragung zur

Person auch angegeben, er «mache jetzt noch [...]» (Akten ergänzende Anklage S. 3).

Auch die Angabe, er arbeite «bei [...]» ist nicht aus der Luft gegriffen, zumal

der Berufungskläger zur Tatzeit als [...] gearbeitet hat (Akten S. 7; Akten

ergänzende Anklage S. 3). Genauso trifft zu, dass der Berufungskläger [...]

hat und [...] ist (vgl. auch Akten S. 523 f.). D____ hat seine Darstellung

zu seiner persönlichen Situation damit durchaus korrekt verstanden und sich präzis

daran erinnert. Dass der Berufungskläger inzwischen erneut verheiratet ist (Akten

S. 523 f.), hat sie zwar nicht erwähnt. Das ist aber keineswegs als

Hinweis auf eine Ungenauigkeit in ihren Angaben zu werten. Es liegt vielmehr

nahe, dass A____ just seine aktuelle Bindung verschwiegen hat, weil er diese

Information für sein Ziel, sich bei der älteren Frau beliebt zu machen, für

hinderlich gehalten haben dürfte.

Schliesslich

sind die Briefe zu nennen, deren Existenz von beiden Betroffenen geschildert

wurde. Einer davon (samt Couvert) ist in den Akten abgelegt worden. Darauf ist

ersichtlich, dass er am 15. Juli 2016 eingeschrieben verschickt worden ist (Akten

S. 86). D____ fordert den Berufungskläger darin erbost auf, die EUR 500.–

und CHF 200.– sowie die Kleider zurückzugeben und bereut, dass sie ihn «in

ihre schöne Wohnung genommen» habe (Akten S. 86; vgl. auch Schreiben

an das Appellationsgericht vom 6. März 2018 [Akten S. 460 ff.]). Es ist

undenkbar, dass die Geschädigte ein derartiges Schreiben gezielt verfasst

hätte, um damit ein Beweisstück gegen den Berufungskläger zu konstruieren. Der

Brief könnte höchstens auf einem Irrtum beruhen (dass sie das Geld in Wahrheit irgendwo

sonst versteckt hätte und sich auch bezüglich der Kleider geirrt hätte). Dem

ist aber entgegenzuhalten, dass die Geschädigte, gerade zur Tatzeit bzw. als

sie die Briefe schrieb und Anzeige erstattete, offensichtlich noch bei sehr

klarem Verstand war. Ihre Schilderung macht – auch vor dem Hintergrund ihres

Alters – Sinn. Sie hatte offenbar bereits EURO für die Reise nach [...]

gewechselt und diese samt einem (kleineren) Betrag in Schweizerfranken – für

die Reisedauer in der Schweiz – in den bereits mehr oder weniger fertig

gepackten Koffer gelegt. Dass sie eigens EURO und Schweizerfranken für ihren

Urlaub in einen Umschlag stecken, diesen dann aber an einem Ort verstauen

würde, an welchen sie sich im Nachhinein nicht mehr erinnert, ist lebensfremd

bzw. wäre nur bei Anzeichen von Demenz erklärbar. Es ist D____ zu glauben, dass

sie sich – wie an alles andere auch – an diesen Punkt korrekt erinnert hat und

dass er gemäss ihren Angaben zutrifft.

3.3

3.3.1

Die

Erklärungen des Berufungsklägers sind dagegen von etlichen Widersprüchen und

Ungereimtheiten sowie deutlichen Hinweisen auf ein strategisches

Aussageverhalten geprägt. Den Beginn des Kontakts mit der Privatklägerin beschreibt

er bei seiner ersten Einvernahme noch ähnlich wie D____: Diese habe sich [...] zu

ihm und zu einem Kollegen, der bei [...] arbeite ([...]), an den Tisch gesetzt,

weil sie seinen Kollegen kenne. Weil der Kollege arbeiten musste, sei er (der

Berufungskläger) alleine mit der Frau im Café geblieben. Im Verlauf des

Gesprächs habe sie ihn gebeten, sie mit dem Auto nach Deutschland zu fahren, um

dort Solarlampen zu kaufen. Dies hätten sie dann auch zusammen gemacht. Danach

habe sie ihn bei sich auf der Terrasse zu einem Kaffee eingeladen. Am nächsten

Tag habe sie ihn wieder [...] getroffen und ihm vorgeworfen, er habe die Lampen

gestohlen. Er habe den Diebstahl zwar bestritten, ihr aber dennoch EUR 20.–

gegeben, damit sie von ihm fernbleibe und weil er sich wegen ihres lautstarken

Vorwurfs vor den anderen Leuten geschämt habe (Akten S. 37, 40).

3.3.2

Anlässlich

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung tun sich diesbezüglich erhebliche

Widersprüche auf: Schon die erste Kontaktaufnahme schildert der Berufungskläger

nicht gleich. Dies wäre angesichts des Zeitablaufs und weil dieser Aspekt nicht

wirklich erheblich ist, noch erklärbar. Nicht nachvollziehbar ist aber, dass

der Berufungskläger auch die Situation mit dem Diebstahlsvorwurf ganz anders

schildert: Er habe die Geschädigte nach Deutschland gefahren, um dort Solarlampen

für den Garten zu kaufen. «Dann sind wir zurückgefahren. Sie hat mir das

Angebot gemacht, ich könne Gartenarbeiten für sie erledigen. Am Tag danach ging

ich zu ihr, um mich zu erkundigen, ob ich etwas machen kann. Da behauptete sie,

ich hätte 4 oder 5 Lampen gestohlen. Ich habe ihr gesagt, sie soll das

nicht sagen. Ich sei kein Dieb. Ich war bereit, ihr den Wert zu zahlen. Ich

habe ihr das Geld gegeben, ca. CHF 25.–». Auch die Frage, weshalb er ihr

Geld gegeben habe, wenn er die Lampen doch nicht gestohlen habe, beantwortete

er mit einer anderen Erklärung als noch im Vorverfahren: «Ich wohne in der

Gegend, ich wollte nicht, dass sie schlecht über mich redet» (Akten S. 365).

In der heutigen Hauptverhandlung sprach der Berufungskläger seinen bisherigen

Aussagen widersprechend dann davon, dass er die Privatklägerin zwecks Kaufs von

Pflanzen nach Deutschland chauffierte (Akten S. 524 f.).

3.3.3

Bezüglich

der Briefe spricht auch der Berufungskläger (wie die Geschädigte) von zwei

Briefen. Die Privatklägerin soll nach seinen ersten Aussagen (bereits zirka eine

Woche nach dem Kennenlernen und der Fahrt nach Deutschland) bei ihm aufgetaucht

sein und ihm einen Brief in die Hand gedrückt haben. In diesem sei gestanden,

dass er ihr CHF 2'000.– und EUR 200.– oder EUR 300.– gestohlen habe. Er

habe ihr den Brief zurückgegeben und gesagt, dass er nicht einmal in ihrem

Zimmer gewesen sei. Die Terrasse befinde sich nämlich ausserhalb des Hauses und

sie hätten nicht durch die Wohnung gehen müssen, um dorthin zu kommen (Akten S. 39

f.). Den Inhalt des zweiten Briefes will der Berufungskläger nicht kennen, den

habe er gar nicht aufgemacht, sondern ungeöffnet zurückgebracht (Akten S. 40).

An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung will er den Brief freilich aufgemacht

und nach dem Lesen der Forderung erbost wieder in den Briefkasten von D____ geworfen

haben (Akten S. 365). Als er vor der Vorinstanz nochmals auf diesen

zweiten Brief angesprochen wird, werden seine Aussagen noch unbeständiger: «Ich

weiss es nicht. Sie verlangte CHF 2'500.– bis 3'000.–, ich habe ihr den

Brief zurückgegeben». Auf Frage, ob er den Brief gelesen habe, antwortete er: «Ich

habe den Brief mit meiner Frau gelesen» (Akten S. 365).

3.3.4

Der

Berufungskläger hat anlässlich seiner ersten Einvernahme und auch anlässlich

der heutigen Hauptverhandlung darauf beharrt, dass man vom Garten auf die

Terrasse der Wohnung von D____ gelange und er gar nicht in der Wohnung gewesen

sei (Akten S. 41, 525). Er widerspricht sich allerdings bereits in

derselben Befragung, indem er zuerst schildert, die Geschädigte habe ihn «zu

sich nach Hause» eingeladen, «wo wir auf der Terrasse einen Kaffee getrunken

haben» (Akten S. 37) und kurz darauf ausführte: er habe lediglich «die

Einkaufstaschen auf die Terrasse gestellt. Sie hat mir dann gesagt, ich soll im

Garten warten. Ich war nicht einmal auf der Terrasse. Wir sassen an einem Tisch

im Garten. Auf der Terrasse hat es gar keinen Tisch. Sie sagte noch zu mir,

dass wenn ich zu ihr kommen werde, immer die Gartentüre benutzen solle, da sie

die Wohnungstüre nicht aufmachen würde» (Akten S. 41 f.). Ausserdem

spricht A____ in der ersten Einvernahme auch noch davon, dass D____ gleich am folgenden

Tag nach dem Kennenlernen und der Fahrt nach Deutschland, ihn mit dem Vorwurf

des Diebstahls konfrontiert habe, worauf natürlich keine weiteren Besuche mehr

erfolgten. Verräterisch ist allerdings seine Aussage an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

auf die Frage, ob er in der Wohnung der Frau gewesen sei: «nicht in der

Wohnung, draussen im Garten. Ich bin immer durch die Hintertüre

gegangen» (Akten S. 365). Kommt hinzu, dass der Berufungskläger seine frühere

beharrliche Darstellung, er sei niemals in der Wohnung gewesen, gleich

widerruft: «Moment, stimmt, ich war schon in der Wohnung, als wir die Lampen

gekauft haben» (Akten S. 365).

3.4

Schliesslich

ist auch auf die Indizien «gemeinsames Tatmuster» und «Persönlichkeitsadäquanz»

hinzuweisen: Bei sämtlichen Delikten hat sich der Berufungskläger betagte oder

hochbetagte Frauen (Jahrgänge 1925-1932) als Opfer ausgesucht und jeweils seine

angebliche Hilfsbereitschaft dazu benutzt, um mit ihnen in Kontakt zu treten,

diesen nach Möglichkeit auszubauen und so einen Austausch bzw. ein

Vertrauensverhältnis aufzubauen (vgl. dazu schon E. 2 und nachfolgend E. 4).

Sowohl D____ als auch E____ berichten, dass er auch versucht habe, sich ihnen

körperlich anzunähern (« […] kam er mir näher und versuchte mich zu küssen» [Akten

S. 83]; «Dabei versuchte er mich plötzlich zu küssen» [Akten S. 110]). Auch bei

F____ hat der Berufungskläger offenbar zumindest ein gewisses

Vertrauensverhältnis hergestellt, bevor er zu seiner Geldforderung schritt (vgl.

dazu nachfolgend E. 5). Darüber hinaus hat der selbst in [...] wohnhafte

Berufungskläger alle Taten im engen Radius [...] begangen.

3.5

Nach

dem Gesagten erweisen sich die Aussagen von D____ insgesamt als glaubhaft. Sie werden

untermauert durch die sich in den Akten befindlichen Briefe. Diesen

Beweismitteln stehen die in den wesentlichen Teilen widersprüchlichen und

teilweise auch lebensfremden Aussagen des Berufungsklägers gegenüber. Es ist daher

auf die Aussagen der Geschädigten abzustellen. Der Anklagesachverhalt ist

gestützt darauf sowie auf die weiteren Indizien – insbesondere die Parallelen

zu weiteren angeklagten Fällen – erstellt.

3.6

Bezüglich

des Rechtlichen sind im Berufungsverfahren keine Ausführungen gemacht worden.

Indes erfüllt das inkriminierte Verhalten klarerweise den Tatbestand des

Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]): Mit der

Behändigung des aus dem bereit gestellten Koffer stammenden Bargelds hat der

Berufungskläger den Gewahrsam von D____ gebrochen und daran eigenen Gewahrsam

begründet. Vorsatz und Aneignungs- bzw. Bereicherungsabsicht stehen ausser

Frage, sodass auch im Berufungsverfahren ein Schuldspruch wegen Diebstahls

ergeht.

4.

4.1

Der

Berufungskläger lernte die bezüglich Ziff. 3 der Anklageschrift geschädigte E____

(Jahrgang 1932) kennen, indem er sie am 26. Mai 2016 [...] in [...] ansprach und

sich anerbot, sie mit seinem Fahrzeug [...] in [...] mitzunehmen. Als die Privatklägerin

in der Folge aus dem Wagen ausstieg, soll sie den inneren Türgriff der Autotür

abgerissen und der Berufungskläger die Frau aufgefordert haben – obwohl der

Türgriff schon zuvor defekt gewesen sei – den Schaden ihrer

Haftpflichtversicherung zu melden und ihm danach die Schadensnummer bekannt zu

geben. Der Berufungskläger habe noch am gleichen Tag mehrmals telefonisch nachgefragt

und sei am nächsten Tag auch noch persönlich in Begleitung eines Kollegen am

Wohnort der Geschädigten vorbeigekommen, um sich zu erkundigen, ob sie den Versicherungsfall

bereits gemeldet habe. E____ bekam es hierauf mit der Angst zu tun und meldete

den Vorfall der Polizei. Der Berufungskläger bestreitet (Akten S. 485 ff., 526

f.) einerseits wesentliche Elemente des objektiven Tatbestandes (er habe den

Türgriff des Autos nicht manipuliert, zudem liege auch keine Arglist vor) und andererseits

darauf basierend auch den subjektiven Tatbestand (Vorsatz,

Bereicherungsabsicht).

4.2

E____

erstattete am 28. Mai 2016 auf dem Polizeiposten in [...] Anzeige wegen

Nötigung und Drohung. Sie konnte die Handy-Nummer des Berufungsklägers angeben,

weshalb dieser rasch als Tatverdächtiger identifiziert und gleichentags von der

Polizei ein erstes Mal befragt werden konnte. Dem diensthabenden Polizisten

fielen dabei – wie bereits erwähnt (vgl. dazu E. 2.2) – Parallelen zur Anzeige

von C____ auf (Akten S. 61 f.). Die Polizei führte auch Erhebungen zum

Türgriff des Autos durch und kam zum Schluss, dass die Privatklägerin kräftemässig

gar nicht in der Lage gewesen wäre, den Innengriff so stark zu betätigen, dass

er samt Verschalung aus der Innenverkleidung abreissen könnte. Zudem stellte sie

fest, dass der abgerissene Türgriff samt Verschalung so in die vorgesehene

Öffnung gedrückt werden konnte, dass kein Defekt erkennbar war. Ausserdem wurde

festgehalten, dass der Berufungskläger auf diese Feststellung hin «plötzlich

nichts mehr von Schadenersatz wissen» wollte (Akten S. 108).

4.3

4.3.1

E____

wurde am 11. Juli 2016 telefonisch zur Sache befragt und anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 30. Oktober 2017 mit dem Berufungskläger

konfrontiert. Bei der telefonischen Einvernahme sagte sie aus, sie sei «von

einem unbekannten [...]» angesprochen worden, der ihr angeboten habe, sie mit

dem Auto ins Dorfzentrum mitzunehmen. Sie habe das Angebot angenommen und sei

in sein Auto eingestiegen. Er habe sie bis ins Parking [...] gefahren und ihr

dort von aussen die Autotür geöffnet. Sie habe dann ihre Einkäufe getätigt. Als

sie an der Kasse gestanden habe, «sah ich den Typen wieder. Er sagte immer

wieder, dass er mich lieben würde und dass es ihn wie ein Blitz getroffen habe.

Dabei zeichnete er mit der Hand immer wieder einen Blitz in die Luft. Ich

denke, dass der Mann verwirrt ist, ansonsten würde er das wohl kaum sagen» (Akten

S. 110). Er habe ihr angeboten, sie nach Hause zu chauffieren, was sie angenommen

habe. Sie habe sich nichts dabei gedacht. Bei der Ankunft habe sie den Türgriff

betätigt und «plötzlich hielt ich den Griff samt Verschalung in der Hand. Ich

habe wirklich nicht die Kraft, den Türgriff so wegzureissen. Ich denke, dass

dieser schon vorher defekt war». Der Mann habe sie aufgefordert, den Schaden

ihrer Versicherung zu melden und ihm dann die Schadensnummer anzugeben. Darauf

habe man sich geeinigt und er habe ihr hierfür seine (Mobil)telefonnummer

hinterlassen und sich als A____ vorgestellt.

Da der Mann ihr

behilflich gewesen sei, habe sie ihn noch eingeladen, bei ihr etwas zu trinken.

Er habe ihre Einkäufe in die Wohnung getragen und sich dort überall umgeschaut.

Sie hätten sich zusammen ins Wohnzimmer gesetzt. Dort habe er plötzlich

versucht, sie zu küssen. Sie habe ihn sofort zurückgewiesen, was er auch

akzeptiert habe. Sie denke schon, dass der Mann etwas verwirrt sei. Er habe

dann noch kurz die Toilette aufgesucht. Er habe sie alsdann noch zur Therapie

fahren wollen, was sie aber abgelehnt habe. Als er gegangen sei, habe sie sich

in der Wohnung umgeschaut, ob er eventuell etwas gestohlen haben könnte (Akten

S. 110). Zwischen 17.00 und 19.00 Uhr gleichentags habe er im Viertelstundentakt

angerufen und sich nach der Schadensnummer der Versicherung erkundigt. Daraufhin

habe sie ihr Telefon für externe Anrufe blockiert. Am folgenden Tag habe sie

sich von einem Taxi heimchauffieren lassen. Beim Aussteigen habe sie den

parkierten Wagen von A____ gesehen und kurz darauf, wie «ein bulliger Typ» aus

dem Auto ausgestiegen sei. Dieser habe sie mit einem bedrohlichen Blick

angesehen, sei aber beim Auto stehen geblieben. Sie habe ein ungutes Gefühl

gehabt. Als sie sich vor der Liegenschaft befunden habe, sei plötzlich A____

dagestanden und habe gefragt, ob sie den Schaden nun angemeldet habe. Sie habe

nach dem Vorfall Angst bekommen und ihn deshalb der Polizei gemeldet. Von A____

habe sie seither nichts mehr gehört (Akten S. 110 f.).

4.3.2

An

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schilderte E____ das Vorgefallene im

Wesentlichen gleich. Sie meinte allerdings, es sei – da die Busse unregelmässig

verkehrten – sie gewesen, die den Berufungskläger an der Bushaltestelle

angesprochen habe. Eine weitere kleine Abweichung gibt es betreffend die

Annäherungsversuche. Die Geschädigte meinte auf die Frage, ob sich der

Berufungskläger ihr «angenähert» oder «gar eine Liebeserklärung gemacht» habe:

«Ja, wissen Sie, das ist dumm, ich bin alt». Auf Nachfrage, ob er versucht hat,

sie zu küssen, meinte sie «Nein». Nachdem der Vorsitzende nachgehakt hatte und

fragte, ob es eine Art Liebeserklärung gewesen sei, meinte sie: «Er erzählte,

er habe [...]. Dann ist er gegangen» (Akten S. 367 ff.).

Diese

geringfügigen Abweichungen zu den früheren Aussagen machen die Depositionen von

E____ nicht unglaubhaft. Die erste Abweichung ist marginal. Vermutlich war die

Geschädigte tatsächlich froh um das Angebot des Berufungsklägers, zumal sie es

auch bereitwillig annahm. Auch nach den Aussagen des Berufungsklägers selbst war

es aber in der Tat er, der die Frau an der Bushaltestelle angesprochen hatte (Akten

S. 45, 102). Dass die Geschädigte vor der Vorinstanz bei der Frage nach

einer Liebeserklärung – die sie zunächst noch bejahte – und einem Kussversuch derart

ausweichend reagierte, lässt sich durch ein gewisses Schamgefühl gut erklären.

Danach klingt denn auch die Antwort («das ist dumm, ich bin alt»). Es ist

gewiss einfacher, über einen derartigen Vorfall am Telefon als vor Gericht im

direkten Gegenüber mit zahlreichen Anwesenden und auch dem Täter selbst zu

berichten.

4.3.3

Die

Aussagen von E____ sind insgesamt sehr authentisch. Sie schildert das Vorgefallene

differenziert, erwähnt auch zum Teil nebensächliche und ungewöhnliche Details

(Liebeserklärung mit dem Zeichnen eines Blitzes in der Luft) oder solche, die sie

nicht klar zuordnen kann (zum Beispiel den Toilettengang des Berufungsklägers).

Sie berichtet von eigenen innerpsychologischen Vorgängen (in der Tiefgarage sei

es ihr «schon komisch» gewesen, aber es habe auch andere Leute gehabt [Akten S. 368])

und von Überlegungen zu den psychologischen Vorgängen beim Berufungskläger (er

müsse wohl verwirrt sein). Dabei beschönigt sie eigene Anteile nicht und

belastet den Berufungskläger nicht übermässig. So beschreibt sie zum Beispiel offen,

dass sie nach seinem Weggang in der Wohnung nachgeschaut habe, ob er etwas

gestohlen habe, dass sich dieser Verdacht aber nicht erhärtete. Auch berichtet

sie, dass der Berufungskläger ihre Zurückweisung beim Kussversuch sofort

akzeptierte. Dass keine Falschbezichtigung anzunehmen ist, veranschaulicht im

Übrigen auch die Aussagegenese: Der Geschädigten ging es nicht darum, den

Berufungskläger wegen der Sache mit dem Autogriff des Betrugs zu überführen.

Sie ging «lediglich» zur Polizei, weil sie sich unwohl fühlte und es mit der

Angst zu tun bekam, als der Berufungskläger sie deswegen bedrängte (was auch

aus seiner Darstellung hervorgeht; vgl. dazu E. 4.4). Die Aussagen von E____ sind

insgesamt absolut glaubhaft. Darüber hinaus decken sie sich – wie nachfolgend

zu zeigen sein wird – in weiten Teilen mit den Angaben des Berufungsklägers

selbst.

4.4

4.4.1

Der

Berufungskläger sagte anlässlich seiner Einvernahme vom 8. September 2016 aus,

dass er E____ an der Bushaltestelle «[...]» angesprochen, hierauf [...] und

anschliessend nach Hause gefahren habe. Beim Aussteigen habe sie den Türgriff

abgerissen. Sie habe gesagt, sie zahle ihm das und werde es der Versicherung

melden. Er habe einen Kollegen fragen wollen, wie teuer es ungefähr wäre. Er

habe sich gedacht, wenn das nicht so teuer sei, müsse man den Schaden nicht

melden. Der Kollege habe dann gesagt, es sei kein Problem, einen Griff zu

finden. Es koste zirka CHF 200.–, inklusive der Montage (Akten S. 45

f.). Dennoch ist der Berufungskläger nach eigenen Angaben am Folgetag und auch

zwei Tage später bei der Geschädigten vorbeigegangen, um zu fragen, ob sie den

Schaden der Versicherung angemeldet habe (Akten S. 46). Da habe die Frau

gemeint, er solle gehen, sie werde ihn kontaktieren. Sie habe seine

Telefonnummer verlangt und ihm auch die ihre gegeben. Er habe auch am dritten

Tag nichts von ihr gehört und sie daher angerufen.

4.4.2

Anlässlich

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Berufungskläger zu Protokoll, der

Türgriff sei erst beim Aussteigen der Geschädigten (bei [...]) kaputtgegangen,

vorher sei er nicht defekt gewesen. Auf Frage nach dem Reparaturwert meinte er,

er habe das Auto gar nicht geflickt. Er habe aber angenommen, dass es

CHF 300.– bis 400.– gekostet hätte. Er bestätigte, dass man vereinbart

hatte, dass E____ den Schaden ihrer Versicherung melde und ihm danach die

Versicherungsnummer gebe. Sie habe ihm ihre Telefonnummer gegeben und ihm

gesagt, er solle ihr mitteilen, welche Kosten die Garage angebe (Akten S. 367).

4.4.3

An

der heutigen Berufungsverhandlung sagte der Berufungskläger aus, er habe die Privatklägerin

– da es sehr heiss gewesen sei – an der Bushaltestelle angesprochen und sie

gefragt, ob er sie ins Dorf mitnehmen solle. Als sie einsteigen wollte, sei der

Türgriff kaputtgegangen. Daraufhin habe er sie gefragt, ob sie eine

Versicherung hätte und die Privatklägerin habe eingewilligt, den Schaden ihrer Versicherung

zu melden. Da er länger nichts von ihr gehört habe, sei er zu ihr gegangen,

woraufhin sie verleugnet habe, den Türgriff abgerissen zu haben. Er habe dann

gesagt, «wenn du es nicht machst, dann erledige ich die Sache und lasse es

reparieren» (Akten S. 525).

4.4.4

Bei

den Depositionen des Berufungsklägers fällt auf, dass er von drei verschiedenen

Orten gesprochen hat, an denen die Privatklägerin den Türgriff abriss. Anlässlich

der Einvernahme vom 8. September 2016 soll sie den Türgriff vor ihrer Wohnung,

im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bei [...] und gemäss seinen

Aussagen an der Berufungsverhandlung gar schon bei der Bushaltestelle

abgerissen haben. Zudem hat er anlässlich der heutigen Hauptverhandlung

aktenwidrig und entgegen seinen bisherigen Depositionen behauptet, die

Privatklägerin habe verleugnet, den Türgriff überhaupt abgerissen zu haben. Im

Gegensatz zu den Depositionen der Privatklägerin erscheinen die Aussagen des

Berufungsklägers daher – soweit sie das Kerngeschehen betreffen – wenig

glaubhaft.

4.5

In

Bezug auf den hier interessierenden Vorwurf des (versuchten) Betrugs ist vor

allem die Vorgeschichte (wie es dazu kam, dass sich der Türgriff plötzlich in

der Hand der Geschädigten befand) relevant. Dazu ist festzuhalten, dass die

Behauptung, der Türgriff sei vor dem Aussteigen von E____ intakt gewesen, als

blosse Schutzbehauptung erscheint. Diesbezüglich ist zunächst auf den bereits

erwähnten Bericht der Polizei (vgl. dazu E. 4.2), wonach die Privatklägerin

kräftemässig gar nicht in der Lage gewesen wäre, den Innengriff so stark zu

betätigen, dass er samt Verschalung aus der Innenverkleidung abreissen könnte

und auch die Feststellung, dass der abgerissene Türgriff samt Verschalung so in

die vorgesehene Öffnung gedrückt werden konnte, dass kein Defekt erkennbar war,

zu verweisen. Zudem ist es selbst bei einem durchschnittlich kräftigen Menschen

nach der allgemeinen Lebenserfahrung ausgeschlossen, dass beim normalen Öffnen

einer Autotür der – intakte – Griff samt Verschalung einfach abreisst. Ferner

sagte die Privatklägerin dazu passend glaubhaft aus, sie habe nicht übermässig

Kraft aufgewendet (Akten S. 368). Darüber hinaus sind auch die konkreten

Sachverhaltsumstände zu beachten: Es fällt auf, dass der Berufungskläger gemäss

Aussagen von E____ dieser nach der Hinfahrt [...] noch die Autotür aufhielt,

sodass sie den Griff nicht betätigen musste (Akten S. 110). Auf der

Rückfahrt liess er sie dann selbst aussteigen. Das macht kaum Sinn. Weshalb

sollte ihn mit einem Mal «die Ritterlichkeit» verlassen haben? Eine

naheliegende Erklärung ist die, dass nun, zu Hause bei der Frau angekommen, die

Voraussetzungen für eine Meldung bei der Versicherung günstiger waren als

«zwischen Tür und Angel» in der Tiefgarage. Nun konnte er in Ruhe mit der Frau

über die Versicherungsmeldung reden und Telefonnummern austauschen. Zudem

wusste er nun auch, wo sie wohnte, sodass er sie vor Ort aufsuchen konnte, um

sie zur Meldung zu drängen (was er denn auch nach eigener Aussage sogleich mehrmals

tat). Dass es sich beim zur Diskussion stehenden Vorfall nicht um einen dummen

Zufall handeln kann, unterstreicht auch die Tatsache, dass der Berufungskläger –

nachdem der zuständige Polizeibeamte den Türgriff mit Verschalung so in die

vorgesehene Öffnung drücken konnte, dass kein Defekt mehr erkennbar war –

sofort und ohne Weiteres auf jegliche Schadenersatzforderungen verzichtete

(Akten S. 102, 108). Nach dem Gesagten ist daher erstellt, dass der Türgriff

des Autos schon vor dem angeklagten Vorfall defekt und vom Berufungskläger nur

in die Verschalung zurückgesteckt worden war.

4.6

4.6.1

Wer

in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden

durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so

den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen

andern am Vermögen schädigt, macht sich des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig.

Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern

eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine

unrichtige Erklärung über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige

Geschehnisse oder Zustände (BGE 135 IV 76 E. 5.1 S. 78 f.; Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth

[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich

2018, Art. 146 N 2).

4.6.2

Arglist

ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts dann gegeben, wenn der

Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften

oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt,

wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht

zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen

Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die

Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses

unterlassen werde (BGE 142 IV 153 E. 2.2 S. 154 ff., 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 f.;

vgl. auch Maeder/Niggli, in:

Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 146 StGB N 61 ff.).

4.7

4.7.1

Für

die Subsumtion des soeben erörterten Vorfalls unter den Tatbestand des Betrugs

ist nicht von Bedeutung, ob es von Anfang an das Ziel des Berufungsklägers gewesen

ist, E____ zum vermeintlichen Abreissen des Griffs zu veranlassen, oder ob ihm

dieser Gedanke erst im Laufe der Autofahrt kam. Wesentlich ist, dass er sich

die Situation zunutze machte bzw. der Privatklägerin vorspiegelte, sie hätte

den Türgriff gewaltsam herausgerissen und sie dadurch dazu bringen wollte, den

in Wahrheit gar nicht verursachten Schaden ihrer Versicherung zu melden.

Arglistig ist das Verhalten des Berufungsklägers deshalb, weil er mit seinen

der Privatklägerin angebotenen Diensten bzw. seiner Hilfsbereitschaft zunächst

ein Vertrauensverhältnis aufbaute und deshalb davon ausgehen konnte, dass E____

es unterlassen würde, seine falschen Angaben zu überprüfen. Darüber hinaus konnte

er angesichts des Alters der Privatklägerin (Jahrgang 1932) auch damit rechnen,

dass sie nicht in der Lage sein würde, technische Abklärungen zu treffen bzw.

einen Dritten damit zu betrauen. Ob die Schadenssumme effektiv durch die

Versicherung oder im Sinne des Selbstbehalts durch die Privatklägerin selbst bezahlt

worden wäre, kann angesichts des Wortlauts des Tatbestandes («zu einem

Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am

Vermögen schädigt») offenbleiben. Dass der Berufungskläger mit der Absicht,

sich unrechtmässig zu bereichern, handelte, illustriert nicht zuletzt die

Tatsache, dass er sein sich in einem auffällig desolaten Zustand befindliches

Fahrzeug (Akten S. 103) nach dem Vorfall gar nicht reparieren liess, sondern

es einen Monat nach dem Vorfall entsorgte (Akten 102, 116, 367).

4.7.2

Da

der Berufungskläger davon ausging, die Reparatur hätte CHF 300.– bis 400.–

gekostet (vgl. dazu E. 4.4.2), ist auch nicht von einem geringfügigen

Vermögensdelikt im Sinne von Art. 172ter StGB auszugehen. Mangels

Schadenersatzleistung durch die Versicherung oder die Privatklägerin liegt

«bloss» ein versuchter Betrug vor. Es ergeht daher auch im Berufungsverfahren

ein Schuldspruch wegen versuchten Betrugs (Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 22 Abs. 1 StGB).

5.

5.1

5.1.1

Der

Berufungskläger lernte die bezüglich Ziff. 5 und 6 der Anklageschrift

geschädigte F____ (Jahrgang 1930) gemäss eigenen Angaben anfangs Juni 2014 im

Café [...] in [...] kennen und bot ihr in der Folge auch einmal Hilfe beim

Einkaufen an. Er soll sie gemäss Anklageschrift während eines Monats alle vier

bis fünf Tage zu Hause besucht und ihr Einkäufe vorbeigebracht haben. Anfangs

Juli 2014 soll er sie durch Vorspiegelung seines Rückzahlungswillens dazu

gebracht haben, ihm ein Darlehen von CHF 4'500.– für eine angebliche

Geschäftseröffnung zu gewähren. Nach Erhalt des Geldes soll er den Kontakt zu

der Frau abgebrochen haben und sei nicht mehr erreichbar gewesen (AS Ziff. 5).

Der Berufungskläger bestreitet den Erhalt des Darlehens als solches und damit

den objektiven Tatbestand (Akten S. 487 ff., 524 ff.).

5.1.2

Darüber

hinaus soll der Berufungskläger während einem seiner Besuche im Juni 2014 F____

an ihrem Wohnort in [...] bestohlen haben, indem er eine Halskette im Wert von

CHF 1'000.– behändigte (AS Ziff. 6). Dies bestreitet der Berufungskläger

ebenfalls. Hierzu lägen keinerlei Beweise vor (Akten S. 489, 524 ff.).

5.2

5.2.1

Für

den Erhalt des Darlehensbetrags von CHF 4’500.– gibt es ein starkes objektives

Beweismittel. Es existiert ein handschriftlich beschriebener Zettel, auf

welchem nach mehreren durchgestrichenen «Fr»-Beträgen (so namentlich 1'500.–

und 3000.–) steht: «abholen für A____ 4500.– cf.» und darunter «2. Juli 19

2014» und «OK» (Akten ergänzende Anklage S. 38). Zudem geht aus den

beigebrachten Kontoauszügen der Privatklägerin hervor, dass sie im Vergleich zu

den Vormonaten just anfangs Juli 2014 auffällig viel Bargeld abhob (Akten S. 334

ff.), obschon sie gemäss Aussage ihrer Tochter keine grösseren Ausgaben

(beispielsweise für Ferien) hatte. Auffällig ist nicht nur, dass sie das Bargeld

– wie der handschriftliche Zettel nahelegt – effektiv in mehreren Tranchen

bezog, sondern auch, dass sie das Geld in unüblicher Stückelung abhob (die

Privatklägerin bezog in den Monaten vor und nach dem mutmasslichen Tatzeitpunkt

immer «runde» 1000er-Beträge; am 1. Juli 2014 hob sie aber mit einer Tranche «bloss»

CHF 500.– ab).

5.2.2

Der

Zettel stützt die Angaben, die F____ bei der Anzeigeerstattung auf der

Polizeiwache in [...] am 11. August 2014 gemacht und zu welcher sie den Zettel

mitgebracht hatte: Der Berufungskläger habe sie um ein Darlehen gebeten, da er

das Geld dringend für ein Geschäft benötige. «Ich willigte ein und ging am

nächsten Tag zur Bank und hob Bargeld ab. Am nächsten Tag, ich vermute, das war

der 2. oder 3. Juli, erschien er wieder bei mir zu Hause. Ich wollte ihm zuerst

CHF 1'500.– geben, dann CHF 3'000.–. Er wollte aber CHF 4'500.–. Diesen Betrag

schrieb er mir auch auf den Zettel [den sie mitgebracht hatte]. Ich war damit

einverstanden und übergab ihm anschliessend den Betrag» (Akten ergänzende

Anklage S. 36 f.). Der Berufungskläger habe versprochen, ihr das Geld sobald

als möglich zurückzugeben. Sie habe ihn aber danach nicht mehr gesehen und

vergeblich telefonisch zu kontaktieren versucht (Akten ergänzende Anklage S. 37).

5.2.3

Bezüglich

des Diebstahls erwähnte F____, dass in der zur Diskussion stehenden Zeit auch eine

Halskette aus ihrer Wohnung gestohlen worden sei. Diese Kette habe sie

eigentlich sehr oft angehabt. Irgendwann im Juni sei diese auf einmal nicht

mehr vorhanden gewesen. «Am Anfang habe ich dies überhaupt nicht realisiert,

bis mich meine Kinder darauf angesprochen haben» (Akten ergänzende Anklage S. 37).

5.3

5.3.1

F____

konnte aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands (Demenz) vor der Vorinstanz

nicht mehr zur Sache befragt werden. Da sie [...] 2019 verstarb, ist auch im

Rechtsmittelverfahren keine formelle Einvernahme ihrer Person möglich. Es

liegen daher «bloss» die Angaben vor, welche die Geschädigte anlässlich der

Anzeigeerstellung bei der Polizei in [...] getätigt hat. Bei einem

Polizeirapport handelt es sich um eine von der Polizei als Strafverfolgungsbehörde

zusammengetragene Akte, mithin um ein zulässiges Beweismittel (Art. 12 lit. a,

15, 100 Abs. 1 lit. b und 139 Abs. 1 StPO; BGer 6B_1057/2013 vom 19. Mai

2014.

E. 2.3; AGE SB.2017.22 vom 24. Oktober 2019 E. 3.2, SB.2016.131 vom

2.

März 2018 E. 3.2; OGer ZH SB160362 vom 17. März 2017 E. 9.3.1.3). Derart erlangten

«Aussagen» kommt zwar kein Beweiswert einer formell durchgeführten Befragung zu.

Gibt es aber – wie hier – Anlass, davon auszugehen, dass die Polizei die im

Rapport zitierten Aussagen korrekt wiedergibt – so zum Beispiel, weil die

Angaben weitere, objektive Beweismittel erklären – ist auch einer Aussage in

einem Polizeirapport indizieller Charakter zuzubilligen. Dass die Verteidigungs-

und Teilnahmerechte damit nicht unterlaufen werden dürfen, versteht sich von

selbst. Indes dürfte dies in diesem frühen Verfahrensstadium selten der Fall

sein und ist es auch in casu nicht: Es war zum einen noch kein

staatsanwaltschaftliches Untersuchungsverfahren eröffnet (Art. 309 Abs. 1

StPO). Zum anderen wären bei einer Erstbefragung gemäss bundesgerichtlicher

Praxis zumeist hinreichende Gründe für einen Ausschluss der

Parteiöffentlichkeit gegeben (BGE 139 IV 25 E. 5.5.4 ff. S. 36 ff.; BGer

6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 1.2). Soweit im Polizeirapport lediglich

die Erklärungen festgehalten sind, F____ anlässlich der Anzeigeerstattung zu

den eingereichten objektiven Beweismitteln (handschriftlicher Zettel, Fotos)

abgegeben hat, sind diese verwertbar.

5.3.2

Allerdings

ist F____ nie mit dem Berufungskläger konfrontiert worden. Nach den

Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101), Art.

32.

Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 6 Ziff. 3 lit. d der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) hat der Beschuldigte als Teilgehalt

des Rechts auf ein faires Verfahren einen Anspruch darauf, dem Belastungszeugen

Fragen zu stellen. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur dann verwertbar,

wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und

hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an

den Belastungszeugen zu stellen (BGE 133 I 33 E. 3.1 S. 41, 131 I 476 E. 2.2 S.

480.

ff., 129 I 151 E. 3.1 S. 153 f.).

Dem Anspruch

gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu

(BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 481). Von einer Konfrontation des Angeklagten mit dem

Belastungszeugen oder auf dessen ergänzende Befragung kann nur unter besonderen

Umständen abgesehen werden. Die ausgebliebene Konfrontation mit dem

Belastungszeugen verletzt die Garantie dann nicht, wenn jener berechtigterweise

das Zeugnis verweigert oder die erneute Befragung nicht möglich ist, weil er

trotz angemessener Nachforschungen unauffindbar bleibt, dauernd oder für lange

Zeit einvernahmeunfähig wird oder in der Zwischenzeit verstorben ist. Die

Verwertbarkeit der ursprünglichen Aussage erfordert allerdings, dass der

Beschuldigte zu den belastenden Erklärungen hinreichend Stellung nehmen konnte,

diese sorgfältig geprüft wurden und ein Schuldspruch sich nicht allein darauf

abstützt. Ausserdem darf der Umstand, dass der Angeschuldigte seine Rechte

nicht wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der Behörde liegen (BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 481 ff.). Nach der neueren Rechtsprechung – auch des EGMR – kann

ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung ohne Konfrontation mit

dem Belastungszeugen auch dann verwertbar sein, wenn ausreichend kompensierende

Faktoren gegeben sind, die den Anspruch des Angeschuldigten auf ein faires

Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels

gewährleisten. Dies gilt freilich nur dann, wenn die Einschränkung des

Konfrontationsrechts unumgänglich war, das Gericht mithin vorgängig vernünftige

Anstrengungen unternommen hat, um das Erscheinen des Zeugen vor Gericht

sicherzustellen (BGer 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 2, 6B_961/2016 vom

10.

April 2017 E. 3.3.1; vgl. dazu auch Beckers,

Das Konfrontationsrecht nach Art. 6(3)(d) EMRK, in: ZStrR 133/2015, S. 420

ff.).

5.3.3

Im

vorliegenden Fall konnte die Privatklägerin – wie bereits erwähnt (vgl. dazu E.

5.3.1) – aufgrund ihres schlechten gesundheitlichen Zustands vor der Vorinstanz

nicht (mehr) zur Sache befragt werden und ist auch eine Einvernahme im

Rechtsmittelverfahren zufolge ihres Todes nicht möglich. Der amtliche

Verteidiger hat am 19. April 2017 (im Vorverfahren) zwar einen Antrag auf

Konfrontation seines Klienten mit der Privatklägerin gestellt (Akten ergänzende

Anklage S. 26, 70), der von der Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 318

Abs. 2 StPO abgelehnt worden ist. Indes ergibt sich aus den Akten, dass die

Privatklägerin bereits im Jahr 2014 vergesslich gewesen ist (Akten ergänzende

Anklage S. 37), was sich offenbar in den kommenden Monaten akzentuierte, sodass

sie aufgrund ihrer Demenz im Oktober 2017 bereits nicht mehr in der Lage war,

vor Strafgericht auszusagen. Daraus erhellt, dass es sich bei der beschriebenen

Vergesslichkeit effektiv um erste Demenz-Anzeichen gehandelt haben muss und eine

Einvernahme im Vorverfahren bzw. als der Verteidiger am 19. April 2017 einen

entsprechenden Antrag stellte, unverschuldet nicht zuverlässig durchzuführen

gewesen wäre. Kommt dazu, dass mit dem handschriftlich beschriebenen Zettel und

den beigebrachten Kontoauszügen wesentliche objektive Beweismittel vorliegen, welche

die Aussagen der Privatklägerin objektivieren. Insofern stützte sich ein

Schuldspruch im Sinne der soeben zitierten Rechtsprechung nicht alleine auf die

unkonfrontierten Aussagen ab. Darüber hinaus konnte sich der Berufungskläger –

wie nachfolgend zu zeigen sein wird – einlässlich zu den ihm vorgeworfenen Delikten,

den Beweismitteln und insbesondere auch zu den Aussagen der Geschädigten

äussern.

5.4

5.4.1

Der

Berufungskläger hat sich anlässlich seiner Einvernahme vom 30. Januar 2017 erstmals

zu den Tatvorwürfen geäussert. Er hat dabei ausgesagt, die Privatklägerin im

Café [...] in [...] kennengelernt zu haben. Er habe mit ihr geredet und sie

habe gesagt, sie suche jemanden, der ihr den Garten mache. Er habe zugesagt und

man sei dann zusammen zu ihr gegangen. Er habe zwei Mal im grossen Garten

gearbeitet und hierfür jeweils CHF 45.– bekommen. Die Privatklägerin habe seine

Telefonnummer erhalten und ihm noch ein paar Mal telefoniert. Man habe sich auch

mehrere Male im Dorf getroffen (Akten ergänzende Anklage S. 49). Der

Berufungskläger fügt dann von sich aus noch an: «Ich habe noch etwas vergessen.

Ich habe Frau F____ auch noch einmal im Dorf getroffen und sie hat mir erzählt,

dass bei ihr Türe, auf Rückseite des Hauses, aufgebrochen wurde nachts und sie

hat jemand wegrennen sehen, nachdem sie aufgestanden war und hallo hallo

gerufen. Sie hat gesagt, dass Dinge gestohlen wurden. Vielleicht habe Putzfrau

gestohlen, die komme aus Deutschland. Nur sie und Putzfrau haben Schlüssel. Und

die Türe wurde später repariert. Ich habe das aber nicht gesehen, das hat Frau F____

einfach erzählt» (Akten ergänzende Anklage S. 50).

5.4.2

Der

Berufungskläger meint dann auf Vorhalt weiter, er habe die Privatklägerin erst

nachdem man sich im Café [...] getroffen hatte, an der Bushaltestelle

angesprochen und mit seinem Auto nach Hause gefahren. Er habe die Einkaufstaschen

vor die Türe gestellt und sei nicht in die Wohnung hineingegangen. Er habe aber

den Garten gemacht (Akten ergänzende Anklage S. 50). Im Widerspruch zu seiner

vorherigen Darstellung, wonach man sich im Café [...] wegen Gartenarbeiten

einig geworden sei, meint er: «Das 2. Mal bei Bushaltestelle nach [...]

gebracht und dann hat sie gesagt, wegen Garten und dass sie jemanden braucht,

der ihn macht. Da hab ich gesagt, dass ich ihr Telefonnummer gebe und sich mich

anrufen kann» (Akten ergänzende Anklage S. 50). Auf die Frage, wie oft er bei F____

gewesen sei und aus welchem Grund, meint der Berufungskläger, das seien «viele

Male» gewesen, «vielleicht 10 Mal», um erneut ungefragt anzufügen: «Sie hat mir

erzählt wegen diese Dinge, die ich vorhin schon erzählt habe, wegen Sache

gestohlen und nur sie hat Schlüssel und die Putzfrau. Aber sie sagt, ich nicht

darf sagen das, weil nicht wirklich gesehen» (Akten ergänzende Anklage S. 50).

5.4.3

Den

Erhalt von CHF 4'500.– bestreitet der Berufungskläger: «Stimmt das nicht. Sie

hat CHF 45.– gegeben zwei Mal. Ich habe ihr zwei Mal unterschrieben das. Sie

hat dazu gesagt, diese Quittung ist für meine Tochter» (Akten ergänzende

Anklage S. 52). Als ihm der entsprechende Zettel vorgelegt wird, stellt er

nicht in Abrede, dass er diesen zumindest teilweise selbst geschrieben hat und

dass es hierbei um die Übergabe von Bargeld an ihn geht. Auf entsprechenden

Vorhalt meint er: «Das ist CHF 45.00, warum steht da jetzt CHF 4'500.00 und

warum sind diese anderen Zahlen durchgestrichen. Warum ist das so? Ich verstehe

nicht» bzw. auf die Frage, weshalb CHF 1'500.– oder 3'000.– nicht auch genügt

hätten, wie die Privatklägerin es zuerst wollte: «Ich weiss auch nicht. Sie hat

mir CHF 45.00 gegeben. Warum hier geschrieben ist CHF 4'500.00 ich weiss auch

nicht» (Akten ergänzende Anklage S. 52).

5.4.4

An

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholte der Berufungskläger, dass er

F____ in [...] kennengelernt habe. Sie habe von ihrem grossen Garten erzählt.

Er habe ihr angeboten, er könne sich gegen Entgelt um ihren Garten kümmern,

worauf er sie mit dem Auto nach Hause gefahren habe. Sie habe ihm gezeigt, was

er im Garten machen solle. Er habe ihr gesagt, er werde am nächsten Tag kommen

und sei dann gegangen. «Für diesen Tag zahlte sie mir nur CHF 45.–. Sie meinte,

ich soll wieder kommen. Sie würde mir wieder etwas geben». Beim ersten Mal

seien es CHF 45.– gewesen und sie habe ihn ein Papier unterzeichnen

lassen. Das habe er getan. Beim zweiten Mal habe er auch CHF 45.– bekommen. Da

habe sie gemeint, es würden bei ihr immer Sachen gestohlen, das müsse die

Putzfrau gewesen sei. Nach einigen Tagen habe er sie in [...] getroffen und sie

habe gesagt, jemand sei bei ihr im Hintergarten eingebrochen. Sie habe ganz

laut geschrien, habe die Leute aber nicht gesehen. Sie habe gesagt, sie stelle

die Putzfrau unter Verdacht. Diese komme aus Deutschland und arbeite illegal.

Auf die Frage, was gestohlen worden sei, meint der Berufungskläger: «Sie

erwähnte Goldstücke, Schmuck, Silber, Kleider» (Akten S. 369). Auf die Frage,

ob das Darlehen ein Thema gewesen sei, meint er: «Nein. Es geht um CHF 45.–,

nachträglich hat sie zwei Null hingetragen» (Akten S. 369). Dass es zu einer

Liebeserklärung gekommen sei, verneint er. Er habe bloss gesagt, sie sei ein

lieber Mensch, «wie meine Mutter» (Akten S. 369).

5.4.5

An

der heutigen Berufungsverhandlung gab der Berufungskläger zu Protokoll, er habe

nichts getan. Er habe bloss zwei Mal den Rasen gemäht und dafür je CHF 40.–

erhalten. Dafür habe er jeweils eine Quittung unterschrieben. Auf Nachfrage hin

korrigierte der Berufungskläger seine Aussage und wollte sich daran erinnern,

jeweils CHF 45.– erhalten zu haben. Bezüglich des angeklagten Diebstahls macht

er geltend, die Privatklägerin habe zum Tatzeitpunkt eine Reinigungskraft aus

Deutschland gehabt, welche geklaut habe. Die Tochter der Geschädigten habe dann

aber ihn als Dieb beschuldigt (Akten S. 524 ff.).

5.5

5.5.1

In

Bezug auf die Übergabe von CHF 4'500.– an den Berufungskläger ist der

Sachverhalt nach dem Gesagten hinreichend erstellt. Der handschriftlich beschriebene

Zettel und die beigebrachten Kontoauszüge objektivieren die Depositionen der

Privatklägerin. Die unsteten Aussagen des Berufungsklägers (Ablauf des

Kennenlernens und Höhe des erhaltenen Entgelts), der selbst keine taugliche

Erklärung für die eindeutigen Angaben auf dem handschriftlichen Zettel zu

liefern vermag (vgl. dazu E. 5.4), ändern daran nichts. Dass die betagte

Privatklägerin die zur Diskussion stehende Angelegenheit mit dem Darlehen frei

erfunden und gar den durch den Berufungskläger handschriftlich verfassten Beleg

verfälscht hätte, kann ausgeschlossen werden, zumal nicht einmal im Ansatz ein

Falschbezichtigungsmotiv ersichtlich ist. Darüber hinaus entspricht das

inkriminierte Vorgehen dem in den anderen Fällen festgestellten und für den

Berufungskläger typischen modus operandi (vgl. dazu schon E. 2.5, 3.4).

5.5.2

Was

den Diebstahl der Kette anbetrifft, erscheint das Aussageverhalten des

Berufungsklägers zwar sehr auffällig. Dass er derart heftig und ungefragt

betont, wie F____ ihm von zahlreichen Diebstählen erzählt, für diese aber

ausschliesslich ihre Putzfrau verantwortlich gemacht habe, legt den Schluss

nahe, dass er damit den Verdacht von sich selbst ablenken will. Die

Privatklägerin hat gegenüber der Polizei offenbar überhaupt nichts von

derartigen Verlusten berichtet und mit keiner Silbe ihre Putzfrau ins Spiel

gebracht. Letzteres wäre allenfalls noch damit zu erklären, dass diese laut

Behauptung des Berufungsklägers illegal gearbeitet hat. Es ist indessen nicht

anzunehmen, dass die Privatklägerin ihre Putzfrau trotz der Vermutung, diese

habe «Goldstücke, Schmuck, Silber, Kleider» gestohlen, weiter beschäftigt

hätte. Ausserdem macht es auch keinen Sinn, weshalb F____ zwar einerseits nur

die Putzfrau verdächtigt haben sollte – welche normalen Zugang zur Wohnung

hatte – andererseits aber angeblich von einem Einbruch in den Garten berichtet

habe, den sie wiederum der Polizei nicht gemeldet hatte. Aufgrund des

Aussageverhaltens des Berufungsklägers und auch mit Blick auf die Täteradäquanz

ergeben sich durchaus gewisse Anhaltspunkte für seine Täterschaft. Trotzdem ist

zu konstatieren, dass als positiver Hinweis auf den erfolgten Diebstahl einzig

eine in einem Polizeirapport wiedergegebene Bemerkung vorliegt. Gestützt darauf

kann der Sachverhalt nicht als erstellt gelten und hat daher bezüglich Ziff. 6

der Anklageschrift ein Freispruch zu ergehen.

5.6

5.6.1

Den

Tatbestand des Betrugs erfüllt – wie bereits erwähnt (vgl. dazu E. 4.6) – wer

arglistig über eine Tatsache täuscht und dadurch eine Selbstschädigung des

Betroffenen herbeiführt. Als Tatsachen gelten auch innere Tatsachen wie beispielsweise

der Zahlungswille des Darlehensnehmers, welcher aufgrund äusserer Umstände zu

ergründen ist (vgl. dazu Maeder/Niggli,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 146 StGB N 43, 45, 114; BGE 118 IV 359 E. 2 S. 260 ff.).

5.6.2

Dass

der Berufungskläger nie die Absicht hatte, den von der Privatklägerin

erhältlich gemachten Darlehensbetrag zurückzuzahlen, ergibt sich einerseits daraus,

dass er das für die Auszahlung des Bargeldbetrags angegebene Motiv, nämlich ein

Geschäft aufbauen zu wollen, nie verwirklicht hat (Akten ergänzende Anklage S.

36). Andererseits hat die Privatklägerin gemäss eigenen glaubhaften Angaben

mehrfach versucht, die Darlehenssumme einzutreiben, wobei A____ just ab dem

Zeitpunkt, nach welchem er den gewünschten Bargeldbetrag erhalten hatte, auf

einmal nicht mehr erreichbar gewesen ist (Akten ergänzende Anklage S. 37, 46).

Dieses Verhalten lässt keinen anderen Schluss zu, als dass der Berufungskläger

bereits beim Erhalt des Bargeldbetrags (rück)zahlungsunwillig war.

5.6.3

Die

Vortäuschung eines Leistungswillens ist deshalb grundsätzlich arglistig, weil

sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach

nicht direkt überprüft werden kann. Arglist scheidet nur dann aus, wenn die

Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die

Erfüllungsfähigkeit überprüfbar ist und sich aus der möglichen und zumutbaren

Prüfung ergeben hätte, dass der andere zur Erfüllung nicht fähig ist (BGE 135 IV 76 E. 5.1 S. 78 f., 125 IV 124 E. 3a; vgl. dazu auch Maeder/Niggli, a.a.O., Art. 146 StGB N 42 ff., 114; Trechsel/Crameri, a.a.O., Art. 146 N 6

f.).

Im vorliegenden

Fall baute der Berufungskläger mit seinen der Privatklägerin angebotenen

Diensten bzw. seiner Hilfsbereitschaft über einige Wochen zunächst ein

Vertrauensverhältnis zu F____ auf. Aufgrund dessen konnte er davon ausgehen,

dass die Privatklägerin es unterlassen würde, zum einen eine Sicherheit für ihr

Darlehen zu verlangen und zum anderen seine falschen Angaben zu überprüfen, was

denn auch effektiv geschah und in casu die Arglist begründet. Dazu kommt, dass das

Bundesgericht im hier interessierenden Kontext Arglist bisher bloss bei

Personen mit besonderen Fachkenntnissen oder spezieller Geschäftserfahrung,

insbesondere bei Banken und sonst im Geldanlagengeschäft berufsmässig tätigen

Personen, verneint hat und die geschäftsunerfahrene Privatklägerin auch vor

diesem Hintergrund arglistig getäuscht worden wäre (BGE 142 IV 153 E. 2.2

S. 154 ff., 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 f.; BGer 6B_977/2018 vom 27. Dezember 2018

E. 1.1; vgl. auch Maeder/Niggli,

a.a.O., Art. 146 N 84; Trechsel/Crameri,

a.a.O., Art. 146 N 7 ff.).

5.6.4

Vorsatz

und Bereicherungsabsicht stehen ausser Frage, sodass der Tatbestand des Betrugs

nach dem Gesagten sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt

ist. Es erfolgt auch im Berufungsverfahren ein entsprechender Schuldspruch.

6.

6.1

An

die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss

einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein

Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits

transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein

(Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Thommen,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

3.

Auflage, Zürich 2018, Art. 47 N 3). Massgeblich für die Strafzumessung ist

gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen

sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine

Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 42

Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der

Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit

des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt

wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war,

die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu,

in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E.

2.1

S. 19 f.).

6.2

Hat

der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere

gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der

schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Bei der Bildung der

Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das

schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste

Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt ist

die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten, welche mit der

gleichen Strafart zu ahnden sind, in Anwendung des Asperationsprinzips

angemessen zu erhöhen. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche

Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen

(BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E.

3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1, 2.3.2; vgl. auch AGE SB.2016.114

vom 15. September 2017 E. 3.3.2).

6.3

6.3.1

In

casu fallen aufgrund der Strafrahmen für alle durch den Berufungskläger

verwirklichten Delikte sowohl Geld- als auch Freiheitsstrafe in Betracht. Bei

der Wahl der Sanktionsart sind als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit

einer bestimmten Sanktion, deren Auswirkungen auf den Täter und sein soziales

Umfeld sowie die präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2

S. 100 ff., 134 IV 82 E. 4.1 S. 84 f.). Eine Reihenfolge oder

Rangordnung der Kriterien gibt es nicht. Es ist daher in jedem Einzelfall die

in Würdigung aller relevanten Umstände angemessene Strafart festzulegen.

Hinsichtlich der Wahlmöglichkeiten der Strafart ist jedoch zwischen dem Bereich

bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe bzw. 180 Tagessätzen (leichte

Kriminalität) und jenem von sechs bis zwölf Monaten Freiheitsstrafe bzw. 180 bis

360.

Tagessätzen (mittlere Kriminalität) zu unterscheiden (Art. 34 Abs. 1 bzw.

Art. 40 aStGB in der hier anwendbaren, bis zum 31. Dezember 2017 geltenden

Fassung). Während im unteren Strafbereich (leichte Kriminalität) eine klare

gesetzliche Prioritätsordnung herrscht, besteht im Bereich der mittleren

Kriminalität grundsätzliche Freiheit in der Wahl der Strafart (Dolge, Geldstrafen als Ersatz für kurze

Freiheitsstrafen – Top oder Flop, in: ZStrR 128/2010, S. 58 ff., 72 f.).

6.3.2

Der

Berufungskläger wurde am 27. Juli 2012 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen Betrugs

und Übertretung der Verkehrsregelverordnung zu einer unbedingten Geldstrafe von

70.

Tagessätzen zu CHF 30.– sowie einer Busse in Höhe von CHF 300.–

verurteilt. Nur rund zwei Jahre später begann er mit dem Betrug zu Lasten von F____

erneut (einschlägig) zu delinquieren. Offensichtlich hat ihn selbst eine

unbedingte Geldstrafe nicht von weiterer Delinquenz abhalten können, weshalb eine

Geldstrafe in spezialpräventiver Hinsicht nicht zweckmässig erscheint. Zudem stehen

Vermögensdelikte mit recht dreistem Tatvorgehen und für die Privatklägerinnen subjektiv

nicht unerheblichem Schaden zur Diskussion. Der Tagessatz einer Geldstrafe wäre

aufgrund der Angaben zu den persönlichen Verhältnissen (vgl. dazu E. 6.5) wohl auf

die minimale Höhe von CHF 10.– festzusetzen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Dies steht

zur erzielten bzw. angestrebten Deliktssumme in einem offensichtlichen

Missverhältnis, was ebenfalls für die Verhängung einer Freiheitsstrafe spricht

(vgl. dazu Dolge, a.a.O., S. 75).

Da die (nicht leiblichen) Töchter seiner Ehefrau den Berufungskläger aktuell mit

CHF 500.– pro Monat freiwillig unterstützen (Akten S. 524), ist darüber hinaus

nicht unwahrscheinlich, dass diese auch eine Geldstrafe begleichen würden und eine

solche für den Berufungskläger somit zu keiner spürbaren Sanktion führte. Ferner

kommt – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – bereits die Einsatzstrafe bei

sechs Monaten Freiheitsstrafe respektive 180 Tagessätzen Geldstrafe zu liegen,

sodass – wie soeben referiert – ohnehin grundsätzliche Freiheit in der Wahl der

Strafart besteht. Es ist daher für alle Delikte eine Freiheitsstrafe

auszufällen (Art. 41 Abs. 1 StGB).

6.4

6.4.1

Ausgangspunkt

der Strafzumessung für den vollendeten Betrug zum Nachteil von F____ als am

schwersten wiegendes Delikt, bildet das Tatverschulden. Dieses orientiert sich an

der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands

und ist somit relativ. Auch das Tatverschulden eines Mörders kann innerhalb des

Tatbestandes, dessen Strafrahmen mindestens zehn Jahre Freiheitsstrafe

vorsieht, vergleichsweise leichter wiegen, was nicht mit einem leichten

strafrechtlichen Vorwurf gleichzusetzen ist (AGE SB.2018.27 vom 27. August 2019

E. 4.3.1, SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.5.1).

6.4.2

A____

baute mit der Privatklägerin innert kurzer Zeit einen intensiven persönlichen

Kontakt auf. Indes sind diese – teilweise die Arglist begründenden – Aspekte bereits

dem Tatbestand des Betrugs immanent und wiegt der objektiv nicht hohe

Deliktsbetrag von CHF 4‘500.– nicht besonders schwer. Allerdings muss das

Tatvorgehen mit der gezielten Auswahl eines älteren und betagten Menschen bzw.

der Ausnutzung des bestehenden Machtgefälles als recht dreist bezeichnet werden

und beabsichtigte A____ nie, eine ehrliche Vertrauensbeziehung zur

Privatklägerin aufzubauen. Hinzu kommt, dass sich der inkriminierte Sachverhalt

bei der Geschädigten zu Hause abspielte, also an einem Ort, wo die Geborgenheit

eines Menschen einen ganz besonderen Stellenwert hat und deswegen ein erhöhter

Schutzbedarf besteht. Relevante subjektive Tatkomponenten sind nicht

ersichtlich. Nach dem Gesagten ist das Gesamtverschulden als nicht mehr leicht

zu bezeichnen und eine Einsatzstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe

festzusetzen.

6.4.3

Die

Einsatzstrafe ist aufgrund des vollendeten Diebstahls in Ziff. 2 der

Anklageschrift sowie des versuchten Betrugs zum Nachteil von E____ unter Bezugnahme

auf das Asperationsprinzip (Art. 49 Abs. 1 StGB) angemessen zu erhöhen.

Aufgrund des Grundsatzes der «reformatio in peius» (Art. 392 StPO) kann

offenbleiben, um wie viele Strafeinheiten die Einsatzstrafe konkret zu erhöhen

gewesen wäre, sicher aber um zwei Monate, was im Ergebnis der vorinstanzlich

ausgesprochenen Strafe entsprechen würde.

6.5

6.5.1

Der

Berufungskläger wurde im Jahr [...] in [...] geboren und ist dort auch

aufgewachsen. Im Jahr [...] reiste er nach [...], wo er während zwei Jahren als

[...] arbeitete. Nachdem er in sein Heimatland zurückgekehrt war, reiste er im

Jahr [...] in die Schweiz ein. Seither lebt er hier. Der [...] Familienvater arbeitete

hier bei verschiedenen [...] und dann als [...]. Zwischen 2006 und 2008 war er erwerbslos

und arbeitete anschliessend – wie bereits erwähnt (vgl. dazu E. 3.2.3) – Teilzeit

als [...]. Im Jahr [...] wurde der [...] Berufungskläger pensioniert und lebt aktuell

von einer AHV-Rente in Höhe von monatlich CHF 1'150.–. Offenbar [...] und

dürfte hierbei einen kleineren Nebenverdienst generieren. Die (nicht

leiblichen) Töchter seiner Ehefrau unterstützten ihn zudem mit CHF 500.– pro

Monat freiwillig (Akten S. 523 f.). Der Berufungskläger hat gemäss eigenen

Angaben Schulden von etwa CHF 100'000.– (Akten S. 3 ff., Akten ergänzende

Anklage S. 3 f.).

6.5.2

A____

leidet an Diabetes und erlitt in früherer Zeit offenbar auch einen

Bandscheibenvorfall (Akten S. 524). Damit lässt sich aber gemäss Lehre und

Praxis genauso wenig wie mit seinem fortgeschrittenen Alter eine Strafmilderung

begründen (BGer 6B_744/2012 vom 9. April 2013 E. 3.3, 6S.120/2003 vom 17.

Juni 2003 E. 2; Wiprächtiger/Keller,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 47 StGB N 152; vgl. zum Ganzen auch

Mathys, Leitfaden Strafzumessung,

2.

Auflage, Basel 2019, N 356, 358). Dem einschlägig vorbestraften Berufungskläger

(vgl. schon E. 6.3.2) kann auch kein Geständnis oder besondere

Kooperationsbereitschaft bzw. auch keine Reue oder Einsicht zugutegehalten

werden, sodass die bisher zugemessene Freiheitsstrafe von acht Monaten aufgrund

der Täterkomponenten nicht zu reduzieren ist. Die Strafhöhe von acht Monaten

Freiheitsstrafe erscheint auch im Hinblick auf Vergleichsurteile (vgl. dazu AGE

SB.2019.5 vom 2. Oktober 2019 E. 5, SB.2017.137 vom 12. November 2019 E. 5,

SB.2016.119 vom 19. Juni 2019 E. 7) angemessen.

6.6

6.6.1

Gemäss

Art. 42 Abs. 1 aStGB in der hier anwendbaren, bis zum 31. Dezember 2017

geltenden Fassung, schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von

mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine

unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung

weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Zentrale materielle Voraussetzung

für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ist die Aussicht auf künftiges

Wohlverhalten. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer

Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung

miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund

sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des

Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des

Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich.

Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung,

Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen,

Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse

bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen (BGE 144 IV 277 E. 3.2 S.

282.

ff., 134 IV 140 E. 4.2 ff. S. 142 ff.; Schneider/Garré,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 42 StGB N 46).

6.6.2

Der

Berufungskläger ist – wie bereits erwähnt (vgl. dazu schon E. 6.3.2) –

einschlägig vorbestraft und hat in diesem Zusammenhang bereits eine unbedingte

Gelstrafe erhalten. Nur rund zwei Jahre später begann er mit dem Betrug zu

Lasten von F____ erneut (einschlägig) zu delinquieren. Ausserdem hat der

Berufungskläger durch sein wiederholtes gleichartiges Vorgehen über einen

Zeitraum von zwei Jahren (anfangs Juni 2014 bis Ende Mai 2016) seine Unbelehrbarkeit

unter Beweis gestellt. Auch erlauben seine völlige Einsichtslosigkeit und die

weiterhin angespannte finanzielle Situation keine Aussicht auf künftiges

Wohlverhalten. Es ist ihm eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen und der

Vollzug der Freiheitsstrafe daher unbedingt auszusprechen.

7.

Der

Berufungskläger hat bezüglich der Zivilforderung im Rechtsmittelverfahren keine

Ausführungen gemacht. Da die Voraussetzungen von Art. 41 des Obligationenrechts

(SR 220) aufgrund des entsprechenden Schuldspruchs (vgl. dazu E. 3) erfüllt

sind bzw. der Schaden hinreichend nachgewiesen ist, wird A____ auch im

Berufungsverfahren zur Zahlung von CHF 200.– und EUR 500.– an D____ bzw. deren gesetzlichen

Erben verurteilt.

8.

8.1

Die

schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen

– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu

tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden

Dispositiv

demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

8.2 Da

in Bezug auf Ziff. 1 und 6 der Anklageschrift gemäss den jeweiligen Kostenbögen

keine spezifisch diese Vorwürfe betreffenden Aufwände entstanden sind (Akten S.

138; Akten ergänzende Anklage S. 77) und der Berufungskläger bezüglich der

restlichen Vorwürfe auch im Berufungsverfahren schuldig gesprochen wird, sind

die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr

zu belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche

Verfahren Kosten in Höhe von CHF 1’207.70 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1’600.–.

9.

9.1 Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob

bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,

hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten

Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).

9.2 Der

Berufungskläger erreicht im Rechtsmittelverfahren zwar antragsgemäss zwei

Freisprüche (AS Ziff. 1 und 6). Indes erscheinen die beiden angeklagten Delikte

im Gesamtkontext des gesamten Falls untergeordnet, zumal die Strafe auch nicht

reduziert wird. Dies kann im Sinne von Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO nicht zu

reduzierten Kosten führen, sodass dem Berufungskläger die Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF

1’000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen)

auferlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

10.

10.1 Dem

amtlichen Verteidiger, B____, ist aus der Gerichtskasse eine Entschädigung

gemäss seiner Aufstellung, zuzüglich 2 ¾ Stunden für die heutige

Hauptverhandlung (inklusive Nachbesprechung), auszurichten. Für den genauen

Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

10.2 Da

dem Berufungskläger trotz zweier Freisprüche keine reduzierten Kosten auferlegt

werden, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seines

amtlichen Verteidigers im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung gestützt

auf Art. 135 Abs. 4 StPO 100 % des zugesprochenen Honorars (vgl. dazu BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357 f.; BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5, 6B_343/2018

vom 25. April 2019 E. 2.3, 6B_398/2018 vom 21. August 2018 E. 2.1).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in

Strafsachen vom 30. Oktober 2017 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen

sind:

-

Freisprüche von der Anklage wegen Drohung und Widerhandlung gegen das

Übertretungsstrafgesetz

-

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (mit Rückforderungsvorbehalt)

A____ wird – in teilweiser Gutheissung seiner Berufung

– des Diebstahls und des mehrfachen, teils versuchten, Betrugs schuldig erklärt

und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten,

in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1, 146, 146 in

Verbindung mit 22 Abs. 1 sowie Art. 40 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

A____ wird von der Anklage wegen Diebstahls in Ziff. 1

und 6 der Anklageschrift freigesprochen.

A____ wird zu CHF 200.‒ und EUR 500.‒

Schadenersatz an D____ bzw. deren gesetzlichen Erben verurteilt.

A____ trägt die Kosten von CHF 1’207.70 sowie eine

Urteilsgebühr von CHF 1’600.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie

die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr

von CHF 1’000.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger

Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, B____, werden für die

zweite Instanz ein Honorar von CHF 4‘250.– sowie ein Auslagenersatz von

CHF 204.80, zuzüglich MWST von insgesamt CHF 343.15 (8 % auf CHF 50.–, 7,7

% auf CHF 4’404.80), somit total CHF 4‘797.95, aus der Gerichtskasse

zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

C____ (Sachverhalt, E. 1, 2, 6, 8, 9)

-

D____ (Sachverhalt, E. 1, 3, 6, 7, 8, 9)

-

E____ (Sachverhalt, E. 1, 4, 6, 8, 9)

-

F____ (Sachverhalt, E. 1, 5, 6, 8, 9)

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-

Migrationsamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva

Christ Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).