SB.2018.19
mehrfacher, teilweise versuchter, Betrug und mehrfacher Diebstahl (BGer 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021)
19. Mai 2020Deutsch62 min
Einzelgerichts in Strafsachen vom 30. Oktober 2017 wurde A____ (Berufungskläger)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2018.19
URTEIL
vom 19.
Mai 2020
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),
lic. iur. Lucienne
Renaud , Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerinnen
C____
D____
E____
F____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 30. Oktober 2017
(ES.2016.1020)
betreffend mehrfachen, teilweise
versuchten, Betrug und mehrfachen Diebstahl
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 30. Oktober 2017 wurde A____ (Berufungskläger)
des mehrfachen Diebstahls sowie des mehrfachen, teils versuchten, Betrugs
schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Von
der Anklage wegen Drohung und Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz
wurde er hingegen freigesprochen. Der Berufungskläger wurde darüber hinaus zu
CHF 200.– und EUR 500.– Schadenersatz an D____ verurteilt. Ferner wurden A____
Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1‘207.70 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1‘600.–
auferlegt. Schliesslich ist sein amtlicher Verteidiger unter
Rückforderungsvorbehalt aus der Gerichtskasse entschädigt worden.
Der
Berufungskläger, amtlich verteidigt durch B____, hat am 1. November 2017
Berufung angemeldet, mit Eingabe vom 26. Februar 2018 Berufung erklärt und
dieselbe mit Schreiben vom 31. August 2018 begründet. Es wird beantragt, A____ in
Abänderung des Urteils des Strafgerichts vom 30. Oktober 2017 von allen
Anklagepunkten unter o/e-Kostenfolge freizusprechen. Die Staatsanwaltschaft hat
– ohne einen Antrag zu stellen – mit Berufungsantwort vom 10. September 2018 auf
eine inhaltliche Stellungnahme verzichtet und auf das vorinstanzliche Urteil
verwiesen. D____ hat sich bereits am 6. März 2018 zu ihrer Person betreffenden
Sachverhalt geäussert und beantragte sinngemäss die Bestätigung des
erstinstanzlichen Urteils. Die restlichen Privatklägerinnen haben sich nicht
vernehmen lassen.
In der
zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. Mai 2020 wurde der Berufungskläger
befragt. Danach gelangte sein Verteidiger zum Vortrag. Die fakultativ geladene
Staatsanwaltschaft hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Für
sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid
von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gestützt
auf Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung
gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz
oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt
und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er
gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das
form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
1.3.1
Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss
auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3
lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht
angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.3.2
Die
Freisprüche von der Anklage wegen Drohung und Widerhandlung gegen
Übertretungsstrafgesetz sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für
das erstinstanzliche Verfahren (unter Rückforderungsvorbehalt) sind nicht
angefochten worden und deshalb in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im
Berufungsverfahren nicht zu befinden.
2.
2.1
Der
Berufungskläger soll gemäss Ziff. 1 der Anklageschrift am 24. März 2016 C____
(Jahrgang 1925) das Portemonnaie aus der Einkaufstasche gestohlen haben,
nachdem er sich der Frau aufgedrängt hatte, sie nach Hause zu begleiten und ihr
die Einkaufstasche zu tragen. Der Berufungskläger bestreitet seine diesbezügliche
Täterschaft (Akten S. 480 ff., 525 f.).
2.2
2.2.1
C____
hat am 29. März 2016 auf dem Polizeiposten in [...] Anzeige erstattet (Akten S.
55). Sie konnte den Berufungskläger nicht als Täter bezeichnen, aber ein
Signalement abgeben (Akten S. 57). Aufgrund der kurz darauf erfolgten Anzeige
von E____ (AS Ziff. 3; vgl. dazu nachfolgend E. 4) und der dort festgestellten
Parallelen betreffend Tatvorgehen und Signalement, fiel der Tatverdacht bald
auf den Berufungskläger (Akten S. 62 f.).
2.2.2
Anlässlich
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte die Privatklägerin dezidiert,
dass der Berufungskläger nicht der Täter gewesen sei: «Der Mann, der jetzt
hinter mir sitzt, ist nicht der Täter. Das ist klar» (Akten S. 364). Zudem hat
sie den Berufungskläger auf den ihr vorgelegten Fotos weder im Vorverfahren
noch vor Strafgericht erkannt (Akten S. 73 f., 104), obwohl sie schon bei der
Anzeige und dann auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gemeint hat,
sie würde den Täter sicher wiedererkennen (Akten S. 57, 364). Die
Vorinstanz hat die Täterschaft des Berufungsklägers dennoch für erwiesen
erachtet. So wird im angefochtenen Urteil ausgeführt, es falle auf, dass E____ den
Täter genau gleich beschreibe wie dies C____ getan habe, wobei E____ den
Berufungskläger an der Hauptverhandlung ebenfalls nicht erkannt habe, dieser die
diesbezügliche Tat indes nicht in Abrede stelle. Dass die beiden Damen den
Berufungskläger nicht erkannt hätten, lasse sich mit dessen verändertem
Erscheinungsbild erklären (Akten S. 401).
2.3
2.3.1
Anlässlich
der Anzeigeerstattung hat die Geschädigte den Täter gemäss Signalementsbogen
wie folgt beschrieben: 30-40 Jahre alt, südländischer Typ, gepflegte
Erscheinung mit aufrechter Haltung und sicherem Auftreten, schwarze Haare, Körpergrösse
1.70
Meter und Gewicht 80 Kilogramm. Als Bekleidung hat die Geschädigte eine
schwarze Hose und Jacke sowie ein weisses Hemd genannt. Als Sprache hat sie «gebrochenes
Deutsch» angegeben (Akten S. 58). An ihrer ersten Einvernahme rund ein halbes Jahr
nach der Anzeigeerstattung hat sie den Täter gleich beschrieben: Er habe
ausgesehen «wie ein halber Italiener». Er habe ein rundliches Gesicht gehabt.
Das Alter sei schwer zu schätzen, sie denke so um die 40 Jahre. Der Täter sei
etwa 1.70 Meter gross gewesen und habe schwarze Haare gehabt. Er habe einen
schwarzen Anzug und ein weisses Hemd getragen (Akten S. 71). An der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat C____ auf diesbezügliche Frage hin gemeint,
der Mann sei kleiner als sie gewesen. Sie sei damals 1.67 Meter gross gewesen. Er
sei gegen 40 Jahre alt gewesen und habe schwarze Haare gehabt. Er habe kein «Basel-Deutsch»
gesprochen. Der Täter sei nicht der Berufungskläger, er habe ein schmaleres
Gesicht gehabt «wie ein Italiener» und es seien keine Falten zu sehen gewesen. Er
sei «gut angekleidet gewesen, ein gut aussehender, junger Mann», gegen 40 Jahre
alt (Akten S. 364).
2.3.2
E____
hat auf dem Signalementsbogen bei ihrer Anzeigeerstattung vom 28. Mai 2016
folgende Angaben zum Täter gemacht: 55-60 Jahre alt, gepflegte Erscheinung,
grau/melierte Haare. Er habe ein weisses Hemd und eine dunkle Hose getragen.
Als Sprache hat sie «Deutsch» angegeben (Akten S. 106). Laut ihren Aussagen an
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ‒ als sie den Berufungskläger
nicht wiedererkannt hat ‒ habe der Täter Basler Dialekt mit ausländischem
Akzent gesprochen. Gemäss Rapport sowie in der ersten telefonischen Einvernahme
hat sie [...] bezeichnet (Akten S. 101, 110), wobei zu beachten ist, dass [...]
(Akten S. 102, 110; vgl. dazu E. 4.3.1).
2.4
Entgegen
der Ansicht der Vorinstanz sind zwischen den Beschreibungen der beiden Opfer effektiv
– wie die Verteidigung zutreffend vorbringt (Akten S. 480 ff., 525 f.) – nicht
besonders viele Gemeinsamkeiten auszumachen. E____ hat den Täter im Gegensatz
zu den Angaben von C____ wesentlich älter beschrieben. Auf den aus der Tatzeit stammenden
Farbfotos (Akten S. 104 f.) sieht der Berufungskläger zwar allenfalls etwas
jünger aus und die Haare erscheinen dunkler als auf den Fotos, die anlässlich der
Wahlkonfrontation vorgelegt wurden (Akten S. 73 f.). Aber als knapp [...]-jähriger,
schwarzhaariger «halber Italiener» erscheint er auch auf diesen Fotos nicht. Darüber
hinaus hat C____ den Berufungskläger anlässlich der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung auch auf diesen besseren Fotos nicht als Täter identifiziert.
2.5
2.5.1
Der
Berufungskläger scheint – wie auch in den nachfolgenden Erwägungen zu zeigen
sein wird – ganz offensichtlich über einen gewissen Charme zu verfügen, den er
beim Kennenlernen älterer Damen einzusetzen versteht. Anders lässt sich nicht
erklären, warum ihn die Geschädigten sofort zu sich nach Hause eingeladen haben
und sich E____ gar auf Anhieb von ihm hat chauffieren lassen (was insoweit
unbestritten ist; vgl. dazu E. 4.3, 4.4). Es ist daher durchaus naheliegend,
dass es sich beim Dieb im Falle von C____ ebenfalls um den Berufungskläger
gehandelt hat und sie ihn aufgrund ihrer «beschönigenden» Erinnerung nicht mehr
wiedererkannt hat. Angesichts ihres beharrlichen Abstreitens bei der direkten
Gegenüberstellung ‒ obwohl sie insgesamt klar und widerspruchsfrei
ausgesagt hat und sich an das Vorgefallene auch noch gut erinnern konnte ‒
drängt sich dieser Schluss aber nicht auf. Kommt hinzu, dass der modus operandi
– trotz aller auffallender Parallelen – nicht ganz präzis dem Vorgehen in den
weiteren Fällen entspricht. Gemeinsam ist freilich das Ansprechen älterer bzw.
betagter Damen unter dem Vorwand eines Hilfeangebots. In den anderen
angeklagten Fällen ist der Täter indes zu den Frauen nach Hause gegangen und
hat auf diese Weise nach Möglichkeiten für lukrativere Beute gesucht (vgl. dazu
im Detail E. 3, 5). Dagegen hat sich der Täter im hier zu beurteilenden Vorwurf
gemäss Ziff. 1 der Anklageschrift möglichst schnell mit einer relativ
bescheidenen Beute (viel mehr konnte er nach getätigtem Einkauf in einem
Portemonnaie auch nicht erwarten) entfernt.
2.5.2
Es
spricht zwar einiges dafür, dass der Berufungskläger (auch) bezüglich des in
Ziff. 1 der Anklageschrift beschriebenen Sachverhalts der Täter gewesen ist. Nach
dem Referierten kann indes nicht von bloss theoretischen Zweifeln an der
Täterschaft des Berufungsklägers gesprochen werden, sodass A____ im Sinne des
Grundsatzes «in dubio pro reo» von der Anklage wegen Diebstahls (AS Ziff. 1)
freizusprechen ist.
3.
3.1
Anfangs
Mai 2016 soll der Berufungskläger D____ (Jahrgang 1931) laut Ziff. 2 der
Anklageschrift an ihrem Wohnort bestohlen haben, nachdem er sie zuvor über
einen gemeinsamen Bekannten kennengelernt und auch mehrmals getroffen hatte. Er
soll ein Couvert mit Bargeld (CHF 200.– und EUR 500.–) aus dem reisefertig
gepackten Koffer der Frau entwendet haben. Der Berufungskläger bestreitet den
Kontakt mit der Geschädigten nicht, stellt jedoch die Tatbegehung in Abrede (Akten
S. 482 ff., 524 ff.).
3.2
3.2.1
D____
erstattete am 13. Mai 2016 Anzeige. Am 22. August 2016 wurde sie im
Untersuchungsverfahren (bei ihr zu Hause) zur Sache einvernommen (Akten S. 83
f.) und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mit dem
Berufungskläger konfrontiert (Akten S. 365 f.). Gemäss ihren Aussagen an
der ersten Einvernahme hat der Kontakt mit dem Berufungskläger über einen
Landsmann, der bei [...] arbeite und den sie schon länger kenne, angefangen.
Dieser habe gewusst, dass sie einen gepflegten Garten habe und sie eines Tages
in einem Kaffee angesprochen und gefragt, ob ein Freund von ihm den Garten
einmal anschauen könne. Sie habe zugestimmt und ein paar Tage später sei der
Berufungskläger bei ihr erschienen. Sie habe ihm den Garten gezeigt und mit ihm
Kaffee getrunken. Er habe ihr erzählt, dass er [...] sei, [...] habe und bei [...]
arbeite. Sie hätten sich mehrmals getroffen und er habe sie auch einmal mit dem
Auto zum Baumarkt «Hornbach» nach Binzen/DE chauffiert. Bei einem der Besuche
habe er auch versucht, sie zu küssen, ihre Ablehnung aber sofort respektiert.
Bei seinem letzten
Besuch habe er sich zwecks Toilettengang entfernt. Währenddessen müsse er ins
Gästezimmer gegangen sein, wo sie einen gepackten Koffer deponiert gehabt habe.
Sie habe dort ein Couvert mit Bargeld hineingelegt, der Reissverschluss des
Koffers sei nicht verschlossen gewesen. Als sie einige Tage später etwas in den
Koffer legen wollte, habe sie bemerkt, dass das Couvert verschwunden sei. Es
sei in der Zeit niemand sonst im Zimmer gewesen, daher müsse der
Berufungskläger der Täter sein. Sie habe später festgestellt, dass auch diverse
Kleidungsstücke verschwunden seien (Akten S. 82). Sie vermute, der
Berufungskläger [...], zumal sie wisse, dass er öfters dort anzutreffen sei.
Sie habe ihm einen eingeschriebenen Brief geschickt und ihn aufgefordert, das
Geld sowie die Kleider zurückzugeben (Akten S. 85 f.). Dieser Brief sei
ein paar Tage später geöffnet in ihrem Briefkasten gelegen, vermutlich habe ihn
der Berufungskläger dort deponiert (Akten S. 83 f.). Laut Polizeirapport
vom 13. Mai 2016 hat D____ dem Berufungskläger bereits gleichentags einen Brief
schicken wollen, ihn dann aber vor der Haustür auf dem Trottoir gesehen, ihm
den Brief in die Hand gedrückt und ihn aufgefordert, das Geld zurückzugeben. Daraufhin
habe sie der Berufungskläger angeschrien und sie zum Verschwinden aufgefordert,
da er ihr nichts schuldig sei (Akten S. 81).
3.2.2
An
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat D____ das Geschehen im Wesentlichen
gleich geschildert. Sie beschrieb, dass der Berufungskläger auf die Toilette gehen
musste. Im Zimmer rechts neben der Toilette sei ein Koffer gewesen, den habe
sie zuvor bereitgestellt, weil sie mit einem Freund nach [...] reisen wollte. Der
Koffer sei nicht abgeschlossen gewesen. Sie habe aber den Kofferdeckel
zugemacht, da sei sie sich zu 80 Prozent sicher. Das Couvert mit dem Geld sei
schräg im Koffer gelegen. Als sie später entdeckt habe, dass das Geld fehlte, sei
sie sofort zur Polizei gegangen. Zu ihrer Enttäuschung seien keine
Fingerabdrücke genommen worden (Akten S. 365 f.). Eine körperliche
Annäherung verneinte sie zunächst. Auf Nachfrage hin, ob der Berufungskläger
sie küssen wollte, präzisierte sie dann: «Das schon, das ist aber nicht
schlimm. Er wollte sich schon annähern» (Akten S. 366).
In den soeben
zitierten Aussagen werden zwar bezüglich Einzelheiten des Sachverhalts einige
Unsicherheiten deutlich. So gab die Geschädigte beispielsweise auf die Frage,
ob auch Kleider fehlten, zu Protokoll, dass höchstens ein Kleidungsstück weggekommen
sei, dies sei aber nicht wichtig. Auf Vorhalt, wonach sie zuvor von vier bis
fünf Stück gesprochen hatte, antwortete sie: «Genau, auch ein graues Kostüm». Auch
konnte sich D____ nur noch an den zweiten Brief erinnern, den sie dem
Berufungskläger geschrieben hatte und der sich später in ihrem Briefkasten
befand. Diese Ungereimtheiten sind genauso wie die Frage, ob der
Reissverschluss bzw. der Deckel des Koffers geschlossen oder geöffnet gewesen
ist (Akten S. 484, 526), indes durch die Fragesituation und mit Blick auf das
doch fortgeschrittene Alter der damals [...]-jährigen Geschädigten unschwer erklärbar.
3.2.3
Insgesamt
erscheinen die Aussagen von D____ stimmig und im Kerngeschehen
widerspruchsfrei. Sie sind authentisch und enthalten eine angemessene Anzahl an
Details. Dies auch bezüglich des nicht unmittelbaren Kerngeschehens wie etwa der
geplanten Reise nach [...] mit einem Freund (auch der Berufungskläger hatte
diese erwähnt [Akten S. 43]). Dabei fällt auf, dass sie den
Berufungskläger nicht übermässig belasten möchte und auch frei ist von
Rachegedanken. So meint sie etwa auf die Frage, ob sie am Strafantrag (betreffend
Kleiderdiebstahl) festhalte: «Ich weiss es nicht. Er hat sicher auch sehr gute
Qualitäten, wie jeder Mensch, aber das Geld muss er mir zurückzahlen. Wenn man
stiehlt, hat man das Recht, das Geld zurück zu verlangen» (Akten S. 366;
vgl. auch Schreiben an das Appellationsgericht vom 6. März 2018 [Akten S. 460
ff.). Auch schildert sie Vorgänge, die sie selbst schlecht einordnen kann. Dies
offensichtlich unbefangen und ohne Hang zum Dramatisieren. So etwa bezüglich
des bei beiden Befragungen erwähnten Versuchs, sie zu küssen, den sie zunächst
gar nicht als «körperliches Annähern» versteht. Diesbezüglich ist im Übrigen darauf
hinzuweisen, dass derselbe Vorgang in gleicher Weise auch von E____ geschildert
wird (vgl. dazu E. 4.3).
Einige der
Ausführungen von D____ sind zudem objektiv oder durch eigene Schilderungen des
Berufungsklägers belegt. So etwa, dass er regelmässig [...] betreibt. A____ hatte
allein im April/Mai 2016 fünf Mal [...] (Akten S. 87) und bei der Befragung zur
Person auch angegeben, er «mache jetzt noch [...]» (Akten ergänzende Anklage S. 3).
Auch die Angabe, er arbeite «bei [...]» ist nicht aus der Luft gegriffen, zumal
der Berufungskläger zur Tatzeit als [...] gearbeitet hat (Akten S. 7; Akten
ergänzende Anklage S. 3). Genauso trifft zu, dass der Berufungskläger [...]
hat und [...] ist (vgl. auch Akten S. 523 f.). D____ hat seine Darstellung
zu seiner persönlichen Situation damit durchaus korrekt verstanden und sich präzis
daran erinnert. Dass der Berufungskläger inzwischen erneut verheiratet ist (Akten
S. 523 f.), hat sie zwar nicht erwähnt. Das ist aber keineswegs als
Hinweis auf eine Ungenauigkeit in ihren Angaben zu werten. Es liegt vielmehr
nahe, dass A____ just seine aktuelle Bindung verschwiegen hat, weil er diese
Information für sein Ziel, sich bei der älteren Frau beliebt zu machen, für
hinderlich gehalten haben dürfte.
Schliesslich
sind die Briefe zu nennen, deren Existenz von beiden Betroffenen geschildert
wurde. Einer davon (samt Couvert) ist in den Akten abgelegt worden. Darauf ist
ersichtlich, dass er am 15. Juli 2016 eingeschrieben verschickt worden ist (Akten
S. 86). D____ fordert den Berufungskläger darin erbost auf, die EUR 500.–
und CHF 200.– sowie die Kleider zurückzugeben und bereut, dass sie ihn «in
ihre schöne Wohnung genommen» habe (Akten S. 86; vgl. auch Schreiben
an das Appellationsgericht vom 6. März 2018 [Akten S. 460 ff.]). Es ist
undenkbar, dass die Geschädigte ein derartiges Schreiben gezielt verfasst
hätte, um damit ein Beweisstück gegen den Berufungskläger zu konstruieren. Der
Brief könnte höchstens auf einem Irrtum beruhen (dass sie das Geld in Wahrheit irgendwo
sonst versteckt hätte und sich auch bezüglich der Kleider geirrt hätte). Dem
ist aber entgegenzuhalten, dass die Geschädigte, gerade zur Tatzeit bzw. als
sie die Briefe schrieb und Anzeige erstattete, offensichtlich noch bei sehr
klarem Verstand war. Ihre Schilderung macht – auch vor dem Hintergrund ihres
Alters – Sinn. Sie hatte offenbar bereits EURO für die Reise nach [...]
gewechselt und diese samt einem (kleineren) Betrag in Schweizerfranken – für
die Reisedauer in der Schweiz – in den bereits mehr oder weniger fertig
gepackten Koffer gelegt. Dass sie eigens EURO und Schweizerfranken für ihren
Urlaub in einen Umschlag stecken, diesen dann aber an einem Ort verstauen
würde, an welchen sie sich im Nachhinein nicht mehr erinnert, ist lebensfremd
bzw. wäre nur bei Anzeichen von Demenz erklärbar. Es ist D____ zu glauben, dass
sie sich – wie an alles andere auch – an diesen Punkt korrekt erinnert hat und
dass er gemäss ihren Angaben zutrifft.
3.3
3.3.1
Die
Erklärungen des Berufungsklägers sind dagegen von etlichen Widersprüchen und
Ungereimtheiten sowie deutlichen Hinweisen auf ein strategisches
Aussageverhalten geprägt. Den Beginn des Kontakts mit der Privatklägerin beschreibt
er bei seiner ersten Einvernahme noch ähnlich wie D____: Diese habe sich [...] zu
ihm und zu einem Kollegen, der bei [...] arbeite ([...]), an den Tisch gesetzt,
weil sie seinen Kollegen kenne. Weil der Kollege arbeiten musste, sei er (der
Berufungskläger) alleine mit der Frau im Café geblieben. Im Verlauf des
Gesprächs habe sie ihn gebeten, sie mit dem Auto nach Deutschland zu fahren, um
dort Solarlampen zu kaufen. Dies hätten sie dann auch zusammen gemacht. Danach
habe sie ihn bei sich auf der Terrasse zu einem Kaffee eingeladen. Am nächsten
Tag habe sie ihn wieder [...] getroffen und ihm vorgeworfen, er habe die Lampen
gestohlen. Er habe den Diebstahl zwar bestritten, ihr aber dennoch EUR 20.–
gegeben, damit sie von ihm fernbleibe und weil er sich wegen ihres lautstarken
Vorwurfs vor den anderen Leuten geschämt habe (Akten S. 37, 40).
3.3.2
Anlässlich
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung tun sich diesbezüglich erhebliche
Widersprüche auf: Schon die erste Kontaktaufnahme schildert der Berufungskläger
nicht gleich. Dies wäre angesichts des Zeitablaufs und weil dieser Aspekt nicht
wirklich erheblich ist, noch erklärbar. Nicht nachvollziehbar ist aber, dass
der Berufungskläger auch die Situation mit dem Diebstahlsvorwurf ganz anders
schildert: Er habe die Geschädigte nach Deutschland gefahren, um dort Solarlampen
für den Garten zu kaufen. «Dann sind wir zurückgefahren. Sie hat mir das
Angebot gemacht, ich könne Gartenarbeiten für sie erledigen. Am Tag danach ging
ich zu ihr, um mich zu erkundigen, ob ich etwas machen kann. Da behauptete sie,
ich hätte 4 oder 5 Lampen gestohlen. Ich habe ihr gesagt, sie soll das
nicht sagen. Ich sei kein Dieb. Ich war bereit, ihr den Wert zu zahlen. Ich
habe ihr das Geld gegeben, ca. CHF 25.–». Auch die Frage, weshalb er ihr
Geld gegeben habe, wenn er die Lampen doch nicht gestohlen habe, beantwortete
er mit einer anderen Erklärung als noch im Vorverfahren: «Ich wohne in der
Gegend, ich wollte nicht, dass sie schlecht über mich redet» (Akten S. 365).
In der heutigen Hauptverhandlung sprach der Berufungskläger seinen bisherigen
Aussagen widersprechend dann davon, dass er die Privatklägerin zwecks Kaufs von
Pflanzen nach Deutschland chauffierte (Akten S. 524 f.).
3.3.3
Bezüglich
der Briefe spricht auch der Berufungskläger (wie die Geschädigte) von zwei
Briefen. Die Privatklägerin soll nach seinen ersten Aussagen (bereits zirka eine
Woche nach dem Kennenlernen und der Fahrt nach Deutschland) bei ihm aufgetaucht
sein und ihm einen Brief in die Hand gedrückt haben. In diesem sei gestanden,
dass er ihr CHF 2'000.– und EUR 200.– oder EUR 300.– gestohlen habe. Er
habe ihr den Brief zurückgegeben und gesagt, dass er nicht einmal in ihrem
Zimmer gewesen sei. Die Terrasse befinde sich nämlich ausserhalb des Hauses und
sie hätten nicht durch die Wohnung gehen müssen, um dorthin zu kommen (Akten S. 39
f.). Den Inhalt des zweiten Briefes will der Berufungskläger nicht kennen, den
habe er gar nicht aufgemacht, sondern ungeöffnet zurückgebracht (Akten S. 40).
An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung will er den Brief freilich aufgemacht
und nach dem Lesen der Forderung erbost wieder in den Briefkasten von D____ geworfen
haben (Akten S. 365). Als er vor der Vorinstanz nochmals auf diesen
zweiten Brief angesprochen wird, werden seine Aussagen noch unbeständiger: «Ich
weiss es nicht. Sie verlangte CHF 2'500.– bis 3'000.–, ich habe ihr den
Brief zurückgegeben». Auf Frage, ob er den Brief gelesen habe, antwortete er: «Ich
habe den Brief mit meiner Frau gelesen» (Akten S. 365).
3.3.4
Der
Berufungskläger hat anlässlich seiner ersten Einvernahme und auch anlässlich
der heutigen Hauptverhandlung darauf beharrt, dass man vom Garten auf die
Terrasse der Wohnung von D____ gelange und er gar nicht in der Wohnung gewesen
sei (Akten S. 41, 525). Er widerspricht sich allerdings bereits in
derselben Befragung, indem er zuerst schildert, die Geschädigte habe ihn «zu
sich nach Hause» eingeladen, «wo wir auf der Terrasse einen Kaffee getrunken
haben» (Akten S. 37) und kurz darauf ausführte: er habe lediglich «die
Einkaufstaschen auf die Terrasse gestellt. Sie hat mir dann gesagt, ich soll im
Garten warten. Ich war nicht einmal auf der Terrasse. Wir sassen an einem Tisch
im Garten. Auf der Terrasse hat es gar keinen Tisch. Sie sagte noch zu mir,
dass wenn ich zu ihr kommen werde, immer die Gartentüre benutzen solle, da sie
die Wohnungstüre nicht aufmachen würde» (Akten S. 41 f.). Ausserdem
spricht A____ in der ersten Einvernahme auch noch davon, dass D____ gleich am folgenden
Tag nach dem Kennenlernen und der Fahrt nach Deutschland, ihn mit dem Vorwurf
des Diebstahls konfrontiert habe, worauf natürlich keine weiteren Besuche mehr
erfolgten. Verräterisch ist allerdings seine Aussage an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
auf die Frage, ob er in der Wohnung der Frau gewesen sei: «nicht in der
Wohnung, draussen im Garten. Ich bin immer durch die Hintertüre
gegangen» (Akten S. 365). Kommt hinzu, dass der Berufungskläger seine frühere
beharrliche Darstellung, er sei niemals in der Wohnung gewesen, gleich
widerruft: «Moment, stimmt, ich war schon in der Wohnung, als wir die Lampen
gekauft haben» (Akten S. 365).
3.4
Schliesslich
ist auch auf die Indizien «gemeinsames Tatmuster» und «Persönlichkeitsadäquanz»
hinzuweisen: Bei sämtlichen Delikten hat sich der Berufungskläger betagte oder
hochbetagte Frauen (Jahrgänge 1925-1932) als Opfer ausgesucht und jeweils seine
angebliche Hilfsbereitschaft dazu benutzt, um mit ihnen in Kontakt zu treten,
diesen nach Möglichkeit auszubauen und so einen Austausch bzw. ein
Vertrauensverhältnis aufzubauen (vgl. dazu schon E. 2 und nachfolgend E. 4).
Sowohl D____ als auch E____ berichten, dass er auch versucht habe, sich ihnen
körperlich anzunähern (« […] kam er mir näher und versuchte mich zu küssen» [Akten
S. 83]; «Dabei versuchte er mich plötzlich zu küssen» [Akten S. 110]). Auch bei
F____ hat der Berufungskläger offenbar zumindest ein gewisses
Vertrauensverhältnis hergestellt, bevor er zu seiner Geldforderung schritt (vgl.
dazu nachfolgend E. 5). Darüber hinaus hat der selbst in [...] wohnhafte
Berufungskläger alle Taten im engen Radius [...] begangen.
3.5
Nach
dem Gesagten erweisen sich die Aussagen von D____ insgesamt als glaubhaft. Sie werden
untermauert durch die sich in den Akten befindlichen Briefe. Diesen
Beweismitteln stehen die in den wesentlichen Teilen widersprüchlichen und
teilweise auch lebensfremden Aussagen des Berufungsklägers gegenüber. Es ist daher
auf die Aussagen der Geschädigten abzustellen. Der Anklagesachverhalt ist
gestützt darauf sowie auf die weiteren Indizien – insbesondere die Parallelen
zu weiteren angeklagten Fällen – erstellt.
3.6
Bezüglich
des Rechtlichen sind im Berufungsverfahren keine Ausführungen gemacht worden.
Indes erfüllt das inkriminierte Verhalten klarerweise den Tatbestand des
Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]): Mit der
Behändigung des aus dem bereit gestellten Koffer stammenden Bargelds hat der
Berufungskläger den Gewahrsam von D____ gebrochen und daran eigenen Gewahrsam
begründet. Vorsatz und Aneignungs- bzw. Bereicherungsabsicht stehen ausser
Frage, sodass auch im Berufungsverfahren ein Schuldspruch wegen Diebstahls
ergeht.
4.
4.1
Der
Berufungskläger lernte die bezüglich Ziff. 3 der Anklageschrift geschädigte E____
(Jahrgang 1932) kennen, indem er sie am 26. Mai 2016 [...] in [...] ansprach und
sich anerbot, sie mit seinem Fahrzeug [...] in [...] mitzunehmen. Als die Privatklägerin
in der Folge aus dem Wagen ausstieg, soll sie den inneren Türgriff der Autotür
abgerissen und der Berufungskläger die Frau aufgefordert haben – obwohl der
Türgriff schon zuvor defekt gewesen sei – den Schaden ihrer
Haftpflichtversicherung zu melden und ihm danach die Schadensnummer bekannt zu
geben. Der Berufungskläger habe noch am gleichen Tag mehrmals telefonisch nachgefragt
und sei am nächsten Tag auch noch persönlich in Begleitung eines Kollegen am
Wohnort der Geschädigten vorbeigekommen, um sich zu erkundigen, ob sie den Versicherungsfall
bereits gemeldet habe. E____ bekam es hierauf mit der Angst zu tun und meldete
den Vorfall der Polizei. Der Berufungskläger bestreitet (Akten S. 485 ff., 526
f.) einerseits wesentliche Elemente des objektiven Tatbestandes (er habe den
Türgriff des Autos nicht manipuliert, zudem liege auch keine Arglist vor) und andererseits
darauf basierend auch den subjektiven Tatbestand (Vorsatz,
Bereicherungsabsicht).
4.2
E____
erstattete am 28. Mai 2016 auf dem Polizeiposten in [...] Anzeige wegen
Nötigung und Drohung. Sie konnte die Handy-Nummer des Berufungsklägers angeben,
weshalb dieser rasch als Tatverdächtiger identifiziert und gleichentags von der
Polizei ein erstes Mal befragt werden konnte. Dem diensthabenden Polizisten
fielen dabei – wie bereits erwähnt (vgl. dazu E. 2.2) – Parallelen zur Anzeige
von C____ auf (Akten S. 61 f.). Die Polizei führte auch Erhebungen zum
Türgriff des Autos durch und kam zum Schluss, dass die Privatklägerin kräftemässig
gar nicht in der Lage gewesen wäre, den Innengriff so stark zu betätigen, dass
er samt Verschalung aus der Innenverkleidung abreissen könnte. Zudem stellte sie
fest, dass der abgerissene Türgriff samt Verschalung so in die vorgesehene
Öffnung gedrückt werden konnte, dass kein Defekt erkennbar war. Ausserdem wurde
festgehalten, dass der Berufungskläger auf diese Feststellung hin «plötzlich
nichts mehr von Schadenersatz wissen» wollte (Akten S. 108).
4.3
4.3.1
E____
wurde am 11. Juli 2016 telefonisch zur Sache befragt und anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 30. Oktober 2017 mit dem Berufungskläger
konfrontiert. Bei der telefonischen Einvernahme sagte sie aus, sie sei «von
einem unbekannten [...]» angesprochen worden, der ihr angeboten habe, sie mit
dem Auto ins Dorfzentrum mitzunehmen. Sie habe das Angebot angenommen und sei
in sein Auto eingestiegen. Er habe sie bis ins Parking [...] gefahren und ihr
dort von aussen die Autotür geöffnet. Sie habe dann ihre Einkäufe getätigt. Als
sie an der Kasse gestanden habe, «sah ich den Typen wieder. Er sagte immer
wieder, dass er mich lieben würde und dass es ihn wie ein Blitz getroffen habe.
Dabei zeichnete er mit der Hand immer wieder einen Blitz in die Luft. Ich
denke, dass der Mann verwirrt ist, ansonsten würde er das wohl kaum sagen» (Akten
S. 110). Er habe ihr angeboten, sie nach Hause zu chauffieren, was sie angenommen
habe. Sie habe sich nichts dabei gedacht. Bei der Ankunft habe sie den Türgriff
betätigt und «plötzlich hielt ich den Griff samt Verschalung in der Hand. Ich
habe wirklich nicht die Kraft, den Türgriff so wegzureissen. Ich denke, dass
dieser schon vorher defekt war». Der Mann habe sie aufgefordert, den Schaden
ihrer Versicherung zu melden und ihm dann die Schadensnummer anzugeben. Darauf
habe man sich geeinigt und er habe ihr hierfür seine (Mobil)telefonnummer
hinterlassen und sich als A____ vorgestellt.
Da der Mann ihr
behilflich gewesen sei, habe sie ihn noch eingeladen, bei ihr etwas zu trinken.
Er habe ihre Einkäufe in die Wohnung getragen und sich dort überall umgeschaut.
Sie hätten sich zusammen ins Wohnzimmer gesetzt. Dort habe er plötzlich
versucht, sie zu küssen. Sie habe ihn sofort zurückgewiesen, was er auch
akzeptiert habe. Sie denke schon, dass der Mann etwas verwirrt sei. Er habe
dann noch kurz die Toilette aufgesucht. Er habe sie alsdann noch zur Therapie
fahren wollen, was sie aber abgelehnt habe. Als er gegangen sei, habe sie sich
in der Wohnung umgeschaut, ob er eventuell etwas gestohlen haben könnte (Akten
S. 110). Zwischen 17.00 und 19.00 Uhr gleichentags habe er im Viertelstundentakt
angerufen und sich nach der Schadensnummer der Versicherung erkundigt. Daraufhin
habe sie ihr Telefon für externe Anrufe blockiert. Am folgenden Tag habe sie
sich von einem Taxi heimchauffieren lassen. Beim Aussteigen habe sie den
parkierten Wagen von A____ gesehen und kurz darauf, wie «ein bulliger Typ» aus
dem Auto ausgestiegen sei. Dieser habe sie mit einem bedrohlichen Blick
angesehen, sei aber beim Auto stehen geblieben. Sie habe ein ungutes Gefühl
gehabt. Als sie sich vor der Liegenschaft befunden habe, sei plötzlich A____
dagestanden und habe gefragt, ob sie den Schaden nun angemeldet habe. Sie habe
nach dem Vorfall Angst bekommen und ihn deshalb der Polizei gemeldet. Von A____
habe sie seither nichts mehr gehört (Akten S. 110 f.).
4.3.2
An
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schilderte E____ das Vorgefallene im
Wesentlichen gleich. Sie meinte allerdings, es sei – da die Busse unregelmässig
verkehrten – sie gewesen, die den Berufungskläger an der Bushaltestelle
angesprochen habe. Eine weitere kleine Abweichung gibt es betreffend die
Annäherungsversuche. Die Geschädigte meinte auf die Frage, ob sich der
Berufungskläger ihr «angenähert» oder «gar eine Liebeserklärung gemacht» habe:
«Ja, wissen Sie, das ist dumm, ich bin alt». Auf Nachfrage, ob er versucht hat,
sie zu küssen, meinte sie «Nein». Nachdem der Vorsitzende nachgehakt hatte und
fragte, ob es eine Art Liebeserklärung gewesen sei, meinte sie: «Er erzählte,
er habe [...]. Dann ist er gegangen» (Akten S. 367 ff.).
Diese
geringfügigen Abweichungen zu den früheren Aussagen machen die Depositionen von
E____ nicht unglaubhaft. Die erste Abweichung ist marginal. Vermutlich war die
Geschädigte tatsächlich froh um das Angebot des Berufungsklägers, zumal sie es
auch bereitwillig annahm. Auch nach den Aussagen des Berufungsklägers selbst war
es aber in der Tat er, der die Frau an der Bushaltestelle angesprochen hatte (Akten
S. 45, 102). Dass die Geschädigte vor der Vorinstanz bei der Frage nach
einer Liebeserklärung – die sie zunächst noch bejahte – und einem Kussversuch derart
ausweichend reagierte, lässt sich durch ein gewisses Schamgefühl gut erklären.
Danach klingt denn auch die Antwort («das ist dumm, ich bin alt»). Es ist
gewiss einfacher, über einen derartigen Vorfall am Telefon als vor Gericht im
direkten Gegenüber mit zahlreichen Anwesenden und auch dem Täter selbst zu
berichten.
4.3.3
Die
Aussagen von E____ sind insgesamt sehr authentisch. Sie schildert das Vorgefallene
differenziert, erwähnt auch zum Teil nebensächliche und ungewöhnliche Details
(Liebeserklärung mit dem Zeichnen eines Blitzes in der Luft) oder solche, die sie
nicht klar zuordnen kann (zum Beispiel den Toilettengang des Berufungsklägers).
Sie berichtet von eigenen innerpsychologischen Vorgängen (in der Tiefgarage sei
es ihr «schon komisch» gewesen, aber es habe auch andere Leute gehabt [Akten S. 368])
und von Überlegungen zu den psychologischen Vorgängen beim Berufungskläger (er
müsse wohl verwirrt sein). Dabei beschönigt sie eigene Anteile nicht und
belastet den Berufungskläger nicht übermässig. So beschreibt sie zum Beispiel offen,
dass sie nach seinem Weggang in der Wohnung nachgeschaut habe, ob er etwas
gestohlen habe, dass sich dieser Verdacht aber nicht erhärtete. Auch berichtet
sie, dass der Berufungskläger ihre Zurückweisung beim Kussversuch sofort
akzeptierte. Dass keine Falschbezichtigung anzunehmen ist, veranschaulicht im
Übrigen auch die Aussagegenese: Der Geschädigten ging es nicht darum, den
Berufungskläger wegen der Sache mit dem Autogriff des Betrugs zu überführen.
Sie ging «lediglich» zur Polizei, weil sie sich unwohl fühlte und es mit der
Angst zu tun bekam, als der Berufungskläger sie deswegen bedrängte (was auch
aus seiner Darstellung hervorgeht; vgl. dazu E. 4.4). Die Aussagen von E____ sind
insgesamt absolut glaubhaft. Darüber hinaus decken sie sich – wie nachfolgend
zu zeigen sein wird – in weiten Teilen mit den Angaben des Berufungsklägers
selbst.
4.4
4.4.1
Der
Berufungskläger sagte anlässlich seiner Einvernahme vom 8. September 2016 aus,
dass er E____ an der Bushaltestelle «[...]» angesprochen, hierauf [...] und
anschliessend nach Hause gefahren habe. Beim Aussteigen habe sie den Türgriff
abgerissen. Sie habe gesagt, sie zahle ihm das und werde es der Versicherung
melden. Er habe einen Kollegen fragen wollen, wie teuer es ungefähr wäre. Er
habe sich gedacht, wenn das nicht so teuer sei, müsse man den Schaden nicht
melden. Der Kollege habe dann gesagt, es sei kein Problem, einen Griff zu
finden. Es koste zirka CHF 200.–, inklusive der Montage (Akten S. 45
f.). Dennoch ist der Berufungskläger nach eigenen Angaben am Folgetag und auch
zwei Tage später bei der Geschädigten vorbeigegangen, um zu fragen, ob sie den
Schaden der Versicherung angemeldet habe (Akten S. 46). Da habe die Frau
gemeint, er solle gehen, sie werde ihn kontaktieren. Sie habe seine
Telefonnummer verlangt und ihm auch die ihre gegeben. Er habe auch am dritten
Tag nichts von ihr gehört und sie daher angerufen.
4.4.2
Anlässlich
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Berufungskläger zu Protokoll, der
Türgriff sei erst beim Aussteigen der Geschädigten (bei [...]) kaputtgegangen,
vorher sei er nicht defekt gewesen. Auf Frage nach dem Reparaturwert meinte er,
er habe das Auto gar nicht geflickt. Er habe aber angenommen, dass es
CHF 300.– bis 400.– gekostet hätte. Er bestätigte, dass man vereinbart
hatte, dass E____ den Schaden ihrer Versicherung melde und ihm danach die
Versicherungsnummer gebe. Sie habe ihm ihre Telefonnummer gegeben und ihm
gesagt, er solle ihr mitteilen, welche Kosten die Garage angebe (Akten S. 367).
4.4.3
An
der heutigen Berufungsverhandlung sagte der Berufungskläger aus, er habe die Privatklägerin
– da es sehr heiss gewesen sei – an der Bushaltestelle angesprochen und sie
gefragt, ob er sie ins Dorf mitnehmen solle. Als sie einsteigen wollte, sei der
Türgriff kaputtgegangen. Daraufhin habe er sie gefragt, ob sie eine
Versicherung hätte und die Privatklägerin habe eingewilligt, den Schaden ihrer Versicherung
zu melden. Da er länger nichts von ihr gehört habe, sei er zu ihr gegangen,
woraufhin sie verleugnet habe, den Türgriff abgerissen zu haben. Er habe dann
gesagt, «wenn du es nicht machst, dann erledige ich die Sache und lasse es
reparieren» (Akten S. 525).
4.4.4
Bei
den Depositionen des Berufungsklägers fällt auf, dass er von drei verschiedenen
Orten gesprochen hat, an denen die Privatklägerin den Türgriff abriss. Anlässlich
der Einvernahme vom 8. September 2016 soll sie den Türgriff vor ihrer Wohnung,
im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bei [...] und gemäss seinen
Aussagen an der Berufungsverhandlung gar schon bei der Bushaltestelle
abgerissen haben. Zudem hat er anlässlich der heutigen Hauptverhandlung
aktenwidrig und entgegen seinen bisherigen Depositionen behauptet, die
Privatklägerin habe verleugnet, den Türgriff überhaupt abgerissen zu haben. Im
Gegensatz zu den Depositionen der Privatklägerin erscheinen die Aussagen des
Berufungsklägers daher – soweit sie das Kerngeschehen betreffen – wenig
glaubhaft.
4.5
In
Bezug auf den hier interessierenden Vorwurf des (versuchten) Betrugs ist vor
allem die Vorgeschichte (wie es dazu kam, dass sich der Türgriff plötzlich in
der Hand der Geschädigten befand) relevant. Dazu ist festzuhalten, dass die
Behauptung, der Türgriff sei vor dem Aussteigen von E____ intakt gewesen, als
blosse Schutzbehauptung erscheint. Diesbezüglich ist zunächst auf den bereits
erwähnten Bericht der Polizei (vgl. dazu E. 4.2), wonach die Privatklägerin
kräftemässig gar nicht in der Lage gewesen wäre, den Innengriff so stark zu
betätigen, dass er samt Verschalung aus der Innenverkleidung abreissen könnte
und auch die Feststellung, dass der abgerissene Türgriff samt Verschalung so in
die vorgesehene Öffnung gedrückt werden konnte, dass kein Defekt erkennbar war,
zu verweisen. Zudem ist es selbst bei einem durchschnittlich kräftigen Menschen
nach der allgemeinen Lebenserfahrung ausgeschlossen, dass beim normalen Öffnen
einer Autotür der – intakte – Griff samt Verschalung einfach abreisst. Ferner
sagte die Privatklägerin dazu passend glaubhaft aus, sie habe nicht übermässig
Kraft aufgewendet (Akten S. 368). Darüber hinaus sind auch die konkreten
Sachverhaltsumstände zu beachten: Es fällt auf, dass der Berufungskläger gemäss
Aussagen von E____ dieser nach der Hinfahrt [...] noch die Autotür aufhielt,
sodass sie den Griff nicht betätigen musste (Akten S. 110). Auf der
Rückfahrt liess er sie dann selbst aussteigen. Das macht kaum Sinn. Weshalb
sollte ihn mit einem Mal «die Ritterlichkeit» verlassen haben? Eine
naheliegende Erklärung ist die, dass nun, zu Hause bei der Frau angekommen, die
Voraussetzungen für eine Meldung bei der Versicherung günstiger waren als
«zwischen Tür und Angel» in der Tiefgarage. Nun konnte er in Ruhe mit der Frau
über die Versicherungsmeldung reden und Telefonnummern austauschen. Zudem
wusste er nun auch, wo sie wohnte, sodass er sie vor Ort aufsuchen konnte, um
sie zur Meldung zu drängen (was er denn auch nach eigener Aussage sogleich mehrmals
tat). Dass es sich beim zur Diskussion stehenden Vorfall nicht um einen dummen
Zufall handeln kann, unterstreicht auch die Tatsache, dass der Berufungskläger –
nachdem der zuständige Polizeibeamte den Türgriff mit Verschalung so in die
vorgesehene Öffnung drücken konnte, dass kein Defekt mehr erkennbar war –
sofort und ohne Weiteres auf jegliche Schadenersatzforderungen verzichtete
(Akten S. 102, 108). Nach dem Gesagten ist daher erstellt, dass der Türgriff
des Autos schon vor dem angeklagten Vorfall defekt und vom Berufungskläger nur
in die Verschalung zurückgesteckt worden war.
4.6
4.6.1
Wer
in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden
durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so
den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen
andern am Vermögen schädigt, macht sich des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig.
Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern
eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine
unrichtige Erklärung über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige
Geschehnisse oder Zustände (BGE 135 IV 76 E. 5.1 S. 78 f.; Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich
2018, Art. 146 N 2).
4.6.2
Arglist
ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts dann gegeben, wenn der
Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften
oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt,
wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht
zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen
Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die
Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses
unterlassen werde (BGE 142 IV 153 E. 2.2 S. 154 ff., 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 f.;
vgl. auch Maeder/Niggli, in:
Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 146 StGB N 61 ff.).
4.7
4.7.1
Für
die Subsumtion des soeben erörterten Vorfalls unter den Tatbestand des Betrugs
ist nicht von Bedeutung, ob es von Anfang an das Ziel des Berufungsklägers gewesen
ist, E____ zum vermeintlichen Abreissen des Griffs zu veranlassen, oder ob ihm
dieser Gedanke erst im Laufe der Autofahrt kam. Wesentlich ist, dass er sich
die Situation zunutze machte bzw. der Privatklägerin vorspiegelte, sie hätte
den Türgriff gewaltsam herausgerissen und sie dadurch dazu bringen wollte, den
in Wahrheit gar nicht verursachten Schaden ihrer Versicherung zu melden.
Arglistig ist das Verhalten des Berufungsklägers deshalb, weil er mit seinen
der Privatklägerin angebotenen Diensten bzw. seiner Hilfsbereitschaft zunächst
ein Vertrauensverhältnis aufbaute und deshalb davon ausgehen konnte, dass E____
es unterlassen würde, seine falschen Angaben zu überprüfen. Darüber hinaus konnte
er angesichts des Alters der Privatklägerin (Jahrgang 1932) auch damit rechnen,
dass sie nicht in der Lage sein würde, technische Abklärungen zu treffen bzw.
einen Dritten damit zu betrauen. Ob die Schadenssumme effektiv durch die
Versicherung oder im Sinne des Selbstbehalts durch die Privatklägerin selbst bezahlt
worden wäre, kann angesichts des Wortlauts des Tatbestandes («zu einem
Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am
Vermögen schädigt») offenbleiben. Dass der Berufungskläger mit der Absicht,
sich unrechtmässig zu bereichern, handelte, illustriert nicht zuletzt die
Tatsache, dass er sein sich in einem auffällig desolaten Zustand befindliches
Fahrzeug (Akten S. 103) nach dem Vorfall gar nicht reparieren liess, sondern
es einen Monat nach dem Vorfall entsorgte (Akten 102, 116, 367).
4.7.2
Da
der Berufungskläger davon ausging, die Reparatur hätte CHF 300.– bis 400.–
gekostet (vgl. dazu E. 4.4.2), ist auch nicht von einem geringfügigen
Vermögensdelikt im Sinne von Art. 172ter StGB auszugehen. Mangels
Schadenersatzleistung durch die Versicherung oder die Privatklägerin liegt
«bloss» ein versuchter Betrug vor. Es ergeht daher auch im Berufungsverfahren
ein Schuldspruch wegen versuchten Betrugs (Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 22 Abs. 1 StGB).
5.
5.1
5.1.1
Der
Berufungskläger lernte die bezüglich Ziff. 5 und 6 der Anklageschrift
geschädigte F____ (Jahrgang 1930) gemäss eigenen Angaben anfangs Juni 2014 im
Café [...] in [...] kennen und bot ihr in der Folge auch einmal Hilfe beim
Einkaufen an. Er soll sie gemäss Anklageschrift während eines Monats alle vier
bis fünf Tage zu Hause besucht und ihr Einkäufe vorbeigebracht haben. Anfangs
Juli 2014 soll er sie durch Vorspiegelung seines Rückzahlungswillens dazu
gebracht haben, ihm ein Darlehen von CHF 4'500.– für eine angebliche
Geschäftseröffnung zu gewähren. Nach Erhalt des Geldes soll er den Kontakt zu
der Frau abgebrochen haben und sei nicht mehr erreichbar gewesen (AS Ziff. 5).
Der Berufungskläger bestreitet den Erhalt des Darlehens als solches und damit
den objektiven Tatbestand (Akten S. 487 ff., 524 ff.).
5.1.2
Darüber
hinaus soll der Berufungskläger während einem seiner Besuche im Juni 2014 F____
an ihrem Wohnort in [...] bestohlen haben, indem er eine Halskette im Wert von
CHF 1'000.– behändigte (AS Ziff. 6). Dies bestreitet der Berufungskläger
ebenfalls. Hierzu lägen keinerlei Beweise vor (Akten S. 489, 524 ff.).
5.2
5.2.1
Für
den Erhalt des Darlehensbetrags von CHF 4’500.– gibt es ein starkes objektives
Beweismittel. Es existiert ein handschriftlich beschriebener Zettel, auf
welchem nach mehreren durchgestrichenen «Fr»-Beträgen (so namentlich 1'500.–
und 3000.–) steht: «abholen für A____ 4500.– cf.» und darunter «2. Juli 19
2014» und «OK» (Akten ergänzende Anklage S. 38). Zudem geht aus den
beigebrachten Kontoauszügen der Privatklägerin hervor, dass sie im Vergleich zu
den Vormonaten just anfangs Juli 2014 auffällig viel Bargeld abhob (Akten S. 334
ff.), obschon sie gemäss Aussage ihrer Tochter keine grösseren Ausgaben
(beispielsweise für Ferien) hatte. Auffällig ist nicht nur, dass sie das Bargeld
– wie der handschriftliche Zettel nahelegt – effektiv in mehreren Tranchen
bezog, sondern auch, dass sie das Geld in unüblicher Stückelung abhob (die
Privatklägerin bezog in den Monaten vor und nach dem mutmasslichen Tatzeitpunkt
immer «runde» 1000er-Beträge; am 1. Juli 2014 hob sie aber mit einer Tranche «bloss»
CHF 500.– ab).
5.2.2
Der
Zettel stützt die Angaben, die F____ bei der Anzeigeerstattung auf der
Polizeiwache in [...] am 11. August 2014 gemacht und zu welcher sie den Zettel
mitgebracht hatte: Der Berufungskläger habe sie um ein Darlehen gebeten, da er
das Geld dringend für ein Geschäft benötige. «Ich willigte ein und ging am
nächsten Tag zur Bank und hob Bargeld ab. Am nächsten Tag, ich vermute, das war
der 2. oder 3. Juli, erschien er wieder bei mir zu Hause. Ich wollte ihm zuerst
CHF 1'500.– geben, dann CHF 3'000.–. Er wollte aber CHF 4'500.–. Diesen Betrag
schrieb er mir auch auf den Zettel [den sie mitgebracht hatte]. Ich war damit
einverstanden und übergab ihm anschliessend den Betrag» (Akten ergänzende
Anklage S. 36 f.). Der Berufungskläger habe versprochen, ihr das Geld sobald
als möglich zurückzugeben. Sie habe ihn aber danach nicht mehr gesehen und
vergeblich telefonisch zu kontaktieren versucht (Akten ergänzende Anklage S. 37).
5.2.3
Bezüglich
des Diebstahls erwähnte F____, dass in der zur Diskussion stehenden Zeit auch eine
Halskette aus ihrer Wohnung gestohlen worden sei. Diese Kette habe sie
eigentlich sehr oft angehabt. Irgendwann im Juni sei diese auf einmal nicht
mehr vorhanden gewesen. «Am Anfang habe ich dies überhaupt nicht realisiert,
bis mich meine Kinder darauf angesprochen haben» (Akten ergänzende Anklage S. 37).
5.3
5.3.1
F____
konnte aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands (Demenz) vor der Vorinstanz
nicht mehr zur Sache befragt werden. Da sie [...] 2019 verstarb, ist auch im
Rechtsmittelverfahren keine formelle Einvernahme ihrer Person möglich. Es
liegen daher «bloss» die Angaben vor, welche die Geschädigte anlässlich der
Anzeigeerstellung bei der Polizei in [...] getätigt hat. Bei einem
Polizeirapport handelt es sich um eine von der Polizei als Strafverfolgungsbehörde
zusammengetragene Akte, mithin um ein zulässiges Beweismittel (Art. 12 lit. a,
15, 100 Abs. 1 lit. b und 139 Abs. 1 StPO; BGer 6B_1057/2013 vom 19. Mai
2014.
E. 2.3; AGE SB.2017.22 vom 24. Oktober 2019 E. 3.2, SB.2016.131 vom
2.
März 2018 E. 3.2; OGer ZH SB160362 vom 17. März 2017 E. 9.3.1.3). Derart erlangten
«Aussagen» kommt zwar kein Beweiswert einer formell durchgeführten Befragung zu.
Gibt es aber – wie hier – Anlass, davon auszugehen, dass die Polizei die im
Rapport zitierten Aussagen korrekt wiedergibt – so zum Beispiel, weil die
Angaben weitere, objektive Beweismittel erklären – ist auch einer Aussage in
einem Polizeirapport indizieller Charakter zuzubilligen. Dass die Verteidigungs-
und Teilnahmerechte damit nicht unterlaufen werden dürfen, versteht sich von
selbst. Indes dürfte dies in diesem frühen Verfahrensstadium selten der Fall
sein und ist es auch in casu nicht: Es war zum einen noch kein
staatsanwaltschaftliches Untersuchungsverfahren eröffnet (Art. 309 Abs. 1
StPO). Zum anderen wären bei einer Erstbefragung gemäss bundesgerichtlicher
Praxis zumeist hinreichende Gründe für einen Ausschluss der
Parteiöffentlichkeit gegeben (BGE 139 IV 25 E. 5.5.4 ff. S. 36 ff.; BGer
6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 1.2). Soweit im Polizeirapport lediglich
die Erklärungen festgehalten sind, F____ anlässlich der Anzeigeerstattung zu
den eingereichten objektiven Beweismitteln (handschriftlicher Zettel, Fotos)
abgegeben hat, sind diese verwertbar.
5.3.2
Allerdings
ist F____ nie mit dem Berufungskläger konfrontiert worden. Nach den
Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101), Art.
32.
Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 6 Ziff. 3 lit. d der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) hat der Beschuldigte als Teilgehalt
des Rechts auf ein faires Verfahren einen Anspruch darauf, dem Belastungszeugen
Fragen zu stellen. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur dann verwertbar,
wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und
hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an
den Belastungszeugen zu stellen (BGE 133 I 33 E. 3.1 S. 41, 131 I 476 E. 2.2 S.
480.
ff., 129 I 151 E. 3.1 S. 153 f.).
Dem Anspruch
gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu
(BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 481). Von einer Konfrontation des Angeklagten mit dem
Belastungszeugen oder auf dessen ergänzende Befragung kann nur unter besonderen
Umständen abgesehen werden. Die ausgebliebene Konfrontation mit dem
Belastungszeugen verletzt die Garantie dann nicht, wenn jener berechtigterweise
das Zeugnis verweigert oder die erneute Befragung nicht möglich ist, weil er
trotz angemessener Nachforschungen unauffindbar bleibt, dauernd oder für lange
Zeit einvernahmeunfähig wird oder in der Zwischenzeit verstorben ist. Die
Verwertbarkeit der ursprünglichen Aussage erfordert allerdings, dass der
Beschuldigte zu den belastenden Erklärungen hinreichend Stellung nehmen konnte,
diese sorgfältig geprüft wurden und ein Schuldspruch sich nicht allein darauf
abstützt. Ausserdem darf der Umstand, dass der Angeschuldigte seine Rechte
nicht wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der Behörde liegen (BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 481 ff.). Nach der neueren Rechtsprechung – auch des EGMR – kann
ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung ohne Konfrontation mit
dem Belastungszeugen auch dann verwertbar sein, wenn ausreichend kompensierende
Faktoren gegeben sind, die den Anspruch des Angeschuldigten auf ein faires
Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels
gewährleisten. Dies gilt freilich nur dann, wenn die Einschränkung des
Konfrontationsrechts unumgänglich war, das Gericht mithin vorgängig vernünftige
Anstrengungen unternommen hat, um das Erscheinen des Zeugen vor Gericht
sicherzustellen (BGer 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 2, 6B_961/2016 vom
10.
April 2017 E. 3.3.1; vgl. dazu auch Beckers,
Das Konfrontationsrecht nach Art. 6(3)(d) EMRK, in: ZStrR 133/2015, S. 420
ff.).
5.3.3
Im
vorliegenden Fall konnte die Privatklägerin – wie bereits erwähnt (vgl. dazu E.
5.3.1) – aufgrund ihres schlechten gesundheitlichen Zustands vor der Vorinstanz
nicht (mehr) zur Sache befragt werden und ist auch eine Einvernahme im
Rechtsmittelverfahren zufolge ihres Todes nicht möglich. Der amtliche
Verteidiger hat am 19. April 2017 (im Vorverfahren) zwar einen Antrag auf
Konfrontation seines Klienten mit der Privatklägerin gestellt (Akten ergänzende
Anklage S. 26, 70), der von der Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 318
Abs. 2 StPO abgelehnt worden ist. Indes ergibt sich aus den Akten, dass die
Privatklägerin bereits im Jahr 2014 vergesslich gewesen ist (Akten ergänzende
Anklage S. 37), was sich offenbar in den kommenden Monaten akzentuierte, sodass
sie aufgrund ihrer Demenz im Oktober 2017 bereits nicht mehr in der Lage war,
vor Strafgericht auszusagen. Daraus erhellt, dass es sich bei der beschriebenen
Vergesslichkeit effektiv um erste Demenz-Anzeichen gehandelt haben muss und eine
Einvernahme im Vorverfahren bzw. als der Verteidiger am 19. April 2017 einen
entsprechenden Antrag stellte, unverschuldet nicht zuverlässig durchzuführen
gewesen wäre. Kommt dazu, dass mit dem handschriftlich beschriebenen Zettel und
den beigebrachten Kontoauszügen wesentliche objektive Beweismittel vorliegen, welche
die Aussagen der Privatklägerin objektivieren. Insofern stützte sich ein
Schuldspruch im Sinne der soeben zitierten Rechtsprechung nicht alleine auf die
unkonfrontierten Aussagen ab. Darüber hinaus konnte sich der Berufungskläger –
wie nachfolgend zu zeigen sein wird – einlässlich zu den ihm vorgeworfenen Delikten,
den Beweismitteln und insbesondere auch zu den Aussagen der Geschädigten
äussern.
5.4
5.4.1
Der
Berufungskläger hat sich anlässlich seiner Einvernahme vom 30. Januar 2017 erstmals
zu den Tatvorwürfen geäussert. Er hat dabei ausgesagt, die Privatklägerin im
Café [...] in [...] kennengelernt zu haben. Er habe mit ihr geredet und sie
habe gesagt, sie suche jemanden, der ihr den Garten mache. Er habe zugesagt und
man sei dann zusammen zu ihr gegangen. Er habe zwei Mal im grossen Garten
gearbeitet und hierfür jeweils CHF 45.– bekommen. Die Privatklägerin habe seine
Telefonnummer erhalten und ihm noch ein paar Mal telefoniert. Man habe sich auch
mehrere Male im Dorf getroffen (Akten ergänzende Anklage S. 49). Der
Berufungskläger fügt dann von sich aus noch an: «Ich habe noch etwas vergessen.
Ich habe Frau F____ auch noch einmal im Dorf getroffen und sie hat mir erzählt,
dass bei ihr Türe, auf Rückseite des Hauses, aufgebrochen wurde nachts und sie
hat jemand wegrennen sehen, nachdem sie aufgestanden war und hallo hallo
gerufen. Sie hat gesagt, dass Dinge gestohlen wurden. Vielleicht habe Putzfrau
gestohlen, die komme aus Deutschland. Nur sie und Putzfrau haben Schlüssel. Und
die Türe wurde später repariert. Ich habe das aber nicht gesehen, das hat Frau F____
einfach erzählt» (Akten ergänzende Anklage S. 50).
5.4.2
Der
Berufungskläger meint dann auf Vorhalt weiter, er habe die Privatklägerin erst
nachdem man sich im Café [...] getroffen hatte, an der Bushaltestelle
angesprochen und mit seinem Auto nach Hause gefahren. Er habe die Einkaufstaschen
vor die Türe gestellt und sei nicht in die Wohnung hineingegangen. Er habe aber
den Garten gemacht (Akten ergänzende Anklage S. 50). Im Widerspruch zu seiner
vorherigen Darstellung, wonach man sich im Café [...] wegen Gartenarbeiten
einig geworden sei, meint er: «Das 2. Mal bei Bushaltestelle nach [...]
gebracht und dann hat sie gesagt, wegen Garten und dass sie jemanden braucht,
der ihn macht. Da hab ich gesagt, dass ich ihr Telefonnummer gebe und sich mich
anrufen kann» (Akten ergänzende Anklage S. 50). Auf die Frage, wie oft er bei F____
gewesen sei und aus welchem Grund, meint der Berufungskläger, das seien «viele
Male» gewesen, «vielleicht 10 Mal», um erneut ungefragt anzufügen: «Sie hat mir
erzählt wegen diese Dinge, die ich vorhin schon erzählt habe, wegen Sache
gestohlen und nur sie hat Schlüssel und die Putzfrau. Aber sie sagt, ich nicht
darf sagen das, weil nicht wirklich gesehen» (Akten ergänzende Anklage S. 50).
5.4.3
Den
Erhalt von CHF 4'500.– bestreitet der Berufungskläger: «Stimmt das nicht. Sie
hat CHF 45.– gegeben zwei Mal. Ich habe ihr zwei Mal unterschrieben das. Sie
hat dazu gesagt, diese Quittung ist für meine Tochter» (Akten ergänzende
Anklage S. 52). Als ihm der entsprechende Zettel vorgelegt wird, stellt er
nicht in Abrede, dass er diesen zumindest teilweise selbst geschrieben hat und
dass es hierbei um die Übergabe von Bargeld an ihn geht. Auf entsprechenden
Vorhalt meint er: «Das ist CHF 45.00, warum steht da jetzt CHF 4'500.00 und
warum sind diese anderen Zahlen durchgestrichen. Warum ist das so? Ich verstehe
nicht» bzw. auf die Frage, weshalb CHF 1'500.– oder 3'000.– nicht auch genügt
hätten, wie die Privatklägerin es zuerst wollte: «Ich weiss auch nicht. Sie hat
mir CHF 45.00 gegeben. Warum hier geschrieben ist CHF 4'500.00 ich weiss auch
nicht» (Akten ergänzende Anklage S. 52).
5.4.4
An
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholte der Berufungskläger, dass er
F____ in [...] kennengelernt habe. Sie habe von ihrem grossen Garten erzählt.
Er habe ihr angeboten, er könne sich gegen Entgelt um ihren Garten kümmern,
worauf er sie mit dem Auto nach Hause gefahren habe. Sie habe ihm gezeigt, was
er im Garten machen solle. Er habe ihr gesagt, er werde am nächsten Tag kommen
und sei dann gegangen. «Für diesen Tag zahlte sie mir nur CHF 45.–. Sie meinte,
ich soll wieder kommen. Sie würde mir wieder etwas geben». Beim ersten Mal
seien es CHF 45.– gewesen und sie habe ihn ein Papier unterzeichnen
lassen. Das habe er getan. Beim zweiten Mal habe er auch CHF 45.– bekommen. Da
habe sie gemeint, es würden bei ihr immer Sachen gestohlen, das müsse die
Putzfrau gewesen sei. Nach einigen Tagen habe er sie in [...] getroffen und sie
habe gesagt, jemand sei bei ihr im Hintergarten eingebrochen. Sie habe ganz
laut geschrien, habe die Leute aber nicht gesehen. Sie habe gesagt, sie stelle
die Putzfrau unter Verdacht. Diese komme aus Deutschland und arbeite illegal.
Auf die Frage, was gestohlen worden sei, meint der Berufungskläger: «Sie
erwähnte Goldstücke, Schmuck, Silber, Kleider» (Akten S. 369). Auf die Frage,
ob das Darlehen ein Thema gewesen sei, meint er: «Nein. Es geht um CHF 45.–,
nachträglich hat sie zwei Null hingetragen» (Akten S. 369). Dass es zu einer
Liebeserklärung gekommen sei, verneint er. Er habe bloss gesagt, sie sei ein
lieber Mensch, «wie meine Mutter» (Akten S. 369).
5.4.5
An
der heutigen Berufungsverhandlung gab der Berufungskläger zu Protokoll, er habe
nichts getan. Er habe bloss zwei Mal den Rasen gemäht und dafür je CHF 40.–
erhalten. Dafür habe er jeweils eine Quittung unterschrieben. Auf Nachfrage hin
korrigierte der Berufungskläger seine Aussage und wollte sich daran erinnern,
jeweils CHF 45.– erhalten zu haben. Bezüglich des angeklagten Diebstahls macht
er geltend, die Privatklägerin habe zum Tatzeitpunkt eine Reinigungskraft aus
Deutschland gehabt, welche geklaut habe. Die Tochter der Geschädigten habe dann
aber ihn als Dieb beschuldigt (Akten S. 524 ff.).
5.5
5.5.1
In
Bezug auf die Übergabe von CHF 4'500.– an den Berufungskläger ist der
Sachverhalt nach dem Gesagten hinreichend erstellt. Der handschriftlich beschriebene
Zettel und die beigebrachten Kontoauszüge objektivieren die Depositionen der
Privatklägerin. Die unsteten Aussagen des Berufungsklägers (Ablauf des
Kennenlernens und Höhe des erhaltenen Entgelts), der selbst keine taugliche
Erklärung für die eindeutigen Angaben auf dem handschriftlichen Zettel zu
liefern vermag (vgl. dazu E. 5.4), ändern daran nichts. Dass die betagte
Privatklägerin die zur Diskussion stehende Angelegenheit mit dem Darlehen frei
erfunden und gar den durch den Berufungskläger handschriftlich verfassten Beleg
verfälscht hätte, kann ausgeschlossen werden, zumal nicht einmal im Ansatz ein
Falschbezichtigungsmotiv ersichtlich ist. Darüber hinaus entspricht das
inkriminierte Vorgehen dem in den anderen Fällen festgestellten und für den
Berufungskläger typischen modus operandi (vgl. dazu schon E. 2.5, 3.4).
5.5.2
Was
den Diebstahl der Kette anbetrifft, erscheint das Aussageverhalten des
Berufungsklägers zwar sehr auffällig. Dass er derart heftig und ungefragt
betont, wie F____ ihm von zahlreichen Diebstählen erzählt, für diese aber
ausschliesslich ihre Putzfrau verantwortlich gemacht habe, legt den Schluss
nahe, dass er damit den Verdacht von sich selbst ablenken will. Die
Privatklägerin hat gegenüber der Polizei offenbar überhaupt nichts von
derartigen Verlusten berichtet und mit keiner Silbe ihre Putzfrau ins Spiel
gebracht. Letzteres wäre allenfalls noch damit zu erklären, dass diese laut
Behauptung des Berufungsklägers illegal gearbeitet hat. Es ist indessen nicht
anzunehmen, dass die Privatklägerin ihre Putzfrau trotz der Vermutung, diese
habe «Goldstücke, Schmuck, Silber, Kleider» gestohlen, weiter beschäftigt
hätte. Ausserdem macht es auch keinen Sinn, weshalb F____ zwar einerseits nur
die Putzfrau verdächtigt haben sollte – welche normalen Zugang zur Wohnung
hatte – andererseits aber angeblich von einem Einbruch in den Garten berichtet
habe, den sie wiederum der Polizei nicht gemeldet hatte. Aufgrund des
Aussageverhaltens des Berufungsklägers und auch mit Blick auf die Täteradäquanz
ergeben sich durchaus gewisse Anhaltspunkte für seine Täterschaft. Trotzdem ist
zu konstatieren, dass als positiver Hinweis auf den erfolgten Diebstahl einzig
eine in einem Polizeirapport wiedergegebene Bemerkung vorliegt. Gestützt darauf
kann der Sachverhalt nicht als erstellt gelten und hat daher bezüglich Ziff. 6
der Anklageschrift ein Freispruch zu ergehen.
5.6
5.6.1
Den
Tatbestand des Betrugs erfüllt – wie bereits erwähnt (vgl. dazu E. 4.6) – wer
arglistig über eine Tatsache täuscht und dadurch eine Selbstschädigung des
Betroffenen herbeiführt. Als Tatsachen gelten auch innere Tatsachen wie beispielsweise
der Zahlungswille des Darlehensnehmers, welcher aufgrund äusserer Umstände zu
ergründen ist (vgl. dazu Maeder/Niggli,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 146 StGB N 43, 45, 114; BGE 118 IV 359 E. 2 S. 260 ff.).
5.6.2
Dass
der Berufungskläger nie die Absicht hatte, den von der Privatklägerin
erhältlich gemachten Darlehensbetrag zurückzuzahlen, ergibt sich einerseits daraus,
dass er das für die Auszahlung des Bargeldbetrags angegebene Motiv, nämlich ein
Geschäft aufbauen zu wollen, nie verwirklicht hat (Akten ergänzende Anklage S.
36). Andererseits hat die Privatklägerin gemäss eigenen glaubhaften Angaben
mehrfach versucht, die Darlehenssumme einzutreiben, wobei A____ just ab dem
Zeitpunkt, nach welchem er den gewünschten Bargeldbetrag erhalten hatte, auf
einmal nicht mehr erreichbar gewesen ist (Akten ergänzende Anklage S. 37, 46).
Dieses Verhalten lässt keinen anderen Schluss zu, als dass der Berufungskläger
bereits beim Erhalt des Bargeldbetrags (rück)zahlungsunwillig war.
5.6.3
Die
Vortäuschung eines Leistungswillens ist deshalb grundsätzlich arglistig, weil
sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach
nicht direkt überprüft werden kann. Arglist scheidet nur dann aus, wenn die
Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die
Erfüllungsfähigkeit überprüfbar ist und sich aus der möglichen und zumutbaren
Prüfung ergeben hätte, dass der andere zur Erfüllung nicht fähig ist (BGE 135 IV 76 E. 5.1 S. 78 f., 125 IV 124 E. 3a; vgl. dazu auch Maeder/Niggli, a.a.O., Art. 146 StGB N 42 ff., 114; Trechsel/Crameri, a.a.O., Art. 146 N 6
f.).
Im vorliegenden
Fall baute der Berufungskläger mit seinen der Privatklägerin angebotenen
Diensten bzw. seiner Hilfsbereitschaft über einige Wochen zunächst ein
Vertrauensverhältnis zu F____ auf. Aufgrund dessen konnte er davon ausgehen,
dass die Privatklägerin es unterlassen würde, zum einen eine Sicherheit für ihr
Darlehen zu verlangen und zum anderen seine falschen Angaben zu überprüfen, was
denn auch effektiv geschah und in casu die Arglist begründet. Dazu kommt, dass das
Bundesgericht im hier interessierenden Kontext Arglist bisher bloss bei
Personen mit besonderen Fachkenntnissen oder spezieller Geschäftserfahrung,
insbesondere bei Banken und sonst im Geldanlagengeschäft berufsmässig tätigen
Personen, verneint hat und die geschäftsunerfahrene Privatklägerin auch vor
diesem Hintergrund arglistig getäuscht worden wäre (BGE 142 IV 153 E. 2.2
S. 154 ff., 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 f.; BGer 6B_977/2018 vom 27. Dezember 2018
E. 1.1; vgl. auch Maeder/Niggli,
a.a.O., Art. 146 N 84; Trechsel/Crameri,
a.a.O., Art. 146 N 7 ff.).
5.6.4
Vorsatz
und Bereicherungsabsicht stehen ausser Frage, sodass der Tatbestand des Betrugs
nach dem Gesagten sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt
ist. Es erfolgt auch im Berufungsverfahren ein entsprechender Schuldspruch.
6.
6.1
An
die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss
einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein
Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits
transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein
(Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Thommen,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
3.
Auflage, Zürich 2018, Art. 47 N 3). Massgeblich für die Strafzumessung ist
gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen
sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine
Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 42
Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der
Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit
des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt
wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war,
die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu,
in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E.
2.1
S. 19 f.).
6.2
Hat
der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere
gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der
schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Bei der Bildung der
Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das
schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste
Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt ist
die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten, welche mit der
gleichen Strafart zu ahnden sind, in Anwendung des Asperationsprinzips
angemessen zu erhöhen. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche
Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen
(BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E.
3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1, 2.3.2; vgl. auch AGE SB.2016.114
vom 15. September 2017 E. 3.3.2).
6.3
6.3.1
In
casu fallen aufgrund der Strafrahmen für alle durch den Berufungskläger
verwirklichten Delikte sowohl Geld- als auch Freiheitsstrafe in Betracht. Bei
der Wahl der Sanktionsart sind als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit
einer bestimmten Sanktion, deren Auswirkungen auf den Täter und sein soziales
Umfeld sowie die präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2
S. 100 ff., 134 IV 82 E. 4.1 S. 84 f.). Eine Reihenfolge oder
Rangordnung der Kriterien gibt es nicht. Es ist daher in jedem Einzelfall die
in Würdigung aller relevanten Umstände angemessene Strafart festzulegen.
Hinsichtlich der Wahlmöglichkeiten der Strafart ist jedoch zwischen dem Bereich
bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe bzw. 180 Tagessätzen (leichte
Kriminalität) und jenem von sechs bis zwölf Monaten Freiheitsstrafe bzw. 180 bis
360.
Tagessätzen (mittlere Kriminalität) zu unterscheiden (Art. 34 Abs. 1 bzw.
Art. 40 aStGB in der hier anwendbaren, bis zum 31. Dezember 2017 geltenden
Fassung). Während im unteren Strafbereich (leichte Kriminalität) eine klare
gesetzliche Prioritätsordnung herrscht, besteht im Bereich der mittleren
Kriminalität grundsätzliche Freiheit in der Wahl der Strafart (Dolge, Geldstrafen als Ersatz für kurze
Freiheitsstrafen – Top oder Flop, in: ZStrR 128/2010, S. 58 ff., 72 f.).
6.3.2
Der
Berufungskläger wurde am 27. Juli 2012 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen Betrugs
und Übertretung der Verkehrsregelverordnung zu einer unbedingten Geldstrafe von
70.
Tagessätzen zu CHF 30.– sowie einer Busse in Höhe von CHF 300.–
verurteilt. Nur rund zwei Jahre später begann er mit dem Betrug zu Lasten von F____
erneut (einschlägig) zu delinquieren. Offensichtlich hat ihn selbst eine
unbedingte Geldstrafe nicht von weiterer Delinquenz abhalten können, weshalb eine
Geldstrafe in spezialpräventiver Hinsicht nicht zweckmässig erscheint. Zudem stehen
Vermögensdelikte mit recht dreistem Tatvorgehen und für die Privatklägerinnen subjektiv
nicht unerheblichem Schaden zur Diskussion. Der Tagessatz einer Geldstrafe wäre
aufgrund der Angaben zu den persönlichen Verhältnissen (vgl. dazu E. 6.5) wohl auf
die minimale Höhe von CHF 10.– festzusetzen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Dies steht
zur erzielten bzw. angestrebten Deliktssumme in einem offensichtlichen
Missverhältnis, was ebenfalls für die Verhängung einer Freiheitsstrafe spricht
(vgl. dazu Dolge, a.a.O., S. 75).
Da die (nicht leiblichen) Töchter seiner Ehefrau den Berufungskläger aktuell mit
CHF 500.– pro Monat freiwillig unterstützen (Akten S. 524), ist darüber hinaus
nicht unwahrscheinlich, dass diese auch eine Geldstrafe begleichen würden und eine
solche für den Berufungskläger somit zu keiner spürbaren Sanktion führte. Ferner
kommt – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – bereits die Einsatzstrafe bei
sechs Monaten Freiheitsstrafe respektive 180 Tagessätzen Geldstrafe zu liegen,
sodass – wie soeben referiert – ohnehin grundsätzliche Freiheit in der Wahl der
Strafart besteht. Es ist daher für alle Delikte eine Freiheitsstrafe
auszufällen (Art. 41 Abs. 1 StGB).
6.4
6.4.1
Ausgangspunkt
der Strafzumessung für den vollendeten Betrug zum Nachteil von F____ als am
schwersten wiegendes Delikt, bildet das Tatverschulden. Dieses orientiert sich an
der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands
und ist somit relativ. Auch das Tatverschulden eines Mörders kann innerhalb des
Tatbestandes, dessen Strafrahmen mindestens zehn Jahre Freiheitsstrafe
vorsieht, vergleichsweise leichter wiegen, was nicht mit einem leichten
strafrechtlichen Vorwurf gleichzusetzen ist (AGE SB.2018.27 vom 27. August 2019
E. 4.3.1, SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.5.1).
6.4.2
A____
baute mit der Privatklägerin innert kurzer Zeit einen intensiven persönlichen
Kontakt auf. Indes sind diese – teilweise die Arglist begründenden – Aspekte bereits
dem Tatbestand des Betrugs immanent und wiegt der objektiv nicht hohe
Deliktsbetrag von CHF 4‘500.– nicht besonders schwer. Allerdings muss das
Tatvorgehen mit der gezielten Auswahl eines älteren und betagten Menschen bzw.
der Ausnutzung des bestehenden Machtgefälles als recht dreist bezeichnet werden
und beabsichtigte A____ nie, eine ehrliche Vertrauensbeziehung zur
Privatklägerin aufzubauen. Hinzu kommt, dass sich der inkriminierte Sachverhalt
bei der Geschädigten zu Hause abspielte, also an einem Ort, wo die Geborgenheit
eines Menschen einen ganz besonderen Stellenwert hat und deswegen ein erhöhter
Schutzbedarf besteht. Relevante subjektive Tatkomponenten sind nicht
ersichtlich. Nach dem Gesagten ist das Gesamtverschulden als nicht mehr leicht
zu bezeichnen und eine Einsatzstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe
festzusetzen.
6.4.3
Die
Einsatzstrafe ist aufgrund des vollendeten Diebstahls in Ziff. 2 der
Anklageschrift sowie des versuchten Betrugs zum Nachteil von E____ unter Bezugnahme
auf das Asperationsprinzip (Art. 49 Abs. 1 StGB) angemessen zu erhöhen.
Aufgrund des Grundsatzes der «reformatio in peius» (Art. 392 StPO) kann
offenbleiben, um wie viele Strafeinheiten die Einsatzstrafe konkret zu erhöhen
gewesen wäre, sicher aber um zwei Monate, was im Ergebnis der vorinstanzlich
ausgesprochenen Strafe entsprechen würde.
6.5
6.5.1
Der
Berufungskläger wurde im Jahr [...] in [...] geboren und ist dort auch
aufgewachsen. Im Jahr [...] reiste er nach [...], wo er während zwei Jahren als
[...] arbeitete. Nachdem er in sein Heimatland zurückgekehrt war, reiste er im
Jahr [...] in die Schweiz ein. Seither lebt er hier. Der [...] Familienvater arbeitete
hier bei verschiedenen [...] und dann als [...]. Zwischen 2006 und 2008 war er erwerbslos
und arbeitete anschliessend – wie bereits erwähnt (vgl. dazu E. 3.2.3) – Teilzeit
als [...]. Im Jahr [...] wurde der [...] Berufungskläger pensioniert und lebt aktuell
von einer AHV-Rente in Höhe von monatlich CHF 1'150.–. Offenbar [...] und
dürfte hierbei einen kleineren Nebenverdienst generieren. Die (nicht
leiblichen) Töchter seiner Ehefrau unterstützten ihn zudem mit CHF 500.– pro
Monat freiwillig (Akten S. 523 f.). Der Berufungskläger hat gemäss eigenen
Angaben Schulden von etwa CHF 100'000.– (Akten S. 3 ff., Akten ergänzende
Anklage S. 3 f.).
6.5.2
A____
leidet an Diabetes und erlitt in früherer Zeit offenbar auch einen
Bandscheibenvorfall (Akten S. 524). Damit lässt sich aber gemäss Lehre und
Praxis genauso wenig wie mit seinem fortgeschrittenen Alter eine Strafmilderung
begründen (BGer 6B_744/2012 vom 9. April 2013 E. 3.3, 6S.120/2003 vom 17.
Juni 2003 E. 2; Wiprächtiger/Keller,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 47 StGB N 152; vgl. zum Ganzen auch
Mathys, Leitfaden Strafzumessung,
2.
Auflage, Basel 2019, N 356, 358). Dem einschlägig vorbestraften Berufungskläger
(vgl. schon E. 6.3.2) kann auch kein Geständnis oder besondere
Kooperationsbereitschaft bzw. auch keine Reue oder Einsicht zugutegehalten
werden, sodass die bisher zugemessene Freiheitsstrafe von acht Monaten aufgrund
der Täterkomponenten nicht zu reduzieren ist. Die Strafhöhe von acht Monaten
Freiheitsstrafe erscheint auch im Hinblick auf Vergleichsurteile (vgl. dazu AGE
SB.2019.5 vom 2. Oktober 2019 E. 5, SB.2017.137 vom 12. November 2019 E. 5,
SB.2016.119 vom 19. Juni 2019 E. 7) angemessen.
6.6
6.6.1
Gemäss
Art. 42 Abs. 1 aStGB in der hier anwendbaren, bis zum 31. Dezember 2017
geltenden Fassung, schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von
mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine
unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung
weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Zentrale materielle Voraussetzung
für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ist die Aussicht auf künftiges
Wohlverhalten. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer
Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung
miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund
sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des
Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des
Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich.
Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung,
Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen,
Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse
bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen (BGE 144 IV 277 E. 3.2 S.
282.
ff., 134 IV 140 E. 4.2 ff. S. 142 ff.; Schneider/Garré,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 42 StGB N 46).
6.6.2
Der
Berufungskläger ist – wie bereits erwähnt (vgl. dazu schon E. 6.3.2) –
einschlägig vorbestraft und hat in diesem Zusammenhang bereits eine unbedingte
Gelstrafe erhalten. Nur rund zwei Jahre später begann er mit dem Betrug zu
Lasten von F____ erneut (einschlägig) zu delinquieren. Ausserdem hat der
Berufungskläger durch sein wiederholtes gleichartiges Vorgehen über einen
Zeitraum von zwei Jahren (anfangs Juni 2014 bis Ende Mai 2016) seine Unbelehrbarkeit
unter Beweis gestellt. Auch erlauben seine völlige Einsichtslosigkeit und die
weiterhin angespannte finanzielle Situation keine Aussicht auf künftiges
Wohlverhalten. Es ist ihm eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen und der
Vollzug der Freiheitsstrafe daher unbedingt auszusprechen.
7.
Der
Berufungskläger hat bezüglich der Zivilforderung im Rechtsmittelverfahren keine
Ausführungen gemacht. Da die Voraussetzungen von Art. 41 des Obligationenrechts
(SR 220) aufgrund des entsprechenden Schuldspruchs (vgl. dazu E. 3) erfüllt
sind bzw. der Schaden hinreichend nachgewiesen ist, wird A____ auch im
Berufungsverfahren zur Zahlung von CHF 200.– und EUR 500.– an D____ bzw. deren gesetzlichen
Erben verurteilt.
8.
8.1
Die
schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu
tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden
Dispositiv
demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.
8.2 Da
in Bezug auf Ziff. 1 und 6 der Anklageschrift gemäss den jeweiligen Kostenbögen
keine spezifisch diese Vorwürfe betreffenden Aufwände entstanden sind (Akten S.
138; Akten ergänzende Anklage S. 77) und der Berufungskläger bezüglich der
restlichen Vorwürfe auch im Berufungsverfahren schuldig gesprochen wird, sind
die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr
zu belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche
Verfahren Kosten in Höhe von CHF 1’207.70 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1’600.–.
9.
9.1 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,
hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten
Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).
9.2 Der
Berufungskläger erreicht im Rechtsmittelverfahren zwar antragsgemäss zwei
Freisprüche (AS Ziff. 1 und 6). Indes erscheinen die beiden angeklagten Delikte
im Gesamtkontext des gesamten Falls untergeordnet, zumal die Strafe auch nicht
reduziert wird. Dies kann im Sinne von Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO nicht zu
reduzierten Kosten führen, sodass dem Berufungskläger die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF
1’000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen)
auferlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
10.
10.1 Dem
amtlichen Verteidiger, B____, ist aus der Gerichtskasse eine Entschädigung
gemäss seiner Aufstellung, zuzüglich 2 ¾ Stunden für die heutige
Hauptverhandlung (inklusive Nachbesprechung), auszurichten. Für den genauen
Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
10.2 Da
dem Berufungskläger trotz zweier Freisprüche keine reduzierten Kosten auferlegt
werden, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seines
amtlichen Verteidigers im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung gestützt
auf Art. 135 Abs. 4 StPO 100 % des zugesprochenen Honorars (vgl. dazu BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357 f.; BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5, 6B_343/2018
vom 25. April 2019 E. 2.3, 6B_398/2018 vom 21. August 2018 E. 2.1).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 30. Oktober 2017 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen
sind:
-
Freisprüche von der Anklage wegen Drohung und Widerhandlung gegen das
Übertretungsstrafgesetz
-
Entschädigung der amtlichen Verteidigung (mit Rückforderungsvorbehalt)
A____ wird – in teilweiser Gutheissung seiner Berufung
– des Diebstahls und des mehrfachen, teils versuchten, Betrugs schuldig erklärt
und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten,
in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1, 146, 146 in
Verbindung mit 22 Abs. 1 sowie Art. 40 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
A____ wird von der Anklage wegen Diebstahls in Ziff. 1
und 6 der Anklageschrift freigesprochen.
A____ wird zu CHF 200.‒ und EUR 500.‒
Schadenersatz an D____ bzw. deren gesetzlichen Erben verurteilt.
A____ trägt die Kosten von CHF 1’207.70 sowie eine
Urteilsgebühr von CHF 1’600.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie
die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr
von CHF 1’000.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger
Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, B____, werden für die
zweite Instanz ein Honorar von CHF 4‘250.– sowie ein Auslagenersatz von
CHF 204.80, zuzüglich MWST von insgesamt CHF 343.15 (8 % auf CHF 50.–, 7,7
% auf CHF 4’404.80), somit total CHF 4‘797.95, aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
C____ (Sachverhalt, E. 1, 2, 6, 8, 9)
-
D____ (Sachverhalt, E. 1, 3, 6, 7, 8, 9)
-
E____ (Sachverhalt, E. 1, 4, 6, 8, 9)
-
F____ (Sachverhalt, E. 1, 5, 6, 8, 9)
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
-
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva
Christ Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).