SB.2018.2
Raufhandel (BGer 6B_1394/2020)
26. August 2020Deutsch58 min
Raufhandels zu 12 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Vorstrafe gemäss Jugendgerichtsurteil
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2018.2
URTEIL
vom 26. August 2020
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ
(Vorsitz), Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard,
Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungskläger
[...]
Anschlussberufungsbeklagter
vertreten durch [...], Advokat,
Beschuldigter
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel Anschlussberufungsklägerin
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Strafdreiergerichts
vom 6. September 2017
(SG.2017.105)
betreffend
Raufhandel, schwere Körperverletzung (Versuch),
eventualiter
Angriff
Sachverhalt
Sachverhalt
In der Nacht vom
13. auf den 14. Januar 2017, kurz nach 2:30 Uhr, wurde anlässlich einer
Auseinandersetzung an der Heuwaage in Basel B____ verletzt. Gemäss
rechtsmedizinischem Gutachten erlitt er eine Gehirnerschütterung, eine sechs
Zentimeter lange Riss-Quetsch-Wunde an der rechten Schläfe sowie eine
Rissverletzung am linken Ohrläppchen. Aufgrund dieses Vorfalls klagte die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt A____ (Beschuldigter, Berufungskläger) und seine
beiden Kollegen C____ und D____ wegen versuchter schwerer Körperverletzung,
eventualiter Angriff an (Anklageschrift vom 8. Mai 2017 Ziff. 10). Der
Berufungskläger ist einschlägig vorbestraft (Vorstrafe wegen Angriffs und
versuchter schwerer Körperverletzung gemäss Urteil des Jugendgerichts
Basel-Stadt vom 28. April 2016).
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts vom 6. September 2017 wurde der Berufungskläger wegen
Raufhandels zu 12 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Vorstrafe gemäss Jugendgerichtsurteil
vom 28. April 2016 (bedingte Freiheitsstrafe von 5 Monaten) wurde vollziehbar
erklärt. Das Strafgericht sah von einer fakultativen Landesverweisung des
Berufungsklägers ab. Der Berufungskläger befand sich vom 25. Januar 2017
bis zum 26. Oktober 2017 in strafprozessualer Haft.
Gegen das
Strafgerichtsurteil haben der Beschuldigte Berufung (Berufungserklärung vom 8.
Januar 2018, Berufungsbegründung vom 26. März 2018) und die Staatsanwaltschaft
mit Eingaben vom 23. Januar 2018 und 16. März 2018 Anschlussberufung eingelegt.
Der Berufungskläger beantragt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils einen
Freispruch vom Vorwurf des Raufhandels, eine Genugtuung bzw. Schadenersatz für
Haft (275 Tage à CHF 200.–) nebst Erstattung von CHF 1'000.– Gebühren
in den Haftverfahren HB.2017.11 und HB.2017.33 sowie die
Nichtvollziehbarerklärung der Vorstrafe. Die Staatsanwaltschaft beantragt einen
Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung, eventualiter Angriffs,
die Verurteilung zu einer entsprechend höheren Strafe sowie die
Landesverweisung des Berufungsklägers. Dieser hat am 20. April 2018 repliziert
und am 17. August 2020 eine Arbeitsbestätigung und zwei Arbeitszeugnisse
eingereicht.
In der
Berufungsverhandlung vom 26. August 2020 wurde der Beschuldigte befragt. Danach
wurden der rechtskräftig verurteilte Mitbeteiligte C____ sowie die Anwesenden E____
und F____ als Zeugen einvernommen. Zudem wurde im Gerichtssaal das Video der
Überwachungskamera zweimal abgespielt. Im Anschluss daran gelangten der
Verteidiger und der Staatsanwalt zum Vortrag. Die Einzelheiten der
entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
unterliegt das angefochtene Urteil der Berufung an das Appellationsgericht. Der
Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 381 und Art. 382
Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Die Berufung ist
nach Art. 399 StPO, die Anschlussberufung nach Art. 400 Abs. 3 lit. b
und 401 in Verbindung mit 399 Abs. 3 StPO form- und fristgemäss eingereicht
worden. Auf beide Rechtsmittel ist einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht
ist nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts.
1.2
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren
gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Erfolgt bloss
eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft.
Im vorliegenden Berufungsverfahren ist einzig die vorinstanzliche Entschädigung
des amtlichen Verteidigers unangefochten geblieben und in Rechtskraft
erwachsen. Insoweit ergeht ein Feststellungsurteil.
1.3
Mit
instruktionsrichterlicher Verfügung vom 20. April 2020 wurden die Anträge der
Verteidigung auf Visionierung der Videoaufzeichnung in der Berufungsverhandlung
und auf Einvernahme des Zeugen E____ und der Zeugin F____ gutgeheissen. Weiter
wurde der Mitbeteiligte C____, dessen Verurteilung bereits rechtskräftig ist,
als Zeuge geladen.
Gestützt auf das
Präjudiz von BGE 144 IV 97 ist es zulässig, Mitbeschuldigte nach deren
rechtskräftiger Verurteilung als Zeugen zu befragen (vgl. auch BGer 1B_531/2018
vom 13. März 2019 E. 2.1; ebenso Schmid/Jositsch,
Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, N 660,
916; Donatsch, in: ders. et
al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage,
Zürich 2014, Art. 178 N 36; ablehnend Oberholzer,
Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, N 396, mit Kritik
am Präjudiz BGE 144 IV 97, an dem der Autor als Bundesrichter mitwirkte). Das
Präjudiz betrifft einen Mitbeschuldigten, der in einem getrennten Verfahren
beurteilt wurde.
Abweichend davon
handelt es sich bei C____ um einen Mitbeteiligten, der im gleichen Verfahren beurteilt
wurde, bis sein Urteil rechtskräftig wurde. Er hat keine Berufung eingelegt, so
dass er nicht am vorliegenden Berufungsverfahren beteiligt und insoweit eine mit
der Verfahrenstrennung vergleichbare Situation eingetreten ist. Wesentlich ist
nach der Rechtsprechung, dass «das Schutzbedürfnis der einzuvernehmenden Person
nach ihrer rechtskräftigen Verurteilung entfällt» und daher ihre
Verfahrensrolle als Beschuldigte endet (BGE 144 IV 97 E. 3.3 S. 112).
Vor Strafgericht war seine Konstellation als Beschuldigter noch nicht mit jener
des Präjudizes vergleichbar (Befragung als Auskunftsperson bei getrennten
Verfahren). Mit seiner rechtskräftigen Verurteilung ist jedoch eine
vergleichbare Situation eingetreten: Zum einen hat seine Beschuldigtenrolle ein
Ende gefunden, zum anderen ist er im Berufungsverfahren nicht Verfahrenspartei und
davon insofern abgetrennt. Deshalb ist es im vorliegenden Fall zulässig, den
Mitbeteiligten C____ als Zeugen zu befragen.
1.4
Die
weiteren Beweisanträge des Beschuldigten werden abgelehnt. Die Aussagen der
befragten Personen – B____, G____, H____, I____ – sind gut dokumentiert und
durch eine kontradiktorische Befragung abgesichert, so dass eine nochmalige
Befragung durch das Berufungsgericht nicht erforderlich ist. Der Verletzte B____
war anlässlich des Vorfalls ohnmächtig geworden und kann sich an die
massgeblichen Vorgänge nicht erinnern. Auch insoweit lässt sich von einer
weiteren Befragung keine zusätzliche Erkenntnis erwarten. Die Alkoholisierung
seines Freundes G____ ist bei der Würdigung seiner Aussagen zu berücksichtigen;
weitere Erhebungen dazu sind nicht notwendig.
2.
2.1
In
tatsächlicher Hinsicht steht aufgrund übereinstimmender Aussagen und der
Videoaufnahme fest, dass B____ das Lokal betreten und C____ angerempelt hat,
worauf es zu einer wechselseitigen Provokation kam. Der Beschuldigte sagte: «Willst
Du Jüngere schlagen?» (Eigenaussage Akten S. 2152, 2241; Fremdaussagen Akten S.
2061, 2138). Danach verliessen zuerst D____ und der Beschuldigte das Lokal.
Nachdem D____ nochmals ins Lokal zurückgekehrt war, traten alle Beteiligten ins
Freie zum Beschuldigten, der auf der Schwelle wartete. B____ legte draussen
seine Jacke ab und signalisierte Kampfbereitschaft, worauf D____ ihn mit einem
Stoss gegen den Oberkörper von sich wegschleuderte. B____ krachte mit Wucht in
den vor dem Lokal aufgestellten Vierertisch, der mitsamt den Stühlen verschoben
wurde. Dann schlug D____ mit der Faust ins Gesicht von B____. Anschliessend
versuchte auch C____, in B____s Gesicht zu schlagen, wobei C____ aber stürzte. B____
wich nach rechts auf die Strasse aus und verschwand aus dem Bild. D____ und der
Beschuldigte setzten beide dem Gegner nach. Es ist auf dem Video eindeutig
erkennbar, dass sie sich nicht dem gestürzten C____ zuwenden, sondern in
Richtung des (nicht mehr sichtbaren) B____ laufen. Zur gleichen Zeit wird der
liegende C____ anscheinend zurückgeworfen, wobei die Ursache unsichtbar bleibt,
steht aber sofort wieder auf.
2.2
Im
Einzelnen sind folgenden Handlungen auf der Videoaufnahme dokumentiert:
02:34:22 D____ (roter
Pulli, Jacke mit Pelzrand) tritt auf die Strasse.
02:34:27 A____
(weisse Hose, schwarze Schuhe) folgt, legt seinen Sack auf den Tisch. Beide
tigern auf dem Trottoir herum.
02:34:45 A____ verschiebt
seinen Sack auf anderen Tisch.
02:34:47 D____ geht ins
Lokal zurück, A____ bleibt auf der Schwelle.
02:34:53 Sie
verlassen das Lokal in der Reihenfolge: D____, B____, C____ (hellblaue Hose).
02:34:55 B____ legt Jacke
auf den Tisch.
02:34:57 B____
wird von D____ mit beiden Händen heftig weggestossen und gegen Tisch
geschleudert. B____ geht wieder auf D____ zu.
02:35:00 Faustschlag
von D____ in B____s Gesicht. B____ hüpft herum, er steht mit dem Rücken zur
Strasse (Fluchtweg offen), die drei anderen stehen mit dem Rücken zum
Steinengrill in einer Linie.
02:35:00 A____
hebt seine Hand.
02:35:03 C____
geht auf B____ zu.
02:35:06 Faustschlag
von C____ gegen B____s Gesicht (trifft nicht). C____ stürzt auf die Strasse. B____
verschwindet aus dem Bild nach rechts (Richtung Traminsel).
02:35:08 A____
und D____ rennen nach rechts (Richtung Traminsel), am liegenden C____ vorbei.
02:35:09 C____
wird anscheinend zurückgeworfen, steht sofort wieder auf.
02:35:09 A____ und D____
verschwinden für 6 Sekunden aus dem Bild
02:35:15 C____
(Sekunde 15), dann D____ (16) und A____ (16) kommen zurück ins Bild. A____
nimmt Sack vom Tisch (19), alle laufen zügig davon.
Was sich
ausserhalb des rechten Bildrands auf der Strasse bzw. auf der dort befindlichen
Traminsel mit dem Verkehrsteiler (Pfosten mit gelben und schwarzen Ringen,
daher in den Befragungen teils «Biene Maya» genannt) abspielte, kann nicht
mittels Videobeweis ermittelt werden.
2.3
Klar
ist sodann, dass B____ verletzt wurde. Nach den Erkenntnissen der Rechtsmedizin
wies er eine 6 cm lange Riss-Quetsch-Wunde rechtsseitig im Schläfenbereich auf,
welche bis auf das knöcherne Schädeldach reichte und Folge stumpfer
Gewalteinwirkung war. Weiter erlitt er eine Gehirnerschütterung, die zu einer
stationären Aufnahme für eine Nacht führte, sowie eine Rissverletzung am linken
Ohrläppchen (Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin IRM Basel, Akten S. 2275 ff.;
Foto Akten S. 2021).
2.4
Die
angeklagte Handlung spielte sich auf offener Strasse ab und wurde von diversen Personen
beobachtet. Entsprechend konnten im Strafverfahren Zeuginnen und Zeugen nach
ihren Wahrnehmungen befragt werden.
2.4.1
E____,
der die Sanität und danach die Polizei requirierte (Polizeirapport, Akten S. 1978),
sagte in der Einvernahme vom 13. Februar 2017 (in Anwesenheit der Verteidiger D____s
und des Beschuldigten; Akten S. 2105 ff.) zunächst, drei Personen
hätten auf einen jungen Mann eingeschlagen. Später berichtet er von zwei
Schlägern. Er habe die Szene vom Birsig-Parkplatz herkommend gesehen. Wegen dem
Stoss sei das Opfer auf den Verkehrsteiler bei der Tramhaltestelle gefallen und
das Opfer habe dabei sich mit lautem Knall den Kopf angestossen. Er habe
gesehen, dass die zwei weggelaufen seien (Akten S. 2108). Auf der
Fotowahlkonfrontation erkennt er zögernd D____ als Täter – alle anderen erkennt
er nicht.
2.4.2
G____
– ein Arbeitskollege von B____ – gab an, B____ sei auf das Schlägeln «eingestiegen»
(Akten S. 1991 ff.). Den Vorgang vor dem Lokal schildert er akkurat.
Seine Aussage wird insoweit durch die Videoaufnahme bestätigt. Auch G____
beschreibt, dass B____ gegen den Poller bei der Tramhaltestelle geflogen und
gestürzt sei. Drei Männer hätten auf den am Boden liegenden Kollegen
eingetreten. Es seien schon sehr starke bzw. relativ heftige Tritte gewesen,
wie man einen Fussball trete, und zwar einige. Sicher einer gegen den Kopf, die
anderen in die Bauchgegend. G____ kann nur einen sicheren Tritt gegen den Kopf
bezeugen. B____ habe etwa gleich viel Alkohol getrunken wie er selbst – «also
auch viel» (Akten S. 1995). Die noch am Tatort um 03:08 Uhr durchgeführte
Atem-Alkoholprobe ergab bei G____ 0,42 mg/l – entsprechend 0,84 Promille
(Akten S. 1979).
An der
Video-Konfrontationseinvernahme vom 24. März 2017 in Anwesenheit aller drei
Beschuldigten mit ihren Verteidigern beschreibt G____ wiederum, dass die drei
Beschuldigten mit B____ nach draussen gingen. Einer der dreien habe gesagt, «kumm,
mir gönd use uns go schlägle», und B____ sei darauf eingegangen, also auch
hinausgegangen. Einer habe dann draussen B____ gegen einen Tisch geschubst.
Alles sei ganz schnell gegangen. Die Auseinandersetzung habe sich weiter
ausgebreitet zur Tramhaltestelle. B____ sei einem Schlag ausgewichen und
rückwärts auf die Traminsel gefallen. Daraufhin hätten drei Personen auf ihn
eingeschlagen, getreten, während er auf dem Boden gelegen habe (Akten S. 2181).
Er erkennt anlässlich der Videokonfrontation D____ als den Grossen mit dem
roten Pullover und den Beschuldigten als den Kleinen mit der Schirmmütze. C____
kann er nicht zuordnen (Akten S. 2183). Sie hätten alle drei auf B____
eingeschlagen, getreten (Akten S. 2184). Er habe den Ort, wo die Typen auf
B____ eintraten, aus einer Distanz von vielleicht etwa 5 Metern gesehen (Akten S. 2189).
Auf die (wiederholt gestellte) Frage des Verteidigers [...], wie sicher er sich
sei, dass alle Beteiligten tätlich geworden seien – auf einer Skala von 1 bis 10
–, und ob es möglich wäre, dass einer nur dabeigestanden sei, meint G____: «Es
sind alle daran beteiligt gewesen. Sicher. Ja, sicher» ([...]: «Ich fragte auf
einer Skala von 1 bis 10, wie sicher Sie sind?») «Eben sehr sicher. Von 1 bis
10.
ist es neun» (a.F.) «Ja, eben, sehr sicher auf der Skala mit der Nummer 9
und dass alle daran beteiligt gewesen sind» (Akten S. 2193/5).
2.4.3
I____
war Sicherheitsbeauftragter im Vice Club. Er hatte vor dem Vorfall um ca. 2 Uhr
dem Beschuldigten den Zutritt dorthin verweigert. Seine Aussage wird durch die
Videoaufnahmen des Vice Club bestätigt (Akten S. 2036/7). I____ macht
geltend, er sei zu spät an den Tatort gekommen, um den ganzen Ablauf
mitzubekommen (Akten S. 1981). Er habe gesehen, wie B____ rückwärts vom
Steinengrill her über die Strasse gelaufen sei, einen Faustschlag bekommen habe
und mit dem Kopf hörbar gegen die Signalisierung der Tramhaltestelle geknallt
sei. Als er zum Opfer hingelaufen sei, habe einer der Angreifer dem Opfer noch
ins Gesicht gekickt. Das Opfer sei bewusstlos auf dem Boden gelegen (Akten S. 2023).
Er habe gesehen, wie C____ im Weglaufen das Opfer noch ins Gesicht gekickt und
ihn – wiederum hörbar – mit dem rechten Fuss getroffen habe. Das Opfer sei nach
dem Kick bewusstlos geworden und auf dem Bauch gelegen. Die Typen seien
weggerannt in Richtung Theater (Akten S. 2031). Er selbst habe ausser dem
Faustschlag und dem Kick keine weiteren Schläge gesehen. An der
Video-Konfrontationseinvernahme vom 7. April 2017 (mit allen drei Beschuldigten
und ihren Verteidigern) beschreibt er, dass er aus einer Distanz von etwa 40
Metern gesehen habe, wie «2-3 Leute» auf einen losgegangen seien. Er selbst
habe sich zum Zeitpunkt des letzten Kicks in einer Distanz von etwa 20 Metern
befunden. Er erkennt in der Konfrontation alle drei mit «hundert Prozent»
Sicherheit, bezeichnet D____ als den Grossen und die anderen beiden als die
Kleinen (Akten S. 2218).
2.4.4
H____
gab an, dass B____ beim Verkehrsteiler («Biene Maya») auf der Tramhaltestelle
zu Boden gefallen sei und dass dann alle drei Täter auf ihn eingetreten und ihn
überall getroffen hätten, auch am Kopf (Polizeirapport, Akten S. 1981). An
der ersten Einvernahme vom 23. Januar 2017 – 10 Tage nach dem Vorfall – sagt
sie aus, sie habe gesehen, wie B____ aus dem Steinengrill gekommen sei und drei
Männer auf ihn eingeprügelt hätten, obwohl er am Boden lag. Sie seien dann an
ihr vorbei weggerannt. Sie habe sie nach gut einer Woche wieder in der Stadt
gesehen (Akten S. 2038). Alle drei hätten auf das Opfer eingekickt. Sicher
5.
Mal. Einer hinten, der andere vorne. Einfach wie auf ein Stück Fleisch
eingeschlagen mit den Füssen» (Akten S. 2040). Der Kleine (weisser
Traineranzug, gekräuselte Harre) habe ihm ins Gesicht gekickt; er habe am
meisten gekickt. (S. 2040/3). Den Dritten (dunkel angezogen) habe sie
nicht genau beobachtet, das Ganze sei schnell gegangen. Er habe unten gekickt,
an den Rücken und an das Gesäss. Der Haupttäter (roter Pulli) habe am meisten
Aggressionen ausgelassen. Als er zum Aufbruch «göhmer, göhmer» gesagt habe,
hätten die anderen beiden noch getreten (Akten S. 2043).
In der
Video-Konfrontationseinvernahme vom 23. März 2017 kommt es zum Eklat. Die
Zeugin ärgert sich über den Hergang der Befragung und insbesondere darüber,
dass die Beschuldigten ihr über ihre Vertreter Fragen stellen wollen. Sie komme
sich lächerlich gemacht vor und ihre Glaubwürdigkeit werde in Frage gestellt.
Sie verlässt dann die Einvernahme, bevor die Verteidiger [...] und [...] ihre
Fragen stellen können (Akten S. 2171, 2176/7). In Bezug auf den
Beschuldigten sagte die Zeugin an diesem Tag gemäss Protokoll zuerst, der mit
den «Krüseli» habe das Opfer unten, zwischen den Beinen gekickt (S. 2165). Dann
sagte sie, er habe ins Gesicht gekickt (S. 2166). Auf Vorhalt dieses Widerspruchs
machte sie einen Protokollierungsfehler geltend und stellte richtig: «Der mit
den ‘Krüseli’ hat unten geschlagen.» Damit legte sie sich am 23. März 2017 allerdings
auf eine Angabe fest, die ihrer früheren Aussage vom 23. Januar 2017 («ins
Gesicht») widerspricht.
2.4.5
F____
hat beobachtet, wie die «drei Typen» gegen B____ traten (Akten S. 1981).
An ihrer Einvernahme vom 10. Februar 2017 (in Anwesenheit der Verteidiger von D____
und des Beschuldigten) berichtet sie in freier Rede, als sie aus der Bar neben
dem Steinengrill gekommen sei, habe einer am Boden gesessen. «Sie haben zu
dritt auf ihn hineingeschlagen und gekickt. Sie rannten anschliessend weg. Wir
nahmen das Opfer von dort weg und setzten ihn hin. Ich glaube, er schnallte es
nicht einmal mehr. Ich glaube, dann kam die Polizei und das Krankenauto. Das
war es eigentlich» (Akten S. 2092, 2093). Als sie gekommen sei, seien die
Männer bereits dran gewesen mit Schlagen (Akten S. 2093). Sie habe das Ganze
aus etwa zwanzig Metern Entfernung gesehen. «Vier Personen. Ein Opfer und drei
Personen, welche geschlagen haben» (Akten S. 2095). Es sei ziemlich
schnell gegangen, «aber sie haben ohne Gnade auf ihn hineingeschlagen,
hauptsächlich ins Gesicht und auch gekickt und sie schauten nicht einmal wohin
sie schlugen, einfach drauf rein halt» (Akten S. 2096). Sie habe nicht
sehen können, welcher der drei Täter was gemacht habe. Das Ganze habe sicher
fünf Minuten gedauert, wovon sie zwei bis drei Minuten gesehen habe (Akten S. 2096).
Das Opfer habe überall geblutet: Am Ohr, an der Nase und der Stirn linksseitig
(zeigt oberhalb vom linken Auge). Auf Suggestivfrage des Verteidigers [...] hin
(«Könnte es auch so gewesen sein, dass nur zwei Personen das Opfer schlugen
und/oder traten?») antwortete sie: «Es kann schon möglich sein, dass es nur
zwei waren» (Akten S. 2102).
2.4.6
Das
Opfer B____ wurde im Spital (Akten S. 2000) und später in der Einvernahme
vom 19. Januar 2017 befragt (Akten S. 2009). Er kann sich an den Vorfall
nur schwach erinnern. Er meint, er sei am Kopf und am Körper und wohl auch an
den Beinen getroffen worden – aber wie oft, wisse er nicht. Ebenso wenig, wie
genau die Männer auf ihn losgegangen seien (Akten S. 2009/10). Er wisse
auch nicht, weshalb alles angefangen habe. (Akten S. 2013). Laut seinen
Angaben habe er vor der Tat (in der Zeit von 19 bis 2 Uhr) ca. 4 Bier, 3
Martini, 1 Grappa und 2 Whisky Cola konsumiert (Akten S. 2008).
2.4.7
C____
(Mitbeurteilter) beschreibt das Tatgeschehen in der Einvernahme vom 25. Januar
2017, als er die Videoaufnahme noch nicht kennt, komplett wahrheitswidrig.
Später räumt er ein, das Opfer gekickt zu haben. C____ will den Berufungskläger
zuerst nicht erwähnen. Als die Ermittlungsbehörde den Namen des
Berufungsklägers nennt, sagt er, dieser sei wie D____ bei B____ gestanden und
habe B____ auch gekickt (Akten S. 2077). In den späteren Einvernahmen
ändert C____ die Aussage dahin, dass er nicht gesehen habe, was der
Berufungskläger gemacht habe (Akten S. 2131, 2133, 2246, 2248). An der
Konfrontationseinvernahme mit den anderen beiden Beschuldigten am 12. April
2017.
(Akten S. 2240 ff.) wird er mit seinen früheren Aussagen
konfrontiert, wonach sowohl D____ als auch der Berufungskläger auf das Opfer
eingeschlagen und es getreten hätten und der Berufungskläger das Opfer
ebenfalls gekickt habe. C____ antwortet: «Das war bei der ersten Einvernahme.
Eben damals war ich sehr nervös und erzählte nicht die Wahrheit» (Akten S. 2250).
2.4.8
D____
(Mitbeurteilter) schildert in der Einvernahme vom 25. Januar 2017, dass er dem
aggressiven Opfer eine Ohrfeige habe geben müssen und ihm gewissermassen in
Notwehr einen Faustschlag verpasst habe. Er erwähnt einen Kick des
Berufungsklägers gegen das Opfer in die Kniekehle, welche den Sturz auf den
gelb-schwarzen Verkehrsteiler verursacht habe (Akten S. 2049). Ausser ihm
selbst habe niemand dem Opfer einen Faustschlag gegeben, nur den Kick in die
Kniekehle des Berufungsklägers habe es gegeben (Akten S. 2056). C____ habe
einen Faustschlag des Opfers kassiert (Akten S. 2056). Auch getreten
worden sei das Opfer nicht (Akten S. 2057). An der Einvernahme vom 20.
Februar 2017 (in Anwesenheit der Verteidiger der Mitbeschuldigten) gibt D____
zunächst auch den Kläpper an, den er im Steinengrill dem B____ verpasst haben
will (Akten S. 2138). Anschliessend sagt er klar aktenwidrig aus, wonach
das Opfer zuerst C____ einen Faustschlag verpasst habe, weshalb er dem Opfer selber
auch einen Faustschlag gegeben habe. Als das Video gezeigt wird, passt D____
seine Aussage soweit notwendig an. Im Übrigen leugnet er das Tatgeschehen
weiterhin vollständig und beschuldigt teils noch den Berufungskläger (Akten S. 2140-2145).
Als er an der Konfrontationseinvernahme mit den anderen beiden Beschuldigten am
12.
April 2017 (Akten S. 2240 ff.) auf die Verletzungshandlungen
angesprochen wird, sagt D____: «Ja, wir habe dies alles zusammen gemacht»
(Akten S. 2259). An der Einvernahme vom 26. April 2017 berichtet er, der
Berufungskläger sei von der Seite gekommen, habe B____ einen Tritt gegeben, so
dass dieser das Gleichgewicht verloren habe und gegen den Verkehrsteiler («Biene
Maja») geflogen sei. Indessen stimme es so nicht, dass er zusammen mit dem
Berufungskläger in das Gesicht des Opfers gekickt habe (Akten S. 2267).
2.4.9
In
der Berufungsverhandlung wurden C____, E____ und F____ nochmals
einvernommen.
Der erstmals als
Zeuge (vgl. hiervor E. 1.3) einvernommene C____ sagte, er sei von B____
angerempelt worden. Sie seien hinausgegangen und dann sei es zum Konflikt
gekommen. Er habe versucht, B____ mit der Faust zu schlagen. D____ habe B____
getreten. Er habe aber nicht gesehen, dass der Beschuldigte geschlagen hätte.
Er – C____ – sei angetrunken gewesen und es sei alles zu schnell gegangen. Nach
der Tat habe er Angst gehabt und so schnell wie möglich heimgehen wollen (Audio-Aufnahme
Spielzeit ab 1:02:15; Protokoll S. 7 = Akten S. 4257).
E____
sagte in der Berufungsverhandlung bereits zu Beginn der Einvernahme, dass er
sich nach drei Jahren nicht mehr genau erinnern könne. Er habe mit dem Opfer
vier Personen gesehen, aber nur zwei Personen hätten zugeschlagen. Zuerst habe
ein grösserer Herr mit einer roten Pelzjacke geschlagen. Dann habe ein anderer nachgeschlagen.
Das Opfer sei zurückgewichen und jemand habe ihm einen Tritt gegeben. Das Opfer
sei gestürzt und habe sich am Pfosten angeschlagen. Dann seien die Täter weg
gewesen. Der Zeuge konnte sich nicht erinnern, dass nach dem Sturz des Opfers
noch etwas passiert war (Audio-Aufnahme, Spielzeit ab 1:25:15; Protokoll S. 8
f. = Akten S. 4258 f.).
F____ gab
vor dem Berufungsgericht zu Protokoll, sie könne sich nicht erinnern. Sie sei
selber betrunken gewesen und es sei drei Jahre her. Sie sei aus einer Bar ins
Freie gegangen und habe jemand am Boden liegen gesehen und drei Personen, die
neben ihm gewesen und von ihm weggerannt seien. Dann habe sie dem Verletzten
geholfen. Mehr wisse sie nicht. Beim Verlassen des Gerichtssaals winkten sich
die Zeugin und der Berufungskläger vertraut zu. Darauf angesprochen, sagte der
Berufungskläger, dass er selber überrascht sei und die Zeugin erst beim
Eintreten in den Saal erkannt habe. Er kenne sie von früher aus dem Ausgang (Audio-Aufnahme,
Spielzeit ab 1:42:35; Protokoll S. 10 = Akten S. 4260).
2.5
Die
Aussagen der Zeuginnen und Zeugen sind durch das Berufungsgericht zu würdigen.
2.5.1
Bei
der Würdigung der Aussagen des Mitbeschuldigten D____ fällt auf, dass dieser
nicht nur offenkundig strategisch, sondern auch widersprüchlich und teils
nachweislich tatsachenwidrig aussagt. Er ist als Mitbeschuldigter befragt
worden, den weder eine Aussage- noch eine Wahrheitspflicht trifft. C____ hat
zwar ebenfalls strategisch ausgesagt und den Beginn der Auseinandersetzung
nachweislich falsch geschildert; er hat aber doch auch eigene Anteile
zugestanden – namentlich den Kick im Kopfbereich des Gegners – und ist dabei
mehr oder weniger auch geblieben. Insgesamt erscheinen seine Aussagen nicht
völlig unglaubhaft. Er hat nur in der ersten Einvernahme geschildert, D____ und
der Berufungskläger hätten das Opfer geschlagen und getreten, während er selbst
am Boden gelegen sei. In allen späteren Einvernahmen hat er eine tätliche
Beteiligung des Berufungsklägers verneint und zugleich gesagt, er habe dessen
Verhalten nicht genau beobachten können. C____ hat in den späteren Aussagen
aber auch die Handlungen von D____ heruntergespielt und seine Belastungen
abgeschwächt. Trotz dieser Abschwächungen zugunsten beider Mitbeschuldigter hat
er in der Konfrontationseinvernahme den Vorhalt bestätigt, sie hätten zu dritt
gemeinsam gewalttätig auf das Opfer eingewirkt. Aufgrund dieser Entwicklung
sind seine entlastenden Aussagen nicht überzeugend.
2.5.2
Der
Arbeitskollege des Opfers, G____, hat das Tatgeschehen unmittelbar
beobachtet und seine Angaben dazu sind sehr glaubhaft. Ohne das Video gesehen
zu haben, beschreibt er den Beginn des Tatablaufs genau wie aufgezeichnet. Er
beschönigt auch die Rolle seines Kollegen nicht, sondern schildert unumwunden,
dass dieser auf die Aufforderung zum «Schlägeln» eingestiegen sei, weiter schliesst
der Zeuge nicht aus, dass B____ seinerseits jemanden geschlagen habe. Er
dramatisiert das Geschehen nicht und ist bemüht, die Beschuldigten nicht
übermässig zu belasten. So erklärt er beispielsweise, dass er nur einen Tritt
gegen den Kopf gesehen habe, sonst wisse er es nicht. Auch meint G____ offen,
sein Kollege und er hätten viel Alkohol konsumiert gehabt. Dass seine
Erinnerungen aber durchaus präzise sind, zeigt sich schon an der korrekten und
konsistenten Beschreibung der Täter. G____s Ausführungen sind insgesamt
schlüssig und frei von wesentlichen Widersprüchen, innerhalb derselben
Einvernahme, aber auch im Vergleich der beiden Einvernahmen. Wenn er sich an
etwas nicht mehr genau erinnert, benennt er das klar und nickt frühere Aussagen
auch auf Vorhalt nicht einfach so ab (etwa die Aussage, der Tritt gegen den
Kopf des Opfers sei wohl durch den Kleinsten erfolgt). G____ sagt stets klar,
dass alle drei Beschuldigten auf B____ eingeschlagen und getreten hätten. Er
wird vom Verteidiger des Berufungsklägers – mit irritierender Aufdringlichkeit
– wieder und wieder gefragt, ob er sich sicher sei – auch nachdem er dies
bereits bejaht hat. Der Zeuge bleibt dabei, dass er «sehr sicher» sei, und gibt
seine Gewissheit mit «9» im obersten Bereich der Skala von 1 bis 10 an. Für die
Zuverlässigkeit seiner Angaben spricht weiter, dass er (soweit mit dem Video überprüfbar)
über eine genaue Beobachtungsgabe verfügt und sich entsprechend differenziert
äussert. Aufgrund der glaubhaften Aussagen G____s ist somit von einer
Beteiligung des Berufungsklägers an den Gewalttätigkeiten gegen das Opfer
auszugehen, als dieses bereits am Boden lag.
2.5.3
Auch
E____ beschreibt den Beginn des Tatgeschehens wie auf dem Video aufgezeichnet
und auch das weitere Geschehen in den Grundzügen gleich wie alle: Dass der
Grössere (D____) das Opfer zuerst vor dem Steinengrill geschubst habe, der
Kleinere (C____) dieses dann habe schlagen wollen, aber nicht getroffen habe,
und dass danach das Opfer auf den Verkehrsteiler fiel und sich den Kopf
angestossen habe. Er beschreibt auch, wie es zu diesem Sturz gekommen sei:
Nämlich durch einen weiteren Stoss seitens des D____, der sich dem Opfer wieder
genähert habe. E____ ist ein neutraler Augenzeuge, der mit keinem der
Beteiligten in einer näheren Beziehung steht. Seine Aussagen haben daher
grosses Gewicht. Zur entscheidenden Frage, wer von den Beschuldigten sich an
den Gewalttätigkeiten gegen das Opfer unmittelbar beteiligt hat, sagt er aber
nicht klar aus. In freier Rede spricht er zuerst von drei Personen, die auf
einen jungen Mann eingeschlagen und nach ihm getreten hätten, als dieser am
Boden lag. Anschliessend spricht er aber immer nur von zwei Männern – einem
grösseren und einem kleineren. Als ihn der Verteidiger von D____ auf diesen
Widerspruch hinweist, meint er, er sei nun selbst verwirrt, es seien zwei
Personen gewesen und er müsse sich ansonsten versprochen haben. Ausgerechnet
der Verteidiger des Berufungsklägers liefert dann aber eine mögliche Erklärung
(zu Lasten seines Mandanten), indem er nämlich fragt, ob der Zeuge gesehen
habe, ob einer der Täter zu Boden fiel – und E____ das verneint. Das legt nahe,
dass der Zeuge, der sich dem Tatort vom Birsig-Parkplatz her näherte, zuerst
zwar die drei Beschuldigten gesehen hat, als sie sich noch mit dem Opfer vor
dem Steinengrill befanden, dann aber den Sturz von C____ nicht mitbekam und
schliesslich nur noch zwei Täter bei den weiteren Attacken aufs Opfer sah – nämlich
D____ und den Berufungskläger. Dadurch, dass es sich sowohl bei C____ als auch
beim Berufungskläger um ähnlich klein gewachsene Männer handelt, wäre die
Verwechslung ohne Weiteres denkbar: Als C____ am Boden lag, wäre der zweite
Täter der Berufungskläger gewesen. Im Unterschied zu den anderen Augenzeugen
befand sich E____ in einiger Distanz zum Geschehen, nach eigenen Aussagen ca.
50.
Meter, und er konnte sich aufgrund einer Beinverletzung nicht so schnell
nähern. Er war nicht als erster beim Opfer und hat dessen kurze
Bewusstlosigkeit bzw. Benommenheit nicht mitbekommen. Ausserdem war sein Blick
während des Herankommens, wie er betonte, auf das Opfer gerichtet, so dass es
schlüssig erscheint, dass er C____’ Sturz nicht sah und anschliessend den zum
Opfer eilenden Berufungskläger für den zweiten, «kleineren» Täter halten
konnte.
In der
Berufungsverhandlung gab E____ nach anfänglichen Erinnerungsschwierigkeiten an,
nur zwei Personen hätten zugeschlagen: Ein grösserer Mann mit einer roten
Pelzjacke (gemeint: D____), und einer, der nachgeschlagen habe. Ob es sich bei
Letzterem um den Berufungskläger handelte, der an Stelle des gestürzten C____
weitergekämpft haben könnte, oder um C____ selber, der nach dem Sturz wieder
aufstand und das Opfer erneut angriff, muss offenbleiben.
2.5.4
I____
hat den Tathergang erst ab dem Moment gesehen, als B____ bereits auf der
Fahrbahn war. Er beschreibt deutlich dessen Sturz auf den Verkehrsteiler und
den letzten Kick von C____. Eine Beteiligung des Berufungsklägers beschreibt er
nicht klar, schliesst sie aber auch nicht aus. So spricht er davon, das «zwei
bis drei Leute auf einen los» gegangen seien; «ein paar haben geschlagen»,
wobei er nicht wisse, wer. Er spricht aber klar von drei Tätern, einem Grossen
und zwei Kleineren, und kann diese auch präzise beschreiben, einschliesslich
der Kleidung. An der Konfrontation erkennt er sie mit voller Sicherheit. Er
kannte sie ja auch schon von früher aus dem Nachtleben bzw. als Gäste des Vice Club
und hatte sie am selben Abend gesehen. In diesem Zusammenhang hat C____ mit
einiger Berechtigung bemerkt, dass I____ ihm gegenüber möglicherweise etwas
voreingenommen sei, weil er als Gast schon in Probleme im Vice Club verwickelt gewesen
sei und dort sogar Hausverbot bekommen habe. Dem Berufungskläger scheint I____
dagegen eher gewogen: Der Beschuldigte sei ihm jeweils als besonnen erschienen
und habe offenbar einen besänftigenden Einfluss auf seine Begleiter ausgeübt.
Insgesamt erscheinen die Aussagen von I____ weniger schlüssig als diejenigen
der anderen Augenzeugen. Dass er von «zwei bis drei» Angreifern und «ein paar»
Beteiligten spricht, ohne zu wissen, wer geschlagen habe, leuchtet angesichts
der genauen Täterbeschreibung und des Umstands, dass er alle drei sehr wohl
kannte, nicht ein. Auch im Vergleich zur sehr detaillierten Beschreibung des
letzten Kicks, den C____ dem Opfer verpasst habe, als es schon auf allen Vieren
kroch, sind seine übrigen Angaben seltsam vage. Entweder hat I____ das
Vorgefallene nicht genauer gesehen, oder er will die beiden willkommenen Gäste D____
und den Berufungskläger schonen. Jedenfalls tragen seine Aussagen für die hier
zentrale Frage der Beteiligung des Berufungsklägers wenig bei.
2.5.5
H____
hat den Beginn des Tathergangs nichts gesehen. Sie ist – entgegen dem Einwand
des Verteidigers – aber keineswegs eine untaugliche Zeugin. Sie kennt niemanden
der Involvierten näher und ist insoweit völlig neutral. Keinen Hehl macht sie
aus ihrer emotionalen Beteiligung und ihrer Empörung über das Verhalten der
Beschuldigten. Dem dürfte auch eine gewisse Dramatisierung in ihrer Darstellung
geschuldet sein – so zum Beispiel, wenn sie die Dauer des Geschehens mit 5
Minuten angibt (wobei allgemein bekannt ist, dass das Einschätzen von Zeit zu
den schwierigsten Anforderungen an Zeuginnen und Zeugen gehört) und findet, die
Täter hätten auf das Opfer «einfach wie auf ein Stück Fleisch eingeschlagen mit
den Füssen». Nichtsdestotrotz sind ihre Aussagen insgesamt authentisch,
schlüssig und präzise. Sie bleibt bei ihrer genauen Beschreibung, wie alle drei
Täter auf das Opfer gekickt hätten – insgesamt sicher fünf Mal – und wo sie ihn
getroffen hätten. Dass der Grosse mit dem roten Pulli (D____) der Aggressivste
gewesen sei und das Opfer von hinten gekickt habe, C____ von vorne und der
Berufungskläger «mit den Krüseli» von unten bzw. unten durch. Dass die Zeugin den
Berufungskläger in der ersten Einvernahme – jedenfalls gemäss dem
unterzeichneten Protokoll – noch stärker belastete (Tritt ins Gesicht,
Hauptbeitrag), darf nicht als erstellt gelten und beruht auf einem
Missverständnis. Diesbezüglich hat die Zeugin in der zweiten Einvernahme
klargestellt, dass der Berufungskläger «von unten» getreten habe.
Gewisse formelle
Abstriche ergeben sich an der Aussage dieser Zeugin, weil sie die
Einvernahmesituation als feindselig empfand und darüber so aufgebracht war, dass
die Konfrontationseinvernahme nicht ganz zu Ende geführt werden konnte. Der
Verteidiger des Berufungsklägers konnte seine Ergänzungsfragen nicht stellen.
Angesichts ihres Unmuts und Widerstands, den sie anlässlich der zweiten
Befragung geäussert hat (sie konnte nur mit Mühe und Not dazu gebracht werden,
das Protokoll nach Abbruch der Befragung wenigstens noch zu unterzeichnen),
wäre eine weitere Befragung der Zeugin im Berufungsverfahren wenig
aussichtsreich gewesen. Immerhin konnten der Berufungskläger und sein
Verteidiger die Konfrontationseinvernahme per Video mitverfolgen und sich ein
Bild von der Durchführung der Befragung und vom Aussageverhalten der Zeugin
machen. Sie haben im späteren Verfahren Gelegenheit gehabt, deren Aussagen in
Zweifel zu ziehen. Dass ihnen Ergänzungsfragen verwehrt geblieben sind, ist bei
der Würdigung der Zeugenaussagen zu berücksichtigen.
2.5.6
Die
damals noch nicht ganz 18-jährige F____ hat das Tatgeschehen nicht von Anfang
an mitbekommen, sondern erst ab dem Zeitpunkt, als B____ am Boden lag. Sie ist
eine recht wertvolle Augenzeugin, denn sie steht zu keinem der Beteiligten in einer
näheren Beziehung. Ihre Aussagen fallen eher knapp aus, wirken aber dennoch
lebendig und authentisch. Sie schildert auch eigene Überlegungen («Ich glaube,
er schnallte es nicht einmal mehr») und eine emotionale Beteiligung («sie haben
ohne Gnade auf ihn hineingeschlagen»). Ihre Schilderung ist schlüssig und
widerspruchsfrei; allfällige Unklarheiten räumt sie auf Rückfrage ohne Zögern
aus – so z.B., wenn sie meint, es sei zwar dunkel gewesen, aber beleuchtet von
der Strassenbeleuchtung, und damit erklärt, weshalb sie das Geschehen gut sehen
konnte. Oder wenn sie freimütig erklärt, weshalb sie als einzige aus ihrer
Gruppe Zeugin des Vorfalls wurde: Weil sie zuvor wegen eines Streits mit ihrem
Exfreund aus der Bar nebenan geflogen sei. Wenn sie etwas nicht genau gesehen
hat, so benennt sie dies, und sie benennt auch Unsicherheiten – so wenn sie die
erste Zeitangabe («fünf Minuten») auf die Frage, ob sie sicher sei, nach
einigem Überlegen korrigiert («ich glaube eine halbe Minute»). F____ berichtet
in freier Rede, dass die Täter zu dritt auf das Opfer eingeschlagen und gekickt
hätten und anschliessend weggerannt seien. Sie beantwortet auch die Frage, wie
viele Personen involviert gewesen seien, klar mit «vier Personen. Ein Opfer und
drei Personen, welche geschlagen haben». Als sie das Ganze nochmals schildern
muss, bleibt sie bei dieser klaren Darstellung. Als der Verteidiger fragt, ob
sie wirklich gesehen habe, dass die Täter mit Fäusten geschlagen und mit Füssen
getreten hätten, bejaht sie dies. Erst auf seine – suggestiv gefärbte –
Rückfrage, ob es auch nur zwei Personen gewesen sein könnten, die das Opfer
schlugen und/oder traten, meint sie dann, es könne schon möglich sein, dass er
nur zwei gewesen seien. Da diese Relativierung auf Insistieren und Suggestion
des Verteidigers beruht, ist deren Tatsachenbezug fraglich. Es spricht alles
dafür, dass die in freier Rede und mehrfach erfolgte eindeutige Schilderung den
wirklichen Wahrnehmungen der Zeugin entspricht. Die erneute Einvernahme der
Zeugin in der Berufungsverhandlung brachte wegen der Erinnerungsschwierigkeiten
keine weiteren Erkenntnisse, ausser vielleicht, dass bei dieser Gelegenheit
Bekanntschaft und Sympathie zwischen der Zeugin und dem Berufungskläger
beobachtet wurde.
2.6
Die
Würdigung aller bisherigen Beweise ergibt zum ersten, dass ein Tätlichwerden
des Gegners, das den gestürzten C____ zurückschleuderte, nicht ausgeschlossen
werden kann.
Auf der
Videoaufnahme ist zu beobachten, wie C____ sich nach seinem Sturz aufrichten
will und gewissermassen mit dem Oberkörper zurückgeschleudert wird – man sieht
ihn nicht ganz und insbesondere sieht man nicht, ob etwas auf seinen Oberkörper
trifft. Sein Gegner B____ befindet sich ausserhalb des Bildausschnittes, so
dass auch dessen Verhalten nicht sichtbar ist. Gleichwohl ist die Rückwärtsbewegung
von C____ ohne Dritteinwirkung auf seinen Oberkörper nicht zu erklären. Die
Version der Staatsanwaltschaft, welche die Bewegung von C____ auf dessen trainierte
Bauchmuskeln zurückführt und meint, er habe abrupt Distanz zu B____ schaffen
wollen, ist zu verwerfen. Sie lässt sich auch nach wiederholtem Betrachten der
Videoaufnahme nicht mit dem dynamischen und unvermittelten Bewegungsablauf in
Übereinstimmung bringen. C____ ist im Begriff, seinen Oberkörper aufzurichten
und wird jäh unterbrochen, fällt mit Schwung wieder zurück. Eine
Ausweichbewegung wäre weniger schwungvoll und kaum derart unkontrolliert erfolgt.
Die Aussagen von C____ selbst zu dieser Situation sind zweifelhaft. Er hat zwar
bis zur vorinstanzlichen Hauptverhandlung stets nur davon gesprochen, dass B____
«anscheinend» versucht habe, ihn ins Gesicht zu kicken und die Kollegen dies
gesehen hätten und daher auf B____ losgegangen seien. Auch seine beiden
Kollegen berichten nicht von einem Treffer, sondern nur von einem Versuch, dies
allerdings im Zusammenhang mit ihrer angeblichen Absicht, den Kick von B____ zu
verhindern. An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung schildert C____ dann aber einen
effektiv erhaltenen Tritt gegen den Oberkörper, was dem auf Video
dokumentierten Ablauf entsprechen würde. Die wechselhaften Aussagen sind damit
zu erklären, dass die Beteiligten in einer dynamischen Bewegung waren, als sie nach
dem Sturz von C____ auf das Opfer zuliefen, und kaum sehen konnten, ob B____ effektiv
traf oder nur zu treten versuchte. Auch aufgrund des generellen Opferverhaltens
ist die Annahme einer gewissen Wechselseitigkeit nicht abwegig: Der Kollege des
Opfers, G____, hat mehrfach ausgesagt, B____ sei auf die Aufforderung zur
Schlägerei eingestiegen bzw. eingegangen (Akten S. 1991, 2186). B____ selbst
bestätigt dies und erklärt es an seiner Befragung lapidar so, dass er wohl
aufgrund Alkoholkonsums «mutig» sei. Indiziell spricht auch seine von Anfang an
signalisierte Kampfbereitschaft für die Annahme der Wechselseitigkeit, nachdem er
sich draussen vor dem Lokal zum Kampf stellte, die Jacke auf den Tisch warf und
sich nach dem ersten Stoss dem Gegner (D____) wieder annäherte, statt das Weite
zu suchen.
Die Lage ist
nicht restlos klar, aber in der gebotenen Perspektive zugunsten des
Beschuldigten ist von einer wechselseitigen Auseinandersetzung auszugehen. Da
eine wechselseitige Auseinandersetzung als Raufhandel (Höchststrafe bis zu
3.
Jahren nach Art. 133 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB,
SR 311.0]) milder bestraft wird als eine einseitige als Angriff
(Höchststrafe von 5 Jahren nach Art. 134 StGB), ist im vorliegenden
Verfahren zugunsten des Berufungsklägers davon auszugehen, dass B____ nach dem
versuchten Faustschlag von C____ seinerseits tätlich wurde und C____ trat, so
dass dieser zurückgeworfen wurde.
Zum zweiten steht
fest, dass der Berufungskläger den am Boden liegenden B____ geschlagen und
getreten hat. Es ist zwar bei einem kurzen Vorgang von sechs Sekunden schwer,
alle vier Beteiligten gleichzeitig im Auge zu behalten und danach aus der
Erinnerung die Handlungen einer einzigen Person – hier: des Berufungsklägers –
genau zu bezeichnen. Auf dem Video ist jedoch sichtbar, dass sich der
Berufungskläger an C____ vorbei auf B____ zubewegt hat. Er wollte also nicht
den gestürzten Kollegen aufrichten, sondern den Gegner angreifen. Dass er dies
auch in die Tat umsetzte, haben mehrere Zeugen beobachtet. Dies ergibt sich
klar aus den tatnahen Aussagen der Zeugin F____ (Akten S. 2092) und des
Zeugen G____ (Akten S. 2181, 2184). Der Befund wird zusätzlich durch den
Zeugen E____ (anfänglicher Bericht in freier Rede; Akten S. 2105) und die Zeugin
H____ erhärtet (Akten S. 2040: Klarheit bezüglich der Zahl der
Beteiligten, Unklarheit bezüglich deren Rolle). Hätte der Beschuldigte dem
Treiben nur zugeschaut, wäre er als Einziger teilnahmslos beim Opfer gestanden
und mit seinem abweichenden Verhalten – als einzige statische Figur inmitten
eines dynamischen Kampfs – aufgefallen. Niemand hat indessen einen Unbeteiligten
direkt am Tatort beobachtet. Erstellt ist schliesslich das auf Video
dokumentierte Nachtatverhalten, wonach die drei Beurteilten gemeinsam den
Tatort verlassen und davoneilen, was der Berufungskläger selbst als «Flucht»
bezeichnete. Insgesamt besteht deshalb kein Zweifel, dass der Berufungskläger
selber handgreiflich geworden ist.
Zum dritten kann
der Berufungskläger nicht als Urheber der Verletzungen des Opfers bezeichnet
werden, da diese auch auf dessen Sturz (Aufschlag auf das Signal bzw. den
Verkehrsteiler) zurückgeführt werden können. Wodurch B____ stürzte, ist nicht
erstellt. Aufgrund der Zeugenaussagen und der rechtsmedizinischen Beurteilung
ist es jedoch recht wahrscheinlich, dass er sich die Verletzungen durch den
Sturz zuzog (vgl. Gutachten IRM, Akten S. 2281, sowie Aussagen G____, I____
und E____, Akten S. 1992, 2031, 2107). Auch wenn er getreten und
geschlagen wurde, so können den Tätern die effektiven Verletzungen nicht
angelastet werden.
3.
3.1
Die
Staatsanwaltschaft hat den Berufungskläger wegen versuchter schwerer
Körperverletzung, eventualiter Angriffs angeklagt (beides nebeneinander dagegen
nicht). Auch in ihrer Anschlussberufung hält sie an diesem Antrag fest. Der
Berufungskläger beantragt einen Freispruch.
3.2
Eine
schwere Körperverletzung nach Art. 122 StGB begeht, wer vorsätzlich einen
Menschen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges
Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied
unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder
geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt, oder
wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der
körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. Nach der
Rechtsprechung ist bei Fusstritten gegen den Kopf von einer gewissen Heftigkeit
grundsätzlich von einem Eventualvorsatz betreffend schwere Körperverletzung
auszugehen (vgl. BGer 6B_236/2016 vom 16. August 2016 im Anschluss an AGE
SB.2014.91 vom 13. November 2015; BGer 6B_370/2013 vom 16. Januar 2014,
6B_954/22010 vom 10. März 2011, 6B_919/2010 vom 22. Dezember 2010,
6P.232/2006 und 6S.532/2006 vom 5. Juli 2007), wobei gegenüber alkoholisierten
Opfern erhöhte Rücksichtnahme gilt (vgl. BGer 6B_388/2012 vom 12. November 2012
E. 2.4.2, 6B_161/2011 vom 23. Juni 2011 E. 1.3; AGE SB.2014.30 vom 10. März
2015.
E. 3.4.5 sowie zum Ganzen: AGE SB.2015.104 vom 27. September 2017).
3.3
Was
zunächst den Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung angeht, so hat
dieser mangels eines entsprechenden Tatsachenfundaments zu entfallen. Wohl ist der
Berufungskläger gegen das Opfer tätlich geworden. Ein Vorsatz, ihm dadurch eine
schwere Verletzung zuzufügen, ist aber nicht erwiesen. So sind namentlich keine
Tritte oder Schläge seitens des Berufungsklägers gegen den Kopf oder andere
empfindliche Körperteile nachgewiesen. Das Verletzungsbild spricht eher
dagegen. Die Kopfverletzungen des Opfers wurden vermutlich durch den Sturz
gegen den Verkehrsteiler verursacht. Weiter bestehen auch keine Anhaltspunkte
dafür, dass der Berufungskläger damit hätte rechnen müssen, dass sein Kollege C____
das Opfer gegen den Kopf treten würde, wodurch ihn eine Mitverantwortung an
einer versuchten schweren Körperverletzung treffen könnte. Sodann dauerte die
entscheidende Phase der Auseinandersetzung sechs Sekunden (ab 02:35:09 Uhr
gemäss Zeitangabe auf dem Video, vgl. hiervor E. 2.2) und der
Berufungskläger war schon beim Opfer, als C____ noch am Boden lag. Aufgrund
dieser konkreten und kurzzeitigen Entwicklung musste der Berufungskläger nicht
damit rechnen, dass es zu einem Tritt gegen den Kopf oder zu einem anderen
Versuch einer schweren Schädigung des Opfers kommen könnte. Jedenfalls sind
dafür keine Anhaltspunkte erstellt. Daher kann ihm der Tritt von C____ ins
Gesicht bzw. gegen den Kopf des Opfers nicht angelastet werden und es kann kein
Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung in Mittäterschaft ergehen.
3.4
3.4.1
Gemäss
Art. 123 Ziff. 1 StGB macht sich der «einfachen» Körperverletzung
schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer (als schwerer) Weise an
Körper oder Gesundheit schädigt, wobei ein Strafantrag vorliegen muss. Dass
neben dem Verletzungsdelikt allenfalls auch ein Raufhandel erfüllt ist, steht
einem Schuldspruch wegen eines Körperverletzungsdelikts nicht entgegen.
3.4.2
Ein
Körperverletzungsdelikt ist neben Raufhandel gegeben, wenn der tatsächliche
Verursacher der Verletzung feststeht. Zwischen Raufhandel und den
Körperverletzungsdelikten besteht somit echte Konkurrenz. Dahinter steht der
Gedanke, dass beim Raufhandel nicht nur die verletzte Person, sondern alle
Beteiligten und auch Dritte zumindest abstrakt gefährdet werden (BGer 6B_555/2018
vom 11. September 2019 E. 2.2.1; 6B_106/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4; BGE 139 IV 168 E. 1.1.4; 118 IV 227 E. 5b; Maeder,
in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 133 StGB N 33;
Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht BT I, 7. Auflage, Bern 2010, § 4 N 35
S. 92 f.; Donatsch,
Strafrecht III, 11. Auflage, Zürich 2018, § 4 Ziff. 5.4, S. 88
mit Hinweis auf BGE 83 IV 191; Schubarth,
Kommentar StGB, Band 1, Bern 1982, Art. 133 N 19, S. 255).
So hat das Bundesgericht in BGE 106 IV 246 eine Verurteilung wegen
Raufhandels je in individueller Kombination mit einfacher Körperverletzung
bestätigt: Anlässlich eines Streits in der Käserei stiess ein Beteiligter
seinen Gegner von der Rampe auf die Strasse hinab (einfache Körperverletzung).
Dieser warf einem weiteren Beteiligten einen Milchkannendeckel an den Kopf
(einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand). Alle drei Beteiligten
wurden zusätzlich wegen Raufhandels schuldig gesprochen.
Das
Bundesgericht hält dazu in einem Entscheid von 2014 anschaulich fest: «Der beim
Raufhandel Beteiligte, der vorsätzlich oder fahrlässig einen Menschen tötet
oder verletzt oder einen Menschen zu töten oder zu verletzen versucht, wird
nicht nur wegen Beteiligung an einem Raufhandel, sondern auch wegen
vorsätzlicher oder fahrlässiger bzw. versuchter Tötung oder Körperverletzung
verurteilt. Zwischen Raufhandel einerseits und vorsätzlichen oder fahrlässigen
Tötungs- und Körperverletzungsdelikten andererseits besteht echte Konkurrenz,
wenn und weil neben dem Verletzten oder Getöteten weitere Beteiligte gefährdet
waren» (BGer 6B_1240/2014 vom 26. Februar 2014 E. 5.3). Diese Gefährdung
weiterer Beteiligter ist ein entscheidender Unterschied zur
Konkurrenzlage bei Angriff. Dieser wird durch den Verletzungstatbestand
konsumiert, wenn zwar die Körperverletzung eines Teilnehmers durch einen
bestimmten anderen Beteiligten nachgewiesen ist, ausser dem Verletzten aber
niemand angegriffen wurde und die Person, die während des Angriffs
verletzt wurde, auch keiner weitergehenden Gefährdung ausgesetzt war – etwa
einer Todesfolge oder einer schweren Körperverletzung bei nur leichten erlittenen
Verletzungen (BGE 135 IV 152 E. 2.1; 118 IV 227 E. 5b; BGer 6B_1240/2014 vom 26. Februar
2014.
E. 5.3; 6B_636/2008 vom 26. Dezember 2008). Denn in
solchem Falle fehlt es an der darüberhinausgehenden Gefährdung, welche eine
Anwendung des Gefährdungstatbestands neben dem Verletzungstatbestand
rechtfertigen würde.
3.4.3
Im
vorliegenden Fall wurde Strafantrag gestellt (Akten S. 1289). Der
Berufungskläger hat sich an der Auseinandersetzung seiner beiden Kollegen mit B____
körperlich beteiligt, indem er von Anfang an eine Teilnahmebereitschaft
signalisierte (er legte sein Essen beiseite) und dem Opfer nacheilte, als dieses
bereits einen Faustschlag erhalten hatte. Damit trug er die Kampfstimmung
seiner Kollegen mit und unterstützte sie. Weiter attackierte er das am Boden
liegende Opfer gemeinsam mit D____ auch tätlich. Die Verletzungen des Opfers wurden
im Zweifel nicht durch Handlungen des Berufungsklägers versursacht, weshalb ein
vollendetes Delikt ausscheidet. Für die Annahme eines Versuchs der einfachen
Körperverletzung müsste dem Berufungskläger Eventualvorsatz nachgewiesen
werden, d.h. die Inkaufnahme gemäss Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB,
dem Opfer mit seinem Handeln Verletzungen zuzufügen. Beim Schluss von den
äussern auf die inneren (für den Vorsatz relevanten) Tatsachen kommt dem
Berufungskläger zu Gute, dass über die Art und Weise seines Handelns wenig
bekannt ist. Erwiesen ist die körperliche Mitwirkung, nicht jedoch deren
Ausmass und Modalitäten. Es lässt sich also nicht sagen, ob sich der Vorsatz
auf geringfügige Handlungen (eher harmlose Schläge und Tritte im Sinne von
Tätlichkeiten, die keine oder bloss kleinere Spuren hinterlassen) oder auf
erhebliche körperliche Schädigungen (im Sinne von Körperverletzungen) richtete.
Bei einer derartigen Beweislage ist eine extensive Anwendung des
Verletzungstatbestands nicht angezeigt, zumal der Unrechtsgehalt solcher Fälle
über den Auffangtatbestand des Raufhandels sanktioniert werden kann. Die
Voraussetzungen für einen Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung sind
daher nicht erfüllt.
3.5
3.5.1
Raufhandel
gemäss Art. 133 StGB ist die wechselseitige tätliche Auseinandersetzung
zwischen mindestens drei sich beteiligenden Personen, die den Tod oder die
Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat. Strafbar ist, wer aktiv am
Raufhandel teilnimmt in einer Weise, die geeignet ist, die Auseinandersetzung
zu fördern bzw. deren Intensität zu steigern. So ist auch derjenige
Beteiligter, der vor der Erfüllung der objektiven Strafbarkeitsbedingung – Tod
oder Körperverletzung eines Menschen – vom Raufhandel ausscheidet, da seine
bisherige Mitwirkung die Streitfreudigkeit der Beteiligten gesteigert hat, so
dass die dadurch erhöhte Gefährlichkeit der Schlägerei regelmässig auch über
die Dauer der Beteiligung einzelner Personen hinaus fortwirkt (statt vieler: BGE 137 IV 1 E. 4.2.2). Ebenso gilt als Täter, wer sich erst nach Eintritt der
Verletzungs- oder Todesfolge am Raufhandel beteiligt (BGE 139 IV 168 E. 1.1.4;
Maeder, a.a.O., Art. 133 StGB
N 25 ff.). Die Beteiligung kann auch bloss psychischer Natur sein
(Anfeuern der Raufenden, Ratschläge erteilen), vorausgesetzt, dass mindestens
drei Personen physisch kämpfen (BGer 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 4.1
mit zahlreichen Hinweisen). Darüber hinaus gilt auch der Abwehrende oder
Schlichtende als Beteiligter, der allerdings gemäss Art. 133 Abs. 2
StGB straflos bleibt. Straffrei bleibt dabei auch die tätliche Abwehr, wobei
die Tätlichkeiten im Rahmen der Notwehrbefugnis zulässig sein müssen
(Trutzwehr). Gar nicht von Art. 133 StGB erfasst ist nur, wer sich völlig
passiv verhält (Schutzwehr; BGE 137 IV 1 E. 4.2.2; 131 IV 150 E. 2.1,
BGer 6B_555/2018 vom 11. September 2018 E. 2.1.1., je mit Hinweisen).
3.5.2
Wie
zuvor (E. 2.6) ausgeführt, ist die mögliche Einwirkung von B____ auf C____, der
zu dem Zeitpunkt am Boden lag, «in dubio» zugunsten des Beschuldigten als
erstellt anzunehmen. Diese Annahme reicht aus, um die für Raufhandel nötige
tätliche Beteiligung B____s (wohl im Sinne einer Trutzwehr) zu bejahen – damit
ist nicht von Angriff, sondern von Raufhandel auszugehen. Dass sich der
Berufungskläger aktiv und tätlich an der Schlägerei mit Verletzungsfolge
beteiligt hat, ist nach dem Ausgeführten erstellt. Unter dem Titel des
Raufhandels ist er damit auch für sämtliche Akte der übrigen am Raufhandel
Beteiligten verantwortlich, im Unterschied zum Verletzungsdelikt, wo er
entweder selbst direkt oder mittäterschaftlich Verursacher der Verletzung
gewesen sein muss.
3.5.3
Die
Tötungs- oder Verletzungsfolge ist objektive Strafbarkeitsbedingung.
Vorausgesetzt ist mindestens eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123
StGB (vgl. u.a. BGer 6B_610/2011 vom 20. März 2012 E. 2.2). Das
Bundesgericht hält dazu fest: «Tätliche Auseinandersetzungen zwischen mehr als
zwei Personen sind oft derart unübersichtlich, dass sich nicht nachweisen
lässt, wer die Körperverletzung oder den Tod einer Person verursacht hat. Sinn
und Zweck von Art. 133 StGB ist, in solchen
Situationen zu verhindern, dass die Verantwortlichen straflos bleiben. Aufgrund
der Beweisschwierigkeiten ist bereits die Beteiligung am Raufhandel unter
Strafe gestellt. Es handelt sich beim Raufhandel mithin um ein abstraktes
Gefährdungsdelikt, obschon ein Erfolg eintreten muss. Dieser Verletzungserfolg
ist objektive Strafbarkeitsbedingung» (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2, ebenso:
BGE 144 IV 454 E. 2.3.3; 139 IV 168 E. 1.1.1 und 1.1.4). Im
vorliegenden Fall ist mit den diagnostizierten Verletzungen im Kopfbereich
(hiervor E. 2.3) eine einfache Körperverletzung als objektive
Strafbarkeitsbedingung gegeben. Damit ist der objektive Tatbestand des
Raufhandels erfüllt.
3.5.4
In
subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz
genügt. Beim Raufhandel geht es darum, Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, weil
im Nachhinein oft nicht mehr festgestellt werden kann, wer welchen Beitrag
geleistet resp. welchen Erfolg bewirkt hat – insbesondere: wer die
Körperverletzung oder den Tod einer Person verursacht hat.
Art. 133
StGB bestraft nur die im Raufhandel liegende abstrakte Gefährdung. Der Vorsatz
muss sich entsprechend nur auf die objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen,
nicht aber auf die Todes- oder Körperverletzungsfolge. Es genügt, wenn der
Täter damit rechnet, dass sich mehr als zwei Personen an der tätlichen
Auseinandersetzung beteiligen (zum Ganzen: BGE 137 IV 1
E. 4.2.3, 118 IV 227 E. 5b, mit weiteren Hinweisen). Der
Berufungskläger sah schon aufgrund der Schläge und Stösse auf dem Trottoir,
dass sich eine Schlägerei abzeichnete. Er wusste also, worauf er sich einliess,
und war willens, an dieser Auseinandersetzung teilzunehmen, als er selber
tätlich wurde. Damit ist vorsätzliches Handeln als subjektiver Tatbestand gegeben,
womit alle Tatbestandsvoraussetzungen des Raufhandels erfüllt sind. Es ergeht
daher ein Schuldspruch wegen Raufhandels.
4.
4.1
Gemäss
Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden
Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein
Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein
Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine «richtige»
Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer
verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit
gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und
dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Wiprächtiger/Keller, in: Basler
Kommentar Strafrecht, Art. 47 StGB N 10).
In seinem
Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht besonderen Wert auf
die Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung gelegt. Hierzu ist es zweckmässig,
wenn das urteilende Gericht in einem ersten Schritt aufgrund des objektiven
Tatverschuldens eine Einsatzstrafe festlegt. In einem zweiten Schritt ist dann
eine Bewertung der subjektiven Gründe für die Deliktsbegehung im Tatzeitpunkt
vorzunehmen und die Einsatzstrafe aufgrund dessen eventuell anzupassen.
Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische Strafe gegebenenfalls anhand
täterrelevanter bzw. tatunabhängiger Faktoren zu erhöhen oder zu
reduzieren.
4.2
Der
Strafrahmen für Raufhandel nach Art. 133 Abs. 1 StGB sieht Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Allgemeine Strafmilderungsgründe im
Sinne von Art. 48 StGB sind nicht ersichtlich. Mit Blick auf das
Zumessungskriterium des objektiven Tatverschuldens sind zunächst die
Tatkomponenten zu betrachten: Der Berufungskläger hat sich an einem unnötigen
Streit beteiligt. Zum Tatzeitpunkt spät in der Nacht - um ca. 2:30 Uhr – musste
der Berufungskläger mit einer Alkoholisierung der Beteiligten rechnen. Zudem
wusste er, dass sein Kollege C____ wegen einer Beziehungskrise reizbar war. Was
mit einem harmlosen Rempler im Lokal begann, fand einen blutigen Ausgang mit
einer bewusstlosen und am Kopf verletzten Person. Noch im Lokal trug der
Berufungskläger zur Provokation bei, indem er den unbekannten alkoholisierten
Mann, der sich ungeschickt verhielt, herausforderte («Willst du Jüngere schlagen?»).
Auf der Strasse wartete er zunächst zwar ab. Als es aber ernst wurde, griff
auch er den Gegner an und stärkte so die Übermacht seiner Gruppe, statt sich
vom Geschehen zu distanzieren. Der Berufungskläger griff aktiv in die
Schlägerei ein, indem er das Opfer schlug bzw. trat. Dann solidarisierte er
sich mit den anderen Gewalttätern, indem er das bewusstlose, verletzte Opfer
zurückliess und flüchtete. Andere Menschen mussten sich um das Opfer kümmern
und erste Hilfe leisten. Auch wenn der Berufungskläger weniger brutal als seine
beiden Kollegen handelte, war es doch ein Fehler, dass er sich nicht aus dem
Streit heraushielt. Die Einsatzstrafe ist auf 10 Monate festzusetzen.
4.3
Der
in Basel geborene Berufungskläger ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er ist
als Einzelkind bei seiner Mutter aufgewachsen und hatte zum Vater keinen
rechten Kontakt. Die Eltern sind seit 2006 geschieden. Er lebte 2015/16 während
ca. neun Monaten im Jugendheim [...], bis er dort – gemäss eigenen
Angaben – hinausgewiesen wurde. Ungünstig erscheint auch, dass er bisher keinen
Beruf gelernt hat. Im Jugendheim fing er eine Lehre als Koch an, habe diese
aber 2016 nach weniger als einem Jahr abgebrochen (Akten S. 94, 3791).
Trotz einem Praktikum als Fachmann Betreuung (FaBe) ist ihm der Einstieg in
eine Berufslehre bisher nicht gelungen. Zudem ist er verschuldet: In seinem
Betreibungsregisterauszug vom 6. August 2020 sind 20 Verlustscheine im
Gesamtbetrag von CHF 16’480.60 verzeichnet.
Der
Berufungskläger wohnt nach Angaben in der Berufungsverhandlung teils bei seiner
an Krebs erkrankten Mutter, teils bei seiner Freundin, die er seit zwei Monaten
kenne (Protokoll S. 3, 6 = Akten S. 4253/6). Er lebt weiterhin von der
Sozialhilfe. Allerdings zeigt er sich auf Instagram von einer durchaus
hedonistischen Seite: Er winkt aus einem Mercedes Cabriolet oder lässt sich vor
der marokkanischen Stadt Rabat oder am Strand abbilden (Akten S. 4242 ff.).
Daraus ist zu schliessen, dass er über die Mittel verfügt, nach Marokko zu
reisen, und dort ein soziales Netz vorfindet, das ihm Kost und Logis bietet und
ihn bei den Video- und Fotoaufnahmen für Instagram begleitet. Zu
berücksichtigen ist weiter, dass der Berufungskläger in der Schweiz eine gute
Schulbildung genoss und – nachdem er straffällig wurde – auch
sozialpädagogische Unterstützung durch den Sozialbereich der Jugendanwaltschaft
und später durch die Unterbringung in einem Jugendheim bekam. Insgesamt
entsteht der Eindruck, dass der Berufungskläger diese Chancen zu wenig
ernsthaft genutzt hat. Seine persönlichen Umstände sind in der Strafzumessung
neutral zu gewichten.
Zu seinen
Ungunsten fällt die einschlägige Vorstrafe auf. Der Berufungskläger wurde mit
Urteil des Jugendgerichts Basel-Stadt vom 28. April 2016 (Akten S. 105,
119) wegen Angriffs und versuchter schwerer Körperverletzung zu einer
Jugendstrafe von 5 Monaten Freiheitsentzug (bedingter Vollzug, Probezeit 1
Jahr) verurteilt. Dieser Schuldspruch beruht auf einer nächtlichen Schlägerei:
Am frühen Morgen des 16. August 2014 griff der Berufungskläger gemeinsam
mit einem Mitbeteiligten einen Dritten an und verpasste diesem einen
Faustschlag ins Gesicht. Als dieser zu Boden ging, trat der Mitbeteiligte gegen
das Gesicht des Opfers. Der Berufungskläger «wusste nicht», ob er selber auch
getreten hatte (Akten S. 111 unten). Allerdings musste er sich die Tritte
des Mitbeteiligten mittäterschaftlich anrechnen lassen, was zur Verurteilung
wegen versuchter schwerer Körperverletzung führte (Akten S. 113). Obwohl
der Berufungskläger aus eigener Erfahrung weiss, wie gefährlich nächtliche
Schlägereien sein können, hat er sich knapp ein Jahr nach diesem
Jugendgerichtsurteil in eine ähnliche Situation begeben und die vorliegend
beurteilte, ganz ähnlich gelagerte Straftat begangen. Die Strafe ist daher um 2
Monate zu erhöhen, womit sich die verschuldensangemessene Freiheitsstrafe auf
12.
Monate beläuft.
Wie diese
Ausführungen deutlich machen, hat der Berufungskläger alles Interesse,
inskünftig den Umgang mit gewalttätigen Kollegen zu meiden. Wenn er nochmal in
eine vergleichbare Lage gerät, in der sich eine tätliche Auseinandersetzung
abzeichnet, muss er sich so rasch als möglich von Konflikt entfernen. Weiter
kann nicht genug betont werden, dass bei Kopfverletzungen immer potenzielle
Lebensgefahr besteht. Entsprechend führt auch das IRM aus, dass «eine
umschriebene Gewalteinwirkung gegen den Kopf zu Blutungen im Schädelinneren
sowie zu Brüchen führen kann, welche lebensbedrohlich verlaufen können» (Akten
S. 2282). Solche Attacken dürfen keinesfalls unterstützt und gefördert
werden.
4.4
Die
Vorinstanz hat die bedingte Vorstrafe des Berufungsklägers von 5 Monaten
Freiheitsentzug (Urteil des Jugendgerichts Basel-Stadt vom 28. April 2016)
vollziehbar erklärt. Die durch das Jugendgericht anberaumte Probezeit von einem
Jahr ist am 28. April 2017 abgelaufen (vgl. BGE 120 IV 172 E. 2a
S.174).
Ist für die
Beurteilung der neuen Tat das StGB anwendbar, so beurteilt sich auch der
Widerruf des bedingten Vollzugs einer Jugendstrafe nach StGB. Art. 35
Abs. 2 JStG verweist «sinngemäss» auf die Regelung über die Rückversetzung
in den Vollzug nach einer bedingten Entlassung (Art. 31 Abs. 5 des
Jugendstrafgesetzes [JStG, SR 311.1] und Art. 89 StGB), welche somit auch
für die vorliegende Vollziehbarerklärung der Vorstrafe gelten. Kraft dieses
Verweises läuft nach Ablauf der Probezeit eine dreijährige Frist, innert der
die Rückversetzung (Art. 89 Abs. 4 StGB) oder die
Vollziehbarerklärung (Art. 46 Abs. 5 StGB) angeordnet werden kann.
Der Fristenlauf wird gemäss aktuellem Entscheid des Bundesgerichts durch das erstinstanzliche
Urteil nicht gehemmt: «Art. 97 Abs. 3 StGB sieht ausdrücklich vor,
dass die Verfolgungsverjährung durch das erstinstanzliche Urteil unterbrochen
wird. Da der Gesetzgeber in Kenntnis dieser Regelung Art. 46 StGB
revidiert hat, ohne dabei explizit ebenfalls eine solche Anordnung für die Widerrufsfrist
festzusetzen, ist von einem qualifizierten Schweigen auszugehen. Für die (Widerrufs-)Frist
nach Art. 46 Abs. 5 StGB ist das Urteil der Berufungsinstanz
massgebend, welches den erstinstanzlichen Entscheid auch betreffend den
Widerruf ersetzt» (BGer 6B_733/2019 vom 15. November 2019 E. 1.4) Die
Vollziehbarerklärung der Jugend-Vorstrafe von 5 Monaten (abzüglich 68 Tage
Dispositiv
Haft/Unterbringung) ist demnach nicht mehr möglich, denn die Probezeit in jenem
jugendrechtlichen Verfahren war zum Zeitpunkt des zweitinstanzlichen Urteils
seit über drei Jahren abgelaufen.
4.5 Das
Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder
einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in
der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den
Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42
Abs. 1 StGB). Es kann den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger
Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei
Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden
des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Im
Falle einer teilbedingten Strafe darf der unbedingt vollziehbare Teil die
Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Der
bedingte oder teilbedingte Strafvollzug der Freiheitsstrafe wäre somit
vorliegend formell möglich, wurde von der Vorinstanz aber abgelehnt.
Gemäss BGE 134 IV 1 (E. 5.3.1)
ist Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe, dass im Sinne von Art. 42
StGB eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Wenn und soweit die
Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung, dass
zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt,
dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe
nicht gerechtfertigt ist. Denn wo keinerlei Aussicht besteht, der Täter werde
sich in irgendeiner Weise durch den – ganz oder teilweise – gewährten
Strafaufschub beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller Länge vollzogen
werden. Die Auffassung, dass die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB auch für die Anwendung von Art. 43 StGB gelten müssen, entspricht ganz
überwiegender Lehrmeinung. Das Gesagte gilt auch in Bezug auf die erhöhte
Anforderung der «besonders günstigen Umstände» nach Art. 42 Abs. 2
StGB: Die Voraussetzungen des Art. 42 Abs. 2 StGB müssen auch für
einen bloss teilweise bedingten Vollzug der Strafe erfüllt sein (BGer 6B_1032/2014
vom 8. Januar 2015 E. 2.2.1; 6B_557/2012 vom 7. Mai 2013 E. 4). Die
Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung
aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGer 6B_1211/2014 vom 20. Mai
2015 E. 1.2.2; BGE 134 IV 140 E. 4.4; 134 IV 1 E. 4.2.1; je
mit Hinweisen).
Der
Berufungskläger ist einschlägig vorbestraft. Er wurde am 28. April 2016 vom
Jugendgericht Basel-Stadt wegen Angriffs und versuchter schwerer Körperverletzung
(begangen im August 2014) zu 5 Monaten Freiheitsentzug, mit bedingtem Vollzug,
verurteilt. Er wurde verurteilt, weil in der Nacht gestärkt durch den
Zusammenschluss mit Kollegen aus nichtigem Grund körperliche Gewalt gegen eine
andere Person ausübte. Es liegt also ein vergleichbarer Vorgang vor. Ungünstig
ist auch, dass der Rückfall mit der hier zu beurteilenden Tat vom 14. Januar
2017 nur knapp neun Monate nach dem erwähnten Jugendgerichtsurteil erfolgte.
Aus seinem Rückfall innerhalb der Probezeit muss geschlossen werden, dass der
damalige Strafaufschub beim Berufungskläger nicht die gewünschte Wirkung
erzielte. Auch frühere Hilfeleistungen zeigten offenbar wenig Wirkung: Eine
vorsorgliche Unterbringung durch die Jugendanwaltschaft im Jugendheim [...] im
Jahr 2015 mit der Chance einer Berufslehre als Koch fand ein vorzeitiges Ende,
worauf die Jugendanwaltschaft eine persönliche Betreuung anordnete. Die
persönliche Situation des Berufungsklägers ist eher prekär: Er bezieht
Sozialhilfe, hatte bisher wenig Erfolg bei der Stellensuche und wohnt teils bei
der Mutter, seit Kurzem teils auch bei der Freundin. Insgesamt erweist sich die
Legalprognose des Berufungsklägers als schlecht, weshalb der bedingte bzw. teilbedingte
Strafvollzug nicht gewährt werden kann.
5.
5.1 Raufhandel ist keine Katalogtat der obligatorischen
Landesverweisung nach Art. 66a StGB. Zu prüfen ist jedoch die sog.
fakultative Landesverweisung nach Art. 66abis StGB, wonach das
Gericht einen Ausländer für drei bis 15 Jahre des Landes verweisen kann, wenn
er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Artikel 66a erfasst
wird, zu einer Strafe verurteilt wird. Dabei sind lediglich die Straftaten nach
Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen (1. Oktober 2016) zu berücksichtigen.
5.2 Für die Beurteilung ist allein auf die Straftat an der
Heuwaage vom 14. Januar 2017 abzustellen. Allein aufgrund der im vorliegenden
Strafverfahren gebotenen isolierten Beurteilung der Straftat vom 14. Januar
2017 erscheint eine fakultative Landesverweisung als strafrechtliche Massnahme unverhältnismässig:
Die fakultative Landesverweisung greift typischerweise in Fällen wie
Einbruchtourismus (Zurbrügg/Hrschuka,
in: Basler Kommentar Strafrecht, Art. 66abis StGB N 16, Trechsel/Bertossa, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. Auflage 2018, Art. 66abis N 1).
Die parlamentarischen Beratungen der fakultativen Landesverweisung waren von
der Absicht getragen, gegen den Kriminaltourismus vorzugehen (AB SR 2014 S. 1237,
1240). Der Berufungskläger, welcher seit seiner Geburt in der Schweiz lebt,
gehört nicht zur primär anvisierten Tätergruppe. Zudem sind dem heute 23-jährigen,
also noch recht jungen und lernfähigen Berufungskläger gewisse
Entwicklungsmöglichkeiten zuzubilligen.
5.3 Nicht zu beurteilen im vorliegenden Strafverfahren ist
indessen, wie es sich mit dem Anwesenheitsrecht des Beurteilten aus
migrationsrechtlicher Sicht verhält. Nach dem Willen des Gesetzgebers und der
Rechtsprechung des Bundesgerichts ist auch nach der Einführung der
Landesverweisung davon auszugehen, dass die ausländerrechtliche
Gesamtbeurteilung durch das Migrationsamt vorzunehmen ist (BBl 2013 S. 5975,
6046; BGer 2C_305/2018 vom 18. November 2019 E. 4.1). Der Berufungskläger
verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C, welche unter Umständen dem
Widerruf unterliegt (Art. 63 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG,
SR 142.20]). Nachdem im strafrechtlichen Verfahren keine Gesamtbeurteilung
erfolgt, die das Migrationsamt binden würde, bleibt es Sache des
Migrationsamtes, allfällige Widerrufsgründe zu prüfen, unter Beachtung der (ausländerrechtlichen)
Gesichtspunkte wie Sozialhilfeabhängigkeit, Straffälligkeit, Integrationsmängel
etc. Es ist nicht Sache des Straf- bzw. Berufungsgerichts, eine solche
Gesamtbeurteilung auf Vorrat vorzunehmen (BGer 2C_305/2018 vom 18.
November 2019 E. 4.1 und 4.7).
Der Beschwerdeführer ist zwar in der Schweiz geboren und hat hier die
Schulen besucht. Ein Grossteil seiner Familie lebt in Rabat (Aussage Akten S. 3791),
wo er sich auch auf Instagram fotografieren lässt (Akten S. 4243). Seine
Entwicklung in beruflicher Hinsicht (Lehre als Koch abgebrochen, seither keine
Ausbildung gemacht, Akten S. 3792), in wirtschaftlicher Hinsicht (seit
Jahren Sozialhilfebezug ohne absehbares Ende; drei eingeleitete Betreibungen
und 20 nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 16'480.60, Akten
S. 4191 ff.) und sein Leumund werfen Fragen hinsichtlich der Integration und einer
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf. Aus den Akten ergibt
sich, dass das Migrationsamt schon mehrfach aktiv wurde: So hat das
Migrationsamt den Berufungskläger mit Schreiben vom 2. August 2016 verwarnt.
Mit dieser Verwarnung, welche im Anschluss an das Jugendgerichtsurteil vom 28.
April 2016 erging, stellte das Migrationsamt die Prüfung des
Bewilligungswiderrufs in Aussicht, wenn der Berufungskläger erneut straffällig
werden sollte. Nachdem diese Bedingung eingetreten und das angefochtene Urteil
ergangen war, sandte das Migrationsamt am 21. Januar 2019 dem Berufungskläger ein
Informationsschreiben betreffend seine «schlechte Integration». Das Amt nahm
Bezug auf die frühere Straffälligkeit und entsprechende Verwarnung sowie auf
den Sozialhilfebezug und die mangelnde Einhaltung von Zahlungsverpflichtungen.
Laut dem Schreiben werde das Migrationsamt die gesamte Situation des
Berufungsklägers zu einem späteren Zeitpunkt erneut überprüfen und
gegebenenfalls strengere Massnahmen einleiten, bis hin zur Wegweisung aus der
Schweiz.
5.4 Nach dem Gesagten wird die Migrationsbehörde die hängige Prüfung
der Fortdauer des Bleiberechts unabhängig vom vorliegenden Entscheid über die fakultative
Landesverweisung zu Ende führen. Jedenfalls wird die Migrationsbehörde in ihrer
Befugnis, die Widerrufsgründe aufgrund einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen,
durch das vorliegende Urteil nicht eingeschränkt.
6.
6.1 Nach
dem Gesagten sind sowohl die Berufung als auch die Anschlussberufung
abzuweisen. Der Beschuldigte ist wegen Raufhandels zu 12 Monaten
Freiheitsstrafe zu verurteilen. Die ausgestandene Untersuchungs- und
Sicherheitshaft ist auf die ausgesprochene Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51
StGB). Bei diesem Ergebnis ist sein Gesuch um Haftentschädigung abzuweisen.
6.2 Für
den Kostenentscheid ist das beidseitige Unterliegen des Beschuldigten und der
Staatsanwaltschaft zu würdigen. Der Kostenanteil der Staatsanwaltschaft geht
zulasten des Staates (Art. 423 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat die
Kosten nach Massgabe seines überwiegenden Unterliegens zu tragen (Art. 428
Abs. 1 StPO). Er trägt nebst den vorinstanzlichen Kosten eine reduzierte
Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 1’000.– (die Hälfte der
vollen Gebühr von CHF 2’000.–). Weiter hat er für die Entschädigung der im
Berufungsverfahren befragten Zeugen aufzukommen (3 x Zeugenpauschale von CHF 30.–,
Art. 167 und 422 StPO; § 7 Abs. 4 des Entschädigungsreglements
der Gerichte Basel-Stadt [SG 154.300]; Domeisen,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 422 N 17; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar,
3. Auflage 2018, Art. 422 N 3).
6.3 Der
amtliche Verteidiger ist für den angemessenen und notwendigen Aufwand aus der
Gerichtskasse zu entschädigen. Unter diesem Gesichtspunkt muss der mit
Honorarnote vom 25. August 2020 geltend gemachte Aufwand von 45 ½ Stunden
reduziert werden (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.2; AGE SB.2018.81 vom
19. August 2019 E. 7.2). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der
Verteidiger auf seine Vorarbeit im vorinstanzlichen Verfahren zurückgreifen
konnte und im Berufungsverfahren im Wesentlichen seine früheren Einwände vorbrachte,
so dass sich eine Entschädigung für 35 ½ Stunden als angemessen erweist,
zuzüglich 5 Stunden für die Berufungsverhandlung. Daraus ergibt sich ein Total
von 40 ½ Stunden, die zum amtlichen Tarif von CHF 200.– abzugelten sind,
ohne Mehrwertsteuer, da der Verteidiger keine Mehrwertsteuer abrechnet. Im
Umfang der Hälfte dieses Betrags bleibt der Berufungskläger verpflichtet, dem
Kanton die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es
seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Vorbehalt der Rückforderung im
Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO; vgl. BGE 137 IV 352 E. 2.4.
und BGer 6B_1025/2014 E. 2.5., je mit Hinweisen).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgender Punkt des Urteils des
Strafdreiergerichts vom 6. September 2017 mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen ist:
- Entschädigung des amtlichen Verteidigers, [...],
für das erstinstanzliche Verfahren.
A____ wird des Raufhandels schuldig erklärt und
verurteilt zu 12 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der
ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 25. Januar 2017 bis zum
26. Oktober 2017,
in Anwendung von Art. 133 Abs. 1 und 51 des
Strafgesetzbuches.
Die gegen A____ am 28. April 2016 vom Jugendgericht
Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 5 Monaten wird in
Anwendung von Art. 35 Abs. 2 und 31 Abs. 5 des Jugendstrafgesetzes sowie Art. 46
Abs. 5 des Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt.
Das Gesuch um Haftentschädigung wird abgewiesen.
Von einer fakultativen Landesverweisung wird
abgesehen, in Anwendung von Art. 66abis des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von CHF 1'611.05 und eine Urteilsgebühr von
CHF 6'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'000.–
(inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich Zeugenentschädigung von insgesamt
CHF 90.– und allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für die zweite Instanz ein Honorar
von CHF 8'100.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von CHF 4'050.–
bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschuldigter
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Strafvollzug
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
-
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva
Christ Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).