SB.2018.21
einfache Körperverletzung (in Notwehrexzess)
9. September 2020Deutsch23 min
Frist weder Anschlussberufung noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Die
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2018.21
URTEIL
vom 9.
September 2020
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),
Dr. Christoph A. Spenlé, Prof. Dr.
Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
B____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 8. November 2017
betreffend einfache
Körperverletzung (in Notwehrexzess)
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts vom 8. November 2017 wurde A____, in Anfechtung eines
Strafbefehls vom 19. Juni 2017 der einfachen Körperverletzung, begangen in
Notwehrexzess (Art. 16 Abs. 1 des Strafgesetzbuches [StGB: SR 311.0]), schuldig
erklärt und zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 150.– verurteilt, mit
bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie
zu einer Busse von CHF 800.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 8 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe). Es wurden ihm Verfahrenskosten in Höhe von CHF 757.20
sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1'000.– auferlegt.
Gegen dieses
Urteil hat A____ am 14. November 2017 rechtzeitig die Berufung angemeldet (act.
242). In seiner Berufungsklärung vom 5. März 2018 hat er die Aufhebung des
angefochtenen Urteils und einen kostenlosen Freispruch beantragt (act. 265).
Mit Eingabe vom 10. Juli 2018 hat er diese Anträge bekräftigt und begründet
(act. 279 ff.). Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger haben innert
Frist weder Anschlussberufung noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Die
Staatsanwaltschaft trägt in ihrer Berufungsantwort vom 10. August 2018 auf
kostenfällige Abweisung der Berufung an, unter Hinweis auf das angefochtene
Urteil (act. 289).
An der
Berufungsverhandlung vom 9. September 2020 hat der Berufungskläger mit seinem Verteidiger
teilgenommen. Die Vertreterin der Staatsanwaltwschaft ist antragsgemäss vom
Erscheinen an der Verhandlung dispensiert worden; der fakultativ geladene Privatkläger
ist nicht erschienen. Der Berufungskläger ist befragt worden. Sein Verteidiger
ist zum Vortrag gelangt und hat an den schriftlich gestellten Anträgen
festgehalten. Für die Einzelheiten wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen
(act. 308 ff.). Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist die
Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren
ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der
Berufungskläger hat als Beschuldigter ein rechtlich geschütztes Interesse an
der Änderung des angefochtenen Entscheides und ist daher zur Erhebung der
Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Berufungsgericht ist das
Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG
154.100]). Auf die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist somit
einzutreten.
1.2
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
Das
Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen
Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Explizit angefochten wird hier das
gesamte erstinstanzliche Urteil, namentlich der Schuldspruch, eventualiter gegebenenfalls
auch die Strafzumessung, sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2.
2.1
2.1.1
Die
Vorinstanz (vgl. Urteil Strafgericht [SG], act. 244 ff.) hat den Sachverhalt
Dispositiv
gemäss dem zur Anklage gewordenen Strafbefehl für erstellt erachtet. Demnach
war der damals 26-jährige Berufungskläger in der Nacht des 29. August 2015 mit
Kollegen am Klosterbergfest beim Theaterplatz in Basel unterwegs. Er hatte sich
von seinen Kollegen getrennt und ging alleine die Treppe in Richtung
Elisabethenstrasse hoch. Wegen der vielen Menschen war es eng und gedrängt. Auf
dem Treppenabsatz stiess ihm der damals 16½-jährige Privatkläger, mutmasslich versehentlich,
seinen Ellbogen in den Bauch. Der Berufungskläger fuhr diesen verbal an, fragte,
was sein Problem sei, und beschimpfte ihn. Als der Berufungskläger sich wieder abwandte,
um weiterzugehen, verpasste ihm der Privatkläger einen derart heftigen
Faustschlag ins Gesicht, dass dem Berufungskläger das Nasenbein brach. Darauf versetzte
der Berufungskläger dem Privatkläger drei Faustschläge ins Gesicht, so dass dieser
zu Boden ging. Danach verliess der Berufungskläger den Ort des Geschehens. Der
am Boden liegende Privatkläger sei hierauf noch von mehreren unbekannt
gebliebenen Personen mit Fusstritten traktiert worden und schliesslich
bewusstlos liegen geblieben. Der Privatkläger hat sich eine Kopfkontusion
links, oberflächliche Schürfwunden an beiden Handflächen und diskrete Schürfwunden
am Rücken zugezogen.
2.1.2 Nach
Auffassung der Vorinstanz (vgl. Urteil SG E. I.) hat der Berufungskläger durch
sein Vorgehen den Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfüllt. Die
Vorinstanz ist von einer Notwehrsituation ausgegangen, hat aber erwogen, dass
der Berufungskläger über die Grenzen der Notwehr «hinausschoss», dass es
lediglich zu einer Strafmilderung nach Art. 16 Abs. 1 StGB (Notwehrexzess)
komme und dass die Anwendung von Art. 16 Abs. 2 StGB (Entschuldigungsgrund bei Notwehrexzess)
ausgeschlossen sei.
2.2 Der
angeklagte Sachverhalt wird vom Berufungskläger grundsätzlich nicht bestritten.
Tatsächlich entspricht der äussere Geschehensablauf, so wie er angeklagt und
von der Vorinstanz dann auch angenommen wurde (vgl. dazu Erwägungen Urteil SG
E. I.), im Wesentlichen den Depositionen des Berufungsklägers im Verfahren
(Auss. vom 16. Juni 2016, act. 82 ff. ff; Prot. Verhandlung SG, act. 212 f.,
und nun auch Prot. Berufungsverhandlung, act. 310 f.). Mit der Berufung (vgl.
Berufungsbegründung, act. 279 ff.) wird vor allem geltend gemacht, dass der Berufungskläger
in rechtfertigender Notwehr (Art. 15 StGB) gehandelt habe. Im Sinne einer
Eventualbegründung wird weiter geltend gemacht, dass nicht erstellt sei, dass
der Privatkläger durch die unbestrittenen Faustschläge des Berufungsklägers
eine einfache Körperverletzung erlitten habe. Es sei vielmehr von reinen
Tätlichkeiten auszugehen und wegen fehlenden Strafbedürfnisses (Art. 52 StGB)
respektive Betroffenheit durch die Tat (Art. 54 StGB) von Strafe abzusehen.
3.
3.1 Es
braucht unter diesen Umständen – der angeklagte Sachverhalt stützt sich auf die
Angaben des Berufungsklägers und ist entsprechend unbestritten – nicht
ausführlich auf die Beweislage eingegangen zu werden. Folgende Umstände sind indes
wegen ihrer Relevanz für die rechtliche Würdigung noch explizit zu erwähnen:
3.2 Es
ist notorisch, dass sich die lückenlose Feststellung des Sachverhalts in solchen
Fällen dynamischer tätlicher Auseinandersetzungen, zumal in den frühen
Morgenstunden, wo die Beteiligten häufig unter Alkoholeinfluss stehen und/oder
übermüdet sind, grundsätzlich schwierig gestaltet. Die Vorinstanz (Urteil SG
E. I.) weist denn auch zu Recht darauf hin, dass es sich beim schliesslich
angeklagten Sachverhalt, der auf den konstanten und insoweit glaubhaften
Schilderungen des Berufungsklägers beruht, um den plausibelsten handelt. Die
Aussagen des Privatklägers sind demgegenüber im Kerngeschehen in sich
widersprüchlich – so will er einmal beim Luftschnappen vor dem Zelt von einem
Fremden angesprochen und unvermittelt geschlagen worden sein (vgl. Auss. vom 27.
Oktober 2019, act. 66 ff.) und ein andermal während des Tanzens im Zelt
plötzlich einen Schlag von hinten erhalten haben (vgl. Prot. Verhandlung SG,
act. 218 ff.) – und stehen ausserdem nicht im Einklang mit dem Verletzungsbild
des Berufungsklägers. Die Aussagen von Drittpersonen bieten keine zuverlässigen
relevanten Erkenntnisse.
Es ist somit
zusammengefasst davon auszugehen, dass der Berufungskläger vom Privatkläger
zunächst angerempelt wurde und diesen darauf spontan beschimpfte. In dem
Moment, als er sich abwandte, um weiterzugehen, versetzte ihm der Privatkläger
einen derart wuchtigen Faustschlag ins Gesicht, dass das Nasenbein des
Berufungsklägers gebrochen ist. Unmittelbar danach versetzte der
Berufungskläger dem Privatkläger drei Faustschläge in rascher Abfolge («Dreierkombination»)
ins Gesicht, so dass dieser zu Boden ging. Darauf verliess der Berufungskläger
den Ort.
Danach gab es
gemäss den Aussagen diverser Personen noch einen regelrechten Tumult, in dessen
Verlauf der Privatkläger offenbar von weiteren Personen unter anderen mit
Fusstritten traktiert worden ist. Wer an dieser Schlägerei beteiligt war und
wie diese letztlich ausgelöst wurde, konnte nicht restlos geklärt werden.
Insoweit ist auf die konstanten Angaben des Berufungsklägers abzustellen,
wonach er weggegangen ist, nachdem der Privatkläger infolge der verpassten
Faustschläge zu Boden gegangen war. Dies ist angesichts des Umstandes, dass der
erlittene Nasenbeinbruch zweifellos schmerzhaft war, durchaus plausibel – und
im Übrigen auch so angeklagt.
3.3 Den
Aussagen des Berufungsklägers zum hier relevanten Sachverhalt lässt sich im
Einzelnen Folgendes entnehmen: Dass er, nachdem er vom Privatkläger angerempelt
worden war, diesen darauf angesprochen habe, «was sein Problem sei» und dass er
ihn «angeflucht» habe, gibt der Berufungskläger zu (Auss. vom 16. Juni 2016,
act. 84; Prot. Verhandlung SG, act. 212; Prot. Berufungsverhandlung,
act. 310). Er räumt auch ein, er habe dem Privatkläger «drei Faustschläge
bis er am Boden lag» versetzt, dies als Reaktion auf dessen Angriff. Der
Privatkläger habe ihn zuerst geschlagen und dann habe er zurückgeschlagen, denn:
«Ich lasse mich nicht einfach so schlagen» (vgl. act. 84; vgl. act. 212).
Er habe vom Privatkläger von der Seite einen Faustschlag auf die Nase erhalten,
welche dadurch brach, danach sei er sofort auf diesen losgegangen, «das waren
Sekundenbruchteile», und habe dem Privatkläger «zuerst eine rechte, dann eine
linke und wieder eine rechte ins Gesicht» verpasst – eine «Dreierkombination
rechts, links, rechts.». Der Privatkläger sei deswegen umgefallen und er
(Berufungskläger) habe sich danach «verpisst» (vgl. act. 84, 212 f., 310).
Das Verhalten des Privatklägers sei für ihn ein Angriff gewesen (act. 212).
In dem Moment, als der Privatkläger ihm «die Faust gab», sei dies seine einzige
Option gewesen, sich zu wehren. «Weil meine Nase so wehmachte, habe ich nur
noch gehandelt» (act. 212 f.; vgl. act. 310). Es sei nicht seine Absicht
gewesen, den Privatkläger schwer zu verletzen, er habe sich einfach wehren
wollen respektive er habe sich da nur verteidigt, damit er nicht noch mehr
geschlagen würde (act. 87, 310). Die Vorhaltungen, an einem Angriff
beteiligt gewesen zu sein, weist er von sich – er habe den Tatort sogleich
verlassen, nachdem er den Privatkläger mit drei Faustschlägen niedergestreckt
und gesehen habe, dass dieser am Boden lag (act. 84, 212). Er sei in jenem
Moment alleine unterwegs gewesen (act. 84, 87, 213, 310). Wegen der
starken Schmerzen habe er dann nur noch weg gewollt. Von einem anschliessenden Tumult
wisse er nichts (act. 213).
3.4 Gemäss
Arztzeugnis Kantonsspital Basellandschaft vom 31. August 2015 hat der Privatkläger
eine Kopfkontusion (Prellung) links, oberflächliche Schürfwunden an beiden
Handflächen und Schürfwunden am Rücken erlitten (vgl. auch Fotos, act. 50/51
und 52 ff.).
Gemäss
Arztzeugnis der Hausärztlichen Notfallpraxis Kantonsspital Baselland
(gezeichnet C____) vom 29. August 2015 hat sich der Berufungskläger dort
am selben Tag ambulant vorgestellt. Es wurde eine Nasenbeinfraktur festgestellt,
nicht wesentlich disloziert. Als Befund wurden eine Schwellung des Nasenrückens
v.a. linksseitig und eine Deviation der Nase nach rechts sowie ein leichtes
Hämatom erhoben. Anamnestisch gab der Berufungskläger an, er habe in der Nacht des
29. August 2015 einen Faustschlag auf die Nase erhalten und verspüre seither
zunehmend Schmerzen in der Nase, ausstrahlend auch in den Kopf (act. 89).
3.5 Der
Privatkläger ist laut einer Aktennotiz vom 13. Juli 2017 gemäss einer Auskunft
der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 9.
November 2016 wegen Raufhandels und versuchter schwerer Körperverletzung,
begangen am 2. April 2016, zu 3 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt, Probezeit
2 Jahre verurteilt worden (act. 274a). Der Berufungskläger hat laut
Strafregisterauszug keine Vorstrafen (vgl. act. 296 f.).
3.6 Der
Berufungskläger hat gemäss eigenen Aussagen Kampfsport betrieben (act. 212)
respektive betreibt Thaiboxen (act. 309).
4.
4.1
4.1.1 Dass
die unbestrittenen drei Faustschläge gegen den Kopf des Privatklägers, «bis er
am Boden lag», wie der Berufungskläger es selbst beschreibt, ausgeführt durch
einen kampfsporterprobten, kräftigen, jungen Mann eine Körperverletzung im
Sinne von Art. 123 StGB zur Folge hatten, kann zunächst entgegen den
Eventualausführungen des Berufungsklägers (vgl. Berufungsbegr. Ziff. 12,
act. 282) grundsätzlich als erstellt gelten. Der Berufungskläger hat den
Privatkläger gezielt mit drei Faustschlägen, einer «Dreierkombination»,
niedergestreckt. Das hat er nicht nur mit seiner Formulierung «bis er am Boden
lag» deutlich gemacht, sondern auch damit, dass er sich nach seiner eigenen Schilderung
erst vom Tatort entfernte, als er sah, dass der Privatkläger am Boden lag. Er
hat also beabsichtigt, den Privatkläger mit seinen Schlägen zu Boden zu bringen
und sich sozusagen vergewissert, ob dieser Erfolg wirklich eingetreten sei, bevor
er den Ort des Geschehens verliess. Er hat gemäss eigenen Aussagen an der
Berufungsverhandlung festgestellt, dass der Privatkläger bewusstlos wurde (act.
310). Unter diesen Umständen – das Opfer war zu Boden gegangen und vorübergehend
bewusstlos, was jedenfalls nicht mehr lediglich als eine vorübergehende
harmlose Störung des Wohlbefindens qualifiziert werden kann (vgl. Trechsel/Geth, in Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches
Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2018, Art. 123 N 2 m.w.H.) – ist hier objektiv von
einer einfachen Körperverletzung auszugehen.
4.1.2 Selbst
wenn dies zweifelhaft sein sollte, so handelte es sich unter den gegebenen
Umständen jedenfalls nicht um blosse Tätlichkeiten, die dem Berufungskläger subjektiv
zuzurechnen sind, sondern mindestens um eine versuchte einfache
Körperverletzung. Denn wer einen Menschen mit drei gezielten Faustschlägen gegen
den Kopf zu Boden schlägt, hält es für möglich und nimmt in Kauf, diesen
ernsthaft zu verletzen. Der Vorsatz auf Körperverletzung ist somit jedenfalls in
Form eines dolus eventualis gegeben (vgl. Art. 12 Abs. 2 StGB). Allenfalls
könnte sich die Abgrenzungsfrage hinsichtlich einer versuchten schweren
Körperverletzung stellen – aber das ist zum einen nicht angeklagt und zum
anderen gibt es nicht genügend Anhaltspunkte betreffend Heftigkeit der Schläge
und Kenntnis des Berufungsklägers über den Alkoholisierungsgrad des
Privatklägers.
4.1.3 Es
wird vorliegend nach dem Ausgeführten, mit Anklage und Vorinstanz und gemäss
E. 4.1.1 von einer einfachen Körperverletzung ausgegangen, die der
Berufungskläger zum Nachteil des Privatklägers begangen hat.
4.2 Es
bleibt zu prüfen, ob dies in (rechtfertigender) Notwehr (Art. 15 StGB)
oder in einem Notwehrexzess erfolgt ist und – falls Letzteres zutrifft – ob ein
Notwehrexzess in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung (Art. 16
Abs. 2 StGB) anstelle des von der Vorinstanz angenommenen Exzesses (Art. 16
Abs. 1 StGB) vorliegt.
4.3
4.3.1 Wird jemand ohne Recht angegriffen
oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder
andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise
abzuwehren (Art. 15 StGB [rechtfertigende Notwehr]). Notwehr ist nur so lange
zulässig, wie der Angriff andauert. Der begonnene Angriff bleibt so lange
gegenwärtig, als die Zufügung einer neuen oder die Vergrösserung der bereits
eingetretenen Verletzung durch das Verhalten des Angreifers unmittelbar bevorsteht
(BGE 102 IV 1 E. 2b s. 7; BGer 6B_281/2014 vom 11. November 2014 E. 2.3.1.
m.w.H.). Bei andauernder und permanenter Gefahr ist der Begriff der
Unmittelbarkeit etwas weiter auszulegen (vgl. Niggli/Göhlich,
Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 15 N 18 m.w.H.). Das
Notwehrrecht ist nicht subsidiär – der Angegriffene braucht weder zu fliehen
noch sonstwie dem Angriff auszuweichen (vgl. Trechsel/Geth,
a.a.O., Art. 15 N 3, m.w.H.; vgl. BGE 136 IV 49 E. 4.2 S. 53).
Ein Fall von Putativnotwehr ist gegeben, wenn der Täter einem
Sachverhaltsirrtum unterliegt, indem er irrtümlich annimmt, es sei ein
rechtswidriger Angriff im Sinne von Art. 15 StGB gegenwärtig oder unmittelbar
bevorstehend (BGE 129 IV 6 E. 3.2 mit Hinweisen). Handelt der Täter in einer derartigen
irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat
zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat
(Art. 13 Abs. 1 StGB; BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E.
1.1.3).
Die
Abwehr in einer Notwehrsituation muss nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig
erscheinen (BGE 136 IV 49 E. 3.2 m. Hinw.). Eine Rolle spielen vor allem die
Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter,
die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung (BGE 102 IV 65 E.
2a m. Hinw.). Die Angemessenheit der Abwehr ist aufgrund jener Situation zu
beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene zum Zeitpunkt seiner Tat
befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber
angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen,
weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen (BGE 136 IV 49 E. 3.1 f., 107 IV 12 E. 3a; BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019
E. 1.1.3, 6B_135/2017 vom 20. November 2017 E. 2.3.1, je m.w.H.; Niggli/Göhlich, a.a.O., Art. 15 N 28 f.).
Besondere Zurückhaltung ist bei der Verwendung gefährlicher Werkzeuge zur
Abwehr (Messer, Schusswaffen etc.) geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr
schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt. Angemessen ist die
Abwehr, wenn der Angriff nicht mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln
hätte abgewendet werden können, der Täter womöglich gewarnt worden ist und der
Abwehrende vor der Benutzung des gefährlichen Werkzeugs das Nötige zur
Vermeidung einer übermässigen Schädigung vorgekehrt hat. Auch ist eine Abwägung
der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter unerlässlich. Doch muss deren Ergebnis
für den Angegriffenen, der erfahrungsgemäss rasch handeln muss, mühelos
erkennbar sein (BGE 136 IV 49 E. 3.3 m.w.H.; zum Ganzen: BGer 6B_873/2018 vom
15. Februar 2019 E. 1.1.3; 6B_1211/2015 vom 10. November 2016 E. 1.4.1).
4.3.2 Art. 16
StGB regelt unter dem Titel «entschuldbare Notwehr» Fälle, in welchen die
Grenzen der Notwehr überschritten werden. Art. 16 StGB erfasst nur den
intensiven, quantitativen Exzess, der vorliegt, wenn der Täter in der
Notwehrsituation die durch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gezogenen
Grenzen überschreitet (vgl. Trechsel/Geth,
a.a.O., Art. 16 N 2 m.w.H.). Die Tathandlung bleibt damit zwar
rechtswidrig, jedoch ist die Strafe in Anwendung von Art. 48a StGB
obligatorisch zu mildern (Art. 16 Abs. 1 StGB) bzw. es ist, wenn
entschuldbare Aufregung oder Bestürzung über den Angriff zur übermässigen
Notwehr geführt hat, auf fehlende Schuld und damit prozessual auf Freispruch zu
erkennen (Art. 16 Abs. 2 StGB; Trechsel/Geth,
a.a.O., Art. 16 StGB N 2).
Ein
Notwehrexzess ist entschuldbar, wenn die Aufregung oder die Bestürzung des
Täters allein oder zumindest vorwiegend auf den rechtswidrigen Angriff
zurückzuführen ist. Überdies müssen Art und Umstände des Angriffs derart sein,
dass sie die Aufregung oder die Bestürzung entschuldbar erscheinen lassen. Die
Gemütsbewegung muss nicht heftig sein, aber eine gewisse Stärke aufweisen (BGE 102 IV 7). Nicht jede geringfügige Erregung oder Bestürzung führt zu
Straflosigkeit. Das Bundesgericht legt grundsätzlich einen strengen Massstab an
(vgl. BGer 6B_480/2011 vom 17. August 2011 E. 2.1). Das Gericht hat jedenfalls einen
umso strengeren Massstab anzulegen, je mehr die Reaktion des Täters den
Angreifer verletzt oder gefährdet (BGE 102 IV 7, BGer 6B_748/2014 vom 19. Juni
2014 E. 3.4; vgl. auch Donatsch
in: Kommentar StGB, Hrsg. Donatsch, 20. Aufl. 2018 Art. 16 StGB N 3).
Erforderlich ist, dass es dem Täter aufgrund der Aufregung oder Bestürzung über
den Angriff nicht möglich war, besonnen und verantwortlich zu reagieren.
Insoweit besteht trotz der absoluten Formulierung ein gewisses Ermessen (BGE 109 IV 5 E. 3; 102 IV 1 E. 3b; zum Ganzen: BGer 6B_873/2018 vom
15. Februar 2019 E. 1.2, 6B_1211/2015 vom 10. November 2016 E. 1.3.2
m.w.H.).
4.3.3 Die Vorinstanz ist von einem
unrechtmässigen und gegenwärtigen Angriff seitens des Privatklägers
ausgegangen. Der Privatkläger hatte durch sein zwar mutmasslich
unbeabsichtigtes, aber doch empfindliches (Ellbogen in den Bauch) Anrempeln den
Berufungskläger verärgert, so dass dieser ihn zugestandenermassen beschimpfte.
Diese Situation berechtigte den Privatkläger keineswegs zu einem wuchtigen ins
Gesicht des Berufungsklägers platzierten Faustschlag in einem Zeitpunkt, da sich
jener bereits entfernte respektive Anstalten traf, sich zu entfernen. Es
handelte sich insoweit um einen rechtswidrigen Angriff des Privatklägers gegen
den Berufungskläger. Der Gegenschlag des Berufungsklägers erfolgte dann direkt
und ohne Verzögerung. Der Berufungskläger konnte in der damaligen Situation nicht
ausschliessen, dass ein weiterer Faustschlag oder ein sonstiger körperlicher
Übergriff vom offensichtlich gewaltbereiten und wütenden Privatkläger erfolgen
würde. Es war dem Berufungskläger nicht zuzumuten, einen solchen weiteren
Angriff abzuwarten, sondern er war unter Notwehrgesichtspunkten dazu
berechtigt, diesem durch eine physische Abwehr zuvor zu kommen. Das hat er mit
seinem Gegenangriff getan. Die Notwehrsituation ist von der Vorinstanz somit zu
Recht bejaht worden.
4.3.4 Uneinig
sind sich Vorinstanz und Berufungskläger bezüglich der Frage, ob dessen Abwehr
in einer den Umständen angemessenen Weise erfolgt ist. Die Vorinstanz ist der
Auffassung, dass der Berufungskläger «über die Grenzen der Notwehr
hinausschoss». Wenn sie dem Berufungskläger in diesem Zusammenhang unterstellt,
es sei ihm «in erster Linie um Rache wegen des erfolgten Angriffs und nicht
etwa um eine eigentliche Abwehr» gegangen, dann scheint dies unter den
gegebenen Umständen indes weit hergeholt – und ist im Übrigen auch nicht so
angeklagt, denn in der Anklageschrift ist festgehalten, dass sich der
Berufungskläger gegen den Schlag des Privatklägers gewehrt habe, wie dieser es
auch konstant ausgesagt hat (vgl. oben E. 3.3; act. 87, 212, 310). Der ganze Vorfall
hat sich innert kürzester Zeit abgespielt. Der Berufungskläger hat vom Privatkläger
einen derart heftigen Schlag auf die Nase erhalten, dass sein Nasenbein gebrochen
ist. Dass das einen heftigen Schmerz auslöste, liegt auf der Hand und ist glaubhaft.
Seine drei Faustschläge, in direkter Kombination geschlagen, waren laut den plausiblen
Angaben des Berufungsklägers die unmittelbare, innert Sekunden erfolgende
Antwort auf diesen Angriff des Privatklägers und den empfundenen Schmerz. Das
Zuschlagen hatte unter diesen Umständen daher impulsiven, reaktiven Charakter
und diente der Gegenwehr – was nicht zu Rache- oder Vergeltungsmotiven passt.
Etwas anderes wäre es gewesen, wenn der Berufungskläger nach dem erlittenen
Angriff zunächst seine Nase versorgt hätte, um dann später auf den Widersacher
loszugehen. Das Gesetz trägt diesen unterschiedlichen Situationen Rechnung,
indem es für Notwehr die Gegenwärtigkeit (oder das unmittelbare Bevorstehen)
des Angriffs voraussetzt. Fehlt es daran, so ist schon gar keine
Notwehrbefugnis gegeben. Vorliegend besteht kein Grund, dem Berufungskläger den
echten Abwehrwillen abzusprechen. Wenn dieser fehlen würde, so wäre im Übrigen ebenfalls
keine Notwehr gegeben – und wohl auch kein Exzess, sei er nun entschuldbar oder
nicht (vgl. schon BGer 6B_62/2008 vom 17. Juni 2008: «Handlungen,
die nicht zur Abwehr eines Angriffs unternommen werden, sondern blosser Rache
oder Vergeltung entspringen, [fallen] nicht unter den Begriff der Notwehr»;
ebenso BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.3.2). Insofern ist die
Argumentation der Vorinstanz, die zwar von primären Rachemotiven ausgeht, dann
aber doch – im Ergebnis korrekt – eine Notwehrkonstellation annimmt, letztlich nicht
ganz schlüssig. Es ist also auch die subjektive Seite der Notwehr zu bejahen
und es kann aus vermeintlichen subjektiven Motiven auch nicht auf das Übermass
der Abwehr geschlossen werden.
4.3.5 Indes
erweist sich die vom Berufungskläger ausgeübte Gegenwehr in ihrer Intensität
als etwas zu heftig. Der Berufungskläger sah sich einem rund 10 Jahre jüngeren,
noch jugendlichen Angreifer gegenüber, dem er körperlich ebenbürtig, wenn nicht
überlegen war. Es ist allerdings festzuhalten, dass der Privatkläger,
jedenfalls auf der in den Akten befindlichen Fotografie (vgl. act. 109), eher
wie ein junger Mann als wie ein Jugendlicher wirkt. Aus der Verurteilung des
Privatklägers wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Raufhandels wegen
eines Vorfalles gut ein halbes Jahr nach dem hier zu beurteilenden Vorkommnis
lässt sich auch auf eine gewisse Gewaltbereitschaft des Jugendlichen
schliessen. Der Berufungskläger wusste aufgrund seines Hobbys – Kampfsport, Thaiboxen
–, wie er Faustschläge platzieren musste, um seinen Gegner kampfunfähig zu
machen; das drückt sich auch in seiner Formulierung «Dreierkombination» aus.
Die Situation, in welcher sich die beiden Kontrahenten befanden – an einem
Stadtfest, inmitten von Publikum – konnte dem Berufungskläger sodann nicht sonderlich
bedrohlich erscheinen und es bestand kein Hinweis darauf, dass der Privatkläger
alsbald von weiteren gewaltbereiten Kollegen unterstützt werden würde. In
dieser Konstellation wäre es für den Berufungskläger grundsätzlich angebracht
gewesen, sich zunächst mit einem einmaligen gezielten Gegenschlag zu wehren und
zu beobachten, ob damit eine Fortsetzung des Angriffs bereits unterbunden
werden könne. Indem der Berufungskläger sogleich eine «Dreierkombination»
ausgeführt und es sich dabei zum Ziel gemacht hat, den Privatkläger zu Boden zu
schlagen, hat er die Grenzen der angemessenen Notwehr überschritten. Seine Tat
ist von Art. 15 StGB nicht mehr gedeckt und damit nicht
gerechtfertigt.
4.3.6 Unter
den gegebenen Umständen ist diese Tat allerdings als nicht schuldhaft
i.S. von Art. 16 Abs. 2 StGB zu qualifizieren. Gemäss dem angeklagten
und entsprechend massgeblichen Sachverhalt ist davon auszugehen, dass der
Privatkläger den Berufungskläger unvermittelt und überraschend – dieser hatte
sich nach kurzem verbalem Disput bereits abgewandt, um weiterzugehen – einen
derart heftigen Faustschlag ins Gesicht verpasste, dass ein leicht (gemäss
Arztzeugnis «nicht wesentlich») dislozierter Nasenbeinbruch die Folge war. Dass
der Berufungskläger durch diese gewissermassen hinterrücks erfolgte und zweifellos
sehr schmerzhafte Attacke erheblich erregt und auch einigermassen schockiert war,
ist ihm zuzugestehen. Dies selbst dann, wenn man, wie zum Teil in der Lehre
postuliert, sinngemäss den Massstab des ähnlich formulierten Art. 113 StGB
(Totschlag) anlegen und fordern würde, dass «auch ein rechtlich gesinnter
Mensch durch den Angriff in Aufregung und Bestürzung geraten wäre» (vgl. Trechsel/Geth, a.a.O., Art. 16 StGB
N 2, m. Hinw. auf a.M.). Die entschuldbare Aufregung oder
Bestürzung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB ist nach dem zuvor
Ausgeführten keine absolute Grösse, sondern sie ist in Relation zur geübten übermässigen
Notwehr zu setzen: Je mehr diese den Angreifer gefährdet oder verletzt, desto
erheblicher muss die Aufregung bzw. Bestürzung sein (vgl. oben E. 4.3.2; vgl.
auch Niggli/Göhlich, a.a.O., Art.
16 N 4). Es ist mithin zu fragen, ob das Mass des Exzesses durch die Heftigkeit
der Erregung gedeckt ist. Vorliegend wurden die Grenzen der zulässigen Notwehr
nur geringfügig überschritten: Der Berufungskläger hat den Angriff des
Privatklägers – heftiger Faustschlag gegen den Kopf – mehr oder minder mit
gleicher Münze pariert, es lediglich nicht bei bloss einem Schlag belassen, und
er hat dem Privatkläger dadurch objektiv jedenfalls eher weniger schwerwiegende
Verletzungen zugefügt, als er sie selbst erlitten hatte. Daher reicht auch eine
nicht allzu schwere Erregung aus, um den Notwehrexzess noch unter Art. 16
Abs. 2 StGB zu subsumieren. Dass der Berufungskläger durch den erlittenen
Faustschlag mit der Folge eines schmerzhaften Nasenbeinbruchs in entschuldbare
Aufregung oder Bestürzung geraten ist, ist bereits festgestellt worden. Dementsprechend
hat der Berufungskläger nicht schuldhaft gehandelt und ist von der Anklage der
einfachen Körperverletzung freizusprechen.
5.
5.1 Der
Berufungskläger dringt mit seinen Begehren auf Freispruch im Ergebnis durch und
wird von der Anklage der einfachen Körperverletzung in Notwehrexzess kostenlos
freigesprochen.
5.2 Die
Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten
sich auch nach den Art. 429–434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Gemäss
Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person einen Anspruch auf
Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte
im Falle eines ganzen oder teilweisen Freispruchs. Somit ist dem
Berufungskläger, gestützt auf die angemessenen Honorarnoten seines
Privatverteidigers (vgl. act. 306 f. 208 f.) und unter
Berücksichtigung des Aufwandes für die jeweiligen Verhandlungen für das
erstinstanzliche und das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung
von insgesamt CHF 4‘000.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der
Gerichtskasse zu entrichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird in Gutheissung der
Berufung in Anwendung von Art. 16 Abs. 2 des Strafgesetzbuches von der
Anklage der einfachen Körperverletzung kostenlos freigesprochen.
A____ wird eine Parteientschädigung von
CHF 1'833.40 für das erstinstanzliche Verfahren und eine
Parteientschädigung von CHF 2'166.75 für das zweitinstanzliche Verfahren
(jeweils inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Privatkläger
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva
Christ lic. iur. Barbara
Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.