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Entscheid

SB.2018.21

einfache Körperverletzung (in Notwehrexzess)

9. September 2020Deutsch23 min

Frist weder Anschlussberufung noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Die

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2018.21

URTEIL

vom 9.

September 2020

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),

Dr. Christoph A. Spenlé, Prof. Dr.

Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Pauen Borer

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatkläger

B____

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 8. November 2017

betreffend einfache

Körperverletzung (in Notwehrexzess)

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Strafgerichts vom 8. November 2017 wurde A____, in Anfechtung eines

Strafbefehls vom 19. Juni 2017 der einfachen Körperverletzung, begangen in

Notwehrexzess (Art. 16 Abs. 1 des Strafgesetzbuches [StGB: SR 311.0]), schuldig

erklärt und zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 150.– verurteilt, mit

bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie

zu einer Busse von CHF 800.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 8 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe). Es wurden ihm Verfahrenskosten in Höhe von CHF 757.20

sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1'000.– auferlegt.

Gegen dieses

Urteil hat A____ am 14. November 2017 rechtzeitig die Berufung angemeldet (act.

242). In seiner Berufungsklärung vom 5. März 2018 hat er die Aufhebung des

angefochtenen Urteils und einen kostenlosen Freispruch beantragt (act. 265).

Mit Eingabe vom 10. Juli 2018 hat er diese Anträge bekräftigt und begründet

(act. 279 ff.). Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger haben innert

Frist weder Anschlussberufung noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Die

Staatsanwaltschaft trägt in ihrer Berufungsantwort vom 10. August 2018 auf

kostenfällige Abweisung der Berufung an, unter Hinweis auf das angefochtene

Urteil (act. 289).

An der

Berufungsverhandlung vom 9. September 2020 hat der Berufungskläger mit seinem Verteidiger

teilgenommen. Die Vertreterin der Staatsanwaltwschaft ist antragsgemäss vom

Erscheinen an der Verhandlung dispensiert worden; der fakultativ geladene Privatkläger

ist nicht erschienen. Der Berufungskläger ist befragt worden. Sein Verteidiger

ist zum Vortrag gelangt und hat an den schriftlich gestellten Anträgen

festgehalten. Für die Einzelheiten wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen

(act. 308 ff.). Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist die

Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren

ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der

Berufungskläger hat als Beschuldigter ein rechtlich geschütztes Interesse an

der Änderung des angefochtenen Entscheides und ist daher zur Erhebung der

Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Berufungsgericht ist das

Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG

154.100]). Auf die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist somit

einzutreten.

1.2

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung

und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

Das

Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen

Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Explizit angefochten wird hier das

gesamte erstinstanzliche Urteil, namentlich der Schuldspruch, eventualiter gegebenenfalls

auch die Strafzumessung, sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2.

2.1

2.1.1

Die

Vorinstanz (vgl. Urteil Strafgericht [SG], act. 244 ff.) hat den Sachverhalt

Dispositiv

gemäss dem zur Anklage gewordenen Strafbefehl für erstellt erachtet. Demnach

war der damals 26-jährige Berufungskläger in der Nacht des 29. August 2015 mit

Kollegen am Klosterbergfest beim Theaterplatz in Basel unterwegs. Er hatte sich

von seinen Kollegen getrennt und ging alleine die Treppe in Richtung

Elisabethenstrasse hoch. Wegen der vielen Menschen war es eng und gedrängt. Auf

dem Treppenabsatz stiess ihm der damals 16½-jährige Privatkläger, mutmasslich versehentlich,

seinen Ellbogen in den Bauch. Der Berufungskläger fuhr diesen verbal an, fragte,

was sein Problem sei, und beschimpfte ihn. Als der Berufungskläger sich wieder abwandte,

um weiterzugehen, verpasste ihm der Privatkläger einen derart heftigen

Faustschlag ins Gesicht, dass dem Berufungskläger das Nasenbein brach. Darauf versetzte

der Berufungskläger dem Privatkläger drei Faustschläge ins Gesicht, so dass dieser

zu Boden ging. Danach verliess der Berufungskläger den Ort des Geschehens. Der

am Boden liegende Privatkläger sei hierauf noch von mehreren unbekannt

gebliebenen Personen mit Fusstritten traktiert worden und schliesslich

bewusstlos liegen geblieben. Der Privatkläger hat sich eine Kopfkontusion

links, oberflächliche Schürfwunden an beiden Handflächen und diskrete Schürfwunden

am Rücken zugezogen.

2.1.2 Nach

Auffassung der Vorinstanz (vgl. Urteil SG E. I.) hat der Berufungskläger durch

sein Vorgehen den Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfüllt. Die

Vorinstanz ist von einer Notwehrsituation ausgegangen, hat aber erwogen, dass

der Berufungskläger über die Grenzen der Notwehr «hinausschoss», dass es

lediglich zu einer Strafmilderung nach Art. 16 Abs. 1 StGB (Notwehrexzess)

komme und dass die Anwendung von Art. 16 Abs. 2 StGB (Entschuldigungsgrund bei Notwehrexzess)

ausgeschlossen sei.

2.2 Der

angeklagte Sachverhalt wird vom Berufungskläger grundsätzlich nicht bestritten.

Tatsächlich entspricht der äussere Geschehensablauf, so wie er angeklagt und

von der Vorinstanz dann auch angenommen wurde (vgl. dazu Erwägungen Urteil SG

E. I.), im Wesentlichen den Depositionen des Berufungsklägers im Verfahren

(Auss. vom 16. Juni 2016, act. 82 ff. ff; Prot. Verhandlung SG, act. 212 f.,

und nun auch Prot. Berufungsverhandlung, act. 310 f.). Mit der Berufung (vgl.

Berufungsbegründung, act. 279 ff.) wird vor allem geltend gemacht, dass der Berufungskläger

in rechtfertigender Notwehr (Art. 15 StGB) gehandelt habe. Im Sinne einer

Eventualbegründung wird weiter geltend gemacht, dass nicht erstellt sei, dass

der Privatkläger durch die unbestrittenen Faustschläge des Berufungsklägers

eine einfache Körperverletzung erlitten habe. Es sei vielmehr von reinen

Tätlichkeiten auszugehen und wegen fehlenden Strafbedürfnisses (Art. 52 StGB)

respektive Betroffenheit durch die Tat (Art. 54 StGB) von Strafe abzusehen.

3.

3.1 Es

braucht unter diesen Umständen – der angeklagte Sachverhalt stützt sich auf die

Angaben des Berufungsklägers und ist entsprechend unbestritten – nicht

ausführlich auf die Beweislage eingegangen zu werden. Folgende Umstände sind indes

wegen ihrer Relevanz für die rechtliche Würdigung noch explizit zu erwähnen:

3.2 Es

ist notorisch, dass sich die lückenlose Feststellung des Sachverhalts in solchen

Fällen dynamischer tätlicher Auseinandersetzungen, zumal in den frühen

Morgenstunden, wo die Beteiligten häufig unter Alkoholeinfluss stehen und/oder

übermüdet sind, grundsätzlich schwierig gestaltet. Die Vorinstanz (Urteil SG

E. I.) weist denn auch zu Recht darauf hin, dass es sich beim schliesslich

angeklagten Sachverhalt, der auf den konstanten und insoweit glaubhaften

Schilderungen des Berufungsklägers beruht, um den plausibelsten handelt. Die

Aussagen des Privatklägers sind demgegenüber im Kerngeschehen in sich

widersprüchlich – so will er einmal beim Luftschnappen vor dem Zelt von einem

Fremden angesprochen und unvermittelt geschlagen worden sein (vgl. Auss. vom 27.

Oktober 2019, act. 66 ff.) und ein andermal während des Tanzens im Zelt

plötzlich einen Schlag von hinten erhalten haben (vgl. Prot. Verhandlung SG,

act. 218 ff.) – und stehen ausserdem nicht im Einklang mit dem Verletzungsbild

des Berufungsklägers. Die Aussagen von Drittpersonen bieten keine zuverlässigen

relevanten Erkenntnisse.

Es ist somit

zusammengefasst davon auszugehen, dass der Berufungskläger vom Privatkläger

zunächst angerempelt wurde und diesen darauf spontan beschimpfte. In dem

Moment, als er sich abwandte, um weiterzugehen, versetzte ihm der Privatkläger

einen derart wuchtigen Faustschlag ins Gesicht, dass das Nasenbein des

Berufungsklägers gebrochen ist. Unmittelbar danach versetzte der

Berufungskläger dem Privatkläger drei Faustschläge in rascher Abfolge («Dreierkombination»)

ins Gesicht, so dass dieser zu Boden ging. Darauf verliess der Berufungskläger

den Ort.

Danach gab es

gemäss den Aussagen diverser Personen noch einen regelrechten Tumult, in dessen

Verlauf der Privatkläger offenbar von weiteren Personen unter anderen mit

Fusstritten traktiert worden ist. Wer an dieser Schlägerei beteiligt war und

wie diese letztlich ausgelöst wurde, konnte nicht restlos geklärt werden.

Insoweit ist auf die konstanten Angaben des Berufungsklägers abzustellen,

wonach er weggegangen ist, nachdem der Privatkläger infolge der verpassten

Faustschläge zu Boden gegangen war. Dies ist angesichts des Umstandes, dass der

erlittene Nasenbeinbruch zweifellos schmerzhaft war, durchaus plausibel – und

im Übrigen auch so angeklagt.

3.3 Den

Aussagen des Berufungsklägers zum hier relevanten Sachverhalt lässt sich im

Einzelnen Folgendes entnehmen: Dass er, nachdem er vom Privatkläger angerempelt

worden war, diesen darauf angesprochen habe, «was sein Problem sei» und dass er

ihn «angeflucht» habe, gibt der Berufungskläger zu (Auss. vom 16. Juni 2016,

act. 84; Prot. Verhandlung SG, act. 212; Prot. Berufungsverhandlung,

act. 310). Er räumt auch ein, er habe dem Privatkläger «drei Faustschläge

bis er am Boden lag» versetzt, dies als Reaktion auf dessen Angriff. Der

Privatkläger habe ihn zuerst geschlagen und dann habe er zurückgeschlagen, denn:

«Ich lasse mich nicht einfach so schlagen» (vgl. act. 84; vgl. act. 212).

Er habe vom Privatkläger von der Seite einen Faustschlag auf die Nase erhalten,

welche dadurch brach, danach sei er sofort auf diesen losgegangen, «das waren

Sekundenbruchteile», und habe dem Privatkläger «zuerst eine rechte, dann eine

linke und wieder eine rechte ins Gesicht» verpasst – eine «Dreierkombination

rechts, links, rechts.». Der Privatkläger sei deswegen umgefallen und er

(Berufungskläger) habe sich danach «verpisst» (vgl. act. 84, 212 f., 310).

Das Verhalten des Privatklägers sei für ihn ein Angriff gewesen (act. 212).

In dem Moment, als der Privatkläger ihm «die Faust gab», sei dies seine einzige

Option gewesen, sich zu wehren. «Weil meine Nase so wehmachte, habe ich nur

noch gehandelt» (act. 212 f.; vgl. act. 310). Es sei nicht seine Absicht

gewesen, den Privatkläger schwer zu verletzen, er habe sich einfach wehren

wollen respektive er habe sich da nur verteidigt, damit er nicht noch mehr

geschlagen würde (act. 87, 310). Die Vorhaltungen, an einem Angriff

beteiligt gewesen zu sein, weist er von sich – er habe den Tatort sogleich

verlassen, nachdem er den Privatkläger mit drei Faustschlägen niedergestreckt

und gesehen habe, dass dieser am Boden lag (act. 84, 212). Er sei in jenem

Moment alleine unterwegs gewesen (act. 84, 87, 213, 310). Wegen der

starken Schmerzen habe er dann nur noch weg gewollt. Von einem anschliessenden Tumult

wisse er nichts (act. 213).

3.4 Gemäss

Arztzeugnis Kantonsspital Basellandschaft vom 31. August 2015 hat der Privatkläger

eine Kopfkontusion (Prellung) links, oberflächliche Schürfwunden an beiden

Handflächen und Schürfwunden am Rücken erlitten (vgl. auch Fotos, act. 50/51

und 52 ff.).

Gemäss

Arztzeugnis der Hausärztlichen Notfallpraxis Kantonsspital Baselland

(gezeichnet C____) vom 29. August 2015 hat sich der Berufungskläger dort

am selben Tag ambulant vorgestellt. Es wurde eine Nasenbeinfraktur festgestellt,

nicht wesentlich disloziert. Als Befund wurden eine Schwellung des Nasenrückens

v.a. linksseitig und eine Deviation der Nase nach rechts sowie ein leichtes

Hämatom erhoben. Anamnestisch gab der Berufungskläger an, er habe in der Nacht des

29. August 2015 einen Faustschlag auf die Nase erhalten und verspüre seither

zunehmend Schmerzen in der Nase, ausstrahlend auch in den Kopf (act. 89).

3.5 Der

Privatkläger ist laut einer Aktennotiz vom 13. Juli 2017 gemäss einer Auskunft

der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 9.

November 2016 wegen Raufhandels und versuchter schwerer Körperverletzung,

begangen am 2. April 2016, zu 3 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt, Probezeit

2 Jahre verurteilt worden (act. 274a). Der Berufungskläger hat laut

Strafregisterauszug keine Vorstrafen (vgl. act. 296 f.).

3.6 Der

Berufungskläger hat gemäss eigenen Aussagen Kampfsport betrieben (act. 212)

respektive betreibt Thaiboxen (act. 309).

4.

4.1

4.1.1 Dass

die unbestrittenen drei Faustschläge gegen den Kopf des Privatklägers, «bis er

am Boden lag», wie der Berufungskläger es selbst beschreibt, ausgeführt durch

einen kampfsporterprobten, kräftigen, jungen Mann eine Körperverletzung im

Sinne von Art. 123 StGB zur Folge hatten, kann zunächst entgegen den

Eventualausführungen des Berufungsklägers (vgl. Berufungsbegr. Ziff. 12,

act. 282) grundsätzlich als erstellt gelten. Der Berufungskläger hat den

Privatkläger gezielt mit drei Faustschlägen, einer «Dreierkombination»,

niedergestreckt. Das hat er nicht nur mit seiner Formulierung «bis er am Boden

lag» deutlich gemacht, sondern auch damit, dass er sich nach seiner eigenen Schilderung

erst vom Tatort entfernte, als er sah, dass der Privatkläger am Boden lag. Er

hat also beabsichtigt, den Privatkläger mit seinen Schlägen zu Boden zu bringen

und sich sozusagen vergewissert, ob dieser Erfolg wirklich eingetreten sei, bevor

er den Ort des Geschehens verliess. Er hat gemäss eigenen Aussagen an der

Berufungsverhandlung festgestellt, dass der Privatkläger bewusstlos wurde (act.

310). Unter diesen Umständen – das Opfer war zu Boden gegangen und vorübergehend

bewusstlos, was jedenfalls nicht mehr lediglich als eine vorübergehende

harmlose Störung des Wohlbefindens qualifiziert werden kann (vgl. Trechsel/Geth, in Trechsel/Pieth

[Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches

Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2018, Art. 123 N 2 m.w.H.) – ist hier objektiv von

einer einfachen Körperverletzung auszugehen.

4.1.2 Selbst

wenn dies zweifelhaft sein sollte, so handelte es sich unter den gegebenen

Umständen jedenfalls nicht um blosse Tätlichkeiten, die dem Berufungskläger subjektiv

zuzurechnen sind, sondern mindestens um eine versuchte einfache

Körperverletzung. Denn wer einen Menschen mit drei gezielten Faustschlägen gegen

den Kopf zu Boden schlägt, hält es für möglich und nimmt in Kauf, diesen

ernsthaft zu verletzen. Der Vorsatz auf Körperverletzung ist somit jedenfalls in

Form eines dolus eventualis gegeben (vgl. Art. 12 Abs. 2 StGB). Allenfalls

könnte sich die Abgrenzungsfrage hinsichtlich einer versuchten schweren

Körperverletzung stellen – aber das ist zum einen nicht angeklagt und zum

anderen gibt es nicht genügend Anhaltspunkte betreffend Heftigkeit der Schläge

und Kenntnis des Berufungsklägers über den Alkoholisierungsgrad des

Privatklägers.

4.1.3 Es

wird vorliegend nach dem Ausgeführten, mit Anklage und Vorinstanz und gemäss

E. 4.1.1 von einer einfachen Körperverletzung ausgegangen, die der

Berufungskläger zum Nachteil des Privatklägers begangen hat.

4.2 Es

bleibt zu prüfen, ob dies in (rechtfertigender) Notwehr (Art. 15 StGB)

oder in einem Notwehrexzess erfolgt ist und – falls Letzteres zutrifft – ob ein

Notwehrexzess in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung (Art. 16

Abs. 2 StGB) anstelle des von der Vorinstanz angenommenen Exzesses (Art. 16

Abs. 1 StGB) vorliegt.

4.3

4.3.1 Wird jemand ohne Recht angegriffen

oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder

andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise

abzuwehren (Art. 15 StGB [rechtfertigende Notwehr]). Notwehr ist nur so lange

zulässig, wie der Angriff andauert. Der begonnene Angriff bleibt so lange

gegenwärtig, als die Zufügung einer neuen oder die Vergrösserung der bereits

eingetretenen Verletzung durch das Verhalten des Angreifers unmittelbar bevorsteht

(BGE 102 IV 1 E. 2b s. 7; BGer 6B_281/2014 vom 11. November 2014 E. 2.3.1.

m.w.H.). Bei andauernder und permanenter Gefahr ist der Begriff der

Unmittelbarkeit etwas weiter auszulegen (vgl. Niggli/Göhlich,

Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 15 N 18 m.w.H.). Das

Notwehrrecht ist nicht subsidiär – der Angegriffene braucht weder zu fliehen

noch sonstwie dem Angriff auszuweichen (vgl. Trechsel/Geth,

a.a.O., Art. 15 N 3, m.w.H.; vgl. BGE 136 IV 49 E. 4.2 S. 53).

Ein Fall von Putativnotwehr ist gegeben, wenn der Täter einem

Sachverhaltsirrtum unterliegt, indem er irrtümlich annimmt, es sei ein

rechtswidriger Angriff im Sinne von Art. 15 StGB gegenwärtig oder unmittelbar

bevorstehend (BGE 129 IV 6 E. 3.2 mit Hinweisen). Handelt der Täter in einer derartigen

irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat

zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat

(Art. 13 Abs. 1 StGB; BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E.

1.1.3).

Die

Abwehr in einer Notwehrsituation muss nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig

erscheinen (BGE 136 IV 49 E. 3.2 m. Hinw.). Eine Rolle spielen vor allem die

Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter,

die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung (BGE 102 IV 65 E.

2a m. Hinw.). Die Angemessenheit der Abwehr ist aufgrund jener Situation zu

beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene zum Zeitpunkt seiner Tat

befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber

angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen,

weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen (BGE 136 IV 49 E. 3.1 f., 107 IV 12 E. 3a; BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019

E. 1.1.3, 6B_135/2017 vom 20. November 2017 E. 2.3.1, je m.w.H.; Niggli/Göhlich, a.a.O., Art. 15 N 28 f.).

Besondere Zurückhaltung ist bei der Verwendung gefährlicher Werkzeuge zur

Abwehr (Messer, Schusswaffen etc.) geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr

schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt. Angemessen ist die

Abwehr, wenn der Angriff nicht mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln

hätte abgewendet werden können, der Täter womöglich gewarnt worden ist und der

Abwehrende vor der Benutzung des gefährlichen Werkzeugs das Nötige zur

Vermeidung einer übermässigen Schädigung vorgekehrt hat. Auch ist eine Abwägung

der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter unerlässlich. Doch muss deren Ergebnis

für den Angegriffenen, der erfahrungsgemäss rasch handeln muss, mühelos

erkennbar sein (BGE 136 IV 49 E. 3.3 m.w.H.; zum Ganzen: BGer 6B_873/2018 vom

15. Februar 2019 E. 1.1.3; 6B_1211/2015 vom 10. November 2016 E. 1.4.1).

4.3.2 Art. 16

StGB regelt unter dem Titel «entschuldbare Notwehr» Fälle, in welchen die

Grenzen der Notwehr überschritten werden. Art. 16 StGB erfasst nur den

intensiven, quantitativen Exzess, der vorliegt, wenn der Täter in der

Notwehrsituation die durch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gezogenen

Grenzen überschreitet (vgl. Trechsel/Geth,

a.a.O., Art. 16 N 2 m.w.H.). Die Tathandlung bleibt damit zwar

rechtswidrig, jedoch ist die Strafe in Anwendung von Art. 48a StGB

obligatorisch zu mildern (Art. 16 Abs. 1 StGB) bzw. es ist, wenn

entschuldbare Aufregung oder Bestürzung über den Angriff zur übermässigen

Notwehr geführt hat, auf fehlende Schuld und damit prozessual auf Freispruch zu

erkennen (Art. 16 Abs. 2 StGB; Trechsel/Geth,

a.a.O., Art. 16 StGB N 2).

Ein

Notwehrexzess ist entschuldbar, wenn die Aufregung oder die Bestürzung des

Täters allein oder zumindest vorwiegend auf den rechtswidrigen Angriff

zurückzuführen ist. Überdies müssen Art und Umstände des Angriffs derart sein,

dass sie die Aufregung oder die Bestürzung entschuldbar erscheinen lassen. Die

Gemütsbewegung muss nicht heftig sein, aber eine gewisse Stärke aufweisen (BGE 102 IV 7). Nicht jede geringfügige Erregung oder Bestürzung führt zu

Straflosigkeit. Das Bundesgericht legt grundsätzlich einen strengen Massstab an

(vgl. BGer 6B_480/2011 vom 17. August 2011 E. 2.1). Das Gericht hat jedenfalls einen

umso strengeren Massstab anzulegen, je mehr die Reaktion des Täters den

Angreifer verletzt oder gefährdet (BGE 102 IV 7, BGer 6B_748/2014 vom 19. Juni

2014 E. 3.4; vgl. auch Donatsch

in: Kommentar StGB, Hrsg. Donatsch, 20. Aufl. 2018 Art. 16 StGB N 3).

Erforderlich ist, dass es dem Täter aufgrund der Aufregung oder Bestürzung über

den Angriff nicht möglich war, besonnen und verantwortlich zu reagieren.

Insoweit besteht trotz der absoluten Formulierung ein gewisses Ermessen (BGE 109 IV 5 E. 3; 102 IV 1 E. 3b; zum Ganzen: BGer 6B_873/2018 vom

15. Februar 2019 E. 1.2, 6B_1211/2015 vom 10. November 2016 E. 1.3.2

m.w.H.).

4.3.3 Die Vorinstanz ist von einem

unrechtmässigen und gegenwärtigen Angriff seitens des Privatklägers

ausgegangen. Der Privatkläger hatte durch sein zwar mutmasslich

unbeabsichtigtes, aber doch empfindliches (Ellbogen in den Bauch) Anrempeln den

Berufungskläger verärgert, so dass dieser ihn zugestandenermassen beschimpfte.

Diese Situation berechtigte den Privatkläger keineswegs zu einem wuchtigen ins

Gesicht des Berufungsklägers platzierten Faustschlag in einem Zeitpunkt, da sich

jener bereits entfernte respektive Anstalten traf, sich zu entfernen. Es

handelte sich insoweit um einen rechtswidrigen Angriff des Privatklägers gegen

den Berufungskläger. Der Gegenschlag des Berufungsklägers erfolgte dann direkt

und ohne Verzögerung. Der Berufungskläger konnte in der damaligen Situation nicht

ausschliessen, dass ein weiterer Faustschlag oder ein sonstiger körperlicher

Übergriff vom offensichtlich gewaltbereiten und wütenden Privatkläger erfolgen

würde. Es war dem Berufungskläger nicht zuzumuten, einen solchen weiteren

Angriff abzuwarten, sondern er war unter Notwehrgesichtspunkten dazu

berechtigt, diesem durch eine physische Abwehr zuvor zu kommen. Das hat er mit

seinem Gegenangriff getan. Die Notwehrsituation ist von der Vorinstanz somit zu

Recht bejaht worden.

4.3.4 Uneinig

sind sich Vorinstanz und Berufungskläger bezüglich der Frage, ob dessen Abwehr

in einer den Umständen angemessenen Weise erfolgt ist. Die Vorinstanz ist der

Auffassung, dass der Berufungskläger «über die Grenzen der Notwehr

hinausschoss». Wenn sie dem Berufungskläger in diesem Zusammenhang unterstellt,

es sei ihm «in erster Linie um Rache wegen des erfolgten Angriffs und nicht

etwa um eine eigentliche Abwehr» gegangen, dann scheint dies unter den

gegebenen Umständen indes weit hergeholt – und ist im Übrigen auch nicht so

angeklagt, denn in der Anklageschrift ist festgehalten, dass sich der

Berufungskläger gegen den Schlag des Privatklägers gewehrt habe, wie dieser es

auch konstant ausgesagt hat (vgl. oben E. 3.3; act. 87, 212, 310). Der ganze Vorfall

hat sich innert kürzester Zeit abgespielt. Der Berufungskläger hat vom Privatkläger

einen derart heftigen Schlag auf die Nase erhalten, dass sein Nasenbein gebrochen

ist. Dass das einen heftigen Schmerz auslöste, liegt auf der Hand und ist glaubhaft.

Seine drei Faustschläge, in direkter Kombination geschlagen, waren laut den plausiblen

Angaben des Berufungsklägers die unmittelbare, innert Sekunden erfolgende

Antwort auf diesen Angriff des Privatklägers und den empfundenen Schmerz. Das

Zuschlagen hatte unter diesen Umständen daher impulsiven, reaktiven Charakter

und diente der Gegenwehr – was nicht zu Rache- oder Vergeltungsmotiven passt.

Etwas anderes wäre es gewesen, wenn der Berufungskläger nach dem erlittenen

Angriff zunächst seine Nase versorgt hätte, um dann später auf den Widersacher

loszugehen. Das Gesetz trägt diesen unterschiedlichen Situationen Rechnung,

indem es für Notwehr die Gegenwärtigkeit (oder das unmittelbare Bevorstehen)

des Angriffs voraussetzt. Fehlt es daran, so ist schon gar keine

Notwehrbefugnis gegeben. Vorliegend besteht kein Grund, dem Berufungskläger den

echten Abwehrwillen abzusprechen. Wenn dieser fehlen würde, so wäre im Übrigen ebenfalls

keine Notwehr gegeben – und wohl auch kein Exzess, sei er nun entschuldbar oder

nicht (vgl. schon BGer 6B_62/2008 vom 17. Juni 2008: «Handlungen,

die nicht zur Abwehr eines Angriffs unternommen werden, sondern blosser Rache

oder Vergeltung entspringen, [fallen] nicht unter den Begriff der Notwehr»;

ebenso BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.3.2). Insofern ist die

Argumentation der Vorinstanz, die zwar von primären Rachemotiven ausgeht, dann

aber doch – im Ergebnis korrekt – eine Notwehrkonstellation annimmt, letztlich nicht

ganz schlüssig. Es ist also auch die subjektive Seite der Notwehr zu bejahen

und es kann aus vermeintlichen subjektiven Motiven auch nicht auf das Übermass

der Abwehr geschlossen werden.

4.3.5 Indes

erweist sich die vom Berufungskläger ausgeübte Gegenwehr in ihrer Intensität

als etwas zu heftig. Der Berufungskläger sah sich einem rund 10 Jahre jüngeren,

noch jugendlichen Angreifer gegenüber, dem er körperlich ebenbürtig, wenn nicht

überlegen war. Es ist allerdings festzuhalten, dass der Privatkläger,

jedenfalls auf der in den Akten befindlichen Fotografie (vgl. act. 109), eher

wie ein junger Mann als wie ein Jugendlicher wirkt. Aus der Verurteilung des

Privatklägers wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Raufhandels wegen

eines Vorfalles gut ein halbes Jahr nach dem hier zu beurteilenden Vorkommnis

lässt sich auch auf eine gewisse Gewaltbereitschaft des Jugendlichen

schliessen. Der Berufungskläger wusste aufgrund seines Hobbys – Kampfsport, Thaiboxen

–, wie er Faustschläge platzieren musste, um seinen Gegner kampfunfähig zu

machen; das drückt sich auch in seiner Formulierung «Dreierkombination» aus.

Die Situation, in welcher sich die beiden Kontrahenten befanden – an einem

Stadtfest, inmitten von Publikum – konnte dem Berufungskläger sodann nicht sonderlich

bedrohlich erscheinen und es bestand kein Hinweis darauf, dass der Privatkläger

alsbald von weiteren gewaltbereiten Kollegen unterstützt werden würde. In

dieser Konstellation wäre es für den Berufungskläger grundsätzlich angebracht

gewesen, sich zunächst mit einem einmaligen gezielten Gegenschlag zu wehren und

zu beobachten, ob damit eine Fortsetzung des Angriffs bereits unterbunden

werden könne. Indem der Berufungskläger sogleich eine «Dreierkombination»

ausgeführt und es sich dabei zum Ziel gemacht hat, den Privatkläger zu Boden zu

schlagen, hat er die Grenzen der angemessenen Notwehr überschritten. Seine Tat

ist von Art. 15 StGB nicht mehr gedeckt und damit nicht

gerechtfertigt.

4.3.6 Unter

den gegebenen Umständen ist diese Tat allerdings als nicht schuldhaft

i.S. von Art. 16 Abs. 2 StGB zu qualifizieren. Gemäss dem angeklagten

und entsprechend massgeblichen Sachverhalt ist davon auszugehen, dass der

Privatkläger den Berufungskläger unvermittelt und überraschend – dieser hatte

sich nach kurzem verbalem Disput bereits abgewandt, um weiterzugehen – einen

derart heftigen Faustschlag ins Gesicht verpasste, dass ein leicht (gemäss

Arztzeugnis «nicht wesentlich») dislozierter Nasenbeinbruch die Folge war. Dass

der Berufungskläger durch diese gewissermassen hinterrücks erfolgte und zweifellos

sehr schmerzhafte Attacke erheblich erregt und auch einigermassen schockiert war,

ist ihm zuzugestehen. Dies selbst dann, wenn man, wie zum Teil in der Lehre

postuliert, sinngemäss den Massstab des ähnlich formulierten Art. 113 StGB

(Totschlag) anlegen und fordern würde, dass «auch ein rechtlich gesinnter

Mensch durch den Angriff in Aufregung und Bestürzung geraten wäre» (vgl. Trechsel/Geth, a.a.O., Art. 16 StGB

N 2, m. Hinw. auf a.M.). Die entschuldbare Aufregung oder

Bestürzung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB ist nach dem zuvor

Ausgeführten keine absolute Grösse, sondern sie ist in Relation zur geübten übermässigen

Notwehr zu setzen: Je mehr diese den Angreifer gefährdet oder verletzt, desto

erheblicher muss die Aufregung bzw. Bestürzung sein (vgl. oben E. 4.3.2; vgl.

auch Niggli/Göhlich, a.a.O., Art.

16 N 4). Es ist mithin zu fragen, ob das Mass des Exzesses durch die Heftigkeit

der Erregung gedeckt ist. Vorliegend wurden die Grenzen der zulässigen Notwehr

nur geringfügig überschritten: Der Berufungskläger hat den Angriff des

Privatklägers – heftiger Faustschlag gegen den Kopf – mehr oder minder mit

gleicher Münze pariert, es lediglich nicht bei bloss einem Schlag belassen, und

er hat dem Privatkläger dadurch objektiv jedenfalls eher weniger schwerwiegende

Verletzungen zugefügt, als er sie selbst erlitten hatte. Daher reicht auch eine

nicht allzu schwere Erregung aus, um den Notwehrexzess noch unter Art. 16

Abs. 2 StGB zu subsumieren. Dass der Berufungskläger durch den erlittenen

Faustschlag mit der Folge eines schmerzhaften Nasenbeinbruchs in entschuldbare

Aufregung oder Bestürzung geraten ist, ist bereits festgestellt worden. Dementsprechend

hat der Berufungskläger nicht schuldhaft gehandelt und ist von der Anklage der

einfachen Körperverletzung freizusprechen.

5.

5.1 Der

Berufungskläger dringt mit seinen Begehren auf Freispruch im Ergebnis durch und

wird von der Anklage der einfachen Körperverletzung in Notwehrexzess kostenlos

freigesprochen.

5.2 Die

Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten

sich auch nach den Art. 429–434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Gemäss

Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person einen Anspruch auf

Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte

im Falle eines ganzen oder teilweisen Freispruchs. Somit ist dem

Berufungskläger, gestützt auf die angemessenen Honorarnoten seines

Privatverteidigers (vgl. act. 306 f. 208 f.) und unter

Berücksichtigung des Aufwandes für die jeweiligen Verhandlungen für das

erstinstanzliche und das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung

von insgesamt CHF 4‘000.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der

Gerichtskasse zu entrichten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: A____ wird in Gutheissung der

Berufung in Anwendung von Art. 16 Abs. 2 des Strafgesetzbuches von der

Anklage der einfachen Körperverletzung kostenlos freigesprochen.

A____ wird eine Parteientschädigung von

CHF 1'833.40 für das erstinstanzliche Verfahren und eine

Parteientschädigung von CHF 2'166.75 für das zweitinstanzliche Verfahren

(jeweils inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Privatkläger

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Eva

Christ lic. iur. Barbara

Pauen Borer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.