SB.2018.22
geringfügiger Diebstahl / Eintretensfrage (BGer 6B_859/2020)
25. Mai 2020Deutsch5 min
Schreiben (Eingang: 12. Mai 2020) hat A____ (nachfolgend Gesuchsteller) mitgeteilt,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
SB.2018.22
ENTSCHEID
vom 25.
Mai 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
[...]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten
Sachverhalt
Sachverhalt
Das
Appellationsgericht Basel-Stadt erklärte A____ mit Urteil vom 13. August
2019 des geringfügigen Diebstahls schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse
von CHF 750.‒ (im Falle schuldhafter Nichtbezahlung 8 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe). Es wurden ihm die Kosten von CHF 300.– und eine
Urteilsgebühr von CHF 900.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie
die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr
von CHF 800.‒ auferlegt. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2019 wurden dem
Beurteilten gesamthaft CHF 2'750.‒ in Rechnung gestellt, wovon CHF
750.‒ auf die Busse entfallen. Am 26. Februar 2020 wurde die erste
Mahnung zugestellt, am 24. April 2020 eine zweite Mahnung, wobei der Rechnung
50 Franken Mahngebühr zugeschlagen wurde.
Mit undatiertem
Schreiben (Eingang: 12. Mai 2020) hat A____ (nachfolgend Gesuchsteller) mitgeteilt,
dass er aufgrund seiner unverändert angespannten finanziellen Lage nicht in der
Lage sei, die Gebühren zu bezahlen und daher eine «amnistie financière»
beantrage.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus
Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet, herabgesetzt oder erlassen
werden. Im Kanton Basel-Stadt ist gemäss § 43 Abs. 3 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) für den nachträglichen Erlass
der Verfahrenskosten die Einzelrichterin oder der Einzelrichter zuständig.
Entsprechend hat über das vorliegende Gesuch, soweit es die Verfahrenskosten
betrifft, das Einzelgericht des Appellationsgerichts zu entscheiden.
1.2
Das
vorliegende Kostenerlassgesuch wird betragsmässig nicht beziffert, weshalb im
Zweifel davon auszugehen ist, dass es sich auf den gesamten in Rechnung
gestellten Betrag und damit auch auf die auferlegte Busse bezieht. Bussen
können im vorliegenden Kostenerlassverfahren indes nicht herabgesetzt oder
Dispositiv
erlassen werden. Der Gesuchsteller bleibt demnach weiterhin zur Zahlung der
Busse von CHF 750.– verpflichtet. Begehren um Ratenzahlung der Busse sind
an das Justiz- und Sicherheitsdepartement, Bereich Services, zu richten (Art. 35
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 5 des Strafgesetzbuches,
StGB, SR 311.0: Zahlungsfristen von einem bis zu sechs Monaten; § 1 und
§ 3 Abs. 1 lit. e des Strafvollzugsgesetzes, SG 258.200, und
§ 3 Abs. 4 der Justizvollzugsverordnung, SG 258.210). Der Erlass
einer Busse ist im Gesetz nicht vorgesehen; diese wird bei schuldhafter
Nichtbezahlung und Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg in Freiheitsstrafe
umgewandelt (Art. 106 Abs. 2 StGB). Auf das Erlassgesuch für die
Busse ist somit nicht einzutreten. Das Erlassgesuch ist folglich nur im Umfang
der in Rechnung gestellten Verfahrenskosten der ersten und zweiten Instanz von
CHF 2'000.‒ zu beurteilen.
2.
2.1 Art.
425 StPO hält fest, dass ein Erlass von Verfahrenskosten unter Berücksichtigung
der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person erfolgt. Diese
müssen derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage
als unbillig erscheint, wovon auszugehen ist, wenn die kostenpflichtige Person
mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit ihren übrigen Schulden die
Resozialisierung bzw. das finanzielle Weiterkommen ernsthaft gefährden kann.
Dem Gericht kommt ein grosser Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu (Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Aufl.
2014, Art. 425 StPO N 4).
2.2 Der
Gesuchsteller verweist darauf, dass sich seine finanzielle Lage im vergangenen
Jahr nicht verändert habe. Anlässlich der Hauptverhandlung des
Berufungsverfahrens vom 13. August 2019 kamen die finanziellen Verhältnisse
indes gar nicht zur Sprache. Die Verhandlung vor Strafgericht fand in
Abwesenheit des Beschuldigten statt, und auch in den Akten finden sich zu
seinen finanziellen Verhältnissen keine Belege. Damit das Gericht einen
allfälligen Anspruch auf Kostenerlass beurteilen kann, hat der Gesuchsteller
seine finanziellen Verhältnisse zu dokumentieren, etwa mithilfe einer
Steuererklärung oder anderen Unterlagen, welche belegen, dass er nicht in der
Lage ist, die Gerichtskosten zu begleichen. Er kann das Kostenerlassgesuch
unter diesen Voraussetzungen erneut stellen.
3.
Für das
vorliegende Erlassverfahren werden keine Kosten erhoben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf das Erlassgesuch bezüglich der Busse
von CHF 750.‒ wird nicht eingetreten. Der Gesuchsteller wird an das Justiz-
und Sicherheitsdepartement, Bereich Services, verwiesen, wo ein Begehren um
Ratenzahlung gestellt werden kann.
Auf das Gesuch um Erlass der Gerichtskosten kann derzeit
mangels Dokumentation der finanziellen Verhältnisse nicht eingetreten werden.
Der Gesuchsteller kann das Kostenerlassgesuch unter Beilage entsprechender
Belege erneut stellen.
Es werden keine Kosten für das Erlassverfahren erhoben.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen lic. iur. Christian
Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.