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Entscheid

SB.2018.22

geringfügiger Diebstahl / Eintretensfrage (BGer 6B_859/2020)

25. Mai 2020Deutsch5 min

Schreiben (Eingang: 12. Mai 2020) hat A____ (nachfolgend Gesuchsteller) mitgeteilt,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

SB.2018.22

ENTSCHEID

vom 25.

Mai 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...] Gesuchsteller

[...]

Gegenstand

Gesuch um Erlass der

Verfahrenskosten

Sachverhalt

Sachverhalt

Das

Appellationsgericht Basel-Stadt erklärte A____ mit Urteil vom 13. August

2019 des geringfügigen Diebstahls schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse

von CHF 750.‒ (im Falle schuldhafter Nichtbezahlung 8 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe). Es wurden ihm die Kosten von CHF 300.– und eine

Urteilsgebühr von CHF 900.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie

die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr

von CHF 800.‒ auferlegt. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2019 wurden dem

Beurteilten gesamthaft CHF 2'750.‒ in Rechnung gestellt, wovon CHF

750.‒ auf die Busse entfallen. Am 26. Februar 2020 wurde die erste

Mahnung zugestellt, am 24. April 2020 eine zweite Mahnung, wobei der Rechnung

50 Franken Mahngebühr zugeschlagen wurde.

Mit undatiertem

Schreiben (Eingang: 12. Mai 2020) hat A____ (nachfolgend Gesuchsteller) mitgeteilt,

dass er aufgrund seiner unverändert angespannten finanziellen Lage nicht in der

Lage sei, die Gebühren zu bezahlen und daher eine «amnistie financière»

beantrage.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus

Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet, herabgesetzt oder erlassen

werden. Im Kanton Basel-Stadt ist gemäss § 43 Abs. 3 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) für den nachträglichen Erlass

der Verfahrenskosten die Einzelrichterin oder der Einzelrichter zuständig.

Entsprechend hat über das vorliegende Gesuch, soweit es die Verfahrenskosten

betrifft, das Einzelgericht des Appellationsgerichts zu entscheiden.

1.2

Das

vorliegende Kostenerlassgesuch wird betragsmässig nicht beziffert, weshalb im

Zweifel davon auszugehen ist, dass es sich auf den gesamten in Rechnung

gestellten Betrag und damit auch auf die auferlegte Busse bezieht. Bussen

können im vorliegenden Kostenerlassverfahren indes nicht herabgesetzt oder

Dispositiv

erlassen werden. Der Gesuchsteller bleibt demnach weiterhin zur Zahlung der

Busse von CHF 750.– verpflichtet. Begehren um Ratenzahlung der Busse sind

an das Justiz- und Sicherheitsdepartement, Bereich Services, zu richten (Art. 35

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 5 des Strafgesetzbuches,

StGB, SR 311.0: Zahlungsfristen von einem bis zu sechs Monaten; § 1 und

§ 3 Abs. 1 lit. e des Strafvollzugsgesetzes, SG 258.200, und

§ 3 Abs. 4 der Justizvollzugsverordnung, SG 258.210). Der Erlass

einer Busse ist im Gesetz nicht vorgesehen; diese wird bei schuldhafter

Nichtbezahlung und Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg in Freiheitsstrafe

umgewandelt (Art. 106 Abs. 2 StGB). Auf das Erlassgesuch für die

Busse ist somit nicht einzutreten. Das Erlassgesuch ist folglich nur im Umfang

der in Rechnung gestellten Verfahrenskosten der ersten und zweiten Instanz von

CHF 2'000.‒ zu beurteilen.

2.

2.1 Art.

425 StPO hält fest, dass ein Erlass von Verfahrenskosten unter Berücksichtigung

der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person erfolgt. Diese

müssen derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage

als unbillig erscheint, wovon auszugehen ist, wenn die kostenpflichtige Person

mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit ihren übrigen Schulden die

Resozialisierung bzw. das finanzielle Weiterkommen ernsthaft gefährden kann.

Dem Gericht kommt ein grosser Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu (Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Aufl.

2014, Art. 425 StPO N 4).

2.2 Der

Gesuchsteller verweist darauf, dass sich seine finanzielle Lage im vergangenen

Jahr nicht verändert habe. Anlässlich der Hauptverhandlung des

Berufungsverfahrens vom 13. August 2019 kamen die finanziellen Verhältnisse

indes gar nicht zur Sprache. Die Verhandlung vor Strafgericht fand in

Abwesenheit des Beschuldigten statt, und auch in den Akten finden sich zu

seinen finanziellen Verhältnissen keine Belege. Damit das Gericht einen

allfälligen Anspruch auf Kostenerlass beurteilen kann, hat der Gesuchsteller

seine finanziellen Verhältnisse zu dokumentieren, etwa mithilfe einer

Steuererklärung oder anderen Unterlagen, welche belegen, dass er nicht in der

Lage ist, die Gerichtskosten zu begleichen. Er kann das Kostenerlassgesuch

unter diesen Voraussetzungen erneut stellen.

3.

Für das

vorliegende Erlassverfahren werden keine Kosten erhoben.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf das Erlassgesuch bezüglich der Busse

von CHF 750.‒ wird nicht eingetreten. Der Gesuchsteller wird an das Justiz-

und Sicherheitsdepartement, Bereich Services, verwiesen, wo ein Begehren um

Ratenzahlung gestellt werden kann.

Auf das Gesuch um Erlass der Gerichtskosten kann derzeit

mangels Dokumentation der finanziellen Verhältnisse nicht eingetreten werden.

Der Gesuchsteller kann das Kostenerlassgesuch unter Beilage entsprechender

Belege erneut stellen.

Es werden keine Kosten für das Erlassverfahren erhoben.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen lic. iur. Christian

Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.