SB.2018.23
mehrfacher gewerbsmässiger Betrug, mehrfacher Betrug, Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Urkundenfälschung, mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln, qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln und Vergehen gegen das Waffengesetz
8. Februar 2022Deutsch25 min
Mit Urteil des
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
SB.2018.23
URTEIL
vom 8. Februar 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
lic. iur. Liselotte Henz, Prof. Dr.
Daniela Thurnherr Keller,
Prof. Dr. Ramon
Mabillard, Dr.
Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiberin lic. iur
Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungskläger
c/o
[...] Anschlussberufungsbeklagter
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Anschlussberufungsklägerin
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafgerichts vom 21. Dezember 2017
Urteil des Appellationsgerichts
(Kammer) vom 28. November 2019
(vom Bundesgericht mit Urteil
6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 aufgehoben)
betreffend mehrfachen
gewerbsmässigen Betrug, mehrfachen Betrug, Misswirtschaft, Unterlassung der
Buchführung, Urkundenfälschung, mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln,
mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln, qualifizierte grobe Verletzung
der Verkehrsregeln und Vergehen gegen das Waffengesetz
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts vom 21. Dezember 2017 wurde die Anklage der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt gegen A____ und zwei Mitbeschuldigte in neun Fallkomplexen
beurteilt. A____ wurde des mehrfachen Betrugs, der Misswirtschaft, der
Unterlassung der Buchführung, der Urkundenfälschung, der mehrfachen Verletzung
der Verkehrsregeln, der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln, der
qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln und des Vergehens gegen das
Waffengesetz schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9
Monaten, zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter
Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1'360.–
verurteilt. Von den weiteren Vorwürfen des mehrfachen Betrugs, der mehrfachen
Urkundenfälschung, der versuchten Nötigung, der Gehilfenschaft zum Betrug und
Urkundenfälschung, des gewerbsmässigen Betrugs, des mehrfachen Check- und
Kreditkartenmissbrauchs, des Betrugs, der Urkundenfälschung und der Störung des
öffentlichen Verkehrs wurde er freigesprochen.
Auf Berufung
durch A____ (nachfolgend: Berufungskläger) und die Staatsanwaltschaft hin
sprach das Appellationsgericht den Berufungskläger mit Urteil vom 28. November
2019 des mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs, des mehrfachen Betrugs, der
Misswirtschaft, der Unterlassung der Buchführung und des Vergehens gegen das
Waffengesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren
und 7 Monaten, zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF
30.– (Probezeit 2 Jahre) sowie zu einer Busse von CHF 1'360.–. Von der Anklage
des Betrugs in einem der weiteren Tatkomplexe sowie des Betrugs und der
Erwägungen
Urkundenfälschung ebenfalls in einem weiteren Tatkomplex sprach es ihn frei.
Hinsichtlich der Schuldsprüche wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln,
mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln und qualifizierter grober
Verletzung der Verkehrsregeln und der Freisprüche von der Anklage des
mehrfachen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung, der Gehilfenschaft zum
Betrug und Urkundenfälschung, des gewerbsmässigen Betrugs, des mehrfachen
Check- und Kreditkartenmissbrauchs, des Betrugs, der Urkundenfälschung und der
Störung des öffentlichen Verkehrs stellte es die Rechtskraft des Urteils des
Strafgerichts fest.
Gegen das Urteil
des Appellationsgerichts vom 28. November 2019 erhob der Berufungskläger
Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit
Urteil 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 teilweise gut, hob das Urteil des
Appellationsgerichts auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das
Appellationsgericht zurück. Es erkannte, das Appellationsgericht habe bei der
Strafzumessung mit seiner Vorgehensweise bei der Bestimmung der Strafart für
die Misswirtschaft und die unterlassene Buchführung Art. 49 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) verletzt. Es habe im Rückweisungsverfahren
die Strafzumessung nach den in BGE 144 IV 313 dargelegten Grundsätzen neu
festzulegen. Im Übrigen wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit es
darauf eintrat. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens wurden dem
Berufungskläger im Umfang seines Unterliegens auferlegt. Der Kanton Basel-Stadt
wurde verpflichtet, dem Berufungskläger für das bundesgerichtliche Verfahren
eine Entschädigung im Umfang seines Obsiegens von CHF 1'500.– zu bezahlen.
Mit Verfügung
vom 15. März 2021 hat der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts aktuelle
Betreibungs- und Verlustscheinregisterauszüge betreffend den Berufungskläger in
[...] und [...] einholen lassen. Am 19. März 2021 hat er die Betreibungs- und
Verlustscheinregisterauszüge dem Berufungskläger und der Staatsanwaltschaft zur
Kenntnisnahme zukommen lassen und ihnen Frist gegeben, sich dazu zu äussern und
bezüglich der Frage einer allfälligen Geldstrafe Stellung zu nehmen.
Dispositiv
Gleichzeitig hat er verfügt, dass das neue Urteil im schriftlichen Verfahren
ergehen werde. Mit Stellungnahme vom 20. Mai 2021 hat der Vertreter des
Berufungsklägers die Reduktion der Freiheitsstrafe um 4 Monate und die
Aussprechung einer Geldstrafe von 60 bis 120 Tagessätzen zu CHF 30.– beantragt.
Die Staatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen.
Die Tatsachen
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung
sind, aus dem angefochtenen Urteil des Strafgerichts, dem Urteil des
Appellationsgerichts vom 28. November 2019, dem Bundesgerichtsurteil vom
11. Januar 2021 und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Hebt
das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist es die Sache an die
kantonale Behörde zurück, hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche
Begründung des Bundesgerichtsentscheids zugrunde zu legen. Dabei hat sie sich
auf das zu beschränken, was sich aus den für sie verbindlichen Erwägungen des
Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt. Dieser ist
insofern endgültig abgegrenzt (BGE 123 IV 1 E. 1 S. 3; 117 IV 97
E. 4a S. 104; Meyer/Dormann,
in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage 2011,
Art. 107 BGG N 18 f.; vgl. AGE SB.2013.106 vom 27. Juni
2016 E. 1.1 und SB.2014.113 vom 22. Februar 2016 E. 1.1).
1.2 Gemäss
Art. 406 Abs. 2 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
kann die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts mit dem Einverständnis der
Parteien ein Urteil im schriftlichen Verfahren erlassen, wenn die Anwesenheit
der beschuldigten Person nicht erforderlich ist. Diese Voraussetzungen sind
vorliegend gegeben. Die Anordnung des schriftlichen Verfahrens durch den
Verfahrensleiter ist unwidersprochen geblieben.
1.3 Im
vorliegenden Fall hat das Bundesgericht die Beschwerde in Bezug auf sämtliche
Rügen des Berufungsklägers, die sich auf die Sachverhaltswürdigung und die
rechtliche Beurteilung durch das Appellationsgerichts bezogen haben,
abgewiesen, soweit es überhaupt darauf eingetreten ist (a.a.O., E. 2.4 – 2.8).
Diese Teile des Urteils des Appellationsgerichts vom 28. November 2019 sind
daher nicht Gegenstand des vorliegenden Rückweisungsverfahrens. Da das
Bundesgericht jedoch trotz nur teilweiser Gutheissung der Beschwerde das ganze
Urteil des Appellationsgerichts aufgehoben hat, müssen im Dispositiv des
vorliegenden Rückweisungsurteils auch die nicht angefochtenen und vom Bundesgericht
bestätigten Punkte aufgeführt werden. Für deren Begründung ist jedoch auf das
Urteil vom 28. November 2019 zu verweisen.
1.4 Gutgeheissen
wurde die Beschwerde des Berufungsklägers vom Bundesgericht einzig in Bezug auf
die Strafzumessung. Diesbezüglich hat das Bundesgericht erkannt, das
Appellationsgericht habe mit seiner Vorgehensweise bei der Bestimmung der
Strafart für die Misswirtschaft und die unterlassene Buchführung Art. 49 Abs. 1
StGB verletzt. Es habe die Strafzumessung nach den in BGE 144 IV 313
dargelegten Grundsätzen neu festzulegen. Die auszusprechende Gesamtstrafe habe
auf den verschuldensangemessenen Einzelstrafen zu beruhen. Eine einzig mit der
Bezugnahme auf weitere Delikte begründete Wahl der Strafart vermöge diesen
Anforderungen nicht zu genügen (a.a.O., E. 3. und 3.9).
Im Übrigen wurde
die Beschwerde auch in Bezug auf die Strafzumessung abgewiesen.
Damit beschränkt
sich der Gegenstand des Rückweisungsverfahrens auf die Frage der Strafart für
die Misswirtschaft und die unterlassene Buchführung.
2.
2.1 Gemäss
Art. 49 Abs. 1 StG verurteilt das Gericht einen Täter, der durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es
darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte
erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. Bei
der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen
für das (abstrakt) schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe
für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem
zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten
zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der
Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der
Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die
allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104;
BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E.
2.1 und2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2016.114 vom 15.
September 2017 E. 3.3.2).
2.2 Die
Bildung einer Gesamtstrafe im Sinn von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei
gleichartigen Strafen möglich. Das Gericht kann nur dann eine
Gesamtfreiheitsstrafe verhängen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen
Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sog. konkrete Methode). Dass
die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen,
genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1, 144 IV 217 E. 2.2 m.w.H.).
Ausnahmen von dieser Regel – beispielsweise bei zeitlich und sachlich eng
miteinander verknüpften Straftaten – sind gemäss BGE 144 IV 313 (E. 1.1.2) im
Gegensatz zur früheren Praxis nicht mehr zulässig. Das Gericht hat also, wenn
es eine Strafe für mehrere Straftaten auszusprechen hat, zunächst für jede von
ihnen die Art der Strafe zu bestimmen. Erkennt das Gericht an Stelle einer
Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe, hat es diese Wahl näher zu begründen
(Art. 41 Abs. 2 StGB).
2.3 Wenn
für eine Tat nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist
bei der Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer
bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld
sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f.).
Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die
Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar.
Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung
stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im
Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche
Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft,
wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren
Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2 S. 101 f.).
Es ist jedoch
möglich, anstelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen, wenn eine
solche geboten scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder
Vergehen abzuhalten oder wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen
werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. a und b StGB). Zudem darf – auch nach der neuesten
Rechtsprechung des Bundesgerichts – eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen
werden, wenn eine grosse Zahl von Einzeltaten zeitlich und sachlich eng
miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem
engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse
präventiv auf den Täter einzuwirken (BGer 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E.
3.4.2 mit Verweis auf BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2 und
6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4).
3.
3.1 Der
Berufungskläger ist des mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs, des mehrfachen
Betrugs, der Misswirtschaft, der Unterlassung der Buchführung, der mehrfachen
groben Verletzung der Verkehrsregeln, der qualifizierten groben Verletzung der
Verkehrsregeln und des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen
worden.
3.2 Entsprechend
den Erwägungen des Bundesgerichts in seinem Entscheid 6B_496/2020 vom 11.
Januar 2021 muss im Rückweisungsverfahren geprüft werden, ob in der
vorliegenden Konstellation für die weniger schwerwiegenden Straftaten der
Misswirtschaft und der unterlassenen Buchführung eine zu asperierende
Freiheitsstrafe oder kumulativ zur Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verhängen
ist. Das Bundesgericht hat dazu ausgeführt: «Die Vorinstanz begründet die Wahl
der für die Misswirtschaft und die unterlassene Buchführung ausgesprochenen
Freiheitsstrafe einzig mit dem von ihr angeführten Zusammenhang mit den
Betrugsfällen. Zur präventiven Effizienz der Strafe äussert sich die Vorinstanz
lediglich im Hinblick auf die Gesamtfreiheitsstrafe. Die Vorinstanz hat damit
nicht sämtliche Strafen (gedanklich) einzeln festgesetzt und danach beurteilt,
ob und welche Einzelstrafen gleichartig sind (BGE 144 IV 217 E. 4.1 S. 239
mit Hinweisen; Urteil 6B_968/2019 vom 14. September 2020 E. 7.4). Es lässt sich
ihren Erwägungen nicht entnehmen, dass eine blosse Geldstrafe bei keinem der
nach ihrer Erwägung zusammenhängenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse
präventiv auf den Täter einzuwirken (vgl. Urteile 6B_112/2020 vom 7. Oktober
2020 E. 3.2; 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4). Zu dem von der
Vorinstanz angeführten Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer
der Misswirtschaft und der unterlassenen Buchführung in seiner Funktion als
Geschäftsführer der vom 10. Juni 2013 bis 21. Juni 2016 bestehenden [...]
GmbH und damit einem weit über den für die Betrugsfälle wesentlichen Zeitraum
schuldig machte. Den von der Vorinstanz als wichtigste Etappen der [...] GmbH
aufgeführten Ereignissen und Transaktionen lässt sich nicht entnehmen, dass die
[...] GmbH bei den Betrugsfällen eine Rolle gespielt hätte. Demnach lässt sich
nicht sagen, dass die Misswirtschaft und die unterlassene Buchführung in einem
engen Zusammenhang zu den Betrugsfällen standen. Die vorinstanzliche Strafzumessung
weicht von den in BGE 144 IV 313 dargelegten Grundsätzen der Strafzumessung ab.
Die auszusprechende Gesamtstrafe hat auf den verschuldensangemessenen
Einzelstrafen zu beruhen. Eine einzig mit der Bezugnahme auf weitere Delikte
begründete Wahl der Strafart vermag diesen Anforderungen nicht zu genügen. Die
Vorinstanz hat mit ihrer Vorgehensweise bei der Bestimmung der Strafart für die
Misswirtschaft und die unterlassene Buchführung Art. 49 Abs. 1
StGB verletzt.» (a.a.O., E. 3.4.3).
3.3
3.3.1 Es
ist somit zu prüfen, ob in der vorliegenden Konstellation für die zusätzlichen,
weniger schwerwiegenden Straftaten der Misswirtschaft und der unterlassenen
Buchführung eine zu asperierende Freiheitsstrafe oder kumulativ zur
Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verhängen ist. Das Appellationsgericht hat
im aufgehobenen Urteil vom 28. November 2019 für die unterlassene Buchführung
und die Misswirtschaft eine isolierte Strafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe
festgesetzt und dann die Einsatzstrafe um die Hälfte davon, also um 2 Monate,
asperiert (a.a.O., E. 11.5.1).
3.3.2 Der
Verteidiger des Berufungsklägers hat in seiner Stellungnahme vom 20. April
2021 ausgeführt, der Berufungskläger generiere kein regelmässiges Einkommen,
wie das Appellationsgericht im Urteil vom 28. November 2019 richtig ausgeführt
habe. Er erhalte bloss Spesen ausbezahlt und könne von diesen leben. Sein
durchschnittlicher Verdienst betrage (gemäss telefonischer Auskunft des Berufungsklägers)
bloss rund CHF 2'000.– pro Monat. Eine Geldstrafe wäre für ihn daher deutlich
spürbar. Aus dem betreibungsamtlichen Auszug lasse sich nicht ableiten, dass
der Berufungskläger – allenfalls unter Inanspruchnahme von
Zahlungserleichterungen – überhaupt nicht in der Lage wäre, eine Geldstrafe mit
entsprechend tiefem Ansatz zu leisten. Eine Einschränkung seines
Konsumverhaltens würde ihn stärker treffen als eine Freiheitsstrafe und sei
damit auch geeignet, in genügendem Masse präventiv auf den Berufungskläger
einzuwirken. Angemessen erscheine eine Geldstrafe von 60-120 Tagessätzen zu CHF
30.–.
3.3.3 Bereits
im Zeitpunkt des ersten Urteils des Appellationsgerichts beliefen sich die im
Betreibungsregister [...] registrierten Verlustscheine des Berufungsklägers auf
über CHF 41'000.–, damals laufende Betreibungen nicht berücksichtigt. Der im
Rückweisungsverfahren eingeholte Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts [...]
vom 17. März 2021 weist bereits 50 Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF
142'029.05 aus. Beim Betreibungsamt [...] sind per 16. März 2021 11
Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 23'790.65 verzeichnet. Nicht
berücksichtigt sind die in den Tatkomplexen «[...]» und «[...]» entstandenen
Schäden über CHF 100'000.–. Der Berufungskläger scheint die Summe aller
Verlustscheine selber nicht zu kennen und vermittelt nicht den Eindruck, dass
sie ihn besonders interessieren würden. In der Berufungsverhandlung vom 28. November
2019 hat er ausgeführt, er arbeite zwar bei seinem Geschäftspartner [...], der
zugleich sein Vorgesetzter sei, in zwei Firmen mit, aber er verdiene dabei nichts.
Die Firmen seien in den Bereichen Sicherheitsapplikationen und
«Persönlichkeitsentwicklungsprodukte» tätig. Er wohne bei den Eltern und
bezahle nichts dafür, weil er nichts habe. Der Arbeitgeber werde ihn in
Anteilen an der einen Firma bezahlen und bei der anderen Firma erwarte er
Kommissionen, die bevorstünden. Er erhalte vom Arbeitgeber Spesenentschädigungen,
worunter auch ein 7er BMW falle. Wovon er sonst lebt, erhellt aus seinen
Angaben nicht (Verhandlungsprotokoll vom 28. November 2019, Akten S.
7214-7222). Wie sich aus der Stellungnahme seines Verteidigers im
Rückweisungsverfahren ergibt, hat sich an diesem Setting seither nichts
Wesentliches geändert, ausser dass er die Höhe seines Verdienstes (Spesen) nun
mit monatlich rund CHF 2'000.– angibt. Er wohnt nach wie vor bei seinen Eltern,
ohne etwas dafür bezahlen zu müssen, und arbeitet, wofür er sich durch «Spesen»
entschädigen lässt. Die Regelung, dass der den 7er BMW und weitere Auslagen vom
Arbeitgeber unter dem Titel «Spesen» zur Verfügung gestellt erhält, hat für ihn
den Vorteil, dass nichts davon pfändbar ist. Davon, dass seit der Verhandlung
vom November 2019 – wie damals in Aussicht gestellt – Provisionen geflossen oder
ihm Anteile einer der Firmen übertragen worden wären, wird in der Stellungnahme
seines Verteidigers nichts erwähnt. Falls dem so wäre, hätte er jedenfalls
dadurch seine Schuldensituation nicht verbessert. Im Gegenteil: In Bezug auf
seine Schulden (Verlustscheine) hat sich die Lage inzwischen wie ausgeführt
erheblich verschlechtert.
3.3.4 Der
Berufungskläger ist nach dem Gesagten derart nachhaltig verschuldet, dass eine
Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden könnte (negative
Vollstreckungsprognose). Daher erscheint eine Geldstrafe im Sinne von Art. 41
Abs. 1 lit. b StGB unzweckmässig bzw. wirkungslos (vgl. zum Ganzen: Mazzuchelli, in: Basler Kommentar
Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 41 StGB N 42a ff.; Trechsel/Keller, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 41 N 3;
vgl. auch AGE SB.2017.112 vom 9. Juli 2019 E. 12.5, SB.2017.47 vom 9.
Februar 2018 E. 3.5). Als Folge davon wäre die Geldstrafe in Anwendung von Art.
35 Abs. 3 und Art. 36 Abs. 1 StGB in Freiheitsstrafe umzuwandeln. Allerdings
vermöchte der Berufungskläger bei diesem Vorgang von der Asperation nicht zu
profitieren. Im Ergebnis entspräche dies im vorliegenden Fall also 4 Monaten
anstelle von 2 Monaten Freiheitsstrafe. Somit würde sich die Geldstrafe im
konkreten Fall als eingriffsintensiver und damit nachteiliger für den
Berufungskläger erweisen, als wenn direkt eine Freiheitsstrafe (mit Asperation)
ausgesprochen wird. Dies würde dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit
widersprechen, weshalb vorliegend von einer Geldstrafe abzusehen und direkt auf
Freiheitsstrafe zu erkennen ist.
3.3.5 Dieses
Ergebnis rechtfertigt sich auch mit Blick auf die Praxis, wonach die
Voraussetzungen einer solchen negativen Vollstreckungsprognose restriktiv
auszulegen sind. Diese Praxis wird nicht zuletzt (ebenfalls) damit begründet,
dass bei Nichtbezahlung der Geldstrafe gemäss Art. 36 Abs. 1 StGB eine
Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen ist. Die Geldstrafe soll grundsätzlich auch
für Mittellose zur Verfügung stehen (vgl. BGE 134 IV 60 E. 5.4 und 8.4 S. 68
und 80 f.; AGE SB. 2018.79 vom 20. November 2020 E. 6.2.2).
Der
Berufungskläger ist – ähnlich wie bei den Betrugstatbeständen – auch im
Tatkomplex betreffend Unterlassung der Buchführung und Misswirtschaft mit
Vermögenswerten wirtschaftlich krass unverantwortlich umgegangen und hat damit
Gläubiger in ihrem Vermögen geschädigt (vgl. Urteil des Appellationsgerichts
vom 29. November 2019, Ziff. 2). Der Schwere dieser Rechtsgutverletzung und dem
Verschulden des Berufungsklägers als Hauptverantwortlichem in diesem Tatkomplex
vermöchte eine Geldstrafe nicht in ausreichendem Mass zu entsprechen. Hinzu
kommt wie soeben dargestellt, dass sich der Berufungskläger (auch) im aktuellen
Setting als ausserordentlich geschickt, wendig und innovativ erweist, wenn es
darum geht, sich selber wirtschaftlich angenehm zu betten und gleichzeitig
seine Verlustscheinsgläubiger und die Geschädigten seiner Vermögensdelinquenz leer
ausgehen zu lassen. Dieses Verhaltensmuster entspricht letztlich jenem, welches
auch der fraglichen Vermögensdelinquenz grundsätzlich und seiner unterlassenen
Buchführung sowie seiner Misswirtschaft im Speziellen zugrunde liegt. In diesem
Sinn ist zwar nicht einmal völlig auszuschliessen, dass es dem Berufungskläger
auch in der vorliegenden Situation gelingen könnte, sich Mittel zu beschaffen
oder beschaffen zu lassen, um eine allfällige Geldstrafe zu tilgen bzw. tilgen
zu lassen. Solches wäre indessen weder zweckmässig noch geeignet, in genügendem
Masse präventiv auf den Berufungskläger einzuwirken. Dass ihn eine Geldstrafe
persönlich zu treffen vermöchte, erscheint in der gegebenen Situation schon
einmal grundsätzlich in Frage gestellt. Sodann scheinen Schulden in jedwelcher
Höhe den Berufungskläger keineswegs zu beeindrucken. Insbesondere erscheint es
aber nicht sachgerecht und könnte die kriminelle Energie des Berufungsklägers
in kontraproduktiver Weise fördern, wenn ausgerechnet er, der bis anhin seine
finanziellen Mittel über weite Strecken mit unredlichen Mitteln beschafft hat
und noch nie einer geregelten Arbeit nachgegangen ist, mit einer Geldstrafe
belegt würde (vgl. AGE SB.2018.91 vom 10. Dezember 2020 E. 6.5.3). Eine
Geldstrafe erscheint daher auch aus diesen Gründen nicht geeignet, in
genügendem Masse präventiv auf den Berufungskläger einzuwirken.
3.3.6 Angesichts
dieser Überlegungen kann offen gelassen werden, ob die Geldstrafe bedingt oder
unbedingt auszufällen wäre. Deren präventive Effizienz wäre in jedem Fall
ungenügend, und zwar gerade auch zur Sühne der Misswirtschaft und der
unterlassenen Buchführung. Hinzu kommt, dass aus Sicht der Gläubiger und aus
jener der Geschädigten der Vermögensdelikte des Berufungsklägers eine
Geldstrafe in diesem Kontext schwer verständlich oder gar stossend wäre, würde
damit doch auch noch der Staat mit seinem Geldstrafenanspruch zu ihnen in
Gläubigerkonkurrenz treten.
3.3.7 Aus
diesen Gründen ist auch für die Misswirtschaft und die unterlassene Buchführung
keine Geldstrafe, sondern eine Freiheitsstrafe zu verhängen.
4.
4.1 Die
übrigen Erwägungen zur Strafzumessung im Urteil des Appellationsgerichts vom
28. November 2019 hat das Bundesgericht nicht beanstandet. In Bezug auf den
anzuwendenden Strafrahmen (Urteil Appellationsgericht, E. 11.3), die
Einsatzstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe für den am schwersten wiegenden
gewerbsmässigen Betrug im Tatkomplex «[...]» (E. 11.4), und die für die übrigen
Delikte bei einer isolierten Betrachtung angemessenen Strafhöhen (E. 11.5.2–11.5.5)
kann somit ohne weitere Erwägungen auf das Urteil des Appellationsgerichts vom
28. November 2019 verwiesen werden. Dasselbe gilt für die Festsetzung der
Strafart und die Strafhöhe für die mehrfache grobe Verletzung der
Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG (Freiheitsstrafe) und (E. 11.2) und
das Vergehen gegen das Waffengesetz (Geldstrafe).
Auch hinsichtlich
der Unterlassung der Buchführung und der Misswirtschaft hat das Bundesgericht
nur die Erwägungen des Appellationsgerichts betreffend die Strafart, nicht aber
die festgesetzte Strafhöhe beanstandet. Diesbezüglich hat das Appellationsgericht
in seinem Urteil vom 28. November 2019 unter Bezugnahme auf das Urteil des
Strafgerichts vom 21. Dezember 2017 ausgeführt, es erachte hierfür (isoliert
betrachtet) eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten dem Verschulden des
Berufungsklägers angemessen, «unter Berücksichtigung dessen, dass bei der im
Juni 2013 gegründeten [...] GmbH zu keinem Zeitpunkt eine Buchhaltung geführt
wurde und der Gesellschaft von Anfang an Kapital entzogen wurde, obwohl der Beschuldigte
aufgrund seiner Ausbildung (Kaufmann Bank mit Berufsmatur […]) über das nötige
Wissen und die kaufmännische Qualifikation verfügt hätte». Es hat die Einsatzstrafe
aufgrund der Schuldsprüche wegen Misswirtschaft und Unterlassung der
Buchführung in Anwendung des Asperationsprinzips um 2 Monate erhöht (E. 11.5.1).
Daran ist festzuhalten, nachdem – wie die vorstehenden Erwägungen ergeben haben
– die Wahl der Strafart Freiheitsstrafe im Ergebnis der neuesten Rechtsprechung
des Bundesgerichts, namentlich den Grundsätzen von BGE 144 IV 313, entspricht
und Art. 49 Abs. 1 StGB nicht verletzt.
4.2 Das
Bundesgericht hat auch die Rüge des Berufungsklägers, das Appellationsgericht
habe es unterlassen, die Strafzumessung des Berufungsklägers in Einklang mit
derjenigen seiner Mittäter zu bringen und damit den Grundsatz der
Gleichmässigkeit der Strafen nach Art. 47 StGB verletzt, zurückgewiesen (BGer
6B_496/2020 E. 3.5). Das gleiche gilt für die Rüge einer Verletzung des
Doppelverwertungsverbots (a.a.O., E. 3.6). Weiter hat es eine
Ermessensüberschreitung des Appellationsgerichts bei der Asperation der
Einsatzstrafe verneint (a.a.O., E. 3.7). Schliesslich hat es auch die Rüge des
Berufungsklägers zurückgewiesen, das Appellationsgericht habe nicht dargelegt,
weshalb es die Zahlungen an die geschädigten Personen im Tatkomplex «[...]»
nicht strafmindernd berücksichtigt habe, und auch diesbezüglich keine
Ermessensüberschreitung erkannt.
5.
5.1 Aus
dem Gesagten folgt, dass sowohl im Schuldpunkt als auch im Strafpunkt am
Dispositiv des Urteils vom 28. November 2019 festzuhalten ist.
5.2 Bei
diesem Verfahrensausgang ist auch am Kostenentscheid des Urteils des
Appellationsgerichts vom 28. November 2019 festzuhalten. Für das
Rückweisungsverfahren sind keine zusätzlichen Kosten zu erheben. Auf der
anderen Seite sind die Kosten auch nicht zu reduzieren, denn das Dispositiv
ändert sich nicht, es wurde einzig die Begründung ergänzt.
Dem aktuellen Verteidiger
des Berufungsklägers ist für seine Aufwendungen im Rückweisungsverfahren eine angemessene
Entschädigung auszurichten. Mangels Einreichung einer Kostennote ist sein
Zeitaufwand für die Stellungnahme vom 20. Mai 2021 zu schätzen, wobei
hierfür 3 Stunden (einschliesslich Auslagen) als angemessen erscheinen. Art.
135 Abs. 4 StPO bleibt vollumfänglich vorbehalten, da der Berufungskläger mit
seinem Antrag auf Aussprechung einer Geldstrafe statt einer Freiheitsstrafe für
die Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung unterlegen ist.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
://:
Es wird festgestellt, dass folgende A____ betreffende Punkte des Urteils des
Strafgerichts vom 21. Dezember 2017 mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen sind:
- Schuldsprüche
wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfacher grober Verletzung
der Verkehrsregeln und qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln, in
Anwendung von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 des
Strassenverkehrsgesetzes und Art. 4a Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung, Art.
90 Abs.1 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes und Art.
3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung, Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 42
Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes und Art. 33 lit. b und c der
Verkehrsregelnverordnung, Art. 90 Abs.1 in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1
lit. a des Strassenverkehrsgesetzes und Art. 28 Abs. 1 der
Verkehrsregelnverordnung, Art. 90 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 des
Strassenverkehrsgesetzes und Art. 4a Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung sowie
Art. 90 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes;
- Freisprüche
von der Anklage des mehrfachen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung (AS
Ziff. 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 7.3), der versuchten Nötigung (AS Ziff. 1.5), der
Gehilfenschaft zum Betrug und Urkundenfälschung (AS Ziff. 1.6), des
gewerbsmässigen Betrugs (AS Ziff. 4.1 / 4.3 / 4.4 / 4.5 / 4.6 / 4.7 / 4.8 / 4.9
/ 4.10.2 und Ziff. 6), des mehrfachen Check- und Kreditkartenmissbrauchs (AS
Ziff. 4.2, 4.10.1), des Betrugs (AS Ziff. 5.2), der Urkundenfälschung
([Verwendung der verfälschten Urkunde] AS Ziff. 7.1) und der Störung des
öffentlichen Verkehrs (AS Ziff. 8.9);
- Beurteilung
der Zivilforderungen mit Ausnahme jener der [...] AG;
- Beschlagnahmen
(Urteilsdispositiv Ziff. 5);
- Verurteilung
von A____ (in solidarischer Verbindung mit [...] und [...]) zu einer
Parteientschädigung von CHF 350.– an [...];
- Verrechnung
des Kostendepots von A____ im Betrag von CHF 201.65, CHF 400.– und
CHF 870.– mit den jeweiligen Bussen, Verfahrenskosten und Urteilsgebühren;
- Entschädigung
der amtlichen Verteidigung aus der Strafgerichtskasse unter Vorbehalt von Art.
135 Abs. 4 StPO im Umfang von zwei Dritteln dieser Entschädigung.
A____ wird – neben den
bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen wegen mehrfacher
Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln
und qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln –
in teilweiser Gutheissung seiner Berufung und in Abweisung der Berufung der
Staatsanwaltschaft des mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs (AS Ziff. 2 und Ziff.
5.1 / 5.3 / 5.4 / 5.5), des mehrfachen Betrugs (AS Ziff. 3.1, 3.2), der
Misswirtschaft (AS Ziff. 1.8), der Unterlassung der Buchführung (AS Ziff. 1.7)
und des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und verurteilt zu 3 Jahren
und 7 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams
vom 18. bis 21. März 2016 (3 Tage), der Untersuchungshaft und des vorzeitigen
Strafvollzugs vom 13. Oktober 2016 bis 19. Juni 2017 (249 Tage) sowie unter
Anrechnung der Ersatzmassnahmen seit dem 19. Juni 2017 (185 Tage) zu einem
Drittel, zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–,
mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
sowie zu einer Busse von CHF 1’360.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 14
Tage Ersatzfreiheitsstrafe), in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 und 2, 165 Ziff.
1, 166, 251 Ziff. 1 des Strafgesetzbuchs, und 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung
mit 4 Abs. 1 lit. e des Waffengesetzes sowie 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1,
51 und 106 des Strafgesetzbuchs und 34 Abs. 1 der Strafprozessordnung.
A____ wird – neben den bereits rechtskräftig gewordenen
Freisprüchen – in AS Ziff. 4.11 von der Anklage des Betrugs und in AS Ziff. 7.1
von der Anklage des Betrugs und der Urkundenfälschung freigesprochen.
Die gegen A____ am 6. November 2013 von der
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wegen grober Verletzung der
Verkehrsregeln bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 100.–,
Probezeit 3 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 3 und 5 des
Strafgesetzbuchs nicht vollziehbar erklärt.
Die gegen A____ am 26. August 2014 von der
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen Nichtabgabe von Ausweisen und / oder
Kontrollschildern bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF
50.–, Probezeit 3 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des
Strafgesetzbuchs vollziehbar erklärt.
Die Zivilforderung der [...] AG an A____ (in
solidarischer Haftung mit [...]) im Betrag von CHF 4‘122.30 wird abgewiesen.
A____
trägt für das erstinstanzliche Verfahren
die Verfahrenskosten im Umfang von CHF 23‘149.70 sowie eine um einen Drittel
reduzierte Urteilsgebühr von CHF 14‘000.– sowie die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr
von CHF 1‘600.– (einschliesslich Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige
Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger von A____ im ersten
Berufungsverfahren, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 12‘400.–
und ein Auslagenersatz von CHF 56.70, zuzüglich 7,7 % MWST von Honorar und
Auslagen zu CHF 959.15, somit total CHF 13‘415.85, aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Im Umfang von 90 % bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung
vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger von A____ im Rückweisungsverfahren,
[...], wird ein Honorar von CHF 600.– (einschliesslich Auslagen),
zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 46.20, somit total CHF 646.20, aus der
Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt
vollumfänglich vorbehalten
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt
- Strafgericht
Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft
Basel-Landschaft
- Staatsanwaltschaft
Winterthur/Unterland
- Strafregister-Informationssystem
VOSTRA
- Kantonspolizei,
Verkehrsabteilung
- Kantonspolizei
Basel-Stadt, Waffenbüro
- Bundesamt
für Polizei, Zentralstelle Waffen
- Justiz-
und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen lic. iur. Barbara
Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).