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Entscheid

SB.2018.31

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (mehrfach begangen), Sachbeschädigung, Beschimpfung (mehrfach begangen), Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

18. Februar 2020Deutsch60 min

2017 die Berufung angemeldet. Er hat sie mit Eingabe vom 19. April 2018 erklären

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2018.31

URTEIL

vom 18.

Februar 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

Dr. Marie-Louise Stamm, Prof. Dr.

Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiber

MLaw Joël Bonfranchi

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatkläger

B____

C____

D____

E____

F____

Polizei [...] Rechnungswesen

& Controlling

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 12. Dezember 2017

betreffend Gewalt und Drohung

gegen Behörden und Beamte (mehrfach begangen), Sachbeschädigung, Beschimpfung

(mehrfach begangen), Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der

Fahrunfähigkeit

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Strafgerichts vom 12. Dezember 2017 wurde A____ (Berufungskläger) der

Gewalt und Drohung gegen Beamte (mehrfach begangen), der Sachbeschädigung, der

Beschimpfung (mehrfach begangen), des Vergehens gegen das Waffengesetz, des

Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkohol-

oder Blutalkoholkonzentration) sowie der Vereitelung von Massnahmen zur

Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig erkannt und, als Zusatzstrafe zum

Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 13. Februar 2015, zu einer

Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt. Hingegen

stellte das Gericht das Verfahren betreffend die Vorwürfe der Verletzung von

Verkehrsregeln (mehrfach begangen) und des pflichtwidrigen Verhaltens bei

Unfall ein. Es verurteilte A____ weiter zur Bezahlung von Schadenersatz in Höhe

von CHF 1'576.– an die Polizei [...] Rechnungswesen & Controlling,

verfügte über das Beschlagnahmegut und das Honorar der amtlichen Verteidigung

und überband ihm die Verfahrenskosten von CHF 2'495.60 sowie eine

Urteilsgebühr von CHF 1'500.–.

Gegen dieses

Urteil hat A____, amtlich verteidigt durch Advokat [...], am 20. Dezember

2017 die Berufung angemeldet. Er hat sie mit Eingabe vom 19. April 2018 erklären

lassen und mit Eingabe vom 23. April 2018 auch persönlich erklärt und sie

am 17. September 2018 begründen lassen. Er beantragt, es sei das Urteil

vom 12. Dezember 2017 aufzuheben, er sei «vollständig und kostenlos von

Schuld und Strafe freizusprechen, mit Ausnahme des Verstosses gegen das

Waffengesetz» und betreffend diesen Verstoss «milder zu beurteilen». Weiter sei

die Schadenersatzforderung von CHF 1'576.– abzuweisen, eventualiter auf

den Zivilweg zu verweisen, und sinngemäss sei ihm für das Berufungsverfahren

die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zudem stellte A____ zahlreiche

Beweisanträge. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufungsantwort vom

12. Oktober 2018 die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des

angefochtenen Urteils vom 12. Dezember 2017, unter o/e-Kostenfolge.

Mit Verfügung

vom 25. November 2019 wies der Instruktionsrichter die Beweisanträge unter

Vorbehalt eines anderslautenden Beschlusses des Dreiergerichts ab und dispensierte

die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft von der Teilnahme an der

Berufungsverhandlung. Am 17. Januar 2020 ging ein aktueller

Strafregisterauszug betreffend A____ beim Appellationsgericht ein. Am

18. Februar 2020 fand die Berufungsverhandlung statt. A____ wurde zur

Person und zur Sache befragt, anschliessend gelangte seine Verteidigung zum

Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll

verwiesen.

Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus dem

erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig,

mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend

der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1

Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)

ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom

angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an

dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur

Erhebung der Berufung legitimiert ist. Sowohl die Berufungsanmeldung als auch

die Berufungserklärungen sind innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399

Abs. 1 und 3 StPO eingereicht worden. Auf das frist- und formgerecht

eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2

1.2.1

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich

Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren

gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile

des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4

verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art.

399.

Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO).

1.2.2

Vorliegend

haben die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger kein Rechtsmittel ergriffen.

Der Berufungskläger ficht das vorinstanzliche Urteil teilweise an. Mangels

Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind die Einstellung des Verfahrens in

Bezug auf die Vorwürfe der Verletzung der Verkehrsregeln (mehrfach begangen)

und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, der Schuldspruch wegen Vergehens

gegen das Waffengesetz, die Einziehung in Anwendung von Art. 69

Abs. 1 StGB des beschlagnahmten Stellmessers (Verzeichnis 125929) sowie

die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche

Verfahren.

Angefochten sind

demgegenüber die Schuldsprüche wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte (mehrfach

begangen), Sachbeschädigung, Beschimpfung (mehrfach begangen), Fahrens in

fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration)

sowie Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, die

Strafzumessung sowie die vorinstanzliche Kostenverlegung. Die gestellten

Beweisanträge wurden mit Instruktionsverfügung vom 25. November 2019

behandelt und an der Berufungsverhandlung nicht erneuert. Es erging diesbezüglich

auch kein anderslautender Beschluss des Dreiergerichts.

2.

2.1

Die Staatsanwaltschaft legt dem Berufungskläger gemäss

Strafbefehl vom 6. Juli 2017 (Akten S. 438 ff.) in einem ersten

Vorfall zur Last, er sei am 1. November 2014 mit seinem Personenwagen in

Basel unterwegs gewesen, wobei er sein Mobiltelefon ohne Freisprecheinrichtung

benutzt habe. Beim Rechtsabbiegen in die [...]-strasse, habe er sich weder am

rechten Fahrbahnrand gehalten, noch habe er den Richtungsanzeiger betätigt.

Beim Abbiegemanöver habe er den Fahrradfahrer G____ übersehen, der am rechten

Strassenrand neben ihm gefahren sei, bzw. an der Einmündung gehalten habe, um

ebenfalls in die [...]-strasse einzufahren. Beim Abbiegen habe er G____ den Weg

abgeschnitten und sei mit dessen Fahrrad kollidiert. G____ habe vom Velo

springen können, bevor er zu Fall gebracht worden sei (keine Verletzungsfolgen

bekannt). Der Berufungskläger sei daraufhin mit dem Hinterrad über das Fahrrad

gerollt. Nach dem Unfall habe er nicht angehalten und weder seine Personalien

bekannt gegeben noch die Polizei requiriert. Er habe auch nicht angehalten, als

der nachgeeilte G____ ihm bei der Stoppstrasse zum [...] an die Seitenscheibe

klopfte und ihn aufgefordert habe, anzuhalten.

Die Vorinstanz

betrachtete den Sachverhalt als erstellt, stellte das Verfahren hinsichtlich

allfällig begangener Übertretungen zufolge Verjährung ein und erklärte den

Berufungskläger der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

schuldig (Akten S. 571).

2.2

Der

Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a

Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) macht sich

schuldig, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer

Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung,

die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder

einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder

den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. Damit soll verhindert werden, dass

der korrekt sich einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

unterziehende Fahrzeugführer schlechter wegkommt als derjenige, der sich ihr

entzieht oder sie sonst wie vereitelt. In subjektiver Hinsicht erfordert der

Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 145 IV 50 E. 3.1 mit

Hinweisen, zuletzt: BGer 6B_614/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 1.4.1). Gemäss

Art. 55 Abs. 1 SVG können Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte

Strassenbenützer jederzeit, d.h. auch ohne konkreten Anlass, einer

Atemalkoholprobe unterzogen werden.

Der Tatbestand

der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit kann durch

Handeln (z.B. Widerstand gegen den Vollzug einer Massnahme; Nachtrunk) oder

Unterlassen (z.B. Nicht-Meldung bei der Polizei erfüllt werden. Besteht das

inkriminierte Verhalten in einer Unterlassung, so kann es den Tatbestand – gemäss

den allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen zum unechten Unterlassungsdelikt –

nur erfüllen, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln besteht (BGE 109 IV 137

E. 2a). Eine Handlungspflicht kann sich aus Art. 51 Abs. 3 SVG

i.V.m. Art. 56 Abs. 2 Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11)

ergeben, wonach bei einem Unfall mit Sachschaden der Schädiger dem Geschädigten

sofort seine Personalien anzugeben hat. Letzterer kann zudem die Polizei

beiziehen, worauf sämtliche Beteiligten an der Feststellung des Sachverhaltes

mitzuwirken haben, bis sie von der Polizei entlassen werden.

Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung erfüllt die Unterlassung der sofortigen Meldung des Unfalls an

die Polizei bzw. die Entfernung vom Unfallort den objektiven Tatbestand der

Vereitelung einer Blutprobe im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG zusammenfassend

dann, wenn der Fahrzeuglenker zur unverzüglichen Benachrichtigung der Polizei

verpflichtet und diese möglich war bzw. er am Unfallort zu verbleiben hatte und

wenn bei objektiver Betrachtung der massgebenden Umstände die Polizei bei

Meldung des Unfalls sehr wahrscheinlich eine Blutprobe angeordnet hätte. Zu den

massgebenden Umständen gehören der Unfall als solcher (Art, Schwere, Hergang),

der Zustand des Fahrzeuglenkers und dessen Verhalten vor, während und nach dem

Unfall bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Meldung spätestens hätte erfolgen

müssen. Der zur Erfüllung des subjektiven Tatbestands von Art. 91a Abs. 1

SVG erforderliche Vorsatz ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der

Fahrzeuglenker die Meldepflicht sowie die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung

einer Blutprobe begründenden Tatsachen kannte und die Unterlassung der

gesetzlich vorgeschriebenen und ohne weiteres möglichen Meldung

vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Vereitelung einer Blutprobe gewertet

werden kann (BGE 131 IV 36 E. 2.2.1, 126 IV 53 E. 2; Weissenberger, Kommentar

Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage,

Zürich/St. Gallen 2015, Art. 91a SVG N 7 ff.).

2.3

Dem

Berufungskläger wird eine Tatbegehung durch Unterlassen vorgeworfen. Es ist zu

prüfen, ob er die Pflicht gehabt hätte, an der Unfallstelle zu verbleiben. Er

stellt sich auf den Standpunkt, er möge den Unfall zwar gemäss dem

geschilderten Hergang verursacht, vor Ort jedoch nichts davon bemerkt zu haben.

2.3.1

Der

Velofahrer G____ hat als Auskunftsperson im Vorverfahren ausgesagt, der

Berufungskläger habe nach dem Unfall bei der Stoppstrasse [...]-strasse/[...]

angehalten. Er sei hingerannt und habe ihm an das Beifahrerfenster geklopft. Er

habe zu ihm gesagt: «Sie fuhren mir über mein Velo». Der Berufungskläger habe

ihn angeschaut, nicht reagiert und sei geradeaus in Richtung [...]-strasse

weitergefahren (Akten S. 308 f.). Bei der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung schilderte G____ zudem, er habe bereits vor dem Unfall

festgestellt, dass das vor ihm fahrende Fahrzeug ohne zu blinken abgebogen sei.

An der [...]-strasse sei er erneut hinter dem Fahrzeug angestanden. Er habe

zudem bemerkt, dass der Fahrer am Telefonieren sei. Er selbst habe Richtung [...]gasse

abbiegen wollen und nicht gewusst, was der Fahrer vor ihm nun mache. An der [...]-strasse

habe der Autofahrer erneut gehalten. Er sei dann mit dem Velo ein bisschen

neben das Auto, habe an die hintere Scheibe geklopft und gefragt, ob er nun

nach links oder nach rechts fahre. In dem Moment sei der Berufungskläger, ohne

zu blinken, rechts abgebogen und habe ihn umgeworfen. Er habe vom Velo

abspringen können und dann sei ihm das Auto über das Rad gefahren. G____ sei

aufgestanden und dem Auto bis zur Stoppstrasse [...] nachgerannt. Er habe ihm –

erneut – an die Scheibe geklopft. Der Berufungskläger habe die Scheibe

runtergelassen, worauf er ihm gesagt habe: «Sie haben mich umgefahren, mein

Velo ist kaputt». Der Berufungskläger habe ihn angeschaut, Gas gegeben und sei davongefahren.

Dass der Berufungskläger zuvor die Scheibe heruntergelassen habe, bekräftigte

die Auskunftsperson auch auf den Widerspruch desselben (Akten

S. 509 f.).

2.3.2

Der

Berufungskläger hat im Vorverfahren ausgesagt, er sei langsam gefahren, weil er

einen Parkplatz gesucht habe. Das Telefonieren während der Fahrt habe dazu

geführt, dass er nichts vom Unfall mitbekommen habe. Bei der Verzweigung [...]-strasse/[...]

habe er am Stopp angehalten. Plötzlich sei ein Mann gekommen und habe ihm ans

Fenster gedonnert. Er habe sehr heftig dagegen geschlagen, er sei froh gewesen,

sei die Scheibe nicht kaputtgegangen. Er habe kurz auf die Seite geschaut und

sich eingeschüchtert und bedroht gefühlt. Er habe in den Rückspiegel geschaut,

aber nichts gesehen. Er habe den Velofahrer sagen gehört, dass er ihm über das

Velo gefahren sei. Da er aber nichts gesehen habe, sei er weggefahren (Akten

S. 298 f., 611 ff.). Im erstinstanzlichen Hauptverfahren

bestätigte der Berufungskläger seine Angaben, machte jedoch geltend, er habe

die Scheibe nicht heruntergelassen und sei aus Angst davongefahren. Dies

bestätigte er vor dem Berufungsgericht (Akten S. 511, 728 f.).

2.3.3

In

zusammenfassender Würdigung des Gesagten ist festzuhalten, dass der

Berufungskläger vom Velofahrer G____ nicht bloss auf den Unfall aufmerksam

gemacht wurde, sondern dass er die Mitteilung auch verstanden hat, zumindest einen

Unfall mit Sachschaden verursacht zu haben. Dies ergibt sich namentlich aus

seiner tatnächsten Einlassung («Ich hörte ihn sagen, dass ich ihm über sein

Fahrrad gefahren bin.», Akten S. 299) sowie aus der wiederholten

Darstellung von G____, die damit korrespondiert. Die im späteren Verlauf des

Verfahrens vom Berufungskläger vertretene Version, er habe den Eindruck gehabt,

ein verrückter Autohasser habe seine Wut an ihm auslassen wollen (Akten

S. 611 ff.), erscheint angesichts dessen als widersprüchlich bzw.

Schutzbehauptung. Sie lässt sich auch auf keinerlei objektive Indizien stützen.

Da der Berufungskläger die Mitteilung des Geschädigten offenbar vernommen hat,

ist unerheblich, ob er davor das Seitenfenster heruntergelassen hatte oder

nicht. Damit steht fest, dass der Berufungskläger von G____ über die massgeblichen

Elemente des Sachverhalts orientiert worden ist. Infolge dessen traf den

Berufungskläger die Pflicht, dem Geschädigten seinen Namen und seine Adresse

anzugeben, worauf dieser die Möglichkeit gehabt hätte, die Polizei beizuziehen,

sodass der Berufungskläger bis zur Entlassung hätte vor Ort bleiben müssen

(Art. 56 Abs. 2 VRV).

Wenn die Nennung

seiner Personalien auf der Unfallstelle dem Berufungskläger aus seiner

subjektiven Sicht nicht zuzumuten gewesen wäre – wovon das Appellationsgericht

nicht ausgeht – so hätte er «unverzüglich» die Polizei verständigen müssen

(Art. 51 Abs. 2 SVG). Dass er auch dieser Handlungspflicht nicht

nachgekommen ist, ergibt sich aus den polizeilichen Unfallakten. Zwar will der

Berufungskläger zweimal die Polizei angerufen haben – was er gemäss eigenen

Angaben nicht getan hätte, wäre er sich der Gefahr eines Alkoholtests bewusst

gewesen. Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass es der Velofahrer G____ gewesen

ist, der sich das Kontrollschild des vom Berufungsklägers geführten Fahrzeugs

gemerkt hat. In der Folge versuchte die Verkehrspolizei, den Berufungskläger

telefonisch zu erreichen, jedoch erfolglos. Dieser habe die Polizei daraufhin

zurückgerufen, wobei er einen verwirrten Eindruck gemacht habe (Akten

S. 295). Somit hat sich der Berufungskläger nicht spontan bzw. von sich

aus mit der Polizei in Verbindung gesetzt.

2.4

Der

Berufungskläger macht zur Frage, ob er mit einem Alkoholtest habe rechnen

müssen, geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht darauf abgestellt, dass er bei

späteren Gelegenheiten alkoholisiert gefahren sei. Die Erwartung einer

Alkoholprobe lasse sich nicht aus jüngeren Vorfällen ableiten. Dass der

Velofahrer G____ einem Alkoholtest unterzogen worden sei, sei keine Begründung

dafür, dass der Berufungskläger mit derselben Massnahme hätte rechnen müssen,

denn die Gründe für die Kontrolle beim Velofahrer seien nicht bekannt.

Schliesslich habe sich der Vorfall um 11:50 Uhr abgespielt, was dagegenspreche,

dass mit einer Überprüfung der Fahrtüchtigkeit hätte gerechnet werden müssen

(Akten S. 677 f.).

Aus den

glaubhaften Aussagen der Auskunftsperson G____ lassen sich Rückschlüsse auf das

Fahrverhalten des Berufungsklägers ziehen: Dieser habe mehrmals beim Abbiegen

nicht geblinkt und ohne Freisprechanlage telefoniert. Der Berufungskläger hat weiter

selbst zugestanden, zum Ereigniszeitpunkt unter der Wirkung (ärztlich

verschriebener) Medikamente gestanden zu haben (Akten S. 301). Sodann will

er weder akustisch noch beim Fahrempfinden Notiz davon genommen haben, über ein

Velo gerollt zu sein. Dies scheint gerade zur Mittagszeit, bei guter Sicht und

Witterungsbedingungen sowie trockener Fahrbahn (vgl. Unfallaufnahmeprotokoll

S. 292) ungewöhnlich. Alle diese Elemente wecken augenscheinliche Zweifel

an der Fahrfähigkeit und genügen für die Voraussehbarkeit einer Kontrolle.

Angesichts dessen, dass die Fahrfähigkeit nach Unfällen heutzutage

systematisch, d.h. zu jeder Tages- und Nachtzeit, geprüft wird, hätte der

Berufungskläger auch um 11:50 Uhr mit einer solchen Massnahme zu rechnen

gehabt. Hinzu kommt, dass beim Berufungskläger bereits im Juli 2013, mithin

über ein Jahr vor dem Unfall, ein Alkoholabhängigkeitssyndrom diagnostiziert worden

war (vgl. Akten S. 113 sowie nachfolgend E. 5.4.2).

Somit erfüllt das

angeklagte Verhalten den objektiven Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe

im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG.

2.5

In

subjektiver Hinsicht ist zunächst unbestritten, dass der Berufungskläger als

praktizierender Anwalt um seine Meldepflichten wusste. Ihm waren auch die

Tatsachen bekannt, welche die hohe Wahrscheinlichkeit der Prüfung der

Fahrfähigkeit begründeten, gestand er zu Beginn der Untersuchung doch ein, vom

Velofahrer darauf aufmerksam gemacht worden zu sein, einen Unfall verursacht zu

haben. Dass er daraufhin nach eigenen Angaben im Rückspiegel nichts dergleichen

ausmachen konnte, lässt den Vorsatz nicht entfallen. Eine Kontrolle dürfte sich

dem Berufungskläger auch deshalb als wahrscheinlich aufgedrängt haben, weil er

regelmässig unter Medikamenteneinfluss ein Auto lenkte und mutmasslich zu

dieser Tatsache befragt worden wäre. Sein Verhalten kann vernünftigerweise nur als

Inkaufnahme der Vereitelung einer Blutprobe gewertet werden.

2.6

Damit

hat der Berufungskläger die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente von Art.

91a Abs. 1 SVG erfüllt. Seine Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen und es

ergeht ein entsprechender Schuldspruch.

3.

3.1

Die

Staatsanwaltschaft legt dem Berufungskläger gemäss Strafbefehl vom 6. Juli

2017.

betreffend einen zweiten Vorfall zur Last, er sei am 14. November 2014 in [...]/BL

im Zuge einer Verkehrskontrolle angehalten und einer Atemalko­holprobe

unterzogen worden. Daraus habe ein Wert von zwischen 2.58 ‰ und 3.13 ‰

resultiert. Zur ärztlichen Untersuchung und Abnahme einer Blutprobe sei der

Berufungskläger ins Spital [...] verbracht worden, wo die Ärztin nach mehrfach

geäusserten Suizidabsichten des Berufungsklägers eine fürsorgerische

Unterbringung angeordnet habe. Noch vor dem Vollzug sei der Berufungskläger

plötzlich aufgestanden und auf den Polizisten B____ losgegangen, indem er

seinen Arm um dessen Hals gelegt und fest zugedrückt habe. Beim darauffolgenden

kurzen Kampf, bei dem er den Beamten in die Genitalien und in den Oberschenkel

gekniffen habe, sei dessen Brille beschädigt worden. Mit Hilfe des

medizinischen Personals und weiterer requirierter Polizisten sei der

Berufungskläger arretiert worden (Akten S. 440 f.).

Die Vorinstanz

stellte auf diesen Sachverhalt ab und erklärte den Berufungskläger des Fahrens

in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkohol- oder

Blutalkoholkonzentration), der Gewalt und Drohung gegen Beamte sowie der

Sachbeschädigung schuldig (Akten S. 574).

3.2

Der

Berufungskläger hat die Vorgeschichte hinsichtlich des Vorwurfs des Fahrens in

fahrunfähigem Zustand eingestanden. Er sei zur Zeit des Vorfalls als Anwalt mit

Büro in der Stadt Basel tätig gewesen. Zur Einhaltung einer nichterstreckbaren

Frist habe er «drei Tage nonstop durchgearbeitet». Nachdem er die Eingabe auf

die Post gebracht hatte, habe er morgens um 08:00 Uhr eine Flasche Wodka

respektive Whisky gekauft und getrunken. Danach habe er im Büro ein paar

Stunden geschlafen und sich zur Heimfahrt ins Auto gesetzt, bis er an der

Kontrolle angehalten worden sei. Das letzte halbe Bier habe er während der

Fahrt im Auto getrunken (Akten S. 362 ff., 366, 513, 729;

Blutalkohol-Gutachten vom 20. November 2014: S. 328 f.).

Das

Kerngeschehen hat der Berufungskläger insoweit zugestanden, als dass er bei der

Auseinandersetzung im Spital [...] den Polizisten B____ im Gerangel «an den

Eiern gepackt» habe. Er macht indes geltend, die Aggression sei einseitig von

zwei Polizisten ausgegangen, gegen die er sich zur Wehr gesetzt habe (Akten

S. 365 f., 513 ff., 531).

3.3

Es

liegen die Aussagen des Berufungsklägers, des Polizisten B____ sowie der

Pflegefachkraft H____ vom Spital [...] im Recht. Anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde der Berufungskläger mit beiden

konfrontiert (Akten S. 514 ff., 519 ff.).

3.3.1

B____

hat gemäss Anzeigerapport der Polizei Basel-Landschaft vom 21. November

2014.

ausgesagt, der Berufungskläger habe sich während der Verkehrskontrolle in [...]/BL

mehrheitlich kooperativ verhalten. Das Erledigen der Formalitäten und die

Blutentnahme seien ohne Schwierigkeiten verlaufen. Da keine Anzeichen dafür erkennbar

waren, dass er die Fassung verlieren könnte, habe B____ seinen

Patrouillenkollegen auf den Stützpunkt geschickt. Als der Berufungskläger

mehrmals geäussert habe, er wolle nicht mehr leben und dies auch gegenüber der

Ärztin wiederholt habe, sei ihm von dieser eröffnet worden, dass er «so nicht

nach Hause gehen kann». Der Berufungskläger sei darob unvermittelt

aufgestanden, worauf B____ sich vor ihn gestellt habe, um ihn zu beruhigen. Der

Berufungskläger sei auf ihn losgegangen, habe einen Arm um seinen Hals gelegt

und zugedrückt. Nach kurzem Kampf habe sich der Polizist befreien können, wobei

seine Brille weggeflogen sei. In der Folge sei man gemeinsam zu Boden gegangen,

wobei es zu mehreren Kniffen in die Genitalien und in den Oberschenkel des

Polizisten gekommen sei. Der herbeigerufene Oberarzt und ein Pflegefachmann

haben ihm drauf geholfen. Innerhalb von Minuten seien schliesslich weitere

Patrouillen vor Ort gewesen, um die Situation unter Kontrolle zu bringen (Akten

S. 340 f.).

Bei der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte B____ seine Aussagen. Er

erwähnte, dass sich der Berufungskläger zunächst in ruhiger Stimmungslage befunden,

dann aber Suizidgedanken geäussert habe. Er habe gesagt, er könne so nicht leben,

seine Existenz sei kaputt. Mit dem Hinweis auf eine fürsorgerische

Unterbringung sei die Stimmung des Berufungsklägers von freundlich zu

weinerlich gekippt. So wie er es am Anfang eingeschätzt habe, habe man den

Berufungskläger noch alleine mit der Sanität fahren lassen wollen. Erst

aufgrund der späteren Ereignisse habe sich dies als unmöglich erwiesen. Als der

Berufungskläger plötzlich auf ihn los sei, habe er an die Waffe des Polizisten

gewollt. Man sei zusammen zu Boden gegangen, wobei die Brille kaputtgegangen

sei. Anschliessend sei der Berufungskläger mit der Hilfe angerückter

Patrouillen arretiert worden (Akten S. 514 ff.).

3.3.2

H____

hat anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausgesagt, dass sich der

Berufungskläger bei der Blutabnahme in normalem Zustand, «leicht deprimiert,

aber unauffällig», präsentiert habe. Als der Polizist seinen Kollegen

weggeschickt habe, habe sie zunächst ein Rumoren aus dem Zimmer des

Berufungsklägers gehört. Er habe angegeben, eine Panikattacke zu durchleiden,

worauf ihm H____ auf ärztliche Anweisung hin Temesta verabreicht habe. Der

Berufungskläger habe sich beruhigt und sie habe sich zurück ins Büro begeben.

Auf einmal sei die Ärztin aus dem Notfallraum rausgesprungen und habe schockiert

um Hilfe gerufen. Als H____ dazugekommen sei, habe die Polizei den

Berufungskläger überwältigen müssen. Das Geschehen habe sich da schon am Boden

abgespielt. Auf Verordnung des Chefarztes habe sie dem Berufungskläger Dormicum

gespritzt. Es sei schon eine sehr gewalttätige Aktion gewesen. Sie habe bei der

Spritze etwas gezögert, aber weil er sich so gewehrt habe, habe man etwas

unternehmen müssen. Auch der Chefarzt habe zu den Polizisten gesagt, sie sollten

den Patienten nicht mit dem Kopf auf den Boden drücken (Akten

S. 519 ff.).

Als Grund für

die Intervention gab H____ an, der Berufungskläger habe bereits bei der

Blutabnahme Suizidgedanken geäussert. Er habe gesagt, es sei besser, mit dem

Auto übers Bord, in den Rhein, zu fahren. Die Ärztin habe dies veranlasst, eine

fürsorgerische Unterbringung zu verfügen. Sie habe sich dabei «sehr bemüht um

ein Gespräch». Sie habe sich Zeit genommen und das mit dem Berufungskläger

besprochen. Wie es zur Eskalation gekommen sei, habe sie nur vom Hörensagen

vernommen: Die Polizei habe ihr gesagt, der Berufungskläger sei aufgestanden und

habe gesagt, er gehe jetzt. Dann sei es losgegangen (Akten S. 530).

3.3.3

Der

Berufungskläger hat demgegenüber angegeben, bereits seine körperliche

Konstitution spreche dagegen, dass er es mit zwei Polizisten aufnehmen könne.

Deren Aussagen seien generell unwahr. Es sei vielmehr so, dass er angegriffen

worden sei. Zwei Polizisten seien auf ihn losgegangen, als er der Ärztin habe

erklären wollen, dass er nicht in eine psychiatrische Klinik müsse, sondern nur

nach Hause, um sich auszuschlafen. Er habe ihr erklärt, dass er drei Tage

durchgearbeitet habe und «verdammt müde» sei. Zwar sei er Alkoholiker, aber er

habe Angst gehabt, eingesperrt und zwangsweise fixiert zu werden. Die Ärztin

habe den Polizisten dann den Befehl gegeben, ihn zu packen. Er habe mit ihr

weiterreden wollen, aber da sei er schon an der Schulter gepackt, auf den Boden

geschmissen und es sei dreingeschlagen worden. Seine Abwehr dagegen sei ein

reiner Reflex gewesen. Er habe dem Polizisten beim Kampf in den Schritt

gelangt. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bejahte der Berufungskläger

die Frage, ob er Selbstmordabsichten geäussert habe. Es sei ihm so schlecht

gegangen. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Berufungskläger seine

Schilderung des Geschehensablaufs. Er stellte hingegen in Abrede,

Suizidabsichten geäussert zu haben, bezog sich bei seinen Erläuterungen aber

auf einen anderen Vorfall (Akten S. 364 ff., 513 ff., 730 f.).

3.3.4

Aus

den Aussagen der Beteiligten geht übereinstimmend hervor, dass sich der

Berufungskläger bei den Massnahmen, die aufgrund seiner Trunkenheitsfahrt

indiziert waren, kooperativ zeigte. Was die Äusserung von Suiziddrohungen

betrifft, so hat der Berufungskläger diese in einem frühen Verfahrensstadium

selbst zugegeben. Erst in der Berufungsbegründung wurden diese als «diffus»

bezeichnet (Akten S. 678) bzw. an der Berufungsverhandlung ganz

abgestritten, sodass die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung

unverhältnismässig gewesen sein soll. Aktenkundig ist indes, dass die Ärztin

auf dem Formular betreffend die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung

festgehalten hat, dass der Berufungskläger Suizidgedanken geäussert habe (Akten

S. 345) und sowohl B____ als auch H____ zu Protokoll gegeben haben, unabhängig

voneinander derartige Äusserungen wahrgenommen zu haben. Schliesslich bietet

das ansonsten unbestritten unauffällige Verhalten des Berufungsklägers kein

Motiv für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung. Es wird darum festgestellt,

dass die strittigen Suizidandrohungen gefallen sind.

Soweit der

Berufungskläger weiter rügt, die Ärztin habe die fürsorgerische Unterbringung

vollstrecken lassen, ohne ihm das rechtliche Gehör zu gewähren, steht seine

Dispositiv

Behauptung im Widerspruch zur Aussage von H____. Demnach habe sich die Ärztin um

ein Gespräch bemüht und sich Zeit für ihn genommen. Die Diskussion spiegelt

sich in der Darstellung des Berufungsklägers, wonach er der Ärztin zu erklären

versucht habe, dass er bloss übermüdet sei bzw. sie irgendwann nicht mehr habe

hören wollen. Die Aussage impliziert, dass der Berufungskläger seinen

Standpunkt gegenüber der Ärztin geltend machen konnte, die Auffassungen jedoch auseinandergingen.

Schliesslich erweist sich der Vollzug der Massnahme auch nicht allein aufgrund

der Heftigkeit der körperlichen Auseinandersetzung als unverhältnismässig.

Gemäss der Aussage von B____ sei zunächst die Option im Raum gestanden, den

Berufungskläger alleine mit der Ambulanz nach der Psychiatrie Basel-Landschaft

zu verbringen. Was die Zeugin H____ zum Auslöser der Eskalation nur vom

Hörensagen vernommen hat, deckt sich mit der Aussage des Polizisten B____, der

davon gesprochen hat, dass der Berufungskläger plötzlich aufgestanden sei. Der

Berufungskläger selbst hat dies bei der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

bestätigt, indem er zwei Mal erwähnte, die Ärztin habe ihm nicht mehr zuhören

wollen, worauf er gesagt habe: «Ich gehe jetzt» (Akten S. 530 f.).

In Würdigung

dessen ist festzustellen, dass der Berufungskläger entgegen seiner Darstellung

nicht unvermittelt angegriffen wurde, sondern dass er durch sein Verhalten

selbst den Anlass dafür gegeben hat, dass er am Verlassen des Notfallzimmers gehindert

wurde. Es entspann sich das strittige Gerangel mit B____, wobei es zu den

Kniffen in die Genitalien kam und die Brille beschädigt wurde. Der

Berufungskläger kann in sachverhaltlicher Hinsicht auch nichts daraus ableiten,

dass er sich zu Beginn kooperativ verhalten hat. Es ist ihm durchaus

zuzubilligen, dass ihn die angedrohte Verbringung in die Psychiatrie und die

Möglichkeit eines Einschlusses oder einer Fixierung in Panik geraten liessen.

Dies gilt umso mehr, als dass er stark alkoholisiert war und bereits

einschlägige Erfahrungen gemacht hatte. Diesen Gegebenheiten ist indes unter

dem Titel der Strafzumessung Rechnung zu tragen. Auf der Tatbestandsebene

stehen sie weder als Schuldausschlussgrund i.S.v. Art. 19 Abs. 1 StGB

noch als Rechtfertigungsgrund zur Verfügung.

Zusammenfassend

erweisen sich die Rügen, wonach einerseits die Gewaltanwendung ausschliesslich

von Seiten des Polizisten ausgegangen sei, und andererseits die Anordnung oder

der Vollzug der fürsorgerischen Unterbringung nichtig gewesen sein sollen, als

unbegründet.

3.3.5 Indem

der Berufungskläger den Polizisten B____ tätlich anging, als er einen Arm um ihn

legte und zudrückte, ihn mehrfach in den Oberschenkel und in die Genitalien

kniff und mit ihm am Boden rang, während dieser im Rahmen seiner Amtsbefugnisse

den Verbleib des Berufungsklägers im Spital [...] zu sichern hatte, hat der

Berufungskläger die objektiven Tatbestandselemente von Art. 285 Ziff. 1

StGB erfüllt. Zudem ist unbestritten, dass dem Berufungskläger angesichts der

Vorgeschichte bewusst war, dass es sich bei B____ um einen Polizisten im Dienst

handelte. Dadurch erfüllte er auch die subjektiven Tatbestandselemente.

Beim Gerangel flog

die Brille des Polizisten weg und wurde beschädigt (Akten S. 350 ff.,

360), indem ein Bügel verbog. Beim Versuch der Reparatur brach der Bügel,

wodurch die Brille dauerhaft unbenutzbar wurde. Dadurch hat der Berufungskläger

auch die objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 144 Abs. 1 StGB

erfüllt. Auf subjektiver Seite weist er drauf hin, er habe nicht mitbekommen,

dass die Brille beschädigt worden sei, weshalb kein Vorsatz vorliege (Akten

S. 679). Wer jedoch eine tätliche Auseinandersetzung mit einer anderen

Person sucht, diese versucht in den Schwitzkasten zu nehmen und unter Einsatz

sämtlicher Körperkräfte am Boden mit ihr ringt sodass es mehrerer Personen bedarf,

um die Auseinandersetzung zu beenden, der nimmt auch in Kauf, dass allfällig

getragene Accessoires, Kleidung oder Hilfsmittel dabei Schaden nehmen. Der

Berufungskläger hat entsprechend mit Eventualvorsatz gehandelt. Ein Strafantrag

liegt vor (Akten S. 343).

Zusammenfassend

hat sich der Berufungskläger betreffend den Vorfall vom 14. November 2014 neben

dem Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkohol-

oder Blutalkoholkonzentration) der Gewalt und Drohung gegen Beamte sowie der

Sachbeschädigung schuldig gemacht. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe

sind nicht ersichtlich. Auf die Alkoholproblematik ist im Rahmen der

Strafzumessung einzugehen. Die Berufung ist in den genannten Punkten abzuweisen

und es ergehen entsprechende Schuldsprüche.

4.

4.1 Die

Staatsanwaltschaft legt dem Berufungskläger gemäss Strafbefehl vom 6. Juli

2017 betreffend einen dritten Vorfall zur Last, er habe am 7. Januar 2015

gegenüber einer Mitarbeiterin des Administrativdienstes der Polizei

Basel-Landschaft erwähnt, sich das Leben nehmen zu wollen. Diese habe darauf

die Polizei informiert, die sich an den Wohnort des Beschuldigten in [...]/BL begab.

Der Berufungskläger habe sich nach dem Eintreffen der Polizisten auf seinem

Balkon im Hochparterre gezeigt und die Beamten aufgefordert, sich zu entfernen.

Gleichzeitig habe er, unter der Androhung, sich selber zu töten, ein einhändig

bedienbares Springmesser gezogen und gegen seine Brust gerichtet. Er habe mit

dem Messer auch auf die Beamten gezielt und ihnen gedroht sie abzustechen, bzw.

gezielt nach ihnen zu werfen, falls sie versuchen sollten, in seine Wohnung zu

gelangen. Zudem habe er sie als «Nazischergen», «Folterknechte» und

«Arschlöcher» beschimpft. Nachdem der Bruder des Berufungsklägers vor Ort

gelangt und ein Gespräch mit ihm geführt habe, habe der Berufungskläger die Tür

geöffnet, worauf sich mehrere Beamte Zutritt zur Wohnung verschafft hätten. Der

Berufungskläger habe versucht, dies zu verhindern. Bei der Arretierung habe er

die Polizisten mit dem Tod bedroht und sie als «Arschlöcher» und

«Nazi-Dreckschwein» beschimpft. Schliesslich habe er sie auch tätlich

angegriffen, indem er nach ihnen getreten und versucht habe, Kopfstösse zu

verteilen (Akten S. 441 f.).

Die Vorinstanz

stellte auf diesen Sachverhalt ab und erklärte den Berufungskläger der Gewalt

und Drohung gegen Behörden und Beamte und der Beschimpfung (beides mehrfach

begangen) sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz für schuldig (Akten

S. 577 f.).

Der

Berufungskläger hat den Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz in

sachverhaltlicher und rechtlicher Hinsicht anerkannt (Akten S. 676).

4.2 Der

Berufungskläger bestreitet den Sachverhalt in seinen Grundzügen nicht. Er macht

im Wesentlichen geltend, er sei von einem unrechtmässigen Polizeieinsatz

ausgegangen, habe sich mithin in einem Irrtum i.S.v. Art. 21 StGB befunden

(Akten S. 679 f., 733). Es sei ihm nicht mitgeteilt worden, dass der

Polizeieinsatz zu seinem Wohl gedacht gewesen sei. Er habe einen massiven

Übergriff befürchtet und sich deshalb entsprechend zur Wehr setzen dürfen.

4.2.1 In

Bezug auf die Vorgeschichte geht aus dem Anzeigerapport der Polizei

Basel-Landschaft hervor, der Berufungskläger habe telefonisch mit einer

Mitarbeiterin des Administrativdienstes über eine Verfügung betreffend den

vorsorglichen Sicherungsentzug seines Fahrausweises wegen des Vorfalls vom

14. November 2014 (vgl. vorstehend E. 3) diskutiert. Er habe

beim Gespräch mehrmals wiederholt, er könne nicht mehr, er werde Tabletten

nehmen und sich umbringen und man könne ihn am nächsten Tag auf dem Hörnli

(Friedhof) beerdigen. Der Berufungskläger habe während des rund einstündigen

Gesprächs immer wieder geweint, seine Suizidabsichten wiederholt und das

Gespräch auch weinend beendet. (Akten S. 370, 373 f.). Gemäss Rapport

sei daraufhin die Polizei orientiert worden und zum Wohnort des

Berufungsklägers ausgerückt. Nachdem der Berufungskläger zunächst nicht auf das

Klingeln der Türglocke reagiert habe, sei er mit einem Klappmesser auf den

Balkon getreten und habe den Polizisten bedeutet, zu verschwinden. Als er das

Klappmesser auf seine Brust gerichtet habe, sei mit Zureden versucht worden,

ihn davon abzuhalten. Sodann sei der Bruder des Berufungsklägers vor Ort

gekommen und habe mit ihm gesprochen (Akten S. 374 f.).

Der

Berufungskläger hält dem zusammenfassend entgegen, er habe der Dame am Telefon

lediglich gesagt, es komme nicht gut, wenn er einen Sicherungsentzug bekomme,

bzw. dass es ihm nicht gut gehe. An der Berufungsverhandlung ergänzte er

diesbezüglich, wenn er telefonisch eine Fristerstreckung beantrage, sei ja

klar, dass er sich nicht umbringen wolle. Er könne höchstens etwas gesagt haben

wie: «Wenn Sie das machen, dann kann ich mich auch umbringen.». Dies sei ein

Unterschied. Es sei dann aus irgendwelchen Gründen eine Ladung Beamter gekommen

und habe mit durchgeladener Pistole auf ihn gezielt. Er habe nicht gewusst,

weshalb die Polizisten an seinem Wohnort aufgetaucht seien. Als er auf den

Balkon getreten sei, habe er ihnen noch gesagt, das Messer sei nicht für sie

bestimmt, sondern für ihn. Er sehe keinen Zusammenhang zum Telefonat, denn die Polizisten

hätten nicht gesagt, was sie von ihm wollten (Akten S. 392, 516 f.,

613, 731).

4.2.2 Nach

dem Vorstehenden ist die berufungsklägerische Darstellung, er habe sich in

einem Verbotsirrtum befunden, nicht haltbar. Nachdem der Berufungskläger

bereits rund zwei Monate zuvor, am 14. November 2014, Suiziddrohungen gegenüber

Behörden ausgesprochen hatte (vgl. vorstehend E. 3), worauf eine

fürsorgerische Unterbringung angeordnet wurde, musste sich ihm danach offenkundig

erschliessen, dass weitere solche Ankündigungen erneute Interventionen nach

sich ziehen würden. Aus dem Rapport geht sodann hervor, dass der

Berufungskläger nicht unangekündigt mit polizeilichem Zwang konfrontiert wurde.

So sei ihm, als er sich auf dem Balkon zeigte, zunächst «zugeredet» worden,

worauf er als Reaktion das einhändig bedienbare Stellmesser gegen seine Brust

gerichtet und geantwortet habe, dieses sei nicht für die Beamten, sondern für

ihn bestimmt (Akten S. 613a, 616). Soweit die Verteidigung anbringt, die

Polizei habe nach seinem Auftritt auf dem Balkon keinen Anlass gehabt, den

Berufungskläger für lebensmüde zu halten, da sie erkannt haben musste, dass er

das Messer nur eingesetzt habe «um die Polizei zum Abrücken zu bewegen» (Akten

S. 680), verkennt sie den polizeilichen Auftrag. Die Einsatzführung der

Polizei liess es sodann zu, dass sich der Bruder des Berufungsklägers vor Ort

begeben und mit diesem sprechen konnte. In der Folge öffnete der

Berufungskläger die Tür und es erfolgte der polizeiliche Zugriff. Die Dauer des

polizeilichen Einsatzes von knapp vier Stunden zwischen der ersten Meldung bis

zum Abschluss (Akten S. 370), spricht ebenfalls gegen die

berufungsklägerische Darstellung eines unvermittelten «Angriffs». Die

Widerrechtlichkeit der polizeilichen Intervention lässt sich auch nicht daraus

ableiten, dass die Polizisten zu ihrem Schutz vorsorglich mit schusssicheren

Westen ausgerüstet waren und ihre Dienstwaffen gezogen hatten. Vielmehr

präsentierte sich die Lage aufgrund des Zustands des Berufungsklägers als

fragil und der weitere Geschehensverlauf als schwer abschätzbar.

Zusammenfassend

ist erstellt, dass sich das Geschehen unter Berücksichtigung der Reaktion des

Berufungsklägers entwickelte und kein anlassloser widerrechtlicher Zugriff

seitens der Polizei erfolgt ist. Unter Berücksichtigung der Vorgeschichte musste

der Berufungskläger erkennen, dass seine wiederholten Ankündigungen einer

Eigengefährdung und das Richten eines Stellmessers gegen sich selbst den

Auslöser für den Polizeieinsatz darstellten. Entsprechend konnte er vernünftigerweise

nicht davon ausgehen, die polizeiliche Intervention sei widerrechtlich. Damit

liegt kein Verbotsirrtum i.S.v. Art. 21 StGB vor.

4.3 Der

Berufungskläger bestreitet in sachverhaltlicher Hinsicht sodann, dass er damit

gedroht habe, das Stellmesser vom Balkon aus auf die davor postierten Beamten zu

werfen und dass er diese darüber hinaus verbal mit dem Tod bedroht habe. Sofern

Schimpfwörter gefallen sein sollten, seien diese als Reaktion auf den Einsatz

der Polizei als Retorsion zu qualifizieren (Akten S. 613a, 616, 680).

4.3.1 Anlässlich

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde von den ausgerückten Polizisten C____

befragt. Weitere Aussagen von ihm finden sich im Polizeirapport vom 16. März

2015. Er gab jeweils übereinstimmend an, dass er vom Berufungskläger als

«Nazischerge», «Folterknecht» und «Arschloch» bezeichnet worden sei und dass

der Berufungskläger gedroht habe, er bringe ihn um. Der erste Kontakt vom

Balkon sei gewesen: «Arschlöcher, verschwindet!». Auf dem Balkon habe der

Berufungskläger den Polizisten zugerufen, sie «sollen verreisen, sonst würde er

sich abstechen». Zudem habe er mit dem Messer auf ihn sowie die Polizisten D____

und F____ gezielt, indem er Gesten gemacht habe, als würde er das Messer

werfen. Man habe Schutzwesten getragen und es könne sein, dass einer die Waffe

gezogen gehabt habe, ansonsten habe man sie versorgt gehabt. Dennoch habe man

hinter Bäumen Deckung gesucht. F____ habe relativ gut mit dem Berufungskläger

reden können und schliesslich habe dieser ohne Messer die Tür aufgemacht. Die Polizisten

seien zu dritt vor die Tür gestanden und reingestürmt, als sie aufgegangen sei.

Weil der Berufungskläger eine Hand im Pullover gehabt habe, habe man ihn zu

Boden geführt und arretiert. Nach der Arretierung habe der Berufungskläger am

Boden liegend nach ihm, C____, getreten und als er wieder stand, versucht, ihm

eine Kopfnuss zu verpassen. Anlässlich der Hauptverhandlung gab die

Auskunftsperson relativierend an, dass durch den Kopfstoss keine ernstliche

Bedrohung ausgegangen sei. Auch die Tritte seien nicht weiter tragisch gewesen.

Danach habe der Berufungskläger weiter geflucht und die Polizisten beleidigt, wobei

er den Wortlaut nicht mehr präsent habe (Akten S. 376, 517 ff.).

Mangels

Konfrontation mit dem Berufungskläger nicht heranzuziehen sind die weiteren im

Anzeigerapport vom 16. März 2015 zusammengefassten Aussagen.

4.3.2 Der

Berufungskläger hat im Vorverfahren und an der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung ausgesagt, es sei ihm mit durchgeladener Pistole gedroht

worden, seine Wohnung zu stürmen. Es sei ein neuerlicher Angriff von

Staatsanwalt I____ auf ihn gewesen. Er habe C____ nicht als «Nazischergen» und

«Folterknecht» bezeichnet, obschon er, wie die anderen Polizisten, einer sei.

Er habe es nicht gesagt, gedacht jedoch schon. Das Messer habe er in der Faust

gehalten, Klinge gegen hinten. Er habe gesagt, es sei nicht für die Polizisten,

sondern für ihn bestimmt. Er habe zugestimmt, dass ein Polizist seine Wohnung

betreten dürfe, sei zum Zweck des Zugriffs aber getäuscht worden. Beim

Eindringen der Polizisten in die Wohnung sei er augenblicklich überwältigt

worden. Er bestritt, sie danach bedroht zu haben. An der Berufungsverhandlung bestritt

der Berufungskläger die Glaubwürdigkeit der Polizisten in Bezug auf den

angedrohten Messerwurf damit, dass vor seinem Haus gar keine Bäume gepflanzt

seien, hinter denen man Deckung suchen könne. Ergänzend führte er aus, es sei

probiert worden, ihn zu erschiessen. Die Einschusslöcher an seiner Hauswand

seien noch heute sichtbar. Er habe gar nichts anderes machen können, als sich

wegducken. Eine Gegenwehr, namentlich mit dem Messer, sei ausgeschlossen

gewesen. Nach der Arretierung habe er lediglich «Aua» gesagt, daraus

konstruierten die Polizisten dann eine Beschimpfung (Akten

S. 391 ff., 517, 731 f.).

4.3.3 Bereits

die Vorinstanz hat in ihrer Aussagewürdigung zu Recht darauf hingewiesen, dass

der Polizist C____ den Berufungskläger nicht über Gebühr belastet hat, indem er

das Ausmass der Tätlichkeiten und der geäusserten Drohungen relativierte. Diesbezügliche

Unsicherheiten, namentlich in Bezug auf den genauen Wortlaut, hat er

zugestanden. In Bezug auf das Kerngeschehen sind die Angaben jedoch präzise und

über den Lauf des Verfahrens konstant und widerspruchsfrei. So beispielsweise

in Bezug auf die Bewegungen, die den Anschein machten, als wolle der

Berufungskläger das Messer auf die Polizisten werfen sowie dass grundsätzlich fortlaufend

Schimpfwörter gefallen sind.

Auffallend ist

sodann, dass die Eckpunkte des Kerngeschehens, nämlich das Behändigen des

Messers auf dem Balkon und der polizeiliche Zugriff vom Berufungskläger und vom

Polizisten C____ weitgehend übereinstimmend geschildert werden. Die

berufungsklägerischen Einwendungen richten sich bei formaler Betrachtung

weniger gegen objektive Elemente des Geschehensablaufs, sondern stellen

Bemühungen dar, das Gericht von der Evidenz seines Eigenerlebens in Bezug auf

die Bedrohungslage zu überzeugen. Hierzu unterstreicht er hauptsächlich die

angebliche (bzw. als solche empfundene) Unverhältnismässigkeit des

Polizeieinsatzes. Wenn er sich darauf abstützt, das polizeiliche Vorgehen sei

auf persönliche Motive eines Staatsanwalts zurückzuführen, die Polizei sei

angeblich grundlos mit «durchgeladener Waffe» bei ihm aufgefahren oder soweit

er erstmals vor dem Berufungsgericht geltend macht, man habe ihm eine Kugel «am

Kopf vorbei[geschossen]», lässt dies nicht darüber hinwegsehen, dass er den

konkreten Vorwürfen damit nichts entgegensetzt. Auch die Einwendung, vor seiner

Liegenschaft gebe es gar keine Bäume, hinter denen sich die Polizisten hätten

verstecken können, entkräftet den Vorwurf, er habe den Polizisten gestikulierend

damit gedroht, ein Stellmesser nach ihnen zu werfen, nicht. Vorstehend ist

bereits festgestellt worden, dass die Polizei die Wohnung des Berufungsklägers

auch nicht, wie von diesem dargestellt, unversehens stürmte, sondern dass dem

Zugriff Gespräche vorhergingen, in die der Bruder des Berufungsklägers

involviert war. Diese wirkten offenkundig deeskalierend, sodass der

Berufungskläger das Messer weglegte und die Wohnungstüre öffnete. Obschon er

sie anders wahrgenommen haben will, gesteht der Berufungskläger die

Deeskalation zumindest implizit zu. Dies steht im Widerspruch zu seiner eigenen

Darstellung eines plötzlichen, krassen Übergriffs.

4.3.4 Somit

ist im Ergebnis zu erkennen, dass der Berufungskläger auf die Ansprache der

Polizisten zunächst dadurch reagierte, dass er mit einem Stellmesser hantierte,

das er gegen sich und aus der Distanz auch gegen die Polizisten richtete. Sein

Aussageverhalten, wonach er die Polizisten zwar nicht als «Nazischergen» bzw.

«Folterknecht» bezeichnet, solches aber gedacht habe, zumal sie dies seien,

lässt auch die vorgeworfenen Beschimpfungen vor und nach dem Zugriff als glaubhaft

erscheinen. Somit ist der vorgeworfene Sachverhalt gemäss Ziff. 3 des

Strafbefehls vom 6. Juli 2017 (Akten S. 441 f.) nachgewiesen.

4.4

4.4.1 In

rechtlicher Hinsicht hat der Berufungskläger – neben dem bereits

rechtskräftigen Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Waffengesetz – mehrfach

den objektiven Tatbestand von Art. 177 StGB erfüllt, indem er die

Polizisten C____, D____, E____ und F____ bei zwei Gelegenheiten, nämlich vor

dem Zugriff vom Balkon herab und nach dem Zugriff in seiner Wohnung als

«Arschlöcher», «Nazischergen» und «Folterknechte» bezeichnete. Es handelt sich

um reine Werturteile. Den subjektiven Tatbestand hat der Berufungskläger

erfüllt, indem in der Absicht handelte, die Polizisten als Ausdruck seiner

Missachtung herabzusetzen. Die Strafanträge liegen vor (Akten S. 379 ff.).

Bei der geltend

gemachten Retorsion handelt es sich um einen fakultativen Strafbefreiungs- bzw.

-milderungsgrund und nicht um einen Rechtfertigungsgrund (Riklin, in: Basler Kommentar, Strafrecht

II, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 177 N 19). Die entsprechende

Einwendung ist unter dem Titel der Strafzumessung zu prüfen.

4.4.2 Indem

der Berufungskläger den Polizisten durch die Androhung eines Messerwurfs daran

hinderte, mit ihm in Kontakt zu treten, sie durch das Richten eines Messer

gegen sich selbst, dazu veranlassen wollte, ihren Einsatz abzubrechen und nach

erfolgter Arretierung schliesslich mit Tritten und einem Kopfstoss den Beamten

gegenüber tätlich wurde, hinderte er sie mehrmals an der geordneten

Durchführung ihres Einsatzes. Dadurch erfüllte er mehrfach die objektiven

Tatbestandsmerkmale von Art. 285 Ziff. 1 StGB. In subjektiver

Hinsicht trachtete der Berufungskläger danach, den polizeilichen Einsatz zu

vereiteln, wobei er wusste bzw. wissen musste, dass sich dieser auf seine

Eigengefährdung bezog (vgl. vorstehend E. 4.2.2).

Zusammenfassend

hat sich der Berufungskläger am 7. Januar 2015 neben dem Vergehen gegen

das Waffengesetz der Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB

(mehrfach begangen) und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v.

Art. 285 Ziff. 1 StGB (mehrfach begangen) schuldig gemacht.

Schuldausschluss- und Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Auf die Alkoholproblematik

ist im Rahmen der Strafzumessung einzugehen. Die Berufung erweist sich in den

genannten Punkten als unbegründet und es ergehen entsprechende Schuldsprüche.

5.

5.1 Gemäss

Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des

Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie

die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Täterkompononenten). Gemäss Art.

47 Abs. 2 StGB wird das Verschulden nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder

Verletzung zu vermeiden (Tatkomponenten).

Hat der Täter

durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige

Strafen er füllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe

nicht um mehr als die Hälfte erhöhen, Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass

der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die schwerste Tat ist nach der

abstrakten Strafandrohung zu bestimmen. Von derjenigen Straftat auszugehen, die

im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht, erscheint nur dann

sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen

sind. Geht es um mehrere Straftatbestände, die den gleichen oberen Strafrahmen

enthalten, aber eine unterschiedliche Mindeststrafe vorsehen, ist die höchste

Mindeststrafe massgebend, welche die schwerste Tat definiert (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2.

Auflage, Basel 2019, Rz. 485 f.).

5.2 Gemäss

dem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 17. Januar 2020 weist der

Berufungskläger unter anderem eine Verurteilung des Appellationsgerichts

Basel-Stadt vom 13. Februar 2015 auf (Akten S. 701; Verfahrens-Nr. [...]). Die

Vorinstanz hat formal eine Zusatzstrafe hierzu ausgesprochen und sie in

pauschaler Weise strafmindernd berücksichtigt (Akten S. 579, 582). Der

Berufungskläger hat die Ausfällung einer Zusatzstrafe nicht explizit verlangt,

obschon er in Bezug auf das Vergehen gegen das Waffengesetz selbst einen

Schuldspruch beantragt (Akten S. 676). Im Parteivortrag hat er darauf Bezug

nehmen lassen, indem er die vorinstanzliche Methodik der Strafzumessung auch in

Bezug auf die Zusatzstrafe rügen liess (Akten S. 734).

5.2.1 Hat

das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen

einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der

Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren

Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die

Bestimmung will im Wesentlichen das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver

Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere Freiheitsstrafen verwirkt hat,

soll nach einem einheitlichen, für ihn relativ günstigen Prinzip der

Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt

durchgeführt werden oder nicht. Er soll trotz Aufteilung der Strafverfolgung in

mehrere Verfahren gegenüber jenem Täter, dessen Taten gleichzeitig beurteilt

wurden, nicht benachteiligt und so weit als möglich auch nicht bessergestellt

werden. Die methodischen Grundlagen der Bemessung der Zusatzstrafe ergeben sich

vorab aus BGE 132 IV 102 E. 8 und BGE 129 IV 113 E. 1.1.[...]In BGE 138 IV 113

E. 3.4 hat das Bundesgericht Präzisierungen zur Frage angebracht, ob überhaupt

und in welchem Umfang (d.h. ganz oder teilweise) das Gericht eine Zusatzstrafe

aussprechen muss. Für die Beantwortung der Frage, ob die frühere Strafe

überhaupt in die Gesamtstrafenbildung des späteren Verfahrens miteinzubeziehen

ist, ist unerheblich, ob das erste Urteil (mangels Berufung oder nach Abweisung

eines kassatorischen Rechtsmittels) oder dasjenige der Rechtsmittelinstanz in

Rechtskraft erwächst. Das Gericht hat sich bloss zu fragen, ob die im zweiten

Verfahren zu beurteilenden Straftaten vor dem Datum des Ersturteils begangen

worden sind. Es soll nach der ratio legis der Bestimmung von Art. 49 Abs. 2

StGB jener in den Genuss der in der Regel vorteilhaften Zusatzstrafe kommen,

bei dem der erstinstanzliche Richter (im ersten Verfahren) die mehreren

Straftaten gleichzeitig hätte aburteilen können, nicht aber derjenige, der

erneut delinquiert, nachdem er wegen anderer Delikte erstinstanzlich verurteilt

und mithin eindringlich gewarnt worden ist. Auf das Datum des Ersturteils ist

auch abzustellen, wenn dieses später im Rechtsmittelverfahren reformiert wird.

Kommt es im Rahmen der Neubeurteilung in der gleichen Sache aufs Neue zu einer

Verurteilung, ist für die Anwendbarkeit des Asperationsprinzips nach wie vor

das Datum des Ersturteils entscheidend (BGE 138 IV 113 E. 3.4.3). Trotz Kritik

an dieser Rechtsprechung von Seiten eines Teils der Lehre (vgl. Ackermann, in: Basler Kommentar,

Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 49 N 148 ff.)

hat das Bundesgericht an seiner Rechtsprechung festgehalten (BGE 145 IV 1 E.

1.2; jüngst etwa: BGer 6B_837/2019 vom 6. Dezember 2019 E. 1.1). Massgeblich

für die Anwendung des Asperationsprinzips im Rahmen der Zusatzstrafenbildung

ist damit, ob die im zweiten Verfahren beurteilten Taten vor der ersten

Verurteilung im ersten Verfahren verübt wurden.

5.2.2 Das

Ersturteil datiert vom 31. Oktober 2013 (Akten S. 32). Der Berufungskläger

hat die hier beurteilten Straftaten am 1. und am 14. November 2014 sowie am 7. Januar

2015, mithin nach diesem Datum, begangen. Im Ersturteil konnten die

betreffenden Taten somit nicht mitbeurteilt werden. Der Berufungskläger fällt

in jene bundesgerichtliche Kategorie von Straftätern, die durch eine

erstinstanzliche Verurteilung bereits «eindringlich gewarnt» worden sind und

dennoch weitere Delikte begangen haben, weshalb ihm die in der Regel

vorteilhafte Zusatzstrafenbildung verwehrt bleiben soll. Die Vorinstanz hat

demgegenüber auf das Berufungsurteil vom 13. Februar 2015 abgestellt (Akten

S. 29). Dieses bildet zwar den rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens [...].

Für die Frage, ob überhaupt eine Zusatzstrafe zu bilden ist, ist es jedoch

nicht massgebend.

Entgegen der

vorinstanzlichen und der berufungsklägerischen Auffassung ist demnach keine

Zusatzstrafe auszufällen.

5.3

5.3.1 Vorliegend

sind drei Tatkomplexe zu beurteilen, wobei sich der Berufungskläger bei zweien

davon jeweils mehrere Delikte hat zuschulden kommen lassen. Mit Ausnahme der

Beschimpfung sehen sämtliche der vom Berufungskläger verwirkten

Straftatbestände einen Strafrahmen von einem Tagessatz Geldstrafe bis hin zu

drei Jahren Freiheitsstrafe vor. Sämtliche Straftaten sind mit Blick auf das

jeweilige Verschulden (vgl. nachfolgend) konkret mit einer Geldstrafe zu ahnden,

sodass eine Gesamtstrafe gebildet werden kann.

Gestützt auf

eine summarische Verschuldensbewertung ist die Tatgruppe der mehrfach

begangenen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte vom 7. Januar 2015

zur Ermittlung der Einsatzstrafe heranzuziehen (vgl. vorstehend E. 4)

In Bezug auf die

objektive Tatschwere ist zu schildern, dass die Schwere der

Rechtsgutsverletzung leicht wiegt. Der Berufungskläger hat sich polizeilichen

Amtshandlungen widersetzt, die aufgrund seiner Eigengefährdung eingeleitet

worden waren. Leicht wiegt die Rechtsgutsverletzung bei den Tritten und dem

Kopfstoss, die er den Beamten nach der Arretierung versetzen wollte und die

gemäss den Aussagen des Polizisten kein Bedrohungspotential entfalteten. Verschuldenserhöhend

ist hingegen die Art und Weise der Tatbegehung zu bewerten. Der Berufungskläger

griff spontan zu einem (verbotenen) Stellmesser, welches er gemäss eigenen

Angaben als Brieföffner benutzte und darum rasch zur Hand hatte (Akten S. 732)

und hielt den Beamten eine konkrete Suiziddrohung («das Messer ist für mich

bestimmt») und anschliessend die Androhung eines Messerwurfs entgegen. Dadurch

setzte er sie erheblich unter Druck. Erst durch das Verhandlungsgeschick seines

Bruders liess er sich zum Öffnen seiner Wohnung bewegen. Vor Berücksichtigung

subjektiver Elemente wiegt das Tatverschulden betreffend die am 7. Januar

2015 mehrfach begangene Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nicht mehr

leicht.

Die Vorinstanz hat

diesbezüglich zurecht keine Erhöhung aufgrund der (mehrfach begangenen)

Beschimpfungen vorgenommen. Diese Delikte sind im Rahmen der

Gesamtauseinandersetzung verschuldensmässig von untergeordneter Bedeutung. Der

Berufungskläger kann sich hingegen nicht, wie geltend gemacht, auf eine

Provokation oder Retorsion i.S.v. Art. 177 Abs. 2 und 3 StGB berufen.

Indem sich die Polizisten beim strittigen Einsatz innerhalb ihrer

Amtsbefugnisse bewegten, haben sie weder zur Beschimpfung Anlass gegeben, noch

dadurch eine Beschimpfung erwidert (vgl. § 21a, 31 und 38 ff. des

Polizeigesetzes des Kantons Basel-Landschaft, SGS 700; vgl. unter dem

Geltungsbereich der StPO auch: BGE 142 IV 132 E. 2.2).

Betreffend die

am 14. November 2014 begangenen Delikte der Gewalt und Drohung gegen

Behörden und Beamte sowie der Sachbeschädigung ist mit Blick auf die objektive

Tatschwere zu erwähnen, dass die Rechtsgutsverletzung nicht mehr ganz leicht

wiegt. Als der Berufungskläger versuchte, einen Polizisten in den Schwitzkasten

zu nehmen, mit ihm am Boden rangelte und ihn in Bein und Genitalien kniff;

resultierten Muskelverspannungen und Prellungen in den Beinen und am linken

Arm. Der Polizist musste sich indes nicht ärztlich behandeln lassen und ist

auch nicht arbeitsunfähig gewesen. Die Brille, die beim Gerangel wegflog, wurde

verbogen, beim Versuch sie zu richten, brach jedoch ein Bügel (Akten

S. 348). Insgesamt wiegt diesbezüglich wiegt das objektive Tatverschulden

leicht.

Als

Einsatzstrafe erweist sich somit, vor Berücksichtigung der subjektiven

Strafminderungsgründe, für die Gewaltdelikte eine Strafe von 180 Tagessätzen

Geldstrafe als angemessen.

5.3.2 Betreffend

die Verurteilung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91

Abs. 2 lit. a SVG ist erhoben worden, dass der Berufungskläger zur

Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 2.58 ‰ aufwies. Damit geht

eine erhebliche Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit einher. Die Gefährdung von

Verkehrsteilnehmern im Innenstadtverkehr war hoch. Die objektiven Tatumstände

wiegen daher schwer. Auf die Täterkomponenten in diesem Tatkomplex ist hinten

noch näher einzugehen (vgl. nachfolgend E. 5.4).

Hinsichtlich des

Schuldspruchs wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der

Fahrfähigkeit fällt bei der objektiven Tatschwere schuldmindernd ins Gewicht,

dass der Berufungskläger beim Unfall «lediglich» einen Sachschaden verursacht

hat, weshalb keine zwingende Pflicht bestand, auf der Unfallstelle auf die

Polizei zu warten. Er hätte dem Geschädigten jedoch seine Personalien bekannt

geben müssen und allenfalls auf dessen Wunsch bis zur Entlassung durch die

Polizei am Ort zu verbleiben gehabt. Der Geschädigte G____ hat indes angegeben,

dass er die Polizei gar nicht gerufen hätte, wenn der Berufungskläger nicht

einfach weggefahren wäre («Hätte er angehalten, hätten wir es ohne Polizei

regeln können.», Akten S. 512). Das objektive Tatverschulden wiegt demnach

sehr leicht. Die Motivation zur Fahrerflucht dürfte sich daraus ergeben haben,

dass der Berufungskläger einen weiteren Konflikt mit den Behörden scheute

weshalb er sich unüberlegt rasch entfernen wollte.

Insgesamt wiegt

das objektive Tatverschulden bezüglich der SVG-Delikte nicht ganz leicht. Es

ist, vor Berücksichtigung der subjektiven Strafminderungsgründe, für diese eine

hypothetische Strafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe einzusetzen.

5.3.3 Was

den bereits von der Vorinstanz rechtskräftig ausgefällten Schuldspruch wegen

Vergehens gegen das Waffengesetz betrifft, begangen durch Besitz eines

Stellmessers mit 12.5 cm Klingenlänge (vgl. Fotodokumentation: Akten

S. 403), lässt sich den Akten entnehmen, dass der Berufungskläger dieses

im Jahre 2006 aus dem Nachlass seines Bruders an sich genommen hat, um es im

Alltag als Brieföffner zu benutzen (Akten S. 409 f.). Die angedrohte

Verwendung des Messers als Waffe wird verschuldensmässig vom Schuldspruch wegen

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte erfasst. Damit wiegt das objektive

Tatverschulden für den Besitz sehr leicht. In subjektiver Hinsicht gelten die nachstehenden

Ausführungen zur verminderten Schuldfähigkeit nicht, denn es ist weder bei

Besitz noch bei Verwendung als Brieföffner ein Zusammenhang zur Erkrankung des

Berufungsklägers ersichtlich. Hingegen ist zu berücksichtigen, dass der

Berufungskläger sich in einer gemütsmässigen Ausnahmesituation des Messers

behändigte. Das subjektive Tatverschulden wiegt daher insgesamt sehr leicht,

sodass eine hypothetische Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen festzulegen ist.

5.4

5.4.1 Unter

dem Titel der Täterkomponenten ist vorab festzuhalten, dass der Berufungskläger

gemäss Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 17. Januar 2020

drei Vorstrafen aufweist: Eine Verurteilung vom 18. Januar 2011 wegen

grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 2 aStGB), eine weitere vom

9. Juli 2014, ausgesprochen durch das Amtsgericht [...]/D, ohne Angabe

einer Strafbestimmung, sowie eine Verurteilung durch das Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt vom 13. Februar 2015 (Verfahrens-Nr. [...]) wegen

einfacher Körperverletzung (leichter Fall), Beschimpfung (mehrfach begangen),

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (mehrfach begangen) sowie wegen

Hinderung einer Amtshandlung, wobei im letztgenannten Verfahren eine

Verminderung der Schuldfähigkeit berücksichtigt wurde (Akten S. 701). In

Bezug auf das Verhalten des Berufungsklägers während der laufenden

Strafuntersuchung ist zu berücksichtigen, dass er sich, wie schon in früherer

Weise, telefonisch an den Staatsanwalt wandte, um ihm mitzuteilen, dass ihm

dieser «lebenslänglich gegeben» hätte, er «könne nun nicht mehr». Er werde sich

aus dem Leben verabschieden und der Staatsanwalt werde ihn am nächsten Tag als

«toten Mann» sehen und dafür die alleinige Verantwortung tragen. Hiermit löste

der Berufungskläger einen erneuten Polizeieinsatz aus (Akten

S. 250 ff.). In den gerichtlichen Verfahren hat sich der

Berufungskläger, offensichtlich krankheitsbedingt, wenig angepasst gezeigt. Wie

sich den Protokollen der erstinstanzlichen Haupt- und der Berufungsverhandlung

entnehmen lässt, bekundete er grosse Mühe, den geordneten Ablauf der

Verhandlungen mitzutragen (Akten S. 506 ff., 725 ff.). Die

beiden einschlägigen Vorstrafen und das Weiterdelinquieren während der

Strafuntersuchung fallen grundsätzlich mit 30 Tagessätzen Geldstrafe straferhöhend

ins Gewicht.

5.4.2 Unter

dem Titel der Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) ist die latente

Alkoholproblematik des Berufungsklägers zu beleuchten:

Schon im Rahmen

des Verfahrens [...] ist der Berufungskläger forensisch-psychiatrisch begutachtet

worden. Das Gutachten datiert vom 25. Juli 2013 und wurde mithin rund eineinhalb

Jahre vor den hier beurteilten Vorfällen erstellt. Daraus geht hervor, dass der

Berufungskläger bereits damals unter einer langjährigen Alkoholabhängigkeit

(ICD-10: F10.24) gelitten habe, die wahrscheinlich zu einer organischen

Persönlichkeitsveränderung (ICD-10: F07.0) geführt habe. Die Störung sei

kontinuierlich verlaufen und gelte aufgrund der Chronifizierung und der

festgestellten Persönlichkeitspathologie als schwere Erkrankung. Im Resultat

wurde bereits für die damals zu beurteilenden Taten festgestellt, dass der

Berufungskläger in seiner Steuerungsfähigkeit mittelgradig bis schwer

eingeschränkt war (Akten S. 113 f.).

Gemäss dem

Gutachten liegen seit den 1990er-Jahren Hinweise auf einen Alkoholmissbrauch

des Berufungsklägers vor. Ab 2009 finde sich dieser als Primärdiagnose in

verschiedenen psychiatrischen Berichten. Bereits ab 1998 lägen Hinweise auf

eine (beginnende) psychosoziale Desintegration vor, insbesondere auf Schwierigkeiten

bei der Berufsausübung, die auf schwere persönlichkeitsstrukturelle

Einschränkungen schliessen liessen, die jenen aus dem Deliktszeitraum ähnelten

und bereits damals alkoholbedingt gewesen sein könnten. Effektiv war der

Berufungskläger langjährig als selbständiger Rechtsanwalt in Basel tätig, wobei

im Jahre 2002 erstmals ein Patententzugsverfahren geführt und im Jahre 2012 ein

Disziplinarverfahren an die Hand genommen wurde (Akten S. 58). Nach einem

Hirnschlag wurde er im Mai 2016 aus dem Anwaltsregister gestrichen. Bei

Erstellung des Gutachtens habe es Hinweise für eine verminderte Kontrolle über

den Substanzgebrauch gegeben, was sich darin abgebildet habe, dass der

Berufungskläger selbst zur Begutachtung alkoholisiert erschienen sei. Bei einer

Kontrolle habe er trotz eines Atemalkoholwertes von 0.99 ‰ bereits

Anzeichen eines Entzugssymptoms gezeigt. Zudem habe der Substanzkonsum fortbestanden,

obschon ein Bewusstsein über die Art und das Ausmass der Folgeschäden bestanden

habe (vgl. einlässlich Akten S. 102 ff.). Der Berufungskläger liess

sich im Sommer 2017 in einer Privatklinik in [...] behandeln und im Frühjahr

2018 in der Psychiatrie [...] (Akten S. 645 f.). Per 1. Februar 2018

bekam der Berufungskläger eine volle Invalidenrente zugesprochen (Akten

S. 685).

Die

gutachterlichen Ausführungen beanspruchen aufgrund ihrer zeitlichen Nähe zu den

hier beurteilten Taten auch Geltung für das vorliegende Verfahren. So gab C____

an, der Berufungskläger sei betrunken gewesen (Akten S. 519). Dieser räumte

an der Berufungsverhandlung ein, schwer alkoholkrank zu sein (Akten

S. 729 f.). Mit Blick auf den Zustand des Berufungsklägers an der

Berufungsverhandlung liegen neben kurzzeitigen Besuchen einer Klinik in [...]

sowie der Psychiatrie [...] keine Hinweise darauf vor, dass seit dem

Deliktszeitraum eine der Schwere der Störung angemessene Behandlung

stattgefunden hat. Die psychopathologische Situation dürfte sich zwischen dem

Gutachten und den hier beurteilten Taten nicht verändert haben. Solches wird auch

nicht geltend gemacht.

Soweit im

Gutachten erklärt wird, das vordergründig querulatorische Verhalten des

Berufungsklägers könne durch erfolglose Anpassungsversuche an chronische

Überforderung oder durch in seiner Wahrnehmung sinnvolle Schritte gegen die

subjektiv in Form von Polizei und Psychiatrie ausgemachte Ursache seines

Scheiterns interpretiert werden (Akten S. 103), so trifft dies

exemplarisch auf die Vorfälle vom 14. November 2014 und vom 7. Januar

2015 zu. Der Berufungskläger konnte sein Verhalten und dessen Konsequenzen

offenbar nicht angemessen einordnen. Dies provozierte polizeiliche

Interventionen, die der Berufungskläger wiederum nicht adäquat zu erfassen

vermochte. Damit ist von einer hohen Minderung der Steuerungsfähigkeit i.S.v.

Art. 19 Abs. 2 StGB auszugehen. Sie schlägt sich in einer

Strafminderung im Umfang von zwei Dritteln nieder. Die Verminderung der

Steuerungsfähigkeit hat sich bei allen Gewalt- und den SVG-Delikten ausgewirkt.

Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist auch bezüglich des Fahrens in

fahrunfähigem Zustand im November 2014 von einer verminderten Schuldfähigkeit

auszugehen. Der Berufungskläger litt im November 2014 manifest an einer

Alkoholabhängigkeit. Er verbrachte aufgrund unvorhergesehener Arbeitsbelastung

ungeplant mehrere Tage in seinem Büro, wobei er offenbar zum Stressabbau

weiterhin massiv Alkohol konsumierte. Dass er je in nüchternem Zustand den

Vorsatz zu einer Trunkenheitsfahrt gefasst hätte oder hätte fassen können,

lässt sich angesichts der «Daueralkoholisierung» nicht nachweisen. Keine

Anwendung findet die Strafminderung hingegen in Bezug auf das Vergehen gegen

das Waffengesetz (vgl. vorstehend E. 5.3.3).

5.5

5.5.1 Nach

einer Kumulation der hypothetischen Strafen für die einzelnen Delikte ergibt

sich, nach Straferhöhung und der verminderten Schuldfähigkeit, eine vorläufige

Gesamtstrafe von 130 Tagessätzen Geldstrafe (Ein Drittel von 330 Tagessätzen

Geldstrafe entspricht 110 Tagessätzen Geldstrafe. Hinzu treten 20 Tagessätze

für das Vergehen gegen das Waffengesetz).

Bei der

Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen

Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich

das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre

grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder

Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu

berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei

geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in

einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E.

1.2.2).

Bezüglich der Taten

vom 14. November 2014 lässt der Geschehensablauf die Sachbeschädigung als Begleitdelikt

der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte erscheinen. Die Delikte wurden

in Idealkonkurrenz begangen und stehen daher in mehrfacher Hinsicht in einem

engen Konnex. Gleiches gilt für die am 7. Januar 2015 begangenen Taten.

Der Berufungskläger hat im Zuge eines zusammenhängenden Geschehens die

Straftatbestände der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der

Widerhandlung gegen das Waffengesetz und der Beschimpfung ebenfalls teilweise

in Idealkonkurrenz erfüllt. Der geringe Gesamtschuldbeitrag der Beschimpfungen

und der Sachbeschädigung wurden indes bereits bei der Einsatzstrafenbildung zu

Gunsten des Berufungsklägers berücksichtigt. Insgesamt ergibt sich zudem, dass

beide Deliktskomplexe, die zeitlich nur zwei Monate auseinanderliegen, starke

Parallelen aufweisen, die hauptsächlich darin bestehen, dass sich der

Berufungskläger einer Art «Behördenkonflikt» ausgesetzt sah, den er

krankheitsbedingt provoziert hat und auf den er nicht adäquat zu reagieren

vermochte. Entsprechend richten sich auch die verschuldensmässig am schwersten

wiegenden Delikte jeweils gegen freiheitsbeschränkende Amtshandlungen und somit

gegen dasselbe Rechtsgut, die staatliche Autorität. Insgesamt verringert sich

dadurch der Gesamtschuldbeitrag der Begleitdelikte stark. In reduziertem Masse

gilt dies auch für das Delikt der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung

der Fahrunfähigkeit, wo der Berufungskläger den Kontakt mit der Polizei

ebenfalls scheute. Keine inhaltliche, sondern lediglich eine zeitliche Nähe ist

hingegen zum Fahren in fahrunfähigem Zustand und zum langjährigen Besitz eines

verbotenen Messers gegeben.

Unter

Berücksichtigung des Asperationsprinzips erscheint eine Geldstrafe von 110 Tagessätzen

dem Gesamtverschulden des Berufungsklägers angemessen.

5.5.2 Der

Berufungskläger rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots und verlangt

eine Strafminderung gestützt auf Art. 48 lit. e StGB.

Die hier

beurteilten Taten wurden am 1. sowie am 14. November 2014 und am 7. Januar 2015

begangen. Am 27. Juni 2017 wurde der Abschluss der Untersuchung angekündigt und

am 6. Juli 2017 ein Strafbefehl erlassen. Am 12. Dezember 2017 fällten das

Strafgericht, dessen schriftliche Urteilsbegründung am 29. März 2018 vorlag,

und am 18. Februar 2020 das Appellationsgericht ihr Urteil.

Diese

Verfahrensdauer lässt sich nur teilweise rechtfertigen. Für das Vorverfahren

ist hervorzuheben, dass der Berufungskläger zwar eine Einvernahme abbrach, um

einen Rechtsbeistand zu organisieren (Akten S. 219 f.). Dies erklärt

indes nur eine Verzögerung von einem Monat. Ansonsten waren die

Beweiserhebungen im Spätsommer 2015 mehrheitlich abgeschlossen (vgl.

Aktenverzeichnis). Weshalb die Untersuchung erst rund zwei Jahre später

abgeschlossen wurde, erschliesst sich im Nachhinein nicht. Das Verfahren vor

dem Strafgericht lief zügig. Im Berufungsverfahren liess der Berufungskläger

die Frist zur Eingabe einer schriftlichen Berufungsbegründung mehrfach

erstrecken, was eine mehrmonatige Verzögerung nach sich zog (Akten S. 667,

670, 673). Indessen war der Schriftenwechsel im Herbst 2018 abgeschlossen,

bevor ein Jahr später die nächste Verfügung erging (Akten S. 691, 696).

In Würdigung des

Umfangs der Verfahrensakten sowie der Schwierigkeit und der Bedeutung des

Verfahrens im Rahmen einer notwendigen Priorisierung rechtfertigt sich eine Strafreduktion

um 10 Tagessätze, ausmachend 100 Tagessätze Geldstrafe.

Keine

Strafmilderung ergibt sich hingegen aus Art. 48 lit. e StGB. Wie

unter den Täterkomponenten erhoben, hat sich der Berufungskläger seit den

beurteilten Taten nicht wohl verhalten. Vielmehr ist er noch im Jahre 2016 den

fallführenden Staatsanwalt nach dem für ihn typischen Modus mit konkreten

Suiziddrohungen angegangen und hat einen erneuten Polizeieinsatz ausgelöst

(vgl. vorstehend E. 5.4.1). Es sind zudem keine Gründe ersichtlich – und

auch nicht geltend gemacht worden – weshalb die Strafminderung bereits vor

Ablauf von zwei Dritteln der ordentlichen Verjährungsfrist Platz greifen

sollte.

5.6 Per

1. Februar 2018 bekam der Berufungskläger eine volle Invalidenrente

zugesprochen (Akten S. 683 ff.). Gemäss eigenen Aussagen erhält er

aktuell ein monatliches Einkommen, welches unter dem Existenzminimum liegt

(Akten S. 727). Damit ist die Tagessatzhöhe auf CHF 10.–

festzusetzen.

5.7 In

Würdigung sämtlicher massgeblicher Strafzumessungsfaktoren ist der

Berufungskläger für die hier beurteilten Delikte mit einer Geldstrafe von 100

Tagessätzen zu CHF 10.– zu bestrafen.

5.8 Gemäss

Art. 42 Abs. 1 aStGB, in der hier anwendbaren, bis zum 31. Dezember 2017

geltenden Fassung, schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel

auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der

Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Zentrale materielle Voraussetzung

für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ist die Aussicht auf künftiges

Wohlverhalten. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer

Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen

sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle

weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die

Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos

ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren

sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und

Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf

Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum

Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen (BGE 144 IV 277 E. 3.2, 134 IV 140

E. 4.2 ff.; Schneider/Garré,

Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 42 N 46).

Wie sich aus den

Täterkomponenten ergibt, erlauben das Vorleben des Berufungsklägers, seine

Vorstrafen, sein gesundheitlicher Zustand sowie sein Verhalten nach der Tat und

im Strafverfahren keine Aussicht auf künftiges Wohlverhalten. Es ist ihm eine

eigentliche Schlechtprognose zu stellen und der Vollzug der Geldstrafe ist unbedingt

auszusprechen.

6.

6.1 In

Bezug auf die Zivilklage sprach die Vorinstanz der Polizei [...],

Rechnungswesen & Controlling, die Summe von CHF 1'576.– als Ersatz für die

beschädigte Brille des Polizisten B____ zu. Der Berufungskläger macht

einerseits geltend, es fehle der Polizei [...] an der Aktivlegitimation zur

Geltendmachung des Anspruchs (Akten S. 679, 734), andererseits sei die

Schadenshöhe unzutreffend ermittelt worden (Akten S. 612).

6.2

Art. 51

des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) sieht folgendes vor: Haften

mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter

Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben

Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen

Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet

(Abs. 1). Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden,

der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie

derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach

Gesetzesvorschrift haftbar ist (Abs. 2). Die Bestimmung regelt den Regress

des Haftpflichtigen gegen seine Mithaftenden. Der Kausalhaftende bzw. aus

Vertrag Haftende haftet nur im Aussenverhältnis. Im Innenverhältnis kann er die

Entschädigungslast auf einen aus Verschulden Haftenden abwälzen. Es bedarf

hierfür keiner Forderungsabtretung. Vielmehr handelt es sich um einen

Ausgleichsanspruch, der von Gesetzes wegen im Zeitpunkt der Zahlung an den

Geschädigten entsteht (Brehm, in: Berner

Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, 4. Auflage, Bern 2013, Art. 51 N 49a,

79, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; Graber, in Basler Kommentar, Obligationenrecht I,

7. Auflage, Basel 2020, Art. 51 N 11).

Vorliegend ist

unbestritten, dass die Polizei [...] gegenüber ihrem Arbeitnehmer B____ gestützt

auf gesetzliche Bestimmung haftpflichtig geworden ist (vgl. im Grundsatz

Art. 31 lit. b des basel-landschaftlichen Gesetzes über die

Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons,

Personalgesetz/BL, SGS 150) und ihn für den Ersatz der während des Einsatzes

vom 14. November 2014 beschädigten Brille schadlos gehalten hat (Akten

S. 348 ff.). Durch die Zahlung von Schadenersatz erwuchs der Polizei [...]

gestützt auf Art. 51 Abs. 2 OR ein Ausgleichsanspruch gegenüber

Personen, die B____ aus Verschulden für den nämlichen Schaden haften.

6.3 Was

die Haftungsvoraussetzungen von Art. 41 OR betrifft, so sind die

Widerrechtlichkeit der schädigenden Handlung und das Verschulden des

Berufungsklägers vorstehend erkannt worden. Unbestritten besteht ein

Kausalzusammenhang zwischen der physischen Auseinandersetzung zwischen dem

Berufungskläger und B____ und dem Schaden.

Was die Höhe des

Schadens betrifft, so ist dieser nicht mit dem Zeitwert der alten Brille

zuzüglich der Kosten für den gescheiterten Reparaturversuch eines beschädigten

Bügels (bzw. allfälligem Ersatz) zu beziffern. Es liegt keine Ausnahmesituation

vor wie etwa bei einer beschädigten Mietsache, deren Entwertung durch

Zeitablauf bereits einen Faktor des Mietzinses darstellt, oder bei

Geschäftsaktiven, die abgeschrieben werden dürfen. Eine gebrauchte Brille mit

spezifisch auf den Träger angepassten Korrekturgläsern weist auch keinen

Marktwert auf. Es ist deshalb auf den funktionalen Wert der beschädigten Brille

abzustellen, wie er sich nach dem Verwendungszweck bestimmt. B____ war als

Polizist zeitnah auf ein vollwertiges Ersatzobjekt angewiesen, was sich auch

daraus ergibt, dass er die neue Brille einen Tag nach dem strittigen Einsatz

anfertigen liess (Akten S. 360). Seine Vermögenseinbusse beziffert sich

somit nach der Höhe der Kosten für die sofortige und nachgewiesene Beschaffung

eines Ersatzobjekts. Dieses musste nicht im nahen Ausland beschafft werden. Der

Berufungskläger wird dazu verurteilt, der Polizei [...], Rechnungswesen und

Controlling, den Betrag von CHF 1'576.– als Ausgleich für den dem

Geschädigten bezahlten Schadenersatz zu leisten.

7.

7.1 Gemäss

Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach

Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend ist der Berufungskläger

im Strafpunkt unterlegen und hat im Sanktionspunkt teilweise obsiegt. Bei

diesem Ausgang rechtfertigt es sich, ihm knapp drei Viertel der zu erhebenden Gerichtsgebühr

aufzuerlegen. Diese wird auf CHF 1‘100.– bestimmt (§ 21 des basel-städtischen

Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]), wovon dem Berufungskläger

CHF 700.– überbunden werden.

Fällt die

Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die

von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Von der

teilweisen Gutheissung der Berufung hinsichtlich der Strafzumessung bleiben die

erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘495.60 unberührt, hingegen ist die

Urteilsgebühr um rund einen Viertel auf CHF 1‘125.– zu reduzieren.

7.2 Mit

Verfügung des Instruktionsrichters vom 24. April 2018 wurde dem

Berufungskläger die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren gewährt,

unter Beiordnung von Advokat [...]. Sie ist vom Staat zu bevorschussen (BGE 139 IV 113 E. 5). Der mit Honorarnote vom 17. Februar 2020 geltend gemachte

Zeitaufwand von 13,5833 Stunden erscheint angemessen, wobei für die

Berufungsverhandlung und die Nachbesprechung 2.5 Stunden Aufwand

hinzugerechnet werden, ausmachend 16.0833 Stunden. Dieser wird praxisgemäss zum

Ansatz von CHF 200.– entschädigt, ausmachend CHF 3‘216.65. Hinzu kommt

ein Auslagenersatz von CHF 97.–. Hierzu addiert wird die Mehrwertsteuer

von 7.7 %, ausmachend CHF 255.15. Insgesamt sind Advokat [...] somit

CHF 3'568.80 aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Mit Blick auf den

Verfahrensausgang hat der Berufungskläger dem Appellationsgericht die der

Verteidigung bezahlte Entschädigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu drei

Vierteln zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse

erlauben.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom

12. Dezember 2017 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Die Einstellung des Verfahrens in Bezug auf die Vorwürfe der Verletzung

der Verkehrsregeln (mehrfach begangen) und des pflichtwidrigen Verhaltens bei

Unfall;

-

der Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Waffengesetz;

-

die Einziehung in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB des beschlagnahmten

Stellmessers (Verzeichnis 125929);

-

die Verfügung betreffend die von Beat Hartmann eingereichten Akten und

die CD-Rom mit Bildaufnahmen sowie

-

die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche

Verfahren.

A____ wird, in teilweiser Gutheissung

seiner Berufung, neben dem rechtskräftigen Schuldspruch wegen Vergehens gegen

das Waffengesetz, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (mehrfach

begangen), der Sachbeschädigung, der Beschimpfung (mehrfach begangen), des Fahrens

in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkohol- oder

Blutkonzentration) sowie der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der

Fahrunfähigkeit schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen

zu CHF 10.–,

in Anwendung der Art. 19

Abs. 2, 144 Abs. 1, 177 Abs. 1, 285 Ziff. 1 StGB, Art. 91

Abs. 2 lit a, 91a Abs. 1 SVG sowie Art. 33 Abs. 1 lit. a

WG.

A____ wird zur Leistung von Schadenersatz

in Höhe von CHF 1'576.– an die Polizei [...], Rechnungswesen & Controlling,

verurteilt.

A____ trägt die Verfahrenskosten des

erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 2'495.60 sowie eine reduzierte

Urteilsgebühr von CHF 1’125.– und die Kosten des zweitinstanzlichen

Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 700.–

(inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, Advokat [...],

werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 3'216.65 und ein

Auslagenersatz von CHF 97.–, zuzüglich MWST von insgesamt CHF 255.15

(7.7% auf CHF 3'313.65), somit total CHF 3'568.80 aus der

Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von

drei Vierteln vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Privatklägerschaft

-

Staatsanwaltschaft das Kantons Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-

Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung

-

Kantonspolizei Basel-Stadt, Waffenbüro

-

Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen

-

Bundesamt für Polizei (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte)

-

Nachrichtendienst des Bundes

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen MLaw

Joël Bonfranchi

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).