SB.2018.31
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (mehrfach begangen), Sachbeschädigung, Beschimpfung (mehrfach begangen), Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
18. Februar 2020Deutsch60 min
2017 die Berufung angemeldet. Er hat sie mit Eingabe vom 19. April 2018 erklären
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2018.31
URTEIL
vom 18.
Februar 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Marie-Louise Stamm, Prof. Dr.
Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiber
MLaw Joël Bonfranchi
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
B____
C____
D____
E____
F____
Polizei [...] Rechnungswesen
& Controlling
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 12. Dezember 2017
betreffend Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte (mehrfach begangen), Sachbeschädigung, Beschimpfung
(mehrfach begangen), Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts vom 12. Dezember 2017 wurde A____ (Berufungskläger) der
Gewalt und Drohung gegen Beamte (mehrfach begangen), der Sachbeschädigung, der
Beschimpfung (mehrfach begangen), des Vergehens gegen das Waffengesetz, des
Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkohol-
oder Blutalkoholkonzentration) sowie der Vereitelung von Massnahmen zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig erkannt und, als Zusatzstrafe zum
Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 13. Februar 2015, zu einer
Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt. Hingegen
stellte das Gericht das Verfahren betreffend die Vorwürfe der Verletzung von
Verkehrsregeln (mehrfach begangen) und des pflichtwidrigen Verhaltens bei
Unfall ein. Es verurteilte A____ weiter zur Bezahlung von Schadenersatz in Höhe
von CHF 1'576.– an die Polizei [...] Rechnungswesen & Controlling,
verfügte über das Beschlagnahmegut und das Honorar der amtlichen Verteidigung
und überband ihm die Verfahrenskosten von CHF 2'495.60 sowie eine
Urteilsgebühr von CHF 1'500.–.
Gegen dieses
Urteil hat A____, amtlich verteidigt durch Advokat [...], am 20. Dezember
2017 die Berufung angemeldet. Er hat sie mit Eingabe vom 19. April 2018 erklären
lassen und mit Eingabe vom 23. April 2018 auch persönlich erklärt und sie
am 17. September 2018 begründen lassen. Er beantragt, es sei das Urteil
vom 12. Dezember 2017 aufzuheben, er sei «vollständig und kostenlos von
Schuld und Strafe freizusprechen, mit Ausnahme des Verstosses gegen das
Waffengesetz» und betreffend diesen Verstoss «milder zu beurteilen». Weiter sei
die Schadenersatzforderung von CHF 1'576.– abzuweisen, eventualiter auf
den Zivilweg zu verweisen, und sinngemäss sei ihm für das Berufungsverfahren
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zudem stellte A____ zahlreiche
Beweisanträge. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufungsantwort vom
12. Oktober 2018 die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des
angefochtenen Urteils vom 12. Dezember 2017, unter o/e-Kostenfolge.
Mit Verfügung
vom 25. November 2019 wies der Instruktionsrichter die Beweisanträge unter
Vorbehalt eines anderslautenden Beschlusses des Dreiergerichts ab und dispensierte
die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft von der Teilnahme an der
Berufungsverhandlung. Am 17. Januar 2020 ging ein aktueller
Strafregisterauszug betreffend A____ beim Appellationsgericht ein. Am
18. Februar 2020 fand die Berufungsverhandlung statt. A____ wurde zur
Person und zur Sache befragt, anschliessend gelangte seine Verteidigung zum
Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus dem
erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig,
mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend
der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1
Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)
ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom
angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur
Erhebung der Berufung legitimiert ist. Sowohl die Berufungsanmeldung als auch
die Berufungserklärungen sind innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399
Abs. 1 und 3 StPO eingereicht worden. Auf das frist- und formgerecht
eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
1.2.1
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren
gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile
des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4
verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art.
399.
Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO).
1.2.2
Vorliegend
haben die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger kein Rechtsmittel ergriffen.
Der Berufungskläger ficht das vorinstanzliche Urteil teilweise an. Mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind die Einstellung des Verfahrens in
Bezug auf die Vorwürfe der Verletzung der Verkehrsregeln (mehrfach begangen)
und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, der Schuldspruch wegen Vergehens
gegen das Waffengesetz, die Einziehung in Anwendung von Art. 69
Abs. 1 StGB des beschlagnahmten Stellmessers (Verzeichnis 125929) sowie
die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche
Verfahren.
Angefochten sind
demgegenüber die Schuldsprüche wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte (mehrfach
begangen), Sachbeschädigung, Beschimpfung (mehrfach begangen), Fahrens in
fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration)
sowie Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, die
Strafzumessung sowie die vorinstanzliche Kostenverlegung. Die gestellten
Beweisanträge wurden mit Instruktionsverfügung vom 25. November 2019
behandelt und an der Berufungsverhandlung nicht erneuert. Es erging diesbezüglich
auch kein anderslautender Beschluss des Dreiergerichts.
2.
2.1
Die Staatsanwaltschaft legt dem Berufungskläger gemäss
Strafbefehl vom 6. Juli 2017 (Akten S. 438 ff.) in einem ersten
Vorfall zur Last, er sei am 1. November 2014 mit seinem Personenwagen in
Basel unterwegs gewesen, wobei er sein Mobiltelefon ohne Freisprecheinrichtung
benutzt habe. Beim Rechtsabbiegen in die [...]-strasse, habe er sich weder am
rechten Fahrbahnrand gehalten, noch habe er den Richtungsanzeiger betätigt.
Beim Abbiegemanöver habe er den Fahrradfahrer G____ übersehen, der am rechten
Strassenrand neben ihm gefahren sei, bzw. an der Einmündung gehalten habe, um
ebenfalls in die [...]-strasse einzufahren. Beim Abbiegen habe er G____ den Weg
abgeschnitten und sei mit dessen Fahrrad kollidiert. G____ habe vom Velo
springen können, bevor er zu Fall gebracht worden sei (keine Verletzungsfolgen
bekannt). Der Berufungskläger sei daraufhin mit dem Hinterrad über das Fahrrad
gerollt. Nach dem Unfall habe er nicht angehalten und weder seine Personalien
bekannt gegeben noch die Polizei requiriert. Er habe auch nicht angehalten, als
der nachgeeilte G____ ihm bei der Stoppstrasse zum [...] an die Seitenscheibe
klopfte und ihn aufgefordert habe, anzuhalten.
Die Vorinstanz
betrachtete den Sachverhalt als erstellt, stellte das Verfahren hinsichtlich
allfällig begangener Übertretungen zufolge Verjährung ein und erklärte den
Berufungskläger der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
schuldig (Akten S. 571).
2.2
Der
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a
Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) macht sich
schuldig, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer
Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung,
die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder
einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder
den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. Damit soll verhindert werden, dass
der korrekt sich einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
unterziehende Fahrzeugführer schlechter wegkommt als derjenige, der sich ihr
entzieht oder sie sonst wie vereitelt. In subjektiver Hinsicht erfordert der
Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 145 IV 50 E. 3.1 mit
Hinweisen, zuletzt: BGer 6B_614/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 1.4.1). Gemäss
Art. 55 Abs. 1 SVG können Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte
Strassenbenützer jederzeit, d.h. auch ohne konkreten Anlass, einer
Atemalkoholprobe unterzogen werden.
Der Tatbestand
der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit kann durch
Handeln (z.B. Widerstand gegen den Vollzug einer Massnahme; Nachtrunk) oder
Unterlassen (z.B. Nicht-Meldung bei der Polizei erfüllt werden. Besteht das
inkriminierte Verhalten in einer Unterlassung, so kann es den Tatbestand – gemäss
den allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen zum unechten Unterlassungsdelikt –
nur erfüllen, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln besteht (BGE 109 IV 137
E. 2a). Eine Handlungspflicht kann sich aus Art. 51 Abs. 3 SVG
i.V.m. Art. 56 Abs. 2 Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11)
ergeben, wonach bei einem Unfall mit Sachschaden der Schädiger dem Geschädigten
sofort seine Personalien anzugeben hat. Letzterer kann zudem die Polizei
beiziehen, worauf sämtliche Beteiligten an der Feststellung des Sachverhaltes
mitzuwirken haben, bis sie von der Polizei entlassen werden.
Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung erfüllt die Unterlassung der sofortigen Meldung des Unfalls an
die Polizei bzw. die Entfernung vom Unfallort den objektiven Tatbestand der
Vereitelung einer Blutprobe im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG zusammenfassend
dann, wenn der Fahrzeuglenker zur unverzüglichen Benachrichtigung der Polizei
verpflichtet und diese möglich war bzw. er am Unfallort zu verbleiben hatte und
wenn bei objektiver Betrachtung der massgebenden Umstände die Polizei bei
Meldung des Unfalls sehr wahrscheinlich eine Blutprobe angeordnet hätte. Zu den
massgebenden Umständen gehören der Unfall als solcher (Art, Schwere, Hergang),
der Zustand des Fahrzeuglenkers und dessen Verhalten vor, während und nach dem
Unfall bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Meldung spätestens hätte erfolgen
müssen. Der zur Erfüllung des subjektiven Tatbestands von Art. 91a Abs. 1
SVG erforderliche Vorsatz ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der
Fahrzeuglenker die Meldepflicht sowie die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung
einer Blutprobe begründenden Tatsachen kannte und die Unterlassung der
gesetzlich vorgeschriebenen und ohne weiteres möglichen Meldung
vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Vereitelung einer Blutprobe gewertet
werden kann (BGE 131 IV 36 E. 2.2.1, 126 IV 53 E. 2; Weissenberger, Kommentar
Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage,
Zürich/St. Gallen 2015, Art. 91a SVG N 7 ff.).
2.3
Dem
Berufungskläger wird eine Tatbegehung durch Unterlassen vorgeworfen. Es ist zu
prüfen, ob er die Pflicht gehabt hätte, an der Unfallstelle zu verbleiben. Er
stellt sich auf den Standpunkt, er möge den Unfall zwar gemäss dem
geschilderten Hergang verursacht, vor Ort jedoch nichts davon bemerkt zu haben.
2.3.1
Der
Velofahrer G____ hat als Auskunftsperson im Vorverfahren ausgesagt, der
Berufungskläger habe nach dem Unfall bei der Stoppstrasse [...]-strasse/[...]
angehalten. Er sei hingerannt und habe ihm an das Beifahrerfenster geklopft. Er
habe zu ihm gesagt: «Sie fuhren mir über mein Velo». Der Berufungskläger habe
ihn angeschaut, nicht reagiert und sei geradeaus in Richtung [...]-strasse
weitergefahren (Akten S. 308 f.). Bei der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung schilderte G____ zudem, er habe bereits vor dem Unfall
festgestellt, dass das vor ihm fahrende Fahrzeug ohne zu blinken abgebogen sei.
An der [...]-strasse sei er erneut hinter dem Fahrzeug angestanden. Er habe
zudem bemerkt, dass der Fahrer am Telefonieren sei. Er selbst habe Richtung [...]gasse
abbiegen wollen und nicht gewusst, was der Fahrer vor ihm nun mache. An der [...]-strasse
habe der Autofahrer erneut gehalten. Er sei dann mit dem Velo ein bisschen
neben das Auto, habe an die hintere Scheibe geklopft und gefragt, ob er nun
nach links oder nach rechts fahre. In dem Moment sei der Berufungskläger, ohne
zu blinken, rechts abgebogen und habe ihn umgeworfen. Er habe vom Velo
abspringen können und dann sei ihm das Auto über das Rad gefahren. G____ sei
aufgestanden und dem Auto bis zur Stoppstrasse [...] nachgerannt. Er habe ihm –
erneut – an die Scheibe geklopft. Der Berufungskläger habe die Scheibe
runtergelassen, worauf er ihm gesagt habe: «Sie haben mich umgefahren, mein
Velo ist kaputt». Der Berufungskläger habe ihn angeschaut, Gas gegeben und sei davongefahren.
Dass der Berufungskläger zuvor die Scheibe heruntergelassen habe, bekräftigte
die Auskunftsperson auch auf den Widerspruch desselben (Akten
S. 509 f.).
2.3.2
Der
Berufungskläger hat im Vorverfahren ausgesagt, er sei langsam gefahren, weil er
einen Parkplatz gesucht habe. Das Telefonieren während der Fahrt habe dazu
geführt, dass er nichts vom Unfall mitbekommen habe. Bei der Verzweigung [...]-strasse/[...]
habe er am Stopp angehalten. Plötzlich sei ein Mann gekommen und habe ihm ans
Fenster gedonnert. Er habe sehr heftig dagegen geschlagen, er sei froh gewesen,
sei die Scheibe nicht kaputtgegangen. Er habe kurz auf die Seite geschaut und
sich eingeschüchtert und bedroht gefühlt. Er habe in den Rückspiegel geschaut,
aber nichts gesehen. Er habe den Velofahrer sagen gehört, dass er ihm über das
Velo gefahren sei. Da er aber nichts gesehen habe, sei er weggefahren (Akten
S. 298 f., 611 ff.). Im erstinstanzlichen Hauptverfahren
bestätigte der Berufungskläger seine Angaben, machte jedoch geltend, er habe
die Scheibe nicht heruntergelassen und sei aus Angst davongefahren. Dies
bestätigte er vor dem Berufungsgericht (Akten S. 511, 728 f.).
2.3.3
In
zusammenfassender Würdigung des Gesagten ist festzuhalten, dass der
Berufungskläger vom Velofahrer G____ nicht bloss auf den Unfall aufmerksam
gemacht wurde, sondern dass er die Mitteilung auch verstanden hat, zumindest einen
Unfall mit Sachschaden verursacht zu haben. Dies ergibt sich namentlich aus
seiner tatnächsten Einlassung («Ich hörte ihn sagen, dass ich ihm über sein
Fahrrad gefahren bin.», Akten S. 299) sowie aus der wiederholten
Darstellung von G____, die damit korrespondiert. Die im späteren Verlauf des
Verfahrens vom Berufungskläger vertretene Version, er habe den Eindruck gehabt,
ein verrückter Autohasser habe seine Wut an ihm auslassen wollen (Akten
S. 611 ff.), erscheint angesichts dessen als widersprüchlich bzw.
Schutzbehauptung. Sie lässt sich auch auf keinerlei objektive Indizien stützen.
Da der Berufungskläger die Mitteilung des Geschädigten offenbar vernommen hat,
ist unerheblich, ob er davor das Seitenfenster heruntergelassen hatte oder
nicht. Damit steht fest, dass der Berufungskläger von G____ über die massgeblichen
Elemente des Sachverhalts orientiert worden ist. Infolge dessen traf den
Berufungskläger die Pflicht, dem Geschädigten seinen Namen und seine Adresse
anzugeben, worauf dieser die Möglichkeit gehabt hätte, die Polizei beizuziehen,
sodass der Berufungskläger bis zur Entlassung hätte vor Ort bleiben müssen
(Art. 56 Abs. 2 VRV).
Wenn die Nennung
seiner Personalien auf der Unfallstelle dem Berufungskläger aus seiner
subjektiven Sicht nicht zuzumuten gewesen wäre – wovon das Appellationsgericht
nicht ausgeht – so hätte er «unverzüglich» die Polizei verständigen müssen
(Art. 51 Abs. 2 SVG). Dass er auch dieser Handlungspflicht nicht
nachgekommen ist, ergibt sich aus den polizeilichen Unfallakten. Zwar will der
Berufungskläger zweimal die Polizei angerufen haben – was er gemäss eigenen
Angaben nicht getan hätte, wäre er sich der Gefahr eines Alkoholtests bewusst
gewesen. Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass es der Velofahrer G____ gewesen
ist, der sich das Kontrollschild des vom Berufungsklägers geführten Fahrzeugs
gemerkt hat. In der Folge versuchte die Verkehrspolizei, den Berufungskläger
telefonisch zu erreichen, jedoch erfolglos. Dieser habe die Polizei daraufhin
zurückgerufen, wobei er einen verwirrten Eindruck gemacht habe (Akten
S. 295). Somit hat sich der Berufungskläger nicht spontan bzw. von sich
aus mit der Polizei in Verbindung gesetzt.
2.4
Der
Berufungskläger macht zur Frage, ob er mit einem Alkoholtest habe rechnen
müssen, geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht darauf abgestellt, dass er bei
späteren Gelegenheiten alkoholisiert gefahren sei. Die Erwartung einer
Alkoholprobe lasse sich nicht aus jüngeren Vorfällen ableiten. Dass der
Velofahrer G____ einem Alkoholtest unterzogen worden sei, sei keine Begründung
dafür, dass der Berufungskläger mit derselben Massnahme hätte rechnen müssen,
denn die Gründe für die Kontrolle beim Velofahrer seien nicht bekannt.
Schliesslich habe sich der Vorfall um 11:50 Uhr abgespielt, was dagegenspreche,
dass mit einer Überprüfung der Fahrtüchtigkeit hätte gerechnet werden müssen
(Akten S. 677 f.).
Aus den
glaubhaften Aussagen der Auskunftsperson G____ lassen sich Rückschlüsse auf das
Fahrverhalten des Berufungsklägers ziehen: Dieser habe mehrmals beim Abbiegen
nicht geblinkt und ohne Freisprechanlage telefoniert. Der Berufungskläger hat weiter
selbst zugestanden, zum Ereigniszeitpunkt unter der Wirkung (ärztlich
verschriebener) Medikamente gestanden zu haben (Akten S. 301). Sodann will
er weder akustisch noch beim Fahrempfinden Notiz davon genommen haben, über ein
Velo gerollt zu sein. Dies scheint gerade zur Mittagszeit, bei guter Sicht und
Witterungsbedingungen sowie trockener Fahrbahn (vgl. Unfallaufnahmeprotokoll
S. 292) ungewöhnlich. Alle diese Elemente wecken augenscheinliche Zweifel
an der Fahrfähigkeit und genügen für die Voraussehbarkeit einer Kontrolle.
Angesichts dessen, dass die Fahrfähigkeit nach Unfällen heutzutage
systematisch, d.h. zu jeder Tages- und Nachtzeit, geprüft wird, hätte der
Berufungskläger auch um 11:50 Uhr mit einer solchen Massnahme zu rechnen
gehabt. Hinzu kommt, dass beim Berufungskläger bereits im Juli 2013, mithin
über ein Jahr vor dem Unfall, ein Alkoholabhängigkeitssyndrom diagnostiziert worden
war (vgl. Akten S. 113 sowie nachfolgend E. 5.4.2).
Somit erfüllt das
angeklagte Verhalten den objektiven Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe
im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG.
2.5
In
subjektiver Hinsicht ist zunächst unbestritten, dass der Berufungskläger als
praktizierender Anwalt um seine Meldepflichten wusste. Ihm waren auch die
Tatsachen bekannt, welche die hohe Wahrscheinlichkeit der Prüfung der
Fahrfähigkeit begründeten, gestand er zu Beginn der Untersuchung doch ein, vom
Velofahrer darauf aufmerksam gemacht worden zu sein, einen Unfall verursacht zu
haben. Dass er daraufhin nach eigenen Angaben im Rückspiegel nichts dergleichen
ausmachen konnte, lässt den Vorsatz nicht entfallen. Eine Kontrolle dürfte sich
dem Berufungskläger auch deshalb als wahrscheinlich aufgedrängt haben, weil er
regelmässig unter Medikamenteneinfluss ein Auto lenkte und mutmasslich zu
dieser Tatsache befragt worden wäre. Sein Verhalten kann vernünftigerweise nur als
Inkaufnahme der Vereitelung einer Blutprobe gewertet werden.
2.6
Damit
hat der Berufungskläger die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente von Art.
91a Abs. 1 SVG erfüllt. Seine Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen und es
ergeht ein entsprechender Schuldspruch.
3.
3.1
Die
Staatsanwaltschaft legt dem Berufungskläger gemäss Strafbefehl vom 6. Juli
2017.
betreffend einen zweiten Vorfall zur Last, er sei am 14. November 2014 in [...]/BL
im Zuge einer Verkehrskontrolle angehalten und einer Atemalkoholprobe
unterzogen worden. Daraus habe ein Wert von zwischen 2.58 ‰ und 3.13 ‰
resultiert. Zur ärztlichen Untersuchung und Abnahme einer Blutprobe sei der
Berufungskläger ins Spital [...] verbracht worden, wo die Ärztin nach mehrfach
geäusserten Suizidabsichten des Berufungsklägers eine fürsorgerische
Unterbringung angeordnet habe. Noch vor dem Vollzug sei der Berufungskläger
plötzlich aufgestanden und auf den Polizisten B____ losgegangen, indem er
seinen Arm um dessen Hals gelegt und fest zugedrückt habe. Beim darauffolgenden
kurzen Kampf, bei dem er den Beamten in die Genitalien und in den Oberschenkel
gekniffen habe, sei dessen Brille beschädigt worden. Mit Hilfe des
medizinischen Personals und weiterer requirierter Polizisten sei der
Berufungskläger arretiert worden (Akten S. 440 f.).
Die Vorinstanz
stellte auf diesen Sachverhalt ab und erklärte den Berufungskläger des Fahrens
in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkohol- oder
Blutalkoholkonzentration), der Gewalt und Drohung gegen Beamte sowie der
Sachbeschädigung schuldig (Akten S. 574).
3.2
Der
Berufungskläger hat die Vorgeschichte hinsichtlich des Vorwurfs des Fahrens in
fahrunfähigem Zustand eingestanden. Er sei zur Zeit des Vorfalls als Anwalt mit
Büro in der Stadt Basel tätig gewesen. Zur Einhaltung einer nichterstreckbaren
Frist habe er «drei Tage nonstop durchgearbeitet». Nachdem er die Eingabe auf
die Post gebracht hatte, habe er morgens um 08:00 Uhr eine Flasche Wodka
respektive Whisky gekauft und getrunken. Danach habe er im Büro ein paar
Stunden geschlafen und sich zur Heimfahrt ins Auto gesetzt, bis er an der
Kontrolle angehalten worden sei. Das letzte halbe Bier habe er während der
Fahrt im Auto getrunken (Akten S. 362 ff., 366, 513, 729;
Blutalkohol-Gutachten vom 20. November 2014: S. 328 f.).
Das
Kerngeschehen hat der Berufungskläger insoweit zugestanden, als dass er bei der
Auseinandersetzung im Spital [...] den Polizisten B____ im Gerangel «an den
Eiern gepackt» habe. Er macht indes geltend, die Aggression sei einseitig von
zwei Polizisten ausgegangen, gegen die er sich zur Wehr gesetzt habe (Akten
S. 365 f., 513 ff., 531).
3.3
Es
liegen die Aussagen des Berufungsklägers, des Polizisten B____ sowie der
Pflegefachkraft H____ vom Spital [...] im Recht. Anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde der Berufungskläger mit beiden
konfrontiert (Akten S. 514 ff., 519 ff.).
3.3.1
B____
hat gemäss Anzeigerapport der Polizei Basel-Landschaft vom 21. November
2014.
ausgesagt, der Berufungskläger habe sich während der Verkehrskontrolle in [...]/BL
mehrheitlich kooperativ verhalten. Das Erledigen der Formalitäten und die
Blutentnahme seien ohne Schwierigkeiten verlaufen. Da keine Anzeichen dafür erkennbar
waren, dass er die Fassung verlieren könnte, habe B____ seinen
Patrouillenkollegen auf den Stützpunkt geschickt. Als der Berufungskläger
mehrmals geäussert habe, er wolle nicht mehr leben und dies auch gegenüber der
Ärztin wiederholt habe, sei ihm von dieser eröffnet worden, dass er «so nicht
nach Hause gehen kann». Der Berufungskläger sei darob unvermittelt
aufgestanden, worauf B____ sich vor ihn gestellt habe, um ihn zu beruhigen. Der
Berufungskläger sei auf ihn losgegangen, habe einen Arm um seinen Hals gelegt
und zugedrückt. Nach kurzem Kampf habe sich der Polizist befreien können, wobei
seine Brille weggeflogen sei. In der Folge sei man gemeinsam zu Boden gegangen,
wobei es zu mehreren Kniffen in die Genitalien und in den Oberschenkel des
Polizisten gekommen sei. Der herbeigerufene Oberarzt und ein Pflegefachmann
haben ihm drauf geholfen. Innerhalb von Minuten seien schliesslich weitere
Patrouillen vor Ort gewesen, um die Situation unter Kontrolle zu bringen (Akten
S. 340 f.).
Bei der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte B____ seine Aussagen. Er
erwähnte, dass sich der Berufungskläger zunächst in ruhiger Stimmungslage befunden,
dann aber Suizidgedanken geäussert habe. Er habe gesagt, er könne so nicht leben,
seine Existenz sei kaputt. Mit dem Hinweis auf eine fürsorgerische
Unterbringung sei die Stimmung des Berufungsklägers von freundlich zu
weinerlich gekippt. So wie er es am Anfang eingeschätzt habe, habe man den
Berufungskläger noch alleine mit der Sanität fahren lassen wollen. Erst
aufgrund der späteren Ereignisse habe sich dies als unmöglich erwiesen. Als der
Berufungskläger plötzlich auf ihn los sei, habe er an die Waffe des Polizisten
gewollt. Man sei zusammen zu Boden gegangen, wobei die Brille kaputtgegangen
sei. Anschliessend sei der Berufungskläger mit der Hilfe angerückter
Patrouillen arretiert worden (Akten S. 514 ff.).
3.3.2
H____
hat anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausgesagt, dass sich der
Berufungskläger bei der Blutabnahme in normalem Zustand, «leicht deprimiert,
aber unauffällig», präsentiert habe. Als der Polizist seinen Kollegen
weggeschickt habe, habe sie zunächst ein Rumoren aus dem Zimmer des
Berufungsklägers gehört. Er habe angegeben, eine Panikattacke zu durchleiden,
worauf ihm H____ auf ärztliche Anweisung hin Temesta verabreicht habe. Der
Berufungskläger habe sich beruhigt und sie habe sich zurück ins Büro begeben.
Auf einmal sei die Ärztin aus dem Notfallraum rausgesprungen und habe schockiert
um Hilfe gerufen. Als H____ dazugekommen sei, habe die Polizei den
Berufungskläger überwältigen müssen. Das Geschehen habe sich da schon am Boden
abgespielt. Auf Verordnung des Chefarztes habe sie dem Berufungskläger Dormicum
gespritzt. Es sei schon eine sehr gewalttätige Aktion gewesen. Sie habe bei der
Spritze etwas gezögert, aber weil er sich so gewehrt habe, habe man etwas
unternehmen müssen. Auch der Chefarzt habe zu den Polizisten gesagt, sie sollten
den Patienten nicht mit dem Kopf auf den Boden drücken (Akten
S. 519 ff.).
Als Grund für
die Intervention gab H____ an, der Berufungskläger habe bereits bei der
Blutabnahme Suizidgedanken geäussert. Er habe gesagt, es sei besser, mit dem
Auto übers Bord, in den Rhein, zu fahren. Die Ärztin habe dies veranlasst, eine
fürsorgerische Unterbringung zu verfügen. Sie habe sich dabei «sehr bemüht um
ein Gespräch». Sie habe sich Zeit genommen und das mit dem Berufungskläger
besprochen. Wie es zur Eskalation gekommen sei, habe sie nur vom Hörensagen
vernommen: Die Polizei habe ihr gesagt, der Berufungskläger sei aufgestanden und
habe gesagt, er gehe jetzt. Dann sei es losgegangen (Akten S. 530).
3.3.3
Der
Berufungskläger hat demgegenüber angegeben, bereits seine körperliche
Konstitution spreche dagegen, dass er es mit zwei Polizisten aufnehmen könne.
Deren Aussagen seien generell unwahr. Es sei vielmehr so, dass er angegriffen
worden sei. Zwei Polizisten seien auf ihn losgegangen, als er der Ärztin habe
erklären wollen, dass er nicht in eine psychiatrische Klinik müsse, sondern nur
nach Hause, um sich auszuschlafen. Er habe ihr erklärt, dass er drei Tage
durchgearbeitet habe und «verdammt müde» sei. Zwar sei er Alkoholiker, aber er
habe Angst gehabt, eingesperrt und zwangsweise fixiert zu werden. Die Ärztin
habe den Polizisten dann den Befehl gegeben, ihn zu packen. Er habe mit ihr
weiterreden wollen, aber da sei er schon an der Schulter gepackt, auf den Boden
geschmissen und es sei dreingeschlagen worden. Seine Abwehr dagegen sei ein
reiner Reflex gewesen. Er habe dem Polizisten beim Kampf in den Schritt
gelangt. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bejahte der Berufungskläger
die Frage, ob er Selbstmordabsichten geäussert habe. Es sei ihm so schlecht
gegangen. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Berufungskläger seine
Schilderung des Geschehensablaufs. Er stellte hingegen in Abrede,
Suizidabsichten geäussert zu haben, bezog sich bei seinen Erläuterungen aber
auf einen anderen Vorfall (Akten S. 364 ff., 513 ff., 730 f.).
3.3.4
Aus
den Aussagen der Beteiligten geht übereinstimmend hervor, dass sich der
Berufungskläger bei den Massnahmen, die aufgrund seiner Trunkenheitsfahrt
indiziert waren, kooperativ zeigte. Was die Äusserung von Suiziddrohungen
betrifft, so hat der Berufungskläger diese in einem frühen Verfahrensstadium
selbst zugegeben. Erst in der Berufungsbegründung wurden diese als «diffus»
bezeichnet (Akten S. 678) bzw. an der Berufungsverhandlung ganz
abgestritten, sodass die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung
unverhältnismässig gewesen sein soll. Aktenkundig ist indes, dass die Ärztin
auf dem Formular betreffend die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung
festgehalten hat, dass der Berufungskläger Suizidgedanken geäussert habe (Akten
S. 345) und sowohl B____ als auch H____ zu Protokoll gegeben haben, unabhängig
voneinander derartige Äusserungen wahrgenommen zu haben. Schliesslich bietet
das ansonsten unbestritten unauffällige Verhalten des Berufungsklägers kein
Motiv für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung. Es wird darum festgestellt,
dass die strittigen Suizidandrohungen gefallen sind.
Soweit der
Berufungskläger weiter rügt, die Ärztin habe die fürsorgerische Unterbringung
vollstrecken lassen, ohne ihm das rechtliche Gehör zu gewähren, steht seine
Dispositiv
Behauptung im Widerspruch zur Aussage von H____. Demnach habe sich die Ärztin um
ein Gespräch bemüht und sich Zeit für ihn genommen. Die Diskussion spiegelt
sich in der Darstellung des Berufungsklägers, wonach er der Ärztin zu erklären
versucht habe, dass er bloss übermüdet sei bzw. sie irgendwann nicht mehr habe
hören wollen. Die Aussage impliziert, dass der Berufungskläger seinen
Standpunkt gegenüber der Ärztin geltend machen konnte, die Auffassungen jedoch auseinandergingen.
Schliesslich erweist sich der Vollzug der Massnahme auch nicht allein aufgrund
der Heftigkeit der körperlichen Auseinandersetzung als unverhältnismässig.
Gemäss der Aussage von B____ sei zunächst die Option im Raum gestanden, den
Berufungskläger alleine mit der Ambulanz nach der Psychiatrie Basel-Landschaft
zu verbringen. Was die Zeugin H____ zum Auslöser der Eskalation nur vom
Hörensagen vernommen hat, deckt sich mit der Aussage des Polizisten B____, der
davon gesprochen hat, dass der Berufungskläger plötzlich aufgestanden sei. Der
Berufungskläger selbst hat dies bei der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
bestätigt, indem er zwei Mal erwähnte, die Ärztin habe ihm nicht mehr zuhören
wollen, worauf er gesagt habe: «Ich gehe jetzt» (Akten S. 530 f.).
In Würdigung
dessen ist festzustellen, dass der Berufungskläger entgegen seiner Darstellung
nicht unvermittelt angegriffen wurde, sondern dass er durch sein Verhalten
selbst den Anlass dafür gegeben hat, dass er am Verlassen des Notfallzimmers gehindert
wurde. Es entspann sich das strittige Gerangel mit B____, wobei es zu den
Kniffen in die Genitalien kam und die Brille beschädigt wurde. Der
Berufungskläger kann in sachverhaltlicher Hinsicht auch nichts daraus ableiten,
dass er sich zu Beginn kooperativ verhalten hat. Es ist ihm durchaus
zuzubilligen, dass ihn die angedrohte Verbringung in die Psychiatrie und die
Möglichkeit eines Einschlusses oder einer Fixierung in Panik geraten liessen.
Dies gilt umso mehr, als dass er stark alkoholisiert war und bereits
einschlägige Erfahrungen gemacht hatte. Diesen Gegebenheiten ist indes unter
dem Titel der Strafzumessung Rechnung zu tragen. Auf der Tatbestandsebene
stehen sie weder als Schuldausschlussgrund i.S.v. Art. 19 Abs. 1 StGB
noch als Rechtfertigungsgrund zur Verfügung.
Zusammenfassend
erweisen sich die Rügen, wonach einerseits die Gewaltanwendung ausschliesslich
von Seiten des Polizisten ausgegangen sei, und andererseits die Anordnung oder
der Vollzug der fürsorgerischen Unterbringung nichtig gewesen sein sollen, als
unbegründet.
3.3.5 Indem
der Berufungskläger den Polizisten B____ tätlich anging, als er einen Arm um ihn
legte und zudrückte, ihn mehrfach in den Oberschenkel und in die Genitalien
kniff und mit ihm am Boden rang, während dieser im Rahmen seiner Amtsbefugnisse
den Verbleib des Berufungsklägers im Spital [...] zu sichern hatte, hat der
Berufungskläger die objektiven Tatbestandselemente von Art. 285 Ziff. 1
StGB erfüllt. Zudem ist unbestritten, dass dem Berufungskläger angesichts der
Vorgeschichte bewusst war, dass es sich bei B____ um einen Polizisten im Dienst
handelte. Dadurch erfüllte er auch die subjektiven Tatbestandselemente.
Beim Gerangel flog
die Brille des Polizisten weg und wurde beschädigt (Akten S. 350 ff.,
360), indem ein Bügel verbog. Beim Versuch der Reparatur brach der Bügel,
wodurch die Brille dauerhaft unbenutzbar wurde. Dadurch hat der Berufungskläger
auch die objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 144 Abs. 1 StGB
erfüllt. Auf subjektiver Seite weist er drauf hin, er habe nicht mitbekommen,
dass die Brille beschädigt worden sei, weshalb kein Vorsatz vorliege (Akten
S. 679). Wer jedoch eine tätliche Auseinandersetzung mit einer anderen
Person sucht, diese versucht in den Schwitzkasten zu nehmen und unter Einsatz
sämtlicher Körperkräfte am Boden mit ihr ringt sodass es mehrerer Personen bedarf,
um die Auseinandersetzung zu beenden, der nimmt auch in Kauf, dass allfällig
getragene Accessoires, Kleidung oder Hilfsmittel dabei Schaden nehmen. Der
Berufungskläger hat entsprechend mit Eventualvorsatz gehandelt. Ein Strafantrag
liegt vor (Akten S. 343).
Zusammenfassend
hat sich der Berufungskläger betreffend den Vorfall vom 14. November 2014 neben
dem Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkohol-
oder Blutalkoholkonzentration) der Gewalt und Drohung gegen Beamte sowie der
Sachbeschädigung schuldig gemacht. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe
sind nicht ersichtlich. Auf die Alkoholproblematik ist im Rahmen der
Strafzumessung einzugehen. Die Berufung ist in den genannten Punkten abzuweisen
und es ergehen entsprechende Schuldsprüche.
4.
4.1 Die
Staatsanwaltschaft legt dem Berufungskläger gemäss Strafbefehl vom 6. Juli
2017 betreffend einen dritten Vorfall zur Last, er habe am 7. Januar 2015
gegenüber einer Mitarbeiterin des Administrativdienstes der Polizei
Basel-Landschaft erwähnt, sich das Leben nehmen zu wollen. Diese habe darauf
die Polizei informiert, die sich an den Wohnort des Beschuldigten in [...]/BL begab.
Der Berufungskläger habe sich nach dem Eintreffen der Polizisten auf seinem
Balkon im Hochparterre gezeigt und die Beamten aufgefordert, sich zu entfernen.
Gleichzeitig habe er, unter der Androhung, sich selber zu töten, ein einhändig
bedienbares Springmesser gezogen und gegen seine Brust gerichtet. Er habe mit
dem Messer auch auf die Beamten gezielt und ihnen gedroht sie abzustechen, bzw.
gezielt nach ihnen zu werfen, falls sie versuchen sollten, in seine Wohnung zu
gelangen. Zudem habe er sie als «Nazischergen», «Folterknechte» und
«Arschlöcher» beschimpft. Nachdem der Bruder des Berufungsklägers vor Ort
gelangt und ein Gespräch mit ihm geführt habe, habe der Berufungskläger die Tür
geöffnet, worauf sich mehrere Beamte Zutritt zur Wohnung verschafft hätten. Der
Berufungskläger habe versucht, dies zu verhindern. Bei der Arretierung habe er
die Polizisten mit dem Tod bedroht und sie als «Arschlöcher» und
«Nazi-Dreckschwein» beschimpft. Schliesslich habe er sie auch tätlich
angegriffen, indem er nach ihnen getreten und versucht habe, Kopfstösse zu
verteilen (Akten S. 441 f.).
Die Vorinstanz
stellte auf diesen Sachverhalt ab und erklärte den Berufungskläger der Gewalt
und Drohung gegen Behörden und Beamte und der Beschimpfung (beides mehrfach
begangen) sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz für schuldig (Akten
S. 577 f.).
Der
Berufungskläger hat den Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz in
sachverhaltlicher und rechtlicher Hinsicht anerkannt (Akten S. 676).
4.2 Der
Berufungskläger bestreitet den Sachverhalt in seinen Grundzügen nicht. Er macht
im Wesentlichen geltend, er sei von einem unrechtmässigen Polizeieinsatz
ausgegangen, habe sich mithin in einem Irrtum i.S.v. Art. 21 StGB befunden
(Akten S. 679 f., 733). Es sei ihm nicht mitgeteilt worden, dass der
Polizeieinsatz zu seinem Wohl gedacht gewesen sei. Er habe einen massiven
Übergriff befürchtet und sich deshalb entsprechend zur Wehr setzen dürfen.
4.2.1 In
Bezug auf die Vorgeschichte geht aus dem Anzeigerapport der Polizei
Basel-Landschaft hervor, der Berufungskläger habe telefonisch mit einer
Mitarbeiterin des Administrativdienstes über eine Verfügung betreffend den
vorsorglichen Sicherungsentzug seines Fahrausweises wegen des Vorfalls vom
14. November 2014 (vgl. vorstehend E. 3) diskutiert. Er habe
beim Gespräch mehrmals wiederholt, er könne nicht mehr, er werde Tabletten
nehmen und sich umbringen und man könne ihn am nächsten Tag auf dem Hörnli
(Friedhof) beerdigen. Der Berufungskläger habe während des rund einstündigen
Gesprächs immer wieder geweint, seine Suizidabsichten wiederholt und das
Gespräch auch weinend beendet. (Akten S. 370, 373 f.). Gemäss Rapport
sei daraufhin die Polizei orientiert worden und zum Wohnort des
Berufungsklägers ausgerückt. Nachdem der Berufungskläger zunächst nicht auf das
Klingeln der Türglocke reagiert habe, sei er mit einem Klappmesser auf den
Balkon getreten und habe den Polizisten bedeutet, zu verschwinden. Als er das
Klappmesser auf seine Brust gerichtet habe, sei mit Zureden versucht worden,
ihn davon abzuhalten. Sodann sei der Bruder des Berufungsklägers vor Ort
gekommen und habe mit ihm gesprochen (Akten S. 374 f.).
Der
Berufungskläger hält dem zusammenfassend entgegen, er habe der Dame am Telefon
lediglich gesagt, es komme nicht gut, wenn er einen Sicherungsentzug bekomme,
bzw. dass es ihm nicht gut gehe. An der Berufungsverhandlung ergänzte er
diesbezüglich, wenn er telefonisch eine Fristerstreckung beantrage, sei ja
klar, dass er sich nicht umbringen wolle. Er könne höchstens etwas gesagt haben
wie: «Wenn Sie das machen, dann kann ich mich auch umbringen.». Dies sei ein
Unterschied. Es sei dann aus irgendwelchen Gründen eine Ladung Beamter gekommen
und habe mit durchgeladener Pistole auf ihn gezielt. Er habe nicht gewusst,
weshalb die Polizisten an seinem Wohnort aufgetaucht seien. Als er auf den
Balkon getreten sei, habe er ihnen noch gesagt, das Messer sei nicht für sie
bestimmt, sondern für ihn. Er sehe keinen Zusammenhang zum Telefonat, denn die Polizisten
hätten nicht gesagt, was sie von ihm wollten (Akten S. 392, 516 f.,
613, 731).
4.2.2 Nach
dem Vorstehenden ist die berufungsklägerische Darstellung, er habe sich in
einem Verbotsirrtum befunden, nicht haltbar. Nachdem der Berufungskläger
bereits rund zwei Monate zuvor, am 14. November 2014, Suiziddrohungen gegenüber
Behörden ausgesprochen hatte (vgl. vorstehend E. 3), worauf eine
fürsorgerische Unterbringung angeordnet wurde, musste sich ihm danach offenkundig
erschliessen, dass weitere solche Ankündigungen erneute Interventionen nach
sich ziehen würden. Aus dem Rapport geht sodann hervor, dass der
Berufungskläger nicht unangekündigt mit polizeilichem Zwang konfrontiert wurde.
So sei ihm, als er sich auf dem Balkon zeigte, zunächst «zugeredet» worden,
worauf er als Reaktion das einhändig bedienbare Stellmesser gegen seine Brust
gerichtet und geantwortet habe, dieses sei nicht für die Beamten, sondern für
ihn bestimmt (Akten S. 613a, 616). Soweit die Verteidigung anbringt, die
Polizei habe nach seinem Auftritt auf dem Balkon keinen Anlass gehabt, den
Berufungskläger für lebensmüde zu halten, da sie erkannt haben musste, dass er
das Messer nur eingesetzt habe «um die Polizei zum Abrücken zu bewegen» (Akten
S. 680), verkennt sie den polizeilichen Auftrag. Die Einsatzführung der
Polizei liess es sodann zu, dass sich der Bruder des Berufungsklägers vor Ort
begeben und mit diesem sprechen konnte. In der Folge öffnete der
Berufungskläger die Tür und es erfolgte der polizeiliche Zugriff. Die Dauer des
polizeilichen Einsatzes von knapp vier Stunden zwischen der ersten Meldung bis
zum Abschluss (Akten S. 370), spricht ebenfalls gegen die
berufungsklägerische Darstellung eines unvermittelten «Angriffs». Die
Widerrechtlichkeit der polizeilichen Intervention lässt sich auch nicht daraus
ableiten, dass die Polizisten zu ihrem Schutz vorsorglich mit schusssicheren
Westen ausgerüstet waren und ihre Dienstwaffen gezogen hatten. Vielmehr
präsentierte sich die Lage aufgrund des Zustands des Berufungsklägers als
fragil und der weitere Geschehensverlauf als schwer abschätzbar.
Zusammenfassend
ist erstellt, dass sich das Geschehen unter Berücksichtigung der Reaktion des
Berufungsklägers entwickelte und kein anlassloser widerrechtlicher Zugriff
seitens der Polizei erfolgt ist. Unter Berücksichtigung der Vorgeschichte musste
der Berufungskläger erkennen, dass seine wiederholten Ankündigungen einer
Eigengefährdung und das Richten eines Stellmessers gegen sich selbst den
Auslöser für den Polizeieinsatz darstellten. Entsprechend konnte er vernünftigerweise
nicht davon ausgehen, die polizeiliche Intervention sei widerrechtlich. Damit
liegt kein Verbotsirrtum i.S.v. Art. 21 StGB vor.
4.3 Der
Berufungskläger bestreitet in sachverhaltlicher Hinsicht sodann, dass er damit
gedroht habe, das Stellmesser vom Balkon aus auf die davor postierten Beamten zu
werfen und dass er diese darüber hinaus verbal mit dem Tod bedroht habe. Sofern
Schimpfwörter gefallen sein sollten, seien diese als Reaktion auf den Einsatz
der Polizei als Retorsion zu qualifizieren (Akten S. 613a, 616, 680).
4.3.1 Anlässlich
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde von den ausgerückten Polizisten C____
befragt. Weitere Aussagen von ihm finden sich im Polizeirapport vom 16. März
2015. Er gab jeweils übereinstimmend an, dass er vom Berufungskläger als
«Nazischerge», «Folterknecht» und «Arschloch» bezeichnet worden sei und dass
der Berufungskläger gedroht habe, er bringe ihn um. Der erste Kontakt vom
Balkon sei gewesen: «Arschlöcher, verschwindet!». Auf dem Balkon habe der
Berufungskläger den Polizisten zugerufen, sie «sollen verreisen, sonst würde er
sich abstechen». Zudem habe er mit dem Messer auf ihn sowie die Polizisten D____
und F____ gezielt, indem er Gesten gemacht habe, als würde er das Messer
werfen. Man habe Schutzwesten getragen und es könne sein, dass einer die Waffe
gezogen gehabt habe, ansonsten habe man sie versorgt gehabt. Dennoch habe man
hinter Bäumen Deckung gesucht. F____ habe relativ gut mit dem Berufungskläger
reden können und schliesslich habe dieser ohne Messer die Tür aufgemacht. Die Polizisten
seien zu dritt vor die Tür gestanden und reingestürmt, als sie aufgegangen sei.
Weil der Berufungskläger eine Hand im Pullover gehabt habe, habe man ihn zu
Boden geführt und arretiert. Nach der Arretierung habe der Berufungskläger am
Boden liegend nach ihm, C____, getreten und als er wieder stand, versucht, ihm
eine Kopfnuss zu verpassen. Anlässlich der Hauptverhandlung gab die
Auskunftsperson relativierend an, dass durch den Kopfstoss keine ernstliche
Bedrohung ausgegangen sei. Auch die Tritte seien nicht weiter tragisch gewesen.
Danach habe der Berufungskläger weiter geflucht und die Polizisten beleidigt, wobei
er den Wortlaut nicht mehr präsent habe (Akten S. 376, 517 ff.).
Mangels
Konfrontation mit dem Berufungskläger nicht heranzuziehen sind die weiteren im
Anzeigerapport vom 16. März 2015 zusammengefassten Aussagen.
4.3.2 Der
Berufungskläger hat im Vorverfahren und an der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung ausgesagt, es sei ihm mit durchgeladener Pistole gedroht
worden, seine Wohnung zu stürmen. Es sei ein neuerlicher Angriff von
Staatsanwalt I____ auf ihn gewesen. Er habe C____ nicht als «Nazischergen» und
«Folterknecht» bezeichnet, obschon er, wie die anderen Polizisten, einer sei.
Er habe es nicht gesagt, gedacht jedoch schon. Das Messer habe er in der Faust
gehalten, Klinge gegen hinten. Er habe gesagt, es sei nicht für die Polizisten,
sondern für ihn bestimmt. Er habe zugestimmt, dass ein Polizist seine Wohnung
betreten dürfe, sei zum Zweck des Zugriffs aber getäuscht worden. Beim
Eindringen der Polizisten in die Wohnung sei er augenblicklich überwältigt
worden. Er bestritt, sie danach bedroht zu haben. An der Berufungsverhandlung bestritt
der Berufungskläger die Glaubwürdigkeit der Polizisten in Bezug auf den
angedrohten Messerwurf damit, dass vor seinem Haus gar keine Bäume gepflanzt
seien, hinter denen man Deckung suchen könne. Ergänzend führte er aus, es sei
probiert worden, ihn zu erschiessen. Die Einschusslöcher an seiner Hauswand
seien noch heute sichtbar. Er habe gar nichts anderes machen können, als sich
wegducken. Eine Gegenwehr, namentlich mit dem Messer, sei ausgeschlossen
gewesen. Nach der Arretierung habe er lediglich «Aua» gesagt, daraus
konstruierten die Polizisten dann eine Beschimpfung (Akten
S. 391 ff., 517, 731 f.).
4.3.3 Bereits
die Vorinstanz hat in ihrer Aussagewürdigung zu Recht darauf hingewiesen, dass
der Polizist C____ den Berufungskläger nicht über Gebühr belastet hat, indem er
das Ausmass der Tätlichkeiten und der geäusserten Drohungen relativierte. Diesbezügliche
Unsicherheiten, namentlich in Bezug auf den genauen Wortlaut, hat er
zugestanden. In Bezug auf das Kerngeschehen sind die Angaben jedoch präzise und
über den Lauf des Verfahrens konstant und widerspruchsfrei. So beispielsweise
in Bezug auf die Bewegungen, die den Anschein machten, als wolle der
Berufungskläger das Messer auf die Polizisten werfen sowie dass grundsätzlich fortlaufend
Schimpfwörter gefallen sind.
Auffallend ist
sodann, dass die Eckpunkte des Kerngeschehens, nämlich das Behändigen des
Messers auf dem Balkon und der polizeiliche Zugriff vom Berufungskläger und vom
Polizisten C____ weitgehend übereinstimmend geschildert werden. Die
berufungsklägerischen Einwendungen richten sich bei formaler Betrachtung
weniger gegen objektive Elemente des Geschehensablaufs, sondern stellen
Bemühungen dar, das Gericht von der Evidenz seines Eigenerlebens in Bezug auf
die Bedrohungslage zu überzeugen. Hierzu unterstreicht er hauptsächlich die
angebliche (bzw. als solche empfundene) Unverhältnismässigkeit des
Polizeieinsatzes. Wenn er sich darauf abstützt, das polizeiliche Vorgehen sei
auf persönliche Motive eines Staatsanwalts zurückzuführen, die Polizei sei
angeblich grundlos mit «durchgeladener Waffe» bei ihm aufgefahren oder soweit
er erstmals vor dem Berufungsgericht geltend macht, man habe ihm eine Kugel «am
Kopf vorbei[geschossen]», lässt dies nicht darüber hinwegsehen, dass er den
konkreten Vorwürfen damit nichts entgegensetzt. Auch die Einwendung, vor seiner
Liegenschaft gebe es gar keine Bäume, hinter denen sich die Polizisten hätten
verstecken können, entkräftet den Vorwurf, er habe den Polizisten gestikulierend
damit gedroht, ein Stellmesser nach ihnen zu werfen, nicht. Vorstehend ist
bereits festgestellt worden, dass die Polizei die Wohnung des Berufungsklägers
auch nicht, wie von diesem dargestellt, unversehens stürmte, sondern dass dem
Zugriff Gespräche vorhergingen, in die der Bruder des Berufungsklägers
involviert war. Diese wirkten offenkundig deeskalierend, sodass der
Berufungskläger das Messer weglegte und die Wohnungstüre öffnete. Obschon er
sie anders wahrgenommen haben will, gesteht der Berufungskläger die
Deeskalation zumindest implizit zu. Dies steht im Widerspruch zu seiner eigenen
Darstellung eines plötzlichen, krassen Übergriffs.
4.3.4 Somit
ist im Ergebnis zu erkennen, dass der Berufungskläger auf die Ansprache der
Polizisten zunächst dadurch reagierte, dass er mit einem Stellmesser hantierte,
das er gegen sich und aus der Distanz auch gegen die Polizisten richtete. Sein
Aussageverhalten, wonach er die Polizisten zwar nicht als «Nazischergen» bzw.
«Folterknecht» bezeichnet, solches aber gedacht habe, zumal sie dies seien,
lässt auch die vorgeworfenen Beschimpfungen vor und nach dem Zugriff als glaubhaft
erscheinen. Somit ist der vorgeworfene Sachverhalt gemäss Ziff. 3 des
Strafbefehls vom 6. Juli 2017 (Akten S. 441 f.) nachgewiesen.
4.4
4.4.1 In
rechtlicher Hinsicht hat der Berufungskläger – neben dem bereits
rechtskräftigen Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Waffengesetz – mehrfach
den objektiven Tatbestand von Art. 177 StGB erfüllt, indem er die
Polizisten C____, D____, E____ und F____ bei zwei Gelegenheiten, nämlich vor
dem Zugriff vom Balkon herab und nach dem Zugriff in seiner Wohnung als
«Arschlöcher», «Nazischergen» und «Folterknechte» bezeichnete. Es handelt sich
um reine Werturteile. Den subjektiven Tatbestand hat der Berufungskläger
erfüllt, indem in der Absicht handelte, die Polizisten als Ausdruck seiner
Missachtung herabzusetzen. Die Strafanträge liegen vor (Akten S. 379 ff.).
Bei der geltend
gemachten Retorsion handelt es sich um einen fakultativen Strafbefreiungs- bzw.
-milderungsgrund und nicht um einen Rechtfertigungsgrund (Riklin, in: Basler Kommentar, Strafrecht
II, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 177 N 19). Die entsprechende
Einwendung ist unter dem Titel der Strafzumessung zu prüfen.
4.4.2 Indem
der Berufungskläger den Polizisten durch die Androhung eines Messerwurfs daran
hinderte, mit ihm in Kontakt zu treten, sie durch das Richten eines Messer
gegen sich selbst, dazu veranlassen wollte, ihren Einsatz abzubrechen und nach
erfolgter Arretierung schliesslich mit Tritten und einem Kopfstoss den Beamten
gegenüber tätlich wurde, hinderte er sie mehrmals an der geordneten
Durchführung ihres Einsatzes. Dadurch erfüllte er mehrfach die objektiven
Tatbestandsmerkmale von Art. 285 Ziff. 1 StGB. In subjektiver
Hinsicht trachtete der Berufungskläger danach, den polizeilichen Einsatz zu
vereiteln, wobei er wusste bzw. wissen musste, dass sich dieser auf seine
Eigengefährdung bezog (vgl. vorstehend E. 4.2.2).
Zusammenfassend
hat sich der Berufungskläger am 7. Januar 2015 neben dem Vergehen gegen
das Waffengesetz der Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB
(mehrfach begangen) und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v.
Art. 285 Ziff. 1 StGB (mehrfach begangen) schuldig gemacht.
Schuldausschluss- und Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Auf die Alkoholproblematik
ist im Rahmen der Strafzumessung einzugehen. Die Berufung erweist sich in den
genannten Punkten als unbegründet und es ergehen entsprechende Schuldsprüche.
5.
5.1 Gemäss
Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des
Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie
die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Täterkompononenten). Gemäss Art.
47 Abs. 2 StGB wird das Verschulden nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder
Verletzung zu vermeiden (Tatkomponenten).
Hat der Täter
durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige
Strafen er füllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe
nicht um mehr als die Hälfte erhöhen, Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass
der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die schwerste Tat ist nach der
abstrakten Strafandrohung zu bestimmen. Von derjenigen Straftat auszugehen, die
im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht, erscheint nur dann
sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen
sind. Geht es um mehrere Straftatbestände, die den gleichen oberen Strafrahmen
enthalten, aber eine unterschiedliche Mindeststrafe vorsehen, ist die höchste
Mindeststrafe massgebend, welche die schwerste Tat definiert (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2.
Auflage, Basel 2019, Rz. 485 f.).
5.2 Gemäss
dem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 17. Januar 2020 weist der
Berufungskläger unter anderem eine Verurteilung des Appellationsgerichts
Basel-Stadt vom 13. Februar 2015 auf (Akten S. 701; Verfahrens-Nr. [...]). Die
Vorinstanz hat formal eine Zusatzstrafe hierzu ausgesprochen und sie in
pauschaler Weise strafmindernd berücksichtigt (Akten S. 579, 582). Der
Berufungskläger hat die Ausfällung einer Zusatzstrafe nicht explizit verlangt,
obschon er in Bezug auf das Vergehen gegen das Waffengesetz selbst einen
Schuldspruch beantragt (Akten S. 676). Im Parteivortrag hat er darauf Bezug
nehmen lassen, indem er die vorinstanzliche Methodik der Strafzumessung auch in
Bezug auf die Zusatzstrafe rügen liess (Akten S. 734).
5.2.1 Hat
das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen
einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der
Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren
Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die
Bestimmung will im Wesentlichen das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver
Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere Freiheitsstrafen verwirkt hat,
soll nach einem einheitlichen, für ihn relativ günstigen Prinzip der
Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt
durchgeführt werden oder nicht. Er soll trotz Aufteilung der Strafverfolgung in
mehrere Verfahren gegenüber jenem Täter, dessen Taten gleichzeitig beurteilt
wurden, nicht benachteiligt und so weit als möglich auch nicht bessergestellt
werden. Die methodischen Grundlagen der Bemessung der Zusatzstrafe ergeben sich
vorab aus BGE 132 IV 102 E. 8 und BGE 129 IV 113 E. 1.1.[...]In BGE 138 IV 113
E. 3.4 hat das Bundesgericht Präzisierungen zur Frage angebracht, ob überhaupt
und in welchem Umfang (d.h. ganz oder teilweise) das Gericht eine Zusatzstrafe
aussprechen muss. Für die Beantwortung der Frage, ob die frühere Strafe
überhaupt in die Gesamtstrafenbildung des späteren Verfahrens miteinzubeziehen
ist, ist unerheblich, ob das erste Urteil (mangels Berufung oder nach Abweisung
eines kassatorischen Rechtsmittels) oder dasjenige der Rechtsmittelinstanz in
Rechtskraft erwächst. Das Gericht hat sich bloss zu fragen, ob die im zweiten
Verfahren zu beurteilenden Straftaten vor dem Datum des Ersturteils begangen
worden sind. Es soll nach der ratio legis der Bestimmung von Art. 49 Abs. 2
StGB jener in den Genuss der in der Regel vorteilhaften Zusatzstrafe kommen,
bei dem der erstinstanzliche Richter (im ersten Verfahren) die mehreren
Straftaten gleichzeitig hätte aburteilen können, nicht aber derjenige, der
erneut delinquiert, nachdem er wegen anderer Delikte erstinstanzlich verurteilt
und mithin eindringlich gewarnt worden ist. Auf das Datum des Ersturteils ist
auch abzustellen, wenn dieses später im Rechtsmittelverfahren reformiert wird.
Kommt es im Rahmen der Neubeurteilung in der gleichen Sache aufs Neue zu einer
Verurteilung, ist für die Anwendbarkeit des Asperationsprinzips nach wie vor
das Datum des Ersturteils entscheidend (BGE 138 IV 113 E. 3.4.3). Trotz Kritik
an dieser Rechtsprechung von Seiten eines Teils der Lehre (vgl. Ackermann, in: Basler Kommentar,
Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 49 N 148 ff.)
hat das Bundesgericht an seiner Rechtsprechung festgehalten (BGE 145 IV 1 E.
1.2; jüngst etwa: BGer 6B_837/2019 vom 6. Dezember 2019 E. 1.1). Massgeblich
für die Anwendung des Asperationsprinzips im Rahmen der Zusatzstrafenbildung
ist damit, ob die im zweiten Verfahren beurteilten Taten vor der ersten
Verurteilung im ersten Verfahren verübt wurden.
5.2.2 Das
Ersturteil datiert vom 31. Oktober 2013 (Akten S. 32). Der Berufungskläger
hat die hier beurteilten Straftaten am 1. und am 14. November 2014 sowie am 7. Januar
2015, mithin nach diesem Datum, begangen. Im Ersturteil konnten die
betreffenden Taten somit nicht mitbeurteilt werden. Der Berufungskläger fällt
in jene bundesgerichtliche Kategorie von Straftätern, die durch eine
erstinstanzliche Verurteilung bereits «eindringlich gewarnt» worden sind und
dennoch weitere Delikte begangen haben, weshalb ihm die in der Regel
vorteilhafte Zusatzstrafenbildung verwehrt bleiben soll. Die Vorinstanz hat
demgegenüber auf das Berufungsurteil vom 13. Februar 2015 abgestellt (Akten
S. 29). Dieses bildet zwar den rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens [...].
Für die Frage, ob überhaupt eine Zusatzstrafe zu bilden ist, ist es jedoch
nicht massgebend.
Entgegen der
vorinstanzlichen und der berufungsklägerischen Auffassung ist demnach keine
Zusatzstrafe auszufällen.
5.3
5.3.1 Vorliegend
sind drei Tatkomplexe zu beurteilen, wobei sich der Berufungskläger bei zweien
davon jeweils mehrere Delikte hat zuschulden kommen lassen. Mit Ausnahme der
Beschimpfung sehen sämtliche der vom Berufungskläger verwirkten
Straftatbestände einen Strafrahmen von einem Tagessatz Geldstrafe bis hin zu
drei Jahren Freiheitsstrafe vor. Sämtliche Straftaten sind mit Blick auf das
jeweilige Verschulden (vgl. nachfolgend) konkret mit einer Geldstrafe zu ahnden,
sodass eine Gesamtstrafe gebildet werden kann.
Gestützt auf
eine summarische Verschuldensbewertung ist die Tatgruppe der mehrfach
begangenen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte vom 7. Januar 2015
zur Ermittlung der Einsatzstrafe heranzuziehen (vgl. vorstehend E. 4)
In Bezug auf die
objektive Tatschwere ist zu schildern, dass die Schwere der
Rechtsgutsverletzung leicht wiegt. Der Berufungskläger hat sich polizeilichen
Amtshandlungen widersetzt, die aufgrund seiner Eigengefährdung eingeleitet
worden waren. Leicht wiegt die Rechtsgutsverletzung bei den Tritten und dem
Kopfstoss, die er den Beamten nach der Arretierung versetzen wollte und die
gemäss den Aussagen des Polizisten kein Bedrohungspotential entfalteten. Verschuldenserhöhend
ist hingegen die Art und Weise der Tatbegehung zu bewerten. Der Berufungskläger
griff spontan zu einem (verbotenen) Stellmesser, welches er gemäss eigenen
Angaben als Brieföffner benutzte und darum rasch zur Hand hatte (Akten S. 732)
und hielt den Beamten eine konkrete Suiziddrohung («das Messer ist für mich
bestimmt») und anschliessend die Androhung eines Messerwurfs entgegen. Dadurch
setzte er sie erheblich unter Druck. Erst durch das Verhandlungsgeschick seines
Bruders liess er sich zum Öffnen seiner Wohnung bewegen. Vor Berücksichtigung
subjektiver Elemente wiegt das Tatverschulden betreffend die am 7. Januar
2015 mehrfach begangene Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nicht mehr
leicht.
Die Vorinstanz hat
diesbezüglich zurecht keine Erhöhung aufgrund der (mehrfach begangenen)
Beschimpfungen vorgenommen. Diese Delikte sind im Rahmen der
Gesamtauseinandersetzung verschuldensmässig von untergeordneter Bedeutung. Der
Berufungskläger kann sich hingegen nicht, wie geltend gemacht, auf eine
Provokation oder Retorsion i.S.v. Art. 177 Abs. 2 und 3 StGB berufen.
Indem sich die Polizisten beim strittigen Einsatz innerhalb ihrer
Amtsbefugnisse bewegten, haben sie weder zur Beschimpfung Anlass gegeben, noch
dadurch eine Beschimpfung erwidert (vgl. § 21a, 31 und 38 ff. des
Polizeigesetzes des Kantons Basel-Landschaft, SGS 700; vgl. unter dem
Geltungsbereich der StPO auch: BGE 142 IV 132 E. 2.2).
Betreffend die
am 14. November 2014 begangenen Delikte der Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte sowie der Sachbeschädigung ist mit Blick auf die objektive
Tatschwere zu erwähnen, dass die Rechtsgutsverletzung nicht mehr ganz leicht
wiegt. Als der Berufungskläger versuchte, einen Polizisten in den Schwitzkasten
zu nehmen, mit ihm am Boden rangelte und ihn in Bein und Genitalien kniff;
resultierten Muskelverspannungen und Prellungen in den Beinen und am linken
Arm. Der Polizist musste sich indes nicht ärztlich behandeln lassen und ist
auch nicht arbeitsunfähig gewesen. Die Brille, die beim Gerangel wegflog, wurde
verbogen, beim Versuch sie zu richten, brach jedoch ein Bügel (Akten
S. 348). Insgesamt wiegt diesbezüglich wiegt das objektive Tatverschulden
leicht.
Als
Einsatzstrafe erweist sich somit, vor Berücksichtigung der subjektiven
Strafminderungsgründe, für die Gewaltdelikte eine Strafe von 180 Tagessätzen
Geldstrafe als angemessen.
5.3.2 Betreffend
die Verurteilung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91
Abs. 2 lit. a SVG ist erhoben worden, dass der Berufungskläger zur
Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 2.58 ‰ aufwies. Damit geht
eine erhebliche Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit einher. Die Gefährdung von
Verkehrsteilnehmern im Innenstadtverkehr war hoch. Die objektiven Tatumstände
wiegen daher schwer. Auf die Täterkomponenten in diesem Tatkomplex ist hinten
noch näher einzugehen (vgl. nachfolgend E. 5.4).
Hinsichtlich des
Schuldspruchs wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahrfähigkeit fällt bei der objektiven Tatschwere schuldmindernd ins Gewicht,
dass der Berufungskläger beim Unfall «lediglich» einen Sachschaden verursacht
hat, weshalb keine zwingende Pflicht bestand, auf der Unfallstelle auf die
Polizei zu warten. Er hätte dem Geschädigten jedoch seine Personalien bekannt
geben müssen und allenfalls auf dessen Wunsch bis zur Entlassung durch die
Polizei am Ort zu verbleiben gehabt. Der Geschädigte G____ hat indes angegeben,
dass er die Polizei gar nicht gerufen hätte, wenn der Berufungskläger nicht
einfach weggefahren wäre («Hätte er angehalten, hätten wir es ohne Polizei
regeln können.», Akten S. 512). Das objektive Tatverschulden wiegt demnach
sehr leicht. Die Motivation zur Fahrerflucht dürfte sich daraus ergeben haben,
dass der Berufungskläger einen weiteren Konflikt mit den Behörden scheute
weshalb er sich unüberlegt rasch entfernen wollte.
Insgesamt wiegt
das objektive Tatverschulden bezüglich der SVG-Delikte nicht ganz leicht. Es
ist, vor Berücksichtigung der subjektiven Strafminderungsgründe, für diese eine
hypothetische Strafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe einzusetzen.
5.3.3 Was
den bereits von der Vorinstanz rechtskräftig ausgefällten Schuldspruch wegen
Vergehens gegen das Waffengesetz betrifft, begangen durch Besitz eines
Stellmessers mit 12.5 cm Klingenlänge (vgl. Fotodokumentation: Akten
S. 403), lässt sich den Akten entnehmen, dass der Berufungskläger dieses
im Jahre 2006 aus dem Nachlass seines Bruders an sich genommen hat, um es im
Alltag als Brieföffner zu benutzen (Akten S. 409 f.). Die angedrohte
Verwendung des Messers als Waffe wird verschuldensmässig vom Schuldspruch wegen
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte erfasst. Damit wiegt das objektive
Tatverschulden für den Besitz sehr leicht. In subjektiver Hinsicht gelten die nachstehenden
Ausführungen zur verminderten Schuldfähigkeit nicht, denn es ist weder bei
Besitz noch bei Verwendung als Brieföffner ein Zusammenhang zur Erkrankung des
Berufungsklägers ersichtlich. Hingegen ist zu berücksichtigen, dass der
Berufungskläger sich in einer gemütsmässigen Ausnahmesituation des Messers
behändigte. Das subjektive Tatverschulden wiegt daher insgesamt sehr leicht,
sodass eine hypothetische Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen festzulegen ist.
5.4
5.4.1 Unter
dem Titel der Täterkomponenten ist vorab festzuhalten, dass der Berufungskläger
gemäss Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 17. Januar 2020
drei Vorstrafen aufweist: Eine Verurteilung vom 18. Januar 2011 wegen
grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 2 aStGB), eine weitere vom
9. Juli 2014, ausgesprochen durch das Amtsgericht [...]/D, ohne Angabe
einer Strafbestimmung, sowie eine Verurteilung durch das Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt vom 13. Februar 2015 (Verfahrens-Nr. [...]) wegen
einfacher Körperverletzung (leichter Fall), Beschimpfung (mehrfach begangen),
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (mehrfach begangen) sowie wegen
Hinderung einer Amtshandlung, wobei im letztgenannten Verfahren eine
Verminderung der Schuldfähigkeit berücksichtigt wurde (Akten S. 701). In
Bezug auf das Verhalten des Berufungsklägers während der laufenden
Strafuntersuchung ist zu berücksichtigen, dass er sich, wie schon in früherer
Weise, telefonisch an den Staatsanwalt wandte, um ihm mitzuteilen, dass ihm
dieser «lebenslänglich gegeben» hätte, er «könne nun nicht mehr». Er werde sich
aus dem Leben verabschieden und der Staatsanwalt werde ihn am nächsten Tag als
«toten Mann» sehen und dafür die alleinige Verantwortung tragen. Hiermit löste
der Berufungskläger einen erneuten Polizeieinsatz aus (Akten
S. 250 ff.). In den gerichtlichen Verfahren hat sich der
Berufungskläger, offensichtlich krankheitsbedingt, wenig angepasst gezeigt. Wie
sich den Protokollen der erstinstanzlichen Haupt- und der Berufungsverhandlung
entnehmen lässt, bekundete er grosse Mühe, den geordneten Ablauf der
Verhandlungen mitzutragen (Akten S. 506 ff., 725 ff.). Die
beiden einschlägigen Vorstrafen und das Weiterdelinquieren während der
Strafuntersuchung fallen grundsätzlich mit 30 Tagessätzen Geldstrafe straferhöhend
ins Gewicht.
5.4.2 Unter
dem Titel der Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) ist die latente
Alkoholproblematik des Berufungsklägers zu beleuchten:
Schon im Rahmen
des Verfahrens [...] ist der Berufungskläger forensisch-psychiatrisch begutachtet
worden. Das Gutachten datiert vom 25. Juli 2013 und wurde mithin rund eineinhalb
Jahre vor den hier beurteilten Vorfällen erstellt. Daraus geht hervor, dass der
Berufungskläger bereits damals unter einer langjährigen Alkoholabhängigkeit
(ICD-10: F10.24) gelitten habe, die wahrscheinlich zu einer organischen
Persönlichkeitsveränderung (ICD-10: F07.0) geführt habe. Die Störung sei
kontinuierlich verlaufen und gelte aufgrund der Chronifizierung und der
festgestellten Persönlichkeitspathologie als schwere Erkrankung. Im Resultat
wurde bereits für die damals zu beurteilenden Taten festgestellt, dass der
Berufungskläger in seiner Steuerungsfähigkeit mittelgradig bis schwer
eingeschränkt war (Akten S. 113 f.).
Gemäss dem
Gutachten liegen seit den 1990er-Jahren Hinweise auf einen Alkoholmissbrauch
des Berufungsklägers vor. Ab 2009 finde sich dieser als Primärdiagnose in
verschiedenen psychiatrischen Berichten. Bereits ab 1998 lägen Hinweise auf
eine (beginnende) psychosoziale Desintegration vor, insbesondere auf Schwierigkeiten
bei der Berufsausübung, die auf schwere persönlichkeitsstrukturelle
Einschränkungen schliessen liessen, die jenen aus dem Deliktszeitraum ähnelten
und bereits damals alkoholbedingt gewesen sein könnten. Effektiv war der
Berufungskläger langjährig als selbständiger Rechtsanwalt in Basel tätig, wobei
im Jahre 2002 erstmals ein Patententzugsverfahren geführt und im Jahre 2012 ein
Disziplinarverfahren an die Hand genommen wurde (Akten S. 58). Nach einem
Hirnschlag wurde er im Mai 2016 aus dem Anwaltsregister gestrichen. Bei
Erstellung des Gutachtens habe es Hinweise für eine verminderte Kontrolle über
den Substanzgebrauch gegeben, was sich darin abgebildet habe, dass der
Berufungskläger selbst zur Begutachtung alkoholisiert erschienen sei. Bei einer
Kontrolle habe er trotz eines Atemalkoholwertes von 0.99 ‰ bereits
Anzeichen eines Entzugssymptoms gezeigt. Zudem habe der Substanzkonsum fortbestanden,
obschon ein Bewusstsein über die Art und das Ausmass der Folgeschäden bestanden
habe (vgl. einlässlich Akten S. 102 ff.). Der Berufungskläger liess
sich im Sommer 2017 in einer Privatklinik in [...] behandeln und im Frühjahr
2018 in der Psychiatrie [...] (Akten S. 645 f.). Per 1. Februar 2018
bekam der Berufungskläger eine volle Invalidenrente zugesprochen (Akten
S. 685).
Die
gutachterlichen Ausführungen beanspruchen aufgrund ihrer zeitlichen Nähe zu den
hier beurteilten Taten auch Geltung für das vorliegende Verfahren. So gab C____
an, der Berufungskläger sei betrunken gewesen (Akten S. 519). Dieser räumte
an der Berufungsverhandlung ein, schwer alkoholkrank zu sein (Akten
S. 729 f.). Mit Blick auf den Zustand des Berufungsklägers an der
Berufungsverhandlung liegen neben kurzzeitigen Besuchen einer Klinik in [...]
sowie der Psychiatrie [...] keine Hinweise darauf vor, dass seit dem
Deliktszeitraum eine der Schwere der Störung angemessene Behandlung
stattgefunden hat. Die psychopathologische Situation dürfte sich zwischen dem
Gutachten und den hier beurteilten Taten nicht verändert haben. Solches wird auch
nicht geltend gemacht.
Soweit im
Gutachten erklärt wird, das vordergründig querulatorische Verhalten des
Berufungsklägers könne durch erfolglose Anpassungsversuche an chronische
Überforderung oder durch in seiner Wahrnehmung sinnvolle Schritte gegen die
subjektiv in Form von Polizei und Psychiatrie ausgemachte Ursache seines
Scheiterns interpretiert werden (Akten S. 103), so trifft dies
exemplarisch auf die Vorfälle vom 14. November 2014 und vom 7. Januar
2015 zu. Der Berufungskläger konnte sein Verhalten und dessen Konsequenzen
offenbar nicht angemessen einordnen. Dies provozierte polizeiliche
Interventionen, die der Berufungskläger wiederum nicht adäquat zu erfassen
vermochte. Damit ist von einer hohen Minderung der Steuerungsfähigkeit i.S.v.
Art. 19 Abs. 2 StGB auszugehen. Sie schlägt sich in einer
Strafminderung im Umfang von zwei Dritteln nieder. Die Verminderung der
Steuerungsfähigkeit hat sich bei allen Gewalt- und den SVG-Delikten ausgewirkt.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist auch bezüglich des Fahrens in
fahrunfähigem Zustand im November 2014 von einer verminderten Schuldfähigkeit
auszugehen. Der Berufungskläger litt im November 2014 manifest an einer
Alkoholabhängigkeit. Er verbrachte aufgrund unvorhergesehener Arbeitsbelastung
ungeplant mehrere Tage in seinem Büro, wobei er offenbar zum Stressabbau
weiterhin massiv Alkohol konsumierte. Dass er je in nüchternem Zustand den
Vorsatz zu einer Trunkenheitsfahrt gefasst hätte oder hätte fassen können,
lässt sich angesichts der «Daueralkoholisierung» nicht nachweisen. Keine
Anwendung findet die Strafminderung hingegen in Bezug auf das Vergehen gegen
das Waffengesetz (vgl. vorstehend E. 5.3.3).
5.5
5.5.1 Nach
einer Kumulation der hypothetischen Strafen für die einzelnen Delikte ergibt
sich, nach Straferhöhung und der verminderten Schuldfähigkeit, eine vorläufige
Gesamtstrafe von 130 Tagessätzen Geldstrafe (Ein Drittel von 330 Tagessätzen
Geldstrafe entspricht 110 Tagessätzen Geldstrafe. Hinzu treten 20 Tagessätze
für das Vergehen gegen das Waffengesetz).
Bei der
Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen
Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich
das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre
grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder
Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu
berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei
geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in
einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E.
1.2.2).
Bezüglich der Taten
vom 14. November 2014 lässt der Geschehensablauf die Sachbeschädigung als Begleitdelikt
der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte erscheinen. Die Delikte wurden
in Idealkonkurrenz begangen und stehen daher in mehrfacher Hinsicht in einem
engen Konnex. Gleiches gilt für die am 7. Januar 2015 begangenen Taten.
Der Berufungskläger hat im Zuge eines zusammenhängenden Geschehens die
Straftatbestände der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der
Widerhandlung gegen das Waffengesetz und der Beschimpfung ebenfalls teilweise
in Idealkonkurrenz erfüllt. Der geringe Gesamtschuldbeitrag der Beschimpfungen
und der Sachbeschädigung wurden indes bereits bei der Einsatzstrafenbildung zu
Gunsten des Berufungsklägers berücksichtigt. Insgesamt ergibt sich zudem, dass
beide Deliktskomplexe, die zeitlich nur zwei Monate auseinanderliegen, starke
Parallelen aufweisen, die hauptsächlich darin bestehen, dass sich der
Berufungskläger einer Art «Behördenkonflikt» ausgesetzt sah, den er
krankheitsbedingt provoziert hat und auf den er nicht adäquat zu reagieren
vermochte. Entsprechend richten sich auch die verschuldensmässig am schwersten
wiegenden Delikte jeweils gegen freiheitsbeschränkende Amtshandlungen und somit
gegen dasselbe Rechtsgut, die staatliche Autorität. Insgesamt verringert sich
dadurch der Gesamtschuldbeitrag der Begleitdelikte stark. In reduziertem Masse
gilt dies auch für das Delikt der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung
der Fahrunfähigkeit, wo der Berufungskläger den Kontakt mit der Polizei
ebenfalls scheute. Keine inhaltliche, sondern lediglich eine zeitliche Nähe ist
hingegen zum Fahren in fahrunfähigem Zustand und zum langjährigen Besitz eines
verbotenen Messers gegeben.
Unter
Berücksichtigung des Asperationsprinzips erscheint eine Geldstrafe von 110 Tagessätzen
dem Gesamtverschulden des Berufungsklägers angemessen.
5.5.2 Der
Berufungskläger rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots und verlangt
eine Strafminderung gestützt auf Art. 48 lit. e StGB.
Die hier
beurteilten Taten wurden am 1. sowie am 14. November 2014 und am 7. Januar 2015
begangen. Am 27. Juni 2017 wurde der Abschluss der Untersuchung angekündigt und
am 6. Juli 2017 ein Strafbefehl erlassen. Am 12. Dezember 2017 fällten das
Strafgericht, dessen schriftliche Urteilsbegründung am 29. März 2018 vorlag,
und am 18. Februar 2020 das Appellationsgericht ihr Urteil.
Diese
Verfahrensdauer lässt sich nur teilweise rechtfertigen. Für das Vorverfahren
ist hervorzuheben, dass der Berufungskläger zwar eine Einvernahme abbrach, um
einen Rechtsbeistand zu organisieren (Akten S. 219 f.). Dies erklärt
indes nur eine Verzögerung von einem Monat. Ansonsten waren die
Beweiserhebungen im Spätsommer 2015 mehrheitlich abgeschlossen (vgl.
Aktenverzeichnis). Weshalb die Untersuchung erst rund zwei Jahre später
abgeschlossen wurde, erschliesst sich im Nachhinein nicht. Das Verfahren vor
dem Strafgericht lief zügig. Im Berufungsverfahren liess der Berufungskläger
die Frist zur Eingabe einer schriftlichen Berufungsbegründung mehrfach
erstrecken, was eine mehrmonatige Verzögerung nach sich zog (Akten S. 667,
670, 673). Indessen war der Schriftenwechsel im Herbst 2018 abgeschlossen,
bevor ein Jahr später die nächste Verfügung erging (Akten S. 691, 696).
In Würdigung des
Umfangs der Verfahrensakten sowie der Schwierigkeit und der Bedeutung des
Verfahrens im Rahmen einer notwendigen Priorisierung rechtfertigt sich eine Strafreduktion
um 10 Tagessätze, ausmachend 100 Tagessätze Geldstrafe.
Keine
Strafmilderung ergibt sich hingegen aus Art. 48 lit. e StGB. Wie
unter den Täterkomponenten erhoben, hat sich der Berufungskläger seit den
beurteilten Taten nicht wohl verhalten. Vielmehr ist er noch im Jahre 2016 den
fallführenden Staatsanwalt nach dem für ihn typischen Modus mit konkreten
Suiziddrohungen angegangen und hat einen erneuten Polizeieinsatz ausgelöst
(vgl. vorstehend E. 5.4.1). Es sind zudem keine Gründe ersichtlich – und
auch nicht geltend gemacht worden – weshalb die Strafminderung bereits vor
Ablauf von zwei Dritteln der ordentlichen Verjährungsfrist Platz greifen
sollte.
5.6 Per
1. Februar 2018 bekam der Berufungskläger eine volle Invalidenrente
zugesprochen (Akten S. 683 ff.). Gemäss eigenen Aussagen erhält er
aktuell ein monatliches Einkommen, welches unter dem Existenzminimum liegt
(Akten S. 727). Damit ist die Tagessatzhöhe auf CHF 10.–
festzusetzen.
5.7 In
Würdigung sämtlicher massgeblicher Strafzumessungsfaktoren ist der
Berufungskläger für die hier beurteilten Delikte mit einer Geldstrafe von 100
Tagessätzen zu CHF 10.– zu bestrafen.
5.8 Gemäss
Art. 42 Abs. 1 aStGB, in der hier anwendbaren, bis zum 31. Dezember 2017
geltenden Fassung, schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel
auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der
Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Zentrale materielle Voraussetzung
für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ist die Aussicht auf künftiges
Wohlverhalten. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer
Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen
sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle
weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die
Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos
ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren
sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und
Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf
Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum
Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen (BGE 144 IV 277 E. 3.2, 134 IV 140
E. 4.2 ff.; Schneider/Garré,
Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 42 N 46).
Wie sich aus den
Täterkomponenten ergibt, erlauben das Vorleben des Berufungsklägers, seine
Vorstrafen, sein gesundheitlicher Zustand sowie sein Verhalten nach der Tat und
im Strafverfahren keine Aussicht auf künftiges Wohlverhalten. Es ist ihm eine
eigentliche Schlechtprognose zu stellen und der Vollzug der Geldstrafe ist unbedingt
auszusprechen.
6.
6.1 In
Bezug auf die Zivilklage sprach die Vorinstanz der Polizei [...],
Rechnungswesen & Controlling, die Summe von CHF 1'576.– als Ersatz für die
beschädigte Brille des Polizisten B____ zu. Der Berufungskläger macht
einerseits geltend, es fehle der Polizei [...] an der Aktivlegitimation zur
Geltendmachung des Anspruchs (Akten S. 679, 734), andererseits sei die
Schadenshöhe unzutreffend ermittelt worden (Akten S. 612).
6.2
Art. 51
des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) sieht folgendes vor: Haften
mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter
Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben
Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen
Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet
(Abs. 1). Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden,
der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie
derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach
Gesetzesvorschrift haftbar ist (Abs. 2). Die Bestimmung regelt den Regress
des Haftpflichtigen gegen seine Mithaftenden. Der Kausalhaftende bzw. aus
Vertrag Haftende haftet nur im Aussenverhältnis. Im Innenverhältnis kann er die
Entschädigungslast auf einen aus Verschulden Haftenden abwälzen. Es bedarf
hierfür keiner Forderungsabtretung. Vielmehr handelt es sich um einen
Ausgleichsanspruch, der von Gesetzes wegen im Zeitpunkt der Zahlung an den
Geschädigten entsteht (Brehm, in: Berner
Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, 4. Auflage, Bern 2013, Art. 51 N 49a,
79, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; Graber, in Basler Kommentar, Obligationenrecht I,
7. Auflage, Basel 2020, Art. 51 N 11).
Vorliegend ist
unbestritten, dass die Polizei [...] gegenüber ihrem Arbeitnehmer B____ gestützt
auf gesetzliche Bestimmung haftpflichtig geworden ist (vgl. im Grundsatz
Art. 31 lit. b des basel-landschaftlichen Gesetzes über die
Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons,
Personalgesetz/BL, SGS 150) und ihn für den Ersatz der während des Einsatzes
vom 14. November 2014 beschädigten Brille schadlos gehalten hat (Akten
S. 348 ff.). Durch die Zahlung von Schadenersatz erwuchs der Polizei [...]
gestützt auf Art. 51 Abs. 2 OR ein Ausgleichsanspruch gegenüber
Personen, die B____ aus Verschulden für den nämlichen Schaden haften.
6.3 Was
die Haftungsvoraussetzungen von Art. 41 OR betrifft, so sind die
Widerrechtlichkeit der schädigenden Handlung und das Verschulden des
Berufungsklägers vorstehend erkannt worden. Unbestritten besteht ein
Kausalzusammenhang zwischen der physischen Auseinandersetzung zwischen dem
Berufungskläger und B____ und dem Schaden.
Was die Höhe des
Schadens betrifft, so ist dieser nicht mit dem Zeitwert der alten Brille
zuzüglich der Kosten für den gescheiterten Reparaturversuch eines beschädigten
Bügels (bzw. allfälligem Ersatz) zu beziffern. Es liegt keine Ausnahmesituation
vor wie etwa bei einer beschädigten Mietsache, deren Entwertung durch
Zeitablauf bereits einen Faktor des Mietzinses darstellt, oder bei
Geschäftsaktiven, die abgeschrieben werden dürfen. Eine gebrauchte Brille mit
spezifisch auf den Träger angepassten Korrekturgläsern weist auch keinen
Marktwert auf. Es ist deshalb auf den funktionalen Wert der beschädigten Brille
abzustellen, wie er sich nach dem Verwendungszweck bestimmt. B____ war als
Polizist zeitnah auf ein vollwertiges Ersatzobjekt angewiesen, was sich auch
daraus ergibt, dass er die neue Brille einen Tag nach dem strittigen Einsatz
anfertigen liess (Akten S. 360). Seine Vermögenseinbusse beziffert sich
somit nach der Höhe der Kosten für die sofortige und nachgewiesene Beschaffung
eines Ersatzobjekts. Dieses musste nicht im nahen Ausland beschafft werden. Der
Berufungskläger wird dazu verurteilt, der Polizei [...], Rechnungswesen und
Controlling, den Betrag von CHF 1'576.– als Ausgleich für den dem
Geschädigten bezahlten Schadenersatz zu leisten.
7.
7.1 Gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach
Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend ist der Berufungskläger
im Strafpunkt unterlegen und hat im Sanktionspunkt teilweise obsiegt. Bei
diesem Ausgang rechtfertigt es sich, ihm knapp drei Viertel der zu erhebenden Gerichtsgebühr
aufzuerlegen. Diese wird auf CHF 1‘100.– bestimmt (§ 21 des basel-städtischen
Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]), wovon dem Berufungskläger
CHF 700.– überbunden werden.
Fällt die
Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die
von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Von der
teilweisen Gutheissung der Berufung hinsichtlich der Strafzumessung bleiben die
erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘495.60 unberührt, hingegen ist die
Urteilsgebühr um rund einen Viertel auf CHF 1‘125.– zu reduzieren.
7.2 Mit
Verfügung des Instruktionsrichters vom 24. April 2018 wurde dem
Berufungskläger die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren gewährt,
unter Beiordnung von Advokat [...]. Sie ist vom Staat zu bevorschussen (BGE 139 IV 113 E. 5). Der mit Honorarnote vom 17. Februar 2020 geltend gemachte
Zeitaufwand von 13,5833 Stunden erscheint angemessen, wobei für die
Berufungsverhandlung und die Nachbesprechung 2.5 Stunden Aufwand
hinzugerechnet werden, ausmachend 16.0833 Stunden. Dieser wird praxisgemäss zum
Ansatz von CHF 200.– entschädigt, ausmachend CHF 3‘216.65. Hinzu kommt
ein Auslagenersatz von CHF 97.–. Hierzu addiert wird die Mehrwertsteuer
von 7.7 %, ausmachend CHF 255.15. Insgesamt sind Advokat [...] somit
CHF 3'568.80 aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Mit Blick auf den
Verfahrensausgang hat der Berufungskläger dem Appellationsgericht die der
Verteidigung bezahlte Entschädigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu drei
Vierteln zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse
erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom
12. Dezember 2017 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Die Einstellung des Verfahrens in Bezug auf die Vorwürfe der Verletzung
der Verkehrsregeln (mehrfach begangen) und des pflichtwidrigen Verhaltens bei
Unfall;
-
der Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Waffengesetz;
-
die Einziehung in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB des beschlagnahmten
Stellmessers (Verzeichnis 125929);
-
die Verfügung betreffend die von Beat Hartmann eingereichten Akten und
die CD-Rom mit Bildaufnahmen sowie
-
die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche
Verfahren.
A____ wird, in teilweiser Gutheissung
seiner Berufung, neben dem rechtskräftigen Schuldspruch wegen Vergehens gegen
das Waffengesetz, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (mehrfach
begangen), der Sachbeschädigung, der Beschimpfung (mehrfach begangen), des Fahrens
in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkohol- oder
Blutkonzentration) sowie der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen
zu CHF 10.–,
in Anwendung der Art. 19
Abs. 2, 144 Abs. 1, 177 Abs. 1, 285 Ziff. 1 StGB, Art. 91
Abs. 2 lit a, 91a Abs. 1 SVG sowie Art. 33 Abs. 1 lit. a
WG.
A____ wird zur Leistung von Schadenersatz
in Höhe von CHF 1'576.– an die Polizei [...], Rechnungswesen & Controlling,
verurteilt.
A____ trägt die Verfahrenskosten des
erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 2'495.60 sowie eine reduzierte
Urteilsgebühr von CHF 1’125.– und die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 700.–
(inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, Advokat [...],
werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 3'216.65 und ein
Auslagenersatz von CHF 97.–, zuzüglich MWST von insgesamt CHF 255.15
(7.7% auf CHF 3'313.65), somit total CHF 3'568.80 aus der
Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von
drei Vierteln vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Privatklägerschaft
-
Staatsanwaltschaft das Kantons Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
-
Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
-
Kantonspolizei Basel-Stadt, Waffenbüro
-
Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen
-
Bundesamt für Polizei (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte)
-
Nachrichtendienst des Bundes
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Joël Bonfranchi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).