SB.2018.39
rechtswidrigen Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung
14. Februar 2020Deutsch23 min
zweites Mal durch das Migrationsamt befragt. Sie machte jedoch von ihrem strafprozessualen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2018.39
URTEIL
vom 14. Februar 2020
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
(Vorsitz), lic. iur. Christian Hoenen,
lic. iur. Eva Christ und
Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
und
A____, geb. [...]
Anschlussberufungsklägerin
[...]
Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokat,
substituiert durch [...],
Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 6. Februar 2018
betreffend
rechtswidrigen Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne
Bewilligung
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
bolivianische Staatsangehörige A____ (Beschuldigte) reiste gemäss eigenen
Angaben 1994 in die Schweiz ein. Seither hat sie sich – mit Unterbrüchen – ohne
Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten und hier als Haushaltshilfe
und Betreuerin betagter Menschen gearbeitet.
Im September
2014 stellte die Beschuldigte beim Vorsteher des Justiz- und
Sicherheitsdepartementes Basel-Stadt (JSD) ein anonymes Gesuch um Anerkennung
als schwerwiegender persönlicher Härtefall. Der Rechtsdienst des JSD erachtete
mit Bewertung vom 22. Oktober 2014 die Aussichten dieses Härtefallgesuchs als
schlecht.
Am 7. April 2016
erneuerte die Beschuldigte ihr Gesuch, wobei sie ihre Identität und ihre
Lebensumstände offenlegte. Sie wurde am 10. Mai 2016 durch das Migrationsamt zu
ihrem Härtefallgesuch befragt. Am 2. Dezember 2016 erteilte ihr das
Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz.
Im anschliessend
eingeleiteten strafrechtlichen Vorverfahren wegen rechtswidrigen Aufenthalts
und Arbeiten ohne Bewilligung wurde die Beschuldigte am 14. März 2017 ein
zweites Mal durch das Migrationsamt befragt. Sie machte jedoch von ihrem strafprozessualen
Schweigerecht Gebrauch und verweigerte sämtliche Aussagen.
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 3. August 2017 wurde die Beurteilte
wegen rechtswidrigen Aufenthalts und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung schuldig
erklärt und mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.–
(bedingter Vollzug, Probezeit 2 Jahre) bestraft. Ferner wurden ihr eine Busse
von CHF 900.– und die Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Auf die dagegen
erhobene Einsprache bestätigte das Strafgericht als Einzelgericht am 6. Februar
2018 den Schuldspruch wegen rechtswidrigen Aufenthaltes und Erwerbstätigkeit
ohne Bewilligung, sah jedoch von einer Bestrafung der Beurteilten zufolge
Wiedergutmachung nach Art. 53 des Strafgesetzbuchs ab.
Gegen dieses
Strafurteil erklärten die Staatsanwaltschaft am 7. Mai 2018 Berufung und die
Beschuldigte am 4. Juni 2018 Anschlussberufung. Sodann begründeten die Parteien
ihre Anträge jeweils mit Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 13. Juli 2018 und
der Beschuldigten vom 22. Oktober 2018. Am 4. Januar 2019 reichte die
Staatsanwaltschaft eine Replik ein.
Mit
Präsidialverfügung vom 5. Juni 2018 wurde das Gesuch der Beschuldigten um
amtliche Verteidigung bewilligt. Weiter wurde die Stellungnahme des
Migrationsamts vom 2. Oktober 2019 zum Merkblatt über Gesuche um
Härtefallregelung eingeholt.
Anlässlich der
Berufungsverhandlung vom 14. Februar 2020 hatten die Parteien Gelegenheit,
ihren Standpunkt vor den Schranken zu vertreten. Die Beschuldigte verlas eine
vorbereitete Stellungnahme und berief sich anschliessend auf ihr Schweigerecht.
Danach gelangten der Staatsanwalt und der Verteidiger zum Vortrag. Die
Staatsanwaltschaft beantragt die Verurteilung der Beschuldigten zu einer
bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.–
(Probezeit 2 Jahre) sowie zu einer Busse von CHF 900.–. Die Beschuldigte
beantragt unter Gewährung der amtlichen Verteidigung einen kostenlosen
Freispruch, eventualiter Verfahrenseinstellung, subeventualiter Absehen von
Strafe. Für die weiteren Ausführungen wird auf das Protokoll der
Berufungsverhandlung verwiesen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
unterliegt das angefochtene Urteil der Berufung an das Appellationsgericht. Die
Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 StPO zur Berufung, die Beschuldigte
gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Anschlussberufung legitimiert. Die
Berufung ist nach Art. 399 StPO, die Anschlussberufung nach Art. 401 in
Verbindung mit 399 Abs. 3 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden.
Auf beide Rechtsmittel ist einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist nach
§ 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts.
2.
2.1
Die
Beschuldigte ist wegen rechtswidrigen Aufenthaltes und Erwerbstätigkeit ohne
Bewilligung angeklagt. Das Strafgericht erachtete diesen Vorwurf zwar als
erwiesen und erliess einen Schuldspruch, sah aber von der Aussprechung einer
Strafe ab. In Anwendung der Bestimmung über die Strafbefreiung zufolge
Wiedergutmachung (Art. 53 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs, StGB,
SR 311.0) führte das Strafgericht aus, es bestehe ein öffentliches
Interesse an der Eindämmung der Sans-Papiers-Problematik und an der Integration
von Sans-Papiers. Als Härtefälle würden in der Regel Personen anerkannt, die
die hiesigen gesellschaftlichen Normen und Werte respektierten. Eine Bestrafung
vermindere den Anreiz, ein Härtefallgesuch zu stellen und die unrechtmässige
Anwesenheit offenzulegen. Dies laufe dem Integrationsinteresse entgegen. Da die
Beurteilte das Härtefallgesuch aus eigenem Antrieb gestellt habe, sei das
Interesse der Öffentlichkeit an der Strafverfolgung gering. In ihrem
selbständigen Tätigwerden sei zudem eine Wiedergutmachung zu erkennen, zumal
eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ohne ihre Mithilfe zeitnah
nicht möglich gewesen wäre. Daher sei von einer Bestrafung abzusehen.
2.2
Die
Staatsanwaltschaft stützt den mit der Berufung geltend gemachten Strafanspruch
auf Gründe der Rechtsstaatlichkeit und der Gleichbehandlung. Die Beschuldigte
sei in die Schweiz eingereist, ohne einen Antrag auf Erteilung einer
«ordentlichen» Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung zu stellen. Sie habe sich
hier während über 20 Jahren illegal aufgehalten, unerlaubt gearbeitet und erst
im April 2016 um Erteilung einer Bewilligung ersucht. Das Migrationsamt sei als
Verwaltungsbehörde mit (strafrechtlicher) Ermittlungsbefugnis verpflichtet,
Vergehen gegen das Ausländergesetz (AuG, heute: «Ausländer- und
Integrationsgesetz, AIG», SR 142.20) zu verfolgen. Eine Strafbefreiung
zufolge Wiedergutmachung nach Art. 53 StGB setze mehr voraus als das
blosse Einreichen eines Härtefallgesuchs, das die Gesuchstellerin lediglich aus
eigenen Interessen und in Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht gestellt habe.
Weiter sei mit der erteilten Bewilligung das Unrecht des illegalen Aufenthalts
und der unbewilligten Erwerbstätigkeit in der Vergangenheit nicht abgegolten.
Sodann liege es im öffentlichen Interesse zu verhindern, dass leistungsfähige
Ausländer/innen in der Illegalität keine staatlichen Abgaben, Steuern und
Prämien obligatorischer Versicherungen bezahlen, bei Krankheit oder Unfall dann
aber der Öffentlichkeit zur Last fallen würden. Ferner müsse in
generalpräventivem Interesse verhindert werden, dass das ordentliche
Bewilligungsverfahren umgangen werde, indem die Betroffenen nur lange genug
illegal in der Schweiz ausharren und sich wohl verhalten würden. Im Übrigen
würde das Absehen von Strafe zu einer stossenden Ungleichbehandlung mit anderen
Ausländer/innen führen, die ihren gesetzlichen Pflichten nachkommen und von
einer Einreise absehen bzw. das Land bei einem negativen Bewilligungsentscheid
wieder verlassen.
2.3
Die
Beschuldigte stützt sich zunächst auf formelle Gründe: Das Migrationsamt sei
für strafrechtliche Abklärungen bzw. für die Anzeige an die Staatsanwaltschaft
gar nicht zuständig. Sodann sei es widersprüchlich, wenn das Migrationsamt
zuerst ihre Mitwirkung im Härtefallverfahren verlange, um die erhaltenen
Informationen dann im Strafverfahren zu verwenden, wo ihr ein Schweigerecht
zustehe. Darin liege eine Verletzung der Grundsätze der Verfahrensfairness, von
Treu und Glauben, des Täuschungsverbotes und der Selbstbelastungsfreiheit. Die
im Härtefallverfahren erhobenen Beweise unterlägen einem strafrechtlichen
Verwertungsverbot. Abgesehen von diesen formellen Mängeln sei es auch in der
Sache unverständlich, dass die Legalisierung des Aufenthaltes eines
Sans-Papiers mit einer Strafe beginne. Es lägen politische Vorstösse vor, die
für solche Fälle einen Strafverzicht anregten. So habe der Kanton Genf für Sans-Papiers
bereits Straffreiheit eingeführt. Eine ähnliche Regelung gebe es auf
Bundesebene im Steuerrecht. Insgesamt überwiege das öffentliche Interesse an
der ordentlichen Regelung des langjährigen Aufenthalts unbescholtener Menschen
und der Beendigung ihres prekären Zustands. Es fehle an einem Strafbedürfnis,
und ein Strafregistereintrag würde das Ziel der sozialen und wirtschaftlichen
Integration der Betroffenen beeinträchtigen.
3.
3.1
Was
zunächst die Zuständigkeit des Migrationsamtes für die Strafermittlung angeht,
erweisen sich die Darlegungen der Staatsanwaltschaft in der Replik als
zutreffend. Das Migrationsamt wurde zur Durchführung des polizeilichen
Ermittlungsverfahrens in seinem Aufgabenbereich betraut. Die Zuweisung der
Strafverfolgungsaufgabe beruht auf einer Übertragung der Staatsanwaltschaft im
Sinne von § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der
Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100). Als spezialisierte
Behörde wird das Migrationsamt dadurch zur Strafverfolgungsbehörde im Bereich
des Ausländerrechts (Art. 14 Abs. 1 StPO und § 3 Abs. 1 lit. c EG StPO). Der kantonale Gesetzgeber hat die Möglichkeit der Übertragung von
aufgabengebundenen Straffunktionen vorgesehen, indem er von seiner
Gestaltungsfreiheit bei der Behördenorganisation Gebrauch machte (Botschaft
StPO, in: BBl 2006 S. 1085, 1134-1136). Er hat beim Erlass der
Einführungsgesetzgebung die strafprozessuale Kompetenz des Migrationsamts
ausdrücklich als Beispiel für eine solche Aufgabendelegation genannt. Die
Zuständigkeit des Migrationsamts hat bereits unter früherem Recht bestanden und
sollte nach dem Willen des Gesetzgebers beibehalten werden (Ratschlag EG StPO
gemäss Regierungsratsbeschluss Nr. 09.1110.01 vom 4. August 2009, S. 20, http://
www.grosserrat.bs.ch/dokumente/100322/000000322857.pdf). Die in der
Literatur geäusserte Ansicht, das baselstädtische Migrationsamt sei keine
Strafbehörde, erweist sich daher als unzutreffend (Uebersax, Strafverfolgung bei Härtefällen widersprüchlich
und unfair, in: plädoyer 6/2017 S. 20).
Die Wahrnehmung
von Strafaufgaben durch das Migrationsamt ist in der kantonalen Gerichtspraxis
anerkannt (AGE SB.2013.60 vom 5. September 2014 E. 1.2, BES.2017.127
vom 9. November 2017 E. 3.3). Auch das Bundesgericht hat das Migrationsamt
bereits als strafrechtliche Partei behandelt (BGer 6B_1112/2013 vom
20.
März 2014) und hat dessen strafrechtliche Funktion bisher jedenfalls nicht
beanstandet und die Frage offengelassen (BGer 6B_1139/2014 vom 28. April
2015.
E. 1.3).
Bei dieser
Ausgangslage besteht kein Anlass, die vom kantonalen Gesetzgeber explizit so
gewollte Zuständigkeitsordnung umzustossen. Das Migrationsamt ist in seiner
Eigenschaft als Strafbehörde an den gesetzlichen Verfolgungszwang gemäss
Art. 7 StPO gebunden und daher grundsätzlich zur Strafverfolgung
verpflichtet. Wenn das Migrationsamt für die Strafermittlung nicht selber
zuständig wäre, müsste es im Verdachtsfall jedenfalls Anzeige an die
Staatsanwaltschaft erstatten: Als Verwaltungsbehörde obliegt ihr die kantonale
Anzeigepflicht nach § 35 Abs. 1 EG StPO und Art. 302 Abs. 2 StPO, als
Strafbehörde die Anzeigepflicht gemäss Art. 302 Abs. 1 StPO.
Beim
bekanntgewordenen Vorwurf des rechtswidrigen Aufenthaltes und der
Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung handelt es sich um ein Vergehen, zu dessen
Ermittlung die Zuständigkeit des Migrationsamts gegeben ist (Art. 10
Abs. 3 StGB und § 12 Abs. 2 EG StPO). Die Kritik der
Beschuldigten an der Zuständigkeit des Migrationsamts erweist sich daher als
unbegründet.
3.2
Es
stellt sich sodann die formelle Frage, ob die im verwaltungsrechtlichen
Verfahren gemachten Aussagen im daran anschliessenden, von der gleichen Behörde
geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren verwendet werden dürfen. Das
verwaltungsrechtliche Verfahren wurde auf Initiative der Beschuldigten angestossen,
indem sie mit dem Härtefallgesuch an das Migrationsamt gelangte und darin ihre Situation
offenlegte. Dem Migrationsamt wurde der Verdacht der Widerhandlung gegen das
Ausländergesetz ohne eigenes Zutun bekannt.
Im damit
ausgelösten Strafverfahren musste sich die Beschuldigte nach Art. 113
Abs. 1 StPO nicht selber belasten und durfte ihre Aussage und die
Mitwirkung im Strafverfahren verweigern. Sie war auch nicht verpflichtet,
allfällige Gegenstände oder Dokumente, die hätten beschlagnahmt werden können,
herauszugeben (Art. 265 Abs. 2 lit. a StPO). Allerdings hat sie
niemand gezwungen, beim Migrationsamt vorzusprechen und diesem eine
umfangreiche Dokumentation über ihren bisherigen Aufenthalt und ihre
Arbeitstätigkeit in der Schweiz vorzulegen. Dazu hat sie sich in Abwägung der
Vor- und Nachteile eines solchen Schrittes selber entschieden. Der Vorteil für
sie lag darin, nach vielen Jahren endliche eine Aufenthalts- und
Arbeitsbewilligung zu erhalten und ein geregeltes Leben zu führen – eine
Möglichkeit, die ihr anlässlich ihrer Einreise nicht offen gestanden war und
derentwegen sie sich entschieden hatte, mit einem irregulären Status im
Versteckten zu leben. Der Nachteil ihrer Kontaktaufnahme mit dem Migrationsamt lag
im Wissen darum, dass sich die Beschuldigte dem Vorwurf des langjährigen
unrechtmässigen Aufenthalts und der bewilligungslosen Erwerbstätigkeit
aussetzen würde. Dass sie um das Risiko der Strafbarkeit wusste, darf als
erwiesen gelten, hat sie doch zur Vorbereitung ihres Gesuchs die fachkundige
Hilfe der Anlaufstelle für Sans-Papiers in Anspruch genommen (Akten
S. 14-30).
In der ersten
Befragung vom 10. Mai 2016, die das Migrationsamt in seiner Eigenschaft als
Verwaltungsbehörde führte, wurde die Gesuchstellerin unter Hinweis auf ihr
Mitwirkungsrecht einvernommen (Akten S. 73). Entsprechend beantwortete sie
die Fragen. Dieses Verhalten wirkte sich zu ihren Gunsten aus, indem es dazu beitrug,
dass sie per 2. Dezember 2016 die Aufenthaltsbewilligung erhielt. Da sie aber erst
gegen Ende des Gesprächs auf die strafrechtlichen Folgen ihrer Aussagen
hingewiesen wurde, ist zweifelhaft, ob diese Einvernahme im Strafverfahren
verwendet werden darf. Für eine Zweitverwertung ihrer Aussagen im
Strafverfahren spricht der verwaltungsrechtliche Kontext der Befragung und die
Einleitung des Gesuchsverfahrens durch die Beschuldigte selber. Dagegen spricht
indessen der Umstand, dass das Migrationsamt – in seiner Doppelfunktion als
Verwaltungsbehörde und Strafbehörde – von Anfang wissen musste, dass das im
Gesuch beschriebene Verhalten geeignet ist, ein Strafverfahren auszulösen. Das
Amt hätte die Gesuchstellerin also von Beginn weg über die Möglichkeit der
strafrechtlichen Verfolgung und das Dilemma der verwaltungsrechtlichen
Mitwirkungspflicht und des strafrechtlichen Schweigerechts aufklären können.
Wie es sich damit verhält, kann vorliegend offenbleiben, weil sich die Anklage
bereits aufgrund der Gesuchsunterlagen eindeutig erweisen lässt, die die
Beschuldigte aus eigenem Antrieb offenlegte. Die problematische Einvernahme vom
10.
Mai 2016 bleibt für den vorliegenden Schuldspruch unberücksichtigt.
3.3
Nach
der Rechtsprechung besteht die verwaltungsrechtliche Mitwirkungs- bzw.
Auskunftspflicht grundsätzlich selbst dann, wenn sich die Auskunft zum Nachteil
des Rechtsunterworfenen auswirkt (BGE 132 II 113 E. 3.2). Anders
verhält es sich nur, wenn Beweise durch Druck oder Zwang in Missachtung des
Willens der beschuldigten Person erhoben werden oder wenn bereits
strafprozessualer Zwang ausgeübt wurde (Seiler,
Das [Miss-] Verhältnis zwischen strafprozessualem Schweigerecht und
verwaltungsrechtlicher Mitwirkungs- und Auskunftspflicht, in: recht 2005
S. 11, 19; Benedick, Das
Aussagedilemma in parallelen Verfahren, in: AJP 2011, S. 169,
177.
f.). Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Steuerbehörde den
Betroffenen unter Bussandrohung zwingt, bestimmte Dokumente vorzulegen, die zu
einem Strafvorwurf führen können (Urteile des EGMR J.B. v. Schweiz Nr. 31827/96
vom 3. Mai 2001, Chambaz v. Schweiz Nr. 11663/04 vom 5. April 2012,
letzteres allerdings mit zwei gegenläufigen Voten [dissenting opinions]; vgl.
zur Reaktion des Gesetzgebers: BBl 2006 S. 4021, 4023). In Abwesenheit
vergleichbaren Drucks und Zwangs lässt das Bundesgericht die strafprozessuale
Berücksichtigung von Beweismitteln, die in Verwaltungsverfahren erhoben wurden,
regelmässig zu (BGE 142 IV 207 E. 8 für Beweise aus einem bankenrechtlichen
Verfahren; BGE 140 II 384 E. 3 für Beweise aus einem
spielbankenrechtlichen Verfahren).
Auch die
Doppelfunktion des Migrationsamts vermag diese Beurteilung nicht grundlegend zu
verändern, weil der Informationsfluss auch im Falle der Trennung von
Verwaltungsbehörde und Strafbehörde gewährleistet wäre. Die Strafprozessordnung
verpflichtet die Behörden des Bundes und der Kantone zur gegenseitigen
Rechtshilfe (Art. 44 StPO). Ausserhalb eines Strafverfahren wird die
Amtshilfe im Bereich des Ausländerrechts nach Massgabe von Art. 97 AuG abgewickelt.
Darin ist u.a. das Akteneinsichtsrecht der mit dem Vollzug des AuG betrauten Behörden
niedergelegt (Abs. 1). Im Zusammenhang mit Strafverfahren sieht die
Strafprozessordnung den Aktenbeizug durch die Staatsanwaltschaft und die
Gerichte vor, sofern keine öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen
entgegenstehen (Art. 194 StPO). Dieser Aktenbeizug erstreckt sich auf
frühere oder parallele Straf-, Zivil- und Verwaltungsverfahren (Bürgisser, in: Basler Kommentar,
Art. 194 N 1; Donatsch, in:
ders. et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung,
2.
Auflage, Zürich 2014, Art. 194 N 2; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018,
Art. 194 N 1) und ermöglicht es grundsätzlich, in anderen Verfahren
erhobene Beweise in das Strafverfahren zu überführen und auch Zufallsfunde zu
verwerten (Schmid/Jositsch, a.a.O.,
Art. 194 N 6). Bei der Übernahme von Beweisen ins Strafverfahren, die
nicht von den Strafbehörden selber erhoben wurden, kommt typischerweise eine
Interessen- bzw. Güterabwägung zur Anwendung. So betont das Bundesgericht in
seiner Rechtsprechung, dass das Verwertungsverbot von Art. 141 Abs. 2
StPO sich auf die Beweiserhebung durch Strafbehörden (also nicht durch andere Stellen)
bezieht und daher nicht automatisch zu einer strafprozessualen Unverwertbarkeit
von Beweisen führt, die von anderer Seite erhoben wurden (BGE 143 IV 387 E. 4.3,
143.
I 377 E. 5.1.1, 131 I 272 E. 4.2; zur Publikation bestimmter BGer
6B_1188/2018 vom 26. September 2019 E. 2.1; BGer 6B_741/2019 vom 21.
August 2019 E. 5.2, 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 1.2).
3.4
Zusammenfassend
ist es nicht notwendig, im Strafverfahren die Aussagen der Beschuldigten vom
10.
Mai 2016 heranzuziehen. Die übrigen Verwaltungsakten dürfen jedoch im
Strafverfahren bedenkenlos verwendet werden. Eine drohende Strafe nach
Art. 115 AuG oder auch humanitäre und menschenrechtliche Rücksichten
bilden vorliegend keine berechtigten Geheimhaltungsinteressen, die das
Migrationsamt von seiner Anzeigepflicht entbinden oder zur Verweigerung der
Aktenherausgabe an die Staatsanwaltschaft berechtigen würden. Da die
Beschuldigte ihr Härtefallgesuch ohne Druck und Zwang und ohne Zutun des
Migrationsamts einreichte, ist es als Beweis im Strafverfahren verwertbar.
4.
4.1
Die
Beschuldigte hat in ihrem Gesuch vom 7. April 2016 ihre Situation aus freien
Stücken offengelegt. In diesen Unterlagen legt die Beschuldigte selber dar,
dass sie 1994 in die Schweiz eingereist sei und sich seither, mit Unterbrüchen,
hier aufgehalten habe. Die beigelegten Referenzschreiben belegen, dass sie
einer Erwerbstätigkeit nachging. Sie hat diese Angaben nie widerrufen. Obwohl
sie sich seit vielen Jahren in der Schweiz aufhält, ist für den
strafrechtlichen Vorwurf bloss der unverjährte Zeitraum vom 6. Februar 2011 bis
zum 2. Dezember 2016 zu berücksichtigen (Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB).
In tatsächlicher Hinsicht es daher erstellt, dass sich die Beschuldigte während
eines rechtlich erheblichen Zeitraums von rund 5 Jahren und 10 Monaten
ohne Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten und ohne
Arbeitsbewilligung gearbeitet hat.
Gemäss Art. 115
Abs. 1 AuG macht sich schuldig, wer sich rechtswidrig, namentlich nach Ablauf
des bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts, in der Schweiz aufhält
(lit. b) oder eine nicht bewilligte Erwerbstätigkeit ausübt (lit. c). Die
Beschuldigte hat durch ihr Verhalten beide Tatbestände erfüllt, so dass
vorliegend ein Schuldspruch nach Art. 115 Abs. 1 lit. b und c AuG zu ergehen
hat. Insoweit ist das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen.
4.2
Die
Vorinstanz hat Art. 53 StGB zur Anwendung gebracht und zufolge
Wiedergutmachung von einer Bestrafung abgesehen. Diese Bestimmung setzt voraus,
dass der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen
unternommen hat, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen. Weiter müssen
die Voraussetzungen für die Ausfällung einer bedingten Strafe erfüllt sein und
ein geringes Strafverfolgungsinteresse vorliegen.
Den von der
Staatsanwaltschaft dagegen vorgebrachten Einwänden kann teilweise gefolgt werden.
Zwar wurde bloss eine bedingte Strafe ausgesprochen und sind die
Strafverfolgungsinteressen der Öffentlichkeit als geringfügig zu bewerten, weil
die Beschuldigte während ihres langjährigen Aufenthalts in der Schweiz nicht
negativ aufgefallen ist und mit ihrer Tätigkeit in einer Nische des
Arbeitsmarkts kaum wirtschaftliche Schädigungen hervorgerufen hat. Immerhin
wurden aber – systemisch bedingt – im Zusammenhang mit der Schwarzarbeit weder
Steuern noch Sozialabgaben geleistet. Von einer eigentlichen Wiedergutmachung kann
nicht gesprochen werden: Die Beschuldigte ist zwar aus eigenem Antrieb, aber
mit eigennützigen Zielen aktiv geworden. Sobald sie die Aufenthaltsbewilligung
erhalten hatte, berief sie sich auf ihr Schweigerecht, so dass ihr nunmehr eine
bloss marginale Anerkennung des Normbruchs zugutegehalten werden kann
(BGer 6B_344/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.3; Riklin, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019,
Art. 53 N 32). Die Einholung einer Bewilligung für Aufenthalt und die
Erwerbstätigkeit muss von jedem betroffenen Ausländer von Anfang an erwartet
werden; darin kann keine aktive Anstrengung zum Ausgleich einer langjährigen
Verletzung der gesetzlichen Aufenthalts- und Erwerbstätigkeitsordnung erkannt
werden (Riklin, a.a.O.,
Art. 53 N 11, 14, 18). Auch das Wohlverhalten während des Aufenthalts
in der Schweiz sollte den Normalfall bilden und reicht daher für eine Wiedergutmachung
im Sinne von Art. 53 StGB nicht aus.
4.3
Ein
Absehen von Strafe ist jedoch mangels Strafbedürfnisses im Sinne von Art. 52
StGB angezeigt. Diese Strafbefreiung setzt voraus, dass Schuld und Tatfolgen
geringfügig sind. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein; erweist
sich also nur eines von beiden – Schuld oder Tatfolgen – als geringfügig,
reicht dies nicht aus (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2; Riklin, a.a.O., Art. 52 N 19; Trechsel/Keller, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 52 N 1).
Voraussetzung für eine Strafbefreiung mangels Strafbedürfnisses ist, dass die
inkriminierte Tat in Bezug auf Schuld und Tatfolgen deutlich weniger schwer
wiegt als der typische Regelfall des tatbestandsmässigen Verhaltens
(BGE 138 IV 13 E. 9, 135 IV 130 E. 5.3.3 mit Hinweisen).
4.3.1
Was
zunächst die Schuld angeht, so sind die Gesichtspunkte, die einen Härtefall
ausmachen, hauptsächlich bei den Täterkomponenten (Vorleben, persönliche
Verhältnisse, Motive, Nachtatverhalten, Strafempfindlichkeit) verschuldensrelevant.
Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG kann eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, um schwerwiegenden persönlichen
Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Gemäss
den Ausführungsbestimmungen (Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, VZAE, SR 142.201) sind bei der
Beurteilung eines Härtefallgesuches insbesondere folgende Gesichtspunkte zu
berücksichtigen: Die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers;
die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die
Dauer des Schulbesuchs der Kinder; die finanziellen Verhältnisse; die Dauer der
Anwesenheit in der Schweiz; der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für
eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. Der Gesuchsteller ist nach
Art. 31 Abs. 2 VZAE verpflichtet, seine Identität offenzulegen.
Mit der
Härtefallregelung will der Gesetzgeber den Härten der Aufenthalts- und
Erwerbssituation irregulärer Migrant/innen begegnen und einen Ausgleich
zwischen der Durchsetzung des Ausländerrechts und menschenrechtlichen sowie
humanitären Anliegen ermöglichen (Caroni
et al., Migrationsrecht, 4. Auflage, Bern 2018, S. 529; Spescha, in: ders. et al.
[Hrsg.], Migrationsrecht, Kommentar, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 30 AIG
N 5 f.; Good/Bosshard,
in: Caroni et al. [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer,
Handkommentar, Bern 2010, Art. 30 N 7 ff.; Nideröst, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009,
N 9.19 ff.; Petry, La
situation juridique des migrants sans statut légal, Diss. Genf 2013,
S. 289 f., 293 f.; Spescha
et al., Handbuch zum Migrationsrecht, 2. Auflage, Zürich 2015,
S. 264 ff.). Dieser Ausgleichsgedanke muss bei der Bewertung des
Strafbedürfnisses berücksichtigt werden.
Aufgrund der strengen
Voraussetzungen der Härtefallklausel und insbesondere des Umstands, dass die
Beschuldigte ansonsten die hiesigen gesellschaftlichen Normen und Werte
respektiert, wiegt ihre Schuld eher leicht. Die Beschuldigte hat sich über
20.
Jahre in der Schweiz aufgehalten, der Beweggrund für ihre Einreise
bestand in der Arbeitslosigkeit ihres Mannes und ihrer damit verbundenen Armut
(Gesuch, Akten S. 15). Auch versuchte sie zwischenzeitlich wieder in
Bolivien Fuss zu fassen, was allerdings scheiterte (Gesuch, Akten S. 16).
Sie ist gut integriert und wird von ihren Mitmenschen geschätzt (vgl.
Dispositiv
Referenzen, Akten S. 33-51). Es liegt demnach ein geringfügiges
Verschulden im Sinne von Art. 52 StGB vor.
4.3.2 Was
sodann die Tatfolgen angeht, so bezeichnen diese nicht nur den
tatbestandsmässigen Erfolg, sondern sämtliche vom Täter verschuldete
Auswirkungen der Tat, die stets gering sein müssen und nicht durch andere
Komponenten ausgeglichen werden können (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2; Riklin, a.a.O., Art. 52 N 15).
Bei den von Art. 115 AuG geschützten Rechtsgütern handelt es sich um
Allgemeinrechtsgüter wie die öffentlichen Ordnung, die territoriale
Hoheitsgewalt und den Arbeitsmarkt (Nägeli/Schoch,
in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009,
N 22.14; Vetterli/D’Addario di Paolo,
in: Caroni et al. [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer,
Handkommentar, Bern 2010, Vorb. Art. 115-120 N 4). In demografischer
Hinsicht dient die Norm dem Schutz des Gleichgewichts zwischen der in- und
ausländischen Bevölkerung; in ökonomischer Hinsicht dem Schutz eines
ausgeglichenen Arbeitsmarkts (Wohlers,
Web-Präsentation Ausländerstrafrecht, Zürich 2010, S. 12, https://www.
ius.uzh.ch/dam/jcr:00000000-303e-5b96-ffff-ffffb6a7bed0/AuG_ HS2010_1_ Folie_
pro_Blatt.pdf).
Wie bereits
erwähnt war die Beschuldigte in einer Nische des Arbeitsmarkts tätig, hat damit
keine nennenswerten wirtschaftlichen Schädigungen hervorgerufen und die
öffentliche Ordnung auch nicht in anderer Weise gefährdet. Das Motiv für ihr
Verhalten – bittere Armut – ist menschlich nachvollziehbar. Überdies werden Härtefallbewilligungen
für Sans-Papiers gemäss dem Merkblatt des JSD vom Januar 2019 (Akten S. 254)
erst nach einer Aufenthaltsdauer von mindestens 5 Jahren (Familien mit
schulpflichtigen Kindern) bzw. mindestens 10 Jahren (Paare und Einzelpersonen)
erteilt. Einer allfälligen Regularisierung geht demnach ein mehrjähriger
klandestiner Aufenthalt mit vielen Unsicherheiten voraus, weswegen sich eine
allfällige Vorbildwirkung für weitere irreguläre Einwanderer/innen in Grenzen
hält. Insgesamt erweisen sich daher auch die Tatfolgen als geringfügig.
4.3.3 Zusammenfassend
ist aus dem Handeln der Beschuldigten weder der Gesellschaft noch dem
Arbeitsmarkt ein nennenswerter Schaden erwachsen. Das Unrecht des unbewilligten,
eigenmächtigen Handels wiegt – verglichen mit ihrem langjährigen klaglosen
Aufenthalt und ihrer Bewährung als Haushaltshilfe – vergleichsweise gering, so
dass die Voraussetzungen für eine Strafbefreiung nach Art. 52 StGB erfüllt
sind. Dies hat zur Folge, dass das Gericht einen Schuldspruch bei
gleichzeitigem Strafverzicht aussprechen muss (Schuldspruch ohne Sanktion; vgl.
BGE 135 IV 27 E. 2.3, 135 IV 130 E. 5.3.2; Riklin, a.a.O., Vor Art. 52-55
N 26; Trechsel/Keller,
a.a.O., Vor Art. 52 N 5). Die Verurteilung wird nicht im
Strafregister eingetragen, so dass der Beschuldigten daraus keine negativen
Folgen für die Arbeits- und Wohnungssuche erwachsen (Art. 366 Abs. 2
StGB; Riklin, a.a.O., Vor
Art. 52-55 N 38).
4.4 Die
Strafbefreiung ist, wenn die Voraussetzungen von Art. 52 StGB erfüllt
sind, obligatorisch. Steht die Strafbefreiung bereits auf Stufe
Staatsanwaltschaft fest, wird das Strafverfahren inskünftig mit einer
förmlichen Einstellung, gegebenenfalls auch mit einer Nichtanhandnahme nach Art. 310
Abs. 1 lit. c und Art. 8 Abs. 1 StPO zu erledigen sein (Riklin, a.a.O., Vor Art. 52-55
N 24; Trechsel/Keller,
a.a.O., Vor Art. 52 N 5; vgl. BGE 135 IV 27 E. 2.3). Sofern
das vorliegende Präjudiz als Klärung der Rechtslage akzeptiert wird und in
Rechtskraft erwächst, müssen vergleichbare Fälle nicht mehr dem Strafgericht
vorgelegt werden.
5.
Nach dem
Gesagten ist die Beschuldigte wegen rechtswidrigen Aufenthaltes und
Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung schuldig zu erklären, wobei von einer
Bestrafung mangels Strafbedürfnisses nach Art. 52 des Strafgesetzbuchs
abzusehen ist.
Da die
Beschuldigte vor Berufungsgericht im Ergebnis obsiegt, sind ihr für das
Berufungsverfahren keine Kosten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Das Strafgericht hat auf eine Urteilsgebühr verzichtet, der Beschuldigten aber
Verfahrenskosten von CHF 255.30 auferlegt. Bei der Kostenbeurteilung im
Berufungsverfahren nach Art. 428 Abs. 3 StPO scheint es jedoch angemessen,
von einer Kostenauflage zulasten der Beschuldigten gänzlich abzusehen. Dieser
Verzicht beruht auf dem Gedanken, dass das Verfahren bereits in einem früheren
Stadium unter Kostenverzicht hätte eingestellt werden können und ein solches
Vorgehen angemessen erscheint (vgl. Art. 426 Abs. 2 und 423
Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird in Abweisung der Berufung der
Staatsanwaltschaft des rechtswidrigen Aufenthaltes und der Erwerbstätigkeit
ohne Bewilligung schuldig erklärt,
in Anwendung von Art. 115 Abs. 1
lit. b und c des Ausländergesetzes.
Von einer Bestrafung wird gemäss Art. 52 des
Strafgesetzbuchs abgesehen.
Für die erste und zweite Instanz werden keine Verfahrens- und
Gerichtskosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], substituiert durch [...], werden für
die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5'184.– und ein Auslagenersatz von
CHF 59.60, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 403.75,
somit total CHF 5'647.35, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Beschuldigte
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Der
mit Verordnung des Bundesrats vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen
in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im
Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) (SR 173.110.4) geregelte
Fristenstillstand gilt auch in Strafverfahren vor Bundesgericht. Keine Anwendung
findet der Fristenstillstand in Verfahren gemäss Art. 46 Abs. 2 BGG sowie in
Verfahren betreffend andere vorsorgliche Massnahmen, namentlich in
strafprozessualen Haftprüfungsverfahren und strafprozessualen
Zwischenentscheiden (insbesondere Beschlagnahmen und Kontosperren) (Art. 46
Abs. 2 BGG; BGE 133 I 270 E. 1.2.2; BGE 135 I 257 E. 1.3; BGE 143 IV 357 E.
1.2.1). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b
der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).