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Entscheid

SB.2018.42

in Abwesenheit Raub, mehrfacher Diebstahl, mehrfaches geringfügiges Vermögensdelikt (Diebstahl), Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Hinderung einer Amtshandlung, mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfache Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, mehrfaches Führen eines Motorfahrzeugs

28. April 2021Deutsch34 min

Aufhebung der Beschlagnahme dem Beurteilten zurückzugeben. Dem Beurteilte wurden

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2018.42

URTEIL

vom 28.

April 2021

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz)

Dr. phil. und MLaw Jacqueline

Frossard, Prof. Dr. Ramon Mabillard

und

Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb.

[...]

Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatklägerschaft

[...]

[...]

[...]

B____

C____

D____

[...]

E____

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts

vom 7. Dezember 2017

betreffend Strafzumessung und

Aufschub der Strafe zugunsten einer Massnahme für junge Erwachsene oder einer

ambulanten Massnahme

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Strafdreiergerichts vom 7. Dezember 2017 wurde A____ in Abwesenheit des Raubs,

des mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts

(Diebstahl), der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs, der Hinderung einer

Amtshandlung, der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln, der mehrfachen

Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, des mehrfachen Führens eines

Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis, des mehrfachen Führens eines

Motorfahrzeugs trotz Verweigerung des Ausweises, des mehrfachen Fahrens ohne

Haftpflichtversicherung, der mehrfachen missbräuchlichen Verwendung von

Kontrollschildern, der mehrfachen widerrechtlichen Aneignung von

Kontrollschildern, des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz und der

mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und

verurteilt zu 30 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des

Polizeigewahrsams vom 9. bis zum 10. Dezember 2016 (ein Tag) und der

Untersuchungshaft vom 25. April bis zum 21. Juli 2017 (87 Tage), zu einer

Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.‒, als Zusatzstrafe zum

Strafbefehl vom 21. September 2017 der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, und

zu einer Busse von CHF 1'500.‒ (bei schuldhafter Nichtbezahlung 15 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe). Er wurde von der Anklage der Sachbeschädigung gemäss

Anklagepunkt Ziff. 4 der Anklageschrift freigesprochen. Das Verfahren wegen

Betäubungsmittelkonsums vor dem 7. Dezember 2014 wurde zufolge Eintritts

der Verjährung eingestellt. Die gegen A____ am 28. Mai 2014 von der

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30

Tagessätzen zu CHF 30.‒, unter Einrechnung der Untersuchungshaft (2

Tage), Probezeit 2 Jahre, wurde in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des

Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt. Der Beurteilte wurde zu CHF 56.65

Schadenersatz an die B____ (Mehrforderung von CHF 200.‒ abgewiesen), CHF

51.‒ Schadenersatz an die C____, CHF 56.80 Schadenersatz an die D____ und

zu CHF 2‘520.40 Schadenersatz an die E____ verurteilt. Die beschlagnahmten

Schlagringe und Betäubungsmittel sowie der Betrag von CHF 10.‒ wurden in

Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und 70 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen. Es

wurde verfügt, die beigebrachte Schlüssel Kaba Star seien dem Massnahmenzentrum

Kalchrain zurückzugeben. Die übrigen Gegenstände und Vermögenswerte seien unter

Aufhebung der Beschlagnahme dem Beurteilten zurückzugeben. Dem Beurteilte wurden

die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 13‘457.40 sowie eine Urteilsgebühr von

CHF 4‘500.‒ auferlegt. Der amtliche Verteidiger wurde unter

Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Strafgerichtskasse entschädigt.

Gegen dieses

Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger) mit Eingabe seines Verteidigers

vom 11. Mai 2018 Berufung erklären lassen. Er beantragt, das Urteil sei in

teilweiser Abänderung in Bezug auf die Strafzumessung aufzuheben und der

Berufungskläger zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten zu verurteilen (unter

Anrechnung der ausgestandenen strafprozessualen Haft), wobei die

Freiheitsstrafe zugunsten einer Massnahme im Sinne von Art. 61 StGB

aufzuschieben sei. Eventualiter sei der Berufungskläger zu einer

Freiheitsstrafe von 15 Monaten (unter Anrechnung der ausgestandenen strafprozessualen

Haft) zu verurteilen. Es sei die erstinstanzliche Kostenverlegung aufzuheben,

und es seien die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens

entsprechend dem Ausgang des Verfahrens neu festzusetzen und der

Berufungskläger sei von der Rückzahlungsverpflichtung gemäss Art. 135 Abs. 4

StPO entsprechend dem Ausgang des Verfahrens zu befreien. Unter o/e-Kostenfolge

zu Lasten des Staates. Es sei dem Berufungskläger auch im Berufungsverfahren

die amtliche Verteidigung zu bewilligen.

Es wurde

gleichzeitig der Antrag gestellt, dem Berufungskläger sei der vorzeitige

Massnahmenvollzug zu bewilligen. Mit Stellungnahme vom 29. Mai 2018 beantragte

die Staatsanwaltschaft die Abweisung des Gesuchs um vorzeitigen Massnahmenvollzug.

Mangels Gutachten sei dies bereits aus formellen Gründen nicht möglich. Zudem

habe bereits die letzte Massnahme abgebrochen werden müssen und ein Grossteil der

zu beurteilenden Taten sei während der damaligen Massnahme erfolgt. Mit Replik

vom 7. Juni 2018 äusserte die Verteidigung, dass kein Gutachen vorliege, sei

darauf zurückzuführen, dass weder die Staatsanwaltschaft noch die Vorinstanz

ein solches eingeholt hätten, obschon offensichtliche Hinweise auf eine

Persönlichkeitsentwicklungsstörung vorlägen. Es wurde am Antrag auf vorzeitigen

Massnahmenvollzug festgehalten. Eventualiter sei ein Vorabgutachten anzuordnen

und der Antrag bis zu dessen Vorliegen oder subeventualiter bis zum Vorliegen

des Gutachtens pendent zu halten. Mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 11.

Juni 2018 wurde das Gesuch um vorzeitigen Massnahmenantritt wegen Fehlens der

formellen Voraussetzungen abgewiesen.

Die

Berufungsbegründung datiert vom 18. Juli 2018. Weder von Seiten der

Staatsanwaltschaft noch aus dem Kreise der Privatklägerschaft wurde

Nichteintreten auf die Berufung beantragt oder Berufung oder Anschlussberufung

erklärt. Die Staatsanwaltschaft hat mit Berufungsantwort vom 13. August 2018

beantragt, die Berufung sei kostenfällig abzuweisen und das Urteil der

Vorinstanz zu bestätigen. Der Berufungskläger hat mit Replik vom 10. Oktober

2018 an seinen Anträgen festgehalten.

Mit Verfügung

der Verfahrensleiterin vom 20. Juni 2018 wurde dem Berufungskläger die amtliche

Verteidigung mit seinem bisherigen Anwalt bewilligt.

Am 19. September

2019 wurde Dr. [...] unter der Supervision von Dr. [...] mit der

Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens beauftragt, wobei die Parteien

weder Einwände gegen die Person des Gutachters vorbrachten noch

Ergänzungsfragen stellten. Der Berufungskläger stand nicht für persönliche

Gespräche zur Verfügung, weshalb am 12. Dezember 2019 verfügt wurde, das

Gutachten sei als Aktengutachten zu erstellen. Dieses wurde am 13. Februar 2020

fertiggestellt. Die Parteien haben auf eine Stellungnahme zum Gutachten

verzichtet.

Anlässlich der

Berufungsverhandlung vom 28. April 2021 wurde der Berufungskläger befragt. Anschliessend

gelangten sein Rechtsvertreter und der Staatsanwalt zum Vortrag. Der

Verteidiger beantragte neu eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten, aufgeschoben

zugunsten einer ambulanten Massnahme, eventualiter einer Massnahme für junge

Erwachsene. Die für das Urteil relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen

Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht

ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

(GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der

Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich

geschütztes Interesse an dessen Aufhebung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1

StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht

eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2

Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf

die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3

lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht

angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Dies gilt ohne Weiteres für sämtliche

Schuldsprüche, den Freispruch von der Anklage wegen Sachbeschädigung gemäss

Anklagepunkt 4, die Einstellung des Verfahrens wegen Konsums von

Betäubungsmitteln vor dem 7. Dezember 2014 wegen Verjährung und die

Verurteilung zu Schadenersatz. Als Teil der Strafzumessung und somit ebenfalls

als angefochten zu betrachten ist die Vollziehbarerklärung der bedingten

Geldstrafe vom 28. Mai 2014 (siehe dazu E. 4). Ebenfalls rechtskräftig geworden

sind die Verfügungen der Vorinstanz über die Beschlagnahme. Davon ausgenommen

sind die beschlagnahmten EUR 1‘660.‒ (siehe dazu E. 5). Schliesslich ist

auch die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche

Verfahren in Rechtskraft erwachsen.

2.

2.1

Der

Verteidiger erachtet die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von

30.

Monaten als zu hoch. Bereits die Einsatzstrafe von 8 Monaten für den Raub

sei unverhältnismässig. Die Vorinstanz gehe zu Recht von einem leichten

Tatverschulden aus. Es leuchte jedoch nicht ein, warum sie es bei der Bildung

der Einsatzstrafe nicht bei der Mindeststrafe von 6 Monaten belassen habe, denn

ein leichterer Fall eines Raubes sei kaum denkbar, sowohl von der

Vorgehensweise als auch vom Deliktsgut her. Der Berufungskläger sei zudem damals,

wie bei den meisten beurteilten Delikten, erst 18 Jahre alt gewesen. Auch die

Erhöhung der Einsatzstrafe um 12 Monate sei nicht angemessen. In der

Urteilsbegründung gebe die Vorinstanz an, der Berufungskläger habe «nicht

selten» auf eigene Initiative und in führender Rolle ein Auto organisiert. Es sei

der Urteilsbegründung aber in Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör

nicht zu entnehmen, wie oft dies der Fall gewesen sein soll. Zudem sei die

wiederholte Delinquenz auf die vorliegende Persönlichkeitsentwicklungsstörung

zurückzuführen. Der Berufungskläger habe die erforderlichen Lehren aus den

Folgen seines bisherigen Verhaltens gezogen und eine deutliche Kehrtwende hin

zu einem Leben ohne deliktisches Tun vollzogen. Es seien konkrete Anzeichen für

eine dauerhafte und nachhaltige Verhaltensänderung erkennbar. Die angeordnete

Sanktion berücksichtige nicht angemessen die Persönlichkeitsentwicklungsstörung

und damit die verminderte Schuldfähigkeit des Berufungsklägers. Eine

Freiheitsstrafe von 15 Monaten erscheine angemessen (Berufungsbegründung Ziff. 2.2.

ff., Akten S. 2194). In seinem Plädoyer vor Berufungsgericht machte der

Verteidiger geltend, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Gutachter nicht von

einer verminderten Schuldfähigkeit ausgehe, nachdem dies im Vorgutachten noch

diagnostiziert worden sei. Aufgrund des weiteren Zeitablaufs seit der

erstinstanzlichen Verhandlung sei noch eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten

angemessen (Akten S. 2361).

2.2

Der

Staatsanwalt hat in seinem Plädoyer entgegnet, es treffe nicht zu, dass keine

leichtere Form des Raubs denkbar sei, habe der Berufungskläger doch in einer

Gruppe agiert. Weshalb die Erhöhung der Einsatzstrafe um 22 Monate nicht

angemessen sein solle, sei nicht nachvollziehbar. Das Gutachten komme zum

Schluss, dass keine verminderte Schuldfähigkeit vorgelegen habe, und der

Berufungskläger sei nach dem erstinstanzlichen Urteil rückfällig geworden. Es

gebe deshalb keinen Grund, die Strafe zu reduzieren (Akten S. 2351).

2.3

Gemäss

Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden

Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein

Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein

Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die

Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bewertet (Abs. 2). An eine «richtige»

Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer

verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit

gewährleisten (Rechtssicherheit) sowie transparent begründet und dadurch

überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren) (vgl. Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage

2019, Art. 47 StGB N 10; Trechsel/Thommen,

Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 47 StGB N 3). Gemäss Art. 50 StGB hat

das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der

Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es hat seine

Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung

nachvollziehbar ist (BGE 144 IV 313 E. 1.2., 136 IV 55 E. 5.4; BGer

6B_371/2020 vom 10. September 2020, 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020). An die

Begründung der Strafzumessung werden höhere Anforderungen gestellt, je höher

die ausgefällte Strafe ist; ebenso aber auch bei Strafen, die bezüglich Art und

Ausmass auffallen ‒ das kann auch auffallende Milde sein (Trechsel/Thommen Praxiskommentar, 3.

Auflage 2018, Art. 47 StGB N 38; BGE 120 IV 71, 118 IV 17, 121 IV 56). Für

die Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung ist es zweckmässig, wenn das Gericht

in einem ersten Schritt aufgrund des objektiven Tatverschuldens eine

Einsatzstrafe festlegt. In einem zweiten Schritt ist dann eine Bewertung der

subjektiven Gründe für die Deliktsbegehung im Tatzeitpunkt vorzunehmen und die

Einsatzstrafe aufgrund dessen eventuell anzupassen. Schliesslich ist die so

ermittelte hypothetische Strafe gegebenenfalls anhand täterrelevanter bzw.

tatunabhängiger Faktoren zu erhöhen oder zu reduzieren.

2.4

Die

Vorinstanz hat richtigerweise den Raub als schwerste Straftat zur Be-messung

der Einsatzstrafe herangezogen. Sie hat dabei überzeugend dargelegt, dass der

Berufungskläger innerhalb einer Personengruppe agierte, dass ein Mitglied

seiner Gruppe Gewalt gegen einen Kollegen des Raubopfers ausübte und der

Berufungskläger diese Drohkulisse dazu nutzte, sich ohne Gegenwehr des

Geschädigten dessen Portemonnaie aushändigen zu lassen und daraus CHF

10.‒ zu entnehmen. Es handelt sich bei diesem Vorgehen um einen Raub,

dessen Tatverschulden sicher im unteren, jedoch nicht im untersten Bereich des

Strafrahmens zu verorten ist. Das vorliegende Gutachten hält fest, dass aus

psychiatrischer Sicht keine Gründe für eine Verminderung der Einsichts- oder

Steuerungsfähigkeit vorliegen (Akten S. 2303, p. 48-49). Die

entsprechenden Ausführungen im Gutachten sind überzeugend und die von der

Verteidigung angeführten abweichenden Annahmen im forensisch/psychologischen

Gutachten vom 19. Dezember 2013 (Akten S. 2242 ff.) vermögen daran nichts zu

ändern. Eine Strafreduktion wegen verminderter Schuldfähigkeit fällt somit

ausser Betracht. Das von der Vorinstanz für den Raub veranschlagte Strafmass

von 8 Monaten für die Einsatzstrafe erscheint ausgehend von einer Mindeststrafe

von 180 Tagessätzen Geldstrafe bzw. 6 Monaten Freiheitsstrafe angemessen.

Im Rahmen der

Täterkomponente ist zu Gunsten des Berufungsklägers zu berücksichtigen, dass er

umfassend geständig war ‒ im Gegensatz zur Vorinstanz ist das

Berufungsgericht nicht der Ansicht, dass die Geständnisse stets nur als

Reaktion auf unwiderlegbare Beweise erfolgten, sondern dass sie dem

Berufungskläger als Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden zugutegehalten

werden müssen. Relativiert wird dies jedoch durch sein Verhalten, welches keine

weitergehende Kooperationsbereitschaft erkennen lässt. So ist er der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung ferngeblieben und war auch für den Sachverständigen

der UPK, welcher aufgrund der beantragten Massnahme ein Gutachten über den

Berufungskläger zu erstellen hatte, nicht zu erreichen. Negativ ist auch zu

werten, dass er mehrfach einschlägig vorbestraft ist und auch während des aktuellen

Strafverfahrens unbeirrt weiterdelinquiert hat. Eine anhaltende Einsicht in

sein Fehlverhalten kann ihm daher nicht zugutegehalten werden, zumal er sich gemäss

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 23. Januar 2020 im

Februar und März 2018 und somit nur wenige Monate nach dem erstinstanzlichen

Urteil und während des hängigen Berufungsverfahrens erneut der Entwendung eines

Motorfahrzeugs zum Gebrauch, des mehrfachen Führens eines entwendeten

Motorfahrzeugs, des mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis, des mehrfachen

Führens eines Motorfahrzeugs ohne Fahrzeugausweis, Kontrollschilder und

Versicherungsschutz sowie ‒ dies bereits ab einem Zeitpunkt vor dem

erstinstanzlichen Urteil und somit ohne Unterbruch ‒ der mehrfachen Widerhandlung

gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht hat. Unter Berücksichtigung

all dieser Umstände sowie der Vorinstanz folgend, welche die schwere Jugend

strafmindernd berücksichtigt hat, und des Umstands, dass er zum Zeitpunkt der

Taten erst 19 bzw. 20 Jahre alt war, ist die Täterkomponente neutral zu werten.

Dispositiv

Es bleibt demnach bei einer Einsatzstrafe von 8 Monaten.

2.5 Raub

wird gemäss dem per 1. Januar 2018 revidierten Art. 140 Ziff. 1 StGB

im Grundtatbestand mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren bestraft.

Für den Berufungskläger kommt aber die mildere alte Fassung zur Anwendung,

welche als Mindeststrafe Geldstrafe von 180 Tagessätzen vorsah. Das

Sanktionenrecht wurde per 1. Januar 2018 revidiert; der Berufungskläger hat die

vorgeworfenen Delikte indessen vorher begangen und auch die erstinstanzliche

Verurteilung ist knapp vorher erfolgt. Das neue Recht wäre für ihn damit nur

anwendbar, wenn es das mildere darstellen würde (lex mitior, Art. 2 Abs. 1

und 2 StGB). Demnach ist für den Berufungskläger bis zu einem Strafmass von 360

Tagessätzen eine Geldstrafe in Betracht zu ziehen (Art. 34 Abs. 1

aStGB). Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgt, dass bei alternativ zur

Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die

weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift bzw.

die sie am wenigsten hart trifft. Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt

prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit. Sie

ist unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des

Geldstrafenbetrages gegenüber der Freiheitsstrafe milder (vgl. leading case BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; bestätigt u.a. in BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_523/2018

vom 23. August 2018 E. 1.2.3; vgl. auch BGE 144 IV 217 E. 3.6).

Bei der

Strafzumessung ist jedoch stets die Wirksamkeit einer Strafe zu beachten. Bei

der Wahl der Sanktionsart sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung primär

die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, deren Auswirkungen auf den Täter

und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen

(BGE 137 II 297 E. 2.3.4; 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August

2018 E. 1.2.3); als entscheiderhebliches Kriterium wird sodann unter anderem

auch der Stellenwert des betroffenen Rechtsguts genannt (BGer 6B_161/2010 vom

7. Juni 2010 E. 2.4; 6B_161/2010 vom 7. Juni 2010 E. 2.4). Den Gerichten steht

bei der Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016

vom 25. April 2017 E. 1.7). Das Bundesgericht anerkennt als Kriterium bei

der Frage nach der Zweckmässigkeit einer Geldstrafe früher ergangene

Geldstrafen: Das Gericht verletze sein Ermessen nicht, wenn es «mit Blick auf

die Wirkungslosigkeit der bisher gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen

fünf Geldstrafen, die auch teilweise vollzogen wurden, als Sanktion für die

neuerliche Delinquenz einzig eine (unbedingte) Freiheitsstrafe als zweckmässig»

erachte (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7, vgl. auch BGer

6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 3.5.4 und 3.5.5 sowie unter Anwendung des neuen

Rechts 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3.). Ausserdem können die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten auch unter spezialpräventiven

Gesichtspunkten eine Rolle spielen. Das ist namentlich dann der Fall, wenn eine

Geldstrafe die kriminelle Energie des Beurteilten in kontraproduktiver Weise

fördern könnte, weil dieser dazu neigt, seine Finanzlöcher mit kriminellen

Handlungen zu stopfen (BGer 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3).

2.6 Eine

Geldstrafe erscheint unter den vorliegenden Umständen nicht angebracht.

Zunächst würde sie sich im oberen Bereich der für eine Geldstrafe zulässigen

Strafhöhe bewegen, was die Priorisierung der Geldstrafe relativiert. Weiter ist

anzuführen, dass angesichts der betroffenen Rechtsgüter die Freiheitsstrafe als

angemessene und zweckmässige Sanktion klar im Vordergrund stehen muss. Für eine

solche spricht sodann, dass der Berufungskläger sich weder durch die

empfindlichen Sanktionen aus dem Jugendstrafrecht vom April 2013 und September

2014 noch durch die bedingte Geldstrafe der Staatsanwaltschaft Zug vom

28. Mai 2014 (30 Tagessätze zu CHF 30.‒) und die Geldstrafe vom

19. Juli 2016 (30 Tagessätze zu € 10.‒) des Amtsgerichts Baden-Baden

(D) hat von weiterem Delinquieren abhalten lassen. Es ist ihm bisher nicht

gelungen, sich in den Arbeitsprozess zu integrieren und vom aus eigener Kraft

Erwirtschafteten zu leben. Er hat keinen Beruf erlernt und noch nie eine

Erwerbstätigkeit ausgeübt, so dass er von der Sozialhilfe unterstützt werden

musste. Nachdem er sich in Allschwil abgemeldet und in Basel-Stadt nicht wieder

angemeldet hat, lebt er derzeit zusammen mit seiner Freundin bei deren Eltern.

Die Freundin kommt nach seinen Angaben in der Berufungsverhandlung für seinen

Lebensunterhalt auf, wobei sie ihren Lebensunterhalt mit Putzarbeiten im

Stundenlohn verdiene und daneben Sozialhilfe beziehe (Aussagen in der

Berufungsverhandlung: Akten S. 2358). Gerade die prekäre finanzielle Situation des

Berufungsklägers war denn auch ausschlaggebend für praktisch alle der von ihm

verübten Straftaten. Seine Antwort auf Bedürfnisse, die er aufgrund seiner

monetären Situation nicht legal befriedigen konnte, war nicht etwa das Bemühen,

sich ernsthaft um eine Berufsausbildung zu kümmern ‒ diesbezüglich blieb

es bei Lippenbekenntnissen ‒ oder sich irgendeine legale

Erwerbsmöglichkeit zu suchen, sondern vielmehr jeweils die Verübung einer

Straftat. In der Berufungsverhandlung räumte er ein, es sei ihm noch nie der

Gedanke gekommen, sich etwa mit Temporäreinsätzen seinen Lebensunterhalt zu

verdienen (Prot. HV, Akten S. 2359). Es ist ernsthaft zu befürchten, dass eine

vermögensrechtliche Sanktion ihn nicht zu einem Umdenken bewegen, sondern ihn

vielmehr in kontraproduktiver Weise dazu motivieren würde, allfällige

Finanzprobleme abermals mithilfe krimineller Handlungen zu lösen, wie es das

Bundesgericht im vorstehend zitierten Entscheid vom Mai 2020 erwogen hat (BGer

6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3). Schliesslich deutet auch seine

Verschuldungssituation (vgl. Akten S. 10, 13) darauf hin, dass ihn eine

erneute Geldstrafe kaum treffen, sondern lediglich seinen Schuldenberg weiter anwachsen

lassen würde. Unter spezialpräventiven Gesichtspunkten ist die Freiheitsstrafe

somit die erforderliche und einzig zweckmässige Sanktion.

2.7 Nach

dem Gesagten ist, soweit es der jeweilige Strafrahmen erlaubt, auch für die

weiteren Vergehen aus spezialpräventiven Gründen nicht auf Geldstrafe, sondern auf

Freiheitsstrafe zu erkennen und in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB die

Einsatzstrafe angemessen zu erhöhen. Es ist demnach eine Straferhöhung wegen

mehrfachen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, mehrfacher

Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs

ohne erforderlichen Führerausweis, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs

trotz Verweigerung des Ausweises, mehrfachen Fahrens ohne

Haftpflichtversicherung, mehrfacher missbräuchlicher Verwendung von

Kontrollschildern, mehrfacher widerrechtlicher Aneignung von Kontrollschildern

und mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz vorzunehmen.

Die Vorinstanz hat

bezüglich der SVG-Delikte zu Recht erwogen, dass die Widerhandlungen gegen das

Strassenverkehrsgesetz gemäss den Anklagepunkten Ziff. 1,4, 5, 9-13 erheblich

straferhöhend zu berücksichtigen sind, zumal hier andere Rechtsgüter betroffen sind

als beim Raub, und hat die Einsatzstrafe um 12 Monate erhöht. Bezüglich des

mehrfachen Diebstahls wurde berücksichtigt, dass das Deliktsgut in Anklagepunkt

Ziff. 4 rund CHF 1’000.‒ beträgt und diesbezüglich von einem leichten

Verschulden auszugehen ist, dem mit einer Straferhöhung um einen Monat Genüge

getan ist. Deutlich schwerer wiegt hingegen das Verschulden des Beschuldigten

hinsichtlich des Einbruchdiebstahls bzw. des Diebstahls im Zusammenhang mit der

Sachbeschädigung und dem Hausfriedensbruch gemäss Anklagepunkt Ziff. 8, zumal der

Berufungskläger schon im Jahr 2012 am gleichen Ort eingebrochen war und die Tat

als Anführer der Gruppe verübt hat. Straferhöhend wirkt sich ausserdem die

Kombination des Diebstahls mit dem Hausfriedensbruch aus. Dieses Verhalten ist

erheblich straferhöhend zu berücksichtigen, weshalb die Strafe um weitere 8

Monate zu erhöhen ist. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die mehrfache

Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Anklageschrift Ziff. 3 und 13 verschuldensmässig

als leicht eingestuft und mit einer Straferhöhung um einen Monat berücksichtigt

worden ist. Daraus ergibt sich als Zwischenfazit eine nach Art. 49 Abs. 1

StGB asperierte Gesamtstrafe von 30 Monaten Freiheitstrafe.

Für die als

neutral gewertete Täterkomponente und die vollständig erhaltene Schuldfähigkeit

gilt das oben Ausgeführte (E. 2.4). Augenfällig ist, dass die beurteilten Taten

mit Tatzeitpunkten in den Jahren 2015 bis 2017 lange zurückliegen, womit sich

die Frage stellt, ob und unser welchem Titel dies zu einer Strafreduktion

führen muss. Eine Strafmilderung in Anwendung von Art. 48 lit. e. StGB fällt

ausser Betracht, da das erforderliche Wohlverhalten seit der Tat nicht gegeben

ist. Eine erhebliche Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist nicht zu

erkennen. Dass sich das Verfahren bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung

lange hinzog, hat der Berufungskläger durch seine anhaltende Delinquenz bei laufendem

Strafverfahren selbst verschuldet. Das zweitinstanzliche Verfahren dauerte über

drei Jahre, wobei ein Teil dieser Zeit auf die vom Berufungskläger angestossene

Begutachtung entfiel, die dann ohne seine Mitwirkung durchgeführt werden

musste. Die lange Verfahrensdauer hätte dem Berufungskläger die Möglichkeit

eröffnet, den Beweis zu erbringen, dass sich seine Lebensumstände in dieser

Zeit geändert haben. An der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung konnten der

Berufungskläger und sein Verteidiger jedoch keine nennenswerte Entwicklung in

beruflicher oder privater Hinsicht dokumentieren, welche im Rahmen der

Täterkomponente positiv zu berücksichtigen wäre. Der langen Verfahrensdauer

wird mit einer geringfügigen Strafreduktion von zwei Monaten Rechnung getragen.

Es ist somit

eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten auszusprechen. Der ausgestandene

Polizeigewahrsam (1 Tag) und die Untersuchungshaft (87 Tage) sind in Anwendung

von Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe anzurechnen.

2.8 Für

die Hinderung einer Amtshandlung ist zwingend Geldstrafe vorgesehen. Diese ist

als Zusatzstrafe zum rechtskräftigen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Basel-Landschaft vom 21. September 2017 wegen Missbrauchs von Ausweisen

und Kontrollschildern auszufällen. Insoweit kann auf die Erwägungen der

Vorinstanz verwiesen werden. Es ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine

Zusatzstrafe von 10 Tagessätzen Geldstrafe zu CHF 30.‒ auszusprechen.

2.9 Die

auf 28 Monate bemessene Freiheitsstrafe würde formell den teilbedingten

Strafvollzug zulassen, die Geldstrafe könnte theoretisch noch vollbedingt

ausgesprochen werden. Voraussetzung für die Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB

ist jedoch das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich künftiger Verbrechen

oder Vergehen (BGE 134 IV 5, 134 IV 117). Dem Berufungskläger muss angesichts

der einschlägigen Vorstrafen, der erneuten Straffälligkeit während des hängigen

Strafverfahrens, der erneuten einschlägigen Delinquenz nach erstinstanzlicher

Verurteilung und der unverändert perspektivenlosen Lebenssituation bei

anhaltenden Unvermögen, dies zu ändern, eine schlechte Legalprognose gestellt

werden, weshalb der bedingte oder teilbedingte Strafvollzug ausser Betracht

fällt.

2.10 Der

geringfügige Diebstahl, die mehrfache Verkehrsregelverletzung und die mehrfache

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sind als Übertretungen mit Busse zu

ahnden. Die Vorinstanz hat diese auf CHF 1'500.‒ bemessen.

Am 23. Januar 2020

wurde der Berufungskläger mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Basel-Landschaft der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, des

mehrfachen Führens eines entwendeten Motorfahrzeugs, des mehrfachen Fahrens

ohne Führerausweis, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne

Fahrzeugausweis, Kontrollschilder und Versicherungsschutz sowie der mehrfachen

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und zu einer

unbedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 30.‒ (bei

Nichtbezahlung 100 Tage ersatzfreiheitsstrafe) sowie zu einer Busse von CHF

600.‒ (ev. 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Es stellt sich daher

die Frage, ob zu diesem Strafbefehl in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine

Zusatzstrafe auszufällen ist.

Der Tatzeitraum

des im rechtskräftigen Strafbefehl vom 23. Januar 2020 mit Busse sanktionierten

Betäubungsmittelkonsums reicht vom 1. Februar 2017 bis zum 8. Januar 2020. Der

Betäubungsmittelkonsum, welcher im vorliegenden Verfahren angeklagt ist, reicht

vom 2. September 2014 bis zum 25. April 2017. Der Konsum vom 1. Februar bis zum

7. Dezember 2017 hätte hypothetisch bereits von der Vorinstanz beurteilt werden

können, was sie bezüglich des Konsums bis zum 25. April 2017 auch getan hat. Daraus

ergeben sich zwei Konsequenzen: Zum einen ist der Konsumzeitraum vom 1. Februar

2017 bis zum 25. April 2017 bereits vom rechtskräftigen Strafbefehl abgedeckt

und bestraft, und zum andern ist für den verbleibenden Konsumzeitraum vor dem

erstinstanzlichen Urteil, also vom 26. April bis zum 7. Dezember 2017 teilweise

eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 23. Januar 2020 auszusprechen. Die

übrigen im Strafbefehl behandelten Delikte datieren hingegen vom Februar bzw.

März 2018 und haben demnach nach der erstinstanzlichen Verurteilung im

vorliegenden Verfahren stattgefunden, weshalb diesbezüglich keine Zusatzstrafe

zum genannten Strafbefehl auszusprechen ist (dazu BGE 138 IV 113 E. 3.4.3).

Dies führt zu

einer Reduktion der an sich nicht zu beanstandenden Busse, welche die

Vorinstanz auf CHF 1'500.‒ bemessen hat. Es wird stattdessen teilweise

als Zusatzstrafe eine Busse von CHF 1'300.‒ ausgesprochen (bei schuldhafter

Nichtbezahlung 13 Tage Ersatzfreiheitsstrafe).

3.

3.1 Nachdem

der Berufungskläger in der Berufungsbegründung noch den Aufschub der

Freiheitsstrafe zugunsten einer Massnahme für junge Erwachsene auf einer

geschlossenen Abteilung beantragt hatte (Akten S. 2194), wurde in der

Berufungsverhandlung der Aufschub zugunsten einer ambulante Massnahme

beantragt, was der Empfehlung des Gutachters entspreche, und die Massnahme für

junge Erwachsene nur noch im Eventualantrag. Im Gegensatz zu früheren

Massnahmeversuchen entspreche eine solche Massnahme nun dem Willen des

Berufungsklägers (Akten S. 2361). Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft ist die

erforderliche stabile Therapiebereitschaft jedoch nach wie vor nicht zu

erkennen ‒ der Berufungskläger sei denn auch weder zur [erstinstanzlichen]

Hauptverhandlung erschienen, noch habe er sich begutachten lassen (Akten S.

2351 f.).

3.2 Um

über die notwendigen Grundlagen für die vom Berufungskläger beantragte Massnahme

zu verfügen, wurde im Berufungsverfahren ein forensisch-psychiatrisches

Gutachten in Auftrag gegeben. Dieses ging am 17. Februar 2021 ein. Da der

Berufungskläger nicht auf die mehrfachen Einladungen zu einer Exploration durch

den Gutachter reagiert hatte, wurde das Gutachten basierend auf den

Gerichtsakten erstellt. Der Gutachter hält fest, der Berufungskläger habe zum

Zeitpunkt der Anlasstaten unter einer dissozialen Persönlichkeitsstörung mit

psychopathischen Wesenszügen bei einer Intelligenz im unteren Normbereich

gelitten. Der im Gutachten des Instituts «forio» [im Jahr 2013] diagnostizierte

schädliche Gebrauch von Cannabinoiden könne anhand der Aktenlage vom

Sachverständigen nicht bestätigt werden, da sich keine ausreichenden Hinweise

auf das Vorliegen einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung durch

den regelmässigen Cannabiskonsum ergeben würden. Die festgestellten Störungen

hätten im Zusammenhang mit den vorgeworfenen Taten gestanden und bestünden

weiterhin. In einem Setting ohne Strukturen und Kontrolle bestehe mittel- und

langfristig ein deutlich erhöhtes Risiko für erneute Eigentumsdelikte. Das

Rezidivrisiko für Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz und allgemeine

Delinquenz (Sachbeschädigungen, Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz) sei

ausserhalb eines sichernden Rahmens ebenfalls erhöht. Die Zusammenschau aller

vorliegenden Problemfelder und Erfahrungen aus der Biografie des Exploranden

resultiere zum gegenwärtigen Stand des Fachgebietes in einer deutlich

verminderten therapeutischen Beeinflussbarkeit. Neben sozialpädagogischen seien

auch deliktorientierte und in geringerem Ausmass psychotherapeutische

Interventionen indiziert, um die Risikofaktoren zu beeinflussen und so eine

Senkung des Rezidivrisikos zu bewirken. Ohne die Einlassung des Exploranden auf

eine therapeutische oder sozialpädagogische Massnahme erscheine jedoch keine

offene Option geeignet, in absehbarer Zeit erfolgsversprechend einen stabilen

legalprognostischen Therapieerfolg zu bewirken. Eine Motivation für eine

zeitlich andauernde und stabile Therapieteilnahme lasse sich aus den

vorliegenden Unterlagen nicht ableiten. Eine gegen den Willen des

Berufungsklägers angeordnete Behandlung erscheine insbesondere unter

Berücksichtigung der biografisch stattgehabten Behandlungsversuche nicht

erfolgsversprechend (Gutachten: Akten S. 2303, p. 48 ff.).

3.3 Der

Berufungskläger verbrachte insgesamt bereits rund 600 Tage in geschlossenen

Institutionen. Er bat im Mai 2014 darum, ins Massnahmezentrum Kalchrain/TG

umplatziert zu werden und wurde im Juni 2014 dorthin versetzt. Das

Jugendgericht Basel-Landschaft bestätigte mit Urteil vom 2. September 2014 die

vorsorgliche Einweisung und ordnete als Schutzmassnahme die gerichtliche

Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung gemäss Art. 15

Abs. 2 JStG, verbunden mit ambulanter Behandlung, an ‒ nebst

Freiheitsentzug von 18 Monaten. Der Berufungskläger verbrachte denn auch insgesamt

409 Tage im geschlossenen Vollzug in dieser Institution. Auch aus dieser

‒ vom Berufungskläger explizit gewünschten ‒ Einrichtung entwich

der Berufungskläger aber insgesamt neun mal und verbrachte dabei 250 Tage «auf

Kurve». Die Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft hob in ihrer Vollzugsverfügung

vom 28. Juli 2016 die vom Jugendgericht im September 2014 verfügte stationäre

und ambulante Schutzmassnahme auf, da die Massnahme gescheitert war. Sie könne

keine erzieherischen oder therapeutischen Wirkungen mehr entfalten. Die Jugendanwaltschaft

Basel-Landschaft hielt dabei fest, dass der Berufungskläger seit Beginn seiner

ersten Unterbringung im Oktober 2012 kaum Fortschritte betreffend schulischer

oder beruflicher Situation gemacht habe. Weiter hielt sie fest, dass er derzeit

nicht über die notwendige Motivation zur Durchführung einer längerdauernden

Massnahme und Therapie verfüge und eine solche ‒ trotz durchaus intakter

Massnahmefähigkeit ‒ nicht durchziehen könne. Eine Fortführung der

stationären Massnahme sei «mit seiner mittlerweile geänderten Haltung nicht

zieldienlich» (Akten S. 74 ff.).

3.4 Nach

Ansicht der Verteidigung ist die erforderliche Motivation nun vorhanden. Im

Unterschied zu früheren Massnahmen entspreche eine Massnahme nun dem Wunsch des

Berufungsklägers. Die vom Gutachter als unabdingbar genannte Motivation für

eine zeitlich andauernde und stabile Therapieteilnahme liess sich aber auch in

der Berufungsverhandlung nicht erkennen. Auf die von ihm selbst genannte

Antriebslosigkeit angesprochen meinte der Berufungskläger, es sei ihm schon oft

vorgeschlagen worden, diese anzugehen, er habe aber Angst, sich mit seiner Vergangenheit

zu befassen. Trotzdem wolle er eine Massnahme, denn er könne nicht sein ganzes

Leben lang nichts machen (Akten S. 2359). Seinen Aufenthalt im Kalchrain

bezeichnete er als positivsten Verlauf in einem Heim. Er musste jedoch

einräumen, dass er dort trotzdem 250 Tage «auf Kurve» war. Der Mensch habe halt

einen Freiheitsdrang (Akten S. 2358). Der Berufungskläger gab an, im Kalchrain

sei das Verhältnis zu den Sozialpädagogen und Psychologen gut gewesen und der

Therapeut sei zu ihm durchgedrungen. Es habe ihm geholfen, mit diesem zu reden,

jedoch habe ihn sein Umfeld ‒ auch jenes im Heim ‒ immer wieder

heruntergezogen (Akten S. 2359-2360). Das Problem dieses Freiheitsdrangs und

der Beeinflussbarkeit durch andere Patienten würde sich jedoch in gleicher

Weise wieder stellen. Es wurde zudem offenbar, dass es dem Berufungskläger in

erster Linie darum geht, einen Gefängnisaufenthalt zu vermeiden, da ihn sein

viereinhalbmonatiger Aufenthalt im Gefängnis psychisch stark belastet habe.

Hingegen hat er keine gefestigte Vorstellung davon, wie ein

erfolgversprechendes Therapiesetting aussehen müsste. Zuerst führte er aus, er

würde einen geschlossenen Rahmen bevorzugen, weil er mit den Sozialpädagogen in

engerem Kontakt wäre. Diesmal würde er dort bleiben, weil er gelernt habe, dass

Abhauen nichts bringe (Akten S. 2360). Auf Nachfrage seines Anwalts äusserte er

dann jedoch, er würde eine ambulante Massnahme gegenüber einer Massnahme für

junge Erwachsene bevorzugen (Akten S. 2361). Der Verteidiger beantragte im

Plädoyer dann «gestützt auf das Gutachten» und vom Antrag in der

Berufungsbegründung abweichend eine ambulante Massnahme. Der Berufungskläger habe

sich viele Gedanken gemacht und er habe seit zwei Jahren eine Freundin, mit der

er eine gemeinsame Wohnung suche. Er habe sich bei der Sozialhilfe angemeldet

und sich nachweislich um Arbeit bemüht, was nur am Wohnsitz gescheitert sei.

Wenn das geregelt sei, falle dieses Hindernis weg. Es spreche somit nichts

gegen die Empfehlung des Gutachters (Plädoyer, Prot. S. 6).

3.5 Dass

der Gutachter eine ambulante Massnahme empfehlen soll, trifft nicht zu. Vielmehr

wird im Gutachten zunächst festgehalten, dass derzeit keine ausreichende

Motivation für eine irgend geartete Therapie vorliegt. Lediglich für den Fall,

dass sich dies dereinst ändern sollte, hat der Gutachter die Vor- und Nachteile

der verfügbaren Massnahmearten aufgezeigt. Zur ambulanten Therapie führt er

aus, diese habe den Vorteil, dass die therapeutische Arbeit an Einstellungen

und Ansichten alltagsnäher durchgeführt werden könnte. Als Nachteil sei jedoch

zu erwähnen, dass sich in diesem Rahmen eine lückenlose Begleitung des

Exploranden als schwierig erweisen könnte (Akten S. 2303, p. 50-51).

Auch die Belege,

welche der Verteidiger für die veränderten und zu Gunsten des Berufungsklägers zu

wertenden Lebensumstände anführt, halten einer Überprüfung nicht stand. So hat

sich der Berufungskläger keineswegs um Arbeit bemüht, sondern hatte von der

Sozialhilfe Allschwil einen Termin bei der Arbeitsintegration erhalten, wo er

jedoch mitteilte, er melde sich demnächst [von der Gemeinde] ab, weshalb

zufolge baldiger Zuständigkeit von Basel-Stadt keine weiteren Schritte unternommen

wurden. In Basel-Stadt meldete sich der Berufungskläger dann aber gar nicht an.

Auf Vorhalt in der Berufungsverhandlung, er könnte auch in Eigeninitiative Geld

verdienen, etwa als Hilfsarbeiter, beteuerte er, er würde das machen, habe sich

dies aber noch nie von sich aus überlegt (Akten S. 2359). Er gab an, seine

Freundin gebe ihm Kraft, und wenn sie eine gemeinsame Wohnung finden würden,

werde sie ihn quasi dazu zwingen, sich nach einer Lehre umzusehen (Akten S.

2358 f.). Es überzeugt allerdings bereits nicht, dass die Suche der Wohnung am

Anfang dieser Planung steht, und der Berufungskläger musste zudem einräumen,

dass die Freundin ihn in den vergangenen zwei Jahren der Beziehung nicht dazu

bringen konnte, etwas zu verändern (Akten S. 2359). Auch sie scheint ihn

demnach nicht wesentlich positiv beeinflussen zu können. Dass der Berufungskläger

die Zeit sei dem erstinstanzlichen Urteil in keiner Weise genutzt hat, sich um

vorzeigbare Ergebnisse seiner angeblich veränderten Lebenseinstellung zu

bemühen, bestätigt vielmehr eindrücklich seine anhaltende Motivationslosigkeit.

Zusammenfassend

ist gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 13. Februar

2020 und die Erkenntnisse aus der Berufungsverhandlung keine Massnahme

anzuordnen.

4.

Mit der

Anfechtung der Strafzumessung ist der Widerruf der bedingten Vorstrafe als

Bestandteil der Strafe als mitangefochten zu betrachten (Art. 399 Abs. 4 lit. b

StPO; SCHMID, Praxiskommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage

2013, Art. 399 N 20). Die Vorinstanz hat die am 28. Mai 2014 von der

Staatsanwaltschaft Zug bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu

CHF 30.‒, Probezeit 2 Jahre, vollziehbar erklärt. Obschon dieser Punkt

nicht explizit angefochten worden ist, wird er mit der Anfechtung der

Strafzumessung ebenfalls zum Prozessgegenstand. Da seit Ablauf der Probezeit inzwischen

mehr als zwei Jahre vergangen sind, ist die Vorstrafe gestützt

auf Art. 46 Abs. 5 StGB nicht mehr vollziehbar.

5.

Die Vorinstanz

hat verfügt, die beschlagnahmten Schlagringe und Betäubungsmittel sowie CHF

10.‒ mit deliktischem Konnex seien einzuziehen und ein Schlüssel ans

Massnahmezentrum Kilchrain zurückzugeben. Die übrigen beschlagnahmten

Gegenstände und Vermögenswerte seien dem Beurteilten zurückzugeben. Dieser

Punkt des Urteils ist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

Nachträglich stellte

sich heraus, dass EUR 1'660.‒ aus der Beschlagnahme von F____, der

damaligen Freundin des Berufungsklägers, stammen. Mit Schreiben an die

Staatsanwaltschaft vom 20. Mai 2018 verlangte sie dieses Geld heraus und

verwies darauf, dies bereits anlässlich ihrer Befragung durch die

Staatsanwaltschaft im Jahr 2017 beantragt zu haben. Es sei ihr beschieden

worden, sie werde das Geld erhalten, wenn sie belegen könne, dass es ihr

tatsächlich gehöre. Sie habe daraufhin unverzüglich einen Bankbeleg angefordert

und diesen an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet, in der Folge jedoch weder

das Geld noch eine Antwort erhalten. Mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom

20. Juni 2018 wurde aufgrund dieser Sachlage entschieden, das Schreiben vom 30.

Mai 2018 als Drittansprache in das Verfahren miteinzubeziehen und im Endurteil über

eine allfällige Rückgabe des Barbetrags an F____ zu entscheiden. Den Akten ist

zu entnehmen, dass die Darstellung von F____ zutrifft (Eingabe Bankbelege durch

den Berufungskläger mit Begleitbrief: Akten S. 314 ff.) und auch der

Berufungskläger bereits ins einer Einvernahme vom 4. Juli 2017 angegeben hat,

er stelle bezüglich dieses Geldes keine Besitzansprüche, da es von F____ stamme

(Akten S. 1702). In Abänderung des vorinstanzlichen Urteils sind demnach aus

der Beschlagnahme EUR 1'660.‒ an diese zurückzugeben.

6.

6.1 Der

Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung grösstenteils und hat daher die

erstinstanzlichen Verfahrenskosten und die Urteilsgebühr zu tragen. Im

Berufungsverfahren sind Kosten von CHF 10'483.70 für das psychiatrische

Gutachten hinzugekommen, welche er zuzüglich einer Urteilsgebührt von CHF

1'500.‒ ebenfalls zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit §

21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

6.2 Die

Aufstellung in der Kostennote des amtlichen Verteidigers ist nicht zu

beanstanden, und er ist in diesem Umfang aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Es wurde hierbei auf das Total der der Einzelposten abgestellt. Addiert wurden 3

Stunden Aufwand für die Berufungsverhandlung zuzüglich 7,7 % MWST. Für die

Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Gemäss Art. 135 Abs. 4

der Strafprozessordnung hat der Berufungskläger diesen Betrag

zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des

Strafdreiergerichts vom 7. Dezember 2017 mangels Anfechtung in Rechtskraft

erwachsen sind:

- Schuldsprüche wegen Raubs,

mehrfachen Diebstahls, mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl),

Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Hinderung einer Amtshandlung, mehrfacher

Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfacher Entwendung eines Motorfahrzeugs zum

Gebrauch, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen

Führerausweis, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung des

Ausweises, mehrfachen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, mehrfacher

missbräuchlicher Verwendung von Kontrollschildern, mehrfacher widerrechtlicher

Aneignung von Kontrollschildern, mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz

und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (in Anwendung von

Art. 139 Ziff. 1, teilweise in Verbindung mit 172ter Abs. 1,

140 Ziff. 1, 186 und 286 des Strafgesetzbuches, Art. 90 Abs. 1 in

Verbindung mit 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 4a Abs. 1 und

5 und 40 Abs. 5 der Verkehrsregelnverordnung und Art. 22 Abs. 1 der

Signalisationsverordnung, Art. 94 Abs. 1 lit. a, 95 Abs. 1 lit. a und b,

96 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, 97 Abs. 1 lit. a. und g des Strassenverkehrsgesetzes,

Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes und Art. 19a Ziff. 1 des

Betäubungsmittelgesetzes);

- Freispruch von

der Anklage wegen Sachbeschädigung gemäss Anklagepunkt 4;

- Einstellung des Verfahrens

wegen Konsums von Betäubungsmitteln vor dem 7. Dezember 2014 wegen Verjährung;

- Verurteilungen zu Schadenersatz

(CHF 56.65 an die B____ (Mehrforderung von CHF 200.‒

abgewiesen), CHF 51.‒ an die C____, CHF 56.80 an die D____ und

CHF 2‘520.40 an die E____;

- Verfügung über die

beschlagnahmten Gegenstände (mit Ausnahme des Barbetrags von EUR

1‘660.‒);

- Entschädigung der amtlichen

Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren

A____ wird verurteilt zu 28 Monaten Freiheitsstrafe, unter

Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 9. bis 10. Dezember 2016 (1 Tag) und der

Untersuchungshaft vom 25. April bis 21. Juli 2017 (87 Tage),

zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, als

Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 21.

September 2017,

sowie zu einer Busse von CHF 1'300.‒ (bei schuldhafter

Nichtbezahlung 13 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), teilweise als Zusatzstrafe

zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 23. Januar

2020,

in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 und 2, 51 und 106 des

Strafgesetzbuches.

Die bedingte Vorstrafe der Staatsanwaltschaft Zug vom 28.

Mai 2014 (Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.‒ unter

Einrechnung von 2 Tagen Untersuchungshaft) ist gestützt auf Art. 46 Abs. 5

StGB nicht mehr vollziehbar.

Aus der Beschlagnahme werden EUR 1'660.‒ an F____ herausgegeben.

Der Beurteilte trägt die Kosten von CHF 13'457.40 und eine

Urteilsgebühr von CHF 4'500.‒ für das erstinstanzliche Verfahren

sowie

die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 10'483.70 und eine

Urteilsgebühr von CHF 1'500.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich

allfällige übrige Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein

Honorar von CHF 4'170.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 80.25,

zuzüglich CHF 327.50 MWST (8% auf CHF 73.20, 7,7% auf

CHF 4'177.05) ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung

bleibt vorbehalten. Der Beurteilte hat dem Appellationsgericht diesen Betrag

zurückzuerstatten, in Anwendung von Art. 135 Abs. 4 der

Strafprozessordnung.

Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Strafgericht Basel-Stadt

- Privatklägerschaft

- F____

- Staatsanwaltschaft Zug

- Gutachter [...], UPK

- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

- Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ lic.

iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Der amtliche

Verteidiger kann gegen den Entscheid betreffend seine Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).