SB.2018.42
in Abwesenheit Raub, mehrfacher Diebstahl, mehrfaches geringfügiges Vermögensdelikt (Diebstahl), Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Hinderung einer Amtshandlung, mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfache Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, mehrfaches Führen eines Motorfahrzeugs
28. April 2021Deutsch34 min
Aufhebung der Beschlagnahme dem Beurteilten zurückzugeben. Dem Beurteilte wurden
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2018.42
URTEIL
vom 28.
April 2021
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz)
Dr. phil. und MLaw Jacqueline
Frossard, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb.
[...]
Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerschaft
[...]
[...]
[...]
B____
C____
D____
[...]
E____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 7. Dezember 2017
betreffend Strafzumessung und
Aufschub der Strafe zugunsten einer Massnahme für junge Erwachsene oder einer
ambulanten Massnahme
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts vom 7. Dezember 2017 wurde A____ in Abwesenheit des Raubs,
des mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts
(Diebstahl), der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs, der Hinderung einer
Amtshandlung, der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln, der mehrfachen
Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, des mehrfachen Führens eines
Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis, des mehrfachen Führens eines
Motorfahrzeugs trotz Verweigerung des Ausweises, des mehrfachen Fahrens ohne
Haftpflichtversicherung, der mehrfachen missbräuchlichen Verwendung von
Kontrollschildern, der mehrfachen widerrechtlichen Aneignung von
Kontrollschildern, des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz und der
mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und
verurteilt zu 30 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des
Polizeigewahrsams vom 9. bis zum 10. Dezember 2016 (ein Tag) und der
Untersuchungshaft vom 25. April bis zum 21. Juli 2017 (87 Tage), zu einer
Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.‒, als Zusatzstrafe zum
Strafbefehl vom 21. September 2017 der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, und
zu einer Busse von CHF 1'500.‒ (bei schuldhafter Nichtbezahlung 15 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe). Er wurde von der Anklage der Sachbeschädigung gemäss
Anklagepunkt Ziff. 4 der Anklageschrift freigesprochen. Das Verfahren wegen
Betäubungsmittelkonsums vor dem 7. Dezember 2014 wurde zufolge Eintritts
der Verjährung eingestellt. Die gegen A____ am 28. Mai 2014 von der
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30
Tagessätzen zu CHF 30.‒, unter Einrechnung der Untersuchungshaft (2
Tage), Probezeit 2 Jahre, wurde in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des
Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt. Der Beurteilte wurde zu CHF 56.65
Schadenersatz an die B____ (Mehrforderung von CHF 200.‒ abgewiesen), CHF
51.‒ Schadenersatz an die C____, CHF 56.80 Schadenersatz an die D____ und
zu CHF 2‘520.40 Schadenersatz an die E____ verurteilt. Die beschlagnahmten
Schlagringe und Betäubungsmittel sowie der Betrag von CHF 10.‒ wurden in
Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und 70 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen. Es
wurde verfügt, die beigebrachte Schlüssel Kaba Star seien dem Massnahmenzentrum
Kalchrain zurückzugeben. Die übrigen Gegenstände und Vermögenswerte seien unter
Aufhebung der Beschlagnahme dem Beurteilten zurückzugeben. Dem Beurteilte wurden
die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 13‘457.40 sowie eine Urteilsgebühr von
CHF 4‘500.‒ auferlegt. Der amtliche Verteidiger wurde unter
Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Strafgerichtskasse entschädigt.
Gegen dieses
Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger) mit Eingabe seines Verteidigers
vom 11. Mai 2018 Berufung erklären lassen. Er beantragt, das Urteil sei in
teilweiser Abänderung in Bezug auf die Strafzumessung aufzuheben und der
Berufungskläger zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten zu verurteilen (unter
Anrechnung der ausgestandenen strafprozessualen Haft), wobei die
Freiheitsstrafe zugunsten einer Massnahme im Sinne von Art. 61 StGB
aufzuschieben sei. Eventualiter sei der Berufungskläger zu einer
Freiheitsstrafe von 15 Monaten (unter Anrechnung der ausgestandenen strafprozessualen
Haft) zu verurteilen. Es sei die erstinstanzliche Kostenverlegung aufzuheben,
und es seien die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens
entsprechend dem Ausgang des Verfahrens neu festzusetzen und der
Berufungskläger sei von der Rückzahlungsverpflichtung gemäss Art. 135 Abs. 4
StPO entsprechend dem Ausgang des Verfahrens zu befreien. Unter o/e-Kostenfolge
zu Lasten des Staates. Es sei dem Berufungskläger auch im Berufungsverfahren
die amtliche Verteidigung zu bewilligen.
Es wurde
gleichzeitig der Antrag gestellt, dem Berufungskläger sei der vorzeitige
Massnahmenvollzug zu bewilligen. Mit Stellungnahme vom 29. Mai 2018 beantragte
die Staatsanwaltschaft die Abweisung des Gesuchs um vorzeitigen Massnahmenvollzug.
Mangels Gutachten sei dies bereits aus formellen Gründen nicht möglich. Zudem
habe bereits die letzte Massnahme abgebrochen werden müssen und ein Grossteil der
zu beurteilenden Taten sei während der damaligen Massnahme erfolgt. Mit Replik
vom 7. Juni 2018 äusserte die Verteidigung, dass kein Gutachen vorliege, sei
darauf zurückzuführen, dass weder die Staatsanwaltschaft noch die Vorinstanz
ein solches eingeholt hätten, obschon offensichtliche Hinweise auf eine
Persönlichkeitsentwicklungsstörung vorlägen. Es wurde am Antrag auf vorzeitigen
Massnahmenvollzug festgehalten. Eventualiter sei ein Vorabgutachten anzuordnen
und der Antrag bis zu dessen Vorliegen oder subeventualiter bis zum Vorliegen
des Gutachtens pendent zu halten. Mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 11.
Juni 2018 wurde das Gesuch um vorzeitigen Massnahmenantritt wegen Fehlens der
formellen Voraussetzungen abgewiesen.
Die
Berufungsbegründung datiert vom 18. Juli 2018. Weder von Seiten der
Staatsanwaltschaft noch aus dem Kreise der Privatklägerschaft wurde
Nichteintreten auf die Berufung beantragt oder Berufung oder Anschlussberufung
erklärt. Die Staatsanwaltschaft hat mit Berufungsantwort vom 13. August 2018
beantragt, die Berufung sei kostenfällig abzuweisen und das Urteil der
Vorinstanz zu bestätigen. Der Berufungskläger hat mit Replik vom 10. Oktober
2018 an seinen Anträgen festgehalten.
Mit Verfügung
der Verfahrensleiterin vom 20. Juni 2018 wurde dem Berufungskläger die amtliche
Verteidigung mit seinem bisherigen Anwalt bewilligt.
Am 19. September
2019 wurde Dr. [...] unter der Supervision von Dr. [...] mit der
Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens beauftragt, wobei die Parteien
weder Einwände gegen die Person des Gutachters vorbrachten noch
Ergänzungsfragen stellten. Der Berufungskläger stand nicht für persönliche
Gespräche zur Verfügung, weshalb am 12. Dezember 2019 verfügt wurde, das
Gutachten sei als Aktengutachten zu erstellen. Dieses wurde am 13. Februar 2020
fertiggestellt. Die Parteien haben auf eine Stellungnahme zum Gutachten
verzichtet.
Anlässlich der
Berufungsverhandlung vom 28. April 2021 wurde der Berufungskläger befragt. Anschliessend
gelangten sein Rechtsvertreter und der Staatsanwalt zum Vortrag. Der
Verteidiger beantragte neu eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten, aufgeschoben
zugunsten einer ambulanten Massnahme, eventualiter einer Massnahme für junge
Erwachsene. Die für das Urteil relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen
Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht
ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der
Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an dessen Aufhebung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1
StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht
eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf
die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3
lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht
angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Dies gilt ohne Weiteres für sämtliche
Schuldsprüche, den Freispruch von der Anklage wegen Sachbeschädigung gemäss
Anklagepunkt 4, die Einstellung des Verfahrens wegen Konsums von
Betäubungsmitteln vor dem 7. Dezember 2014 wegen Verjährung und die
Verurteilung zu Schadenersatz. Als Teil der Strafzumessung und somit ebenfalls
als angefochten zu betrachten ist die Vollziehbarerklärung der bedingten
Geldstrafe vom 28. Mai 2014 (siehe dazu E. 4). Ebenfalls rechtskräftig geworden
sind die Verfügungen der Vorinstanz über die Beschlagnahme. Davon ausgenommen
sind die beschlagnahmten EUR 1‘660.‒ (siehe dazu E. 5). Schliesslich ist
auch die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche
Verfahren in Rechtskraft erwachsen.
2.
2.1
Der
Verteidiger erachtet die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von
30.
Monaten als zu hoch. Bereits die Einsatzstrafe von 8 Monaten für den Raub
sei unverhältnismässig. Die Vorinstanz gehe zu Recht von einem leichten
Tatverschulden aus. Es leuchte jedoch nicht ein, warum sie es bei der Bildung
der Einsatzstrafe nicht bei der Mindeststrafe von 6 Monaten belassen habe, denn
ein leichterer Fall eines Raubes sei kaum denkbar, sowohl von der
Vorgehensweise als auch vom Deliktsgut her. Der Berufungskläger sei zudem damals,
wie bei den meisten beurteilten Delikten, erst 18 Jahre alt gewesen. Auch die
Erhöhung der Einsatzstrafe um 12 Monate sei nicht angemessen. In der
Urteilsbegründung gebe die Vorinstanz an, der Berufungskläger habe «nicht
selten» auf eigene Initiative und in führender Rolle ein Auto organisiert. Es sei
der Urteilsbegründung aber in Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör
nicht zu entnehmen, wie oft dies der Fall gewesen sein soll. Zudem sei die
wiederholte Delinquenz auf die vorliegende Persönlichkeitsentwicklungsstörung
zurückzuführen. Der Berufungskläger habe die erforderlichen Lehren aus den
Folgen seines bisherigen Verhaltens gezogen und eine deutliche Kehrtwende hin
zu einem Leben ohne deliktisches Tun vollzogen. Es seien konkrete Anzeichen für
eine dauerhafte und nachhaltige Verhaltensänderung erkennbar. Die angeordnete
Sanktion berücksichtige nicht angemessen die Persönlichkeitsentwicklungsstörung
und damit die verminderte Schuldfähigkeit des Berufungsklägers. Eine
Freiheitsstrafe von 15 Monaten erscheine angemessen (Berufungsbegründung Ziff. 2.2.
ff., Akten S. 2194). In seinem Plädoyer vor Berufungsgericht machte der
Verteidiger geltend, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Gutachter nicht von
einer verminderten Schuldfähigkeit ausgehe, nachdem dies im Vorgutachten noch
diagnostiziert worden sei. Aufgrund des weiteren Zeitablaufs seit der
erstinstanzlichen Verhandlung sei noch eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten
angemessen (Akten S. 2361).
2.2
Der
Staatsanwalt hat in seinem Plädoyer entgegnet, es treffe nicht zu, dass keine
leichtere Form des Raubs denkbar sei, habe der Berufungskläger doch in einer
Gruppe agiert. Weshalb die Erhöhung der Einsatzstrafe um 22 Monate nicht
angemessen sein solle, sei nicht nachvollziehbar. Das Gutachten komme zum
Schluss, dass keine verminderte Schuldfähigkeit vorgelegen habe, und der
Berufungskläger sei nach dem erstinstanzlichen Urteil rückfällig geworden. Es
gebe deshalb keinen Grund, die Strafe zu reduzieren (Akten S. 2351).
2.3
Gemäss
Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden
Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein
Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein
Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bewertet (Abs. 2). An eine «richtige»
Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer
verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit
gewährleisten (Rechtssicherheit) sowie transparent begründet und dadurch
überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren) (vgl. Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage
2019, Art. 47 StGB N 10; Trechsel/Thommen,
Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 47 StGB N 3). Gemäss Art. 50 StGB hat
das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der
Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es hat seine
Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung
nachvollziehbar ist (BGE 144 IV 313 E. 1.2., 136 IV 55 E. 5.4; BGer
6B_371/2020 vom 10. September 2020, 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020). An die
Begründung der Strafzumessung werden höhere Anforderungen gestellt, je höher
die ausgefällte Strafe ist; ebenso aber auch bei Strafen, die bezüglich Art und
Ausmass auffallen ‒ das kann auch auffallende Milde sein (Trechsel/Thommen Praxiskommentar, 3.
Auflage 2018, Art. 47 StGB N 38; BGE 120 IV 71, 118 IV 17, 121 IV 56). Für
die Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung ist es zweckmässig, wenn das Gericht
in einem ersten Schritt aufgrund des objektiven Tatverschuldens eine
Einsatzstrafe festlegt. In einem zweiten Schritt ist dann eine Bewertung der
subjektiven Gründe für die Deliktsbegehung im Tatzeitpunkt vorzunehmen und die
Einsatzstrafe aufgrund dessen eventuell anzupassen. Schliesslich ist die so
ermittelte hypothetische Strafe gegebenenfalls anhand täterrelevanter bzw.
tatunabhängiger Faktoren zu erhöhen oder zu reduzieren.
2.4
Die
Vorinstanz hat richtigerweise den Raub als schwerste Straftat zur Be-messung
der Einsatzstrafe herangezogen. Sie hat dabei überzeugend dargelegt, dass der
Berufungskläger innerhalb einer Personengruppe agierte, dass ein Mitglied
seiner Gruppe Gewalt gegen einen Kollegen des Raubopfers ausübte und der
Berufungskläger diese Drohkulisse dazu nutzte, sich ohne Gegenwehr des
Geschädigten dessen Portemonnaie aushändigen zu lassen und daraus CHF
10.‒ zu entnehmen. Es handelt sich bei diesem Vorgehen um einen Raub,
dessen Tatverschulden sicher im unteren, jedoch nicht im untersten Bereich des
Strafrahmens zu verorten ist. Das vorliegende Gutachten hält fest, dass aus
psychiatrischer Sicht keine Gründe für eine Verminderung der Einsichts- oder
Steuerungsfähigkeit vorliegen (Akten S. 2303, p. 48-49). Die
entsprechenden Ausführungen im Gutachten sind überzeugend und die von der
Verteidigung angeführten abweichenden Annahmen im forensisch/psychologischen
Gutachten vom 19. Dezember 2013 (Akten S. 2242 ff.) vermögen daran nichts zu
ändern. Eine Strafreduktion wegen verminderter Schuldfähigkeit fällt somit
ausser Betracht. Das von der Vorinstanz für den Raub veranschlagte Strafmass
von 8 Monaten für die Einsatzstrafe erscheint ausgehend von einer Mindeststrafe
von 180 Tagessätzen Geldstrafe bzw. 6 Monaten Freiheitsstrafe angemessen.
Im Rahmen der
Täterkomponente ist zu Gunsten des Berufungsklägers zu berücksichtigen, dass er
umfassend geständig war ‒ im Gegensatz zur Vorinstanz ist das
Berufungsgericht nicht der Ansicht, dass die Geständnisse stets nur als
Reaktion auf unwiderlegbare Beweise erfolgten, sondern dass sie dem
Berufungskläger als Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden zugutegehalten
werden müssen. Relativiert wird dies jedoch durch sein Verhalten, welches keine
weitergehende Kooperationsbereitschaft erkennen lässt. So ist er der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung ferngeblieben und war auch für den Sachverständigen
der UPK, welcher aufgrund der beantragten Massnahme ein Gutachten über den
Berufungskläger zu erstellen hatte, nicht zu erreichen. Negativ ist auch zu
werten, dass er mehrfach einschlägig vorbestraft ist und auch während des aktuellen
Strafverfahrens unbeirrt weiterdelinquiert hat. Eine anhaltende Einsicht in
sein Fehlverhalten kann ihm daher nicht zugutegehalten werden, zumal er sich gemäss
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 23. Januar 2020 im
Februar und März 2018 und somit nur wenige Monate nach dem erstinstanzlichen
Urteil und während des hängigen Berufungsverfahrens erneut der Entwendung eines
Motorfahrzeugs zum Gebrauch, des mehrfachen Führens eines entwendeten
Motorfahrzeugs, des mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis, des mehrfachen
Führens eines Motorfahrzeugs ohne Fahrzeugausweis, Kontrollschilder und
Versicherungsschutz sowie ‒ dies bereits ab einem Zeitpunkt vor dem
erstinstanzlichen Urteil und somit ohne Unterbruch ‒ der mehrfachen Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht hat. Unter Berücksichtigung
all dieser Umstände sowie der Vorinstanz folgend, welche die schwere Jugend
strafmindernd berücksichtigt hat, und des Umstands, dass er zum Zeitpunkt der
Taten erst 19 bzw. 20 Jahre alt war, ist die Täterkomponente neutral zu werten.
Dispositiv
Es bleibt demnach bei einer Einsatzstrafe von 8 Monaten.
2.5 Raub
wird gemäss dem per 1. Januar 2018 revidierten Art. 140 Ziff. 1 StGB
im Grundtatbestand mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren bestraft.
Für den Berufungskläger kommt aber die mildere alte Fassung zur Anwendung,
welche als Mindeststrafe Geldstrafe von 180 Tagessätzen vorsah. Das
Sanktionenrecht wurde per 1. Januar 2018 revidiert; der Berufungskläger hat die
vorgeworfenen Delikte indessen vorher begangen und auch die erstinstanzliche
Verurteilung ist knapp vorher erfolgt. Das neue Recht wäre für ihn damit nur
anwendbar, wenn es das mildere darstellen würde (lex mitior, Art. 2 Abs. 1
und 2 StGB). Demnach ist für den Berufungskläger bis zu einem Strafmass von 360
Tagessätzen eine Geldstrafe in Betracht zu ziehen (Art. 34 Abs. 1
aStGB). Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgt, dass bei alternativ zur
Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die
weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift bzw.
die sie am wenigsten hart trifft. Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt
prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit. Sie
ist unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des
Geldstrafenbetrages gegenüber der Freiheitsstrafe milder (vgl. leading case BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; bestätigt u.a. in BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_523/2018
vom 23. August 2018 E. 1.2.3; vgl. auch BGE 144 IV 217 E. 3.6).
Bei der
Strafzumessung ist jedoch stets die Wirksamkeit einer Strafe zu beachten. Bei
der Wahl der Sanktionsart sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung primär
die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, deren Auswirkungen auf den Täter
und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen
(BGE 137 II 297 E. 2.3.4; 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August
2018 E. 1.2.3); als entscheiderhebliches Kriterium wird sodann unter anderem
auch der Stellenwert des betroffenen Rechtsguts genannt (BGer 6B_161/2010 vom
7. Juni 2010 E. 2.4; 6B_161/2010 vom 7. Juni 2010 E. 2.4). Den Gerichten steht
bei der Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016
vom 25. April 2017 E. 1.7). Das Bundesgericht anerkennt als Kriterium bei
der Frage nach der Zweckmässigkeit einer Geldstrafe früher ergangene
Geldstrafen: Das Gericht verletze sein Ermessen nicht, wenn es «mit Blick auf
die Wirkungslosigkeit der bisher gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen
fünf Geldstrafen, die auch teilweise vollzogen wurden, als Sanktion für die
neuerliche Delinquenz einzig eine (unbedingte) Freiheitsstrafe als zweckmässig»
erachte (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7, vgl. auch BGer
6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 3.5.4 und 3.5.5 sowie unter Anwendung des neuen
Rechts 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3.). Ausserdem können die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten auch unter spezialpräventiven
Gesichtspunkten eine Rolle spielen. Das ist namentlich dann der Fall, wenn eine
Geldstrafe die kriminelle Energie des Beurteilten in kontraproduktiver Weise
fördern könnte, weil dieser dazu neigt, seine Finanzlöcher mit kriminellen
Handlungen zu stopfen (BGer 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3).
2.6 Eine
Geldstrafe erscheint unter den vorliegenden Umständen nicht angebracht.
Zunächst würde sie sich im oberen Bereich der für eine Geldstrafe zulässigen
Strafhöhe bewegen, was die Priorisierung der Geldstrafe relativiert. Weiter ist
anzuführen, dass angesichts der betroffenen Rechtsgüter die Freiheitsstrafe als
angemessene und zweckmässige Sanktion klar im Vordergrund stehen muss. Für eine
solche spricht sodann, dass der Berufungskläger sich weder durch die
empfindlichen Sanktionen aus dem Jugendstrafrecht vom April 2013 und September
2014 noch durch die bedingte Geldstrafe der Staatsanwaltschaft Zug vom
28. Mai 2014 (30 Tagessätze zu CHF 30.‒) und die Geldstrafe vom
19. Juli 2016 (30 Tagessätze zu € 10.‒) des Amtsgerichts Baden-Baden
(D) hat von weiterem Delinquieren abhalten lassen. Es ist ihm bisher nicht
gelungen, sich in den Arbeitsprozess zu integrieren und vom aus eigener Kraft
Erwirtschafteten zu leben. Er hat keinen Beruf erlernt und noch nie eine
Erwerbstätigkeit ausgeübt, so dass er von der Sozialhilfe unterstützt werden
musste. Nachdem er sich in Allschwil abgemeldet und in Basel-Stadt nicht wieder
angemeldet hat, lebt er derzeit zusammen mit seiner Freundin bei deren Eltern.
Die Freundin kommt nach seinen Angaben in der Berufungsverhandlung für seinen
Lebensunterhalt auf, wobei sie ihren Lebensunterhalt mit Putzarbeiten im
Stundenlohn verdiene und daneben Sozialhilfe beziehe (Aussagen in der
Berufungsverhandlung: Akten S. 2358). Gerade die prekäre finanzielle Situation des
Berufungsklägers war denn auch ausschlaggebend für praktisch alle der von ihm
verübten Straftaten. Seine Antwort auf Bedürfnisse, die er aufgrund seiner
monetären Situation nicht legal befriedigen konnte, war nicht etwa das Bemühen,
sich ernsthaft um eine Berufsausbildung zu kümmern ‒ diesbezüglich blieb
es bei Lippenbekenntnissen ‒ oder sich irgendeine legale
Erwerbsmöglichkeit zu suchen, sondern vielmehr jeweils die Verübung einer
Straftat. In der Berufungsverhandlung räumte er ein, es sei ihm noch nie der
Gedanke gekommen, sich etwa mit Temporäreinsätzen seinen Lebensunterhalt zu
verdienen (Prot. HV, Akten S. 2359). Es ist ernsthaft zu befürchten, dass eine
vermögensrechtliche Sanktion ihn nicht zu einem Umdenken bewegen, sondern ihn
vielmehr in kontraproduktiver Weise dazu motivieren würde, allfällige
Finanzprobleme abermals mithilfe krimineller Handlungen zu lösen, wie es das
Bundesgericht im vorstehend zitierten Entscheid vom Mai 2020 erwogen hat (BGer
6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3). Schliesslich deutet auch seine
Verschuldungssituation (vgl. Akten S. 10, 13) darauf hin, dass ihn eine
erneute Geldstrafe kaum treffen, sondern lediglich seinen Schuldenberg weiter anwachsen
lassen würde. Unter spezialpräventiven Gesichtspunkten ist die Freiheitsstrafe
somit die erforderliche und einzig zweckmässige Sanktion.
2.7 Nach
dem Gesagten ist, soweit es der jeweilige Strafrahmen erlaubt, auch für die
weiteren Vergehen aus spezialpräventiven Gründen nicht auf Geldstrafe, sondern auf
Freiheitsstrafe zu erkennen und in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB die
Einsatzstrafe angemessen zu erhöhen. Es ist demnach eine Straferhöhung wegen
mehrfachen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, mehrfacher
Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs
ohne erforderlichen Führerausweis, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs
trotz Verweigerung des Ausweises, mehrfachen Fahrens ohne
Haftpflichtversicherung, mehrfacher missbräuchlicher Verwendung von
Kontrollschildern, mehrfacher widerrechtlicher Aneignung von Kontrollschildern
und mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz vorzunehmen.
Die Vorinstanz hat
bezüglich der SVG-Delikte zu Recht erwogen, dass die Widerhandlungen gegen das
Strassenverkehrsgesetz gemäss den Anklagepunkten Ziff. 1,4, 5, 9-13 erheblich
straferhöhend zu berücksichtigen sind, zumal hier andere Rechtsgüter betroffen sind
als beim Raub, und hat die Einsatzstrafe um 12 Monate erhöht. Bezüglich des
mehrfachen Diebstahls wurde berücksichtigt, dass das Deliktsgut in Anklagepunkt
Ziff. 4 rund CHF 1’000.‒ beträgt und diesbezüglich von einem leichten
Verschulden auszugehen ist, dem mit einer Straferhöhung um einen Monat Genüge
getan ist. Deutlich schwerer wiegt hingegen das Verschulden des Beschuldigten
hinsichtlich des Einbruchdiebstahls bzw. des Diebstahls im Zusammenhang mit der
Sachbeschädigung und dem Hausfriedensbruch gemäss Anklagepunkt Ziff. 8, zumal der
Berufungskläger schon im Jahr 2012 am gleichen Ort eingebrochen war und die Tat
als Anführer der Gruppe verübt hat. Straferhöhend wirkt sich ausserdem die
Kombination des Diebstahls mit dem Hausfriedensbruch aus. Dieses Verhalten ist
erheblich straferhöhend zu berücksichtigen, weshalb die Strafe um weitere 8
Monate zu erhöhen ist. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die mehrfache
Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Anklageschrift Ziff. 3 und 13 verschuldensmässig
als leicht eingestuft und mit einer Straferhöhung um einen Monat berücksichtigt
worden ist. Daraus ergibt sich als Zwischenfazit eine nach Art. 49 Abs. 1
StGB asperierte Gesamtstrafe von 30 Monaten Freiheitstrafe.
Für die als
neutral gewertete Täterkomponente und die vollständig erhaltene Schuldfähigkeit
gilt das oben Ausgeführte (E. 2.4). Augenfällig ist, dass die beurteilten Taten
mit Tatzeitpunkten in den Jahren 2015 bis 2017 lange zurückliegen, womit sich
die Frage stellt, ob und unser welchem Titel dies zu einer Strafreduktion
führen muss. Eine Strafmilderung in Anwendung von Art. 48 lit. e. StGB fällt
ausser Betracht, da das erforderliche Wohlverhalten seit der Tat nicht gegeben
ist. Eine erhebliche Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist nicht zu
erkennen. Dass sich das Verfahren bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung
lange hinzog, hat der Berufungskläger durch seine anhaltende Delinquenz bei laufendem
Strafverfahren selbst verschuldet. Das zweitinstanzliche Verfahren dauerte über
drei Jahre, wobei ein Teil dieser Zeit auf die vom Berufungskläger angestossene
Begutachtung entfiel, die dann ohne seine Mitwirkung durchgeführt werden
musste. Die lange Verfahrensdauer hätte dem Berufungskläger die Möglichkeit
eröffnet, den Beweis zu erbringen, dass sich seine Lebensumstände in dieser
Zeit geändert haben. An der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung konnten der
Berufungskläger und sein Verteidiger jedoch keine nennenswerte Entwicklung in
beruflicher oder privater Hinsicht dokumentieren, welche im Rahmen der
Täterkomponente positiv zu berücksichtigen wäre. Der langen Verfahrensdauer
wird mit einer geringfügigen Strafreduktion von zwei Monaten Rechnung getragen.
Es ist somit
eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten auszusprechen. Der ausgestandene
Polizeigewahrsam (1 Tag) und die Untersuchungshaft (87 Tage) sind in Anwendung
von Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe anzurechnen.
2.8 Für
die Hinderung einer Amtshandlung ist zwingend Geldstrafe vorgesehen. Diese ist
als Zusatzstrafe zum rechtskräftigen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Basel-Landschaft vom 21. September 2017 wegen Missbrauchs von Ausweisen
und Kontrollschildern auszufällen. Insoweit kann auf die Erwägungen der
Vorinstanz verwiesen werden. Es ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine
Zusatzstrafe von 10 Tagessätzen Geldstrafe zu CHF 30.‒ auszusprechen.
2.9 Die
auf 28 Monate bemessene Freiheitsstrafe würde formell den teilbedingten
Strafvollzug zulassen, die Geldstrafe könnte theoretisch noch vollbedingt
ausgesprochen werden. Voraussetzung für die Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB
ist jedoch das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich künftiger Verbrechen
oder Vergehen (BGE 134 IV 5, 134 IV 117). Dem Berufungskläger muss angesichts
der einschlägigen Vorstrafen, der erneuten Straffälligkeit während des hängigen
Strafverfahrens, der erneuten einschlägigen Delinquenz nach erstinstanzlicher
Verurteilung und der unverändert perspektivenlosen Lebenssituation bei
anhaltenden Unvermögen, dies zu ändern, eine schlechte Legalprognose gestellt
werden, weshalb der bedingte oder teilbedingte Strafvollzug ausser Betracht
fällt.
2.10 Der
geringfügige Diebstahl, die mehrfache Verkehrsregelverletzung und die mehrfache
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sind als Übertretungen mit Busse zu
ahnden. Die Vorinstanz hat diese auf CHF 1'500.‒ bemessen.
Am 23. Januar 2020
wurde der Berufungskläger mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Basel-Landschaft der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, des
mehrfachen Führens eines entwendeten Motorfahrzeugs, des mehrfachen Fahrens
ohne Führerausweis, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne
Fahrzeugausweis, Kontrollschilder und Versicherungsschutz sowie der mehrfachen
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und zu einer
unbedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 30.‒ (bei
Nichtbezahlung 100 Tage ersatzfreiheitsstrafe) sowie zu einer Busse von CHF
600.‒ (ev. 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Es stellt sich daher
die Frage, ob zu diesem Strafbefehl in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine
Zusatzstrafe auszufällen ist.
Der Tatzeitraum
des im rechtskräftigen Strafbefehl vom 23. Januar 2020 mit Busse sanktionierten
Betäubungsmittelkonsums reicht vom 1. Februar 2017 bis zum 8. Januar 2020. Der
Betäubungsmittelkonsum, welcher im vorliegenden Verfahren angeklagt ist, reicht
vom 2. September 2014 bis zum 25. April 2017. Der Konsum vom 1. Februar bis zum
7. Dezember 2017 hätte hypothetisch bereits von der Vorinstanz beurteilt werden
können, was sie bezüglich des Konsums bis zum 25. April 2017 auch getan hat. Daraus
ergeben sich zwei Konsequenzen: Zum einen ist der Konsumzeitraum vom 1. Februar
2017 bis zum 25. April 2017 bereits vom rechtskräftigen Strafbefehl abgedeckt
und bestraft, und zum andern ist für den verbleibenden Konsumzeitraum vor dem
erstinstanzlichen Urteil, also vom 26. April bis zum 7. Dezember 2017 teilweise
eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 23. Januar 2020 auszusprechen. Die
übrigen im Strafbefehl behandelten Delikte datieren hingegen vom Februar bzw.
März 2018 und haben demnach nach der erstinstanzlichen Verurteilung im
vorliegenden Verfahren stattgefunden, weshalb diesbezüglich keine Zusatzstrafe
zum genannten Strafbefehl auszusprechen ist (dazu BGE 138 IV 113 E. 3.4.3).
Dies führt zu
einer Reduktion der an sich nicht zu beanstandenden Busse, welche die
Vorinstanz auf CHF 1'500.‒ bemessen hat. Es wird stattdessen teilweise
als Zusatzstrafe eine Busse von CHF 1'300.‒ ausgesprochen (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 13 Tage Ersatzfreiheitsstrafe).
3.
3.1 Nachdem
der Berufungskläger in der Berufungsbegründung noch den Aufschub der
Freiheitsstrafe zugunsten einer Massnahme für junge Erwachsene auf einer
geschlossenen Abteilung beantragt hatte (Akten S. 2194), wurde in der
Berufungsverhandlung der Aufschub zugunsten einer ambulante Massnahme
beantragt, was der Empfehlung des Gutachters entspreche, und die Massnahme für
junge Erwachsene nur noch im Eventualantrag. Im Gegensatz zu früheren
Massnahmeversuchen entspreche eine solche Massnahme nun dem Willen des
Berufungsklägers (Akten S. 2361). Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft ist die
erforderliche stabile Therapiebereitschaft jedoch nach wie vor nicht zu
erkennen ‒ der Berufungskläger sei denn auch weder zur [erstinstanzlichen]
Hauptverhandlung erschienen, noch habe er sich begutachten lassen (Akten S.
2351 f.).
3.2 Um
über die notwendigen Grundlagen für die vom Berufungskläger beantragte Massnahme
zu verfügen, wurde im Berufungsverfahren ein forensisch-psychiatrisches
Gutachten in Auftrag gegeben. Dieses ging am 17. Februar 2021 ein. Da der
Berufungskläger nicht auf die mehrfachen Einladungen zu einer Exploration durch
den Gutachter reagiert hatte, wurde das Gutachten basierend auf den
Gerichtsakten erstellt. Der Gutachter hält fest, der Berufungskläger habe zum
Zeitpunkt der Anlasstaten unter einer dissozialen Persönlichkeitsstörung mit
psychopathischen Wesenszügen bei einer Intelligenz im unteren Normbereich
gelitten. Der im Gutachten des Instituts «forio» [im Jahr 2013] diagnostizierte
schädliche Gebrauch von Cannabinoiden könne anhand der Aktenlage vom
Sachverständigen nicht bestätigt werden, da sich keine ausreichenden Hinweise
auf das Vorliegen einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung durch
den regelmässigen Cannabiskonsum ergeben würden. Die festgestellten Störungen
hätten im Zusammenhang mit den vorgeworfenen Taten gestanden und bestünden
weiterhin. In einem Setting ohne Strukturen und Kontrolle bestehe mittel- und
langfristig ein deutlich erhöhtes Risiko für erneute Eigentumsdelikte. Das
Rezidivrisiko für Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz und allgemeine
Delinquenz (Sachbeschädigungen, Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz) sei
ausserhalb eines sichernden Rahmens ebenfalls erhöht. Die Zusammenschau aller
vorliegenden Problemfelder und Erfahrungen aus der Biografie des Exploranden
resultiere zum gegenwärtigen Stand des Fachgebietes in einer deutlich
verminderten therapeutischen Beeinflussbarkeit. Neben sozialpädagogischen seien
auch deliktorientierte und in geringerem Ausmass psychotherapeutische
Interventionen indiziert, um die Risikofaktoren zu beeinflussen und so eine
Senkung des Rezidivrisikos zu bewirken. Ohne die Einlassung des Exploranden auf
eine therapeutische oder sozialpädagogische Massnahme erscheine jedoch keine
offene Option geeignet, in absehbarer Zeit erfolgsversprechend einen stabilen
legalprognostischen Therapieerfolg zu bewirken. Eine Motivation für eine
zeitlich andauernde und stabile Therapieteilnahme lasse sich aus den
vorliegenden Unterlagen nicht ableiten. Eine gegen den Willen des
Berufungsklägers angeordnete Behandlung erscheine insbesondere unter
Berücksichtigung der biografisch stattgehabten Behandlungsversuche nicht
erfolgsversprechend (Gutachten: Akten S. 2303, p. 48 ff.).
3.3 Der
Berufungskläger verbrachte insgesamt bereits rund 600 Tage in geschlossenen
Institutionen. Er bat im Mai 2014 darum, ins Massnahmezentrum Kalchrain/TG
umplatziert zu werden und wurde im Juni 2014 dorthin versetzt. Das
Jugendgericht Basel-Landschaft bestätigte mit Urteil vom 2. September 2014 die
vorsorgliche Einweisung und ordnete als Schutzmassnahme die gerichtliche
Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung gemäss Art. 15
Abs. 2 JStG, verbunden mit ambulanter Behandlung, an ‒ nebst
Freiheitsentzug von 18 Monaten. Der Berufungskläger verbrachte denn auch insgesamt
409 Tage im geschlossenen Vollzug in dieser Institution. Auch aus dieser
‒ vom Berufungskläger explizit gewünschten ‒ Einrichtung entwich
der Berufungskläger aber insgesamt neun mal und verbrachte dabei 250 Tage «auf
Kurve». Die Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft hob in ihrer Vollzugsverfügung
vom 28. Juli 2016 die vom Jugendgericht im September 2014 verfügte stationäre
und ambulante Schutzmassnahme auf, da die Massnahme gescheitert war. Sie könne
keine erzieherischen oder therapeutischen Wirkungen mehr entfalten. Die Jugendanwaltschaft
Basel-Landschaft hielt dabei fest, dass der Berufungskläger seit Beginn seiner
ersten Unterbringung im Oktober 2012 kaum Fortschritte betreffend schulischer
oder beruflicher Situation gemacht habe. Weiter hielt sie fest, dass er derzeit
nicht über die notwendige Motivation zur Durchführung einer längerdauernden
Massnahme und Therapie verfüge und eine solche ‒ trotz durchaus intakter
Massnahmefähigkeit ‒ nicht durchziehen könne. Eine Fortführung der
stationären Massnahme sei «mit seiner mittlerweile geänderten Haltung nicht
zieldienlich» (Akten S. 74 ff.).
3.4 Nach
Ansicht der Verteidigung ist die erforderliche Motivation nun vorhanden. Im
Unterschied zu früheren Massnahmen entspreche eine Massnahme nun dem Wunsch des
Berufungsklägers. Die vom Gutachter als unabdingbar genannte Motivation für
eine zeitlich andauernde und stabile Therapieteilnahme liess sich aber auch in
der Berufungsverhandlung nicht erkennen. Auf die von ihm selbst genannte
Antriebslosigkeit angesprochen meinte der Berufungskläger, es sei ihm schon oft
vorgeschlagen worden, diese anzugehen, er habe aber Angst, sich mit seiner Vergangenheit
zu befassen. Trotzdem wolle er eine Massnahme, denn er könne nicht sein ganzes
Leben lang nichts machen (Akten S. 2359). Seinen Aufenthalt im Kalchrain
bezeichnete er als positivsten Verlauf in einem Heim. Er musste jedoch
einräumen, dass er dort trotzdem 250 Tage «auf Kurve» war. Der Mensch habe halt
einen Freiheitsdrang (Akten S. 2358). Der Berufungskläger gab an, im Kalchrain
sei das Verhältnis zu den Sozialpädagogen und Psychologen gut gewesen und der
Therapeut sei zu ihm durchgedrungen. Es habe ihm geholfen, mit diesem zu reden,
jedoch habe ihn sein Umfeld ‒ auch jenes im Heim ‒ immer wieder
heruntergezogen (Akten S. 2359-2360). Das Problem dieses Freiheitsdrangs und
der Beeinflussbarkeit durch andere Patienten würde sich jedoch in gleicher
Weise wieder stellen. Es wurde zudem offenbar, dass es dem Berufungskläger in
erster Linie darum geht, einen Gefängnisaufenthalt zu vermeiden, da ihn sein
viereinhalbmonatiger Aufenthalt im Gefängnis psychisch stark belastet habe.
Hingegen hat er keine gefestigte Vorstellung davon, wie ein
erfolgversprechendes Therapiesetting aussehen müsste. Zuerst führte er aus, er
würde einen geschlossenen Rahmen bevorzugen, weil er mit den Sozialpädagogen in
engerem Kontakt wäre. Diesmal würde er dort bleiben, weil er gelernt habe, dass
Abhauen nichts bringe (Akten S. 2360). Auf Nachfrage seines Anwalts äusserte er
dann jedoch, er würde eine ambulante Massnahme gegenüber einer Massnahme für
junge Erwachsene bevorzugen (Akten S. 2361). Der Verteidiger beantragte im
Plädoyer dann «gestützt auf das Gutachten» und vom Antrag in der
Berufungsbegründung abweichend eine ambulante Massnahme. Der Berufungskläger habe
sich viele Gedanken gemacht und er habe seit zwei Jahren eine Freundin, mit der
er eine gemeinsame Wohnung suche. Er habe sich bei der Sozialhilfe angemeldet
und sich nachweislich um Arbeit bemüht, was nur am Wohnsitz gescheitert sei.
Wenn das geregelt sei, falle dieses Hindernis weg. Es spreche somit nichts
gegen die Empfehlung des Gutachters (Plädoyer, Prot. S. 6).
3.5 Dass
der Gutachter eine ambulante Massnahme empfehlen soll, trifft nicht zu. Vielmehr
wird im Gutachten zunächst festgehalten, dass derzeit keine ausreichende
Motivation für eine irgend geartete Therapie vorliegt. Lediglich für den Fall,
dass sich dies dereinst ändern sollte, hat der Gutachter die Vor- und Nachteile
der verfügbaren Massnahmearten aufgezeigt. Zur ambulanten Therapie führt er
aus, diese habe den Vorteil, dass die therapeutische Arbeit an Einstellungen
und Ansichten alltagsnäher durchgeführt werden könnte. Als Nachteil sei jedoch
zu erwähnen, dass sich in diesem Rahmen eine lückenlose Begleitung des
Exploranden als schwierig erweisen könnte (Akten S. 2303, p. 50-51).
Auch die Belege,
welche der Verteidiger für die veränderten und zu Gunsten des Berufungsklägers zu
wertenden Lebensumstände anführt, halten einer Überprüfung nicht stand. So hat
sich der Berufungskläger keineswegs um Arbeit bemüht, sondern hatte von der
Sozialhilfe Allschwil einen Termin bei der Arbeitsintegration erhalten, wo er
jedoch mitteilte, er melde sich demnächst [von der Gemeinde] ab, weshalb
zufolge baldiger Zuständigkeit von Basel-Stadt keine weiteren Schritte unternommen
wurden. In Basel-Stadt meldete sich der Berufungskläger dann aber gar nicht an.
Auf Vorhalt in der Berufungsverhandlung, er könnte auch in Eigeninitiative Geld
verdienen, etwa als Hilfsarbeiter, beteuerte er, er würde das machen, habe sich
dies aber noch nie von sich aus überlegt (Akten S. 2359). Er gab an, seine
Freundin gebe ihm Kraft, und wenn sie eine gemeinsame Wohnung finden würden,
werde sie ihn quasi dazu zwingen, sich nach einer Lehre umzusehen (Akten S.
2358 f.). Es überzeugt allerdings bereits nicht, dass die Suche der Wohnung am
Anfang dieser Planung steht, und der Berufungskläger musste zudem einräumen,
dass die Freundin ihn in den vergangenen zwei Jahren der Beziehung nicht dazu
bringen konnte, etwas zu verändern (Akten S. 2359). Auch sie scheint ihn
demnach nicht wesentlich positiv beeinflussen zu können. Dass der Berufungskläger
die Zeit sei dem erstinstanzlichen Urteil in keiner Weise genutzt hat, sich um
vorzeigbare Ergebnisse seiner angeblich veränderten Lebenseinstellung zu
bemühen, bestätigt vielmehr eindrücklich seine anhaltende Motivationslosigkeit.
Zusammenfassend
ist gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 13. Februar
2020 und die Erkenntnisse aus der Berufungsverhandlung keine Massnahme
anzuordnen.
4.
Mit der
Anfechtung der Strafzumessung ist der Widerruf der bedingten Vorstrafe als
Bestandteil der Strafe als mitangefochten zu betrachten (Art. 399 Abs. 4 lit. b
StPO; SCHMID, Praxiskommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage
2013, Art. 399 N 20). Die Vorinstanz hat die am 28. Mai 2014 von der
Staatsanwaltschaft Zug bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu
CHF 30.‒, Probezeit 2 Jahre, vollziehbar erklärt. Obschon dieser Punkt
nicht explizit angefochten worden ist, wird er mit der Anfechtung der
Strafzumessung ebenfalls zum Prozessgegenstand. Da seit Ablauf der Probezeit inzwischen
mehr als zwei Jahre vergangen sind, ist die Vorstrafe gestützt
auf Art. 46 Abs. 5 StGB nicht mehr vollziehbar.
5.
Die Vorinstanz
hat verfügt, die beschlagnahmten Schlagringe und Betäubungsmittel sowie CHF
10.‒ mit deliktischem Konnex seien einzuziehen und ein Schlüssel ans
Massnahmezentrum Kilchrain zurückzugeben. Die übrigen beschlagnahmten
Gegenstände und Vermögenswerte seien dem Beurteilten zurückzugeben. Dieser
Punkt des Urteils ist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
Nachträglich stellte
sich heraus, dass EUR 1'660.‒ aus der Beschlagnahme von F____, der
damaligen Freundin des Berufungsklägers, stammen. Mit Schreiben an die
Staatsanwaltschaft vom 20. Mai 2018 verlangte sie dieses Geld heraus und
verwies darauf, dies bereits anlässlich ihrer Befragung durch die
Staatsanwaltschaft im Jahr 2017 beantragt zu haben. Es sei ihr beschieden
worden, sie werde das Geld erhalten, wenn sie belegen könne, dass es ihr
tatsächlich gehöre. Sie habe daraufhin unverzüglich einen Bankbeleg angefordert
und diesen an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet, in der Folge jedoch weder
das Geld noch eine Antwort erhalten. Mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom
20. Juni 2018 wurde aufgrund dieser Sachlage entschieden, das Schreiben vom 30.
Mai 2018 als Drittansprache in das Verfahren miteinzubeziehen und im Endurteil über
eine allfällige Rückgabe des Barbetrags an F____ zu entscheiden. Den Akten ist
zu entnehmen, dass die Darstellung von F____ zutrifft (Eingabe Bankbelege durch
den Berufungskläger mit Begleitbrief: Akten S. 314 ff.) und auch der
Berufungskläger bereits ins einer Einvernahme vom 4. Juli 2017 angegeben hat,
er stelle bezüglich dieses Geldes keine Besitzansprüche, da es von F____ stamme
(Akten S. 1702). In Abänderung des vorinstanzlichen Urteils sind demnach aus
der Beschlagnahme EUR 1'660.‒ an diese zurückzugeben.
6.
6.1 Der
Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung grösstenteils und hat daher die
erstinstanzlichen Verfahrenskosten und die Urteilsgebühr zu tragen. Im
Berufungsverfahren sind Kosten von CHF 10'483.70 für das psychiatrische
Gutachten hinzugekommen, welche er zuzüglich einer Urteilsgebührt von CHF
1'500.‒ ebenfalls zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit §
21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
6.2 Die
Aufstellung in der Kostennote des amtlichen Verteidigers ist nicht zu
beanstanden, und er ist in diesem Umfang aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Es wurde hierbei auf das Total der der Einzelposten abgestellt. Addiert wurden 3
Stunden Aufwand für die Berufungsverhandlung zuzüglich 7,7 % MWST. Für die
Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Gemäss Art. 135 Abs. 4
der Strafprozessordnung hat der Berufungskläger diesen Betrag
zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des
Strafdreiergerichts vom 7. Dezember 2017 mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen sind:
- Schuldsprüche wegen Raubs,
mehrfachen Diebstahls, mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl),
Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Hinderung einer Amtshandlung, mehrfacher
Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfacher Entwendung eines Motorfahrzeugs zum
Gebrauch, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen
Führerausweis, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung des
Ausweises, mehrfachen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, mehrfacher
missbräuchlicher Verwendung von Kontrollschildern, mehrfacher widerrechtlicher
Aneignung von Kontrollschildern, mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz
und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (in Anwendung von
Art. 139 Ziff. 1, teilweise in Verbindung mit 172ter Abs. 1,
140 Ziff. 1, 186 und 286 des Strafgesetzbuches, Art. 90 Abs. 1 in
Verbindung mit 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 4a Abs. 1 und
5 und 40 Abs. 5 der Verkehrsregelnverordnung und Art. 22 Abs. 1 der
Signalisationsverordnung, Art. 94 Abs. 1 lit. a, 95 Abs. 1 lit. a und b,
96 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, 97 Abs. 1 lit. a. und g des Strassenverkehrsgesetzes,
Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes und Art. 19a Ziff. 1 des
Betäubungsmittelgesetzes);
- Freispruch von
der Anklage wegen Sachbeschädigung gemäss Anklagepunkt 4;
- Einstellung des Verfahrens
wegen Konsums von Betäubungsmitteln vor dem 7. Dezember 2014 wegen Verjährung;
- Verurteilungen zu Schadenersatz
(CHF 56.65 an die B____ (Mehrforderung von CHF 200.‒
abgewiesen), CHF 51.‒ an die C____, CHF 56.80 an die D____ und
CHF 2‘520.40 an die E____;
- Verfügung über die
beschlagnahmten Gegenstände (mit Ausnahme des Barbetrags von EUR
1‘660.‒);
- Entschädigung der amtlichen
Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren
A____ wird verurteilt zu 28 Monaten Freiheitsstrafe, unter
Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 9. bis 10. Dezember 2016 (1 Tag) und der
Untersuchungshaft vom 25. April bis 21. Juli 2017 (87 Tage),
zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, als
Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 21.
September 2017,
sowie zu einer Busse von CHF 1'300.‒ (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 13 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), teilweise als Zusatzstrafe
zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 23. Januar
2020,
in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 und 2, 51 und 106 des
Strafgesetzbuches.
Die bedingte Vorstrafe der Staatsanwaltschaft Zug vom 28.
Mai 2014 (Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.‒ unter
Einrechnung von 2 Tagen Untersuchungshaft) ist gestützt auf Art. 46 Abs. 5
StGB nicht mehr vollziehbar.
Aus der Beschlagnahme werden EUR 1'660.‒ an F____ herausgegeben.
Der Beurteilte trägt die Kosten von CHF 13'457.40 und eine
Urteilsgebühr von CHF 4'500.‒ für das erstinstanzliche Verfahren
sowie
die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 10'483.70 und eine
Urteilsgebühr von CHF 1'500.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich
allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein
Honorar von CHF 4'170.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 80.25,
zuzüglich CHF 327.50 MWST (8% auf CHF 73.20, 7,7% auf
CHF 4'177.05) ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung
bleibt vorbehalten. Der Beurteilte hat dem Appellationsgericht diesen Betrag
zurückzuerstatten, in Anwendung von Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- Privatklägerschaft
- F____
- Staatsanwaltschaft Zug
- Gutachter [...], UPK
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Der amtliche
Verteidiger kann gegen den Entscheid betreffend seine Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).