SB.2018.43
ad 1: einfache Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe), Sachentziehen, Sachbeschädigung, mehrfache Nötigung, Hausfriedensbruch, mehrfache Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe) und Tätlichkeiten ad 2: versuchte vorsätzliche Tötung in Notwehrexzess, Vergehen gegen das Waffengesetz, etc.
10. Juni 2024Deutsch15 min
Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe) und der Tätlichkeiten kostenlos freizusprechen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2018.43
Zwischenentscheid
vom 28. Juni 2024
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz, Dr. phil und MLaw Jacqueline Frossard,
Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungskläger 1
Aufenthaltsort und Meldeadresse unbekannt
Berufungsbeklagter 1
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
†B____, geb. [...] Berufungskläger
2
[...]
Berufungsbeklagter 2
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
und
Privatklägerschaft
A____,
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
†B____,
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
C____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 28. September 2017
betreffend ad 1: einfache
Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe),
Sachentziehen, Sachbeschädigung,
mehrfache Nötigung, Hausfriedens-
bruch, mehrfache Tätlichkeiten
(Ehegatte während der Ehe) und Tätlich-
keiten
ad 2: versuchte vorsätzliche
Tötung in Notwehrexzess, Vergehen gegen
das Waffengesetz und Vergehen
gegen das Betäubungsmittelgesetz
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafurteil des Strafdreiergerichts vom 28. September
2017 wurde A____ der einfachen Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe), der
Sachentziehung, der Sachbeschädigung, der mehrfachen Nötigung, des
Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe) und
der Tätlichkeiten schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren
Freiheitsstrafe von 7 Monaten, mit bedingten Strafvollzug und unter Auferlegung
einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 2'000.– verurteilt.
Von der Anklage der Förderung der Prostitution, der Freiheitsberaubung und der
Entführung, der Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe) gemäss Ziffer 3 der
Anklageschrift sowie von der versuchten Freiheitsberaubung und Entführung
gemäss Ziffer 4 der Anklageschrift wurde er freigesprochen. Ausserdem wurde er
für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen. Schliesslich wurde er zur
Tragung eines Teils der ihn betreffenden Verfahrenskosten und zur Zahlung einer
Urteilsgebühr verpflichtet. Sodann wurde ihm eine Haftentschädigung von CHF
5'900.– zugesprochen. †B____ wurde mit demselben Strafurteil der versuchten
vorsätzlichen Tötung im Notwehrexzess, des Vergehens gegen das Waffengesetz und
des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121)
schuldig erklärt und er wurde zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe
von 2 Jahren, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer
Busse von CHF 3'000.– verurteilt. Von einer Bestrafung wegen des Vergehens
gegen das BetmG wurde in Anwendung von Art. 52 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0)
abgesehen. Ausserdem wurde †B____ verpflichtet, A____ eine Genugtuung von
CHF 7'000.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 12. Dezember 2016, zu bezahlen. Seine
Mehrforderung im Betrag von CHF 13'000.– wurde abgewiesen. Sodann wurde er zur
Zahlung der ihn betreffenden Verfahrenskosten, zur Zahlung einer Urteilsgebühr
und zur Zahlung einer reduzierten Parteientschädigung von CHF 693.90 (inklusive
MWST) verurteilt. Im Übrigen wurden die amtlichen Verteidigungen beider
Beurteilten unter Vorbehalt einer Rückzahlung gemäss Art. 135 Abs. 4
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Gegen dieses Strafurteil haben sowohl A____ und †B____ als
auch die Staatsanwaltschaft je Berufung eingelegt. A____ hat ausserdem auch in
seiner Eigenschaft als Opfer und Privatkläger Berufung eingelegt.
A____ lässt mit Berufungserklärung vom 14. Mai 2018 die
teilweise Aufhebung des angefochtenen Strafurteils beantragen, wobei er vom
Vorwurf der einfachen Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe), der
Sachentziehung, der mehrfachen Nötigung, des Hausfriedensbruchs, der mehrfachen
Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe) und der Tätlichkeiten kostenlos freizusprechen
sei. Eventualiter sei das gegen ihn geführte Strafverfahren, soweit es den
Vorwurf der einfachen Körperverletzung, der Tätlichkeiten und der Nötigung von C____
betreffe, gestützt auf Art. 55a StGB zu sistieren und nach Ablauf der Frist von
sechs Monaten kostenlos einzustellen. Auch sei die gegen A____ ausgesprochene
Landesverweisung aufzuheben und es sei ihm zusätzlich zur gesprochenen
Haftentschädigung seine diesbezügliche Mehrforderung von CHF 51'000.–
zuzusprechen. Die Auferlegung von erstinstanzlichen Verfahrenskosten und einer
Urteilsgebühr sei aufzuheben, ebenso wie die Verpflichtung zu einer allfälligen
Rückzahlung für Kosten der amtlichen Verteidigung, dies alles unter o/e-
Kostenfolge. In seiner Eigenschaft als Privatkläger lässt A____ beantragen, †B____
sei der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig zu sprechen und dieser sei zu
verpflichten, ihm eine Genugtuung von total CHF 20'000.–, zuzüglich 5 % Zins
seit dem 12. Dezember 2016, und eine Parteientschädigung von total CHF 1'387.80
(inklusive MWST) zu bezahlen, dies alles unter o/e- Kostenfolge zu Lasten von †B____,
wobei A____ die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei.
†B____ lässt im Berufungsverfahren mit Berufungserklärung vom
12. Mai 2018 beantragen, er sei von den Vorwürfen der versuchten vorsätzlichen
Tötung (im Notwehrexzess) und des Vergehens gegen das BetmG freizusprechen. Der
Schuldspruch wegen des Vergehens gegen das Waffengesetz sei zu bestätigen und
er sei dafür zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von höchstens 28 Tagen
zu verurteilen. Die Zivilforderung von A____ sei dementsprechend abzuweisen und
die †B____ auferlegten erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die
Urteilsgebühr seien angemessen zu reduzieren, dies alles unter o/e-
Kostenfolge.
Die Staatsanwaltschaft hat mit Berufungserklärung vom 8. Mai
2018 beantragt es seien die Schuldsprüche gegen A____ zu bestätigen. Zusätzlich
sei er der Förderung der Prostitution, der Freiheitsberaubung und der
Entführung, der Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe) gemäss Ziffer 3 der
Anklageschrift sowie der versuchten Freiheitsberaubung und Entführung gemäss
Ziffer 4 der Anklageschrift schuldig zu erklären. Sodann sei A____ zu einer
Freiheitsstrafe von 3 ¼ Jahren zu verurteilen, es sei die Busse von
CHF 2'000.– zu bestätigen und er sei für 12 Jahre des Landes zu verweisen,
dies alles unter Auferlegung der Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten von A____.
Mit Eingabe vom 30. April 2024 hat die Staatsanwaltschaft die von ihr erhobene
und gegen die Schuldsprüche und die Sanktion von A____ gerichtete Berufung
zurückgezogen. Dies mit der Begründung, der Erfolg ihrer Berufung hänge im
Wesentlichen von den Aussagen der Privatklägerin C____ ab. Diese sei allerdings
seit dem 12. Juni 2018 auf gerichtliche Anordnung hin und bislang erfolglos zur
Aufenthaltsnachforschung ausgeschrieben. Da die Staatsanwaltschaft davon
ausgehe, dass der Aufenthaltsort von C____ bis zur Berufungsverhandlung nicht
werde geklärt werden können, halte sie nicht an der Berufung fest.
Mit Schreiben vom 25. September 2018 unterrichtete der
amtliche Verteidiger von †B____ das Gericht über dessen Versterben am [...].
August 2018 sowie über die Eröffnung des Konkurses über seinen Nachlass. Mit
Instruktionsverfügung vom 27. September 2018 wurde den Parteien mitgeteilt,
dass das Strafverfahren gegen †B____ aufgrund seines eingetretenen Todes
einzustellen sein werde. Auf gerichtliche Nachfrage teilte das Erbschaftsamt
Basel-Stadt mit E-Mail Schreiben vom 7. Mai 2024 mit, dass sämtliche Erben den
Nachlass unbedingt und vorbehaltslos ausgeschlagen hätten.
Mit Instruktionsverfügung vom 10. April 2024 sind die
Parteien nochmals darauf hingewiesen worden, dass †B____ am [...]. August 2018
verstorben ist und es ist den Parteien angekündigt worden, dass die
Instruktionsrichterin dem Gesamtgericht den Antrag stellen wird, das
Strafverfahren gegen †B____ einzustellen und das erstinstanzliche Strafurteil
diesbezüglich als gegenstandslos zu erklären. Dieser in Aussicht gestellte
Entscheid werde vor der Ladung zur Berufungsverhandlung vorfrageweise auf dem
Zirkulationsweg zu entscheiden sein (Zwischenentscheid). Den Parteien wurde
sodann Frist gesetzt, zu diesem beabsichtigten Vorgehen Stellung zu nehmen. Mit
Eingabe vom 12. April 2024 hat der amtliche Verteidiger und unentgeltliche
Rechtsbeistand von A____ dem Gericht mitgeteilt, dass er keine Einwände dagegen
habe, dass das erstinstanzliche Strafurteil gegen †B____ als gegenstandslos
erklärt werde, soweit dieses †B____ als beschuldigte Person betreffe. Zudem
ersuchte er um Ausrichtung seiner Aufwendungen als unentgeltlicher
Rechtsvertreter von A____ in dessen Eigenschaft als Opfer und Privatkläger und
reichte dazu seine Honorarnote ein. Mit Eingabe vom 25. April 2024 teilte
der amtliche Verteidiger von †B____ dem Gericht mit, dass er mit der
Einstellung des Strafverfahrens aufgrund des Eintritt des Todes einverstanden
sei. Allerdings bestehe er darauf, «dass das betreffende Urteil sowohl im
Umfang der Kostenregelung, soweit mein Honorar als amtlicher Verteidiger
betroffen ist, wie auch bezüglich des Schuldspruchs gegen den Beschuldigten A____
bestehen bleibt, respektive das Verfahren gegen letzteren im Rahmen der
Berufung weitergeführt wird». Ausserdem beantragte er die Ausrichtung einer
Entschädigung für seinen Aufwand als amtlicher Verteidiger von †B____ im
Berufungsverfahren und reichte dazu seine Honorarnote ein.
Mit Eingabe vom 27. Mai 2024 beantragt der amtliche
Verteidiger von A____ dem Gericht, bei der Vertretung von Bulgarien in der
Schweiz um Hilfe bei der Suche nach dem Aufenthaltsort und der Meldeadresse von
A____ zu ersuchen. Dies, weil ihm die bulgarische Botschaft auf sein Ersuchen
um diesbezügliche Hilfe hin mitgeteilt habe, dass sie keine Personendaten an
Privatunternehmen herausgeben würde. Er benötige diese Angaben allerdings,
damit er A____ bezüglich seiner zivilrechtlicher Ansprüche als Opfer und
Privatkläger informieren und beraten könne. Aus früheren Eingaben des amtlichen
Verteidigers von A____ an das Gericht ergeht, dass es ihm seit längerer Zeit
nicht mehr möglich gewesen ist, mit A____ in Kommunikation zu bleiben. Mithin
ist dem amtlichen Verteidiger dessen Aufenthaltsort und aktuelle Adresse nicht
bekannt und hat sich dieser bei seinem Verteidiger nicht mehr gemeldet, auch
nicht um Instruktionen betreffend seine Parteistellung als beschuldigte Person
zu ermöglichen.
Der vorliegende Zwischenentscheid ist im
Zirkulationsverfahren ergangen. Auf die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte
wird, soweit für den Entscheid von Relevanz, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Das Appellationsgericht ist zuständig für die
Beurteilung von Berufungen gegen Strafurteile (§ 91 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz
[GOG, SG 154.100]). Es beurteilt Berufungen gegen Urteile des Dreiergerichts in
Strafsachen als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 GOG). Tritt ein
definitives Prozesshindernis ein, hat das Gesamtgericht über die Einstellung
des Verfahrens zu entscheiden (Jositsch/Schmid,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Auflage 2023, N 1287).
1.2
Auf die rechtzeitig und formrichtig angemeldeten
und begründeten Berufungen von †B____ und der Staatsanwaltschaft ist bzw. war
grundsätzlich einzutreten. Zwischenzeitlich hat allerdings die
Staatsanwaltschaft ihre Berufung gegen A____ zurückgezogen und ist der
Berufungskläger und Berufungsbeklagte †B____ verstorben. Dieser
Zwischenentscheid regelt einzig die Folgen dieser staatsanwaltlichen
Willenserklärung und des Todes von †B____ betreffend deren Berufungen sowie die
Auswirkungen dieser zwei Umstände auf die Berufung von A____.
2.
Der Rückzug einer Berufung ist ein Rechtsmittelverzicht nach
Einlegung des Rechtmittels. Er ist zulässig bis spätestens dem Abschluss der
Parteiverhandlungen (Art. 386 Abs. 2 lit. a StPO; Keller, in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 386 N 3). Der Rückzug der Berufung der
Staatsanwaltschaft vom 30. April 2024 ist im Laufe des Instruktionsverfahrens des
Berufungsgerichts und damit rechtzeitig erfolgt. Das Berufungsverfahren ist
deshalb bezüglich der staatsanwaltschaftlichen Berufung als erledigt
abzuschreiben.
3.
3.1
Kann ein Urteil nach Anklageerhebung
definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht, mithin auch die
Rechtsmittelinstanz, gestützt auf die allgemeine Verweisungsnorm in Art. 379
StPO das Verfahren ein (Art. 329 Abs. 4 StPO), sofern dieses wegen fehlender Prozessvoraussetzungen
oder vorhandener Prozesshindernisse (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO) einzustellen
ist (BGer 6B_991/2013 vom 24. April 2014 E. 2.3). Ein Prozesshindernis liegt
insbesondere beim Tod der beschuldigten Person vor (Heiniger/Rickli, in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.],
Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 319 N 15; BGer 6B_1389/2017
vom 19. September 2018 E. 1). Existiert zu diesem Zeitpunkt bereits ein noch
nicht rechtkräftiges Strafurteil wird dieses gegenstandslos (Beschluss des Zürcher
Obergerichts vom 19. August 2020 Nr. SB190516-O/U/as). Zuvor ist den
Parteien und allfällig beschwerten Dritten das rechtliche Gehör zu gewähren (Griesser, in: Donatsch et al [Hrsg.],
Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 329 N 27).
3.2
†B____ ist am [...] August 2018 und damit im
Berufungsverfahren nach ergangenen erstinstanzlichem Strafurteil verstorben. Aufgrund
der von ihm erhobenen Berufung ist das Strafurteil gegen ihn nicht in
Rechtskraft erwachsen. Die Parteien haben zur angekündigten Verfahrenseinstellung
Stellung nehmen können und keine Einwände gegen diese erhoben, zumindest soweit
es die Parteistellung von †B____ als beschuldigte Person betrifft. Damit ist
das Strafverfahren gegen †B____ einzustellen und das gegen ihn ergangene nicht
rechtskräftige Strafurteil vom 28. September 2017 als gegenstandslos zu
erklären.
4.
4.1
Wie der amtliche Verteidiger von †B____ zu
Recht vorbringt, fällt damit das Berufungsverfahren betreffend A____, der im
angefochtenen Strafurteil vom 28. September 2017 zusammen mit †B____ durch das
Strafgericht beurteilt wurde, nicht dahin, zumindest was seine Anträge im
Berufungsverfahren betreffend seine Parteistellung als beschuldigte Person angeht.
Fraglich ist allerdings das Schicksal der Berufung von A____ soweit sie seine
Stellung als Opfer und Privatkläger im Verfahren gegen †B____ betrifft,
schliesslich hat er in dieser Parteistellung nicht einzig einen anderen
Schuldspruch (versuchte vorsätzliche Tötung ohne Vorliegen einer
Notwehrsituation bzw. nicht begangen im Notwehrexzess), sondern auch eine
Erhöhung seiner Entschädigungsforderung sowie seiner Genugtuungsforderung zu
Lasten von †B____ verlangt. Allerdings scheidet die Übertragung der ihm
erstinstanzlich zugesprochenen Entschädigung und Genugtuung auf die Erben bzw.
den Nachlass von †B____ aus. Dies, weil das Strafurteil vom 27. September 2018 auch
bezüglich der Entschädigungsfolgen seitens A____ und †B____ angefochten wurde
und damit die vom Strafgericht A____ zu Lasten von †B____ zugesprochenen
Zivilforderungen nicht in Rechtskraft erwachsen sind. Auch besteht ohne
rechtskräftige Verurteilung von †B____ wohl gar keine Grundlage mehr für die
Zusprechung von Entschädigung und Genugtuung zu seinen Lasten. Ohnehin aber
haben die Erben von †B____ ihr Erbe ausgeschlagen und ist der Nachlass
konkursamtlich liquidiert worden. Zusammenfassend fällt die Berufung von A____
insoweit dahin, als er eine Abänderung des Schuldspruchs zu Lasten von †B____
und als er eine Erhöhung seiner Zivilforderungen gegenüber †B____ geltend macht.
4.2
Damit ist auch der Antrag des
Rechtsbeistandes von A____ in seiner Parteistellung und Opfer, das Gericht habe
die diplomatische Vertretung Bulgariens in der Schweiz um Auskunft betreffend
Adresse und Wohnsitz von A____ zu ersuchen, hinfällig bzw. abzuweisen, da A____
keine solche Parteistellung in seinem aufrechterhaltenen Berufungsverfahren
zukommt.
5.
5.1
Zu regeln bleiben die Kostenfolgen resultierend
aus dem staatsanwaltschaftlichen Berufungsrückzug, der Teileinstellung der
Berufung von A____ (betreffend die berufungsweise geltend gemachten
Zivilforderungen sowie des Schuldspruchs gegen †B____) und der Einstellung des
Berufungsverfahrens von †B____ sowie der daraus resultierenden
Gegenstandslosigkeit des Strafurteils vom 28. September 2017.
5.2
Beim Eintritt des Todes einer beschuldigten
Person können die Verfahrens- und Gerichtskosten nicht deren Nachlass auferlegt
werden (BGer 6B_614/2013 vom 29. August 2013 E. 2.4). Unter die
Verfahrenskosten fallen auch die Aufwendungen des Staates für die amtliche
Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit a StPO). Damit gehen die erstinstanzlichen
Verfahrenskosten und die Urteilsgebühr von †B____ definitiv zu Lasten des
Staates und es besteht kein Rückforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO
für die Kosten seiner amtlichen Verteidigung. Der amtliche Verteidiger von †B____
ist für seine Aufwendungen im Vorverfahren und vor Strafgerichts bereits
ausbezahlt worden, weshalb es dazu keiner Anordnung im vorliegenden Dispositiv
bedarf. Gleich ist mit den bislang im Berufungsverfahren entstandenen Kosten
seiner amtlichen Verteidigung zu verfahren. Sein amtlicher Verteidiger hat dazu
seine Honorarnoten eingereicht, wobei der grösste Teil seines
Entschädigungsanspruchs ihm bereits aus der Gerichtskasse ausbezahlt worden ist
(s. Instruktionsverfügungen vom 10. September 2021 und 3. Mai 2024). Der
amtliche Verteidiger hat zusätzlich eine Honorarnote für Aufwendungen in der
Sache am 25. April 2024 eingereicht. Diese wird genehmigt. Für die Einzelheiten
wird auf das Dispositiv verwiesen.
5.3
Auch der amtliche Verteidiger und
gleichzeitig unentgeltliche Rechtsbeistand von A____ hat seine Honorarnote
eingereicht und dabei hervorgehoben, dass es sich bei dem geltend gemachten
Aufwand einzig um denjenigen Aufwand handle, der aus seinem Auftrag als
unentgeltlicher Rechtsbeistand von A____ betreffend dessen Parteistellung als
Opfer und Privatkläger generiert habe. Der geltend gemachte Aufwand erscheint
angemessen und wird genehmigt. Für die Einzelheiten wird auf das Dispositiv
verwiesen.
5.4
Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr für den
Zwischenentscheid wird umständehalber verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird das Strafverfahren wegen versuchter
vorsätzlicher Tötung (ev. im Notwehrexzess), Vergehen gegen das Waffengesetz
und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz gegen †B____ zufolge dessen
Versterbens am [...] August 2018 eingestellt, womit das Strafurteil vom 24.
September 2017, soweit es †B____ betrifft, als gegenstandslos erklärt wird.
Es wird festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft ihre
Berufung vom 8. Mai 2024 zurückgezogen hat, womit das Berufungsverfahren
diesbezüglich als erledigt abgeschrieben wird.
Es wird festgestellt, dass A____ an seiner Berufung vom
14.
Mai 2018 festhält, womit das ausschliesslich ihn als beschuldigte
Person betreffende Berufungsverfahren weitergeführt wird.
Soweit sich die Berufung von A____ gegen die
erstinstanzlichen Schuldsprüche betreffend †B____ sowie seine Zivilforderungen
gegen †B____ richtet, wird die Berufung von A____ als gegenstandslos abgeschrieben.
Das Gesuch des unentgeltlichen Rechtsbeistands von A____
um Anfrage betreffend Wohnsitz und aktuelle Adresse von A____ bei der
diplomatischen Vertretung Bulgariens in der Schweiz wird abgewiesen.
Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr wird
umständehalber verzichtet.
Dem amtlichen Verteidiger von †B____, [...], Advokat, werden
abschliessend ein Resthonorar von CHF 316.60 und ein Auslagenersatz von CHF
11.30, zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 26.55, aus der Gerichtskasse ausbezahlt.
Dem amtlichen Verteidiger von A____, [...], Advokat,
werden für seine Aufwendungen im eingestellten Strafverfahren gegen †B____ vom
3.
Oktober 2017 bis 12. April 2024 ein Honorar von CHF 80.–, zuzüglich 8 % MWST
von CHF 6.40 (Aufwand 2017), von CHF 842.–, zuzüglich 7.7 % MWST von CHF 64.80
(Aufwand 2018-2023) und von CHF 200.–, zuzüglich 8.1 % MWST von CHF 16.20
(Aufwand 2024) sowie ein Auslagenersatz von CHF 30.–, zuzüglich MWST von CHF
2.45, und damit ein total von CHF 1'241.85 (inklusive MWST) aus der
Gerichtskasse bezahlt.
Mitteilung an:
-
Amtlicher Verteidiger von †B____
-
A____
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.