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Entscheid

SB.2018.43

ad 1: einfache Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe), Sachentziehen, Sachbeschädigung, mehrfache Nötigung, Hausfriedensbruch, mehrfache Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe) und Tätlichkeiten ad 2: versuchte vorsätzliche Tötung in Notwehrexzess, Vergehen gegen das Waffengesetz, etc.

10. Juni 2024Deutsch15 min

Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe) und der Tätlichkeiten kostenlos freizusprechen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2018.43

Zwischenentscheid

vom 28. Juni 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz, Dr. phil und MLaw Jacqueline Frossard,

Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiberin lic. iur.

Barbara Grange

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungskläger 1

Aufenthaltsort und Meldeadresse unbekannt

Berufungsbeklagter 1

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

†B____, geb. [...] Berufungskläger

2

[...]

Berufungsbeklagter 2

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

und

Privatklägerschaft

A____,

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

†B____,

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

C____

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts

vom 28. September 2017

betreffend ad 1: einfache

Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe),

Sachentziehen, Sachbeschädigung,

mehrfache Nötigung, Hausfriedens-

bruch, mehrfache Tätlichkeiten

(Ehegatte während der Ehe) und Tätlich-

keiten

ad 2: versuchte vorsätzliche

Tötung in Notwehrexzess, Vergehen gegen

das Waffengesetz und Vergehen

gegen das Betäubungsmittelgesetz

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafurteil des Strafdreiergerichts vom 28. September

2017 wurde A____ der einfachen Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe), der

Sachentziehung, der Sachbeschädigung, der mehrfachen Nötigung, des

Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe) und

der Tätlichkeiten schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren

Freiheitsstrafe von 7 Monaten, mit bedingten Strafvollzug und unter Auferlegung

einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 2'000.– verurteilt.

Von der Anklage der Förderung der Prostitution, der Freiheitsberaubung und der

Entführung, der Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe) gemäss Ziffer 3 der

Anklageschrift sowie von der versuchten Freiheitsberaubung und Entführung

gemäss Ziffer 4 der Anklageschrift wurde er freigesprochen. Ausserdem wurde er

für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen. Schliesslich wurde er zur

Tragung eines Teils der ihn betreffenden Verfahrenskosten und zur Zahlung einer

Urteilsgebühr verpflichtet. Sodann wurde ihm eine Haftentschädigung von CHF

5'900.– zugesprochen. †B____ wurde mit demselben Strafurteil der versuchten

vorsätzlichen Tötung im Notwehrexzess, des Vergehens gegen das Waffengesetz und

des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121)

schuldig erklärt und er wurde zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe

von 2 Jahren, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer

Busse von CHF 3'000.– verurteilt. Von einer Bestrafung wegen des Vergehens

gegen das BetmG wurde in Anwendung von Art. 52 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0)

abgesehen. Ausserdem wurde †B____ verpflichtet, A____ eine Genugtuung von

CHF 7'000.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 12. Dezember 2016, zu bezahlen. Seine

Mehrforderung im Betrag von CHF 13'000.– wurde abgewiesen. Sodann wurde er zur

Zahlung der ihn betreffenden Verfahrenskosten, zur Zahlung einer Urteilsgebühr

und zur Zahlung einer reduzierten Parteientschädigung von CHF 693.90 (inklusive

MWST) verurteilt. Im Übrigen wurden die amtlichen Verteidigungen beider

Beurteilten unter Vorbehalt einer Rückzahlung gemäss Art. 135 Abs. 4

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) aus der Gerichtskasse entschädigt.

Gegen dieses Strafurteil haben sowohl A____ und †B____ als

auch die Staatsanwaltschaft je Berufung eingelegt. A____ hat ausserdem auch in

seiner Eigenschaft als Opfer und Privatkläger Berufung eingelegt.

A____ lässt mit Berufungserklärung vom 14. Mai 2018 die

teilweise Aufhebung des angefochtenen Strafurteils beantragen, wobei er vom

Vorwurf der einfachen Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe), der

Sachentziehung, der mehrfachen Nötigung, des Hausfriedensbruchs, der mehrfachen

Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe) und der Tätlichkeiten kostenlos freizusprechen

sei. Eventualiter sei das gegen ihn geführte Strafverfahren, soweit es den

Vorwurf der einfachen Körperverletzung, der Tätlichkeiten und der Nötigung von C____

betreffe, gestützt auf Art. 55a StGB zu sistieren und nach Ablauf der Frist von

sechs Monaten kostenlos einzustellen. Auch sei die gegen A____ ausgesprochene

Landesverweisung aufzuheben und es sei ihm zusätzlich zur gesprochenen

Haftentschädigung seine diesbezügliche Mehrforderung von CHF 51'000.–

zuzusprechen. Die Auferlegung von erstinstanzlichen Verfahrenskosten und einer

Urteilsgebühr sei aufzuheben, ebenso wie die Verpflichtung zu einer allfälligen

Rückzahlung für Kosten der amtlichen Verteidigung, dies alles unter o/e-

Kostenfolge. In seiner Eigenschaft als Privatkläger lässt A____ beantragen, †B____

sei der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig zu sprechen und dieser sei zu

verpflichten, ihm eine Genugtuung von total CHF 20'000.–, zuzüglich 5 % Zins

seit dem 12. Dezember 2016, und eine Parteientschädigung von total CHF 1'387.80

(inklusive MWST) zu bezahlen, dies alles unter o/e- Kostenfolge zu Lasten von †B____,

wobei A____ die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei.

†B____ lässt im Berufungsverfahren mit Berufungserklärung vom

12. Mai 2018 beantragen, er sei von den Vorwürfen der versuchten vorsätzlichen

Tötung (im Notwehrexzess) und des Vergehens gegen das BetmG freizusprechen. Der

Schuldspruch wegen des Vergehens gegen das Waffengesetz sei zu bestätigen und

er sei dafür zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von höchstens 28 Tagen

zu verurteilen. Die Zivilforderung von A____ sei dementsprechend abzuweisen und

die †B____ auferlegten erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die

Urteilsgebühr seien angemessen zu reduzieren, dies alles unter o/e-

Kostenfolge.

Die Staatsanwaltschaft hat mit Berufungserklärung vom 8. Mai

2018 beantragt es seien die Schuldsprüche gegen A____ zu bestätigen. Zusätzlich

sei er der Förderung der Prostitution, der Freiheitsberaubung und der

Entführung, der Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe) gemäss Ziffer 3 der

Anklageschrift sowie der versuchten Freiheitsberaubung und Entführung gemäss

Ziffer 4 der Anklageschrift schuldig zu erklären. Sodann sei A____ zu einer

Freiheitsstrafe von 3 ¼ Jahren zu verurteilen, es sei die Busse von

CHF 2'000.– zu bestätigen und er sei für 12 Jahre des Landes zu verweisen,

dies alles unter Auferlegung der Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten von A____.

Mit Eingabe vom 30. April 2024 hat die Staatsanwaltschaft die von ihr erhobene

und gegen die Schuldsprüche und die Sanktion von A____ gerichtete Berufung

zurückgezogen. Dies mit der Begründung, der Erfolg ihrer Berufung hänge im

Wesentlichen von den Aussagen der Privatklägerin C____ ab. Diese sei allerdings

seit dem 12. Juni 2018 auf gerichtliche Anordnung hin und bislang erfolglos zur

Aufenthaltsnachforschung ausgeschrieben. Da die Staatsanwaltschaft davon

ausgehe, dass der Aufenthaltsort von C____ bis zur Berufungsverhandlung nicht

werde geklärt werden können, halte sie nicht an der Berufung fest.

Mit Schreiben vom 25. September 2018 unterrichtete der

amtliche Verteidiger von †B____ das Gericht über dessen Versterben am [...].

August 2018 sowie über die Eröffnung des Konkurses über seinen Nachlass. Mit

Instruktionsverfügung vom 27. September 2018 wurde den Parteien mitgeteilt,

dass das Strafverfahren gegen †B____ aufgrund seines eingetretenen Todes

einzustellen sein werde. Auf gerichtliche Nachfrage teilte das Erbschaftsamt

Basel-Stadt mit E-Mail Schreiben vom 7. Mai 2024 mit, dass sämtliche Erben den

Nachlass unbedingt und vorbehaltslos ausgeschlagen hätten.

Mit Instruktionsverfügung vom 10. April 2024 sind die

Parteien nochmals darauf hingewiesen worden, dass †B____ am [...]. August 2018

verstorben ist und es ist den Parteien angekündigt worden, dass die

Instruktionsrichterin dem Gesamtgericht den Antrag stellen wird, das

Strafverfahren gegen †B____ einzustellen und das erstinstanzliche Strafurteil

diesbezüglich als gegenstandslos zu erklären. Dieser in Aussicht gestellte

Entscheid werde vor der Ladung zur Berufungsverhandlung vorfrageweise auf dem

Zirkulationsweg zu entscheiden sein (Zwischenentscheid). Den Parteien wurde

sodann Frist gesetzt, zu diesem beabsichtigten Vorgehen Stellung zu nehmen. Mit

Eingabe vom 12. April 2024 hat der amtliche Verteidiger und unentgeltliche

Rechtsbeistand von A____ dem Gericht mitgeteilt, dass er keine Einwände dagegen

habe, dass das erstinstanzliche Strafurteil gegen †B____ als gegenstandslos

erklärt werde, soweit dieses †B____ als beschuldigte Person betreffe. Zudem

ersuchte er um Ausrichtung seiner Aufwendungen als unentgeltlicher

Rechtsvertreter von A____ in dessen Eigenschaft als Opfer und Privatkläger und

reichte dazu seine Honorarnote ein. Mit Eingabe vom 25. April 2024 teilte

der amtliche Verteidiger von †B____ dem Gericht mit, dass er mit der

Einstellung des Strafverfahrens aufgrund des Eintritt des Todes einverstanden

sei. Allerdings bestehe er darauf, «dass das betreffende Urteil sowohl im

Umfang der Kostenregelung, soweit mein Honorar als amtlicher Verteidiger

betroffen ist, wie auch bezüglich des Schuldspruchs gegen den Beschuldigten A____

bestehen bleibt, respektive das Verfahren gegen letzteren im Rahmen der

Berufung weitergeführt wird». Ausserdem beantragte er die Ausrichtung einer

Entschädigung für seinen Aufwand als amtlicher Verteidiger von †B____ im

Berufungsverfahren und reichte dazu seine Honorarnote ein.

Mit Eingabe vom 27. Mai 2024 beantragt der amtliche

Verteidiger von A____ dem Gericht, bei der Vertretung von Bulgarien in der

Schweiz um Hilfe bei der Suche nach dem Aufenthaltsort und der Meldeadresse von

A____ zu ersuchen. Dies, weil ihm die bulgarische Botschaft auf sein Ersuchen

um diesbezügliche Hilfe hin mitgeteilt habe, dass sie keine Personendaten an

Privatunternehmen herausgeben würde. Er benötige diese Angaben allerdings,

damit er A____ bezüglich seiner zivilrechtlicher Ansprüche als Opfer und

Privatkläger informieren und beraten könne. Aus früheren Eingaben des amtlichen

Verteidigers von A____ an das Gericht ergeht, dass es ihm seit längerer Zeit

nicht mehr möglich gewesen ist, mit A____ in Kommunikation zu bleiben. Mithin

ist dem amtlichen Verteidiger dessen Aufenthaltsort und aktuelle Adresse nicht

bekannt und hat sich dieser bei seinem Verteidiger nicht mehr gemeldet, auch

nicht um Instruktionen betreffend seine Parteistellung als beschuldigte Person

zu ermöglichen.

Der vorliegende Zwischenentscheid ist im

Zirkulationsverfahren ergangen. Auf die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte

wird, soweit für den Entscheid von Relevanz, in den nachfolgenden Erwägungen

eingegangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Das Appellationsgericht ist zuständig für die

Beurteilung von Berufungen gegen Strafurteile (§ 91 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz

[GOG, SG 154.100]). Es beurteilt Berufungen gegen Urteile des Dreiergerichts in

Strafsachen als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 GOG). Tritt ein

definitives Prozesshindernis ein, hat das Gesamtgericht über die Einstellung

des Verfahrens zu entscheiden (Jositsch/Schmid,

Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Auflage 2023, N 1287).

1.2

Auf die rechtzeitig und formrichtig angemeldeten

und begründeten Berufungen von †B____ und der Staatsanwaltschaft ist bzw. war

grundsätzlich einzutreten. Zwischenzeitlich hat allerdings die

Staatsanwaltschaft ihre Berufung gegen A____ zurückgezogen und ist der

Berufungskläger und Berufungsbeklagte †B____ verstorben. Dieser

Zwischenentscheid regelt einzig die Folgen dieser staatsanwaltlichen

Willenserklärung und des Todes von †B____ betreffend deren Berufungen sowie die

Auswirkungen dieser zwei Umstände auf die Berufung von A____.

2.

Der Rückzug einer Berufung ist ein Rechtsmittelverzicht nach

Einlegung des Rechtmittels. Er ist zulässig bis spätestens dem Abschluss der

Parteiverhandlungen (Art. 386 Abs. 2 lit. a StPO; Keller, in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler

Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 386 N 3). Der Rückzug der Berufung der

Staatsanwaltschaft vom 30. April 2024 ist im Laufe des Instruktionsverfahrens des

Berufungsgerichts und damit rechtzeitig erfolgt. Das Berufungsverfahren ist

deshalb bezüglich der staatsanwaltschaftlichen Berufung als erledigt

abzuschreiben.

3.

3.1

Kann ein Urteil nach Anklageerhebung

definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht, mithin auch die

Rechtsmittelinstanz, gestützt auf die allgemeine Verweisungsnorm in Art. 379

StPO das Verfahren ein (Art. 329 Abs. 4 StPO), sofern dieses wegen fehlender Prozessvoraussetzungen

oder vorhandener Prozesshindernisse (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO) einzustellen

ist (BGer 6B_991/2013 vom 24. April 2014 E. 2.3). Ein Prozesshindernis liegt

insbesondere beim Tod der beschuldigten Person vor (Heiniger/Rickli, in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.],

Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 319 N 15; BGer 6B_1389/2017

vom 19. September 2018 E. 1). Existiert zu diesem Zeitpunkt bereits ein noch

nicht rechtkräftiges Strafurteil wird dieses gegenstandslos (Beschluss des Zürcher

Obergerichts vom 19. August 2020 Nr. SB190516-O/U/as). Zuvor ist den

Parteien und allfällig beschwerten Dritten das rechtliche Gehör zu gewähren (Griesser, in: Donatsch et al [Hrsg.],

Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 329 N 27).

3.2

†B____ ist am [...] August 2018 und damit im

Berufungsverfahren nach ergangenen erstinstanzlichem Strafurteil verstorben. Aufgrund

der von ihm erhobenen Berufung ist das Strafurteil gegen ihn nicht in

Rechtskraft erwachsen. Die Parteien haben zur angekündigten Verfahrenseinstellung

Stellung nehmen können und keine Einwände gegen diese erhoben, zumindest soweit

es die Parteistellung von †B____ als beschuldigte Person betrifft. Damit ist

das Strafverfahren gegen †B____ einzustellen und das gegen ihn ergangene nicht

rechtskräftige Strafurteil vom 28. September 2017 als gegenstandslos zu

erklären.

4.

4.1

Wie der amtliche Verteidiger von †B____ zu

Recht vorbringt, fällt damit das Berufungsverfahren betreffend A____, der im

angefochtenen Strafurteil vom 28. September 2017 zusammen mit †B____ durch das

Strafgericht beurteilt wurde, nicht dahin, zumindest was seine Anträge im

Berufungsverfahren betreffend seine Parteistellung als beschuldigte Person angeht.

Fraglich ist allerdings das Schicksal der Berufung von A____ soweit sie seine

Stellung als Opfer und Privatkläger im Verfahren gegen †B____ betrifft,

schliesslich hat er in dieser Parteistellung nicht einzig einen anderen

Schuldspruch (versuchte vorsätzliche Tötung ohne Vorliegen einer

Notwehrsituation bzw. nicht begangen im Notwehrexzess), sondern auch eine

Erhöhung seiner Entschädigungsforderung sowie seiner Genugtuungsforderung zu

Lasten von †B____ verlangt. Allerdings scheidet die Übertragung der ihm

erstinstanzlich zugesprochenen Entschädigung und Genugtuung auf die Erben bzw.

den Nachlass von †B____ aus. Dies, weil das Strafurteil vom 27. September 2018 auch

bezüglich der Entschädigungsfolgen seitens A____ und †B____ angefochten wurde

und damit die vom Strafgericht A____ zu Lasten von †B____ zugesprochenen

Zivilforderungen nicht in Rechtskraft erwachsen sind. Auch besteht ohne

rechtskräftige Verurteilung von †B____ wohl gar keine Grundlage mehr für die

Zusprechung von Entschädigung und Genugtuung zu seinen Lasten. Ohnehin aber

haben die Erben von †B____ ihr Erbe ausgeschlagen und ist der Nachlass

konkursamtlich liquidiert worden. Zusammenfassend fällt die Berufung von A____

insoweit dahin, als er eine Abänderung des Schuldspruchs zu Lasten von †B____

und als er eine Erhöhung seiner Zivilforderungen gegenüber †B____ geltend macht.

4.2

Damit ist auch der Antrag des

Rechtsbeistandes von A____ in seiner Parteistellung und Opfer, das Gericht habe

die diplomatische Vertretung Bulgariens in der Schweiz um Auskunft betreffend

Adresse und Wohnsitz von A____ zu ersuchen, hinfällig bzw. abzuweisen, da A____

keine solche Parteistellung in seinem aufrechterhaltenen Berufungsverfahren

zukommt.

5.

5.1

Zu regeln bleiben die Kostenfolgen resultierend

aus dem staatsanwaltschaftlichen Berufungsrückzug, der Teileinstellung der

Berufung von A____ (betreffend die berufungsweise geltend gemachten

Zivilforderungen sowie des Schuldspruchs gegen †B____) und der Einstellung des

Berufungsverfahrens von †B____ sowie der daraus resultierenden

Gegenstandslosigkeit des Strafurteils vom 28. September 2017.

5.2

Beim Eintritt des Todes einer beschuldigten

Person können die Verfahrens- und Gerichtskosten nicht deren Nachlass auferlegt

werden (BGer 6B_614/2013 vom 29. August 2013 E. 2.4). Unter die

Verfahrenskosten fallen auch die Aufwendungen des Staates für die amtliche

Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit a StPO). Damit gehen die erstinstanzlichen

Verfahrenskosten und die Urteilsgebühr von †B____ definitiv zu Lasten des

Staates und es besteht kein Rückforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO

für die Kosten seiner amtlichen Verteidigung. Der amtliche Verteidiger von †B____

ist für seine Aufwendungen im Vorverfahren und vor Strafgerichts bereits

ausbezahlt worden, weshalb es dazu keiner Anordnung im vorliegenden Dispositiv

bedarf. Gleich ist mit den bislang im Berufungsverfahren entstandenen Kosten

seiner amtlichen Verteidigung zu verfahren. Sein amtlicher Verteidiger hat dazu

seine Honorarnoten eingereicht, wobei der grösste Teil seines

Entschädigungsanspruchs ihm bereits aus der Gerichtskasse ausbezahlt worden ist

(s. Instruktionsverfügungen vom 10. September 2021 und 3. Mai 2024). Der

amtliche Verteidiger hat zusätzlich eine Honorarnote für Aufwendungen in der

Sache am 25. April 2024 eingereicht. Diese wird genehmigt. Für die Einzelheiten

wird auf das Dispositiv verwiesen.

5.3

Auch der amtliche Verteidiger und

gleichzeitig unentgeltliche Rechtsbeistand von A____ hat seine Honorarnote

eingereicht und dabei hervorgehoben, dass es sich bei dem geltend gemachten

Aufwand einzig um denjenigen Aufwand handle, der aus seinem Auftrag als

unentgeltlicher Rechtsbeistand von A____ betreffend dessen Parteistellung als

Opfer und Privatkläger generiert habe. Der geltend gemachte Aufwand erscheint

angemessen und wird genehmigt. Für die Einzelheiten wird auf das Dispositiv

verwiesen.

5.4

Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr für den

Zwischenentscheid wird umständehalber verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird das Strafverfahren wegen versuchter

vorsätzlicher Tötung (ev. im Notwehrexzess), Vergehen gegen das Waffengesetz

und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz gegen †B____ zufolge dessen

Versterbens am [...] August 2018 eingestellt, womit das Strafurteil vom 24.

September 2017, soweit es †B____ betrifft, als gegenstandslos erklärt wird.

Es wird festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft ihre

Berufung vom 8. Mai 2024 zurückgezogen hat, womit das Berufungsverfahren

diesbezüglich als erledigt abgeschrieben wird.

Es wird festgestellt, dass A____ an seiner Berufung vom

14.

Mai 2018 festhält, womit das ausschliesslich ihn als beschuldigte

Person betreffende Berufungsverfahren weitergeführt wird.

Soweit sich die Berufung von A____ gegen die

erstinstanzlichen Schuldsprüche betreffend †B____ sowie seine Zivilforderungen

gegen †B____ richtet, wird die Berufung von A____ als gegenstandslos abgeschrieben.

Das Gesuch des unentgeltlichen Rechtsbeistands von A____

um Anfrage betreffend Wohnsitz und aktuelle Adresse von A____ bei der

diplomatischen Vertretung Bulgariens in der Schweiz wird abgewiesen.

Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr wird

umständehalber verzichtet.

Dem amtlichen Verteidiger von †B____, [...], Advokat, werden

abschliessend ein Resthonorar von CHF 316.60 und ein Auslagenersatz von CHF

11.30, zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 26.55, aus der Gerichtskasse ausbezahlt.

Dem amtlichen Verteidiger von A____, [...], Advokat,

werden für seine Aufwendungen im eingestellten Strafverfahren gegen †B____ vom

3.

Oktober 2017 bis 12. April 2024 ein Honorar von CHF 80.–, zuzüglich 8 % MWST

von CHF 6.40 (Aufwand 2017), von CHF 842.–, zuzüglich 7.7 % MWST von CHF 64.80

(Aufwand 2018-2023) und von CHF 200.–, zuzüglich 8.1 % MWST von CHF 16.20

(Aufwand 2024) sowie ein Auslagenersatz von CHF 30.–, zuzüglich MWST von CHF

2.45, und damit ein total von CHF 1'241.85 (inklusive MWST) aus der

Gerichtskasse bezahlt.

Mitteilung an:

-

Amtlicher Verteidiger von †B____

-

A____

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz lic.

iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.