SB.2018.45
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
7. Dezember 2023Deutsch6 min
Gefährlichkeit), mehrfacher versuchter Gefährdung des Lebens, mehrfacher versuchter
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
SB.2018.45
ENTSCHEID
vom 7.
Dezember 2023
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____
Gesuchstellerin
[...]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten
(Urteil des Appellationsgerichts
vom 15. Juni 2022)
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Appellationsgerichts
vom 15. Juni 2022 wurde A____ (Gesuchstellerin) des Hausfriedensbruchs, der
Freiheitsberaubung, der mehrfachen Nötigung sowie der mehrfachen Tätlichkeiten
schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 165
Tagessätzen zu CHF 20.– (Probezeit drei Jahre) sowie zu einer Busse von CHF
200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe)
verurteilt (als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom
8. Dezember 2017). Von der Anklage wegen qualifizierten Raubs (besondere
Gefährlichkeit), mehrfacher versuchter Gefährdung des Lebens, mehrfacher versuchter
schwerer Körperverletzung, mehrfacher, teilweise versuchter, qualifizierter
einfacher Körperverletzung, Angriffs und mehrfacher Sachbeschädigung wurde sie
hingegen freigesprochen. Darüber hinaus wurden ihr Kosten von CHF 1‘264.95 und
eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1’500.‒ für das erstinstanzliche
Verfahren sowie die reduzierten Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit
Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1‘200.‒ (inklusive
Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) auferlegt. Der
Rückforderungsvorbehalt hinsichtlich der Entschädigung der amtlichen
Verteidigung für die erste Instanz wurde mit 50 % veranschlagt. Schliesslich
wurde die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren unter hälftigem Rückforderungsvorbehalt
aus der Gerichtskasse entschädigt.
Mit Schreiben
vom 19. September 2023 (eingegangen am 27. September 2023) hat die
Gesuchstellerin um Erlass der erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten in
Höhe von CHF 3'964.95 sowie der Busse von CHF 200.‒ ersucht.
Zur Begründung führte sie an, ihre finanzielle Lage sei derzeit unhaltbar und
ihr Versuch, sich selbständig zu machen «völlig fehlgeschlagen». Sie schlage
sich seit Jahren nur mit finanzieller Hilfe von Freundinnen und Familie durch.
Sie habe zudem «doch immerhin laufende Kosten (zum Beispiel für Einsprachen)»
bezahlt, was nicht zur Verbesserung ihrer finanziellen Lage beigetragen habe.
Ihrem Gesuch legte sie die Steuerveranlagung des Kantons [...] für das Jahr
2021 bei. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2023 hat die Verfahrensleiterin das
Kostenerlassgesuch zu den Akten genommen und einen Inkassostopp bis zum
Entscheid über das Gesuch angeordnet. Sie hat die Gesuchstellerin darauf
hingewiesen, dass ein Erlass der Busse von CHF 200.‒ nicht möglich
sei, da hierfür von Gesetzes wegen nur eine Ratenzahlung oder die Umwandlung
der Busse in Freiheitsstrafe vorgesehen sei (Art. 106 Abs. 2 und 5 in
Verbindung mit Art. 35 und 36 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]). Zur
Beurteilung des Erlassgesuchs in Bezug auf die restlichen Kosten wurde die
Gesuchstellerin aufgefordert, ergänzende Belege über ihre aktuelle wirtschaftliche
Situation einzureichen. Nach einer auf Antrag gewährten Fristerstreckung sowie
Nachfrist kam sie dieser Aufforderung mit Eingabe vom 24. November 2023 nach.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 425
der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus
Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder
erlassen werden. Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO sind die Kosten
des Strafverfahrens und die Gerichtsgebühren, nicht jedoch Bussen oder
Geldstrafen. Zuständig für den Entscheid nach Art. 425 StPO ist die
Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten
von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die
Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit
innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt
vieler: AGE SB.2018.13 vom 10. September 2021 E. 1). Das Berufungsurteil wurde
durch das Appellationsgericht erlassen, weshalb zur Behandlung des
Kostenerlassgesuchs die Einzelrichterin des Appellationsgerichts zuständig ist.
2.
2.1
Art.
425.
StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden
oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der
kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung
oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der
kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder
teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der
Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen
Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen
ernsthaft gefährden kann (Griesser,
in Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung.
3.
Auflage 2020, Art. 425 N 1a; Domeisen,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 425 StPO N 4; AGE SB.2017.15 vom
27.
Mai 2020 E. 2.1). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang immer, dass der
definitive Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So
können einmal erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht
werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle
Verhältnisse kommt. Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit
Zurückhaltung vorzunehmen; deutlich weniger weit geht eine Ratenzahlung (AGE
SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 2.1, SB.2014.28 vom 28. August 2019 E. 2.1).
Mit der Konzipierung von Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung bleibt der
zuständigen Strafbehörde ein grosser Ermessens- und Beurteilungsspielraum (BGer 6B_1184/2019
vom 25. Juni 2020 E. 1.1, 6B_886/2019 vom 25. September 2019 E. 2).
2.2
Gemäss
ihren aktuellen Angaben hat die Gesuchstellerin teils im Stundenlohn für die
Firma [...] in [...] gearbeitet und dabei ein monatliches Entgelt von
CHF 420.‒ bis CHF 630.‒ bezogen. Zur Hauptsache sei sie mit
Renovationsarbeiten für die [...] beschäftigt und erhalte als Gegenleistung
Kost und Logis. Eine andere Erwerbstätigkeit übe sie nicht aus. Sie und ihr
Kind würden von ihren Eltern unterstützt, wenn es nicht anders gehe. Weiter
erläutert sie in ihrem Schreiben vom 24. November 2023, dass sie noch nie
Sozialhilfe beantragt habe. Sie kommt aber in den Genuss der
Prämienverbilligung für die Krankenkasse und dokumentiert das mit
entsprechenden Belegen. Die aktuellere Steuerveranlagung für das Jahr 2022 habe
sie noch nicht erhalten.
2.3
Aus
den eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass die finanziellen Verhältnisse
der trotz den wohl erfüllten Voraussetzungen keine Sozialhilfe beanspruchenden Gesuchstellerin
und ihres Kindes tatsächlich sehr prekär sind und nur schon eine teilweise
Kostenauflage unbillig erschiene. Kommt dazu, dass im Falle ihrer
wirtschaftlichen Besserstellung auch noch der hälftige Rückforderungsvorbehalt
bezüglich der Entschädigung der amtlichen Verteidigung für beide Instanzen
aktiviert würde. Es rechtfertigt sich daher, der Gesuchstellerin die gesamten
Verfahrenskosten in Höhe von CHF 3'964.95 zu erlassen. Die Busse in Höhe von
CHF 200.‒ muss gemäss der Verfügung der Verfahrensleiterin vom 9. Oktober
2023.
jedoch bezahlt werden.
3.
Das Erlassgesuch
ist demgemäss teilweise gutzuheissen. Es werden keine Kosten erhoben (§ 40 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In teilweiser Gutheissung des Gesuchs werden
die mit Entscheid des Appellationsgerichts vom 15. Juni 2022 auferlegten
Verfahrenskosten in Höhe von CHF 3'964.95 erlassen. Bezüglich der Busse von CHF
200.‒ wird auf das Erlassgesuch nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Gesuchstellerin
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
-
Rechnungswesen der Gerichte
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva
Christ Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.