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Entscheid

SB.2018.45

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

7. Dezember 2023Deutsch6 min

Gefährlichkeit), mehrfacher versuchter Gefährdung des Lebens, mehrfacher versuchter

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

SB.2018.45

ENTSCHEID

vom 7.

Dezember 2023

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ

und Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____

Gesuchstellerin

[...]

Gegenstand

Gesuch um Erlass der

Verfahrenskosten

(Urteil des Appellationsgerichts

vom 15. Juni 2022)

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Appellationsgerichts

vom 15. Juni 2022 wurde A____ (Gesuchstellerin) des Hausfriedensbruchs, der

Freiheitsberaubung, der mehrfachen Nötigung sowie der mehrfachen Tätlichkeiten

schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 165

Tagessätzen zu CHF 20.– (Probezeit drei Jahre) sowie zu einer Busse von CHF

200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe)

verurteilt (als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom

8. Dezember 2017). Von der Anklage wegen qualifizierten Raubs (besondere

Gefährlichkeit), mehrfacher versuchter Gefährdung des Lebens, mehrfacher versuchter

schwerer Körperverletzung, mehrfacher, teilweise versuchter, qualifizierter

einfacher Körperverletzung, Angriffs und mehrfacher Sachbeschädigung wurde sie

hingegen freigesprochen. Darüber hinaus wurden ihr Kosten von CHF 1‘264.95 und

eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1’500.‒ für das erstinstanzliche

Verfahren sowie die reduzierten Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit

Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1‘200.‒ (inklusive

Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) auferlegt. Der

Rückforderungsvorbehalt hinsichtlich der Entschädigung der amtlichen

Verteidigung für die erste Instanz wurde mit 50 % veranschlagt. Schliesslich

wurde die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren unter hälftigem Rückforderungsvorbehalt

aus der Gerichtskasse entschädigt.

Mit Schreiben

vom 19. September 2023 (eingegangen am 27. September 2023) hat die

Gesuchstellerin um Erlass der erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten in

Höhe von CHF 3'964.95 sowie der Busse von CHF 200.‒ ersucht.

Zur Begründung führte sie an, ihre finanzielle Lage sei derzeit unhaltbar und

ihr Versuch, sich selbständig zu machen «völlig fehlgeschlagen». Sie schlage

sich seit Jahren nur mit finanzieller Hilfe von Freundinnen und Familie durch.

Sie habe zudem «doch immerhin laufende Kosten (zum Beispiel für Einsprachen)»

bezahlt, was nicht zur Verbesserung ihrer finanziellen Lage beigetragen habe.

Ihrem Gesuch legte sie die Steuerveranlagung des Kantons [...] für das Jahr

2021 bei. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2023 hat die Verfahrensleiterin das

Kostenerlassgesuch zu den Akten genommen und einen Inkassostopp bis zum

Entscheid über das Gesuch angeordnet. Sie hat die Gesuchstellerin darauf

hingewiesen, dass ein Erlass der Busse von CHF 200.‒ nicht möglich

sei, da hierfür von Gesetzes wegen nur eine Ratenzahlung oder die Umwandlung

der Busse in Freiheitsstrafe vorgesehen sei (Art. 106 Abs. 2 und 5 in

Verbindung mit Art. 35 und 36 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]). Zur

Beurteilung des Erlassgesuchs in Bezug auf die restlichen Kosten wurde die

Gesuchstellerin aufgefordert, ergänzende Belege über ihre aktuelle wirtschaftliche

Situation einzureichen. Nach einer auf Antrag gewährten Fristerstreckung sowie

Nachfrist kam sie dieser Aufforderung mit Eingabe vom 24. November 2023 nach.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 425

der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus

Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder

erlassen werden. Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO sind die Kosten

des Strafverfahrens und die Gerichtsgebühren, nicht jedoch Bussen oder

Geldstrafen. Zuständig für den Entscheid nach Art. 425 StPO ist die

Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten

von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die

Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit

innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt

vieler: AGE SB.2018.13 vom 10. September 2021 E. 1). Das Berufungs­urteil wurde

durch das Appellationsgericht erlassen, weshalb zur Behandlung des

Kostenerlassgesuchs die Einzelrichterin des Appellationsgerichts zuständig ist.

2.

2.1

Art.

425.

StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden

oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der

kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung

oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der

kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder

teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der

Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen

Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen

ernsthaft gefährden kann (Griesser,

in Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung.

3.

Auflage 2020, Art. 425 N 1a; Domeisen,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 425 StPO N 4; AGE SB.2017.15 vom

27.

Mai 2020 E. 2.1). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang immer, dass der

definitive Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So

können einmal erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht

werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle

Verhältnisse kommt. Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit

Zurückhaltung vorzunehmen; deutlich weniger weit geht eine Ratenzahlung (AGE

SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 2.1, SB.2014.28 vom 28. August 2019 E. 2.1).

Mit der Konzipierung von Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung bleibt der

zuständigen Strafbehörde ein grosser Ermessens- und Beurteilungsspielraum (BGer 6B_1184/2019

vom 25. Juni 2020 E. 1.1, 6B_886/2019 vom 25. September 2019 E. 2).

2.2

Gemäss

ihren aktuellen Angaben hat die Gesuchstellerin teils im Stundenlohn für die

Firma [...] in [...] gearbeitet und dabei ein monatliches Entgelt von

CHF 420.‒ bis CHF 630.‒ bezogen. Zur Hauptsache sei sie mit

Renovationsarbeiten für die [...] beschäftigt und erhalte als Gegenleistung

Kost und Logis. Eine andere Erwerbstätigkeit übe sie nicht aus. Sie und ihr

Kind würden von ihren Eltern unterstützt, wenn es nicht anders gehe. Weiter

erläutert sie in ihrem Schreiben vom 24. November 2023, dass sie noch nie

Sozialhilfe beantragt habe. Sie kommt aber in den Genuss der

Prämienverbilligung für die Krankenkasse und dokumentiert das mit

entsprechenden Belegen. Die aktuellere Steuerveranlagung für das Jahr 2022 habe

sie noch nicht erhalten.

2.3

Aus

den eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass die finanziellen Verhältnisse

der trotz den wohl erfüllten Voraussetzungen keine Sozialhilfe beanspruchenden Gesuchstellerin

und ihres Kindes tatsächlich sehr prekär sind und nur schon eine teilweise

Kostenauflage unbillig erschiene. Kommt dazu, dass im Falle ihrer

wirtschaftlichen Besserstellung auch noch der hälftige Rückforderungsvorbehalt

bezüglich der Entschädigung der amtlichen Verteidigung für beide Instanzen

aktiviert würde. Es rechtfertigt sich daher, der Gesuchstellerin die gesamten

Verfahrenskosten in Höhe von CHF 3'964.95 zu erlassen. Die Busse in Höhe von

CHF 200.‒ muss gemäss der Verfügung der Verfahrensleiterin vom 9. Oktober

2023.

jedoch bezahlt werden.

3.

Das Erlassgesuch

ist demgemäss teilweise gutzuheissen. Es werden keine Kosten erhoben (§ 40 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In teilweiser Gutheissung des Gesuchs werden

die mit Entscheid des Appellationsgerichts vom 15. Juni 2022 auferlegten

Verfahrenskosten in Höhe von CHF 3'964.95 erlassen. Bezüglich der Busse von CHF

200.‒ wird auf das Erlassgesuch nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Gesuchstellerin

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

-

Rechnungswesen der Gerichte

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva

Christ Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.