SB.2018.46
ad 1 & 2: mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht), mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung und mehrfache Umgehung der Bewilligungspflicht ad 3: mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht) etc.
30. September 2022Deutsch541 min
wurde. Die Beschuldigten wurden ferner solidarisch zu folgenden Schadenersatzzahlungen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2018.46
URTEIL
vom 30.
September 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
lic. iur. Lucienne Renaud ,
Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
1
[...] Anschlussberufungsbeklagter
1
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
Beschuldigter 1
[...]
B____, geb. [...] Berufungskläger
2
[...] Anschlussberufungsbeklagter
2
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
Beschuldigter 2
[...]
C____, geb. [...] Berufungskläger
3
[...] Anschlussberufungsbeklagter
3
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
Beschuldigter 3
[...]
D____
Berufungskläger 4
[...]
Privatkläger 1
E____
Berufungsklägerin 5
[...]
Verfahrensbeteiligte Dritte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Anschlussberufungsklägerin
Privatkläger
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
Anlegerin_D____
[...]
[...]
Anlegerin_H____
Anlegerin_A____
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 21. November 2016
betreffend
ad 1
und 2: mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht),
mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung
und mehrfache Umgehung der Bewilligungspflicht
ad 3:
mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht),
mehrfache Veruntreuung und mehrfache Umgehung der Bewilligungspflicht
Inhaltsverzeichnis
Sachverhalt 5
Erwägungen. 18
I. Formelles. 18
1. Legitimation.. 18
2. Kognition.. 21
3. Teilrechtskraft 21
II. Rückweisungsanträge. 21
1. Allgemeines. 21
2. Spruchkörperbesetzung
des Strafgerichts. 22
3. Verfahrensabtrennung
betreffend den Beschuldigten F____. 35
4. Aktenführung. 36
5. Verletzung
des Anklagegrundsatzes. 46
6. Offensichtlich
voreingenommenes Gericht 61
7. Fazit
Rückweisungsanträge. 62
III. Beweisanträge. 62
IV. Tatsächliches
und Rechtliches. 71
1. Die
Immobiliengesellschaft 1 und deren Liegenschaften. 71
2. Die
Immobiliengesellschaft 2 und ihre Liegenschaft 130
3. Anklagepunkt B –
Investitionen der Anlegerin_A____ sowie der Anlegenden_B____ 140
4. Anklagepunkt
C – Aufstockung der Hypothek zu Lasten der Immobiliengesellschaft 1 151
5. Anklagepunkt
D – Gründung der Immobiliengesellschaft 3 und Kauf deren Liegenschaft 157
6. Anklagepunkt
E – Urkundenfälschung bei der Kontoeröffnung für die Immobiliengesellschaft 3. 157
7. Anklagepunkt
G – Veruntreuung zum Nachteil von Anleger_C____. 161
8. Anklagepunkt
H – Aufstockung der Hypothek zu Lasten der Immobiliengesellschaft 2 164
9. Anklagepunkt I –
Beteiligung der Anlegenden an der Immobilienholdinggesellschaft 167
10. Anklagepunkt J – Fälschung
der Jahresabschlüsse 2010 und 2011 der Immobilienholdinggesellschaft 189
11. Anklagepunkt K –
Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der Immobiliengesellschaft
1 ab 2009. 192
12. Schuldsprüche. 200
V. Strafzumessung. 201
1. Grundlagen.. 201
2. Strafzumessung
Beschuldigter 1. 202
3. Strafzumessung
Beschuldigter 2. 209
4. Strafzumessung
Beschuldigter 3. 218
VI. Zivilforderungen. 226
1. Ansprüche
der deutschen Anlegenden. 226
2. Zivilforderung
des Beschuldigten 3. 233
VII. Vermögenseinziehung
und weitere Beschlagnahmungen. 233
1. Strafgerichtsurteil 233
2. Vorwurf
der Gehörsverletzung. 234
3. Einziehung und
Verteilung der beschlagnahmten Aktien der Immobilienholdinggesellschaft 235
4. Einziehung
der Vermögenswerte. 235
5. Verwendung
der Vermögenswerte. 240
6. Beschlagnahme
der Aktien der Immobilienholdinggesellschaft 243
VIII. Kosten-
und Entschädigungsentscheid. 243
1. Kosten
des Vorverfahrens und der Vorinstanz. 243
2. Kosten
des Rechtsmittelverfahrens. 245
3. Entschädigungen. 246
4. Weitere
Entschädigungen. 251
Entscheiddispositiv. 252
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 21. November 2016
wurde A____ (nachfolgend: Beschuldigter 1) der mehrfachen qualifizierten
ungetreuen Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht), der mehrfachen
Urkundenfälschung, der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung und
der mehrfachen Umgehung der Bewilligungspflicht schuldig erklärt und zu einer
Freiheitsstrafe von 16 Monaten, mit bedingtem Strafvollzug (Probezeit zwei
Jahre), verurteilt. Von der Anklage gemäss lit. J der Anklageschrift wegen
Urkundenfälschung in Bezug auf den Jahresabschluss der E____ (nachfolgend:
Immobilienholdinggesellschaft) per Ende Juni 2011 wurde der Beschuldigte 1
dagegen freigesprochen. Ausserdem wurden ihm die Verfahrenskosten von
CHF 8'769.05 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 12'000.– auferlegt und
sein Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung sowie Genugtuung von
CHF 200.– wurde abgewiesen. B____ (nachfolgend: Beschuldigter 2)
wurde mit demselben Urteil der mehrfachen qualifizierten ungetreuen
Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht), der mehrfachen Urkundenfälschung,
der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung und der mehrfachen
Umgehung der Bewilligungspflicht schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe
von drei Jahren, davon zwei Jahre mit bedingtem Strafvollzug (Probezeit zwei
Jahre), verurteilt. Von der Anklage wegen Urkundenfälschung in Bezug auf
lit. E der Anklageschrift wurde er dagegen freigesprochen. Dem
Beschuldigten 2 wurden ausserdem die Verfahrenskosten von CHF 14'706.95
sowie eine Urteilsgebühr von CHF 24'000.– auferlegt und sein Antrag auf
Ausrichtung einer Parteientschädigung wurde abgewiesen. C____
(nachfolgend: Beschuldigter 3) wurde der mehrfachen qualifizierten ungetreuen
Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht), der mehrfachen Veruntreuung und der
mehrfachen Umgehung der Bewilligungspflicht schuldig erklärt und zu einer
Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten, davon zwei Jahre mit bedingtem
Strafvollzug (Probezeit zwei Jahre), verurteilt. Ausserdem wurden ihm die
Verfahrenskosten von CHF 14'494.25 sowie eine Urteilsgebühr von
CHF 24'000.– auferlegt und es wurde über das Honorar seiner amtlichen
Verteidigung beschlossen, wobei der Antrag auf Ausrichtung einer
Parteientschädigung für den Zeitraum bis zum 31. August 2016 abgewiesen
wurde. Die Beschuldigten wurden ferner solidarisch zu folgenden Schadenersatzzahlungen
verurteilt:
CHF 50'000.– an [...]
CHF 72'500.– an [...] und [...]
CHF 102'000.– an [...]
CHF 35'500.– an [...]
CHF 200'000.– an [...] und [...]
CHF 112'000.– an [...]
CHF 100'000.– an Anlegerin_D____
CHF 124'500.– an [...]
CHF 74'000.– an [...]
CHF 67'000.– an Anlegerin_H____
CHF 400'000.– an [...]
CHF 35'500.– an [...]
CHF 37'000.– an [...]
CHF 63'500.– an [...]
CHF 73'000.– an [...]
CHF 72'000.– an [...]
CHF 149'000.– an D____
CHF 50'000.– an [...]
CHF 100'000.– an [...]
CHF 100'000.– an [...]
CHF 43'000.– an [...]
CHF 36'500.– an [...]
Sämtliche Schadenersatzmehrforderungen und Zinsforderungen
der obengenannten Privatklägerschaft sowie die Schadenersatzforderung von Anlegerin_A____
von CHF 85'185.35 wurden auf den Zivilweg verwiesen. Ausserdem wurden die
Genugtuungsforderungen der Privatklägerschaft abgewiesen. Die zugesprochenen
Schadenersatzforderungen wurden in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) aus den sichergestellten Vermögenswerten der
Immobiliengesellschaft 1 und der Immobiliengesellschaft 2 beglichen. Der Saldo
der darüber hinaus beschlagnahmten Vermögenswerte der beiden
Immobiliengesellschaften wurde, nach Rückstellung der voraussichtlich noch
offenen Forderung der Steuerverwaltung Basel-Stadt gegenüber der
Immobilienholdinggesellschaft betreffend Handänderungssteuer, eingezogen. Auf
eine Abtretung der Forderungen an den Staat gemäss Art. 73 Abs. 2
StGB wurde verzichtet. Schliesslich wurde über die beschlagnahmten Gegenstände
befunden.
Gegen dieses Urteil haben alle drei Beschuldigten, D____
(nachfolgend: Privatkläger 1) sowie die Immobilienholdinggesellschaft zusammen
mit der Immobiliengesellschaft 1 und der Immobiliengesellschaft 2 rechtzeitig Berufung
angemeldet. Da die beiden Immobiliengesellschaften Immobiliengesellschaft 1 und
Immobiliengesellschaft 2 zwischenzeitlich von der Immobilienholdinggesellschaft
übernommen und folglich aus dem Handelsregister gelöscht worden sind, ist im
Berufungsverfahren lediglich noch die Immobilienholdinggesellschaft als
verfahrensbeteiligte Dritte involviert. Alle drei Beschuldigten (19. April
2018 Beschuldigter 2; 30. April 2018 Beschuldigter 1; 2. Mai 2018
Beschuldigter 3), der Privatkläger 1 (Eingang Appellationsgericht: 7. und
9. Mai 2018) und die Immobilienholdinggesellschaft (7. Mai 2018) haben
in der Folge innert Frist Berufung erklärt und sie am 26. November 2018
(Beschuldigter 2), am 29. November 2018 (Beschuldigter 1), am 17. Dezember
2018 (Beschuldigter 3), am 7. Mai 2018 (Privatkläger 1) und am 7. Mai
2018 bzw. 30. November 2018 (Immobilienholdinggesellschaft) schriftlich
begründet. Die Staatsanwaltschaft hat am 19. Juni 2018 (Postaufgabe) Anschlussberufung
erklärt und diese am 23. August 2018 begründet. Ausserdem reichte sie am
8. Februar 2019 ihre Berufungsantwort namentlich zu den Berufungen der
Beschuldigten und der Immobilienholdinggesellschaft ein. Auch der Privatkläger
1 hat am 5. Juli 2018 zusätzlich Anschlussberufung erklärt und diese am 20. August
2018 (Eingang Appellationsgericht) schriftlich begründet.
Der Beschuldigte 1, verteidigt durch [...], beantragt mit
seiner Berufungserklärung, er sei von Schuld und Strafe kostenlos und
entschädigungsfällig freizusprechen. Ausserdem seien die Zivilforderungen der
Privatklägerinnen und Privatkläger vollumfänglich abzuweisen. In formeller
Hinsicht beantragt er, auf die Anklage der Staatsanwaltschaft gegen den
Beschuldigten 1 sei nicht einzutreten, sowie, das Verfahren sei in Aufhebung
des angefochtenen Urteils zur Durchführung einer korrekten Hauptverhandlung
nach Vorliegen einer rechtsgenüglichen Anklageschrift an das Strafgericht zurückzuweisen.
Mit Eingaben vom 22. November 2021 und vom 18. Mai 2022 beantragt der
Beschuldigte 1 ausserdem, das Berufungsverfahren zunächst auf die
Beurteilung des Antrags auf Rückweisung der Sache an das Strafgericht und die
weiteren formellen Einwendungen zu beschränken und die Parteien zu einer
Berufungsverhandlung zu laden. Der Beschuldigte 2, verteidigt durch [...],
beantragt mit seiner Berufungserklärung, das Urteil des Strafgerichts vom
21. November 2016 sei vollumfänglich aufzuheben und er sei von sämtlichen
Vorwürfen kostenlos und entschädigungsfällig freizusprechen. Eventualiter sei
er milder zu bestrafen. Zudem seien die Zivilforderungen der Privatklägerinnen
und Privatkläger abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Schliesslich
sei das Strafgerichtsurteil betreffend die Beschlagnahme über die 2'228'500
Aktien der Immobilienholdinggesellschaft aufzuheben und die Aktien seien von
der Beschlagnahme zu befreien. Mit Eingabe vom 22. August 2018 ergänzte er
seine Anträge und beantragt ausserdem, es sei das angefochtene Urteil im Sinne
von Art. 409 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) aufzuheben und
die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines
neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurückzuweisen. Mit Eingabe vom
9. Mai 2022 stellte er darüber hinaus den Antrag, dass das
Berufungsverfahren zunächst auf die Beurteilung des Antrags auf Rückweisung der
Sache an das Strafgericht und die weiteren formellen Einwendungen zu
beschränken sei und die Parteien zu einer Berufungsverhandlung zu laden seien. Der
Beschuldigte 3, zunächst amtlich verteidigt durch [...] (bewilligt mit verfahrensleitender
Verfügung vom 11. September 2018), beantragt, er sei kostenlos und
entschädigungsfällig freizusprechen, eventualiter sei er milder zu bestrafen. Ferner
seien die Zivilforderungen der Privatklägerinnen und Privatkläger abzuweisen,
eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen, und die Beschlagnahme über die 2'228'500
Aktien der Immobilienholdinggesellschaft sei aufzuheben. Darüber hinaus
beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der
Angelegenheit an das Strafgericht zur Beurteilung durch ein verfassungskonform
zusammengesetztes Gericht. Mit Eingabe vom 13. Juli 2022 beantragt er
zudem, die Angelegenheit sei an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
Der Privatkläger 1 beantragt mit seiner Berufung im
Wesentlichen, neben dem ihm mit dem angefochtenen Urteil zugesprochenen
Schadenersatz in Höhe des Nominalwerts seiner ursprünglichen Anlage seien ihm
zusätzlich Zins und Wertsteigerungsanteile zuzusprechen. In seiner
Berufungserklärung bezifferte er die Schadenersatzforderung auf insgesamt
CHF 493'999.–, änderte diesen Betrag mit folgenden Eingaben
verschiedentlich ab. Hierauf ist in den Erwägungen zu den Zivilforderungen
einzugehen.
Die Immobilienholdinggesellschaft, zunächst vertreten durch [...],
beantragt, es sei das angefochtene Urteil vollumfänglich aufzuheben und es sei
die Sache zur Neubeurteilung in verfassungskonformer Besetzung an das
Strafgericht zurückzuweisen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil
vollumfänglich aufzuheben und zur Verbesserung der Anklageschrift an die
Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Subeventualiter sei von einer Einziehung der
beschlagnahmten Vermögenswerte bei der Bank 2____ und der Bank [...] sowie
einer Verwendung dieser sichergestellten Vermögenswerte zugunsten der
Privatkläger abzusehen, die Kontosperren auf den entsprechenden Konten seien
aufzuheben und die blockierten Vermögenswerte seien freizugeben. Ferner sei
eine Rechtsverzögerung in Bezug auf die Frist zur Begründung des angefochtenen
Urteils festzustellen und festzuhalten, in welchem Mass und mit welchen
Massnahmen die Rechtsverzögerung im Urteil berücksichtigt worden sei. Der
Immobilienholdinggesellschaft sei für das Vorverfahren, das erstinstanzliche
Verfahren und das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung zuzusprechen und
die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des
Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. Mit ihrer
(ergänzenden) Berufungsbegründung vom 30. November 2018 ergänzte die
Immobilienholdinggesellschaft ihre Rechtsbegehren mit dem Hauptbegehren, es sei
das vorliegende Verfahren mit dem Berufungsverfahren in Sachen F____ zu
vereinigen und es seien das angefochtene Urteil und das erstinstanzliche Urteil
[...] vollumfänglich aufzuheben und es sei das Strafgericht anzuweisen, die
Angelegenheit in einem vereinigten Verfahren neu zu beurteilen. In prozessualer
Hinsicht beantragte sie ausserdem sinngemäss, es sei das Berufungsverfahren
zunächst auf die Rückweisungsanträge zu beschränken.
Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Anschlussberufung,
es sei das angefochtene Urteil bezüglich der erfolgten Freisprüche aufzuheben
und es seien der Beschuldigte 1 zusätzlich für den in lit. J der
Anklageschrift geschilderten Sachverhalt in Bezug auf den Jahresabschluss der
Immobilienholdinggesellschaft per Ende Juni 2011 der Urkundenfälschung und der
Beschuldigte 2 für den in lit. E der Anklageschrift geschilderten
Sachverhalt der Urkundenfälschung schuldig zu sprechen. Im Übrigen sei das
angefochtene Urteil bezüglich der erfolgten Schuldsprüche zu bestätigen, wobei
bei der Veruntreuung durch den Beschuldigten 3 zum Nachteil von Anlegerin_A____
und den Anlegenden_B____ gemäss lit. B der Anklageschrift von einer
Deliktssumme von CHF 183'500.– auszugehen sei. Der Beschuldigte 1 sei zu
einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, Probezeit zwei Jahre, der
Beschuldigte 2 zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren und der
Beschuldigte 3 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, davon zwei Jahre mit
bedingtem Strafvollzug, Probezeit zwei Jahre, zu verurteilen. Die
beschlagnahmten Aktien der Immobilienholdinggesellschaft seien einzuziehen und
an diejenigen Privatkläger im Verhältnis ihrer Beteiligung am nicht
beschlagnahmten Aktienkapital der Immobilienholdinggesellschaft im Zeitpunkt
des Urteils zu verteilen, welche dies verlangen. Den Aktionären der
Immobilienholdinggesellschaft seien mit Ausnahme der Beschuldigten Gelegenheit
zu geben, eine entsprechende Zuteilung zu verlangen oder auf eine solche zu
verzichten. Bei einem Verzicht seien die entsprechenden Aktien beim Staat zu
behalten. Die auf den Konten beschlagnahmten Vermögenswerte seien eine Woche nach
der ersten Generalversammlung der Immobilienholdinggesellschaft nach erfolgter
Verteilung der Aktien zuhanden der Immobilienholdinggesellschaft freizugeben,
und zwar in dem Umfang, dass der Immobilienholdinggesellschaft ein Eigenkapital
inkl. Aktienkapital verbleibe, das dem Nennwert der Aktien aller Geschädigten
entspreche, die ihre Beteiligung in Aktien umgetauscht hätten und im Zeitpunkt
des Urteils noch Aktien hielten. Der darüberhinausgehende Betrag auf den
gesperrten Konten sei als Deliktserlös einzuziehen. Sämtliche Anträge stellt
sie unter o/e-Kostenfolge.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 4. Februar 2022
wurde den Parteien bzw. vom 16. Mai 2022 zusätzlich dem Beschuldigten 2
und vom 19. Mai 2022 zusätzlich dem Beschuldigten 1 mitgeteilt, dass das
Gesamtgericht anlässlich der Berufungsverhandlung entscheiden wird, ob ein
reformatorisches Urteil zu fällen oder die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist.
Mit Eingabe vom 19. April 2022 informierte der
Beschuldigte 3 das Appellationsgericht, dass er Rechtsanwalt [...] als
Wahlverteidiger mandatierte. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 3
ersuchte das Appellationsgericht in der Folge am 22. April 2022 um Entlassung aus
der Offizialverteidigung. [...] wurde mit Verfügung vom 4. Mai 2022 als
notwendiger Verteidiger entlassen und ihm wurde mit Verfügung vom 19. Mai
2022 ein Honorar gemäss Honorarnote vom 17. Mai 2022 ausbezahlt. Am
27. Juli 2022 ersuchte der Beschuldigte 3 um Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung mit [...] als amtlichem Verteidiger, was ihm mit
Verfügung des Verfahrensleiters vom 8. August 2022 bewilligt wurde.
Aus dem Instruktionsverfahren gingen ausserdem folgende
wesentlichen Verfahrenshandlungen hervor:
Es wurden
diverse Akteneinsichtsgesuche gestellt resp. verschiedentlich um Zustellung von
Aktenstücken ersucht. Der Privatkläger 1 stellte am 20. Mai 2018 ein
entsprechendes Gesuch in Bezug auf das Verwaltungsgerichtsurteil AGE
VD.2015.179–185 vom 16. September 2016 (gewährt mit Verfügung vom
1. Juni 2018); der Beschuldigte 2 stellte entsprechende Gesuche am
13. September 2018 in Bezug auf Akten des Berufungsverfahrens (gewährt mit
Verfügung vom 17. September 2018), am 17. Januar 2022 in Bezug auf Akten
des Berufungsverfahrens (gewährt mit Verfügung vom 20. Januar 2022), am
10. und 22. März 2022 in Bezug auf Aktenverzeichnisse des Vorverfahrens, des
erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sowie des Berufungsverfahrens sowie am 22.
März 2022 zusätzlich in Bezug auf sämtliche Strafverfahrensakten (mit Verfügung
vom 28. März 2022 wurde ihm das Verfahrensprotokoll der
Berufungsverhandlung zugestellt, mit dem Hinweis, dass vom Strafgericht kein
Aktenverzeichnis vorliegt und sich das Aktenverzeichnis der Staatsanwaltschaft
in Band 1 der Strafakten findet), am 7. April 2022 in Bezug auf die Zustellung
sämtlicher Aktenverzeichnisse und Unterverzeichnisse der 21 Ordner
Verfahrensakten sowie sämtlicher Aktenverzeichnisse und Unterverzeichnisse «über
die weiteren Strafakten (mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 12. April 2022
wurde dem Beschuldigten 2 mitgeteilt, dass ihm vollumfängliche
Akteneinsicht jederzeit zustehe und zugestanden sei. Falls er erneute
Akteneinsicht wünsche, könne er sich nach entsprechender Mitteilung ein eigenes
Bild verschaffen, welche Verzeichnisse bestehen und welche nicht); die
Immobilienholdinggesellschaft stellte am 20. Januar 2022 ein entsprechendes
Gesuch in Bezug auf das Aktenverzeichnis des erst- und zweitinstanzlichen
Verfahrens (mit Verfügung vom 25. Januar 2022 wurde ihr das Verfahrensprotokoll
des Berufungsverfahrens Stand 25. Januar 2022 zugestellt, mit dem Hinweis, dass
das Straf- und das Appellationsgericht erst ab den Berufungseingängen 2020 ein
Aktenverzeichnis führen), weitere Aktenzustellungen erfolgten im Rahmen der
Korrespondenz das Ausstandsverfahren DGS.2022.20 betreffend (vgl. sogleich)
sowie mit Eingabe vom 16. September 2022 (Verfahrensprotokoll wurde
anlässlich der Berufungsverhandlung vom 26. September 2022 ausgehändigt);
die Staatsanwaltschaft stellte am 14. Juli 2022 ein Gesuch um Zustellung
der Akten des zweitinstanzlichen Verfahrens in elektronischer Form (gewährt mit
Verfügung vom 18. Juli 2022). Mit Eingabe vom 10. Januar 2022 (Eingang
Staatsanwaltschaft 22. Februar 2022) beantragte der Beschuldigte 3 bei der
Staatsanwaltschaft Einsicht in die in der Liegenschaft an der [...] von der
Staatsanwaltschaft beschlagnahmten bzw. von F____ eingereichten Akten, worauf
ihm die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 9. März 2022 mitteilte, dass
sie die Verfahrensleitung nicht mehr innehabe. Gleichentags leitete sie die
Korrespondenz zur Kenntnis an das Appellationsgericht weiter. Mit Eingabe vom
21. März 2022 stellte der Beschuldigte 3 den Antrag, Einsicht in sämtliche
eingereichten und beschlagnahmten Akten, insbesondere jene, welche im Lagerraum
an der [...] in [...] Basel eingelagert waren und ihm gehörten, zu gewähren.
Nachdem sich die Staatsanwaltschaft am 28. März 2022 hierzu hatte
vernehmen lassen und der Beschuldigte 3 mit Eingabe vom 6. April 2022 an
seinem Antrag auf Herausgabe der fraglichen Akten in physischer oder
elektronischer Form festgehalten und zusätzlich um Zustellung des
Verfahrensprotokolls des Appellationsgerichts sowie des Aktenverzeichnisses der
Staatsanwaltschaft ersucht hatte, wurde dem Beschuldigten 3 mit Verfügung des
Verfahrensleiters vom 12. April 2022 das Aktenverzeichnis der
Staatsanwaltschaft und das Verfahrensprotokoll zugestellt und die
Staatsanwaltschaft ausserdem angewiesen, die persönlichen Akten des
Beschuldigten 3 in geeigneter Form herauszugeben. Mit Eingabe vom
12. April 2022 beantragte der Beschuldigte 2, die Akten [...]1 - [...]67 bei
der Staatsanwaltschaft beizuziehen und den Verfahrensparteien zur Akteneinsicht
zur Verfügung zu stellen. Am 13. April 2022 ersuchte der Verfahrensleiter die
Staatsanwaltschaft um Stellungnahme, ob ausser den an den Beschuldigten 3 zu
edierenden Akten zusätzliche Akten von der Staatsanwaltschaft aufbewahrt werden
und – bejahendenfalls – aus welchem Grund. Am 14. April 2022 bat der
Beschuldigte 2 um Mitteilung, wann er eine Sichtung der Strafverfahrensakten
vor Ort vornehmen könne, woraufhin ihm der Verfahrensleiter mit Verfügung vom
22. April 2022 mitteilte, dass ihm die Verfahrensakten auch zugestellt
werden könnten, er jedoch gebeten werde, sich telefonisch anzumelden, wenn er
sie vor Ort einsehen möchte. Nachdem sich die Staatsanwaltschaft am 20. April
2022 zur Verfügung des Verfahrensleiters vom 13. April 2022 vernehmen
lassen hatte, veranlasste der Verfahrensleiter die Übermittlung aller
beschlagnahmten und der Staatsanwaltschaft zur Verfügung gestellten Unterlagen.
Diese erfolgte am 27. April 2022. Sowohl der Beschuldigte 3 (2. Mai 2022)
als auch der Beschuldigte 2 (3. Mai 2022) ersuchten das
Appellationsgericht sodann um Akteneinsicht. Der Beschuldigte 2 stellte
gleichentags überdies den Antrag, die Akten [...]1 - [...]67 seien mit einem
Aktenverzeichnis in das Strafdossier aufzunehmen und den Parteien zur
Einsichtnahme zuzustellen. Der Verfahrensleiter teilte den Parteien mit
Verfügung vom 4. Mai 2022 mit, dass sämtliche beim Appellationsgericht
befindlichen Akten den Anwälten nacheinander mit einem Zügelunternehmen
zugestellt werden könnten, wobei sie für einen Rücktransport besorgt sein
müssten, die Akten aber auch beim Gericht eingesehen und/oder einzelne Akten
bezeichnet werden könnten, die ihnen zugestellt werden sollten. Ausserdem wurde
festgehalten, dass die Akten parteiöffentlich und Bestandteil des Verfahrens
seien, was jedoch nichts über vorhandene oder fehlende Relevanz für das
Verfahren besage. In der Folge nahmen die Staatsanwaltschaft (Eingabe vom
5. Mai 2022) sowie der Beschuldige 2 und der Beschuldigte 3 (jeweils
Eingabe vom 9. Mai 2022) Stellung zu den beim Appellationsgericht befindlichen
Akten [...]1 - [...]67. Zudem kündigte der Beschuldigte 2 gleichentags an, eine
Aktensichtung vor Ort vorzunehmen. Der Beschuldigte 3 stellte am 9. Mai
2022 zudem den Antrag, die Unterlagen [...]42 - [...]67 seien zu separieren und
es sei nach den Vorschriften über die Siegelung vorzugehen. Am 19. Mai
2022 erschienen die Verteidiger der Beschuldigten 2 und 3 sowie der
Beschuldigte 1 zur Akteneinsicht beim Appellationsgericht. Aufgrund eines
Missverständnisses seitens des Gerichts scheiterte die vollumfängliche
Akteneinsicht jedoch, was die Beschuldigten 2 und 3 mit Eingaben vom
23. und 25. Mai 2022 monierten. Ebenso wurden die fehlenden
Aktenverzeichnisse und vom Beschuldigten 3 die nicht erfolgte Separierung der
Akten beanstandet. Ausserdem beantragten sie die Zustellung der Aktenbände 22
bis 37. Auf Rückfrage und nach entsprechender Rückmeldung der Staatsanwaltschaft
vom 2. Juni 2022 wurde die Verfügung des Verfahrensleiters vom 4. Mai
2022 mit Verfügung vom 2. Juni 2022 dahingehen präzisiert, dass sämtliche
von der Staatsanwaltschaft nachträglich eingereichten Akten mit Ausnahme jener,
welche keine Verfahrensbeteiligten betreffen, von den Parteien eingesehen
werden können. Zudem wurden die Parteien informiert, dass diese Akten unter
Verschluss gehalten und nicht zur Kenntnis des Gerichts gelangen, da diese von
der Staatsanwaltschaft – soweit diese nicht in Kopie zu den Separatbeilagen
genommen wurden – als nicht verfahrensrelevant erachtet werden. Es wurde den
Parteien jedoch gleichzeitig die Möglichkeit gegeben, nach erfolgter Einsicht
einzelne Aktenbestandteile daraus zu bezeichnen, welche dann zu den Verfahrensakten
genommen würden. Ausserdem wurde den Beschuldigten 2 und 3 die Aktenbände 22
bis 37 zugestellt und hinsichtlich der Aktenverzeichnisse auf die Verfügung vom
28. März 2022 verwiesen. Mit Eingaben jeweils vom 20. Juni 2022
nahmen die Beschuldigten Stellung zur verfahrensleitenden Verfügung vom
2. Juni 2022 und kündigten eine erneute Akteneinsicht in den
Räumlichkeiten des Appellationsgerichts an. Am 8. Juli 2022 erfolgte die
Einsicht durch die Verteidiger der Beschuldigte 2 und 3 sowie den Beschuldigten
1. Mit Eingaben vom 11. und 13. Juli 2022 nahmen der Beschuldigte 2
und der Beschuldigte 3 Stellung zur Akteneinsicht. Der Beschuldigte 2 reichte
weitere Unterlagen zu den Akten und erneuerte seinen Verfahrensantrag, dass das
Berufungsverfahren zunächst auf die Beurteilung des Antrags auf Rückweisung der
Sache an das Strafgericht und die weiteren formellen Einwendungen zu
beschränken sei und die Parteien zu einer (eintägigen) Berufungsverhandlung zu
laden seien. Nachdem sich die Staatsanwaltschaft am 3. August 2022 zu den
Eingaben vernehmen lassen hatte, trat der Verfahrensleiter mit Verfügung vom
8. August 2022 auf das Siegelungsbegehren des Beschuldigten 3 nicht ein
und verfügte erneut, dass der Entscheid über eine allfällige Rückweisung dem
Gesamtgericht überlassen bleibt. Mit Eingabe vom 17. August 2022 nahm der
Beschuldigte 3 Stellung zum Nichteintreten auf das Siegelungsgesuch.
Ferner wurden im
Verlauf des Berufungsverfahrens diverse Ausstandsgesuche gestellt. Am
9. April 2019 stellte die Immobilienholdinggesellschaft ein erstes Gesuch
gegen den Verfahrensleiter, auf welches zufolge Verspätung nicht eingetreten
wurde (DGS.2019.28 vom 7. April 2021; bestätigt mit BGer 1B_265/2021 vom
9. September 2021). Ein zweites Ausstandsgesuch gegen den Verfahrensleiter,
welches vom Beschuldigten 2 am 23. November 2021 gestellt worden war,
wurde mit Entscheid vom 1. Juli 2022 abgewiesen (DGS.2021.23). Nachdem den
Verfahrensbeteiligten die Spruchkörperbesetzung des Berufungsgerichts
mitgeteilt worden war, stellten der Beschuldigte 1 am 1. April 2022 und
der Beschuldigte 2 am 4. April 2022 ein Ausstandsgesuch gegen die
eingesetzte Appellationsrichterin [...], da sie in einem zusammenhängenden
Verfahren bereits im Spruchkörper mitgewirkt hatte. Mit Verfügung vom
11. April 2022 wurde den Parteien mitgeteilt, dass übersehen worden war,
dass Appellationsrichterin [...] in jenem Verfahren Teil des Spruchkörpers war,
weshalb sie durch eine andere Richterin ersetzt wurde. Mit Eingabe vom
4. April 2022 stellte die Immobilienholdinggesellschaft zudem ein Ausstandsgesuch
gegen Appellationsrichter [...], auf welches mit verfahrensleitender Verfügung
vom 12. April 2022 wegen Missbräuchlichkeit nicht eingetreten wurde. Am
5. April 2022 beantragte die Immobilienholdinggesellschaft schliesslich
diverse Antworten und Klarstellungen im Zusammenhang mit der
verfahrensleitenden Verfügung vom 28. März 2022. Nachdem zwei
verfahrensleitende Verfügungen (teilweise samt Zustellung von Aktenkopien) und eine
weitere Eingabe diesbezüglich erfolgt waren (Verfügung vom 12. April 2022,
Eingabe der Immobilienholdinggesellschaft vom 9. Mai 2022, Verfügung vom
16. Mai 2022), zwischenzeitlich aufgrund einer Eingabe der
Immobilienholdinggesellschaft vom 21. April 2022 ein Ausstandsverfahren
gegen den Verfahrensleiter eröffnet, jedoch nach entsprechender Mitteilung der
Immobilienholdinggesellschaft als gegenstandslos abgeschrieben worden war
(DGS.2022.20), und die Immobilienholdinggesellschaft den Verfahrensleiter am
4. Mai 2022 sinngemäss ersuchte, von sich aus in den Ausstand zu treten,
nahm der Verfahrensleiter mit Verfügungen vom 20. Mai 2022 bzw. auf
erneute Reaktionen der Immobilienholdinggesellschaft vom 2. und
17. Juni 2022 mit Verfügungen vom 9. und 21. Juni 2022 zu den
Fragen und den aufgeworfenen Ausstandsgründen Stellung, wobei mitgeteilt wurde,
dass der Verfahrensleiter nicht in den Ausstand trete. Zudem stellte er der
Immobilienholdinggesellschaft mit letzterer Verfügung eine Akten-CD mit der
Bitte zu, diese zu konsultieren, bevor weitere Anfragen ans Gericht gerichtet
werden.
Ausserdem
erfolgten im Instruktionsverfahren diverse Reduktionen der Kontosperre auf dem
Konto [...] bei der Bank [...]. Die Kontosperre auf jenem Konto wurde
ursprünglich mit Verfügung des Verfahrensleiters des Strafgerichts vom 25.
Januar 2018 auf CHF 2'840'000.– festgelegt. Auf entsprechendes Ersuchen
der Immobilienholdinggesellschaft um Reduktion der Kontosperre um
CHF 353'619.80 wurde die Kontosperre mit Verfügung des Verfahrensleiters
vom 15. November 2018 um CHF 292'207.40 reduziert. Nachdem eine
dagegen gerichtete Beschwerde der Immobilienholdinggesellschaft vom
Bundesgericht gutgeheissen (BGer 1B_565/2018 vom 12. März 2019), und den
Parteien mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. April 2019 das
rechtliche Gehör gewährt worden war, wurden mit verfahrensleitender Verfügung
vom 24. Juni 2019 weitere CHF 24'717.15 vom gesperrten Konto
freigegeben. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde der
Immobilienholdinggesellschaft wies das Bundesgericht mit Urteil vom 24. März
2020 ab, soweit es darauf eingetreten ist (BGer 1B_351/2019). Mit
verfahrensleitenden Verfügungen vom 23. Mai 2019 (CHF 34'975.35),
20. Januar 2020 (CHF 1'000.–), 4. Februar 2020 (CHF 6'462.–),
13. Mai 2020 (CHF 6'011.45), 28. Oktober 2020 (CHF 30'381.15),
1. März 2021 (CHF 12'924.–), 29. März 2021 (CHF 7'765.05),
16. August 2021 (CHF 43'318.20, auf Stellungnahmen der Parteien),
10. November 2021 (CHF 30'381.15), 23. März 2022 (CHF
20'607.95), 22. April 2022 (CHF 30'000.–), 20. Juni 2022
(CHF 71'458.90) und 5. September 2022 (CHF 30'381.15) wurden
jeweils auf Ersuchen der Immobilienholdinggesellschaft die entsprechenden
Beträge ab dem Konto freigegeben. Ein weiteres Gesuch um Reduktion der
Kontosperre um CHF 5'850.70 wurde vom Verfahrensleiter mit Verfügung vom
18. Juni 2019 abgewiesen; auf eine dagegen gerichtete Beschwerde ist das
Bundesgericht nicht eingetreten (BGer 1B_345/2019 vom 24. März 2020). Am
14. April 2022 beantragte die Immobilienholdinggesellschaft zudem die
Freigabe von weiteren CHF 30'000.– bis spätestens am 15. August 2022
als Kostenvorschuss für ihre anwaltliche Vertretung. Mit verfahrensleitender
Verfügung vom 22. April 2022 wurde der Immobilienholdinggesellschaft
mitgeteilt, dass über diesen Kostenvorschuss Anfang August 2022 entschieden
werde, und sie dem Appellationsgericht per Ende Juli 2022 eine
Zwischenabrechnung ihrer Vertretung betreffend den ersten Kostenvorschuss über
CHF 30'000.– vorzulegen habe. Die Immobilienholdinggesellschaft nahm am
4. Mai 2022 Stellung zur Verfügung vom 22. April 2022. Am
11. Mai 2022 teilte der anwaltliche Vertreter der
Immobilienholdinggesellschaft mit, dass er das Mandat niedergelegt habe. Mit
Eingabe vom 24. Mai 2022 gelangte die Immobilienholdinggesellschaft an das
Appellationsgericht und reichte diverse (Abschluss-)Rechnungen ihrer anwaltlichen
Vertretung ein. Mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 20. Juni 2022 wurden
CHF 71'458.90 freigegeben, der Entscheid über den höheren Stundenansatz
sowie über Rechnungen vom 10. September 201 über CHF 10'326.30 und
vom 4. März 2019 über CHF 54'927.– dem Entscheid des Gesamtgerichts
vorbehalten. Da anlässlich der Berufungsverhandlung nicht über diese Freigaben
entschieden wurde, wurde darüber mit einem nachträglichen Beschluss vom 7. Juli
2023 befunden.
Im Verlauf des Instruktionsverfahrens ergänzten die
Beschuldigten, die Staatsanwaltschaft, der Privatkläger 1 sowie die Immobilienholdinggesellschaft
ihre Berufungs- und Anschlussberufungsbegründungen bzw. die Berufungsantwort
mit zahlreichen Eingaben:
Eingaben des Beschuldigten 1: 11. Dezember 2018, 22. November
2021, 10. Januar 2022, 18. Mai 2022, 20. Juni 2022.
Eingaben des Beschuldigten 2: 16. August 2018, 22.
August 2018, 29. November 2018, 7. Dezember 2018, 11. Dezember
2018, 22. November 2021, 10. Januar 2022, 4. April 2022, 9. Mai 2022,
20. Juni 2022, 11. Juli 2022, 24. August 2022,
16. September 2022.
Eingaben des Beschuldigten 3: 29. November 2021, 10.
Januar 2022, 6. April 2022, 2. Mai 2022, 9. Mai 2022, 25. Mai
2022, 20. Juni 2022, 13. Juli 2022.
Eingaben der Staatsanwaltschaft: 30. November 2021, 6.
Dezember 2021, 3. August 2022.
Eingaben des Privatklägers 1: 30. Mai 2018, 6. Juni 2018
(Eingang Appellationsgericht), 18. Juli 2018 (Eingang Appellationsgericht), 20.
August 2018, 5. August 2018 (Eingang Appellationsgericht am 22. August
2018), 30. August 2018 (Eingang Appellationsgericht), 9. Januar 2019,
15. Februar 2019 (Eingang Appellationsgericht).
Immobilienholdinggesellschaft: 13. Dezember 2021, 31. Januar
2022, 5. April 2022, 17. August 2022, 16. September 2022.
Im
Instruktionsverfahren wurden schliesslich noch das Verhandlungsprotokoll der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 14. bis 18. Mai 2018 in Sachen F____, die
aktuellen Strafregisterauszüge der Beschuldigten jeweils vom 19. August
2022 und die Einstellungsverfügung des ausserordentlichen Staatsanwalts vom
7. Juni 2022 im Strafverfahren gegen den erstinstanzlichen Strafrichter G____
beigezogen. Die Beschuldigten, die Immobilienholdinggesellschaft sowie die
Staatsanwaltschaft stellten im Verlauf des Instruktionsverfahrens diverse
Beweisanträge. Mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 8. August 2022
wurde den Parteien mitgeteilt, dass nebst den Befragungen von Anlegerin_A____ und
F____ als Auskunftspersonen – unter Vorbehalt eines anderslautenden Beschlusses
des Gesamtgerichts – keine zusätzlichen Beweismittel eingeholt werden. Ebenso
wurde mit Verfügung vom 20. September 2022 der Beweisantrag der
Immobilienholdingesellschaft vom 16. September 2022 auf Beizug sämtlicher
Verfahrensakten in Sachen G____ unter Vorbehalt eines anderslautenden
Beschlusses des Gesamtgerichts abgewiesen.
Mit Verfügungen
vom 25. Mai 2021 und 4. Februar 2022 bzw. mit Vorladung vom 29. März
2022 wurden die Beschuldigten 1–3, die Verfahrensbeteiligte
Immobilienhodlinggesellschaft, der Privatkläger 1 (als Partei und in der
Vorladung versehentlich als Auskunftsperson), die Staatsanwaltschaft, Anlegerin_A____
und F____ als Auskunftspersonen zur Berufungsverhandlung vorgeladen. Die
übrigen Privatkläger wurden fakultativ vorgeladen.
Die Berufungsverhandlung
(Parteiverhandlung, Urteilsberatung und Urteilseröffnung) fand vom 26. bis zum
30. September 2022 statt. Vor Eröffnung des Beweisverfahrens erhielten die
Parteien Gelegenheit, ihre Rückweisungs- und Beweisanträge zu stellen und zu
begründen. Die Anträge wurden am ersten Verhandlungstag beraten und der Zwischenentscheid
gleichentags eröffnet und mündlich begründet. Die Anträge auf Nichtigerklärung
des erstinstanzlichen Entscheids resp. Rückweisung wurden abgewiesen. Das
Gericht sah die Voraussetzungen für die Weiterführung der Verhandlung als
gegeben. Ebenso wurden die Beweisanträge abgewiesen. Im weiteren Verlauf der
Hauptverhandlung wurde die Auskunftsperson F____ befragt. Die als
Auskunftsperson geladene Anlegerin_A____ ist der Verhandlung unentschuldigt
ferngeblieben. Die Beschuldigten 2 und 3 nahmen zu einer Frage des
Gerichts Stellung, im Übrigen machten die Beschuldigten von ihrem
Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Im Anschluss gelangte die
Staatsanwaltschaft, der Privatkläger 1, die Verteidiger der Beschuldigten, die
Immobilienholdinggesellschaft vertreten durch den Beschuldigten 1 als ihr
Verwaltungsrat und der Privatkläger [...] zum Vortrag. Die Staatsanwaltschaft
erhielt Möglichkeit zur Replik und die Beschuldigten sowie die
Immobilienholdinggesellschaft zur Duplik. Ebenso erhielt der Privatkläger [...]
die Möglichkeit, sich anstelle einer zweiten Äusserungsmöglichkeit des
Privatklägers [...] zu Wort zu melden, woraufhin den Beschuldigten sowie der
Immobilienholdinggesellschaft diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt wurde.
Der Beschuldigte 1 beantragt, er sei vollumfänglich freizusprechen. Sämtliche
Zivilforderungen seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.
Sämtliche Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und ihm sei eine
Prozessentschädigung für die Kosten seiner Verteidigung zuzusprechen. Der
Beschuldigte 2 beantragt, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen,
eventualiter sei er milder zu bestrafen. Die Zivilforderungen der Privatkläger
seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Das angefochtene
Urteil sei betreffend die Beschlagnahme, Einziehung und Verwendung der
sichergestellten Vermögenswerte auf den Bankkonten der Bank 2____ und der Bank [...]
aufzuheben und die Vermögenssperren seien aufzuheben. Die Beschlagnahme über
die 2'228'500 Aktien der Immobilienholdinggesellschaft sei aufzuheben und die
Aktien seien freizugeben. Die Verfahrenskosten und Gerichtsgebühren seien auf
die Staatskasse zu nehmen und dem Beschuldigten 2 für das erstinstanzliche
Verfahren eine Prozessentschädigung von CHF 140'776.50 und für das
Berufungsverfahren eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Der
Beschuldigte 3 beantragt, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen,
eventualiter sei er der Veruntreuung gemäss lit. B der Anklageschrift
schuldig zu sprechen und unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren zu
einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 27 Tagessätzen zu CHF 30.– zu
verurteilen. Die Zivilforderungen der Privatkläger seien abzuweisen,
eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Dem Beschuldigten 3 sei eine
Genugtuung von CHF 10'000.– zuzusprechen. Das angefochtene Urteil sei
betreffend die Beschlagnahme, Einziehung und Verwendung der sichergestellten Vermögenswerte
auf den Bankkonten der Bank 2____ und der Bank [...] aufzuheben und die
Vermögenssperren seien aufzuheben. Die Beschlagnahme über die 2'228'500 Aktien
der Immobilienholdinggesellschaft sei aufzuheben und die Aktien seien
freizugeben. Die Kosten und Gebühren inkl. der Kosten der amtlichen
Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen, eventualiter, bei Verurteilung
wegen Veruntreuung gemäss lit. B der Anklageschrift, seien dem
Beschuldigten 3 die Kosten zu 1/12 aufzuerlegen und im Übrigen auf die
Staatskasse zu nehmen. Dem Beschuldigten 3 sei für die im Berufungsverfahren
entstandenen Anwaltskosten der erbetenen Verteidigung eine angemessene
Entschädigung zuzusprechen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien
vollumfänglich – eventualiter zu 11/12 – auf die Staatskasse zu nehmen und der
amtliche Verteidiger entsprechend für seinen Aufwand ab dem 27. Juli 2022
aus der Staatskasse zu entschädigen. Die Immobilienholdinggesellschaft hält an
ihren Anträgen der Berufungsbegründung vom 30. November 2018
vollumfänglich fest. Auch der Privatkläger 1 hält sinngemäss an seinen Anträgen
fest. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Anschlussberufung, das
angefochtene Urteil sei bezüglich der erfolgten Freisprüche aufzuheben, und es
seien der Beschuldigte 1 zusätzlich für den in lit. J der Anklageschrift geschilderten
Sachverhalt in Bezug auf den Jahresabschluss der Immobilienholdinggesellschaft
per Ende Juni 2011 der Urkundenfälschung und der Beschuldigte 2 für den in lit. E
der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt der Urkundenfälschung schuldig zu
sprechen. Im Übrigen sei das angefochtene Urteil bezüglich der erfolgten
Schuldsprüche zu bestätigen, wobei bei der Veruntreuung durch den
Beschuldigten 3 zum Nachteil von Anlegerin_A____ und den Anlegenden_B____
gemäss lit. B der Anklageschrift von einer Deliktssumme von
CHF 183'500.– auszugehen sei. Der Beschuldigte 1 sei zu einer bedingten
Freiheitsstrafe von 12 Monaten, Probezeit zwei Jahre, der Beschuldigte 2 zu
einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, davon zwei Jahre mit bedingtem
Strafvollzug, Probezeit zwei Jahre, und der Beschuldigte 3 zu einer
Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, davon zwei Jahre mit
bedingtem Strafvollzug, Probezeit zwei Jahre, zu verurteilen. Die
beschlagnahmten Aktien der Immobilienholdinggesellschaft seien einzuziehen und
an die Privatkläger zu verteilen. Im Übrigen sei das angefochtene Urteil zu
bestätigen, wobei für die Positionen [...]1 - [...]67 zu entscheiden sei, ob
und an wen diese herauszugeben oder ob diese zu vernichten seien. Die
detaillierten Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid
von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
I. Formelles
1.
Legitimation
1.1
Berufungsklägerin und Berufungskläger
1.1.1
Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung
gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz
oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts. Sowohl die Beschuldigten als auch der Privatkläger 1
sind vom angefochtenen Urteil berührt und haben ein rechtlich geschütztes
Interesse an dessen Aufhebung bzw. Abänderung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs.
1.
StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert sind.
1.1.2
Dasselbe gilt für die von der Abweisung ihres
Antrags auf Absehen von einer Einziehung der auf den Konten der beiden
Immobiliengesellschaften Immobiliengesellschaft 1 und Immobiliengesellschaft 2 gesperrten
Vermögenswerten als verfahrensbeteiligte Dritte im Sinne von Art. 105
Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StPO bzw. der von der Einziehung dieser
Vermögenswerte in diesem Umfang unmittelbar betroffenen Immobilienholdinggesellschaft
als deren Rechtsnachfolgerin.
1.1.3
Auf die form- und fristgerecht eingereichten
Rechtsmittel ist somit einzutreten.
1.2
Staatsanwaltschaft
1.2.1
Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erhebung von
Rechtsmitteln berechtigt. Sie ist somit grundsätzlich zur Erklärung der
Anschlussberufung legitimiert.
1.2.2
Die Beschuldigten rügen, dass die
Anschlussberufung von einem Staatsanwalt vorgenommen worden sei, der zur
Einlegung von Rechtsmitteln nicht befugt gewesen sei. Ein Staatsanwalt sei nur
dann zur Rechtsmitteleinlegung befugt, wenn das kantonale Recht keine abweichenden
Regelungen vorsehe. Im Kanton Basel-Stadt sei das Einlegen von Rechtsmitteln
dem Leitenden Staatsanwalt vorbehalten. Vorliegend sei die Anschlussberufung
lediglich vom fallführenden Staatsanwalt und nicht vom Leitenden Staatsanwalt
unterzeichnet worden. Da es sich bei der Bestimmung betreffend Einlegung von
Rechtsmitteln um eine Regelung über die Zuständigkeit und damit um eine Gültigkeitsvorschrift
handle, fehle es der Legitimation zur Anschlussberufungserklärung, womit diese
ungültig und auf sie nicht einzutreten sei (Plädoyer Berufungsverhandlung betr.
Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 304 ff., Akten S. 11'133 ff.; Ferner Akten
S. 10'347 ff.; Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen
Beschuldigter 3 Rz. 13 ff., Akten S. 11'148; Plädoyer
Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 1 S. 11, Akten S. 11'179).
1.2.3
Gemäss Art. 14 Abs. 2 StPO regeln Bund und
Kantone im von der Strafprozessordnung vorgegebenen Rahmen u.a. die
Organisation und Befugnisse der Staatsanwaltschaft. Vom Kanton Basel-Stadt
wurde diesbezüglich die Verordnung über die Organisation der Staatsanwaltschaft
erlassen. Gemäss deren § 6 Abs. 4 Ziff. 2 sind für Entscheide über die
Einlegung von Rechtsmitteln die Leitenden Staatsanwältinnen und Leitenden
Staatsanwälte zuständig («Die Leitenden Staatsanwältinnen und Leitenden
Staatsanwälte (…) entscheiden über die Einlegung von Rechtsmitteln»). Wie der
Beschuldigte 2 mit Recht festhält, existiert eine interne Weisung der
Staatsanwaltschaft, welche sowohl für das Einlegen als auch für den Rückzug
eines Rechtsmittels die Genehmigung des Leitenden Staatsanwalts vorsieht. § 6
Abs. 4 Ziff. 2 der Verordnung soll sicherstellen, dass über die Einlegung von
Rechtsmitteln nicht jede Staatsanwältin und jeder Staatsanwalt nach eigenem
Ermessen entscheiden kann, sondern dass eine gewisse Einheitlichkeit angestrebt
wird. Dies dient primär der Verwirklichung der Rechtsgleichheit der
Beschuldigten, auch wenn sie daneben auch einen ökonomischen Einsatz der
Ressourcen der Staatsanwaltschaft bezweckt. Die Bestimmung strebt somit
vorrangig den Schutz des Beschuldigten vor einer nicht rechtsgleichen Behandlung
im Rechtsmittelverfahren an und ist daher als Gültigkeitsvorschrift für die
Erhebung der Anschlussberufung durch die Staatsanwaltschaft zu qualifizieren (vgl.
AGE SB.2018.132 vom 2. November 2020, E. 2.5.2 mit Verweis auf Gless, in: Basler Kommentar StPO, 2.
Auflage 2014, Art. 141 N 67).
1.2.4
Entgegen
der Auffassungen der Beschuldigten, sieht § 6 Abs. 4 Ziff. 2 der Verordnung
über die Organisation der Staatsanwaltschaft nicht vor, dass nur die Leitende
Staatsanwältin resp. der Leitende Staatsanwalt das Rechtsmittel (persönlich) erheben
kann. Das Bundesgericht hat die Bestimmung im genannten Verfahren des
Appellationsgerichts (AGE SB.2018.132 vom 2. November 2020) mit Entscheid vom
1.
April 2021 entsprechend präzisiert (BGE 147 IV 218 E. 2.4). Dass der
fallführende Staatsanwalt im vorliegenden Fall die Anschlussberufungserklärung
selbst unterzeichnet hat, ist daher für sich allein nicht zu beanstanden – und
entspricht im Übrigen auch der langjährigen Praxis der Basler
Staatsanwaltschaft (vgl. AGE SB.2021.100 vom 23. Februar 2022 E. 3.2,
SB.2021.39 vom 22. Oktober 2021 E. 2.2; die Zulässigkeit wurde im
Nachgang der Berufungsverhandlung vom Bundesgericht jüngst wieder bestätigt:
BGer 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 2.2). Die Verordnung verlangt
diesfalls lediglich, dass der Grundsatzentscheid über die Einlegung des Rechtsmittels
von der Leitenden Staatsanwältin oder vom Leitenden Staatsanwalt auszugehen hatte,
was die Staatsanwaltschaft zwecks Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen
Zuständigkeitsregelung offenzulegen hat (vgl. BGE 147 IV 218 E. 2.4.2 und
2.4.3). Angesichts dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur
baselstädtischen Verordnung über die Organisation der Staatsanwaltschaft, ist
nicht ersichtlich, inwiefern die Offenlegung der internen Weisung betreffend
Genehmigung des Leitenden Staatsanwalts notwendig wäre. Vielmehr ist
entscheidend, ob die Leitende Staatsanwältin resp. der Leitende Staatsanwalt im
konkreten Fall sein Einverständnis zur Einlegung des Rechtsmittels abgegeben
hat, womit sie resp. er letztlich im Sinne von § 6 Abs. 4 Ziff. 2 der
Verordnung über die Organisation der Staatsanwaltschaft über die Erhebung des
Rechtsmittels entschieden hat (AGE SB.2021.100 vom 23. Februar 2022
E. 3.2, SB.2021.39 vom 22. Oktober 2021 E. 2.2).
Die Offenlegung
des Entscheids des Leitenden Staatsanwalts zur Erhebung der Anschlussberufung ist
– auch wenn erst spät und auf entsprechende Rüge – im Berufungsverfahren mit
Schreiben vom 6. Dezember 2021 erfolgt (vgl. Akten S. 10'321). Die
Ausführungen des Leitenden Staatsanwalts, wonach die schriftliche Bestätigung
vor dem Hintergrund der neuen Anforderungen betreffend Dokumentation des
Entscheids der Abteilungsleitung über das Einlegen von Rechtsmitteln erfolge, sind
– entgegen der Auffassung des Beschuldigten 2 (Plädoyer
Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 314, Akten
S. 11'134) – nicht im Zusammenhang mit der Inkraftsetzung der kantonalen
Verordnung zu verstehen, sondern beziehen sich offenkundig auf den
Leitentscheid des Bundesgerichts vom 1. April 2021, mit welchem die
Anforderung an die Staatsanwaltschaft formuliert wurde, dass sie den Entscheid
resp. die Genehmigung der Leitenden Staatsanwältin bzw. des Leitenden
Staatsanwalts über die Einlegung des Rechtsmittels zwecks Überprüfung der
Einhaltung der gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen offenzulegen hat, sofern
diese bzw. dieser das Rechtsmittel nicht persönlich ergriffen hat (BGE 147 IV 218 E. 2.4.3). Jenem Entscheid lag der Sachverhalt zugrunde, wonach die
fallführende Staatsanwältin eine Berufung eigenmächtig zurückgezogen und der
damals stellvertretende Erste Staatsanwalt dem Appellationsgericht in der Folge
schriftlich mitgeteilt hatte, dass an der Berufung festgehalten werde (BGE 147 IV 218 E. 2.2.1). Das Bundesgericht erachtete es aufgrund dieser
Ausgangslage einerseits als erstellt, dass die Berufung vom Willen des
Leitenden Staatsanwalts getragen war, und andererseits, dass der Rückzug
aufgrund der danach eingeholten schriftlichen Eingabe vom Leitenden
Staatsanwalts nicht genehmigt war (BGE 147 IV 218 E. 2.4.3 und 2.4.5).
Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb die schriftliche Bestätigung des
Leitenden Staatsanwalts vom 6. Dezember 2021 nicht ausreichen sollte. Soweit
schliesslich behauptet wird, es sei unglaubhaft, dass die Erhebung der
Anschlussberufung mit dem Leitenden Staatsanwalt abgesprochen gewesen sei, und
dem Leitenden Staatsanwalt damit sinngemäss unterstellt wird, die Bestätigung
wahrheitswidrig in den Prozess eingebracht zu haben, so handelt es sich um eine
unbelegte und nicht substantiierte Unterstellung, die als geradezu ungehörig
bezeichnet werden muss.
1.2.5
Auf die auch form- und fristgerecht
eingereichte Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist somit ebenfalls einzutreten.
2.
Kognition
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
3.
Teilrechtskraft
Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die
Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden
(Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung,
erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
Die Aufhebung der Beschlagnahme aller beigebrachten und sich
noch im Archiv der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, Abteilung Wirtschaftsdelikte
befindenden schriftlichen Unterlagen und die Rückgabe an die jeweils
Berechtigten ist nicht angefochten worden bzw. diese wurde in den
Berufungserklärungen und der Anschlussberufungserklärung weder bemängelt noch
sind diesbezüglich Anträge gestellt worden, weshalb sie in Rechtskraft
erwachsen ist. Damit ist auch über die diesbezüglichen Anträge der
Staatsanwaltschaft in ihrem zweitinstanzlichen Plädoyer nicht zu befinden
(Akten S. 11'205). Ebenso nicht zu befinden ist – da nicht angefochten – über
die Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 3 für die
Bemühungen ab dem 1. September 2016 sowie die Abweisung der
Genugtuungsforderung des Beschuldigten 1 von CHF 200.–.
II. Rückweisungsanträge
1.
Allgemeines
Die Beschuldigten und die Immobilienholdinggesellschaft machen
mit ihren Berufungen diverse Verfahrensmängel geltend und beantragen, die
Nichtigerklärung des angefochtenen Urteils (vgl. zuletzt: Plädoyer
Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 3 S. 2, Akten S. 11'143),
bzw. die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung der Angelegenheit
an das Strafgericht zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur
Fällung eines neuen Urteils (vgl. zuletzt: Plädoyer Berufungsverhandlung betr.
Vorfragen Beschuldigter 1 S. 1, Akten S. 11'169; Plädoyer
Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 S. 1, Akten S. 11'076;
Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 3 S. 2, Akten
S. 11'143; ferner: Akten S. 8201 ff., 9024 ff.), eventualiter eine
Rückweisung an die Staatsanwaltschaft (vgl. zuletzt: Plädoyer
Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 1 S. 1, Akten S. 11'169;
ferner: Akten S. 8207 ff.).
Im grundsätzlich reformatorischen Berufungsverfahren ersetzt
das Berufungsurteil das erstinstanzliche Urteil (Art. 408 StPO). In den von
Art. 409 StPO geregelten Fällen kommt der Berufung hingegen kassatorische
Wirkung zu. Die kassatorische Erledigung durch Rückweisung an das
erstinstanzliche Gericht ist aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens
die Ausnahme. Sie rechtfertigt sich nur bei wesentlichen Mängeln des
erstinstanzlichen Verfahrens, durch die in schwerwiegender Weise in die Rechte
des Beschuldigten oder anderer Parteien eingegriffen worden ist, so dass die
Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte – in erster Linie zur Vermeidung eines
Instanzverlusts – unumgänglich ist (BGer 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E.
2.2.1). Zu denken ist etwa an die nicht richtige Besetzung des Gerichts,
fehlende Zuständigkeit, unterbliebene korrekte Vorladung, Verweigerung von
Teilnahmerechten, nicht gehörige Verteidigung oder die unterbliebene Behandlung
bzw. Beurteilung aller Anklage-, Einziehungs- und Zivilpunkte. In solchen
Fällen hätte das blosse Nachholen der erstinstanzlich unterbliebenen Vorkehren
den Verlust einer Instanz zur Folge, was dem Anspruch auf ein faires Verfahren
im Sinne von Art. 6 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)
widerspricht (s. zum Ganzen: BGE 143 IV 408 E. 6.1; BGer 6B_105/2021 vom
29.
November 2021 E. 2.2.1; Eugster,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage, 2014, Art. 409 StPO N 1).
2.
Spruchkörperbesetzung
des Strafgerichts
2.1
Vorgebrachte Rügen
Die Beschuldigten sowie die Immobilienholdinggesellschaft
bringen zusammengefasst vor, das Bundesgericht habe mehrfach bestätigt, dass die
im Kanton Basel-Stadt im Jahr 2016 geltende Praxis zur Bestimmung der
Spruchkörpermitglieder des Strafgerichts durch die Gerichtskanzlei nicht
rechtmässig sei. Der Gerichtskanzlei fehle es an der demokratischen Legitimation
und der erforderlichen Unabhängigkeit. Die erstinstanzliche
Spruchkörperbesetzung durch die Gerichtskanzlei sei verfassungs- und
EMRK-widrig. Dies stelle einen gravierenden Mangel dar, der nicht geheilt
werden könne und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der
Angelegenheit an das Strafgericht führen müsse (Plädoyer Berufungsverhandlung
betr. Vorfragen Beschuldigter 1 S. 3 f., Akten S. 11'171 f.; Plädoyer
Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 1 ff., Akten
S. 11'077 ff.; Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter
3.
Rz. 4 ff., Akten S. 11'144 ff.; ferner: Akten S. 8204).
Ferner machen die Beschuldigten geltend, es würden konkrete
Anhaltspunkte vorliegen, dass der am vorinstanzlichen Urteil mitwirkende
Richter G____ nicht wie offiziell mitgeteilt Ende Februar 2017, sondern bereits
im Sommer 2016 und damit vor der erstinstanzlichen Verhandlung von Gesetzes
wegen aus seinem Amt als Richter ausgeschieden sei. Es müsse nämlich davon
ausgegangen werden, dass die Familie G____ spätestens Anfang des Jahres 2016
beschlossen habe, den Wohnsitz nach [...] zu verlegen, und dass der Umzug der
Familie im Sommer 2016 erfolgt sei. Damit habe Richter G____ die
Wohnsitzpflicht im Kanton Basel-Stadt nicht mehr erfüllt, womit der
vorinstanzliche Spruchkörper auch aus diesem Grund nicht gesetzeskonform
zusammengesetzt gewesen sei, was zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und
Rückweisung der Angelegenheit an das Strafgericht führen müsse (Plädoyer
Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 108 ff., Akten
S. 11'094 ff.; auch Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter
3.
Rz. 11, Akten S. 11'147; Plädoyer Berufungsverhandlung betr.
Vorfragen Beschuldigter 1 S. 4, Akten S. 11'172; ferner: Akten
S. 9040 ff.). Darüber hinaus sei Richter G____ auch nach seinem formalen
Ausscheiden aus seinem Amt per 28. Februar 2017 nicht mehr in der Lage
gewesen, an der Begründung des angefochtenen Urteils mitzuwirken und zu
überprüfen, ob die Urteilsbegründung dem entspreche, was entschieden worden sei
(Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2
Rz. 107, Akten S. 11'093; ferner Akten S. 8202 ff.).
2.2
Spruchkörperbesetzung durch die
Strafgerichtskanzlei
2.2.1
Das
angefochtene Strafgerichtsurteil datiert vom 21. November 2016 und wurde
damit unter der Geltung des alten Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons
Basel-Stadt in der vom 1. Juli 2016 bis zum 22. Dezember 2019
geltenden Fassung gefällt. § 32 Abs. 4 GOG in der damaligen Fassung
sah – wie in der heute gültigen Fassung – vor, dass die Gerichte ihre
Spruchkörper – abgesehen von den Vorgaben gemäss Abs. 1 bis 3 der
genannten Bestimmung – nach Bedarf organisieren, wobei die Einzelheiten in den
Reglementen der Gerichte geregelt sind. Wie vom Beschuldigten 2 zutreffend
angenommen, richtete sich die vorinstanzliche Spruchkörperbildung allerdings nicht
nach dem Organisationsreglement des Strafgerichts (SG 154.180), welches erst am
6.
Juni 2017 und damit nach dem angefochtenen Urteil in Kraft getreten
war, sondern sie erfolgte gemäss dem Reglement betreffend die Verteilung der
Geschäfte unter die Gerichtskanzleien des Strafgerichts vom 30. November 1978
und der darauf basierenden Praxis durch die Kanzlei des Strafgerichts (vgl.
hierzu auch Schreiben Eingabe des Strafgerichtspräsidenten an das Bundesgericht
vom 28. September 2018 S. 4, Akten S. 8894). Es ist den
Beschuldigten und der Immobilienholdinggesellschaft ferner darin zuzustimmen,
dass das Bundesgericht dieses frühere Reglement bzw. die darauf basierende
Praxis als verfassungs- und EMRK-widrig und damit als unzulässig erklärt hat
(BGer 6B_383/2018 und 6B_396/2018 vom 15. November 2018 E. 1.2.3;
vgl. ferner auch BGer 1C_187/2017, 1C_327/2017 vom 20. März 2018
E. 7). Die Besetzung des Spruchkörpers des Strafgerichts erfolgte im
Dispositiv
vorliegenden Verfahren demnach grundsätzlich nicht verfassungskonform.
2.2.2 Entgegen
der Auffassung der Beschuldigten und der Immobilienholdinggesellschaft führt
die vorinstanzliche Bestellung des Spruchkörpers aber nicht zwingend zu einer
Rückweisung der Sache an das Strafgericht.
Nichtigkeit, d.h. absolute Unwirksamkeit einer
Verfahrenshandlung wird nur angenommen, wenn sie mit einem tiefgreifenden und
wesentlichen Mangel behaftet ist, wenn dieser schwerwiegende Mangel
offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die
Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet
wird (BGer 6B_19/2019 vom 19. Juni 2019 E. 1.3.4, mit Hinweisen auf BGE 137 I 273 E. 3.1 S. 275 sowie auf Schmid/Jositsch,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage 2017, Rz. 1440;
BGer 6B_1408/2017 vom 13. Juni 2018 E. 1.4.2; 6B_745/2017 vom 12. März
2018 E. 1.2 und 6B_334/2017 vom 23. Juni 2017 E. 3.2.3). Das Bundesgericht
hielt in Bezug auf die im Kanton Basel-Stadt unter dem früheren Reglement
gelebte Praxis fest, dass eine Annahme der Nichtigkeit einer grossen Zahl
bereits rechtskräftiger Entscheide der Basler Gericht die Rechtssicherheit
erheblich gefährde. Überdies sei der Mangel weder besonders schwer noch
offensichtlich, weshalb damit behaftete Urteile nicht als nichtig angesehen
werden können (BGer 6B_24/2018 vom 22. Mai 2019 E. 1; vgl. auch BGer
6B_85/2021 vom 26. November 2021 E. 4.4.2). Entsprechend sind sie grundsätzlich
lediglich anfechtbar.
Es sind auch
keine anderen Gründe ersichtlich, weshalb die vorinstanzliche
Spruchkörperbildung zur Nichtigkeit des angefochtenen Urteils führen sollte.
Ein solcher Grund würde etwa vorliegen, wenn der Spruchkörper aufgrund
sachfremder Kriterien allein mit dem Zweck gebildet worden wäre, in
manipulativer Weise einen ganz bestimmten Spruchkörper für einen konkreten Fall
einzurichten, um damit das gewünschte Ergebnis herbeizuführen (BGer
6B_1208/2021 vom 26. November 2021 E. 5.4.3). Vorliegend sind
keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, welche für eine solche sachfremde
Zusammensetzung des Spruchkörpers sprechen würden. Vielmehr ist bekannt, dass
bei der damaligen Praxis der Besetzung des Spruchkörpers die Kanzlei auf eine
möglichst gleichmässige Verteilung der Fälle auf die verschiedenen Strafrichterinnen
und Strafrichter und deren zeitliche Verfügbarkeit Rücksicht nehmen musste (AGE
SB.2015.9 vom 3. September 2020 E. 3.3, bestätigt in: BGer 6B_85/2021
vom 26. November 2021 E. 4.4.2). Der Beschuldigte 2 bemängelt zwar
die Auswechslung von Strafrichter [...] mit Strafrichterin [...] (Plädoyer
Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 15 ff., Akten
S. 11'079 f.). Der Grund alleine, dass eine Richterin oder ein Richter mit
weniger Erfahrung eingesetzt wird oder ein Wechsel in der Besetzung auf eine
solche Amtsperson stattfindet, genügt indessen klarerweise nicht, um von einer
von sachfremden Kriterien geleiteten Besetzung zu sprechen. Dass Strafrichterin
[...] «nicht qualifiziert» gewesen wäre, Sitz im vorinstanzlichen Spruchkörper
zu nehmen bzw. den vorliegenden Fall zu beurteilen, erweist sich ausserdem als
haltlose Behauptung, zumal daran zu erinnern ist, dass das Strafgericht
Basel-Stadt sowohl unter dem alten als auch unter dem geltenden
Gerichtsorganisationsgesetz dadurch gekennzeichnet ist, dass nicht nur
juristisch ausgebildete Fachpersonen als Richterinnen oder Richter amten (vgl.
Wählbarkeitsvoraussetzungen: § 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100] sowie § 13 aGOG). Noch viel spekulativer und in keiner
Weise belegt ist es, wenn vom Beschuldigten 2 in diesem Zusammenhang in den
Raum gestellt wird, die Einsetzung von Strafrichterin [...] sei gezielt erfolgt,
um die vorinstanzliche Urteilsfindung zu beeinflussen (Plädoyer
Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 20 ff., Akten
S. 11'080). Das Gegenteil ist offenkundig der Fall: Wie der Beschuldigte 2
selbst darlegt, schied Strafrichter [...] per 30. Juni 2016 aus seinem Amt
als nebenamtlicher Strafrichter aus (vgl. auch die verfahrensleitende Verfügung
des Strafgerichtspräsidenten vom 16. Juni 2016, Akten S. 5381). Er
konnte somit am vorinstanzlichen Urteil nicht mitwirken. Auch der Entscheid,
Strafrichter [...] mit Strafrichterin [...] zu ersetzen, basiert damit auf
einem objektiven Kriterium. Daran würde sich selbst dann nichts ändern, wenn das
Ausscheiden von Strafrichter [...] bereits bei dessen Einsetzung hätte erkannt
werden können und das Auslaufen der Amtszeit entgegen der verfahrensleitenden
Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 16. Juni 2016 nicht «wider
Erwarten» gewesen wäre (vgl. die dahingehenden Ausführungen des Beschuldigten: Plädoyer
Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 61, Akten
S. 11'086), ist doch nicht im Geringsten ersichtlich, weshalb die
Auswechslung deswegen aus sachfremden Gründen erfolgt sein soll. Wäre die Wahl
von Strafrichterin [...] aus welchen Motiven auch immer gezielt erfolgt, wäre
kein nachvollziehbarer Grund erkennbar, weshalb zunächst Strafrichter [...] hätte
eingesetzt werden sollen.
2.2.3
2.2.3.1 Die
ständige bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt gestützt auf den auch für
Private geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des
Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft [BV, SR 101]; BGE 137 V 394 E. 7.1), dass
verfahrensrechtliche Einwendungen so früh wie möglich, das heisst nach
Kenntnisnahme eines Mangels bei erster Gelegenheit, vorzubringen sind. Es
verstösst gegen Treu und Glauben, Mängel dieser Art erst in einem späteren
Verfahrensstadium geltend zu machen, wenn der Einwand schon vorher hätte
festgestellt und gerügt werden können. Wer sich auf das Verfahren einlässt,
ohne einen Verfahrensmangel bei erster Gelegenheit vorzubringen, verwirkt in
der Regel den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten
Verfahrensvorschrift (BGE 143 V 66 E. 4.3, 135 III 334 E. 2.2, 134 I 20
E. 4.3.1, 132 II 485 E. 4.3, 130 III 66 E. 4.3; BGer 1C_630/2014 vom 18.
September 2015 E. 3.1; 1B_513/2017 vom 5. März 2018 E. 3). Massgebend für den
Beginn der Rügefrist ist die Möglichkeit der Feststellung des Mangels, d.h. die
Kenntnis um die hierfür relevanten Tatsachen. Nicht ankommen kann es angesichts
der kurzen Rügefristen auf den Zeitpunkt, ab welchem sich eine Rechtsauffassung
durchsetzt, namentlich, weil ein bestimmter Rechtsmangel in einem anderen
Verfahren justiziell beurteilt worden ist (vgl. BGE 136 I 207 E. 3.4). Entgegen
der Auffassung des vom Beschuldigten 2 eingereichten Rechtsgutachtens von [...]
(vgl. Rechtsgutachten [...] S. 7, 10 ff., Akten S. 10'798, 10'801 ff.),
verpflichtet der, namentlich auch in Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO
konkretisierte Grundsatz von Treu und Glauben nach gefestigter
bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht nur die Strafbehörden, sondern gilt
insbesondere auch für die beschuldigte Person (BGE 146 IV 297 E. 2.2.6;
BGE 144 IV 189 E. 5.1, in: Pra 2019 Nr. 8 S. 91, 99;
BGE 143 IV 117 E. 3.2, in: Pra 2018 Nr. 33 S. 299, 302; BGer
6B_1074/2018 vom 24. Januar 2019 E. 1.2).
Der Beschuldigte
2 hält der Anwendung dieser Rechtsprechung auf das vorliegende Verfahren mit
Verweis auf das Rechtsgutachten [...] im Wesentlichen entgegen, eine
beschuldigte Person könne nur auf ihre eigenen Verteidigungsrechte gültig
verzichten, nicht jedoch auf von Amtes wegen zu beachtende Vorschriften, namentlich
nicht auf solche in Bezug auf die verfassungsmässige Spruchkörperbildung (Plädoyer
Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 99 f., Akten
S. 11'092; Rechtsgutachten [...] S. 9 f., 18 f., Akten S. 10'800
f., 10'809 f.). Auch dieser Einwand erweist sich angesichts der diesbezüglich
klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch als unbegründet. Bereits im
Leitentscheid BGE 136 I 207 hielt das Bundesgericht fest, dass es gegen
Treu und Glauben verstosse, wenn die verfassungswidrige Zusammensetzung (in
casu: des Handelsgerichts) erst lange nach Anhängigmachen der Klage gerügt
werde. Werde die institutionelle Verfassungs- und Konventionswidrigkeit erst
nach längerem Zuwarten beanstandet, seien die entsprechenden Rügen verwirkt und
diese damit nicht mehr zu hören (BGE 136 I 207 E. 3.4). Dass diese
Auffassung nicht nur für zivilrechtliche Verfahren ihre Geltung beansprucht,
sondern auch in strafrechtlichen Verfahren und insbesondere auch in Verfahren,
bei denen der Spruchkörper unter der vorliegend monierten Praxis des
Strafgerichts Basel-Stadt zusammengesetzt wurde, hielt das Bundesgericht im
vorliegenden Verfahren mit Entscheid 1B_429/2018 vom 29. November 2018 auf
Beschwerde der verfahrensbeteiligten Immobilienholdinggesellschaft explizit fest.
Es führte aus, dass Ausstandsgründe und Organmängel anderer Art gestützt auf
den verfassungsmässigen Grundsatz von Treu und Glauben «so früh wie möglich,
d.h. nach deren Kenntnis bei erster Gelegenheit, geltend zu machen» sind. Das
gelte auch, soweit eine Verletzung von Art. 6 EMRK gerügt werde. Wenn eine
Partei «nach Bekanntgabe der Zusammensetzung des Spruchkörpers im Verfahren vor
dem Strafgericht nicht sogleich reagierte», sondern die Verfassungs- und
Konventionswidrigkeit erst später (in casu: im Verfahren vor dem
Appellationsgericht Basel-Stadt) geltend mache, handle sie entgegen Treu und
Glauben und erweise sich ihr Vorbringen als verspätet (BGer 1B_429/2018 vom
29. November 2018 E. 4.2). Diese Feststellungen vermag auch die
Auseinandersetzung mit diesem Urteil im Rechtsgutachten [...] (Akten
S. 10'807 f.) nicht zu erschüttern, bestätigte doch das Bundesgericht in
weiteren, unter anderem wiederum den Kanton Basel-Stadt betreffenden Entscheiden
nicht nur die diesbezügliche Rechtsprechung, sondern insbesondere auch deren
Anwendbarkeit auf die beschuldigte Person (BGer 6B_595/2021 vom 24. Juni
2022 E. 1.3, 6B_85/2021 vom 26. November 2021 E. 4, 6B_1208/2020
vom 26. November 2021 E. 5.4.3, 6B_1427/2020 vom 28. Juni 2021
E. 2.3, 1B_119/2018 vom 29. Mai 2018 E. 5.4; ferner BGer
1B_246/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 3). Es gibt für das
Appellationsgericht vorliegend daher keinerlei Gründe, von dieser klaren
bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen.
2.2.3.2 Im
vorliegenden Fall wurde den Parteien mit Verfügung des Verfahrensleiters des
Strafgerichts vom 16. Juni 2016 mitgeteilt, dass Strafrichter [...] durch
Strafrichterin [...] ersetzt und diese neben Strafrichter G____ als Richterin
eingesetzt wird (Akten S. 5381). Spätestens zu diesem Zeitpunkt war den
Parteien die Zusammensetzung des vorinstanzlichen Spruchkörpers bekannt. Weder
nach Erhalt der verfahrensleitenden Verfügung noch anlässlich der
erstinstanzlichen mehrtägigen Hauptverhandlung haben die anwaltlich vertretenen
Beschuldigten und die anwaltlich vertretene Immobilienholdinggesellschaft Einwände
gegen die Besetzung des Spruchkörpers resp. das entsprechende Verfahren vorgebracht.
Auch nach Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurden während
Monaten keine Einwände gegen die Besetzung des Spruchkörpers resp. das
entsprechende Verfahren vorgebracht. Erst mit Berufungserklärung vom 7. Mai
2018 (Akten S. 8200 und 8204) bzw. zuvor im Beschwerdeverfahren
BES.2018.29 bemängelte die Immobilienholdinggesellschaft mit Eingabe vom
18. April 2018 die Zusammensetzung des vorinstanzlichen Spruchkörpers
erstmals, nachdem sie Kenntnis des Urteils des Bundesgerichts BGer 1C_187/2017,
1C_327/2017 vom 20. März 2018 erhalten hatte (vgl. Akten S. 8327 ff.). Das
Bundesgericht hat bereits in seinem Urteil das Beschwerdeverfahren BES.2018.29
betreffend festgehalten, dass eine entsprechende Rüge der verfassungs- und
EMRK-widrigen Zusammensetzung des Spruchkörpers sogleich nach Bekanntgabe der
Zusammensetzung des Spruchkörpers im Verfahren vor dem Strafgericht hätte erfolgen
müssen. Eine erst viele Monate später vor dem Appellationsgericht erfolgende
Geltendmachung widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben (BGer
1B_429/2018 vom 29. November 2018 E. 4.2). Diese Auffassung
bestätigte das Bundesgericht mehrfach (BGer 6B_85/2021 vom 26. November
2021 E. 4.4.2, 6B_1208/2020 vom 26. November 2021 E. 5.4.3,
6B_1427/2020 vom 28. Juni 2021 E. 2.3, 1B_119/2018 vom 29. Mai
2018 E. 5.4). Die Rügen der Immobilienholdinggesellschaft sowie und der
Beschuldigten erweisen sich daher als verspätet.
Daran ändern
auch die Ausführungen, wonach das Reglement aus dem Jahr 1978 resp. die
Reglemente aus den Jahren 1972 und 1978 über die Geschäftsverteilung am
Strafgericht nicht öffentlich einsehbar gewesen seien und sie von der
unzulässigen Praxis des Strafgerichts keine Kenntnis gehabt hätten, nichts (Plädoyer
Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 52 ff, Akten
S. 11'084 ff.; Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter
1 S. 3, Akten S. 11'171; vgl. auch Rechtsgutachten [...]
S. 25 f., Akten S.10'816). Auch diese Frage hat das Bundesgericht
nämlich in einem anderen Verfahren die baselstädtische Praxis bei der
Spruchkörperbesetzung betreffend bereits geklärt: Es wäre den anwaltlich verteidigten
Beschuldigten sowie der ebenfalls anwaltlich vertretenen Immobilienholdinggesellschaft
ohne weiteres möglich gewesen, sich beim Strafgericht über die bestehende
Praxis zu erkundigen, oder zumindest die Unauffindbarkeit der Regelungen im
vorinstanzlichen Verfahren zu monieren (BGer 6B_85/2021 vom 26. November
2021 E. 4.4.2). Es bleibt somit dabei, dass die entsprechenden Rügen
bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können und
müssen.
Aus den
genannten Gründen ist der Einwand, der Spruchkörper des Strafgerichts sei in
einem unzulässigen Verfahren bestimmt worden, als verspätet zu qualifizieren.
2.2.4
2.2.4.1 Die
Beschuldigten machen schliesslich zusammenfassend geltend, das Strafgericht
habe sich selbst treuwidrig verhalten, habe die Parteien über die
Spruchkörperbesetzung geradezu getäuscht, weshalb den Beschuldigten nicht
vorgeworfen werden könne, sie hätten die Rüge hinsichtlich der
Spruchkörperzusammensetzung verspätet vorgebracht. Das Strafgericht habe
spätestens seit März 2013 von der verfassungswidrigen Spruchkörperbildung sowie
der Reformbedürftigkeit der entsprechenden Reglemente gewusst, jedoch nichts
dagegen unternommen. Es habe im vorliegenden Verfahren vielmehr den Eindruck
erweckt, dass die Spruchkörperbildung durch den Vorsitzenden vorgenommen worden
sei. Die Parteien hätten daher darauf vertrauen dürfen, dass sich die
Richterinnen und Richter in Basel-Stadt an die gültigen Gesetze halten und
nicht wissentlich verfassungs- und gesetzeswidrige Reglemente bei der
Spruchkörperbildung zur Anwendung bringen (Plädoyer Berufungsverhandlung betr.
Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 29 ff., Akten S. 11'081 ff.; Plädoyer
Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 3 Rz. 8 ff., Akten
S. 11'146 f.; Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter
1 S. 3, Akten S. 11'171; ferner auch Rechtsgutachten [...] S. 22
ff., Akten S. 10'813 ff.).
2.2.4.2 Auch
mit diesem Einwand vermögen die Beschuldigten nicht durchzudringen. Zunächst
erscheint es widersprüchlich, wenn sie sich einerseits auf den Standpunkt
stellen, das Strafgericht habe aufgrund diverser Dokumente im Zusammenhang mit
der Totalrevision des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (Bericht zur
Geschäftslast- sowie Aufbau- und Ablauforganisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft im Kanton Basel-Stadt vom 12. Februar 2015,
Rechtsgutachten, Ratschlag des Regierungsrates) bereits im Jahr 2013 Kenntnis
von der Verfassungswidrigkeit seiner Praxis bei der Spruchkörperbildung gehabt,
andererseits aber auch behaupten, dass sie selbst nichts von dieser unzulässigen
Praxis hätten wissen können. Sämtliche von ihnen erwähnten Unterlagen waren und
sind öffentlich einsehbar. Hätte sich eines dieser Dokumente demnach tatsächlich
zur Frage der Besetzung der Spruchkörper des Strafgerichts durch die
Gerichtskanzlei geäussert, könnten sich die Beschuldigten wohl nicht ernsthaft
darauf berufen, dass das verfassungswidrige Vorgehen bei der
Spruchkörperbildung für sie nicht erkennbar gewesen sei.
2.2.4.3 Ihre
Einwände zielen aber auch in der Sache ins Leere. Anders als von den
Beschuldigten darzustellen versucht wird, wurden weder die von ihnen bemängelte
Praxis der Spruchkörperbildung noch die Reglemente der einzelnen Gerichte im
Kanton Basel-Stadt in den von ihnen ins Feld geführten Berichten thematisiert,
sondern es ging, wie erwähnt, um eine Totalrevision des baselstädtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes. Der Ratschlag des Regierungsrats zur
Totalrevision des Gesetzes betreffend Wahl und Organisation der Gerichte sowie
der Arbeitsverhältnisse des Gerichtspersonals und der Staatsanwaltschaft
(Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) vom 28. Mai 2014 (Geschäftsnummer
14.0147.01; nachfolgend: Ratschlag Regierungsrat) schilderte in einem ersten
Teil u.a. den Handlungsbedarf für die Revision des GOG (Ratschlag Regierungsrat
S. 10 ff.). Die Frage der reglementarisch bestimmten Spruchkörperbildung
wird mit keinem Wort erwähnt. Vielmehr wird ersichtlich, dass sich die
Reformbedürftigkeit namentlich aufgrund des Alters des altrechtlichen GOG sowie
der Justizreform des Bundes aus den Jahren 2000 bis 2011 (u.a. Ausbau der
Rechtsweggarantie, bundesweite Vereinheitlichung des Zivil- und
Strafprozessrecht und Totalrevision der Bundesrechtspflege) ergab (Ratschlag
Regierungsrat S. 10 f.). Ausserdem ging es bei der Gesetzesrevision um die
Konkretisierung der in § 112 Abs. 2 der Kantonsverfassung Basel-Stadt
vom 23. März 2005 (KV, SG 111.100) verankerten Selbstverwaltung der
Gerichte. Zu dieser Thematik wurden die beiden namentlich vom Beschuldigten 2
erwähnten Berichte einerseits zur Geschäftslast- sowie Aufbau- und
Ablauforganisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft im Kanton
Basel-Stadt, und andererseits zur Tragweite der Selbstverwaltung der Gerichte
in Auftrag gegeben (Ratschlag Regierungsrat S. 11 f.). Letzterer Bericht,
bei welchem es sich um ein Rechtsgutachten handelte, befasste sich mit der
Frage, welche Verwaltungstätigkeiten für die Gerichte im Lichte von § 112 Abs. 2 KV Sache der Gerichte selber sind und auf welche Weise die Gerichte
ihre Selbstverwaltungsaufgabe wahrzunehmen haben. Es ging mithin um eine
rechtliche Erörterung der Schnittstelle zwischen der Justizverwaltung und der
Exekutive (Lienhard/Kettiger, Die
Selbstverwaltung der Gerichte, in: «Justice - Justiz - Giustizia» 2013/3, Rz. 4).
Das Rechtsgutachten kam u.a. zum Schluss, dass § 112 KV eine
institutionelle, organisationsrechtliche Garantie der Unabhängigkeit der
Gerichte darstellt, deren materieller Gehalt über jenen der Bundesverfassung
hinausgeht und eine grundsätzliche Autonomie der Gerichte in Justizverwaltungssachen
verankert. Die Selbstverwaltung der Gerichte soll nach dem Willen des
Verfassungsgebers dergestalt stattfinden, dass die Gerichte über ihre
Justizverwaltung selber bestimmen können, die Arbeiten der Justizverwaltung in
der Regel aber durch die entsprechenden Spezialdienste der Zentralverwaltung
ausgeführt werden (Lienhard/Kettiger,
a.a.O., Rz. 113, 134). Da im Kanton Basel-Stadt dazumal eine
gesetzgeberische Umsetzung dieser gerichtlichen Selbstverwaltung fehlte, bestand
entsprechender Handlungsbedarf (Lienhard/Kettiger,
a.a.O., Rz. 132). Diesem Gutachten folgend, erfolgte die Umsetzung einer
selbständigen Justizverwaltung im Entwurf des GOG, wobei wiederum dem Ratschlag
des Regierungsrats kein Bezug auf die von den Beschuldigten monierten Praxis
der Spruchkörperbildung entnommen werden kann (Ratschlag Regierungsrat
S. 13 ff.). Es trifft demnach offensichtlich nicht zu, dass das Straf-
oder auch das Appellationsgericht aufgrund des Rechtsgutachtens Lienhard/Kettiger oder aufgrund des Ratschlags
des Regierungsrates von der Verfassungswidrigkeit der praktizierten
Spruchkörperbildung des Strafgerichts Kenntnis gehabt hätten. Auch dem Bericht
zur Geschäftslast- sowie Aufbau- und Ablauforganisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft im Kanton Basel-Stadt vom 12. Februar 2015 vom
Kompetenzzentrum für Public Management der Universität Bern ist keine Kritik an
der damals bestehenden Praxis der Spruchkörperbildung zu entnehmen (vgl.
insbesondere S. 64 ff.). Inwiefern die vom Beschuldigten 2 zitierten
Passagen einen Hinweis auf die vom Strafgericht gelebte Praxis bei der
Spruchkörperbildung beinhalten sollen, ist nicht ersichtlich: Bei der einen
handelt es sich lediglich um eine Darstellung des Verfahrens betreffend Entwurf
zum neuen Gerichtsorganisationsgesetz (vgl. S. 18 f. des Berichts; Plädoyer
Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 41, Akten
S. 11'082 f.). Bei der zweiten referenzierten Stelle (S. 37 f. des
Berichts) handelt es sich um generelle Ausführungen zu den Besonderheiten der
Justizorgane unter dem Titel der Methodik zur Organisationsanalyse, bevor die
Staatsanwaltschaft, das Strafgericht, das Zivilgericht sowie das
Appellationsgericht überhaupt einer entsprechenden Analyse unterzogen werden
(vgl. S. 21 ff. des Berichts).
Der mit § 10 Abs. 1 GOG (in Kraft seit dem 1. Januar 2021) gleichlautende §
10 Abs. 1 des GOG, welches am 1. Juli 2016 in Kraft trat, sieht vor,
dass die Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der strategischen
Leitlinien des Gerichtsrats ihre Organisation, die Geschäftsverteilung, den
Geschäftsgang, die Aufgaben der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber
und des weiteren Personals in Reglementen regeln. Wie der Beschuldigte 2
grundsätzlich zutreffend zitiert, ist dem Ratschlag des Regierungsrats zu
entnehmen, dass die Gerichte sich unter dem GOG weiterhin («auch künftig») autonom
verwalten, wobei explizit festgehalten wird, dass namentlich die Regelungen
ihrer internen Organisation wie die Art der Bildung von Kammern oder die
Verteilung der Geschäfte bereits unter dem bis zum 30. Juni 2016 geltenden
Gerichtsorganisationsgesetz «Aufgabe der einzelnen Gerichte» war (Ratschlag
Regierungsrat S. 27). Nachdem die Spruchkörperbildung, wie vorgehend
dargelegt, nicht Thematik der Gesetzesrevision war, ist nicht im Geringsten
ersichtlich, inwiefern in dieser Hinsicht daraus die Forderung einer
«sofortigen Änderung der Reglemente» ersichtlich sein sollte (vgl. dazu Plädoyer
Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 68 ff., Akten
S. 11'087 ff.). Erkennbar wird einzig, dass gefordert wurde, die
Reglemente künftig in Beachtung der kantonalen Publikationsvorschriften zu
veröffentlichen (Ratschlag Regierungsrat S. 27), was bis dahin offenbar nicht
der Fall war, mit der Aufnahme des Organisationsreglements des Strafgerichts
vom 16. Dezember 2016 in der systematischen Gesetzessammlung des Kantons
Basel-Stadt jedoch geschehen ist (SG 154.180). In diesem Zusammenhang ebenso
wenig nachvollziehbar ist die Kritik, dass das genannte Organisationsreglement
«erst» am 5. Juni 2017 in Kraft getreten sei (Plädoyer
Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 42 ff., Akten
S. 11'083 f.; Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen
Beschuldigter 3 Rz. 8, Akten S. 11'146). Es ist abermals daran zu
erinnern, dass weder aufgrund des Ratschlags des Regierungsrates aus dem Jahr
2014 noch aus den beiden Berichten aus den Jahren 2013 und 2015 hinsichtlich
der Reglemente bzw. der Praxis bei der Spruchkörperbildung ein Handlungsbedarf
erkennbar geworden wäre. Es ist daher nicht zu bemängeln, dass das
Organisationsreglement des Strafgerichts am 5. Juni 2017 und damit nach
dem revidierten GOG in Kraft getreten ist. Vielmehr war es geradezu angezeigt, die
Totalrevision des GOG abzuwarten, bevor ein darauf basierendes Reglement
erlassen wird.
Entgegen der
Auffassung der Beschuldigten 2 und 3 (Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen
Beschuldigter 2 Rz. 73 ff., Akten S. 11'088 ff.; Plädoyer
Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 3 Rz. 9 f., Akten
S. 11'146 f.), stellt auch die übergangsrechtliche Bestimmung nach § 99 Abs. 1 GOG keinen Hinweis auf die Verfassungswidrigkeit der
Spruchkörperbildung dar. Es trifft zu, dass diese vorsieht, dass sich die
Zusammensetzung der Spruchkörper in Verfahren, die im Zeitpunkt der Wirksamkeit
dieses Gesetzes vor der betreffenden Instanz noch nicht durch Entscheid
abgeschlossen waren, nach neuem Recht zu bestimmen waren. Die Totalrevision des
GOG brachte indessen insbesondere in Bezug auf die Zusammensetzung der
Spruchkörper des Zivilgerichts eine Änderung mit sich, indem namentlich eine
Erhöhung der Zuständigkeiten des Einzelgerichts vorgesehen war (Ratschlag
Regierungsrat S. 17, 54), weshalb sich auch diese Bestimmung nicht auf
eine (mit keinem Wort erwähnte) Regelung der Spruchkörperbildung bezog.
Schliesslich ist
darauf hinzuweisen, dass bereits das Bundesgericht anerkannte, dass die von den
Beschuldigten und der Immobilienholdinggesellschaft bemängelte frühere Praxis
des Strafgerichts bei der Spruchkörperbildung noch im Jahr 2017 von den Basler
Gerichten als verfassungs- und bundesrechtskonform erachtet wurde und eine
andere Beurteilung erst durch die Urteile des Bundesgerichts 1C_187/2017 vom
20. März 2018 und 6B_383/2018 vom 15. November 2018 erfolgte (BGer
6B_1208/2020 vom 26. November 2021 E. 5.4.3).
2.2.4.4 Zusammenfassend
ist damit festzuhalten, dass weder dem Strafgericht noch dem
Appellationsgericht im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Bildung des Spruchkörpers
die Verfassungswidrigkeit der Zuteilungspraxis bekannt war. Vor diesem
Hintergrund ist auch die vom Beschuldigten 2 bemängelte Verfügung des
Strafgerichtspräsidenten vom 16. Juni 2016 zu verstehen (Plädoyer
Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 59 f., Akten
S. 11'085), zumal aus dem bereits mehrfach genannten Urteil des
Bundesgerichts 1C_187/2017, 1C_327/2017 vom 20. März 2018 hervorgeht, dass
bis zu ebenjenem Urteil das Strafgericht der Auffassung war, die
Gerichtskanzlei(en) seien als Teil des Gerichts zur Spruchkörperbesetzung
berechtigt (E. 7.1). Im Übrigen kommt die erwähnte Verfügung auch
vornehmlich einem Informationsschreiben gleich, mit dem die Parteien lediglich über
den Wechsel im Spruchkörper informiert wurden (Akten S. 5381). Der
Vorwurf, das Strafgericht habe den Umstand der verfassungswidrigen Praxis bei
der Spruchkörperbildung verschwiegen bzw. es habe die Parteien darüber gar
getäuscht und den Anschein erweckt, die Spruchkörperbildung erfolge durch die
Verfahrensleitung, ist demnach klarerweise unhaltbar. Es bleibt somit dabei,
dass der diesbezügliche Einwand der Beschuldigten und der Immobilienholdinggesellschaft
verspätet erfolgt und daher nicht zu hören ist.
2.3 Mitwirkung von Strafrichter G____
2.3.1 Nachdem im vorliegenden Verfahren der Verdacht
geäussert worden war, der vorinstanzliche Richter G____ habe im
Urteilszeitpunkt nicht mehr Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt gehabt, erstattete
die Immobilienholdinggesellschaft am 19. Mai 2021 Strafanzeige gegen G____
und unbekannte Täterschaft wegen Verdachts auf Amtsanmassung, Amtsmissbrauch,
ungetreue Amtsführung, Urkundenfälschung im Amt, unwahre Angaben gegenüber
Handelsregisterbehörden etc. Zur Behandlung der Anzeige und zur Leitung der
Untersuchungen setzte der Regierungsrat Basel-Stadt mit Beschluss vom
29. Juni 2021 einen ausserkantonalen, ausserordentlichen Staatsanwalt der
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern ein. Mit Verfügung vom 7. Juni 2022
stellte dieser das Strafverfahren gegen G____ ein. Diese Einstellungsverfügung ist
in Rechtskraft erwachsen (vgl. zum Verfahrensablauf Einstellungsverfügung Ziff. 1
f., Akten S. 10'764 f.).
Der ausserordentliche Staatsanwalt holte im Rahmen der
Strafuntersuchung gegen G____ von diesem einen schriftlichen Bericht im Sinne
von Art. 145 StPO ein, zog beim Grossen Rat alle Anhörungsprotokolle der
Wahlvorbereitungskommission von G____ vom 1. Quartal 2016 im Zusammenhang mit
den Richterwahlen vom 11. Mai 2016 für die Amtsdauer 2016 bis 2021 sowie
alle Unterlagen im Zusammenhang mit dem Rücktritt von G____ als Richter am
Strafgericht bei, und forderte vom Appellationsgericht die Akten des
vorliegenden Strafverfahrens an (Einstellungsverfügung Ziff. 3 f., Akten
S. 10'765 f.). Ausserdem erhielt die Immobilienholdinggesellschaft die
Gelegenheit, sich zum schriftlichen Bericht von G____ vernehmen zu lassen
(Einstellungsverfügung Ziff. 5, Akten S. 10'766). Bei der Prüfung, ob G____
im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Urteilsfällung Wohnsitz ausserhalb des
Kantons Basel-Stadt gehabt hatte und sich damit allenfalls der Amtsanmassung
schuldig gemacht hat, stellte der ausserordentliche Staatsanwalt nicht nur auf
die Umstände, wonach G____ am 4. Februar 2016 sein Haus an der [...] in
Basel verkauft und er zusammen mit seiner Ehefrau am 31. Mai 2016 die
Liegenschaft seiner Mutter in [...] übernommen hatte, ab, sondern
berücksichtigte weitere vorhandene Beweismittel und Indizien (Einstellungsverfügung
Ziff. 12, S. 14 ff., Akten S. 10'776 ff.). Er kam dabei zum
Beweisergebnis, dass insgesamt eine Vielzahl von objektiven Anhaltspunkten vorliegen
würden, welche belegen, dass G____ im Zeitpunkt der vorinstanzlichen
Urteilsfindung Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt gehabt habe. So sei gemäss
Einstellungsverfügung erstellt, dass G____ vertraglich berechtigt gewesen sei,
bis am 31. August 2016 in der damaligen Wohnung an der [...] unentgeltlich
zu verbleiben, und dass er von Anfang September bis Ende Dezember 2016 für die
weitere Nutzung der Wohnung einen monatlichen Mietzins von CHF 1'800.– an
den neuen Liegenschaftseigentümer entrichtet habe (Einstellungsverfügung
Ziff. 12, S. 14 f. [lit. b und e], Akten S. 10'776 f.). Sodann werde
– so in der Einstellungsverfügung ferner – aufgrund diverser Unterlagen
deutlich, dass G____ auch tatsächlich in der fraglichen Wohnung in der [...] gelebt
habe, nämlich aufgrund von Fotografien der Wohnsituation vom 25. November, 30.
November, 1. Dezember, 3. Dezember, 6. Dezember und
10. Dezember 2016, aufgrund der E-Mail-Korrespondenz zwischen G____ und
dem neuen Hauseigentümer im Zeitraum zwischen dem 28. November 2016 und
19. Dezember 2016 betreffend Warmwasser und Schlüsselabgabe sowie schliesslich
aufgrund von an die Adresse in Basel-Stadt gerichteten Postsendungen
(Einstellungsverfügung Ziff. 12, S. 14 ff. [lit. f, g, h, i, j und
k], Akten S. 10'776 ff.). Aufgrund einer eingehenden Würdigung dieser
Beweismittel kam der ausserordentliche Staatsanwalt zum Schluss, dass G____ zum
Zeitpunkt der Urteilsfällung des angefochtenen Urteils am 21. November
2016 im Sinne des aGOG Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt hatte
(Einstellungsverfügung Ziff. 12, S. 16 f., Akten S. 10'778 f.).
Die Beweiserhebung in der rechtskräftigen
Einstellungsverfügung wurde von keiner Partei substantiell in Frage gestellt.
Ohne sich mit der einlässlichen Einstellungsverfügung wirklich
auseinanderzusetzen, erschöpft sich der Einwand des Beschuldigten 2 vielmehr im
Wesentlichen auf einen Verweis auf die Umstände rund um den
Liegenschaftsverkauf in Basel-Stadt und den Liegenschaftserwerb in [...] durch G____
sowie dessen aus Sicht des Beschuldigten 2 widersprüchliches Aussageverhalten
in Bezug auf den Wohnsitzwechsel. Zudem habe G____ – so der Beschuldigte 2
ferner – im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens im Verfahren gegen F____ mit
Vernehmlassung vom 23. Februar 2017 die Abweisung eines Ausstandsgesuchs
beantragt, womit er «unmissverständlich» zum Ausdruck gebracht habe, er werde
auch in Zukunft als Richter in dieser Sache amten (Plädoyer
Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 108 ff., Akten
S. 11'094 ff.; vgl. auch die Ausführungen der
Immobilienholdinggesellschaft: Akten S. 8205, 9043 ff.).
Was zunächst die Vernehmlassung vom 23. Februar 2017
anbelangt, ist nicht ersichtlich, weshalb es zu beanstanden sein sollte, dass G____
noch in seinem Amt als Strafrichter tätig die Abweisung eines gegen ihn
gerichtetes Ausstandsgesuchs beantragt, wenn seiner Meinung nach die
Voraussetzungen für einen Ausstand nicht gegeben sind, zumal er von der
Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts im Beschwerdeverfahren BES.2016.193
betreffend Verfahrensabtrennung und Ausstandsbegehren in Sachen F____ zur
Stellungnahme aufgefordert worden war (SB Beschwerde [BES.2016.193:
Verfahrensabtrennung]). Dass er damit nach Ansicht des Beschuldigten 2
«unmissverständlich zum Ausdruck» gebracht haben soll, dass er auch nach seinem
Wohnsitzwechsel (seine Abmeldung beim Einwohneramt Basel-Stadt erfolgte am
28. Februar 2017 [vgl. Einstellungsverfügung Ziff. 12, S. 14 f.
[lit. m], Akten S. S. 10'776 f.]) in dieser Sache als Richter amte, ist ohnehin
ohne Belang, ist doch hinlänglich bekannt, dass G____ im Verfahren gegen F____
nicht Teil des Spruchkörpers war (vgl. Urteildispositiv SG.[...], Akten S. 8429
ff.). Auch das geltend gemachte widersprüchliche Aussageverhalten von G____ vermag
nicht zu überzeugen. Zwar mag es zweifelhaft erscheinen, ob ihm die anstehende
Übernahme des Elternhauses in [...] vom 31. Mai 2016 im Zeitpunkt seiner
Wahl als Strafrichter am 11. Mai 2016 bzw. seiner erneuten Kandidatur tatsächlich
– wie in seinem Rücktrittsschreiben an den Parlamentsdienst des Kantons
Basel-Stadt ausgeführt – nicht absehbar gewesen war. Was dies allerdings an der
vom ausserordentlichen Staatsanwalt erhobenen und eindeutigen Beweislage ändern
sollte, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die
Strafuntersuchung gegen G____ hervorbrachte, dass – wie im Schreiben des
Strafgerichts vom 28. September 2018 im Beschwerdeverfahren 1B_429/2018 geltend
gemacht – seine Ehefrau tatsächlich erst am 2. Dezember 2016 den positiven
Einbürgerungsbescheid vom Staatssekretariat für Migration SEM erhalten hatte
(Einstellungsverfügung Ziff. 12, S. 15 [lit. i], Akten S. 10'777).
Dass G____ folglich persönliche Gründe für das Verbleiben im Kanton Basel-Stadt
hatte, liegt damit ebenso auf der Hand. Da die Strafuntersuchung gegen G____ zweifelsohne
ergab, dass er im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Entscheidfindung an der [...]
im Kanton Basel-Stadt wohnhaft war, kann – da nur dies im vorliegenden
Verfahren von Interesse ist – offenbleiben, wie es sich mit seinem einmonatigen
Wohnsitzwechsel an die [...] vom Februar 2017 verhält (vgl. die dahingehenden
Ausführungen der Immobilienholdinggesellschaft: Akten S. 9048 ff.).
Die Einwände des Beschuldigten 2 vermögen nach dem Gesagten
nicht die rechtskräftige Einstellungsverfügung bzw. die einlässliche
Beweiswürdigung des ausserordentlichen Staatsanwalts auch nur im Ansatz in
Frage zu stellen. An diesem Ergebnis würde sich selbst dann nichts ändern, wenn
– wie vom Beschuldigten 2 eingewendet – der Kabelanschluss im Haus in [...]
bereits seit dem 1. Mai 2016 auf den Namen von G____ laufen und ihm auch
die Wasserkosten in Rechnung gestellt würden. Aufgrund des formalen
Eigentümerwechsels am 31. Mai 2016 erscheinen solche Rechnungsstellungen
vielmehr folgerichtig. Dies bedeutet aber nicht, dass er gleichzeitig auch
bereits einen Wohnsitzwechsel im Sinne des GOG vornahm. Noch viel weniger
aussagekräftig ist der vom Beschuldigten 2 eingebrachte
(Online-)Zeitungsbericht. Dieser datiert vom 15. Mai 2018 und es wird
darin lediglich in einem Nebensatz und ohne jeden Beleg die Behauptung
aufgestellt, G____ wohne seit «anderthalb Jahren» in [...]. Darauf braucht
angesichts der Feststellungen in der Einstellungsverfügung nicht weiter eingegangen
zu werden.
Zusammenfassend ist somit erstellt, dass G____ im Zeitpunkt
der Urteilsfällung im vorinstanzlichen Verfahren Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt
hatte. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die Zusammensetzung des
vorinstanzlichen Spruchkörpers demnach nicht zu beanstanden.
2.3.2 Was schliesslich den auch anlässlich der
mündlichen Berufungsverhandlung aufrecht erhaltenen Einwand des Beschuldigten 2
betrifft, Richter G____ habe aufgrund seines formalen Ausscheidens aus dem
Richteramt am 28. Februar 2017 nicht mehr an der schriftlichen Begründung des
angefochtenen Urteils mitwirken bzw. diese nicht überprüfen können, ist
festzuhalten, dass das Bundesgericht diese Frage anlässlich eines
Nebenverfahrens im vorliegenden Strafverfahren bereits mit Urteil vom 29. November
2018 geklärt hat, was dem Beschuldigten 2 bzw. seinem Verteidiger bekannt ist
(vgl. hierzu auch die Klammerbemerkung im Plädoyer Berufungsverhandlung betr.
Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 107, Akten S. 11'093 f.). Das Bundesgericht hielt
zusammengefasst fest, dass für die Frage, ob eine Angelegenheit durch ein
verfassungskonformes Gericht beurteilt worden sei, in erster Linie der
Zeitpunkt der Urteilsfällung massgebend sei. Es sei nicht generell unzulässig,
ein Urteil zu einem Zeitpunkt zu begründen bzw. zuzustellen, zu welchem ein
Richter des Spruchkörpers bereits nicht mehr im Amt sei (BGer 1B_429/2018 vom
29. November 2018 E. 2.4). Vorliegend sei der verfahrensleitende
Gerichtspräsident, der zusammen mit dem Gerichtsschreiber das begründete Urteil
unterschrieben habe, unbestrittenermassen an der Hauptverhandlung anwesend
gewesen und damit in der Lage, die dort gemachten Wahrnehmungen direkt in die schriftliche
Begründung einfliessen zu lassen (BGer 1B_429/2018 vom 29. November 2018 E. 2.6).
Auch der Strafprozessordnung lasse sich nicht entnehmen, dass die schriftliche
Urteilsbegründung von sämtlichen Richterinnen und Richtern genehmigt werden
müsste (BGer 1B_429/2018 vom 29. November 2018 E. 2.7). Zusammenfassend ergebe
sich, dass das nach Urteilsfällung, jedoch noch vor Zustellung der
schriftlichen Urteilsbegründung erfolgte Ausscheiden eines Richters unter den
gegebenen Umständen nicht gegen Bundes- und Völkerrecht verstossen habe (BGer
1B_429/2018 vom 29. November 2018 E. 2.8). In Anbetracht dieses
Bundesgerichtsurteils, welches wohlgemerkt das vorliegend angefochtene Strafgerichtsurteil
betrifft, erscheint das erneute Vorbringen dieser Rüge anlässlich des
zweitinstanzlichen Parteivortrags zu den Vorfragen geradezu trölerisch, erweist
sich aber in jedem Fall als unbegründet.
3. Verfahrensabtrennung
betreffend den Beschuldigten F____
Sowohl die Immobilienholdinggesellschaft als auch die Beschuldigten
2 und 3 bemängeln die Abtrennung des Strafverfahrens gegen den mitbeschuldigten
F____. Sie machen im Wesentlichen geltend, es seien keine sachlichen Gründe
erkennbar, welche eine Verfahrenstrennung im Sinne von Art. 30 StPO
rechtfertigen würden. Damit seien der Grundsatz der Verfahrenseinheit sowie das
Gleichbehandlungs- und Fairnessgebot verletzt worden (Plädoyer
Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 187 ff., Akten S.
11'107 ff.; Akten S. 8691 ff., 9032 ff., 9216, 10'312, 10'509).
Auch dieser Einwand ist nicht zu hören. F____ focht den
Beschluss des Strafgerichts vom 7. November 2016, mit welchem sein
Verfahren abgetrennt und ausgestellt worden war, mit Beschwerde vom
5. Dezember 2016 beim Appellationsgericht an. Mit Entscheid vom
13. März 2017 wurde die Beschwerde hinsichtlich der Verfahrenstrennung
abgewiesen (AGE BES.2016.193). Das Bundesgericht schützte mit Urteil vom
4. Oktober 2017 diesen Entscheid des Appellationsgerichts und bestätigte
mit eingehender Begründung, dass aufgrund des unentschuldigten Fernbleibens von
F____ von der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im konkreten Fall aufgrund der
gesamten Umstände sachliche Gründe im Sinne von Art. 30 StPO für eine
Verfahrenstrennung vorlagen (BGer 1B_150/2017 vom 4. Oktober 2017
E. 3.4; SB Beschwerde [BES.2016.193: Verfahrensabtrennung]). Es gibt
vorliegend daher keinerlei Anlass, eingehender auf die diesbezüglichen Einwände
des Beschuldigten 2 und der Immobilienholdinggesellschaft einzugehen. Soweit
die Immobilienholdinggesellschaft zudem bemängelt, dass ihr – im Gegensatz zu F____
– der Beschluss des Strafgerichts betreffend die Verfahrensabtrennung nicht
gesondert zugestellt worden sei (vgl. die dahingehenden Ausführungen Akten
S. 9026 ff.), ist auch darauf nicht weiter einzugehen. Der schriftliche
Beschluss wurde ursprünglich lediglich F____ zugestellt. Der Beschuldigte 2
veranlasste in der Folge die Zustellung des schriftlichen Beschlusses und erhob
hiergegen Beschwerde beim Appellationsgericht. Wie dem Entscheid BES.2016.208
vom 13. März 2017 zu entnehmen ist, kam das Appellationsgericht zum
Schluss, dass der Beschluss des Strafdreiergerichts zu Recht nur F____ formell
und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen eröffnet worden sei, da die übrigen
Verfahrensbeteiligten die Verfahrensabtrennung mit dem Endentscheid anfechten
können, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten wurde (vgl. E. 1.1
f.; SB Beschwerde [BES.206.208: Verfahrensabtrennung]). Dieser Entscheid wurde
nicht weitergezogen und ist in Rechtskraft erwachsen. Es mag zwar, wie von der
Immobilienholdinggesellschaft moniert, zutreffen, dass sie sich im von F____
veranlassten kantonalen und bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren die
Verfahrenstrennung betreffend nicht vernehmen lassen konnte. Dies ist jedoch
der vorliegenden Konstellation geschuldet und ändert nichts daran, dass die
Frage, ob die Verfahrenstrennung zu Recht erfolgt sei, nun bereits
höchstrichterlich entschieden ist.
4. Aktenführung
4.1 Vorgebrachte Rügen
Die Beschuldigten bemängeln sowohl die Aktenführung der
Staatsanwaltschaft als auch jene des Strafgerichts. Hinsichtlich der Akten aus
dem Vorverfahren wird zusammenfassend kritisiert, weder die eigentlichen
Verfahrensakten noch die Separatbeilagen würden über ein Aktenverzeichnis
verfügen. Zudem sei die Aktenführung geradezu chaotisch. Es sei nicht möglich, relevante
Unterlagen zu finden und sich in den Akten zurecht zu finden. Dies stelle eine grobe
Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (Plädoyer Berufungsverhandlung betr.
Vorfragen Beschuldigter 1 S. 7 f., Akten S. 11'175 f.; Plädoyer
Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 138 ff., 159 ff.,
185, Akten S. 11'099 ff., 11'102 f., 11'106; Plädoyer Berufungsverhandlung
betr. Vorfragen Beschuldigter 3 Rz. 25, Akten S. 11'151; ferner:
Akten S. 10'509, 10'517 f., 10'640, 10'715.17 f., 10'715.21, 10'715.31,
10'750 f.). Komme hinzu, dass die Staatsanwaltschaft einen grossen Teil der von
ihr beschlagnahmten Unterlagen gar nicht zu den Verfahrensakten genommen, diese
weder mit einem Verzeichnis versehen noch fortlaufend paginiert und bei sich
zurückbehalten habe. Dies habe dazu geführt, dass diese Unterlagen weder den
Parteien, dem Strafgericht noch dem Appellationsgericht zur Einsicht gestanden
hätten. Die Staatsanwaltschaft sei jedoch nicht dazu berechtigt gewesen, Akten
selbständig zu selektieren und darüber zu entscheiden, welche
verfahrensrelevant seien und welche nicht. Der Staatsanwaltschaft wird mithin
der Vorwurf gemacht, sie habe «Geheimakten» geführt. Auch dieser Umstand stelle
– so die Beschuldigten – einen schwerwiegenden Verfahrensmangel dar (Plädoyer
Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 1 S. 8 f., Akten S.
11'176 f.; Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2
Rz. 138, 150 ff., 162 ff., Akten S. 11'099, 11'101 ff., 11'103 ff.;
Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 3 Rz. 17 ff.,
Akten S. 11'148 ff.; ferner: Akten S. 10'509, 10'517 f., 10'526 ff., 10'567
ff., 10'573 ff., 10'589 ff., 10'715.18 f., 10'715.21, 10'715.31 ff., 10'715.59
ff., 10'751). In Bezug auf die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens monieren
sie schliesslich, dass es auch diesbezüglich an einem Aktenverzeichnis fehle (Plädoyer
Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 138, 155 ff.,
Akten S. 11'099, 11'102 f., 10'715.31 f., 10'751).
4.2 Aktenführung der Staatsanwaltschaft
4.2.1 Gemäss Art. 100 Abs. 2 StPO sorgt
die Verfahrensleitung für die systematische Ablage der Akten und für deren
fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis. In einfachen Fällen kann sie von
einem Verzeichnis absehen.
Die Aktenführungspflicht der Behörde ist das Gegenstück zu
dem aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht
der Partei. Das Bundesrecht schreibt in Art. 100 Abs. 2 StPO «die systematische
Ablage der Akten und [...] deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis» vor.
Das Dossier muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung systematisch
geordnet sein; zu einer geordneten Anlage gehört ein Verzeichnis, welches einen
raschen Überblick über den Inhalt des Dossiers ermöglicht und zur Kontrolle der
vorhandenen Dokumente unerlässlich ist. Das Bundesgericht hat dabei aber auch
betont, dass es in «die kantonalen und lokalen Gepflogenheiten» nur sehr
zurückhaltend eingreift. Bereits in der früheren Rechtsprechung prüfte es
ergebnisorientiert, ob der Verstoss gegen die Aktenführungspflicht eine
Verweigerung des rechtlichen Gehörs in einem Ausmass darstellt, das die
Aufhebung des angefochtenen Urteils rechtfertigen würde. Soweit trotz
«suboptimaler» Aktenführung das rechtliche Gehör, die Verteidigungsrechte und
die Verfahrensfairness gewährleistet erscheinen, greift das Bundesgericht somit
regelmässig nicht ein. Es geht davon aus, das Gesetz schreibe nicht vor, nach
welchem Ordnungsmuster die Akten geführt werden müssten, solange es zweckmässig
erscheine und der verfahrensrechtlichen Funktion der Akten gerecht werde (vgl.
BGer 6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.3.1 f.).
4.2.2 Zunächst erscheinen die Einwände der
Beschuldigten gegen die staatsanwaltliche Aktenführung im vorliegenden
Verfahren verspätet, nachdem diese im vorinstanzlichen Verfahren nicht (mehr) vorgebracht
wurden. Es mag zwar zutreffen, dass die Aktenführung namentlich gegenüber der
Staatsanwaltschaft vor Abschluss des Vorverfahrens von den Beschuldigten 1 und
2 ausdrücklich (Akten S. 4694 ff., 4700 f.) und im Sinne eines Verweises
auf die frühere Eingabe zumindest vom Beschuldigten 2 auch im Verfahren vor dem
Strafgericht gerügt wurde (vgl. Eingabe des Beschuldigten 2 vom 1. Juni 2016,
Akten S. 5287 ff.; der Beschuldigte 1 verwies lediglich auf die
(Beweis-)Anträge der früheren Eingabe, vgl. Eingabe vom 6. Juni 2016, Akten
S. 5316 ff.; der Beschuldigte 3 monierte die Aktenführung gegenüber dem Strafgericht
demgegenüber nicht, vgl. Eingabe des Beschuldigten 3 vom 6. Juni 2016,
Akten S. 5341 f.). Mit verfahrensleitender Verfügung des
Strafgerichtspräsidenten vom 4. August 2016 wurde der Antrag des
Beschuldigten 2 auf Rückweisung der Akten für eine systematische Aktenführung
jedoch abgewiesen (Akten S. 5491 f.) und die Aktenführung der
Staatsanwaltschaft wurde anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im
Rahmen der Vorfragen mit keinem Wort mehr thematisiert (vgl. Akten S. 6752
ff. sowie 6904 ff.). Entsprechend sah sich das Strafgericht in der Begründung
des angefochtenen Urteils auch nicht veranlasst, sich mit der entsprechenden
Rüge auseinanderzusetzen (angefochtenes Urteil E. I), was bezeichnenderweise
von keinem der Beschuldigten bemängelt wird. Nachdem die Aktenführung der
Staatsanwaltschaft im vorinstanzlichen Verfahren nicht mehr in Frage gestellt
wurde, ist die von den Beschuldigten im vorliegenden Berufungsverfahren
geäusserte Kritik in Nachachtung der bereits dargelegten bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zum Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. E. II.2.2.3.1 oben)
daher als verspätet zu qualifizieren.
4.2.3 Aber selbst wenn auf die Einwendungen der
Beschuldigten einzugehen wäre, würden sich diese als unbegründet erweisen.
Was zunächst die 21 Bände mit den Verfahrensakten des
Vorverfahrens betrifft, erweist sich die Kritik des Beschuldigten 2 eines
fehlenden Aktenverzeichnisses als tatsachenwidrig (Plädoyer
Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 138, Akten S. 11'099).
Es mag zwar sein, dass nicht jeder einzelne Band über ein eigenes Aktenverzeichnis
verfügt. Jedoch findet sich in Band 1, bevor die eigentlichen Verfahrensakten
beginnen, ein neunseitiges Aktenverzeichnis welches sämtliche 21 Bände umfasst.
Die Verfahrensakten in den 21 Bänden sind systematisch (Einordnung nach
Registern: Zur Person, Rechtsbeistände, Rechtsbeistände Privatkläger, Anhaltung/Haft,
Weitere Zwangsmassnahmen etc.) abgelegt und durchgehend paginiert. Die
einzelnen Register bzw. die darunter abgelegten Akten sind – teilweise
zusammengefasst – im Aktenverzeichnis mit den entsprechenden Seitenzahlen
aufgeführt. Auch die vom Beschuldigten 2 monierten Unterkategorien «div.
Unterlagen/Korrespondenz» sind aufgrund ihrer jeweiligen Einordnung unter die
Register bzw. ihrer thematischen Zugehörigkeit ausreichend. Es mag zwar sein,
dass aus dem Verzeichnis im Einzelnen nicht ersichtlich wird, zu welchem
Zeitpunkt die Aktenstücke Eingang gefunden haben. Allerdings lässt sich das
Datum des einzelnen Aktenstückes mittels dessen Konsultierung in aller Regel eruieren.
Auch wenn diese zusätzlichen Angaben wünschenswert gewesen wären, gerade wenn
nicht gleichzeitig ein Verfahrensprotokoll geführt wird (vgl. Art. 77 StPO;
AGE BES.2021.62/BES.2021.92 vom 15. Dezember 2021 E. 3.1 f.), ist es aufgrund
der vorliegenden Aktenführung ohne weiteres möglich, sich einen Überblick zu
verschaffen und sich in den Akten zurechtzufinden. Auch wenn die Beschuldigten
offensichtlich ein (noch) detaillierteres Aktenverzeichnis für angebracht befinden,
ist die Aktenführung der Staatsanwaltschaft in Bezug auf Band 1 bis 21 einschliesslich
des dazugehörigen Verzeichnisses mit Blick auf die oben dargestellte
bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht zu beanstanden.
4.2.4 Hinsichtlich der zahlreichen Separatbeilagen ist
zunächst festzuhalten, dass das Führen von sog. Sekundärakten an sich nicht zu
beanstanden ist. Gerade bei umfangreichen Unterlagen kann es aus
Praktikabilitätsgründen angezeigt sein, diese nicht im eigentlichen
Aktendossier abzulegen, sondern diese – wie vorliegend – als Separatbeilagen zu
führen. Voraussetzung ist, dass deren Vorhandensein und Standort in den
Hauptakten vermerkt sind (Schmutz,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage, 2014, Art. 100 StPO N 10; Schmid/Jositsch, Handbuch des
schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, N 570).
Dies ist vorliegend der Fall. Aus den Hauptakten wird jeweils ersichtlich,
welche Akten in welchen Separatbeilagen abgelegt wurden (vgl. bspw. Akten
S. 22, 45 f., 793 f., 999 f., 1012 f., 1017, 1864 ff.). Zwar trifft es zu,
dass die Ordner mit den Separatbeilagen keine eigentlichen Aktenverzeichnisse aufweisen.
Ein fehlendes Aktenverzeichnis alleine reicht gemäss Bundesgericht indessen
nicht aus, um ein Urteil wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.
Vielmehr ist erforderlich, dass im Einzelnen dargelegt wird, inwiefern die
Verteidigungsrechte aufgrund der Aktenführung nicht wirksam hätten wahrgenommen
werden können (BGer 6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.3.2 mit
Hinweis auf BGer 6B_892/2017 vom 3. April 2019 E. 1.3). Dies ist
vorliegend nicht der Fall. Wie bereits erläutert, bemängelten die anwaltlichen
Verteidigungen die Aktenführung anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung nicht (mehr). Aber auch im vorliegenden Verfahren wird von den
Beschuldigten nicht substantiiert dargelegt, inwiefern sie aufgrund der
(staatsanwaltschaftlichen) Aktenführung nicht in der Lage gewesen sein sollten,
sich wirksam zu verteidigen. Die pauschale Kritik, ein Verzeichnis für die
Separatbeilagen fehle bzw. die Aktenführung sei ungenügend, reicht auch mit Verweis
auf den Aktenumfang nicht (Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen
Beschuldigter 2 Rz. 138, 148 f., 182, Akten S. 11'099, 11'101, 11'106;
Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 1 S. 7, Akten
S. 11'175; Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 3
Rz. 25, Akten S. 11'151). Im Gegenteil ist vorliegend vielmehr zu
berücksichtigen, dass die Separatbeilagen thematisch gegliedert und jeweils
durchgehend paginiert sind. Jede Separatbeilage verfügt zudem über ein
Kurzverzeichnis, welches Auskunft über den Inhalt des jeweiligen Bandes gibt. Illustrativ
wird aus dem Kurzverzeichnis SB [...] ersichtlich, dass es sich um Bankunterlagen
der [...] handelt, bei SB [...] 2 um jene der Immobiliengesellschaft 1 und bei
SB [...] 3 um jene der Immobiliengesellschaft 2. Sodann kann der zugehörigen
Eingabe der Bank 1____ vom 11. Oktober 2012 (Akten S. 1147 ff.), mit
welcher die Separatbeilagen ins Strafverfahren eingebracht worden sind, nicht
nur der Verweis auf die entsprechenden Separatbeilagen entnommen werden,
sondern es wird ausserdem eine detailliertere Gliederung der einzelnen
Separatbeilagenbänder erkennbar (vgl. ferner bspw. Akten S. 3104–3106
sowie SB [...]). Es mag sein, dass diese Erkenntnis nicht für jeden einzelnen
Band der Separatbeilagen in gleicher Weise Geltung zu beanspruchen vermag.
Allerdings ist gerade auch mit Blick auf die Aktenablage in den
Separatbeilagen, welche sich aus Kopien der anlässlich der Hausdurchsuchungen
beschlagnahmten Unterlagen bzw. der damit zusammenhängenden Datensicherungen sowie
aus der Staatsanwaltschaft übereichten Unterlagen zusammenstellen (vgl.
namentlich die Separatbeilagen im Zusammenhang mit den Beschlagnahmepositionen A1
- A101, C1, D1 - D4, E2 - E93, K1 - K11 und [...]1 - [...]67) festzuhalten,
dass diese letztlich auch auf die von der Staatsanwaltschaft jeweils
vorgefundene Aktensituation bzw. Aktenordnung zurückzuführen ist.
Insgesamt sind die Separatbeilagen von der Staatsanwaltschaft
in nachvollziehbarer Weise aufgeteilt und abgelegt worden. Auch wenn sich die
Aktenführung angesichts des Umfangs der Akten womöglich nicht als optimal
erweist, ist die Sichtung der Separatbeilagen unter Hinzuziehung der Hauptakten
klarerweise und mit einem relativ vernünftigen Zeitaufwand möglich. Dies kann
und muss gerade von Parteien mit erfahrenen anwaltlichen Vertretungen gefordert
werden können. Die Aktenführung der Staatsanwaltschaft ist nach dem Gesagten
auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden.
4.3 Aktenführung der Gerichte
Die Akten des Appellationsgerichts sind fortlaufend paginiert
und das Appellationsgericht führt in jedem Berufungsverfahren ein
Verfahrensprotokoll, aus welchem sämtliche Verfahrensschritte und Aktenstücke
in chronologischer Reihenfolge aufgenommen werden. Dieses Verfahrensprotokoll
wurde den Parteien im Berufungsverfahren auf entsprechendes Gesuch hin jeweils zugestellt
bzw. ausgehändigt (vgl. Verfügungen des Verfahrensleiters vom 25. Januar
2022, 28. März 2022, Akten S. 10'340, 10'465; sowie zuletzt
anlässlich der Berufungsverhandlung, vgl. Verhandlungsprotokoll S. 5,
Akten S. 11'522). Die Aktenführung des Appellationsgerichts wurde denn auch von
keiner Partei kritisiert.
Die Akten des Strafgerichts sind grundsätzlich chronologisch
abgelegt und ebenfalls fortlaufend paginiert. Es trifft zu und wurde mit
Verfügung des Verfahrensleiters des Appellationsgerichts den Parteien auch
mitgeteilt, dass vom Verfahren des Strafgerichts weder ein Aktenverzeichnis (vgl.
die verfahrensleitende Verfügung vom 28. März 2022, Akten S. 10'466) noch
ein Verfahrensprotokoll existiert. Wie bereits erläutert, führt ein fehlendes
Aktenverzeichnis alleine jedoch nicht zwingend zur Aufhebung eines Entscheids
und zur Rückweisung des Verfahrens, sondern es ist gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Verteidigungsrechte
aufgrund dieser Aktenführung nicht wirksam hätte wahrgenommen werden können
(E. II.4.2.4 oben). Dies wird vorliegend nicht substantiiert dargelegt.
Der pauschale Hinweis auf den Aktenumfang reicht auch hier nicht (vgl. Plädoyer
Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 1 S. 7, Akten S. 11'175;
Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 155 ff.,
Akten S. 11’102). In Bezug auf die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens
ist vielmehr zu berücksichtigen, dass diese einerseits zu einem grossen Teil
von den Parteien selbst produziert und ins Verfahren eingebracht wurden, und
andererseits den Parteien im Regelfall jeweils (zumindest zur Kenntnis)
zugestellt worden sind. Insofern stellt das fehlende Aktenverzeichnis bzw.
Verfahrensprotokoll nicht einen derartigen Mangel dar, dass die
Verteidigungsrechte als nicht mehr gewährleistet erscheinen. Die entsprechenden
Rügen erweisen sich demnach als unbegründet.
4.4 Vorwurf der Führung von Geheimakten
4.4.1 Aus der Anklageschrift wird unter Verweis auf die
jeweiligen Aktenstellen ersichtlich, welche Akten von der Staatsanwaltschaft im
vorliegenden Verfahren beschlagnahmt worden sind (vgl. angefochtenes Urteil
S. 43 –49; ferner Übermittlungsschreiben der Staatsanwaltschaft betreffend
Beschlagnahmegut vom 27. April 2022, Akten S. 10'556 ff.). Bei den
Beschlagnahmepositionen A, D und E handelt es sich überdies um Unterlagen,
welche anlässlich von Hausdurchsuchungen von mit den Beschuldigten 1 und 2
verbundenen Gesellschaften beschlagnahmt wurden, und denen die Beschuldigten 1
und 2 (teilweise zusammen) beiwohnten (vgl. etwa Akten S. 1854 ff., 1898
ff., 1922 ff., 1931 ff., 1941). Es war somit bekannt, welche Unterlagen jeweils
beschlagnahmt wurden. Anhand des Kurzverzeichnisses sowie der Paginierung der
entsprechenden Separatbeilagen zu den Beschlagnahmepositionen A, D und E wird
zudem ersichtlich, dass es sich jeweils um Kopien aus den beschlagnahmten
Unterlagen handelt. Was die Unterlagen gemäss Beschlagnahmeposition K betrifft,
erhellt aus den Verfahrensakten, welche Unterlagen beschlagnahmt wurden (Akten
S. 2149 ff., 2153), und dass der Beschuldigte 1 zusammen mit [...] im
Namen der [...] die Siegelung verlangte (Akten S. 2170). Zudem wird aus den
dazugehörigen Separatbeilagen ohne weiteres ersichtlich, dass nur ein kleiner
Teil zu den Verfahrensakten erhoben wurde, finden sich doch darin lediglich
Kopien aus der Beschlagnahmeposition K11 (SB Pos. K11). In Bezug auf die von
der [...] eingereichten und unter den Positionen [...] 1 bis [...] 29
beschlagnahmten Unterlagen kann den Akten entnommen werden, dass lediglich
relevante Unterlagen kopiert und – um die Herkunft zu dokumentieren – mit
deinem Stempel «KOPIE AUS POS. [...] (Nr.)» versehen als Separatbeilagen zu den
Akten genommen wurden (vgl. Akten S. 3592; ferner auch Akten S. 3575
ff.). Bei den beschlagnahmten Unterlagen der Positionen B handelt es sich
sodann um Unterlagen, welche vom Verwaltungsrat der
Immobilienholdinggesellschaft ediert wurden (Akten S. 1952) und was schliesslich
die Beschlagnahmepositionen aus der Datensicherung vom Server der N____
anbelangt (Pos. C), so kann den Akten entnommen werden, dass nur
verfahrensrelevante Daten gesichtet wurden (Akten S. 2000) und wird aus dem
entsprechenden Separatbeilagenband ersichtlich, dass die von der Datensicherung
kopierten Unterlagen in einer durchnummerierten Übersicht mit einem Häkchen
versehen sind (vgl. SB Pos. C1).
Hinsichtlich der von den Beschuldigten im besonderen Masse
bemängelten Positionen [...]1 - [...]67 ist festzuhalten, dass F____ der Staatsanwaltschaft am 18. März 2011 und am
14. April 2011 eine Vielzahl an Ordnern bzw. Unterlagen übergab, welche er
offenbar aus dem Kellerraum der H____ (nachfolgend H___) behändigte. Die
Staatsanwaltschaft versah diese mit der Beschriftung [...]1 - [...]41 resp. [...]42 - [...]67 (vgl. Akten
S. 3093 und 3103). Den Akten kann ferner entnommen werden, dass die mit
der Beschriftung [...]1 - [...]41 versehenen Ordner am 21. Oktober 2013 formell
beschlagnahmt wurden (Akten S. 2140 ff.). Die Dokumente [...] 42 - 67 wurden dagegen nicht formell in Beschlag genommen,
wobei es sich dabei gemäss Angaben der Staatsanwaltschaft um ein Versehen
gehandelt habe (Eingabe Staatsanwaltschaft vom 20. April 2022 S. 1, Akten
S. 10'550). Insbesondere die Beschuldigten 2 und 3 kritisieren diesen Umstand (Plädoyer
Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 170 ff., Akten S. 11'104;
Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 3 Rz. 21 f., 31,
Akten S. 11'150 f., 11'154; ferner: Akten S. 10'594 ff.). Wie es sich formell mit den Akten [...]42 - [...]67 verhält, kann jedoch
offengelassen werden. Die Staatsanwaltschaft hält mit ihrer Eingabe vom
3. August 2022 zutreffend fest, dass ihr freiwillig zur Verfügung
gestellte Unterlagen nicht zwingend in Beschlag zu nehmen sind (Akten S. 10'721
ff.). Dass die fraglichen Unterlagen formell nicht beschlagnahmt wurden, dürfte
demnach letztlich wohl auch damit zusammenhängen, dass sie nie herausverlangt
wurden. Spätestens mit Anklageerhebung war es aber sämtlichen Parteien bekannt,
dass sich die Akten [...]1 - [...]67 physisch bei der Staatsanwaltschaft befanden, werden sie
doch in der Anklageschrift vom 24. September 2015 unter «Beschlagnahmte
Gegenstände und Vermögenswerte» aufgelistet und wird darüber hinaus
erkenntlich, dass es sich um Unterlagen handelt, welche am 18. März 2011 von
F____ eingereicht wurden und aus dem Kellerraum der H____ an der [...]strasse [...]
in Basel stammen (vgl. Akten S. 4762 ff.). Ein täuschendes Verhalten der
Staatsanwaltschaft ist folglich nicht ersichtlich. Ferner kann den Akten
verschiedentlich entnommen werden, dass insbesondere die Unterlagen [...]1 - [...]41 von der
Staatsanwaltschaft gesichtet und lediglich aus ihrer Sicht relevante Dokumente
kopiert und als Separatbeilagen zu den Verfahrensakten genommen wurden (vgl.
Akten S. 2140, 3134, 3558, 3590). Auch aus dem Kurzverzeichnis sowie der
Paginierung der dazugehörigen Separatbeilagen (SB Pos. [...] -15 sowie SB Pos. [...]18 - [...]60) wird
ersichtlich, dass es sich lediglich um Kopien aus den fraglichen
Unterlagen handelt. Es war somit
sämtlichen Parteien bestens bekannt bzw. hätten sie erkennen können und müssen,
dass die Unterlagen [...]1 - [...]67 existierten, sich physisch bei der
Staatsanwaltschaft befanden, und dass lediglich die aus Sicht der
Staatsanwaltschaft relevanten Dokumente als Kopien zu den Verfahrensakten
genommen wurden. Insofern kann weder von «Geheimakten» oder einer
«klandestinen» Aktenführung und -aufbewahrung gesprochen werden, noch davon,
dass das Vorgehen der Staatsanwaltschaft intransparent gewesen wäre. Wie von
der Staatsanwaltschaft ferner nachvollziehbar dargelegt wird, ist sie bei
Übergabe der Unterlagen aufgrund der Schilderungen von F____ nicht davon
ausgegangen, dass private Aufzeichnungen oder Geheimnisse des Beschuldigten 3
in den Unterlagen enthalten sind, weshalb sie keinen Anlass sah, ihn vor der
Sichtung anzuhören oder ihm die Möglichkeit zu geben, ein Siegelungsgesuch zu
stellen (vgl. Akten S. 11'188). Angesichts der Tatsache, dass die
Staatsanwaltschaft die Unterlagen nun bereits gesichtet und die aus ihrer Sicht
verfahrensrelevanten Dokumente in Kopie zu den Akten erhob, erscheint der vom
Beschuldigten 3 gestellte Antrag, eine Separierung der Positionen [...]42 - [...]67 vorzunehmen und
gestützt auf Art. 264 Abs. 3 StPO nach den Vorschriften über die
Siegelung vorzugehen (vgl. Eingabe des Beschuldigten 3 vom 17. August 2022
Rz. 7 f., Akten S. 10'745; ferner auch: Akten S. 10'594 ff.) nicht nachvollziehbar, zumal einerseits der
Beschuldigte 3 nicht geltend macht, die bereits in Kopie in den
Separatbeilagen befindlichen Aktenstücke dürften nicht eingesehen werden und andererseits
die übrigen nicht zu den Verfahrensakten erhobenen Unterlagen dem Strafgericht
nicht vorlagen und auch das Appellationsgericht keine Einsicht in diese nimmt
bzw. nur jene Aktenstücke zusätzlich zur Kenntnis nimmt, welche von den
Parteien eingereicht werden (vgl. dazu E. II.4.4.4 sogleich).
4.4.2 Weder im Vorverfahren noch im
erstinstanzlichen Hauptverfahren wurde die dahingehende Aktenführung der
Staatsanwaltschaft von den anwaltlich verteidigten Beschuldigten oder der
ebenfalls anwaltlich vertretenen Immobilienholdinggesellschaft bemängelt. Der Beschuldigte
2 macht im vorliegenden Verfahren zwar geltend, er habe dies sowohl gegenüber
der Staatsanwaltschaft als auch dem Strafgericht gerügt. Wie bereits dargelegt
(vgl. E. II.4.2.2 oben), wurde die Aktenführung der Staatsanwaltschaft
anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung indessen von keiner Partei in
Frage gestellt. Wird zudem die Eingabe des Beschuldigten 2 bzw. dessen
Verteidigers an die Staatsanwaltschaft vom 14. September 2015 betrachtet,
wird deutlich, dass sich seine damalige Kritik betreffend Aktenführung
lediglich auf die ihm zugestellten Untersuchungsakten bezog und damit gerade
nicht auf jene Akten, welche von der Staatsanwaltschaft nicht in Kopie zu den
Verfahrensakten genommen worden waren (Akten S. 4694). Die Nichtaufnahme sämtlicher
beschlagnahmter Unterlagen, insbesondere auch jene der Positionen [...]1 - [...]67
wurde demnach weder im Vorverfahren noch im vorinstanzlichen Gerichtsverfahren
bemängelt. Die diesbezüglich erstmals im vorliegenden Berufungsverfahren
erhobenen Einwände der Beschuldigten erweisen sich unter dem Gesichtspunkt des
Grundsatzes von Treu und Glauben daher als verspätet (zum Grundsatz von Treu
und Glauben im Strafverfahren bereits E. II.2.2.3.1 oben).
4.4.3 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die
Verfahrensleitung zu Beginn einer Strafuntersuchung bei der Staatsanwaltschaft
liegt (Art. 61 lit. a StPO). In diesem Verfahrensstadium obliegt es
grundsätzlich ihr, darüber zu entscheiden, welche Unterlagen zu den Akten
genommen werden. Es ist zutreffend, dass die Staatsanwaltschaft dabei nach dem
Grundsatz «im Zweifel für die Aufnahme» vorzugehen hat (Brüschweiler/Grünig, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar
zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020,
Art. 100 N 1; Schmutz, a.a.O.,
Art. 100 StPO N 14, mit Hinweisen). Es ist in umfangreichen
Verfahren, zu denen der vorliegende Fall zweifelsohne gehört, indessen unumgänglich,
dass die Staatsanwaltschaft eine gewisse Triage vornehmen können muss, um den
Aktenumfang in vernünftigen Grenzen zu halten. Zudem ist es gerade in
Wirtschaftsstraffällen nicht unüblich, dass umfangreiche Geschäftsunterlagen
zunächst beschlagnahmt werden, um in einer genaueren Prüfung feststellen zu
können, welche Unterlagen einen Zusammenhang mit dem Schuldvorwurf aufweisen
und welche nicht (Schmutz, a.a.O.,
Art. 100 StPO N 11). Folglich ist es entgegen der Auffassung der
Beschuldigten nicht so, dass die Staatsanwaltschaft sämtliches von ihr
erhobenes oder ihr überbrachtes Material in die Verfahrensakten aufzunehmen hat
oder solche Unterlagen automatisch Verfahrensakten werden. Aktenkundig sind
lediglich all jene Vorgänge zu machen, die prozessual relevant
sind (Schmutz, a.a.O., Art. 100 StPO
N 9, mit Hinweis; vgl. ferner auch AGE SB.2015.9 vom 3. September
2020 E. II.14). Auch wenn demnach im Zweifel Unterlagen in die
Verfahrensakten aufzunehmen sind, ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden,
wenn aus Sicht der Staatsanwaltschaft offensichtlich irrelevantes Material
keinen Eingang in die Verfahrensakten findet (Schmutz,
a.a.O., Art. 100 StPO N 14). Dass die Parteien bei diesem
Vorselektionsprozess nicht einbezogen wurden, ist nachvollziehbar. Ebenso nicht
zu beanstanden ist, dass die Staatsanwaltschaft Unterlagen, welche aus ihrer Sicht
nicht verfahrensrelevant sind und nicht zu den Verfahrensakten genommen werden,
weder durchpaginiert noch mit einem Verzeichnis versieht. Vorgehalten werden
kann der Staatsanwaltschaft einzig, dass sie die zunächst beschlagnahmten Akten
nach der Sichtung und dem teilweisen Beizug zu den Verfahrensakten nicht wieder
zurückgegeben hat. Es ist jedoch festzuhalten, dass die dahingehende
Aktenführung der Staatsanwaltschaft im Vorverfahren und im erstinstanzlichen
Gerichtsverfahren nicht nur von keiner Partei bemängelt worden ist, sondern es
wurde ebenso nicht darum ersucht, Einsicht in die beschlagnahmten bzw. der
Staatsanwaltschaft zur Verfügung gestellten Unterlagen zu nehmen, wozu die
anwaltlich verteidigten Beschuldigten ohne weiteres in der Lage gewesen wären –
und wie es im vorliegenden Berufungsverfahren im Übrigen auch geschehen ist
(vgl. sogleich).
4.4.4 Wie bereits erörtert, war den Beschuldigten
die Existenz der beschlagnahmten und der Staatsanwaltschaft übergebenen Unterlagen,
insbesondere auch jene gemäss den Positionen [...]1 - [...]67, bekannt, ohne
dass die nicht erfolgte (gesamthafte) Aufnahme zu den Verfahrensakten im
Vorverfahren oder im erstinstanzlichen Verfahren bemängelt oder um Einsicht in
die bei der Staatsanwaltschaft gelagerten Unterlagen ersucht worden wäre. Aber
auch im Berufungsverfahren erfolgten die Rügen erst spät: Nachdem der vormalige
Verteidiger des Beschuldigten 3 mit Schreiben datiert vom 10. Januar 2022
(Eingang bei der Staatsanwaltschaft am 22. Februar 2022) an die
Staatsanwaltschaft gelangte, um Einsicht in die von F____ eingereichten Akten
aus der Liegenschaft an der [...] zu beantragen, und die Staatsanwaltschaft ihm
mit Schreiben vom 9. März 2022 mitgeteilt hatte, dass sie die
Verfahrensleitung nicht mehr innehabe (Akten S. 10'447 f.), gelangte er
mit Eingabe vom 21. März 2022 mit dem entsprechenden Akteneinsichtsgesuch
an das Appellationsgericht (Akten S. 10'449 ff.). Erst infolge dieser Anfrage
bzw. der vom Verfahrensleiter des Appellationsgericht mit Verfügung vom
23. Mär 2022 (Akten S. 10'454) angeforderten Stellungnahme der
Staatsanwaltschaft vom 28. März 2022 (Akten S. 10'476 f.) wurde diese
Thematik von den übrigen Beschuldigten aufgegriffen, so vom Beschuldigten 2 mit
Eingabe vom 7. April 2022 (Akten S. 10'516 ff.) und vom Beschuldigten
1 mit Eingabe vom 18. Mai 2022 (Akten S. 10'618 ff.) – wohlgemerkt
erst, nachdem die Termine für die Berufungsverhandlung mit den Parteien abgesprochen
und die Vorladungen versandt worden waren (Akten S. 10'475a). Die
Staatsanwaltschaft teilte auf entsprechende Aufforderung des Verfahrensleiters
des Appellationsgerichts vom 13. April 2022 mit Eingabe vom 20. April
2022 unter anderem mit, dass sich sämtliche erwähnten Positionen ([...]1 - [...]67)
– die Anfrage betraf damals die Positionen [...]1 - [...]67 (vgl. die Eingabe
des Beschuldigten 2 vom 14. April 2022, Akten S. 10'539 f.) – nach
wie vor in neun zugeklebten Kartonschachteln im Archiv der Wirtschaftsabteilung
der Staatsanwaltschaft befänden (Akten S. 10'550 f.). Auf Veranlassung des
Verfahrensleiters wurden sodann am 27. April 2022 sämtliche
beschlagnahmten und die der Staatsanwaltschaft zur Verfügung gestellten
Unterlagen, darunter auch die Positionen [...]1 - [...]67, dem
Appellationsgericht übermittelt (Akten S. 10'556 ff.). Mit
verfahrensleitender Verfügung vom 4. Mai 2022 wurde den Parteien bzw.
deren Rechtsvertreter die Möglichkeit eröffnet, sich sämtliche physischen Akten
nacheinander mit einem Zügelunternehmen zustellen zu lassen, oder die Akten
beim Gericht einzusehen und/oder einzelne Akten zu bezeichnen, die ihnen
zugestellt werden sollen (Akten S. 10'574). Mit verfahrensleitender Verfügung
vom 2. Juni 2022 wurde die Verfügung vom 4. Mai 2022 dahingehen
präzisiert, dass sämtliche von der Staatsanwaltschaft nachträglich
eingereichten Akten A1 - A98, B1 - B4, D1 - D4, E2 - E93, K1 - K11 und [...]1 -
[...]67 von den Parteien eingesehen werden können, und dass einzig die Akten [...]1
- [...]29 von der Akteneinsicht ausgenommen sind, da diese keine
Verfahrensbeteiligten betreffen. Zudem wurden die Parteien informiert, dass sämtliche
Akten unter Verschluss gehalten und nicht zur Kenntnis des Gerichts gelangen,
da diese von der Staatsanwaltschaft – soweit diese nicht in Kopie zu den
Separatbeilagen genommen wurden – als nicht verfahrensrelevant erachtet werden.
Es wurde den Parteien jedoch gleichzeitig die Möglichkeit eröffnet, nach
erfolgter Einsicht einzelne Aktenbestandteile daraus zu bezeichnen, welche dann
zu den Verfahrensakten genommen würden (Akten S. 10'707). Es trifft zwar
zu, dass aufgrund eines Missverständnisses mit der Kanzlei des
Appellationsgerichts die ursprünglich bewilligte Akteneinsicht vom 19. Mai
2022 nicht in vollem Umfang gewährt wurde (vgl. die verfahrensleitende
Verfügung vom 2. Juni 2022, Akten S. 10'707). Die vollumfängliche
Akteneinsicht konnte jedoch am 8. Juli 2022 vor Ort beim
Appellationsgericht nachgeholt werden. Die Verteidiger der Beschuldigten 2 und
3 bzw. der Beschuldigte 1 konnten anlässlich dieses Termins Kopien der von
ihnen gewünschten Akten anfertigen (vgl. Akten S. 10'715.27) und
namentlich der Beschuldigte 2 reichte in der Folge mit Eingabe vom 11. Juli
2022 entsprechende Aktenstücke ein (Akten S. 10'715.30 ff.). Es wird zwar unter
anderem in jener Eingabe geltend gemacht, dass es (auch) aus zeitlichen Gründen
nicht möglich gewesen sei, sämtliche Unterlagen vor der Berufungsverhandlung zu
sichten. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Parteien nicht nur im
Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren, sondern insbesondere auch im vorliegenden
Berufungsverfahren (die Berufungserklärungen datieren aus dem Jahr 2018)
genügend Zeit gehabt hätten, mit einem entsprechenden Einsichtsgesuch an das
Gericht zu gelangen, zumal, wie ausgeführt, die Existenz dieser Akten
hinlänglich bekannt war bzw. hätte bekannt sein müssen. Wie ebenfalls dargelegt,
wurden den Parteien die Akten nach erfolgtem Gesuch – trotz des
Missverständnisses anlässlich der ersten Einsichtnahme vom 19. Mai 2022 – innert
angemessener Frist zur Verfügung gestellt, wobei daran zu erinnern ist, dass den
Beschuldigten darüber hinaus bereits am 4. Mai 2022 angeboten worden war, die
Unterlagen mit einem Zügelunternehmen physisch zuzustellen, was jedoch nicht in
Anspruch genommen wurde bzw. worauf der Verteidiger des Beschuldigten 2 mit
Eingabe vom 9. Mai 2022 explizit verzichtete (Akten S. 10'592 f.). Die
Verteidigungsrechte waren, nachdem das Gesuch um Einsicht im vorliegenden
Berufungsverfahren erstmals erfolgte, somit stets gewahrt und die Einwände der
Beschuldigten erweisen sich auch in dieser Hinsicht als unbegründet.
5. Verletzung des Anklagegrundsatzes
5.1 Grundlagen
Die Beschuldigten 1 und 2 sowie die
Immobilienholdinggesellschaft machen mit ihren Berufungen jeweils eine
Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend.
Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus
Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten, in Art. 9 StPO
verankerten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des
Gerichtsverfahrens. Gegenstand des Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die
dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Entsprechend ist das
Gericht an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber
an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Umgrenzungsfunktion;
Immutabilitätsprinzip; Art. 350 Abs. 1 StPO). Die Anklage hat die der
beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise
zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht
genügend konkretisiert sind (BGE 143 IV 63 E. 2.2, 141 IV 132 E. 3.4.1,
140 IV 188 E. 1.3, 126 I 19 E. 2a; AGE SB.2021.14 vom 14. Juli 2021
E. 3.1.3.1; vgl. auch Jean-Richard-dit-Bressel,
Flexibilität der Anklage, in: forumpoenale 2017 S. 309 ff., 311). Das
Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der
angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör
(Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2, 133 IV 235 E. 6.2 f.).
Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die formellen
Anforderungen, welche das Verfahrensrecht an die Anklageschrift stellt und
welche in Art. 325 Abs. 1 StPO umschrieben werden. Dabei geht es insbesondere
darum, dass die Umstände aufgeführt sind, welche zum gesetzlichen Tatbestand
gehören (BGE 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142 f., 126 I 19 E. 2a S. 21; BGer
6B_253/2017 vom 1. November 2017 E. 1.3, 6B_20/2011 vom 23. Mai 2011, E. 3.3;
AGE SB.2021.14 vom 14. Juli 2021 E. 3.1.3.1).
Das
Akkusationsprinzip verfolgt demnach keinen Selbstzweck, sondern soll die
Funktionen der Umgrenzung und der Information gewährleisten. Entscheidend ist,
dass der Betroffene genau weiss, welcher Lebensvorgang Gegenstand der Anklage
war bzw. welcher Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich
qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten
kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2, 141 IV 132 E. 3.4.1, 140 IV 188 E. 1.3;
BGer 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 1.4, 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E.
2.1 und 2.3.1). Selbst eine Verurteilung trotz eines formellen oder materiellen
Mangels der Anklageschrift verletzt daher den Anklagegrundsatz nicht in jedem
Fall, sondern nur dann, wenn sich dieser Mangel auch tatsächlich auf die
Verteidigung ausgewirkt hat (BGer 6B_941/2018 vom 6. März 2019 E. 1.3.4, 6B_1079/2015
vom 29. Februar 2016 E. 1.1). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung lässt es
der Anklagegrundsatz denn auch zu, dass der im gerichtlichen Verfahren
ermittelte Sachverhalt von der Darstellung in der Anklageschrift abweicht. Die
Fixierung des Anklagesachverhalts geht nicht weiter als es für eine
verlässliche Eingrenzung des Verhandlungsgegenstands und eine wirksame
Verteidigung erforderlich ist (BGer 6B_958/2019 vom 5. Februar 2021 E. 2.2
mit Verweis auf BGE 141 IV 132 E. 3.4.1). Ergibt das gerichtliche
Beweisverfahren, dass sich das Tatgeschehen in einzelnen Punkten anders
abgespielt hat, als im Anklagesachverhalt dargestellt, so hindert der
Anklagegrundsatz das Gericht nicht, die beschuldigte Person aufgrund des
abgeänderten Sachverhaltes zu verurteilen, sofern die Änderungen für die
rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlaggebende Punkte
betreffen und die beschuldigte Person Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu
nehmen (BGer 6B_954/2021 vom 24. März 2022 E. 1.2, 6B_638/2019 vom 17. Oktober
2019 E. 1.4.2, 6B_50/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 2.2 mit weiteren
Hinweisen; zum Ganzen AGE SB.2021.47 vom 26. Januar 2022 E. 2.13.2).
5.2 Formelle Einwände
5.2.1 Der Beschuldigte 2 moniert in formeller
Hinsicht im Wesentlichen, das Strafgericht habe die Rügen der Beschuldigten,
wonach die Anklageschrift die gesetzlichen Vorgaben nicht einhalte, mit einer
unzulässigen Begründung abgewiesen, indem auf die Uneinheitlichkeit der
Vorbringen der Verteidiger und deren kantonale Herkunft (Beilage 2 zur Eingabe
vom 16. September 2022 Rz. 374 ff., Akten S. 10'892 f.) sowie
auf eine «Basler Praxis» abgestellt worden sei (Beilage 2 zur Eingabe vom
16. September 2022 Rz. 391 ff., Akten S. 10'894 ff.). Zudem sei
das Strafgericht nicht auf die Einwände der Beschuldigten eingegangen, weshalb
ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei (Beilage 2 zur Eingabe
vom 16. September 2022 Rz. 507 ff., ferner etwa auch Rz. 420
ff., 432 ff., Akten S. 10'914 ff., 10'898 f.).
5.2.2 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der
Beschuldigte 2 bzw. sein Verteidiger anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung zwar die Anklagschrift als nicht mit Art. 325 Abs. 1
lit. f StPO konform rügte und ausführte, dass sie eigentlich «zur
Entschlackung und zur Präzisierung» zurückgeschickt werden müsse. Auf das
Stellen eines Rückweisungsantrags wegen einer Verletzung des Anklagegrundsatzes
verzichtete er indessen explizit (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung
S. 9 f., Akten S. 6908 f.). Insofern geht sein Vorwurf einer
Verletzung seines rechtlichen Gehörs fehl.
Im Übrigen erweist sich der Vorwurf, das Strafgericht sei nicht
auf die Rügen der beiden Beschuldigten 1 und 2 eingegangen, ohnehin als haltlos.
So führt das Strafgericht im angefochtenen Urteil im Kern aus, die
Anklageschrift habe gemäss den gesetzlichen Vorgaben den zu beurteilenden
Straffall in persönlicher und sachlicher Hinsicht zu begrenzen, sodass die beschuldigte
Person sich detailliert über die Art und den Grund der gegen sie erhobenen
Vorwürfe in Kenntnis setzen könne, ohne dazu Einsicht in die Verfahrensakten nehmen
zu müssen. Diese Vorgaben erfülle die vorliegende Anklageschrift. Sie
umschreibe sämtliche Deliktsvorwürfe ausführlich und durch die Zwischentitel
sei jeweils klar, wer vom jeweiligen Tatvorwurf betroffen sei. Da sie auch
nicht unnötig weitschweifig formuliert sei, sei der Vorwurf nicht
nachvollziehbar, weshalb eine allenfalls zu ausführliche Anklageschrift das
Akkusationsprinzip verletzen solle. Die vielen Fussnoten seien im vorliegenden
Fall ebenfalls sehr hilfreich, weil dann jeweils klar sei, welches Dokument
gemeint sei und auf was der Staatsanwalt seine Behauptungen stütze
(angefochtenes Urteil S. 54 f.). Auch wenn die Begründung eher knapp
ausfällt, genügt sie den Anforderungen der sich aus dem rechtlichen Gehör
abgeleiteten Begründungspflicht allemal. Insbesondere ist es gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung nicht erforderlich, dass in der Begründung auf alle
Parteistandpunkte einlässlich eingegangen und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt wird. Vielmehr genügt es, wenn – wie vorliegend – die
für den Entscheid wesentlichen Punkte dargelegt werden (BGE 146 II 335
E. 5.1, 142 II 49 E. 9.2; BGer 6B_968/2021 vom 31. Januar 2022
E. 4.2, 6B_751/2021 vom 27. August 2021 E. 1.1.2,
1B_361/2021 vom 16. Juli 2021 E. 2.2.1). Es ist auch darauf
hinzuweisen, dass das Strafgericht im Rahmen der materiellen Begründung in
Bezug auf lit. C der Anklageschrift insbesondere auf den Einwand des
Beschuldigten 2, wonach in der Anklageschrift die Pflichtverletzung sowie der
Vermögensschaden nicht geschildert seien, sehr wohl eingegangen ist (vgl.
angefochtenes Urteil S. 98).
5.2.3 Auch die Kritik des Beschuldigten 2 an
einzelnen, aus dem Zusammenhang gerissenen (mündlichen und schriftlichen)
Aussagen des Strafgerichts lassen die Begründung des Strafgerichts nicht als
unhaltbar erscheinen. Im Zusammenhang mit den vom Beschuldigten 2 aufgeworfenen
Abweichungen zwischen der schriftlichen Begründung im angefochtenen Urteil und
der mündlichen Kurzbegründung des Verfahrensleiters anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung (so etwa Beilage 2 zur Eingabe vom 16. September 2022
Rz. 391 ff., 420 ff., 430 ff., Akten S. 10'894, 10'898, 10'899), ist zunächst
daran zu erinnern, dass, sofern ein Entscheid schriftlich begründet wird,
einzig die schriftliche Begründung massgebend ist. Auf den Inhalt der
mündlichen Kurzbegründung kann das Gericht nicht behaftet werden (Brüschweiler/Nadig/Schneebeli, in:
Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3. Auflage, Zürich 2020, Art. 84 N 4a, mit Hinweisen).
Sodann versteht es sich von selbst, dass Art. 325
Abs. 1 lit. f StPO keine einheitliche oder pauschale Bestimmung in Bezug
auf den Umfang und die Ausführlichkeit einer Anklageschrift zulässt, sondern
diese vielmehr ganz wesentlich vom Einzelfall und dessen Komplexität abhängig sind
(Heimgarnter/Niggli, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage, 2014, Art. 325 StPO N 25 f.). Es ist
daher naheliegend und nicht zu beanstanden, dass sich gewisse Praxen hinsichtlich
der Umschreibungsdichte bei den verschiedenen Staatsanwaltschaften entwickeln,
soweit die Mindestanforderungen an die Umgrenzungs- und Informationsfunktion
aus Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO gewährleistet sind. Dementsprechend
ist auch der Verweis des Strafgerichts auf die «Basler Praxis» zu verstehen. Entgegen
der Vermutung des Beschuldigten 2 (Beilage 2 zur Eingabe vom 16. September
2022 Rz. 399 ff., Akten S. 10'895 ff.), stellte das Strafgericht
damit nicht auf altrechtliche Bestimmungen oder eine darauf beruhende Praxis
ab. Vielmehr brachte es mit seiner Formulierung lediglich zum Ausdruck, dass
die vorliegende Anklageschrift mit Blick auf andere Strafverfahren im Kanton
Basel-Stadt in Bezug auf Umfang und Ausführlichkeit nicht zu beanstanden ist.
Diese Feststellung erweist sich gerade hinsichtlich ähnlich umfangreicher und
komplexer Wirtschaftsstraffälle als zutreffend. Ob nun – wie vom
Verfahrensleiter des Strafgerichts anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
ausgeführt (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 13, Akten
S. 6912) – die Anklageschriften im Kanton Zürich tatsächlich generell kürzer
ausfallen oder nicht, kann offenbleiben.
Auch die Nebenbemerkung des Strafgerichts, dass sich die
Verteidigungen der beiden Beschuldigten 1 und 2 nicht einig gewesen seien, ob
die Anklageschrift zu ausführlich oder zu knapp sei, ist nicht zu beanstanden.
Wie darlegt, begründete das Strafgericht die Abweisung des Rückweisungsantrags
wegen einer Verletzung des Anklagegrundsatzes gerade nicht damit, dass sich die
Verteidigungen nicht einig geworden seien, sondern es führte, wenn auch in
kurzer Form, aus, weshalb die Anklageschrift die gesetzlichen Vorgaben aus
seiner Sicht erfüllt (vgl. E. II.5.2.2 oben). Aus gleichem Grund erweist
sich auch die auf einer aus dem Zusammenhang gerissenen Äusserung des
Verfahrensleiters des Strafgerichts basierende Behauptung des Beschuldigten 2,
wonach das Strafgericht eine Verletzung des Anklagegrundsatzes nur bei zu kurz
gehaltenen Anklageschriften für möglich halte (Beilage 2 zur Eingabe vom
16. September 2022 Rz. 420 ff., Akten S. 10'898 f.), als unbegründet,
zumal das Strafgericht mit der Formulierung, wonach die Anklageschrift «auch
nicht unnötig weitschweifig formuliert ist», gerade das Gegenteil zum Ausdruck
brachte (vgl. angefochtenes Urteil S. 55). Auch dem Hinweis des
Strafgerichts, wonach es sich um «Zürcher Verteidiger» gehandelt habe, kommt
hinsichtlich der Begründung der Abweisung keine Bedeutung zu. Zwei der vier
anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung anwesenden Verteidigungen
sind im Anwaltsregister des Kantons Zürich eingetragen. Insofern handelte es
sich offenkundig um eine rein beschreibende Formulierung. Der Vorwurf, dass der
Ort ihrer beruflichen Tätigkeit einen Einfluss auf die Entscheidungsfindung
gehabt haben soll, erweist sich somit als haltlos.
5.3 Anklageschrift vom 24. September 2015
5.3.1 Die Beschuldigten 1 und 2 sind zunächst der
generellen Auffassung, die vorliegende Anklageschrift vom 24. September
2015 sei zu lang. Sie verletze die Waffengleichheit und damit ihren Anspruch
auf ein faires Verfahren (Beilage 2 zur Eingabe vom 16. September 2022
Rz. 423 ff., Akten S. 10'898 f.; Plädoyer Berufungsverhandlung betr.
Vorfragen Beschuldigter 1 S. 5, Akten S 11'173). Sodann enthalte die
Anklageschrift eine Vielzahl an Fussnoten, was unzulässig sei und eine klare
Beeinflussung des Strafgerichts durch die Staatsanwaltschaft darstelle (Beilage
2 zur Eingabe vom 16. September 2022 Rz. 469 ff., Akten S. 10'906
ff.; Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 1 S. 5,
Akten S 11'173).
Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet
die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person
vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der
Tatausführung. Wie bereits dargelegt, ist die Umschreibungsdichte relativer
Natur. Je komplexer und gravierender die Vorwürfe wiegen, desto spezifischer
muss der Sachverhalt umschrieben werden. Alleine der grosse Umfang einer
Anklageschrift stellt keine Verletzung des Anklagegrundsatzes dar. Auch der
Umstand, dass die vorliegende Anklageschrift eine Vorgeschichte enthält, ist
nicht zu bemängeln (Heimgarnter/Niggli,
a.a.O., Art. 325 StPO N 25 f., mit Hinweis auf BGer 6B_375/2013 vom
13. Januar 2014 E. 1.3).
Auch dass die Anklageschrift über Fussnoten verfügt, welche
Hinweise auf die Untersuchungsakten beinhalten, ist nicht zu beanstanden. Zwar
trifft es zu, dass in eine Anklageschrift grundsätzlich weder die Nennung von
Beweisen noch Aktenverweise gehören (BGer 6B_918/2020 vom 19. Januar 2021
E. 3.3). Das Bundesgericht hat jedoch unlängst erkannt, dass Verweisungen
auf die Untersuchungsakten in der Anklageschrift die Umgrenzungsfunktion des
Anklagegrundsatzes nicht verletzen, insbesondere, wenn sich aus den jeweiligen
Belegstellen lediglich ergibt, auf welche Beweise aus den Untersuchungsakten
sich die Staatsanwaltschaft für ihre Vorwürfe stützt. Und selbst, wenn die
Referenzierung über den gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt hinausginge, würde
dies nur dann eine Verletzung des Anklagegrundsatzes darstellen, wenn das
Gericht keine eigene, selbständige Beweiswürdigung vorgenommen haben sollte
(BGer 6B_913/2019 vom 7. Februar 2020 E. 4.3, 6B_28/2018 vom
7. August 2018 E. 6.4.2, 6B_453/2017 vom 16. März 2018 E. 2.2
[nicht publiziert in BGE 144 IV 172]). Es war gerade in einem derart
umfangreichen Verfahren, wie es sich vorliegend präsentiert, folglich zulässig,
dass die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift in Form von Fussnoten auf die
aus ihrer Sicht relevanten Beweisstücke in den Akten verweist, auf die sich
ihre Tatvorwürfe stützen. Dass das Strafgericht keine eigene Beweiswürdigung
vorgenommen haben soll, ist sodann nicht erkennbar und wird auch nicht
substantiiert dargelegt. Im Gegenteil zeichnen die Teilfreisprüche gemäss
lit. E (angefochtenes Urteil S. 102 ff.) und lit. J
(angefochtenes Urteil S. 134 ff.) der Anklage sowie die Annahme eines
tieferen Deliktsbetrags gemäss lit. B der Anklage (angefochtenes Urteil
S. 86 ff.) ein deutlich anderes Bild.
5.3.2 Die Anklageschrift vom 24. September 2015
umschreibt in einem ersten Teil unter dem Titel «Vorgeschichte» die beiden
Projekte, welche zur Gründung der Immobiliengesellschaft 1 und der Immobiliengesellschaft
2 führten, und legt die Umstände und Hintergründe der Finanzierung und des
Erwerbs der Liegenschaften der Immobiliengesellschaft 1 und der Immobiliengesellschaft
2 an der [...] resp. [...] dar (Anklageschrift S. 2–16, Akten
S. 4722–4736). Wie bereits das Strafgericht im angefochtenen Urteil
zutreffend ausführte, wurden – gestützt auf diese Vorgeschichte – in den nachfolgenden
Anklagepunkten lit .B bis lit. K sämtliche Deliktsvorwürfe ausführlich
umschrieben, wobei bereits aufgrund der Zwischentitel jeweils klar hervorgeht,
welchem Beschuldigten welcher Tatvorwurf gemacht wird.
Insofern erweist sich auch die Kritik des Beschuldigten 2
hinsichtlich Anklagepunkt lit. B (Plädoyer Berufungsverhandlung betr.
Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 231 f., Akten S. 11'114 f.; Plädoyer
Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 504 f., Akten S. 11'280) als
unbegründet. Bereits aus dem Titel geht unmissverständlich hervor, dass dem
Beschuldigten 2 in jenem Sachverhaltsabschnitt die Begehung sowohl einer
qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung als auch einer Urkundenfälschung
vorgeworfen wird (Anklage S. 16, Akten S. 4736). Es ist nicht
ersichtlich, weshalb bei dieser Ausgangslage Zweifel über die Tatvorwürfe bzw.
Unklarheit darüber bestanden haben sollte, ob sich der Tatvorwurf auch auf eine
Teilnahme an der dem Beschuldigten 3 angelasteten Veruntreuung bezogen
habe. Sodann wurde dem Beschuldigten 2 entgegen dessen Auffassung (Plädoyer
Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 226 ff., Akten S. 11'114;
Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 499 ff, Akten
S. 11'280), nicht in erster Linie die vermeintliche Rückzahlung der von den
Anlegenden_B____ zur Investition vorgesehenen CHF 20'000.– vom Konto der Immobiliengesellschaft
2 zum Vorwurf gehalten, sondern es wurde ihm zur Last gelegt, er habe als
Verwaltungsrat, und um zu verschleiern, dass das dem Beschuldigten 3 von der Anlegerin_A____
übergebene Bargeld im Gegenwert von rund CHF 183'500.– und die CHF 20'000.– von
den Anlegenden_B____ nie der Gesellschaft zugeflossen sei, in der Buchhaltung
der Immobiliengesellschaft 2 ohne Rechtsgrund ein Guthaben des Beschuldigten 3
gegenüber der Gesellschaft in Höhe von CHF 200'000.– erfassen lassen.
Damit habe er gegenüber dem Beschuldigten 3 de facto auf die Forderung der Immobiliengesellschaft
2 auf Ablieferung dieser Einlagen verzichtet. Der Beschuldigte 2 habe dabei und
in der Absicht, den Beschuldigten 3 zum Schaden der Immobiliengesellschaft 2
und der an ihr wirtschaftlich berechtigten Investoren unrechtmässig zu
bereichern und ihm einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen gehandelt. Als
Gegenbuchung habe der Beschuldigte 2 die von der Immobiliengesellschaft 2
erworbene Immobilie ohne wirtschaftliche Grundlage um CHF 200'000.–
aufwerten lassen, womit er in der Buchhaltung einen Mehrwert der Liegenschaft
habe ausweisen lassen, welcher in Wirklichkeit nicht bestanden habe
(Anklageschrift S. 17 f., Akten S. 4737 f.). Ohne weiteres wird bei
dieser Formulierung erkenntlich, dass sich der Vorwurf der ungetreuen
Geschäftsbesorgung auf das in der Buchhaltung ohne Rechtsgrund erfasste
Guthaben des Beschuldigten 3 von CHF 200'000.– und den damit einhergehenden
Verzicht auf die Forderung auf Ablieferung der Einlagen bezog. Ebenso klar
erscheint, dass die dem Beschuldigten 2 zur Last gelegten Buchhaltungsvorgänge
(Erfassen eines (fiktiven) Guthabens von CHF 200'000.–, Aufwertung der
Immobilie der Immobiliengesellschaft 2 in gleichem Umfang) gemäss Anklage unter
den Tatbestand der Urkundenfälschung zu subsumieren sei.
Dasselbe gilt für lit. I der Anklage und die
diesbezügliche Kritik des Beschuldigten 1 (Plädoyer Berufungsverhandlung betr.
Vorfragen Beschuldigter 1 S. 4 f., Akten S 11'172 f.; ferner: Akten S.
8138 f., 8993 f.). Zwar trifft es zu, dass im angefochtenen Urteil ausgeführt
wird, der Beschuldigte 1 habe den Tatbestand der qualifizierten ungetreuen
Geschäftsbesorgung erfüllt (angefochtenes Urteil S. 133), obschon ihm
gemäss Anklage lediglich der Tatvorwurf der (mehrfachen) Urkundenfälschung und
mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung (Anklageschrift S. 27
ff., Akten S. 4747 ff.) sowie der mehrfachen Umgehung der
Bewilligungspflicht (Anklageschrift S. 29 ff., Akten S. 4749 ff.)
gemacht wurde. Dies ist jedoch – entgegen der Auffassung des Beschuldigten 1 –
nicht auf eine Mangelhaftigkeit der Anklageschrift zurückzuführen, sondern gründet
offensichtlich auf einem Versehen bzw. einer unbedachten Formulierung des
Strafgerichts. Wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufungsantwort nämlich zu
Recht vorbringt, kann der Begründung zur Strafzumessung entnommen werden, dass
auch das Strafgericht hinsichtlich des Anklagepunkts lit. I keinen Schuldspruch
wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung gegen den Beschuldigten 1
aussprach; es erfolgten in Bezug auf diese Anklageziffer – wie zur Anklage
gebracht – lediglich Schuldsprüche wegen mehrfacher Urkundenfälschung,
mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung und mehrfacher Umgehung der
Bewilligungspflicht (angefochtenes Urteil S. 149 f.). Auch in dieser
Hinsicht ist folglich keine Verletzung des Anklagegrundsatzes ersichtlich.
Fehl gehen schliesslich auch die Einwendungen gegen lit. E
der Anklage. Das Strafgericht führte zwar diesbezüglich aus, dass sich die
Anklageschrift in dieser Hinsicht als nicht klar formuliert erweise. Dies
bleibt aber solange unbeachtlich, als die Verteidigungsrechte dadurch nicht beschlagen
werden (vgl. E. II.5.1 oben). Dies ist offenkundig nicht der Fall. Dem
Beschuldigten 2 wird im genannten Anklagepunkt zur Last gelegt, auf dem Bankformular
für die Kundenbeziehung der Immobiliengesellschaft 3 wahrheitswidrig sich selbst
als wirtschaftlichen Berechtigten angegeben zu haben, obschon er sämtliche
Aktien an die I____ übertragen gehabt habe, um dadurch die effektive Herkunft
der Mittel für den Kauf der Liegenschaft der Immobiliengesellschaft 3, und die
wirtschaftliche Berechtigung an den Aktien der Immobiliengesellschaft 3 zu
verschleiern (Anklageschrift S. 21, Akten S. 4741). Es war dem
Beschuldigten 2 bei dieser Formulierung klar, dass ihm zum Vorwurf gemacht
wurde, er habe sich selbst wahrheitswidrig als wirtschaftlichen Berechtigten
angegeben und damit den Tatbestand der Urkundefälschung erfüllt, weshalb er
auch seine Verteidigung ohne weiteres entsprechend vorbereiten konnte.
5.3.3 Auch was von den Beschuldigten 1 und 2 sowie
der Immobilienholdinggesellschaft ferner gegen die Anklageschrift vorgebracht
wird, vermag nicht zu überzeugen.
5.3.3.1 Die Staatsanwaltschaft stellt im Rahmen der
Darstellung der Vorgeschichte im Kern die These auf, dass die Gründung der
beiden Gesellschaften Immobiliengesellschaft 1 und Immobiliengesellschaft 2 sowie
der Erwerb deren Liegenschaften in Basel namentlich durch die
Beschuldigten 2 und 3, aber auch durch den separat beurteilten F____, treuhänderisch
für Personen im Ausland erfolgt seien, da ein direkter Erwerb der Liegenschaften
bzw. eine direkte Beteiligung an den Gesellschaften aufgrund des Bundesgesetzes
über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG,
SR 211.412.41) nicht zulässig gewesen sei. Um vor den Behörden zu
kaschieren, dass ein solches Treuhandverhältnis bestanden habe, hätten die
Beschuldigten 2 und 3 hinsichtlich der Immobiliengesellschaft 1 ein
Darlehenskonstrukt fingiert, um damit den Anschein zu erwecken, sie hätten die
Aktien der Immobiliengesellschaft 1 mit Geld aus diesen Darlehen erworben. Es
wird ausführlich und im Sinne einer Auflistung jeweils dargelegt, welche
Personen welche Geldbeträge eingebracht haben (Anklageschrift S. 7 f., 9,
11, 15, Akten S. 4727 f., 4729, 4731, 4735) bzw. welche Anteile von
anderen Anlegerinnen und Anlegern übernommen worden sein sollen (Anklageschrift
S. 14, Akten S. 4734), wie sich ihr Bezug zum «Investment Pool 1____»
und dem «Investment Pool 2____» und der Zusammenhang zwischen dem Investment
Pool 1____ und dem Investment Pool 2____ zur Immobiliengesellschaft 1 dargestellt
haben soll, wie die Gelder gesammelt worden und wie sich die vertragliche
Situation und die Rechte und Pflichten aus den verschiedenen Verträgen den Investment
Pool 1____ und den Investment Pool 2____ betreffend präsentiert haben sollen. Es
wird auch geschildert, was der Zusammenhang zwischen den Beschuldigten 2 und 3,
den Anlegerinnen und Anlegern, dem Investment Pool 1____ und dem Investment
Pool 2____ sowie F____ gewesen sein soll und weshalb aus Sicht der
Staatsanwaltschaft aufgrund dieser Umstände ein Treuhandverhältnis bzw. Treuhandverhältnisse
zwischen den Anlegerinnen und den Anlegern und den Beschuldigten 2 und 3
bestanden hätten. Insbesondere wurde geschildert, inwiefern die Beschuldigten 2
und 3 sowie F____ arbeitsteilig vorgegangen sein sollen und weshalb in Bezug
auf das Sammeln der Anlegergelder über den Investmentpool bzw. die Investmentpools,
das Zustandekommen der verschiedenen Gesellschaften und Darlehensverträge sowie
den Erwerb der Liegenschaften von einem rein fingierten Darlehenskonstrukt
ausgegangen werden müsse und es sich vorliegend um Treuhandverhältnisse
gehandelt habe. Folglich hätten die Aktien der Gesellschaften Immobiliengesellschaft
1 und Immobiliengesellschaft 2 – gemäss Anklage – treuhänderisch so verwaltet
werden sollen, dass sich die Beteiligung der einzelnen Anlegerinnen und Anleger
am Investmentpool nach einer damals erwarteten Lockerung des BewG in eine
direkte Beteiligung an den Gesellschaften umwandeln würden, welche ihrerseits
Grundeigentümerinnen der fraglichen Liegenschaften waren (vgl. namentlich
Anklageschrift S. 2 f., Akten S. 4722 f.). Zudem wird ausgeführt, dass der
Beschuldigte 2 nach der jeweiligen Gründung nicht nur die Aktien der
Gesellschaften treuhänderisch für die jeweiligen Anleger gehalten habe, sondern
bei beiden Gesellschaften in den Verwaltungsrat bestellt worden sei, wobei er aufgrund
des Treuhandverhältnisses verpflichtet gewesen sei, das Mandat im Interesse der
Anleger auszuüben. Auch die Rolle und Stellung des Beschuldigten 3 wird ausführlich
dargestellt (vgl. etwa Anklageschrift S. 6, 15 f., Akten S. 4726,
4735 f.). Entgegen der Auffassung des Beschuldigten 2 (vgl. u.a.: Beilage 2 zur
Eingabe vom 16. September 2022 Rz. 58 ff., 64 ff., 74 ff., 222
ff., 228 ff., 231 ff. Akten S. 10'835 f., 10'836 ff., 10'839 ff.,
10'864, 10'865) wurden die aus Sicht der Staatsanwaltschaft bestehenden Treuhandverhältnisse
zwischen den in der Anklageschrift genannten Anlegerinnen und Anlegern und den
Beschuldigten 2 und 3, deren Zustandekommen sowie die Pflichten in der
Anklageschrift somit hinreichend geschildert. Unter dem Titel des
Anklagegrundsatzes waren für die Darstellung des den Beschuldigten
vorgeworfenen Sachverhalts detailliertere Schilderungen betreffend Treuhandverhältnis
oder Treugut daher nicht notwendig (vgl. die dahingehenden Einwände: Plädoyer
Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 236 f., Akten S. 11'116;
Beilage 2 zur Eingabe vom 16. September 2022 Rz. 58 ff., 74 ff. Akten
S. 10'835 f., 10'839 ff.). Ob aufgrund der Schilderungen in der
Anklageschrift aus rechtlicher Sicht tatsächlich ein bzw. mehrere
Treuhandverhältnisse bestanden hatten, ist eine Frage der Beweiswürdigung und
der rechtlichen Beurteilung durch das Gericht und beschlägt nicht den
Anklagegrundsatz (vgl. etwa die Ausführungen in Beilage 2 zur Eingabe vom
16. September 2022 Rz. 33 ff., Akten S. 10'831 f.). Dasselbe
gilt für den Einwand des Beschuldigten 2, wonach es unter Annahme von
Treuhandverhältnissen am Tatbestandsmerkmal der Fremdheit des Vermögens fehle
(Beilage 2 zur Eingabe vom 16. September 2022 Rz. 40 ff., Akten S. 10'831
f.). Auch die Frage, ob das Treuhandverhältnis aufgrund der Akten belegt ist,
beschlägt nicht den Anklagegrundsatz, sondern ist bei der Feststellung des
Sachverhalts zu prüfen (vgl. die dahingehenden Ausführungen der
Immobilienholdinggesellschaft in der Berufungserklärung, Akten S. 8207).
Die Immobilienholdinggesellschaft verkennt, dass die Anklageschrift den
angeklagten Sachverhalt nur zu behaupten, nicht aber zu beweisen hat (BGer
6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3.3). Insofern vermag sie auch
keine Verletzung des Anklagegrundsatzes darzulegen, indem sie der Anklage
lediglich ihre eigene materielle Würdigung gegenüberstellt (vgl.
Berufungserklärung der Immobilienholdinggesellschaft Rz. 40 f., Akten
S. 8208).
Sodann erhellt aus der Vorgeschichte der Anklageschrift ohne
weiteres, wer die Treugeberinnen und Treugeber gewesen sein sollen – nämlich
die in der Anklageschrift genannten Anlegerinnen und Anleger. Ob es noch
weitere gab, wie vom Beschuldigten 2 in den Raum gestellt wird (vgl. etwa Beilage
2 zur Eingabe vom 16. September 2022 Rz. 77, 82 f., Akten S. 10'839,
10'840), wäre aus Sicht des Anklagegrundsatzes erst dann von Belang, wenn dem
Urteil Treuhandverhältnisse zu gänzlich anderen Anlegerinnen oder Anlegern zu
Grunde gelegt worden wären. Dass in der Anklageschrift sodann insbesondere in
Bezug auf die Geschädigtenstellung bzw. auf die jeweiligen Vertragsparteien teilweise
von unterschiedlichen Personen bzw. (auch) des/der Investmentpool(s) die Rede ist
(vgl. die dahingehende Kritik: Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen
Beschuldigter 2 Rz. 235, Akten S. 11'115; ferner Beilage 2 zur
Eingabe vom 16. September 2022 u.a. Rz. 36, 40, 130, 193, 195, 286
ff., 302 ff., Akten S. 10'831, 10'847, 10'858, 10'876 f., 10'879), ist
weniger auf eine Ungenauigkeit der Anklageschrift zurückzuführen, sondern ist insbesondere
auch dem – u.a. von den Beschuldigten 2 und 3 – errichteten Konstrukt mit
diversen Gesellschaften und einer Vielzahl von Verträgen mit verschiedenen
Vertragsparteien geschuldet. Wie bereits unter dem Titel der Grundlagen
erläutert, erfüllt das Akkusationsprinzip keinen Selbstzweck, sondern soll die
Funktionen der Umgrenzung und Information gewährleisten, damit die beschuldigte
Person genau weiss, welcher Lebensvorgang bzw. welches Verhalten ihm angelastet
wird und sie ihre Verteidigung richtig vorbereiten kann (vgl. E. II.5.1
oben). Dies ist hinsichtlich der «Treuhand-These» nach dem Gesagten ohne
weiteres der Fall. Ob sich nun – wie vom Beschuldigten 2 mit seiner Eingabe vom
16. September 2022 eingehend geltend gemacht (vgl. Rz. 74 ff., Akten
S.10'839 ff.) – vereinzelt unpräzise Darstellungen bzw. Ungenauigkeiten in der
Anklageschrift finden bzw. einzelne aus dem Gesamtzusammenhang gerissene Passagen
isoliert betrachtet unpräzise oder wenig aufschlussreich erscheinen, ist daher
nicht entscheidend. Ein Blick in das Protokoll der erstinstanzlichen
Verhandlung zeigt denn auch, dass über die «Treuhand-These» letztlich auch beim
Beschuldigten 2 keine Zweifel bestanden: «Die Kernaussage ist ja bekanntlich
die Behauptung der Staatsanwaltschaft, dass zwischen den Darlehensgebern bzw.
dem Investment Pool 1____ sowie dem Investment Pool 2____ und meinem Klienten
im 2001/02 bzw. 2004/05 Treuhandverträge geschlossen worden seien und dass Herr
B____ die Aktien der Immobiliengesellschaft 1, der Immobiliengesellschaft 2 und
der Immobiliengesellschaft 3 nur treuhänderisch gehalten habe, ich verweise auf
die Anklageschrift S. 6 ff. Gemäss der Anklage seien demgegenüber die
Darlehensverträge zwischen Herrn F____ als Vertreter der Darlehensgeber und
Herrn C____ sowie die weiteren Darlehensverträge bloss simuliert, fiktiv
gewesen. Zusammengefasst bedeutet das also, die Vertragsparteien – also die
deutschen Anleger und Herr F____ auf der einen Seite und Herr C____ auf der
anderen Seite – seien sich einig gewesen, dass die Darlehensgewährung mit den
Zinszahlungen und der Rückzahlungsverpflichtung per Ende 2012 nicht ihrem
Willen entspreche. Und man sich weiter einig gewesen sei, dass der
Darlehensvertrag keine Rechtswirkungen haben soll. Gemäss Anklagebehörde hätten
die von den Parteien nicht gewollten Darlehensverträge ein anderes
Vertragsverhältnis, das man wirklich wollte, gewollt [sic], nämlich den
Treuhandvertrag decken sollen, der Treuhandvertrag somit als angeblich
dissimuliertes Rechtsgeschäft» (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 178
f., Akten S. 7077 f.).
5.3.3.2 In Bezug auf die in der Anklageschrift
angeführten Tatvorwürfe der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung
moniert der Beschuldigte 2 verschiedentlich, dass die Tatbestandsvoraussetzung
der Pflichten, welche verletzt worden sein sollen, nicht geschildert seien bzw.
eine «Vermischung der Pflichten» als Organ der Gesellschaften und der
angeblichen Treuhandverhältnisse vorgenommen worden sei (Plädoyer
Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 233 f., 242 ff.,
Akten S 11'115, 11'117 f.; ferner Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung
Rz 541 ff., Akten S. 11'286; Beilage 2 zur Eingabe vom
16. September 2022 u.a. Rz. 198 ff., 212 ff., 222 ff. 228 ff.,
250 ff., Akten S. 10'860 f., 10'862 f., 10'864, 10'865 ff.,
10'869 f.).
Dem Beschuldigten 2 wird in den fraglichen Anklagepunkten
zunächst zur Last gelegt, er habe als Verwaltungsrat und Geschäftsführer der Immobiliengesellschaft
2 (lit. B der Anklage), als Verwaltungsrat und Geschäftsführer der Immobiliengesellschaft
1 (lit. C der Anklage), als Geschäftsführer der Immobiliengesellschaft 1 (lit. D
der Anklage), als Verwaltungsrat und Geschäftsführer der Immobiliengesellschaft
2 (lit. H der Anklage) und als faktischer Geschäftsführer der Immobiliengesellschaft
1 (lit. K a) und K b) der Anklage) gehandelt. Sofern eine
Vermögensschädigung zum Nachteil der Immobiliengesellschaft 1 und der Immobiliengesellschaft
2 geschildert wird, welche der Beschuldigte 2 in seiner Rolle als
Verwaltungsrat der entsprechenden Gesellschaft begangen haben soll, ist hinreichend
klar und bedurfte keiner weiteren Angaben in der Anklageschrift, welche Pflichten
der Beschuldigte 2 verletzt haben soll – nämlich seine gesetzlichen Pflichten
als Verwaltungsrat der jeweiligen Gesellschaft, wie etwa in erster Linie jene
zur Wahrung und Förderung deren wirtschaftlicher Interessen (vgl. BGer 6B_818/2017
vom 18. Januar 2018 E. 1.2.2 mit Hinweisen, 6B_278/2018 vom
17. Mai 2019 E. 9.3.2 und 9.4, 6B_199/2016 vom 8. Dezember 2016
E. 2.2.3; vgl. ferner bereits BGE 100 IV 108 E. 4). Was die Vorwürfe
gemäss lit. D, lit. K a) und lit. K b) betrifft, wird in ersterem
Anklagepunkt geschildert, dass der Beschuldigte 2 im Dezember 2005 aus dem
Verwaltungsrat der Immobiliengesellschaft 1 zurückgetreten sei, er und der
Beschuldigte 3 indessen de facto die Kontrolle über die Immobiliengesellschaft
1 innehielten, da die neuen Verwaltungsräte ihr Mandat lediglich als Strohleute
nach den Instruktionen der Beschuldigten 2 und 3 ausgeübt hätten
(Anklageschrift S. 21, Akten S. 4741); mit anderen Worten habe der
Beschuldigte 2 die Geschäftsleitung unter Einsetzung von Strohleuten faktisch beibehalten.
Auch diesbezüglich stellen sich für die Pflichten, welche verletzt worden sein
sollen, folglich keine Fragen. Dem Beschuldigten 2 wird in der Anklageschrift sodann
vorgeworfen, auf eine Forderung der Immobiliengesellschaft 2 verzichtet zu
haben (lit. B der Anklage, vgl. Anklageschrift S. 17 f., Akten
S. 4737), Zahlungen ohne Rechtsgrund aus den finanziellen Mitteln der Immobiliengesellschaft
1 veranlasst zu haben (lit. C der Anklage, vgl. Anklageschrift S. 18
f., Akten S. 4738 f.), finanzielle Mittel der Immobiliengesellschaft 1 für
eigene Zwecke verwendet zu haben (lit. D der Anklage, vgl. Anklageschrift
S. 20 f., Akten S. 4740 f.), eine Zahlung ohne Rechtsgrund und eine
Rückerstattung von nicht eingegangenen Einlagen vom Konto der Immobiliengesellschaft
2 veranlasst zu haben (lit. H der Anklage, Anklageschrift S. 22 f.,
Akten S.4742 f.) und diverse Zahlungen ohne Rechtsgrund zulasten der Immobiliengesellschaft
1 veranlasst zu haben (lit. K der Anklage, Anklageschrift S. 35 ff.,
Akten S. 4755 ff.). Die Treuepflichten und die dem Beschuldigten 2
vorgeworfenen Pflichtverletzungen sind somit in hinreichender Weise
geschildert. Nicht dargelegt wird in der Anklageschrift, ob durch die
jeweiligen Vermögensdispositionen das Aktienkapital und/oder die gebundenen
Reserven berührt worden sind. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten 2 (Plädoyer
Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 241, Akten S.11'117;
Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 545, Akten
S. 11'286 f.) stellt dies jedoch wiederum in erster Linie eine Frage der
Sachverhaltsfeststellung und der rechtlichen Beurteilung dar. Sollte sich sein Einwand,
wonach die Immobiliengesellschaft 1 eine Ein-Personen-Aktiengesellschaft
gewesen sei, als zutreffend erweisen, wäre dieser Umstand nämlich anhand der
vorliegenden Anklageschrift bzw. des zur Anklage gebrachten Sachverhalts
rechtlich einzuordnen.
Dem Beschuldigten 2 wird ferner zur Last gelegt, sich einer
qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der «Investoren» der Immobiliengesellschaft
2 (lit. B der Anklage), der «Investoren» der Immobiliengesellschaft 1 (lit. C
der Anklage), des «Investmentpools» bzw. dessen «Anleger» der Immobiliengesellschaft
1 (lit. D der Anklage), der «Investoren» bzw. «Anleger» der Immobiliengesellschaft
2 (lit. H der Anklage) und der «Anleger» der Immobiliengesellschaft 1 und
der Immobiliengesellschaft 2 (lit. I der Anklage) schuldig gemacht zu
haben. Wie bereits erörtert (vgl. E. II.5.3.3.1 oben), wurde im Rahmen der
Vorgeschichte das Treuhandverhältnis bzw. die jeweiligen Treuhandverhältnisse
zwischen dem Beschuldigten 2 und 3 auf der einen Seite und den in der
Anklageschrift genannten Anlegerinnen und Anlegern auf der anderen Seite in
umfassender Weise dargestellt. Insbesondere wurde geschildert, dass die
Beschuldigten 2 und 3 die Aktien der Gesellschaften Immobiliengesellschaft 1
und Immobiliengesellschaft 2 treuhänderisch für die Anlegerinnen und Anleger
gehalten hätten, die Geschäftsführung der beiden Gesellschaften treuhänderisch
und im Interesse der Anlegerinnen und Anleger habe besorgt werden müssen und die
Beschuldigten 2 und 3 folglich verpflichtet gewesen seien, sämtliche Gewinne
aus den für die Anlegerinnen und Anleger getätigten Investitionen abzuliefern
bzw. die Anlegerinnen und Anleger im entsprechenden Umfang zu beteiligen. Die
einzelnen Tatvorwürfe sind allesamt unter Berücksichtigung dieser Vorgeschichte
zu verstehen und somit gehen die Pflichten, welche der Beschuldigte 2 gemäss
Anklage verletzt haben soll, ohne weiteres aus der Anklageschrift hervor. Dass
der Beschuldigte 2 in der Anklageschrift in verschiedenen Rollen beschrieben
wird (vgl. die dahingehende Kritik: Plädoyer Berufungsverhandlung betr.
Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 234, Akten S 11'115), ist wiederum dem
gewählten Konstrukt mit den diversen Gesellschaften und den verschiedenen
Rollen, welche u.a. auch der Beschuldigte 2 innehatte, geschuldet.
5.3.3.3 Des Weiteren wird von den Beschuldigten 1 und
2 verschiedentlich ins Feld geführt, dass die Tatbestandsvoraussetzung des
Vermögensschadens nicht rechtsgenüglich geschildert worden sei (Plädoyer Berufungsverhandlung
betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 238 ff., 247, Akten S. 11'116 f.,
11'118; Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 542 ff., Akten
S. 11'286; Beilage 2 zur Eingabe vom 16. September 2022 Rz. 271
ff., Akten S. 10'873 ff.; Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen
Beschuldigter 1 S. 5 f., Akten S. 11'173 f.).
Auch dieses Vorbringen erweist sich als unbegründet.
In Bezug auf Anklagepunkt lit. C wird in der
Anklageschrift zusammengefasst ausgeführt, der Beschuldigte 2 habe in Absprache
mit dem Beschuldigten 3 einen Betrag von rund CHF 1'300'000.– vom Konto
der Immobiliengesellschaft 1, der aus einer Aufstockung der Hypothek der
Liegenschaften der Immobiliengesellschaft 1 gestammt habe, an die J____ des
Beschuldigten 3 überwiesen, mit dem Buchungstext «RUCKZAHLUNG DARLEHEN».
Bei der Immobiliengesellschaft 1 sei diese Überweisung als teilweise
Rückzahlung des simulierten und rein fiktiven Darlehens der J____ an die Immobiliengesellschaft
1 verbucht worden. Aus diesen Mitteln, die eigentlich der Immobiliengesellschaft
1 bzw. deren Anlegerinnen und Anlegern zugstanden hätten, habe der Beschuldigte
2 in Absprache mit dem Beschuldigten 3 vom Konto der J____ diverse Zahlungen
veranlasst, von denen insgesamt CHF 1'070'000.– («Zumindest im Umfang der
oben fett dargestellten Beträge von insgesamt CHF 1'070'000.–») ohne
Rechtsgrund und in der Absicht, sich selbst oder die Zahlungsempfänger
unrechtmässig zu bereichern, erfolgt seien (Anklageschrift S. 18 f., Akten
S. 4738 f.). Es ist demnach zutreffend, wenn der Beschuldigte 2 anführt,
in der Anklageschrift werde nicht behauptet, dass die J____ einen Schaden
erlitten habe (Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2
Rz. 238, Akten S 11'116; Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung
Rz. 542, Akten S. 11'286). Wie aus den vorgehenden Ausführungen
jedoch erhellt, war eine Schädigung der J____ gar nicht Teil des Tatvorwurfs,
sondern vielmehr die Schädigung der Immobiliengesellschaft 1 und deren
Anlegerinnen und Anleger. Dieser Vermögensschaden wurde in der Anklageschrift,
wie dargestellt, sehr wohl geschildert. Ob es sich beim fraglichen Betrag
letztlich – wie vom Beschuldigten 2 geltend gemacht – um Darlehensrückzahlungen
handelte oder ob diese Zahlungen – wie zur Anklage gebracht – ohne Rechtsgrund
erfolgt sind, ist wiederum keine Frage des Anklagegrundsatzes, sondern ist im
Rahmen der Sachverhaltsfeststellung und der rechtlichen Beurteilung zu prüfen. Es
wird aus dem dargestellten Sachverhalt somit klar, was dem Beschuldigten 2
konkret vorgeworfen wird. Ob sich die Darstellungen in der Anklageschrift – wie
von ihm ferner geltend gemacht – als «lückenhaft» erweisen, ist vor diesem
Hintergrund ohne Belang, zumal er keinen Anspruch hat, dass weiteren Personen
ein strafrechtlicher Vorwurf gemacht wird (Beilage 2 zur Eingabe vom
16. September 2022 Rz. 208 ff. Akten S. 10'862 f.).
Auch hinsichtlich lit. B der Anklage bestehen keine Zweifel,
was der geschilderte Vermögensschaden darstellt: So sei gemäss Anklageschrift
auf die Forderung der Immobiliengesellschaft 2 auf Ablieferung der Einlagen von
Anlegern in Höhe von rund CHF 200'000.– verzichtet, die fraglichen
Personen in der Folge jedoch wie Anleger behandelt und ihnen Zinsen bezahlt
worden (Anklageschrift S. 16 ff.). Dem Beschuldigten 2 musste bei dieser
Formulierung ohne weiteres klar sein, was ihm zur Last gelegt wurde.
Dasselbe gilt für lit. D der Anklage. Der Beschuldigte 2
moniert diesbezüglich insbesondere, dass in der Anklage nicht ausgeführt worden
sei, inwiefern die Immobiliengesellschaft 1 oder der Investmentpool durch die
Zeichnung der Immobiliengesellschaft 3-Aktien geschädigt worden sei (Plädoyer
Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 247, Akten S. 11'118).
Den Beschuldigten 2 und 3 wird im Zusammenhang mit der Gründung der Immobiliengesellschaft
3 zusammengefasst vorgeworfen, diese mit CHF 100'000.–, welche wirtschaftlich
der Immobiliengesellschaft 1 und deren Anlegerinnen und Anlegern zugestanden hätten,
gegründet, die Aktien wirtschaftlich für sich selbst gezeichnet und an die von
ihnen wirtschaftlich beherrschte I____ abgetreten zu haben (Anklageschrift
S. 20, Akten S. 4740). Inwiefern bei dieser Sachverhaltsdarstellung
Zweifel an der Vermögensschädigung zum Nachteil der Immobiliengesellschaft 1
und deren Anlegerinnen und Anlegern bestehen sollen, ist nicht nachvollziehbar.
Auch was die Verteilung der Aktien der
Immobilienholdinggesellschaft und den damit verbundenen Vorwurf der ungetreuen
Geschäftsbesorgung anbelangt (Anklagepunkt lit. I), ist die Tatbestandsvoraussetzung
der Vermögensschädigung in der Anklageschrift hinreichend geschildert. Im
Wesentlichen wird den Beschuldigten 2 und 3 zur Last gelegt, bei der
Kapitalerhöhung der Immobilienholdinggesellschaft den Betrag auf CHF 4,3
Millionen und damit auf etwas mehr als das Doppelte der umzuwandelnden Einlagen
ergebnisorientiert festgelegt zu haben. Sie hätten sich auf diese Weise nach
der geplanten Zuteilung der neu ausgegebenen Aktien an die wandlungswilligen
Anlegerinnen und Anleger der Immobiliengesellschaft 1 und der Immobiliengesellschaft
2 zum Verteilschlüssel eine Aktie pro CHF 1.– Einlage zusammen rund 2,3
Millionen Aktien zugeteilt, ohne dass sie selbst je entsprechende Mittel
investiert hätten und um damit zusammen die Aktienmehrheit zu halten. Dadurch
hätten sie den Anlegerinnen und Anlegern in Verletzung ihrer Pflichten als
Treuhänder den grössten Teil der ihnen zustehenden Vermögenswerte entzogen
(vgl. etwa Anklageschrift S. 26, 30 f., Akten S. 4746, 4750 f.). Auch
in dieser Hinsicht ist somit nicht ersichtlich, inwiefern aufgrund dieser
Schilderungen die Vermögensschädigung nicht genügend umschrieben sein sollte.
5.3.3.4 Was schliesslich den Einwand der Immobilienholdinggesellschaft
betrifft, wonach die Kontensperren in der Anklageschrift nicht begründet worden
seien und ausserdem nicht dargelegt werde, inwiefern es sich bei den
Vermögenswerten um Deliktserlös handle, welche Delikte zu diesem Erlös geführt
hätten und dass die Voraussetzungen für eine Verwendung zu Gunsten der
Geschädigten im Sinne von Art. 73 StGB gegeben seien (Berufungserklärung
Rz. 42 ff., Akten S. 8209), ist darauf hinzuweisen, dass diese
Angaben keine Informationen nach Art. 325 StPO darstellen, welche in einer
Anklageschrift enthalten sein müssen. Im Zusammenhang mit den Vermögenswerten
wird lediglich verlangt, dass diese im Sinne von weiteren Angaben gemäss
Art. 326 Abs. 1 StPO angegeben werden (lit. c) und entsprechende
Anträge gestellt werden bzw. angekündigt wird, dass die Staatsanwaltschaft den
betreffenden Antrag anlässlich der Hauptverhandlung mündlich stellen werde
(lit. f), wobei diese Angaben und Anträge nicht dem Anklageprinzip unterliegen
(Heimgartner/Niggli, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage, 2014, Art. 326 StPO N 1 und N 13; Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage,
Zürich 2020, Art. 326 N 1 f.). Die entsprechenden Angaben sind der
vorliegenden Anklageschrift zu entnehmen (Akten S. 4757 ff.), womit sich
in diesem Zusammenhang weitere Ausführungen erübrigen.
5.4 Fazit Anklagegrundsatz
Aus den vorgehenden Ausführungen erhellt, dass sich die Rüge,
der Anklagegrundsatz sei verletzt worden, als unbegründet erweist. Aufgrund der
vorliegenden Anklageschrift bestehen keine Zweifel darüber, welcher Sachverhalt
den Beschuldigten jeweils angelastet wird. Es war sämtlichen Beschuldigten
daher ohne weiteres möglich, ihre jeweilige Verteidigung richtig vorzubereiten.
Da das Strafgericht zum selben Schluss gelangte (vgl. angefochtenes Urteil
S. 54 unten und 55 oben), ist auch dessen Nebenbemerkung, wonach die
Parteien bei etwaigen Unklarheiten im Vorfeld der erstinstanzlichen Verhandlung
um eine Präzisierung hätten ersuchen können, nicht zu beanstanden (vgl. die
dahingehende Kritik des Beschuldigten 2: Beilage 2 zur Eingabe vom
16. September 2022 Rz. 435 ff. Akten S. 10'900 ff.). Bei diesem
Ergebnis braucht schliesslich auch auf den Einwand des Beschuldigten 1, wonach
sich die fehlende Schlusseinvernahme auf die ungenügende Anklageschrift
ausgewirkt habe (Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 1
S. 6, Akten S. 11'174), nicht weiter eingegangen zu werden. Auf die
im Übrigen erneut vorgebrachte Kritik der fehlenden Schlusseinvernahme kann
vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts verwiesen
werden (angefochtenes Urteil S. 54).
6. Offensichtlich
voreingenommenes Gericht
In formeller Hinsicht moniert der Beschuldigte 2
schliesslich, das angefochtene Urteil weise «derart viele Fehlleistungen und
Irrtümer» auf, dass nicht mehr angenommen werden könne, dass ein unbefangenes
und objektives Gericht geurteilt habe. Das Urteil sei daher aufzuheben und die
Angelegenheit an das Strafgericht zurückzuweisen, wobei dieses in Neubesetzung
eine erstinstanzliche Hauptverhandlung durchzuführen habe (Plädoyer
Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 251 ff.,
Akten S. 11'119 ff.; ähnlich auch die Immobilienholdinggesellschaft: Akten
S. 8205). Damit macht der Beschuldigte 2 letztlich die Befangenheit des
vorinstanzlichen Spruchkörpers geltend.
Weder Verfahrens- oder Einschätzungsfehler, noch eigentliche
Fehlentscheide in der Sache begründen für sich einen Befangenheitsgrund. Aus
Art. 30 Abs. 1 BV und aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK lässt sich
keine Garantie fehlerfreien richterlichen Handelns ableiten. Insbesondere liegt
kein Ausstandsgrund vor, wenn Richterinnen oder Richter einen für die Partei
ungünstigen Entscheid erlassen, in rechtlicher Hinsicht eine dieser nicht genehme
Ansicht vertreten oder Verfahrens- oder Ermessenfehler begehen (Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich
2020, Art. 56 N 40 f.). Ein materiell falscher Entscheid für sich
genügt demnach nicht, um den Verdacht von Befangenheit zu erregen (BGer
1B_203/2018 vom 18. Juni 2018 E. 2.1 mit Hinweis). Materielle oder
prozessuale Rechtsfehler sind vielmehr in erster Linie im Rechtsmittelverfahren
zu rügen. Nur wenn sie besonders krass sind und wiederholt auftreten, sodass
sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen, sich einseitig zu Lasten
einer der Prozessparteien auswirken und eine auf fehlender Distanz und
Neutralität beruhende Haltung offenbaren, vermögen sie gegebenenfalls einen
hinreichenden Anschein der Befangenheit zu begründen (Boog, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, 2014, Art. 56
StPO N 59 mit Hinweisen).
Vorliegend sind keine derartigen Mängel des erstinstanzlichen
Verfahrens ersichtlich, welche den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen.
Der Beschuldigte 2 moniert zwar, das Strafgericht habe insbesondere die
Aussagen der Privatklägerinnen und Privatkläger völlig unberücksichtigt
gelassen, welche darlegen würden, dass sie lediglich Darlehensgebende gewesen
seien und kein Treuhandverhältnis bestanden habe. Aus der Verfügung des
Verfahrensleiters des Strafgerichts vom 4. August 2016 geht hervor, dass
das Strafgericht von der Annahme ausgegangen war, das Treuhandverhältnis werde
von der Staatsanwaltschaft und nicht von den Privatklägerinnen und Privatklägern
behauptet. Nach Diktion der Anklage solle es sich aufgrund der Gesamtumstände
und der konkret erfolgten Geschäftsaktivitäten der Beschuldigten um ein faktisches
Treuhandgeschäft handeln. Es gebe folglich keine schriftlichen Treuhandverträge
und auch keine ausdrücklich mündlich abgeschlossenen Verträge mit den
betroffenen Personen, über welche diese zu berichten wissen würden. Aufgrund deren
Befragungen sei es auch klar, dass sie über ein bestehendes Treuhandverhältnis
zum Beschuldigten 2 nichts wissen würden und sich solche Gedanken auch gar
nicht gemacht hätten, weil sie ohnehin keinen Durchblick über die rechtlichen
Hintergründe der ganzen Geschichte gehabt hätten (Akten S. 5489 f.). Entgegen
der Auffassung des Beschuldigten 2, wird aus diesen Ausführungen hinreichend
klar, dass die Angaben der Privatklägerinnen und Privatkläger vom Strafgericht
sehr wohl berücksichtigt wurden. Es ist jedoch aufgrund der im angefochtenen
Urteil geschilderten Gründe zum Schluss gelangt, dass sich der Sachverhalt
anders präsentiert, als vom Beschuldigten 2 geltend gemacht wird. Der
Beschuldigte 2 behauptet auch mit seinen weiteren Ausführungen im Wesentlichen,
dass das Strafgericht gewisse Umstände nicht oder anders würdigte, als es
seiner Ansicht nach richtig gewesen wäre. Letztlich stellt der Beschuldigte 2 damit
lediglich seine eigene Beweiswürdigung den angefochtenen Schlussfolgerungen des
Strafgerichts gegenüber. Dies begründet jedoch nicht im Ansatz den Anschein der
Befangenheit, sondern wird im Rahmen der vorliegenden materiellen Prüfung zu
würdigen sein. Dasselbe gilt für den Einwand, das Strafgericht habe
unverwertbare Aussagen bei der Beweiswürdigung berücksichtigt. Auch dieser
Umstand ist – sofern die Aussagen überhaupt von Relevanz sind – im vorliegenden
Berufungsverfahren zu überprüfen.
7. Fazit
Rückweisungsanträge
Nach dem Gesagten sind sämtliche Rückweisungsanträge der
Beschuldigten und der Immobilienholdinggesellschaft abzuweisen. Es kann demnach
eine materielle Beurteilung der Angelegenheit erfolgen.
III. Beweisanträge
1.
Die
Beschuldigten sowie die Immobilienholdinggesellschaft stellen im vorliegenden
Berufungsverfahren diverse Beweisanträge.
Das
Rechtsmittelverfahren beruht grundsätzlich auf den Beweisen, die im
Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind (Art. 389
Abs. 1 StPO). Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind Beweisabnahmen des
erstinstanzlichen Gerichts im Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn
sie unvollständig waren, die entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder
Beweisvorschriften verletzt worden sind. Zusätzliche Beweise erhebt die
Rechtsmittelinstanz nach Art. 389 Abs. 3 StPO, wenn dies erforderlich ist.
Aus Art. 343 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO ergibt sich
sodann, dass eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren zu
erfolgen hat, wenn sie vor erster Instanz unterblieb oder unvollständig war
oder wenn im mündlichen Berufungsverfahren die unmittelbare Kenntnis für die
Urteilsfällung notwendig erscheint (zum Ganzen: BGE 143 IV 288 E. 1.4.1,
141 IV 39 E. 1.6, 140 IV 196 E. 4.4.1, je mit Hinweisen).
Zum Anspruch auf
rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) gehört, dass die Behörde alle erheblichen
und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen
Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen.
Daraus folgt umgekehrt, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt,
wenn das Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es
zur Erkenntnis gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend
abgeklärt, und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung
annehmen kann, dass diese Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht
geändert würde (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO; BGer 6B_278/2017 vom 12.
Februar 2018 E. 2.1; BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3, je mit
Hinweisen). Beim Verzicht auf weitere Beweisabnahmen muss das Gericht das
vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Beweisantrags ergänzen
und würdigen. Die Ablehnung des Beweisantrags im Sinne einer antizipierten
Beweiswürdigung ist zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser
Würdigung als unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits
rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist (BGer 6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019;
BGE 136 I 229 E. 5.3, 134 I 140 E. 5.3, je mit Hinweisen). In gleicher Weise
wird bei der sogenannten Wahrunterstellung die mit dem Beweisantrag verbundene
Tatsachenbehauptung zugunsten des Antragstellers als wahr angesehen; ergibt
sich, dass auch dann die Überzeugung des Gerichts nicht erschüttert würde, so
erweist sich die Beweiserhebung ebenfalls nicht als erforderlich (Hofer, in: Basler Kommentar,
2. Auflage, 2014, Art. 10 StPO N 68; BGer 6B_479/2016 vom 29. Juli
2016 E. 1.4, 6B_764/ 2013 vom 26. Mai 2014 E. 4.3 je mit Hinweisen).
2.
Der
Verfahrensleiter hiess die Anträge auf Befragung von Anlegerin_A____ und F____ gut;
beide wurden als Auskunftspersonen zur Berufungsverhandlung vorgeladen.
F____ ist zur
zweitinstanzlichen Hauptverhandlung erschienen, wurde vom Gericht befragt und
die Parteien erhielten Gelegenheit, ihm ihre Fragen zu unterbreiten. Es
erübrigen sich in dieser Hinsicht – auch hinsichtlich der vom Beschuldigten 1
geltend gemachten Verletzung des Teilnahme- bzw. Konfrontationsrechts (Akten
S. 8991) – weitere Ausführungen.
Anlegerin_A____ wurde
anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in Sachen F____ befragt; das
Verhandlungsprotokoll wurde im vorliegenden Verfahren beigezogen (Akten S. 10'394).
Sie wurde zwecks Befragung mit Vorladung vom 29. März 2022 zur
Berufungsverhandlung ordentlich vorgeladen (vgl. Akten S. 10'475a), von
der Berufungsverhandlung ist sie allerdings unentschuldigt ferngeblieben. Ihr
Nichterscheinen und damit das Ausbleiben ihrer (erneuten) Befragung liegen
nicht in der Verantwortung des Appellationsgerichts.
3.
3.1 Abzuweisen sind dagegen zunächst die
Beweisanträge, es seien sämtliche Steuerunterlagen in Bezug auf den Investment
Pool 2____ beim Finanzamt [...] für die Zeit 2002 bis 2006 sowie die
Buchhaltungsunterlagen der Investment Pools (Buchhaltungssystem «[...]») bei
den von F____ genannten Personen einzuholen (Plädoyer Berufungsverhandlung
betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 337 ff., Akten S. 11'139; Akten
S. 8919; ferner auch: Akten S. 10'504). Das Strafgericht erachtet es
im angefochtenen Urteil als erstellt, dass die Gründung des Investment Pool 2____
erst im Jahr 2003 erfolgt sei, die Gesellschaftsverträge jedoch auf den
15. Februar 2002 vordatiert worden seien (angefochtenes Urteil S. 67
ff.). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, kommt das Appellationsgericht zum
Schluss, dass eine Änderung der Anlagestrategie mit den Anlegenden der Immobiliengesellschaft
1 nie abgesprochen war und die Gesellschaftsverträge des Investment Pool 2____ gegenüber
den Anlegenden nie gelebt wurden und zwar völlig unabhängig davon, ob der Investment
Pool 2____ tatsächlich bereits im Jahr 2002 gegründet wurde (vgl.
E. IV.1.3.4 unten). Mit anderen Worten hätte ein entsprechender Nachweis
keinerlei Auswirkung auf die Entscheidfindung, weshalb auf die entsprechenden
Beweiserhebungen zu verzichten ist. Abgesehen davon, gründet der Beweisantrag
zur Einholung der Buchhaltungsunterlagen wohl auf den Angaben von F____
anlässlich seiner Einvernahme vom 13. Dezember 2013, wonach er eine kleine
Buchhaltung in einem Buchhaltungssystem [...] erstellt habe und diese Daten bei
einem seiner früheren Bürokollegen sein müssten (Akten S. 3621). Anlässlich
der Einvernahme vom 25. Februar 2011 gab er noch an, K____ habe die Buchhaltung
zusammen mit seiner Mitarbeiterin L____ geführt und in dessen Büro gelagert
(Akten S. 3080). Anlässlich der Berufungsverhandlung meinte er
schliesslich, dass er zwar von einem Buchhalter eine entsprechende Buchhaltung
habe machen lassen, die diesbezüglichen Unterlagen aber nicht mehr bestünden.
Ausserdem gab er an, dass gegenüber der Steuerbehörde lediglich angegeben
worden sei, dass Zinsen reingekommen und rausgegangen seien (Akten
S. 11'541). Auch unter diesem Aspekt erübrigt sich der entsprechende
Beweisantrag deshalb.
3.2 Zu
verzichten ist ferner auf die Einholung der Steuerunterlagen sämtlicher
Anlegenden aus den Jahren 2001 bis 2015. Damit soll der Beweis erbracht werden,
dass die Anlegenden ihre Einlagen als Darlehenszinsen versteuert hätten, was wiederum
belege, dass es sich nicht um ein Treuhandverhältnis handeln könne (Plädoyer
Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 340 ff., Akten
S. 11'140; Akten S. 8194, 8218, 8924). Das Appellationsgericht
erachtet es als erstellt und insofern auch als unbestritten, dass bereits das
ursprüngliche Anlagekonzept vorsah, die Gelder der Anlegenden im Hinblick auf
das BewG vordergründig in die Form eines Darlehens mit einer festen Verzinsung
zu kleiden (vgl. sogleich E. IV.1.2 unten). Umstritten ist im Kern einzig,
ob ihnen bereits bei der Hingabe ihrer Gelder zugesichert wurde, sich künftig
an den beiden Gesellschaften Immobiliengesellschaft 1 und Immobiliengesellschaft
2 zu beteiligen und ihnen damit die Möglichkeit eröffnet wurde, an einem
zwischenzeitlichen Wertzuwachs zu partizipieren. Folglich sind aus den
Steuerunterlagen der Anlegenden keine relevanten Erkenntnisse zu erwarten.
3.3 Sodann
wird die Befragung diverser Personen beantragt: So seien (i) sämtliche
aktuellen und ehemaligen Anlegende als Auskunftspersonen, (ii) K____ als Zeuge,
(iii) Frau L____ als Zeugin, (iv) [...] als Zeuge, (vi) M____ als Zeuge, (vii) [...]
als Zeugin und (viii) G____ einzuvernehmen.
3.3.1
3.3.1.1 In
Bezug auf den Beweisantrag auf Befragung sämtlicher Anlegenden macht die
Immobilienholdinggesellschaft zunächst eine Verletzung ihres Teilnahmerechts
geltend. Sie moniert, durch die Kontosperren der Bankkonten der Immobiliengesellschaft
1 und der Immobiliengesellschaft 2 sei sie bzw. ihre vormaligen
Tochtergesellschaften in ihren Rechten unmittelbar betroffen, weshalb ihr ein
Teilnahmerecht im Sinne von Art. 147 StPO zustehe. Da sie jedoch nicht die
Möglichkeit erhalten habe, an den Einvernahmen der Anlegenden teilzunehmen, sei
ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden (Akten S. 9054 ff.). Wie
die Immobilienholdinggesellschaft jedoch gleich selbst ausführt (Akten
S. 9055), wurden die Bankkonten ihrer vormaligen Tochtergesellschaften Immobiliengesellschaft
1 und Immobiliengesellschaft 2 erst mit Verfügungen vom 2. Juni 2014
(Akten S. 1033 ff.) bzw.19. Mai 2014 (Akten S. 1274 ff.)
gesperrt, weshalb sie im Zeitpunkt der Einvernahmen der Anlegenden in ihren
Rechten noch nicht unmittelbar im Sinne von Art. 105 Abs. 2 StPO betroffen
war. Eine Verletzung der Teilnahmerechte ist folglich nicht ersichtlich.
3.3.1.2 Im
Vorverfahren wurde eine Vielzahl der deutschen Anlegenden teilweise
rechtshilfeweise in Deutschland einvernommen (vgl. Akten S. 3426–3488,
3495–3519, 3554 ff., 3565 ff., 3580 ff., 3716 ff.), jeweils unter Wahrung der
Teilnahmerechte (Akten S. 256, 260, 277, 279, 289, 573, vgl. ferner im
Rechtshilfeverfahren mit den Staatsanwaltschaften [...] und [...], Akten S.
2906 ff., Akten S. 2965 ff., 2987 f.). Zwei weitere Anlegende wurden
anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung befragt (Akten S. 7017 ff.,
7060 ff.). Weitere Privatklägerinnen und Privatkläger haben sich anlässlich der
erstinstanzlichen Verhandlung in ihrer Stellung als Verfahrenspartei zur
Begründung ihrer Schadenersatzforderung geäussert. Eine Belehrung als
Auskunftsperson war folglich nicht angezeigt. Es trifft zu, dass nicht
sämtliche Anlegende (förmlich) einvernommen wurden; teilweise gaben sie
schriftlich Auskunft oder wurden gar nicht befragt. Wie bereits der
Strafgerichtspräsident mit Verfügung vom 6. September 2016 zutreffend
ausführte, waren einige Personen in der Zwischenzeit verstorben oder sind weggezogen.
Ebenso zu folgen ist dem Strafgerichtspräsidenten, dass es üblich und nicht zu
beanstanden ist, dass in einem umfangreichen Wirtschaftsstraffall nicht alle
Betroffenen resp. finanziell Geschädigten in gleichem Masse befragt werden, sondern
eine Auswahl getroffen wird (vgl. Akten S. 5548 f.). Dies umso mehr, als
die Befragung der Anlegenden ergab, dass sie keinen richtigen Durchblick über
das gesamte Anlagekonstrukt und dessen Hintergründe gehabt hatten (vgl. dazu auch
E. IV.1.3.2 unten). Die Beschuldigten 1 und 2 sowie die
Immobilienholdinggesellschaft bezwecken mit ihrem Beweisantrag in erster Linie,
dass die Anlegenden zum von der Staatsanwaltschaft und dem Strafgericht
angenommenen Treuhandverhältnis mit den beiden Beschuldigten 2 und 3 befragt
werden (vgl. Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 1
S. 11, Akten S. 11'178; Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen
Beschuldigter 2 Rz. 324 ff., Akten S. 11'137 f.; Akten S. 8131
ff., 8217 f.). Es ist unbestritten, dass zwischen den Beschuldigten 2 und 3
sowie den deutschen Anlegenden kein ausdrückliches bzw. keine ausdrücklichen
Treuhandverhältnisse vorliegen. Ebenso erachtet es das Appellationsgericht, wie
erwähnt, als erstellt, dass die Einlagen der Anlegenden aufgrund der
Bestimmungen des BewG ursprünglich in die Form eines Darlehens mit fester
Verzinsung gekleidet wurden. Bereits der Strafgerichtspräsident hat mit seiner
verfahrensleitenden Verfügung vom 4. August 2016 daher zu Recht
festgehalten, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund der Gesamtumstände und der
konkret erfolgten Geschäftsaktivitäten von einem faktischen Treuhandgeschäft
ausgegangen ist (Akten S. 5490). Da es sich um ein faktisches
Rechtsgeschäft gehandelt haben soll, war und ist nicht zu erwarten, dass die
Anlegenden, welche allesamt juristische Laien und – entgegen der Auffassung der
Beschuldigten – auch keine professionellen Anleger sind (vgl. dazu E. IV.1.3.2.2
unten), ein solches zu bezeichnen vermögen. Die befragten Anlegenden haben
anlässlich ihrer jeweiligen Einvernahmen dargelegt, was sie vom Anlagekonstrukt
wissen und es zeigte sich, dass ihnen die Hintergründe der Immobiliengeschäfte
grossmehrheitlich unbekannt geblieben sind. Es ist daher nicht zu erwarten,
dass aus ihrer (erneuten) Befragung etwas neues Wesentliches für die
vorliegende strafrechtliche Beurteilung zutage treten würde. Sofern der
Beschuldigte 3 mit seinem Antrag auf Befragung dreier Anleger zudem belegt
haben möchte, dass F____ im Jahr 2001 auf dringende Einnahmen angewiesen
gewesen sei (vgl. Akten S. 9228), so ist die Relevanz für das vorliegende
Verfahren von vornherein nicht ersichtlich.
3.3.1.3
Die Immobilienholdinggesellschaft bezweckt mit dem Beweisantrag ausserdem, dass
eine Befragung zu erfolgen habe, um zu klären, gegen wen die Privatkläger auf
welcher Grundlage einen Schadenersatzanspruch in welcher Höhe erheben (Akten
S. 8223). Das Strafgericht listet im angefochtenen Urteil die von den
Anlegenden bezifferten Schadenersatzansprüche mitsamt der jeweiligen Aktenfundstelle
auf (angefochtenes Urteil S. 158 ff.). Sie meldeten ihre Ansprüche
ausserdem im Strafverfahren gegen die drei Beschuldigten an. Inwiefern
diesbezüglich unklar sein sollte, gegen wen und in welcher Höhe sie Ansprüche
stellen, ist nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich der rechtlichen Grundlage
ihrer Ansprüche sind die Anlegenden schliesslich nicht zu befragen.
3.3.1.4
Der Antrag auf Befragung sämtlicher Anlegenden ist nach dem Gesagten
abzuweisen.
3.3.2 Auch
der Beweisantrag auf Befragung von K____ ist abzuweisen (vgl. dazu: Plädoyer
Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 330, Akten
S. 11'138; Akten S. 8133). K____ gab im Vorverfahren eine
schriftliche Stellungnahme ab (Akten S. 3111 ff.), verweigerte anlässlich
seiner Einvernahme vom 13. Februar 2014 die Aussage (Akten S. 3674
ff.) und ist zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht erschienen (Akten
S. 6948). In seiner schriftlichen Stellungnahme belastete K____ namentlich
die Beschuldigten 2 und 3 schwer, indem er ausführte, diese hätten die Aktien
der Immobiliengesellschaft 1 – wie letztlich angeklagt – treuhänderisch für die
Investorinnen und Investoren gehalten (Akten S. 3120 ff.). Vom
Beschuldigten 2 wird in diesem Zusammenhang eine Verletzung seines Teilnahme-
bzw. Konfrontationsrecht geltend gemacht (vgl. Plädoyer Beschuldigter 2
Berufungsverhandlung Rz. 238, 330 ff., Akten S. 11'239, 11'250 ff.; Akten
S. 8916 f.). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, kommt das
Appellationsgericht losgelöst von den Angaben von K____ zum Beweisergebnis,
dass das von der Staatsanwaltschaft vertretene Treuhandverhältnis zwischen den
Beschuldigten 2 und 3 und den deutschen Immobiliengesellschaft 1- und Immobiliengesellschaft
2-Anlegenden zustande gekommen ist. Eine (erneute) Befragung von K____ unter
Gewährung der Teilnahmerechte der Beschuldigten erübrigt sich daher, sind doch
keinerlei neue Erkenntnisse zu erwarten. Anzumerken bleibt, dass K____ auch zu
Sachverhaltsfragen, welche unstrittig sind (so etwa zur Vorgeschichte des
Projekts, vgl. der Beweisantrag des Beschuldigten 3: Akten S. 9228; ferner
zur Frage, ob es eine ausdrückliche Treuhandvereinbarung mit den Anlegenden
gab, vgl. der Beweisantrag des Beschuldigten 3: Akten S. 9235), zu
solchen, welche für die Beurteilung des relevanten Sachverhalts für das
Appellationsgericht nicht von entscheidender Bedeutung sind (so etwa zum Ausscheiden
von M___, vgl. der Beweisantrag des Beschuldigten 3: Akten S. 9229, sowie
E. IV.1.4.3 unten) oder zu solchen, welche er nicht bezeugen kann (so etwa
zum Einfluss des Beschuldigten 3 auf die verschieden Bankkonten, vgl. der
Beweisantrag des Beschuldigten 3: Akten S. 9234) nicht befragt werden
muss.
3.3.3 Keinerlei
Erkenntnisse für das vorliegende Verfahren sind sodann von einer Befragung von L___,
[...], M____ sowie von [...] zu erwarten.
L____ war Protokollführerin
der Gesellschafterversammlung des Investment Pool 2____ vom 22. Januar
2004 (vgl. SB [...] / 44 ff.). Der Beschuldigte 2 ist der Auffassung, dass sie
aufgrund ihrer Anwesenheit an der Gesellschafterversammlung
«sachverhaltsrelevante» Aussagen machen könne (Plädoyer Berufungsverhandlung
betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 331 f., Akten S. 11'138; Akten
S. 8133). L____ hat anlässlich der besagten Gesellschafterversammlung ein
siebenseitiges Protokoll geführt, auf dessen Inhalt sich namentlich die
Beschuldigten 2 und 3 berufen. Es wird nicht geltend gemacht, es sei inhaltlich
etwas Falsches protokolliert oder an der Versammlung Relevantes nicht im
Protokoll aufgenommen worden. Die Frage aber, welche Schlüsse aus den im
Protokoll festgehaltenen Aussagen und Gesprächsthemen zu ziehen sind, mithin
wie diese in beweisrechtlicher Hinsicht zu würdigen sind, ist nicht von L____
zu beantworten. Es ist daher nicht ersichtlich, dass eine Befragung von Frau L____
etwas neues Relevantes zutage fördern könnte, zumal die in Frage stehende
Gesellschafterversammlung rund 19 Jahre in der Vergangenheit liegt.
Von der
Einvernahme von [...], welcher seit September 2009 Mitglied im Verwaltungsrat
der Immobilienholdinggesellschaft ist, verspricht sich der Beschuldigte 2
sachverhaltsrelevante Aussagen über die Generalversammlungen der
Immobilienholdinggesellschaft und das Verhalten der Anlegenden. Ausserdem könne
er Angaben über das Wissen von F____ im Zusammenhang mit den Anlegenden machen
(Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 335,
Akten S. 11'139). [...] wurde anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
als Zeuge geladen und befragt (vgl. Akten S. 6990 ff.). Unter anderem gab
er über «Konflikte der Anlegenden» (Akten S. 6992), über Probleme anlässlich
der Generalversammlungen und die Generalversammlungen als solches (Akten S.
6993 f., 6996 ff.) sowie zu Herrn F____ (Akten S. 6995, 7000) Auskunft und die
Parteien hatten Gelegenheit, ihm Ergänzungsfragen zu stellen (Akten
S. 7001). Es ist nicht zu erwarten, dass sich aus einer nochmaligen
Befragung zusätzlichen Erkenntnisse ergeben. Angesichts der Tatsache, dass [...]
erst im Jahr 2009 Mitglied im Verwaltungsrat wurde, sind sodann, entgegen der
Auffassung des Beschuldigten 1 (Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen
Beschuldigter 1 S. 11, Akten S. 11'179), keine sachdienlichen
Angaben betreffend den Abschluss der vermeintlichen Darlehensverträge zu
erwarten. Auch dieser Beweisantrag ist folglich abzuweisen.
Das Gleiche gilt
in Bezug auf eine Befragung von M____. Auch dieser wurde anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung zur Sache einvernommen (Akten S. 7053
ff.). Zu Sachverhaltsfragen, welche für die Beurteilung des relevanten
Sachverhalts für das Appellationsgericht nicht von entscheidender Bedeutung
sind (so zu seinem Ausscheiden aus dem Projekt, vgl. der Beweisantrag des Beschuldigten
3: Akten S. 9231, sowie E. IV.1.4.3 unten) ist er nicht
einzuvernehmen.
Keinerlei
sachdienliche Erkenntnisse für das vorliegende Verfahren sind sodann von einer
Befragung der Ehegattin des Beschuldigten 3 zu erwarten. Der Beschuldigte 3
möchte damit zwar den Beweis erbringen, dass er «generell […] niemals Kunden in
Anwesenheit seiner Frau [...] [empfing], schon gar nicht in deren Wohnung»
(Akten S. 9247), womit er die Treffen mit der Anlegerin_A____ und deren
Geldübergaben anspricht (vgl. zu diesem Vorgang E. IV.3 unten). Da die
Treffen auch gemäss den Angaben des Beschuldigten 3 stattgefunden hatten (vgl.
Akten S. 9247), der Ort der Treffen für die Beurteilung des strafrechtlich
relevanten Sachverhalts jedoch von keiner Bedeutung ist, kann von einer
Befragung der Ehegattin abgesehen werden.
3.3.4 Schliesslich
kann im vorliegenden Berufungsverfahren auf eine Befragung von G____ (Plädoyer
Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 1 S. 10 f., Akten
S. 11'178 f.; Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter
2 Rz. 336, Akten S. 11'139; Akten S. 10'923 f.) verzichtet
werden, wurde doch, wie dargelegt (E. II.2.3 oben), gegen ihn ein
umfassendes Strafverfahren geführt, und sind aus einer Befragung somit
keinerlei neue Erkenntnisse zu erwarten, welche die rechtskräftige
Einstellungsverfügung in Frage stellen könnten. Aus dem gleichen Grund ist der
Beweisantrag der Immobilienholdinggesellschaft um Beizug der Akten des eingestellten
Strafverfahrens (Akten S. 10'923) zu verzichten.
3.4 Die
Immobilienholdinggesellschaft beantragt ferner, es sei [...] der Staatlichen
Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten Basel-Stadt zu befragen oder bei
diesem ein amtlicher Bericht einzuholen, um zu klären, «welche Überlegungen der
unreflektierten Übernahme der Treuhandthese der Anklägerin zugrunde liegen und
weshalb das Präsidialdepartement keine eigenen Sachverhaltsabklärungen
tätigte.» Zudem seien die Hintergründe der «Rücksprache» mit der
Staatsanwaltschaft sowie deren Instruktionen zu erläutern, wonach nur gegen die
in der Schweiz ansässigen Personen und Gesellschaften und nicht gegen die
deutschen Anlegenden vorzugehen sei (Akten S. 8227 f.).
Diesen
Beweisantrag stellte die Immobilienholdinggesellschaft bereits im
erstinstanzlichen Verfahren. Der Verfahrensleiter des Strafgerichts wies diesen
Antrag mit Verfügung vom 4. August 2016 ab und erwog hierzu, es sei nicht
zu beanstanden und stehe in der Befugnis der Staatsanwaltschaft, Verwaltungsbehörden
gestützt auf ihre Erkenntnisse Sachverhalte zu unterbreiten, die auf
Gesetzeswidrigkeiten in dem betreffenden Fachgebiet der Behörden hindeuten
würden. So sei die Staatsanwaltschaft geradezu verpflichtet, wenn sie auf
steuerrelevante Sachverhalte stosse, diese der Steuerverwaltung offenzulegen.
Dies habe dann logischerweise die Konsequenz, dass die Steuerverwaltung
gegebenenfalls mit Hilfe der strafprozessual erlangten Dokumente ein
Nachsteuerverfahren eröffne. Dasselbe gelte, wenn die Staatsanwaltschaft bei
ihren Ermittlungen Verstösse gegen das BewG feststelle. Es wäre geradezu
grotesk, wenn die Staatsanwaltschaft ihre Erkenntnisse nicht dem
Präsidialdepartement zur Kenntnis bringen könne, gelte es doch einen
allfälligen gesetzeswidrigen Zustand festzustellen und beheben zu lassen. Im Bereich
des BewG sei dafür die Staatsanwaltschaft nicht zuständig. Dass es zwischen den
Behörden zu Absprachen komme, sei nicht zu beanstanden und diene letztlich der Koordination
ihrer Verfahren. Das Strafgericht habe die Verwaltungsakten beigezogen und den
Parteien zugestellt. Aus den Akten werde ersichtlich, welche Amtshandlungen die
für die Bearbeitung des Falles zuständige Staatliche Schlichtungsstelle für
Mietstreitigkeiten Basel-Stadt getätigt habe. Eine Befragung sei daher nicht
angebracht (vgl. Akten S. 5492 f.). Diesen überzeugenden Ausführungen ist
zu folgen und der Beweisantrag daher abzuweisen. Am Rande sei erwähnt, dass der
Umstand alleine, dass die Staatsanwaltschaft von einer Gutgläubigkeit seitens
der deutschen Anlegenden ausgegangen ist und folglich auf eine Strafverfolgung
verzichtet hat, keinen Einfluss auf das vorliegende Verfahren hat. Ebenso wenig
wenn, wie von der Immobilienholdinggesellschaft in den Raum gestellt (Akten
S. 8228 f.), eine entsprechende Rücksprache mit der Staatlichen
Schlichtungsstelle stattgefunden hätte und die Staatsanwaltschaft dieser
«Instruktionen» erteilt haben sollte.
3.5 Schliesslich
stellt die Immobilienholdinggesellschaft den Antrag, es sei Kriminalkommissär [...]
um Auskunft zu ersuchen, ob und in welcher Form bzw. mit welchem Inhalt
anlässlich der Gespräche mit den Anlegenden auch der Aspekt der Strafverfolgung
thematisiert worden sei. Zudem sei er zu befragen, wie beim entsprechenden
Vorgehen die erforderliche Objektivität und Sorgfalt bei der Ermittlung des
Sachverhalts bzw. der Abklärung der be- und entlastenden Umstände
sichergestellt worden sei und wie dieses mit dem strafprozessualen
Verfolgungszwang in Einklang zu bringen sei (Akten S. 8194 und 8228). Auch
der Beschuldigte 3 wünscht dessen Befragung (Akten S. 9234, 9255).
Auch diesen
Antrag stellte die Immobilienholdinggesellschaft bereits vor dem Strafgericht
und es kann ebenso auf die zutreffende Begründung des Verfahrensleiters des
Strafgerichts verwiesen werden (Akten S. 5493 f.). Es ist insbesondere
nicht zu beanstanden, dass der fallführende Kriminalkommissär im Laufe seiner
Ermittlungstätigkeit mit den Anlegenden telefonischen und schriftlichen Kontakt
hatte. Er hatte namentlich auch Termine mit ihnen zu finden und andere
administrative Aufgaben zu erledigen. Aus den Akten wird ersichtlich, dass der
Kriminalkommissär verfahrenswesentliche Korrespondenz in entsprechenden Aktennotizen
festgehalten hat (vgl. etwa Akten S. 3100 ff.). Es ist nicht ersichtlich
und wird denn auch nicht substantiiert vorgebracht, dass der Kriminakommissär
etwas Unlauteres getan hätte. In Bezug auf die ausgebliebene Strafverfolgung
gegen die deutschen Anlegenden kann sodann auf vorgehende Erwägung verwiesen
werden. Aus einer Befragung von Kriminalkommissär [...] sind folglich keine
entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten. Ebenso nicht nachvollziehbar ist,
was der Kriminalkommissär zum Einfluss des Beschuldigten 3 auf die
«Kontobewegungen» bzw. die Rolle des Beschuldigten 3 auszusagen hätte, das über
die u.a. von ihm erhobene Beweislage hinausginge (vgl. zum Beweisantrag des
Beschuldigten 3: Akten S. 9234). Der Beweisantrag ist somit abzuweisen.
IV. Tatsächliches und
Rechtliches
1. Die Immobiliengesellschaft
1 und deren Liegenschaften
1.1
Ausgangslage
Unbestritten und erstellt ist, dass die Immobiliengesellschaft
1 am 30. November 2001 durch die [...] des Beschuldigten 2 gegründet (SB
Pos. E 59 / 52) und diese mit Kaufvertrag vom 21. Februar 2002 den
Liegenschaftskomplex [...] erworben hat (SB LIE 9 ff.). Grundsätzlich ebenso
unbestritten ist, dass sowohl die Gründung der Immobiliengesellschaft 1 und die
Liberierung ihres Aktienkapitals als auch der Kauf der Liegenschaften – abzüglich
der von der Bank 1____ gewährten Hypothek im Umfang von CHF 4 Mio. – durch
Gelder finanziert wurden, die von den von F____ und K____ gewonnenen
Anlegerinnen und Anlegern stammten. Insofern kann auf die zutreffenden Erwägungen
des Strafgerichts verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 57 ff.).
Die Staatsanwaltschaft und letztlich auch das Strafgericht
sind der Auffassung, dass sowohl die Gründung der Immobiliengesellschaft 1 als
auch der Kauf ihrer Liegenschaften treuhänderisch für die von F____ und K____ gewonnen
Anlegerinnen und Anleger erfolgt seien. Der Beschuldigte 3 gab an, dass zwar
eine direkte Investition der Anlegerinnen und Anleger geplant gewesen sei, dies
aufgrund der Lex Friedrich allerdings nicht möglich gewesen sei (Akten
S. 3278 ff., 4614 ff.). Die Beschuldigten 2 und 3 stellen sich
zusammengefasst auf den Standpunkt, aufgrund dieser rechtlichen Lage seien die
Anlegerinnen und Anleger weder an der Immobiliengesellschaft 1 noch an deren
Liegenschaft direkt oder indirekt beteiligt gewesen. Sie hätten dem
Beschuldigten 3 lediglich private Darlehen mit einer entsprechenden Verzinsung
gewährt. Folglich hätten die Aktien der Immobiliengesellschaft 1 im alleinigen
Eigentum der Beschuldigten 2 und 3 gestanden. Eine Beteiligung sei den
Anlegerinnen und Anlegern erst im Jahr 2006 angeboten worden, als eine solche
rechtlich zulässig geworden sei. Ihnen sei die Möglichkeit eingeräumt worden,
ihre Darlehen in Aktien der Immobilienholdinggesellschaft, in welche die Immobiliengesellschaft
1 eingebracht worden war, zu wandeln.
1.2 Der Investment Pool 1____
1.2.1 Wie vom Strafgericht im angefochtenen Urteil
dargestellt und von den Beschuldigten grundsätzlich nicht bestritten resp. vom
Beschuldigten 3 im Verlauf des Verfahrens entsprechend geschildert, wurde der
Beschuldigte 3 im Sommer 2001 von der Immobilienfirma [...] in Basel erstmals
auf den Liegenschaftskomplex an der [...] aufmerksam gemacht (Akten
S 3277, 4614, 9226). Bei der Suche nach möglichen Investoren habe er – so
der Beschuldigte 3 ferner – von dem ihm bekannten K____ in [...] eine positive
Rückmeldung erhalten. Allerdings sei dieser der Auffassung gewesen, dass es
schwierig sei, einen einzelnen Investor mit CHF 2 Mio. Eigenkapital zu finden. Er
habe jedoch die Idee gehabt, mehrere Investoren zusammenzuführen, wobei eine
ursprüngliche Überlegung gewesen sei, dies in Form einer juristischen Person zu
gestalten. K____ habe dem Beschuldigten 3 in der Folge F____ vorgestellt, welcher
für die Suche von entsprechenden Anlegerinnen und Anleger besorgt gewesen sei.
Ausserdem seien die gesetzlich zulässigen Möglichkeiten geprüft und mehrere
Vermarktungsstrategien besprochen worden, wobei die Ergebnisse u.a. jeweils den
Herren F____, K____, dem Beschuldigten 2 sowie M____ zur Kenntnis und
Einbringung allfälliger weiterer Ideen gebracht worden seien. Bereits im Anlageprojekt
vom September 2001 von M____ (nachfolgend: Exposé M____) seien erste Hinweise
auf das Bewilligungsgesetz enthalten gewesen (Akten S. 4615 f., auch
S. 9226 ff.).
Dem erwähnten Exposé M____, welches im Wesentlichen mit dem
«Exposé R____» übereinstimmt (vgl. SB [...] 79 ff.), wird unter Ziff. 2
«Gesetzlicher Rahmen» u.a. festgehalten, dass für den unmittelbaren oder
mittelbaren Erwerb von Immobilien durch Personen mit Wohnsitz im Ausland die
Lex Friedrich (BewG) zu beachten sei. Entsprechend gelte, dass «auch der Erwerb
des Eigentums und von Rechten an einer juristischen Person, die eine einem
Grundstückseigentümer ähnliche Stellung bewirken, einem Immobilienkauf
gleichgestellt wird. Für reine Immobiliengesellschaften geht dies soweit, dass Ausländer
weder eine sonst wie gestaltete Beteiligung am Vermögen noch am Gewinn dieser
Gesellschaft erwerben oder vereinbaren können, sobald Wohnimmobilien durch die
Gesellschaft gehalten werden. Entsprechendes gilt, wenn durch Ausländer eine
Finanzierung einer solchen Gesellschaft erfolgt, die über die übliche
hypothekarische Finanzierung hinausgeht, weil die Gesellschaft sich damit in
eine Abhängigkeit von ausländischen Gläubigern begeben würde. In Bezug auf die
weitere Entwicklung vor dem Hintergrund der bilateralen Verhandlungen der
Schweiz mit der EU kann erst in 2 Jahren damit gerechnet werden, dass der
Erwerb von Beteiligungen an Immobiliengesellschaften von einer
Bewilligungspflicht ausgenommen wird. Aufgrund des grossen Wohnungsanteils ist
im vorliegenden Fall ein Erwerb weder des Anlageobjektes noch einer Beteiligung
an einer Immobiliengesellschaft durch Personen mit Wohnsitz im Ausland möglich»
(SB [...] 71; Exposé R____: SB [...] 80). Entsprechend wurde in Ziff. 3.2
als Ziel des Konzepts für den Erwerb des Liegenschaftskomplexes folgendes
definiert: «Aufgrund des hohen Wohnungsanteils ist bei diesem Objekt eine
ausländische Beteiligung an der Objektgesellschaft und damit weder an den
Chancen und somit an den Risiken derzeit nicht möglich [sic]. Einer
ausländischen Investorengruppe, die zu einer Finanzierung der
Objektgesellschaft durch Hypothekardarlehen bereit ist, soll jedoch die
Möglichkeit geboten werden, sich an der Gesellschaft zu beteiligen, sobald die
gesetzlichen Grundlagen dafür in ca. 2 Jahren gegeben sein werden. Ein solches
Angebot ist so auszugestalten, dass auf keine[n] Fall ein Risiko besteht, dies
als eine Umgehung der geltenden Bestimmungen qualifizieren zu müssen» (SB [...]
72; Exposé R____: SB [...] 81). Namentlich vor diesen Hintergründen wurde die
Empfehlung ausgesprochen, eine Immobilien-Aktiengesellschaft zu gründen, wobei
der Beschuldigte 3 als Inhaber der Niederlassungsbewilligung C in der Schweiz
dies mit zwei weiteren Partnern vornehmen könne. Hinsichtlich Finanzierung des
Liegenschaftskomplexes wurde folgendes festgehalten: «Bei einem Kaufpreis von
Fr. 6[']100'000 zuzüglich Nebenkosten ist ein Aktienkapital von
Fr. 1'000'000 und weiteres Eigenkapital von Fr. 500'000 anzuraten,
sodass der Fremdfinanzierungsbedarf im Rahmen der hypothekarischen
Belastungsmöglichkeit bleibt. Der Fremdfinanzierungsbedarf soll einerseits
durch eine Bankhypothek und andererseits durch private Darlehensgeber gedeckt
werden, deren Forderungen durch Grundschuldbriefe abgesichert werden können.
Der marktübliche Zinssatz für 1. Hypotheken beträgt zur Zeit zwischen 4,25 und
4,5%. Für ausländische Darlehensgeber gilt, dass die Zinsen ohne jeden Abzug
von Quellensteuer abgeführt werden, solange die Zahl der Darlehensgeber 20
nicht übersteigt. Die Erträge wären am Wohnsitz der Darlehensgeber zu
versteuern». In Bezug auf die Interessen der ausländischen Kapitalgebenden,
sich an der Gesellschaft direkt beteiligen zu können, sobald eine entsprechende
Lockerung des BewG dies zulasse, wurde folgende Lösung vorgeschlagen: Diesen
Interessen könne «damit entsprochen werden, dass sich die Aktionäre
verpflichten, zu diesem Zeitpunkt Aktien in einem bestimmten Umfang und zu
einem bestimmten Preis den Interessenten anzubieten. Die Fremdkapitalgeber sind
also bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie aufgrund einer dann liberalisierten
Gesetzesgrundlage Aktien erwerben können, in keiner Weise an der Gesellschaft
beteiligt, nicht am Gewinn aber auch nicht am Risiko, sodass das zurzeit
geltende Kriterium, einer Abhängigkeit vom Ausland, gar nicht eintreten kann.
Sie erhalten also keine Rechte oder Ansprüche an der Gesellschaft, sondern
haben gegenüber den sich verpflichtenden Aktionären ein Wahlrecht, zu bereits
heute festgelegten Konditionen Aktien zu erwerben, sobald dies gesetzlich
möglich ist» (SB [...] 72 f.; Exposé R____: SB [...] 81 f.). Als Vorteile
dieses Konzepts wurde schliesslich ausgeführt, dass die kapitalanlegenden
ausländischen Personen eine garantierte Verzinsung der grundbuchgesicherten
Darlehensvergabe hätten und sie sich zum Zeitpunkt, an dem sich die
gesetzlichen Bestimmungen entsprechend geändert hätten, frei entscheiden
könnten, ob sie sich zu bereits festgelegten Konditionen an der Immobiliengesellschaft
1 beteiligen möchten. Dies bedeute gemäss Exposé M____ für die
kapitalanlegenden Personen, dass (i) das Risiko der Darlehenshingabe durch die
Grundbuchsicherung als sehr gering einzuschätzen sei, (ii) eine
Darlehenskündigung im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen jederzeit möglich
sei, (iii) das Risiko eines Aktienerwerbs an der Immobiliengesellschaft 1
aktuell bewertet werden könne, wenn sich der Anlageentscheid stelle, (iv) alle
Chancen auf eine anteilsmässige Beteiligung am Gewinn und Wertzuwachs der
Gesellschaft entsprechend der Vereinbarung erhalten bleiben würden und (v)
keine nach der Lex Friedrich bewilligungspflichtigen und zu einer Ablehnung
führenden Tatbestände eintreten könnten (SB [...] 73; Exposé R____: SB [...]
82).
Zusammenfassend lässt sich demnach festhalten, dass bereits
in einer frühen Phase Klarheit darüber bestand, dass eine direkte Beteiligung
der deutschen Anlegerinnen und Anleger an der Immobiliengesellschaft 1 und
damit indirekt am Liegenschaftskomplex aufgrund des BewG nicht möglich war. Es
wurden daher Möglichkeiten gesucht, die Beschränkungen des BewG zu umgehen; ob
diese im Lichte des BewG zulässig waren oder nicht, braucht in Bezug auf die
Gründung der Immobiliengesellschaft 1 und den Erwerb deren Liegenschaften nicht
beurteilt zu werden, da eine Strafverfolgung wegen Widerhandlung gegen das BewG
nicht mehr möglich ist (Art. 32 Abs. 1 BewG; AGE VD. 2015.179–185 vom
16. September 2016 E. 2.4 f.). Das in den Exposés vorgeschlagene
Konzept sah aufgrund dessen bereits in der Planungsphase vor, die Gelder der
ausländischen Anlegerinnen und Anleger in die Form von Darlehen mit einer
festen Verzinsung und einer Kündigungsmöglichkeit zu kleiden, wobei ihnen
jedoch bereits bei der Darlehenshingabe zugesichert werden sollte, dass ihnen
die Aktionäre der Immobiliengesellschaft 1 Aktien in einem bestimmten Umfang
und zu einem bestimmten Preis anzubieten zu haben, sobald die erwartete
Lockerung des BewG eintritt. Die Überlegung war folglich, die Anlegerinnen und
Anleger (zumindest vordergründig) weder direkt noch indirekt an der Immobiliengesellschaft
1 und deren Immobilien teilhaben zu lassen, solange eine solche Beteiligung
rechtlich unzulässig war, ihnen gleichzeitig jedoch die Möglichkeit
einzuräumen, sich an einem allfälligen zwischenzeitlichen Wertzuwachs wie
Aktionärinnen und Aktionäre anteilsmässig zu beteiligen. Den Exposés lässt sich
ausserdem entnehmen, dass das gesamte Konzept auf der Annahme basierte, dass
der Liegenschaftskomplex aufgrund der Mieteinnahmen eine Nettorendite von rund
8 % p.a. generiere und eine Erhöhung bis auf 9.25 % als realistisch
erachtet worden war (SB [...] / 71, 80). Es liegt auf der Hand, dass die
Verzinsung der Darlehen aus dieser Rendite erfolgen sollte und somit zudem –
zumindest versteckt – angedacht war, die Anlegerinnen und Anleger am Gewinn bzw.
den Mieteinnahmen der Immobiliengesellschaft 1 zu beteiligen. Insofern zielt
bereits aufgrund dieser Ausführungen die Kritik des Beschuldigten 2, des
Beschuldigten 3 und der Immobilienholdinggesellschaft ins Leere, wonach auf ein
Treugut bzw. auf das Aktienkapital keine Zinsen bezahlt werden würden, weshalb
die Aktien der Immobiliengesellschaft 1 nicht treuhänderisch für die
Anlegerinnen und Anleger gehalten worden sein konnten (Plädoyer Beschuldigter 2
Rz. 270 ff., 388, Akten S. 11'244; Plädoyer Beschuldigter 3 Rz. 37,
54, Akten S. 11'336, 11'340; 11'256 f.; Akten S. 10'962 f.; ferner
auch: Plädoyer Beschuldigter 1 Berufungsverhandlung S. 19, Akten
S. 11'410). Ebenso zeigt der dargestellte Projektbeschrieb, dass von einer
Einholung der Steuerunterlagen der Anlegerinnen und Anlegern der Jahre 2001 bis
2015 – wie beantragt wurde – keinerlei Erkenntnisse für das vorliegende
Verfahren zu erwarten sind, war doch bereits bei diesem Konzept vorgesehen,
dass die Anlegerinnen und Anleger die Erträgnisse aus ihren Beteiligungen bis
zu einer allfälligen Lockerung des BewG vordergründig als Darlehenszinsen versteuern.
Entsprechend kann auch aus der Aktennotiz der Steuerverwaltung Basel-Stadt vom
26. Mai 2005 betreffend die Anlegerin_D____ oder dem Schreiben von F____
an die Steuerverwaltung nichts zu Gunsten der Beschuldigten 2 und 3 abgeleitet
werden (vgl. der dahingehende Einwand der Immobilienholdinggesellschaft Akten S. 8213
f.). Als wenig aussagekräftig erweist sich daher auch der Einwand des
Beschuldigten 2, wonach die Anlegenden bzw. F____ dem Finanzamt [...] mit der
Feststellungserklärung vom 27. November 2003 für das Steuerjahr 2002 die
von K____ erstellte Zinsabrechnung eingereicht habe (SB Pos. [...] 7 / 28;
Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 302 ff., Akten
S. 11'247 f.). Angesichts der Tatsache, dass die These der
Staatsanwaltschaft gerade ist, das gesamte Konstrukt sei zum Schein für die
Behörden erstellt worden, um die Beteiligungen der Anlegenden an der Immobiliengesellschaft
1 und deren Liegenschaften zu verbergen, stellt der Umstand, dass die
Anlegenden ihre Einlagen und die Zinserträge gegenüber den Steuerbehörden womöglich
als Darlehen bzw. Darlehenszinsen deklariert und versteuert haben, entgegen der
Auffassung des Beschuldigten 2 und des Beschuldigten 3 (Plädoyer Beschuldigter
2 Berufungsverhandlung Rz. 126 f., 300 ff., Akten S. 11'224, 11'247
ff.; Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung Rz. 48, 53, 70, Akten
S. 11'338 f., 11'343) folglich kein stichhaltiges Indiz für die Position
der Beschuldigten dar. Aus dem gleichen Grund erweist sich auch der Umstand,
dass diejenigen Anlegerinnen und Anleger, welche gleichzeitig Aktionärinnen und
Aktionäre der [...] seien und dies gegenüber den Steuerbehörden entsprechend
deklariert hätten, als wenig aufschlussreich, zumal es sich bei der [...]
selbst gemäss Angaben des Beschuldigten 2 (Plädoyer Beschuldigter 2
Berufungsverhandlung Rz. 280, Akten S. 11'245) um eine
Aktiengesellschaft handelt, bei welcher das BewG gerade keine Beschränkungen
für ausländische Beteiligungen vorsah.
1.2.2 Vom Beschuldigten 3 wurde sodann ausgeführt,
dass er aufgrund ihm von F____ und K____ zur Verfügung gestellten Unterlagen
bei einem deutschen Rechtsanwalt die beiden Vertragsvorlagen «Treuhand- und
Geschäftsbesorgungsvertrag» sowie «Gesellschaftsvertrag und
Aktionärsbindungsvertrag» erstellen lassen habe (Akten S. 4617, 9229). Wie
vom Strafgericht zutreffend ausgeführt und den Akten zu entnehmen ist, gestaltete
sich die vorgesehene Kapitalsammlung folgendermassen: Die Anlegerinnen und
Anleger wurden im als einfache Gesellschaft gemäss Art. 530 ff. des
Obligationenrechts (OR, SR 220) gestalteten Investment Pool 1____ zusammengeführt.
Hierzu erhielten sie eine «Beitrittserklärung – Angebot auf Abschluss eines
Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrages für eine Beteiligung an dem ‘Investment
Pool 1____’ (einfache Gesellschaft gemäss OR Art. 530 ff.)», mit der sie F____
beauftragten, «eine Kapitalbeteiligung» am Investment Pool 1____ zu erwerben,
wobei sie die Höhe der Beteiligung handschriftlich wählen konnten, und sie sich
verpflichteten, den Betrag innerhalb von sieben Tagen ab Erhalt der
Annahmeerklärung auf ein von F____ errichtetes Konto bei der [...]
(nachfolgend: Treuhandkonto; SB [...] 1 ff.) einzuzahlen (SB [...] 1 f.).
Der «Gesellschaftsvertrag und Aktionärsbindungsvertrag»
(nachfolgend Gesellschafts- und Aktionärsbindungsvertrag) stellte die
vertragliche Grundlage des Investment Pool 1____ dar. Gemäss Ziff. 2.1 sollte
Zweck des Investment Pool 1____ die treuhänderische Verwaltung von
Kaptaleinlagen und deren Anlage nach eigenem pflichtgemässen Ermessen in der
Weise darstellen, dass die Anlegerinnen und Anleger sich an der Immobiliengesellschaft
1 oder an deren Immobilien direkt beteiligen können, sobald die gesetzlichen
Voraussetzungen dafür gegeben seien. In Ziff. 2.3 wurde festgehalten, dass es
gegen keine gesetzlichen Bestimmungen verstosse, eine «schuldrechtliche
Verpflichtung» einzugehen und «Immobilienbesitz» oder Anteile an einer
Immobiliengesellschaft an ausländische Interessenten zu veräussern, sobald die gesetzlichen
Voraussetzungen dafür gegeben seien. Ziff. 2.4 sah vor: «[Der] Investment
Pool 1____ trifft mit den Aktionären der Immobiliengesellschaft 1 eine
Vereinbarung, dass der Investment Pool 1____ 80 % des Aktienkapitals
erwerben kann, sobald die gesetzlichen Beschränkungen weggefallen sind. […] Verrechnung
erfolgt über Abtretung von Beteiligungsrechten sobald die gesetzlichen
Voraussetzungen eingetreten sind. Sicherheiten werden von Treuhänder entgegengenommen
und verwahrt. Um Bewertungsprobleme auszuschliessen, gewährt die Immobiliengesellschaft
1 dem Treuhänder des Investment Pool 1____ einen Sitz im Verwaltungsrat ihrer
Gesellschaft, so dass der Pool über seine finanziellen Positionen wie eine stille
Gesellschaft abrechnen kann». Hinsichtlich Ergebnis des Investment Pool 1____
sah der Vertrag vor (Ziff. 13.1, 13.2, 13.3), dass die Gesellschafter
vorab eine jährliche Mindestausschüttung von 6 % ihrer
Gesellschaftsbeteiligung erhielten. Nach Abzug der Mindestausschüttung
verbleibende Gewinne stünden den Gesellschaftern zu (vgl. zum Ganzen SB [...] /
16 ff.). Der Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrag, den jede Anlegerin und
jeder Anleger mit F____ eingegangen ist, sieht in der Präambel vor, dass F____
als Treuhänder der Anlegerinnen und Anleger des Investment Pool 1____ während
der Investitionsphase sicherzustellen habe, dass der Investment Pool 1____ über
ihm zufliessende Mittel nur zusammen mit ihm gemäss dem Investitionsplan
verfügt. Eine Mittelfreigabe dürfe der Treuhänder nur gewähren, wenn
sichergestellt sei, dass dem Investment Pool 1____ dingliche Sicherheit an der Immobiliengesellschaft
1 und somit an deren Liegenschaften bestellt seien. F____ verpflichtete sich
sodann gemäss Ziff. 1.2 des Vertrags, die im eigenen Namen, aber für Rechnung
der Anlegerinnen und Anleger übernommenen Beteiligungen an der Gesellschaft
treuhänderisch und uneigennützig für die jeweilige Anlegerin oder den
jeweiligen Anleger zu verwalten. Er übe die Rechte der Anlegenden «unter
Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Treuhandvertrages und des dem
Treugeber bekannten Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft sowie der
Interessen des Treugebers nach eigenem pflichtgemässen Ermessen aus». In diesem
Sinne war F____ gemäss Ziff. 1.6 des Vertrags berechtigt, weitere
Treuhandverhältnisse einzugehen und Untervollmachten zu erteilen. Ausserdem
wurde er ermächtigt, das «Treugut so zu investieren, dass sich der Treugeber an
den ihm bekannten und dargelegten Projekt der Immobiliengesellschaft 1, Basel
oder deren Immobilien direkt beteiligen kann, sobald die gesetzlichen
Voraussetzungen dafür gegeben sind». Eine Mittelverwendung und –freigabe dürfe schliesslich
gemäss Ziffern 9.1 und 9.2 erfolgen, wenn sie dem Investitions- und
Finanzierungsplan entsprechen würden (SB [...] / 11 ff.).
1.2.3 Die Bestimmungen des Gesellschafts- und Aktionärsbindungsvertrags
sowie des Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrags zeigen, dass mit der
Dazwischenschaltung des Investment Pool 1____ das vorgesehene Konzept umgesetzt
werden sollte. Die Anlegerinnen und Anleger sollten für ihre Einlagen bis zur
erhofften Gesetzesänderung mit mind. 6 % ihrer Einlage am jährlichen
Ergebnis des Investment Pool 1____ und damit letztlich der Immobiliengesellschaft
1 teilhaben und nach der Gesetzesänderung die Aktien der Immobiliengesellschaft
1 erhalten. Es trifft damit zu, dass die Anlegenden gewusst hatten, dass sie
formal nicht Aktionäre der Immobiliengesellschaft 1 sein konnten, gleichzeitig
wurde ihnen jedoch zugesichert, bei einer damals erwarteten Lockerung des BewG
im Verhältnis zu ihrer ursprünglichen Einlage Aktien der Immobiliengesellschaft
1 durch Verrechnung zu erhalten. Wirtschaftlich Berechtigte an der Immobiliengesellschaft
1 sollten somit offenkundig die Gesellschafter des Investment Pool 1____ sein. Der
Beschuldigte 3 gab denn auch an, dass ursprünglich geplant gewesen sei, die
Anlegerinnen und Anleger direkt an der Immobiliengesellschaft 1 und deren
Liegenschaften zu beteiligen (vgl. etwa Akten S. 3278 ff.) und dass er, als ihm
klargeworden sei, dass dieses Konzept nicht zulässig sei, dem Beschuldigten 2
und K____ geraten habe, das Projekt zu beenden und die bereits geleisteten
Einzahlungen zurückzuerstatten (Akten S. 4617 ff.). Damit räumte der
Beschuldigte 3 letztlich selbst ein, dass zum einen die (zumindest ersten)
Beitritte zum Investment Pool 1____ und Einzahlungen auf das Treuhandkonto im
Sinne des ursprünglichen Konzepts erfolgt sein mussten und zum anderen, dass
diese Vereinbarungen mit den Anlegenden betreffend den Investment Pool 1____ nicht
in direktem Zusammenhang mit den späteren Darlehensverträgen zwischen dem
Beschuldigten 3 und den beiden Investment Pools stehen. Dass der Beschuldigte 3
diese Angaben im vorliegenden Berufungsverfahren relativiert und angibt, bis
Ende 2001 sei das endgültige Konzept noch völlig offen gewesen (Akten
S. 9230), ist als reine nachgeschobene Schutzbehauptung zu betrachten,
gibt er doch gleichzeitig an, das zuvor dargestellte Exposé sei die «endgültige
Fassung» gewesen (Akten S. 9231). Das Strafgericht hat im angefochtenen
Urteil im Sinne einer tabellarischen Übersicht die Anlegerinnen und Anleger
aufgelistet, welche eine Beitrittserklärung unterzeichnet und einen entsprechenden
Betrag eingebracht haben (vgl. hierzu angefochtenes Urteil S. 63 f.). Die
Anlegerinnen und Anleger erhielten nebst der Beitrittserklärung zum Investment
Pool 1____ eine Version des soeben dargestellten Gesellschafts- und
Aktionärsbindungsvertrag und des Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrags (SB [...]
/ 2 ff., 11 ff.; SB [...] / 9 ff., 18 ff.; SB [...] / 38 ff., 43 ff.; SB [...]
/ 3 ff., 8 ff.; SB [...] / 6 ff., 15 ff.; SB [...] / 3 ff., 8 ff.; SB [...] / 68
ff., 73 ff.; SB [...] / 8 ff., 13 ff.; SB [...] / 004 ff., 013 ff.; SB [...] /
3 ff., 12 ff.; SB [...] / 3 ff., 12 ff., 150 ff., 159 ff.; SB [...] / 70 ff.,
129 ff., 134 ff.; SB [...] / 3 ff., 12 ff.; SB [...] / 3 ff., 12 ff.; SB [...]
/ 3 ff, 12 ff.; SB [...] / 3 ff., 12 ff.; SB [...] / 1.3 ff., 1.12 ff.; SB [...]
/ 3 ff., 8 ff.; SB [...] / 3 ff., 8 ff.; SB [...] / 8 ff., 13 ff.; SB [...] /
52 ff., 57 ff.; SB [...] / 2.1 ff., 3.1 ff.; SB [...] / 48 ff.. 53 ff.). Eine
Vielzahl der Anlegerinnen und Anleger erhielten überdies diverse Unterlagen
(Verkaufsexposés, Investitions- und Finanzierungspläne, Vergleichsmieten,
Fotodokumentationen, Vertragsentwürfe über den Liegenschaftsverkauf, Pläne der
Liegenschaften) den Liegenschaftskomplex betreffend (SB [...] / 26 ff.; SB [...]
17 ff.; SB [...] / 76 ff., 90 ff.; SB [...] / 4 ff.; SB [...] / 90 ff.; SB [...]
/ 2 ff.; SB [...] / 024; SB [...] / 18 ff.; SB [...] / 22 ff.; SB [...] / 1 ff.;
SB [...] / 19; SB [...] / 21 ff.; SB [...] / 141 ff.; SB [...] / 102 ff.; SB [...]
/ 019 ff.; SB [...] / 67 ff.). Insbesondere im Exposé (vgl. etwa SB [...] 18
ff.) wurde den Anlegenden als Anlageobjekt die Immobiliengesellschaft 1 als
Eigentümerin des Liegenschaftskomplexes an der [...] angepriesen und unter
«Abwicklung» festgehalten, die Anlegenden sollten den jeweiligen Einlagebetrag
auf das Notariatskonto einzahlen. Sobald die avisierten Beträge auf dem Konto
eingegangen seien, könne die Immobiliengesellschaft 1 gegründet werden. Ebenfalls
ist darauf hinzuweisen, dass verschiedene Anlegerinnen und Anleger die
erwähnten Unterlagen zur Gegenzeichnung und mit einem Begleitschreiben von K____
erhalten hatten, mit dem Rubrum «Objekt Basel Immobiliengesellschaft 1» sowie
dem einleitenden Satz «wir beziehen uns auf die Vorbesprechung bezüglich einer
Beteiligung an der Immobiliengesellschaft 1 in Basel» (SB [...] / 17; SB [...]
/ 21; SB [...] / 1; ähnlich auch, SB [...] / 25, SB [...] / 16, SB / [...] 001,
SB / [...] 66; SB [...] / 20) bzw. «[…] übersenden wir Ihnen in der Anlage,
bezüglich einer Beteiligung an der Immobiliengesellschaft 1 in Basel, die
erforderlichen Unterlagen zur Kenntnisnahme zu» (SB [...] / 18; ähnlich SB [...]
/ 17). Es steht damit ausser Frage, dass die Anlegenden die Einlagen für die
Gründung der Immobiliengesellschaft 1 und den Kauf des Liegenschaftskomplexes leisteten.
Bemerkenswert erscheint auch die Darstellung im genannten Exposé betreffend
Interessenwahrung der Anlegenden in Bezug auf die Immobiliengesellschaft 1
(vgl. etwa SB [...] 21). Demnach würden die Belange der Anlegenden innerhalb
der Immobiliengesellschaft 1 durch «Treuhandvertrag und Depotverwaltung der
Aktien geregelt und besichert», wobei F____ die Anlegenden als Mitglied im
Verwaltungsrat vertrete. Und im darauffolgenden Absatz wird der Beschuldigte 2
folgendermassen beschrieben: «Herr B____, Mitglied des Schweizerischen
Treuhänderverbandes, ist Treuhänder und einer der beiden vom Gesetz vorgeschriebenen
Schweizer Verwaltungsräte». Auch wenn geltend gemacht wird, es handle sich
hierbei lediglich um seine Berufsbezeichnung (vgl. etwa Plädoyer Beschuldigter
2 Berufungsverhandlung Rz. 440, 444, Akten S. 11'266, 11'269), deutet der
Absatz im dargelegten Kontext sehr wohl auf die von der Staatsanwaltschaft
vertretene These hin. Jedenfalls erweist sich die Formulierung immerhin als
schwammig. Ein weiteres klares Indiz für die These der Staatsanwaltschaft
findet sich auch in Ziff. 8 bzw. 8.1 des Gesellschafts- und
Aktionärsbindungsvertrags, welcher die Beschlussfassung der Gesellschafter
regelt (vgl. etwa SB [...] 4 f.). Demgemäss würden über die Angelegenheiten der
«Gesellschaft» die Gesellschafter und der Geschäftsführer/Treuhänder nach
Massgaben von Ziff. 9.3 durch Beschlussfassung entscheiden, soweit für diese
nicht der Geschäftsführer/Treuhänder ausschliesslich zuständig sei. Dergestalt
seien die Gesellschafter und der Geschäftsführer/Treuhänder unter anderem gemäss
lit. h der Bestimmung zuständig für die «Belastung des Grundbesitzes der
Gesellschaft über die im Investitions- und Finanzierungsplan der Gesellschaft
vorgesehenen Kredite hinaus». Der besagte Investitions- und Finanzierungsplan
gibt aber nicht etwa Auskunft über den Investment Pool 1____, sondern über die
Gründungskosten der Immobiliengesellschaft 1 sowie die Finanzierung des
Liegenschaftskomplexes [...], wobei unter «Mittelherkunft» die
Aktienkapitaleinzahlung, die Hypothek der Bank 1____ sowie Aktionärsdarlehen aufgelistet
werden (vgl. etwa SB [...] 17). Mit der Terminologie «Gesellschaft» gemäss
Ziff. 9.3 lit. h des Gesellschafts- und Aktionärsbindungsvertrags musste damit
zwangsläufig die Immobiliengesellschaft 1 und deren Grundbesitz gemeint sein.
Sollte der Liegenschaftskomplex [...] der Immobiliengesellschaft 1 demnach mit Krediten
belastet werden, welche die unter der Rubrik Mittelherkunft aufgelistet übersteigen,
so wäre dafür gemäss Gesellschafts- und Aktionärsbindungsvertrag ein
entsprechender Beschluss des Investment Pool 1____ notwendig gewesen. Selbst im
Gesellschafts- und Aktionärsbindungsvertrag wird folglich eine Vermischung
zwischen der Immobiliengesellschaft 1 und dem Investment Pool 1____ vorgenommen.
Dieser Umstand zeigt damit deutlich, dass es die strikte Abgrenzung zwischen
dem Investment Pool 1____ und der Immobiliengesellschaft 1, wie sie von der
Immobilienholdinggesellschaft kolportiert wird (vgl. dazu Akten S. 10'952 f.),
nicht gab. Aufgrund all dieser Umstände bestehen für das Appellationsgericht
keine Zweifel, dass mit der Gründung und der Zwischenschaltung des Investment
Pool 1____ das ursprüngliche Konzept umgesetzt werden sollte.
1.2.4 Wenn sich nun die Beschuldigten 2 und 3 sowie
die Immobilienholdinggesellschaft auf den Standpunkt stellen, dass gemäss Gesellschafts-
und Aktionärsbindungsvertrag die Vergabe von Darlehen an Aktionäre der Immobiliengesellschaft
1 durch F____ auch ohne Beschluss der Gesellschafter des Investment Pool 1____ zulässig
gewesen sei und die Anlegerinnen und Anleger gewusst hätten, dass für den
Erwerb der Liegenschaften Aktienkapital sowie Aktionärsdarlehen der Immobiliengesellschaft
1 benötigt worden seien (vgl. Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung Rz. 117,
Akten S. 11'354; Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 164,
Akten S. 11'230; Akten S. 8215, 8910, 8929, 10'946 f.), mag dies
zutreffen, jedoch vermögen sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Zunächst
war es, wie dargestellt, bereits im ursprünglichen Konzept vorgesehen, die
Beteiligungen der Anlegerinnen und Anleger vordergründig in Darlehen zu
kleiden, um die Beschränkungen des BewG zu umgehen. Sollten die Aktien der Immobiliengesellschaft
1 – wie zur Anklage gebracht – tatsächlich treuhänderisch von den Beschuldigten
2 und 3 gehalten worden sein, hätten sie die Gelder ohnehin nur im Sinne der
Anlegenden und nicht zum eigenen Vorteil verwenden dürfen. Ausserdem verkennen
sie, dass F____ trotz der von ihnen genannten Bestimmung im Gesellschafts- und
Aktionärsbindungsvertrag nicht berechtigt war, beliebig und insbesondere
persönliche Darlehen zur freien Verfügung zu gewähren; wie ausgeführt, waren
solche Vergaben gemäss Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrag nur im
Interesse der Anlegerinnen und Anleger und mit dem Zweck zulässig, dass sie
sich an der Immobiliengesellschaft 1 und deren Liegenschaften und damit
letztlich am zwischenzeitlichen Wertzuwachs beteiligen können, sobald die
gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Die Staatsanwaltschaft weist in
diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass die vermeintlichen Darlehen der
Investment Pools im Übrigen nicht an die Aktionäre der Immobiliengesellschaft 1
gewährt wurden, sondern an die J____ (vgl. zum Darlehenskonstrukt E. IV.1.3.3
sogleich). Auch der weitere Einwand des Beschuldigten 2 und der
Immobilienholdinggesellschaft, dass entgegen Ziff. 2.4 des Gesellschafts- und
Aktionärsbindungsvertrags nie eine Vereinbarung zwischen den Aktionären der Immobiliengesellschaft
1 und dem Investment Pool 1____ betreffend Erwerb von Aktienkapital an der Immobiliengesellschaft
1 zustande gekommen sei (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung
Rz. 451, Akten S. 11'271; Akten S. 10'946, 11'948 f.; Protokoll
Berufungsverhandlung S. 30 f., Akten S. 11'547 f.), geht an der Sache
vorbei. Ein wesentlicher Vorwurf, welcher den Beschuldigten 2 und 3 gemacht
wird, besteht ja gerade darin, die Anlegerinnen und Anleger entgegen dem
ursprünglichen Konzept nicht an der Wertsteigerung der Immobiliengesellschaft 1
und deren Liegenschaften teilgehabt zu lassen. Sollte das Konzept
zwischenzeitlich nicht – wie von ihnen geltend gemacht – abgeändert worden
sein, ist nicht im Geringsten nachvollziehbar, weshalb sich diese Unterlassung
zu ihren Gunsten auswirken sollte. Da den Anlegerinnen und Anlegern die Wahlmöglichkeit
geboten werden sollte, einen bestimmten Anteil am Aktienkapital der Immobiliengesellschaft
1 durch Verrechnung mit ihrer ursprünglichen Einlage zu erhalten, erscheint es ausserdem
auch naheliegend, dass sie den aktuellen (Markt-)Wert der Aktien bzw. den
aktuellen Wert der Gesellschaft im massgeblichen Zeitpunkt wissen möchten, was
auch den Sitz im Verwaltungsrat der Immobiliengesellschaft 1 durch den
Vertreter des Investment Pool 1____ zu erklären vermag. Im Übrigen ist nicht
nachvollziehbar, weshalb dieser Passus im Gesellschafts- und
Aktionärsbindungsvertrag ausschliessen sollte, dass F____ (auch) Aktionär der Immobiliengesellschaft
1 war (vgl. die dahingehenden Ausführungen: Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung
Rz. 117, Akten S. 11'355; Akten S. 10'948), bestand der Vertrag doch
zwischen den Anlegerinnen und Anlegern und F____ und nicht zwischen letzterem
und der Immobiliengesellschaft 1. Mit anderen Worten wurde den Anlegerinnen und
Anlegern damit im Verhältnis zu F____ zugesichert, dass dieser im
Verwaltungsrat der Immobiliengesellschaft 1 Einsitz nehmen werde. Die
Anstrengungen, die fraglichen Verträge in ihrem Sinne auszulegen, demonstrieren
augenscheinlich, dass die gesamte Vertragsgestaltung sowie der Zusammenhang
zwischen dem Investment Pool 1____ und der Immobiliengesellschaft 1 kompliziert
aufgebaut und teilweise schwammig formuliert ist. Dass die Beschuldigten 2 und
3 sowie die Immobilienholdinggesellschaft einzelne Vertragsbestimmungen isoliert
betrachtet im Sinne einer reinen privaten Darlehensvergabe an den Beschuldigten
3 auszulegen vermögen, lässt sich im Übrigen ohne weiteres mit dem Umstand
erklären, dass bereits das ursprüngliche Konzept eine solche (vordergründige)
Trennung zwischen den Anlegenden und der Immobiliengesellschaft 1 aufgrund des
BewG voraussetzte. Zudem erweisen sich die Ausführungen der Beschuldigten 2 und
3 sowie der Immobilienholdinggesellschaft bzw. ihre Auslegung der Bestimmungen
des Gesellschafts- und Aktionärsbindungsvertrags (Plädoyer Beschuldigter 2
Berufungsverhandlung Rz. 165, 449 ff., Akten S. 11'230, 11'271;
Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung Rz. 117, Akten S. S. 10'946
ff., 11'354 f.) als widersprüchlich, nachdem der Beschuldigte 3 selbst angab,
dass (zumindest die ersten) Einlagen noch unter dem ursprünglichen Konzept
erfolgt seien (vgl. E. IV.1.2.3 oben; vgl. auch Plädoyer Beschuldigter 2
Berufungsverhandlung Rz. 226, Akten S. 11'237 f.; ferner: Akten
S. 8915). In diesem Zusammenhang ist ausserdem auf eine E-Mail des
Beschuldigten 3 an den Beschuldigten 2 vom 10. September 2001 hinzuweisen,
in welcher das Projekt zusammengefasst folgendermassen beschrieben wurde: Die
Investoren würden das Eigenkapital auf ein Treuhandkonto einzahlen, bei welchem
F____ verfügungsberechtigt sei. Die Restfinanzierung erfolge durch die Bank
1____. Die Immobiliengesellschaft 1 solle durch die C-Ausweis-Berechtigten
gegründet werden, wobei der Beschuldigte 2 Treuhänder der Gesellschaft und
Mitglied im Aufsichtsrat und die Herren F____ und K____ Mitglieder im
Verwaltungsrat werden sollten. Ferner sollten die Aktien der Immobiliengesellschaft
1 «treuhänderisch so verwaltet [werden], dass jeder Investor, sobald dies
möglich ist, sich in Höhe seiner Einlage direkt an der AG beteiligt. Die Herren
F____/K___/C____ erhalten für ihre Tätigkeit jeweils eine Beteiligung von SFR
100.000,00 an der AG» (SB [...] 68). Diese E-Mail unterstreicht einerseits,
dass es sich beim ursprünglichen Konzept tatsächlich um ein solches Treuhandkonstrukt
handelte, wie es die Staatsanwaltschaft zur Anklage brachte. Wird zudem der Investitions-
und Finanzierungsplan betrachtet, welcher den Anlegerinnen und Anlegern beim
Beitritt zum Investment Pool 1____ jeweils ausgehändigt worden war (vgl. etwa
SB [...] 26), so fällt ins Auge, dass bei den Gründungskosten der Immobiliengesellschaft
1 ein Aktienkapital von CHF 1'500'000.– vorgesehen war, wobei CHF
1'200'000.– von den «Investoren» und CHF 300'000.– von «Initiatoren»
stammen sollten. Diese CHF 300'000.– stimmen somit mit den
CHF 100'000.– überein, welche die Herren F____/K___/C____ gemäss besagter
E-Mail jeweils als Beteiligung an der Immobiliengesellschaft 1 erhalten sollten,
und die CHF 1'200'000.– der «Investoren» entsprechen gerade den 80 % des
Aktienkapitals, welche den Anlegerinnen und Anlegern gemäss Gesellschafts- und
Aktionärsbindungsvertrags zustehen sollten. Gleichzeitig zeigt diese E-Mail
auch, dass der Beschuldigte 2 – entgegen seiner Beteuerung (Plädoyer
Berufungsverhandlung Beschuldigter 2 Rz. 170 f., 194 ff., 441, Akten
S. 11'230, 11'234, 11'266; ferner Akten S. 8911 f.) – bereits in der
Planungsphase involviert gewesen sein musste, macht eine entsprechende Information
ansonsten keinen vernünftigen Sinn. Der Beschuldigte 3 gab zudem an, dass er
den Beschuldigten 2 im Sommer 2001 ein erstes Mal auf ein «interessantes
Immobilienprojekt» in Basel angesprochen habe (Akten S. 4615; vgl. auch
Akten S. 3278) und sie im gleichen Sommer eine «allgemeine Besprechung»
zusammen mit Herrn M____ und Herrn [...] bei der Bank 1____ gehabt hätten (Akten
S. 9228). Letztere Besprechung wird ausserdem durch die anlässlich der
erstinstanzlichen Verhandlung eingereichte Leistungsabrechnung der Immobiliengesellschaft
1 ersichtlich. Dieser kann ferner entnommen werden, dass der Beschuldigte 2
bereits vor Gründung der Immobiliengesellschaft 1 regen Kontakt mit dem
Beschuldigten 3, Herrn [...], Herrn K____, aber auch vereinzelt bereits mit
Herrn F____, Herrn M____ und der Bank 1____ hatte (Akten S. 6887).
Es bestehen somit nicht nur keine Zweifel, dass mit der
Gründung des Investment Pool 1____ das ursprüngliche Konzept umgesetzt werden
sollte, sondern auch, dass in dieser Planungsphase die Beschuldigten 2 und 3
massgebend involviert waren.
1.3 Änderung des Anlagekonzepts
1.3.1 Strafgerichtsurteil
Es wird geltend gemacht, es sei zwar ursprünglich geplant
gewesen, die deutschen Anlegenden direkt an der Immobiliengesellschaft 1 und
damit an deren Liegenschaften zu beteiligen, jedoch bereits Ende 2001 habe sich
herausgestellt, dass ein Kauf der Liegenschaften bzw. eine Beteiligung der
Anlegenden an der Immobiliengesellschaft 1 nicht möglich sei. Der Beschuldigte
3 habe den Herren K____ und F____ deshalb vorgeschlagen, eine Rückzahlung der
Gelder vorzunehmen oder ihm die Gelder persönlich als Darlehen zu gewähren (vgl.
etwa Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 225 f., Akten
S. 11'237 f.).
Bereits das Strafgericht ging im angefochtenen Urteil auf
diese Einwände ein. Es hat sich dabei mit den in den Akten befindlichen
Darlehensverträgen und den verschiedenen Investment Pools sowie der Frage, wann
und wie das ursprüngliche Treuhandverhältnis allenfalls abgeändert worden sei,
auseinandergesetzt (angefochtenes Urteil S. 67–74). Es kam dabei zum Schluss,
dass aufgrund einer Vielzahl von Indizien klar sei, dass in der Zeit nach der
Investition der Gelder durch die Anlegenden, der Gründung der Immobiliengesellschaft
1 und dem Kauf der Liegenschaften das ursprüngliche Konzept vom Beschuldigten 3
und von F____ abgeändert worden sei, hierfür rückdatierte Darlehensverträge
(datierend vom 15. April 2002) über private, ungesicherte Darlehen an den
Beschuldigten 3 erstellt und der Investment Pool 2____ ebenfalls rückwirkend gegründet
worden sei, ohne dass dies den Anlegenden zur Kenntnis gebracht und um ihre
Zustimmung ersucht worden wäre. In Wirklichkeit seien diese Darlehensverträge
nur fiktiv und simuliert gewesen. Den Beschuldigten 2 und 3 seien diese
Umstände bekannt gewesen und ihr Verhalten zeige auf, dass ihnen auch nach dem
14. Februar 2002 bewusst gewesen sei, dass es sich um ein treuhänderisch
zu führendes Geschäft gehandelt habe (angefochtenes Urteil S. 74–82).
1.3.2 Aussagen und Verhalten der Anlegenden
1.3.2.1 Die Beschuldigten 2 und 3 monieren, das
Strafgericht habe bei seiner Beweiswürdigung zentralste Beweise nicht oder
komplett falsch gewürdigt. Insbesondere beanstanden sie zunächst, das
Strafgericht habe die Aussagen der Anlegenden vollkommen «ignoriert». Keine
Anlegerin und kein Anleger hätten je geltend gemacht, die Beschuldigten 2 und 3
hielten treuhänderisch Aktien von ihnen. Niemand habe in der Zeit zwischen 2002
bis 2007 jemals gefordert, die Aktien würden von Dritten gehalten und müssten
herausgegeben werden. Die Anlegenden hätten sich nie als Aktionärinnen oder
Aktionäre gesehen. Zudem hätten sie zu keinem Zeitpunkt über die Verzinsung
ihrer Darlehen hinaus beansprucht, an einer Wertsteigerung der Immobilien
beteiligt zu sein. Es sei aktenkundig, dass die Anlegenden im Jahr 2006 über die
Möglichkeit sowie Vorteile der freiwilligen Wandlung ihrer Darlehen von F____
und dem Beschuldigten 3 informiert worden seien. Wenn ihnen die Unterschiede
erklärt worden seien, welche eine neue aktienmässige Beteiligung mit sich
bringe, könne es unmöglich sein, dass die Beschuldigten 2 und 3 die Aktien
zuvor während vieler Jahre auf Rechnung der Anlegenden gehalten hätten. Auch
nach der Umwandlung der Darlehen in Aktien sei es nie Thema der neuen
Aktionärinnen und Aktionäre gewesen, dass sie bereits früher wirtschaftlich
Aktionärsstellung gehabt hätten (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung
Rz. 16 ff., ferner auch Rz. 369, 404 ff., 558 ff., Akten
S. 11'215 ff., 11'254, 11'259, 11'289 f.; vgl. auch Plädoyer Beschuldigter
3 Berufungsverhandlung Rz. 26 ff., 43 ff., Akten S. 11'330 ff.,
11'337 ff.; ferner: Akten S. 8910 f., 8920 ff.).
1.3.2.2 Den Beschuldigten 2 und 3 ist insoweit
zuzustimmen, als dass keine Anlegerin und kein Anleger konkret ausgesagt hätten,
die Beschuldigten 2 und 3 würden Aktien treuhänderisch für sie halten. Es
trifft ebenso zu, dass keine schriftlichen Verträge zwischen den Anlegenden und
den beiden Beschuldigten bestehen, welche entsprechende Treuhandverhältnisse
ausweisen würden. Angesichts der Tatsache, dass bereits in einer frühen
Projektphase bekannt war, dass eine Beteiligung von ausländischen Personen an Liegenschaften
und Immobiliengesellschaften in der Schweiz aufgrund des BewG nicht möglich war
(vgl. E. IV.1.2 oben), erstaunen diese Umstände allerdings nicht. Genau
diese Problematik sollte mit dem ursprünglichen Konzept umgangen werden. Bereits
der Strafgerichtspräsident wies in der verfahrensleitenden Verfügung vom 4.
August 2016 denn auch zutreffend darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft im
vorliegenden Fall aufgrund der Gesamtumstände und der konkret erfolgten
Geschäftsaktivitäten von einem faktischen Treuhandgeschäft ausgeht (Akten
S. 5490). In diesem Zusammenhang ist zunächst klarzustellen, dass es sich
bei den Anlegenden durchwegs um juristische Laien handelte. Auch dass es sich
um professionelle Anleger handelte, wie namentlich von den Beschuldigten 2 und
3 sowie der Immobilienholdinggesellschaft in den Raum gestellt wird (Plädoyer
Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 18, Akten S. 11'215;
Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung Rz. 24, Akten S. 11'329;
ferner: Akten S. 8915, 10'946), kann nicht ernsthaft behauptet werden. Nur
weil sie für die Einlagen in den Investment Pool 1____ teilweise bei einem
Finanzinstitut einen Kredit mit einem tieferen Zinssatz aufgenommen hatten, um aus
der Zinsdifferenz zu profitieren, macht sie noch längst nicht zu
professionellen Anlegern. Es ist grundsätzlich unbestritten, dass das Projekt Immobiliengesellschaft
1 (und das Projekt Immobiliengesellschaft 2) den Anlegenden mehrheitlich entweder
von ihrem langjährigen Treuhänder F____ oder K____ vorgestellt und empfohlen
wurde und sie nicht infolge eigener aktiver Bemühungen auf das Projekt
aufmerksam wurden. Dass vereinzelte Anleger bei einer solchen Ausgangslage eine
Finanzierungsmöglichkeit suchen und dabei einen Kredit mit einem tieferen
Zinssatz aufnehmen, zeugt nicht von ausserordentlichem Wissen in der Finanzwirtschaft.
Bei den Anlegenden handelte es sich etwa um Ärzte (Akten S. 3426, 3495),
Kauffrauen bzw. Kaufmänner (Akten S. 3431, 3440, 3508, 3984), Informatiker
(Akten S. 3438, 3580), einen Wirtschaftsinformatiker (Akten S. 4059),
einen Professor (Akten S. 4333), Physiotherapeutinnen bzw.
Physiotherapeuten (Akten S. 3451, 3462, 3471, 3473), einen Berufsbetreuer
(Akten S. 3479), einen Busfahrer (Akten S. 3485), einen Gymnasiallehrer
(Akten S. 3499), einen Geschäftsführer eines Sportgeschäfts (Akten S. 3503),
eine Pflegefachfrau (Akten S. 4007) oder um eine Musikerin (Akten S. 3567).
Insofern war es zum einen nicht zu erwarten, dass sie bei der vorliegenden
Konstellation das faktische Treuhandverhältnis aus tatsächlicher geschweige
denn aus rechtlicher Sicht als solches zu erfassen und zu bezeichnen vermögen,
und erstaunt es zum anderen nicht, dass von «Darlehen» die Rede war. Die
Staatsanwaltschaft weist in ihrer Berufungsantwort zudem zu Recht darauf hin, dass
es aufgrund der rechtlichen Ausgangslage aufgrund des BewG und den Angaben, die
den Anlegenden teilweise gemacht worden sind (vgl. u.a. Akten S. 2675; SB [...]
/ 95), plausibel erscheint, dass sie ihre Einlagen aus rechtlicher Sicht
(zumindest bis die erwartete Lockerung eintritt) lediglich als Darlehen an den
Investment Pool oder an die Immobiliengesellschaft 1 selbst qualifizierten.
Illustrativ können die Aussagen von [...] hinzugezogen werden, welcher angab,
«dass es da eine rechtliche Besonderheit gab, dass Deutsche in der Schweiz
keinen Immobilienbesitz erwerben konnten. Aus diesem Grund ist ja dann später
auch Herr B____ als Schweizer hinzugekommen. Ich habe das Darlehen an den Investment
Pool 2____ gegeben und von dort haben wir ja auch die Zinszahlungen erhalten»
(Akten S. 3480). Immerhin kann an dieser Stelle jedoch angemerkt werden,
dass Anleger_G____ anlässlich der Einvernahme vom 15. November 2013 auf
die Frage, welches die Rolle des Beschuldigten 2 im Zusammenhang mit dem Investment
Pool 1____ bzw. dem Investment Pool 2____ gewesen sei, angab, der Beschuldigte
2 habe keine Funktion im Investment Pool gehabt; er sei lediglich Treuhänder im
Auftrag des Investment Pools gewesen, damit die Schweizerischen Vorschriften
betreffend die Liegenschaft hätten eingehalten werden können – auch wenn er in
der nächsten Frage sogleich relativierte, dass er nicht wisse, ob der
Beschuldigte 2 als Treuhänder tätig gewesen sei. Auf die Folgefrage aber, wem
der Beschuldigte 2 denn Rechenschaft schuldig gewesen sei, führte er dann
wieder aus, seinem Verständnis nach sei er gegenüber F____ Rechenschaft
schuldig gewesen. «Irgendwie hatte der Investment Pool die Anteile an der Immobiliengesellschaft
1. Wie das genau war, kann ich nicht sagen. F____ war Treuhänder des Investment
Pools und deshalb war B____ ihm nach meinem Verständnis Rechenschaft schuldig»
(Akten S. 3586). Diese Aussagen deuten nicht nur in Richtung der von der
Staatsanwaltschaft vertretenen «Treuhand-These», sondern sie untermauern beispielhaft,
dass die Anlegenden keinen Durchblick über das gesamte Anlagekonstrukt hatten. Unabhängig
davon, ist im Zusammenhang mit der Terminologie «Darlehen» daran zu erinnern,
dass bereits das ursprüngliche Konzept eine Darlehensvergabe zuliess bzw. war eine
solche (zumindest vordergründig) gerade vorgesehen. Wie die Staatsanwaltschaft
in ihrer Berufungsantwort ausserdem zu Recht einwendet, spricht die Vergabe
eines Darlehens von den Anlegenden an die Immobiliengesellschaft 1 zwecks
Erwerbs des Liegenschaftskomplexes nicht gegen die Annahme eines Treuhandverhältnisses.
Nur am Rande ist zu erwähnen, dass es – entgegen der gegenteiligen Auffassung
des Beschuldigten 2 (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung
Rz. 130, Akten S. 11'225) – sehr wohl Darlehen mit
Kapitalgewinnkomponenten gibt, nämlich in Form von sog. partiarischen
Darlehen, bei denen anstelle oder nebst eines festen Darlehenszinses auch eine
Beteiligung am Gewinn und/oder Verlust vereinbart werden kann (vgl. hierzu Maurenbrecher/Schärer, in: Basler
Kommentar, 7. Auflage, 2020, Art. 312 OR N 37 ff.; ferner
bereits BGE 99 II 303 E. 4a, in: Pra 1974 Nr. 63 S. 98,
100). Was die Angaben der Anlegenden betrifft, ist nach dem Gesagten weniger
von Relevanz, ob sie von «Darlehen» oder einem «Treuhandverhältnis» sprachen,
sondern ist vielmehr entscheidend, ob sie aus ihrer Sicht in Immobilien in der
Schweiz investierten oder ob sie dem Beschuldigten 3 ein persönliches Darlehen
mit fester Verzinsung und zur freien Verfügung gegeben haben. Viel aufschlussreicher
ist folglich, was gemäss der Auffassung der Anlegenden mit ihren Einlagen hätte
geschehen sollen und was ihnen aus ihrer Investition zugestanden wäre.
[...] und [...] gaben an, die wesentlichen Punkte der
Vereinbarung über die Verwendung des von ihnen eingezahlten Gelds seien
namentlich der Kauf der Immobilie [...] sowie deren ständige Renovierung
gewesen, um höhere Mieterträge und Wertsteigerungen zu erzielen (Akten
S. 3387). [...] führte aus, die Anlegenden hätten «im Prinzip» Teilinhaber
der Immobilie werden sollen (Akten S. 3427). Auch [...] führte anlässlich
seiner Einvernahme vom 9. November 2010 auf die Frage, was mit seinem
einbezahlten Geld hätte geschehen sollen und woraus er dies schliesse, aus,
Herr K____ habe ihm erklärt, dass der Investment Pool 1____ drei Liegenschaften
kaufe, diese umbaue und die Wohnungen vermiete. «Auf diese Art sei es möglich,
dass deutsche Anleger indirekt in der Schweiz Immobilien kaufen bzw. sich daran
beteiligen können» (Akten S. 3986 unten und 3987 oben). Anleger_F____
meinte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf die Frage, ob er
seiner Auffassung nach Mitbesitzer der Liegenschaften oder nur Kreditgeber
gewesen sei, gar, er denke, dass er sie erworben und mitfinanziert gehabt habe,
obschon er sogleich relativierte, dass er Laie sei, und ebenso angab, dass es
ihm lediglich um die Verzinsung und die Rückerstattung der Einlage gegangen sei
(Akten S. 7061). [...], die ihren Anspruch lediglich in der Verzinsung zu
6 % sah, führte aus, sie habe ihr Geld für die Immobiliengesellschaft 1
investiert. Bei ihrer Anlage habe es sich um eine Investition gehandelt, bei welcher
«wie es sonst bei Investmentfonds üblich ist» eine Vermietung stattfinde und
daraus die Verzinsung erfolge (Akten S. 3432). Sodann gab eine Vielzahl
weiterer Anlegerinnen und Anleger als Verwendungszweck ebenso den Kauf der
Liegenschaft [...] bzw. die Investition in das Projekt [...] an (Akten S. 3435,
3441, 3444 f., 3452 f., 3458, 3468, 3474, 3479, 3486, 3496, 3498 f., 3503 und
3504, 3510 und 3511, 3554 f., 3582, 4008 f., Akten S. 4064). Diese
Auffassung erscheint aufgrund der den Anlegenden zugesandten Unterlagen denn
auch folgerichtig. Wie bereits dargelegt, wurde den Anlegenden im Exposé als
Anlageobjekt die Immobiliengesellschaft 1 als Eigentümerin des
Liegenschaftskomplexes an der [...] angepriesen und unter «Abwicklung»
festgehalten, die Anlegenden sollten den jeweiligen Einlagebetrag auf das Notariatskonto
einzahlen. Sobald die avisierten Beträge auf dem Konto eingegangen seien, könne
die Immobiliengesellschaft 1 gegründet werden (vgl. E. IV.1.2.3 oben).
Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang auch, dass eine Vielzahl der befragten
Anlegerinnen und Anleger angab, vor ihrer Investition in das Projekt sei ihnen der
Liegenschaftskomplex vor Ort teilweise auch vom Beschuldigten 3 gezeigt worden
(vgl. Akten S. 3440, 3445, 3451, 3474. 3499, 3503 f.), was vom Beschuldigten 3
denn auch gar nicht abgestritten wird (Akten S. 9234).
Keine Rede war dagegen von einem privaten Darlehen an den
Beschuldigten 3. Im Gegenteil: Keine Anlegerin und kein Anleger hatten, soweit
sie hierzu befragt wurden, Kenntnis davon, dass die ursprünglichen
Vereinbarungen in diese Richtung abgeändert worden sein sollen (Akten
S. 3387, 3427, 3432, 3436, 3441, 3445, 3452, 3458, 3480, 3500, 3504, 3512,
3584; für die Fragen vgl. Akten S. 3492 ff.; ferner Akten S. 7022; [...],
Anlegerin_H____, [...], [...] und [...] sahen die Abänderung in der Umwandlung
in die Aktien der Immobilienholdinggesellschaft, vgl. Akten S. 3463 , 3468, 3475,
3496 und 3555; ebenso wohl [...], Anleger_E____ und Anleger_F____ anlässlich
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 3486, 3721, 7062).
Entsprechend war ihnen weder der Umstand bekannt, dass der Beschuldigte 3 ein
persönliches Darlehen erhalten habe, noch kannten sie die ihnen vorgelegten
Darlehensverträge zwischen dem Investment Pool 1____ und dem Beschuldigten 3
sowie zwischen dem Investment Pool 2____ und dem Beschuldigten 3 (Akten
S. 3388, 3427, 3432, 3436, 3441, 3446, 3452, 3458, 3463, 3469, 3475, 3480,
3486, 3496, 3500, 3504, 3512 f., 3555, 3585 f.; für die Fragen vgl. Akten
S. 3492 ff.; ferner Akten S. 7022, 7061; [...] habe erst im Herbst
2009, als er sein Geld zurückgefordert habe, entsprechende Information
erhalten, vgl. Akten S. 3988 unten 3989 oben). In diesem Zusammenhang
erweist sich auch die Behauptung des Beschuldigten 3, wonach jede einzelne
Anlegerin und jeder einzelne Anleger die Darlehensverträge unterzeichnet hätten
(Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung Rz. 54, 70, Akten
S. 11'340, 11'343), zumindest insofern als tatsachenwidrig, als die
fraglichen Darlehensverträge mit dem Beschuldigten 3 nicht von ihnen
persönlich, sondern von F____ als Vertreter der Investment Pools unterzeichnet
wurden (SB [...] / 185 ff.; SB [...] / 188 ff.). Auch die Frage, ob ihnen
bekannt gewesen sei, dass das gesammelte Geld der Anlegenden von F____, dem
Beschuldigten 2 und dem Beschuldigten 3 gemäss deren Aussagen verwendet worden
sei, um auf eigene Rechnung Immobilien-Aktiengesellschaften in der Schweiz zu
gründen und mit diesen Liegenschaften in der Schweiz zu erwerben, ohne dabei
irgendwelche durchsetzbaren Ansprüche zugunsten der Anlegenden oder der
Investment Pools an diesen Gesellschaften oder Liegenschaften zu begründen, wurde
zum Grossteil verneint (Akten S. 3388, 3427, 3432, 3436, 3446, 3452, 3458,
3463, 3469, 3475, 3480 f., 3486 unten und 3487, 3496, 3500 oben, 3504, 3513
unten und 3514 oben, 3555, 3587; für die Fragen vgl. Akten S. 3492 ff.).
Folglich waren sie auch der Auffassung, dass eine entsprechende Verwendung
ihrer Gelder gemäss den Vereinbarungen nicht zulässig gewesen sei bzw. dass sie
über eine entsprechende Vereinbarung nicht im Bilde gewesen seien (Akten
S. 3388, 3428, 3432, 3436, 3446, 3453, 3558, 3463, 3469, 3475, 3481, 3487,
3497, 3500, 3504, 3555, 3588; [...] sah sich nicht in Stande, diese Frage zu
beantworten, Akten S. 3514; [...] machte hierzu keine Angaben, da er «zu diesem
Zeitpunkt […] nicht mehr dabei» gewesen sei, Akten S. 3441; für die Fragen
vgl. Akten S. 3492 ff.). Selbst der Anleger_E____, der sich eigenen
Angaben zufolge als reiner Darlehensgeber betrachtete (Akten S. 3724), gab
auf diese Frage zu Protokoll, dass er die Absicht der Beschuldigten 2 und 3 bei
der Einzahlung seines Geldes nicht gekannt habe. Eine solche Verwendung sei
nicht zulässig gewesen und er hätte kein Geld überwiesen, hätte er von davon
Kenntnis gehabt. Auf die Frage, inwiefern dies gegen die vertraglichen
Vereinbarungen verstossen habe, meinte er: «Ich gab das Geld als Darlehen der Immobiliengesellschaft
2 und nicht den Herren C____ und B____» (Akten S. 3724). Und schliesslich waren
die Anlegenden mehrheitlich, sofern sie Angaben hierzu machten bzw. machen
konnten, auch nicht im Bilde darüber, dass die Beschuldigten 2 und 3 ohne Eigenmittel
einzubringen zusammen die absolute Mehrheit des Aktienkapitals der
Immobilienholdinggesellschaft erhielten (Akten S. 3389, 3428, 3437, 3448, 3454,
3459, 3464, 3470, 3476, 3482, 3497, 3518, 3556; für die Fragen vgl. Akten
S. 3492 ff.) und waren sie folglich der Auffassung, dass die spätere
Zuteilung der Aktienmehrheit an der Immobilienholdinggesellschaft an den
Beschuldigten 2 und 3 gegen ihre Verträge mit den Investment Pools bzw. gegen
ihre Vereinbarungen mit Herrn F____ verstiessen (Akten S. 3389, 3428, 3437,
3449, 3454, 3460, 3464, 3482, 3497, 3502, 3556; für die Fragen vgl. Akten
S. 3492 ff.) bzw. darüber zumindest nicht gesprochen worden und dies nicht
vereinbart gewesen sei (Akten S. 3471; für die Fragen vgl. Akten
S. 3492 ff.)
Es mag zwar zutreffen, dass es Anlegende, darunter auch den bereits
zitierten [...] gab, welche aussagten, ihnen sei es lediglich um eine
Kapitalanlage mit gutem Zins gegangen (Akten S. 3987, ferner Akten S. 4010)
bzw. ihnen seien lediglich die Verzinsung zu 6 % auf ihre Einlage zugestanden
(so etwa Akten S. 3432 f., 3458 f., 3463, 3469, 4062, 7018; wohl auch
Akten S. 3500 unten und 3501 oben; für die Fragen vgl. Akten S. 3492
ff.; für die Immobiliengesellschaft 2 vgl. etwa Aussagen Anleger_E____, Akten
S. 3720) bzw. sie hätten nicht genau gewusst, was mit einer
zwischenzeitlichen Wertsteigerung hätte geschehen sollen (Akten S. 3446;
für die Immobiliengesellschaft 2 vgl. abermals Aussagen Anleger_E____, Akten
S. 3721). Die Behauptung jedoch, niemand habe über die Verzinsung ihrer
Einlage hinaus Wertsteigerungsanteile erwartet (vgl. etwa Plädoyer
Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 128, 267, Akten S. 11'224, 11'243;
ferner: Akten S. 8921), erweist sich als aktenwidrig. [...] und [...]
(Akten S. 3387), [...] (Akten S. 3427), [...] (Akten S. 3435 f. und
3437), [...] (Akten S. 3474 und 3475), [...] (Akten S. 3497), [...]
(Akten S. 3504), [...] (Akten S. 3514), [...] (Akten S. 3555), Anlegerin_A____
hinsichtlich der Immobiliengesellschaft 2 (Akten S. 3567, 3570), Anleger_G____
(Akten S. 3588, auch S. 3583) gaben entweder an, dass sie Anspruch
auf Partizipation an einer allfälligen Wertsteigerung gehabt hätten oder aber,
dass ihnen versprochen oder zumindest in Aussicht gestellt worden sei, an einer
Wertsteigerung teilzuhaben. Auch [...] führte aus, dass ihm eine mögliche
Wertsteigerung in Aussicht gestellt worden sei (Akten S. 3441) und dass er
die Erwartung gehabt habe, entsprechend seinem Anteil an einer Wertsteigerung
aber auch an einer Wertverminderung zu partizipieren (Akten S. 3442). Aus
den Aussagen von [...] wird ersichtlich, dass es ihr zwar in erster Linie um
die 6 % Verzinsung und die künftige Rückzahlung des «Darlehens» gegangen
sei. Allerdings räumte sie ein, dass sie weder sagen könne, ob sie auch Miteigentümerin
werden sollte, noch ob sie an einer Wertsteigerung hätte partizipieren sollen.
«Subjektiv» sei sie jedoch vielleicht davon ausgegangen (Akten S. 3452 und
3453). [...] führte gar aus, ihm sei eine Beteiligung an der Immobiliengesellschaft
1 empfohlen worden. Vereinbart sei gewesen, aus dem Pool den Immobilienkomplex
zu erwerben, eine Rendite von 6 % zu erhalten und nach zehn bis zwölf
Jahren das Objekt mit Gewinn zu verkaufen (Akten S. 3486, 3487).
Schliesslich kann auf die Angaben von [...] hingewiesen werden. Dieser gab zu
Protokoll, es sei ihm gesagt worden, dass eine Immobilie günstig gekauft werden
könne und diese mit den Geldern der Anlegenden renoviert und eine garantierte
Rendite von 6 % gewährt werden könne. Es habe eine rechtliche Besonderheit
gegeben, wonach deutsche Staatsbürger in der Schweiz keinen Immobilienbesitz
erwerben könnten, weshalb er ein Darlehen an den Investment Pool 2____ gegeben
habe. Es sei zunächst vereinbart gewesen, dass die Immobilie mit dem Geld
saniert werde, er eine feste Verzinsung von 6 % erhalte und ein Mal im Jahr
festgestellt werde, was zusätzlich ausgeschüttet werden könne. Vereinbart sei
demnach eine jährliche Verzinsung zu 6 % und entsprechend der jeweiligen
Einlage ein Gewinnanteil an der Wertsteigerung gewesen (Akten S. 3479
ff.).
1.3.2.3 Insgesamt erscheint aufgrund der Aussagen der
Anlegenden klar, dass sie keinen richtigen Durchblick über die Gesamtsituation
des vorliegenden Anlagekonstrukts hatten. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Berufungsantwort
(Akten S. 9813) auch zu Recht darauf hingewiesen, dass dies angesichts des
juristischen Chaos wenig erstaunt. Wie unter E. IV.1.2.2 ff. oben erwogen, erweist
sich bereits die Vertragsgestaltung hinsichtlich des Investment Pool 1____ als
kompliziert und undurchsichtig. Mit der Staatsanwaltschaft ist davon
auszugehen, dass zumindest einige der Anlegenden davon ausgegangen sein
dürften, der Investment Pool 1____ bzw. sie selbst, hätten der Immobiliengesellschaft
1 ein Darlehen gewährt. Dies zeigen im Übrigen auch die Erwägungen des
Verwaltungsgerichtsentscheids VD.2015.179–185 vom 16. September 2016 in
Bezug auf die Anlegerinnen [...] und [...], auf welche die
Immobilienholdinggesellschaft verweist (Akten S. 10'945), machten sie doch
gerade geltend, sie hätten das ursprüngliche Darlehen einer «100 %
Schweizer Gesellschaft» gewährt (E. 7.4.5). Sofern die
Immobilienholdinggesellschaft mit ihrem Verweis ferner geltend machen möchte,
das Verwaltungsgericht habe bestätigt, dass es sich bloss um ein
Darlehensverhältnis gehandelt habe, kann ihr nicht gefolgt werden. Das
Verwaltungsgericht hatte lediglich zu prüfen, ob sie Aktien der
Immobilienholdinggesellschaft erworben hatten; eine Prüfung, ob dies aufgrund
einer Umwandlung von Darlehen oder aufgrund eines Tausches treuhänderisch
gehaltener Aktien geschah, erfolgte indessen nicht (vgl. auch E. 7.3.6 des
erwähnten Entscheids). Bereits unter E. IV.1.2.3 oben wurde zudem dargelegt,
dass namentlich im Gesellschafts- und Aktionärsbindungsvertrag des Investment
Pool 1____ eine Vermischung zwischen dem Investment Pool 1____ und der Immobiliengesellschaft
1 gemacht wurde. Aus den Akten kann entnommen werden, dass eine solche auch
nach Vertragsschluss, nach der Gründung der Immobiliengesellschaft 1 und nach dem
Kauf des Liegenschaftskomplexes gegenüber den Anlegenden zu erkennen ist.
Gemäss Ziff. 12.3 des Gesellschafts- und Aktionärsbindungsvertrags war ein
Jahresabschluss den Gesellschaftern (des Investment Pool 1____) «mit der
Aufforderung zur Abstimmung im jährlichen schriftlichen Abstimmungsverfahren
bzw., wenn [stattdessen] eine Gesellschaftsversammlung stattfindet, mit der
Einladung zu dieser zuzusenden» (vgl. etwa SB [...] / 7). Aus der Einvernahme von
Anleger_G____ vom 15. November 2013 kann entnommen werden, dass er nach
der Einbringung seiner Einlage mehrfach gefragt habe, wann die erste
Gesellschaftsversammlung stattfinde und wann er einen Abschluss sehen könne. Er
habe dann die Bilanz des «Investment Pools» von Herrn F____ erhalten (Akten
S. 3583). Bei dieser Bilanz und der ihm ebenfalls zugestellten
Erfolgsrechnung handelte es sich allerdings um diejenigen der Immobiliengesellschaft
1 des Jahres 2002 (SB [...] / 76 - 113). Den Anlegenden wurde sodann mit
Rundschreiben Nr. 1 des Investment Pool 1____ vom Juni 2002 ein Bericht
des Verwaltungsrats der Immobiliengesellschaft 1 zugestellt, welcher an die
«Aktionäre der Immobiliengesellschaft 1» gerichtet war, und der Auskunft über
die Gründung der Gesellschaft und den Erwerb des Liegenschaftskomplexes gab
(vgl. etwa SB [...] / 21 f. und 26; SB [...] / 93 ff.; auch SB [...] / 75). Im
Rundschreiben II vom 24. Mai 2003 wurde im Betreff nicht nur Bezug auf
den Investment Pool 1____, sondern erstmals auch auf den Investment Pool 2____ genommen
(vgl. etwa SB [...] / 114 f.; SB [...] / 33 f.; SB [...] / 102 f.). Wie das
Strafgericht zu Recht anmerkte, dürfte dies jedoch lediglich aufmerksamen
Lesern aufgefallen sein, ist dem Rundschreiben doch nicht zu entnehmen, dass es
sich beim Investment Pool 1____ und dem Investment Pool 2____ inhaltlich um
etwas Verschiedenes handelte. Vielmehr ist dem ersten Satz zu entnehmen, dass
mit dem Schreiben bzw. namentlich den beigefügten Anlagen über «die Tätigkeiten
zu den im Betreff genannten Gesellschaften» – also die Tätigkeiten des Investment
Pool 1____ und des Investment Pool 2____ – informiert wurde, wobei die beigefügten
Anlagen jedoch Auskunft über die an den einzelnen Liegenschaften des Komplexes [...]
durchgeführten Arbeiten im Jahr 2002, über eine «Prüfliste Altbausanierung und
Modernisierung» und über die Mietenwicklung im 2003 des Liegenschaftskomplexes gaben
(vgl. etwa SB [...] / 33 ff.; SB [...] / 102 ff.). Auch in diesem
Rundschreiben werden folglich die Tätigkeiten rund um den Liegenschaftskomplex
der Immobiliengesellschaft 1 als solche der Investment Pools präsentiert. Dem
genannten Schreiben kann ferner entnommen werden, dass den Anlegenden die
Vorlage des Jahresabschlusses und des Prüfberichts der Revisionsgesellschaft im
Juni 2003 in Aussicht gestellt wurde, mit der gleichzeitigen Ankündigung,
direkt im Anschluss daran eine Einladung zur Gesellschafterversammlung zu
erhalten (vgl. etwa SB [...] / 115; SB [...] / 34; SB [...] / 103). Aus den von
Anleger_G____ eingereichten Unterlagen ist bezeichnenderweise wiederum der
Bericht der Revisionsstelle der Immobiliengesellschaft 1 über die Buchführung
und die Jahresrechnung für den Zeitraum vom 30. November 2001 bis zum
31. Dezember 2002 zu entnehmen (SB [...] / 119 f.). Dies alles spricht
dafür, dass – wie vom Strafgericht letztlich gefolgert – die Anlegenden
faktisch wie Eigentümerinnen und Eigentümer der Immobiliengesellschaft 1 und
deren Liegenschaften behandelt wurden. Nichts anderes ergibt sich aus dem
Protokoll der folgenden Gesellschafterversammlung des Investment Pool 2____ vom
22. Januar 2004. Namentlich die Beschuldigten 2 und 3 sehen darin zwar den
«unmissverständlichen» Nachweis, dass die Anlegenden über die Anlagestrategie
in Form von Darlehen informiert worden seien (Plädoyer Beschuldigter 2
Berufungsverhandlung Rz. 122 f., 440, 459 ff., Akten S. 11'223 f., 11'265.
11'272 f.; Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung Rz. 46 f., Akten
S. 11'337 f.; Akten S. 8927). Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Es
trifft zwar zu, dass unter TOP 2 festgehalten wurde, dass F____ Erläuterungen
zur Mittelverwendung und den vergebenen «Darlehen» abgegeben habe. Er habe die
«Lex Friedrich» erläutert und dargelegt, weshalb zurzeit keine direkte
Beteiligung möglich sei (SB [...] / 44). Ebenso zutreffend ist, dass die
Anlegenden aufgeklärt wurden, dass die Immobiliengesellschaft 1 Eigentümerin
des Liegenschaftskomplexes sei, der Beschuldigte 2 als Verwaltungsratspräsident
neben den beiden Mitgliedern F____ und [...] im Verwaltungsrat der Immobiliengesellschaft
1 amte (SB [...] / 45), die Immobiliengesellschaft 1 eine schweizerisch
beherrschte Gesellschaft sei und bei einer Wandlung der Darlehen in Aktien eine
Handänderungssteuer fällig werde (SB [...] / 46). Inwiefern dies jedoch im
Widerspruch zum ursprünglichen Konzept stehen sollte, ist nicht ersichtlich,
war doch eine solche Umsetzung zur Umgehung des BewG immer vorgesehen. Mit
keinem Wort erwähnt wird in besagtem Protokoll hingegen, dass das Darlehen dem
Beschuldigten 3 persönlich gewährt worden sein soll und dieser Aktionär der Immobiliengesellschaft
1 sei. Vielmehr kann dem Protokoll entnommen werden, dass den Anlegenden
mitgeteilt wurde, dass eine Darlehensvergabe «an eine rein CH-Gesellschaft» erfolgt
sei (SB [...] / 46). Die Anlegenden durften bei ihrem Informationsstand demnach
davon ausgehen, dass die Darlehensvergabe an die Immobiliengesellschaft 1
erfolgte. Ausserdem wurde den Anlegenden auf entsprechendes Begehren von Anleger_G____,
dass die Immobiliengesellschaft 1 alsbald möglich in die Hände der Anlegenden
übergehe, versichert, dass das Konzept und die Anlagestrategie vollumfänglich
bestehen bleiben würden und nur einvernehmlich abgeändert werden könnten (SB [...]
/ 46). Wie bereits das Strafgericht zutreffend erwog, wurde anlässlich der
Gesellschafterversammlung ausserdem auch nur beiläufig darüber informiert, dass
die Gesellschaftsform des Investment Pool 1____ geändert worden sei; anstelle
der «OR Basel» sei stattdessen der Investment Pool 2____ gegründet worden, was
Zustimmung fand. Dass damit eine Änderung der Anlagestruktur einhergegangen
sein soll, wurde jedoch ausweislich des Protokolls nicht kommuniziert. Einzig
über die Gesellschaftsform (Gesellschaft nach GdbR statt OR), Sitz (neu [...])
sowie Gerichtsstand ([...] statt Basel) wurde informiert (vgl. etwa SB [...] /
48). Wenn demnach die Rede davon war, dass «die gewählte Darlehensvergabe»
nicht gegen das Schweizer Recht verstosse und dies von einer Anwaltskanzlei in
Basel bestätigt worden sei (vgl. die dahingehenden Ausführungen Plädoyer
Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 464, Akten S. 11'273), kann
daraus nichts für den Standpunkt der Beschuldigten abgeleitet werden. Da
bereits im ursprünglichen Konzept die Belange der Anlegenden innerhalb der Immobiliengesellschaft
1 durch F____ hätten geregelt werden sollen und dieser somit ihr
Ansprechpartner war, erstaunt es ausserdem nicht im Geringsten, dass der
Beschuldigte 2 nicht an dieser Versammlung teilgenommen hat und die Anlegenden
dies nicht beanstandeten. Aus dem gleichen Grund vermag der Beschuldigte 2
nichts daraus abzuleiten, dass die Anlegenden bis zu dieser
Gesellschafterversammlung nichts über seine Person resp. seine Funktion gewusst
haben sollen. Auch ansonsten finden sich in den Akten keinerlei Anhaltspunkte,
dass die Anlegenden über die Änderung der Anlagestruktur vor der
Gesellschafterversammlung informiert worden wären; im Gegenteil sprechen die
Angaben der Anlegenden – wie dargelegt – vielmehr dafür, dass sie nie über die
Vergabe eines persönlichen, ungesicherten Darlehens an den Beschuldigten 3 ins
Bild gesetzt wurden. In diesem Zusammenhang ist auch die Beanstandung von Anleger_G____
anlässlich der Gesellschafterversammlung, wonach die Kosten des Beschuldigten 2
und dessen mit der Anlage verbundenen Tätigkeit zu hoch seien, dadurch weniger
in das Objekt investiert werde und die Wertsteigerung geringer bleibe (vgl.
etwa SB [...] / 45), hervorzuheben. Zum einen erweist sich diese als weiteres
Indiz dafür, dass die Anlegenden eben doch auch an einer Wertsteigerung der Immobiliengesellschaft
1 und deren Liegenschaften interessiert gewesen waren bzw. einen Anspruch auf
Wertsteigerung erhoben haben. Interessant erscheint zum anderen aber auch die
darauffolgende Reaktion, wonach aufgrund der «Gesetzeslage und der bestehenden
Vorschriften hierauf kein Einfluss durch die Darlehensgeber genommen werden
[kann]» (vgl. etwa SB [...] / 45). Wäre das Konzept tatsächlich unlängst
abgeändert worden, hätte der Beschuldigte 3 rein persönliche Darlehen der
Anlegenden bzw. des/der Investment Pool(s) erhalten, um die Immobiliengesellschaft
1 in eigenem Namen und auf eigene Rechnung zu gründen und den Liegenschaftskomplex
zu erwerben, und hätten die Anlegenden lediglich Anspruch auf die Verzinsung
der Darlehen gehabt, ist nicht nachvollziehbar, weshalb den Anlegenden die
fehlende Einflussmöglichkeit mit den Bestimmungen des BewG hätte begründet
werden müssen. Die Reaktion auf die Beanstandung von Anleger_G____ zeigt aber
deutlich, weshalb die Anlegenden – namentlich auch anders als bei der [...],
bei welcher einige Aktionäre waren – den Beschuldigten 2 und 3 nie
Instruktionen oder Weisungen erteilten bzw. versucht haben, dies zu tun (vgl.
die dahingehende Argumentation der Beschuldigten 2 und 3: Plädoyer
Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 130 f., 270 ff. Akten
S. 11'225, 11'244 ff.; Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung
Rz. 37, 51, 54, 70, Akten S. 11'336, 11'339 f., 11'343; ferner: Akten
S. 8921). Im Übrigen liegt es bereits aufgrund der gesamten Umstände rund
um die Gründung des Investment Pool 1____ (vgl. hierzu E.IV.1.2 oben) auf der
Hand, dass den Anlegenden von Anfang an klargemacht wurde, dass sie aufgrund
der gesetzlichen Rahmenbedingungen keinen Einfluss auf die Geschicke in der Immobiliengesellschaft
1 nehmen dürfen und sie sich insofern namentlich auf F____ sowie auf die Organe
der Immobiliengesellschaft 1 und damit namentlich auf die Beschuldigten 2 und 3
verlassen mussten. Somit überrascht auch nicht, dass sie bei Änderungen im Verwaltungsrat
der Immobiliengesellschaft 1 keine Rückmeldung gaben (vgl. die dahingehende
Argumentation des Beschuldigten 2: Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung
Rz. 134 f., Akten S. 11'225; ferner: Akten S. 8922), bei der vermeintlichen
Darlehensrückzahlung von der Immobiliengesellschaft 1 an die J____ im Jahr 2005
nicht intervenierten (vgl. die dahingehende Argumentation des Beschuldigten 2:
Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 580, Akten
S. 11'292) und auch nicht den Anspruch stellten, an den
Generalversammlungen der Immobiliengesellschaft 1 oder der Immobiliengesellschaft
2 teilzunehmen (vgl. die dahingehende Argumentation im Zusammenhang mit der [...]:
Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 287 ff., Akten
S. 11'245 ff.; ferner: Akten S. 8922 f.). Das Strafgericht wies
bereits im angefochtenen Urteil zu Recht darauf hin, dass aus dem gesamten
Verlauf der Gesellschafterversammlung klar hervorgeht, dass gegenüber den
Anlegenden die ursprünglichen Verträge, welche den Investment Pool 1____ betreffen,
weitergelebt wurden. Zwar mag es sein, dass es auch bei Darlehen bzw. bei
Kreditvergaben eine gewisse Zweckgebundenheit geben kann und die Information
der Anlegenden über die Liegenschaften der Immobiliengesellschaft 1 für sich
alleine nicht ausschlaggebend sind. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass
vorliegend eingehend über die Mietsituation, die Renovationsabsichten, den Wert
der Liegenschaften der Immobiliengesellschaft 1 oder auch über die Verwendung
von zu viel bezahlten Treuhandgebühren (Auszahlung oder Verwendung für
Renovationen) informiert und diskutiert wurde (SB [...] / 47 f.). Am Rande sei
erwähnt, dass diese Diskussionspunkte zudem die Behauptung widerlegen, dass die
Anlegenden kein Interesse an der Erfolgslage der Immobiliengesellschaft 1
gehabt hätten (vgl. hierzu Akten S. 10'963). Ausserdem wurde anlässlich
der Versammlung die Verlängerung des Mietvertrags mit dem im
Liegenschaftskomplex befindlichen Fitnesscenter besprochen und darüber gar
abgestimmt (vgl. etwa SB [...] / 49). In Anbetracht all dieser Umstände kam dem
passiven Verhalten des Beschuldigten 3 anlässlich dieser Gesellschafterversammlung
– entgegen dessen Auffassung (Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung
Rz. 22, Akten S. 11'329) – sehr wohl bedeutender Charakter zu. Wenn
ihm von den Anlegenden bzw. vom Investment Pool 2____ tatsächlich nur ein
persönliches Darlehen gewährt worden wäre, hätte er spätestens bei dieser
Abstimmung einschreiten und darauf hinweisen müssen, dass das Anlagekonzept
abgeändert wurde und den Anlegenden keine Weisungsgewalt über bestehende
Mietverträge zwischen der Immobiliengesellschaft 1 und den Mieterinnen und
Mietern deren Liegenschaften zukommt.
1.3.2.4 Hinsichtlich des Verhaltens bzw. der Aussagen
der Anlegenden wird ferner ins Feld geführt, zu keinem Zeitpunkt habe eine
Anlegerin oder ein Anleger je die Herausgabe von Aktien der Immobiliengesellschaft
1 verlangt (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 129, Akten
S. 11'225; Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung Rz. 37, 51,
70, Akten S. 11'336, 11'339, 11'344; ferner: Akten S. 10'964). Auch bei
den zahlreichen Übertragungen bzw. Abtretungen der Darlehen sei nie die Rede
von einem angeblichen Treuhandverhältnis oder einer Wertsteigerung gewesen. Es
seien ausschliesslich die Darlehenssumme, der Zins in Höhe von 6 % und der
Stichtag des Zinsanspruches festgehalten worden (Plädoyer Beschuldigter 2
Berufungsverhandlung Rz. 132 f., 265, Akten S. 11'225, 11'243; ferner
Akten S. 8910, 10'964; ferner: Akte S. 8921). Selbst im vorliegenden
Strafverfahren sei bloss die Rückzahlung der Darlehen zuzüglich Zinsen geltend
gemacht worden (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 30,
Akten S. 11'217; Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung
Rz. 32, Akten S. 11'332). Schliesslich sei es aktenkundig, dass die
Anlegenden im Jahr 2006 über die Möglichkeit der freiwilligen Wandlung des
Darlehens in Aktien der Immobilienholdinggesellschaft im Detail informiert
worden seien. Insbesondere seien sie über die Unterschiede und Vorteile
aufgeklärt worden, welche eine neue aktienmässige Beteiligung mit sich bringe. Es
könne daher unmöglich sein, dass die Aktien zuvor während vieler Jahre auf ihre
Rechnung gehalten worden seien. Auch nach der Umwandlung sei es nie Thema der
neuen Aktionärinnen und Aktionäre gewesen, dass sie bereits vor der Wandlung
wirtschaftlich Aktionärinnen oder Aktionäre gewesen seien (Plädoyer
Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 137 ff., Akten S. 11'226;
vgl. auch Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung Rz. 37, 56 ff., Akten
S. 11'336, 11'340 ff.; ferner Akten S. 8928). Im Übrigen hätten nicht
alle Anleger von der Wandlungsmöglichkeit Gebrauch gemacht. Es stelle sich die
Frage, was mit diesen angeblich treuhänderisch gehaltenen Aktien hätte
geschehen sollen (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 141,
Akten S. 11'226; ferner: Akten S. 8929, 10'963 f.).
Auch diese Einwände stellen keine tauglichen Hinweise gegen
die von der Staatsanwaltschaft vertretenen Treuhand-These dar. Bereits mehrfach
wurde dargelegt, dass den Anlegenden von Beginn weg klargemacht wurde, dass sie
keine Beteiligungen an der Immobiliengesellschaft 1 halten können, solange das
BewG eine solche durch ausländische Personen mit Wohnsitz im Ausland nicht
zulasse. Ihnen wurde jedoch bereits im Gesellschafts- und
Aktionärsbindungsvertrag des Investment Pool 1____ versprochen, sich bei einer
künftigen Lockerung entsprechend ihrer Einlage beteiligen zu können. Eine
Lockerung, welche eine entsprechende Beteiligung an der Immobiliengesellschaft
1 zugelassen hätte, ist jedoch nicht eingetreten. Das BewG wurde per
1. April 2005 jedoch dahingehend revidiert, als dass Personen im Ausland
Anteile an einer Immobiliengesellschaft erwerben können bzw. ein solcher Erwerb
seither nicht mehr bewilligungspflichtig gemäss BewG ist, wenn die betreffende
Gesellschaft an einer Börse in der Schweiz kotiert ist (vgl. Botschaft zu einer
Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im
Ausland BBI 2003 4357; AS 2005 1337). Unbestritten ist ferner, dass im Hinblick
auf diese Teilrevision u.a. von den Beschuldigten 2 und 3 vorgesehen war, die
drei Immobiliengesellschaften Immobiliengesellschaft 1, Immobiliengesellschaft
2 und Immobiliengesellschaft 3 in der Immobilienholdinggesellschaft
zusammenzufassen, diese an der Börse zu kotieren und den Anlegenden eine
Umwandlung ihrer Einlagen in Aktien der Immobilienholdinggesellschaft anzubieten.
Die Anlegenden wurden von F____ mit Schreiben vom 18. Dezember 2006 auf
diese Möglichkeit aufmerksam gemacht (SB [...] / 17.1 f.). Vor diesem
Hintergrund überrascht es nicht im Geringsten und vermag der Beschuldigte 2
nichts für seine Position abzuleiten, dass die Anlegenden nie eine Herausgabe
von Aktien der Immobiliengesellschaft 1 verlangt hatten. Aus dem gleichen Grund
ist es auch folgerichtig, dass bei Übernahmen der Beteiligungen am Investment
Pool vor der angebotenen Wandlungsmöglichkeit in Aktien der
Immobilienholdinggesellschaft die Aktien der Immobiliengesellschaft 1 keine
Erwähnung fanden. Dass im vom Beschuldigten 2 erwähnten Übernahmevertrag
zwischen den Ehegatten [...] und den Herren [...] und [...] lediglich der
Beteiligungsbetrag (die Rede ist im Übrigen nicht von «Darlehenssumme»), der
Zins in Höhe von 6 % und der Stichtag des Zinsanspruches festgehalten
wurde, ist überdies unzutreffend. In Ziffer 2 wird vielmehr festgehalten, dass die
Käufer die Beteiligungen der Verkäufer «mit allen Rechten und Pflichten»
übernehmen würden und die den Beteiligungen zu Grunde liegenden vertraglichen
Regelungen den Käufern aufgrund ihrer eigenen Beteiligung bereits bekannt seien
(SB [...] / 4).
Ferner erstaunt es nicht, dass bei den Übernahmen keine
zusätzliche Forderung für Wertsteigerungen geltend gemacht wurde. Die
Bestimmungen des Gesellschafts- und Aktionärsbindungsvertrags legen den Schluss
nahe, dass bei einer Abtretung der Beteiligung an eine Rechtsnachfolgerin vor
der erwarteten Gesetzesänderung keine zusätzliche Vergütung für eine allfällige
Wertsteigerung geschuldet ist (vgl. Ziff. 19.1, SB [...] / 9) – was durchaus
auch mit dem ursprünglichen Konzept vereinbar ist. Im Übrigen deutet
Ziff. 19.2 des Gesellschafts- und Aktionärsbindungsvertrags darauf hin,
dass im Fall, dass keine Rechtsnachfolgerin für den Anteil einer ausscheidenden
Gesellschafterin bzw. eines ausscheidenden Gesellschafters aus dem Investment
Pool 1____ hätte gefunden werden können, sehr wohl ein Anspruch auf einen
Gewinnanteil bestanden hätte (SB [...] / 9). Allerdings erweist sich die
Klausel zur Bestimmung eines sog. «Auseinandersetzungsguthabens» als relativ
kompliziert und es stellt sich insbesondere die Frage, ob für die
«Auseinandersetzungsbilanz» ebenso eine Zwischenbilanz über die Immobiliengesellschaft
1 erstellt worden wäre – wie dies bereits hinsichtlich der Bilanz des Investment
Pool 1____ geschehen ist (vgl. E. IV.1.3.2.3 oben). [...] forderte mit seiner Kündigung
zwar mehrfach ein Auseinandersetzungsguthaben gemäss Ziff. 19 des
Gesellschafts- und Aktionärsbindungsvertrags, erhielt hierauf aber offenkundig
keine Antwort (Akten S. 3978 ff. sowie SB [...] / 8.1 ff.).
Die Behauptung, im vorliegenden Strafverfahren seien bloss
die Rückzahlung der Einlagen zuzüglich Zins verlangt worden, erweist sich
sodann als aktenwidrig. [...] und [...], [...], [...], [...] und [...] forderten
nebst der Rückzahlung ihrer Einlagen und deren Verzinsung allesamt eine
Genugtuung, deren Grundlage sie in einer Wertsteigerung sahen (Akten
S. 658, 666, 700, 751, 784). Auch D____ machte bereits im
Untersuchungsverfahren, auch wenn er letztlich in der Erklärung der
geschädigten Person vom 11. Mai 2015 lediglich die Einlage zuzüglich Zins
angab (Akten S. 648), verschiedentlich Wertsteigerungsanteile geltend
(Akten S. 642, 644). Ebenso beklagten sich [...] und [...], dass sie an der
versprochenen Wertsteigerung nicht partizipieren konnten (vgl. Akten
S. 3477, 3482). Dass einige der Anlegenden lediglich ihre Einlagen und
deren Verzinsung verlangten, dürfte wohl auch damit zusammenhängen, dass für
sie der Wert der Immobilienholdinggesellschaft nach der Einbringung der Immobiliengesellschaft
1, der Immobiliengesellschaft 2 und der Immobiliengesellschaft 3 kaum
nachvollziehbar gewesen sein durfte. Verschiedene Aussagen der Anlegenden
zeigen denn auch, dass ihnen die Bezifferung einer möglichen Wertsteigerung
kaum möglich war (vgl. etwa Akten S. 3438, 3389, 3482). Kommt hinzu, dass
sie über die Anzahl der Anlegenden der verschiedenen Gesellschaften sowie die
Höhe deren Beteiligungen nicht im Bilde gewesen sein durften. In dieser
Hinsicht ist auf Ziff. 4 des Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrags hinzuweisen,
gemäss welchem die Anlegenden keinen Anspruch darauf hatten, dass F____ ihnen
Angaben über andere Anlegende macht (vgl. SB [...] / 13). Angesichts der
Tatsache, dass die Anlegenden – wie bereits mehrfach erwähnt – keinen
Durchblick über das gesamte Anlagekonstrukt hatten bzw. haben und sie teilweise
beträchtliche Beträge in die Projekte investierten, erscheint es durchaus
plausibel, dass sie in erster Linie froh sind, ihr ursprünglich investiertes
Geld zurückzuerhalten.
Was schliesslich die Umwandlung der Einlagen in Aktien der
Immobilienholdinggesellschaft anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass
bereits das Strafgericht zutreffend festgehalten hat, dass sich bei den
Immobiliengesellschaften Immobiliengesellschaft 1 und Immobiliengesellschaft 2
– nicht zuletzt aufgrund der hohen Zinslast – zunehmend Liquiditätsprobleme
abzeichneten (vgl. etwa SB Pos. A 14 / 3 f.). Aus dem Umstand, dass den
Anlegenden die Umwandlung auf «freiwilliger» Basis angeboten wurde, um sich
damit u.a. der Zinslast zu entledigen, kann daher nichts zu Gunsten der
Beschuldigten 2 und 3 abgeleitet werden (vgl. die dahingehenden Ausführungen:
Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung Rz. 116, Akten
S. 11'353). Aus Sicht der Anlegenden wurde mit dem Umwandlungsangebot in
Aktien der Immobilienholdinggesellschaft sodann grundsätzlich genau das
umgesetzt, was ihnen ursprünglich immer versprochen wurde. Zur Erinnerung:
Bereits das ursprüngliche Konzept sah vor, dass die Anlegenden erst nach der
dazumal erwarteten Lockerung des BewG wie Aktionärinnen und Aktionäre behandelt
werden sollten – die Aktien wurden ihnen jedoch bereits zu zuvor festgelegten
Konditionen zugesichert, um an einem zwischenzeitlichen Wertzuwachs
anteilsmässig teilhaben zu können (E. IV.1.2.1 oben). Insofern vermag die
Information an die Anlegenden durch F____ vom 18. Dezember 2006 (vgl. etwa
SB [...] / 66 ff.; SB [...] / 17.1 ff.) für sich nicht, die Treuhand-These der
Staatsanwaltschaft zu widerlegen. Wie das Strafgericht im Zusammenhang mit der
Zuteilung der Aktien der Immobilienholdinggesellschaft zu Recht erwog
(angefochtenes Urteil S. 115), vermittelt das Schreiben den Eindruck, dass
in der Immobilienholdinggesellschaft diejenigen Immobiliengesellschaften
zusammengeführt werden, die aus dem Vermögen der Anlegenden finanziert wurden. Die
dem Schreiben beigelegte Antwortkarte, mit welcher den Anlegenden vier
Wahlmöglichkeiten gegeben worden waren, trägt denn auch den Titel «Investment
Pool 2____ – Treuhandanweisung des/der wirtschaftlich Berechtigten» (vgl. etwa
SB [...] / 68). Die Anlegenden durften demnach davon ausgehen, dass nur
Personen Aktionärinnen und Aktionäre der Immobilienholdinggesellschaft werden, welche
auch Geld in eine der Immobiliengesellschaften investiert hatten. Das vom
Beschuldigten 2 in diesem Zusammenhang ebenfalls erwähnte Schreiben von F____
vom 10. Juli 2007, in welchem Bezug auf die erwähnte Treuhandanweisung
genommen wurde und die Immobilienholdinggesellschaft vorgestellt wurde (vgl.
etwa SB [...] / 7 f.), unterstreicht diese Feststellung. Den Anlegenden wurden
darin erneut die «wesentlichen Vorteile» der Wandlung aufgezeigt, wobei an
erster Stelle Folgendes festgehalten wurde: «Die Beteiligung an der
Gesellschaft entspricht Ihrem eingesetzten Kapital in Relation zum gesamten
eingesetzten Kapital» (vgl. etwa SB [...] / 8). Die Anlegenden konnten folglich
nicht erahnen, dass die Beschuldigten 2 und 3 einen Grossteil der Aktien
erhalten werden, ohne selbst finanzielle Mittel investiert zu haben. Kommt
hinzu, dass – sollte der Version der Beschuldigten 2 und 3 gefolgt werden – die
Angaben im Informationsschreiben vom 18. Dezember 2006 auch inhaltlich völlig
unzutreffend wären. So wäre es den Anlegenden nicht möglich gewesen, das von
ihnen dem Beschuldigten 3 gewährte Darlehen in Aktien zu wandeln und dadurch
«das Aktienkapital bei den einzubringenden Immobilien Aktiengesellschaften» zu
erhöhen (SB [...] / 17.1; SB [...] / 93). Denn gemäss Version der Beschuldigten
2 und 3 hatte weder die Immobiliengesellschaft 1, die Immobiliengesellschaft 2
noch die Immobiliengesellschaft 3 Darlehensschulden gegenüber den Anlegenden,
welche durch eine Wandlung in Aktien hätten getilgt werden können. Gleichzeitigt
unterstreicht diese Umschreibung zusätzlich, dass den Anlegenden mit dem
Schreiben suggeriert wurde, dass die Kapitalerhöhung in Relation zur Wandlung
ihrer Investitionen stehe und folglich nicht höher ausfallen könne, als auch
entsprechende Beträge eingebracht wurden. Vor dem Hintergrund, dass sie keinen
Überblick gehabt haben durften, wie viele und welche Personen sowie in welcher
Höhe diese finanziell beteiligt waren, ist es auch wenig erstaunlich, dass sie die
Zuteilung in der Folge nicht beanstandeten. Auch dass den Anlegenden die Möglichkeit
gegeben wurde, keine Aktien zu beziehen und das Darlehen «beizubehalten»,
spricht nicht gegen die These der Staatsanwaltschaft. Gemäss dieser These sollen
die Aktien der Immobiliengesellschaft 1 bekanntlich treuhänderisch für die
Anlegenden gehalten worden sein. Folglich handelt es sich bei der
Wahlmöglichkeit strenggenommen um eine Umwandlung von (treuhänderisch
gehaltenen) Aktien in ein Darlehen zu Lasten der Immobiliengesellschaft 1. Dadurch
wird das Vermögen der Immobiliengesellschaft 1 in diesem Umfang geschmälert und
die einzelnen Aktien verlieren an entsprechendem Wert. Es liegt somit auf der
Hand, dass in diesem Fall die Gesamtzahl an Aktien den übrigen Anlegenden im
Verhältnis zu ihrer ursprünglichen Einlage zugestanden wären.
1.3.3 Das
Darlehenskonstrukt zur Finanzierung der Immobiliengesellschaft 1 und deren
Liegenschaften
Wie dargelegt, wird geltend gemacht, bereits Ende 2001 sei
festgestellt worden, dass eine direkte oder indirekte Beteiligung von
ausländischen Personen mit Wohnsitz im Ausland an der Immobiliengesellschaft 1
und deren Liegenschaften nicht möglich sei, weshalb das Anlagekonstrukt
geändert worden sei. Dem Beschuldigten 3 sei von zwei Investment Pools ein
persönliches Darlehen gegeben worden, mit welchem die Beschuldigten 2 und 3 die
Immobiliengesellschaft 1 auf eigene Rechnung gegründet und deren Liegenschaften
finanziert hätten.
Aus den anlässlich der Hausdurchsuchung bei der N____ AG
(nachfolgend: N___) vom 18. Oktober 2012 beschlagnahmten Unterlagen lassen
sich zwei Übersichten über das gesamte Darlehenskonstrukt zur Gründung der Immobiliengesellschaft
1 und zur Finanzierung von deren Liegenschaften entnehmen. Bei der ersten
handelt es sich um einen ersten Entwurf mit Fragen zu den Zinsen (SB
Pos. A 3 / 14), welcher mit handschriftlichen Korrekturen und Ergänzungen
vom Beschuldigte 3 per Fax am 4. Juni 2003 an den Beschuldigten 2 versendet
wurde (SB Pos. A 3 / 13). Aus der handschriftlich überarbeiteten Version wird
ersichtlich, dass das Darlehenskonstrukt wie folgt vorgesehen war: Die vom Investment
Pool 1____ (CHF 250'000.–) und vom Investment Pool 2____ (CHF 1'886'350.–) F____
zur Verfügung gestellten Mittel gelangen als Darlehen mit einer Verzinsung zu
6 % an den Beschuldigten 3. Dieser gewährt der J____ ein Darlehen von
CHF 2'136'350.– mit einer Verzinsung von 6 %. Zusätzlich hat die J____
einen Zins von 0.5 % der gesamten Darlehenssumme an F____ zu leisten. Die
Beschuldigten 2 und 3 erhalten von der J____ sodann jeweils ein Darlehen von
CHF 250'000.– mit einer Verzinsung von 7 %, welche zur Finanzierung des
Aktienkapitals der Immobiliengesellschaft 1 eingesetzt werden sollen. Die
restlichen CHF 1'636'350.– gelangen in Form eines Darlehens mit einer
Verzinsung von 7 % an die Immobiliengesellschaft 1. Die Immobiliengesellschaft
1 schuldet der J____, F____ und K____ schliesslich die Verkaufsprovisionen von
jeweils CHF 100'000.– mit einer Verzinsung von 6.5 %.
Die Beschuldigten sowie die Immobilienholdinggesellschaft
stützen sich in erster Linie auf die beiden Darlehensverträge zwischen dem Investment
Pool 1____ bzw. Investment Pool 2____ und dem Beschuldigten 3. Zu klären ist
nun, ob dieses Darlehenskonstrukt tatsächlich umgesetzt und gelebt, oder dieses
– wie von der Staatsanwaltschaft zur Anklage gebracht – nur als Legende für die
Behörden errichtet wurde.
1.3.4 Der Investment Pool 2____
In den Akten finden sich verschiedene Versionen
des Investment Pool 2____: Einen Investment Pool 2____ mit den Gründern F____
und Anleger_F____ (vgl. Gründungsvertrag vom 15. Februar 2002, SB [...] /
1 ff.), einen Investment Pool 2____ mit den Gründern F____ und K____ (vgl.
Gründungsvertrag vom 15. Februar 2002, SB Pos. A 57 / 1 ff.) und zwei Investment
Pool 2____ mit F____ als einzigem Gründer (vgl. Gründungserklärungen vom
15. Februar 2002 bzw. 8. Juni 2002, SB [...] / 24 und SB Pos. A 57 /
8 f.). Die beiden Versionen des Investment Pool 2____ mit den Gründern F____/Anleger_F____
und F____/K____ sehen als Zweck die Vermehrung des von den Gesellschaftern an
die Gesellschaft zur Verfügung gestellten Kapitals durch seriöse Investitionen
im gewerblichen Bereich vor (SB Pos. A 57 / 1; SB [...] / 1). Der ursprüngliche
Zweck des Investment Pool 1____, die Einlagen der Anlegenden mit dem Ziel zu
verwalten, dass sie sich an der Immobiliengesellschaft 1 oder an deren
Immobilien direkt beteiligen können, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen
dafür gegeben sind, findet keine Erwähnung mehr. Vielmehr wurde eine offene
Formulierung verwendet. Die beiden Gründungserklärungen, bei denen lediglich F____
als Gründer des Investment Pool 2____ auftritt, hält in Ziffer 1 Folgendes
fest: «Nach den gesetzlichen schweizerischen Bestimmungen ist zurzeit eine
direkte Beteiligung ausländischer Investoren an Immobiliengesellschaften in der
Schweiz nicht möglich. Es erübrigt sich daher die Gründung einer Gesellschaft in
der Schweiz. Aufgrund der mir erteilten Vollmachten (1.1 Gesellschaftsvertrag)
wird daher eine zweite Gesellschaft, eine GdBR nach deutschem Recht gegründet,
die wie folgt benannt wird […]», wobei bei einer Version zusätzlich erwähnt
wird, dass die Beteiligungen der in der Schweiz ansässigen Investoren im Investment
Pool 1____ verbleiben würden (SB [...] / 24; SB Pos. A 57 / 8). Mit Ausnahme
einer Auflistung gemäss Ziffer 2 aller Investoren, welche dem jeweiligen Investment
Pool 2____ beigetreten sein sollen, sind den «Beitrittserklärungen» keine
weiteren Bestimmungen zu entnehmen. Mit dem Strafgericht ist damit
festzuhalten, dass es hinsichtlich dieser beiden Investment Pool 2____ unklar
bleibt, was mit den zusammengefassten Kapitalbeteiligungen geschehen soll. Die
dahingehende Kritik des Beschuldigten 2 (Plädoyer Beschuldigter 2
Berufungsverhandlung Rz. 407 ff., Akten S. 11'259) ist daher nicht
nachvollziehbar. Klar wird aber, dass mit dem Investment Pool 2____ – entgegen
der gegenteiligen Auffassung u.a. der Immobilienholdinggesellschaft (vgl. Akten
S. 10'949) – sehr wohl eine Schlechterstellung der Anlegenden einhergeht,
stellen doch die diesbezüglichen Errichtungsurkunden keine (künftige)
Beteiligung an der Immobiliengesellschaft 1 und deren Liegenschaften in
Aussicht. Entsprechendes kann denn auch einer E-Mail des Beschuldigten 3 an den
Privatkläger 1 vom 6. September 2010 entnommen werden. In dieser Nachricht
erklärt der Beschuldigte 3, dass aufgrund der rechtlichen Lage (BewG) sowie
einer juristischen Überprüfung durch eine Anwaltskanzlei und deren Anfrage beim
Amt für Miet- und Wohnungswesen ergeben habe, dass die Realisierung des
geplanten Erwerbs nicht möglich sei. Es sei «dann von Herrn F____ eine
Gesellschaft des bürgerlichen Rechts mit der Firmenbezeichnung Investment Pool 2____
gegründet» worden» (SB [...] / 39). Damit bestätigt der Beschuldigte 3, dass der
Investment Pool 2____ gerade deshalb gegründet worden ist, um das ursprüngliche
Konzept der direkten Beteiligung über den Investment Pool 1____ abzuändern. Demnach
kann bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass die Investment
Pools 2____ mit F____ als einzigem Gründer so gar nicht hätten gegründet werden
dürfen. Wie dargestellt, stützen die Gründungserklärungen die Änderung auf
Ziff. 1.1 des Gesellschafts- und Aktionärsbindungsvertrags. Diese
Bestimmung lässt indes einzig eine Umwandlung in eine andere Gesellschaftsform
zu (vgl. etwa SB [...] / 2). Für eine Änderung des Zwecks wäre eine
Beschlussfassung der Gesellschafter notwendig gewesen (Ziff. 8.1 lit. d; SB [...]
4).
Der Beschuldigte 2 macht geltend, die Schlussfolgerung des
Strafgerichts, wonach die Gründung des Investment Pool 2____ rückdatiert und
simuliert sei, sei falsch und widerspreche der Aktenlage. Verschiedene Aussagen
seien nicht oder falsch gewürdigt worden und auch aus den Protokollen über die
Gesellschafterversammlungen des Investment Pool 2____ vom 15. Februar
2002, 8. Juni 2002 und 25. Februar 2003 sowie den Steuerunterlagen der
Finanzämter der Stadt [...] und [...] (D) werde klar, dass der Investment Pool 2____
bereits im Jahr 2002 gegründet worden sei (Plädoyer Beschuldigter 2
Berufungsverhandlung Rz. 216 ff., Akten S. 11'236 ff.; ferner Akten
S. 8916, 8919).
Den Akten ist zu entnehmen, dass F____ am 27. November
2003 eine «Erklärung zur gesonderten – und einheitlichen – Feststellung von
Grundlagen für die Einkommensbesteuerung und die Eigenheimzulage» über den Investment
Pool 2____ für das Jahr 2002 zu Händen des Finanzamts [...] ausfertigte, mit
welcher die Beteiligungen der einzelnen Anlegenden am Investment Pool 2____ angegeben
wurden. Aus der Erklärung wird ausserdem ersichtlich, dass es sich hierbei um
die Erstmeldung handeln dürfte, musste vom Finanzamt doch erst noch eine
Steuernummer vergeben werden (vgl. SB Pos. [...] 7 / 12 ff.). Die
Feststellungserklärung für das Jahr 2002 wurde dem Finanzamt offenbar erst am
3. Dezember 2003 eingereicht; dies kann dessen Schreiben an F____ vom 8. Dezember
2003 entnommen werden (SB [...] / 57). Aus diesem Schreiben erschliesst sich
ferner, dass dem Finanzamt diverse Unterlagen und Angaben für die Besteuerung
fehlten, so u.a. auch der Gesellschaftsvertrag des Investment Pool 2____, der
Treuhandvertrag mit F____ sowie Unterlagen über die erzielten Kapitalerträge.
Aus weiteren Schreiben des Finanzamts [...] erhellt, dass auch am
24. Februar 2004 (SB Pos. [...] 7 / 11) und am 29. Juni 2004 (SB [...]
/ 54) die genannten Unterlagen fehlten. Auch das Finanzamt [...] wandte sich am
29. März 2004 an F____ mit der Aufforderung, er habe dem Finanzamt
mitzuteilen, ob und, wenn ja, unter welcher Steuernummer eine
Feststellungserklärung 2002 für den «Investment Pool
1____» abgegeben worden sei (SB [...] / 55). Offensichtlich fehlten dem
Finanzamt [...] somit noch am 29. März 2004 die steuerrelevanten
Unterlagen. In der Folge erging am 5. Januar 2006 ein Bescheid des
Finanzamts [...] für 2003 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen den Investment Pool 2____ betreffend (SB [...] / 45
ff.), wobei den Erläuterungen ersichtlich wird, dass die geforderten
Vertragsunterlagen und Nachweise zu den Erträgnissen für das Jahr 2002 noch
immer nicht eingereicht worden waren (SB [...] / 51). Es erscheint aufgrund
dieser Aktenlage mehr als fraglich, ob aufgrund einer Einholung der
Steuerunterlagen des Investment Pool 2____ für die Jahre 2002 bis 2006 der
Nachweis erbracht werden könnte, dass dieser bereits im Jahr 2002 gegründet
worden war. Die Frage, ob die Ämter allenfalls bereits im Jahr 2002 von der
Gründung eines Investment Pool 2____ informiert worden waren, ist für das
Appellationsgericht letztlich jedoch ohnehin nicht von entscheidender Bedeutung
und kann daher offenbleiben. Ausgeschlossen werden kann bei dieser Ausgangslage
einzig, dass der Darlehensvertrag zwischen dem Investment Pool 2____ und dem
Beschuldigten 3 bereits im Jahr 2002 bei einem der Finanzämter aktenkundig war,
verfügten sie doch selbst im Jahr 2004 noch nicht einmal über die notwendigen
Unterlagen, um eine Besteuerung der im Investment Pool 2____ zusammengefassten
Anlegenden vorzunehmen. Inwiefern aus der Zinsabrechnung von K____, welche F____
mit der Feststellungserklärung eingereicht haben soll, gefolgert werden könne,
dass der Darlehensvertrag zwischen dem Beschuldigten 3 und dem Investment Pool
2____ über CHF 1'839'432.20 bestanden habe und gelebt worden sei (Plädoyer
Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 309, Akten S. 11'248), erschliesst
sich zudem nicht. Die vom Beschuldigten 2 mit seiner Eingabe vom 11. Juli
2022 eingereichte Tabelle (Akten S. 10'715.50, welche – entgegen der
Auffassung der Immobilienholdinggesellschaft (Akten S. 10'967) – bereits
in SB Pos. [...] 7 / 28 aktenkundig war) weist nebst dem Einlagenbetrag und dem
Datum der Einzahlung der einzelnen Anlegenden einzig den Zins von 6 %
sowie die Treuhandgebühr von 0.5 % aus, was sich beides ebenso mit dem
Gesellschafts- und Aktionärsbindungsvertrag des Investment Pool 1____
(Ziff. 13.2, SB [...] / 7) sowie dem Treuhand- und
Geschäftsbesorgungsvertrag (Ziff. 8.1, SB [...] / 14) vereinbaren lässt.
Weder einer der Beschuldigten, F____ noch die
Immobilienholdinggesellschaft vermögen darzutun, weshalb sich in den von K____ eingereichten
und den anlässlich der Hausdurchsuchung bei der N____ beschlagnahmten
Unterlagen vier verschiedene Versionen des Investment Pool 2____ vorgefunden
haben. Der Beschuldigte 2 führt lediglich aus, der Umstand, dass gemäss den
vorliegenden Unterlagen drei Gesellschafterversammlungen durchgeführt worden
seien, spreche gegen eine Simulation und eine Rückdatierung der
Gesellschaftsverträge. F____ habe die Investment Pool 2____-Gesellschafterversammlungen
alleine als Vertreter der Anlegenden oder zusammen mit dem Anleger_F____ oder
zusammen mit dem Gesellschafter K____ unterzeichnet (Plädoyer Beschuldigter 2
Berufungsverhandlung Rz. 235, 253, Akten S. 11'239, 11'242; ferner
Akten S. 8916, 8918 f.). Dies vermag aber nicht zu erklären, weshalb vier
Mal dieselbe Gesellschaft teilweise von unterschiedlichen Personen gegründet
wurde und zumeist dieselben Anlegerinnen und Anleger entweder am selben, oder
aber zu anderen Daten im Investment Pool 2____ aufgenommen wurden. So wurden
bei den beiden Investment Pool 2____-Gründungen, welche von K____ eingereicht
wurden, die Anlegenden [...], [...] und [...] jeweils erst am 8. Juni 2002
aufgenommen (SB [...] / 27 f.; SB [...] / 26), während bei der Gründung, welche
von den Herren F____ und K____ durchgeführt worden sein soll und deren Unterlagen
anlässlich der Hausdurchsuchung bei der N____ beschlagnahmt wurden, dieselben
Anlegenden – durch Vollmacht vertreten durch F____ – bereits am
15. Februar 2002 dem Investment Pool 2____ beigetreten sein sollen (SB
Pos. A 57 /5). Sodann fehlen in der Version des Investment Pool 2____ mit F____
und Anleger_F____ als Gründer die Anlegenden Anleger_G____ und Anleger_C____,
wobei letzterer offenbar zwischen den Gesellschafterversammlungen vom
8. Juni 2002 und derjenigen vom 25. Februar 2003 aufgenommen wurde,
da er im Protokoll der letzten Versammlung unter den Bisherigen aufgeführt wird
(SB [...] / 22 f., 25, 27 f.). In der ersten Version des Investment Pool 2____ mit
F____ als einzigem Gründer fehlt die Aufnahme des Anleger_F____ (SB [...] / 21,
24, 26), in derjenigen mit den Gründern F____ und K____ fehlen die Anlegenden Anlegerin_D____,
Anleger_G____ sowie Anleger_C____, wobei letzterer wiederum offenbar zwischen
den Gesellschafterversammlungen vom 8. Juni 2002 und derjenigen vom
25. Februar 2003 aufgenommen wurde (SB Pos. A 57 / 5, 6 f. und 10 f.)
und in der zweiten Version des Investment Pool 2____ mit F____ als einzigem
Gründer fehlen eine ganze Reihe von Anlegenden (SB Pos. A 57 / 8 f., 12). Wie
bereits das Strafgericht zu Recht hervorgehoben hatte, ist hinsichtlich der Anlegerin_D____
ferner auffällig, dass sie bei den beiden einzigen Versionen des Investment
Pool 2____, bei denen sie aufgenommen wurde, jeweils bereits am
15. Februar 2002 mit einem Kapital von CHF 100'000.– aufgeführt wird (vgl.
SB [...] / 24 und SB [...] / 25). Dies kann jedoch nicht zutreffen, ist sie doch
zunächst mit Beitrittserklärung vom 12. Dezember 2001 bzw. 8. Januar 2002
lediglich mit einem Kapital von DM 65'000.– zum Investment Pool 1____ beigetreten
(SB [...] / 002 f.) und hat sie ihre Beteiligung (zumindest formal) erst mit
einer Beitrittserklärung vom 9. bzw. 15. Juli 2002 um CHF 51'120.–
und CHF 650.– erhöht (SB [...] / 143 f.). Auch die Zahlungseingänge auf
dem Treuhandkonto zeigen, dass Anlegerin_D____ bis zum 15. Februar 2002 lediglich
einen Betrag von CHF 48'230.– leistete (am 13. Dezember 2001; SB [...]
/ 7.2), und sie erst am 18. März 2002 weitere CHF 51'120.– (SB [...]
/ 10) und am 1. Juli 2002 CHF 650.– (SB [...] / 28) eingebracht hatte. Nicht
nachvollziehbar erscheint ausserdem, weshalb Anlegende, welche nach der
Gründung vom 15. Februar 2002 dem Investment Pool 2____ beigetreten sein
sollen, so u.a. [...], [...] oder [...], eine Beitrittserklärung zum Investment
Pool 1____, den Gesellschafts- und Aktionärsbindungsvertrag des Investment Pool
1____ und den Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrag unterzeichneten (vgl. zu
den genannten Anlegenden SB [...] / 1 ff.; SB [...] / 1 ff.; SB [...] / 1 f.
und 9 ff.). Vielmehr wäre doch zu erwarten gewesen, dass diese direkt dem Investment
Pool 2____ beitreten. Es ist denn auch bezeichnend, dass – mit Ausnahme von Anleger_F____
– keine Anlegerin und kein Anleger die Gründungsverträge des Investment Pool 2____
unterzeichneten und niemand von ihnen an den Gesellschafterversammlungen vom
15. Februar 2002, 8. Juni 2002 und 25. Februar 2003 anwesend war,
sondern sie jeweils vertreten gewesen sein sollen. Entsprechend finden sich in
den Unterlagen der einzelnen Anlegerinnen und Anleger weder ein
Gründungsvertrag des Investment Pool 2____, ein Protokoll einer der erwähnten
Gesellschafterversammlungen des Investment Pool 2____ noch eine Gründungserklärung
des Investment Pool 2____ – und zwar selbst in denjenigen von Anleger_F____ nicht
(vgl. SB [...] / 1 ff.). In Bezug auf Anleger_F____ erwog das Strafgericht,
dass aufgrund dessen Zeugeneinvernahme anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung offensichtlich geworden sei, dass dieser von F____ ausgewählt
wurde, weil er ihm vertraut und er ihm vorgelegte Unterlagen ungelesen
unterschrieben habe (angefochtenes Urteil S. 79). Entgegen der Auffassung des
Beschuldigten 2 (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 236 f.,
Akten S. 11'239; ferner: Akten S. 8916) lässt sich diese
Schlussfolgerung ohne weiteres aus den Angaben Anleger_F____s ziehen. Zunächst
wird klar, dass er keine Ahnung hatte, was mit seinem investierten Geld gemacht
worden war und er F____ in dieser Hinsicht vollkommen vertraut hatte (Akten S.
7060 f.). Ferner gab er an, dass er auch den Treuhand- und
Geschäftsbesorgungsvertrag und den Gesellschafts- und Aktionärsbindungsvertrag wohl
nicht gelesen habe: «Das glaube ich kaum. Nein, so etwas schon gar nicht. Ich
habe Herrn F____ zu 100 % vertraut, wenn er es sagte, dann habe ich das
unterschrieben» (Akten S. 7062; vgl. im Übrigen auch bereits seine Aussagen
anlässlich der Einvernahme vom 6. Juni 2013, Akten S. 3458). Vom Investment
Pool 2____ habe er nie etwas gehört und er zeigte sich erstaunt, als er erfuhr,
dass er einer der Gründer gewesen sein soll. Auf die Frage, ob er und F____
einfach eine Unterschrift gegeben hätten, meinte er: «Er hat es vielleicht
erklärt, ich kann es nicht mehr sagen» (Akten S. 7062). Dies alles legt
den Schluss nahe, dass die Gesellschafterversammlungen so gar nie stattgefunden
haben und es ist mit dem Strafgericht davon auszugehen, dass Anleger_F____ ihm
vorgelegte Dokumente ungesehen unterschrieben hat. Bereits unter E. IV.1.3.2.3 oben
wurde dargelegt, dass die übrigen Anlegenden erst anlässlich der
Gesellschafterversammlung vom 22. Januar 2004 und nur beiläufig darüber
informiert wurden, dass die Gesellschaftsform des Investment Pool 1____
geändert worden sei. Zudem wurde den Anlegenden – wie an gleicher Stelle
bereits geschildert – versichert, dass sich in der Anlagestrategie nichts
verändert habe. Entgegen der Behauptung des Beschuldigten 2 (Plädoyer
Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 417 ff., Akten S. 11'260),
hat auch F____ nicht ausdrücklich ausgesagt, er habe die Anlegenden vor 2004
entsprechend informiert. Seinen Schilderungen nach habe sich mit Ausnahme der
neuen Gesellschaftsform (GbdR statt einfache Gesellschaft nach OR) durch den Investment
Pool 2____ ohnehin nichts für die Anlegenden geändert (vgl. zuletzt: Akten
S. 11'538). Aus der Strafanzeige des Anlegers [...] vom 20. bzw. 22.
September 2010 (Akten S. 3978 ff.) wird denn auch exemplarisch
ersichtlich, dass für diesen nach wie vor die alten Verträge des Investment
Pool 1____ Geltung beansprucht haben – mit seiner Kündigung vom 29. Oktober
2007 verlangte er nebst der Rückerstattung seiner Einlage ein
Auseinandersetzungsguthaben nach Art. 19.2 des Gesellschafts- und
Aktionärsbindungsvertrags (SB [...] / 8.1 f.). Aus den Akten wird ersichtlich,
dass nach der Gesellschafterversammlung vom 22. Januar 2004 auch gegenüber
anderen Anlegenden offensichtlich die ursprünglichen Gesellschaftsverträge vom Investment
Pool 1____ weitergelebt wurden. Das Strafgericht weist in dieser Hinsicht
zutreffend auf die Abwicklung der Kündigungen der Anlegenden [...], [...], Anleger_G____
und [...] hin. Diese kündigten im Nachgang der Gesellschafterversammlung vom
22. Januar 2004 ihre Einlagen, welche in der Folge von F____
weiterübertragen bzw. weiterverkauft wurden (SB [...] / 4 f. und 6; SB [...] 7
/ 36 f., SB [...] / 99 und Akten S. 3587 f.; SB [...] / 4, SB [...] / 161
und SB [...] / 6 f.). Die Kündigungen wurden demnach gemäss Ziffer 16.2 des
Gesellschafts- und Aktionärsbindungsvertrags des Investment Pool 1____ (erstmals
per 31. Dezember 2004) ausgesprochen und akzeptiert (vgl. etwa SB [...] /
3.7), was unter dem Gesellschaftsvertrag des Investment Pool 2____ aufgrund dessen
Mindestlaufzeit von zehn Jahren nicht zulässig gewesen wäre (vgl. etwa SB [...]
/ 3).
Es ist folglich festzustellen, dass die Gründung des Investment
Pool 2____ und insbesondere eine Änderung des Gesellschaftszwecks des Investment
Pool 1____ nicht mit den Anlegenden abgesprochen war. Ob der Investment Pool 2____
nun bereits im Jahr 2002 oder erst im Jahr 2003 gegründet worden ist, ist nicht
von Belang. Entscheidend ist, und dies steht für das Appellationsgericht
zweifelsohne fest, dass die neuen Gesellschaftsverträge auch gegenüber den
Anlegenden nie gelebt wurden.
1.3.5 Die
Gründung der Immobiliengesellschaft 1 und die Darlehensverträge vom
3. Dezember 2001
In den Akten finden sich eine Vielzahl verschiedener
Darlehensverträge: So ist zunächst auf zwei Darlehensverträge jeweils datierend
vom 3. Dezember 2001 hinzuweisen, einerseits zwischen der J____ als
Darlehensgeberin und der Immobiliengesellschaft 1 als Darlehensnehmerin über
ein Darlehen in Höhe von CHF 2'450'000.– und einem Zinssatz von 6.5 % (SB
Pos. A 55 / 9), unterzeichnet für die J____ vom Beschuldigten 2 und für die Immobiliengesellschaft
1 vom Beschuldigten 2 und [...], und andererseits zwischen dem Beschuldigten 3
als Darlehensgeber und der J____ als Darlehensnehmerin in gleicher Höhe, jedoch
mit einem Zinssatz von 6 % (SB Pos. A 55 / 10), unterzeichnet für die J____
wiederum vom Beschuldigten 2. Das Strafgericht erachtete diese Darlehensverträge
als rein fiktiv, um die Finanzierung des Eigenkapitals der Immobiliengesellschaft
1 und des geplanten Liegenschaftskaufs durch praktisch ausschliesslich deutsche
Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland zu verschleiern, da diese Darlehen
in der Buchhaltung der J____ im 2001 nicht erfasst worden seien und auch kein
Geld- oder Zinsfluss stattgefunden habe (angefochtenes Urteil S. 62).
Unbestritten ist, dass die Darlehen in der Buchhaltung der J____
im Jahr 2001 tatsächlich keinen Eingang gefunden haben (vgl. SB BU-[...] 2001 /
1 ff.). Namentlich der Beschuldigte 2 und die Immobilienholdinggesellschaft
stellen sich in dieser Hinsicht zusammengefasst auf den Standpunkt, die
Darlehensverträge seien zwar unterzeichnet, allerdings «nicht umgesetzt» worden.
Im Dezember 2001 sei von F____ noch zu wenig Kapital gesammelt worden, weshalb
auch der Beschuldigte 3 der J____ noch keine Geldmittel habe überweisen
können (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 363, Akten
S. 11'254; Akten S. 10'954).
Mit ihren Ausführungen räumen sie letztlich ein, dass es die
unterzeichneten Darlehensvergaben aus dem Jahr 2001 in der Form gar nie gab.
Ihre Erklärungsversuche im Zusammenhang mit den beiden Darlehensverträgen
erweisen sich sodann als wenig überzeugend. Es mag zutreffen, dass auf dem
Treuhandkonto per 31. Dezember 2001 «lediglich» CHF 123'962.55 gesammelt
waren und insofern eine Darlehensgewährung in Höhe des ausgewiesenen Betrags
nicht möglich war (SB [...] / 07.02). Es ist jedoch erstellt, dass die Immobiliengesellschaft
1 am 30. November 2001 gegründet und im Handelsregister des Kantons
Basel-Stadt eingetragen worden war (SB HR-[...] / 1, 10 ff.). Das Aktienkapital
von CHF 100'000.– wurde zu 50 % liberiert und die 100 Aktien wurden auf F____
(1 Aktie), den Beschuldigten 2 (98 Aktien) und [...] (1 Aktie) verteilt (vgl.
SB HR-[...] / 13). Das zu 50 % liberierte Aktienkapital von CHF 50'000.–
floss aus dem Treuhandkonto und stammte von den ersten Einlagen der Eheleute [...]
(SB [...] / 07.1). Wenn nun die Darlehensverträge zugestandenermassen nie
umgesetzt worden sind, findet die Behauptung des Beschuldigten 2, dass das
Aktienkapital vom Beschuldigten 3 als Privatperson eingebracht worden sei
(Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 363, Akten S. 11'254),
keine Stütze in den Akten und stimmt nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten
überein. Ebenso erweist sich aufgrund des Vorgesagten auch die Behauptung des
Beschuldigten 2, wonach der Beschuldigte 3 von November 2001 bis Februar 2002
alleiniger Aktionär der Immobiliengesellschaft 1 gewesen sei, als
tatsachenwidrig. Nicht nachvollziehbar und durch kein Aktenstück belegt ist
dementsprechend auch die Behauptung, der Beschuldigte 2 habe die Aktien des
Beschuldigten 3 in der Folge im internen Verhältnis abgekauft (Plädoyer
Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 377, Akten S. 11'255).
Einzig aus der privaten Steuererklärung des Beschuldigten 2 wird ersichtlich,
dass er seine Beteiligung an der Immobiliengesellschaft 1 im Jahr 2001 mit
CHF 50'000.– deklariert hatte (SB [...] / 163). Bereits das Strafgericht
wies jedoch zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte 2 die Steuererklärung
für das Jahr 2001 erst am 24. April 2003 eingereicht hatte (vgl. SB [...]
/ 146 ff.). Entgegen der Vermutung des Beschuldigten 2 (Plädoyer Beschuldigter
2 Berufungsverhandlung Rz. 317 ff., Akten S. 11'249; Akten S. 8924)
wird ihm dabei nicht vorgeworfen, die Steuererklärung bewusst später
eingereicht zu haben, sondern es ist festzuhalten, dass die Steuererklärung
2001 zu einem Zeitpunkt eingereicht wurde, in dem das Strafgericht die
nachträgliche Errichtung des Darlehenskonstrukts durch die Beschuldigten 2 und
3 zeitlich verortet. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten 2 stellt demnach
weder seine Steuererklärung für das Jahr 2001 noch diejenige für das Jahr 2002
(eingereicht am 27. Januar 2004, SB [...] / 196 ff.) einen Beleg gegen die
von der Staatsanwaltschaft vertretene These dar. Im Gegenteil: Die Steuererklärung
2001 lässt sich vielmehr nicht mit den Ausführungen des Beschuldigten 2
vereinbaren. So wurde gegenüber der Steuerbehörde angegeben, dass der
Beschuldigte 2 die Beteiligung an der Immobiliengesellschaft 1 in Höhe von CHF
50'000.– bereits am 30. November 2001 – also am Tag der Gründung der Immobiliengesellschaft
1 – erworben habe (SB [...] / 163). Zudem ist unter den Privatschulden ein
(zinsloses) Darlehen mit der Bezeichnung «Darlehen F____ – [...] – D-[...]» in
Höhe von CHF 50'000.– deklariert (SB [...] / 191). Beides steht in diametralem
Widerspruch mit seiner Schilderung, wonach der Beschuldigte 3 das
Aktienkapital als Privatperson eingebracht habe und dieser von November 2001
bis Februar 2002 alleiniger Aktionär der Immobiliengesellschaft 1 gewesen sei. Auf
die Steuererklärung des Beschuldigten 2 wird noch zurückzukommen sein. An
dieser Stelle kann jedoch festgehalten werden, dass sich die Darlegungen des
Beschuldigten 2 somit insgesamt als wenig stringent erweisen und nicht mit der
Aktenlage übereinstimmen. Vielmehr ist, wie vom Strafgericht zutreffend
wiedergegeben, erstellt, dass der Beschuldigte 2 bereits am Gründungstag 97
seiner 98 Aktien der Immobiliengesellschaft 1 an F____ abgetreten hatte (SB
Pos. A 56 / 9, wobei bereits das Strafgericht zutreffend darauf hingewiesen
hat, dass fälschlicherweise festgehalten wurde, die Aktien seien zu 100 %
liberiert). Aktionäre der Immobiliengesellschaft 1 ab dem 30. November
2001 waren folglich F____ mit 98 Aktien und der Beschuldigte 2 sowie [...]
jeweils mit einer Aktie. Dass die Abtretung zu einem späteren Zeitpunkt «quasi
virtuell» wieder rückgängig gemacht worden sein soll (vgl. Akten S. 6930;
ferner Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 348, Akten
S. 11'252), erweist sich sodann als eine reine Behauptung ohne jegliche
Stütze in den Akten. Auch die Begründung, dass F____ als in Deutschland
wohnhafte Person aufgrund des BewG nicht Aktionär der Immobiliengesellschaft 1
habe werden können, vermag eine allfällige Rückübertragung nicht zu
plausibilisieren. Die Beschränkungen des BewG hinsichtlich einer Beteiligung
von ausländischen Personen mit Wohnsitz im Ausland waren den Beteiligten im
Zeitpunkt der Abtretung bereits hinlänglich bekannt (vgl. E. IV.1.2 oben).
Vielmehr ist mit dem Strafgericht davon auszugehen, dass die Abtretung gerade
deshalb erfolgte, weil sie nicht dem Handelsregister mitgeteilt werden musste. Damit
konnten F____ als Vertreter des Investment Pool 1____ getreu dem Gesellschafts-
und Aktionärsbindungsvertrags die Aktien der Immobiliengesellschaft 1 als
Sicherheit übertragen werden.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass weder der
Geldfluss noch die Erklärungsversuche im Zusammenhang mit der Gründung der Immobiliengesellschaft
1 zu erklären vermögen, wie der Beschuldigte 3 und später der Beschuldigte 2
(wirtschaftlich) Aktionäre der Immobiliengesellschaft 1 werden konnten. Die
gesamten Umstände sprechen vielmehr dafür, dass die Gründung der Immobiliengesellschaft
1 und die Zeichnung bzw. die Abtretung deren Aktien an F____ getreu dem
ursprünglichen Konzept und damit wirtschaftlich für die Anlegenden erfolgten.
1.3.6 Die Kapitalerhöhung der Immobiliengesellschaft 1
Am 18. Februar 2002 wurden die ursprünglich gezeichneten
Aktien der Immobiliengesellschaft 1 vollständig liberiert und es wurde eine
Kapitalerhöhung um weitere 400 Aktien zu CHF 1'000.– vorgenommen. F____
nahm an der ausserordentlichen Generalversammlung nicht teil, sondern liess
sich vertreten und verzichtete auf sein Bezugsrecht. Die neu ausgegebenen
Aktien wurden vom Beschuldigten 2 (150 Aktien) und vom Beschuldigten 3 (250
Aktien) gezeichnet (SB HR-[...] / 37 ff.). Die notwendigen Mittel von
CHF 450'000.– für die vollständige Liberierung der neuen 400 Aktien sowie
der ursprünglich lediglich zu 50 % liberierten 100 Aktien stammten vom
Treuhandkonto und wurden mit Auftrag vom 15. Februar 2002 auf zwei
Kapitaleinzahlungskonten der Immobiliengesellschaft 1 eingezahlt (SB [...] /
08; SB [...] 3 / 68, 70).
In den Akten finden sich Darlehensverträge zwischen der J____
und dem Beschuldigten 3 sowie der J____ und dem Beschuldigten 2 über je
CHF 250'000.– und einem Zinssatz von 7 %, jeweils vom
15. Februar 2002, welche allerdings nicht unterzeichnet wurden (SB
Pos. A 58 / 7 ff.). Jedoch ist davon auszugehen, dass diese beiden
Verträge die Grundlage für die Herkunft des Aktienkapitals der Immobiliengesellschaft
1 und der Kapitalerhöhung darstellen sollen, da ansonsten nicht ersichtlich
ist, wie sich die Aktionärsstellung der Beschuldigten 2 und 3 begründen liesse.
Die Schilderungen des Beschuldigten 2, wonach er insgesamt 250 Aktien direkt
vom Beschuldigten 3 erworben und er sich diesem gegenüber in eine persönliche
Haftung in Höhe von CHF 1'070'716.– begeben habe (vgl. Plädoyer
Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 372 ff., Akten S. 11'255
f.), findet jedenfalls keine Stütze in den Akten. Vielmehr sind in den
Buchhaltungsunterlagen der J____ vom 26. September 2013 über das Jahr 2002
mit Buchungsdatum jeweils vom 18. Februar 2002 die beiden Darlehen,
«Darlehen C____» und «Darlehen B____», über je CHF 250'000.– entsprechend den
beiden Darlehensverträgen ausgewiesen (vgl. SB BU-[...] 2002 / 1, 4). Ebenso in
der Bilanz per 31. Dezember 2002, welche mit der am 18. Oktober 2004
eingereichten Steuererklärung der J____ für das Jahr 2002 der Steuerbehörde im
Kanton [...] abgegeben worden war (SB STE [...] / 41 ff., 47). Auch der
Beschuldigte 2 führte anlässlich seiner Einvernahme vom 11. September 2013
aus, dass er ein Darlehen von der J____ erhalten habe (Akten S. 3524 f.)
und er deklarierte in seiner Steuererklärung das Jahr 2002 betreffend eine
Darlehensschuld gegenüber der J____ (SB [...] / 250).
Die beiden Darlehensverträge vermögen zwar vordergründig den
Anschein zu erwecken, dass die Beschuldigten 2 und 3 durch Aufnahme eines
Darlehens die Gründung der Immobiliengesellschaft 1 und die Kapitalerhöhung vom
18. Februar 2002 finanzierten. Bereits das Strafgericht wies im
angefochtenen Urteil jedoch darauf hin, dass in den Buchhaltungsunterlagen der J____
vom 15. April 2003 ebenfalls für das Jahr 2002 die beiden Darlehen «C____»
und «B____» noch fehlten (SB Pos. [...] 13 / 40 ff.). Dieser Umstand deutet
klar darauf hin, dass die beiden Darlehensverträge erst im Jahr 2003 erstellt
und in der Buchhaltung der J____ eingebucht wurden. Gestützt wird dieser
Schluss auch durch die weiteren, sich in den Akten befindlichen Entwürfe der
fraglichen Darlehensverträge. So finden sich zwei weitere (ebenfalls nicht
unterzeichnete) Darlehensverträge zwischen der J____ und dem Beschuldigten 3
und der J____ und dem Beschuldigten 2 über CHF 250'000.–, jedoch mit einem
Zinssatz von je 6 % und datierend jeweils vom 1. April 2002, welche
gemäss Nuix Report erst am 25. Mai 2003 erstellt worden waren (SB Pos.
A 78 / 507.1 ff.; SB Pos. A 78 / 509.1 ff.). Wird nun die bereits erwähnte
Übersicht über das gesamte Darlehenskonstrukt zur Gründung der Immobiliengesellschaft
1 und zur Finanzierung deren Liegenschaften betrachtet, fällt auf, dass
ursprünglich – wie in den beiden Vertragsentwürfen vom 25. Mai 2003
festgehalten – ein Zinssatz von 6 % für die beiden Darlehen vorgesehen war
(SB Pos. A 3 / 14). Der Beschuldigte 3 sandte diese Übersicht mit Fax vom
4. Juni 2003 an «c/o Herrn B____ Vertraulich» und einer handschriftlichen
Korrektur des Zinssatzes auf 7 % (SB Pos. A 3 / 13). Das legt
den Schluss nahe, dass die beiden Darlehensverträge datierend auf den 15.
Februar 2002 mit Zinssatz von 7 % zu jenem Zeitpunkt erst noch erstellt
werden mussten. Die beiden Darlehensverträge ergeben auch mit Blick auf die
Erklärungsversuche des Beschuldigten 2 im Zusammenhang mit den beiden
Darlehensverträgen zwischen der Immobiliengesellschaft 1 und der J____ sowie
zwischen der J____ und dem Beschuldigten 3 vom 3. Dezember 2001 (vgl. E. IV.1.3.5
oben) keinen logischen Sinn. Wie dargelegt, versucht der Beschuldigte 2 den
Umstand, dass in der Buchhaltung der J____ vom Jahr 2001 kein Darlehen
ersichtlich sei, damit zu erklären, dass noch keine Gelder geflossen seien.
Vielmehr habe der Beschuldigte 3 die CHF 50'000.–, welche für das
Aktienkapital der Immobiliengesellschaft 1 eingezahlt wurden, «als
Privatperson» eingebracht (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz.
363, Akten S. 11'254). Nicht nur stimmt diese Aussage, wie dargelegt, nicht mit
dem effektiven Geldfluss überein, sondern ist nicht ersichtlich, inwiefern und
in welcher Form sich die persönliche Einlage des Beschuldigten 3 plötzlich in
ein Darlehen der J____ über CHF 250'000.– umgewandelt haben soll. Unabhängig
davon ist ohnehin zu konstatieren, dass die Dazwischenschaltung der J____ im
gesamten Darlehenskonstrukt keinen anderen logischen Sinn ergibt, als die
Herkunft der Gelder und die wirtschaftliche Berechtigung an der Immobiliengesellschaft
1 zu verschleiern. Wäre dem Beschuldigten 3 tatsächlich lediglich ein privates
Darlehen gewährt worden, ist nicht ersichtlich, weshalb er nicht selbst die Immobiliengesellschaft
1 gegründet, die Kapitalerhöhung durchgeführt und der Immobiliengesellschaft 1
ein Aktionärsdarlehen gewährt hat, sondern er zunächst der J____ ein Darlehen
für die Gründung der Immobiliengesellschaft 1, die Kapitalerhöhung und für die
Weitergabe eines Darlehens an die Immobiliengesellschaft 1 gegeben haben soll,
nur damit diese ihm aus seinem eigenen Darlehen wiederum ein Darlehen für das Aufbringen
des Aktienkapitals der Immobiliengesellschaft 1 gewährt.
1.3.7 Finanzierung
und Kauf des Liegenschaftskomplexes der Immobiliengesellschaft 1
1.3.7.1 Dem Darlehnskonstrukt entsprechend (vgl. E.
IV.1.3.3 oben) finden sich in den Akten ein Darlehensvertrag zwischen der J____
als Darlehensgeberin und der Immobiliengesellschaft 1 als Darlehensnehmerin
datiert auf den 15. Februar 2002 und unterzeichnet vom Beschuldigten 2 für
die J____ und vom Beschuldigten 2 und [...] für die Immobiliengesellschaft 1
über einen Betrag von CHF 1'636'350.– und mit einer Verzinsung von 7 % (SB
Pos. A 58 / 5 f.), ein Darlehensvertrag zwischen dem Investment Pool 1____
als Darlehensgeber und dem Beschuldigten 3 als Darlehensnehmer datiert auf den
15. April 2002 und unterzeichnet von F____ für den Investment Pool 1____ über
einen Betrag von CHF 302'000.– und mit einer Verzinsung von 6.5 % (SB [...] /
185 ff.) sowie ein Darlehensvertrag zwischen dem Investment Pool 2____ als
Darlehensgeber und dem Beschuldigten 3 als Darlehensnehmer datiert auf den
15. April 2002 und unterzeichnet von F____ für den Investment Pool 2____ über
einen Betrag von CHF 1'839'432.20.– und mit einer Verzinsung von 6.5 % (SB [...]
/ 185 ff.).
Der Kauf des Liegenschaftskomplexes [...] zum Preis von
CHF 5.9 Mio. durch die Immobiliengesellschaft 1 erfolgte am
21. Februar 2002. Eine Anzahlung von CHF 300'000.– wurde sofort und
der Restkaufpreis auf den Fertigungstermin am 2. April 2002 fällig (SB [...]
/ 9 ff.). Die Anzahlung wurde bereits am 20. Februar 2002 vom
Kapitaleinzahlungskonto der Immobiliengesellschaft 1 an den beurkundenden Notar
[...] geleistet (SB [...] 3 / 13). Zur Finanzierung des Restkaufpreises
gewährte die Bank 1____ der Immobiliengesellschaft 1 eine Hypothek über CHF 4
Mio. (SB [...] 2 / 69 ff.), womit die Immobiliengesellschaft 1 noch einen
Restkaufpreis von CHF 1.6 Mio. aufzubringen hatte. Hinzu kamen CHF 29'350.– für
Grundbuchgebühren, Stempelsteuern und Notariatstaxen (SB Pos. A 25 / 8). Am
2. April 2002 wurden CHF 1'250'000.– und am 4. April 2002 CHF
101'800.– vom Treuhandkonto auf das Konto der J____ überwiesen (SB [...] 71,
75; SB [...] 5 / 16), von wo aus diese jeweils am gleichen Tag auf das Konto
der Immobiliengesellschaft 1 weitergeleitet wurden (SB [...] 5 / 16; SB [...] 3
/ 016). Vom Konto der Immobiliengesellschaft 1 wurden schliesslich am
3. April 2002 CHF 1'320'000.– und am 5. April 2002
CHF 101'800.– auf das Konto des Notars überwiesen (SB [...] 3 / 016). Der
ausstehende Betrag stammt aus den Einlagen der Anlegenden [...], [...] und [...]
sowie [...], welche direkt auf das Notariatsklientenkonto einbezahlt wurden (SB
Pos. A 39 / 30 ff.; vgl. auch angefochtenes Urteil S. 65). Bereits am
18. März 2002 wurde überdies die von der Immobiliengesellschaft 1 zu
tragende Hälfte der Handänderungssteuer vom Kapitaleinzahlungskonto auf das
Konto des Notars übermittelt (SB [...] / 15; SB [...] 3 / 14).
Es ist somit an dieser Stelle festzuhalten, dass der
Geldfluss auch für den Kauf der Liegenschaften nicht mit dem Darlehenskonstrukt
übereinstimmt. Die Immobilienholdinggesellschaft begründet dies zwar mit der
zeitlichen Dringlichkeit im Zusammenhang mit der Restkaufpreisregulierung (vgl.
Akten S. 10'959). Auch wenn dies auf den ersten Blick nicht vollkommen abwegig
erscheint, ist nicht ersichtlich, weshalb die entsprechenden Überweisungen –
wie dies mit den drei Zahlungen der Anlegenden [...], [...] und [...] sowie [...]
getan wurde – nicht direkt auf das Konto der Immobiliengesellschaft 1 oder des
Notars erfolgten, sondern den Weg über die J____ fanden. Ausserdem ist in
diesem Zusammenhang auch auf den Ausdruck der Buchhaltung der J____ vom
15. April 2003 hinzuweisen. Darin wurden die beiden durchgeleiteten
Zahlungen von CHF 1'250'000.– und CHF 101'800.– ebenfalls nicht als
Darlehen des Beschuldigten 3 verbucht, sondern als solche von F____ (SB Pos. [...]
13 / 41). Selbst die J____ behandelte die Gelder der Anlegenden buchhalterisch
damit zunächst offensichtlich als Darlehen der Investment Pools. Die Einträge
wurden erst im Nachhinein nach dem 15. April 2003 angepasst und die
entsprechenden Beträge als Darlehen des Beschuldigten 3 verbucht (vgl. Ausdruck
der Buchhaltung vom 26. September 2003, SB BU-[...] 2002 / 5). Dies zeigt
im Übrigen auch, dass sich der Vermerk «Darlehen» auf den dazugehörigen
Überweisungsbelegen als wenig aussagekräftig erweist.
1.3.7.2 Die beiden Darlehensverträge zwischen dem Investment
Pool 1____ und dem Beschuldigten 3 sowie zwischen Letzterem und dem Investment
Pool 2____ wurden im Auftrag des Beschuldigten 3 vom deutschen Rechtsanwalt O____
erstellt (vgl. etwa dessen Stellungnahme vom 30. Juni 2015, SB [...] / 205
ff.). O____ wurde anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeuge zu
den Umständen rund um die Darlehensverträge befragt. Namentlich der
Beschuldigte 2 und der Beschuldigte 3 heben die Aussagen des Zeugen O____ besonders
hervor. O____ habe als Zeuge ausgeführt, dass die Ausarbeitung ab Dezember 2001
bis April 2002 mehrere Monate in Anspruch genommen habe und es dabei darum
gegangen sei, die gesetzlichen Bestimmungen des BewG einzuhalten. Er habe somit
bestätigt, dass die Verträge bereits im Jahr 2002 ausgearbeitet worden seien.
Es sei daher widerlegt, dass die Verträge vom 15. April 2002 rückdatiert
seien (Plädoyer Beschuldigter 2 Rz. 174 ff., 413, 415 f., Akten
S. 11'231 ff., 11'260; Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung
Rz. 82 ff., Akten S. 11'346 ff.; ferner: Akten S. 8911).
Es trifft zu, dass O____ anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung angab, bereits im Frühjahr 2002 die fraglichen
Darlehensverträge ausgearbeitet zu haben (Akten S. 6967). Das Strafgericht
erwog in dieser Hinsicht, dass er sich aufgrund der langen Dauer, welche
inzwischen verstrichen sei, im Jahr getäuscht haben könnte (angefochtenes Urteil
S. 80). Angesichts des von ihm erstellten Konnex zur Auflösung seines
Anwaltsbüros (Akten S. 6961) mag dieser Schluss zumindest fraglich
erscheinen. Ob O____ bereits im Jahr 2002 die entsprechenden
Darlehensvertragsentwürfe erstellt hatte, erscheint jedoch nicht von
massgebender Bedeutung.
Aus den Aussagen von O____ anlässlich der erstinstanzlichen
Verhandlung wird ersichtlich, dass er über die genauen Hintergründe der
Investment Pools und die vertragliche Ausgestaltung nicht informiert war;
offensichtlich war ihm noch nicht einmal bekannt, inwieweit die beiden
Investment Pools bereits gebildet waren (Akten S. 6962 ff.,
insbesondere 6966 und 6970 f.). Seine Aufgabe war es einzig, die Verträge so
auszugestalten, dass sie reine Darlehensverträge sind und den deutschen
Anlegenden damit keine Einflussmöglichkeiten auf die Immobiliengesellschaft 1
und deren Liegenschaften zukommen. Damit kann nichts für die Beantwortung der
Fragen abgeleitet werden, ob die Darlehensvergaben in dieser Form mit den
Anlegenden abgesprochen und ob die fraglichen Verträge auch tatsächlich gelebt
worden sind, entspricht es doch gerade dem Vorwurf der Staatsanwaltschaft, dass
u.a. von den Beschuldigten 2 und 3 entsprechende Verträge fingiert worden
seien, um die tatsächlichen Gegebenheiten zu verschleiern. Es ist ausserdem daran
zu erinnern, dass sich in den Akten die beiden Darlehensverträge vom Dezember
2001 finden, welche eine ursprüngliche Version der Darlehensvergabe vom
Beschuldigten 3 an die J____ und von der J____ an die Immobiliengesellschaft 1
über CHF 2'450'000.– vorsahen (vgl. E. IV.1.3.5 oben). Entsprechende Verträge,
welche die Mittelherkunft beim Beschuldigten 3 plausibilisieren, fehlen. Es mag
daher sein, dass die Vertragsentwürfe von O____ bereits im Jahr 2002 entstanden.
Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass die Darlehensverträge vom
15. April 2002 nicht mit dem Geldfluss übereinstimmen, und vermögen die
Angaben von O____ nicht zu belegen, dass die Verträge in der Zeit nach deren Erstellung
tatsächlich gelebt worden sind.
1.3.7.3 Die Beschuldigten 2 und 3 sowie die
Immobilienholdinggesellschaft halten der vorinstanzlichen Annahme, dass die
beiden Darlehensverträge reine Fiktion seien, im Wesentlichen entgegen, es sei
erstellt, dass die Anlegenden bereits per 30. Juni 2002 erstmals ihren
Zins von 6 % pro rata temporis ab dem Tag der Leistung der jeweiligen Einlage
erhalten hätten. Es stimme demnach nicht, dass die Darlehensverträge nicht
gelebt worden seien (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 205
ff., 124, 567 und 569 f., Akten S. 11'235 f., 11'224, 11'290; Plädoyer
Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung Rz. 97 ff., Akten S. 11'350; ferner:
Plädoyer Beschuldigter 1 Berufungsverhandlung S. 18, Akten S. 11'409;
Akten S. 8912 ff., 10'961). Ausserdem hätten die Anlegenden ihre Zinsen
teilweise vom Beschuldigten 3 direkt erhalten, was untermauere, dass auch den
Anlegenden klar gewesen sei, dass der Beschuldigte 3 ein persönliches Darlehen
von ihnen erhalten habe (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 204,
385, 568, Akten S. 11'235, 11'256, 11'291; Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung
Rz. 104, 117, Akten S. 11'351 f., 11'354; ferner: Akten S. 8212,
8214, 8913, 8929).
Zunächst ist festzuhalten, dass es zwar zutrifft, dass der
Beschuldigte 3 teilweise Darlehenszinsen direkt an die Anlegenden ausrichtete. Entgegen
der Auffassung der Beschuldigten 2 und 3 stellt dies jedoch nicht im Geringsten
ein taugliches Indiz dafür dar, dass ihm rein persönliche Darlehen gewährt worden
sind. Die Rolle des Beschuldigten 3 wurde bereits einlässlich geschildert (vgl.
etwa E. IV.1.2 oben). Er war federführend in der Ausarbeitung des
ursprünglichen Konzepts und es ist insoweit auch unbestritten, dass der
Beschuldigte 3 im Vorfeld der Einbringung gewisser Einlagen die Immobilien
teilweise mit den Anlegenden besichtigt hatte. Zudem wurden offenbar vereinzelt
Einlagen in den Investment Pool 1____ dem Beschuldigten 3 zur Einzahlung
übergeben (vgl. SB Pos. A 39 / 30; Akten S. 3435, 3615). Für die
Anlegenden war der Beschuldigte 3 daher ohne weiteres Teil des Projekts und
woher bzw. von wem ihnen die Zinsen ausbezahlt wurden, konnte ihnen letztlich
egal sein. Dasselbe gilt im Übrigen hinsichtlich der Immobiliengesellschaft 2.
Unbestritten ist sodann, dass den Anlegenden ihre Einlagen
mit 6 % verzinst und ihnen der Zins in den ersten Jahren auch tatsächlich
ausbezahlt wurde (vgl. zuletzt Replik Staatsanwaltschaft Berufungsverhandlung
S. 13, Akten S. 11'479). In diesem Zusammenhang trifft es auch zu, dass
Kriminalkommissär [...] entsprechendes aufgrund einer «Grobdurchsicht»
festgestellt hatte. Dass dieser in den von der Immobilienholdinggesellschaft
eingereichten Unterlagen die Terminologie «Darlehen» oder «Darlehenszinsen»
verwendete, ist derweil nicht von Bedeutung. Gegenstand der Strafuntersuchung
war u.a. gerade die Frage, ob die Darlehensverträge tatsächlich gelebt worden
seien (vgl. Akten S. 8213 und 8375 ff.). Sodann erweist sich, entgegen dem
Dafürhalten der Beschuldigten 2 und 3 sowie der Immobilienholdinggesellschaft, der
Umstand, dass die Anlegenden 6 % p.a. auf ihre Einlagen ausbezahlt
erhielten, nicht als stichhaltiger Beleg dafür, dass die Darlehensverträge tatsächlich
gelebt worden sind. Es entsprach bereits dem ursprünglichen Konzept, den
Anlegenden 6 % pro Jahr auf ihre Einlagen auszurichten, bis die direkte
Beteiligung an der Immobiliengesellschaft 1 realisiert werden kann (vgl. hierzu
bereits E. IV.1.2 oben). Dass es nicht möglich war, diese «Zinsen»
vollumfänglich aus dem Gewinn bzw. den Mieterträgen zu bezahlen – wie dies
ursprünglich geplant gewesen war (vgl. E. IV.1.2.1 oben) – ändert daran
nichts. Es liegt auf der Hand, dass die Beteiligten bemüht sein mussten, die
«Zinsen» zu entrichten, hätten doch ansonsten Rückfragen und allfällige
Kündigungen der Einlagen gedroht (vgl. die dahingehenden Ausführungen der
Immobilienholdinggesellschaft Akten S. 10'962 f.). Aus dem gleichen Grund
erstaunt es auch – entgegen der Auffassung der Immobilienholdinggesellschaft
(Akten S. 10'971 f.) – nicht, dass die Zinszahlungen einer Amortisation
der Hypothekarschuld vorgezogen wurden. Für die Beantwortung der Frage, ob die
fraglichen Darlehensverträge tatsächlich gelebt wurden, sind vielmehr die (Zins-)Zahlungen
zwischen der Immobiliengesellschaft 1, der J____ und dem Beschuldigten 3 von Bedeutung.
In diesem Zusammenhang erscheint interessant, dass die Beschuldigten 2 und 3 hinsichtlich
der ersten Zinsperiode bis zum 30. Juni 2002 die Überweisung der Immobiliengesellschaft
1 vom 2. Juli 2002 an die J____ von CHF 51'763.20 (SB [...] 3 / 020) als
«Darlehenszinsen bis 30.06.2002» bezeichnen und festhalten, mit der Überweisung
der J____ an den Beschuldigten 3 vom 2. Juli 2002 über CHF 48'787.49 (vgl.
hierzu SB [...] 5 / 021) sowie der Überweisung vom Beschuldigten 3 an F____ als
«Vertreter der Darlehensgeber» vom 5. Juli 2002 über CHF 44'768.34 (Akten
S. 11'010) seien die Darlehenszinsen «vertragskonform» entrichtet worden (Plädoyer
Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung Rz. 101 f., Akten S. 11'351; Akten
S. 8912; vgl. auch die Ausführungen der Immobilienholdinggesellschaft
Akten S. 10'965). Angesichts der Tatsache, dass im Darlehensvertrag
zwischen der Immobiliengesellschaft 1 und der J____ vom 15. Februar 2002
ein Zins von 7 % (SB Pos. A 58 / 5 f.) und in den Darlehensverträgen
zwischen dem Beschuldigten 3 und dem Investment Pool 1____ sowie dem
Beschuldigten 3 und dem Investment Pool 2____ ein Zins von 6.5 % (SB [...] / 185
ff. und SB [...] / 188 ff.) vorgesehen war, erscheint diese Schlussfolgerung jedoch
keineswegs nachvollziehbar, zumal die Darlehenssumme zwischen der Immobiliengesellschaft
1 und der J____ gemäss dem Darlehenskonstrukt auch deutlich tiefer sein soll.
Auch mit der vom Beschuldigten 2 und von der Immobilienholdinggesellschaft ins
Feld geführten Zinsberechnung von K____, gemäss welcher den Anlegenden per
30. Juni 2002 Zinsen von insgesamt CHF 50'951.– bzw. handschriftlich
ergänzt auf CHF 53'951.– zugestanden seien (Akten S. 8947; vgl. auch
SB [...] / 39;), stimmen die Banküberweisungen und die in den
Darlehensverträgen vorgesehenen Zinssätze nicht überein. In Tat und Wahrheit
präsentieren sich die Zinszahlungen per 30. Juni 2002 anders, als in den
Verträgen vorgesehen: F____ überwies am 27. Juni 2002 einen Betrag von
CHF 80'000.– an die J____ (SB [...] / 14 und 85 f.; SB [...] 5 / 019), welche
am 28. Juni 2002 und am 2. Juli 2002 insgesamt CHF 52'000.– an die Immobiliengesellschaft
1 weiterleitete (SB [...] 5 / 19 und 21), auf deren Konto sich vor dem
28. Juni 2002 lediglich CHF 30.35 befanden (SB [...] 3 / 18). Am
2. Juli 2002 überwies die Immobiliengesellschaft 1 der J____ wieder CHF
51'763.20 mit dem Zahlungsgrund «Darlehenszinsen» zurück (SB [...] 3 / 020),
von wo am gleichen Tag CHF 48'787.49 mit dem Zahlungsgrund «Darlehenszinsen» an
den Beschuldigten 3 überwiesen wurden (SB [...] 5 / 021). Am 16. August
2002 ging bei der J____ eine weitere Überweisung über CHF 8'034.70 von der
Immobiliengesellschaft 1 («Darlehenszinsen») ein und gleichentags folgte eine
weitere Überweisung vom Konto der J____ an den Beschuldigten 3 über CHF 5'163.51
mit dem Zahlungsgrund «Darlehenszinsen» (SB [...] 5 / 022). Der von der J____ an
den Beschuldigten 3 überwiesene Betrag von insgesamt CHF 53'951.– stimmt
genau mit demjenigen Betrag überein, welcher auf der Zinsberechnung von K____ handschriftlich
als Zinsen der Anlegenden festgehalten wurde (Akten S. 8947). Während die
Überweisung vom 16. August 2002 auf das Konto der J____ vom Mietzinskonto
der Immobiliengesellschaft 1 bei der Bank 1____ und somit wohl aus den
Mietzinseinnahmen erfolgte (SB [...] 2 / 17), wurde der Restbetrag der ersten
Zinszahlungen an die Anlegenden damit aus deren eigenen Einlagen finanziert. Die
folgenden drei Zinszahlungen wurden vierteljährlich abgerechnet und jeweils von
der Immobiliengesellschaft 1 an die J____ (27. September 2002,
16. Dezember 2002 und 2. April 2003) und von der J____ an den
Beschuldigten 3 (30. September 2002, 16. Dezember 2002 und
2. April 2003) überwiesen, wobei sich der Betrag von der Immobiliengesellschaft
1 an die J____ jeweils auf CHF 39'812.50 und derjenige von der J____ an
den Beschuldigten 3 auf CHF 36'750.– belief (vgl. SB [...] 2 / 18, 20; SB [...]
3 / 030; SB [...] 5 / 23, 28, 34; SB Pos. E 45 / 72, 74, 85, 86, 102 f., 105). Diese
Zinsbeträge basieren jedoch nicht etwa auf den Beträgen und Zinssätzen der
fraglichen Darlehensverträge, sondern aus den dazugehörigen Abrechnungen (vgl.
SB Pos. E 45 / 71, 83, 104; SB Pos. 59 / 50 f.; SB [...] / 339) wird
ersichtlich, dass sich die Zinszahlungen aufgrund der in den Darlehensverträgen
vom 3. Dezember 2001 festgelegten Darlehen von CHF 2.45 Mio. und den
jeweiligen Zinssätzen von 6.5 % und 6 % errechnete (vgl. für die Verträge: SB
Pos. A 55 / 9 f.). Die Zinszahlungen vom 1. Juli 2002 bis am 31. März 2003 haben
ihre Grundlage folglich in Verträgen, welche auch nach der Version des
Beschuldigten 2 und der Immobilienholdinggesellschaft nie umgesetzt wurden
(vgl. hierzu bereits E. IV.1.3.5 oben). Somit erweist sich auch die Buchhaltung
der Immobiliengesellschaft 1 für den Zeitraum vom 10. Dezember 2001 bis
zum 31. Dezember 2002 als unstimmig, werden doch im Konto 2400 ein
Darlehen der J____ von insgesamt CHF 1'636'350.– (SB BU-[...] 2002 / 9) und
im Konto 6801 u.a. die ausgerichteten Darlehenszinsen 30. Juni 2002 bis
30. September 2002 und 30. September 2002 bis 31. Dezember 2002 mit
jeweils CHF 39'812.50 ausgewiesen (SB BU-[...] 2002 / 16). Weder die
Zinszahlungen noch die Buchhaltung der Immobiliengesellschaft 1 lassen sich
somit mit den Darstellungen der Beschuldigten 2 und 3 sowie der
Immobilienholdinggesellschaft vereinbaren. Aus dem Bericht der internen
Revisorin der Staatsanwaltschaft vom 25. März 2015 erhellt, dass die
Zinszahlungen von der Immobiliengesellschaft 1 an die J____ auch in den
Folgejahren nie aufgrund der in den fraglichen Darlehensverträgen festgelegten
Zinssätzen erfolgte, sondern diese beträchtlich variierten (Akten S. 3927
ff.).
1.3.7.4 Es bestehen für das Appellationsgericht bereits
aufgrund dieser Umstände keine Zweifel, dass die verschiedenen
Darlehensverträge nie gelebt wurden, sondern diese einzig zur Verschleierung
der wahren finanziellen Hintergründe dienen sollten. Es ist auch nicht im
Geringsten verwunderlich und vermag an dieser Erkenntnis nichts zu ändern, dass
weder die Bank 1_____, die Bank 2____, die Steuerbehörde Basel-Stadt noch die
Revisionsgesellschaft der Immobiliengesellschaft 1 die in der Steuererklärung
und der Buchhaltung aufgeführten Darlehen hinterfragten (vgl. die dahingehende
Argumentation: Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 212, 358,
571 ff. Akten S. 11'236, 11'253, 11'291; Plädoyer Beschuldigter 3
Berufungsverhandlung Rz. 108, 117, Akten S. 11'352, 11'354; ferner
Akten S. 8914, 10'955, 10'958, 10'966 f., 10'978, 10'980). Ebenso stellt
der Umstand, dass der Beschuldigte 2 von allen Gesellschaften, in denen er
involviert war, lediglich die Immobiliengesellschaft 1 in seiner
Steuererklärung aufführte (vgl. die dahingehende Argumentation: Plädoyer
Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 322 Akten S. 11'249 f.;
Akten S. 8924), keinen Beleg dafür dar, dass die fraglichen
Darlehensverträge tatsächlich gelebt wurden. Die Verträge und damit
einhergehenden Buchhaltungs- und Steuerangaben waren ja gerade notwendig, um
gegenüber den Behörden den Anschein zu wahren, dass die Immobiliengesellschaft
1 in den Händen der Beschuldigten 2 und 3 lag. Wie die Immobilienholdinggesellschaft
und der Beschuldigte 1 selbst darlegen (Akten S. 8215 f.; Plädoyer
Beschuldigter 1 Berufungsverhandlung S. 17 f., Akten S. 11'408 f.),
bestand ansonsten die begründete Gefahr, dass das Treuhandgeschäft aufgrund
eines Verstosses gegen das BewG als nichtig erachtet werden würde.
In Bezug auf die Steuererklärung der Immobiliengesellschaft 1
kann ohnehin festgehalten werden, dass die Steuerverwaltung Basel-Stadt nur
über sehr spärliche Informationen verfügte. So wandte sie sich mit Schreiben
vom 30. März 2005 und mit Schreiben vom 10. Mai 2005 an die Immobiliengesellschaft
1 und bat um Unterlagen und Angaben zu Details der einzelnen Darlehens- und
Grundpfandgläubiger. Sie hatte zu jenem Zeitpunkt offensichtlich weder Kenntnis
vom Schuldbetrag per 31. Dezember 2003 noch von den Zinssätzen der
Darlehen (SB STE / Immobiliengesellschaft 1 43 f.). Der Steuerverwaltung wurde
in der Folge zwei Steuerbescheinigungen der Hypothekarzinsen der Bank 1____
sowie lediglich ein vom Beschuldigten 2 verfasstes Schreiben zugesandt, in
welchem die Darlehensnehmer mit Adresse bekannt gegeben und die Darlehen sowie
die Zinssätze und Zinsen beziffert wurden (SB STE / Immobiliengesellschaft 1 40
ff.). Aus dem Verhalten der Steuerbehörde kann somit nichts Relevantes
abgeleitet werden. In diesem Zusammenhang kann überdies erwähnt werden, dass
auch die Revisionsgesellschaft der Immobiliengesellschaft 1 den
Darlehensvertrag erst am 15. August 2003 zugestellt erhalten hat (vgl.
Pos. A 23 / 19).
Hinsichtlich der Steuererklärung des Beschuldigten 2 mag es
zwar zutreffen, dass die Immobiliengesellschaft 1 in den Jahren 2001, 2002,
2003 und 2004 (SB [...] / 163, 210, 272 und 350) unter «Private Werte ohne
Verrechnungssteuerabzug» deklariert wurde. Erwähnenswert erscheint jedoch
zunächst, dass die Immobiliengesellschaft 2 bzw. die Immobiliengesellschaft 2-Aktien,
welche der Beschuldigte 2 eigenen Angaben zufolge am 1. Oktober 2004 vom
Beschuldigten 3 erworben habe (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung
Rz. 475, Akten S. 11'274), weder im Jahr 2004 (SB [...] / 350) noch
in den nachfolgenden Jahren 2005 (SB [...] / 462) und 2006 (SB [...] / 547 f.)
aus der Steuererklärung des Beschuldigten 2 ersichtlich werden. Bereits dieser
Umstand zeigt, dass die Steuererklärung des Beschuldigten 2 kein sonderlich
aussagekräftiges Indiz gegen die von der Staatsanwaltschaft vertretene
Treuhand-These darstellt. Ein genauerer Blick auf die Angaben betreffend die Immobiliengesellschaft
1 zeigt sodann, dass auch diese nicht nachvollziehbar sind und teilweise gar im
Widerspruch zu den eigenen Ausführungen des Beschuldigten 2 stehen. Für das
Jahr 2001 wurde bereits dargelegt, dass sich diese nicht mit seinen eigenen Schilderungen
betreffend Gründung der Immobiliengesellschaft 1 vereinbaren lassen (E. IV.1.3.5
oben). Zudem nicht nachvollziehbar erscheint, inwiefern sich das in der Steuererklärung
2001 ausgewiesene Darlehen von F____ von CHF 50'000.– für die Gründung der
Immobiliengesellschaft 1 (SB [...] / 191) im Jahr 2002 in eine Darlehensschuld
gegenüber der J____ von CHF 250'000.– (SB [...] / 250) umwandeln konnte. Noch
auffälliger ist, dass der Beschuldigte 2 gemäss seiner Steuererklärung vom Jahr
2005 die Aktien der Immobiliengesellschaft 1 per 1. Januar 2005 verkauft
haben soll (SB [...] / 462); entsprechend ist die Darlehensforderung der J____ im
Schuldenverzeichnis nicht mehr ersichtlich (SB [...] / 517) und fehlten auch in
der Steuererklärung 2006 sowohl die Beteiligung an der Immobiliengesellschaft 1
als auch die Darlehensforderung der J____ (SB [...] / 547 f. und 584). Dies
erstaunt, macht der Beschuldigte 2 doch geltend, er habe seine Beteiligungen an
der Immobiliengesellschaft 1 erst Ende 2006 an die
Immobilienholdinggesellschaft veräussert (vgl. zuletzt: Plädoyer Beschuldigter
2 Berufungsverhandlung Rz. 646, 652, Akten S. 11'301). In diesem
Zusammenhang auffallend ist, dass auch gemäss Steuererklärung resp. der damit
eingereichten Bilanz der J____ per 31. Dezember 2005 die zuvor jährlich ausgewiesenen
Darlehensforderungen gegenüber den Beschuldigten 2 und 3 über je CHF 250'000.– im
Jahr 2005 als abbezahlt ausgewiesen werden (SB STE [...] / 117; vgl. für die
Vorjahre SB STE [...]/ 69 und 94; ferner SB Pos. A 36 / 50). Die Staatsanwaltschaft
legt in ihrer Aktennotiz vom 17. April 2015 (Akten S. 3934 ff.)
anhand den Buchhaltungsunterlagen der J____ vom 26. September 2013 dar,
dass die beiden Darlehensforderungen jedoch nicht zurückbezahlt wurden, sondern
durch Umbuchungen wieder rückgängig gemacht wurden: So wurde die auf dem Konto
Nr. 2510 ausgewiesene Schuld der J____ gegenüber dem Beschuldigten 3 von
CHF 2'136'350.– auf das Konto Nr. 2520 «Darlehen Immobiliengesellschaft 1» umgebucht.
Nach Verrechnung mit der auf diesem Konto ausgewiesenen Forderung der J____ gegenüber
der Immobiliengesellschaft 1 von CHF 1'636'350.– verblieb eine Darlehensforderung
der J____ gegenüber der Immobiliengesellschaft 1 in Höhe von CHF 500'000.–. Diese
wurde am 5. Oktober 2005 mit den beiden verbuchten Darlehen der
Beschuldigten 2 und 3 verrechnet (SB BU-[...] 2005 / 8 f.). Hinsichtlich der
Darlehensforderung der J____ gegenüber der Immobiliengesellschaft 1, welche in
den Bilanzen der J____ per 31. Dezember 2004 noch durchgehend mit CHF 1'636'350.–
verbucht war (SB BU-[...] 2004 / 1; SB Pos. A 36 / 42), ist ferner
festzustellen, dass diese im von der Revisionsgesellschaft revidierten und der
Steuerverwaltung eingereichten Jahresabschluss per 31. Dezember 2005 nicht mehr
erschien (SB Pos. A 36 / 50; SB STE [...] / 117), im Buchhaltungsausdruck
vom 26. September 2013 jedoch mit CHF 596'648.25 verbucht ist (SB BU-[...]
2005 / 1). Auch in den ebenfalls revidierten Buchhaltungsunterlagen der Immobiliengesellschaft
1 war die Forderung der J____ weiterhin unter der Rubrik «Darlehen» bilanziert
(SB Pos. A 23 / 63; SB STE / Immobiliengesellschaft 1 100), wobei dem
Ausdruck der Buchhaltung der Immobiliengesellschaft 1 vom 26. September
2013 entnommen werden kann, dass sich das Darlehen per 31. Dezember 2005 auf
CHF 457'501.39 belaufen haben soll (SB BU-[...] 2005 / 1).
Dies alles zeigt deutlich, dass sich die Steuerunterlagen des
Beschuldigten 2 sowie die Buchhaltungsunterlagen der Immobiliengesellschaft 1
und der J____ nicht nur mit den Darlegungen des Beschuldigten 2 betreffend
Verkauf der Aktien der Immobiliengesellschaft 1 nicht in Einklang bringen
lassen, sondern sich die Buchhaltungen auch untereinander als unvereinbar
erweisen. Angesichts der Tatsache, dass die Beträge der Darlehensforderung der J____
gegenüber der Immobiliengesellschaft 1 in zwei revidierten und von den
Steuerbehörden offensichtlich akzeptierten Buchhaltungen nicht übereinstimmen, braucht
es keiner weiteren Erläuterungen, weshalb die Revisionsberichte und das
Verhalten der Steuerverwaltungen keine tauglichen Belege für die Version der
Beschuldigten und der Immobilienholdinggesellschaft darstellen können – im
Gegenteil unterstreichen diese Umstände den Schluss, dass das gesamte
Darlehenskonstrukt rein fiktiv war und lediglich als Schein für die Behörden
diente.
1.3.7.5 An den vorgehenden Feststellungen ändern auch
die Aussagen von F____ nichts. Die Beschuldigten 2 und 3 sehen zwar in dessen
Aussagen den Nachweis, dass der Investment Pool 2____ bereits im Jahr 2002
gegründet und die Darlehensverträge unterschrieben worden seien sowie dass das
Darlehenskonstrukt auch tatsächlich gelebt worden sei (Plädoyer Beschuldigter 2
Berufungsverhandlung Rz. 150 ff., 242 ff., 412, 555 ff., Akten
S. 11'228 ff., 11'239 ff., 11'259, 11'289; Plädoyer Beschuldiger 3
Berufungsverhandlung Rz. 73 ff., Akten S. 11'344; ferner Akten
S. 8910, 8917 f., 8925 ff.). Hinsichtlich der Angaben von F____ ist
zunächst zu berücksichtigen, dass er sich im Zusammenhang mit dem ganzen
Anlagekonstrukt selbst als beschuldigte Person zu verantworten hat und entsprechend
auch jeweils als beschuldigte Person bzw. Auskunftsperson einvernommen wurde. Bereits
aus diesem Grund kann offensichtlich nicht unbesehen auf dessen Aussagen
abgestellt werden.
Die von den Beschuldigten 2 und 3 zitierten Aussagen von F____
erweisen sich sodann zwar durchaus als korrekt. Die Staatsanwaltschaft wendet mit
ihrer Berufungsantwort jedoch zu Recht ein, dass diese sehr einseitig und
teilweise aus dem Zusammenhang heraus zu Gunsten der Beschuldigten hervorgehoben
werden. Unerwähnt bleiben insbesondere die Aussagen F____s, welche auch
deutlich für die Treuhand-These der Staatsanwaltschaft sprechen. So gab F____
anlässlich seiner ersten Befragung auf die Frage, wer die Aktionäre der Immobiliengesellschaft
1 (sowohl im Jahr 2008 als auch im Jahr 2005) gewesen seien, an, es handle sich
um die 22 Anlegenden des Investment Pool 1____ (Akten S. 3086; vgl. auch
Akten S. 3873 f.). Als Ziel der Geldanlage der Anlegenden definierte er
anlässlich seiner Einvernahme vom 26. Februar 2013 den Erwerb der drei
Immobilien in Basel als sichere Kapitalanlage. Die Anlegenden seien der Meinung
gewesen, man habe mit ihrem Geld auch die Immobilie erworben. In tatsächlicher
Hinsicht habe der Beschuldigte 2 für diese Aktiengesellschaften die Aktien in
seinem Safe gehabt (Akten S. 3302 f.). Die «ursprünglich nach Schweizer
Recht, Obligationsrecht erstellten Verträge» seien durch einen
Mehrheitsbeschluss anlässlich einer Gesellschafterversammlung im Jahr 2004
abgeändert worden. Ab diesem Zeitpunkt seien die Darlehen einfach nur noch
Darlehen gewesen (Akten S. 3303 f.). Zuvor habe die Einführung des Investment
Pool 2____ keine Änderung mit sich gebracht. Die Anlegenden seien immer noch
davon ausgegangen, dass sie Anspruch auf die Immobilien der Immobiliengesellschaft
1 hätten (Akten S. 3308 f.; ferner auch 3078 f., 3614, 11'538).
Bemerkenswert erscheint in diesem Zusammenhang auch, dass F____ seinen eigenen
Angaben zufolge einen monatelangen Rechtsstreit mit mehreren Finanzämtern
gehabt habe, weil diese gefordert hätten, dass «Mieteinkünfte» angegeben
würden, bis er schliesslich habe erreichen können, dass steuerlich von Darlehen
der Anlegenden an die Immobiliengesellschaft 1 (und nicht etwa den
Beschuldigten 3) ausgegangen worden sei (Akten S. 3614).
Er führte zwar weiter aus, dass seiner Auffassung nach die
Anlegenden auch bis 2006 nur Anspruch auf ihren Zins von 6 % und die
Rückzahlung ihres Darlehens gehabt hätten, räumte aber einerseits ein, dass die
Anlegenden den Eindruck hätten haben können, dass sie auch einen Anspruch an
der Wertsteigerung hätten, und andererseits, dass gemäss dem Gesellschafts- und
Aktionärsbindungsvertrag des Investment Pool 1____ sehr wohl vereinbart gewesen
sei, dass nach Abzug der Reparaturen über die 6 % Mindestausschüttung hinaus
eine zusätzliche Ausschüttung aus den Mieterträgen hätte erfolgen müssen. Erst
durch die Auflösung der Gesellschaft nach Schweizer Recht hätten sie lediglich
noch Anspruch auf die 6 % Zins für die Darlehen zugute gehabt (Akten
S. 3305). Anlässlich der Einvernahme vom 26. Januar 2015 meinte er
gar, es sei natürlich das Ziel gewesen, die Immobilie zu kaufen, damit bei
einer Wertsteigerung eine zusätzliche Vergütung über die 6 % Darlehenszins
gesichert werde. Erst anlässlich der Umwandlung in Aktien der
Immobilienholdinggesellschaft habe der Beschuldigte 2 die Anlegenden darauf
hingewiesen, dass nach der Umwandlung keine automatische Verzinsung mehr
erfolge (Akten S. 3859). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er aus,
auch der Beschuldigte 3 habe ausgesagt, dass die Anlegenden an der
Wertsteigerung teilhaben sollten (Akten S. 11'535).
Hinsichtlich der Aktien der Immobiliengesellschaft 1 gab F____
zu Protokoll, gemäss Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrags sei vereinbart
gewesen, sämtliche Aktien der Immobiliengesellschaft 1 an die Anlegenden im
Verhältnis zu ihrer Einlage zu verteilen (Akten S. 3305). Es habe eine
Vereinbarung gegeben, wonach die Aktien treuhänderisch vom Beschuldigten 2
gehalten worden seien (Akten S. 3306). Anlässlich der Einvernahme vom 13.
Dezember 2013 relativierte er diese Aussage jedoch wieder – da er nur die
Abtretungserklärung über 97 Aktien vom Beschuldigten 2 an ihn selbst habe,
müsse er etwas verwechselt haben (Akten S. 3616) – nur um anlässlich der
Einvernahme vom 26. Januar 2015 wieder zu Protokoll zu geben, seines
Erachtens gebe es so einen Vertrag (Akten S. 3860; vgl. ferner Akten
S. 3893). Die Übertragung von 97 % der Aktien an ihn selbst sei erfolgt,
da die Anlegenden das Gründungskapital als Sicherheit für ihre Darlehen hätten
erhalten sollen. Er – F____ – habe diese Aktien treuhänderisch für die
Deutschen Anlegenden übernommen. Die Rückübertragung an den Beschuldigten 2 sei
im Jahr 2004 nach der erwähnten Gesellschafterversammlung erfolgt (Akten
S. 3306, 3312, 3873 f.).
Hinsichtlich der beiden Darlehensverträge zwischen dem
Beschuldigten 3 und dem Investment Pool 1____ und zwischen dem Beschuldigten 3
und dem Investment Pool 2____ meinte er, diese seien zweckgebunden gewesen; der
Beschuldigte 3 habe das Geld ausschliesslich für den Erwerb der Immobilie der Immobiliengesellschaft
1 erhalten. Er wisse nicht, ob die Anlegenden über die Darlehensverträge informiert
gewesen seien; eine Zustimmung zur Unterzeichnung habe er jedenfalls nicht
eingeholt, da er hierzu als Treuhänder berechtigt gewesen sei (Akten S. 3310 f.).
Anlässlich der Berufungsverhandlung meinte F____ auf die Frage, ob mit den
Darlehensverträgen eine andere Anlagestrategie einhergegangen sei, das Thema
sei das BewG gewesen. Solange dieses bestanden habe, habe keine Veränderung der
Darlehensverträge vorgenommen werden können. Auf die Folgefrage, was geschehen
sei, wenn die Liegenschaften mit einer erheblichen Wertsteigerung verkauft worden
wären, führte er aus, dass die Anlegenden einen Anspruch darauf gehabt hätten.
Auf die Frage, weshalb dies nicht in den Darlehensverträgen so festgehalten
worden sei, meinte er, weil diese gerade wegen des BewG derart ausgestaltet
worden seien (Akten S. 11'540). In der Folge relativierte er, eine
konkrete Vereinbarung betreffend Wertsteigerung habe es nicht gegeben. Es sei
nur in den Raum gestellt gewesen (Akten S. 11'543).
Es lässt sich damit festhalten, dass die Angaben von F____ nicht
sonderlich beständig waren und sich zu grossen Teilen auch mit der These der
Staatsanwaltschaft vereinbaren lassen. Insbesondere wird ersichtlich, dass F____
nicht etwa die fraglichen Darlehensverträge als ausschlaggebend für die
Änderung in der Anlagestrategie erachtet, sondern er diese bei der «Auflösung»
des Investment Pool 1____ im Jahr 2004 verortet. Damit meinte er wohl die
Gesellschafterversammlung des Investment Pool 2____ vom 22. Januar 2004.
Dass anlässlich jener Versammlung keine entsprechende Änderung vereinbart
worden war, wurde bereits dargelegt (vgl. E. IV.1.3.2.3 oben). Ebenso, dass die
Anlegenden zuvor nicht über die Änderung in der Gesellschaftsform informiert
wurden. Daran ändert auch nichts, dass F____ relativ vage aussagte, er gehe
davon aus, dass sie bereits zuvor informiert worden seien. Bezeichnend ist
vielmehr, dass auch F____ den nicht nachvollziehbaren Umstand, dass mit den
Anlegenden auch nach dem 15. Februar 2002 weiterhin die Verträge für den Investment
Pool 1____ und nicht die vermeintlich neuen Gesellschaftsverträge für den Investment
Pool 2____ abgeschlossen wurden, nicht aufzulösen vermochte (Akten S. 3875 f.).
Ob nun F____ wissentlich an der Änderung des Anlagekonstrukts beteiligt war
oder ob er, wie von diesem geltend gemacht, stets im Sinne der Anlegenden
gehandelt und selbst keinen richtigen Durchblick gehabt habe, braucht an dieser
Stelle nicht beurteilt zu werden. In jedem Fall vermag das Aussageverhalten von
F____ nicht zu widerlegen, dass die fraglichen Darlehensverträge nicht gelebt
und einzig als Legende für die Behörde erstellt wurden.
1.3.8 Einbringung
der Immobiliengesellschaft 1 in die Immobilienholdinggesellschaft
1.3.8.1 Wie unter E. IV.1.3.7.4 oben geschildert, gab
der Beschuldigte 2 gegenüber der kantonalen Steuerverwaltung an, er habe seine
Beteiligungen an der Immobiliengesellschaft 1 bereits im Jahr 2005 veräussert,
und die Darlehensschuld gegenüber der J____ über CHF 250'000.– wurde
ebenfalls nicht mehr deklariert. Gleichzeitig wies auch die J____ in ihrer
Bilanz per 31. Dezember 2005 die Darlehensforderungen gegenüber den
Beschuldigten 2 und 3 als getilgt aus (SB STE [...] / 117). Der Beschuldigte 2
führte anlässlich seiner Einvernahme vom 11. September 2013 aus, die
Aktien der Immobiliengesellschaft 1 seien nicht per 1. Januar 2005 verkauft
worden. Mit dem ausgewiesenen und von der N____ gegenüber der kantonalen
Steuerverwaltung bestätigten Verkauf der Aktien konfrontiert meinte er lediglich,
die von ihm in den Jahren 2003 bis zum 15. Juni 2007 eingereichten
Steuererklärungen seien nicht vollständig. Es würden Positionen im Schulden-
und Wertschriftenverzeichnis fehlen (Akten S. 3533). Dieser
Erklärungsversuch überzeugt jedoch nicht. Denn die Beteiligung an der Immobiliengesellschaft
1 von CHF 250'000.– wurde in der Steuererklärung des Beschuldigten 2 für
das Jahr 2005 nicht etwa vergessen, sondern sie wurde explizit als «Verfall
Verkauf» per 1. Januar 2005 deklariert (SB [...] / 462). Die kantonale
Steuerverwaltung ersuchte in diesem Zusammenhang die N____ bzw. den
Beschuldigten 1 am 20. August 2009 um entsprechende Unterlagen und Angaben (SB [...]
/ 471). Auf dem Antwortschreiben der N____ vom 31. August 2009 wurde
handschriftlich vermerkt, dass die Käuferin die J____ und der Kauf durch
Verrechnung mit dem «Darlehen 04» erfolgt sei (SB [...] / 472). Diese Angaben
stimmen demnach auch mit den Buchhaltungsunterlagen der J____ überein. Es kann
aufgrund all dieser Umstände kein anderer Schluss gezogen werden, als dass
zumindest zu jenem Zeitpunkt gegenüber den Behörden der Schein gewahrt werden
sollte, dass der Beschuldigte 2 die Aktien der Immobiliengesellschaft 1 an die J____
veräussert und somit seine Darlehensschuld über CHF 250'000.– durch Verrechnung
getilgt habe. Noch viel bemerkenswerter im Zusammenhang mit dem
Antwortschreiben der N____ ist jedoch, dass u.a. der mitunterzeichnete
Beschuldigte 1 der Steuerverwaltung die Auskunft erteilte, die Aktien der Immobiliengesellschaft
1 seien treuhänderisch gehalten worden (SB [...] / 472). Der Beschuldigte 2 bezeichnete
diese Angaben zwar als «inhaltlich falsch» (Akten S. 3533), dennoch
sprechen sie indiziell klar für die These der Staatsanwaltschaft, lässt sich nämlich
schlicht nicht erklären, weshalb die N____ bzw. u.a. der Beschuldigte 1 ohne
Anlass eine entsprechende Auskunft tätigen sollte, wenn dieser doch – wie er
selbst ausführen lässt (Plädoyer Beschuldigter 1 Berufungsverhandlung S. 52
ff., 58, Akten S. 11'443 ff., 11'449) – erst seit dem [...] 2005 bei der N____ angestellt
war und die Darlehensverträge sowohl zuvor als auch danach stets wie vereinbart
gelebt worden seien.
In den Akten finden sich sodann zwei öffentlich beurkundete
Aktienkaufverträge zwischen dem Beschuldigten 2 und der I____ (früherer Name
der Immobilienholdinggesellschaft, vgl. SB HR-[...] / 167 ff.) sowie zwischen
dem Beschuldigten 3 und der I____ über insgesamt 500 Aktien der Immobiliengesellschaft
1, unterzeichnet und datiert vom 18. August 2005. Der Vollzug war auf den
1. September 2005 vereinbart (SB Pos. A 2 / 1 ff.; SB Pos. A 2 / 6 ff.). Gleichzeitig
wurden zwei Schuldübernahmeverträge zwischen der J____ und der I____ unterzeichnet,
mit welchen sich die I____ verpflichtete, jeweils eine Darlehensschuld des
Beschuldigten 2 bzw. des Beschuldigten 3 gegenüber der J____ von je CHF
302'500.– zu übernehmen (SB Pos. 3 / 32 f.; SB Pos. A 3 / 34 f.). Auch
diese Verträge seien gemäss Angaben des Beschuldigten 2 nicht vollzogen worden
(Akten S. 3535). Der Beschuldigte 2 begründete dies einzig damit, dass er
sich «anders entschieden» habe. Der Vertrag sei unterzeichnet, jedoch nicht
vollzogen worden; «einfach so» (Akten S. 3534). Aus den Akten wird ersichtlich,
dass die beiden Aktienkaufverträge vielleicht nicht vollzogen, jedoch sehr wohl
verwendet wurden und zwar im Zusammenhang mit der vorzeitigen Kündigung des
Hypothekarkreditvertrags mit der Bank 1____ vom 8. August 2005 und dem
Abschluss eines neuen Hypothekarkredits mit der Bank 2____ (SB [...] 2 / 118
ff.; SB [...] 2 / 289 ff.). Ob ein vorgeschobener Eigentümerwechsel nun für die
vorzeitige Ablösung der Hypothek bei der Bank 1____ notwendige Voraussetzung
war oder nicht (vgl. die dahingehenden Ausführungen: Plädoyer Beschuldigter 2
Berufungsverhandlung Rz. 548, Akten S. 11'287, sowie Akten S. 10'979),
kann dahingestellt bleiben. Aufgrund der Bankunterlagen der Bank 1____ ist in
jedem Fall belegt, dass die beiden Kaufverträge in direktem Zusammenhang mit
der Kündigung der Hypothek gestanden sein mussten – dies untermauert die
Immobilienholdinggesellschaft mit ihren Ausführungen im vorliegenden
Berufungsverfahren sowie mit Einreichung des Schreibens der N____ an die Bank
1____ vom 23. August 2005 gleich selbst, wurden der Bank 1____ doch damit
die beiden Kaufverträge nachgereicht (Akten S. 10'955, 11'000).
1.3.8.2 Der Beschuldigte 2 macht geltend, er habe,
genauso wie der Beschuldigte 3, die in seinem Eigentum stehenden 250 Aktien der
Immobiliengesellschaft 1 mit Kaufvertrag vom 28. Dezember 2006 an die
Immobilienholdinggesellschaft veräussert (Akten S. 3536 ff.). In den bei
der N____ beschlagnahmten Unterlagen fand sich denn auch ein entsprechender, am
28. Dezember 2006 unterzeichneter Aktienkaufvertrag über 500 Inhaberaktien
der Immobiliengesellschaft 1 zu einem Kaufpreis von CHF 2'375'000.– (SB
Pos. A 9 / 8 ff.).
Die Immobiliengesellschaft 1 wurde zusammen mit der Immobiliengesellschaft
2 und der Immobiliengesellschaft 3 im Zuge der Kapitalerhöhung der
Immobilienholdinggesellschaft vom März 2007 (vgl. hierzu SB HR-[...] / 114 ff.)
am 5. März 2007 per 1. Januar 2007 in deren Buchhaltung erfasst (SB
HR-[...] / 136; Akten S. 4271). Im Ausdruck der Buchhaltung 2007 der Immobilienholdinggesellschaft
vom 27. September 2013 ist die Beteiligung an der Immobiliengesellschaft 1
mit CHF 2'375'000.–, die Beteiligung an der Immobiliengesellschaft 2 mit
CHF 850'000.– und die Beteiligung an der Immobiliengesellschaft 3 mit
CHF 750'000.– bilanziert (SB BU-[...] 2007 / 1). Zudem wurden als
Gegenkonti je hälftig das Konto 1190 «KK B____» und das Konto 1191 «KK C____»
verwendet, wobei die jeweilige Verbuchung «verkauf C____ […]» bzw. «verkauf B____
[…]» am 22. Februar 2007 erfolgte (SB BU-[...] 2007 / 4). Von diesen Konti
erfolgte per 6. März 2007 eine Umbuchung auf das Konto 2120 «Verrechnung
AK-Erhöhung» (SB BU-[...] 2007 / 4 und 6). Die Kontokorrente wurden zusammen
mit jenem auf dem Konto 1180 «KK Aktionäre» schliesslich in Aktienkapital umgewandelt
(SB BU-[...] 2007 / 6). Gemäss Buchhaltung der Immobilienholdinggesellschaft
sollen die Beteiligungen der Immobiliengesellschaft 1, der Immobiliengesellschaft
2 und der Immobiliengesellschaft 3 somit von den Beschuldigten 2 und 3 an die
Immobilienholdinggesellschaft verkauft worden sein. Ihre Kaufpreisforderungen
dienten in der Folge dazu, die durch die Kapitalerhöhung neu ausgegebenen 4.3
Mio. Inhaberaktien (zumindest teilweise) durch Verrechnung zu liberieren (vgl.
auch die Schilderungen der anwaltlichen Vertretung der
Immobilienholdinggesellschaft im Verfahren um die Veranlagung der
Handänderungssteuer: SB HAE / 11 ff.).
Der Kaufvertrag vom 28. Dezember 2006 stimmt somit zumindest
mit den Buchhaltungsunterlagen der Immobilienholdinggesellschaft vom
27. September 2013 durchaus überein. Wie bereits das Strafgericht
zutreffend darlegte, entsprechen die Buchhaltungsunterlagen vom
27. September 2013 jedoch nicht jenen, welche anlässlich der
Kapitalerhöhung im Jahr 2007 vorgelegt wurden. Die Immobiliengesellschaft 1 war
damals noch zum Wert von CHF 2'100'000.– eingebucht. Zudem diente als
Gegenkonto der drei Beteiligungen noch einzig das Konto 1180 «KK Aktionäre» (SB
HR-[...] / 136). Die Buchhaltungsunterlagen mussten folglich nachträglich
angepasst worden sein (wie im Übrigen abermals im Verfahren betreffend die
Veranlagung der Handänderungssteuer, vgl. hierzu SB HAE / 21 sowie die
zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil S. 123). Hierzu passt,
dass die Immobiliengesellschaft 1 auch in der am 25. Juni 2008
eingereichten Steuererklärung der Immobilienholdinggesellschaft sowie dem beigelegten
Anhang zur Jahresrechnung per 31. Dezember 2007 (SB STE / [...] 35 ff.,
insbesondere 51 und 57) noch mit einem Wert von CHF 2’1000'000.– deklariert
wurde. Die Steuerverwaltung des Kantons [...] verlangte am 3. Februar 2009
unter anderem eine Jahresrechnung der Vorjahreszahlen sowie die Kaufverträge
sämtlicher Beteiligungen ein (SB STE / [...] 24). Nebst den fraglichen
Verträgen (SB STE / [...] 7 ff.) wurde der Steuerverwaltung u.a. ein neuer
Anhang zur Jahresrechnung per 31. Dezember 2007 eingereicht, in welcher
die Beteiligung an der Immobiliengesellschaft 1 entsprechend dem fraglichen
Kaufvertrag neu mit CHF 2'375'000.– ausgewiesen wurde (SB STE / [...] 32;
ebenso im Buchhaltungsausdruck vom 3. März 2009: SB STE / [...] 25). Es
ist demnach ohne weiteres belegt, dass nicht nur die Bewertung der Immobiliengesellschaft
1 in der Bilanz abgeändert wurde, sondern insbesondere auch, dass der
Kaufvertrag über die Beteiligung an der Immobiliengesellschaft 1 erst auf
Nachfrage der Steuerverwaltung simuliert und rückdatiert worden sein musste.
Das Strafgericht weist im angefochtenen Urteil ausserdem zutreffend darauf hin,
dass die Immobilienholdinggesellschaft am 28. Dezember 2006 noch unter
ihrem alten Firmennamen I____ lief; die Änderung der Firma zur Immobilienholdinggesellschaft
erfolgte erst anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung vom
2. Februar 2007 (SB HR-[...] / 167 ff.). Dass im fraglichen Aktienkaufvertrag
datierend vom 28. Dezember 2006 demnach die Immobilienholdinggesellschaft
als Käuferin auftritt, ist ein weiteres gewichtiges Indiz für die
Rückdatierung. Ebenso die Tatsache, dass auf dem Server der N____ drei
identische Aktienkaufverträge gefunden wurden, welche gemäss Nuix-Report vom
Beschuldigten 1 am 13. Februar 2009 erstellt wurden (SB Pos. A 78 / 3370.1
ff.).
1.3.8.3 Zu Recht kam das Strafgericht im angefochtenen
Urteil demnach zum Schluss, dass sich für die Übertragung der Beteiligungen an
der Immobiliengesellschaft 1 an die Immobilienholdinggesellschaft keinerlei
Belege finden. Die vorgehend dargestellten Umstände zeigen aber deutlich, dass
auch in Bezug auf die Einbringung der Immobiliengesellschaft 1 in die
Immobilienholdinggesellschaft bzw. den Verkauf der Aktien der Immobiliengesellschaft
1 von den Beteiligten beliebig Unterlagen fabriziert und unterzeichnet wurden,
um die wahren Begebenheiten zu verschleiern. Hierzu passt im Übrigen, dass im
Aktienkaufvertrag vom 28. Dezember 2006 nicht etwa die Beschuldigten 2 und
3 auf der Verkäuferseite auftreten, sondern ein «[...]», vertreten durch [...]
(SB Pos. A 9 / 8 ff.), der ehemaliger Mitarbeiter der N____ sowie
Pate der Tochter des Beschuldigten 2 ist (Akten S. 3536 f.). Dieser legte
zudem nachvollziehbar dar, dass ihm von den Beschuldigten 1 und 2 aufgetragen
worden sei, diesen Vertrag zu unterzeichnen, ohne dass er gewusst habe, um was
es sich konkret gehandelt habe (Akten S. 3322). Gemäss Angaben des
Beschuldigten 2 soll es sich bei diesem Investment Pool nicht um den nahezu
gleichlautenden Investment Pool 1____ handeln, sondern um einen völlig anderen
Investment Pool, bestehend aus dem Beschuldigten 2 und dem Beschuldigten 3, der
mit dem Investment Pool 1____ nichts zu tun habe (Akten S. 3536 f.). Dass
es sich hierbei um eine völlig unglaubhafte Aussage handelt, braucht nicht
weiter erläutert zu werden. Vielmehr ist mit dem Strafgericht davon auszugehen,
dass die Verwechslungsgefahr mit dem Investment Pool 1____ ziemlich sicher gewollt
war. Die Beschuldigten 2 und 3 konnten die Einbringung der Immobiliengesellschaft
1 damit vertraglich vornehmen, ohne selbst namentlich aufzutreten und sie
mussten so keine Rückfragen der im Investment Pool 1____ zusammengefassten
Anlegenden befürchten, denen ja in der Folge Aktien der Immobilienholding-gesellschaft
angeboten werden sollten. Bezeichnenderweise zeichneten bei der durch die
Einbringung der drei Gesellschaften erfolgten Kapitalerhöhung der
Immobilienholdinggesellschaft auch nicht die Beschuldigten 2 und 3 die neu
ausgegebenen 4.3 Mio. Inhaberaktien, obschon eine Verrechnung mit ihren
Forderungen erfolgt sein soll und sie zumindest buchhalterisch die neu
ausgegebenen Aktien erworben haben. Die neu ausgegebenen Aktien wurden vielmehr
von der [...] AG (SB [...] / 105) und damit von einer juristischen Person
gezeichnet, welche weder eine bestehende Forderung gegenüber der Immobilienholdinggesellschaft
hatte, die sie zur Verrechnung bringen konnte, noch in der Folge je als Aktionärin
der Immobilienholdinggesellschaft aufgetreten ist. Auch in dieser Hinsicht ist
davon auszugehen, dass die [...] AG zur Zeichnung der neuen Aktien verwendet
wurde, damit die Beschuldigten 2 und 3 nicht namentlich in Erscheinung treten
mussten. Diese Annahme wurde im Übrigen – sowohl hinsichtlich des Kaufvertrags
als auch des Zeichnungsscheins – vom Beschuldigten 1 anlässlich seiner
Einvernahme vom 5. Juni 2014 bestätigt (Akten S. 4272 und 4274).
1.3.9 Weitere Vorbringen gegen die Treuhand-These
1.3.9.1 Die Beschuldigten 2 und 3 bringen schliesslich
vor, mit der Aufnahme der Darlehen seien sie gegenüber den Investment Pools
bzw. gegenüber den Anlegenden ein beträchtliches Risiko eingegangen. Der
Beschuldigte 3 habe gegenüber den Anlegenden für den gesamten Darlehensbetrag
von CHF 2'141'432.20 persönlich und unbeschränkt gehaftet und der Beschuldigte
2 habe dem Beschuldigten 3 für die Hälfte gehaftet. Dass die Beschuldigten 2
und 3 keine Gegenleistung für ihre Beteiligungen geleistet hätten, stimme
folglich nicht (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 370 f., Akten
S. 11'254 f.; Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung Rz. 115,
Akten S. 11'353). Ausserdem hätten die beiden Beschuldigten zu keinem
Zeitpunkt eine Kommission für die angebliche Treuhandtätigkeit erhalten
(Plädoyer Beschuldigter 2 Rz. 389 ff., Akten S. 11'257 f.; Plädoyer
Beschuldigter 3 Rz. 118, Akten S. 11'355 f.; ferner Akten
S. 10'964).
1.3.9.2 Was das von den Beschuldigten 2 und 3 ins Feld
geführte Risiko im Zusammenhang mit der Darlehensaufnahme betrifft, so ist der
Staatsanwaltschaft zu folgen, dass ein solches schlicht nicht ersichtlich ist –
und zwar weder in Bezug auf den Beschuldigten 2 noch den Beschuldigten 3. Wie sie
nämlich zu Recht darlegt, hat das vorliegende Verfahren ergeben, dass nicht nur
keine Anlegerin und kein Anleger über ein Exemplar der fraglichen
Darlehensverträge verfügten, sondern die Anlegenden vielmehr auch keine
Kenntnis von einem persönlichen Darlehen an den Beschuldigten 3 hatten (vgl. E.
IV.1.3.2 oben). Auch F____ gab an, keine Version der Darlehensverträge zu haben
(vgl. Akten S. 11'539). Inwiefern der Beschuldigte 3 bei dieser
Ausgangslage befürchten musste, für die Darlehensbeträge in die Verantwortung
genommen zu werden, ist daher nicht nachvollziehbar. Dies gilt erst recht für
den Beschuldigten 2, für dessen angebliche Darlehensschuld gegenüber dem
Beschuldigten 3 ohnehin keine unterzeichneten Verträge vorliegen und, wie
dargelegt, dessen Schuld gegenüber der J____ über CHF 250'000.– bereits im
Jahr 2005 sowohl in seiner Steuererklärung als auch der Buchhaltung der J____ als
getilgt ausgewiesen wurde. Abgesehen davon zeigen die Darlegungen der
Beteiligten hinsichtlich der Vielzahl an unterzeichneten, jedoch offenbar nicht
vollzogenen Verträgen (Darlehensverträge vom 3. Dezember 2001,
Aktienkaufverträge vom 18. August 2005, Schuldübernahmeverträge vom
18. August 2005; vgl. hierzu E. IV.1.3.5 und IV.1.3.8.1 oben), dass selbst
im Fall einer Kenntnis der Anlegenden von den fraglichen Darlehensverträgen
kein wirkliches Risiko erkennbar ist. Ausserdem war der Liegenschaftskomplex
der Immobiliengesellschaft 1 im Zeitpunkt, auf welchen die beiden
Darlehensverträge datieren, bereits gekauft. Ob nun das Schreiben des
Beschuldigten 3 vom 8. Februar 2011, wonach die Darlehensverträge
«unabdingbare Voraussetzung der Schweizer waren, da man sonst die angebotene
Rückabwicklung hätte durchführen müssen», hinsichtlich des Zeitpunkts der
Konzeptänderung aussagekräftig war oder nicht (vgl. hierzu Plädoyer
Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 447 ff., Akten S. 11'271
f.), braucht vor diesem Hintergrund nicht beurteilt zu werden.
1.3.9.3 Die Behauptung, die Beschuldigten 2 und 3
hätten keine Entschädigung für ihre (treuhänderischen) Tätigkeiten erhalten,
ist sodann unzutreffend. Zwar mag es sein, dass allein aus dem
Verwaltungsratshonorar ein solcher Schluss fehlgehen würde (vgl. die
dahingehenden Ausführungen des Beschuldigten 2: Plädoyer Berufungsverhandlung
Rz. 389 ff., Akten S. 11'257 f.). Allerdings ergibt sich aus den
Akten, dass der Beschuldigte 2 über seine Gesellschaft N____ finanziell
beträchtlich aus seiner Tätigkeit mit der Immobiliengesellschaft 1 profitiert
hat (vgl. etwa SB TH-[...]). Der Beschuldigte 2 legt mit seinen Ausführungen,
wonach er in den Jahren 2003 bis 2005 fünf Immobiliengesellschaften gegründet
habe, bei denen er nicht Aktionär gewesen sei und für welche er diverse
Tätigkeiten (Führung der Buchhaltung, Steuerberatung, Gestion der
Aktiengesellschaften) mit seiner N____ ausgeführt habe (Plädoyer Beschuldigter
2 Berufungsverhandlung Rz. 442, Akten S. 11'268 f.), selbst dar, dass
mitunter ein Geschäftsmodell des Beschuldigten 2 gerade war, entsprechende
Dienstleistungen für nicht in seinem Eigentum stehende Gesellschaften zu
erbringen. Auch bei anderen Gesellschaften, bei denen er nicht zu «100 %
wirtschaftlich Berechtigter» gewesen sei, habe er nie ein Gehalt bezogen.
Vielmehr habe er, so auch bei der Immobiliengesellschaft 1, den effektiven
Arbeitseinsatz «via (z.B.) die N____ abgerechnet» (Plädoyer Beschuldigter 2
Berufungsverhandlung Rz. 440, Akten S. 11'266; ferner auch die
Immobilienholdinggesellschaft Akten S. 10'976). Damit zeigt er letztlich
selbst auf, dass er sich auch bei anderen, (zumindest teilweise) nicht in
seinem Eigentum stehenden Gesellschaften für seinen eigenen Aufwand nicht
direkt, sondern über seine N____ entschädigen lässt. Es liegt somit auf der
Hand, dass der Beschuldigte 2 ein grosses finanzielles Interesse daran hatte,
dass die Anlegenden mit Wohnsitz in Deutschland trotz des BewG Immobilien in
der Schweiz erwerben können. Insofern sind auch das Verwaltungsratsmandat und das
damit verbundene Honorar, welches der Beschuldigte 2 dadurch erzielen konnte,
zu berücksichtigen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass mit jedem
Verwaltungsratsmandat ein Treuhandverhältnis einhergeht. Das Gleiche gilt
hinsichtlich des Beschuldigten 3. Bereits das Strafgericht wies zutreffend
darauf hin, dass wohl mit der Zinsdifferenz der fingierten Darlehen zwischen
ihm und der J____ bzw. zwischen der J____ und der Immobiliengesellschaft 1 ein
entsprechender Ertrag hätte erzielt werden sollen, was in der Folge aber
aufgegeben wurde (vgl. angefochtenes Urteil S. 80 mit Verweis auf Akten S. 3922
ff.). Entsprechendes geht auch aus einer anlässlich einer Hausdurchsuchung vom
18. Oktober 2012 beschlagnahmten Aktennotiz aus den von der N____ geführten
Buchhaltungsunterlagen der J____ über eine Besprechung vom 2. September
2005, welche «C/o Herrn B____» stattgefunden haben soll, hervor. In dieser
Aktennotiz findet sich eine Zinsabrechnung, welche offensichtlich noch auf den
Verträgen vom 3. Dezember 2001 basiert (Darlehensbetrag CHF 2'450'000.–
und Zins 6,5 %) und zu welcher festgehalten wurde, die «Differenz zwischen
6 % zu 6,5 % belegt die Gewinnerzielungsabsicht der J____ bei der Darlehensvergabe
[…]» (SB Pos. E 77 / 75 ff.; vgl. auch die Ausführungen des Beschuldigten
3: Akten S. 9235). Letztlich hat jedoch auch der Beschuldigte 3 mit seiner
J____ für erbrachte Verwaltungsdienstleistungen über die Jahre erheblich
finanziell profitiert (vgl. etwa Konto 6531, SB BU-[...] 2003 / 30). Aus der im
vorliegenden Berufungsverfahren eingereichten Aufstellung der Jahre 2001 bis
2006 über CHF 554'000.– wird ersichtlich, dass der Beschuldigte 3 auch durch
weitere Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb des
Liegenschaftskomplexes und der Entwicklung der «Projektstrategie» erheblich
finanziellen Profit gezogen hat (Akten S. 11'031).
1.4 Zwischenfazit Immobiliengesellschaft 1
1.4.1 Zusammenfassend lässt sich nach dem Gesagten
festhalten, dass mit der Gründung des Investment Pool 1____ und der Sammlung
der Gelder der Anlegenden im Kern geplant war, im Ausland wohnhaften Personen
zu ermöglichen, den Liegenschaftskomplex [...] zu erwerben. Aufgrund der
Beschränkungen des BewG war vorgesehen, die Beteiligungen in die Form von
Darlehen zu kleiden, wobei den Anlegenden in Aussicht gestellt wurde, bei der
damals erwarteten Lockerung des BewG im Verhältnis ihrer Einlage eine
Beteiligung an der Immobiliengesellschaft zu erhalten, welche Eigentümerin des
Liegenschaftskomplexes werden sollte. Entgegen der Auffassung der Beschuldigten
2 und 3 sowie der Immobilienholdinggesellschaft widerspiegeln die Verträge im
Zusammenhang mit dem Investment Pool 1____ sowie die damit verbundenen
Unterlagen dieses Vorhaben.
In der Folge wurde ein Darlehenskonstrukt mit privaten
Darlehen an den Beschuldigten 3 und der Zwischenschaltung seiner J____ konzipiert.
Hierbei waren nicht nur F____ und der Beschuldigte 3 massgebend involviert,
sondern auch der Beschuldigte 2. Dies wird nicht zuletzt aufgrund der beiden
bei der N____ beschlagnahmten Übersichten des Konstrukts sowie der hierzu
passenden Vertragsentwürfe ersichtlich. Aufgrund der vorgehenden Erwägungen
erweisen sich auch die Relativierungen des Beschuldigten 3 zu seiner Rolle als
haltlos (Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung Rz. 127 ff., Akten
S. 11'357 ff.). Dass die Anlegenden und F____ ihn lediglich als
«Liegenschaftsverwalter» bezeichnet haben sollen, ändert an seiner
federführenden Rolle nichts. Er war von Beginn weg bei der Planung und
Umsetzung beteiligt, das Darlehenskonstrukt wurde über die von ihm gehaltenen J____
errichtet und er selbst räumte freilich ein, die Idee der privaten Darlehensvergabe
gehabt zu haben. Wie widersprüchlich letztlich die Relativierungen sind, zeigt
sich auch an seinen zitierten Aussagen des Vorverfahrens, wonach es bei seiner
Beteiligung um eine ganz normale Immobilienvermittlung gegangen sei und sein
Interesse einzig darin bestanden habe, mit der J____ die Verwaltung zu übernehmen,
er jedoch gleichzeitig Darlehensnehmer der Anlegenden gewesen sein will und
sich sein Interesse folglich nicht bloss auf die Verwaltung des
Liegenschaftskomplexes beschränkte, sondern in erster Linie in dessen Erwerb liegen
musste (Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung Rz. 132, Akten
S. 11'358). Es mag zwar sein, dass das Vertragsgebilde ursprünglich
lediglich als Schein für die Behörden konstruiert wurde, um allfällige Probleme
im Zusammenhang mit dem BewG zu vermeiden, und es auch noch nach dessen
Errichtung vorgesehen war, die Anlegenden nach der erwarteten Gesetzeslockerung
wie vereinbart ihrer Einlage entsprechend an der Immobiliengesellschaft 1 zu
beteiligen. Ausgeschlossen werden kann aufgrund des Beweisergebnisses jedoch,
dass eine tatsächliche Änderung des Anlagekonzepts mit den Anlegenden
abgesprochen war. Ob die Darlehensverträge wie datiert aus dem Frühjahr bzw. wie
von der Immobilienholdinggesellschaft behauptet teilweise auch aus dem Sommer
2002 stammen oder eine Erfindung aus dem Jahr 2003 und rückdatiert sind, ist
für das Appellationsgericht nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Denn es
steht fest, dass die Darlehensverträge offensichtlich nie gelebt wurden. Selbst
wenn der Investment Pool 2____ sowie die Darlehensverträge im ersten Halbjahr
2002 ins Leben gerufen worden wären, ist zudem erstellt, dass auch sämtliche
nach der Gründung des Investment Pool 2____ und vermeintlicher Unterzeichnung
der Darlehensverträge hinzugetretenen Anlegenden jeweils dieselben Verträge
betreffend Betritt zum Investment Pool 1____ erhielten und keine Anlegerin und
kein Anleger je einen Gesellschaftsvertrag des Investment Pool 2____ oder eine
Kopie eines Darlehensvertrags erhielten; weder waren sie über die neuen
Vertragsverhältnisse informiert, noch entsprachen diese ihrem Willen.
Sämtliche finanziellen Mittel für die Gründung der Immobiliengesellschaft
1 und den Erwerb ihrer Liegenschaften stammen von den Anlegenden. Sie traten dafür
dem Investment Pool 1____ bei und zahlten hierfür ihre jeweiligen Einlagen.
Insofern ist auch die (zutreffende) Schlussfolgerung des Strafgerichts zu
verstehen, dass der Investment Pool 2____ die Anlagegelder nie «besessen» habe.
Die Beschuldigten 2 und 3 hingegen haben selbst keine eigenen Mittel
eingebracht, mit denen sie die Aktien der Immobiliengesellschaft 1 hätten
erwerben können. Auch wenn keine konkreten schriftlichen oder mündlichen
Verträge zwischen den beiden Beschuldigten und den Anlegenden geschlossen
wurden, bestehen aufgrund all dieser Umstände demnach keine Zweifel, dass die
Beschuldigten 2 und 3 die Immobiliengesellschaft 1 zwar in eigenem Namen, aber
auf Rechnung der Anlegenden gegründet und ebenso den Liegenschaftskomplex der Immobiliengesellschaft
1 auf Rechnung der Anlegenden erworben haben. Dies geschah durchaus im
Interesse der beiden Beschuldigten, konnten sie doch von der Verwaltung der Immobiliengesellschaft
1 sowie deren Liegenschaftskomplexes finanziell erheblich profitieren. Die
Beschuldigten 2 und 3 waren daher, wie angeklagt, verpflichtet, ihre Aktionärs-
und Verwaltungsratsstellung im Sinne der Anlegenden auszuüben, bis eine direkte
Beteiligung der Anlegenden an der Immobiliengesellschaft 1 aus rechtlicher
Sicht möglich war. Mithin hielten sie, wie in der Anklageschrift gefolgert, die
Aktien der Immobiliengesellschaft 1 treuhänderisch für die Anlegenden.
Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass diese Erkenntnis,
entgegen der Darlegungen der Immobilienholdinggesellschaft (Akten S. 8216
f.), nicht im Widerspruch zum Urteil des Verwaltungsgerichtgerichts Basel-Stadt
VD.2015.179–185 vom 16. September 2016 steht. Bei der Beurteilung der
Frage, ob die Immobilienholdinggesellschaft die Aktien als Treuhänderin für
Rechnung der ausländischen Anlegenden erworben habe, liess das
Verwaltungsgericht gerade offen, ob die Investitionen der Anlegenden gestützt
auf Darlehensverträge oder Treuhandverhältnisse erfolgt waren. Es folgerte
vielmehr, dass bereits aufgrund der den ausländischen Investoren eröffneten
Möglichkeit, mittels Umwandlung ihrer Investitionen Aktien der
Immobilienholdinggesellschaft zu erhalten, der Erwerb der Aktien der Immobiliengesellschaft
1, der Immobiliengesellschaft 2 und der Immobiliengesellschaft 3 im Interesse
und für Rechnung der ausländischen Investoren und damit durch die
Immobilienholdinggesellschaft als Treuhänderin erfolgt sei (vgl.
E. 7.3.6).
1.4.2 Da bereits aufgrund des bisherigen
Beweisergebnisses das Treuhandverhältnis für das Appellationsgericht
zweifelsohne feststeht, braucht nicht eingehender auf die Verwertbarkeit der
Aussagen von K____ eingegangen zu werden (vgl. die diesbezüglichen Rügen: Plädoyer
Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 238, 330 ff., Akten S. 11'239,
11'250 ff.; Akten S. 8916 f.).
Am Rande sei jedoch erwähnt, dass das Strafverfahren gegen
den Beschuldigten 2 als beschuldigte Person erst mit Verfügung vom
24. August 2012 eröffnet wurde (Akten S. 3201). Weder im Zeitpunkt
des internationalen Rechtshilfeersuchens in Strafsachen bei der
Staatsanwaltschaft [...] vom 9. Juni 2011 (Akten S. 2745 ff.) noch im
Zeitpunkt dessen Erledigung vom 30. November 2011 (Akten S. 2806) war der
Beschuldigte 2 damit Partei im Sinne von Art. 147 bzw. 148 StPO. Es ist –
entgegen der Auffassung des Beschuldigten 2 – folglich nicht zu beanstanden,
dass die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten 2 bzw. dessen Verteidigung in
jenem Verfahrensstadium nicht die Möglichkeit gegeben hatte, schriftliche
Fragen zum Fragekatalog der Staatsanwaltschaft und Ergänzungsfragen zur
schriftlichen Stellungnahme von K____ (er nahm nicht an einer rechtshilfeweis
durchgeführten Einvernahme teil, sondern nahm lediglich schriftlich Stellung
zum Fragenkatalog der Staatsanwaltschaft) einzureichen.
K____ wurde am 13. Februar 2014 von der
Staatsanwaltschaft förmlich einvernommen. Wie der Beschuldigte 2 zutreffend
anmerkt, machte er anlässlich dieser Einvernahme von seinem Aussageverweigerungsrecht
Gebrauch (Akten S. 3674 ff.). Die beschuldigte Person hat gemäss Art. 6
Ziff. 3 lit. d EMRK ein Recht darauf, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen. Eine
belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte
Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessen und hinreichend
Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den
Belastungszeugen zu stellen (BGer 6B_1394/2020 vom 13. Dezember 2021
E. 1.2.1, mit weiteren Hinweisen). Zu berücksichtigen ist vorliegend, dass
der damalige Verteidiger des Beschuldigten 2 trotz entsprechender Einladung der
Staatsanwaltschaft vom 5. Februar 2014 sowie der damit eingeräumten
Möglichkeit (alternativ) allfällige Ergänzungsfragen einzureichen (Akten
S. 288) und nachdem ihm mitgeteilt worden war, dass K____ gemäss
Ankündigung dessen Verteidigers von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch
machen werde, weder an der Einvernahme teilgenommen noch Ergänzungsfragen
eingereicht hat (Akten S. 290 f.; 3674 ff.). Es erscheint daher zumindest
fraglich, ob der Beschuldigte 2 nun eine Verletzung seiner Teilnahmerechte bzw.
des Konfrontationsrechts geltend machen kann.
Diese Frage kann indes offenbleiben. Denn eine ausgebliebene
Konfrontation mit Belastungszeugen verletzt die Garantie, diesen Fragen zu
stellen, u.a. dann nicht, wenn sie das Zeugnis berechtigterweise verweigern,
die beschuldigte Person zu den belastenden Erklärungen hinreichend Stellung
nehmen konnte, diese sorgfältig geprüft wurden und sich der Schuldspruch nicht
allein auf diesen Aussagen abstützt. Zudem darf der Umstand, dass die
beschuldigte Person ihre Rechte nicht (rechtzeitig) wahrnehmen konnte, nicht in
der Verantwortung der Behörde liegen (BGer 6B_1394/2020 vom 13. Dezember
2021 E. 1.2.1, mit weiteren Hinweisen). Vorliegend waren im
erstinstanzlichen Verfahren sämtliche Voraussetzungen gegeben. Insbesondere
wird aus dem angefochtenen Urteil ersichtlich, dass sich die Schuldsprüche
mitnichten nur auf die schriftliche Stellungnahme von K____ abstützte. Aus der
vom Beschuldigten 2 besonders hervorgehobenen Erwägung hinsichtlich des
Treffens vom 21. November 2001 wird ersichtlich, dass der Beschuldigte 3
diese Angaben genauso bestätigte (angefochtenes Urteil S. 61; Akten
S. 4618). Auch aus den weiteren Erwägungen des Strafgerichts wird ohne
weiteres deutlich, dass es nicht unbesonnen auf die Angaben von K____, wonach
das gewählte Konstrukt nur zur Umgehung des BewG gewählt worden sei und die
Beschuldigten 2 und 3 die Aktien der Immobiliengesellschaft 1 treuhänderisch
halten würden (Akten S. 3120 ff.), abstellte, sondern es erst aufgrund
einer umfassenden Würdigung der in den Akten befindlichen Beweismittel zu
diesem Schluss gelangte (angefochtenes Urteil S. 73–82). Dass die
schriftliche Stellungnahme von K____ in diesem untergeordneten Umfang
Berücksichtigung fand, ist somit nicht zu beanstanden, zumal das Strafgericht K____
als Zeugen zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgeladen und es dessen
unentschuldigtes Fernbleiben nicht zu verantworten hatte.
1.4.3 Wie bereits dargelegt, erweist sich die Frage,
ob die Darlehensverträge vom 15. April 2002 nicht nur simuliert, sondern
ebenso rückdatiert wurden, für das Appellationsgericht als nicht entscheidend.
Angemerkt sei allerdings, dass – wie vom Strafgericht erwogen
– eine Vielzahl von Indizien vorliegen, dass die Darlehensverträge zwischen dem
Investment Pool 1____ und dem Beschuldigten 3 sowie zwischen letzterem und dem Investment
Pool 2____ tatsächlich rückdatiert sind. Daran ändern auch die Angaben von O____
nichts. Die fraglichen Verträge wurden selbst gemäss Angaben von Herrn O____ nicht
in dessen Gegenwart unterzeichnet (Akten S. 6966). Die beiden
Darlehensentwürfe, bei denen der Beschuldigte 2 als Darlehensnehmer des Investment
Pool 1____ und des Investment Pool 2____ auftritt, konnte er sich denn auch
nicht erklären (Akten S. 6966 f.; vgl. zu den Verträgen: SB Pos. A 58 / 1
ff.).
Das Strafgericht wies im angefochtenen Urteil zutreffend
darauf hin, dass die Summe der beiden Darlehensverträge vom 15. April 2002 (SB [...]
/ 185 ff.; SB [...] / 188 ff.) genau der Summe der im Investment Pool 1____ angelegten
Gelder per 1. Juli 2002 entsprach (für die Auflistung der Anlegergelder
mit Datum der Investition und Aktenfundstelle vgl. angefochtenes Urteil
S. 63 f.). Damit kann die Datierung der beiden Darlehensverträge nicht stimmen.
Die Immobilienholdinggesellschaft bringt im Berufungsverfahren vor, der
Darlehensvertrag zwischen dem Investment Pool 1____, in welchem ausschliesslich
Anlegende mit Wohnsitz in der Schweiz zusammengefasst gewesen seien, und dem
Beschuldigten 3 über die Darlehenssumme von CHF 302'000.– datiere sehr wohl vom
15. April 2002, da Anlegerin_D____, Anleger_G____ und Anleger_C____ ihre
Einlagen bereits am 28. März 2002 geleistet hätten. Dieser Vertrag habe sodann
dem Darlehensvertrag mit dem Investment Pool 2____ über CHF 1'839'432.20
als Vorlage gedient und es sei lediglich vergessen worden, das Datum auf der
Unterschriftenseite anzupassen. Der Vertrag zwischen dem Investment Pool 2____
und dem Beschuldigten 3 sei erst Anfang Juli 2002 unterzeichnet worden (Akten
S. 10'960). Diese Ausführungen bestätigen zunächst, dass O____ hinsichtlich
Datum und Darlehenssumme letztlich keine wesentlichen Angaben machen konnte. Zum
anderen ist zu berücksichtigen, dass bei zwei Versionen des Investment Pool
2____ entweder Anlegerin_D____ (Investment Pool 2____ mit Gründer F____ und Anleger_F____)
oder alle drei Anlegenden (Gründer F____) vor Juli 2002 als Mitglieder im Investment
Pool 2____ aufgenommen worden sind. Bei diesen Versionen hätten die Einlagen
dieser Anlegenden demnach nicht als Darlehen des Investment Pool 1____ an den
Beschuldigten 3 gelangen können (vgl. SB [...] / 24 ff.; zum Investment Pool
2____ bereits E. IV.1.3.4 oben). Der Erklärungsversuch der
Immobilienholdinggesellschaft greift demnach zu kurz, zumal sie selbst im
Vorverfahren die Auffassung vertreten hatte, dass es zwar nur, aber dafür gleichzeitig
beide Investment Pool 2____ mit den Gründern F____/K____ und F____/Anleger_F____
gegeben habe (SB [...] / 8). Erwähnenswert erscheint im Übrigen, dass die
Immobilienholdinggesellschaft ferner angibt, auch der Darlehensvertrag zwischen
der Immobiliengesellschaft 1 und der J____ über CHF 1'636'350.– basiere
auf der Vorlage von O____ (Akten S. 10'957). Dies erstaunt insofern, als
dass dieser Vertrag auf den 15. Februar 2002 datiert, die
Darlehensverträge zwischen dem Investment Pool 2____ bzw. dem Investment Pool 1____
und dem Beschuldigten 3 gemäss O____ jedoch im Frühjahr 2002 ausgefertigt worden
seien (Akten S. 6967; SB [...] / 205 ff.).
Das Strafgericht erwog sodann zu Recht, dass die vom
Beschuldigten 2 nachweislich am 25. Mai 2003 und 26. Mai 2003 erstellten
Vertragsentwürfe weitere deutliche Hinweise für eine Rückdatierung der in Frage
stehenden Darlehensverträge sind. Insbesondere fällt dabei auf, dass der
Darlehensvertrag zwischen F____ und dem Beschuldigten 3 über CHF 2'136'350.–
und einem Zinssatz von 6 % (SB Pos. A 78 / 510.1 ff.) und derjenige
zwischen der J____ und der Immobiliengesellschaft 1 über CHF 1'636'350.–
und einem Zinssatz von 6 % (SB Pos. A 78 / 511.1 ff.) exakt dem
ursprünglichen Darlehenskonstrukt entsprechen, bevor dieses vom Beschuldigten 3
handschriftlich überarbeitet und mit Fax vom 4. Juni 2003 an den
Beschuldigten 2 retourniert wurde (SB Pos. A 3 / 13 f.; vgl. bereits E. IV.1.3.3
oben). Die Immobilienholdinggesellschaft versucht diese Absprache zwischen den
beiden Beschuldigten zwar im Wesentlichen damit zu erklären, dass sie sich
nicht einig gewesen seien, welche Zinssätze ursprünglich vereinbart gewesen
seien (Akten S. 10'969 f.). Dieser Erklärungsversuch vermag aber
angesichts der Tatsache, dass – wie bereits erläutert – die Zinszahlungen
zwischen der J____ und der Immobiliengesellschaft 1 bis und mit dem
1. Quartal 2003 auf den von den Beteiligten als nicht vollzogen erklärten Darlehensverträgen
basierten (vgl. E. IV.1.3.7.3 oben), nicht im Ansatz zu überzeugen. Zudem
erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte 2 deshalb auch noch
die fraglichen Vertragsentwürfe hätte erstellen sollen. Die Besprechung
zwischen dem Beschuldigten 2 und dem Beschuldigten 3 vom 14. Mai 2003
betreffend die Darlehenssituation (SB TH-[...] / 67) sowie der Austausch der
Überblicke über das Darlehenskonstrukt vom Juni 2003, zeigen jedoch auf, dass
der Beschuldigte 2 bei der Planung und Umsetzung massgeblich involviert war. Wie
die Staatsanwaltschaft zu Recht hervorhebt, fällt bei den beiden unterzeichneten
Darlehensverträgen (SB [...] / 185 ff. und SB [...] / 188 ff.) ausserdem auf,
dass beim Beschuldigten 3 die [...] als Wohnadresse aufgeführt wird, obschon
dieser gemäss Einwohnerdienste Basel-Stadt erst ab dem 4. Februar 2003 an
dieser Adresse wohnhaft war. Zuvor war seine Adresse an der [...] (Akten S.
82). Im Vertragsentwurf vom 25. Mai 2003 war dies noch richtig vermerkt
(SB Pos. A 78 / 510.1).
Auch die Anfrage des Beschuldigten 3 bei Advokat und Notar [...]
sowie dessen Abklärung beim Amt für Miet- und Wohnungswesen im Frühjahr 2003
(vgl. zum Inhalt der Schreiben: angefochtenes Urteil S. 75 f.) stellt ein weiteres
Indiz dafür dar, dass das Darlehenskonstrukt eine Erfindung des Jahres 2003 war.
Die mit der Eingabe des Beschuldigten 3 vom 27. Juli 2015 eingereichte
Version, wonach er im Herbst 2001 aufgrund eigener Recherchen mit dem
Darlehenskonstrukt hervorgekommen sei, um damit eine BewG-konforme Lösung zu
finden, die Nachfrage bei [...] dies lediglich habe bestätigen sollen (Akten
S. 4619 ff.; ferner auch: Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung
Rz. 138 ff., Akten S. 11'363 ff.) und [...] bei der ersten Anfrage
die Vorgaben allerdings nicht richtig verstanden habe (Akten S. 6975),
erweist sich als reichlich abwegig. Vielmehr ist mit dem Strafgericht davon
auszugehen, dass [...] das bereits abgeschlossene Konzept vorgelegt wurde und dieser
ein mögliches Treuhandverhältnis richtigerweise erkannt hat: Die [...]
geschilderte Ausgangslage sah vor, dass die Finanzierung des Aktienkapitals der
Immobiliengesellschaft 1 und des Liegenschaftskomplexes über einen
Schweizer-Anlegerpool über CHF 250'000.– für 50 % des Aktienkapitals
sowie einer Finanzierung Deutscher Geldgeber über die J____ über EUR 2'200'000.–
erfolgen sollte (vgl. SB Pos. A 26 / 22 ff.). Ebenso klar erscheint, dass die
Erkenntnisse der Abklärungen beim Amt für Miet- und Wohnungswesen bei der
Anpassung des Treuhandkonstrukts berücksichtigt wurden (vgl. SB [...] / 195 f.;
SB [...] / 187 f.). Letztlich bestätigte der Beschuldigte 3 in der bereits
erwähnten E-Mail an den Privatkläger 1 vom 6. September 2010, dass erst die
juristische Überprüfung «durch eine Anwaltskanzlei» und deren Anfrage beim Amt
für Miet- und Wohnungswesen ergeben hätten, dass die Realisierung des geplanten
Erwerbs nicht möglich sei. Es sei der Investment Pool 2____ gegründet worden.
«[…] Dies führte zu unterschiedlichen Vergaben von Darlehen. […] Diese Verträge
wurden am 15. April 2002 von Herrn F____ als bevollmächtigter Vertreter
der GdbR unterzeichnet und abgeschlossen» (SB [...] / 39). Es ist somit
widerlegt, dass es sich bei den Abklärungen lediglich um eine Bestätigung des
bereits errichteten Konstrukts gehandelt hat. Im Übrigen kann auch den Ausführungen
des Beschuldigten 3, wonach die Auskunft von [...], dass bereits der
treuhänderische Besitz einer einzigen Aktie durch einen ausländischen Investor
ein bewilligungspflichtiger Tatbestand darstelle, belegen soll, dass die
Beschuldigten 2 und 3 sich für das Darlehenssystem entschieden hätten (Plädoyer
Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung Rz. 141 f., Akten S. 11'364 f.),
nicht gefolgt werden, ist doch erstellt, dass bereits nach der Gründung der Immobiliengesellschaft
1 eine Abtretung der Aktien des Beschuldigten 2 an F____ erfolgte und diese
ausweislich der Akten nie rückgängig gemacht wurde.
Angesichts der eindeutigen Indizienlage braucht schliesslich auf
die vom Strafgericht erwähnte und vom Beschuldigten 2 und der
Immobilienholdinggesellschaft eingehend thematisierte Besprechung vom
30. April 2002, die Umstände um das Ausscheiden von M____ sowie die
Anfrage des Beschuldigten 2 bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons [...]
in Bezug auf die Lex Friedrich nicht weiter eingegangen und geklärt zu werden,
ob diese allenfalls auch «normale» Geschäftshandlungen betreffen bzw.
hinsichtlich M____, ob seine Aussagen aus reiner Enttäuschung erfolgten (vgl.
dazu angefochtenes Urteil S. 66 und 75; Plädoyer Beschuldigter 2
Berufungsverhandlung Rz. 379, 421 ff., Akten S. 11'256, 11'261 ff.;
Akten S. 10'715.34 f., 10'975 f.). Aus dem gleichen Grund ist ebenso wenig
auf die vom Strafgericht erwähnte Besprechung vom 17. Juni 2003
einzugehen; ob diese nun die vorliegenden Darlehensverträge oder einen völlig
anderen Vertrag betraf, ist nicht von Bedeutung (vgl. die dahingehenden
Ausführungen Akten S. 10970). Erwähnt sei einzig, dass auch die Behauptung
des Beschuldigten 2 betreffend die Besprechung vom 30. April 2002, wonach
der Umstand, dass er anlässlich der besagten Besprechung den Vorschlag der
Herren K____ und F____ auf Umwandlung ihrer Forderung über CHF 100'000.–
in Aktien der Immobiliengesellschaft 1 abgelehnt haben soll, gegen das
Treuhandverhältnis spreche (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 433
f., 440, Akten S. 11'262, 11'264), nicht zu überzeugen vermag. Wie er
gleich selbst darlegt, wurde die Ablehnung – wie bereits hinsichtlich der
Anlegenden anlässlich der Gesellschafterversammlung vom 22. Januar 2004
(vgl. E. IV.1.3.2.3 oben) – mit den Bestimmungen des BewG begründet. Den Herren
K____ und F____ blieb daher gar keine andere Möglichkeit, als ihre Forderung
als Darlehen auszugestalten.
2. Die Immobiliengesellschaft
2 und ihre Liegenschaft
2.1 Strafgerichtsurteil
Hinsichtlich der
Gründung der Immobiliengesellschaft 2 und dem Kauf der Liegenschaft an der [...]
erwog das Strafgericht das Folgende:
«Im Juni 2004
wurde C____ [der Beschuldigte 3] auf diese an der [...] in Basel zum Verkauf
stehende Liegenschaft aufmerksam. Dabei handelte es sich um eine Liegenschaft
mit gemischter Gewerbe- und Wohnnutzung: Im Erdgeschoss befindet sich eine [...]-Filiale
und in den Obergeschossen vier Wohnungen. Es war deshalb zuerst vorgesehen,
hier ein Konzept mit zwei verschiedenen Aktiengesellschaften zu verfolgen, die
den Liegenschaftsteil mit dem [...]-Laden resp. den Liegenschaftsteil mit den
Wohnungen gehalten hätten. So wäre es aufgrund der Ausnahmeregelung im BewG
(Teilrevision Lex Koller) Ausländern möglich gewesen, sich direkt an der die
Verkaufsräumlichkeiten haltenden Aktiengesellschaft zu beteiligen, weil es sich
dabei um ein Betriebsstätten-Grundstück und somit um einen Ausnahmetatbestand
des BewG gehandelt hätte. Es war deshalb vorgesehen, die bestehende
Liegenschaft in zwei Stockwerkeigentümereinheiten aufzuteilen (Akten S. 4630
f.).
Auch in Bezug
auf diese Liegenschaft existierte ein Exposé mit detaillierten Plänen,
Grundbuchauszug, Gebäudeversicherungswert inkl. Schatzungsprotokoll, Treuhand-
und Geschäftsbesorgungsvertrag, Beitrittserklärung zur ‘P____’, Finanz- und
Investitionsplan, Mieterspiegel und Mietverträge, Aktionärsbindungsvertrag sowie
ein Entwurf der Statuten der ‘P____’ (SB [...] / 230 ff.). Zumindest der
Aktionärsbindungsvertrag dürfte von C____ [dem Beschuldigten 3] erstellt worden
sein, da sich in den Unterlagen der J____ eine angepasste Version, ergänzt mit
den Namen der Investoren und neu lautend auf ‘Immobiliengesellschaft 2’, fand
(SB Pos. [...] 40 / 9 ff.). Der Finanz- und Investitionsplan liegt in zwei
Versionen vor: Einmal mit der angedachten Aufteilung in Stockwerkeigentum und
einmal ohne Aufteilung. Die Mittelherkunft bleibt insofern gleich, als dass
jeweils ein Aktienkapital von CHF 250'000.–, ein Aktionärsdarlehen in Höhe von
CHF 450'000.– und ein Hypothekardarlehen von CHF 1 Mio. bei einem
Kaufpreis inkl. Kaufnebenkosten von CHF 1.7 Mio. vorgesehen waren (SB [...] /
255 + 310).
C____ [der
Beschuldigte 3] hat das Objekt sodann F____ präsentiert, der sich vor Ort ein
Bild machte, die Verträge kontrollierte und die Werthaltigkeit der Immobilie
überprüfte. Alsdann erklärte sich F____ bereit, als Treuhänder zu fungieren und
ein Konto für das Einsammeln der Gelder zur Verfügung zu stellen. Darauf
besuchten die Herren F____ und C____ [der Beschuldigte 3] interessierte
Investoren zuhause und C____ [der Beschuldigte 3] zeigte das Objekt auch vor
Ort. Beim Ablauf der Investition sei es gleich gelaufen wie bei der Immobiliengesellschaft
1, wobei hier eine direkte Beteiligung am Aktienkapital des Teils mit dem
Verkaufsladen und für den anderen Liegenschaftsteil ein Aktionärsdarlehen
vorgesehen war. Die Anleger hätten deshalb auch eine direkt auf dieses Projekt
lautende Beteiligungserklärung unterzeichnet, es habe mit dem Investment Pool 1____
nichts zu tun gehabt (Akten S. 3314 ff., S. 3622 ff., S. 3886 ff. und
S. 4630 ff.).
Die Investoren
erhielten von F____ ein detailliertes Exposé der Liegenschaft mit
Grundbuchauszug, Gebäudeversicherungswerten und detaillierten Plänen sowie
einen Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrag, Beitrittserklärung,
Aktionärsbindungsvertrag und Statutenentwurf (alles lautend auf die P____) und
den Finanz- und Investitionsplan, der eine Aufteilung in zwei
Stockwerkeigentümerhälften vorsah (SB [...] / 17 ff.).
Gemäss ‘Treuhand-
und Geschäftsbesorgungsvertrag’ ist Gegenstand des Vertrages die treuhänderische
Abwicklung der vom Treugeber übernommenen Kapitaleinlage zur Beteiligung an der
‘P____.’ ‘Die Treugeber werden wirtschaftlich als Aktionär an der Gesellschaft
beteiligt. […] Der Treuhänder hat in der Investitionsphase sicherzustellen,
dass die Gesellschaft über ihr zufliessende Mittel nur zusammen mit ihm gemäss
dem Investitionsplan verfügt. Eine Mittelfreigabe darf der Treuhänder nur
gewährleisten, wenn sichergestellt ist, dass die ‘P____’ Eigentum an der
Gewerbeliegenschaft, Verbrauchermarkt [...], [...] in Basel erhält und die
Beteiligung am Aktienkapital gesichert ist. […] ‘1.2 Der Treuhänder ist
verpflichtet die auf Rechnung des Treugebers gezeichnete Beteiligung an der
Aktiengesellschaft treuhänderisch und uneigennützig für den Treugeber zu verwalten.’
(SB [...] / 4). ‘1.5 […] Die mittelbare Beteiligung erstreckt sich auf das
anteilige Aktienkapital und den Gewinn und Verlust der Aktiengesellschaft nach
Massgabe des dem Treugeber bekannten Aktionärsbindungsvertrags und den Statuten
der Aktiengesellschaft. […] 1.6 Der Treuhänder ist berechtigt, weitere
Treuhandverhältnisse auch mit anderen Gesellschaften einzugehen und Untervollmachten
zu erteilen […].’ (SB [...] / 5). ‘8.1 Der Treuhänder erhält ab dem 01.07.2004 für
die laufende Tätigkeit der ‘P____’ eine jährliche Vergütung in Höhe von 0,5%
auf das von ihm angenommene Gesellschaftskapital.’ (SB [...] / 6). ‘10.1 Der
Treuhandvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine Kündigung des
Treuhandverhältnisses durch den Treugeber vor dem 31.12.2005 kann nur aus
wichtigem Grund erfolgen. […] 10.3 Die Rechtsfolgen der Beendigung des
Treuhandverhältnisses ergeben sich aus den Bestimmungen des
Aktionärsbindungsvertrages über die Auseinandersetzung.’ (SB [...] / 7).
Der Präambel des
Aktionärsbindungsvertrags der ‘P____’ ist zu entnehmen, dass das Aktienkapital
CHF 150'000.– beträgt und in 150 Aktien à CHF 1'000.– eingeteilt ist. Gemäss Ziff.
1.1 ergeben jeweils CHF 3'333.– Beteiligung am Aktienkapital und
Aktionärsdarlehen das Bezugsrecht für eine Aktie. Aktienkapital und
Aktionärsdarlehen betragen insgesamt CHF 500'000.– (SB [...] / 43).
Anleger_E____ unterzeichnete
am 17. Juni 2004 zusammen mit F____ eine Beitrittserklärung ‘auf Angebot und
Abschluss eines Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrages für eine Beteiligung
an der P____’ und beantragte den Erwerb einer Beteiligung in Höhe von CHF 60'000.–
(SB [...] / 2 f.). Am gleichen Tag zahlte Anleger_E____ CHF 60'000.– bei der [...]-Filiale
[...] in Basel auf das Treuhandkonto ein (SB [...] / 38 + 114). Ausserdem
existiert von der ‘Immobiliengesellschaft 2’ -
vertreten durch den Treuhänder F____ -
eine Bestätigung über den Geldeingang vom gleichen Tag, in welcher spezifiziert
wird, es handle sich dabei ‘um ein verzinsliches Darlehen mit 6% Jahreszins zur
Beteiligung an der Immobiliengesellschaft 2.’ Das Darlehen würde an die J____ weitergeleitet
und diene als Eigenkapital für den Erwerb der Immobilie (SB [...] / 50).
Nachfolgende
Personen konnten von F____ und C____ [dem Beschuldigten 3] für eine Beteiligung
an diesem Projekt gewonnen werden, die eine entsprechende Beitrittserklärung
unterzeichneten und den Betrag für ihre Kapitalbeteiligung entweder auf das
Treuhandkonto oder ein Konto von F____ bei der [...] einzahlten:
Datum der
Investition
Name(n) .
Originalbetrag
Betrag in CHF .
Beitrittserklärung
Zahlungseingang .
17.06.2004
Anleger_E____
CHF 60'000.–
SB [...] / 2 f.
SB [...] / 38 + 114
14.07.2004
[...]
[...]
CHF 100'000.–
[nicht vorhanden]
SB [...] / 189.2
03.08.2004 +
25.08.2004
[...]
CHF 200'000.–
SB [...] / 64 f.
SB [...] / 40 + 118 ff.
05.10.2004
D____
[...]
EUR 64'960.37
CHF 99'580.90
SB [...] / 4 f. + 103 f.
SB [...] / 42 + 126 f.
Total
CHF 459'580.90
F____
transferierte CHF 97'990.– von der Einzahlung der [...] auf sein Konto bei der [...]
sowie CHF 152'010.– vom Treuhandkonto zwischen dem 20. Juli und 5. August 2004
auf das Kapitaleinzahlungskonto der Immobiliengesellschaft 2 bei der [...] (SB [...]
/ 39 f. + 116 ff., SB [...] 2 / 7). Somit wurde das ganze Aktienkapital von den
deutschen Investoren zur Verfügung gestellt.
Am 10. August
2004 wurde beim [...] Notar [...] die Immobiliengesellschaft 2 gegründet. Die
250 Inhaberaktien à je CHF 1'000.– wurden wie folgt gezeichnet: B____ [Beschuldigter
2] 248 Aktien, [...] 1 Aktie und [...] 1 Aktie. B____ [Beschuldigter 2] stellte
sich als Verwaltungsrat zur Verfügung (SB HR-[...] / 6 ff.). Die Gründung der
Gesellschaft wurde von B____ [Beschuldigter 2] über die [...] organisiert und
mit CHF 8'000.– in Rechnung gestellt (SB Pos. E 36 / 45). Dass B____ [Beschuldigte 2]
sein Mandat als Verwaltungsrat treuhänderisch ausübte, zeigt auch wieder der
Umstand, dass er sich dafür über die [...] ein jährliches Verwaltungsratshonorar
von CHF 6'000.– auszahlen liess (hier anteilig fürs 2004: SB Pos. E 36 / 38).
B____ [Beschuldigter
2] handelte anschliessend mit der Bank 1____ einen neuen Kreditvertrag für eine
Hypothek über CHF 1 Mio. aus (SB [...] 3 / 99 ff.). Am 12. November 2004 kaufte
B____ [Beschuldigter 2] für die Immobiliengesellschaft 2 die an der [...] in
Basel gelegene Liegenschaft zum Preis von CHF 1'432'369.25 bei der
beurkundenden Notarin [...] (SB LIE / 41 ff.). Gleichzeitig wird der bestehende
Inhaberschuldbrief von der Verkäuferin übernommen und auf CHF 1 Mio. erhöht (SB
LIE / 52 ff.).
Zur Begleichung
des nach Abzug der Hypothek fälligen Restkaufpreises tätigte F____ vom
Treuhandkonto auf das [...]-Konto der Immobiliengesellschaft 2 zwei Zahlungen
in Höhe von CHF 100'000.– resp. CHF 110'000.–, wo mittlerweile auch die
gesperrten CHF 250'000.– zur Liberierung des Aktienkapitals zur Verfügung
standen (SB [...] / 41 f. + 124 ff. und SB [...] 2 / 8 ff.). Danach wurde der
gesamte verfügbare Kontosaldo in Höhe von CHF 456'928.25 auf das Bank 1____-Konto
der Immobiliengesellschaft 2 überwiesen, von wo aus die Zahlung des
Restkaufpreises erfolgte (SB [...] 2 / 11, SB [...] 3 / 11 f.). Somit wurde das
gesamte Eigenkapital für den Kauf der Liegenschaft von den Anlegern
aufgebracht. B____ [Beschuldigter 2] stellte anschliessend für die ganze
Projektrealisation über seine [...] eine Rechnung über CHF 45'000.– (SB
Pos. E 36 / 23)» (angefochtenes Urteil S. 82–85).
2.2 Einwände
der Beschuldigten 2 und 3 sowie der Immobilienholdinggesellschaft
Das Strafgericht erachtete es aufgrund der soeben
dargestellten Ausführungen als erstellt, dass es sich bei der Gründung der Immobiliengesellschaft
2 und dem Kauf der Liegenschaft um ein Treuhandgeschäft für die Anlegenden
gehandelt habe und die Verträge wie vorgesehen umgesetzt worden seien, auch
wenn diese formal auf «P____» gelautet hätten (angefochtenes Urteil
S. 86). Hiergegen wird im Wesentlichen geltend gemacht, bei der Immobiliengesellschaft
2 und der P____ handle es sich um völlig verschiedene Gesellschaften. In Tat
und Wahrheit habe der Beschuldigte 3 ein bzw. mehrere Darlehen der Anlegenden
von insgesamt CHF 700'000.– erhalten, welche hierfür quartalsweise eine
Zahlung von 8 % erhalten hätten, die sich aus 6 % Zinsen und 2 %
Tilgung jeweils auf den gesamten Darlehensbetrag zusammengesetzt habe.
CHF 250'000.– habe der Beschuldigte 3 zunächst für die Gründung bzw. das
Aktienkapital der Immobiliengesellschaft 2 aufgewendet und die übrigen CHF
450'000.– habe er der Immobiliengesellschaft 2 als Darlehen gewährt. Die Immobiliengesellschaft
2 sei am 11. August 2004 gegründet worden, wobei der Beschuldigte 2 die
Gründung für den Beschuldigten 3 vorgenommen und 248 von insgesamt 250
Inhaberaktien zu CHF 1'000.– gezeichnet habe. Anschliessend habe der
Beschuldigte 2 die Hälfte der Inhaberaktien vom Beschuldigten 3 gekauft; der
Kaufpreis sei in Form eines Darlehens vom Beschuldigten 3 an den Beschuldigten
2 beglichen worden. Die Anlegenden seien folglich nie Aktionäre der Immobiliengesellschaft
2 gewesen. Es sei zwar ursprünglich geplant gewesen, dass die Immobiliengesellschaft
2 zu einem späteren Zeitpunkt den Gewerbeteil der Liegenschaft an die noch zu
gründende P____ verkauft. An dieser AG hätten sich die Darlehensgebenden durch
Umwandlung ihrer Darlehen gegenüber dem Beschuldigten 3 als Aktionäre
beteiligen können. Dies sei aber nie erfolgt (Plädoyer Beschuldigter 2 Rz. 200
ff., 473 ff., Akten S. 11'235, 11'274 ff.; Akten S. 11'037 f., 11'045).
2.3 Beschuldigter 3 als Darlehensnehmer der
Anlegenden?
2.3.1 Weder für die Darlehensvergabe der Anlegenden
an den Beschuldigten 3 noch für den behaupteten Verkauf der Hälfte der Aktien
der Immobiliengesellschaft 2 vom Beschuldigten 3 an den Beschuldigten 2 liegen
irgendwelche Belege vor. Die blosse Behauptung, dass sich der Darlehensvertrag
zwischen F____ und dem Beschuldigten 3 in den Unterlagen befinde, welche von F____
aus der [...] eingereicht worden und von der Staatsanwaltschaft nicht zu den
Verfahrensakten erhoben worden seien (Plädoyer Beschuldigter 2
Berufungsverhandlung Rz. 479, Akten S. 11'274 f.), genügt nicht, auch
nur ansatzweise Zweifel daran zu erwecken, dass allenfalls tatsächlich ein
entsprechender Vertrag bzw. entsprechende Verträge vorhanden sind. Im Gegenteil
erweist sich der Einwand aufgrund der Gesamtumstände als reine
Schutzbehauptung.
Wie bereits hinsichtlich der Darlehensverträge zwischen den
Investment Pools und dem Beschuldigten 3 verfügte keine Anlegerin und kein
Anleger über ein Vertragsexemplar der geltend gemachten Darlehensverträge. Dies
ist in Bezug auf die Immobiliengesellschaft 2 von zusätzlicher Bedeutung. Sowohl
F____ als auch den Beschuldigten 2 und 3 mussten bei der Gründung der Immobiliengesellschaft
2 nämlich die Bestimmungen des BewG aufgrund des Projekts Immobiliengesellschaft
1 hinlänglich bekannt gewesen sein. Die Beschuldigten 2 und 3 geben denn auch selbst
an, dass bereits zu Beginn geplant gewesen sei, die Finanzierung in Form eines
Darlehens an den Beschuldigten 3 sicherzustellen (Plädoyer Beschuldigter 2
Berufungsverhandlung Rz. 473, Akten S. 11'274; Plädoyer Beschuldigter 3
Berufungsverhandlung Rz. 122, Akten S. 11'356; vgl. auch die Ausführungen
der Immobilienholdinggesellschaft: Akten S. 11'037). Der Beschuldigte 3
führt ferner aus, dass gerade aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen
gewesen sei, zwei verschiedene Aktiengesellschaften zu gründen (Akten
S. 4630). Es ist vor diesem Hintergrund schlicht nicht zu erklären,
weshalb die Gründung der Immobiliengesellschaft 2 im exakt selben Muster
erfolgt sein soll, wie dies bereits bei der Immobiliengesellschaft 1 der Fall
war. So erhielten die Anlegenden eine Beitrittserklärung zur «P____» sowie
diesbezügliche Verträge und Unterlagen und leisteten – wie dargelegt
(E. IV.2.1 oben) – den jeweils gesamten Investitionsbetrag für diese P____.
Gemäss dem ausgehändigten Finanz- und Investitionsplan wurden die
Investorengelder von insgesamt CHF 700'000.– in CHF 250'000.–
Aktienkapital und CHF 450'000.– Aktionärsdarlehen aufgeteilt, wobei diese
Investitionen jeweils in einen Wohnungs- und einen Gewerbeanteil gesplittet
wurden (SB [...] / 42). Sollte der Version gefolgt werden, dass – wie bereits
beim Projekt Immobiliengesellschaft 1 – lediglich persönliche Darlehen an den
Beschuldigten 3 vergeben worden seien, um die Immobiliengesellschaft 2 zu
gründen, würde dies bedeuten, dass die Verträge und Unterlagen, welche die
Anlegenden mit ihrer Investition in die «P____» erhielten, nie umgesetzt
wurden. Es erscheint völlig abwegig, dass die Anlegenden zwar über Unterlagen betreffend
den Beitritt zu einer Aktiengesellschaft verfügen, welche (möglicherweise) zu
einem noch nicht bekannten Zeitpunkt erst noch gegründet wird, gleichzeitig
aber keinerlei Unterlagen erhalten, welche die angebliche – und den Angaben der
Beschuldigten 2 und 3 zufolge bereits von Beginn weg geplante – persönliche
Darlehensvergabe stützen würden. Einzig aus der Bestätigung, welche der Anleger_E____
von F____ erhalten haben soll (SB [...] / 50), ist ein möglicher Hinweis zu
entnehmen. Allerdings hat bereits das Strafgericht zutreffend festgestellt,
dass diese inhaltlich nicht zutrifft, wurde dessen Beteiligung doch nicht, wie
ausgewiesen, zunächst an die J____ weitergeleitet. Vielmehr wurden sämtliche
Einlagen – wie in den Treuhandverträgen vorgesehen – direkt an die Immobiliengesellschaft
2 überwiesen und damit auch deren Aktienkapital liberiert (vgl. auch
E. IV.2.1). Die Überweisungen waren zudem u.a. mit den Zahlungsvermerken
«AKTIENKAPTIAL», «KAPITALEINZAHLUNG P____», «Anlegerin_A____ AKTIENKAPITAL Immobiliengesellschaft
2» und «EINZAHLUNGSKAPITAL Immobiliengesellschaft 2 CHF-ANTEIL Anlegerin_A____»
versehen. Dass es sich insbesondere bei den letzteren zwei Vermerken um Fehler
gehandelt habe und die Beschuldigten 2 und 3 diese mangels Einsicht in die Bankunterlagen
von F____ nicht hätten wahrnehmen können, wie von der
Immobilienholdinggesellschaft geltend gemacht wird (Akten S. 11'050),
erweist sich als reine Schutzbehauptung, sind die Zahlungen inkl. den Vermerken
doch (auch) den Bankunterlagen des [...]-Kontos der Immobiliengesellschaft 2 zu
entnehmen (SB [...] 2 / 007, 009, 011), bei welchem der Beschuldigte 2 im
Übrigen Einzelzeichnungsberechtigter war (SB [...] 2 / 004). Mit dem
Strafgericht kann kein anderer Schluss gezogen werden, als dass die Verträge betreffend
die «P____» mit der Gründung der Immobiliengesellschaft 2 und dem Erwerb deren
Liegenschaft wie vorgesehen umgesetzt wurden. Es mag zutreffen, dass
ursprünglich eine Aufteilung in Stockwerkeigentum geplant war (vgl. auch den
Finanz- und Investitionsplan: SB [...] / 42), eine solche wurde in der Folge
jedoch offensichtlich nie umgesetzt.
2.3.2 Daran ändern auch die Angaben der Anlegenden
nichts. Grundsätzlich kann bereits auf das Gesagte hinsichtlich das Projekt Immobiliengesellschaft
1 verwiesen werden, wurden die Aussagen und das Verhalten der Anlegenden des
Projekts Immobiliengesellschaft 2 teilweise bereits in diesem Kapitel
beleuchtet (vgl. E. IV.1.3.2 oben).
Ergänzend ist festzuhalten, dass die Darstellungen der
Immobilienholdinggesellschaft hinsichtlich der Angaben der Anlegenden äusserst
einseitig sind (Akten S. 11'039, 11'052 ff.). Ebenso lassen sich den
Befragungen Hinweise entnehmen, dass es sich, wie angeklagt, um ein
Treuhandverhältnis handelte. So gab etwa [...] gerade an, dass die Finanzierung
gleich erfolgt sei, wie bei der Immobiliengesellschaft 1 (Akten S. 3446) –
bei welcher erstellt ist, dass es sich ebenfalls um ein treuhänderisch
geführtes Geschäft gehandelt hatte (E. IV.1 oben). Sodann trifft es zu,
dass er angegeben hat, die «deutschen Investoren» hätten lediglich am
Geschäftsbereich beteiligt werden sollen (Akten S. 3447). Auf die Frage, ob
ihm ein Anteil am Erlös aus dem Verkauf der Aktien der Immobiliengesellschaft 1,
der Immobiliengesellschaft 2 sowie der Immobiliengesellschaft 3 zugestanden
sei, gab er aber ebenso an, da sich alles im Hintergrund vollzogen habe, könne
er nicht sagen, was für einen Anteil am Erlös den Anlegenden zugestanden seien.
Rechtlich gesehen sei es seiner Meinung nach aber schon so, dass sie einen
entsprechenden Anteil am Erlös hätten erhalten sollen. Auf Nachfrage des
damaligen Verteidigers des Beschuldigten 2 ergänzte er, beim «Objekt [...]»
seien sie bereits unmittelbar beteiligt gewesen. Da sei die Situation des
Darlehens «nicht mehr vorhanden» gewesen, weshalb sie einen Anspruch auf einen
Erlös beim Verkauf der Aktien gehabt hätten (Akten S. 3447). Auf weitere
Nachfrage des ehemaligen Verteidigers des Beschuldigten 2 führte er aus, soweit
er verstanden habe, sei er persönlich bzw. mit seiner Ehefrau Aktionär des
Objekts [...] (Akten S. 3448). Auch [...] habe – «wie bei dem anderen
Objekt» – entsprechende Unterlangen erhalten, wobei es dabei um den Erwerb des
«Objekts [...]» gegangen und das Geld daran gebunden gewesen sei (Akten
S. 3476). Anlegerin_A____ gab anlässlich ihrer Einvernahme vom
7. November 2013 zu Protokoll, ihr seien nicht nur 8 % Zinsen pro
Jahr versprochen worden. Bei einem Verkauf mit entsprechender Wertsteigerung
hätten es mindestens 12 % sein sollen (Akten S. 3570). Die Frage, ob ihr
für das von ihr an den Beschuldigten 3 übergebene Geld eine Beteiligung an
einer Liegenschaft oder einer Immobiliengesellschaft versprochen oder in
Aussicht gestellt worden sei, führte sie aus: «Ja, die Immobiliengesellschaft 2
war eine Gesellschaft aber gezeigt wurde mir das Haus mit dem [...]. Daran
sollte ich beteiligt sein […]». Der Beschuldigte 3 habe das von ihr eingezahlte
Geld «wertschöpferisch investieren» müssen bis zum Wiederverkauf der
Liegenschaft (Akten S. 3572). Auf die Frage ob sie im Dezember 2006 noch
am Investment Pool 1____, am Investment Pool 2____, an der Immobiliengesellschaft
2 oder einer anderen Immobiliengesellschaft beteiligt gewesen sei, meinte sie:
«Irgendwie schon, an welcher kann ich nicht sagen. Das war mir die Mühe nicht
wert. Ich habe auch nicht Wirtschaftswissenschaft studiert. Ich war davon
abhängig, was die mir untergejubelt haben» (Akten S. 3573). Anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 14.–18. Mai 2018 i.S. F____ gab sie an,
EUR 70'000.– in die Immobiliengesellschaft 2 investiert zu haben. Sie habe
daraufhin das Original der öffentlichen Urkunde der Immobiliengesellschaft 2
erhalten (Akten S. 10'407 f.). Sie habe gedacht, sie sei an dieser
Gesellschaft beteiligt (Akten S. 10'416). In Bezug auf die Aussagen des Anleger_E____
ist ergänzend festzustellen, dass er zwar angab, er habe sich immer nur als Darlehensgeber
betrachtet und er habe nie Aktionär werden wollen (Akten S. 3724). Er gab
aber auch deutlich zu Protokoll, dass er sein Geld als Darlehen der Immobiliengesellschaft
2 und nicht «den Herren C____ und B____» hingegeben habe (Akten S. 3724).
2.3.3 Viel aussagekräftiger als die Aussagen des Anleger_E____
erweist sich seine schriftliche Korrespondenz. So wandte er sich mit Schreiben
vom 11. Juni 2007 an den Beschuldigten 2 und teilte diesem mit, dass er
seine Anteile an der Immobiliengesellschaft 2 bestehend aus Aktien über
CHF 20'000.– und Darlehen über CHF 40'000.– verkaufen wolle (SB
Pos. A 15 / 7). Am 19. Juli 2007 teilte er F____ und am 16. Juni
2008 der Immobilienholdinggesellschaft im Zusammenhang mit der Wandlung in
Aktien der Immobilienholdinggesellschaft mit, dass er nicht beabsichtige, sich
mit seinem Anteil an der Immobiliengesellschaft 2 «Aktien 20'000.– CHF und
Darlehen 40'000.– CHF» zu beteiligen (SB Pos. A 5 / 22; SB Pos. A 16
/ 35 f.). Die Immobilienholdinggesellschaft macht zwar geltend, Anleger_E____ habe
angegeben, die Bezeichnung seines Darlehens als Aktienkapital sei von F____
gekommen (Akten S. 11'053). Tatsächlich gab Anleger_E____ anlässlich
seiner Einvernahme vom 13. März 2014 an, das Schreiben an den
Beschuldigten 2 sei von F____ vorbereitet worden und der Wortlaut des
Schreibens an die Immobilienholdinggesellschaft sei lediglich «von älteren
Schreiben übernommen» worden (Akten S. 3723 f.). Bemerkenswert erscheint
aber, dass er im erwähnten Schreiben an F____ vom 19. Juli 2007 nicht nur
von einer Beteiligung Aktien/Darlehen gesprochen hat, sondern zusätzlich einen
«inzwischen erfolgten Wertgewinn» seiner Beteiligung von insgesamt
CHF 60'000.– verlangte (SB Pos. A 16 / 36). Ausserdem wandte sich am
17. Juni 2011 auch ein «Seniorberater und Mediator» der [...] namens und
im Auftrag von Anleger_E____ an die Verwaltungsräte der Immobiliengesellschaft
2, um – nebst der Kündigung des Darlehens über CHF 40'000.– – zu monieren,
dass er seine Aktionärsrechte für seine 20 Inhaberaktien an der Immobiliengesellschaft
2 nie habe ausüben können (SB Pos. A 16 / 31 ff.). Hierauf erhielt Anleger_E____
am 15. Juli 2011 die Antwort, es sei aufgrund des BewG zwar ursprünglich
geplant gewesen, für die Gewerbe- und für die Wohnfläche je eine
Aktiengesellschaft zu gründen; eine Beteiligung an Wohnliegenschaften für
Ausländer mit Wohnsitz im Ausland sei entgegen der damaligen politischen
Bestrebungen und Vorlagen nicht möglich. Aus diesen Gründen sowie aus
«wirtschaftlichen Erwägungen» hätten «die damalig Beteiligten von einer
Aufteilung in Stockwerkseigentum (Aufteilung Gewerbe bzw. Wohnungen) und der
Gründung zweier Aktiengesellschaften abgesehen. Die Liegenschaft wurde als
Ganzes von der Immobiliengesellschaft 2 erworben und eine direkte Beteiligung
durch Ausländer war und ist gesetzliche nicht möglich». Die Beteiligung von CHF
60'000.– sei «als Darlehen (Verzinsung 6 %) verbucht» worden. Diese sei «mit
der Darlehensbestätigung vom 17. Juni 2004 auch entsprechend bestätigt»
worden (SB [...] / 13; SB Pos. A 16 / 28). Auch wenn gemäss Angaben von Anleger_E____
die Beauftragung des «Seniorberaters und Mediators» ebenfalls durch F____
erfolgt sein soll (vgl. Akten S. 3726 f.), ist es einerseits dennoch unzutreffend,
dass nie geltend gemacht worden sei, eine Anlegerin oder ein Anleger sei Aktionär
der Immobiliengesellschaft 2, und wird aus der Antwort vom 15. Juli 2011 andererseits
ersichtlich, wie auf entsprechende Forderungen reagiert wurde.
Das Strafgericht wies im angefochtenen Urteil sodann zu Recht
auf die E-Mail des Beschuldigten 3 an die Anlegerin_A____ vom 24. Mai 2006
hin, in welcher dieser ihr bestätigte, dass der Verwaltungsrat der «[...]» ihre
Aktien treuhänderisch halte (SB [...] / 12). Entgegen der Auffassung der
Beschuldigten 2 und 3 handelt es sich – zumindest hinsichtlich des
treuhänderischen Haltens der Aktien – weder um eine «sprachliche Unschärfe»
(Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung Rz. 35 ff, Akten
S. 11'335 f.), noch ist die E-Mail damit zu erklären, dass aufgrund eines
Scheidungsverfahrens bei der Anlegerin eine «spezielle Situation» bestanden
habe (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 486 ff., Akten
S. 11'276; Akten S. 8926). Die E-Mail lässt sich nämlich nicht
ansatzmässig mit der Version einer privaten Darlehensvergabe an den
Beschuldigten 3 vereinbaren. Sollte tatsächlich lediglich ein
Darlehensverhältnis bestanden haben, ist keine vernünftige Erklärung für den
Wortlaut dieser E-Mail ersichtlich. Wenn die Immobilienholdinggesellschaft mit
ihren Erklärungen, wonach der Beschuldigte 3 mit «[...]» nicht die Immobiliengesellschaft
2, sondern die «P____» gemeint habe (Akten S. 11'061), etwas zu ihren bzw.
zu Gunsten der Beschuldigten 2 und 3 abzuleiten versucht, ist ihr damit kein
Erfolg beschieden. Zum einen erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb der
Beschuldigte 3 der Anlegerin in besagter E-Mail bestätigen sollte, dass Aktien
einer – der Version der Immobilienholdinggesellschaft folgend – nie gegründeten
Gesellschaft treuhänderisch für sie gehalten werden. Zum anderen ist darauf
hinzuweisen, dass der Beschuldigte 3 im vorliegenden Berufungsverfahren selbst
angab, dass das Eigentum an der Gewerbefläche «mittels der Immobiliengesellschaft
2» den deutschen Anlegenden hätte angeboten werden sollen, die P____ dagegen
das Eigentum am Wohnungsanteil «zur Vermarktung an Schweizer Investoren» hätte
erhalten sollen (Akten S. 9244) – mithin genau umgekehrt, als namentlich
von der Immobilienholdinggesellschaft und vom Beschuldigten 2 beliebt gemacht
wird. Mit dem Strafgericht kann kein anderer Schluss gezogen werden, dass es
auf den genauen Wortlaut der Firmenbezeichnung nicht ankommt. In besagter
E-Mail bestätigte der Beschuldigte 3 ferner nicht nur, dass die Anlegerin
Aktien der «[...]» hatte und diese treuhänderisch gehalten wurden, sondern
insbesondere auch, dass ihre Beteiligung – wie im Finanz- und Investitionsplan
vorgesehen – in Aktienkapital und ein Aktionärsdarlehen aufgeteilt wurde. In
diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist ferner, dass eine entsprechende Aufteilung
der Beteiligung in «Aktienkapital» und «Darlehen» auch in der Abrechnung der J____
«Effektivzinsberechnung» ausgewiesen wurde, welche die Immobiliengesellschaft 2-Anlegenden
allesamt für ihre jeweilige Beteiligung erhalten haben (SB [...] / 74 f.; SB [...]
/ 77 und 81; SB [...] / 72 f. und 101 f.; SB [...] / 8; SB Pos. A 16 /
20–25). Hierzu passt, dass in der Buchhaltung der Immobiliengesellschaft 2 per
31. Dezember 2005 (Ausdruck vom 27. September 2013) unter dem
langfristigen Fremdkapital die Darlehensforderungen zwar unter den Konten «C____
1» bis «C____ 7» verbucht wurden, sie jedoch mit dem jeweiligen Namen der
Anlegerin oder des Anlegers in Klammern ausgewiesen werden und genau dem um die
erste Tilgung reduzierten Darlehensbetrag gemäss der erwähnten Abrechnung entsprechen
(SB BU-[...] 04/05 / 1, 9 f.). Insofern überrascht es im Übrigen auch nicht,
dass etwa Anlegerin_A____ oder andere Anlegende von «Darlehen» oder
«Darlehensforderungen» sprachen. Und was die «Zinszahlungen» betrifft, ist
festzuhalten, dass den Anlegenden im Finanz- und Investitionsplan eine
jährliche Leistung «aus Dividende, Zins- und Tilgung» von 8 % prognostiziert
wurde. Auch die Zahlungen und die diesbezüglichen Erwartungen der Anlegenden
überraschen vor diesem Hintergrund nicht.
Schliesslich ist auf die Umstände betreffend die Umwandlung
in Aktien der Immobilienholdinggesellschaft hinzuweisen. Diese sind im
Zusammenhang mit der Immobiliengesellschaft 2 ein noch klareres Indiz für die
Treuhand-These, als sie es bei der Immobiliengesellschaft 1 sind. So wurde den
Anlegenden im Schreiben von F____ vom 18. Dezember 2006 im ersten Absatz
bekannt gegeben, dass die «Aktionäre der obigen Gesellschaft» (gemäss Briefkopf
die «Immobiliengesellschaft 2 [...]») das Angebot erhielten, ihre «Aktien /
Aktionärsdarlehen» in börsenkotierte Aktien der Immobilienholdinggesellschaft
zu tauschen (SB [...] / 93). Die Antwortkarte, mit welcher den Anlegenden fünf
Wahlmöglichkeiten gegeben worden war, trug den Titel «Immobiliengesellschaft 2 [...]»
und hatte als erste Option «Meine Aktien sollen in Inhaberaktien der
börsenkotierten Immobilien Holding getauscht werden» (SB [...] / 92).
2.3.4 Hinsichtlich der Einwände des grossen Risikos,
welches die Beschuldigten 2 und 3 eingegangen seien, sowie der fehlenden
Treuhandkommission kann auf die diesbezügliche Erwägung betreffend Immobiliengesellschaft
1 verwiesen werden (E. IV.1.3.9 oben). Das Strafgericht hat zutreffend
festgehalten, dass der Beschuldigte 2 auch beim Immobiliengesellschaft 2-Projekt
finanziell über seine Gesellschaften profitierte (vgl. SB TH-[...] / 1 ff.). Ob
der Beschuldigte 2 die Dienstleistungen persönlich erbracht hatte, oder ob es
andere Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der N____ waren, ist angesichts der
Tatsache, dass es sich bei der N____ um eine vom Beschuldigten 2 gehaltene
Gesellschaft handelte, entgegen der Auffassung der
Immobilienholdinggesellschaft (Akten S. 11'060) nicht von Belang. Wie
bereits im Zusammenhang mit der Immobiliengesellschaft 1 ist auch hinsichtlich
der Immobiliengesellschaft 2 schliesslich deren Einbringung in die
Immobilienholdinggesellschaft als weiteres Indiz für das Treuhandverhältnis zu
werten. Da die drei Gesellschaften Immobiliengesellschaft 1, Immobiliengesellschaft
2 und Immobiliengesellschaft 3 gleichzeitig in die
Immobilienholdinggesellschaft eingebracht wurden und in Bezug auf die Immobiliengesellschaft
2-Aktien ein im Wesentlichen identischer Kaufvertrag vorliegt (vgl. SB
Pos. A 9 / 12 ff.), kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden (vgl.
E. IV.1.3.8.2 f. oben).
2.4 Zwischenfazit Immobiliengesellschaft 2
Zusammenfassend bestehen somit mit dem Strafgericht keine
Zweifel daran, dass es sich bei der Gründung der Immobiliengesellschaft 2 und
dem Kauf deren Liegenschaft um ein Treuhandgeschäft für die Anlegenden
handelte. Auch die Aktien der Immobiliengesellschaft 2 wurden folglich
treuhänderisch für diese gehalten.
3. Anklagepunkt B – Investitionen der Anlegerin_A____
sowie der Anlegenden_B____
3.1 Strafgerichtsurteil
Das Strafgericht erachtet es im angefochtenen Urteil als
erstellt, dass der Investitionsbetrag der Immobiliengesellschaft 2-Anlegerin_A____
von CHF 210'000.– lediglich im Umfang von CHF 41'500.– der Immobiliengesellschaft
2 zugeflossen sei. Die noch fälligen CHF 168'500.– sowie der von den Anlegenden_B____
investierte Betrag von CHF 20'000.– seien dagegen nicht der Immobiliengesellschaft
2 zu Gute gekommen. Dem Beschuldigten 3 seien davon die Barmittel von Anlegerin_A____
zur Weiterleitung an die Immobiliengesellschaft 2 anvertraut worden. CHF 100'000.–
habe er rechtmässig, den Rechtsbetrag von CHF 68'500.– habe er ohne
Rechtsgrund einbehalten, weshalb er in diesem Umfang wegen Veruntreuung
schuldig zu sprechen sei. Der Beschuldigte 2 habe, da die beiden
Investitionsbeträge von mind. CHF 168'500.– und CHF 20'000.– nicht
der Immobiliengesellschaft 2 zugeflossen seien, in deren Buchhaltung per
15. November 2004 die Position «Kauf – Nebenkosten (Konzept, Finanzierung,
Erwerb, Kauf)» in Höhe von CHF 200'000.– aktiviert, wodurch die
Liegenschaft der Immobiliengesellschaft 2 ohne ersichtlichen Mehrwert um CHF
200'000.– aufgewertet worden sei. Als Gegenbuchung habe ein fiktives Darlehen
des Beschuldigten 3 in gleicher Höhe gedient. Buchhalterisch sei damit ein
Mittelzufluss in Form von Darlehen ausgewiesen worden, obschon der Immobiliengesellschaft
2 effektiv weniger zugeflossen sei. Dadurch habe er die Kapitalabflüsse zum
Nachteil der Immobiliengesellschaft 2 und zum Vorteil des Beschuldigten 3
akzeptiert und seine Vermögensfürsorgepflicht verletzt. Der Beschuldigte 2 sei
daher wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung schuldig zu sprechen. Zudem
habe er sich aufgrund der erwähnten Buchhaltungseinträge wegen
Urkundenfälschung schuldig gemacht (angefochtenes Urteil S. 86–92).
3.2 Deliktsvorwürfe gegen den Beschuldigten 3
3.2.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass Anlegerin_A____
nach der Gründung der Immobiliengesellschaft 2 aber noch vor dem Kauf deren
Liegenschaft als weitere Investorin gewonnen werden konnte. Entsprechend
erhielt sie einen von F____ unterzeichneten Treuhand- und
Geschäftsbesorgungsvertrag und eine ebenfalls von F____ unterzeichnete
Beitrittserklärung für eine «Kapitalbeteiligung» von EUR 70'000.– (SB [...]
/ 5.1 ff., 6.1 f.). Ebenso belegt und insofern auch zugestanden ist, dass Anlegerin_A____
ihren Investitionsbetrag in bar aushändigte und sie hierfür vom Beschuldigten 3
auf einem E-Banking-Zahlungsauftrag vom 23. September 2004 per
22. September 2004 eine unterschriebene Quittung erhielt (SB [...] / 1;
Akten S. 4632). Am 6. Oktober leistete Anlegerin_A____ eine zweite
Barinvestition von EUR 80'000.– an den Beschuldigten 3 für die Immobiliengesellschaft
2, welcher ihr eine von ihm unterzeichnete Bestätigung für die «Einzahlung
Aktionärsdarlehen [...]» zusammen mit einem ausgedruckten Zahlungsauftrag vom
gleichen Tag aushändigte (SB [...] / 2 f.). Wie bereits das Strafgericht
zutreffend feststellte, handelt es sich bei diesen beiden Ausdrucken um
Zahlungsaufträge (CHF 100'000.– und CHF 110'000.–) vom Treuhandkonto auf
das Konto der Immobiliengesellschaft 2; Zahlungsgrund war «Anlegerin_A____ Aktienkapital
Immobiliengesellschaft 2» resp. «Einzahlungskapital Immobiliengesellschaft 2
CHF-Anteil Anlegerin_A____». Wenn der Beschuldigte 3 im Berufungsverfahren nun
geltend zu machen versucht, der erste Barbetrag sei gar nicht ihm, sondern F____
ausgehändigt worden (Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung Rz. 195
f., Akten S. 11'375; Akten S. 9247), und sinngemäss, dass seine
Quittierung des Ausdrucks des Zahlungsauftrags nicht im Zusammenhang mit dem
Erhalt des Barbetrags gestanden sei, sondern er unbesehen den Eingang des
Zahlungsauftrags bestätigt habe (Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung
Rz. 197, Akten S. 11'375 f.; Akten S. 9247), erweisen sich seine
Angaben angesichts der Tatsache, dass er in seiner Stellungnahme vom 27. Juli
2015 selbst ausführte, das Geld sei von ihm entgegengenommen worden und er als
Beweis auf den fraglichen Zahlungsauftrag verweist (Akten S. 4632), als
reine Schutzbehauptungen. Es ist somit erstellt, dass Anlegerin_A____ dem
Beschuldigten 3 insgesamt EUR 150'000.– in bar zur Einzahlung für die Immobiliengesellschaft
2 übergeben hatte, wofür sie jeweils eine schriftliche Quittung sowie
Zahlungsbestätigungen für einen Betrag von insgesamt CHF 210'000.–
erhalten hatte.
Das Strafgericht legte in der Folge dar, dass die beiden
Zahlungsaufträge – entgegen deren Zahlungsvermerk – nicht die Einlagen von Anlegerin_A____
betroffen hätten, sondern dass von ihrem investierten Kapital lediglich
CHF 41'500.– der Immobiliengesellschaft 2 zugeflossen seien. Diese
Feststellungen des Strafgerichts sind grundsätzlich unbestritten und aufgrund
der Akten belegt, weshalb auf die zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts verwiesen
werden kann (angefochtenes Urteil S. 87).
3.2.2 Für die Frage, ob und, wenn ja, welcher Betrag
vom Beschuldigten 3 unrechtmässig vereinnahmt wurde, erwog das Strafgericht, Anlegerin_A____
habe dem Beschuldigten 3 insgesamt EUR 150'000.– in bar übergeben und
hierfür die beiden Ausdrucke der Zahlungsaufträge an die Immobiliengesellschaft
2 von insgesamt CHF 210'000.– erhalten. Damit habe sie zumindest
stillschweigend einen entsprechenden Wechselkurs anerkannt (angefochtenes
Urteil S. 87). Sodann setzte es sich mit dem Einwand des Beschuldigten 3
auseinander, wonach er die im Exposé der Immobiliengesellschaft 2 vorgesehenen
Kaufnebenkosten von CHF 200'000.– mit dem Geld von Anlegerin_A____ verrechnet
und es sich bei den CHF 41'500.– um den Überschuss hieraus gehandelt habe.
Das Strafgericht kam zum Schluss, im Zweifel müsse davon ausgegangen werden,
dass der Beschuldigte 3 CHF 100'000.– rechtmässig verwendet habe.
Mindestens CHF 68'500.– habe er jedoch zusätzlich an die Immobiliengesellschaft
2 weiterleiten müssen (angefochtenes Urteil S. 89).
Die Beschuldigten 2 und 3 machen sinngemäss geltend, die
Kaufnebenkosten seien in der gesamten Höhe von CHF 200'000.–
gerechtfertigt gewesen. Folglich sei der Beschuldigte 3 nicht verpflichtet
gewesen, nebst den CHF 41'500.– weitere Mittel an die Immobiliengesellschaft
2 abzuliefern (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 513 ff.,
Akten S. 11'282 ff.; Akten S. 9247 f.).
Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer
Anschlussberufung gegen die vom Strafgericht als erstellt erachtete
Deliktssumme. Einerseits treffe es nicht zu, dass Anlegerin_A____ den vom
Strafgericht angenommenen Wechselkurs EUR-CHF stillschweigend akzeptiert habe;
vielmehr müsse von einem Kurs CHF 1.50 pro Euro ausgegangen werden, womit
sich der nicht weitergeleitete Betrag auf CHF 183'500.– belaufe. Entgegen
der Auffassung des Strafgerichts bestünde für diesen gesamten Geldbetrag sodann
kein Rechtsgrund, welcher es dem Beschuldigten 3 erlaubt hätte, diesen
einzubehalten (Plädoyer Staatsanwaltschaft Berufungsverhandlung S. 1 ff., Akten
S. 11'196 ff.; Akten S. 8731 ff.)
3.2.3
3.2.3.1 Was zunächst den Umrechnungsbetrag angeht, ist
der Auffassung des Strafgerichts zu folgen, wonach Anlegerin_A____ stillschweigend
anerkannt habe, dass ihre Investition von EUR 150'000.– einem Umrechnungsbetrag
von CHF 210'000.– entspreche. Zwar mag es zutreffen, dass Anlegerin_A____ anlässlich
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in Sachen F____ auf Frage angegeben hat,
sie habe den Wechselkurs nicht akzeptiert. Allerdings gab sie nicht an, im
fraglichen Zeitpunkt opponiert zu haben, sondern sie musste einräumen, dass sie
den Wechselkurs nicht gekannt und gesagt habe, sie habe «es» akzeptiert, weil
es sie nicht gekümmert habe, was der Wechselkurs gewesen sei. Auf Vorhalt, dass
der Wechselkurs zu niedrig gewesen sei, gab sie zu Protokoll, dass sie das
nicht gewusst habe. Sie sei «in jeglicher Weise» betrogen worden (Akten
S. 10'409). Anlegerin_A____ hat dem Beschuldigten 3 einen beträchtlichen
Geldbetrag zur Investition in das Projekt Immobiliengesellschaft 2 übergeben. Wenn
ihr im Zeitpunkt ihrer Einlage der Wechselkurs derart egal gewesen ist und sie
als bzw. mit der Quittung Ausdrucke von Zahlungsaufträgen mit den Vermerken «Anlegerin_A____
Aktienkapital Immobiliengesellschaft 2» bzw. «Einzahlungskapital Immobiliengesellschaft
2 CHF-Anteil Anlegerin_A____» mit den ausgewiesenen CHF 210'000.–
akzeptiert, kann kein anderer Schluss gezogen werden, als dass sie den
Wechselkurs anerkannte. Mit dem Strafgericht ist demnach zu prüfen, ob dieser
Betrag vom Beschuldigten 3 rechtmässig verwendet wurde.
3.2.3.2 Der Beschuldigte 3 gab sowohl in seiner
Stellungnahme vom 27. Juli 2015 als auch anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung an, er habe die Einlagen von Anlegerin_A____ – nebst der
unbestrittenen Überweisung an die Immobiliengesellschaft 2 im Umfang von CHF
41'000.– – für die im Finanz- und Investitionsplan ausgewiesenen
Kaufnebenkosten von insgesamt CHF 200'000.– gemäss Exposé, welches den Immobiliengesellschaft
2-Anlegenden bei Unterzeichnung der Beitrittserklärung übergeben wurde,
einbehalten (Akten S. 4632 f., 6945 f.). Entgegen der Auffassung des Beschuldigten
2 und der Immobilienholdinggesellschaft (Plädoyer Beschuldigter 2
Berufungsverhandlung Rz. 534, Akten S. 11'285; Akten S. 11'048
f.) masste sich das Strafgericht nicht an, über die Höhe von Kaufnebenkosten zu
urteilen, sondern es prüfte anhand der Buchhaltungsunterlagen der Immobiliengesellschaft
2 zu Recht, ob die im Exposé vorgesehenen Kaufnebenkosten bereits anderweitig verbucht
wurden. Es ist denn auch nicht ersichtlich, welche Nebenkosten nebst den
ausgewiesenen Kosten noch angefallen sein sollen. Die vom Beschuldigten 2 in
diesem Zusammenhang behaupteten «Provisionen für die Vermittlung der
Liegenschaft», die «Provisionen für die Finanzierungsvermittlung» sowie die
«Kosten für das Steuerkonzept» (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung
Rz. 526, Akten S. 11'283) sind allesamt im Finanz- und
Investitionsplan des Exposés ausgeschieden, und vom Beschuldigten 3 wurde zu
keinem Zeitpunkt geltend gemacht, geschweige denn liegen in den Akten
irgendwelche Belege für die Annahme vor, dass die effektiven Kosten höher
ausgefallen wären (vgl. Akten S. 4632, 9247, wobei gemäss letzterer
Version die Konzeptionsprovision offenbar von F____ einvernahmt und dem
Beschuldigten 2 wohl die Kapitalvermittlungsprovision ausgerichtet worden sein
soll). Dies zeigt auch gleich, dass es für die Beurteilung der Kaufnebenkosten nicht
massgebend ist, ob sie mit CHF 200'000.– marktüblich und sie steuerlich
deklariert sowie von der Steuerverwaltung akzeptiert waren (vgl. die
dahingehende Argumentation: Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung
Rz. 531, 536 f., Akten S. 11'285; ferner Akten S. 11'048 f.).
Für den Einwand im Zusammenhang mit dem Verhalten der Steuerbehörden kann
ohnehin auf Vorgesagtes verwiesen werden (E. IV.1.3.7.4 oben).
Wie das Strafgericht zutreffend erwog, zeigt die Buchhaltung
der Immobiliengesellschaft 2, dass die Handänderungssteuer gemäss Ziffer 2 des
Finanz- und Investitionsplans (vgl. für den Plan etwa SB [...] / 6.3 oder SB [...]
/ 310), die Kosten «Notar» und «Grundbuch», die «Gründungskosten», diverse
Leistungen der N____ sowie die Zahlungen an den Beschuldigten 2 bzw. an dessen [...]
für die «Konzeption» bereits vergütet und entsprechend verbucht wurden (SB BU-[...]
04/05 / 7 f., Konten 1600 und 1800; vgl. ferner etwa SB Pos. E. 36/ 6, 22 f.,
32, 36, 45, 46, 48, 54). Die entsprechenden Kosten konnte der Beschuldigte 3
demnach nicht nochmals zur Verrechnung bringen, was vom Beschuldigten 3
freilich auch nicht (mehr) in Frage gestellt wird (vgl. Plädoyer Beschuldigter
3 Berufungsverhandlung Rz. 200, Akten S. 11'376). Ob es nun, wie von
der Staatsanwaltschaft in ihrer Anschlussberufung ausgeführt (Akten
S. 8732), fraglich erscheint, ob die Anlegenden für die im Finanz- und
Investitionsplan aufgeführten Kosten für die «Konzeption» eine werthaltige
Gegenleistung erhalten haben, kann offenbleiben, da das Strafgericht die Kosten
für die Konzeption ohnehin nicht zur Verrechnung mit der Einlage von Anlegerin_A____
zuliess und diese daher nicht Teil eines zur Anklage gebrachten
strafrechtlichen Vorwurfs sind.
Zu Recht schloss das Strafgericht, dass aus den im Exposé
ausgewiesenen Kostenpunkten für den Beschuldigten 3 als Immobilienfachmann
lediglich noch die Posten Maklerprovision, Gutachten und Objektprüfung von
insgesamt CHF 56'500.– übrigbleiben. Die Staatsanwaltschaft hält namentlich
auch die Maklerprovision des Beschuldigten 3 für nicht gerechtfertigt. Dieser
Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. Wie die Staatsanwaltschaft
ausführt, dürften die Kosten für die Konzeption im Wesentlichen mit der Idee
zusammenhängen, das Geld der Anlegenden zu sammeln und über eine Gesellschaft
die Liegenschaft zu erwerben – mithin beschlagen sie nicht die Kosten einer
Maklerin oder eines Maklers im Zusammenhang mit einem Liegenschaftskauf. Die
Liegenschaft der Immobiliengesellschaft 2 wurde zum Preis von total
CHF 1'432'369.25 erworben (vgl. SB LIE / 41 ff.). Die im Exposé ausgewiesene
Maklerprovision von CHF 45'000.– beläuft sich somit auf ein wenig mehr als
3% des Kaufpreises. Von einer völlig unangemessenen Provision kann daher nicht
gesprochen werden. Ohnehin ist zu konstatieren, dass die Anlegenden mit den
Beitrittserklärungen zur Immobiliengesellschaft 2 u.a. auch den Finanz- und
Investitionsplan erhielten (vgl. etwa SB [...] / 42). Mit ihrem Beitritt zur Immobiliengesellschaft
2 haben sie die im Finanz- und Investitionsplan veranschlagten Kaufnebenkosten –
im Übrigen nebst der Entschädigung F____ für seine Tätigkeit als Treuhänder – damit
grundsätzlich anerkannt. Es ist demnach auch nicht zu beanstanden, dass das
Strafgericht dem Beschuldigten 3 in dubio die Kosten für Gutachten und
Objektprüfung sowie die Steuerberatung und Kapitalvermittlung von zusammen
CHF 43'500.– anrechnete. Die letzten zwei Kostenpunkte dürften Leistungen
von F____ betreffen. Diese wurden soweit aus den Buchhaltungsunterlagen
ersichtlich noch nicht vergütet und der Beschuldigte 3 gab an, F____ EUR
40'000.– (Akten S. 4633) bzw. EUR 35'000.–, umgerechnet CHF 45'000.–
(Akten S. 9247) für dessen Aufwand weitergegeben zu haben. Somit ist mit
dem Strafgericht zu schliessen, dass der Beschuldigte 3 von den Barmitteln von Anlegerin_A____
CHF 100'000.– (Maklerprovision, Objektprüfung, Gutachten,
Kapitalvermittlung, Steuerberatung) einbehalten durfte, nebst den CHF 41'500.–
jedoch zusätzlich CHF 68'500.– hätte an die Immobiliengesellschaft 2
weiterleiten müssen.
3.2.4 Den Tatbestand der Veruntreuung erfüllt gemäss
Art. 138 Ziff. 1 StGB, (1) wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche
Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern
(Abs. 1), oder (2) wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem
oder eines andern Nutzen verwendet (Abs. 2).
Aufgrund der Tatsachen ist für das Appellationsgericht
erstellt, dass dem Beschuldigten 3 von Anlegerin_A____ ein Betrag von EUR
150'000.– mit anerkanntem Gegenwert von CHF 210'000.– als Einlage für und
zur Weiterleitung an die Immobiliengesellschaft 2 übergeben worden war. Der
Geldbetrag wurde dem Beschuldigten 3 damit zweifelsohne anvertraut im Sinne von
Art. 138 Ziff. 1 StGB (vgl. zum Ganzen Niggli/Riedo, Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art.
138 StGB N 46 ff.). CHF 100'000.– behielt er für Nebenkosten im
Zusammenhang mit dem Liegenschaftskauf der Immobiliengesellschaft 2 rechtmässig
ein bzw. brachte er entsprechende Forderungen gegenüber der Immobiliengesellschaft
2 zur Verrechnung. Weitere Kaufnebenkosten gemäss Exposé konnte er – entgegen
seinem Dafürhalten – jedoch nicht zur Verrechnung bringen. Dies musste ihm ohne
weiteres bekannt sein; die übrigen Kaufnebenkosten wurden der Immobiliengesellschaft
2 wie dargelegt direkt in Rechnung gestellt und entsprechend verbucht. Nicht
entscheidend erscheint, ob der Beschuldigte 3 – wie von ihm behauptet wird –
keine Einsicht in die Kontobewegungen oder Buchungen der Immobiliengesellschaft
2 gehabt habe. Dass ihm die bereits beglichenen Kosten gemäss Exposé abermals (schriftlich)
in Rechnung gestellt worden seien, macht der Beschuldigte 3 weder geltend noch
sind hierfür entsprechende Belege vorhanden. Ausserdem gab er in seiner Eingabe
vom 27. Juli 2015 an, insbesondere die Kosten für die Konzeption für sich
selbst einbehalten zu haben (Akten S. 4632), obschon diese vom
Beschuldigten 2 der Immobiliengesellschaft 2 in Rechnung gestellt wurden. Der
Beschuldigte 3 will zwar auch noch weitere (persönliche) Forderungen gegenüber Anlegerin_A____
zur Verrechnung gebracht haben (Akten S. 9248). Abgesehen davon, dass ihm
der fragliche Geldbetrag von Anlegerin_A____ zur Weiterleitung an die Immobiliengesellschaft
2 anvertraut wurde, diese bei der Immobiliengesellschaft 2 in der Folge
behandelt wurde, als ob sie ihre Einlage vollständig getätigt hätte (vgl. SB [...]
/ 8), und es ihm folglich, selbst wenn er entsprechende Forderung gegenüber Anlegerin_A____
gehabt hätte, nicht gestattet gewesen wäre, in diesem Umfang Verrechnung zu
erklären, ist zu konstatieren, dass es sich bei diesem Einwand offensichtlich
um eine nachgeschobene Schutzbehauptung handelt. Noch in seiner Eingabe vom
27. Juli 2015 waren entsprechende Kosten nämlich mit keinem Wort erwähnt
und hatten sich die zur Verrechnung gebrachten Forderungen explizit auf die im
Exposé aufgeführten Kosten beschränkt. Gemäss damaligen Angaben seien dem
Beschuldigten 3 vom zur Verrechnung gebrachten Gesamtbetrag darüber hinaus lediglich
eine Maklergebühr von CHF 45'000.– sowie Kosten für die Konzeption von
CHF 45'000.– persönlich zugestanden (Akten S. 4632 f.). Bei diesen
Angaben blieb er auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Akten
S. 6945 f.). Damit erweist sich sein anlässlich der Berufungsverhandlung
erhobener Einwand, dass es ihm am Vorsatz fehle, da er der Auffassung gewesen
sei, er könne entsprechende Forderungen zur Verrechnung bringen (Plädoyer
Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung Rz. 202 f., Akten S. 11'377),
als unbegründet. Der Beschuldigte 3 hat folglich CHF 68'500.– in
Verletzung seiner Pflicht zur Weiterleitung des Investitionsbetrags vorsätzlich
und unrechtmässig einbehalten. In Bestätigung des vorinstanzlichen
Schuldspruchs ist der Beschuldigte 3 demnach im Umfang von CHF 68'500.–
der Veruntreuung schuldig zu sprechen.
3.3 Deliktsvorwürfe gegen den Beschuldigten 2
3.3.1
3.3.1.1 Wie vorgehend erläutert, ist in tatsächlicher
Hinsicht erstellt, dass der Immobiliengesellschaft 2 von der Einlage der Anlegerin_A____
CHF 68'500.– zu wenig zugeflossen sind. Ebenfalls nicht der Immobiliengesellschaft
2 zugegangen ist die Einlage der Anlegenden_B____ von CHF 20'000.–; das
Strafgericht erwog hierzu zutreffend, dass F____ diesen Betrag entgegennahm,
ihn am 12. Januar 2005 auf das Treuhandkonto überwies (SB [...] / 45, 132
ff.) und ihn am 14. Januar 2005 mit dem Betreff «C____» auf das Konto der Immobiliengesellschaft
1 weiterleitete (SB [...] / 45, 135 f.). Bereits an dieser Stelle sei erwähnt,
dass der Einwand der Immobilienholdinggesellschaft, wonach dieser Betreff für
den Beschuldigten 2 nicht ersichtlich gewesen sei (Akten S. 10'978, 11'062),
nicht verfängt, ist dieser doch auch auf den Bankunterlagen des [...]-Kontos
der Immobiliengesellschaft 1 ersichtlich, bei welchem der Beschuldigte 2
Einzelzeichnungsberechtigter war (SB [...] 3 / 004 f., 048). Die drei Anlegenden
wurden in der Folge behandelt, als ob ihre Einlagen in vollem Umfang
eingebracht worden wären. Die Anlegenden_B____ haben ihre Beteiligung am
28. Dezember 2006 gekündigt und ihren eingebrachten Geldbetrag am
1. Februar 2007 vom Konto der Immobiliengesellschaft 2 zurückerhalten,
wobei bereits das Strafgericht zutreffend darauf hingewiesen hat, dass der
Beschuldigte 2 in die Rückzahlung aktiv involviert war (angefochtenes Urteil
S. 88; SB Pos. E 34 / 1 ff.; SB [...] 3 / 28; SB TH-[...] 92). Auch Anlegerin_A____
erhielt am 10. Juli 2006 EUR 122'480.– bzw. CHF 193'028.50 ihrer
Einlage zurück (SB [...] 3 / 70, 165).
Der Beschuldigte 2 und die Immobilienholdinggesellschaft bringen
hinsichtlich der Einlage der Anlegenden_B____ vor, F____ habe das Geld
versehentlich der falschen Gesellschaft überwiesen. Als dies festgestellt
worden sei, habe die Immobiliengesellschaft 1 der Immobiliengesellschaft 2 am
31. Januar 2007 CHF 25'000.– überwiesen. Damit seien einerseits die Bankschulden
in Höhe von CHF 5'000.– getilgt sowie infolge Rückzahlung des Darlehensbetrags
von CHF 20'000.– an die Anlegenden_B____ im Auftrag des Beschuldigten 3 die
Darlehensschuld der Immobiliengesellschaft 2 gegenüber dem Beschuldigten 3 in
entsprechendem Masse reduziert worden. Dies stelle keine Schlechterstellung der
Vermögenslage der Immobiliengesellschaft 2 dar (Plädoyer Beschuldigter 2
Berufungsverhandlung Rz. 507 ff., Akten S. 11'281; Akten S. 10'978,
11'062 f.).
Bereits das Strafgericht hat sich mit diesem Einwand
eingehend auseinandergesetzt. Es hat unter Bezugnahme auf die
Buchhaltungsunterlagen der Immobiliengesellschaft 2 und der Immobiliengesellschaft
1 zutreffend festgestellt, dass die vermeintliche Rückzahlung der Immobiliengesellschaft
1 in der Buchhaltung der Immobiliengesellschaft 2 im Konto 1155 «KK [...]» und
in der Buchhaltung der Immobiliengesellschaft 1 im Konto 1161 «Darlehen Immobiliengesellschaft
2» eingebucht wurde (SB BU-[...] 2007 / 6; SB BU-[...] 2007 / 16). Die Immobiliengesellschaft
1 hat der Immobiliengesellschaft 2 damit nicht etwa die fälschlicherweise
überwiesenen CHF 20'000.– rückerstattet bzw. weitergeleitet. Vielmehr handelt
es sich bei den CHF 25'000.– buchhalterisch um ein Darlehen der Immobiliengesellschaft
1 an die Immobiliengesellschaft 2. Ferner hat das Strafgericht zutreffend
darauf hingewiesen, dass die vermeintlich fälschlicherweise überwiesenen
CHF 20'000.– in der Buchhaltung der Immobiliengesellschaft 1 als Darlehen
der J____ verbucht wurden (SB [...] 2005 / 26) und eine Korrekturbuchung nie
erfolgte (SB BU-[...] 2006 / 24; SB BU-[...] 2007 / 22). Es trifft somit zwar
zu, dass sich das Passivkonto 2405 «Darlehen C____ (v F____)» per
1. Februar 2007 um CHF 20'000.– reduzierte (SB BU-[...] 2007 / 9) und
sich das Fremdkapital der Immobiliengesellschaft 2 buchhalterisch lediglich um
CHF 5'000.– erhöhte. Dies ändert aber wie dargelegt nichts daran, dass die Immobiliengesellschaft
2 mit der Überweisung von CHF 20'000.– an die Anlegenden_B____ vom
1. Februar 2007 eine Geldeinlage zurückerstattet hat, welche sie nie
erhalten hatte.
3.3.1.2 In der Buchhaltung der Immobiliengesellschaft
2 wurden im Aktivkonto 1600 «[...]» per 15. November 2004 «Kauf –
Nebenkosten (Konzept, Finanzierung, Erwerb, Kauf)» mit einem Betrag von
CHF 200'000.– auf der Sollseite verbucht und damit die Liegenschaft der Immobiliengesellschaft
2 entsprechend aufgewertet. Als Gegenbuchung diente ein Darlehen des
Beschuldigten 3 im Konto 2405 «Darlehen C____ (F____)» in gleicher Höhe (SB BU-[...]
04/05 / 8 f.). Der Beschuldigte 2 moniert, sowohl der Mehrwert als auch die
Forderung vom Beschuldigten 3 seien zu Recht erfasst worden. Es handle sich um
Kosten, welche mit dem Kauf der Liegenschaft der Immobiliengesellschaft 2
angefallen seien. Folglich seien sämtliche Buchungen korrekt vorgenommen worden
(Plädoyer Beschuldigter 2 Rz. 511 ff., Akten S. 11'281 ff.).
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Strafgericht den
Zusammenhang zwischen der fraglichen Buchung und dem Investitionsbetrag von Anlegerin_A____,
anders als vom Beschuldigten 2 insinuiert wird (Plädoyer Beschuldigter 2
Berufungsverhandlung Rz. 510, Akten S. 11'281), nicht ohne Anlass
herstellte. Vielmehr war es der Beschuldigte 3, welcher in seinen Eingaben
ausführte, dass er die im Exposé mit CHF 200'000.– aufgeführten
Kaufnebenkosten «im Wissen aller Beteiligter» mit der Einlage von Anlegerin_A____
verrechnet habe (Akten S. 4632 f.; vgl. auch Akten S. 9247). Damit
ist auch klar, dass die Buchung «Kauf – Nebenkosten (Konzept, Finanzierung,
Erwerb, Kauf)» die im Exposé erwähnten Kosten betreffen müssen (vgl. etwa SB [...]
/ 6.3), zumal wiederum der Beschuldigte 3 in seiner Eingabe im Berufungsverfahren
angab, er habe den Beschuldigten 2 nach den Verrechnungen informiert, dass die
Kaufnebenkosten gemäss Exposé ausgeglichen seien und er die entsprechenden
Verbuchungen veranlassen solle (Akten S. 9247). Wie vorgehend dargelegt,
war im Zeitpunkt der Verbuchung der Kaufnebenkosten von CHF 200'000.– in
der Buchhaltung der Immobiliengesellschaft 2 zwar bestenfalls die Hälfte gerechtfertigt
(vgl. E. IV.3.2.3.2 oben). Nachdem der Beschuldigte 3 die ausstehende Forderung
für die Kaufnebenkosten jedoch mit der Einlage von Anlegerin_A____ verrechnet
hatte, war eine entsprechende Verbuchung in der gesamten Höhe ungerechtfertigt;
es handelte es sich mithin um ein fiktives Darlehen des Beschuldigten 3. Mit
der Buchung «kauf – nebenkosten (konzept, finanzierung, erwerb, kauf)» über CHF 200'000.–
konnte zusammen mit den beiden Verbuchungen «darlehen C____ (Anlegerin_A____)»,
welche die tatsächlich der Immobiliengesellschaft 2 zugegangenen Geldbeträge
von insgesamt CHF 210'000.– betrafen (SB [...] / 124, 130), buchhalterisch ein
Mittelzufluss bei der Immobiliengesellschaft 2 ausgewiesen werden, obschon
CHF 68'500.– vom Beschuldigten 3 unberechtigterweise einbehalten und auch
die von den Anlegenden_B____ geleistete Einlage nicht bestimmungsgemäss der Immobiliengesellschaft
2 zufloss (SB BU-[...] 04/05 / 9). Es mag daher, wie von der
Immobilienholdinggesellschaft dargelegt (Akten S. 11'064 f.), sein, dass
die (teilweise) Rückzahlung der Einlage an Anlegerin_A____ vom 10. Juli
2006 entsprechend verbucht wurde. Wie bereits hinsichtlich der Einlage von den Anlegenden_B____
wurde damit jedoch eine Geldeinlage zurückerstattet, welche die Immobiliengesellschaft
2 teilweise nie erhalten hatte.
3.3.2
3.3.2.1 Ungetreue Geschäftsbesorgung nach Art. 158
Ziff. 1 Abs. 1 StGB begeht unter anderem, wer aufgrund des Gesetzes, eines
behördlichen Auftrags oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, das
Vermögen eines anderen zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu
beaufsichtigen und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder
zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Handelt der Täter in der
Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden (Art. 158
Ziff. 1 Abs. 3 StGB).
Damit der Tatbestand erfüllt ist, müssen vier Voraussetzungen
kumulativ erfüllt sein: die beschuldigte Person muss die Stellung einer
Geschäftsführerin innegehabt haben, sie muss eine spezifische Pflicht, welche
sich aus jener Stellung ergibt, verletzt haben, daraus muss ein Schaden
resultiert sein und die beschuldigte Person muss vorsätzlich gehandelt haben
(Eventualvorsatz genügt), wobei bei der Bereicherungsabsicht direkter Vorsatz
verlangt ist (zum Ganzen: BGE 129 IV 124 E. 3.1, 120 IV 190 E. 2.b; BGer
6B_446/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 8.2; Niggli,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 158 StGB N 11 ff.).
3.3.2.2 Der Beschuldigte 2 war einziger Verwaltungsrat
und Geschäftsführer der Immobiliengesellschaft 2 (vgl. SB HR-[...] / 5 f.). Folglich
oblag ihm auch die Wahrung und Förderung ihrer wirtschaftlichen Interessen. Der
Beschuldigte 2 führt aus, er und der Beschuldigte 3 seien die einzigen beiden
Aktionäre der Immobiliengesellschaft 2 gewesen (Plädoyer Beschuldigter 2
Berufungsverhandlung Rz. 534, Akten S. 11'285). Sofern er damit, wie
im Zusammenhang mit der Immobiliengesellschaft 1, geltend macht, die Immobiliengesellschaft
2 sei wirtschaftlich eine Ein-Personen-Aktiengesellschaft gewesen, weshalb mit
Verweis auf BGE 141 IV 104 E. 3.2 eine Vermögensdisposition zu Lasten der
Gesellschaft nur dann pflichtwidrig sein könne, wenn ihr Reinvermögen im Umfang
des Aktienkapitals und der gebundenen Reserve angetastet werde, ist ihm
dahingehend zuzustimmen, dass aufgrund der formalen Aktionärsstellung der
beiden Beschuldigten sowie ihrem übereinstimmenden Interesse grundsätzlich von
einer Ein-Personen-Gesellschaft im Sinne dieser Rechtsprechung ausgegangen
werden kann. Ebenso zutreffend ist der Einwand, dass in der Anklageschrift
nicht geschildert wird, dass das Reinvermögen im eben erwähnten Umfang der Immobiliengesellschaft
2 beschlagen worden wäre. Verkannt wird indessen, dass – wie bereits
ausführlich begründet – die Aktien der Immobiliengesellschaft 2 von den
Beschuldigten 2 und 3 lediglich treuhänderisch für die Immobiliengesellschaft 2-Anlegenden
gehalten wurden. Die Beschuldigten waren deren Geschäftsführer i.S.v.
Art. 158 StGB und der Beschuldigte 2 war damit rechtsgeschäftlich
verpflichtet, sein Verwaltungsratsmandat sowie die Geschäftsführung der Immobiliengesellschaft
2 in guten Treuen und im Sinne der Anlegenden zu besorgen. Wenn der
Beschuldigte 2 in dieser Hinsicht ferner einwendet, es fehle auch bei dieser
Ausgangslage am «Tatbestandselement» der Fremdheit des Vermögens, da gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Treuhänderin oder ein Treuhänder
Eigentümerin des Treuguts werde (Beilage 2 zur Eingabe vom 16. September
2022 Rz. 33 ff., Akten S. 10'831 f.), kann ihm nicht gefolgt werden. Vorausgesetzt
ist nicht, dass das Vermögen rechtlich fremd ist; wirtschaftliche Fremdheit
genügt (Graf, in: StGB,
Annotierter Kommentar, Bern 2020, Art. 158 N 9 mit Hinweis). Entscheidend
ist, dass die Täterin oder der Täter in fremdem Interesse tätig ist (Trechsel/Crameri, in: Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 158
N 8; vgl. ferner BGer 6B_199/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 1.5
und 2.3.2), was gerade bei Treuhandverhältnissen charakteristisch ist.
Wie bereits das Strafgericht zutreffend festgestellt hat, akzeptierte
der Beschuldigte 2 durch die inkriminierten Buchungen – mithin diejenige des
fiktiven Darlehens des Beschuldigten 3 –, dass die für die Immobiliengesellschaft
2 vorgesehenen Mittel von insgesamt CHF 88'500.– nicht mehr abgeliefert
werden mussten. Mit den «Rückzahlungen» der Einlage der Anlegenden_B____ von
CHF 20'000.– sowie jener von Anlegerin_A____ von CHF 193'028.50 ist
der entsprechende Vermögensschaden bei der Immobiliengesellschaft 2 endgültig
eingetreten. Durch diese vermeintlichen Rückzahlungen, aber auch die
zwischenzeitlich erfolgten (vollen) Zinszahlungen an diese Personen schmälerte
sich das Vermögen der Immobiliengesellschaft 2 und damit der jeweilige Anteil
der übrigen Immobiliengesellschaft 2-Anlegenden in entsprechendem Masse. Das
Tatbestandsmerkmal der Vermögensschädigung ist damit zweifelsohne gegeben. Welche
Anlegerin und welcher Anleger hierdurch in welchem Umfang konkret geschädigt
wurde, ist für die Frage, ob durch eine Pflichtverletzung durch den
Geschäftsführer ein Schaden resultierte – entgegen der Auffassung des
Beschuldigten 2 (Plädoyer Berufungsverhandlung Rz. 519, Akten
S. 11'282) –, hingegen nicht von Bedeutung.
Auch hinsichtlich des Vorsatzes und der Bereicherungsabsicht
bestehen keine Zweifel. Wie dargelegt, fand gemäss Angaben des Beschuldigten 3
in Bezug auf die Einlage von Anlegerin_A____ gar eine Absprache zwischen den
Beschuldigten 2 und 3 statt. Dem Beschuldigten 2 musste es jedoch unabhängig
davon bewusst sein, dass es sich bei der Buchung des vermeintlichen Darlehens
des Beschuldigten 3 für die Kaufnebenkosten um ein fiktives Darlehen gehandelt
hatte und zwar ungeachtet dessen, dass er Anlegerin_A____ nicht gekannt haben
will (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 512, Akten
S. 11'282). So stellte er der Immobiliengesellschaft 2 im Namen der [...]
am selben Datum, auf welches auch die Buchung des fraglichen Darlehens datiert,
selbst Kosten für die Konzeption in Rechnung (SB TH-[...] / 6). Auch weitere
Nebenkosten gemäss Exposé wurden bereits separat verbucht (vgl. hierzu bereits
E. IV.3.2.3.2 oben). Sofern der Beschuldigte 2 und die
Immobilienholdinggesellschaft mit ihren Ausführungen, wonach der Beschuldigte 2
die Buchhaltung nicht selber geführt habe (vgl. Plädoyer Beschuldigter 2
Berufungsverhandlung Rz. 528, Akten S. 11'284; Akten S. 11'047),
sinngemäss geltend machen möchten, es mangle ihm aufgrund fehlenden Wissens um
die falsche Buchung am Vorsatz, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 2
diesen Einwand gleich selbst widerlegt, indem er ausführt, er habe als
Verwaltungsrat alle ihm bekannten Eingänge bei der Immobiliengesellschaft 2
verbucht (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 512, Akten
S. 11'282). Dem Beschuldigten 2 war bekannt, dass der Immobiliengesellschaft
2 zu wenig flüssige Mittel zugeflossen sind und angesichts dessen, dass er ein
fiktives Darlehen des Beschuldigten 3 in der Buchhaltung zur Korrektur
einbuchte, musste er auch um die Einbehaltung der entsprechenden Mittel durch
den Beschuldigten 3 wissen. Auch die Bereicherungsabsicht ist somit gegeben.
3.3.2.3 Nach dem Gesagten erfolgt somit ein Schuldspruch
wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung.
3.3.3
3.3.3.1 Eine Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1
StGB begeht, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu
schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu
verschaffen, (1) eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift
oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde
benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder
beurkunden lässt, oder (2) eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht.
Urkunden im Sinn von Art. 251 Ziff. 1 StGB sind Schriften, die bestimmt und
geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher
Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Entsprechender Urkundencharakter
kommt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung namentlich auch der Buchhaltung
von Aktiengesellschaften und deren Bestandteilen (Belege, Bücher,
Buchhaltungsauszüge über Einzelkonten, Bilanzen oder Erfolgsrechnungen) zu (BGE 141 IV 369 E. 7.1; Boog, in:
Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 251 StGB N 87 ff. mit Hinweisen).
3.3.3.2 Aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen ist
erstellt, dass der Beschuldigte 2 in der Buchhaltung der Immobiliengesellschaft
2 eine Darlehensforderung des Beschuldigten 3 über CHF 200'000.–
verbuchte, obschon eine solche nicht mehr Bestand hatte: Der Beschuldigte 3
durfte zwar im Zweifel CHF 100'000.– der von Anlegerin_A____ übergebenen CHF
210'000.– einbehalten, um die Kaufnebenkosten gemäss Exposé auszugleichen.
Spätestens damit waren diese Kosten jedoch beglichen und für die Verbuchung
einer Darlehensforderung des Beschuldigten 3 fehlt jede Grundlage. Es handelte
sich folglich um die Buchung eines fiktiven Darlehens ohne Rechtsgrund. Dass
die Buchung einer fiktiven Schuld nicht den geltenden Rechnungslegungsregeln
entspricht, braucht an dieser Stelle nicht näher erläutert zu werden; ohne
weiteres erfüllt diese den Tatbestand der Falschbeurkundung (BGE 141 IV 369
E. 7.1). Daher kann vorliegend auch offenbleiben, wie es sich nun mit den
weiteren Buchungsvorgängen verhält, und ob diese den Prinzipien an
Bilanzwahrheit und -klarheit entsprechen (vgl. hierzu die Ausführungen:
Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 528, Akten
S. 11'284; Akten S. 11'047 f.); wären diese doch nur näher zu
betrachten, wenn es sich beim verbuchten Darlehen des Beschuldigten 3 um eine
berechtigte Verbindlichkeit der Immobiliengesellschaft 2 gehandelt hätte. Auch
hinsichtlich der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen (Vorsatz,
Täuschungsabsicht, Schädigungs- bzw. unrechtmässige Vorteilsabsicht; vgl.
hierzu Boog, a.a.O., Art. 251 StGB
N 181 ff.) bestehen keine Zweifel. Grundsätzlich kann auf das Gesagte zum
subjektiven Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung
verwiesen werden (E. IV.3.3.2.2 oben). Der Beschuldigte 2 veranlasste die
falsche Buchung, um zu kaschieren, dass der Immobiliengesellschaft 2 nicht die
gesamten Einlagen von Anlegerin_A____ sowie von den Anlegenden_B____ zugeflossen
sind, sondern vom Beschuldigten 3 bzw. von der Immobiliengesellschaft 1
einbehalten wurden.
3.3.3.3 Damit hat sich der Beschuldigte 2 auch der
Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.
4. Anklagepunkt C – Aufstockung der Hypothek zu
Lasten der Immobiliengesellschaft 1
4.1 Strafgerichtsurteil
Gemäss dem angefochtenen Urteil habe die Immobiliengesellschaft
1 im August 2005 die bestehende Hypothek bei der Bank 1____ gekündigt und am
16. August 2005 einen neuen Hypothekarkreditvertrag mit der Bank 2____
über einen Hypothekarkredit von CHF 5'750'000.– unterzeichnet. Nach Abzug
der offenen Forderung der Bank 1____ für den ausstehenden Hypothekarkredit sowie
eine Vorfälligkeitsentschädigung seien der Immobiliengesellschaft 1 neue
flüssige Mittel von CHF 1'729'147.80 zur Verfügung gestanden. Das Strafgericht
erachtet es als erwiesen, dass sich die Beschuldigten 2 und 3 hiervon ohne
Rechtsgrund je eine Provisionszahlung von gesamthaft CHF 550'000.–
(CHF 250'000.– an den Beschuldigten 3 und CHF 300'000.– an die vom
Beschuldigten 2 gehaltene [...]) ausgerichtet hätten. Ausserdem hätten die
Beschuldigten 2 und 3 der sich damals in der Gründung befindenden H____ sowie
der I____ in eigenem Namen Kapital von insgesamt CHF 520'000.– aus diesen
finanziellen Mitteln der Immobiliengesellschaft 1 zur Verfügung gestellt. Damit
hätten sie zugelassen, dass insgesamt CHF 1'070'000.– der durch die
Hypothekarerhöhung erhältlich gemachten finanziellen Mittel zum Schaden der Anlegenden
der Immobiliengesellschaft 1 entzogen worden seien, welche dafür weiterhin die
vollen Zinszahlungen zu leisten gehabt habe, wie wenn ihr das Geld weiterhin
zur Verfügung gestanden hätte. Die Beschuldigten 2 und 3 hätten dadurch ihre
Vermögensfürsorgepflicht verletzt, und weil sie sich dabei selbst bereichert
hätten, seien sie wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung schuldig
zu sprechen (angefochtenes Urteil S. 92–98).
4.2 Verwendung der finanziellen Mittel des neuen
Hypothekarkredits
4.2.1 Grundsätzlich unbestritten und aufgrund der
Akten erstellt ist, dass der Beschuldigte 2 am 8. August 2005 die
bestehende Hypothek bei der Bank 1____ per 1. September 2005 kündigte (SB [...]
2 / 118), die Bank 2____ der Immobiliengesellschaft 1 am 9. August 2005 ein
Angebot für einen neuen Hypothekarkredit von CHF 5'750'000.– unterbreitete
(SB [...] 2 / 289 ff.), der Kreditvertrag mit der Bank 2____ am 16. August
2005 vom Beschuldigten 2 und [...] für die Immobiliengesellschaft 1
unterzeichnet wurde (SB [...] 2 / 289 ff.), am 25. August 2005 ein
weiterer Inhaberschuldbrief auf den Liegenschaften der Immobiliengesellschaft 1
erstellt wurde (SB [...] / 31 ff.) und der neue Hypothekarkredit am
1. September 2005 zur Auszahlung gelangte (SB [...] 2 / 15). Ebenso
unbestritten ist, dass der Immobiliengesellschaft 1 nach Abzug der Forderungen
der Bank 1____ im Zusammenhang mit der gekündeten Hypothek neue flüssige Mittel
in Höhe von CHF 1'729'147.80 zur Verfügung standen (SB [...] 2 / 15).
Das Strafgericht hat sodann zutreffend dargelegt, dass der
Beschuldigte 2 am 6. September 2005 aus diesen Mitteln CHF 1.3 Mio. mit
dem Betreff «Rückzahlung Darlehen» an die J____ überwiesen hatte (SB [...] 2 /
1 und 15; SB [...] 5 / 72), von wo gleichentags die inkriminierten CHF
300'000.– an die von ihm gehaltene [...], CHF 250'000.– auf das private Konto
des Beschuldigten 3 und CHF 20'000.– auf das Kapitaleinzahlungskonto der sich
in Gründung befindenden H____ überwiesen wurden (SB / [...] 5 / 9 und 72; SB [...]
10 / 30; SB [...] 4 / 80; SB [...] 12 / 10). Ausserdem wurden am 5. Oktober
2005 die weiteren CHF 500'000.– vom Konto der J____ an die I____ überwiesen (SB
[...] 5 / 74, SB Pos. E 78 / 1).
4.2.2 Die dargestellten Geldflüsse sind grundsätzlich
unbestritten. Die Beschuldigten 2 und 3 und die Immobilienholdinggesellschaft machen
im Zusammenhang mit diesen Überweisungen jedoch im Wesentlichen geltend,
zwischen den Anlegenden der Immobiliengesellschaft 1 und den Beschuldigten 2
und 3 habe nie ein Treuhandverhältnis bestanden. Die Darlehensverträge seien
gelebt worden und bei der Überweisung von CHF 1.3 Mio. von der Immobiliengesellschaft
1 an die J____ habe es sich um eine sog. Refinanzierung gehandelt, indem die
Hypothek erhöht und damit Schulden gegenüber der J____ abgebaut worden seien (Plädoyer
Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 551 ff., Akten S. 11'287
ff.; Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung Rz. 163 ff.; Akten
S. 11'368 f.; Akten S. 10'978 ff.).
4.2.3 Zunächst kann hinsichtlich der Einwände, die
Aktien der Immobiliengesellschaft 1 seien nicht treuhänderisch für die
Anlegenden gehalten worden, im Grunde auf das Gesagte verwiesen werden
(E. IV.1 oben). Es wurde bereits ausführlich dargelegt, weshalb es das
Appellationsgericht als erwiesen erachtet, dass zwischen den Anlegenden der Immobiliengesellschaft
1 und den beiden Beschuldigten ein faktisches Treuhandverhältnis bestanden
hatte.
Dass das Darlehen zwischen der Immobiliengesellschaft 1 und
der J____ rein fiktiv ist, zeigt sich im Zusammenhang mit dem Argument, bei der
Überweisung von CHF 1.3 Mio. handle es sich um eine (Teil-)Rückzahlung dieses
Darlehens von CHF 1'636.350.–, erneut exemplarisch. Zwar trifft es zu, dass die
Buchhaltungsunterlagen der Immobiliengesellschaft 1 per 31. Dezember 2005
eine Rückzahlung des Darlehens der J____ von CHF 1'259'701.75 ausweist und
sich die Darlehensschuld auf CHF 457'501.39 reduziert haben soll (SB BU-[...]
2005 / 1; SB Pos. A 23 / 63; SB STE / Immobiliengesellschaft 1 100).
Dass diese Angaben betreffend Darlehen der J____ jedoch weder mit den
revidierten und der Steuerverwaltung eingereichten Unterlagen per
31. Dezember 2005 der J____ noch dem Ausdruck der Buchhaltung der J____ für
das Jahr 2005 vom 26. September 2013 übereinstimmen, wurde bereits dargelegt
(vgl. E. IV.1.3.7.4 oben). Daraus kann demnach nichts zu Gunsten der
beiden Beschuldigten abgeleitet werden. Auch aus dem Umstand, dass die Immobiliengesellschaft
1-Anlegenden weiterhin den Zins auf ihre volle Einlage erhalten haben, erweist
sich als untauglicher Einwand; dass die Einlagen mit 6 % p.a. verzinst wurden,
ist unbestritten (vgl. zu den Zinszahlungen E. IV.1.3.7.3 oben). Auffallend
ist jedoch, dass sich das Darlehen des Beschuldigten 3 an die J____ gemäss Buchhaltungsausdruck
der J____ vom 26. September 2013 für das Jahr 2005 analog der
Darlehensforderung gegenüber der Immobiliengesellschaft 1 auf
CHF 596'648.25 reduzierte (SB BU-[...] 2005 / 1 und 9), obschon gemäss
Ausführungen der Immobilienholdinggesellschaft die von den CHF 1.3 Mio.
getätigten Zahlungen die Verpflichtungen der J____ «aus der Darlehensgewährung
durch Herrn C____ und die Darlehensverträge zwischen Herrn C____ und den
Investmentpools […] nicht tangiert» hätten (Akten S. 10'978 unten 10'979
oben). Das Strafgericht zeigte sodann anhand der Buchhaltung und der Bankunterlagen
der Immobiliengesellschaft 1 sowie den Bankunterlagen des Beschuldigten 3
zutreffend auf, dass die Immobiliengesellschaft 1 im Jahr 2005, in dessen
zweiten Jahreshälfte die teilweise Darlehensrückzahlung erfolgt sein soll,
nicht nur höhere Darlehenszinszahlungen an die J____ verbucht hatte als im
Vorjahr, sondern auch, dass im zweiten Halbjahr 2005 höhere Zinszahlungen von
der Immobiliengesellschaft 1 an die J____ geleistet wurden als im ersten
Halbjahr. So wurden gemäss Erfolgsrechnung der Immobiliengesellschaft 1 im Jahr
2004 für eine Darlehensschuld von CHF 1'636'350.– ein Darlehenszinsaufwand
von CHF 128'181.– an die J____ ausgewiesen (SB BU-[...] 2004 / 1, 4, 22 und
33), im Jahr 2005 dagegen für eine Darlehensschuld von CHF 457'501.39 Darlehenszinsen
von CHF 138'090.50 (SB BU-[...] 2005 / 1, 4, 26, 39). Für das erste und das
zweite Quartal 2005 überwies die Immobiliengesellschaft 1 insgesamt
CHF 64'090.50 auf das Konto des Beschuldigten 3 (SB [...] 3 / 56 f.), und
im zweiten Halbjahr überwies die Immobiliengesellschaft 1 CHF 74'000.– an
die J____ (SB [...] 2 / 21), welche den Betrag mit dem Vermerk «DARLEHENSZINSEN
2. HALBJAHR 2005» an den Beschuldigten 3 weiterleitete (SB [...] 5 / 75; SB [...]
4 / 89). Ferner verweist das Strafgericht zu Recht auf den Revisionsbericht der
Staatsanwaltschaft, welchem entnommen werden kann, dass sich gemäss den Buchhaltungsunterlagen
der Zinssatz, der sich aus den verbuchten Darlehen sowie den dafür bezahlten
Darlehenszinsen der Immobiliengesellschaft 1 gegenüber der J____ ergibt, in den
untersuchten Jahren massiv schwankte, wogegen die J____ ab 2005 stets einen gleich
grossen Zinsaufwand wie Zinsertrag verbuchte (Akten S. 3925 ff.). Der
Beschuldigte 2 lässt es diesbezüglich dabei bewenden, dass der Zins nicht
«marktunüblich» tief gewesen sei, die Zinshöhe zwischen der Immobiliengesellschaft
1 und der J____ bzw. zwischen der J____ und dem Beschuldigten 3 «eine reine
Angelegenheit» der Beschuldigten 2 und 3 gewesen sei, und dass die höheren
Darlehenszinsen zwischen der Immobiliengesellschaft 1 und der J____ bzw. der J____
und dem Beschuldigten 3 weder für die Bank noch für die Steuerbehörden ein
Problem dargestellt hätten (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung
Rz. 577 ff., Akten S. 11'292; vgl. auch die
Immobilienholdinggesellschaft: Akten S. 10'981). Damit gelingt es ihm
jedoch freilich nicht, diese, mit dem behaupteten Darlehenskonstrukt nicht zu vereinbarenden
Umstände, auch nur im Ansatz zu erklären. Vielmehr bestätigt er damit nur, dass
die Darlehensverträge vom 15. April 2002 mit den darin vorgesehenen
Zinssätzen tatsächlich nicht gelebt wurden. Vor diesem Hintergrund ist –
entgegen der Auffassung der Immobilienholdinggesellschaft (Akten
S. 10'981) – als weiteres Indiz durchaus auch der effektive Geldfluss des
ersten Halbjahres 2005 zu berücksichtigen, welcher ebenfalls nicht mit der behaupteten
Darlehensvergabe übereinstimmt. Mit dem Strafgericht kann aus all dem kein
anderer Schluss gezogen werden, als dass die Darlehensverträge vom
15. April 2002 nur simuliert waren und sich die Zinsen lediglich nach dem
effektiven Bedarf zur Befriedigung der Anlegenden errechnete. Von einer
Rückzahlung eines Darlehens an die J____, über welche die J____ frei verfügen
konnte, kann bei der Zahlung von CHF 1.3 Mio. folglich nicht die Rede sein.
4.2.4 Das Strafgericht prüfte in der Folge daher zu
Recht, ob die von der J____ aus den von der Immobiliengesellschaft 1 erhältlich
gemachten CHF 1.3 Mio. getätigten Zahlungen im Sinne der Anlegenden verwendet
wurden. Es legt dar, dass dies in Bezug auf die «Provisionszahlung» von
CHF 250'000.– an den Beschuldigten 3 (SB [...] 4 / 80; SB [...] 5 / 72; SB
Pos. C 1 / 915) und diejenige in Höhe von CHF 300'000.– an die vom
Beschuldigten 2 gehaltene [...] (SB [...] 5 / 72; SB [...] 10 / 30; SB
Pos. C 1 / 915) sowie die beiden Zahlungen an die H____ über
CHF 20'000.– (SB [...] 5 / 72; SB [...] 12 / 10) und an die I____ über
CHF 500'000.– (SB [...] 5 / 74; SB [...] 7 / 17; SB Pos. E 78 / 1) nicht
der Fall gewesen sei. Vielmehr seien diese Zahlungen ohne Rechtsgrund an die
Beschuldigten 2 und 3 bzw. als persönliche Investitionen in von ihnen gehaltene
Gesellschaften erfolgt. Dass diese Zahlungen im Interesse der Anlegenden der Immobiliengesellschaft
1 gewesen sein sollen, wird von den beiden Beschuldigten denn auch gar nicht behauptet
– vielmehr streiten sie lediglich ihre Geschäftsführerstellung ab und sehen sie
sich befugt, die finanziellen Mittel frei verwendet zu haben (vgl. etwa
Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 588 ff., Akten
S. 11'293 f.; ausdrücklich auch die Immobilienholdinggesellschaft: Akten
S. 10'978 unten und 10'979 oben). Es kann daher diesbezüglich auf die
zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts verwiesen werden (angefochtenes
Urteil S. 97 f.).
4.3 Rechtliches
4.3.1 Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen zum
Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung kann auf
E. IV.3.3.2 oben verwiesen werden.
Mittäter ist
sodann, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes
vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass
er als Hauptbeteiligter erscheint. Sein Tatbeitrag muss nach den Umständen des
Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich sein, dass
sie mit ihm steht und fällt (statt vieler: BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; Forster, in: Basler Kommentar, 4. Aufl.
2019, vor Art. 24 StGB N 7). Mittäterschaft kann durch tatsächliches Mitwirken
bei der Ausführung begründet werden. Konkludentes Handeln genügt (BGE 126 IV 84
E. 2c/aa). Unabdingbare Voraussetzung für Mittäterschaft ist der koordinierte
Vorsatz, ein gemeinsamer Tatentschluss, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 122 IV 197 E. 3e; Forster, a.a.O., vor
Art. 24 StGB N 12). Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder
unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich (BGer 6B_180/2011 vom
5. April 2012 E. 2.2, nicht publiziert in BGE 138 IV 113).
Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind keine notwendige Voraussetzung
für die Annahme von Mittäterschaft. Das blosse Wollen der Tat genügt zur
Begründung von Mittäterschaft aber nicht. Nicht erforderlich ist, dass der
Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt, es genügt, dass er sich später den
Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1). Mittäter ist
sodann immer, wer selber tatbestandsmässig handelt (vgl. zum Ganzen zuletzt
etwa: BGer 6B_333/2018 vom 23. April 2019, E. 2.3.2, 6B_699/2018 vom
7. Februar 2019 E. 3.3.2; Trechsel/Geth,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, vor Art. 24 N 14).
4.3.2 Wie bereits ausführlich begründet, hielten die
Beschuldigten 2 und 3 die Aktien der Immobiliengesellschaft 1 treuhänderisch
für die Anlegenden. Sie waren deren Geschäftsführer und rechtsgeschäftlich verpflichtet,
die Geschäftsführung im Sinne der Anlegenden zu besorgen und die der Immobiliengesellschaft
1 zur Verfügung gestellten Vermögenswerte in guten Treuen zu verwenden. Durch
die vier Zahlungen an sich selbst bzw. an von ihnen gehaltene Gesellschaften wurde
der Immobiliengesellschaft 1 der Betrag von CHF 1'070'000.– ohne
Rechtsgrund entzogen und damit deren Anlegende geschädigt. Inwiefern
hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzung des Vermögensschadens Unklarheiten
bestehen sollen, erscheint nicht nachvollziehbar. Auch die Kritik, es bleibe
völlig unklar, von welchen Anlegenden gesprochen werde, ist unbegründet.
Geschädigt wurden all jene Anlegenden, welche sich via Investment Pool 1____ an
der Immobiliengesellschaft 1 beteiligt haben (vgl. für eine Auflistung der
Anlegenden angefochtenes Urteil S. 63) bzw. durch Übernahme einer
Beteiligung in die Stellung einer ursprünglichen Anlegerin oder eines
ursprünglichen Anlegers eingetreten sind (vgl. zu den Einwänden: Plädoyer
Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 594, Akten S. 11'294;
Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung Rz. 165 f., Akten
S. 11'369). Aufgrund der Tatsachen ist auch erstellt, dass sich die
Beschuldigten 2 und 3 mit den vier Zahlungen im entsprechenden Umfang
bereichert haben.
Dass die Beschuldigten 2 und 3 vorsätzlich handelten, braucht
angesichts des festgestellten Sachverhalts nicht näher begründet zu werden. Das
Strafgericht erwähnte ausserdem zu Recht die in den beschlagnahmten
Buchhaltungsunterlagen der J____ befindliche Aktennotiz über eine Besprechung
vom 2. September 2005, welche «C/o Herrn B____» stattgefunden haben soll.
Die Aktennotiz dürfte vom Beschuldigten 3 stammen, werden doch in der ersten
Person die bezahlten Zinsen aufgelistet und daraus geschlossen, der Beschuldigte
3 habe insgesamt CHF 43'808.66 «verauslagt». Ferner wird ersichtlich, dass anlässlich
der Besprechung vom 2. September 2005 offensichtlich die Verwendung der
aus der Hypothekenerhöhung erhältlich gemachten Mitteln besprochen worden war,
welche in der Folge teilweise auch umgesetzt wurde (vgl. SB Pos. E 77 / 75
ff.; angefochtenes Urteil S. 94 f.). Dieser Umstand zeigt
eindrücklich, dass das Vorhaben, den Hypothekarkredit auf dem
Liegenschaftskomplex zu erhöhen, um sich aus den erhältlich gemachten Mitteln zu
bereichern, auf einem gemeinsamen Tatenschluss beruhte. Der Beschuldigte 2
handelte dafür mit der Bank 1____ die vorzeitige Ablösung des alten und mit der
Bank 2____ den neuen Hypothekarkredit aus, erstellte hierfür zusammen mit dem
Beschuldigten 3 zwei Aktienkaufverträge und liess diese öffentlich beurkunden
(vgl. dazu E. IV.1.3.8.1 oben) und löste die inkriminierten Zahlungen aus.
Wie das Strafgericht zu Recht erwog (vgl. angefochtenes Urteil S. 94),
liess der Beschuldigte 3 ausserdem den zusätzlichen Inhaberschulbrief auf den
Liegenschaften bei der Notarin erstellen (SB LIE / 31 ff.). Mithin haben beide
Beschuldigten massgebende Tatbeiträge geleistet. Über das gemeinsame,
mittäterschaftliche Vorgehen der beiden Beschuldigten bestehen daher keinerlei
Zweifel.
4.3.3 Nach dem Gesagten ergeht damit sowohl in Bezug
auf den Beschuldigten 2 als auch den Beschuldigten 3 jeweils ein Schuldspruch
wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung zum Nachteil der Immobiliengesellschaft
1-Anlegenden. Wie bereits bei der Immobiliengesellschaft 2 ergeht der
Schuldspruch aufgrund der Tatsache, dass die Immobiliengesellschaft 1 faktisch
eine Ein-Personen-Gesellschaft war, nicht zum Nachteil der Immobiliengesellschaft
1 (vgl. E. IV.3.3.2.2 oben).
5. Anklagepunkt D – Gründung der Immobiliengesellschaft
3 und Kauf deren Liegenschaft
Unter diesem Anklagepunkt erwog das Strafgericht
zusammengefasst, der Beschuldigte 2 habe zusammen mit zwei Personen aus seinem
beruflichen Umfeld am 9. November 2005 die Immobiliengesellschaft 3
gegründet, wobei das Aktienkapital von CHF 100'000.– vollständig liberiert
worden sei. Das Geld zur Liberierung sei über eine Durchlaufsgesellschaft von
der I____ einbezahlt worden und sei am 8. November 2005 auf dem
Kapitaleinzahlungskonto der Immobiliengesellschaft 3 eingegangen. Die I____ habe
je zur Hälfte den Beschuldigten 2 und 3 gehört, wobei die Gesellschaft bis im
Jahr 2007 inaktiv gewesen sei. Sie habe daher lediglich als weitere
Durchgangsstation gedient. Die CHF 100'000.– zur Gründung der Immobiliengesellschaft
3 würden vielmehr aus der Überweisung der J____ vom 5. Oktober 2005 von
CHF 500'000.– stammen, welche im Zusammenhang mit der
Hypothekaraufstockung der Immobiliengesellschaft 1 stehe. In der Folge habe die
Immobiliengesellschaft 3 die Liegenschaft an der [...] in [...] für
CHF 1.8 Mio. erworben, wobei der Kaufpreis – nebst einem Hypothekarkredit
von CHF 1'464'000.– von der Bank 2____ – aus dem Gründungskapital der Immobiliengesellschaft
3 sowie weiteren CHF 230'000.– finanziert worden sei, welche ebenfalls aus der
Überweisung der J____ an die I____ vom 5. Oktober 2005 von CHF 500'000.–
stammen würden. Sowohl das Aktienkapital als auch die übrigen Eigenmittel für den
Erwerb der Liegenschaft würden somit aus dem Vermögen der Immobiliengesellschaft
1 stammen und es seien Strohfirmen als Durchgangsstationen benützt worden, um
zu kaschieren, dass die beiden Beschuldigten keine Eigenmittel in die
Liegenschaftsprojekte investiert hätten. Da die beiden Beschuldigten die Aktien
der Immobiliengesellschaft 3 wirtschaftlich für sich selbst gezeichnet hätten
und sie nicht die Anlegenden der Immobiliengesellschaft 1 an der Immobiliengesellschaft
3 beteiligten bzw. die Aktien der Immobiliengesellschaft 3 nicht treuhänderisch
für die Anlegenden erworben und gehalten hätten, hätten sie grundsätzlich gegen
ihre Pflichten als Geschäftsführer und faktischer Geschäftsführer der Immobiliengesellschaft
1 bzw. als treuhänderische Aktionäre der Immobiliengesellschaft 1 verstossen. Da
die Gelder aus dem durch die Vereinnahmung der Gelder aus der
Hypothekaraufstockung bei der Immobiliengesellschaft 1 stammenden Deliktsbetrag
herrührten, stelle dieser Anklagesachverhalt eine mitbestrafte Nachtat dar,
weshalb kein zusätzlicher Schuldspruch ergehe (angefochtenes Urteil
S. 99–102). Diese Feststellungen wurden – mit Ausnahme der generellen
Abstreitung des Treuhandverhältnisses – von keiner Partei substantiell in Frage
gestellt, weshalb diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen
des Strafgerichts verwiesen werden kann.
6. Anklagepunkt E – Urkundenfälschung bei der
Kontoeröffnung für die Immobiliengesellschaft 3
6.1 Das Strafgericht sprach den Beschuldigten 2
hinsichtlich des Anklagepunkts E vom Vorwurf der Urkundenfälschung frei.
Es erwog, die Anklage werfe dem Beschuldigten 2 vor, er habe bei der Eröffnung
des Bankkontos der Immobiliengesellschaft 3 sich selbst und nicht die I____ angegeben,
womit er die effektive Herkunft der Mittel für den Kauf der Liegenschaft und
die wirtschaftliche Berechtigung an den Inhaberaktien habe verschleiern wollen.
Es sei erstellt, dass der Beschuldigte 2 im Dezember 2005 für die Immobiliengesellschaft
3 ein Bankkonto eröffnet und dabei am 12. Dezember 2005 auf dem Formular A
angegeben habe, nur er selbst sei an den Vermögenswerten der Immobiliengesellschaft
3 wirtschaftlich berechtigt. Der Beschuldigte 2 habe zwar am 9. November
2005 zusammen mit zwei seiner Mitarbeitenden die Immobiliengesellschaft 3
gegründet, habe dabei im eigenen Namen (abgesehen der Pflichtaktien der zwei
Mitgründern) sämtliche Aktien der Immobiliengesellschaft 3 gezeichnet und sei
als einziger Verwaltungsrat eingesetzt worden. Das Aktienkapital der Immobiliengesellschaft
3 habe jedoch über grosse Umwege aus der Hypothekaraufstockung bei der Immobiliengesellschaft
1 gestammt, womit sie wirtschaftlich betrachtet keineswegs aus den eigenen
Mitteln des Beschuldigten 2 und/oder des Beschuldigten 3 finanziert worden sei.
Ausserdem seien die Inhaberaktien der Immobiliengesellschaft 3 gleich nach der
Gründung an die I____ abgetreten, bei dieser jedoch nirgends verbucht worden. Ob
die Aktien tatsächlich abgetreten worden seien, spiele letztlich keine Rolle,
da dem Beschuldigten 2 recht zu geben sei, dass er im Dezember (mit oder ohne
den Beschuldigten 3) ohnehin wirtschaftlich Berechtigter der I____ gewesen sei.
Das Problem des Formulars A sei daher nicht gewesen, dass der Beschuldigte 2
die I____ verschwiegen habe, sondern dass er gegenüber der Bank die wahren
Hintergründe der Finanzierung der Immobiliengesellschaft 3 nicht aufgezeigt
habe. Dies sei aber so nicht zur Anklage gebracht worden (angefochtenes Urteil
S. 102–104).
6.2 Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft
richtet sich gegen diesen Freispruch. Sie moniert, für den Tatbestand der
Urkundenfälschung reiche es aus, dass das Formular A inhaltlich unwahr
ausgefüllt worden sei, sofern dies in der Absicht geschehen sei, sich oder
anderen damit einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Dieser Vorteil
liege regelmässig in der Täuschung über den wirtschaftlich Berechtigten. Dies
sei vorliegend der Fall gewesen. Die Frage, ob die wahre wirtschaftlich
berechtigte Person bekannt sei, spiele für den Tatbestand der Urkundenfälschung
keine Rolle. Es reiche die Gewissheit, dass es sich bei der wirtschaftlich
Berechtigten nicht oder nicht nur um die im Formular A angegebene Person
gehandelt habe. Es könne damit offenbleiben, ob der Beschuldigte 2 die I____,
sich und den Beschuldigten 3 oder die deutschen Anlegenden in das Formular
hätte eintragen müssen (Akten S. 8730 f.).
6.3
6.3.1 Gemäss ständiger bundesgerichtlicher
Rechtsprechung kommt dem Formular A, welches die Finanzintermediäre zur
Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person nach Art. 4
Abs. 1 Geldwäschereigesetz (GwG, SR 955.0) von ihren Kunden verlangen,
eine erhöhte Glaubwürdigkeit und damit Urkundenqualität zu (BGE 139 II 404
E. 9.9.2). Ein Formular, dessen Inhalt bezüglich der Person des
wirtschaftlich Berechtigten unrichtig ist, stellt damit grundsätzlich eine
Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB dar (BGer 6B_1270/2021 vom
2. Juni 2022 E. 4.1.3 [nicht publiziert in: BGE 148 IV 288], mit
Hinweisen).
6.3.2 Unbestritten ist, dass der Beschuldigte 2 sich
im Formular A als wirtschaftlich Berechtigter an der Immobiliengesellschaft 3
deklarierte. Unklar erscheint, wer im Zeitpunkt der Kontoeröffnung bei der Bank
2____ die Aktien der Immobiliengesellschaft 3 gehalten hatte: Der Beschuldigte
2 zeichnete bei der Gründung der Immobiliengesellschaft 3 im November 2005 mit
Ausnahme der beiden Pflichtaktien der Mitgründer sämtliche Aktien (SB HR-[...]
/ 18 ff.). In den Akten finden sich zwei Abtretungsverträge vom 9. November
2005, mit welchen der Beschuldigte 2 seine 98 Aktien und [...] ihre
Pflichtaktie an die I____ übertrugen (SB Pos. A 20 / 5 f.), welche gemäss
Angaben des Beschuldigten 2 hingegen nie vollzogen worden sein sollen (Akten
S. 5577). Bereits das Strafgericht legte dar, dass sowohl für die Version
des Beschuldigten 2 (Bilanz der Immobilienholdinggesellschaft, vermeintlicher
Aktienverkauf an die I____ Ende 2006) als auch dafür, dass die
Abtretungsverträge tatsächlich vollzogen wurden (Schreiben des Beschuldigten 1
vom 31. März 2006, Notiz des Beschuldigten 2 an den Beschuldigten 3 aus
der Zeitspanne 31. März bis 2. April 2006) Anhaltspunkte vorliegen
(vgl. dazu angefochtenes Urteil S. 100). Ob nun im Zeitpunkt der Eröffnung
des Bankkontos der Beschuldigte 2 oder die I____ alleinige Aktionäre der Immobiliengesellschaft
3 gewesen waren, ist für das Appellationsgericht jedoch letztlich nicht von entscheidender
Bedeutung.
6.3.3 Weder das Strafgesetzbuch noch das
Geldwäschereigesetz sieht eine allgemeingültige Legaldefinition des Begriffs
der «wirtschaftlich berechtigten Person» vor. Das Bundesgericht hat den Begriff
im Zusammenhang mit dem Tatbestand von Art. 305ter StGB
definiert als jene Person, welche über die Vermögenswerte faktisch bestimmen
kann bzw. welcher sie aus wirtschaftlicher Sicht gehören (Meyer/Rhyner, in: Balser Kommentar
Geldwäschereigesetz, 2021, Art. 4 N 10, 13 und 17, mit Hinweisen). Entscheidend
ist damit, wer letztendlich über die Vermögenswerte verfügen kann. Es ist auf wirtschaftliche
Gesichtspunkte abzustellen; formaljuristische Konstruktionen sind nicht von
Bedeutung (Hawkins, in:
Kunz/Jutzi/Schären [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar, Geldwäschereigesetzt
(GwG), Bern 2017, Art. 2a N 68, mit Hinweisen). Unter dem bis am 1. Januar
2016 geltenden GwG war es gängige Praxis, dass juristische Personen, die eine
Geschäftstätigkeit ausübten, selbst wirtschaftlich Berechtigte i.S. des GwG an
Vermögen sein konnten (Meyer/Rhyner,
a.a.O., Art. 4 N 30). Dies ergab sich nicht direkt aus dem GwG, sondern
aus der Tatsache, dass die Pflicht zur Einholung einer Erklärung über die
wirtschaftliche Berechtigung nur dann nötig war, wenn der Finanzintermediär
Zweifel an der wirtschaftlichen Berechtigung der Vertragspartei hatte.
Ausserdem war er nur bei sog. Sitzgesellschaften in jedem Fall verpflichtet,
eine schriftliche Erklärung einzuholen. Möglich war es daher auch, dass die
wirtschaftlich berechtigte Person einer Sitzgesellschaft eine operativ tätige
juristische Person ist (BBI 2014 S. 605, 619 f.). Da diese Praxis nicht
dem Ansatz des international führenden Gremiums zur Bekämpfung der
Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (Financial Action Task Force [FATF]) entsprach,
gemäss welchem sich der Begriff der wirtschaftlich berechtigten Person nur auf
natürliche Personen beziehen kann und somit auch die an juristischen Personen
wirtschaftlich berechtigten natürlichen Personen festgestellt werden müssen,
erfolgte per 1. Januar 2016 eine entsprechende Gesetzesänderung (Greter, in: Balser Kommentar
Geldwäschereigesetz, 2021, Art. 2a N 41 ff., mit Hinweisen; Hawkins, a.a.O., Art. 2a N 64 ff.,
mit Hinweisen). Gemäss Art. 2a Abs. 3 GwG gelten seither als
wirtschaftlich berechtigte Personen einer operativ tätigen juristischen Person
diejenigen natürlichen Personen, welche die juristische Person letztendlich
dadurch kontrolliert, dass sie direkt oder indirekt, allein oder in gemeinsamer
Absprache mit Dritten, mit mindestens 25 Prozent des Kapitals oder des
Stimmenanteils an dieser beteiligt sind oder sie auf andere Weise
kontrollieren. Können diese nicht festgestellt werden, so ist die Identität des
obersten Mitglieds des leitenden Organs festzustellen. Entscheidend ist somit,
wer Kontrolle über die Vermögenswerte hat. Nur im Fall, dass eine operative
Gesellschaft Vermögenswerte treuhänderisch für Dritte halten sollte, ist die
vom Kontrollinhaber abweichende wirtschaftliche Berechtigung separat
festzustellen (Meyer/Rhyner,
a.a.O., Art. 4 N 28, mit Verweis auf Art. 59 Abs. 2 der
Geldwäschereiverordnung-FINMA [SR 955.033.0]).
Da die Immobiliengesellschaft 3 von der Bank 2____ offenbar
als «Sitzgesellschaft» erfasst wurde (vgl. SB [...] 5 / 1), wäre nach
der dazumal geltenden Praxis nach dem Gesagten wohl – wenn die Aktien der Immobiliengesellschaft
3 an die I____ abgetreten worden wären und diese als operativ tätige
juristische Person anzusehen wäre – tatsächlich die I____ als wirtschaftlich
Berechtigte der auf dem Konto liegenden Vermögenswerte einzutragen gewesen. Aufgrund
des Vorgesagten und angesichts der Tatsache, dass es bei der Feststellung der
wirtschaftlich berechtigten Person letztlich darum geht, die tatsächliche
Kontrollsituation an Vermögenswerte festzustellen (so Liebi/Conod, in: Kunz/Jutzi/Schären [Hrsg.], Stämpflis
Handkommentar, Geldwäschereigesetzt (GwG), Bern 2017, Art. 4 N 13),
erscheint es zumindest fraglich, ob mit der Angabe der Aktionäre der I____ tatsächlich
eine Falschangabe i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB hätte getätigt werden
können. Dies kann aber offengelassen werden, da dem Beschuldigten 2 – wie von
ihm anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingewendet (Akten
S. 7089 f.) – aufgrund der vorgehenden Ausführungen zumindest kein
(eventual-)vorsätzliches Handeln vorgeworfen werden könnte. Letztlich
beherrschten die Beschuldigten 2 und 3 im Zeitpunkt der Kontoeröffnung die I____
und damit – sollte diese die Aktien der Immobiliengesellschaft 3 gehalten haben
– auch die Immobiliengesellschaft 3 und deren Vermögenswerte. Es erscheint
daher absolut nachvollziehbar, dass der Beschuldigte 2 sich selbst (bzw.
allenfalls zusammen mit dem Beschuldigten 3) als wirtschaftlich Berechtigten an
den Vermögenswerten der I____ und damit auch der Immobiliengesellschaft 3 erachtete,
zumal das Formular A selbst den Begriff «wirtschaftlich Berechtigter» lediglich
als jene Person definiert, welcher die eingebrachten Vermögenswerte
«wirtschaftlich zuzurechnen sind» (SB [...] 5 / 22). Auch dass beim Ausfüllen
des Formulars A der Beschuldigten 3 vergessen ging, erscheint – entgegen der
Auffassung der Staatsanwaltschaft – durchaus plausibel, ist doch in Bezug auf
den Beschuldigten 3 kein vernünftiges Motiv ersichtlich, weshalb der
Beschuldigte 2 diesen hätte unerwähnt lassen sollen, zumal der Beschuldigte 3 verschiedentlich
bei den Konten der Immobiliengesellschaft 1, der Immobiliengesellschaft 2 oder
auch der Immobilienholdinggesellschaft zusammen mit dem Beschuldigten 2 als
berechtigte Person deklariert wurde (vgl. etwa SB [...] 3 / 003; SB [...] 7 /
5; SB [...] 3 / 30, 34; SB [...] 3 / 7, 124; SB [...] 2 / 13).
6.3.4 Die Staatsanwaltschaft ist offensichtlich der
Ansicht, dass der Beschuldigte 2 die I____ und nicht die Immobiliengesellschaft
1 bzw. deren Anlegende im fraglichen Formular A hätte eintragen sollen (Akten
S. 8730), aus deren Mitteln die Immobiliengesellschaft 3 letztlich
gegründet wurde (vgl. E. IV.5 oben). Zunächst erscheint dies konsequent,
nachdem sie hinsichtlich des Formulars A der Bankkonten der Immobiliengesellschaft
1 aber auch jener der Immobiliengesellschaft 2 den Vorwurf einer
Falschbeurkundung nicht erhoben hatte. Aber selbst wenn davon auszugehen wäre,
dass die Anlegenden der Immobiliengesellschaft 1 als wirtschaftlich Berechtigte
an den Vermögenswerten der Immobiliengesellschaft 3 im Formular A hätten
eingetragen werden müssen, würde eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung am
(eventual-)vorsätzlichen Handeln scheitern. Wie bereits in der Anklageschrift
geschildert und sowohl vom Strafgericht und im vorliegenden Verfahren vom
Appellationsgericht bestätigt, haben die Beschuldigten 2 und 3 die Aktien der Immobiliengesellschaft
3 entgegen ihrer Pflichten als Treuhänder der Anlegenden der Immobiliengesellschaft
1 nicht für diese, sondern für sich selbst gezeichnet (vgl. angefochtenes
Urteil S. 23 f. und 99–102 sowie E. IV.5 oben). Bei dieser
Ausgangslage kann dem Beschuldigten 2 in subjektiver Hinsicht nicht vorgeworfen
werden, im fraglichen Formular A (eventual-)vorsätzlich falsche Angaben gemacht
zu haben.
6.4 Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte 2
demnach in Übereinstimmung mit dem Strafgericht vom Vorwurf der
Urkundenfälschung gemäss lit. E der Anklageschrift freizusprechen.
7. Anklagepunkt G –
Veruntreuung zum Nachteil von Anleger_C____
7.1 Das Strafgericht sprach den Beschuldigten 3
hinsichtlich dieses Anklagepunkts der Veruntreuung schuldig. F____ habe Geld
von Anlegerin_H____ erhalten, welches er im Betrag von CHF 37'000.–
treuhänderisch für Anleger_C____ entgegengenommen habe, der seinen Anteil von
CHF 100'000.– per 31. Dezember 2004 gekündet hatte. F____ habe diesen
Betrag an den Beschuldigten 3 zur Rückabwicklung mit Anleger_C____ weitergegeben,
welcher den Betrag jedoch einbehalten und zumindest eventualvorsätzlich zur
eigenen Bereicherung zweckentfremdet habe (angefochtenes Urteil
S. 104–108).
7.2
7.2.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die
Anlegerin_H____ am 12. April 2006 einen Übernahmevertrag abgeschlossen
hatte, um ihre Beteiligung am Investment Pool 1____ bzw. Investment Pool 2____
um CHF 100'000.– zu erhöhen. Wer «Verkäufer» der Beteiligung war, ist
nicht abschliessend klar; unterzeichnet hat die Vereinbarung für den
«Verkäufer» F____ (SB [...] / 81). Wie bereits das Strafgericht zutreffend
ausführte, soll es sich gemäss Angaben des Beschuldigten 3 sowie einer
schriftlichen Notiz auf dem von ihm eingereichten Vertragsexemplar um die
Beteiligungen von Anlegerin_A____ und Anleger_C____ von jeweils
CHF 50'000.– gehandelt haben (zuletzt: Akten S. 9254; SB [...] / 330).
Anleger_C____ hatte eine Beteiligung von CHF 100'000.–, welche er per
31. Dezember 2004 gekündet hatte (SB [...] / 44). Anleger_C____ gab an,
CHF 50'000.– davon zurückerhalten zu haben (Akten S. 7019); eine
entsprechende Rückzahlung erfolgte bereits am 7. Oktober 2005 von F____
mit dem Vermerk «Kauf Anteile [...]» (SB [...] / 27). Fest steht jedenfalls,
dass Anleger_C____ auch noch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
aussagte, die restlichen CHF 50'000.– nie erhalten zu haben (Akten
S. 7019).
Am 27. April 2006 überwies Anlegerin_H____ in der Folge einen
Betrag von CHF 87'000.– auf das Treuhandkonto (SB [...] / 82 f.; SB [...]
/ 57, 137). Von diesem Betrag überwies F____ am 14. Juni 2006 CHF 37'000.–
auf das Postkonto der J____ mit dem Zahlungszweck «RUECKZAHLUNG BETEILIGUNG Anleger_C____
ZAHLUNG UEBERNAHME [...]» (SB [...] / 58, 141; SB [...] 1 / 6). Bei diesem
Postkonto war der Beschuldigte 3 Einzelzeichnungsberechtigter (SB [...] 1 / 4).
Das Strafgericht stellte ausserdem zutreffend fest, dass dieses Konto
vornehmlich für Privatbezüge verwendet (SB [...] 1 / 6–86) und dass das von F____
überwiesene Geld unbestrittenermassen nicht an Anleger_C____ weitergeleitet
wurde. Es bestehen somit keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte 3 das Geld
für eigene Zwecke verwendete – Gegenteiliges wird denn auch gar nicht
vorgebracht. Das Strafgericht wies zudem zu Recht darauf hin, dass das Geld
auch buchhalterisch vom Beschuldigten 3 vereinnahmt worden ist. So wurde in der
Buchhaltung der J____ als Gegenkonto des per 31. Dezember 2006
eingebuchten Geldeingangs das Aktivkonto 1110 «KK Aktionär» verwendet und die
Forderung der J____ gegenüber dem Beschuldigten 3 als einzigem Aktionär in
diesem Umfang als getilgt ausgewiesen (SB BU-[...] 2006 / 1, 4 und 5).
7.2.2 Der Beschuldigte 3 führt im vorliegenden
Berufungsverfahren aus, F____ habe ihm bereits am 28. August 2005
mitgeteilt, dass [...] die Beteiligung von Anleger_C____ in Höhe von CHF
50'000.– übernommen habe. Ausserdem habe er von F____ erfahren, dass Anlegerin_H____
die Restbeteiligung von Anleger_C____ in Höhe von CHF 50'000.– am
12. April 2006 übernommen habe, weshalb er davon ausgegangen sei, dass das
Darlehen von Anleger_C____ von CHF 100'000.– vollständig rückerstattet
worden sei (Akten 9254 f.; vgl. ferner Plädoyer Beschuldigter 3
Berufungsverhandlung Rz. 188 ff., Akten S. 11'374 f.).
Damit macht der Beschuldigte 3 sinngemäss geltend, dass er
nicht gewusst habe, wessen Geld er von F____ überwiesen erhalten hatte. Bereits
das Strafgericht setzte sich mit diesem Einwand auseinander. Zu Recht hielt es
fest, dass diese Erklärung angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte 3
noch vor der fraglichen Überweisung bei F____ im Zusammenhang mit dem
Übernahmevertrag von Anlegerin_H____ nachgefragt und dieser ihm mitgeteilt
habe, dabei gehe es um die «Einlage von Herrn Anleger_C____» (Akten
S. 4635; Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung Rz. 188, Akten
S. 11'374), nicht zu überzeugen vermag. Vielmehr musste ihm, nachdem er auf
diese Information folgend eine Überweisung mit dem Vermerk «Rückzahlung
Beteiligung Anleger_C____ Zahlung Übernahme Anlegerin_H____» erhalten hatte,
bewusst sein, dass dieses Geld aus dem Verkauf der Beteiligung von Anleger_C____
an Anlegerin_H____ stammte und ersterem weitergeleitet werden müsste. Dass er
demnach nicht gewusst haben will, was es mit dieser Überweisung auf sich gehabt
habe, erweist sich als reine Schutzbehauptung. Wie bereits das Strafgericht
zutreffend erwog, wäre der Beschuldigte 3 verpflichtet gewesen, im Fall von
Unklarheiten bei F____ oder Anleger_C____ nachzufragen. Er war nicht nur
Mitinitiator des gesamten Immobilienprojekts, sondern es liefen – wie vorgehend
dargelegt – verschiedentlich auch Entgegennahmen von Einlagen und Zinszahlungen
an die Anlegenden über den Beschuldigten 3. Das Strafgericht verwarf auch die
weitere Behauptung des Beschuldigten 3, dass der Geldbetrag mit Provisionen und
Zinsen (rechtmässig) verrechnet worden sei, als Schutzbehauptung. Da diese im
vorliegenden Verfahren nicht mehr vorgebracht wurde, kann auf die überzeugenden
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil
S. 107).
7.3 In Bezug auf das Rechtliche ist zunächst für
die theoretischen Ausführungen zum Tatbestand der Veruntreuung auf
E. IV.3.2.4 oben zu verweisen.
Fest steht, dass F____ den fraglichen Betrag von
CHF 37'000.– von Anlegerin_H____ erhalten hatte, um diesen Anleger_C____ weiterzuleiten.
Aus dem Vermerk der Überweisung, mit welcher F____ den Geldbetrag auf das Konto
der J____ und damit dem Beschuldigten 3 übertragen hatte, musste dem
Beschuldigten 3 klar sein, dass ihm dessen Weiterleitung oblag. Bei dieser
Ausgangslage ist erstellt, dass der Geldbetrag dem Beschuldigten 3 im Sinne von
Art. 138 Ziff. 1 StGB anvertraut worden ist (vgl. zum Ganzen Niggli/Riedo, Basler Kommentar,
4. Auflage 2019, Art. 138 StGB N 46 ff.). Unbestritten ist ferner, dass
der Beschuldigte 3 den anvertrauten Vermögenswert entgegen der Instruktion zur
Weiterleitung zu eigenen Zwecken, und damit unrechtmässig verwendete (Trechsel/Crameri,
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021,
Art. 138 N 16). Wie bereits das Strafgericht zutreffend festhielt,
ändert der Umstand, dass der Beschuldigte 3 im Jahr 2009 darum besorgt war,
dass mit der Immobilienholdinggesellschaft ein Schuldübernahmevertrag abgeschlossen
wurde, entgegen der Auffassung des Beschuldigten 3 (Plädoyer Beschuldigter 3
Berufungsverhandlung Rz. 191 f., Akten S. 11'374 f.), an dieser
rechtlichen Beurteilung nichts. Es bleibt dabei, dass der Beschuldigte 3 ihm
zur Weiterleitung anvertraute Gelder zur eigenen Bereicherung einvernahmt hat.
Auch hinsichtlich des zumindest eventualvorsätzlichen Handelns sowie der
Bereicherungsabsicht bestehen keine Zweifel, womit ein Schuldspruch gegen den
Beschuldigten 3 wegen Veruntreuung ergeht.
8. Anklagepunkt H – Aufstockung der Hypothek zu
Lasten der Immobiliengesellschaft 2
8.1 Offenbar am 31. Mai 2006 teilte der
Beschuldigte 2 der Bank 1____ telefonisch mit, dass die Immobiliengesellschaft
2 beabsichtige, verschiedenen hinter dem Kauf stehenden Investoren Darlehen von
insgesamt rund CHF 500'000.– zurückzuzahlen. Die Bank 1____ teilte dem
Beschuldigten 2 mit Schreiben vom 8. Juni 2006 daraufhin mit, dass
aufgrund einer Plausibilisierung des Verkaufswerts der Liegenschaft eine
Erhöhung der Hypothek für die Auszahlung an die Investoren um CHF 350'000.–
möglich sei. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, ihr eine Übersicht über die
einzelnen Investoren und die Aufteilung des Aktienkapitals zukommen zu lassen
(SB [...] 3 / 172 ff.). Gegenüber der Bank wurde daraufhin am 29. Juni
2006 mitgeteilt, dass das Aktienkapital je hälftig von den Beschuldigten 2 und
3 gehalten werde, und es wurden folgende Investoren/Darlehensgeber genannt: [...]
(CHF 170'000.–), D____ (CHF 30'000.–), Anlegende_B____ (CHF 20'000.–), Anlegerin_A____
(CHF 220'000.–) und Anleger_E____ (CHF 10'000.–). Sodann wurde die Bank
angewiesen, aus den neu erhältlich gemachten CHF 350'000.–
EUR 122'480.– zu Gunsten von Anlegerin_A____ an deren Notar in Frankreich
zu überweisen und CHF 150'000.– an [...] (SB [...] 3 / 164 f.).
Wie bereits das Strafgericht zu Recht ausführte, handelte es
sich bei diesen Angaben gegenüber der Bank 1____ offensichtlich um Falschangaben
(angefochtenes Urteil S. 109): [...] hat nie Geld in die Immobiliengesellschaft
2 eingebracht. Vielmehr handelt es sich bei ihr um eine Kundin der N____ aus
dem persönlichen Umfeld des Beschuldigten 2 (Akten S. 3745 ff., 3754). Der
Privatkläger 1 war zwar ein Investor der Immobiliengesellschaft 2 (SB [...] /
4-5), allerdings hatte er seine Einlage nie zurückverlangt, sondern in Aktien der
Immobilienholdinggesellschaft umwandeln lassen. Der Anleger_E____ war mit CHF
60'000.– beteiligt (SB [...] / 2 f.; SB [...] / 38) und verlangte diese erst
aufgrund des Verzichts auf die Wandlung in Aktien der
Immobilienholdinggesellschaft zurück (SB [...] / 81). Die Anlegenden_B____ hatten
ihre Immobiliengesellschaft 2-Einlage über CHF 20'000.– (SB [...] / 132; SB
Pos. A 16 / 25) erst am 28. Dezember 2016 gekündigt (SB Pos. E 34 / 5). Anlegerin_A____
investierte zwar CHF 210'000.– (bzw. EUR 150'000.–), allerdings wurde bereits unter
E. IV.3 oben dargelegt, dass hiervon nicht der gesamte Betrag der Immobiliengesellschaft
2 zufloss. Trotz dieser Falschangaben gewährte die Bank 1____ der Immobiliengesellschaft
2 die Erhöhung der Hypothek und die neu ausgegebenen Mittel gingen auf ihrem
Konto ein (SB [...] 3 / 70).
Dieser Vorgang der Hypothekaraufstockung demonstriert erneut
eindrücklich, dass die Beschuldigten aus dem Verhalten der Banken nichts zu
ihren Gunsten abzuleiten vermögen. Sodann trifft es zwar zu, dass Anlegerin_A____
im Mai 2006 ihre Einlage zurückverlangte, um sich eine Liegenschaft in
Südfrankreich zu kaufen (Akten S. 3568; SB [...] / 13). Das Strafgericht wies jedoch
zutreffend darauf hin, dass in diesem Zusammenhang auch gegenüber der Anlegerin_A____
Unwahrheiten erzählt wurden. So gab der Beschuldigte 3 in der bereits zuvor
thematisierten E-Mail vom 24. Mai 2006 gegenüber der Anlegerin an, dass
sich der Rückruf ihrer Beteiligung an der Immobiliengesellschaft 2 nicht einfach
gestaltet habe. Mit den Geldern sei die Liegenschaft der Immobiliengesellschaft
2 finanziert worden, weshalb zunächst ein Käufer für ihre Immobiliengesellschaft
2-Aktien habe gefunden werden müssen. Ein solcher sei nun aber gefunden worden
(SB [...] / 12). Sämtliche Angaben stimmen nicht. Weder wurde das Geld von Anlegerin_A____
für die Finanzierung der Liegenschaft der Immobiliengesellschaft 2 benötigt, noch
wurde ein Käufer für ihre Beteiligung gefunden. Vielmehr erhielt Anlegerin_A____
das Geld aus den von der Hypothekaraufstockung erhältlich gemachten Mitteln.
Ausserdem erhielt sie nicht den gesamten Betrag, sondern mit den EUR 122'480.–
bzw. CHF 193'028.50 genau so viel, wie sie für den Hauskauf benötigt habe
(Akten S. 3568; ferner bereits E. IV.3 oben).
CHF 150'000.– der Hypothekaraufstockung wurden per Valuta
10. Juli 2006 auf das Konto von [...] überwiesen (SB [...] 3 / 70), von wo aus
es am 12. Juli 2006 auf das [...]-Konto der I____ weitergeleitet wurde (SB
[...] 15 / 34; SB [...] 7 / 29). Gleichentags wurden CHF 75'000.– auf ein
Privatkonto des Beschuldigten 3 und 75'000.– auf ein Konto der vom Beschuldigten
2 kontrollierten [...] überwiesen (SB [...] 7 / 29; SB [...] 4 / 100; [...] 9 /
3, 7, 40). Der Beschuldigte 2 war Bevollmächtigter des Kontos von [...] (vgl.
SB [...] 15 / 7 ff.) und hat sowohl die Überweisung von ihrem Konto auf jenes
der I____ sowie die beiden weiteren Zahlungen vom Konto der I____ über CHF 75'000.–
zugestandenermassen veranlasst (Akten S. 3702 f.). Das Strafgericht wies ferner
zu Recht darauf hin, dass der Eingang in der Buchhaltung der I____ als Einlage
der Aktionäre – also von den Beschuldigten 2 und 3 (SB BU-[...] 2006 / 4) – und
die beiden Überweisungen über CHF 75'000.– jeweils als Aktionärsbezug im Konto 1180
verbucht wurden (SB BU-[...] 2006 / 4). Auch diese Gelder wurden also von den
beiden Beschuldigten über mehrere Durchlaufkonten für sich vereinnahmt.
8.2 In rechtlicher Hinsicht erwog das
Strafgericht in Bezug auf die Rückzahlung an Anlegerin_A____, diese sei bereits
mit den Schuldsprüchen wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung
gemäss Anklagepunkt B (vgl. hierzu E. IV.2 oben) abgeurteilt worden,
weshalb diesbezüglich kein separater Schuldspruch ergehe (angefochtenes Urteil
S. 110 f.). Die Staatsanwaltschaft weist im Rahmen des zweitinstanzlichen
Plädoyers zwar grundsätzlich zu Recht darauf hin, dass dies nur in Bezug auf
den Beschuldigten 2 zutreffe (vgl. Akten S. 11'196 f.), allerdings beantragte
sie mit ihrer Berufungserklärung nicht, der Beschuldigte 3 sei in Bezug auf den
Anklagepunkt H zusätzlich wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung
schuldig zu sprechen. Werden, wie vorliegend, nur Teile des vorinstanzlichen
Entscheids angefochten, wird mit der Berufungserklärung der Gegenstand der
Berufung festgelegt. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist kann der Umfang der
Anfechtung lediglich noch eingeschränkt, nicht hingegen ausgedehnt werden (Eugster, in: Basler Kommentar,
2. Auflage, 2014, Art. 399 StPO N 6). Folgerichtig hat die
Staatsanwaltschaft in ihrem Plädoyer denn auch darauf verzichtet, einen
zusätzlichen Schuldspruch in Bezug auf den Beschuldigten 3 zu beantragen (Akten
S. 11'200). Somit bleibt es dabei, dass in dieser Hinsicht kein
zusätzlicher Schuldspruch ergeht.
8.3
8.3.1 Hinsichtlich der Verwendung der weiteren
CHF 150'000.– erachtete das Strafgericht hingegen sowohl in Bezug auf den
Beschuldigten 2 als auch in Bezug auf den Beschuldigten 3 den Tatbestand der
qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung als erfüllt (angefochtenes Urteil
S. 111 f.).
Die beiden Beschuldigten 2 und 3 sowie die Immobilienholdinggesellschaft
lassen es hinsichtlich dieser Schuldsprüche beim Einwand bewenden, dass sich
mit der Überweisung der CHF 150'000.– das Darlehen des Beschuldigten 3
teilweise reduziert habe. Der Rechtsgrund der Zahlung sei der Darlehensvertrag
zwischen der Immobiliengesellschaft 2 und dem Beschuldigten 3 gewesen (Plädoyer
Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 598 ff., Akten S. 11'294 f.;
Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung Rz. 167 ff., Akten
s. 11'369 f.; Akten S. 11'066).
Es wurde bereits eingehend dargelegt, dass die Version,
wonach der Beschuldigte 3 Darlehensnehmer der Immobiliengesellschaft 2-Anlegenden
und Darlehensgeber der Immobiliengesellschaft 2 gewesen sei, reine Fiktion ist.
Es kann in dieser Hinsicht vollumfänglich auf das bereits Gesagte verwiesen werden
(E. IV. 2 oben). Das Strafgericht stellte folglich zu Recht fest, dass der
Einwand der Beschuldigten 2 und 3 sowie der Immobilienholdinggesellschaft zwar
buchhalterisch zutrifft (SB BU-[...] 2006 / 10), die im Konto 2405 auf der
Habenseite verbuchten Darlehensbeträge des Beschuldigten 3 (nachdem sie per
31. Dezember 2006 von den individuellen Konten auf dieses Konto umgebucht
wurden) in Wirklichkeit jedoch keine Darlehen des Beschuldigten 3 waren. Es
handelte sich um Teilbeträge der von den Immobiliengesellschaft 2-Anlegenden eingebrachten
Investitionsbeträge. Für die Zahlungen an den Beschuldigten 2 und den
Beschuldigten 3 von jeweils CHF 75'000.– aus den aus der
Hypothekarerhöhung erhältlich gemachten Mitteln besteht folglich kein
Rechtsgrund.
8.3.2 Für die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand
der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung kann auf E. IV.3.3.2 oben
und für jene betreffend Mittäterschaft auf E. IV.4.3.1 oben verwiesen
werden.
Die Beschuldigten 2 und 3 hielten die Aktien der Immobiliengesellschaft
2 treuhänderisch für die Immobiliengesellschaft 2-Anlegenden. Sie waren deren
Geschäftsführer und rechtsgeschäftlich verpflichtet, die Geschäftsführung im
Sinne der Anlegenden zu besorgen und die der Immobiliengesellschaft 2 zur
Verfügung gestellten Vermögenswerte in guten Treuen zu verwenden. Entsprechend
unterstanden sie gegenüber den Immobiliengesellschaft 2-Anlegenden einer
Vermögensfürsorgepflicht. Der Beschuldigte 2 war zudem einziger Verwaltungsrat
und Geschäftsführer der Immobiliengesellschaft 2 (vgl. SB HR-[...] / 5 f.) und
auch der Beschuldigte 3 war – wie vom Strafgericht zutreffend erwogen – ihr faktischer
Geschäftsführer. Folglich waren sie verpflichtet, das Verwaltungsratsmandat
sowie die Geschäftsführung der Immobiliengesellschaft 2 in guten Treuen und im
Sinne der Anlegenden zu besorgen. Durch die Zahlung von CHF 150'000.–
wurden der Immobiliengesellschaft 2 Vermögenswerte ohne jeglichen Rechtsgrund
entzogen und damit wurde der jeweilige Anteil der Immobiliengesellschaft 2-Anlegenden
an der Immobiliengesellschaft 2 in entsprechendem Masse geschmälert. Das
Tatbestandsmerkmal der Vermögensschädigung ist damit zweifelsohne gegeben.
Auch hinsichtlich des gemeinsamen Tatentschlusses sowie des
gemeinsamen und vorsätzlichen Handelns der beiden Beschuldigten bestehen
aufgrund der Tatsachen keine Zweifel. In dieser Hinsicht erwog das Strafgericht
zu Recht, dass sich der Beschuldigte 3 zunächst um Anlegerin_A____ kümmerte und
dieser massgebend in die (Teil-)Rückzahlung deren Einlage involviert war. Der
Beschuldigte 2 handelte hierzu den neuen Hypothekarvertrag aus und führte
zugestandenermassen die inkriminierten Überweisungen aus. Ebenso zu folgen ist
dem Strafgericht, wenn es ausführt, dass dem Beschuldigten 2 stets bewusst war,
unrechtmässig zu handeln, andernfalls gegenüber der Bank keine derartigen
Unwahrheiten hätten kundgetan werden und für die Banktransaktionen verschiedene
Durchgangskonten hätten verwendet werden müssen. Dass die beiden Beschuldigten
je hälftig von der Zahlung über CHF 150'000.– begünstigt wurden, zeigt – in
Übereinstimmung mit dem Strafgericht – dass dies in gemeinsamer Planung und
damit in Mittäterschaft erfolgt sein musste. Hinsichtlich der
Bereicherungsabsicht erübrigen sich weitere Ausführungen, womit in Bezug auf
die beiden Beschuldigten jeweils ein Schuldspruch wegen qualifizierter
ungetreuer Geschäftsbesorgung erfolgt.
9. Anklagepunkt I – Beteiligung der Anlegenden
an der Immobilienholdinggesellschaft
9.1 Bildung
der Holdingstruktur und Umwandlung der Beteiligungen in Aktien
9.1.1 Wie bereits dargelegt, wurde das BewG per
1. April 2005 dahingehend revidiert, dass Personen im Ausland Anteile an
einer Immobiliengesellschaft erwerben können bzw. ein solcher Erwerb seither gemäss
BewG nicht mehr bewilligungspflichtig ist, sofern die betreffende Gesellschaft
an einer Börse in der Schweiz kotiert ist (vgl. E. IV. 1.3.2.4 oben).
Unbestritten ist, dass die Beschuldigten 2 und 3 in der Folge planten, die Immobiliengesellschaft
1, die Immobiliengesellschaft 2 und die Immobiliengesellschaft 3 in der
Immobilienholdinggesellschaft zusammenzuführen, diese an der Börse zu kotieren
und den Anlegern eine Umwandlung ihrer Einlagen in Aktien der
Immobilienholdinggesellschaft anzubieten (vgl. etwa Plädoyer Beschuldigter 2
Berufungsverhandlung Rz. 608, Akten S. 11'295). Grundsätzlich ebenso
unstrittig und aufgrund der Aussagen des Beschuldigten 3 (Akten S. 3278, 3292,
4637 f.), derjenigen von F____ (Akten S. 3089, 3315, 3629) sowie den
Rechnungen der N____ (SB TH-[...] / 1–269; Akten S. 3960 ff.) ist belegt,
dass der Beschuldigte 2 federführend bei der Entwicklung des Projekts war, der
Beschuldigte 3 dieses aber genauso mittrug.
9.1.2
9.1.2.1 Das Strafgericht befasste sich im Zusammenhang
mit der Umsetzung des Konzepts in einem ersten Schritt mit der Information der
Anlegenden durch F____. Es erwog, F____ sei beauftragt worden, bei den
Anlegenden abzuklären, ob sie gewillt seien, ihre Einlagen in Aktien einer
börsenkotierten Holdinggesellschaft umzuwandeln. Zu diesem Zweck habe F____ das
bereits thematisierte Schreiben vom 18. Dezember 2006 an die Immobiliengesellschaft
1- und an die Immobiliengesellschaft 2-Anlegenden verfasst, in welchem ihnen
die Umwandlung schmackhaft gemacht worden sei. Den Anlegenden seien zwar eine
Reihe von Vorteilen vorgestellt worden, allerdings würden diese doch sehr
gesucht wirken. Gleichzeitig seien die Nachteile einer Umwandlung nicht erwähnt
worden. Insgesamt sei das Schreiben kompliziert verfasst und eher schwer
verständlich gewesen. Zudem seien die Anlegenden durch die kurze zehntätige
Frist um die Weihnachtszeit unter zeitlichen Druck gesetzt worden. Es entstehe
insgesamt der Eindruck, dass versucht worden sei, die Anlegenden möglichst
geschlossen zu einer Umwandlung zu drängen. Bei nüchterner Betrachtung des
Schreibens könne nur geschlossen werden, dass in der Holdinggesellschaft
diejenigen Immobiliengesellschaften zusammengeführt würden, die aus dem
Vermögen der Anlegenden finanziert worden seien. Über den Umstand, dass die für
das Investmentgeschäft verantwortlichen Beschuldigten 2 und 3 ohne eigene
Investition dereinst über gleich viel oder sogar mehr Aktien verfügen würden
als die Gruppe der deutschen Anlegenden zusammen, seien die Anlegenden nicht
informiert worden. Im Wissen dieser Umstände hätten sie einer Umwandlung wohl
kaum zugestimmt. Abgesehen davon sei in dem Schreiben nicht erwähnt worden,
dass die Anlegenden von Beginn weg an den Immobiliengesellschaften mittels
Treuhandabrede verbunden seien. Vielmehr sei ihnen suggeriert worden, sie seien
normale Darlehensgeber, die erst mit der Umwandlung ihrer Anteile in Aktien an
der Wertsteigerung und den Gewinnen der Liegenschaften partizipieren würden.
Komme hinzu, dass sich die Anlegenden mit der Entscheidfindung schwergetan
hätten und die Ermittlung des Umwandlungswillens wenig seriös abgelaufen sei. Es
sei schlecht kommuniziert und informiert worden, was letztlich dem konkreten
Vorgehen geschuldet gewesen sei (angefochtenes Urteil S. 114–116).
9.1.2.2 Die Beschuldigten 2 und 3 widersprechen diesen
Ausführungen. Sie sind der Auffassung, der Prozess der Umwandlung der Darlehen
in Aktien der Immobilienholdinggesellschaft sei transparent verlaufen und jede
Anlegerin und jeder Anleger hätten für sich entscheiden können, ob sie das
Angebot annehmen wollten oder nicht. F____ sei über das geplante Vorgehen
informiert worden und es sei seine Aufgabe gewesen, die Anlegenden darüber in
Kenntnis zu setzen. Es sei aktenkundig, dass er dies in der Folge sowohl
mündlich als auch schriftlich getan und sie über die Wandlungsmöglichkeit
informiert habe. Sie selbst hätten keinerlei Kontakt mit den Anlegenden gehabt.
Ferner treffe es nicht zu, dass den Anlegenden suggeriert worden sei, sie seien
blosse Darlehensgeber (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung
Rz. 609 ff., Akten S. 11'295 ff.; Plädoyer Beschuldigter 3
Berufungsverhandlung Rz. 172 ff., Akten S. 11'370 f.).
9.1.2.3 Es wurde bereits breit erörtert, dass und
weshalb das Appellationsgericht zur Auffassung gelangt, dass sowohl die Aktien
der Immobiliengesellschaft 1 als auch jene der Immobiliengesellschaft 2
treuhänderisch von den beiden Beschuldigten gehalten wurden. Soweit der
Beschuldigte 2 demnach in diesem Punkt ausführt, die Immobiliengesellschaft
1- und die Immobiliengesellschaft 2-Anlegenden seien allesamt lediglich
Darlehensgeber des Beschuldigten 3 gewesen, und er dies mit der erfolgten
Verzinsung ihrer Einlagen (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung
Rz. 625, 633, Akten S. 11'298 f.), dem Verhalten der Anlegenden (in
Bezug auf deren Angaben, die geltend gemachten Ansprüche, die erfolgten
Abtretungen/Übertragungen von Beteiligungen; Plädoyer Beschuldigter 2
Berufungsverhandlung Rz. 617, 626 f., 629, 636, Akten S. 11'297 ff.)
oder dem Risiko bzw. der finanziellen Investition der beiden Beschuldigten (Plädoyer
Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 639, 651, Akten S. 11'300
f.) zu untermauern versucht, erübrigen sich Wiederholungen und es kann
vollumfänglich auf das bereits Gesagte verwiesen werden (vgl. E. IV.1.3.2,
E. IV.1.3.7.3, E. IV.1.3.9).
Sodann ist zunächst daran zu erinnern, dass angesichts der
zunehmenden Liquiditätsprobleme bei der Immobiliengesellschaft 1 und der Immobiliengesellschaft
2 keineswegs von einem freiwilligen Umwandlungsangebot gesprochen werden kann.
Wie das Strafgericht zu Recht erwähnte, war es durch die geplante Wandlung
möglich, sich der Zinslast zu entledigen. Des Weiteren wurde bereits eingehend
dargelegt, dass mit dem Umwandlungsangebot in Aktien der
Immobilienholdinggesellschaft grundsätzlich genau das umgesetzt wurde, was den
Anlegenden ursprünglich immer versprochen wurde, jedoch einfach nicht zu jenen
Konditionen, welche ihnen bei ihrer Investition in Aussicht gestellt wurden. Zur
Erinnerung: Es handelte sich auch gemäss Anklage um ein faktisches Treuhandverhältnis,
welches sich vereinfacht dargestellt daraus ergab, dass den Anlegenden
versprochen wurde, ihre Investitionen in die Immobiliengesellschaften zu
bereits festgelegten Konditionen in Aktien umzuwandeln, sobald die gesetzliche
Lage dies zulasse. Es ist den beiden Beschuldigten daher dahingehend
beizupflichten, dass die vorinstanzliche Formulierung, wonach den Anlegenden
suggeriert worden sei, sie seien keine Aktionäre, sondern lediglich
Darlehensgeber, nicht präzise erscheint. Die Anlegenden erachteten sich
aufgrund des ursprünglichen Konzepts und des lediglich faktischen
Treuhandverhältnisses vor der Lockerung des BewG wohl tatsächlich nicht als
Aktionäre; wie dargelegt, wurde ihnen von den Beteiligten denn auch stets
vermittelt, dass sie aufgrund des BewG keine Aktionärsstellung einnehmen
könnten. Jedoch kam bereits das Strafgericht zu Recht zum Schluss, dass das
Informationsschreiben von F____ vom 18. Dezember 2006 (SB [...] / 17.1 f.;
SB [...] / 93 f.) den Eindruck erweckt, dass in der
Immobilienholdinggesellschaft diejenigen Immobiliengesellschaften
zusammengeführt werden, die aus dem Vermögen der Anlegenden finanziert wurden. Ausserdem
vermittelt das fragliche Informationsschreiben – wie ebenfalls bereits
ausgeführt – den Anschein, dass die Anlegenden Darlehen an die einzelnen
Immobiliengesellschaften (und nicht an den Beschuldigten 3) gewährt hätten, und
dass die Wandlung eben dieser Darlehen zu einer Erhöhung des Aktienkapitals der
jeweiligen Gesellschaft führe (vgl. dazu bereits E. IV.1.3.2.4 oben). Den
Anlegenden wurde daher mit den Schreiben von F____ vom 18. Dezember 2006
vielmehr suggeriert, dass das (im Übrigen bereits von ihnen finanzierte)
Aktienkapital durch die Wandlung ihrer Darlehen an die Gesellschaft erhöht
werde und damit – wie ursprünglich vorgesehen – all jene Personen Aktien der
Immobilienholdinggesellschaft erhalten, welche Gelder in die einzelnen
Immobiliengesellschaften investiert hatten.
Ob nun, wie vom Strafgericht angenommen, die Vorteile einer
Umwandlung reichlich gesucht wirken und die Anlegenden insbesondere nicht über
deren Nachteile genügend informiert wurden, ist für das Appellationsgericht aufgrund
der vorgehenden Ausführungen nicht von entscheidender Bedeutung. Erwähnt sei
jedoch, dass es zwar – wie vom Beschuldigten 2 in besonderem Masse
hervorgehoben (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 634 ff.,
Akten S. 11'299 f.) – durchaus zutrifft, dass den Anlegenden im fraglichen
Schreiben von F____ die Partizipation an der Wertsteigerung der Liegenschaften
als Vorteil angepriesen worden war. Auch daraus vermag der Beschuldigte 2
jedoch nichts für seine Position abzuleiten. Der Kniff bei der Umgehung des BewG
war ja gerade, dass die Partizipation an allfälligen zwischenzeitlichen
Wertsteigerungen zeitlich nach hinten, auf den Zeitpunkt einer zulässigen
Beteiligung an den Immobiliengesellschaften verschoben werden sollte (vgl.
hierzu namentlich E. IV.1.2 oben). Folglich erscheint eine entsprechende
Information der Anlegenden nur folgerichtig.
Dem Strafgericht ist schliesslich ebenso zu folgen, wenn es
ausführt, es entstehe der Eindruck, dass versucht worden sei, die Anlegenden
möglichst geschlossen zu einer Umwandlung zu drängen. Dies ergibt sich
einerseits aus der kurzen zehntätigen Frist, welche den Anlegenden über die
Weihnachtszeit gesetzt worden war, um die «Treuhandanweisung» auszufüllen (SB [...]
/ 17.1 f.; SB [...] / 93 f.). Andererseits aber auch aus den Aussagen der
Anlegenden, wonach die Umwandlung teilweise mit ihnen besprochen und eine
solche auch aktiv empfohlen worden sei (Akten S. 3428, 3447, 3464, 3497,
3501). Sofern der Beschuldigte 3 in diesem Zusammenhang geltend zu machen
versucht, er habe gar keinen Kontakt mit den Anlegenden gehabt (Plädoyer
Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung Rz. 176, 11'370 f.), erweist sich
dieser Einwand als aktenwidrig. So gaben nicht nur gewisse Anlegende an, dass
sie im Zusammenhang mit der Umwandlung vom Beschuldigten 3 kontaktiert worden
seien (Akten S. 3447, 3501), sondern räumte der Beschuldigte 3
entsprechende Kontaktaufnahmen anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung selbst ein (Akten S. 6978). Ohnehin erweist sich der
Versuch der beiden Beschuldigten, die Verantwortung der Information der
Anlegenden auf F____ abzuwälzen (vgl. hierzu Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung
Rz. 621 ff., Akten S. 11'297 f.; Plädoyer Beschuldigter 3
Berufungsverhandlung Rz. 176 f., Akten s. 11'370), als unbehelflich,
nachdem als erstellt zu erachten ist, dass die Einbringung der drei
Immobiliengesellschaften in die Immobilienholdinggesellschaft, die
Kapitalerhöhung bei der Immobilienholdinggesellschaft und die Verteilung der
Aktien von den Beschuldigten 2 und 3 durchgerechnet worden war (vgl. hierzu
E. IV.9.1.3 sogleich) und der Beschuldigte 2 selbst einräumte, dass das
angedachte Vorhaben mit F____ vorgängig besprochen worden sei und sie sich auf
den «Einbringungsvorgang» geeinigt hätten (Plädoyer Beschuldigter 2
Berufungsverhandlung Rz. 609, 621, Akten S. 11'295, 11'297).
9.1.3 Das Strafgericht erwog sodann, die Einbringung
der drei Immobiliengesellschaften in die Immobilienholdinggesellschaft sowie
die Kapitalerhöhung bei der Immobilienholdinggesellschaft seien von den
Beschuldigten 2 und 3 so durchgerechnet worden, dass für sie stets die
Aktienmehrheit und damit die Kontrolle über die Immobilienholdinggesellschaft
bestanden habe (angefochtenes Urteil S. 116–120). Sofern der Beschuldigte 2 mit
seinen Ausführungen, wonach die beiden Beschuldigten deutlich in der Minderheit
gewesen wären, wenn sämtliche Anlegende ihre Einlagen in Aktien der
Immobilienholdinggesellschaft hätten wandeln wollen, und die
Mehrheitsbeteiligung nur deshalb zustande gekommen sei, weil nicht alle
Anlegenden ihre «Darlehen» in Aktien hätten umwandeln wollen (Plädoyer
Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 687, 689, Akten S. 11'306),
diese vorinstanzliche Feststellung in Frage zu stellen versucht, ist ihm damit
kein Erfolg beschieden. Bereits das Strafgericht hielt zutreffend fest, dass
der Einbringungswert der jeweiligen Immobiliengesellschaft in die
Immobilienholdinggesellschaft angesichts der Verkehrswertschätzungen der
Liegenschaften der Immobiliengesellschaft 1 und der Liegenschaft der Immobiliengesellschaft
2 (SB [...] / 22 ff.) zwar nicht überbewertet wurde, sich die Grundlage für den
letztlich festgelegten Wert aber nicht nachvollziehen lässt. Vielmehr ist davon
auszugehen, dass die errechneten Werte von den beiden Beschuldigten
ergebnisorientiert festgelegt wurden. So finden sich in den Akten eine Vielzahl
von Berechnungen, aus denen hervorgeht, dass die Aktienmehrheit der beiden
Beschuldigten zentrales Kriterium war. Ausgangspunkt war denn auch eine von F____
erstellte und im Januar 2007 per Fax dem Beschuldigten 2 zugestellte Liste mit
den wandlungswilligen Anlegenden (SB Pos. A 3 / 10; SB [...] / 36). Aus dieser
wird ersichtlich, dass sich der Gesamtbetrag der Einlagen der wandlungswilligen
Anlegenden damals auf CHF 1'988'000.– belief. Auch wenn keine
abschliessende Beurteilung vorgenommen werden konnte, hatte der Beschuldigte 2
damit bereits einen Anhaltspunkt, in welchem Umfang die Anlegenden Aktien der
Immobilienholdinggesellschaft zu beanspruchen gedenken. Dem vom Beschuldigten 2
in der Folge erstellten Bilanzentwurf der Immobilienholdinggesellschaft (noch
unter der Firma I____) vom 31. Januar 2007 ist sodann zu entnehmen, dass eine
Kapitalerhöhung von CHF 100'000.– auf CHF 4'358'000.– vorgesehen war,
wobei die Immobiliengesellschaft 2 im Anlagevermögen mit CHF 850'000.–,
die Immobiliengesellschaft 1 mit CHF 2'100'000.– und die Immobiliengesellschaft
3 mit CHF 750'000.– bilanziert wurden. Handschriftlich hielt der
Beschuldigte 2 fest, dass nebst den «Investoren» mit CHF 1'988'000.– und F____
mit CHF 50'000.– die beiden Beschuldigten jeweils CHF 1'160'000.– des
Aktienkapitals halten sollten. Als bemerkenswert erweist sich ausserdem, dass
der Beschuldigte 2 ferner handschriftlich festgehalten hat, dass die Reserve
der beiden Beschuldigten auf die Hälfte des Aktienkapitals CHF 141'000.–
beträgt, welche «z.B. für [...]» dienen könne (SB Pos. A 3 / 7 ff.; SB [...]
/ 33 ff.). Wie das Strafgericht völlig zu Recht schloss, ist es
augenscheinlich, dass bei der Berechnung der Fokus auf der Aktienmehrheit der
beiden Beschuldigten lag. Den Akten sind ferner weitere Bilanzentwürfe zu
entnehmen, welche diese Schlussfolgerung stützen (SB Pos. A 78 / 3203.1
ff.), sowie insbesondere ein mit dem Entwurf vom 31. Januar 2007
weitgehend übereinstimmender und von F____ und den beiden Beschuldigten
unterzeichneter Bilanzausdruck vom 22. Februar 2007, gemäss welchem die
drei Immobiliengesellschaften mit CHF 3,7 Mio. bilanziert wurden und
welcher ein Aktienkapital der Immobilienholdinggesellschaft von CHF 4,4 Mio.
vorsah (SB Pos. A 3 / 47 f.). Das Strafgericht schloss daraus zu Recht,
dass letztere Bilanz unterstreicht, auch der Beschuldigte 3 habe die
rechnerische Umsetzung mitbekommen und das ganze Vorgehen mitgetragen.
Mit dem Strafgericht zeigen die dargestellten Umstände damit deutlich
auf, dass die beiden Beschuldigten mit der Einbringung der drei
Immobiliengesellschaften in die Immobilienholdinggesellschaft, der
Kapitalerhöhung sowie der nachfolgenden Verteilung der Aktien nicht nur
planten, sich – entgegen dem mit den Immobiliengesellschaft 1- und Immobiliengesellschaft
2-Anlegenden vereinbarten Vorhaben – in Höhe der Wertsteigerungen der Immobiliengesellschaft
1 und der Immobiliengesellschaft 2 sowie der aus den Mitteln der Immobiliengesellschaft
1 finanzierten Immobiliengesellschaft 3 und deren Liegenschaft selbst zu
bereichern, sondern sie auch gezielt die Aktienmehrheit und damit die Kontrolle
über die Immobilienholdinggesellschaft anstrebten. Auf den Einwand, dass die
beiden Beschuldigten die Aktienmehrheit tatsächlich nicht die gesamte Zeit über
gehalten hätten, wird noch einzugehen sein (vgl. E. IV.9.3.2.3 unten).
9.2 Kapitalerhöhung der
Immobilienholdinggesellschaft
9.2.1 Der äussere Ablauf der Kapitalerhöhung bei der
Immobilienholdinggesellschaft ist grundsätzlich unbestritten. So wurden in der
Buchhaltung der Immobilienholdinggesellschaft per 1. Januar 2007 die drei
Immobiliengesellschaften im Konto 1421 zu den Werten CHF 850'000.– (Immobiliengesellschaft
2), CHF 2'100'000.– (Immobiliengesellschaft 1) sowie CHF 750'000.– (Immobiliengesellschaft
3) eingebucht. Als Gegenkonto diente das Konto 1180 «KK Aktionäre», in welchem
drei Forderungen in entsprechender Höhe verbucht wurden. Per 1. Februar 2007
wurden zusätzlich Gründungskosten von CHF 110'757.14 und CHF 50'000.–
erfasst (SB HR-[...] / 136). Mit Saldobestätigung vom 6. März 2007
bestätigte der Beschuldigte 1 als Verwaltungsrat der
Immobilienholdinggesellschaft, dass das Saldo des Aktionärskontos per
6. März 2007 CHF 4’3000.000.– zu Gunsten «des Aktionärs» beträgt (SB HR-[...]
/ 135). Mit gleichem Datum erstellte der Beschuldigte 1 einen
Kapitalerhöhungsbericht, in welchem er die volle Liberierung der Aktien gegen
Verrechnung von Forderungen über CHF 4.3 Mio. der Aktionäre gegenüber der
Gesellschaft bestätigte (SB HR-[...] / 137). Dieser Kapitalerhöhungsbericht wurde
der Revisionsstelle der Immobilienholdinggesellschaft zur Prüfung vorgelegt,
welche am 6. März 2007 bestätigte, die gesetzlichen Anforderungen
hinsichtlich Befähigung und Unabhängigkeit zu erfüllen, den
Kapitalerhöhungsbericht im Sinne der gesetzlichen Vorschriften geprüft zu haben
und dass die Angaben darin vollständig und richtig seien (SB HR-[...] / 138).
Gleichentags führte der Beschuldigte 1 eine ausserordentliche
Generalversammlung der Immobilienholdinggesellschaft durch, an welcher im
Rahmen einer Statutenänderung der Nennwert einer Inhaberaktie neu auf CHF
1.–festgelegt und eine Aktienkapitalerhöhung auf CHF 4.4 Mio. durchgeführt
wurde (SB HR-[...] / 115 ff.). Anschliessend zeichnete der Beschuldigte 1 im
Namen der [...] AG die neu auszugebenden 4.3 Mio. Aktien (SB HR-[...] / 134)
und legte dem Notar [...], welcher bereits das Protokoll der ausserordentlichen
Generalversammlung geführt hatte, die geänderten Statuten der Immobilienholdinggesellschaft,
den Zeichnungsschein der [...] AG, den Kapitalerhöhungsbericht, den Kontoauszug
1180 «KK Aktionäre» aus der Buchhaltung der Immobilienholdinggesellschaft, die
Saldobestätigung sowie die Prüfungsbestätigung der Revisionsgesellschaft vor.
Der Notar hielt daraufhin in einer öffentlichen Urkunde fest, dass sämtliche
neu ausgegebenen Inhaberaktien gültig gezeichnet worden seien, das
Erhöhungskapital durch Verrechnung mit einer Forderung der Aktionäre in
gleicher Höhe gegenüber der Gesellschaft voll gedeckt worden sei und der Betrag
für die volle Liberierung der Aktien auf dem Kapitalkonto zur freien Verfügung
stehe (SB HR-[...] / 129 ff.). Schliesslich wurde die Statutenänderung und die Verrechnungsliberierung
im Handelsregister eingetragen (SB HR-[...] / 114).
9.2.2 Das Strafgericht sprach die beiden
Beschuldigten 1 und 2 für diesen Sachverhaltskomplex anklagegemäss der
mehrfachen Urkundenfälschung sowie der mehrfachen Erschleichung einer falschen
Beurkundung schuldig. Es erwog, die kaufmännische Buchhaltung samt ihren
Bestandteilen habe Urkundencharakter. Ebenso seien sämtliche Bestätigungen
gerade im Hinblick darauf erstellt worden, Tatsachen von rechtlicher Bedeutung gegenüber
Dritten zu beweisen. Weder der Buchhaltungsausdruck der
Immobilienholdinggesellschaft, der Kapitalerhöhungsbericht des Verwaltungsrats
der Immobilienholdinggesellschaft noch der Prüfungsbericht der Revisionsstelle
über den Kapitalerhöhungsbericht würden den Tatsachen entsprechen. Vielmehr
seien sämtliche Unterlagen fabriziert und mit den notwendigen Unterschriften
organisiert worden, welche für die geplante Verrechnungsliberierung benötigt
worden seien. Dabei seien die Beschuldigten 1 und 2 mittäterschaftlich
vorgegangen, weshalb sie der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig zu sprechen
seien. Ferner hätten die beiden Beschuldigten diese inhaltlich unwahren
Schriftstücke dem Notar vorgelegt, welcher ihnen auf dieser Grundlage eine
inhaltlich unwahre öffentliche Urkunde betreffend Kapitalerhöhung der
Immobilienholdinggesellschaft ausgestellt habe, mit welcher der Beschuldigte 1
in der Folge beim Handelsregisteramt die Anmeldung der Verrechnungsliberierung
im Handelsregister bewirkt habe. Dadurch hätten sich die beiden Beschuldigten
zusätzlich der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung strafbar
gemacht (angefochtenes Urteil S. 120–125).
9.2.3
9.2.3.1 Die Staatsanwaltschaft bringt, wie bereits vor
dem Strafgericht (Akten S. 7132), vor, weder der Beschuldigte 1 noch der
Beschuldigte 2 hätten vor der Kapitalerhöhung Aktien der Immobilienholdinggesellschaft
gehalten. Vielmehr seien deren Aktien je hälftig von der [...] sowie von der J____
gehalten worden. Keine dieser beiden Gesellschaften hätten aber Forderungen
gehabt, welche sie zur Verrechnung hätten bringen können. Es habe daher keinen
Grund gegeben, allfällige Forderungen der beiden Beschuldigten auf dem
Kontokorrent «KK Aktionäre» zu verbuchen (Replik Staatsanwaltschaft
Berufungsverhandlung S. 8 f., Akten S 11'473 f.).
Diese Ausführungen mögen grundsätzlich zutreffen. Aus rein
rechtlicher Sicht hielten tatsächlich die beiden Gesellschaften die Aktien der
Immobilienholdinggesellschaft (SB Pos. E 90 / 23; SB BU-[...] 2006 /
1). Bereits das Strafgericht hat im angefochtenen Urteil jedoch zutreffend
festgehalten, dass aufgrund wirtschaftlicher Betrachtungsweise jedoch letztlich
die beiden Beschuldigten 2 und 3 Aktionäre der Immobilienholdinggesellschaft
waren, da sie auch die beiden Gesellschaften gehalten hatten. Dass die beiden
Beschuldigten regelmässig keine Unterscheidung zwischen ihrer Person und der
von ihnen gehaltenen juristischen Personen machten, konnte bereits an anderen
Stellen beobachtet werden. Aus der Einvernahme des Beschuldigten 1 vom
5. Juni 2014 wird eindrücklich ersichtlich, dass auch dieser die
Auffassung vertritt, die Beschuldigten 1 und 2 hätten «direkt oder über
irgendwelche Firmen» die Aktien gehalten; «Aber am Ende des Tages waren es
50 % C____ und 50 % B____» (Akten S. 4269). Selbst wenn demnach
die Forderungen grundsätzlich formell nicht als solche der Aktionäre in der
Buchhaltung der Immobilienholdinggesellschaft hätte verbucht werden dürfen,
würde in dieser Hinsicht ein Schuldspruch wegen Falschbeurkundung am fehlenden
Vorsatz, aber auch an der fehlenden Vorteilsabsicht scheitern. Die
Beschuldigten 1 und 2 bringen sodann zu Recht vor, dass vor diesem Hintergrund
auch das treuhänderische Halten der Aktien der Immobiliengesellschaft 1, der Immobiliengesellschaft
2 und der Immobiliengesellschaft 3 durch die beiden Beschuldigten die
(Kaufpreis-)Forderungen im Aktionärskonto nicht als Falschbuchungen erscheinen
lassen. Vielmehr wurde sowohl die Einbringung der drei Gesellschaften, die
Kapitalerhöhung sowie die anschliessende Verteilung der Aktien treuhänderisch
für die Anlegenden vollzogen, weshalb es folgerichtig erscheint, dass die
beiden Beschuldigten auch die entsprechenden Forderungen treuhänderisch für die
Anlegenden hielten und diese entsprechend im Aktionärskonto verbucht wurden.
9.2.3.2 Unter E. IV.1.3.8 oben wurde dargelegt, dass
sich für die Übertragung der Beteiligungen an der Immobiliengesellschaft 1, der
Immobiliengesellschaft 2 sowie der Immobiliengesellschaft 3 an die
Immobilienholdinggesellschaft keinerlei Belege finden. Nur weil für den
Aktienerwerb der Immobilienholdinggesellschaft jedoch keine schriftlichen
Verträge vorliegen, bedeutet dies nicht, dass auch tatsächlich keine
entsprechende Einbringung stattgefunden hat. Mit dem Vorgehen, die Immobiliengesellschaft
1 und die Immobiliengesellschaft 2 in die Immobilienholdinggesellschaft einzubringen,
waren die Anlegenden grundsätzlich einverstanden; unbestritten ist sodann im
Grunde auch, dass die Immobilienholdinggesellschaft ab 2007 die Beteiligungen
der drei Immobiliengesellschaften gehalten hatte. In diesem Zusammenhang ist
darauf hinzuweisen, dass eine andere Beurteilung im Widerspruch zum bereits
erwähnten Urteil des Verwaltungsgerichts stehen würde, welches die Feststellung
der Verwaltungsbehörde bestätigte, wonach der Erwerb sämtlicher Aktien der Immobiliengesellschaft
1 durch die Immobilienholdinggesellschaft bewilligungspflichtig im Sinne des
BewG und nicht bewilligungsfähig gewesen sei (AGE VD.2015.179–185 vom
16. September 2016 E. 7.3.7).
Fraglich erscheint aber, ob die drei eingebrachten
Beteiligungen tatsächlich den ausgewiesenen Wert hatten. Die Beschuldigten 1
und 2 sowie die Immobilienholdinggesellschaft verweisen diesbezüglich zu Recht
auf die von der Bank 2____ eingeholte Verkehrswertschätzung der [...] vom
24. Juni 2005. Diese schätzte den Verkehrswert des Liegenschaftskomplexes
der Immobiliengesellschaft 1 auf CHF 7'625'000.– und denjenigen der
Liegenschaft der Immobiliengesellschaft 2 auf CHF 2'080'000.– (SB [...] /
22 ff.). Es ist den Beschuldigten 1 und 2 daher zu folgen, dass die
Einbringungswerte der Immobiliengesellschaft 1 und der Immobiliengesellschaft 2
eher konservativ ausgefallen sind. Für die Liegenschaft der Immobiliengesellschaft
3 besteht zwar keine entsprechende Schätzung, allerdings ist zu
berücksichtigen, dass diese Liegenschaft am 1. September 2009 zum
Kaufpreis von CHF 2.1 Mio. verkauft wurde (SB LIE / 104 ff.), womit die
Werthaltigkeit der Immobiliengesellschaft 3 ebenso erstellt ist. Auch wenn der
Staatsanwaltschaft und dem Strafgericht zu folgen ist, dass die
Einbringungswerte auf verschiedenen Berechnungen der Beschuldigten basierten,
um den Beschuldigten 2 und 3 bei der späteren Aktienzuteilung die Mehrheit zu
sichern, ist damit festzuhalten, dass sich die Höhe der Kaufpreisforderungen
für die Beteiligung an den drei Gesellschaften letztlich als realistisch herausstellt
und der Nachweis, dass es sich hierbei um «Unwahrheiten» im Sinne einer
Falschbeurkundung handelte, nicht erbracht werden kann. In Bezug auf die drei
Forderungen mangelt es daher bereits am objektiven Tatbestand der
Urkundenfälschung. Was sodann die vom Strafgericht erwähnten, am
1. Februar 2007 aktivierten Gründungskosten sowie das Zustandekommen des
Saldovortrags vom Vorjahr im Buchhaltungsausdruck anbelangt, trifft es zu, dass
diesbezüglich keine Belege vorhanden sind. Wie es sich mit diesen Buchungen
verhält, kann indessen offenbleiben. Wie dargestellt, erfolgte die Einbringung
der Immobiliengesellschaft 1 und der Immobiliengesellschaft 2 mit eher
konservativen Werten. Wäre es den beiden Beschuldigten demnach darum gegangen,
mit den Gründungskosten und dem Saldovortrag die Aktionärsforderung
wahrheitswidrig zu überbewerten, ist nicht nachvollziehbar, weshalb nicht eine
oder mehrere der drei Beteiligungen übersetzt verbucht worden wären. Selbst
wenn es sich bei den beiden Positionen um Falschbuchungen handeln sollte, ist
damit im Zweifel auszuschliessen, dass diese vorsätzlich und mit Schädigungs-
bzw. Vorteilsabsicht erfolgt sind.
9.2.3.3 Aus dem Gesagten folgt, dass sich der Vorwurf
einer Falschbeurkundung hinsichtlich des Kontoauszugs 1180 «KK Aktionäre» aus
der Buchhaltung der Immobilienholdinggesellschaft nicht aufrechterhalten lässt.
9.2.4 Die vorgehenden Ausführungen müssen folgerichtig
auch in Bezug auf die Saldobestätigung vom 6. März 2007, mit welcher der
Beschuldigte 1 als Verwaltungsrat der Immobilienholdinggesellschaft bestätigte,
dass der Saldo des fraglichen Kontos CHF 4.3 Mio. zu Gunsten «des
Aktionärs» betrage (SB HR-[...] / 135), sowie hinsichtlich des vom
Beschuldigten 1 erstellten Kapitalerhöhungsberichts von gleichem Datum (SB HR-[...]
/ 137) gelten. Auch diesbezüglich kann kein Schuldspruch wegen
Urkundenfälschung erfolgen.
9.2.5 Nichts Anderes gilt auch in Bezug auf den
Prüfungsbericht der [...] AG (SB HR-[...] / 138). Die Staatsanwaltschaft und
das Strafgericht erachten die Falschbeurkundung in dieser Hinsicht zwar auch
darin, dass im Prüfungsbericht bestätigt worden sei, dass die [...] AG die
gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich Befähigung und Unabhängigkeit erfülle,
und dass der Kapitalerhöhungsbericht im Sinne der gesetzlichen Vorschriften
geprüft worden sei, was beides wahrheitswidrig sei (angefochtenes Urteil
S. 122 und 124).
Gemäss Art. 652f Abs. 1 OR hat bei einer Kapitalerhöhung ein
zugelassener Revisor (bzw. in der vom 1. Januar bis 1. Mai 2007
geltenden Fassung des OR die Revisionsstelle) den Kapitalerhöhungsbericht des
Verwaltungsrats zu prüfen und schriftlich zu bestätigen, dass dieser
vollständig und richtig ist. Die Prüfungsbestätigung hat lediglich das Ergebnis
der Prüfung festzuhalten. Sie hat demnach zu bestätigen, dass der
Kapitalerhöhungsbericht vollständig im Sinne von Art. 652e Ziff. 1–5
OR ist und dessen Inhalt in allen Teilen mit den tatsächlichen Gegebenheiten
übereinstimmt und sich die vom Verwaltungsrat vorgenommenen Abwägungen mit
guten Gründen vertreten lassen. Eine Begründung der Prüfungsbestätigung ist
nicht erforderlich (Zindel/Isler,
in: Basler Kommentar, 5. Auflage, 2016, Art. 652f OR N 3 ff.).
Im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum war die [...] AG die
Revisionsstelle der Immobilienholdinggesellschaft (vgl. SB HR-[...] / 4 f.).
Wie vorgehend dargelegt, erweist sich der Kapitalerhöhungsbericht des
Beschuldigten 1 namentlich hinsichtlich der Angemessenheit der Bewertung der
Beteiligungen an den Immobiliengesellschaften als zutreffend, womit sich auch
der Prüfungsbericht in dieser Hinsicht als korrekt erweist. Hinsichtlich der
Gründungskosten und dem Saldovortrag kann nichts Anderes gelten als in Bezug
auf den Kontoauszug 1180 (vgl. E. IV.9.2.3 oben). Damit erfüllt auch die
Erstellung der Prüfungsbestätigung in Bezug auf die Angaben des Verwaltungsrats
nach Art. 652e Ziff. 1–5 OR den Tatbestand der Urkundenfälschung
nicht.
9.2.6 Nach dem Gesagten hat somit in Bezug auf den
Vorgang der Kapitalerhöhung bei der Immobilienholdinggesellschaft sowohl
hinsichtlich des Beschuldigten 1 als auch des Beschuldigten 2 ein Freispruch
vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung zu erfolgen.
Da sich die Vorwürfe der mehrfachen Urkundenfälschung
hinsichtlich des Kontoauszugs 1180, des Kapitalerhöhungsberichts sowie der
Prüfungsbestätigung der Revisionsstelle nicht aufrechterhalten lassen, erübrigen
sich eingehende Ausführungen, weshalb die mit diesen Urkunden erwirkte
öffentliche Urkunde vom Notar sowie der Handelsregistereintrag nicht zu einer
(mehrfachen) Verurteilung wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung führen
kann. Auch hinsichtlich dieser Vorwürfe erfolgt ein Freispruch.
9.3 Verteilung der neuen Aktien der
Immobilienholdinggesellschaft
9.3.1 Äusserer Geschehensablauf
Am 18. Januar 2007 fand für die I____ eine Präsentation
der [...] Bank betreffend «Handel / Kotierung von Aktien» statt, bei welcher
der Handel über die BX Berne eXchange und ein ausserbörslicher Handel als
mögliche Varianten vorgestellt wurden (Akten S. 6794 ff.). Der
Beschuldigte 1 erstellte in der Folge am 23. April 2007 ein Kotierungsinserat,
in welchem die Kotierung von 4.4 Mio. Inhaberaktien der Immobilienholdinggesellschaft
an der BX Berne eXchange (bei der es sich allerdings nicht um eine Börse im
Sinne des BewG handelt; vgl. E. IV.9.3.3.6 unten) als beantragt und
bewilligt publiziert wurde (SB [...] / 1). Das Gesuch um Zulassung der 4.4 Mio.
Aktien an der BX wurde indes erst am 2. Mai 2007 eingereicht. Das
Strafgericht kam aufgrund von handschriftlich angebrachten Notizen des [...]
auf dem Zulassungsgesuch zum Schluss, dass das Gesuch aufgrund seiner
Unvollständigkeit nicht einmal eine schriftliche Eingangsbestätigung oder
Absage zur Folge gehabt habe. Dennoch sei die Publikation des
Kotierungsinserats im SHAB nicht rechtzeitig storniert worden, sodass es
fälschlicherweise am 22. Mai 2007 erschienen sei und danach habe widerrufen
werden müssen (angefochtenes Urteil S. 125 f.). Der Beschuldigte 1
bestreitet diese Sachverhaltsfeststellung vehement. Er habe von der BX Berne
eXchange gar nie Rückmeldung erhalten. Der Widerruf sei auf freiwilliger Basis
erfolgt, da aufgrund von Kostengründen inzwischen ein Handel über die sog. «OTC-X-Plattform»
der Berner Kantonalbank (nachfolgend: BEKB) bevorzugt worden sei (Plädoyer
Beschuldigter 1 Berufungsverhandlung S. 33 ff., Akten S. 11'424 ff.).
Angesichts der zahlreichen handschriftlichen Beanstandungen des [...] auf dem
Zulassungsgesuch (SB [...] / 3 ff.) und den Angaben von [...] der BX Berne
eXchange vom 8. November 2013 (Akten S. 4184) erscheinen diese
Angaben zumindest fraglich. Letztlich erscheinen die Hintergründe um den
Widerruf des Kotierungsinserats jedoch nebensächlich, ist doch unbestritten,
dass von den Beteiligten der Weg des ausserbörslichen Handels weiterverfolgt
wurde. Bereits am 8. Mai 2007 wandte sich der Beschuldigte 1 dafür an die BEKB (SB
[...] / 197) und am 6. Juni 2007 fand ein Gespräch bei der BEKB statt, bei
welchem sich der Beschuldigte 2 vom Beschuldigten 3 durch Vollmacht vertreten
liess ([...] / 238; vgl. auch die Angaben des Beschuldigten 1 Plädoyer
Berufungsverhandlung S. 35, Akten S. 11'426). Am 12. Juni 2007
unterbreitete die BEKB der Immobilienholdinggesellschaft das Angebot, ihre 4.4
Mio. Inhaberaktien auf der OTC-X-Plattform zu kotieren, welches vom
Beschuldigten 1 am 18. Juni 2007 unterzeichnet wurde (SB [...] / 243 ff.).
Am 2. Juli 2007 unterzeichnete der Beschuldigte 1 für die
Immobilienholdinggesellschaft die Globalurkunde für 4.4 Mio. Aktien, die
anschliessend am 10. Juli 2007 bei der [...] AG eingeliefert wurden (SB [...]-A
/ 16 f.).
Hinsichtlich der
darauffolgenden Verteilung der Aktien der Immobilienholdinggesellschaft erwog
das Strafgericht das Folgende, wobei die Erwägungen grundsätzlich unbestritten
und aufgrund der Aktenfundstellen belegt sind:
«Anschliessend
gelangte F____ mit einem Schreiben ‘Investment Pool 2____ / E____ - Depoteröffnung (Börsenkotierung)’ vom 10.
Juli 2007 an die Anleger, in welchem er Bezug nahm auf die erteilte
Treuhandanweisung, die E____ [Immobilienholdinggesellschaft] als national
tätige Immobilienholding vorstellte, die Beteiligungen in Höhe von je 100% an
der Immobiliengesellschaft 1 und der Immobiliengesellschaft 3 sowie 85.6%
(sic!) an der Immobiliengesellschaft 2 halten würde, dass die 4.4 Mio. Aktien
der E____ [Immobilienholdinggesellschaft] auf der ‘OTC-Plattform der BEKB’
kotiert seien, die Kotierung an der ‘BX Berne eXchange (Börse)’ beantragt sei
und zu einem späteren Zeitpunkt folge und dass die Aktien jetzt nur noch darauf
warten würden, ins persönliche Depot eingebucht zu werden, weshalb um
Bekanntgabe einer Depotverbindung gebeten wurde resp. die Eröffnung eines
Depots bei der BEKB angeboten wurde (SB [...] / 41 f.). An der Erstellung
dieses Schreibens muss auch C____ [Beschuldigter 3] beteiligt gewesen sein,
weil er sich zuvor am 5. Juli 2007 von A____ [vom Beschuldigten 1] mehrere
Begriffe wie ‘Valor’, ‘OTC-X’, ‘BX Berne eXchange’, ‘[...]’ erklären liess, die
anschliessend auch in diesem Schreiben an die Anleger so erklärt wurden (SB [...]
/ 381).
Von denjenigen
Anlegern, die ein Depot bei der BEKB zu eröffnen wünschten, gab F____ die
Personalien an die BEKB weiter, die den Kunden direkt Eröffnungsunterlagen
zustellten (z.B. SB [...] / 104). Darin wurde festgehalten, dass zur
Begleichung der Depot- und Kontoführungsgebühr ein Mindestsaldo von CHF 1'000.–
auf dem gleichzeitig zu eröffnenden Sparkonto einzuhalten sei, was wieder zu
einer Verzögerung bei einigen Anlegern führte, weil sie ja endlich die Aktien
erhalten wollten und nun wieder zuerst etwas dafür bezahlen mussten. Diejenigen
Anleger, die die Eröffnungsunterlagen ausfüllten und mit den nötigen Beilagen
einreichten (z.B. SB [...] / 53 ff.), erhielten zeitnah ihre Aktien ins neu
eröffnete Depot eingebucht (z.B. SB [...]-A / 30). Mit Schreiben vom 4. März
2008 forderte F____ nochmals alle säumigen Investoren auf, endlich die
Depotunterlagen ausgefüllt an die BEKB zu retournieren und legte wieder ein
Formular bei, in welchem man angeben konnte, ob man ein Depot bei der BEKB
wünsche oder in welches bereits bestehende Depot die E____-Aktien [Aktien der
Immobilienholdinggesellschaft] zugeteilt werden sollen (SB [...] / 105, SB [...]
/ 63). Zudem wies F____ in diesem Schreiben nochmals darauf hin, dass ein
Mindestkontostand des Sparkontos von CHF 1'000.– wegen der laufend fälligen
Gebühren nicht zu unterschreiten sei und auch die BEKB wies vereinzelt Anleger
darauf hin, einen Minussaldo umgehend auszugleichen, weil sonst Aktien aus dem
Depot zum Ausgleich veräussert würden (SB [...] / 139).
Für die
Aktienzuteilung an sich war A____ [Beschuldigter 1] zuständig, wie den
einschlägigen Einträgen (z.B. ‘E-Mail an [...]’, ‘Telefon mit [...]’) in den
Leistungsabrechnungen der N____ zu entnehmen ist (z.B. SB TH-[...] / 71 + 74).
Zudem hatte A____ [Beschuldigter 1] als einziger ein Einzelzeichnungsrecht für
diese Kundenbeziehung (SB [...] / 191). Zur Aktienzuteilung diente eine von ihm
erstellte Liste, die ebenfalls bei der N____ beschlagnahmt werden konnte (SB
Pos. A 3 / 83 ff.). Als erstes liess A____ [Beschuldigter 1] gemäss dem mit B____
[dem Beschuldigten 2], C____ [dem Beschuldigten 3] und F____ vereinbarten
Verteilschlüssel am 20. August 2007 aus dem Depot der E____ [Immobilienholdinggesellschaft]
bei der BEKB 1.178 Mio. E____-Aktien [Aktien der Immobilienholdinggesellschaft]
auf das Wertschriftendepot von C____ [vom Beschuldigten 3] bei der Bank 2____
und 1.16 Mio. E____-Aktien [Aktien der Immobilienholdinggesellschaft] auf das
Wertschriftendepot von B____ [vom Beschuldigten 2] bei der [...]
transferieren (SB [...]-A / 18 f.). Die übrigen Anleger erhielten ihre Aktien
gemäss der von A____ [vom Beschuldigten 1] erstellten Liste von einem Mitarbeiter
der BEKB in ihr neu eröffnetes Depot eingebucht (SB [...] / 319.4). In
Spezialfällen erstellte A____ [Beschuldigter 1] nochmals einen separaten
Auftrag (SB [...] / 159.1, 326 + 329)».
Das Strafgericht stellte in einer tabellarischen Übersicht
die Zuteilung der Aktien der Immobilienholdinggesellschaft an die Immobiliengesellschaft
1- und die Immobiliengesellschaft 2-Anlegenden dar (angefochtenes Urteil
S. 128 ff.) und führte zutreffend aus, dass nur [...] verlangt habe, dass
seine Aktien in sein bereits bestehendes Wertschriftendepot bei der [...]
transferiert würden, alle anderen hingegen ein Depot bei der BEKB eröffnet
hätten. [...] habe darüber hinaus 50'000 Aktien zugeteilt erhalten, da sie am
28. August 2005 die restliche Beteiligung von Anleger_C____ übernommen habe
(Akten S. 716). Und bei den Aktienzuteilungen an die Eheleute [...] sowie [...]
habe es sich so verhalten, dass ihnen vorerst Aktien aus dem Depot des
Beschuldigten 3 zugeteilt werden mussten, weil das Depot der Immobilienholdinggesellschaft
wohl wegen fehlender Eröffnungsunterlagen vorübergehend gesperrt gewesen sei
(SB [...]-A / 43, SB [...] / 312 ff.). Als Ausgleich dafür seien dem
Beschuldigten 3 aus dem Depot der Immobilienholdinggesellschaft, als dieses wieder
entsperrt war, nochmals 274'000 Aktien zugeteilt worden (SB [...]-A / 46, SB [...]
/ 159.1 ff.). Mit Schreiben vom 15. Januar 2010 habe der Beschuldigte 1
der BEKB mitgeteilt, dass die Aktienzuteilung abgeschlossen sei und die im
Depot noch verbliebenen 56'000 Aktien Eigentum der
Immobilienholdinggesellschaft seien (SB [...]-A / 60).
9.3.2 Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung
9.3.2.1 Das Strafgericht erachtet aufgrund der
Kotierung der Immobilienholdinggesellschaft auf der OTC-X-Plattform sowie der
anschliessenden Aktienzuteilung in Bezug auf den Beschuldigten 2 und den
Beschuldigten 3 den Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung
als erfüllt. Durch die Zuteilung von 2'338'000 der 4,4 Mio. Aktien der
Immobilienholdinggesellschaft an die beiden Beschuldigten seien die deutschen
Anlegenden ihrer ursprünglichen Investitionen de facto beraubt worden. Die
beiden Beschuldigten hätten so mehr als die Hälfte der Aktien gehalten und
damit die Stimmenmehrheit und die vollständige Kontrolle über die
Immobilienholdinggesellschaft erlangt. Auch wenn den Anlegenden Aktien im
Nennwert ihrer ursprünglichen Investition zugeteilt worden seien, habe ihnen
dies nichts genützt, weil sie als Minderheitsaktionäre nicht mehr über das eingesetzte
Kapital hätten verfügen können. Ohnehin hätten sie, wäre die Treuhandabrede
eingehalten worden, im Verhältnis zu ihren ursprünglichen Einlagen am
Aktienkapital beteiligt und dieses vollständig unter ihnen verteilt werden
müssen.
9.3.2.2 Nebst dem, dass die Beschuldigten 2 und 3 abermals
ihre Treuhandstellung abstreiten und behaupten, sie seien selbst Aktionäre der
drei Immobiliengesellschaften gewesen (Plädoyer Beschuldigter 2
Berufungsverhandlung Rz. 673 ff., 697, Akten S. 11'304 f., 11'307;
Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung Rz. 182 ff., Akten
S. 11'372 f.) – worauf angesichts der diesbezüglich bereits eingehenden
Begründung nicht erneut einzugehen ist – machen sie geltend, zu einer
Mehrheitsbeteiligung der beiden Beschuldigten sei es nur gekommen, weil nicht
alle Anlegenden ihre «Darlehen» in Aktien hätten umwandeln wollen. Ausserdem
hätten sie in den Monaten Mai und Juni 2008 einem ursprünglich nicht
wandlungswilligen Anleger nachträglich 274'000 Aktien der
Immobilienholdinggesellschaft abgetreten, womit sie an der ersten
Generalversammlung der Immobilienholdinggesellschaft im Juni 2008 nur über eine
Aktienminderheit von 47 % verfügt hätten. Der Vorwurf, sie hätten stets
eine vollständige Kontrolle über die Immobilienholdinggesellschaft gehabt,
treffe daher nicht zu (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung
Rz. 687 ff., Akten S. 11'306; Plädoyer Beschuldigter 3
Berufungsverhandlung Rz. 186, Akten S. 11'373; vgl. auch die
Ausführungen der Immobilienholdinggesellschaft: Akten S. 10'984).
9.3.2.3 Bereits das Strafgericht hat sich mit Verweis
auf die Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 3. Januar 2013 (Akten
S. 3256 ff.) mit diesem Einwand auseinandergesetzt. Es erwog zu Recht,
dass es zwar zutrifft, dass anlässlich der ordentlichen Generalversammlung der
Immobilienholdinggesellschaft vom 19. Juni 2008 die beiden Beschuldigten (teilweise
über die vom Beschuldigten 2 gehaltene Q____) aufgrund der Aktienzuteilung an
die Eheleute [...] und [...] von insgesamt 274'000 Aktien aus dem Depot des
Beschuldigten 3 (vgl. dazu bereits E. IV.9.3.1 oben) zusammen 2'064'000
Aktien und damit lediglich rund 47 % der Aktien hielten (SB [...]-A / 19; SB [...]
6 / 12; SB [...] 6 / 15; SB [...] / 28, 31, 36 f.). Die Behauptung aber, die
Anlegenden hätten die Aktienmehrheit innegehabt, erweist sich als aktenwidrig.
Im Zeitpunkt der fraglichen Generalversammlung hielt die
Immobilienholdinggesellschaft selbst 377'000 Aktien (SB [...] / 172), womit die
Anlegenden 1'959'000 und damit rund 44.5 % der Aktien der Immobilienholdinggesellschaft
hielten. Angesichts der ruhenden Stimmrechte der von der Immobilienholdinggesellschaft
gehaltenen Aktien (vgl. Art. 659a Abs. 1 OR), hatten die beiden
Beschuldigten anlässlich dieser Generalversammlung demnach faktisch sehr wohl die
absolute Mehrheit inne. Bezeichnenderweise kann einer E-Mail vom Beschuldigten
1 an den Beschuldigten 2 denn auch entnommen werden, dass sie für die
Berechnungen der absoluten Mehrheit der beiden Beschuldigten offenbar den
«Eigenbestand» der Immobilienholdinggesellschaft mitkalkulierten (SB Pos. A 78
/ 4188.1). Die weiteren Feststellungen des Strafgerichts, wonach sie auch
anlässlich der übrigen Generalversammlungen ab dem Zeitpunkt der
Aktienzuteilungen über die Q____ bzw. die [...] AG bzw. in Bezug auf den
Beschuldigten 3 teilweise über andere Strohmänner die absolute Stimmenmehrheit
besassen und sie an den Generalversammlungen der Immobilienholdinggesellschaft
nie persönlich anwesend waren, werden sodann nicht bestritten und es kann
insofern auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts verwiesen werden
(vgl. angefochtenes Urteil S. 131 f.).
Unbestrittenermassen reagierten die beiden Beschuldigten zwischen
den Generalversammlungen auf Mehrheitsschwankungen mit gezielten Zukäufen von
Aktien, um die Aktienmehrheit wieder zu erlangen (Plädoyer Beschuldigter 2
Berufungsverhandlung Rz. 688, Akten S. 11'306). Das Strafgericht
legte im angefochtenen Urteil zutreffend dar, dass auch diese Zukäufe in
anonymer Weise über einen Notar oder die OTC-X-Plattform der BEKB erfolgten.
Hinsichtlich der einzelnen Vorgänge kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen
des Strafgerichts verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 130 f.). Die
E-Mail vom Beschuldigten 2 an den Beschuldigten 3 vom 12. Januar 2010
zeigt dabei deutlich auf, dass für sämtliche Beteiligten stets die absolute
Mehrheit im Fokus stand, informierte doch der Beschuldigte 2 den
Beschuldigten 3, dass der Beschuldigte 1 ausrechnen werde, wie viele
Aktien sie benötigen würden, um die absolute Mehrheit zu erhalten (SB
Pos. A 78 / 4171; vgl. ferner die darauffolgende Korrespondenz inkl.
Berechnungen: SB Pos. A 78 / 4187.1 ff.).
Es bestehen mit dem Strafgericht somit insgesamt keine
Zweifel, dass es den Beschuldigten 2 und 3 bei der Kotierung der
Immobiliengesellschaft auf der OTC-X-Plattform von Beginn weg darum gegangen
ist, die Aktienmehrheit zu erhalten und diese auch nach der Aktienzuteilung zu
halten. Dies geschah alles in anonymisierter Form, sodass die Anlegenden nicht
wussten, wer hinter der Aktienmehrheit stand.
9.3.2.4 Für die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand
der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung kann abermals auf
E. IV.3.3.2 oben und zur Mittäterschaft auf E. IV.4.3.1 oben verwiesen
werden.
Wie bereits ausführlich dargelegt, waren die Beschuldigten 2
und 3 treuhänderisch für die Immobiliengesellschaft 1- und die Immobiliengesellschaft
2-Anlegenden tätig. Sowohl die Immobiliengesellschaft 1 als auch die Immobiliengesellschaft
2 wurden auf deren Rechnung gegründet und die Liegenschaften ebenso auf
Rechnung der Anlegenden erworben. Auch die Immobiliengesellschaft 3 und deren
Liegenschaft wurden mit finanziellen Mitteln finanziert, welche der Immobiliengesellschaft
1 und damit den Anlegenden zustanden. Indem die beiden Beschuldigten die drei
Immobiliengesellschaften in die Immobilienholdinggesellschaft eingebracht,
deren Aktien auf der OTC-X-Plattform der BEKB kotiert und sich schliesslich
1.178 Mio. Aktien (Beschuldigter 3) bzw. 1.16 Mio. Aktien (Beschuldigter 2)
zugeteilt haben, welche den treugebenden Anlegenden im Verhältnis zu ihren
ursprünglichen Einlagen zugestanden wären, haben sie ihre Pflichten als
treuhänderische Aktionäre der Anlegenden verletzt, die Anlegenden in
entsprechendem Umfang geschädigt und sich selbst bereichert. Ebenso ist
aufgrund der Tatsachen dem Strafgericht zu folgen, dass die Anlegenden aufgrund
der gezielt erlangten Aktienmehrheit der Beschuldigten 2 und 3 ihrer
ursprünglichen Investitionen de facto beraubt wurden, konnten sie als
Minderheitsaktionäre doch nicht mehr über das Kapital frei verfügen. Inwiefern
bei dieser Ausgangslage Unklarheiten betreffend den Vermögensschaden bestehen
sollten (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 698, Akten
S. 11'307) ist nicht ersichtlich – welche Anlegerin und welcher Anleger
hierdurch in welchem Umfang konkret geschädigt wurde, ist für die Erfüllung des
Tatbestands, wie bereits erwähnt, nicht von Bedeutung (E. IV.3.3.2.2 oben). Auch
stellt diese Feststellung – entgegen der gegenteiligen Auffassung des
Beschuldigten 2 (vgl. Akten S. 10'886) – keine Verletzung des
Anklagegrundsatzes dar, wurde doch in der Anklageschrift explizit geschildert,
dass die beiden Beschuldigten durch das Erlangen der Aktienmehrheit den
Anlegenden den grössten Teil der ihnen zustehenden Vermögenswerte entzogen
hätten (vgl. etwa Anklageschrift S. 26, 30 f., Akten S. 4746, 4750
f.). Dass die beiden Beschuldigten 2 und 3 mittäterschaftlich – nach
gemeinsamen Tatentschluss und mit kausalem Tatbeitrag –, direktvorsätzlich und
mit Bereicherungsabsicht vorgegangen sind, ist aufgrund der dargestellten
Umstände betreffend die Bildung der Holdingstruktur, die Kotierung und die
Verteilung der Aktien schliesslich ebenso zweifelsohne erstellt. Mit der
Einbringung der drei Immobiliengesellschaften in die
Immobilienholdinggesellschaft, der Kapitalerhöhung sowie der nachfolgenden
Verteilung der Aktien haben die Beschuldigten 2 und 3 nicht nur ihren
gemeinsamen Plan, sich – entgegen dem mit den Immobiliengesellschaft 1- und Immobiliengesellschaft
2-Anlegenden vereinbarten Vorhaben – in Höhe der Wertsteigerungen der Immobiliengesellschaft
1 und der Immobiliengesellschaft 2 sowie der aus den Mitteln der
Immobiliengesellschaft 1 finanzierten Immobiliengesellschaft 3 und deren
Liegenschaft selbst zu bereichern, sondern auch jenen, durch die Zuteilung der Aktienmehrheit
die Kontrolle über die Immobilienholdinggesellschaft zu erlangen, umgesetzt. Damit
sind der Beschuldigte 2 und der Beschuldigte 3 in diesem Anklagepunkt der
qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig zu sprechen.
9.3.3 Mehrfache Umgehung der Bewilligungspflicht
9.3.3.1 Das Strafgericht sprach alle drei
Beschuldigten zusätzlich wegen mehrfacher Umgehung der Bewilligungspflicht gemäss
BewG schuldig. Bei der Immobilienholdinggesellschaft handle es sich um eine
Immobiliengesellschaft im engeren Sinne und bei der OTC-X-Plattform der Bank Berner
Kantonalbank um keine Börse im Sinne des BewG. Durch die Zuteilung der Aktien
an die ausnahmslos deutschen Staatsbürger, welche mit Ausnahme von Anlegerin_D____
allesamt ihren Wohnsitz in Deutschland gehabt hätten, hätten die Beschuldigten
den Tatbestand von Art. 28 Abs. 1 BewG erfüllt (angefochtenes Urteil
S. 133 f.).
9.3.3.2 Unbestritten ist, dass sämtliche deutschen
Anlegenden, welche Aktien der Immobilienholdinggesellschaft erhielten, mit
Ausnahme von Anlegerin_D____ (vgl. dazu auch SB [...] / 53) ihren Wohnsitz in
Deutschland hatten.
Die Immobilienholdinggesellschaft sowie im Wesentlichen auch
die Beschuldigten 1 und 3 wenden gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch
zunächst zusammengefasst ein, weder die Immobiliengesellschaft 2 noch die Immobiliengesellschaft
1 würden eine Immobiliengesellschaft im Sinne des BewG darstellen. Hinsichtlich
der Immobiliengesellschaft 3 sei vom Verwaltungsgericht Basel-Stadt
festgestellt worden, dass die Gerichte bzw. Behörden in Basel-Stadt für deren
Beurteilung nicht zuständig seien. Somit liege hinsichtlich der Einbringung
dieser drei Gesellschaften in die Immobilienholdinggesellschaft kein Verstoss
gegen das BewG vor (Plädoyer Beschuldigter 1 S. 28 f., Akten
S. 11'419; Plädoyer Beschuldigter 3 Rz. 217 ff., Akten S. 11'380; Akten
S. 8996, 10'925 f.). Sodann machen der Beschuldigte 2 und die Immobilienholdinggesellschaft
geltend, bei der OTC-X-Plattform der BEKB handele es sich um eine Börse gemäss
BewG, sodass die Verteilung der Aktien der Immobilienholdinggesellschaft nicht
bewilligungspflichtig gewesen sei (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung
Rz. 702, Akten S. 11'307; Plädoyer Immobilienholdinggesellschaft
Berufungsverhandlung S. 4, Akten S. 11'458; Akten S. 10'926
ff.). Und selbst wenn davon auszugehen wäre, dass in objektiver Hinsicht ein
Verstoss gegen das BewG vorliege, fehle es den Beschuldigten am vorsätzlichen
Handeln. Sie seien davon ausgegangen, dass die OTC-X-Plattform eine Börse im
Sinne des BewG sei (Plädoyer Beschuldigter 1 Berufungsverhandlung S. 29
ff., Akten S. 11'420 ff.; Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung
Rz. 699 ff., Akten S. 11'307; Plädoyer Beschuldigter 3
Berufungsverhandlung Rz. 207 ff., Akten S. 11'378 f.; ferner: Akten
S. 10'928 f., 9067 ff.).
9.3.3.3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des (mit der
Fassung von 2007 gleichlautenden) BewG bedürfen Personen im Ausland für den
Erwerb von Grundstücken einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde.
Als Erwerb eines Grundstückes gilt u.a. auch der Erwerb des Eigentums oder der
Nutzniessung an einem Anteil an einer juristischen Person, deren tatsächlicher
Zweck der Erwerb von Grundstücken ist, sofern die Anteile dieser juristischen
Person nicht an einer Börse in der Schweiz kotiert sind (Art. 4
Abs. 1 lit. e des aktuell sowie im Jahr 2007 geltenden BewG). Als
Personen im Ausland gelten gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a BewG u.a. EU-
und EFTA-Bürger, die ihren rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitz nicht in
der Schweiz haben. Der vorsätzliche Vollzug eines mangels Bewilligung nichtigen
Rechtsgeschäfts ist mit Gefängnis oder mit Busse bis zu CHF 100'000.– unter Strafe
gestellt (Art. 28 Abs. 1 des aktuell sowie im Jahr 2007 geltenden BewG).
9.3.3.4 Vorweg ist festzuhalten, dass sich der
strafrechtliche Vorwurf in Bezug auf die Umgehung der Bewilligungspflicht
sowohl gemäss Anklageschrift (vgl. angefochtenes Urteil S. 34 ff.) als
auch gemäss Strafgericht (vgl. angefochtenes Urteil S. 133 f.) offensichtlich
auf die Verteilung der Aktien der Immobilienholdinggesellschaft an die
deutschen Anlegenden bezog. Insofern in keiner Weise nachvollziehbar erscheint
der Vorwurf der Immobilienholdinggesellschaft einer Verletzung des
Anklagegrundsatzes (Akten S. 10'929). Sofern ferner geltend gemacht werden
soll, dass die Einbringung der Immobiliengesellschaft 1, der Immobiliengesellschaft
2 und der Immobiliengesellschaft 3 in die Immobilienholdinggesellschaft kein
gemäss BewG bewilligungspflichtiger Erwerb darstellt habe (was aber vom
Verwaltungsgericht Basel-Stadt im Urteil VD.2015.179–185 vom 16. September
2016 in Bezug auf die Immobiliengesellschaft 1 entsprechend festgehalten wurde
[vgl. E. 7.3.7]), ist nicht weiter darauf einzugehen. Zu prüfen ist
einzig, ob die Immobilienholdinggesellschaft eine juristische Person im Sinne
von Art. 4 Abs. 1 lit. e BewG ist und ob ihre Aktien an einer
Börse gemäss BewG kotiert sind.
9.3.3.5 Bereits das Verwaltungsgericht Basel-Stadt
hatte sich im erwähnten (rechtskräftigen; vgl. BGer 2C_1041/2016 vom
28. September 2017) Urteil VD.2015.179–185 vom 16. September 2016 mit
der Frage auseinanderzusetzen, ob die Verteilung der Aktien der
Immobilienholdinggesellschaft an die deutschen Anlegenden mit Wohnsitz in
Deutschland bewilligungspflichtig gemäss BewG war. Es hatte dabei zunächst zu
beurteilen, ob die Immobilienholdinggesellschaft eine Immobiliengesellschaft im
engeren Sinn gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. e BewG ist, was es mit eingehender
Begründung bejahte (vgl. E. 7.2.2 – E. 7.2.6). Sodann stellte es in
ausführlicher Weise dar, dass es sich bei der OTC-X-Plattform der BEKB nicht um
eine Börse im Sinne des BewG handle (vgl. E. 7.2.7 f.), weshalb der Erwerb
von Aktien der Immobilienholdinggesellschaft durch die deutschen Anlegenden mit
Wohnsitz in Deutschland ein bewilligungspflichtiger Erwerb von Grundstücken
durch Personen im Ausland im Sinn des BewG darstelle (vgl. E. 7.4). In
objektiver Hinsicht kann ohne weiteres auf die zutreffenden Erwägungen des
Verwaltungsgerichts verwiesen werden, zumal dieses im vorliegenden Verfahren
für die verwaltungsrechtlichen Gesichtspunkte (Frage der Bewilligungspflicht
bzw. Verletzung des BewG durch die Verteilung der Aktien der
Immobilienholdinggesellschaft) grundsätzlich ohnehin massgebend ist (vgl.
§ 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflege [VRPG, SG 270.100]).
Am Rande sei aber erwähnt, dass sich die Einwände namentlich
der Immobilienholdinggesellschaft ohnehin als unbegründet erweisen. Soweit sie
mit ihrer Beanstandung, dass die Liegenschaften der Immobiliengesellschaft 1
aufgrund ihrer gewerblichen Nutzung von der Bewilligungspflicht befreite Grundstücke
seien, sinngemäss geltend machen möchte, die Immobiliengesellschaft 1 und damit
auch die Immobilienholdinggesellschaft seien keine Immobiliengesellschaften im
engeren Sinn nach Art. 4 Abs. 1 lit. e BewG (Plädoyer
Immobilienholdinggesellschaft Berufungsverhandlung S. 5, Akten
S. 11'459; Akten S. 10'925 f.), ist festzuhalten, dass bereits das
Verwaltungsgericht zu Recht erwogen hat, dass für die Frage, ob bei einem
Grundstück die Wohnnutzung oder die gewerbliche Nutzung überwiegt, entgegen der
Auffassung der Immobilienholdinggesellschaft, nicht die Flächennutzung
massgebend ist, sondern der tatsächliche oder hypothetische (Miet- bzw.
Pacht-)Ertrag (vgl. AGE VD.2015.179–185 vom 16. September 2016
E. 7.2.1, mit Hinweis). Sodann kann auch der Auffassung der
Immobilienholdinggesellschaft, wonach der Börsenbegriff gemäss BewG einzig von
der regelmässigen Handelbarkeit der Titel abhängig sei (vgl. Akten
S. 10'926 f.), nicht gefolgt werden. Wie ebenfalls bereits das
Verwaltungsgericht zu Recht hervorhob, zeigt bereits der Umstand, dass der
nicht der Bewilligungspflicht unterstehende Erwerb von Eigentum oder
Nutzniessung an Anteilen von Immobilienfonds oder an Aktien einer
Immobilien-SICAV davon abhängt, ob die Anteile auf dem Markt «regelmässig
gehandelt werden» (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. c und Art. 4 Abs. 1
lit. cbis BewG), dass das Kriterium der regelmässigen
Handelbarkeit nicht ausschlaggebendes Kriterium für die Voraussetzung der
Börsenkotierung gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. e BewG sein kann. Auch
aus dem Bericht der Fahrländer Partner AG «Teilrevision Lex Koller 2015/2016»
vom 28. August 2015 kann die Immobilienholdinggesellschaft nichts zu ihren
Gunsten ableiten (vgl. die dahingehenden Ausführungen: Plädoyer
Immobilienholdinggesellschaft Berufungsverhandlung S. 4, Akten S. 11'458; Akten
S. 10'927), handelt es sich hierbei doch um eine rein ökonomische Analyse
zu den «Auswirkungen auf die Volkswirtschaft» (vgl. hierzu der fragliche
Bericht S. 1; abrufbar unter: https://www.fedlex.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/dl/proj/6017/19/cons_1/doc_6/de/pdf-a/fedlex-data-admin-ch-eli-dl-proj-6017-19-cons_1-doc_6-de-pdf-a.pdf).
Der Bericht stellt mithin keine rechtliche Beurteilung der fraglichen
Gesetzesbestimmung des BewG dar, welche sich – selbst wenn er einen
entsprechenden Anspruch erhoben hätte – angesichts des erwähnten
Verwaltungsgerichtsentscheids ohnehin als unzutreffend erwiesen hätte. Schliesslich
kann die Immobilienholdinggesellschaft nichts daraus ableiten, dass auf der
OTC-X-Plattform weitere Immobiliengesellschaften gelistet sind (Plädoyer
Immobilienholdinggesellschaft S. 4, Akten S. 11'458; Akten S. 10'928),
sind diese Immobiliengesellschaften doch nicht Teil der vorliegenden
Beurteilung und sind insbesondere deren Hintergründe nicht weiter bekannt. Im
Übrigen sei erwähnt, dass sich – entgegen dem Dafürhalten der
Immobilienholdinggesellschaft – nicht deren Kotierung auf der OTC-X-Plattform
als «gesetzeswidrig» erweisen würde; die Folge wäre einzig, dass auch der
Erwerb deren Aktien durch ausländische Personen bewilligungspflichtig im Sinne des
BewG wäre.
In objektiver Hinsicht ist der Tatbestand der (mehrfachen)
Umgehung der Bewilligungspflicht somit erfüllt; entgegen ihrer Auffassung
(Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 699, Akten
S. 11'307; Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung Rz. 207 f.,
212, Akten S. 11'378 f.) auch in Bezug auf die Beschuldigten 2 und 3. Aus
den Rechnungen der N____ an die Immobilienholdinggesellschaft wird ersichtlich,
dass sämtliche drei Beschuldigten im «Börsengang» massgeblich involviert waren
(SB TH-[...] / 45 ff.). Ausserdem nahmen die beiden Beschuldigten an einer
ersten Besprechung mit der [...] Bank teil und sass der Beschuldigte 3 auch
einer Folgebesprechung bei der BEKB bei, anlässlich welcher er zudem den
Beschuldigten 2 mittels Vollmacht vertrat (vgl. hierzu sogleich). Sämtliche
Beschuldigten leisteten damit massgebende Tatbeiträge bei der Erfüllung des
Tatbestands.
9.3.3.6 Bleibt zu prüfen, ob die drei Beschuldigten einen
gemeinsamen Tatentschluss fassten und vorsätzlich handelten.
Aus den Rechnungen der N____ an die
Immobilienholdinggesellschaft wird ersichtlich, dass der Beschuldigte 1 im
Dezember 2006 erste Kontakte mit der [...] Bank hinsichtlich des «Börsengangs»
aufgenommen hatte (SB TH-[...] / 53). Wie eingangs erwähnt, fand in der Folge
für die I____ am 18. Januar 2007 eine Präsentation der [...] Bank
betreffend «Handel / Kotierung von Aktien» statt (Akten S. 6794 ff.; SB
TH-[...] / 56). Der Beschuldigte 1 macht diesbezüglich geltend, die
Mitarbeitenden der [...] Bank seien von Beginn weg darüber informiert worden,
dass «deutsche Darlehensgeber» an der Immobilienholdinggesellschaft beteiligt
werden sollten (Plädoyer Beschuldigter 1 Berufungsverhandlung S. 32 f., Akten
S. 11'423 f.). Dass die Bank jedoch über die Problematik des BewG bzw. die
Zielsetzung einer Börsenkotierung der Aktien der Immobilienholdinggesellschaft
im Sinne des BewG informiert worden sei, macht er nicht geltend und ist bereits
aufgrund der vom Beschuldigten 3 anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung
eingereichten PowerPoint-Präsentation vom 18. Januar 2007 widerlegt. Als
Ziel wurde lediglich die «Erleichterung der Handelbarkeit der Aktien» definiert
(Akten S. 6796) und dabei zwei Varianten vorgestellt: Einerseits die
Kotierung an der BX Berne eXchange (Akten S. 6797 f.) sowie der
«ausserbörsliche Handel» über die «gemeinsame elektronische Handelsplattform
der Berner Kantonalbank BEKB und der [...] Bank» (Akten S. 6798 f.). Dies
zeigt, dass die [...] Bank den Beschuldigten (gemäss Rechnungsstellung waren
alle drei Beschuldigten anwesend [SB TH-[...] / 56: Bearbeiter «A____»,
Tätigkeit: «Besprechung mit C____, [...] und [...]») folglich mitnichten eine
aus deren Sicht im Sinne des BewG zulässige Börsenkotierung präsentiert hatte,
sondern dass es lediglich um die Handelbarkeit der Aktien der
Immobilienholdinggesellschaft ging. Ebenso musste den Beschuldigten spätestens
nach der Präsentation bekannt sein, dass die Handelsplattform der BEKB gerade
keine Börse darstellt. Dies erklärt, weshalb wohl zunächst die Kotierung an der
BX Berne eXchange angestrebt wurde. Ob nun der Grund des Widerrufs des
Kotierungsinserats die Abweisung des Kotierungsgesuchs oder die hohen Kosten
war, erscheint, wie bereits ausgeführt, nicht von zentraler Bedeutung. Die
Beschuldigten durften bei ihrem Wissensstand jedenfalls nicht davon ausgehen,
dass der ausserbörsliche Handel bei der BEKB die Anforderungen des BewG für
einen bewilligungsfreien Erwerb der Aktien der Immobilienholdinggesellschaft
erfüllt. Es ist aber unbestritten und erstellt, dass in der Folge dennoch der Kontakt
mit der BEKB zwecks Listung auf deren OTC-X-Plattform aufgenommen wurde. Am
6. Juni 2007 fand bei der BEKB in Bern eine Besprechung statt, bei welcher
die beiden Beschuldigten 1 und 3 anwesend waren (vgl. Plädoyer Beschuldigter 1
Berufungsverhandlung S. 35, Akten S. 11'426). Der Beschuldigte 2 liess
sich dabei mit Vollmacht von gleichem Datum durch den Beschuldigten 3 vertreten.
Bezeichnenderweise stellte der Beschuldigte 2 dem Beschuldigten 3 die Vollmacht
mit dem Zweck aus, «ihn im Zusammenhang mit dem ausserbörslichen Handel der
Aktien der E____ beim Gespräch mit der Berner Kantonalbank [...] zu vertreten»
(SB [...] / 238). Dies unterstreicht, dass es allen drei Beschuldigten bekannt
war, dass es sich bei der OTC-X-Plattform der BEKB nicht um eine Börse handelt.
Der Beschuldigte 1 macht ferner geltend, [...] von der BEKB
habe ihn telefonisch davon überzeugt, dass die Kotierung der Aktien der
Immobilienholdinggesellschaft auf der OTC-X-Plattform «genau das Richtige sei».
Dadurch könnten die Bestimmungen des BewG eingehalten und die Kosten tiefer
gehalten werden als bei einer Kotierung bei der BX Berne eXchange (Plädoyer
Beschuldigter 1 Berufungsverhandlung S. 34 f., Akten S. 11'425 f.). Diese
Angaben erscheinen jedoch gänzlich unglaubhaft. Anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurden drei Mitarbeiter bzw. teilweise
ehemalige Mitarbeiter der BEKB als Zeugen befragt. Aus deren Aussagen wird zum
einen ersichtlich, dass von der BEKB klar zwischen einer Börsenkotierung und
einer Listung auf deren OTC-X-Plattform unterschieden wird und deren Kunden
entsprechend informiert werden (Akten S. 7031, 7033, 7034 f., 7042, 7047
f.). Andererseits wird aber auch klar, dass die Bankmitarbeitenden die
Einhaltung der Bestimmungen BewG nicht als ihre Zuständigkeit erachten und keine
derartige Prüfung erfolgt ist (Akten S. 7033 f., 7041, 7042 unten, 7044
f., 7048, 7049). [...] von der BEKB bergründete die unterlassene Kontrolle der
Einhaltung der Bestimmungen des BewG denn auch plausibel und nachvollziehbar
damit, dass eine entsprechende Kontrolle durch die Bank aufgrund der freien
Handelbarkeit der Aktien auf der Plattform kaum möglich sei und somit die
Verantwortung, dass die jeweiligen Transaktionen die Bestimmungen des BewG
einhalten, bei der Gesellschaft bzw. deren Organen liege (Akten S. 7034;
vgl. auch Akten S. 7049). Es kann demnach ausgeschlossen werden, dass eine
entsprechende Beratung oder Empfehlung seitens der Bank erfolgte. Selbst wenn
die BEKB wusste, dass ein Grossteil an Aktionäre «aus dem Grossraum [...]» stammte
(SB [...] / 242), und die meisten deutschen Anlegenden ein Wertschriftenkonto
bei der BEKB eröffneten, konnten und durften die Beschuldigten folglich,
nachdem das BewG nie thematisiert und die Beschuldigten eingehend darüber
aufgeklärt wurden, dass es sich bei der OTC-X-Plattform um keine Börse handelt,
hinsichtlich der Einhaltung der BewG-Bestimmungen nicht auf das Verhalten der Bank
vertrauen, zumal die Immobilienholdinggesellschaft von der BEKB offenbar
zunächst ohnehin als Investment- und nicht als Immobiliengesellschaft angesehen
wurde (SB [...] / 241; Akten S. 7032 unten und 7033 oben, 7042). Ausserdem
erweist sich der Einwand des Beschuldigten 1, wonach er sich für die rechtliche
Beurteilung, ob die Listung auf der OTC-X-Plattform einer Börsenkotierung im
Sinne des BewG entspreche, auf das Verhalten der Bank verlassen habe, nicht
stringent, nachdem er mit Verweis auf die Rechnungsstellung der N____ (SB TH-[...]
/ 48) ebenso ausführen liess, mit Rechtsanwalt [...] sei besprochen worden,
dass die rechtliche Umsetzung des «going public» durch dessen Kanzlei erfolge
und die [...] Bank lediglich für die «finanzielle Umsetzung» vorgesehen gewesen
sei (Plädoyer Beschuldigter 1 Berufungsverhandlung S. 32, Akten
S. 11'422).
Den Beschuldigten war bekannt, dass die Gesetzesrevision des
BewG den Erwerb und Besitz von Aktien einer börsenkotierten Gesellschaft von
der Bewilligungspflicht gemäss BewG befreite. Es mag zutreffen, dass der
Begriff der Börse nicht selbsterklärend erscheint; dies wird insbesondere aus
dem bereits erwähnten Entscheid des Verwaltungsgerichts VD.2015.179–185 vom
16. September 2016 ersichtlich, gemäss welchem selbst die BX Berne
eXchange keine eigentliche Börse darstellt (vgl. E. 7.2.7). Allerdings
kann angesichts der Tatsache, dass zunächst versucht wurde, die Aktien der
Immobilienholdinggesellschaft an der BX Berne eXchange zu kotieren, bei welcher
es sich sowohl gemäss [...] Bank als auch gemäss BEKB um eine Börse handeln
soll, und danach, in Kenntnis des Umstands, dass es sich dabei selbst gemäss
den Angaben der Banken um keine Börse handelt, die Aktien der
Immobilienholdinggesellschaft auf der OTC-X-Plattform gelistet wurden, schlicht
nicht mehr behauptet werden, es sei in guten Treuen davon ausgegangen worden,
die Immobilienholdinggesellschaft sei an einer Börse im Sinne des BewG kotiert.
Es kann kein anderer Schluss gezogen werden, als dass die Verteilung der Aktien
der Immobilienholdinggesellschaft an die deutschen Anlegenden mit Wohnsitz im
Ausland im Wissen deren Unrechtmässigkeit erfolgte und damit die mehrfache
Umgehung des Bewilligungsgesetzes vorsätzlich begangen wurde. Daran ändert auch
der Bericht der Fahrländer Partner AG nichts, stellte dieser doch – wie bereits
erwähnt – eine rein ökonomische Analyse und keine rechtliche Beurteilung dar. Ausserdem
datiert der Bericht vom 28. August 2015; er konnte somit bei der Listung
der Immobilienholdinggesellschaft auf der Handelsplattform der BEKB im Jahr
2007 die Entscheidfindung der Beteiligten gar nicht beeinflussen.
Auch der subjektive Tatbestand ist vor diesem Hintergrund
klar als erfüllt zu erachten. Dies gilt zunächst für den Beschuldigten 1,
welcher bei sämtlichen Besprechungen mit den Banken, dem Kotierungsversuch bei
der BX Berne eXchange, bei der Listung auf der OTC-X-Plattform und schliesslich
bei der Verteilung der Aktien an die Anlegenden massgeblich involviert war. Dass
er «kein besonders qualifiziertes Fachwissen auf dem Gebiet des Banken- und
Finanzmarktrechts» gehabt haben will, ändert daran angesichts des Vorgesagten
nichts. Ausserdem kann auf die E-Mail des Beschuldigten 1 an den Beschuldigten
3 vom 5. Juli 2007 hingewiesen werden, in welcher ersterer dem
Beschuldigten 3 auf Nachfrage verschiedene Begrifflichkeiten erläuterte, so
unter anderem «OTC-X» als «OTC = over the counter = direkter Markt (OTC-X =
Name der Handelsplattform der BEKB)» sowie «BX Berne eXchange» als «Offizieller
Name der Börse in Bern» (SB [...] / 381). Das zeigt auch gleich, dass der
Beschuldigte 3 – auch wenn er nicht sonderlich bewandert sein sollte – durchaus
über das Vorgehen im Bilde war. Ausserdem war er, wie bereits erwähnt, bei diversen
Besprechungen rund um den «Börsengang» involviert. Nichts Anderes kann in Bezug
auf den Beschuldigten 2 gelten. In diesem Zusammenhang ist ausserdem auf
die bereits erwähnte Vollmacht zu verweisen, welche eindrücklich untermauert,
dass ihm stets bekannt war, dass die OTC-X-Plattform einen ausserbörslichen
Handel betrifft (SB [...] / 238).
9.3.3.7 Zusammenfassend sind somit alle drei
Beschuldigten der mehrfachen Umgehung der Bewilligungspflicht gemäss BewG
schuldig zu sprechen.
10. Anklagepunkt J – Fälschung der
Jahresabschlüsse 2010 und 2011 der Immobilienholdinggesellschaft
10.1 Das Strafgericht verurteilte den Beschuldigten
1 in diesem Anklagepunkt wegen Urkundenfälschung in Bezug auf die
Jahresrechnung per 30. Juni 2010. Es erwog, die Liegenschaft der Immobiliengesellschaft
3 sei am 1. September 2009 zum Preis von CHF 2.1 Mio. verkauft worden.
Nach Ablösung der Hypotheken sei auf dem Bankkonto der Immobiliengesellschaft 3
ein Saldo von CHF 707'244.04 verblieben und die Bilanzsumme der Immobiliengesellschaft
3 habe sich von CHF 254'067.31 per Ende 2009 kontinuierlich verringert. Einerseits
seien keine Mieterträge mehr generiert worden und andererseits sei ein
namhafter Teil des Banksaldos zur Immobilienholdinggesellschaft verschoben
worden. Den Aktionären sei die Veräusserung der Liegenschaft ihrer
Tochtergesellschaft jedoch nicht kommuniziert worden. Ihnen sei anlässlich der
ordentlichen Generalversammlung vom 29. Juni 2009 lediglich die Absicht
eines Liegenschaftsverkaufs mitgeteilt worden, in den darauffolgenden drei
Generalversammlungen sei der Liegenschaftsverkauf jedoch nicht mehr
thematisiert worden. Erst anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung
vom 16. Oktober 2012 sei über den Verkauf informiert worden. Ungeachtet
der sinkenden Bilanzsummen bei der Immobiliengesellschaft 3 seien sowohl im
Jahresabschluss per 30. Juni 2010 als auch per 30. Juni 2011 die
Beteiligungen der Immobilienholdinggesellschaft an ihren drei
Tochtergesellschaften – wie bereits vor dem Verkauf der Liegenschaft der Immobiliengesellschaft
3 – mit insgesamt CHF 3'975'000.– bewertet worden. Den Einwand der vormaligen
Verteidigerin des Beschuldigten 1, wonach die Bilanzpositionen der
Tochtergesellschaften nach der Methode der Gesamtbewertung bewertet worden
seien, verwarf das Strafgericht hinsichtlich der Jahresrechnung per
30. Juni 2010: Die Immobiliengesellschaft 3 sei im Anhang dieser
Jahresrechnung einzeln aufgeführt und mit CHF 750'000.– bewertet worden.
Folglich habe der Beschuldigte 1 sich in dieser Hinsicht der Urkundenfälschung
schuldig gemacht. Hinsichtlich der Jahresrechnung per 30. Juni 2011 seien
die einzelnen Beteiligungen jedoch nicht separat ausgewiesen, weshalb der
Beschuldigte 1 im Zweifel freizusprechen sei (angefochtenes Urteil
S. 134–139).
10.2 Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer
Anschlussberufung eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung auch hinsichtlich
der Jahresrechnung per 30. Juni 2010. Sowohl im Anhang zu jener
Jahresrechnung, als auch in der Buchhaltung sei der Wert der Immobiliengesellschaft
3 mit CHF 750'000.– gewesen. Es sei widerlegt, dass eine Gruppenbewertung
vorgenommen worden sei. Auch finde sich kein Hinweis darauf, dass ein Wechsel
in der Bewertungsmethode stattgefunden habe. Es könne daher auch nicht in dubio
pro reo davon ausgegangen werden, dass die Beteiligungen im Jahr 2011 plötzlich
nach einer anderen Methode bewertet worden seien (Plädoyer Staatsanwaltschaft
Berufungsverhandlung S.3 f., Akten S. 11'198 f.; Akten 8731).
Der Beschuldigte 1 möchte hingegen einen vollumfänglichen
Freispruch. Er macht geltend, es sei unstrittig, dass die in den beiden
Jahresrechnungen mit einem Wert von CHF 3'975'000.– ausgewiesenen Beteiligungen
dem Gesamtwert entsprochen hätten. Es sei somit kein falsches Bild über die
Vermögenslage der Immobilienholdinggesellschaft abgegeben worden. Die Angabe
des Buchwerts oder der Bewertung einer einzelnen Beteiligung im Anhang zur
Jahresrechnung sei weder nach altem noch nach revidiertem Rechnungslegungsrecht
vorgeschrieben. Die Angaben in den Anhängen seien letztlich rein fakultativ und
gesetzlich nicht vorgeschrieben gewesen. Ausserdem könne der anlässlich der
erstinstanzlichen Verhandlung eingereichten Stellungnahme der Revisionsstelle
vom 12. September 2016 entnommen werden, dass der Verwaltungsrat der
Immobilienholdinggesellschaft bis zum Geschäftsjahr die Gruppenbewertung
angewendet habe. Relevant sei daher einzig der ausgewiesene Gesamtwert der Beteiligungen.
Und selbst wenn der objektive Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt wäre,
scheitere eine Verurteilung wegen fehlenden Vorsatzes und mangels einer
Vorteils- oder Schädigungsabsicht (Plädoyer Beschuldigter 1
Berufungsverhandlung S. 39 ff., Akten S. 11'430 ff.; Akten
S. 8999 ff.).
10.3 Dem Strafgericht ist zunächst zu folgen, dass
die gesamten Umstände um den Verkauf der Liegenschaft indiziell klar dafürsprechen,
dass der Beschuldigte 1 den Aktionären der Immobilienholdinggesellschaft den
Liegenschaftsverkauf der Immobiliengesellschaft 3 zu verheimlichen versuchte.
Dies wird bereits daraus ersichtlich, dass der Verkauf unbestrittenermassen
erst im Jahr 2012 kommuniziert wurde. Angesichts der Tatsache, dass
hinsichtlich der Vorteilsabsicht jede Besserstellung genügt, sei diese
vermögensrechtlicher oder sonstiger Natur (vgl. dazu Boog, a.a.O., Art. 251 StGB N 193, mit Hinweisen), erscheint
der Vorwurf der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, wonach der
Beschuldigte 1 die Beteiligung der Immobiliengesellschaft 3 zu hoch bewertet
habe, um die Vermögenslage der Immobilienholdinggesellschaft besser
darzustellen sowie um den deutschen Anlegenden nicht offenzulegen, dass und zu
welchem Preis die Liegenschaft der Immobiliengesellschaft 3 verkauft worden sei
(vgl. dazu angefochtenes Urteil S. 39), durchaus naheliegend.
Der Staatsanwaltschaft ist sodann zu folgen, dass es nicht
konsequent erscheint, bei der Jahresrechnung per 30. Juni 2010 davon
auszugehen, dass eine Gesamtbewertung der Beteiligungen vorgenommen wurde, bei
der Jahresrechnung per 30. Juni 2011 eine solche jedoch anzunehmen, zumal
die Staatsanwaltschaft ferner zu Recht vorbringt, dass für einen Wechsel der
Bewertungsmethode keinerlei Anhaltspunkte vorliegen. Die beiden Anhänge der
Jahresrechnungen unterscheiden sich lediglich dahingehend, dass in jenem per
30. Juni 2011 den einzelnen Beteiligungen keine separaten Werte zugewiesen
werden (vgl. SB [...] / 84 und 103). Allerdings weist die Staatsanwaltschaft richtigerweise
darauf hin, dass nicht nur das Aktienkapital und die Beteiligungsquote
aufgeführt sind, sondern insbesondere auch der Buchwert der jeweiligen
Gesellschaft. Und dieser Wert wurde für die Immobiliengesellschaft 3 mit CHF
750'000.– ausgewiesen (so im Übrigen auch im Buchhaltungsausdruck vom
27. September 2013 [SB BU-[...] 10/11 / 1]). Mit der Staatsanwaltschaft ist
davon auszugehen, dass unbeteiligte Drittpersonen bei beiden Jahresrechnungen
ohne weiteres davon ausgehen würden, dass sich der Wert der Immobiliengesellschaft
3-Beteiligung sowohl Mitte 2010 als auch Mitte 2011 nach wie vor auf CHF
750'000.– belaufen hatte. Objektiv kann bei den Jahresrechnungen somit keinesfalls
die Auffassung vertreten werden, es handle sich um eine nach der Methode der
Gesamtbewertung erstellte Jahresrechnung. Selbst wenn, wie vom Beschuldigten 1
ausgeführt (vgl. etwa Akten S. 9004), Angaben zum Buchwert oder nominellen
Kapital der jeweiligen Beteiligung im Anhang nicht vorgeschrieben sind, nützt
dies dem Beschuldigten 1 unter dem Aspekt der Urkundenfälschung daher nichts.
Zu berücksichtigen sind indes die vom Beschuldigten 1 eingereichten
Stellungnahmen der Revisionsstelle der Immobilienholdinggesellschaft vom
12. September 2016 und 19. November 2018 (Akten S. 6822 ff.,
9011 ff.). Darin führt diese aus, dass sich der Verwaltungsrat der Immobilienholdinggesellschaft
offenbar für die Methode der Gesamtbewertung entschieden habe. Die
Staatsanwaltschaft möchte diesen Stellungnahmen zwar keine Bedeutung beimessen
(Plädoyer Staatsanwaltschaft Berufungsverhandlung S. 4, Akten
S. 11'199). Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. Bei der [...]
AG handelt es um eine von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde RAB
seit dem 6. Dezember 2007 provisorisch und seit dem 16. April 2009
definitiv zugelassene Revisionsexpertin (vgl. SB HR-[...] / 44) und es sind
keine Hinweise ersichtlich, dass es sich bei der Gesellschaft oder den beiden
Mitarbeitenden, welche die fragliche Stellungnahme ausstellten, um nicht
unabhängige Personen handelt. Dass die drei Beteiligungen in ihrer Gesamtheit
sowohl per 30. Juni 2010 als auch per 30. Juni 2011 einen Gesamtwert
von CHF 3’3975'000.– ausgewiesen hatten, ist unbestritten. Die
Staatsanwaltschaft führt zwar zu Recht aus, dass für die Vermögens- und
Ertragslage nicht nur der Gesamtwert der Beteiligungen, sondern auch deren
Zusammensetzung von Relevanz ist. Allerdings ist mit dem Strafgericht
festzuhalten, dass im damaligen Zeitpunkt die Methode der Gesamtbewertung
grundsätzlich zulässig war, und damit ein Minderwert einer Vermögensposition
mit dem (stillen) Mehrwert einer anderen Vermögensposition innerhalb der
gleichen Gruppe kompensiert werden konnte (Böckli,
Schweizer Aktienrecht, 5. Auflage, Zürich 2022, § 6 Rz. 740 ff.;
Handschin, Rechnungslegung im
Gesellschaftsrecht, Basel 2013, Rz. 581 ff.). Es ist aufgrund der
erwähnten Bestätigung der Revisionsgesellschaft davon auszugehen, dass der
Beschuldigte 1 demnach nach dieser grundsätzlich zulässigen Methode eine
Gesamtbewertung vorzunehmen gedachte und es muss folglich im Zweifel davon
ausgegangen werden, dass der Beschuldigte 1 mit dem Erstellen der in Frage
stehenden Jahresrechnungen bzw. den Anhängen hierzu in subjektiver Hinsicht
keine falschen Urkunden herstellen wollte.
10.4 Mangels vorsätzlichen Handelns ist der
Beschuldigte 1 nach dem Gesagten sowohl in Bezug auf die Jahresrechnung per
30. Juni 2010 als auch hinsichtlich derjenigen per 30. Juni 2011 vom
Vorwurf der Urkundenfälschung freizusprechen.
11. Anklagepunkt K – Qualifizierte ungetreue
Geschäftsbesorgung zum Nachteil der Immobiliengesellschaft 1 ab 2009
11.1 Zahlungen zwischen dem 13. Oktober 2009 und
dem 6. April 2011
11.1.1 Hinsichtlich dieses Anklagesachverhalts unbestritten
sind zunächst die vier Zahlungen zulasten der Immobiliengesellschaft 1: Zwei
Überweisungen vom 13. Oktober 2009 und vom 17. August 2010 über CHF
100'000.– und über CHF 52'000.– jeweils an die Q___, welche beide vom E-Banking-Account
des Beschuldigten 2 erfasst wurden (SB [...] 2 / 329, 333). Am 5. Oktober 2010 bezog
der Beschuldigte 1 sodann CHF 53'500.– vom Konto der Immobiliengesellschaft 1
(SB [...] 2 / 336 ff.). Und eine vierte Zahlung wiederum an die Q____ über CHF
25'000.– erfolgte durch den Beschuldigten 1 per E-Banking am 6. April 2011
(SB [...] 2 / 344).
Das Strafgericht legte im angefochtenen Urteil dar, dass der
Beschuldigte 2 Begünstigter sämtlicher Zahlungen gewesen sei. So handle es sich
bei der Überweisungsempfängerin Q____ um eine von ihm gehaltene Offshore-Gesellschaft
aus [...] und die Barabhebung durch den Beschuldigten 1 sei von diesem
gleichentags auf das persönliche Konto des Beschuldigten 2 bei der Bank [...]
einbezahlt worden. Der Beschuldigte 2 habe die CHF 52'000.– sowie die
CHF 53'500.– benötigt, um die bereits dargestellten, in anonymer Weise
getätigten Zukäufe an Aktien der Immobilienholdinggesellschaft zu tätigen, um
die Aktienmehrheit innerhalb der Immobilienholdinggesellschaft
wiederherzustellen (angefochtenes Urteil S. 139–141).
Den Einwand, dass es sich bei den inkriminierten Zahlungen um
Rückzahlungen des Darlehens der J____ gehandelt habe, verwarf das Strafgericht.
Es führt aus, der Einwand stimme zwar buchhalterisch. Das Darlehenskonto bei
der Immobiliengesellschaft 1 habe per 31. Dezember 2006 ein Saldo von
CHF 396'648.25 betragen und wurde per 1. Januar 2007 um insgesamt
CHF 854'000.– aufgestockt, ohne dass dabei Geld geflossen wäre.
CHF 554'000.– sei eine nicht weiter begründete Aufwertung der
Gesamtliegenschaft der Immobiliengesellschaft 1 im Aktivkonto 1600. Ein
Buchungsbeleg fehle, weshalb das Darlehenskonto mit einer
liquiditätsunwirksamen Buchung «Liegenschaft an Darlehen» geäufnet worden sei.
Auch in der Erfolgsrechnung fehle der Betrag. Bei den restlichen
CHF 300'000.– handle es sich um die Verkaufsprovisionen von je
CHF 100'000.– für die Initiatoren des Investment Pool 1____, welche jedoch
zumindest, was die Provisionen von K____ und vom Beschuldigten 3 anbelangt, längst
getilgt worden seien. Für die Einbuchung von CHF 200'000.– auf das Kontokorrent
24000 als Forderung der J____ bzw. als Schuld der Immobiliengesellschaft 1
fehle es folglich an einer Rechtsgrundlage. Angesichts dessen, dass die
Darlehensverträge zwischen der Immobiliengesellschaft 1 und der J____ reine
Augenwischerei gewesen seien und lediglich als Legende zur Umgehung des BewG
gedient hätten, könne der Argumentation der Beschuldigten nicht gefolgt werden.
Den objektiven Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung
erachtete das Strafgericht daher als erfüllt (angefochtenes Urteil
S. 142–144).
In subjektiver Hinsicht erwog es, hinsichtlich des
Beschuldigten 2 würden sich entsprechende Ausführungen erübrigen. Er sei hinter
den Zahlungen gestanden, sei Direktbegünstigter und über seine Firmen seien die
Bücher der Immobiliengesellschaft 1 geführt worden. Der Beschuldigte 1 habe als
Verwaltungsrat und CEO die Stellung eines Schutzgaranten für die Vermögenswerte
der Immobiliengesellschaft 1 inne. Er habe daher sämtliche Zahlungen, auch
jene, welche er nicht selbst veranlasst habe, zu verantworten. Der
Beschuldigte 1 habe das Mandat bei der Immobiliengesellschaft 1 im Auftrag
des Beschuldigten 2 ausgeübt und sei in engem Kontakt mit diesem gestanden. Er
habe Einblick in die Buchhaltung der Immobiliengesellschaft 1 gehabt, für die
er sich verantwortlich zeichne. Es müsse ihm unweigerlich aufgefallen sein, mit
welchen Methoden das Kontokorrent 2400 anfangs 2007 geäufnet worden sei und dass
zwischen der Immobiliengesellschaft 1 und der J____ kein Geldfluss
stattgefunden habe. Er habe somit ebenfalls mit Vorsatz und
Bereicherungsabsicht gehandelt (angefochtenes Urteil S. 144).
11.1.2 Weder die Zahlungsflüsse noch die Verwendung
der Gelder wird von den Parteien in Frage gestellt. Die Beschuldigten 1 und 2
sowie die Immobilienholdinggesellschaft monieren jedoch, es treffe nicht zu,
dass für die vier Zahlungen der Rechtsgrund fehle. Die Darlehenserhöhung der J____
im Geschäftsjahr 2007 von insgesamt CHF 854'000.– sei ausgewiesen. Sie
stelle sich aus der Rechnung der J____ für erbrachte Dienstleistungen dar,
welche die Immobiliengesellschaft 1 mangels Liquidität nicht habe begleichen
können und dafür ein entsprechender Darlehensvertrag abgeschlossen worden sei.
Auch die restlichen CHF 300'000.– für die Übertragungen der Provisionszahlungen
an die J____ seien erstellt. Es handle sich bei den vier fraglichen Zahlungen
somit um Darlehensrückzahlungen an die Immobiliengesellschaft 1; entsprechend
habe sich auch die Darlehensschuld in der Buchhaltung der Immobiliengesellschaft
1 reduziert (Plädoyer Beschuldigter 1 Berufungsverhandlung S. 48 ff.,
Akten S. 11'439 ff.; Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung
Rz. 709 ff., Akten S. 11'308 ff.; Akten S. 9009, 10'983 ff.).
Der Beschuldigte 1 macht ferner geltend, es fehle ihm am Vorsatz. Die Darlehensforderung
der J____ habe bereits seit dem Jahr 2002 Bestand, sei von der Revisionsstelle,
von F____ als Verwaltungsrat, von den Banken sowie den Steuerbehörden seither
geprüft und genehmigt worden. Es habe für ihn daher keinen Grund gegeben, an
dessen Bestand zu zweifeln (Plädoyer Beschuldigter 1 Berufungsverhandlung
S. 46 ff., Akten S. 11'437).
11.1.3
11.1.3.1 Der Beschuldigte 1 hat Jahrgang [...] und ist
ausgebildeter Jurist. Sein Studium schloss er im Jahr [...] ab. Eigenen Angaben
zufolge habe er bereits Anfang des Jahres 2005 und damit noch während dem
Studium angefangen, bei der N____ zu arbeiten (vgl. Akten S. 5). Die
Festanstellung als Jurist und Steuerexperte trat der Beschuldigte 1 gemäss dem
von ihm anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten
Anstellungsvertrags am [...] 2005 an (Akten S. 6818 ff.). Der Beschuldigte
1 war damit bei Stellenantritt [...]-jährig und frischer Studienabgänger. Wie
bereits das Strafgericht festgehalten hat (vgl. angefochtenes Urteil
S. 151), bekleidete er ausserdem quasi ex officio das Amt als
Verwaltungsratsmitglied der Immobilienholdinggesellschaft, der Immobiliengesellschaft
1 und der Immobiliengesellschaft 2. So wurde er bereits im [...] 2005
Verwaltungsratsmitglied der Immobilienholdinggesellschaft (SB HR-[...] / 206
ff.), im [...] 2005 bei der Immobiliengesellschaft 1 und im [...] 2007 bei der Immobiliengesellschaft
2 (SB HR-[...] / 65 ff.; SB HR-[...] / 30 ff.).
Die Staatsanwaltschaft hat namentlich vor diesem Hintergrund
bei der Verteilung der Aktien der Immobilienholdinggesellschaft mangels Beweis
für den subjektiven Tatbestand auf eine Anklage wegen qualifizierter ungetreuer
Geschäftsbesorgung gegen den Beschuldigten 1 verzichtet (Akten S. 9827 f.).
Dieser Auffassung ist zu folgen. Das gesamte Firmenkonstrukt wurde lange vor
der Anstellung des Beschuldigten 1 durch den Beschuldigten 2 bei dessen N____ sowie
vor Antritt seiner Verwaltungsratsmandate errichtet. Es sind den Akten keine
Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschuldigte 1 an der Aktionärsstellung der
beiden Beschuldigten 2 und 3 hätte zweifeln sollen. Bereits an anderer Stelle
zeigte sich, dass von den Beteiligten verschiedentlich Personen gezielt
ausgewählt und für die Umsetzung des vorliegend zu beurteilenden Konstrukts
eingesetzt wurden, ohne dass diese genau wussten, was sie machten. So kann etwa
auf die Gründung(en) des Investment Pool 2____ mit Anleger_F____ (E. IV.1.3.4
oben) oder die Kaufverträge zwischen dem «[...]», vertreten durch [...], und
der Immobilienholdinggesellschaft verwiesen werden (E. IV.1.3.8.3 oben). Es
überrascht daher nicht im Ansatz, dass mit dem Beschuldigten 1 ein im
Geschäftsleben noch reichlich unerfahrener Jurist gewählt wurde, um Einsitz in
der Geschäftsleitung der Gesellschaften zu nehmen, über welche die
inkriminierten Geschäfte abgewickelt wurden. Das Appellationsgericht ist daher
der Auffassung, dass der Beschuldigte 1 lediglich als vorgeschobener
Verwaltungsrat agierte. Zwar kommt in rechtlicher Hinsicht auch dem Strohmann,
welcher vom tatsächlichen Geschäftsführer vorgeschoben wird, Geschäftsführerstellung
im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB zu (Niggli, a.a.O., Art. 158 StGB N 22, mit Hinweis).
An der geforderten Selbständigkeit fehlt es allerdings dann, wenn der Strohmann
bei den Entscheidungen selbst Weisungen hierarchisch höherer Stellen (oder gar
des Geschäftsherrn selbst) und deren ständigen Kontrolle unterworfen ist (Niggli, a.a.O., Art. 158 StGB
N 42, mit Hinweis auf BGE 105 IV 307 E. 2a). Dies ist vorliegend der
Fall. Der Beschuldigte 1 profitierte nicht nur bei der Aktienverteilung sondern
auch bei den vorliegend zu beurteilenden vier Zahlungen nie persönlich.
Sämtliche Zahlungen erfolgten zu Gunsten des Beschuldigten 2 bzw. einer ihm
gehörenden Gesellschaft. Die Umstände um die Barabhebung vom 5. Oktober
2010 vom Bankkonto der Immobiliengesellschaft 1 zeigen das weisungsgebundene
Vorgehen des Beschuldigten 1 illustrativ: So hob er mit einer vom Beschuldigten
2 ausgestellten Vollmacht das Geld um 15.05 Uhr vom Konto ab, nur um dieses um 15.34
Uhr auf das persönliche Konto des Beschuldigten 2 einzuzahlen (SB [...] 2
/ 335 ff.; SB Pos. A 46 / 2). Ferner ist auf den E-Mail-Austausch zwischen
den beiden Beschuldigten vom 6. September 2011 hinzuweisen, welcher eine
weitere Banküberweisung der nachfolgend zu beurteilenden Zahlungen (vgl.
E. IV.11.2 sogleich) betrifft. So hatte der Beschuldigte 2 offenbar mit
einem Bankmitarbeiter besprochen, wie die Banküberweisung am effizientesten und
in anonymer Weise erfolgen kann, bevor dem Beschuldigten 1 die E-Mail des Bankmitarbeiters
vom Beschuldigten 2 weitergeleitet wurde. Der Beschuldigte 1 sah sich in der
Folge veranlasst, beim Beschuldigten 2 ausdrücklich nachzufragen, ob dieser mit
dem Vorgehen einverstanden sei, bevor der die Zahlungen am 7. September
2011 veranlasste (SB Pos. A 78 / 4134.1 f.; vgl. ferner auch die
Aktennotiz der Staatsanwaltschaft betreffend E-Mail-Verkehr zwischen dem
Beschuldigten 2 und dem Beschuldigten 1 nach dem Ausscheiden des Beschuldigten
2 aus den Verwaltungsräten der Immobiliengesellschaften: Akten S. 3959). Mit
anderen Worten benötigte er das OK seines Vorgesetzten, damit er sich befähigt
sah, die entsprechende Zahlung auszulösen. Anders als bei der Listung der
Immobilienholdinggesellschaft auf der OTC-X-Plattform, bei welcher dem
Beschuldigten 1 die rechtlichen Hintergründe bestens bekannt waren und er in
der gesamten Umsetzung massgebend involviert war, erscheint es evident, dass
ihm hinsichtlich der fraglichen Zahlungen trotz seiner formalen Stellung als
Verwaltungsrat und CEO keine Selbständigkeit im Sinne von Art. 158 Ziff. 1
StGB zukam.
Auf eine Geschäftsführerstellung des Beschuldigten 1 kann
aufgrund all dieser Umstände nicht mehr geschlossen werden. Auch wenn die
inkriminierten Zahlungen ohne Rechtsgrund erfolgt sein sollten, wäre eine
Verurteilung des Beschuldigten 1 daher ausgeschlossen.
11.1.3.2 Aber selbst wenn aufgrund seiner formalen Stellung
als Verwaltungsrat der Immobiliengesellschaft 1 von einer
Geschäftsführerstellung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB auszugehen
wäre, hätte ein Freispruch zu erfolgen. Wie vorgehend dargelegt, trat der
Beschuldigte 1 seine Anstellung bei der N____ und damit auch sein
Verwaltungsratsmandat bei der Immobiliengesellschaft 1 erst an, als das
Darlehenskonstrukt von den anderen beiden Beschuldigten bereits etabliert und
das fingierte Darlehen in der Buchhaltung der Immobiliengesellschaft 1 verbucht
worden war (SB BU-[...] 2005 / 26). Wie der Beschuldigte 1 zu Recht geltend
macht, lagen Revisionsberichte über die Buchhaltung der vorangegangenen Jahre
vor und wurde die Darlehensschuld auch gegenüber den Steuerbehörden deklariert.
Entsprechend durfte der Beschuldigte 1 ohne weiteres von der Werthaltigkeit der
entsprechenden Forderung ausgehen, zumal, wie ebenfalls ausgeführt, das
Appellationsgericht zur Auffassung gelangt, dass mit dem Beschuldigten 1
gezielt eine unerfahrene Person im Mandat eingesetzt wurde. Das Darlehenskonto
der J____ in der Buchhaltung der Immobiliengesellschaft 1 wies vor der noch zu
beurteilenden Aufstockung um CHF 854'000.– per 31. Dezember 2006 ein
Saldo von CHF 396'648.25 aus (SB BU-[...] 2006 / 24), welcher mit Ausnahme
der eben erwähnten Erhöhung des Darlehens bis zu den inkriminierten Zahlungen keine
Änderung erfuhr (SB BU-[...] 2007 / 22; SB BU-[...] 2008 / 15). Die vier in
Frage stehenden Zahlungen von insgesamt CHF 230'500.– waren somit
gesamthaft vom ursprünglichen Saldo gedeckt. Auch wenn der Zahlungsfluss
eigenartig erscheint (Zahlungen an den Beschuldigten 2 bzw. an dessen
Gesellschaft zur Rückzahlung eines Darlehens der vom Beschuldigten 3
beherrschten J____), kann dem Beschuldigten 1 aufgrund der gesamten Umstände
kein (eventual-)vorsätzliches Handeln vorgeworfen werden, da sich mit den Zahlungen
eine aus seiner Sicht gerechtfertigte Darlehensschuld in entsprechendem Umfang
reduzierte.
11.1.3.3 Der Beschuldigte 1 ist in diesem Anklagepunkt
somit vom Vorwurf der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung
freizusprechen.
11.1.4
11.1.4.1 Das Gesagte kann hinsichtlich des
Beschuldigten 2 offensichtlich nicht gelten. Als Mitinitiator des gesamten
Anlagekonstrukts war ihm hinlänglich bekannt, dass weder dem Beschuldigten 3
noch ihm selbst die ursprünglich in der Buchhaltung der Immobiliengesellschaft
1 eingebuchte Darlehensforderung zustand.
Bereits das Strafgericht legte im angefochtenen Urteil dar,
dass das Darlehenskonto 2400 in der Buchhaltung der Immobiliengesellschaft 1
per 1. Januar 2007 aufgestockt wurde (SB BU-[...] 2007 / 22): Einerseits
wurde eine Forderung der J____ von CHF 554'000.– eingebucht und der
Liegenschaftskomplex in gleichem Umfang aufgewertet (SB BU-[...] 2007 / 17).
Die übrigen CHF 300'000.– betreffen die Verkaufsprovisionen von je
CHF 100'000.– der ursprünglichen Initiatoren des Investment Pool 1____.
11.1.4.2 Hinsichtlich der Verkaufsprovisionen erwog das
Strafgericht zutreffend, dass die Forderungen von K____ und des Beschuldigten 3,
längst getilgt waren. K____ hat die Einzahlung vom Anleger [...] von CHF 100'000.–
einbehalten (Akten S. 3616, 4628, 9249) und der Beschuldigte 3 hat die
Einzahlungen von [...] im Umfang von CHF 100'000.– behalten (Akten S. 4628,
9249). Ihre jeweilige Forderung gegenüber der Immobiliengesellschaft 1 haben
sie per 22. Januar 2003 resp. 25. Februar 2003 an den Investment Pool 2____
abgetreten (SB [...] / 222; SB [...] / 46). Da folglich beide Forderungen
beglichen wurden, konnte die Immobiliengesellschaft 1 das Geld den beiden
Initiatoren nicht mehr schulden. Dem Strafgericht ist ferner in der Auffassung
zu folgen, dass für eine Verrechnung der Provision von F____ zwar gewisse
Hinweise bestehen (so zuletzt auch die Immobilienholdinggesellschaft: Akten
S. 11'990 ff.), jedoch liegt in dieser Hinsicht kein Abtretungsvertrag vor
und lässt sich den Akten lediglich entnehmen, dass seine Forderung wegen
fehlender Liquidität als Darlehen stehen gelassen worden sei (SB [...] / 164).
Die Immobilienholdinggesellschaft bestätigt die Begleichung
der beiden Verkaufsprovisionsforderungen durch Einbehaltung der Anlegergelder
durch K____ und den Beschuldigten 3, macht jedoch im Wesentlichen geltend, die
jeweiligen Anlegenden hätten lediglich die Darlehensforderung übernommen – so
im Übrigen auch in Bezug auf die Verkaufsprovisionsforderung von F____. Da sich
die J____ für die Rückzahlung verpflichtet habe, sei der Betrag auf das Konto
2400 als Darlehen der J____ umgebucht worden (Akten S. 10'990 ff.; ferner
auch: Plädoyer Immobilienholdinggesellschaft Berufungsverhandlung S. 2,
Akten S. 11'456). Diese Ausführungen basieren jedoch auf der Annahme, dass
das Darlehenskonstrukt über die J____ tatsächlich gelebt worden ist. Entgegen
der Auffassung der Immobilienholdinggesellschaft bedeutet der Umstand, dass K____
und der Beschuldigte 3 (und womöglich auch F____) die Gelder zur Tilgung ihrer
eigenen Verkaufsprovision einbehalten haben, nicht, dass die Anlegenden damit
lediglich deren Darlehensforderung gegenüber der Immobiliengesellschaft 1
übernommen haben. Erst recht keine Anhaltspunkte liegen dafür vor, dass die
Anlegenden für ihre allfälligen Darlehensforderungen gegenüber der Immobiliengesellschaft
1 einer Schuldübernahme durch die J____ zugestimmt hätten (vgl. Art. 176
OR). Im Gegenteil: Auch die Anlegenden [...] und die Eheleute [...] gaben ihre
Gelder für eine Beteiligung am Investment Pool 1____ und damit als Einlage in das
Projekt Immobiliengesellschaft 1 hin (vgl. SB [...] 3 f.; SB [...] / 4 f.) und
nicht als (ungesicherte) Darlehen an den Beschuldigten 3 bzw. die J____ .Dasselbe
gilt im Übrigen auch für die Anlegenden [...] (SB [...] / 1 f.) und Anlegerin_H____
(SB [...] / 81: «Vertrag über die Übernahme von Beteiligungen»), womit sich
auch die dahingehenden Ausführungen der Immobilienholdinggesellschaft als
unbehelflich erweisen (Akten S. 10'990 ff.). Inwiefern in diesem
Zusammenhang hinsichtlich der Übertragung der Beteiligungen von [...] an den
Privatkläger 1 anlässlich deren Scheidung Unklarheiten bestehen sollten (so
Plädoyer Immobilienholdinggesellschaft Berufungsverhandlung S. 5, Akten
S. 11'459), ist nicht nachvollziehbar. Auch gemäss Schreiben von [...] vom
17. Mai 2016 wurde mit dem Vergleich im Scheidungsverfahren ihre
Beteiligung an «den Fonds» übertragen und keine Darlehensforderungen (vgl.
Akten S. 5251). Im Übrigen kann in Bezug auf die Kenntnis der Anlegenden
von persönlichen Darlehensvergaben an den Beschuldigten 3 und ihr allgemeines
Verhalten auf die bereits gemachten Erörterungen verwiesen werden
(E. IV.1.3.2 oben). Am Rande sei erwähnt, dass nicht nur die Aktenlage,
sondern insbesondere auch die Angaben der Immobilienholdinggesellschaft in
diametralem Widerspruch zu den Ausführungen des Beschuldigten 2 stehen, wonach
sich die in der Steuererklärung der Immobiliengesellschaft 1 für das
Geschäftsjahr 2005 deklarierte Darlehensschuld u.a. aus den beiden
Provisionszahlungen an K____ und den Beschuldigten 3 zusammengesetzt habe
(Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 718, Akten
S. 11'309). Es bleibt somit dabei, dass für die Buchung dieser CHF 200'000.–
keine Rechtsgrundlage vorliegt.
11.1.4.3 In Bezug auf die Forderung der J____ von
CHF 554'000.– stellte das Strafgericht fest, dass kein Buchungsbeleg vorhanden
sei, welcher die Aufstockung der Darlehensverbindlichkeit plausibilisiere. Die Immobilienholdinggesellschaft
reichte im Berufungsverfahren mit Eingabe vom 16. September 2022 eine
Aufstellung von erbrachten Dienstleistungen der J____ für den Zeitraum 2001 bis
2006 und einen Aufwand von CHF 554'000.– ein (Akten S. 11'031).
Ausserdem legte sie einen dazugehörigen Darlehensvertrag zwischen der J____ und
der Immobiliengesellschaft 1 ins Recht (Akten S. 11'032 f.) und führt aus,
diese Dienstleistungen seien von den beiden Beschuldigten 2 und 3 erbracht
worden und, da die Liquidität der Immobiliengesellschaft 1 damals nicht
ausgereicht habe, sei der Darlehensvertrag abgeschlossen worden. Beide
Dokumente würden sich in den Akten befinden, hätten aber nicht gefunden werden
können (Akten S. 10'983).
Es ist der Staatsanwaltschaft dahingehend Recht zu geben,
dass die Umstände um die beiden Dokumente – insbesondere das späte Einbringen
in das Verfahren rund zehn Tage vor der Berufungsverhandlung – verdächtig
anmuten. Auch inhaltlich kann der Staatsanwaltschaft gefolgt werden, dass es
nur schwer nachvollziehbar erscheint, weshalb Dienstleistungen, welche in den
Jahren 2001 bis 2006 erbracht worden sein sollen, erst im Jahr 2007 in Rechnung
gestellt und in der Buchhaltung erfasst werden. Die Leistungen sind relativ
pauschal ausgewiesen und es stellt sich insbesondere hinsichtlich gewisser
Dienstleistungen der Jahre 01/02 die Frage, inwiefern sich diese von den
bereits vergüteten Kaufnebenkosten gemäss Exposé unterscheiden (vgl. dazu E. IV.3
oben). Zu konstatieren ist jedoch, dass die J____ unbestrittenermassen gewisse Dienstleistungen
in Bezug auf die Immobilien der Immobiliengesellschaft 1 erbracht hatte. Auch
wenn gewisse Indizien dafürsprechen, ist es letztlich nicht belegbar, dass die ausgewiesenen
Dienstleistungen nicht erbracht worden sind. Auch kann nicht völlig
ausgeschlossen werden, dass sich die beiden Dokumente in den nicht zu den
Verfahrensakten erhobenen Unterlagen befinden. Eine gegenteilige Annahme käme
dem Vorwurf gleich, dass die Dokumente gefälscht und zur Beeinflussung des
vorliegenden Verfahrens eingebracht worden seien, was sich anhand der
vorliegenden Beweislage nicht erstellen lässt. Im Zweifel ist damit zu Gunsten
des Beschuldigten 2 davon auszugehen, dass die Darlehensforderung der J____ von
CHF 554'000.– rechtmässig verbucht wurde.
11.1.4.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass
die vier inkriminierten Zahlungen vom Konto der Immobiliengesellschaft 1 von
insgesamt CHF 230'500.– von rechtmässig verbuchten Darlehensforderungen
gedeckt waren. Damit hat in Bezug auf diesen Tatvorwurf ein Freispruch vom
Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung zu erfolgen.
11.2 Zahlungen ab dem 7. September 2011
11.2.1 Diesem Anklagepunkt liegen vier weitere
Überweisungen zu Lasten der Immobiliengesellschaft 1 zu Grunde: Zwei
Überweisungen jeweils vom 7. September 2011 von CHF 152'755.– und
CHF 203'912.50 auf das Privatkonto des Beschuldigten 2 (SB [...] 1 / 18)
sowie zwei Überweisungen vom 21. September 2011 von CHF 152'755.– und
CHF 176'162.50 an die [...] (SB [...] 1 /20, 74; SB Pos. A 43 /
1).
Das Strafgericht legt im angefochtenen Urteil dar, dass die
Beschuldigten 2 und 3 die Begünstigten aller vier inkriminierten Zahlungen
waren. Zudem zeigt es auf, dass die Zahlungen aus finanziellen Mitteln getätigt
wurden, welche aus einer Erhöhung der Hypothek zulasten der Immobiliengesellschaft
1-Liegenschaften gestammt hatten. Auf die zutreffenden Ausführungen kann
verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 145–147).
Das Strafgericht sprach die drei Beschuldigten für diese vier
Zahlungen allesamt wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung schuldig.
11.2.2 In Bezug auf den Beschuldigten 1 wurde bereits
unter vorgehendem Anklagepunkt dargelegt, dass und weshalb das
Appellationsgericht der Auffassung ist, dass dem Beschuldigten 1 keine
Geschäftsführerstellung im Sinne von Art. 158 StGB zukam (vgl. E. 11.1.3.1
oben). Für die vorliegend zu beurteilenden Zahlungen kann nichts Anderes
gelten, reihten sie sich in zeitlicher Hinsicht doch beinahe nahtlos an die
vorgehenden Zahlungen an. Folglich ist der Beschuldigte 1 auch in diesem Punkt
freizusprechen.
11.2.3 Sodann ist mit dem Strafgericht und der
Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass die gesamten Umstände um die vier
Zahlungen äusserst verdächtig erscheinen (Zahlungen nicht an die J____, sondern
an die beiden Beschuldigten teilweise über Durchgangsstationen). Jedoch ist zu
berücksichtigen, dass nach Abzug der vier in Erwägung IV.11.1 behandelten
Zahlungen (im Zweifel) noch eine Darlehensforderung der J____ von
CHF 423'500.– (CHF 554'000.– Rechnung J____ plus CHF 100'000.–
Provisionszahlung F____ minus CHF 230'500.– der vier Zahlungen) zur Verfügung
stand. Folglich sind von den vorliegend inkriminierten Zahlungen lediglich
CHF 262'085.– ungedeckt. Dieser ausstehende Betrag erscheint in der Höhe
doch eher zufällig; was es damit auf sich hat, lässt sich jedenfalls nicht
abschliessend ermitteln. Auch auf die Buchhaltungsunterlagen der J____ kann
nicht völlig unbesehen abgestellt werden, wies diese doch auch die fiktive
Darlehensforderung aus und zeigten die Buchhaltungsunterlagen nicht nur bei der
J____ – wie gesehen – verschiedentlich Unregelmässigkeiten auf. Der Umstand,
dass die Rechnung der J____ und der dazugehörige Darlehensvertrag für den
Betrag von CHF 554'000.– im vorliegenden Berufungsverfahren eingereicht wurden,
welche für einen Grossteil der inkriminierten Zahlungen als Rechtsgrund dienen,
lässt Zweifel aufkommen, ob nicht auch der ausstehende Betrag allenfalls
tatsächlich von einer Darlehensforderung gedeckt ist. Es lässt sich für das
Gericht nicht ausschliessen, dass diesbezüglich weitere Belege in den nicht zu
den Verfahrensakten erhobenen Akten versehentlich übersehen wurden. Das
Gegenteil lässt sich nicht belegen und kann daher nicht zum Nachteil der beiden
Beschuldigten gereichen. Im Ergebnis hat folglich auch in Bezug auf die beiden
Beschuldigten 2 und 3 in dubio ein Freispruch zu erfolgen.
12. Schuldsprüche
Zusammenfassend ist der Beschuldigte 1 damit der mehrfachen
Umgehung der Bewilligungspflicht gemäss lit. I der Anklageschrift schuldig
zu sprechen. In Bezug auf die Vorwürfe der mehrfachen Urkundenfälschung und
mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss lit. I b) der
Anklageschrift, der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss lit. J der
Anklageschrift sowie der mehrfachen qualifizierten ungetreuen
Geschäftsbesorgung gemäss lit. K a) und K b) der Anklageschrift erfolgen
dagegen Freisprüche.
Der Beschuldigte 2 ist der mehrfachen qualifizierten
ungetreuen Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht) gemäss lit. B, C, H
und I der Anklageschrift, der Urkundenfälschung gemäss lit. B der
Anklageschrift und der mehrfachen Umgehung der Bewilligungspflicht gemäss lit. I
der Anklageschrift schuldig zu sprechen. Von den Vorwürfen der
Urkundenfälschung gemäss lit. E der Anklageschrift, der mehrfachen
Urkundenfälschung und der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung
gemäss lit. I b) der Anklageschrift sowie der mehrfachen qualifizierten
ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss lit. K a) und K b) der Anklageschrift ist
er hingegen freizusprechen.
Der Beschuldigte 3 ist der mehrfachen qualifizierten
ungetreuen Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht) gemäss lit. C, H und
I der Anklageschrift, der mehrfachen Veruntreuung gemäss lit. B und G der
Anklageschrift und der mehrfachen Umgehung der Bewilligungspflicht gemäss
lit. I der Anklageschrift schuldig zu erklären. In Bezug auf den Vorwurf
der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss lit. K b) der
Anklageschrift erfolgt hingegen ein Freispruch.
V. Strafzumessung
1. Grundlagen
An die
Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss
einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein
Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits
transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation
durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für
die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu
berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine
Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47
Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der
Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit
des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt
wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage
war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein
Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt
(BGE 134 IV 17 E. 2.1).
In seinem
Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht besonderen Wert auf die
Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung gelegt (vgl. auch BGE 144 IV 313
E. 1.2; BGer 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 3.2). Hierzu ist
es zweckmässig, wenn das urteilende Gericht in einem ersten Schritt aufgrund
des objektiven Tatverschuldens eine Einsatzstrafe festlegt. In einem zweiten
Schritt ist dann eine Bewertung der subjektiven Gründe für die Deliktsbegehung
im Tatzeitpunkt vorzunehmen und die Einsatzstrafe aufgrund dessen eventuell
anzupassen. Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische Strafe
gegebenenfalls anhand täterrelevanter bzw. tatunabhängiger Faktoren zu
erhöhen oder zu reduzieren (BGE 136 IV 55).
Die objektive
Tatschwere beurteilt sich – auch im Vergleich mit anderen denkbaren
Tatvarianten – aufgrund des äusseren Erscheinungsbilds der Tat. Sie bestimmt
sich insbesondere durch objektive Tatkomponenten: Die Art und Weise des
Tatvorgehens (bei mehreren Tätern auch den Umfang der Beteiligung), die
Deliktssumme und die Folgen der Tat. Daneben sind aber auch die subjektiven
Tatkomponenten (insbesondere die Motivation zur Tat) zu berücksichtigen (AGE
SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4, SB.2020.5 vom 11. September 2020
E. 4.3).
Hat der Täter
durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige
Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten
Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der
angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das
gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung
der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt
schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste
Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen Straftat
auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht, erscheint
dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu
beurteilen sind (Mathys, Leitfaden
Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 485 f.). In einem
zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten
zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der
Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der
Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die
allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. dazu BGE 127 IV 101
E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom
25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E.
5.3.1).
2. Strafzumessung Beschuldigter
1
2.1 Umgehung der Bewilligungspflicht
2.1.1 Der Beschuldigte 1 ist wegen mehrfacher
Umgehung des Bewilligungsgesetzes schuldig zu sprechen. Der Beschuldigte 1 hat 2'176'000
Aktien an ausländische Personen mit Wohnsitz im Ausland verteilt. Wie vorgehend
dargelegt, stellt bereits die Zuteilung einer Aktie der
Immobilienholdinggesellschaft eine Widerhandlung gegen das Bewilligungsgesetz
dar, weshalb nach der dargelegten konkreten Methode bei der Bildung einer
Gesamtstrafe grundsätzlich für jeden einzelnen Verstoss zunächst eine
(hypothetische) Einsatzstrafe festzusetzen wäre. Es ist jedoch zu
berücksichtigen, dass die Zuteilung der einzelnen Aktien zeitlich sowie
sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass eine derartige Strafzumessung
nicht angebracht und aufgrund der Vielzahl der einzelnen Vorgänge nicht
zweckmässig erscheint. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die einzelnen
Zuteilungen verschuldensmässig durchgehend gleich zu werten sind und es nicht
gerechtfertigt erscheint, dass sie in ihrer Gesamtsumme höher ausfallen, als
wenn die Liegenschaft(en) als solches an eine oder mehrere ausländische
Personen mit Wohnsitz im Ausland veräussert worden wäre. Es rechtfertigt sich
daher, die mehrfache Umgehung des Bewilligungsgesetzes einheitlich zu
betrachten und eine einzige (Gesamt)Strafe zu bilden, zumal, wie sogleich aufzuzeigen
sein wird, ohnehin nur eine Geldstrafe in Frage kommt.
2.1.2 Der gesetzliche Strafrahmen für eine Umgehung
der Bewilligungspflicht reicht von Geldstrafe bis hin zu drei Jahren
Freiheitsstrafe (Art. 28 Abs. 1 BewG).
Das Verschulden des Beschuldigten 1 für die (mehrfache)
Umgehung der Bewilligungspflicht fällt insgesamt eher leicht und insbesondere
im Vergleich zu den beiden anderen Beschuldigten ein wenig geringer aus. Zu
Gunsten des Beschuldigten 1 zu berücksichtigen ist insbesondere, dass er
zunächst einen aus seiner Sicht «legalen» Weg der Aktienverteilung gesucht
haben dürfte, indem offenbar eine Kotierung auf der BX Berne eXchange zumindest
ernsthaft in Betracht gezogen wurde. Der Beschuldigte 1 war allerdings bei den
Besprechungen mit den Banken jeweils anwesend sowie bei der Umsetzung der
Kotierung und damit letztlich auch beim Entscheid, eine Listung auf der
OTC-X-Plattform vorzunehmen, massgeblich involviert. Wie das Strafgericht dem
Beschuldigten 1 zu Recht zu Gute hielt und auch vorgehend dargestellt wurde,
war der Beschuldigte 1 selbst nicht Profiteur der Listung und der
Aktienverteilung, sondern er war in erster Linie Zudiener des ihm vorgesetzten
Beschuldigten 2. Insofern fällt sein Verschulden, wie eingangs erwähnt, leicht
tiefer aus, als jenes der anderen beiden Beschuldigten. Weder dieser Umstand
noch sein Einwand, wonach er zum damaligen Zeitpunkt ein «Jurist frisch ab
Presse» gewesen sei, ändert indessen etwas daran, dass er in subjektiver
Hinsicht direktvorsätzlich handelte. In dieser Hinsicht kann vollumfänglich auf
das Vorgesagte verwiesen werden (E. IV.9.3.3.6 oben). Es ist aufgrund der
Tatsachen erstellt, dass der Beschuldigte 1 stets in der Kenntnis handelte,
dass es sich bei der OTC-X-Plattform nicht um eine Börse handelt und daher die
nachfolgende Verteilung der Aktien gegen die Bestimmungen des BewG verstösst.
Auch, dass Bestrebungen bestanden, die Bewilligungspflicht für EU-Bürger
abzuschaffen, kann nicht entlastend berücksichtigt werden, wirkt sich aber auch
nicht weiter belastend aus.
Insgesamt ist somit von einem eher leichten Verschulden
auszugehen, weshalb eine Einsatzstrafe von 50 Strafeinheiten angemessen
erscheint.
2.2 Sanktionsart und Tagessatzbemessung
2.2.1 Bei
diesem Strafmass kommt sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe in
Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB).
Wenn
nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, geniesst die
Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe: Aus dem
Verhältnismässigkeitsprinzip folgt, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden
Sanktionen im Regelfall die Geldstrafe gewählt werden soll, da sie weniger
stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift als die
Freiheitsstrafe (vgl. leading case
BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; bestätigt
u.a. in BGE 144 IV 217 E. 3.6., 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_523/2018 vom
23. August 2018 E. 1.2.3). Allerdings ist bei der Strafzumessung stets
auch die Wirksamkeit einer Strafe massgeblich. So sind bei der Wahl der
Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten
Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre
präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 137 II 297 E. 2.3.4; 134 IV
97 E. 4.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Dabei steht den
Gerichten bei der Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer
6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7).
Der aktuelle
Strafregisterauszug des Beschuldigten 1 weist keine Vorstrafen aus (Akten
S. 10'737 f.). Es liegen auch ansonsten keine Gründe vor, weshalb sich
eine Freiheitsstrafe rechtfertigen würde. Es ist folglich eine Geldstrafe
auszusprechen.
2.2.2 Bei der Bemessung der Tagessatzhöhe ist von
einem monatlichen Nettoverdienst von CHF 12'000.– auszugehen (Akten
S. 7). Davon abzuziehen ist zunächst ein Pauschalabzug von 30 % für
Krankenkasse, Steuern, etc. In Anbetracht des Verdienstes seiner Ehefrau sowie
der beiden Stiefkinder, welche im jungen Erwachsenenalter sind (vgl. Akten
S. 5 und 7), rechtfertigt sich ein weiterer Abzug von 12,5 %, womit
sich die Tagessatzhöhe auf CHF 230.– bemisst.
2.3 Täterkomponente
Das Strafgericht führte hinsichtlich der Täterkomponente das
Folgende aus: «A____ [Beschuldigter 1] wurde [...] in [...] geboren und ist in [...]
bei seinen Eltern mit einer Zwillingsschwester aufgewachsen. In [...] schloss
er das Gymnasium mit der Matur ab. Ab [...] studierte er dann an der
Universität [...] Jurisprudenz. Er schloss das Studium [...] mit dem Lizentiat
ab. Seit anfangs 2005 ist A____ [Beschuldigter 1] bei der N____ resp. bei
weiteren mit dieser Gesellschaft verbundenen Unternehmen angestellt und damit
für den Mitbeschuldigten B____ [Beschuldigter 2] tätig. Er bekleidete – quasi
ex officio – für die Immobiliengesellschaft 1, die Immobiliengesellschaft 2 und
die E____ [Immobilienholdinggesellschaft] das Amt des
Verwaltungsratspräsidenten, wobei er auch in der Geschäftsführung dieser
Gesellschaften direkt oder indirekt tätig war und auch heute noch ist. Zwischen
[...] und [...] absolvierte er eine Ausbildung zum eidgenössisch diplomierten
Steuerexperten, die er ohne Abschluss beendete. A____ [Beschuldigter 1] ist
verheiratet. Seine Ehefrau brachte aus einer früheren Beziehung zwei Kinder
(Jahrgang [...] und [...]) mit in die Ehe. Er wohnt aktuell in [...] (Akten S.
5–6). Sein persönlicher Hintergrund ist somit unauffällig. Abgesehen von einer
Busse aus dem SVG-Bereich weist A____ [Beschuldigter 1] denn auch keine
Vorstrafen auf (Akten S. 10).» Diese Angaben treffen inhaltlich zu, jedoch ist
zu ergänzen, dass die erwähnte Vorstrafe im aktuellen Strafregisterauszug nicht
mehr ersichtlich ist (Akten S. 10'737 f.). Seine persönlichen Verhältnisse
sind insgesamt neutral zu werten. Entgegen der Auffassung des Strafgerichts,
ist auch keine erhöhte Strafempfindlichkeit zu erblicken. Familiäre und
berufliche Gründe führen grundsätzlich nicht zu einer Strafreduktion (vgl. Mathys, a.a.O., Rz. 353 f.).
Inwiefern die auszusprechende (Geld-)Strafe den Beschuldigten 1 familiär oder
beruflich in aussergewöhnlichem Masse beeinträchtigen sollte, ist nicht
ersichtlich, zumal insbesondere nicht damit zu rechnen ist, dass er seine
Anstellung aufgrund der vorliegenden Verurteilung verlieren wird.
2.4 Weitere Strafmilderung bzw. Strafminderung oder
Straferhöhung
2.4.1 Lange Verfahrensdauer
2.4.1.1 Die Beschuldigten monieren allesamt eine
Verletzung des Beschleunigungsgebots.
Das Beschleunigungsgebot leitet sich aus Art. 29 Abs. 1 der
schweizerischen Bundesverfassung (SR 101, BV) und Art. 5 StPO ab und
verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten
nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens auszusetzen
(BGE 143 IV 373 E. 1.3, 117 IV 124 E. 3; BGer 6S.512/2001 vom 18. Dezember 2001
E. 11.c.bb; Wohlers, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 5 N 2).
Daraus folgt u.a., dass die Beteiligten – in erster Linie die beschuldigte
Person – Anspruch auf einen Entscheid haben, sobald ein solcher gefällt werden
kann (Schmid/Jositsch, a.a.O., N
138). Der Zeitpunkt, ab dem die für das Beschleunigungsgebot zu beachtende massgebliche
Periode zu laufen beginnt, ist die Einleitung der Strafuntersuchung gegen die
betroffene Person bzw. der Zeitpunkt, an dem die beschuldigte Person darüber in
Kenntnis gesetzt wurde (BGE 143 IV 373 E. 1.3).
Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht
sich starren Regeln (BGE 143 IV 373 E. 1.3, 117 IV 124 E. 3; BGer 6S.98/2003
vom 22. April 2004 E. 2.1, 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005 E. 2.2.2). Ob
sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung
aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3). Zu gewichten ist
insbesondere die Schwere des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des
Falles, ob die Behörden und Gerichte oder der Angeschuldigte durch ihr
Verhalten zur Verfahrensverzögerung beigetragen haben sowie die Bedeutung der
Angelegenheit für den Betroffenen (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3, 124 I 139 E. 2c mit
Hinweis; BGer 6S.98/2003 vom 22. April 2004 E. 2.3, 6S.467/2004 vom 11.
Februar 2005 E. 2.2.2, 6B_348/2013 vom 12. Juli 2013 E. 2.2; AGE SB.2020.54 vom
21. März 2020 E. 9.10).
Das Bundesgericht sah etwa keine Verletzung des Gebots bei
einer Dauer des (kantonalen) Verfahrens – inklusive Rückweisung des
Bundesgerichts – von etwas über sechs Jahren (BGer 6S.467/2004 vom 11. Februar
2005 E. 2.2.2), bei drei Jahren von der Eröffnung der Untersuchung bis zum
erstinstanzlichen Urteil bei relativ umfangreichen Akten und mehreren
Mitangeklagten (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3) sowie bei einer (kantonalen)
Verfahrensdauer von siebeneinhalb Jahren (BGer 6B_164/2011 vom 23. Dezember
2011 E. 4.4.2).
2.4.1.2 Die Strafuntersuchung wurde gegen die
Beschuldigten 2 und 3 im Jahr 2012 und gegen den Beschuldigten 1 im Jahr 2014
eröffnet. Anklage wurde am 24. September 2015 erhoben. Es handelt sich
vorliegend um einen überaus komplexen Sachverhalt mit entsprechend
umfangreichen Verfahrensakten. Die Staatsanwaltschaft hatte eine Vielzahl an
Untersuchungshandlungen vorzunehmen, namentlich auch rechtshilfeweise auf
nationaler und internationaler Ebene. Die Dauer des Untersuchungsverfahrens ist
im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden und wird im Übrigen – für sich
alleine – auch von keiner Partei bemängelt.
Zu Recht weisen
die Beschuldigten auf den Entscheid des Appellationsgerichts BES.2018.29 vom
20. Juni 2018 hin, welcher eine Rechtsverzögerung durch das Strafgericht
festgestellt hat (vgl. E. 4). Das Urteil des Strafgerichts wurde den
Parteien am 21. November 2016 mündlich eröffnet, die schriftliche
Urteilsbegründung hingegen erst im April 2018 zugestellt. Diese Dauer ist
deutlich zu lang. Allerdings hat bereits das Appellationsgericht im erwähnten
Entscheid zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich vorliegend um ein
Strafverfahren handelt, dem Tatbestände des Wirtschaftsstrafrechts zugrunde
liegen, welche praxisgemäss als komplex gelten (BGE 119 Ib 311 E. 5b; Urteil
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Eckle gegen
Deutschland vom 15. Juli 1982, [Nr. 8130/78], § 37 und 89).
Ausserdem handelt es sich vom Aktenumfang, aber auch von den tatsächlichen und
rechtlichen Schwierigkeiten her um einen überdurchschnittlich aufwendigen Fall
(AGE BES.2018.29 vom 20. Juni 2018 E. 4.2 f.), was wohl von keiner
Partei in Frage gestellt wird. Diese Umstände sind bei der Bemessung der
Strafreduktion zu berücksichtigen. In Anbetracht dessen, dass sich auch die
Gesamtdauer des Strafverfahrens als zu lang präsentiert und zu einer
entsprechenden Strafreduktion führt (vgl. sogleich), die Dauer für die
Urteilsbegründung indessen massgeblich dazu beigetragen hat sowie unter
Berücksichtigung der nicht unerheblichen Tatvorwürfe, erscheint eine Reduktion
der verschuldensangemessenen Strafe um 10 % bzw. in Bezug auf den
Beschuldigten 1 um fünf Tagessätze als gerechtfertigt.
Die
Beschuldigten sind unisono der Auffassung, auch das Berufungsverfahren habe zu
lange gedauert und es müsse eine zusätzliche Reduktion der Strafen geben
(Plädoyer Beschuldigter 1 Berufungsverhandlung S. 59 f., Akten
S. 11'450 f.; Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 754
ff., Akten S. 11'313 ff.; Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung
Rz. 227 ff., Akten S. 11'382). Es trifft zu, dass das
zweitinstanzliche Verfahren seit Eingang der Berufungserklärungen bis zur
Berufungsverhandlung rund 4,5 Jahre in Anspruch genommen hat. Von den Beschuldigten
nicht geltend gemacht wird indessen, dass das Berufungsverfahren eigentliche
Perioden von Untätigkeit im Sinne von «krassen Zeitlücken» an den Tag legte
(vgl. dazu Summers, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage, 2014, Art. 5 StPO N 8 sowie fn. 34). Die Darstellung
des Instruktionsverfahrens zeigt vielmehr das Gegenteil: Es gab keine langen
Perioden, in welchen keine Verfahrenshandlung erfolgten. Ausserdem wurden nicht
nur unzählige Eingaben an das Gericht gerichtet, sondern wurden auch eine
Vielzahl von Nebenverfahren angestossen (vgl. zu einer Darstellung des
Verfahrensgangs auch im Sachverhalt oben). Namentlich der Beschuldigte 2 stört
sich denn auch besonders daran, dass die Ansetzung der Berufungsverhandlung
nicht zeitnaher erfolgt ist. Es bedarf aber keiner besonderen Ausführungen,
dass die Ansetzung einer Berufungsverhandlung während einem laufenden
Ausstandsverfahren gegen ein Spruchkörpermitglied mit gewissen Schwierigkeiten
verbunden ist. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass die Immobilienholdinggesellschaft
ein Strafverfahren gegen ein Mitglied des vorinstanzlichen Spruchkörpers
angestossen hatte, dessen Ausgang einen massgeblichen Einfluss auf das
vorliegende Verfahren zeitigt bzw. insbesondere bei einer entsprechenden
Verurteilung hätte zeitigen können (vgl. dazu E. II.2.3 oben). Angesichts
dieser Umstände erweist sich der Vorwurf der Beschuldigten daher als
unbegründet.
Den
Beschuldigten ist jedoch insofern zu folgen, dass sich die Verfahrensdauer
insgesamt als zu lange präsentiert, dauert das kantonale Verfahren doch seit
nunmehr rund zehn Jahren an. Wie bereits erwähnt, ist bei der Bemessung einer
angemessenen Strafreduktion jedoch zu beachten, dass die Dauer für die
Ausfertigung des erstinstanzlichen Urteils, welche einen namhaften Anteil an
der Verfahrensdauer ausmacht, bereits separat berücksichtigt wurde. Insofern
ist die gesamthafte Verfahrensdauer zu relativieren. Angesichts der Schwere der
Tatvorwürfe und insbesondere angesichts der umfangreichen und komplexen Materie
rechtfertigt sich eine weitere Reduktion der verschuldensangemessenen Strafe um
10 % bzw. fünf Tagessätze.
2.4.2 Vermindertes Strafbedürfnis infolge Zeitablauf
Von der
Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art. 5 StPO ist der Zumessungsgrund
des verminderten Strafbedürfnisses infolge Zeitablaufs gemäss Art. 48 lit. e
StGB zu unterscheiden (BGer 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.5 mit
Hinweisen). Demgemäss mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis
in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und
der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. In zeitlicher Hinsicht kommt
der Strafmilderungsgrund nach Art. 48 lit. e StGB in jedem Fall zur
Anwendung, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (Wiprächtiger/Keller, in: Basler
Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 48 StGB N 40 mit Hinweisen auf
die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Sind sowohl die Voraussetzungen einer
Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art. 5 StPO als auch diejenigen
gemäss Art. 48 lit. e StGB erfüllt, sind sie nebeneinander anzuwenden
(BGer 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.5 mit Hinweisen).
Der Tatbestand
der Umgehung der Bewilligungspflicht wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe unter Strafe gestellt. Die Verfolgungsverjährung tritt
somit 10 Jahre nach dem Tag ein, an welchem die strafbare Handlung begangen
wurde (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 98 lit. a
StGB).
Die Verteilung
der Aktien der Immobilienholdinggesellschaft an die Anlegenden erfolgte
zwischen dem 26. September 2007 und dem 14. Dezember 2009 (vgl. die
Auflistung im angefochtenen Urteil S. 129 f.). Damit ist im heutigen
Zeitpunkt die Zweidrittelgrenze erreicht. Da der Beschuldigte 1 auch die zweite
Voraussetzung – Wohlverhalten seit der Tat – ohne weiteres erfüllt, gelangt der
Strafmilderungsgrund nach Art. 48 lit. e StGB zur Anwendung, wobei aufgrund
der deutlichen Überschreitung der Zweidrittelgrenze eine zusätzliche namhafte
Reduktion der verschuldensangemessenen Strafe um 20 % bzw. 10 Tagessätze
angemessen erscheint.
2.4.3 Weitere Gründe
Weitere Strafmilderungs- oder Strafminderungsgründe sind
nicht ersichtlich. Das Strafgericht berücksichtigte zwar die Umstände rund um
die Festnahme und den polizeilichen Gewahrsam des Beschuldigten 1 vom
5. Juni 2014 strafmindernd (angefochtenes Urteil S. 152; vgl. auch
die Ausführungen des Beschuldigten 1: Akten S. 11'446 f.). Dem kann jedoch
nicht gefolgt werden. Wie das Strafgericht ebenso darlegt und vom Beschuldigten
1 denn auch nicht substantiiert bestritten wird, sind weder der Festnahmegrund
noch die Verhältnismässigkeit des Polizeigewahrsams an sich zu beanstanden. Was
die Umstände rund um die Festnahme anbelangt (Festnahme frühmorgens vor seiner
Familie und seine Kontrolle auf dem Polizeiposten) ist jedoch der
Staatsanwaltschaft zu folgen. Es ist zwar absolut nachvollziehbar, dass sich
eine entsprechende Zuführung durch die Polizei als überaus unangenehm erweist
und als erniedrigend empfunden werden kann. Jedoch ist dies einer Festnahme,
mit welcher allfällige Absprachen verhindert werden soll, inhärent und kann
nicht per se zu einer Strafminderung führen. Auch dass der Beschuldigte 1 ein
Dossier zu sehen bekam, welches die Unterlagen für eine allfällige
Haftanordnung beinhaltet (vgl. dazu auch die Ausführungen der
Staatsanwaltschaft, Akten S. 11'561 f.) ändert daran nichts. Es liegen
keine Anhaltspunkte dafür, dass der fallführende Staatsanwalt den Beschuldigten
1 damit unter Druck setzen oder etwas dergleichen erreichen wollte.
Auch eine Straferhöhung aufgrund des Nachtatverhaltens des
Beschuldigten 1 fällt ausser Betracht, sind doch die Hintergründe der von der
Staatsanwaltschaft erwähnten Umwandlung von Inhaber- in Namenaktien zu wenig
bekannt und wäre ein allfälliger Verlust der Aktionärsstellung selbst gemäss
Ausführungen der Staatsanwaltschaft noch nicht eingetreten (Akten S. 11'204).
2.5 Modalitäten des Vollzugs
In Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren
ist für den Beschuldigten 1 nach dem Gesagten eine Geldstrafe von 30
Tagessätzen zu CHF 230.– auszusprechen.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den
Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren
in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den
Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Eine
unbedingte Strafe ist nur auszusprechen, wenn der zu beurteilenden Person eine
ungünstige Legalprognose zu stellen ist (Schneider/Garré,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 42 StGB N 38).
Der Beschuldigte 1 weist keine Vorstrafen auf (Akten
S. 10'737 f.) und es liegen – obschon ihm keine besondere Einsicht in das
Unrecht seiner Taten attestiert werden kann – auch ansonsten keine Gründe vor,
welche auf eine ungünstige Legalprognose schliessen liessen. Die Geldstrafe ist
somit mit bedingtem Vollzug auszusprechen, wobei die Probezeit auf das
gesetzliche Minimum von zwei Jahren festgesetzt wird (Art. 44 Abs. 1
StGB).
2.6 Ergebnis
Zusammenfassend ist der Beschuldigte 1 zu einer Geldstrafe
von 30 Tagessätzen zu CHF 230.– mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, zu verurteilen.
3. Strafzumessung
Beschuldigter 2
3.1 Einsatzstrafe und hypothetische Einsatztrafen
3.1.1 Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss
Anklagepunkt I
3.1.1.1 Ausgangspunkt für die Bemessung der
schuldangemessenen Strafe bildet der Strafrahmen der qualifizierten ungetreuen
Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB für den Sachverhaltskomplex
gemäss Anklagepunkt I, der eine Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahre
vorsieht. Da es sich dabei jedoch nicht um eine Mindeststrafandrohung handelt
(vgl. zur «Mindeststrafe» Niggli,
a.a.O., Art. 158 StGB N 177 ff.), können auch (Geld-)Strafen unter einem
Jahr verhängt werden.
3.1.1.2 Hinsichtlich
der objektiven Tatkomponenten ist zum einen die Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts zu berücksichtigen. Damit wird
vereinfacht ausgedrückt der vom Täter verschuldete objektive Erfolg bezeichnet (sog.
Erfolgsunwert) bzw. das Ausmass der Gefährdung (BGE 129 IV 6 E. 6.1; 104
IV 35 E. 2a). Dem Deliktsbetrag kommt bei Vermögensdelikten bei der Bewertung
der Tatschwere eine erhebliche Bedeutung zu. Seine Höhe indiziert massgeblich
die Einschätzung des Verschuldens (BGer 6B_964/2014 vom 2. April 2016 E. 1.4.3,
6S.90/2004 vom 3. Mai 2004 E. 1.2.3; so auch schon BGE 78 IV 134 E. 1; vgl.
auch Mathys, a.a.O., Rz. 105). Dieser
Deliktsbetrag fällt hinsichtlich des vorliegenden Schuldspruchs äussert hoch
aus. Die beiden Beschuldigten 2 und 3 haben sich bei der Aktienverteilung in
mittäterschaftlichem Vorgehen 2'338'000 Aktien der
Immobilienholdinggesellschaft zum Nennwert von CHF 1.– pro Aktie zugeteilt. Der
Deliktsbetrag beläuft sich demnach auf rund CHF 2.3 Mio., wobei der
Beschuldigte 2 persönlich rund zur Hälfte im Umfang von CHF 1.16 profitierte. Verschuldenserhöhend
zu berücksichtigen ist ferner, dass die beiden Beschuldigten sich durch die
Zuteilung der Aktienmehrheit die Kontrolle über die
Immobilienholdinggesellschaft sicherten und damit diejenigen deutschen
Anlegenden, welche Aktien der Immobilienholdinggesellschaft erhielten, faktisch
um ihre Einlagen gebracht haben. Zu Recht hat das Strafgericht ferner
berücksichtigt, dass der Beschuldigte 2 als Kopf der ganzen Sache anzusehen
ist, der von Beginn weg als Strippenzieher im Hintergrund agierte. Es kann ihm
zwar im Zweifel zu Gute gehalten werden, dass er die deutschen Anlegenden zu
Beginn womöglich noch wie versprochen an den Immobiliengesellschaften teilhaben
lassen wollte und es ihm lediglich um eine Umgehung der Bewilligungspflicht –
ob nun legal oder illegal – ging. Dafür würde sprechen, dass etwa bei der von
ihm mehrfach erwähnten [...], bei welcher das BewG offenbar kein Thema war,
teilweise dieselben Personen tatsächlich von Beginn weg beteiligt worden sind.
Jedoch hat er nicht nur, wie vom Strafgericht festgehalten, die für die Immobiliengesellschaft
1- und Immobiliengesellschaft 2-Anlegenden ungünstige Vertragssituation,
sondern insbesondere auch den Umstand, dass diese sich aufgrund der
Gesetzeslage rund um das BewG vollständig auf F____, den Beschuldigten 3 und ihn
verlassen mussten, erkannt und die Gelegenheit skrupellos ausgenutzt. Dabei hat
er eine nicht unerhebliche kriminelle Energie (vgl. zum Begriff: Mathys, a.a.O., Rz. 89 ff.) an den Tag
gelegt. Unter dem Vorwand der Bestimmungen des BewG wurde von den involvierten
Parteien verhindert, dass die Anlegenden Einblick in die Tätigkeiten der beiden
Immobiliengesellschaften erhalten und durch die Bildung der Holdingstruktur
vermochte der Beschuldigte 2 sodann eine für die Anlegenden zusätzlich
unübersichtliche Situation zu schaffen, wurden doch drei verschiedene
Gesellschaften zusammengeführt, von denen die Immobiliengesellschaft 3 sowie
deren Liegenschaft aus Geldern der Immobiliengesellschaft 1 finanziert wurden,
welche von den beiden Beschuldigten 2 und 3 ohne Wissen und Zustimmung der
deutschen Anlegenden vereinnahmt wurden. Die Anlegenden hatten keine Kenntnis
von den jeweiligen Hintergründen und den Aktionärsverhältnissen. Auch bei der
Einbringung der drei Immobiliengesellschaften in die Holdinggesellschaft ging der
Beschuldigte 2 durchwegs planmässig vor, indem die Einbringungswerte mit den Beschuldigten
1 und 3 so durchgerechnet wurden, dass sich die beiden Beschuldigten 2 und 3
die Aktienmehrheit an der Immobilienholdinggesellschaft zuteilen konnten, die
Einbringung selbst in anonymer Weise bzw. über eine mit dem Investment Pool 1____
zu verwechseln ähnlich lautende ad hoc-Personengesellschaft vorgenommen und den
Anlegenden die Stellung der beiden Beschuldigten als Mehrheitsaktionäre bis
zuletzt verschleiert wurde. Das objektive Verschulden ist aufgrund dieser
Ausführungen im oberen mittleren Bereich anzusiedeln, erweist sich daher gerade
noch als mittelschwer.
3.1.1.3
In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten ist zunächst zu berücksichtigen,
dass, wie dargelegt, das Appellationsgericht zwar der Auffassung ist, dass der
Beschuldigte 2 das gesamte Anlagevorhaben ursprünglich mit der Absicht ins
Rollen brachte, den deutschen Anlegenden die Möglichkeit zu verschaffen,
Immobilien in der Schweiz zu erwerben, und er selbst lediglich über seine
Tätigkeiten mit seiner N____ finanziell profitieren wollte. Dies ändert aber
nichts an der Tatsache, dass er die Gelegenheit, sich selbst zum Schaden der
deutschen Anlegenden am Vorhaben zu bereichern, erkannte und diese
direktvorsätzlich ausnutzte. Der Beschuldigte 2 ist, wie er selbst ausführt
(vgl. etwa Akten S. 11'572 f.), Unternehmer und führt verschiedene
Gesellschaften. Aus finanzieller Not hat er mit anderen Worten nicht gehandelt.
Seine Beweggründe lagen einzig in der eigenen persönlichen Bereicherung. Die
subjektiven Tatkomponenten vermögen das Verschulden des Beschuldigten 2 daher
nicht zu relativieren.
3.1.1.4
Im Ergebnis wiegt das Tatverschulden des Beschuldigten 2 damit gerade noch
mittelschwer, weshalb eine Einsatzstrafe von 24 Monaten als angemessen
erscheint. Bei diesem Strafmass fällt die Ausfällung einer Geldstrafe von
vornherein ausser Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB bzw. aArt. 34
Abs. 1 StGB in Bezug auf das bis zum 31. Dezember 2017 geltende Höchstmass
der Geldstrafe).
3.1.2 Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss
Anklagepunkt C
Vom Verschulden her ist sodann die hypothetische
Einsatzstrafe für die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss
Anklagepunkt C zu beurteilen.
In objektiver Hinsicht ist zunächst auf den Deliktsbetrag zu
verweisen, welcher mit CHF 1'070'000.– ebenfalls beträchtlich ausfällt.
Der Beschuldigte 2 profitierte mit CHF 300'000.– direkt in Form einer
vermeintlichen Provisionszahlung und CHF 500'000.– flossen der
Immobilienholdinggesellschaft (welche damals noch unter ihrem alten Firmennamen
lief) zu, über welche die beiden Beschuldigten 2 und 3 in der Folge die
Einbringung der drei Immobiliengesellschaft sowie die Aktienverteilung
vollzogen, welche dem Sachverhalt gemäss Anklagepunkt I zugrunde liegt.
Hinsichtlich der kriminellen Energie, welche der Beschuldigte 2 an den Tag
legte, gilt grundsätzlich das soeben unter dem vorgehenden Schuldspruch Ausgeführte:
Der Beschuldigte 2 hat sich das u.a. von ihm erarbeitete Konzept zur
Finanzierung der Immobiliengesellschaft 1 und zum Erwerb von deren
Liegenschaftskomplexes skrupellos ausgenutzt. Er scheute dabei auch keinen
Aufwand, indem er mit der Bank 1____ die vorzeitige Ablösung des Hypothekarkredits
aushandelte, wobei der Beschuldigte 2 und 3 hierfür zwei Aktienkaufverträge
erstellten und öffentlich beurkunden liessen, und mit der Bank 2____ einen
neuen Hypothekarkredit aushandelte, um sich in der Folge zusammen mit dem
Beschuldigten 3 an den neu erhältlich gemachten Mitteln von CHF 1.75 Mio. mit
über der Hälfte zu bedienen. Das objektive Tatverschulden kann aufgrund des
Gesagten nicht mehr als leicht bezeichnet werden. Vielmehr ist dies zwischen
leicht und mittelschwer einzustufen.
In Bezug auf die
subjektive Tatkomponente kann vollumfänglich auf das bereits Gesagte betreffend
Anklagepunkt I verwiesen werden (E. V.3.1.1.3 oben). Dies vermag das
Verschulden des Beschuldigten 2 nicht zu relativieren.
Insgesamt ist
das Tatverschulden für diesen Schuldspruch zwischen leicht und mittelschwer
einzustufen. Es rechtfertigt sich daher eine (hypothetische) Einsatzstrafe von
14 Monaten. Bei diesem Strafmass fällt auch diesbezüglich die Ausfällung einer
Geldstrafe von vornherein ausser Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB bzw.
aArt. 34 Abs. 1 StGB in Bezug auf das bis zum 31. Dezember 2017 geltende
Höchstmass der Geldstrafe).
3.1.3 Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss
Anklagepunkt H
3.1.3.1 Dieser Schuldspruch dreht sich um die
Aufstockung der Hypothek auf der Liegenschaft der Immobiliengesellschaft 2 vom
7. Juli 2006 und die Verwendung der daraus erhältlich gemachten Mittel.
In Bezug auf die kriminelle Energie, welche der Beschuldigte
2 an den Tag legte, kann grundsätzlich auf das Vorgesagte verwiesen werden. Der
Beschuldigte 2 ging auch bei diesem Vorgang ohne jegliche Skrupel vor. So handelte
er die Hypothekaraufstockung mit der Bank aus, indem er dieser hinsichtlich der
Verwendung der Mittel schamlos Unwahrheiten erzählte und den inkriminierten
Geldbetrag über ein von ihm betreutes Konto einer Kundin seiner N____ durchlaufen
liess. Der Deliktsbetrag fällt in diesem Anklagepunkt mit CHF 150'000.– zwar ebenfalls
nicht unwesentlich aus, jedoch ist er weitaus tiefer als bei den beiden zuvor
beurteilten Schuldsprüchen, wobei sich der Beschuldigte 2 persönlich im Umfang
von CHF 75'000.– bereicherte. Die andere Hälfte erhielt der Beschuldigte 3. Namentlich
aufgrund des im Vergleich zu den vorigen Schuldsprüchen deutlich geringeren
Deliktbetrags ist das objektive Verschulden daher als gerade noch leicht
einzustufen.
In Bezug auf die
subjektive Tatkomponente kann vollumfänglich auf das bereits Gesagte betreffend
Anklagepunkt I und C verwiesen werden (E. V.3.1.1.3 und E. V.3.1.2 oben).
Der Beschuldigte 2 handelte direktvorsätzlich und mit dem einzigen Motiv, sich
selbst und den Beschuldigten 3 zu bereichern. Die subjektive Tatkomponente vermag
das Verschulden des Beschuldigten 2 daher nicht zu relativieren.
Insgesamt wiegt das Tatverschulden für diesen Schuldspruch
damit gerade noch leicht. Es rechtfertigt sich in dieser Hinsicht eine
Einsatzstrafe von 200 Strafeinheiten.
3.1.3.2 Bei
diesem Strafmass kommt nach dem Grundsatz der lex mitior sowohl eine
Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe in Betracht. Der aktuelle
Strafregisterauszug des Beschuldigten 2 weist keine Vorstrafen aus (Akten S. 10'735
f.). Da auch ansonsten keine Gründe vorliegen, welche eine Freiheitsstrafe
rechtfertigen würden, ist eine Geldstrafe auszusprechen.
3.1.3.3 Zusammenfassend
ist als Einsatzstrafe für den Schuldspruch der qualifizierten ungetreuen
Geschäftsbesorgung gemäss lit. H der Anklage eine Geldstrafe von 200
Tagessätzen einzusetzen.
3.1.4 Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss
Anklagepunkt B
Verschuldensmässig deutlich dahinter kommt der Schuldspruch
wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Anklagepunkt B zu
liegen. In objektiver Hinsicht ist zunächst zu berücksichtigen, dass der
Deliktsbetrag mit CHF 88'500.– im Vergleich zu den anderen Schuldsprüchen
relativ gering ausgefallen ist. Insbesondere ist jedoch ferner zu Gunsten des
Beschuldigten 2 zu werten, dass er in diesem Anklagepunkt nicht in eigener
Bereicherungsabsicht handelte. Sein Motiv lag einzig darin, namentlich dem
Beschuldigten 3 einen Vermögensvorteil zu gewähren. Insgesamt erweist sich das
Tatverschulden des Beschuldigten 2 als eher leicht und es rechtfertigt sich
eine hypothetische Einsatzstrafe von 100 Strafeinheiten. Da sich auch in Bezug
auf diesen Schuldspruch eine Freiheitsstrafe nicht zu rechtfertigen lässt, ist
eine Geldstrafe auszusprechen.
3.1.5 Urkundenfälschung gemäss Anklagepunkt B
Sodann ist die hypothetische Einsatzstrafe für die
Urkundenfälschung in Bezug auf die Buchhaltung der Immobiliengesellschaft 2
gemäss Anklagepunkt B festzusetzen. Der Tatbestand der Urkundenfälschung sieht
einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor
(Art. 251 Ziff. 1 StGB).
Die zu beurteilende Urkundenfälschung diente dem
Beschuldigten 2 zur Vertuschung des Umstands, dass der Immobiliengesellschaft 2
von den Einlagen der Anlegenden rund CHF 90'000.– zu wenig zugegangen ist,
sondern mehrheitlich vom Beschuldigten 3 einbehalten wurde und ein kleinerer
Anteil der Immobiliengesellschaft 1 zugeflossen ist. Dabei hat er das
errichtete Konstrukt, welches den deutschen Anlegenden jegliche Einsicht in die
(für diese treuhänderisch gegründeten) Immobiliengesellschaften verwehrte,
schamlos ausgenutzt. Jedoch zeigt dies auch, dass er beim konkreten Vorgehen –
dem eigentlichen Fälschen der Buchhaltung – nicht sonderlich raffiniert
vorgehen musste. Wie unter vorgehender Erwägung in Bezug auf den Schuldspruch
wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung ist zu Gunsten des
Beschuldigten 2 zu berücksichtigen, dass sein Motiv nicht in der eigenen
Bereicherung lag. Ebenso fällt ins Gewicht, dass ein Grossteil der ihn
belastenden Tatkomponenten bereits mit der qualifizierten ungetreuen
Geschäftsbesorgung abgegolten ist. Innerhalb des Tatbestands der Urkundenfälschung
ist sein Verschulden daher als eher leicht zu werten, womit ebenso eine
hypothetische Einsatzstrafe von 100 Strafeinheiten gerechtfertigt erscheint,
wobei sich eine Freiheitsstrafe auch in diesem Punkt nicht begründen lässt. Es
ist somit eine hypothetische Geldstrafe von 100 Tagessätzen einzusetzen.
3.1.6 Umgehung der Bewilligungspflicht
Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen mehrfacher Umgehung der
Bewilligungspflicht kann grundsätzlich auf die diesbezüglichen Erwägungen in
Bezug auf den Beschuldigten 1 verwiesen werden (E. V.2.1 oben).
Zu Gute gehalten kann auch dem Beschuldigten 2, dass er
zunächst einen aus seiner Sicht «legalen» Weg der Aktienverteilung gesucht
haben dürfte, indem offenbar eine Kotierung auf der BX Berne eXchange zumindest
ernsthaft in Betracht gezogen wurde. Allerdings hat er den Entscheid, die
Listung auf der ausserbörslichen OTC-X-Plattform zusammen mit den beiden
anderen Beschuldigten getroffen und mitgetragen. Wie erwähnt, wiegt das
Verschulden des Beschuldigten 2 schwerer als jenes des Beschuldigten 1: Die
Verteilung der Aktien der Immobilienholdinggesellschaft an die deutschen
Anlegenden war im alleinigen Interesse der Beschuldigten 2 und 3. Sie konnten
sich damit nicht nur der Zinslast entledigen, sondern sicherten sich durch die
Zuteilung der Aktien den zwischenzeitlich eingetretenen Mehrwert des
Anlagekonstrukts sowie die Kontrolle über die Geschicke der
Immobilienholdinggesellschaft und damit auch deren Tochtergesellschaften. In
subjektiver Hinsicht ist ferner zu berücksichtigen, dass er dabei direktvorsätzlich
handelte (vgl. auch E. IV.9.3.3.6 oben). Es ist erstellt, dass auch der
Beschuldigte 2 stets in der Kenntnis handelte, dass es sich bei der
OTC-X-Plattform nicht um eine Börse handelt und daher die nachfolgende Verteilung
der Aktien gegen die Bestimmungen des BewG verstösst. Auch in Bezug auf den
Beschuldigten 2 ist der Umstand, dass Bestrebungen bestanden, die
Bewilligungspflicht für EU-Bürger abzuschaffen, neutral zu werten.
Insgesamt ist somit noch von einem noch eher leichten
Verschulden auszugehen, und die Einsatzstrafe auf 60 Strafeinheiten festzusetzen.
Da sich auch diesbezüglich keine Freiheitstrafe rechtfertigt (vgl. E. V.3.1.3.2
oben), ist für die mehrfache Umgehung der Bewilligungspflicht als hypothetische
Einsatzstrafe auf eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu erkennen.
3.2 Gesamtstrafenbildung
Bei der
Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen
Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich
das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre
grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder
Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu
berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei
geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in
einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, in: Basler Kommentar, 4.
Auflage, Basel 2019, Art. 49 StGB N 122a).
Vorliegend
weisen die verschiedenen Tatbestände insbesondere in sachlicher und situativer
Hinsicht einen engen Konnex auf: Sie stehen allesamt im Kontext des
Anlagekonstrukts, welches ursprünglich mit der Gründung der Immobiliengesellschaft
1 und dem Kauf deren Liegenschaften errichtet wurde. Insbesondere die beiden
Schuldsprüche gemäss Anklagepunkt B stehen dabei in einem besonders engen
Verhältnis, betreffen sie doch den genau gleichen Lebenssachverhalt.
Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass sich ein Grossteil der Tatbestände
gegen das gleiche Rechtsgut – das Vermögen – richten. Insgesamt wird dadurch
der Gesamtschuldbeitrag der einzelnen Delikte leicht verringert.
Die
Einsatzstrafe für die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss
lit. I der Anklage von 24 Monaten Freiheitsstrafe wird daher in Anwendung
des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 StGB für die qualifizierte
ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss lit. C um acht Monate auf 32 Monate
Freiheitsstrafe erhöht.
In gleicher Weise
wird die Einsatzstrafe für die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung
gemäss lit. H der Anklage von Geldstrafe von 200 Tagessätzen für die
qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung und die Urkundenfälschung gemäss
lit. B der Anklage um jeweils 70 Tagessätze Geldstrafe erhöht. Für die
Umgehung der Bewilligungspflicht erfolgt in Anwendung des Asperationsprinzips
eine weitere Erhöhung um 20 Tagessätze, womit eine Gesamtgeldstrafe von 360
Tagessätze resultiert.
3.3 Tagessatzbemessung
Die finanzielle Situation des Beschuldigten 2 erweist sich
als unübersichtlich; festzustellen ist aber, dass er in überaus guten
finanziellen Verhältnissen lebt (vgl. etwa die Vermögensübersicht der
Staatsanwaltschaft, Akten S. 22 ff.). Auch über seine aktuellen Einkommensverhältnisse
ist wenig bekannt, zumal er sich im Juni 2007 zwischenzeitlich nach [...]
abgemeldet hatte (vgl. Akten S. 18; vgl. dazu auch SB [...] / 639 ff.). Aufgrund
der Steuerunterlagen der Jahre 2005, 2006 und jenen aus dem Jahr 2007 bis zu
seiner Abmeldung (vgl. etwa SB [...] / 452, 454, 474 ff., 533 ff., 564 ff.,
619) rechtfertigt es sich von einem Jahresnettoeinkommen von CHF 220'000.–
auszugehen. Nebst einem Pauschalabzug von 30 % für Krankenkasse, Steuern,
etc. erscheint ein weiterer Abzug von 15 % für seine familiären
Verpflichtungen angemessen, womit sich die Tagessatzhöhe auf rund
CHF 330.– bemisst.
3.4 Täterkomponenten
Hinsichtlich der allgemeinen Täterkomponente erwog das
Strafgericht das Folgende: «B____ [Beschuldigter 2] ist [...] in [...] geboren.
Er ist geschieden und Vater von zwei Töchtern. B____ [Beschuldigter 2] beantwortete
sowohl im Untersuchungsverfahren als auch vor Gericht keine Fragen zu seiner
Person (HV-Prot. S. 16; Akten S. 16), so dass seine Biographie grösstenteils im
Dunkeln bleibt. Bekannt ist immerhin, dass er Chef des [...]
Treuhandunternehmens N____ ist und mit zahlreichen weiteren Firmen in
Verbindung steht (Akten S.18-20). Aktenkundig ist des Weiteren, dass er sich im
Juni 2007 von seinem damaligen Wohnort [...] abmeldete und seinen Wohnsitz nach
[...] verlegte. Dieser Wohnsitzwechsel wurde von der Steuerverwaltung des
Kantons [...] indes nicht akzeptiert, da B____ [Beschuldigter 2] in Würdigung
der gesamten Umstände nach wie vor im Kanton [...] den steuerrechtlichen
Wohnsitz habe. B____ [Beschuldigter 2] würde eine erhebliche Anzahl
Aufenthaltstage im Kanton [...] verbringen, zumal seine zwei (damals)
minderjährigen Töchter und seine Lebenspartnerin im Kanton [...] leben würden.
Zudem sei die operative Tätigkeit der N___, für die er verantwortlich sei, im
Kanton [...]. Die Beziehung zu [...] sei bei B____ [Beschuldigter 2] nur
geschäftlicher Natur (dazu SB [...] 3 / 741-745). Wie es sich damit verhält,
braucht an dieser Stelle nicht beurteilt zu werden und kann offen [gelassen
werden], zeigt aber die Umtriebigkeit eines international tätigen
Geschäftsmanns. In finanzieller Hinsicht lässt sich den Akten entnehmen, dass B____
[Beschuldigter 2] in ausgesprochen vermögenden Verhältnissen lebt (Akten S. 23-43).
Er legte anlässlich seines Schlusswortes in der Hauptverhandlung dar, dass er
sich die N____ und damit seine komfortable Vermögenslage in all den Jahren
quasi aus dem Nichts erarbeitet habe (HV-Prot. S. 202-203), was glaubhaft
erscheint und die positiven Eigenschaften seiner Umtriebigkeit,
Geschäftstüchtigkeit und Hartnäckigkeit zeigt». Dem ist nichts beizufügen. Die
Täterkomponenten des Beschuldigten 2 sind neutral zu werten. Ebenso neutral
wirkt sich seine Vorstrafenlosigkeit sowie die mangelnde Einsichtigkeit und
Reue aus.
Das Strafgericht hielt dem Beschuldigten 2 eine erhöhte
Strafempfindlichkeit aufgrund seiner privaten und beruflichen Situation zu
Gute. Dem kann nicht gefolgt werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
ist nur bei aussergewöhnlichen Umständen von einer erhöhten
Strafempfindlichkeit auszugehen. Solche sind vorliegend weder ersichtlich noch
werden sie geltend gemacht. Familiäre und berufliche Gründe genügen für sich
alleine nicht, eine Strafreduktion zu rechtfertigen (Mathys, a.a.O., Rz. 352 ff., mit Hinweisen).
3.5 Weitere Strafmilderung bzw. Strafminderung oder
Straferhöhung
3.5.1 Auch beim Beschuldigten 2 ist die lange
Verfahrensdauer und damit einhergehend die (teilweise bereits vom
Appellationsgericht festgestellte) Verletzung des Beschleunigungsgebots
strafmindernd zu berücksichtigen.
Für die theoretischen Grundlagen sowie die einzelnen
Verletzungen kann auf das bereits Gesagte in Bezug auf den Beschuldigten 1
verwiesen werden (E. V.2.4.1 oben). Die vom Beschuldigten 2 geltend
gemachte Reduktion um 40 % ist deutlich zu hoch. Es sind keine Gründe
ersichtlich, weshalb beim Beschuldigten 2 aufgrund der langen Dauer für die
erstinstanzliche Urteilsbegründung sowie die insgesamt lange kantonale
Verfahrensdauer über die in Bezug auf den Beschuldigten 1 als angemessen
erachtete Reduktion der verschuldensangemessenen Strafe von je rund 10 % bzw.
insgesamt auf rund 20 % hinauszugehen wäre.
Die Freiheitsstrafe ist nach dem Gesagten um insgesamt sieben
Monate auf 25 Monate und die Geldstrafe um insgesamt 72 Tagessätze auf 288 zu
reduzieren.
3.5.2 Eine
weitere Reduktion erfolgt aufgrund des Zumessungsgrunds des verminderten
Strafbedürfnisses infolge Zeitablaufs gemäss Art. 48 lit. e StGB. Wie der
Beschuldigte 2 zutreffend ausführt, tritt die Verfolgungsverjährung für den
Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung 15 Jahre nach dem
Tag ein, an welchem die strafbare Handlung begangen wurde (vgl. Art. 97 Abs. 1
lit. b in Verbindung mit Art. 98 lit. a StGB). Auch diesbezüglich ist
somit die Zweidrittelgrenze erreicht. Im Übrigen kann vollumfänglich auf das
bereits Gesagte verwiesen werden (E. V.2.4.2 oben). Die vom Beschuldigten
2 ersuchte Reduktion um 30 % erscheint daher zu hoch. Analog zum Beschuldigten
1 ist eine weitere Reduktion um 20 % vorzunehmen. Die Freiheitsstrafe ist
daher abermals um sieben Monate auf 18 Monate und die Geldstrafe um weitere 72
Tagessätze auf 216 zu reduzieren.
3.5.3 Weitere Strafmilderungs- oder
Strafminderungsgründe sind keine ersichtlich.
3.6 Modalitäten des Vollzugs
Bei diesem Strafmass kann nicht nur der Vollzug der
Geldstrafe sondern auch jener der Freiheitsstrafe aufgeschoben werden
(Art. 42 Abs. 1 StGB; zu den Voraussetzungen vgl. E. V.2.5
oben).
Der Beschuldigte 2 weist keine Vorstrafen auf (Akten
S. 10'735 f.) und es liegen – obschon auch dem Beschuldigten 2 keine
besondere Einsicht in das Unrecht seiner Taten zu Gute gehalten werden kann –
auch ansonsten keine Gründe vor, welche auf eine ungünstige Legalprognose
schliessen liessen. Die Freiheits- und die Geldstrafe sind somit mit bedingtem
Vollzug auszusprechen, wobei die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei
Jahren festgesetzt wird (Art. 44 Abs. 1 StGB).
3.7 Ergebnis
Zusammenfassend ist der Beschuldigte 2 somit zu einer
Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 216 Tagessätzen zu
CHF 330.– zu verurteilen, wobei ihm jeweils der bedingte Strafvollzug mit
einer Probezeit von zwei Jahren zu gewähren ist.
4. Strafzumessung Beschuldigter
3
4.1 Einsatzstrafe und hypothetische Einsatztrafen
4.1.1 Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss
Anklagepunkt I
Ausgangspunkt für die Bemessung der schuldangemessenen Strafe
bildet auch beim Beschuldigten 3 der Strafrahmen der qualifizierten ungetreuen
Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB für den
Sachverhaltskomplex gemäss Anklagepunkt I, der eine Freiheitsstrafe von einem
bis zu fünf Jahre vorsieht, wobei auch eine Geldstrafe möglich ist (vgl. bereits
E. V.3.1.1.1 oben).
Grundsätzlich
kann hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten auf das bereits Gesagte
betreffend den Beschuldigten 2 verwiesen werden (E. V.3.1.1.2 oben). Der
Deliktsbetrag fällt mit rund 2.3 Mio. äussert hoch aus, wobei der Beschuldigte
3 persönlich rund zur Hälfte im Umfang von CHF 1.178 Mio. profitierte.
Verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist ferner, dass die beiden
Beschuldigten sich durch die Zuteilung der Aktienmehrheit die Kontrolle über
die Immobilienholdinggesellschaft sicherten und damit diejenigen deutschen
Anlegenden, welche Aktien der Immobilienholdinggesellschaft erhielten, faktisch
um ihre Einlagen gebracht haben. Zwar ist davon auszugehen, dass der
Beschuldigte 2 als der Kopf der Sache anzusehen ist. Dies bedeutet jedoch nicht,
dass der Beschuldigte 3 reiner Befehlsempfänger gewesen wäre. Im Gegenteil, das
gesamte Anlagekonstrukt kam auch gemäss eigener Angaben überhaupt erst durch den
Beschuldigten 3 ins Rollen und hatte er verschiedentlich – insbesondere in der
Phase der Investorensuche – direkten Kontakt mit den Anlegenden. Es kann ihm
zwar im Zweifel ebenso zu Gute gehalten werden, dass er die deutschen
Anlegenden zu Beginn womöglich noch wie versprochen an den
Immobiliengesellschaften teilhaben lassen wollte, und es ihm lediglich um eine
Umgehung der Bewilligungspflicht – ob nun legal oder illegal – ging. Jedoch gilt
auch für ihn nichts Anderes als für den Beschuldigten 2: Er hat nicht nur, wie
vom Strafgericht festgehalten, die für die Immobiliengesellschaft 1- und Immobiliengesellschaft
2-Anlegenden ungünstige Vertragssituation, sondern insbesondere auch den
Umstand, dass diese sich aufgrund der Gesetzeslage rund um das BewG vollständig
auf F____, den Beschuldigten 2 und ihn verlassen mussten, erkannt und die
Gelegenheit skrupellos ausgenutzt. Unter dem Vorwand der Bestimmungen des BewG
wurde verhindert, dass die Anlegenden Einblick in die Tätigkeiten der beiden
Immobiliengesellschaften erhalten. Er hat das gesamte Vorgehen stets
mitgetragen und war auch bei der Planung und Umsetzung der Holdingstruktur
massgebend involviert, durch welche eine für die Anlegenden zusätzlich
unübersichtliche Situation geschaffen wurde. Die Anlegenden hatten keine
Kenntnis von den jeweiligen Hintergründen und den Aktionärsverhältnissen. Auch bei
der Einbringung der drei Immobiliengesellschaften in die Holdinggesellschaft
ging der Beschuldigte 3 zusammen mit dem Beschuldigten 2 planmässig vor, indem
die Einbringungswerte so durchgerechnet wurden, dass sich die beiden
Beschuldigten 2 und 3 die Aktienmehrheit an der Immobilienholdinggesellschaft
zuteilen konnten, die Einbringung selbst in anonymer Weise bzw. über eine mit
dem Investment Pool 1____ zu verwechseln ähnlich lautende ad hoc-Personengesellschaft
vorgenommen und den Anlegenden die Stellung der beiden Beschuldigten als
Mehrheitsaktionäre bis zuletzt verschleiert wurde. Das objektive Verschulden
ist aufgrund dieser Ausführungen auch beim Beschuldigten 3 als gerade noch
mittelschwer einzustufen.
In Bezug auf die
subjektiven Tatkomponenten kann ebenso auf die Ausführungen betreffend den
Beschuldigten 2 verwiesen werden (E. V.3.1.1.3 oben). Insbesondere ist zu
berücksichtigen, dass der Beschuldigte 3 die Gelegenheit, sich selbst zum
Schaden der deutschen Anlegenden am gesamten Vorhaben zu bereichern, erkannte
und diese direktvorsätzlich ausnutzte. Auch seine Beweggründe lagen einzig in
der eigenen persönlichen Bereicherung. Die subjektiven Tatkomponenten vermögen
das Verschulden des Beschuldigten 3 daher nicht zu relativieren.
Im Ergebnis wiegt
das Tatverschulden des Beschuldigten 3 damit gerade noch mittelschwer, weshalb
eine Einsatzstrafe von 24 Monaten als angemessen erscheint. Bei diesem
Strafmass fällt die Ausfällung einer Geldstrafe von vornherein ausser Betracht
(vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB bzw. aArt. 34 Abs. 1 StGB in Bezug auf das
bis zum 31. Dezember 2017 geltende Höchstmass der Geldstrafe).
4.1.2 Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss
Anklagepunkt C
Vom Verschulden her ist sodann die hypothetische
Einsatzstrafe für die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss
Anklagepunkt C zu beurteilen.
Der Deliktsbetrag fällt mit CHF 1'070'000.– ebenfalls
beträchtlich ausfällt. Der Beschuldigte 3 profitierte mit CHF 250'000.–
direkt in Form einer vermeintlichen Provisionszahlung, CHF 20'000.–
flossen in die sich damals in der Gründung befindlichen H____ des Beschuldigten
3 und CHF 500'000.– kamen der Immobilienholdinggesellschaft (welche damals
noch unter ihrem alten Firmennamen lief) zu, über welche die beiden
Beschuldigten 2 und 3 in der Folge die Einbringung der drei
Immobiliengesellschaft sowie die Aktienverteilung vollzogen, welche dem
Sachverhalt gemäss Anklagepunkt I zugrunde liegt. Hinsichtlich der kriminellen
Energie, ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte 3 das u.a. von ihm
erarbeitete Konzept zur Finanzierung der Immobiliengesellschaft 1 und dem
Erwerb deren Liegenschaftskomplexes skrupellos ausgenutzt hat. Dass der
Beschuldigte 3 das Vorhaben, den Hypothekarkredit auf dem Liegenschaftskomplex
zu erhöhen, um sich aus den erhältlich gemachten Mitteln zu bereichern, stets
mitgetragen hat, zeigt nur schon, dass die beiden Beschuldigten anlässlich
einer Besprechung vom 2. September 2005 die Verwendung der Mittel
besprachen. Ausserdem hat er den zusätzlichen Inhaberschulbrief auf den
Liegenschaften bei der Notarin erstellt (SB LIE / 31 ff.), was das
mittäterschaftliche Vorgehen eindrücklich demonstriert. Ausserdem hat er, wie
bereits erwähnt, im Rahmen der Ablösung des Hypothekarkredits zusammen mit dem
Beschuldigten 2 zwei Aktienkauverträge erstellt und öffentlich beurkunden lassen,
welche jedoch nie vollzogen wurden. Das objektive Tatverschulden ist aufgrund
des Gesagten zwischen leicht und mittelschwer einzustufen.
In Bezug auf die
subjektive Tatkomponente kann vollumfänglich auf das bereits Gesagte betreffend
Anklagepunkt I verwiesen werden (E. V.4.1.1 oben). Diese vermögen das
Verschulden des Beschuldigten 3 nicht zu relativieren.
Insgesamt ist
das Tatverschulden für diesen Schuldspruch zwischen leicht und mittelschwer
einzustufen. Es rechtfertigt sich daher eine (hypothetische) Einsatzstrafe von
14 Monaten. Bei diesem Strafmass fällt die Ausfällung einer Geldstrafe von
vornherein ausser Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB bzw. aArt. 34
Abs. 1 StGB in Bezug auf das bis zum 31. Dezember 2017 geltende Höchstmass
der Geldstrafe).
4.1.3 Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss
Anklagepunkt H
4.1.3.1 In Bezug auf die Schuldsprüche wegen
mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung fällt derjenige
betreffend Anklagepunkt H verschuldensmässig am geringsten aus. Dieser Schuldspruch
dreht sich um die Aufstockung der Hypothek auf der Liegenschaft der Immobiliengesellschaft
2 vom 7. Juli 2006 und die Verwendung der daraus erhältlich gemachten
Mittel.
Der Deliktsbetrag fällt in diesem Anklagepunkt mit CHF
150'000.– zwar ebenfalls nicht unwesentlich aus, jedoch ist er weitaus tiefer
als bei den beiden zuvor beurteilten Schuldsprüchen, wobei sich der
Beschuldigte 3 persönlich im Umfang von CHF 75'000.– bereicherte. In Bezug
auf das Tatvorgehen ist zwar zu konstatieren, dass er die mit unwahren Angaben
gegenüber der Bank ausgehandelte Hypothekaraufstockung nicht persönlich
vornahm. Allerdings bestehen keine Zweifel, dass er das Vorgehen des
Beschuldigten 2 vollumfänglich mitgetragen hat. Einerseits wird dies daraus
ersichtlich, dass er sich zur Hälfte am inkriminierten Geldbetrag beteiligte,
welcher über ein Durchlaufkonto einer Kundin des Beschuldigten 2 zu ihm
gelangte. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Hypothekaraufstockung
im Zusammenhang mit der Einlagenrückforderung der Anlegerin_A____ stand und der
Beschuldigte 3 diese, bis die finanziellen Mittel beschafft werden konnten,
ebenso mit Unwahrheiten hingehalten hatte. Da auch in subjektiver Hinsicht keine
entlastenden Umstände ersichtlich sind, erweist sich das Tatverschulden – wie
bereits hinsichtlich des Beschuldigten 2 – gerade noch als leicht. Es
rechtfertigt sich daher eine Einsatzstrafe von 200 Strafeinheiten.
3.1.3.2 Bei
diesem Strafmass kommt nach dem Grundsatz der lex mitior sowohl eine
Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe in Betracht. Der aktuelle Strafregisterauszug
des Beschuldigten 3 weist keine Vorstrafen aus (Akten S. 10'739 f.). Da
auch ansonsten keine Gründe vorliegen, welche eine Freiheitsstrafe
rechtfertigen würden, ist eine Geldstrafe auszusprechen.
3.1.3.3
Zusammenfassend ist als Einsatzstrafe für den Schuldspruch der qualifizierten
ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss lit. H der Anklage eine Geldstrafe von 200
Tagessätzen einzusetzen.
4.1.4 Veruntreuung gemäss Anklagepunkt B
Dieser Schuldspruch
dreht sich um die unrechtmässige Vereinnahmung von CHF 68'500.– der
Einlage der Anlegerin_A____. Der Tatbestand der Veruntreuung gemäss
Art. 138 Ziff. 1 StGB sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor.
Auf der
objektiven Verschuldensseite fällt zunächst zu Ungunsten des Beschuldigten 3 ins
Gewicht, dass er bei seinem deliktischen Vorgehen eine beträchtliche kriminelle
Energie an den Tag legte. So wurde der Anlegerin gegenüber mit falschen
Zahlungsvermerken von Einzahlungen anderer Einlagen vorgetäuscht, dass ihr Geld
tatsächlich in vollem Umfang der Immobiliengesellschaft 2 zugeflossen sei.
Zudem war er nicht nur über die Verbuchung der fiktiven Darlehensforderung zu
seinen Gunsten in der Buchhaltung der Immobiliengesellschaft 2 im Bilde,
sondern war diese auch gemäss seinen eigenen Angaben mit ihm abgesprochen.
Diese Verschleierungsmanöver zeugen von einem äusserst zielgerichteten und
hartnäckigen Vorgehen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Deliktsbetrag –
gerade auch mit Blick auf die Schuldsprüche wegen qualifizierter ungetreuer
Geschäftsbesorgung – mit CHF 68'500.– nicht sehr hoch ausgefallen ist, obschon
es sich mitnichten um einen Bagatellbetrag handelte. Das objektive Verschulden
kann daher gerade noch als leicht beurteilt werden. Auf der subjektiven Seite
ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 3 wiederum direktvorsätzlich und
mit der Absicht, sich selbst ungerechtfertigt zu bereichern, handelte. Es
bleibt somit dabei, dass das Verschulden in Bezug auf diesen Schuldspruch als
gerade noch leicht zu werten ist. Es rechtfertigt sich eine hypothetische
Einsatzstrafe von 100 Strafeinheiten, wobei auch hier wiederum nur eine
Geldstrafe ausgesprochen werden kann.
4.1.5 Veruntreuung gemäss Anklagepunkt G
Dieser
Schuldspruch dreht sich um die unrechtmässige Vereinnahmung des für die
Rückzahlung an den Anleger_C____ vorgesehenen Geldbetrags von CHF 37'000.–.
Das Verschulden fällt deutlich geringer aus als hinsichtlich des vorgehend
dargestellten Schuldspruchs. Zum einen ist der tiefere Deliktsbetrag von CHF 37'000.–
zu berücksichtigen. Andererseits kann dem Beschuldigten 3 in diesem
Anklagepunkt kein sonderlich raffiniertes oder zielstrebiges Handeln
vorgeworfen werden. Vielmehr ist der Betrag dem Beschuldigten 3 bzw. der J____
von F____ ohne grosses Zutun zur Weiterleitung an Anleger_C____ überwiesen
worden und hat der Beschuldigte 3 lediglich die Möglichkeit zur Einbehaltung
wahrgenommen. Zu relativieren ist diese Feststellung jedoch insofern, als der
Geldbetrag auch buchhalterisch bei der J____ zu Gunsten des Beschuldigten 3
einvernahmt wurde. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der
Beschuldigte 3 direktvorsätzlich und mit dem einzigen Motiv vorging, sich persönlich
zu bereichern. Immerhin kann ihm zu Gute gehalten werden, dass er sich im Jahr
2009 dafür einsetzte, dass die Forderung des Anlegers nicht vergessen ging.
Insgesamt ist das Verschulden als leicht zu werten. Es rechtfertigt sich eine
hypothetische Einsatzstrafe von 50 Strafeinheiten, wobei auch hier
wiederum eine Geldstrafe auszusprechen ist.
4.1.6 Umgehung der Bewilligungspflicht
Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen mehrfacher Umgehung der
Bewilligungspflicht kann grundsätzlich auf die diesbezüglichen Erwägungen in Bezug
auf den Beschuldigten 2 verwiesen werden (E. V.3.1.6 oben).
Zu Gute gehalten kann auch dem Beschuldigten 3, dass er
zunächst einen aus seiner Sicht «legalen» Weg der Aktienverteilung gesucht
haben dürfte. Auch wenn der Beschuldigte 3 in Bezug auf den Börsenhandel nicht
sonderlich bewandert gewesen sein dürfte, bestehen dennoch keine Zweifel, dass
auch er den Entscheid, die Listung auf der ausserbörslichen OTC-X-Plattform
zusammen mit den beiden anderen Beschuldigten getroffen und mitgetragen hat:
Der Beschuldigte 3 kannte die Rechtslage hinsichtlich der Bewilligungspflicht,
er war bei den Treffen mit den Banken anwesend und liess sich
Begrifflichkeiten, welche er nicht verstand, vom Beschuldigten 1 erklären. Wie
bereits hinsichtlich des Beschuldigten 2 wiegt auch dasjenige des Beschuldigten
3 schwerer als jenes des Beschuldigten 1: Die Verteilung der Aktien der
Immobilienholdinggesellschaft an die deutschen Anlegenden war im alleinigen
Interesse der Beschuldigten 2 und 3. Sie konnten sich damit nicht nur der
Zinslast entledigen, sondern sicherten sich durch die Zuteilung der Aktien den
zwischenzeitlich eingetretenen Mehrwert des Anlagekonstrukts sowie die
Kontrolle über die Geschicke der Immobilienholdinggesellschaft und damit auch
deren Tochtergesellschaften. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass er
direktvorsätzlich handelte (vgl. auch E. IV.9.3.3.6 oben). Auch in Bezug
auf den Beschuldigten 3 ist der Umstand, dass Bestrebungen bestanden, die
Bewilligungspflicht für EU-Bürger abzuschaffen, neutral zu werten.
Insgesamt ist somit analog zum Beschuldigten 2 von einem noch
eher leichten Verschulden auszugehen und die Einsatzstrafe auf 60
Strafeinheiten festzusetzen. Da sich auch diesbezüglich keine Freiheitstrafe
rechtfertigt, ist für die mehrfache Umgehung der Bewilligungspflicht als
hypothetische Einsatzstrafe eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen einzusetzen.
4.2 Gesamtstrafenbildung
Für die theoretischen Grundlagen der Gesamtstrafenbildung
kann auf E. V.3.2 oben verwiesen werden.
Vorliegend
weisen die verschiedenen Tatbestände in sachlicher und situativer Hinsicht
einen engen Konnex auf: Sie stehen allesamt im Kontext des Anlagekonstrukts,
welches ursprünglich mit der Gründung der Immobiliengesellschaft 1 und dem Kauf
von deren Liegenschaften errichtet wurde. Zu berücksichtigen ist ferner, dass
sich ein Grossteil der Tatbestände gegen das gleiche Rechtsgut – das Vermögen –
richten. Insgesamt wird dadurch der Gesamtschuldbeitrag der einzelnen Delikte
leicht verringert.
Die
Einsatzstrafe für die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss
lit. I der Anklage von 24 Monaten Freiheitsstrafe wird in Anwendung des
Asperationsprinzips gemäss Art. 49 StGB für die qualifizierte ungetreue
Geschäftsbesorgung gemäss lit. C um acht Monate auf 32 Monate
Freiheitsstrafe erhöht.
In gleicher
Weise wird die Einsatzstrafe für die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung
gemäss lit. H der Anklage von Geldstrafe von 200 Tagessätzen um 80 Tagesätze für
die Veruntreuung gemäss lit. B der Anklage und um 40 Tagessätze für die Veruntreuung
gemäss lit. G der Anklage erhöht. Für die Umgehung der Bewilligungspflicht
erfolgt eine weitere Erhöhung um 20 Tagessätze, womit eine Gesamtgeldstrafe von
340 Tagessätze resultiert.
4.3 Tagessatzbemessung
Der Beschuldigte 3 stellte mit seiner Berufungserklärung vom
2. Mai 2018 ein Gesuch um amtliche Verteidigung unter Einreichung
entsprechender Belege über seine Einkommensverhältnisse (Akten S. 8140 ff.).
Angesichts seiner knappen finanziellen Verhältnissen rechtfertigt es sich, den
Tagessatz auf die vom Beschuldigten 3 (eventualiter) beantragte Höhe von
CHF 30.– zu bemessen.
4.4 Täterkomponenten
Zur Täterkomponente erwog das Strafgericht das Folgende: «C____
[Beschuldigter 3] ist [...] in Deutschland geboren und bei den Eltern zusammen
mit einer Schwester an verschiedenen Orten in Deutschland aufgewachsen. Die
Schule hat er grösstenteils in einem Internat besucht. Nach dem Abitur
verbrachte C____ [Beschuldigter 3] mehrere Jahre im Ausland, bevor er in [...]
eine 3-jährige Ausbildung zum Diplom-Immobilienwirt absolvierte. Nach Abschluss
dieser Ausbildung arbeitete er selbständig als Immobilienkaufmann, wobei er
schwerpunktmässig in der wirtschaftlichen und technischen Baubetreuung tätig
war. Er war nach eigenen Angaben u.a. auch für die [...] Bank und die [...] im
Immobilienbereich tätig. Anfangs der 90er-Jahre trat C____ [Beschuldigter 3] mit
seinen eigenen Firmen kürzer und arbeitete fortan im elterlichen Betrieb mit.
Diese führten in der Schweiz einen schweisstechnischen Grosshandel, weshalb C____
[Beschuldigter 3] ebenfalls in die Schweiz übersiedelte. Ende der 90er-Jahre
wechselte C____ [Beschuldigter 3] wieder in die Immobilienbranche und liess
sich in Basel-Stadt nieder. Hier kaufte er schliesslich von B____ [vom
Beschuldigten 2] die J____, womit er in der Folge diverse Immobiliengeschäfte
abwickelte. Unterdessen lebt C____ [Beschuldigter 3] mit seiner Familie
(Ehefrau und 2 Söhne) wieder in [...] (HV-Prot. S. 16-18; Akten S. 73-74,
82).» Dem ist nichts beizufügen und die persönlichen Verhältnisse sind neutral
zu werten. Ebenso neutral fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte 3 keinerlei
Vorstrafen aufweist.
4.5 Weitere Strafmilderung bzw. Strafminderung oder
Straferhöhung
4.5.1 Auch beim Beschuldigten 3 ist die lange
Verfahrensdauer und damit einhergehend die (teilweise bereits vom
Appellationsgericht festgestellte) Verletzung des Beschleunigungsgebots strafmindernd
zu berücksichtigen.
Für die theoretischen Grundlagen sowie die einzelnen
Verletzungen kann auf das bereits Gesagte in Bezug auf den Beschuldigten 1
verwiesen werden (E. V.2.4.1 oben). Auch der Beschuldigte 3 beantragt eine
Reduktion um 40 % der schuldangemessenen Strafe, was deutlich zu hoch
erscheint. Vielmehr ist die Strafe des Beschuldigten 3, wie in Bezug auf die
anderen beiden Beschuldigten, aufgrund der langen Dauer für die
erstinstanzliche Urteilsbegründung sowie die insgesamt lange kantonale
Verfahrensdauer jeweils um rund 10 % bzw. insgesamt auf rund 20 % zu
reduzieren.
Die Freiheitsstrafe ist folglich um insgesamt sieben Monate
auf 25 Monate und die Geldstrafe um insgesamt um 68 Tagessätze auf 272 zu
reduzieren.
4.5.2 Eine
weitere Reduktion erfolgt aufgrund des Zumessungsgrunds des verminderten
Strafbedürfnisses infolge Zeitablaufs gemäss Art. 48 lit. e StGB. Die
Verfolgungsverjährung für den Tatbestand der qualifizierten ungetreuen
Geschäftsbesorgung tritt 15 Jahre nach dem Tag ein, an welchem die strafbare Handlung
begangen wurde (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 98
lit. a StGB). Auch diesbezüglich ist somit die Zweidrittelgrenze erreicht.
Im Übrigen kann vollumfänglich auf das bereits Gesagte verwiesen werden
(E. V.2.4.2 oben). Analog zu den anderen beiden Beschuldigten ist eine
weitere Reduktion um 20 % vorzunehmen. Die Freiheitsstrafe ist daher
abermals um sieben Monate auf 18 Monate und die Geldstrafe um weitere 68
Tagessätze auf 204 zu reduzieren.
4.5.3 Der
Beschuldigte 3 möchte namentlich aufgrund seines kooperativen Verhaltens eine
weitere Reduktion der Strafe (Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung
Rz. 238 ff., Akten S. 11'384). Dem ist insofern zu folgen, als
bereits auch das Strafgericht festgestellt hat, dass der Beschuldigte 3
anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als einziger Beschuldigter
bereit war, die Fragen des Gerichts zu beantworten. Auch im Vorverfahren gab er
(teilweise mündlich, teilweise schriftlich) Auskunft. Anlässlich der
Berufungsverhandlung konnte ein solches Verhalten zwar nicht mehr beobachtet
werden, dennoch kann ihm zu Gute gehalten werden, dass seine im Verlauf des
Strafverfahrens getätigten Angaben zumindest teilweise zur Feststellung des
Sachverhalts beigetragen und damit zu einer geringfügigen Erleichterung der
Strafuntersuchungen geführt haben. Einschränkend ist jedoch zu berücksichtigen,
dass der Beschuldigte 3 jegliche strafrechtlichen Vorwürfe stets von sich wies
und weder die Staatsanwaltschaft, das Strafgericht noch das Appellationsgericht
unbesehen auf seine Angaben abstellen konnten. Vielmehr musste anhand der
objektiven Beweismittel und der Angaben diverser Personen eruiert werden,
welche Darstellungen der Wahrheit entsprachen und welche nicht. Seinem
teilweise kooperativen Verhalten kommt damit klarerweise nicht die Qualität
eines Geständnisses, geschweige denn einer darüberhinausgehenden Kooperation,
zu (vgl. dazu etwa Mathys, a.a.O.,
Rz. 365 f.). Es rechtfertigt sich, diesem Verhalten daher in einem
untergeordneten Mass Rechnung zu tragen und die Freiheitsstrafe um zwei Monate
und die Geldstrafe um vier Tagessätze zu reduzieren.
4.5.4 Eine
weitere Reduktion für sein Nachtatverhalten rechtfertigt sich dagegen –
entgegen der Auffassung des Beschuldigten 3 – nicht. Das Strafgericht hielt dem
Beschuldigten 3 zwar zu Gute, dass er für die unzufriedenen Anlegenden
teilweise Lösungen gesucht habe und immer wieder auf F____ zugegangen sei. Dem
kann jedoch nicht gefolgt werden. Insgesamt ist beim Beschuldigten 3 weder
Einsicht oder eine damit einhergehende tätige Reue erkennbar. Vielmehr lässt
sich die teilweise Besänftigung der deutschen Anlegenden damit vereinbaren,
dass kritisches Hinterfragen des Anlagekonstrukts ja gerade verhindert werden
sollte. Dass sich der Beschuldigte 3 im Jahr 2009 dafür einsetzte, dass die
Forderung des Anleger_C____ nicht vergessen ging, wurde im Übrigen bereits beim
Tatverschulden hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Veruntreuung berücksichtigt
(vgl. E. V.4.1.5 oben). Exemplarisch zeigt sich anhand dieses Vorgangs
aber, dass der Beschuldigte 3 nicht etwa bedacht war, dem Anleger das von ihm veruntreute
Geld zu ersetzen, sondern er setzte sich lediglich dafür ein, dass der Anleger
eine entsprechende Darlehensforderung gegenüber der
Immobilienholdinggesellschaft erhält.
Eine besondere
Strafempfindlichkeit aufgrund seiner familiären Situation, seines Alters (vgl.
hierzu auch Mathys, a.a.O.,
Rz. 357 ff.) oder allfälliger schwerer gesundheitlicher Probleme (vgl.
hierzu auch Mathys, a.a.O.,
Rz. 356) ist aufgrund der Akten schliesslich – entgegen der Auffassung des
Strafgerichts – ebenfalls nicht auszumachen und wird vom Beschuldigten 3 denn
auch nicht weiter substantiiert.
4.6 Modalitäten des Vollzugs
Bei diesem Strafmass kann sowohl der Vollzug der Geldstrafe
als auch jener der Freiheitsstrafe aufgeschoben werden (Art. 42
Abs. 1 StGB; zu den Voraussetzungen vgl. E. V.2.5 oben).
Der Beschuldigte 3 weist keine Vorstrafen auf und es liegen
auch ansonsten keine Gründe vor, welche auf eine ungünstige Legalprognose
schliessen liessen. Die Freiheits- und die Geldstrafe sind somit mit bedingtem
Vollzug auszusprechen, wobei die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei
Jahren festgesetzt wird (Art. 44 Abs. 1 StGB).
4.7 Ergebnis
Zusammenfassend ist der Beschuldigte 3 somit zu einer
Freiheitsstrafe von 16 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu
CHF 30.– zu verurteilen, wobei ihm jeweils der bedingte Strafvollzug mit
einer Probezeit von zwei Jahren zu gewähren ist.
VI. Zivilforderungen
1. Ansprüche der deutschen Anlegenden
1.1 Ausgangslage
Das Strafgericht verwies die Zivilforderung der Anlegerin_A____
vollumfänglich auf den Zivilweg. Im Übrigen verurteilte es die drei
Beschuldigten solidarisch zur Bezahlung von Schadenersatz an die deutschen
Anlegenden, welche sich als Privatkläger konstituiert hatten, in Höhe des
ursprünglichen Nominalwerts der noch vorhandenen Aktien der
Immobilienholdinggesellschaft. Weitergehende Zinsforderungen und sämtliche
Mehrforderungen aus Wertsteigerung sowie Genugtuungsansprüche verwies es
dagegen auf den Zivilweg.
Die Berufungen sämtlicher Beschuldigter sowie in Bezug auf
die Einziehung der Vermögenswerte auch der Immobilienholdinggesellschaft
richten sich gegen die Zusprechung von Schadenersatz an die Privatkläger. Es
wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Zivilansprüche seien weder
ausgewiesen, noch hätten die Privatkläger ihre Ansprüche hinreichend begründet
und beziffert. Der Kausalzusammenhang zwischen der angeblichen Straftat und dem
Schaden sei nicht dargelegt worden. Auch die Anlasstaten seien im angefochtenen
Urteil nur sehr pauschal ausgeführt und es bleibe unklar, durch welche
konkreten Handlungen welcher Schaden entstanden sei. Insbesondere treffe es nicht
zu, dass die Aktien wertlos seien; den Privatklägern sei kein Schaden
entstanden. Entsprechend seien die Zivilansprüche abzuweisen, eventualiter auf
den Zivilweg zu verweisen (Plädoyer Beschuldigter 1 Berufungsverhandlung
S. 62, Akten S. 11'453; Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung
Rz. 786 ff., Akten S. 11'316 ff.; Plädoyer Beschuldigter 3
Rz. 254 ff., Akten S. 11'387 ff.; Akten S. 8'223 ff.).
Der Privatkläger 1 fordert nebst der Rückerstattung der
Einlage ausserdem Zinsen sowie einen Gewinnanteil auf seine ursprüngliche
Investition.
1.2 Grundlagen
Das Adhäsionsverfahren richtet sich nach der StPO. Die
Verfahrensschritte und Beweisaufnahmen, die zur Durchsetzung des staatlichen
Strafanspruchs ergriffen werden, liefern gleichzeitig auch die Grundlagen für
den Entscheid im Zivilpunkt (Schmid/Jositsch,
a.a.O., N 703, 709). Es gilt eine an die Bedingungen der StPO angepasste
Verhandlungsmaxime, so dass das Strafgericht nicht von Amtes wegen für die
Wiedergutmachung des zivilrechtlichen Schadens zu sorgen hat. Das Strafgericht
bzw. Berufungsgericht kann sich aber im Zivilpunkt auf die im Strafverfahren
gewonnenen Erkenntnisse stützen. Die vorausgesetzte Konnexität mit der Straftat
führt zu einer Relativierung der Verhandlungsmaxime. Auf den im Strafverfahren
abgeklärten Sachverhalt darf abgestellt werden und die entsprechenden Tatsachen
gelten als gerichtsnotorisch im Sinne von Art. 139 Abs. 2 StPO.
Sachverhaltselemente, die für den Strafpunkt nicht wesentlich sind, müssen aber
von der Privatklägerschaft substanziiert werden; diese muss dazu die Beweise
nennen. Konnexität bedeutet, dass die Zivilklage auf demselben Sachverhalt
beruht wie derjenige, der Anlass zur Strafverfolgung gab (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 122 N 3, 4b ff.; Dolge, in: Basler Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 122 StPO N 23, je mit Hinweisen). Zivilrechtliche
Ansprüche, die sich auf einen Vertrag stützen und nicht auf dem Vorliegen einer
Straftat beruhen, können nicht adhäsionsweise im Strafverfahren geltend gemacht
werden (BGE 148 IV 432 E. 3.2 f.).
1.3 Anwendbares Recht
Die Beschuldigten hatten im Zeitraum, in welchem sich die
Tathandlungen der vorliegenden Verurteilungen abgespielt haben, ihren Wohnsitz
in der Schweiz, die deutschen Anlegenden – mit Ausnahme von Anlegerin_D____,
welche ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte (vgl. SB [...] / 53) – in
Deutschland. In zivilrechtlicher Hinsicht liegt somit ein internationaler
Sachverhalt vor, weshalb zunächst – die örtliche Zuständigkeit ist ohne
weiteres gegeben (vgl. Art. 5 Ziff. 4 Lugano-Übereinkommen [LugÜ, SR
0.275.12]) – das anwendbare Recht nach dem Bundesgesetz über das Internationale
Privatrecht (IPRG, SR 291) zu ermitteln ist (BGE 140 III 473 E. 2, mit
Hinweisen).
Gemäss Art. 18 IPRG sind all jene Bestimmungen des
schweizerischen Rechts vorbehalten, welche wegen ihres besonderen Zwecks,
unabhängig von dem durch das IPRG bezeichneten anwendbaren Recht, zwingend
anzuwenden sind. Es handelt sich dabei um materiellrechtliche Normen des
schweizerischen Rechts, die im Hinblick auf ihren besonderen Zweck unmittelbare
Anwendung und Vorrang vor allen ausländischen Normen verlangen (Vischer/Widmer Lüchinger, in:
Müller-Chen/Widmer Lüchinger [Hrsg.], Zürcher Kommentar zum IPRG,
3. Auflage, Zürich 2018, Art. 18 Rz. 1). Zu diesen Normen zählen
namentlich auch die Bestimmungen des BewG (Vischer/Widmer
Lüchinger, a.a.O., Art. 18 Rz. 18; Albisetti, in: Koller [Hrsg.], Der Grundstückkauf,
3. Auflage, St. Gallen 2017, § 8 Rz. 11, mit Hinweis), weshalb
diese vorliegend als Eingriffsnormen in jedem Fall zur Anwendung gelangen.
Sofern durch eine unerlaubte Handlung ein zwischen der
klagenden und der beklagten Partei bestehendes Rechtsverhältnis verletzt wird,
so unterstehen Klagen aus unerlaubter Handlung – vorausgesetzt die Parteien haben
nach Eintritt des schädigenden Ereignisses nicht das Recht am Gerichtsort für anwendbar
erklärt (Art. 132 IPRG) – in erster Linie demjenigen Recht, welchem das
vorbestehende Rechtsverhältnis unterstellt ist (Art. 133 Abs. 3
IPRG). Ist dies nicht der Fall, kommt entweder das Recht desjenigen Staates zur
Anwendung, in welchem die Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (Art.
133 Abs. 1 IPRG) oder, sofern die geschädigte und die schädigende Person
ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im gleichen Staat haben, das Recht des
Staates, in welchem die unerlaubte Handlung begangen worden ist. Tritt der
Erfolg nicht in dem Staat ein, in dem die unerlaubte Handlung begangen worden
ist, so ist das Recht desjenigen Staates anzuwenden, in dem der Erfolg
eintritt, wenn die schädigende Person mit dem Eintritt des Erfolges in diesem
Staat rechnen musste (Art. 133 Abs. 2 IPRG).
Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob sich die Zivilansprüche
aufgrund des Rechts, welches auf das Treuhandverhältnis zwischen den
Beschuldigten 2 und 3 und den Privatklägerinnen und Privatklägern anwendbar ist
(Art. 133 Abs. 3 IPRG), beurteilen oder ob Art. 133 Abs. 2
IPRG zur Anwendung gelangt. Dies kann letztlich jedoch offenbleiben: Liegt für
das (vorbestehende) Rechtsverhältnis – wie vorliegend – keine Rechtswahl vor,
untersteht dieses dem Recht des Staates, mit dem es am engsten zusammenhängt
(Art. 117 Abs. 1 IPRG), wobei dies vorliegend die Schweiz wäre (vgl. Art. 117
Abs. 2 und 3 IPRG). Nichts Anderes ergibt sich nach Art. 133
Abs. 2 IPRG: Die Beschuldigten hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der
Schweiz, die in Deutschland wohnhaften Privatklägerinnen und Privatkläger in
Deutschland. Der Handlungsort der vorliegend zu beurteilenden Delikte –
namentlich der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Anklagepunkt
I – liegt in der Schweiz. Da die in Deutschland wohnhaften Anlegenden ihr Geld
ursprünglich in Schweizer Gesellschaften und für den Erwerb von in der Schweiz
liegenden Liegenschaften investierten, hierfür ein Treuhandkonto in der Schweiz
eröffnet wurde, die Aktien in der Schweiz treuhänderisch gehalten wurden und sich
die Beschuldigten 2 und 3 schliesslich bei der Wandlung in ungetreuer
Geschäftsbesorgung selbst Aktien der Immobilienholdinggesellschaft zugewiesen
haben, ist auch der Erfolgsort in der Schweiz zu verorten. Somit käme auch insoweit
Schweizer Recht zur Anwendung.
1.4 Rückforderung der ursprünglichen Einlagen
1.4.1 Das Strafgericht hat im angefochtenen Urteil
in einer tabellarischen Übersicht die einzelnen Privatklägerinnen und
Privatkläger mit Angabe ihrer geltend gemachten Forderungen sowie
Aktenfundstellen der Anmeldungen aufgelistet (angefochtenes Urteil
S. 158–160).
Wie vorgehend dargelegt, erfüllte die Verteilung der Aktien
der Immobilienholdinggesellschaft an die deutschen Anlegenden mit Wohnsitz in
Deutschland den Tatbestand der mehrfachen Umgehung der Bewilligungspflicht nach
Art. 28 BewG (E. IV.9.3.3 oben). Es steht damit fest, dass es sich um
ein bzw. um mehrere nichtige Rechtsgeschäfte im Sinne von Art. 26
Abs. 2 BewG handelte. Die Nichtigkeit hat gemäss Art. 26 Abs. 4
lit. b BewG u.a. zur Folge, dass Leistungen innerhalb eines Jahres
zurückgefordert werden können, seit der Kläger Kenntnis von seinem
Rückforderungsanspruch hat oder innerhalb eines Jahres seit Abschluss eines
Strafverfahrens, spätestens aber innerhalb von zehn Jahren, seitdem die
Leistung erbracht worden ist. Ist ein nichtiges Rechtsgeschäft vollzogen
worden, so können die Parteien somit die Rückabwicklung verlangen. Der
Verkäufer kann eine Eigentumsklage (Art. 641 Abs. 2 Schweizerisches
Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]) bzw. eine Grundbuchberichtigungsklage (Art. 975
ZGB) erheben, der Käufer eine besondere Bereicherungsklage (AGE
VD.20115.179–185 vom 16. September 2016 E. 2.3.3.1, mit Hinweisen).
Die als Privatklägerinnen und Privatkläger auftretenden
Anlegenden mit Wohnsitz in Deutschland hatten den Beschuldigten 2 und 3 ihre
ursprünglichen Einlagen zunächst zur Finanzierung der Immobiliengesellschaft 1
bzw. der Immobiliengesellschaft 2 hingegeben. Hierfür haben sie in der Folge
Aktien der Immobilienholdinggesellschaft im Nennwert ihrer ursprünglichen
Investition erhalten. Da dieser Erwerb der Aktien gemäss BewG ein nichtiges
Geschäft darstellt, haben sie nach dem Gesagten folglich gestützt auf
Art. 26 Abs. 4 lit. b BewG einen entsprechenden
Rückforderungsanspruch gegen die beiden Beschuldigten in Höhe ihrer
ursprünglichen Investitionen. Entgegen der Auffassung der
Immobilienholdinggesellschaft (Akten S. 9066 f.) sind diese Ansprüche auch
nicht verjährt. Gemäss Art. 135 Ziff. 2 OR wird die zivilrechtliche
Verjährung u.a. durch Klage vor einem staatlichen Gericht unterbrochen, wobei die
form- und fristgerechte Erhebung einer Adhäsionsklage nach Art. 119
Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 122 ff. StPO zur
Unterbrechung genügt (Däppen, in:
Basler Kommentar, 7. Auflage 2020, Art. 135 OR N 9, mit Hinweisen; Dolge, in: Basler Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 122 StPO N 91). Somit sind die beiden Beschuldigten 2 und 3
solidarisch zur (Rück-)Zahlung der ursprünglichen Einlagen an die Anlegenden zu
verurteilen, nicht hingegen der Beschuldigte 1.
1.4.2 Hinsichtlich der Anlegerin_D____, welche ihren
Wohnsitz in der Schweiz hatte (vgl. E. VI.1.3 oben), ist den Erwägungen des
Strafgerichts zu folgen. Ihr Anspruch stützt sich auf Art. 41 Abs. 1
OR, wonach ein Schaden aus unerlaubter Handlung im Sinne von Art. 41 Abs. 1
OR zu ersetzen ist, wenn er widerrechtlich, kausal und verschuldet verursacht
wurde.
Wie vorgehend dargelegt, haben sich die beiden Beschuldigten
2 und 3 durch die Verteilung der Aktien der Immobilienholdinggesellschaft der
ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig gemacht. Bei dieser Strafbestimmung handelt
es sich um eine Verhaltensnorm zum Schutz des Vermögens (Brehm, Berner Kommentar,
5. Auflage, Bern 2021, Art. 41 OR N 39), welche eine
Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 41 OR zu begründen vermag.
Sodann wurde bereits festgestellt, dass die beiden
Beschuldigten durch die Aktienzuteilung nicht nur die zwischenzeitlichen
Wertsteigerungen der drei Immobiliengesellschaften und damit letztlich der
Immobilienholdinggesellschaft vereinbarungswidrig für sich selbst einvernahmt
hatten, sondern dass sie die wandlungswilligen Anlegenden durch die Sicherung
der Aktienmehrheit innerhalb der Immobilienholdinggesellschaft faktisch um ihre
Investitionen gebracht haben. Wie das Strafgericht zutreffend erwog, ist die
Anlegerin aufgrund der Aktienminderheit den Plänen der beiden Beschuldigten
ausgeliefert und erweisen sich die Aktien für sie als wertlos. Daran ändert
auch der Einwand des Beschuldigten 2 nichts, wonach gewisse Aktienverkäufe
sowohl über die OTC-X-Plattform als auch ausserhalb der Plattform stattgefunden
hätten (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 794, Akten
S. 11'317). Wie dargelegt (vgl. E. IV.9.3.2.3 oben), handelt es sich
bei den Aktienverkäufen zwischen den Anlegenden und den beiden Beschuldigten 2
und 3 um gezielte Zukäufe letzterer, um die Aktienmehrheit in der
Immobilienholdinggesellschaft wiederherzustellen. Sodann wird auf der
Internetseite der OTC-X-Plattform ersichtlich, dass es in der Zeit zwischen dem
1. September 2008 und dem 3. Mai 2011 zu neun Abschlüssen über die
Plattform gekommen ist, bei denen grösstenteils der Beschuldigte 2 bzw. seine N____
als Käuferin aufgetreten ist (vgl. etwa SB [...]-A / 42, 44, 72 f.). Von einer
eigentlichen Handelbarkeit der Aktien kann keine Rede sein. Auf die
theoretischen Ausführungen der Verteidigung zum «inneren Wert» der Aktien ist aufgrund
der vorgehenden Ausführungen daher nicht weiter einzugehen. Der
Vermögensschaden der Anlegerin_D____ in Höhe ihrer ursprünglichen Einlage ist
somit erstellt.
Auch an der Kausalität und dem Verschulden der beiden
Beschuldigten 2 und 3 bestehen keine Zweifel. Die pflichtwidrige Aktienverteilung
führte direkt zum dargelegten Vermögensschaden, wobei die beiden Beschuldigten
2 und 3 – wie aufgrund der Tatsachen hinsichtlich des Anklagepunktes I
hinreichend dargelegt – direktvorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht
vorgegangen sind.
Somit sind wiederum die beiden Beschuldigten 2 und 3 zur
Zahlung von CHF 100'000.– an Anlegerin_D____ zu verurteilen.
1.4.3 Im Ergebnis ist die vom Strafgericht
ausgesprochenen Verurteilung zu den einzelnen Zahlungen an die
Privatklägerinnen und Privatkläger somit zu bestätigen, mit der Abweichung,
dass lediglich die Beschuldigten 2 und 3 solidarisch zu den entsprechenden
Zahlungen zu verurteilen sind.
1.5 Mehrforderungen des Privatklägers 1
Der Privatkläger 1 macht nebst der von ihm und seiner Ex-Frau
eingebrachten Einlage zusätzlich Ansprüche für ausgebliebene Zinszahlungen und
anteilsmässige Beteiligung an den Mietzinseinnahmen der Liegenschaften der drei
Immobiliengesellschaften sowie am Verkaufserlös der Liegenschaften geltend (vgl.
bspw. die Eingabe vom 9. Januar 2019, Akten S. 9783 ff.). Mithin
beantragt er Schadenersatz für entgangenen Gewinn.
Sowohl die Immobiliengesellschaft 1 als auch die Immobiliengesellschaft
2 wurden im Namen der beiden Beschuldigten 2 und 3, aber auf Rechnung der
deutschen Anlegenden gegründet. Der strafrechtliche Vorwurf bei der Verteilung
der Aktien der Immobilienholdinggesellschaft gegenüber den beiden Beschuldigten
2 und 3 besteht u.a. auch darin, dass sie die Anlegenden vereinbarungswidrig
nicht auch im Umfang der zwischenzeitlich eingetretenen Wertsteigerung der
einzelnen Tochtergesellschaften an der Immobilienholdinggesellschaft beteiligt
hatten. Grundsätzlich vermag die diesbezüglich bestätigte Verurteilung der
beiden Beschuldigten 2 und 3 wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung die
Widerrechtlichkeit der vom Privatkläger 1 geltend gemachten Schadenersatzforderung
im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR zu begründen. Zu berücksichtigen ist
allerdings, dass die Immobilienholdinggesellschaft eine Immobiliengesellschaft
im engeren Sinn gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. e BewG ist (AGE
VD.2015.179–185 vom 16. September 2016 E. 7.2.6), was eine
Beteiligung durch ausländische Personen mit Wohnsitz im Ausland (ohne
entsprechende Bewilligung) nicht zulässt. Daher ist auch die dem Privatkläger 1
nach der Einbringung der drei Immobiliengesellschaften versprochene Beteiligung
an der Immobilienholdinggesellschaft in Bezug auf die zwischenzeitlich
erfolgten Wertsteigerungen der Tochtergesellschaften aufgrund der Bestimmungen
des BewG daher nicht zulässig (vgl. dazu E. IV.9.3.3 oben). Daran ändert
auch der Einwand des Privatklägers 1 nichts, wonach die Liegenschaft der Immobiliengesellschaft
2 womöglich kein bewilligungspflichtiges Grundstück und die Immobiliengesellschaft
2 selbst womöglich keine Immobilienholdinggesellschaft im engeren Sinn gewesen seien
(vgl. dazu AGE VD.2015.179–185 vom 16. September 2016 E. 7.2.4). Wie
eingehend erörtert, bestand die (faktische) Treuhandabrede zusammengefasst
darin, dass den deutschen Anlegenden zugesichert wurde, nach der ursprünglich
erwarteten Lockerung des BewG Aktien zu bereits festgelegten Konditionen durch
Umwandlung ihrer ursprünglichen Einlagen zu erwerben (vgl. zum Ganzen
E. IV.1 und IV.2 oben). Sowohl die Immobiliengesellschaft 1, die Immobiliengesellschaft
2 als auch die Immobiliengesellschaft 3 wurden indessen in die Immobilienholdinggesellschaft
eingebracht, bevor die in Aussicht gestellte bzw. die vereinbarte Beteiligung
erfolgte (E. IV.9.2 und IV.9.3 oben). Die wandlungswilligen deutschen
Anlegenden erhielten erst nach der erfolgten Einbringung der drei
Tochtergesellschaften die Möglichkeit, für ihre Investitionen Aktien der
Immobilienholdinggesellschaft zu erhalten. Der Anspruch des Privatklägers 1 auf
anteilsmässige Beteiligung an der Wertsteigerung und am Gewinn der
Tochtergesellschaften lebte demnach selbst gemäss dem faktischen
Treuhandverhältnis erst mit der Wahrnehmung der Aktienzuteilung auf.
Das BewG verfolgt den Zweck, den Erwerb von Grundstücken
durch Personen im Ausland zu beschränken, um die Überfremdung des einheimischen
Bodens zu verhindern (Art. 1 BewG). Der Gesetzgeber wollte das Privatrecht im
Kampf gegen Umgehungen und Gesetzesverstösse bewusst einsetzen. Die Beseitigung
des rechtswidrigen Zustands auf dem Weg des Zivilrechts wird damit auf die
gleiche Stufe gestellt wie der verwaltungsrechtliche Widerruf der Bewilligung,
die Sanktionen nach dem Ausländerrecht und die strafrechtlichen Sanktionen mit
Einschluss der Einziehung unrechtmässiger Vermögensvorteile (Schwager, Die privatrechtlichen
Bestimmungen der Lex Friedrich, in: ZBGR 1987, S. 137, 143). Die Unwirksamkeit
(Art. 26 Abs. 1 BewG) bzw. die Nichtigkeit (Art. 26 Abs. 2 BewG)
eines nach dem BewG unzulässigen Rechtsgeschäfts hat daher nebst dem
dargestellten Anspruch auf Rückabwicklung bereits vollzogener nichtiger
Rechtsgeschäfte (E. VI.1.4 oben) u.a. auch zur Folge, dass versprochene
Leistungen nicht eingefordert werden dürfen (Art. 26 Abs. 4
lit. a BewG). Der Privatkläger kann folglich weder Aktien der
Immobilienholdinggesellschaft verlangen noch kann er anderweitige
zivilrechtliche Ansprüche erheben, welche über die Rückforderung seiner
ursprünglichen Geldeinlage hinausgehen. Das gilt nicht nur für die Beteiligung
am Wertzuwachs und die erwirtschafteten Mieteinnahmen, sondern auch in Bezug
auf die seit der Wandlung geltend gemachten Zinsforderungen, welche letztlich einen
Ertrag für die (unrechtmässige) Beteiligung an der
Immobilienholdinggesellschaft darstellen. Dem Privatkläger 1 ist daher in
diesem Umfang kein Schaden im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR erwachsen, weshalb
die Schadenersatzmehrforderung und die Zinsforderung des Privatklägers 1
abzuweisen sind. Da das Gesagte uneingeschränkt auch in Bezug auf die
entsprechenden Forderungen der anderen Privatklägerinnen und Privatkläger gilt
und die Beschuldigten die vollumfängliche Abweisung der Zivilforderungen
beantragen, sind auch die übrigen Schadenersatzmehrforderungen und
Zinsforderungen der Privatklägerschaft – mit Ausnahme jener von Anlegerin_A____
– abzuweisen.
1.6 Zivilforderung von Anlegerin_A____
Das Strafgericht verwies die Zivilforderung von Anlegerin_A____
vollumfänglich auf den Zivilweg, da sie nie Aktionärin der
Immobilienholdinggesellschaft gewesen sei und der von ihr dargestellte
Sachverhalt undurchsichtig und anhand der Akten nicht liquide beurteilbar sei
(angefochtenes Urteil S. 163 f.). Dieser Verweis auf den Zivilweg ist
vorliegend zu bestätigen, zumal Anlegerin_A____ keine Berufung gegen das Urteil
des Strafgerichts erhoben hat. Am 22. Mai 2018 gelangte der Präsident des
Strafgerichts an das Appellationsgericht und teilte mit, dass die
Zivilforderung im Urteilsdispositiv mit CHF 85’185.35 nicht korrekt
erfasst worden sei (Akten S. 8418 f.). Wie vom Strafgerichtspräsidenten
dargelegt, setzt sich ihre geltend gemachte Forderung aus EUR 60'185.36 zzgl.
8 % Zins seit dem 1. Januar 2008, CHF 25'000.– zzgl. 6 % Zins
seit dem 1. Januar 2004 sowie CHF 40'000.– «Zinsen» zusammen (vgl. Akten
S. 5799), was vom Strafgericht in der Begründung der Zivilforderungen auch
richtig aufgenommen wurde (vgl. angefochtenes Urteil S. 159). Dieses
redaktionelle Versehen ist im vorliegenden Dispositiv entsprechend
richtigzustellen.
2. Zivilforderung des
Beschuldigten 3
Der Beschuldigte 3 beantragt gestützt auf Art. 429
Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung von CHF 10'000.–. Er
begründet dies mit dem von ihm beantragten vollumfänglichen Freispruch sowie
der «massiv überhöhten» Verfahrensdauer (Plädoyer Beschuldigter 3
Berufungsverhandlung Rz. 273 ff., Akten S. 11'391).
Angesichts der Tatsache, dass die vorinstanzlichen Schuldsprüche
mehrheitlich bestätigt werden, und in Anbetracht, dass es sich vorliegend um
einen überaus umfangreichen und komplexen Wirtschaftsstraffall handelt, ist
eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse beim
Beschuldigten 3 nicht ersichtlich, zumal der langen Verfahrensdauer ohnehin bereits
bei der Strafzumessung angemessen Rechnung getragen wurde. Die Genugtuungsforderung
des Beschuldigten 3 ist folglich vollumfänglich abzuweisen.
VII. Vermögenseinziehung und
weitere Beschlagnahmungen
1. Strafgerichtsurteil
Das Strafgericht erachtete im angefochtenen Urteil die Voraussetzungen
für eine Einziehung der auf dem Konto der Immobiliengesellschaft 2 bei der Bank
2____ sowie dem Konto der Immobiliengesellschaft 1 bei der [...] gesperrten
Vermögenswerte als gegeben. Es sprach den Privatklägerinnen und Privatklägern
daher zunächst die Vermögenswerte in Höhe der gutgeheissenen Zivilansprüche zu,
verfügte hinsichtlich des darüber hinaus beschlagnahmten Saldos die Einziehung
in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 StGB und Art. 33 Abs. 1
BewG. Auf eine Abtretung der Forderungen der Privatklägerinnen und Privatkläger
an den Staat im Sinne von Art. 73 Abs. 2 StGB verzichtete es. Die
örtliche Beschlagnahme über die 2'228'500 Aktien der Immobilienholdinggesellschaft,
welche den Aktienbestand der beiden Beschuldigten 2 und 3 betreffen, hob das
Strafgericht nach Vollzug des Einziehungsentscheids auf, da diese Aktien dann
keinen Wert mehr aufweisen würden (angefochtenes Urteil S. 164–168).
2. Vorwurf der
Gehörsverletzung
Die Immobilienholdinggesellschaft und mit ihr auch die beiden
Beschuldigten 2 und 3 machen unter dem Titel der Vermögenseinziehung zunächst
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Es wird vorgebracht, die
vorinstanzlichen Erwägungen würden gerade einmal rund drei von insgesamt 172
Seiten der Begründung einnehmen. Eine Auseinandersetzung mit den
Voraussetzungen für die Einziehung finde nicht statt. Stattdessen werde die
Anlasstat ohne Ausführungen zur Sache schwammig und pauschal dargestellt. Das
konkrete tatbestandsmässige Verhalten bleibe ebenso offen, wie die Frage, aus
welchem Grund sich das Vermögen der Gesellschaften als inkriminiert erweisen
solle. Es sei nicht dargelegt worden, welche Teile des Vermögens aufgrund von welchen
adäquat kausalen Straftatbeständen deliktisch seien (Akten S. 8210 f.,
9059 f.; Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 801, Akten
S. 11'318; Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung Rz. 270,
Akten S. 11'390).
Als Anlasstat der sog. Ausgleichseinziehung kommen sämtliche
strafbaren Handlungen des Strafgesetzbuches aber auch Verwaltungsstraftaten und
Delikte der Nebenstrafgesetzgebung in Frage (Baumann,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 70/71 StGB N 17 f.). Es ist
daher nicht zu beanstanden, dass das Strafgericht hinsichtlich der Anlasstat in
genereller Weise auf die Schuldsprüche gegen die Beschuldigten verweist, wäre
doch an sich jeder Schuldspruch geeignet für eine Vermögenseinziehung. Das
Strafgericht führte zur Begründung der Einziehung der Vermögenswerte ferner aus,
es sei irrelevant, dass sich die formalen Eigentümerinnen der Bankguthaben
nicht strafbar gemacht hätten, sei die Einziehung von Vermögenswerten doch
unabhängig von der Strafbarkeit einer bestimmten Person anzuordnen. Die
Immobiliengesellschaften seien auch keine gutgläubigen Dritte. In Bezug auf den
Kausalzusammenhang zwischen den Vermögenswerten und den Anlasstaten wies es
zunächst darauf hin, dass es sich um eine ungewöhnliche Konstellation handle.
Die Beschuldigten 2 und 3 hätten sich unter Mitarbeit des Beschuldigten 1 durch
ihr deliktisches Verhalten in eine Situation gebracht, welche ihnen ein
ungehindertes Profitieren ermöglicht habe. Das millionenschwere
Aktienportefeuille an der Immobilienholdinggesellschaft hätten sie deliktisch
erworben und stehe ihnen nicht zu. Somit stehe ihnen auch der wirtschaftliche
Anteil an den Geldern der Tochtergesellschaften nicht zu (angefochtenes Urteil
S. 165). Damit stellt das Strafgericht offensichtlich einen direkten Zusammenhang
zu den Schuldsprüchen in Bezug auf die Bildung der Holdingstruktur und die
Aktienverteilung her; das Strafgericht verweist denn auch ausdrücklich auf lit.
I der Anklageschrift. Zudem stelle – so das Strafgericht weiter – der
Nettoerlös der Liegenschaftsverkäufe einen unrechtmässigen Vorteil im Sinne von
Art. 33 Abs. 1 BewG dar, welcher einzuziehen sei (angefochtenes
Urteil S. 166).
Das Strafgericht hat damit die für die Vermögenseinziehung
wesentlichen Punkte wiedergegeben und ist damit seiner aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör fliessenden Begründungspflicht ohne weiteres nachgekommen
(vgl. zu den Anforderungen auch E. II.5.2.2 oben). Der Vorwurf einer
Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich damit als offensichtlich
unbegründet.
3. Einziehung und Verteilung der
beschlagnahmten Aktien der Immobilienholdinggesellschaft
Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Anschlussberufung,
die auf dem Depot Nr. [...] der [...] bei der [...] gesperrten 2'228'500
Aktien der Immobilienholdinggesellschaft seien als Deliktserlös einzuziehen und
an die Privatklägerinnen und Privatkläger im Verhältnis ihrer Beteiligung am
nicht beschlagnahmten Aktienkapital der Immobilienholdinggesellschaft
herauszugeben bzw. zu übertragen. Diesem Antrag kann nicht stattgegeben werden.
Aus den Schuldsprüchen der Beschuldigten wegen mehrfacher Umgehung der
Bewilligungspflicht erhellt, dass es sich bei der Immobilienholdinggesellschaft
um eine Immobiliengesellschaft im engeren Sinn gemäss BewG handelt und bereits
die Zuteilung einer Aktie an ausländische Personen mit Wohnsitz im Ausland eine
Widerhandlung darstellt (E. IV.9.3.3 oben). Eine Verteilung bzw. eine
Zuweisung von Aktien der Immobilienholdinggesellschaft nach Art. 73
Abs. 1 lit. b StGB an die Privatklägerinnen und Privatkläger fällt
folglich ausser Betracht.
4. Einziehung der
Vermögenswerte
4.1 Grundlagen
Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung
von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt
waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem
Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt
werden. Hinsichtlich dieser Bestimmung müssen zwei Schritte unterschieden
werden. In einem ersten Schritt erfolgt die Wegnahme der durch eine Straftat
erlangten Vermögenswerte. In einem zweiten Schritt werden die weggenommenen
Vermögenswerte einer Person – dem Staat oder der verletzten Person –
zugeordnet, wobei die Einziehung subsidiär zum Rückerstattungsanspruch der
verletzten Person ist (vgl. dazu Scholl,
Vermögenseinziehung [Art. 70 StGB], in: Ackermann [Hrsg.], Kommentar
Kriminelles Vermögen, Kriminelle Organisationen, Band I, Zürich 2018, § 4 N 71
ff.; Baumann, a.a.O., Art. 70/71
StGB N 49).
4.2 Anlasstat(en)
Wie erwähnt, kommen als Anlasstat der sog.
Ausgleichseinziehung sämtliche strafbaren Handlungen des Strafgesetzbuches,
aber auch Verwaltungsstraftaten und Delikte der Nebenstrafgesetzgebung in Frage.
Es genügt, dass es sich um eine objektiv und subjektiv tatbestandsmässige und
rechtswidrige Tat handelt; der Nachweis eines Verschuldens und die Verurteilung
des Täters sind nicht erforderlich (Baumann,
a.a.O., Art. 70/71 StGB N 17 f., mit Hinweisen; Scholl, a.a.O., § 4 N 130).
Vorliegend fallen insbesondere die Straftaten gemäss
Anklagepunkt I als Anlasstaten in Betracht. Wie dargelegt, machten sich die
Beschuldigten 2 und 3 hinsichtlich der Bildung der Holdingstruktur sowie der
Beteiligung der Anlegenden an der Immobilienholdinggesellschaft der
qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie der mehrfachen Umgehung des
Bewilligungsgesetzes schuldig. Damit ist das Erfordernis einer
tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Tat ohne weiteres gegeben.
4.3 Vermögenswerte
Das Strafgericht verfügte die Einziehung der auf den Bankkonten
der Immobiliengesellschaft 2 und der Immobiliengesellschaft 1 (welche beide von
der Immobilienholdinggesellschaft absorbiert wurden) gesperrten
Vermögenswerten.
Die Immobilienholdinggesellschaft moniert, einziehbar seien,
wenn überhaupt, die Aktien der Immobilienholdinggesellschaft, nicht jedoch ihre
Vermögenswerte bzw. jene ihrer Tochtergesellschaften. Als juristische Person
komme ihr eigenständige Rechtspersönlichkeit zu, weshalb die Vermögenswerte ihr
gehören würden. Die verfügte Einziehung komme einem Durchgriff gleich, was
vorliegend nicht zulässig sei. Ausserdem gehöre die
Immobilienholdinggesellschaft nicht den beiden Beschuldigten 2 und 3. Vielmehr
würden die Privatklägerinnen und Privatkläger 49.35 % der Aktien der
Immobilienholdinggesellschaft halten (Akten S. 8219 f., 9060 f.).
Das angestrebte Ziel von Art. 70 Abs. 1 StGB ist,
zu verhindern, dass ein strafbares Verhalten dem Täter oder Dritten einen
Gewinn einbringt – getreu dem Sinnspruch «Verbrechen darf sich nicht lohnen»
(BGE 145 IV 237 E. 3.2.1 in: Pra 2020 Nr. 6 S. 74, 79). Von der
Vermögenseinziehung betroffen sind daher all jene Vermögenswerte, welche durch
eine Anlasstat erlangt wurden. Nicht von Bedeutung ist, bei wem sich die
Vermögenswerte befinden. Die Einziehung nach Art. 70 Abs. 1 StGB kann
daher grundsätzlich bei jeder Person – sei es eine natürliche oder juristische
Person – vorgenommen werden, bei welcher sich der fragliche Wert befindet. Eingezogen
werden kann folglich nicht nur beim Täter, sondern auch bei Dritten, wobei es
unerheblich ist, ob die Drittperson Kenntnis vom Delikt hatte bzw. ihr der Wert
im Rahmen der Deliktsverübung oder erst nach erfolgtem Erwerb durch den Täter
oder einen Dritten zufloss (Schmid,
in: Schmid [Hrsg.], Kommentar – Einziehung Organisiertes Verbrechen
Geldwäscherei, Band I, 2. Auflage, Zürich 2007, § 2 N 20, mit
Hinweisen; Baumann, a.a.O., Art.
70/71 StGB N 55; Stratenwerth/Bommer,
Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen,
3. Auflage, Bern 2020, § 12 N 120). Die Vermögenseinziehung bei
einer Drittperson ist nach Art. 70 Abs. 2 StGB nur dann
ausgeschlossen, wenn diese die Vermögenswerte in Unkenntnis der
Einziehungsgründe erworben und soweit sie für diese eine gleichwertige
Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihr gegenüber sonst eine
unverhältnismässige Härte darstellen würde. Diese Bestimmung ist folglich nur
dann anwendbar, wenn eine Person an der Anlasstat nicht in strafrechtlich
relevanter Weise beteiligt ist und nach dem einziehungsbegründenden Vorgang ein
dingliches bzw. allenfalls obligatorisches Recht erwarb (Schmid, a.a.O., § 2 N 78).
Die auf den beiden Konten gesperrten Bankguthaben sind nach
dem Gesagten ohne weiteres zur Einziehung taugliche Vermögenswerte nach
Art. 70 Abs. 1 StGB. Wie bereits das Strafgericht zutreffend
darlegte, stammt das Guthaben auf den Konten vornehmlich aus den
Liegenschaftsverkäufen der Immobiliengesellschaft 2 und der Immobiliengesellschaft
1 (angefochtenes Urteil S. 164). Insofern handelt es sich um Surrogate der
Liegenschaften der beiden in die Immobilienholdinggesellschaft eingebrachten
Immobiliengesellschaften (vgl. dazu etwa Scholl,
a.a.O., § 4 N 223 ff.).
4.4 Kausalzusammenhang zwischen Anlasstat und
Vermögenswert
Zwischen der Anlasstat und dem erlangten Vermögenswert muss
ein Konnex bestehen. Der Vermögenswert muss entweder einen Tatgewinn oder einen
Tatlohn darstellen (vgl. zum Ganzen Baumann,
a.a.O., Art. 70/71 StGB N 33 ff.; Scholl,
a.a.O., § 4 N 1'132 ff.). Die Straftat muss der wesentliche bzw. adäquate
Grund für den Erhalt der Vermögenswerte sein und diese müssen typischerweise
aus der Straftat stammen (BGE 145 IV 237 E.3.2.1 in: Pra 2020 Nr. 6
S. 74, 78 f.).
Vorliegend ist erstellt, dass die deutschen Anlegenden ihre
Investitionen für den Erwerb der Liegenschaften der Immobiliengesellschaft 1
bzw. der Immobiliengesellschaft 2 leisteten und die Aktien der beiden
Immobiliengesellschaften treuhänderisch von den beiden Beschuldigten 2 und 3
gehalten wurden. Die Aktiven der Immobiliengesellschaft 1 bestanden im
Zeitpunkt der Einbringung in die Immobilienholdinggesellschaft zu mehr als
90 % aus den von ihr gehaltenen Liegenschaften (AGE VD.2015 179–185 vom
16. September 2016 E. 7.2.3). Auch bei der Immobiliengesellschaft 2 machte
im Jahr 2007 deren Liegenschaft weit mehr als 90 % ihrer Aktiven aus (SB
BU-[...] 2007 / 1).
Auf der Hand liegt zunächst der Kausalzusammenhang zwischen
den Anlasstaten der mehrfachen Umgehung der Bewilligungspflicht und den
Vermögenswerten in Höhe der ursprünglichen Einlagen der deutschen Anlegenden. Die
deutschen Anlegenden tätigten ihre finanziellen Investitionen mit der Absicht,
Liegenschaften in der Schweiz über eine Schweizer Gesellschaft zu erwerben. Die
Ausgabe der Aktien der Immobilienholdinggesellschaft an die deutschen
Anlegenden stellte den letzten Schritt dar, welcher der Immobiliengesellschaft
1 und der Immobiliengesellschaft 2 und damit letztlich der Immobilienholdinggesellschaft
den Erwerb der Liegenschaften mit ausländischem Kapital überhaupt ermöglichte. Insofern
unbegründet erweist sich der Einwand der Immobilienholdinggesellschaft, dass
kein «Vermögensvorteil» entstanden sei. Daran ändert auch der Umstand, dass die
deutschen Anlegenden einen Rückforderungsanspruch haben, entgegen dem
Dafürhalten der Immobilienholdinggesellschaft (Akten S. 9066 f.), nichts,
ist doch allein eine faktische Vermögensvermehrung ausreichend. Ob diese
zivilrechtlich geschützt ist, ist nicht von Belang (Schmid, a.a.O., § 2 N 19a). Entsprechend steht die
Verurteilung wegen mehrfacher Umgehung der Bewilligungspflicht in direktem
Konnex zu den Liegenschaften und damit den aus deren Verkauf resultierenden
Geldern. Bei Tätigkeiten, die gesetzlich nicht generell verboten sind, sondern
von einer Bewilligung abhängig sind, ist unter dem Titel der Kausalität ferner
entscheidend, ob die Täterschaft die Voraussetzungen für die Erteilung der
Bewilligung erfüllt hätte oder nicht. Bei ersterer Konstellation ist die
Anlasstat lediglich zur Ersparnis kausal, welche durch das fehlende Einholen
der Bewilligung entstand, und nur im zweiten Fall besteht zwischen der
Anlasstat und den Vermögenswerten, welche die Täterschaft durch die Ausübung
der Tätigkeit erlangte, die notwendige Kausalität (Scholl, a.a.O., § 4 N 140). Auch diese Frage wurde
vom Verwaltungsgericht Basel-Stadt geklärt, stellte es doch fest, dass der
Erwerb von Aktien der Immobilienholdinggesellschaft durch ausländische
Investoren bewilligungspflichtig war, die Voraussetzungen für die Erteilung
einer Bewilligung nicht gegeben waren und der Erwerb nicht nachträglich
bewilligt werden kann (AGE VD.2015.179–185 vom 16. September 2016
Urteilsdispositiv Ziffer 2). Die Kausalität ist damit gegeben.
Der Verurteilung der beiden Beschuldigten 2 und 3 wegen
qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit der
Aktienverteilung der Immobilienholdinggesellschaft liegt sodann die Einbringung
der drei Immobiliengesellschaften Immobiliengesellschaft 1, Immobiliengesellschaft
2 und Immobiliengesellschaft 3 in die Immobilienholdinggesellschaft zu Grunde.
Wie dargelegt, haben die beiden Beschuldigten diese so durchgerechnet, dass sie
die Mehrheit innerhalb der Holding erhalten, und dabei den infolge Wertzuwachs
der Liegenschaften entstandenen Anteil an der Immobiliengesellschaft 1 und der Immobiliengesellschaft
2 durch die Aktienverteilung für sich selbst einvernahmt (E. IV.9.1 und
IV.9.3 oben). Der Kausalzusammenhang zwischen der Verurteilung der beiden
Beschuldigten und dem aus den Liegenschaftsverkäufen resultierenden
Vermögenswert ist daher ebenso gegeben. Zwar hat die
Immobilienholdinggesellschaft dabei die Anteile an der Immobiliengesellschaft 1
und der Immobiliengesellschaft 2 erworben und den Beschuldigten 2 und 3 hierfür
Aktien ausgegeben. Angesichts der Tatsache, dass sich die
Immobilienholdinggesellschaft bereits vor der Einbringung der
Immobiliengesellschaften in den Händen der beiden Beschuldigten befand, die
Planung und Umsetzung der Holdingstruktur aus der Feder der beiden
Beschuldigten stammen und sie die Immobilienholdinggesellschaft letztlich
kontrollierten und noch immer kontrollieren, bedarf es keiner weiteren
Ausführungen, dass sich letztere nicht auf den Gutglaubensschutz nach Art. 70
Abs. 2 StGB berufen kann. Die Immobilienholdinggesellschaft als
juristische Person wurde von den Beschuldigten letztlich geradezu dazu
verwendet, die ungetreue Geschäftsbesorgung zu begehen. Sofern schliesslich geltend
gemacht werden soll, es könnten lediglich die von der
Immobilienholdinggesellschaft erworbenen Aktien der beiden
Immobiliengesellschaften eingezogen werden, so ist auch darauf nicht weiter
einzugehen, nachdem die Immobilienholdinggesellschaft die Immobiliengesellschaften
mittlerweile absorbiert hat.
4.5 Verhältnismässigkeit
Zur Verhältnismässigkeit der Einziehung erwog das
Strafgericht das Folgende: «Die Verflechtung der Beschuldigten und der
Privatklägerschaft mit diesen Gesellschaften sind eng. Die Gesellschaften haben
keine eigenen Mitarbeiter, welche durch diese gerichtliche Massnahme ihre
Anstellung verlieren werden. Sämtliche Dienstleistungen werden bei Dritten im
Auftragsverhältnis eingekauft, wobei es dabei jeweils um Unternehmen im
Machtbereich von B____ [des Beschuldigten 2] handelt. Die N____ wird zwar ein
lukratives Mandat verlieren, dürfte dies aber verkraften können. Sämtliche vom
Einziehungsentscheid betroffenen Gesellschaften sind aktuell operativ nicht
tätig. Sie produzieren nichts und bieten auch keine Dienstleistungen an,
weswegen mit dem Einziehungsentscheid auch nicht in laufende
Geschäftstätigkeiten eingegriffen wird, bei denen Zulieferer und Kunden in
Schwierigkeiten geraten würden. Durch den Verkauf der letzten Liegenschaft am
1. Juli 2016 sind die Gesellschaften auch für keine Immobilie mehr verantwortlich.
Es muss folglich auch nicht auf Mieter Rücksicht genommen werden. Es wird Sache
des Verwaltungsrates der betroffenen Gesellschaften sein, das Nötigste
vorzukehren, damit keine weiteren Forderungen auflaufen. Zu guter Letzt ist
anzufügen, dass mit dem Verkauf der Liegenschaften der ursprüngliche Zweck der Immobiliengesellschaft
1 und Immobiliengesellschaft 2 und damit auch der E____ [Immobilienholdinggesellschaft]
nicht mehr gegeben ist. Der ursprüngliche Zweck, weshalb man Liegenschaften
gekauft und Gesellschaften gegründet hat, lag darin, den überwiegend deutschen
Anlegern ein Investment in Schweizer Immobilien zu ermöglichen. Dieses
Investment ist nun durch den Verkauf der letzten Liegenschaften abgeschlossen.
Die deutschen Anleger dürften nach den in casu gemachten Erfahrungen kein
Interesse mehr haben, sich an weiteren Geschäften der E____ [der
Immobilienholdinggesellschaft] zu beteiligen. Eine komplette Vermögensabschöpfung
bei der Immobiliengesellschaft 1 und Immobiliengesellschaft 2 ist folglich auch
unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit gerechtfertigt» (angefochtenes Urteil
S. 167). Mit Ausnahme der Ergänzung, dass die Immobiliengesellschaft 1 und
die Immobiliengesellschaft 2 nunmehr von der Immobilienholdinggesellschaft
absorbiert und im Handelsregister gelöscht wurden, ist den zutreffenden
vorinstanzlichen Ausführungen nichts beizufügen. Die Einziehung der
Vermögenswerte erweist sich daher auch als verhältnismässig.
4.6 Verletzung des Beschleunigungsgebots
Die Immobilienholdinggesellschaft hält schliesslich dafür,
dass aufgrund der bereits thematisierten Verletzung des Beschleunigungsgebots
von einer Einziehung der Vermögenswerte «unter dem Titel der Wiedergutmachung»
abzusehen sei (Akten S. 8'229 f.).
Der aus dem Beschleunigungsgebot fliessende Anspruch besteht
primär für die beschuldigte Person. Übrige Verfahrensbeteiligte können sich
dagegen nur in einem etwas geringeren Ausmass darauf berufen (Schmid/Jositsch, in: Schweizerische
Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 5
Rz. 1, mit Hinweis). Da die Vermögenseinziehung grundsätzlich reparativen
und nicht pönalen Charakter hat, ist eine Reduktion dieser Massnahme wegen
Zeitablaufs analog zu Art. 48 lit. e StGB grundsätzlich nicht
gerechtfertigt (Scholl, a.a.O., §
4 N 406 f., mit Hinweis auf BGer 6B_430/2012 vom 8. Juli 2013
E. 3.4.1 f.). Das gleiche muss für die Rüge der Verletzung des
Beschleunigungsgebots gelten, weshalb ein Absehen von der Einziehung nicht in
Betracht fällt.
4.7 Fazit Vermögenseinziehung
Zusammenfassend sind somit sämtliche Voraussetzungen für die
Einziehung der Vermögenswerte auf den – mittlerweile der
Immobilienholdinggesellschaft gehörenden – Bankkonten bei der Bank 2____ und
der [...] erfüllt und diese sind einzuziehen.
5. Verwendung der
Vermögenswerte
5.1 Das Strafgericht sprach – mit Ausnahme von Anlegerin_A____
– den deutschen Anlegenden, welche sich als Privatklägerinnen und Privatkläger
konstituiert hatten, die eingezogenen Vermögenswerte in Höhe der ihnen
zugesprochenen Zivilforderungen zu.
Die Immobilienholdinggesellschaft erblickt auch diesbezüglich
eine Verletzung der Begründungspflicht durch das Strafgericht. Ferner fehle es
– so die Immobilienholdinggesellschaft weiter – an einer Anlasstat, es werde
keine Unterscheidung zwischen dem Vermögen der Immobilienholdinggesellschaft
und der angeblich deliktisch erlangten Aktien gemacht, den Privatklägerinnen
und Privatklägern sei kein Schaden entstanden und schliesslich fehle es am
Antrag der Privatklägerinnen und Privatkläger auf eine entsprechende Zuweisung
(Akten S. 8222 ff.).
5.2 Der Vorwurf einer Verletzung der
Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs ist nicht haltbar. Der
Vorwurf der Immobilienholdinggesellschaft, dass nicht ausgeführt worden sei,
worauf sich die Ansprüche der deutschen Anlegenden stützen würden, inwiefern
diesen ein Schaden entstanden sei und auf welcher Grundlage das Vermögen der
Immobilienholdinggesellschaft herangezogen werde, ist nicht nachvollziehbar.
Nachdem das Strafgericht mit eingehender Begründung sowohl über die
Zivilforderungen (angefochtenes Urteil S. 158–164) als auch über die
Einziehung der Vermögenswerte der Immobilienholdinggesellschaft bzw. damals
noch deren Tochtergesellschaften befunden hatte (angefochtenes Urteil
S. 164–166), ist nicht zu beanstanden, dass sich das Strafgericht bei der
Begründung der Zusprechung nach Art. 73 Abs. 1 StGB auf die Behandlung des vom
Vertreter der Immobilienholdinggesellschaft vorgebrachten Einwands, wonach es
einem genügenden Antrag fehle, beschränkte.
5.3
5.3.1 Gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB
spricht das Gericht der geschädigten Person auf deren Verlangen eingezogene
Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der
Verwertungskosten bis zur Höhe eines gerichtlich oder durch Vergleich
festgesetzten Schadenersatzes bzw. einer entsprechenden Genugtuung zu, wenn sie
durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden erlitten hat, der nicht
durch eine Versicherung gedeckt ist, und anzunehmen ist, dass der Täter den
Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird.
5.3.2 Vorliegend bestehen hinsichtlich der
Anlasstat, des Schadens und des Konnexes zwischen dem Schaden, der Anlasstat
und den zuzusprechenden Vermögenswerten zunächst keine Zweifel. In Bezug auf die
Anlasstat kann auf die Ausführungen zur Einziehung verwiesen werden (E. VII.4.2
oben). Hinsichtlich des «Schadens» ist zu berücksichtigen, dass unter diesen
Begriff auch Bereicherungsansprüche fallen, sofern diese als Reflex der
strafbaren Handlung entstanden sind (Baumann,
a.a.O., Art. 73 StGB N 9), was vorliegend ohne weiteres gegeben ist. In
Bezug auf den Konnex zwischen der Anlasstat und den eingezogenen
Vermögenswerten kann auf Vorgesagtes verwiesen werden (E. VII.4.4 oben). Auch,
dass die Anlasstaten (mehrfache Umgehung der Bewilligungspflicht) kausal für
den Schaden (bzw. die Entreicherung) bei den deutschen Anlegenden sind, braucht
keiner weiterer Erwähnung.
5.3.3 Voraussetzung ist weiter, dass der Schaden
nicht durch eine Versicherung gedeckt und anzunehmen ist, dass der Täter den
Schaden nicht ersetzen wird. Hinsichtlich der fehlenden Versicherungsdeckung
bestehen vorliegend keine Zweifel. Sodann ist eine Prognose über die
potentielle Schadensdeckung durch die Beschuldigten 2 und 3 vorzunehmen. Es ist
dabei mit einer Gesamtwürdigung aller Umstände deren Zahlungswille und
Zahlungsfähigkeit einzuschätzen. Die Hürde für eine Zuwendung nach Art. 73 StGB
ist unter diesem Aspekt freilich nicht hoch anzusetzen. Von einer Zusprechung ist
aber dann abzusehen, wenn der Täter subjektiv zahlungswillig und objektiv
zahlungsfähig ist (Thommen,
Verwendung zu Gunsten des Geschädigten [Art. 73 StGB], in: Ackermann [Hrsg.],
Kommentar Kriminelles Vermögen, Kriminelle Organisationen, Band I, Zürich 2018,
§ 7 N 44 f.). Hinsichtlich des Beschuldigten 3 scheitert es bereits an der objektiven
Zahlungsfähigkeit, wurde ihm doch auch für das vorliegende Berufungsverfahren
die amtliche Verteidigung gewährt. Angesichts der Tatsache, dass weder der
Beschuldigte 2 noch der Beschuldigte 3 auch nur einen Ansatz von Einsicht in
ihr Fehlverhalten an den Tag legen, ist in Bezug auf den Zahlungswillen eine
schlechte Prognose zu stellen. Beide Voraussetzungen sind somit erfüllt, zumal
diese bei einer Zuweisung an die geschädigte Person ohnehin ohne grosse
Bedeutung sind (BGE 145 IV 237 E. 5.1.2, in: Pra 2020 Nr. 6 S. 74, 83
f.).
5.3.4 Was schliesslich den Einwand der
Immobilienholdinggesellschaft des fehlenden Antrags betrifft, trifft es zwar
zu, dass entsprechende Anträge konkret nie gestellt wurden. Wie die
Immobilienholdinggesellschaft jedoch selbst anmerkt, sind die Strafbehörden
angesichts der in der StPO ausdrücklich verankerten Fürsorgepflicht
verpflichtet, rechtsunkundige Personen auf die Möglichkeiten nach Art. 73 StGB
hinzuweisen (Thommen, a.a.O., § 7
N 48 f.; Baumann, a.a.O., Art. 73
StGB N 20; Schmid, a.a.O., § 3 N
75). In diesem Sinn ist zunächst die vorinstanzliche Einschätzung zu
bestätigen, wonach die anwaltliche Vertretung der Privatklägerschaft im
vorliegenden Verfahren – wohl aus Kostengründen – eher rudimentär ausfiel. Sodann
ist zu berücksichtigen, dass das Geschädigtenformular, welches den Anlegenden
von der Staatsanwaltschaft zur Anmeldung ihrer Zivilforderung ausgehändigt
wurde, keine entsprechende Wahlmöglichkeit vorsieht (vgl. etwa Akten
S. 658). Auch ansonsten sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, dass
die Privatklägerinnen und Privatkläger auf die Möglichkeit, einen
entsprechenden Antrag zu stellen, je informiert worden wären.
Die Privatklägerinnen und Privatkläger haben im vorliegenden
Strafverfahren teilweise explizit eine «Rückzahlung» ihrer Einlage verlangt
(vgl. etwa Akten S. 658, 751 f., 840, 848). [...] beantragte bei der
Staatsanwaltschaft gar, ihre Zivilforderung zu «arrestieren» (Akten
S. 708). [...] teilte der Staatsanwaltschaft am 16. September 2014
mit, dass es (zumindest zum damaligen Zeitpunkt) Ziel der Anlegenden sei, eine
Vereinbarung mit den Verantwortlichen der Immobilienholdinggesellschaft zu
finden, um ihre Einlagen zurück zu erhalten (Akten S. 901). Dies
bestätigte er auch nochmals mit seinem Votum anlässlich der
Berufungsverhandlung (Akten S. 11'569 ff.). Es erscheint evident, dass die
Privatklägerinnen und Privatkläger die von ihnen für die einzelnen
Immobiliengesellschaften hingegebenen Gelder zurückwollten und dass sie, wären
sie auf die Möglichkeit von Art. 73 Abs. 1 StGB aufmerksam gemacht
worden, einen entsprechenden Antrag ausdrücklich gestellt hätten. Es ist daher
mit dem Strafgericht davon auszugehen, dass die Privatklägerinnen und
Privatkläger den Antrag auf Zusprechung der eingezogenen Vermögenswerte
zumindest konkludent gestellt haben.
Dies entspricht im Übrigen auch dem Wesen des
Einziehungsrechts. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt dem
Zuweisungsmechanismus aus Art. 73 StGB der Gedanke zugrunde, dass eine
Einziehungsmassnahme den Staat weder direkt noch indirekt zum Nachteil der
geschädigten Person bereichern soll. Entsprechend wird für eine grosszügige
Anwendung von Art. 73 StGB zum Nutzen der geschädigten Person plädiert,
wenn es sich um gegen persönliche Interessen gerichtete Straftaten handelt und
die Einziehung bereits ausgesprochen worden ist. Die Zuweisung an die
geschädigte Person wird in diesem Fall als notwendiges Korrelat zur Einziehung
beschrieben (BGE 145 IV 237 E. 3.3, mit Hinweisen, in: Pra 2020 Nr. 6
S. 74, 80). Ausserdem gilt es zu bedenken, dass – angesichts der Tatsache,
dass der vorinstanzliche Verzicht auf eine Abtretung der Forderungen an den
Staat gemäss Art. 73 Abs. 2 StGB vorliegend bestätigt wird – die
Zuweisung auch im Interesse der beiden Beschuldigten 2 und 3 liegt.
5.3.5 Zusammenfassend sind somit die Voraussetzungen
einer Zuwendung nach Art. 73 Abs. 1 StGB gegeben und die zugesprochenen
Zivilforderungen der Privatklägerschaft aus den eingezogenen Vermögenswerten zu
begleichen. Wie bereits erwähnt, ist auf eine Abtretung der Forderungen an den
Staat gemäss Art. 73 Abs. 2 StGB zu verzichten, zumal eine solche ohnehin
wenig Sinn ergibt, wenn die Einziehung «stellvertretend» für den Zivilausgleich
durch die geschädigte Person angeordnet wird (Baumann,
a.a.O., Art. 73 StGB N 18). Inwiefern die unterbliebene Strafverfolgung in
Bezug auf die deutschen Anlegenden einer Zuweisung entgegenstehen sollte (vgl.
dazu Akten S. 8227 f.), ist nicht nachvollziehbar.
Abschliessend sei erwähnt, dass dieses Resultat, entgegen dem
Dafürhalten der Immobilienholdinggesellschaft, weder «eine Belohnung für den
Verstoss gegen das Bewilligungsgesetz» darstellt noch ein Resultat
herbeigeführt wird, welches das Bewilligungsgesetz verbietet (vgl. Akten
S. 8225), sieht doch das Bewilligungsgesetz, wie dargestellt (vgl. VI.1.4
oben), einen solchen Rückforderungsanspruch ausdrücklich vor.
6. Beschlagnahme der
Aktien der Immobilienholdinggesellschaft
Nachdem die örtlich beschlagnahmten Aktien der
Immobilienholdinggesellschaft nicht wie von der Staatsanwaltschaft beantragt,
an die Privatklägerinnen und Privatkläger zu verteilen sind (vgl. E. VII.3
oben), und diese aufgrund des vorliegenden Einziehungsentscheids keinen Wert
mehr aufweisen werden, ist die Beschlagnahme daher in Übereinstimmung mit dem
Strafgericht nach Vollzug des Einziehungsentscheids aufzuheben.
VIII. Kosten- und
Entschädigungsentscheid
1. Kosten des
Vorverfahrens und der Vorinstanz
1.1 Die
schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu
tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden
demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.
1.2 Das
Strafgericht legte dem Beschuldigten 1 nebst den individuellen Verfahrenskosten
10 % der allgemeinen Verfahrenskosten auf und setzte die Urteilsgebühr auf
CHF 12'000.– fest (angefochtenes Urteil S. 168 f.). Dies ist
grundsätzlich nicht zu beanstanden.
Der Beschuldigte
1 wird vorliegend zwar der mehrfachen Umgehung der Bewilligungspflicht schuldig
gesprochen, grösstenteils erfolgt nunmehr jedoch ein Freispruch. Da die
einzelnen Kostenpunkte nicht den einzelnen Schuld- bzw. Freisprüchen zugewiesen
werden können resp. diese teilweise für die Untersuchung mehrerer Tatvorwürfe
angefallen sind, rechtfertigt es sich die vom Strafgericht festgesetzten Kosten
quotenmässig aufzuerlegen, wobei eine Auferlegung der Verfahrenskosten im
Umfang von einem Viertel von CHF 2'192.– angemessen erscheint. Der darüber
hinaus gehende Betrag ist auf die Staatskasse zu nehmen. Dementsprechend ist
dem Beschuldigten 1 auch nur eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 3'000.–
aufzuerlegen.
1.3 In
gleicher Weise sind die Kosten des Beschuldigten 2 zu bestimmen.
Das Strafgericht
legte dem Beschuldigten 2 nebst den individuellen Verfahrenskosten 30 %
der allgemeinen Verfahrenskosten auf und setzte die Urteilsgebühr auf
CHF 24'000.– fest (angefochtenes Urteil S. 168 f.). Auch dies ist grundsätzlich
nicht zu beanstanden.
Der Beschuldigte
2 wird jedoch im vorliegenden Verfahren in den Sachverhaltskomplexen betreffend
Anklagepunkt I b) und K) freigesprochen. Grösstenteils werden die Schuldsprüche
bestätigt. Es rechtfertigt sich daher, die vorinstanzlichen Verfahrenskosten im
Umfang von 25 % auf die Staatskasse zu nehmen und die erstinstanzliche
Urteilsgebühr in entsprechendem Umfang zu reduzieren. Folglich sind dem
Beschuldigten 2 Verfahrenskosten von CHF 11'030.– und eine reduzierte
Urteilsgebühr von CHF 18'000.– aufzuerlegen.
1.4 Auch
dem Beschuldigten 3 legte das Strafgericht nebst den individuellen
Verfahrenskosten 30 % der allgemeinen Verfahrenskosten auf und setzte die
Urteilsgebühr CHF 24'000.– fest (angefochtenes Urteil S. 168 f.), was
ebenso grundsätzlich zu bestätigen ist.
Der Beschuldigte
3 wird im vorliegenden Verfahren im Sachverhaltskomplex gemäss lit. K der
Anklageschrift jedoch freigesprochen. Grösstenteils werden die Schuldsprüche
bestätigt. Es rechtfertigt sich daher auch beim Beschuldigten 3, ihm die
vorinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von 75 % aufzuerlegen.
Folglich sind ihm Verfahrenskosten von CHF 10’870.– und eine reduzierte
Urteilsgebühr von CHF 18'000.– aufzuerlegen.
2. Kosten des
Rechtsmittelverfahrens
2.1 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,
hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten
Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).
2.2 Aufgrund
des deutlich weniger umfassenden Streitgegenstands hinsichtlich des
Beschuldigten 1, werden dessen zweitinstanzliche Verfahrenskosten auf
CHF 1'600.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich der allfälliger übriger
Auslagen) festgesetzt (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1
des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Der Beschuldigte 1 dringt
mit seiner Berufung grösstenteils durch, die Staatsanwaltschaft unterliegt mit
ihrer Anschlussberufung dagegen. Es ist daher von einem Obsiegen des
Beschuldigten 1 im Umfang von 75 % bzw. einem entsprechenden Unterliegen
im Umfang von 25 % auszugehen. Dem Beschuldigten 1 sind daher die Kosten
des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF
400.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen)
aufzuerlegen.
2.3 Die
zweitinstanzlichen Verfahrenskosten in Bezug auf den Beschuldigten 2 werden angesichts
des Umfangs des vorliegenden Berufungsverfahrens auf CHF 10'000.– bemessen
(Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Der Beschuldigte 2 erwirkte mit
seiner Berufung (zusätzliche) Freisprüche in den Anklagepunkten I b) und K) und
eine deutlich mildere Strafe. Grössenteils ist er mit seiner Berufung jedoch
unterlegen. In Anbetracht, dass auch die Staatsanwaltschaft mit ihrer
Anschlussberufung vollumfänglich unterliegt, rechtfertigt es sich, seine
zweitinstanzlichen Verfahrenskosten um 40 % zu reduzieren. Dem
Beschuldigten 2 sind daher die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit
Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 6'000.– (inkl. Kanzleiauslagen,
zuzüglich allfällige übrige Auslagen) aufzuerlegen.
2.4 Auch
die Kosten in Bezug auf den Beschuldigten 3 werden auf CHF 10'000.–
bemessen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Der Beschuldigte 3 erwirkte mit
seiner Berufung ebenfalls einen Freispruch in Bezug auf den Anlagepunkt K) und
eine deutlich mildere Strafe. Da die staatsanwaltschaftliche Anschlussberufung auch
hinsichtlich des Beschuldigten 3 vollumfänglich abzuweisen ist, sind auch seine
zweitinstanzlichen Verfahrenskosten um 40 % zu reduzieren. Dem
Beschuldigten 3 sind daher die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit
Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 6'000.– (inkl. Kanzleiauslagen,
zuzüglich allfällige übrige Auslagen) aufzuerlegen.
2.5 Die
Berufung bzw. Anschlussberufung des Privatklägers 1 ist vollumfänglich
abzuweisen, weshalb er die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen hat. Da
sich die Berufung auf seine Zivilforderung beschränkte und diese insgesamt nur
in sehr untergeordnetem Umfang Aufwand generierte, werden dessen Kosten mit
Einschluss der Urteilsgebühr auf CHF 500.– bemessen (Art. 428 Abs. 1
StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG
154.810]).
2.6 Die
zweitinstanzlichen Verfahrenskosten in Bezug auf die
Immobilienholdinggesellschaft werden angesichts der Tatsache, dass sich deren
Berufung betreffend die Vermögenseinziehung und die Verwendung zu Gunsten der
Privatklägerschaft naturgemäss auch mit den Anlasstaten und den
Zivilforderungen auseinanderzusetzen hatte und insofern einen grossen Umfang
aufwies, auf CHF 10'000.– bemessen (Art. 428 Abs. 1 StPO in
Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Da
die Immobilienholdinggesellschaft vollumfänglich unterliegt, hat sie auch die
vollen Kosten zu tragen.
3. Entschädigungen
3.1 Grundlagen
Der
Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungs- und Genugtuungsfolge der
beschuldigten Person (BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Das Bundesgericht hat hierzu ausgeführt, die
Entschädigungsfrage folge den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid (vgl.
Art. 429 Abs. 1 StPO; Art. 436 Abs. 2 StPO; Art. 436 Abs. 1 i.V. mit
Art. 430 Abs. 2 und 428 Abs. 2 StPO). Es gilt der Grundsatz, dass bei
Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist,
während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person
Anspruch auf Entschädigung hat (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.5
unter Verweis auf BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Im Falle einer teilweisen
Kostenauflage ist eine entsprechend gekürzte Entschädigung zuzusprechen (so und
zum Ganzen: BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2).
3.2 Stundenansatz und Auslagen
Gemäss § 19 Abs. 1 des Honorarreglements
Basel-Stadt (HoR, SG 291.400) beträgt der Stundenansatz für die erbetene
Verteidigung CHF 200.– bis CHF 400.–, wobei sich dieser nach der
Schwierigkeit und Wichtigkeit des Falles sowie nach den finanziellen
Verhältnissen der auftraggebenden Person bemisst. Der für durchschnittlich
komplexe Fälle ohne besondere Schwierigkeiten anzuwendende Ansatz beträgt CHF 250.–
pro Stunde (AGE SB.2018.108 vom 2. November 2021 E. 14.3.1, SB.2017.91 vom
11. Februar 2020 E. 3.3, SB.2017.130 vom 29. Oktober 2018 E. 3). Der
Stundenansatz von Anwältinnen und Anwälten im Rahmen der amtlichen Verteidigung
beträgt CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 HoR). Gemäss § 23 Abs. 1 HoR beträgt
der Ersatz für Auslagen 3 % des Honorars.
Vorliegend handelt es sich zweifelsohne um einen Fall, der
aus tatsächlicher und rechtlicher Sicht eine Komplexität aufweist. Die
besondere Schwierigkeit am vorliegenden Fall stellt aber insbesondere dessen
Umfang dar. Bei den Verteidigern der drei Beschuldigten handelt es sich um
äusserst erfahrene Strafverteidiger mit Schwergewicht namentlich auch in der
Wirtschaftskriminalität. Dies ist bei der Festsetzung des Stundenansatzes zu
berücksichtigen. Insofern rechtfertigt es sich nicht, vom praxisgemässen Tarif
von CHF 250.– pro Stunde abzuweichen. Dies gilt auch für die Aufwendungen
der Verteidigerin des Beschuldigten 1 des erstinstanzlichen Verfahrens. Dem
ausserordentlich grossen Umfang des Verfahrens wird jedoch insoweit
entsprochen, dass bei der Frage der Angemessenheit der Aufwendungen (vgl. Art.
429 Abs. 1 lit. a StPO) in zeitlicher Hinsicht von einem
grosszügigen Ansatz ausgegangen wird.
3.3 Beschuldigter 1
3.3.1 Der Beschuldigte 1 macht für seine
Verteidigung im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren einen
Stundenaufwand von 155,2 Stunden geltend (vgl. Akten S. 11'414 ff.), was
nicht zu beanstanden ist. Dies entspricht beim Stundenansatz von CHF 250.–
einem Honorar von CHF 38'800.–. Hinzukommen 3 % für den Ersatz der
Auslagen sowie 8 % Mehrwertsteuer (Dienstleistungserbringung zwischen
3. Juli 2014 und 4. November 2016). Dies ergäbe bei einem vollumfänglichen
Freispruch eine Entschädigung von CHF 43'161.10. Da dem Beschuldigten 1
lediglich ein Viertel der Verfahrenskosten des Vorverfahrens und des
erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden (E. VIII.1.2 oben), beläuft
sich die Entschädigung auf CHF 32'371.–.
3.3.2 Für das zweitinstanzliche Verfahren macht der
Beschuldigte 1 einen Stundenaufwand von 193,2 Stunden geltend (Akten
S. 11'414 ff.). Dies erscheint angemessen. Hinzukommen 21,5 Stunden für
die Berufungsverhandlung (Tag 1 7 ¾ Stunden, Tag 2 8 ½ Stunden, Tag 3 3 ¾ Stunden
sowie Tag 5 1 ½ Stunden), 3 % für den Ersatz der Auslagen sowie 7,7 %
Mehrwertsteuer. Bei einem vollständigen Obsiegen beliefe sich die
Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren damit auf insgesamt
CHF 59'542.25. Da der Beschuldigte 1 im Rechtsmittelverfahren im Umfang
von 75 % obsiegt (vgl. E. VIII.2.2 oben), ist ihm für das
zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 44'657.–
auszurichten.
3.4 Beschuldigter 2
3.4.1 Der Beschuldigte 2 verweist in seinem zweitinstanzlichen
Plädoyer auf die «detaillierten Honorarnoten» (Akten S. 11'319). Im
vorinstanzlichen Verfahren reichte der Beschuldigte 2 mit Eingabe vom
31. Oktober 2016 die von ihm erwähnten Honorarnoten ein (Akten
S. 6119 ff. und 6233 ff.). Zwar wird aus der Honorarnote des vormaligen
Verteidigers des Beschuldigten 2 vom 26. März 2014 nicht ersichtlich, wie
viele Stunden Aufwand in Rechnung gestellt wurden (Akten S. 6233 ff.), es
ist jedoch zu berücksichtigen, dass einige Aufwandspositionen nicht das vorliegende
Strafverfahren betroffen haben dürften, so etwa die öffentlich-rechtlichen
Abklärungen und damit zusammenhängende Aufwände, welche daher zu kürzen sind.
Der Verteidiger des Beschuldigten 2 wurde hierüber informiert (Akten
S. 11'578). Insgesamt ist der Aufwand der Verteidigung des Beschuldigten 2
im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren auf rund 450 Stunden festzusetzen.
Auch hier sind 3 % für den Ersatz der Auslagen sowie 8 %
Mehrwertsteuer hinzuzurechnen, was bei einem vollumfänglichen Freispruch eine
Entschädigung von CHF 125'145.– ergäbe. Da dem Beschuldigten 2 drei
Viertel der Verfahrenskosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen
Verfahrens auferlegt werden bzw. er im Umfang von einem Viertel von der
Kostenauflage befreit wird (E. VIII.1.3 oben), beläuft sich seine
Entschädigung auf rund CHF 31'286.– (¼ von CHF 125'145.–).
3.4.2 Für das zweitinstanzliche Verfahren macht der
Beschuldigte 2 einen Stundenaufwand von rund 615,5 Stunden geltend (Akten
S. 11'484 ff.). Das Appellationsgericht erachtet diesen Aufwand als
deutlich übersetzt. Der Verteidiger des Beschuldigten 2 wurde anlässlich der
Berufungsverhandlung über die vorgesehene Kürzung informiert und erhielt die
Möglichkeit, Stellung dazu zu nehmen (Akten S. 11'578).
Der Honoraraufstellung ist zunächst zu entnehmen, dass
Aufwendungen aufgeführt sind, welche nicht im vorliegenden Verfahren bzw. in
einem Neben- und/oder Bundesgerichtsverfahren angefallen sind und folglich zu
kürzen sind. Dies betrifft (zumindest) die Punkte «Beschwerde Gericht» vom 22.
Dezember 2016, «Ausarbeiten Replik Beschwerde» vom 24. Januar 2017, «Ergänzung
und Einreichung Replik Beschwerde» vom 6. Februar 2017, «Eingabe
Bundesgericht Rechtsanwalt» vom 2. März 2017, «Beschwerde BGer von Rechtsanwalt»
vom 18. April 2017, «Prüfung Beschwerde» vom 14. Februar 2018 und
«Tel. Anwalt, Bundesgerichtsentscheid» vom 15. April 2018. Das sind rund
14 Stunden.
Sodann wird aus der Aufstellung ersichtlich, dass der
Verteidiger des Beschuldigten 2 nebst einer Vorbereitungszeit für die
Berufungsverhandlung von rund 7 Stunden mindestens 102 Stunden für die
Ausarbeitung des zweitinstanzlichen Plädoyers sowie des Plädoyers zu den
Vorfragen aufwendete. Das Vorfragen-Plädoyer umfasst zwar 65 und das Plädoyer
in der Hauptsache 114 Seiten. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass einige der
Rügen, welche vorgetragen wurden, unlängst höchstrichterlich entschieden
wurden, so etwa zur Frage der Mitwirkung des aus dem Amt ausgeschiedenen
Strafrichters bei der Urteilsbegründung, zur Abtrennung des Strafverfahrens
i.S. F____ oder letztlich auch zur Spruchkörperzusammensetzung. Auch in der Sache
erscheinen die Ausführungen, namentlich soweit es um die direkte Wiedergabe der
Aussagen der einzelnen Anlegenden geht, weitschweifig und langatmig. Kommt
hinzu, dass die im Vorfragenplädoyer vorgebrachten Themen vom Verteidiger
bereits über weite Strecken mit diversen Eingaben im Instruktionsverfahren
eingebracht wurden und teilweise inhaltlich (beinahe) übereinstimmen. So sind
etwa die Eingaben vom 22. August 2018, 29. November 2018, 7. und
11. Dezember 2018, 22. November 2021, 10. Januar 2022,
7. April 2022, 3. Mai 2022 und 11. Juli 2022 zu nennen, in denen
die Zusammensetzung des vorinstanzlichen Spruchkörpers, die Abtrennung des Verfahrens
i.S. F____, der Wohnsitz des erstinstanzlichen Richters G____, die Verletzung des
Anklageprinzips, das offensichtlich voreingenommene Strafgericht, die
Aktenführung sowie die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur
Anschlussberufung bereits breit abgehandelt wurden. Auch materiell wurde
insbesondere die Frage der Treuhand-These bereits in der Berufungsbegründung
vom 26. November 2018 auf 24 Seiten eingehend abgehandelt, wobei diese
Ausführungen auch im Plädoyer zur Hauptsache Eingang gefunden haben. Soweit aus
der Honorarnote nachvollziehbar, wurden für diese und weitere Eingaben abermals
weit mehr als 100 Stunden aufgewendet. Selbstverständlich ist ein gewisser
Aufwand zur Vorbereitung der Berufungsverhandlung gerechtfertigt und nahm auch
das Zusammenführen der einzelnen Dokumente gewisse Zeit in Anspruch. Ebenso
klar ist aber, dass für Wiederholungen kein doppelter Aufwand anfallen kann. Insgesamt
erweist sich der Aufwand für die Ausarbeitung der einzelnen Eingaben sowie der
Plädoyers daher als deutlich übersetzt. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der
Verteidiger den Beschuldigten 2 nicht nur vor dem Strafgericht, sondern auch im
Verwaltungsverfahren vertreten hatte, weshalb ihm die gesamte Materie bestens
bekannt sein musste.
Kommt hinzu, dass eine Vielzahl an Stunden für die
Kommunikation zwischen dem Verteidiger und dem Beschuldigten 2 angefallen ist.
So wird ersichtlich, dass Positionen, welche ausschliesslich die Telefonate
oder den E-Mail-Verkehr mit dem Klienten bzw. deren Vorbereitung betreffen,
rund 74 Stunden umfassen. Die Kommunikation mit dem Beschuldigten 2 wurden
ausserdem in diversen Aufwandspositionen miteingeschlossen. Darüber hinaus wird
weitere umfangreiche Kommunikation mit «Anwälten», teilweise zusammen mit dem
Klienten, und «Telcos» ausgewiesen, welche rund 60 weitere Stunden umfassen. Es
ist klar, dass zwischen der Verteidigung und der Mandantschaft eine gewisse
Kommunikation zwecks Information und Instruktion notwendig ist. Auch erscheint
es in der vorliegenden Konstellation als vertretbar, dass sich die Verteidiger
untereinander absprachen. Der vom Beschuldigten 2 und seinem Verteidiger
diesbezüglich betriebene Aufwand erweist sich jedoch klarerweise nicht mehr als
angemessen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO.
Aus all diesen Gründen erweist sich die Honorarnote als
deutlich übersetzt. An sich erscheint eine Kürzung um mindestens die Hälfte als
angemessen. Wie bereits eingangs erwähnt (E. VIII.3.2 oben), ist jedoch zu
berücksichtigen, dass sich vorliegend um einen ausserordentlich umfangreichen
Fall handelt. Dem ist Rechnung zu tragen, und das Honorar bei einem
vollständigen Obsiegen mit 400 Stunden (inkl. zweitinstanzliche
Hauptverhandlung und Nachbesprechung) zu CHF 250.– zu bemessen. Hinzukommen
3 % für den Ersatz der Auslagen sowie 7,7 % Mehrwertsteuer. Dies
entspräche einem Honorar von insgesamt CHF 110'931.–. Da der Beschuldigte
2 im Rechtsmittelverfahren lediglich im Umfang von 40 % obsiegt (vgl.
E. VIII.2.3 oben), ist ihm für das zweitinstanzliche Verfahren eine
Parteientschädigung von rund CHF 44'372.– auszurichten.
3.5 Beschuldigter 3
3.5.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung
des Beschuldigten 3 für das erstinstanzliche Verfahren ist bereits in
Rechtskraft erwachsen. Hierüber ist folglich nicht mehr zu befinden.
Aufgrund des teilweisen Freispruchs ist ihm jedoch zusätzlich
eine Parteientschädigung für die Zeit vor der Bewilligung der amtlichen
Verteidigung zuzusprechen, welche vom Strafgericht abgewiesen wurde. Der
Beschuldigte 3 machte eine Parteientschädigung für einen Aufwand seiner
Verteidigung von 186.9 Stunden zu CHF 200.– nebst Auslagen und 8 %
Mehrwertsteuer geltend (Akten S. 8095 ff.). Auch dies ist nicht zu
beanstanden. Da dem Beschuldigten 3 drei Viertel der Verfahrenskosten des
Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden (E. VIII.1.4
oben), beläuft sich seine Entschädigung auf rund CHF 9'439.– (¼ von
CHF 37'757.30).
3.5.2 Für das zweitinstanzliche Verfahren macht der
Beschuldigte 3 im Rahmen der erbetenen Verteidigung einen Stundenaufwand von
115,75 Stunden und als amtliche Verteidigung einen Aufwand von 186.50 Stunden geltend
(Akten S. 11'509 ff.). Das Appellationsgericht erachtet diesen Aufwand als
übersetzt. Einerseits ist zu berücksichtigen, dass der Verteidiger des
Beschuldigten 3 erst im April 2022 mandatiert wurde und vor der
Berufungsverhandlung nur wenige Eingaben tätigte. Es ist der Kostennote
betreffend erbetene Verteidigung denn auch ersichtlich, dass ein grosser Anteil
des Aufwands das Aktenstudium sowie Telefonate und Besprechungen ausmacht. Es
ist nachvollziehbar, dass ein grosser Aufwand für die Einarbeitung in den
vorliegenden komplexen Fall notwendig war und eine gewisse Doppelspurigkeit bei
einem Verteidigerwechsel unumgänglich ist. Angesichts der Tatsache, dass auch
die Ausarbeitung der Plädoyers mehr als 150 Stunden in Anspruch nahm, erweist
sich der Aufwand jedoch nicht mehr als angemessen. Ferner ist anhand der
Honorarnote ersichtlich, dass gewisse Arbeiten (Aktenstudium,
Zusammenstellungen, Arbeit am Plädoyer) offenbar von anderen Mitarbeiterinnen
oder Mitarbeitern erfolgt sind.
In Anbetracht der Tatsache, dass die Verteidigung des
Beschuldigten 2 den weitaus grössten Aufwand im vorliegenden Berufungsverfahren
betrieb, ist das Appellationsgericht der Auffassung, dass trotz
Verteidigerwechsel der Aufwand in Bezug auf den Beschuldigten 3 nicht höher als
jener des Verteidigers des Beschuldigten 2 ausfallen kann. Der vormalige
Verteidiger des Beschuldigten 3 stellte am 17. Mai 2022 bereits rund 180
Stunden in Rechnung.
Das Appellationsgericht erachtet es aus all diesen Gründen
als angemessen, dem Beschuldigten 3 das Honorar bei einem vollständigen
Obsiegen gemäss Honorarnote mit 115.75 Stunden zu CHF 250.– zu bemessen.
Hinzukommen 3 % für den Ersatz der Auslagen sowie 7,7 %
Mehrwertsteuer. Dies entspräche einem Honorar von rund CHF 32’100.–. Da
der Beschuldigte 3 im Rechtsmittelverfahren lediglich im Umfang von 40 %
obsiegt (vgl. E. VIII.2.4 oben), ist ihm für das zweitinstanzliche
Verfahren eine Parteientschädigung von rund CHF 12'840.– auszurichten. Die
Aufwendungen im Rahmen der amtlichen Verteidigung sind dagegen auf 100 Stunden
(inkl. Berufungsverhandlung und Nachbesprechung) zu kürzen, womit dem
amtlichen Verteidiger für das zweitinstanzliche Verfahren für den Zeitraum ab
27. Juli 2022 ein Honorar von CHF 20'000.– und ein Auslagenersatz von CHF
600.–, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 1'586.20, insgesamt CHF 22'186.–
(gerundet), aus der Gerichtskasse zugesprochen werden. Der amtliche Verteidiger
wurde anlässlich der Berufungsverhandlung auf die Absicht des Gerichts
aufmerksam gemacht und er erhielt die Möglichkeit, Stellung zu nehmen, wobei er
zum Ausdruck brachte, mit der entsprechenden Kürzung einverstanden zu sein
(Akten S. 11'578 f.).
Aufgrund des teilweisen Obsiegens des Beschuldigten 3 ist Art.
135 Abs. 4 StPO lediglich im Umfang von 60 % vorbehalten.
4. Weitere
Entschädigungen
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist weder der Immobilienholdinggesellschaft
noch dem Privatkläger 1 eine Entschädigung zuzusprechen, zumal der Privatkläger
1 ohnehin nicht anwaltlich vertreten war.
Demgemäss erkennt das
Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte
des Urteils des Strafdreiergerichts vom 21. November 2016 mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen sind:
-
Abweisung der Genugtuungsforderungen der Privatklägerschaft;
-
Abweisung der Genugtuungsforderung von A____ von CHF 200.–;
-
Aufhebung der Beschlagnahme und Rückgabe an die jeweils Berechtigten
aller beigebrachten und sich noch im Archiv der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt,
Abteilung Wirtschaftsdelikte befindenden Unterlagen;
-
die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von C____, [...], für das erstinstanzliche
Verfahren.
A____ wird – in teilweiser Gutheissung seiner
Berufung und in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft – der
mehrfachen Umgehung der Bewilligungspflicht gemäss Bewilligungsgesetz schuldig
erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 230.–,
mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 des Bewilligungsgesetzes sowie Art. 42
Abs. 1, 44 Abs. 1, 48 lit. e und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
Von den Vorwürfen der mehrfachen Urkundenfälschung und
mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss lit. I b) der
Anklageschrift, der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss lit. J der
Anklageschrift sowie der mehrfachen qualifizierten ungetreuen
Geschäftsbesorgung gemäss lit. K a) und K b) der Anklageschrift wird A____ freigesprochen.
B____ wird – in teilweiser Gutheissung seiner
Berufung und in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft – der
mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht),
der Urkundenfälschung und der mehrfachen Umgehung der Bewilligungspflicht
gemäss Bewilligungsgesetz schuldig erklärt und verurteilt zu 18 Monaten
Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer
Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Geldstrafe von 216 Tagessätzen zu CHF
330.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2
Jahren,
in Anwendung von Art. 158 Ziff. 1 und 251 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches,
Art. 28 Abs. 1 des Bewilligungsgesetzes sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1,
48 lit. e und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
Von den Vorwürfen der Urkundenfälschung gemäss lit. E
der Anklageschrift, der mehrfachen Urkundenfälschung und der mehrfachen
Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss lit. I b) der Anklageschrift
sowie der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss lit. K
a) und K b) der Anklageschrift wird B____ freigesprochen.
C____ wird – in teilweiser Gutheissung seiner Berufung
und in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft – der mehrfachen
qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht), der
mehrfachen Veruntreuung und der mehrfachen Umgehung der Bewilligungspflicht gemäss
Bewilligungsgesetz schuldig erklärt und verurteilt zu 16 Monaten
Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer
Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu CHF
30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2
Jahren,
in Anwendung von Art. 158 Ziff. 1 und 138 Ziff. 1 des
Strafgesetzbuches, Art. 28 Abs. 1 des Bewilligungsgesetzes sowie Art. 42
Abs. 1, 44 Abs. 1, 48 lit. e und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
Vom Vorwurf der qualifizierten ungetreuen
Geschäftsbesorgung gemäss lit. K b) der Anklageschrift wird C____ freigesprochen.
B____ und C____ werden – in Abweisung ihrer Berufungen
– solidarisch zu folgenden Zahlungen verurteilt:
-
CHF 50'000.– an [...]
-
CHF 72'500.– an [...]
-
CHF 102'000.– an [...]
-
CHF 35'500.– an [...]
-
CHF 200'000.– an [...]
-
CHF 112'000.– an [...]
-
CHF 100'000.– an Anlegerin_D____
-
CHF 124'500.– an [...]
-
CHF 74'000.– an [...]
-
CHF 67'000.– an Anlegerin_H____
-
CHF 400'000.– an [...]
-
CHF 35'500.– an [...]
-
CHF 37'000.– an [...]
-
CHF 63'500.– an [...]
-
CHF 73'000.– an [...]
-
CHF 72'000.– an [...]
-
CHF 149'000.– an D____
-
CHF 50'000.– an [...]
-
CHF 100'000.– an [...]
-
CHF 100'000.– an [...]
-
CHF 43'000.– an [...]
-
CHF 36'500.– an [...]
Sämtliche Schadenersatzmehrforderungen und sämtliche
Zinsforderungen der Privatklägerschaft werden – in teilweiser Gutheissung der
Berufungen der Beschuldigten und in Abweisung der Berufung und
Anschlussberufung von D____ – abgewiesen.
Die Schadenersatzforderung von Anlegerin_A____ in Höhe
von EUR 60'185.36 zzgl. 8 % Zins seit 01.01.2008, CHF 25'000.– zzgl. 6 % Zins
seit 01.01.2004 und CHF 40'000.– Zinsen wird auf den Zivilweg verwiesen.
Die zugesprochenen Forderungen der Privatkläger werden
– in Abweisung der Berufung der Beurteilten sowie in Abweisung der Berufung der
E____ – in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 des Strafgesetzbuches aus den
sichergestellten Vermögenswerten der Immobiliengesellschaft 2 (unterdessen
fusioniert mit der E____; Kontokorrent Nr. [...] bei der Bank 2____) und der Immobiliengesellschaft
1 (unterdessen fusioniert mit der E____; Kontokorrent Nr. [...] bei der [...])
beglichen. Der Saldo der darüber hinaus beschlagnahmten Vermögenswerte der Immobiliengesellschaft
2 und der Immobiliengesellschaft 1 bzw. der E____ wird, nach Rückstellung der
voraussichtlich noch offenen Forderung der Steuerverwaltung des Kantons
Basel-Stadt gegenüber der E____ betreffend Handänderungssteuer, in Anwendung
von Art. 70 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen.
Auf eine Abtretung der Forderungen an den Staat gemäss
Art. 73 Abs. 2 des Strafgesetzbuches wird verzichtet.
Die örtliche Beschlagnahme über die 2'228'500 Aktien
der E____, die sich im Depot Nr. [...] der [...] bei der [...] befinden, wird
nach dem rechtskräftig erfolgten Vollzug der Einziehung der Vermögenswerte der Immobiliengesellschaft
2 und der Immobiliengesellschaft 1 bzw. der E____ wieder aufgehoben.
A____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 2'192.– und
eine Urteilsgebühr von CHF 3'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 400.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
B____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 11'030.– und
eine Urteilsgebühr von CHF 18'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie
die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr
von CHF 6'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
C____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 10'870.– und
eine Urteilsgebühr von CHF 18'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie
die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr
von CHF 6'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
D____ trägt die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 500.– (inkl.
Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Die E____ trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens
mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 10'000.– (inkl. Kanzleiauslagen,
zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
A____ werden eine Parteientschädigung von CHF 29'973.–,
inklusive Auslagen und zuzüglich 8 % MWST von CHF 2'398.–, somit total CHF 32'371.–
für das erstinstanzliche Verfahren und eine Parteientschädigung von CHF 41'464.–,
inklusive Auslagen zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 3'193.–, somit total CHF 44'657.–
für das zweitinstanzliche Verfahren aus der Gerichtskasse entrichtet.
B____ werden eine Parteientschädigung von CHF 28'968.75,
inklusive Auslagen und zuzüglich 8 % MWST von CHF 2'317.50, somit total CHF
31'286.– (gerundet) für das erstinstanzliche Verfahren und eine
Parteientschädigung von CHF 41’200.–, inklusive Auslagen zuzüglich 7,7 % MWST
von CHF 3'172.40, somit total CHF 44'372.– (gerundet) für das zweitinstanzliche
Verfahren aus der Gerichtskasse entrichtet.
C____ werden eine Parteientschädigung von CHF 9'439.–,
inklusive Auslagen und MWST, für das erstinstanzliche Verfahren und eine
Parteientschädigung für die Aufwendungen seines Verteidigers vom 8. April 2022
bis zum 26. Juli 2022 von CHF 11'922.–, inklusive Auslagen und zuzüglich 7,7 %
MWST von CHF 918.–, somit total CHF 12'840.– für das zweitinstanzliche
Verfahren aus der Gerichtskasse entrichtet. Die Genugtuungsforderung von C____
von CHF 10'000.– wird abgewiesen.
Dem amtlichen Verteidiger von C____, [...], werden für
das Berufungsverfahren für den Zeitraum ab 27. Juli 2022 ein Honorar von CHF 20'000.–
und ein Auslagenersatz von CHF 600.–, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 1'586.20,
insgesamt CHF 22'186.– (gerundet), aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135
Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 60 % vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschuldigte 1 – 3
-
Privatklägerschaft
-
Verfahrensbeteiligte Dritte (an den erneut mandatierten Rechtsvertreter [...])
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
VOSTRA Koordinationsstelle
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Bundesanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).