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Entscheid

SB.2018.46

ad 1 & 2: mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht), mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung und mehrfache Umgehung der Bewilligungspflicht ad 3: mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht) etc.

30. September 2022Deutsch541 min

wurde. Die Beschuldigten wurden ferner solidarisch zu folgenden Schadenersatzzahlungen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2018.46

URTEIL

vom 30.

September 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

lic. iur. Lucienne Renaud ,

Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

1

[...] Anschlussberufungsbeklagter

1

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

Beschuldigter 1

[...]

B____, geb. [...] Berufungskläger

2

[...] Anschlussberufungsbeklagter

2

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

Beschuldigter 2

[...]

C____, geb. [...] Berufungskläger

3

[...] Anschlussberufungsbeklagter

3

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

Beschuldigter 3

[...]

D____

Berufungskläger 4

[...]

Privatkläger 1

E____

Berufungsklägerin 5

[...]

Verfahrensbeteiligte Dritte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Anschlussberufungsklägerin

Privatkläger

[...]

[...]

[...]

[...]

[...]

[...]

Anlegerin_D____

[...]

[...]

Anlegerin_H____

Anlegerin_A____

[...]

[...]

[...]

[...]

[...]

[...]

[...]

[...]

[...]

[...]

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts

vom 21. November 2016

betreffend

ad 1

und 2: mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht),

mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung

und mehrfache Umgehung der Bewilligungspflicht

ad 3:

mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht),

mehrfache Veruntreuung und mehrfache Umgehung der Bewilligungspflicht

Inhaltsverzeichnis

Sachverhalt 5

Erwägungen. 18

I. Formelles. 18

1. Legitimation.. 18

2. Kognition.. 21

3. Teilrechtskraft 21

II. Rückweisungsanträge. 21

1. Allgemeines. 21

2. Spruchkörperbesetzung

des Strafgerichts. 22

3. Verfahrensabtrennung

betreffend den Beschuldigten F____. 35

4. Aktenführung. 36

5. Verletzung

des Anklagegrundsatzes. 46

6. Offensichtlich

voreingenommenes Gericht 61

7. Fazit

Rückweisungsanträge. 62

III. Beweisanträge. 62

IV. Tatsächliches

und Rechtliches. 71

1. Die

Immobiliengesellschaft 1 und deren Liegenschaften. 71

2. Die

Immobiliengesellschaft 2 und ihre Liegenschaft 130

3. Anklagepunkt B –

Investitionen der Anlegerin_A____ sowie der Anlegenden_B____ 140

4. Anklagepunkt

C – Aufstockung der Hypothek zu Lasten der Immobiliengesellschaft 1 151

5. Anklagepunkt

D – Gründung der Immobiliengesellschaft 3 und Kauf deren Liegenschaft 157

6. Anklagepunkt

E – Urkundenfälschung bei der Kontoeröffnung für die Immobiliengesellschaft 3. 157

7. Anklagepunkt

G – Veruntreuung zum Nachteil von Anleger_C____. 161

8. Anklagepunkt

H – Aufstockung der Hypothek zu Lasten der Immobiliengesellschaft 2 164

9. Anklagepunkt I –

Beteiligung der Anlegenden an der Immobilienholdinggesellschaft 167

10. Anklagepunkt J – Fälschung

der Jahresabschlüsse 2010 und 2011 der Immobilienholdinggesellschaft 189

11. Anklagepunkt K –

Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der Immobiliengesellschaft

1 ab 2009. 192

12. Schuldsprüche. 200

V. Strafzumessung. 201

1. Grundlagen.. 201

2. Strafzumessung

Beschuldigter 1. 202

3. Strafzumessung

Beschuldigter 2. 209

4. Strafzumessung

Beschuldigter 3. 218

VI. Zivilforderungen. 226

1. Ansprüche

der deutschen Anlegenden. 226

2. Zivilforderung

des Beschuldigten 3. 233

VII. Vermögenseinziehung

und weitere Beschlagnahmungen. 233

1. Strafgerichtsurteil 233

2. Vorwurf

der Gehörsverletzung. 234

3. Einziehung und

Verteilung der beschlagnahmten Aktien der Immobilienholdinggesellschaft 235

4. Einziehung

der Vermögenswerte. 235

5. Verwendung

der Vermögenswerte. 240

6. Beschlagnahme

der Aktien der Immobilienholdinggesellschaft 243

VIII. Kosten-

und Entschädigungsentscheid. 243

1. Kosten

des Vorverfahrens und der Vorinstanz. 243

2. Kosten

des Rechtsmittelverfahrens. 245

3. Entschädigungen. 246

4. Weitere

Entschädigungen. 251

Entscheiddispositiv. 252

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 21. November 2016

wurde A____ (nachfolgend: Beschuldigter 1) der mehrfachen qualifizierten

ungetreuen Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht), der mehrfachen

Urkundenfälschung, der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung und

der mehrfachen Umgehung der Bewilligungspflicht schuldig erklärt und zu einer

Freiheitsstrafe von 16 Monaten, mit bedingtem Strafvollzug (Probezeit zwei

Jahre), verurteilt. Von der Anklage gemäss lit. J der Anklageschrift wegen

Urkundenfälschung in Bezug auf den Jahresabschluss der E____ (nachfolgend:

Immobilienholdinggesellschaft) per Ende Juni 2011 wurde der Beschuldigte 1

dagegen freigesprochen. Ausserdem wurden ihm die Verfahrenskosten von

CHF 8'769.05 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 12'000.– auferlegt und

sein Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung sowie Genugtuung von

CHF 200.– wurde abgewiesen. B____ (nachfolgend: Beschuldigter 2)

wurde mit demselben Urteil der mehrfachen qualifizierten ungetreuen

Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht), der mehrfachen Urkundenfälschung,

der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung und der mehrfachen

Umgehung der Bewilligungspflicht schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe

von drei Jahren, davon zwei Jahre mit bedingtem Strafvollzug (Probezeit zwei

Jahre), verurteilt. Von der Anklage wegen Urkundenfälschung in Bezug auf

lit. E der Anklageschrift wurde er dagegen freigesprochen. Dem

Beschuldigten 2 wurden ausserdem die Verfahrenskosten von CHF 14'706.95

sowie eine Urteilsgebühr von CHF 24'000.– auferlegt und sein Antrag auf

Ausrichtung einer Parteientschädigung wurde abgewiesen. C____

(nachfolgend: Beschuldigter 3) wurde der mehrfachen qualifizierten ungetreuen

Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht), der mehrfachen Veruntreuung und der

mehrfachen Umgehung der Bewilligungspflicht schuldig erklärt und zu einer

Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten, davon zwei Jahre mit bedingtem

Strafvollzug (Probezeit zwei Jahre), verurteilt. Ausserdem wurden ihm die

Verfahrenskosten von CHF 14'494.25 sowie eine Urteilsgebühr von

CHF 24'000.– auferlegt und es wurde über das Honorar seiner amtlichen

Verteidigung beschlossen, wobei der Antrag auf Ausrichtung einer

Parteientschädigung für den Zeitraum bis zum 31. August 2016 abgewiesen

wurde. Die Beschuldigten wurden ferner solidarisch zu folgenden Schadenersatzzahlungen

verurteilt:

CHF 50'000.– an [...]

CHF 72'500.– an [...] und [...]

CHF 102'000.– an [...]

CHF 35'500.– an [...]

CHF 200'000.– an [...] und [...]

CHF 112'000.– an [...]

CHF 100'000.– an Anlegerin_D____

CHF 124'500.– an [...]

CHF 74'000.– an [...]

CHF 67'000.– an Anlegerin_H____

CHF 400'000.– an [...]

CHF 35'500.– an [...]

CHF 37'000.– an [...]

CHF 63'500.– an [...]

CHF 73'000.– an [...]

CHF 72'000.– an [...]

CHF 149'000.– an D____

CHF 50'000.– an [...]

CHF 100'000.– an [...]

CHF 100'000.– an [...]

CHF 43'000.– an [...]

CHF 36'500.– an [...]

Sämtliche Schadenersatzmehrforderungen und Zinsforderungen

der obengenannten Privatklägerschaft sowie die Schadenersatzforderung von Anlegerin_A____

von CHF 85'185.35 wurden auf den Zivilweg verwiesen. Ausserdem wurden die

Genugtuungsforderungen der Privatklägerschaft abgewiesen. Die zugesprochenen

Schadenersatzforderungen wurden in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 des

Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) aus den sichergestellten Vermögenswerten der

Immobiliengesellschaft 1 und der Immobiliengesellschaft 2 beglichen. Der Saldo

der darüber hinaus beschlagnahmten Vermögenswerte der beiden

Immobiliengesellschaften wurde, nach Rückstellung der voraussichtlich noch

offenen Forderung der Steuerverwaltung Basel-Stadt gegenüber der

Immobilienholdinggesellschaft betreffend Handänderungssteuer, eingezogen. Auf

eine Abtretung der Forderungen an den Staat gemäss Art. 73 Abs. 2

StGB wurde verzichtet. Schliesslich wurde über die beschlagnahmten Gegenstände

befunden.

Gegen dieses Urteil haben alle drei Beschuldigten, D____

(nachfolgend: Privatkläger 1) sowie die Immobilienholdinggesellschaft zusammen

mit der Immobiliengesellschaft 1 und der Immobiliengesellschaft 2 rechtzeitig Berufung

angemeldet. Da die beiden Immobiliengesellschaften Immobiliengesellschaft 1 und

Immobiliengesellschaft 2 zwischenzeitlich von der Immobilienholdinggesellschaft

übernommen und folglich aus dem Handelsregister gelöscht worden sind, ist im

Berufungsverfahren lediglich noch die Immobilienholdinggesellschaft als

verfahrensbeteiligte Dritte involviert. Alle drei Beschuldigten (19. April

2018 Beschuldigter 2; 30. April 2018 Beschuldigter 1; 2. Mai 2018

Beschuldigter 3), der Privatkläger 1 (Eingang Appellationsgericht: 7. und

9. Mai 2018) und die Immobilienholdinggesellschaft (7. Mai 2018) haben

in der Folge innert Frist Berufung erklärt und sie am 26. November 2018

(Beschuldigter 2), am 29. November 2018 (Beschuldigter 1), am 17. Dezember

2018 (Beschuldigter 3), am 7. Mai 2018 (Privatkläger 1) und am 7. Mai

2018 bzw. 30. November 2018 (Immobilienholdinggesellschaft) schriftlich

begründet. Die Staatsanwaltschaft hat am 19. Juni 2018 (Postaufgabe) Anschlussberufung

erklärt und diese am 23. August 2018 begründet. Ausserdem reichte sie am

8. Februar 2019 ihre Berufungsantwort namentlich zu den Berufungen der

Beschuldigten und der Immobilienholdinggesellschaft ein. Auch der Privatkläger

1 hat am 5. Juli 2018 zusätzlich Anschlussberufung erklärt und diese am 20. August

2018 (Eingang Appellationsgericht) schriftlich begründet.

Der Beschuldigte 1, verteidigt durch [...], beantragt mit

seiner Berufungserklärung, er sei von Schuld und Strafe kostenlos und

entschädigungsfällig freizusprechen. Ausserdem seien die Zivilforderungen der

Privatklägerinnen und Privatkläger vollumfänglich abzuweisen. In formeller

Hinsicht beantragt er, auf die Anklage der Staatsanwaltschaft gegen den

Beschuldigten 1 sei nicht einzutreten, sowie, das Verfahren sei in Aufhebung

des angefochtenen Urteils zur Durchführung einer korrekten Hauptverhandlung

nach Vorliegen einer rechtsgenüglichen Anklageschrift an das Strafgericht zurückzuweisen.

Mit Eingaben vom 22. November 2021 und vom 18. Mai 2022 beantragt der

Beschuldigte 1 ausserdem, das Berufungsverfahren zunächst auf die

Beurteilung des Antrags auf Rückweisung der Sache an das Strafgericht und die

weiteren formellen Einwendungen zu beschränken und die Parteien zu einer

Berufungsverhandlung zu laden. Der Beschuldigte 2, verteidigt durch [...],

beantragt mit seiner Berufungserklärung, das Urteil des Strafgerichts vom

21. November 2016 sei vollumfänglich aufzuheben und er sei von sämtlichen

Vorwürfen kostenlos und entschädigungsfällig freizusprechen. Eventualiter sei

er milder zu bestrafen. Zudem seien die Zivilforderungen der Privatklägerinnen

und Privatkläger abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Schliesslich

sei das Strafgerichtsurteil betreffend die Beschlagnahme über die 2'228'500

Aktien der Immobilienholdinggesellschaft aufzuheben und die Aktien seien von

der Beschlagnahme zu befreien. Mit Eingabe vom 22. August 2018 ergänzte er

seine Anträge und beantragt ausserdem, es sei das angefochtene Urteil im Sinne

von Art. 409 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) aufzuheben und

die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines

neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurückzuweisen. Mit Eingabe vom

9. Mai 2022 stellte er darüber hinaus den Antrag, dass das

Berufungsverfahren zunächst auf die Beurteilung des Antrags auf Rückweisung der

Sache an das Strafgericht und die weiteren formellen Einwendungen zu

beschränken sei und die Parteien zu einer Berufungsverhandlung zu laden seien. Der

Beschuldigte 3, zunächst amtlich verteidigt durch [...] (bewilligt mit verfahrensleitender

Verfügung vom 11. September 2018), beantragt, er sei kostenlos und

entschädigungsfällig freizusprechen, eventualiter sei er milder zu bestrafen. Ferner

seien die Zivilforderungen der Privatklägerinnen und Privatkläger abzuweisen,

eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen, und die Beschlagnahme über die 2'228'500

Aktien der Immobilienholdinggesellschaft sei aufzuheben. Darüber hinaus

beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der

Angelegenheit an das Strafgericht zur Beurteilung durch ein verfassungskonform

zusammengesetztes Gericht. Mit Eingabe vom 13. Juli 2022 beantragt er

zudem, die Angelegenheit sei an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

Der Privatkläger 1 beantragt mit seiner Berufung im

Wesentlichen, neben dem ihm mit dem angefochtenen Urteil zugesprochenen

Schadenersatz in Höhe des Nominalwerts seiner ursprünglichen Anlage seien ihm

zusätzlich Zins und Wertsteigerungsanteile zuzusprechen. In seiner

Berufungserklärung bezifferte er die Schadenersatzforderung auf insgesamt

CHF 493'999.–, änderte diesen Betrag mit folgenden Eingaben

verschiedentlich ab. Hierauf ist in den Erwägungen zu den Zivilforderungen

einzugehen.

Die Immobilienholdinggesellschaft, zunächst vertreten durch [...],

beantragt, es sei das angefochtene Urteil vollumfänglich aufzuheben und es sei

die Sache zur Neubeurteilung in verfassungskonformer Besetzung an das

Strafgericht zurückzuweisen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil

vollumfänglich aufzuheben und zur Verbesserung der Anklageschrift an die

Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Subeventualiter sei von einer Einziehung der

beschlagnahmten Vermögenswerte bei der Bank 2____ und der Bank [...] sowie

einer Verwendung dieser sichergestellten Vermögenswerte zugunsten der

Privatkläger abzusehen, die Kontosperren auf den entsprechenden Konten seien

aufzuheben und die blockierten Vermögenswerte seien freizugeben. Ferner sei

eine Rechtsverzögerung in Bezug auf die Frist zur Begründung des angefochtenen

Urteils festzustellen und festzuhalten, in welchem Mass und mit welchen

Massnahmen die Rechtsverzögerung im Urteil berücksichtigt worden sei. Der

Immobilienholdinggesellschaft sei für das Vorverfahren, das erstinstanzliche

Verfahren und das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung zuzusprechen und

die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des

Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. Mit ihrer

(ergänzenden) Berufungsbegründung vom 30. November 2018 ergänzte die

Immobilienholdinggesellschaft ihre Rechtsbegehren mit dem Hauptbegehren, es sei

das vorliegende Verfahren mit dem Berufungsverfahren in Sachen F____ zu

vereinigen und es seien das angefochtene Urteil und das erstinstanzliche Urteil

[...] vollumfänglich aufzuheben und es sei das Strafgericht anzuweisen, die

Angelegenheit in einem vereinigten Verfahren neu zu beurteilen. In prozessualer

Hinsicht beantragte sie ausserdem sinngemäss, es sei das Berufungsverfahren

zunächst auf die Rückweisungsanträge zu beschränken.

Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Anschlussberufung,

es sei das angefochtene Urteil bezüglich der erfolgten Freisprüche aufzuheben

und es seien der Beschuldigte 1 zusätzlich für den in lit. J der

Anklageschrift geschilderten Sachverhalt in Bezug auf den Jahresabschluss der

Immobilienholdinggesellschaft per Ende Juni 2011 der Urkundenfälschung und der

Beschuldigte 2 für den in lit. E der Anklageschrift geschilderten

Sachverhalt der Urkundenfälschung schuldig zu sprechen. Im Übrigen sei das

angefochtene Urteil bezüglich der erfolgten Schuldsprüche zu bestätigen, wobei

bei der Veruntreuung durch den Beschuldigten 3 zum Nachteil von Anlegerin_A____

und den Anlegenden_B____ gemäss lit. B der Anklageschrift von einer

Deliktssumme von CHF 183'500.– auszugehen sei. Der Beschuldigte 1 sei zu

einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, Probezeit zwei Jahre, der

Beschuldigte 2 zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren und der

Beschuldigte 3 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, davon zwei Jahre mit

bedingtem Strafvollzug, Probezeit zwei Jahre, zu verurteilen. Die

beschlagnahmten Aktien der Immobilienholdinggesellschaft seien einzuziehen und

an diejenigen Privatkläger im Verhältnis ihrer Beteiligung am nicht

beschlagnahmten Aktienkapital der Immobilienholdinggesellschaft im Zeitpunkt

des Urteils zu verteilen, welche dies verlangen. Den Aktionären der

Immobilienholdinggesellschaft seien mit Ausnahme der Beschuldigten Gelegenheit

zu geben, eine entsprechende Zuteilung zu verlangen oder auf eine solche zu

verzichten. Bei einem Verzicht seien die entsprechenden Aktien beim Staat zu

behalten. Die auf den Konten beschlagnahmten Vermögenswerte seien eine Woche nach

der ersten Generalversammlung der Immobilienholdinggesellschaft nach erfolgter

Verteilung der Aktien zuhanden der Immobilienholdinggesellschaft freizugeben,

und zwar in dem Umfang, dass der Immobilienholdinggesellschaft ein Eigenkapital

inkl. Aktienkapital verbleibe, das dem Nennwert der Aktien aller Geschädigten

entspreche, die ihre Beteiligung in Aktien umgetauscht hätten und im Zeitpunkt

des Urteils noch Aktien hielten. Der darüberhinausgehende Betrag auf den

gesperrten Konten sei als Deliktserlös einzuziehen. Sämtliche Anträge stellt

sie unter o/e-Kostenfolge.

Mit verfahrensleitender Verfügung vom 4. Februar 2022

wurde den Parteien bzw. vom 16. Mai 2022 zusätzlich dem Beschuldigten 2

und vom 19. Mai 2022 zusätzlich dem Beschuldigten 1 mitgeteilt, dass das

Gesamtgericht anlässlich der Berufungsverhandlung entscheiden wird, ob ein

reformatorisches Urteil zu fällen oder die Sache an die Vorinstanz

zurückzuweisen ist.

Mit Eingabe vom 19. April 2022 informierte der

Beschuldigte 3 das Appellationsgericht, dass er Rechtsanwalt [...] als

Wahlverteidiger mandatierte. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 3

ersuchte das Appellationsgericht in der Folge am 22. April 2022 um Entlassung aus

der Offizialverteidigung. [...] wurde mit Verfügung vom 4. Mai 2022 als

notwendiger Verteidiger entlassen und ihm wurde mit Verfügung vom 19. Mai

2022 ein Honorar gemäss Honorarnote vom 17. Mai 2022 ausbezahlt. Am

27. Juli 2022 ersuchte der Beschuldigte 3 um Bewilligung der

unentgeltlichen Prozessführung mit [...] als amtlichem Verteidiger, was ihm mit

Verfügung des Verfahrensleiters vom 8. August 2022 bewilligt wurde.

Aus dem Instruktionsverfahren gingen ausserdem folgende

wesentlichen Verfahrenshandlungen hervor:

Es wurden

diverse Akteneinsichtsgesuche gestellt resp. verschiedentlich um Zustellung von

Aktenstücken ersucht. Der Privatkläger 1 stellte am 20. Mai 2018 ein

entsprechendes Gesuch in Bezug auf das Verwaltungsgerichtsurteil AGE

VD.2015.179–185 vom 16. September 2016 (gewährt mit Verfügung vom

1. Juni 2018); der Beschuldigte 2 stellte entsprechende Gesuche am

13. September 2018 in Bezug auf Akten des Berufungsverfahrens (gewährt mit

Verfügung vom 17. September 2018), am 17. Januar 2022 in Bezug auf Akten

des Berufungsverfahrens (gewährt mit Verfügung vom 20. Januar 2022), am

10. und 22. März 2022 in Bezug auf Aktenverzeichnisse des Vorverfahrens, des

erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sowie des Berufungsverfahrens sowie am 22.

März 2022 zusätzlich in Bezug auf sämtliche Strafverfahrensakten (mit Verfügung

vom 28. März 2022 wurde ihm das Verfahrensprotokoll der

Berufungsverhandlung zugestellt, mit dem Hinweis, dass vom Strafgericht kein

Aktenverzeichnis vorliegt und sich das Aktenverzeichnis der Staatsanwaltschaft

in Band 1 der Strafakten findet), am 7. April 2022 in Bezug auf die Zustellung

sämtlicher Aktenverzeichnisse und Unterverzeichnisse der 21 Ordner

Verfahrensakten sowie sämtlicher Aktenverzeichnisse und Unterverzeichnisse «über

die weiteren Strafakten (mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 12. April 2022

wurde dem Beschuldigten 2 mitgeteilt, dass ihm vollumfängliche

Akteneinsicht jederzeit zustehe und zugestanden sei. Falls er erneute

Akteneinsicht wünsche, könne er sich nach entsprechender Mitteilung ein eigenes

Bild verschaffen, welche Verzeichnisse bestehen und welche nicht); die

Immobilienholdinggesellschaft stellte am 20. Januar 2022 ein entsprechendes

Gesuch in Bezug auf das Aktenverzeichnis des erst- und zweitinstanzlichen

Verfahrens (mit Verfügung vom 25. Januar 2022 wurde ihr das Verfahrensprotokoll

des Berufungsverfahrens Stand 25. Januar 2022 zugestellt, mit dem Hinweis, dass

das Straf- und das Appellationsgericht erst ab den Berufungseingängen 2020 ein

Aktenverzeichnis führen), weitere Aktenzustellungen erfolgten im Rahmen der

Korrespondenz das Ausstandsverfahren DGS.2022.20 betreffend (vgl. sogleich)

sowie mit Eingabe vom 16. September 2022 (Verfahrensprotokoll wurde

anlässlich der Berufungsverhandlung vom 26. September 2022 ausgehändigt);

die Staatsanwaltschaft stellte am 14. Juli 2022 ein Gesuch um Zustellung

der Akten des zweitinstanzlichen Verfahrens in elektronischer Form (gewährt mit

Verfügung vom 18. Juli 2022). Mit Eingabe vom 10. Januar 2022 (Eingang

Staatsanwaltschaft 22. Februar 2022) beantragte der Beschuldigte 3 bei der

Staatsanwaltschaft Einsicht in die in der Liegenschaft an der [...] von der

Staatsanwaltschaft beschlagnahmten bzw. von F____ eingereichten Akten, worauf

ihm die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 9. März 2022 mitteilte, dass

sie die Verfahrensleitung nicht mehr innehabe. Gleichentags leitete sie die

Korrespondenz zur Kenntnis an das Appellationsgericht weiter. Mit Eingabe vom

21. März 2022 stellte der Beschuldigte 3 den Antrag, Einsicht in sämtliche

eingereichten und beschlagnahmten Akten, insbesondere jene, welche im Lagerraum

an der [...] in [...] Basel eingelagert waren und ihm gehörten, zu gewähren.

Nachdem sich die Staatsanwaltschaft am 28. März 2022 hierzu hatte

vernehmen lassen und der Beschuldigte 3 mit Eingabe vom 6. April 2022 an

seinem Antrag auf Herausgabe der fraglichen Akten in physischer oder

elektronischer Form festgehalten und zusätzlich um Zustellung des

Verfahrensprotokolls des Appellationsgerichts sowie des Aktenverzeichnisses der

Staatsanwaltschaft ersucht hatte, wurde dem Beschuldigten 3 mit Verfügung des

Verfahrensleiters vom 12. April 2022 das Aktenverzeichnis der

Staatsanwaltschaft und das Verfahrensprotokoll zugestellt und die

Staatsanwaltschaft ausserdem angewiesen, die persönlichen Akten des

Beschuldigten 3 in geeigneter Form herauszugeben. Mit Eingabe vom

12. April 2022 beantragte der Beschuldigte 2, die Akten [...]1 - [...]67 bei

der Staatsanwaltschaft beizuziehen und den Verfahrensparteien zur Akteneinsicht

zur Verfügung zu stellen. Am 13. April 2022 ersuchte der Verfahrensleiter die

Staatsanwaltschaft um Stellungnahme, ob ausser den an den Beschuldigten 3 zu

edierenden Akten zusätzliche Akten von der Staatsanwaltschaft aufbewahrt werden

und – bejahendenfalls – aus welchem Grund. Am 14. April 2022 bat der

Beschuldigte 2 um Mitteilung, wann er eine Sichtung der Strafverfahrensakten

vor Ort vornehmen könne, woraufhin ihm der Verfahrensleiter mit Verfügung vom

22. April 2022 mitteilte, dass ihm die Verfahrensakten auch zugestellt

werden könnten, er jedoch gebeten werde, sich telefonisch anzumelden, wenn er

sie vor Ort einsehen möchte. Nachdem sich die Staatsanwaltschaft am 20. April

2022 zur Verfügung des Verfahrensleiters vom 13. April 2022 vernehmen

lassen hatte, veranlasste der Verfahrensleiter die Übermittlung aller

beschlagnahmten und der Staatsanwaltschaft zur Verfügung gestellten Unterlagen.

Diese erfolgte am 27. April 2022. Sowohl der Beschuldigte 3 (2. Mai 2022)

als auch der Beschuldigte 2 (3. Mai 2022) ersuchten das

Appellationsgericht sodann um Akteneinsicht. Der Beschuldigte 2 stellte

gleichentags überdies den Antrag, die Akten [...]1 - [...]67 seien mit einem

Aktenverzeichnis in das Strafdossier aufzunehmen und den Parteien zur

Einsichtnahme zuzustellen. Der Verfahrensleiter teilte den Parteien mit

Verfügung vom 4. Mai 2022 mit, dass sämtliche beim Appellationsgericht

befindlichen Akten den Anwälten nacheinander mit einem Zügelunternehmen

zugestellt werden könnten, wobei sie für einen Rücktransport besorgt sein

müssten, die Akten aber auch beim Gericht eingesehen und/oder einzelne Akten

bezeichnet werden könnten, die ihnen zugestellt werden sollten. Ausserdem wurde

festgehalten, dass die Akten parteiöffentlich und Bestandteil des Verfahrens

seien, was jedoch nichts über vorhandene oder fehlende Relevanz für das

Verfahren besage. In der Folge nahmen die Staatsanwaltschaft (Eingabe vom

5. Mai 2022) sowie der Beschuldige 2 und der Beschuldigte 3 (jeweils

Eingabe vom 9. Mai 2022) Stellung zu den beim Appellationsgericht befindlichen

Akten [...]1 - [...]67. Zudem kündigte der Beschuldigte 2 gleichentags an, eine

Aktensichtung vor Ort vorzunehmen. Der Beschuldigte 3 stellte am 9. Mai

2022 zudem den Antrag, die Unterlagen [...]42 - [...]67 seien zu separieren und

es sei nach den Vorschriften über die Siegelung vorzugehen. Am 19. Mai

2022 erschienen die Verteidiger der Beschuldigten 2 und 3 sowie der

Beschuldigte 1 zur Akteneinsicht beim Appellationsgericht. Aufgrund eines

Missverständnisses seitens des Gerichts scheiterte die vollumfängliche

Akteneinsicht jedoch, was die Beschuldigten 2 und 3 mit Eingaben vom

23. und 25. Mai 2022 monierten. Ebenso wurden die fehlenden

Aktenverzeichnisse und vom Beschuldigten 3 die nicht erfolgte Separierung der

Akten beanstandet. Ausserdem beantragten sie die Zustellung der Aktenbände 22

bis 37. Auf Rückfrage und nach entsprechender Rückmeldung der Staatsanwaltschaft

vom 2. Juni 2022 wurde die Verfügung des Verfahrensleiters vom 4. Mai

2022 mit Verfügung vom 2. Juni 2022 dahingehen präzisiert, dass sämtliche

von der Staatsanwaltschaft nachträglich eingereichten Akten mit Ausnahme jener,

welche keine Verfahrensbeteiligten betreffen, von den Parteien eingesehen

werden können. Zudem wurden die Parteien informiert, dass diese Akten unter

Verschluss gehalten und nicht zur Kenntnis des Gerichts gelangen, da diese von

der Staatsanwaltschaft – soweit diese nicht in Kopie zu den Separatbeilagen

genommen wurden – als nicht verfahrensrelevant erachtet werden. Es wurde den

Parteien jedoch gleichzeitig die Möglichkeit gegeben, nach erfolgter Einsicht

einzelne Aktenbestandteile daraus zu bezeichnen, welche dann zu den Verfahrensakten

genommen würden. Ausserdem wurde den Beschuldigten 2 und 3 die Aktenbände 22

bis 37 zugestellt und hinsichtlich der Aktenverzeichnisse auf die Verfügung vom

28. März 2022 verwiesen. Mit Eingaben jeweils vom 20. Juni 2022

nahmen die Beschuldigten Stellung zur verfahrensleitenden Verfügung vom

2. Juni 2022 und kündigten eine erneute Akteneinsicht in den

Räumlichkeiten des Appellationsgerichts an. Am 8. Juli 2022 erfolgte die

Einsicht durch die Verteidiger der Beschuldigte 2 und 3 sowie den Beschuldigten

1. Mit Eingaben vom 11. und 13. Juli 2022 nahmen der Beschuldigte 2

und der Beschuldigte 3 Stellung zur Akteneinsicht. Der Beschuldigte 2 reichte

weitere Unterlagen zu den Akten und erneuerte seinen Verfahrensantrag, dass das

Berufungsverfahren zunächst auf die Beurteilung des Antrags auf Rückweisung der

Sache an das Strafgericht und die weiteren formellen Einwendungen zu

beschränken sei und die Parteien zu einer (eintägigen) Berufungsverhandlung zu

laden seien. Nachdem sich die Staatsanwaltschaft am 3. August 2022 zu den

Eingaben vernehmen lassen hatte, trat der Verfahrensleiter mit Verfügung vom

8. August 2022 auf das Siegelungsbegehren des Beschuldigten 3 nicht ein

und verfügte erneut, dass der Entscheid über eine allfällige Rückweisung dem

Gesamtgericht überlassen bleibt. Mit Eingabe vom 17. August 2022 nahm der

Beschuldigte 3 Stellung zum Nichteintreten auf das Siegelungsgesuch.

Ferner wurden im

Verlauf des Berufungsverfahrens diverse Ausstandsgesuche gestellt. Am

9. April 2019 stellte die Immobilienholdinggesellschaft ein erstes Gesuch

gegen den Verfahrensleiter, auf welches zufolge Verspätung nicht eingetreten

wurde (DGS.2019.28 vom 7. April 2021; bestätigt mit BGer 1B_265/2021 vom

9. September 2021). Ein zweites Ausstandsgesuch gegen den Verfahrensleiter,

welches vom Beschuldigten 2 am 23. November 2021 gestellt worden war,

wurde mit Entscheid vom 1. Juli 2022 abgewiesen (DGS.2021.23). Nachdem den

Verfahrensbeteiligten die Spruchkörperbesetzung des Berufungsgerichts

mitgeteilt worden war, stellten der Beschuldigte 1 am 1. April 2022 und

der Beschuldigte 2 am 4. April 2022 ein Ausstandsgesuch gegen die

eingesetzte Appellationsrichterin [...], da sie in einem zusammenhängenden

Verfahren bereits im Spruchkörper mitgewirkt hatte. Mit Verfügung vom

11. April 2022 wurde den Parteien mitgeteilt, dass übersehen worden war,

dass Appellationsrichterin [...] in jenem Verfahren Teil des Spruchkörpers war,

weshalb sie durch eine andere Richterin ersetzt wurde. Mit Eingabe vom

4. April 2022 stellte die Immobilienholdinggesellschaft zudem ein Ausstandsgesuch

gegen Appellationsrichter [...], auf welches mit verfahrensleitender Verfügung

vom 12. April 2022 wegen Missbräuchlichkeit nicht eingetreten wurde. Am

5. April 2022 beantragte die Immobilienholdinggesellschaft schliesslich

diverse Antworten und Klarstellungen im Zusammenhang mit der

verfahrensleitenden Verfügung vom 28. März 2022. Nachdem zwei

verfahrensleitende Verfügungen (teilweise samt Zustellung von Aktenkopien) und eine

weitere Eingabe diesbezüglich erfolgt waren (Verfügung vom 12. April 2022,

Eingabe der Immobilienholdinggesellschaft vom 9. Mai 2022, Verfügung vom

16. Mai 2022), zwischenzeitlich aufgrund einer Eingabe der

Immobilienholdinggesellschaft vom 21. April 2022 ein Ausstandsverfahren

gegen den Verfahrensleiter eröffnet, jedoch nach entsprechender Mitteilung der

Immobilienholdinggesellschaft als gegenstandslos abgeschrieben worden war

(DGS.2022.20), und die Immobilienholdinggesellschaft den Verfahrensleiter am

4. Mai 2022 sinngemäss ersuchte, von sich aus in den Ausstand zu treten,

nahm der Verfahrensleiter mit Verfügungen vom 20. Mai 2022 bzw. auf

erneute Reaktionen der Immobilienholdinggesellschaft vom 2. und

17. Juni 2022 mit Verfügungen vom 9. und 21. Juni 2022 zu den

Fragen und den aufgeworfenen Ausstandsgründen Stellung, wobei mitgeteilt wurde,

dass der Verfahrensleiter nicht in den Ausstand trete. Zudem stellte er der

Immobilienholdinggesellschaft mit letzterer Verfügung eine Akten-CD mit der

Bitte zu, diese zu konsultieren, bevor weitere Anfragen ans Gericht gerichtet

werden.

Ausserdem

erfolgten im Instruktionsverfahren diverse Reduktionen der Kontosperre auf dem

Konto [...] bei der Bank [...]. Die Kontosperre auf jenem Konto wurde

ursprünglich mit Verfügung des Verfahrensleiters des Strafgerichts vom 25.

Januar 2018 auf CHF 2'840'000.– festgelegt. Auf entsprechendes Ersuchen

der Immobilienholdinggesellschaft um Reduktion der Kontosperre um

CHF 353'619.80 wurde die Kontosperre mit Verfügung des Verfahrensleiters

vom 15. November 2018 um CHF 292'207.40 reduziert. Nachdem eine

dagegen gerichtete Beschwerde der Immobilienholdinggesellschaft vom

Bundesgericht gutgeheissen (BGer 1B_565/2018 vom 12. März 2019), und den

Parteien mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. April 2019 das

rechtliche Gehör gewährt worden war, wurden mit verfahrensleitender Verfügung

vom 24. Juni 2019 weitere CHF 24'717.15 vom gesperrten Konto

freigegeben. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde der

Immobilienholdinggesellschaft wies das Bundesgericht mit Urteil vom 24. März

2020 ab, soweit es darauf eingetreten ist (BGer 1B_351/2019). Mit

verfahrensleitenden Verfügungen vom 23. Mai 2019 (CHF 34'975.35),

20. Januar 2020 (CHF 1'000.–), 4. Februar 2020 (CHF 6'462.–),

13. Mai 2020 (CHF 6'011.45), 28. Oktober 2020 (CHF 30'381.15),

1. März 2021 (CHF 12'924.–), 29. März 2021 (CHF 7'765.05),

16. August 2021 (CHF 43'318.20, auf Stellungnahmen der Parteien),

10. November 2021 (CHF 30'381.15), 23. März 2022 (CHF

20'607.95), 22. April 2022 (CHF 30'000.–), 20. Juni 2022

(CHF 71'458.90) und 5. September 2022 (CHF 30'381.15) wurden

jeweils auf Ersuchen der Immobilienholdinggesellschaft die entsprechenden

Beträge ab dem Konto freigegeben. Ein weiteres Gesuch um Reduktion der

Kontosperre um CHF 5'850.70 wurde vom Verfahrensleiter mit Verfügung vom

18. Juni 2019 abgewiesen; auf eine dagegen gerichtete Beschwerde ist das

Bundesgericht nicht eingetreten (BGer 1B_345/2019 vom 24. März 2020). Am

14. April 2022 beantragte die Immobilienholdinggesellschaft zudem die

Freigabe von weiteren CHF 30'000.– bis spätestens am 15. August 2022

als Kostenvorschuss für ihre anwaltliche Vertretung. Mit verfahrensleitender

Verfügung vom 22. April 2022 wurde der Immobilienholdinggesellschaft

mitgeteilt, dass über diesen Kostenvorschuss Anfang August 2022 entschieden

werde, und sie dem Appellationsgericht per Ende Juli 2022 eine

Zwischenabrechnung ihrer Vertretung betreffend den ersten Kostenvorschuss über

CHF 30'000.– vorzulegen habe. Die Immobilienholdinggesellschaft nahm am

4. Mai 2022 Stellung zur Verfügung vom 22. April 2022. Am

11. Mai 2022 teilte der anwaltliche Vertreter der

Immobilienholdinggesellschaft mit, dass er das Mandat niedergelegt habe. Mit

Eingabe vom 24. Mai 2022 gelangte die Immobilienholdinggesellschaft an das

Appellationsgericht und reichte diverse (Abschluss-)Rechnungen ihrer anwaltlichen

Vertretung ein. Mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 20. Juni 2022 wurden

CHF 71'458.90 freigegeben, der Entscheid über den höheren Stundenansatz

sowie über Rechnungen vom 10. September 201 über CHF 10'326.30 und

vom 4. März 2019 über CHF 54'927.– dem Entscheid des Gesamtgerichts

vorbehalten. Da anlässlich der Berufungsverhandlung nicht über diese Freigaben

entschieden wurde, wurde darüber mit einem nachträglichen Beschluss vom 7. Juli

2023 befunden.

Im Verlauf des Instruktionsverfahrens ergänzten die

Beschuldigten, die Staatsanwaltschaft, der Privatkläger 1 sowie die Immobilienholdinggesellschaft

ihre Berufungs- und Anschlussberufungsbegründungen bzw. die Berufungsantwort

mit zahlreichen Eingaben:

Eingaben des Beschuldigten 1: 11. Dezember 2018, 22. November

2021, 10. Januar 2022, 18. Mai 2022, 20. Juni 2022.

Eingaben des Beschuldigten 2: 16. August 2018, 22.

August 2018, 29. November 2018, 7. Dezember 2018, 11. Dezember

2018, 22. November 2021, 10. Januar 2022, 4. April 2022, 9. Mai 2022,

20. Juni 2022, 11. Juli 2022, 24. August 2022,

16. September 2022.

Eingaben des Beschuldigten 3: 29. November 2021, 10.

Januar 2022, 6. April 2022, 2. Mai 2022, 9. Mai 2022, 25. Mai

2022, 20. Juni 2022, 13. Juli 2022.

Eingaben der Staatsanwaltschaft: 30. November 2021, 6.

Dezember 2021, 3. August 2022.

Eingaben des Privatklägers 1: 30. Mai 2018, 6. Juni 2018

(Eingang Appellationsgericht), 18. Juli 2018 (Eingang Appellationsgericht), 20.

August 2018, 5. August 2018 (Eingang Appellationsgericht am 22. August

2018), 30. August 2018 (Eingang Appellationsgericht), 9. Januar 2019,

15. Februar 2019 (Eingang Appellationsgericht).

Immobilienholdinggesellschaft: 13. Dezember 2021, 31. Januar

2022, 5. April 2022, 17. August 2022, 16. September 2022.

Im

Instruktionsverfahren wurden schliesslich noch das Verhandlungsprotokoll der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 14. bis 18. Mai 2018 in Sachen F____, die

aktuellen Strafregisterauszüge der Beschuldigten jeweils vom 19. August

2022 und die Einstellungsverfügung des ausserordentlichen Staatsanwalts vom

7. Juni 2022 im Strafverfahren gegen den erstinstanzlichen Strafrichter G____

beigezogen. Die Beschuldigten, die Immobilienholdinggesellschaft sowie die

Staatsanwaltschaft stellten im Verlauf des Instruktionsverfahrens diverse

Beweisanträge. Mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 8. August 2022

wurde den Parteien mitgeteilt, dass nebst den Befragungen von Anlegerin_A____ und

F____ als Auskunftspersonen – unter Vorbehalt eines anderslautenden Beschlusses

des Gesamtgerichts – keine zusätzlichen Beweismittel eingeholt werden. Ebenso

wurde mit Verfügung vom 20. September 2022 der Beweisantrag der

Immobilienholdingesellschaft vom 16. September 2022 auf Beizug sämtlicher

Verfahrensakten in Sachen G____ unter Vorbehalt eines anderslautenden

Beschlusses des Gesamtgerichts abgewiesen.

Mit Verfügungen

vom 25. Mai 2021 und 4. Februar 2022 bzw. mit Vorladung vom 29. März

2022 wurden die Beschuldigten 1–3, die Verfahrensbeteiligte

Immobilienhodlinggesellschaft, der Privatkläger 1 (als Partei und in der

Vorladung versehentlich als Auskunftsperson), die Staatsanwaltschaft, Anlegerin_A____

und F____ als Auskunftspersonen zur Berufungsverhandlung vorgeladen. Die

übrigen Privatkläger wurden fakultativ vorgeladen.

Die Berufungsverhandlung

(Parteiverhandlung, Urteilsberatung und Urteilseröffnung) fand vom 26. bis zum

30. September 2022 statt. Vor Eröffnung des Beweisverfahrens erhielten die

Parteien Gelegenheit, ihre Rückweisungs- und Beweisanträge zu stellen und zu

begründen. Die Anträge wurden am ersten Verhandlungstag beraten und der Zwischenentscheid

gleichentags eröffnet und mündlich begründet. Die Anträge auf Nichtigerklärung

des erstinstanzlichen Entscheids resp. Rückweisung wurden abgewiesen. Das

Gericht sah die Voraussetzungen für die Weiterführung der Verhandlung als

gegeben. Ebenso wurden die Beweisanträge abgewiesen. Im weiteren Verlauf der

Hauptverhandlung wurde die Auskunftsperson F____ befragt. Die als

Auskunftsperson geladene Anlegerin_A____ ist der Verhandlung unentschuldigt

ferngeblieben. Die Beschuldigten 2 und 3 nahmen zu einer Frage des

Gerichts Stellung, im Übrigen machten die Beschuldigten von ihrem

Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Im Anschluss gelangte die

Staatsanwaltschaft, der Privatkläger 1, die Verteidiger der Beschuldigten, die

Immobilienholdinggesellschaft vertreten durch den Beschuldigten 1 als ihr

Verwaltungsrat und der Privatkläger [...] zum Vortrag. Die Staatsanwaltschaft

erhielt Möglichkeit zur Replik und die Beschuldigten sowie die

Immobilienholdinggesellschaft zur Duplik. Ebenso erhielt der Privatkläger [...]

die Möglichkeit, sich anstelle einer zweiten Äusserungsmöglichkeit des

Privatklägers [...] zu Wort zu melden, woraufhin den Beschuldigten sowie der

Immobilienholdinggesellschaft diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt wurde.

Der Beschuldigte 1 beantragt, er sei vollumfänglich freizusprechen. Sämtliche

Zivilforderungen seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.

Sämtliche Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und ihm sei eine

Prozessentschädigung für die Kosten seiner Verteidigung zuzusprechen. Der

Beschuldigte 2 beantragt, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen,

eventualiter sei er milder zu bestrafen. Die Zivilforderungen der Privatkläger

seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Das angefochtene

Urteil sei betreffend die Beschlagnahme, Einziehung und Verwendung der

sichergestellten Vermögenswerte auf den Bankkonten der Bank 2____ und der Bank [...]

aufzuheben und die Vermögenssperren seien aufzuheben. Die Beschlagnahme über

die 2'228'500 Aktien der Immobilienholdinggesellschaft sei aufzuheben und die

Aktien seien freizugeben. Die Verfahrenskosten und Gerichtsgebühren seien auf

die Staatskasse zu nehmen und dem Beschuldigten 2 für das erstinstanzliche

Verfahren eine Prozessentschädigung von CHF 140'776.50 und für das

Berufungsverfahren eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Der

Beschuldigte 3 beantragt, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen,

eventualiter sei er der Veruntreuung gemäss lit. B der Anklageschrift

schuldig zu sprechen und unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren zu

einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 27 Tagessätzen zu CHF 30.– zu

verurteilen. Die Zivilforderungen der Privatkläger seien abzuweisen,

eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Dem Beschuldigten 3 sei eine

Genugtuung von CHF 10'000.– zuzusprechen. Das angefochtene Urteil sei

betreffend die Beschlagnahme, Einziehung und Verwendung der sichergestellten Vermögenswerte

auf den Bankkonten der Bank 2____ und der Bank [...] aufzuheben und die

Vermögenssperren seien aufzuheben. Die Beschlagnahme über die 2'228'500 Aktien

der Immobilienholdinggesellschaft sei aufzuheben und die Aktien seien

freizugeben. Die Kosten und Gebühren inkl. der Kosten der amtlichen

Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen, eventualiter, bei Verurteilung

wegen Veruntreuung gemäss lit. B der Anklageschrift, seien dem

Beschuldigten 3 die Kosten zu 1/12 aufzuerlegen und im Übrigen auf die

Staatskasse zu nehmen. Dem Beschuldigten 3 sei für die im Berufungsverfahren

entstandenen Anwaltskosten der erbetenen Verteidigung eine angemessene

Entschädigung zuzusprechen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien

vollumfänglich – eventualiter zu 11/12 – auf die Staatskasse zu nehmen und der

amtliche Verteidiger entsprechend für seinen Aufwand ab dem 27. Juli 2022

aus der Staatskasse zu entschädigen. Die Immobilienholdinggesellschaft hält an

ihren Anträgen der Berufungsbegründung vom 30. November 2018

vollumfänglich fest. Auch der Privatkläger 1 hält sinngemäss an seinen Anträgen

fest. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Anschlussberufung, das

angefochtene Urteil sei bezüglich der erfolgten Freisprüche aufzuheben, und es

seien der Beschuldigte 1 zusätzlich für den in lit. J der Anklageschrift geschilderten

Sachverhalt in Bezug auf den Jahresabschluss der Immobilienholdinggesellschaft

per Ende Juni 2011 der Urkundenfälschung und der Beschuldigte 2 für den in lit. E

der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt der Urkundenfälschung schuldig zu

sprechen. Im Übrigen sei das angefochtene Urteil bezüglich der erfolgten

Schuldsprüche zu bestätigen, wobei bei der Veruntreuung durch den

Beschuldigten 3 zum Nachteil von Anlegerin_A____ und den Anlegenden_B____

gemäss lit. B der Anklageschrift von einer Deliktssumme von

CHF 183'500.– auszugehen sei. Der Beschuldigte 1 sei zu einer bedingten

Freiheitsstrafe von 12 Monaten, Probezeit zwei Jahre, der Beschuldigte 2 zu

einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, davon zwei Jahre mit bedingtem

Strafvollzug, Probezeit zwei Jahre, und der Beschuldigte 3 zu einer

Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, davon zwei Jahre mit

bedingtem Strafvollzug, Probezeit zwei Jahre, zu verurteilen. Die

beschlagnahmten Aktien der Immobilienholdinggesellschaft seien einzuziehen und

an die Privatkläger zu verteilen. Im Übrigen sei das angefochtene Urteil zu

bestätigen, wobei für die Positionen [...]1 - [...]67 zu entscheiden sei, ob

und an wen diese herauszugeben oder ob diese zu vernichten seien. Die

detaillierten Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid

von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

I. Formelles

1.

Legitimation

1.1

Berufungsklägerin und Berufungskläger

1.1.1

Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung

gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz

oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts. Sowohl die Beschuldigten als auch der Privatkläger 1

sind vom angefochtenen Urteil berührt und haben ein rechtlich geschütztes

Interesse an dessen Aufhebung bzw. Abänderung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs.

1.

StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert sind.

1.1.2

Dasselbe gilt für die von der Abweisung ihres

Antrags auf Absehen von einer Einziehung der auf den Konten der beiden

Immobiliengesellschaften Immobiliengesellschaft 1 und Immobiliengesellschaft 2 gesperrten

Vermögenswerten als verfahrensbeteiligte Dritte im Sinne von Art. 105

Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StPO bzw. der von der Einziehung dieser

Vermögenswerte in diesem Umfang unmittelbar betroffenen Immobilienholdinggesellschaft

als deren Rechtsnachfolgerin.

1.1.3

Auf die form- und fristgerecht eingereichten

Rechtsmittel ist somit einzutreten.

1.2

Staatsanwaltschaft

1.2.1

Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erhebung von

Rechtsmitteln berechtigt. Sie ist somit grundsätzlich zur Erklärung der

Anschlussberufung legitimiert.

1.2.2

Die Beschuldigten rügen, dass die

Anschlussberufung von einem Staatsanwalt vorgenommen worden sei, der zur

Einlegung von Rechtsmitteln nicht befugt gewesen sei. Ein Staatsanwalt sei nur

dann zur Rechtsmitteleinlegung befugt, wenn das kantonale Recht keine abweichenden

Regelungen vorsehe. Im Kanton Basel-Stadt sei das Einlegen von Rechtsmitteln

dem Leitenden Staatsanwalt vorbehalten. Vorliegend sei die Anschlussberufung

lediglich vom fallführenden Staatsanwalt und nicht vom Leitenden Staatsanwalt

unterzeichnet worden. Da es sich bei der Bestimmung betreffend Einlegung von

Rechtsmitteln um eine Regelung über die Zuständigkeit und damit um eine Gültigkeitsvorschrift

handle, fehle es der Legitimation zur Anschlussberufungserklärung, womit diese

ungültig und auf sie nicht einzutreten sei (Plädoyer Berufungsverhandlung betr.

Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 304 ff., Akten S. 11'133 ff.; Ferner Akten

S. 10'347 ff.; Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen

Beschuldigter 3 Rz. 13 ff., Akten S. 11'148; Plädoyer

Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 1 S. 11, Akten S. 11'179).

1.2.3

Gemäss Art. 14 Abs. 2 StPO regeln Bund und

Kantone im von der Strafprozessordnung vorgegebenen Rahmen u.a. die

Organisation und Befugnisse der Staatsanwaltschaft. Vom Kanton Basel-Stadt

wurde diesbezüglich die Verordnung über die Organisation der Staatsanwaltschaft

erlassen. Gemäss deren § 6 Abs. 4 Ziff. 2 sind für Entscheide über die

Einlegung von Rechtsmitteln die Leitenden Staatsanwältinnen und Leitenden

Staatsanwälte zuständig («Die Leitenden Staatsanwältinnen und Leitenden

Staatsanwälte (…) entscheiden über die Einlegung von Rechtsmitteln»). Wie der

Beschuldigte 2 mit Recht festhält, existiert eine interne Weisung der

Staatsanwaltschaft, welche sowohl für das Einlegen als auch für den Rückzug

eines Rechtsmittels die Genehmigung des Leitenden Staatsanwalts vorsieht. § 6

Abs. 4 Ziff. 2 der Verordnung soll sicherstellen, dass über die Einlegung von

Rechtsmitteln nicht jede Staatsanwältin und jeder Staatsanwalt nach eigenem

Ermessen entscheiden kann, sondern dass eine gewisse Einheitlichkeit angestrebt

wird. Dies dient primär der Verwirklichung der Rechtsgleichheit der

Beschuldigten, auch wenn sie daneben auch einen ökonomischen Einsatz der

Ressourcen der Staatsanwaltschaft bezweckt. Die Bestimmung strebt somit

vorrangig den Schutz des Beschuldigten vor einer nicht rechtsgleichen Behandlung

im Rechtsmittelverfahren an und ist daher als Gültigkeitsvorschrift für die

Erhebung der Anschlussberufung durch die Staatsanwaltschaft zu qualifizieren (vgl.

AGE SB.2018.132 vom 2. November 2020, E. 2.5.2 mit Verweis auf Gless, in: Basler Kommentar StPO, 2.

Auflage 2014, Art. 141 N 67).

1.2.4

Entgegen

der Auffassungen der Beschuldigten, sieht § 6 Abs. 4 Ziff. 2 der Verordnung

über die Organisation der Staatsanwaltschaft nicht vor, dass nur die Leitende

Staatsanwältin resp. der Leitende Staatsanwalt das Rechtsmittel (persönlich) erheben

kann. Das Bundesgericht hat die Bestimmung im genannten Verfahren des

Appellationsgerichts (AGE SB.2018.132 vom 2. November 2020) mit Entscheid vom

1.

April 2021 entsprechend präzisiert (BGE 147 IV 218 E. 2.4). Dass der

fallführende Staatsanwalt im vorliegenden Fall die Anschlussberufungserklärung

selbst unterzeichnet hat, ist daher für sich allein nicht zu beanstanden – und

entspricht im Übrigen auch der langjährigen Praxis der Basler

Staatsanwaltschaft (vgl. AGE SB.2021.100 vom 23. Februar 2022 E. 3.2,

SB.2021.39 vom 22. Oktober 2021 E. 2.2; die Zulässigkeit wurde im

Nachgang der Berufungsverhandlung vom Bundesgericht jüngst wieder bestätigt:

BGer 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 2.2). Die Verordnung verlangt

diesfalls lediglich, dass der Grundsatzentscheid über die Einlegung des Rechtsmittels

von der Leitenden Staatsanwältin oder vom Leitenden Staatsanwalt auszugehen hatte,

was die Staatsanwaltschaft zwecks Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen

Zuständigkeitsregelung offenzulegen hat (vgl. BGE 147 IV 218 E. 2.4.2 und

2.4.3). Angesichts dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur

baselstädtischen Verordnung über die Organisation der Staatsanwaltschaft, ist

nicht ersichtlich, inwiefern die Offenlegung der internen Weisung betreffend

Genehmigung des Leitenden Staatsanwalts notwendig wäre. Vielmehr ist

entscheidend, ob die Leitende Staatsanwältin resp. der Leitende Staatsanwalt im

konkreten Fall sein Einverständnis zur Einlegung des Rechtsmittels abgegeben

hat, womit sie resp. er letztlich im Sinne von § 6 Abs. 4 Ziff. 2 der

Verordnung über die Organisation der Staatsanwaltschaft über die Erhebung des

Rechtsmittels entschieden hat (AGE SB.2021.100 vom 23. Februar 2022

E. 3.2, SB.2021.39 vom 22. Oktober 2021 E. 2.2).

Die Offenlegung

des Entscheids des Leitenden Staatsanwalts zur Erhebung der Anschlussberufung ist

– auch wenn erst spät und auf entsprechende Rüge – im Berufungsverfahren mit

Schreiben vom 6. Dezember 2021 erfolgt (vgl. Akten S. 10'321). Die

Ausführungen des Leitenden Staatsanwalts, wonach die schriftliche Bestätigung

vor dem Hintergrund der neuen Anforderungen betreffend Dokumentation des

Entscheids der Abteilungsleitung über das Einlegen von Rechtsmitteln erfolge, sind

– entgegen der Auffassung des Beschuldigten 2 (Plädoyer

Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 314, Akten

S. 11'134) – nicht im Zusammenhang mit der Inkraftsetzung der kantonalen

Verordnung zu verstehen, sondern beziehen sich offenkundig auf den

Leitentscheid des Bundesgerichts vom 1. April 2021, mit welchem die

Anforderung an die Staatsanwaltschaft formuliert wurde, dass sie den Entscheid

resp. die Genehmigung der Leitenden Staatsanwältin bzw. des Leitenden

Staatsanwalts über die Einlegung des Rechtsmittels zwecks Überprüfung der

Einhaltung der gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen offenzulegen hat, sofern

diese bzw. dieser das Rechtsmittel nicht persönlich ergriffen hat (BGE 147 IV 218 E. 2.4.3). Jenem Entscheid lag der Sachverhalt zugrunde, wonach die

fallführende Staatsanwältin eine Berufung eigenmächtig zurückgezogen und der

damals stellvertretende Erste Staatsanwalt dem Appellationsgericht in der Folge

schriftlich mitgeteilt hatte, dass an der Berufung festgehalten werde (BGE 147 IV 218 E. 2.2.1). Das Bundesgericht erachtete es aufgrund dieser

Ausgangslage einerseits als erstellt, dass die Berufung vom Willen des

Leitenden Staatsanwalts getragen war, und andererseits, dass der Rückzug

aufgrund der danach eingeholten schriftlichen Eingabe vom Leitenden

Staatsanwalts nicht genehmigt war (BGE 147 IV 218 E. 2.4.3 und 2.4.5).

Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb die schriftliche Bestätigung des

Leitenden Staatsanwalts vom 6. Dezember 2021 nicht ausreichen sollte. Soweit

schliesslich behauptet wird, es sei unglaubhaft, dass die Erhebung der

Anschlussberufung mit dem Leitenden Staatsanwalt abgesprochen gewesen sei, und

dem Leitenden Staatsanwalt damit sinngemäss unterstellt wird, die Bestätigung

wahrheitswidrig in den Prozess eingebracht zu haben, so handelt es sich um eine

unbelegte und nicht substantiierte Unterstellung, die als geradezu ungehörig

bezeichnet werden muss.

1.2.5

Auf die auch form- und fristgerecht

eingereichte Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist somit ebenfalls einzutreten.

2.

Kognition

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des

Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder

unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

3.

Teilrechtskraft

Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die

Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden

(Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung,

erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

Die Aufhebung der Beschlagnahme aller beigebrachten und sich

noch im Archiv der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, Abteilung Wirtschaftsdelikte

befindenden schriftlichen Unterlagen und die Rückgabe an die jeweils

Berechtigten ist nicht angefochten worden bzw. diese wurde in den

Berufungserklärungen und der Anschlussberufungserklärung weder bemängelt noch

sind diesbezüglich Anträge gestellt worden, weshalb sie in Rechtskraft

erwachsen ist. Damit ist auch über die diesbezüglichen Anträge der

Staatsanwaltschaft in ihrem zweitinstanzlichen Plädoyer nicht zu befinden

(Akten S. 11'205). Ebenso nicht zu befinden ist – da nicht angefochten – über

die Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 3 für die

Bemühungen ab dem 1. September 2016 sowie die Abweisung der

Genugtuungsforderung des Beschuldigten 1 von CHF 200.–.

II. Rückweisungsanträge

1.

Allgemeines

Die Beschuldigten und die Immobilienholdinggesellschaft machen

mit ihren Berufungen diverse Verfahrensmängel geltend und beantragen, die

Nichtigerklärung des angefochtenen Urteils (vgl. zuletzt: Plädoyer

Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 3 S. 2, Akten S. 11'143),

bzw. die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung der Angelegenheit

an das Strafgericht zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur

Fällung eines neuen Urteils (vgl. zuletzt: Plädoyer Berufungsverhandlung betr.

Vorfragen Beschuldigter 1 S. 1, Akten S. 11'169; Plädoyer

Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 S. 1, Akten S. 11'076;

Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 3 S. 2, Akten

S. 11'143; ferner: Akten S. 8201 ff., 9024 ff.), eventualiter eine

Rückweisung an die Staatsanwaltschaft (vgl. zuletzt: Plädoyer

Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 1 S. 1, Akten S. 11'169;

ferner: Akten S. 8207 ff.).

Im grundsätzlich reformatorischen Berufungsverfahren ersetzt

das Berufungsurteil das erstinstanzliche Urteil (Art. 408 StPO). In den von

Art. 409 StPO geregelten Fällen kommt der Berufung hingegen kassatorische

Wirkung zu. Die kassatorische Erledigung durch Rückweisung an das

erstinstanzliche Gericht ist aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens

die Ausnahme. Sie rechtfertigt sich nur bei wesentlichen Mängeln des

erstinstanzlichen Verfahrens, durch die in schwerwiegender Weise in die Rechte

des Beschuldigten oder anderer Parteien eingegriffen worden ist, so dass die

Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte – in erster Linie zur Vermeidung eines

Instanzverlusts – unumgänglich ist (BGer 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E.

2.2.1). Zu denken ist etwa an die nicht richtige Besetzung des Gerichts,

fehlende Zuständigkeit, unterbliebene korrekte Vorladung, Verweigerung von

Teilnahmerechten, nicht gehörige Verteidigung oder die unterbliebene Behandlung

bzw. Beurteilung aller Anklage-, Einziehungs- und Zivilpunkte. In solchen

Fällen hätte das blosse Nachholen der erstinstanzlich unterbliebenen Vorkehren

den Verlust einer Instanz zur Folge, was dem Anspruch auf ein faires Verfahren

im Sinne von Art. 6 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)

widerspricht (s. zum Ganzen: BGE 143 IV 408 E. 6.1; BGer 6B_105/2021 vom

29.

November 2021 E. 2.2.1; Eugster,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage, 2014, Art. 409 StPO N 1).

2.

Spruchkörperbesetzung

des Strafgerichts

2.1

Vorgebrachte Rügen

Die Beschuldigten sowie die Immobilienholdinggesellschaft

bringen zusammengefasst vor, das Bundesgericht habe mehrfach bestätigt, dass die

im Kanton Basel-Stadt im Jahr 2016 geltende Praxis zur Bestimmung der

Spruchkörpermitglieder des Strafgerichts durch die Gerichtskanzlei nicht

rechtmässig sei. Der Gerichtskanzlei fehle es an der demokratischen Legitimation

und der erforderlichen Unabhängigkeit. Die erstinstanzliche

Spruchkörperbesetzung durch die Gerichtskanzlei sei verfassungs- und

EMRK-widrig. Dies stelle einen gravierenden Mangel dar, der nicht geheilt

werden könne und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der

Angelegenheit an das Strafgericht führen müsse (Plädoyer Berufungsverhandlung

betr. Vorfragen Beschuldigter 1 S. 3 f., Akten S. 11'171 f.; Plädoyer

Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 1 ff., Akten

S. 11'077 ff.; Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter

3.

Rz. 4 ff., Akten S. 11'144 ff.; ferner: Akten S. 8204).

Ferner machen die Beschuldigten geltend, es würden konkrete

Anhaltspunkte vorliegen, dass der am vorinstanzlichen Urteil mitwirkende

Richter G____ nicht wie offiziell mitgeteilt Ende Februar 2017, sondern bereits

im Sommer 2016 und damit vor der erstinstanzlichen Verhandlung von Gesetzes

wegen aus seinem Amt als Richter ausgeschieden sei. Es müsse nämlich davon

ausgegangen werden, dass die Familie G____ spätestens Anfang des Jahres 2016

beschlossen habe, den Wohnsitz nach [...] zu verlegen, und dass der Umzug der

Familie im Sommer 2016 erfolgt sei. Damit habe Richter G____ die

Wohnsitzpflicht im Kanton Basel-Stadt nicht mehr erfüllt, womit der

vorinstanzliche Spruchkörper auch aus diesem Grund nicht gesetzeskonform

zusammengesetzt gewesen sei, was zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und

Rückweisung der Angelegenheit an das Strafgericht führen müsse (Plädoyer

Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 108 ff., Akten

S. 11'094 ff.; auch Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter

3.

Rz. 11, Akten S. 11'147; Plädoyer Berufungsverhandlung betr.

Vorfragen Beschuldigter 1 S. 4, Akten S. 11'172; ferner: Akten

S. 9040 ff.). Darüber hinaus sei Richter G____ auch nach seinem formalen

Ausscheiden aus seinem Amt per 28. Februar 2017 nicht mehr in der Lage

gewesen, an der Begründung des angefochtenen Urteils mitzuwirken und zu

überprüfen, ob die Urteilsbegründung dem entspreche, was entschieden worden sei

(Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2

Rz. 107, Akten S. 11'093; ferner Akten S. 8202 ff.).

2.2

Spruchkörperbesetzung durch die

Strafgerichtskanzlei

2.2.1

Das

angefochtene Strafgerichtsurteil datiert vom 21. November 2016 und wurde

damit unter der Geltung des alten Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons

Basel-Stadt in der vom 1. Juli 2016 bis zum 22. Dezember 2019

geltenden Fassung gefällt. § 32 Abs. 4 GOG in der damaligen Fassung

sah – wie in der heute gültigen Fassung – vor, dass die Gerichte ihre

Spruchkörper – abgesehen von den Vorgaben gemäss Abs. 1 bis 3 der

genannten Bestimmung – nach Bedarf organisieren, wobei die Einzelheiten in den

Reglementen der Gerichte geregelt sind. Wie vom Beschuldigten 2 zutreffend

angenommen, richtete sich die vorinstanzliche Spruchkörperbildung allerdings nicht

nach dem Organisationsreglement des Strafgerichts (SG 154.180), welches erst am

6.

Juni 2017 und damit nach dem angefochtenen Urteil in Kraft getreten

war, sondern sie erfolgte gemäss dem Reglement betreffend die Verteilung der

Geschäfte unter die Gerichtskanzleien des Strafgerichts vom 30. November 1978

und der darauf basierenden Praxis durch die Kanzlei des Strafgerichts (vgl.

hierzu auch Schreiben Eingabe des Strafgerichtspräsidenten an das Bundesgericht

vom 28. September 2018 S. 4, Akten S. 8894). Es ist den

Beschuldigten und der Immobilienholdinggesellschaft ferner darin zuzustimmen,

dass das Bundesgericht dieses frühere Reglement bzw. die darauf basierende

Praxis als verfassungs- und EMRK-widrig und damit als unzulässig erklärt hat

(BGer 6B_383/2018 und 6B_396/2018 vom 15. November 2018 E. 1.2.3;

vgl. ferner auch BGer 1C_187/2017, 1C_327/2017 vom 20. März 2018

E. 7). Die Besetzung des Spruchkörpers des Strafgerichts erfolgte im

Dispositiv

vorliegenden Verfahren demnach grundsätzlich nicht verfassungskonform.

2.2.2 Entgegen

der Auffassung der Beschuldigten und der Immobilienholdinggesellschaft führt

die vorinstanzliche Bestellung des Spruchkörpers aber nicht zwingend zu einer

Rückweisung der Sache an das Strafgericht.

Nichtigkeit, d.h. absolute Unwirksamkeit einer

Verfahrenshandlung wird nur angenommen, wenn sie mit einem tiefgreifenden und

wesentlichen Mangel behaftet ist, wenn dieser schwerwiegende Mangel

offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die

Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet

wird (BGer 6B_19/2019 vom 19. Juni 2019 E. 1.3.4, mit Hinweisen auf BGE 137 I 273 E. 3.1 S. 275 sowie auf Schmid/Jositsch,

Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage 2017, Rz. 1440;

BGer 6B_1408/2017 vom 13. Juni 2018 E. 1.4.2; 6B_745/2017 vom 12. März

2018 E. 1.2 und 6B_334/2017 vom 23. Juni 2017 E. 3.2.3). Das Bundesgericht

hielt in Bezug auf die im Kanton Basel-Stadt unter dem früheren Reglement

gelebte Praxis fest, dass eine Annahme der Nichtigkeit einer grossen Zahl

bereits rechtskräftiger Entscheide der Basler Gericht die Rechtssicherheit

erheblich gefährde. Überdies sei der Mangel weder besonders schwer noch

offensichtlich, weshalb damit behaftete Urteile nicht als nichtig angesehen

werden können (BGer 6B_24/2018 vom 22. Mai 2019 E. 1; vgl. auch BGer

6B_85/2021 vom 26. November 2021 E. 4.4.2). Entsprechend sind sie grundsätzlich

lediglich anfechtbar.

Es sind auch

keine anderen Gründe ersichtlich, weshalb die vorinstanzliche

Spruchkörperbildung zur Nichtigkeit des angefochtenen Urteils führen sollte.

Ein solcher Grund würde etwa vorliegen, wenn der Spruchkörper aufgrund

sachfremder Kriterien allein mit dem Zweck gebildet worden wäre, in

manipulativer Weise einen ganz bestimmten Spruchkörper für einen konkreten Fall

einzurichten, um damit das gewünschte Ergebnis herbeizuführen (BGer

6B_1208/2021 vom 26. November 2021 E. 5.4.3). Vorliegend sind

keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, welche für eine solche sachfremde

Zusammensetzung des Spruchkörpers sprechen würden. Vielmehr ist bekannt, dass

bei der damaligen Praxis der Besetzung des Spruchkörpers die Kanzlei auf eine

möglichst gleichmässige Verteilung der Fälle auf die verschiedenen Strafrichterinnen

und Strafrichter und deren zeitliche Verfügbarkeit Rücksicht nehmen musste (AGE

SB.2015.9 vom 3. September 2020 E. 3.3, bestätigt in: BGer 6B_85/2021

vom 26. November 2021 E. 4.4.2). Der Beschuldigte 2 bemängelt zwar

die Auswechslung von Strafrichter [...] mit Strafrichterin [...] (Plädoyer

Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 15 ff., Akten

S. 11'079 f.). Der Grund alleine, dass eine Richterin oder ein Richter mit

weniger Erfahrung eingesetzt wird oder ein Wechsel in der Besetzung auf eine

solche Amtsperson stattfindet, genügt indessen klarerweise nicht, um von einer

von sachfremden Kriterien geleiteten Besetzung zu sprechen. Dass Strafrichterin

[...] «nicht qualifiziert» gewesen wäre, Sitz im vorinstanzlichen Spruchkörper

zu nehmen bzw. den vorliegenden Fall zu beurteilen, erweist sich ausserdem als

haltlose Behauptung, zumal daran zu erinnern ist, dass das Strafgericht

Basel-Stadt sowohl unter dem alten als auch unter dem geltenden

Gerichtsorganisationsgesetz dadurch gekennzeichnet ist, dass nicht nur

juristisch ausgebildete Fachpersonen als Richterinnen oder Richter amten (vgl.

Wählbarkeitsvoraussetzungen: § 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100] sowie § 13 aGOG). Noch viel spekulativer und in keiner

Weise belegt ist es, wenn vom Beschuldigten 2 in diesem Zusammenhang in den

Raum gestellt wird, die Einsetzung von Strafrichterin [...] sei gezielt erfolgt,

um die vorinstanzliche Urteilsfindung zu beeinflussen (Plädoyer

Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 20 ff., Akten

S. 11'080). Das Gegenteil ist offenkundig der Fall: Wie der Beschuldigte 2

selbst darlegt, schied Strafrichter [...] per 30. Juni 2016 aus seinem Amt

als nebenamtlicher Strafrichter aus (vgl. auch die verfahrensleitende Verfügung

des Strafgerichtspräsidenten vom 16. Juni 2016, Akten S. 5381). Er

konnte somit am vorinstanzlichen Urteil nicht mitwirken. Auch der Entscheid,

Strafrichter [...] mit Strafrichterin [...] zu ersetzen, basiert damit auf

einem objektiven Kriterium. Daran würde sich selbst dann nichts ändern, wenn das

Ausscheiden von Strafrichter [...] bereits bei dessen Einsetzung hätte erkannt

werden können und das Auslaufen der Amtszeit entgegen der verfahrensleitenden

Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 16. Juni 2016 nicht «wider

Erwarten» gewesen wäre (vgl. die dahingehenden Ausführungen des Beschuldigten: Plädoyer

Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 61, Akten

S. 11'086), ist doch nicht im Geringsten ersichtlich, weshalb die

Auswechslung deswegen aus sachfremden Gründen erfolgt sein soll. Wäre die Wahl

von Strafrichterin [...] aus welchen Motiven auch immer gezielt erfolgt, wäre

kein nachvollziehbarer Grund erkennbar, weshalb zunächst Strafrichter [...] hätte

eingesetzt werden sollen.

2.2.3

2.2.3.1 Die

ständige bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt gestützt auf den auch für

Private geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des

Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft [BV, SR 101]; BGE 137 V 394 E. 7.1), dass

verfahrensrechtliche Einwendungen so früh wie möglich, das heisst nach

Kenntnisnahme eines Mangels bei erster Gelegenheit, vorzubringen sind. Es

verstösst gegen Treu und Glauben, Mängel dieser Art erst in einem späteren

Verfahrensstadium geltend zu machen, wenn der Einwand schon vorher hätte

festgestellt und gerügt werden können. Wer sich auf das Verfahren einlässt,

ohne einen Verfahrensmangel bei erster Gelegenheit vorzubringen, verwirkt in

der Regel den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten

Verfahrensvorschrift (BGE 143 V 66 E. 4.3, 135 III 334 E. 2.2, 134 I 20

E. 4.3.1, 132 II 485 E. 4.3, 130 III 66 E. 4.3; BGer 1C_630/2014 vom 18.

September 2015 E. 3.1; 1B_513/2017 vom 5. März 2018 E. 3). Massgebend für den

Beginn der Rügefrist ist die Möglichkeit der Feststellung des Mangels, d.h. die

Kenntnis um die hierfür relevanten Tatsachen. Nicht ankommen kann es angesichts

der kurzen Rügefristen auf den Zeitpunkt, ab welchem sich eine Rechtsauffassung

durchsetzt, namentlich, weil ein bestimmter Rechtsmangel in einem anderen

Verfahren justiziell beurteilt worden ist (vgl. BGE 136 I 207 E. 3.4). Entgegen

der Auffassung des vom Beschuldigten 2 eingereichten Rechtsgutachtens von [...]

(vgl. Rechtsgutachten [...] S. 7, 10 ff., Akten S. 10'798, 10'801 ff.),

verpflichtet der, namentlich auch in Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO

konkretisierte Grundsatz von Treu und Glauben nach gefestigter

bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht nur die Strafbehörden, sondern gilt

insbesondere auch für die beschuldigte Person (BGE 146 IV 297 E. 2.2.6;

BGE 144 IV 189 E. 5.1, in: Pra 2019 Nr. 8 S. 91, 99;

BGE 143 IV 117 E. 3.2, in: Pra 2018 Nr. 33 S. 299, 302; BGer

6B_1074/2018 vom 24. Januar 2019 E. 1.2).

Der Beschuldigte

2 hält der Anwendung dieser Rechtsprechung auf das vorliegende Verfahren mit

Verweis auf das Rechtsgutachten [...] im Wesentlichen entgegen, eine

beschuldigte Person könne nur auf ihre eigenen Verteidigungsrechte gültig

verzichten, nicht jedoch auf von Amtes wegen zu beachtende Vorschriften, namentlich

nicht auf solche in Bezug auf die verfassungsmässige Spruchkörperbildung (Plädoyer

Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 99 f., Akten

S. 11'092; Rechtsgutachten [...] S. 9 f., 18 f., Akten S. 10'800

f., 10'809 f.). Auch dieser Einwand erweist sich angesichts der diesbezüglich

klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch als unbegründet. Bereits im

Leitentscheid BGE 136 I 207 hielt das Bundesgericht fest, dass es gegen

Treu und Glauben verstosse, wenn die verfassungswidrige Zusammensetzung (in

casu: des Handelsgerichts) erst lange nach Anhängigmachen der Klage gerügt

werde. Werde die institutionelle Verfassungs- und Konventionswidrigkeit erst

nach längerem Zuwarten beanstandet, seien die entsprechenden Rügen verwirkt und

diese damit nicht mehr zu hören (BGE 136 I 207 E. 3.4). Dass diese

Auffassung nicht nur für zivilrechtliche Verfahren ihre Geltung beansprucht,

sondern auch in strafrechtlichen Verfahren und insbesondere auch in Verfahren,

bei denen der Spruchkörper unter der vorliegend monierten Praxis des

Strafgerichts Basel-Stadt zusammengesetzt wurde, hielt das Bundesgericht im

vorliegenden Verfahren mit Entscheid 1B_429/2018 vom 29. November 2018 auf

Beschwerde der verfahrensbeteiligten Immobilienholdinggesellschaft explizit fest.

Es führte aus, dass Ausstandsgründe und Organmängel anderer Art gestützt auf

den verfassungsmässigen Grundsatz von Treu und Glauben «so früh wie möglich,

d.h. nach deren Kenntnis bei erster Gelegenheit, geltend zu machen» sind. Das

gelte auch, soweit eine Verletzung von Art. 6 EMRK gerügt werde. Wenn eine

Partei «nach Bekanntgabe der Zusammensetzung des Spruchkörpers im Verfahren vor

dem Strafgericht nicht sogleich reagierte», sondern die Verfassungs- und

Konventionswidrigkeit erst später (in casu: im Verfahren vor dem

Appellationsgericht Basel-Stadt) geltend mache, handle sie entgegen Treu und

Glauben und erweise sich ihr Vorbringen als verspätet (BGer 1B_429/2018 vom

29. November 2018 E. 4.2). Diese Feststellungen vermag auch die

Auseinandersetzung mit diesem Urteil im Rechtsgutachten [...] (Akten

S. 10'807 f.) nicht zu erschüttern, bestätigte doch das Bundesgericht in

weiteren, unter anderem wiederum den Kanton Basel-Stadt betreffenden Entscheiden

nicht nur die diesbezügliche Rechtsprechung, sondern insbesondere auch deren

Anwendbarkeit auf die beschuldigte Person (BGer 6B_595/2021 vom 24. Juni

2022 E. 1.3, 6B_85/2021 vom 26. November 2021 E. 4, 6B_1208/2020

vom 26. November 2021 E. 5.4.3, 6B_1427/2020 vom 28. Juni 2021

E. 2.3, 1B_119/2018 vom 29. Mai 2018 E. 5.4; ferner BGer

1B_246/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 3). Es gibt für das

Appellationsgericht vorliegend daher keinerlei Gründe, von dieser klaren

bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen.

2.2.3.2 Im

vorliegenden Fall wurde den Parteien mit Verfügung des Verfahrensleiters des

Strafgerichts vom 16. Juni 2016 mitgeteilt, dass Strafrichter [...] durch

Strafrichterin [...] ersetzt und diese neben Strafrichter G____ als Richterin

eingesetzt wird (Akten S. 5381). Spätestens zu diesem Zeitpunkt war den

Parteien die Zusammensetzung des vorinstanzlichen Spruchkörpers bekannt. Weder

nach Erhalt der verfahrensleitenden Verfügung noch anlässlich der

erstinstanzlichen mehrtägigen Hauptverhandlung haben die anwaltlich vertretenen

Beschuldigten und die anwaltlich vertretene Immobilienholdinggesellschaft Einwände

gegen die Besetzung des Spruchkörpers resp. das entsprechende Verfahren vorgebracht.

Auch nach Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurden während

Monaten keine Einwände gegen die Besetzung des Spruchkörpers resp. das

entsprechende Verfahren vorgebracht. Erst mit Berufungserklärung vom 7. Mai

2018 (Akten S. 8200 und 8204) bzw. zuvor im Beschwerdeverfahren

BES.2018.29 bemängelte die Immobilienholdinggesellschaft mit Eingabe vom

18. April 2018 die Zusammensetzung des vorinstanzlichen Spruchkörpers

erstmals, nachdem sie Kenntnis des Urteils des Bundesgerichts BGer 1C_187/2017,

1C_327/2017 vom 20. März 2018 erhalten hatte (vgl. Akten S. 8327 ff.). Das

Bundesgericht hat bereits in seinem Urteil das Beschwerdeverfahren BES.2018.29

betreffend festgehalten, dass eine entsprechende Rüge der verfassungs- und

EMRK-widrigen Zusammensetzung des Spruchkörpers sogleich nach Bekanntgabe der

Zusammensetzung des Spruchkörpers im Verfahren vor dem Strafgericht hätte erfolgen

müssen. Eine erst viele Monate später vor dem Appellationsgericht erfolgende

Geltendmachung widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben (BGer

1B_429/2018 vom 29. November 2018 E. 4.2). Diese Auffassung

bestätigte das Bundesgericht mehrfach (BGer 6B_85/2021 vom 26. November

2021 E. 4.4.2, 6B_1208/2020 vom 26. November 2021 E. 5.4.3,

6B_1427/2020 vom 28. Juni 2021 E. 2.3, 1B_119/2018 vom 29. Mai

2018 E. 5.4). Die Rügen der Immobilienholdinggesellschaft sowie und der

Beschuldigten erweisen sich daher als verspätet.

Daran ändern

auch die Ausführungen, wonach das Reglement aus dem Jahr 1978 resp. die

Reglemente aus den Jahren 1972 und 1978 über die Geschäftsverteilung am

Strafgericht nicht öffentlich einsehbar gewesen seien und sie von der

unzulässigen Praxis des Strafgerichts keine Kenntnis gehabt hätten, nichts (Plädoyer

Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 52 ff, Akten

S. 11'084 ff.; Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter

1 S. 3, Akten S. 11'171; vgl. auch Rechtsgutachten [...]

S. 25 f., Akten S.10'816). Auch diese Frage hat das Bundesgericht

nämlich in einem anderen Verfahren die baselstädtische Praxis bei der

Spruchkörperbesetzung betreffend bereits geklärt: Es wäre den anwaltlich verteidigten

Beschuldigten sowie der ebenfalls anwaltlich vertretenen Immobilienholdinggesellschaft

ohne weiteres möglich gewesen, sich beim Strafgericht über die bestehende

Praxis zu erkundigen, oder zumindest die Unauffindbarkeit der Regelungen im

vorinstanzlichen Verfahren zu monieren (BGer 6B_85/2021 vom 26. November

2021 E. 4.4.2). Es bleibt somit dabei, dass die entsprechenden Rügen

bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können und

müssen.

Aus den

genannten Gründen ist der Einwand, der Spruchkörper des Strafgerichts sei in

einem unzulässigen Verfahren bestimmt worden, als verspätet zu qualifizieren.

2.2.4

2.2.4.1 Die

Beschuldigten machen schliesslich zusammenfassend geltend, das Strafgericht

habe sich selbst treuwidrig verhalten, habe die Parteien über die

Spruchkörperbesetzung geradezu getäuscht, weshalb den Beschuldigten nicht

vorgeworfen werden könne, sie hätten die Rüge hinsichtlich der

Spruchkörperzusammensetzung verspätet vorgebracht. Das Strafgericht habe

spätestens seit März 2013 von der verfassungswidrigen Spruchkörperbildung sowie

der Reformbedürftigkeit der entsprechenden Reglemente gewusst, jedoch nichts

dagegen unternommen. Es habe im vorliegenden Verfahren vielmehr den Eindruck

erweckt, dass die Spruchkörperbildung durch den Vorsitzenden vorgenommen worden

sei. Die Parteien hätten daher darauf vertrauen dürfen, dass sich die

Richterinnen und Richter in Basel-Stadt an die gültigen Gesetze halten und

nicht wissentlich verfassungs- und gesetzeswidrige Reglemente bei der

Spruchkörperbildung zur Anwendung bringen (Plädoyer Berufungsverhandlung betr.

Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 29 ff., Akten S. 11'081 ff.; Plädoyer

Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 3 Rz. 8 ff., Akten

S. 11'146 f.; Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter

1 S. 3, Akten S. 11'171; ferner auch Rechtsgutachten [...] S. 22

ff., Akten S. 10'813 ff.).

2.2.4.2 Auch

mit diesem Einwand vermögen die Beschuldigten nicht durchzudringen. Zunächst

erscheint es widersprüchlich, wenn sie sich einerseits auf den Standpunkt

stellen, das Strafgericht habe aufgrund diverser Dokumente im Zusammenhang mit

der Totalrevision des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (Bericht zur

Geschäftslast- sowie Aufbau- und Ablauforganisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft im Kanton Basel-Stadt vom 12. Februar 2015,

Rechtsgutachten, Ratschlag des Regierungsrates) bereits im Jahr 2013 Kenntnis

von der Verfassungswidrigkeit seiner Praxis bei der Spruchkörperbildung gehabt,

andererseits aber auch behaupten, dass sie selbst nichts von dieser unzulässigen

Praxis hätten wissen können. Sämtliche von ihnen erwähnten Unterlagen waren und

sind öffentlich einsehbar. Hätte sich eines dieser Dokumente demnach tatsächlich

zur Frage der Besetzung der Spruchkörper des Strafgerichts durch die

Gerichtskanzlei geäussert, könnten sich die Beschuldigten wohl nicht ernsthaft

darauf berufen, dass das verfassungswidrige Vorgehen bei der

Spruchkörperbildung für sie nicht erkennbar gewesen sei.

2.2.4.3 Ihre

Einwände zielen aber auch in der Sache ins Leere. Anders als von den

Beschuldigten darzustellen versucht wird, wurden weder die von ihnen bemängelte

Praxis der Spruchkörperbildung noch die Reglemente der einzelnen Gerichte im

Kanton Basel-Stadt in den von ihnen ins Feld geführten Berichten thematisiert,

sondern es ging, wie erwähnt, um eine Totalrevision des baselstädtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes. Der Ratschlag des Regierungsrats zur

Totalrevision des Gesetzes betreffend Wahl und Organisation der Gerichte sowie

der Arbeitsverhältnisse des Gerichtspersonals und der Staatsanwaltschaft

(Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) vom 28. Mai 2014 (Geschäftsnummer

14.0147.01; nachfolgend: Ratschlag Regierungsrat) schilderte in einem ersten

Teil u.a. den Handlungsbedarf für die Revision des GOG (Ratschlag Regierungsrat

S. 10 ff.). Die Frage der reglementarisch bestimmten Spruchkörperbildung

wird mit keinem Wort erwähnt. Vielmehr wird ersichtlich, dass sich die

Reformbedürftigkeit namentlich aufgrund des Alters des altrechtlichen GOG sowie

der Justizreform des Bundes aus den Jahren 2000 bis 2011 (u.a. Ausbau der

Rechtsweggarantie, bundesweite Vereinheitlichung des Zivil- und

Strafprozessrecht und Totalrevision der Bundesrechtspflege) ergab (Ratschlag

Regierungsrat S. 10 f.). Ausserdem ging es bei der Gesetzesrevision um die

Konkretisierung der in § 112 Abs. 2 der Kantonsverfassung Basel-Stadt

vom 23. März 2005 (KV, SG 111.100) verankerten Selbstverwaltung der

Gerichte. Zu dieser Thematik wurden die beiden namentlich vom Beschuldigten 2

erwähnten Berichte einerseits zur Geschäftslast- sowie Aufbau- und

Ablauforganisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft im Kanton

Basel-Stadt, und andererseits zur Tragweite der Selbstverwaltung der Gerichte

in Auftrag gegeben (Ratschlag Regierungsrat S. 11 f.). Letzterer Bericht,

bei welchem es sich um ein Rechtsgutachten handelte, befasste sich mit der

Frage, welche Verwaltungstätigkeiten für die Gerichte im Lichte von § 112 Abs. 2 KV Sache der Gerichte selber sind und auf welche Weise die Gerichte

ihre Selbstverwaltungsaufgabe wahrzunehmen haben. Es ging mithin um eine

rechtliche Erörterung der Schnittstelle zwischen der Justizverwaltung und der

Exekutive (Lienhard/Kettiger, Die

Selbstverwaltung der Gerichte, in: «Justice - Justiz - Giustizia» 2013/3, Rz. 4).

Das Rechtsgutachten kam u.a. zum Schluss, dass § 112 KV eine

institutionelle, organisationsrechtliche Garantie der Unabhängigkeit der

Gerichte darstellt, deren materieller Gehalt über jenen der Bundesverfassung

hinausgeht und eine grundsätzliche Autonomie der Gerichte in Justizverwaltungssachen

verankert. Die Selbstverwaltung der Gerichte soll nach dem Willen des

Verfassungsgebers dergestalt stattfinden, dass die Gerichte über ihre

Justizverwaltung selber bestimmen können, die Arbeiten der Justizverwaltung in

der Regel aber durch die entsprechenden Spezialdienste der Zentralverwaltung

ausgeführt werden (Lienhard/Kettiger,

a.a.O., Rz. 113, 134). Da im Kanton Basel-Stadt dazumal eine

gesetzgeberische Umsetzung dieser gerichtlichen Selbstverwaltung fehlte, bestand

entsprechender Handlungsbedarf (Lienhard/Kettiger,

a.a.O., Rz. 132). Diesem Gutachten folgend, erfolgte die Umsetzung einer

selbständigen Justizverwaltung im Entwurf des GOG, wobei wiederum dem Ratschlag

des Regierungsrats kein Bezug auf die von den Beschuldigten monierten Praxis

der Spruchkörperbildung entnommen werden kann (Ratschlag Regierungsrat

S. 13 ff.). Es trifft demnach offensichtlich nicht zu, dass das Straf-

oder auch das Appellationsgericht aufgrund des Rechtsgutachtens Lienhard/Kettiger oder aufgrund des Ratschlags

des Regierungsrates von der Verfassungswidrigkeit der praktizierten

Spruchkörperbildung des Strafgerichts Kenntnis gehabt hätten. Auch dem Bericht

zur Geschäftslast- sowie Aufbau- und Ablauforganisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft im Kanton Basel-Stadt vom 12. Februar 2015 vom

Kompetenzzentrum für Public Management der Universität Bern ist keine Kritik an

der damals bestehenden Praxis der Spruchkörperbildung zu entnehmen (vgl.

insbesondere S. 64 ff.). Inwiefern die vom Beschuldigten 2 zitierten

Passagen einen Hinweis auf die vom Strafgericht gelebte Praxis bei der

Spruchkörperbildung beinhalten sollen, ist nicht ersichtlich: Bei der einen

handelt es sich lediglich um eine Darstellung des Verfahrens betreffend Entwurf

zum neuen Gerichtsorganisationsgesetz (vgl. S. 18 f. des Berichts; Plädoyer

Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 41, Akten

S. 11'082 f.). Bei der zweiten referenzierten Stelle (S. 37 f. des

Berichts) handelt es sich um generelle Ausführungen zu den Besonderheiten der

Justizorgane unter dem Titel der Methodik zur Organisationsanalyse, bevor die

Staatsanwaltschaft, das Strafgericht, das Zivilgericht sowie das

Appellationsgericht überhaupt einer entsprechenden Analyse unterzogen werden

(vgl. S. 21 ff. des Berichts).

Der mit § 10 Abs. 1 GOG (in Kraft seit dem 1. Januar 2021) gleichlautende §

10 Abs. 1 des GOG, welches am 1. Juli 2016 in Kraft trat, sieht vor,

dass die Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der strategischen

Leitlinien des Gerichtsrats ihre Organisation, die Geschäftsverteilung, den

Geschäftsgang, die Aufgaben der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber

und des weiteren Personals in Reglementen regeln. Wie der Beschuldigte 2

grundsätzlich zutreffend zitiert, ist dem Ratschlag des Regierungsrats zu

entnehmen, dass die Gerichte sich unter dem GOG weiterhin («auch künftig») autonom

verwalten, wobei explizit festgehalten wird, dass namentlich die Regelungen

ihrer internen Organisation wie die Art der Bildung von Kammern oder die

Verteilung der Geschäfte bereits unter dem bis zum 30. Juni 2016 geltenden

Gerichtsorganisationsgesetz «Aufgabe der einzelnen Gerichte» war (Ratschlag

Regierungsrat S. 27). Nachdem die Spruchkörperbildung, wie vorgehend

dargelegt, nicht Thematik der Gesetzesrevision war, ist nicht im Geringsten

ersichtlich, inwiefern in dieser Hinsicht daraus die Forderung einer

«sofortigen Änderung der Reglemente» ersichtlich sein sollte (vgl. dazu Plädoyer

Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 68 ff., Akten

S. 11'087 ff.). Erkennbar wird einzig, dass gefordert wurde, die

Reglemente künftig in Beachtung der kantonalen Publikationsvorschriften zu

veröffentlichen (Ratschlag Regierungsrat S. 27), was bis dahin offenbar nicht

der Fall war, mit der Aufnahme des Organisationsreglements des Strafgerichts

vom 16. Dezember 2016 in der systematischen Gesetzessammlung des Kantons

Basel-Stadt jedoch geschehen ist (SG 154.180). In diesem Zusammenhang ebenso

wenig nachvollziehbar ist die Kritik, dass das genannte Organisationsreglement

«erst» am 5. Juni 2017 in Kraft getreten sei (Plädoyer

Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 42 ff., Akten

S. 11'083 f.; Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen

Beschuldigter 3 Rz. 8, Akten S. 11'146). Es ist abermals daran zu

erinnern, dass weder aufgrund des Ratschlags des Regierungsrates aus dem Jahr

2014 noch aus den beiden Berichten aus den Jahren 2013 und 2015 hinsichtlich

der Reglemente bzw. der Praxis bei der Spruchkörperbildung ein Handlungsbedarf

erkennbar geworden wäre. Es ist daher nicht zu bemängeln, dass das

Organisationsreglement des Strafgerichts am 5. Juni 2017 und damit nach

dem revidierten GOG in Kraft getreten ist. Vielmehr war es geradezu angezeigt, die

Totalrevision des GOG abzuwarten, bevor ein darauf basierendes Reglement

erlassen wird.

Entgegen der

Auffassung der Beschuldigten 2 und 3 (Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen

Beschuldigter 2 Rz. 73 ff., Akten S. 11'088 ff.; Plädoyer

Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 3 Rz. 9 f., Akten

S. 11'146 f.), stellt auch die übergangsrechtliche Bestimmung nach § 99 Abs. 1 GOG keinen Hinweis auf die Verfassungswidrigkeit der

Spruchkörperbildung dar. Es trifft zu, dass diese vorsieht, dass sich die

Zusammensetzung der Spruchkörper in Verfahren, die im Zeitpunkt der Wirksamkeit

dieses Gesetzes vor der betreffenden Instanz noch nicht durch Entscheid

abgeschlossen waren, nach neuem Recht zu bestimmen waren. Die Totalrevision des

GOG brachte indessen insbesondere in Bezug auf die Zusammensetzung der

Spruchkörper des Zivilgerichts eine Änderung mit sich, indem namentlich eine

Erhöhung der Zuständigkeiten des Einzelgerichts vorgesehen war (Ratschlag

Regierungsrat S. 17, 54), weshalb sich auch diese Bestimmung nicht auf

eine (mit keinem Wort erwähnte) Regelung der Spruchkörperbildung bezog.

Schliesslich ist

darauf hinzuweisen, dass bereits das Bundesgericht anerkannte, dass die von den

Beschuldigten und der Immobilienholdinggesellschaft bemängelte frühere Praxis

des Strafgerichts bei der Spruchkörperbildung noch im Jahr 2017 von den Basler

Gerichten als verfassungs- und bundesrechtskonform erachtet wurde und eine

andere Beurteilung erst durch die Urteile des Bundesgerichts 1C_187/2017 vom

20. März 2018 und 6B_383/2018 vom 15. November 2018 erfolgte (BGer

6B_1208/2020 vom 26. November 2021 E. 5.4.3).

2.2.4.4 Zusammenfassend

ist damit festzuhalten, dass weder dem Strafgericht noch dem

Appellationsgericht im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Bildung des Spruchkörpers

die Verfassungswidrigkeit der Zuteilungspraxis bekannt war. Vor diesem

Hintergrund ist auch die vom Beschuldigten 2 bemängelte Verfügung des

Strafgerichtspräsidenten vom 16. Juni 2016 zu verstehen (Plädoyer

Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 59 f., Akten

S. 11'085), zumal aus dem bereits mehrfach genannten Urteil des

Bundesgerichts 1C_187/2017, 1C_327/2017 vom 20. März 2018 hervorgeht, dass

bis zu ebenjenem Urteil das Strafgericht der Auffassung war, die

Gerichtskanzlei(en) seien als Teil des Gerichts zur Spruchkörperbesetzung

berechtigt (E. 7.1). Im Übrigen kommt die erwähnte Verfügung auch

vornehmlich einem Informationsschreiben gleich, mit dem die Parteien lediglich über

den Wechsel im Spruchkörper informiert wurden (Akten S. 5381). Der

Vorwurf, das Strafgericht habe den Umstand der verfassungswidrigen Praxis bei

der Spruchkörperbildung verschwiegen bzw. es habe die Parteien darüber gar

getäuscht und den Anschein erweckt, die Spruchkörperbildung erfolge durch die

Verfahrensleitung, ist demnach klarerweise unhaltbar. Es bleibt somit dabei,

dass der diesbezügliche Einwand der Beschuldigten und der Immobilienholdinggesellschaft

verspätet erfolgt und daher nicht zu hören ist.

2.3 Mitwirkung von Strafrichter G____

2.3.1 Nachdem im vorliegenden Verfahren der Verdacht

geäussert worden war, der vorinstanzliche Richter G____ habe im

Urteilszeitpunkt nicht mehr Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt gehabt, erstattete

die Immobilienholdinggesellschaft am 19. Mai 2021 Strafanzeige gegen G____

und unbekannte Täterschaft wegen Verdachts auf Amtsanmassung, Amtsmissbrauch,

ungetreue Amtsführung, Urkundenfälschung im Amt, unwahre Angaben gegenüber

Handelsregisterbehörden etc. Zur Behandlung der Anzeige und zur Leitung der

Untersuchungen setzte der Regierungsrat Basel-Stadt mit Beschluss vom

29. Juni 2021 einen ausserkantonalen, ausserordentlichen Staatsanwalt der

Staatsanwaltschaft des Kantons Bern ein. Mit Verfügung vom 7. Juni 2022

stellte dieser das Strafverfahren gegen G____ ein. Diese Einstellungsverfügung ist

in Rechtskraft erwachsen (vgl. zum Verfahrensablauf Einstellungsverfügung Ziff. 1

f., Akten S. 10'764 f.).

Der ausserordentliche Staatsanwalt holte im Rahmen der

Strafuntersuchung gegen G____ von diesem einen schriftlichen Bericht im Sinne

von Art. 145 StPO ein, zog beim Grossen Rat alle Anhörungsprotokolle der

Wahlvorbereitungskommission von G____ vom 1. Quartal 2016 im Zusammenhang mit

den Richterwahlen vom 11. Mai 2016 für die Amtsdauer 2016 bis 2021 sowie

alle Unterlagen im Zusammenhang mit dem Rücktritt von G____ als Richter am

Strafgericht bei, und forderte vom Appellationsgericht die Akten des

vorliegenden Strafverfahrens an (Einstellungsverfügung Ziff. 3 f., Akten

S. 10'765 f.). Ausserdem erhielt die Immobilienholdinggesellschaft die

Gelegenheit, sich zum schriftlichen Bericht von G____ vernehmen zu lassen

(Einstellungsverfügung Ziff. 5, Akten S. 10'766). Bei der Prüfung, ob G____

im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Urteilsfällung Wohnsitz ausserhalb des

Kantons Basel-Stadt gehabt hatte und sich damit allenfalls der Amtsanmassung

schuldig gemacht hat, stellte der ausserordentliche Staatsanwalt nicht nur auf

die Umstände, wonach G____ am 4. Februar 2016 sein Haus an der [...] in

Basel verkauft und er zusammen mit seiner Ehefrau am 31. Mai 2016 die

Liegenschaft seiner Mutter in [...] übernommen hatte, ab, sondern

berücksichtigte weitere vorhandene Beweismittel und Indizien (Einstellungsverfügung

Ziff. 12, S. 14 ff., Akten S. 10'776 ff.). Er kam dabei zum

Beweisergebnis, dass insgesamt eine Vielzahl von objektiven Anhaltspunkten vorliegen

würden, welche belegen, dass G____ im Zeitpunkt der vorinstanzlichen

Urteilsfindung Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt gehabt habe. So sei gemäss

Einstellungsverfügung erstellt, dass G____ vertraglich berechtigt gewesen sei,

bis am 31. August 2016 in der damaligen Wohnung an der [...] unentgeltlich

zu verbleiben, und dass er von Anfang September bis Ende Dezember 2016 für die

weitere Nutzung der Wohnung einen monatlichen Mietzins von CHF 1'800.– an

den neuen Liegenschaftseigentümer entrichtet habe (Einstellungsverfügung

Ziff. 12, S. 14 f. [lit. b und e], Akten S. 10'776 f.). Sodann werde

– so in der Einstellungsverfügung ferner – aufgrund diverser Unterlagen

deutlich, dass G____ auch tatsächlich in der fraglichen Wohnung in der [...] gelebt

habe, nämlich aufgrund von Fotografien der Wohnsituation vom 25. November, 30.

November, 1. Dezember, 3. Dezember, 6. Dezember und

10. Dezember 2016, aufgrund der E-Mail-Korrespondenz zwischen G____ und

dem neuen Hauseigentümer im Zeitraum zwischen dem 28. November 2016 und

19. Dezember 2016 betreffend Warmwasser und Schlüsselabgabe sowie schliesslich

aufgrund von an die Adresse in Basel-Stadt gerichteten Postsendungen

(Einstellungsverfügung Ziff. 12, S. 14 ff. [lit. f, g, h, i, j und

k], Akten S. 10'776 ff.). Aufgrund einer eingehenden Würdigung dieser

Beweismittel kam der ausserordentliche Staatsanwalt zum Schluss, dass G____ zum

Zeitpunkt der Urteilsfällung des angefochtenen Urteils am 21. November

2016 im Sinne des aGOG Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt hatte

(Einstellungsverfügung Ziff. 12, S. 16 f., Akten S. 10'778 f.).

Die Beweiserhebung in der rechtskräftigen

Einstellungsverfügung wurde von keiner Partei substantiell in Frage gestellt.

Ohne sich mit der einlässlichen Einstellungsverfügung wirklich

auseinanderzusetzen, erschöpft sich der Einwand des Beschuldigten 2 vielmehr im

Wesentlichen auf einen Verweis auf die Umstände rund um den

Liegenschaftsverkauf in Basel-Stadt und den Liegenschaftserwerb in [...] durch G____

sowie dessen aus Sicht des Beschuldigten 2 widersprüchliches Aussageverhalten

in Bezug auf den Wohnsitzwechsel. Zudem habe G____ – so der Beschuldigte 2

ferner – im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens im Verfahren gegen F____ mit

Vernehmlassung vom 23. Februar 2017 die Abweisung eines Ausstandsgesuchs

beantragt, womit er «unmissverständlich» zum Ausdruck gebracht habe, er werde

auch in Zukunft als Richter in dieser Sache amten (Plädoyer

Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 108 ff., Akten

S. 11'094 ff.; vgl. auch die Ausführungen der

Immobilienholdinggesellschaft: Akten S. 8205, 9043 ff.).

Was zunächst die Vernehmlassung vom 23. Februar 2017

anbelangt, ist nicht ersichtlich, weshalb es zu beanstanden sein sollte, dass G____

noch in seinem Amt als Strafrichter tätig die Abweisung eines gegen ihn

gerichtetes Ausstandsgesuchs beantragt, wenn seiner Meinung nach die

Voraussetzungen für einen Ausstand nicht gegeben sind, zumal er von der

Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts im Beschwerdeverfahren BES.2016.193

betreffend Verfahrensabtrennung und Ausstandsbegehren in Sachen F____ zur

Stellungnahme aufgefordert worden war (SB Beschwerde [BES.2016.193:

Verfahrensabtrennung]). Dass er damit nach Ansicht des Beschuldigten 2

«unmissverständlich zum Ausdruck» gebracht haben soll, dass er auch nach seinem

Wohnsitzwechsel (seine Abmeldung beim Einwohneramt Basel-Stadt erfolgte am

28. Februar 2017 [vgl. Einstellungsverfügung Ziff. 12, S. 14 f.

[lit. m], Akten S. S. 10'776 f.]) in dieser Sache als Richter amte, ist ohnehin

ohne Belang, ist doch hinlänglich bekannt, dass G____ im Verfahren gegen F____

nicht Teil des Spruchkörpers war (vgl. Urteildispositiv SG.[...], Akten S. 8429

ff.). Auch das geltend gemachte widersprüchliche Aussageverhalten von G____ vermag

nicht zu überzeugen. Zwar mag es zweifelhaft erscheinen, ob ihm die anstehende

Übernahme des Elternhauses in [...] vom 31. Mai 2016 im Zeitpunkt seiner

Wahl als Strafrichter am 11. Mai 2016 bzw. seiner erneuten Kandidatur tatsächlich

– wie in seinem Rücktrittsschreiben an den Parlamentsdienst des Kantons

Basel-Stadt ausgeführt – nicht absehbar gewesen war. Was dies allerdings an der

vom ausserordentlichen Staatsanwalt erhobenen und eindeutigen Beweislage ändern

sollte, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die

Strafuntersuchung gegen G____ hervorbrachte, dass – wie im Schreiben des

Strafgerichts vom 28. September 2018 im Beschwerdeverfahren 1B_429/2018 geltend

gemacht – seine Ehefrau tatsächlich erst am 2. Dezember 2016 den positiven

Einbürgerungsbescheid vom Staatssekretariat für Migration SEM erhalten hatte

(Einstellungsverfügung Ziff. 12, S. 15 [lit. i], Akten S. 10'777).

Dass G____ folglich persönliche Gründe für das Verbleiben im Kanton Basel-Stadt

hatte, liegt damit ebenso auf der Hand. Da die Strafuntersuchung gegen G____ zweifelsohne

ergab, dass er im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Entscheidfindung an der [...]

im Kanton Basel-Stadt wohnhaft war, kann – da nur dies im vorliegenden

Verfahren von Interesse ist – offenbleiben, wie es sich mit seinem einmonatigen

Wohnsitzwechsel an die [...] vom Februar 2017 verhält (vgl. die dahingehenden

Ausführungen der Immobilienholdinggesellschaft: Akten S. 9048 ff.).

Die Einwände des Beschuldigten 2 vermögen nach dem Gesagten

nicht die rechtskräftige Einstellungsverfügung bzw. die einlässliche

Beweiswürdigung des ausserordentlichen Staatsanwalts auch nur im Ansatz in

Frage zu stellen. An diesem Ergebnis würde sich selbst dann nichts ändern, wenn

– wie vom Beschuldigten 2 eingewendet – der Kabelanschluss im Haus in [...]

bereits seit dem 1. Mai 2016 auf den Namen von G____ laufen und ihm auch

die Wasserkosten in Rechnung gestellt würden. Aufgrund des formalen

Eigentümerwechsels am 31. Mai 2016 erscheinen solche Rechnungsstellungen

vielmehr folgerichtig. Dies bedeutet aber nicht, dass er gleichzeitig auch

bereits einen Wohnsitzwechsel im Sinne des GOG vornahm. Noch viel weniger

aussagekräftig ist der vom Beschuldigten 2 eingebrachte

(Online-)Zeitungsbericht. Dieser datiert vom 15. Mai 2018 und es wird

darin lediglich in einem Nebensatz und ohne jeden Beleg die Behauptung

aufgestellt, G____ wohne seit «anderthalb Jahren» in [...]. Darauf braucht

angesichts der Feststellungen in der Einstellungsverfügung nicht weiter eingegangen

zu werden.

Zusammenfassend ist somit erstellt, dass G____ im Zeitpunkt

der Urteilsfällung im vorinstanzlichen Verfahren Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt

hatte. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die Zusammensetzung des

vorinstanzlichen Spruchkörpers demnach nicht zu beanstanden.

2.3.2 Was schliesslich den auch anlässlich der

mündlichen Berufungsverhandlung aufrecht erhaltenen Einwand des Beschuldigten 2

betrifft, Richter G____ habe aufgrund seines formalen Ausscheidens aus dem

Richteramt am 28. Februar 2017 nicht mehr an der schriftlichen Begründung des

angefochtenen Urteils mitwirken bzw. diese nicht überprüfen können, ist

festzuhalten, dass das Bundesgericht diese Frage anlässlich eines

Nebenverfahrens im vorliegenden Strafverfahren bereits mit Urteil vom 29. November

2018 geklärt hat, was dem Beschuldigten 2 bzw. seinem Verteidiger bekannt ist

(vgl. hierzu auch die Klammerbemerkung im Plädoyer Berufungsverhandlung betr.

Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 107, Akten S. 11'093 f.). Das Bundesgericht hielt

zusammengefasst fest, dass für die Frage, ob eine Angelegenheit durch ein

verfassungskonformes Gericht beurteilt worden sei, in erster Linie der

Zeitpunkt der Urteilsfällung massgebend sei. Es sei nicht generell unzulässig,

ein Urteil zu einem Zeitpunkt zu begründen bzw. zuzustellen, zu welchem ein

Richter des Spruchkörpers bereits nicht mehr im Amt sei (BGer 1B_429/2018 vom

29. November 2018 E. 2.4). Vorliegend sei der verfahrensleitende

Gerichtspräsident, der zusammen mit dem Gerichtsschreiber das begründete Urteil

unterschrieben habe, unbestrittenermassen an der Hauptverhandlung anwesend

gewesen und damit in der Lage, die dort gemachten Wahrnehmungen direkt in die schriftliche

Begründung einfliessen zu lassen (BGer 1B_429/2018 vom 29. November 2018 E. 2.6).

Auch der Strafprozessordnung lasse sich nicht entnehmen, dass die schriftliche

Urteilsbegründung von sämtlichen Richterinnen und Richtern genehmigt werden

müsste (BGer 1B_429/2018 vom 29. November 2018 E. 2.7). Zusammenfassend ergebe

sich, dass das nach Urteilsfällung, jedoch noch vor Zustellung der

schriftlichen Urteilsbegründung erfolgte Ausscheiden eines Richters unter den

gegebenen Umständen nicht gegen Bundes- und Völkerrecht verstossen habe (BGer

1B_429/2018 vom 29. November 2018 E. 2.8). In Anbetracht dieses

Bundesgerichtsurteils, welches wohlgemerkt das vorliegend angefochtene Strafgerichtsurteil

betrifft, erscheint das erneute Vorbringen dieser Rüge anlässlich des

zweitinstanzlichen Parteivortrags zu den Vorfragen geradezu trölerisch, erweist

sich aber in jedem Fall als unbegründet.

3. Verfahrensabtrennung

betreffend den Beschuldigten F____

Sowohl die Immobilienholdinggesellschaft als auch die Beschuldigten

2 und 3 bemängeln die Abtrennung des Strafverfahrens gegen den mitbeschuldigten

F____. Sie machen im Wesentlichen geltend, es seien keine sachlichen Gründe

erkennbar, welche eine Verfahrenstrennung im Sinne von Art. 30 StPO

rechtfertigen würden. Damit seien der Grundsatz der Verfahrenseinheit sowie das

Gleichbehandlungs- und Fairnessgebot verletzt worden (Plädoyer

Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 187 ff., Akten S.

11'107 ff.; Akten S. 8691 ff., 9032 ff., 9216, 10'312, 10'509).

Auch dieser Einwand ist nicht zu hören. F____ focht den

Beschluss des Strafgerichts vom 7. November 2016, mit welchem sein

Verfahren abgetrennt und ausgestellt worden war, mit Beschwerde vom

5. Dezember 2016 beim Appellationsgericht an. Mit Entscheid vom

13. März 2017 wurde die Beschwerde hinsichtlich der Verfahrenstrennung

abgewiesen (AGE BES.2016.193). Das Bundesgericht schützte mit Urteil vom

4. Oktober 2017 diesen Entscheid des Appellationsgerichts und bestätigte

mit eingehender Begründung, dass aufgrund des unentschuldigten Fernbleibens von

F____ von der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im konkreten Fall aufgrund der

gesamten Umstände sachliche Gründe im Sinne von Art. 30 StPO für eine

Verfahrenstrennung vorlagen (BGer 1B_150/2017 vom 4. Oktober 2017

E. 3.4; SB Beschwerde [BES.2016.193: Verfahrensabtrennung]). Es gibt

vorliegend daher keinerlei Anlass, eingehender auf die diesbezüglichen Einwände

des Beschuldigten 2 und der Immobilienholdinggesellschaft einzugehen. Soweit

die Immobilienholdinggesellschaft zudem bemängelt, dass ihr – im Gegensatz zu F____

– der Beschluss des Strafgerichts betreffend die Verfahrensabtrennung nicht

gesondert zugestellt worden sei (vgl. die dahingehenden Ausführungen Akten

S. 9026 ff.), ist auch darauf nicht weiter einzugehen. Der schriftliche

Beschluss wurde ursprünglich lediglich F____ zugestellt. Der Beschuldigte 2

veranlasste in der Folge die Zustellung des schriftlichen Beschlusses und erhob

hiergegen Beschwerde beim Appellationsgericht. Wie dem Entscheid BES.2016.208

vom 13. März 2017 zu entnehmen ist, kam das Appellationsgericht zum

Schluss, dass der Beschluss des Strafdreiergerichts zu Recht nur F____ formell

und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen eröffnet worden sei, da die übrigen

Verfahrensbeteiligten die Verfahrensabtrennung mit dem Endentscheid anfechten

können, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten wurde (vgl. E. 1.1

f.; SB Beschwerde [BES.206.208: Verfahrensabtrennung]). Dieser Entscheid wurde

nicht weitergezogen und ist in Rechtskraft erwachsen. Es mag zwar, wie von der

Immobilienholdinggesellschaft moniert, zutreffen, dass sie sich im von F____

veranlassten kantonalen und bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren die

Verfahrenstrennung betreffend nicht vernehmen lassen konnte. Dies ist jedoch

der vorliegenden Konstellation geschuldet und ändert nichts daran, dass die

Frage, ob die Verfahrenstrennung zu Recht erfolgt sei, nun bereits

höchstrichterlich entschieden ist.

4. Aktenführung

4.1 Vorgebrachte Rügen

Die Beschuldigten bemängeln sowohl die Aktenführung der

Staatsanwaltschaft als auch jene des Strafgerichts. Hinsichtlich der Akten aus

dem Vorverfahren wird zusammenfassend kritisiert, weder die eigentlichen

Verfahrensakten noch die Separatbeilagen würden über ein Aktenverzeichnis

verfügen. Zudem sei die Aktenführung geradezu chaotisch. Es sei nicht möglich, relevante

Unterlagen zu finden und sich in den Akten zurecht zu finden. Dies stelle eine grobe

Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (Plädoyer Berufungsverhandlung betr.

Vorfragen Beschuldigter 1 S. 7 f., Akten S. 11'175 f.; Plädoyer

Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 138 ff., 159 ff.,

185, Akten S. 11'099 ff., 11'102 f., 11'106; Plädoyer Berufungsverhandlung

betr. Vorfragen Beschuldigter 3 Rz. 25, Akten S. 11'151; ferner:

Akten S. 10'509, 10'517 f., 10'640, 10'715.17 f., 10'715.21, 10'715.31,

10'750 f.). Komme hinzu, dass die Staatsanwaltschaft einen grossen Teil der von

ihr beschlagnahmten Unterlagen gar nicht zu den Verfahrensakten genommen, diese

weder mit einem Verzeichnis versehen noch fortlaufend paginiert und bei sich

zurückbehalten habe. Dies habe dazu geführt, dass diese Unterlagen weder den

Parteien, dem Strafgericht noch dem Appellationsgericht zur Einsicht gestanden

hätten. Die Staatsanwaltschaft sei jedoch nicht dazu berechtigt gewesen, Akten

selbständig zu selektieren und darüber zu entscheiden, welche

verfahrensrelevant seien und welche nicht. Der Staatsanwaltschaft wird mithin

der Vorwurf gemacht, sie habe «Geheimakten» geführt. Auch dieser Umstand stelle

– so die Beschuldigten – einen schwerwiegenden Verfahrensmangel dar (Plädoyer

Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 1 S. 8 f., Akten S.

11'176 f.; Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2

Rz. 138, 150 ff., 162 ff., Akten S. 11'099, 11'101 ff., 11'103 ff.;

Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 3 Rz. 17 ff.,

Akten S. 11'148 ff.; ferner: Akten S. 10'509, 10'517 f., 10'526 ff., 10'567

ff., 10'573 ff., 10'589 ff., 10'715.18 f., 10'715.21, 10'715.31 ff., 10'715.59

ff., 10'751). In Bezug auf die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens monieren

sie schliesslich, dass es auch diesbezüglich an einem Aktenverzeichnis fehle (Plädoyer

Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 138, 155 ff.,

Akten S. 11'099, 11'102 f., 10'715.31 f., 10'751).

4.2 Aktenführung der Staatsanwaltschaft

4.2.1 Gemäss Art. 100 Abs. 2 StPO sorgt

die Verfahrensleitung für die systematische Ablage der Akten und für deren

fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis. In einfachen Fällen kann sie von

einem Verzeichnis absehen.

Die Aktenführungspflicht der Behörde ist das Gegenstück zu

dem aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht

der Partei. Das Bundesrecht schreibt in Art. 100 Abs. 2 StPO «die systematische

Ablage der Akten und [...] deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis» vor.

Das Dossier muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung systematisch

geordnet sein; zu einer geordneten Anlage gehört ein Verzeichnis, welches einen

raschen Überblick über den Inhalt des Dossiers ermöglicht und zur Kontrolle der

vorhandenen Dokumente unerlässlich ist. Das Bundesgericht hat dabei aber auch

betont, dass es in «die kantonalen und lokalen Gepflogenheiten» nur sehr

zurückhaltend eingreift. Bereits in der früheren Rechtsprechung prüfte es

ergebnisorientiert, ob der Verstoss gegen die Aktenführungspflicht eine

Verweigerung des rechtlichen Gehörs in einem Ausmass darstellt, das die

Aufhebung des angefochtenen Urteils rechtfertigen würde. Soweit trotz

«suboptimaler» Aktenführung das rechtliche Gehör, die Verteidigungsrechte und

die Verfahrensfairness gewährleistet erscheinen, greift das Bundesgericht somit

regelmässig nicht ein. Es geht davon aus, das Gesetz schreibe nicht vor, nach

welchem Ordnungsmuster die Akten geführt werden müssten, solange es zweckmässig

erscheine und der verfahrensrechtlichen Funktion der Akten gerecht werde (vgl.

BGer 6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.3.1 f.).

4.2.2 Zunächst erscheinen die Einwände der

Beschuldigten gegen die staatsanwaltliche Aktenführung im vorliegenden

Verfahren verspätet, nachdem diese im vorinstanzlichen Verfahren nicht (mehr) vorgebracht

wurden. Es mag zwar zutreffen, dass die Aktenführung namentlich gegenüber der

Staatsanwaltschaft vor Abschluss des Vorverfahrens von den Beschuldigten 1 und

2 ausdrücklich (Akten S. 4694 ff., 4700 f.) und im Sinne eines Verweises

auf die frühere Eingabe zumindest vom Beschuldigten 2 auch im Verfahren vor dem

Strafgericht gerügt wurde (vgl. Eingabe des Beschuldigten 2 vom 1. Juni 2016,

Akten S. 5287 ff.; der Beschuldigte 1 verwies lediglich auf die

(Beweis-)Anträge der früheren Eingabe, vgl. Eingabe vom 6. Juni 2016, Akten

S. 5316 ff.; der Beschuldigte 3 monierte die Aktenführung gegenüber dem Strafgericht

demgegenüber nicht, vgl. Eingabe des Beschuldigten 3 vom 6. Juni 2016,

Akten S. 5341 f.). Mit verfahrensleitender Verfügung des

Strafgerichtspräsidenten vom 4. August 2016 wurde der Antrag des

Beschuldigten 2 auf Rückweisung der Akten für eine systematische Aktenführung

jedoch abgewiesen (Akten S. 5491 f.) und die Aktenführung der

Staatsanwaltschaft wurde anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im

Rahmen der Vorfragen mit keinem Wort mehr thematisiert (vgl. Akten S. 6752

ff. sowie 6904 ff.). Entsprechend sah sich das Strafgericht in der Begründung

des angefochtenen Urteils auch nicht veranlasst, sich mit der entsprechenden

Rüge auseinanderzusetzen (angefochtenes Urteil E. I), was bezeichnenderweise

von keinem der Beschuldigten bemängelt wird. Nachdem die Aktenführung der

Staatsanwaltschaft im vorinstanzlichen Verfahren nicht mehr in Frage gestellt

wurde, ist die von den Beschuldigten im vorliegenden Berufungsverfahren

geäusserte Kritik in Nachachtung der bereits dargelegten bundesgerichtlichen

Rechtsprechung zum Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. E. II.2.2.3.1 oben)

daher als verspätet zu qualifizieren.

4.2.3 Aber selbst wenn auf die Einwendungen der

Beschuldigten einzugehen wäre, würden sich diese als unbegründet erweisen.

Was zunächst die 21 Bände mit den Verfahrensakten des

Vorverfahrens betrifft, erweist sich die Kritik des Beschuldigten 2 eines

fehlenden Aktenverzeichnisses als tatsachenwidrig (Plädoyer

Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 138, Akten S. 11'099).

Es mag zwar sein, dass nicht jeder einzelne Band über ein eigenes Aktenverzeichnis

verfügt. Jedoch findet sich in Band 1, bevor die eigentlichen Verfahrensakten

beginnen, ein neunseitiges Aktenverzeichnis welches sämtliche 21 Bände umfasst.

Die Verfahrensakten in den 21 Bänden sind systematisch (Einordnung nach

Registern: Zur Person, Rechtsbeistände, Rechtsbeistände Privatkläger, Anhaltung/Haft,

Weitere Zwangsmassnahmen etc.) abgelegt und durchgehend paginiert. Die

einzelnen Register bzw. die darunter abgelegten Akten sind – teilweise

zusammengefasst – im Aktenverzeichnis mit den entsprechenden Seitenzahlen

aufgeführt. Auch die vom Beschuldigten 2 monierten Unterkategorien «div.

Unterlagen/Korrespondenz» sind aufgrund ihrer jeweiligen Einordnung unter die

Register bzw. ihrer thematischen Zugehörigkeit ausreichend. Es mag zwar sein,

dass aus dem Verzeichnis im Einzelnen nicht ersichtlich wird, zu welchem

Zeitpunkt die Aktenstücke Eingang gefunden haben. Allerdings lässt sich das

Datum des einzelnen Aktenstückes mittels dessen Konsultierung in aller Regel eruieren.

Auch wenn diese zusätzlichen Angaben wünschenswert gewesen wären, gerade wenn

nicht gleichzeitig ein Verfahrensprotokoll geführt wird (vgl. Art. 77 StPO;

AGE BES.2021.62/BES.2021.92 vom 15. Dezember 2021 E. 3.1 f.), ist es aufgrund

der vorliegenden Aktenführung ohne weiteres möglich, sich einen Überblick zu

verschaffen und sich in den Akten zurechtzufinden. Auch wenn die Beschuldigten

offensichtlich ein (noch) detaillierteres Aktenverzeichnis für angebracht befinden,

ist die Aktenführung der Staatsanwaltschaft in Bezug auf Band 1 bis 21 einschliesslich

des dazugehörigen Verzeichnisses mit Blick auf die oben dargestellte

bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht zu beanstanden.

4.2.4 Hinsichtlich der zahlreichen Separatbeilagen ist

zunächst festzuhalten, dass das Führen von sog. Sekundärakten an sich nicht zu

beanstanden ist. Gerade bei umfangreichen Unterlagen kann es aus

Praktikabilitätsgründen angezeigt sein, diese nicht im eigentlichen

Aktendossier abzulegen, sondern diese – wie vorliegend – als Separatbeilagen zu

führen. Voraussetzung ist, dass deren Vorhandensein und Standort in den

Hauptakten vermerkt sind (Schmutz,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage, 2014, Art. 100 StPO N 10; Schmid/Jositsch, Handbuch des

schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, N 570).

Dies ist vorliegend der Fall. Aus den Hauptakten wird jeweils ersichtlich,

welche Akten in welchen Separatbeilagen abgelegt wurden (vgl. bspw. Akten

S. 22, 45 f., 793 f., 999 f., 1012 f., 1017, 1864 ff.). Zwar trifft es zu,

dass die Ordner mit den Separatbeilagen keine eigentlichen Aktenverzeichnisse aufweisen.

Ein fehlendes Aktenverzeichnis alleine reicht gemäss Bundesgericht indessen

nicht aus, um ein Urteil wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.

Vielmehr ist erforderlich, dass im Einzelnen dargelegt wird, inwiefern die

Verteidigungsrechte aufgrund der Aktenführung nicht wirksam hätten wahrgenommen

werden können (BGer 6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.3.2 mit

Hinweis auf BGer 6B_892/2017 vom 3. April 2019 E. 1.3). Dies ist

vorliegend nicht der Fall. Wie bereits erläutert, bemängelten die anwaltlichen

Verteidigungen die Aktenführung anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung nicht (mehr). Aber auch im vorliegenden Verfahren wird von den

Beschuldigten nicht substantiiert dargelegt, inwiefern sie aufgrund der

(staatsanwaltschaftlichen) Aktenführung nicht in der Lage gewesen sein sollten,

sich wirksam zu verteidigen. Die pauschale Kritik, ein Verzeichnis für die

Separatbeilagen fehle bzw. die Aktenführung sei ungenügend, reicht auch mit Verweis

auf den Aktenumfang nicht (Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen

Beschuldigter 2 Rz. 138, 148 f., 182, Akten S. 11'099, 11'101, 11'106;

Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 1 S. 7, Akten

S. 11'175; Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 3

Rz. 25, Akten S. 11'151). Im Gegenteil ist vorliegend vielmehr zu

berücksichtigen, dass die Separatbeilagen thematisch gegliedert und jeweils

durchgehend paginiert sind. Jede Separatbeilage verfügt zudem über ein

Kurzverzeichnis, welches Auskunft über den Inhalt des jeweiligen Bandes gibt. Illustrativ

wird aus dem Kurzverzeichnis SB [...] ersichtlich, dass es sich um Bankunterlagen

der [...] handelt, bei SB [...] 2 um jene der Immobiliengesellschaft 1 und bei

SB [...] 3 um jene der Immobiliengesellschaft 2. Sodann kann der zugehörigen

Eingabe der Bank 1____ vom 11. Oktober 2012 (Akten S. 1147 ff.), mit

welcher die Separatbeilagen ins Strafverfahren eingebracht worden sind, nicht

nur der Verweis auf die entsprechenden Separatbeilagen entnommen werden,

sondern es wird ausserdem eine detailliertere Gliederung der einzelnen

Separatbeilagenbänder erkennbar (vgl. ferner bspw. Akten S. 3104–3106

sowie SB [...]). Es mag sein, dass diese Erkenntnis nicht für jeden einzelnen

Band der Separatbeilagen in gleicher Weise Geltung zu beanspruchen vermag.

Allerdings ist gerade auch mit Blick auf die Aktenablage in den

Separatbeilagen, welche sich aus Kopien der anlässlich der Hausdurchsuchungen

beschlagnahmten Unterlagen bzw. der damit zusammenhängenden Datensicherungen sowie

aus der Staatsanwaltschaft übereichten Unterlagen zusammenstellen (vgl.

namentlich die Separatbeilagen im Zusammenhang mit den Beschlagnahmepositionen A1

- A101, C1, D1 - D4, E2 - E93, K1 - K11 und [...]1 - [...]67) festzuhalten,

dass diese letztlich auch auf die von der Staatsanwaltschaft jeweils

vorgefundene Aktensituation bzw. Aktenordnung zurückzuführen ist.

Insgesamt sind die Separatbeilagen von der Staatsanwaltschaft

in nachvollziehbarer Weise aufgeteilt und abgelegt worden. Auch wenn sich die

Aktenführung angesichts des Umfangs der Akten womöglich nicht als optimal

erweist, ist die Sichtung der Separatbeilagen unter Hinzuziehung der Hauptakten

klarerweise und mit einem relativ vernünftigen Zeitaufwand möglich. Dies kann

und muss gerade von Parteien mit erfahrenen anwaltlichen Vertretungen gefordert

werden können. Die Aktenführung der Staatsanwaltschaft ist nach dem Gesagten

auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden.

4.3 Aktenführung der Gerichte

Die Akten des Appellationsgerichts sind fortlaufend paginiert

und das Appellationsgericht führt in jedem Berufungsverfahren ein

Verfahrensprotokoll, aus welchem sämtliche Verfahrensschritte und Aktenstücke

in chronologischer Reihenfolge aufgenommen werden. Dieses Verfahrensprotokoll

wurde den Parteien im Berufungsverfahren auf entsprechendes Gesuch hin jeweils zugestellt

bzw. ausgehändigt (vgl. Verfügungen des Verfahrensleiters vom 25. Januar

2022, 28. März 2022, Akten S. 10'340, 10'465; sowie zuletzt

anlässlich der Berufungsverhandlung, vgl. Verhandlungsprotokoll S. 5,

Akten S. 11'522). Die Aktenführung des Appellationsgerichts wurde denn auch von

keiner Partei kritisiert.

Die Akten des Strafgerichts sind grundsätzlich chronologisch

abgelegt und ebenfalls fortlaufend paginiert. Es trifft zu und wurde mit

Verfügung des Verfahrensleiters des Appellationsgerichts den Parteien auch

mitgeteilt, dass vom Verfahren des Strafgerichts weder ein Aktenverzeichnis (vgl.

die verfahrensleitende Verfügung vom 28. März 2022, Akten S. 10'466) noch

ein Verfahrensprotokoll existiert. Wie bereits erläutert, führt ein fehlendes

Aktenverzeichnis alleine jedoch nicht zwingend zur Aufhebung eines Entscheids

und zur Rückweisung des Verfahrens, sondern es ist gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Verteidigungsrechte

aufgrund dieser Aktenführung nicht wirksam hätte wahrgenommen werden können

(E. II.4.2.4 oben). Dies wird vorliegend nicht substantiiert dargelegt.

Der pauschale Hinweis auf den Aktenumfang reicht auch hier nicht (vgl. Plädoyer

Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 1 S. 7, Akten S. 11'175;

Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 155 ff.,

Akten S. 11’102). In Bezug auf die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens

ist vielmehr zu berücksichtigen, dass diese einerseits zu einem grossen Teil

von den Parteien selbst produziert und ins Verfahren eingebracht wurden, und

andererseits den Parteien im Regelfall jeweils (zumindest zur Kenntnis)

zugestellt worden sind. Insofern stellt das fehlende Aktenverzeichnis bzw.

Verfahrensprotokoll nicht einen derartigen Mangel dar, dass die

Verteidigungsrechte als nicht mehr gewährleistet erscheinen. Die entsprechenden

Rügen erweisen sich demnach als unbegründet.

4.4 Vorwurf der Führung von Geheimakten

4.4.1 Aus der Anklageschrift wird unter Verweis auf die

jeweiligen Aktenstellen ersichtlich, welche Akten von der Staatsanwaltschaft im

vorliegenden Verfahren beschlagnahmt worden sind (vgl. angefochtenes Urteil

S. 43 –49; ferner Übermittlungsschreiben der Staatsanwaltschaft betreffend

Beschlagnahmegut vom 27. April 2022, Akten S. 10'556 ff.). Bei den

Beschlagnahmepositionen A, D und E handelt es sich überdies um Unterlagen,

welche anlässlich von Hausdurchsuchungen von mit den Beschuldigten 1 und 2

verbundenen Gesellschaften beschlagnahmt wurden, und denen die Beschuldigten 1

und 2 (teilweise zusammen) beiwohnten (vgl. etwa Akten S. 1854 ff., 1898

ff., 1922 ff., 1931 ff., 1941). Es war somit bekannt, welche Unterlagen jeweils

beschlagnahmt wurden. Anhand des Kurzverzeichnisses sowie der Paginierung der

entsprechenden Separatbeilagen zu den Beschlagnahmepositionen A, D und E wird

zudem ersichtlich, dass es sich jeweils um Kopien aus den beschlagnahmten

Unterlagen handelt. Was die Unterlagen gemäss Beschlagnahmeposition K betrifft,

erhellt aus den Verfahrensakten, welche Unterlagen beschlagnahmt wurden (Akten

S. 2149 ff., 2153), und dass der Beschuldigte 1 zusammen mit [...] im

Namen der [...] die Siegelung verlangte (Akten S. 2170). Zudem wird aus den

dazugehörigen Separatbeilagen ohne weiteres ersichtlich, dass nur ein kleiner

Teil zu den Verfahrensakten erhoben wurde, finden sich doch darin lediglich

Kopien aus der Beschlagnahmeposition K11 (SB Pos. K11). In Bezug auf die von

der [...] eingereichten und unter den Positionen [...] 1 bis [...] 29

beschlagnahmten Unterlagen kann den Akten entnommen werden, dass lediglich

relevante Unterlagen kopiert und – um die Herkunft zu dokumentieren – mit

deinem Stempel «KOPIE AUS POS. [...] (Nr.)» versehen als Separatbeilagen zu den

Akten genommen wurden (vgl. Akten S. 3592; ferner auch Akten S. 3575

ff.). Bei den beschlagnahmten Unterlagen der Positionen B handelt es sich

sodann um Unterlagen, welche vom Verwaltungsrat der

Immobilienholdinggesellschaft ediert wurden (Akten S. 1952) und was schliesslich

die Beschlagnahmepositionen aus der Datensicherung vom Server der N____

anbelangt (Pos. C), so kann den Akten entnommen werden, dass nur

verfahrensrelevante Daten gesichtet wurden (Akten S. 2000) und wird aus dem

entsprechenden Separatbeilagenband ersichtlich, dass die von der Datensicherung

kopierten Unterlagen in einer durchnummerierten Übersicht mit einem Häkchen

versehen sind (vgl. SB Pos. C1).

Hinsichtlich der von den Beschuldigten im besonderen Masse

bemängelten Positionen [...]1 - [...]67 ist festzuhalten, dass F____ der Staatsanwaltschaft am 18. März 2011 und am

14. April 2011 eine Vielzahl an Ordnern bzw. Unterlagen übergab, welche er

offenbar aus dem Kellerraum der H____ (nachfolgend H___) behändigte. Die

Staatsanwaltschaft versah diese mit der Beschriftung [...]1 - [...]41 resp. [...]42 - [...]67 (vgl. Akten

S. 3093 und 3103). Den Akten kann ferner entnommen werden, dass die mit

der Beschriftung [...]1 - [...]41 versehenen Ordner am 21. Oktober 2013 formell

beschlagnahmt wurden (Akten S. 2140 ff.). Die Dokumente [...] 42 - 67 wurden dagegen nicht formell in Beschlag genommen,

wobei es sich dabei gemäss Angaben der Staatsanwaltschaft um ein Versehen

gehandelt habe (Eingabe Staatsanwaltschaft vom 20. April 2022 S. 1, Akten

S. 10'550). Insbesondere die Beschuldigten 2 und 3 kritisieren diesen Umstand (Plädoyer

Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 170 ff., Akten S. 11'104;

Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 3 Rz. 21 f., 31,

Akten S. 11'150 f., 11'154; ferner: Akten S. 10'594 ff.). Wie es sich formell mit den Akten [...]42 - [...]67 verhält, kann jedoch

offengelassen werden. Die Staatsanwaltschaft hält mit ihrer Eingabe vom

3. August 2022 zutreffend fest, dass ihr freiwillig zur Verfügung

gestellte Unterlagen nicht zwingend in Beschlag zu nehmen sind (Akten S. 10'721

ff.). Dass die fraglichen Unterlagen formell nicht beschlagnahmt wurden, dürfte

demnach letztlich wohl auch damit zusammenhängen, dass sie nie herausverlangt

wurden. Spätestens mit Anklageerhebung war es aber sämtlichen Parteien bekannt,

dass sich die Akten [...]1 - [...]67 physisch bei der Staatsanwaltschaft befanden, werden sie

doch in der Anklageschrift vom 24. September 2015 unter «Beschlagnahmte

Gegenstände und Vermögenswerte» aufgelistet und wird darüber hinaus

erkenntlich, dass es sich um Unterlagen handelt, welche am 18. März 2011 von

F____ eingereicht wurden und aus dem Kellerraum der H____ an der [...]strasse [...]

in Basel stammen (vgl. Akten S. 4762 ff.). Ein täuschendes Verhalten der

Staatsanwaltschaft ist folglich nicht ersichtlich. Ferner kann den Akten

verschiedentlich entnommen werden, dass insbesondere die Unterlagen [...]1 - [...]41 von der

Staatsanwaltschaft gesichtet und lediglich aus ihrer Sicht relevante Dokumente

kopiert und als Separatbeilagen zu den Verfahrensakten genommen wurden (vgl.

Akten S. 2140, 3134, 3558, 3590). Auch aus dem Kurzverzeichnis sowie der

Paginierung der dazugehörigen Separatbeilagen (SB Pos. [...] -15 sowie SB Pos. [...]18 - [...]60) wird

ersichtlich, dass es sich lediglich um Kopien aus den fraglichen

Unterlagen handelt. Es war somit

sämtlichen Parteien bestens bekannt bzw. hätten sie erkennen können und müssen,

dass die Unterlagen [...]1 - [...]67 existierten, sich physisch bei der

Staatsanwaltschaft befanden, und dass lediglich die aus Sicht der

Staatsanwaltschaft relevanten Dokumente als Kopien zu den Verfahrensakten

genommen wurden. Insofern kann weder von «Geheimakten» oder einer

«klandestinen» Aktenführung und -aufbewahrung gesprochen werden, noch davon,

dass das Vorgehen der Staatsanwaltschaft intransparent gewesen wäre. Wie von

der Staatsanwaltschaft ferner nachvollziehbar dargelegt wird, ist sie bei

Übergabe der Unterlagen aufgrund der Schilderungen von F____ nicht davon

ausgegangen, dass private Aufzeichnungen oder Geheimnisse des Beschuldigten 3

in den Unterlagen enthalten sind, weshalb sie keinen Anlass sah, ihn vor der

Sichtung anzuhören oder ihm die Möglichkeit zu geben, ein Siegelungsgesuch zu

stellen (vgl. Akten S. 11'188). Angesichts der Tatsache, dass die

Staatsanwaltschaft die Unterlagen nun bereits gesichtet und die aus ihrer Sicht

verfahrensrelevanten Dokumente in Kopie zu den Akten erhob, erscheint der vom

Beschuldigten 3 gestellte Antrag, eine Separierung der Positionen [...]42 - [...]67 vorzunehmen und

gestützt auf Art. 264 Abs. 3 StPO nach den Vorschriften über die

Siegelung vorzugehen (vgl. Eingabe des Beschuldigten 3 vom 17. August 2022

Rz. 7 f., Akten S. 10'745; ferner auch: Akten S. 10'594 ff.) nicht nachvollziehbar, zumal einerseits der

Beschuldigte 3 nicht geltend macht, die bereits in Kopie in den

Separatbeilagen befindlichen Aktenstücke dürften nicht eingesehen werden und andererseits

die übrigen nicht zu den Verfahrensakten erhobenen Unterlagen dem Strafgericht

nicht vorlagen und auch das Appellationsgericht keine Einsicht in diese nimmt

bzw. nur jene Aktenstücke zusätzlich zur Kenntnis nimmt, welche von den

Parteien eingereicht werden (vgl. dazu E. II.4.4.4 sogleich).

4.4.2 Weder im Vorverfahren noch im

erstinstanzlichen Hauptverfahren wurde die dahingehende Aktenführung der

Staatsanwaltschaft von den anwaltlich verteidigten Beschuldigten oder der

ebenfalls anwaltlich vertretenen Immobilienholdinggesellschaft bemängelt. Der Beschuldigte

2 macht im vorliegenden Verfahren zwar geltend, er habe dies sowohl gegenüber

der Staatsanwaltschaft als auch dem Strafgericht gerügt. Wie bereits dargelegt

(vgl. E. II.4.2.2 oben), wurde die Aktenführung der Staatsanwaltschaft

anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung indessen von keiner Partei in

Frage gestellt. Wird zudem die Eingabe des Beschuldigten 2 bzw. dessen

Verteidigers an die Staatsanwaltschaft vom 14. September 2015 betrachtet,

wird deutlich, dass sich seine damalige Kritik betreffend Aktenführung

lediglich auf die ihm zugestellten Untersuchungsakten bezog und damit gerade

nicht auf jene Akten, welche von der Staatsanwaltschaft nicht in Kopie zu den

Verfahrensakten genommen worden waren (Akten S. 4694). Die Nichtaufnahme sämtlicher

beschlagnahmter Unterlagen, insbesondere auch jene der Positionen [...]1 - [...]67

wurde demnach weder im Vorverfahren noch im vorinstanzlichen Gerichtsverfahren

bemängelt. Die diesbezüglich erstmals im vorliegenden Berufungsverfahren

erhobenen Einwände der Beschuldigten erweisen sich unter dem Gesichtspunkt des

Grundsatzes von Treu und Glauben daher als verspätet (zum Grundsatz von Treu

und Glauben im Strafverfahren bereits E. II.2.2.3.1 oben).

4.4.3 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die

Verfahrensleitung zu Beginn einer Strafuntersuchung bei der Staatsanwaltschaft

liegt (Art. 61 lit. a StPO). In diesem Verfahrensstadium obliegt es

grundsätzlich ihr, darüber zu entscheiden, welche Unterlagen zu den Akten

genommen werden. Es ist zutreffend, dass die Staatsanwaltschaft dabei nach dem

Grundsatz «im Zweifel für die Aufnahme» vorzugehen hat (Brüschweiler/Grünig, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar

zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020,

Art. 100 N 1; Schmutz, a.a.O.,

Art. 100 StPO N 14, mit Hinweisen). Es ist in umfangreichen

Verfahren, zu denen der vorliegende Fall zweifelsohne gehört, indessen unumgänglich,

dass die Staatsanwaltschaft eine gewisse Triage vornehmen können muss, um den

Aktenumfang in vernünftigen Grenzen zu halten. Zudem ist es gerade in

Wirtschaftsstraffällen nicht unüblich, dass umfangreiche Geschäftsunterlagen

zunächst beschlagnahmt werden, um in einer genaueren Prüfung feststellen zu

können, welche Unterlagen einen Zusammenhang mit dem Schuldvorwurf aufweisen

und welche nicht (Schmutz, a.a.O.,

Art. 100 StPO N 11). Folglich ist es entgegen der Auffassung der

Beschuldigten nicht so, dass die Staatsanwaltschaft sämtliches von ihr

erhobenes oder ihr überbrachtes Material in die Verfahrensakten aufzunehmen hat

oder solche Unterlagen automatisch Verfahrensakten werden. Aktenkundig sind

lediglich all jene Vorgänge zu machen, die prozessual relevant

sind (Schmutz, a.a.O., Art. 100 StPO

N 9, mit Hinweis; vgl. ferner auch AGE SB.2015.9 vom 3. September

2020 E. II.14). Auch wenn demnach im Zweifel Unterlagen in die

Verfahrensakten aufzunehmen sind, ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden,

wenn aus Sicht der Staatsanwaltschaft offensichtlich irrelevantes Material

keinen Eingang in die Verfahrensakten findet (Schmutz,

a.a.O., Art. 100 StPO N 14). Dass die Parteien bei diesem

Vorselektionsprozess nicht einbezogen wurden, ist nachvollziehbar. Ebenso nicht

zu beanstanden ist, dass die Staatsanwaltschaft Unterlagen, welche aus ihrer Sicht

nicht verfahrensrelevant sind und nicht zu den Verfahrensakten genommen werden,

weder durchpaginiert noch mit einem Verzeichnis versieht. Vorgehalten werden

kann der Staatsanwaltschaft einzig, dass sie die zunächst beschlagnahmten Akten

nach der Sichtung und dem teilweisen Beizug zu den Verfahrensakten nicht wieder

zurückgegeben hat. Es ist jedoch festzuhalten, dass die dahingehende

Aktenführung der Staatsanwaltschaft im Vorverfahren und im erstinstanzlichen

Gerichtsverfahren nicht nur von keiner Partei bemängelt worden ist, sondern es

wurde ebenso nicht darum ersucht, Einsicht in die beschlagnahmten bzw. der

Staatsanwaltschaft zur Verfügung gestellten Unterlagen zu nehmen, wozu die

anwaltlich verteidigten Beschuldigten ohne weiteres in der Lage gewesen wären –

und wie es im vorliegenden Berufungsverfahren im Übrigen auch geschehen ist

(vgl. sogleich).

4.4.4 Wie bereits erörtert, war den Beschuldigten

die Existenz der beschlagnahmten und der Staatsanwaltschaft übergebenen Unterlagen,

insbesondere auch jene gemäss den Positionen [...]1 - [...]67, bekannt, ohne

dass die nicht erfolgte (gesamthafte) Aufnahme zu den Verfahrensakten im

Vorverfahren oder im erstinstanzlichen Verfahren bemängelt oder um Einsicht in

die bei der Staatsanwaltschaft gelagerten Unterlagen ersucht worden wäre. Aber

auch im Berufungsverfahren erfolgten die Rügen erst spät: Nachdem der vormalige

Verteidiger des Beschuldigten 3 mit Schreiben datiert vom 10. Januar 2022

(Eingang bei der Staatsanwaltschaft am 22. Februar 2022) an die

Staatsanwaltschaft gelangte, um Einsicht in die von F____ eingereichten Akten

aus der Liegenschaft an der [...] zu beantragen, und die Staatsanwaltschaft ihm

mit Schreiben vom 9. März 2022 mitgeteilt hatte, dass sie die

Verfahrensleitung nicht mehr innehabe (Akten S. 10'447 f.), gelangte er

mit Eingabe vom 21. März 2022 mit dem entsprechenden Akteneinsichtsgesuch

an das Appellationsgericht (Akten S. 10'449 ff.). Erst infolge dieser Anfrage

bzw. der vom Verfahrensleiter des Appellationsgericht mit Verfügung vom

23. Mär 2022 (Akten S. 10'454) angeforderten Stellungnahme der

Staatsanwaltschaft vom 28. März 2022 (Akten S. 10'476 f.) wurde diese

Thematik von den übrigen Beschuldigten aufgegriffen, so vom Beschuldigten 2 mit

Eingabe vom 7. April 2022 (Akten S. 10'516 ff.) und vom Beschuldigten

1 mit Eingabe vom 18. Mai 2022 (Akten S. 10'618 ff.) – wohlgemerkt

erst, nachdem die Termine für die Berufungsverhandlung mit den Parteien abgesprochen

und die Vorladungen versandt worden waren (Akten S. 10'475a). Die

Staatsanwaltschaft teilte auf entsprechende Aufforderung des Verfahrensleiters

des Appellationsgerichts vom 13. April 2022 mit Eingabe vom 20. April

2022 unter anderem mit, dass sich sämtliche erwähnten Positionen ([...]1 - [...]67)

– die Anfrage betraf damals die Positionen [...]1 - [...]67 (vgl. die Eingabe

des Beschuldigten 2 vom 14. April 2022, Akten S. 10'539 f.) – nach

wie vor in neun zugeklebten Kartonschachteln im Archiv der Wirtschaftsabteilung

der Staatsanwaltschaft befänden (Akten S. 10'550 f.). Auf Veranlassung des

Verfahrensleiters wurden sodann am 27. April 2022 sämtliche

beschlagnahmten und die der Staatsanwaltschaft zur Verfügung gestellten

Unterlagen, darunter auch die Positionen [...]1 - [...]67, dem

Appellationsgericht übermittelt (Akten S. 10'556 ff.). Mit

verfahrensleitender Verfügung vom 4. Mai 2022 wurde den Parteien bzw.

deren Rechtsvertreter die Möglichkeit eröffnet, sich sämtliche physischen Akten

nacheinander mit einem Zügelunternehmen zustellen zu lassen, oder die Akten

beim Gericht einzusehen und/oder einzelne Akten zu bezeichnen, die ihnen

zugestellt werden sollen (Akten S. 10'574). Mit verfahrensleitender Verfügung

vom 2. Juni 2022 wurde die Verfügung vom 4. Mai 2022 dahingehen

präzisiert, dass sämtliche von der Staatsanwaltschaft nachträglich

eingereichten Akten A1 - A98, B1 - B4, D1 - D4, E2 - E93, K1 - K11 und [...]1 -

[...]67 von den Parteien eingesehen werden können, und dass einzig die Akten [...]1

- [...]29 von der Akteneinsicht ausgenommen sind, da diese keine

Verfahrensbeteiligten betreffen. Zudem wurden die Parteien informiert, dass sämtliche

Akten unter Verschluss gehalten und nicht zur Kenntnis des Gerichts gelangen,

da diese von der Staatsanwaltschaft – soweit diese nicht in Kopie zu den

Separatbeilagen genommen wurden – als nicht verfahrensrelevant erachtet werden.

Es wurde den Parteien jedoch gleichzeitig die Möglichkeit eröffnet, nach

erfolgter Einsicht einzelne Aktenbestandteile daraus zu bezeichnen, welche dann

zu den Verfahrensakten genommen würden (Akten S. 10'707). Es trifft zwar

zu, dass aufgrund eines Missverständnisses mit der Kanzlei des

Appellationsgerichts die ursprünglich bewilligte Akteneinsicht vom 19. Mai

2022 nicht in vollem Umfang gewährt wurde (vgl. die verfahrensleitende

Verfügung vom 2. Juni 2022, Akten S. 10'707). Die vollumfängliche

Akteneinsicht konnte jedoch am 8. Juli 2022 vor Ort beim

Appellationsgericht nachgeholt werden. Die Verteidiger der Beschuldigten 2 und

3 bzw. der Beschuldigte 1 konnten anlässlich dieses Termins Kopien der von

ihnen gewünschten Akten anfertigen (vgl. Akten S. 10'715.27) und

namentlich der Beschuldigte 2 reichte in der Folge mit Eingabe vom 11. Juli

2022 entsprechende Aktenstücke ein (Akten S. 10'715.30 ff.). Es wird zwar unter

anderem in jener Eingabe geltend gemacht, dass es (auch) aus zeitlichen Gründen

nicht möglich gewesen sei, sämtliche Unterlagen vor der Berufungsverhandlung zu

sichten. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Parteien nicht nur im

Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren, sondern insbesondere auch im vorliegenden

Berufungsverfahren (die Berufungserklärungen datieren aus dem Jahr 2018)

genügend Zeit gehabt hätten, mit einem entsprechenden Einsichtsgesuch an das

Gericht zu gelangen, zumal, wie ausgeführt, die Existenz dieser Akten

hinlänglich bekannt war bzw. hätte bekannt sein müssen. Wie ebenfalls dargelegt,

wurden den Parteien die Akten nach erfolgtem Gesuch – trotz des

Missverständnisses anlässlich der ersten Einsichtnahme vom 19. Mai 2022 – innert

angemessener Frist zur Verfügung gestellt, wobei daran zu erinnern ist, dass den

Beschuldigten darüber hinaus bereits am 4. Mai 2022 angeboten worden war, die

Unterlagen mit einem Zügelunternehmen physisch zuzustellen, was jedoch nicht in

Anspruch genommen wurde bzw. worauf der Verteidiger des Beschuldigten 2 mit

Eingabe vom 9. Mai 2022 explizit verzichtete (Akten S. 10'592 f.). Die

Verteidigungsrechte waren, nachdem das Gesuch um Einsicht im vorliegenden

Berufungsverfahren erstmals erfolgte, somit stets gewahrt und die Einwände der

Beschuldigten erweisen sich auch in dieser Hinsicht als unbegründet.

5. Verletzung des Anklagegrundsatzes

5.1 Grundlagen

Die Beschuldigten 1 und 2 sowie die

Immobilienholdinggesellschaft machen mit ihren Berufungen jeweils eine

Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend.

Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus

Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten, in Art. 9 StPO

verankerten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des

Gerichtsverfahrens. Gegenstand des Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die

dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Entsprechend ist das

Gericht an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber

an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Umgrenzungsfunktion;

Immutabilitätsprinzip; Art. 350 Abs. 1 StPO). Die Anklage hat die der

beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise

zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht

genügend konkretisiert sind (BGE 143 IV 63 E. 2.2, 141 IV 132 E. 3.4.1,

140 IV 188 E. 1.3, 126 I 19 E. 2a; AGE SB.2021.14 vom 14. Juli 2021

E. 3.1.3.1; vgl. auch Jean-Richard-dit-Bressel,

Flexibilität der Anklage, in: forumpoenale 2017 S. 309 ff., 311). Das

Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der

angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör

(Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2, 133 IV 235 E. 6.2 f.).

Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die formellen

Anforderungen, welche das Verfahrensrecht an die Anklageschrift stellt und

welche in Art. 325 Abs. 1 StPO umschrieben werden. Dabei geht es insbesondere

darum, dass die Umstände aufgeführt sind, welche zum gesetzlichen Tatbestand

gehören (BGE 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142 f., 126 I 19 E. 2a S. 21; BGer

6B_253/2017 vom 1. November 2017 E. 1.3, 6B_20/2011 vom 23. Mai 2011, E. 3.3;

AGE SB.2021.14 vom 14. Juli 2021 E. 3.1.3.1).

Das

Akkusationsprinzip verfolgt demnach keinen Selbstzweck, sondern soll die

Funktionen der Umgrenzung und der Information gewährleisten. Entscheidend ist,

dass der Betroffene genau weiss, welcher Lebensvorgang Gegenstand der Anklage

war bzw. welcher Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich

qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten

kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2, 141 IV 132 E. 3.4.1, 140 IV 188 E. 1.3;

BGer 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 1.4, 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E.

2.1 und 2.3.1). Selbst eine Verurteilung trotz eines formellen oder materiellen

Mangels der Anklageschrift verletzt daher den Anklagegrundsatz nicht in jedem

Fall, sondern nur dann, wenn sich dieser Mangel auch tatsächlich auf die

Verteidigung ausgewirkt hat (BGer 6B_941/2018 vom 6. März 2019 E. 1.3.4, 6B_1079/2015

vom 29. Februar 2016 E. 1.1). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung lässt es

der Anklagegrundsatz denn auch zu, dass der im gerichtlichen Verfahren

ermittelte Sachverhalt von der Darstellung in der Anklageschrift abweicht. Die

Fixierung des Anklagesachverhalts geht nicht weiter als es für eine

verlässliche Eingrenzung des Verhandlungsgegenstands und eine wirksame

Verteidigung erforderlich ist (BGer 6B_958/2019 vom 5. Februar 2021 E. 2.2

mit Verweis auf BGE 141 IV 132 E. 3.4.1). Ergibt das gerichtliche

Beweisverfahren, dass sich das Tatgeschehen in einzelnen Punkten anders

abgespielt hat, als im Anklagesachverhalt dargestellt, so hindert der

Anklagegrundsatz das Gericht nicht, die beschuldigte Person aufgrund des

abgeänderten Sachverhaltes zu verurteilen, sofern die Änderungen für die

rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlaggebende Punkte

betreffen und die beschuldigte Person Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu

nehmen (BGer 6B_954/2021 vom 24. März 2022 E. 1.2, 6B_638/2019 vom 17. Oktober

2019 E. 1.4.2, 6B_50/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 2.2 mit weiteren

Hinweisen; zum Ganzen AGE SB.2021.47 vom 26. Januar 2022 E. 2.13.2).

5.2 Formelle Einwände

5.2.1 Der Beschuldigte 2 moniert in formeller

Hinsicht im Wesentlichen, das Strafgericht habe die Rügen der Beschuldigten,

wonach die Anklageschrift die gesetzlichen Vorgaben nicht einhalte, mit einer

unzulässigen Begründung abgewiesen, indem auf die Uneinheitlichkeit der

Vorbringen der Verteidiger und deren kantonale Herkunft (Beilage 2 zur Eingabe

vom 16. September 2022 Rz. 374 ff., Akten S. 10'892 f.) sowie

auf eine «Basler Praxis» abgestellt worden sei (Beilage 2 zur Eingabe vom

16. September 2022 Rz. 391 ff., Akten S. 10'894 ff.). Zudem sei

das Strafgericht nicht auf die Einwände der Beschuldigten eingegangen, weshalb

ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei (Beilage 2 zur Eingabe

vom 16. September 2022 Rz. 507 ff., ferner etwa auch Rz. 420

ff., 432 ff., Akten S. 10'914 ff., 10'898 f.).

5.2.2 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der

Beschuldigte 2 bzw. sein Verteidiger anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung zwar die Anklagschrift als nicht mit Art. 325 Abs. 1

lit. f StPO konform rügte und ausführte, dass sie eigentlich «zur

Entschlackung und zur Präzisierung» zurückgeschickt werden müsse. Auf das

Stellen eines Rückweisungsantrags wegen einer Verletzung des Anklagegrundsatzes

verzichtete er indessen explizit (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung

S. 9 f., Akten S. 6908 f.). Insofern geht sein Vorwurf einer

Verletzung seines rechtlichen Gehörs fehl.

Im Übrigen erweist sich der Vorwurf, das Strafgericht sei nicht

auf die Rügen der beiden Beschuldigten 1 und 2 eingegangen, ohnehin als haltlos.

So führt das Strafgericht im angefochtenen Urteil im Kern aus, die

Anklageschrift habe gemäss den gesetzlichen Vorgaben den zu beurteilenden

Straffall in persönlicher und sachlicher Hinsicht zu begrenzen, sodass die beschuldigte

Person sich detailliert über die Art und den Grund der gegen sie erhobenen

Vorwürfe in Kenntnis setzen könne, ohne dazu Einsicht in die Verfahrensakten nehmen

zu müssen. Diese Vorgaben erfülle die vorliegende Anklageschrift. Sie

umschreibe sämtliche Deliktsvorwürfe ausführlich und durch die Zwischentitel

sei jeweils klar, wer vom jeweiligen Tatvorwurf betroffen sei. Da sie auch

nicht unnötig weitschweifig formuliert sei, sei der Vorwurf nicht

nachvollziehbar, weshalb eine allenfalls zu ausführliche Anklageschrift das

Akkusationsprinzip verletzen solle. Die vielen Fussnoten seien im vorliegenden

Fall ebenfalls sehr hilfreich, weil dann jeweils klar sei, welches Dokument

gemeint sei und auf was der Staatsanwalt seine Behauptungen stütze

(angefochtenes Urteil S. 54 f.). Auch wenn die Begründung eher knapp

ausfällt, genügt sie den Anforderungen der sich aus dem rechtlichen Gehör

abgeleiteten Begründungspflicht allemal. Insbesondere ist es gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung nicht erforderlich, dass in der Begründung auf alle

Parteistandpunkte einlässlich eingegangen und jedes einzelne Vorbringen

ausdrücklich widerlegt wird. Vielmehr genügt es, wenn – wie vorliegend – die

für den Entscheid wesentlichen Punkte dargelegt werden (BGE 146 II 335

E. 5.1, 142 II 49 E. 9.2; BGer 6B_968/2021 vom 31. Januar 2022

E. 4.2, 6B_751/2021 vom 27. August 2021 E. 1.1.2,

1B_361/2021 vom 16. Juli 2021 E. 2.2.1). Es ist auch darauf

hinzuweisen, dass das Strafgericht im Rahmen der materiellen Begründung in

Bezug auf lit. C der Anklageschrift insbesondere auf den Einwand des

Beschuldigten 2, wonach in der Anklageschrift die Pflichtverletzung sowie der

Vermögensschaden nicht geschildert seien, sehr wohl eingegangen ist (vgl.

angefochtenes Urteil S. 98).

5.2.3 Auch die Kritik des Beschuldigten 2 an

einzelnen, aus dem Zusammenhang gerissenen (mündlichen und schriftlichen)

Aussagen des Strafgerichts lassen die Begründung des Strafgerichts nicht als

unhaltbar erscheinen. Im Zusammenhang mit den vom Beschuldigten 2 aufgeworfenen

Abweichungen zwischen der schriftlichen Begründung im angefochtenen Urteil und

der mündlichen Kurzbegründung des Verfahrensleiters anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung (so etwa Beilage 2 zur Eingabe vom 16. September 2022

Rz. 391 ff., 420 ff., 430 ff., Akten S. 10'894, 10'898, 10'899), ist zunächst

daran zu erinnern, dass, sofern ein Entscheid schriftlich begründet wird,

einzig die schriftliche Begründung massgebend ist. Auf den Inhalt der

mündlichen Kurzbegründung kann das Gericht nicht behaftet werden (Brüschweiler/Nadig/Schneebeli, in:

Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3. Auflage, Zürich 2020, Art. 84 N 4a, mit Hinweisen).

Sodann versteht es sich von selbst, dass Art. 325

Abs. 1 lit. f StPO keine einheitliche oder pauschale Bestimmung in Bezug

auf den Umfang und die Ausführlichkeit einer Anklageschrift zulässt, sondern

diese vielmehr ganz wesentlich vom Einzelfall und dessen Komplexität abhängig sind

(Heimgarnter/Niggli, in: Basler

Kommentar, 2. Auflage, 2014, Art. 325 StPO N 25 f.). Es ist

daher naheliegend und nicht zu beanstanden, dass sich gewisse Praxen hinsichtlich

der Umschreibungsdichte bei den verschiedenen Staatsanwaltschaften entwickeln,

soweit die Mindestanforderungen an die Umgrenzungs- und Informationsfunktion

aus Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO gewährleistet sind. Dementsprechend

ist auch der Verweis des Strafgerichts auf die «Basler Praxis» zu verstehen. Entgegen

der Vermutung des Beschuldigten 2 (Beilage 2 zur Eingabe vom 16. September

2022 Rz. 399 ff., Akten S. 10'895 ff.), stellte das Strafgericht

damit nicht auf altrechtliche Bestimmungen oder eine darauf beruhende Praxis

ab. Vielmehr brachte es mit seiner Formulierung lediglich zum Ausdruck, dass

die vorliegende Anklageschrift mit Blick auf andere Strafverfahren im Kanton

Basel-Stadt in Bezug auf Umfang und Ausführlichkeit nicht zu beanstanden ist.

Diese Feststellung erweist sich gerade hinsichtlich ähnlich umfangreicher und

komplexer Wirtschaftsstraffälle als zutreffend. Ob nun – wie vom

Verfahrensleiter des Strafgerichts anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

ausgeführt (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 13, Akten

S. 6912) – die Anklageschriften im Kanton Zürich tatsächlich generell kürzer

ausfallen oder nicht, kann offenbleiben.

Auch die Nebenbemerkung des Strafgerichts, dass sich die

Verteidigungen der beiden Beschuldigten 1 und 2 nicht einig gewesen seien, ob

die Anklageschrift zu ausführlich oder zu knapp sei, ist nicht zu beanstanden.

Wie darlegt, begründete das Strafgericht die Abweisung des Rückweisungsantrags

wegen einer Verletzung des Anklagegrundsatzes gerade nicht damit, dass sich die

Verteidigungen nicht einig geworden seien, sondern es führte, wenn auch in

kurzer Form, aus, weshalb die Anklageschrift die gesetzlichen Vorgaben aus

seiner Sicht erfüllt (vgl. E. II.5.2.2 oben). Aus gleichem Grund erweist

sich auch die auf einer aus dem Zusammenhang gerissenen Äusserung des

Verfahrensleiters des Strafgerichts basierende Behauptung des Beschuldigten 2,

wonach das Strafgericht eine Verletzung des Anklagegrundsatzes nur bei zu kurz

gehaltenen Anklageschriften für möglich halte (Beilage 2 zur Eingabe vom

16. September 2022 Rz. 420 ff., Akten S. 10'898 f.), als unbegründet,

zumal das Strafgericht mit der Formulierung, wonach die Anklageschrift «auch

nicht unnötig weitschweifig formuliert ist», gerade das Gegenteil zum Ausdruck

brachte (vgl. angefochtenes Urteil S. 55). Auch dem Hinweis des

Strafgerichts, wonach es sich um «Zürcher Verteidiger» gehandelt habe, kommt

hinsichtlich der Begründung der Abweisung keine Bedeutung zu. Zwei der vier

anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung anwesenden Verteidigungen

sind im Anwaltsregister des Kantons Zürich eingetragen. Insofern handelte es

sich offenkundig um eine rein beschreibende Formulierung. Der Vorwurf, dass der

Ort ihrer beruflichen Tätigkeit einen Einfluss auf die Entscheidungsfindung

gehabt haben soll, erweist sich somit als haltlos.

5.3 Anklageschrift vom 24. September 2015

5.3.1 Die Beschuldigten 1 und 2 sind zunächst der

generellen Auffassung, die vorliegende Anklageschrift vom 24. September

2015 sei zu lang. Sie verletze die Waffengleichheit und damit ihren Anspruch

auf ein faires Verfahren (Beilage 2 zur Eingabe vom 16. September 2022

Rz. 423 ff., Akten S. 10'898 f.; Plädoyer Berufungsverhandlung betr.

Vorfragen Beschuldigter 1 S. 5, Akten S 11'173). Sodann enthalte die

Anklageschrift eine Vielzahl an Fussnoten, was unzulässig sei und eine klare

Beeinflussung des Strafgerichts durch die Staatsanwaltschaft darstelle (Beilage

2 zur Eingabe vom 16. September 2022 Rz. 469 ff., Akten S. 10'906

ff.; Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 1 S. 5,

Akten S 11'173).

Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet

die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person

vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der

Tatausführung. Wie bereits dargelegt, ist die Umschreibungsdichte relativer

Natur. Je komplexer und gravierender die Vorwürfe wiegen, desto spezifischer

muss der Sachverhalt umschrieben werden. Alleine der grosse Umfang einer

Anklageschrift stellt keine Verletzung des Anklagegrundsatzes dar. Auch der

Umstand, dass die vorliegende Anklageschrift eine Vorgeschichte enthält, ist

nicht zu bemängeln (Heimgarnter/Niggli,

a.a.O., Art. 325 StPO N 25 f., mit Hinweis auf BGer 6B_375/2013 vom

13. Januar 2014 E. 1.3).

Auch dass die Anklageschrift über Fussnoten verfügt, welche

Hinweise auf die Untersuchungsakten beinhalten, ist nicht zu beanstanden. Zwar

trifft es zu, dass in eine Anklageschrift grundsätzlich weder die Nennung von

Beweisen noch Aktenverweise gehören (BGer 6B_918/2020 vom 19. Januar 2021

E. 3.3). Das Bundesgericht hat jedoch unlängst erkannt, dass Verweisungen

auf die Untersuchungsakten in der Anklageschrift die Umgrenzungsfunktion des

Anklagegrundsatzes nicht verletzen, insbesondere, wenn sich aus den jeweiligen

Belegstellen lediglich ergibt, auf welche Beweise aus den Untersuchungsakten

sich die Staatsanwaltschaft für ihre Vorwürfe stützt. Und selbst, wenn die

Referenzierung über den gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt hinausginge, würde

dies nur dann eine Verletzung des Anklagegrundsatzes darstellen, wenn das

Gericht keine eigene, selbständige Beweiswürdigung vorgenommen haben sollte

(BGer 6B_913/2019 vom 7. Februar 2020 E. 4.3, 6B_28/2018 vom

7. August 2018 E. 6.4.2, 6B_453/2017 vom 16. März 2018 E. 2.2

[nicht publiziert in BGE 144 IV 172]). Es war gerade in einem derart

umfangreichen Verfahren, wie es sich vorliegend präsentiert, folglich zulässig,

dass die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift in Form von Fussnoten auf die

aus ihrer Sicht relevanten Beweisstücke in den Akten verweist, auf die sich

ihre Tatvorwürfe stützen. Dass das Strafgericht keine eigene Beweiswürdigung

vorgenommen haben soll, ist sodann nicht erkennbar und wird auch nicht

substantiiert dargelegt. Im Gegenteil zeichnen die Teilfreisprüche gemäss

lit. E (angefochtenes Urteil S. 102 ff.) und lit. J

(angefochtenes Urteil S. 134 ff.) der Anklage sowie die Annahme eines

tieferen Deliktsbetrags gemäss lit. B der Anklage (angefochtenes Urteil

S. 86 ff.) ein deutlich anderes Bild.

5.3.2 Die Anklageschrift vom 24. September 2015

umschreibt in einem ersten Teil unter dem Titel «Vorgeschichte» die beiden

Projekte, welche zur Gründung der Immobiliengesellschaft 1 und der Immobiliengesellschaft

2 führten, und legt die Umstände und Hintergründe der Finanzierung und des

Erwerbs der Liegenschaften der Immobiliengesellschaft 1 und der Immobiliengesellschaft

2 an der [...] resp. [...] dar (Anklageschrift S. 2–16, Akten

S. 4722–4736). Wie bereits das Strafgericht im angefochtenen Urteil

zutreffend ausführte, wurden – gestützt auf diese Vorgeschichte – in den nachfolgenden

Anklagepunkten lit .B bis lit. K sämtliche Deliktsvorwürfe ausführlich

umschrieben, wobei bereits aufgrund der Zwischentitel jeweils klar hervorgeht,

welchem Beschuldigten welcher Tatvorwurf gemacht wird.

Insofern erweist sich auch die Kritik des Beschuldigten 2

hinsichtlich Anklagepunkt lit. B (Plädoyer Berufungsverhandlung betr.

Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 231 f., Akten S. 11'114 f.; Plädoyer

Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 504 f., Akten S. 11'280) als

unbegründet. Bereits aus dem Titel geht unmissverständlich hervor, dass dem

Beschuldigten 2 in jenem Sachverhaltsabschnitt die Begehung sowohl einer

qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung als auch einer Urkundenfälschung

vorgeworfen wird (Anklage S. 16, Akten S. 4736). Es ist nicht

ersichtlich, weshalb bei dieser Ausgangslage Zweifel über die Tatvorwürfe bzw.

Unklarheit darüber bestanden haben sollte, ob sich der Tatvorwurf auch auf eine

Teilnahme an der dem Beschuldigten 3 angelasteten Veruntreuung bezogen

habe. Sodann wurde dem Beschuldigten 2 entgegen dessen Auffassung (Plädoyer

Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 226 ff., Akten S. 11'114;

Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 499 ff, Akten

S. 11'280), nicht in erster Linie die vermeintliche Rückzahlung der von den

Anlegenden_B____ zur Investition vorgesehenen CHF 20'000.– vom Konto der Immobiliengesellschaft

2 zum Vorwurf gehalten, sondern es wurde ihm zur Last gelegt, er habe als

Verwaltungsrat, und um zu verschleiern, dass das dem Beschuldigten 3 von der Anlegerin_A____

übergebene Bargeld im Gegenwert von rund CHF 183'500.– und die CHF 20'000.– von

den Anlegenden_B____ nie der Gesellschaft zugeflossen sei, in der Buchhaltung

der Immobiliengesellschaft 2 ohne Rechtsgrund ein Guthaben des Beschuldigten 3

gegenüber der Gesellschaft in Höhe von CHF 200'000.– erfassen lassen.

Damit habe er gegenüber dem Beschuldigten 3 de facto auf die Forderung der Immobiliengesellschaft

2 auf Ablieferung dieser Einlagen verzichtet. Der Beschuldigte 2 habe dabei und

in der Absicht, den Beschuldigten 3 zum Schaden der Immobiliengesellschaft 2

und der an ihr wirtschaftlich berechtigten Investoren unrechtmässig zu

bereichern und ihm einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen gehandelt. Als

Gegenbuchung habe der Beschuldigte 2 die von der Immobiliengesellschaft 2

erworbene Immobilie ohne wirtschaftliche Grundlage um CHF 200'000.–

aufwerten lassen, womit er in der Buchhaltung einen Mehrwert der Liegenschaft

habe ausweisen lassen, welcher in Wirklichkeit nicht bestanden habe

(Anklageschrift S. 17 f., Akten S. 4737 f.). Ohne weiteres wird bei

dieser Formulierung erkenntlich, dass sich der Vorwurf der ungetreuen

Geschäftsbesorgung auf das in der Buchhaltung ohne Rechtsgrund erfasste

Guthaben des Beschuldigten 3 von CHF 200'000.– und den damit einhergehenden

Verzicht auf die Forderung auf Ablieferung der Einlagen bezog. Ebenso klar

erscheint, dass die dem Beschuldigten 2 zur Last gelegten Buchhaltungsvorgänge

(Erfassen eines (fiktiven) Guthabens von CHF 200'000.–, Aufwertung der

Immobilie der Immobiliengesellschaft 2 in gleichem Umfang) gemäss Anklage unter

den Tatbestand der Urkundenfälschung zu subsumieren sei.

Dasselbe gilt für lit. I der Anklage und die

diesbezügliche Kritik des Beschuldigten 1 (Plädoyer Berufungsverhandlung betr.

Vorfragen Beschuldigter 1 S. 4 f., Akten S 11'172 f.; ferner: Akten S.

8138 f., 8993 f.). Zwar trifft es zu, dass im angefochtenen Urteil ausgeführt

wird, der Beschuldigte 1 habe den Tatbestand der qualifizierten ungetreuen

Geschäftsbesorgung erfüllt (angefochtenes Urteil S. 133), obschon ihm

gemäss Anklage lediglich der Tatvorwurf der (mehrfachen) Urkundenfälschung und

mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung (Anklageschrift S. 27

ff., Akten S. 4747 ff.) sowie der mehrfachen Umgehung der

Bewilligungspflicht (Anklageschrift S. 29 ff., Akten S. 4749 ff.)

gemacht wurde. Dies ist jedoch – entgegen der Auffassung des Beschuldigten 1 –

nicht auf eine Mangelhaftigkeit der Anklageschrift zurückzuführen, sondern gründet

offensichtlich auf einem Versehen bzw. einer unbedachten Formulierung des

Strafgerichts. Wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufungsantwort nämlich zu

Recht vorbringt, kann der Begründung zur Strafzumessung entnommen werden, dass

auch das Strafgericht hinsichtlich des Anklagepunkts lit. I keinen Schuldspruch

wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung gegen den Beschuldigten 1

aussprach; es erfolgten in Bezug auf diese Anklageziffer – wie zur Anklage

gebracht – lediglich Schuldsprüche wegen mehrfacher Urkundenfälschung,

mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung und mehrfacher Umgehung der

Bewilligungspflicht (angefochtenes Urteil S. 149 f.). Auch in dieser

Hinsicht ist folglich keine Verletzung des Anklagegrundsatzes ersichtlich.

Fehl gehen schliesslich auch die Einwendungen gegen lit. E

der Anklage. Das Strafgericht führte zwar diesbezüglich aus, dass sich die

Anklageschrift in dieser Hinsicht als nicht klar formuliert erweise. Dies

bleibt aber solange unbeachtlich, als die Verteidigungsrechte dadurch nicht beschlagen

werden (vgl. E. II.5.1 oben). Dies ist offenkundig nicht der Fall. Dem

Beschuldigten 2 wird im genannten Anklagepunkt zur Last gelegt, auf dem Bankformular

für die Kundenbeziehung der Immobiliengesellschaft 3 wahrheitswidrig sich selbst

als wirtschaftlichen Berechtigten angegeben zu haben, obschon er sämtliche

Aktien an die I____ übertragen gehabt habe, um dadurch die effektive Herkunft

der Mittel für den Kauf der Liegenschaft der Immobiliengesellschaft 3, und die

wirtschaftliche Berechtigung an den Aktien der Immobiliengesellschaft 3 zu

verschleiern (Anklageschrift S. 21, Akten S. 4741). Es war dem

Beschuldigten 2 bei dieser Formulierung klar, dass ihm zum Vorwurf gemacht

wurde, er habe sich selbst wahrheitswidrig als wirtschaftlichen Berechtigten

angegeben und damit den Tatbestand der Urkundefälschung erfüllt, weshalb er

auch seine Verteidigung ohne weiteres entsprechend vorbereiten konnte.

5.3.3 Auch was von den Beschuldigten 1 und 2 sowie

der Immobilienholdinggesellschaft ferner gegen die Anklageschrift vorgebracht

wird, vermag nicht zu überzeugen.

5.3.3.1 Die Staatsanwaltschaft stellt im Rahmen der

Darstellung der Vorgeschichte im Kern die These auf, dass die Gründung der

beiden Gesellschaften Immobiliengesellschaft 1 und Immobiliengesellschaft 2 sowie

der Erwerb deren Liegenschaften in Basel namentlich durch die

Beschuldigten 2 und 3, aber auch durch den separat beurteilten F____, treuhänderisch

für Personen im Ausland erfolgt seien, da ein direkter Erwerb der Liegenschaften

bzw. eine direkte Beteiligung an den Gesellschaften aufgrund des Bundesgesetzes

über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG,

SR 211.412.41) nicht zulässig gewesen sei. Um vor den Behörden zu

kaschieren, dass ein solches Treuhandverhältnis bestanden habe, hätten die

Beschuldigten 2 und 3 hinsichtlich der Immobiliengesellschaft 1 ein

Darlehenskonstrukt fingiert, um damit den Anschein zu erwecken, sie hätten die

Aktien der Immobiliengesellschaft 1 mit Geld aus diesen Darlehen erworben. Es

wird ausführlich und im Sinne einer Auflistung jeweils dargelegt, welche

Personen welche Geldbeträge eingebracht haben (Anklageschrift S. 7 f., 9,

11, 15, Akten S. 4727 f., 4729, 4731, 4735) bzw. welche Anteile von

anderen Anlegerinnen und Anlegern übernommen worden sein sollen (Anklageschrift

S. 14, Akten S. 4734), wie sich ihr Bezug zum «Investment Pool 1____»

und dem «Investment Pool 2____» und der Zusammenhang zwischen dem Investment

Pool 1____ und dem Investment Pool 2____ zur Immobiliengesellschaft 1 dargestellt

haben soll, wie die Gelder gesammelt worden und wie sich die vertragliche

Situation und die Rechte und Pflichten aus den verschiedenen Verträgen den Investment

Pool 1____ und den Investment Pool 2____ betreffend präsentiert haben sollen. Es

wird auch geschildert, was der Zusammenhang zwischen den Beschuldigten 2 und 3,

den Anlegerinnen und Anlegern, dem Investment Pool 1____ und dem Investment

Pool 2____ sowie F____ gewesen sein soll und weshalb aus Sicht der

Staatsanwaltschaft aufgrund dieser Umstände ein Treuhandverhältnis bzw. Treuhandverhältnisse

zwischen den Anlegerinnen und den Anlegern und den Beschuldigten 2 und 3

bestanden hätten. Insbesondere wurde geschildert, inwiefern die Beschuldigten 2

und 3 sowie F____ arbeitsteilig vorgegangen sein sollen und weshalb in Bezug

auf das Sammeln der Anlegergelder über den Investmentpool bzw. die Investmentpools,

das Zustandekommen der verschiedenen Gesellschaften und Darlehensverträge sowie

den Erwerb der Liegenschaften von einem rein fingierten Darlehenskonstrukt

ausgegangen werden müsse und es sich vorliegend um Treuhandverhältnisse

gehandelt habe. Folglich hätten die Aktien der Gesellschaften Immobiliengesellschaft

1 und Immobiliengesellschaft 2 – gemäss Anklage – treuhänderisch so verwaltet

werden sollen, dass sich die Beteiligung der einzelnen Anlegerinnen und Anleger

am Investmentpool nach einer damals erwarteten Lockerung des BewG in eine

direkte Beteiligung an den Gesellschaften umwandeln würden, welche ihrerseits

Grundeigentümerinnen der fraglichen Liegenschaften waren (vgl. namentlich

Anklageschrift S. 2 f., Akten S. 4722 f.). Zudem wird ausgeführt, dass der

Beschuldigte 2 nach der jeweiligen Gründung nicht nur die Aktien der

Gesellschaften treuhänderisch für die jeweiligen Anleger gehalten habe, sondern

bei beiden Gesellschaften in den Verwaltungsrat bestellt worden sei, wobei er aufgrund

des Treuhandverhältnisses verpflichtet gewesen sei, das Mandat im Interesse der

Anleger auszuüben. Auch die Rolle und Stellung des Beschuldigten 3 wird ausführlich

dargestellt (vgl. etwa Anklageschrift S. 6, 15 f., Akten S. 4726,

4735 f.). Entgegen der Auffassung des Beschuldigten 2 (vgl. u.a.: Beilage 2 zur

Eingabe vom 16. September 2022 Rz. 58 ff., 64 ff., 74 ff., 222

ff., 228 ff., 231 ff. Akten S. 10'835 f., 10'836 ff., 10'839 ff.,

10'864, 10'865) wurden die aus Sicht der Staatsanwaltschaft bestehenden Treuhandverhältnisse

zwischen den in der Anklageschrift genannten Anlegerinnen und Anlegern und den

Beschuldigten 2 und 3, deren Zustandekommen sowie die Pflichten in der

Anklageschrift somit hinreichend geschildert. Unter dem Titel des

Anklagegrundsatzes waren für die Darstellung des den Beschuldigten

vorgeworfenen Sachverhalts detailliertere Schilderungen betreffend Treuhandverhältnis

oder Treugut daher nicht notwendig (vgl. die dahingehenden Einwände: Plädoyer

Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 236 f., Akten S. 11'116;

Beilage 2 zur Eingabe vom 16. September 2022 Rz. 58 ff., 74 ff. Akten

S. 10'835 f., 10'839 ff.). Ob aufgrund der Schilderungen in der

Anklageschrift aus rechtlicher Sicht tatsächlich ein bzw. mehrere

Treuhandverhältnisse bestanden hatten, ist eine Frage der Beweiswürdigung und

der rechtlichen Beurteilung durch das Gericht und beschlägt nicht den

Anklagegrundsatz (vgl. etwa die Ausführungen in Beilage 2 zur Eingabe vom

16. September 2022 Rz. 33 ff., Akten S. 10'831 f.). Dasselbe

gilt für den Einwand des Beschuldigten 2, wonach es unter Annahme von

Treuhandverhältnissen am Tatbestandsmerkmal der Fremdheit des Vermögens fehle

(Beilage 2 zur Eingabe vom 16. September 2022 Rz. 40 ff., Akten S. 10'831

f.). Auch die Frage, ob das Treuhandverhältnis aufgrund der Akten belegt ist,

beschlägt nicht den Anklagegrundsatz, sondern ist bei der Feststellung des

Sachverhalts zu prüfen (vgl. die dahingehenden Ausführungen der

Immobilienholdinggesellschaft in der Berufungserklärung, Akten S. 8207).

Die Immobilienholdinggesellschaft verkennt, dass die Anklageschrift den

angeklagten Sachverhalt nur zu behaupten, nicht aber zu beweisen hat (BGer

6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3.3). Insofern vermag sie auch

keine Verletzung des Anklagegrundsatzes darzulegen, indem sie der Anklage

lediglich ihre eigene materielle Würdigung gegenüberstellt (vgl.

Berufungserklärung der Immobilienholdinggesellschaft Rz. 40 f., Akten

S. 8208).

Sodann erhellt aus der Vorgeschichte der Anklageschrift ohne

weiteres, wer die Treugeberinnen und Treugeber gewesen sein sollen – nämlich

die in der Anklageschrift genannten Anlegerinnen und Anleger. Ob es noch

weitere gab, wie vom Beschuldigten 2 in den Raum gestellt wird (vgl. etwa Beilage

2 zur Eingabe vom 16. September 2022 Rz. 77, 82 f., Akten S. 10'839,

10'840), wäre aus Sicht des Anklagegrundsatzes erst dann von Belang, wenn dem

Urteil Treuhandverhältnisse zu gänzlich anderen Anlegerinnen oder Anlegern zu

Grunde gelegt worden wären. Dass in der Anklageschrift sodann insbesondere in

Bezug auf die Geschädigtenstellung bzw. auf die jeweiligen Vertragsparteien teilweise

von unterschiedlichen Personen bzw. (auch) des/der Investmentpool(s) die Rede ist

(vgl. die dahingehende Kritik: Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen

Beschuldigter 2 Rz. 235, Akten S. 11'115; ferner Beilage 2 zur

Eingabe vom 16. September 2022 u.a. Rz. 36, 40, 130, 193, 195, 286

ff., 302 ff., Akten S. 10'831, 10'847, 10'858, 10'876 f., 10'879), ist

weniger auf eine Ungenauigkeit der Anklageschrift zurückzuführen, sondern ist insbesondere

auch dem – u.a. von den Beschuldigten 2 und 3 – errichteten Konstrukt mit

diversen Gesellschaften und einer Vielzahl von Verträgen mit verschiedenen

Vertragsparteien geschuldet. Wie bereits unter dem Titel der Grundlagen

erläutert, erfüllt das Akkusationsprinzip keinen Selbstzweck, sondern soll die

Funktionen der Umgrenzung und Information gewährleisten, damit die beschuldigte

Person genau weiss, welcher Lebensvorgang bzw. welches Verhalten ihm angelastet

wird und sie ihre Verteidigung richtig vorbereiten kann (vgl. E. II.5.1

oben). Dies ist hinsichtlich der «Treuhand-These» nach dem Gesagten ohne

weiteres der Fall. Ob sich nun – wie vom Beschuldigten 2 mit seiner Eingabe vom

16. September 2022 eingehend geltend gemacht (vgl. Rz. 74 ff., Akten

S.10'839 ff.) – vereinzelt unpräzise Darstellungen bzw. Ungenauigkeiten in der

Anklageschrift finden bzw. einzelne aus dem Gesamtzusammenhang gerissene Passagen

isoliert betrachtet unpräzise oder wenig aufschlussreich erscheinen, ist daher

nicht entscheidend. Ein Blick in das Protokoll der erstinstanzlichen

Verhandlung zeigt denn auch, dass über die «Treuhand-These» letztlich auch beim

Beschuldigten 2 keine Zweifel bestanden: «Die Kernaussage ist ja bekanntlich

die Behauptung der Staatsanwaltschaft, dass zwischen den Darlehensgebern bzw.

dem Investment Pool 1____ sowie dem Investment Pool 2____ und meinem Klienten

im 2001/02 bzw. 2004/05 Treuhandverträge geschlossen worden seien und dass Herr

B____ die Aktien der Immobiliengesellschaft 1, der Immobiliengesellschaft 2 und

der Immobiliengesellschaft 3 nur treuhänderisch gehalten habe, ich verweise auf

die Anklageschrift S. 6 ff. Gemäss der Anklage seien demgegenüber die

Darlehensverträge zwischen Herrn F____ als Vertreter der Darlehensgeber und

Herrn C____ sowie die weiteren Darlehensverträge bloss simuliert, fiktiv

gewesen. Zusammengefasst bedeutet das also, die Vertragsparteien – also die

deutschen Anleger und Herr F____ auf der einen Seite und Herr C____ auf der

anderen Seite – seien sich einig gewesen, dass die Darlehensgewährung mit den

Zinszahlungen und der Rückzahlungsverpflichtung per Ende 2012 nicht ihrem

Willen entspreche. Und man sich weiter einig gewesen sei, dass der

Darlehensvertrag keine Rechtswirkungen haben soll. Gemäss Anklagebehörde hätten

die von den Parteien nicht gewollten Darlehensverträge ein anderes

Vertragsverhältnis, das man wirklich wollte, gewollt [sic], nämlich den

Treuhandvertrag decken sollen, der Treuhandvertrag somit als angeblich

dissimuliertes Rechtsgeschäft» (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 178

f., Akten S. 7077 f.).

5.3.3.2 In Bezug auf die in der Anklageschrift

angeführten Tatvorwürfe der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung

moniert der Beschuldigte 2 verschiedentlich, dass die Tatbestandsvoraussetzung

der Pflichten, welche verletzt worden sein sollen, nicht geschildert seien bzw.

eine «Vermischung der Pflichten» als Organ der Gesellschaften und der

angeblichen Treuhandverhältnisse vorgenommen worden sei (Plädoyer

Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 233 f., 242 ff.,

Akten S 11'115, 11'117 f.; ferner Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung

Rz 541 ff., Akten S. 11'286; Beilage 2 zur Eingabe vom

16. September 2022 u.a. Rz. 198 ff., 212 ff., 222 ff. 228 ff.,

250 ff., Akten S. 10'860 f., 10'862 f., 10'864, 10'865 ff.,

10'869 f.).

Dem Beschuldigten 2 wird in den fraglichen Anklagepunkten

zunächst zur Last gelegt, er habe als Verwaltungsrat und Geschäftsführer der Immobiliengesellschaft

2 (lit. B der Anklage), als Verwaltungsrat und Geschäftsführer der Immobiliengesellschaft

1 (lit. C der Anklage), als Geschäftsführer der Immobiliengesellschaft 1 (lit. D

der Anklage), als Verwaltungsrat und Geschäftsführer der Immobiliengesellschaft

2 (lit. H der Anklage) und als faktischer Geschäftsführer der Immobiliengesellschaft

1 (lit. K a) und K b) der Anklage) gehandelt. Sofern eine

Vermögensschädigung zum Nachteil der Immobiliengesellschaft 1 und der Immobiliengesellschaft

2 geschildert wird, welche der Beschuldigte 2 in seiner Rolle als

Verwaltungsrat der entsprechenden Gesellschaft begangen haben soll, ist hinreichend

klar und bedurfte keiner weiteren Angaben in der Anklageschrift, welche Pflichten

der Beschuldigte 2 verletzt haben soll – nämlich seine gesetzlichen Pflichten

als Verwaltungsrat der jeweiligen Gesellschaft, wie etwa in erster Linie jene

zur Wahrung und Förderung deren wirtschaftlicher Interessen (vgl. BGer 6B_818/2017

vom 18. Januar 2018 E. 1.2.2 mit Hinweisen, 6B_278/2018 vom

17. Mai 2019 E. 9.3.2 und 9.4, 6B_199/2016 vom 8. Dezember 2016

E. 2.2.3; vgl. ferner bereits BGE 100 IV 108 E. 4). Was die Vorwürfe

gemäss lit. D, lit. K a) und lit. K b) betrifft, wird in ersterem

Anklagepunkt geschildert, dass der Beschuldigte 2 im Dezember 2005 aus dem

Verwaltungsrat der Immobiliengesellschaft 1 zurückgetreten sei, er und der

Beschuldigte 3 indessen de facto die Kontrolle über die Immobiliengesellschaft

1 innehielten, da die neuen Verwaltungsräte ihr Mandat lediglich als Strohleute

nach den Instruktionen der Beschuldigten 2 und 3 ausgeübt hätten

(Anklageschrift S. 21, Akten S. 4741); mit anderen Worten habe der

Beschuldigte 2 die Geschäftsleitung unter Einsetzung von Strohleuten faktisch beibehalten.

Auch diesbezüglich stellen sich für die Pflichten, welche verletzt worden sein

sollen, folglich keine Fragen. Dem Beschuldigten 2 wird in der Anklageschrift sodann

vorgeworfen, auf eine Forderung der Immobiliengesellschaft 2 verzichtet zu

haben (lit. B der Anklage, vgl. Anklageschrift S. 17 f., Akten

S. 4737), Zahlungen ohne Rechtsgrund aus den finanziellen Mitteln der Immobiliengesellschaft

1 veranlasst zu haben (lit. C der Anklage, vgl. Anklageschrift S. 18

f., Akten S. 4738 f.), finanzielle Mittel der Immobiliengesellschaft 1 für

eigene Zwecke verwendet zu haben (lit. D der Anklage, vgl. Anklageschrift

S. 20 f., Akten S. 4740 f.), eine Zahlung ohne Rechtsgrund und eine

Rückerstattung von nicht eingegangenen Einlagen vom Konto der Immobiliengesellschaft

2 veranlasst zu haben (lit. H der Anklage, Anklageschrift S. 22 f.,

Akten S.4742 f.) und diverse Zahlungen ohne Rechtsgrund zulasten der Immobiliengesellschaft

1 veranlasst zu haben (lit. K der Anklage, Anklageschrift S. 35 ff.,

Akten S. 4755 ff.). Die Treuepflichten und die dem Beschuldigten 2

vorgeworfenen Pflichtverletzungen sind somit in hinreichender Weise

geschildert. Nicht dargelegt wird in der Anklageschrift, ob durch die

jeweiligen Vermögensdispositionen das Aktienkapital und/oder die gebundenen

Reserven berührt worden sind. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten 2 (Plädoyer

Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 241, Akten S.11'117;

Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 545, Akten

S. 11'286 f.) stellt dies jedoch wiederum in erster Linie eine Frage der

Sachverhaltsfeststellung und der rechtlichen Beurteilung dar. Sollte sich sein Einwand,

wonach die Immobiliengesellschaft 1 eine Ein-Personen-Aktiengesellschaft

gewesen sei, als zutreffend erweisen, wäre dieser Umstand nämlich anhand der

vorliegenden Anklageschrift bzw. des zur Anklage gebrachten Sachverhalts

rechtlich einzuordnen.

Dem Beschuldigten 2 wird ferner zur Last gelegt, sich einer

qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der «Investoren» der Immobiliengesellschaft

2 (lit. B der Anklage), der «Investoren» der Immobiliengesellschaft 1 (lit. C

der Anklage), des «Investmentpools» bzw. dessen «Anleger» der Immobiliengesellschaft

1 (lit. D der Anklage), der «Investoren» bzw. «Anleger» der Immobiliengesellschaft

2 (lit. H der Anklage) und der «Anleger» der Immobiliengesellschaft 1 und

der Immobiliengesellschaft 2 (lit. I der Anklage) schuldig gemacht zu

haben. Wie bereits erörtert (vgl. E. II.5.3.3.1 oben), wurde im Rahmen der

Vorgeschichte das Treuhandverhältnis bzw. die jeweiligen Treuhandverhältnisse

zwischen dem Beschuldigten 2 und 3 auf der einen Seite und den in der

Anklageschrift genannten Anlegerinnen und Anlegern auf der anderen Seite in

umfassender Weise dargestellt. Insbesondere wurde geschildert, dass die

Beschuldigten 2 und 3 die Aktien der Gesellschaften Immobiliengesellschaft 1

und Immobiliengesellschaft 2 treuhänderisch für die Anlegerinnen und Anleger

gehalten hätten, die Geschäftsführung der beiden Gesellschaften treuhänderisch

und im Interesse der Anlegerinnen und Anleger habe besorgt werden müssen und die

Beschuldigten 2 und 3 folglich verpflichtet gewesen seien, sämtliche Gewinne

aus den für die Anlegerinnen und Anleger getätigten Investitionen abzuliefern

bzw. die Anlegerinnen und Anleger im entsprechenden Umfang zu beteiligen. Die

einzelnen Tatvorwürfe sind allesamt unter Berücksichtigung dieser Vorgeschichte

zu verstehen und somit gehen die Pflichten, welche der Beschuldigte 2 gemäss

Anklage verletzt haben soll, ohne weiteres aus der Anklageschrift hervor. Dass

der Beschuldigte 2 in der Anklageschrift in verschiedenen Rollen beschrieben

wird (vgl. die dahingehende Kritik: Plädoyer Berufungsverhandlung betr.

Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 234, Akten S 11'115), ist wiederum dem

gewählten Konstrukt mit den diversen Gesellschaften und den verschiedenen

Rollen, welche u.a. auch der Beschuldigte 2 innehatte, geschuldet.

5.3.3.3 Des Weiteren wird von den Beschuldigten 1 und

2 verschiedentlich ins Feld geführt, dass die Tatbestandsvoraussetzung des

Vermögensschadens nicht rechtsgenüglich geschildert worden sei (Plädoyer Berufungsverhandlung

betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 238 ff., 247, Akten S. 11'116 f.,

11'118; Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 542 ff., Akten

S. 11'286; Beilage 2 zur Eingabe vom 16. September 2022 Rz. 271

ff., Akten S. 10'873 ff.; Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen

Beschuldigter 1 S. 5 f., Akten S. 11'173 f.).

Auch dieses Vorbringen erweist sich als unbegründet.

In Bezug auf Anklagepunkt lit. C wird in der

Anklageschrift zusammengefasst ausgeführt, der Beschuldigte 2 habe in Absprache

mit dem Beschuldigten 3 einen Betrag von rund CHF 1'300'000.– vom Konto

der Immobiliengesellschaft 1, der aus einer Aufstockung der Hypothek der

Liegenschaften der Immobiliengesellschaft 1 gestammt habe, an die J____ des

Beschuldigten 3 überwiesen, mit dem Buchungstext «RUCKZAHLUNG DARLEHEN».

Bei der Immobiliengesellschaft 1 sei diese Überweisung als teilweise

Rückzahlung des simulierten und rein fiktiven Darlehens der J____ an die Immobiliengesellschaft

1 verbucht worden. Aus diesen Mitteln, die eigentlich der Immobiliengesellschaft

1 bzw. deren Anlegerinnen und Anlegern zugstanden hätten, habe der Beschuldigte

2 in Absprache mit dem Beschuldigten 3 vom Konto der J____ diverse Zahlungen

veranlasst, von denen insgesamt CHF 1'070'000.– («Zumindest im Umfang der

oben fett dargestellten Beträge von insgesamt CHF 1'070'000.–») ohne

Rechtsgrund und in der Absicht, sich selbst oder die Zahlungsempfänger

unrechtmässig zu bereichern, erfolgt seien (Anklageschrift S. 18 f., Akten

S. 4738 f.). Es ist demnach zutreffend, wenn der Beschuldigte 2 anführt,

in der Anklageschrift werde nicht behauptet, dass die J____ einen Schaden

erlitten habe (Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2

Rz. 238, Akten S 11'116; Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung

Rz. 542, Akten S. 11'286). Wie aus den vorgehenden Ausführungen

jedoch erhellt, war eine Schädigung der J____ gar nicht Teil des Tatvorwurfs,

sondern vielmehr die Schädigung der Immobiliengesellschaft 1 und deren

Anlegerinnen und Anleger. Dieser Vermögensschaden wurde in der Anklageschrift,

wie dargestellt, sehr wohl geschildert. Ob es sich beim fraglichen Betrag

letztlich – wie vom Beschuldigten 2 geltend gemacht – um Darlehensrückzahlungen

handelte oder ob diese Zahlungen – wie zur Anklage gebracht – ohne Rechtsgrund

erfolgt sind, ist wiederum keine Frage des Anklagegrundsatzes, sondern ist im

Rahmen der Sachverhaltsfeststellung und der rechtlichen Beurteilung zu prüfen. Es

wird aus dem dargestellten Sachverhalt somit klar, was dem Beschuldigten 2

konkret vorgeworfen wird. Ob sich die Darstellungen in der Anklageschrift – wie

von ihm ferner geltend gemacht – als «lückenhaft» erweisen, ist vor diesem

Hintergrund ohne Belang, zumal er keinen Anspruch hat, dass weiteren Personen

ein strafrechtlicher Vorwurf gemacht wird (Beilage 2 zur Eingabe vom

16. September 2022 Rz. 208 ff. Akten S. 10'862 f.).

Auch hinsichtlich lit. B der Anklage bestehen keine Zweifel,

was der geschilderte Vermögensschaden darstellt: So sei gemäss Anklageschrift

auf die Forderung der Immobiliengesellschaft 2 auf Ablieferung der Einlagen von

Anlegern in Höhe von rund CHF 200'000.– verzichtet, die fraglichen

Personen in der Folge jedoch wie Anleger behandelt und ihnen Zinsen bezahlt

worden (Anklageschrift S. 16 ff.). Dem Beschuldigten 2 musste bei dieser

Formulierung ohne weiteres klar sein, was ihm zur Last gelegt wurde.

Dasselbe gilt für lit. D der Anklage. Der Beschuldigte 2

moniert diesbezüglich insbesondere, dass in der Anklage nicht ausgeführt worden

sei, inwiefern die Immobiliengesellschaft 1 oder der Investmentpool durch die

Zeichnung der Immobiliengesellschaft 3-Aktien geschädigt worden sei (Plädoyer

Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 247, Akten S. 11'118).

Den Beschuldigten 2 und 3 wird im Zusammenhang mit der Gründung der Immobiliengesellschaft

3 zusammengefasst vorgeworfen, diese mit CHF 100'000.–, welche wirtschaftlich

der Immobiliengesellschaft 1 und deren Anlegerinnen und Anlegern zugestanden hätten,

gegründet, die Aktien wirtschaftlich für sich selbst gezeichnet und an die von

ihnen wirtschaftlich beherrschte I____ abgetreten zu haben (Anklageschrift

S. 20, Akten S. 4740). Inwiefern bei dieser Sachverhaltsdarstellung

Zweifel an der Vermögensschädigung zum Nachteil der Immobiliengesellschaft 1

und deren Anlegerinnen und Anlegern bestehen sollen, ist nicht nachvollziehbar.

Auch was die Verteilung der Aktien der

Immobilienholdinggesellschaft und den damit verbundenen Vorwurf der ungetreuen

Geschäftsbesorgung anbelangt (Anklagepunkt lit. I), ist die Tatbestandsvoraussetzung

der Vermögensschädigung in der Anklageschrift hinreichend geschildert. Im

Wesentlichen wird den Beschuldigten 2 und 3 zur Last gelegt, bei der

Kapitalerhöhung der Immobilienholdinggesellschaft den Betrag auf CHF 4,3

Millionen und damit auf etwas mehr als das Doppelte der umzuwandelnden Einlagen

ergebnisorientiert festgelegt zu haben. Sie hätten sich auf diese Weise nach

der geplanten Zuteilung der neu ausgegebenen Aktien an die wandlungswilligen

Anlegerinnen und Anleger der Immobiliengesellschaft 1 und der Immobiliengesellschaft

2 zum Verteilschlüssel eine Aktie pro CHF 1.– Einlage zusammen rund 2,3

Millionen Aktien zugeteilt, ohne dass sie selbst je entsprechende Mittel

investiert hätten und um damit zusammen die Aktienmehrheit zu halten. Dadurch

hätten sie den Anlegerinnen und Anlegern in Verletzung ihrer Pflichten als

Treuhänder den grössten Teil der ihnen zustehenden Vermögenswerte entzogen

(vgl. etwa Anklageschrift S. 26, 30 f., Akten S. 4746, 4750 f.). Auch

in dieser Hinsicht ist somit nicht ersichtlich, inwiefern aufgrund dieser

Schilderungen die Vermögensschädigung nicht genügend umschrieben sein sollte.

5.3.3.4 Was schliesslich den Einwand der Immobilienholdinggesellschaft

betrifft, wonach die Kontensperren in der Anklageschrift nicht begründet worden

seien und ausserdem nicht dargelegt werde, inwiefern es sich bei den

Vermögenswerten um Deliktserlös handle, welche Delikte zu diesem Erlös geführt

hätten und dass die Voraussetzungen für eine Verwendung zu Gunsten der

Geschädigten im Sinne von Art. 73 StGB gegeben seien (Berufungserklärung

Rz. 42 ff., Akten S. 8209), ist darauf hinzuweisen, dass diese

Angaben keine Informationen nach Art. 325 StPO darstellen, welche in einer

Anklageschrift enthalten sein müssen. Im Zusammenhang mit den Vermögenswerten

wird lediglich verlangt, dass diese im Sinne von weiteren Angaben gemäss

Art. 326 Abs. 1 StPO angegeben werden (lit. c) und entsprechende

Anträge gestellt werden bzw. angekündigt wird, dass die Staatsanwaltschaft den

betreffenden Antrag anlässlich der Hauptverhandlung mündlich stellen werde

(lit. f), wobei diese Angaben und Anträge nicht dem Anklageprinzip unterliegen

(Heimgartner/Niggli, in: Basler

Kommentar, 2. Auflage, 2014, Art. 326 StPO N 1 und N 13; Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage,

Zürich 2020, Art. 326 N 1 f.). Die entsprechenden Angaben sind der

vorliegenden Anklageschrift zu entnehmen (Akten S. 4757 ff.), womit sich

in diesem Zusammenhang weitere Ausführungen erübrigen.

5.4 Fazit Anklagegrundsatz

Aus den vorgehenden Ausführungen erhellt, dass sich die Rüge,

der Anklagegrundsatz sei verletzt worden, als unbegründet erweist. Aufgrund der

vorliegenden Anklageschrift bestehen keine Zweifel darüber, welcher Sachverhalt

den Beschuldigten jeweils angelastet wird. Es war sämtlichen Beschuldigten

daher ohne weiteres möglich, ihre jeweilige Verteidigung richtig vorzubereiten.

Da das Strafgericht zum selben Schluss gelangte (vgl. angefochtenes Urteil

S. 54 unten und 55 oben), ist auch dessen Nebenbemerkung, wonach die

Parteien bei etwaigen Unklarheiten im Vorfeld der erstinstanzlichen Verhandlung

um eine Präzisierung hätten ersuchen können, nicht zu beanstanden (vgl. die

dahingehende Kritik des Beschuldigten 2: Beilage 2 zur Eingabe vom

16. September 2022 Rz. 435 ff. Akten S. 10'900 ff.). Bei diesem

Ergebnis braucht schliesslich auch auf den Einwand des Beschuldigten 1, wonach

sich die fehlende Schlusseinvernahme auf die ungenügende Anklageschrift

ausgewirkt habe (Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 1

S. 6, Akten S. 11'174), nicht weiter eingegangen zu werden. Auf die

im Übrigen erneut vorgebrachte Kritik der fehlenden Schlusseinvernahme kann

vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts verwiesen

werden (angefochtenes Urteil S. 54).

6. Offensichtlich

voreingenommenes Gericht

In formeller Hinsicht moniert der Beschuldigte 2

schliesslich, das angefochtene Urteil weise «derart viele Fehlleistungen und

Irrtümer» auf, dass nicht mehr angenommen werden könne, dass ein unbefangenes

und objektives Gericht geurteilt habe. Das Urteil sei daher aufzuheben und die

Angelegenheit an das Strafgericht zurückzuweisen, wobei dieses in Neubesetzung

eine erstinstanzliche Hauptverhandlung durchzuführen habe (Plädoyer

Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 251 ff.,

Akten S. 11'119 ff.; ähnlich auch die Immobilienholdinggesellschaft: Akten

S. 8205). Damit macht der Beschuldigte 2 letztlich die Befangenheit des

vorinstanzlichen Spruchkörpers geltend.

Weder Verfahrens- oder Einschätzungsfehler, noch eigentliche

Fehlentscheide in der Sache begründen für sich einen Befangenheitsgrund. Aus

Art. 30 Abs. 1 BV und aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK lässt sich

keine Garantie fehlerfreien richterlichen Handelns ableiten. Insbesondere liegt

kein Ausstandsgrund vor, wenn Richterinnen oder Richter einen für die Partei

ungünstigen Entscheid erlassen, in rechtlicher Hinsicht eine dieser nicht genehme

Ansicht vertreten oder Verfahrens- oder Ermessenfehler begehen (Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich

2020, Art. 56 N 40 f.). Ein materiell falscher Entscheid für sich

genügt demnach nicht, um den Verdacht von Befangenheit zu erregen (BGer

1B_203/2018 vom 18. Juni 2018 E. 2.1 mit Hinweis). Materielle oder

prozessuale Rechtsfehler sind vielmehr in erster Linie im Rechtsmittelverfahren

zu rügen. Nur wenn sie besonders krass sind und wiederholt auftreten, sodass

sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen, sich einseitig zu Lasten

einer der Prozessparteien auswirken und eine auf fehlender Distanz und

Neutralität beruhende Haltung offenbaren, vermögen sie gegebenenfalls einen

hinreichenden Anschein der Befangenheit zu begründen (Boog, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, 2014, Art. 56

StPO N 59 mit Hinweisen).

Vorliegend sind keine derartigen Mängel des erstinstanzlichen

Verfahrens ersichtlich, welche den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen.

Der Beschuldigte 2 moniert zwar, das Strafgericht habe insbesondere die

Aussagen der Privatklägerinnen und Privatkläger völlig unberücksichtigt

gelassen, welche darlegen würden, dass sie lediglich Darlehensgebende gewesen

seien und kein Treuhandverhältnis bestanden habe. Aus der Verfügung des

Verfahrensleiters des Strafgerichts vom 4. August 2016 geht hervor, dass

das Strafgericht von der Annahme ausgegangen war, das Treuhandverhältnis werde

von der Staatsanwaltschaft und nicht von den Privatklägerinnen und Privatklägern

behauptet. Nach Diktion der Anklage solle es sich aufgrund der Gesamtumstände

und der konkret erfolgten Geschäftsaktivitäten der Beschuldigten um ein faktisches

Treuhandgeschäft handeln. Es gebe folglich keine schriftlichen Treuhandverträge

und auch keine ausdrücklich mündlich abgeschlossenen Verträge mit den

betroffenen Personen, über welche diese zu berichten wissen würden. Aufgrund deren

Befragungen sei es auch klar, dass sie über ein bestehendes Treuhandverhältnis

zum Beschuldigten 2 nichts wissen würden und sich solche Gedanken auch gar

nicht gemacht hätten, weil sie ohnehin keinen Durchblick über die rechtlichen

Hintergründe der ganzen Geschichte gehabt hätten (Akten S. 5489 f.). Entgegen

der Auffassung des Beschuldigten 2, wird aus diesen Ausführungen hinreichend

klar, dass die Angaben der Privatklägerinnen und Privatkläger vom Strafgericht

sehr wohl berücksichtigt wurden. Es ist jedoch aufgrund der im angefochtenen

Urteil geschilderten Gründe zum Schluss gelangt, dass sich der Sachverhalt

anders präsentiert, als vom Beschuldigten 2 geltend gemacht wird. Der

Beschuldigte 2 behauptet auch mit seinen weiteren Ausführungen im Wesentlichen,

dass das Strafgericht gewisse Umstände nicht oder anders würdigte, als es

seiner Ansicht nach richtig gewesen wäre. Letztlich stellt der Beschuldigte 2 damit

lediglich seine eigene Beweiswürdigung den angefochtenen Schlussfolgerungen des

Strafgerichts gegenüber. Dies begründet jedoch nicht im Ansatz den Anschein der

Befangenheit, sondern wird im Rahmen der vorliegenden materiellen Prüfung zu

würdigen sein. Dasselbe gilt für den Einwand, das Strafgericht habe

unverwertbare Aussagen bei der Beweiswürdigung berücksichtigt. Auch dieser

Umstand ist – sofern die Aussagen überhaupt von Relevanz sind – im vorliegenden

Berufungsverfahren zu überprüfen.

7. Fazit

Rückweisungsanträge

Nach dem Gesagten sind sämtliche Rückweisungsanträge der

Beschuldigten und der Immobilienholdinggesellschaft abzuweisen. Es kann demnach

eine materielle Beurteilung der Angelegenheit erfolgen.

III. Beweisanträge

1.

Die

Beschuldigten sowie die Immobilienholdinggesellschaft stellen im vorliegenden

Berufungsverfahren diverse Beweisanträge.

Das

Rechtsmittelverfahren beruht grundsätzlich auf den Beweisen, die im

Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind (Art. 389

Abs. 1 StPO). Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind Beweisabnahmen des

erstinstanzlichen Gerichts im Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn

sie unvollständig waren, die entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder

Beweisvorschriften verletzt worden sind. Zusätzliche Beweise erhebt die

Rechtsmittelinstanz nach Art. 389 Abs. 3 StPO, wenn dies erforderlich ist.

Aus Art. 343 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO ergibt sich

sodann, dass eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren zu

erfolgen hat, wenn sie vor erster Instanz unterblieb oder unvollständig war

oder wenn im mündlichen Berufungsverfahren die unmittelbare Kenntnis für die

Urteilsfällung notwendig erscheint (zum Ganzen: BGE 143 IV 288 E. 1.4.1,

141 IV 39 E. 1.6, 140 IV 196 E. 4.4.1, je mit Hinweisen).

Zum Anspruch auf

rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) gehört, dass die Behörde alle erheblichen

und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen

Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen.

Daraus folgt umgekehrt, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt,

wenn das Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es

zur Erkenntnis gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend

abgeklärt, und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung

annehmen kann, dass diese Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht

geändert würde (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO; BGer 6B_278/2017 vom 12.

Februar 2018 E. 2.1; BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3, je mit

Hinweisen). Beim Verzicht auf weitere Beweisabnahmen muss das Gericht das

vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Beweisantrags ergänzen

und würdigen. Die Ablehnung des Beweisantrags im Sinne einer antizipierten

Beweiswürdigung ist zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser

Würdigung als unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits

rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist (BGer 6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019;

BGE 136 I 229 E. 5.3, 134 I 140 E. 5.3, je mit Hinweisen). In gleicher Weise

wird bei der sogenannten Wahrunterstellung die mit dem Beweisantrag verbundene

Tatsachenbehauptung zugunsten des Antragstellers als wahr angesehen; ergibt

sich, dass auch dann die Überzeugung des Gerichts nicht erschüttert würde, so

erweist sich die Beweiserhebung ebenfalls nicht als erforderlich (Hofer, in: Basler Kommentar,

2. Auflage, 2014, Art. 10 StPO N 68; BGer 6B_479/2016 vom 29. Juli

2016 E. 1.4, 6B_764/ 2013 vom 26. Mai 2014 E. 4.3 je mit Hinweisen).

2.

Der

Verfahrensleiter hiess die Anträge auf Befragung von Anlegerin_A____ und F____ gut;

beide wurden als Auskunftspersonen zur Berufungsverhandlung vorgeladen.

F____ ist zur

zweitinstanzlichen Hauptverhandlung erschienen, wurde vom Gericht befragt und

die Parteien erhielten Gelegenheit, ihm ihre Fragen zu unterbreiten. Es

erübrigen sich in dieser Hinsicht – auch hinsichtlich der vom Beschuldigten 1

geltend gemachten Verletzung des Teilnahme- bzw. Konfrontationsrechts (Akten

S. 8991) – weitere Ausführungen.

Anlegerin_A____ wurde

anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in Sachen F____ befragt; das

Verhandlungsprotokoll wurde im vorliegenden Verfahren beigezogen (Akten S. 10'394).

Sie wurde zwecks Befragung mit Vorladung vom 29. März 2022 zur

Berufungsverhandlung ordentlich vorgeladen (vgl. Akten S. 10'475a), von

der Berufungsverhandlung ist sie allerdings unentschuldigt ferngeblieben. Ihr

Nichterscheinen und damit das Ausbleiben ihrer (erneuten) Befragung liegen

nicht in der Verantwortung des Appellationsgerichts.

3.

3.1 Abzuweisen sind dagegen zunächst die

Beweisanträge, es seien sämtliche Steuerunterlagen in Bezug auf den Investment

Pool 2____ beim Finanzamt [...] für die Zeit 2002 bis 2006 sowie die

Buchhaltungsunterlagen der Investment Pools (Buchhaltungssystem «[...]») bei

den von F____ genannten Personen einzuholen (Plädoyer Berufungsverhandlung

betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 337 ff., Akten S. 11'139; Akten

S. 8919; ferner auch: Akten S. 10'504). Das Strafgericht erachtet es

im angefochtenen Urteil als erstellt, dass die Gründung des Investment Pool 2____

erst im Jahr 2003 erfolgt sei, die Gesellschaftsverträge jedoch auf den

15. Februar 2002 vordatiert worden seien (angefochtenes Urteil S. 67

ff.). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, kommt das Appellationsgericht zum

Schluss, dass eine Änderung der Anlagestrategie mit den Anlegenden der Immobiliengesellschaft

1 nie abgesprochen war und die Gesellschaftsverträge des Investment Pool 2____ gegenüber

den Anlegenden nie gelebt wurden und zwar völlig unabhängig davon, ob der Investment

Pool 2____ tatsächlich bereits im Jahr 2002 gegründet wurde (vgl.

E. IV.1.3.4 unten). Mit anderen Worten hätte ein entsprechender Nachweis

keinerlei Auswirkung auf die Entscheidfindung, weshalb auf die entsprechenden

Beweiserhebungen zu verzichten ist. Abgesehen davon, gründet der Beweisantrag

zur Einholung der Buchhaltungsunterlagen wohl auf den Angaben von F____

anlässlich seiner Einvernahme vom 13. Dezember 2013, wonach er eine kleine

Buchhaltung in einem Buchhaltungssystem [...] erstellt habe und diese Daten bei

einem seiner früheren Bürokollegen sein müssten (Akten S. 3621). Anlässlich

der Einvernahme vom 25. Februar 2011 gab er noch an, K____ habe die Buchhaltung

zusammen mit seiner Mitarbeiterin L____ geführt und in dessen Büro gelagert

(Akten S. 3080). Anlässlich der Berufungsverhandlung meinte er

schliesslich, dass er zwar von einem Buchhalter eine entsprechende Buchhaltung

habe machen lassen, die diesbezüglichen Unterlagen aber nicht mehr bestünden.

Ausserdem gab er an, dass gegenüber der Steuerbehörde lediglich angegeben

worden sei, dass Zinsen reingekommen und rausgegangen seien (Akten

S. 11'541). Auch unter diesem Aspekt erübrigt sich der entsprechende

Beweisantrag deshalb.

3.2 Zu

verzichten ist ferner auf die Einholung der Steuerunterlagen sämtlicher

Anlegenden aus den Jahren 2001 bis 2015. Damit soll der Beweis erbracht werden,

dass die Anlegenden ihre Einlagen als Darlehenszinsen versteuert hätten, was wiederum

belege, dass es sich nicht um ein Treuhandverhältnis handeln könne (Plädoyer

Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 340 ff., Akten

S. 11'140; Akten S. 8194, 8218, 8924). Das Appellationsgericht

erachtet es als erstellt und insofern auch als unbestritten, dass bereits das

ursprüngliche Anlagekonzept vorsah, die Gelder der Anlegenden im Hinblick auf

das BewG vordergründig in die Form eines Darlehens mit einer festen Verzinsung

zu kleiden (vgl. sogleich E. IV.1.2 unten). Umstritten ist im Kern einzig,

ob ihnen bereits bei der Hingabe ihrer Gelder zugesichert wurde, sich künftig

an den beiden Gesellschaften Immobiliengesellschaft 1 und Immobiliengesellschaft

2 zu beteiligen und ihnen damit die Möglichkeit eröffnet wurde, an einem

zwischenzeitlichen Wertzuwachs zu partizipieren. Folglich sind aus den

Steuerunterlagen der Anlegenden keine relevanten Erkenntnisse zu erwarten.

3.3 Sodann

wird die Befragung diverser Personen beantragt: So seien (i) sämtliche

aktuellen und ehemaligen Anlegende als Auskunftspersonen, (ii) K____ als Zeuge,

(iii) Frau L____ als Zeugin, (iv) [...] als Zeuge, (vi) M____ als Zeuge, (vii) [...]

als Zeugin und (viii) G____ einzuvernehmen.

3.3.1

3.3.1.1 In

Bezug auf den Beweisantrag auf Befragung sämtlicher Anlegenden macht die

Immobilienholdinggesellschaft zunächst eine Verletzung ihres Teilnahmerechts

geltend. Sie moniert, durch die Kontosperren der Bankkonten der Immobiliengesellschaft

1 und der Immobiliengesellschaft 2 sei sie bzw. ihre vormaligen

Tochtergesellschaften in ihren Rechten unmittelbar betroffen, weshalb ihr ein

Teilnahmerecht im Sinne von Art. 147 StPO zustehe. Da sie jedoch nicht die

Möglichkeit erhalten habe, an den Einvernahmen der Anlegenden teilzunehmen, sei

ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden (Akten S. 9054 ff.). Wie

die Immobilienholdinggesellschaft jedoch gleich selbst ausführt (Akten

S. 9055), wurden die Bankkonten ihrer vormaligen Tochtergesellschaften Immobiliengesellschaft

1 und Immobiliengesellschaft 2 erst mit Verfügungen vom 2. Juni 2014

(Akten S. 1033 ff.) bzw.19. Mai 2014 (Akten S. 1274 ff.)

gesperrt, weshalb sie im Zeitpunkt der Einvernahmen der Anlegenden in ihren

Rechten noch nicht unmittelbar im Sinne von Art. 105 Abs. 2 StPO betroffen

war. Eine Verletzung der Teilnahmerechte ist folglich nicht ersichtlich.

3.3.1.2 Im

Vorverfahren wurde eine Vielzahl der deutschen Anlegenden teilweise

rechtshilfeweise in Deutschland einvernommen (vgl. Akten S. 3426–3488,

3495–3519, 3554 ff., 3565 ff., 3580 ff., 3716 ff.), jeweils unter Wahrung der

Teilnahmerechte (Akten S. 256, 260, 277, 279, 289, 573, vgl. ferner im

Rechtshilfeverfahren mit den Staatsanwaltschaften [...] und [...], Akten S.

2906 ff., Akten S. 2965 ff., 2987 f.). Zwei weitere Anlegende wurden

anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung befragt (Akten S. 7017 ff.,

7060 ff.). Weitere Privatklägerinnen und Privatkläger haben sich anlässlich der

erstinstanzlichen Verhandlung in ihrer Stellung als Verfahrenspartei zur

Begründung ihrer Schadenersatzforderung geäussert. Eine Belehrung als

Auskunftsperson war folglich nicht angezeigt. Es trifft zu, dass nicht

sämtliche Anlegende (förmlich) einvernommen wurden; teilweise gaben sie

schriftlich Auskunft oder wurden gar nicht befragt. Wie bereits der

Strafgerichtspräsident mit Verfügung vom 6. September 2016 zutreffend

ausführte, waren einige Personen in der Zwischenzeit verstorben oder sind weggezogen.

Ebenso zu folgen ist dem Strafgerichtspräsidenten, dass es üblich und nicht zu

beanstanden ist, dass in einem umfangreichen Wirtschaftsstraffall nicht alle

Betroffenen resp. finanziell Geschädigten in gleichem Masse befragt werden, sondern

eine Auswahl getroffen wird (vgl. Akten S. 5548 f.). Dies umso mehr, als

die Befragung der Anlegenden ergab, dass sie keinen richtigen Durchblick über

das gesamte Anlagekonstrukt und dessen Hintergründe gehabt hatten (vgl. dazu auch

E. IV.1.3.2 unten). Die Beschuldigten 1 und 2 sowie die

Immobilienholdinggesellschaft bezwecken mit ihrem Beweisantrag in erster Linie,

dass die Anlegenden zum von der Staatsanwaltschaft und dem Strafgericht

angenommenen Treuhandverhältnis mit den beiden Beschuldigten 2 und 3 befragt

werden (vgl. Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 1

S. 11, Akten S. 11'178; Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen

Beschuldigter 2 Rz. 324 ff., Akten S. 11'137 f.; Akten S. 8131

ff., 8217 f.). Es ist unbestritten, dass zwischen den Beschuldigten 2 und 3

sowie den deutschen Anlegenden kein ausdrückliches bzw. keine ausdrücklichen

Treuhandverhältnisse vorliegen. Ebenso erachtet es das Appellationsgericht, wie

erwähnt, als erstellt, dass die Einlagen der Anlegenden aufgrund der

Bestimmungen des BewG ursprünglich in die Form eines Darlehens mit fester

Verzinsung gekleidet wurden. Bereits der Strafgerichtspräsident hat mit seiner

verfahrensleitenden Verfügung vom 4. August 2016 daher zu Recht

festgehalten, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund der Gesamtumstände und der

konkret erfolgten Geschäftsaktivitäten von einem faktischen Treuhandgeschäft

ausgegangen ist (Akten S. 5490). Da es sich um ein faktisches

Rechtsgeschäft gehandelt haben soll, war und ist nicht zu erwarten, dass die

Anlegenden, welche allesamt juristische Laien und – entgegen der Auffassung der

Beschuldigten – auch keine professionellen Anleger sind (vgl. dazu E. IV.1.3.2.2

unten), ein solches zu bezeichnen vermögen. Die befragten Anlegenden haben

anlässlich ihrer jeweiligen Einvernahmen dargelegt, was sie vom Anlagekonstrukt

wissen und es zeigte sich, dass ihnen die Hintergründe der Immobiliengeschäfte

grossmehrheitlich unbekannt geblieben sind. Es ist daher nicht zu erwarten,

dass aus ihrer (erneuten) Befragung etwas neues Wesentliches für die

vorliegende strafrechtliche Beurteilung zutage treten würde. Sofern der

Beschuldigte 3 mit seinem Antrag auf Befragung dreier Anleger zudem belegt

haben möchte, dass F____ im Jahr 2001 auf dringende Einnahmen angewiesen

gewesen sei (vgl. Akten S. 9228), so ist die Relevanz für das vorliegende

Verfahren von vornherein nicht ersichtlich.

3.3.1.3

Die Immobilienholdinggesellschaft bezweckt mit dem Beweisantrag ausserdem, dass

eine Befragung zu erfolgen habe, um zu klären, gegen wen die Privatkläger auf

welcher Grundlage einen Schadenersatzanspruch in welcher Höhe erheben (Akten

S. 8223). Das Strafgericht listet im angefochtenen Urteil die von den

Anlegenden bezifferten Schadenersatzansprüche mitsamt der jeweiligen Aktenfundstelle

auf (angefochtenes Urteil S. 158 ff.). Sie meldeten ihre Ansprüche

ausserdem im Strafverfahren gegen die drei Beschuldigten an. Inwiefern

diesbezüglich unklar sein sollte, gegen wen und in welcher Höhe sie Ansprüche

stellen, ist nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich der rechtlichen Grundlage

ihrer Ansprüche sind die Anlegenden schliesslich nicht zu befragen.

3.3.1.4

Der Antrag auf Befragung sämtlicher Anlegenden ist nach dem Gesagten

abzuweisen.

3.3.2 Auch

der Beweisantrag auf Befragung von K____ ist abzuweisen (vgl. dazu: Plädoyer

Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 330, Akten

S. 11'138; Akten S. 8133). K____ gab im Vorverfahren eine

schriftliche Stellungnahme ab (Akten S. 3111 ff.), verweigerte anlässlich

seiner Einvernahme vom 13. Februar 2014 die Aussage (Akten S. 3674

ff.) und ist zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht erschienen (Akten

S. 6948). In seiner schriftlichen Stellungnahme belastete K____ namentlich

die Beschuldigten 2 und 3 schwer, indem er ausführte, diese hätten die Aktien

der Immobiliengesellschaft 1 – wie letztlich angeklagt – treuhänderisch für die

Investorinnen und Investoren gehalten (Akten S. 3120 ff.). Vom

Beschuldigten 2 wird in diesem Zusammenhang eine Verletzung seines Teilnahme-

bzw. Konfrontationsrecht geltend gemacht (vgl. Plädoyer Beschuldigter 2

Berufungsverhandlung Rz. 238, 330 ff., Akten S. 11'239, 11'250 ff.; Akten

S. 8916 f.). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, kommt das

Appellationsgericht losgelöst von den Angaben von K____ zum Beweisergebnis,

dass das von der Staatsanwaltschaft vertretene Treuhandverhältnis zwischen den

Beschuldigten 2 und 3 und den deutschen Immobiliengesellschaft 1- und Immobiliengesellschaft

2-Anlegenden zustande gekommen ist. Eine (erneute) Befragung von K____ unter

Gewährung der Teilnahmerechte der Beschuldigten erübrigt sich daher, sind doch

keinerlei neue Erkenntnisse zu erwarten. Anzumerken bleibt, dass K____ auch zu

Sachverhaltsfragen, welche unstrittig sind (so etwa zur Vorgeschichte des

Projekts, vgl. der Beweisantrag des Beschuldigten 3: Akten S. 9228; ferner

zur Frage, ob es eine ausdrückliche Treuhandvereinbarung mit den Anlegenden

gab, vgl. der Beweisantrag des Beschuldigten 3: Akten S. 9235), zu

solchen, welche für die Beurteilung des relevanten Sachverhalts für das

Appellationsgericht nicht von entscheidender Bedeutung sind (so etwa zum Ausscheiden

von M___, vgl. der Beweisantrag des Beschuldigten 3: Akten S. 9229, sowie

E. IV.1.4.3 unten) oder zu solchen, welche er nicht bezeugen kann (so etwa

zum Einfluss des Beschuldigten 3 auf die verschieden Bankkonten, vgl. der

Beweisantrag des Beschuldigten 3: Akten S. 9234) nicht befragt werden

muss.

3.3.3 Keinerlei

Erkenntnisse für das vorliegende Verfahren sind sodann von einer Befragung von L___,

[...], M____ sowie von [...] zu erwarten.

L____ war Protokollführerin

der Gesellschafterversammlung des Investment Pool 2____ vom 22. Januar

2004 (vgl. SB [...] / 44 ff.). Der Beschuldigte 2 ist der Auffassung, dass sie

aufgrund ihrer Anwesenheit an der Gesellschafterversammlung

«sachverhaltsrelevante» Aussagen machen könne (Plädoyer Berufungsverhandlung

betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 331 f., Akten S. 11'138; Akten

S. 8133). L____ hat anlässlich der besagten Gesellschafterversammlung ein

siebenseitiges Protokoll geführt, auf dessen Inhalt sich namentlich die

Beschuldigten 2 und 3 berufen. Es wird nicht geltend gemacht, es sei inhaltlich

etwas Falsches protokolliert oder an der Versammlung Relevantes nicht im

Protokoll aufgenommen worden. Die Frage aber, welche Schlüsse aus den im

Protokoll festgehaltenen Aussagen und Gesprächsthemen zu ziehen sind, mithin

wie diese in beweisrechtlicher Hinsicht zu würdigen sind, ist nicht von L____

zu beantworten. Es ist daher nicht ersichtlich, dass eine Befragung von Frau L____

etwas neues Relevantes zutage fördern könnte, zumal die in Frage stehende

Gesellschafterversammlung rund 19 Jahre in der Vergangenheit liegt.

Von der

Einvernahme von [...], welcher seit September 2009 Mitglied im Verwaltungsrat

der Immobilienholdinggesellschaft ist, verspricht sich der Beschuldigte 2

sachverhaltsrelevante Aussagen über die Generalversammlungen der

Immobilienholdinggesellschaft und das Verhalten der Anlegenden. Ausserdem könne

er Angaben über das Wissen von F____ im Zusammenhang mit den Anlegenden machen

(Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 335,

Akten S. 11'139). [...] wurde anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

als Zeuge geladen und befragt (vgl. Akten S. 6990 ff.). Unter anderem gab

er über «Konflikte der Anlegenden» (Akten S. 6992), über Probleme anlässlich

der Generalversammlungen und die Generalversammlungen als solches (Akten S.

6993 f., 6996 ff.) sowie zu Herrn F____ (Akten S. 6995, 7000) Auskunft und die

Parteien hatten Gelegenheit, ihm Ergänzungsfragen zu stellen (Akten

S. 7001). Es ist nicht zu erwarten, dass sich aus einer nochmaligen

Befragung zusätzlichen Erkenntnisse ergeben. Angesichts der Tatsache, dass [...]

erst im Jahr 2009 Mitglied im Verwaltungsrat wurde, sind sodann, entgegen der

Auffassung des Beschuldigten 1 (Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen

Beschuldigter 1 S. 11, Akten S. 11'179), keine sachdienlichen

Angaben betreffend den Abschluss der vermeintlichen Darlehensverträge zu

erwarten. Auch dieser Beweisantrag ist folglich abzuweisen.

Das Gleiche gilt

in Bezug auf eine Befragung von M____. Auch dieser wurde anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung zur Sache einvernommen (Akten S. 7053

ff.). Zu Sachverhaltsfragen, welche für die Beurteilung des relevanten

Sachverhalts für das Appellationsgericht nicht von entscheidender Bedeutung

sind (so zu seinem Ausscheiden aus dem Projekt, vgl. der Beweisantrag des Beschuldigten

3: Akten S. 9231, sowie E. IV.1.4.3 unten) ist er nicht

einzuvernehmen.

Keinerlei

sachdienliche Erkenntnisse für das vorliegende Verfahren sind sodann von einer

Befragung der Ehegattin des Beschuldigten 3 zu erwarten. Der Beschuldigte 3

möchte damit zwar den Beweis erbringen, dass er «generell […] niemals Kunden in

Anwesenheit seiner Frau [...] [empfing], schon gar nicht in deren Wohnung»

(Akten S. 9247), womit er die Treffen mit der Anlegerin_A____ und deren

Geldübergaben anspricht (vgl. zu diesem Vorgang E. IV.3 unten). Da die

Treffen auch gemäss den Angaben des Beschuldigten 3 stattgefunden hatten (vgl.

Akten S. 9247), der Ort der Treffen für die Beurteilung des strafrechtlich

relevanten Sachverhalts jedoch von keiner Bedeutung ist, kann von einer

Befragung der Ehegattin abgesehen werden.

3.3.4 Schliesslich

kann im vorliegenden Berufungsverfahren auf eine Befragung von G____ (Plädoyer

Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 1 S. 10 f., Akten

S. 11'178 f.; Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter

2 Rz. 336, Akten S. 11'139; Akten S. 10'923 f.) verzichtet

werden, wurde doch, wie dargelegt (E. II.2.3 oben), gegen ihn ein

umfassendes Strafverfahren geführt, und sind aus einer Befragung somit

keinerlei neue Erkenntnisse zu erwarten, welche die rechtskräftige

Einstellungsverfügung in Frage stellen könnten. Aus dem gleichen Grund ist der

Beweisantrag der Immobilienholdinggesellschaft um Beizug der Akten des eingestellten

Strafverfahrens (Akten S. 10'923) zu verzichten.

3.4 Die

Immobilienholdinggesellschaft beantragt ferner, es sei [...] der Staatlichen

Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten Basel-Stadt zu befragen oder bei

diesem ein amtlicher Bericht einzuholen, um zu klären, «welche Überlegungen der

unreflektierten Übernahme der Treuhandthese der Anklägerin zugrunde liegen und

weshalb das Präsidialdepartement keine eigenen Sachverhaltsabklärungen

tätigte.» Zudem seien die Hintergründe der «Rücksprache» mit der

Staatsanwaltschaft sowie deren Instruktionen zu erläutern, wonach nur gegen die

in der Schweiz ansässigen Personen und Gesellschaften und nicht gegen die

deutschen Anlegenden vorzugehen sei (Akten S. 8227 f.).

Diesen

Beweisantrag stellte die Immobilienholdinggesellschaft bereits im

erstinstanzlichen Verfahren. Der Verfahrensleiter des Strafgerichts wies diesen

Antrag mit Verfügung vom 4. August 2016 ab und erwog hierzu, es sei nicht

zu beanstanden und stehe in der Befugnis der Staatsanwaltschaft, Verwaltungsbehörden

gestützt auf ihre Erkenntnisse Sachverhalte zu unterbreiten, die auf

Gesetzeswidrigkeiten in dem betreffenden Fachgebiet der Behörden hindeuten

würden. So sei die Staatsanwaltschaft geradezu verpflichtet, wenn sie auf

steuerrelevante Sachverhalte stosse, diese der Steuerverwaltung offenzulegen.

Dies habe dann logischerweise die Konsequenz, dass die Steuerverwaltung

gegebenenfalls mit Hilfe der strafprozessual erlangten Dokumente ein

Nachsteuerverfahren eröffne. Dasselbe gelte, wenn die Staatsanwaltschaft bei

ihren Ermittlungen Verstösse gegen das BewG feststelle. Es wäre geradezu

grotesk, wenn die Staatsanwaltschaft ihre Erkenntnisse nicht dem

Präsidialdepartement zur Kenntnis bringen könne, gelte es doch einen

allfälligen gesetzeswidrigen Zustand festzustellen und beheben zu lassen. Im Bereich

des BewG sei dafür die Staatsanwaltschaft nicht zuständig. Dass es zwischen den

Behörden zu Absprachen komme, sei nicht zu beanstanden und diene letztlich der Koordination

ihrer Verfahren. Das Strafgericht habe die Verwaltungsakten beigezogen und den

Parteien zugestellt. Aus den Akten werde ersichtlich, welche Amtshandlungen die

für die Bearbeitung des Falles zuständige Staatliche Schlichtungsstelle für

Mietstreitigkeiten Basel-Stadt getätigt habe. Eine Befragung sei daher nicht

angebracht (vgl. Akten S. 5492 f.). Diesen überzeugenden Ausführungen ist

zu folgen und der Beweisantrag daher abzuweisen. Am Rande sei erwähnt, dass der

Umstand alleine, dass die Staatsanwaltschaft von einer Gutgläubigkeit seitens

der deutschen Anlegenden ausgegangen ist und folglich auf eine Strafverfolgung

verzichtet hat, keinen Einfluss auf das vorliegende Verfahren hat. Ebenso wenig

wenn, wie von der Immobilienholdinggesellschaft in den Raum gestellt (Akten

S. 8228 f.), eine entsprechende Rücksprache mit der Staatlichen

Schlichtungsstelle stattgefunden hätte und die Staatsanwaltschaft dieser

«Instruktionen» erteilt haben sollte.

3.5 Schliesslich

stellt die Immobilienholdinggesellschaft den Antrag, es sei Kriminalkommissär [...]

um Auskunft zu ersuchen, ob und in welcher Form bzw. mit welchem Inhalt

anlässlich der Gespräche mit den Anlegenden auch der Aspekt der Strafverfolgung

thematisiert worden sei. Zudem sei er zu befragen, wie beim entsprechenden

Vorgehen die erforderliche Objektivität und Sorgfalt bei der Ermittlung des

Sachverhalts bzw. der Abklärung der be- und entlastenden Umstände

sichergestellt worden sei und wie dieses mit dem strafprozessualen

Verfolgungszwang in Einklang zu bringen sei (Akten S. 8194 und 8228). Auch

der Beschuldigte 3 wünscht dessen Befragung (Akten S. 9234, 9255).

Auch diesen

Antrag stellte die Immobilienholdinggesellschaft bereits vor dem Strafgericht

und es kann ebenso auf die zutreffende Begründung des Verfahrensleiters des

Strafgerichts verwiesen werden (Akten S. 5493 f.). Es ist insbesondere

nicht zu beanstanden, dass der fallführende Kriminalkommissär im Laufe seiner

Ermittlungstätigkeit mit den Anlegenden telefonischen und schriftlichen Kontakt

hatte. Er hatte namentlich auch Termine mit ihnen zu finden und andere

administrative Aufgaben zu erledigen. Aus den Akten wird ersichtlich, dass der

Kriminalkommissär verfahrenswesentliche Korrespondenz in entsprechenden Aktennotizen

festgehalten hat (vgl. etwa Akten S. 3100 ff.). Es ist nicht ersichtlich

und wird denn auch nicht substantiiert vorgebracht, dass der Kriminakommissär

etwas Unlauteres getan hätte. In Bezug auf die ausgebliebene Strafverfolgung

gegen die deutschen Anlegenden kann sodann auf vorgehende Erwägung verwiesen

werden. Aus einer Befragung von Kriminalkommissär [...] sind folglich keine

entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten. Ebenso nicht nachvollziehbar ist,

was der Kriminalkommissär zum Einfluss des Beschuldigten 3 auf die

«Kontobewegungen» bzw. die Rolle des Beschuldigten 3 auszusagen hätte, das über

die u.a. von ihm erhobene Beweislage hinausginge (vgl. zum Beweisantrag des

Beschuldigten 3: Akten S. 9234). Der Beweisantrag ist somit abzuweisen.

IV. Tatsächliches und

Rechtliches

1. Die Immobiliengesellschaft

1 und deren Liegenschaften

1.1

Ausgangslage

Unbestritten und erstellt ist, dass die Immobiliengesellschaft

1 am 30. November 2001 durch die [...] des Beschuldigten 2 gegründet (SB

Pos. E 59 / 52) und diese mit Kaufvertrag vom 21. Februar 2002 den

Liegenschaftskomplex [...] erworben hat (SB LIE 9 ff.). Grundsätzlich ebenso

unbestritten ist, dass sowohl die Gründung der Immobiliengesellschaft 1 und die

Liberierung ihres Aktienkapitals als auch der Kauf der Liegenschaften – abzüglich

der von der Bank 1____ gewährten Hypothek im Umfang von CHF 4 Mio. – durch

Gelder finanziert wurden, die von den von F____ und K____ gewonnenen

Anlegerinnen und Anlegern stammten. Insofern kann auf die zutreffenden Erwägungen

des Strafgerichts verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 57 ff.).

Die Staatsanwaltschaft und letztlich auch das Strafgericht

sind der Auffassung, dass sowohl die Gründung der Immobiliengesellschaft 1 als

auch der Kauf ihrer Liegenschaften treuhänderisch für die von F____ und K____ gewonnen

Anlegerinnen und Anleger erfolgt seien. Der Beschuldigte 3 gab an, dass zwar

eine direkte Investition der Anlegerinnen und Anleger geplant gewesen sei, dies

aufgrund der Lex Friedrich allerdings nicht möglich gewesen sei (Akten

S. 3278 ff., 4614 ff.). Die Beschuldigten 2 und 3 stellen sich

zusammengefasst auf den Standpunkt, aufgrund dieser rechtlichen Lage seien die

Anlegerinnen und Anleger weder an der Immobiliengesellschaft 1 noch an deren

Liegenschaft direkt oder indirekt beteiligt gewesen. Sie hätten dem

Beschuldigten 3 lediglich private Darlehen mit einer entsprechenden Verzinsung

gewährt. Folglich hätten die Aktien der Immobiliengesellschaft 1 im alleinigen

Eigentum der Beschuldigten 2 und 3 gestanden. Eine Beteiligung sei den

Anlegerinnen und Anlegern erst im Jahr 2006 angeboten worden, als eine solche

rechtlich zulässig geworden sei. Ihnen sei die Möglichkeit eingeräumt worden,

ihre Darlehen in Aktien der Immobilienholdinggesellschaft, in welche die Immobiliengesellschaft

1 eingebracht worden war, zu wandeln.

1.2 Der Investment Pool 1____

1.2.1 Wie vom Strafgericht im angefochtenen Urteil

dargestellt und von den Beschuldigten grundsätzlich nicht bestritten resp. vom

Beschuldigten 3 im Verlauf des Verfahrens entsprechend geschildert, wurde der

Beschuldigte 3 im Sommer 2001 von der Immobilienfirma [...] in Basel erstmals

auf den Liegenschaftskomplex an der [...] aufmerksam gemacht (Akten

S 3277, 4614, 9226). Bei der Suche nach möglichen Investoren habe er – so

der Beschuldigte 3 ferner – von dem ihm bekannten K____ in [...] eine positive

Rückmeldung erhalten. Allerdings sei dieser der Auffassung gewesen, dass es

schwierig sei, einen einzelnen Investor mit CHF 2 Mio. Eigenkapital zu finden. Er

habe jedoch die Idee gehabt, mehrere Investoren zusammenzuführen, wobei eine

ursprüngliche Überlegung gewesen sei, dies in Form einer juristischen Person zu

gestalten. K____ habe dem Beschuldigten 3 in der Folge F____ vorgestellt, welcher

für die Suche von entsprechenden Anlegerinnen und Anleger besorgt gewesen sei.

Ausserdem seien die gesetzlich zulässigen Möglichkeiten geprüft und mehrere

Vermarktungsstrategien besprochen worden, wobei die Ergebnisse u.a. jeweils den

Herren F____, K____, dem Beschuldigten 2 sowie M____ zur Kenntnis und

Einbringung allfälliger weiterer Ideen gebracht worden seien. Bereits im Anlageprojekt

vom September 2001 von M____ (nachfolgend: Exposé M____) seien erste Hinweise

auf das Bewilligungsgesetz enthalten gewesen (Akten S. 4615 f., auch

S. 9226 ff.).

Dem erwähnten Exposé M____, welches im Wesentlichen mit dem

«Exposé R____» übereinstimmt (vgl. SB [...] 79 ff.), wird unter Ziff. 2

«Gesetzlicher Rahmen» u.a. festgehalten, dass für den unmittelbaren oder

mittelbaren Erwerb von Immobilien durch Personen mit Wohnsitz im Ausland die

Lex Friedrich (BewG) zu beachten sei. Entsprechend gelte, dass «auch der Erwerb

des Eigentums und von Rechten an einer juristischen Person, die eine einem

Grundstückseigentümer ähnliche Stellung bewirken, einem Immobilienkauf

gleichgestellt wird. Für reine Immobiliengesellschaften geht dies soweit, dass Ausländer

weder eine sonst wie gestaltete Beteiligung am Vermögen noch am Gewinn dieser

Gesellschaft erwerben oder vereinbaren können, sobald Wohnimmobilien durch die

Gesellschaft gehalten werden. Entsprechendes gilt, wenn durch Ausländer eine

Finanzierung einer solchen Gesellschaft erfolgt, die über die übliche

hypothekarische Finanzierung hinausgeht, weil die Gesellschaft sich damit in

eine Abhängigkeit von ausländischen Gläubigern begeben würde. In Bezug auf die

weitere Entwicklung vor dem Hintergrund der bilateralen Verhandlungen der

Schweiz mit der EU kann erst in 2 Jahren damit gerechnet werden, dass der

Erwerb von Beteiligungen an Immobiliengesellschaften von einer

Bewilligungspflicht ausgenommen wird. Aufgrund des grossen Wohnungsanteils ist

im vorliegenden Fall ein Erwerb weder des Anlageobjektes noch einer Beteiligung

an einer Immobiliengesellschaft durch Personen mit Wohnsitz im Ausland möglich»

(SB [...] 71; Exposé R____: SB [...] 80). Entsprechend wurde in Ziff. 3.2

als Ziel des Konzepts für den Erwerb des Liegenschaftskomplexes folgendes

definiert: «Aufgrund des hohen Wohnungsanteils ist bei diesem Objekt eine

ausländische Beteiligung an der Objektgesellschaft und damit weder an den

Chancen und somit an den Risiken derzeit nicht möglich [sic]. Einer

ausländischen Investorengruppe, die zu einer Finanzierung der

Objektgesellschaft durch Hypothekardarlehen bereit ist, soll jedoch die

Möglichkeit geboten werden, sich an der Gesellschaft zu beteiligen, sobald die

gesetzlichen Grundlagen dafür in ca. 2 Jahren gegeben sein werden. Ein solches

Angebot ist so auszugestalten, dass auf keine[n] Fall ein Risiko besteht, dies

als eine Umgehung der geltenden Bestimmungen qualifizieren zu müssen» (SB [...]

72; Exposé R____: SB [...] 81). Namentlich vor diesen Hintergründen wurde die

Empfehlung ausgesprochen, eine Immobilien-Aktiengesellschaft zu gründen, wobei

der Beschuldigte 3 als Inhaber der Niederlassungsbewilligung C in der Schweiz

dies mit zwei weiteren Partnern vornehmen könne. Hinsichtlich Finanzierung des

Liegenschaftskomplexes wurde folgendes festgehalten: «Bei einem Kaufpreis von

Fr. 6[']100'000 zuzüglich Nebenkosten ist ein Aktienkapital von

Fr. 1'000'000 und weiteres Eigenkapital von Fr. 500'000 anzuraten,

sodass der Fremdfinanzierungsbedarf im Rahmen der hypothekarischen

Belastungsmöglichkeit bleibt. Der Fremdfinanzierungsbedarf soll einerseits

durch eine Bankhypothek und andererseits durch private Darlehensgeber gedeckt

werden, deren Forderungen durch Grundschuldbriefe abgesichert werden können.

Der marktübliche Zinssatz für 1. Hypotheken beträgt zur Zeit zwischen 4,25 und

4,5%. Für ausländische Darlehensgeber gilt, dass die Zinsen ohne jeden Abzug

von Quellensteuer abgeführt werden, solange die Zahl der Darlehensgeber 20

nicht übersteigt. Die Erträge wären am Wohnsitz der Darlehensgeber zu

versteuern». In Bezug auf die Interessen der ausländischen Kapitalgebenden,

sich an der Gesellschaft direkt beteiligen zu können, sobald eine entsprechende

Lockerung des BewG dies zulasse, wurde folgende Lösung vorgeschlagen: Diesen

Interessen könne «damit entsprochen werden, dass sich die Aktionäre

verpflichten, zu diesem Zeitpunkt Aktien in einem bestimmten Umfang und zu

einem bestimmten Preis den Interessenten anzubieten. Die Fremdkapitalgeber sind

also bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie aufgrund einer dann liberalisierten

Gesetzesgrundlage Aktien erwerben können, in keiner Weise an der Gesellschaft

beteiligt, nicht am Gewinn aber auch nicht am Risiko, sodass das zurzeit

geltende Kriterium, einer Abhängigkeit vom Ausland, gar nicht eintreten kann.

Sie erhalten also keine Rechte oder Ansprüche an der Gesellschaft, sondern

haben gegenüber den sich verpflichtenden Aktionären ein Wahlrecht, zu bereits

heute festgelegten Konditionen Aktien zu erwerben, sobald dies gesetzlich

möglich ist» (SB [...] 72 f.; Exposé R____: SB [...] 81 f.). Als Vorteile

dieses Konzepts wurde schliesslich ausgeführt, dass die kapitalanlegenden

ausländischen Personen eine garantierte Verzinsung der grundbuchgesicherten

Darlehensvergabe hätten und sie sich zum Zeitpunkt, an dem sich die

gesetzlichen Bestimmungen entsprechend geändert hätten, frei entscheiden

könnten, ob sie sich zu bereits festgelegten Konditionen an der Immobiliengesellschaft

1 beteiligen möchten. Dies bedeute gemäss Exposé M____ für die

kapitalanlegenden Personen, dass (i) das Risiko der Darlehenshingabe durch die

Grundbuchsicherung als sehr gering einzuschätzen sei, (ii) eine

Darlehenskündigung im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen jederzeit möglich

sei, (iii) das Risiko eines Aktienerwerbs an der Immobiliengesellschaft 1

aktuell bewertet werden könne, wenn sich der Anlageentscheid stelle, (iv) alle

Chancen auf eine anteilsmässige Beteiligung am Gewinn und Wertzuwachs der

Gesellschaft entsprechend der Vereinbarung erhalten bleiben würden und (v)

keine nach der Lex Friedrich bewilligungspflichtigen und zu einer Ablehnung

führenden Tatbestände eintreten könnten (SB [...] 73; Exposé R____: SB [...]

82).

Zusammenfassend lässt sich demnach festhalten, dass bereits

in einer frühen Phase Klarheit darüber bestand, dass eine direkte Beteiligung

der deutschen Anlegerinnen und Anleger an der Immobiliengesellschaft 1 und

damit indirekt am Liegenschaftskomplex aufgrund des BewG nicht möglich war. Es

wurden daher Möglichkeiten gesucht, die Beschränkungen des BewG zu umgehen; ob

diese im Lichte des BewG zulässig waren oder nicht, braucht in Bezug auf die

Gründung der Immobiliengesellschaft 1 und den Erwerb deren Liegenschaften nicht

beurteilt zu werden, da eine Strafverfolgung wegen Widerhandlung gegen das BewG

nicht mehr möglich ist (Art. 32 Abs. 1 BewG; AGE VD. 2015.179–185 vom

16. September 2016 E. 2.4 f.). Das in den Exposés vorgeschlagene

Konzept sah aufgrund dessen bereits in der Planungsphase vor, die Gelder der

ausländischen Anlegerinnen und Anleger in die Form von Darlehen mit einer

festen Verzinsung und einer Kündigungsmöglichkeit zu kleiden, wobei ihnen

jedoch bereits bei der Darlehenshingabe zugesichert werden sollte, dass ihnen

die Aktionäre der Immobiliengesellschaft 1 Aktien in einem bestimmten Umfang

und zu einem bestimmten Preis anzubieten zu haben, sobald die erwartete

Lockerung des BewG eintritt. Die Überlegung war folglich, die Anlegerinnen und

Anleger (zumindest vordergründig) weder direkt noch indirekt an der Immobiliengesellschaft

1 und deren Immobilien teilhaben zu lassen, solange eine solche Beteiligung

rechtlich unzulässig war, ihnen gleichzeitig jedoch die Möglichkeit

einzuräumen, sich an einem allfälligen zwischenzeitlichen Wertzuwachs wie

Aktionärinnen und Aktionäre anteilsmässig zu beteiligen. Den Exposés lässt sich

ausserdem entnehmen, dass das gesamte Konzept auf der Annahme basierte, dass

der Liegenschaftskomplex aufgrund der Mieteinnahmen eine Nettorendite von rund

8 % p.a. generiere und eine Erhöhung bis auf 9.25 % als realistisch

erachtet worden war (SB [...] / 71, 80). Es liegt auf der Hand, dass die

Verzinsung der Darlehen aus dieser Rendite erfolgen sollte und somit zudem –

zumindest versteckt – angedacht war, die Anlegerinnen und Anleger am Gewinn bzw.

den Mieteinnahmen der Immobiliengesellschaft 1 zu beteiligen. Insofern zielt

bereits aufgrund dieser Ausführungen die Kritik des Beschuldigten 2, des

Beschuldigten 3 und der Immobilienholdinggesellschaft ins Leere, wonach auf ein

Treugut bzw. auf das Aktienkapital keine Zinsen bezahlt werden würden, weshalb

die Aktien der Immobiliengesellschaft 1 nicht treuhänderisch für die

Anlegerinnen und Anleger gehalten worden sein konnten (Plädoyer Beschuldigter 2

Rz. 270 ff., 388, Akten S. 11'244; Plädoyer Beschuldigter 3 Rz. 37,

54, Akten S. 11'336, 11'340; 11'256 f.; Akten S. 10'962 f.; ferner

auch: Plädoyer Beschuldigter 1 Berufungsverhandlung S. 19, Akten

S. 11'410). Ebenso zeigt der dargestellte Projektbeschrieb, dass von einer

Einholung der Steuerunterlagen der Anlegerinnen und Anlegern der Jahre 2001 bis

2015 – wie beantragt wurde – keinerlei Erkenntnisse für das vorliegende

Verfahren zu erwarten sind, war doch bereits bei diesem Konzept vorgesehen,

dass die Anlegerinnen und Anleger die Erträgnisse aus ihren Beteiligungen bis

zu einer allfälligen Lockerung des BewG vordergründig als Darlehenszinsen versteuern.

Entsprechend kann auch aus der Aktennotiz der Steuerverwaltung Basel-Stadt vom

26. Mai 2005 betreffend die Anlegerin_D____ oder dem Schreiben von F____

an die Steuerverwaltung nichts zu Gunsten der Beschuldigten 2 und 3 abgeleitet

werden (vgl. der dahingehende Einwand der Immobilienholdinggesellschaft Akten S. 8213

f.). Als wenig aussagekräftig erweist sich daher auch der Einwand des

Beschuldigten 2, wonach die Anlegenden bzw. F____ dem Finanzamt [...] mit der

Feststellungserklärung vom 27. November 2003 für das Steuerjahr 2002 die

von K____ erstellte Zinsabrechnung eingereicht habe (SB Pos. [...] 7 / 28;

Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 302 ff., Akten

S. 11'247 f.). Angesichts der Tatsache, dass die These der

Staatsanwaltschaft gerade ist, das gesamte Konstrukt sei zum Schein für die

Behörden erstellt worden, um die Beteiligungen der Anlegenden an der Immobiliengesellschaft

1 und deren Liegenschaften zu verbergen, stellt der Umstand, dass die

Anlegenden ihre Einlagen und die Zinserträge gegenüber den Steuerbehörden womöglich

als Darlehen bzw. Darlehenszinsen deklariert und versteuert haben, entgegen der

Auffassung des Beschuldigten 2 und des Beschuldigten 3 (Plädoyer Beschuldigter

2 Berufungsverhandlung Rz. 126 f., 300 ff., Akten S. 11'224, 11'247

ff.; Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung Rz. 48, 53, 70, Akten

S. 11'338 f., 11'343) folglich kein stichhaltiges Indiz für die Position

der Beschuldigten dar. Aus dem gleichen Grund erweist sich auch der Umstand,

dass diejenigen Anlegerinnen und Anleger, welche gleichzeitig Aktionärinnen und

Aktionäre der [...] seien und dies gegenüber den Steuerbehörden entsprechend

deklariert hätten, als wenig aufschlussreich, zumal es sich bei der [...]

selbst gemäss Angaben des Beschuldigten 2 (Plädoyer Beschuldigter 2

Berufungsverhandlung Rz. 280, Akten S. 11'245) um eine

Aktiengesellschaft handelt, bei welcher das BewG gerade keine Beschränkungen

für ausländische Beteiligungen vorsah.

1.2.2 Vom Beschuldigten 3 wurde sodann ausgeführt,

dass er aufgrund ihm von F____ und K____ zur Verfügung gestellten Unterlagen

bei einem deutschen Rechtsanwalt die beiden Vertragsvorlagen «Treuhand- und

Geschäftsbesorgungsvertrag» sowie «Gesellschaftsvertrag und

Aktionärsbindungsvertrag» erstellen lassen habe (Akten S. 4617, 9229). Wie

vom Strafgericht zutreffend ausgeführt und den Akten zu entnehmen ist, gestaltete

sich die vorgesehene Kapitalsammlung folgendermassen: Die Anlegerinnen und

Anleger wurden im als einfache Gesellschaft gemäss Art. 530 ff. des

Obligationenrechts (OR, SR 220) gestalteten Investment Pool 1____ zusammengeführt.

Hierzu erhielten sie eine «Beitrittserklärung – Angebot auf Abschluss eines

Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrages für eine Beteiligung an dem ‘Investment

Pool 1____’ (einfache Gesellschaft gemäss OR Art. 530 ff.)», mit der sie F____

beauftragten, «eine Kapitalbeteiligung» am Investment Pool 1____ zu erwerben,

wobei sie die Höhe der Beteiligung handschriftlich wählen konnten, und sie sich

verpflichteten, den Betrag innerhalb von sieben Tagen ab Erhalt der

Annahmeerklärung auf ein von F____ errichtetes Konto bei der [...]

(nachfolgend: Treuhandkonto; SB [...] 1 ff.) einzuzahlen (SB [...] 1 f.).

Der «Gesellschaftsvertrag und Aktionärsbindungsvertrag»

(nachfolgend Gesellschafts- und Aktionärsbindungsvertrag) stellte die

vertragliche Grundlage des Investment Pool 1____ dar. Gemäss Ziff. 2.1 sollte

Zweck des Investment Pool 1____ die treuhänderische Verwaltung von

Kaptaleinlagen und deren Anlage nach eigenem pflichtgemässen Ermessen in der

Weise darstellen, dass die Anlegerinnen und Anleger sich an der Immobiliengesellschaft

1 oder an deren Immobilien direkt beteiligen können, sobald die gesetzlichen

Voraussetzungen dafür gegeben seien. In Ziff. 2.3 wurde festgehalten, dass es

gegen keine gesetzlichen Bestimmungen verstosse, eine «schuldrechtliche

Verpflichtung» einzugehen und «Immobilienbesitz» oder Anteile an einer

Immobiliengesellschaft an ausländische Interessenten zu veräussern, sobald die gesetzlichen

Voraussetzungen dafür gegeben seien. Ziff. 2.4 sah vor: «[Der] Investment

Pool 1____ trifft mit den Aktionären der Immobiliengesellschaft 1 eine

Vereinbarung, dass der Investment Pool 1____ 80 % des Aktienkapitals

erwerben kann, sobald die gesetzlichen Beschränkungen weggefallen sind. […] Verrechnung

erfolgt über Abtretung von Beteiligungsrechten sobald die gesetzlichen

Voraussetzungen eingetreten sind. Sicherheiten werden von Treuhänder entgegengenommen

und verwahrt. Um Bewertungsprobleme auszuschliessen, gewährt die Immobiliengesellschaft

1 dem Treuhänder des Investment Pool 1____ einen Sitz im Verwaltungsrat ihrer

Gesellschaft, so dass der Pool über seine finanziellen Positionen wie eine stille

Gesellschaft abrechnen kann». Hinsichtlich Ergebnis des Investment Pool 1____

sah der Vertrag vor (Ziff. 13.1, 13.2, 13.3), dass die Gesellschafter

vorab eine jährliche Mindestausschüttung von 6 % ihrer

Gesellschaftsbeteiligung erhielten. Nach Abzug der Mindestausschüttung

verbleibende Gewinne stünden den Gesellschaftern zu (vgl. zum Ganzen SB [...] /

16 ff.). Der Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrag, den jede Anlegerin und

jeder Anleger mit F____ eingegangen ist, sieht in der Präambel vor, dass F____

als Treuhänder der Anlegerinnen und Anleger des Investment Pool 1____ während

der Investitionsphase sicherzustellen habe, dass der Investment Pool 1____ über

ihm zufliessende Mittel nur zusammen mit ihm gemäss dem Investitionsplan

verfügt. Eine Mittelfreigabe dürfe der Treuhänder nur gewähren, wenn

sichergestellt sei, dass dem Investment Pool 1____ dingliche Sicherheit an der Immobiliengesellschaft

1 und somit an deren Liegenschaften bestellt seien. F____ verpflichtete sich

sodann gemäss Ziff. 1.2 des Vertrags, die im eigenen Namen, aber für Rechnung

der Anlegerinnen und Anleger übernommenen Beteiligungen an der Gesellschaft

treuhänderisch und uneigennützig für die jeweilige Anlegerin oder den

jeweiligen Anleger zu verwalten. Er übe die Rechte der Anlegenden «unter

Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Treuhandvertrages und des dem

Treugeber bekannten Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft sowie der

Interessen des Treugebers nach eigenem pflichtgemässen Ermessen aus». In diesem

Sinne war F____ gemäss Ziff. 1.6 des Vertrags berechtigt, weitere

Treuhandverhältnisse einzugehen und Untervollmachten zu erteilen. Ausserdem

wurde er ermächtigt, das «Treugut so zu investieren, dass sich der Treugeber an

den ihm bekannten und dargelegten Projekt der Immobiliengesellschaft 1, Basel

oder deren Immobilien direkt beteiligen kann, sobald die gesetzlichen

Voraussetzungen dafür gegeben sind». Eine Mittelverwendung und –freigabe dürfe schliesslich

gemäss Ziffern 9.1 und 9.2 erfolgen, wenn sie dem Investitions- und

Finanzierungsplan entsprechen würden (SB [...] / 11 ff.).

1.2.3 Die Bestimmungen des Gesellschafts- und Aktionärsbindungsvertrags

sowie des Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrags zeigen, dass mit der

Dazwischenschaltung des Investment Pool 1____ das vorgesehene Konzept umgesetzt

werden sollte. Die Anlegerinnen und Anleger sollten für ihre Einlagen bis zur

erhofften Gesetzesänderung mit mind. 6 % ihrer Einlage am jährlichen

Ergebnis des Investment Pool 1____ und damit letztlich der Immobiliengesellschaft

1 teilhaben und nach der Gesetzesänderung die Aktien der Immobiliengesellschaft

1 erhalten. Es trifft damit zu, dass die Anlegenden gewusst hatten, dass sie

formal nicht Aktionäre der Immobiliengesellschaft 1 sein konnten, gleichzeitig

wurde ihnen jedoch zugesichert, bei einer damals erwarteten Lockerung des BewG

im Verhältnis zu ihrer ursprünglichen Einlage Aktien der Immobiliengesellschaft

1 durch Verrechnung zu erhalten. Wirtschaftlich Berechtigte an der Immobiliengesellschaft

1 sollten somit offenkundig die Gesellschafter des Investment Pool 1____ sein. Der

Beschuldigte 3 gab denn auch an, dass ursprünglich geplant gewesen sei, die

Anlegerinnen und Anleger direkt an der Immobiliengesellschaft 1 und deren

Liegenschaften zu beteiligen (vgl. etwa Akten S. 3278 ff.) und dass er, als ihm

klargeworden sei, dass dieses Konzept nicht zulässig sei, dem Beschuldigten 2

und K____ geraten habe, das Projekt zu beenden und die bereits geleisteten

Einzahlungen zurückzuerstatten (Akten S. 4617 ff.). Damit räumte der

Beschuldigte 3 letztlich selbst ein, dass zum einen die (zumindest ersten)

Beitritte zum Investment Pool 1____ und Einzahlungen auf das Treuhandkonto im

Sinne des ursprünglichen Konzepts erfolgt sein mussten und zum anderen, dass

diese Vereinbarungen mit den Anlegenden betreffend den Investment Pool 1____ nicht

in direktem Zusammenhang mit den späteren Darlehensverträgen zwischen dem

Beschuldigten 3 und den beiden Investment Pools stehen. Dass der Beschuldigte 3

diese Angaben im vorliegenden Berufungsverfahren relativiert und angibt, bis

Ende 2001 sei das endgültige Konzept noch völlig offen gewesen (Akten

S. 9230), ist als reine nachgeschobene Schutzbehauptung zu betrachten,

gibt er doch gleichzeitig an, das zuvor dargestellte Exposé sei die «endgültige

Fassung» gewesen (Akten S. 9231). Das Strafgericht hat im angefochtenen

Urteil im Sinne einer tabellarischen Übersicht die Anlegerinnen und Anleger

aufgelistet, welche eine Beitrittserklärung unterzeichnet und einen entsprechenden

Betrag eingebracht haben (vgl. hierzu angefochtenes Urteil S. 63 f.). Die

Anlegerinnen und Anleger erhielten nebst der Beitrittserklärung zum Investment

Pool 1____ eine Version des soeben dargestellten Gesellschafts- und

Aktionärsbindungsvertrag und des Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrags (SB [...]

/ 2 ff., 11 ff.; SB [...] / 9 ff., 18 ff.; SB [...] / 38 ff., 43 ff.; SB [...]

/ 3 ff., 8 ff.; SB [...] / 6 ff., 15 ff.; SB [...] / 3 ff., 8 ff.; SB [...] / 68

ff., 73 ff.; SB [...] / 8 ff., 13 ff.; SB [...] / 004 ff., 013 ff.; SB [...] /

3 ff., 12 ff.; SB [...] / 3 ff., 12 ff., 150 ff., 159 ff.; SB [...] / 70 ff.,

129 ff., 134 ff.; SB [...] / 3 ff., 12 ff.; SB [...] / 3 ff., 12 ff.; SB [...]

/ 3 ff, 12 ff.; SB [...] / 3 ff., 12 ff.; SB [...] / 1.3 ff., 1.12 ff.; SB [...]

/ 3 ff., 8 ff.; SB [...] / 3 ff., 8 ff.; SB [...] / 8 ff., 13 ff.; SB [...] /

52 ff., 57 ff.; SB [...] / 2.1 ff., 3.1 ff.; SB [...] / 48 ff.. 53 ff.). Eine

Vielzahl der Anlegerinnen und Anleger erhielten überdies diverse Unterlagen

(Verkaufsexposés, Investitions- und Finanzierungspläne, Vergleichsmieten,

Fotodokumentationen, Vertragsentwürfe über den Liegenschaftsverkauf, Pläne der

Liegenschaften) den Liegenschaftskomplex betreffend (SB [...] / 26 ff.; SB [...]

17 ff.; SB [...] / 76 ff., 90 ff.; SB [...] / 4 ff.; SB [...] / 90 ff.; SB [...]

/ 2 ff.; SB [...] / 024; SB [...] / 18 ff.; SB [...] / 22 ff.; SB [...] / 1 ff.;

SB [...] / 19; SB [...] / 21 ff.; SB [...] / 141 ff.; SB [...] / 102 ff.; SB [...]

/ 019 ff.; SB [...] / 67 ff.). Insbesondere im Exposé (vgl. etwa SB [...] 18

ff.) wurde den Anlegenden als Anlageobjekt die Immobiliengesellschaft 1 als

Eigentümerin des Liegenschaftskomplexes an der [...] angepriesen und unter

«Abwicklung» festgehalten, die Anlegenden sollten den jeweiligen Einlagebetrag

auf das Notariatskonto einzahlen. Sobald die avisierten Beträge auf dem Konto

eingegangen seien, könne die Immobiliengesellschaft 1 gegründet werden. Ebenfalls

ist darauf hinzuweisen, dass verschiedene Anlegerinnen und Anleger die

erwähnten Unterlagen zur Gegenzeichnung und mit einem Begleitschreiben von K____

erhalten hatten, mit dem Rubrum «Objekt Basel Immobiliengesellschaft 1» sowie

dem einleitenden Satz «wir beziehen uns auf die Vorbesprechung bezüglich einer

Beteiligung an der Immobiliengesellschaft 1 in Basel» (SB [...] / 17; SB [...]

/ 21; SB [...] / 1; ähnlich auch, SB [...] / 25, SB [...] / 16, SB / [...] 001,

SB / [...] 66; SB [...] / 20) bzw. «[…] übersenden wir Ihnen in der Anlage,

bezüglich einer Beteiligung an der Immobiliengesellschaft 1 in Basel, die

erforderlichen Unterlagen zur Kenntnisnahme zu» (SB [...] / 18; ähnlich SB [...]

/ 17). Es steht damit ausser Frage, dass die Anlegenden die Einlagen für die

Gründung der Immobiliengesellschaft 1 und den Kauf des Liegenschaftskomplexes leisteten.

Bemerkenswert erscheint auch die Darstellung im genannten Exposé betreffend

Interessenwahrung der Anlegenden in Bezug auf die Immobiliengesellschaft 1

(vgl. etwa SB [...] 21). Demnach würden die Belange der Anlegenden innerhalb

der Immobiliengesellschaft 1 durch «Treuhandvertrag und Depotverwaltung der

Aktien geregelt und besichert», wobei F____ die Anlegenden als Mitglied im

Verwaltungsrat vertrete. Und im darauffolgenden Absatz wird der Beschuldigte 2

folgendermassen beschrieben: «Herr B____, Mitglied des Schweizerischen

Treuhänderverbandes, ist Treuhänder und einer der beiden vom Gesetz vorgeschriebenen

Schweizer Verwaltungsräte». Auch wenn geltend gemacht wird, es handle sich

hierbei lediglich um seine Berufsbezeichnung (vgl. etwa Plädoyer Beschuldigter

2 Berufungsverhandlung Rz. 440, 444, Akten S. 11'266, 11'269), deutet der

Absatz im dargelegten Kontext sehr wohl auf die von der Staatsanwaltschaft

vertretene These hin. Jedenfalls erweist sich die Formulierung immerhin als

schwammig. Ein weiteres klares Indiz für die These der Staatsanwaltschaft

findet sich auch in Ziff. 8 bzw. 8.1 des Gesellschafts- und

Aktionärsbindungsvertrags, welcher die Beschlussfassung der Gesellschafter

regelt (vgl. etwa SB [...] 4 f.). Demgemäss würden über die Angelegenheiten der

«Gesellschaft» die Gesellschafter und der Geschäftsführer/Treuhänder nach

Massgaben von Ziff. 9.3 durch Beschlussfassung entscheiden, soweit für diese

nicht der Geschäftsführer/Treuhänder ausschliesslich zuständig sei. Dergestalt

seien die Gesellschafter und der Geschäftsführer/Treuhänder unter anderem gemäss

lit. h der Bestimmung zuständig für die «Belastung des Grundbesitzes der

Gesellschaft über die im Investitions- und Finanzierungsplan der Gesellschaft

vorgesehenen Kredite hinaus». Der besagte Investitions- und Finanzierungsplan

gibt aber nicht etwa Auskunft über den Investment Pool 1____, sondern über die

Gründungskosten der Immobiliengesellschaft 1 sowie die Finanzierung des

Liegenschaftskomplexes [...], wobei unter «Mittelherkunft» die

Aktienkapitaleinzahlung, die Hypothek der Bank 1____ sowie Aktionärsdarlehen aufgelistet

werden (vgl. etwa SB [...] 17). Mit der Terminologie «Gesellschaft» gemäss

Ziff. 9.3 lit. h des Gesellschafts- und Aktionärsbindungsvertrags musste damit

zwangsläufig die Immobiliengesellschaft 1 und deren Grundbesitz gemeint sein.

Sollte der Liegenschaftskomplex [...] der Immobiliengesellschaft 1 demnach mit Krediten

belastet werden, welche die unter der Rubrik Mittelherkunft aufgelistet übersteigen,

so wäre dafür gemäss Gesellschafts- und Aktionärsbindungsvertrag ein

entsprechender Beschluss des Investment Pool 1____ notwendig gewesen. Selbst im

Gesellschafts- und Aktionärsbindungsvertrag wird folglich eine Vermischung

zwischen der Immobiliengesellschaft 1 und dem Investment Pool 1____ vorgenommen.

Dieser Umstand zeigt damit deutlich, dass es die strikte Abgrenzung zwischen

dem Investment Pool 1____ und der Immobiliengesellschaft 1, wie sie von der

Immobilienholdinggesellschaft kolportiert wird (vgl. dazu Akten S. 10'952 f.),

nicht gab. Aufgrund all dieser Umstände bestehen für das Appellationsgericht

keine Zweifel, dass mit der Gründung und der Zwischenschaltung des Investment

Pool 1____ das ursprüngliche Konzept umgesetzt werden sollte.

1.2.4 Wenn sich nun die Beschuldigten 2 und 3 sowie

die Immobilienholdinggesellschaft auf den Standpunkt stellen, dass gemäss Gesellschafts-

und Aktionärsbindungsvertrag die Vergabe von Darlehen an Aktionäre der Immobiliengesellschaft

1 durch F____ auch ohne Beschluss der Gesellschafter des Investment Pool 1____ zulässig

gewesen sei und die Anlegerinnen und Anleger gewusst hätten, dass für den

Erwerb der Liegenschaften Aktienkapital sowie Aktionärsdarlehen der Immobiliengesellschaft

1 benötigt worden seien (vgl. Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung Rz. 117,

Akten S. 11'354; Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 164,

Akten S. 11'230; Akten S. 8215, 8910, 8929, 10'946 f.), mag dies

zutreffen, jedoch vermögen sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Zunächst

war es, wie dargestellt, bereits im ursprünglichen Konzept vorgesehen, die

Beteiligungen der Anlegerinnen und Anleger vordergründig in Darlehen zu

kleiden, um die Beschränkungen des BewG zu umgehen. Sollten die Aktien der Immobiliengesellschaft

1 – wie zur Anklage gebracht – tatsächlich treuhänderisch von den Beschuldigten

2 und 3 gehalten worden sein, hätten sie die Gelder ohnehin nur im Sinne der

Anlegenden und nicht zum eigenen Vorteil verwenden dürfen. Ausserdem verkennen

sie, dass F____ trotz der von ihnen genannten Bestimmung im Gesellschafts- und

Aktionärsbindungsvertrag nicht berechtigt war, beliebig und insbesondere

persönliche Darlehen zur freien Verfügung zu gewähren; wie ausgeführt, waren

solche Vergaben gemäss Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrag nur im

Interesse der Anlegerinnen und Anleger und mit dem Zweck zulässig, dass sie

sich an der Immobiliengesellschaft 1 und deren Liegenschaften und damit

letztlich am zwischenzeitlichen Wertzuwachs beteiligen können, sobald die

gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Die Staatsanwaltschaft weist in

diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass die vermeintlichen Darlehen der

Investment Pools im Übrigen nicht an die Aktionäre der Immobiliengesellschaft 1

gewährt wurden, sondern an die J____ (vgl. zum Darlehenskonstrukt E. IV.1.3.3

sogleich). Auch der weitere Einwand des Beschuldigten 2 und der

Immobilienholdinggesellschaft, dass entgegen Ziff. 2.4 des Gesellschafts- und

Aktionärsbindungsvertrags nie eine Vereinbarung zwischen den Aktionären der Immobiliengesellschaft

1 und dem Investment Pool 1____ betreffend Erwerb von Aktienkapital an der Immobiliengesellschaft

1 zustande gekommen sei (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung

Rz. 451, Akten S. 11'271; Akten S. 10'946, 11'948 f.; Protokoll

Berufungsverhandlung S. 30 f., Akten S. 11'547 f.), geht an der Sache

vorbei. Ein wesentlicher Vorwurf, welcher den Beschuldigten 2 und 3 gemacht

wird, besteht ja gerade darin, die Anlegerinnen und Anleger entgegen dem

ursprünglichen Konzept nicht an der Wertsteigerung der Immobiliengesellschaft 1

und deren Liegenschaften teilgehabt zu lassen. Sollte das Konzept

zwischenzeitlich nicht – wie von ihnen geltend gemacht – abgeändert worden

sein, ist nicht im Geringsten nachvollziehbar, weshalb sich diese Unterlassung

zu ihren Gunsten auswirken sollte. Da den Anlegerinnen und Anlegern die Wahlmöglichkeit

geboten werden sollte, einen bestimmten Anteil am Aktienkapital der Immobiliengesellschaft

1 durch Verrechnung mit ihrer ursprünglichen Einlage zu erhalten, erscheint es ausserdem

auch naheliegend, dass sie den aktuellen (Markt-)Wert der Aktien bzw. den

aktuellen Wert der Gesellschaft im massgeblichen Zeitpunkt wissen möchten, was

auch den Sitz im Verwaltungsrat der Immobiliengesellschaft 1 durch den

Vertreter des Investment Pool 1____ zu erklären vermag. Im Übrigen ist nicht

nachvollziehbar, weshalb dieser Passus im Gesellschafts- und

Aktionärsbindungsvertrag ausschliessen sollte, dass F____ (auch) Aktionär der Immobiliengesellschaft

1 war (vgl. die dahingehenden Ausführungen: Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung

Rz. 117, Akten S. 11'355; Akten S. 10'948), bestand der Vertrag doch

zwischen den Anlegerinnen und Anlegern und F____ und nicht zwischen letzterem

und der Immobiliengesellschaft 1. Mit anderen Worten wurde den Anlegerinnen und

Anlegern damit im Verhältnis zu F____ zugesichert, dass dieser im

Verwaltungsrat der Immobiliengesellschaft 1 Einsitz nehmen werde. Die

Anstrengungen, die fraglichen Verträge in ihrem Sinne auszulegen, demonstrieren

augenscheinlich, dass die gesamte Vertragsgestaltung sowie der Zusammenhang

zwischen dem Investment Pool 1____ und der Immobiliengesellschaft 1 kompliziert

aufgebaut und teilweise schwammig formuliert ist. Dass die Beschuldigten 2 und

3 sowie die Immobilienholdinggesellschaft einzelne Vertragsbestimmungen isoliert

betrachtet im Sinne einer reinen privaten Darlehensvergabe an den Beschuldigten

3 auszulegen vermögen, lässt sich im Übrigen ohne weiteres mit dem Umstand

erklären, dass bereits das ursprüngliche Konzept eine solche (vordergründige)

Trennung zwischen den Anlegenden und der Immobiliengesellschaft 1 aufgrund des

BewG voraussetzte. Zudem erweisen sich die Ausführungen der Beschuldigten 2 und

3 sowie der Immobilienholdinggesellschaft bzw. ihre Auslegung der Bestimmungen

des Gesellschafts- und Aktionärsbindungsvertrags (Plädoyer Beschuldigter 2

Berufungsverhandlung Rz. 165, 449 ff., Akten S. 11'230, 11'271;

Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung Rz. 117, Akten S. S. 10'946

ff., 11'354 f.) als widersprüchlich, nachdem der Beschuldigte 3 selbst angab,

dass (zumindest die ersten) Einlagen noch unter dem ursprünglichen Konzept

erfolgt seien (vgl. E. IV.1.2.3 oben; vgl. auch Plädoyer Beschuldigter 2

Berufungsverhandlung Rz. 226, Akten S. 11'237 f.; ferner: Akten

S. 8915). In diesem Zusammenhang ist ausserdem auf eine E-Mail des

Beschuldigten 3 an den Beschuldigten 2 vom 10. September 2001 hinzuweisen,

in welcher das Projekt zusammengefasst folgendermassen beschrieben wurde: Die

Investoren würden das Eigenkapital auf ein Treuhandkonto einzahlen, bei welchem

F____ verfügungsberechtigt sei. Die Restfinanzierung erfolge durch die Bank

1____. Die Immobiliengesellschaft 1 solle durch die C-Ausweis-Berechtigten

gegründet werden, wobei der Beschuldigte 2 Treuhänder der Gesellschaft und

Mitglied im Aufsichtsrat und die Herren F____ und K____ Mitglieder im

Verwaltungsrat werden sollten. Ferner sollten die Aktien der Immobiliengesellschaft

1 «treuhänderisch so verwaltet [werden], dass jeder Investor, sobald dies

möglich ist, sich in Höhe seiner Einlage direkt an der AG beteiligt. Die Herren

F____/K___/C____ erhalten für ihre Tätigkeit jeweils eine Beteiligung von SFR

100.000,00 an der AG» (SB [...] 68). Diese E-Mail unterstreicht einerseits,

dass es sich beim ursprünglichen Konzept tatsächlich um ein solches Treuhandkonstrukt

handelte, wie es die Staatsanwaltschaft zur Anklage brachte. Wird zudem der Investitions-

und Finanzierungsplan betrachtet, welcher den Anlegerinnen und Anlegern beim

Beitritt zum Investment Pool 1____ jeweils ausgehändigt worden war (vgl. etwa

SB [...] 26), so fällt ins Auge, dass bei den Gründungskosten der Immobiliengesellschaft

1 ein Aktienkapital von CHF 1'500'000.– vorgesehen war, wobei CHF

1'200'000.– von den «Investoren» und CHF 300'000.– von «Initiatoren»

stammen sollten. Diese CHF 300'000.– stimmen somit mit den

CHF 100'000.– überein, welche die Herren F____/K___/C____ gemäss besagter

E-Mail jeweils als Beteiligung an der Immobiliengesellschaft 1 erhalten sollten,

und die CHF 1'200'000.– der «Investoren» entsprechen gerade den 80 % des

Aktienkapitals, welche den Anlegerinnen und Anlegern gemäss Gesellschafts- und

Aktionärsbindungsvertrags zustehen sollten. Gleichzeitig zeigt diese E-Mail

auch, dass der Beschuldigte 2 – entgegen seiner Beteuerung (Plädoyer

Berufungsverhandlung Beschuldigter 2 Rz. 170 f., 194 ff., 441, Akten

S. 11'230, 11'234, 11'266; ferner Akten S. 8911 f.) – bereits in der

Planungsphase involviert gewesen sein musste, macht eine entsprechende Information

ansonsten keinen vernünftigen Sinn. Der Beschuldigte 3 gab zudem an, dass er

den Beschuldigten 2 im Sommer 2001 ein erstes Mal auf ein «interessantes

Immobilienprojekt» in Basel angesprochen habe (Akten S. 4615; vgl. auch

Akten S. 3278) und sie im gleichen Sommer eine «allgemeine Besprechung»

zusammen mit Herrn M____ und Herrn [...] bei der Bank 1____ gehabt hätten (Akten

S. 9228). Letztere Besprechung wird ausserdem durch die anlässlich der

erstinstanzlichen Verhandlung eingereichte Leistungsabrechnung der Immobiliengesellschaft

1 ersichtlich. Dieser kann ferner entnommen werden, dass der Beschuldigte 2

bereits vor Gründung der Immobiliengesellschaft 1 regen Kontakt mit dem

Beschuldigten 3, Herrn [...], Herrn K____, aber auch vereinzelt bereits mit

Herrn F____, Herrn M____ und der Bank 1____ hatte (Akten S. 6887).

Es bestehen somit nicht nur keine Zweifel, dass mit der

Gründung des Investment Pool 1____ das ursprüngliche Konzept umgesetzt werden

sollte, sondern auch, dass in dieser Planungsphase die Beschuldigten 2 und 3

massgebend involviert waren.

1.3 Änderung des Anlagekonzepts

1.3.1 Strafgerichtsurteil

Es wird geltend gemacht, es sei zwar ursprünglich geplant

gewesen, die deutschen Anlegenden direkt an der Immobiliengesellschaft 1 und

damit an deren Liegenschaften zu beteiligen, jedoch bereits Ende 2001 habe sich

herausgestellt, dass ein Kauf der Liegenschaften bzw. eine Beteiligung der

Anlegenden an der Immobiliengesellschaft 1 nicht möglich sei. Der Beschuldigte

3 habe den Herren K____ und F____ deshalb vorgeschlagen, eine Rückzahlung der

Gelder vorzunehmen oder ihm die Gelder persönlich als Darlehen zu gewähren (vgl.

etwa Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 225 f., Akten

S. 11'237 f.).

Bereits das Strafgericht ging im angefochtenen Urteil auf

diese Einwände ein. Es hat sich dabei mit den in den Akten befindlichen

Darlehensverträgen und den verschiedenen Investment Pools sowie der Frage, wann

und wie das ursprüngliche Treuhandverhältnis allenfalls abgeändert worden sei,

auseinandergesetzt (angefochtenes Urteil S. 67–74). Es kam dabei zum Schluss,

dass aufgrund einer Vielzahl von Indizien klar sei, dass in der Zeit nach der

Investition der Gelder durch die Anlegenden, der Gründung der Immobiliengesellschaft

1 und dem Kauf der Liegenschaften das ursprüngliche Konzept vom Beschuldigten 3

und von F____ abgeändert worden sei, hierfür rückdatierte Darlehensverträge

(datierend vom 15. April 2002) über private, ungesicherte Darlehen an den

Beschuldigten 3 erstellt und der Investment Pool 2____ ebenfalls rückwirkend gegründet

worden sei, ohne dass dies den Anlegenden zur Kenntnis gebracht und um ihre

Zustimmung ersucht worden wäre. In Wirklichkeit seien diese Darlehensverträge

nur fiktiv und simuliert gewesen. Den Beschuldigten 2 und 3 seien diese

Umstände bekannt gewesen und ihr Verhalten zeige auf, dass ihnen auch nach dem

14. Februar 2002 bewusst gewesen sei, dass es sich um ein treuhänderisch

zu führendes Geschäft gehandelt habe (angefochtenes Urteil S. 74–82).

1.3.2 Aussagen und Verhalten der Anlegenden

1.3.2.1 Die Beschuldigten 2 und 3 monieren, das

Strafgericht habe bei seiner Beweiswürdigung zentralste Beweise nicht oder

komplett falsch gewürdigt. Insbesondere beanstanden sie zunächst, das

Strafgericht habe die Aussagen der Anlegenden vollkommen «ignoriert». Keine

Anlegerin und kein Anleger hätten je geltend gemacht, die Beschuldigten 2 und 3

hielten treuhänderisch Aktien von ihnen. Niemand habe in der Zeit zwischen 2002

bis 2007 jemals gefordert, die Aktien würden von Dritten gehalten und müssten

herausgegeben werden. Die Anlegenden hätten sich nie als Aktionärinnen oder

Aktionäre gesehen. Zudem hätten sie zu keinem Zeitpunkt über die Verzinsung

ihrer Darlehen hinaus beansprucht, an einer Wertsteigerung der Immobilien

beteiligt zu sein. Es sei aktenkundig, dass die Anlegenden im Jahr 2006 über die

Möglichkeit sowie Vorteile der freiwilligen Wandlung ihrer Darlehen von F____

und dem Beschuldigten 3 informiert worden seien. Wenn ihnen die Unterschiede

erklärt worden seien, welche eine neue aktienmässige Beteiligung mit sich

bringe, könne es unmöglich sein, dass die Beschuldigten 2 und 3 die Aktien

zuvor während vieler Jahre auf Rechnung der Anlegenden gehalten hätten. Auch

nach der Umwandlung der Darlehen in Aktien sei es nie Thema der neuen

Aktionärinnen und Aktionäre gewesen, dass sie bereits früher wirtschaftlich

Aktionärsstellung gehabt hätten (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung

Rz. 16 ff., ferner auch Rz. 369, 404 ff., 558 ff., Akten

S. 11'215 ff., 11'254, 11'259, 11'289 f.; vgl. auch Plädoyer Beschuldigter

3 Berufungsverhandlung Rz. 26 ff., 43 ff., Akten S. 11'330 ff.,

11'337 ff.; ferner: Akten S. 8910 f., 8920 ff.).

1.3.2.2 Den Beschuldigten 2 und 3 ist insoweit

zuzustimmen, als dass keine Anlegerin und kein Anleger konkret ausgesagt hätten,

die Beschuldigten 2 und 3 würden Aktien treuhänderisch für sie halten. Es

trifft ebenso zu, dass keine schriftlichen Verträge zwischen den Anlegenden und

den beiden Beschuldigten bestehen, welche entsprechende Treuhandverhältnisse

ausweisen würden. Angesichts der Tatsache, dass bereits in einer frühen

Projektphase bekannt war, dass eine Beteiligung von ausländischen Personen an Liegenschaften

und Immobiliengesellschaften in der Schweiz aufgrund des BewG nicht möglich war

(vgl. E. IV.1.2 oben), erstaunen diese Umstände allerdings nicht. Genau

diese Problematik sollte mit dem ursprünglichen Konzept umgangen werden. Bereits

der Strafgerichtspräsident wies in der verfahrensleitenden Verfügung vom 4.

August 2016 denn auch zutreffend darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft im

vorliegenden Fall aufgrund der Gesamtumstände und der konkret erfolgten

Geschäftsaktivitäten von einem faktischen Treuhandgeschäft ausgeht (Akten

S. 5490). In diesem Zusammenhang ist zunächst klarzustellen, dass es sich

bei den Anlegenden durchwegs um juristische Laien handelte. Auch dass es sich

um professionelle Anleger handelte, wie namentlich von den Beschuldigten 2 und

3 sowie der Immobilienholdinggesellschaft in den Raum gestellt wird (Plädoyer

Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 18, Akten S. 11'215;

Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung Rz. 24, Akten S. 11'329;

ferner: Akten S. 8915, 10'946), kann nicht ernsthaft behauptet werden. Nur

weil sie für die Einlagen in den Investment Pool 1____ teilweise bei einem

Finanzinstitut einen Kredit mit einem tieferen Zinssatz aufgenommen hatten, um aus

der Zinsdifferenz zu profitieren, macht sie noch längst nicht zu

professionellen Anlegern. Es ist grundsätzlich unbestritten, dass das Projekt Immobiliengesellschaft

1 (und das Projekt Immobiliengesellschaft 2) den Anlegenden mehrheitlich entweder

von ihrem langjährigen Treuhänder F____ oder K____ vorgestellt und empfohlen

wurde und sie nicht infolge eigener aktiver Bemühungen auf das Projekt

aufmerksam wurden. Dass vereinzelte Anleger bei einer solchen Ausgangslage eine

Finanzierungsmöglichkeit suchen und dabei einen Kredit mit einem tieferen

Zinssatz aufnehmen, zeugt nicht von ausserordentlichem Wissen in der Finanzwirtschaft.

Bei den Anlegenden handelte es sich etwa um Ärzte (Akten S. 3426, 3495),

Kauffrauen bzw. Kaufmänner (Akten S. 3431, 3440, 3508, 3984), Informatiker

(Akten S. 3438, 3580), einen Wirtschaftsinformatiker (Akten S. 4059),

einen Professor (Akten S. 4333), Physiotherapeutinnen bzw.

Physiotherapeuten (Akten S. 3451, 3462, 3471, 3473), einen Berufsbetreuer

(Akten S. 3479), einen Busfahrer (Akten S. 3485), einen Gymnasiallehrer

(Akten S. 3499), einen Geschäftsführer eines Sportgeschäfts (Akten S. 3503),

eine Pflegefachfrau (Akten S. 4007) oder um eine Musikerin (Akten S. 3567).

Insofern war es zum einen nicht zu erwarten, dass sie bei der vorliegenden

Konstellation das faktische Treuhandverhältnis aus tatsächlicher geschweige

denn aus rechtlicher Sicht als solches zu erfassen und zu bezeichnen vermögen,

und erstaunt es zum anderen nicht, dass von «Darlehen» die Rede war. Die

Staatsanwaltschaft weist in ihrer Berufungsantwort zudem zu Recht darauf hin, dass

es aufgrund der rechtlichen Ausgangslage aufgrund des BewG und den Angaben, die

den Anlegenden teilweise gemacht worden sind (vgl. u.a. Akten S. 2675; SB [...]

/ 95), plausibel erscheint, dass sie ihre Einlagen aus rechtlicher Sicht

(zumindest bis die erwartete Lockerung eintritt) lediglich als Darlehen an den

Investment Pool oder an die Immobiliengesellschaft 1 selbst qualifizierten.

Illustrativ können die Aussagen von [...] hinzugezogen werden, welcher angab,

«dass es da eine rechtliche Besonderheit gab, dass Deutsche in der Schweiz

keinen Immobilienbesitz erwerben konnten. Aus diesem Grund ist ja dann später

auch Herr B____ als Schweizer hinzugekommen. Ich habe das Darlehen an den Investment

Pool 2____ gegeben und von dort haben wir ja auch die Zinszahlungen erhalten»

(Akten S. 3480). Immerhin kann an dieser Stelle jedoch angemerkt werden,

dass Anleger_G____ anlässlich der Einvernahme vom 15. November 2013 auf

die Frage, welches die Rolle des Beschuldigten 2 im Zusammenhang mit dem Investment

Pool 1____ bzw. dem Investment Pool 2____ gewesen sei, angab, der Beschuldigte

2 habe keine Funktion im Investment Pool gehabt; er sei lediglich Treuhänder im

Auftrag des Investment Pools gewesen, damit die Schweizerischen Vorschriften

betreffend die Liegenschaft hätten eingehalten werden können – auch wenn er in

der nächsten Frage sogleich relativierte, dass er nicht wisse, ob der

Beschuldigte 2 als Treuhänder tätig gewesen sei. Auf die Folgefrage aber, wem

der Beschuldigte 2 denn Rechenschaft schuldig gewesen sei, führte er dann

wieder aus, seinem Verständnis nach sei er gegenüber F____ Rechenschaft

schuldig gewesen. «Irgendwie hatte der Investment Pool die Anteile an der Immobiliengesellschaft

1. Wie das genau war, kann ich nicht sagen. F____ war Treuhänder des Investment

Pools und deshalb war B____ ihm nach meinem Verständnis Rechenschaft schuldig»

(Akten S. 3586). Diese Aussagen deuten nicht nur in Richtung der von der

Staatsanwaltschaft vertretenen «Treuhand-These», sondern sie untermauern beispielhaft,

dass die Anlegenden keinen Durchblick über das gesamte Anlagekonstrukt hatten. Unabhängig

davon, ist im Zusammenhang mit der Terminologie «Darlehen» daran zu erinnern,

dass bereits das ursprüngliche Konzept eine Darlehensvergabe zuliess bzw. war eine

solche (zumindest vordergründig) gerade vorgesehen. Wie die Staatsanwaltschaft

in ihrer Berufungsantwort ausserdem zu Recht einwendet, spricht die Vergabe

eines Darlehens von den Anlegenden an die Immobiliengesellschaft 1 zwecks

Erwerbs des Liegenschaftskomplexes nicht gegen die Annahme eines Treuhandverhältnisses.

Nur am Rande ist zu erwähnen, dass es – entgegen der gegenteiligen Auffassung

des Beschuldigten 2 (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung

Rz. 130, Akten S. 11'225) – sehr wohl Darlehen mit

Kapitalgewinnkomponenten gibt, nämlich in Form von sog. partiarischen

Darlehen, bei denen anstelle oder nebst eines festen Darlehenszinses auch eine

Beteiligung am Gewinn und/oder Verlust vereinbart werden kann (vgl. hierzu Maurenbrecher/Schärer, in: Basler

Kommentar, 7. Auflage, 2020, Art. 312 OR N 37 ff.; ferner

bereits BGE 99 II 303 E. 4a, in: Pra 1974 Nr. 63 S. 98,

100). Was die Angaben der Anlegenden betrifft, ist nach dem Gesagten weniger

von Relevanz, ob sie von «Darlehen» oder einem «Treuhandverhältnis» sprachen,

sondern ist vielmehr entscheidend, ob sie aus ihrer Sicht in Immobilien in der

Schweiz investierten oder ob sie dem Beschuldigten 3 ein persönliches Darlehen

mit fester Verzinsung und zur freien Verfügung gegeben haben. Viel aufschlussreicher

ist folglich, was gemäss der Auffassung der Anlegenden mit ihren Einlagen hätte

geschehen sollen und was ihnen aus ihrer Investition zugestanden wäre.

[...] und [...] gaben an, die wesentlichen Punkte der

Vereinbarung über die Verwendung des von ihnen eingezahlten Gelds seien

namentlich der Kauf der Immobilie [...] sowie deren ständige Renovierung

gewesen, um höhere Mieterträge und Wertsteigerungen zu erzielen (Akten

S. 3387). [...] führte aus, die Anlegenden hätten «im Prinzip» Teilinhaber

der Immobilie werden sollen (Akten S. 3427). Auch [...] führte anlässlich

seiner Einvernahme vom 9. November 2010 auf die Frage, was mit seinem

einbezahlten Geld hätte geschehen sollen und woraus er dies schliesse, aus,

Herr K____ habe ihm erklärt, dass der Investment Pool 1____ drei Liegenschaften

kaufe, diese umbaue und die Wohnungen vermiete. «Auf diese Art sei es möglich,

dass deutsche Anleger indirekt in der Schweiz Immobilien kaufen bzw. sich daran

beteiligen können» (Akten S. 3986 unten und 3987 oben). Anleger_F____

meinte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf die Frage, ob er

seiner Auffassung nach Mitbesitzer der Liegenschaften oder nur Kreditgeber

gewesen sei, gar, er denke, dass er sie erworben und mitfinanziert gehabt habe,

obschon er sogleich relativierte, dass er Laie sei, und ebenso angab, dass es

ihm lediglich um die Verzinsung und die Rückerstattung der Einlage gegangen sei

(Akten S. 7061). [...], die ihren Anspruch lediglich in der Verzinsung zu

6 % sah, führte aus, sie habe ihr Geld für die Immobiliengesellschaft 1

investiert. Bei ihrer Anlage habe es sich um eine Investition gehandelt, bei welcher

«wie es sonst bei Investmentfonds üblich ist» eine Vermietung stattfinde und

daraus die Verzinsung erfolge (Akten S. 3432). Sodann gab eine Vielzahl

weiterer Anlegerinnen und Anleger als Verwendungszweck ebenso den Kauf der

Liegenschaft [...] bzw. die Investition in das Projekt [...] an (Akten S. 3435,

3441, 3444 f., 3452 f., 3458, 3468, 3474, 3479, 3486, 3496, 3498 f., 3503 und

3504, 3510 und 3511, 3554 f., 3582, 4008 f., Akten S. 4064). Diese

Auffassung erscheint aufgrund der den Anlegenden zugesandten Unterlagen denn

auch folgerichtig. Wie bereits dargelegt, wurde den Anlegenden im Exposé als

Anlageobjekt die Immobiliengesellschaft 1 als Eigentümerin des

Liegenschaftskomplexes an der [...] angepriesen und unter «Abwicklung»

festgehalten, die Anlegenden sollten den jeweiligen Einlagebetrag auf das Notariatskonto

einzahlen. Sobald die avisierten Beträge auf dem Konto eingegangen seien, könne

die Immobiliengesellschaft 1 gegründet werden (vgl. E. IV.1.2.3 oben).

Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang auch, dass eine Vielzahl der befragten

Anlegerinnen und Anleger angab, vor ihrer Investition in das Projekt sei ihnen der

Liegenschaftskomplex vor Ort teilweise auch vom Beschuldigten 3 gezeigt worden

(vgl. Akten S. 3440, 3445, 3451, 3474. 3499, 3503 f.), was vom Beschuldigten 3

denn auch gar nicht abgestritten wird (Akten S. 9234).

Keine Rede war dagegen von einem privaten Darlehen an den

Beschuldigten 3. Im Gegenteil: Keine Anlegerin und kein Anleger hatten, soweit

sie hierzu befragt wurden, Kenntnis davon, dass die ursprünglichen

Vereinbarungen in diese Richtung abgeändert worden sein sollen (Akten

S. 3387, 3427, 3432, 3436, 3441, 3445, 3452, 3458, 3480, 3500, 3504, 3512,

3584; für die Fragen vgl. Akten S. 3492 ff.; ferner Akten S. 7022; [...],

Anlegerin_H____, [...], [...] und [...] sahen die Abänderung in der Umwandlung

in die Aktien der Immobilienholdinggesellschaft, vgl. Akten S. 3463 , 3468, 3475,

3496 und 3555; ebenso wohl [...], Anleger_E____ und Anleger_F____ anlässlich

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 3486, 3721, 7062).

Entsprechend war ihnen weder der Umstand bekannt, dass der Beschuldigte 3 ein

persönliches Darlehen erhalten habe, noch kannten sie die ihnen vorgelegten

Darlehensverträge zwischen dem Investment Pool 1____ und dem Beschuldigten 3

sowie zwischen dem Investment Pool 2____ und dem Beschuldigten 3 (Akten

S. 3388, 3427, 3432, 3436, 3441, 3446, 3452, 3458, 3463, 3469, 3475, 3480,

3486, 3496, 3500, 3504, 3512 f., 3555, 3585 f.; für die Fragen vgl. Akten

S. 3492 ff.; ferner Akten S. 7022, 7061; [...] habe erst im Herbst

2009, als er sein Geld zurückgefordert habe, entsprechende Information

erhalten, vgl. Akten S. 3988 unten 3989 oben). In diesem Zusammenhang

erweist sich auch die Behauptung des Beschuldigten 3, wonach jede einzelne

Anlegerin und jeder einzelne Anleger die Darlehensverträge unterzeichnet hätten

(Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung Rz. 54, 70, Akten

S. 11'340, 11'343), zumindest insofern als tatsachenwidrig, als die

fraglichen Darlehensverträge mit dem Beschuldigten 3 nicht von ihnen

persönlich, sondern von F____ als Vertreter der Investment Pools unterzeichnet

wurden (SB [...] / 185 ff.; SB [...] / 188 ff.). Auch die Frage, ob ihnen

bekannt gewesen sei, dass das gesammelte Geld der Anlegenden von F____, dem

Beschuldigten 2 und dem Beschuldigten 3 gemäss deren Aussagen verwendet worden

sei, um auf eigene Rechnung Immobilien-Aktiengesellschaften in der Schweiz zu

gründen und mit diesen Liegenschaften in der Schweiz zu erwerben, ohne dabei

irgendwelche durchsetzbaren Ansprüche zugunsten der Anlegenden oder der

Investment Pools an diesen Gesellschaften oder Liegenschaften zu begründen, wurde

zum Grossteil verneint (Akten S. 3388, 3427, 3432, 3436, 3446, 3452, 3458,

3463, 3469, 3475, 3480 f., 3486 unten und 3487, 3496, 3500 oben, 3504, 3513

unten und 3514 oben, 3555, 3587; für die Fragen vgl. Akten S. 3492 ff.).

Folglich waren sie auch der Auffassung, dass eine entsprechende Verwendung

ihrer Gelder gemäss den Vereinbarungen nicht zulässig gewesen sei bzw. dass sie

über eine entsprechende Vereinbarung nicht im Bilde gewesen seien (Akten

S. 3388, 3428, 3432, 3436, 3446, 3453, 3558, 3463, 3469, 3475, 3481, 3487,

3497, 3500, 3504, 3555, 3588; [...] sah sich nicht in Stande, diese Frage zu

beantworten, Akten S. 3514; [...] machte hierzu keine Angaben, da er «zu diesem

Zeitpunkt […] nicht mehr dabei» gewesen sei, Akten S. 3441; für die Fragen

vgl. Akten S. 3492 ff.). Selbst der Anleger_E____, der sich eigenen

Angaben zufolge als reiner Darlehensgeber betrachtete (Akten S. 3724), gab

auf diese Frage zu Protokoll, dass er die Absicht der Beschuldigten 2 und 3 bei

der Einzahlung seines Geldes nicht gekannt habe. Eine solche Verwendung sei

nicht zulässig gewesen und er hätte kein Geld überwiesen, hätte er von davon

Kenntnis gehabt. Auf die Frage, inwiefern dies gegen die vertraglichen

Vereinbarungen verstossen habe, meinte er: «Ich gab das Geld als Darlehen der Immobiliengesellschaft

2 und nicht den Herren C____ und B____» (Akten S. 3724). Und schliesslich waren

die Anlegenden mehrheitlich, sofern sie Angaben hierzu machten bzw. machen

konnten, auch nicht im Bilde darüber, dass die Beschuldigten 2 und 3 ohne Eigenmittel

einzubringen zusammen die absolute Mehrheit des Aktienkapitals der

Immobilienholdinggesellschaft erhielten (Akten S. 3389, 3428, 3437, 3448, 3454,

3459, 3464, 3470, 3476, 3482, 3497, 3518, 3556; für die Fragen vgl. Akten

S. 3492 ff.) und waren sie folglich der Auffassung, dass die spätere

Zuteilung der Aktienmehrheit an der Immobilienholdinggesellschaft an den

Beschuldigten 2 und 3 gegen ihre Verträge mit den Investment Pools bzw. gegen

ihre Vereinbarungen mit Herrn F____ verstiessen (Akten S. 3389, 3428, 3437,

3449, 3454, 3460, 3464, 3482, 3497, 3502, 3556; für die Fragen vgl. Akten

S. 3492 ff.) bzw. darüber zumindest nicht gesprochen worden und dies nicht

vereinbart gewesen sei (Akten S. 3471; für die Fragen vgl. Akten

S. 3492 ff.)

Es mag zwar zutreffen, dass es Anlegende, darunter auch den bereits

zitierten [...] gab, welche aussagten, ihnen sei es lediglich um eine

Kapitalanlage mit gutem Zins gegangen (Akten S. 3987, ferner Akten S. 4010)

bzw. ihnen seien lediglich die Verzinsung zu 6 % auf ihre Einlage zugestanden

(so etwa Akten S. 3432 f., 3458 f., 3463, 3469, 4062, 7018; wohl auch

Akten S. 3500 unten und 3501 oben; für die Fragen vgl. Akten S. 3492

ff.; für die Immobiliengesellschaft 2 vgl. etwa Aussagen Anleger_E____, Akten

S. 3720) bzw. sie hätten nicht genau gewusst, was mit einer

zwischenzeitlichen Wertsteigerung hätte geschehen sollen (Akten S. 3446;

für die Immobiliengesellschaft 2 vgl. abermals Aussagen Anleger_E____, Akten

S. 3721). Die Behauptung jedoch, niemand habe über die Verzinsung ihrer

Einlage hinaus Wertsteigerungsanteile erwartet (vgl. etwa Plädoyer

Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 128, 267, Akten S. 11'224, 11'243;

ferner: Akten S. 8921), erweist sich als aktenwidrig. [...] und [...]

(Akten S. 3387), [...] (Akten S. 3427), [...] (Akten S. 3435 f. und

3437), [...] (Akten S. 3474 und 3475), [...] (Akten S. 3497), [...]

(Akten S. 3504), [...] (Akten S. 3514), [...] (Akten S. 3555), Anlegerin_A____

hinsichtlich der Immobiliengesellschaft 2 (Akten S. 3567, 3570), Anleger_G____

(Akten S. 3588, auch S. 3583) gaben entweder an, dass sie Anspruch

auf Partizipation an einer allfälligen Wertsteigerung gehabt hätten oder aber,

dass ihnen versprochen oder zumindest in Aussicht gestellt worden sei, an einer

Wertsteigerung teilzuhaben. Auch [...] führte aus, dass ihm eine mögliche

Wertsteigerung in Aussicht gestellt worden sei (Akten S. 3441) und dass er

die Erwartung gehabt habe, entsprechend seinem Anteil an einer Wertsteigerung

aber auch an einer Wertverminderung zu partizipieren (Akten S. 3442). Aus

den Aussagen von [...] wird ersichtlich, dass es ihr zwar in erster Linie um

die 6 % Verzinsung und die künftige Rückzahlung des «Darlehens» gegangen

sei. Allerdings räumte sie ein, dass sie weder sagen könne, ob sie auch Miteigentümerin

werden sollte, noch ob sie an einer Wertsteigerung hätte partizipieren sollen.

«Subjektiv» sei sie jedoch vielleicht davon ausgegangen (Akten S. 3452 und

3453). [...] führte gar aus, ihm sei eine Beteiligung an der Immobiliengesellschaft

1 empfohlen worden. Vereinbart sei gewesen, aus dem Pool den Immobilienkomplex

zu erwerben, eine Rendite von 6 % zu erhalten und nach zehn bis zwölf

Jahren das Objekt mit Gewinn zu verkaufen (Akten S. 3486, 3487).

Schliesslich kann auf die Angaben von [...] hingewiesen werden. Dieser gab zu

Protokoll, es sei ihm gesagt worden, dass eine Immobilie günstig gekauft werden

könne und diese mit den Geldern der Anlegenden renoviert und eine garantierte

Rendite von 6 % gewährt werden könne. Es habe eine rechtliche Besonderheit

gegeben, wonach deutsche Staatsbürger in der Schweiz keinen Immobilienbesitz

erwerben könnten, weshalb er ein Darlehen an den Investment Pool 2____ gegeben

habe. Es sei zunächst vereinbart gewesen, dass die Immobilie mit dem Geld

saniert werde, er eine feste Verzinsung von 6 % erhalte und ein Mal im Jahr

festgestellt werde, was zusätzlich ausgeschüttet werden könne. Vereinbart sei

demnach eine jährliche Verzinsung zu 6 % und entsprechend der jeweiligen

Einlage ein Gewinnanteil an der Wertsteigerung gewesen (Akten S. 3479

ff.).

1.3.2.3 Insgesamt erscheint aufgrund der Aussagen der

Anlegenden klar, dass sie keinen richtigen Durchblick über die Gesamtsituation

des vorliegenden Anlagekonstrukts hatten. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Berufungsantwort

(Akten S. 9813) auch zu Recht darauf hingewiesen, dass dies angesichts des

juristischen Chaos wenig erstaunt. Wie unter E. IV.1.2.2 ff. oben erwogen, erweist

sich bereits die Vertragsgestaltung hinsichtlich des Investment Pool 1____ als

kompliziert und undurchsichtig. Mit der Staatsanwaltschaft ist davon

auszugehen, dass zumindest einige der Anlegenden davon ausgegangen sein

dürften, der Investment Pool 1____ bzw. sie selbst, hätten der Immobiliengesellschaft

1 ein Darlehen gewährt. Dies zeigen im Übrigen auch die Erwägungen des

Verwaltungsgerichtsentscheids VD.2015.179–185 vom 16. September 2016 in

Bezug auf die Anlegerinnen [...] und [...], auf welche die

Immobilienholdinggesellschaft verweist (Akten S. 10'945), machten sie doch

gerade geltend, sie hätten das ursprüngliche Darlehen einer «100 %

Schweizer Gesellschaft» gewährt (E. 7.4.5). Sofern die

Immobilienholdinggesellschaft mit ihrem Verweis ferner geltend machen möchte,

das Verwaltungsgericht habe bestätigt, dass es sich bloss um ein

Darlehensverhältnis gehandelt habe, kann ihr nicht gefolgt werden. Das

Verwaltungsgericht hatte lediglich zu prüfen, ob sie Aktien der

Immobilienholdinggesellschaft erworben hatten; eine Prüfung, ob dies aufgrund

einer Umwandlung von Darlehen oder aufgrund eines Tausches treuhänderisch

gehaltener Aktien geschah, erfolgte indessen nicht (vgl. auch E. 7.3.6 des

erwähnten Entscheids). Bereits unter E. IV.1.2.3 oben wurde zudem dargelegt,

dass namentlich im Gesellschafts- und Aktionärsbindungsvertrag des Investment

Pool 1____ eine Vermischung zwischen dem Investment Pool 1____ und der Immobiliengesellschaft

1 gemacht wurde. Aus den Akten kann entnommen werden, dass eine solche auch

nach Vertragsschluss, nach der Gründung der Immobiliengesellschaft 1 und nach dem

Kauf des Liegenschaftskomplexes gegenüber den Anlegenden zu erkennen ist.

Gemäss Ziff. 12.3 des Gesellschafts- und Aktionärsbindungsvertrags war ein

Jahresabschluss den Gesellschaftern (des Investment Pool 1____) «mit der

Aufforderung zur Abstimmung im jährlichen schriftlichen Abstimmungsverfahren

bzw., wenn [stattdessen] eine Gesellschaftsversammlung stattfindet, mit der

Einladung zu dieser zuzusenden» (vgl. etwa SB [...] / 7). Aus der Einvernahme von

Anleger_G____ vom 15. November 2013 kann entnommen werden, dass er nach

der Einbringung seiner Einlage mehrfach gefragt habe, wann die erste

Gesellschaftsversammlung stattfinde und wann er einen Abschluss sehen könne. Er

habe dann die Bilanz des «Investment Pools» von Herrn F____ erhalten (Akten

S. 3583). Bei dieser Bilanz und der ihm ebenfalls zugestellten

Erfolgsrechnung handelte es sich allerdings um diejenigen der Immobiliengesellschaft

1 des Jahres 2002 (SB [...] / 76 - 113). Den Anlegenden wurde sodann mit

Rundschreiben Nr. 1 des Investment Pool 1____ vom Juni 2002 ein Bericht

des Verwaltungsrats der Immobiliengesellschaft 1 zugestellt, welcher an die

«Aktionäre der Immobiliengesellschaft 1» gerichtet war, und der Auskunft über

die Gründung der Gesellschaft und den Erwerb des Liegenschaftskomplexes gab

(vgl. etwa SB [...] / 21 f. und 26; SB [...] / 93 ff.; auch SB [...] / 75). Im

Rundschreiben II vom 24. Mai 2003 wurde im Betreff nicht nur Bezug auf

den Investment Pool 1____, sondern erstmals auch auf den Investment Pool 2____ genommen

(vgl. etwa SB [...] / 114 f.; SB [...] / 33 f.; SB [...] / 102 f.). Wie das

Strafgericht zu Recht anmerkte, dürfte dies jedoch lediglich aufmerksamen

Lesern aufgefallen sein, ist dem Rundschreiben doch nicht zu entnehmen, dass es

sich beim Investment Pool 1____ und dem Investment Pool 2____ inhaltlich um

etwas Verschiedenes handelte. Vielmehr ist dem ersten Satz zu entnehmen, dass

mit dem Schreiben bzw. namentlich den beigefügten Anlagen über «die Tätigkeiten

zu den im Betreff genannten Gesellschaften» – also die Tätigkeiten des Investment

Pool 1____ und des Investment Pool 2____ – informiert wurde, wobei die beigefügten

Anlagen jedoch Auskunft über die an den einzelnen Liegenschaften des Komplexes [...]

durchgeführten Arbeiten im Jahr 2002, über eine «Prüfliste Altbausanierung und

Modernisierung» und über die Mietenwicklung im 2003 des Liegenschaftskomplexes gaben

(vgl. etwa SB [...] / 33 ff.; SB [...] / 102 ff.). Auch in diesem

Rundschreiben werden folglich die Tätigkeiten rund um den Liegenschaftskomplex

der Immobiliengesellschaft 1 als solche der Investment Pools präsentiert. Dem

genannten Schreiben kann ferner entnommen werden, dass den Anlegenden die

Vorlage des Jahresabschlusses und des Prüfberichts der Revisionsgesellschaft im

Juni 2003 in Aussicht gestellt wurde, mit der gleichzeitigen Ankündigung,

direkt im Anschluss daran eine Einladung zur Gesellschafterversammlung zu

erhalten (vgl. etwa SB [...] / 115; SB [...] / 34; SB [...] / 103). Aus den von

Anleger_G____ eingereichten Unterlagen ist bezeichnenderweise wiederum der

Bericht der Revisionsstelle der Immobiliengesellschaft 1 über die Buchführung

und die Jahresrechnung für den Zeitraum vom 30. November 2001 bis zum

31. Dezember 2002 zu entnehmen (SB [...] / 119 f.). Dies alles spricht

dafür, dass – wie vom Strafgericht letztlich gefolgert – die Anlegenden

faktisch wie Eigentümerinnen und Eigentümer der Immobiliengesellschaft 1 und

deren Liegenschaften behandelt wurden. Nichts anderes ergibt sich aus dem

Protokoll der folgenden Gesellschafterversammlung des Investment Pool 2____ vom

22. Januar 2004. Namentlich die Beschuldigten 2 und 3 sehen darin zwar den

«unmissverständlichen» Nachweis, dass die Anlegenden über die Anlagestrategie

in Form von Darlehen informiert worden seien (Plädoyer Beschuldigter 2

Berufungsverhandlung Rz. 122 f., 440, 459 ff., Akten S. 11'223 f., 11'265.

11'272 f.; Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung Rz. 46 f., Akten

S. 11'337 f.; Akten S. 8927). Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Es

trifft zwar zu, dass unter TOP 2 festgehalten wurde, dass F____ Erläuterungen

zur Mittelverwendung und den vergebenen «Darlehen» abgegeben habe. Er habe die

«Lex Friedrich» erläutert und dargelegt, weshalb zurzeit keine direkte

Beteiligung möglich sei (SB [...] / 44). Ebenso zutreffend ist, dass die

Anlegenden aufgeklärt wurden, dass die Immobiliengesellschaft 1 Eigentümerin

des Liegenschaftskomplexes sei, der Beschuldigte 2 als Verwaltungsratspräsident

neben den beiden Mitgliedern F____ und [...] im Verwaltungsrat der Immobiliengesellschaft

1 amte (SB [...] / 45), die Immobiliengesellschaft 1 eine schweizerisch

beherrschte Gesellschaft sei und bei einer Wandlung der Darlehen in Aktien eine

Handänderungssteuer fällig werde (SB [...] / 46). Inwiefern dies jedoch im

Widerspruch zum ursprünglichen Konzept stehen sollte, ist nicht ersichtlich,

war doch eine solche Umsetzung zur Umgehung des BewG immer vorgesehen. Mit

keinem Wort erwähnt wird in besagtem Protokoll hingegen, dass das Darlehen dem

Beschuldigten 3 persönlich gewährt worden sein soll und dieser Aktionär der Immobiliengesellschaft

1 sei. Vielmehr kann dem Protokoll entnommen werden, dass den Anlegenden

mitgeteilt wurde, dass eine Darlehensvergabe «an eine rein CH-Gesellschaft» erfolgt

sei (SB [...] / 46). Die Anlegenden durften bei ihrem Informationsstand demnach

davon ausgehen, dass die Darlehensvergabe an die Immobiliengesellschaft 1

erfolgte. Ausserdem wurde den Anlegenden auf entsprechendes Begehren von Anleger_G____,

dass die Immobiliengesellschaft 1 alsbald möglich in die Hände der Anlegenden

übergehe, versichert, dass das Konzept und die Anlagestrategie vollumfänglich

bestehen bleiben würden und nur einvernehmlich abgeändert werden könnten (SB [...]

/ 46). Wie bereits das Strafgericht zutreffend erwog, wurde anlässlich der

Gesellschafterversammlung ausserdem auch nur beiläufig darüber informiert, dass

die Gesellschaftsform des Investment Pool 1____ geändert worden sei; anstelle

der «OR Basel» sei stattdessen der Investment Pool 2____ gegründet worden, was

Zustimmung fand. Dass damit eine Änderung der Anlagestruktur einhergegangen

sein soll, wurde jedoch ausweislich des Protokolls nicht kommuniziert. Einzig

über die Gesellschaftsform (Gesellschaft nach GdbR statt OR), Sitz (neu [...])

sowie Gerichtsstand ([...] statt Basel) wurde informiert (vgl. etwa SB [...] /

48). Wenn demnach die Rede davon war, dass «die gewählte Darlehensvergabe»

nicht gegen das Schweizer Recht verstosse und dies von einer Anwaltskanzlei in

Basel bestätigt worden sei (vgl. die dahingehenden Ausführungen Plädoyer

Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 464, Akten S. 11'273), kann

daraus nichts für den Standpunkt der Beschuldigten abgeleitet werden. Da

bereits im ursprünglichen Konzept die Belange der Anlegenden innerhalb der Immobiliengesellschaft

1 durch F____ hätten geregelt werden sollen und dieser somit ihr

Ansprechpartner war, erstaunt es ausserdem nicht im Geringsten, dass der

Beschuldigte 2 nicht an dieser Versammlung teilgenommen hat und die Anlegenden

dies nicht beanstandeten. Aus dem gleichen Grund vermag der Beschuldigte 2

nichts daraus abzuleiten, dass die Anlegenden bis zu dieser

Gesellschafterversammlung nichts über seine Person resp. seine Funktion gewusst

haben sollen. Auch ansonsten finden sich in den Akten keinerlei Anhaltspunkte,

dass die Anlegenden über die Änderung der Anlagestruktur vor der

Gesellschafterversammlung informiert worden wären; im Gegenteil sprechen die

Angaben der Anlegenden – wie dargelegt – vielmehr dafür, dass sie nie über die

Vergabe eines persönlichen, ungesicherten Darlehens an den Beschuldigten 3 ins

Bild gesetzt wurden. In diesem Zusammenhang ist auch die Beanstandung von Anleger_G____

anlässlich der Gesellschafterversammlung, wonach die Kosten des Beschuldigten 2

und dessen mit der Anlage verbundenen Tätigkeit zu hoch seien, dadurch weniger

in das Objekt investiert werde und die Wertsteigerung geringer bleibe (vgl.

etwa SB [...] / 45), hervorzuheben. Zum einen erweist sich diese als weiteres

Indiz dafür, dass die Anlegenden eben doch auch an einer Wertsteigerung der Immobiliengesellschaft

1 und deren Liegenschaften interessiert gewesen waren bzw. einen Anspruch auf

Wertsteigerung erhoben haben. Interessant erscheint zum anderen aber auch die

darauffolgende Reaktion, wonach aufgrund der «Gesetzeslage und der bestehenden

Vorschriften hierauf kein Einfluss durch die Darlehensgeber genommen werden

[kann]» (vgl. etwa SB [...] / 45). Wäre das Konzept tatsächlich unlängst

abgeändert worden, hätte der Beschuldigte 3 rein persönliche Darlehen der

Anlegenden bzw. des/der Investment Pool(s) erhalten, um die Immobiliengesellschaft

1 in eigenem Namen und auf eigene Rechnung zu gründen und den Liegenschaftskomplex

zu erwerben, und hätten die Anlegenden lediglich Anspruch auf die Verzinsung

der Darlehen gehabt, ist nicht nachvollziehbar, weshalb den Anlegenden die

fehlende Einflussmöglichkeit mit den Bestimmungen des BewG hätte begründet

werden müssen. Die Reaktion auf die Beanstandung von Anleger_G____ zeigt aber

deutlich, weshalb die Anlegenden – namentlich auch anders als bei der [...],

bei welcher einige Aktionäre waren – den Beschuldigten 2 und 3 nie

Instruktionen oder Weisungen erteilten bzw. versucht haben, dies zu tun (vgl.

die dahingehende Argumentation der Beschuldigten 2 und 3: Plädoyer

Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 130 f., 270 ff. Akten

S. 11'225, 11'244 ff.; Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung

Rz. 37, 51, 54, 70, Akten S. 11'336, 11'339 f., 11'343; ferner: Akten

S. 8921). Im Übrigen liegt es bereits aufgrund der gesamten Umstände rund

um die Gründung des Investment Pool 1____ (vgl. hierzu E.IV.1.2 oben) auf der

Hand, dass den Anlegenden von Anfang an klargemacht wurde, dass sie aufgrund

der gesetzlichen Rahmenbedingungen keinen Einfluss auf die Geschicke in der Immobiliengesellschaft

1 nehmen dürfen und sie sich insofern namentlich auf F____ sowie auf die Organe

der Immobiliengesellschaft 1 und damit namentlich auf die Beschuldigten 2 und 3

verlassen mussten. Somit überrascht auch nicht, dass sie bei Änderungen im Verwaltungsrat

der Immobiliengesellschaft 1 keine Rückmeldung gaben (vgl. die dahingehende

Argumentation des Beschuldigten 2: Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung

Rz. 134 f., Akten S. 11'225; ferner: Akten S. 8922), bei der vermeintlichen

Darlehensrückzahlung von der Immobiliengesellschaft 1 an die J____ im Jahr 2005

nicht intervenierten (vgl. die dahingehende Argumentation des Beschuldigten 2:

Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 580, Akten

S. 11'292) und auch nicht den Anspruch stellten, an den

Generalversammlungen der Immobiliengesellschaft 1 oder der Immobiliengesellschaft

2 teilzunehmen (vgl. die dahingehende Argumentation im Zusammenhang mit der [...]:

Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 287 ff., Akten

S. 11'245 ff.; ferner: Akten S. 8922 f.). Das Strafgericht wies

bereits im angefochtenen Urteil zu Recht darauf hin, dass aus dem gesamten

Verlauf der Gesellschafterversammlung klar hervorgeht, dass gegenüber den

Anlegenden die ursprünglichen Verträge, welche den Investment Pool 1____ betreffen,

weitergelebt wurden. Zwar mag es sein, dass es auch bei Darlehen bzw. bei

Kreditvergaben eine gewisse Zweckgebundenheit geben kann und die Information

der Anlegenden über die Liegenschaften der Immobiliengesellschaft 1 für sich

alleine nicht ausschlaggebend sind. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass

vorliegend eingehend über die Mietsituation, die Renovationsabsichten, den Wert

der Liegenschaften der Immobiliengesellschaft 1 oder auch über die Verwendung

von zu viel bezahlten Treuhandgebühren (Auszahlung oder Verwendung für

Renovationen) informiert und diskutiert wurde (SB [...] / 47 f.). Am Rande sei

erwähnt, dass diese Diskussionspunkte zudem die Behauptung widerlegen, dass die

Anlegenden kein Interesse an der Erfolgslage der Immobiliengesellschaft 1

gehabt hätten (vgl. hierzu Akten S. 10'963). Ausserdem wurde anlässlich

der Versammlung die Verlängerung des Mietvertrags mit dem im

Liegenschaftskomplex befindlichen Fitnesscenter besprochen und darüber gar

abgestimmt (vgl. etwa SB [...] / 49). In Anbetracht all dieser Umstände kam dem

passiven Verhalten des Beschuldigten 3 anlässlich dieser Gesellschafterversammlung

– entgegen dessen Auffassung (Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung

Rz. 22, Akten S. 11'329) – sehr wohl bedeutender Charakter zu. Wenn

ihm von den Anlegenden bzw. vom Investment Pool 2____ tatsächlich nur ein

persönliches Darlehen gewährt worden wäre, hätte er spätestens bei dieser

Abstimmung einschreiten und darauf hinweisen müssen, dass das Anlagekonzept

abgeändert wurde und den Anlegenden keine Weisungsgewalt über bestehende

Mietverträge zwischen der Immobiliengesellschaft 1 und den Mieterinnen und

Mietern deren Liegenschaften zukommt.

1.3.2.4 Hinsichtlich des Verhaltens bzw. der Aussagen

der Anlegenden wird ferner ins Feld geführt, zu keinem Zeitpunkt habe eine

Anlegerin oder ein Anleger je die Herausgabe von Aktien der Immobiliengesellschaft

1 verlangt (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 129, Akten

S. 11'225; Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung Rz. 37, 51,

70, Akten S. 11'336, 11'339, 11'344; ferner: Akten S. 10'964). Auch bei

den zahlreichen Übertragungen bzw. Abtretungen der Darlehen sei nie die Rede

von einem angeblichen Treuhandverhältnis oder einer Wertsteigerung gewesen. Es

seien ausschliesslich die Darlehenssumme, der Zins in Höhe von 6 % und der

Stichtag des Zinsanspruches festgehalten worden (Plädoyer Beschuldigter 2

Berufungsverhandlung Rz. 132 f., 265, Akten S. 11'225, 11'243; ferner

Akten S. 8910, 10'964; ferner: Akte S. 8921). Selbst im vorliegenden

Strafverfahren sei bloss die Rückzahlung der Darlehen zuzüglich Zinsen geltend

gemacht worden (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 30,

Akten S. 11'217; Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung

Rz. 32, Akten S. 11'332). Schliesslich sei es aktenkundig, dass die

Anlegenden im Jahr 2006 über die Möglichkeit der freiwilligen Wandlung des

Darlehens in Aktien der Immobilienholdinggesellschaft im Detail informiert

worden seien. Insbesondere seien sie über die Unterschiede und Vorteile

aufgeklärt worden, welche eine neue aktienmässige Beteiligung mit sich bringe. Es

könne daher unmöglich sein, dass die Aktien zuvor während vieler Jahre auf ihre

Rechnung gehalten worden seien. Auch nach der Umwandlung sei es nie Thema der

neuen Aktionärinnen und Aktionäre gewesen, dass sie bereits vor der Wandlung

wirtschaftlich Aktionärinnen oder Aktionäre gewesen seien (Plädoyer

Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 137 ff., Akten S. 11'226;

vgl. auch Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung Rz. 37, 56 ff., Akten

S. 11'336, 11'340 ff.; ferner Akten S. 8928). Im Übrigen hätten nicht

alle Anleger von der Wandlungsmöglichkeit Gebrauch gemacht. Es stelle sich die

Frage, was mit diesen angeblich treuhänderisch gehaltenen Aktien hätte

geschehen sollen (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 141,

Akten S. 11'226; ferner: Akten S. 8929, 10'963 f.).

Auch diese Einwände stellen keine tauglichen Hinweise gegen

die von der Staatsanwaltschaft vertretenen Treuhand-These dar. Bereits mehrfach

wurde dargelegt, dass den Anlegenden von Beginn weg klargemacht wurde, dass sie

keine Beteiligungen an der Immobiliengesellschaft 1 halten können, solange das

BewG eine solche durch ausländische Personen mit Wohnsitz im Ausland nicht

zulasse. Ihnen wurde jedoch bereits im Gesellschafts- und

Aktionärsbindungsvertrag des Investment Pool 1____ versprochen, sich bei einer

künftigen Lockerung entsprechend ihrer Einlage beteiligen zu können. Eine

Lockerung, welche eine entsprechende Beteiligung an der Immobiliengesellschaft

1 zugelassen hätte, ist jedoch nicht eingetreten. Das BewG wurde per

1. April 2005 jedoch dahingehend revidiert, als dass Personen im Ausland

Anteile an einer Immobiliengesellschaft erwerben können bzw. ein solcher Erwerb

seither nicht mehr bewilligungspflichtig gemäss BewG ist, wenn die betreffende

Gesellschaft an einer Börse in der Schweiz kotiert ist (vgl. Botschaft zu einer

Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im

Ausland BBI 2003 4357; AS 2005 1337). Unbestritten ist ferner, dass im Hinblick

auf diese Teilrevision u.a. von den Beschuldigten 2 und 3 vorgesehen war, die

drei Immobiliengesellschaften Immobiliengesellschaft 1, Immobiliengesellschaft

2 und Immobiliengesellschaft 3 in der Immobilienholdinggesellschaft

zusammenzufassen, diese an der Börse zu kotieren und den Anlegenden eine

Umwandlung ihrer Einlagen in Aktien der Immobilienholdinggesellschaft anzubieten.

Die Anlegenden wurden von F____ mit Schreiben vom 18. Dezember 2006 auf

diese Möglichkeit aufmerksam gemacht (SB [...] / 17.1 f.). Vor diesem

Hintergrund überrascht es nicht im Geringsten und vermag der Beschuldigte 2

nichts für seine Position abzuleiten, dass die Anlegenden nie eine Herausgabe

von Aktien der Immobiliengesellschaft 1 verlangt hatten. Aus dem gleichen Grund

ist es auch folgerichtig, dass bei Übernahmen der Beteiligungen am Investment

Pool vor der angebotenen Wandlungsmöglichkeit in Aktien der

Immobilienholdinggesellschaft die Aktien der Immobiliengesellschaft 1 keine

Erwähnung fanden. Dass im vom Beschuldigten 2 erwähnten Übernahmevertrag

zwischen den Ehegatten [...] und den Herren [...] und [...] lediglich der

Beteiligungsbetrag (die Rede ist im Übrigen nicht von «Darlehenssumme»), der

Zins in Höhe von 6 % und der Stichtag des Zinsanspruches festgehalten

wurde, ist überdies unzutreffend. In Ziffer 2 wird vielmehr festgehalten, dass die

Käufer die Beteiligungen der Verkäufer «mit allen Rechten und Pflichten»

übernehmen würden und die den Beteiligungen zu Grunde liegenden vertraglichen

Regelungen den Käufern aufgrund ihrer eigenen Beteiligung bereits bekannt seien

(SB [...] / 4).

Ferner erstaunt es nicht, dass bei den Übernahmen keine

zusätzliche Forderung für Wertsteigerungen geltend gemacht wurde. Die

Bestimmungen des Gesellschafts- und Aktionärsbindungsvertrags legen den Schluss

nahe, dass bei einer Abtretung der Beteiligung an eine Rechtsnachfolgerin vor

der erwarteten Gesetzesänderung keine zusätzliche Vergütung für eine allfällige

Wertsteigerung geschuldet ist (vgl. Ziff. 19.1, SB [...] / 9) – was durchaus

auch mit dem ursprünglichen Konzept vereinbar ist. Im Übrigen deutet

Ziff. 19.2 des Gesellschafts- und Aktionärsbindungsvertrags darauf hin,

dass im Fall, dass keine Rechtsnachfolgerin für den Anteil einer ausscheidenden

Gesellschafterin bzw. eines ausscheidenden Gesellschafters aus dem Investment

Pool 1____ hätte gefunden werden können, sehr wohl ein Anspruch auf einen

Gewinnanteil bestanden hätte (SB [...] / 9). Allerdings erweist sich die

Klausel zur Bestimmung eines sog. «Auseinandersetzungsguthabens» als relativ

kompliziert und es stellt sich insbesondere die Frage, ob für die

«Auseinandersetzungsbilanz» ebenso eine Zwischenbilanz über die Immobiliengesellschaft

1 erstellt worden wäre – wie dies bereits hinsichtlich der Bilanz des Investment

Pool 1____ geschehen ist (vgl. E. IV.1.3.2.3 oben). [...] forderte mit seiner Kündigung

zwar mehrfach ein Auseinandersetzungsguthaben gemäss Ziff. 19 des

Gesellschafts- und Aktionärsbindungsvertrags, erhielt hierauf aber offenkundig

keine Antwort (Akten S. 3978 ff. sowie SB [...] / 8.1 ff.).

Die Behauptung, im vorliegenden Strafverfahren seien bloss

die Rückzahlung der Einlagen zuzüglich Zins verlangt worden, erweist sich

sodann als aktenwidrig. [...] und [...], [...], [...], [...] und [...] forderten

nebst der Rückzahlung ihrer Einlagen und deren Verzinsung allesamt eine

Genugtuung, deren Grundlage sie in einer Wertsteigerung sahen (Akten

S. 658, 666, 700, 751, 784). Auch D____ machte bereits im

Untersuchungsverfahren, auch wenn er letztlich in der Erklärung der

geschädigten Person vom 11. Mai 2015 lediglich die Einlage zuzüglich Zins

angab (Akten S. 648), verschiedentlich Wertsteigerungsanteile geltend

(Akten S. 642, 644). Ebenso beklagten sich [...] und [...], dass sie an der

versprochenen Wertsteigerung nicht partizipieren konnten (vgl. Akten

S. 3477, 3482). Dass einige der Anlegenden lediglich ihre Einlagen und

deren Verzinsung verlangten, dürfte wohl auch damit zusammenhängen, dass für

sie der Wert der Immobilienholdinggesellschaft nach der Einbringung der Immobiliengesellschaft

1, der Immobiliengesellschaft 2 und der Immobiliengesellschaft 3 kaum

nachvollziehbar gewesen sein durfte. Verschiedene Aussagen der Anlegenden

zeigen denn auch, dass ihnen die Bezifferung einer möglichen Wertsteigerung

kaum möglich war (vgl. etwa Akten S. 3438, 3389, 3482). Kommt hinzu, dass

sie über die Anzahl der Anlegenden der verschiedenen Gesellschaften sowie die

Höhe deren Beteiligungen nicht im Bilde gewesen sein durften. In dieser

Hinsicht ist auf Ziff. 4 des Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrags hinzuweisen,

gemäss welchem die Anlegenden keinen Anspruch darauf hatten, dass F____ ihnen

Angaben über andere Anlegende macht (vgl. SB [...] / 13). Angesichts der

Tatsache, dass die Anlegenden – wie bereits mehrfach erwähnt – keinen

Durchblick über das gesamte Anlagekonstrukt hatten bzw. haben und sie teilweise

beträchtliche Beträge in die Projekte investierten, erscheint es durchaus

plausibel, dass sie in erster Linie froh sind, ihr ursprünglich investiertes

Geld zurückzuerhalten.

Was schliesslich die Umwandlung der Einlagen in Aktien der

Immobilienholdinggesellschaft anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass

bereits das Strafgericht zutreffend festgehalten hat, dass sich bei den

Immobiliengesellschaften Immobiliengesellschaft 1 und Immobiliengesellschaft 2

– nicht zuletzt aufgrund der hohen Zinslast – zunehmend Liquiditätsprobleme

abzeichneten (vgl. etwa SB Pos. A 14 / 3 f.). Aus dem Umstand, dass den

Anlegenden die Umwandlung auf «freiwilliger» Basis angeboten wurde, um sich

damit u.a. der Zinslast zu entledigen, kann daher nichts zu Gunsten der

Beschuldigten 2 und 3 abgeleitet werden (vgl. die dahingehenden Ausführungen:

Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung Rz. 116, Akten

S. 11'353). Aus Sicht der Anlegenden wurde mit dem Umwandlungsangebot in

Aktien der Immobilienholdinggesellschaft sodann grundsätzlich genau das

umgesetzt, was ihnen ursprünglich immer versprochen wurde. Zur Erinnerung:

Bereits das ursprüngliche Konzept sah vor, dass die Anlegenden erst nach der

dazumal erwarteten Lockerung des BewG wie Aktionärinnen und Aktionäre behandelt

werden sollten – die Aktien wurden ihnen jedoch bereits zu zuvor festgelegten

Konditionen zugesichert, um an einem zwischenzeitlichen Wertzuwachs

anteilsmässig teilhaben zu können (E. IV.1.2.1 oben). Insofern vermag die

Information an die Anlegenden durch F____ vom 18. Dezember 2006 (vgl. etwa

SB [...] / 66 ff.; SB [...] / 17.1 ff.) für sich nicht, die Treuhand-These der

Staatsanwaltschaft zu widerlegen. Wie das Strafgericht im Zusammenhang mit der

Zuteilung der Aktien der Immobilienholdinggesellschaft zu Recht erwog

(angefochtenes Urteil S. 115), vermittelt das Schreiben den Eindruck, dass

in der Immobilienholdinggesellschaft diejenigen Immobiliengesellschaften

zusammengeführt werden, die aus dem Vermögen der Anlegenden finanziert wurden. Die

dem Schreiben beigelegte Antwortkarte, mit welcher den Anlegenden vier

Wahlmöglichkeiten gegeben worden waren, trägt denn auch den Titel «Investment

Pool 2____ – Treuhandanweisung des/der wirtschaftlich Berechtigten» (vgl. etwa

SB [...] / 68). Die Anlegenden durften demnach davon ausgehen, dass nur

Personen Aktionärinnen und Aktionäre der Immobilienholdinggesellschaft werden, welche

auch Geld in eine der Immobiliengesellschaften investiert hatten. Das vom

Beschuldigten 2 in diesem Zusammenhang ebenfalls erwähnte Schreiben von F____

vom 10. Juli 2007, in welchem Bezug auf die erwähnte Treuhandanweisung

genommen wurde und die Immobilienholdinggesellschaft vorgestellt wurde (vgl.

etwa SB [...] / 7 f.), unterstreicht diese Feststellung. Den Anlegenden wurden

darin erneut die «wesentlichen Vorteile» der Wandlung aufgezeigt, wobei an

erster Stelle Folgendes festgehalten wurde: «Die Beteiligung an der

Gesellschaft entspricht Ihrem eingesetzten Kapital in Relation zum gesamten

eingesetzten Kapital» (vgl. etwa SB [...] / 8). Die Anlegenden konnten folglich

nicht erahnen, dass die Beschuldigten 2 und 3 einen Grossteil der Aktien

erhalten werden, ohne selbst finanzielle Mittel investiert zu haben. Kommt

hinzu, dass – sollte der Version der Beschuldigten 2 und 3 gefolgt werden – die

Angaben im Informationsschreiben vom 18. Dezember 2006 auch inhaltlich völlig

unzutreffend wären. So wäre es den Anlegenden nicht möglich gewesen, das von

ihnen dem Beschuldigten 3 gewährte Darlehen in Aktien zu wandeln und dadurch

«das Aktienkapital bei den einzubringenden Immobilien Aktiengesellschaften» zu

erhöhen (SB [...] / 17.1; SB [...] / 93). Denn gemäss Version der Beschuldigten

2 und 3 hatte weder die Immobiliengesellschaft 1, die Immobiliengesellschaft 2

noch die Immobiliengesellschaft 3 Darlehensschulden gegenüber den Anlegenden,

welche durch eine Wandlung in Aktien hätten getilgt werden können. Gleichzeitigt

unterstreicht diese Umschreibung zusätzlich, dass den Anlegenden mit dem

Schreiben suggeriert wurde, dass die Kapitalerhöhung in Relation zur Wandlung

ihrer Investitionen stehe und folglich nicht höher ausfallen könne, als auch

entsprechende Beträge eingebracht wurden. Vor dem Hintergrund, dass sie keinen

Überblick gehabt haben durften, wie viele und welche Personen sowie in welcher

Höhe diese finanziell beteiligt waren, ist es auch wenig erstaunlich, dass sie die

Zuteilung in der Folge nicht beanstandeten. Auch dass den Anlegenden die Möglichkeit

gegeben wurde, keine Aktien zu beziehen und das Darlehen «beizubehalten»,

spricht nicht gegen die These der Staatsanwaltschaft. Gemäss dieser These sollen

die Aktien der Immobiliengesellschaft 1 bekanntlich treuhänderisch für die

Anlegenden gehalten worden sein. Folglich handelt es sich bei der

Wahlmöglichkeit strenggenommen um eine Umwandlung von (treuhänderisch

gehaltenen) Aktien in ein Darlehen zu Lasten der Immobiliengesellschaft 1. Dadurch

wird das Vermögen der Immobiliengesellschaft 1 in diesem Umfang geschmälert und

die einzelnen Aktien verlieren an entsprechendem Wert. Es liegt somit auf der

Hand, dass in diesem Fall die Gesamtzahl an Aktien den übrigen Anlegenden im

Verhältnis zu ihrer ursprünglichen Einlage zugestanden wären.

1.3.3 Das

Darlehenskonstrukt zur Finanzierung der Immobiliengesellschaft 1 und deren

Liegenschaften

Wie dargelegt, wird geltend gemacht, bereits Ende 2001 sei

festgestellt worden, dass eine direkte oder indirekte Beteiligung von

ausländischen Personen mit Wohnsitz im Ausland an der Immobiliengesellschaft 1

und deren Liegenschaften nicht möglich sei, weshalb das Anlagekonstrukt

geändert worden sei. Dem Beschuldigten 3 sei von zwei Investment Pools ein

persönliches Darlehen gegeben worden, mit welchem die Beschuldigten 2 und 3 die

Immobiliengesellschaft 1 auf eigene Rechnung gegründet und deren Liegenschaften

finanziert hätten.

Aus den anlässlich der Hausdurchsuchung bei der N____ AG

(nachfolgend: N___) vom 18. Oktober 2012 beschlagnahmten Unterlagen lassen

sich zwei Übersichten über das gesamte Darlehenskonstrukt zur Gründung der Immobiliengesellschaft

1 und zur Finanzierung von deren Liegenschaften entnehmen. Bei der ersten

handelt es sich um einen ersten Entwurf mit Fragen zu den Zinsen (SB

Pos. A 3 / 14), welcher mit handschriftlichen Korrekturen und Ergänzungen

vom Beschuldigte 3 per Fax am 4. Juni 2003 an den Beschuldigten 2 versendet

wurde (SB Pos. A 3 / 13). Aus der handschriftlich überarbeiteten Version wird

ersichtlich, dass das Darlehenskonstrukt wie folgt vorgesehen war: Die vom Investment

Pool 1____ (CHF 250'000.–) und vom Investment Pool 2____ (CHF 1'886'350.–) F____

zur Verfügung gestellten Mittel gelangen als Darlehen mit einer Verzinsung zu

6 % an den Beschuldigten 3. Dieser gewährt der J____ ein Darlehen von

CHF 2'136'350.– mit einer Verzinsung von 6 %. Zusätzlich hat die J____

einen Zins von 0.5 % der gesamten Darlehenssumme an F____ zu leisten. Die

Beschuldigten 2 und 3 erhalten von der J____ sodann jeweils ein Darlehen von

CHF 250'000.– mit einer Verzinsung von 7 %, welche zur Finanzierung des

Aktienkapitals der Immobiliengesellschaft 1 eingesetzt werden sollen. Die

restlichen CHF 1'636'350.– gelangen in Form eines Darlehens mit einer

Verzinsung von 7 % an die Immobiliengesellschaft 1. Die Immobiliengesellschaft

1 schuldet der J____, F____ und K____ schliesslich die Verkaufsprovisionen von

jeweils CHF 100'000.– mit einer Verzinsung von 6.5 %.

Die Beschuldigten sowie die Immobilienholdinggesellschaft

stützen sich in erster Linie auf die beiden Darlehensverträge zwischen dem Investment

Pool 1____ bzw. Investment Pool 2____ und dem Beschuldigten 3. Zu klären ist

nun, ob dieses Darlehenskonstrukt tatsächlich umgesetzt und gelebt, oder dieses

– wie von der Staatsanwaltschaft zur Anklage gebracht – nur als Legende für die

Behörden errichtet wurde.

1.3.4 Der Investment Pool 2____

In den Akten finden sich verschiedene Versionen

des Investment Pool 2____: Einen Investment Pool 2____ mit den Gründern F____

und Anleger_F____ (vgl. Gründungsvertrag vom 15. Februar 2002, SB [...] /

1 ff.), einen Investment Pool 2____ mit den Gründern F____ und K____ (vgl.

Gründungsvertrag vom 15. Februar 2002, SB Pos. A 57 / 1 ff.) und zwei Investment

Pool 2____ mit F____ als einzigem Gründer (vgl. Gründungserklärungen vom

15. Februar 2002 bzw. 8. Juni 2002, SB [...] / 24 und SB Pos. A 57 /

8 f.). Die beiden Versionen des Investment Pool 2____ mit den Gründern F____/Anleger_F____

und F____/K____ sehen als Zweck die Vermehrung des von den Gesellschaftern an

die Gesellschaft zur Verfügung gestellten Kapitals durch seriöse Investitionen

im gewerblichen Bereich vor (SB Pos. A 57 / 1; SB [...] / 1). Der ursprüngliche

Zweck des Investment Pool 1____, die Einlagen der Anlegenden mit dem Ziel zu

verwalten, dass sie sich an der Immobiliengesellschaft 1 oder an deren

Immobilien direkt beteiligen können, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen

dafür gegeben sind, findet keine Erwähnung mehr. Vielmehr wurde eine offene

Formulierung verwendet. Die beiden Gründungserklärungen, bei denen lediglich F____

als Gründer des Investment Pool 2____ auftritt, hält in Ziffer 1 Folgendes

fest: «Nach den gesetzlichen schweizerischen Bestimmungen ist zurzeit eine

direkte Beteiligung ausländischer Investoren an Immobiliengesellschaften in der

Schweiz nicht möglich. Es erübrigt sich daher die Gründung einer Gesellschaft in

der Schweiz. Aufgrund der mir erteilten Vollmachten (1.1 Gesellschaftsvertrag)

wird daher eine zweite Gesellschaft, eine GdBR nach deutschem Recht gegründet,

die wie folgt benannt wird […]», wobei bei einer Version zusätzlich erwähnt

wird, dass die Beteiligungen der in der Schweiz ansässigen Investoren im Investment

Pool 1____ verbleiben würden (SB [...] / 24; SB Pos. A 57 / 8). Mit Ausnahme

einer Auflistung gemäss Ziffer 2 aller Investoren, welche dem jeweiligen Investment

Pool 2____ beigetreten sein sollen, sind den «Beitrittserklärungen» keine

weiteren Bestimmungen zu entnehmen. Mit dem Strafgericht ist damit

festzuhalten, dass es hinsichtlich dieser beiden Investment Pool 2____ unklar

bleibt, was mit den zusammengefassten Kapitalbeteiligungen geschehen soll. Die

dahingehende Kritik des Beschuldigten 2 (Plädoyer Beschuldigter 2

Berufungsverhandlung Rz. 407 ff., Akten S. 11'259) ist daher nicht

nachvollziehbar. Klar wird aber, dass mit dem Investment Pool 2____ – entgegen

der gegenteiligen Auffassung u.a. der Immobilienholdinggesellschaft (vgl. Akten

S. 10'949) – sehr wohl eine Schlechterstellung der Anlegenden einhergeht,

stellen doch die diesbezüglichen Errichtungsurkunden keine (künftige)

Beteiligung an der Immobiliengesellschaft 1 und deren Liegenschaften in

Aussicht. Entsprechendes kann denn auch einer E-Mail des Beschuldigten 3 an den

Privatkläger 1 vom 6. September 2010 entnommen werden. In dieser Nachricht

erklärt der Beschuldigte 3, dass aufgrund der rechtlichen Lage (BewG) sowie

einer juristischen Überprüfung durch eine Anwaltskanzlei und deren Anfrage beim

Amt für Miet- und Wohnungswesen ergeben habe, dass die Realisierung des

geplanten Erwerbs nicht möglich sei. Es sei «dann von Herrn F____ eine

Gesellschaft des bürgerlichen Rechts mit der Firmenbezeichnung Investment Pool 2____

gegründet» worden» (SB [...] / 39). Damit bestätigt der Beschuldigte 3, dass der

Investment Pool 2____ gerade deshalb gegründet worden ist, um das ursprüngliche

Konzept der direkten Beteiligung über den Investment Pool 1____ abzuändern. Demnach

kann bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass die Investment

Pools 2____ mit F____ als einzigem Gründer so gar nicht hätten gegründet werden

dürfen. Wie dargestellt, stützen die Gründungserklärungen die Änderung auf

Ziff. 1.1 des Gesellschafts- und Aktionärsbindungsvertrags. Diese

Bestimmung lässt indes einzig eine Umwandlung in eine andere Gesellschaftsform

zu (vgl. etwa SB [...] / 2). Für eine Änderung des Zwecks wäre eine

Beschlussfassung der Gesellschafter notwendig gewesen (Ziff. 8.1 lit. d; SB [...]

4).

Der Beschuldigte 2 macht geltend, die Schlussfolgerung des

Strafgerichts, wonach die Gründung des Investment Pool 2____ rückdatiert und

simuliert sei, sei falsch und widerspreche der Aktenlage. Verschiedene Aussagen

seien nicht oder falsch gewürdigt worden und auch aus den Protokollen über die

Gesellschafterversammlungen des Investment Pool 2____ vom 15. Februar

2002, 8. Juni 2002 und 25. Februar 2003 sowie den Steuerunterlagen der

Finanzämter der Stadt [...] und [...] (D) werde klar, dass der Investment Pool 2____

bereits im Jahr 2002 gegründet worden sei (Plädoyer Beschuldigter 2

Berufungsverhandlung Rz. 216 ff., Akten S. 11'236 ff.; ferner Akten

S. 8916, 8919).

Den Akten ist zu entnehmen, dass F____ am 27. November

2003 eine «Erklärung zur gesonderten – und einheitlichen – Feststellung von

Grundlagen für die Einkommensbesteuerung und die Eigenheimzulage» über den Investment

Pool 2____ für das Jahr 2002 zu Händen des Finanzamts [...] ausfertigte, mit

welcher die Beteiligungen der einzelnen Anlegenden am Investment Pool 2____ angegeben

wurden. Aus der Erklärung wird ausserdem ersichtlich, dass es sich hierbei um

die Erstmeldung handeln dürfte, musste vom Finanzamt doch erst noch eine

Steuernummer vergeben werden (vgl. SB Pos. [...] 7 / 12 ff.). Die

Feststellungserklärung für das Jahr 2002 wurde dem Finanzamt offenbar erst am

3. Dezember 2003 eingereicht; dies kann dessen Schreiben an F____ vom 8. Dezember

2003 entnommen werden (SB [...] / 57). Aus diesem Schreiben erschliesst sich

ferner, dass dem Finanzamt diverse Unterlagen und Angaben für die Besteuerung

fehlten, so u.a. auch der Gesellschaftsvertrag des Investment Pool 2____, der

Treuhandvertrag mit F____ sowie Unterlagen über die erzielten Kapitalerträge.

Aus weiteren Schreiben des Finanzamts [...] erhellt, dass auch am

24. Februar 2004 (SB Pos. [...] 7 / 11) und am 29. Juni 2004 (SB [...]

/ 54) die genannten Unterlagen fehlten. Auch das Finanzamt [...] wandte sich am

29. März 2004 an F____ mit der Aufforderung, er habe dem Finanzamt

mitzuteilen, ob und, wenn ja, unter welcher Steuernummer eine

Feststellungserklärung 2002 für den «Investment Pool

1____» abgegeben worden sei (SB [...] / 55). Offensichtlich fehlten dem

Finanzamt [...] somit noch am 29. März 2004 die steuerrelevanten

Unterlagen. In der Folge erging am 5. Januar 2006 ein Bescheid des

Finanzamts [...] für 2003 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von

Besteuerungsgrundlagen den Investment Pool 2____ betreffend (SB [...] / 45

ff.), wobei den Erläuterungen ersichtlich wird, dass die geforderten

Vertragsunterlagen und Nachweise zu den Erträgnissen für das Jahr 2002 noch

immer nicht eingereicht worden waren (SB [...] / 51). Es erscheint aufgrund

dieser Aktenlage mehr als fraglich, ob aufgrund einer Einholung der

Steuerunterlagen des Investment Pool 2____ für die Jahre 2002 bis 2006 der

Nachweis erbracht werden könnte, dass dieser bereits im Jahr 2002 gegründet

worden war. Die Frage, ob die Ämter allenfalls bereits im Jahr 2002 von der

Gründung eines Investment Pool 2____ informiert worden waren, ist für das

Appellationsgericht letztlich jedoch ohnehin nicht von entscheidender Bedeutung

und kann daher offenbleiben. Ausgeschlossen werden kann bei dieser Ausgangslage

einzig, dass der Darlehensvertrag zwischen dem Investment Pool 2____ und dem

Beschuldigten 3 bereits im Jahr 2002 bei einem der Finanzämter aktenkundig war,

verfügten sie doch selbst im Jahr 2004 noch nicht einmal über die notwendigen

Unterlagen, um eine Besteuerung der im Investment Pool 2____ zusammengefassten

Anlegenden vorzunehmen. Inwiefern aus der Zinsabrechnung von K____, welche F____

mit der Feststellungserklärung eingereicht haben soll, gefolgert werden könne,

dass der Darlehensvertrag zwischen dem Beschuldigten 3 und dem Investment Pool

2____ über CHF 1'839'432.20 bestanden habe und gelebt worden sei (Plädoyer

Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 309, Akten S. 11'248), erschliesst

sich zudem nicht. Die vom Beschuldigten 2 mit seiner Eingabe vom 11. Juli

2022 eingereichte Tabelle (Akten S. 10'715.50, welche – entgegen der

Auffassung der Immobilienholdinggesellschaft (Akten S. 10'967) – bereits

in SB Pos. [...] 7 / 28 aktenkundig war) weist nebst dem Einlagenbetrag und dem

Datum der Einzahlung der einzelnen Anlegenden einzig den Zins von 6 %

sowie die Treuhandgebühr von 0.5 % aus, was sich beides ebenso mit dem

Gesellschafts- und Aktionärsbindungsvertrag des Investment Pool 1____

(Ziff. 13.2, SB [...] / 7) sowie dem Treuhand- und

Geschäftsbesorgungsvertrag (Ziff. 8.1, SB [...] / 14) vereinbaren lässt.

Weder einer der Beschuldigten, F____ noch die

Immobilienholdinggesellschaft vermögen darzutun, weshalb sich in den von K____ eingereichten

und den anlässlich der Hausdurchsuchung bei der N____ beschlagnahmten

Unterlagen vier verschiedene Versionen des Investment Pool 2____ vorgefunden

haben. Der Beschuldigte 2 führt lediglich aus, der Umstand, dass gemäss den

vorliegenden Unterlagen drei Gesellschafterversammlungen durchgeführt worden

seien, spreche gegen eine Simulation und eine Rückdatierung der

Gesellschaftsverträge. F____ habe die Investment Pool 2____-Gesellschafterversammlungen

alleine als Vertreter der Anlegenden oder zusammen mit dem Anleger_F____ oder

zusammen mit dem Gesellschafter K____ unterzeichnet (Plädoyer Beschuldigter 2

Berufungsverhandlung Rz. 235, 253, Akten S. 11'239, 11'242; ferner

Akten S. 8916, 8918 f.). Dies vermag aber nicht zu erklären, weshalb vier

Mal dieselbe Gesellschaft teilweise von unterschiedlichen Personen gegründet

wurde und zumeist dieselben Anlegerinnen und Anleger entweder am selben, oder

aber zu anderen Daten im Investment Pool 2____ aufgenommen wurden. So wurden

bei den beiden Investment Pool 2____-Gründungen, welche von K____ eingereicht

wurden, die Anlegenden [...], [...] und [...] jeweils erst am 8. Juni 2002

aufgenommen (SB [...] / 27 f.; SB [...] / 26), während bei der Gründung, welche

von den Herren F____ und K____ durchgeführt worden sein soll und deren Unterlagen

anlässlich der Hausdurchsuchung bei der N____ beschlagnahmt wurden, dieselben

Anlegenden – durch Vollmacht vertreten durch F____ – bereits am

15. Februar 2002 dem Investment Pool 2____ beigetreten sein sollen (SB

Pos. A 57 /5). Sodann fehlen in der Version des Investment Pool 2____ mit F____

und Anleger_F____ als Gründer die Anlegenden Anleger_G____ und Anleger_C____,

wobei letzterer offenbar zwischen den Gesellschafterversammlungen vom

8. Juni 2002 und derjenigen vom 25. Februar 2003 aufgenommen wurde,

da er im Protokoll der letzten Versammlung unter den Bisherigen aufgeführt wird

(SB [...] / 22 f., 25, 27 f.). In der ersten Version des Investment Pool 2____ mit

F____ als einzigem Gründer fehlt die Aufnahme des Anleger_F____ (SB [...] / 21,

24, 26), in derjenigen mit den Gründern F____ und K____ fehlen die Anlegenden Anlegerin_D____,

Anleger_G____ sowie Anleger_C____, wobei letzterer wiederum offenbar zwischen

den Gesellschafterversammlungen vom 8. Juni 2002 und derjenigen vom

25. Februar 2003 aufgenommen wurde (SB Pos. A 57 / 5, 6 f. und 10 f.)

und in der zweiten Version des Investment Pool 2____ mit F____ als einzigem

Gründer fehlen eine ganze Reihe von Anlegenden (SB Pos. A 57 / 8 f., 12). Wie

bereits das Strafgericht zu Recht hervorgehoben hatte, ist hinsichtlich der Anlegerin_D____

ferner auffällig, dass sie bei den beiden einzigen Versionen des Investment

Pool 2____, bei denen sie aufgenommen wurde, jeweils bereits am

15. Februar 2002 mit einem Kapital von CHF 100'000.– aufgeführt wird (vgl.

SB [...] / 24 und SB [...] / 25). Dies kann jedoch nicht zutreffen, ist sie doch

zunächst mit Beitrittserklärung vom 12. Dezember 2001 bzw. 8. Januar 2002

lediglich mit einem Kapital von DM 65'000.– zum Investment Pool 1____ beigetreten

(SB [...] / 002 f.) und hat sie ihre Beteiligung (zumindest formal) erst mit

einer Beitrittserklärung vom 9. bzw. 15. Juli 2002 um CHF 51'120.–

und CHF 650.– erhöht (SB [...] / 143 f.). Auch die Zahlungseingänge auf

dem Treuhandkonto zeigen, dass Anlegerin_D____ bis zum 15. Februar 2002 lediglich

einen Betrag von CHF 48'230.– leistete (am 13. Dezember 2001; SB [...]

/ 7.2), und sie erst am 18. März 2002 weitere CHF 51'120.– (SB [...]

/ 10) und am 1. Juli 2002 CHF 650.– (SB [...] / 28) eingebracht hatte. Nicht

nachvollziehbar erscheint ausserdem, weshalb Anlegende, welche nach der

Gründung vom 15. Februar 2002 dem Investment Pool 2____ beigetreten sein

sollen, so u.a. [...], [...] oder [...], eine Beitrittserklärung zum Investment

Pool 1____, den Gesellschafts- und Aktionärsbindungsvertrag des Investment Pool

1____ und den Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrag unterzeichneten (vgl. zu

den genannten Anlegenden SB [...] / 1 ff.; SB [...] / 1 ff.; SB [...] / 1 f.

und 9 ff.). Vielmehr wäre doch zu erwarten gewesen, dass diese direkt dem Investment

Pool 2____ beitreten. Es ist denn auch bezeichnend, dass – mit Ausnahme von Anleger_F____

– keine Anlegerin und kein Anleger die Gründungsverträge des Investment Pool 2____

unterzeichneten und niemand von ihnen an den Gesellschafterversammlungen vom

15. Februar 2002, 8. Juni 2002 und 25. Februar 2003 anwesend war,

sondern sie jeweils vertreten gewesen sein sollen. Entsprechend finden sich in

den Unterlagen der einzelnen Anlegerinnen und Anleger weder ein

Gründungsvertrag des Investment Pool 2____, ein Protokoll einer der erwähnten

Gesellschafterversammlungen des Investment Pool 2____ noch eine Gründungserklärung

des Investment Pool 2____ – und zwar selbst in denjenigen von Anleger_F____ nicht

(vgl. SB [...] / 1 ff.). In Bezug auf Anleger_F____ erwog das Strafgericht,

dass aufgrund dessen Zeugeneinvernahme anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung offensichtlich geworden sei, dass dieser von F____ ausgewählt

wurde, weil er ihm vertraut und er ihm vorgelegte Unterlagen ungelesen

unterschrieben habe (angefochtenes Urteil S. 79). Entgegen der Auffassung des

Beschuldigten 2 (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 236 f.,

Akten S. 11'239; ferner: Akten S. 8916) lässt sich diese

Schlussfolgerung ohne weiteres aus den Angaben Anleger_F____s ziehen. Zunächst

wird klar, dass er keine Ahnung hatte, was mit seinem investierten Geld gemacht

worden war und er F____ in dieser Hinsicht vollkommen vertraut hatte (Akten S.

7060 f.). Ferner gab er an, dass er auch den Treuhand- und

Geschäftsbesorgungsvertrag und den Gesellschafts- und Aktionärsbindungsvertrag wohl

nicht gelesen habe: «Das glaube ich kaum. Nein, so etwas schon gar nicht. Ich

habe Herrn F____ zu 100 % vertraut, wenn er es sagte, dann habe ich das

unterschrieben» (Akten S. 7062; vgl. im Übrigen auch bereits seine Aussagen

anlässlich der Einvernahme vom 6. Juni 2013, Akten S. 3458). Vom Investment

Pool 2____ habe er nie etwas gehört und er zeigte sich erstaunt, als er erfuhr,

dass er einer der Gründer gewesen sein soll. Auf die Frage, ob er und F____

einfach eine Unterschrift gegeben hätten, meinte er: «Er hat es vielleicht

erklärt, ich kann es nicht mehr sagen» (Akten S. 7062). Dies alles legt

den Schluss nahe, dass die Gesellschafterversammlungen so gar nie stattgefunden

haben und es ist mit dem Strafgericht davon auszugehen, dass Anleger_F____ ihm

vorgelegte Dokumente ungesehen unterschrieben hat. Bereits unter E. IV.1.3.2.3 oben

wurde dargelegt, dass die übrigen Anlegenden erst anlässlich der

Gesellschafterversammlung vom 22. Januar 2004 und nur beiläufig darüber

informiert wurden, dass die Gesellschaftsform des Investment Pool 1____

geändert worden sei. Zudem wurde den Anlegenden – wie an gleicher Stelle

bereits geschildert – versichert, dass sich in der Anlagestrategie nichts

verändert habe. Entgegen der Behauptung des Beschuldigten 2 (Plädoyer

Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 417 ff., Akten S. 11'260),

hat auch F____ nicht ausdrücklich ausgesagt, er habe die Anlegenden vor 2004

entsprechend informiert. Seinen Schilderungen nach habe sich mit Ausnahme der

neuen Gesellschaftsform (GbdR statt einfache Gesellschaft nach OR) durch den Investment

Pool 2____ ohnehin nichts für die Anlegenden geändert (vgl. zuletzt: Akten

S. 11'538). Aus der Strafanzeige des Anlegers [...] vom 20. bzw. 22.

September 2010 (Akten S. 3978 ff.) wird denn auch exemplarisch

ersichtlich, dass für diesen nach wie vor die alten Verträge des Investment

Pool 1____ Geltung beansprucht haben – mit seiner Kündigung vom 29. Oktober

2007 verlangte er nebst der Rückerstattung seiner Einlage ein

Auseinandersetzungsguthaben nach Art. 19.2 des Gesellschafts- und

Aktionärsbindungsvertrags (SB [...] / 8.1 f.). Aus den Akten wird ersichtlich,

dass nach der Gesellschafterversammlung vom 22. Januar 2004 auch gegenüber

anderen Anlegenden offensichtlich die ursprünglichen Gesellschaftsverträge vom Investment

Pool 1____ weitergelebt wurden. Das Strafgericht weist in dieser Hinsicht

zutreffend auf die Abwicklung der Kündigungen der Anlegenden [...], [...], Anleger_G____

und [...] hin. Diese kündigten im Nachgang der Gesellschafterversammlung vom

22. Januar 2004 ihre Einlagen, welche in der Folge von F____

weiterübertragen bzw. weiterverkauft wurden (SB [...] / 4 f. und 6; SB [...] 7

/ 36 f., SB [...] / 99 und Akten S. 3587 f.; SB [...] / 4, SB [...] / 161

und SB [...] / 6 f.). Die Kündigungen wurden demnach gemäss Ziffer 16.2 des

Gesellschafts- und Aktionärsbindungsvertrags des Investment Pool 1____ (erstmals

per 31. Dezember 2004) ausgesprochen und akzeptiert (vgl. etwa SB [...] /

3.7), was unter dem Gesellschaftsvertrag des Investment Pool 2____ aufgrund dessen

Mindestlaufzeit von zehn Jahren nicht zulässig gewesen wäre (vgl. etwa SB [...]

/ 3).

Es ist folglich festzustellen, dass die Gründung des Investment

Pool 2____ und insbesondere eine Änderung des Gesellschaftszwecks des Investment

Pool 1____ nicht mit den Anlegenden abgesprochen war. Ob der Investment Pool 2____

nun bereits im Jahr 2002 oder erst im Jahr 2003 gegründet worden ist, ist nicht

von Belang. Entscheidend ist, und dies steht für das Appellationsgericht

zweifelsohne fest, dass die neuen Gesellschaftsverträge auch gegenüber den

Anlegenden nie gelebt wurden.

1.3.5 Die

Gründung der Immobiliengesellschaft 1 und die Darlehensverträge vom

3. Dezember 2001

In den Akten finden sich eine Vielzahl verschiedener

Darlehensverträge: So ist zunächst auf zwei Darlehensverträge jeweils datierend

vom 3. Dezember 2001 hinzuweisen, einerseits zwischen der J____ als

Darlehensgeberin und der Immobiliengesellschaft 1 als Darlehensnehmerin über

ein Darlehen in Höhe von CHF 2'450'000.– und einem Zinssatz von 6.5 % (SB

Pos. A 55 / 9), unterzeichnet für die J____ vom Beschuldigten 2 und für die Immobiliengesellschaft

1 vom Beschuldigten 2 und [...], und andererseits zwischen dem Beschuldigten 3

als Darlehensgeber und der J____ als Darlehensnehmerin in gleicher Höhe, jedoch

mit einem Zinssatz von 6 % (SB Pos. A 55 / 10), unterzeichnet für die J____

wiederum vom Beschuldigten 2. Das Strafgericht erachtete diese Darlehensverträge

als rein fiktiv, um die Finanzierung des Eigenkapitals der Immobiliengesellschaft

1 und des geplanten Liegenschaftskaufs durch praktisch ausschliesslich deutsche

Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland zu verschleiern, da diese Darlehen

in der Buchhaltung der J____ im 2001 nicht erfasst worden seien und auch kein

Geld- oder Zinsfluss stattgefunden habe (angefochtenes Urteil S. 62).

Unbestritten ist, dass die Darlehen in der Buchhaltung der J____

im Jahr 2001 tatsächlich keinen Eingang gefunden haben (vgl. SB BU-[...] 2001 /

1 ff.). Namentlich der Beschuldigte 2 und die Immobilienholdinggesellschaft

stellen sich in dieser Hinsicht zusammengefasst auf den Standpunkt, die

Darlehensverträge seien zwar unterzeichnet, allerdings «nicht umgesetzt» worden.

Im Dezember 2001 sei von F____ noch zu wenig Kapital gesammelt worden, weshalb

auch der Beschuldigte 3 der J____ noch keine Geldmittel habe überweisen

können (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 363, Akten

S. 11'254; Akten S. 10'954).

Mit ihren Ausführungen räumen sie letztlich ein, dass es die

unterzeichneten Darlehensvergaben aus dem Jahr 2001 in der Form gar nie gab.

Ihre Erklärungsversuche im Zusammenhang mit den beiden Darlehensverträgen

erweisen sich sodann als wenig überzeugend. Es mag zutreffen, dass auf dem

Treuhandkonto per 31. Dezember 2001 «lediglich» CHF 123'962.55 gesammelt

waren und insofern eine Darlehensgewährung in Höhe des ausgewiesenen Betrags

nicht möglich war (SB [...] / 07.02). Es ist jedoch erstellt, dass die Immobiliengesellschaft

1 am 30. November 2001 gegründet und im Handelsregister des Kantons

Basel-Stadt eingetragen worden war (SB HR-[...] / 1, 10 ff.). Das Aktienkapital

von CHF 100'000.– wurde zu 50 % liberiert und die 100 Aktien wurden auf F____

(1 Aktie), den Beschuldigten 2 (98 Aktien) und [...] (1 Aktie) verteilt (vgl.

SB HR-[...] / 13). Das zu 50 % liberierte Aktienkapital von CHF 50'000.–

floss aus dem Treuhandkonto und stammte von den ersten Einlagen der Eheleute [...]

(SB [...] / 07.1). Wenn nun die Darlehensverträge zugestandenermassen nie

umgesetzt worden sind, findet die Behauptung des Beschuldigten 2, dass das

Aktienkapital vom Beschuldigten 3 als Privatperson eingebracht worden sei

(Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 363, Akten S. 11'254),

keine Stütze in den Akten und stimmt nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten

überein. Ebenso erweist sich aufgrund des Vorgesagten auch die Behauptung des

Beschuldigten 2, wonach der Beschuldigte 3 von November 2001 bis Februar 2002

alleiniger Aktionär der Immobiliengesellschaft 1 gewesen sei, als

tatsachenwidrig. Nicht nachvollziehbar und durch kein Aktenstück belegt ist

dementsprechend auch die Behauptung, der Beschuldigte 2 habe die Aktien des

Beschuldigten 3 in der Folge im internen Verhältnis abgekauft (Plädoyer

Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 377, Akten S. 11'255).

Einzig aus der privaten Steuererklärung des Beschuldigten 2 wird ersichtlich,

dass er seine Beteiligung an der Immobiliengesellschaft 1 im Jahr 2001 mit

CHF 50'000.– deklariert hatte (SB [...] / 163). Bereits das Strafgericht

wies jedoch zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte 2 die Steuererklärung

für das Jahr 2001 erst am 24. April 2003 eingereicht hatte (vgl. SB [...]

/ 146 ff.). Entgegen der Vermutung des Beschuldigten 2 (Plädoyer Beschuldigter

2 Berufungsverhandlung Rz. 317 ff., Akten S. 11'249; Akten S. 8924)

wird ihm dabei nicht vorgeworfen, die Steuererklärung bewusst später

eingereicht zu haben, sondern es ist festzuhalten, dass die Steuererklärung

2001 zu einem Zeitpunkt eingereicht wurde, in dem das Strafgericht die

nachträgliche Errichtung des Darlehenskonstrukts durch die Beschuldigten 2 und

3 zeitlich verortet. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten 2 stellt demnach

weder seine Steuererklärung für das Jahr 2001 noch diejenige für das Jahr 2002

(eingereicht am 27. Januar 2004, SB [...] / 196 ff.) einen Beleg gegen die

von der Staatsanwaltschaft vertretene These dar. Im Gegenteil: Die Steuererklärung

2001 lässt sich vielmehr nicht mit den Ausführungen des Beschuldigten 2

vereinbaren. So wurde gegenüber der Steuerbehörde angegeben, dass der

Beschuldigte 2 die Beteiligung an der Immobiliengesellschaft 1 in Höhe von CHF

50'000.– bereits am 30. November 2001 – also am Tag der Gründung der Immobiliengesellschaft

1 – erworben habe (SB [...] / 163). Zudem ist unter den Privatschulden ein

(zinsloses) Darlehen mit der Bezeichnung «Darlehen F____ – [...] – D-[...]» in

Höhe von CHF 50'000.– deklariert (SB [...] / 191). Beides steht in diametralem

Widerspruch mit seiner Schilderung, wonach der Beschuldigte 3 das

Aktienkapital als Privatperson eingebracht habe und dieser von November 2001

bis Februar 2002 alleiniger Aktionär der Immobiliengesellschaft 1 gewesen sei. Auf

die Steuererklärung des Beschuldigten 2 wird noch zurückzukommen sein. An

dieser Stelle kann jedoch festgehalten werden, dass sich die Darlegungen des

Beschuldigten 2 somit insgesamt als wenig stringent erweisen und nicht mit der

Aktenlage übereinstimmen. Vielmehr ist, wie vom Strafgericht zutreffend

wiedergegeben, erstellt, dass der Beschuldigte 2 bereits am Gründungstag 97

seiner 98 Aktien der Immobiliengesellschaft 1 an F____ abgetreten hatte (SB

Pos. A 56 / 9, wobei bereits das Strafgericht zutreffend darauf hingewiesen

hat, dass fälschlicherweise festgehalten wurde, die Aktien seien zu 100 %

liberiert). Aktionäre der Immobiliengesellschaft 1 ab dem 30. November

2001 waren folglich F____ mit 98 Aktien und der Beschuldigte 2 sowie [...]

jeweils mit einer Aktie. Dass die Abtretung zu einem späteren Zeitpunkt «quasi

virtuell» wieder rückgängig gemacht worden sein soll (vgl. Akten S. 6930;

ferner Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 348, Akten

S. 11'252), erweist sich sodann als eine reine Behauptung ohne jegliche

Stütze in den Akten. Auch die Begründung, dass F____ als in Deutschland

wohnhafte Person aufgrund des BewG nicht Aktionär der Immobiliengesellschaft 1

habe werden können, vermag eine allfällige Rückübertragung nicht zu

plausibilisieren. Die Beschränkungen des BewG hinsichtlich einer Beteiligung

von ausländischen Personen mit Wohnsitz im Ausland waren den Beteiligten im

Zeitpunkt der Abtretung bereits hinlänglich bekannt (vgl. E. IV.1.2 oben).

Vielmehr ist mit dem Strafgericht davon auszugehen, dass die Abtretung gerade

deshalb erfolgte, weil sie nicht dem Handelsregister mitgeteilt werden musste. Damit

konnten F____ als Vertreter des Investment Pool 1____ getreu dem Gesellschafts-

und Aktionärsbindungsvertrags die Aktien der Immobiliengesellschaft 1 als

Sicherheit übertragen werden.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass weder der

Geldfluss noch die Erklärungsversuche im Zusammenhang mit der Gründung der Immobiliengesellschaft

1 zu erklären vermögen, wie der Beschuldigte 3 und später der Beschuldigte 2

(wirtschaftlich) Aktionäre der Immobiliengesellschaft 1 werden konnten. Die

gesamten Umstände sprechen vielmehr dafür, dass die Gründung der Immobiliengesellschaft

1 und die Zeichnung bzw. die Abtretung deren Aktien an F____ getreu dem

ursprünglichen Konzept und damit wirtschaftlich für die Anlegenden erfolgten.

1.3.6 Die Kapitalerhöhung der Immobiliengesellschaft 1

Am 18. Februar 2002 wurden die ursprünglich gezeichneten

Aktien der Immobiliengesellschaft 1 vollständig liberiert und es wurde eine

Kapitalerhöhung um weitere 400 Aktien zu CHF 1'000.– vorgenommen. F____

nahm an der ausserordentlichen Generalversammlung nicht teil, sondern liess

sich vertreten und verzichtete auf sein Bezugsrecht. Die neu ausgegebenen

Aktien wurden vom Beschuldigten 2 (150 Aktien) und vom Beschuldigten 3 (250

Aktien) gezeichnet (SB HR-[...] / 37 ff.). Die notwendigen Mittel von

CHF 450'000.– für die vollständige Liberierung der neuen 400 Aktien sowie

der ursprünglich lediglich zu 50 % liberierten 100 Aktien stammten vom

Treuhandkonto und wurden mit Auftrag vom 15. Februar 2002 auf zwei

Kapitaleinzahlungskonten der Immobiliengesellschaft 1 eingezahlt (SB [...] /

08; SB [...] 3 / 68, 70).

In den Akten finden sich Darlehensverträge zwischen der J____

und dem Beschuldigten 3 sowie der J____ und dem Beschuldigten 2 über je

CHF 250'000.– und einem Zinssatz von 7 %, jeweils vom

15. Februar 2002, welche allerdings nicht unterzeichnet wurden (SB

Pos. A 58 / 7 ff.). Jedoch ist davon auszugehen, dass diese beiden

Verträge die Grundlage für die Herkunft des Aktienkapitals der Immobiliengesellschaft

1 und der Kapitalerhöhung darstellen sollen, da ansonsten nicht ersichtlich

ist, wie sich die Aktionärsstellung der Beschuldigten 2 und 3 begründen liesse.

Die Schilderungen des Beschuldigten 2, wonach er insgesamt 250 Aktien direkt

vom Beschuldigten 3 erworben und er sich diesem gegenüber in eine persönliche

Haftung in Höhe von CHF 1'070'716.– begeben habe (vgl. Plädoyer

Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 372 ff., Akten S. 11'255

f.), findet jedenfalls keine Stütze in den Akten. Vielmehr sind in den

Buchhaltungsunterlagen der J____ vom 26. September 2013 über das Jahr 2002

mit Buchungsdatum jeweils vom 18. Februar 2002 die beiden Darlehen,

«Darlehen C____» und «Darlehen B____», über je CHF 250'000.– entsprechend den

beiden Darlehensverträgen ausgewiesen (vgl. SB BU-[...] 2002 / 1, 4). Ebenso in

der Bilanz per 31. Dezember 2002, welche mit der am 18. Oktober 2004

eingereichten Steuererklärung der J____ für das Jahr 2002 der Steuerbehörde im

Kanton [...] abgegeben worden war (SB STE [...] / 41 ff., 47). Auch der

Beschuldigte 2 führte anlässlich seiner Einvernahme vom 11. September 2013

aus, dass er ein Darlehen von der J____ erhalten habe (Akten S. 3524 f.)

und er deklarierte in seiner Steuererklärung das Jahr 2002 betreffend eine

Darlehensschuld gegenüber der J____ (SB [...] / 250).

Die beiden Darlehensverträge vermögen zwar vordergründig den

Anschein zu erwecken, dass die Beschuldigten 2 und 3 durch Aufnahme eines

Darlehens die Gründung der Immobiliengesellschaft 1 und die Kapitalerhöhung vom

18. Februar 2002 finanzierten. Bereits das Strafgericht wies im

angefochtenen Urteil jedoch darauf hin, dass in den Buchhaltungsunterlagen der J____

vom 15. April 2003 ebenfalls für das Jahr 2002 die beiden Darlehen «C____»

und «B____» noch fehlten (SB Pos. [...] 13 / 40 ff.). Dieser Umstand deutet

klar darauf hin, dass die beiden Darlehensverträge erst im Jahr 2003 erstellt

und in der Buchhaltung der J____ eingebucht wurden. Gestützt wird dieser

Schluss auch durch die weiteren, sich in den Akten befindlichen Entwürfe der

fraglichen Darlehensverträge. So finden sich zwei weitere (ebenfalls nicht

unterzeichnete) Darlehensverträge zwischen der J____ und dem Beschuldigten 3

und der J____ und dem Beschuldigten 2 über CHF 250'000.–, jedoch mit einem

Zinssatz von je 6 % und datierend jeweils vom 1. April 2002, welche

gemäss Nuix Report erst am 25. Mai 2003 erstellt worden waren (SB Pos.

A 78 / 507.1 ff.; SB Pos. A 78 / 509.1 ff.). Wird nun die bereits erwähnte

Übersicht über das gesamte Darlehenskonstrukt zur Gründung der Immobiliengesellschaft

1 und zur Finanzierung deren Liegenschaften betrachtet, fällt auf, dass

ursprünglich – wie in den beiden Vertragsentwürfen vom 25. Mai 2003

festgehalten – ein Zinssatz von 6 % für die beiden Darlehen vorgesehen war

(SB Pos. A 3 / 14). Der Beschuldigte 3 sandte diese Übersicht mit Fax vom

4. Juni 2003 an «c/o Herrn B____ Vertraulich» und einer handschriftlichen

Korrektur des Zinssatzes auf 7 % (SB Pos. A 3 / 13). Das legt

den Schluss nahe, dass die beiden Darlehensverträge datierend auf den 15.

Februar 2002 mit Zinssatz von 7 % zu jenem Zeitpunkt erst noch erstellt

werden mussten. Die beiden Darlehensverträge ergeben auch mit Blick auf die

Erklärungsversuche des Beschuldigten 2 im Zusammenhang mit den beiden

Darlehensverträgen zwischen der Immobiliengesellschaft 1 und der J____ sowie

zwischen der J____ und dem Beschuldigten 3 vom 3. Dezember 2001 (vgl. E. IV.1.3.5

oben) keinen logischen Sinn. Wie dargelegt, versucht der Beschuldigte 2 den

Umstand, dass in der Buchhaltung der J____ vom Jahr 2001 kein Darlehen

ersichtlich sei, damit zu erklären, dass noch keine Gelder geflossen seien.

Vielmehr habe der Beschuldigte 3 die CHF 50'000.–, welche für das

Aktienkapital der Immobiliengesellschaft 1 eingezahlt wurden, «als

Privatperson» eingebracht (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz.

363, Akten S. 11'254). Nicht nur stimmt diese Aussage, wie dargelegt, nicht mit

dem effektiven Geldfluss überein, sondern ist nicht ersichtlich, inwiefern und

in welcher Form sich die persönliche Einlage des Beschuldigten 3 plötzlich in

ein Darlehen der J____ über CHF 250'000.– umgewandelt haben soll. Unabhängig

davon ist ohnehin zu konstatieren, dass die Dazwischenschaltung der J____ im

gesamten Darlehenskonstrukt keinen anderen logischen Sinn ergibt, als die

Herkunft der Gelder und die wirtschaftliche Berechtigung an der Immobiliengesellschaft

1 zu verschleiern. Wäre dem Beschuldigten 3 tatsächlich lediglich ein privates

Darlehen gewährt worden, ist nicht ersichtlich, weshalb er nicht selbst die Immobiliengesellschaft

1 gegründet, die Kapitalerhöhung durchgeführt und der Immobiliengesellschaft 1

ein Aktionärsdarlehen gewährt hat, sondern er zunächst der J____ ein Darlehen

für die Gründung der Immobiliengesellschaft 1, die Kapitalerhöhung und für die

Weitergabe eines Darlehens an die Immobiliengesellschaft 1 gegeben haben soll,

nur damit diese ihm aus seinem eigenen Darlehen wiederum ein Darlehen für das Aufbringen

des Aktienkapitals der Immobiliengesellschaft 1 gewährt.

1.3.7 Finanzierung

und Kauf des Liegenschaftskomplexes der Immobiliengesellschaft 1

1.3.7.1 Dem Darlehnskonstrukt entsprechend (vgl. E.

IV.1.3.3 oben) finden sich in den Akten ein Darlehensvertrag zwischen der J____

als Darlehensgeberin und der Immobiliengesellschaft 1 als Darlehensnehmerin

datiert auf den 15. Februar 2002 und unterzeichnet vom Beschuldigten 2 für

die J____ und vom Beschuldigten 2 und [...] für die Immobiliengesellschaft 1

über einen Betrag von CHF 1'636'350.– und mit einer Verzinsung von 7 % (SB

Pos. A 58 / 5 f.), ein Darlehensvertrag zwischen dem Investment Pool 1____

als Darlehensgeber und dem Beschuldigten 3 als Darlehensnehmer datiert auf den

15. April 2002 und unterzeichnet von F____ für den Investment Pool 1____ über

einen Betrag von CHF 302'000.– und mit einer Verzinsung von 6.5 % (SB [...] /

185 ff.) sowie ein Darlehensvertrag zwischen dem Investment Pool 2____ als

Darlehensgeber und dem Beschuldigten 3 als Darlehensnehmer datiert auf den

15. April 2002 und unterzeichnet von F____ für den Investment Pool 2____ über

einen Betrag von CHF 1'839'432.20.– und mit einer Verzinsung von 6.5 % (SB [...]

/ 185 ff.).

Der Kauf des Liegenschaftskomplexes [...] zum Preis von

CHF 5.9 Mio. durch die Immobiliengesellschaft 1 erfolgte am

21. Februar 2002. Eine Anzahlung von CHF 300'000.– wurde sofort und

der Restkaufpreis auf den Fertigungstermin am 2. April 2002 fällig (SB [...]

/ 9 ff.). Die Anzahlung wurde bereits am 20. Februar 2002 vom

Kapitaleinzahlungskonto der Immobiliengesellschaft 1 an den beurkundenden Notar

[...] geleistet (SB [...] 3 / 13). Zur Finanzierung des Restkaufpreises

gewährte die Bank 1____ der Immobiliengesellschaft 1 eine Hypothek über CHF 4

Mio. (SB [...] 2 / 69 ff.), womit die Immobiliengesellschaft 1 noch einen

Restkaufpreis von CHF 1.6 Mio. aufzubringen hatte. Hinzu kamen CHF 29'350.– für

Grundbuchgebühren, Stempelsteuern und Notariatstaxen (SB Pos. A 25 / 8). Am

2. April 2002 wurden CHF 1'250'000.– und am 4. April 2002 CHF

101'800.– vom Treuhandkonto auf das Konto der J____ überwiesen (SB [...] 71,

75; SB [...] 5 / 16), von wo aus diese jeweils am gleichen Tag auf das Konto

der Immobiliengesellschaft 1 weitergeleitet wurden (SB [...] 5 / 16; SB [...] 3

/ 016). Vom Konto der Immobiliengesellschaft 1 wurden schliesslich am

3. April 2002 CHF 1'320'000.– und am 5. April 2002

CHF 101'800.– auf das Konto des Notars überwiesen (SB [...] 3 / 016). Der

ausstehende Betrag stammt aus den Einlagen der Anlegenden [...], [...] und [...]

sowie [...], welche direkt auf das Notariatsklientenkonto einbezahlt wurden (SB

Pos. A 39 / 30 ff.; vgl. auch angefochtenes Urteil S. 65). Bereits am

18. März 2002 wurde überdies die von der Immobiliengesellschaft 1 zu

tragende Hälfte der Handänderungssteuer vom Kapitaleinzahlungskonto auf das

Konto des Notars übermittelt (SB [...] / 15; SB [...] 3 / 14).

Es ist somit an dieser Stelle festzuhalten, dass der

Geldfluss auch für den Kauf der Liegenschaften nicht mit dem Darlehenskonstrukt

übereinstimmt. Die Immobilienholdinggesellschaft begründet dies zwar mit der

zeitlichen Dringlichkeit im Zusammenhang mit der Restkaufpreisregulierung (vgl.

Akten S. 10'959). Auch wenn dies auf den ersten Blick nicht vollkommen abwegig

erscheint, ist nicht ersichtlich, weshalb die entsprechenden Überweisungen –

wie dies mit den drei Zahlungen der Anlegenden [...], [...] und [...] sowie [...]

getan wurde – nicht direkt auf das Konto der Immobiliengesellschaft 1 oder des

Notars erfolgten, sondern den Weg über die J____ fanden. Ausserdem ist in

diesem Zusammenhang auch auf den Ausdruck der Buchhaltung der J____ vom

15. April 2003 hinzuweisen. Darin wurden die beiden durchgeleiteten

Zahlungen von CHF 1'250'000.– und CHF 101'800.– ebenfalls nicht als

Darlehen des Beschuldigten 3 verbucht, sondern als solche von F____ (SB Pos. [...]

13 / 41). Selbst die J____ behandelte die Gelder der Anlegenden buchhalterisch

damit zunächst offensichtlich als Darlehen der Investment Pools. Die Einträge

wurden erst im Nachhinein nach dem 15. April 2003 angepasst und die

entsprechenden Beträge als Darlehen des Beschuldigten 3 verbucht (vgl. Ausdruck

der Buchhaltung vom 26. September 2003, SB BU-[...] 2002 / 5). Dies zeigt

im Übrigen auch, dass sich der Vermerk «Darlehen» auf den dazugehörigen

Überweisungsbelegen als wenig aussagekräftig erweist.

1.3.7.2 Die beiden Darlehensverträge zwischen dem Investment

Pool 1____ und dem Beschuldigten 3 sowie zwischen Letzterem und dem Investment

Pool 2____ wurden im Auftrag des Beschuldigten 3 vom deutschen Rechtsanwalt O____

erstellt (vgl. etwa dessen Stellungnahme vom 30. Juni 2015, SB [...] / 205

ff.). O____ wurde anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeuge zu

den Umständen rund um die Darlehensverträge befragt. Namentlich der

Beschuldigte 2 und der Beschuldigte 3 heben die Aussagen des Zeugen O____ besonders

hervor. O____ habe als Zeuge ausgeführt, dass die Ausarbeitung ab Dezember 2001

bis April 2002 mehrere Monate in Anspruch genommen habe und es dabei darum

gegangen sei, die gesetzlichen Bestimmungen des BewG einzuhalten. Er habe somit

bestätigt, dass die Verträge bereits im Jahr 2002 ausgearbeitet worden seien.

Es sei daher widerlegt, dass die Verträge vom 15. April 2002 rückdatiert

seien (Plädoyer Beschuldigter 2 Rz. 174 ff., 413, 415 f., Akten

S. 11'231 ff., 11'260; Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung

Rz. 82 ff., Akten S. 11'346 ff.; ferner: Akten S. 8911).

Es trifft zu, dass O____ anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung angab, bereits im Frühjahr 2002 die fraglichen

Darlehensverträge ausgearbeitet zu haben (Akten S. 6967). Das Strafgericht

erwog in dieser Hinsicht, dass er sich aufgrund der langen Dauer, welche

inzwischen verstrichen sei, im Jahr getäuscht haben könnte (angefochtenes Urteil

S. 80). Angesichts des von ihm erstellten Konnex zur Auflösung seines

Anwaltsbüros (Akten S. 6961) mag dieser Schluss zumindest fraglich

erscheinen. Ob O____ bereits im Jahr 2002 die entsprechenden

Darlehensvertragsentwürfe erstellt hatte, erscheint jedoch nicht von

massgebender Bedeutung.

Aus den Aussagen von O____ anlässlich der erstinstanzlichen

Verhandlung wird ersichtlich, dass er über die genauen Hintergründe der

Investment Pools und die vertragliche Ausgestaltung nicht informiert war;

offensichtlich war ihm noch nicht einmal bekannt, inwieweit die beiden

Investment Pools bereits gebildet waren (Akten S. 6962 ff.,

insbesondere 6966 und 6970 f.). Seine Aufgabe war es einzig, die Verträge so

auszugestalten, dass sie reine Darlehensverträge sind und den deutschen

Anlegenden damit keine Einflussmöglichkeiten auf die Immobiliengesellschaft 1

und deren Liegenschaften zukommen. Damit kann nichts für die Beantwortung der

Fragen abgeleitet werden, ob die Darlehensvergaben in dieser Form mit den

Anlegenden abgesprochen und ob die fraglichen Verträge auch tatsächlich gelebt

worden sind, entspricht es doch gerade dem Vorwurf der Staatsanwaltschaft, dass

u.a. von den Beschuldigten 2 und 3 entsprechende Verträge fingiert worden

seien, um die tatsächlichen Gegebenheiten zu verschleiern. Es ist ausserdem daran

zu erinnern, dass sich in den Akten die beiden Darlehensverträge vom Dezember

2001 finden, welche eine ursprüngliche Version der Darlehensvergabe vom

Beschuldigten 3 an die J____ und von der J____ an die Immobiliengesellschaft 1

über CHF 2'450'000.– vorsahen (vgl. E. IV.1.3.5 oben). Entsprechende Verträge,

welche die Mittelherkunft beim Beschuldigten 3 plausibilisieren, fehlen. Es mag

daher sein, dass die Vertragsentwürfe von O____ bereits im Jahr 2002 entstanden.

Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass die Darlehensverträge vom

15. April 2002 nicht mit dem Geldfluss übereinstimmen, und vermögen die

Angaben von O____ nicht zu belegen, dass die Verträge in der Zeit nach deren Erstellung

tatsächlich gelebt worden sind.

1.3.7.3 Die Beschuldigten 2 und 3 sowie die

Immobilienholdinggesellschaft halten der vorinstanzlichen Annahme, dass die

beiden Darlehensverträge reine Fiktion seien, im Wesentlichen entgegen, es sei

erstellt, dass die Anlegenden bereits per 30. Juni 2002 erstmals ihren

Zins von 6 % pro rata temporis ab dem Tag der Leistung der jeweiligen Einlage

erhalten hätten. Es stimme demnach nicht, dass die Darlehensverträge nicht

gelebt worden seien (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 205

ff., 124, 567 und 569 f., Akten S. 11'235 f., 11'224, 11'290; Plädoyer

Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung Rz. 97 ff., Akten S. 11'350; ferner:

Plädoyer Beschuldigter 1 Berufungsverhandlung S. 18, Akten S. 11'409;

Akten S. 8912 ff., 10'961). Ausserdem hätten die Anlegenden ihre Zinsen

teilweise vom Beschuldigten 3 direkt erhalten, was untermauere, dass auch den

Anlegenden klar gewesen sei, dass der Beschuldigte 3 ein persönliches Darlehen

von ihnen erhalten habe (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 204,

385, 568, Akten S. 11'235, 11'256, 11'291; Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung

Rz. 104, 117, Akten S. 11'351 f., 11'354; ferner: Akten S. 8212,

8214, 8913, 8929).

Zunächst ist festzuhalten, dass es zwar zutrifft, dass der

Beschuldigte 3 teilweise Darlehenszinsen direkt an die Anlegenden ausrichtete. Entgegen

der Auffassung der Beschuldigten 2 und 3 stellt dies jedoch nicht im Geringsten

ein taugliches Indiz dafür dar, dass ihm rein persönliche Darlehen gewährt worden

sind. Die Rolle des Beschuldigten 3 wurde bereits einlässlich geschildert (vgl.

etwa E. IV.1.2 oben). Er war federführend in der Ausarbeitung des

ursprünglichen Konzepts und es ist insoweit auch unbestritten, dass der

Beschuldigte 3 im Vorfeld der Einbringung gewisser Einlagen die Immobilien

teilweise mit den Anlegenden besichtigt hatte. Zudem wurden offenbar vereinzelt

Einlagen in den Investment Pool 1____ dem Beschuldigten 3 zur Einzahlung

übergeben (vgl. SB Pos. A 39 / 30; Akten S. 3435, 3615). Für die

Anlegenden war der Beschuldigte 3 daher ohne weiteres Teil des Projekts und

woher bzw. von wem ihnen die Zinsen ausbezahlt wurden, konnte ihnen letztlich

egal sein. Dasselbe gilt im Übrigen hinsichtlich der Immobiliengesellschaft 2.

Unbestritten ist sodann, dass den Anlegenden ihre Einlagen

mit 6 % verzinst und ihnen der Zins in den ersten Jahren auch tatsächlich

ausbezahlt wurde (vgl. zuletzt Replik Staatsanwaltschaft Berufungsverhandlung

S. 13, Akten S. 11'479). In diesem Zusammenhang trifft es auch zu, dass

Kriminalkommissär [...] entsprechendes aufgrund einer «Grobdurchsicht»

festgestellt hatte. Dass dieser in den von der Immobilienholdinggesellschaft

eingereichten Unterlagen die Terminologie «Darlehen» oder «Darlehenszinsen»

verwendete, ist derweil nicht von Bedeutung. Gegenstand der Strafuntersuchung

war u.a. gerade die Frage, ob die Darlehensverträge tatsächlich gelebt worden

seien (vgl. Akten S. 8213 und 8375 ff.). Sodann erweist sich, entgegen dem

Dafürhalten der Beschuldigten 2 und 3 sowie der Immobilienholdinggesellschaft, der

Umstand, dass die Anlegenden 6 % p.a. auf ihre Einlagen ausbezahlt

erhielten, nicht als stichhaltiger Beleg dafür, dass die Darlehensverträge tatsächlich

gelebt worden sind. Es entsprach bereits dem ursprünglichen Konzept, den

Anlegenden 6 % pro Jahr auf ihre Einlagen auszurichten, bis die direkte

Beteiligung an der Immobiliengesellschaft 1 realisiert werden kann (vgl. hierzu

bereits E. IV.1.2 oben). Dass es nicht möglich war, diese «Zinsen»

vollumfänglich aus dem Gewinn bzw. den Mieterträgen zu bezahlen – wie dies

ursprünglich geplant gewesen war (vgl. E. IV.1.2.1 oben) – ändert daran

nichts. Es liegt auf der Hand, dass die Beteiligten bemüht sein mussten, die

«Zinsen» zu entrichten, hätten doch ansonsten Rückfragen und allfällige

Kündigungen der Einlagen gedroht (vgl. die dahingehenden Ausführungen der

Immobilienholdinggesellschaft Akten S. 10'962 f.). Aus dem gleichen Grund

erstaunt es auch – entgegen der Auffassung der Immobilienholdinggesellschaft

(Akten S. 10'971 f.) – nicht, dass die Zinszahlungen einer Amortisation

der Hypothekarschuld vorgezogen wurden. Für die Beantwortung der Frage, ob die

fraglichen Darlehensverträge tatsächlich gelebt wurden, sind vielmehr die (Zins-)Zahlungen

zwischen der Immobiliengesellschaft 1, der J____ und dem Beschuldigten 3 von Bedeutung.

In diesem Zusammenhang erscheint interessant, dass die Beschuldigten 2 und 3 hinsichtlich

der ersten Zinsperiode bis zum 30. Juni 2002 die Überweisung der Immobiliengesellschaft

1 vom 2. Juli 2002 an die J____ von CHF 51'763.20 (SB [...] 3 / 020) als

«Darlehenszinsen bis 30.06.2002» bezeichnen und festhalten, mit der Überweisung

der J____ an den Beschuldigten 3 vom 2. Juli 2002 über CHF 48'787.49 (vgl.

hierzu SB [...] 5 / 021) sowie der Überweisung vom Beschuldigten 3 an F____ als

«Vertreter der Darlehensgeber» vom 5. Juli 2002 über CHF 44'768.34 (Akten

S. 11'010) seien die Darlehenszinsen «vertragskonform» entrichtet worden (Plädoyer

Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung Rz. 101 f., Akten S. 11'351; Akten

S. 8912; vgl. auch die Ausführungen der Immobilienholdinggesellschaft

Akten S. 10'965). Angesichts der Tatsache, dass im Darlehensvertrag

zwischen der Immobiliengesellschaft 1 und der J____ vom 15. Februar 2002

ein Zins von 7 % (SB Pos. A 58 / 5 f.) und in den Darlehensverträgen

zwischen dem Beschuldigten 3 und dem Investment Pool 1____ sowie dem

Beschuldigten 3 und dem Investment Pool 2____ ein Zins von 6.5 % (SB [...] / 185

ff. und SB [...] / 188 ff.) vorgesehen war, erscheint diese Schlussfolgerung jedoch

keineswegs nachvollziehbar, zumal die Darlehenssumme zwischen der Immobiliengesellschaft

1 und der J____ gemäss dem Darlehenskonstrukt auch deutlich tiefer sein soll.

Auch mit der vom Beschuldigten 2 und von der Immobilienholdinggesellschaft ins

Feld geführten Zinsberechnung von K____, gemäss welcher den Anlegenden per

30. Juni 2002 Zinsen von insgesamt CHF 50'951.– bzw. handschriftlich

ergänzt auf CHF 53'951.– zugestanden seien (Akten S. 8947; vgl. auch

SB [...] / 39;), stimmen die Banküberweisungen und die in den

Darlehensverträgen vorgesehenen Zinssätze nicht überein. In Tat und Wahrheit

präsentieren sich die Zinszahlungen per 30. Juni 2002 anders, als in den

Verträgen vorgesehen: F____ überwies am 27. Juni 2002 einen Betrag von

CHF 80'000.– an die J____ (SB [...] / 14 und 85 f.; SB [...] 5 / 019), welche

am 28. Juni 2002 und am 2. Juli 2002 insgesamt CHF 52'000.– an die Immobiliengesellschaft

1 weiterleitete (SB [...] 5 / 19 und 21), auf deren Konto sich vor dem

28. Juni 2002 lediglich CHF 30.35 befanden (SB [...] 3 / 18). Am

2. Juli 2002 überwies die Immobiliengesellschaft 1 der J____ wieder CHF

51'763.20 mit dem Zahlungsgrund «Darlehenszinsen» zurück (SB [...] 3 / 020),

von wo am gleichen Tag CHF 48'787.49 mit dem Zahlungsgrund «Darlehenszinsen» an

den Beschuldigten 3 überwiesen wurden (SB [...] 5 / 021). Am 16. August

2002 ging bei der J____ eine weitere Überweisung über CHF 8'034.70 von der

Immobiliengesellschaft 1 («Darlehenszinsen») ein und gleichentags folgte eine

weitere Überweisung vom Konto der J____ an den Beschuldigten 3 über CHF 5'163.51

mit dem Zahlungsgrund «Darlehenszinsen» (SB [...] 5 / 022). Der von der J____ an

den Beschuldigten 3 überwiesene Betrag von insgesamt CHF 53'951.– stimmt

genau mit demjenigen Betrag überein, welcher auf der Zinsberechnung von K____ handschriftlich

als Zinsen der Anlegenden festgehalten wurde (Akten S. 8947). Während die

Überweisung vom 16. August 2002 auf das Konto der J____ vom Mietzinskonto

der Immobiliengesellschaft 1 bei der Bank 1____ und somit wohl aus den

Mietzinseinnahmen erfolgte (SB [...] 2 / 17), wurde der Restbetrag der ersten

Zinszahlungen an die Anlegenden damit aus deren eigenen Einlagen finanziert. Die

folgenden drei Zinszahlungen wurden vierteljährlich abgerechnet und jeweils von

der Immobiliengesellschaft 1 an die J____ (27. September 2002,

16. Dezember 2002 und 2. April 2003) und von der J____ an den

Beschuldigten 3 (30. September 2002, 16. Dezember 2002 und

2. April 2003) überwiesen, wobei sich der Betrag von der Immobiliengesellschaft

1 an die J____ jeweils auf CHF 39'812.50 und derjenige von der J____ an

den Beschuldigten 3 auf CHF 36'750.– belief (vgl. SB [...] 2 / 18, 20; SB [...]

3 / 030; SB [...] 5 / 23, 28, 34; SB Pos. E 45 / 72, 74, 85, 86, 102 f., 105). Diese

Zinsbeträge basieren jedoch nicht etwa auf den Beträgen und Zinssätzen der

fraglichen Darlehensverträge, sondern aus den dazugehörigen Abrechnungen (vgl.

SB Pos. E 45 / 71, 83, 104; SB Pos. 59 / 50 f.; SB [...] / 339) wird

ersichtlich, dass sich die Zinszahlungen aufgrund der in den Darlehensverträgen

vom 3. Dezember 2001 festgelegten Darlehen von CHF 2.45 Mio. und den

jeweiligen Zinssätzen von 6.5 % und 6 % errechnete (vgl. für die Verträge: SB

Pos. A 55 / 9 f.). Die Zinszahlungen vom 1. Juli 2002 bis am 31. März 2003 haben

ihre Grundlage folglich in Verträgen, welche auch nach der Version des

Beschuldigten 2 und der Immobilienholdinggesellschaft nie umgesetzt wurden

(vgl. hierzu bereits E. IV.1.3.5 oben). Somit erweist sich auch die Buchhaltung

der Immobiliengesellschaft 1 für den Zeitraum vom 10. Dezember 2001 bis

zum 31. Dezember 2002 als unstimmig, werden doch im Konto 2400 ein

Darlehen der J____ von insgesamt CHF 1'636'350.– (SB BU-[...] 2002 / 9) und

im Konto 6801 u.a. die ausgerichteten Darlehenszinsen 30. Juni 2002 bis

30. September 2002 und 30. September 2002 bis 31. Dezember 2002 mit

jeweils CHF 39'812.50 ausgewiesen (SB BU-[...] 2002 / 16). Weder die

Zinszahlungen noch die Buchhaltung der Immobiliengesellschaft 1 lassen sich

somit mit den Darstellungen der Beschuldigten 2 und 3 sowie der

Immobilienholdinggesellschaft vereinbaren. Aus dem Bericht der internen

Revisorin der Staatsanwaltschaft vom 25. März 2015 erhellt, dass die

Zinszahlungen von der Immobiliengesellschaft 1 an die J____ auch in den

Folgejahren nie aufgrund der in den fraglichen Darlehensverträgen festgelegten

Zinssätzen erfolgte, sondern diese beträchtlich variierten (Akten S. 3927

ff.).

1.3.7.4 Es bestehen für das Appellationsgericht bereits

aufgrund dieser Umstände keine Zweifel, dass die verschiedenen

Darlehensverträge nie gelebt wurden, sondern diese einzig zur Verschleierung

der wahren finanziellen Hintergründe dienen sollten. Es ist auch nicht im

Geringsten verwunderlich und vermag an dieser Erkenntnis nichts zu ändern, dass

weder die Bank 1_____, die Bank 2____, die Steuerbehörde Basel-Stadt noch die

Revisionsgesellschaft der Immobiliengesellschaft 1 die in der Steuererklärung

und der Buchhaltung aufgeführten Darlehen hinterfragten (vgl. die dahingehende

Argumentation: Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 212, 358,

571 ff. Akten S. 11'236, 11'253, 11'291; Plädoyer Beschuldigter 3

Berufungsverhandlung Rz. 108, 117, Akten S. 11'352, 11'354; ferner

Akten S. 8914, 10'955, 10'958, 10'966 f., 10'978, 10'980). Ebenso stellt

der Umstand, dass der Beschuldigte 2 von allen Gesellschaften, in denen er

involviert war, lediglich die Immobiliengesellschaft 1 in seiner

Steuererklärung aufführte (vgl. die dahingehende Argumentation: Plädoyer

Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 322 Akten S. 11'249 f.;

Akten S. 8924), keinen Beleg dafür dar, dass die fraglichen

Darlehensverträge tatsächlich gelebt wurden. Die Verträge und damit

einhergehenden Buchhaltungs- und Steuerangaben waren ja gerade notwendig, um

gegenüber den Behörden den Anschein zu wahren, dass die Immobiliengesellschaft

1 in den Händen der Beschuldigten 2 und 3 lag. Wie die Immobilienholdinggesellschaft

und der Beschuldigte 1 selbst darlegen (Akten S. 8215 f.; Plädoyer

Beschuldigter 1 Berufungsverhandlung S. 17 f., Akten S. 11'408 f.),

bestand ansonsten die begründete Gefahr, dass das Treuhandgeschäft aufgrund

eines Verstosses gegen das BewG als nichtig erachtet werden würde.

In Bezug auf die Steuererklärung der Immobiliengesellschaft 1

kann ohnehin festgehalten werden, dass die Steuerverwaltung Basel-Stadt nur

über sehr spärliche Informationen verfügte. So wandte sie sich mit Schreiben

vom 30. März 2005 und mit Schreiben vom 10. Mai 2005 an die Immobiliengesellschaft

1 und bat um Unterlagen und Angaben zu Details der einzelnen Darlehens- und

Grundpfandgläubiger. Sie hatte zu jenem Zeitpunkt offensichtlich weder Kenntnis

vom Schuldbetrag per 31. Dezember 2003 noch von den Zinssätzen der

Darlehen (SB STE / Immobiliengesellschaft 1 43 f.). Der Steuerverwaltung wurde

in der Folge zwei Steuerbescheinigungen der Hypothekarzinsen der Bank 1____

sowie lediglich ein vom Beschuldigten 2 verfasstes Schreiben zugesandt, in

welchem die Darlehensnehmer mit Adresse bekannt gegeben und die Darlehen sowie

die Zinssätze und Zinsen beziffert wurden (SB STE / Immobiliengesellschaft 1 40

ff.). Aus dem Verhalten der Steuerbehörde kann somit nichts Relevantes

abgeleitet werden. In diesem Zusammenhang kann überdies erwähnt werden, dass

auch die Revisionsgesellschaft der Immobiliengesellschaft 1 den

Darlehensvertrag erst am 15. August 2003 zugestellt erhalten hat (vgl.

Pos. A 23 / 19).

Hinsichtlich der Steuererklärung des Beschuldigten 2 mag es

zwar zutreffen, dass die Immobiliengesellschaft 1 in den Jahren 2001, 2002,

2003 und 2004 (SB [...] / 163, 210, 272 und 350) unter «Private Werte ohne

Verrechnungssteuerabzug» deklariert wurde. Erwähnenswert erscheint jedoch

zunächst, dass die Immobiliengesellschaft 2 bzw. die Immobiliengesellschaft 2-Aktien,

welche der Beschuldigte 2 eigenen Angaben zufolge am 1. Oktober 2004 vom

Beschuldigten 3 erworben habe (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung

Rz. 475, Akten S. 11'274), weder im Jahr 2004 (SB [...] / 350) noch

in den nachfolgenden Jahren 2005 (SB [...] / 462) und 2006 (SB [...] / 547 f.)

aus der Steuererklärung des Beschuldigten 2 ersichtlich werden. Bereits dieser

Umstand zeigt, dass die Steuererklärung des Beschuldigten 2 kein sonderlich

aussagekräftiges Indiz gegen die von der Staatsanwaltschaft vertretene

Treuhand-These darstellt. Ein genauerer Blick auf die Angaben betreffend die Immobiliengesellschaft

1 zeigt sodann, dass auch diese nicht nachvollziehbar sind und teilweise gar im

Widerspruch zu den eigenen Ausführungen des Beschuldigten 2 stehen. Für das

Jahr 2001 wurde bereits dargelegt, dass sich diese nicht mit seinen eigenen Schilderungen

betreffend Gründung der Immobiliengesellschaft 1 vereinbaren lassen (E. IV.1.3.5

oben). Zudem nicht nachvollziehbar erscheint, inwiefern sich das in der Steuererklärung

2001 ausgewiesene Darlehen von F____ von CHF 50'000.– für die Gründung der

Immobiliengesellschaft 1 (SB [...] / 191) im Jahr 2002 in eine Darlehensschuld

gegenüber der J____ von CHF 250'000.– (SB [...] / 250) umwandeln konnte. Noch

auffälliger ist, dass der Beschuldigte 2 gemäss seiner Steuererklärung vom Jahr

2005 die Aktien der Immobiliengesellschaft 1 per 1. Januar 2005 verkauft

haben soll (SB [...] / 462); entsprechend ist die Darlehensforderung der J____ im

Schuldenverzeichnis nicht mehr ersichtlich (SB [...] / 517) und fehlten auch in

der Steuererklärung 2006 sowohl die Beteiligung an der Immobiliengesellschaft 1

als auch die Darlehensforderung der J____ (SB [...] / 547 f. und 584). Dies

erstaunt, macht der Beschuldigte 2 doch geltend, er habe seine Beteiligungen an

der Immobiliengesellschaft 1 erst Ende 2006 an die

Immobilienholdinggesellschaft veräussert (vgl. zuletzt: Plädoyer Beschuldigter

2 Berufungsverhandlung Rz. 646, 652, Akten S. 11'301). In diesem

Zusammenhang auffallend ist, dass auch gemäss Steuererklärung resp. der damit

eingereichten Bilanz der J____ per 31. Dezember 2005 die zuvor jährlich ausgewiesenen

Darlehensforderungen gegenüber den Beschuldigten 2 und 3 über je CHF 250'000.– im

Jahr 2005 als abbezahlt ausgewiesen werden (SB STE [...] / 117; vgl. für die

Vorjahre SB STE [...]/ 69 und 94; ferner SB Pos. A 36 / 50). Die Staatsanwaltschaft

legt in ihrer Aktennotiz vom 17. April 2015 (Akten S. 3934 ff.)

anhand den Buchhaltungsunterlagen der J____ vom 26. September 2013 dar,

dass die beiden Darlehensforderungen jedoch nicht zurückbezahlt wurden, sondern

durch Umbuchungen wieder rückgängig gemacht wurden: So wurde die auf dem Konto

Nr. 2510 ausgewiesene Schuld der J____ gegenüber dem Beschuldigten 3 von

CHF 2'136'350.– auf das Konto Nr. 2520 «Darlehen Immobiliengesellschaft 1» umgebucht.

Nach Verrechnung mit der auf diesem Konto ausgewiesenen Forderung der J____ gegenüber

der Immobiliengesellschaft 1 von CHF 1'636'350.– verblieb eine Darlehensforderung

der J____ gegenüber der Immobiliengesellschaft 1 in Höhe von CHF 500'000.–. Diese

wurde am 5. Oktober 2005 mit den beiden verbuchten Darlehen der

Beschuldigten 2 und 3 verrechnet (SB BU-[...] 2005 / 8 f.). Hinsichtlich der

Darlehensforderung der J____ gegenüber der Immobiliengesellschaft 1, welche in

den Bilanzen der J____ per 31. Dezember 2004 noch durchgehend mit CHF 1'636'350.–

verbucht war (SB BU-[...] 2004 / 1; SB Pos. A 36 / 42), ist ferner

festzustellen, dass diese im von der Revisionsgesellschaft revidierten und der

Steuerverwaltung eingereichten Jahresabschluss per 31. Dezember 2005 nicht mehr

erschien (SB Pos. A 36 / 50; SB STE [...] / 117), im Buchhaltungsausdruck

vom 26. September 2013 jedoch mit CHF 596'648.25 verbucht ist (SB BU-[...]

2005 / 1). Auch in den ebenfalls revidierten Buchhaltungsunterlagen der Immobiliengesellschaft

1 war die Forderung der J____ weiterhin unter der Rubrik «Darlehen» bilanziert

(SB Pos. A 23 / 63; SB STE / Immobiliengesellschaft 1 100), wobei dem

Ausdruck der Buchhaltung der Immobiliengesellschaft 1 vom 26. September

2013 entnommen werden kann, dass sich das Darlehen per 31. Dezember 2005 auf

CHF 457'501.39 belaufen haben soll (SB BU-[...] 2005 / 1).

Dies alles zeigt deutlich, dass sich die Steuerunterlagen des

Beschuldigten 2 sowie die Buchhaltungsunterlagen der Immobiliengesellschaft 1

und der J____ nicht nur mit den Darlegungen des Beschuldigten 2 betreffend

Verkauf der Aktien der Immobiliengesellschaft 1 nicht in Einklang bringen

lassen, sondern sich die Buchhaltungen auch untereinander als unvereinbar

erweisen. Angesichts der Tatsache, dass die Beträge der Darlehensforderung der J____

gegenüber der Immobiliengesellschaft 1 in zwei revidierten und von den

Steuerbehörden offensichtlich akzeptierten Buchhaltungen nicht übereinstimmen, braucht

es keiner weiteren Erläuterungen, weshalb die Revisionsberichte und das

Verhalten der Steuerverwaltungen keine tauglichen Belege für die Version der

Beschuldigten und der Immobilienholdinggesellschaft darstellen können – im

Gegenteil unterstreichen diese Umstände den Schluss, dass das gesamte

Darlehenskonstrukt rein fiktiv war und lediglich als Schein für die Behörden

diente.

1.3.7.5 An den vorgehenden Feststellungen ändern auch

die Aussagen von F____ nichts. Die Beschuldigten 2 und 3 sehen zwar in dessen

Aussagen den Nachweis, dass der Investment Pool 2____ bereits im Jahr 2002

gegründet und die Darlehensverträge unterschrieben worden seien sowie dass das

Darlehenskonstrukt auch tatsächlich gelebt worden sei (Plädoyer Beschuldigter 2

Berufungsverhandlung Rz. 150 ff., 242 ff., 412, 555 ff., Akten

S. 11'228 ff., 11'239 ff., 11'259, 11'289; Plädoyer Beschuldiger 3

Berufungsverhandlung Rz. 73 ff., Akten S. 11'344; ferner Akten

S. 8910, 8917 f., 8925 ff.). Hinsichtlich der Angaben von F____ ist

zunächst zu berücksichtigen, dass er sich im Zusammenhang mit dem ganzen

Anlagekonstrukt selbst als beschuldigte Person zu verantworten hat und entsprechend

auch jeweils als beschuldigte Person bzw. Auskunftsperson einvernommen wurde. Bereits

aus diesem Grund kann offensichtlich nicht unbesehen auf dessen Aussagen

abgestellt werden.

Die von den Beschuldigten 2 und 3 zitierten Aussagen von F____

erweisen sich sodann zwar durchaus als korrekt. Die Staatsanwaltschaft wendet mit

ihrer Berufungsantwort jedoch zu Recht ein, dass diese sehr einseitig und

teilweise aus dem Zusammenhang heraus zu Gunsten der Beschuldigten hervorgehoben

werden. Unerwähnt bleiben insbesondere die Aussagen F____s, welche auch

deutlich für die Treuhand-These der Staatsanwaltschaft sprechen. So gab F____

anlässlich seiner ersten Befragung auf die Frage, wer die Aktionäre der Immobiliengesellschaft

1 (sowohl im Jahr 2008 als auch im Jahr 2005) gewesen seien, an, es handle sich

um die 22 Anlegenden des Investment Pool 1____ (Akten S. 3086; vgl. auch

Akten S. 3873 f.). Als Ziel der Geldanlage der Anlegenden definierte er

anlässlich seiner Einvernahme vom 26. Februar 2013 den Erwerb der drei

Immobilien in Basel als sichere Kapitalanlage. Die Anlegenden seien der Meinung

gewesen, man habe mit ihrem Geld auch die Immobilie erworben. In tatsächlicher

Hinsicht habe der Beschuldigte 2 für diese Aktiengesellschaften die Aktien in

seinem Safe gehabt (Akten S. 3302 f.). Die «ursprünglich nach Schweizer

Recht, Obligationsrecht erstellten Verträge» seien durch einen

Mehrheitsbeschluss anlässlich einer Gesellschafterversammlung im Jahr 2004

abgeändert worden. Ab diesem Zeitpunkt seien die Darlehen einfach nur noch

Darlehen gewesen (Akten S. 3303 f.). Zuvor habe die Einführung des Investment

Pool 2____ keine Änderung mit sich gebracht. Die Anlegenden seien immer noch

davon ausgegangen, dass sie Anspruch auf die Immobilien der Immobiliengesellschaft

1 hätten (Akten S. 3308 f.; ferner auch 3078 f., 3614, 11'538).

Bemerkenswert erscheint in diesem Zusammenhang auch, dass F____ seinen eigenen

Angaben zufolge einen monatelangen Rechtsstreit mit mehreren Finanzämtern

gehabt habe, weil diese gefordert hätten, dass «Mieteinkünfte» angegeben

würden, bis er schliesslich habe erreichen können, dass steuerlich von Darlehen

der Anlegenden an die Immobiliengesellschaft 1 (und nicht etwa den

Beschuldigten 3) ausgegangen worden sei (Akten S. 3614).

Er führte zwar weiter aus, dass seiner Auffassung nach die

Anlegenden auch bis 2006 nur Anspruch auf ihren Zins von 6 % und die

Rückzahlung ihres Darlehens gehabt hätten, räumte aber einerseits ein, dass die

Anlegenden den Eindruck hätten haben können, dass sie auch einen Anspruch an

der Wertsteigerung hätten, und andererseits, dass gemäss dem Gesellschafts- und

Aktionärsbindungsvertrag des Investment Pool 1____ sehr wohl vereinbart gewesen

sei, dass nach Abzug der Reparaturen über die 6 % Mindestausschüttung hinaus

eine zusätzliche Ausschüttung aus den Mieterträgen hätte erfolgen müssen. Erst

durch die Auflösung der Gesellschaft nach Schweizer Recht hätten sie lediglich

noch Anspruch auf die 6 % Zins für die Darlehen zugute gehabt (Akten

S. 3305). Anlässlich der Einvernahme vom 26. Januar 2015 meinte er

gar, es sei natürlich das Ziel gewesen, die Immobilie zu kaufen, damit bei

einer Wertsteigerung eine zusätzliche Vergütung über die 6 % Darlehenszins

gesichert werde. Erst anlässlich der Umwandlung in Aktien der

Immobilienholdinggesellschaft habe der Beschuldigte 2 die Anlegenden darauf

hingewiesen, dass nach der Umwandlung keine automatische Verzinsung mehr

erfolge (Akten S. 3859). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er aus,

auch der Beschuldigte 3 habe ausgesagt, dass die Anlegenden an der

Wertsteigerung teilhaben sollten (Akten S. 11'535).

Hinsichtlich der Aktien der Immobiliengesellschaft 1 gab F____

zu Protokoll, gemäss Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrags sei vereinbart

gewesen, sämtliche Aktien der Immobiliengesellschaft 1 an die Anlegenden im

Verhältnis zu ihrer Einlage zu verteilen (Akten S. 3305). Es habe eine

Vereinbarung gegeben, wonach die Aktien treuhänderisch vom Beschuldigten 2

gehalten worden seien (Akten S. 3306). Anlässlich der Einvernahme vom 13.

Dezember 2013 relativierte er diese Aussage jedoch wieder – da er nur die

Abtretungserklärung über 97 Aktien vom Beschuldigten 2 an ihn selbst habe,

müsse er etwas verwechselt haben (Akten S. 3616) – nur um anlässlich der

Einvernahme vom 26. Januar 2015 wieder zu Protokoll zu geben, seines

Erachtens gebe es so einen Vertrag (Akten S. 3860; vgl. ferner Akten

S. 3893). Die Übertragung von 97 % der Aktien an ihn selbst sei erfolgt,

da die Anlegenden das Gründungskapital als Sicherheit für ihre Darlehen hätten

erhalten sollen. Er – F____ – habe diese Aktien treuhänderisch für die

Deutschen Anlegenden übernommen. Die Rückübertragung an den Beschuldigten 2 sei

im Jahr 2004 nach der erwähnten Gesellschafterversammlung erfolgt (Akten

S. 3306, 3312, 3873 f.).

Hinsichtlich der beiden Darlehensverträge zwischen dem

Beschuldigten 3 und dem Investment Pool 1____ und zwischen dem Beschuldigten 3

und dem Investment Pool 2____ meinte er, diese seien zweckgebunden gewesen; der

Beschuldigte 3 habe das Geld ausschliesslich für den Erwerb der Immobilie der Immobiliengesellschaft

1 erhalten. Er wisse nicht, ob die Anlegenden über die Darlehensverträge informiert

gewesen seien; eine Zustimmung zur Unterzeichnung habe er jedenfalls nicht

eingeholt, da er hierzu als Treuhänder berechtigt gewesen sei (Akten S. 3310 f.).

Anlässlich der Berufungsverhandlung meinte F____ auf die Frage, ob mit den

Darlehensverträgen eine andere Anlagestrategie einhergegangen sei, das Thema

sei das BewG gewesen. Solange dieses bestanden habe, habe keine Veränderung der

Darlehensverträge vorgenommen werden können. Auf die Folgefrage, was geschehen

sei, wenn die Liegenschaften mit einer erheblichen Wertsteigerung verkauft worden

wären, führte er aus, dass die Anlegenden einen Anspruch darauf gehabt hätten.

Auf die Frage, weshalb dies nicht in den Darlehensverträgen so festgehalten

worden sei, meinte er, weil diese gerade wegen des BewG derart ausgestaltet

worden seien (Akten S. 11'540). In der Folge relativierte er, eine

konkrete Vereinbarung betreffend Wertsteigerung habe es nicht gegeben. Es sei

nur in den Raum gestellt gewesen (Akten S. 11'543).

Es lässt sich damit festhalten, dass die Angaben von F____ nicht

sonderlich beständig waren und sich zu grossen Teilen auch mit der These der

Staatsanwaltschaft vereinbaren lassen. Insbesondere wird ersichtlich, dass F____

nicht etwa die fraglichen Darlehensverträge als ausschlaggebend für die

Änderung in der Anlagestrategie erachtet, sondern er diese bei der «Auflösung»

des Investment Pool 1____ im Jahr 2004 verortet. Damit meinte er wohl die

Gesellschafterversammlung des Investment Pool 2____ vom 22. Januar 2004.

Dass anlässlich jener Versammlung keine entsprechende Änderung vereinbart

worden war, wurde bereits dargelegt (vgl. E. IV.1.3.2.3 oben). Ebenso, dass die

Anlegenden zuvor nicht über die Änderung in der Gesellschaftsform informiert

wurden. Daran ändert auch nichts, dass F____ relativ vage aussagte, er gehe

davon aus, dass sie bereits zuvor informiert worden seien. Bezeichnend ist

vielmehr, dass auch F____ den nicht nachvollziehbaren Umstand, dass mit den

Anlegenden auch nach dem 15. Februar 2002 weiterhin die Verträge für den Investment

Pool 1____ und nicht die vermeintlich neuen Gesellschaftsverträge für den Investment

Pool 2____ abgeschlossen wurden, nicht aufzulösen vermochte (Akten S. 3875 f.).

Ob nun F____ wissentlich an der Änderung des Anlagekonstrukts beteiligt war

oder ob er, wie von diesem geltend gemacht, stets im Sinne der Anlegenden

gehandelt und selbst keinen richtigen Durchblick gehabt habe, braucht an dieser

Stelle nicht beurteilt zu werden. In jedem Fall vermag das Aussageverhalten von

F____ nicht zu widerlegen, dass die fraglichen Darlehensverträge nicht gelebt

und einzig als Legende für die Behörde erstellt wurden.

1.3.8 Einbringung

der Immobiliengesellschaft 1 in die Immobilienholdinggesellschaft

1.3.8.1 Wie unter E. IV.1.3.7.4 oben geschildert, gab

der Beschuldigte 2 gegenüber der kantonalen Steuerverwaltung an, er habe seine

Beteiligungen an der Immobiliengesellschaft 1 bereits im Jahr 2005 veräussert,

und die Darlehensschuld gegenüber der J____ über CHF 250'000.– wurde

ebenfalls nicht mehr deklariert. Gleichzeitig wies auch die J____ in ihrer

Bilanz per 31. Dezember 2005 die Darlehensforderungen gegenüber den

Beschuldigten 2 und 3 als getilgt aus (SB STE [...] / 117). Der Beschuldigte 2

führte anlässlich seiner Einvernahme vom 11. September 2013 aus, die

Aktien der Immobiliengesellschaft 1 seien nicht per 1. Januar 2005 verkauft

worden. Mit dem ausgewiesenen und von der N____ gegenüber der kantonalen

Steuerverwaltung bestätigten Verkauf der Aktien konfrontiert meinte er lediglich,

die von ihm in den Jahren 2003 bis zum 15. Juni 2007 eingereichten

Steuererklärungen seien nicht vollständig. Es würden Positionen im Schulden-

und Wertschriftenverzeichnis fehlen (Akten S. 3533). Dieser

Erklärungsversuch überzeugt jedoch nicht. Denn die Beteiligung an der Immobiliengesellschaft

1 von CHF 250'000.– wurde in der Steuererklärung des Beschuldigten 2 für

das Jahr 2005 nicht etwa vergessen, sondern sie wurde explizit als «Verfall

Verkauf» per 1. Januar 2005 deklariert (SB [...] / 462). Die kantonale

Steuerverwaltung ersuchte in diesem Zusammenhang die N____ bzw. den

Beschuldigten 1 am 20. August 2009 um entsprechende Unterlagen und Angaben (SB [...]

/ 471). Auf dem Antwortschreiben der N____ vom 31. August 2009 wurde

handschriftlich vermerkt, dass die Käuferin die J____ und der Kauf durch

Verrechnung mit dem «Darlehen 04» erfolgt sei (SB [...] / 472). Diese Angaben

stimmen demnach auch mit den Buchhaltungsunterlagen der J____ überein. Es kann

aufgrund all dieser Umstände kein anderer Schluss gezogen werden, als dass

zumindest zu jenem Zeitpunkt gegenüber den Behörden der Schein gewahrt werden

sollte, dass der Beschuldigte 2 die Aktien der Immobiliengesellschaft 1 an die J____

veräussert und somit seine Darlehensschuld über CHF 250'000.– durch Verrechnung

getilgt habe. Noch viel bemerkenswerter im Zusammenhang mit dem

Antwortschreiben der N____ ist jedoch, dass u.a. der mitunterzeichnete

Beschuldigte 1 der Steuerverwaltung die Auskunft erteilte, die Aktien der Immobiliengesellschaft

1 seien treuhänderisch gehalten worden (SB [...] / 472). Der Beschuldigte 2 bezeichnete

diese Angaben zwar als «inhaltlich falsch» (Akten S. 3533), dennoch

sprechen sie indiziell klar für die These der Staatsanwaltschaft, lässt sich nämlich

schlicht nicht erklären, weshalb die N____ bzw. u.a. der Beschuldigte 1 ohne

Anlass eine entsprechende Auskunft tätigen sollte, wenn dieser doch – wie er

selbst ausführen lässt (Plädoyer Beschuldigter 1 Berufungsverhandlung S. 52

ff., 58, Akten S. 11'443 ff., 11'449) – erst seit dem [...] 2005 bei der N____ angestellt

war und die Darlehensverträge sowohl zuvor als auch danach stets wie vereinbart

gelebt worden seien.

In den Akten finden sich sodann zwei öffentlich beurkundete

Aktienkaufverträge zwischen dem Beschuldigten 2 und der I____ (früherer Name

der Immobilienholdinggesellschaft, vgl. SB HR-[...] / 167 ff.) sowie zwischen

dem Beschuldigten 3 und der I____ über insgesamt 500 Aktien der Immobiliengesellschaft

1, unterzeichnet und datiert vom 18. August 2005. Der Vollzug war auf den

1. September 2005 vereinbart (SB Pos. A 2 / 1 ff.; SB Pos. A 2 / 6 ff.). Gleichzeitig

wurden zwei Schuldübernahmeverträge zwischen der J____ und der I____ unterzeichnet,

mit welchen sich die I____ verpflichtete, jeweils eine Darlehensschuld des

Beschuldigten 2 bzw. des Beschuldigten 3 gegenüber der J____ von je CHF

302'500.– zu übernehmen (SB Pos. 3 / 32 f.; SB Pos. A 3 / 34 f.). Auch

diese Verträge seien gemäss Angaben des Beschuldigten 2 nicht vollzogen worden

(Akten S. 3535). Der Beschuldigte 2 begründete dies einzig damit, dass er

sich «anders entschieden» habe. Der Vertrag sei unterzeichnet, jedoch nicht

vollzogen worden; «einfach so» (Akten S. 3534). Aus den Akten wird ersichtlich,

dass die beiden Aktienkaufverträge vielleicht nicht vollzogen, jedoch sehr wohl

verwendet wurden und zwar im Zusammenhang mit der vorzeitigen Kündigung des

Hypothekarkreditvertrags mit der Bank 1____ vom 8. August 2005 und dem

Abschluss eines neuen Hypothekarkredits mit der Bank 2____ (SB [...] 2 / 118

ff.; SB [...] 2 / 289 ff.). Ob ein vorgeschobener Eigentümerwechsel nun für die

vorzeitige Ablösung der Hypothek bei der Bank 1____ notwendige Voraussetzung

war oder nicht (vgl. die dahingehenden Ausführungen: Plädoyer Beschuldigter 2

Berufungsverhandlung Rz. 548, Akten S. 11'287, sowie Akten S. 10'979),

kann dahingestellt bleiben. Aufgrund der Bankunterlagen der Bank 1____ ist in

jedem Fall belegt, dass die beiden Kaufverträge in direktem Zusammenhang mit

der Kündigung der Hypothek gestanden sein mussten – dies untermauert die

Immobilienholdinggesellschaft mit ihren Ausführungen im vorliegenden

Berufungsverfahren sowie mit Einreichung des Schreibens der N____ an die Bank

1____ vom 23. August 2005 gleich selbst, wurden der Bank 1____ doch damit

die beiden Kaufverträge nachgereicht (Akten S. 10'955, 11'000).

1.3.8.2 Der Beschuldigte 2 macht geltend, er habe,

genauso wie der Beschuldigte 3, die in seinem Eigentum stehenden 250 Aktien der

Immobiliengesellschaft 1 mit Kaufvertrag vom 28. Dezember 2006 an die

Immobilienholdinggesellschaft veräussert (Akten S. 3536 ff.). In den bei

der N____ beschlagnahmten Unterlagen fand sich denn auch ein entsprechender, am

28. Dezember 2006 unterzeichneter Aktienkaufvertrag über 500 Inhaberaktien

der Immobiliengesellschaft 1 zu einem Kaufpreis von CHF 2'375'000.– (SB

Pos. A 9 / 8 ff.).

Die Immobiliengesellschaft 1 wurde zusammen mit der Immobiliengesellschaft

2 und der Immobiliengesellschaft 3 im Zuge der Kapitalerhöhung der

Immobilienholdinggesellschaft vom März 2007 (vgl. hierzu SB HR-[...] / 114 ff.)

am 5. März 2007 per 1. Januar 2007 in deren Buchhaltung erfasst (SB

HR-[...] / 136; Akten S. 4271). Im Ausdruck der Buchhaltung 2007 der Immobilienholdinggesellschaft

vom 27. September 2013 ist die Beteiligung an der Immobiliengesellschaft 1

mit CHF 2'375'000.–, die Beteiligung an der Immobiliengesellschaft 2 mit

CHF 850'000.– und die Beteiligung an der Immobiliengesellschaft 3 mit

CHF 750'000.– bilanziert (SB BU-[...] 2007 / 1). Zudem wurden als

Gegenkonti je hälftig das Konto 1190 «KK B____» und das Konto 1191 «KK C____»

verwendet, wobei die jeweilige Verbuchung «verkauf C____ […]» bzw. «verkauf B____

[…]» am 22. Februar 2007 erfolgte (SB BU-[...] 2007 / 4). Von diesen Konti

erfolgte per 6. März 2007 eine Umbuchung auf das Konto 2120 «Verrechnung

AK-Erhöhung» (SB BU-[...] 2007 / 4 und 6). Die Kontokorrente wurden zusammen

mit jenem auf dem Konto 1180 «KK Aktionäre» schliesslich in Aktienkapital umgewandelt

(SB BU-[...] 2007 / 6). Gemäss Buchhaltung der Immobilienholdinggesellschaft

sollen die Beteiligungen der Immobiliengesellschaft 1, der Immobiliengesellschaft

2 und der Immobiliengesellschaft 3 somit von den Beschuldigten 2 und 3 an die

Immobilienholdinggesellschaft verkauft worden sein. Ihre Kaufpreisforderungen

dienten in der Folge dazu, die durch die Kapitalerhöhung neu ausgegebenen 4.3

Mio. Inhaberaktien (zumindest teilweise) durch Verrechnung zu liberieren (vgl.

auch die Schilderungen der anwaltlichen Vertretung der

Immobilienholdinggesellschaft im Verfahren um die Veranlagung der

Handänderungssteuer: SB HAE / 11 ff.).

Der Kaufvertrag vom 28. Dezember 2006 stimmt somit zumindest

mit den Buchhaltungsunterlagen der Immobilienholdinggesellschaft vom

27. September 2013 durchaus überein. Wie bereits das Strafgericht

zutreffend darlegte, entsprechen die Buchhaltungsunterlagen vom

27. September 2013 jedoch nicht jenen, welche anlässlich der

Kapitalerhöhung im Jahr 2007 vorgelegt wurden. Die Immobiliengesellschaft 1 war

damals noch zum Wert von CHF 2'100'000.– eingebucht. Zudem diente als

Gegenkonto der drei Beteiligungen noch einzig das Konto 1180 «KK Aktionäre» (SB

HR-[...] / 136). Die Buchhaltungsunterlagen mussten folglich nachträglich

angepasst worden sein (wie im Übrigen abermals im Verfahren betreffend die

Veranlagung der Handänderungssteuer, vgl. hierzu SB HAE / 21 sowie die

zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil S. 123). Hierzu passt,

dass die Immobiliengesellschaft 1 auch in der am 25. Juni 2008

eingereichten Steuererklärung der Immobilienholdinggesellschaft sowie dem beigelegten

Anhang zur Jahresrechnung per 31. Dezember 2007 (SB STE / [...] 35 ff.,

insbesondere 51 und 57) noch mit einem Wert von CHF 2’1000'000.– deklariert

wurde. Die Steuerverwaltung des Kantons [...] verlangte am 3. Februar 2009

unter anderem eine Jahresrechnung der Vorjahreszahlen sowie die Kaufverträge

sämtlicher Beteiligungen ein (SB STE / [...] 24). Nebst den fraglichen

Verträgen (SB STE / [...] 7 ff.) wurde der Steuerverwaltung u.a. ein neuer

Anhang zur Jahresrechnung per 31. Dezember 2007 eingereicht, in welcher

die Beteiligung an der Immobiliengesellschaft 1 entsprechend dem fraglichen

Kaufvertrag neu mit CHF 2'375'000.– ausgewiesen wurde (SB STE / [...] 32;

ebenso im Buchhaltungsausdruck vom 3. März 2009: SB STE / [...] 25). Es

ist demnach ohne weiteres belegt, dass nicht nur die Bewertung der Immobiliengesellschaft

1 in der Bilanz abgeändert wurde, sondern insbesondere auch, dass der

Kaufvertrag über die Beteiligung an der Immobiliengesellschaft 1 erst auf

Nachfrage der Steuerverwaltung simuliert und rückdatiert worden sein musste.

Das Strafgericht weist im angefochtenen Urteil ausserdem zutreffend darauf hin,

dass die Immobilienholdinggesellschaft am 28. Dezember 2006 noch unter

ihrem alten Firmennamen I____ lief; die Änderung der Firma zur Immobilienholdinggesellschaft

erfolgte erst anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung vom

2. Februar 2007 (SB HR-[...] / 167 ff.). Dass im fraglichen Aktienkaufvertrag

datierend vom 28. Dezember 2006 demnach die Immobilienholdinggesellschaft

als Käuferin auftritt, ist ein weiteres gewichtiges Indiz für die

Rückdatierung. Ebenso die Tatsache, dass auf dem Server der N____ drei

identische Aktienkaufverträge gefunden wurden, welche gemäss Nuix-Report vom

Beschuldigten 1 am 13. Februar 2009 erstellt wurden (SB Pos. A 78 / 3370.1

ff.).

1.3.8.3 Zu Recht kam das Strafgericht im angefochtenen

Urteil demnach zum Schluss, dass sich für die Übertragung der Beteiligungen an

der Immobiliengesellschaft 1 an die Immobilienholdinggesellschaft keinerlei

Belege finden. Die vorgehend dargestellten Umstände zeigen aber deutlich, dass

auch in Bezug auf die Einbringung der Immobiliengesellschaft 1 in die

Immobilienholdinggesellschaft bzw. den Verkauf der Aktien der Immobiliengesellschaft

1 von den Beteiligten beliebig Unterlagen fabriziert und unterzeichnet wurden,

um die wahren Begebenheiten zu verschleiern. Hierzu passt im Übrigen, dass im

Aktienkaufvertrag vom 28. Dezember 2006 nicht etwa die Beschuldigten 2 und

3 auf der Verkäuferseite auftreten, sondern ein «[...]», vertreten durch [...]

(SB Pos. A 9 / 8 ff.), der ehemaliger Mitarbeiter der N____ sowie

Pate der Tochter des Beschuldigten 2 ist (Akten S. 3536 f.). Dieser legte

zudem nachvollziehbar dar, dass ihm von den Beschuldigten 1 und 2 aufgetragen

worden sei, diesen Vertrag zu unterzeichnen, ohne dass er gewusst habe, um was

es sich konkret gehandelt habe (Akten S. 3322). Gemäss Angaben des

Beschuldigten 2 soll es sich bei diesem Investment Pool nicht um den nahezu

gleichlautenden Investment Pool 1____ handeln, sondern um einen völlig anderen

Investment Pool, bestehend aus dem Beschuldigten 2 und dem Beschuldigten 3, der

mit dem Investment Pool 1____ nichts zu tun habe (Akten S. 3536 f.). Dass

es sich hierbei um eine völlig unglaubhafte Aussage handelt, braucht nicht

weiter erläutert zu werden. Vielmehr ist mit dem Strafgericht davon auszugehen,

dass die Verwechslungsgefahr mit dem Investment Pool 1____ ziemlich sicher gewollt

war. Die Beschuldigten 2 und 3 konnten die Einbringung der Immobiliengesellschaft

1 damit vertraglich vornehmen, ohne selbst namentlich aufzutreten und sie

mussten so keine Rückfragen der im Investment Pool 1____ zusammengefassten

Anlegenden befürchten, denen ja in der Folge Aktien der Immobilienholding-gesellschaft

angeboten werden sollten. Bezeichnenderweise zeichneten bei der durch die

Einbringung der drei Gesellschaften erfolgten Kapitalerhöhung der

Immobilienholdinggesellschaft auch nicht die Beschuldigten 2 und 3 die neu

ausgegebenen 4.3 Mio. Inhaberaktien, obschon eine Verrechnung mit ihren

Forderungen erfolgt sein soll und sie zumindest buchhalterisch die neu

ausgegebenen Aktien erworben haben. Die neu ausgegebenen Aktien wurden vielmehr

von der [...] AG (SB [...] / 105) und damit von einer juristischen Person

gezeichnet, welche weder eine bestehende Forderung gegenüber der Immobilienholdinggesellschaft

hatte, die sie zur Verrechnung bringen konnte, noch in der Folge je als Aktionärin

der Immobilienholdinggesellschaft aufgetreten ist. Auch in dieser Hinsicht ist

davon auszugehen, dass die [...] AG zur Zeichnung der neuen Aktien verwendet

wurde, damit die Beschuldigten 2 und 3 nicht namentlich in Erscheinung treten

mussten. Diese Annahme wurde im Übrigen – sowohl hinsichtlich des Kaufvertrags

als auch des Zeichnungsscheins – vom Beschuldigten 1 anlässlich seiner

Einvernahme vom 5. Juni 2014 bestätigt (Akten S. 4272 und 4274).

1.3.9 Weitere Vorbringen gegen die Treuhand-These

1.3.9.1 Die Beschuldigten 2 und 3 bringen schliesslich

vor, mit der Aufnahme der Darlehen seien sie gegenüber den Investment Pools

bzw. gegenüber den Anlegenden ein beträchtliches Risiko eingegangen. Der

Beschuldigte 3 habe gegenüber den Anlegenden für den gesamten Darlehensbetrag

von CHF 2'141'432.20 persönlich und unbeschränkt gehaftet und der Beschuldigte

2 habe dem Beschuldigten 3 für die Hälfte gehaftet. Dass die Beschuldigten 2

und 3 keine Gegenleistung für ihre Beteiligungen geleistet hätten, stimme

folglich nicht (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 370 f., Akten

S. 11'254 f.; Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung Rz. 115,

Akten S. 11'353). Ausserdem hätten die beiden Beschuldigten zu keinem

Zeitpunkt eine Kommission für die angebliche Treuhandtätigkeit erhalten

(Plädoyer Beschuldigter 2 Rz. 389 ff., Akten S. 11'257 f.; Plädoyer

Beschuldigter 3 Rz. 118, Akten S. 11'355 f.; ferner Akten

S. 10'964).

1.3.9.2 Was das von den Beschuldigten 2 und 3 ins Feld

geführte Risiko im Zusammenhang mit der Darlehensaufnahme betrifft, so ist der

Staatsanwaltschaft zu folgen, dass ein solches schlicht nicht ersichtlich ist –

und zwar weder in Bezug auf den Beschuldigten 2 noch den Beschuldigten 3. Wie sie

nämlich zu Recht darlegt, hat das vorliegende Verfahren ergeben, dass nicht nur

keine Anlegerin und kein Anleger über ein Exemplar der fraglichen

Darlehensverträge verfügten, sondern die Anlegenden vielmehr auch keine

Kenntnis von einem persönlichen Darlehen an den Beschuldigten 3 hatten (vgl. E.

IV.1.3.2 oben). Auch F____ gab an, keine Version der Darlehensverträge zu haben

(vgl. Akten S. 11'539). Inwiefern der Beschuldigte 3 bei dieser

Ausgangslage befürchten musste, für die Darlehensbeträge in die Verantwortung

genommen zu werden, ist daher nicht nachvollziehbar. Dies gilt erst recht für

den Beschuldigten 2, für dessen angebliche Darlehensschuld gegenüber dem

Beschuldigten 3 ohnehin keine unterzeichneten Verträge vorliegen und, wie

dargelegt, dessen Schuld gegenüber der J____ über CHF 250'000.– bereits im

Jahr 2005 sowohl in seiner Steuererklärung als auch der Buchhaltung der J____ als

getilgt ausgewiesen wurde. Abgesehen davon zeigen die Darlegungen der

Beteiligten hinsichtlich der Vielzahl an unterzeichneten, jedoch offenbar nicht

vollzogenen Verträgen (Darlehensverträge vom 3. Dezember 2001,

Aktienkaufverträge vom 18. August 2005, Schuldübernahmeverträge vom

18. August 2005; vgl. hierzu E. IV.1.3.5 und IV.1.3.8.1 oben), dass selbst

im Fall einer Kenntnis der Anlegenden von den fraglichen Darlehensverträgen

kein wirkliches Risiko erkennbar ist. Ausserdem war der Liegenschaftskomplex

der Immobiliengesellschaft 1 im Zeitpunkt, auf welchen die beiden

Darlehensverträge datieren, bereits gekauft. Ob nun das Schreiben des

Beschuldigten 3 vom 8. Februar 2011, wonach die Darlehensverträge

«unabdingbare Voraussetzung der Schweizer waren, da man sonst die angebotene

Rückabwicklung hätte durchführen müssen», hinsichtlich des Zeitpunkts der

Konzeptänderung aussagekräftig war oder nicht (vgl. hierzu Plädoyer

Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 447 ff., Akten S. 11'271

f.), braucht vor diesem Hintergrund nicht beurteilt zu werden.

1.3.9.3 Die Behauptung, die Beschuldigten 2 und 3

hätten keine Entschädigung für ihre (treuhänderischen) Tätigkeiten erhalten,

ist sodann unzutreffend. Zwar mag es sein, dass allein aus dem

Verwaltungsratshonorar ein solcher Schluss fehlgehen würde (vgl. die

dahingehenden Ausführungen des Beschuldigten 2: Plädoyer Berufungsverhandlung

Rz. 389 ff., Akten S. 11'257 f.). Allerdings ergibt sich aus den

Akten, dass der Beschuldigte 2 über seine Gesellschaft N____ finanziell

beträchtlich aus seiner Tätigkeit mit der Immobiliengesellschaft 1 profitiert

hat (vgl. etwa SB TH-[...]). Der Beschuldigte 2 legt mit seinen Ausführungen,

wonach er in den Jahren 2003 bis 2005 fünf Immobiliengesellschaften gegründet

habe, bei denen er nicht Aktionär gewesen sei und für welche er diverse

Tätigkeiten (Führung der Buchhaltung, Steuerberatung, Gestion der

Aktiengesellschaften) mit seiner N____ ausgeführt habe (Plädoyer Beschuldigter

2 Berufungsverhandlung Rz. 442, Akten S. 11'268 f.), selbst dar, dass

mitunter ein Geschäftsmodell des Beschuldigten 2 gerade war, entsprechende

Dienstleistungen für nicht in seinem Eigentum stehende Gesellschaften zu

erbringen. Auch bei anderen Gesellschaften, bei denen er nicht zu «100 %

wirtschaftlich Berechtigter» gewesen sei, habe er nie ein Gehalt bezogen.

Vielmehr habe er, so auch bei der Immobiliengesellschaft 1, den effektiven

Arbeitseinsatz «via (z.B.) die N____ abgerechnet» (Plädoyer Beschuldigter 2

Berufungsverhandlung Rz. 440, Akten S. 11'266; ferner auch die

Immobilienholdinggesellschaft Akten S. 10'976). Damit zeigt er letztlich

selbst auf, dass er sich auch bei anderen, (zumindest teilweise) nicht in

seinem Eigentum stehenden Gesellschaften für seinen eigenen Aufwand nicht

direkt, sondern über seine N____ entschädigen lässt. Es liegt somit auf der

Hand, dass der Beschuldigte 2 ein grosses finanzielles Interesse daran hatte,

dass die Anlegenden mit Wohnsitz in Deutschland trotz des BewG Immobilien in

der Schweiz erwerben können. Insofern sind auch das Verwaltungsratsmandat und das

damit verbundene Honorar, welches der Beschuldigte 2 dadurch erzielen konnte,

zu berücksichtigen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass mit jedem

Verwaltungsratsmandat ein Treuhandverhältnis einhergeht. Das Gleiche gilt

hinsichtlich des Beschuldigten 3. Bereits das Strafgericht wies zutreffend

darauf hin, dass wohl mit der Zinsdifferenz der fingierten Darlehen zwischen

ihm und der J____ bzw. zwischen der J____ und der Immobiliengesellschaft 1 ein

entsprechender Ertrag hätte erzielt werden sollen, was in der Folge aber

aufgegeben wurde (vgl. angefochtenes Urteil S. 80 mit Verweis auf Akten S. 3922

ff.). Entsprechendes geht auch aus einer anlässlich einer Hausdurchsuchung vom

18. Oktober 2012 beschlagnahmten Aktennotiz aus den von der N____ geführten

Buchhaltungsunterlagen der J____ über eine Besprechung vom 2. September

2005, welche «C/o Herrn B____» stattgefunden haben soll, hervor. In dieser

Aktennotiz findet sich eine Zinsabrechnung, welche offensichtlich noch auf den

Verträgen vom 3. Dezember 2001 basiert (Darlehensbetrag CHF 2'450'000.–

und Zins 6,5 %) und zu welcher festgehalten wurde, die «Differenz zwischen

6 % zu 6,5 % belegt die Gewinnerzielungsabsicht der J____ bei der Darlehensvergabe

[…]» (SB Pos. E 77 / 75 ff.; vgl. auch die Ausführungen des Beschuldigten

3: Akten S. 9235). Letztlich hat jedoch auch der Beschuldigte 3 mit seiner

J____ für erbrachte Verwaltungsdienstleistungen über die Jahre erheblich

finanziell profitiert (vgl. etwa Konto 6531, SB BU-[...] 2003 / 30). Aus der im

vorliegenden Berufungsverfahren eingereichten Aufstellung der Jahre 2001 bis

2006 über CHF 554'000.– wird ersichtlich, dass der Beschuldigte 3 auch durch

weitere Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb des

Liegenschaftskomplexes und der Entwicklung der «Projektstrategie» erheblich

finanziellen Profit gezogen hat (Akten S. 11'031).

1.4 Zwischenfazit Immobiliengesellschaft 1

1.4.1 Zusammenfassend lässt sich nach dem Gesagten

festhalten, dass mit der Gründung des Investment Pool 1____ und der Sammlung

der Gelder der Anlegenden im Kern geplant war, im Ausland wohnhaften Personen

zu ermöglichen, den Liegenschaftskomplex [...] zu erwerben. Aufgrund der

Beschränkungen des BewG war vorgesehen, die Beteiligungen in die Form von

Darlehen zu kleiden, wobei den Anlegenden in Aussicht gestellt wurde, bei der

damals erwarteten Lockerung des BewG im Verhältnis ihrer Einlage eine

Beteiligung an der Immobiliengesellschaft zu erhalten, welche Eigentümerin des

Liegenschaftskomplexes werden sollte. Entgegen der Auffassung der Beschuldigten

2 und 3 sowie der Immobilienholdinggesellschaft widerspiegeln die Verträge im

Zusammenhang mit dem Investment Pool 1____ sowie die damit verbundenen

Unterlagen dieses Vorhaben.

In der Folge wurde ein Darlehenskonstrukt mit privaten

Darlehen an den Beschuldigten 3 und der Zwischenschaltung seiner J____ konzipiert.

Hierbei waren nicht nur F____ und der Beschuldigte 3 massgebend involviert,

sondern auch der Beschuldigte 2. Dies wird nicht zuletzt aufgrund der beiden

bei der N____ beschlagnahmten Übersichten des Konstrukts sowie der hierzu

passenden Vertragsentwürfe ersichtlich. Aufgrund der vorgehenden Erwägungen

erweisen sich auch die Relativierungen des Beschuldigten 3 zu seiner Rolle als

haltlos (Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung Rz. 127 ff., Akten

S. 11'357 ff.). Dass die Anlegenden und F____ ihn lediglich als

«Liegenschaftsverwalter» bezeichnet haben sollen, ändert an seiner

federführenden Rolle nichts. Er war von Beginn weg bei der Planung und

Umsetzung beteiligt, das Darlehenskonstrukt wurde über die von ihm gehaltenen J____

errichtet und er selbst räumte freilich ein, die Idee der privaten Darlehensvergabe

gehabt zu haben. Wie widersprüchlich letztlich die Relativierungen sind, zeigt

sich auch an seinen zitierten Aussagen des Vorverfahrens, wonach es bei seiner

Beteiligung um eine ganz normale Immobilienvermittlung gegangen sei und sein

Interesse einzig darin bestanden habe, mit der J____ die Verwaltung zu übernehmen,

er jedoch gleichzeitig Darlehensnehmer der Anlegenden gewesen sein will und

sich sein Interesse folglich nicht bloss auf die Verwaltung des

Liegenschaftskomplexes beschränkte, sondern in erster Linie in dessen Erwerb liegen

musste (Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung Rz. 132, Akten

S. 11'358). Es mag zwar sein, dass das Vertragsgebilde ursprünglich

lediglich als Schein für die Behörden konstruiert wurde, um allfällige Probleme

im Zusammenhang mit dem BewG zu vermeiden, und es auch noch nach dessen

Errichtung vorgesehen war, die Anlegenden nach der erwarteten Gesetzeslockerung

wie vereinbart ihrer Einlage entsprechend an der Immobiliengesellschaft 1 zu

beteiligen. Ausgeschlossen werden kann aufgrund des Beweisergebnisses jedoch,

dass eine tatsächliche Änderung des Anlagekonzepts mit den Anlegenden

abgesprochen war. Ob die Darlehensverträge wie datiert aus dem Frühjahr bzw. wie

von der Immobilienholdinggesellschaft behauptet teilweise auch aus dem Sommer

2002 stammen oder eine Erfindung aus dem Jahr 2003 und rückdatiert sind, ist

für das Appellationsgericht nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Denn es

steht fest, dass die Darlehensverträge offensichtlich nie gelebt wurden. Selbst

wenn der Investment Pool 2____ sowie die Darlehensverträge im ersten Halbjahr

2002 ins Leben gerufen worden wären, ist zudem erstellt, dass auch sämtliche

nach der Gründung des Investment Pool 2____ und vermeintlicher Unterzeichnung

der Darlehensverträge hinzugetretenen Anlegenden jeweils dieselben Verträge

betreffend Betritt zum Investment Pool 1____ erhielten und keine Anlegerin und

kein Anleger je einen Gesellschaftsvertrag des Investment Pool 2____ oder eine

Kopie eines Darlehensvertrags erhielten; weder waren sie über die neuen

Vertragsverhältnisse informiert, noch entsprachen diese ihrem Willen.

Sämtliche finanziellen Mittel für die Gründung der Immobiliengesellschaft

1 und den Erwerb ihrer Liegenschaften stammen von den Anlegenden. Sie traten dafür

dem Investment Pool 1____ bei und zahlten hierfür ihre jeweiligen Einlagen.

Insofern ist auch die (zutreffende) Schlussfolgerung des Strafgerichts zu

verstehen, dass der Investment Pool 2____ die Anlagegelder nie «besessen» habe.

Die Beschuldigten 2 und 3 hingegen haben selbst keine eigenen Mittel

eingebracht, mit denen sie die Aktien der Immobiliengesellschaft 1 hätten

erwerben können. Auch wenn keine konkreten schriftlichen oder mündlichen

Verträge zwischen den beiden Beschuldigten und den Anlegenden geschlossen

wurden, bestehen aufgrund all dieser Umstände demnach keine Zweifel, dass die

Beschuldigten 2 und 3 die Immobiliengesellschaft 1 zwar in eigenem Namen, aber

auf Rechnung der Anlegenden gegründet und ebenso den Liegenschaftskomplex der Immobiliengesellschaft

1 auf Rechnung der Anlegenden erworben haben. Dies geschah durchaus im

Interesse der beiden Beschuldigten, konnten sie doch von der Verwaltung der Immobiliengesellschaft

1 sowie deren Liegenschaftskomplexes finanziell erheblich profitieren. Die

Beschuldigten 2 und 3 waren daher, wie angeklagt, verpflichtet, ihre Aktionärs-

und Verwaltungsratsstellung im Sinne der Anlegenden auszuüben, bis eine direkte

Beteiligung der Anlegenden an der Immobiliengesellschaft 1 aus rechtlicher

Sicht möglich war. Mithin hielten sie, wie in der Anklageschrift gefolgert, die

Aktien der Immobiliengesellschaft 1 treuhänderisch für die Anlegenden.

Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass diese Erkenntnis,

entgegen der Darlegungen der Immobilienholdinggesellschaft (Akten S. 8216

f.), nicht im Widerspruch zum Urteil des Verwaltungsgerichtgerichts Basel-Stadt

VD.2015.179–185 vom 16. September 2016 steht. Bei der Beurteilung der

Frage, ob die Immobilienholdinggesellschaft die Aktien als Treuhänderin für

Rechnung der ausländischen Anlegenden erworben habe, liess das

Verwaltungsgericht gerade offen, ob die Investitionen der Anlegenden gestützt

auf Darlehensverträge oder Treuhandverhältnisse erfolgt waren. Es folgerte

vielmehr, dass bereits aufgrund der den ausländischen Investoren eröffneten

Möglichkeit, mittels Umwandlung ihrer Investitionen Aktien der

Immobilienholdinggesellschaft zu erhalten, der Erwerb der Aktien der Immobiliengesellschaft

1, der Immobiliengesellschaft 2 und der Immobiliengesellschaft 3 im Interesse

und für Rechnung der ausländischen Investoren und damit durch die

Immobilienholdinggesellschaft als Treuhänderin erfolgt sei (vgl.

E. 7.3.6).

1.4.2 Da bereits aufgrund des bisherigen

Beweisergebnisses das Treuhandverhältnis für das Appellationsgericht

zweifelsohne feststeht, braucht nicht eingehender auf die Verwertbarkeit der

Aussagen von K____ eingegangen zu werden (vgl. die diesbezüglichen Rügen: Plädoyer

Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 238, 330 ff., Akten S. 11'239,

11'250 ff.; Akten S. 8916 f.).

Am Rande sei jedoch erwähnt, dass das Strafverfahren gegen

den Beschuldigten 2 als beschuldigte Person erst mit Verfügung vom

24. August 2012 eröffnet wurde (Akten S. 3201). Weder im Zeitpunkt

des internationalen Rechtshilfeersuchens in Strafsachen bei der

Staatsanwaltschaft [...] vom 9. Juni 2011 (Akten S. 2745 ff.) noch im

Zeitpunkt dessen Erledigung vom 30. November 2011 (Akten S. 2806) war der

Beschuldigte 2 damit Partei im Sinne von Art. 147 bzw. 148 StPO. Es ist –

entgegen der Auffassung des Beschuldigten 2 – folglich nicht zu beanstanden,

dass die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten 2 bzw. dessen Verteidigung in

jenem Verfahrensstadium nicht die Möglichkeit gegeben hatte, schriftliche

Fragen zum Fragekatalog der Staatsanwaltschaft und Ergänzungsfragen zur

schriftlichen Stellungnahme von K____ (er nahm nicht an einer rechtshilfeweis

durchgeführten Einvernahme teil, sondern nahm lediglich schriftlich Stellung

zum Fragenkatalog der Staatsanwaltschaft) einzureichen.

K____ wurde am 13. Februar 2014 von der

Staatsanwaltschaft förmlich einvernommen. Wie der Beschuldigte 2 zutreffend

anmerkt, machte er anlässlich dieser Einvernahme von seinem Aussageverweigerungsrecht

Gebrauch (Akten S. 3674 ff.). Die beschuldigte Person hat gemäss Art. 6

Ziff. 3 lit. d EMRK ein Recht darauf, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen. Eine

belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte

Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessen und hinreichend

Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den

Belastungszeugen zu stellen (BGer 6B_1394/2020 vom 13. Dezember 2021

E. 1.2.1, mit weiteren Hinweisen). Zu berücksichtigen ist vorliegend, dass

der damalige Verteidiger des Beschuldigten 2 trotz entsprechender Einladung der

Staatsanwaltschaft vom 5. Februar 2014 sowie der damit eingeräumten

Möglichkeit (alternativ) allfällige Ergänzungsfragen einzureichen (Akten

S. 288) und nachdem ihm mitgeteilt worden war, dass K____ gemäss

Ankündigung dessen Verteidigers von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch

machen werde, weder an der Einvernahme teilgenommen noch Ergänzungsfragen

eingereicht hat (Akten S. 290 f.; 3674 ff.). Es erscheint daher zumindest

fraglich, ob der Beschuldigte 2 nun eine Verletzung seiner Teilnahmerechte bzw.

des Konfrontationsrechts geltend machen kann.

Diese Frage kann indes offenbleiben. Denn eine ausgebliebene

Konfrontation mit Belastungszeugen verletzt die Garantie, diesen Fragen zu

stellen, u.a. dann nicht, wenn sie das Zeugnis berechtigterweise verweigern,

die beschuldigte Person zu den belastenden Erklärungen hinreichend Stellung

nehmen konnte, diese sorgfältig geprüft wurden und sich der Schuldspruch nicht

allein auf diesen Aussagen abstützt. Zudem darf der Umstand, dass die

beschuldigte Person ihre Rechte nicht (rechtzeitig) wahrnehmen konnte, nicht in

der Verantwortung der Behörde liegen (BGer 6B_1394/2020 vom 13. Dezember

2021 E. 1.2.1, mit weiteren Hinweisen). Vorliegend waren im

erstinstanzlichen Verfahren sämtliche Voraussetzungen gegeben. Insbesondere

wird aus dem angefochtenen Urteil ersichtlich, dass sich die Schuldsprüche

mitnichten nur auf die schriftliche Stellungnahme von K____ abstützte. Aus der

vom Beschuldigten 2 besonders hervorgehobenen Erwägung hinsichtlich des

Treffens vom 21. November 2001 wird ersichtlich, dass der Beschuldigte 3

diese Angaben genauso bestätigte (angefochtenes Urteil S. 61; Akten

S. 4618). Auch aus den weiteren Erwägungen des Strafgerichts wird ohne

weiteres deutlich, dass es nicht unbesonnen auf die Angaben von K____, wonach

das gewählte Konstrukt nur zur Umgehung des BewG gewählt worden sei und die

Beschuldigten 2 und 3 die Aktien der Immobiliengesellschaft 1 treuhänderisch

halten würden (Akten S. 3120 ff.), abstellte, sondern es erst aufgrund

einer umfassenden Würdigung der in den Akten befindlichen Beweismittel zu

diesem Schluss gelangte (angefochtenes Urteil S. 73–82). Dass die

schriftliche Stellungnahme von K____ in diesem untergeordneten Umfang

Berücksichtigung fand, ist somit nicht zu beanstanden, zumal das Strafgericht K____

als Zeugen zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgeladen und es dessen

unentschuldigtes Fernbleiben nicht zu verantworten hatte.

1.4.3 Wie bereits dargelegt, erweist sich die Frage,

ob die Darlehensverträge vom 15. April 2002 nicht nur simuliert, sondern

ebenso rückdatiert wurden, für das Appellationsgericht als nicht entscheidend.

Angemerkt sei allerdings, dass – wie vom Strafgericht erwogen

– eine Vielzahl von Indizien vorliegen, dass die Darlehensverträge zwischen dem

Investment Pool 1____ und dem Beschuldigten 3 sowie zwischen letzterem und dem Investment

Pool 2____ tatsächlich rückdatiert sind. Daran ändern auch die Angaben von O____

nichts. Die fraglichen Verträge wurden selbst gemäss Angaben von Herrn O____ nicht

in dessen Gegenwart unterzeichnet (Akten S. 6966). Die beiden

Darlehensentwürfe, bei denen der Beschuldigte 2 als Darlehensnehmer des Investment

Pool 1____ und des Investment Pool 2____ auftritt, konnte er sich denn auch

nicht erklären (Akten S. 6966 f.; vgl. zu den Verträgen: SB Pos. A 58 / 1

ff.).

Das Strafgericht wies im angefochtenen Urteil zutreffend

darauf hin, dass die Summe der beiden Darlehensverträge vom 15. April 2002 (SB [...]

/ 185 ff.; SB [...] / 188 ff.) genau der Summe der im Investment Pool 1____ angelegten

Gelder per 1. Juli 2002 entsprach (für die Auflistung der Anlegergelder

mit Datum der Investition und Aktenfundstelle vgl. angefochtenes Urteil

S. 63 f.). Damit kann die Datierung der beiden Darlehensverträge nicht stimmen.

Die Immobilienholdinggesellschaft bringt im Berufungsverfahren vor, der

Darlehensvertrag zwischen dem Investment Pool 1____, in welchem ausschliesslich

Anlegende mit Wohnsitz in der Schweiz zusammengefasst gewesen seien, und dem

Beschuldigten 3 über die Darlehenssumme von CHF 302'000.– datiere sehr wohl vom

15. April 2002, da Anlegerin_D____, Anleger_G____ und Anleger_C____ ihre

Einlagen bereits am 28. März 2002 geleistet hätten. Dieser Vertrag habe sodann

dem Darlehensvertrag mit dem Investment Pool 2____ über CHF 1'839'432.20

als Vorlage gedient und es sei lediglich vergessen worden, das Datum auf der

Unterschriftenseite anzupassen. Der Vertrag zwischen dem Investment Pool 2____

und dem Beschuldigten 3 sei erst Anfang Juli 2002 unterzeichnet worden (Akten

S. 10'960). Diese Ausführungen bestätigen zunächst, dass O____ hinsichtlich

Datum und Darlehenssumme letztlich keine wesentlichen Angaben machen konnte. Zum

anderen ist zu berücksichtigen, dass bei zwei Versionen des Investment Pool

2____ entweder Anlegerin_D____ (Investment Pool 2____ mit Gründer F____ und Anleger_F____)

oder alle drei Anlegenden (Gründer F____) vor Juli 2002 als Mitglieder im Investment

Pool 2____ aufgenommen worden sind. Bei diesen Versionen hätten die Einlagen

dieser Anlegenden demnach nicht als Darlehen des Investment Pool 1____ an den

Beschuldigten 3 gelangen können (vgl. SB [...] / 24 ff.; zum Investment Pool

2____ bereits E. IV.1.3.4 oben). Der Erklärungsversuch der

Immobilienholdinggesellschaft greift demnach zu kurz, zumal sie selbst im

Vorverfahren die Auffassung vertreten hatte, dass es zwar nur, aber dafür gleichzeitig

beide Investment Pool 2____ mit den Gründern F____/K____ und F____/Anleger_F____

gegeben habe (SB [...] / 8). Erwähnenswert erscheint im Übrigen, dass die

Immobilienholdinggesellschaft ferner angibt, auch der Darlehensvertrag zwischen

der Immobiliengesellschaft 1 und der J____ über CHF 1'636'350.– basiere

auf der Vorlage von O____ (Akten S. 10'957). Dies erstaunt insofern, als

dass dieser Vertrag auf den 15. Februar 2002 datiert, die

Darlehensverträge zwischen dem Investment Pool 2____ bzw. dem Investment Pool 1____

und dem Beschuldigten 3 gemäss O____ jedoch im Frühjahr 2002 ausgefertigt worden

seien (Akten S. 6967; SB [...] / 205 ff.).

Das Strafgericht erwog sodann zu Recht, dass die vom

Beschuldigten 2 nachweislich am 25. Mai 2003 und 26. Mai 2003 erstellten

Vertragsentwürfe weitere deutliche Hinweise für eine Rückdatierung der in Frage

stehenden Darlehensverträge sind. Insbesondere fällt dabei auf, dass der

Darlehensvertrag zwischen F____ und dem Beschuldigten 3 über CHF 2'136'350.–

und einem Zinssatz von 6 % (SB Pos. A 78 / 510.1 ff.) und derjenige

zwischen der J____ und der Immobiliengesellschaft 1 über CHF 1'636'350.–

und einem Zinssatz von 6 % (SB Pos. A 78 / 511.1 ff.) exakt dem

ursprünglichen Darlehenskonstrukt entsprechen, bevor dieses vom Beschuldigten 3

handschriftlich überarbeitet und mit Fax vom 4. Juni 2003 an den

Beschuldigten 2 retourniert wurde (SB Pos. A 3 / 13 f.; vgl. bereits E. IV.1.3.3

oben). Die Immobilienholdinggesellschaft versucht diese Absprache zwischen den

beiden Beschuldigten zwar im Wesentlichen damit zu erklären, dass sie sich

nicht einig gewesen seien, welche Zinssätze ursprünglich vereinbart gewesen

seien (Akten S. 10'969 f.). Dieser Erklärungsversuch vermag aber

angesichts der Tatsache, dass – wie bereits erläutert – die Zinszahlungen

zwischen der J____ und der Immobiliengesellschaft 1 bis und mit dem

1. Quartal 2003 auf den von den Beteiligten als nicht vollzogen erklärten Darlehensverträgen

basierten (vgl. E. IV.1.3.7.3 oben), nicht im Ansatz zu überzeugen. Zudem

erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte 2 deshalb auch noch

die fraglichen Vertragsentwürfe hätte erstellen sollen. Die Besprechung

zwischen dem Beschuldigten 2 und dem Beschuldigten 3 vom 14. Mai 2003

betreffend die Darlehenssituation (SB TH-[...] / 67) sowie der Austausch der

Überblicke über das Darlehenskonstrukt vom Juni 2003, zeigen jedoch auf, dass

der Beschuldigte 2 bei der Planung und Umsetzung massgeblich involviert war. Wie

die Staatsanwaltschaft zu Recht hervorhebt, fällt bei den beiden unterzeichneten

Darlehensverträgen (SB [...] / 185 ff. und SB [...] / 188 ff.) ausserdem auf,

dass beim Beschuldigten 3 die [...] als Wohnadresse aufgeführt wird, obschon

dieser gemäss Einwohnerdienste Basel-Stadt erst ab dem 4. Februar 2003 an

dieser Adresse wohnhaft war. Zuvor war seine Adresse an der [...] (Akten S.

82). Im Vertragsentwurf vom 25. Mai 2003 war dies noch richtig vermerkt

(SB Pos. A 78 / 510.1).

Auch die Anfrage des Beschuldigten 3 bei Advokat und Notar [...]

sowie dessen Abklärung beim Amt für Miet- und Wohnungswesen im Frühjahr 2003

(vgl. zum Inhalt der Schreiben: angefochtenes Urteil S. 75 f.) stellt ein weiteres

Indiz dafür dar, dass das Darlehenskonstrukt eine Erfindung des Jahres 2003 war.

Die mit der Eingabe des Beschuldigten 3 vom 27. Juli 2015 eingereichte

Version, wonach er im Herbst 2001 aufgrund eigener Recherchen mit dem

Darlehenskonstrukt hervorgekommen sei, um damit eine BewG-konforme Lösung zu

finden, die Nachfrage bei [...] dies lediglich habe bestätigen sollen (Akten

S. 4619 ff.; ferner auch: Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung

Rz. 138 ff., Akten S. 11'363 ff.) und [...] bei der ersten Anfrage

die Vorgaben allerdings nicht richtig verstanden habe (Akten S. 6975),

erweist sich als reichlich abwegig. Vielmehr ist mit dem Strafgericht davon

auszugehen, dass [...] das bereits abgeschlossene Konzept vorgelegt wurde und dieser

ein mögliches Treuhandverhältnis richtigerweise erkannt hat: Die [...]

geschilderte Ausgangslage sah vor, dass die Finanzierung des Aktienkapitals der

Immobiliengesellschaft 1 und des Liegenschaftskomplexes über einen

Schweizer-Anlegerpool über CHF 250'000.– für 50 % des Aktienkapitals

sowie einer Finanzierung Deutscher Geldgeber über die J____ über EUR 2'200'000.–

erfolgen sollte (vgl. SB Pos. A 26 / 22 ff.). Ebenso klar erscheint, dass die

Erkenntnisse der Abklärungen beim Amt für Miet- und Wohnungswesen bei der

Anpassung des Treuhandkonstrukts berücksichtigt wurden (vgl. SB [...] / 195 f.;

SB [...] / 187 f.). Letztlich bestätigte der Beschuldigte 3 in der bereits

erwähnten E-Mail an den Privatkläger 1 vom 6. September 2010, dass erst die

juristische Überprüfung «durch eine Anwaltskanzlei» und deren Anfrage beim Amt

für Miet- und Wohnungswesen ergeben hätten, dass die Realisierung des geplanten

Erwerbs nicht möglich sei. Es sei der Investment Pool 2____ gegründet worden.

«[…] Dies führte zu unterschiedlichen Vergaben von Darlehen. […] Diese Verträge

wurden am 15. April 2002 von Herrn F____ als bevollmächtigter Vertreter

der GdbR unterzeichnet und abgeschlossen» (SB [...] / 39). Es ist somit

widerlegt, dass es sich bei den Abklärungen lediglich um eine Bestätigung des

bereits errichteten Konstrukts gehandelt hat. Im Übrigen kann auch den Ausführungen

des Beschuldigten 3, wonach die Auskunft von [...], dass bereits der

treuhänderische Besitz einer einzigen Aktie durch einen ausländischen Investor

ein bewilligungspflichtiger Tatbestand darstelle, belegen soll, dass die

Beschuldigten 2 und 3 sich für das Darlehenssystem entschieden hätten (Plädoyer

Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung Rz. 141 f., Akten S. 11'364 f.),

nicht gefolgt werden, ist doch erstellt, dass bereits nach der Gründung der Immobiliengesellschaft

1 eine Abtretung der Aktien des Beschuldigten 2 an F____ erfolgte und diese

ausweislich der Akten nie rückgängig gemacht wurde.

Angesichts der eindeutigen Indizienlage braucht schliesslich auf

die vom Strafgericht erwähnte und vom Beschuldigten 2 und der

Immobilienholdinggesellschaft eingehend thematisierte Besprechung vom

30. April 2002, die Umstände um das Ausscheiden von M____ sowie die

Anfrage des Beschuldigten 2 bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons [...]

in Bezug auf die Lex Friedrich nicht weiter eingegangen und geklärt zu werden,

ob diese allenfalls auch «normale» Geschäftshandlungen betreffen bzw.

hinsichtlich M____, ob seine Aussagen aus reiner Enttäuschung erfolgten (vgl.

dazu angefochtenes Urteil S. 66 und 75; Plädoyer Beschuldigter 2

Berufungsverhandlung Rz. 379, 421 ff., Akten S. 11'256, 11'261 ff.;

Akten S. 10'715.34 f., 10'975 f.). Aus dem gleichen Grund ist ebenso wenig

auf die vom Strafgericht erwähnte Besprechung vom 17. Juni 2003

einzugehen; ob diese nun die vorliegenden Darlehensverträge oder einen völlig

anderen Vertrag betraf, ist nicht von Bedeutung (vgl. die dahingehenden

Ausführungen Akten S. 10970). Erwähnt sei einzig, dass auch die Behauptung

des Beschuldigten 2 betreffend die Besprechung vom 30. April 2002, wonach

der Umstand, dass er anlässlich der besagten Besprechung den Vorschlag der

Herren K____ und F____ auf Umwandlung ihrer Forderung über CHF 100'000.–

in Aktien der Immobiliengesellschaft 1 abgelehnt haben soll, gegen das

Treuhandverhältnis spreche (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 433

f., 440, Akten S. 11'262, 11'264), nicht zu überzeugen vermag. Wie er

gleich selbst darlegt, wurde die Ablehnung – wie bereits hinsichtlich der

Anlegenden anlässlich der Gesellschafterversammlung vom 22. Januar 2004

(vgl. E. IV.1.3.2.3 oben) – mit den Bestimmungen des BewG begründet. Den Herren

K____ und F____ blieb daher gar keine andere Möglichkeit, als ihre Forderung

als Darlehen auszugestalten.

2. Die Immobiliengesellschaft

2 und ihre Liegenschaft

2.1 Strafgerichtsurteil

Hinsichtlich der

Gründung der Immobiliengesellschaft 2 und dem Kauf der Liegenschaft an der [...]

erwog das Strafgericht das Folgende:

«Im Juni 2004

wurde C____ [der Beschuldigte 3] auf diese an der [...] in Basel zum Verkauf

stehende Liegenschaft aufmerksam. Dabei handelte es sich um eine Liegenschaft

mit gemischter Gewerbe- und Wohnnutzung: Im Erdgeschoss befindet sich eine [...]-Filiale

und in den Obergeschossen vier Wohnungen. Es war deshalb zuerst vorgesehen,

hier ein Konzept mit zwei verschiedenen Aktiengesellschaften zu verfolgen, die

den Liegenschaftsteil mit dem [...]-Laden resp. den Liegenschaftsteil mit den

Wohnungen gehalten hätten. So wäre es aufgrund der Ausnahmeregelung im BewG

(Teilrevision Lex Koller) Ausländern möglich gewesen, sich direkt an der die

Verkaufsräumlichkeiten haltenden Aktiengesellschaft zu beteiligen, weil es sich

dabei um ein Betriebsstätten-Grundstück und somit um einen Ausnahmetatbestand

des BewG gehandelt hätte. Es war deshalb vorgesehen, die bestehende

Liegenschaft in zwei Stockwerkeigentümereinheiten aufzuteilen (Akten S. 4630

f.).

Auch in Bezug

auf diese Liegenschaft existierte ein Exposé mit detaillierten Plänen,

Grundbuchauszug, Gebäudeversicherungswert inkl. Schatzungsprotokoll, Treuhand-

und Geschäftsbesorgungsvertrag, Beitrittserklärung zur ‘P____’, Finanz- und

Investitionsplan, Mieterspiegel und Mietverträge, Aktionärsbindungsvertrag sowie

ein Entwurf der Statuten der ‘P____’ (SB [...] / 230 ff.). Zumindest der

Aktionärsbindungsvertrag dürfte von C____ [dem Beschuldigten 3] erstellt worden

sein, da sich in den Unterlagen der J____ eine angepasste Version, ergänzt mit

den Namen der Investoren und neu lautend auf ‘Immobiliengesellschaft 2’, fand

(SB Pos. [...] 40 / 9 ff.). Der Finanz- und Investitionsplan liegt in zwei

Versionen vor: Einmal mit der angedachten Aufteilung in Stockwerkeigentum und

einmal ohne Aufteilung. Die Mittelherkunft bleibt insofern gleich, als dass

jeweils ein Aktienkapital von CHF 250'000.–, ein Aktionärsdarlehen in Höhe von

CHF 450'000.– und ein Hypothekardarlehen von CHF 1 Mio. bei einem

Kaufpreis inkl. Kaufnebenkosten von CHF 1.7 Mio. vorgesehen waren (SB [...] /

255 + 310).

C____ [der

Beschuldigte 3] hat das Objekt sodann F____ präsentiert, der sich vor Ort ein

Bild machte, die Verträge kontrollierte und die Werthaltigkeit der Immobilie

überprüfte. Alsdann erklärte sich F____ bereit, als Treuhänder zu fungieren und

ein Konto für das Einsammeln der Gelder zur Verfügung zu stellen. Darauf

besuchten die Herren F____ und C____ [der Beschuldigte 3] interessierte

Investoren zuhause und C____ [der Beschuldigte 3] zeigte das Objekt auch vor

Ort. Beim Ablauf der Investition sei es gleich gelaufen wie bei der Immobiliengesellschaft

1, wobei hier eine direkte Beteiligung am Aktienkapital des Teils mit dem

Verkaufsladen und für den anderen Liegenschaftsteil ein Aktionärsdarlehen

vorgesehen war. Die Anleger hätten deshalb auch eine direkt auf dieses Projekt

lautende Beteiligungserklärung unterzeichnet, es habe mit dem Investment Pool 1____

nichts zu tun gehabt (Akten S. 3314 ff., S. 3622 ff., S. 3886 ff. und

S. 4630 ff.).

Die Investoren

erhielten von F____ ein detailliertes Exposé der Liegenschaft mit

Grundbuchauszug, Gebäudeversicherungswerten und detaillierten Plänen sowie

einen Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrag, Beitrittserklärung,

Aktionärsbindungsvertrag und Statutenentwurf (alles lautend auf die P____) und

den Finanz- und Investitionsplan, der eine Aufteilung in zwei

Stockwerkeigentümerhälften vorsah (SB [...] / 17 ff.).

Gemäss ‘Treuhand-

und Geschäftsbesorgungsvertrag’ ist Gegenstand des Vertrages die treuhänderische

Abwicklung der vom Treugeber übernommenen Kapitaleinlage zur Beteiligung an der

‘P____.’ ‘Die Treugeber werden wirtschaftlich als Aktionär an der Gesellschaft

beteiligt. […] Der Treuhänder hat in der Investitionsphase sicherzustellen,

dass die Gesellschaft über ihr zufliessende Mittel nur zusammen mit ihm gemäss

dem Investitionsplan verfügt. Eine Mittelfreigabe darf der Treuhänder nur

gewährleisten, wenn sichergestellt ist, dass die ‘P____’ Eigentum an der

Gewerbeliegenschaft, Verbrauchermarkt [...], [...] in Basel erhält und die

Beteiligung am Aktienkapital gesichert ist. […] ‘1.2 Der Treuhänder ist

verpflichtet die auf Rechnung des Treugebers gezeichnete Beteiligung an der

Aktiengesellschaft treuhänderisch und uneigennützig für den Treugeber zu verwalten.’

(SB [...] / 4). ‘1.5 […] Die mittelbare Beteiligung erstreckt sich auf das

anteilige Aktienkapital und den Gewinn und Verlust der Aktiengesellschaft nach

Massgabe des dem Treugeber bekannten Aktionärsbindungsvertrags und den Statuten

der Aktiengesellschaft. […] 1.6 Der Treuhänder ist berechtigt, weitere

Treuhandverhältnisse auch mit anderen Gesellschaften einzugehen und Untervollmachten

zu erteilen […].’ (SB [...] / 5). ‘8.1 Der Treuhänder erhält ab dem 01.07.2004 für

die laufende Tätigkeit der ‘P____’ eine jährliche Vergütung in Höhe von 0,5%

auf das von ihm angenommene Gesellschaftskapital.’ (SB [...] / 6). ‘10.1 Der

Treuhandvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine Kündigung des

Treuhandverhältnisses durch den Treugeber vor dem 31.12.2005 kann nur aus

wichtigem Grund erfolgen. […] 10.3 Die Rechtsfolgen der Beendigung des

Treuhandverhältnisses ergeben sich aus den Bestimmungen des

Aktionärsbindungsvertrages über die Auseinandersetzung.’ (SB [...] / 7).

Der Präambel des

Aktionärsbindungsvertrags der ‘P____’ ist zu entnehmen, dass das Aktienkapital

CHF 150'000.– beträgt und in 150 Aktien à CHF 1'000.– eingeteilt ist. Gemäss Ziff.

1.1 ergeben jeweils CHF 3'333.– Beteiligung am Aktienkapital und

Aktionärsdarlehen das Bezugsrecht für eine Aktie. Aktienkapital und

Aktionärsdarlehen betragen insgesamt CHF 500'000.– (SB [...] / 43).

Anleger_E____ unterzeichnete

am 17. Juni 2004 zusammen mit F____ eine Beitrittserklärung ‘auf Angebot und

Abschluss eines Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrages für eine Beteiligung

an der P____’ und beantragte den Erwerb einer Beteiligung in Höhe von CHF 60'000.–

(SB [...] / 2 f.). Am gleichen Tag zahlte Anleger_E____ CHF 60'000.– bei der [...]-Filiale

[...] in Basel auf das Treuhandkonto ein (SB [...] / 38 + 114). Ausserdem

existiert von der ‘Immobiliengesellschaft 2’ -

vertreten durch den Treuhänder F____ -

eine Bestätigung über den Geldeingang vom gleichen Tag, in welcher spezifiziert

wird, es handle sich dabei ‘um ein verzinsliches Darlehen mit 6% Jahreszins zur

Beteiligung an der Immobiliengesellschaft 2.’ Das Darlehen würde an die J____ weitergeleitet

und diene als Eigenkapital für den Erwerb der Immobilie (SB [...] / 50).

Nachfolgende

Personen konnten von F____ und C____ [dem Beschuldigten 3] für eine Beteiligung

an diesem Projekt gewonnen werden, die eine entsprechende Beitrittserklärung

unterzeichneten und den Betrag für ihre Kapitalbeteiligung entweder auf das

Treuhandkonto oder ein Konto von F____ bei der [...] einzahlten:

Datum der

Investition

Name(n) .

Originalbetrag

Betrag in CHF .

Beitrittserklärung

Zahlungseingang .

17.06.2004

Anleger_E____

CHF 60'000.–

SB [...] / 2 f.

SB [...] / 38 + 114

14.07.2004

[...]

[...]

CHF 100'000.–

[nicht vorhanden]

SB [...] / 189.2

03.08.2004 +

25.08.2004

[...]

CHF 200'000.–

SB [...] / 64 f.

SB [...] / 40 + 118 ff.

05.10.2004

D____

[...]

EUR 64'960.37

CHF 99'580.90

SB [...] / 4 f. + 103 f.

SB [...] / 42 + 126 f.

Total

CHF 459'580.90

F____

transferierte CHF 97'990.– von der Einzahlung der [...] auf sein Konto bei der [...]

sowie CHF 152'010.– vom Treuhandkonto zwischen dem 20. Juli und 5. August 2004

auf das Kapitaleinzahlungskonto der Immobiliengesellschaft 2 bei der [...] (SB [...]

/ 39 f. + 116 ff., SB [...] 2 / 7). Somit wurde das ganze Aktienkapital von den

deutschen Investoren zur Verfügung gestellt.

Am 10. August

2004 wurde beim [...] Notar [...] die Immobiliengesellschaft 2 gegründet. Die

250 Inhaberaktien à je CHF 1'000.– wurden wie folgt gezeichnet: B____ [Beschuldigter

2] 248 Aktien, [...] 1 Aktie und [...] 1 Aktie. B____ [Beschuldigter 2] stellte

sich als Verwaltungsrat zur Verfügung (SB HR-[...] / 6 ff.). Die Gründung der

Gesellschaft wurde von B____ [Beschuldigter 2] über die [...] organisiert und

mit CHF 8'000.– in Rechnung gestellt (SB Pos. E 36 / 45). Dass B____ [Beschuldigte 2]

sein Mandat als Verwaltungsrat treuhänderisch ausübte, zeigt auch wieder der

Umstand, dass er sich dafür über die [...] ein jährliches Verwaltungsratshonorar

von CHF 6'000.– auszahlen liess (hier anteilig fürs 2004: SB Pos. E 36 / 38).

B____ [Beschuldigter

2] handelte anschliessend mit der Bank 1____ einen neuen Kreditvertrag für eine

Hypothek über CHF 1 Mio. aus (SB [...] 3 / 99 ff.). Am 12. November 2004 kaufte

B____ [Beschuldigter 2] für die Immobiliengesellschaft 2 die an der [...] in

Basel gelegene Liegenschaft zum Preis von CHF 1'432'369.25 bei der

beurkundenden Notarin [...] (SB LIE / 41 ff.). Gleichzeitig wird der bestehende

Inhaberschuldbrief von der Verkäuferin übernommen und auf CHF 1 Mio. erhöht (SB

LIE / 52 ff.).

Zur Begleichung

des nach Abzug der Hypothek fälligen Restkaufpreises tätigte F____ vom

Treuhandkonto auf das [...]-Konto der Immobiliengesellschaft 2 zwei Zahlungen

in Höhe von CHF 100'000.– resp. CHF 110'000.–, wo mittlerweile auch die

gesperrten CHF 250'000.– zur Liberierung des Aktienkapitals zur Verfügung

standen (SB [...] / 41 f. + 124 ff. und SB [...] 2 / 8 ff.). Danach wurde der

gesamte verfügbare Kontosaldo in Höhe von CHF 456'928.25 auf das Bank 1____-Konto

der Immobiliengesellschaft 2 überwiesen, von wo aus die Zahlung des

Restkaufpreises erfolgte (SB [...] 2 / 11, SB [...] 3 / 11 f.). Somit wurde das

gesamte Eigenkapital für den Kauf der Liegenschaft von den Anlegern

aufgebracht. B____ [Beschuldigter 2] stellte anschliessend für die ganze

Projektrealisation über seine [...] eine Rechnung über CHF 45'000.– (SB

Pos. E 36 / 23)» (angefochtenes Urteil S. 82–85).

2.2 Einwände

der Beschuldigten 2 und 3 sowie der Immobilienholdinggesellschaft

Das Strafgericht erachtete es aufgrund der soeben

dargestellten Ausführungen als erstellt, dass es sich bei der Gründung der Immobiliengesellschaft

2 und dem Kauf der Liegenschaft um ein Treuhandgeschäft für die Anlegenden

gehandelt habe und die Verträge wie vorgesehen umgesetzt worden seien, auch

wenn diese formal auf «P____» gelautet hätten (angefochtenes Urteil

S. 86). Hiergegen wird im Wesentlichen geltend gemacht, bei der Immobiliengesellschaft

2 und der P____ handle es sich um völlig verschiedene Gesellschaften. In Tat

und Wahrheit habe der Beschuldigte 3 ein bzw. mehrere Darlehen der Anlegenden

von insgesamt CHF 700'000.– erhalten, welche hierfür quartalsweise eine

Zahlung von 8 % erhalten hätten, die sich aus 6 % Zinsen und 2 %

Tilgung jeweils auf den gesamten Darlehensbetrag zusammengesetzt habe.

CHF 250'000.– habe der Beschuldigte 3 zunächst für die Gründung bzw. das

Aktienkapital der Immobiliengesellschaft 2 aufgewendet und die übrigen CHF

450'000.– habe er der Immobiliengesellschaft 2 als Darlehen gewährt. Die Immobiliengesellschaft

2 sei am 11. August 2004 gegründet worden, wobei der Beschuldigte 2 die

Gründung für den Beschuldigten 3 vorgenommen und 248 von insgesamt 250

Inhaberaktien zu CHF 1'000.– gezeichnet habe. Anschliessend habe der

Beschuldigte 2 die Hälfte der Inhaberaktien vom Beschuldigten 3 gekauft; der

Kaufpreis sei in Form eines Darlehens vom Beschuldigten 3 an den Beschuldigten

2 beglichen worden. Die Anlegenden seien folglich nie Aktionäre der Immobiliengesellschaft

2 gewesen. Es sei zwar ursprünglich geplant gewesen, dass die Immobiliengesellschaft

2 zu einem späteren Zeitpunkt den Gewerbeteil der Liegenschaft an die noch zu

gründende P____ verkauft. An dieser AG hätten sich die Darlehensgebenden durch

Umwandlung ihrer Darlehen gegenüber dem Beschuldigten 3 als Aktionäre

beteiligen können. Dies sei aber nie erfolgt (Plädoyer Beschuldigter 2 Rz. 200

ff., 473 ff., Akten S. 11'235, 11'274 ff.; Akten S. 11'037 f., 11'045).

2.3 Beschuldigter 3 als Darlehensnehmer der

Anlegenden?

2.3.1 Weder für die Darlehensvergabe der Anlegenden

an den Beschuldigten 3 noch für den behaupteten Verkauf der Hälfte der Aktien

der Immobiliengesellschaft 2 vom Beschuldigten 3 an den Beschuldigten 2 liegen

irgendwelche Belege vor. Die blosse Behauptung, dass sich der Darlehensvertrag

zwischen F____ und dem Beschuldigten 3 in den Unterlagen befinde, welche von F____

aus der [...] eingereicht worden und von der Staatsanwaltschaft nicht zu den

Verfahrensakten erhoben worden seien (Plädoyer Beschuldigter 2

Berufungsverhandlung Rz. 479, Akten S. 11'274 f.), genügt nicht, auch

nur ansatzweise Zweifel daran zu erwecken, dass allenfalls tatsächlich ein

entsprechender Vertrag bzw. entsprechende Verträge vorhanden sind. Im Gegenteil

erweist sich der Einwand aufgrund der Gesamtumstände als reine

Schutzbehauptung.

Wie bereits hinsichtlich der Darlehensverträge zwischen den

Investment Pools und dem Beschuldigten 3 verfügte keine Anlegerin und kein

Anleger über ein Vertragsexemplar der geltend gemachten Darlehensverträge. Dies

ist in Bezug auf die Immobiliengesellschaft 2 von zusätzlicher Bedeutung. Sowohl

F____ als auch den Beschuldigten 2 und 3 mussten bei der Gründung der Immobiliengesellschaft

2 nämlich die Bestimmungen des BewG aufgrund des Projekts Immobiliengesellschaft

1 hinlänglich bekannt gewesen sein. Die Beschuldigten 2 und 3 geben denn auch selbst

an, dass bereits zu Beginn geplant gewesen sei, die Finanzierung in Form eines

Darlehens an den Beschuldigten 3 sicherzustellen (Plädoyer Beschuldigter 2

Berufungsverhandlung Rz. 473, Akten S. 11'274; Plädoyer Beschuldigter 3

Berufungsverhandlung Rz. 122, Akten S. 11'356; vgl. auch die Ausführungen

der Immobilienholdinggesellschaft: Akten S. 11'037). Der Beschuldigte 3

führt ferner aus, dass gerade aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen

gewesen sei, zwei verschiedene Aktiengesellschaften zu gründen (Akten

S. 4630). Es ist vor diesem Hintergrund schlicht nicht zu erklären,

weshalb die Gründung der Immobiliengesellschaft 2 im exakt selben Muster

erfolgt sein soll, wie dies bereits bei der Immobiliengesellschaft 1 der Fall

war. So erhielten die Anlegenden eine Beitrittserklärung zur «P____» sowie

diesbezügliche Verträge und Unterlagen und leisteten – wie dargelegt

(E. IV.2.1 oben) – den jeweils gesamten Investitionsbetrag für diese P____.

Gemäss dem ausgehändigten Finanz- und Investitionsplan wurden die

Investorengelder von insgesamt CHF 700'000.– in CHF 250'000.–

Aktienkapital und CHF 450'000.– Aktionärsdarlehen aufgeteilt, wobei diese

Investitionen jeweils in einen Wohnungs- und einen Gewerbeanteil gesplittet

wurden (SB [...] / 42). Sollte der Version gefolgt werden, dass – wie bereits

beim Projekt Immobiliengesellschaft 1 – lediglich persönliche Darlehen an den

Beschuldigten 3 vergeben worden seien, um die Immobiliengesellschaft 2 zu

gründen, würde dies bedeuten, dass die Verträge und Unterlagen, welche die

Anlegenden mit ihrer Investition in die «P____» erhielten, nie umgesetzt

wurden. Es erscheint völlig abwegig, dass die Anlegenden zwar über Unterlagen betreffend

den Beitritt zu einer Aktiengesellschaft verfügen, welche (möglicherweise) zu

einem noch nicht bekannten Zeitpunkt erst noch gegründet wird, gleichzeitig

aber keinerlei Unterlagen erhalten, welche die angebliche – und den Angaben der

Beschuldigten 2 und 3 zufolge bereits von Beginn weg geplante – persönliche

Darlehensvergabe stützen würden. Einzig aus der Bestätigung, welche der Anleger_E____

von F____ erhalten haben soll (SB [...] / 50), ist ein möglicher Hinweis zu

entnehmen. Allerdings hat bereits das Strafgericht zutreffend festgestellt,

dass diese inhaltlich nicht zutrifft, wurde dessen Beteiligung doch nicht, wie

ausgewiesen, zunächst an die J____ weitergeleitet. Vielmehr wurden sämtliche

Einlagen – wie in den Treuhandverträgen vorgesehen – direkt an die Immobiliengesellschaft

2 überwiesen und damit auch deren Aktienkapital liberiert (vgl. auch

E. IV.2.1). Die Überweisungen waren zudem u.a. mit den Zahlungsvermerken

«AKTIENKAPTIAL», «KAPITALEINZAHLUNG P____», «Anlegerin_A____ AKTIENKAPITAL Immobiliengesellschaft

2» und «EINZAHLUNGSKAPITAL Immobiliengesellschaft 2 CHF-ANTEIL Anlegerin_A____»

versehen. Dass es sich insbesondere bei den letzteren zwei Vermerken um Fehler

gehandelt habe und die Beschuldigten 2 und 3 diese mangels Einsicht in die Bankunterlagen

von F____ nicht hätten wahrnehmen können, wie von der

Immobilienholdinggesellschaft geltend gemacht wird (Akten S. 11'050),

erweist sich als reine Schutzbehauptung, sind die Zahlungen inkl. den Vermerken

doch (auch) den Bankunterlagen des [...]-Kontos der Immobiliengesellschaft 2 zu

entnehmen (SB [...] 2 / 007, 009, 011), bei welchem der Beschuldigte 2 im

Übrigen Einzelzeichnungsberechtigter war (SB [...] 2 / 004). Mit dem

Strafgericht kann kein anderer Schluss gezogen werden, als dass die Verträge betreffend

die «P____» mit der Gründung der Immobiliengesellschaft 2 und dem Erwerb deren

Liegenschaft wie vorgesehen umgesetzt wurden. Es mag zutreffen, dass

ursprünglich eine Aufteilung in Stockwerkeigentum geplant war (vgl. auch den

Finanz- und Investitionsplan: SB [...] / 42), eine solche wurde in der Folge

jedoch offensichtlich nie umgesetzt.

2.3.2 Daran ändern auch die Angaben der Anlegenden

nichts. Grundsätzlich kann bereits auf das Gesagte hinsichtlich das Projekt Immobiliengesellschaft

1 verwiesen werden, wurden die Aussagen und das Verhalten der Anlegenden des

Projekts Immobiliengesellschaft 2 teilweise bereits in diesem Kapitel

beleuchtet (vgl. E. IV.1.3.2 oben).

Ergänzend ist festzuhalten, dass die Darstellungen der

Immobilienholdinggesellschaft hinsichtlich der Angaben der Anlegenden äusserst

einseitig sind (Akten S. 11'039, 11'052 ff.). Ebenso lassen sich den

Befragungen Hinweise entnehmen, dass es sich, wie angeklagt, um ein

Treuhandverhältnis handelte. So gab etwa [...] gerade an, dass die Finanzierung

gleich erfolgt sei, wie bei der Immobiliengesellschaft 1 (Akten S. 3446) –

bei welcher erstellt ist, dass es sich ebenfalls um ein treuhänderisch

geführtes Geschäft gehandelt hatte (E. IV.1 oben). Sodann trifft es zu,

dass er angegeben hat, die «deutschen Investoren» hätten lediglich am

Geschäftsbereich beteiligt werden sollen (Akten S. 3447). Auf die Frage, ob

ihm ein Anteil am Erlös aus dem Verkauf der Aktien der Immobiliengesellschaft 1,

der Immobiliengesellschaft 2 sowie der Immobiliengesellschaft 3 zugestanden

sei, gab er aber ebenso an, da sich alles im Hintergrund vollzogen habe, könne

er nicht sagen, was für einen Anteil am Erlös den Anlegenden zugestanden seien.

Rechtlich gesehen sei es seiner Meinung nach aber schon so, dass sie einen

entsprechenden Anteil am Erlös hätten erhalten sollen. Auf Nachfrage des

damaligen Verteidigers des Beschuldigten 2 ergänzte er, beim «Objekt [...]»

seien sie bereits unmittelbar beteiligt gewesen. Da sei die Situation des

Darlehens «nicht mehr vorhanden» gewesen, weshalb sie einen Anspruch auf einen

Erlös beim Verkauf der Aktien gehabt hätten (Akten S. 3447). Auf weitere

Nachfrage des ehemaligen Verteidigers des Beschuldigten 2 führte er aus, soweit

er verstanden habe, sei er persönlich bzw. mit seiner Ehefrau Aktionär des

Objekts [...] (Akten S. 3448). Auch [...] habe – «wie bei dem anderen

Objekt» – entsprechende Unterlangen erhalten, wobei es dabei um den Erwerb des

«Objekts [...]» gegangen und das Geld daran gebunden gewesen sei (Akten

S. 3476). Anlegerin_A____ gab anlässlich ihrer Einvernahme vom

7. November 2013 zu Protokoll, ihr seien nicht nur 8 % Zinsen pro

Jahr versprochen worden. Bei einem Verkauf mit entsprechender Wertsteigerung

hätten es mindestens 12 % sein sollen (Akten S. 3570). Die Frage, ob ihr

für das von ihr an den Beschuldigten 3 übergebene Geld eine Beteiligung an

einer Liegenschaft oder einer Immobiliengesellschaft versprochen oder in

Aussicht gestellt worden sei, führte sie aus: «Ja, die Immobiliengesellschaft 2

war eine Gesellschaft aber gezeigt wurde mir das Haus mit dem [...]. Daran

sollte ich beteiligt sein […]». Der Beschuldigte 3 habe das von ihr eingezahlte

Geld «wertschöpferisch investieren» müssen bis zum Wiederverkauf der

Liegenschaft (Akten S. 3572). Auf die Frage ob sie im Dezember 2006 noch

am Investment Pool 1____, am Investment Pool 2____, an der Immobiliengesellschaft

2 oder einer anderen Immobiliengesellschaft beteiligt gewesen sei, meinte sie:

«Irgendwie schon, an welcher kann ich nicht sagen. Das war mir die Mühe nicht

wert. Ich habe auch nicht Wirtschaftswissenschaft studiert. Ich war davon

abhängig, was die mir untergejubelt haben» (Akten S. 3573). Anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 14.–18. Mai 2018 i.S. F____ gab sie an,

EUR 70'000.– in die Immobiliengesellschaft 2 investiert zu haben. Sie habe

daraufhin das Original der öffentlichen Urkunde der Immobiliengesellschaft 2

erhalten (Akten S. 10'407 f.). Sie habe gedacht, sie sei an dieser

Gesellschaft beteiligt (Akten S. 10'416). In Bezug auf die Aussagen des Anleger_E____

ist ergänzend festzustellen, dass er zwar angab, er habe sich immer nur als Darlehensgeber

betrachtet und er habe nie Aktionär werden wollen (Akten S. 3724). Er gab

aber auch deutlich zu Protokoll, dass er sein Geld als Darlehen der Immobiliengesellschaft

2 und nicht «den Herren C____ und B____» hingegeben habe (Akten S. 3724).

2.3.3 Viel aussagekräftiger als die Aussagen des Anleger_E____

erweist sich seine schriftliche Korrespondenz. So wandte er sich mit Schreiben

vom 11. Juni 2007 an den Beschuldigten 2 und teilte diesem mit, dass er

seine Anteile an der Immobiliengesellschaft 2 bestehend aus Aktien über

CHF 20'000.– und Darlehen über CHF 40'000.– verkaufen wolle (SB

Pos. A 15 / 7). Am 19. Juli 2007 teilte er F____ und am 16. Juni

2008 der Immobilienholdinggesellschaft im Zusammenhang mit der Wandlung in

Aktien der Immobilienholdinggesellschaft mit, dass er nicht beabsichtige, sich

mit seinem Anteil an der Immobiliengesellschaft 2 «Aktien 20'000.– CHF und

Darlehen 40'000.– CHF» zu beteiligen (SB Pos. A 5 / 22; SB Pos. A 16

/ 35 f.). Die Immobilienholdinggesellschaft macht zwar geltend, Anleger_E____ habe

angegeben, die Bezeichnung seines Darlehens als Aktienkapital sei von F____

gekommen (Akten S. 11'053). Tatsächlich gab Anleger_E____ anlässlich

seiner Einvernahme vom 13. März 2014 an, das Schreiben an den

Beschuldigten 2 sei von F____ vorbereitet worden und der Wortlaut des

Schreibens an die Immobilienholdinggesellschaft sei lediglich «von älteren

Schreiben übernommen» worden (Akten S. 3723 f.). Bemerkenswert erscheint

aber, dass er im erwähnten Schreiben an F____ vom 19. Juli 2007 nicht nur

von einer Beteiligung Aktien/Darlehen gesprochen hat, sondern zusätzlich einen

«inzwischen erfolgten Wertgewinn» seiner Beteiligung von insgesamt

CHF 60'000.– verlangte (SB Pos. A 16 / 36). Ausserdem wandte sich am

17. Juni 2011 auch ein «Seniorberater und Mediator» der [...] namens und

im Auftrag von Anleger_E____ an die Verwaltungsräte der Immobiliengesellschaft

2, um – nebst der Kündigung des Darlehens über CHF 40'000.– – zu monieren,

dass er seine Aktionärsrechte für seine 20 Inhaberaktien an der Immobiliengesellschaft

2 nie habe ausüben können (SB Pos. A 16 / 31 ff.). Hierauf erhielt Anleger_E____

am 15. Juli 2011 die Antwort, es sei aufgrund des BewG zwar ursprünglich

geplant gewesen, für die Gewerbe- und für die Wohnfläche je eine

Aktiengesellschaft zu gründen; eine Beteiligung an Wohnliegenschaften für

Ausländer mit Wohnsitz im Ausland sei entgegen der damaligen politischen

Bestrebungen und Vorlagen nicht möglich. Aus diesen Gründen sowie aus

«wirtschaftlichen Erwägungen» hätten «die damalig Beteiligten von einer

Aufteilung in Stockwerkseigentum (Aufteilung Gewerbe bzw. Wohnungen) und der

Gründung zweier Aktiengesellschaften abgesehen. Die Liegenschaft wurde als

Ganzes von der Immobiliengesellschaft 2 erworben und eine direkte Beteiligung

durch Ausländer war und ist gesetzliche nicht möglich». Die Beteiligung von CHF

60'000.– sei «als Darlehen (Verzinsung 6 %) verbucht» worden. Diese sei «mit

der Darlehensbestätigung vom 17. Juni 2004 auch entsprechend bestätigt»

worden (SB [...] / 13; SB Pos. A 16 / 28). Auch wenn gemäss Angaben von Anleger_E____

die Beauftragung des «Seniorberaters und Mediators» ebenfalls durch F____

erfolgt sein soll (vgl. Akten S. 3726 f.), ist es einerseits dennoch unzutreffend,

dass nie geltend gemacht worden sei, eine Anlegerin oder ein Anleger sei Aktionär

der Immobiliengesellschaft 2, und wird aus der Antwort vom 15. Juli 2011 andererseits

ersichtlich, wie auf entsprechende Forderungen reagiert wurde.

Das Strafgericht wies im angefochtenen Urteil sodann zu Recht

auf die E-Mail des Beschuldigten 3 an die Anlegerin_A____ vom 24. Mai 2006

hin, in welcher dieser ihr bestätigte, dass der Verwaltungsrat der «[...]» ihre

Aktien treuhänderisch halte (SB [...] / 12). Entgegen der Auffassung der

Beschuldigten 2 und 3 handelt es sich – zumindest hinsichtlich des

treuhänderischen Haltens der Aktien – weder um eine «sprachliche Unschärfe»

(Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung Rz. 35 ff, Akten

S. 11'335 f.), noch ist die E-Mail damit zu erklären, dass aufgrund eines

Scheidungsverfahrens bei der Anlegerin eine «spezielle Situation» bestanden

habe (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 486 ff., Akten

S. 11'276; Akten S. 8926). Die E-Mail lässt sich nämlich nicht

ansatzmässig mit der Version einer privaten Darlehensvergabe an den

Beschuldigten 3 vereinbaren. Sollte tatsächlich lediglich ein

Darlehensverhältnis bestanden haben, ist keine vernünftige Erklärung für den

Wortlaut dieser E-Mail ersichtlich. Wenn die Immobilienholdinggesellschaft mit

ihren Erklärungen, wonach der Beschuldigte 3 mit «[...]» nicht die Immobiliengesellschaft

2, sondern die «P____» gemeint habe (Akten S. 11'061), etwas zu ihren bzw.

zu Gunsten der Beschuldigten 2 und 3 abzuleiten versucht, ist ihr damit kein

Erfolg beschieden. Zum einen erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb der

Beschuldigte 3 der Anlegerin in besagter E-Mail bestätigen sollte, dass Aktien

einer – der Version der Immobilienholdinggesellschaft folgend – nie gegründeten

Gesellschaft treuhänderisch für sie gehalten werden. Zum anderen ist darauf

hinzuweisen, dass der Beschuldigte 3 im vorliegenden Berufungsverfahren selbst

angab, dass das Eigentum an der Gewerbefläche «mittels der Immobiliengesellschaft

2» den deutschen Anlegenden hätte angeboten werden sollen, die P____ dagegen

das Eigentum am Wohnungsanteil «zur Vermarktung an Schweizer Investoren» hätte

erhalten sollen (Akten S. 9244) – mithin genau umgekehrt, als namentlich

von der Immobilienholdinggesellschaft und vom Beschuldigten 2 beliebt gemacht

wird. Mit dem Strafgericht kann kein anderer Schluss gezogen werden, dass es

auf den genauen Wortlaut der Firmenbezeichnung nicht ankommt. In besagter

E-Mail bestätigte der Beschuldigte 3 ferner nicht nur, dass die Anlegerin

Aktien der «[...]» hatte und diese treuhänderisch gehalten wurden, sondern

insbesondere auch, dass ihre Beteiligung – wie im Finanz- und Investitionsplan

vorgesehen – in Aktienkapital und ein Aktionärsdarlehen aufgeteilt wurde. In

diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist ferner, dass eine entsprechende Aufteilung

der Beteiligung in «Aktienkapital» und «Darlehen» auch in der Abrechnung der J____

«Effektivzinsberechnung» ausgewiesen wurde, welche die Immobiliengesellschaft 2-Anlegenden

allesamt für ihre jeweilige Beteiligung erhalten haben (SB [...] / 74 f.; SB [...]

/ 77 und 81; SB [...] / 72 f. und 101 f.; SB [...] / 8; SB Pos. A 16 /

20–25). Hierzu passt, dass in der Buchhaltung der Immobiliengesellschaft 2 per

31. Dezember 2005 (Ausdruck vom 27. September 2013) unter dem

langfristigen Fremdkapital die Darlehensforderungen zwar unter den Konten «C____

1» bis «C____ 7» verbucht wurden, sie jedoch mit dem jeweiligen Namen der

Anlegerin oder des Anlegers in Klammern ausgewiesen werden und genau dem um die

erste Tilgung reduzierten Darlehensbetrag gemäss der erwähnten Abrechnung entsprechen

(SB BU-[...] 04/05 / 1, 9 f.). Insofern überrascht es im Übrigen auch nicht,

dass etwa Anlegerin_A____ oder andere Anlegende von «Darlehen» oder

«Darlehensforderungen» sprachen. Und was die «Zinszahlungen» betrifft, ist

festzuhalten, dass den Anlegenden im Finanz- und Investitionsplan eine

jährliche Leistung «aus Dividende, Zins- und Tilgung» von 8 % prognostiziert

wurde. Auch die Zahlungen und die diesbezüglichen Erwartungen der Anlegenden

überraschen vor diesem Hintergrund nicht.

Schliesslich ist auf die Umstände betreffend die Umwandlung

in Aktien der Immobilienholdinggesellschaft hinzuweisen. Diese sind im

Zusammenhang mit der Immobiliengesellschaft 2 ein noch klareres Indiz für die

Treuhand-These, als sie es bei der Immobiliengesellschaft 1 sind. So wurde den

Anlegenden im Schreiben von F____ vom 18. Dezember 2006 im ersten Absatz

bekannt gegeben, dass die «Aktionäre der obigen Gesellschaft» (gemäss Briefkopf

die «Immobiliengesellschaft 2 [...]») das Angebot erhielten, ihre «Aktien /

Aktionärsdarlehen» in börsenkotierte Aktien der Immobilienholdinggesellschaft

zu tauschen (SB [...] / 93). Die Antwortkarte, mit welcher den Anlegenden fünf

Wahlmöglichkeiten gegeben worden war, trug den Titel «Immobiliengesellschaft 2 [...]»

und hatte als erste Option «Meine Aktien sollen in Inhaberaktien der

börsenkotierten Immobilien Holding getauscht werden» (SB [...] / 92).

2.3.4 Hinsichtlich der Einwände des grossen Risikos,

welches die Beschuldigten 2 und 3 eingegangen seien, sowie der fehlenden

Treuhandkommission kann auf die diesbezügliche Erwägung betreffend Immobiliengesellschaft

1 verwiesen werden (E. IV.1.3.9 oben). Das Strafgericht hat zutreffend

festgehalten, dass der Beschuldigte 2 auch beim Immobiliengesellschaft 2-Projekt

finanziell über seine Gesellschaften profitierte (vgl. SB TH-[...] / 1 ff.). Ob

der Beschuldigte 2 die Dienstleistungen persönlich erbracht hatte, oder ob es

andere Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der N____ waren, ist angesichts der

Tatsache, dass es sich bei der N____ um eine vom Beschuldigten 2 gehaltene

Gesellschaft handelte, entgegen der Auffassung der

Immobilienholdinggesellschaft (Akten S. 11'060) nicht von Belang. Wie

bereits im Zusammenhang mit der Immobiliengesellschaft 1 ist auch hinsichtlich

der Immobiliengesellschaft 2 schliesslich deren Einbringung in die

Immobilienholdinggesellschaft als weiteres Indiz für das Treuhandverhältnis zu

werten. Da die drei Gesellschaften Immobiliengesellschaft 1, Immobiliengesellschaft

2 und Immobiliengesellschaft 3 gleichzeitig in die

Immobilienholdinggesellschaft eingebracht wurden und in Bezug auf die Immobiliengesellschaft

2-Aktien ein im Wesentlichen identischer Kaufvertrag vorliegt (vgl. SB

Pos. A 9 / 12 ff.), kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden (vgl.

E. IV.1.3.8.2 f. oben).

2.4 Zwischenfazit Immobiliengesellschaft 2

Zusammenfassend bestehen somit mit dem Strafgericht keine

Zweifel daran, dass es sich bei der Gründung der Immobiliengesellschaft 2 und

dem Kauf deren Liegenschaft um ein Treuhandgeschäft für die Anlegenden

handelte. Auch die Aktien der Immobiliengesellschaft 2 wurden folglich

treuhänderisch für diese gehalten.

3. Anklagepunkt B – Investitionen der Anlegerin_A____

sowie der Anlegenden_B____

3.1 Strafgerichtsurteil

Das Strafgericht erachtet es im angefochtenen Urteil als

erstellt, dass der Investitionsbetrag der Immobiliengesellschaft 2-Anlegerin_A____

von CHF 210'000.– lediglich im Umfang von CHF 41'500.– der Immobiliengesellschaft

2 zugeflossen sei. Die noch fälligen CHF 168'500.– sowie der von den Anlegenden_B____

investierte Betrag von CHF 20'000.– seien dagegen nicht der Immobiliengesellschaft

2 zu Gute gekommen. Dem Beschuldigten 3 seien davon die Barmittel von Anlegerin_A____

zur Weiterleitung an die Immobiliengesellschaft 2 anvertraut worden. CHF 100'000.–

habe er rechtmässig, den Rechtsbetrag von CHF 68'500.– habe er ohne

Rechtsgrund einbehalten, weshalb er in diesem Umfang wegen Veruntreuung

schuldig zu sprechen sei. Der Beschuldigte 2 habe, da die beiden

Investitionsbeträge von mind. CHF 168'500.– und CHF 20'000.– nicht

der Immobiliengesellschaft 2 zugeflossen seien, in deren Buchhaltung per

15. November 2004 die Position «Kauf – Nebenkosten (Konzept, Finanzierung,

Erwerb, Kauf)» in Höhe von CHF 200'000.– aktiviert, wodurch die

Liegenschaft der Immobiliengesellschaft 2 ohne ersichtlichen Mehrwert um CHF

200'000.– aufgewertet worden sei. Als Gegenbuchung habe ein fiktives Darlehen

des Beschuldigten 3 in gleicher Höhe gedient. Buchhalterisch sei damit ein

Mittelzufluss in Form von Darlehen ausgewiesen worden, obschon der Immobiliengesellschaft

2 effektiv weniger zugeflossen sei. Dadurch habe er die Kapitalabflüsse zum

Nachteil der Immobiliengesellschaft 2 und zum Vorteil des Beschuldigten 3

akzeptiert und seine Vermögensfürsorgepflicht verletzt. Der Beschuldigte 2 sei

daher wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung schuldig zu sprechen. Zudem

habe er sich aufgrund der erwähnten Buchhaltungseinträge wegen

Urkundenfälschung schuldig gemacht (angefochtenes Urteil S. 86–92).

3.2 Deliktsvorwürfe gegen den Beschuldigten 3

3.2.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass Anlegerin_A____

nach der Gründung der Immobiliengesellschaft 2 aber noch vor dem Kauf deren

Liegenschaft als weitere Investorin gewonnen werden konnte. Entsprechend

erhielt sie einen von F____ unterzeichneten Treuhand- und

Geschäftsbesorgungsvertrag und eine ebenfalls von F____ unterzeichnete

Beitrittserklärung für eine «Kapitalbeteiligung» von EUR 70'000.– (SB [...]

/ 5.1 ff., 6.1 f.). Ebenso belegt und insofern auch zugestanden ist, dass Anlegerin_A____

ihren Investitionsbetrag in bar aushändigte und sie hierfür vom Beschuldigten 3

auf einem E-Banking-Zahlungsauftrag vom 23. September 2004 per

22. September 2004 eine unterschriebene Quittung erhielt (SB [...] / 1;

Akten S. 4632). Am 6. Oktober leistete Anlegerin_A____ eine zweite

Barinvestition von EUR 80'000.– an den Beschuldigten 3 für die Immobiliengesellschaft

2, welcher ihr eine von ihm unterzeichnete Bestätigung für die «Einzahlung

Aktionärsdarlehen [...]» zusammen mit einem ausgedruckten Zahlungsauftrag vom

gleichen Tag aushändigte (SB [...] / 2 f.). Wie bereits das Strafgericht

zutreffend feststellte, handelt es sich bei diesen beiden Ausdrucken um

Zahlungsaufträge (CHF 100'000.– und CHF 110'000.–) vom Treuhandkonto auf

das Konto der Immobiliengesellschaft 2; Zahlungsgrund war «Anlegerin_A____ Aktienkapital

Immobiliengesellschaft 2» resp. «Einzahlungskapital Immobiliengesellschaft 2

CHF-Anteil Anlegerin_A____». Wenn der Beschuldigte 3 im Berufungsverfahren nun

geltend zu machen versucht, der erste Barbetrag sei gar nicht ihm, sondern F____

ausgehändigt worden (Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung Rz. 195

f., Akten S. 11'375; Akten S. 9247), und sinngemäss, dass seine

Quittierung des Ausdrucks des Zahlungsauftrags nicht im Zusammenhang mit dem

Erhalt des Barbetrags gestanden sei, sondern er unbesehen den Eingang des

Zahlungsauftrags bestätigt habe (Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung

Rz. 197, Akten S. 11'375 f.; Akten S. 9247), erweisen sich seine

Angaben angesichts der Tatsache, dass er in seiner Stellungnahme vom 27. Juli

2015 selbst ausführte, das Geld sei von ihm entgegengenommen worden und er als

Beweis auf den fraglichen Zahlungsauftrag verweist (Akten S. 4632), als

reine Schutzbehauptungen. Es ist somit erstellt, dass Anlegerin_A____ dem

Beschuldigten 3 insgesamt EUR 150'000.– in bar zur Einzahlung für die Immobiliengesellschaft

2 übergeben hatte, wofür sie jeweils eine schriftliche Quittung sowie

Zahlungsbestätigungen für einen Betrag von insgesamt CHF 210'000.–

erhalten hatte.

Das Strafgericht legte in der Folge dar, dass die beiden

Zahlungsaufträge – entgegen deren Zahlungsvermerk – nicht die Einlagen von Anlegerin_A____

betroffen hätten, sondern dass von ihrem investierten Kapital lediglich

CHF 41'500.– der Immobiliengesellschaft 2 zugeflossen seien. Diese

Feststellungen des Strafgerichts sind grundsätzlich unbestritten und aufgrund

der Akten belegt, weshalb auf die zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts verwiesen

werden kann (angefochtenes Urteil S. 87).

3.2.2 Für die Frage, ob und, wenn ja, welcher Betrag

vom Beschuldigten 3 unrechtmässig vereinnahmt wurde, erwog das Strafgericht, Anlegerin_A____

habe dem Beschuldigten 3 insgesamt EUR 150'000.– in bar übergeben und

hierfür die beiden Ausdrucke der Zahlungsaufträge an die Immobiliengesellschaft

2 von insgesamt CHF 210'000.– erhalten. Damit habe sie zumindest

stillschweigend einen entsprechenden Wechselkurs anerkannt (angefochtenes

Urteil S. 87). Sodann setzte es sich mit dem Einwand des Beschuldigten 3

auseinander, wonach er die im Exposé der Immobiliengesellschaft 2 vorgesehenen

Kaufnebenkosten von CHF 200'000.– mit dem Geld von Anlegerin_A____ verrechnet

und es sich bei den CHF 41'500.– um den Überschuss hieraus gehandelt habe.

Das Strafgericht kam zum Schluss, im Zweifel müsse davon ausgegangen werden,

dass der Beschuldigte 3 CHF 100'000.– rechtmässig verwendet habe.

Mindestens CHF 68'500.– habe er jedoch zusätzlich an die Immobiliengesellschaft

2 weiterleiten müssen (angefochtenes Urteil S. 89).

Die Beschuldigten 2 und 3 machen sinngemäss geltend, die

Kaufnebenkosten seien in der gesamten Höhe von CHF 200'000.–

gerechtfertigt gewesen. Folglich sei der Beschuldigte 3 nicht verpflichtet

gewesen, nebst den CHF 41'500.– weitere Mittel an die Immobiliengesellschaft

2 abzuliefern (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 513 ff.,

Akten S. 11'282 ff.; Akten S. 9247 f.).

Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer

Anschlussberufung gegen die vom Strafgericht als erstellt erachtete

Deliktssumme. Einerseits treffe es nicht zu, dass Anlegerin_A____ den vom

Strafgericht angenommenen Wechselkurs EUR-CHF stillschweigend akzeptiert habe;

vielmehr müsse von einem Kurs CHF 1.50 pro Euro ausgegangen werden, womit

sich der nicht weitergeleitete Betrag auf CHF 183'500.– belaufe. Entgegen

der Auffassung des Strafgerichts bestünde für diesen gesamten Geldbetrag sodann

kein Rechtsgrund, welcher es dem Beschuldigten 3 erlaubt hätte, diesen

einzubehalten (Plädoyer Staatsanwaltschaft Berufungsverhandlung S. 1 ff., Akten

S. 11'196 ff.; Akten S. 8731 ff.)

3.2.3

3.2.3.1 Was zunächst den Umrechnungsbetrag angeht, ist

der Auffassung des Strafgerichts zu folgen, wonach Anlegerin_A____ stillschweigend

anerkannt habe, dass ihre Investition von EUR 150'000.– einem Umrechnungsbetrag

von CHF 210'000.– entspreche. Zwar mag es zutreffen, dass Anlegerin_A____ anlässlich

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in Sachen F____ auf Frage angegeben hat,

sie habe den Wechselkurs nicht akzeptiert. Allerdings gab sie nicht an, im

fraglichen Zeitpunkt opponiert zu haben, sondern sie musste einräumen, dass sie

den Wechselkurs nicht gekannt und gesagt habe, sie habe «es» akzeptiert, weil

es sie nicht gekümmert habe, was der Wechselkurs gewesen sei. Auf Vorhalt, dass

der Wechselkurs zu niedrig gewesen sei, gab sie zu Protokoll, dass sie das

nicht gewusst habe. Sie sei «in jeglicher Weise» betrogen worden (Akten

S. 10'409). Anlegerin_A____ hat dem Beschuldigten 3 einen beträchtlichen

Geldbetrag zur Investition in das Projekt Immobiliengesellschaft 2 übergeben. Wenn

ihr im Zeitpunkt ihrer Einlage der Wechselkurs derart egal gewesen ist und sie

als bzw. mit der Quittung Ausdrucke von Zahlungsaufträgen mit den Vermerken «Anlegerin_A____

Aktienkapital Immobiliengesellschaft 2» bzw. «Einzahlungskapital Immobiliengesellschaft

2 CHF-Anteil Anlegerin_A____» mit den ausgewiesenen CHF 210'000.–

akzeptiert, kann kein anderer Schluss gezogen werden, als dass sie den

Wechselkurs anerkannte. Mit dem Strafgericht ist demnach zu prüfen, ob dieser

Betrag vom Beschuldigten 3 rechtmässig verwendet wurde.

3.2.3.2 Der Beschuldigte 3 gab sowohl in seiner

Stellungnahme vom 27. Juli 2015 als auch anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung an, er habe die Einlagen von Anlegerin_A____ – nebst der

unbestrittenen Überweisung an die Immobiliengesellschaft 2 im Umfang von CHF

41'000.– – für die im Finanz- und Investitionsplan ausgewiesenen

Kaufnebenkosten von insgesamt CHF 200'000.– gemäss Exposé, welches den Immobiliengesellschaft

2-Anlegenden bei Unterzeichnung der Beitrittserklärung übergeben wurde,

einbehalten (Akten S. 4632 f., 6945 f.). Entgegen der Auffassung des Beschuldigten

2 und der Immobilienholdinggesellschaft (Plädoyer Beschuldigter 2

Berufungsverhandlung Rz. 534, Akten S. 11'285; Akten S. 11'048

f.) masste sich das Strafgericht nicht an, über die Höhe von Kaufnebenkosten zu

urteilen, sondern es prüfte anhand der Buchhaltungsunterlagen der Immobiliengesellschaft

2 zu Recht, ob die im Exposé vorgesehenen Kaufnebenkosten bereits anderweitig verbucht

wurden. Es ist denn auch nicht ersichtlich, welche Nebenkosten nebst den

ausgewiesenen Kosten noch angefallen sein sollen. Die vom Beschuldigten 2 in

diesem Zusammenhang behaupteten «Provisionen für die Vermittlung der

Liegenschaft», die «Provisionen für die Finanzierungsvermittlung» sowie die

«Kosten für das Steuerkonzept» (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung

Rz. 526, Akten S. 11'283) sind allesamt im Finanz- und

Investitionsplan des Exposés ausgeschieden, und vom Beschuldigten 3 wurde zu

keinem Zeitpunkt geltend gemacht, geschweige denn liegen in den Akten

irgendwelche Belege für die Annahme vor, dass die effektiven Kosten höher

ausgefallen wären (vgl. Akten S. 4632, 9247, wobei gemäss letzterer

Version die Konzeptionsprovision offenbar von F____ einvernahmt und dem

Beschuldigten 2 wohl die Kapitalvermittlungsprovision ausgerichtet worden sein

soll). Dies zeigt auch gleich, dass es für die Beurteilung der Kaufnebenkosten nicht

massgebend ist, ob sie mit CHF 200'000.– marktüblich und sie steuerlich

deklariert sowie von der Steuerverwaltung akzeptiert waren (vgl. die

dahingehende Argumentation: Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung

Rz. 531, 536 f., Akten S. 11'285; ferner Akten S. 11'048 f.).

Für den Einwand im Zusammenhang mit dem Verhalten der Steuerbehörden kann

ohnehin auf Vorgesagtes verwiesen werden (E. IV.1.3.7.4 oben).

Wie das Strafgericht zutreffend erwog, zeigt die Buchhaltung

der Immobiliengesellschaft 2, dass die Handänderungssteuer gemäss Ziffer 2 des

Finanz- und Investitionsplans (vgl. für den Plan etwa SB [...] / 6.3 oder SB [...]

/ 310), die Kosten «Notar» und «Grundbuch», die «Gründungskosten», diverse

Leistungen der N____ sowie die Zahlungen an den Beschuldigten 2 bzw. an dessen [...]

für die «Konzeption» bereits vergütet und entsprechend verbucht wurden (SB BU-[...]

04/05 / 7 f., Konten 1600 und 1800; vgl. ferner etwa SB Pos. E. 36/ 6, 22 f.,

32, 36, 45, 46, 48, 54). Die entsprechenden Kosten konnte der Beschuldigte 3

demnach nicht nochmals zur Verrechnung bringen, was vom Beschuldigten 3

freilich auch nicht (mehr) in Frage gestellt wird (vgl. Plädoyer Beschuldigter

3 Berufungsverhandlung Rz. 200, Akten S. 11'376). Ob es nun, wie von

der Staatsanwaltschaft in ihrer Anschlussberufung ausgeführt (Akten

S. 8732), fraglich erscheint, ob die Anlegenden für die im Finanz- und

Investitionsplan aufgeführten Kosten für die «Konzeption» eine werthaltige

Gegenleistung erhalten haben, kann offenbleiben, da das Strafgericht die Kosten

für die Konzeption ohnehin nicht zur Verrechnung mit der Einlage von Anlegerin_A____

zuliess und diese daher nicht Teil eines zur Anklage gebrachten

strafrechtlichen Vorwurfs sind.

Zu Recht schloss das Strafgericht, dass aus den im Exposé

ausgewiesenen Kostenpunkten für den Beschuldigten 3 als Immobilienfachmann

lediglich noch die Posten Maklerprovision, Gutachten und Objektprüfung von

insgesamt CHF 56'500.– übrigbleiben. Die Staatsanwaltschaft hält namentlich

auch die Maklerprovision des Beschuldigten 3 für nicht gerechtfertigt. Dieser

Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. Wie die Staatsanwaltschaft

ausführt, dürften die Kosten für die Konzeption im Wesentlichen mit der Idee

zusammenhängen, das Geld der Anlegenden zu sammeln und über eine Gesellschaft

die Liegenschaft zu erwerben – mithin beschlagen sie nicht die Kosten einer

Maklerin oder eines Maklers im Zusammenhang mit einem Liegenschaftskauf. Die

Liegenschaft der Immobiliengesellschaft 2 wurde zum Preis von total

CHF 1'432'369.25 erworben (vgl. SB LIE / 41 ff.). Die im Exposé ausgewiesene

Maklerprovision von CHF 45'000.– beläuft sich somit auf ein wenig mehr als

3% des Kaufpreises. Von einer völlig unangemessenen Provision kann daher nicht

gesprochen werden. Ohnehin ist zu konstatieren, dass die Anlegenden mit den

Beitrittserklärungen zur Immobiliengesellschaft 2 u.a. auch den Finanz- und

Investitionsplan erhielten (vgl. etwa SB [...] / 42). Mit ihrem Beitritt zur Immobiliengesellschaft

2 haben sie die im Finanz- und Investitionsplan veranschlagten Kaufnebenkosten –

im Übrigen nebst der Entschädigung F____ für seine Tätigkeit als Treuhänder – damit

grundsätzlich anerkannt. Es ist demnach auch nicht zu beanstanden, dass das

Strafgericht dem Beschuldigten 3 in dubio die Kosten für Gutachten und

Objektprüfung sowie die Steuerberatung und Kapitalvermittlung von zusammen

CHF 43'500.– anrechnete. Die letzten zwei Kostenpunkte dürften Leistungen

von F____ betreffen. Diese wurden soweit aus den Buchhaltungsunterlagen

ersichtlich noch nicht vergütet und der Beschuldigte 3 gab an, F____ EUR

40'000.– (Akten S. 4633) bzw. EUR 35'000.–, umgerechnet CHF 45'000.–

(Akten S. 9247) für dessen Aufwand weitergegeben zu haben. Somit ist mit

dem Strafgericht zu schliessen, dass der Beschuldigte 3 von den Barmitteln von Anlegerin_A____

CHF 100'000.– (Maklerprovision, Objektprüfung, Gutachten,

Kapitalvermittlung, Steuerberatung) einbehalten durfte, nebst den CHF 41'500.–

jedoch zusätzlich CHF 68'500.– hätte an die Immobiliengesellschaft 2

weiterleiten müssen.

3.2.4 Den Tatbestand der Veruntreuung erfüllt gemäss

Art. 138 Ziff. 1 StGB, (1) wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche

Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern

(Abs. 1), oder (2) wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem

oder eines andern Nutzen verwendet (Abs. 2).

Aufgrund der Tatsachen ist für das Appellationsgericht

erstellt, dass dem Beschuldigten 3 von Anlegerin_A____ ein Betrag von EUR

150'000.– mit anerkanntem Gegenwert von CHF 210'000.– als Einlage für und

zur Weiterleitung an die Immobiliengesellschaft 2 übergeben worden war. Der

Geldbetrag wurde dem Beschuldigten 3 damit zweifelsohne anvertraut im Sinne von

Art. 138 Ziff. 1 StGB (vgl. zum Ganzen Niggli/Riedo, Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art.

138 StGB N 46 ff.). CHF 100'000.– behielt er für Nebenkosten im

Zusammenhang mit dem Liegenschaftskauf der Immobiliengesellschaft 2 rechtmässig

ein bzw. brachte er entsprechende Forderungen gegenüber der Immobiliengesellschaft

2 zur Verrechnung. Weitere Kaufnebenkosten gemäss Exposé konnte er – entgegen

seinem Dafürhalten – jedoch nicht zur Verrechnung bringen. Dies musste ihm ohne

weiteres bekannt sein; die übrigen Kaufnebenkosten wurden der Immobiliengesellschaft

2 wie dargelegt direkt in Rechnung gestellt und entsprechend verbucht. Nicht

entscheidend erscheint, ob der Beschuldigte 3 – wie von ihm behauptet wird –

keine Einsicht in die Kontobewegungen oder Buchungen der Immobiliengesellschaft

2 gehabt habe. Dass ihm die bereits beglichenen Kosten gemäss Exposé abermals (schriftlich)

in Rechnung gestellt worden seien, macht der Beschuldigte 3 weder geltend noch

sind hierfür entsprechende Belege vorhanden. Ausserdem gab er in seiner Eingabe

vom 27. Juli 2015 an, insbesondere die Kosten für die Konzeption für sich

selbst einbehalten zu haben (Akten S. 4632), obschon diese vom

Beschuldigten 2 der Immobiliengesellschaft 2 in Rechnung gestellt wurden. Der

Beschuldigte 3 will zwar auch noch weitere (persönliche) Forderungen gegenüber Anlegerin_A____

zur Verrechnung gebracht haben (Akten S. 9248). Abgesehen davon, dass ihm

der fragliche Geldbetrag von Anlegerin_A____ zur Weiterleitung an die Immobiliengesellschaft

2 anvertraut wurde, diese bei der Immobiliengesellschaft 2 in der Folge

behandelt wurde, als ob sie ihre Einlage vollständig getätigt hätte (vgl. SB [...]

/ 8), und es ihm folglich, selbst wenn er entsprechende Forderung gegenüber Anlegerin_A____

gehabt hätte, nicht gestattet gewesen wäre, in diesem Umfang Verrechnung zu

erklären, ist zu konstatieren, dass es sich bei diesem Einwand offensichtlich

um eine nachgeschobene Schutzbehauptung handelt. Noch in seiner Eingabe vom

27. Juli 2015 waren entsprechende Kosten nämlich mit keinem Wort erwähnt

und hatten sich die zur Verrechnung gebrachten Forderungen explizit auf die im

Exposé aufgeführten Kosten beschränkt. Gemäss damaligen Angaben seien dem

Beschuldigten 3 vom zur Verrechnung gebrachten Gesamtbetrag darüber hinaus lediglich

eine Maklergebühr von CHF 45'000.– sowie Kosten für die Konzeption von

CHF 45'000.– persönlich zugestanden (Akten S. 4632 f.). Bei diesen

Angaben blieb er auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Akten

S. 6945 f.). Damit erweist sich sein anlässlich der Berufungsverhandlung

erhobener Einwand, dass es ihm am Vorsatz fehle, da er der Auffassung gewesen

sei, er könne entsprechende Forderungen zur Verrechnung bringen (Plädoyer

Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung Rz. 202 f., Akten S. 11'377),

als unbegründet. Der Beschuldigte 3 hat folglich CHF 68'500.– in

Verletzung seiner Pflicht zur Weiterleitung des Investitionsbetrags vorsätzlich

und unrechtmässig einbehalten. In Bestätigung des vorinstanzlichen

Schuldspruchs ist der Beschuldigte 3 demnach im Umfang von CHF 68'500.–

der Veruntreuung schuldig zu sprechen.

3.3 Deliktsvorwürfe gegen den Beschuldigten 2

3.3.1

3.3.1.1 Wie vorgehend erläutert, ist in tatsächlicher

Hinsicht erstellt, dass der Immobiliengesellschaft 2 von der Einlage der Anlegerin_A____

CHF 68'500.– zu wenig zugeflossen sind. Ebenfalls nicht der Immobiliengesellschaft

2 zugegangen ist die Einlage der Anlegenden_B____ von CHF 20'000.–; das

Strafgericht erwog hierzu zutreffend, dass F____ diesen Betrag entgegennahm,

ihn am 12. Januar 2005 auf das Treuhandkonto überwies (SB [...] / 45, 132

ff.) und ihn am 14. Januar 2005 mit dem Betreff «C____» auf das Konto der Immobiliengesellschaft

1 weiterleitete (SB [...] / 45, 135 f.). Bereits an dieser Stelle sei erwähnt,

dass der Einwand der Immobilienholdinggesellschaft, wonach dieser Betreff für

den Beschuldigten 2 nicht ersichtlich gewesen sei (Akten S. 10'978, 11'062),

nicht verfängt, ist dieser doch auch auf den Bankunterlagen des [...]-Kontos

der Immobiliengesellschaft 1 ersichtlich, bei welchem der Beschuldigte 2

Einzelzeichnungsberechtigter war (SB [...] 3 / 004 f., 048). Die drei Anlegenden

wurden in der Folge behandelt, als ob ihre Einlagen in vollem Umfang

eingebracht worden wären. Die Anlegenden_B____ haben ihre Beteiligung am

28. Dezember 2006 gekündigt und ihren eingebrachten Geldbetrag am

1. Februar 2007 vom Konto der Immobiliengesellschaft 2 zurückerhalten,

wobei bereits das Strafgericht zutreffend darauf hingewiesen hat, dass der

Beschuldigte 2 in die Rückzahlung aktiv involviert war (angefochtenes Urteil

S. 88; SB Pos. E 34 / 1 ff.; SB [...] 3 / 28; SB TH-[...] 92). Auch Anlegerin_A____

erhielt am 10. Juli 2006 EUR 122'480.– bzw. CHF 193'028.50 ihrer

Einlage zurück (SB [...] 3 / 70, 165).

Der Beschuldigte 2 und die Immobilienholdinggesellschaft bringen

hinsichtlich der Einlage der Anlegenden_B____ vor, F____ habe das Geld

versehentlich der falschen Gesellschaft überwiesen. Als dies festgestellt

worden sei, habe die Immobiliengesellschaft 1 der Immobiliengesellschaft 2 am

31. Januar 2007 CHF 25'000.– überwiesen. Damit seien einerseits die Bankschulden

in Höhe von CHF 5'000.– getilgt sowie infolge Rückzahlung des Darlehensbetrags

von CHF 20'000.– an die Anlegenden_B____ im Auftrag des Beschuldigten 3 die

Darlehensschuld der Immobiliengesellschaft 2 gegenüber dem Beschuldigten 3 in

entsprechendem Masse reduziert worden. Dies stelle keine Schlechterstellung der

Vermögenslage der Immobiliengesellschaft 2 dar (Plädoyer Beschuldigter 2

Berufungsverhandlung Rz. 507 ff., Akten S. 11'281; Akten S. 10'978,

11'062 f.).

Bereits das Strafgericht hat sich mit diesem Einwand

eingehend auseinandergesetzt. Es hat unter Bezugnahme auf die

Buchhaltungsunterlagen der Immobiliengesellschaft 2 und der Immobiliengesellschaft

1 zutreffend festgestellt, dass die vermeintliche Rückzahlung der Immobiliengesellschaft

1 in der Buchhaltung der Immobiliengesellschaft 2 im Konto 1155 «KK [...]» und

in der Buchhaltung der Immobiliengesellschaft 1 im Konto 1161 «Darlehen Immobiliengesellschaft

2» eingebucht wurde (SB BU-[...] 2007 / 6; SB BU-[...] 2007 / 16). Die Immobiliengesellschaft

1 hat der Immobiliengesellschaft 2 damit nicht etwa die fälschlicherweise

überwiesenen CHF 20'000.– rückerstattet bzw. weitergeleitet. Vielmehr handelt

es sich bei den CHF 25'000.– buchhalterisch um ein Darlehen der Immobiliengesellschaft

1 an die Immobiliengesellschaft 2. Ferner hat das Strafgericht zutreffend

darauf hingewiesen, dass die vermeintlich fälschlicherweise überwiesenen

CHF 20'000.– in der Buchhaltung der Immobiliengesellschaft 1 als Darlehen

der J____ verbucht wurden (SB [...] 2005 / 26) und eine Korrekturbuchung nie

erfolgte (SB BU-[...] 2006 / 24; SB BU-[...] 2007 / 22). Es trifft somit zwar

zu, dass sich das Passivkonto 2405 «Darlehen C____ (v F____)» per

1. Februar 2007 um CHF 20'000.– reduzierte (SB BU-[...] 2007 / 9) und

sich das Fremdkapital der Immobiliengesellschaft 2 buchhalterisch lediglich um

CHF 5'000.– erhöhte. Dies ändert aber wie dargelegt nichts daran, dass die Immobiliengesellschaft

2 mit der Überweisung von CHF 20'000.– an die Anlegenden_B____ vom

1. Februar 2007 eine Geldeinlage zurückerstattet hat, welche sie nie

erhalten hatte.

3.3.1.2 In der Buchhaltung der Immobiliengesellschaft

2 wurden im Aktivkonto 1600 «[...]» per 15. November 2004 «Kauf –

Nebenkosten (Konzept, Finanzierung, Erwerb, Kauf)» mit einem Betrag von

CHF 200'000.– auf der Sollseite verbucht und damit die Liegenschaft der Immobiliengesellschaft

2 entsprechend aufgewertet. Als Gegenbuchung diente ein Darlehen des

Beschuldigten 3 im Konto 2405 «Darlehen C____ (F____)» in gleicher Höhe (SB BU-[...]

04/05 / 8 f.). Der Beschuldigte 2 moniert, sowohl der Mehrwert als auch die

Forderung vom Beschuldigten 3 seien zu Recht erfasst worden. Es handle sich um

Kosten, welche mit dem Kauf der Liegenschaft der Immobiliengesellschaft 2

angefallen seien. Folglich seien sämtliche Buchungen korrekt vorgenommen worden

(Plädoyer Beschuldigter 2 Rz. 511 ff., Akten S. 11'281 ff.).

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Strafgericht den

Zusammenhang zwischen der fraglichen Buchung und dem Investitionsbetrag von Anlegerin_A____,

anders als vom Beschuldigten 2 insinuiert wird (Plädoyer Beschuldigter 2

Berufungsverhandlung Rz. 510, Akten S. 11'281), nicht ohne Anlass

herstellte. Vielmehr war es der Beschuldigte 3, welcher in seinen Eingaben

ausführte, dass er die im Exposé mit CHF 200'000.– aufgeführten

Kaufnebenkosten «im Wissen aller Beteiligter» mit der Einlage von Anlegerin_A____

verrechnet habe (Akten S. 4632 f.; vgl. auch Akten S. 9247). Damit

ist auch klar, dass die Buchung «Kauf – Nebenkosten (Konzept, Finanzierung,

Erwerb, Kauf)» die im Exposé erwähnten Kosten betreffen müssen (vgl. etwa SB [...]

/ 6.3), zumal wiederum der Beschuldigte 3 in seiner Eingabe im Berufungsverfahren

angab, er habe den Beschuldigten 2 nach den Verrechnungen informiert, dass die

Kaufnebenkosten gemäss Exposé ausgeglichen seien und er die entsprechenden

Verbuchungen veranlassen solle (Akten S. 9247). Wie vorgehend dargelegt,

war im Zeitpunkt der Verbuchung der Kaufnebenkosten von CHF 200'000.– in

der Buchhaltung der Immobiliengesellschaft 2 zwar bestenfalls die Hälfte gerechtfertigt

(vgl. E. IV.3.2.3.2 oben). Nachdem der Beschuldigte 3 die ausstehende Forderung

für die Kaufnebenkosten jedoch mit der Einlage von Anlegerin_A____ verrechnet

hatte, war eine entsprechende Verbuchung in der gesamten Höhe ungerechtfertigt;

es handelte es sich mithin um ein fiktives Darlehen des Beschuldigten 3. Mit

der Buchung «kauf – nebenkosten (konzept, finanzierung, erwerb, kauf)» über CHF 200'000.–

konnte zusammen mit den beiden Verbuchungen «darlehen C____ (Anlegerin_A____)»,

welche die tatsächlich der Immobiliengesellschaft 2 zugegangenen Geldbeträge

von insgesamt CHF 210'000.– betrafen (SB [...] / 124, 130), buchhalterisch ein

Mittelzufluss bei der Immobiliengesellschaft 2 ausgewiesen werden, obschon

CHF 68'500.– vom Beschuldigten 3 unberechtigterweise einbehalten und auch

die von den Anlegenden_B____ geleistete Einlage nicht bestimmungsgemäss der Immobiliengesellschaft

2 zufloss (SB BU-[...] 04/05 / 9). Es mag daher, wie von der

Immobilienholdinggesellschaft dargelegt (Akten S. 11'064 f.), sein, dass

die (teilweise) Rückzahlung der Einlage an Anlegerin_A____ vom 10. Juli

2006 entsprechend verbucht wurde. Wie bereits hinsichtlich der Einlage von den Anlegenden_B____

wurde damit jedoch eine Geldeinlage zurückerstattet, welche die Immobiliengesellschaft

2 teilweise nie erhalten hatte.

3.3.2

3.3.2.1 Ungetreue Geschäftsbesorgung nach Art. 158

Ziff. 1 Abs. 1 StGB begeht unter anderem, wer aufgrund des Gesetzes, eines

behördlichen Auftrags oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, das

Vermögen eines anderen zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu

beaufsichtigen und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder

zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Handelt der Täter in der

Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf

Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden (Art. 158

Ziff. 1 Abs. 3 StGB).

Damit der Tatbestand erfüllt ist, müssen vier Voraussetzungen

kumulativ erfüllt sein: die beschuldigte Person muss die Stellung einer

Geschäftsführerin innegehabt haben, sie muss eine spezifische Pflicht, welche

sich aus jener Stellung ergibt, verletzt haben, daraus muss ein Schaden

resultiert sein und die beschuldigte Person muss vorsätzlich gehandelt haben

(Eventualvorsatz genügt), wobei bei der Bereicherungsabsicht direkter Vorsatz

verlangt ist (zum Ganzen: BGE 129 IV 124 E. 3.1, 120 IV 190 E. 2.b; BGer

6B_446/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 8.2; Niggli,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 158 StGB N 11 ff.).

3.3.2.2 Der Beschuldigte 2 war einziger Verwaltungsrat

und Geschäftsführer der Immobiliengesellschaft 2 (vgl. SB HR-[...] / 5 f.). Folglich

oblag ihm auch die Wahrung und Förderung ihrer wirtschaftlichen Interessen. Der

Beschuldigte 2 führt aus, er und der Beschuldigte 3 seien die einzigen beiden

Aktionäre der Immobiliengesellschaft 2 gewesen (Plädoyer Beschuldigter 2

Berufungsverhandlung Rz. 534, Akten S. 11'285). Sofern er damit, wie

im Zusammenhang mit der Immobiliengesellschaft 1, geltend macht, die Immobiliengesellschaft

2 sei wirtschaftlich eine Ein-Personen-Aktiengesellschaft gewesen, weshalb mit

Verweis auf BGE 141 IV 104 E. 3.2 eine Vermögensdisposition zu Lasten der

Gesellschaft nur dann pflichtwidrig sein könne, wenn ihr Reinvermögen im Umfang

des Aktienkapitals und der gebundenen Reserve angetastet werde, ist ihm

dahingehend zuzustimmen, dass aufgrund der formalen Aktionärsstellung der

beiden Beschuldigten sowie ihrem übereinstimmenden Interesse grundsätzlich von

einer Ein-Personen-Gesellschaft im Sinne dieser Rechtsprechung ausgegangen

werden kann. Ebenso zutreffend ist der Einwand, dass in der Anklageschrift

nicht geschildert wird, dass das Reinvermögen im eben erwähnten Umfang der Immobiliengesellschaft

2 beschlagen worden wäre. Verkannt wird indessen, dass – wie bereits

ausführlich begründet – die Aktien der Immobiliengesellschaft 2 von den

Beschuldigten 2 und 3 lediglich treuhänderisch für die Immobiliengesellschaft 2-Anlegenden

gehalten wurden. Die Beschuldigten waren deren Geschäftsführer i.S.v.

Art. 158 StGB und der Beschuldigte 2 war damit rechtsgeschäftlich

verpflichtet, sein Verwaltungsratsmandat sowie die Geschäftsführung der Immobiliengesellschaft

2 in guten Treuen und im Sinne der Anlegenden zu besorgen. Wenn der

Beschuldigte 2 in dieser Hinsicht ferner einwendet, es fehle auch bei dieser

Ausgangslage am «Tatbestandselement» der Fremdheit des Vermögens, da gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Treuhänderin oder ein Treuhänder

Eigentümerin des Treuguts werde (Beilage 2 zur Eingabe vom 16. September

2022 Rz. 33 ff., Akten S. 10'831 f.), kann ihm nicht gefolgt werden. Vorausgesetzt

ist nicht, dass das Vermögen rechtlich fremd ist; wirtschaftliche Fremdheit

genügt (Graf, in: StGB,

Annotierter Kommentar, Bern 2020, Art. 158 N 9 mit Hinweis). Entscheidend

ist, dass die Täterin oder der Täter in fremdem Interesse tätig ist (Trechsel/Crameri, in: Schweizerisches

Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 158

N 8; vgl. ferner BGer 6B_199/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 1.5

und 2.3.2), was gerade bei Treuhandverhältnissen charakteristisch ist.

Wie bereits das Strafgericht zutreffend festgestellt hat, akzeptierte

der Beschuldigte 2 durch die inkriminierten Buchungen – mithin diejenige des

fiktiven Darlehens des Beschuldigten 3 –, dass die für die Immobiliengesellschaft

2 vorgesehenen Mittel von insgesamt CHF 88'500.– nicht mehr abgeliefert

werden mussten. Mit den «Rückzahlungen» der Einlage der Anlegenden_B____ von

CHF 20'000.– sowie jener von Anlegerin_A____ von CHF 193'028.50 ist

der entsprechende Vermögensschaden bei der Immobiliengesellschaft 2 endgültig

eingetreten. Durch diese vermeintlichen Rückzahlungen, aber auch die

zwischenzeitlich erfolgten (vollen) Zinszahlungen an diese Personen schmälerte

sich das Vermögen der Immobiliengesellschaft 2 und damit der jeweilige Anteil

der übrigen Immobiliengesellschaft 2-Anlegenden in entsprechendem Masse. Das

Tatbestandsmerkmal der Vermögensschädigung ist damit zweifelsohne gegeben. Welche

Anlegerin und welcher Anleger hierdurch in welchem Umfang konkret geschädigt

wurde, ist für die Frage, ob durch eine Pflichtverletzung durch den

Geschäftsführer ein Schaden resultierte – entgegen der Auffassung des

Beschuldigten 2 (Plädoyer Berufungsverhandlung Rz. 519, Akten

S. 11'282) –, hingegen nicht von Bedeutung.

Auch hinsichtlich des Vorsatzes und der Bereicherungsabsicht

bestehen keine Zweifel. Wie dargelegt, fand gemäss Angaben des Beschuldigten 3

in Bezug auf die Einlage von Anlegerin_A____ gar eine Absprache zwischen den

Beschuldigten 2 und 3 statt. Dem Beschuldigten 2 musste es jedoch unabhängig

davon bewusst sein, dass es sich bei der Buchung des vermeintlichen Darlehens

des Beschuldigten 3 für die Kaufnebenkosten um ein fiktives Darlehen gehandelt

hatte und zwar ungeachtet dessen, dass er Anlegerin_A____ nicht gekannt haben

will (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 512, Akten

S. 11'282). So stellte er der Immobiliengesellschaft 2 im Namen der [...]

am selben Datum, auf welches auch die Buchung des fraglichen Darlehens datiert,

selbst Kosten für die Konzeption in Rechnung (SB TH-[...] / 6). Auch weitere

Nebenkosten gemäss Exposé wurden bereits separat verbucht (vgl. hierzu bereits

E. IV.3.2.3.2 oben). Sofern der Beschuldigte 2 und die

Immobilienholdinggesellschaft mit ihren Ausführungen, wonach der Beschuldigte 2

die Buchhaltung nicht selber geführt habe (vgl. Plädoyer Beschuldigter 2

Berufungsverhandlung Rz. 528, Akten S. 11'284; Akten S. 11'047),

sinngemäss geltend machen möchten, es mangle ihm aufgrund fehlenden Wissens um

die falsche Buchung am Vorsatz, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 2

diesen Einwand gleich selbst widerlegt, indem er ausführt, er habe als

Verwaltungsrat alle ihm bekannten Eingänge bei der Immobiliengesellschaft 2

verbucht (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 512, Akten

S. 11'282). Dem Beschuldigten 2 war bekannt, dass der Immobiliengesellschaft

2 zu wenig flüssige Mittel zugeflossen sind und angesichts dessen, dass er ein

fiktives Darlehen des Beschuldigten 3 in der Buchhaltung zur Korrektur

einbuchte, musste er auch um die Einbehaltung der entsprechenden Mittel durch

den Beschuldigten 3 wissen. Auch die Bereicherungsabsicht ist somit gegeben.

3.3.2.3 Nach dem Gesagten erfolgt somit ein Schuldspruch

wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung.

3.3.3

3.3.3.1 Eine Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1

StGB begeht, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu

schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu

verschaffen, (1) eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift

oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde

benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder

beurkunden lässt, oder (2) eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht.

Urkunden im Sinn von Art. 251 Ziff. 1 StGB sind Schriften, die bestimmt und

geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher

Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Entsprechender Urkundencharakter

kommt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung namentlich auch der Buchhaltung

von Aktiengesellschaften und deren Bestandteilen (Belege, Bücher,

Buchhaltungsauszüge über Einzelkonten, Bilanzen oder Erfolgsrechnungen) zu (BGE 141 IV 369 E. 7.1; Boog, in:

Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 251 StGB N 87 ff. mit Hinweisen).

3.3.3.2 Aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen ist

erstellt, dass der Beschuldigte 2 in der Buchhaltung der Immobiliengesellschaft

2 eine Darlehensforderung des Beschuldigten 3 über CHF 200'000.–

verbuchte, obschon eine solche nicht mehr Bestand hatte: Der Beschuldigte 3

durfte zwar im Zweifel CHF 100'000.– der von Anlegerin_A____ übergebenen CHF

210'000.– einbehalten, um die Kaufnebenkosten gemäss Exposé auszugleichen.

Spätestens damit waren diese Kosten jedoch beglichen und für die Verbuchung

einer Darlehensforderung des Beschuldigten 3 fehlt jede Grundlage. Es handelte

sich folglich um die Buchung eines fiktiven Darlehens ohne Rechtsgrund. Dass

die Buchung einer fiktiven Schuld nicht den geltenden Rechnungslegungsregeln

entspricht, braucht an dieser Stelle nicht näher erläutert zu werden; ohne

weiteres erfüllt diese den Tatbestand der Falschbeurkundung (BGE 141 IV 369

E. 7.1). Daher kann vorliegend auch offenbleiben, wie es sich nun mit den

weiteren Buchungsvorgängen verhält, und ob diese den Prinzipien an

Bilanzwahrheit und -klarheit entsprechen (vgl. hierzu die Ausführungen:

Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 528, Akten

S. 11'284; Akten S. 11'047 f.); wären diese doch nur näher zu

betrachten, wenn es sich beim verbuchten Darlehen des Beschuldigten 3 um eine

berechtigte Verbindlichkeit der Immobiliengesellschaft 2 gehandelt hätte. Auch

hinsichtlich der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen (Vorsatz,

Täuschungsabsicht, Schädigungs- bzw. unrechtmässige Vorteilsabsicht; vgl.

hierzu Boog, a.a.O., Art. 251 StGB

N 181 ff.) bestehen keine Zweifel. Grundsätzlich kann auf das Gesagte zum

subjektiven Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung

verwiesen werden (E. IV.3.3.2.2 oben). Der Beschuldigte 2 veranlasste die

falsche Buchung, um zu kaschieren, dass der Immobiliengesellschaft 2 nicht die

gesamten Einlagen von Anlegerin_A____ sowie von den Anlegenden_B____ zugeflossen

sind, sondern vom Beschuldigten 3 bzw. von der Immobiliengesellschaft 1

einbehalten wurden.

3.3.3.3 Damit hat sich der Beschuldigte 2 auch der

Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.

4. Anklagepunkt C – Aufstockung der Hypothek zu

Lasten der Immobiliengesellschaft 1

4.1 Strafgerichtsurteil

Gemäss dem angefochtenen Urteil habe die Immobiliengesellschaft

1 im August 2005 die bestehende Hypothek bei der Bank 1____ gekündigt und am

16. August 2005 einen neuen Hypothekarkreditvertrag mit der Bank 2____

über einen Hypothekarkredit von CHF 5'750'000.– unterzeichnet. Nach Abzug

der offenen Forderung der Bank 1____ für den ausstehenden Hypothekarkredit sowie

eine Vorfälligkeitsentschädigung seien der Immobiliengesellschaft 1 neue

flüssige Mittel von CHF 1'729'147.80 zur Verfügung gestanden. Das Strafgericht

erachtet es als erwiesen, dass sich die Beschuldigten 2 und 3 hiervon ohne

Rechtsgrund je eine Provisionszahlung von gesamthaft CHF 550'000.–

(CHF 250'000.– an den Beschuldigten 3 und CHF 300'000.– an die vom

Beschuldigten 2 gehaltene [...]) ausgerichtet hätten. Ausserdem hätten die

Beschuldigten 2 und 3 der sich damals in der Gründung befindenden H____ sowie

der I____ in eigenem Namen Kapital von insgesamt CHF 520'000.– aus diesen

finanziellen Mitteln der Immobiliengesellschaft 1 zur Verfügung gestellt. Damit

hätten sie zugelassen, dass insgesamt CHF 1'070'000.– der durch die

Hypothekarerhöhung erhältlich gemachten finanziellen Mittel zum Schaden der Anlegenden

der Immobiliengesellschaft 1 entzogen worden seien, welche dafür weiterhin die

vollen Zinszahlungen zu leisten gehabt habe, wie wenn ihr das Geld weiterhin

zur Verfügung gestanden hätte. Die Beschuldigten 2 und 3 hätten dadurch ihre

Vermögensfürsorgepflicht verletzt, und weil sie sich dabei selbst bereichert

hätten, seien sie wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung schuldig

zu sprechen (angefochtenes Urteil S. 92–98).

4.2 Verwendung der finanziellen Mittel des neuen

Hypothekarkredits

4.2.1 Grundsätzlich unbestritten und aufgrund der

Akten erstellt ist, dass der Beschuldigte 2 am 8. August 2005 die

bestehende Hypothek bei der Bank 1____ per 1. September 2005 kündigte (SB [...]

2 / 118), die Bank 2____ der Immobiliengesellschaft 1 am 9. August 2005 ein

Angebot für einen neuen Hypothekarkredit von CHF 5'750'000.– unterbreitete

(SB [...] 2 / 289 ff.), der Kreditvertrag mit der Bank 2____ am 16. August

2005 vom Beschuldigten 2 und [...] für die Immobiliengesellschaft 1

unterzeichnet wurde (SB [...] 2 / 289 ff.), am 25. August 2005 ein

weiterer Inhaberschuldbrief auf den Liegenschaften der Immobiliengesellschaft 1

erstellt wurde (SB [...] / 31 ff.) und der neue Hypothekarkredit am

1. September 2005 zur Auszahlung gelangte (SB [...] 2 / 15). Ebenso

unbestritten ist, dass der Immobiliengesellschaft 1 nach Abzug der Forderungen

der Bank 1____ im Zusammenhang mit der gekündeten Hypothek neue flüssige Mittel

in Höhe von CHF 1'729'147.80 zur Verfügung standen (SB [...] 2 / 15).

Das Strafgericht hat sodann zutreffend dargelegt, dass der

Beschuldigte 2 am 6. September 2005 aus diesen Mitteln CHF 1.3 Mio. mit

dem Betreff «Rückzahlung Darlehen» an die J____ überwiesen hatte (SB [...] 2 /

1 und 15; SB [...] 5 / 72), von wo gleichentags die inkriminierten CHF

300'000.– an die von ihm gehaltene [...], CHF 250'000.– auf das private Konto

des Beschuldigten 3 und CHF 20'000.– auf das Kapitaleinzahlungskonto der sich

in Gründung befindenden H____ überwiesen wurden (SB / [...] 5 / 9 und 72; SB [...]

10 / 30; SB [...] 4 / 80; SB [...] 12 / 10). Ausserdem wurden am 5. Oktober

2005 die weiteren CHF 500'000.– vom Konto der J____ an die I____ überwiesen (SB

[...] 5 / 74, SB Pos. E 78 / 1).

4.2.2 Die dargestellten Geldflüsse sind grundsätzlich

unbestritten. Die Beschuldigten 2 und 3 und die Immobilienholdinggesellschaft machen

im Zusammenhang mit diesen Überweisungen jedoch im Wesentlichen geltend,

zwischen den Anlegenden der Immobiliengesellschaft 1 und den Beschuldigten 2

und 3 habe nie ein Treuhandverhältnis bestanden. Die Darlehensverträge seien

gelebt worden und bei der Überweisung von CHF 1.3 Mio. von der Immobiliengesellschaft

1 an die J____ habe es sich um eine sog. Refinanzierung gehandelt, indem die

Hypothek erhöht und damit Schulden gegenüber der J____ abgebaut worden seien (Plädoyer

Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 551 ff., Akten S. 11'287

ff.; Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung Rz. 163 ff.; Akten

S. 11'368 f.; Akten S. 10'978 ff.).

4.2.3 Zunächst kann hinsichtlich der Einwände, die

Aktien der Immobiliengesellschaft 1 seien nicht treuhänderisch für die

Anlegenden gehalten worden, im Grunde auf das Gesagte verwiesen werden

(E. IV.1 oben). Es wurde bereits ausführlich dargelegt, weshalb es das

Appellationsgericht als erwiesen erachtet, dass zwischen den Anlegenden der Immobiliengesellschaft

1 und den beiden Beschuldigten ein faktisches Treuhandverhältnis bestanden

hatte.

Dass das Darlehen zwischen der Immobiliengesellschaft 1 und

der J____ rein fiktiv ist, zeigt sich im Zusammenhang mit dem Argument, bei der

Überweisung von CHF 1.3 Mio. handle es sich um eine (Teil-)Rückzahlung dieses

Darlehens von CHF 1'636.350.–, erneut exemplarisch. Zwar trifft es zu, dass die

Buchhaltungsunterlagen der Immobiliengesellschaft 1 per 31. Dezember 2005

eine Rückzahlung des Darlehens der J____ von CHF 1'259'701.75 ausweist und

sich die Darlehensschuld auf CHF 457'501.39 reduziert haben soll (SB BU-[...]

2005 / 1; SB Pos. A 23 / 63; SB STE / Immobiliengesellschaft 1 100).

Dass diese Angaben betreffend Darlehen der J____ jedoch weder mit den

revidierten und der Steuerverwaltung eingereichten Unterlagen per

31. Dezember 2005 der J____ noch dem Ausdruck der Buchhaltung der J____ für

das Jahr 2005 vom 26. September 2013 übereinstimmen, wurde bereits dargelegt

(vgl. E. IV.1.3.7.4 oben). Daraus kann demnach nichts zu Gunsten der

beiden Beschuldigten abgeleitet werden. Auch aus dem Umstand, dass die Immobiliengesellschaft

1-Anlegenden weiterhin den Zins auf ihre volle Einlage erhalten haben, erweist

sich als untauglicher Einwand; dass die Einlagen mit 6 % p.a. verzinst wurden,

ist unbestritten (vgl. zu den Zinszahlungen E. IV.1.3.7.3 oben). Auffallend

ist jedoch, dass sich das Darlehen des Beschuldigten 3 an die J____ gemäss Buchhaltungsausdruck

der J____ vom 26. September 2013 für das Jahr 2005 analog der

Darlehensforderung gegenüber der Immobiliengesellschaft 1 auf

CHF 596'648.25 reduzierte (SB BU-[...] 2005 / 1 und 9), obschon gemäss

Ausführungen der Immobilienholdinggesellschaft die von den CHF 1.3 Mio.

getätigten Zahlungen die Verpflichtungen der J____ «aus der Darlehensgewährung

durch Herrn C____ und die Darlehensverträge zwischen Herrn C____ und den

Investmentpools […] nicht tangiert» hätten (Akten S. 10'978 unten 10'979

oben). Das Strafgericht zeigte sodann anhand der Buchhaltung und der Bankunterlagen

der Immobiliengesellschaft 1 sowie den Bankunterlagen des Beschuldigten 3

zutreffend auf, dass die Immobiliengesellschaft 1 im Jahr 2005, in dessen

zweiten Jahreshälfte die teilweise Darlehensrückzahlung erfolgt sein soll,

nicht nur höhere Darlehenszinszahlungen an die J____ verbucht hatte als im

Vorjahr, sondern auch, dass im zweiten Halbjahr 2005 höhere Zinszahlungen von

der Immobiliengesellschaft 1 an die J____ geleistet wurden als im ersten

Halbjahr. So wurden gemäss Erfolgsrechnung der Immobiliengesellschaft 1 im Jahr

2004 für eine Darlehensschuld von CHF 1'636'350.– ein Darlehenszinsaufwand

von CHF 128'181.– an die J____ ausgewiesen (SB BU-[...] 2004 / 1, 4, 22 und

33), im Jahr 2005 dagegen für eine Darlehensschuld von CHF 457'501.39 Darlehenszinsen

von CHF 138'090.50 (SB BU-[...] 2005 / 1, 4, 26, 39). Für das erste und das

zweite Quartal 2005 überwies die Immobiliengesellschaft 1 insgesamt

CHF 64'090.50 auf das Konto des Beschuldigten 3 (SB [...] 3 / 56 f.), und

im zweiten Halbjahr überwies die Immobiliengesellschaft 1 CHF 74'000.– an

die J____ (SB [...] 2 / 21), welche den Betrag mit dem Vermerk «DARLEHENSZINSEN

2. HALBJAHR 2005» an den Beschuldigten 3 weiterleitete (SB [...] 5 / 75; SB [...]

4 / 89). Ferner verweist das Strafgericht zu Recht auf den Revisionsbericht der

Staatsanwaltschaft, welchem entnommen werden kann, dass sich gemäss den Buchhaltungsunterlagen

der Zinssatz, der sich aus den verbuchten Darlehen sowie den dafür bezahlten

Darlehenszinsen der Immobiliengesellschaft 1 gegenüber der J____ ergibt, in den

untersuchten Jahren massiv schwankte, wogegen die J____ ab 2005 stets einen gleich

grossen Zinsaufwand wie Zinsertrag verbuchte (Akten S. 3925 ff.). Der

Beschuldigte 2 lässt es diesbezüglich dabei bewenden, dass der Zins nicht

«marktunüblich» tief gewesen sei, die Zinshöhe zwischen der Immobiliengesellschaft

1 und der J____ bzw. zwischen der J____ und dem Beschuldigten 3 «eine reine

Angelegenheit» der Beschuldigten 2 und 3 gewesen sei, und dass die höheren

Darlehenszinsen zwischen der Immobiliengesellschaft 1 und der J____ bzw. der J____

und dem Beschuldigten 3 weder für die Bank noch für die Steuerbehörden ein

Problem dargestellt hätten (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung

Rz. 577 ff., Akten S. 11'292; vgl. auch die

Immobilienholdinggesellschaft: Akten S. 10'981). Damit gelingt es ihm

jedoch freilich nicht, diese, mit dem behaupteten Darlehenskonstrukt nicht zu vereinbarenden

Umstände, auch nur im Ansatz zu erklären. Vielmehr bestätigt er damit nur, dass

die Darlehensverträge vom 15. April 2002 mit den darin vorgesehenen

Zinssätzen tatsächlich nicht gelebt wurden. Vor diesem Hintergrund ist –

entgegen der Auffassung der Immobilienholdinggesellschaft (Akten

S. 10'981) – als weiteres Indiz durchaus auch der effektive Geldfluss des

ersten Halbjahres 2005 zu berücksichtigen, welcher ebenfalls nicht mit der behaupteten

Darlehensvergabe übereinstimmt. Mit dem Strafgericht kann aus all dem kein

anderer Schluss gezogen werden, als dass die Darlehensverträge vom

15. April 2002 nur simuliert waren und sich die Zinsen lediglich nach dem

effektiven Bedarf zur Befriedigung der Anlegenden errechnete. Von einer

Rückzahlung eines Darlehens an die J____, über welche die J____ frei verfügen

konnte, kann bei der Zahlung von CHF 1.3 Mio. folglich nicht die Rede sein.

4.2.4 Das Strafgericht prüfte in der Folge daher zu

Recht, ob die von der J____ aus den von der Immobiliengesellschaft 1 erhältlich

gemachten CHF 1.3 Mio. getätigten Zahlungen im Sinne der Anlegenden verwendet

wurden. Es legt dar, dass dies in Bezug auf die «Provisionszahlung» von

CHF 250'000.– an den Beschuldigten 3 (SB [...] 4 / 80; SB [...] 5 / 72; SB

Pos. C 1 / 915) und diejenige in Höhe von CHF 300'000.– an die vom

Beschuldigten 2 gehaltene [...] (SB [...] 5 / 72; SB [...] 10 / 30; SB

Pos. C 1 / 915) sowie die beiden Zahlungen an die H____ über

CHF 20'000.– (SB [...] 5 / 72; SB [...] 12 / 10) und an die I____ über

CHF 500'000.– (SB [...] 5 / 74; SB [...] 7 / 17; SB Pos. E 78 / 1) nicht

der Fall gewesen sei. Vielmehr seien diese Zahlungen ohne Rechtsgrund an die

Beschuldigten 2 und 3 bzw. als persönliche Investitionen in von ihnen gehaltene

Gesellschaften erfolgt. Dass diese Zahlungen im Interesse der Anlegenden der Immobiliengesellschaft

1 gewesen sein sollen, wird von den beiden Beschuldigten denn auch gar nicht behauptet

– vielmehr streiten sie lediglich ihre Geschäftsführerstellung ab und sehen sie

sich befugt, die finanziellen Mittel frei verwendet zu haben (vgl. etwa

Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 588 ff., Akten

S. 11'293 f.; ausdrücklich auch die Immobilienholdinggesellschaft: Akten

S. 10'978 unten und 10'979 oben). Es kann daher diesbezüglich auf die

zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts verwiesen werden (angefochtenes

Urteil S. 97 f.).

4.3 Rechtliches

4.3.1 Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen zum

Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung kann auf

E. IV.3.3.2 oben verwiesen werden.

Mittäter ist

sodann, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes

vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass

er als Hauptbeteiligter erscheint. Sein Tatbeitrag muss nach den Umständen des

Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich sein, dass

sie mit ihm steht und fällt (statt vieler: BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; Forster, in: Basler Kommentar, 4. Aufl.

2019, vor Art. 24 StGB N 7). Mittäterschaft kann durch tatsächliches Mitwirken

bei der Ausführung begründet werden. Konkludentes Handeln genügt (BGE 126 IV 84

E. 2c/aa). Unabdingbare Voraussetzung für Mittäterschaft ist der koordinierte

Vorsatz, ein gemeinsamer Tatentschluss, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 122 IV 197 E. 3e; Forster, a.a.O., vor

Art. 24 StGB N 12). Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder

unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich (BGer 6B_180/2011 vom

5. April 2012 E. 2.2, nicht publiziert in BGE 138 IV 113).

Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind keine notwendige Voraussetzung

für die Annahme von Mittäterschaft. Das blosse Wollen der Tat genügt zur

Begründung von Mittäterschaft aber nicht. Nicht erforderlich ist, dass der

Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt, es genügt, dass er sich später den

Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1). Mittäter ist

sodann immer, wer selber tatbestandsmässig handelt (vgl. zum Ganzen zuletzt

etwa: BGer 6B_333/2018 vom 23. April 2019, E. 2.3.2, 6B_699/2018 vom

7. Februar 2019 E. 3.3.2; Trechsel/Geth,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, vor Art. 24 N 14).

4.3.2 Wie bereits ausführlich begründet, hielten die

Beschuldigten 2 und 3 die Aktien der Immobiliengesellschaft 1 treuhänderisch

für die Anlegenden. Sie waren deren Geschäftsführer und rechtsgeschäftlich verpflichtet,

die Geschäftsführung im Sinne der Anlegenden zu besorgen und die der Immobiliengesellschaft

1 zur Verfügung gestellten Vermögenswerte in guten Treuen zu verwenden. Durch

die vier Zahlungen an sich selbst bzw. an von ihnen gehaltene Gesellschaften wurde

der Immobiliengesellschaft 1 der Betrag von CHF 1'070'000.– ohne

Rechtsgrund entzogen und damit deren Anlegende geschädigt. Inwiefern

hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzung des Vermögensschadens Unklarheiten

bestehen sollen, erscheint nicht nachvollziehbar. Auch die Kritik, es bleibe

völlig unklar, von welchen Anlegenden gesprochen werde, ist unbegründet.

Geschädigt wurden all jene Anlegenden, welche sich via Investment Pool 1____ an

der Immobiliengesellschaft 1 beteiligt haben (vgl. für eine Auflistung der

Anlegenden angefochtenes Urteil S. 63) bzw. durch Übernahme einer

Beteiligung in die Stellung einer ursprünglichen Anlegerin oder eines

ursprünglichen Anlegers eingetreten sind (vgl. zu den Einwänden: Plädoyer

Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 594, Akten S. 11'294;

Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung Rz. 165 f., Akten

S. 11'369). Aufgrund der Tatsachen ist auch erstellt, dass sich die

Beschuldigten 2 und 3 mit den vier Zahlungen im entsprechenden Umfang

bereichert haben.

Dass die Beschuldigten 2 und 3 vorsätzlich handelten, braucht

angesichts des festgestellten Sachverhalts nicht näher begründet zu werden. Das

Strafgericht erwähnte ausserdem zu Recht die in den beschlagnahmten

Buchhaltungsunterlagen der J____ befindliche Aktennotiz über eine Besprechung

vom 2. September 2005, welche «C/o Herrn B____» stattgefunden haben soll.

Die Aktennotiz dürfte vom Beschuldigten 3 stammen, werden doch in der ersten

Person die bezahlten Zinsen aufgelistet und daraus geschlossen, der Beschuldigte

3 habe insgesamt CHF 43'808.66 «verauslagt». Ferner wird ersichtlich, dass anlässlich

der Besprechung vom 2. September 2005 offensichtlich die Verwendung der

aus der Hypothekenerhöhung erhältlich gemachten Mitteln besprochen worden war,

welche in der Folge teilweise auch umgesetzt wurde (vgl. SB Pos. E 77 / 75

ff.; angefochtenes Urteil S. 94 f.). Dieser Umstand zeigt

eindrücklich, dass das Vorhaben, den Hypothekarkredit auf dem

Liegenschaftskomplex zu erhöhen, um sich aus den erhältlich gemachten Mitteln zu

bereichern, auf einem gemeinsamen Tatenschluss beruhte. Der Beschuldigte 2

handelte dafür mit der Bank 1____ die vorzeitige Ablösung des alten und mit der

Bank 2____ den neuen Hypothekarkredit aus, erstellte hierfür zusammen mit dem

Beschuldigten 3 zwei Aktienkaufverträge und liess diese öffentlich beurkunden

(vgl. dazu E. IV.1.3.8.1 oben) und löste die inkriminierten Zahlungen aus.

Wie das Strafgericht zu Recht erwog (vgl. angefochtenes Urteil S. 94),

liess der Beschuldigte 3 ausserdem den zusätzlichen Inhaberschulbrief auf den

Liegenschaften bei der Notarin erstellen (SB LIE / 31 ff.). Mithin haben beide

Beschuldigten massgebende Tatbeiträge geleistet. Über das gemeinsame,

mittäterschaftliche Vorgehen der beiden Beschuldigten bestehen daher keinerlei

Zweifel.

4.3.3 Nach dem Gesagten ergeht damit sowohl in Bezug

auf den Beschuldigten 2 als auch den Beschuldigten 3 jeweils ein Schuldspruch

wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung zum Nachteil der Immobiliengesellschaft

1-Anlegenden. Wie bereits bei der Immobiliengesellschaft 2 ergeht der

Schuldspruch aufgrund der Tatsache, dass die Immobiliengesellschaft 1 faktisch

eine Ein-Personen-Gesellschaft war, nicht zum Nachteil der Immobiliengesellschaft

1 (vgl. E. IV.3.3.2.2 oben).

5. Anklagepunkt D – Gründung der Immobiliengesellschaft

3 und Kauf deren Liegenschaft

Unter diesem Anklagepunkt erwog das Strafgericht

zusammengefasst, der Beschuldigte 2 habe zusammen mit zwei Personen aus seinem

beruflichen Umfeld am 9. November 2005 die Immobiliengesellschaft 3

gegründet, wobei das Aktienkapital von CHF 100'000.– vollständig liberiert

worden sei. Das Geld zur Liberierung sei über eine Durchlaufsgesellschaft von

der I____ einbezahlt worden und sei am 8. November 2005 auf dem

Kapitaleinzahlungskonto der Immobiliengesellschaft 3 eingegangen. Die I____ habe

je zur Hälfte den Beschuldigten 2 und 3 gehört, wobei die Gesellschaft bis im

Jahr 2007 inaktiv gewesen sei. Sie habe daher lediglich als weitere

Durchgangsstation gedient. Die CHF 100'000.– zur Gründung der Immobiliengesellschaft

3 würden vielmehr aus der Überweisung der J____ vom 5. Oktober 2005 von

CHF 500'000.– stammen, welche im Zusammenhang mit der

Hypothekaraufstockung der Immobiliengesellschaft 1 stehe. In der Folge habe die

Immobiliengesellschaft 3 die Liegenschaft an der [...] in [...] für

CHF 1.8 Mio. erworben, wobei der Kaufpreis – nebst einem Hypothekarkredit

von CHF 1'464'000.– von der Bank 2____ – aus dem Gründungskapital der Immobiliengesellschaft

3 sowie weiteren CHF 230'000.– finanziert worden sei, welche ebenfalls aus der

Überweisung der J____ an die I____ vom 5. Oktober 2005 von CHF 500'000.–

stammen würden. Sowohl das Aktienkapital als auch die übrigen Eigenmittel für den

Erwerb der Liegenschaft würden somit aus dem Vermögen der Immobiliengesellschaft

1 stammen und es seien Strohfirmen als Durchgangsstationen benützt worden, um

zu kaschieren, dass die beiden Beschuldigten keine Eigenmittel in die

Liegenschaftsprojekte investiert hätten. Da die beiden Beschuldigten die Aktien

der Immobiliengesellschaft 3 wirtschaftlich für sich selbst gezeichnet hätten

und sie nicht die Anlegenden der Immobiliengesellschaft 1 an der Immobiliengesellschaft

3 beteiligten bzw. die Aktien der Immobiliengesellschaft 3 nicht treuhänderisch

für die Anlegenden erworben und gehalten hätten, hätten sie grundsätzlich gegen

ihre Pflichten als Geschäftsführer und faktischer Geschäftsführer der Immobiliengesellschaft

1 bzw. als treuhänderische Aktionäre der Immobiliengesellschaft 1 verstossen. Da

die Gelder aus dem durch die Vereinnahmung der Gelder aus der

Hypothekaraufstockung bei der Immobiliengesellschaft 1 stammenden Deliktsbetrag

herrührten, stelle dieser Anklagesachverhalt eine mitbestrafte Nachtat dar,

weshalb kein zusätzlicher Schuldspruch ergehe (angefochtenes Urteil

S. 99–102). Diese Feststellungen wurden – mit Ausnahme der generellen

Abstreitung des Treuhandverhältnisses – von keiner Partei substantiell in Frage

gestellt, weshalb diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen

des Strafgerichts verwiesen werden kann.

6. Anklagepunkt E – Urkundenfälschung bei der

Kontoeröffnung für die Immobiliengesellschaft 3

6.1 Das Strafgericht sprach den Beschuldigten 2

hinsichtlich des Anklagepunkts E vom Vorwurf der Urkundenfälschung frei.

Es erwog, die Anklage werfe dem Beschuldigten 2 vor, er habe bei der Eröffnung

des Bankkontos der Immobiliengesellschaft 3 sich selbst und nicht die I____ angegeben,

womit er die effektive Herkunft der Mittel für den Kauf der Liegenschaft und

die wirtschaftliche Berechtigung an den Inhaberaktien habe verschleiern wollen.

Es sei erstellt, dass der Beschuldigte 2 im Dezember 2005 für die Immobiliengesellschaft

3 ein Bankkonto eröffnet und dabei am 12. Dezember 2005 auf dem Formular A

angegeben habe, nur er selbst sei an den Vermögenswerten der Immobiliengesellschaft

3 wirtschaftlich berechtigt. Der Beschuldigte 2 habe zwar am 9. November

2005 zusammen mit zwei seiner Mitarbeitenden die Immobiliengesellschaft 3

gegründet, habe dabei im eigenen Namen (abgesehen der Pflichtaktien der zwei

Mitgründern) sämtliche Aktien der Immobiliengesellschaft 3 gezeichnet und sei

als einziger Verwaltungsrat eingesetzt worden. Das Aktienkapital der Immobiliengesellschaft

3 habe jedoch über grosse Umwege aus der Hypothekaraufstockung bei der Immobiliengesellschaft

1 gestammt, womit sie wirtschaftlich betrachtet keineswegs aus den eigenen

Mitteln des Beschuldigten 2 und/oder des Beschuldigten 3 finanziert worden sei.

Ausserdem seien die Inhaberaktien der Immobiliengesellschaft 3 gleich nach der

Gründung an die I____ abgetreten, bei dieser jedoch nirgends verbucht worden. Ob

die Aktien tatsächlich abgetreten worden seien, spiele letztlich keine Rolle,

da dem Beschuldigten 2 recht zu geben sei, dass er im Dezember (mit oder ohne

den Beschuldigten 3) ohnehin wirtschaftlich Berechtigter der I____ gewesen sei.

Das Problem des Formulars A sei daher nicht gewesen, dass der Beschuldigte 2

die I____ verschwiegen habe, sondern dass er gegenüber der Bank die wahren

Hintergründe der Finanzierung der Immobiliengesellschaft 3 nicht aufgezeigt

habe. Dies sei aber so nicht zur Anklage gebracht worden (angefochtenes Urteil

S. 102–104).

6.2 Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft

richtet sich gegen diesen Freispruch. Sie moniert, für den Tatbestand der

Urkundenfälschung reiche es aus, dass das Formular A inhaltlich unwahr

ausgefüllt worden sei, sofern dies in der Absicht geschehen sei, sich oder

anderen damit einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Dieser Vorteil

liege regelmässig in der Täuschung über den wirtschaftlich Berechtigten. Dies

sei vorliegend der Fall gewesen. Die Frage, ob die wahre wirtschaftlich

berechtigte Person bekannt sei, spiele für den Tatbestand der Urkundenfälschung

keine Rolle. Es reiche die Gewissheit, dass es sich bei der wirtschaftlich

Berechtigten nicht oder nicht nur um die im Formular A angegebene Person

gehandelt habe. Es könne damit offenbleiben, ob der Beschuldigte 2 die I____,

sich und den Beschuldigten 3 oder die deutschen Anlegenden in das Formular

hätte eintragen müssen (Akten S. 8730 f.).

6.3

6.3.1 Gemäss ständiger bundesgerichtlicher

Rechtsprechung kommt dem Formular A, welches die Finanzintermediäre zur

Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person nach Art. 4

Abs. 1 Geldwäschereigesetz (GwG, SR 955.0) von ihren Kunden verlangen,

eine erhöhte Glaubwürdigkeit und damit Urkundenqualität zu (BGE 139 II 404

E. 9.9.2). Ein Formular, dessen Inhalt bezüglich der Person des

wirtschaftlich Berechtigten unrichtig ist, stellt damit grundsätzlich eine

Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB dar (BGer 6B_1270/2021 vom

2. Juni 2022 E. 4.1.3 [nicht publiziert in: BGE 148 IV 288], mit

Hinweisen).

6.3.2 Unbestritten ist, dass der Beschuldigte 2 sich

im Formular A als wirtschaftlich Berechtigter an der Immobiliengesellschaft 3

deklarierte. Unklar erscheint, wer im Zeitpunkt der Kontoeröffnung bei der Bank

2____ die Aktien der Immobiliengesellschaft 3 gehalten hatte: Der Beschuldigte

2 zeichnete bei der Gründung der Immobiliengesellschaft 3 im November 2005 mit

Ausnahme der beiden Pflichtaktien der Mitgründer sämtliche Aktien (SB HR-[...]

/ 18 ff.). In den Akten finden sich zwei Abtretungsverträge vom 9. November

2005, mit welchen der Beschuldigte 2 seine 98 Aktien und [...] ihre

Pflichtaktie an die I____ übertrugen (SB Pos. A 20 / 5 f.), welche gemäss

Angaben des Beschuldigten 2 hingegen nie vollzogen worden sein sollen (Akten

S. 5577). Bereits das Strafgericht legte dar, dass sowohl für die Version

des Beschuldigten 2 (Bilanz der Immobilienholdinggesellschaft, vermeintlicher

Aktienverkauf an die I____ Ende 2006) als auch dafür, dass die

Abtretungsverträge tatsächlich vollzogen wurden (Schreiben des Beschuldigten 1

vom 31. März 2006, Notiz des Beschuldigten 2 an den Beschuldigten 3 aus

der Zeitspanne 31. März bis 2. April 2006) Anhaltspunkte vorliegen

(vgl. dazu angefochtenes Urteil S. 100). Ob nun im Zeitpunkt der Eröffnung

des Bankkontos der Beschuldigte 2 oder die I____ alleinige Aktionäre der Immobiliengesellschaft

3 gewesen waren, ist für das Appellationsgericht jedoch letztlich nicht von entscheidender

Bedeutung.

6.3.3 Weder das Strafgesetzbuch noch das

Geldwäschereigesetz sieht eine allgemeingültige Legaldefinition des Begriffs

der «wirtschaftlich berechtigten Person» vor. Das Bundesgericht hat den Begriff

im Zusammenhang mit dem Tatbestand von Art. 305ter StGB

definiert als jene Person, welche über die Vermögenswerte faktisch bestimmen

kann bzw. welcher sie aus wirtschaftlicher Sicht gehören (Meyer/Rhyner, in: Balser Kommentar

Geldwäschereigesetz, 2021, Art. 4 N 10, 13 und 17, mit Hinweisen). Entscheidend

ist damit, wer letztendlich über die Vermögenswerte verfügen kann. Es ist auf wirtschaftliche

Gesichtspunkte abzustellen; formaljuristische Konstruktionen sind nicht von

Bedeutung (Hawkins, in:

Kunz/Jutzi/Schären [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar, Geldwäschereigesetzt

(GwG), Bern 2017, Art. 2a N 68, mit Hinweisen). Unter dem bis am 1. Januar

2016 geltenden GwG war es gängige Praxis, dass juristische Personen, die eine

Geschäftstätigkeit ausübten, selbst wirtschaftlich Berechtigte i.S. des GwG an

Vermögen sein konnten (Meyer/Rhyner,

a.a.O., Art. 4 N 30). Dies ergab sich nicht direkt aus dem GwG, sondern

aus der Tatsache, dass die Pflicht zur Einholung einer Erklärung über die

wirtschaftliche Berechtigung nur dann nötig war, wenn der Finanzintermediär

Zweifel an der wirtschaftlichen Berechtigung der Vertragspartei hatte.

Ausserdem war er nur bei sog. Sitzgesellschaften in jedem Fall verpflichtet,

eine schriftliche Erklärung einzuholen. Möglich war es daher auch, dass die

wirtschaftlich berechtigte Person einer Sitzgesellschaft eine operativ tätige

juristische Person ist (BBI 2014 S. 605, 619 f.). Da diese Praxis nicht

dem Ansatz des international führenden Gremiums zur Bekämpfung der

Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (Financial Action Task Force [FATF]) entsprach,

gemäss welchem sich der Begriff der wirtschaftlich berechtigten Person nur auf

natürliche Personen beziehen kann und somit auch die an juristischen Personen

wirtschaftlich berechtigten natürlichen Personen festgestellt werden müssen,

erfolgte per 1. Januar 2016 eine entsprechende Gesetzesänderung (Greter, in: Balser Kommentar

Geldwäschereigesetz, 2021, Art. 2a N 41 ff., mit Hinweisen; Hawkins, a.a.O., Art. 2a N 64 ff.,

mit Hinweisen). Gemäss Art. 2a Abs. 3 GwG gelten seither als

wirtschaftlich berechtigte Personen einer operativ tätigen juristischen Person

diejenigen natürlichen Personen, welche die juristische Person letztendlich

dadurch kontrolliert, dass sie direkt oder indirekt, allein oder in gemeinsamer

Absprache mit Dritten, mit mindestens 25 Prozent des Kapitals oder des

Stimmenanteils an dieser beteiligt sind oder sie auf andere Weise

kontrollieren. Können diese nicht festgestellt werden, so ist die Identität des

obersten Mitglieds des leitenden Organs festzustellen. Entscheidend ist somit,

wer Kontrolle über die Vermögenswerte hat. Nur im Fall, dass eine operative

Gesellschaft Vermögenswerte treuhänderisch für Dritte halten sollte, ist die

vom Kontrollinhaber abweichende wirtschaftliche Berechtigung separat

festzustellen (Meyer/Rhyner,

a.a.O., Art. 4 N 28, mit Verweis auf Art. 59 Abs. 2 der

Geldwäschereiverordnung-FINMA [SR 955.033.0]).

Da die Immobiliengesellschaft 3 von der Bank 2____ offenbar

als «Sitzgesellschaft» erfasst wurde (vgl. SB [...] 5 / 1), wäre nach

der dazumal geltenden Praxis nach dem Gesagten wohl – wenn die Aktien der Immobiliengesellschaft

3 an die I____ abgetreten worden wären und diese als operativ tätige

juristische Person anzusehen wäre – tatsächlich die I____ als wirtschaftlich

Berechtigte der auf dem Konto liegenden Vermögenswerte einzutragen gewesen. Aufgrund

des Vorgesagten und angesichts der Tatsache, dass es bei der Feststellung der

wirtschaftlich berechtigten Person letztlich darum geht, die tatsächliche

Kontrollsituation an Vermögenswerte festzustellen (so Liebi/Conod, in: Kunz/Jutzi/Schären [Hrsg.], Stämpflis

Handkommentar, Geldwäschereigesetzt (GwG), Bern 2017, Art. 4 N 13),

erscheint es zumindest fraglich, ob mit der Angabe der Aktionäre der I____ tatsächlich

eine Falschangabe i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB hätte getätigt werden

können. Dies kann aber offengelassen werden, da dem Beschuldigten 2 – wie von

ihm anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingewendet (Akten

S. 7089 f.) – aufgrund der vorgehenden Ausführungen zumindest kein

(eventual-)vorsätzliches Handeln vorgeworfen werden könnte. Letztlich

beherrschten die Beschuldigten 2 und 3 im Zeitpunkt der Kontoeröffnung die I____

und damit – sollte diese die Aktien der Immobiliengesellschaft 3 gehalten haben

– auch die Immobiliengesellschaft 3 und deren Vermögenswerte. Es erscheint

daher absolut nachvollziehbar, dass der Beschuldigte 2 sich selbst (bzw.

allenfalls zusammen mit dem Beschuldigten 3) als wirtschaftlich Berechtigten an

den Vermögenswerten der I____ und damit auch der Immobiliengesellschaft 3 erachtete,

zumal das Formular A selbst den Begriff «wirtschaftlich Berechtigter» lediglich

als jene Person definiert, welcher die eingebrachten Vermögenswerte

«wirtschaftlich zuzurechnen sind» (SB [...] 5 / 22). Auch dass beim Ausfüllen

des Formulars A der Beschuldigten 3 vergessen ging, erscheint – entgegen der

Auffassung der Staatsanwaltschaft – durchaus plausibel, ist doch in Bezug auf

den Beschuldigten 3 kein vernünftiges Motiv ersichtlich, weshalb der

Beschuldigte 2 diesen hätte unerwähnt lassen sollen, zumal der Beschuldigte 3 verschiedentlich

bei den Konten der Immobiliengesellschaft 1, der Immobiliengesellschaft 2 oder

auch der Immobilienholdinggesellschaft zusammen mit dem Beschuldigten 2 als

berechtigte Person deklariert wurde (vgl. etwa SB [...] 3 / 003; SB [...] 7 /

5; SB [...] 3 / 30, 34; SB [...] 3 / 7, 124; SB [...] 2 / 13).

6.3.4 Die Staatsanwaltschaft ist offensichtlich der

Ansicht, dass der Beschuldigte 2 die I____ und nicht die Immobiliengesellschaft

1 bzw. deren Anlegende im fraglichen Formular A hätte eintragen sollen (Akten

S. 8730), aus deren Mitteln die Immobiliengesellschaft 3 letztlich

gegründet wurde (vgl. E. IV.5 oben). Zunächst erscheint dies konsequent,

nachdem sie hinsichtlich des Formulars A der Bankkonten der Immobiliengesellschaft

1 aber auch jener der Immobiliengesellschaft 2 den Vorwurf einer

Falschbeurkundung nicht erhoben hatte. Aber selbst wenn davon auszugehen wäre,

dass die Anlegenden der Immobiliengesellschaft 1 als wirtschaftlich Berechtigte

an den Vermögenswerten der Immobiliengesellschaft 3 im Formular A hätten

eingetragen werden müssen, würde eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung am

(eventual-)vorsätzlichen Handeln scheitern. Wie bereits in der Anklageschrift

geschildert und sowohl vom Strafgericht und im vorliegenden Verfahren vom

Appellationsgericht bestätigt, haben die Beschuldigten 2 und 3 die Aktien der Immobiliengesellschaft

3 entgegen ihrer Pflichten als Treuhänder der Anlegenden der Immobiliengesellschaft

1 nicht für diese, sondern für sich selbst gezeichnet (vgl. angefochtenes

Urteil S. 23 f. und 99–102 sowie E. IV.5 oben). Bei dieser

Ausgangslage kann dem Beschuldigten 2 in subjektiver Hinsicht nicht vorgeworfen

werden, im fraglichen Formular A (eventual-)vorsätzlich falsche Angaben gemacht

zu haben.

6.4 Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte 2

demnach in Übereinstimmung mit dem Strafgericht vom Vorwurf der

Urkundenfälschung gemäss lit. E der Anklageschrift freizusprechen.

7. Anklagepunkt G –

Veruntreuung zum Nachteil von Anleger_C____

7.1 Das Strafgericht sprach den Beschuldigten 3

hinsichtlich dieses Anklagepunkts der Veruntreuung schuldig. F____ habe Geld

von Anlegerin_H____ erhalten, welches er im Betrag von CHF 37'000.–

treuhänderisch für Anleger_C____ entgegengenommen habe, der seinen Anteil von

CHF 100'000.– per 31. Dezember 2004 gekündet hatte. F____ habe diesen

Betrag an den Beschuldigten 3 zur Rückabwicklung mit Anleger_C____ weitergegeben,

welcher den Betrag jedoch einbehalten und zumindest eventualvorsätzlich zur

eigenen Bereicherung zweckentfremdet habe (angefochtenes Urteil

S. 104–108).

7.2

7.2.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die

Anlegerin_H____ am 12. April 2006 einen Übernahmevertrag abgeschlossen

hatte, um ihre Beteiligung am Investment Pool 1____ bzw. Investment Pool 2____

um CHF 100'000.– zu erhöhen. Wer «Verkäufer» der Beteiligung war, ist

nicht abschliessend klar; unterzeichnet hat die Vereinbarung für den

«Verkäufer» F____ (SB [...] / 81). Wie bereits das Strafgericht zutreffend

ausführte, soll es sich gemäss Angaben des Beschuldigten 3 sowie einer

schriftlichen Notiz auf dem von ihm eingereichten Vertragsexemplar um die

Beteiligungen von Anlegerin_A____ und Anleger_C____ von jeweils

CHF 50'000.– gehandelt haben (zuletzt: Akten S. 9254; SB [...] / 330).

Anleger_C____ hatte eine Beteiligung von CHF 100'000.–, welche er per

31. Dezember 2004 gekündet hatte (SB [...] / 44). Anleger_C____ gab an,

CHF 50'000.– davon zurückerhalten zu haben (Akten S. 7019); eine

entsprechende Rückzahlung erfolgte bereits am 7. Oktober 2005 von F____

mit dem Vermerk «Kauf Anteile [...]» (SB [...] / 27). Fest steht jedenfalls,

dass Anleger_C____ auch noch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

aussagte, die restlichen CHF 50'000.– nie erhalten zu haben (Akten

S. 7019).

Am 27. April 2006 überwies Anlegerin_H____ in der Folge einen

Betrag von CHF 87'000.– auf das Treuhandkonto (SB [...] / 82 f.; SB [...]

/ 57, 137). Von diesem Betrag überwies F____ am 14. Juni 2006 CHF 37'000.–

auf das Postkonto der J____ mit dem Zahlungszweck «RUECKZAHLUNG BETEILIGUNG Anleger_C____

ZAHLUNG UEBERNAHME [...]» (SB [...] / 58, 141; SB [...] 1 / 6). Bei diesem

Postkonto war der Beschuldigte 3 Einzelzeichnungsberechtigter (SB [...] 1 / 4).

Das Strafgericht stellte ausserdem zutreffend fest, dass dieses Konto

vornehmlich für Privatbezüge verwendet (SB [...] 1 / 6–86) und dass das von F____

überwiesene Geld unbestrittenermassen nicht an Anleger_C____ weitergeleitet

wurde. Es bestehen somit keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte 3 das Geld

für eigene Zwecke verwendete – Gegenteiliges wird denn auch gar nicht

vorgebracht. Das Strafgericht wies zudem zu Recht darauf hin, dass das Geld

auch buchhalterisch vom Beschuldigten 3 vereinnahmt worden ist. So wurde in der

Buchhaltung der J____ als Gegenkonto des per 31. Dezember 2006

eingebuchten Geldeingangs das Aktivkonto 1110 «KK Aktionär» verwendet und die

Forderung der J____ gegenüber dem Beschuldigten 3 als einzigem Aktionär in

diesem Umfang als getilgt ausgewiesen (SB BU-[...] 2006 / 1, 4 und 5).

7.2.2 Der Beschuldigte 3 führt im vorliegenden

Berufungsverfahren aus, F____ habe ihm bereits am 28. August 2005

mitgeteilt, dass [...] die Beteiligung von Anleger_C____ in Höhe von CHF

50'000.– übernommen habe. Ausserdem habe er von F____ erfahren, dass Anlegerin_H____

die Restbeteiligung von Anleger_C____ in Höhe von CHF 50'000.– am

12. April 2006 übernommen habe, weshalb er davon ausgegangen sei, dass das

Darlehen von Anleger_C____ von CHF 100'000.– vollständig rückerstattet

worden sei (Akten 9254 f.; vgl. ferner Plädoyer Beschuldigter 3

Berufungsverhandlung Rz. 188 ff., Akten S. 11'374 f.).

Damit macht der Beschuldigte 3 sinngemäss geltend, dass er

nicht gewusst habe, wessen Geld er von F____ überwiesen erhalten hatte. Bereits

das Strafgericht setzte sich mit diesem Einwand auseinander. Zu Recht hielt es

fest, dass diese Erklärung angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte 3

noch vor der fraglichen Überweisung bei F____ im Zusammenhang mit dem

Übernahmevertrag von Anlegerin_H____ nachgefragt und dieser ihm mitgeteilt

habe, dabei gehe es um die «Einlage von Herrn Anleger_C____» (Akten

S. 4635; Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung Rz. 188, Akten

S. 11'374), nicht zu überzeugen vermag. Vielmehr musste ihm, nachdem er auf

diese Information folgend eine Überweisung mit dem Vermerk «Rückzahlung

Beteiligung Anleger_C____ Zahlung Übernahme Anlegerin_H____» erhalten hatte,

bewusst sein, dass dieses Geld aus dem Verkauf der Beteiligung von Anleger_C____

an Anlegerin_H____ stammte und ersterem weitergeleitet werden müsste. Dass er

demnach nicht gewusst haben will, was es mit dieser Überweisung auf sich gehabt

habe, erweist sich als reine Schutzbehauptung. Wie bereits das Strafgericht

zutreffend erwog, wäre der Beschuldigte 3 verpflichtet gewesen, im Fall von

Unklarheiten bei F____ oder Anleger_C____ nachzufragen. Er war nicht nur

Mitinitiator des gesamten Immobilienprojekts, sondern es liefen – wie vorgehend

dargelegt – verschiedentlich auch Entgegennahmen von Einlagen und Zinszahlungen

an die Anlegenden über den Beschuldigten 3. Das Strafgericht verwarf auch die

weitere Behauptung des Beschuldigten 3, dass der Geldbetrag mit Provisionen und

Zinsen (rechtmässig) verrechnet worden sei, als Schutzbehauptung. Da diese im

vorliegenden Verfahren nicht mehr vorgebracht wurde, kann auf die überzeugenden

Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil

S. 107).

7.3 In Bezug auf das Rechtliche ist zunächst für

die theoretischen Ausführungen zum Tatbestand der Veruntreuung auf

E. IV.3.2.4 oben zu verweisen.

Fest steht, dass F____ den fraglichen Betrag von

CHF 37'000.– von Anlegerin_H____ erhalten hatte, um diesen Anleger_C____ weiterzuleiten.

Aus dem Vermerk der Überweisung, mit welcher F____ den Geldbetrag auf das Konto

der J____ und damit dem Beschuldigten 3 übertragen hatte, musste dem

Beschuldigten 3 klar sein, dass ihm dessen Weiterleitung oblag. Bei dieser

Ausgangslage ist erstellt, dass der Geldbetrag dem Beschuldigten 3 im Sinne von

Art. 138 Ziff. 1 StGB anvertraut worden ist (vgl. zum Ganzen Niggli/Riedo, Basler Kommentar,

4. Auflage 2019, Art. 138 StGB N 46 ff.). Unbestritten ist ferner, dass

der Beschuldigte 3 den anvertrauten Vermögenswert entgegen der Instruktion zur

Weiterleitung zu eigenen Zwecken, und damit unrechtmässig verwendete (Trechsel/Crameri,

Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021,

Art. 138 N 16). Wie bereits das Strafgericht zutreffend festhielt,

ändert der Umstand, dass der Beschuldigte 3 im Jahr 2009 darum besorgt war,

dass mit der Immobilienholdinggesellschaft ein Schuldübernahmevertrag abgeschlossen

wurde, entgegen der Auffassung des Beschuldigten 3 (Plädoyer Beschuldigter 3

Berufungsverhandlung Rz. 191 f., Akten S. 11'374 f.), an dieser

rechtlichen Beurteilung nichts. Es bleibt dabei, dass der Beschuldigte 3 ihm

zur Weiterleitung anvertraute Gelder zur eigenen Bereicherung einvernahmt hat.

Auch hinsichtlich des zumindest eventualvorsätzlichen Handelns sowie der

Bereicherungsabsicht bestehen keine Zweifel, womit ein Schuldspruch gegen den

Beschuldigten 3 wegen Veruntreuung ergeht.

8. Anklagepunkt H – Aufstockung der Hypothek zu

Lasten der Immobiliengesellschaft 2

8.1 Offenbar am 31. Mai 2006 teilte der

Beschuldigte 2 der Bank 1____ telefonisch mit, dass die Immobiliengesellschaft

2 beabsichtige, verschiedenen hinter dem Kauf stehenden Investoren Darlehen von

insgesamt rund CHF 500'000.– zurückzuzahlen. Die Bank 1____ teilte dem

Beschuldigten 2 mit Schreiben vom 8. Juni 2006 daraufhin mit, dass

aufgrund einer Plausibilisierung des Verkaufswerts der Liegenschaft eine

Erhöhung der Hypothek für die Auszahlung an die Investoren um CHF 350'000.–

möglich sei. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, ihr eine Übersicht über die

einzelnen Investoren und die Aufteilung des Aktienkapitals zukommen zu lassen

(SB [...] 3 / 172 ff.). Gegenüber der Bank wurde daraufhin am 29. Juni

2006 mitgeteilt, dass das Aktienkapital je hälftig von den Beschuldigten 2 und

3 gehalten werde, und es wurden folgende Investoren/Darlehensgeber genannt: [...]

(CHF 170'000.–), D____ (CHF 30'000.–), Anlegende_B____ (CHF 20'000.–), Anlegerin_A____

(CHF 220'000.–) und Anleger_E____ (CHF 10'000.–). Sodann wurde die Bank

angewiesen, aus den neu erhältlich gemachten CHF 350'000.–

EUR 122'480.– zu Gunsten von Anlegerin_A____ an deren Notar in Frankreich

zu überweisen und CHF 150'000.– an [...] (SB [...] 3 / 164 f.).

Wie bereits das Strafgericht zu Recht ausführte, handelte es

sich bei diesen Angaben gegenüber der Bank 1____ offensichtlich um Falschangaben

(angefochtenes Urteil S. 109): [...] hat nie Geld in die Immobiliengesellschaft

2 eingebracht. Vielmehr handelt es sich bei ihr um eine Kundin der N____ aus

dem persönlichen Umfeld des Beschuldigten 2 (Akten S. 3745 ff., 3754). Der

Privatkläger 1 war zwar ein Investor der Immobiliengesellschaft 2 (SB [...] /

4-5), allerdings hatte er seine Einlage nie zurückverlangt, sondern in Aktien der

Immobilienholdinggesellschaft umwandeln lassen. Der Anleger_E____ war mit CHF

60'000.– beteiligt (SB [...] / 2 f.; SB [...] / 38) und verlangte diese erst

aufgrund des Verzichts auf die Wandlung in Aktien der

Immobilienholdinggesellschaft zurück (SB [...] / 81). Die Anlegenden_B____ hatten

ihre Immobiliengesellschaft 2-Einlage über CHF 20'000.– (SB [...] / 132; SB

Pos. A 16 / 25) erst am 28. Dezember 2016 gekündigt (SB Pos. E 34 / 5). Anlegerin_A____

investierte zwar CHF 210'000.– (bzw. EUR 150'000.–), allerdings wurde bereits unter

E. IV.3 oben dargelegt, dass hiervon nicht der gesamte Betrag der Immobiliengesellschaft

2 zufloss. Trotz dieser Falschangaben gewährte die Bank 1____ der Immobiliengesellschaft

2 die Erhöhung der Hypothek und die neu ausgegebenen Mittel gingen auf ihrem

Konto ein (SB [...] 3 / 70).

Dieser Vorgang der Hypothekaraufstockung demonstriert erneut

eindrücklich, dass die Beschuldigten aus dem Verhalten der Banken nichts zu

ihren Gunsten abzuleiten vermögen. Sodann trifft es zwar zu, dass Anlegerin_A____

im Mai 2006 ihre Einlage zurückverlangte, um sich eine Liegenschaft in

Südfrankreich zu kaufen (Akten S. 3568; SB [...] / 13). Das Strafgericht wies jedoch

zutreffend darauf hin, dass in diesem Zusammenhang auch gegenüber der Anlegerin_A____

Unwahrheiten erzählt wurden. So gab der Beschuldigte 3 in der bereits zuvor

thematisierten E-Mail vom 24. Mai 2006 gegenüber der Anlegerin an, dass

sich der Rückruf ihrer Beteiligung an der Immobiliengesellschaft 2 nicht einfach

gestaltet habe. Mit den Geldern sei die Liegenschaft der Immobiliengesellschaft

2 finanziert worden, weshalb zunächst ein Käufer für ihre Immobiliengesellschaft

2-Aktien habe gefunden werden müssen. Ein solcher sei nun aber gefunden worden

(SB [...] / 12). Sämtliche Angaben stimmen nicht. Weder wurde das Geld von Anlegerin_A____

für die Finanzierung der Liegenschaft der Immobiliengesellschaft 2 benötigt, noch

wurde ein Käufer für ihre Beteiligung gefunden. Vielmehr erhielt Anlegerin_A____

das Geld aus den von der Hypothekaraufstockung erhältlich gemachten Mitteln.

Ausserdem erhielt sie nicht den gesamten Betrag, sondern mit den EUR 122'480.–

bzw. CHF 193'028.50 genau so viel, wie sie für den Hauskauf benötigt habe

(Akten S. 3568; ferner bereits E. IV.3 oben).

CHF 150'000.– der Hypothekaraufstockung wurden per Valuta

10. Juli 2006 auf das Konto von [...] überwiesen (SB [...] 3 / 70), von wo aus

es am 12. Juli 2006 auf das [...]-Konto der I____ weitergeleitet wurde (SB

[...] 15 / 34; SB [...] 7 / 29). Gleichentags wurden CHF 75'000.– auf ein

Privatkonto des Beschuldigten 3 und 75'000.– auf ein Konto der vom Beschuldigten

2 kontrollierten [...] überwiesen (SB [...] 7 / 29; SB [...] 4 / 100; [...] 9 /

3, 7, 40). Der Beschuldigte 2 war Bevollmächtigter des Kontos von [...] (vgl.

SB [...] 15 / 7 ff.) und hat sowohl die Überweisung von ihrem Konto auf jenes

der I____ sowie die beiden weiteren Zahlungen vom Konto der I____ über CHF 75'000.–

zugestandenermassen veranlasst (Akten S. 3702 f.). Das Strafgericht wies ferner

zu Recht darauf hin, dass der Eingang in der Buchhaltung der I____ als Einlage

der Aktionäre – also von den Beschuldigten 2 und 3 (SB BU-[...] 2006 / 4) – und

die beiden Überweisungen über CHF 75'000.– jeweils als Aktionärsbezug im Konto 1180

verbucht wurden (SB BU-[...] 2006 / 4). Auch diese Gelder wurden also von den

beiden Beschuldigten über mehrere Durchlaufkonten für sich vereinnahmt.

8.2 In rechtlicher Hinsicht erwog das

Strafgericht in Bezug auf die Rückzahlung an Anlegerin_A____, diese sei bereits

mit den Schuldsprüchen wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung

gemäss Anklagepunkt B (vgl. hierzu E. IV.2 oben) abgeurteilt worden,

weshalb diesbezüglich kein separater Schuldspruch ergehe (angefochtenes Urteil

S. 110 f.). Die Staatsanwaltschaft weist im Rahmen des zweitinstanzlichen

Plädoyers zwar grundsätzlich zu Recht darauf hin, dass dies nur in Bezug auf

den Beschuldigten 2 zutreffe (vgl. Akten S. 11'196 f.), allerdings beantragte

sie mit ihrer Berufungserklärung nicht, der Beschuldigte 3 sei in Bezug auf den

Anklagepunkt H zusätzlich wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung

schuldig zu sprechen. Werden, wie vorliegend, nur Teile des vorinstanzlichen

Entscheids angefochten, wird mit der Berufungserklärung der Gegenstand der

Berufung festgelegt. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist kann der Umfang der

Anfechtung lediglich noch eingeschränkt, nicht hingegen ausgedehnt werden (Eugster, in: Basler Kommentar,

2. Auflage, 2014, Art. 399 StPO N 6). Folgerichtig hat die

Staatsanwaltschaft in ihrem Plädoyer denn auch darauf verzichtet, einen

zusätzlichen Schuldspruch in Bezug auf den Beschuldigten 3 zu beantragen (Akten

S. 11'200). Somit bleibt es dabei, dass in dieser Hinsicht kein

zusätzlicher Schuldspruch ergeht.

8.3

8.3.1 Hinsichtlich der Verwendung der weiteren

CHF 150'000.– erachtete das Strafgericht hingegen sowohl in Bezug auf den

Beschuldigten 2 als auch in Bezug auf den Beschuldigten 3 den Tatbestand der

qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung als erfüllt (angefochtenes Urteil

S. 111 f.).

Die beiden Beschuldigten 2 und 3 sowie die Immobilienholdinggesellschaft

lassen es hinsichtlich dieser Schuldsprüche beim Einwand bewenden, dass sich

mit der Überweisung der CHF 150'000.– das Darlehen des Beschuldigten 3

teilweise reduziert habe. Der Rechtsgrund der Zahlung sei der Darlehensvertrag

zwischen der Immobiliengesellschaft 2 und dem Beschuldigten 3 gewesen (Plädoyer

Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 598 ff., Akten S. 11'294 f.;

Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung Rz. 167 ff., Akten

s. 11'369 f.; Akten S. 11'066).

Es wurde bereits eingehend dargelegt, dass die Version,

wonach der Beschuldigte 3 Darlehensnehmer der Immobiliengesellschaft 2-Anlegenden

und Darlehensgeber der Immobiliengesellschaft 2 gewesen sei, reine Fiktion ist.

Es kann in dieser Hinsicht vollumfänglich auf das bereits Gesagte verwiesen werden

(E. IV. 2 oben). Das Strafgericht stellte folglich zu Recht fest, dass der

Einwand der Beschuldigten 2 und 3 sowie der Immobilienholdinggesellschaft zwar

buchhalterisch zutrifft (SB BU-[...] 2006 / 10), die im Konto 2405 auf der

Habenseite verbuchten Darlehensbeträge des Beschuldigten 3 (nachdem sie per

31. Dezember 2006 von den individuellen Konten auf dieses Konto umgebucht

wurden) in Wirklichkeit jedoch keine Darlehen des Beschuldigten 3 waren. Es

handelte sich um Teilbeträge der von den Immobiliengesellschaft 2-Anlegenden eingebrachten

Investitionsbeträge. Für die Zahlungen an den Beschuldigten 2 und den

Beschuldigten 3 von jeweils CHF 75'000.– aus den aus der

Hypothekarerhöhung erhältlich gemachten Mitteln besteht folglich kein

Rechtsgrund.

8.3.2 Für die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand

der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung kann auf E. IV.3.3.2 oben

und für jene betreffend Mittäterschaft auf E. IV.4.3.1 oben verwiesen

werden.

Die Beschuldigten 2 und 3 hielten die Aktien der Immobiliengesellschaft

2 treuhänderisch für die Immobiliengesellschaft 2-Anlegenden. Sie waren deren

Geschäftsführer und rechtsgeschäftlich verpflichtet, die Geschäftsführung im

Sinne der Anlegenden zu besorgen und die der Immobiliengesellschaft 2 zur

Verfügung gestellten Vermögenswerte in guten Treuen zu verwenden. Entsprechend

unterstanden sie gegenüber den Immobiliengesellschaft 2-Anlegenden einer

Vermögensfürsorgepflicht. Der Beschuldigte 2 war zudem einziger Verwaltungsrat

und Geschäftsführer der Immobiliengesellschaft 2 (vgl. SB HR-[...] / 5 f.) und

auch der Beschuldigte 3 war – wie vom Strafgericht zutreffend erwogen – ihr faktischer

Geschäftsführer. Folglich waren sie verpflichtet, das Verwaltungsratsmandat

sowie die Geschäftsführung der Immobiliengesellschaft 2 in guten Treuen und im

Sinne der Anlegenden zu besorgen. Durch die Zahlung von CHF 150'000.–

wurden der Immobiliengesellschaft 2 Vermögenswerte ohne jeglichen Rechtsgrund

entzogen und damit wurde der jeweilige Anteil der Immobiliengesellschaft 2-Anlegenden

an der Immobiliengesellschaft 2 in entsprechendem Masse geschmälert. Das

Tatbestandsmerkmal der Vermögensschädigung ist damit zweifelsohne gegeben.

Auch hinsichtlich des gemeinsamen Tatentschlusses sowie des

gemeinsamen und vorsätzlichen Handelns der beiden Beschuldigten bestehen

aufgrund der Tatsachen keine Zweifel. In dieser Hinsicht erwog das Strafgericht

zu Recht, dass sich der Beschuldigte 3 zunächst um Anlegerin_A____ kümmerte und

dieser massgebend in die (Teil-)Rückzahlung deren Einlage involviert war. Der

Beschuldigte 2 handelte hierzu den neuen Hypothekarvertrag aus und führte

zugestandenermassen die inkriminierten Überweisungen aus. Ebenso zu folgen ist

dem Strafgericht, wenn es ausführt, dass dem Beschuldigten 2 stets bewusst war,

unrechtmässig zu handeln, andernfalls gegenüber der Bank keine derartigen

Unwahrheiten hätten kundgetan werden und für die Banktransaktionen verschiedene

Durchgangskonten hätten verwendet werden müssen. Dass die beiden Beschuldigten

je hälftig von der Zahlung über CHF 150'000.– begünstigt wurden, zeigt – in

Übereinstimmung mit dem Strafgericht – dass dies in gemeinsamer Planung und

damit in Mittäterschaft erfolgt sein musste. Hinsichtlich der

Bereicherungsabsicht erübrigen sich weitere Ausführungen, womit in Bezug auf

die beiden Beschuldigten jeweils ein Schuldspruch wegen qualifizierter

ungetreuer Geschäftsbesorgung erfolgt.

9. Anklagepunkt I – Beteiligung der Anlegenden

an der Immobilienholdinggesellschaft

9.1 Bildung

der Holdingstruktur und Umwandlung der Beteiligungen in Aktien

9.1.1 Wie bereits dargelegt, wurde das BewG per

1. April 2005 dahingehend revidiert, dass Personen im Ausland Anteile an

einer Immobiliengesellschaft erwerben können bzw. ein solcher Erwerb seither gemäss

BewG nicht mehr bewilligungspflichtig ist, sofern die betreffende Gesellschaft

an einer Börse in der Schweiz kotiert ist (vgl. E. IV. 1.3.2.4 oben).

Unbestritten ist, dass die Beschuldigten 2 und 3 in der Folge planten, die Immobiliengesellschaft

1, die Immobiliengesellschaft 2 und die Immobiliengesellschaft 3 in der

Immobilienholdinggesellschaft zusammenzuführen, diese an der Börse zu kotieren

und den Anlegern eine Umwandlung ihrer Einlagen in Aktien der

Immobilienholdinggesellschaft anzubieten (vgl. etwa Plädoyer Beschuldigter 2

Berufungsverhandlung Rz. 608, Akten S. 11'295). Grundsätzlich ebenso

unstrittig und aufgrund der Aussagen des Beschuldigten 3 (Akten S. 3278, 3292,

4637 f.), derjenigen von F____ (Akten S. 3089, 3315, 3629) sowie den

Rechnungen der N____ (SB TH-[...] / 1–269; Akten S. 3960 ff.) ist belegt,

dass der Beschuldigte 2 federführend bei der Entwicklung des Projekts war, der

Beschuldigte 3 dieses aber genauso mittrug.

9.1.2

9.1.2.1 Das Strafgericht befasste sich im Zusammenhang

mit der Umsetzung des Konzepts in einem ersten Schritt mit der Information der

Anlegenden durch F____. Es erwog, F____ sei beauftragt worden, bei den

Anlegenden abzuklären, ob sie gewillt seien, ihre Einlagen in Aktien einer

börsenkotierten Holdinggesellschaft umzuwandeln. Zu diesem Zweck habe F____ das

bereits thematisierte Schreiben vom 18. Dezember 2006 an die Immobiliengesellschaft

1- und an die Immobiliengesellschaft 2-Anlegenden verfasst, in welchem ihnen

die Umwandlung schmackhaft gemacht worden sei. Den Anlegenden seien zwar eine

Reihe von Vorteilen vorgestellt worden, allerdings würden diese doch sehr

gesucht wirken. Gleichzeitig seien die Nachteile einer Umwandlung nicht erwähnt

worden. Insgesamt sei das Schreiben kompliziert verfasst und eher schwer

verständlich gewesen. Zudem seien die Anlegenden durch die kurze zehntätige

Frist um die Weihnachtszeit unter zeitlichen Druck gesetzt worden. Es entstehe

insgesamt der Eindruck, dass versucht worden sei, die Anlegenden möglichst

geschlossen zu einer Umwandlung zu drängen. Bei nüchterner Betrachtung des

Schreibens könne nur geschlossen werden, dass in der Holdinggesellschaft

diejenigen Immobiliengesellschaften zusammengeführt würden, die aus dem

Vermögen der Anlegenden finanziert worden seien. Über den Umstand, dass die für

das Investmentgeschäft verantwortlichen Beschuldigten 2 und 3 ohne eigene

Investition dereinst über gleich viel oder sogar mehr Aktien verfügen würden

als die Gruppe der deutschen Anlegenden zusammen, seien die Anlegenden nicht

informiert worden. Im Wissen dieser Umstände hätten sie einer Umwandlung wohl

kaum zugestimmt. Abgesehen davon sei in dem Schreiben nicht erwähnt worden,

dass die Anlegenden von Beginn weg an den Immobiliengesellschaften mittels

Treuhandabrede verbunden seien. Vielmehr sei ihnen suggeriert worden, sie seien

normale Darlehensgeber, die erst mit der Umwandlung ihrer Anteile in Aktien an

der Wertsteigerung und den Gewinnen der Liegenschaften partizipieren würden.

Komme hinzu, dass sich die Anlegenden mit der Entscheidfindung schwergetan

hätten und die Ermittlung des Umwandlungswillens wenig seriös abgelaufen sei. Es

sei schlecht kommuniziert und informiert worden, was letztlich dem konkreten

Vorgehen geschuldet gewesen sei (angefochtenes Urteil S. 114–116).

9.1.2.2 Die Beschuldigten 2 und 3 widersprechen diesen

Ausführungen. Sie sind der Auffassung, der Prozess der Umwandlung der Darlehen

in Aktien der Immobilienholdinggesellschaft sei transparent verlaufen und jede

Anlegerin und jeder Anleger hätten für sich entscheiden können, ob sie das

Angebot annehmen wollten oder nicht. F____ sei über das geplante Vorgehen

informiert worden und es sei seine Aufgabe gewesen, die Anlegenden darüber in

Kenntnis zu setzen. Es sei aktenkundig, dass er dies in der Folge sowohl

mündlich als auch schriftlich getan und sie über die Wandlungsmöglichkeit

informiert habe. Sie selbst hätten keinerlei Kontakt mit den Anlegenden gehabt.

Ferner treffe es nicht zu, dass den Anlegenden suggeriert worden sei, sie seien

blosse Darlehensgeber (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung

Rz. 609 ff., Akten S. 11'295 ff.; Plädoyer Beschuldigter 3

Berufungsverhandlung Rz. 172 ff., Akten S. 11'370 f.).

9.1.2.3 Es wurde bereits breit erörtert, dass und

weshalb das Appellationsgericht zur Auffassung gelangt, dass sowohl die Aktien

der Immobiliengesellschaft 1 als auch jene der Immobiliengesellschaft 2

treuhänderisch von den beiden Beschuldigten gehalten wurden. Soweit der

Beschuldigte 2 demnach in diesem Punkt ausführt, die Immobiliengesellschaft

1- und die Immobiliengesellschaft 2-Anlegenden seien allesamt lediglich

Darlehensgeber des Beschuldigten 3 gewesen, und er dies mit der erfolgten

Verzinsung ihrer Einlagen (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung

Rz. 625, 633, Akten S. 11'298 f.), dem Verhalten der Anlegenden (in

Bezug auf deren Angaben, die geltend gemachten Ansprüche, die erfolgten

Abtretungen/Übertragungen von Beteiligungen; Plädoyer Beschuldigter 2

Berufungsverhandlung Rz. 617, 626 f., 629, 636, Akten S. 11'297 ff.)

oder dem Risiko bzw. der finanziellen Investition der beiden Beschuldigten (Plädoyer

Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 639, 651, Akten S. 11'300

f.) zu untermauern versucht, erübrigen sich Wiederholungen und es kann

vollumfänglich auf das bereits Gesagte verwiesen werden (vgl. E. IV.1.3.2,

E. IV.1.3.7.3, E. IV.1.3.9).

Sodann ist zunächst daran zu erinnern, dass angesichts der

zunehmenden Liquiditätsprobleme bei der Immobiliengesellschaft 1 und der Immobiliengesellschaft

2 keineswegs von einem freiwilligen Umwandlungsangebot gesprochen werden kann.

Wie das Strafgericht zu Recht erwähnte, war es durch die geplante Wandlung

möglich, sich der Zinslast zu entledigen. Des Weiteren wurde bereits eingehend

dargelegt, dass mit dem Umwandlungsangebot in Aktien der

Immobilienholdinggesellschaft grundsätzlich genau das umgesetzt wurde, was den

Anlegenden ursprünglich immer versprochen wurde, jedoch einfach nicht zu jenen

Konditionen, welche ihnen bei ihrer Investition in Aussicht gestellt wurden. Zur

Erinnerung: Es handelte sich auch gemäss Anklage um ein faktisches Treuhandverhältnis,

welches sich vereinfacht dargestellt daraus ergab, dass den Anlegenden

versprochen wurde, ihre Investitionen in die Immobiliengesellschaften zu

bereits festgelegten Konditionen in Aktien umzuwandeln, sobald die gesetzliche

Lage dies zulasse. Es ist den beiden Beschuldigten daher dahingehend

beizupflichten, dass die vorinstanzliche Formulierung, wonach den Anlegenden

suggeriert worden sei, sie seien keine Aktionäre, sondern lediglich

Darlehensgeber, nicht präzise erscheint. Die Anlegenden erachteten sich

aufgrund des ursprünglichen Konzepts und des lediglich faktischen

Treuhandverhältnisses vor der Lockerung des BewG wohl tatsächlich nicht als

Aktionäre; wie dargelegt, wurde ihnen von den Beteiligten denn auch stets

vermittelt, dass sie aufgrund des BewG keine Aktionärsstellung einnehmen

könnten. Jedoch kam bereits das Strafgericht zu Recht zum Schluss, dass das

Informationsschreiben von F____ vom 18. Dezember 2006 (SB [...] / 17.1 f.;

SB [...] / 93 f.) den Eindruck erweckt, dass in der

Immobilienholdinggesellschaft diejenigen Immobiliengesellschaften

zusammengeführt werden, die aus dem Vermögen der Anlegenden finanziert wurden. Ausserdem

vermittelt das fragliche Informationsschreiben – wie ebenfalls bereits

ausgeführt – den Anschein, dass die Anlegenden Darlehen an die einzelnen

Immobiliengesellschaften (und nicht an den Beschuldigten 3) gewährt hätten, und

dass die Wandlung eben dieser Darlehen zu einer Erhöhung des Aktienkapitals der

jeweiligen Gesellschaft führe (vgl. dazu bereits E. IV.1.3.2.4 oben). Den

Anlegenden wurde daher mit den Schreiben von F____ vom 18. Dezember 2006

vielmehr suggeriert, dass das (im Übrigen bereits von ihnen finanzierte)

Aktienkapital durch die Wandlung ihrer Darlehen an die Gesellschaft erhöht

werde und damit – wie ursprünglich vorgesehen – all jene Personen Aktien der

Immobilienholdinggesellschaft erhalten, welche Gelder in die einzelnen

Immobiliengesellschaften investiert hatten.

Ob nun, wie vom Strafgericht angenommen, die Vorteile einer

Umwandlung reichlich gesucht wirken und die Anlegenden insbesondere nicht über

deren Nachteile genügend informiert wurden, ist für das Appellationsgericht aufgrund

der vorgehenden Ausführungen nicht von entscheidender Bedeutung. Erwähnt sei

jedoch, dass es zwar – wie vom Beschuldigten 2 in besonderem Masse

hervorgehoben (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 634 ff.,

Akten S. 11'299 f.) – durchaus zutrifft, dass den Anlegenden im fraglichen

Schreiben von F____ die Partizipation an der Wertsteigerung der Liegenschaften

als Vorteil angepriesen worden war. Auch daraus vermag der Beschuldigte 2

jedoch nichts für seine Position abzuleiten. Der Kniff bei der Umgehung des BewG

war ja gerade, dass die Partizipation an allfälligen zwischenzeitlichen

Wertsteigerungen zeitlich nach hinten, auf den Zeitpunkt einer zulässigen

Beteiligung an den Immobiliengesellschaften verschoben werden sollte (vgl.

hierzu namentlich E. IV.1.2 oben). Folglich erscheint eine entsprechende

Information der Anlegenden nur folgerichtig.

Dem Strafgericht ist schliesslich ebenso zu folgen, wenn es

ausführt, es entstehe der Eindruck, dass versucht worden sei, die Anlegenden

möglichst geschlossen zu einer Umwandlung zu drängen. Dies ergibt sich

einerseits aus der kurzen zehntätigen Frist, welche den Anlegenden über die

Weihnachtszeit gesetzt worden war, um die «Treuhandanweisung» auszufüllen (SB [...]

/ 17.1 f.; SB [...] / 93 f.). Andererseits aber auch aus den Aussagen der

Anlegenden, wonach die Umwandlung teilweise mit ihnen besprochen und eine

solche auch aktiv empfohlen worden sei (Akten S. 3428, 3447, 3464, 3497,

3501). Sofern der Beschuldigte 3 in diesem Zusammenhang geltend zu machen

versucht, er habe gar keinen Kontakt mit den Anlegenden gehabt (Plädoyer

Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung Rz. 176, 11'370 f.), erweist sich

dieser Einwand als aktenwidrig. So gaben nicht nur gewisse Anlegende an, dass

sie im Zusammenhang mit der Umwandlung vom Beschuldigten 3 kontaktiert worden

seien (Akten S. 3447, 3501), sondern räumte der Beschuldigte 3

entsprechende Kontaktaufnahmen anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung selbst ein (Akten S. 6978). Ohnehin erweist sich der

Versuch der beiden Beschuldigten, die Verantwortung der Information der

Anlegenden auf F____ abzuwälzen (vgl. hierzu Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung

Rz. 621 ff., Akten S. 11'297 f.; Plädoyer Beschuldigter 3

Berufungsverhandlung Rz. 176 f., Akten s. 11'370), als unbehelflich,

nachdem als erstellt zu erachten ist, dass die Einbringung der drei

Immobiliengesellschaften in die Immobilienholdinggesellschaft, die

Kapitalerhöhung bei der Immobilienholdinggesellschaft und die Verteilung der

Aktien von den Beschuldigten 2 und 3 durchgerechnet worden war (vgl. hierzu

E. IV.9.1.3 sogleich) und der Beschuldigte 2 selbst einräumte, dass das

angedachte Vorhaben mit F____ vorgängig besprochen worden sei und sie sich auf

den «Einbringungsvorgang» geeinigt hätten (Plädoyer Beschuldigter 2

Berufungsverhandlung Rz. 609, 621, Akten S. 11'295, 11'297).

9.1.3 Das Strafgericht erwog sodann, die Einbringung

der drei Immobiliengesellschaften in die Immobilienholdinggesellschaft sowie

die Kapitalerhöhung bei der Immobilienholdinggesellschaft seien von den

Beschuldigten 2 und 3 so durchgerechnet worden, dass für sie stets die

Aktienmehrheit und damit die Kontrolle über die Immobilienholdinggesellschaft

bestanden habe (angefochtenes Urteil S. 116–120). Sofern der Beschuldigte 2 mit

seinen Ausführungen, wonach die beiden Beschuldigten deutlich in der Minderheit

gewesen wären, wenn sämtliche Anlegende ihre Einlagen in Aktien der

Immobilienholdinggesellschaft hätten wandeln wollen, und die

Mehrheitsbeteiligung nur deshalb zustande gekommen sei, weil nicht alle

Anlegenden ihre «Darlehen» in Aktien hätten umwandeln wollen (Plädoyer

Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 687, 689, Akten S. 11'306),

diese vorinstanzliche Feststellung in Frage zu stellen versucht, ist ihm damit

kein Erfolg beschieden. Bereits das Strafgericht hielt zutreffend fest, dass

der Einbringungswert der jeweiligen Immobiliengesellschaft in die

Immobilienholdinggesellschaft angesichts der Verkehrswertschätzungen der

Liegenschaften der Immobiliengesellschaft 1 und der Liegenschaft der Immobiliengesellschaft

2 (SB [...] / 22 ff.) zwar nicht überbewertet wurde, sich die Grundlage für den

letztlich festgelegten Wert aber nicht nachvollziehen lässt. Vielmehr ist davon

auszugehen, dass die errechneten Werte von den beiden Beschuldigten

ergebnisorientiert festgelegt wurden. So finden sich in den Akten eine Vielzahl

von Berechnungen, aus denen hervorgeht, dass die Aktienmehrheit der beiden

Beschuldigten zentrales Kriterium war. Ausgangspunkt war denn auch eine von F____

erstellte und im Januar 2007 per Fax dem Beschuldigten 2 zugestellte Liste mit

den wandlungswilligen Anlegenden (SB Pos. A 3 / 10; SB [...] / 36). Aus dieser

wird ersichtlich, dass sich der Gesamtbetrag der Einlagen der wandlungswilligen

Anlegenden damals auf CHF 1'988'000.– belief. Auch wenn keine

abschliessende Beurteilung vorgenommen werden konnte, hatte der Beschuldigte 2

damit bereits einen Anhaltspunkt, in welchem Umfang die Anlegenden Aktien der

Immobilienholdinggesellschaft zu beanspruchen gedenken. Dem vom Beschuldigten 2

in der Folge erstellten Bilanzentwurf der Immobilienholdinggesellschaft (noch

unter der Firma I____) vom 31. Januar 2007 ist sodann zu entnehmen, dass eine

Kapitalerhöhung von CHF 100'000.– auf CHF 4'358'000.– vorgesehen war,

wobei die Immobiliengesellschaft 2 im Anlagevermögen mit CHF 850'000.–,

die Immobiliengesellschaft 1 mit CHF 2'100'000.– und die Immobiliengesellschaft

3 mit CHF 750'000.– bilanziert wurden. Handschriftlich hielt der

Beschuldigte 2 fest, dass nebst den «Investoren» mit CHF 1'988'000.– und F____

mit CHF 50'000.– die beiden Beschuldigten jeweils CHF 1'160'000.– des

Aktienkapitals halten sollten. Als bemerkenswert erweist sich ausserdem, dass

der Beschuldigte 2 ferner handschriftlich festgehalten hat, dass die Reserve

der beiden Beschuldigten auf die Hälfte des Aktienkapitals CHF 141'000.–

beträgt, welche «z.B. für [...]» dienen könne (SB Pos. A 3 / 7 ff.; SB [...]

/ 33 ff.). Wie das Strafgericht völlig zu Recht schloss, ist es

augenscheinlich, dass bei der Berechnung der Fokus auf der Aktienmehrheit der

beiden Beschuldigten lag. Den Akten sind ferner weitere Bilanzentwürfe zu

entnehmen, welche diese Schlussfolgerung stützen (SB Pos. A 78 / 3203.1

ff.), sowie insbesondere ein mit dem Entwurf vom 31. Januar 2007

weitgehend übereinstimmender und von F____ und den beiden Beschuldigten

unterzeichneter Bilanzausdruck vom 22. Februar 2007, gemäss welchem die

drei Immobiliengesellschaften mit CHF 3,7 Mio. bilanziert wurden und

welcher ein Aktienkapital der Immobilienholdinggesellschaft von CHF 4,4 Mio.

vorsah (SB Pos. A 3 / 47 f.). Das Strafgericht schloss daraus zu Recht,

dass letztere Bilanz unterstreicht, auch der Beschuldigte 3 habe die

rechnerische Umsetzung mitbekommen und das ganze Vorgehen mitgetragen.

Mit dem Strafgericht zeigen die dargestellten Umstände damit deutlich

auf, dass die beiden Beschuldigten mit der Einbringung der drei

Immobiliengesellschaften in die Immobilienholdinggesellschaft, der

Kapitalerhöhung sowie der nachfolgenden Verteilung der Aktien nicht nur

planten, sich – entgegen dem mit den Immobiliengesellschaft 1- und Immobiliengesellschaft

2-Anlegenden vereinbarten Vorhaben – in Höhe der Wertsteigerungen der Immobiliengesellschaft

1 und der Immobiliengesellschaft 2 sowie der aus den Mitteln der Immobiliengesellschaft

1 finanzierten Immobiliengesellschaft 3 und deren Liegenschaft selbst zu

bereichern, sondern sie auch gezielt die Aktienmehrheit und damit die Kontrolle

über die Immobilienholdinggesellschaft anstrebten. Auf den Einwand, dass die

beiden Beschuldigten die Aktienmehrheit tatsächlich nicht die gesamte Zeit über

gehalten hätten, wird noch einzugehen sein (vgl. E. IV.9.3.2.3 unten).

9.2 Kapitalerhöhung der

Immobilienholdinggesellschaft

9.2.1 Der äussere Ablauf der Kapitalerhöhung bei der

Immobilienholdinggesellschaft ist grundsätzlich unbestritten. So wurden in der

Buchhaltung der Immobilienholdinggesellschaft per 1. Januar 2007 die drei

Immobiliengesellschaften im Konto 1421 zu den Werten CHF 850'000.– (Immobiliengesellschaft

2), CHF 2'100'000.– (Immobiliengesellschaft 1) sowie CHF 750'000.– (Immobiliengesellschaft

3) eingebucht. Als Gegenkonto diente das Konto 1180 «KK Aktionäre», in welchem

drei Forderungen in entsprechender Höhe verbucht wurden. Per 1. Februar 2007

wurden zusätzlich Gründungskosten von CHF 110'757.14 und CHF 50'000.–

erfasst (SB HR-[...] / 136). Mit Saldobestätigung vom 6. März 2007

bestätigte der Beschuldigte 1 als Verwaltungsrat der

Immobilienholdinggesellschaft, dass das Saldo des Aktionärskontos per

6. März 2007 CHF 4’3000.000.– zu Gunsten «des Aktionärs» beträgt (SB HR-[...]

/ 135). Mit gleichem Datum erstellte der Beschuldigte 1 einen

Kapitalerhöhungsbericht, in welchem er die volle Liberierung der Aktien gegen

Verrechnung von Forderungen über CHF 4.3 Mio. der Aktionäre gegenüber der

Gesellschaft bestätigte (SB HR-[...] / 137). Dieser Kapitalerhöhungsbericht wurde

der Revisionsstelle der Immobilienholdinggesellschaft zur Prüfung vorgelegt,

welche am 6. März 2007 bestätigte, die gesetzlichen Anforderungen

hinsichtlich Befähigung und Unabhängigkeit zu erfüllen, den

Kapitalerhöhungsbericht im Sinne der gesetzlichen Vorschriften geprüft zu haben

und dass die Angaben darin vollständig und richtig seien (SB HR-[...] / 138).

Gleichentags führte der Beschuldigte 1 eine ausserordentliche

Generalversammlung der Immobilienholdinggesellschaft durch, an welcher im

Rahmen einer Statutenänderung der Nennwert einer Inhaberaktie neu auf CHF

1.–festgelegt und eine Aktienkapitalerhöhung auf CHF 4.4 Mio. durchgeführt

wurde (SB HR-[...] / 115 ff.). Anschliessend zeichnete der Beschuldigte 1 im

Namen der [...] AG die neu auszugebenden 4.3 Mio. Aktien (SB HR-[...] / 134)

und legte dem Notar [...], welcher bereits das Protokoll der ausserordentlichen

Generalversammlung geführt hatte, die geänderten Statuten der Immobilienholdinggesellschaft,

den Zeichnungsschein der [...] AG, den Kapitalerhöhungsbericht, den Kontoauszug

1180 «KK Aktionäre» aus der Buchhaltung der Immobilienholdinggesellschaft, die

Saldobestätigung sowie die Prüfungsbestätigung der Revisionsgesellschaft vor.

Der Notar hielt daraufhin in einer öffentlichen Urkunde fest, dass sämtliche

neu ausgegebenen Inhaberaktien gültig gezeichnet worden seien, das

Erhöhungskapital durch Verrechnung mit einer Forderung der Aktionäre in

gleicher Höhe gegenüber der Gesellschaft voll gedeckt worden sei und der Betrag

für die volle Liberierung der Aktien auf dem Kapitalkonto zur freien Verfügung

stehe (SB HR-[...] / 129 ff.). Schliesslich wurde die Statutenänderung und die Verrechnungsliberierung

im Handelsregister eingetragen (SB HR-[...] / 114).

9.2.2 Das Strafgericht sprach die beiden

Beschuldigten 1 und 2 für diesen Sachverhaltskomplex anklagegemäss der

mehrfachen Urkundenfälschung sowie der mehrfachen Erschleichung einer falschen

Beurkundung schuldig. Es erwog, die kaufmännische Buchhaltung samt ihren

Bestandteilen habe Urkundencharakter. Ebenso seien sämtliche Bestätigungen

gerade im Hinblick darauf erstellt worden, Tatsachen von rechtlicher Bedeutung gegenüber

Dritten zu beweisen. Weder der Buchhaltungsausdruck der

Immobilienholdinggesellschaft, der Kapitalerhöhungsbericht des Verwaltungsrats

der Immobilienholdinggesellschaft noch der Prüfungsbericht der Revisionsstelle

über den Kapitalerhöhungsbericht würden den Tatsachen entsprechen. Vielmehr

seien sämtliche Unterlagen fabriziert und mit den notwendigen Unterschriften

organisiert worden, welche für die geplante Verrechnungsliberierung benötigt

worden seien. Dabei seien die Beschuldigten 1 und 2 mittäterschaftlich

vorgegangen, weshalb sie der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig zu sprechen

seien. Ferner hätten die beiden Beschuldigten diese inhaltlich unwahren

Schriftstücke dem Notar vorgelegt, welcher ihnen auf dieser Grundlage eine

inhaltlich unwahre öffentliche Urkunde betreffend Kapitalerhöhung der

Immobilienholdinggesellschaft ausgestellt habe, mit welcher der Beschuldigte 1

in der Folge beim Handelsregisteramt die Anmeldung der Verrechnungsliberierung

im Handelsregister bewirkt habe. Dadurch hätten sich die beiden Beschuldigten

zusätzlich der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung strafbar

gemacht (angefochtenes Urteil S. 120–125).

9.2.3

9.2.3.1 Die Staatsanwaltschaft bringt, wie bereits vor

dem Strafgericht (Akten S. 7132), vor, weder der Beschuldigte 1 noch der

Beschuldigte 2 hätten vor der Kapitalerhöhung Aktien der Immobilienholdinggesellschaft

gehalten. Vielmehr seien deren Aktien je hälftig von der [...] sowie von der J____

gehalten worden. Keine dieser beiden Gesellschaften hätten aber Forderungen

gehabt, welche sie zur Verrechnung hätten bringen können. Es habe daher keinen

Grund gegeben, allfällige Forderungen der beiden Beschuldigten auf dem

Kontokorrent «KK Aktionäre» zu verbuchen (Replik Staatsanwaltschaft

Berufungsverhandlung S. 8 f., Akten S 11'473 f.).

Diese Ausführungen mögen grundsätzlich zutreffen. Aus rein

rechtlicher Sicht hielten tatsächlich die beiden Gesellschaften die Aktien der

Immobilienholdinggesellschaft (SB Pos. E 90 / 23; SB BU-[...] 2006 /

1). Bereits das Strafgericht hat im angefochtenen Urteil jedoch zutreffend

festgehalten, dass aufgrund wirtschaftlicher Betrachtungsweise jedoch letztlich

die beiden Beschuldigten 2 und 3 Aktionäre der Immobilienholdinggesellschaft

waren, da sie auch die beiden Gesellschaften gehalten hatten. Dass die beiden

Beschuldigten regelmässig keine Unterscheidung zwischen ihrer Person und der

von ihnen gehaltenen juristischen Personen machten, konnte bereits an anderen

Stellen beobachtet werden. Aus der Einvernahme des Beschuldigten 1 vom

5. Juni 2014 wird eindrücklich ersichtlich, dass auch dieser die

Auffassung vertritt, die Beschuldigten 1 und 2 hätten «direkt oder über

irgendwelche Firmen» die Aktien gehalten; «Aber am Ende des Tages waren es

50 % C____ und 50 % B____» (Akten S. 4269). Selbst wenn demnach

die Forderungen grundsätzlich formell nicht als solche der Aktionäre in der

Buchhaltung der Immobilienholdinggesellschaft hätte verbucht werden dürfen,

würde in dieser Hinsicht ein Schuldspruch wegen Falschbeurkundung am fehlenden

Vorsatz, aber auch an der fehlenden Vorteilsabsicht scheitern. Die

Beschuldigten 1 und 2 bringen sodann zu Recht vor, dass vor diesem Hintergrund

auch das treuhänderische Halten der Aktien der Immobiliengesellschaft 1, der Immobiliengesellschaft

2 und der Immobiliengesellschaft 3 durch die beiden Beschuldigten die

(Kaufpreis-)Forderungen im Aktionärskonto nicht als Falschbuchungen erscheinen

lassen. Vielmehr wurde sowohl die Einbringung der drei Gesellschaften, die

Kapitalerhöhung sowie die anschliessende Verteilung der Aktien treuhänderisch

für die Anlegenden vollzogen, weshalb es folgerichtig erscheint, dass die

beiden Beschuldigten auch die entsprechenden Forderungen treuhänderisch für die

Anlegenden hielten und diese entsprechend im Aktionärskonto verbucht wurden.

9.2.3.2 Unter E. IV.1.3.8 oben wurde dargelegt, dass

sich für die Übertragung der Beteiligungen an der Immobiliengesellschaft 1, der

Immobiliengesellschaft 2 sowie der Immobiliengesellschaft 3 an die

Immobilienholdinggesellschaft keinerlei Belege finden. Nur weil für den

Aktienerwerb der Immobilienholdinggesellschaft jedoch keine schriftlichen

Verträge vorliegen, bedeutet dies nicht, dass auch tatsächlich keine

entsprechende Einbringung stattgefunden hat. Mit dem Vorgehen, die Immobiliengesellschaft

1 und die Immobiliengesellschaft 2 in die Immobilienholdinggesellschaft einzubringen,

waren die Anlegenden grundsätzlich einverstanden; unbestritten ist sodann im

Grunde auch, dass die Immobilienholdinggesellschaft ab 2007 die Beteiligungen

der drei Immobiliengesellschaften gehalten hatte. In diesem Zusammenhang ist

darauf hinzuweisen, dass eine andere Beurteilung im Widerspruch zum bereits

erwähnten Urteil des Verwaltungsgerichts stehen würde, welches die Feststellung

der Verwaltungsbehörde bestätigte, wonach der Erwerb sämtlicher Aktien der Immobiliengesellschaft

1 durch die Immobilienholdinggesellschaft bewilligungspflichtig im Sinne des

BewG und nicht bewilligungsfähig gewesen sei (AGE VD.2015.179–185 vom

16. September 2016 E. 7.3.7).

Fraglich erscheint aber, ob die drei eingebrachten

Beteiligungen tatsächlich den ausgewiesenen Wert hatten. Die Beschuldigten 1

und 2 sowie die Immobilienholdinggesellschaft verweisen diesbezüglich zu Recht

auf die von der Bank 2____ eingeholte Verkehrswertschätzung der [...] vom

24. Juni 2005. Diese schätzte den Verkehrswert des Liegenschaftskomplexes

der Immobiliengesellschaft 1 auf CHF 7'625'000.– und denjenigen der

Liegenschaft der Immobiliengesellschaft 2 auf CHF 2'080'000.– (SB [...] /

22 ff.). Es ist den Beschuldigten 1 und 2 daher zu folgen, dass die

Einbringungswerte der Immobiliengesellschaft 1 und der Immobiliengesellschaft 2

eher konservativ ausgefallen sind. Für die Liegenschaft der Immobiliengesellschaft

3 besteht zwar keine entsprechende Schätzung, allerdings ist zu

berücksichtigen, dass diese Liegenschaft am 1. September 2009 zum

Kaufpreis von CHF 2.1 Mio. verkauft wurde (SB LIE / 104 ff.), womit die

Werthaltigkeit der Immobiliengesellschaft 3 ebenso erstellt ist. Auch wenn der

Staatsanwaltschaft und dem Strafgericht zu folgen ist, dass die

Einbringungswerte auf verschiedenen Berechnungen der Beschuldigten basierten,

um den Beschuldigten 2 und 3 bei der späteren Aktienzuteilung die Mehrheit zu

sichern, ist damit festzuhalten, dass sich die Höhe der Kaufpreisforderungen

für die Beteiligung an den drei Gesellschaften letztlich als realistisch herausstellt

und der Nachweis, dass es sich hierbei um «Unwahrheiten» im Sinne einer

Falschbeurkundung handelte, nicht erbracht werden kann. In Bezug auf die drei

Forderungen mangelt es daher bereits am objektiven Tatbestand der

Urkundenfälschung. Was sodann die vom Strafgericht erwähnten, am

1. Februar 2007 aktivierten Gründungskosten sowie das Zustandekommen des

Saldovortrags vom Vorjahr im Buchhaltungsausdruck anbelangt, trifft es zu, dass

diesbezüglich keine Belege vorhanden sind. Wie es sich mit diesen Buchungen

verhält, kann indessen offenbleiben. Wie dargestellt, erfolgte die Einbringung

der Immobiliengesellschaft 1 und der Immobiliengesellschaft 2 mit eher

konservativen Werten. Wäre es den beiden Beschuldigten demnach darum gegangen,

mit den Gründungskosten und dem Saldovortrag die Aktionärsforderung

wahrheitswidrig zu überbewerten, ist nicht nachvollziehbar, weshalb nicht eine

oder mehrere der drei Beteiligungen übersetzt verbucht worden wären. Selbst

wenn es sich bei den beiden Positionen um Falschbuchungen handeln sollte, ist

damit im Zweifel auszuschliessen, dass diese vorsätzlich und mit Schädigungs-

bzw. Vorteilsabsicht erfolgt sind.

9.2.3.3 Aus dem Gesagten folgt, dass sich der Vorwurf

einer Falschbeurkundung hinsichtlich des Kontoauszugs 1180 «KK Aktionäre» aus

der Buchhaltung der Immobilienholdinggesellschaft nicht aufrechterhalten lässt.

9.2.4 Die vorgehenden Ausführungen müssen folgerichtig

auch in Bezug auf die Saldobestätigung vom 6. März 2007, mit welcher der

Beschuldigte 1 als Verwaltungsrat der Immobilienholdinggesellschaft bestätigte,

dass der Saldo des fraglichen Kontos CHF 4.3 Mio. zu Gunsten «des

Aktionärs» betrage (SB HR-[...] / 135), sowie hinsichtlich des vom

Beschuldigten 1 erstellten Kapitalerhöhungsberichts von gleichem Datum (SB HR-[...]

/ 137) gelten. Auch diesbezüglich kann kein Schuldspruch wegen

Urkundenfälschung erfolgen.

9.2.5 Nichts Anderes gilt auch in Bezug auf den

Prüfungsbericht der [...] AG (SB HR-[...] / 138). Die Staatsanwaltschaft und

das Strafgericht erachten die Falschbeurkundung in dieser Hinsicht zwar auch

darin, dass im Prüfungsbericht bestätigt worden sei, dass die [...] AG die

gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich Befähigung und Unabhängigkeit erfülle,

und dass der Kapitalerhöhungsbericht im Sinne der gesetzlichen Vorschriften

geprüft worden sei, was beides wahrheitswidrig sei (angefochtenes Urteil

S. 122 und 124).

Gemäss Art. 652f Abs. 1 OR hat bei einer Kapitalerhöhung ein

zugelassener Revisor (bzw. in der vom 1. Januar bis 1. Mai 2007

geltenden Fassung des OR die Revisionsstelle) den Kapitalerhöhungsbericht des

Verwaltungsrats zu prüfen und schriftlich zu bestätigen, dass dieser

vollständig und richtig ist. Die Prüfungsbestätigung hat lediglich das Ergebnis

der Prüfung festzuhalten. Sie hat demnach zu bestätigen, dass der

Kapitalerhöhungsbericht vollständig im Sinne von Art. 652e Ziff. 1–5

OR ist und dessen Inhalt in allen Teilen mit den tatsächlichen Gegebenheiten

übereinstimmt und sich die vom Verwaltungsrat vorgenommenen Abwägungen mit

guten Gründen vertreten lassen. Eine Begründung der Prüfungsbestätigung ist

nicht erforderlich (Zindel/Isler,

in: Basler Kommentar, 5. Auflage, 2016, Art. 652f OR N 3 ff.).

Im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum war die [...] AG die

Revisionsstelle der Immobilienholdinggesellschaft (vgl. SB HR-[...] / 4 f.).

Wie vorgehend dargelegt, erweist sich der Kapitalerhöhungsbericht des

Beschuldigten 1 namentlich hinsichtlich der Angemessenheit der Bewertung der

Beteiligungen an den Immobiliengesellschaften als zutreffend, womit sich auch

der Prüfungsbericht in dieser Hinsicht als korrekt erweist. Hinsichtlich der

Gründungskosten und dem Saldovortrag kann nichts Anderes gelten als in Bezug

auf den Kontoauszug 1180 (vgl. E. IV.9.2.3 oben). Damit erfüllt auch die

Erstellung der Prüfungsbestätigung in Bezug auf die Angaben des Verwaltungsrats

nach Art. 652e Ziff. 1–5 OR den Tatbestand der Urkundenfälschung

nicht.

9.2.6 Nach dem Gesagten hat somit in Bezug auf den

Vorgang der Kapitalerhöhung bei der Immobilienholdinggesellschaft sowohl

hinsichtlich des Beschuldigten 1 als auch des Beschuldigten 2 ein Freispruch

vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung zu erfolgen.

Da sich die Vorwürfe der mehrfachen Urkundenfälschung

hinsichtlich des Kontoauszugs 1180, des Kapitalerhöhungsberichts sowie der

Prüfungsbestätigung der Revisionsstelle nicht aufrechterhalten lassen, erübrigen

sich eingehende Ausführungen, weshalb die mit diesen Urkunden erwirkte

öffentliche Urkunde vom Notar sowie der Handelsregistereintrag nicht zu einer

(mehrfachen) Verurteilung wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung führen

kann. Auch hinsichtlich dieser Vorwürfe erfolgt ein Freispruch.

9.3 Verteilung der neuen Aktien der

Immobilienholdinggesellschaft

9.3.1 Äusserer Geschehensablauf

Am 18. Januar 2007 fand für die I____ eine Präsentation

der [...] Bank betreffend «Handel / Kotierung von Aktien» statt, bei welcher

der Handel über die BX Berne eXchange und ein ausserbörslicher Handel als

mögliche Varianten vorgestellt wurden (Akten S. 6794 ff.). Der

Beschuldigte 1 erstellte in der Folge am 23. April 2007 ein Kotierungsinserat,

in welchem die Kotierung von 4.4 Mio. Inhaberaktien der Immobilienholdinggesellschaft

an der BX Berne eXchange (bei der es sich allerdings nicht um eine Börse im

Sinne des BewG handelt; vgl. E. IV.9.3.3.6 unten) als beantragt und

bewilligt publiziert wurde (SB [...] / 1). Das Gesuch um Zulassung der 4.4 Mio.

Aktien an der BX wurde indes erst am 2. Mai 2007 eingereicht. Das

Strafgericht kam aufgrund von handschriftlich angebrachten Notizen des [...]

auf dem Zulassungsgesuch zum Schluss, dass das Gesuch aufgrund seiner

Unvollständigkeit nicht einmal eine schriftliche Eingangsbestätigung oder

Absage zur Folge gehabt habe. Dennoch sei die Publikation des

Kotierungsinserats im SHAB nicht rechtzeitig storniert worden, sodass es

fälschlicherweise am 22. Mai 2007 erschienen sei und danach habe widerrufen

werden müssen (angefochtenes Urteil S. 125 f.). Der Beschuldigte 1

bestreitet diese Sachverhaltsfeststellung vehement. Er habe von der BX Berne

eXchange gar nie Rückmeldung erhalten. Der Widerruf sei auf freiwilliger Basis

erfolgt, da aufgrund von Kostengründen inzwischen ein Handel über die sog. «OTC-X-Plattform»

der Berner Kantonalbank (nachfolgend: BEKB) bevorzugt worden sei (Plädoyer

Beschuldigter 1 Berufungsverhandlung S. 33 ff., Akten S. 11'424 ff.).

Angesichts der zahlreichen handschriftlichen Beanstandungen des [...] auf dem

Zulassungsgesuch (SB [...] / 3 ff.) und den Angaben von [...] der BX Berne

eXchange vom 8. November 2013 (Akten S. 4184) erscheinen diese

Angaben zumindest fraglich. Letztlich erscheinen die Hintergründe um den

Widerruf des Kotierungsinserats jedoch nebensächlich, ist doch unbestritten,

dass von den Beteiligten der Weg des ausserbörslichen Handels weiterverfolgt

wurde. Bereits am 8. Mai 2007 wandte sich der Beschuldigte 1 dafür an die BEKB (SB

[...] / 197) und am 6. Juni 2007 fand ein Gespräch bei der BEKB statt, bei

welchem sich der Beschuldigte 2 vom Beschuldigten 3 durch Vollmacht vertreten

liess ([...] / 238; vgl. auch die Angaben des Beschuldigten 1 Plädoyer

Berufungsverhandlung S. 35, Akten S. 11'426). Am 12. Juni 2007

unterbreitete die BEKB der Immobilienholdinggesellschaft das Angebot, ihre 4.4

Mio. Inhaberaktien auf der OTC-X-Plattform zu kotieren, welches vom

Beschuldigten 1 am 18. Juni 2007 unterzeichnet wurde (SB [...] / 243 ff.).

Am 2. Juli 2007 unterzeichnete der Beschuldigte 1 für die

Immobilienholdinggesellschaft die Globalurkunde für 4.4 Mio. Aktien, die

anschliessend am 10. Juli 2007 bei der [...] AG eingeliefert wurden (SB [...]-A

/ 16 f.).

Hinsichtlich der

darauffolgenden Verteilung der Aktien der Immobilienholdinggesellschaft erwog

das Strafgericht das Folgende, wobei die Erwägungen grundsätzlich unbestritten

und aufgrund der Aktenfundstellen belegt sind:

«Anschliessend

gelangte F____ mit einem Schreiben ‘Investment Pool 2____ / E____ - Depoteröffnung (Börsenkotierung)’ vom 10.

Juli 2007 an die Anleger, in welchem er Bezug nahm auf die erteilte

Treuhandanweisung, die E____ [Immobilienholdinggesellschaft] als national

tätige Immobilienholding vorstellte, die Beteiligungen in Höhe von je 100% an

der Immobiliengesellschaft 1 und der Immobiliengesellschaft 3 sowie 85.6%

(sic!) an der Immobiliengesellschaft 2 halten würde, dass die 4.4 Mio. Aktien

der E____ [Immobilienholdinggesellschaft] auf der ‘OTC-Plattform der BEKB’

kotiert seien, die Kotierung an der ‘BX Berne eXchange (Börse)’ beantragt sei

und zu einem späteren Zeitpunkt folge und dass die Aktien jetzt nur noch darauf

warten würden, ins persönliche Depot eingebucht zu werden, weshalb um

Bekanntgabe einer Depotverbindung gebeten wurde resp. die Eröffnung eines

Depots bei der BEKB angeboten wurde (SB [...] / 41 f.). An der Erstellung

dieses Schreibens muss auch C____ [Beschuldigter 3] beteiligt gewesen sein,

weil er sich zuvor am 5. Juli 2007 von A____ [vom Beschuldigten 1] mehrere

Begriffe wie ‘Valor’, ‘OTC-X’, ‘BX Berne eXchange’, ‘[...]’ erklären liess, die

anschliessend auch in diesem Schreiben an die Anleger so erklärt wurden (SB [...]

/ 381).

Von denjenigen

Anlegern, die ein Depot bei der BEKB zu eröffnen wünschten, gab F____ die

Personalien an die BEKB weiter, die den Kunden direkt Eröffnungsunterlagen

zustellten (z.B. SB [...] / 104). Darin wurde festgehalten, dass zur

Begleichung der Depot- und Kontoführungsgebühr ein Mindestsaldo von CHF 1'000.–

auf dem gleichzeitig zu eröffnenden Sparkonto einzuhalten sei, was wieder zu

einer Verzögerung bei einigen Anlegern führte, weil sie ja endlich die Aktien

erhalten wollten und nun wieder zuerst etwas dafür bezahlen mussten. Diejenigen

Anleger, die die Eröffnungsunterlagen ausfüllten und mit den nötigen Beilagen

einreichten (z.B. SB [...] / 53 ff.), erhielten zeitnah ihre Aktien ins neu

eröffnete Depot eingebucht (z.B. SB [...]-A / 30). Mit Schreiben vom 4. März

2008 forderte F____ nochmals alle säumigen Investoren auf, endlich die

Depotunterlagen ausgefüllt an die BEKB zu retournieren und legte wieder ein

Formular bei, in welchem man angeben konnte, ob man ein Depot bei der BEKB

wünsche oder in welches bereits bestehende Depot die E____-Aktien [Aktien der

Immobilienholdinggesellschaft] zugeteilt werden sollen (SB [...] / 105, SB [...]

/ 63). Zudem wies F____ in diesem Schreiben nochmals darauf hin, dass ein

Mindestkontostand des Sparkontos von CHF 1'000.– wegen der laufend fälligen

Gebühren nicht zu unterschreiten sei und auch die BEKB wies vereinzelt Anleger

darauf hin, einen Minussaldo umgehend auszugleichen, weil sonst Aktien aus dem

Depot zum Ausgleich veräussert würden (SB [...] / 139).

Für die

Aktienzuteilung an sich war A____ [Beschuldigter 1] zuständig, wie den

einschlägigen Einträgen (z.B. ‘E-Mail an [...]’, ‘Telefon mit [...]’) in den

Leistungsabrechnungen der N____ zu entnehmen ist (z.B. SB TH-[...] / 71 + 74).

Zudem hatte A____ [Beschuldigter 1] als einziger ein Einzelzeichnungsrecht für

diese Kundenbeziehung (SB [...] / 191). Zur Aktienzuteilung diente eine von ihm

erstellte Liste, die ebenfalls bei der N____ beschlagnahmt werden konnte (SB

Pos. A 3 / 83 ff.). Als erstes liess A____ [Beschuldigter 1] gemäss dem mit B____

[dem Beschuldigten 2], C____ [dem Beschuldigten 3] und F____ vereinbarten

Verteilschlüssel am 20. August 2007 aus dem Depot der E____ [Immobilienholdinggesellschaft]

bei der BEKB 1.178 Mio. E____-Aktien [Aktien der Immobilienholdinggesellschaft]

auf das Wertschriftendepot von C____ [vom Beschuldigten 3] bei der Bank 2____

und 1.16 Mio. E____-Aktien [Aktien der Immobilienholdinggesellschaft] auf das

Wertschriftendepot von B____ [vom Beschuldigten 2] bei der [...]

transferieren (SB [...]-A / 18 f.). Die übrigen Anleger erhielten ihre Aktien

gemäss der von A____ [vom Beschuldigten 1] erstellten Liste von einem Mitarbeiter

der BEKB in ihr neu eröffnetes Depot eingebucht (SB [...] / 319.4). In

Spezialfällen erstellte A____ [Beschuldigter 1] nochmals einen separaten

Auftrag (SB [...] / 159.1, 326 + 329)».

Das Strafgericht stellte in einer tabellarischen Übersicht

die Zuteilung der Aktien der Immobilienholdinggesellschaft an die Immobiliengesellschaft

1- und die Immobiliengesellschaft 2-Anlegenden dar (angefochtenes Urteil

S. 128 ff.) und führte zutreffend aus, dass nur [...] verlangt habe, dass

seine Aktien in sein bereits bestehendes Wertschriftendepot bei der [...]

transferiert würden, alle anderen hingegen ein Depot bei der BEKB eröffnet

hätten. [...] habe darüber hinaus 50'000 Aktien zugeteilt erhalten, da sie am

28. August 2005 die restliche Beteiligung von Anleger_C____ übernommen habe

(Akten S. 716). Und bei den Aktienzuteilungen an die Eheleute [...] sowie [...]

habe es sich so verhalten, dass ihnen vorerst Aktien aus dem Depot des

Beschuldigten 3 zugeteilt werden mussten, weil das Depot der Immobilienholdinggesellschaft

wohl wegen fehlender Eröffnungsunterlagen vorübergehend gesperrt gewesen sei

(SB [...]-A / 43, SB [...] / 312 ff.). Als Ausgleich dafür seien dem

Beschuldigten 3 aus dem Depot der Immobilienholdinggesellschaft, als dieses wieder

entsperrt war, nochmals 274'000 Aktien zugeteilt worden (SB [...]-A / 46, SB [...]

/ 159.1 ff.). Mit Schreiben vom 15. Januar 2010 habe der Beschuldigte 1

der BEKB mitgeteilt, dass die Aktienzuteilung abgeschlossen sei und die im

Depot noch verbliebenen 56'000 Aktien Eigentum der

Immobilienholdinggesellschaft seien (SB [...]-A / 60).

9.3.2 Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung

9.3.2.1 Das Strafgericht erachtet aufgrund der

Kotierung der Immobilienholdinggesellschaft auf der OTC-X-Plattform sowie der

anschliessenden Aktienzuteilung in Bezug auf den Beschuldigten 2 und den

Beschuldigten 3 den Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung

als erfüllt. Durch die Zuteilung von 2'338'000 der 4,4 Mio. Aktien der

Immobilienholdinggesellschaft an die beiden Beschuldigten seien die deutschen

Anlegenden ihrer ursprünglichen Investitionen de facto beraubt worden. Die

beiden Beschuldigten hätten so mehr als die Hälfte der Aktien gehalten und

damit die Stimmenmehrheit und die vollständige Kontrolle über die

Immobilienholdinggesellschaft erlangt. Auch wenn den Anlegenden Aktien im

Nennwert ihrer ursprünglichen Investition zugeteilt worden seien, habe ihnen

dies nichts genützt, weil sie als Minderheitsaktionäre nicht mehr über das eingesetzte

Kapital hätten verfügen können. Ohnehin hätten sie, wäre die Treuhandabrede

eingehalten worden, im Verhältnis zu ihren ursprünglichen Einlagen am

Aktienkapital beteiligt und dieses vollständig unter ihnen verteilt werden

müssen.

9.3.2.2 Nebst dem, dass die Beschuldigten 2 und 3 abermals

ihre Treuhandstellung abstreiten und behaupten, sie seien selbst Aktionäre der

drei Immobiliengesellschaften gewesen (Plädoyer Beschuldigter 2

Berufungsverhandlung Rz. 673 ff., 697, Akten S. 11'304 f., 11'307;

Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung Rz. 182 ff., Akten

S. 11'372 f.) – worauf angesichts der diesbezüglich bereits eingehenden

Begründung nicht erneut einzugehen ist – machen sie geltend, zu einer

Mehrheitsbeteiligung der beiden Beschuldigten sei es nur gekommen, weil nicht

alle Anlegenden ihre «Darlehen» in Aktien hätten umwandeln wollen. Ausserdem

hätten sie in den Monaten Mai und Juni 2008 einem ursprünglich nicht

wandlungswilligen Anleger nachträglich 274'000 Aktien der

Immobilienholdinggesellschaft abgetreten, womit sie an der ersten

Generalversammlung der Immobilienholdinggesellschaft im Juni 2008 nur über eine

Aktienminderheit von 47 % verfügt hätten. Der Vorwurf, sie hätten stets

eine vollständige Kontrolle über die Immobilienholdinggesellschaft gehabt,

treffe daher nicht zu (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung

Rz. 687 ff., Akten S. 11'306; Plädoyer Beschuldigter 3

Berufungsverhandlung Rz. 186, Akten S. 11'373; vgl. auch die

Ausführungen der Immobilienholdinggesellschaft: Akten S. 10'984).

9.3.2.3 Bereits das Strafgericht hat sich mit Verweis

auf die Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 3. Januar 2013 (Akten

S. 3256 ff.) mit diesem Einwand auseinandergesetzt. Es erwog zu Recht,

dass es zwar zutrifft, dass anlässlich der ordentlichen Generalversammlung der

Immobilienholdinggesellschaft vom 19. Juni 2008 die beiden Beschuldigten (teilweise

über die vom Beschuldigten 2 gehaltene Q____) aufgrund der Aktienzuteilung an

die Eheleute [...] und [...] von insgesamt 274'000 Aktien aus dem Depot des

Beschuldigten 3 (vgl. dazu bereits E. IV.9.3.1 oben) zusammen 2'064'000

Aktien und damit lediglich rund 47 % der Aktien hielten (SB [...]-A / 19; SB [...]

6 / 12; SB [...] 6 / 15; SB [...] / 28, 31, 36 f.). Die Behauptung aber, die

Anlegenden hätten die Aktienmehrheit innegehabt, erweist sich als aktenwidrig.

Im Zeitpunkt der fraglichen Generalversammlung hielt die

Immobilienholdinggesellschaft selbst 377'000 Aktien (SB [...] / 172), womit die

Anlegenden 1'959'000 und damit rund 44.5 % der Aktien der Immobilienholdinggesellschaft

hielten. Angesichts der ruhenden Stimmrechte der von der Immobilienholdinggesellschaft

gehaltenen Aktien (vgl. Art. 659a Abs. 1 OR), hatten die beiden

Beschuldigten anlässlich dieser Generalversammlung demnach faktisch sehr wohl die

absolute Mehrheit inne. Bezeichnenderweise kann einer E-Mail vom Beschuldigten

1 an den Beschuldigten 2 denn auch entnommen werden, dass sie für die

Berechnungen der absoluten Mehrheit der beiden Beschuldigten offenbar den

«Eigenbestand» der Immobilienholdinggesellschaft mitkalkulierten (SB Pos. A 78

/ 4188.1). Die weiteren Feststellungen des Strafgerichts, wonach sie auch

anlässlich der übrigen Generalversammlungen ab dem Zeitpunkt der

Aktienzuteilungen über die Q____ bzw. die [...] AG bzw. in Bezug auf den

Beschuldigten 3 teilweise über andere Strohmänner die absolute Stimmenmehrheit

besassen und sie an den Generalversammlungen der Immobilienholdinggesellschaft

nie persönlich anwesend waren, werden sodann nicht bestritten und es kann

insofern auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts verwiesen werden

(vgl. angefochtenes Urteil S. 131 f.).

Unbestrittenermassen reagierten die beiden Beschuldigten zwischen

den Generalversammlungen auf Mehrheitsschwankungen mit gezielten Zukäufen von

Aktien, um die Aktienmehrheit wieder zu erlangen (Plädoyer Beschuldigter 2

Berufungsverhandlung Rz. 688, Akten S. 11'306). Das Strafgericht

legte im angefochtenen Urteil zutreffend dar, dass auch diese Zukäufe in

anonymer Weise über einen Notar oder die OTC-X-Plattform der BEKB erfolgten.

Hinsichtlich der einzelnen Vorgänge kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen

des Strafgerichts verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 130 f.). Die

E-Mail vom Beschuldigten 2 an den Beschuldigten 3 vom 12. Januar 2010

zeigt dabei deutlich auf, dass für sämtliche Beteiligten stets die absolute

Mehrheit im Fokus stand, informierte doch der Beschuldigte 2 den

Beschuldigten 3, dass der Beschuldigte 1 ausrechnen werde, wie viele

Aktien sie benötigen würden, um die absolute Mehrheit zu erhalten (SB

Pos. A 78 / 4171; vgl. ferner die darauffolgende Korrespondenz inkl.

Berechnungen: SB Pos. A 78 / 4187.1 ff.).

Es bestehen mit dem Strafgericht somit insgesamt keine

Zweifel, dass es den Beschuldigten 2 und 3 bei der Kotierung der

Immobiliengesellschaft auf der OTC-X-Plattform von Beginn weg darum gegangen

ist, die Aktienmehrheit zu erhalten und diese auch nach der Aktienzuteilung zu

halten. Dies geschah alles in anonymisierter Form, sodass die Anlegenden nicht

wussten, wer hinter der Aktienmehrheit stand.

9.3.2.4 Für die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand

der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung kann abermals auf

E. IV.3.3.2 oben und zur Mittäterschaft auf E. IV.4.3.1 oben verwiesen

werden.

Wie bereits ausführlich dargelegt, waren die Beschuldigten 2

und 3 treuhänderisch für die Immobiliengesellschaft 1- und die Immobiliengesellschaft

2-Anlegenden tätig. Sowohl die Immobiliengesellschaft 1 als auch die Immobiliengesellschaft

2 wurden auf deren Rechnung gegründet und die Liegenschaften ebenso auf

Rechnung der Anlegenden erworben. Auch die Immobiliengesellschaft 3 und deren

Liegenschaft wurden mit finanziellen Mitteln finanziert, welche der Immobiliengesellschaft

1 und damit den Anlegenden zustanden. Indem die beiden Beschuldigten die drei

Immobiliengesellschaften in die Immobilienholdinggesellschaft eingebracht,

deren Aktien auf der OTC-X-Plattform der BEKB kotiert und sich schliesslich

1.178 Mio. Aktien (Beschuldigter 3) bzw. 1.16 Mio. Aktien (Beschuldigter 2)

zugeteilt haben, welche den treugebenden Anlegenden im Verhältnis zu ihren

ursprünglichen Einlagen zugestanden wären, haben sie ihre Pflichten als

treuhänderische Aktionäre der Anlegenden verletzt, die Anlegenden in

entsprechendem Umfang geschädigt und sich selbst bereichert. Ebenso ist

aufgrund der Tatsachen dem Strafgericht zu folgen, dass die Anlegenden aufgrund

der gezielt erlangten Aktienmehrheit der Beschuldigten 2 und 3 ihrer

ursprünglichen Investitionen de facto beraubt wurden, konnten sie als

Minderheitsaktionäre doch nicht mehr über das Kapital frei verfügen. Inwiefern

bei dieser Ausgangslage Unklarheiten betreffend den Vermögensschaden bestehen

sollten (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 698, Akten

S. 11'307) ist nicht ersichtlich – welche Anlegerin und welcher Anleger

hierdurch in welchem Umfang konkret geschädigt wurde, ist für die Erfüllung des

Tatbestands, wie bereits erwähnt, nicht von Bedeutung (E. IV.3.3.2.2 oben). Auch

stellt diese Feststellung – entgegen der gegenteiligen Auffassung des

Beschuldigten 2 (vgl. Akten S. 10'886) – keine Verletzung des

Anklagegrundsatzes dar, wurde doch in der Anklageschrift explizit geschildert,

dass die beiden Beschuldigten durch das Erlangen der Aktienmehrheit den

Anlegenden den grössten Teil der ihnen zustehenden Vermögenswerte entzogen

hätten (vgl. etwa Anklageschrift S. 26, 30 f., Akten S. 4746, 4750

f.). Dass die beiden Beschuldigten 2 und 3 mittäterschaftlich – nach

gemeinsamen Tatentschluss und mit kausalem Tatbeitrag –, direktvorsätzlich und

mit Bereicherungsabsicht vorgegangen sind, ist aufgrund der dargestellten

Umstände betreffend die Bildung der Holdingstruktur, die Kotierung und die

Verteilung der Aktien schliesslich ebenso zweifelsohne erstellt. Mit der

Einbringung der drei Immobiliengesellschaften in die

Immobilienholdinggesellschaft, der Kapitalerhöhung sowie der nachfolgenden

Verteilung der Aktien haben die Beschuldigten 2 und 3 nicht nur ihren

gemeinsamen Plan, sich – entgegen dem mit den Immobiliengesellschaft 1- und Immobiliengesellschaft

2-Anlegenden vereinbarten Vorhaben – in Höhe der Wertsteigerungen der Immobiliengesellschaft

1 und der Immobiliengesellschaft 2 sowie der aus den Mitteln der

Immobiliengesellschaft 1 finanzierten Immobiliengesellschaft 3 und deren

Liegenschaft selbst zu bereichern, sondern auch jenen, durch die Zuteilung der Aktienmehrheit

die Kontrolle über die Immobilienholdinggesellschaft zu erlangen, umgesetzt. Damit

sind der Beschuldigte 2 und der Beschuldigte 3 in diesem Anklagepunkt der

qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig zu sprechen.

9.3.3 Mehrfache Umgehung der Bewilligungspflicht

9.3.3.1 Das Strafgericht sprach alle drei

Beschuldigten zusätzlich wegen mehrfacher Umgehung der Bewilligungspflicht gemäss

BewG schuldig. Bei der Immobilienholdinggesellschaft handle es sich um eine

Immobiliengesellschaft im engeren Sinne und bei der OTC-X-Plattform der Bank Berner

Kantonalbank um keine Börse im Sinne des BewG. Durch die Zuteilung der Aktien

an die ausnahmslos deutschen Staatsbürger, welche mit Ausnahme von Anlegerin_D____

allesamt ihren Wohnsitz in Deutschland gehabt hätten, hätten die Beschuldigten

den Tatbestand von Art. 28 Abs. 1 BewG erfüllt (angefochtenes Urteil

S. 133 f.).

9.3.3.2 Unbestritten ist, dass sämtliche deutschen

Anlegenden, welche Aktien der Immobilienholdinggesellschaft erhielten, mit

Ausnahme von Anlegerin_D____ (vgl. dazu auch SB [...] / 53) ihren Wohnsitz in

Deutschland hatten.

Die Immobilienholdinggesellschaft sowie im Wesentlichen auch

die Beschuldigten 1 und 3 wenden gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch

zunächst zusammengefasst ein, weder die Immobiliengesellschaft 2 noch die Immobiliengesellschaft

1 würden eine Immobiliengesellschaft im Sinne des BewG darstellen. Hinsichtlich

der Immobiliengesellschaft 3 sei vom Verwaltungsgericht Basel-Stadt

festgestellt worden, dass die Gerichte bzw. Behörden in Basel-Stadt für deren

Beurteilung nicht zuständig seien. Somit liege hinsichtlich der Einbringung

dieser drei Gesellschaften in die Immobilienholdinggesellschaft kein Verstoss

gegen das BewG vor (Plädoyer Beschuldigter 1 S. 28 f., Akten

S. 11'419; Plädoyer Beschuldigter 3 Rz. 217 ff., Akten S. 11'380; Akten

S. 8996, 10'925 f.). Sodann machen der Beschuldigte 2 und die Immobilienholdinggesellschaft

geltend, bei der OTC-X-Plattform der BEKB handele es sich um eine Börse gemäss

BewG, sodass die Verteilung der Aktien der Immobilienholdinggesellschaft nicht

bewilligungspflichtig gewesen sei (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung

Rz. 702, Akten S. 11'307; Plädoyer Immobilienholdinggesellschaft

Berufungsverhandlung S. 4, Akten S. 11'458; Akten S. 10'926

ff.). Und selbst wenn davon auszugehen wäre, dass in objektiver Hinsicht ein

Verstoss gegen das BewG vorliege, fehle es den Beschuldigten am vorsätzlichen

Handeln. Sie seien davon ausgegangen, dass die OTC-X-Plattform eine Börse im

Sinne des BewG sei (Plädoyer Beschuldigter 1 Berufungsverhandlung S. 29

ff., Akten S. 11'420 ff.; Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung

Rz. 699 ff., Akten S. 11'307; Plädoyer Beschuldigter 3

Berufungsverhandlung Rz. 207 ff., Akten S. 11'378 f.; ferner: Akten

S. 10'928 f., 9067 ff.).

9.3.3.3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des (mit der

Fassung von 2007 gleichlautenden) BewG bedürfen Personen im Ausland für den

Erwerb von Grundstücken einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde.

Als Erwerb eines Grundstückes gilt u.a. auch der Erwerb des Eigentums oder der

Nutzniessung an einem Anteil an einer juristischen Person, deren tatsächlicher

Zweck der Erwerb von Grundstücken ist, sofern die Anteile dieser juristischen

Person nicht an einer Börse in der Schweiz kotiert sind (Art. 4

Abs. 1 lit. e des aktuell sowie im Jahr 2007 geltenden BewG). Als

Personen im Ausland gelten gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a BewG u.a. EU-

und EFTA-Bürger, die ihren rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitz nicht in

der Schweiz haben. Der vorsätzliche Vollzug eines mangels Bewilligung nichtigen

Rechtsgeschäfts ist mit Gefängnis oder mit Busse bis zu CHF 100'000.– unter Strafe

gestellt (Art. 28 Abs. 1 des aktuell sowie im Jahr 2007 geltenden BewG).

9.3.3.4 Vorweg ist festzuhalten, dass sich der

strafrechtliche Vorwurf in Bezug auf die Umgehung der Bewilligungspflicht

sowohl gemäss Anklageschrift (vgl. angefochtenes Urteil S. 34 ff.) als

auch gemäss Strafgericht (vgl. angefochtenes Urteil S. 133 f.) offensichtlich

auf die Verteilung der Aktien der Immobilienholdinggesellschaft an die

deutschen Anlegenden bezog. Insofern in keiner Weise nachvollziehbar erscheint

der Vorwurf der Immobilienholdinggesellschaft einer Verletzung des

Anklagegrundsatzes (Akten S. 10'929). Sofern ferner geltend gemacht werden

soll, dass die Einbringung der Immobiliengesellschaft 1, der Immobiliengesellschaft

2 und der Immobiliengesellschaft 3 in die Immobilienholdinggesellschaft kein

gemäss BewG bewilligungspflichtiger Erwerb darstellt habe (was aber vom

Verwaltungsgericht Basel-Stadt im Urteil VD.2015.179–185 vom 16. September

2016 in Bezug auf die Immobiliengesellschaft 1 entsprechend festgehalten wurde

[vgl. E. 7.3.7]), ist nicht weiter darauf einzugehen. Zu prüfen ist

einzig, ob die Immobilienholdinggesellschaft eine juristische Person im Sinne

von Art. 4 Abs. 1 lit. e BewG ist und ob ihre Aktien an einer

Börse gemäss BewG kotiert sind.

9.3.3.5 Bereits das Verwaltungsgericht Basel-Stadt

hatte sich im erwähnten (rechtskräftigen; vgl. BGer 2C_1041/2016 vom

28. September 2017) Urteil VD.2015.179–185 vom 16. September 2016 mit

der Frage auseinanderzusetzen, ob die Verteilung der Aktien der

Immobilienholdinggesellschaft an die deutschen Anlegenden mit Wohnsitz in

Deutschland bewilligungspflichtig gemäss BewG war. Es hatte dabei zunächst zu

beurteilen, ob die Immobilienholdinggesellschaft eine Immobiliengesellschaft im

engeren Sinn gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. e BewG ist, was es mit eingehender

Begründung bejahte (vgl. E. 7.2.2 – E. 7.2.6). Sodann stellte es in

ausführlicher Weise dar, dass es sich bei der OTC-X-Plattform der BEKB nicht um

eine Börse im Sinne des BewG handle (vgl. E. 7.2.7 f.), weshalb der Erwerb

von Aktien der Immobilienholdinggesellschaft durch die deutschen Anlegenden mit

Wohnsitz in Deutschland ein bewilligungspflichtiger Erwerb von Grundstücken

durch Personen im Ausland im Sinn des BewG darstelle (vgl. E. 7.4). In

objektiver Hinsicht kann ohne weiteres auf die zutreffenden Erwägungen des

Verwaltungsgerichts verwiesen werden, zumal dieses im vorliegenden Verfahren

für die verwaltungsrechtlichen Gesichtspunkte (Frage der Bewilligungspflicht

bzw. Verletzung des BewG durch die Verteilung der Aktien der

Immobilienholdinggesellschaft) grundsätzlich ohnehin massgebend ist (vgl.

§ 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und

Verwaltungsrechtspflege [VRPG, SG 270.100]).

Am Rande sei aber erwähnt, dass sich die Einwände namentlich

der Immobilienholdinggesellschaft ohnehin als unbegründet erweisen. Soweit sie

mit ihrer Beanstandung, dass die Liegenschaften der Immobiliengesellschaft 1

aufgrund ihrer gewerblichen Nutzung von der Bewilligungspflicht befreite Grundstücke

seien, sinngemäss geltend machen möchte, die Immobiliengesellschaft 1 und damit

auch die Immobilienholdinggesellschaft seien keine Immobiliengesellschaften im

engeren Sinn nach Art. 4 Abs. 1 lit. e BewG (Plädoyer

Immobilienholdinggesellschaft Berufungsverhandlung S. 5, Akten

S. 11'459; Akten S. 10'925 f.), ist festzuhalten, dass bereits das

Verwaltungsgericht zu Recht erwogen hat, dass für die Frage, ob bei einem

Grundstück die Wohnnutzung oder die gewerbliche Nutzung überwiegt, entgegen der

Auffassung der Immobilienholdinggesellschaft, nicht die Flächennutzung

massgebend ist, sondern der tatsächliche oder hypothetische (Miet- bzw.

Pacht-)Ertrag (vgl. AGE VD.2015.179–185 vom 16. September 2016

E. 7.2.1, mit Hinweis). Sodann kann auch der Auffassung der

Immobilienholdinggesellschaft, wonach der Börsenbegriff gemäss BewG einzig von

der regelmässigen Handelbarkeit der Titel abhängig sei (vgl. Akten

S. 10'926 f.), nicht gefolgt werden. Wie ebenfalls bereits das

Verwaltungsgericht zu Recht hervorhob, zeigt bereits der Umstand, dass der

nicht der Bewilligungspflicht unterstehende Erwerb von Eigentum oder

Nutzniessung an Anteilen von Immobilienfonds oder an Aktien einer

Immobilien-SICAV davon abhängt, ob die Anteile auf dem Markt «regelmässig

gehandelt werden» (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. c und Art. 4 Abs. 1

lit. cbis BewG), dass das Kriterium der regelmässigen

Handelbarkeit nicht ausschlaggebendes Kriterium für die Voraussetzung der

Börsenkotierung gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. e BewG sein kann. Auch

aus dem Bericht der Fahrländer Partner AG «Teilrevision Lex Koller 2015/2016»

vom 28. August 2015 kann die Immobilienholdinggesellschaft nichts zu ihren

Gunsten ableiten (vgl. die dahingehenden Ausführungen: Plädoyer

Immobilienholdinggesellschaft Berufungsverhandlung S. 4, Akten S. 11'458; Akten

S. 10'927), handelt es sich hierbei doch um eine rein ökonomische Analyse

zu den «Auswirkungen auf die Volkswirtschaft» (vgl. hierzu der fragliche

Bericht S. 1; abrufbar unter: https://www.fedlex.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/dl/proj/6017/19/cons_1/doc_6/de/pdf-a/fedlex-data-admin-ch-eli-dl-proj-6017-19-cons_1-doc_6-de-pdf-a.pdf).

Der Bericht stellt mithin keine rechtliche Beurteilung der fraglichen

Gesetzesbestimmung des BewG dar, welche sich – selbst wenn er einen

entsprechenden Anspruch erhoben hätte – angesichts des erwähnten

Verwaltungsgerichtsentscheids ohnehin als unzutreffend erwiesen hätte. Schliesslich

kann die Immobilienholdinggesellschaft nichts daraus ableiten, dass auf der

OTC-X-Plattform weitere Immobiliengesellschaften gelistet sind (Plädoyer

Immobilienholdinggesellschaft S. 4, Akten S. 11'458; Akten S. 10'928),

sind diese Immobiliengesellschaften doch nicht Teil der vorliegenden

Beurteilung und sind insbesondere deren Hintergründe nicht weiter bekannt. Im

Übrigen sei erwähnt, dass sich – entgegen dem Dafürhalten der

Immobilienholdinggesellschaft – nicht deren Kotierung auf der OTC-X-Plattform

als «gesetzeswidrig» erweisen würde; die Folge wäre einzig, dass auch der

Erwerb deren Aktien durch ausländische Personen bewilligungspflichtig im Sinne des

BewG wäre.

In objektiver Hinsicht ist der Tatbestand der (mehrfachen)

Umgehung der Bewilligungspflicht somit erfüllt; entgegen ihrer Auffassung

(Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 699, Akten

S. 11'307; Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung Rz. 207 f.,

212, Akten S. 11'378 f.) auch in Bezug auf die Beschuldigten 2 und 3. Aus

den Rechnungen der N____ an die Immobilienholdinggesellschaft wird ersichtlich,

dass sämtliche drei Beschuldigten im «Börsengang» massgeblich involviert waren

(SB TH-[...] / 45 ff.). Ausserdem nahmen die beiden Beschuldigten an einer

ersten Besprechung mit der [...] Bank teil und sass der Beschuldigte 3 auch

einer Folgebesprechung bei der BEKB bei, anlässlich welcher er zudem den

Beschuldigten 2 mittels Vollmacht vertrat (vgl. hierzu sogleich). Sämtliche

Beschuldigten leisteten damit massgebende Tatbeiträge bei der Erfüllung des

Tatbestands.

9.3.3.6 Bleibt zu prüfen, ob die drei Beschuldigten einen

gemeinsamen Tatentschluss fassten und vorsätzlich handelten.

Aus den Rechnungen der N____ an die

Immobilienholdinggesellschaft wird ersichtlich, dass der Beschuldigte 1 im

Dezember 2006 erste Kontakte mit der [...] Bank hinsichtlich des «Börsengangs»

aufgenommen hatte (SB TH-[...] / 53). Wie eingangs erwähnt, fand in der Folge

für die I____ am 18. Januar 2007 eine Präsentation der [...] Bank

betreffend «Handel / Kotierung von Aktien» statt (Akten S. 6794 ff.; SB

TH-[...] / 56). Der Beschuldigte 1 macht diesbezüglich geltend, die

Mitarbeitenden der [...] Bank seien von Beginn weg darüber informiert worden,

dass «deutsche Darlehensgeber» an der Immobilienholdinggesellschaft beteiligt

werden sollten (Plädoyer Beschuldigter 1 Berufungsverhandlung S. 32 f., Akten

S. 11'423 f.). Dass die Bank jedoch über die Problematik des BewG bzw. die

Zielsetzung einer Börsenkotierung der Aktien der Immobilienholdinggesellschaft

im Sinne des BewG informiert worden sei, macht er nicht geltend und ist bereits

aufgrund der vom Beschuldigten 3 anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung

eingereichten PowerPoint-Präsentation vom 18. Januar 2007 widerlegt. Als

Ziel wurde lediglich die «Erleichterung der Handelbarkeit der Aktien» definiert

(Akten S. 6796) und dabei zwei Varianten vorgestellt: Einerseits die

Kotierung an der BX Berne eXchange (Akten S. 6797 f.) sowie der

«ausserbörsliche Handel» über die «gemeinsame elektronische Handelsplattform

der Berner Kantonalbank BEKB und der [...] Bank» (Akten S. 6798 f.). Dies

zeigt, dass die [...] Bank den Beschuldigten (gemäss Rechnungsstellung waren

alle drei Beschuldigten anwesend [SB TH-[...] / 56: Bearbeiter «A____»,

Tätigkeit: «Besprechung mit C____, [...] und [...]») folglich mitnichten eine

aus deren Sicht im Sinne des BewG zulässige Börsenkotierung präsentiert hatte,

sondern dass es lediglich um die Handelbarkeit der Aktien der

Immobilienholdinggesellschaft ging. Ebenso musste den Beschuldigten spätestens

nach der Präsentation bekannt sein, dass die Handelsplattform der BEKB gerade

keine Börse darstellt. Dies erklärt, weshalb wohl zunächst die Kotierung an der

BX Berne eXchange angestrebt wurde. Ob nun der Grund des Widerrufs des

Kotierungsinserats die Abweisung des Kotierungsgesuchs oder die hohen Kosten

war, erscheint, wie bereits ausgeführt, nicht von zentraler Bedeutung. Die

Beschuldigten durften bei ihrem Wissensstand jedenfalls nicht davon ausgehen,

dass der ausserbörsliche Handel bei der BEKB die Anforderungen des BewG für

einen bewilligungsfreien Erwerb der Aktien der Immobilienholdinggesellschaft

erfüllt. Es ist aber unbestritten und erstellt, dass in der Folge dennoch der Kontakt

mit der BEKB zwecks Listung auf deren OTC-X-Plattform aufgenommen wurde. Am

6. Juni 2007 fand bei der BEKB in Bern eine Besprechung statt, bei welcher

die beiden Beschuldigten 1 und 3 anwesend waren (vgl. Plädoyer Beschuldigter 1

Berufungsverhandlung S. 35, Akten S. 11'426). Der Beschuldigte 2 liess

sich dabei mit Vollmacht von gleichem Datum durch den Beschuldigten 3 vertreten.

Bezeichnenderweise stellte der Beschuldigte 2 dem Beschuldigten 3 die Vollmacht

mit dem Zweck aus, «ihn im Zusammenhang mit dem ausserbörslichen Handel der

Aktien der E____ beim Gespräch mit der Berner Kantonalbank [...] zu vertreten»

(SB [...] / 238). Dies unterstreicht, dass es allen drei Beschuldigten bekannt

war, dass es sich bei der OTC-X-Plattform der BEKB nicht um eine Börse handelt.

Der Beschuldigte 1 macht ferner geltend, [...] von der BEKB

habe ihn telefonisch davon überzeugt, dass die Kotierung der Aktien der

Immobilienholdinggesellschaft auf der OTC-X-Plattform «genau das Richtige sei».

Dadurch könnten die Bestimmungen des BewG eingehalten und die Kosten tiefer

gehalten werden als bei einer Kotierung bei der BX Berne eXchange (Plädoyer

Beschuldigter 1 Berufungsverhandlung S. 34 f., Akten S. 11'425 f.). Diese

Angaben erscheinen jedoch gänzlich unglaubhaft. Anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurden drei Mitarbeiter bzw. teilweise

ehemalige Mitarbeiter der BEKB als Zeugen befragt. Aus deren Aussagen wird zum

einen ersichtlich, dass von der BEKB klar zwischen einer Börsenkotierung und

einer Listung auf deren OTC-X-Plattform unterschieden wird und deren Kunden

entsprechend informiert werden (Akten S. 7031, 7033, 7034 f., 7042, 7047

f.). Andererseits wird aber auch klar, dass die Bankmitarbeitenden die

Einhaltung der Bestimmungen BewG nicht als ihre Zuständigkeit erachten und keine

derartige Prüfung erfolgt ist (Akten S. 7033 f., 7041, 7042 unten, 7044

f., 7048, 7049). [...] von der BEKB bergründete die unterlassene Kontrolle der

Einhaltung der Bestimmungen des BewG denn auch plausibel und nachvollziehbar

damit, dass eine entsprechende Kontrolle durch die Bank aufgrund der freien

Handelbarkeit der Aktien auf der Plattform kaum möglich sei und somit die

Verantwortung, dass die jeweiligen Transaktionen die Bestimmungen des BewG

einhalten, bei der Gesellschaft bzw. deren Organen liege (Akten S. 7034;

vgl. auch Akten S. 7049). Es kann demnach ausgeschlossen werden, dass eine

entsprechende Beratung oder Empfehlung seitens der Bank erfolgte. Selbst wenn

die BEKB wusste, dass ein Grossteil an Aktionäre «aus dem Grossraum [...]» stammte

(SB [...] / 242), und die meisten deutschen Anlegenden ein Wertschriftenkonto

bei der BEKB eröffneten, konnten und durften die Beschuldigten folglich,

nachdem das BewG nie thematisiert und die Beschuldigten eingehend darüber

aufgeklärt wurden, dass es sich bei der OTC-X-Plattform um keine Börse handelt,

hinsichtlich der Einhaltung der BewG-Bestimmungen nicht auf das Verhalten der Bank

vertrauen, zumal die Immobilienholdinggesellschaft von der BEKB offenbar

zunächst ohnehin als Investment- und nicht als Immobiliengesellschaft angesehen

wurde (SB [...] / 241; Akten S. 7032 unten und 7033 oben, 7042). Ausserdem

erweist sich der Einwand des Beschuldigten 1, wonach er sich für die rechtliche

Beurteilung, ob die Listung auf der OTC-X-Plattform einer Börsenkotierung im

Sinne des BewG entspreche, auf das Verhalten der Bank verlassen habe, nicht

stringent, nachdem er mit Verweis auf die Rechnungsstellung der N____ (SB TH-[...]

/ 48) ebenso ausführen liess, mit Rechtsanwalt [...] sei besprochen worden,

dass die rechtliche Umsetzung des «going public» durch dessen Kanzlei erfolge

und die [...] Bank lediglich für die «finanzielle Umsetzung» vorgesehen gewesen

sei (Plädoyer Beschuldigter 1 Berufungsverhandlung S. 32, Akten

S. 11'422).

Den Beschuldigten war bekannt, dass die Gesetzesrevision des

BewG den Erwerb und Besitz von Aktien einer börsenkotierten Gesellschaft von

der Bewilligungspflicht gemäss BewG befreite. Es mag zutreffen, dass der

Begriff der Börse nicht selbsterklärend erscheint; dies wird insbesondere aus

dem bereits erwähnten Entscheid des Verwaltungsgerichts VD.2015.179–185 vom

16. September 2016 ersichtlich, gemäss welchem selbst die BX Berne

eXchange keine eigentliche Börse darstellt (vgl. E. 7.2.7). Allerdings

kann angesichts der Tatsache, dass zunächst versucht wurde, die Aktien der

Immobilienholdinggesellschaft an der BX Berne eXchange zu kotieren, bei welcher

es sich sowohl gemäss [...] Bank als auch gemäss BEKB um eine Börse handeln

soll, und danach, in Kenntnis des Umstands, dass es sich dabei selbst gemäss

den Angaben der Banken um keine Börse handelt, die Aktien der

Immobilienholdinggesellschaft auf der OTC-X-Plattform gelistet wurden, schlicht

nicht mehr behauptet werden, es sei in guten Treuen davon ausgegangen worden,

die Immobilienholdinggesellschaft sei an einer Börse im Sinne des BewG kotiert.

Es kann kein anderer Schluss gezogen werden, als dass die Verteilung der Aktien

der Immobilienholdinggesellschaft an die deutschen Anlegenden mit Wohnsitz im

Ausland im Wissen deren Unrechtmässigkeit erfolgte und damit die mehrfache

Umgehung des Bewilligungsgesetzes vorsätzlich begangen wurde. Daran ändert auch

der Bericht der Fahrländer Partner AG nichts, stellte dieser doch – wie bereits

erwähnt – eine rein ökonomische Analyse und keine rechtliche Beurteilung dar. Ausserdem

datiert der Bericht vom 28. August 2015; er konnte somit bei der Listung

der Immobilienholdinggesellschaft auf der Handelsplattform der BEKB im Jahr

2007 die Entscheidfindung der Beteiligten gar nicht beeinflussen.

Auch der subjektive Tatbestand ist vor diesem Hintergrund

klar als erfüllt zu erachten. Dies gilt zunächst für den Beschuldigten 1,

welcher bei sämtlichen Besprechungen mit den Banken, dem Kotierungsversuch bei

der BX Berne eXchange, bei der Listung auf der OTC-X-Plattform und schliesslich

bei der Verteilung der Aktien an die Anlegenden massgeblich involviert war. Dass

er «kein besonders qualifiziertes Fachwissen auf dem Gebiet des Banken- und

Finanzmarktrechts» gehabt haben will, ändert daran angesichts des Vorgesagten

nichts. Ausserdem kann auf die E-Mail des Beschuldigten 1 an den Beschuldigten

3 vom 5. Juli 2007 hingewiesen werden, in welcher ersterer dem

Beschuldigten 3 auf Nachfrage verschiedene Begrifflichkeiten erläuterte, so

unter anderem «OTC-X» als «OTC = over the counter = direkter Markt (OTC-X =

Name der Handelsplattform der BEKB)» sowie «BX Berne eXchange» als «Offizieller

Name der Börse in Bern» (SB [...] / 381). Das zeigt auch gleich, dass der

Beschuldigte 3 – auch wenn er nicht sonderlich bewandert sein sollte – durchaus

über das Vorgehen im Bilde war. Ausserdem war er, wie bereits erwähnt, bei diversen

Besprechungen rund um den «Börsengang» involviert. Nichts Anderes kann in Bezug

auf den Beschuldigten 2 gelten. In diesem Zusammenhang ist ausserdem auf

die bereits erwähnte Vollmacht zu verweisen, welche eindrücklich untermauert,

dass ihm stets bekannt war, dass die OTC-X-Plattform einen ausserbörslichen

Handel betrifft (SB [...] / 238).

9.3.3.7 Zusammenfassend sind somit alle drei

Beschuldigten der mehrfachen Umgehung der Bewilligungspflicht gemäss BewG

schuldig zu sprechen.

10. Anklagepunkt J – Fälschung der

Jahresabschlüsse 2010 und 2011 der Immobilienholdinggesellschaft

10.1 Das Strafgericht verurteilte den Beschuldigten

1 in diesem Anklagepunkt wegen Urkundenfälschung in Bezug auf die

Jahresrechnung per 30. Juni 2010. Es erwog, die Liegenschaft der Immobiliengesellschaft

3 sei am 1. September 2009 zum Preis von CHF 2.1 Mio. verkauft worden.

Nach Ablösung der Hypotheken sei auf dem Bankkonto der Immobiliengesellschaft 3

ein Saldo von CHF 707'244.04 verblieben und die Bilanzsumme der Immobiliengesellschaft

3 habe sich von CHF 254'067.31 per Ende 2009 kontinuierlich verringert. Einerseits

seien keine Mieterträge mehr generiert worden und andererseits sei ein

namhafter Teil des Banksaldos zur Immobilienholdinggesellschaft verschoben

worden. Den Aktionären sei die Veräusserung der Liegenschaft ihrer

Tochtergesellschaft jedoch nicht kommuniziert worden. Ihnen sei anlässlich der

ordentlichen Generalversammlung vom 29. Juni 2009 lediglich die Absicht

eines Liegenschaftsverkaufs mitgeteilt worden, in den darauffolgenden drei

Generalversammlungen sei der Liegenschaftsverkauf jedoch nicht mehr

thematisiert worden. Erst anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung

vom 16. Oktober 2012 sei über den Verkauf informiert worden. Ungeachtet

der sinkenden Bilanzsummen bei der Immobiliengesellschaft 3 seien sowohl im

Jahresabschluss per 30. Juni 2010 als auch per 30. Juni 2011 die

Beteiligungen der Immobilienholdinggesellschaft an ihren drei

Tochtergesellschaften – wie bereits vor dem Verkauf der Liegenschaft der Immobiliengesellschaft

3 – mit insgesamt CHF 3'975'000.– bewertet worden. Den Einwand der vormaligen

Verteidigerin des Beschuldigten 1, wonach die Bilanzpositionen der

Tochtergesellschaften nach der Methode der Gesamtbewertung bewertet worden

seien, verwarf das Strafgericht hinsichtlich der Jahresrechnung per

30. Juni 2010: Die Immobiliengesellschaft 3 sei im Anhang dieser

Jahresrechnung einzeln aufgeführt und mit CHF 750'000.– bewertet worden.

Folglich habe der Beschuldigte 1 sich in dieser Hinsicht der Urkundenfälschung

schuldig gemacht. Hinsichtlich der Jahresrechnung per 30. Juni 2011 seien

die einzelnen Beteiligungen jedoch nicht separat ausgewiesen, weshalb der

Beschuldigte 1 im Zweifel freizusprechen sei (angefochtenes Urteil

S. 134–139).

10.2 Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer

Anschlussberufung eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung auch hinsichtlich

der Jahresrechnung per 30. Juni 2010. Sowohl im Anhang zu jener

Jahresrechnung, als auch in der Buchhaltung sei der Wert der Immobiliengesellschaft

3 mit CHF 750'000.– gewesen. Es sei widerlegt, dass eine Gruppenbewertung

vorgenommen worden sei. Auch finde sich kein Hinweis darauf, dass ein Wechsel

in der Bewertungsmethode stattgefunden habe. Es könne daher auch nicht in dubio

pro reo davon ausgegangen werden, dass die Beteiligungen im Jahr 2011 plötzlich

nach einer anderen Methode bewertet worden seien (Plädoyer Staatsanwaltschaft

Berufungsverhandlung S.3 f., Akten S. 11'198 f.; Akten 8731).

Der Beschuldigte 1 möchte hingegen einen vollumfänglichen

Freispruch. Er macht geltend, es sei unstrittig, dass die in den beiden

Jahresrechnungen mit einem Wert von CHF 3'975'000.– ausgewiesenen Beteiligungen

dem Gesamtwert entsprochen hätten. Es sei somit kein falsches Bild über die

Vermögenslage der Immobilienholdinggesellschaft abgegeben worden. Die Angabe

des Buchwerts oder der Bewertung einer einzelnen Beteiligung im Anhang zur

Jahresrechnung sei weder nach altem noch nach revidiertem Rechnungslegungsrecht

vorgeschrieben. Die Angaben in den Anhängen seien letztlich rein fakultativ und

gesetzlich nicht vorgeschrieben gewesen. Ausserdem könne der anlässlich der

erstinstanzlichen Verhandlung eingereichten Stellungnahme der Revisionsstelle

vom 12. September 2016 entnommen werden, dass der Verwaltungsrat der

Immobilienholdinggesellschaft bis zum Geschäftsjahr die Gruppenbewertung

angewendet habe. Relevant sei daher einzig der ausgewiesene Gesamtwert der Beteiligungen.

Und selbst wenn der objektive Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt wäre,

scheitere eine Verurteilung wegen fehlenden Vorsatzes und mangels einer

Vorteils- oder Schädigungsabsicht (Plädoyer Beschuldigter 1

Berufungsverhandlung S. 39 ff., Akten S. 11'430 ff.; Akten

S. 8999 ff.).

10.3 Dem Strafgericht ist zunächst zu folgen, dass

die gesamten Umstände um den Verkauf der Liegenschaft indiziell klar dafürsprechen,

dass der Beschuldigte 1 den Aktionären der Immobilienholdinggesellschaft den

Liegenschaftsverkauf der Immobiliengesellschaft 3 zu verheimlichen versuchte.

Dies wird bereits daraus ersichtlich, dass der Verkauf unbestrittenermassen

erst im Jahr 2012 kommuniziert wurde. Angesichts der Tatsache, dass

hinsichtlich der Vorteilsabsicht jede Besserstellung genügt, sei diese

vermögensrechtlicher oder sonstiger Natur (vgl. dazu Boog, a.a.O., Art. 251 StGB N 193, mit Hinweisen), erscheint

der Vorwurf der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, wonach der

Beschuldigte 1 die Beteiligung der Immobiliengesellschaft 3 zu hoch bewertet

habe, um die Vermögenslage der Immobilienholdinggesellschaft besser

darzustellen sowie um den deutschen Anlegenden nicht offenzulegen, dass und zu

welchem Preis die Liegenschaft der Immobiliengesellschaft 3 verkauft worden sei

(vgl. dazu angefochtenes Urteil S. 39), durchaus naheliegend.

Der Staatsanwaltschaft ist sodann zu folgen, dass es nicht

konsequent erscheint, bei der Jahresrechnung per 30. Juni 2010 davon

auszugehen, dass eine Gesamtbewertung der Beteiligungen vorgenommen wurde, bei

der Jahresrechnung per 30. Juni 2011 eine solche jedoch anzunehmen, zumal

die Staatsanwaltschaft ferner zu Recht vorbringt, dass für einen Wechsel der

Bewertungsmethode keinerlei Anhaltspunkte vorliegen. Die beiden Anhänge der

Jahresrechnungen unterscheiden sich lediglich dahingehend, dass in jenem per

30. Juni 2011 den einzelnen Beteiligungen keine separaten Werte zugewiesen

werden (vgl. SB [...] / 84 und 103). Allerdings weist die Staatsanwaltschaft richtigerweise

darauf hin, dass nicht nur das Aktienkapital und die Beteiligungsquote

aufgeführt sind, sondern insbesondere auch der Buchwert der jeweiligen

Gesellschaft. Und dieser Wert wurde für die Immobiliengesellschaft 3 mit CHF

750'000.– ausgewiesen (so im Übrigen auch im Buchhaltungsausdruck vom

27. September 2013 [SB BU-[...] 10/11 / 1]). Mit der Staatsanwaltschaft ist

davon auszugehen, dass unbeteiligte Drittpersonen bei beiden Jahresrechnungen

ohne weiteres davon ausgehen würden, dass sich der Wert der Immobiliengesellschaft

3-Beteiligung sowohl Mitte 2010 als auch Mitte 2011 nach wie vor auf CHF

750'000.– belaufen hatte. Objektiv kann bei den Jahresrechnungen somit keinesfalls

die Auffassung vertreten werden, es handle sich um eine nach der Methode der

Gesamtbewertung erstellte Jahresrechnung. Selbst wenn, wie vom Beschuldigten 1

ausgeführt (vgl. etwa Akten S. 9004), Angaben zum Buchwert oder nominellen

Kapital der jeweiligen Beteiligung im Anhang nicht vorgeschrieben sind, nützt

dies dem Beschuldigten 1 unter dem Aspekt der Urkundenfälschung daher nichts.

Zu berücksichtigen sind indes die vom Beschuldigten 1 eingereichten

Stellungnahmen der Revisionsstelle der Immobilienholdinggesellschaft vom

12. September 2016 und 19. November 2018 (Akten S. 6822 ff.,

9011 ff.). Darin führt diese aus, dass sich der Verwaltungsrat der Immobilienholdinggesellschaft

offenbar für die Methode der Gesamtbewertung entschieden habe. Die

Staatsanwaltschaft möchte diesen Stellungnahmen zwar keine Bedeutung beimessen

(Plädoyer Staatsanwaltschaft Berufungsverhandlung S. 4, Akten

S. 11'199). Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. Bei der [...]

AG handelt es um eine von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde RAB

seit dem 6. Dezember 2007 provisorisch und seit dem 16. April 2009

definitiv zugelassene Revisionsexpertin (vgl. SB HR-[...] / 44) und es sind

keine Hinweise ersichtlich, dass es sich bei der Gesellschaft oder den beiden

Mitarbeitenden, welche die fragliche Stellungnahme ausstellten, um nicht

unabhängige Personen handelt. Dass die drei Beteiligungen in ihrer Gesamtheit

sowohl per 30. Juni 2010 als auch per 30. Juni 2011 einen Gesamtwert

von CHF 3’3975'000.– ausgewiesen hatten, ist unbestritten. Die

Staatsanwaltschaft führt zwar zu Recht aus, dass für die Vermögens- und

Ertragslage nicht nur der Gesamtwert der Beteiligungen, sondern auch deren

Zusammensetzung von Relevanz ist. Allerdings ist mit dem Strafgericht

festzuhalten, dass im damaligen Zeitpunkt die Methode der Gesamtbewertung

grundsätzlich zulässig war, und damit ein Minderwert einer Vermögensposition

mit dem (stillen) Mehrwert einer anderen Vermögensposition innerhalb der

gleichen Gruppe kompensiert werden konnte (Böckli,

Schweizer Aktienrecht, 5. Auflage, Zürich 2022, § 6 Rz. 740 ff.;

Handschin, Rechnungslegung im

Gesellschaftsrecht, Basel 2013, Rz. 581 ff.). Es ist aufgrund der

erwähnten Bestätigung der Revisionsgesellschaft davon auszugehen, dass der

Beschuldigte 1 demnach nach dieser grundsätzlich zulässigen Methode eine

Gesamtbewertung vorzunehmen gedachte und es muss folglich im Zweifel davon

ausgegangen werden, dass der Beschuldigte 1 mit dem Erstellen der in Frage

stehenden Jahresrechnungen bzw. den Anhängen hierzu in subjektiver Hinsicht

keine falschen Urkunden herstellen wollte.

10.4 Mangels vorsätzlichen Handelns ist der

Beschuldigte 1 nach dem Gesagten sowohl in Bezug auf die Jahresrechnung per

30. Juni 2010 als auch hinsichtlich derjenigen per 30. Juni 2011 vom

Vorwurf der Urkundenfälschung freizusprechen.

11. Anklagepunkt K – Qualifizierte ungetreue

Geschäftsbesorgung zum Nachteil der Immobiliengesellschaft 1 ab 2009

11.1 Zahlungen zwischen dem 13. Oktober 2009 und

dem 6. April 2011

11.1.1 Hinsichtlich dieses Anklagesachverhalts unbestritten

sind zunächst die vier Zahlungen zulasten der Immobiliengesellschaft 1: Zwei

Überweisungen vom 13. Oktober 2009 und vom 17. August 2010 über CHF

100'000.– und über CHF 52'000.– jeweils an die Q___, welche beide vom E-Banking-Account

des Beschuldigten 2 erfasst wurden (SB [...] 2 / 329, 333). Am 5. Oktober 2010 bezog

der Beschuldigte 1 sodann CHF 53'500.– vom Konto der Immobiliengesellschaft 1

(SB [...] 2 / 336 ff.). Und eine vierte Zahlung wiederum an die Q____ über CHF

25'000.– erfolgte durch den Beschuldigten 1 per E-Banking am 6. April 2011

(SB [...] 2 / 344).

Das Strafgericht legte im angefochtenen Urteil dar, dass der

Beschuldigte 2 Begünstigter sämtlicher Zahlungen gewesen sei. So handle es sich

bei der Überweisungsempfängerin Q____ um eine von ihm gehaltene Offshore-Gesellschaft

aus [...] und die Barabhebung durch den Beschuldigten 1 sei von diesem

gleichentags auf das persönliche Konto des Beschuldigten 2 bei der Bank [...]

einbezahlt worden. Der Beschuldigte 2 habe die CHF 52'000.– sowie die

CHF 53'500.– benötigt, um die bereits dargestellten, in anonymer Weise

getätigten Zukäufe an Aktien der Immobilienholdinggesellschaft zu tätigen, um

die Aktienmehrheit innerhalb der Immobilienholdinggesellschaft

wiederherzustellen (angefochtenes Urteil S. 139–141).

Den Einwand, dass es sich bei den inkriminierten Zahlungen um

Rückzahlungen des Darlehens der J____ gehandelt habe, verwarf das Strafgericht.

Es führt aus, der Einwand stimme zwar buchhalterisch. Das Darlehenskonto bei

der Immobiliengesellschaft 1 habe per 31. Dezember 2006 ein Saldo von

CHF 396'648.25 betragen und wurde per 1. Januar 2007 um insgesamt

CHF 854'000.– aufgestockt, ohne dass dabei Geld geflossen wäre.

CHF 554'000.– sei eine nicht weiter begründete Aufwertung der

Gesamtliegenschaft der Immobiliengesellschaft 1 im Aktivkonto 1600. Ein

Buchungsbeleg fehle, weshalb das Darlehenskonto mit einer

liquiditätsunwirksamen Buchung «Liegenschaft an Darlehen» geäufnet worden sei.

Auch in der Erfolgsrechnung fehle der Betrag. Bei den restlichen

CHF 300'000.– handle es sich um die Verkaufsprovisionen von je

CHF 100'000.– für die Initiatoren des Investment Pool 1____, welche jedoch

zumindest, was die Provisionen von K____ und vom Beschuldigten 3 anbelangt, längst

getilgt worden seien. Für die Einbuchung von CHF 200'000.– auf das Kontokorrent

24000 als Forderung der J____ bzw. als Schuld der Immobiliengesellschaft 1

fehle es folglich an einer Rechtsgrundlage. Angesichts dessen, dass die

Darlehensverträge zwischen der Immobiliengesellschaft 1 und der J____ reine

Augenwischerei gewesen seien und lediglich als Legende zur Umgehung des BewG

gedient hätten, könne der Argumentation der Beschuldigten nicht gefolgt werden.

Den objektiven Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung

erachtete das Strafgericht daher als erfüllt (angefochtenes Urteil

S. 142–144).

In subjektiver Hinsicht erwog es, hinsichtlich des

Beschuldigten 2 würden sich entsprechende Ausführungen erübrigen. Er sei hinter

den Zahlungen gestanden, sei Direktbegünstigter und über seine Firmen seien die

Bücher der Immobiliengesellschaft 1 geführt worden. Der Beschuldigte 1 habe als

Verwaltungsrat und CEO die Stellung eines Schutzgaranten für die Vermögenswerte

der Immobiliengesellschaft 1 inne. Er habe daher sämtliche Zahlungen, auch

jene, welche er nicht selbst veranlasst habe, zu verantworten. Der

Beschuldigte 1 habe das Mandat bei der Immobiliengesellschaft 1 im Auftrag

des Beschuldigten 2 ausgeübt und sei in engem Kontakt mit diesem gestanden. Er

habe Einblick in die Buchhaltung der Immobiliengesellschaft 1 gehabt, für die

er sich verantwortlich zeichne. Es müsse ihm unweigerlich aufgefallen sein, mit

welchen Methoden das Kontokorrent 2400 anfangs 2007 geäufnet worden sei und dass

zwischen der Immobiliengesellschaft 1 und der J____ kein Geldfluss

stattgefunden habe. Er habe somit ebenfalls mit Vorsatz und

Bereicherungsabsicht gehandelt (angefochtenes Urteil S. 144).

11.1.2 Weder die Zahlungsflüsse noch die Verwendung

der Gelder wird von den Parteien in Frage gestellt. Die Beschuldigten 1 und 2

sowie die Immobilienholdinggesellschaft monieren jedoch, es treffe nicht zu,

dass für die vier Zahlungen der Rechtsgrund fehle. Die Darlehenserhöhung der J____

im Geschäftsjahr 2007 von insgesamt CHF 854'000.– sei ausgewiesen. Sie

stelle sich aus der Rechnung der J____ für erbrachte Dienstleistungen dar,

welche die Immobiliengesellschaft 1 mangels Liquidität nicht habe begleichen

können und dafür ein entsprechender Darlehensvertrag abgeschlossen worden sei.

Auch die restlichen CHF 300'000.– für die Übertragungen der Provisionszahlungen

an die J____ seien erstellt. Es handle sich bei den vier fraglichen Zahlungen

somit um Darlehensrückzahlungen an die Immobiliengesellschaft 1; entsprechend

habe sich auch die Darlehensschuld in der Buchhaltung der Immobiliengesellschaft

1 reduziert (Plädoyer Beschuldigter 1 Berufungsverhandlung S. 48 ff.,

Akten S. 11'439 ff.; Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung

Rz. 709 ff., Akten S. 11'308 ff.; Akten S. 9009, 10'983 ff.).

Der Beschuldigte 1 macht ferner geltend, es fehle ihm am Vorsatz. Die Darlehensforderung

der J____ habe bereits seit dem Jahr 2002 Bestand, sei von der Revisionsstelle,

von F____ als Verwaltungsrat, von den Banken sowie den Steuerbehörden seither

geprüft und genehmigt worden. Es habe für ihn daher keinen Grund gegeben, an

dessen Bestand zu zweifeln (Plädoyer Beschuldigter 1 Berufungsverhandlung

S. 46 ff., Akten S. 11'437).

11.1.3

11.1.3.1 Der Beschuldigte 1 hat Jahrgang [...] und ist

ausgebildeter Jurist. Sein Studium schloss er im Jahr [...] ab. Eigenen Angaben

zufolge habe er bereits Anfang des Jahres 2005 und damit noch während dem

Studium angefangen, bei der N____ zu arbeiten (vgl. Akten S. 5). Die

Festanstellung als Jurist und Steuerexperte trat der Beschuldigte 1 gemäss dem

von ihm anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten

Anstellungsvertrags am [...] 2005 an (Akten S. 6818 ff.). Der Beschuldigte

1 war damit bei Stellenantritt [...]-jährig und frischer Studienabgänger. Wie

bereits das Strafgericht festgehalten hat (vgl. angefochtenes Urteil

S. 151), bekleidete er ausserdem quasi ex officio das Amt als

Verwaltungsratsmitglied der Immobilienholdinggesellschaft, der Immobiliengesellschaft

1 und der Immobiliengesellschaft 2. So wurde er bereits im [...] 2005

Verwaltungsratsmitglied der Immobilienholdinggesellschaft (SB HR-[...] / 206

ff.), im [...] 2005 bei der Immobiliengesellschaft 1 und im [...] 2007 bei der Immobiliengesellschaft

2 (SB HR-[...] / 65 ff.; SB HR-[...] / 30 ff.).

Die Staatsanwaltschaft hat namentlich vor diesem Hintergrund

bei der Verteilung der Aktien der Immobilienholdinggesellschaft mangels Beweis

für den subjektiven Tatbestand auf eine Anklage wegen qualifizierter ungetreuer

Geschäftsbesorgung gegen den Beschuldigten 1 verzichtet (Akten S. 9827 f.).

Dieser Auffassung ist zu folgen. Das gesamte Firmenkonstrukt wurde lange vor

der Anstellung des Beschuldigten 1 durch den Beschuldigten 2 bei dessen N____ sowie

vor Antritt seiner Verwaltungsratsmandate errichtet. Es sind den Akten keine

Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschuldigte 1 an der Aktionärsstellung der

beiden Beschuldigten 2 und 3 hätte zweifeln sollen. Bereits an anderer Stelle

zeigte sich, dass von den Beteiligten verschiedentlich Personen gezielt

ausgewählt und für die Umsetzung des vorliegend zu beurteilenden Konstrukts

eingesetzt wurden, ohne dass diese genau wussten, was sie machten. So kann etwa

auf die Gründung(en) des Investment Pool 2____ mit Anleger_F____ (E. IV.1.3.4

oben) oder die Kaufverträge zwischen dem «[...]», vertreten durch [...], und

der Immobilienholdinggesellschaft verwiesen werden (E. IV.1.3.8.3 oben). Es

überrascht daher nicht im Ansatz, dass mit dem Beschuldigten 1 ein im

Geschäftsleben noch reichlich unerfahrener Jurist gewählt wurde, um Einsitz in

der Geschäftsleitung der Gesellschaften zu nehmen, über welche die

inkriminierten Geschäfte abgewickelt wurden. Das Appellationsgericht ist daher

der Auffassung, dass der Beschuldigte 1 lediglich als vorgeschobener

Verwaltungsrat agierte. Zwar kommt in rechtlicher Hinsicht auch dem Strohmann,

welcher vom tatsächlichen Geschäftsführer vorgeschoben wird, Geschäftsführerstellung

im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB zu (Niggli, a.a.O., Art. 158 StGB N 22, mit Hinweis).

An der geforderten Selbständigkeit fehlt es allerdings dann, wenn der Strohmann

bei den Entscheidungen selbst Weisungen hierarchisch höherer Stellen (oder gar

des Geschäftsherrn selbst) und deren ständigen Kontrolle unterworfen ist (Niggli, a.a.O., Art. 158 StGB

N 42, mit Hinweis auf BGE 105 IV 307 E. 2a). Dies ist vorliegend der

Fall. Der Beschuldigte 1 profitierte nicht nur bei der Aktienverteilung sondern

auch bei den vorliegend zu beurteilenden vier Zahlungen nie persönlich.

Sämtliche Zahlungen erfolgten zu Gunsten des Beschuldigten 2 bzw. einer ihm

gehörenden Gesellschaft. Die Umstände um die Barabhebung vom 5. Oktober

2010 vom Bankkonto der Immobiliengesellschaft 1 zeigen das weisungsgebundene

Vorgehen des Beschuldigten 1 illustrativ: So hob er mit einer vom Beschuldigten

2 ausgestellten Vollmacht das Geld um 15.05 Uhr vom Konto ab, nur um dieses um 15.34

Uhr auf das persönliche Konto des Beschuldigten 2 einzuzahlen (SB [...] 2

/ 335 ff.; SB Pos. A 46 / 2). Ferner ist auf den E-Mail-Austausch zwischen

den beiden Beschuldigten vom 6. September 2011 hinzuweisen, welcher eine

weitere Banküberweisung der nachfolgend zu beurteilenden Zahlungen (vgl.

E. IV.11.2 sogleich) betrifft. So hatte der Beschuldigte 2 offenbar mit

einem Bankmitarbeiter besprochen, wie die Banküberweisung am effizientesten und

in anonymer Weise erfolgen kann, bevor dem Beschuldigten 1 die E-Mail des Bankmitarbeiters

vom Beschuldigten 2 weitergeleitet wurde. Der Beschuldigte 1 sah sich in der

Folge veranlasst, beim Beschuldigten 2 ausdrücklich nachzufragen, ob dieser mit

dem Vorgehen einverstanden sei, bevor der die Zahlungen am 7. September

2011 veranlasste (SB Pos. A 78 / 4134.1 f.; vgl. ferner auch die

Aktennotiz der Staatsanwaltschaft betreffend E-Mail-Verkehr zwischen dem

Beschuldigten 2 und dem Beschuldigten 1 nach dem Ausscheiden des Beschuldigten

2 aus den Verwaltungsräten der Immobiliengesellschaften: Akten S. 3959). Mit

anderen Worten benötigte er das OK seines Vorgesetzten, damit er sich befähigt

sah, die entsprechende Zahlung auszulösen. Anders als bei der Listung der

Immobilienholdinggesellschaft auf der OTC-X-Plattform, bei welcher dem

Beschuldigten 1 die rechtlichen Hintergründe bestens bekannt waren und er in

der gesamten Umsetzung massgebend involviert war, erscheint es evident, dass

ihm hinsichtlich der fraglichen Zahlungen trotz seiner formalen Stellung als

Verwaltungsrat und CEO keine Selbständigkeit im Sinne von Art. 158 Ziff. 1

StGB zukam.

Auf eine Geschäftsführerstellung des Beschuldigten 1 kann

aufgrund all dieser Umstände nicht mehr geschlossen werden. Auch wenn die

inkriminierten Zahlungen ohne Rechtsgrund erfolgt sein sollten, wäre eine

Verurteilung des Beschuldigten 1 daher ausgeschlossen.

11.1.3.2 Aber selbst wenn aufgrund seiner formalen Stellung

als Verwaltungsrat der Immobiliengesellschaft 1 von einer

Geschäftsführerstellung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB auszugehen

wäre, hätte ein Freispruch zu erfolgen. Wie vorgehend dargelegt, trat der

Beschuldigte 1 seine Anstellung bei der N____ und damit auch sein

Verwaltungsratsmandat bei der Immobiliengesellschaft 1 erst an, als das

Darlehenskonstrukt von den anderen beiden Beschuldigten bereits etabliert und

das fingierte Darlehen in der Buchhaltung der Immobiliengesellschaft 1 verbucht

worden war (SB BU-[...] 2005 / 26). Wie der Beschuldigte 1 zu Recht geltend

macht, lagen Revisionsberichte über die Buchhaltung der vorangegangenen Jahre

vor und wurde die Darlehensschuld auch gegenüber den Steuerbehörden deklariert.

Entsprechend durfte der Beschuldigte 1 ohne weiteres von der Werthaltigkeit der

entsprechenden Forderung ausgehen, zumal, wie ebenfalls ausgeführt, das

Appellationsgericht zur Auffassung gelangt, dass mit dem Beschuldigten 1

gezielt eine unerfahrene Person im Mandat eingesetzt wurde. Das Darlehenskonto

der J____ in der Buchhaltung der Immobiliengesellschaft 1 wies vor der noch zu

beurteilenden Aufstockung um CHF 854'000.– per 31. Dezember 2006 ein

Saldo von CHF 396'648.25 aus (SB BU-[...] 2006 / 24), welcher mit Ausnahme

der eben erwähnten Erhöhung des Darlehens bis zu den inkriminierten Zahlungen keine

Änderung erfuhr (SB BU-[...] 2007 / 22; SB BU-[...] 2008 / 15). Die vier in

Frage stehenden Zahlungen von insgesamt CHF 230'500.– waren somit

gesamthaft vom ursprünglichen Saldo gedeckt. Auch wenn der Zahlungsfluss

eigenartig erscheint (Zahlungen an den Beschuldigten 2 bzw. an dessen

Gesellschaft zur Rückzahlung eines Darlehens der vom Beschuldigten 3

beherrschten J____), kann dem Beschuldigten 1 aufgrund der gesamten Umstände

kein (eventual-)vorsätzliches Handeln vorgeworfen werden, da sich mit den Zahlungen

eine aus seiner Sicht gerechtfertigte Darlehensschuld in entsprechendem Umfang

reduzierte.

11.1.3.3 Der Beschuldigte 1 ist in diesem Anklagepunkt

somit vom Vorwurf der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung

freizusprechen.

11.1.4

11.1.4.1 Das Gesagte kann hinsichtlich des

Beschuldigten 2 offensichtlich nicht gelten. Als Mitinitiator des gesamten

Anlagekonstrukts war ihm hinlänglich bekannt, dass weder dem Beschuldigten 3

noch ihm selbst die ursprünglich in der Buchhaltung der Immobiliengesellschaft

1 eingebuchte Darlehensforderung zustand.

Bereits das Strafgericht legte im angefochtenen Urteil dar,

dass das Darlehenskonto 2400 in der Buchhaltung der Immobiliengesellschaft 1

per 1. Januar 2007 aufgestockt wurde (SB BU-[...] 2007 / 22): Einerseits

wurde eine Forderung der J____ von CHF 554'000.– eingebucht und der

Liegenschaftskomplex in gleichem Umfang aufgewertet (SB BU-[...] 2007 / 17).

Die übrigen CHF 300'000.– betreffen die Verkaufsprovisionen von je

CHF 100'000.– der ursprünglichen Initiatoren des Investment Pool 1____.

11.1.4.2 Hinsichtlich der Verkaufsprovisionen erwog das

Strafgericht zutreffend, dass die Forderungen von K____ und des Beschuldigten 3,

längst getilgt waren. K____ hat die Einzahlung vom Anleger [...] von CHF 100'000.–

einbehalten (Akten S. 3616, 4628, 9249) und der Beschuldigte 3 hat die

Einzahlungen von [...] im Umfang von CHF 100'000.– behalten (Akten S. 4628,

9249). Ihre jeweilige Forderung gegenüber der Immobiliengesellschaft 1 haben

sie per 22. Januar 2003 resp. 25. Februar 2003 an den Investment Pool 2____

abgetreten (SB [...] / 222; SB [...] / 46). Da folglich beide Forderungen

beglichen wurden, konnte die Immobiliengesellschaft 1 das Geld den beiden

Initiatoren nicht mehr schulden. Dem Strafgericht ist ferner in der Auffassung

zu folgen, dass für eine Verrechnung der Provision von F____ zwar gewisse

Hinweise bestehen (so zuletzt auch die Immobilienholdinggesellschaft: Akten

S. 11'990 ff.), jedoch liegt in dieser Hinsicht kein Abtretungsvertrag vor

und lässt sich den Akten lediglich entnehmen, dass seine Forderung wegen

fehlender Liquidität als Darlehen stehen gelassen worden sei (SB [...] / 164).

Die Immobilienholdinggesellschaft bestätigt die Begleichung

der beiden Verkaufsprovisionsforderungen durch Einbehaltung der Anlegergelder

durch K____ und den Beschuldigten 3, macht jedoch im Wesentlichen geltend, die

jeweiligen Anlegenden hätten lediglich die Darlehensforderung übernommen – so

im Übrigen auch in Bezug auf die Verkaufsprovisionsforderung von F____. Da sich

die J____ für die Rückzahlung verpflichtet habe, sei der Betrag auf das Konto

2400 als Darlehen der J____ umgebucht worden (Akten S. 10'990 ff.; ferner

auch: Plädoyer Immobilienholdinggesellschaft Berufungsverhandlung S. 2,

Akten S. 11'456). Diese Ausführungen basieren jedoch auf der Annahme, dass

das Darlehenskonstrukt über die J____ tatsächlich gelebt worden ist. Entgegen

der Auffassung der Immobilienholdinggesellschaft bedeutet der Umstand, dass K____

und der Beschuldigte 3 (und womöglich auch F____) die Gelder zur Tilgung ihrer

eigenen Verkaufsprovision einbehalten haben, nicht, dass die Anlegenden damit

lediglich deren Darlehensforderung gegenüber der Immobiliengesellschaft 1

übernommen haben. Erst recht keine Anhaltspunkte liegen dafür vor, dass die

Anlegenden für ihre allfälligen Darlehensforderungen gegenüber der Immobiliengesellschaft

1 einer Schuldübernahme durch die J____ zugestimmt hätten (vgl. Art. 176

OR). Im Gegenteil: Auch die Anlegenden [...] und die Eheleute [...] gaben ihre

Gelder für eine Beteiligung am Investment Pool 1____ und damit als Einlage in das

Projekt Immobiliengesellschaft 1 hin (vgl. SB [...] 3 f.; SB [...] / 4 f.) und

nicht als (ungesicherte) Darlehen an den Beschuldigten 3 bzw. die J____ .Dasselbe

gilt im Übrigen auch für die Anlegenden [...] (SB [...] / 1 f.) und Anlegerin_H____

(SB [...] / 81: «Vertrag über die Übernahme von Beteiligungen»), womit sich

auch die dahingehenden Ausführungen der Immobilienholdinggesellschaft als

unbehelflich erweisen (Akten S. 10'990 ff.). Inwiefern in diesem

Zusammenhang hinsichtlich der Übertragung der Beteiligungen von [...] an den

Privatkläger 1 anlässlich deren Scheidung Unklarheiten bestehen sollten (so

Plädoyer Immobilienholdinggesellschaft Berufungsverhandlung S. 5, Akten

S. 11'459), ist nicht nachvollziehbar. Auch gemäss Schreiben von [...] vom

17. Mai 2016 wurde mit dem Vergleich im Scheidungsverfahren ihre

Beteiligung an «den Fonds» übertragen und keine Darlehensforderungen (vgl.

Akten S. 5251). Im Übrigen kann in Bezug auf die Kenntnis der Anlegenden

von persönlichen Darlehensvergaben an den Beschuldigten 3 und ihr allgemeines

Verhalten auf die bereits gemachten Erörterungen verwiesen werden

(E. IV.1.3.2 oben). Am Rande sei erwähnt, dass nicht nur die Aktenlage,

sondern insbesondere auch die Angaben der Immobilienholdinggesellschaft in

diametralem Widerspruch zu den Ausführungen des Beschuldigten 2 stehen, wonach

sich die in der Steuererklärung der Immobiliengesellschaft 1 für das

Geschäftsjahr 2005 deklarierte Darlehensschuld u.a. aus den beiden

Provisionszahlungen an K____ und den Beschuldigten 3 zusammengesetzt habe

(Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 718, Akten

S. 11'309). Es bleibt somit dabei, dass für die Buchung dieser CHF 200'000.–

keine Rechtsgrundlage vorliegt.

11.1.4.3 In Bezug auf die Forderung der J____ von

CHF 554'000.– stellte das Strafgericht fest, dass kein Buchungsbeleg vorhanden

sei, welcher die Aufstockung der Darlehensverbindlichkeit plausibilisiere. Die Immobilienholdinggesellschaft

reichte im Berufungsverfahren mit Eingabe vom 16. September 2022 eine

Aufstellung von erbrachten Dienstleistungen der J____ für den Zeitraum 2001 bis

2006 und einen Aufwand von CHF 554'000.– ein (Akten S. 11'031).

Ausserdem legte sie einen dazugehörigen Darlehensvertrag zwischen der J____ und

der Immobiliengesellschaft 1 ins Recht (Akten S. 11'032 f.) und führt aus,

diese Dienstleistungen seien von den beiden Beschuldigten 2 und 3 erbracht

worden und, da die Liquidität der Immobiliengesellschaft 1 damals nicht

ausgereicht habe, sei der Darlehensvertrag abgeschlossen worden. Beide

Dokumente würden sich in den Akten befinden, hätten aber nicht gefunden werden

können (Akten S. 10'983).

Es ist der Staatsanwaltschaft dahingehend Recht zu geben,

dass die Umstände um die beiden Dokumente – insbesondere das späte Einbringen

in das Verfahren rund zehn Tage vor der Berufungsverhandlung – verdächtig

anmuten. Auch inhaltlich kann der Staatsanwaltschaft gefolgt werden, dass es

nur schwer nachvollziehbar erscheint, weshalb Dienstleistungen, welche in den

Jahren 2001 bis 2006 erbracht worden sein sollen, erst im Jahr 2007 in Rechnung

gestellt und in der Buchhaltung erfasst werden. Die Leistungen sind relativ

pauschal ausgewiesen und es stellt sich insbesondere hinsichtlich gewisser

Dienstleistungen der Jahre 01/02 die Frage, inwiefern sich diese von den

bereits vergüteten Kaufnebenkosten gemäss Exposé unterscheiden (vgl. dazu E. IV.3

oben). Zu konstatieren ist jedoch, dass die J____ unbestrittenermassen gewisse Dienstleistungen

in Bezug auf die Immobilien der Immobiliengesellschaft 1 erbracht hatte. Auch

wenn gewisse Indizien dafürsprechen, ist es letztlich nicht belegbar, dass die ausgewiesenen

Dienstleistungen nicht erbracht worden sind. Auch kann nicht völlig

ausgeschlossen werden, dass sich die beiden Dokumente in den nicht zu den

Verfahrensakten erhobenen Unterlagen befinden. Eine gegenteilige Annahme käme

dem Vorwurf gleich, dass die Dokumente gefälscht und zur Beeinflussung des

vorliegenden Verfahrens eingebracht worden seien, was sich anhand der

vorliegenden Beweislage nicht erstellen lässt. Im Zweifel ist damit zu Gunsten

des Beschuldigten 2 davon auszugehen, dass die Darlehensforderung der J____ von

CHF 554'000.– rechtmässig verbucht wurde.

11.1.4.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass

die vier inkriminierten Zahlungen vom Konto der Immobiliengesellschaft 1 von

insgesamt CHF 230'500.– von rechtmässig verbuchten Darlehensforderungen

gedeckt waren. Damit hat in Bezug auf diesen Tatvorwurf ein Freispruch vom

Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung zu erfolgen.

11.2 Zahlungen ab dem 7. September 2011

11.2.1 Diesem Anklagepunkt liegen vier weitere

Überweisungen zu Lasten der Immobiliengesellschaft 1 zu Grunde: Zwei

Überweisungen jeweils vom 7. September 2011 von CHF 152'755.– und

CHF 203'912.50 auf das Privatkonto des Beschuldigten 2 (SB [...] 1 / 18)

sowie zwei Überweisungen vom 21. September 2011 von CHF 152'755.– und

CHF 176'162.50 an die [...] (SB [...] 1 /20, 74; SB Pos. A 43 /

1).

Das Strafgericht legt im angefochtenen Urteil dar, dass die

Beschuldigten 2 und 3 die Begünstigten aller vier inkriminierten Zahlungen

waren. Zudem zeigt es auf, dass die Zahlungen aus finanziellen Mitteln getätigt

wurden, welche aus einer Erhöhung der Hypothek zulasten der Immobiliengesellschaft

1-Liegenschaften gestammt hatten. Auf die zutreffenden Ausführungen kann

verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 145–147).

Das Strafgericht sprach die drei Beschuldigten für diese vier

Zahlungen allesamt wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung schuldig.

11.2.2 In Bezug auf den Beschuldigten 1 wurde bereits

unter vorgehendem Anklagepunkt dargelegt, dass und weshalb das

Appellationsgericht der Auffassung ist, dass dem Beschuldigten 1 keine

Geschäftsführerstellung im Sinne von Art. 158 StGB zukam (vgl. E. 11.1.3.1

oben). Für die vorliegend zu beurteilenden Zahlungen kann nichts Anderes

gelten, reihten sie sich in zeitlicher Hinsicht doch beinahe nahtlos an die

vorgehenden Zahlungen an. Folglich ist der Beschuldigte 1 auch in diesem Punkt

freizusprechen.

11.2.3 Sodann ist mit dem Strafgericht und der

Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass die gesamten Umstände um die vier

Zahlungen äusserst verdächtig erscheinen (Zahlungen nicht an die J____, sondern

an die beiden Beschuldigten teilweise über Durchgangsstationen). Jedoch ist zu

berücksichtigen, dass nach Abzug der vier in Erwägung IV.11.1 behandelten

Zahlungen (im Zweifel) noch eine Darlehensforderung der J____ von

CHF 423'500.– (CHF 554'000.– Rechnung J____ plus CHF 100'000.–

Provisionszahlung F____ minus CHF 230'500.– der vier Zahlungen) zur Verfügung

stand. Folglich sind von den vorliegend inkriminierten Zahlungen lediglich

CHF 262'085.– ungedeckt. Dieser ausstehende Betrag erscheint in der Höhe

doch eher zufällig; was es damit auf sich hat, lässt sich jedenfalls nicht

abschliessend ermitteln. Auch auf die Buchhaltungsunterlagen der J____ kann

nicht völlig unbesehen abgestellt werden, wies diese doch auch die fiktive

Darlehensforderung aus und zeigten die Buchhaltungsunterlagen nicht nur bei der

J____ – wie gesehen – verschiedentlich Unregelmässigkeiten auf. Der Umstand,

dass die Rechnung der J____ und der dazugehörige Darlehensvertrag für den

Betrag von CHF 554'000.– im vorliegenden Berufungsverfahren eingereicht wurden,

welche für einen Grossteil der inkriminierten Zahlungen als Rechtsgrund dienen,

lässt Zweifel aufkommen, ob nicht auch der ausstehende Betrag allenfalls

tatsächlich von einer Darlehensforderung gedeckt ist. Es lässt sich für das

Gericht nicht ausschliessen, dass diesbezüglich weitere Belege in den nicht zu

den Verfahrensakten erhobenen Akten versehentlich übersehen wurden. Das

Gegenteil lässt sich nicht belegen und kann daher nicht zum Nachteil der beiden

Beschuldigten gereichen. Im Ergebnis hat folglich auch in Bezug auf die beiden

Beschuldigten 2 und 3 in dubio ein Freispruch zu erfolgen.

12. Schuldsprüche

Zusammenfassend ist der Beschuldigte 1 damit der mehrfachen

Umgehung der Bewilligungspflicht gemäss lit. I der Anklageschrift schuldig

zu sprechen. In Bezug auf die Vorwürfe der mehrfachen Urkundenfälschung und

mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss lit. I b) der

Anklageschrift, der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss lit. J der

Anklageschrift sowie der mehrfachen qualifizierten ungetreuen

Geschäftsbesorgung gemäss lit. K a) und K b) der Anklageschrift erfolgen

dagegen Freisprüche.

Der Beschuldigte 2 ist der mehrfachen qualifizierten

ungetreuen Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht) gemäss lit. B, C, H

und I der Anklageschrift, der Urkundenfälschung gemäss lit. B der

Anklageschrift und der mehrfachen Umgehung der Bewilligungspflicht gemäss lit. I

der Anklageschrift schuldig zu sprechen. Von den Vorwürfen der

Urkundenfälschung gemäss lit. E der Anklageschrift, der mehrfachen

Urkundenfälschung und der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung

gemäss lit. I b) der Anklageschrift sowie der mehrfachen qualifizierten

ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss lit. K a) und K b) der Anklageschrift ist

er hingegen freizusprechen.

Der Beschuldigte 3 ist der mehrfachen qualifizierten

ungetreuen Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht) gemäss lit. C, H und

I der Anklageschrift, der mehrfachen Veruntreuung gemäss lit. B und G der

Anklageschrift und der mehrfachen Umgehung der Bewilligungspflicht gemäss

lit. I der Anklageschrift schuldig zu erklären. In Bezug auf den Vorwurf

der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss lit. K b) der

Anklageschrift erfolgt hingegen ein Freispruch.

V. Strafzumessung

1. Grundlagen

An die

Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss

einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein

Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits

transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation

durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für

die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu

berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine

Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47

Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der

Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit

des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt

wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage

war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein

Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt

(BGE 134 IV 17 E. 2.1).

In seinem

Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht besonderen Wert auf die

Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung gelegt (vgl. auch BGE 144 IV 313

E. 1.2; BGer 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 3.2). Hierzu ist

es zweckmässig, wenn das urteilende Gericht in einem ersten Schritt aufgrund

des objektiven Tatverschuldens eine Einsatzstrafe festlegt. In einem zweiten

Schritt ist dann eine Bewertung der subjektiven Gründe für die Deliktsbegehung

im Tatzeitpunkt vorzunehmen und die Einsatzstrafe aufgrund dessen eventuell

anzupassen. Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische Strafe

gegebenenfalls anhand täterrelevanter bzw. tatunabhängiger Faktoren zu

erhöhen oder zu reduzieren (BGE 136 IV 55).

Die objektive

Tatschwere beurteilt sich – auch im Vergleich mit anderen denkbaren

Tatvarianten – aufgrund des äusseren Erscheinungsbilds der Tat. Sie bestimmt

sich insbesondere durch objektive Tatkomponenten: Die Art und Weise des

Tatvorgehens (bei mehreren Tätern auch den Umfang der Beteiligung), die

Deliktssumme und die Folgen der Tat. Daneben sind aber auch die subjektiven

Tatkomponenten (insbesondere die Motivation zur Tat) zu berücksichtigen (AGE

SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4, SB.2020.5 vom 11. September 2020

E. 4.3).

Hat der Täter

durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige

Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten

Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der

angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das

gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung

der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt

schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste

Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen Straftat

auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht, erscheint

dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu

beurteilen sind (Mathys, Leitfaden

Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 485 f.). In einem

zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten

zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der

Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der

Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die

allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. dazu BGE 127 IV 101

E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom

25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E.

5.3.1).

2. Strafzumessung Beschuldigter

1

2.1 Umgehung der Bewilligungspflicht

2.1.1 Der Beschuldigte 1 ist wegen mehrfacher

Umgehung des Bewilligungsgesetzes schuldig zu sprechen. Der Beschuldigte 1 hat 2'176'000

Aktien an ausländische Personen mit Wohnsitz im Ausland verteilt. Wie vorgehend

dargelegt, stellt bereits die Zuteilung einer Aktie der

Immobilienholdinggesellschaft eine Widerhandlung gegen das Bewilligungsgesetz

dar, weshalb nach der dargelegten konkreten Methode bei der Bildung einer

Gesamtstrafe grundsätzlich für jeden einzelnen Verstoss zunächst eine

(hypothetische) Einsatzstrafe festzusetzen wäre. Es ist jedoch zu

berücksichtigen, dass die Zuteilung der einzelnen Aktien zeitlich sowie

sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass eine derartige Strafzumessung

nicht angebracht und aufgrund der Vielzahl der einzelnen Vorgänge nicht

zweckmässig erscheint. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die einzelnen

Zuteilungen verschuldensmässig durchgehend gleich zu werten sind und es nicht

gerechtfertigt erscheint, dass sie in ihrer Gesamtsumme höher ausfallen, als

wenn die Liegenschaft(en) als solches an eine oder mehrere ausländische

Personen mit Wohnsitz im Ausland veräussert worden wäre. Es rechtfertigt sich

daher, die mehrfache Umgehung des Bewilligungsgesetzes einheitlich zu

betrachten und eine einzige (Gesamt)Strafe zu bilden, zumal, wie sogleich aufzuzeigen

sein wird, ohnehin nur eine Geldstrafe in Frage kommt.

2.1.2 Der gesetzliche Strafrahmen für eine Umgehung

der Bewilligungspflicht reicht von Geldstrafe bis hin zu drei Jahren

Freiheitsstrafe (Art. 28 Abs. 1 BewG).

Das Verschulden des Beschuldigten 1 für die (mehrfache)

Umgehung der Bewilligungspflicht fällt insgesamt eher leicht und insbesondere

im Vergleich zu den beiden anderen Beschuldigten ein wenig geringer aus. Zu

Gunsten des Beschuldigten 1 zu berücksichtigen ist insbesondere, dass er

zunächst einen aus seiner Sicht «legalen» Weg der Aktienverteilung gesucht

haben dürfte, indem offenbar eine Kotierung auf der BX Berne eXchange zumindest

ernsthaft in Betracht gezogen wurde. Der Beschuldigte 1 war allerdings bei den

Besprechungen mit den Banken jeweils anwesend sowie bei der Umsetzung der

Kotierung und damit letztlich auch beim Entscheid, eine Listung auf der

OTC-X-Plattform vorzunehmen, massgeblich involviert. Wie das Strafgericht dem

Beschuldigten 1 zu Recht zu Gute hielt und auch vorgehend dargestellt wurde,

war der Beschuldigte 1 selbst nicht Profiteur der Listung und der

Aktienverteilung, sondern er war in erster Linie Zudiener des ihm vorgesetzten

Beschuldigten 2. Insofern fällt sein Verschulden, wie eingangs erwähnt, leicht

tiefer aus, als jenes der anderen beiden Beschuldigten. Weder dieser Umstand

noch sein Einwand, wonach er zum damaligen Zeitpunkt ein «Jurist frisch ab

Presse» gewesen sei, ändert indessen etwas daran, dass er in subjektiver

Hinsicht direktvorsätzlich handelte. In dieser Hinsicht kann vollumfänglich auf

das Vorgesagte verwiesen werden (E. IV.9.3.3.6 oben). Es ist aufgrund der

Tatsachen erstellt, dass der Beschuldigte 1 stets in der Kenntnis handelte,

dass es sich bei der OTC-X-Plattform nicht um eine Börse handelt und daher die

nachfolgende Verteilung der Aktien gegen die Bestimmungen des BewG verstösst.

Auch, dass Bestrebungen bestanden, die Bewilligungspflicht für EU-Bürger

abzuschaffen, kann nicht entlastend berücksichtigt werden, wirkt sich aber auch

nicht weiter belastend aus.

Insgesamt ist somit von einem eher leichten Verschulden

auszugehen, weshalb eine Einsatzstrafe von 50 Strafeinheiten angemessen

erscheint.

2.2 Sanktionsart und Tagessatzbemessung

2.2.1 Bei

diesem Strafmass kommt sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe in

Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB).

Wenn

nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, geniesst die

Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe: Aus dem

Verhältnismässigkeitsprinzip folgt, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden

Sanktionen im Regelfall die Geldstrafe gewählt werden soll, da sie weniger

stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift als die

Freiheitsstrafe (vgl. leading case

BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; bestätigt

u.a. in BGE 144 IV 217 E. 3.6., 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_523/2018 vom

23. August 2018 E. 1.2.3). Allerdings ist bei der Strafzumessung stets

auch die Wirksamkeit einer Strafe massgeblich. So sind bei der Wahl der

Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten

Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre

präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 137 II 297 E. 2.3.4; 134 IV

97 E. 4.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Dabei steht den

Gerichten bei der Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer

6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7).

Der aktuelle

Strafregisterauszug des Beschuldigten 1 weist keine Vorstrafen aus (Akten

S. 10'737 f.). Es liegen auch ansonsten keine Gründe vor, weshalb sich

eine Freiheitsstrafe rechtfertigen würde. Es ist folglich eine Geldstrafe

auszusprechen.

2.2.2 Bei der Bemessung der Tagessatzhöhe ist von

einem monatlichen Nettoverdienst von CHF 12'000.– auszugehen (Akten

S. 7). Davon abzuziehen ist zunächst ein Pauschalabzug von 30 % für

Krankenkasse, Steuern, etc. In Anbetracht des Verdienstes seiner Ehefrau sowie

der beiden Stiefkinder, welche im jungen Erwachsenenalter sind (vgl. Akten

S. 5 und 7), rechtfertigt sich ein weiterer Abzug von 12,5 %, womit

sich die Tagessatzhöhe auf CHF 230.– bemisst.

2.3 Täterkomponente

Das Strafgericht führte hinsichtlich der Täterkomponente das

Folgende aus: «A____ [Beschuldigter 1] wurde [...] in [...] geboren und ist in [...]

bei seinen Eltern mit einer Zwillingsschwester aufgewachsen. In [...] schloss

er das Gymnasium mit der Matur ab. Ab [...] studierte er dann an der

Universität [...] Jurisprudenz. Er schloss das Studium [...] mit dem Lizentiat

ab. Seit anfangs 2005 ist A____ [Beschuldigter 1] bei der N____ resp. bei

weiteren mit dieser Gesellschaft verbundenen Unternehmen angestellt und damit

für den Mitbeschuldigten B____ [Beschuldigter 2] tätig. Er bekleidete – quasi

ex officio – für die Immobiliengesellschaft 1, die Immobiliengesellschaft 2 und

die E____ [Immobilienholdinggesellschaft] das Amt des

Verwaltungsratspräsidenten, wobei er auch in der Geschäftsführung dieser

Gesellschaften direkt oder indirekt tätig war und auch heute noch ist. Zwischen

[...] und [...] absolvierte er eine Ausbildung zum eidgenössisch diplomierten

Steuerexperten, die er ohne Abschluss beendete. A____ [Beschuldigter 1] ist

verheiratet. Seine Ehefrau brachte aus einer früheren Beziehung zwei Kinder

(Jahrgang [...] und [...]) mit in die Ehe. Er wohnt aktuell in [...] (Akten S.

5–6). Sein persönlicher Hintergrund ist somit unauffällig. Abgesehen von einer

Busse aus dem SVG-Bereich weist A____ [Beschuldigter 1] denn auch keine

Vorstrafen auf (Akten S. 10).» Diese Angaben treffen inhaltlich zu, jedoch ist

zu ergänzen, dass die erwähnte Vorstrafe im aktuellen Strafregisterauszug nicht

mehr ersichtlich ist (Akten S. 10'737 f.). Seine persönlichen Verhältnisse

sind insgesamt neutral zu werten. Entgegen der Auffassung des Strafgerichts,

ist auch keine erhöhte Strafempfindlichkeit zu erblicken. Familiäre und

berufliche Gründe führen grundsätzlich nicht zu einer Strafreduktion (vgl. Mathys, a.a.O., Rz. 353 f.).

Inwiefern die auszusprechende (Geld-)Strafe den Beschuldigten 1 familiär oder

beruflich in aussergewöhnlichem Masse beeinträchtigen sollte, ist nicht

ersichtlich, zumal insbesondere nicht damit zu rechnen ist, dass er seine

Anstellung aufgrund der vorliegenden Verurteilung verlieren wird.

2.4 Weitere Strafmilderung bzw. Strafminderung oder

Straferhöhung

2.4.1 Lange Verfahrensdauer

2.4.1.1 Die Beschuldigten monieren allesamt eine

Verletzung des Beschleunigungsgebots.

Das Beschleunigungsgebot leitet sich aus Art. 29 Abs. 1 der

schweizerischen Bundesverfassung (SR 101, BV) und Art. 5 StPO ab und

verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten

nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens auszusetzen

(BGE 143 IV 373 E. 1.3, 117 IV 124 E. 3; BGer 6S.512/2001 vom 18. Dezember 2001

E. 11.c.bb; Wohlers, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 5 N 2).

Daraus folgt u.a., dass die Beteiligten – in erster Linie die beschuldigte

Person – Anspruch auf einen Entscheid haben, sobald ein solcher gefällt werden

kann (Schmid/Jositsch, a.a.O., N

138). Der Zeitpunkt, ab dem die für das Beschleunigungsgebot zu beachtende massgebliche

Periode zu laufen beginnt, ist die Einleitung der Strafuntersuchung gegen die

betroffene Person bzw. der Zeitpunkt, an dem die beschuldigte Person darüber in

Kenntnis gesetzt wurde (BGE 143 IV 373 E. 1.3).

Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht

sich starren Regeln (BGE 143 IV 373 E. 1.3, 117 IV 124 E. 3; BGer 6S.98/2003

vom 22. April 2004 E. 2.1, 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005 E. 2.2.2). Ob

sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung

aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3). Zu gewichten ist

insbesondere die Schwere des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des

Falles, ob die Behörden und Gerichte oder der Angeschuldigte durch ihr

Verhalten zur Verfahrensverzögerung beigetragen haben sowie die Bedeutung der

Angelegenheit für den Betroffenen (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3, 124 I 139 E. 2c mit

Hinweis; BGer 6S.98/2003 vom 22. April 2004 E. 2.3, 6S.467/2004 vom 11.

Februar 2005 E. 2.2.2, 6B_348/2013 vom 12. Juli 2013 E. 2.2; AGE SB.2020.54 vom

21. März 2020 E. 9.10).

Das Bundesgericht sah etwa keine Verletzung des Gebots bei

einer Dauer des (kantonalen) Verfahrens – inklusive Rückweisung des

Bundesgerichts – von etwas über sechs Jahren (BGer 6S.467/2004 vom 11. Februar

2005 E. 2.2.2), bei drei Jahren von der Eröffnung der Untersuchung bis zum

erstinstanzlichen Urteil bei relativ umfangreichen Akten und mehreren

Mitangeklagten (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3) sowie bei einer (kantonalen)

Verfahrensdauer von siebeneinhalb Jahren (BGer 6B_164/2011 vom 23. Dezember

2011 E. 4.4.2).

2.4.1.2 Die Strafuntersuchung wurde gegen die

Beschuldigten 2 und 3 im Jahr 2012 und gegen den Beschuldigten 1 im Jahr 2014

eröffnet. Anklage wurde am 24. September 2015 erhoben. Es handelt sich

vorliegend um einen überaus komplexen Sachverhalt mit entsprechend

umfangreichen Verfahrensakten. Die Staatsanwaltschaft hatte eine Vielzahl an

Untersuchungshandlungen vorzunehmen, namentlich auch rechtshilfeweise auf

nationaler und internationaler Ebene. Die Dauer des Untersuchungsverfahrens ist

im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden und wird im Übrigen – für sich

alleine – auch von keiner Partei bemängelt.

Zu Recht weisen

die Beschuldigten auf den Entscheid des Appellationsgerichts BES.2018.29 vom

20. Juni 2018 hin, welcher eine Rechtsverzögerung durch das Strafgericht

festgestellt hat (vgl. E. 4). Das Urteil des Strafgerichts wurde den

Parteien am 21. November 2016 mündlich eröffnet, die schriftliche

Urteilsbegründung hingegen erst im April 2018 zugestellt. Diese Dauer ist

deutlich zu lang. Allerdings hat bereits das Appellationsgericht im erwähnten

Entscheid zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich vorliegend um ein

Strafverfahren handelt, dem Tatbestände des Wirtschaftsstrafrechts zugrunde

liegen, welche praxisgemäss als komplex gelten (BGE 119 Ib 311 E. 5b; Urteil

des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Eckle gegen

Deutschland vom 15. Juli 1982, [Nr. 8130/78], § 37 und 89).

Ausserdem handelt es sich vom Aktenumfang, aber auch von den tatsächlichen und

rechtlichen Schwierigkeiten her um einen überdurchschnittlich aufwendigen Fall

(AGE BES.2018.29 vom 20. Juni 2018 E. 4.2 f.), was wohl von keiner

Partei in Frage gestellt wird. Diese Umstände sind bei der Bemessung der

Strafreduktion zu berücksichtigen. In Anbetracht dessen, dass sich auch die

Gesamtdauer des Strafverfahrens als zu lang präsentiert und zu einer

entsprechenden Strafreduktion führt (vgl. sogleich), die Dauer für die

Urteilsbegründung indessen massgeblich dazu beigetragen hat sowie unter

Berücksichtigung der nicht unerheblichen Tatvorwürfe, erscheint eine Reduktion

der verschuldensangemessenen Strafe um 10 % bzw. in Bezug auf den

Beschuldigten 1 um fünf Tagessätze als gerechtfertigt.

Die

Beschuldigten sind unisono der Auffassung, auch das Berufungsverfahren habe zu

lange gedauert und es müsse eine zusätzliche Reduktion der Strafen geben

(Plädoyer Beschuldigter 1 Berufungsverhandlung S. 59 f., Akten

S. 11'450 f.; Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 754

ff., Akten S. 11'313 ff.; Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung

Rz. 227 ff., Akten S. 11'382). Es trifft zu, dass das

zweitinstanzliche Verfahren seit Eingang der Berufungserklärungen bis zur

Berufungsverhandlung rund 4,5 Jahre in Anspruch genommen hat. Von den Beschuldigten

nicht geltend gemacht wird indessen, dass das Berufungsverfahren eigentliche

Perioden von Untätigkeit im Sinne von «krassen Zeitlücken» an den Tag legte

(vgl. dazu Summers, in: Basler

Kommentar, 2. Auflage, 2014, Art. 5 StPO N 8 sowie fn. 34). Die Darstellung

des Instruktionsverfahrens zeigt vielmehr das Gegenteil: Es gab keine langen

Perioden, in welchen keine Verfahrenshandlung erfolgten. Ausserdem wurden nicht

nur unzählige Eingaben an das Gericht gerichtet, sondern wurden auch eine

Vielzahl von Nebenverfahren angestossen (vgl. zu einer Darstellung des

Verfahrensgangs auch im Sachverhalt oben). Namentlich der Beschuldigte 2 stört

sich denn auch besonders daran, dass die Ansetzung der Berufungsverhandlung

nicht zeitnaher erfolgt ist. Es bedarf aber keiner besonderen Ausführungen,

dass die Ansetzung einer Berufungsverhandlung während einem laufenden

Ausstandsverfahren gegen ein Spruchkörpermitglied mit gewissen Schwierigkeiten

verbunden ist. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass die Immobilienholdinggesellschaft

ein Strafverfahren gegen ein Mitglied des vorinstanzlichen Spruchkörpers

angestossen hatte, dessen Ausgang einen massgeblichen Einfluss auf das

vorliegende Verfahren zeitigt bzw. insbesondere bei einer entsprechenden

Verurteilung hätte zeitigen können (vgl. dazu E. II.2.3 oben). Angesichts

dieser Umstände erweist sich der Vorwurf der Beschuldigten daher als

unbegründet.

Den

Beschuldigten ist jedoch insofern zu folgen, dass sich die Verfahrensdauer

insgesamt als zu lange präsentiert, dauert das kantonale Verfahren doch seit

nunmehr rund zehn Jahren an. Wie bereits erwähnt, ist bei der Bemessung einer

angemessenen Strafreduktion jedoch zu beachten, dass die Dauer für die

Ausfertigung des erstinstanzlichen Urteils, welche einen namhaften Anteil an

der Verfahrensdauer ausmacht, bereits separat berücksichtigt wurde. Insofern

ist die gesamthafte Verfahrensdauer zu relativieren. Angesichts der Schwere der

Tatvorwürfe und insbesondere angesichts der umfangreichen und komplexen Materie

rechtfertigt sich eine weitere Reduktion der verschuldensangemessenen Strafe um

10 % bzw. fünf Tagessätze.

2.4.2 Vermindertes Strafbedürfnis infolge Zeitablauf

Von der

Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art. 5 StPO ist der Zumessungsgrund

des verminderten Strafbedürfnisses infolge Zeitablaufs gemäss Art. 48 lit. e

StGB zu unterscheiden (BGer 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.5 mit

Hinweisen). Demgemäss mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis

in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und

der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. In zeitlicher Hinsicht kommt

der Strafmilderungsgrund nach Art. 48 lit. e StGB in jedem Fall zur

Anwendung, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (Wiprächtiger/Keller, in: Basler

Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 48 StGB N 40 mit Hinweisen auf

die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Sind sowohl die Voraussetzungen einer

Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art. 5 StPO als auch diejenigen

gemäss Art. 48 lit. e StGB erfüllt, sind sie nebeneinander anzuwenden

(BGer 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.5 mit Hinweisen).

Der Tatbestand

der Umgehung der Bewilligungspflicht wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei

Jahren oder Geldstrafe unter Strafe gestellt. Die Verfolgungsverjährung tritt

somit 10 Jahre nach dem Tag ein, an welchem die strafbare Handlung begangen

wurde (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 98 lit. a

StGB).

Die Verteilung

der Aktien der Immobilienholdinggesellschaft an die Anlegenden erfolgte

zwischen dem 26. September 2007 und dem 14. Dezember 2009 (vgl. die

Auflistung im angefochtenen Urteil S. 129 f.). Damit ist im heutigen

Zeitpunkt die Zweidrittelgrenze erreicht. Da der Beschuldigte 1 auch die zweite

Voraussetzung – Wohlverhalten seit der Tat – ohne weiteres erfüllt, gelangt der

Strafmilderungsgrund nach Art. 48 lit. e StGB zur Anwendung, wobei aufgrund

der deutlichen Überschreitung der Zweidrittelgrenze eine zusätzliche namhafte

Reduktion der verschuldensangemessenen Strafe um 20 % bzw. 10 Tagessätze

angemessen erscheint.

2.4.3 Weitere Gründe

Weitere Strafmilderungs- oder Strafminderungsgründe sind

nicht ersichtlich. Das Strafgericht berücksichtigte zwar die Umstände rund um

die Festnahme und den polizeilichen Gewahrsam des Beschuldigten 1 vom

5. Juni 2014 strafmindernd (angefochtenes Urteil S. 152; vgl. auch

die Ausführungen des Beschuldigten 1: Akten S. 11'446 f.). Dem kann jedoch

nicht gefolgt werden. Wie das Strafgericht ebenso darlegt und vom Beschuldigten

1 denn auch nicht substantiiert bestritten wird, sind weder der Festnahmegrund

noch die Verhältnismässigkeit des Polizeigewahrsams an sich zu beanstanden. Was

die Umstände rund um die Festnahme anbelangt (Festnahme frühmorgens vor seiner

Familie und seine Kontrolle auf dem Polizeiposten) ist jedoch der

Staatsanwaltschaft zu folgen. Es ist zwar absolut nachvollziehbar, dass sich

eine entsprechende Zuführung durch die Polizei als überaus unangenehm erweist

und als erniedrigend empfunden werden kann. Jedoch ist dies einer Festnahme,

mit welcher allfällige Absprachen verhindert werden soll, inhärent und kann

nicht per se zu einer Strafminderung führen. Auch dass der Beschuldigte 1 ein

Dossier zu sehen bekam, welches die Unterlagen für eine allfällige

Haftanordnung beinhaltet (vgl. dazu auch die Ausführungen der

Staatsanwaltschaft, Akten S. 11'561 f.) ändert daran nichts. Es liegen

keine Anhaltspunkte dafür, dass der fallführende Staatsanwalt den Beschuldigten

1 damit unter Druck setzen oder etwas dergleichen erreichen wollte.

Auch eine Straferhöhung aufgrund des Nachtatverhaltens des

Beschuldigten 1 fällt ausser Betracht, sind doch die Hintergründe der von der

Staatsanwaltschaft erwähnten Umwandlung von Inhaber- in Namenaktien zu wenig

bekannt und wäre ein allfälliger Verlust der Aktionärsstellung selbst gemäss

Ausführungen der Staatsanwaltschaft noch nicht eingetreten (Akten S. 11'204).

2.5 Modalitäten des Vollzugs

In Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren

ist für den Beschuldigten 1 nach dem Gesagten eine Geldstrafe von 30

Tagessätzen zu CHF 230.– auszusprechen.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den

Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren

in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den

Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Eine

unbedingte Strafe ist nur auszusprechen, wenn der zu beurteilenden Person eine

ungünstige Legalprognose zu stellen ist (Schneider/Garré,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 42 StGB N 38).

Der Beschuldigte 1 weist keine Vorstrafen auf (Akten

S. 10'737 f.) und es liegen – obschon ihm keine besondere Einsicht in das

Unrecht seiner Taten attestiert werden kann – auch ansonsten keine Gründe vor,

welche auf eine ungünstige Legalprognose schliessen liessen. Die Geldstrafe ist

somit mit bedingtem Vollzug auszusprechen, wobei die Probezeit auf das

gesetzliche Minimum von zwei Jahren festgesetzt wird (Art. 44 Abs. 1

StGB).

2.6 Ergebnis

Zusammenfassend ist der Beschuldigte 1 zu einer Geldstrafe

von 30 Tagessätzen zu CHF 230.– mit bedingtem Strafvollzug, unter

Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, zu verurteilen.

3. Strafzumessung

Beschuldigter 2

3.1 Einsatzstrafe und hypothetische Einsatztrafen

3.1.1 Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss

Anklagepunkt I

3.1.1.1 Ausgangspunkt für die Bemessung der

schuldangemessenen Strafe bildet der Strafrahmen der qualifizierten ungetreuen

Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB für den Sachverhaltskomplex

gemäss Anklagepunkt I, der eine Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahre

vorsieht. Da es sich dabei jedoch nicht um eine Mindeststrafandrohung handelt

(vgl. zur «Mindeststrafe» Niggli,

a.a.O., Art. 158 StGB N 177 ff.), können auch (Geld-)Strafen unter einem

Jahr verhängt werden.

3.1.1.2 Hinsichtlich

der objektiven Tatkomponenten ist zum einen die Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts zu berücksichtigen. Damit wird

vereinfacht ausgedrückt der vom Täter verschuldete objektive Erfolg bezeichnet (sog.

Erfolgsunwert) bzw. das Ausmass der Gefährdung (BGE 129 IV 6 E. 6.1; 104

IV 35 E. 2a). Dem Deliktsbetrag kommt bei Vermögensdelikten bei der Bewertung

der Tatschwere eine erhebliche Bedeutung zu. Seine Höhe indiziert massgeblich

die Einschätzung des Verschuldens (BGer 6B_964/2014 vom 2. April 2016 E. 1.4.3,

6S.90/2004 vom 3. Mai 2004 E. 1.2.3; so auch schon BGE 78 IV 134 E. 1; vgl.

auch Mathys, a.a.O., Rz. 105). Dieser

Deliktsbetrag fällt hinsichtlich des vorliegenden Schuldspruchs äussert hoch

aus. Die beiden Beschuldigten 2 und 3 haben sich bei der Aktienverteilung in

mittäterschaftlichem Vorgehen 2'338'000 Aktien der

Immobilienholdinggesellschaft zum Nennwert von CHF 1.– pro Aktie zugeteilt. Der

Deliktsbetrag beläuft sich demnach auf rund CHF 2.3 Mio., wobei der

Beschuldigte 2 persönlich rund zur Hälfte im Umfang von CHF 1.16 profitierte. Verschuldenserhöhend

zu berücksichtigen ist ferner, dass die beiden Beschuldigten sich durch die

Zuteilung der Aktienmehrheit die Kontrolle über die

Immobilienholdinggesellschaft sicherten und damit diejenigen deutschen

Anlegenden, welche Aktien der Immobilienholdinggesellschaft erhielten, faktisch

um ihre Einlagen gebracht haben. Zu Recht hat das Strafgericht ferner

berücksichtigt, dass der Beschuldigte 2 als Kopf der ganzen Sache anzusehen

ist, der von Beginn weg als Strippenzieher im Hintergrund agierte. Es kann ihm

zwar im Zweifel zu Gute gehalten werden, dass er die deutschen Anlegenden zu

Beginn womöglich noch wie versprochen an den Immobiliengesellschaften teilhaben

lassen wollte und es ihm lediglich um eine Umgehung der Bewilligungspflicht –

ob nun legal oder illegal – ging. Dafür würde sprechen, dass etwa bei der von

ihm mehrfach erwähnten [...], bei welcher das BewG offenbar kein Thema war,

teilweise dieselben Personen tatsächlich von Beginn weg beteiligt worden sind.

Jedoch hat er nicht nur, wie vom Strafgericht festgehalten, die für die Immobiliengesellschaft

1- und Immobiliengesellschaft 2-Anlegenden ungünstige Vertragssituation,

sondern insbesondere auch den Umstand, dass diese sich aufgrund der

Gesetzeslage rund um das BewG vollständig auf F____, den Beschuldigten 3 und ihn

verlassen mussten, erkannt und die Gelegenheit skrupellos ausgenutzt. Dabei hat

er eine nicht unerhebliche kriminelle Energie (vgl. zum Begriff: Mathys, a.a.O., Rz. 89 ff.) an den Tag

gelegt. Unter dem Vorwand der Bestimmungen des BewG wurde von den involvierten

Parteien verhindert, dass die Anlegenden Einblick in die Tätigkeiten der beiden

Immobiliengesellschaften erhalten und durch die Bildung der Holdingstruktur

vermochte der Beschuldigte 2 sodann eine für die Anlegenden zusätzlich

unübersichtliche Situation zu schaffen, wurden doch drei verschiedene

Gesellschaften zusammengeführt, von denen die Immobiliengesellschaft 3 sowie

deren Liegenschaft aus Geldern der Immobiliengesellschaft 1 finanziert wurden,

welche von den beiden Beschuldigten 2 und 3 ohne Wissen und Zustimmung der

deutschen Anlegenden vereinnahmt wurden. Die Anlegenden hatten keine Kenntnis

von den jeweiligen Hintergründen und den Aktionärsverhältnissen. Auch bei der

Einbringung der drei Immobiliengesellschaften in die Holdinggesellschaft ging der

Beschuldigte 2 durchwegs planmässig vor, indem die Einbringungswerte mit den Beschuldigten

1 und 3 so durchgerechnet wurden, dass sich die beiden Beschuldigten 2 und 3

die Aktienmehrheit an der Immobilienholdinggesellschaft zuteilen konnten, die

Einbringung selbst in anonymer Weise bzw. über eine mit dem Investment Pool 1____

zu verwechseln ähnlich lautende ad hoc-Personengesellschaft vorgenommen und den

Anlegenden die Stellung der beiden Beschuldigten als Mehrheitsaktionäre bis

zuletzt verschleiert wurde. Das objektive Verschulden ist aufgrund dieser

Ausführungen im oberen mittleren Bereich anzusiedeln, erweist sich daher gerade

noch als mittelschwer.

3.1.1.3

In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten ist zunächst zu berücksichtigen,

dass, wie dargelegt, das Appellationsgericht zwar der Auffassung ist, dass der

Beschuldigte 2 das gesamte Anlagevorhaben ursprünglich mit der Absicht ins

Rollen brachte, den deutschen Anlegenden die Möglichkeit zu verschaffen,

Immobilien in der Schweiz zu erwerben, und er selbst lediglich über seine

Tätigkeiten mit seiner N____ finanziell profitieren wollte. Dies ändert aber

nichts an der Tatsache, dass er die Gelegenheit, sich selbst zum Schaden der

deutschen Anlegenden am Vorhaben zu bereichern, erkannte und diese

direktvorsätzlich ausnutzte. Der Beschuldigte 2 ist, wie er selbst ausführt

(vgl. etwa Akten S. 11'572 f.), Unternehmer und führt verschiedene

Gesellschaften. Aus finanzieller Not hat er mit anderen Worten nicht gehandelt.

Seine Beweggründe lagen einzig in der eigenen persönlichen Bereicherung. Die

subjektiven Tatkomponenten vermögen das Verschulden des Beschuldigten 2 daher

nicht zu relativieren.

3.1.1.4

Im Ergebnis wiegt das Tatverschulden des Beschuldigten 2 damit gerade noch

mittelschwer, weshalb eine Einsatzstrafe von 24 Monaten als angemessen

erscheint. Bei diesem Strafmass fällt die Ausfällung einer Geldstrafe von

vornherein ausser Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB bzw. aArt. 34

Abs. 1 StGB in Bezug auf das bis zum 31. Dezember 2017 geltende Höchstmass

der Geldstrafe).

3.1.2 Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss

Anklagepunkt C

Vom Verschulden her ist sodann die hypothetische

Einsatzstrafe für die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss

Anklagepunkt C zu beurteilen.

In objektiver Hinsicht ist zunächst auf den Deliktsbetrag zu

verweisen, welcher mit CHF 1'070'000.– ebenfalls beträchtlich ausfällt.

Der Beschuldigte 2 profitierte mit CHF 300'000.– direkt in Form einer

vermeintlichen Provisionszahlung und CHF 500'000.– flossen der

Immobilienholdinggesellschaft (welche damals noch unter ihrem alten Firmennamen

lief) zu, über welche die beiden Beschuldigten 2 und 3 in der Folge die

Einbringung der drei Immobiliengesellschaft sowie die Aktienverteilung

vollzogen, welche dem Sachverhalt gemäss Anklagepunkt I zugrunde liegt.

Hinsichtlich der kriminellen Energie, welche der Beschuldigte 2 an den Tag

legte, gilt grundsätzlich das soeben unter dem vorgehenden Schuldspruch Ausgeführte:

Der Beschuldigte 2 hat sich das u.a. von ihm erarbeitete Konzept zur

Finanzierung der Immobiliengesellschaft 1 und zum Erwerb von deren

Liegenschaftskomplexes skrupellos ausgenutzt. Er scheute dabei auch keinen

Aufwand, indem er mit der Bank 1____ die vorzeitige Ablösung des Hypothekarkredits

aushandelte, wobei der Beschuldigte 2 und 3 hierfür zwei Aktienkaufverträge

erstellten und öffentlich beurkunden liessen, und mit der Bank 2____ einen

neuen Hypothekarkredit aushandelte, um sich in der Folge zusammen mit dem

Beschuldigten 3 an den neu erhältlich gemachten Mitteln von CHF 1.75 Mio. mit

über der Hälfte zu bedienen. Das objektive Tatverschulden kann aufgrund des

Gesagten nicht mehr als leicht bezeichnet werden. Vielmehr ist dies zwischen

leicht und mittelschwer einzustufen.

In Bezug auf die

subjektive Tatkomponente kann vollumfänglich auf das bereits Gesagte betreffend

Anklagepunkt I verwiesen werden (E. V.3.1.1.3 oben). Dies vermag das

Verschulden des Beschuldigten 2 nicht zu relativieren.

Insgesamt ist

das Tatverschulden für diesen Schuldspruch zwischen leicht und mittelschwer

einzustufen. Es rechtfertigt sich daher eine (hypothetische) Einsatzstrafe von

14 Monaten. Bei diesem Strafmass fällt auch diesbezüglich die Ausfällung einer

Geldstrafe von vornherein ausser Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB bzw.

aArt. 34 Abs. 1 StGB in Bezug auf das bis zum 31. Dezember 2017 geltende

Höchstmass der Geldstrafe).

3.1.3 Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss

Anklagepunkt H

3.1.3.1 Dieser Schuldspruch dreht sich um die

Aufstockung der Hypothek auf der Liegenschaft der Immobiliengesellschaft 2 vom

7. Juli 2006 und die Verwendung der daraus erhältlich gemachten Mittel.

In Bezug auf die kriminelle Energie, welche der Beschuldigte

2 an den Tag legte, kann grundsätzlich auf das Vorgesagte verwiesen werden. Der

Beschuldigte 2 ging auch bei diesem Vorgang ohne jegliche Skrupel vor. So handelte

er die Hypothekaraufstockung mit der Bank aus, indem er dieser hinsichtlich der

Verwendung der Mittel schamlos Unwahrheiten erzählte und den inkriminierten

Geldbetrag über ein von ihm betreutes Konto einer Kundin seiner N____ durchlaufen

liess. Der Deliktsbetrag fällt in diesem Anklagepunkt mit CHF 150'000.– zwar ebenfalls

nicht unwesentlich aus, jedoch ist er weitaus tiefer als bei den beiden zuvor

beurteilten Schuldsprüchen, wobei sich der Beschuldigte 2 persönlich im Umfang

von CHF 75'000.– bereicherte. Die andere Hälfte erhielt der Beschuldigte 3. Namentlich

aufgrund des im Vergleich zu den vorigen Schuldsprüchen deutlich geringeren

Deliktbetrags ist das objektive Verschulden daher als gerade noch leicht

einzustufen.

In Bezug auf die

subjektive Tatkomponente kann vollumfänglich auf das bereits Gesagte betreffend

Anklagepunkt I und C verwiesen werden (E. V.3.1.1.3 und E. V.3.1.2 oben).

Der Beschuldigte 2 handelte direktvorsätzlich und mit dem einzigen Motiv, sich

selbst und den Beschuldigten 3 zu bereichern. Die subjektive Tatkomponente vermag

das Verschulden des Beschuldigten 2 daher nicht zu relativieren.

Insgesamt wiegt das Tatverschulden für diesen Schuldspruch

damit gerade noch leicht. Es rechtfertigt sich in dieser Hinsicht eine

Einsatzstrafe von 200 Strafeinheiten.

3.1.3.2 Bei

diesem Strafmass kommt nach dem Grundsatz der lex mitior sowohl eine

Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe in Betracht. Der aktuelle

Strafregisterauszug des Beschuldigten 2 weist keine Vorstrafen aus (Akten S. 10'735

f.). Da auch ansonsten keine Gründe vorliegen, welche eine Freiheitsstrafe

rechtfertigen würden, ist eine Geldstrafe auszusprechen.

3.1.3.3 Zusammenfassend

ist als Einsatzstrafe für den Schuldspruch der qualifizierten ungetreuen

Geschäftsbesorgung gemäss lit. H der Anklage eine Geldstrafe von 200

Tagessätzen einzusetzen.

3.1.4 Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss

Anklagepunkt B

Verschuldensmässig deutlich dahinter kommt der Schuldspruch

wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Anklagepunkt B zu

liegen. In objektiver Hinsicht ist zunächst zu berücksichtigen, dass der

Deliktsbetrag mit CHF 88'500.– im Vergleich zu den anderen Schuldsprüchen

relativ gering ausgefallen ist. Insbesondere ist jedoch ferner zu Gunsten des

Beschuldigten 2 zu werten, dass er in diesem Anklagepunkt nicht in eigener

Bereicherungsabsicht handelte. Sein Motiv lag einzig darin, namentlich dem

Beschuldigten 3 einen Vermögensvorteil zu gewähren. Insgesamt erweist sich das

Tatverschulden des Beschuldigten 2 als eher leicht und es rechtfertigt sich

eine hypothetische Einsatzstrafe von 100 Strafeinheiten. Da sich auch in Bezug

auf diesen Schuldspruch eine Freiheitsstrafe nicht zu rechtfertigen lässt, ist

eine Geldstrafe auszusprechen.

3.1.5 Urkundenfälschung gemäss Anklagepunkt B

Sodann ist die hypothetische Einsatzstrafe für die

Urkundenfälschung in Bezug auf die Buchhaltung der Immobiliengesellschaft 2

gemäss Anklagepunkt B festzusetzen. Der Tatbestand der Urkundenfälschung sieht

einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor

(Art. 251 Ziff. 1 StGB).

Die zu beurteilende Urkundenfälschung diente dem

Beschuldigten 2 zur Vertuschung des Umstands, dass der Immobiliengesellschaft 2

von den Einlagen der Anlegenden rund CHF 90'000.– zu wenig zugegangen ist,

sondern mehrheitlich vom Beschuldigten 3 einbehalten wurde und ein kleinerer

Anteil der Immobiliengesellschaft 1 zugeflossen ist. Dabei hat er das

errichtete Konstrukt, welches den deutschen Anlegenden jegliche Einsicht in die

(für diese treuhänderisch gegründeten) Immobiliengesellschaften verwehrte,

schamlos ausgenutzt. Jedoch zeigt dies auch, dass er beim konkreten Vorgehen –

dem eigentlichen Fälschen der Buchhaltung – nicht sonderlich raffiniert

vorgehen musste. Wie unter vorgehender Erwägung in Bezug auf den Schuldspruch

wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung ist zu Gunsten des

Beschuldigten 2 zu berücksichtigen, dass sein Motiv nicht in der eigenen

Bereicherung lag. Ebenso fällt ins Gewicht, dass ein Grossteil der ihn

belastenden Tatkomponenten bereits mit der qualifizierten ungetreuen

Geschäftsbesorgung abgegolten ist. Innerhalb des Tatbestands der Urkundenfälschung

ist sein Verschulden daher als eher leicht zu werten, womit ebenso eine

hypothetische Einsatzstrafe von 100 Strafeinheiten gerechtfertigt erscheint,

wobei sich eine Freiheitsstrafe auch in diesem Punkt nicht begründen lässt. Es

ist somit eine hypothetische Geldstrafe von 100 Tagessätzen einzusetzen.

3.1.6 Umgehung der Bewilligungspflicht

Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen mehrfacher Umgehung der

Bewilligungspflicht kann grundsätzlich auf die diesbezüglichen Erwägungen in

Bezug auf den Beschuldigten 1 verwiesen werden (E. V.2.1 oben).

Zu Gute gehalten kann auch dem Beschuldigten 2, dass er

zunächst einen aus seiner Sicht «legalen» Weg der Aktienverteilung gesucht

haben dürfte, indem offenbar eine Kotierung auf der BX Berne eXchange zumindest

ernsthaft in Betracht gezogen wurde. Allerdings hat er den Entscheid, die

Listung auf der ausserbörslichen OTC-X-Plattform zusammen mit den beiden

anderen Beschuldigten getroffen und mitgetragen. Wie erwähnt, wiegt das

Verschulden des Beschuldigten 2 schwerer als jenes des Beschuldigten 1: Die

Verteilung der Aktien der Immobilienholdinggesellschaft an die deutschen

Anlegenden war im alleinigen Interesse der Beschuldigten 2 und 3. Sie konnten

sich damit nicht nur der Zinslast entledigen, sondern sicherten sich durch die

Zuteilung der Aktien den zwischenzeitlich eingetretenen Mehrwert des

Anlagekonstrukts sowie die Kontrolle über die Geschicke der

Immobilienholdinggesellschaft und damit auch deren Tochtergesellschaften. In

subjektiver Hinsicht ist ferner zu berücksichtigen, dass er dabei direktvorsätzlich

handelte (vgl. auch E. IV.9.3.3.6 oben). Es ist erstellt, dass auch der

Beschuldigte 2 stets in der Kenntnis handelte, dass es sich bei der

OTC-X-Plattform nicht um eine Börse handelt und daher die nachfolgende Verteilung

der Aktien gegen die Bestimmungen des BewG verstösst. Auch in Bezug auf den

Beschuldigten 2 ist der Umstand, dass Bestrebungen bestanden, die

Bewilligungspflicht für EU-Bürger abzuschaffen, neutral zu werten.

Insgesamt ist somit noch von einem noch eher leichten

Verschulden auszugehen, und die Einsatzstrafe auf 60 Strafeinheiten festzusetzen.

Da sich auch diesbezüglich keine Freiheitstrafe rechtfertigt (vgl. E. V.3.1.3.2

oben), ist für die mehrfache Umgehung der Bewilligungspflicht als hypothetische

Einsatzstrafe auf eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu erkennen.

3.2 Gesamtstrafenbildung

Bei der

Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen

Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich

das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre

grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder

Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu

berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei

geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in

einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, in: Basler Kommentar, 4.

Auflage, Basel 2019, Art. 49 StGB N 122a).

Vorliegend

weisen die verschiedenen Tatbestände insbesondere in sachlicher und situativer

Hinsicht einen engen Konnex auf: Sie stehen allesamt im Kontext des

Anlagekonstrukts, welches ursprünglich mit der Gründung der Immobiliengesellschaft

1 und dem Kauf deren Liegenschaften errichtet wurde. Insbesondere die beiden

Schuldsprüche gemäss Anklagepunkt B stehen dabei in einem besonders engen

Verhältnis, betreffen sie doch den genau gleichen Lebenssachverhalt.

Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass sich ein Grossteil der Tatbestände

gegen das gleiche Rechtsgut – das Vermögen – richten. Insgesamt wird dadurch

der Gesamtschuldbeitrag der einzelnen Delikte leicht verringert.

Die

Einsatzstrafe für die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss

lit. I der Anklage von 24 Monaten Freiheitsstrafe wird daher in Anwendung

des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 StGB für die qualifizierte

ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss lit. C um acht Monate auf 32 Monate

Freiheitsstrafe erhöht.

In gleicher Weise

wird die Einsatzstrafe für die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung

gemäss lit. H der Anklage von Geldstrafe von 200 Tagessätzen für die

qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung und die Urkundenfälschung gemäss

lit. B der Anklage um jeweils 70 Tagessätze Geldstrafe erhöht. Für die

Umgehung der Bewilligungspflicht erfolgt in Anwendung des Asperationsprinzips

eine weitere Erhöhung um 20 Tagessätze, womit eine Gesamtgeldstrafe von 360

Tagessätze resultiert.

3.3 Tagessatzbemessung

Die finanzielle Situation des Beschuldigten 2 erweist sich

als unübersichtlich; festzustellen ist aber, dass er in überaus guten

finanziellen Verhältnissen lebt (vgl. etwa die Vermögensübersicht der

Staatsanwaltschaft, Akten S. 22 ff.). Auch über seine aktuellen Einkommensverhältnisse

ist wenig bekannt, zumal er sich im Juni 2007 zwischenzeitlich nach [...]

abgemeldet hatte (vgl. Akten S. 18; vgl. dazu auch SB [...] / 639 ff.). Aufgrund

der Steuerunterlagen der Jahre 2005, 2006 und jenen aus dem Jahr 2007 bis zu

seiner Abmeldung (vgl. etwa SB [...] / 452, 454, 474 ff., 533 ff., 564 ff.,

619) rechtfertigt es sich von einem Jahresnettoeinkommen von CHF 220'000.–

auszugehen. Nebst einem Pauschalabzug von 30 % für Krankenkasse, Steuern,

etc. erscheint ein weiterer Abzug von 15 % für seine familiären

Verpflichtungen angemessen, womit sich die Tagessatzhöhe auf rund

CHF 330.– bemisst.

3.4 Täterkomponenten

Hinsichtlich der allgemeinen Täterkomponente erwog das

Strafgericht das Folgende: «B____ [Beschuldigter 2] ist [...] in [...] geboren.

Er ist geschieden und Vater von zwei Töchtern. B____ [Beschuldigter 2] beantwortete

sowohl im Untersuchungsverfahren als auch vor Gericht keine Fragen zu seiner

Person (HV-Prot. S. 16; Akten S. 16), so dass seine Biographie grösstenteils im

Dunkeln bleibt. Bekannt ist immerhin, dass er Chef des [...]

Treuhandunternehmens N____ ist und mit zahlreichen weiteren Firmen in

Verbindung steht (Akten S.18-20). Aktenkundig ist des Weiteren, dass er sich im

Juni 2007 von seinem damaligen Wohnort [...] abmeldete und seinen Wohnsitz nach

[...] verlegte. Dieser Wohnsitzwechsel wurde von der Steuerverwaltung des

Kantons [...] indes nicht akzeptiert, da B____ [Beschuldigter 2] in Würdigung

der gesamten Umstände nach wie vor im Kanton [...] den steuerrechtlichen

Wohnsitz habe. B____ [Beschuldigter 2] würde eine erhebliche Anzahl

Aufenthaltstage im Kanton [...] verbringen, zumal seine zwei (damals)

minderjährigen Töchter und seine Lebenspartnerin im Kanton [...] leben würden.

Zudem sei die operative Tätigkeit der N___, für die er verantwortlich sei, im

Kanton [...]. Die Beziehung zu [...] sei bei B____ [Beschuldigter 2] nur

geschäftlicher Natur (dazu SB [...] 3 / 741-745). Wie es sich damit verhält,

braucht an dieser Stelle nicht beurteilt zu werden und kann offen [gelassen

werden], zeigt aber die Umtriebigkeit eines international tätigen

Geschäftsmanns. In finanzieller Hinsicht lässt sich den Akten entnehmen, dass B____

[Beschuldigter 2] in ausgesprochen vermögenden Verhältnissen lebt (Akten S. 23-43).

Er legte anlässlich seines Schlusswortes in der Hauptverhandlung dar, dass er

sich die N____ und damit seine komfortable Vermögenslage in all den Jahren

quasi aus dem Nichts erarbeitet habe (HV-Prot. S. 202-203), was glaubhaft

erscheint und die positiven Eigenschaften seiner Umtriebigkeit,

Geschäftstüchtigkeit und Hartnäckigkeit zeigt». Dem ist nichts beizufügen. Die

Täterkomponenten des Beschuldigten 2 sind neutral zu werten. Ebenso neutral

wirkt sich seine Vorstrafenlosigkeit sowie die mangelnde Einsichtigkeit und

Reue aus.

Das Strafgericht hielt dem Beschuldigten 2 eine erhöhte

Strafempfindlichkeit aufgrund seiner privaten und beruflichen Situation zu

Gute. Dem kann nicht gefolgt werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

ist nur bei aussergewöhnlichen Umständen von einer erhöhten

Strafempfindlichkeit auszugehen. Solche sind vorliegend weder ersichtlich noch

werden sie geltend gemacht. Familiäre und berufliche Gründe genügen für sich

alleine nicht, eine Strafreduktion zu rechtfertigen (Mathys, a.a.O., Rz. 352 ff., mit Hinweisen).

3.5 Weitere Strafmilderung bzw. Strafminderung oder

Straferhöhung

3.5.1 Auch beim Beschuldigten 2 ist die lange

Verfahrensdauer und damit einhergehend die (teilweise bereits vom

Appellationsgericht festgestellte) Verletzung des Beschleunigungsgebots

strafmindernd zu berücksichtigen.

Für die theoretischen Grundlagen sowie die einzelnen

Verletzungen kann auf das bereits Gesagte in Bezug auf den Beschuldigten 1

verwiesen werden (E. V.2.4.1 oben). Die vom Beschuldigten 2 geltend

gemachte Reduktion um 40 % ist deutlich zu hoch. Es sind keine Gründe

ersichtlich, weshalb beim Beschuldigten 2 aufgrund der langen Dauer für die

erstinstanzliche Urteilsbegründung sowie die insgesamt lange kantonale

Verfahrensdauer über die in Bezug auf den Beschuldigten 1 als angemessen

erachtete Reduktion der verschuldensangemessenen Strafe von je rund 10 % bzw.

insgesamt auf rund 20 % hinauszugehen wäre.

Die Freiheitsstrafe ist nach dem Gesagten um insgesamt sieben

Monate auf 25 Monate und die Geldstrafe um insgesamt 72 Tagessätze auf 288 zu

reduzieren.

3.5.2 Eine

weitere Reduktion erfolgt aufgrund des Zumessungsgrunds des verminderten

Strafbedürfnisses infolge Zeitablaufs gemäss Art. 48 lit. e StGB. Wie der

Beschuldigte 2 zutreffend ausführt, tritt die Verfolgungsverjährung für den

Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung 15 Jahre nach dem

Tag ein, an welchem die strafbare Handlung begangen wurde (vgl. Art. 97 Abs. 1

lit. b in Verbindung mit Art. 98 lit. a StGB). Auch diesbezüglich ist

somit die Zweidrittelgrenze erreicht. Im Übrigen kann vollumfänglich auf das

bereits Gesagte verwiesen werden (E. V.2.4.2 oben). Die vom Beschuldigten

2 ersuchte Reduktion um 30 % erscheint daher zu hoch. Analog zum Beschuldigten

1 ist eine weitere Reduktion um 20 % vorzunehmen. Die Freiheitsstrafe ist

daher abermals um sieben Monate auf 18 Monate und die Geldstrafe um weitere 72

Tagessätze auf 216 zu reduzieren.

3.5.3 Weitere Strafmilderungs- oder

Strafminderungsgründe sind keine ersichtlich.

3.6 Modalitäten des Vollzugs

Bei diesem Strafmass kann nicht nur der Vollzug der

Geldstrafe sondern auch jener der Freiheitsstrafe aufgeschoben werden

(Art. 42 Abs. 1 StGB; zu den Voraussetzungen vgl. E. V.2.5

oben).

Der Beschuldigte 2 weist keine Vorstrafen auf (Akten

S. 10'735 f.) und es liegen – obschon auch dem Beschuldigten 2 keine

besondere Einsicht in das Unrecht seiner Taten zu Gute gehalten werden kann –

auch ansonsten keine Gründe vor, welche auf eine ungünstige Legalprognose

schliessen liessen. Die Freiheits- und die Geldstrafe sind somit mit bedingtem

Vollzug auszusprechen, wobei die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei

Jahren festgesetzt wird (Art. 44 Abs. 1 StGB).

3.7 Ergebnis

Zusammenfassend ist der Beschuldigte 2 somit zu einer

Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 216 Tagessätzen zu

CHF 330.– zu verurteilen, wobei ihm jeweils der bedingte Strafvollzug mit

einer Probezeit von zwei Jahren zu gewähren ist.

4. Strafzumessung Beschuldigter

3

4.1 Einsatzstrafe und hypothetische Einsatztrafen

4.1.1 Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss

Anklagepunkt I

Ausgangspunkt für die Bemessung der schuldangemessenen Strafe

bildet auch beim Beschuldigten 3 der Strafrahmen der qualifizierten ungetreuen

Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB für den

Sachverhaltskomplex gemäss Anklagepunkt I, der eine Freiheitsstrafe von einem

bis zu fünf Jahre vorsieht, wobei auch eine Geldstrafe möglich ist (vgl. bereits

E. V.3.1.1.1 oben).

Grundsätzlich

kann hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten auf das bereits Gesagte

betreffend den Beschuldigten 2 verwiesen werden (E. V.3.1.1.2 oben). Der

Deliktsbetrag fällt mit rund 2.3 Mio. äussert hoch aus, wobei der Beschuldigte

3 persönlich rund zur Hälfte im Umfang von CHF 1.178 Mio. profitierte.

Verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist ferner, dass die beiden

Beschuldigten sich durch die Zuteilung der Aktienmehrheit die Kontrolle über

die Immobilienholdinggesellschaft sicherten und damit diejenigen deutschen

Anlegenden, welche Aktien der Immobilienholdinggesellschaft erhielten, faktisch

um ihre Einlagen gebracht haben. Zwar ist davon auszugehen, dass der

Beschuldigte 2 als der Kopf der Sache anzusehen ist. Dies bedeutet jedoch nicht,

dass der Beschuldigte 3 reiner Befehlsempfänger gewesen wäre. Im Gegenteil, das

gesamte Anlagekonstrukt kam auch gemäss eigener Angaben überhaupt erst durch den

Beschuldigten 3 ins Rollen und hatte er verschiedentlich – insbesondere in der

Phase der Investorensuche – direkten Kontakt mit den Anlegenden. Es kann ihm

zwar im Zweifel ebenso zu Gute gehalten werden, dass er die deutschen

Anlegenden zu Beginn womöglich noch wie versprochen an den

Immobiliengesellschaften teilhaben lassen wollte, und es ihm lediglich um eine

Umgehung der Bewilligungspflicht – ob nun legal oder illegal – ging. Jedoch gilt

auch für ihn nichts Anderes als für den Beschuldigten 2: Er hat nicht nur, wie

vom Strafgericht festgehalten, die für die Immobiliengesellschaft 1- und Immobiliengesellschaft

2-Anlegenden ungünstige Vertragssituation, sondern insbesondere auch den

Umstand, dass diese sich aufgrund der Gesetzeslage rund um das BewG vollständig

auf F____, den Beschuldigten 2 und ihn verlassen mussten, erkannt und die

Gelegenheit skrupellos ausgenutzt. Unter dem Vorwand der Bestimmungen des BewG

wurde verhindert, dass die Anlegenden Einblick in die Tätigkeiten der beiden

Immobiliengesellschaften erhalten. Er hat das gesamte Vorgehen stets

mitgetragen und war auch bei der Planung und Umsetzung der Holdingstruktur

massgebend involviert, durch welche eine für die Anlegenden zusätzlich

unübersichtliche Situation geschaffen wurde. Die Anlegenden hatten keine

Kenntnis von den jeweiligen Hintergründen und den Aktionärsverhältnissen. Auch bei

der Einbringung der drei Immobiliengesellschaften in die Holdinggesellschaft

ging der Beschuldigte 3 zusammen mit dem Beschuldigten 2 planmässig vor, indem

die Einbringungswerte so durchgerechnet wurden, dass sich die beiden

Beschuldigten 2 und 3 die Aktienmehrheit an der Immobilienholdinggesellschaft

zuteilen konnten, die Einbringung selbst in anonymer Weise bzw. über eine mit

dem Investment Pool 1____ zu verwechseln ähnlich lautende ad hoc-Personengesellschaft

vorgenommen und den Anlegenden die Stellung der beiden Beschuldigten als

Mehrheitsaktionäre bis zuletzt verschleiert wurde. Das objektive Verschulden

ist aufgrund dieser Ausführungen auch beim Beschuldigten 3 als gerade noch

mittelschwer einzustufen.

In Bezug auf die

subjektiven Tatkomponenten kann ebenso auf die Ausführungen betreffend den

Beschuldigten 2 verwiesen werden (E. V.3.1.1.3 oben). Insbesondere ist zu

berücksichtigen, dass der Beschuldigte 3 die Gelegenheit, sich selbst zum

Schaden der deutschen Anlegenden am gesamten Vorhaben zu bereichern, erkannte

und diese direktvorsätzlich ausnutzte. Auch seine Beweggründe lagen einzig in

der eigenen persönlichen Bereicherung. Die subjektiven Tatkomponenten vermögen

das Verschulden des Beschuldigten 3 daher nicht zu relativieren.

Im Ergebnis wiegt

das Tatverschulden des Beschuldigten 3 damit gerade noch mittelschwer, weshalb

eine Einsatzstrafe von 24 Monaten als angemessen erscheint. Bei diesem

Strafmass fällt die Ausfällung einer Geldstrafe von vornherein ausser Betracht

(vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB bzw. aArt. 34 Abs. 1 StGB in Bezug auf das

bis zum 31. Dezember 2017 geltende Höchstmass der Geldstrafe).

4.1.2 Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss

Anklagepunkt C

Vom Verschulden her ist sodann die hypothetische

Einsatzstrafe für die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss

Anklagepunkt C zu beurteilen.

Der Deliktsbetrag fällt mit CHF 1'070'000.– ebenfalls

beträchtlich ausfällt. Der Beschuldigte 3 profitierte mit CHF 250'000.–

direkt in Form einer vermeintlichen Provisionszahlung, CHF 20'000.–

flossen in die sich damals in der Gründung befindlichen H____ des Beschuldigten

3 und CHF 500'000.– kamen der Immobilienholdinggesellschaft (welche damals

noch unter ihrem alten Firmennamen lief) zu, über welche die beiden

Beschuldigten 2 und 3 in der Folge die Einbringung der drei

Immobiliengesellschaft sowie die Aktienverteilung vollzogen, welche dem

Sachverhalt gemäss Anklagepunkt I zugrunde liegt. Hinsichtlich der kriminellen

Energie, ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte 3 das u.a. von ihm

erarbeitete Konzept zur Finanzierung der Immobiliengesellschaft 1 und dem

Erwerb deren Liegenschaftskomplexes skrupellos ausgenutzt hat. Dass der

Beschuldigte 3 das Vorhaben, den Hypothekarkredit auf dem Liegenschaftskomplex

zu erhöhen, um sich aus den erhältlich gemachten Mitteln zu bereichern, stets

mitgetragen hat, zeigt nur schon, dass die beiden Beschuldigten anlässlich

einer Besprechung vom 2. September 2005 die Verwendung der Mittel

besprachen. Ausserdem hat er den zusätzlichen Inhaberschulbrief auf den

Liegenschaften bei der Notarin erstellt (SB LIE / 31 ff.), was das

mittäterschaftliche Vorgehen eindrücklich demonstriert. Ausserdem hat er, wie

bereits erwähnt, im Rahmen der Ablösung des Hypothekarkredits zusammen mit dem

Beschuldigten 2 zwei Aktienkauverträge erstellt und öffentlich beurkunden lassen,

welche jedoch nie vollzogen wurden. Das objektive Tatverschulden ist aufgrund

des Gesagten zwischen leicht und mittelschwer einzustufen.

In Bezug auf die

subjektive Tatkomponente kann vollumfänglich auf das bereits Gesagte betreffend

Anklagepunkt I verwiesen werden (E. V.4.1.1 oben). Diese vermögen das

Verschulden des Beschuldigten 3 nicht zu relativieren.

Insgesamt ist

das Tatverschulden für diesen Schuldspruch zwischen leicht und mittelschwer

einzustufen. Es rechtfertigt sich daher eine (hypothetische) Einsatzstrafe von

14 Monaten. Bei diesem Strafmass fällt die Ausfällung einer Geldstrafe von

vornherein ausser Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB bzw. aArt. 34

Abs. 1 StGB in Bezug auf das bis zum 31. Dezember 2017 geltende Höchstmass

der Geldstrafe).

4.1.3 Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss

Anklagepunkt H

4.1.3.1 In Bezug auf die Schuldsprüche wegen

mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung fällt derjenige

betreffend Anklagepunkt H verschuldensmässig am geringsten aus. Dieser Schuldspruch

dreht sich um die Aufstockung der Hypothek auf der Liegenschaft der Immobiliengesellschaft

2 vom 7. Juli 2006 und die Verwendung der daraus erhältlich gemachten

Mittel.

Der Deliktsbetrag fällt in diesem Anklagepunkt mit CHF

150'000.– zwar ebenfalls nicht unwesentlich aus, jedoch ist er weitaus tiefer

als bei den beiden zuvor beurteilten Schuldsprüchen, wobei sich der

Beschuldigte 3 persönlich im Umfang von CHF 75'000.– bereicherte. In Bezug

auf das Tatvorgehen ist zwar zu konstatieren, dass er die mit unwahren Angaben

gegenüber der Bank ausgehandelte Hypothekaraufstockung nicht persönlich

vornahm. Allerdings bestehen keine Zweifel, dass er das Vorgehen des

Beschuldigten 2 vollumfänglich mitgetragen hat. Einerseits wird dies daraus

ersichtlich, dass er sich zur Hälfte am inkriminierten Geldbetrag beteiligte,

welcher über ein Durchlaufkonto einer Kundin des Beschuldigten 2 zu ihm

gelangte. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Hypothekaraufstockung

im Zusammenhang mit der Einlagenrückforderung der Anlegerin_A____ stand und der

Beschuldigte 3 diese, bis die finanziellen Mittel beschafft werden konnten,

ebenso mit Unwahrheiten hingehalten hatte. Da auch in subjektiver Hinsicht keine

entlastenden Umstände ersichtlich sind, erweist sich das Tatverschulden – wie

bereits hinsichtlich des Beschuldigten 2 – gerade noch als leicht. Es

rechtfertigt sich daher eine Einsatzstrafe von 200 Strafeinheiten.

3.1.3.2 Bei

diesem Strafmass kommt nach dem Grundsatz der lex mitior sowohl eine

Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe in Betracht. Der aktuelle Strafregisterauszug

des Beschuldigten 3 weist keine Vorstrafen aus (Akten S. 10'739 f.). Da

auch ansonsten keine Gründe vorliegen, welche eine Freiheitsstrafe

rechtfertigen würden, ist eine Geldstrafe auszusprechen.

3.1.3.3

Zusammenfassend ist als Einsatzstrafe für den Schuldspruch der qualifizierten

ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss lit. H der Anklage eine Geldstrafe von 200

Tagessätzen einzusetzen.

4.1.4 Veruntreuung gemäss Anklagepunkt B

Dieser Schuldspruch

dreht sich um die unrechtmässige Vereinnahmung von CHF 68'500.– der

Einlage der Anlegerin_A____. Der Tatbestand der Veruntreuung gemäss

Art. 138 Ziff. 1 StGB sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis

zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor.

Auf der

objektiven Verschuldensseite fällt zunächst zu Ungunsten des Beschuldigten 3 ins

Gewicht, dass er bei seinem deliktischen Vorgehen eine beträchtliche kriminelle

Energie an den Tag legte. So wurde der Anlegerin gegenüber mit falschen

Zahlungsvermerken von Einzahlungen anderer Einlagen vorgetäuscht, dass ihr Geld

tatsächlich in vollem Umfang der Immobiliengesellschaft 2 zugeflossen sei.

Zudem war er nicht nur über die Verbuchung der fiktiven Darlehensforderung zu

seinen Gunsten in der Buchhaltung der Immobiliengesellschaft 2 im Bilde,

sondern war diese auch gemäss seinen eigenen Angaben mit ihm abgesprochen.

Diese Verschleierungsmanöver zeugen von einem äusserst zielgerichteten und

hartnäckigen Vorgehen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Deliktsbetrag –

gerade auch mit Blick auf die Schuldsprüche wegen qualifizierter ungetreuer

Geschäftsbesorgung – mit CHF 68'500.– nicht sehr hoch ausgefallen ist, obschon

es sich mitnichten um einen Bagatellbetrag handelte. Das objektive Verschulden

kann daher gerade noch als leicht beurteilt werden. Auf der subjektiven Seite

ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 3 wiederum direktvorsätzlich und

mit der Absicht, sich selbst ungerechtfertigt zu bereichern, handelte. Es

bleibt somit dabei, dass das Verschulden in Bezug auf diesen Schuldspruch als

gerade noch leicht zu werten ist. Es rechtfertigt sich eine hypothetische

Einsatzstrafe von 100 Strafeinheiten, wobei auch hier wiederum nur eine

Geldstrafe ausgesprochen werden kann.

4.1.5 Veruntreuung gemäss Anklagepunkt G

Dieser

Schuldspruch dreht sich um die unrechtmässige Vereinnahmung des für die

Rückzahlung an den Anleger_C____ vorgesehenen Geldbetrags von CHF 37'000.–.

Das Verschulden fällt deutlich geringer aus als hinsichtlich des vorgehend

dargestellten Schuldspruchs. Zum einen ist der tiefere Deliktsbetrag von CHF 37'000.–

zu berücksichtigen. Andererseits kann dem Beschuldigten 3 in diesem

Anklagepunkt kein sonderlich raffiniertes oder zielstrebiges Handeln

vorgeworfen werden. Vielmehr ist der Betrag dem Beschuldigten 3 bzw. der J____

von F____ ohne grosses Zutun zur Weiterleitung an Anleger_C____ überwiesen

worden und hat der Beschuldigte 3 lediglich die Möglichkeit zur Einbehaltung

wahrgenommen. Zu relativieren ist diese Feststellung jedoch insofern, als der

Geldbetrag auch buchhalterisch bei der J____ zu Gunsten des Beschuldigten 3

einvernahmt wurde. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der

Beschuldigte 3 direktvorsätzlich und mit dem einzigen Motiv vorging, sich persönlich

zu bereichern. Immerhin kann ihm zu Gute gehalten werden, dass er sich im Jahr

2009 dafür einsetzte, dass die Forderung des Anlegers nicht vergessen ging.

Insgesamt ist das Verschulden als leicht zu werten. Es rechtfertigt sich eine

hypothetische Einsatzstrafe von 50 Strafeinheiten, wobei auch hier

wiederum eine Geldstrafe auszusprechen ist.

4.1.6 Umgehung der Bewilligungspflicht

Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen mehrfacher Umgehung der

Bewilligungspflicht kann grundsätzlich auf die diesbezüglichen Erwägungen in Bezug

auf den Beschuldigten 2 verwiesen werden (E. V.3.1.6 oben).

Zu Gute gehalten kann auch dem Beschuldigten 3, dass er

zunächst einen aus seiner Sicht «legalen» Weg der Aktienverteilung gesucht

haben dürfte. Auch wenn der Beschuldigte 3 in Bezug auf den Börsenhandel nicht

sonderlich bewandert gewesen sein dürfte, bestehen dennoch keine Zweifel, dass

auch er den Entscheid, die Listung auf der ausserbörslichen OTC-X-Plattform

zusammen mit den beiden anderen Beschuldigten getroffen und mitgetragen hat:

Der Beschuldigte 3 kannte die Rechtslage hinsichtlich der Bewilligungspflicht,

er war bei den Treffen mit den Banken anwesend und liess sich

Begrifflichkeiten, welche er nicht verstand, vom Beschuldigten 1 erklären. Wie

bereits hinsichtlich des Beschuldigten 2 wiegt auch dasjenige des Beschuldigten

3 schwerer als jenes des Beschuldigten 1: Die Verteilung der Aktien der

Immobilienholdinggesellschaft an die deutschen Anlegenden war im alleinigen

Interesse der Beschuldigten 2 und 3. Sie konnten sich damit nicht nur der

Zinslast entledigen, sondern sicherten sich durch die Zuteilung der Aktien den

zwischenzeitlich eingetretenen Mehrwert des Anlagekonstrukts sowie die

Kontrolle über die Geschicke der Immobilienholdinggesellschaft und damit auch

deren Tochtergesellschaften. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass er

direktvorsätzlich handelte (vgl. auch E. IV.9.3.3.6 oben). Auch in Bezug

auf den Beschuldigten 3 ist der Umstand, dass Bestrebungen bestanden, die

Bewilligungspflicht für EU-Bürger abzuschaffen, neutral zu werten.

Insgesamt ist somit analog zum Beschuldigten 2 von einem noch

eher leichten Verschulden auszugehen und die Einsatzstrafe auf 60

Strafeinheiten festzusetzen. Da sich auch diesbezüglich keine Freiheitstrafe

rechtfertigt, ist für die mehrfache Umgehung der Bewilligungspflicht als

hypothetische Einsatzstrafe eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen einzusetzen.

4.2 Gesamtstrafenbildung

Für die theoretischen Grundlagen der Gesamtstrafenbildung

kann auf E. V.3.2 oben verwiesen werden.

Vorliegend

weisen die verschiedenen Tatbestände in sachlicher und situativer Hinsicht

einen engen Konnex auf: Sie stehen allesamt im Kontext des Anlagekonstrukts,

welches ursprünglich mit der Gründung der Immobiliengesellschaft 1 und dem Kauf

von deren Liegenschaften errichtet wurde. Zu berücksichtigen ist ferner, dass

sich ein Grossteil der Tatbestände gegen das gleiche Rechtsgut – das Vermögen –

richten. Insgesamt wird dadurch der Gesamtschuldbeitrag der einzelnen Delikte

leicht verringert.

Die

Einsatzstrafe für die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss

lit. I der Anklage von 24 Monaten Freiheitsstrafe wird in Anwendung des

Asperationsprinzips gemäss Art. 49 StGB für die qualifizierte ungetreue

Geschäftsbesorgung gemäss lit. C um acht Monate auf 32 Monate

Freiheitsstrafe erhöht.

In gleicher

Weise wird die Einsatzstrafe für die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung

gemäss lit. H der Anklage von Geldstrafe von 200 Tagessätzen um 80 Tagesätze für

die Veruntreuung gemäss lit. B der Anklage und um 40 Tagessätze für die Veruntreuung

gemäss lit. G der Anklage erhöht. Für die Umgehung der Bewilligungspflicht

erfolgt eine weitere Erhöhung um 20 Tagessätze, womit eine Gesamtgeldstrafe von

340 Tagessätze resultiert.

4.3 Tagessatzbemessung

Der Beschuldigte 3 stellte mit seiner Berufungserklärung vom

2. Mai 2018 ein Gesuch um amtliche Verteidigung unter Einreichung

entsprechender Belege über seine Einkommensverhältnisse (Akten S. 8140 ff.).

Angesichts seiner knappen finanziellen Verhältnissen rechtfertigt es sich, den

Tagessatz auf die vom Beschuldigten 3 (eventualiter) beantragte Höhe von

CHF 30.– zu bemessen.

4.4 Täterkomponenten

Zur Täterkomponente erwog das Strafgericht das Folgende: «C____

[Beschuldigter 3] ist [...] in Deutschland geboren und bei den Eltern zusammen

mit einer Schwester an verschiedenen Orten in Deutschland aufgewachsen. Die

Schule hat er grösstenteils in einem Internat besucht. Nach dem Abitur

verbrachte C____ [Beschuldigter 3] mehrere Jahre im Ausland, bevor er in [...]

eine 3-jährige Ausbildung zum Diplom-Immobilienwirt absolvierte. Nach Abschluss

dieser Ausbildung arbeitete er selbständig als Immobilienkaufmann, wobei er

schwerpunktmässig in der wirtschaftlichen und technischen Baubetreuung tätig

war. Er war nach eigenen Angaben u.a. auch für die [...] Bank und die [...] im

Immobilienbereich tätig. Anfangs der 90er-Jahre trat C____ [Beschuldigter 3] mit

seinen eigenen Firmen kürzer und arbeitete fortan im elterlichen Betrieb mit.

Diese führten in der Schweiz einen schweisstechnischen Grosshandel, weshalb C____

[Beschuldigter 3] ebenfalls in die Schweiz übersiedelte. Ende der 90er-Jahre

wechselte C____ [Beschuldigter 3] wieder in die Immobilienbranche und liess

sich in Basel-Stadt nieder. Hier kaufte er schliesslich von B____ [vom

Beschuldigten 2] die J____, womit er in der Folge diverse Immobiliengeschäfte

abwickelte. Unterdessen lebt C____ [Beschuldigter 3] mit seiner Familie

(Ehefrau und 2 Söhne) wieder in [...] (HV-Prot. S. 16-18; Akten S. 73-74,

82).» Dem ist nichts beizufügen und die persönlichen Verhältnisse sind neutral

zu werten. Ebenso neutral fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte 3 keinerlei

Vorstrafen aufweist.

4.5 Weitere Strafmilderung bzw. Strafminderung oder

Straferhöhung

4.5.1 Auch beim Beschuldigten 3 ist die lange

Verfahrensdauer und damit einhergehend die (teilweise bereits vom

Appellationsgericht festgestellte) Verletzung des Beschleunigungsgebots strafmindernd

zu berücksichtigen.

Für die theoretischen Grundlagen sowie die einzelnen

Verletzungen kann auf das bereits Gesagte in Bezug auf den Beschuldigten 1

verwiesen werden (E. V.2.4.1 oben). Auch der Beschuldigte 3 beantragt eine

Reduktion um 40 % der schuldangemessenen Strafe, was deutlich zu hoch

erscheint. Vielmehr ist die Strafe des Beschuldigten 3, wie in Bezug auf die

anderen beiden Beschuldigten, aufgrund der langen Dauer für die

erstinstanzliche Urteilsbegründung sowie die insgesamt lange kantonale

Verfahrensdauer jeweils um rund 10 % bzw. insgesamt auf rund 20 % zu

reduzieren.

Die Freiheitsstrafe ist folglich um insgesamt sieben Monate

auf 25 Monate und die Geldstrafe um insgesamt um 68 Tagessätze auf 272 zu

reduzieren.

4.5.2 Eine

weitere Reduktion erfolgt aufgrund des Zumessungsgrunds des verminderten

Strafbedürfnisses infolge Zeitablaufs gemäss Art. 48 lit. e StGB. Die

Verfolgungsverjährung für den Tatbestand der qualifizierten ungetreuen

Geschäftsbesorgung tritt 15 Jahre nach dem Tag ein, an welchem die strafbare Handlung

begangen wurde (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 98

lit. a StGB). Auch diesbezüglich ist somit die Zweidrittelgrenze erreicht.

Im Übrigen kann vollumfänglich auf das bereits Gesagte verwiesen werden

(E. V.2.4.2 oben). Analog zu den anderen beiden Beschuldigten ist eine

weitere Reduktion um 20 % vorzunehmen. Die Freiheitsstrafe ist daher

abermals um sieben Monate auf 18 Monate und die Geldstrafe um weitere 68

Tagessätze auf 204 zu reduzieren.

4.5.3 Der

Beschuldigte 3 möchte namentlich aufgrund seines kooperativen Verhaltens eine

weitere Reduktion der Strafe (Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung

Rz. 238 ff., Akten S. 11'384). Dem ist insofern zu folgen, als

bereits auch das Strafgericht festgestellt hat, dass der Beschuldigte 3

anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als einziger Beschuldigter

bereit war, die Fragen des Gerichts zu beantworten. Auch im Vorverfahren gab er

(teilweise mündlich, teilweise schriftlich) Auskunft. Anlässlich der

Berufungsverhandlung konnte ein solches Verhalten zwar nicht mehr beobachtet

werden, dennoch kann ihm zu Gute gehalten werden, dass seine im Verlauf des

Strafverfahrens getätigten Angaben zumindest teilweise zur Feststellung des

Sachverhalts beigetragen und damit zu einer geringfügigen Erleichterung der

Strafuntersuchungen geführt haben. Einschränkend ist jedoch zu berücksichtigen,

dass der Beschuldigte 3 jegliche strafrechtlichen Vorwürfe stets von sich wies

und weder die Staatsanwaltschaft, das Strafgericht noch das Appellationsgericht

unbesehen auf seine Angaben abstellen konnten. Vielmehr musste anhand der

objektiven Beweismittel und der Angaben diverser Personen eruiert werden,

welche Darstellungen der Wahrheit entsprachen und welche nicht. Seinem

teilweise kooperativen Verhalten kommt damit klarerweise nicht die Qualität

eines Geständnisses, geschweige denn einer darüberhinausgehenden Kooperation,

zu (vgl. dazu etwa Mathys, a.a.O.,

Rz. 365 f.). Es rechtfertigt sich, diesem Verhalten daher in einem

untergeordneten Mass Rechnung zu tragen und die Freiheitsstrafe um zwei Monate

und die Geldstrafe um vier Tagessätze zu reduzieren.

4.5.4 Eine

weitere Reduktion für sein Nachtatverhalten rechtfertigt sich dagegen –

entgegen der Auffassung des Beschuldigten 3 – nicht. Das Strafgericht hielt dem

Beschuldigten 3 zwar zu Gute, dass er für die unzufriedenen Anlegenden

teilweise Lösungen gesucht habe und immer wieder auf F____ zugegangen sei. Dem

kann jedoch nicht gefolgt werden. Insgesamt ist beim Beschuldigten 3 weder

Einsicht oder eine damit einhergehende tätige Reue erkennbar. Vielmehr lässt

sich die teilweise Besänftigung der deutschen Anlegenden damit vereinbaren,

dass kritisches Hinterfragen des Anlagekonstrukts ja gerade verhindert werden

sollte. Dass sich der Beschuldigte 3 im Jahr 2009 dafür einsetzte, dass die

Forderung des Anleger_C____ nicht vergessen ging, wurde im Übrigen bereits beim

Tatverschulden hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Veruntreuung berücksichtigt

(vgl. E. V.4.1.5 oben). Exemplarisch zeigt sich anhand dieses Vorgangs

aber, dass der Beschuldigte 3 nicht etwa bedacht war, dem Anleger das von ihm veruntreute

Geld zu ersetzen, sondern er setzte sich lediglich dafür ein, dass der Anleger

eine entsprechende Darlehensforderung gegenüber der

Immobilienholdinggesellschaft erhält.

Eine besondere

Strafempfindlichkeit aufgrund seiner familiären Situation, seines Alters (vgl.

hierzu auch Mathys, a.a.O.,

Rz. 357 ff.) oder allfälliger schwerer gesundheitlicher Probleme (vgl.

hierzu auch Mathys, a.a.O.,

Rz. 356) ist aufgrund der Akten schliesslich – entgegen der Auffassung des

Strafgerichts – ebenfalls nicht auszumachen und wird vom Beschuldigten 3 denn

auch nicht weiter substantiiert.

4.6 Modalitäten des Vollzugs

Bei diesem Strafmass kann sowohl der Vollzug der Geldstrafe

als auch jener der Freiheitsstrafe aufgeschoben werden (Art. 42

Abs. 1 StGB; zu den Voraussetzungen vgl. E. V.2.5 oben).

Der Beschuldigte 3 weist keine Vorstrafen auf und es liegen

auch ansonsten keine Gründe vor, welche auf eine ungünstige Legalprognose

schliessen liessen. Die Freiheits- und die Geldstrafe sind somit mit bedingtem

Vollzug auszusprechen, wobei die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei

Jahren festgesetzt wird (Art. 44 Abs. 1 StGB).

4.7 Ergebnis

Zusammenfassend ist der Beschuldigte 3 somit zu einer

Freiheitsstrafe von 16 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu

CHF 30.– zu verurteilen, wobei ihm jeweils der bedingte Strafvollzug mit

einer Probezeit von zwei Jahren zu gewähren ist.

VI. Zivilforderungen

1. Ansprüche der deutschen Anlegenden

1.1 Ausgangslage

Das Strafgericht verwies die Zivilforderung der Anlegerin_A____

vollumfänglich auf den Zivilweg. Im Übrigen verurteilte es die drei

Beschuldigten solidarisch zur Bezahlung von Schadenersatz an die deutschen

Anlegenden, welche sich als Privatkläger konstituiert hatten, in Höhe des

ursprünglichen Nominalwerts der noch vorhandenen Aktien der

Immobilienholdinggesellschaft. Weitergehende Zinsforderungen und sämtliche

Mehrforderungen aus Wertsteigerung sowie Genugtuungsansprüche verwies es

dagegen auf den Zivilweg.

Die Berufungen sämtlicher Beschuldigter sowie in Bezug auf

die Einziehung der Vermögenswerte auch der Immobilienholdinggesellschaft

richten sich gegen die Zusprechung von Schadenersatz an die Privatkläger. Es

wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Zivilansprüche seien weder

ausgewiesen, noch hätten die Privatkläger ihre Ansprüche hinreichend begründet

und beziffert. Der Kausalzusammenhang zwischen der angeblichen Straftat und dem

Schaden sei nicht dargelegt worden. Auch die Anlasstaten seien im angefochtenen

Urteil nur sehr pauschal ausgeführt und es bleibe unklar, durch welche

konkreten Handlungen welcher Schaden entstanden sei. Insbesondere treffe es nicht

zu, dass die Aktien wertlos seien; den Privatklägern sei kein Schaden

entstanden. Entsprechend seien die Zivilansprüche abzuweisen, eventualiter auf

den Zivilweg zu verweisen (Plädoyer Beschuldigter 1 Berufungsverhandlung

S. 62, Akten S. 11'453; Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung

Rz. 786 ff., Akten S. 11'316 ff.; Plädoyer Beschuldigter 3

Rz. 254 ff., Akten S. 11'387 ff.; Akten S. 8'223 ff.).

Der Privatkläger 1 fordert nebst der Rückerstattung der

Einlage ausserdem Zinsen sowie einen Gewinnanteil auf seine ursprüngliche

Investition.

1.2 Grundlagen

Das Adhäsionsverfahren richtet sich nach der StPO. Die

Verfahrensschritte und Beweisaufnahmen, die zur Durchsetzung des staatlichen

Strafanspruchs ergriffen werden, liefern gleichzeitig auch die Grundlagen für

den Entscheid im Zivilpunkt (Schmid/Jositsch,

a.a.O., N 703, 709). Es gilt eine an die Bedingungen der StPO angepasste

Verhandlungsmaxime, so dass das Strafgericht nicht von Amtes wegen für die

Wiedergutmachung des zivilrechtlichen Schadens zu sorgen hat. Das Strafgericht

bzw. Berufungsgericht kann sich aber im Zivilpunkt auf die im Strafverfahren

gewonnenen Erkenntnisse stützen. Die vorausgesetzte Konnexität mit der Straftat

führt zu einer Relativierung der Verhandlungsmaxime. Auf den im Strafverfahren

abgeklärten Sachverhalt darf abgestellt werden und die entsprechenden Tatsachen

gelten als gerichtsnotorisch im Sinne von Art. 139 Abs. 2 StPO.

Sachverhaltselemente, die für den Strafpunkt nicht wesentlich sind, müssen aber

von der Privatklägerschaft substanziiert werden; diese muss dazu die Beweise

nennen. Konnexität bedeutet, dass die Zivilklage auf demselben Sachverhalt

beruht wie derjenige, der Anlass zur Strafverfolgung gab (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.],

Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 122 N 3, 4b ff.; Dolge, in: Basler Kommentar, 2. Auflage

2014, Art. 122 StPO N 23, je mit Hinweisen). Zivilrechtliche

Ansprüche, die sich auf einen Vertrag stützen und nicht auf dem Vorliegen einer

Straftat beruhen, können nicht adhäsionsweise im Strafverfahren geltend gemacht

werden (BGE 148 IV 432 E. 3.2 f.).

1.3 Anwendbares Recht

Die Beschuldigten hatten im Zeitraum, in welchem sich die

Tathandlungen der vorliegenden Verurteilungen abgespielt haben, ihren Wohnsitz

in der Schweiz, die deutschen Anlegenden – mit Ausnahme von Anlegerin_D____,

welche ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte (vgl. SB [...] / 53) – in

Deutschland. In zivilrechtlicher Hinsicht liegt somit ein internationaler

Sachverhalt vor, weshalb zunächst – die örtliche Zuständigkeit ist ohne

weiteres gegeben (vgl. Art. 5 Ziff. 4 Lugano-Übereinkommen [LugÜ, SR

0.275.12]) – das anwendbare Recht nach dem Bundesgesetz über das Internationale

Privatrecht (IPRG, SR 291) zu ermitteln ist (BGE 140 III 473 E. 2, mit

Hinweisen).

Gemäss Art. 18 IPRG sind all jene Bestimmungen des

schweizerischen Rechts vorbehalten, welche wegen ihres besonderen Zwecks,

unabhängig von dem durch das IPRG bezeichneten anwendbaren Recht, zwingend

anzuwenden sind. Es handelt sich dabei um materiellrechtliche Normen des

schweizerischen Rechts, die im Hinblick auf ihren besonderen Zweck unmittelbare

Anwendung und Vorrang vor allen ausländischen Normen verlangen (Vischer/Widmer Lüchinger, in:

Müller-Chen/Widmer Lüchinger [Hrsg.], Zürcher Kommentar zum IPRG,

3. Auflage, Zürich 2018, Art. 18 Rz. 1). Zu diesen Normen zählen

namentlich auch die Bestimmungen des BewG (Vischer/Widmer

Lüchinger, a.a.O., Art. 18 Rz. 18; Albisetti, in: Koller [Hrsg.], Der Grundstückkauf,

3. Auflage, St. Gallen 2017, § 8 Rz. 11, mit Hinweis), weshalb

diese vorliegend als Eingriffsnormen in jedem Fall zur Anwendung gelangen.

Sofern durch eine unerlaubte Handlung ein zwischen der

klagenden und der beklagten Partei bestehendes Rechtsverhältnis verletzt wird,

so unterstehen Klagen aus unerlaubter Handlung – vorausgesetzt die Parteien haben

nach Eintritt des schädigenden Ereignisses nicht das Recht am Gerichtsort für anwendbar

erklärt (Art. 132 IPRG) – in erster Linie demjenigen Recht, welchem das

vorbestehende Rechtsverhältnis unterstellt ist (Art. 133 Abs. 3

IPRG). Ist dies nicht der Fall, kommt entweder das Recht desjenigen Staates zur

Anwendung, in welchem die Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (Art.

133 Abs. 1 IPRG) oder, sofern die geschädigte und die schädigende Person

ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im gleichen Staat haben, das Recht des

Staates, in welchem die unerlaubte Handlung begangen worden ist. Tritt der

Erfolg nicht in dem Staat ein, in dem die unerlaubte Handlung begangen worden

ist, so ist das Recht desjenigen Staates anzuwenden, in dem der Erfolg

eintritt, wenn die schädigende Person mit dem Eintritt des Erfolges in diesem

Staat rechnen musste (Art. 133 Abs. 2 IPRG).

Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob sich die Zivilansprüche

aufgrund des Rechts, welches auf das Treuhandverhältnis zwischen den

Beschuldigten 2 und 3 und den Privatklägerinnen und Privatklägern anwendbar ist

(Art. 133 Abs. 3 IPRG), beurteilen oder ob Art. 133 Abs. 2

IPRG zur Anwendung gelangt. Dies kann letztlich jedoch offenbleiben: Liegt für

das (vorbestehende) Rechtsverhältnis – wie vorliegend – keine Rechtswahl vor,

untersteht dieses dem Recht des Staates, mit dem es am engsten zusammenhängt

(Art. 117 Abs. 1 IPRG), wobei dies vorliegend die Schweiz wäre (vgl. Art. 117

Abs. 2 und 3 IPRG). Nichts Anderes ergibt sich nach Art. 133

Abs. 2 IPRG: Die Beschuldigten hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der

Schweiz, die in Deutschland wohnhaften Privatklägerinnen und Privatkläger in

Deutschland. Der Handlungsort der vorliegend zu beurteilenden Delikte –

namentlich der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Anklagepunkt

I – liegt in der Schweiz. Da die in Deutschland wohnhaften Anlegenden ihr Geld

ursprünglich in Schweizer Gesellschaften und für den Erwerb von in der Schweiz

liegenden Liegenschaften investierten, hierfür ein Treuhandkonto in der Schweiz

eröffnet wurde, die Aktien in der Schweiz treuhänderisch gehalten wurden und sich

die Beschuldigten 2 und 3 schliesslich bei der Wandlung in ungetreuer

Geschäftsbesorgung selbst Aktien der Immobilienholdinggesellschaft zugewiesen

haben, ist auch der Erfolgsort in der Schweiz zu verorten. Somit käme auch insoweit

Schweizer Recht zur Anwendung.

1.4 Rückforderung der ursprünglichen Einlagen

1.4.1 Das Strafgericht hat im angefochtenen Urteil

in einer tabellarischen Übersicht die einzelnen Privatklägerinnen und

Privatkläger mit Angabe ihrer geltend gemachten Forderungen sowie

Aktenfundstellen der Anmeldungen aufgelistet (angefochtenes Urteil

S. 158–160).

Wie vorgehend dargelegt, erfüllte die Verteilung der Aktien

der Immobilienholdinggesellschaft an die deutschen Anlegenden mit Wohnsitz in

Deutschland den Tatbestand der mehrfachen Umgehung der Bewilligungspflicht nach

Art. 28 BewG (E. IV.9.3.3 oben). Es steht damit fest, dass es sich um

ein bzw. um mehrere nichtige Rechtsgeschäfte im Sinne von Art. 26

Abs. 2 BewG handelte. Die Nichtigkeit hat gemäss Art. 26 Abs. 4

lit. b BewG u.a. zur Folge, dass Leistungen innerhalb eines Jahres

zurückgefordert werden können, seit der Kläger Kenntnis von seinem

Rückforderungsanspruch hat oder innerhalb eines Jahres seit Abschluss eines

Strafverfahrens, spätestens aber innerhalb von zehn Jahren, seitdem die

Leistung erbracht worden ist. Ist ein nichtiges Rechtsgeschäft vollzogen

worden, so können die Parteien somit die Rückabwicklung verlangen. Der

Verkäufer kann eine Eigentumsklage (Art. 641 Abs. 2 Schweizerisches

Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]) bzw. eine Grundbuchberichtigungsklage (Art. 975

ZGB) erheben, der Käufer eine besondere Bereicherungsklage (AGE

VD.20115.179–185 vom 16. September 2016 E. 2.3.3.1, mit Hinweisen).

Die als Privatklägerinnen und Privatkläger auftretenden

Anlegenden mit Wohnsitz in Deutschland hatten den Beschuldigten 2 und 3 ihre

ursprünglichen Einlagen zunächst zur Finanzierung der Immobiliengesellschaft 1

bzw. der Immobiliengesellschaft 2 hingegeben. Hierfür haben sie in der Folge

Aktien der Immobilienholdinggesellschaft im Nennwert ihrer ursprünglichen

Investition erhalten. Da dieser Erwerb der Aktien gemäss BewG ein nichtiges

Geschäft darstellt, haben sie nach dem Gesagten folglich gestützt auf

Art. 26 Abs. 4 lit. b BewG einen entsprechenden

Rückforderungsanspruch gegen die beiden Beschuldigten in Höhe ihrer

ursprünglichen Investitionen. Entgegen der Auffassung der

Immobilienholdinggesellschaft (Akten S. 9066 f.) sind diese Ansprüche auch

nicht verjährt. Gemäss Art. 135 Ziff. 2 OR wird die zivilrechtliche

Verjährung u.a. durch Klage vor einem staatlichen Gericht unterbrochen, wobei die

form- und fristgerechte Erhebung einer Adhäsionsklage nach Art. 119

Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 122 ff. StPO zur

Unterbrechung genügt (Däppen, in:

Basler Kommentar, 7. Auflage 2020, Art. 135 OR N 9, mit Hinweisen; Dolge, in: Basler Kommentar, 2. Auflage

2014, Art. 122 StPO N 91). Somit sind die beiden Beschuldigten 2 und 3

solidarisch zur (Rück-)Zahlung der ursprünglichen Einlagen an die Anlegenden zu

verurteilen, nicht hingegen der Beschuldigte 1.

1.4.2 Hinsichtlich der Anlegerin_D____, welche ihren

Wohnsitz in der Schweiz hatte (vgl. E. VI.1.3 oben), ist den Erwägungen des

Strafgerichts zu folgen. Ihr Anspruch stützt sich auf Art. 41 Abs. 1

OR, wonach ein Schaden aus unerlaubter Handlung im Sinne von Art. 41 Abs. 1

OR zu ersetzen ist, wenn er widerrechtlich, kausal und verschuldet verursacht

wurde.

Wie vorgehend dargelegt, haben sich die beiden Beschuldigten

2 und 3 durch die Verteilung der Aktien der Immobilienholdinggesellschaft der

ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig gemacht. Bei dieser Strafbestimmung handelt

es sich um eine Verhaltensnorm zum Schutz des Vermögens (Brehm, Berner Kommentar,

5. Auflage, Bern 2021, Art. 41 OR N 39), welche eine

Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 41 OR zu begründen vermag.

Sodann wurde bereits festgestellt, dass die beiden

Beschuldigten durch die Aktienzuteilung nicht nur die zwischenzeitlichen

Wertsteigerungen der drei Immobiliengesellschaften und damit letztlich der

Immobilienholdinggesellschaft vereinbarungswidrig für sich selbst einvernahmt

hatten, sondern dass sie die wandlungswilligen Anlegenden durch die Sicherung

der Aktienmehrheit innerhalb der Immobilienholdinggesellschaft faktisch um ihre

Investitionen gebracht haben. Wie das Strafgericht zutreffend erwog, ist die

Anlegerin aufgrund der Aktienminderheit den Plänen der beiden Beschuldigten

ausgeliefert und erweisen sich die Aktien für sie als wertlos. Daran ändert

auch der Einwand des Beschuldigten 2 nichts, wonach gewisse Aktienverkäufe

sowohl über die OTC-X-Plattform als auch ausserhalb der Plattform stattgefunden

hätten (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 794, Akten

S. 11'317). Wie dargelegt (vgl. E. IV.9.3.2.3 oben), handelt es sich

bei den Aktienverkäufen zwischen den Anlegenden und den beiden Beschuldigten 2

und 3 um gezielte Zukäufe letzterer, um die Aktienmehrheit in der

Immobilienholdinggesellschaft wiederherzustellen. Sodann wird auf der

Internetseite der OTC-X-Plattform ersichtlich, dass es in der Zeit zwischen dem

1. September 2008 und dem 3. Mai 2011 zu neun Abschlüssen über die

Plattform gekommen ist, bei denen grösstenteils der Beschuldigte 2 bzw. seine N____

als Käuferin aufgetreten ist (vgl. etwa SB [...]-A / 42, 44, 72 f.). Von einer

eigentlichen Handelbarkeit der Aktien kann keine Rede sein. Auf die

theoretischen Ausführungen der Verteidigung zum «inneren Wert» der Aktien ist aufgrund

der vorgehenden Ausführungen daher nicht weiter einzugehen. Der

Vermögensschaden der Anlegerin_D____ in Höhe ihrer ursprünglichen Einlage ist

somit erstellt.

Auch an der Kausalität und dem Verschulden der beiden

Beschuldigten 2 und 3 bestehen keine Zweifel. Die pflichtwidrige Aktienverteilung

führte direkt zum dargelegten Vermögensschaden, wobei die beiden Beschuldigten

2 und 3 – wie aufgrund der Tatsachen hinsichtlich des Anklagepunktes I

hinreichend dargelegt – direktvorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht

vorgegangen sind.

Somit sind wiederum die beiden Beschuldigten 2 und 3 zur

Zahlung von CHF 100'000.– an Anlegerin_D____ zu verurteilen.

1.4.3 Im Ergebnis ist die vom Strafgericht

ausgesprochenen Verurteilung zu den einzelnen Zahlungen an die

Privatklägerinnen und Privatkläger somit zu bestätigen, mit der Abweichung,

dass lediglich die Beschuldigten 2 und 3 solidarisch zu den entsprechenden

Zahlungen zu verurteilen sind.

1.5 Mehrforderungen des Privatklägers 1

Der Privatkläger 1 macht nebst der von ihm und seiner Ex-Frau

eingebrachten Einlage zusätzlich Ansprüche für ausgebliebene Zinszahlungen und

anteilsmässige Beteiligung an den Mietzinseinnahmen der Liegenschaften der drei

Immobiliengesellschaften sowie am Verkaufserlös der Liegenschaften geltend (vgl.

bspw. die Eingabe vom 9. Januar 2019, Akten S. 9783 ff.). Mithin

beantragt er Schadenersatz für entgangenen Gewinn.

Sowohl die Immobiliengesellschaft 1 als auch die Immobiliengesellschaft

2 wurden im Namen der beiden Beschuldigten 2 und 3, aber auf Rechnung der

deutschen Anlegenden gegründet. Der strafrechtliche Vorwurf bei der Verteilung

der Aktien der Immobilienholdinggesellschaft gegenüber den beiden Beschuldigten

2 und 3 besteht u.a. auch darin, dass sie die Anlegenden vereinbarungswidrig

nicht auch im Umfang der zwischenzeitlich eingetretenen Wertsteigerung der

einzelnen Tochtergesellschaften an der Immobilienholdinggesellschaft beteiligt

hatten. Grundsätzlich vermag die diesbezüglich bestätigte Verurteilung der

beiden Beschuldigten 2 und 3 wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung die

Widerrechtlichkeit der vom Privatkläger 1 geltend gemachten Schadenersatzforderung

im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR zu begründen. Zu berücksichtigen ist

allerdings, dass die Immobilienholdinggesellschaft eine Immobiliengesellschaft

im engeren Sinn gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. e BewG ist (AGE

VD.2015.179–185 vom 16. September 2016 E. 7.2.6), was eine

Beteiligung durch ausländische Personen mit Wohnsitz im Ausland (ohne

entsprechende Bewilligung) nicht zulässt. Daher ist auch die dem Privatkläger 1

nach der Einbringung der drei Immobiliengesellschaften versprochene Beteiligung

an der Immobilienholdinggesellschaft in Bezug auf die zwischenzeitlich

erfolgten Wertsteigerungen der Tochtergesellschaften aufgrund der Bestimmungen

des BewG daher nicht zulässig (vgl. dazu E. IV.9.3.3 oben). Daran ändert

auch der Einwand des Privatklägers 1 nichts, wonach die Liegenschaft der Immobiliengesellschaft

2 womöglich kein bewilligungspflichtiges Grundstück und die Immobiliengesellschaft

2 selbst womöglich keine Immobilienholdinggesellschaft im engeren Sinn gewesen seien

(vgl. dazu AGE VD.2015.179–185 vom 16. September 2016 E. 7.2.4). Wie

eingehend erörtert, bestand die (faktische) Treuhandabrede zusammengefasst

darin, dass den deutschen Anlegenden zugesichert wurde, nach der ursprünglich

erwarteten Lockerung des BewG Aktien zu bereits festgelegten Konditionen durch

Umwandlung ihrer ursprünglichen Einlagen zu erwerben (vgl. zum Ganzen

E. IV.1 und IV.2 oben). Sowohl die Immobiliengesellschaft 1, die Immobiliengesellschaft

2 als auch die Immobiliengesellschaft 3 wurden indessen in die Immobilienholdinggesellschaft

eingebracht, bevor die in Aussicht gestellte bzw. die vereinbarte Beteiligung

erfolgte (E. IV.9.2 und IV.9.3 oben). Die wandlungswilligen deutschen

Anlegenden erhielten erst nach der erfolgten Einbringung der drei

Tochtergesellschaften die Möglichkeit, für ihre Investitionen Aktien der

Immobilienholdinggesellschaft zu erhalten. Der Anspruch des Privatklägers 1 auf

anteilsmässige Beteiligung an der Wertsteigerung und am Gewinn der

Tochtergesellschaften lebte demnach selbst gemäss dem faktischen

Treuhandverhältnis erst mit der Wahrnehmung der Aktienzuteilung auf.

Das BewG verfolgt den Zweck, den Erwerb von Grundstücken

durch Personen im Ausland zu beschränken, um die Überfremdung des einheimischen

Bodens zu verhindern (Art. 1 BewG). Der Gesetzgeber wollte das Privatrecht im

Kampf gegen Umgehungen und Gesetzesverstösse bewusst einsetzen. Die Beseitigung

des rechtswidrigen Zustands auf dem Weg des Zivilrechts wird damit auf die

gleiche Stufe gestellt wie der verwaltungsrechtliche Widerruf der Bewilligung,

die Sanktionen nach dem Ausländerrecht und die strafrechtlichen Sanktionen mit

Einschluss der Einziehung unrechtmässiger Vermögensvorteile (Schwager, Die privatrechtlichen

Bestimmungen der Lex Friedrich, in: ZBGR 1987, S. 137, 143). Die Unwirksamkeit

(Art. 26 Abs. 1 BewG) bzw. die Nichtigkeit (Art. 26 Abs. 2 BewG)

eines nach dem BewG unzulässigen Rechtsgeschäfts hat daher nebst dem

dargestellten Anspruch auf Rückabwicklung bereits vollzogener nichtiger

Rechtsgeschäfte (E. VI.1.4 oben) u.a. auch zur Folge, dass versprochene

Leistungen nicht eingefordert werden dürfen (Art. 26 Abs. 4

lit. a BewG). Der Privatkläger kann folglich weder Aktien der

Immobilienholdinggesellschaft verlangen noch kann er anderweitige

zivilrechtliche Ansprüche erheben, welche über die Rückforderung seiner

ursprünglichen Geldeinlage hinausgehen. Das gilt nicht nur für die Beteiligung

am Wertzuwachs und die erwirtschafteten Mieteinnahmen, sondern auch in Bezug

auf die seit der Wandlung geltend gemachten Zinsforderungen, welche letztlich einen

Ertrag für die (unrechtmässige) Beteiligung an der

Immobilienholdinggesellschaft darstellen. Dem Privatkläger 1 ist daher in

diesem Umfang kein Schaden im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR erwachsen, weshalb

die Schadenersatzmehrforderung und die Zinsforderung des Privatklägers 1

abzuweisen sind. Da das Gesagte uneingeschränkt auch in Bezug auf die

entsprechenden Forderungen der anderen Privatklägerinnen und Privatkläger gilt

und die Beschuldigten die vollumfängliche Abweisung der Zivilforderungen

beantragen, sind auch die übrigen Schadenersatzmehrforderungen und

Zinsforderungen der Privatklägerschaft – mit Ausnahme jener von Anlegerin_A____

– abzuweisen.

1.6 Zivilforderung von Anlegerin_A____

Das Strafgericht verwies die Zivilforderung von Anlegerin_A____

vollumfänglich auf den Zivilweg, da sie nie Aktionärin der

Immobilienholdinggesellschaft gewesen sei und der von ihr dargestellte

Sachverhalt undurchsichtig und anhand der Akten nicht liquide beurteilbar sei

(angefochtenes Urteil S. 163 f.). Dieser Verweis auf den Zivilweg ist

vorliegend zu bestätigen, zumal Anlegerin_A____ keine Berufung gegen das Urteil

des Strafgerichts erhoben hat. Am 22. Mai 2018 gelangte der Präsident des

Strafgerichts an das Appellationsgericht und teilte mit, dass die

Zivilforderung im Urteilsdispositiv mit CHF 85’185.35 nicht korrekt

erfasst worden sei (Akten S. 8418 f.). Wie vom Strafgerichtspräsidenten

dargelegt, setzt sich ihre geltend gemachte Forderung aus EUR 60'185.36 zzgl.

8 % Zins seit dem 1. Januar 2008, CHF 25'000.– zzgl. 6 % Zins

seit dem 1. Januar 2004 sowie CHF 40'000.– «Zinsen» zusammen (vgl. Akten

S. 5799), was vom Strafgericht in der Begründung der Zivilforderungen auch

richtig aufgenommen wurde (vgl. angefochtenes Urteil S. 159). Dieses

redaktionelle Versehen ist im vorliegenden Dispositiv entsprechend

richtigzustellen.

2. Zivilforderung des

Beschuldigten 3

Der Beschuldigte 3 beantragt gestützt auf Art. 429

Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung von CHF 10'000.–. Er

begründet dies mit dem von ihm beantragten vollumfänglichen Freispruch sowie

der «massiv überhöhten» Verfahrensdauer (Plädoyer Beschuldigter 3

Berufungsverhandlung Rz. 273 ff., Akten S. 11'391).

Angesichts der Tatsache, dass die vorinstanzlichen Schuldsprüche

mehrheitlich bestätigt werden, und in Anbetracht, dass es sich vorliegend um

einen überaus umfangreichen und komplexen Wirtschaftsstraffall handelt, ist

eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse beim

Beschuldigten 3 nicht ersichtlich, zumal der langen Verfahrensdauer ohnehin bereits

bei der Strafzumessung angemessen Rechnung getragen wurde. Die Genugtuungsforderung

des Beschuldigten 3 ist folglich vollumfänglich abzuweisen.

VII. Vermögenseinziehung und

weitere Beschlagnahmungen

1. Strafgerichtsurteil

Das Strafgericht erachtete im angefochtenen Urteil die Voraussetzungen

für eine Einziehung der auf dem Konto der Immobiliengesellschaft 2 bei der Bank

2____ sowie dem Konto der Immobiliengesellschaft 1 bei der [...] gesperrten

Vermögenswerte als gegeben. Es sprach den Privatklägerinnen und Privatklägern

daher zunächst die Vermögenswerte in Höhe der gutgeheissenen Zivilansprüche zu,

verfügte hinsichtlich des darüber hinaus beschlagnahmten Saldos die Einziehung

in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 StGB und Art. 33 Abs. 1

BewG. Auf eine Abtretung der Forderungen der Privatklägerinnen und Privatkläger

an den Staat im Sinne von Art. 73 Abs. 2 StGB verzichtete es. Die

örtliche Beschlagnahme über die 2'228'500 Aktien der Immobilienholdinggesellschaft,

welche den Aktienbestand der beiden Beschuldigten 2 und 3 betreffen, hob das

Strafgericht nach Vollzug des Einziehungsentscheids auf, da diese Aktien dann

keinen Wert mehr aufweisen würden (angefochtenes Urteil S. 164–168).

2. Vorwurf der

Gehörsverletzung

Die Immobilienholdinggesellschaft und mit ihr auch die beiden

Beschuldigten 2 und 3 machen unter dem Titel der Vermögenseinziehung zunächst

eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Es wird vorgebracht, die

vorinstanzlichen Erwägungen würden gerade einmal rund drei von insgesamt 172

Seiten der Begründung einnehmen. Eine Auseinandersetzung mit den

Voraussetzungen für die Einziehung finde nicht statt. Stattdessen werde die

Anlasstat ohne Ausführungen zur Sache schwammig und pauschal dargestellt. Das

konkrete tatbestandsmässige Verhalten bleibe ebenso offen, wie die Frage, aus

welchem Grund sich das Vermögen der Gesellschaften als inkriminiert erweisen

solle. Es sei nicht dargelegt worden, welche Teile des Vermögens aufgrund von welchen

adäquat kausalen Straftatbeständen deliktisch seien (Akten S. 8210 f.,

9059 f.; Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 801, Akten

S. 11'318; Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung Rz. 270,

Akten S. 11'390).

Als Anlasstat der sog. Ausgleichseinziehung kommen sämtliche

strafbaren Handlungen des Strafgesetzbuches aber auch Verwaltungsstraftaten und

Delikte der Nebenstrafgesetzgebung in Frage (Baumann,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 70/71 StGB N 17 f.). Es ist

daher nicht zu beanstanden, dass das Strafgericht hinsichtlich der Anlasstat in

genereller Weise auf die Schuldsprüche gegen die Beschuldigten verweist, wäre

doch an sich jeder Schuldspruch geeignet für eine Vermögenseinziehung. Das

Strafgericht führte zur Begründung der Einziehung der Vermögenswerte ferner aus,

es sei irrelevant, dass sich die formalen Eigentümerinnen der Bankguthaben

nicht strafbar gemacht hätten, sei die Einziehung von Vermögenswerten doch

unabhängig von der Strafbarkeit einer bestimmten Person anzuordnen. Die

Immobiliengesellschaften seien auch keine gutgläubigen Dritte. In Bezug auf den

Kausalzusammenhang zwischen den Vermögenswerten und den Anlasstaten wies es

zunächst darauf hin, dass es sich um eine ungewöhnliche Konstellation handle.

Die Beschuldigten 2 und 3 hätten sich unter Mitarbeit des Beschuldigten 1 durch

ihr deliktisches Verhalten in eine Situation gebracht, welche ihnen ein

ungehindertes Profitieren ermöglicht habe. Das millionenschwere

Aktienportefeuille an der Immobilienholdinggesellschaft hätten sie deliktisch

erworben und stehe ihnen nicht zu. Somit stehe ihnen auch der wirtschaftliche

Anteil an den Geldern der Tochtergesellschaften nicht zu (angefochtenes Urteil

S. 165). Damit stellt das Strafgericht offensichtlich einen direkten Zusammenhang

zu den Schuldsprüchen in Bezug auf die Bildung der Holdingstruktur und die

Aktienverteilung her; das Strafgericht verweist denn auch ausdrücklich auf lit.

I der Anklageschrift. Zudem stelle – so das Strafgericht weiter – der

Nettoerlös der Liegenschaftsverkäufe einen unrechtmässigen Vorteil im Sinne von

Art. 33 Abs. 1 BewG dar, welcher einzuziehen sei (angefochtenes

Urteil S. 166).

Das Strafgericht hat damit die für die Vermögenseinziehung

wesentlichen Punkte wiedergegeben und ist damit seiner aus dem Anspruch auf

rechtliches Gehör fliessenden Begründungspflicht ohne weiteres nachgekommen

(vgl. zu den Anforderungen auch E. II.5.2.2 oben). Der Vorwurf einer

Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich damit als offensichtlich

unbegründet.

3. Einziehung und Verteilung der

beschlagnahmten Aktien der Immobilienholdinggesellschaft

Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Anschlussberufung,

die auf dem Depot Nr. [...] der [...] bei der [...] gesperrten 2'228'500

Aktien der Immobilienholdinggesellschaft seien als Deliktserlös einzuziehen und

an die Privatklägerinnen und Privatkläger im Verhältnis ihrer Beteiligung am

nicht beschlagnahmten Aktienkapital der Immobilienholdinggesellschaft

herauszugeben bzw. zu übertragen. Diesem Antrag kann nicht stattgegeben werden.

Aus den Schuldsprüchen der Beschuldigten wegen mehrfacher Umgehung der

Bewilligungspflicht erhellt, dass es sich bei der Immobilienholdinggesellschaft

um eine Immobiliengesellschaft im engeren Sinn gemäss BewG handelt und bereits

die Zuteilung einer Aktie an ausländische Personen mit Wohnsitz im Ausland eine

Widerhandlung darstellt (E. IV.9.3.3 oben). Eine Verteilung bzw. eine

Zuweisung von Aktien der Immobilienholdinggesellschaft nach Art. 73

Abs. 1 lit. b StGB an die Privatklägerinnen und Privatkläger fällt

folglich ausser Betracht.

4. Einziehung der

Vermögenswerte

4.1 Grundlagen

Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung

von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt

waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem

Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt

werden. Hinsichtlich dieser Bestimmung müssen zwei Schritte unterschieden

werden. In einem ersten Schritt erfolgt die Wegnahme der durch eine Straftat

erlangten Vermögenswerte. In einem zweiten Schritt werden die weggenommenen

Vermögenswerte einer Person – dem Staat oder der verletzten Person –

zugeordnet, wobei die Einziehung subsidiär zum Rückerstattungsanspruch der

verletzten Person ist (vgl. dazu Scholl,

Vermögenseinziehung [Art. 70 StGB], in: Ackermann [Hrsg.], Kommentar

Kriminelles Vermögen, Kriminelle Organisationen, Band I, Zürich 2018, § 4 N 71

ff.; Baumann, a.a.O., Art. 70/71

StGB N 49).

4.2 Anlasstat(en)

Wie erwähnt, kommen als Anlasstat der sog.

Ausgleichseinziehung sämtliche strafbaren Handlungen des Strafgesetzbuches,

aber auch Verwaltungsstraftaten und Delikte der Nebenstrafgesetzgebung in Frage.

Es genügt, dass es sich um eine objektiv und subjektiv tatbestandsmässige und

rechtswidrige Tat handelt; der Nachweis eines Verschuldens und die Verurteilung

des Täters sind nicht erforderlich (Baumann,

a.a.O., Art. 70/71 StGB N 17 f., mit Hinweisen; Scholl, a.a.O., § 4 N 130).

Vorliegend fallen insbesondere die Straftaten gemäss

Anklagepunkt I als Anlasstaten in Betracht. Wie dargelegt, machten sich die

Beschuldigten 2 und 3 hinsichtlich der Bildung der Holdingstruktur sowie der

Beteiligung der Anlegenden an der Immobilienholdinggesellschaft der

qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie der mehrfachen Umgehung des

Bewilligungsgesetzes schuldig. Damit ist das Erfordernis einer

tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Tat ohne weiteres gegeben.

4.3 Vermögenswerte

Das Strafgericht verfügte die Einziehung der auf den Bankkonten

der Immobiliengesellschaft 2 und der Immobiliengesellschaft 1 (welche beide von

der Immobilienholdinggesellschaft absorbiert wurden) gesperrten

Vermögenswerten.

Die Immobilienholdinggesellschaft moniert, einziehbar seien,

wenn überhaupt, die Aktien der Immobilienholdinggesellschaft, nicht jedoch ihre

Vermögenswerte bzw. jene ihrer Tochtergesellschaften. Als juristische Person

komme ihr eigenständige Rechtspersönlichkeit zu, weshalb die Vermögenswerte ihr

gehören würden. Die verfügte Einziehung komme einem Durchgriff gleich, was

vorliegend nicht zulässig sei. Ausserdem gehöre die

Immobilienholdinggesellschaft nicht den beiden Beschuldigten 2 und 3. Vielmehr

würden die Privatklägerinnen und Privatkläger 49.35 % der Aktien der

Immobilienholdinggesellschaft halten (Akten S. 8219 f., 9060 f.).

Das angestrebte Ziel von Art. 70 Abs. 1 StGB ist,

zu verhindern, dass ein strafbares Verhalten dem Täter oder Dritten einen

Gewinn einbringt – getreu dem Sinnspruch «Verbrechen darf sich nicht lohnen»

(BGE 145 IV 237 E. 3.2.1 in: Pra 2020 Nr. 6 S. 74, 79). Von der

Vermögenseinziehung betroffen sind daher all jene Vermögenswerte, welche durch

eine Anlasstat erlangt wurden. Nicht von Bedeutung ist, bei wem sich die

Vermögenswerte befinden. Die Einziehung nach Art. 70 Abs. 1 StGB kann

daher grundsätzlich bei jeder Person – sei es eine natürliche oder juristische

Person – vorgenommen werden, bei welcher sich der fragliche Wert befindet. Eingezogen

werden kann folglich nicht nur beim Täter, sondern auch bei Dritten, wobei es

unerheblich ist, ob die Drittperson Kenntnis vom Delikt hatte bzw. ihr der Wert

im Rahmen der Deliktsverübung oder erst nach erfolgtem Erwerb durch den Täter

oder einen Dritten zufloss (Schmid,

in: Schmid [Hrsg.], Kommentar – Einziehung Organisiertes Verbrechen

Geldwäscherei, Band I, 2. Auflage, Zürich 2007, § 2 N 20, mit

Hinweisen; Baumann, a.a.O., Art.

70/71 StGB N 55; Stratenwerth/Bommer,

Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen,

3. Auflage, Bern 2020, § 12 N 120). Die Vermögenseinziehung bei

einer Drittperson ist nach Art. 70 Abs. 2 StGB nur dann

ausgeschlossen, wenn diese die Vermögenswerte in Unkenntnis der

Einziehungsgründe erworben und soweit sie für diese eine gleichwertige

Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihr gegenüber sonst eine

unverhältnismässige Härte darstellen würde. Diese Bestimmung ist folglich nur

dann anwendbar, wenn eine Person an der Anlasstat nicht in strafrechtlich

relevanter Weise beteiligt ist und nach dem einziehungsbegründenden Vorgang ein

dingliches bzw. allenfalls obligatorisches Recht erwarb (Schmid, a.a.O., § 2 N 78).

Die auf den beiden Konten gesperrten Bankguthaben sind nach

dem Gesagten ohne weiteres zur Einziehung taugliche Vermögenswerte nach

Art. 70 Abs. 1 StGB. Wie bereits das Strafgericht zutreffend

darlegte, stammt das Guthaben auf den Konten vornehmlich aus den

Liegenschaftsverkäufen der Immobiliengesellschaft 2 und der Immobiliengesellschaft

1 (angefochtenes Urteil S. 164). Insofern handelt es sich um Surrogate der

Liegenschaften der beiden in die Immobilienholdinggesellschaft eingebrachten

Immobiliengesellschaften (vgl. dazu etwa Scholl,

a.a.O., § 4 N 223 ff.).

4.4 Kausalzusammenhang zwischen Anlasstat und

Vermögenswert

Zwischen der Anlasstat und dem erlangten Vermögenswert muss

ein Konnex bestehen. Der Vermögenswert muss entweder einen Tatgewinn oder einen

Tatlohn darstellen (vgl. zum Ganzen Baumann,

a.a.O., Art. 70/71 StGB N 33 ff.; Scholl,

a.a.O., § 4 N 1'132 ff.). Die Straftat muss der wesentliche bzw. adäquate

Grund für den Erhalt der Vermögenswerte sein und diese müssen typischerweise

aus der Straftat stammen (BGE 145 IV 237 E.3.2.1 in: Pra 2020 Nr. 6

S. 74, 78 f.).

Vorliegend ist erstellt, dass die deutschen Anlegenden ihre

Investitionen für den Erwerb der Liegenschaften der Immobiliengesellschaft 1

bzw. der Immobiliengesellschaft 2 leisteten und die Aktien der beiden

Immobiliengesellschaften treuhänderisch von den beiden Beschuldigten 2 und 3

gehalten wurden. Die Aktiven der Immobiliengesellschaft 1 bestanden im

Zeitpunkt der Einbringung in die Immobilienholdinggesellschaft zu mehr als

90 % aus den von ihr gehaltenen Liegenschaften (AGE VD.2015 179–185 vom

16. September 2016 E. 7.2.3). Auch bei der Immobiliengesellschaft 2 machte

im Jahr 2007 deren Liegenschaft weit mehr als 90 % ihrer Aktiven aus (SB

BU-[...] 2007 / 1).

Auf der Hand liegt zunächst der Kausalzusammenhang zwischen

den Anlasstaten der mehrfachen Umgehung der Bewilligungspflicht und den

Vermögenswerten in Höhe der ursprünglichen Einlagen der deutschen Anlegenden. Die

deutschen Anlegenden tätigten ihre finanziellen Investitionen mit der Absicht,

Liegenschaften in der Schweiz über eine Schweizer Gesellschaft zu erwerben. Die

Ausgabe der Aktien der Immobilienholdinggesellschaft an die deutschen

Anlegenden stellte den letzten Schritt dar, welcher der Immobiliengesellschaft

1 und der Immobiliengesellschaft 2 und damit letztlich der Immobilienholdinggesellschaft

den Erwerb der Liegenschaften mit ausländischem Kapital überhaupt ermöglichte. Insofern

unbegründet erweist sich der Einwand der Immobilienholdinggesellschaft, dass

kein «Vermögensvorteil» entstanden sei. Daran ändert auch der Umstand, dass die

deutschen Anlegenden einen Rückforderungsanspruch haben, entgegen dem

Dafürhalten der Immobilienholdinggesellschaft (Akten S. 9066 f.), nichts,

ist doch allein eine faktische Vermögensvermehrung ausreichend. Ob diese

zivilrechtlich geschützt ist, ist nicht von Belang (Schmid, a.a.O., § 2 N 19a). Entsprechend steht die

Verurteilung wegen mehrfacher Umgehung der Bewilligungspflicht in direktem

Konnex zu den Liegenschaften und damit den aus deren Verkauf resultierenden

Geldern. Bei Tätigkeiten, die gesetzlich nicht generell verboten sind, sondern

von einer Bewilligung abhängig sind, ist unter dem Titel der Kausalität ferner

entscheidend, ob die Täterschaft die Voraussetzungen für die Erteilung der

Bewilligung erfüllt hätte oder nicht. Bei ersterer Konstellation ist die

Anlasstat lediglich zur Ersparnis kausal, welche durch das fehlende Einholen

der Bewilligung entstand, und nur im zweiten Fall besteht zwischen der

Anlasstat und den Vermögenswerten, welche die Täterschaft durch die Ausübung

der Tätigkeit erlangte, die notwendige Kausalität (Scholl, a.a.O., § 4 N 140). Auch diese Frage wurde

vom Verwaltungsgericht Basel-Stadt geklärt, stellte es doch fest, dass der

Erwerb von Aktien der Immobilienholdinggesellschaft durch ausländische

Investoren bewilligungspflichtig war, die Voraussetzungen für die Erteilung

einer Bewilligung nicht gegeben waren und der Erwerb nicht nachträglich

bewilligt werden kann (AGE VD.2015.179–185 vom 16. September 2016

Urteilsdispositiv Ziffer 2). Die Kausalität ist damit gegeben.

Der Verurteilung der beiden Beschuldigten 2 und 3 wegen

qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit der

Aktienverteilung der Immobilienholdinggesellschaft liegt sodann die Einbringung

der drei Immobiliengesellschaften Immobiliengesellschaft 1, Immobiliengesellschaft

2 und Immobiliengesellschaft 3 in die Immobilienholdinggesellschaft zu Grunde.

Wie dargelegt, haben die beiden Beschuldigten diese so durchgerechnet, dass sie

die Mehrheit innerhalb der Holding erhalten, und dabei den infolge Wertzuwachs

der Liegenschaften entstandenen Anteil an der Immobiliengesellschaft 1 und der Immobiliengesellschaft

2 durch die Aktienverteilung für sich selbst einvernahmt (E. IV.9.1 und

IV.9.3 oben). Der Kausalzusammenhang zwischen der Verurteilung der beiden

Beschuldigten und dem aus den Liegenschaftsverkäufen resultierenden

Vermögenswert ist daher ebenso gegeben. Zwar hat die

Immobilienholdinggesellschaft dabei die Anteile an der Immobiliengesellschaft 1

und der Immobiliengesellschaft 2 erworben und den Beschuldigten 2 und 3 hierfür

Aktien ausgegeben. Angesichts der Tatsache, dass sich die

Immobilienholdinggesellschaft bereits vor der Einbringung der

Immobiliengesellschaften in den Händen der beiden Beschuldigten befand, die

Planung und Umsetzung der Holdingstruktur aus der Feder der beiden

Beschuldigten stammen und sie die Immobilienholdinggesellschaft letztlich

kontrollierten und noch immer kontrollieren, bedarf es keiner weiteren

Ausführungen, dass sich letztere nicht auf den Gutglaubensschutz nach Art. 70

Abs. 2 StGB berufen kann. Die Immobilienholdinggesellschaft als

juristische Person wurde von den Beschuldigten letztlich geradezu dazu

verwendet, die ungetreue Geschäftsbesorgung zu begehen. Sofern schliesslich geltend

gemacht werden soll, es könnten lediglich die von der

Immobilienholdinggesellschaft erworbenen Aktien der beiden

Immobiliengesellschaften eingezogen werden, so ist auch darauf nicht weiter

einzugehen, nachdem die Immobilienholdinggesellschaft die Immobiliengesellschaften

mittlerweile absorbiert hat.

4.5 Verhältnismässigkeit

Zur Verhältnismässigkeit der Einziehung erwog das

Strafgericht das Folgende: «Die Verflechtung der Beschuldigten und der

Privatklägerschaft mit diesen Gesellschaften sind eng. Die Gesellschaften haben

keine eigenen Mitarbeiter, welche durch diese gerichtliche Massnahme ihre

Anstellung verlieren werden. Sämtliche Dienstleistungen werden bei Dritten im

Auftragsverhältnis eingekauft, wobei es dabei jeweils um Unternehmen im

Machtbereich von B____ [des Beschuldigten 2] handelt. Die N____ wird zwar ein

lukratives Mandat verlieren, dürfte dies aber verkraften können. Sämtliche vom

Einziehungsentscheid betroffenen Gesellschaften sind aktuell operativ nicht

tätig. Sie produzieren nichts und bieten auch keine Dienstleistungen an,

weswegen mit dem Einziehungsentscheid auch nicht in laufende

Geschäftstätigkeiten eingegriffen wird, bei denen Zulieferer und Kunden in

Schwierigkeiten geraten würden. Durch den Verkauf der letzten Liegenschaft am

1. Juli 2016 sind die Gesellschaften auch für keine Immobilie mehr verantwortlich.

Es muss folglich auch nicht auf Mieter Rücksicht genommen werden. Es wird Sache

des Verwaltungsrates der betroffenen Gesellschaften sein, das Nötigste

vorzukehren, damit keine weiteren Forderungen auflaufen. Zu guter Letzt ist

anzufügen, dass mit dem Verkauf der Liegenschaften der ursprüngliche Zweck der Immobiliengesellschaft

1 und Immobiliengesellschaft 2 und damit auch der E____ [Immobilienholdinggesellschaft]

nicht mehr gegeben ist. Der ursprüngliche Zweck, weshalb man Liegenschaften

gekauft und Gesellschaften gegründet hat, lag darin, den überwiegend deutschen

Anlegern ein Investment in Schweizer Immobilien zu ermöglichen. Dieses

Investment ist nun durch den Verkauf der letzten Liegenschaften abgeschlossen.

Die deutschen Anleger dürften nach den in casu gemachten Erfahrungen kein

Interesse mehr haben, sich an weiteren Geschäften der E____ [der

Immobilienholdinggesellschaft] zu beteiligen. Eine komplette Vermögensabschöpfung

bei der Immobiliengesellschaft 1 und Immobiliengesellschaft 2 ist folglich auch

unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit gerechtfertigt» (angefochtenes Urteil

S. 167). Mit Ausnahme der Ergänzung, dass die Immobiliengesellschaft 1 und

die Immobiliengesellschaft 2 nunmehr von der Immobilienholdinggesellschaft

absorbiert und im Handelsregister gelöscht wurden, ist den zutreffenden

vorinstanzlichen Ausführungen nichts beizufügen. Die Einziehung der

Vermögenswerte erweist sich daher auch als verhältnismässig.

4.6 Verletzung des Beschleunigungsgebots

Die Immobilienholdinggesellschaft hält schliesslich dafür,

dass aufgrund der bereits thematisierten Verletzung des Beschleunigungsgebots

von einer Einziehung der Vermögenswerte «unter dem Titel der Wiedergutmachung»

abzusehen sei (Akten S. 8'229 f.).

Der aus dem Beschleunigungsgebot fliessende Anspruch besteht

primär für die beschuldigte Person. Übrige Verfahrensbeteiligte können sich

dagegen nur in einem etwas geringeren Ausmass darauf berufen (Schmid/Jositsch, in: Schweizerische

Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 5

Rz. 1, mit Hinweis). Da die Vermögenseinziehung grundsätzlich reparativen

und nicht pönalen Charakter hat, ist eine Reduktion dieser Massnahme wegen

Zeitablaufs analog zu Art. 48 lit. e StGB grundsätzlich nicht

gerechtfertigt (Scholl, a.a.O., §

4 N 406 f., mit Hinweis auf BGer 6B_430/2012 vom 8. Juli 2013

E. 3.4.1 f.). Das gleiche muss für die Rüge der Verletzung des

Beschleunigungsgebots gelten, weshalb ein Absehen von der Einziehung nicht in

Betracht fällt.

4.7 Fazit Vermögenseinziehung

Zusammenfassend sind somit sämtliche Voraussetzungen für die

Einziehung der Vermögenswerte auf den – mittlerweile der

Immobilienholdinggesellschaft gehörenden – Bankkonten bei der Bank 2____ und

der [...] erfüllt und diese sind einzuziehen.

5. Verwendung der

Vermögenswerte

5.1 Das Strafgericht sprach – mit Ausnahme von Anlegerin_A____

– den deutschen Anlegenden, welche sich als Privatklägerinnen und Privatkläger

konstituiert hatten, die eingezogenen Vermögenswerte in Höhe der ihnen

zugesprochenen Zivilforderungen zu.

Die Immobilienholdinggesellschaft erblickt auch diesbezüglich

eine Verletzung der Begründungspflicht durch das Strafgericht. Ferner fehle es

– so die Immobilienholdinggesellschaft weiter – an einer Anlasstat, es werde

keine Unterscheidung zwischen dem Vermögen der Immobilienholdinggesellschaft

und der angeblich deliktisch erlangten Aktien gemacht, den Privatklägerinnen

und Privatklägern sei kein Schaden entstanden und schliesslich fehle es am

Antrag der Privatklägerinnen und Privatkläger auf eine entsprechende Zuweisung

(Akten S. 8222 ff.).

5.2 Der Vorwurf einer Verletzung der

Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs ist nicht haltbar. Der

Vorwurf der Immobilienholdinggesellschaft, dass nicht ausgeführt worden sei,

worauf sich die Ansprüche der deutschen Anlegenden stützen würden, inwiefern

diesen ein Schaden entstanden sei und auf welcher Grundlage das Vermögen der

Immobilienholdinggesellschaft herangezogen werde, ist nicht nachvollziehbar.

Nachdem das Strafgericht mit eingehender Begründung sowohl über die

Zivilforderungen (angefochtenes Urteil S. 158–164) als auch über die

Einziehung der Vermögenswerte der Immobilienholdinggesellschaft bzw. damals

noch deren Tochtergesellschaften befunden hatte (angefochtenes Urteil

S. 164–166), ist nicht zu beanstanden, dass sich das Strafgericht bei der

Begründung der Zusprechung nach Art. 73 Abs. 1 StGB auf die Behandlung des vom

Vertreter der Immobilienholdinggesellschaft vorgebrachten Einwands, wonach es

einem genügenden Antrag fehle, beschränkte.

5.3

5.3.1 Gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB

spricht das Gericht der geschädigten Person auf deren Verlangen eingezogene

Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der

Verwertungskosten bis zur Höhe eines gerichtlich oder durch Vergleich

festgesetzten Schadenersatzes bzw. einer entsprechenden Genugtuung zu, wenn sie

durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden erlitten hat, der nicht

durch eine Versicherung gedeckt ist, und anzunehmen ist, dass der Täter den

Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird.

5.3.2 Vorliegend bestehen hinsichtlich der

Anlasstat, des Schadens und des Konnexes zwischen dem Schaden, der Anlasstat

und den zuzusprechenden Vermögenswerten zunächst keine Zweifel. In Bezug auf die

Anlasstat kann auf die Ausführungen zur Einziehung verwiesen werden (E. VII.4.2

oben). Hinsichtlich des «Schadens» ist zu berücksichtigen, dass unter diesen

Begriff auch Bereicherungsansprüche fallen, sofern diese als Reflex der

strafbaren Handlung entstanden sind (Baumann,

a.a.O., Art. 73 StGB N 9), was vorliegend ohne weiteres gegeben ist. In

Bezug auf den Konnex zwischen der Anlasstat und den eingezogenen

Vermögenswerten kann auf Vorgesagtes verwiesen werden (E. VII.4.4 oben). Auch,

dass die Anlasstaten (mehrfache Umgehung der Bewilligungspflicht) kausal für

den Schaden (bzw. die Entreicherung) bei den deutschen Anlegenden sind, braucht

keiner weiterer Erwähnung.

5.3.3 Voraussetzung ist weiter, dass der Schaden

nicht durch eine Versicherung gedeckt und anzunehmen ist, dass der Täter den

Schaden nicht ersetzen wird. Hinsichtlich der fehlenden Versicherungsdeckung

bestehen vorliegend keine Zweifel. Sodann ist eine Prognose über die

potentielle Schadensdeckung durch die Beschuldigten 2 und 3 vorzunehmen. Es ist

dabei mit einer Gesamtwürdigung aller Umstände deren Zahlungswille und

Zahlungsfähigkeit einzuschätzen. Die Hürde für eine Zuwendung nach Art. 73 StGB

ist unter diesem Aspekt freilich nicht hoch anzusetzen. Von einer Zusprechung ist

aber dann abzusehen, wenn der Täter subjektiv zahlungswillig und objektiv

zahlungsfähig ist (Thommen,

Verwendung zu Gunsten des Geschädigten [Art. 73 StGB], in: Ackermann [Hrsg.],

Kommentar Kriminelles Vermögen, Kriminelle Organisationen, Band I, Zürich 2018,

§ 7 N 44 f.). Hinsichtlich des Beschuldigten 3 scheitert es bereits an der objektiven

Zahlungsfähigkeit, wurde ihm doch auch für das vorliegende Berufungsverfahren

die amtliche Verteidigung gewährt. Angesichts der Tatsache, dass weder der

Beschuldigte 2 noch der Beschuldigte 3 auch nur einen Ansatz von Einsicht in

ihr Fehlverhalten an den Tag legen, ist in Bezug auf den Zahlungswillen eine

schlechte Prognose zu stellen. Beide Voraussetzungen sind somit erfüllt, zumal

diese bei einer Zuweisung an die geschädigte Person ohnehin ohne grosse

Bedeutung sind (BGE 145 IV 237 E. 5.1.2, in: Pra 2020 Nr. 6 S. 74, 83

f.).

5.3.4 Was schliesslich den Einwand der

Immobilienholdinggesellschaft des fehlenden Antrags betrifft, trifft es zwar

zu, dass entsprechende Anträge konkret nie gestellt wurden. Wie die

Immobilienholdinggesellschaft jedoch selbst anmerkt, sind die Strafbehörden

angesichts der in der StPO ausdrücklich verankerten Fürsorgepflicht

verpflichtet, rechtsunkundige Personen auf die Möglichkeiten nach Art. 73 StGB

hinzuweisen (Thommen, a.a.O., § 7

N 48 f.; Baumann, a.a.O., Art. 73

StGB N 20; Schmid, a.a.O., § 3 N

75). In diesem Sinn ist zunächst die vorinstanzliche Einschätzung zu

bestätigen, wonach die anwaltliche Vertretung der Privatklägerschaft im

vorliegenden Verfahren – wohl aus Kostengründen – eher rudimentär ausfiel. Sodann

ist zu berücksichtigen, dass das Geschädigtenformular, welches den Anlegenden

von der Staatsanwaltschaft zur Anmeldung ihrer Zivilforderung ausgehändigt

wurde, keine entsprechende Wahlmöglichkeit vorsieht (vgl. etwa Akten

S. 658). Auch ansonsten sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, dass

die Privatklägerinnen und Privatkläger auf die Möglichkeit, einen

entsprechenden Antrag zu stellen, je informiert worden wären.

Die Privatklägerinnen und Privatkläger haben im vorliegenden

Strafverfahren teilweise explizit eine «Rückzahlung» ihrer Einlage verlangt

(vgl. etwa Akten S. 658, 751 f., 840, 848). [...] beantragte bei der

Staatsanwaltschaft gar, ihre Zivilforderung zu «arrestieren» (Akten

S. 708). [...] teilte der Staatsanwaltschaft am 16. September 2014

mit, dass es (zumindest zum damaligen Zeitpunkt) Ziel der Anlegenden sei, eine

Vereinbarung mit den Verantwortlichen der Immobilienholdinggesellschaft zu

finden, um ihre Einlagen zurück zu erhalten (Akten S. 901). Dies

bestätigte er auch nochmals mit seinem Votum anlässlich der

Berufungsverhandlung (Akten S. 11'569 ff.). Es erscheint evident, dass die

Privatklägerinnen und Privatkläger die von ihnen für die einzelnen

Immobiliengesellschaften hingegebenen Gelder zurückwollten und dass sie, wären

sie auf die Möglichkeit von Art. 73 Abs. 1 StGB aufmerksam gemacht

worden, einen entsprechenden Antrag ausdrücklich gestellt hätten. Es ist daher

mit dem Strafgericht davon auszugehen, dass die Privatklägerinnen und

Privatkläger den Antrag auf Zusprechung der eingezogenen Vermögenswerte

zumindest konkludent gestellt haben.

Dies entspricht im Übrigen auch dem Wesen des

Einziehungsrechts. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt dem

Zuweisungsmechanismus aus Art. 73 StGB der Gedanke zugrunde, dass eine

Einziehungsmassnahme den Staat weder direkt noch indirekt zum Nachteil der

geschädigten Person bereichern soll. Entsprechend wird für eine grosszügige

Anwendung von Art. 73 StGB zum Nutzen der geschädigten Person plädiert,

wenn es sich um gegen persönliche Interessen gerichtete Straftaten handelt und

die Einziehung bereits ausgesprochen worden ist. Die Zuweisung an die

geschädigte Person wird in diesem Fall als notwendiges Korrelat zur Einziehung

beschrieben (BGE 145 IV 237 E. 3.3, mit Hinweisen, in: Pra 2020 Nr. 6

S. 74, 80). Ausserdem gilt es zu bedenken, dass – angesichts der Tatsache,

dass der vorinstanzliche Verzicht auf eine Abtretung der Forderungen an den

Staat gemäss Art. 73 Abs. 2 StGB vorliegend bestätigt wird – die

Zuweisung auch im Interesse der beiden Beschuldigten 2 und 3 liegt.

5.3.5 Zusammenfassend sind somit die Voraussetzungen

einer Zuwendung nach Art. 73 Abs. 1 StGB gegeben und die zugesprochenen

Zivilforderungen der Privatklägerschaft aus den eingezogenen Vermögenswerten zu

begleichen. Wie bereits erwähnt, ist auf eine Abtretung der Forderungen an den

Staat gemäss Art. 73 Abs. 2 StGB zu verzichten, zumal eine solche ohnehin

wenig Sinn ergibt, wenn die Einziehung «stellvertretend» für den Zivilausgleich

durch die geschädigte Person angeordnet wird (Baumann,

a.a.O., Art. 73 StGB N 18). Inwiefern die unterbliebene Strafverfolgung in

Bezug auf die deutschen Anlegenden einer Zuweisung entgegenstehen sollte (vgl.

dazu Akten S. 8227 f.), ist nicht nachvollziehbar.

Abschliessend sei erwähnt, dass dieses Resultat, entgegen dem

Dafürhalten der Immobilienholdinggesellschaft, weder «eine Belohnung für den

Verstoss gegen das Bewilligungsgesetz» darstellt noch ein Resultat

herbeigeführt wird, welches das Bewilligungsgesetz verbietet (vgl. Akten

S. 8225), sieht doch das Bewilligungsgesetz, wie dargestellt (vgl. VI.1.4

oben), einen solchen Rückforderungsanspruch ausdrücklich vor.

6. Beschlagnahme der

Aktien der Immobilienholdinggesellschaft

Nachdem die örtlich beschlagnahmten Aktien der

Immobilienholdinggesellschaft nicht wie von der Staatsanwaltschaft beantragt,

an die Privatklägerinnen und Privatkläger zu verteilen sind (vgl. E. VII.3

oben), und diese aufgrund des vorliegenden Einziehungsentscheids keinen Wert

mehr aufweisen werden, ist die Beschlagnahme daher in Übereinstimmung mit dem

Strafgericht nach Vollzug des Einziehungsentscheids aufzuheben.

VIII. Kosten- und

Entschädigungsentscheid

1. Kosten des

Vorverfahrens und der Vorinstanz

1.1 Die

schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen

– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu

tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden

demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

1.2 Das

Strafgericht legte dem Beschuldigten 1 nebst den individuellen Verfahrenskosten

10 % der allgemeinen Verfahrenskosten auf und setzte die Urteilsgebühr auf

CHF 12'000.– fest (angefochtenes Urteil S. 168 f.). Dies ist

grundsätzlich nicht zu beanstanden.

Der Beschuldigte

1 wird vorliegend zwar der mehrfachen Umgehung der Bewilligungspflicht schuldig

gesprochen, grösstenteils erfolgt nunmehr jedoch ein Freispruch. Da die

einzelnen Kostenpunkte nicht den einzelnen Schuld- bzw. Freisprüchen zugewiesen

werden können resp. diese teilweise für die Untersuchung mehrerer Tatvorwürfe

angefallen sind, rechtfertigt es sich die vom Strafgericht festgesetzten Kosten

quotenmässig aufzuerlegen, wobei eine Auferlegung der Verfahrenskosten im

Umfang von einem Viertel von CHF 2'192.– angemessen erscheint. Der darüber

hinaus gehende Betrag ist auf die Staatskasse zu nehmen. Dementsprechend ist

dem Beschuldigten 1 auch nur eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 3'000.–

aufzuerlegen.

1.3 In

gleicher Weise sind die Kosten des Beschuldigten 2 zu bestimmen.

Das Strafgericht

legte dem Beschuldigten 2 nebst den individuellen Verfahrenskosten 30 %

der allgemeinen Verfahrenskosten auf und setzte die Urteilsgebühr auf

CHF 24'000.– fest (angefochtenes Urteil S. 168 f.). Auch dies ist grundsätzlich

nicht zu beanstanden.

Der Beschuldigte

2 wird jedoch im vorliegenden Verfahren in den Sachverhaltskomplexen betreffend

Anklagepunkt I b) und K) freigesprochen. Grösstenteils werden die Schuldsprüche

bestätigt. Es rechtfertigt sich daher, die vorinstanzlichen Verfahrenskosten im

Umfang von 25 % auf die Staatskasse zu nehmen und die erstinstanzliche

Urteilsgebühr in entsprechendem Umfang zu reduzieren. Folglich sind dem

Beschuldigten 2 Verfahrenskosten von CHF 11'030.– und eine reduzierte

Urteilsgebühr von CHF 18'000.– aufzuerlegen.

1.4 Auch

dem Beschuldigten 3 legte das Strafgericht nebst den individuellen

Verfahrenskosten 30 % der allgemeinen Verfahrenskosten auf und setzte die

Urteilsgebühr CHF 24'000.– fest (angefochtenes Urteil S. 168 f.), was

ebenso grundsätzlich zu bestätigen ist.

Der Beschuldigte

3 wird im vorliegenden Verfahren im Sachverhaltskomplex gemäss lit. K der

Anklageschrift jedoch freigesprochen. Grösstenteils werden die Schuldsprüche

bestätigt. Es rechtfertigt sich daher auch beim Beschuldigten 3, ihm die

vorinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von 75 % aufzuerlegen.

Folglich sind ihm Verfahrenskosten von CHF 10’870.– und eine reduzierte

Urteilsgebühr von CHF 18'000.– aufzuerlegen.

2. Kosten des

Rechtsmittelverfahrens

2.1 Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob

bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,

hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten

Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).

2.2 Aufgrund

des deutlich weniger umfassenden Streitgegenstands hinsichtlich des

Beschuldigten 1, werden dessen zweitinstanzliche Verfahrenskosten auf

CHF 1'600.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich der allfälliger übriger

Auslagen) festgesetzt (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1

des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Der Beschuldigte 1 dringt

mit seiner Berufung grösstenteils durch, die Staatsanwaltschaft unterliegt mit

ihrer Anschlussberufung dagegen. Es ist daher von einem Obsiegen des

Beschuldigten 1 im Umfang von 75 % bzw. einem entsprechenden Unterliegen

im Umfang von 25 % auszugehen. Dem Beschuldigten 1 sind daher die Kosten

des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF

400.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen)

aufzuerlegen.

2.3 Die

zweitinstanzlichen Verfahrenskosten in Bezug auf den Beschuldigten 2 werden angesichts

des Umfangs des vorliegenden Berufungsverfahrens auf CHF 10'000.– bemessen

(Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Der Beschuldigte 2 erwirkte mit

seiner Berufung (zusätzliche) Freisprüche in den Anklagepunkten I b) und K) und

eine deutlich mildere Strafe. Grössenteils ist er mit seiner Berufung jedoch

unterlegen. In Anbetracht, dass auch die Staatsanwaltschaft mit ihrer

Anschlussberufung vollumfänglich unterliegt, rechtfertigt es sich, seine

zweitinstanzlichen Verfahrenskosten um 40 % zu reduzieren. Dem

Beschuldigten 2 sind daher die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit

Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 6'000.– (inkl. Kanzleiauslagen,

zuzüglich allfällige übrige Auslagen) aufzuerlegen.

2.4 Auch

die Kosten in Bezug auf den Beschuldigten 3 werden auf CHF 10'000.–

bemessen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Der Beschuldigte 3 erwirkte mit

seiner Berufung ebenfalls einen Freispruch in Bezug auf den Anlagepunkt K) und

eine deutlich mildere Strafe. Da die staatsanwaltschaftliche Anschlussberufung auch

hinsichtlich des Beschuldigten 3 vollumfänglich abzuweisen ist, sind auch seine

zweitinstanzlichen Verfahrenskosten um 40 % zu reduzieren. Dem

Beschuldigten 3 sind daher die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit

Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 6'000.– (inkl. Kanzleiauslagen,

zuzüglich allfällige übrige Auslagen) aufzuerlegen.

2.5 Die

Berufung bzw. Anschlussberufung des Privatklägers 1 ist vollumfänglich

abzuweisen, weshalb er die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen hat. Da

sich die Berufung auf seine Zivilforderung beschränkte und diese insgesamt nur

in sehr untergeordnetem Umfang Aufwand generierte, werden dessen Kosten mit

Einschluss der Urteilsgebühr auf CHF 500.– bemessen (Art. 428 Abs. 1

StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG

154.810]).

2.6 Die

zweitinstanzlichen Verfahrenskosten in Bezug auf die

Immobilienholdinggesellschaft werden angesichts der Tatsache, dass sich deren

Berufung betreffend die Vermögenseinziehung und die Verwendung zu Gunsten der

Privatklägerschaft naturgemäss auch mit den Anlasstaten und den

Zivilforderungen auseinanderzusetzen hatte und insofern einen grossen Umfang

aufwies, auf CHF 10'000.– bemessen (Art. 428 Abs. 1 StPO in

Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Da

die Immobilienholdinggesellschaft vollumfänglich unterliegt, hat sie auch die

vollen Kosten zu tragen.

3. Entschädigungen

3.1 Grundlagen

Der

Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungs- und Genugtuungsfolge der

beschuldigten Person (BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Das Bundesgericht hat hierzu ausgeführt, die

Entschädigungsfrage folge den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid (vgl.

Art. 429 Abs. 1 StPO; Art. 436 Abs. 2 StPO; Art. 436 Abs. 1 i.V. mit

Art. 430 Abs. 2 und 428 Abs. 2 StPO). Es gilt der Grundsatz, dass bei

Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist,

während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person

Anspruch auf Entschädigung hat (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.5

unter Verweis auf BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Im Falle einer teilweisen

Kostenauflage ist eine entsprechend gekürzte Entschädigung zuzusprechen (so und

zum Ganzen: BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2).

3.2 Stundenansatz und Auslagen

Gemäss § 19 Abs. 1 des Honorarreglements

Basel-Stadt (HoR, SG 291.400) beträgt der Stundenansatz für die erbetene

Verteidigung CHF 200.– bis CHF 400.–, wobei sich dieser nach der

Schwierigkeit und Wichtigkeit des Falles sowie nach den finanziellen

Verhältnissen der auftraggebenden Person bemisst. Der für durchschnittlich

komplexe Fälle ohne besondere Schwierigkeiten anzuwendende Ansatz beträgt CHF 250.–

pro Stunde (AGE SB.2018.108 vom 2. November 2021 E. 14.3.1, SB.2017.91 vom

11. Februar 2020 E. 3.3, SB.2017.130 vom 29. Oktober 2018 E. 3). Der

Stundenansatz von Anwältinnen und Anwälten im Rahmen der amtlichen Verteidigung

beträgt CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 HoR). Gemäss § 23 Abs. 1 HoR beträgt

der Ersatz für Auslagen 3 % des Honorars.

Vorliegend handelt es sich zweifelsohne um einen Fall, der

aus tatsächlicher und rechtlicher Sicht eine Komplexität aufweist. Die

besondere Schwierigkeit am vorliegenden Fall stellt aber insbesondere dessen

Umfang dar. Bei den Verteidigern der drei Beschuldigten handelt es sich um

äusserst erfahrene Strafverteidiger mit Schwergewicht namentlich auch in der

Wirtschaftskriminalität. Dies ist bei der Festsetzung des Stundenansatzes zu

berücksichtigen. Insofern rechtfertigt es sich nicht, vom praxisgemässen Tarif

von CHF 250.– pro Stunde abzuweichen. Dies gilt auch für die Aufwendungen

der Verteidigerin des Beschuldigten 1 des erstinstanzlichen Verfahrens. Dem

ausserordentlich grossen Umfang des Verfahrens wird jedoch insoweit

entsprochen, dass bei der Frage der Angemessenheit der Aufwendungen (vgl. Art.

429 Abs. 1 lit. a StPO) in zeitlicher Hinsicht von einem

grosszügigen Ansatz ausgegangen wird.

3.3 Beschuldigter 1

3.3.1 Der Beschuldigte 1 macht für seine

Verteidigung im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren einen

Stundenaufwand von 155,2 Stunden geltend (vgl. Akten S. 11'414 ff.), was

nicht zu beanstanden ist. Dies entspricht beim Stundenansatz von CHF 250.–

einem Honorar von CHF 38'800.–. Hinzukommen 3 % für den Ersatz der

Auslagen sowie 8 % Mehrwertsteuer (Dienstleistungserbringung zwischen

3. Juli 2014 und 4. November 2016). Dies ergäbe bei einem vollumfänglichen

Freispruch eine Entschädigung von CHF 43'161.10. Da dem Beschuldigten 1

lediglich ein Viertel der Verfahrenskosten des Vorverfahrens und des

erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden (E. VIII.1.2 oben), beläuft

sich die Entschädigung auf CHF 32'371.–.

3.3.2 Für das zweitinstanzliche Verfahren macht der

Beschuldigte 1 einen Stundenaufwand von 193,2 Stunden geltend (Akten

S. 11'414 ff.). Dies erscheint angemessen. Hinzukommen 21,5 Stunden für

die Berufungsverhandlung (Tag 1 7 ¾ Stunden, Tag 2 8 ½ Stunden, Tag 3 3 ¾ Stunden

sowie Tag 5 1 ½ Stunden), 3 % für den Ersatz der Auslagen sowie 7,7 %

Mehrwertsteuer. Bei einem vollständigen Obsiegen beliefe sich die

Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren damit auf insgesamt

CHF 59'542.25. Da der Beschuldigte 1 im Rechtsmittelverfahren im Umfang

von 75 % obsiegt (vgl. E. VIII.2.2 oben), ist ihm für das

zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 44'657.–

auszurichten.

3.4 Beschuldigter 2

3.4.1 Der Beschuldigte 2 verweist in seinem zweitinstanzlichen

Plädoyer auf die «detaillierten Honorarnoten» (Akten S. 11'319). Im

vorinstanzlichen Verfahren reichte der Beschuldigte 2 mit Eingabe vom

31. Oktober 2016 die von ihm erwähnten Honorarnoten ein (Akten

S. 6119 ff. und 6233 ff.). Zwar wird aus der Honorarnote des vormaligen

Verteidigers des Beschuldigten 2 vom 26. März 2014 nicht ersichtlich, wie

viele Stunden Aufwand in Rechnung gestellt wurden (Akten S. 6233 ff.), es

ist jedoch zu berücksichtigen, dass einige Aufwandspositionen nicht das vorliegende

Strafverfahren betroffen haben dürften, so etwa die öffentlich-rechtlichen

Abklärungen und damit zusammenhängende Aufwände, welche daher zu kürzen sind.

Der Verteidiger des Beschuldigten 2 wurde hierüber informiert (Akten

S. 11'578). Insgesamt ist der Aufwand der Verteidigung des Beschuldigten 2

im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren auf rund 450 Stunden festzusetzen.

Auch hier sind 3 % für den Ersatz der Auslagen sowie 8 %

Mehrwertsteuer hinzuzurechnen, was bei einem vollumfänglichen Freispruch eine

Entschädigung von CHF 125'145.– ergäbe. Da dem Beschuldigten 2 drei

Viertel der Verfahrenskosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen

Verfahrens auferlegt werden bzw. er im Umfang von einem Viertel von der

Kostenauflage befreit wird (E. VIII.1.3 oben), beläuft sich seine

Entschädigung auf rund CHF 31'286.– (¼ von CHF 125'145.–).

3.4.2 Für das zweitinstanzliche Verfahren macht der

Beschuldigte 2 einen Stundenaufwand von rund 615,5 Stunden geltend (Akten

S. 11'484 ff.). Das Appellationsgericht erachtet diesen Aufwand als

deutlich übersetzt. Der Verteidiger des Beschuldigten 2 wurde anlässlich der

Berufungsverhandlung über die vorgesehene Kürzung informiert und erhielt die

Möglichkeit, Stellung dazu zu nehmen (Akten S. 11'578).

Der Honoraraufstellung ist zunächst zu entnehmen, dass

Aufwendungen aufgeführt sind, welche nicht im vorliegenden Verfahren bzw. in

einem Neben- und/oder Bundesgerichtsverfahren angefallen sind und folglich zu

kürzen sind. Dies betrifft (zumindest) die Punkte «Beschwerde Gericht» vom 22.

Dezember 2016, «Ausarbeiten Replik Beschwerde» vom 24. Januar 2017, «Ergänzung

und Einreichung Replik Beschwerde» vom 6. Februar 2017, «Eingabe

Bundesgericht Rechtsanwalt» vom 2. März 2017, «Beschwerde BGer von Rechtsanwalt»

vom 18. April 2017, «Prüfung Beschwerde» vom 14. Februar 2018 und

«Tel. Anwalt, Bundesgerichtsentscheid» vom 15. April 2018. Das sind rund

14 Stunden.

Sodann wird aus der Aufstellung ersichtlich, dass der

Verteidiger des Beschuldigten 2 nebst einer Vorbereitungszeit für die

Berufungsverhandlung von rund 7 Stunden mindestens 102 Stunden für die

Ausarbeitung des zweitinstanzlichen Plädoyers sowie des Plädoyers zu den

Vorfragen aufwendete. Das Vorfragen-Plädoyer umfasst zwar 65 und das Plädoyer

in der Hauptsache 114 Seiten. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass einige der

Rügen, welche vorgetragen wurden, unlängst höchstrichterlich entschieden

wurden, so etwa zur Frage der Mitwirkung des aus dem Amt ausgeschiedenen

Strafrichters bei der Urteilsbegründung, zur Abtrennung des Strafverfahrens

i.S. F____ oder letztlich auch zur Spruchkörperzusammensetzung. Auch in der Sache

erscheinen die Ausführungen, namentlich soweit es um die direkte Wiedergabe der

Aussagen der einzelnen Anlegenden geht, weitschweifig und langatmig. Kommt

hinzu, dass die im Vorfragenplädoyer vorgebrachten Themen vom Verteidiger

bereits über weite Strecken mit diversen Eingaben im Instruktionsverfahren

eingebracht wurden und teilweise inhaltlich (beinahe) übereinstimmen. So sind

etwa die Eingaben vom 22. August 2018, 29. November 2018, 7. und

11. Dezember 2018, 22. November 2021, 10. Januar 2022,

7. April 2022, 3. Mai 2022 und 11. Juli 2022 zu nennen, in denen

die Zusammensetzung des vorinstanzlichen Spruchkörpers, die Abtrennung des Verfahrens

i.S. F____, der Wohnsitz des erstinstanzlichen Richters G____, die Verletzung des

Anklageprinzips, das offensichtlich voreingenommene Strafgericht, die

Aktenführung sowie die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur

Anschlussberufung bereits breit abgehandelt wurden. Auch materiell wurde

insbesondere die Frage der Treuhand-These bereits in der Berufungsbegründung

vom 26. November 2018 auf 24 Seiten eingehend abgehandelt, wobei diese

Ausführungen auch im Plädoyer zur Hauptsache Eingang gefunden haben. Soweit aus

der Honorarnote nachvollziehbar, wurden für diese und weitere Eingaben abermals

weit mehr als 100 Stunden aufgewendet. Selbstverständlich ist ein gewisser

Aufwand zur Vorbereitung der Berufungsverhandlung gerechtfertigt und nahm auch

das Zusammenführen der einzelnen Dokumente gewisse Zeit in Anspruch. Ebenso

klar ist aber, dass für Wiederholungen kein doppelter Aufwand anfallen kann. Insgesamt

erweist sich der Aufwand für die Ausarbeitung der einzelnen Eingaben sowie der

Plädoyers daher als deutlich übersetzt. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der

Verteidiger den Beschuldigten 2 nicht nur vor dem Strafgericht, sondern auch im

Verwaltungsverfahren vertreten hatte, weshalb ihm die gesamte Materie bestens

bekannt sein musste.

Kommt hinzu, dass eine Vielzahl an Stunden für die

Kommunikation zwischen dem Verteidiger und dem Beschuldigten 2 angefallen ist.

So wird ersichtlich, dass Positionen, welche ausschliesslich die Telefonate

oder den E-Mail-Verkehr mit dem Klienten bzw. deren Vorbereitung betreffen,

rund 74 Stunden umfassen. Die Kommunikation mit dem Beschuldigten 2 wurden

ausserdem in diversen Aufwandspositionen miteingeschlossen. Darüber hinaus wird

weitere umfangreiche Kommunikation mit «Anwälten», teilweise zusammen mit dem

Klienten, und «Telcos» ausgewiesen, welche rund 60 weitere Stunden umfassen. Es

ist klar, dass zwischen der Verteidigung und der Mandantschaft eine gewisse

Kommunikation zwecks Information und Instruktion notwendig ist. Auch erscheint

es in der vorliegenden Konstellation als vertretbar, dass sich die Verteidiger

untereinander absprachen. Der vom Beschuldigten 2 und seinem Verteidiger

diesbezüglich betriebene Aufwand erweist sich jedoch klarerweise nicht mehr als

angemessen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO.

Aus all diesen Gründen erweist sich die Honorarnote als

deutlich übersetzt. An sich erscheint eine Kürzung um mindestens die Hälfte als

angemessen. Wie bereits eingangs erwähnt (E. VIII.3.2 oben), ist jedoch zu

berücksichtigen, dass sich vorliegend um einen ausserordentlich umfangreichen

Fall handelt. Dem ist Rechnung zu tragen, und das Honorar bei einem

vollständigen Obsiegen mit 400 Stunden (inkl. zweitinstanzliche

Hauptverhandlung und Nachbesprechung) zu CHF 250.– zu bemessen. Hinzukommen

3 % für den Ersatz der Auslagen sowie 7,7 % Mehrwertsteuer. Dies

entspräche einem Honorar von insgesamt CHF 110'931.–. Da der Beschuldigte

2 im Rechtsmittelverfahren lediglich im Umfang von 40 % obsiegt (vgl.

E. VIII.2.3 oben), ist ihm für das zweitinstanzliche Verfahren eine

Parteientschädigung von rund CHF 44'372.– auszurichten.

3.5 Beschuldigter 3

3.5.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung

des Beschuldigten 3 für das erstinstanzliche Verfahren ist bereits in

Rechtskraft erwachsen. Hierüber ist folglich nicht mehr zu befinden.

Aufgrund des teilweisen Freispruchs ist ihm jedoch zusätzlich

eine Parteientschädigung für die Zeit vor der Bewilligung der amtlichen

Verteidigung zuzusprechen, welche vom Strafgericht abgewiesen wurde. Der

Beschuldigte 3 machte eine Parteientschädigung für einen Aufwand seiner

Verteidigung von 186.9 Stunden zu CHF 200.– nebst Auslagen und 8 %

Mehrwertsteuer geltend (Akten S. 8095 ff.). Auch dies ist nicht zu

beanstanden. Da dem Beschuldigten 3 drei Viertel der Verfahrenskosten des

Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden (E. VIII.1.4

oben), beläuft sich seine Entschädigung auf rund CHF 9'439.– (¼ von

CHF 37'757.30).

3.5.2 Für das zweitinstanzliche Verfahren macht der

Beschuldigte 3 im Rahmen der erbetenen Verteidigung einen Stundenaufwand von

115,75 Stunden und als amtliche Verteidigung einen Aufwand von 186.50 Stunden geltend

(Akten S. 11'509 ff.). Das Appellationsgericht erachtet diesen Aufwand als

übersetzt. Einerseits ist zu berücksichtigen, dass der Verteidiger des

Beschuldigten 3 erst im April 2022 mandatiert wurde und vor der

Berufungsverhandlung nur wenige Eingaben tätigte. Es ist der Kostennote

betreffend erbetene Verteidigung denn auch ersichtlich, dass ein grosser Anteil

des Aufwands das Aktenstudium sowie Telefonate und Besprechungen ausmacht. Es

ist nachvollziehbar, dass ein grosser Aufwand für die Einarbeitung in den

vorliegenden komplexen Fall notwendig war und eine gewisse Doppelspurigkeit bei

einem Verteidigerwechsel unumgänglich ist. Angesichts der Tatsache, dass auch

die Ausarbeitung der Plädoyers mehr als 150 Stunden in Anspruch nahm, erweist

sich der Aufwand jedoch nicht mehr als angemessen. Ferner ist anhand der

Honorarnote ersichtlich, dass gewisse Arbeiten (Aktenstudium,

Zusammenstellungen, Arbeit am Plädoyer) offenbar von anderen Mitarbeiterinnen

oder Mitarbeitern erfolgt sind.

In Anbetracht der Tatsache, dass die Verteidigung des

Beschuldigten 2 den weitaus grössten Aufwand im vorliegenden Berufungsverfahren

betrieb, ist das Appellationsgericht der Auffassung, dass trotz

Verteidigerwechsel der Aufwand in Bezug auf den Beschuldigten 3 nicht höher als

jener des Verteidigers des Beschuldigten 2 ausfallen kann. Der vormalige

Verteidiger des Beschuldigten 3 stellte am 17. Mai 2022 bereits rund 180

Stunden in Rechnung.

Das Appellationsgericht erachtet es aus all diesen Gründen

als angemessen, dem Beschuldigten 3 das Honorar bei einem vollständigen

Obsiegen gemäss Honorarnote mit 115.75 Stunden zu CHF 250.– zu bemessen.

Hinzukommen 3 % für den Ersatz der Auslagen sowie 7,7 %

Mehrwertsteuer. Dies entspräche einem Honorar von rund CHF 32’100.–. Da

der Beschuldigte 3 im Rechtsmittelverfahren lediglich im Umfang von 40 %

obsiegt (vgl. E. VIII.2.4 oben), ist ihm für das zweitinstanzliche

Verfahren eine Parteientschädigung von rund CHF 12'840.– auszurichten. Die

Aufwendungen im Rahmen der amtlichen Verteidigung sind dagegen auf 100 Stunden

(inkl. Berufungsverhandlung und Nachbesprechung) zu kürzen, womit dem

amtlichen Verteidiger für das zweitinstanzliche Verfahren für den Zeitraum ab

27. Juli 2022 ein Honorar von CHF 20'000.– und ein Auslagenersatz von CHF

600.–, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 1'586.20, insgesamt CHF 22'186.–

(gerundet), aus der Gerichtskasse zugesprochen werden. Der amtliche Verteidiger

wurde anlässlich der Berufungsverhandlung auf die Absicht des Gerichts

aufmerksam gemacht und er erhielt die Möglichkeit, Stellung zu nehmen, wobei er

zum Ausdruck brachte, mit der entsprechenden Kürzung einverstanden zu sein

(Akten S. 11'578 f.).

Aufgrund des teilweisen Obsiegens des Beschuldigten 3 ist Art.

135 Abs. 4 StPO lediglich im Umfang von 60 % vorbehalten.

4. Weitere

Entschädigungen

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist weder der Immobilienholdinggesellschaft

noch dem Privatkläger 1 eine Entschädigung zuzusprechen, zumal der Privatkläger

1 ohnehin nicht anwaltlich vertreten war.

Demgemäss erkennt das

Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte

des Urteils des Strafdreiergerichts vom 21. November 2016 mangels Anfechtung in

Rechtskraft erwachsen sind:

-

Abweisung der Genugtuungsforderungen der Privatklägerschaft;

-

Abweisung der Genugtuungsforderung von A____ von CHF 200.–;

-

Aufhebung der Beschlagnahme und Rückgabe an die jeweils Berechtigten

aller beigebrachten und sich noch im Archiv der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt,

Abteilung Wirtschaftsdelikte befindenden Unterlagen;

-

die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von C____, [...], für das erstinstanzliche

Verfahren.

A____ wird – in teilweiser Gutheissung seiner

Berufung und in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft – der

mehrfachen Umgehung der Bewilligungspflicht gemäss Bewilligungsgesetz schuldig

erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 230.–,

mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 des Bewilligungsgesetzes sowie Art. 42

Abs. 1, 44 Abs. 1, 48 lit. e und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

Von den Vorwürfen der mehrfachen Urkundenfälschung und

mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss lit. I b) der

Anklageschrift, der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss lit. J der

Anklageschrift sowie der mehrfachen qualifizierten ungetreuen

Geschäftsbesorgung gemäss lit. K a) und K b) der Anklageschrift wird A____ freigesprochen.

B____ wird – in teilweiser Gutheissung seiner

Berufung und in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft – der

mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht),

der Urkundenfälschung und der mehrfachen Umgehung der Bewilligungspflicht

gemäss Bewilligungsgesetz schuldig erklärt und verurteilt zu 18 Monaten

Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer

Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Geldstrafe von 216 Tagessätzen zu CHF

330.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2

Jahren,

in Anwendung von Art. 158 Ziff. 1 und 251 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches,

Art. 28 Abs. 1 des Bewilligungsgesetzes sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1,

48 lit. e und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

Von den Vorwürfen der Urkundenfälschung gemäss lit. E

der Anklageschrift, der mehrfachen Urkundenfälschung und der mehrfachen

Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss lit. I b) der Anklageschrift

sowie der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss lit. K

a) und K b) der Anklageschrift wird B____ freigesprochen.

C____ wird – in teilweiser Gutheissung seiner Berufung

und in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft – der mehrfachen

qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht), der

mehrfachen Veruntreuung und der mehrfachen Umgehung der Bewilligungspflicht gemäss

Bewilligungsgesetz schuldig erklärt und verurteilt zu 16 Monaten

Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer

Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu CHF

30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2

Jahren,

in Anwendung von Art. 158 Ziff. 1 und 138 Ziff. 1 des

Strafgesetzbuches, Art. 28 Abs. 1 des Bewilligungsgesetzes sowie Art. 42

Abs. 1, 44 Abs. 1, 48 lit. e und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

Vom Vorwurf der qualifizierten ungetreuen

Geschäftsbesorgung gemäss lit. K b) der Anklageschrift wird C____ freigesprochen.

B____ und C____ werden – in Abweisung ihrer Berufungen

– solidarisch zu folgenden Zahlungen verurteilt:

-

CHF 50'000.– an [...]

-

CHF 72'500.– an [...]

-

CHF 102'000.– an [...]

-

CHF 35'500.– an [...]

-

CHF 200'000.– an [...]

-

CHF 112'000.– an [...]

-

CHF 100'000.– an Anlegerin_D____

-

CHF 124'500.– an [...]

-

CHF 74'000.– an [...]

-

CHF 67'000.– an Anlegerin_H____

-

CHF 400'000.– an [...]

-

CHF 35'500.– an [...]

-

CHF 37'000.– an [...]

-

CHF 63'500.– an [...]

-

CHF 73'000.– an [...]

-

CHF 72'000.– an [...]

-

CHF 149'000.– an D____

-

CHF 50'000.– an [...]

-

CHF 100'000.– an [...]

-

CHF 100'000.– an [...]

-

CHF 43'000.– an [...]

-

CHF 36'500.– an [...]

Sämtliche Schadenersatzmehrforderungen und sämtliche

Zinsforderungen der Privatklägerschaft werden – in teilweiser Gutheissung der

Berufungen der Beschuldigten und in Abweisung der Berufung und

Anschlussberufung von D____ – abgewiesen.

Die Schadenersatzforderung von Anlegerin_A____ in Höhe

von EUR 60'185.36 zzgl. 8 % Zins seit 01.01.2008, CHF 25'000.– zzgl. 6 % Zins

seit 01.01.2004 und CHF 40'000.– Zinsen wird auf den Zivilweg verwiesen.

Die zugesprochenen Forderungen der Privatkläger werden

– in Abweisung der Berufung der Beurteilten sowie in Abweisung der Berufung der

E____ – in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 des Strafgesetzbuches aus den

sichergestellten Vermögenswerten der Immobiliengesellschaft 2 (unterdessen

fusioniert mit der E____; Kontokorrent Nr. [...] bei der Bank 2____) und der Immobiliengesellschaft

1 (unterdessen fusioniert mit der E____; Kontokorrent Nr. [...] bei der [...])

beglichen. Der Saldo der darüber hinaus beschlagnahmten Vermögenswerte der Immobiliengesellschaft

2 und der Immobiliengesellschaft 1 bzw. der E____ wird, nach Rückstellung der

voraussichtlich noch offenen Forderung der Steuerverwaltung des Kantons

Basel-Stadt gegenüber der E____ betreffend Handänderungssteuer, in Anwendung

von Art. 70 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen.

Auf eine Abtretung der Forderungen an den Staat gemäss

Art. 73 Abs. 2 des Strafgesetzbuches wird verzichtet.

Die örtliche Beschlagnahme über die 2'228'500 Aktien

der E____, die sich im Depot Nr. [...] der [...] bei der [...] befinden, wird

nach dem rechtskräftig erfolgten Vollzug der Einziehung der Vermögenswerte der Immobiliengesellschaft

2 und der Immobiliengesellschaft 1 bzw. der E____ wieder aufgehoben.

A____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 2'192.– und

eine Urteilsgebühr von CHF 3'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die

Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von

CHF 400.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

B____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 11'030.– und

eine Urteilsgebühr von CHF 18'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie

die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr

von CHF 6'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

C____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 10'870.– und

eine Urteilsgebühr von CHF 18'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie

die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr

von CHF 6'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

D____ trägt die Kosten des zweitinstanzlichen

Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 500.– (inkl.

Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Die E____ trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens

mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 10'000.– (inkl. Kanzleiauslagen,

zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

A____ werden eine Parteientschädigung von CHF 29'973.–,

inklusive Auslagen und zuzüglich 8 % MWST von CHF 2'398.–, somit total CHF 32'371.–

für das erstinstanzliche Verfahren und eine Parteientschädigung von CHF 41'464.–,

inklusive Auslagen zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 3'193.–, somit total CHF 44'657.–

für das zweitinstanzliche Verfahren aus der Gerichtskasse entrichtet.

B____ werden eine Parteientschädigung von CHF 28'968.75,

inklusive Auslagen und zuzüglich 8 % MWST von CHF 2'317.50, somit total CHF

31'286.– (gerundet) für das erstinstanzliche Verfahren und eine

Parteientschädigung von CHF 41’200.–, inklusive Auslagen zuzüglich 7,7 % MWST

von CHF 3'172.40, somit total CHF 44'372.– (gerundet) für das zweitinstanzliche

Verfahren aus der Gerichtskasse entrichtet.

C____ werden eine Parteientschädigung von CHF 9'439.–,

inklusive Auslagen und MWST, für das erstinstanzliche Verfahren und eine

Parteientschädigung für die Aufwendungen seines Verteidigers vom 8. April 2022

bis zum 26. Juli 2022 von CHF 11'922.–, inklusive Auslagen und zuzüglich 7,7 %

MWST von CHF 918.–, somit total CHF 12'840.– für das zweitinstanzliche

Verfahren aus der Gerichtskasse entrichtet. Die Genugtuungsforderung von C____

von CHF 10'000.– wird abgewiesen.

Dem amtlichen Verteidiger von C____, [...], werden für

das Berufungsverfahren für den Zeitraum ab 27. Juli 2022 ein Honorar von CHF 20'000.–

und ein Auslagenersatz von CHF 600.–, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 1'586.20,

insgesamt CHF 22'186.– (gerundet), aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135

Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 60 % vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschuldigte 1 – 3

-

Privatklägerschaft

-

Verfahrensbeteiligte Dritte (an den erneut mandatierten Rechtsvertreter [...])

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

VOSTRA Koordinationsstelle

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Bundesanwaltschaft

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).