SB.2018.52
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
12. Oktober 2023Deutsch7 min
homosexueller Lebenspartner) sowie der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
SB.2018.52
ENTSCHEID
vom 12.
Oktober 2023
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____
Gesuchsteller
[...]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten
(Urteil des Appellationsgerichts
vom 27. Februar 2019)
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Appellationsgerichts vom 27. Februar 2019 wurde A____ (Gesuchsteller) der
versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung
(Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung und hetero-
oder homosexueller Lebenspartner), der mehrfachen Nötigung, der Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte, der mehrfachen Tätlichkeiten (Ehegatte
während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung und hetero- oder
homosexueller Lebenspartner) sowie der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
schuldig erklärt und unter Vollziehbarerklärung einer achtmonatigen Freiheitsstrafe
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 ½ Jahren (unter Einrechnung der bereits
ausgestandenen Haft) sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 2‘000.– (bei
schuldhafter Nichtbezahlung 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Neben
der Entscheidung hinsichtlich mehrerer Zivilforderungen sowie diverser
Verfügungen über beschlagnahmte Gegenstände wurden dem Gesuchsteller Kosten von
CHF 9‘603.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 13‘500.– für das erstinstanzliche
Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss
einer Urteilsgebühr von CHF 2‘000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich
allfällige übrige Auslagen) auferlegt (sein Kostendepot im Betrage von CHF
727.30 wurde mit der Busse, den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr
verrechnet). Schliesslich wurden der amtliche Verteidiger und der Vertreter der
Privatklägerin im Kostenerlass unter Rückforderungsvorbehalt aus der
Gerichtskasse entschädigt. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit Datum vom
17. Oktober 2022 hat der Gesuchsteller ein erstes Kostenerlassgesuch
eingereicht. Nachdem er der Aufforderung um Einreichung ergänzender Belege auch
innert der gesetzten Nachfrist nicht nachgekommen ist, wurde dieses
Erlassgesuch – wie zuvor angekündigt – mit Verfügung vom 27. Dezember 2022
abgeschrieben, da es mangels Entscheidgrundlagen nicht beurteilt werden konnte.
Nachdem die Inkassomassnahmen hierauf erneut aufgenommen wurden, beantragte A____
mit Eingabe vom 29. März 2023 «notgezwungen ein Ratengesuch für die Auslagen
und Gebühren über CHF 25'142.80». Aus den von ihm dargelegten Umständen und
eingereichten Belegen ergaben sich indessen einige Ungereimtheiten betreffend
seine finanziellen Verhältnisse. Er wurde daher mehrfach zur Erläuterung seiner
Angaben und zur Einreichung ergänzender Unterlagen aufgefordert. Die
entsprechenden Informationen gingen bis zum 22. September 2023 beim
Appellationsgericht ein.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 425
der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus
Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder
erlassen werden. Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO sind die Kosten
des Strafverfahrens und die Gerichtsgebühren, nicht jedoch Bussen oder
Geldstrafen. Zuständig für den Entscheid nach Art. 425 StPO ist die
Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten
von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die
Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit
innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt
vieler: AGE SB.2018.13 vom 10. September 2021 E. 1). Das Berufungsurteil wurde
durch das Appellationsgericht erlassen, weshalb zur Behandlung des
Kostenerlassgesuchs die Einzelrichterin des Appellationsgerichts zuständig ist.
2.
2.1
Art.
425.
StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden
oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der
kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung
oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen
Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage
unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist
oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine
Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft
gefährden kann (Griesser, in
Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung. 3.
Auflage 2020, Art. 425 N 1a; Domeisen,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 425 StPO N 4; vgl. statt vieler AGE
SB.2017.15 vom 27. Mai 2020 E. 2.1). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang
immer, dass der definitive Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung
aufweist. So können einmal erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr
geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstigere
finanzielle Verhältnisse kommt. Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb
mit Zurückhaltung vorzunehmen; deutlich weniger weit geht eine Ratenzahlung
(AGE SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 2.1, SB.2014.28 vom 28. August 2019 E.
2.1, SB.2017.64 vom 25. Januar 2019 E. 2.1). Mit der Konzipierung von Art. 425
StPO als Kann-Bestimmung bleibt der zuständigen Strafbehörde ein grosser
Ermessens- und Beurteilungsspielraum (BGer 6B_1184/2019 vom 25. Juni 2020
E. 1.1, 6B_886/2019 vom 25. September 2019 E. 2).
2.2
Aus
den eingegangenen Unterlagen ergibt sich, dass der Gesuchsteller seit Mai 2023
Anspruch auf Arbeitslosengelder bei einem Vermittlungsgrad von 100 % hat (gemäss
seinen Ausführungen Ende März 2023 konnte er damals nur 50 % arbeiten), wobei
die Taggeldhöhe CHF 92.15 beträgt und die Rahmenfrist bis 14. Mai 2025 läuft.
Im Juni und Juli 2023 hat A____ Arbeitslosengelder in Höhe von CHF 1'869.40
bzw. 1'784.45 bezogen. Die monatlichen Mietkosten betragen CHF 600.–
(inklusive Nebenkosten), die Prämie der Krankenversicherung monatlich rund CHF
120.– (mit Prämienverbilligung). Die finanziellen Verhältnisse des
Gesuchstellers sind damit aktuell zwar gewiss nicht komfortabel, zumal auch
kein wesentliches Vermögen vorhanden ist (der Saldo auf dem Konto der [...]
beträgt rund CHF 2'000.–). Dennoch verbleibt ihm monatlich (nach Abzug der
weiteren Kosten) ein nicht mehr als geringfügig zu bezeichnender Betrag zur
freien Verfügung, wobei erwartet werden darf, dass sich die wirtschaftliche
Situation des Gesuchstellers angesichts des Vermittlungsgrades von 100 % vor
Ablauf der Rahmenfrist noch verbessern dürfte. Die von A____ vorgeschlagene
Ratenzahlung von monatlich CHF 50.– erscheint vor diesem Hintergrund deutlich
zu tief, zumal eine Abzahlung der gesamten Kosten diesfalls fast 42 Jahre
dauern würde. Angemessen erscheint nach dem Gesagten vielmehr eine monatliche
Rate von CHF 350.–. Bezahlt der Gesuchsteller die Raten während zwei Jahren
pünktlich, wird ihm der Restbetrag der Verfahrenskosten von CHF 16'742.80 dannzumal
erlassen. Wenn A____ die diskutierten Ratenzahlungen korrekt leistet, wird er
insgesamt CHF 8’400.– an die Kosten des Verfahrens bezahlt haben, was immerhin gut
1/3 der gesamten Verfahrenskosten entspricht und seinen Verhältnissen
angemessen erscheint. Die Raten sind jeweils am ersten Tag des Monats fällig,
erstmals zahlbar per 1. Januar 2024. Der Gesuchsteller ist darauf hinzuweisen,
dass bei Ausbleiben auch nur einer Ratenzahlung der gesamte Betrag der
Verfahrenskosten sofort fällig und verzinslich ist.
3.
Das Erlassgesuch
ist demgemäss teilweise gutzuheissen. Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr ist
zu verzichten (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Sofern A____ an die Verfahrenskosten von
insgesamt CHF 25'142.80 während zwei Jahren monatliche Raten zu jeweils CHF 350.–,
und somit insgesamt CHF 8’400.–, bezahlt, wird ihm dannzumal der Restbetrag der
Verfahrenskosten von CHF 16'742.80 erlassen. Die Raten sind jeweils am ersten Tag
des Monats fällig, erstmals zahlbar per 1. Januar 2024. Bei Ausbleiben einer einzigen
Ratenzahlung wird der gesamte Restbetrag sofort fällig und verzinslich.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
-
Rechnungswesen der Gerichte
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva
Christ Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.