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Entscheid

SB.2018.52

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

12. Oktober 2023Deutsch7 min

homosexueller Lebenspartner) sowie der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

SB.2018.52

ENTSCHEID

vom 12.

Oktober 2023

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ

und Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____

Gesuchsteller

[...]

Gegenstand

Gesuch um Erlass der

Verfahrenskosten

(Urteil des Appellationsgerichts

vom 27. Februar 2019)

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Appellationsgerichts vom 27. Februar 2019 wurde A____ (Gesuchsteller) der

versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung

(Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung und hetero-

oder homosexueller Lebenspartner), der mehrfachen Nötigung, der Gewalt und

Drohung gegen Behörden und Beamte, der mehrfachen Tätlichkeiten (Ehegatte

während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung und hetero- oder

homosexueller Lebenspartner) sowie der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

schuldig erklärt und unter Vollziehbarerklärung einer achtmonatigen Freiheitsstrafe

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 ½ Jahren (unter Einrechnung der bereits

ausgestandenen Haft) sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 2‘000.– (bei

schuldhafter Nichtbezahlung 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Neben

der Entscheidung hinsichtlich mehrerer Zivilforderungen sowie diverser

Verfügungen über beschlagnahmte Gegenstände wurden dem Gesuchsteller Kosten von

CHF 9‘603.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 13‘500.– für das erstinstanzliche

Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss

einer Urteilsgebühr von CHF 2‘000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich

allfällige übrige Auslagen) auferlegt (sein Kostendepot im Betrage von CHF

727.30 wurde mit der Busse, den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr

verrechnet). Schliesslich wurden der amtliche Verteidiger und der Vertreter der

Privatklägerin im Kostenerlass unter Rückforderungsvorbehalt aus der

Gerichtskasse entschädigt. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit Datum vom

17. Oktober 2022 hat der Gesuchsteller ein erstes Kostenerlassgesuch

eingereicht. Nachdem er der Aufforderung um Einreichung ergänzender Belege auch

innert der gesetzten Nachfrist nicht nachgekommen ist, wurde dieses

Erlassgesuch – wie zuvor angekündigt – mit Verfügung vom 27. Dezember 2022

abgeschrieben, da es mangels Entscheidgrundlagen nicht beurteilt werden konnte.

Nachdem die Inkassomassnahmen hierauf erneut aufgenommen wurden, beantragte A____

mit Eingabe vom 29. März 2023 «notgezwungen ein Ratengesuch für die Auslagen

und Gebühren über CHF 25'142.80». Aus den von ihm dargelegten Umständen und

eingereichten Belegen ergaben sich indessen einige Ungereimtheiten betreffend

seine finanziellen Verhältnisse. Er wurde daher mehrfach zur Erläuterung seiner

Angaben und zur Einreichung ergänzender Unterlagen aufgefordert. Die

entsprechenden Informationen gingen bis zum 22. September 2023 beim

Appellationsgericht ein.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 425

der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus

Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder

erlassen werden. Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO sind die Kosten

des Strafverfahrens und die Gerichtsgebühren, nicht jedoch Bussen oder

Geldstrafen. Zuständig für den Entscheid nach Art. 425 StPO ist die

Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten

von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die

Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit

innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt

vieler: AGE SB.2018.13 vom 10. September 2021 E. 1). Das Berufungsurteil wurde

durch das Appellationsgericht erlassen, weshalb zur Behandlung des

Kostenerlassgesuchs die Einzelrichterin des Appellationsgerichts zuständig ist.

2.

2.1

Art.

425.

StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden

oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der

kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung

oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen

Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage

unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist

oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine

Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft

gefährden kann (Griesser, in

Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung. 3.

Auflage 2020, Art. 425 N 1a; Domeisen,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 425 StPO N 4; vgl. statt vieler AGE

SB.2017.15 vom 27. Mai 2020 E. 2.1). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang

immer, dass der definitive Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung

aufweist. So können einmal erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr

geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstigere

finanzielle Verhältnisse kommt. Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb

mit Zurückhaltung vorzunehmen; deutlich weniger weit geht eine Ratenzahlung

(AGE SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 2.1, SB.2014.28 vom 28. August 2019 E.

2.1, SB.2017.64 vom 25. Januar 2019 E. 2.1). Mit der Konzipierung von Art. 425

StPO als Kann-Bestimmung bleibt der zuständigen Strafbehörde ein grosser

Ermessens- und Beurteilungsspielraum (BGer 6B_1184/2019 vom 25. Juni 2020

E. 1.1, 6B_886/2019 vom 25. September 2019 E. 2).

2.2

Aus

den eingegangenen Unterlagen ergibt sich, dass der Gesuchsteller seit Mai 2023

Anspruch auf Arbeitslosengelder bei einem Vermittlungsgrad von 100 % hat (gemäss

seinen Ausführungen Ende März 2023 konnte er damals nur 50 % arbeiten), wobei

die Taggeldhöhe CHF 92.15 beträgt und die Rahmenfrist bis 14. Mai 2025 läuft.

Im Juni und Juli 2023 hat A____ Arbeitslosengelder in Höhe von CHF 1'869.40

bzw. 1'784.45 bezogen. Die monatlichen Mietkosten betragen CHF 600.–

(inklusive Nebenkosten), die Prämie der Krankenversicherung monatlich rund CHF

120.– (mit Prämienverbilligung). Die finanziellen Verhältnisse des

Gesuchstellers sind damit aktuell zwar gewiss nicht komfortabel, zumal auch

kein wesentliches Vermögen vorhanden ist (der Saldo auf dem Konto der [...]

beträgt rund CHF 2'000.–). Dennoch verbleibt ihm monatlich (nach Abzug der

weiteren Kosten) ein nicht mehr als geringfügig zu bezeichnender Betrag zur

freien Verfügung, wobei erwartet werden darf, dass sich die wirtschaftliche

Situation des Gesuchstellers angesichts des Vermittlungsgrades von 100 % vor

Ablauf der Rahmenfrist noch verbessern dürfte. Die von A____ vorgeschlagene

Ratenzahlung von monatlich CHF 50.– erscheint vor diesem Hintergrund deutlich

zu tief, zumal eine Abzahlung der gesamten Kosten diesfalls fast 42 Jahre

dauern würde. Angemessen erscheint nach dem Gesagten vielmehr eine monatliche

Rate von CHF 350.–. Bezahlt der Gesuchsteller die Raten während zwei Jahren

pünktlich, wird ihm der Restbetrag der Verfahrenskosten von CHF 16'742.80 dannzumal

erlassen. Wenn A____ die diskutierten Ratenzahlungen korrekt leistet, wird er

insgesamt CHF 8’400.– an die Kosten des Verfahrens bezahlt haben, was immerhin gut

1/3 der gesamten Verfahrenskosten entspricht und seinen Verhältnissen

angemessen erscheint. Die Raten sind jeweils am ersten Tag des Monats fällig,

erstmals zahlbar per 1. Januar 2024. Der Gesuchsteller ist darauf hinzuweisen,

dass bei Ausbleiben auch nur einer Ratenzahlung der gesamte Betrag der

Verfahrenskosten sofort fällig und verzinslich ist.

3.

Das Erlassgesuch

ist demgemäss teilweise gutzuheissen. Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr ist

zu verzichten (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Sofern A____ an die Verfahrenskosten von

insgesamt CHF 25'142.80 während zwei Jahren monatliche Raten zu jeweils CHF 350.–,

und somit insgesamt CHF 8’400.–, bezahlt, wird ihm dannzumal der Restbetrag der

Verfahrenskosten von CHF 16'742.80 erlassen. Die Raten sind jeweils am ersten Tag

des Monats fällig, erstmals zahlbar per 1. Januar 2024. Bei Ausbleiben einer einzigen

Ratenzahlung wird der gesamte Restbetrag sofort fällig und verzinslich.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

-

Rechnungswesen der Gerichte

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva

Christ Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.