SB.2018.56
rechtswidrigen Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung
10. Februar 2025Deutsch13 min
würden «legalisierte Sans-Papiers» betreffen, die wegen rechtswidrigen Aufenthaltes
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2018.56
BESCHLUSS
vom 10.
Februar 2025
REKTIFIKAT
betreffend Entschädigung der Verteidigung
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Lucienne Renaud, Dr. Manuel Kreis
und
Gerichtsschreiber MLaw Damian Wyss
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...]
Berufungsbeklagte
[...]
Anschlussberufungsklägerin
vertreten durch [...], Advokat,
Beschuldigte
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 27. Februar 2018
(ES.2017.609)
betreffend rechtswidrigen Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit ohne
Bewilligung
Sachverhalt
Sachverhalt
Die bolivianische Staatsangehörige A____ (nachfolgend:
Beschuldigte) reiste im Dezember 1997 in die Schweiz ein und hielt sich seither
– mit einem Unterbruch im Jahr 2000 – in der Schweiz auf, ohne über ein Visum
oder einen anderweitig anerkannten Aufenthaltstitel zu verfügen. Sie arbeitete
hier in verschiedenen Haushalten als Reinigungskraft.
Am 12. Juni 2015 reichte die Beschuldigte über die «[...]»
beim Migrationsamt Basel-Stadt ein Gesuch um Anerkennung als schwerwiegender
persönlicher Härtefall ein, wobei sie ihre Identität und ihre Lebensumstände
offenlegte. Dieses Härtefallgesuch wurde bewilligt. Am 30. März 2016 wurde
der Beschuldigten eine gültige Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz erteilt.
Mit Strafbefehl vom 23. Juni 2017 erklärte die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt A____ des rechtswidrigen Aufenthalts und der
Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung schuldig und bestrafte sie mit einer
Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.– (bedingter Vollzug, Probezeit
von 2 Jahren). Ferner wurden ihr eine Busse von CHF 1'000.– und die Kosten
des Strafverfahrens auferlegt.
Auf Einsprache der Beschuldigten hin bestätigte das
Einzelgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Stadt am 27. Februar 2018
den Schuldspruch, sah jedoch zufolge Wiedergutmachung nach Art. 53 des
Strafgesetzbuches von einer Bestrafung ab. Der Beschuldigten wurden die
Verfahrenskosten im Betrage von CHF 305.30 auferlegt. Für den Fall, dass
sie Berufung einlegen oder einen Antrag auf Ausfertigung einer schriftlichen
Urteilsbegründung stellen würde, setzte das Strafgericht eine Urteilsgebühr von
CHF 500.– fest, welche die Beschuldigte diesfalls zu tragen hätte.
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft am
28. Februar 2018 Berufung angemeldet. Nach Zustellung der schriftlichen
Urteilsbegründung hat die Staatsanwaltschaft am 25. Mai 2018 die
Berufungserklärung eingereicht. Die Staatsanwaltschaft ficht das Urteil des
Strafgerichts vom 27. Februar 2018 teilweise, nämlich hinsichtlich der
Bemessung der Strafe respektive des ergangenen Verzichts auf Bestrafung und der
Kostenfolgen, an. Sie beantragt, die Beschuldigte für die vor erster Instanz
ergangenen Schuldsprüche zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 150
Tagessätzen zu CHF 30.–, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer
Busse von CHF 1'000.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer
Freiheitsstrafe von 10 Tagen) zu verurteilen. Ausserdem seien ihr die
Verfahrenskosten sowie eine Urteilsgebühr aufzuerlegen.
Daraufhin hat die Beschuldigte am 20. Juni 2018
Anschlussberufung erklärt und beantragt, das erstinstanzliche Urteil sei
vollumfänglich aufzuheben und insofern abzuändern, als die Beschuldigte
vollumfänglich (und kostenlos) freizusprechen sei. Schliesslich hat die
Beschuldigte die amtliche Verteidigung im vorliegenden Rechtsmittelverfahren
beantragt, die der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 22. Juni 2018
bewilligt hat.
Mit Eingabe vom 21. September 2018 hat die Beschuldigte
die Sistierung des Berufungsverfahrens beantragt. Zur Begründung hat sie
ausgeführt, dass gleichzeitig drei sowohl in verfahrensrechtlicher als auch in
materiell-rechtlicher Hinsicht praktisch identische Berufungsverfahren beim
Appellationsgericht hängig seien (SB.2018.39, 55 und 56). Alle drei Verfahren
würden «legalisierte Sans-Papiers» betreffen, die wegen rechtswidrigen Aufenthaltes
und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung schuldig gesprochen worden seien, wobei
das Strafgericht in allen Verfahren gestützt auf Art. 53 des
Strafgesetzbuches von einer Bestrafung abgesehen habe. In allen drei Verfahren
führe die Staatsanwaltschaft nun Berufung gegen die Urteile des Strafgerichts.
Aus prozessökonomischer Sicht ergebe es Sinn, das zeitlich erste
Berufungsverfahren SB.2018.39 «quasi als Pilotfall» vorweg zu beurteilen und
die anderen beiden Verfahren (darunter das vorliegende) bis zum rechtskräftigen
Abschluss des Verfahrens SB.2018.39 zu sistieren. Daraufhin hat der
Instruktionsrichter das vorliegende Berufungsverfahren bis zum Vorliegen eines
Berufungsurteils im Verfahren SB.2018.39 sistiert. Mit Verfügung vom
19. Oktober 2018 hat der Instruktionsrichter festgestellt, dass die
Staatsanwaltschaft innert angesetzter Frist keine Einsprache gegen die
Sistierung erhoben hat.
Am 20. Juni 2024 hat der Instruktionsrichter die
Sistierung nach nunmehriger Rechtskraft des Verfahrens SB.2018.39 aufgehoben.
Mit Eingabe vom 5. Juli 2024 hat die Staatsanwaltschaft ihre
Berufungsbegründung eingereicht. Darin beantragt die Staatsanwaltschaft neu,
das Strafverfahren sei wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung einzustellen,
wobei die Verfahrenskosten dem Staat aufzuerlegen seien. Daraufhin hat die
Beschuldigte am 29. August 2024 mitgeteilt, dass sie auf eine
Stellungnahme zur Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 5. Juli 2024
verzichte und mit der von dieser beantragten vollumfänglichen Einstellung des
Verfahrens einverstanden sei. Gleichzeitig stellt sie den Antrag, dass ihr die
bisher im vorliegenden Strafverfahren angefallenen Anwaltskosten in der Höhe
von insgesamt CHF 1'220.20 zu ersetzen seien.
Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren auf dem
Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der
Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für vorliegenden Entscheid von
Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach Art. 398 Abs. 1 der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung
gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz
oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1
des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381
Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Für die übrigen
Parteien, wozu auch die Beschuldigte gehört, gilt betreffend Legitimation
Art. 382 StPO. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung kann jede Partei, die
ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines
Entscheides hat, ein Rechtsmittel dagegen ergreifen. Ein solches Interesse
ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen
Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist (Lieber, in: Donatsch et al. (Hrsg.),
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich
2020, Art. 382 N 7, mit Hinweisen; Jositsch/Schmid,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Auflage, Zürich 2023,
N 1458). Ob ein rechtlich geschütztes Interesse vorliegt, ist
grundsätzlich anhand des Dispositivs und nicht nach der Begründung zu
beurteilen. Das Schulderkenntnis ist dabei nicht Teil der Begründung der
Sanktion, sondern selbständiger Teil des Dispositivs (vgl. Art. 81
Abs. 4 lit. b StPO), weshalb es auch in Fällen der Strafbefreiung
nach Art. 52 ff. des Strafgesetzbuches (SR 311.0) angefochten werden
kann (BGE 119 IV 44 E. 1a; BGer 6B_1046/2021 vom 2. August 2022
E. 1; Bähler, in: Basler
Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 382 StPO N 6; Lieber, a.a.O., Art. 382 N 8).
Da die Beschuldigte vor erster Instanz des rechtswidrigen Aufenthaltes und der
Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung schuldig erklärt und ihr Verfahrenskosten
auferlegt wurden, ist sie zur Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils
legitimiert. Dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 53 StGB von einer
Dispositiv
Bestrafung abgesehen hat, ändert (wie soeben ausgeführt) nichts daran. Demnach
ist auf beide form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel einzutreten.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können
mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die
unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie
Unangemessenheit gerügt werden.
1.3 Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss
auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399
Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401
Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht
angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Im vorliegenden Fall hat die
Staatsanwaltschaft das vorinstanzliche Urteil nur teilweise, die Beschuldigte
aber vollumfänglich angefochten, so dass dieses in sämtlichen Punkten zu
überprüfen ist.
1.4 Wenn
die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht, es fehlten
Prozessvoraussetzungen oder es lägen Prozesshindernisse vor, entscheidet das
Berufungsgericht darüber in einem schriftlichen Verfahren (Art. 403
Abs. 1 lit. c StPO). Zu den Prozesshindernissen bzw. negativen
Prozessvoraussetzungen gehört insbesondere auch die zur Verfahrenseinstellung
führende Verjährung (Jositsch/Schmid,
a.a.O., N 1558; Keller, in:
Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 403 StPO N 6 und
N 8), die vorliegend sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die
Beschuldigte geltend machen. In Anwendung von Art. 403 Abs. 1
lit. c StPO ist darüber im schriftlichen Verfahren zu befinden. Ist das
Verfahren nach Ansicht der Berufungsinstanz einzustellen, wird dieser Entscheid
in Beschlussform gefällt (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 StPO; Jositsch/Schmid, a.a.O., N 323; Zimmerlin, in: Donatsch et al. (Hrsg.),
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich
2020, Art. 403 N 13).
2.
2.1
2.1.1 Die
Staatsanwaltschaft führt in ihrer Berufungsbegründung vom 5. Juli 2024
zunächst aus, dass sie an ihrer Berufung festhalte. Sie verweist dazu auf
BGer 6B_519/2020 vom 27. September 2021. Aus diesem Entscheid, dem
ein identischer Sachverhalt zugrunde liege (es handelt sich um das vorne im Sachverhalt
erwähnte «Pilotverfahren» SB.2018.39), ergebe sich, dass in einem Fall wie dem
vorliegenden nicht gestützt auf Art. 53 oder 52 StGB von einer Bestrafung
abgesehen werden dürfe.
2.1.2 Festzuhalten
sei allerdings, dass der Strafbefehl vom 23. Juni 2017, auf den sich das
vorliegende Verfahren stütze, gemäss damaliger Praxis noch mit einem
Faksimile-Unterschriftenstempel unterzeichnet worden sei, was gemäss BGer
6B_684/2021 vom 22. Juni 2022 (teilweise publiziert in BGE 148 IV 445) zur Ungültigkeit des Strafbefehls führe, ohne dass dieser Formmangel durch
die nachträglich eigenhändig unterschriebene Überweisungsverfügung ans
Strafgericht geheilt werde. Damit entfalle die Grundlage für eine Verurteilung.
2.1.3 Aufgrund
dieser Ausführungen sehe die Staatsanwaltschaft zugunsten der Beschuldigten
davon ab, die Berufung zurückzuziehen (wodurch die Anschlussberufung der
Beschuldigten dahinfallen und das vorinstanzliche Urteil rechtskräftig würde),
sondern ersuche das Berufungsgericht um Gutheissung der in der gleichen Eingabe
gestellten Anträge, wonach das Strafverfahren wegen Eintritts der
Verfolgungsverjährung einzustellen sei und die Verfahrenskosten dem Staat
aufzuerlegen seien.
2.2
2.2.1 Die Vorinstanz erklärte die Beschuldigte wegen
rechtswidrigen Aufenthaltes und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung schuldig.
Diese Straftatbestände sind in den Art. 115 des Ausländergesetzes (AuG,
seit 1. Januar 2019 Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG;
SR 142.20) geregelt. Gemäss Art. 333 Abs. 1 StGB finden die allgemeinen
Bestimmungen des Strafgesetzbuches auf Taten, die in anderen Bundesgesetzen wie
dem AuG/AIG mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese
Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen. Zu den allgemeinen
Bestimmungen des Strafgesetzbuches gehören auch jene über die Verjährung in
Art. 97 ff. StGB und Art. 109 StGB. Das AuG/AIG enthält selbst keine
Bestimmungen über die Verjährung, sodass die dort vorgesehenen Straftaten nach
den allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches verjähren. Dies gilt auch
für die hier massgeblichen Vergehen in Art. 115 Abs. 1 lit. b
und c AuG/AIG, für die gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB eine
Verfolgungsverjährungsfrist von 7 Jahren gilt (vgl. auch AGE SB.2018.39 vom
8. Februar 2022 E. 2.2).
2.2.2 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass
die Beschuldigte seit dem 30. März 2016 über eine gültige
Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz verfügt (Akten S. 104) und sich
auch schon vorher – während des laufenden Bewilligungsverfahrens – vorläufig in
Basel aufhalten durfte (vgl. Anwesenheitsbestätigung, Akten S. 46). Da
seither mehr als sieben Jahre vergangen sind, sind die der Beschuldigten
vorgeworfenen Straftaten verjährt, wie die Staatsanwaltschaft und die
Beschuldigte zu Recht geltend machen (vgl. vorne E.2.1).
2.2.3 Zu beachten wäre gemäss Art. 97
Abs. 3 StGB noch, dass die Verjährung nicht mehr eintritt, wenn vor Ablauf
der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. Im vorliegenden
Fall liegt mit dem angefochtenen Urteil ES.2017.609 vom 27. Februar 2018
der Vorinstanz grundsätzlich zwar ein solches Urteil vor. Indes ist zu
berücksichtigen, dass der in jenem Urteil als Anklage dienende Strafbefehl vom
23. Juni 2017 noch mit einem Faksimile-Unterschriftenstempel unterzeichnet
wurde (vgl. Strafbefehl, Akten S. 108). Das Bundesgericht hat in seinem
Urteil BGE 148 IV 445 (ebenfalls in Bezug auf ein Verfahren aus Basel-Stadt)
entschieden, dass ein solcher Strafbefehl zwar nicht nichtig ist, aber an einem
Formmangel leidet (E. 1.4.2). Wo das Fehlen der eigenhändigen Unterschrift
auf dem Strafbefehl – wie hier (vgl. vorne E. 2.1.2) – auf einer
eigentlichen Praxis beruht, vermag nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
auch eine vom zuständigen Staatsanwalt eigenhändig unterzeichnete Überweisungsverfügung
den Formmangel des Strafbefehls nicht zu heilen (E. 1.5.1). Das nach der
Rückweisung durch das Bundesgericht wieder mit der Sache befasste
Appellationsgericht erwog danach was folgt: «Mit dem Wegfall des zur Anklage
gewordenen [formungültigen] Strafbefehls […] ist auch das gestützt darauf
ergangene Urteil des Strafgerichts aufgehoben. Um den Berufungskläger
strafrechtlich belangen zu können, müsste demnach eine erneute Anklage ergehen.
Es scheint ausser Zweifel, dass in dieser Konstellation die Unterbrechung
gemäss Art. 97 Abs. 3 StPO [recte: StGB] nicht greifen kann. Dem
Berufungskläger wird ein Verkehrsmanöver vorgeworfen, das er im April 2017
begangen hat. Die dreijährige Verjährungsfrist wäre damit längst abgelaufen und
das Verfahren zufolge Eintritts der Verjährung einzustellen» (AGE
SB.2019.107 vom 6. Februar 2023 E. 2.3). Diese Rechtsprechung muss
auch im vorliegenden – insoweit gleich gelagerten – Fall zur Anwendung kommen,
wie die Staatsanwaltschaft zu Recht geltend macht. Auch in casu kann dem
angefochtenen Urteil des Strafgerichts ES.2017.609 vom 27. Februar 2018
keine verjährungsbeendende Qualität zukommen, weshalb das vorliegende Verfahren
infolge Verjährung einzustellen ist (vgl. E. 2.2.2).
3.
Bei diesem Ausgang gehen die Kosten von CHF 305.30 des
erstinstanzlichen Verfahrens zu Lasten des Staates. Für das zweitinstanzliche
Verfahren werden keine Kosten erhoben. Der Verteidiger der Beschuldigten war
vor erster Instanz Privatverteidiger. Für das zweitinstanzliche Verfahren –
Aufwendungen ab dem erstinstanzlichen Urteil – wurde ihm mit Verfügung vom 24.
Juli 2018 die amtliche Verteidigung bewilligt. Für Privatverteidigungen beträgt
der übliche Stundenansatz gemäss Gerichtspraxis CHF 250.–, für amtliche
Verteidigungen sieht § 20 Abs. 2 des Honorarreglements (HoR, SG 291.400) einen
Stundenansatz von CHF 200.– vor. Für Volontärinnen und Volontäre sind
gemäss § 21 Abs. 1 entsprechend ihrem Ausbildungsstand ein Drittel bis zwei
Drittel des anwendbaren Stundenansatzes zu berechnen, wobei hier ein Ansatz von
CHF 166.65 für Privatverteidigung und CHF 133.35 für amtliche Verteidigung
anzuwenden ist. Unklar ist, was mit «juristische Assistenz» gemeint ist.
Aufgrund des in Rechnung gestellten niedrigeren Ansatzes als beim Volontär
handelt es sich hier möglicherweise um eine studentische Hilfskraft. Hierfür
kann gemäss Honorarreglement keine separate Entschädigung verlangt werden,
ebenso wenig wie beispielsweise für das Sekretariat. Werden Auslagen nicht
gemäss § 23 HoR als Pauschale verlangt, sind bei amtlicher Verteidigung Kopien
nicht mit CHF 1.–, sondern mit CHF 0.25 zu vergüten. Bei Anpassung der
Honorarrechnung aufgrund dieser Erwägungen ergibt sich folgende Berechnung:
Zeitraum von 17.02.2017 bis 31.12.2017: Honorar Anwalt
CHF 37.50, Honorar Volontär CHF 458.30; Auslagen CHF 29.20, MWST CHF 42.– (8 %
MWST auf CHF 525.–).
Zeitraum von 01.01.2018 bis 31.12.2023: Honorar Anwalt
CHF 130.–, Auslagen CHF 20.15, MWST CHF 11.55 (7,7 % auf 150.15).
Zeitraum vom 01.01.2024 bis 19.08.2024: Honorar Anwalt
CHF 116.–, Auslagen CHF 13.55, MWST CHF 10.50 (8,1 % auf CHF 129.55).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Das Strafverfahren wegen rechtswidrigen
Aufenthalts und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung gegen A____ wird zufolge
Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt.
Die Kosten von CHF 305.30 des erstinstanzlichen
Verfahrens gehen zu Lasten des Staates. Für das zweitinstanzliche Verfahren
werden keine Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die
zweite Instanz ein Honorar von CHF 741.80 und ein Auslagenersatz von CHF 62.90,
zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 64.05 (8 % auf CHF 525.–, 7,7 % auf
150.15 sowie 8,1 % auf CHF 129.55), somit total CHF 868.75 aus der
Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung kommt nicht
zur Anwendung
Mitteilung an:
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Berufungsbeklagte
-
Migrationsamt Basel-Stadt
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
-
Staatssekretariat für Migration
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Damian Wyss
Die
Zustellung des Rektifikats löst in Bezug auf die unveränderten Dispositivteile
keine neue Rechtsmittelfrist aus.