SB.2018.59
Diebstahl
10. November 2021Deutsch63 min
Mit Urteil des
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2018.59
URTEIL
vom 10.
November 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Annatina Wirz, Dr. Cordula
Lötscher
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
und
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 10. Januar 2018
betreffend Diebstahl
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 10. Januar 2018 wurde A____ des Diebstahls
schuldig erklärt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren
verurteilt, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams, der Untersuchungs- und
Sicherheitshaft seit dem 23. März 2017, mit einer Probezeit von fünf Jahren.
Zudem wurde die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände verfügt und die
USB-Sticks wurden zu den Akten genommen. A____ wurden die Verfahrenskoten von
CHF 15'163.35 und eine Urteilsgebühr von CHF 8'000.– auferlegt und die amtliche
Verteidigerin wurde aus der Strafgerichtskasse entschädigt.
Gegen dieses
Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger) am 31. Mai 2018 durch seine
Verteidigerin Berufung erklären und mit Eingabe vom 19. Juli 2018 begründen
lassen; er beantragt einen vollumfänglichen und kostenlosen Freispruch sowie
die Ausrichtung einer Haftentschädigung von CHF 200.– pro Hafttag und die
Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände. Zudem stellte er den Antrag, er
sei von der persönlichen Teilnahme an der Berufungsverhandlung zu dispensieren.
Die Staatsanwaltschaft hat ihre Berufungserklärung vom 31. Mai 2018 mit Eingabe
vom 25. Juli 2018 begründet und beantragt, der Berufungskläger sei des gewerbs-
und bandenmässigen Diebstahls schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe
von vier Jahren zu verurteilen; eventualiter sei die Beweisabnahme zu
wiederholen, subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zum erneuten
Entscheid zurückzuweisen.
Mit Verfügungen
vom 1. Juni 2018 und vom 26. Juli 2018 bewilligte der instruierende Präsident
des Appellationsgerichts die amtliche Verteidigung mit Advokatin [...]. Keine
der Parteien hat innert Frist Anschlussberufung erklärt oder Nichteintreten auf
die Berufungen beantragt. Mit Berufungsantwort vom 22. August 2018 beantragte
der Berufungskläger die kostenfällige Abweisung der Berufung der
Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft schloss mit Berufungsantwort vom 24.
August 2018 auf Abweisung der Berufung des Berufungsklägers. Mit Verfügung des
instruierenden Appellationsgerichtspräsidenten vom 9. Juli 2021 wurde der
Berufungskläger antragsgemäss vom Erscheinen zur Berufungsverhandlung
dispensiert. Am 11. Oktober 2021 ging der Strafregisterauszug des
Berufungsklägers vom 8. Oktober 2021 ein.
Anlässlich der
Berufungsverhandlung vom 10. November 2021 gelangten die Verteidigerin und die
Staatsanwältin zum Vortrag. Beide Parteien hielten an ihren bereits gestellten
Anträgen fest. Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen
Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird; dies ist vorliegend der Fall. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist als Beschuldigter vom
angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an
dessen Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO
zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Die Berufungslegitimation der
Staatsanwaltschaft ergibt sich aus Art. 381 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 400
Abs. 3 lit. b StPO. Auf die form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel
ist damit einzutreten.
1.2
1.2.1
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren
gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer das
Urteil nur teilweise anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich
anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit.
a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst
das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.2.2
Während
der Berufungskläger einen Freispruch von Schuld und Strafe sowie die Aufhebung
der Beschlagnahme und die Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände beantragt,
stellt die Staatsanwaltschaft Antrag auf Schuldspruch wegen gewerbs- und
bandenmässigen Diebstahls und eine entsprechend höhere Strafe; eventualiter sei
das Beweisverfahren erneut durchzuführen, subeventualiter habe eine Rückweisung
an die Vorinstanz zum erneuten Entscheid zu erfolgen. Beide Parteien fechten
das Urteil somit – mit Ausnahme der Entschädigung der amtlichen Verteidigerin
für das erstinstanzliche Verfahren – sowohl im Schuld- als auch im Strafpunkt
an. Daraus folgt, dass das vorinstanzliche Urteil im vorliegenden
Rechtsmittelverfahren als Ganzes zu überprüfen ist.
2.
2.1
Der
Berufungskläger macht im Wesentlichen geltend, der Schuldspruch der Vorinstanz
basiere zu einem grossen Teil auf unbelegten Behauptungen und Mutmassungen und
verletze damit die Unschuldsvermutung (Berufungsbegründung p. 2 f.,
Plädoyer p. 12). Es lägen keine rechtsgenüglichen und verwertbaren Beweise für
seine Täterschaft vor. Namentlich die Aussagen der beiden Standmitarbeiter
seien wegen Verletzung der Protokollierungsvorschriften, unterbliebener
Zeugenbelehrung sowie Verletzung des Konfrontationsrechts des Berufungsklägers
nicht verwertbar (Berufungsbegründung Akten S. 1268 ff., Plädoyer p. 4 ff.).
Selbst wenn durch das morphologische Gutachten die Anwesenheit des
Berufungsklägers an der BaselWorld 2014 erstellt wäre, sei ihm kein
unmittelbarer Diebesgriff nachzuweisen (Berufungsbegründung Akten S. 1273 f.,
Plädoyer p. 11). Schliesslich sei es unzulässig, aufgrund von Umständen aus dem
Jahr 2017 Rückschlüsse auf das Jahr 2014 zu ziehen (Berufung Akten S. 1274 f.,
Plädoyer p. 12). Zusammenfassend sei dem Berufungskläger gestützt auf die
Beweislage kein Diebstahl nachzuweisen (Berufungsbegründung Akten S. 1275).
2.2
Gemäss
der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und
Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum
gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren
Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio
pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 S. 40 ff. m.H.). Im Sinne einer
Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass der beschuldigten Person ein
Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der
Beweiswürdigung nicht von einem für die beschuldigte Person ungünstigen
Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte
Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs.
3.
StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und
theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich
sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen,
wenn das Beweisergebnis aus Sicht einer besonnenen und lebenserfahrenen
Beobachterin über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist; insbesondere genügt
es, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind,
wobei ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gefordert ist, oft wird die
Formel «mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit» verwendet (zum Ganzen:
BGE 144 IV 345 E. 2.2.3 S. 348 ff., 138 V 74 E. 7 S. 81 f., 124 IV 86 E.
2a S. 87 f., je m.H. sowie ausführlich: Tophinke,
in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art.
10.
N 82 ff.). Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus
Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet
worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar (BGer
6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 1.3.3; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und
2.2.3.2). So hat das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht
unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen.
Mit andern Worten enthält der Grundsatz «in dubio pro reo» keine Anweisung,
welche Schlüsse aus dem einzelnen Beweismittel zu ziehen sind (vgl. statt
vieler BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; BGE 144 IV 345
E. 2.2.3.1). Vielmehr wird die Würdigung der Beweise als solche vom
Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO)
beherrscht, wonach das Gericht die Beweise frei von Beweisregeln würdigt und
nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund
gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheidet, ob es eine
Tatsache für bewiesen hält (BGer 6B_1059/2019 vom 10. November 2020 E. 3.3.3; BGE 127 IV 172 E. 3a; vgl. auch Wohlers,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3.
Aufl., Zürich 2020, Art. 10 N 25 ff.). Das Gericht trifft sein Urteil
unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache
sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine
Rangfolge der Beweise. Massgebend soll allein deren Stichhaltigkeit sein (Riedo/Fiolka/Niggli, in: Basler
Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 10 N 41 ff.). Solange das
Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten
Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016
vom 10. April 2017). Es kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich – im
Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (vgl. Art. 140 ff. StPO) – sämtliche
Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält (BGer 6B_811/2018 vom
25.
Februar 2019 E. 2.2). In die Beweisführung sind auch Indizien
miteinzubeziehen. Diese sind Hilfstatsachen, die wenn selber bewiesen, auf eine
andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der
erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende
Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein
betrachtet, deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit
auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der "in dubio
pro reo"-Grundsatz nicht anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und
verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die
rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein
muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E.
2.2.3.4; Hauser/Schwery/Hartmann,
Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2005, S. 277 f.). Der
Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus
ihr abgeleiteten Teilrechte (BGer 6B_245/2020 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.3).
2.3
Die
Vorinstanz hat zu Recht erwogen, der in der Anklageschrift aufgeführte
Diebstahl eines Diamanten von 11 Karat sei aufgrund der relevierten Beweise nicht
nachgewiesen (Urteil Akten S. 1212). Die diesbezüglichen Erwägungen sind
unbestritten, es kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). In Bezug
auf den Diebstahl des 5,53-Karat-Diamanten erachtete die Vorinstanz, es sei erstellt,
dass der aus China stammende und als Tourist in die Schweiz eingereiste
Berufungskläger sich am 29. März 2014 an der Uhren- und Schmuckmesse BaselWorld
am Stand der [...] von einem Mitarbeiter zwei Diamanten habe zeigen lassen.
Dabei habe er eine kurze Unaufmerksamkeit des Standmitarbeiters ausgenutzt, um
einen der Diamanten von 5,53 Karat im Wert von USD 114'935.– gegen einen zu
diesem Zweck mitgeführten Zirkonia-Stein auszutauschen, bevor er den Stand
wieder verlassen habe (Urteil Akten S. 1215).
2.4
Für
den vom Strafgericht als nachgewiesen erachteten Sachverhalt fehlen direkte
Beweise. Weder wurde der konkrete Diebesgriff beobachtet, noch der gestohlene
Stein beim Berufungskläger oder seine DNA auf dem Austausch-Zirkonen gefunden.
Die Vorinstanz hat ihren Schuldspruch auf den Polizeirapport, die Aussagen der
Standmitarbeiter unmittelbar nach der Tat im Jahr 2014, das Ergebnis des
morphologischen Gutachtens vom 27. September 2017 sowie die Vielzahl an
relevanten Hinweisen im Zusammenhang mit dem Besuch der BaselWorld im Jahr 2017
durch den Berufungskläger gestützt.
2.5
2.5.1
Die
Verteidigung führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, die von der
Vorinstanz berücksichtigten Indizien seien zu Unrecht als Belege für die
Täterschaft des Berufungsklägers gewertet worden. So habe die
Staatsanwaltschaft zahlreiche unbelegte Behauptungen, hauptsächlich in Form von
Aktennotizen, ins Recht gelegt. Dass diese von der Vorinstanz ausnahmsweise
berücksichtigt worden seien, stelle einen Verstoss gegen die Beweiserhebungsregeln
dar (Plädoyer p. 2 f.). Aber auch Akten der Anklage, welchen grundsätzlich
Beweischarakter zukomme, habe die Vorinstanz zu Unrecht als Nachweise für die
Täterschaft des Berufungsklägers qualifiziert. So verweise die Vorinstanz auf
eine Meldung der französischen Behörde SIRASCO (Akten S. 325), welche bei
genauer Betrachtung offensichtlich in keinem Zusammenhang zum Berufungskläger
stehe (Plädoyer p. 3 f.). Schliesslich habe das Strafgericht auch auf die
Aktennotiz der Staatsanwaltschaft betreffend die Sichtung des Video-Materials
durch die Zeugen B____ und C____ (Akten S. 562) ohne weitere Begründung
abgestellt, obwohl zwingende Bestimmungen über die Protokollierung von
Einvernahmen verletzt worden seien und damit gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO
die betreffenden Aussagen unverwertbar seien. So seien etwa die Umstände, die
zur «Spontanäusserung» der beiden Standmitarbeiter geführt hätten völlig
unklar. Die Zeugen seien auch nicht auf die Folgen einer falschen Anschuldigung
aufmerksam gemacht worden und es sei unterlassen worden, die Äusserungen des
Zeugen B____ in einer formell korrekten Einvernahme unter Gewährung der
Teilnahmerechte des Berufungsklägers zu verifizieren. Mit dem Zeugen C____ habe
zwar am 30. März 2017 eine rechtskonforme Einvernahme stattgefunden, dieser
habe jedoch anlässlich der Fotokonfrontation den Berufungskläger nicht als
möglichen Täter erkannt (Plädoyer p. 4 f.). Schliesslich hätten die Zeugen den
angeblichen Täter mit einem verkürzten Finger sowie mit einem orangen Hemd
bekleidet beschrieben, was beides nachweislich nicht auf den Berufungskläger
zutreffe (Plädoyer p. 6). Die Vorinstanz habe die Einvernahme von B____ trotz
fehlender Konfrontation als verwertbar erachtet, obwohl sie davon ausgegangen
sei, er würde den Berufungskläger an der Hauptverhandlung nicht identifizieren
können (Plädoyer p. 7).
2.5.2
Dagegen
macht die Staatsanwaltschaft geltend, die Vorinstanz sei verpflichtet gewesen,
allenfalls unvollständig erhobene Beweise gestützt auf Art. 343 StPO von Amtes
wegen zu ergänzen und im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss abgenommene Beweise
von Amtes wegen nochmals zu erheben (Art. 349 StPO). Auch das Berufungsgericht
hätte entweder die Wiederholung der Beweisabnahme bzw. die Beweisergänzung im
Berufungsverfahren gestützt auf Art. 380 Abs. 2 und Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO
oder aber die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Rückweisung zur
Neubeurteilung gestützt auf Art. 409 StPO zu verfügen (Berufungsbegründung StA
p. 4 f.).
2.5.3
Die
Berufung stellt ein ordentliches und vollkommenes Rechtsmittel dar. Das
Rechtsmittelverfahren setzt das Strafverfahren fort und knüpft an die bereits
erfolgten Verfahrenshandlungen, namentlich an die bereits im Vorverfahren und
im erstinstanzlichen Verfahren getätigten Beweiserhebungen an (Art. 389
Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 288 E. 1.4.1). Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind
Beweisabnahmen im Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn sie
unvollständig waren, die entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder
Beweisvorschriften verletzt worden sind. Zusätzliche Beweise erhebt die
Rechtsmittelinstanz, wenn dies erforderlich ist (Art. 389 Abs. 3 StPO). Aus
Art. 343 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO ergibt sich
sodann, dass eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren zu
erfolgen hat, wenn sie vor erster Instanz unterblieb oder unvollständig war
oder wenn im mündlichen Berufungsverfahren die unmittelbare Kenntnis für die
Urteilsfällung notwendig erscheint (zum Ganzen: BGE 143 IV 288 E. 1.4.1,
141.
IV 39 E. 1.6, 140 IV 196 E. 4.4.1. je mit Hinweisen). Während das Gericht
frei ist, zusätzliche Beweise zu erheben, bildet die obligatorische
Beweisabnahme im Gerichtsverfahren die Ausnahme (Hauri/Venetz, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014,
Art. 343, N 13). Nur unter den ausdrücklich im Gesetz genannten Voraussetzungen
ist das Gericht verpflichtet, neben der Befragung der beschuldigten Person
weitere Beweise abzunehmen, wenn diese entscheidungserheblich sein könnten. Dem
Sinn der Bestimmung nach geht es um neue Beweismittel, die weder im
Vorverfahren noch zufolge Dringlichkeit vor Beginn der Hauptverhandlung (Art.
332.
Abs. 3 StPO) abgenommen worden sind (etwa ein weiterer Zeuge, ein nicht
beigezogener Arztbericht oder ein erstmaliges Gutachten). Diese
Beweiserhebungen widersprechen dem Anklageprinzip nicht, sofern sie sich auf in
der Anklageschrift behauptete Tatsachen beziehen und die entsprechenden Akten
und das bisherige Beweisverfahren ergänzen (Hauri/Venetz,
a.a.O., N 15). In der Lehre wird darauf hingewiesen, das Gericht sei nicht
verpflichtet, alle entscheidenden Beweise zu bestrittenen Anklagepunkte sowie
bestrittenen Schuld- und Strafzumessungsfragen nochmals abzunehmen. Dies würde
bei nicht geständigen beschuldigten Personen zu einer praktisch unbeschränkten
Unmittelbarkeit bei der Beweiserhebung führen, steht doch erst nach
durchgeführter Beratung endgültig fest, welche Beweise entscheidend sind. Das
Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist,
über einen Ermessensspielraum (BGer 6B_1087/2019 vom 17. Februar 2021 E. 1.2.2
mit Verweis auf BGE 140 IV 196 E. 4.4.2, BGer 6B_1352/2019 vom 14. Dezember
2020.
E. 2.4.2, 6B_83/2020 vom 18. Juni 2020 E. 1.3.1, je mit Hinweisen).
Massstab soll dabei eine verobjektivierte Sichtweise sein, die sich weder mit
der Perspektive der Strafverfolgungsbehörden noch jeder der beschuldigten
Person deckt (Hauri/Venetz,
a.a.O., N 25).
2.5.4
Vorliegend
wurden von keiner der Parteien konkrete Anträge auf die Erhebung zusätzlicher
Beweise gestellt. Die Staatsanwaltschaft fordert vielmehr pauschal, dass
sämtliche Aktenstücke, die von der Vorinstanz als nicht beweisgeeignet erachtet
worden seien, zu ergänzen bzw. neu zu erheben seien. Die Staatsanwaltschaft
verkennt bei ihrem Antrag aber, dass es der Untersuchungsbehörde obliegt, die Akten
gemäss Art. 308 Abs. 3 StPO auf einen Stand zu bringen, der es dem Gericht
erlaubt, sein Urteil im Schuld- und Strafpunkt ohne zusätzliche
Beweiserhebungen zu fällen; die Akten sind dem Gericht entscheidungsreif zu
übermitteln, so dass dieses grundsätzlich auf die im Vorverfahren korrekt
erhobenen Beweise abstellen kann, ohne sie ein zweites Mal erheben zu müssen ab
(Hauri/Venetz, a.a.O., N 12). Eine
Erhebung zahlreicher, nicht näher bezeichneter Beweise ist im vorliegenden
Verfahren nicht angezeigt. Die Vorinstanz hat in ihren Urteilserwägungen auf
die vorhandenen Beweise und Indizien abgestellt und stützt damit ihr Urteil –
genauso wie auch das Berufungsgericht – nicht auf ein unvollständiges
Beweisergebnis. Die erneute Erhebung bzw. Ergänzung von Beweisen ist damit
nicht erforderlich. Der entsprechende Antrag der Staatsanwaltschaft wird
abgewiesen.
2.5.5
Der
Einwand der Verteidigung, wonach die im vorinstanzlichen Urteil erwähnte
Aktennotiz betreffend Auskunft SIRASCO nichts mit dem Berufungskläger zu tun
habe, trifft zu. Tatsächlich bezieht sich das von der Vorinstanz angeführte
Dokument (Akten S. 325) nicht auf den Berufungskläger. Jedoch erging gemäss der
Aktennotiz vom 21. März 2017 aufgrund der national und international
verbreiteten Videoprintouts des mutmasslichen Täters vom März 2014 am 26. Juni
2015.
von der französischen Polizei, Abteilung SIRASCO, der Hinweis, es dürfte
sich bei besagter Person um A____ und damit um den Berufungskläger handeln
(Akten S. 303, 598). Ein mutmasslicher Zusammenhang zum Diamantendiebstahlsmilieu
wurde indessen – entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen – in dieser Meldung
nicht erwähnt.
2.6
2.6.1
Nach
den Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
hat die beschuldigte Person als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren
Anspruch darauf, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen. Eine belastende
Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person
wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende
Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den
Belastungszeugen zu stellen. Um ihr Fragerecht wirksam ausüben zu können, muss die
beschuldigte Person in die Lage versetzt werden, die persönliche
Glaubwürdigkeit des Zeugen zu prüfen und den Beweiswert seiner Aussagen zu
hinterfragen (BGer 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 2, 6B_699/2018 vom 7.
Februar 2019 E. 1.3 mit Hinweis auf BGE 133 I 33 E. 3.1 S. 41, 131 I 476 E. 2.2
S. 480 ff., 129 I 151 E. 3.1 S. 153 f., je m.H.).
2.6.2
Aus
dem Polizeirapport vom 29. März 2014 geht hervor, dass der Standmitarbeiter B____,
der den mutmasslichen Täter bedient hatte, unmittelbar nach der Tat gegenüber
der Polizei erste Angaben zum Tathergang machte sowie ein Signalement des Gesuchten
abgab (Akten S. 539 f., 543 f.). B____ wurde am Folgetag in Abwesenheit des
(damals unbekannten) Berufungsklägers formell einvernommen (Einvernahme vom 30.
März 2014 Akten S. 554-561). Gleichentags wurden ihm, gemeinsam mit einem
weiteren Standmitarbeiter, C____, die Überwachungsvideos der Messehalle 3
gezeigt. Aus der Aktennotiz vom 30. März 2014 geht hervor, dass sowohl B____ als
auch C____ mit 100%iger Sicherheit, zeitgleich und unabhängig voneinander eine
männliche, asiatische Person als Täter bezeichneten (Akten S. 562 f., vgl.
Bericht Akten S. 589).
2.6.3
Soweit
die Verteidigerin rügt, der Untersuchungsbeamte hätte B____ und C____ am 30.
März 2014 formell und unter Einhaltung der Protokollierungsvorschriften
einvernehmen müssen und nicht lediglich eine Aktennotiz über die Sichtung des
Videomaterials erstellen dürfen, ist ihr zwar grundsätzlich beizupflichten. Jedoch
ist die Aktennotiz nicht ohne weiteres unverwertbar. So besteht in der Lehre
Einigkeit darüber, dass die Polizei sogenannte informatorische Befragungen,
Anhörungen und Anhaltungen durchführen kann, wenn und soweit diese bei unklarer
Sach- und Beweislage lediglich der Feststellung dienen, ob überhaupt ein
Verdacht auf eine Straftat vorliegt (Godenzi,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage 2014, Art. 143 N 6; Landshut/Bosshard, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage 2014, Art. 306 N 19; Ruckstuhl, in: Basler Kommentar StPO,
2.
Auflage, Basel 2014, Art. 158 N 9). Unklar ist jedoch, bis zu welchem
Punkt die Polizei informelle Befragungen durchführen darf, ohne eine förmliche
Protokollierung mit den Belehrungen von Art. 143 Abs. 1 und 181 StPO
vorzunehmen. Umstritten ist dabei insbesondere, ob sie über Aussagen im
informellen Rahmen, ohne ein von der befragten Person unterzeichnetes
Protokoll, berichten darf bzw. ob eine Wiedergabe im Rahmen einer sinngemässen
Zusammenfassung im Polizeirapport zulässig ist (dagegen: Riklin, Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014,
Art. 142 N 2; dafür: Schmid,
Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2017, Art. 142 N 7). Teilweise wird in diesem
Fall zumindest ein Hinweis auf das Aussageverweigerungsrecht verlangt (Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 306 N
19).
2.6.4
Vorliegend
stand zwar bereits fest, dass eine Straftat verübt worden war, ein möglicher Tatverdächtiger
war jedoch noch nicht eruiert worden. Aus der fraglichen Aktennotiz ergibt sich,
dass es nicht um eine Fotowahlkonfrontation ging, welche in aller Regel bezweckt,
die Täterschaft einer bereits angehaltenen beschuldigten Person festzustellen oder
auszuschliessen. Vielmehr beabsichtigte der Verfasser der Aktennotiz, gestützt
auf die Schilderungen der Standmitarbeiter sowie das von ihnen abgegebene
Signalement in einem ersten Schritt einen Tatverdächtigen als möglichen Täter
zu eruieren, ohne dessen mögliche Täterschaft bereits näher zu beurteilen. Zur
anschliessenden Klärung der Täterschaft des auf diese Weise identifizierten
Tatverdächtigen waren in der Folge weitere umfangreiche Ermittlungen erforderlich.
Der Einwand der Verteidigung, wonach völlig unklar geblieben sei, wie es zu der
betreffenden Spontanäusserung der beiden Standmitarbeiter gekommen sei, kann
nicht gefolgt werden. So wird in der mit «Sichtung der Täterschaft auf
Überwachungsvideos der Halle 3» übertitelten Aktennotiz vom 30. März 2014
geschildert, dass B____ im Anschluss an seine formelle Einvernahme darum
gebeten habe, sich das aufgezeichnete Videomaterial ansehen zu dürfen, da er
darauf eventuell die unbekannte Täterschaft wiedererkennen würde. Zu dem in der
Folge auf den Nachmittag des gleichen Tages vereinbarten Termin sei er in
Begleitung des ebenfalls am Stand der [...] beschäftigten Mitarbeiters C____
erschienen, welcher angegeben habe, die unbekannte Täterschaft allenfalls auch
wiederzuerkennen. Nachdem die Personalien von C____ aufgenommen worden seien,
sei den beiden Männern das Videomaterial vorgespielt worden. Als die
Täterschaft auf dem Bildschirm ersichtlich gewesen sei, hätten beide unabhängig
und zeitgleich angegeben, dass dies die unbekannte Täterschaft sei. Sie seien
sich zu 100 % sicher gewesen (Akten S. 562). Die Umstände des Zustandekommens
Dispositiv
der Aktennotiz vom 30. März 2014 sind demnach hinreichend klar, weshalb sie –
zumindest in Bezug auf C____, dessen Aussagen in einer späteren, formell
korrekten protokollarischen Einvernahme verifiziert werden konnten (vgl. unten
E. 2.6.6 f.) – nicht unverwertbar ist.
2.6.5 B____
wurde bereits am Tag nach der Tat formell einvernommen, dies jedoch in
Abwesenheit des damals noch unbekannten Berufungsklägers (Akten S. 554-561).
Nach der Festnahme des Berufungsklägers wurden seitens der Ermittlungsbehörden
mehrere Versuche unternommen, B____ als Zeugen unter Gewährung der
Teilnahmerechte des Berufungsklägers einzuvernehmen (Akten S. 703 f., 706,
709). Auf eine Kontaktnahme per Mail seitens der Staatsanwaltschaft machte der
in Tel Aviv wohnhafte B____ diverse terminliche Schwierigkeiten geltend, welche
ihn an einer Reise in die Schweiz zwecks Einvernahme als Zeuge im Sommer 2017
hinderten, so dass – mit Blick auf den Umstand, dass sich der Berufungskläger
in Untersuchungshaft befand – vorerst auf seine Einvernahme verzichtet wurde
(Akten S. 711). Auch an der Hauptverhandlung vor Strafgericht konnte keine
Konfrontation stattfinden, da B____ wenige Tage vor der Verhandlung mitteilte,
aus gesundheitlichen Gründen nicht in die Schweiz reisen zu können (Mail vom
20. Dezember 2017 Akten S. 1145), worauf abermals auf seine Befragung
verzichtet wurde (Verfügung vom 3. Januar 2018 Akten S. 1145, 1147). Somit hat
mit B____ während des gesamten Verfahrens keine Konfrontation stattgefunden, weshalb
weder die Einvernahme vom 30. März 2014 noch die in der Aktennotiz vom 30. März
2014 festgehaltenen Äusserungen von B____ zu Lasten des Berufungsklägers
verwertet werden können.
2.6.6 C____
konnte am 30. März 2017 in Anwesenheit der Verteidigung formell als
Auskunftsperson einvernommen werden (Akten S. 622-626). Damit wurde das
Konfrontationsrecht gewahrt, erhielt doch die Verteidigerin Gelegenheit, Ergänzungsfragen
zu stellen und sein Zeugnis in Zweifel zu ziehen. Die Aussagen von C____ sind somit
in formeller Hinsicht verwertbar (Akten S. 622-626). Die Verteidigerin macht
jedoch geltend, er habe den Berufungskläger anlässlich der
Fotowahlkonfrontation vom 30. März 2017 nicht erkannt, weshalb für sie kein
Anlass bestanden habe, ihn auf seine frühere Äusserung anlässlich der Videosichtung
vom 30. März 2014 hinzuweisen (Plädoyer p. 5). In materieller Hinsicht wird für
die Verwertbarkeit der früheren Aussagen verlangt, dass sich die einvernommene
Person nochmals zur Sache äussert. Es ist dabei keineswegs erforderlich, dass
die befragte Person ihre Angaben wortwörtlich wiederholt. Macht sie Angaben zur
Sache, spricht nichts dagegen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch auf die
Ergebnisse der früheren Beweiserhebung ergänzend zurückzugreifen (BGer
6B_1133/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 1.3.2, 6B_542/2016 vom 5. Mai
2017 E. 2.4). Auch wenn Augenzeugen etwa in der Konfrontation vor Gericht ihre
Aussagen widerrufen oder abschwächen, oder wenn sie Nichterinnern geltend
machen, so bedeutet dies nicht per se, dass auf die früheren Aussagen nicht
mehr abgestellt werden kann. Damit führen die Abschwächung oder gar der
Widerruf einer belastenden Aussage im Rahmen einer Konfrontation mit der angeschuldigten
Person, oder das Geltendmachen von Erinnerungslücken nicht ohne weiteres zur
Unverwertbarkeit der früheren Aussage (BGer 1P.102/2006 vom 26. Juni 2006 E. 3.5).
Sind die früheren Angaben glaubhaft, so kann eine Verurteilung auch auf diese
gestützt werden, wenn die Person ihr Aussageverhalten im Verlaufe des Prozesses
geändert, zum Beispiel eine belastende Aussage widerrufen hat (Wohlers, a.a.O., Art. 10 N 27; AGE
SB.2014.30 vom 10. März 2015 E. 4.4). Denn die Frage, ob bei widersprüchlichen
Aussagen oder späteren Erinnerungslücken eines Zeugen auf die ersten, in
Abwesenheit der beschuldigten Person erfolgten Aussagen abgestellt werden kann,
betrifft nicht die Verwertbarkeit der Beweise, sondern deren Würdigung (BGer
6B_1220/2019 vom 14. April 2020 E. 4.2.2, 6B_1133/2019 vom 18. Dezember
2019 E. 1.3.2, 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 2.4, 6B_369/2013 vom 31. Oktober
2013 E. 2.3.3). Beschränkt sich die Wiederholung der Einvernahme aber im
Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der früheren Aussagen, wird es der beschuldigten
Person verunmöglicht, ihre Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen (BGer
6B_764/2015 vom 6. Januar 2016 E. 1.7.3, 6B_839/2013 vom 28. Oktober 2014
E. 1.4.2, 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.3.3). Voraussetzung für
die Verwertbarkeit der früheren Aussagen ist mithin, dass diese dem
Belastungszeugen anlässlich einer Konfrontationseinvernahme vorgehalten werden,
er zu den Widersprüchen – auch zur neuen Aussage – befragt wird und die beschuldigte
Person beziehungsweise ihre Verteidigung Gelegenheit erhält, Ergänzungsfragen
zu stellen, wobei es ihr freisteht, ob sie von diesem Recht Gebrauch machen
will (BGer 1P.591/1999 vom 2. Februar 2000 E. 2c; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht,
6. Aufl., Basel 2005, § 54 N 4; Schleiminger
Mettler, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 147 StPO N
31 f.; dies., Aktuelle Fragen zum
Konfrontationsrecht, AJP 2012, 1069, 1073 f.).
2.6.7 C____
gab bereits im Vorfeld der Einvernahme als Auskunftsperson vom 30. März 2017
an, er habe im Jahr 2014 den mutmasslichen Täter nur flüchtig gesehen und werde
ihn vermutlich nicht mehr erkennen (Aktennotiz vom 29. März 2017 Akten S. 620).
Zu Beginn der Einvernahme wurde C____ darauf hingewiesen, er habe im Jahr 2014
den mutmasslichen Täter gesehen und erkannt. In der anschliessenden
Fotowahlkonfrontation erkannte C____ den Berufungskläger auf einem aktuellen
Bild aber nicht. Seiner Bitte, ein Bild der damaligen Videoüberwachung der
Messehallen vorgelegt zu bekommen, wurde nicht entsprochen (Akten S. 623). Im
weiteren Verlauf der Einvernahme führte er zu den Ereignissen im März 2014 aus,
er habe den mutmasslichen Täter am Tattag gekreuzt, als B____ mit diesem den
Stand betreten habe. Aufgrund der ersichtlichen Nationalität des Mannes und
gewisser eigener Erfahrungen habe er ein ungutes Gefühl gehabt und seinen
Kollegen, der über weniger Erfahrung mit Kunden verfügt habe, entsprechend
gewarnt. Damit hat sich C____ nochmals eingehend zur damaligen Situation
geäussert und nicht einfach seine früheren Angaben bestätigt. Schliesslich
stellte die Verteidigerin diverse Ergänzungsfragen (Akten S. 622-637). Entgegen
ihren Einwänden im Berufungsverfahren stand es ihr dabei frei, ihn auch auf die
Widersprüche zu seiner früheren Aussage, wonach er den Berufungskläger bzw. den
mutmasslichen Täter auf den Videosequenzen im März 2014 als Täter bezeichnet,
auf einem aktuellen Bild jedoch nicht erkannt habe, anzusprechen. Damit sind
die Teilnahmerechte des Berufungsklägers auch in materieller Hinsicht gewahrt.
Daraus folgt, dass sämtliche Aussagen von C____ verwertbar sind. Aus dem
alleinigen Umstand, dass C____ den Berufungskläger – drei Jahre, nachdem er ihn
flüchtig gesehen und in denen sich der Berufungskläger bezüglich der Gesichtsfülle
nicht unwesentlich verändert hatte – nicht mehr als mutmasslichen Täter identifizieren
konnte, folgt jedenfalls nicht die Unverwertbarkeit der belastenden Aussagen.
3.
3.1 Die
Vorinstanz ist zu Recht zum Schluss gelangt, die Täterschaft des
Berufungsklägers sei durch eine Fülle von Indizien nachgewiesen. Nachdem C____ am
30. März 2014 eine männliche, asiatische Person auf dem gesichteten
Videomaterial als mutmasslichen Täter bezeichnet hatte, wurden weitere
Ermittlungen getätigt. Aufgrund der Verbreitung National und International vom
31. März 2014 (Akten S. 574 ff.) erging am 26. Juni 2015 durch die französische
Polizei, Abteilung SIRASCO, der Hinweis, dass es sich bei der bezeichneten
Person um A____ handeln dürfte (Akten S. 303); daraufhin wurde er zur
Verhaftung ausgeschrieben (Akten S. 598). Am 23. März 2017 wurde durch zivile
Einheiten der Kantonspolizei Basel-Stadt ein verdächtiges Fahrzeug mit fünf
Männern und drei Frauen asiatischer Herkunft festgestellt. Die aufgrund der
Meldung zugezogene Fahndung stellte daraufhin eine auffällige Ähnlichkeit eines
der Männer aus der Gruppe mit dem im März 2014 verbreiteten Bild des
mutmasslichen Täters fest, worauf die Gruppe observiert wurde. Nachdem der
Berufungskläger eine Gruppe von sechs Personen zu den
Ausstellungsräumlichkeiten der BaselWorld geführt und dort Eintrittstickets für
alle gekauft und diese an die einzelnen Personen verteilt hatte, wurde die
Gruppe nach dem Betreten der Räumlichkeiten der BaselWorld angehalten und
kontrolliert (Rapport vom 23. März 2017 Akten S. 720-731, vgl. dazu auch Akten
S. 82, 286, 304 f.). Bei den kontrollierten Personen wurde mit Blick auf den
aufzuklärenden Diamantendiebstahl vom März 2014 eine Reihe von verdächtigen
Gegenständen gefunden. Der Berufungskläger trug bei seiner Anhaltung eine
unkorrigierte Brille aus Fensterglas, in seinen Effekten befanden sich unter
anderem eine Lupe sowie zwei Visitenkarten von Juwelieren (Akten S. 84, Akten
S. 112 f., 119). Ebenfalls in seinen Effekten befand sich eine Visitenkarte des
«Hotel [...]» in Paris, eine Quittung des Hotels vom 20. März 2017 und eine
Bestätigung für die Buchung eines Zimmers für eine Nacht am 22. März 2017 sowie
Frühstück für zwei Personen lautend auf den Namen D____ (Akten S. 102).
Sichergestellt werden konnte weiter eine Bordkarte lautend auf den Namen des
Berufungsklägers für einen Flug von Hongkong nach Paris am 18. März 2017 (Akten
S. 103). Der Berufungskläger befand sich bei seiner Festnahme in Begleitung von
drei weiteren Männern und drei Frauen. E____, einer der Begleiter, war im
Besitz eines Minigrips mit der Aufschrift 10 ct. (Karat), in dem sich ein
Zirkonstein mit Diamantschliff befand (Akten S. 723, 743). Die Begleiterin F____
versuchte sich bei der Verhaftung eines Säckchens zu entledigen, in dem sich
zwei edelsteinähnliche Steine befanden (Akten S. 147, 725, 755 f.). Zudem
führte die Mitreisende G____ einen Packen vermeintlicher 100-Dollar-Scheine mit
sich, welcher jedoch – mit Ausnahme der beiden vordersten und der hintersten
Geldnote – lediglich 1-Dollar-Scheine enthielt (Akten S. 725, 760 f.). Schliesslich
wies sich der Fahrer der Gruppe, H____, mit einem ihm nicht zustehenden
Reisepass aus und trug einen gefälschten Reisepass lautend auf den Namen [...]
auf sich (Akten S. 723 f., 748 f.). Entgegen der Argumentation seiner
Verteidigerin können aus den geschilderten Umständen der Anhaltung des Berufungsklägers
und seiner Begleiter im März 2017 durchaus Schlüsse gezogen werden, welche auf
seine Täterschaft betreffend den Diamantdiebstahl im März 2014 hinweisen. Zunächst
ergibt sich aus den Ein- und Ausreisestempeln in seinem Reisepass, dass er am
24. März 2014 per Flugzeug von Hongkong nach Italien, Rom-Fiumicino in den
Schengenraum eingereist war (Akten S. 88). Während dem 27. März bis 3. April
2014 fand in Basel die Uhren- und Schmuckmesse BaselWorld statt. Der damalige
Diebstahl ereignete sich am Vormittag des 29. März 2014 (vgl. Polizeirapport
Akten S. 536 ff.). Gemäss Ausreisestempel reiste der Berufungskläger
gleichentags via Basel ab Paris-Roissy nach Hongkong (Akten S. 88). Damit steht
fest, dass der Berufungskläger zur Tatzeit in Europa war.
3.2
3.2.1 Nach
seiner Festnahme am 23. März 2017 wurde der Berufungskläger gleichentags ein
erstes Mal einvernommen (Akten S. 334-351). Zudem wurde er anlässlich der
Verhandlung des Zwangsmassnahmengerichts am 25. März 2017 befragt (Akten S. 154
ff.). Es folgten weitere Einvernahmen am 19. April, 15. Mai und 12. Juli 2017
(Akten S. 352-380, 381-402, 406-431). Sowohl das Aussageverhalten des
Berufungsklägers als auch die Aussageentwicklung sprechen nicht für die Glaubhaftigkeit
seiner Angaben. So verstrickte er sich im Laufe des Ermittlungsverfahrens,
namentlich auf Konfrontation mit den eklatant widersprüchlichen und insgesamt
unglaubhaften Aussagen seiner Reisebegleiter sowie mit den objektiven Beweisen
(etwa die Ergebnisse der Auswertung seines Mobiltelefons oder die mitgeführten
Effekten) in unauflösbare Widersprüche. Insgesamt wirkten seine
Erklärungsversuche auch unter Berücksichtigung seiner Herkunft aus einem
vollkommen anderen Kulturkreis oftmals ausgesprochen lebensfremd und durchwegs
opportunistisch. So bestritt er etwa anlässlich der ersten Einvernahme, jemals
zuvor in Basel gewesen zu sein; gleichzeitig gab er an, er könne sich nicht
mehr erinnern, jemals zuvor in Basel gewesen zu sein (Akten S. 335: «Heute ist
es das erste Mal, dass ich in Basel bin. Soweit ich mich erinnern kann, komme
ich jetzt zum ersten Mal nach Basel»; vgl. dazu auch Akten S. 336, 338, 341).
Mit Bestimmtheit konnte er jedoch sagen, dass er zuvor noch nie eine
Schmuckmesse besucht habe (Akten S. 347 f.). Auf Konfrontation mit den Printouts
der Videoüberwachung der Messehalle aus dem Jahr 2014 bestritt der
Berufungskläger, dass es sich bei der von C____ als mutmasslicher Täter
bezeichneten Person um ihn handle und behauptete, der Mann auf den Printouts
sei etwa 20 Jahre jünger als er (Akten S. 342-347; vgl. auch Auss.
Berufungskläger Prot. HV Akten S. 1159). Dies trotz des Umstandes, dass sowohl
die internationale Fahndung mit den betreffenden Printouts zu seinem Namen
geführt hatte (vgl. Meldung SIRASCO Akten S. Akten S. 303), als auch die
nationale Fahndung bei der Observation der verdächtigen Reisegruppe eine
frappierende Ähnlichkeit zwischen dem Berufungskläger und dem im März 2014
verbreiteten Bild des mutmasslichen Täters feststellte (Akten S. 721). Auch dem
Zwangsmassnahmengericht, welches den Berufungskläger nicht auf einem Bild,
sondern leibhaftig vor sich sah, fiel eine ausgeprägte Ähnlichkeit zu den
Printouts der Videosequenz vom März 2014, insbesondere der Nasen- und Mundpartie,
auf (Akten S. 151).
3.2.2 Zwecks
Klärung der bestrittenen Identität beauftragte die Staatsanwaltschaft das
Forensische Institut Zürich (FOR) mit der Erstellung eines morphologischen
Gutachtens. Aus dem Vorabbericht des FOR vom 8. Mai 2017 ergibt sich, der
Bildvergleich habe keine morphologischen Ausprägungsunterschiede ergeben, die
eine Identität des Berufungsklägers mit der im Beweisbild dargestellten
Bezugsperson ausschlössen (Akten S. 677). Mit morphologischem Gutachten vom 27.
September 2017 wurde aufgrund eines Bildvergleichs inklusive 3D-Vermessung die
Identität zwischen dem auf der Videoüberwachung vom 29. März 2014 erkannten mutmasslichen
Täter und dem Berufungskläger analysiert. Von 126 bewertbaren morphologischen
Einzelmerkmalen wurden 125 als gleichförmig bewertet. Einzig das Merkmal der
Gesichtsfülle wurde als ungleichförmig bewertet, wobei dieses Merkmalskriterium
nicht als identitätsausschliessend zu bewerten sei. Vielmehr sei der
Unterschied in der Gesichtsfülle insbesondere unter Berücksichtigung der
zeitlichen Differenz auf ernährungsbedingte Veränderung am selben Individuum
zurückzuführen (Akten S. 1087). Das Gutachten wies darauf hin, die
massgebliche Merkmalskombination sei als stark individualisierend
einzuschätzen, da insgesamt Merkmale aus neun unterschiedlichen und als nicht
korreliert zu bewertenden Gesichtsregionen beschreibbar seien, die als vergleichsweise
detailliert und zahlreich, mit einer gut individualisierenden Vielfalt hätten
bewertet werden können. Bei der Körperhöhenrekonstruktion habe eine
rekonstruierte Körperhöhe des Täters ein Resultat von 177,5 cm (inklusive
Schuhe und Haarschopf) ergeben, während der Berufungskläger 177 cm (ohne
Schuhe) messe. Unter Berücksichtigung von gewissen Messabweichungen könne davon
ausgegangen werden, dass sich die Körperhöhe des mutmasslichen Täters und
diejenige des Berufungsklägers in einem Bereich erklärbarer Messabweichung und
einem messtechnisch tolerierbaren Wertebereich befinden würden (Akten S. 1088).
Die Einfügung der dreidimensional und ergonomisch modellierten Körperfigur des
Berufungsklägers in die Figur des am 29. März 2014 aufgezeichneten
mutmasslichen Täters ergebe, dass das Verhältnis der Körperproportionen visuell
als formengleich zu bewerten sei (Akten S. 1088). Das Gutachten gelangte
zusammenfassend zum Schluss, eine Identität der am 29. März 2014 aufgenommenen Vergleichsperson
mit dem Berufungskläger sei höchst wahrscheinlich (Akten S. 1089).
3.2.3 Dem
Berufungsbeklagten ist es nicht gelungen, gewichtige und zuverlässig begründete
Tatsachen oder Indizien vorzubringen, welche die Überzeugungskraft des
Gutachtens ernsthaft zu erschüttern in der Lage waren. Zwar war es dem
Sachverständigen – welcher in Vertretung der Gutachterin vor Gericht erschien –
nicht möglich, alle vom Gericht gestellten Fragen zu beantworten, jedoch sind
die erfolgten Ausführungen im Gutachten in sich klar und ist auch die von der Gutachterin
angewandte Methodik schlüssig dargelegt. Gestützt auf das morphologische
Gutachten vom 27. September 2017 ist damit nachgewiesen, dass der
Berufungskläger am 29. März 2014 zum Tatzeitpunkt in der Messehalle 3 an
der BaselWorld und damit am Tatort gewesen ist.
3.3
3.3.1 Auf
Frage zum Verlauf seiner aktuellen Reise gab der Berufungskläger in der
Einvernahme vom 23. März 2017 an, er sei am 18. März 2017 allein von Hongkong
nach Paris geflogen, um fünf Tage Ferien zu verbringen (vgl. dazu Auss.
Berufungskläger Prot. Zwangsmassnahmengericht: a.F. was er dieses Mal in Europa
gewollt habe: «Einfach reisen», Akten S. 155). Er habe Geschenke und Parfüm –
welche in Europa billiger seien als in China – kaufen wollen (Akten S. 340).
Den Abstecher nach Basel habe er genauso wenig geplant, wie den Besuch der
BaselWorld, von welcher er überhaupt nichts gewusst habe (Akten S. 349). Er
habe sich lediglich aus flugverkehrstechnischen Gründen spontan einer Reisegruppe
nach Basel angeschlossen, weil das Flugticket günstiger sei, wenn er vor seinem
für den 23. März 2017 geplanten Rückflug nach China von Basel nach Paris
fliege, anstatt den Rückflug direkt aus Paris anzutreten (Akten S. 348, 365). Auf
den Hinweis, es sei nicht ersichtlich, weshalb ein Flug von Basel über Paris
nach Hongkong billiger sein sollte als ein direkter Flug von Paris nach
Hongkong, berief er sich auf sein touristisches Interesse an Basel (Akten S.
348: «Das Reisebüro hat gesagt, dass Basel ein kleines, interessantes Örtchen
ist»). Zudem gab er auf Frage an, von den mit ihm gemeinsam angereisten
Personen niemanden zu kennen (Akten S. 349, 354; vgl. dazu unten E. 3.3.3).
3.3.2 Widersprüchliche
Angaben machte der Berufungskläger auch zu seinem Gepäck. In der ersten
Einvernahme gab er an, nur eine kleine Reisetasche mit Unterwäsche und Kosmetik
dabeizuhaben (vgl. Akten S. 118). Die Anschlussfrage nach weiterem Gepäck
verneinte er (Akten S. 338). Auf Konfrontation mit dem im Reisebus deponierten
Rollkoffer (Akten S. 137), welcher nach Angaben seiner Mitreisenden ihm gehörte
(Akten S. 457, 985), erklärte er, einen Rollkoffer mit Wechselkleidung als
Gepäck im Bus gelassen zu habe; er habe dies in der ersten Einvernahme nicht
erwähnt, weil er nicht danach gefragt worden sei (Akten S. 371). Weiter gab der
Berufungskläger auf konkrete Frage an, keine Übernachtung in der Region Basel
gebucht zu haben; auf Konfrontation mit der in seinem Gepäck sichergestellten
Buchungsbestätigung des [...] vom 22. auf den 23. März 2017 (Akten S. 384)
erklärte er, diese Buchung wieder storniert zu haben, weil er ja am Nachmittag
hätte von Basel nach Paris fliegen müssen, um seinen Rückflug nach China nicht
zu verpassen (Akten S. 371). Auch diese Angaben ergeben keinen Sinn, lautete
die gebuchte Hotelübernachtung in [...] doch auf den 22. März 2017, was mit
einem geplanten Abflug ab Basel am Nachmittag des 23. März 2017 durchaus vereinbar
gewesen wäre. Auf die Frage, weshalb er beim Betreten der BaselWorld eine
Brille mit Fensterglas getragen habe, gab er an, er habe sich vor Sonne bzw.
Wind schützen wollen (Akten S. 157, 394). Diese Erklärung erscheint ebenfalls unglaubhaft,
war es doch im Inneren der Messehallen weder sonnig noch windig. Auf den nach
der Festnahme angefertigten Bildern ist zudem klar ersichtlich, dass die Brille
sehr wohl geeignet ist, das Aussehen des Berufungsklägers nicht unwesentlich zu
verändern (Akten S. 739). So hatte ihn auch ein Teil seiner Reisebegleiter auf
dem Bild mit Brille zunächst nicht erkannt bzw. vorgegeben, ihn nicht zu
erkennen (Akten S. 868, 890, 950; Auss. G____ Akten S. 959: «Ich bin nicht
sicher. Der Mann auf dem Foto trägt eine Brille. Der Mann, der die Tickets
gekauft hatte, trug keine. Es könnte dieser Mann gewesen sein»).
3.3.3 Auch
seine Behauptung, sämtliche mit ihm von Paris nach Basel angereisten Personen seien
ihm unbekannt (Akten S. 336 ff., 349, 354, 408, 411), erwies sich als unwahr. Im
Rollkoffer des Berufungsklägers befanden sich Effekten von E____ (Akten S. 875,
1160), was klar auf eine bestehende Bekanntschaft hinweist. Der Berufungskläger
erklärte, die ganze Gruppe sei gemeinsam von Paris losgefahren, wobei der
Chauffeur gleichzeitig der Reiseleiter gewesen sei (Akten S. 365 f., vgl. auch
Auss. Akten S. 155: [...] Tourleader’»). Aus den Beobachtungen der Beamten,
welche die Gruppe um den Berufungskläger ab dem Aussteigen aus dem Fahrzeug
observierten und diese schliesslich festnahmen, geht jedoch hervor, dass sie
aufgrund seines Verhaltens davon ausgingen, der Berufungskläger selbst habe die
Gruppe angeführt; so habe er die Gruppe zum Messegelände geleitet, die
Zutrittstickets besorgt und diese anschliessend an alle Personen verteilt (Akten
S. 147). Auch aus den Angaben der Mitreisenden E____ und H____ ergab sich, dass
der Berufungskläger als Leiter der Gruppe fungiert habe (Akten S. 859, 967, 975;
Auss. E____ Akten S. 871: «Er wusste halt Bescheid. Er hat das alles
zusammengestellt», Akten S. 877: «Er sagte, dass er schon da war. Er hat den Ausflug
nach Basel organisiert. […] Er hat uns auch motiviert, die Messe zu besuchen»,
Auss. H____ Akten S. 975: «Er war der Vertreter der Gruppe»). Darauf weist im
Übrigen auch der Umstand hin, dass er für sämtliche Mitreisenden die Tickets
kaufte, wofür er ebenfalls eine unglaubhafte Erklärung abgab; zunächst teilte
er mit, nur für sich selbst ein Ticket gekauft zu haben. Auf Nachfrage gab er
zu Protokoll, er habe von zwei Begleitern Geld bekommen und für diese zwei die
Tickets mitgekauft. Erst auf Konfrontation mit den Ergebnissen der Observation
gab er zu, für sämtliche Mitreisenden Tickets gekauft zu haben (Akten S. 349). Insgesamt
hat der Berufungskläger mit Blick auf die Mitreisenden und seine Rolle in der
Gruppe ein auffallend opportunistisches Aussageverhalten gezeigt und nach
anfänglichem kompletten Bestreiten immer nur so viel zugegeben, wie ihm ohnehin
nachgewiesen werden konnte. Zunächst wollte er auf den ihm vorgelegten Bildern seiner
Reisebegleiter niemanden erkennen, obwohl er gemäss eigenen Angaben vom 20. bis
23. März 2017 mit der Gruppe unterwegs gewesen sei und zudem neben Fotos der
Mitreisenden auch die Mobiltelefonnummern von E____ (unter dem Namen [...])
sowie von G____ (unter dem Namen [...]) auf seinem Mobiltelefon gespeichert
hatte (Akten S. 411 ff., 489). Auch hinsichtlich eines in seinen Effekten
aufgefundenen Informationszettels eines Hotels in Paris, wonach am 20. März
2017 auf den Namen D____ Frühstück für zwei Personen bestellt worden war, machte
er zunächst geltend, von nichts zu wissen. Erst auf Konfrontation mit den
Aussagen des Mitreisenden H____, wonach er selbst D____ und im Übrigen der
Reiseleiter gewesen sei, gab er dies zu (Akten S. 366: «Ach so. D____ heisst
übersetzt Herr. Er nannte mich Herr D____», a.V.: «Leiter. Das ist zuviel
gesagt. […] Jemand musste der Gruppe eine Stimme geben und für Bezahlung
besorgt sein»).
3.3.4 Die
Auswertung der Mobiltelefone des Berufungsklägers sowie seiner Reisebegleiter schliesslich
entlarven seine Beteuerungen, er habe seine Mitreisenden nicht gekannt bzw.
erst unmittelbar vor der Festnahme kennen gelernt, definitiv als
Schutzbehauptungen. So sind diverse telefonische Kontakte zwischen dem Berufungskläger
und E____ seit dem 19. April 2016 belegt (Akten S. 489), was die Behauptung des
Berufungsklägers, er habe E____ erst wenige Tage vor der Festnahme zufällig in
Paris kennen gelernt und könne sich an keinerlei frühere Kontakte erinnern
(Akten S. 415 f.), entkräftet. Dass entgegen den Aussagen des Berufungsklägers
ausserdem auch eine gewisse vorbestehende Verbindung zum Mitreisenden I____ bestand,
ergibt sich aus dem Umstand, dass in ihren Mobiltelefonen neun
korrespondierende Kontakte gespeichert waren (Akten S. 490); auch dafür
hatte der Berufungskläger keine Erklärung (Akten S. 413 ff.). Die von beiden
jeweils unter dem Namen «[...]» gespeicherte Nummer konnte zudem auch im
Mobiltelefonspeicher von J____, welcher als internationaler Schmuckdieb bekannt
ist, festgestellt werden (Akten S. 490). Für diesen Umstand blieb der
Berufungskläger eine Erklärung ebenso schuldig, wie für die Tatsache, dass er
und J____ weitere 17 korrespondierende Telefonnummern in ihren Mobiltelefonen
gespeichert hatten (Akten S. 419, 491). Die Ermittlungen haben schliesslich
ergeben, dass auch ein gewisser K____, welcher im Zusammenhang mit einem
Schmuckdiebstahl an der BaselWorld 2016 steht, auf seinem Mobiltelefon drei
Nummern gespeichert hatte, welche mit Nummern im Mobiltelefonspeicher des
Berufungsklägers übereinstimmten (Akten S. 491); der Berufungskläger gab auf den
entsprechenden Vorhalt lediglich an, er habe nie mit diesem telefoniert. Als
Erklärung für diese zahlreichen korrespondierenden Telefonnummern machte er wenig
glaubhaft geltend, in China gebe es oft mehrere gleichlautende Telefonnummern,
dazu komme es, wenn jemand etwa seine Telefonkarte verkaufe (Akten S. 419 f.).
3.3.5 Überhaupt
bemühte der Berufungskläger auffallend häufig angebliche chinesische
Gepflogenheiten, um Ermittlungsergebnisse, welche nicht zu seinen Aussagen
passten, zu erklären. So gab er etwa an, die Lupe aus seinen Effekten diene ihm
zum Ablesen der Uhrzeit, weil der Sekundenzeiger seiner Uhr kaputt sei (Akten
S. 367 f.); auf Konfrontation mit dem Umstand, dass der Sekundenzeiger für
das Erkennen der Uhrzeit überhaupt nicht relevant sei, behauptete er schlicht,
es sei in China normal, eine solche Lupe dabeizuhaben (Akten S. 391). Als
Erklärung, weshalb zwei Visitenkarten von Juwelieren in seinen Effekten
gefunden worden seien (Akten S. 112 f.), obwohl er gemäss eigenen Angaben keinerlei
Kontakte zur Edelsteinbranche pflege (Akten S. 367 f.), gab er an, in China
würden Visitenkarten schnell übergeben (Akten S. 393). Tatsächlich wäre das
Mitführen von Visitenkarten von Juwelieren sowie einer Lupe bei einer Person,
welche sich mit Schmuck- bzw. Edelsteinen befasst, gerade beim Besuch einer
entsprechenden Fachmesse keineswegs als ungewöhnlich zu bezeichnen. Da indessen
der Berufungskläger wiederholt betont hat, er habe weder beruflich noch privat
irgendein Interesse an Edelsteinen (Akten S. 342, 367, 387, 389), ist der
Umstand, dass er eine Lupe und Visitenkarten von Juwelieren auf sich trug und
zur Erklärung auf Schutzbehauptungen zurückgriff durchaus als Indiz dafür zu
werten, dass er entgegen seiner Aussagen Verbindungen zur Edelsteinbranche
pflegte. Undurchsichtige Angaben machte er auch zur Herkunft und zum Gebrauch der
von ihm mitgeführten insgesamt fünf Kreditkarten, welche nicht auf seinen Namen
lauteten und gemäss seinen Angaben teilweise einem Freund gehörten (Akten S.
105, vgl. dazu Auss. Berufungskläger Akten S. 372; Akten S. 374: «Die Namen auf
den Karten sind Geheimnisse. Man gibt bei der Bank in China auch nicht den
eigenen Namen an, wenn man da Geld hinbringt. Das ist so bei Funktionären in
China»).
3.3.6 Schliesslich
geht aus der Mobiltelefonauswertung hervor, dass der Berufungskläger von seinem
Reiseorganisator in China bereits am 8. März 2017 Angaben zur BaselWorld 2017
erhalten hatte (Akten S. 496), was im Widerspruch zu seinen anfänglichen
Behauptungen, der Besuch der Schmuckmesse sei spontan und nicht auf seine
Initiative hin erfolgt, steht; auch dazu machte der Berufungskläger Nichtwissen
bzw. Nichterinnern geltend (Akten S. 420). Auf Vorlage diverser
WeChat-Protokolle aus seinem Mobiltelefon zwischen dem 16. März und dem 21.
März 2017 bestritt er zunächst, dass er selbst die Gespräche geführt habe und
machte im Übrigen pauschal geltend, sich an keinen der Gesprächspartner und
auch nicht an die Inhalte der Gespräche zu erinnern (Akten S. 423-431). Er deutete
jedoch an, beim Gesprächspartner L____ handle es sich möglicherweise um den mit
ihm verhafteten E____; auf konkreten Vorhalt, dass er diesen entgegen seinen
früheren Angaben damit bereits vor der Reise von Paris nach Basel gekannt habe,
machte der Berufungskläger wiederum geltend, sich an nichts zu erinnern bzw.
keine Aussagen dazu zu machen (Akten S. 424-426). Die zahlreichen vom
Berufungskläger geltend gemachten Erinnerungslücken erscheinen angesichts der
Tatsache, dass die fraglichen Telefongespräche nur wenige Tage vor seiner
Festnahme geführt worden waren, als Schutzbehauptungen.
3.3.7 Äusserst
widersprüchliche Angaben machte der Berufungskläger schliesslich zum Grund
seiner Reise nach Basel und seines Besuchs der BaselWorld. Nachdem er
anlässlich der ersten Einvernahme angegeben hatte, er habe überhaupt nicht
geplant, die Schmuckmesse in Basel zu besuchen, sondern sich spontan seinen
Mitreisenden angeschlossen, nachdem diese ihm gesagt hätten, er könne sich da
für einige Tausend Franken eine Rolex kaufen (Akten S. 339 f., 348 f.; Akten S.
349: «Die haben mir gesagt, dass diese Messe stattfindet. […] Ich selber habe
nichts von der Messe gewusst»), passte er seine Aussagen in den folgenden
Einvernahmen jeweils dem aktuellen Stand der Ermittlungen an. So gab er in der
Einvernahme vom 19. April 2017 neu an, die Gruppe habe schon vor der Busreise
nach Basel im Internet von der BaselWorld erfahren und beschlossen, diese zu
besuchen; er selbst habe sich eine Uhr kaufen wollen (Akten S. 367: «Wir
dachten, wenn wir schon in der Nähe sind, können wir da auch Sachen kaufen. […]
Wir hatten vor, diese Messe zu besuchen», Akten S. 368: «Ja, bevor wir
einstiegen, wussten wir, dass in Basel eine Messe stattfindet, die wir besuchen
wollten»). Durch die Auswertung der Mobiltelefone stellte sich schliesslich
heraus, dass der Berufungskläger nicht nur seine Reisegefährten bereits aus
China kannte, sondern auch schon viel früher und zwar bereits vor seiner Reise
nach Europa Daten zur Schmuckmesse in Basel erhalten hatte (Akten S. 496);
zudem legen die zu diesem Thema geführten Gespräche nahe, dass der eigentliche
Zweck der Reise im Besuch der BaselWorld bestand. So war in einem
WeChat-Gespräch vom 14. März 2017 um 07:45 Uhr mit L____ (übersetzt:
Geschäftsleiter L____) die Rede von: «[…] Diamanten gekauft, alle gefälscht»
(Akten S. 421). Ein weiteres Gesprächsfragment zwischen dem Berufungskläger und
L____ vom 16. März 2017, um 03:06 Uhr, lautete wie folgt: «Ihr könnt nicht
alles erledigen. Nehmt mich mit. Wir haben aber nicht den gleichen Flug. Ihr
habt den Flug am 19.» (Akten S. 423). Schliesslich geht aus einem weiteren Gespräch
mit L____ vom 19. März 2017, um 11:18 Uhr, hervor: «Es reicht, wenn du einen
Wagen mit 5 Plätzen reservierst. Die anderen zwei Personen wohnen nicht im
gleichen Hotel, um die müssen wir uns nicht kümmern» (Akten S. 424). In zwei weiteren
sichergestellten Gesprächen mit einem unter «Tourismus/Visum/Flugticket/Auto»
abgespeicherten Gesprächspartner vom 16. März 2017 gibt der Berufungskläger
Anweisung, man solle ihm neben dem Flug zwei günstige Zimmer in einem Hotel der
13. Zone in China Town in Paris buchen, zudem bittet er darum, es sei ihm die
Adresse der Messe in Basel auf Englisch auszudrucken (Akten S. 428). Der
Berufungskläger machte hinsichtlich sämtlicher ihm vorgehaltenen Gespräche
geltend, entweder überhaupt nicht daran teilgenommen zu haben oder aber sich
jeweils weder an den jeweiligen Gesprächspartner noch -inhalt zu erinnern (Akten
S. 421-424, 428). Die Gespräche zeigen indessen deutlich, dass der
Berufungskläger bereits in China die Reise nach Europa, inklusive den Besuch
der Uhren- und Schmuckmesse in Basel mit seinen Mitreisenden geplant hatte. Dies
wird untermauert durch ein weiteres WeChat-Gespräch vom 18. März 2017 um 12:06
Uhr zwischen dem Berufungskläger und [...] (übersetzt: warten) in dessen
Verlauf der Berufungskläger äusserte: «Ich bin schon in Hongkong angekommen. Um
11:30 Uhr geht mein Flug nach Paris. Wenn du nichts zu tun hast, schau bitte
mit [...], ob es zurzeit im Ausland gute Anlässe gibt. Im Inland sind die
Gelegenheiten nicht gut» (Akten S. 427). Auch bezüglich dieses Gesprächs machte
der Berufungskläger Nichtwissen bzw. Nichterinnern geltend (Akten S. 427). Dass
die Reise des Berufungsklägers nach Europa einzig dem Besuch der BaselWorld
galt, geht schliesslich aus dem WeChat-Gespräch vom 18. März 2017 um 14:13
Uhr zwischen dem Berufungskläger und [...] hervor ([...]: «Wann ist die Messe?»,
A____: «Ungefähr am 20. ist die Messe, heute ist schon der 18. Am 19. kommt man
an und nach der Messe gehe ich dann zurück. Ungefähr am 23. bin ich zurück»,
Akten S. 429). Zu guter Letzt sei auf ein WeChat-Gespräch des Berufungsklägers
mit M____ (übersetzt: Boss M____) vom 2. März 2017 um 6:33 Uhr verwiesen (A____:
«Boss M____, du hast dir Mühe gegeben, wird das heute Abend erledigt. Wenn das
erledigt ist, bringst du das Bargeld zurück, oder? Bargeld ist einfacher. Ich
gehe es dann holen», M____: «Ok, ich tue mein Bestes», A____: «Wenn du den
Edelstein weggeben kannst, schau mal was für einen Preis du bekommen kannst.
Gib mir einfach einen Anruf. Wenn ihn niemand will, behalte ihn bitte bei dir»,
Akten S. 429), aus welchem sich unzweideutig ergibt, dass der Berufungskläger
durchaus mit Edelsteingeschäften zu tun hatte. Zwar stellte sich der
Berufungskläger beim Rückübersetzen der betreffenden Einvernahme auf den
Standpunkt, das Gespräch zwischen ihm und M____ sei falsch übersetzt worden.
Die korrekte Übersetzung wurde in der Folge jedoch von einer anderen
Dolmetscherin bestätigt, was der Berufungskläger zur Kenntnis nahm (Aktennotiz
Akten S. 432).
3.3.8 Das
Aussageverhalten des Berufungsklägers muss zusammenfassend als höchst
opportunistisch, widersprüchlich, lebensfremd und insgesamt durchwegs unglaubhaft
qualifiziert werden. Aufgrund der äusserst verdächtigen Reiseumstände des
Berufungsklägers und seiner Mitreisenden, des Festnahmeortes, der
sichergestellten verdächtigen Gegenstände sowie der weiteren aufgeführten
Hinweise besteht zudem der Verdacht, dass der Berufungskläger im März 2017 erneut
den Diebstahl eines Edelsteins anstrebte.
3.4 Obwohl
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ausschliesslich der Diebstahl eines
Diamanten im März 2014 ist, dürfen in diesem Zusammenhang die offensichtlichen Parallelen
zum Vorgehen des Berufungsklägers im Jahr 2017 nicht ausser Acht gelassen
werden. Der Berufungskläger reiste am 19. März 2017 von Hongkong in Frankreich,
Paris-Roissy in den Schengenraum ein. Am 23. März 2017 reiste er gemeinsam mit
einer Gruppe, deren Mitglieder teilweise verdächtige Gegenstände auf sich trugen
(Lupe, Visitenkarten von Juwelieren, Zirkoniasteine mit Diamantschliff, vermeintliche
100-Dollar-Scheinbündel, gefälschter Reisepass), sich verdächtig verhielten
(versuchtes Verschwindenlassen der Steine bei der Festnahme, Tragen einer
Brille mit Fensterglas, vgl. Rapport Akten S. 730) sowie durch äusserst
unglaubhafte Aussagen hinsichtlich ihrer gegenseitigen Beziehungen auffielen (vgl.
Akten S. 835-850, 853-881, 884-906, 908-940, 942-961, 963-993) nach Basel, wo
er erneut die BaselWorld besuchte. Sein Rückflug wäre gleichentags um 18:30 Uhr
von Basel via Paris nach Hongkong geplant gewesen. Auffallend ist nicht nur das
Zusammenfallen des sowohl im März 2014 als auch im März 2017 nur wenige Tage
dauernden Aufenthalts des Berufungsklägers in Basel mit der jeweiligen
Durchführung der internationalen Schmuckmesse, sondern auch die gesamte
Reiseplanung und Reiseroute. Bereits im März 2014 war er am Tag des Diebstahls
nach Hongkong zurückgeflogen; auch im März 2017 war der Rückflug auf den Abend des
Tages des Schmuckmessebesuchs terminiert. Schliesslich fällt auf, dass sich der
Berufungskläger in der Einvernahme vom 19. April 2017 entgegen seiner früheren
Angaben vermeintlich erinnerte, im Jahr 2014 in Europa gewesen zu sein, jedoch
betonte, dass er bereits am 28. zurückgeflogen sei, wobei er sich an den Monat
nicht mehr erinnere (Auss. Akten S. 375). Es erscheint zumindest verwunderlich,
dass er sich plötzlich wieder an den genauen Tag, nicht jedoch an den Monat der
damaligen Rückreise erinnerte, zumal der Diebstahl am 29. März 2014
stattgefunden hatte; offensichtlich beabsichtigte der Berufungskläger, sich
durch diese vermeintliche Erinnerung vom Vorwurf der Täterschaft zu entlasten.
Schliesslich führten zwei der mit dem Berufungskläger an die BaselWorld
gereisten Begleiter, welche er nicht einmal auf Bildern, geschweige denn
persönlich kennen wollte, zu welchen jedoch eindeutige Hinweise für bereits vorbestehende
telefonische Kontakte gefunden wurden, mehrere Zirkone mit sich, welche üblicherweise
für Austauschdiebstähle verwendet werden; ein solcher Zirkon war auch beim Diebstahl
im März 2014 benutzt worden.
3.5 Dass
auf dem Austauschzirkon aus dem Jahr 2014 keine DNA-Spuren des Berufungsklägers
gefunden wurden (Akten S. 618 f.), vermag die Indizienkette nicht zu
erschüttern. So wäre das Vorhandensein von DNA-Material zwar fraglos als Beweis
für seine Täterschaft zu werten. Jedoch ist der Umkehrschluss, aus dem
Nichtvorhandensein von DNA-Spuren könne zweifelsfrei darauf geschlossen werden,
dass der Berufungskläger den Stein nicht in der Hand gehabt habe, nicht
zulässig. Nicht jede Person, die etwas in den Händen hält, hinterlässt darauf
auch Spurenmaterial; der Berufungskläger kann somit aufgrund der fehlenden DNA-Spuren
als Täter nicht ausgeschlossen werden. Ganz allgemein gilt, dass vorhandene DNA
die Täterschaft beweisen kann, bei fehlender DNA jedoch nicht von der Unschuld
einer Person auszugehen ist. Auch dass die Auskunftsperson C____ den
Berufungskläger, den er unmittelbar nach dem Vorfall im März 2014 auf der
Videoaufzeichnung zweifelsfrei als Täter erkannt hatte, drei Jahre später auf
einem im März 2017 aufgenommenen Bild – auf welchem der Berufungskläger deutlich
fülligere Gesichtszüge aufwies – nicht mehr erkannte (Akten S. Akten S.
622-626, 632, 639), erscheint nicht weiter verwunderlich, hatte C____ doch
gemäss eigenen Angaben den Täter im März 2014 nicht selbst bedient, sondern nur
kurz gesehen (vgl. dazu auch Aktennotiz vom 29. März 2017 Akten S. 620). Dies vermag
am Beweisergebnis nichts zu ändern, scheinen doch unter den vorliegenden Umständen
die tatnäheren Erinnerungen der Auskunftsperson durchaus zuverlässig, so dass
darauf abgestellt werden kann. Auch der Umstand, dass C____ den Berufungskläger
mit einem auffällig verkürzten Finger beschrieb, obwohl dieser keine
Auffälligkeiten an seinen Fingern aufweist, spricht nicht gegen die Täterschaft
des Berufungsklägers. C____ hat den Berufungskläger gemäss eigenen Angaben nur
sehr kurz und aus einiger Entfernung gesehen. Es ist gerichtsnotorisch, dass
bei Aussagen von Zeugen nicht alle Details korrekt erinnert werden und gerade
auch mit dem Zeitablauf die Erinnerung in der Regel verblasst. Wesentlich ist vorliegend
die Tatsache, dass die Auskunftsperson den Berufungskläger auf dem
Überwachungsvideo der Messehalle unter den zahlreichen ein- und ausströmenden
Messebesuchern eindeutig und mit 100%iger Sicherheit an seiner
Gesamterscheinung als mutmasslichen Täter erkannt hat.
3.6 Die
Staatsanwaltschaft führt als weiteres Indiz an, der Berufungskläger habe in den
vergangenen Jahren verschiedene, nur wenige Tage dauernde Reisen an Orte
unternommen, an denen jeweils zeitgleich Schmuckmessen abgehalten worden seien
(Akten S. 525); so habe er etwa im Jahr 2014 fünf Tage in Korea, in den Jahren
2015 und 2016 jeweils zwei Tage in Russland sowie im Jahr 2017 einen Tag in
Japan verbracht (Akten S. 512 ff.). Der Berufungskläger erklärte diese Reisen
wenig glaubhaft mit Ferienaufenthalten (Akten S. 395). Jedoch hat die
Verteidigerin zu Recht eingewendet, die Behauptung der Staatsanwaltschaft,
wonach an den Reisedestinationen des Berufungsklägers jeweils Schmuckmessen
stattgefunden hätten, könnten nicht als gerichtsnotorisch gelten und seien
durch entsprechende Aktenstücke zu verifizieren. Vorliegend handelt es sich
offensichtlich nicht um Tatsachen, die gerichtsnotorisch sind oder sich ohne
weiteres überprüfen lassen, hat die Staatsanwaltschaft doch gemäss eigenem
Bekunden ihre Suche nach etlichen Treffern als zu zeitintensiv eingestellt.
Dass für die fünf aufgelisteten Treffer keinerlei Belege zu den Akten gegeben wurden,
ist nicht nachvollziehbar. Entsprechend kann die Behauptung, der Berufungskläger
habe an weiteren Orten Schmuckmessen besucht, nicht als nachgewiesen gelten (vgl.
dazu oben E. 2.5.4). Auch mit Blick auf die durch die Staatsanwaltschaft
geltend gemachte Vorstrafe des Berufungsklägers in Hongkong wegen Diebstahls
hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, es sei diesbezüglich lediglich eine
Aktennotiz eines unbekannten Urhebers aktenkundig, was für den Nachweis einer
entsprechenden Vorstrafe nicht ausreiche. Die Vorinstanz ist demzufolge zu
Recht zu Gunsten des Berufungsklägers von seiner Vorstrafenlosigkeit
ausgegangen (Urteil Akten S. 1209).
3.7 Die
Rechtsnatur des Indizienprozesses richtet sich auf indirekte Beweisführung aus;
nicht ein separiertes Indiz, sondern erst der Zusammenhang der Indizien in der
Gesamtbewertung führt zur beweisrechtlichen Überzeugung des Gerichts, dass ein
Sachverhalt erstellt ist. Daraus folgt, dass bei vereinzelter, separierter und
aus der indizienrechtlich begründeten Genese herausgelöster Betrachtung der
Indizien die von der Verteidigung geltend gemachten Zweifel an der Täterschaft
des Berufungsklägers zwar durchaus denkbar sind. Jedoch ermöglicht vorliegend die
Zurechnung der einzelnen Indizien aus den Jahren 2014 und 2017 beweismässig
unter zusammenhängender Betrachtung die zweifelsfreie Feststellung der
Täterschaft des Berufungsklägers. Wenn die Verteidigerin in diesem Zusammenhang
etwa geltend macht, es sei für die Beurteilung des Tatvorwurfs aus dem Jahr
2014 vollkommen irrelevant, ob sich die Mitglieder der Reisegruppe im Jahr 2017
gekannt hätten oder nicht (Akten S. 1178), verkennt sie, dass nicht die
gegenseitige Bekanntschaft wesentlich ist, sondern der Umstand, dass sämtliche
Reiseteilnehmer durch ihre nachweislich falschen Aussagen, die mitgeführten
Gegenstände sowie ihr insgesamt verdächtiges Verhalten aufgefallen sind, was
keinen anderen Schluss zulässt, als dass die Gruppe mit ihrem Besuch an der
BaselWorld 2017 die Begehung eines Diebstahls planten. Dies jedoch erlaubt
angesichts der offensichtlichen Parallelen zu dem im März 2014 begangenen
Diamantendiebstahl hinsichtlich Ort, (geplantem) Vorgehen sowie Reiseroute
unter Berücksichtigung der weiteren Indizien den Rückschluss, dass es sich beim
Berufungskläger ohne jeden Zweifel um den Täter des angeklagten Diebstahls im
März 2014 handelt.
3.8 Zusammengefasst
ist durch die Einträge im Reisepass des Berufungsklägers sowie durch die
Videoaufnahmen der BaselWorld 2014 unter Einbezug des morphologischen
Gutachtens erstellt, dass sich der Berufungskläger zum Tatzeitpunkt im März
2014 an der BaselWorld in der Halle 3 aufgehalten hat. Hinzu kommen die
Umstände, unter denen der Berufungskläger im März 2017 erneut die BaselWorld
aufsuchte, seine widersprüchlichen, lebensfremden und verschleiernden Aussagen,
welche sein Aussageverhalten als höchst unglaubhaft erscheinen lassen, die Aussagen
und das Verhalten seiner Reisebegleiter im Jahr 2017 sowie die Auswertung der
Mobiltelefone, welche entgegen dem Bestreiten des Berufungsklägers deutlich
darauf hinweisen, dass er in Geschäfte mit Edelsteinen involviert war, der
Besuch der BaselWorld den eigentlichen Zweck der Reise darstellte und von
langer Hand geplant war. Die zahlreichen, einander ergänzenden Indizien ergeben
insgesamt eine lückenlose Indizienkette, die bei objektiver Betrachtung jeden
vernünftigen Zweifel an der Täterschaft des Berufungsklägers ausschliessen.
Entsprechend ergeht Schuldspruch wegen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB.
4.
4.1 Die
Staatsanwaltschaft macht geltend, die Vorinstanz habe das Tatvorgehen des
Berufungsklägers zu Unrecht nicht als banden- und gewerbsmässigen Diebstahl
qualifiziert. Die intensive Reisetätigkeit des Berufungsklägers, welche
zeitlich mit den Veranstaltungsdaten der grossen internationalen
Edelsteinmessen übereinstimmten, sei nicht mit Urlaubsreisen zu vereinbaren und
liessen den Berufungskläger insbesondere mit Blick auf seine Angaben
hinsichtlich seiner Arbeits- und Erwerbssituation als Farmer bzw. Unternehmer
unglaubwürdig erscheinen; eine tatsächliche Bestreitung des Lebensunterhalts
als Betreiber einer Farm erscheine höchst unwahrscheinlich. Auch hinsichtlich
der mit den dokumentierten Reisen verbundenen hohen Kosten müsse davon
ausgegangen werden, dass der mit den Reisen verbundene Nutzen geschäftlicher
bzw. finanzieller Art gewesen sei und damit ein namhafter Beitrag an die Kosten
zur Finanzierung des Lebensunterhalts einhergegangen sei. Auch aus der
Auswertung des Mobiltelefons des Berufungsklägers gehe hervor, dass er gezielt
Edelsteinmessen nachreise, wobei er die Reisen jeweils von Dritten organisieren
und buchen lasse, welche auch beim Einholen der jeweiligen Reisevisa
professionell und einheitlich vorgingen. Den auf seinem Mobiltelefon
gespeicherten Kontakten stellten eine Verbindung zu mehreren Personen her,
welche der organisierten Kriminalität im Bereich des Schmuck-, Juwelen und
Trickdiebstahls zuzuordnen seien (Akten S. 490 ff.). Dass die mit dem
Berufungskläger im März 2017 festgenommenen Personen teilweise mit ihm
zeitgleich oder sich überschneidende Ein- und Ausreisen an denselben
Destinationen sowie am gleichen Ort mit Arbeitsbestätigung der gleichen Firma
am gleichen Ort eingeholte Visa aufwiesen, spreche dafür, dass er in der Gruppe
und organisiert unterwegs gewesen sei. Schliesslich gehe aus den Aufzeichnungen
der Überwachungskameras vom März 2014 hervor, dass auch damals der
Berufungskläger nicht allein, sondern in Begleitung von drei weiteren Personen
unterwegs gewesen sei, welche ebenfalls der Diebesbande um den Berufungskläger
zuzurechnen seien. Ausserdem ergebe sich aus den Passeinträgen des wegen
Verdachts auf Diamantendiebstahls in Bombay festgenommenen E____, welcher im
März 2017 mit dem Berufungskläger in Basel verhaftet worden sei, dass beide
Männer diverse Male gleichzeitig an die gleichen Orte gereist seien. Es bestehe
vor diesem Hintergrund kein Zweifel daran, dass der professionell geschulte,
organisiert vorgehende Berufungskläger als Mitglied einer wechselnd
zusammengesetzten Bande zwecks fortgesetzter Verübung von Vermögensdelikten
internationale Edelsteinmessen bereise. Durch die Verübung von
Edelsteindiebstählen habe er seinen Lebensunterhalt finanziert und daher auch
gewerbsmässig gehandelt. Es sei rein zufällig, dass ihm vorliegend nur ein
vollendeter Diebstahl vorgeworfen werden könne. Schliesslich gehe aus einer
Meldung von IP Hongkong hervor, dass der Berufungskläger wegen Diebstahls
vorbestraft sei (vgl. Akten S. 22; Berufungsbegründung Akten S. 1276-1280).
4.2 Die
Vorinstanz hat erwogen, die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit im Sinne von
Art. 139 Ziff. 2 StGB sei beim Nachweis eines einzelnen Delikts von vornherein
nicht gegeben, da das formelle Kriterium der Häufigkeit der Einzelakte
innerhalb eines bestimmten Zeitraums nicht erfüllt sei. Auch die Qualifikation
der Bandenmässigkeit gemäss Art. 139 Ziff. 3 StGB komme nicht zur Anwendung, da
rechtsgenügliche Hinweise fehlten, dass sich der Berufungskläger mit mindestens
einer weiteren Person mit dem ausdrücklichen oder konkludenten Willen zur
fortgesetzten Begehung von Straftaten zusammengefunden habe. Dies gelte umso
mehr, als einerseits für die zwei Besuche in Basel bezüglich der Begleiter
keine personellen Übereinstimmungen ersichtlich sei und anderseits die
Zugehörigkeit des Berufungsklägers zur Organisation «[...]» zwar durchaus im
Raum stehe, jedoch keineswegs nachgewiesen sei (Urteil Akten S. 1216).
4.3
4.3.1 Nach
der Rechtsprechung handelt der Täter gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und
den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit
der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten
und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art
eines Berufes ausübt. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich darauf
einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu
erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung
darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben (BGer
6B_848/2015 vom 8. Februar 2016 E. 3.3. mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der
ausweichenden, lebensfremden und insgesamt nicht besonders glaubwürdigen
Aussagen betreffend seine Berufs- und Einkommenssituation sowie seine
Reisetätigkeit (Akten S. 51156-1159) dürfte zumindest fraglich sein, ob der
Berufungskläger seinen Lebensunterhalt tatsächlich ausschliesslich legal
bestreitet. Dies kann jedoch offengelassen werden, da die Gewerbsmässigkeit
bereits aufgrund fehlender mehrfacher Tatbegehung innerhalb eines bestimmten Zeitraumes
zu verneinen ist. Der Einwand der Staatsanwaltschaft, wonach ihm rein zufällig
nur ein einzelner vollendeter Diebstahl vorgeworfen werden könne, vermag kein
gewebsmässiges Handeln zu begründen. Hinweise auf weitere Diebstähle liegen entgegen
der Argumentation der Staatsanwaltschaft jedenfalls nicht vor. Namentlich die
von einem unbekannten Urheber verfasste Aktennotiz vom 28. Juli 2017 betreffend
eine Meldung von Interpol Hongkong, wonach der Berufungskläger eine Vorstrafe
wegen Diebstahls aufweise, ist nicht beweistauglich (vgl. dazu oben E. 3.6),
weshalb der Berufungskläger als nicht vorbestraft gelten muss.
4.3.2 Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit gegeben, wenn zwei
oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen
zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen
möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Dabei ist nicht
erforderlich, dass sich jedes einzelne Bandenmitglied an den Straftaten der
Bande beteiligt (Trechsel/Crameri,
in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 17
zu Art. 139 StGB; Stratenwerth/Wohlers,
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 3. Auflage 2013, N. 11 zu Art. 139
StGB; Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar,
Strafrecht, Bd. II, 4. Auflage 2019, N 121 und 131 zu Art. 139 StGB). Gemäss
der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das Qualifikationsmerkmal der
Bandenmässigkeit mit Blick auf die erheblich erhöhte Strafdrohung nur
zurückhaltend anzunehmen (BGE 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 3.4.2, mit
weiteren Hinweisen; vgl. dazu auch Vetterli,
Zur Bandenmässigkeit, ius.focus, Mai 2017, Heft 5). Es müssen Mindestansätze
einer Organisation vorliegen (Rollen- oder Arbeitsteilung), so dass von einem
fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses
allenfalls nur kurzlebig war. Für die Annahme bandenmässiger Tatbegehung muss
anhand konkreter Tatumstände aufgezeigt werden, dass sich die Täter mit dem
Willen zusammenschlossen, mehrere selbständige, im Einzelnen noch unbestimmte
Straftaten zu verüben. Aus der Anklageschrift ergeben sich zwar gewisse
Anhaltspunkte für eine bandenmässige Tatbegehung, so etwa die offensichtlich
sorgfältig und von langer Hand geplante Reise an die BaselWorld 2017 sowie der
Umstand, dass die Lupe, die Austauschsteine und ein vermeintlich höherer
Bargeldbetrag auf die Mitglieder der Gruppe aufgeteilt waren. Hinzu kommt der
Hinweis von Europol LB France, Abteilung SIRASCO vom 2. August 2017 wonach der
Berufungskläger und drei weitere Mitglieder der Reisegruppe ihre Visen für den
Schengenraum mit Anstellungsbestätigung der gleichen Firma ([...]) beantragt
hätten, wobei mit Anstellungsbestätigungen eben dieser Firma regelmässig
Mitglieder der Organisation [...] Visen beantragen würden (Aktennotiz Akten S.
323). Auch die bei der Auswertung der Mobiltelefone festgestellten Kontakte und
WeChat-Inhalte deuten auf einen höheren Organisationsgrad hin. Jedoch beziehen
sich sämtliche Hinweise auf ein bandenmässiges Vorgehen auf das Jahr 2017.
Daraus kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass der Berufungskläger
bereits im Jahr 2014 bandenmässig vorging, namentlich da über seine damaligen
Begleiter – mit Ausnahme eines nicht verifizierten Namens – nichts bekannt ist.
Die Anforderungen an eine bandenmässige Tatbegehung sind somit vorliegend nicht
erfüllt. Es bleibt damit beim Schuldspruch wegen Diebstahls gemäss Art. 139
Ziff. 1 StGB.
5.
5.1 An
die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss
einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein
Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits
transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein
(Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Thommen,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
3. Auflage, Zürich 2018, Art. 47 N 3). Massgeblich für die Strafzumessung ist
gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen
sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine
Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 42
Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der
Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit
des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt
wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage
war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein
Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.).
5.2 Der
Strafrahmen für Diebstahl beträgt gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB Geldstrafe oder
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Das Tatverschulden ist mit der Vorinstanz
unter Berücksichtigung des hohen Deliktsbetrags von über CHF 100'000.– sowie
des sorgfältig geplanten, raffinierten und professionellen Vorgehens des
Berufungsklägers als nicht leicht einzustufen. Der Berufungskläger hat den
Standmitarbeiter geschickt getäuscht, ihn durch sein Auftreten dazu bewogen,
ihm wertvolle Diamanten zu zeigen und den Diebesgriff vollkommen unbemerkt
ausgeführt. Wenngleich ein Schuldspruch wegen Bandenmässigkeit nicht erfolgt
ist, muss doch festgestellt werden, dass der Diebstahl eines kostbaren
Diamanten an einer internationalen Schmuckmesse sowie dessen nachfolgender
Absatz die Mitwirkung weiterer Personen erfordert. Hinsichtlich der subjektiven
Tatkomponenten hat der Berufungskläger eigens zur Begehung der Straftat die
weite Reise von China nach Basel unternommen, was eine hohe kriminelle Energie
offenbart. Im Rahmen der Täterkomponente ist, wie bereits erwähnt, von der Vorstrafenlosigkeit
des Berufungsklägers auszugehen, was sich im Rahmen der Strafzumessung neutral
auswirkt. Dass er drei Jahre nach der begangenen Tat erneut an die BaselWorld
gereist ist, um einen weiteren Diebstahl zu begehen, zeugt von erheblicher
Dreistigkeit und muss straferhöhend ins Gewicht fallen. Ein Geständnis oder
Reue können dem seine Täterschaft während des ganzen Verfahrens hartnäckig
bestreitenden Berufungskläger nicht strafmindernd angerechnet werden. Jedoch
sind seit der Tat im März 2014 über sieben Jahre vergangen, weshalb aufgrund
des langen Zeitablaufs eine Strafreduktion angezeigt scheint. Insgesamt ist
unter Berücksichtigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten sowie des langen
Zeitablaufs seit der Tat eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren dem Verschulden
und den – soweit bekannten – persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers
angemessen.
5.3 Bei
diesem Strafmass ist die Gewährung des bedingten Strafvollzugs formell möglich.
Materiell hat die Vorinstanz dem Berufungskläger als Ersttäter praxisgemäss dem
bedingten Strafvollzug gewährt. Dieser Einschätzung ist zu folgen, insbesondere
mit Blick auf die fast 10 Monate, welche er in Untersuchungshaft verbracht hat
und der seit der Tat vergangenen Zeit, kann ihm keine negative Prognose gestellt
werden. Die Probezeit ist mit Blick auf den Umstand, dass seit dem
vorinstanzlichen Urteil beinahe vier Jahre vergangen sind, in denen der
Berufungskläger nicht mehr deliktisch in Erscheinung getreten ist, auf die
minimale Frist von zwei Jahren zu beschränken. Schliesslich wird die Dauer der
Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 23. März 2017 bis 10. Januar 2018
praxisgemäss in Anwendung von Art. 51 StGB auf die Strafe angerechnet.
5.4 Der
Berufungskläger hat beantragt, die Beschlagnahme über die Gegenstände gemäss
Verzeichnis Nr. 121988, 135971 (Pos. 102-106) und 136878 (Pos. 100) sei
aufzuheben und diese seien an ihn herauszugeben. Bei den beschlagnahmten
Gegenständen handelt es sich um ein Mobiltelefon, ein Eintrittsticket zur
BaselWorld 2017, eine Brille mit Fensterglas, eine Armbanduhr (Plagiat Patek
Philippe), diverse Unterlagen über Basel Airport und Air France-Flüge nach
Paris sowie eine Lupe (Akten S. 262, 268) aus den Effekten des Berufungsklägers,
welche gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO als Beweismittel beschlagnahmt
wurden. Da diese Gegenstände ohne jeden Zweifel zur Begehung eines weiteren
Diebstahls an der BaselWorld 2017 bestimmt waren, unterliegen sie gemäss Art.
69 Abs. 1 StGB der Einziehung. Die USB-Sticks gemäss Verzeichnis Nr. 136763,
136655 (Pos. 901) und 136904 werden zu den Akten genommen.
6.
6.1 Die
schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen erstinstanzlichen
Verfahrenskosten zu tragen. Diese werden gemäss Verursacherprinzip verlegt. Der
Berufungskläger trägt daher die vom Strafgericht auferlegten Verfahrenskosten
von CHF 15'163.35. Hinzu kommt die erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 8’000.‒.
6.2 Die
Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens. Der mit seiner Berufung vollumfänglich
unterliegende Berufungskläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Urteilsgebühr von CHF 1’500.‒ (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung
mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
6.3 Das Honorar der amtlichen
Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren ist nicht angefochten und
erwächst demgemäss in Rechtskraft. Die amtliche
Verteidigung wurde auch für das Rechtsmittelverfahren bewilligt, entsprechend
wird die Verteidigerin gemäss ihrer Honorarnote vom 10. November 2021 aus der
Gerichtskasse entschädigt. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv
verwiesen. Gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO hat der Berufungskläger dem
Kanton die entstandenen Verteidigungskosten zurückzuerstatten, sobald es seine
finanziellen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird in Abweisung seiner
Berufung sowie der Berufung der Staatsanwaltschaft des Diebstahls schuldig
erklärt und verurteilt zu 2 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung
des Polizeigewahrsams, der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 23. März 2017
bis 10. Januar 2018, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer
Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 des
Strafgesetzbuches sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.
Die beschlagnahmten Gegenstände gemäss Verzeichnis Nr.
121988, 135971 (Pos. 102-106) und 136878 (Pos. 100) werden in Anwendung von
Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen.
Die USB-Sticks gemäss Verzeichnis Nr. 136763, 136655
(Pos. 901) und 136904 werden zu den Akten genommen.
A____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 15'163.35 und
die Urteilsgebühr von CHF 8'000.– für das erstinstanzliche Verfahren. Er trägt
ausserdem die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr
von CHF 1'500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige
Auslagen).
Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die
erste Instanz ein Honorar von CHF 12'267.60 aus der Strafgerichtskasse ausgerichtet.
Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Für die zweite Instanz werden der amtlichen
Verteidigerin ein Honorar von CHF 4'150.- und ein Auslagenersatz von CHF 22.30,
zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 321.25, somit total CHF 4'493.55
aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung
bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
-
Forensisches Institut Zürich (z.H. [...])
-
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b
der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).