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Entscheid

SB.2018.59

Diebstahl

10. November 2021Deutsch63 min

Mit Urteil des

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2018.59

URTEIL

vom 10.

November 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

Dr. Annatina Wirz, Dr. Cordula

Lötscher

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

und

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts

vom 10. Januar 2018

betreffend Diebstahl

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 10. Januar 2018 wurde A____ des Diebstahls

schuldig erklärt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren

verurteilt, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams, der Untersuchungs- und

Sicherheitshaft seit dem 23. März 2017, mit einer Probezeit von fünf Jahren.

Zudem wurde die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände verfügt und die

USB-Sticks wurden zu den Akten genommen. A____ wurden die Verfahrenskoten von

CHF 15'163.35 und eine Urteilsgebühr von CHF 8'000.– auferlegt und die amtliche

Verteidigerin wurde aus der Strafgerichtskasse entschädigt.

Gegen dieses

Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger) am 31. Mai 2018 durch seine

Verteidigerin Berufung erklären und mit Eingabe vom 19. Juli 2018 begründen

lassen; er beantragt einen vollumfänglichen und kostenlosen Freispruch sowie

die Ausrichtung einer Haftentschädigung von CHF 200.– pro Hafttag und die

Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände. Zudem stellte er den Antrag, er

sei von der persönlichen Teilnahme an der Berufungsverhandlung zu dispensieren.

Die Staatsanwaltschaft hat ihre Berufungserklärung vom 31. Mai 2018 mit Eingabe

vom 25. Juli 2018 begründet und beantragt, der Berufungskläger sei des gewerbs-

und bandenmässigen Diebstahls schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe

von vier Jahren zu verurteilen; eventualiter sei die Beweisabnahme zu

wiederholen, subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zum erneuten

Entscheid zurückzuweisen.

Mit Verfügungen

vom 1. Juni 2018 und vom 26. Juli 2018 bewilligte der instruierende Präsident

des Appellationsgerichts die amtliche Verteidigung mit Advokatin [...]. Keine

der Parteien hat innert Frist Anschlussberufung erklärt oder Nichteintreten auf

die Berufungen beantragt. Mit Berufungsantwort vom 22. August 2018 beantragte

der Berufungskläger die kostenfällige Abweisung der Berufung der

Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft schloss mit Berufungsantwort vom 24.

August 2018 auf Abweisung der Berufung des Berufungsklägers. Mit Verfügung des

instruierenden Appellationsgerichtspräsidenten vom 9. Juli 2021 wurde der

Berufungskläger antragsgemäss vom Erscheinen zur Berufungsverhandlung

dispensiert. Am 11. Oktober 2021 ging der Strafregisterauszug des

Berufungsklägers vom 8. Oktober 2021 ein.

Anlässlich der

Berufungsverhandlung vom 10. November 2021 gelangten die Verteidigerin und die

Staatsanwältin zum Vortrag. Beide Parteien hielten an ihren bereits gestellten

Anträgen fest. Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen

Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird; dies ist vorliegend der Fall. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist als Beschuldigter vom

angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an

dessen Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO

zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Die Berufungslegitimation der

Staatsanwaltschaft ergibt sich aus Art. 381 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 400

Abs. 3 lit. b StPO. Auf die form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel

ist damit einzutreten.

1.2

1.2.1

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung

und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren

gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer das

Urteil nur teilweise anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich

anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit.

a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst

das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.2.2

Während

der Berufungskläger einen Freispruch von Schuld und Strafe sowie die Aufhebung

der Beschlagnahme und die Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände beantragt,

stellt die Staatsanwaltschaft Antrag auf Schuldspruch wegen gewerbs- und

bandenmässigen Diebstahls und eine entsprechend höhere Strafe; eventualiter sei

das Beweisverfahren erneut durchzuführen, subeventualiter habe eine Rückweisung

an die Vorinstanz zum erneuten Entscheid zu erfolgen. Beide Parteien fechten

das Urteil somit – mit Ausnahme der Entschädigung der amtlichen Verteidigerin

für das erstinstanzliche Verfahren – sowohl im Schuld- als auch im Strafpunkt

an. Daraus folgt, dass das vorinstanzliche Urteil im vorliegenden

Rechtsmittelverfahren als Ganzes zu überprüfen ist.

2.

2.1

Der

Berufungskläger macht im Wesentlichen geltend, der Schuldspruch der Vorinstanz

basiere zu einem grossen Teil auf unbelegten Behauptungen und Mutmassungen und

verletze damit die Unschuldsvermutung (Berufungsbegründung p. 2 f.,

Plädoyer p. 12). Es lägen keine rechtsgenüglichen und verwertbaren Beweise für

seine Täterschaft vor. Namentlich die Aussagen der beiden Standmitarbeiter

seien wegen Verletzung der Protokollierungsvorschriften, unterbliebener

Zeugenbelehrung sowie Verletzung des Konfrontationsrechts des Berufungsklägers

nicht verwertbar (Berufungsbegründung Akten S. 1268 ff., Plädoyer p. 4 ff.).

Selbst wenn durch das morphologische Gutachten die Anwesenheit des

Berufungsklägers an der BaselWorld 2014 erstellt wäre, sei ihm kein

unmittelbarer Diebesgriff nachzuweisen (Berufungsbegründung Akten S. 1273 f.,

Plädoyer p. 11). Schliesslich sei es unzulässig, aufgrund von Umständen aus dem

Jahr 2017 Rückschlüsse auf das Jahr 2014 zu ziehen (Berufung Akten S. 1274 f.,

Plädoyer p. 12). Zusammenfassend sei dem Berufungskläger gestützt auf die

Beweislage kein Diebstahl nachzuweisen (Berufungsbegründung Akten S. 1275).

2.2

Gemäss

der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und

Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum

gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren

Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio

pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 S. 40 ff. m.H.). Im Sinne einer

Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass der beschuldigten Person ein

Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der

Beweiswürdigung nicht von einem für die beschuldigte Person ungünstigen

Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte

Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs.

3.

StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und

theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich

sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen,

wenn das Beweisergebnis aus Sicht einer besonnenen und lebenserfahrenen

Beobachterin über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist; insbesondere genügt

es, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind,

wobei ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gefordert ist, oft wird die

Formel «mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit» verwendet (zum Ganzen:

BGE 144 IV 345 E. 2.2.3 S. 348 ff., 138 V 74 E. 7 S. 81 f., 124 IV 86 E.

2a S. 87 f., je m.H. sowie ausführlich: Tophinke,

in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art.

10.

N 82 ff.). Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus

Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet

worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar (BGer

6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 1.3.3; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und

2.2.3.2). So hat das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht

unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen.

Mit andern Worten enthält der Grundsatz «in dubio pro reo» keine Anweisung,

welche Schlüsse aus dem einzelnen Beweismittel zu ziehen sind (vgl. statt

vieler BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; BGE 144 IV 345

E. 2.2.3.1). Vielmehr wird die Würdigung der Beweise als solche vom

Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO)

beherrscht, wonach das Gericht die Beweise frei von Beweisregeln würdigt und

nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund

gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheidet, ob es eine

Tatsache für bewiesen hält (BGer 6B_1059/2019 vom 10. November 2020 E. 3.3.3; BGE 127 IV 172 E. 3a; vgl. auch Wohlers,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

Aufl., Zürich 2020, Art. 10 N 25 ff.). Das Gericht trifft sein Urteil

unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache

sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine

Rangfolge der Beweise. Massgebend soll allein deren Stichhaltigkeit sein (Riedo/Fiolka/Niggli, in: Basler

Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 10 N 41 ff.). Solange das

Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten

Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016

vom 10. April 2017). Es kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich – im

Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (vgl. Art. 140 ff. StPO) – sämtliche

Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält (BGer 6B_811/2018 vom

25.

Februar 2019 E. 2.2). In die Beweisführung sind auch Indizien

miteinzubeziehen. Diese sind Hilfstatsachen, die wenn selber bewiesen, auf eine

andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der

erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende

Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein

betrachtet, deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit

auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der "in dubio

pro reo"-Grundsatz nicht anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und

verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die

rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein

muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E.

2.2.3.4; Hauser/Schwery/Hartmann,

Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2005, S. 277 f.). Der

Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus

ihr abgeleiteten Teilrechte (BGer 6B_245/2020 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.3).

2.3

Die

Vorinstanz hat zu Recht erwogen, der in der Anklageschrift aufgeführte

Diebstahl eines Diamanten von 11 Karat sei aufgrund der relevierten Beweise nicht

nachgewiesen (Urteil Akten S. 1212). Die diesbezüglichen Erwägungen sind

unbestritten, es kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). In Bezug

auf den Diebstahl des 5,53-Karat-Diamanten erachtete die Vorinstanz, es sei erstellt,

dass der aus China stammende und als Tourist in die Schweiz eingereiste

Berufungskläger sich am 29. März 2014 an der Uhren- und Schmuckmesse BaselWorld

am Stand der [...] von einem Mitarbeiter zwei Diamanten habe zeigen lassen.

Dabei habe er eine kurze Unaufmerksamkeit des Standmitarbeiters ausgenutzt, um

einen der Diamanten von 5,53 Karat im Wert von USD 114'935.– gegen einen zu

diesem Zweck mitgeführten Zirkonia-Stein auszutauschen, bevor er den Stand

wieder verlassen habe (Urteil Akten S. 1215).

2.4

Für

den vom Strafgericht als nachgewiesen erachteten Sachverhalt fehlen direkte

Beweise. Weder wurde der konkrete Diebesgriff beobachtet, noch der gestohlene

Stein beim Berufungskläger oder seine DNA auf dem Austausch-Zirkonen gefunden.

Die Vorinstanz hat ihren Schuldspruch auf den Polizeirapport, die Aussagen der

Standmitarbeiter unmittelbar nach der Tat im Jahr 2014, das Ergebnis des

morphologischen Gutachtens vom 27. September 2017 sowie die Vielzahl an

relevanten Hinweisen im Zusammenhang mit dem Besuch der BaselWorld im Jahr 2017

durch den Berufungskläger gestützt.

2.5

2.5.1

Die

Verteidigung führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, die von der

Vorinstanz berücksichtigten Indizien seien zu Unrecht als Belege für die

Täterschaft des Berufungsklägers gewertet worden. So habe die

Staatsanwaltschaft zahlreiche unbelegte Behauptungen, hauptsächlich in Form von

Aktennotizen, ins Recht gelegt. Dass diese von der Vorinstanz ausnahmsweise

berücksichtigt worden seien, stelle einen Verstoss gegen die Beweiserhebungsregeln

dar (Plädoyer p. 2 f.). Aber auch Akten der Anklage, welchen grundsätzlich

Beweischarakter zukomme, habe die Vorinstanz zu Unrecht als Nachweise für die

Täterschaft des Berufungsklägers qualifiziert. So verweise die Vorinstanz auf

eine Meldung der französischen Behörde SIRASCO (Akten S. 325), welche bei

genauer Betrachtung offensichtlich in keinem Zusammenhang zum Berufungskläger

stehe (Plädoyer p. 3 f.). Schliesslich habe das Strafgericht auch auf die

Aktennotiz der Staatsanwaltschaft betreffend die Sichtung des Video-Materials

durch die Zeugen B____ und C____ (Akten S. 562) ohne weitere Begründung

abgestellt, obwohl zwingende Bestimmungen über die Protokollierung von

Einvernahmen verletzt worden seien und damit gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO

die betreffenden Aussagen unverwertbar seien. So seien etwa die Umstände, die

zur «Spontanäusserung» der beiden Standmitarbeiter geführt hätten völlig

unklar. Die Zeugen seien auch nicht auf die Folgen einer falschen Anschuldigung

aufmerksam gemacht worden und es sei unterlassen worden, die Äusserungen des

Zeugen B____ in einer formell korrekten Einvernahme unter Gewährung der

Teilnahmerechte des Berufungsklägers zu verifizieren. Mit dem Zeugen C____ habe

zwar am 30. März 2017 eine rechtskonforme Einvernahme stattgefunden, dieser

habe jedoch anlässlich der Fotokonfrontation den Berufungskläger nicht als

möglichen Täter erkannt (Plädoyer p. 4 f.). Schliesslich hätten die Zeugen den

angeblichen Täter mit einem verkürzten Finger sowie mit einem orangen Hemd

bekleidet beschrieben, was beides nachweislich nicht auf den Berufungskläger

zutreffe (Plädoyer p. 6). Die Vorinstanz habe die Einvernahme von B____ trotz

fehlender Konfrontation als verwertbar erachtet, obwohl sie davon ausgegangen

sei, er würde den Berufungskläger an der Hauptverhandlung nicht identifizieren

können (Plädoyer p. 7).

2.5.2

Dagegen

macht die Staatsanwaltschaft geltend, die Vorinstanz sei verpflichtet gewesen,

allenfalls unvollständig erhobene Beweise gestützt auf Art. 343 StPO von Amtes

wegen zu ergänzen und im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss abgenommene Beweise

von Amtes wegen nochmals zu erheben (Art. 349 StPO). Auch das Berufungsgericht

hätte entweder die Wiederholung der Beweisabnahme bzw. die Beweisergänzung im

Berufungsverfahren gestützt auf Art. 380 Abs. 2 und Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO

oder aber die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Rückweisung zur

Neubeurteilung gestützt auf Art. 409 StPO zu verfügen (Berufungsbegründung StA

p. 4 f.).

2.5.3

Die

Berufung stellt ein ordentliches und vollkommenes Rechtsmittel dar. Das

Rechtsmittelverfahren setzt das Strafverfahren fort und knüpft an die bereits

erfolgten Verfahrenshandlungen, namentlich an die bereits im Vorverfahren und

im erst­instanzlichen Verfahren getätigten Beweiserhebungen an (Art. 389

Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 288 E. 1.4.1). Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind

Beweisabnahmen im Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn sie

unvollständig waren, die entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder

Beweisvorschriften verletzt worden sind. Zusätzliche Beweise erhebt die

Rechtsmittelinstanz, wenn dies erforderlich ist (Art. 389 Abs. 3 StPO). Aus

Art. 343 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO ergibt sich

sodann, dass eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren zu

erfolgen hat, wenn sie vor erster Instanz unterblieb oder unvollständig war

oder wenn im mündlichen Berufungsverfahren die unmittelbare Kenntnis für die

Urteilsfällung notwendig erscheint (zum Ganzen: BGE 143 IV 288 E. 1.4.1,

141.

IV 39 E. 1.6, 140 IV 196 E. 4.4.1. je mit Hinweisen). Während das Gericht

frei ist, zusätzliche Beweise zu erheben, bildet die obligatorische

Beweisabnahme im Gerichtsverfahren die Ausnahme (Hauri/Venetz, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auf­lage 2014,

Art. 343, N 13). Nur unter den ausdrücklich im Gesetz genannten Voraussetzungen

ist das Gericht verpflichtet, neben der Befragung der beschuldigten Person

weitere Beweise abzunehmen, wenn diese entscheidungserheblich sein könnten. Dem

Sinn der Bestimmung nach geht es um neue Beweismittel, die weder im

Vorverfahren noch zufolge Dringlichkeit vor Beginn der Hauptverhandlung (Art.

332.

Abs. 3 StPO) abgenommen worden sind (etwa ein weiterer Zeuge, ein nicht

beigezogener Arztbericht oder ein erstmaliges Gutachten). Diese

Beweiserhebungen widersprechen dem Anklageprinzip nicht, sofern sie sich auf in

der Anklageschrift behauptete Tatsachen beziehen und die entsprechenden Akten

und das bisherige Beweisverfahren ergänzen (Hauri/Venetz,

a.a.O., N 15). In der Lehre wird darauf hingewiesen, das Gericht sei nicht

verpflichtet, alle entscheidenden Beweise zu bestrittenen Anklagepunkte sowie

bestrittenen Schuld- und Strafzumessungsfragen nochmals abzunehmen. Dies würde

bei nicht geständigen beschuldigten Personen zu einer praktisch unbeschränkten

Unmittelbarkeit bei der Beweiserhebung führen, steht doch erst nach

durchgeführter Beratung endgültig fest, welche Beweise entscheidend sind. Das

Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist,

über einen Ermessensspielraum (BGer 6B_1087/2019 vom 17. Februar 2021 E. 1.2.2

mit Verweis auf BGE 140 IV 196 E. 4.4.2, BGer 6B_1352/2019 vom 14. Dezember

2020.

E. 2.4.2, 6B_83/2020 vom 18. Juni 2020 E. 1.3.1, je mit Hinweisen).

Massstab soll dabei eine verobjektivierte Sichtweise sein, die sich weder mit

der Perspektive der Strafverfolgungsbehörden noch jeder der beschuldigten

Person deckt (Hauri/Venetz,

a.a.O., N 25).

2.5.4

Vorliegend

wurden von keiner der Parteien konkrete Anträge auf die Erhebung zusätzlicher

Beweise gestellt. Die Staatsanwaltschaft fordert vielmehr pauschal, dass

sämtliche Aktenstücke, die von der Vorinstanz als nicht beweisgeeignet erachtet

worden seien, zu ergänzen bzw. neu zu erheben seien. Die Staatsanwaltschaft

verkennt bei ihrem Antrag aber, dass es der Untersuchungsbehörde obliegt, die Akten

gemäss Art. 308 Abs. 3 StPO auf einen Stand zu bringen, der es dem Gericht

erlaubt, sein Urteil im Schuld- und Strafpunkt ohne zusätzliche

Beweiserhebungen zu fällen; die Akten sind dem Gericht entscheidungsreif zu

übermitteln, so dass dieses grundsätzlich auf die im Vorverfahren korrekt

erhobenen Beweise abstellen kann, ohne sie ein zweites Mal erheben zu müssen ab

(Hauri/Venetz, a.a.O., N 12). Eine

Erhebung zahlreicher, nicht näher bezeichneter Beweise ist im vorliegenden

Verfahren nicht angezeigt. Die Vorinstanz hat in ihren Urteilserwägungen auf

die vorhandenen Beweise und Indizien abgestellt und stützt damit ihr Urteil –

genauso wie auch das Berufungsgericht – nicht auf ein unvollständiges

Beweisergebnis. Die erneute Erhebung bzw. Ergänzung von Beweisen ist damit

nicht erforderlich. Der entsprechende Antrag der Staatsanwaltschaft wird

abgewiesen.

2.5.5

Der

Einwand der Verteidigung, wonach die im vorinstanzlichen Urteil erwähnte

Aktennotiz betreffend Auskunft SIRASCO nichts mit dem Berufungskläger zu tun

habe, trifft zu. Tatsächlich bezieht sich das von der Vorinstanz angeführte

Dokument (Akten S. 325) nicht auf den Berufungskläger. Jedoch erging gemäss der

Aktennotiz vom 21. März 2017 aufgrund der national und international

verbreiteten Videoprint­outs des mutmasslichen Täters vom März 2014 am 26. Juni

2015.

von der französischen Polizei, Abteilung SIRASCO, der Hinweis, es dürfte

sich bei besagter Person um A____ und damit um den Berufungskläger handeln

(Akten S. 303, 598). Ein mutmasslicher Zusammenhang zum Diamantendiebstahlsmilieu

wurde indessen – entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen – in dieser Meldung

nicht erwähnt.

2.6

2.6.1

Nach

den Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der

Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d

der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)

hat die beschuldigte Person als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren

Anspruch darauf, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen. Eine belastende

Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person

wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende

Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den

Belastungszeugen zu stellen. Um ihr Fragerecht wirksam ausüben zu können, muss die

beschuldigte Person in die Lage versetzt werden, die persönliche

Glaubwürdigkeit des Zeugen zu prüfen und den Beweiswert seiner Aussagen zu

hinterfragen (BGer 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 2, 6B_699/2018 vom 7.

Februar 2019 E. 1.3 mit Hinweis auf BGE 133 I 33 E. 3.1 S. 41, 131 I 476 E. 2.2

S. 480 ff., 129 I 151 E. 3.1 S. 153 f., je m.H.).

2.6.2

Aus

dem Polizeirapport vom 29. März 2014 geht hervor, dass der Standmitarbeiter B____,

der den mutmasslichen Täter bedient hatte, unmittelbar nach der Tat gegenüber

der Polizei erste Angaben zum Tathergang machte sowie ein Signalement des Gesuchten

abgab (Akten S. 539 f., 543 f.). B____ wurde am Folgetag in Abwesenheit des

(damals unbekannten) Berufungsklägers formell einvernommen (Einvernahme vom 30.

März 2014 Akten S. 554-561). Gleichentags wurden ihm, gemeinsam mit einem

weiteren Standmitarbeiter, C____, die Überwachungsvideos der Messehalle 3

gezeigt. Aus der Aktennotiz vom 30. März 2014 geht hervor, dass sowohl B____ als

auch C____ mit 100%iger Sicherheit, zeitgleich und unabhängig voneinander eine

männliche, asiatische Person als Täter bezeichneten (Akten S. 562 f., vgl.

Bericht Akten S. 589).

2.6.3

Soweit

die Verteidigerin rügt, der Untersuchungsbeamte hätte B____ und C____ am 30.

März 2014 formell und unter Einhaltung der Protokollierungsvorschriften

einvernehmen müssen und nicht lediglich eine Aktennotiz über die Sichtung des

Videomaterials erstellen dürfen, ist ihr zwar grundsätzlich beizupflichten. Jedoch

ist die Aktennotiz nicht ohne weiteres unverwertbar. So besteht in der Lehre

Einigkeit darüber, dass die Polizei sogenannte informatorische Befragungen,

Anhörungen und Anhaltungen durchführen kann, wenn und soweit diese bei unklarer

Sach- und Beweislage lediglich der Feststellung dienen, ob überhaupt ein

Verdacht auf eine Straftat vorliegt (Godenzi,

in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage 2014, Art. 143 N 6; Landshut/Bosshard, in:

Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage 2014, Art. 306 N 19; Ruckstuhl, in: Basler Kommentar StPO,

2.

Auflage, Basel 2014, Art. 158 N 9). Unklar ist jedoch, bis zu welchem

Punkt die Polizei informelle Befragungen durchführen darf, ohne eine förmliche

Protokollierung mit den Belehrungen von Art. 143 Abs. 1 und 181 StPO

vorzunehmen. Umstritten ist dabei insbesondere, ob sie über Aus­sagen im

informellen Rahmen, ohne ein von der befragten Person unterzeichnetes

Protokoll, berichten darf bzw. ob eine Wiedergabe im Rahmen einer sinngemässen

Zusammenfassung im Polizeirapport zulässig ist (dagegen: Riklin, Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014,

Art. 142 N 2; dafür: Schmid,

Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2017, Art. 142 N 7). Teilweise wird in diesem

Fall zumindest ein Hinweis auf das Aussageverweigerungsrecht verlangt (Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 306 N

19).

2.6.4

Vorliegend

stand zwar bereits fest, dass eine Straftat verübt worden war, ein möglicher Tatverdächtiger

war jedoch noch nicht eruiert worden. Aus der fraglichen Aktennotiz ergibt sich,

dass es nicht um eine Fotowahlkonfrontation ging, welche in aller Regel bezweckt,

die Täterschaft einer bereits angehaltenen beschuldigten Person festzustellen oder

auszuschliessen. Vielmehr beabsichtigte der Verfasser der Aktennotiz, gestützt

auf die Schilderungen der Standmitarbeiter sowie das von ihnen abgegebene

Signalement in einem ersten Schritt einen Tatverdächtigen als möglichen Täter

zu eruieren, ohne dessen mögliche Täterschaft bereits näher zu beurteilen. Zur

anschliessenden Klärung der Täterschaft des auf diese Weise identifizierten

Tatverdächtigen waren in der Folge weitere umfangreiche Ermittlungen erforderlich.

Der Einwand der Verteidigung, wonach völlig unklar geblieben sei, wie es zu der

betreffenden Spontanäusserung der beiden Standmitarbeiter gekommen sei, kann

nicht gefolgt werden. So wird in der mit «Sichtung der Täterschaft auf

Überwachungs­videos der Halle 3» übertitelten Aktennotiz vom 30. März 2014

geschildert, dass B____ im Anschluss an seine formelle Einvernahme darum

gebeten habe, sich das aufgezeichnete Videomaterial ansehen zu dürfen, da er

darauf eventuell die unbekannte Täterschaft wiedererkennen würde. Zu dem in der

Folge auf den Nachmittag des gleichen Tages vereinbarten Termin sei er in

Begleitung des ebenfalls am Stand der [...] beschäftigten Mitarbeiters C____

erschienen, welcher angegeben habe, die unbekannte Täterschaft allenfalls auch

wiederzuerkennen. Nachdem die Personalien von C____ aufgenommen worden seien,

sei den beiden Männern das Videomaterial vorgespielt worden. Als die

Täterschaft auf dem Bildschirm ersichtlich gewesen sei, hätten beide unabhängig

und zeitgleich angegeben, dass dies die unbekannte Täterschaft sei. Sie seien

sich zu 100 % sicher gewesen (Akten S. 562). Die Umstände des Zustandekommens

Dispositiv

der Aktennotiz vom 30. März 2014 sind demnach hinreichend klar, weshalb sie –

zumindest in Bezug auf C____, dessen Aussagen in einer späteren, formell

korrekten protokollarischen Einvernahme verifiziert werden konnten (vgl. unten

E. 2.6.6 f.) – nicht unverwertbar ist.

2.6.5 B____

wurde bereits am Tag nach der Tat formell einvernommen, dies jedoch in

Abwesenheit des damals noch unbekannten Berufungsklägers (Akten S. 554-561).

Nach der Festnahme des Berufungsklägers wurden seitens der Ermittlungsbehörden

mehrere Versuche unternommen, B____ als Zeugen unter Gewährung der

Teilnahmerechte des Berufungsklägers einzuvernehmen (Akten S. 703 f., 706,

709). Auf eine Kontaktnahme per Mail seitens der Staatsanwaltschaft machte der

in Tel Aviv wohnhafte B____ diverse terminliche Schwierigkeiten geltend, welche

ihn an einer Reise in die Schweiz zwecks Einvernahme als Zeuge im Sommer 2017

hinderten, so dass – mit Blick auf den Umstand, dass sich der Berufungskläger

in Untersuchungshaft befand – vorerst auf seine Einvernahme verzichtet wurde

(Akten S. 711). Auch an der Hauptverhandlung vor Strafgericht konnte keine

Konfrontation stattfinden, da B____ wenige Tage vor der Verhandlung mitteilte,

aus gesundheitlichen Gründen nicht in die Schweiz reisen zu können (Mail vom

20. Dezember 2017 Akten S. 1145), worauf abermals auf seine Befragung

verzichtet wurde (Verfügung vom 3. Januar 2018 Akten S. 1145, 1147). Somit hat

mit B____ während des gesamten Verfahrens keine Konfrontation stattgefunden, weshalb

weder die Einvernahme vom 30. März 2014 noch die in der Aktennotiz vom 30. März

2014 festgehaltenen Äusserungen von B____ zu Lasten des Berufungsklägers

verwertet werden können.

2.6.6 C____

konnte am 30. März 2017 in Anwesenheit der Verteidigung formell als

Auskunftsperson einvernommen werden (Akten S. 622-626). Damit wurde das

Konfrontationsrecht gewahrt, erhielt doch die Verteidigerin Gelegenheit, Ergänzungsfragen

zu stellen und sein Zeugnis in Zweifel zu ziehen. Die Aussagen von C____ sind somit

in formeller Hinsicht verwertbar (Akten S. 622-626). Die Verteidigerin macht

jedoch geltend, er habe den Berufungskläger anlässlich der

Fotowahlkonfrontation vom 30. März 2017 nicht erkannt, weshalb für sie kein

Anlass bestanden habe, ihn auf seine frühere Äusserung anlässlich der Videosichtung

vom 30. März 2014 hinzuweisen (Plädoyer p. 5). In materieller Hinsicht wird für

die Verwertbarkeit der früheren Aussagen verlangt, dass sich die einvernommene

Person nochmals zur Sache äussert. Es ist dabei keineswegs erforderlich, dass

die befragte Person ihre Angaben wortwörtlich wiederholt. Macht sie Angaben zur

Sache, spricht nichts dagegen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch auf die

Ergebnisse der früheren Beweiserhebung ergänzend zurückzugreifen (BGer

6B_1133/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 1.3.2, 6B_542/2016 vom 5. Mai

2017 E. 2.4). Auch wenn Augenzeugen etwa in der Konfrontation vor Gericht ihre

Aussagen widerrufen oder abschwächen, oder wenn sie Nichterinnern geltend

machen, so bedeutet dies nicht per se, dass auf die früheren Aussagen nicht

mehr abgestellt werden kann. Damit führen die Abschwächung oder gar der

Widerruf einer belastenden Aussage im Rahmen einer Konfrontation mit der angeschuldigten

Person, oder das Geltendmachen von Erinnerungslücken nicht ohne weiteres zur

Unverwertbarkeit der früheren Aussage (BGer 1P.102/2006 vom 26. Juni 2006 E. 3.5).

Sind die früheren Angaben glaubhaft, so kann eine Verurteilung auch auf diese

gestützt werden, wenn die Person ihr Aussageverhalten im Verlaufe des Prozesses

geändert, zum Beispiel eine belastende Aussage widerrufen hat (Wohlers, a.a.O., Art. 10 N 27; AGE

SB.2014.30 vom 10. März 2015 E. 4.4). Denn die Frage, ob bei widersprüchlichen

Aussagen oder späteren Erinnerungslücken eines Zeugen auf die ersten, in

Abwesenheit der beschuldigten Person erfolgten Aussagen abgestellt werden kann,

betrifft nicht die Verwertbarkeit der Beweise, sondern deren Würdigung (BGer

6B_1220/2019 vom 14. April 2020 E. 4.2.2, 6B_1133/2019 vom 18. Dezember

2019 E. 1.3.2, 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 2.4, 6B_369/2013 vom 31. Oktober

2013 E. 2.3.3). Beschränkt sich die Wiederholung der Einvernahme aber im

Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der früheren Aussagen, wird es der beschuldigten

Person verunmöglicht, ihre Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen (BGer

6B_764/2015 vom 6. Januar 2016 E. 1.7.3, 6B_839/2013 vom 28. Oktober 2014

E. 1.4.2, 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.3.3). Voraussetzung für

die Verwertbarkeit der früheren Aussagen ist mithin, dass diese dem

Belastungszeugen anlässlich einer Konfrontationseinvernahme vorgehalten werden,

er zu den Widersprüchen – auch zur neuen Aussage – befragt wird und die beschuldigte

Person beziehungsweise ihre Verteidigung Gelegenheit erhält, Ergänzungsfragen

zu stellen, wobei es ihr freisteht, ob sie von diesem Recht Gebrauch machen

will (BGer 1P.591/1999 vom 2. Februar 2000 E. 2c; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht,

6. Aufl., Basel 2005, § 54 N 4; Schleiminger

Mettler, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 147 StPO N

31 f.; dies., Aktuelle Fragen zum

Konfrontationsrecht, AJP 2012, 1069, 1073 f.).

2.6.7 C____

gab bereits im Vorfeld der Einvernahme als Auskunftsperson vom 30. März 2017

an, er habe im Jahr 2014 den mutmasslichen Täter nur flüchtig gesehen und werde

ihn vermutlich nicht mehr erkennen (Aktennotiz vom 29. März 2017 Akten S. 620).

Zu Beginn der Einvernahme wurde C____ darauf hingewiesen, er habe im Jahr 2014

den mutmasslichen Täter gesehen und erkannt. In der anschliessenden

Fotowahlkonfrontation erkannte C____ den Berufungskläger auf einem aktuellen

Bild aber nicht. Seiner Bitte, ein Bild der damaligen Videoüberwachung der

Messehallen vorgelegt zu bekommen, wurde nicht entsprochen (Akten S. 623). Im

weiteren Verlauf der Einvernahme führte er zu den Ereignissen im März 2014 aus,

er habe den mutmasslichen Täter am Tattag gekreuzt, als B____ mit diesem den

Stand betreten habe. Aufgrund der ersichtlichen Nationalität des Mannes und

gewisser eigener Erfahrungen habe er ein ungutes Gefühl gehabt und seinen

Kollegen, der über weniger Erfahrung mit Kunden verfügt habe, entsprechend

gewarnt. Damit hat sich C____ nochmals eingehend zur damaligen Situation

geäussert und nicht einfach seine früheren Angaben bestätigt. Schliesslich

stellte die Verteidigerin diverse Ergänzungsfragen (Akten S. 622-637). Entgegen

ihren Einwänden im Berufungsverfahren stand es ihr dabei frei, ihn auch auf die

Widersprüche zu seiner früheren Aussage, wonach er den Berufungskläger bzw. den

mutmasslichen Täter auf den Videosequenzen im März 2014 als Täter bezeichnet,

auf einem aktuellen Bild jedoch nicht erkannt habe, anzusprechen. Damit sind

die Teilnahmerechte des Berufungsklägers auch in materieller Hinsicht gewahrt.

Daraus folgt, dass sämtliche Aussagen von C____ verwertbar sind. Aus dem

alleinigen Umstand, dass C____ den Berufungskläger – drei Jahre, nachdem er ihn

flüchtig gesehen und in denen sich der Berufungskläger bezüglich der Gesichtsfülle

nicht unwesentlich verändert hatte – nicht mehr als mutmasslichen Täter identifizieren

konnte, folgt jedenfalls nicht die Unverwertbarkeit der belastenden Aussagen.

3.

3.1 Die

Vorinstanz ist zu Recht zum Schluss gelangt, die Täterschaft des

Berufungsklägers sei durch eine Fülle von Indizien nachgewiesen. Nachdem C____ am

30. März 2014 eine männliche, asiatische Person auf dem gesichteten

Videomaterial als mutmasslichen Täter bezeichnet hatte, wurden weitere

Ermittlungen getätigt. Aufgrund der Verbreitung National und International vom

31. März 2014 (Akten S. 574 ff.) erging am 26. Juni 2015 durch die französische

Polizei, Abteilung SIRASCO, der Hinweis, dass es sich bei der bezeichneten

Person um A____ handeln dürfte (Akten S. 303); daraufhin wurde er zur

Verhaftung ausgeschrieben (Akten S. 598). Am 23. März 2017 wurde durch zivile

Einheiten der Kantonspolizei Basel-Stadt ein verdächtiges Fahrzeug mit fünf

Männern und drei Frauen asiatischer Herkunft festgestellt. Die aufgrund der

Meldung zugezogene Fahndung stellte daraufhin eine auffällige Ähnlichkeit eines

der Männer aus der Gruppe mit dem im März 2014 verbreiteten Bild des

mutmasslichen Täters fest, worauf die Gruppe observiert wurde. Nachdem der

Berufungskläger eine Gruppe von sechs Personen zu den

Ausstellungsräumlichkeiten der BaselWorld geführt und dort Eintrittstickets für

alle gekauft und diese an die einzelnen Personen verteilt hatte, wurde die

Gruppe nach dem Betreten der Räumlichkeiten der BaselWorld angehalten und

kontrolliert (Rapport vom 23. März 2017 Akten S. 720-731, vgl. dazu auch Akten

S. 82, 286, 304 f.). Bei den kontrollierten Personen wurde mit Blick auf den

aufzuklärenden Diamantendiebstahl vom März 2014 eine Reihe von verdächtigen

Gegenständen gefunden. Der Berufungskläger trug bei seiner Anhaltung eine

unkorrigierte Brille aus Fensterglas, in seinen Effekten befanden sich unter

anderem eine Lupe sowie zwei Visitenkarten von Juwelieren (Akten S. 84, Akten

S. 112 f., 119). Ebenfalls in seinen Effekten befand sich eine Visitenkarte des

«Hotel [...]» in Paris, eine Quittung des Hotels vom 20. März 2017 und eine

Bestätigung für die Buchung eines Zimmers für eine Nacht am 22. März 2017 sowie

Frühstück für zwei Personen lautend auf den Namen D____ (Akten S. 102).

Sichergestellt werden konnte weiter eine Bordkarte lautend auf den Namen des

Berufungsklägers für einen Flug von Hongkong nach Paris am 18. März 2017 (Akten

S. 103). Der Berufungskläger befand sich bei seiner Festnahme in Begleitung von

drei weiteren Männern und drei Frauen. E____, einer der Begleiter, war im

Besitz eines Minigrips mit der Aufschrift 10 ct. (Karat), in dem sich ein

Zirkonstein mit Diamantschliff befand (Akten S. 723, 743). Die Begleiterin F____

versuchte sich bei der Verhaftung eines Säckchens zu entledigen, in dem sich

zwei edelsteinähnliche Steine befanden (Akten S. 147, 725, 755 f.). Zudem

führte die Mitreisende G____ einen Packen vermeintlicher 100-Dollar-Scheine mit

sich, welcher jedoch – mit Ausnahme der beiden vordersten und der hintersten

Geldnote – lediglich 1-Dollar-Scheine enthielt (Akten S. 725, 760 f.). Schliesslich

wies sich der Fahrer der Gruppe, H____, mit einem ihm nicht zustehenden

Reisepass aus und trug einen gefälschten Reisepass lautend auf den Namen [...]

auf sich (Akten S. 723 f., 748 f.). Entgegen der Argumentation seiner

Verteidigerin können aus den geschilderten Umständen der Anhaltung des Berufungsklägers

und seiner Begleiter im März 2017 durchaus Schlüsse gezogen werden, welche auf

seine Täterschaft betreffend den Diamantdiebstahl im März 2014 hinweisen. Zunächst

ergibt sich aus den Ein- und Ausreisestempeln in seinem Reisepass, dass er am

24. März 2014 per Flugzeug von Hongkong nach Italien, Rom-Fiumicino in den

Schengenraum eingereist war (Akten S. 88). Während dem 27. März bis 3. April

2014 fand in Basel die Uhren- und Schmuckmesse BaselWorld statt. Der damalige

Diebstahl ereignete sich am Vormittag des 29. März 2014 (vgl. Polizeirapport

Akten S. 536 ff.). Gemäss Ausreisestempel reiste der Berufungskläger

gleichentags via Basel ab Paris-Roissy nach Hongkong (Akten S. 88). Damit steht

fest, dass der Berufungskläger zur Tatzeit in Europa war.

3.2

3.2.1 Nach

seiner Festnahme am 23. März 2017 wurde der Berufungskläger gleichentags ein

erstes Mal einvernommen (Akten S. 334-351). Zudem wurde er anlässlich der

Verhandlung des Zwangsmassnahmengerichts am 25. März 2017 befragt (Akten S. 154

ff.). Es folgten weitere Einvernahmen am 19. April, 15. Mai und 12. Juli 2017

(Akten S. 352-380, 381-402, 406-431). Sowohl das Aussageverhalten des

Berufungsklägers als auch die Aussageentwicklung sprechen nicht für die Glaubhaftigkeit

seiner Angaben. So verstrickte er sich im Laufe des Ermittlungsverfahrens,

namentlich auf Konfrontation mit den eklatant widersprüchlichen und insgesamt

unglaubhaften Aussagen seiner Reisebegleiter sowie mit den objektiven Beweisen

(etwa die Ergebnisse der Auswertung seines Mobiltelefons oder die mitgeführten

Effekten) in unauflösbare Widersprüche. Insgesamt wirkten seine

Erklärungsversuche auch unter Berücksichtigung seiner Herkunft aus einem

vollkommen anderen Kulturkreis oftmals ausgesprochen lebensfremd und durchwegs

opportunistisch. So bestritt er etwa anlässlich der ersten Einvernahme, jemals

zuvor in Basel gewesen zu sein; gleichzeitig gab er an, er könne sich nicht

mehr erinnern, jemals zuvor in Basel gewesen zu sein (Akten S. 335: «Heute ist

es das erste Mal, dass ich in Basel bin. Soweit ich mich erinnern kann, komme

ich jetzt zum ersten Mal nach Basel»; vgl. dazu auch Akten S. 336, 338, 341).

Mit Bestimmtheit konnte er jedoch sagen, dass er zuvor noch nie eine

Schmuckmesse besucht habe (Akten S. 347 f.). Auf Konfrontation mit den Printouts

der Videoüberwachung der Messehalle aus dem Jahr 2014 bestritt der

Berufungskläger, dass es sich bei der von C____ als mutmasslicher Täter

bezeichneten Person um ihn handle und behauptete, der Mann auf den Print­outs

sei etwa 20 Jahre jünger als er (Akten S. 342-347; vgl. auch Auss.

Berufungskläger Prot. HV Akten S. 1159). Dies trotz des Umstandes, dass sowohl

die interna­tionale Fahndung mit den betreffenden Printouts zu seinem Namen

geführt hatte (vgl. Meldung SIRASCO Akten S. Akten S. 303), als auch die

nationale Fahndung bei der Observation der verdächtigen Reisegruppe eine

frappierende Ähnlichkeit zwischen dem Berufungskläger und dem im März 2014

verbreiteten Bild des mutmasslichen Täters feststellte (Akten S. 721). Auch dem

Zwangsmassnahmengericht, welches den Berufungskläger nicht auf einem Bild,

sondern leibhaftig vor sich sah, fiel eine ausgeprägte Ähnlichkeit zu den

Printouts der Videosequenz vom März 2014, insbesondere der Nasen- und Mundpartie,

auf (Akten S. 151).

3.2.2 Zwecks

Klärung der bestrittenen Identität beauftragte die Staatsanwaltschaft das

Forensische Institut Zürich (FOR) mit der Erstellung eines morphologischen

Gutachtens. Aus dem Vorabbericht des FOR vom 8. Mai 2017 ergibt sich, der

Bildvergleich habe keine morphologischen Ausprägungsunterschiede ergeben, die

eine Identität des Berufungsklägers mit der im Beweisbild dargestellten

Bezugsperson ausschlössen (Akten S. 677). Mit morphologischem Gutachten vom 27.

September 2017 wurde aufgrund eines Bildvergleichs inklusive 3D-Vermessung die

Identität zwischen dem auf der Videoüberwachung vom 29. März 2014 erkannten mutmasslichen

Täter und dem Berufungskläger analysiert. Von 126 bewertbaren morphologischen

Einzelmerkmalen wurden 125 als gleichförmig bewertet. Einzig das Merkmal der

Gesichtsfülle wurde als ungleichförmig bewertet, wobei dieses Merkmalskriterium

nicht als identitätsausschliessend zu bewerten sei. Vielmehr sei der

Unterschied in der Gesichtsfülle insbesondere unter Berücksichtigung der

zeitlichen Differenz auf ernährungsbedingte Veränderung am selben Individuum

zurückzuführen (Akten S. 1087). Das Gutachten wies darauf hin, die

massgebliche Merkmalskombination sei als stark individualisierend

einzuschätzen, da insgesamt Merkmale aus neun unterschiedlichen und als nicht

korreliert zu bewertenden Gesichtsregionen beschreibbar seien, die als vergleichsweise

detailliert und zahlreich, mit einer gut individualisierenden Vielfalt hätten

bewertet werden können. Bei der Körperhöhenrekonstruktion habe eine

rekonstruierte Körperhöhe des Täters ein Resultat von 177,5 cm (inklusive

Schuhe und Haarschopf) ergeben, während der Berufungskläger 177 cm (ohne

Schuhe) messe. Unter Berücksichtigung von gewissen Messabweichungen könne davon

ausgegangen werden, dass sich die Körperhöhe des mutmasslichen Täters und

diejenige des Berufungsklägers in einem Bereich erklärbarer Messabweichung und

einem messtechnisch tolerierbaren Wertebereich befinden würden (Akten S. 1088).

Die Einfügung der dreidimensional und ergonomisch modellierten Körper­figur des

Berufungsklägers in die Figur des am 29. März 2014 aufgezeichneten

mutmasslichen Täters ergebe, dass das Verhältnis der Körperproportionen visuell

als formengleich zu bewerten sei (Akten S. 1088). Das Gutachten gelangte

zusammenfassend zum Schluss, eine Identität der am 29. März 2014 aufgenommenen Vergleichsperson

mit dem Berufungskläger sei höchst wahrscheinlich (Akten S. 1089).

3.2.3 Dem

Berufungsbeklagten ist es nicht gelungen, gewichtige und zuverlässig begründete

Tatsachen oder Indizien vorzubringen, welche die Überzeugungskraft des

Gutachtens ernsthaft zu erschüttern in der Lage waren. Zwar war es dem

Sachverständigen – welcher in Vertretung der Gutachterin vor Gericht erschien –

nicht möglich, alle vom Gericht gestellten Fragen zu beantworten, jedoch sind

die erfolgten Ausführungen im Gutachten in sich klar und ist auch die von der Gutachterin

angewandte Methodik schlüssig dargelegt. Gestützt auf das morphologische

Gutachten vom 27. September 2017 ist damit nachgewiesen, dass der

Berufungskläger am 29. März 2014 zum Tatzeitpunkt in der Messehalle 3 an

der BaselWorld und damit am Tatort gewesen ist.

3.3

3.3.1 Auf

Frage zum Verlauf seiner aktuellen Reise gab der Berufungskläger in der

Einvernahme vom 23. März 2017 an, er sei am 18. März 2017 allein von Hongkong

nach Paris geflogen, um fünf Tage Ferien zu verbringen (vgl. dazu Auss.

Berufungskläger Prot. Zwangsmassnahmengericht: a.F. was er dieses Mal in Europa

gewollt habe: «Einfach reisen», Akten S. 155). Er habe Geschenke und Parfüm –

welche in Europa billiger seien als in China – kaufen wollen (Akten S. 340).

Den Abstecher nach Basel habe er genauso wenig geplant, wie den Besuch der

BaselWorld, von welcher er überhaupt nichts gewusst habe (Akten S. 349). Er

habe sich lediglich aus flugverkehrstechnischen Gründen spontan einer Reisegruppe

nach Basel angeschlossen, weil das Flugticket günstiger sei, wenn er vor seinem

für den 23. März 2017 geplanten Rückflug nach China von Basel nach Paris

fliege, anstatt den Rückflug direkt aus Paris anzutreten (Akten S. 348, 365). Auf

den Hinweis, es sei nicht ersichtlich, weshalb ein Flug von Basel über Paris

nach Hongkong billiger sein sollte als ein direkter Flug von Paris nach

Hongkong, berief er sich auf sein touristisches Interesse an Basel (Akten S.

348: «Das Reisebüro hat gesagt, dass Basel ein kleines, interessantes Örtchen

ist»). Zudem gab er auf Frage an, von den mit ihm gemeinsam angereisten

Personen niemanden zu kennen (Akten S. 349, 354; vgl. dazu unten E. 3.3.3).

3.3.2 Widersprüchliche

Angaben machte der Berufungskläger auch zu seinem Gepäck. In der ersten

Einvernahme gab er an, nur eine kleine Reisetasche mit Unterwäsche und Kosmetik

dabeizuhaben (vgl. Akten S. 118). Die Anschlussfrage nach weiterem Gepäck

verneinte er (Akten S. 338). Auf Konfrontation mit dem im Reisebus deponierten

Rollkoffer (Akten S. 137), welcher nach Angaben seiner Mitreisenden ihm gehörte

(Akten S. 457, 985), erklärte er, einen Rollkoffer mit Wechselkleidung als

Gepäck im Bus gelassen zu habe; er habe dies in der ersten Einvernahme nicht

erwähnt, weil er nicht danach gefragt worden sei (Akten S. 371). Weiter gab der

Berufungskläger auf konkrete Frage an, keine Übernachtung in der Region Basel

gebucht zu haben; auf Konfrontation mit der in seinem Gepäck sichergestellten

Buchungsbestätigung des [...] vom 22. auf den 23. März 2017 (Akten S. 384)

erklärte er, diese Buchung wieder storniert zu haben, weil er ja am Nachmittag

hätte von Basel nach Paris fliegen müssen, um seinen Rückflug nach China nicht

zu verpassen (Akten S. 371). Auch diese Angaben ergeben keinen Sinn, lautete

die gebuchte Hotelübernachtung in [...] doch auf den 22. März 2017, was mit

einem geplanten Abflug ab Basel am Nachmittag des 23. März 2017 durchaus vereinbar

gewesen wäre. Auf die Frage, weshalb er beim Betreten der BaselWorld eine

Brille mit Fensterglas getragen habe, gab er an, er habe sich vor Sonne bzw.

Wind schützen wollen (Akten S. 157, 394). Diese Erklärung erscheint ebenfalls unglaubhaft,

war es doch im Inneren der Messehallen weder sonnig noch windig. Auf den nach

der Festnahme angefertigten Bildern ist zudem klar ersichtlich, dass die Brille

sehr wohl geeignet ist, das Aussehen des Berufungsklägers nicht unwesentlich zu

verändern (Akten S. 739). So hatte ihn auch ein Teil seiner Reisebegleiter auf

dem Bild mit Brille zunächst nicht erkannt bzw. vorgegeben, ihn nicht zu

erkennen (Akten S. 868, 890, 950; Auss. G____ Akten S. 959: «Ich bin nicht

sicher. Der Mann auf dem Foto trägt eine Brille. Der Mann, der die Tickets

gekauft hatte, trug keine. Es könnte dieser Mann gewesen sein»).

3.3.3 Auch

seine Behauptung, sämtliche mit ihm von Paris nach Basel angereisten Personen seien

ihm unbekannt (Akten S. 336 ff., 349, 354, 408, 411), erwies sich als unwahr. Im

Rollkoffer des Berufungsklägers befanden sich Effekten von E____ (Akten S. 875,

1160), was klar auf eine bestehende Bekanntschaft hinweist. Der Berufungskläger

erklärte, die ganze Gruppe sei gemeinsam von Paris losgefahren, wobei der

Chauffeur gleichzeitig der Reiseleiter gewesen sei (Akten S. 365 f., vgl. auch

Auss. Akten S. 155: [...] Tourleader’»). Aus den Beobachtungen der Beamten,

welche die Gruppe um den Berufungskläger ab dem Aussteigen aus dem Fahrzeug

observierten und diese schliesslich festnahmen, geht jedoch hervor, dass sie

aufgrund seines Verhaltens davon ausgingen, der Berufungskläger selbst habe die

Gruppe angeführt; so habe er die Gruppe zum Messegelände geleitet, die

Zutrittstickets besorgt und diese anschliessend an alle Personen verteilt (Akten

S. 147). Auch aus den Angaben der Mitreisenden E____ und H____ ergab sich, dass

der Berufungskläger als Leiter der Gruppe fungiert habe (Akten S. 859, 967, 975;

Auss. E____ Akten S. 871: «Er wusste halt Bescheid. Er hat das alles

zusammengestellt», Akten S. 877: «Er sagte, dass er schon da war. Er hat den Ausflug

nach Basel organisiert. […] Er hat uns auch motiviert, die Messe zu besuchen»,

Auss. H____ Akten S. 975: «Er war der Vertreter der Gruppe»). Darauf weist im

Übrigen auch der Umstand hin, dass er für sämtliche Mitreisenden die Tickets

kaufte, wofür er ebenfalls eine unglaubhafte Erklärung abgab; zunächst teilte

er mit, nur für sich selbst ein Ticket gekauft zu haben. Auf Nachfrage gab er

zu Protokoll, er habe von zwei Begleitern Geld bekommen und für diese zwei die

Tickets mitgekauft. Erst auf Konfrontation mit den Ergebnissen der Observation

gab er zu, für sämtliche Mitreisenden Tickets gekauft zu haben (Akten S. 349). Insgesamt

hat der Berufungskläger mit Blick auf die Mitreisenden und seine Rolle in der

Gruppe ein auffallend opportunistisches Aussageverhalten gezeigt und nach

anfänglichem kompletten Bestreiten immer nur so viel zugegeben, wie ihm ohnehin

nachgewiesen werden konnte. Zunächst wollte er auf den ihm vorgelegten Bildern seiner

Reisebegleiter niemanden erkennen, obwohl er gemäss eigenen Angaben vom 20. bis

23. März 2017 mit der Gruppe unterwegs gewesen sei und zudem neben Fotos der

Mitreisenden auch die Mobiltelefonnummern von E____ (unter dem Namen [...])

sowie von G____ (unter dem Namen [...]) auf seinem Mobiltelefon gespeichert

hatte (Akten S. 411 ff., 489). Auch hinsichtlich eines in seinen Effekten

aufgefundenen Informationszettels eines Hotels in Paris, wonach am 20. März

2017 auf den Namen D____ Frühstück für zwei Personen bestellt worden war, machte

er zunächst geltend, von nichts zu wissen. Erst auf Konfrontation mit den

Aussagen des Mitreisenden H____, wonach er selbst D____ und im Übrigen der

Reiseleiter gewesen sei, gab er dies zu (Akten S. 366: «Ach so. D____ heisst

übersetzt Herr. Er nannte mich Herr D____», a.V.: «Leiter. Das ist zuviel

gesagt. […] Jemand musste der Gruppe eine Stimme geben und für Bezahlung

besorgt sein»).

3.3.4 Die

Auswertung der Mobiltelefone des Berufungsklägers sowie seiner Reisebegleiter schliesslich

entlarven seine Beteuerungen, er habe seine Mitreisenden nicht gekannt bzw.

erst unmittelbar vor der Festnahme kennen gelernt, definitiv als

Schutzbehauptungen. So sind diverse telefonische Kontakte zwischen dem Berufungskläger

und E____ seit dem 19. April 2016 belegt (Akten S. 489), was die Behauptung des

Berufungsklägers, er habe E____ erst wenige Tage vor der Festnahme zufällig in

Paris kennen gelernt und könne sich an keinerlei frühere Kontakte erinnern

(Akten S. 415 f.), entkräftet. Dass entgegen den Aussagen des Berufungsklägers

ausserdem auch eine gewisse vorbestehende Verbindung zum Mitreisenden I____ bestand,

ergibt sich aus dem Umstand, dass in ihren Mobiltelefonen neun

korrespondierende Kontakte gespeichert waren (Akten S. 490); auch dafür

hatte der Berufungskläger keine Erklärung (Akten S. 413 ff.). Die von beiden

jeweils unter dem Namen «[...]» gespeicherte Nummer konnte zudem auch im

Mobiltelefonspeicher von J____, welcher als internationaler Schmuckdieb bekannt

ist, festgestellt werden (Akten S. 490). Für diesen Umstand blieb der

Berufungskläger eine Erklärung ebenso schuldig, wie für die Tatsache, dass er

und J____ weitere 17 korrespondierende Telefonnummern in ihren Mobiltelefonen

gespeichert hatten (Akten S. 419, 491). Die Ermittlungen haben schliesslich

ergeben, dass auch ein gewisser K____, welcher im Zusammenhang mit einem

Schmuckdiebstahl an der BaselWorld 2016 steht, auf seinem Mobiltelefon drei

Nummern gespeichert hatte, welche mit Nummern im Mobiltelefonspeicher des

Berufungsklägers übereinstimmten (Akten S. 491); der Berufungskläger gab auf den

entsprechenden Vorhalt lediglich an, er habe nie mit diesem telefoniert. Als

Erklärung für diese zahlreichen korrespondierenden Telefonnummern machte er wenig

glaubhaft geltend, in China gebe es oft mehrere gleichlautende Telefonnummern,

dazu komme es, wenn jemand etwa seine Telefonkarte verkaufe (Akten S. 419 f.).

3.3.5 Überhaupt

bemühte der Berufungskläger auffallend häufig angebliche chinesische

Gepflogenheiten, um Ermittlungsergebnisse, welche nicht zu seinen Aussagen

passten, zu erklären. So gab er etwa an, die Lupe aus seinen Effekten diene ihm

zum Ablesen der Uhrzeit, weil der Sekundenzeiger seiner Uhr kaputt sei (Akten

S. 367 f.); auf Konfrontation mit dem Umstand, dass der Sekundenzeiger für

das Erkennen der Uhrzeit überhaupt nicht relevant sei, behauptete er schlicht,

es sei in China normal, eine solche Lupe dabeizuhaben (Akten S. 391). Als

Erklärung, weshalb zwei Visitenkarten von Juwelieren in seinen Effekten

gefunden worden seien (Akten S. 112 f.), obwohl er gemäss eigenen Angaben keinerlei

Kontakte zur Edelsteinbranche pflege (Akten S. 367 f.), gab er an, in China

würden Visitenkarten schnell übergeben (Akten S. 393). Tatsächlich wäre das

Mitführen von Visitenkarten von Juwelieren sowie einer Lupe bei einer Person,

welche sich mit Schmuck- bzw. Edelsteinen befasst, gerade beim Besuch einer

entsprechenden Fachmesse keineswegs als ungewöhnlich zu bezeichnen. Da indessen

der Berufungskläger wiederholt betont hat, er habe weder beruflich noch privat

irgendein Interesse an Edelsteinen (Akten S. 342, 367, 387, 389), ist der

Umstand, dass er eine Lupe und Visitenkarten von Juwelieren auf sich trug und

zur Erklärung auf Schutzbehauptungen zurückgriff durchaus als Indiz dafür zu

werten, dass er entgegen seiner Aussagen Verbindungen zur Edelsteinbranche

pflegte. Undurchsichtige Angaben machte er auch zur Herkunft und zum Gebrauch der

von ihm mitgeführten insgesamt fünf Kreditkarten, welche nicht auf seinen Namen

lauteten und gemäss seinen Angaben teilweise einem Freund gehörten (Akten S.

105, vgl. dazu Auss. Berufungskläger Akten S. 372; Akten S. 374: «Die Namen auf

den Karten sind Geheimnisse. Man gibt bei der Bank in China auch nicht den

eigenen Namen an, wenn man da Geld hinbringt. Das ist so bei Funktionären in

China»).

3.3.6 Schliesslich

geht aus der Mobiltelefonauswertung hervor, dass der Berufungskläger von seinem

Reiseorganisator in China bereits am 8. März 2017 Angaben zur BaselWorld 2017

erhalten hatte (Akten S. 496), was im Widerspruch zu seinen anfänglichen

Behauptungen, der Besuch der Schmuckmesse sei spontan und nicht auf seine

Initiative hin erfolgt, steht; auch dazu machte der Berufungskläger Nichtwissen

bzw. Nichterinnern geltend (Akten S. 420). Auf Vorlage diverser

WeChat-Protokolle aus seinem Mobiltelefon zwischen dem 16. März und dem 21.

März 2017 bestritt er zunächst, dass er selbst die Gespräche geführt habe und

machte im Übrigen pauschal geltend, sich an keinen der Gesprächspartner und

auch nicht an die Inhalte der Gespräche zu erinnern (Akten S. 423-431). Er deutete

jedoch an, beim Gesprächspartner L____ handle es sich möglicherweise um den mit

ihm verhafteten E____; auf konkreten Vorhalt, dass er diesen entgegen seinen

früheren Angaben damit bereits vor der Reise von Paris nach Basel gekannt habe,

machte der Berufungskläger wiederum geltend, sich an nichts zu erinnern bzw.

keine Aussagen dazu zu machen (Akten S. 424-426). Die zahlreichen vom

Berufungskläger geltend gemachten Erinnerungslücken erscheinen angesichts der

Tatsache, dass die fraglichen Telefongespräche nur wenige Tage vor seiner

Festnahme geführt worden waren, als Schutzbehauptungen.

3.3.7 Äusserst

widersprüchliche Angaben machte der Berufungskläger schliesslich zum Grund

seiner Reise nach Basel und seines Besuchs der BaselWorld. Nachdem er

anlässlich der ersten Einvernahme angegeben hatte, er habe überhaupt nicht

geplant, die Schmuckmesse in Basel zu besuchen, sondern sich spontan seinen

Mitreisenden angeschlossen, nachdem diese ihm gesagt hätten, er könne sich da

für einige Tausend Franken eine Rolex kaufen (Akten S. 339 f., 348 f.; Akten S.

349: «Die haben mir gesagt, dass diese Messe stattfindet. […] Ich selber habe

nichts von der Messe gewusst»), passte er seine Aussagen in den folgenden

Einvernahmen jeweils dem aktuellen Stand der Ermittlungen an. So gab er in der

Einvernahme vom 19. April 2017 neu an, die Gruppe habe schon vor der Busreise

nach Basel im Internet von der BaselWorld erfahren und beschlossen, diese zu

besuchen; er selbst habe sich eine Uhr kaufen wollen (Akten S. 367: «Wir

dachten, wenn wir schon in der Nähe sind, können wir da auch Sachen kaufen. […]

Wir hatten vor, diese Messe zu besuchen», Akten S. 368: «Ja, bevor wir

einstiegen, wussten wir, dass in Basel eine Messe stattfindet, die wir besuchen

wollten»). Durch die Auswertung der Mobiltelefone stellte sich schliesslich

heraus, dass der Berufungskläger nicht nur seine Reisegefährten bereits aus

China kannte, sondern auch schon viel früher und zwar bereits vor seiner Reise

nach Europa Daten zur Schmuckmesse in Basel erhalten hatte (Akten S. 496);

zudem legen die zu diesem Thema geführten Gespräche nahe, dass der eigentliche

Zweck der Reise im Besuch der BaselWorld bestand. So war in einem

WeChat-Gespräch vom 14. März 2017 um 07:45 Uhr mit L____ (übersetzt:

Geschäftsleiter L____) die Rede von: «[…] Diamanten gekauft, alle gefälscht»

(Akten S. 421). Ein weiteres Gesprächsfragment zwischen dem Berufungskläger und

L____ vom 16. März 2017, um 03:06 Uhr, lautete wie folgt: «Ihr könnt nicht

alles erledigen. Nehmt mich mit. Wir haben aber nicht den gleichen Flug. Ihr

habt den Flug am 19.» (Akten S. 423). Schliesslich geht aus einem weiteren Gespräch

mit L____ vom 19. März 2017, um 11:18 Uhr, hervor: «Es reicht, wenn du einen

Wagen mit 5 Plätzen reservierst. Die anderen zwei Personen wohnen nicht im

gleichen Hotel, um die müssen wir uns nicht kümmern» (Akten S. 424). In zwei weiteren

sichergestellten Gesprächen mit einem unter «Tourismus/Visum/Flugticket/Auto»

abgespeicherten Gesprächspartner vom 16. März 2017 gibt der Berufungskläger

Anweisung, man solle ihm neben dem Flug zwei günstige Zimmer in einem Hotel der

13. Zone in China Town in Paris buchen, zudem bittet er darum, es sei ihm die

Adresse der Messe in Basel auf Englisch auszudrucken (Akten S. 428). Der

Berufungskläger machte hinsichtlich sämtlicher ihm vorgehaltenen Gespräche

geltend, entweder überhaupt nicht daran teilgenommen zu haben oder aber sich

jeweils weder an den jeweiligen Gesprächspartner noch -inhalt zu erinnern (Akten

S. 421-424, 428). Die Gespräche zeigen indessen deutlich, dass der

Berufungskläger bereits in China die Reise nach Europa, inklusive den Besuch

der Uhren- und Schmuckmesse in Basel mit seinen Mitreisenden geplant hatte. Dies

wird untermauert durch ein weiteres WeChat-Gespräch vom 18. März 2017 um 12:06

Uhr zwischen dem Berufungskläger und [...] (übersetzt: warten) in dessen

Verlauf der Berufungskläger äusserte: «Ich bin schon in Hongkong angekommen. Um

11:30 Uhr geht mein Flug nach Paris. Wenn du nichts zu tun hast, schau bitte

mit [...], ob es zurzeit im Ausland gute Anlässe gibt. Im Inland sind die

Gelegenheiten nicht gut» (Akten S. 427). Auch bezüglich dieses Gesprächs machte

der Berufungskläger Nichtwissen bzw. Nichterinnern geltend (Akten S. 427). Dass

die Reise des Berufungsklägers nach Europa einzig dem Besuch der BaselWorld

galt, geht schliesslich aus dem WeChat-Gespräch vom 18. März 2017 um 14:13

Uhr zwischen dem Berufungskläger und [...] hervor ([...]: «Wann ist die Messe?»,

A____: «Ungefähr am 20. ist die Messe, heute ist schon der 18. Am 19. kommt man

an und nach der Messe gehe ich dann zurück. Ungefähr am 23. bin ich zurück»,

Akten S. 429). Zu guter Letzt sei auf ein WeChat-Gespräch des Berufungsklägers

mit M____ (übersetzt: Boss M____) vom 2. März 2017 um 6:33 Uhr verwiesen (A____:

«Boss M____, du hast dir Mühe gegeben, wird das heute Abend erledigt. Wenn das

erledigt ist, bringst du das Bargeld zurück, oder? Bargeld ist einfacher. Ich

gehe es dann holen», M____: «Ok, ich tue mein Bestes», A____: «Wenn du den

Edelstein weggeben kannst, schau mal was für einen Preis du bekommen kannst.

Gib mir einfach einen Anruf. Wenn ihn niemand will, behalte ihn bitte bei dir»,

Akten S. 429), aus welchem sich unzweideutig ergibt, dass der Berufungskläger

durchaus mit Edelsteingeschäften zu tun hatte. Zwar stellte sich der

Berufungskläger beim Rückübersetzen der betreffenden Einvernahme auf den

Standpunkt, das Gespräch zwischen ihm und M____ sei falsch übersetzt worden.

Die korrekte Übersetzung wurde in der Folge jedoch von einer anderen

Dolmetscherin bestätigt, was der Berufungskläger zur Kenntnis nahm (Aktennotiz

Akten S. 432).

3.3.8 Das

Aussageverhalten des Berufungsklägers muss zusammenfassend als höchst

opportunistisch, widersprüchlich, lebensfremd und insgesamt durchwegs unglaubhaft

qualifiziert werden. Aufgrund der äusserst verdächtigen Reiseumstände des

Berufungsklägers und seiner Mitreisenden, des Festnahmeortes, der

sichergestellten verdächtigen Gegenstände sowie der weiteren aufgeführten

Hinweise besteht zudem der Verdacht, dass der Berufungskläger im März 2017 erneut

den Diebstahl eines Edelsteins anstrebte.

3.4 Obwohl

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ausschliesslich der Diebstahl eines

Diamanten im März 2014 ist, dürfen in diesem Zusammenhang die offensichtlichen Parallelen

zum Vorgehen des Berufungsklägers im Jahr 2017 nicht ausser Acht gelassen

werden. Der Berufungskläger reiste am 19. März 2017 von Hongkong in Frankreich,

Paris-Roissy in den Schengenraum ein. Am 23. März 2017 reiste er gemeinsam mit

einer Gruppe, deren Mitglieder teilweise verdächtige Gegenstände auf sich trugen

(Lupe, Visitenkarten von Juwelieren, Zirkoniasteine mit Diamantschliff, vermeintliche

100-Dollar-Scheinbündel, gefälschter Reisepass), sich verdächtig verhielten

(versuchtes Verschwindenlassen der Steine bei der Festnahme, Tragen einer

Brille mit Fensterglas, vgl. Rapport Akten S. 730) sowie durch äusserst

unglaubhafte Aussagen hinsichtlich ihrer gegenseitigen Beziehungen auffielen (vgl.

Akten S. 835-850, 853-881, 884-906, 908-940, 942-961, 963-993) nach Basel, wo

er erneut die BaselWorld besuchte. Sein Rückflug wäre gleichentags um 18:30 Uhr

von Basel via Paris nach Hongkong geplant gewesen. Auffallend ist nicht nur das

Zusammenfallen des sowohl im März 2014 als auch im März 2017 nur wenige Tage

dauernden Aufenthalts des Berufungsklägers in Basel mit der jeweiligen

Durchführung der internationalen Schmuckmesse, sondern auch die gesamte

Reiseplanung und Reiseroute. Bereits im März 2014 war er am Tag des Diebstahls

nach Hongkong zurückgeflogen; auch im März 2017 war der Rückflug auf den Abend des

Tages des Schmuckmessebesuchs terminiert. Schliesslich fällt auf, dass sich der

Berufungskläger in der Einvernahme vom 19. April 2017 entgegen seiner früheren

Angaben vermeintlich erinnerte, im Jahr 2014 in Europa gewesen zu sein, jedoch

betonte, dass er bereits am 28. zurückgeflogen sei, wobei er sich an den Monat

nicht mehr erinnere (Auss. Akten S. 375). Es erscheint zumindest verwunderlich,

dass er sich plötzlich wieder an den genauen Tag, nicht jedoch an den Monat der

damaligen Rückreise erinnerte, zumal der Diebstahl am 29. März 2014

stattgefunden hatte; offensichtlich beabsichtigte der Berufungskläger, sich

durch diese vermeintliche Erinnerung vom Vorwurf der Täterschaft zu entlasten.

Schliesslich führten zwei der mit dem Berufungskläger an die BaselWorld

gereisten Begleiter, welche er nicht einmal auf Bildern, geschweige denn

persönlich kennen wollte, zu welchen jedoch eindeutige Hinweise für bereits vorbestehende

telefonische Kontakte gefunden wurden, mehrere Zirkone mit sich, welche üblicherweise

für Austauschdiebstähle verwendet werden; ein solcher Zirkon war auch beim Diebstahl

im März 2014 benutzt worden.

3.5 Dass

auf dem Austauschzirkon aus dem Jahr 2014 keine DNA-Spuren des Berufungsklägers

gefunden wurden (Akten S. 618 f.), vermag die Indizienkette nicht zu

erschüttern. So wäre das Vorhandensein von DNA-Material zwar fraglos als Beweis

für seine Täterschaft zu werten. Jedoch ist der Umkehrschluss, aus dem

Nichtvorhandensein von DNA-Spuren könne zweifelsfrei darauf geschlossen werden,

dass der Berufungskläger den Stein nicht in der Hand gehabt habe, nicht

zulässig. Nicht jede Person, die etwas in den Händen hält, hinterlässt darauf

auch Spurenmaterial; der Berufungskläger kann somit aufgrund der fehlenden DNA-Spuren

als Täter nicht ausgeschlossen werden. Ganz allgemein gilt, dass vorhandene DNA

die Täterschaft beweisen kann, bei fehlender DNA jedoch nicht von der Unschuld

einer Person auszugehen ist. Auch dass die Auskunftsperson C____ den

Berufungskläger, den er unmittelbar nach dem Vorfall im März 2014 auf der

Videoaufzeichnung zweifelsfrei als Täter erkannt hatte, drei Jahre später auf

einem im März 2017 aufgenommenen Bild – auf welchem der Berufungskläger deutlich

fülligere Gesichtszüge aufwies – nicht mehr erkannte (Akten S. Akten S.

622-626, 632, 639), erscheint nicht weiter verwunderlich, hatte C____ doch

gemäss eigenen Angaben den Täter im März 2014 nicht selbst bedient, sondern nur

kurz gesehen (vgl. dazu auch Aktennotiz vom 29. März 2017 Akten S. 620). Dies vermag

am Beweisergebnis nichts zu ändern, scheinen doch unter den vorliegenden Umständen

die tatnäheren Erinnerungen der Auskunftsperson durchaus zuverlässig, so dass

darauf abgestellt werden kann. Auch der Umstand, dass C____ den Berufungskläger

mit einem auffällig verkürzten Finger beschrieb, obwohl dieser keine

Auffälligkeiten an seinen Fingern aufweist, spricht nicht gegen die Täterschaft

des Berufungsklägers. C____ hat den Berufungskläger gemäss eigenen Angaben nur

sehr kurz und aus einiger Entfernung gesehen. Es ist gerichtsnotorisch, dass

bei Aussagen von Zeugen nicht alle Details korrekt erinnert werden und gerade

auch mit dem Zeitablauf die Erinnerung in der Regel verblasst. Wesentlich ist vorliegend

die Tatsache, dass die Auskunftsperson den Berufungskläger auf dem

Überwachungsvideo der Messehalle unter den zahlreichen ein- und ausströmenden

Messebesuchern eindeutig und mit 100%iger Sicherheit an seiner

Gesamterscheinung als mutmasslichen Täter erkannt hat.

3.6 Die

Staatsanwaltschaft führt als weiteres Indiz an, der Berufungskläger habe in den

vergangenen Jahren verschiedene, nur wenige Tage dauernde Reisen an Orte

unternommen, an denen jeweils zeitgleich Schmuckmessen abgehalten worden seien

(Akten S. 525); so habe er etwa im Jahr 2014 fünf Tage in Korea, in den Jahren

2015 und 2016 jeweils zwei Tage in Russland sowie im Jahr 2017 einen Tag in

Japan verbracht (Akten S. 512 ff.). Der Berufungskläger erklärte diese Reisen

wenig glaubhaft mit Ferienaufenthalten (Akten S. 395). Jedoch hat die

Verteidigerin zu Recht eingewendet, die Behauptung der Staatsanwaltschaft,

wonach an den Reisedestinationen des Berufungsklägers jeweils Schmuckmessen

stattgefunden hätten, könnten nicht als gerichtsnotorisch gelten und seien

durch entsprechende Akten­stücke zu verifizieren. Vorliegend handelt es sich

offensichtlich nicht um Tatsachen, die gerichtsnotorisch sind oder sich ohne

weiteres überprüfen lassen, hat die Staatsanwaltschaft doch gemäss eigenem

Bekunden ihre Suche nach etlichen Treffern als zu zeitintensiv eingestellt.

Dass für die fünf aufgelisteten Treffer keinerlei Belege zu den Akten gegeben wurden,

ist nicht nachvollziehbar. Entsprechend kann die Behauptung, der Berufungskläger

habe an weiteren Orten Schmuckmessen besucht, nicht als nachgewiesen gelten (vgl.

dazu oben E. 2.5.4). Auch mit Blick auf die durch die Staatsanwaltschaft

geltend gemachte Vorstrafe des Berufungsklägers in Hongkong wegen Diebstahls

hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, es sei diesbezüglich lediglich eine

Aktennotiz eines unbekannten Urhebers aktenkundig, was für den Nachweis einer

entsprechenden Vorstrafe nicht ausreiche. Die Vorinstanz ist demzufolge zu

Recht zu Gunsten des Berufungsklägers von seiner Vorstrafenlosigkeit

ausgegangen (Urteil Akten S. 1209).

3.7 Die

Rechtsnatur des Indizienprozesses richtet sich auf indirekte Beweisführung aus;

nicht ein separiertes Indiz, sondern erst der Zusammenhang der Indizien in der

Gesamtbewertung führt zur beweisrechtlichen Überzeugung des Gerichts, dass ein

Sachverhalt erstellt ist. Daraus folgt, dass bei vereinzelter, separierter und

aus der indizienrechtlich begründeten Genese herausgelöster Betrachtung der

Indizien die von der Verteidigung geltend gemachten Zweifel an der Täterschaft

des Berufungsklägers zwar durchaus denkbar sind. Jedoch ermöglicht vorliegend die

Zurechnung der einzelnen Indizien aus den Jahren 2014 und 2017 beweismässig

unter zusammenhängender Betrachtung die zweifelsfreie Feststellung der

Täterschaft des Berufungsklägers. Wenn die Verteidigerin in diesem Zusammenhang

etwa geltend macht, es sei für die Beurteilung des Tatvorwurfs aus dem Jahr

2014 vollkommen irrelevant, ob sich die Mitglieder der Reisegruppe im Jahr 2017

gekannt hätten oder nicht (Akten S. 1178), verkennt sie, dass nicht die

gegenseitige Bekanntschaft wesentlich ist, sondern der Umstand, dass sämtliche

Reiseteilnehmer durch ihre nachweislich falschen Aussagen, die mitgeführten

Gegenstände sowie ihr insgesamt verdächtiges Verhalten aufgefallen sind, was

keinen anderen Schluss zulässt, als dass die Gruppe mit ihrem Besuch an der

BaselWorld 2017 die Begehung eines Diebstahls planten. Dies jedoch erlaubt

angesichts der offensichtlichen Parallelen zu dem im März 2014 begangenen

Diamantendiebstahl hinsichtlich Ort, (geplantem) Vorgehen sowie Reiseroute

unter Berücksichtigung der weiteren Indizien den Rückschluss, dass es sich beim

Berufungskläger ohne jeden Zweifel um den Täter des angeklagten Diebstahls im

März 2014 handelt.

3.8 Zusammengefasst

ist durch die Einträge im Reisepass des Berufungsklägers sowie durch die

Videoaufnahmen der BaselWorld 2014 unter Einbezug des morphologischen

Gutachtens erstellt, dass sich der Berufungskläger zum Tatzeitpunkt im März

2014 an der BaselWorld in der Halle 3 aufgehalten hat. Hinzu kommen die

Umstände, unter denen der Berufungskläger im März 2017 erneut die BaselWorld

aufsuchte, seine widersprüchlichen, lebensfremden und verschleiernden Aussagen,

welche sein Aussageverhalten als höchst unglaubhaft erscheinen lassen, die Aus­sagen

und das Verhalten seiner Reisebegleiter im Jahr 2017 sowie die Auswertung der

Mobiltelefone, welche entgegen dem Bestreiten des Berufungsklägers deutlich

darauf hinweisen, dass er in Geschäfte mit Edelsteinen involviert war, der

Besuch der BaselWorld den eigentlichen Zweck der Reise darstellte und von

langer Hand geplant war. Die zahlreichen, einander ergänzenden Indizien ergeben

insgesamt eine lückenlose Indizienkette, die bei objektiver Betrachtung jeden

vernünftigen Zweifel an der Täterschaft des Berufungsklägers ausschliessen.

Entsprechend ergeht Schuldspruch wegen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB.

4.

4.1 Die

Staatsanwaltschaft macht geltend, die Vorinstanz habe das Tatvorgehen des

Berufungsklägers zu Unrecht nicht als banden- und gewerbsmässigen Diebstahl

qualifiziert. Die intensive Reisetätigkeit des Berufungsklägers, welche

zeitlich mit den Veranstaltungsdaten der grossen internationalen

Edelsteinmessen übereinstimmten, sei nicht mit Urlaubsreisen zu vereinbaren und

liessen den Berufungskläger insbesondere mit Blick auf seine Angaben

hinsichtlich seiner Arbeits- und Erwerbssituation als Farmer bzw. Unternehmer

unglaubwürdig erscheinen; eine tatsächliche Bestreitung des Lebensunterhalts

als Betreiber einer Farm erscheine höchst unwahrscheinlich. Auch hinsichtlich

der mit den dokumentierten Reisen verbundenen hohen Kosten müsse davon

ausgegangen werden, dass der mit den Reisen verbundene Nutzen geschäftlicher

bzw. finanzieller Art gewesen sei und damit ein namhafter Beitrag an die Kosten

zur Finanzierung des Lebensunterhalts einhergegangen sei. Auch aus der

Auswertung des Mobiltelefons des Berufungsklägers gehe hervor, dass er gezielt

Edelsteinmessen nachreise, wobei er die Reisen jeweils von Dritten organisieren

und buchen lasse, welche auch beim Einholen der jeweiligen Reisevisa

professionell und einheitlich vorgingen. Den auf seinem Mobiltelefon

gespeicherten Kontakten stellten eine Verbindung zu mehreren Personen her,

welche der organisierten Kriminalität im Bereich des Schmuck-, Juwelen und

Trickdiebstahls zuzuordnen seien (Akten S. 490 ff.). Dass die mit dem

Berufungskläger im März 2017 festgenommenen Personen teilweise mit ihm

zeitgleich oder sich überschneidende Ein- und Ausreisen an denselben

Destinationen sowie am gleichen Ort mit Arbeitsbestätigung der gleichen Firma

am gleichen Ort eingeholte Visa aufwiesen, spreche dafür, dass er in der Gruppe

und organisiert unterwegs gewesen sei. Schliesslich gehe aus den Aufzeichnungen

der Überwachungskameras vom März 2014 hervor, dass auch damals der

Berufungskläger nicht allein, sondern in Begleitung von drei weiteren Personen

unterwegs gewesen sei, welche ebenfalls der Diebesbande um den Berufungskläger

zuzurechnen seien. Ausserdem ergebe sich aus den Passeinträgen des wegen

Verdachts auf Diamantendiebstahls in Bombay festgenommenen E____, welcher im

März 2017 mit dem Berufungskläger in Basel verhaftet worden sei, dass beide

Männer diverse Male gleichzeitig an die gleichen Orte gereist seien. Es bestehe

vor diesem Hintergrund kein Zweifel daran, dass der professionell geschulte,

organisiert vorgehende Berufungskläger als Mitglied einer wechselnd

zusammengesetzten Bande zwecks fortgesetzter Verübung von Vermögensdelikten

internationale Edelsteinmessen bereise. Durch die Verübung von

Edelsteindiebstählen habe er seinen Lebensunterhalt finanziert und daher auch

gewerbsmässig gehandelt. Es sei rein zufällig, dass ihm vorliegend nur ein

vollendeter Diebstahl vorgeworfen werden könne. Schliesslich gehe aus einer

Meldung von IP Hongkong hervor, dass der Berufungskläger wegen Diebstahls

vorbestraft sei (vgl. Akten S. 22; Berufungsbegründung Akten S. 1276-1280).

4.2 Die

Vorinstanz hat erwogen, die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit im Sinne von

Art. 139 Ziff. 2 StGB sei beim Nachweis eines einzelnen Delikts von vornherein

nicht gegeben, da das formelle Kriterium der Häufigkeit der Einzelakte

innerhalb eines bestimmten Zeitraums nicht erfüllt sei. Auch die Qualifikation

der Bandenmässigkeit gemäss Art. 139 Ziff. 3 StGB komme nicht zur Anwendung, da

rechtsgenügliche Hinweise fehlten, dass sich der Berufungskläger mit mindestens

einer weiteren Person mit dem ausdrücklichen oder konkludenten Willen zur

fortgesetzten Begehung von Straftaten zusammengefunden habe. Dies gelte umso

mehr, als einerseits für die zwei Besuche in Basel bezüglich der Begleiter

keine personellen Überein­stimmungen ersichtlich sei und anderseits die

Zugehörigkeit des Berufungsklägers zur Organisation «[...]» zwar durchaus im

Raum stehe, jedoch keineswegs nachgewiesen sei (Urteil Akten S. 1216).

4.3

4.3.1 Nach

der Rechtsprechung handelt der Täter gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und

den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit

der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten

und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art

eines Berufes ausübt. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich darauf

einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu

erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung

darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben (BGer

6B_848/2015 vom 8. Februar 2016 E. 3.3. mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der

ausweichenden, lebensfremden und insgesamt nicht besonders glaubwürdigen

Aussagen betreffend seine Berufs- und Einkommenssituation sowie seine

Reisetätigkeit (Akten S. 51156-1159) dürfte zumindest fraglich sein, ob der

Berufungskläger seinen Lebensunterhalt tatsächlich ausschliesslich legal

bestreitet. Dies kann jedoch offengelassen werden, da die Gewerbsmässigkeit

bereits aufgrund fehlender mehrfacher Tatbegehung innerhalb eines bestimmten Zeitraumes

zu verneinen ist. Der Einwand der Staatsanwaltschaft, wonach ihm rein zufällig

nur ein einzelner vollendeter Diebstahl vorgeworfen werden könne, vermag kein

gewebsmässiges Handeln zu begründen. Hinweise auf weitere Diebstähle liegen entgegen

der Argumentation der Staatsanwaltschaft jedenfalls nicht vor. Namentlich die

von einem unbekannten Urheber verfasste Aktennotiz vom 28. Juli 2017 betreffend

eine Meldung von Interpol Hongkong, wonach der Berufungskläger eine Vorstrafe

wegen Diebstahls aufweise, ist nicht beweistauglich (vgl. dazu oben E. 3.6),

weshalb der Berufungskläger als nicht vorbestraft gelten muss.

4.3.2 Nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit gegeben, wenn zwei

oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen

zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen

möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Dabei ist nicht

erforderlich, dass sich jedes einzelne Bandenmitglied an den Straftaten der

Bande beteiligt (Trechsel/Crameri,

in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 17

zu Art. 139 StGB; Stratenwerth/Wohlers,

Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 3. Auflage 2013, N. 11 zu Art. 139

StGB; Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar,

Strafrecht, Bd. II, 4. Auflage 2019, N 121 und 131 zu Art. 139 StGB). Gemäss

der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das Qualifikationsmerkmal der

Bandenmässigkeit mit Blick auf die erheblich erhöhte Strafdrohung nur

zurückhaltend anzunehmen (BGE 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 3.4.2, mit

weiteren Hinweisen; vgl. dazu auch Vetterli,

Zur Bandenmässigkeit, ius.focus, Mai 2017, Heft 5). Es müssen Mindestansätze

einer Organisation vorliegen (Rollen- oder Arbeitsteilung), so dass von einem

fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses

allenfalls nur kurz­lebig war. Für die Annahme bandenmässiger Tatbegehung muss

anhand konkreter Tatumstände aufgezeigt werden, dass sich die Täter mit dem

Willen zusammenschlossen, mehrere selbständige, im Einzelnen noch unbestimmte

Straftaten zu verüben. Aus der Anklageschrift ergeben sich zwar gewisse

Anhaltspunkte für eine bandenmässige Tatbegehung, so etwa die offensichtlich

sorgfältig und von langer Hand geplante Reise an die BaselWorld 2017 sowie der

Umstand, dass die Lupe, die Austauschsteine und ein vermeintlich höherer

Bargeldbetrag auf die Mitglieder der Gruppe aufgeteilt waren. Hinzu kommt der

Hinweis von Europol LB France, Abteilung SIRASCO vom 2. August 2017 wonach der

Berufungskläger und drei weitere Mitglieder der Reisegruppe ihre Visen für den

Schengenraum mit Anstellungsbestätigung der gleichen Firma ([...]) beantragt

hätten, wobei mit Anstellungsbestätigungen eben dieser Firma regelmässig

Mitglieder der Organisation [...] Visen beantragen würden (Aktennotiz Akten S.

323). Auch die bei der Auswertung der Mobiltelefone festgestellten Kontakte und

WeChat-Inhalte deuten auf einen höheren Organisationsgrad hin. Jedoch beziehen

sich sämtliche Hinweise auf ein bandenmässiges Vorgehen auf das Jahr 2017.

Daraus kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass der Berufungskläger

bereits im Jahr 2014 bandenmässig vorging, namentlich da über seine damaligen

Begleiter – mit Ausnahme eines nicht verifizierten Namens – nichts bekannt ist.

Die Anforderungen an eine bandenmässige Tatbegehung sind somit vorliegend nicht

erfüllt. Es bleibt damit beim Schuldspruch wegen Diebstahls gemäss Art. 139

Ziff. 1 StGB.

5.

5.1 An

die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss

einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein

Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits

transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein

(Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Thommen,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

3. Auflage, Zürich 2018, Art. 47 N 3). Massgeblich für die Strafzumessung ist

gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen

sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine

Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 42

Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der

Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit

des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt

wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage

war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein

Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.).

5.2 Der

Strafrahmen für Diebstahl beträgt gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB Geldstrafe oder

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Das Tatverschulden ist mit der Vorinstanz

unter Berücksichtigung des hohen Deliktsbetrags von über CHF 100'000.– sowie

des sorgfältig geplanten, raffinierten und professionellen Vorgehens des

Berufungsklägers als nicht leicht einzustufen. Der Berufungskläger hat den

Standmitarbeiter geschickt getäuscht, ihn durch sein Auftreten dazu bewogen,

ihm wertvolle Diamanten zu zeigen und den Diebesgriff vollkommen unbemerkt

ausgeführt. Wenngleich ein Schuldspruch wegen Bandenmässigkeit nicht erfolgt

ist, muss doch festgestellt werden, dass der Diebstahl eines kostbaren

Diamanten an einer internationalen Schmuckmesse sowie dessen nachfolgender

Absatz die Mitwirkung weiterer Personen erfordert. Hinsichtlich der subjektiven

Tatkomponenten hat der Berufungskläger eigens zur Begehung der Straftat die

weite Reise von China nach Basel unternommen, was eine hohe kriminelle Energie

offenbart. Im Rahmen der Täterkomponente ist, wie bereits erwähnt, von der Vorstrafenlosigkeit

des Berufungsklägers auszugehen, was sich im Rahmen der Strafzumessung neutral

auswirkt. Dass er drei Jahre nach der begangenen Tat erneut an die BaselWorld

gereist ist, um einen weiteren Diebstahl zu begehen, zeugt von erheblicher

Dreistigkeit und muss straferhöhend ins Gewicht fallen. Ein Geständnis oder

Reue können dem seine Täterschaft während des ganzen Verfahrens hartnäckig

bestreitenden Berufungskläger nicht strafmindernd angerechnet werden. Jedoch

sind seit der Tat im März 2014 über sieben Jahre vergangen, weshalb aufgrund

des langen Zeitablaufs eine Strafreduktion angezeigt scheint. Insgesamt ist

unter Berücksichtigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten sowie des langen

Zeitablaufs seit der Tat eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren dem Verschulden

und den – soweit bekannten – persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers

angemessen.

5.3 Bei

diesem Strafmass ist die Gewährung des bedingten Strafvollzugs formell möglich.

Materiell hat die Vorinstanz dem Berufungskläger als Ersttäter praxisgemäss dem

bedingten Strafvollzug gewährt. Dieser Einschätzung ist zu folgen, insbesondere

mit Blick auf die fast 10 Monate, welche er in Untersuchungshaft verbracht hat

und der seit der Tat vergangenen Zeit, kann ihm keine negative Prognose gestellt

werden. Die Probezeit ist mit Blick auf den Umstand, dass seit dem

vorinstanzlichen Urteil beinahe vier Jahre vergangen sind, in denen der

Berufungskläger nicht mehr deliktisch in Erscheinung getreten ist, auf die

minimale Frist von zwei Jahren zu beschränken. Schliesslich wird die Dauer der

Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 23. März 2017 bis 10. Januar 2018

praxisgemäss in Anwendung von Art. 51 StGB auf die Strafe angerechnet.

5.4 Der

Berufungskläger hat beantragt, die Beschlagnahme über die Gegenstände gemäss

Verzeichnis Nr. 121988, 135971 (Pos. 102-106) und 136878 (Pos. 100) sei

aufzuheben und diese seien an ihn herauszugeben. Bei den beschlagnahmten

Gegenständen handelt es sich um ein Mobiltelefon, ein Eintrittsticket zur

BaselWorld 2017, eine Brille mit Fensterglas, eine Armbanduhr (Plagiat Patek

Philippe), diverse Unterlagen über Basel Airport und Air France-Flüge nach

Paris sowie eine Lupe (Akten S. 262, 268) aus den Effekten des Berufungsklägers,

welche gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO als Beweismittel beschlagnahmt

wurden. Da diese Gegenstände ohne jeden Zweifel zur Begehung eines weiteren

Diebstahls an der BaselWorld 2017 bestimmt waren, unterliegen sie gemäss Art.

69 Abs. 1 StGB der Einziehung. Die USB-Sticks gemäss Verzeichnis Nr. 136763,

136655 (Pos. 901) und 136904 werden zu den Akten genommen.

6.

6.1 Die

schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen

– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen erstinstanzlichen

Verfahrenskosten zu tragen. Diese werden gemäss Verursacherprinzip verlegt. Der

Berufungskläger trägt daher die vom Strafgericht auferlegten Verfahrenskosten

von CHF 15'163.35. Hinzu kommt die erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 8’000.‒.

6.2 Die

Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres

Obsiegens oder Unterliegens. Der mit seiner Berufung vollumfänglich

unterliegende Berufungskläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Urteilsgebühr von CHF 1’500.‒ (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung

mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

6.3 Das Honorar der amtlichen

Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren ist nicht angefochten und

erwächst demgemäss in Rechtskraft. Die amtliche

Verteidigung wurde auch für das Rechtsmittelverfahren bewilligt, entsprechend

wird die Verteidigerin gemäss ihrer Honorarnote vom 10. November 2021 aus der

Gerichtskasse entschädigt. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv

verwiesen. Gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO hat der Berufungskläger dem

Kanton die entstandenen Verteidigungskosten zurückzuerstatten, sobald es seine

finanziellen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: A____ wird in Abweisung seiner

Berufung sowie der Berufung der Staatsanwaltschaft des Diebstahls schuldig

erklärt und verurteilt zu 2 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung

des Polizeigewahrsams, der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 23. März 2017

bis 10. Januar 2018, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer

Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 des

Strafgesetzbuches sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.

Die beschlagnahmten Gegenstände gemäss Verzeichnis Nr.

121988, 135971 (Pos. 102-106) und 136878 (Pos. 100) werden in Anwendung von

Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen.

Die USB-Sticks gemäss Verzeichnis Nr. 136763, 136655

(Pos. 901) und 136904 werden zu den Akten genommen.

A____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 15'163.35 und

die Urteilsgebühr von CHF 8'000.– für das erstinstanzliche Verfahren. Er trägt

ausserdem die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr

von CHF 1'500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige

Auslagen).

Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die

erste Instanz ein Honorar von CHF 12'267.60 aus der Strafgerichtskasse ausgerichtet.

Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Für die zweite Instanz werden der amtlichen

Verteidigerin ein Honorar von CHF 4'150.- und ein Auslagenersatz von CHF 22.30,

zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 321.25, somit total CHF 4'493.55

aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung

bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-

Forensisches Institut Zürich (z.H. [...])

-

Migrationsamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen lic.

iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre

Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b

der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.

Oktober 2014).