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Entscheid

SB.2018.61

Widerruf der mit Urteil vom 17. Oktober 2019 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 24 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren

1. Februar 2024Deutsch17 min

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 5. Dezember 2017 wurde

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2018.61

URTEIL

vom 1.

Februar 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian

Hoenen (Vorsitz), Dr. Jacqueline Frossard,

Prof. Dr. Daniela

Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiberin lic. iur.

Barbara Grange

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Antragstellerin

Binningerstrasse 21, 4001

Basel

gegen

A____, geb. [...]

Antragsgegner

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Widerruf der

mit Urteil vom 17. Oktober 2019 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 24

Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 5. Dezember 2017 wurde

A____ des gewerbsmässigen Diebstahls, des gewerbsmässigen Betrugs, des

gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der

mehrfachen Urkundenfälschung, des Erschleichens einer falschen Beurkundung, der

Irreführung der Rechtspflege, der mehrfachen Verletzung des Schriftgeheimnisses

sowie des Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis

schuldig erklärt und zu 2 Jahren und 10 Monaten Freiheitsstrafe, unter

Einrechnung der bereits ausgestandenen Haft, davon 24 Monate mit bedingtem

Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer

Busse von CHF 1‘000.– verurteilt. Ausserdem wurden die gegen A____ mit

Strafbefehl vom 4. Dezember 2013 wegen Sachbeschädigung und Drohung bedingt

ausgesprochene Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.– und die mit

Strafbefehl vom 21. Mai 2014 wegen Betrugs bedingt ausgesprochene Geldstrafe

von 15 Tagessätzen zu CHF 30.– für vollziehbar erklärt. Die vom Militärgericht

7, Bern, mit Urteil vom 13. Oktober 2014 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von

30 Tagessätzen zu CHF 110.– wurde hingegen für nicht vollziehbar erklärt. Des

Weiteren wurde A____ mit dem Strafurteil bei der Anerkennung diverser

Schadenersatzforderungen behaftet. Eine Schadenersatzforderung wurde aufgrund

bereits erfolgter Zahlung abgewiesen. Abgewiesen wurden auch zwei

Genugtuungsforderungen. A____ wurde schliesslich zur Zahlung der gesamten

ordentlichen und ausserordentlichen Verfahrens- und Gerichtskosten verurteilt.

Die gegen dieses Strafurteil von A____ erhobene Berufung richtete sich einzig

gegen das Strafmass betreffend die verhängte Freiheitsstrafe sowie gegen die

Vollziehbarerklärung des Strafbefehls vom 4. Dezember 2013. Die

Staatsanwaltschaft forderte mit Anschlussberufung hingegen eine Erhöhung der

Freiheitsstrafe auf 4 Jahre und 3 Monate. In teilweiser Gutheissung der

Berufung von A____ und in Abweisung der staatsanwaltlichen Anschlussberufung

wurde A____ daraufhin mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des

Appellationsgerichts vom 17. Oktober 2019 für seine Straftaten zu einer

Freiheitsstrafe von 24 Monaten, mit aufgeschobenem Strafvollzug und unter

Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren, verurteilt. Für die Dauer der Probezeit

wurde Bewährungshilfe angeordnet und es wurde A____ die Weisung auferlegt, die

von ihm bereits begonnene Psychotherapie auf eigene Kosten weiterzuführen, bis

diese aus therapeutischer Sicht abgeschlossen werden könne, längstens aber bis

zum Ablauf der Probezeit. Bei der Vollziehbarerklärung des Strafbefehls vom 4.

Dezember 2013 blieb es.

Am 6. November 2023 ist beim Appellationsgericht eine

Rückfallmeldung des Bundesamts für Justiz, Abteilung Strafregister,

eingegangen, mit Hinweis auf das am 10. Januar 2023 ergangene Strafurteil des

Amtsgerichts Lörrach, Deutschland, mit welchem A____ wegen «Fahrens ohne

Fahrerlaubnis in zwei Fällen in Tatmehrheit mit Beleidigung in zwei

tateinheitlichen Fällen» zu einer Strafe von 60 Tagessätzen zu EUR 80.–

verurteilt wurde. Die Bewährungshilfe hat am 13. November 2023 einen

Schlussbericht zu Handen des Appellationsgerichts eingereicht. Dieser wurde

zusammen mit einem aktuellen Strafregisterauszug dem Verteidiger von A____ mit

Verfügung vom 20. November 2023 zugestellt und gleichzeitig die amtliche

Verteidigung für das Widerrufsverfahren bewilligt. Das Appellationsgericht hat

einen aktuellen Strafregisterauszug eingeholt.

An der Verhandlung vor Appellationsgericht ist A____

(nachfolgen Antragsgegner) zu seiner Person und zu den strafrechtsrelevanten

Vorfällen während der Dauer der Bewährungsfrist befragt worden und sind sein

Verteidiger sowie die Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Die

Staatsanwaltschaft beantragt den Widerruf der Freiheitsstrafe von 24 Monaten

und die Anordnung von deren Vollzug. Die Verteidigung beantragt den Verzicht

auf einen Widerruf, eventualiter die Anordnung von geeigneten Ersatzmassnahmen

(Verlängerung der Probezeit, Anordnung von Bewährungshilfe). Für die

Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte wird, soweit für den

Entscheid von Relevanz, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Zuständig

für den Widerruf einer als bedingt vollziehbar angeordneten Vorstrafe ist

grundsätzlich das Gericht, welches ein von der Täterschaft in der Probezeit

begangenes neues Vergehen oder Verbrechen zu beurteilen hat (Art. 46 Abs. 3

Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]). Dies trifft allerdings immer nur dann zu,

wenn die erneute deliktische Tätigkeit von einem Schweizer Gericht zu

beurteilen ist. Allerdings bildet auch ein im Ausland während der Probezeit

begangenes Vergehen oder Verbrechen (s. dazu unten E. 1.2) Anlass über einen

allfälligen Widerruf einer aufgeschobenen Strafe zu befinden. Diesfalls ist das

Gericht, welches den Strafaufschub gewährt hat, für die Beurteilung über den

Widerruf zuständig (Schneider/Garré,

in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage

2019,

Art. 46 N 60). Zuständig für den Entscheid über den Widerruf

der mit Strafurteil des Appellationsgerichts vom 17. Oktober 2019

ausgesprochenen Strafe ist folglich die Dreierkammer des Appellationsgerichts

1.2

1.2.1

Formelle

Voraussetzung für den Widerruf einer bedingten Strafe ist, dass der Verurteilte

während der laufenden Probezeit ein neues Vergehen oder Verbrechen begangen hat

(Art. 46 Abs. 1 StGB). Allgemein wird anerkannt, dass bei der Prüfung der

Voraussetzungen des Widerrufs ein gegen einen Schweizer oder einen Ausländer

ausgefälltes ausländisches Urteil grundsätzlich zu berücksichtigen ist, wenn es

um ein Verbrechen oder Vergehen nach schweizerischem oder ausländischem Recht

geht, die Tat vom ausländischen Richter rechtskräftig beurteilt worden ist und

das Verfahren im Ausland den schweizerischen Grundsätzen (ordre public) nicht

widerspricht. Der Widerruf kann angeordnet werden, auch wenn das neue Delikt

erst nach Ablauf der Probezeit entdeckt wird, aber nur, wenn seit dem Ablauf

der Probezeit nicht mehr als drei Jahre vergangen sind (Schneider/Garré, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler

Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019,

Art. 46 N 27, 33)

1.2.2

Der Antragsgegner ist mit rechtskräftigem

Strafurteil des Amtsgerichts Lörrach vom 10. Januar 2023 zu einer Geldstrafe

von 60 Tagessätzen zu EUR 80.– verurteilt worden. Gegenstand der Verurteilung

waren Schuldsprüche wegen Fahrens ohne Führerschein und Beleidigung. Das

Schweizerische Strafrecht kennt diese Tatbestände auch. Das Fahren ohne erforderlichen

Führerschein wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer

Geldstrafe geahndet (Art. 95 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz [SVG, SR 741.01])

und ist damit ein Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB). Die Beleidigung nach

deutschem Recht entspricht in etwa der Beschimpfung nach Art. 177 StGB und ist

damit ebenfalls ein Vergehen (Art. 177 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. Abs. 3 StGB).

Auch nach deutschem Recht handelt es sich bei den genannten Tatbeständen um

Vergehen (vgl. § 185 Deutsches StGB und § 21 Abs. 1 Deutsches

Strassenverkehrsgesetz [StGV] i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 Deutsches StGB). Sodann

war die mit Strafurteil des Appellationsgericht vom 17. Oktober 2019 angeordnete

Probezeit von 4 Jahren zum Zeitpunkt der Deliktsbegehung, dem 28. November 2022

(Strafregisterauszug vom 2. Januar 2024 S. 9 und Anhang) noch längstens nicht

abgelaufen. Damit liegt die formelle Voraussetzung für den Widerruf der mit

Strafurteil vom 17. Oktober 2019 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe

vor.

2.

2.1

Die

erneute Straffälligkeit ist für sich alleine kein Widerrufsgrund ‒ entscheidend

ist die Legalprognose. Diese muss gestützt auf den Rückfall während der

Probezeit neu gestellt werden. Analog zum Entscheid über die bedingte Strafe

wird vom Widerruf abgesehen, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte

weitere Straftaten begehen wird. Die Anforderungen an die Bewährung des

Verurteilten gemäss Art. 46 Abs. 2 entsprechen jenen von Art. 42 Abs. 1

StGB. Damit ist auch im Rahmen von Art. 46 Abs. 2 eine sorgfältige Abwägung

aller wesentlichen Umstände unter spezialpräventiven Gesichtspunkten

vorzunehmen. Anknüpfungspunkt für die Neubeurteilung der Legalprognose ist

somit zunächst der Rückfall an sich. Art und Schwere der erneuten Delinquenz

sind für den Entscheid über den Widerruf von Bedeutung, insoweit nämlich, als

das im Strafmass für die neue Tat zum Ausdruck kommende Verschulden

Rückschlüsse auf die Legalbewährung des Verurteilten erlaubt. Je schwerer die

neuen Delikte wiegen, desto negativer kann die Prognose für den Entscheid über

den Widerruf ausfallen (Schneider/Garré, a.a.O, N 20, 43 f.). Eine

explizit gute Prognose ist weder für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs

noch für den Verzicht auf den Widerruf erforderlich (siehe dazu Heimgartner, a.a.O., Art. 46 N 5).

2.2

Im

Vordergrund des Strafurteils des Appellationsgerichts vom 17. Oktober 2019

standen Delikte gegen das Vermögen. Dementsprechend wurde die Gesamtstrafe

ausgehend von dem am schwersten wiegenden Schuldspruch wegen gewerbsmässigem

betrügerischem Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2

StGB; AGE vom 17. Oktober 2019 E. 2.4) gebildet. Hinzu kamen die Verurteilungen

wegen gewerbsmässigem Diebstahl, gewerbsmässigem Betrug sowie wegen

Urkundenfälschung, Verletzung des Schriftgeheimnisses, Erschleichen einer

Falschbeurkundung und Irreführung der Rechtspflege, wobei die letzten vier

genannten Delikte im direkten Zusammenhang mit den Vermögensdelikten standen. Das

den Entscheid über den Widerruf auslösende Strafurteil des Amtsgerichts Lörrach

wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie Beleidigung ist folglich nicht

einschlägig, wobei festzuhalten ist, dass mit Strafurteil vom 17. Oktober 2019 -

zusätzlich zu den Vermögensdelikten und den unmittelbar mit der

Bereicherungsabsicht zusammenhängenden Straftatbeständen - auch das Führen

eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a

Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) zu beurteilen war. Darüber hinaus sind

während der mit Urteil vom 17. Oktober 2019 laufenden Probezeit insgesamt drei zusätzliche

Strafbefehle allesamt mit einem Schuldspruch wegen Nichtabgabe von ungültigen

oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern (Art. 97 abs. 1 lit. b SVG)

gegen den Antragsgegner ergangen. Namentlich wurde er deswegen mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 19. Mai 2020 zu einer

bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 140.– und zu einer Busse

von CHF 300.–, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 5. Oktober

2022.

zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 60.– und mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Solothurn vom 8. November 2022 zu einer bedingt

vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 60.– sowie zu einer Busse

von CHF 300.– verurteilt. Schliesslich sind aktuell vier weitere Strafverfahren

bei der Staatsanwaltschaft (Basel-Stadt) hängig und zwar wegen Führens eines

Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises (Art.

95.

Abs. 1 lit. b SVG) in allen vier Fällen sowie wegen grober Verletzung der

Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) in einem Fall. Auch wenn diesbezüglich die

Unschuldsvermutung gilt, hat der Antragsgegner an der Verhandlung die

Richtigkeit der Sachverhalte in den laufenden Strafverfahren grundsätzlich

nicht bestritten (Prot. der Gerichtsverhandlung betreffend Widerruf S. 3, 9). Zusammenfassend

kann festgestellt werden, dass die Delinquenz während der Probezeit fast

ausschliesslich aus Widerhandlungen gegen das SVG besteht und keine der

auferlegten Geldstrafen und Bussen auch nur annähernd die Schwere der Freiheitsstrafe

aus dem Urteil des Appellationsgerichts vom 17. Oktober 2019 erreicht. In

zwei Strafbefehlen begnügte sich die zuständige Behörde sogar damit, die

Geldstrafen mit aufgeschobenem Strafvollzug zu verhängen.

2.3

Sodann

finden sich im Schlussbericht der Bewährungshilfe vom 10. November 2023 nebst

positiven Rückmeldungen auch unmissverständlich geäusserte Bedenken. Zum Thema

«Zusammenarbeit» wird darin ausgeführt: «Die Zusammenarbeit mit Herr A____ war

während der gesamten Probezeit geprägt von inkonstanten Phasen. Zwar kam es in

den vier Jahren nie zu einem kompletten Kontaktabbruch, allerdings gab es

während der Probezeit regelmässige Terminversäumnisse oder sehr kurzfristige

Verschiebungen von Terminen. Herr A____ scheint grundsätzlich eine gute

Empfindung dafür zu haben, wie es ihm gelingt, durch gewisse Verhaltensweisen

ein Ziel zu erreichen (bspw. Verhinderung von negativen Sanktionen). Er hat im

direkten Kontakt gute Kommunikationsfähigkeiten und ein Gespür, Grenzen

auszuloten. Die niederschwellige Kommunikation per WhatsApp klappte in der

Regel gut, wobei Herr A____ tendenziell eher passiv kommunizierte. Bei

Abmachungen, die es im Alltag umzusetzen galt, zeigte sich, dass Herr A____ bei

für ihn relevant erscheinenden Punkten sehr zielstrebig und selbstwirksam

handelt, um entsprechende Lösungen zu finden. Auferlegte Aufgaben, bei welchen

er seinen Vorteil nicht direkt erkannte, schien er entsprechend nicht prioritär

anzugehen. So brauchte es bspw. in zwei Fällen einen enormen Druck (mehrfaches

Erinnern, mehrfach verpasste abgemachte Fristen), bis Herr A____ die von der

Bewährungshilfe eingeforderten Arbeitsverträge einreichte […] » (S. 2). Zur Thematik

«Auseinandersetzung mit delinquenten Verhalten» wird einerseits zwar festgestellt,

dass der Antragsgegner von Beginn weg die volle Verantwortung für die

Anlassdelikte übernommen habe. Mit Blick auf die Delinquenz während der

laufenden Probezeit wird allerdings dargelegt: « […] Was auch aufgrund der bereits

erwähnten neuen Verurteilungen und den hängigen Strafverfahren ersichtlich

wird, ist, dass es Herr A____ weiter schwerfällt sich im Strassenverkehr an die

Gesetze zu halten. Konfrontiert damit, neigte Herr A____ zu externalisierenden

Tendenzen. Die Anzahl an Vorfällen (Verurteilungen und noch hängige Verfahren) spricht

aber klar dafür, dass es sich hierbei um eingeschliffene Verhaltensmuster

handelt, welche auch aktuell noch bestehen» (S. 2). Zum Thema «Wohnen» steht im

Bericht: «Die Wohnsituation von Herr A____ ist sehr inkonstant […] Gemäss

seinen Angaben lebe er seit dem 1. Oktober 2023 an der [...] in [...] Basel.

Trotz mehrmaliger Aufforderung sich offiziell bei den Einwohnerdiensten in

Basel-Stadt anzumelden (und der wiederholten Aussage seinerseits sich darum zu

kümmern), tat er dies bis zum aktuellen Zeitpunkt - gemäss Datenmarkt

Basel-Stadt - noch nicht. Die Bewährungshilfe Basel-Stadt hat die Hypothese,

dass diese Inkonstanz, resp. die vielen, auch länderübergreifenden

Wohnortswechsel, den Zweck haben könnten, seine Schuldensituation zu

verschleiern. Wir möchten aber klar festhalten, dass uns keine abschliessenden

Anzeichen für unsere Hypothese vorliegen» (S. 3). Unter «Finanzen» steht sodann

geschrieben: « Herr A____ hat gemäss eigenen Angaben Schulden […] Durch diese

vielen Wohnortswechsel ist es beinahe unmöglich, sich einen Gesamtüberblick

über die Schuldensituation zu verschaffen. Die Bewährungshilfe Basel-Stadt geht

stark davon aus, und dies wird auch von Herr A____ bestätigt, dass er insgesamt

über erhebliche Schulden verfügt. Herr A____ gibt an, er möchte sich nun

endgültig wieder im Kanton Basel-Stadt anmelden und hierbleiben. Dies würde

dazu führen, dass früher oder später auch allfällige Gläubiger ihre Forderungen

(zu-)stellen könnten, was aufgrund der immer wieder wechselnden Wohnadressen

(in verschiedenen Ländern und Kantonen) bisher kaum möglich war […]

Hinsichtlich der Schuldensanierung haben wir Herr A____ schon zu Beginn der

Probezeit den Verein [...] empfohlen. Dies lehnte er jeweils mit der Begründung

ab, er kümmere sich selbständig darum. Aus unserer Sicht wäre es weiterhin sehr

sinnvoll, wenn sich Herr A____ in diesem Bereich zu gegebener Zeit unterstützen

lässt (S. 4). Zur «Arbeit» hält der Bericht fest: «Herr A____ arbeitet aktuell

in einem unselbständigen, unbefristeten 100 % Arbeitsverhältnis bei der [...]

AG in [...]. Das Einkommen aus Arbeitstätigkeit reiche ihm gut, um sein Leben

selbständig zu gestalten. Der entsprechende Arbeitsvertrag liegt der

Bewährungshilfe Basel-Stadt vor» und zum Thema «Aus- und Weiterbildung»: «Herr A____

hat keine abgeschlossene Ausbildung. In den letzten Jahren war er entweder

selbständig oder als angestellter Geschäftsführer in der Reinigungsbrache tätig

[…] » (S. 4). In der «Zusammenfassenden Einschätzung» wird dargelegt: «Die

Dispositiv

gesamte Probezeit muss als durchzogen bilanziert werden […] Herr A____ verfügt

über Potenzial. Gelingt es ihm zukünftig, dieses zu bündeln und zielführend

einzusetzen, scheint er beruflich gute Entwicklungschancen zu haben […] » und

es wird abschliessen beliebt gemacht: «Wir empfehlen Herr A____ weiterhin eine

Beratung durch eine entsprechende Schuldenfachstelle, sobald sich die Situation

klarer und übersichtlicher darstellt» (S. 5).

2.4 Der

Antragsgegner führt an der Gerichtsverhandlung zusammengefasst und sinngemäss aus,

die Jahre 2022 und 2023 seien für ihn schwierige Jahre gewesen. Seit seiner

Entlassung aus der Untersuchungshaft habe er in der damals seiner Mutter

gehörenden Reinigungsfirma mitgearbeitet und dort insbesondere einen wichtigen

Beitrag in der Kundenakquise geleistet. Nachdem sein Onkel die Firma im Jahr

2022 von der Mutter übernommen habe, habe er alles verloren. Er habe zuerst eine

eigene Reinigungsfirma gegründet, schlussendlich aber eine Arbeit in Anstellung

suchen müssen, da die eigene Firma zu wenig Geld eingebracht habe. Diese Firma

gebe es noch, sie sei aber im Moment inaktiv. Er habe keine Ausbildung, weshalb

es nicht einfach sei, eine Anstellung zu finden. Schliesslich habe er eine Stelle

bei der [...] AG gefunden. Geplant sei gewesen, dass er sich im Rahmen dieser

Arbeit auch werde ausbilden können, wobei sich die Firma zu 50 % an einer

verkürzten Ausbildung zum Kaufmann beteiligt hätte. Dann sei ihm sowie anderen

Mitarbeitern nach kurzer Zeit gekündigt worden. Er vermute aus Spargründen, da

das Geschäftsjahr 2023 nicht befriedigend verlaufen sei. Bis Ende Januar 2024

sei ihm aufgrund der Kündigungsfrist der Lohn noch bezahlt worden. Er habe nun

eine neue Anstellung als stellvertretender Geschäftsführer und im Service in

einem Restaurant gefunden (gemäss an der Gerichtsverhandlung eingereichtem

Arbeitsvertrag per 1. März 2024). Er sei noch nie arbeitslos gewesen und habe

sich nicht bei der Arbeitslosenkasse gemeldet. Er wohne nun seit einiger Zeit wieder

in Basel, habe sich aber noch nicht beim Einwohneramt angemeldet, das habe er

«etwas vermasselt». In Frankreich und Deutschland habe er zeitweise gewohnt,

weil er Geld habe sparen wollen. Er sei dabei, seine Schulden abzubezahlen,

habe aber immer noch ca. CHF 35'000.– bis 40'000.– Schulden. Er sei auch

in Verhandlungen mit Gläubigern, zuletzt mit der [...]. Auf die Frage, weshalb

er sich in dieser Hinsicht nicht Unterstützung durch Fachpersonen geholt habe,

meinte er, es falle ihm schwer, Probleme anzusprechen, daran müsse er arbeiten.

Angesprochen auf die SVG Delikte während der Probezeit gab er an, der

Führerschein sei ihm entzogen worden, weil er Geschwindigkeitsüberschreitungen

begangen habe. Im Schlusswort führte er aus, die SVG Delikte seien «absolut

mein Fehler». Er wisse nun, dass die Autoprüfung für ihn wichtig sei und «das»

werde ihm «nie mehr passieren». Er sei «weg von meinem delinquenten Verhalten»

und habe seit seiner Haftentlassung jeden Tag gearbeitet (s. zum Ganzen Prot.

der Gerichtsverhandlung betreffend Widerruf).

2.5 Damit

ist festzustellen, dass sich der Antragsgegner seit dem Schuldspruch vom 17.

Oktober 2019 insoweit stabilisiert hat, als er keine Vermögensdelikte mehr

begangen hat. Dies obwohl er gerade in beruflicher und damit auch in

finanzieller Hinsicht diverse Rückschläge und Misserfolge einstecken musste und

sich insbesondere sein Plan, für eine eigene Reinigungsfirma arbeiten zu

können, (vorerst) zerschlagen hat. Angesichts dieses Verlaufs scheint ein

Rückfall in die Vermögensdelinquenz als eher unwahrscheinlich bzw. kann ihm

diesbezüglich sogar eine gute Prognose gestellt werden. In Bezug auf die in der

Probezeit begangenen SVG Delikte muss hingegen entsprechend den Ausführungen

der Bewährungshilfe tatsächlich von einem gewissen «eingeschliffenen Verhalten»

gesprochen werden. Hier bleibt nur zu hoffen, dass der Antragsgegner aufgrund

der ihm dadurch entstandenen Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher

Natur nun tatsächlich - entsprechend seinem Schlusswort - zukünftig ein

Einsehen hat und sich fortan an die Regeln hält. Da er sich gleichzeitig aber

beruflich sowie hinsichtlich seiner Wohnsituation stabilisiert hat, kann

insgesamt nicht von einer Schlechtprognose ausgegangen werden, so dass sich ein

Widerruf der bedingt vollziehbaren Strafe nicht aufdrängt, was sich auch

hinsichtlich der im Vergleich zur Freiheitsstrafe «milden» Geldstrafen und

Bussen als kohärent erweist. Aufgrund der Restbedenken erscheint es allerdings

richtig, die Probezeit um ein weiteres Jahr zu verlängern und Bewährungshilfe

anzuordnen, damit der Antragsgegner in seinem Resozialisierungsprozess

weiterhin begleitet wird. Da die ursprüngliche Probezeit bereits am 16. Oktober

2023 endete, läuft die neue Probezeit ab Rechtskraft des vorliegenden

Entscheides (Art. 46 Abs. 2 StGB). Auf die Weisung, sich an eine

Schuldenberatung zu wenden, wird verzichtet, da diese Hilfestellung nur

sinnvoll ist, wenn sie auch erwünscht ist. Selbstredend steht es dem

Antragsgegner gleichwohl offen, solche Hilfe in Anspruch zu nehmen, was ihm an

der Gerichtsverhandlung auch nahegelegt worden ist (Protokoll der

Gerichtsverhandlung betreffend Widerruf S. 5).

3.

Dem

Antragsgegner werden die Kosten des Widerrufsverfahrens auferlegt, da er dieses

verursacht hat. Die amtliche Verteidigung im Widerrufsverfahren wurde ihm

bereits zugesprochen und sein Verteidiger wird entsprechend der eingereichten

Honorarnote aus der Gerichtskasse entschädigt. Für die Einzelheiten des

Kostenentscheids wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf den Widerruf der mit Urteil

vom 17. Oktober 2019 über A____ mit aufgeschobenem Strafvollzug ausgesprochenen

Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von 4

Jahren, wird verzichtet. Die Probezeit wird um ein Jahr bis zum

31. Januar 2025 verlängert und es wird für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe

angeordnet,

in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB.

A____ trägt die Kosten des Widerrufsverfahrens mit

Einschluss einer reduzierten Gerichtsgebühr von CHF 500.– (inklusive

Kanzleiauslagen und zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, werden ein

Honorar von CHF 1'820.– und Auslagenersatz von CHF 103.70, zuzüglich MWST von

insgesamt CHF 147.10 (davon 7.7 % auf CHF 701.50 [mehrwertsteuerpflichtiger

Aufwand und Auslagen bis 31. Dezember 2023] sowie 8.1 % auf CHF 1'149.20

[mehrwertsteuerpflichtiger Aufwand und Auslagen ab 1. Januar 2024]) aus der

Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Antragsgegner

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Bewährungshilfe Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen lic.

iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.