SB.2018.61
Widerruf der mit Urteil vom 17. Oktober 2019 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 24 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren
1. Februar 2024Deutsch17 min
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 5. Dezember 2017 wurde
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2018.61
URTEIL
vom 1.
Februar 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen (Vorsitz), Dr. Jacqueline Frossard,
Prof. Dr. Daniela
Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Grange
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Antragstellerin
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...]
Antragsgegner
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Widerruf der
mit Urteil vom 17. Oktober 2019 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 24
Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 5. Dezember 2017 wurde
A____ des gewerbsmässigen Diebstahls, des gewerbsmässigen Betrugs, des
gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der
mehrfachen Urkundenfälschung, des Erschleichens einer falschen Beurkundung, der
Irreführung der Rechtspflege, der mehrfachen Verletzung des Schriftgeheimnisses
sowie des Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis
schuldig erklärt und zu 2 Jahren und 10 Monaten Freiheitsstrafe, unter
Einrechnung der bereits ausgestandenen Haft, davon 24 Monate mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer
Busse von CHF 1‘000.– verurteilt. Ausserdem wurden die gegen A____ mit
Strafbefehl vom 4. Dezember 2013 wegen Sachbeschädigung und Drohung bedingt
ausgesprochene Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.– und die mit
Strafbefehl vom 21. Mai 2014 wegen Betrugs bedingt ausgesprochene Geldstrafe
von 15 Tagessätzen zu CHF 30.– für vollziehbar erklärt. Die vom Militärgericht
7, Bern, mit Urteil vom 13. Oktober 2014 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von
30 Tagessätzen zu CHF 110.– wurde hingegen für nicht vollziehbar erklärt. Des
Weiteren wurde A____ mit dem Strafurteil bei der Anerkennung diverser
Schadenersatzforderungen behaftet. Eine Schadenersatzforderung wurde aufgrund
bereits erfolgter Zahlung abgewiesen. Abgewiesen wurden auch zwei
Genugtuungsforderungen. A____ wurde schliesslich zur Zahlung der gesamten
ordentlichen und ausserordentlichen Verfahrens- und Gerichtskosten verurteilt.
Die gegen dieses Strafurteil von A____ erhobene Berufung richtete sich einzig
gegen das Strafmass betreffend die verhängte Freiheitsstrafe sowie gegen die
Vollziehbarerklärung des Strafbefehls vom 4. Dezember 2013. Die
Staatsanwaltschaft forderte mit Anschlussberufung hingegen eine Erhöhung der
Freiheitsstrafe auf 4 Jahre und 3 Monate. In teilweiser Gutheissung der
Berufung von A____ und in Abweisung der staatsanwaltlichen Anschlussberufung
wurde A____ daraufhin mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des
Appellationsgerichts vom 17. Oktober 2019 für seine Straftaten zu einer
Freiheitsstrafe von 24 Monaten, mit aufgeschobenem Strafvollzug und unter
Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren, verurteilt. Für die Dauer der Probezeit
wurde Bewährungshilfe angeordnet und es wurde A____ die Weisung auferlegt, die
von ihm bereits begonnene Psychotherapie auf eigene Kosten weiterzuführen, bis
diese aus therapeutischer Sicht abgeschlossen werden könne, längstens aber bis
zum Ablauf der Probezeit. Bei der Vollziehbarerklärung des Strafbefehls vom 4.
Dezember 2013 blieb es.
Am 6. November 2023 ist beim Appellationsgericht eine
Rückfallmeldung des Bundesamts für Justiz, Abteilung Strafregister,
eingegangen, mit Hinweis auf das am 10. Januar 2023 ergangene Strafurteil des
Amtsgerichts Lörrach, Deutschland, mit welchem A____ wegen «Fahrens ohne
Fahrerlaubnis in zwei Fällen in Tatmehrheit mit Beleidigung in zwei
tateinheitlichen Fällen» zu einer Strafe von 60 Tagessätzen zu EUR 80.–
verurteilt wurde. Die Bewährungshilfe hat am 13. November 2023 einen
Schlussbericht zu Handen des Appellationsgerichts eingereicht. Dieser wurde
zusammen mit einem aktuellen Strafregisterauszug dem Verteidiger von A____ mit
Verfügung vom 20. November 2023 zugestellt und gleichzeitig die amtliche
Verteidigung für das Widerrufsverfahren bewilligt. Das Appellationsgericht hat
einen aktuellen Strafregisterauszug eingeholt.
An der Verhandlung vor Appellationsgericht ist A____
(nachfolgen Antragsgegner) zu seiner Person und zu den strafrechtsrelevanten
Vorfällen während der Dauer der Bewährungsfrist befragt worden und sind sein
Verteidiger sowie die Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Die
Staatsanwaltschaft beantragt den Widerruf der Freiheitsstrafe von 24 Monaten
und die Anordnung von deren Vollzug. Die Verteidigung beantragt den Verzicht
auf einen Widerruf, eventualiter die Anordnung von geeigneten Ersatzmassnahmen
(Verlängerung der Probezeit, Anordnung von Bewährungshilfe). Für die
Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte wird, soweit für den
Entscheid von Relevanz, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Zuständig
für den Widerruf einer als bedingt vollziehbar angeordneten Vorstrafe ist
grundsätzlich das Gericht, welches ein von der Täterschaft in der Probezeit
begangenes neues Vergehen oder Verbrechen zu beurteilen hat (Art. 46 Abs. 3
Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]). Dies trifft allerdings immer nur dann zu,
wenn die erneute deliktische Tätigkeit von einem Schweizer Gericht zu
beurteilen ist. Allerdings bildet auch ein im Ausland während der Probezeit
begangenes Vergehen oder Verbrechen (s. dazu unten E. 1.2) Anlass über einen
allfälligen Widerruf einer aufgeschobenen Strafe zu befinden. Diesfalls ist das
Gericht, welches den Strafaufschub gewährt hat, für die Beurteilung über den
Widerruf zuständig (Schneider/Garré,
in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage
2019,
Art. 46 N 60). Zuständig für den Entscheid über den Widerruf
der mit Strafurteil des Appellationsgerichts vom 17. Oktober 2019
ausgesprochenen Strafe ist folglich die Dreierkammer des Appellationsgerichts
1.2
1.2.1
Formelle
Voraussetzung für den Widerruf einer bedingten Strafe ist, dass der Verurteilte
während der laufenden Probezeit ein neues Vergehen oder Verbrechen begangen hat
(Art. 46 Abs. 1 StGB). Allgemein wird anerkannt, dass bei der Prüfung der
Voraussetzungen des Widerrufs ein gegen einen Schweizer oder einen Ausländer
ausgefälltes ausländisches Urteil grundsätzlich zu berücksichtigen ist, wenn es
um ein Verbrechen oder Vergehen nach schweizerischem oder ausländischem Recht
geht, die Tat vom ausländischen Richter rechtskräftig beurteilt worden ist und
das Verfahren im Ausland den schweizerischen Grundsätzen (ordre public) nicht
widerspricht. Der Widerruf kann angeordnet werden, auch wenn das neue Delikt
erst nach Ablauf der Probezeit entdeckt wird, aber nur, wenn seit dem Ablauf
der Probezeit nicht mehr als drei Jahre vergangen sind (Schneider/Garré, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019,
Art. 46 N 27, 33)
1.2.2
Der Antragsgegner ist mit rechtskräftigem
Strafurteil des Amtsgerichts Lörrach vom 10. Januar 2023 zu einer Geldstrafe
von 60 Tagessätzen zu EUR 80.– verurteilt worden. Gegenstand der Verurteilung
waren Schuldsprüche wegen Fahrens ohne Führerschein und Beleidigung. Das
Schweizerische Strafrecht kennt diese Tatbestände auch. Das Fahren ohne erforderlichen
Führerschein wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer
Geldstrafe geahndet (Art. 95 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz [SVG, SR 741.01])
und ist damit ein Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB). Die Beleidigung nach
deutschem Recht entspricht in etwa der Beschimpfung nach Art. 177 StGB und ist
damit ebenfalls ein Vergehen (Art. 177 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. Abs. 3 StGB).
Auch nach deutschem Recht handelt es sich bei den genannten Tatbeständen um
Vergehen (vgl. § 185 Deutsches StGB und § 21 Abs. 1 Deutsches
Strassenverkehrsgesetz [StGV] i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 Deutsches StGB). Sodann
war die mit Strafurteil des Appellationsgericht vom 17. Oktober 2019 angeordnete
Probezeit von 4 Jahren zum Zeitpunkt der Deliktsbegehung, dem 28. November 2022
(Strafregisterauszug vom 2. Januar 2024 S. 9 und Anhang) noch längstens nicht
abgelaufen. Damit liegt die formelle Voraussetzung für den Widerruf der mit
Strafurteil vom 17. Oktober 2019 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe
vor.
2.
2.1
Die
erneute Straffälligkeit ist für sich alleine kein Widerrufsgrund ‒ entscheidend
ist die Legalprognose. Diese muss gestützt auf den Rückfall während der
Probezeit neu gestellt werden. Analog zum Entscheid über die bedingte Strafe
wird vom Widerruf abgesehen, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte
weitere Straftaten begehen wird. Die Anforderungen an die Bewährung des
Verurteilten gemäss Art. 46 Abs. 2 entsprechen jenen von Art. 42 Abs. 1
StGB. Damit ist auch im Rahmen von Art. 46 Abs. 2 eine sorgfältige Abwägung
aller wesentlichen Umstände unter spezialpräventiven Gesichtspunkten
vorzunehmen. Anknüpfungspunkt für die Neubeurteilung der Legalprognose ist
somit zunächst der Rückfall an sich. Art und Schwere der erneuten Delinquenz
sind für den Entscheid über den Widerruf von Bedeutung, insoweit nämlich, als
das im Strafmass für die neue Tat zum Ausdruck kommende Verschulden
Rückschlüsse auf die Legalbewährung des Verurteilten erlaubt. Je schwerer die
neuen Delikte wiegen, desto negativer kann die Prognose für den Entscheid über
den Widerruf ausfallen (Schneider/Garré, a.a.O, N 20, 43 f.). Eine
explizit gute Prognose ist weder für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs
noch für den Verzicht auf den Widerruf erforderlich (siehe dazu Heimgartner, a.a.O., Art. 46 N 5).
2.2
Im
Vordergrund des Strafurteils des Appellationsgerichts vom 17. Oktober 2019
standen Delikte gegen das Vermögen. Dementsprechend wurde die Gesamtstrafe
ausgehend von dem am schwersten wiegenden Schuldspruch wegen gewerbsmässigem
betrügerischem Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2
StGB; AGE vom 17. Oktober 2019 E. 2.4) gebildet. Hinzu kamen die Verurteilungen
wegen gewerbsmässigem Diebstahl, gewerbsmässigem Betrug sowie wegen
Urkundenfälschung, Verletzung des Schriftgeheimnisses, Erschleichen einer
Falschbeurkundung und Irreführung der Rechtspflege, wobei die letzten vier
genannten Delikte im direkten Zusammenhang mit den Vermögensdelikten standen. Das
den Entscheid über den Widerruf auslösende Strafurteil des Amtsgerichts Lörrach
wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie Beleidigung ist folglich nicht
einschlägig, wobei festzuhalten ist, dass mit Strafurteil vom 17. Oktober 2019 -
zusätzlich zu den Vermögensdelikten und den unmittelbar mit der
Bereicherungsabsicht zusammenhängenden Straftatbeständen - auch das Führen
eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a
Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) zu beurteilen war. Darüber hinaus sind
während der mit Urteil vom 17. Oktober 2019 laufenden Probezeit insgesamt drei zusätzliche
Strafbefehle allesamt mit einem Schuldspruch wegen Nichtabgabe von ungültigen
oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern (Art. 97 abs. 1 lit. b SVG)
gegen den Antragsgegner ergangen. Namentlich wurde er deswegen mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 19. Mai 2020 zu einer
bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 140.– und zu einer Busse
von CHF 300.–, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 5. Oktober
2022.
zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 60.– und mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Solothurn vom 8. November 2022 zu einer bedingt
vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 60.– sowie zu einer Busse
von CHF 300.– verurteilt. Schliesslich sind aktuell vier weitere Strafverfahren
bei der Staatsanwaltschaft (Basel-Stadt) hängig und zwar wegen Führens eines
Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises (Art.
95.
Abs. 1 lit. b SVG) in allen vier Fällen sowie wegen grober Verletzung der
Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) in einem Fall. Auch wenn diesbezüglich die
Unschuldsvermutung gilt, hat der Antragsgegner an der Verhandlung die
Richtigkeit der Sachverhalte in den laufenden Strafverfahren grundsätzlich
nicht bestritten (Prot. der Gerichtsverhandlung betreffend Widerruf S. 3, 9). Zusammenfassend
kann festgestellt werden, dass die Delinquenz während der Probezeit fast
ausschliesslich aus Widerhandlungen gegen das SVG besteht und keine der
auferlegten Geldstrafen und Bussen auch nur annähernd die Schwere der Freiheitsstrafe
aus dem Urteil des Appellationsgerichts vom 17. Oktober 2019 erreicht. In
zwei Strafbefehlen begnügte sich die zuständige Behörde sogar damit, die
Geldstrafen mit aufgeschobenem Strafvollzug zu verhängen.
2.3
Sodann
finden sich im Schlussbericht der Bewährungshilfe vom 10. November 2023 nebst
positiven Rückmeldungen auch unmissverständlich geäusserte Bedenken. Zum Thema
«Zusammenarbeit» wird darin ausgeführt: «Die Zusammenarbeit mit Herr A____ war
während der gesamten Probezeit geprägt von inkonstanten Phasen. Zwar kam es in
den vier Jahren nie zu einem kompletten Kontaktabbruch, allerdings gab es
während der Probezeit regelmässige Terminversäumnisse oder sehr kurzfristige
Verschiebungen von Terminen. Herr A____ scheint grundsätzlich eine gute
Empfindung dafür zu haben, wie es ihm gelingt, durch gewisse Verhaltensweisen
ein Ziel zu erreichen (bspw. Verhinderung von negativen Sanktionen). Er hat im
direkten Kontakt gute Kommunikationsfähigkeiten und ein Gespür, Grenzen
auszuloten. Die niederschwellige Kommunikation per WhatsApp klappte in der
Regel gut, wobei Herr A____ tendenziell eher passiv kommunizierte. Bei
Abmachungen, die es im Alltag umzusetzen galt, zeigte sich, dass Herr A____ bei
für ihn relevant erscheinenden Punkten sehr zielstrebig und selbstwirksam
handelt, um entsprechende Lösungen zu finden. Auferlegte Aufgaben, bei welchen
er seinen Vorteil nicht direkt erkannte, schien er entsprechend nicht prioritär
anzugehen. So brauchte es bspw. in zwei Fällen einen enormen Druck (mehrfaches
Erinnern, mehrfach verpasste abgemachte Fristen), bis Herr A____ die von der
Bewährungshilfe eingeforderten Arbeitsverträge einreichte […] » (S. 2). Zur Thematik
«Auseinandersetzung mit delinquenten Verhalten» wird einerseits zwar festgestellt,
dass der Antragsgegner von Beginn weg die volle Verantwortung für die
Anlassdelikte übernommen habe. Mit Blick auf die Delinquenz während der
laufenden Probezeit wird allerdings dargelegt: « […] Was auch aufgrund der bereits
erwähnten neuen Verurteilungen und den hängigen Strafverfahren ersichtlich
wird, ist, dass es Herr A____ weiter schwerfällt sich im Strassenverkehr an die
Gesetze zu halten. Konfrontiert damit, neigte Herr A____ zu externalisierenden
Tendenzen. Die Anzahl an Vorfällen (Verurteilungen und noch hängige Verfahren) spricht
aber klar dafür, dass es sich hierbei um eingeschliffene Verhaltensmuster
handelt, welche auch aktuell noch bestehen» (S. 2). Zum Thema «Wohnen» steht im
Bericht: «Die Wohnsituation von Herr A____ ist sehr inkonstant […] Gemäss
seinen Angaben lebe er seit dem 1. Oktober 2023 an der [...] in [...] Basel.
Trotz mehrmaliger Aufforderung sich offiziell bei den Einwohnerdiensten in
Basel-Stadt anzumelden (und der wiederholten Aussage seinerseits sich darum zu
kümmern), tat er dies bis zum aktuellen Zeitpunkt - gemäss Datenmarkt
Basel-Stadt - noch nicht. Die Bewährungshilfe Basel-Stadt hat die Hypothese,
dass diese Inkonstanz, resp. die vielen, auch länderübergreifenden
Wohnortswechsel, den Zweck haben könnten, seine Schuldensituation zu
verschleiern. Wir möchten aber klar festhalten, dass uns keine abschliessenden
Anzeichen für unsere Hypothese vorliegen» (S. 3). Unter «Finanzen» steht sodann
geschrieben: « Herr A____ hat gemäss eigenen Angaben Schulden […] Durch diese
vielen Wohnortswechsel ist es beinahe unmöglich, sich einen Gesamtüberblick
über die Schuldensituation zu verschaffen. Die Bewährungshilfe Basel-Stadt geht
stark davon aus, und dies wird auch von Herr A____ bestätigt, dass er insgesamt
über erhebliche Schulden verfügt. Herr A____ gibt an, er möchte sich nun
endgültig wieder im Kanton Basel-Stadt anmelden und hierbleiben. Dies würde
dazu führen, dass früher oder später auch allfällige Gläubiger ihre Forderungen
(zu-)stellen könnten, was aufgrund der immer wieder wechselnden Wohnadressen
(in verschiedenen Ländern und Kantonen) bisher kaum möglich war […]
Hinsichtlich der Schuldensanierung haben wir Herr A____ schon zu Beginn der
Probezeit den Verein [...] empfohlen. Dies lehnte er jeweils mit der Begründung
ab, er kümmere sich selbständig darum. Aus unserer Sicht wäre es weiterhin sehr
sinnvoll, wenn sich Herr A____ in diesem Bereich zu gegebener Zeit unterstützen
lässt (S. 4). Zur «Arbeit» hält der Bericht fest: «Herr A____ arbeitet aktuell
in einem unselbständigen, unbefristeten 100 % Arbeitsverhältnis bei der [...]
AG in [...]. Das Einkommen aus Arbeitstätigkeit reiche ihm gut, um sein Leben
selbständig zu gestalten. Der entsprechende Arbeitsvertrag liegt der
Bewährungshilfe Basel-Stadt vor» und zum Thema «Aus- und Weiterbildung»: «Herr A____
hat keine abgeschlossene Ausbildung. In den letzten Jahren war er entweder
selbständig oder als angestellter Geschäftsführer in der Reinigungsbrache tätig
[…] » (S. 4). In der «Zusammenfassenden Einschätzung» wird dargelegt: «Die
Dispositiv
gesamte Probezeit muss als durchzogen bilanziert werden […] Herr A____ verfügt
über Potenzial. Gelingt es ihm zukünftig, dieses zu bündeln und zielführend
einzusetzen, scheint er beruflich gute Entwicklungschancen zu haben […] » und
es wird abschliessen beliebt gemacht: «Wir empfehlen Herr A____ weiterhin eine
Beratung durch eine entsprechende Schuldenfachstelle, sobald sich die Situation
klarer und übersichtlicher darstellt» (S. 5).
2.4 Der
Antragsgegner führt an der Gerichtsverhandlung zusammengefasst und sinngemäss aus,
die Jahre 2022 und 2023 seien für ihn schwierige Jahre gewesen. Seit seiner
Entlassung aus der Untersuchungshaft habe er in der damals seiner Mutter
gehörenden Reinigungsfirma mitgearbeitet und dort insbesondere einen wichtigen
Beitrag in der Kundenakquise geleistet. Nachdem sein Onkel die Firma im Jahr
2022 von der Mutter übernommen habe, habe er alles verloren. Er habe zuerst eine
eigene Reinigungsfirma gegründet, schlussendlich aber eine Arbeit in Anstellung
suchen müssen, da die eigene Firma zu wenig Geld eingebracht habe. Diese Firma
gebe es noch, sie sei aber im Moment inaktiv. Er habe keine Ausbildung, weshalb
es nicht einfach sei, eine Anstellung zu finden. Schliesslich habe er eine Stelle
bei der [...] AG gefunden. Geplant sei gewesen, dass er sich im Rahmen dieser
Arbeit auch werde ausbilden können, wobei sich die Firma zu 50 % an einer
verkürzten Ausbildung zum Kaufmann beteiligt hätte. Dann sei ihm sowie anderen
Mitarbeitern nach kurzer Zeit gekündigt worden. Er vermute aus Spargründen, da
das Geschäftsjahr 2023 nicht befriedigend verlaufen sei. Bis Ende Januar 2024
sei ihm aufgrund der Kündigungsfrist der Lohn noch bezahlt worden. Er habe nun
eine neue Anstellung als stellvertretender Geschäftsführer und im Service in
einem Restaurant gefunden (gemäss an der Gerichtsverhandlung eingereichtem
Arbeitsvertrag per 1. März 2024). Er sei noch nie arbeitslos gewesen und habe
sich nicht bei der Arbeitslosenkasse gemeldet. Er wohne nun seit einiger Zeit wieder
in Basel, habe sich aber noch nicht beim Einwohneramt angemeldet, das habe er
«etwas vermasselt». In Frankreich und Deutschland habe er zeitweise gewohnt,
weil er Geld habe sparen wollen. Er sei dabei, seine Schulden abzubezahlen,
habe aber immer noch ca. CHF 35'000.– bis 40'000.– Schulden. Er sei auch
in Verhandlungen mit Gläubigern, zuletzt mit der [...]. Auf die Frage, weshalb
er sich in dieser Hinsicht nicht Unterstützung durch Fachpersonen geholt habe,
meinte er, es falle ihm schwer, Probleme anzusprechen, daran müsse er arbeiten.
Angesprochen auf die SVG Delikte während der Probezeit gab er an, der
Führerschein sei ihm entzogen worden, weil er Geschwindigkeitsüberschreitungen
begangen habe. Im Schlusswort führte er aus, die SVG Delikte seien «absolut
mein Fehler». Er wisse nun, dass die Autoprüfung für ihn wichtig sei und «das»
werde ihm «nie mehr passieren». Er sei «weg von meinem delinquenten Verhalten»
und habe seit seiner Haftentlassung jeden Tag gearbeitet (s. zum Ganzen Prot.
der Gerichtsverhandlung betreffend Widerruf).
2.5 Damit
ist festzustellen, dass sich der Antragsgegner seit dem Schuldspruch vom 17.
Oktober 2019 insoweit stabilisiert hat, als er keine Vermögensdelikte mehr
begangen hat. Dies obwohl er gerade in beruflicher und damit auch in
finanzieller Hinsicht diverse Rückschläge und Misserfolge einstecken musste und
sich insbesondere sein Plan, für eine eigene Reinigungsfirma arbeiten zu
können, (vorerst) zerschlagen hat. Angesichts dieses Verlaufs scheint ein
Rückfall in die Vermögensdelinquenz als eher unwahrscheinlich bzw. kann ihm
diesbezüglich sogar eine gute Prognose gestellt werden. In Bezug auf die in der
Probezeit begangenen SVG Delikte muss hingegen entsprechend den Ausführungen
der Bewährungshilfe tatsächlich von einem gewissen «eingeschliffenen Verhalten»
gesprochen werden. Hier bleibt nur zu hoffen, dass der Antragsgegner aufgrund
der ihm dadurch entstandenen Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher
Natur nun tatsächlich - entsprechend seinem Schlusswort - zukünftig ein
Einsehen hat und sich fortan an die Regeln hält. Da er sich gleichzeitig aber
beruflich sowie hinsichtlich seiner Wohnsituation stabilisiert hat, kann
insgesamt nicht von einer Schlechtprognose ausgegangen werden, so dass sich ein
Widerruf der bedingt vollziehbaren Strafe nicht aufdrängt, was sich auch
hinsichtlich der im Vergleich zur Freiheitsstrafe «milden» Geldstrafen und
Bussen als kohärent erweist. Aufgrund der Restbedenken erscheint es allerdings
richtig, die Probezeit um ein weiteres Jahr zu verlängern und Bewährungshilfe
anzuordnen, damit der Antragsgegner in seinem Resozialisierungsprozess
weiterhin begleitet wird. Da die ursprüngliche Probezeit bereits am 16. Oktober
2023 endete, läuft die neue Probezeit ab Rechtskraft des vorliegenden
Entscheides (Art. 46 Abs. 2 StGB). Auf die Weisung, sich an eine
Schuldenberatung zu wenden, wird verzichtet, da diese Hilfestellung nur
sinnvoll ist, wenn sie auch erwünscht ist. Selbstredend steht es dem
Antragsgegner gleichwohl offen, solche Hilfe in Anspruch zu nehmen, was ihm an
der Gerichtsverhandlung auch nahegelegt worden ist (Protokoll der
Gerichtsverhandlung betreffend Widerruf S. 5).
3.
Dem
Antragsgegner werden die Kosten des Widerrufsverfahrens auferlegt, da er dieses
verursacht hat. Die amtliche Verteidigung im Widerrufsverfahren wurde ihm
bereits zugesprochen und sein Verteidiger wird entsprechend der eingereichten
Honorarnote aus der Gerichtskasse entschädigt. Für die Einzelheiten des
Kostenentscheids wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf den Widerruf der mit Urteil
vom 17. Oktober 2019 über A____ mit aufgeschobenem Strafvollzug ausgesprochenen
Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von 4
Jahren, wird verzichtet. Die Probezeit wird um ein Jahr bis zum
31. Januar 2025 verlängert und es wird für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe
angeordnet,
in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB.
A____ trägt die Kosten des Widerrufsverfahrens mit
Einschluss einer reduzierten Gerichtsgebühr von CHF 500.– (inklusive
Kanzleiauslagen und zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, werden ein
Honorar von CHF 1'820.– und Auslagenersatz von CHF 103.70, zuzüglich MWST von
insgesamt CHF 147.10 (davon 7.7 % auf CHF 701.50 [mehrwertsteuerpflichtiger
Aufwand und Auslagen bis 31. Dezember 2023] sowie 8.1 % auf CHF 1'149.20
[mehrwertsteuerpflichtiger Aufwand und Auslagen ab 1. Januar 2024]) aus der
Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Antragsgegner
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Bewährungshilfe Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.