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Entscheid

SB.2018.65

grobe Verletzung der Verkehrsregeln

23. Oktober 2020Deutsch9 min

Mit Urteil des

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2018.65

URTEIL

vom 23.

Oktober 2020

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

Dr. Annatina Wirz , Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiber

lic. iur. Aurel Wandeler

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 9. März 2018 (ES.2017.817)

betreffend grobe

Verletzung der Verkehrsregeln

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Strafgerichts vom 9. März 2018 wurde A____ der groben Verletzung der

Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe

von 20 Tagessätzen zu CHF 180. – (Probezeit 3 Jahre) sowie zu einer Busse

von CHF 1'600.– verurteilt. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten im Betrag von

CHF 395.– sowie eine Urteilsgebühr von CHF 600.– auferlegt.

Gegen dieses

Urteil erhob A____, vertreten durch [...], Advokat, Berufung. Er beantragt

einen Freispruch, eventualiter Schuldspruch wegen einer einfachen Verletzung

von Verkehrsregeln. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Stellungnahme

vom 5. September 2018 die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils.

Nachdem ein

erster Termin für die Berufungsverhandlung wegen der COVID-19‑Pandemie

hatte verschoben werden müssen und der Berufungskläger den Vorschlag einer

schriftlichen Verfahrenserledigung abgelehnt hatte, fand die

Berufungsverhandlung schliesslich am 23. Oktober 2020 statt. Die

Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Teilnahme an der Verhandlung. Vor den

Schranken ist der Berufungskläger befragt worden. Anschliessend ist sein

Verteidiger zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das

Protokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie

für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Urteile des Strafgerichts kann gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen

Strafprozessordnung (StPO, SR. 312.0) Berufung erhoben werden. Zur Beurteilung

der Berufung ist gemäss § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der

Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG.257.100) in Verbindung mit

§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)

das Appellationsgericht als Dreiergericht zuständig.

1.2

Der

Berufungskläger ist durch das angefochtene Urteil beschwert und hat ein

Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung (Art. 382 StPO). Er ist somit zur

Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert. Dieses ist form- und fristgerecht

eingereicht worden (Art. 399 StPO), so dass darauf einzutreten ist. Gerügt

werden können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich

Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 StPO).

2.

Dem

Berufungskläger wird mit dem angefochtenen Urteil zur Last gelegt, am 29. April

2017.

den Personenwagen [...] über die Schwarzwaldbrücke in Basel in

Fahrtrichtung Grenzacherstrasse gelenkt und dabei unter Hervorrufung und

Inkaufnahme einer ernstlichen Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer die

allgemeine Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 25 km/h (nach Abzug

der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit) überschritten zu

haben. Gemäss Strafbefehl und dem angefochtenen Urteil hat er sich damit der

groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 des

Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, SVG) schuldig gemacht.

3.

3.1

Den

Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG erfüllt, wer Verkehrsregeln

verletzt. Der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist nach der

Gerichtspraxis dann erfüllt, wenn der Lenker eine wichtige Verkehrsvorschrift

in objektiv schwerer Weise missachtet und dadurch die Verkehrssicherheit

ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist

bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Diese setzt die

naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus.

Eine konkrete Gefahr oder Verletzung ist nicht verlangt. In objektiver Hinsicht

fällt eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 25 km/h innerorts unter den

qualifizierten Tatbestand (BGE 143 IV 508 E.1.3 mit Hinweisen). Subjektiv

erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend

verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei

fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Je schwerer die

Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit

subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (statt

vieler, zuletzt BGer 6B_1467/2019 vom 20. Februar 2020 E. 2.2, mit

Hinweis auf BGE 142 IV 93

E. 3.1). Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu

verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in

einem milderen Licht erscheinen lassen (BGer 6B_123/2019 vom 19. Juni

2019.

E.4.1.1; 6B_772/2018 vom 8. November 2018 E. 2.3; 6B_1013/2017

vom 13. April 2018 E. 5.3). Indizien,

welche eine Verkehrsregelverletzung im Einzelfall als weniger gravierend

erscheinen lassen können, können etwa darin bestehen, wenn zu erkennen ist,

dass der Fahrer aus ernsthaften Gründen annahm, sich noch nicht

oder nicht mehr in einer geschwindigkeitsbegrenzten Zone zu befinden (Urteile des

Bundesgerichts 1C_87/2016 vom 13. Juni 2016 E.2.1.2;1C_335/2011 vom 26. Oktober

2011.

E.2.2; 1C_83/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 2).

3.2

Dass

die Innerorts-Signalisation für den Berufungskläger nach Verlassen der Autobahn

zunächst nicht erkennbar gewesen wäre, was er vor der Vorinstanz und auch noch

im Berufungsverfahren geltend machte, muss als widerlegte Schutzbehauptung verworfen

werden. Das Ortsschild "Basel" und das Schild mit der Begrenzung auf

Tempo 50 km/h ist fotografisch dokumentiert und die Behauptung, dieses sei

wegen eines Astes nicht zu sehen gewesen, vermag in keiner Hinsicht zu

überzeugen (auch fotografisch nicht). Selbst wenn dort, was für den

fraglichen Zeitpunkt nicht erwiesen ist, ein Ast in den Sichtbereich vor

das Schild hineingeragt wäre, wäre die Sicht auf die Beschilderung höchstens

allenfalls teilweise und nur für einen bestimmten Moment beeinträchtigt gewesen

(zur Veranschaulichung Foto S. 56). Es kommt hinzu, dass der Berufungskläger

bei seiner Einfahrt in den Innerortsbereich eine Innerortssituation erkennen

musste, in welcher er z.B. aufgrund der Bodenmarkierung Rechtsvortritt zu

gewähren hatte.

Nicht von der

Hand zu weisen ist indessen, dass der Streckenabschnitt, auf welchem später die

Geschwindigkeitsmessung erfolgte, einem Lenker, der die Begrenzung zuvor übersehen

hatte, sich äusserlich nicht ohne Weiteres als Innerortsbereich erschliesst.

Zwischen der Innerorts-Signalisation und dem Streckenabschnitt, für welchen die

zu hohe Geschwindigkeit nachgewiesen wird, liegt eine Brückenauffahrt: Das als

Verzweigungsgebiet erscheinende Strassenbild verändert sich mit der Auffahrt zur

Schwarzwaldbrücke nochmals beträchtlich. In massgeblichen Streckenabschnitt

begünstigen etwa der Umstand, dass die Spur neben der Autobahn entlang verläuft,

sowie das Fehlen von eindeutigen oder charakteristischen Innerortsmerkmalen einen

Irrtum eines Fahrzeuglenkers, der im Streckenabschnitt zuvor den Übergang in

den Innerortsbereich übersehen oder der geglaubt hatte, sich nach der Auffahrt

auf den fraglichen Streckenabschnitt bereits wieder ausserorts zu befinden. Verstärkt

mag eine solche Fehlannahme dadurch geworden sein, dass über dem

Autobahnabschnitt Tempo 80-Schilder angebracht sind, die auch für einen sich im

Irrtum befindenden Lenker auf der Innerortsspur ersichtlich sind. Illustrativ

sind die Fotografien der Auffahrt zum Streckenabschnitt S. 57/58 der

Akten. Unter diesen Umständen kann zumindest nicht widerlegt werden, dass sich

der Berufungskläger, wie er geltend macht, im Zeitpunkt der Messung im

Ausserortsbereich wähnte.

Dieser Irrtum

ist angesichts der objektiv fehlerfreien Beschilderung vorwerfbar und

lässt die Strafbarkeit nicht entfallen. Indessen gehört er, in Anbetracht der bezeichneten

Umstände, zu solchen Irrtümern, die eine objektiv schwerwiegende

Geschwindigkeitsübertretung subjektiv als weniger gravierend erscheinen lassen.

Dies erfolgt mit der Konsequenz, dass das Fehlverhalten des Berufungsklägers

den Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 (und nicht 2) SVG erfüllt und ein

entsprechender Schuldspruch ergeht. In diesem Sinn ist der angefochtene

Schuldspruch in teilweiser Gutheissung der Berufung zu korrigieren.

4.

Zu bestrafen ist

der Berufungskläger demzufolge mit einer Busse

(Art. 90 Abs. 1 SVG). Das objektive Verschulden wiegt – im

Rahmen des nicht qualifizierten Tatbestands von Art. 90 Abs. 1 SVG – eher hoch.

Es bleibt dabei, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung um 25 km/h innerorts

(75 km/h statt 50 km/h) objektiv als gravierend zu bezeichnen ist. Dass der

Berufungskläger laut eigener Aussage als Aussendienstmitarbeiter aus

beruflichen Gründen viel mit dem Auto unterwegs ist, vermag den Tatvorwurf

weder zu erschweren – etwa im Sinne, dass er als geübter Lenker

Geschwindigkeitslimiten auch in anspruchsvolleren Streckensituationen

fehlerfrei erkennen müsste – noch zu mindern. Wer viel unterwegs ist, ist im

Strassenverkehr keinem milderen Mass an Sorgfalt unterworfen. Die guten finanziellen

Verhältnisse des Berufungsklägers haben sich nach seinen Angaben in der

Berufungsverhandlung gegenüber dem Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils durch

eine Steigerung des Erwerbseinkommens noch verbessert (Protokoll der

Berufungsverhandlung S. 2). In Abwägung aller Umstände und mit Hinblick auf die

Gerichtspraxis zu den Geldbussen bei Geschwindigkeitsübertretungen ist die

verschuldensangemessene Busse auf CHF 1'000.– zu bemessen (bei schuldhafter

Nichtbezahlung 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe).

5.

Bei diesem Verfahrensausgang

trägt der Berufungskläger die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (mit

einer Urteilgebühr von lediglich CHF 250.– statt CHF 600.–) sowie die

Kosten des Berufungsverfahrens mit einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF

500.– (Art. 428 Abs. 1 StPO). Für seine Anwaltskosten ist ihm eine

Parteientschädigung für beide Instanzen in Höhe von insgesamt CHF 3'300.–

auszurichten (Obsiegen bei beantragtem Freispruch in ungefähr hälftigem Umfang,

folglich Aufwandsentschädigung zu ca. 50%; Kostennoten 1. Instanz, zzgl.

Hauptverhandlung, und Kostennote 2. Instanz, zzgl. Berufungsverhandlung, bei

den Akten).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: A____ wird in teilweiser

Gutheissung der Berufung der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und

verurteilt zu einer Busse von CHF 1'000.– (bei schuldhafter

Nichtbezahlung 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 und 27 Abs. 1 des

Strassenverkehrsgesetzes, Art. 4a Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung und Art. 22

Abs. 1 der Signalisationsverordnung sowie Art. 106 des Strafgesetzbuches.

Der Beurteilte trägt die Verfahrenskosten im Betrage

von CHF 395.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 250.– für die erste

Instanz sowie die Kosten des Berufungsverfahrens unter Einschluss einer

reduzierten Urteilsgebühr von CHF 500.–.

Dem Berufungskläger wird für das erst- und

zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt

CHF 3'300.– (inkl. MWST und Auslagen) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft

-

Strafgericht

-

Strassenverkehrsamt des Kantons ZG (gemäss Ersuchen)

-

Strassenverkehrsamt des Kantons ZH (neuer Wohnsitzkanton)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz lic.

iur. Aurel Wandeler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.