SB.2018.65
grobe Verletzung der Verkehrsregeln
23. Oktober 2020Deutsch9 min
Mit Urteil des
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2018.65
URTEIL
vom 23.
Oktober 2020
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
Dr. Annatina Wirz , Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 9. März 2018 (ES.2017.817)
betreffend grobe
Verletzung der Verkehrsregeln
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts vom 9. März 2018 wurde A____ der groben Verletzung der
Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe
von 20 Tagessätzen zu CHF 180. – (Probezeit 3 Jahre) sowie zu einer Busse
von CHF 1'600.– verurteilt. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten im Betrag von
CHF 395.– sowie eine Urteilsgebühr von CHF 600.– auferlegt.
Gegen dieses
Urteil erhob A____, vertreten durch [...], Advokat, Berufung. Er beantragt
einen Freispruch, eventualiter Schuldspruch wegen einer einfachen Verletzung
von Verkehrsregeln. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Stellungnahme
vom 5. September 2018 die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils.
Nachdem ein
erster Termin für die Berufungsverhandlung wegen der COVID-19‑Pandemie
hatte verschoben werden müssen und der Berufungskläger den Vorschlag einer
schriftlichen Verfahrenserledigung abgelehnt hatte, fand die
Berufungsverhandlung schliesslich am 23. Oktober 2020 statt. Die
Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Teilnahme an der Verhandlung. Vor den
Schranken ist der Berufungskläger befragt worden. Anschliessend ist sein
Verteidiger zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das
Protokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie
für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Urteile des Strafgerichts kann gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR. 312.0) Berufung erhoben werden. Zur Beurteilung
der Berufung ist gemäss § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der
Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG.257.100) in Verbindung mit
§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)
das Appellationsgericht als Dreiergericht zuständig.
1.2
Der
Berufungskläger ist durch das angefochtene Urteil beschwert und hat ein
Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung (Art. 382 StPO). Er ist somit zur
Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert. Dieses ist form- und fristgerecht
eingereicht worden (Art. 399 StPO), so dass darauf einzutreten ist. Gerügt
werden können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 StPO).
2.
Dem
Berufungskläger wird mit dem angefochtenen Urteil zur Last gelegt, am 29. April
2017.
den Personenwagen [...] über die Schwarzwaldbrücke in Basel in
Fahrtrichtung Grenzacherstrasse gelenkt und dabei unter Hervorrufung und
Inkaufnahme einer ernstlichen Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer die
allgemeine Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 25 km/h (nach Abzug
der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit) überschritten zu
haben. Gemäss Strafbefehl und dem angefochtenen Urteil hat er sich damit der
groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 des
Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, SVG) schuldig gemacht.
3.
3.1
Den
Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG erfüllt, wer Verkehrsregeln
verletzt. Der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist nach der
Gerichtspraxis dann erfüllt, wenn der Lenker eine wichtige Verkehrsvorschrift
in objektiv schwerer Weise missachtet und dadurch die Verkehrssicherheit
ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist
bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Diese setzt die
naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus.
Eine konkrete Gefahr oder Verletzung ist nicht verlangt. In objektiver Hinsicht
fällt eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 25 km/h innerorts unter den
qualifizierten Tatbestand (BGE 143 IV 508 E.1.3 mit Hinweisen). Subjektiv
erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend
verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei
fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Je schwerer die
Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit
subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (statt
vieler, zuletzt BGer 6B_1467/2019 vom 20. Februar 2020 E. 2.2, mit
Hinweis auf BGE 142 IV 93
E. 3.1). Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu
verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in
einem milderen Licht erscheinen lassen (BGer 6B_123/2019 vom 19. Juni
2019.
E.4.1.1; 6B_772/2018 vom 8. November 2018 E. 2.3; 6B_1013/2017
vom 13. April 2018 E. 5.3). Indizien,
welche eine Verkehrsregelverletzung im Einzelfall als weniger gravierend
erscheinen lassen können, können etwa darin bestehen, wenn zu erkennen ist,
dass der Fahrer aus ernsthaften Gründen annahm, sich noch nicht
oder nicht mehr in einer geschwindigkeitsbegrenzten Zone zu befinden (Urteile des
Bundesgerichts 1C_87/2016 vom 13. Juni 2016 E.2.1.2;1C_335/2011 vom 26. Oktober
2011.
E.2.2; 1C_83/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 2).
3.2
Dass
die Innerorts-Signalisation für den Berufungskläger nach Verlassen der Autobahn
zunächst nicht erkennbar gewesen wäre, was er vor der Vorinstanz und auch noch
im Berufungsverfahren geltend machte, muss als widerlegte Schutzbehauptung verworfen
werden. Das Ortsschild "Basel" und das Schild mit der Begrenzung auf
Tempo 50 km/h ist fotografisch dokumentiert und die Behauptung, dieses sei
wegen eines Astes nicht zu sehen gewesen, vermag in keiner Hinsicht zu
überzeugen (auch fotografisch nicht). Selbst wenn dort, was für den
fraglichen Zeitpunkt nicht erwiesen ist, ein Ast in den Sichtbereich vor
das Schild hineingeragt wäre, wäre die Sicht auf die Beschilderung höchstens
allenfalls teilweise und nur für einen bestimmten Moment beeinträchtigt gewesen
(zur Veranschaulichung Foto S. 56). Es kommt hinzu, dass der Berufungskläger
bei seiner Einfahrt in den Innerortsbereich eine Innerortssituation erkennen
musste, in welcher er z.B. aufgrund der Bodenmarkierung Rechtsvortritt zu
gewähren hatte.
Nicht von der
Hand zu weisen ist indessen, dass der Streckenabschnitt, auf welchem später die
Geschwindigkeitsmessung erfolgte, einem Lenker, der die Begrenzung zuvor übersehen
hatte, sich äusserlich nicht ohne Weiteres als Innerortsbereich erschliesst.
Zwischen der Innerorts-Signalisation und dem Streckenabschnitt, für welchen die
zu hohe Geschwindigkeit nachgewiesen wird, liegt eine Brückenauffahrt: Das als
Verzweigungsgebiet erscheinende Strassenbild verändert sich mit der Auffahrt zur
Schwarzwaldbrücke nochmals beträchtlich. In massgeblichen Streckenabschnitt
begünstigen etwa der Umstand, dass die Spur neben der Autobahn entlang verläuft,
sowie das Fehlen von eindeutigen oder charakteristischen Innerortsmerkmalen einen
Irrtum eines Fahrzeuglenkers, der im Streckenabschnitt zuvor den Übergang in
den Innerortsbereich übersehen oder der geglaubt hatte, sich nach der Auffahrt
auf den fraglichen Streckenabschnitt bereits wieder ausserorts zu befinden. Verstärkt
mag eine solche Fehlannahme dadurch geworden sein, dass über dem
Autobahnabschnitt Tempo 80-Schilder angebracht sind, die auch für einen sich im
Irrtum befindenden Lenker auf der Innerortsspur ersichtlich sind. Illustrativ
sind die Fotografien der Auffahrt zum Streckenabschnitt S. 57/58 der
Akten. Unter diesen Umständen kann zumindest nicht widerlegt werden, dass sich
der Berufungskläger, wie er geltend macht, im Zeitpunkt der Messung im
Ausserortsbereich wähnte.
Dieser Irrtum
ist angesichts der objektiv fehlerfreien Beschilderung vorwerfbar und
lässt die Strafbarkeit nicht entfallen. Indessen gehört er, in Anbetracht der bezeichneten
Umstände, zu solchen Irrtümern, die eine objektiv schwerwiegende
Geschwindigkeitsübertretung subjektiv als weniger gravierend erscheinen lassen.
Dies erfolgt mit der Konsequenz, dass das Fehlverhalten des Berufungsklägers
den Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 (und nicht 2) SVG erfüllt und ein
entsprechender Schuldspruch ergeht. In diesem Sinn ist der angefochtene
Schuldspruch in teilweiser Gutheissung der Berufung zu korrigieren.
4.
Zu bestrafen ist
der Berufungskläger demzufolge mit einer Busse
(Art. 90 Abs. 1 SVG). Das objektive Verschulden wiegt – im
Rahmen des nicht qualifizierten Tatbestands von Art. 90 Abs. 1 SVG – eher hoch.
Es bleibt dabei, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung um 25 km/h innerorts
(75 km/h statt 50 km/h) objektiv als gravierend zu bezeichnen ist. Dass der
Berufungskläger laut eigener Aussage als Aussendienstmitarbeiter aus
beruflichen Gründen viel mit dem Auto unterwegs ist, vermag den Tatvorwurf
weder zu erschweren – etwa im Sinne, dass er als geübter Lenker
Geschwindigkeitslimiten auch in anspruchsvolleren Streckensituationen
fehlerfrei erkennen müsste – noch zu mindern. Wer viel unterwegs ist, ist im
Strassenverkehr keinem milderen Mass an Sorgfalt unterworfen. Die guten finanziellen
Verhältnisse des Berufungsklägers haben sich nach seinen Angaben in der
Berufungsverhandlung gegenüber dem Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils durch
eine Steigerung des Erwerbseinkommens noch verbessert (Protokoll der
Berufungsverhandlung S. 2). In Abwägung aller Umstände und mit Hinblick auf die
Gerichtspraxis zu den Geldbussen bei Geschwindigkeitsübertretungen ist die
verschuldensangemessene Busse auf CHF 1'000.– zu bemessen (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe).
5.
Bei diesem Verfahrensausgang
trägt der Berufungskläger die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (mit
einer Urteilgebühr von lediglich CHF 250.– statt CHF 600.–) sowie die
Kosten des Berufungsverfahrens mit einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF
500.– (Art. 428 Abs. 1 StPO). Für seine Anwaltskosten ist ihm eine
Parteientschädigung für beide Instanzen in Höhe von insgesamt CHF 3'300.–
auszurichten (Obsiegen bei beantragtem Freispruch in ungefähr hälftigem Umfang,
folglich Aufwandsentschädigung zu ca. 50%; Kostennoten 1. Instanz, zzgl.
Hauptverhandlung, und Kostennote 2. Instanz, zzgl. Berufungsverhandlung, bei
den Akten).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird in teilweiser
Gutheissung der Berufung der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und
verurteilt zu einer Busse von CHF 1'000.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 und 27 Abs. 1 des
Strassenverkehrsgesetzes, Art. 4a Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung und Art. 22
Abs. 1 der Signalisationsverordnung sowie Art. 106 des Strafgesetzbuches.
Der Beurteilte trägt die Verfahrenskosten im Betrage
von CHF 395.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 250.– für die erste
Instanz sowie die Kosten des Berufungsverfahrens unter Einschluss einer
reduzierten Urteilsgebühr von CHF 500.–.
Dem Berufungskläger wird für das erst- und
zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt
CHF 3'300.– (inkl. MWST und Auslagen) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft
-
Strafgericht
-
Strassenverkehrsamt des Kantons ZG (gemäss Ersuchen)
-
Strassenverkehrsamt des Kantons ZH (neuer Wohnsitzkanton)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.