SB.2018.67
mehrfacher Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes sowie mehrfache Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern
8. Mai 2020Deutsch15 min
Urteil hat A____, vertreten durch ihre Anwältin, Berufung angemeldet und diese mit
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2018.67
URTEIL
vom 8.
Mai 2020
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz, Prof. Dr. Daniela
Thurnherr, Dr. Cordula Lötscher
und
Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungsklägerin
c/o [...]
Beschuldigte
vertreten durch [...], Rechtsanwältin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung
gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 6. Februar 2018
betreffend mehrfacher Förderung
des rechtswidrigen Aufenthaltes sowie mehrfache Beschäftigung von
Ausländerinnen und Ausländern
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 6. Februar 2018 wurde A____ – auf Einsprache
gegen zwei Strafbefehle hin und in zusammengelegten Verfahren – der mehrfachen
Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts sowie des mehrfachen Beschäftigens von
Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung schuldig erklärt und verurteilt
zu einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu CHF 100.–, mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer
Busse von CHF 4'200.–.
Gegen dieses
Urteil hat A____, vertreten durch ihre Anwältin, Berufung angemeldet und diese mit
Eingabe vom 29. Januar 2019 begründet. Sie stellt die Anträge, die Beschuldigte
unter o/e Kostenfolge vollumfänglich freizusprechen und ihr eine Genugtuung
zuzusprechen. Weiter sei auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu
verzichten und der Berufungsklägerin für das vorliegende Verfahren die amtliche
Verteidigung zu bewilligen. Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Stellungnahme
verzichtet und mitgeteilt, aus ihrer Sicht spreche nichts gegen die
Durchführung eines schriftlichen Verfahrens. Mit Verfügung vom 7. März 2019 hat
die Instruktionsrichterin dem Antrag der Berufungsklägerin deshalb entsprochen
und das schriftliche Verfahren angeordnet.
Der vorliegende
Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der
Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus
dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Urteile des Strafgerichts kann gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR. 312.0) Berufung erhoben werden. Zur Beurteilung
der Berufung ist gemäss § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der
Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG.257.100) in Verbindung mit
§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)
das Appellationsgericht als Dreiergericht zuständig.
1.2
Die
Berufungsklägerin ist durch das angefochtene Urteil beschwert und hat ein
Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung (Art. 382 StPO). Sie ist somit
zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert. Dieses ist form- und fristgerecht
eingereicht worden (Art. 399 StPO), so dass darauf einzutreten ist.
1.3
Gemäss
Art. 406 Abs. 2 StPO kann die Verfahrensleitung mit dem Einverständnis der
Parteien das schriftliche Verfahren anordnen, wenn die Anwesenheit der
beschuldigten Person nicht erforderlich ist und Urteile des Einzelgerichts
Gegenstand der Berufung sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
Die Berufung wird deshalb im schriftlichen Verfahren behandelt.
2.
2.1
Die
Vorinstanz hat ihre Schuldsprüche im Wesentlichen gestützt auf die
Feststellungen gefällt, welche der Fahndungsdienst der Kantonspolizei anlässlich
der am 16. Juni 2014 und 28. Januar 2015 (Strafbefehl vom 8. September 2015) sowie
am 9. Dezember 2015 und 8. März 2016 (Strafbefehl vom 22. März 2017) im
Massagesalon B____ durchgeführten Kontrollen gemacht hat. Des Weiteren hat sie auf
die Aussagen des erstinstanzlich befragten, bei einer der Fahndungen involvierten
Polizeibeamten abgestellt (Auss. C____, erstinstanzliches Urteil S. 9, m.H. auf
erstinstanzliches Protokoll S. 4). Die Polizeibeamten hatten die genannten
Kontrollen in ziviler Kleidung durchgeführt und sich erst als Polizisten zu
erkennen gegeben, nachdem sie in den B____ Massagesalon hereingelassen worden
waren (Polizeikontrollen vom 16. Juni 2014 und 28. Januar 2015) bzw. nachdem sie
sich in den Räumlichkeiten des Salons mit dessen Angestellten über die
verschiedenen angebotenen Dienstleistungen unterhalten hatten (Polizeikontrollen
vom 9. Dezember 2015 und 8. März 2016).
2.2
Die
Berufungsklägerin führt vorab an, da das Strafgericht mutmasslich von der
ersten Gerichtsschreiberin und damit entgegen der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung bzw. nicht korrekt zusammengesetzt worden sei, sei der Entscheid
bereits aus diesem Grund aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen (Berufungsbegründung S. 4). Weiter macht sie – wie
bereits vor erster Instanz – in prozessualer Hinsicht geltend, dass die Beweise
aus nicht legitimierter verdeckter Fahndung resultierten und daher unverwertbar
seien. Weiter liege eine unzulässige Tatprovokation seitens der Beamten vor und
hätten ebenfalls unzulässige verdeckte Hausdurchsuchungen stattgefunden. Auch die
Rapporte, auf welche sich die Vorinstanz stütze, seien nicht verwertbar, da die
Berufungsklägerin keine Möglichkeit gehabt habe, sämtlichen rapportierenden
Fahndern Ergänzungsfragen zu stellen. Die – überdies unzureichende – Konfrontation
mit dem Zeugen C____ genüge dabei nicht (vgl. Berufungsbegründung S. 7-11). Die
Berufungsklägerin führt weiter aus, es werde im erstinstanzlichen Urteil auf
nicht weniger als ein Dutzend unkonfrontierte Behauptungen von Belastungszeugen
abgestellt. Diese seien unverwertbar und aus den Akten zu weisen (Berufungsbegründung
S. 11-14). Schliesslich, so die Verteidigung, sei ihre Mandantin mehrfach ohne
Anwesenheit der Verteidigerin einvernommen worden. Sämtliche solchermassen in
Umgehung der Verteidigung erhobenen Beweise seien ebenfalls unverwertbar und
aus den Akten zu weisen (Berufungsbegründung S. 14). In der Sache führt die
Berufungsklägerin aus, es bestünden erhebliche und unüberwindbare Zweifel an
sämtlichen angeklagten Vorwürfen, weshalb die Beschuldigte freizusprechen sei (Berufungsbegründung
S. 15-21). Abschliessend beantragt sie die Zusprechung einer
Entschädigung, da sie einen Tag ungerechtfertigt in Polizeigewahrsam gewesen
sei.
2.3
In
Bezug auf den Vorwurf, dass die Beweise aus nicht legitimierter verdeckter
Fahndung resultierten und daher unverwertbar seien, ist Folgendes festzuhalten:
2.3.1
Mit
den bereits per 1. Mai 2013 in Kraft getretenen Artikeln 285a und 298a ff. StPO
sind die Begriffe der verdeckten Ermittlung und der verdeckten Fahndung gesetzlich
definiert, gegeneinander abgegrenzt und die Voraussetzungen für deren Zulässigkeit
im Strafprozessrecht verankert worden. Diese bundesrechtlichen Bestimmungen
erfassen allerdings ausschliesslich jene Fälle, in denen bereits ein Verdacht
auf eine strafbare Handlung besteht. Das Bundesgericht hat dazu ausgeführt, dass
dieser Verdacht zwar bloss vage sein könne, aber nicht gänzlich unbestimmt sein
dürfe. Es erschienen indessen manchmal im Interesse der Prävention Ermittlungen
gegen Straftaten notwendig, selbst wenn zu Beginn der verdeckten
Ermittlungstätigkeit kein Tatverdacht vorliege. Es gehe hier um Handlungen von
Polizeiorganen vor einem Strafverfahren, welche der Verhinderung oder
Erkennung einer möglichen Straftat dienen würden. Solche Vorermittlungen
könnten sich gegen jede Art von schwerwiegenden Straftaten richten (BGE 143 I 353 E. 5.4 f. S. 361 f.). Die Grenze zwischen polizeirechtlicher und
strafprozessualer Tätigkeit verlaufe in der Praxis fliessend und eine klare
Trennung sei nicht immer möglich. Das entscheidende Abgrenzungskriterium für
die Anwendbarkeit der StPO sei der strafprozessuale Anfangsverdacht (BGE 143 IV 27 E. 2.5 S. 32; BGer 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1.3.1). Verdeckte
Ermittlung und Fahndung gemäss StPO seien lediglich zur Abklärung bereits
begangener bzw. in Ausführung begriffener Straftaten zulässig. Erfolgten
Ermittlungshandlungen vor Vorliegen eines Tatverdachts im Rahmen einer
Kontaktnahme oder Vorermittlung zur Verhütung künftiger Straftaten, handle es
sich nicht um Massnahmen des Strafprozessrechts, sondern um eine klassische präventive
polizeiliche Tätigkeit, deren Regelung in der Kompetenz der Kantone liege
(BGE 143 IV 27 E. 2.5 S. 32; 140 I 353 E. 5.5.1 u. 5.5.2 S. 362 f.).
Betreffend diese präventive Vorermittlung im Sinne eines polizeilichen Tätigwerdens
zur Verhinderung oder Erkennung zukünftiger möglicher Delikte enthalte das
Bundesrecht auch nach der Neuregelung der verdeckten Ermittlung und verdeckten
Fahndung keine Bestimmungen (BGE 140 I 353 E. 5.5.1 S. 362; s. auch BGE 143 IV 27 E. 2.5 S. 32). Aus den Gesetzesmaterialen ergebe sich die gesetzgeberische
Absicht, die präventive verdeckte Vorermittlung der kantonalen Regelung –
insbesondere im jeweiligen kantonalen Polizeirecht – zu überlassen. Nach der
Auffassung der Rechtskommission des Nationalrats könne der Bund auch gar keine
Gesetzesgrundlagen für die präventive verdeckte Vorermittlung schaffen, da es
sich dabei nicht um Massnahmen des Strafprozessrechts handle, zu dessen
Regelung der Bund nach Art. 123 Abs. 1 Bundesverfassung (BV, SR 101) befugt sei
(BGE 143 I 353 E. 5.5.2 S. 363 m.V.a. BBl 2012 5596 Ziff. 2.2.2).
Dass diese
Abgrenzung heikel sein kann, zeigt sich gerade in einem Grundsatzentscheid des
Bundesgerichts zu diesem Thema selbst: So lässt es das Bundesgericht im BGE 140 I 353 zunächst genügen, dass der Verdacht auf eine strafbare Handlung „auch ein
bloss vager“ sei, um bereits von verdeckter Fahndung zu sprechen (E. 5.4 S.
361). Im selben Entscheid hält es indessen gleichzeitig fest, dass das
Vorermittlungsverfahren (in casu gemäss PolG ZH) „die polizeiliche Tätigkeit
ohne konkreten Tatverdacht vor einem strafprozessualen Vorverfahren im Sinne
von Art. 299 ff. StPO“ betreffe. Es legt dar: „Unter Vorermittlungen sind
Abklärungen und Massnahmen der Polizei zu verstehen, die auf
Verdachtsbegründung ausgerichtet sind oder die auf einem bloss vagen, noch
unbestimmten Anfangsverdacht, kriminalistischen Erfahrungswerten oder auf einer
blossen Vermutung oder Hypothese gründen, die ohne vorgängige Konkretisierung
und Verdichtung (oder Entkräftung) für die Einleitung eines
gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens gemäss Art. 306 StPO nicht genügen.
Typisch ist solches Handeln, wenn die Polizei Meldungen aus der Bevölkerung
über verdächtige Wahrnehmungen nachgeht. Vorermittlungen ermöglichen der
Polizei das Erkennen, dass bestimmte Straftaten begangen worden sind oder
gestützt auf einen bereits gefassten Tatentschluss kurz vor der Ausführung
stehen könnten. Vorermittlungen bezwecken die Feststellung, ob überhaupt
strafprozessual abzuklärende Sachverhalte vorliegen oder nicht, um im
bejahenden Fall eine möglichst gute Ausgangslage für das nachfolgende
Vorverfahren gemäss StPO zu schaffen oder auch (weitere) Straftaten zu
verhindern“ (E. 6.1 S. 365).
2.3.2
Vorliegend
handelt es sich um Einsätze von nicht als solchen erkennbaren Polizeibeamten im
Rahmen der routinemässig durchzuführenden Kontrolltätigkeit der Polizeieinheit "Fachgruppe
Milieu" (erstinstanzliches Urteil S. 4, m.H. auf Auss. C____, erstinstanzliches
Protokoll S. 3). Es liegen somit polizeiliche Vorermittlungen zum Zweck der
Feststellung vor, ob überhaupt strafprozessual abzuklärende Sachverhalte vorliegen.
Diese stellen eine in die polizeilichen Kompetenzen fallende verdeckte Fahndung
dar. Somit sind die Bestimmungen der StPO zur verdeckten Ermittlung und
Fahndung nicht anwendbar und untersteht dieses Handeln der Reglementierung
durch das kantonale Polizeigesetz (PolG, SG 510.100). Entsprechend ist die Legitimität
der zur Debatte stehenden Einsätze im Rahmen dieser Bestimmungen zu prüfen.
2.4
2.4.1
Gemäss
§ 33a PolG hat die verdeckte Fahndung zum Zweck, "mit Angehörigen der
Polizei, deren wahre Identität und Funktion nicht erkennbar ist, im Rahmen
kurzer Einsätze ohne Verwendung einer Legende die Vorbereitung von Verbrechen und
Vergehen zu erkennen oder Straftaten zu verhindern“ (§ 33a Abs. 1 PolG). Die
Anordnung entsprechender Polizeieinsätze hat durch die zuständige Gruppenchefin
oder den zuständigen Gruppenchef zu erfolgen und bedarf innerhalb von 48
Stunden nach dem Einsatz der Genehmigung durch eine Polizeioffizierin oder einen
Polizeioffizier (§ 33a Abs. 3 PolG).
Festzuhalten
ist, dass sich den Akten weder eine Anordnung der Einsätze durch den
zuständigen Gruppenchef noch eine nachträgliche Genehmigung derselben innert 48
Stunden entnehmen lässt. Die Berufungsklägerin lässt deshalb ausführen, dass
sämtliche im Zusammenhang mit den Einsätzen erhobenen Beweise rechtswidrig und
unverwertbar seien. Die Vorinstanz hat dazu erwogen, es handle sich bei den
Vorgaben der Anordnung resp. Genehmigung um blosse Ordnungs- und nicht um
Gültigkeitsvorschriften. Deren Verletzung tangierten die Verwertbarkeit der
erhobenen Beweise nicht, so dass gleichwohl darauf abgestellt werden dürfe (erstinstanzliches
Urteil S. 5).
2.4.2
Gemäss
Art. 141 Abs. 3 StPO sind Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften
verletzt wurden, verwertbar. Anderes gilt für Beweise, welche in Verletzung von
Gültigkeitsvorschriften erhoben wurden. Diese dürfen nur dann verwertet werden,
wenn sie zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich sind (Art. 141 Abs. 2
StPO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts gelten als
Gültigkeitsvorschriften die Regeln, die ausschliesslich oder vorrangig den
Schutz der beschuldigten Person bezwecken. Demgegenüber dienen
Ordnungsvorschriften in erster Linie der äusseren Ordnung des Verfahrens (Gless, in: Basler Kommentar StPO, Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], 2.
Auflage 2014, Art. 141 N 67 m.w.H.).
Den Materialien
zur Gesetzesentstehung ist zu entnehmen, dass das Parlament bei der Normierung
der präventiven verdeckten Fahndung und Ermittlung primär den Schutz der
Betroffenen vor ungerechtfertigten Grundrechtseingriffen vor Augen hatte. Ziel
der Schaffung kantonaler Normen für die präventive verdeckte Ermittlung und
Fahndung war es, die mit der Aufhebung des Bundesgesetzes über die die
verdeckte Ermittlung (BVE) entstandene Gesetzeslücke auf Initiative einer
grossrätliche Motion hin zu schliessen. Unbestritten war dabei die Notwendigkeit
verdeckter polizeilicher Fahndung und Ermittlung im Vorfeld von Straftaten. Die
Schaffung der kantonalen Normen diente gemäss dem Bericht der Justiz-, Sicherheit
und Sportskommission des Grossen Rates vom 12. Dezember 2012 (nachfolgend: Bericht)
zum Ratschlag und Entwurf zur Teilrevision des PolG des Regierungsrates vom 22.
Mai 2012 (nachfolgend: Ratschlag) einem „grösstmöglichen Ausbau der
Rechtsstaatlichkeit“, da sowohl die verdeckte Fahndung wie auch die verdeckte
Ermittlung mit Grundrechtseingriffen verbunden seien. Es wird festgehalten, das
Gesetz müsse präzise festlegen, unter welchen Voraussetzungen präventive
polizeiliche Vorermittlungstätigkeiten angeordnet werden dürften, da eine
präzise Rechtsgrundlage für die betroffenen Personen, aber auch für die rechtsanwendenden
Behörden Rechtssicherheit schaffe (s. Bericht S. 3 f.). Folglich dienen
die in § 33a PolG vorgeschriebenen Abläufe vorrangig dem Schutz der
Betroffenen. Es handelt sich deshalb bei der vorgesehenen Genehmigungspflicht
gemäss § 33a Abs. 3 PolG um eine Gültigkeitsvoraussetzung und nicht um eine
blosse Ordnungsvorschrift.
2.4.3
Vorliegend
hätten nach dem Gesagten die zur Debatte stehenden Polizeikontrollen zumindest innerhalb
von 48 Stunden nach deren Durchführung durch eine Polizeioffizierin oder einen
Polizeioffizier genehmigt werden müssen (§ 33a Abs. 3 PolG). Da dies jedoch bei
keiner Kontrolle geschehen ist und es sich bei dieser Vorschrift wie erwogen um
eine Gültigkeitsvorschrift handelt, dürfen die durch die Kontrollen erlangten
Erkenntnisse nicht als Beweismittel verwendet werden. Die gegen die Berufungsklägerin
verwendeten Beweise und Indizien leiten sich allesamt aus den bei den
polizeilichen Kontrollen gewonnenen Informationen ab oder ergeben sich aus den
aufgrund dieser Kontrollen erhobenen Beweisen. Sie sind deshalb in Anwendung
von Art. 141 Abs. 2 und 4 StPO nicht verwertbar. Auch vermag der Vorwurf der
mehrfachen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts und der mehrfachen
Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung das
Verwertungsverbot nicht aufzuheben, müssten doch dafür die Beweise zur
Aufklärung „schwerer Straftaten unerlässlich“ sein ([Art. 141 Abs. 2 StPO]; s. dazu
Gless, a.a.O., Art. 141 N 72). Vorliegend
handelt es sich jedoch zweifellos nicht um schwere Straftaten, welche eine
solche Aufhebung des Beweisverwertungsverbots zur Folge hätten. Da sich dieses
sodann auf Folgebeweise erstreckt, kann auch auf die Aussagen des Zeugen und
Polizeibeamten C____ nicht abgestellt werden.
Zusammenfassend
Dispositiv
liegen demnach keine oder zumindest nur ungenügende Beweise und Indizien vor,
um die gegen die Berufungsklägerin erhobenen Strafvorwürfe als erstellt zu
erachten. Die Berufungsklägerin ist somit freizusprechen (s. auch AGE SB.2016.100
vom 26. Juni 2018, dem ein vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde lag).
2.4.4 Bei
diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren Vorbringen der Berufungsklägerin
(s. dazu vorne E.2.2). Der Vollständigkeit halber ist immerhin festzuhalten,
dass die Ausführungen der Vorinstanz zum Konfrontationsrecht insofern nicht
korrekt sind, als dass das Bundesgericht in einem neueren Entscheid
festgehalten hat, auf eine Konfrontation des Angeklagten mit dem
Belastungszeugen oder auf dessen ergänzende Befragung könne nur unter
besonderen Umständen verzichtet werden und die Fragen an Belastungszeugen dürften
nicht in antizipierter Beweiswürdigung für unerheblich erklärt werden (BGer 6B_510/2013
vom 3. März 2014 E. 1.3.2). Insbesondere ist dabei – entgegen den
Erwägungen der Vorinstanz, welche sich auf einen älteren Entscheid des
Bundesgerichts beziehen – auch unerheblich, ob die belastende Aussage lediglich
eines von mehreren Gliedern einer Indizienkette bildet, oder ob ihr ausschlaggebende
Bedeutung zukommt. Da jedoch vorliegend wie erwähnt bereits aus anderen Gründen
ein Freispruch erfolgt, hat es damit sein Bewenden.
2.5. Wie
sich aus den Akten ergibt, wurde der gegen die Berufungsklägerin erlassene
Strafbefehl im Strafregister bereits als rechtskräftiges Urteil eingetragen
(act. 4, Ordner S. 4). Dies ist entsprechend dem vorliegenden Entscheid zu
berichtigen.
3.
3.1 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Staat sämtliche Kosten zu tragen. Der
Freispruch erfolgt kostenlos und der Berufungsklägerin ist für das erst- und
für das zweitinstanzliche Verfahren je eine Parteientschädigung aus der
Gerichtskasse zu leisten (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Für das
erstinstanzliche Verfahren hat die Verteidigerin einen Aufwand von 18,32
Stunden à CHF 250.– sowie Auslagen in Höhe von CHF 75.–, zuzüglich 7,7 % MWST
von CHF 358.40 geltend. Dies erscheint angemessen, so dass der
Berufungsklägerin eine Parteientschädigung gemäss Aufstellung, zuzüglich 3
Stunden Hauptverhandlung, total CHF 5'820.10 aus der Gerichtskasse auszurichten
ist.
Die
Verteidigerin macht mit ihrer Honorarnote für das zweitinstanzliche Verfahren
einen Aufwand von 15,33 Stunden à CHF 250.– sowie Auslagen in Höhe von CHF 27.40
geltend, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 297.30 geltend. Dies erscheint
angemessen, so dass der Berufungsklägerin eine Parteientschädigung von total
CHF 4'157.70 aus der Gerichtskasse auszurichten ist.
3.2 Die
Berufungsklägerin beantragt zudem eine Entschädigung bzw. Genugtuung für die zu
Unrecht erlittene Haft gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO. Gemäss Akten wurde
die Berufungsklägerin am 22. Februar 2017 aus der Festnahme zur Befragung
vorgeführt, wobei sich weder der Vorführungsbefehl noch die Entlassungsanzeige
in den Akten befinden. Gemäss am 27. Januar 2020 erfolgter telefonischer
Erkundigung der Instruktionsrichterin bei der Haftleitstelle wurde die
Berufungsklägerin am 21. Februar 2017 abends und am 22. Februar 2017 – wiederum
abends – entlassen. Sie befand sich somit 24 Stunden im Polizeigewahrsam, wofür
sie praxisgemäss mit CHF 200.– zu entschädigen ist.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufungsklägerin A____ wird vom
Vorwurf der mehrfachen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts und vom Vorwurf
der mehrfachen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung
kostenlos freigesprochen.
Der Berufungsklägerin wird gemäss Art. 429 Abs. 1 lit.
c StPO eine Haftentschädigung von CHF 200.– für 1 Tag Untersuchungs- und
Sicherheitshaft ausgerichtet.
Der Berufungsklägerin werden für das erstinstanzliche
Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 5'820.10 (inkl. MWST und Auslagen)
und für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'157.70
(inklusiver MWST und Auslagen) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Staatsanwaltschaft
-
Strafgericht
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Patrizia Schmid
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).