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Entscheid

SB.2018.68

gewerbsmässiger Betrug sowie mehrfache Urkundenfälschung (BGer 6B_178/2021)

21. September 2020Deutsch38 min

dieses Urteil hat der Verteidiger mit Eingabe vom 25. Juni 2018 im Namen und Auftrag

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2018.68

URTEIL

vom 21.

September 2020

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), lic.

iur. Cla Nett , Dr.

Marie-Louise Stamm

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

Wohnort unbekannt Beschuldigter

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatklägerin

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 2. Februar 2018

betreffend gewerbsmässigen Betrug

und mehrfache Urkundenfälschung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit

Urteil des Strafgerichts vom 2. Februar 2018 wurde A____ des gewerbsmässigen

Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig erklärt und verurteilt zu

90 Tagen Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts

Basel-Stadt vom 19. August 2016. A____ wurden die Verfahrenskosten sowie eine

Urteilsgebühr auferlegt; seinem amtlichen Verteidiger wurde ein Honorar aus der

Gerichtskasse zugesprochen.

Gegen

dieses Urteil hat der Verteidiger mit Eingabe vom 25. Juni 2018 im Namen und Auftrag

von A____ (nachfolgend: Berufungskläger) Berufung angemeldet und erklärt. Er

beantragt die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Nichteintreten auf

die Anklage der Staatsanwaltschaft, eventuell sei der Fall an die

Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, subeventualiter habe ein Freispruch zu

ergehen, alles unter o/e-Kostenfolge. Weder die Staatsanwaltschaft noch die

Privatklägerin haben innert Frist Anschlussberufung erklärt oder Nichteintreten

auf die Berufung beantragt. Mit Berufungsbegründung vom 30. August 2018 macht

der Verteidiger eine Verletzung des Prinzips der Verfahrenseinheit, des

Anspruchs auf ein faires Verfahren, insbesondere des rechtlichen Gehörs sowie eine

Verletzung des Grundsatzes „ne bis in idem“ geltend. In rechtlicher Hinsicht argumentierte

er, die neu angeklagten Delikte gingen in der Gewerbsmässigkeit auf, das Gleiche

gelte für die Urkundenfälschung, weshalb auf die Anklage nicht einzutreten sei.

Eventualiter sei dem Berufungskläger das Urteil nicht persönlich eröffnet

worden, weshalb der Strafbefehl als nicht rechtsgültig zugestellt zu gelten

habe. Mit Berufungsantwort vom 7. September 2018 beantragte die

Staatsanwaltschaft unter Verweis auf die vorinstanzliche Urteilsbegründung die

Abweisung der Berufung. Die Privatklägerin liess sich innert Frist nicht

vernehmen. Mit Eingabe vom 15. Juni 2020 stellte der Verteidiger ein

Dispensationsgesuch für seinen Mandanten. Mit Verfügung vom 16. Juni 2020 wurde

der Berufungskläger antragsgemäss vom Erscheinen zur Hauptverhandlung

dispensiert. Die Akten SB.2015.116 wurden beigezogen.

Die

Berufungsverhandlung hat am 21. September 2020 in Anwesenheit des Verteidigers

stattgefunden. Für seine Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll

verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,

SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte

zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Dies

ist vorliegend der Fall. Auf die nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO durch den

Verteidiger namens und im Auftrag des Berufungsklägers form- und fristgerecht

angemeldete und erklärte Berufung ist einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht

ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des

baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein

Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.2

1.2.1

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen

einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessenes,

Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige

Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Nach Art.

399.

Abs. 3 StPO hat die Partei, welche Berufung angemeldet hat, in ihrer

Berufungserklärung anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in

Teilen anficht, welche Abänderungen sie verlangt und welche Beweisanträge sie

stellt. Bei einer nur teilweisen Anfechtung des Urteils ist in der

Berufungserklärung nach Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, worauf sich

die Berufung bezieht. Der Gegenstand der Berufung wird damit insofern definitiv

festgelegt, als nach Ablauf der Rechtsmittelfrist der Umfang der Anfechtung nur

noch eingeschränkt, nicht aber ausgedehnt werden kann (Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 399 N

6). Die nicht angefochtenen Urteilpunkte werden – unter dem Vorbehalt von Art.

404.

Abs. 2 StPO – rechtskräftig (BGer 6B_492/2018 vom 13. November 2018 E.

2.3).

1.2.2

Der

Verteidiger macht zunächst verschiedene Verfahrensmängel geltend. Zudem richtet

sich die Berufung gegen die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche

Qualifikation des nicht explizit bestrittenen Sachverhalts als gewerbsmässiger

Betrug und mehrfache Urkundenfälschung. Angefochten sind somit die

Schuldsprüche und damit verbunden auch die vorinstanzliche Strafzumessung sowie

die Kostenfolge. Da das vorinstanzliche Urteil somit mit Ausnahme der Entschädigung

des Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren im Ganzen angefochten ist,

sind sämtliche Punkte des Urteils vom 2. Februar 2018 im

Berufungsverfahren zu überprüfen.

1.3

Der

Berufungskläger ist von der Pflicht zur Teilnahme an der Berufungsverhandlung

auf Gesuch seines Verteidigers dispensiert worden (Akten S. S. 484 f.). Die Berufungsverhandlung

wurde in Anwesenheit des Verteidigers durchgeführt. Das Abwesenheitsverfahren

kommt in einem solchen Fall nicht zur Anwendung (Art. 336 Abs. 3 i.V. mit

Art. 405 Abs. 1 und 2 StPO; AGE SB.2014.97 vom 15. Januar 2016 E. 1.4; Wyder, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger

[Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage

2014., Art. 336 N 19; Schmid/Jositsch,

Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage 2018, Art. 336

N 8).

2.

2.1

Der Verteidiger macht eine Reihe von

Verfahrensmängeln geltend, welche zur Rückweisung des Verfahrens an die

Staatsanwaltschaft bzw. an die erste Instanz führen müssten.

2.2

Die

Berufung ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel, das zu einem

neuen Urteil führt, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408

StPO). Ein Kassationsentscheid rechtfertigt sich nur bei wesentlichen Mängeln

des erstinstanzlichen Verfahrens, durch welche in schwerwiegender Weise in die

Rechte des Beschuldigten oder anderer Parteien eingegriffen wird und die im

Berufungsverfahren ohne den Verlust einer Instanz nicht mehr behoben werden

können (Art. 409 Abs. 1 StPO). In Frage kommen dabei etwa die nicht richtige

Besetzung des Gerichts, fehlende Zuständigkeit, unterbliebene korrekte

Vorladung, Verweigerung von Teilnahmerechten, nicht gehörige Verteidigung,

Abstützen des Urteils auf nicht verwertbare Beweise oder die unterbliebene

Behandlung bzw. Beurteilung aller Anklage-, Einziehungs- und Zivilpunkte

(eingeschlossen die unzulässige Verweisung des Zivilpunktes auf den Zivilweg).

In diesen Fällen hätte die Nachholung der in der ersten Instanz unterbliebenen

Vorkehren den Verlust einer Instanz zur Folge. Ein solches Verfahren wäre im

Sinne von Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)

nicht mehr «fair» (Eugster,

a.a.O., Art. 409 StPO N 1; Schmid/Jositsch,

a.a.O., Art. 409 N 2; BGer 6B_1084/2019 vom 9. September 2020 E. 2.4.2).

3.

3.1

Der Verteidiger macht geltend, er

habe seit der Entlassung des Berufungsklägers aus dem Strafvollzug keinen Kontakt

mehr zu jenem gehabt. Die Zustellung an den amtlichen Verteidiger könne nicht

als rechtsgenügliche Eröffnung eines Strafbefehls erachtet werden. Vielmehr

hätte der Strafbefehl dem Berufungskläger persönlich eröffnet werden müssen.

Der Staatsanwaltschaft sei überdies bekannt gewesen, dass der Berufungskläger

die Schweiz nach der Verbüssung seiner Freiheitsstrafe würde verlassen müssen

und daher mit Zustellproblemen zu rechnen sein werde. Das Versäumnis der

rechtzeitigen Eröffnung des Strafbefehls stelle eine Verletzung des rechtlichen

Gehörs des Berufungsklägers – welcher infolge der stillschweigenden

Verfahrensabtrennung nichts von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen wisse – dar. Sowohl

die Staatsanwaltschaft als auch das Strafgericht hätten das Verfahren aufgrund

dieser Verfahrenshindernisse in Anwendung von Art. 314 StPO sistieren müssen,

was sie zu Unrecht nicht getan hätten. Das Verfahren sei daher zur neuen

Beurteilung respektive Sistierung an die Vorinstanz, eventualiter an die

Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Berufungsbegründung Ziff. 12 p. 7 f. Akten

S. 474 f., Prot. Berufungsverhandlung p. 2).

3.2

3.2.1

Gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO

kann die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung unter anderem sistieren, wenn der

Aufenthalt der Täterschaft unbekannt ist und somit vorübergehende

Verfahrenshindernisse bestehen (Omlin,

in: Basler Kommentar StPO, a.a.O., Art. 314 N 13; vgl. dazu Daphinoff, Das

Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss.

Fribourg, Zürich 2012, S. 544 m.w.H.; Ricklin,

in: Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage, Art. 88 N 3; Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 314 N 7). Bei Personen mit

unbekanntem Aufenthalt bzw. im Fall eines voraussichtlich unzustellbaren

Strafbefehls ist kein Strafbefehlsverfahren durchzuführen, da nicht feststeht, ob

die beschuldigte Person vom Strafbefehl Kenntnis nimmt und in Kenntnis der

Sache auf eine Einsprache verzichtet und ob sie versteht bzw. verstehen kann,

worum es im Strafbefehl geht (vgl. dazu Daphinoff, a.a.O., S. 544). Art. 329 Abs. 2 StPO sieht ausserdem vor, dass eine

Sistierung des Verfahrens vor erster Instanz zu erfolgen hat, wenn der Täter

nicht verfolgt werden kann, namentlich wenn die Prozessvoraussetzungen nicht

erfüllt sind oder Verfahrenshindernisse gemäss Art. 329 Abs. 1 lit. b und c

StPO bestehen. Ein solches Verfahrenshindernis wäre das vom Verteidiger ins

Recht geführte Verbot der doppelten Strafverfolgung gemäss Art. 11 StPO (vgl.

dazu unten E. 6.3 f.), nicht jedoch die Auslandabwesenheit des Berufungsklägers

(Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, a.a.O., Art. 329 N 13).

3.2.2

Es stellt sich die Frage, ob im

vorliegenden Fall ein Strafbefehlsverfahren durchgeführt werden durfte und

damit im Zusammenhang, ob ein gültiges Zustelldomizil bei der Verteidigung

bestand. Am 27. Juli 2017 wurde dem Verteidiger (bzw. seiner Substitutin) der

Strafbefehl vom 21. Juli 2017 zugestellt (Akten S. 354), worauf dieser namens

und im Auftrag des Berufungsklägers Einsprache erhob (Schreiben vom 2. August

2017.

Akten S. 355). Auf Anfrage der Strafgerichtspräsidentin vom 13. November

2017.

betreffend Terminierung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und Adresse

des Klienten teilte der Verteidiger mit, die Adresse sei unbekannt, jedoch

erklärte er sich mit einer Dispensation des Berufungsklägers für die

Hauptverhandlung einverstanden bzw. beantragte diese namens und im Auftrag

seines Klienten (vgl. Notiz vom 13. November 2017 Akten S. 373). Es gilt in

diesem Zusammenhang zu beachten, dass der Berufungskläger im Verfahren, zu

welchem mit Strafbefehl vom 21. Juli 2017 ein Zusatzurteil ausgesprochen werden

sollte und welches mit Urteil des Appellationsgerichts vom 19. August 2016

beendet worden war (nachfolgend: Grundverfahren), bereits amtlich und notwendig

verteidigt war, insbesondere auch in Bezug auf den vorliegend zu beurteilenden –

und im damaligen Verfahren abgetrennten – Tatkomplex. In diesem Zusammenhang

befand sich der Berufungskläger zunächst in Untersuchungshaft und anschliessend

in Sicherheitshaft. Zudem waren die Voraussetzungen der notwendigen

Verteidigung gemäss Art. 130 lit. a StPO während der ganzen Dauer des

Verfahrens erfüllt. Entgegen den Vorbringen des Verteidigers, wonach der Berufungskläger

überhaupt keine Kenntnis von den im abgetrennten Verfahren mit Strafbefehl vom

21.

Juli 2017 gegen ihn erhobenen Vorwürfen haben konnte, waren ihm die Anschuldigungen,

die ihm im Zusammenhang mit seinen Delikten in Mittäterschaft mit C____ gemacht

wurden durchaus bekannt. Aus den beigezogenen Akten des Appellationsgerichts betreffend

das Grundverfahren (AGE SB.2015.116) ergibt sich, dass bereits im Antrag auf

Anordnung von Untersuchungshaft der Tatkomplex "C____" zur Sprache

gekommen war (AGE SB.2015.116 Akten S. 301). Entsprechend hatte der damalige amtliche

Verteidiger, D____, anlässlich der Verhandlung vor Zwangsmassnahmengericht vom

31.

Juli 2014 eine sofortige Konfrontation mit C____ beantragt (Akten S. 305).

Der Berufungskläger war in der Einvernahme vom 8. Oktober 2014 zu den

Belastungen durch C____ befragt worden (vgl. dazu Akten S. 136 ff.). Zudem

hatte am 24. Oktober 2014 im Beisein der Verteidigung eine

Konfrontationseinvernahme stattgefunden, anlässlich derer C____ die Tathandlungen

in [...] und [...] schilderte (Akten S. 140 ff.) und der damalige Verteidiger des

Berufungsklägers diverse Fragen an C____ stellte (Akten S. 147 f.). In der

Folge stellte der amtliche Verteidiger eine Reihe von Beweisanträgen im

Zusammenhang mit diesen Anschuldigungen (Akten S. 149), welche im Wesentlichen

bewilligt wurden (vgl. dazu AGE SB.2015.116 Akten S. 173, 176). Schliesslich

kam es im Zusammenhang mit der vom Berufungskläger bemängelten

Konfrontationseinvernahme zum Zerwürfnis zwischen ihm und seinem Verteidiger

(AGE SB.2015.116 Akten S. 179 ff.). Nachdem der Antrag des

Berufungsklägers auf Wechsel der amtlichen Verteidigung zunächst abgewiesen worden

war (Akten SB.2015.116 S. 185), wurde er schliesslich bewilligt und auf Wunsch

des Berufungsklägers E____ per 10. Dezember 2014 als neuer amtlicher

Verteidiger eingesetzt (Akten AGE SB.2015.116 S. 195, 201).

3.2.3

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass

gerade die Konfrontationseinvernahme mit C____ der Auslöser für den ersten Verteidigerwechsel

war. Es kann vor diesem Hintergrund keine Rede davon sein, dass dem Berufungskläger

die im Strafbefehl enthaltenen Beschuldigungen unbekannt gewesen wären. Dies

umso mehr, als er anlässlich der Einvernahme vom 29. Dezember 2014 nochmals

detailliert zu diesen befragt wurde (vgl. dazu Akten S. 175 ff., speziell zu Vorwürfen

im Zusammenhang mit C____ Akten S. 177 unten), worauf sich der Berufungskläger mit

einem Schreiben vom 29. Dezember 2014 an den Untersuchungsbeamten wandte, um C____

zusätzlich zu belasten, für sich selber ein Alibi ins Treffen zu führen und ein

abgekürztes Verfahren ("Schnellverfahren") in seiner Abwesenheit

anzuregen (Akten S. 169 – 171). Dass der Berufungskläger zudem die Akten

betreffend C____ studiert hatte, ergibt sich aus seinen Bemerkungen anlässlich

seiner Haftbeschwerde vom 7. April 2015 (AGE SB.2015.116 Akten S. 359). Vor

diesem Hintergrund ist nicht zweifelhaft, dass der Berufungskläger mit den

gegen ihn erhobenen Vorwürfen im vorliegend zu beurteilenden Tatkomplex „C____“

bestens vertraut war.

3.2.4

B____ wurde als dritter amtlicher

Verteidiger per 27. Oktober 2015 eingesetzt (Akten S. 22). Da der Komplex

"C____" von der Staatsanwaltschaft bereits am 10. Juni 2015 (und

damit unmittelbar vor der Anklageerhebung vom 18. Juni 2015) ohne Mitteilung

abgetrennt worden war (Akten S. 36) und im Grundverfahren nicht mehr zur

Debatte stand, besteht die Möglichkeit, dass der aktuelle Verteidiger von den damaligen

Vorgängen wenig oder keine Kenntnis hatte. Allerdings ändert dies nichts daran,

dass diese Vorgänge aktenkundig sind und insbesondere der Berufungskläger selbst

durchaus vom Komplex „C____“ Kenntnis hatte; er kannte somit die gegen ihn in

diesem Zusammenhang erhobenen Vorwürfe, insbesondere bezüglich Zeitraum, Ort

und Vorgehensweise. Er konnte sich dagegen auch zur Wehr setzen (mit

Verteidigung und persönlich). Wird dieser Tatkomplex nun zum Gegenstand eines

Strafbefehlsverfahrens gemacht, so steht der Berufungskläger im Vergleich mit

einem üblichen Strafbefehlsverfahren weit besser da: Er wurde bereits

verteidigt, konnte mit den ihn belastenden Aussagen des Mittäters konfrontiert

werden und wurde anschliessend nochmals befragt. Die Tatsache, dass im

Grundverfahren auf Betreiben des Beurteilten drei amtliche Verteidiger

eingesetzt werden mussten, kann im Übrigen bezüglich „Verteidigerwissen“ keinen

Unterschied machen, haben sich doch die nachfolgenden Verteidiger das Wissen

des ersten Verteidigers anzurechnen lassen. Insbesondere der Berufungskläger

hatte während des ganzen Verfahren das gesamte Wissen.

3.3

3.3.1

Mitteilungen und Zustellungen haben am

Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Adressaten zu erfolgen (Art.

87.

Abs. 1 StPO). Hat eine Partei einen Rechtsbeistand bestellt, können

Zustellungen rechtsgültig nur an diesen erfolgen (Abs. 3), wobei auch die

Partei selbst damit zu bedienen ist, wenn sie persönlich an einer Verhandlung

zu erscheinen oder eine Verfahrenshandlung selbst vorzunehmen hat (Abs. 4).

Gemäss Art. 87 Abs. 2 StPO müssen Parteien mit Wohnsitz im Ausland in der

Schweiz ein Zustellungsdomizil bezeichnen (Schmid/Jositsch,

Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage 2017, N 602 f.). Ein

Zustelldomizil muss somit

begründet werden, wenn ein Prozessverhältnis

besteht. Ein solches wird mit der Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft

begründet, da nur dann die betroffene Person zwingend mit einem formellen

Abschluss der Untersuchung zu rechnen hat (Oberholzer,

in: Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, N 1297).

3.3.2

Steht aufgrund der bisherigen Erwägungen

fest, dass dem Berufungskläger die Eröffnung der Untersuchung durch die

Staatsanwaltschaft im Komplex „C____“ bekannt war, musste er auch mit einem formellen

Abschluss derselben rechnen. In diesem bestehenden Prozessverhältnis war der

Berufungskläger zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz verpflichtet.

3.3.3

Soweit

der letzte Kontakt mit den Behörden nicht längere Zeit zurückliegt, muss eine

Person in einem hängigen Verfahren resp. einem bestehenden Prozessverhältnis in

der Regel mit einer Zustellung rechnen. Wie lange die Partei nach

Treu und Glauben mit einer Zustellung rechnen muss und sie deshalb verpflichtet

ist, dafür zu sorgen, dass ihr das Verfahren betreffende behördliche Akte

zugestellt werden können, beurteilt sich nach den konkreten Umständen (BGer

6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.3). Als Zeitraum, während

dem die Zustellfiktion aufrechterhalten werden darf, ohne dass

verfahrensbezogene Handlungen der Behörden erfolgen, werden in der Literatur

mehrere Monate bis etwa ein Jahr genannt (vgl. Brüschweiler/Nadig/Schneebeli,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

a.a.O., Art. 85 N 7). Das Bundesgericht hat

verschiedentlich einen Zeitraum bis zu einem Jahr seit der letzten

Verfahrenshandlung der Behörde als vertretbar bezeichnet (BGer 2C_298/2015 vom

26.

April 2017 E. 3.4). Diese Zeitspanne ist aber nicht von vornherein

und losgelöst von den konkreten Umständen gerechtfertigt. Als vertretbar

bezeichnete das Bundesgericht etwa einen Zeitraum von neun Monaten zwischen der

polizeilichen Befragung eines Strafklägers und der Zustellung einer

Einstellungsverfügung. Das Bundesgericht hielt fest, der Strafkläger habe das

Verfahren eingeleitet und sei daran aktiv beteiligt gewesen, weshalb er auch

nach neun Monaten noch mit der Zustellung des Entscheids in der Sache habe

rechnen müssen (Urteil 6B_511/2010 vom 13. August 2010 E. 4). Als keinesfalls

lange Verfahrensdauer bezeichnete das Bundesgericht eine Zeitspanne von rund

vier Monaten zwischen Strafanzeige und Zustellung einer

Nichtanhandnahmeverfügung an den Anzeigeerstatter, welcher aufgrund seiner

Strafanzeige mit der Zustellung eines behördlichen Schriftstückes habe rechnen

müssen (Urteil 1B_675/2011 vom 14. Dezember 2011 E. 3.2). In einem weiteren

Entscheid betreffend ein Strafbefehlsverfahren hielt das Bundesgericht fest, es

erscheine fraglich, ob eine Dauer bis zu einem Jahr seit der letzten

Verfahrenshandlung noch vertretbar sei (Urteil 6B_110/2016 vom 27. Juli 2016 E. 1.2, mit Hinweis auf Christian

Denys, Ordonnance pénale: Questions choisies et jurisprudence récente,

SJ 2016 II S. 125 ff. und 130). Unter Berücksichtigung der konkreten

Verhältnisse erachtete das Bundesgericht in Urteil BGer 6B_674/2019 vom 19.

September 2019 eine Aufmerksamkeitsdauer von bloss rund einem halben Jahr als

angemessen und berücksichtigte in diesem Zusammenhang, dass das

Prozessrechtsverhältnis zwischen Strafverfolgungsbehörden und Beschwerdeführer

sich in einer einzigen polizeilichen Kontrolle begründet und erschöpft habe (E.

1.4.3).

3.3.4

Ob

der Adressat nach Treu und Glauben mit einer Zustellung rechnen muss und ihm

deshalb aus dem Prozessrechtsverhältnis fliessende Pflichten für eine

ordnungsgemässe Zustellung obliegen, beurteilt sich wie ausgeführt nach den

konkreten Verhältnissen. Diese stellen sich wie folgt dar: Der

Berufungskläger wurde am 16. Juni 2017 und damit sieben Monate nach dem

definitiven Abschluss des Grundverfahrens aus dem Strafvollzug entlassen (Urteil

des Appellationsgerichts vom 19. August 2016, Fristenablauf für eine

Beschwerde ans Bundesgericht Mitte November 2017, am 12. Dezember 2017 erfolgte

die Meldung an den Strafvollzug, womit das Urteil in Rechtskraft erwuchs). Zu

diesem Zeitpunkt musste der Berufungskläger durchaus noch mit einer Behandlung

des noch pendenten Komplexes „C____“ rechnen. Solange nämlich im Grundverfahren

noch Fristen liefen und nicht feststand, ob das Urteil des Appellationsgerichts

vom 19. August 2016 in Rechtskraft erwachsen würde, hätte ein Strafbefehl mit

Antrag auf eine Zusatzstrafe nicht ergehen können. Auch eine ergänzende

Anklage, wie sie die Verteidigung anregt, wäre nach Erlass des

erstinstanzlichen Urteils nicht mehr möglich gewesen, vielmehr wäre auf jeden

Fall ein separates Verfahren zu führen gewesen. Zwecks zügiger Durchführung der

Hauptverhandlung – immerhin handelte es sich um einen Haftfall, wobei der

Berufungskläger auf seine baldmöglichste Entlassung drängte – war der bestrittene

Komplex „C____“ überhaupt erst abgetrennt worden (vgl. dazu unten Ziff. 4.3). Als

Beschuldigter hatte der Berufungskläger selber die Ursache für das

Strafverfahren gesetzt, so dass er im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen

Rechtsprechung auch sieben Monaten nach Abschluss des Grundverfahrens noch mit einer

Zustellung rechnen musste. Dass er bei seiner Haftentlassung durchaus noch mit

behördlichen Zustellungen und gar mit einem Abwesenheitsverfahren rechnete,

ergibt sich auch aus seinem Verhalten während der Inhaftierung, hatte er doch

geltend gemacht, er sei auf freien Fuss zu setzen, sich mit einem abgekürzten

Verfahren einverstanden gezeigt und auf seinen Verteidiger verwiesen (vgl.

Schreiben vom 29. Dezember 2014 Akten S. 169 ff.). Der Verteidiger nahm

auf entsprechende Anfrage das Mandat der amtlichen Verteidigung vorbehaltlos an

(vgl. Korrespondenz betreffend Akteneinsicht Akten S. 22.1-22.5; Aktennotiz vom

13.

November 2017 betreffend Abklärung der Zustelladresse Akten S. 373) und reagierte

auf die Zustellung des Strafbefehls nicht etwa mit einer vorsorglichen

Einsprache, sondern erhob explizit „namens und auftrags“ seines Mandanten

Einsprache, ohne auf die aus seiner Sicht nicht rechtsgenügliche Eröffnung des

Strafbefehls hinzuweisen. Durch dieses Verhalten liess sich der Verteidiger im

Namen des Berufungsklägers auf das Verfahren ein, woraus geschlossen werden

muss, dass er vom Berufungskläger entsprechend mandatiert war. Dafür spricht im

Übrigen auch die Tatsache, dass der Verteidiger wiederum im Namen des

Berufungsklägers ein Dispensationsgesuch von der Teilnahme an der

Berufungsverhandlung stellte. Eine solche Dispensation wird in der Regel nicht

ohne Instruktion seitens des Mandanten beantragt, entgehen diesem doch dadurch

die Vorteile eines Abwesenheitsverfahren. Durch den Antrag auf Dispensation gab

der Verteidiger vielmehr im Namen des Berufungsklägers zu verstehen, dass jener

sich durchaus als involviert betrachtete, jedoch keinen Wert auf Anwesenheit im

Verfahren legte. Vor diesem Hintergrund entspricht es dem wohlverstandenen

Willen des Berufungsklägers, dass das Verfahren auch in seiner Abwesenheit

erledigt wird, wofür sich letztlich auch der Verteidiger einsetzt, brachte er

doch erst im Eventualstandpunkt den Einwand des mangelnden Zustellungsdomizils

auf.

3.4

Zusammenfassend ist vor dem

Hintergrund, dass der Berufungskläger nach Treu und Glauben nicht davon

ausgehen konnte, der Komplex „C____“ sei dahingefallen, stets notwendig amtlich

verteidigt war, nach seiner vorzeitigen Entlassung aus dem Strafvollzug

(welcher übrigens nur der Haftleitstelle, nicht aber der Staatsanwaltschaft

mitgeteilt worden war [vgl. Akten AGE SB.2015.116, Entscheid Strafvollzug vom

12.

April 2017]) ohne Angabe einer Adresse ins Ausland abreiste die Zustellung

des Strafbefehls an seinen amtlichen und notwendigen Verteidiger im

Grundverfahren im Sinne eines gültigen Zustellungsdomizils nicht zu

beanstanden. Dies umso mehr, als der Berufungskläger offensichtlich bereits zu

einem früheren Zeitpunkt eine Lösung vom Ausland her unter „Avisierung“ seines

Anwaltes in Erwägung gezogen hatte (vgl. dazu Schreiben vom 29. Dezember 2015

Akten S. 171). Daraus folgt, dass die Staatsanwaltschaft das

Strafbefehlsverfahren zu Recht durchgeführt hat. Die Voraussetzungen für eine

Sistierung des Verfahrens lagen nicht vor.

4.

4.1

Die Verteidigung

macht eine Verletzung des Prinzips der Verfahrenseinheit geltend. Für die durch die Staatsanwaltschaft vorgenommene Herauslösung und

Abtrennung des Komplexes „C____ vom übrigen Verfahren würden in der Aktennotiz

vom 10. Juni 2015 keine sachlichen Gründe genannt; solche seien auch nicht

erkennbar. Namentlich seien nach dem 27. Mai 2015 respektive dem 10. Juni 2015

seitens der Staatsanwaltschaft keine weiteren Untersuchungshandlungen mehr

durchgeführt worden, eine Anklage, welche sämtliche Delikte umfasste, wäre

somit bereits im Juni 2015 ohne weiteres möglich gewesen. Auch habe kein

Verjährungsdruck bestanden, welcher eine Abtrennung des Verfahrens erfordert

hätte (Berufungsbegründung Ziff. 5 ff. p. 3 ff. Akten S. 470 ff.).

4.2

Hat eine Person mehrere Straftaten

verübt, sind diese nach Art. 29 Abs. 1 lit. a StPO grundsätzlich gemeinsam zu

verfolgen und beurteilen. Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können

gemäss Art. 30 StPO ausnahmsweise von diesem Grundsatz abweichen und

Strafverfahren aus sachlichen Gründen trennen oder vereinen. Als

sachlicher Grund gilt etwa die Beachtung des Beschleunigungsgebots,

insbesondere in Haftfällen (vgl. dazu Bartetzko, Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, a.a.O., Art. 30 N 4a; Art.

5.

Abs. 3 EMRK). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die

Abtrennung des Verfahrens unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf ein faires

Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK), namentlich bei

mutmasslichen Mittätern und Teilnehmern problematisch, wenn der Umfang und die

Art der Beteiligung wechselseitig bestritten ist und somit die Gefahr besteht,

dass der eine Mitbeschuldigte die Verantwortung dem andern zuweisen will

(Urteile BGer 6B_135/2018 vom 22. März 2019; 1B_553/2018 vom 20. Februar 2019

E. 2.2). Würden sich die Mittäter und Teilnehmer gegenseitig belasten und sei

unklar, welcher Beschuldigte welchen Tatbeitrag geleistet habe, bestehe bei

getrennten Verfahren die Gefahr sich widersprechender Entscheide, sei es in

Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung, die rechtliche Würdigung oder die

Strafzumessung (Urteile BGer 1B_553/2018 vom 20. Februar 2019 E. 2.2;

1B_467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.3). Sodann gehe die getrennte

Verfahrensführung in solchen Fällen mit einer massiven Beschränkung der Teilnahmerechte

einher, da gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezüglich der

Einvernahmen in separat geführten Verfahren kein Anspruch auf Teilnahme bestehe

(BGE 141 IV 220 E.

4.5

S. 229 f.; 140 IV 172 E.

1.2.3

S. 176). Angesichts dieser schwerwiegenden prozessualen Konsequenzen sei

an die gesetzlichen Ausnahmevoraussetzungen einer Verfahrenstrennung ein

strenger Massstab anzulegen (Urteil 1B_553/2018 vom 20. Februar 2019 E. 2.3 mit

Hinweisen).

4.3

Die Staatsanwaltschaft begründete die

Abtrennung des Verfahrens in Sachen „C____“ am 10. Juni 2015 damit, dass die

Aussagen C____ und diejenigen des Berufungsklägers einander widersprächen und

noch ergänzende Abklärungen getätigt werden müssten, die wegen der

interkantonalen Zusammenarbeit aufwändig seien (Aktennotiz Akten S. 36). Für

den Fall C____ war – nach langem Hin und Her – der Gerichtsstand in Baselland

anerkannt worden (vgl. dazu Akten S. 30 ff.). Am 27. Mai 2015 kündigte

die Staatsanwaltschaft im Grundverfahren den Abschluss der Untersuchung an (vgl.

Akten AGE SB.2015.116 S. 3488) und erhob am 18. Juni 2015 Anklage (AGE

SB.2015.116 Akten S. 3509). Der Berufungskläger war am 29. Juli 2014

festgenommen und anschliessend in Untersuchungshaft versetzt worden. Er hatte

persönlich im April 2015 Beschwerde gegen die Haftverlängerung erhoben (AGE SB.2015.116

Akten S. 355) und insbesondere beanstandet, dass die Staatsanwaltschaft im Fall

C____ weitere Abklärungen zu treffen beabsichtigte (AGE SB.2015.116 Akten S.

372). Der Aktenumfang belief sich zu jenem Zeitpunkt auf 9 Bundesordner und

umfasste 43 Faszikel (vgl. dazu Antrag auf Verlängerung der Sicherheitshaft,

AGE SB.2015.116 Akten S. 342). Dass die Staatsanwaltschaft angesichts des

Umfangs der grundsätzlich zugestandenen Fälle und der durch die Haft bedingten

Dringlichkeit des Verfahrens den vom Berufungskläger bestrittenen Komplex „C____“

abtrennte, ist somit sachlich begründet. Der Einwand des Verteidigers, es seien

seit der Verfahrensabtrennung von der Staatsanwaltschaft keine weiteren

Ermittlungshandlungen mehr getätigt worden, trifft im Übrigen nicht zu; (vgl. dazu

Aktennotizen vom 26. April 2016 Akten S. 231 ff. [Mobiltelefonauswertung C____],

Aktennotiz vom 12. Juli 2017 Akten S. 236 [Auswertung der Daten] mit Anhängen).

4.4

Die vom Bundesgericht dargelegten Gründe,

welche einer Verfahrensabtrennung entgegenstehen, liegen im zu beurteilenden

Fall nicht vor. So ist nicht ersichtlich, welcher Nachteil dem Berufungskläger

aus dem Vorgehen der Staatsanwaltschaft entstanden sein könnte. Wie

bereits ausgeführt (vgl. oben Ziff. 2), wurden die Verteidigungsrechte des Berufungsklägers

im abgetrennten Verfahren vollumfänglich gewährt (vgl. dazu auch Urteil E. I. p.

8.

f. Akten S. 427 f.). Insbesondere wurden seine Teilnahmerechte an den Einvernahmen

von C____ nicht verletzt (vgl. dazu Urteil E. I. p. 11 Akten S. 430). Der Berufungskläger

war bis zum Zeitpunkt seiner Anhaltung am 29. Juli 2014 landesabwesend bzw.

unbekannten Aufenthalts und damit für die Behörden unerreichbar (Akten S. 24

f.). Das Verfahren betreffend C____ (welcher sich ebenfalls in

Untersuchungshaft befand), musste daher zwingend separat geführt werden; dem

Berufungskläger stand kein Teilnahmerecht bei den Einvernahmen vom 3. Juni 2014,

5.

Juni 2014 und 10. Juni 2014 zu. Die nächste Einvernahme C____s fand am 24.

Oktober 2014 als Konfrontationseinvernahme mit dem Berufungskläger im Beisein

seines Verteidigers statt, wodurch dieser nicht nur ein Teilnahme-, sondern

zugleich sein Konfrontationsrecht wahrnehmen konnte. Schliesslich hat

der Gesetzgeber sichergestellt, dass in Fällen, in denen nicht sämtliche

Anklagepunkte gleichzeitig beurteilt werden der Täter auch bezüglich der

Strafzumessung keine Nachteile erfährt, indem ein später urteilendes Gericht

gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe auszufällen hat, wenn es

Sachverhalte zu beurteilen gilt, welche sich vor einem früheren Urteil zugetragen

haben. Mit der Zusatzstrafe soll sichergestellt werden, dass der Täter nicht

schlechter gestellt wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig

beurteilt worden wären. Das Asperationsprinzip kommt somit im gleichen Ausmass

zum Tragen wie in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB bei gleichzeitiger

Beurteilung sämtlicher Vorhalte. Ein konkreter Nachteil, welcher dem

Berufungskläger aus der Verfahrensabtrennung erwachsen wäre, wird von Seiten

des Berufungsklägers bzw. dessen Verteidigung nicht behauptet und ist nicht

ersichtlich.

4.5

Aus

diesen Erwägungen folgt, dass die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene

Verfahrensabtrennung des Komplexes «C____» sachlich gerechtfertigt war und

nicht zu beanstanden ist.

5.

5.1

Mit Schreiben vom 27. Mai 2015 kündigte

die Staatsanwaltschaft den Parteien den Abschluss der Untersuchungen sowie die

voraussichtliche Anklageerhebung unter anderem wegen gewerbsmässigen Betrugs

zum Nachteil der [...] sowie der mehrfachen Urkundenfälschung,

begangen im Zeitraum zwischen 22. Oktober 2013 und 29. Juli 2014 an. Mit

Aktennotiz vom 10. Juni 2015 wurde der Komlex „C____“ (Faszikel SW2014 5 23 67)

vom Verfahren V140204 92 abgetrennt, was dem Berufungskläger jedoch nicht

mitgeteilt wurde.

5.2

Der Verteidiger moniert, die

unterlassene Mitteilung der Verfahrensabtrennung durch die Staatsanwaltschaft

stelle eine eklatante Verletzung des rechtlichen Gehörs des Berufungsklägers

dar. Aufgrund des Schreibens der Staatsanwaltschaft vom 27. Mai 2015 habe

der Berufungskläger nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, dass sämtliche

Untersuchungen gegen ihn abgeschlossen seien. Für den ausgewiesenen Zeitraum

seien daher die nicht im Einzelnen konkret angeklagten Delikte als materiell

eingestellt zu betrachten, eine spätere Weiterverfolgung des abgetrennten

Verfahrens sei jedenfalls nicht mehr möglich (Berufungsbegründung Ziff. 8 p. 5

Akten S. 472).

5.3

Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt

die Staatsanwaltschaft die Einstellung eines Verfahrens, wenn die Tatverdacht

erhärtet ist, kein Straftatbestand erfüllt ist, Rechtfertigungsgründe einen

Straftatbestand unanwendbar machen, wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht

erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind sowie wenn nach

gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden

kann. Vorliegend ist keine dieser Voraussetzungen erfüllt. Der Komplex „C____“

war nie Gegenstand eines Einstellungsbeschlusses und musste daher als noch

offenes Verfahren gelten, bleibt doch ein einmal eröffnetes Verfahren, das

nicht eingestellt wird, grundsätzlich pendent, bis die Verjährung eintritt. Zwar

stellt das Unterlassen der Mitteilung der Verfahrensabtrennung durchaus ein

Versäumnis der Staatsanwaltschaft dar. Dieses führt jedoch keinesfalls zu einer

stillschweigenden Verfahrenseinstellung, wäre eine solche doch weder bezüglich

des Zeitpunktes noch materiell zu begründen. Es ist vielmehr zu prüfen, ob die

unterlassene Mitteilung zu einer prozessualen Schlechterstellung des Berufungsklägers

geführt hat. Dem ist nicht so. Wie bereits ausgeführt, sind die Verteidigungs-

und Teilnahmerechte des Berufungsklägers im abgetrennten Verfahren

vollumfänglich gewährt worden (vgl. oben E. 4.4), prozessuale Nachteile sind

damit nicht ersichtlich, womit ein schwerwiegender Verfahrensmangel zu

verneinen ist. Schliesslich kann auch dem Einwand des Verteidigers, die

Staatsanwaltschaft habe durch die unterlassene Mitteilung der

Verfahrensabtrennung gegen Treu und Glauben verstossen, nicht gefolgt werden. Es

handelte sich beim Berufungskläger – entgegen der Argumentation des

Verteidigers – eben gerade nicht um einen „unbefangenen Leser“ (vgl. dazu

Berufungsbegründung Ziff. 8 p. 5 Akten S. 472), der aufgrund der Ankündigung

des Abschlusses der Untersuchung vom 27. Mai 2015 nach Treu und Glauben davon

ausgehen durfte, dass die gesamte Strafuntersuchung gegen ihn abgeschlossen

sei. Vielmehr war ihm klar, dass der angekündigte Untersuchungsabschluss

lediglich die aufgeführten – und im Übrigen in der Anklageschrift vom 18. Juni

2015.

als Liste im Einzelnen spezifizierten – Delikte betraf; der dem

Berufungskläger wohlbekannte Komplex „C____“ hingegen war darin nicht enthalten

(vgl. Akten S. 3509 ff.). Mit Blick auf die geschilderte Vorgeschichte

betreffend den durchaus nicht nebensächlichen Komplex „C____“ (vgl. oben E. 3.2.2

f.) musste dem Berufungskläger klar sein, dass die diesbezüglichen Vorwürfe

nicht einfach stillschweigend fallen gelassen worden waren, sondern dass er

durchaus noch mit einer entsprechenden Anklage zu rechnen hatte.

5.4

Es ist zusammenzufassen, dass die durch die

Staatsanwaltschaft vorgenommene Verfahrensabtrennung aus sachlichen Gründen

gerechtfertigt war. Die fehlende Mitteilung an den Berufungskläger ist zwar als

formeller Mangel zu werten, stellt aber keinen schwerwiegenden Eingriff in die

Rechte des Berufungsklägers dar, welcher als wesentlicher Verfahrensmangel eine

Rückweisung nach Art. 409 StPO nach sich ziehen müsste.

6.

6.1

Im Weiteren wird eine Verletzung des

Grundsatzes "ne bis in idem" gerügt. Zum einen argumentiert die

Verteidigung damit, der Berufungskläger habe darauf vertrauen dürfen, dass die

Anklage umfassend bzw. das Verfahren mit Abschluss des Grundverfahrens als

Ganzes abgeschlossen sei (Berufungsbegründung Ziff. 8 p. 5 Akten S. 472). Zum

anderen wendet er in rechtlicher Hinsicht ein, bei einer Verurteilung wegen

gewerbsmässigen Betrugs seien über eine bestimmte Anzahl hinausgehende weitere

deliktische Betrugstaten nicht mehr von Bedeutung, da der Tatbestand der

Gewerbsmässigkeit jedenfalls erfüllt sei (Berufungsbegründung Ziff. 9 p. 6

Akten S. 473). Auch betreffend die mehrfache Urkundenfälschung seien sämtliche

Delikte innerhalb der bereits mit Urteil des Appellationsgerichts vom 19.

August 2016 abgeurteilten Periode enthalten. Der Strafbefehl vom 21. Juli 2017

stelle eine Wiederaufnahme des Verfahrens dar, für welche jedoch die

gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 323 StPO nicht erfüllt seien

(Berufungsbegründung Ziff. 10 p. 6 Akten S. 473).

6.2

Der Grundsatz «ne bis in idem» wird garantiert

durch Art. 4 des Zusatzprotokolls Nr. 7 zur EMRK (SR 0.101.07) und

ist in Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) festgehalten. Er

lässt sich auch aus der Bundesverfassung ableiten und ist in Art. 11 Abs. 1

StPO verankert, wonach eine in der Schweiz rechtskräftig verurteilte oder

freigesprochene Person wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden

darf (BGer 6B_896/2014 vom 16. Dezember 2015 E. 5.2). Damit der Grundsatz

«ne bis in idem» greift, ist die Identität von Täter und Tat erforderlich.

Entgegen seiner früheren Rechtsprechung geht das Bundesgericht dabei von einer

Dispositiv

einfachen Tatidentität aus. Der Grundsatz gilt demnach schon dann als verletzt,

wenn dieselbe Person bei gleichem oder im Wesentlichen gleichem Sachverhalt ein

zweites Mal bestraft wird. Als Lebenssachverhalt gilt danach ein Komplex

konkreter, tatsächlicher Umstände, welche dieselbe beschuldigte Person

betreffen und in räumlicher sowie zeitlicher Hinsicht unlösbar miteinander

verknüpft sind; die rechtliche Qualifikation oder das Konkurrenzverhältnis

zwischen den anwendbaren Strafnormen bleiben ohne Bedeutung (BGE 144 IV 362

E. 1.3.2 S. 366, 137 I 363 E. 2.2 ff. S. 365 ff.;

BGer 6B_1096/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1).

6.3 Der Berufungskläger wurde mit Urteil des

Appellationsgerichts vom 19. August 2016 wegen gewerbsmässigen Betrugs und mehrfacher

Urkundenfälschung, begangen zwischen 22. Oktober 2013 und 29. Juli 2014, verurteilt.

Da dieses Urteil gegen den Berufungskläger als beschuldigte Person erging,

liegt eine Täteridentität klar vor. Der Verteidiger macht geltend, da die dem

Urteil zugrundeliegende Anklageschrift den mit abgetrenntem Verfahren

verfolgten Zeitraum von Oktober 2013 bis Juli 2014 umfasse, sei auch die

Tatidentität gegeben. Dieser Einwand kann nicht gehört werden. Zwar liegt der

Komplex „C____“ mit einem Tatzeitraum vom 15. April 2014 bis 2. Juni 2014 innerhalb

des dem Grundverfahren zugrundeliegenden Zeitraums. Jedoch konnte angesichts

des Gewichts, welches der Komplex C____ im Verfahren hatte, sowie der Tatsache,

dass kein Einstellungsbeschluss erfolgt war, der Berufungskläger nicht in guten

Treuen davon ausgehen, dass diese Delikte mitumfasst und damit "erledigt"

seien. So waren die Vorwürfe, die aus dem Komplex „C____“ resultierten, nicht

nur Grund für die Verhaftung des Berufungsklägers, sondern auch für den ersten Verteidigerwechsel

sowie die Korrespondenz des Berufungsklägers mit dem Untersuchungsbeamten (vgl.

dazu oben E. 3.3.4). Auch aus der Mitteilung "Abschluss Untersuchung und

Ankündigung der Anklage", lässt sich vor diesem Hintergrund einzig

ableiten, dass die genannten Verfahren (mit entsprechenden Verfahrensnummern)

nun untersucht seien und zur Anklage gebracht werden sollen (AGE SB.2015.116

Akten S. 3488). Hingegen figurierten die einzelnen Strafvorwürfe aus dem

Komplex „C____“ weder in der Anklageschrift des Grundverfahrens noch in einem

Einstellungsbeschluss. Sie sind somit nicht beurteilt worden. Daraus folgt,

dass der Grundsatz „ne bis in idem“ nicht verletzt worden ist.

6.4 Auch dem Einwand des Verteidigers,

wonach der Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs betreffend den Zeitraum

von August 2010 bis Juli 2014 die vorliegend zur Beurteilung stehenden Delikte

zwingend mitumfasse bzw. deren Beurteilung ein Verstoss gegen den Grundsatz „ne

bis in idem“ wäre, kann nicht gefolgt werden. Der Verteidiger macht geltend, der

Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs umfasse begriffsnotwendig mehrfache

Einzelhandlungen im Rahmen eines bestimmten Zeitraums, was zur Folge habe, dass

die vorliegend angeklagten Taten vom Schuldspruch im Grundverfahren bereits

mitumfasst seien. Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Beim Vorwurf

des gewerbsmässigen Betrugs ist, um dem Anklagegrundsatz Genüge zu tun, jeweils

detailliert anzugeben, welche Taten auf welche Art und Weise zum Nachteil

welcher geschädigten Personen wann und wo begangen wurden. Im Grundverfahren erfolgten

diese Angaben denn auch mittels detaillierter Listen (vgl. AGE SB.2015.116 Akten

S. 3683-3692). Der Tatkomplex „C____“ unterschied sich klar von den übrigen im

fraglichen Zeitraum begangenen Delikten sowohl bezüglich des Tatorts ([...] und

[...]) als auch des Vorgehens (Einschaltung eines Postinsiders). Hinsichtlich

der Tatidentität gelten für die Anwendung der „ne bis in idem“-Regel die

Straftaten und nicht die Deliktskategorien als Bezugspunkt. Es ist daher

zulässig, die zwischen April und Juni 2014 mit C____ begangenen Straftaten

ergänzend zum Grundverfahren anzuklagen. Damit erweist sich der vom

Berufungskläger vorgebrachte Einwand hinsichtlich „ne bis in idem“ auch in

dieser Hinsicht als unberechtigt.

7.

Der

Verteidiger hat sich auf die Erhebung von formellen Einwänden beschränkt. In

materieller Hinsicht hat er sich – mit Ausnahme der unter E. 6.4 erörterten

Frage – nicht gegen die Erwägungen der Vorinstanz gewendet, so dass auf die

zutreffenden und sorgfältigen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann

(Urteil E. II. p. 12-18 Akten S. 431-437; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ergeht Schuldspruch

wegen gewerbsmässigen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung.

8.

8.1 Auch gegen die vorinstanzlichen Erwägungen

betreffend die Strafzumessung hat der Verteidiger keine Einwände erhoben. Ausgangspunkt

für die Strafzumessung bildet der Strafrahmen des gewerbsmässigen Betrugs nach

Art. 146 Abs. 2 StGB, der Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe

nicht unter 90 Tagessätzen vorsieht. Diese Strafe ist aufgrund der Tat- und

Deliktsmehrheit in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen.

8.2 Zur Bestimmung der angemessenen

Zusatzstrafe hat die Vorinstanz Bezug auf das Urteil des Appellationsgerichts

vom 19. August 2016 genommen (AGE SB.2015.116), namentlich auf die Erwägungen

betreffend den Deliktskomplex, welcher die Zeitspanne von Oktober 2013 bis Juli

2014 umfasst. Zutreffend hat sie erwogen, dass der Berufungskläger in der

vorliegend zu beurteilenden kurzen Periode von nur eineinhalb Monaten nahezu

dieselbe Deliktssumme erzielt habe wie im gesamten übrigen Anklagezeitraum und

er damit eine deutlich erhöhte kriminelle Aktivität entfaltet habe. Dies lasse

die vorliegend zu beurteilenden Taten aufs Ganze gesehen als deliktischen

Schwerpunkt erscheinen (Urteil E. III p. 18 f. Akten S. 437 f.). Dem ist zu

folgen. Was sodann die Art und Weise des Tatvorgehens anbelangt, ist in

Übereinstimmung mit dem angefochtenen Entscheid festzuhalten, dass ein vergleichsweise

aufwändiges, planungsintensives und raffiniertes deliktisches Verhalten erstellt

ist, welches andere als Betrug qualifizierte Handlungen betreffend Intensität

der Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals der arglistigen Täuschung deutlich

übertrifft (Urteil E. III. p. 19 Akten S. 438). Auch im Vergleich mit den im

Grundverfahren beurteilten Betrugstaten, ist das vorliegend zu beurteilende

Vorgehen des Berufungsklägers von bemerkenswerter Raffinesse und Dreistigkeit. Nicht

nur bediente er sich gefälschter Dokumente, sondern er umging zudem die einer

Bestellung unter fiktiver Identität entgegenstehende Sicherheitsmassnahme der

persönlichen Übergabe der Artikel durch die Post, indem er sich den Postboten C____

zum Komplizen machte. Dadurch erweiterte er sein ohnehin schon raffiniertes

System um eine weitere Dimension; die Paketübergaben wurden wesentlich

erleichtert und das Entdeckungsrisiko minimiert. Zudem musste der

Berufungskläger teilweise die Pakete nicht einmal persönlich in Empfang nehmen,

was ihm erlaubte, in grossem Stil Bestellungen vorzunehmen und gar aus dem

Ausland zu delinquieren. Diese Umstände müssen sich straferhöhend auswirken. Die

Vorinstanz hat weiter zutreffend erwogen, die begangenen Urkundenfälschungen

stellten einen unerlässlichen Bestandteil des Betrugssystems des

Berufungsklägers dar, womit die den Berufungskläger belastenden Tatkomponenten

auch in Bezug auf die Urkundendelikte bereits berücksichtigt seien (Urteil E.

III. p. 19 Akten S. 438).

8.3 Im Rahmen der subjektiven Tatschwere

gilt es zu Ungunsten des Berufungsklägers zu berücksichtigen, dass er mit direktem

Vorsatz und aus rein finanziellen Motiven handelte. Die Vorinstanz hat das

Tatverschulden, unter Berücksichtigung aller objektiven und subjektiven

Tatkomponenten als schwer bezeichnet (Urteil E. III. p. 19 Akten S. 438). Dies

korrespondiert bei einem Strafrahmen, der bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe

reicht, indes nicht mit der ausgefällten Strafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe.

Das Tatverschulden orientiert sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen

innerhalb des fraglichen Tatbestands und ist somit relativ; daraus folgt, dass

ein leichtes Tatverschulden nicht mit einem leichten strafrechtlichen Vorwurf

gleichzusetzen ist. Obschon es sich aus den von der Vorinstanz genannten

Gründen keinesfalls um ein leichtes Vermögensdelikt handelt, ist das

Tatverschulden des Berufungsklägers innerhalb des qualifizierten Tatbestandes

des gewerbsmässigen Betrugs als eher leicht zu bezeichnen – zwar ist der

erzielte Deliktsbetrag von CHF 33‘000.– in einem Zeitraum von nur

eineinhalb Monaten in relativer Hinsicht hoch, jedoch sind Fälle mit weitaus

höherem Deliktsbetrag und einem Vielfachen an Geschädigten denkbar.

8.4 Die Vorinstanz hat zu Recht

festgehalten, dass auch hinsichtlich der Täterkomponente keine entlastenden

Faktoren zu erkennen seien. Betreffend das Vorleben des Berufungsklägers und

insbesondere seine mehrfachen einschlägigen Vorstrafen kann auf die Erwägungen

der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil E. III. p. 19 f. Akten S. 438

f.).

8.5 Das Appellationsgericht hat mit

Urteil vom 19. August 2016 für die übrigen im Deliktszeitraum zwischen Oktober

2013 und Juli 2014 angeklagten Taten eine Einsatzstrafe von 15 Monaten als

angemessen erachtet. Unter Berücksichtigung der genannten Punkte wäre insbesondere

mit Blick auf den Umstand, dass die vorliegend zu beurteilende Deliktsserie als

deliktischer Schwerpunkt mit deutlich intensiverer krimineller Aktivität und

entsprechend hohem Deliktsbetrag zu werten ist, eine Einsatzstrafe von ebenfalls

15 Monaten ohne weiteres angemessen. Diese wäre aufgrund der Täterkomponenten,

insbesondere der von der Vorinstanz detailliert aufgezählten mehrfachen

einschlägigen Vorstrafen sowie dem belastenden Umstand, dass der

Berufungskläger die vorliegend zu beurteilenden Delikte kurz nach der

Aussprechung zweier einschlägiger Verurteilungen zu empfindlichen

Freiheitsstrafen beging, was von einer eklatanten Unbelehrbarkeit zeugt, um

weitere zwei Monate zu erhöhen. Dass dem Berufungskläger weder ein Geständnis

noch besondere Kooperationsbereitschaft bzw. auch keine Reue oder Einsicht

zugutegehalten werden kann, wirkt sich neutral aus. Das errechnete Strafmass von

17 Monaten wäre jedoch aufgrund der ohne ersichtlichen Grund um zwei Jahre

verzögerten Anklage des abgetrennten Verfahrens und der damit sehr langen

Verfahrensdauer deutlich zu reduzieren, wobei eine Reduktion auf 10 Monate

Freiheitsstrafe angemessen erscheint.

8.6 Da die vorliegend zu beurteilenden

Delikte vor dem rechtskräftigen Urteil des Appellationsgerichts vom 19. August

2016 begangen wurden, ist die neu auszufällende Strafe als Zusatzstrafe auszusprechen.

In Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB ist sie so zu bemessen, dass der

Berufungskläger nicht schlechter gestellt wird, als wenn sämtliche Delikte

gleichzeitig beurteilt worden wäre. Die von der Vorinstanz festgesetzte Strafe

in Höhe von drei Monaten, welche im Hinblick auf Vergleichsurteile (vgl. dazu

AGE SB.2018.61 vom 17. Oktober 2019, SB.2018.28 vom 6. November 2019) äusserst

mild erscheint und aufgrund des Verbots der „reformatio in peius“ ohnehin nicht

überschritten werden darf – erfüllt diese Anforderung zweifelsohne. Der

Berufungskläger ist somit in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil zu

einer Gesamtzusatzstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe zu verurteilen.

8.7 Bei diesem Strafmass wäre auch die

Aussprechung einer Geldstrafe möglich. Bei der Wahl der Strafart ist gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung primär die Zweckmässigkeit einer bestimmten

Sanktion, deren Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre

präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 90 E. 4.1 S. 100). Der

Berufungskläger ist nicht nur mehrfach einschlägig vorbestraft, sondern

hat teilweise auch während der Probezeit von Vorstrafen delinquiert. Es ist

anzunehmen, dass die Ausfällung einer Geldstrafe ihn nicht zuverlässig von der

Begehung weiterer Delikte abhalten würde, sodass aus

spezialpräventiver Sicht die Aussprechung einer Freiheitsstrafe angezeigt ist.

Mit Blick auf die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen ist dem Berufungskläger zudem

eine negative Legalprognose auszustellen und die Strafe unbedingt

auszusprechen.

9.

9.1

9.1.1 Die schuldig gesprochene Person

hat im erstinstanzlichen Verfahren – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen

vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen

Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4).

Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

9.1.2 Da der Berufungskläger (auch) im

Berufungsverfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs und mehrfacher Geldwäscherei

schuldig gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die

erstinstanzliche Urteilsgebühr zu belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger

für das erstinstanzliche Verfahren Kosten in Höhe von CHF 661.30 sowie eine

Urteilsgebühr von CHF 1'000.–.

9.2

9.2.1 Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob

bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,

hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten

Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).

9.2.2 Der

Berufungskläger unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, weswegen ihm die

Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von

CHF 1'800.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen)

auferlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

9.3 Dem amtlichen Verteidiger wird ein

Honorar aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der mit Hononarnote vom 17.

September 2020 geltend gemachte Aufwand von 6 Stunden erscheint angemessen.

Hinzu kommen 2 Stunden für die Hauptverhandlung, zum üblichen Ansatz von CHF

200.–. Auch die geltend gemachten Auslagen werden erstattet, wobei die

Kopiaturen gemäss der geltenden Praxis des Appellationsgerichts zu lediglich CHF

0.25 pro Stück vergütet werden (vgl. AGE SB.2015.94 vom 11. Januar 2019 E. 10).

Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat der Berufungskläger, der zu

den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte

Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse

erlauben.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: A____ wird – in Abweisung der

Berufung – des gewerbsmässigen Betrugs sowie der mehrfachen Urkundenfälschung

schuldig erklärt und verurteilt zu 90 Tagen Freiheitsstrafe, als Zusatzstrafe

zum Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 19. August 2019,

in Anwendung von Art. 146 Abs. 2, Art. 251 Ziff. 1 und

Art. 49 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuches sowie Art. 336 Abs. 3 der

Strafprozessordnung.

Es wird festgestellt, dass das Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen vom 2. Februar 2018 hinsichtlich der

Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren mangels

Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist.

Der Beurteilte trägt die Verfahrenskosten von CHF

661.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1'000.–. für das erstinstanzliche

Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer

Urteilsgebühr von CHF 1'800.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich

allfällige übrige Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, B____, werden für die

zweite Instanz ein Honorar von CHF 1'600.– und ein Auslagenersatz von CHF 25.15,

zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 125.15, insgesamt CHF 1'750.30 aus der

Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt

vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft

-

Privatklägerin

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-

Migrationsamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Eva Christ lic.

iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre

Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b

der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.

Oktober 2014).