SB.2018.68
gewerbsmässiger Betrug sowie mehrfache Urkundenfälschung (BGer 6B_178/2021)
21. September 2020Deutsch38 min
dieses Urteil hat der Verteidiger mit Eingabe vom 25. Juni 2018 im Namen und Auftrag
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2018.68
URTEIL
vom 21.
September 2020
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), lic.
iur. Cla Nett , Dr.
Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
Wohnort unbekannt Beschuldigter
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerin
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 2. Februar 2018
betreffend gewerbsmässigen Betrug
und mehrfache Urkundenfälschung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit
Urteil des Strafgerichts vom 2. Februar 2018 wurde A____ des gewerbsmässigen
Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig erklärt und verurteilt zu
90 Tagen Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts
Basel-Stadt vom 19. August 2016. A____ wurden die Verfahrenskosten sowie eine
Urteilsgebühr auferlegt; seinem amtlichen Verteidiger wurde ein Honorar aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
Gegen
dieses Urteil hat der Verteidiger mit Eingabe vom 25. Juni 2018 im Namen und Auftrag
von A____ (nachfolgend: Berufungskläger) Berufung angemeldet und erklärt. Er
beantragt die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Nichteintreten auf
die Anklage der Staatsanwaltschaft, eventuell sei der Fall an die
Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, subeventualiter habe ein Freispruch zu
ergehen, alles unter o/e-Kostenfolge. Weder die Staatsanwaltschaft noch die
Privatklägerin haben innert Frist Anschlussberufung erklärt oder Nichteintreten
auf die Berufung beantragt. Mit Berufungsbegründung vom 30. August 2018 macht
der Verteidiger eine Verletzung des Prinzips der Verfahrenseinheit, des
Anspruchs auf ein faires Verfahren, insbesondere des rechtlichen Gehörs sowie eine
Verletzung des Grundsatzes „ne bis in idem“ geltend. In rechtlicher Hinsicht argumentierte
er, die neu angeklagten Delikte gingen in der Gewerbsmässigkeit auf, das Gleiche
gelte für die Urkundenfälschung, weshalb auf die Anklage nicht einzutreten sei.
Eventualiter sei dem Berufungskläger das Urteil nicht persönlich eröffnet
worden, weshalb der Strafbefehl als nicht rechtsgültig zugestellt zu gelten
habe. Mit Berufungsantwort vom 7. September 2018 beantragte die
Staatsanwaltschaft unter Verweis auf die vorinstanzliche Urteilsbegründung die
Abweisung der Berufung. Die Privatklägerin liess sich innert Frist nicht
vernehmen. Mit Eingabe vom 15. Juni 2020 stellte der Verteidiger ein
Dispensationsgesuch für seinen Mandanten. Mit Verfügung vom 16. Juni 2020 wurde
der Berufungskläger antragsgemäss vom Erscheinen zur Hauptverhandlung
dispensiert. Die Akten SB.2015.116 wurden beigezogen.
Die
Berufungsverhandlung hat am 21. September 2020 in Anwesenheit des Verteidigers
stattgefunden. Für seine Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte
zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Dies
ist vorliegend der Fall. Auf die nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO durch den
Verteidiger namens und im Auftrag des Berufungsklägers form- und fristgerecht
angemeldete und erklärte Berufung ist einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht
ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2
1.2.1
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessenes,
Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Nach Art.
399.
Abs. 3 StPO hat die Partei, welche Berufung angemeldet hat, in ihrer
Berufungserklärung anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in
Teilen anficht, welche Abänderungen sie verlangt und welche Beweisanträge sie
stellt. Bei einer nur teilweisen Anfechtung des Urteils ist in der
Berufungserklärung nach Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, worauf sich
die Berufung bezieht. Der Gegenstand der Berufung wird damit insofern definitiv
festgelegt, als nach Ablauf der Rechtsmittelfrist der Umfang der Anfechtung nur
noch eingeschränkt, nicht aber ausgedehnt werden kann (Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 399 N
6). Die nicht angefochtenen Urteilpunkte werden – unter dem Vorbehalt von Art.
404.
Abs. 2 StPO – rechtskräftig (BGer 6B_492/2018 vom 13. November 2018 E.
2.3).
1.2.2
Der
Verteidiger macht zunächst verschiedene Verfahrensmängel geltend. Zudem richtet
sich die Berufung gegen die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche
Qualifikation des nicht explizit bestrittenen Sachverhalts als gewerbsmässiger
Betrug und mehrfache Urkundenfälschung. Angefochten sind somit die
Schuldsprüche und damit verbunden auch die vorinstanzliche Strafzumessung sowie
die Kostenfolge. Da das vorinstanzliche Urteil somit mit Ausnahme der Entschädigung
des Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren im Ganzen angefochten ist,
sind sämtliche Punkte des Urteils vom 2. Februar 2018 im
Berufungsverfahren zu überprüfen.
1.3
Der
Berufungskläger ist von der Pflicht zur Teilnahme an der Berufungsverhandlung
auf Gesuch seines Verteidigers dispensiert worden (Akten S. S. 484 f.). Die Berufungsverhandlung
wurde in Anwesenheit des Verteidigers durchgeführt. Das Abwesenheitsverfahren
kommt in einem solchen Fall nicht zur Anwendung (Art. 336 Abs. 3 i.V. mit
Art. 405 Abs. 1 und 2 StPO; AGE SB.2014.97 vom 15. Januar 2016 E. 1.4; Wyder, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage
2014., Art. 336 N 19; Schmid/Jositsch,
Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage 2018, Art. 336
N 8).
2.
2.1
Der Verteidiger macht eine Reihe von
Verfahrensmängeln geltend, welche zur Rückweisung des Verfahrens an die
Staatsanwaltschaft bzw. an die erste Instanz führen müssten.
2.2
Die
Berufung ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel, das zu einem
neuen Urteil führt, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408
StPO). Ein Kassationsentscheid rechtfertigt sich nur bei wesentlichen Mängeln
des erstinstanzlichen Verfahrens, durch welche in schwerwiegender Weise in die
Rechte des Beschuldigten oder anderer Parteien eingegriffen wird und die im
Berufungsverfahren ohne den Verlust einer Instanz nicht mehr behoben werden
können (Art. 409 Abs. 1 StPO). In Frage kommen dabei etwa die nicht richtige
Besetzung des Gerichts, fehlende Zuständigkeit, unterbliebene korrekte
Vorladung, Verweigerung von Teilnahmerechten, nicht gehörige Verteidigung,
Abstützen des Urteils auf nicht verwertbare Beweise oder die unterbliebene
Behandlung bzw. Beurteilung aller Anklage-, Einziehungs- und Zivilpunkte
(eingeschlossen die unzulässige Verweisung des Zivilpunktes auf den Zivilweg).
In diesen Fällen hätte die Nachholung der in der ersten Instanz unterbliebenen
Vorkehren den Verlust einer Instanz zur Folge. Ein solches Verfahren wäre im
Sinne von Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)
nicht mehr «fair» (Eugster,
a.a.O., Art. 409 StPO N 1; Schmid/Jositsch,
a.a.O., Art. 409 N 2; BGer 6B_1084/2019 vom 9. September 2020 E. 2.4.2).
3.
3.1
Der Verteidiger macht geltend, er
habe seit der Entlassung des Berufungsklägers aus dem Strafvollzug keinen Kontakt
mehr zu jenem gehabt. Die Zustellung an den amtlichen Verteidiger könne nicht
als rechtsgenügliche Eröffnung eines Strafbefehls erachtet werden. Vielmehr
hätte der Strafbefehl dem Berufungskläger persönlich eröffnet werden müssen.
Der Staatsanwaltschaft sei überdies bekannt gewesen, dass der Berufungskläger
die Schweiz nach der Verbüssung seiner Freiheitsstrafe würde verlassen müssen
und daher mit Zustellproblemen zu rechnen sein werde. Das Versäumnis der
rechtzeitigen Eröffnung des Strafbefehls stelle eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs des Berufungsklägers – welcher infolge der stillschweigenden
Verfahrensabtrennung nichts von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen wisse – dar. Sowohl
die Staatsanwaltschaft als auch das Strafgericht hätten das Verfahren aufgrund
dieser Verfahrenshindernisse in Anwendung von Art. 314 StPO sistieren müssen,
was sie zu Unrecht nicht getan hätten. Das Verfahren sei daher zur neuen
Beurteilung respektive Sistierung an die Vorinstanz, eventualiter an die
Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Berufungsbegründung Ziff. 12 p. 7 f. Akten
S. 474 f., Prot. Berufungsverhandlung p. 2).
3.2
3.2.1
Gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO
kann die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung unter anderem sistieren, wenn der
Aufenthalt der Täterschaft unbekannt ist und somit vorübergehende
Verfahrenshindernisse bestehen (Omlin,
in: Basler Kommentar StPO, a.a.O., Art. 314 N 13; vgl. dazu Daphinoff, Das
Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss.
Fribourg, Zürich 2012, S. 544 m.w.H.; Ricklin,
in: Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage, Art. 88 N 3; Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 314 N 7). Bei Personen mit
unbekanntem Aufenthalt bzw. im Fall eines voraussichtlich unzustellbaren
Strafbefehls ist kein Strafbefehlsverfahren durchzuführen, da nicht feststeht, ob
die beschuldigte Person vom Strafbefehl Kenntnis nimmt und in Kenntnis der
Sache auf eine Einsprache verzichtet und ob sie versteht bzw. verstehen kann,
worum es im Strafbefehl geht (vgl. dazu Daphinoff, a.a.O., S. 544). Art. 329 Abs. 2 StPO sieht ausserdem vor, dass eine
Sistierung des Verfahrens vor erster Instanz zu erfolgen hat, wenn der Täter
nicht verfolgt werden kann, namentlich wenn die Prozessvoraussetzungen nicht
erfüllt sind oder Verfahrenshindernisse gemäss Art. 329 Abs. 1 lit. b und c
StPO bestehen. Ein solches Verfahrenshindernis wäre das vom Verteidiger ins
Recht geführte Verbot der doppelten Strafverfolgung gemäss Art. 11 StPO (vgl.
dazu unten E. 6.3 f.), nicht jedoch die Auslandabwesenheit des Berufungsklägers
(Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, a.a.O., Art. 329 N 13).
3.2.2
Es stellt sich die Frage, ob im
vorliegenden Fall ein Strafbefehlsverfahren durchgeführt werden durfte und
damit im Zusammenhang, ob ein gültiges Zustelldomizil bei der Verteidigung
bestand. Am 27. Juli 2017 wurde dem Verteidiger (bzw. seiner Substitutin) der
Strafbefehl vom 21. Juli 2017 zugestellt (Akten S. 354), worauf dieser namens
und im Auftrag des Berufungsklägers Einsprache erhob (Schreiben vom 2. August
2017.
Akten S. 355). Auf Anfrage der Strafgerichtspräsidentin vom 13. November
2017.
betreffend Terminierung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und Adresse
des Klienten teilte der Verteidiger mit, die Adresse sei unbekannt, jedoch
erklärte er sich mit einer Dispensation des Berufungsklägers für die
Hauptverhandlung einverstanden bzw. beantragte diese namens und im Auftrag
seines Klienten (vgl. Notiz vom 13. November 2017 Akten S. 373). Es gilt in
diesem Zusammenhang zu beachten, dass der Berufungskläger im Verfahren, zu
welchem mit Strafbefehl vom 21. Juli 2017 ein Zusatzurteil ausgesprochen werden
sollte und welches mit Urteil des Appellationsgerichts vom 19. August 2016
beendet worden war (nachfolgend: Grundverfahren), bereits amtlich und notwendig
verteidigt war, insbesondere auch in Bezug auf den vorliegend zu beurteilenden –
und im damaligen Verfahren abgetrennten – Tatkomplex. In diesem Zusammenhang
befand sich der Berufungskläger zunächst in Untersuchungshaft und anschliessend
in Sicherheitshaft. Zudem waren die Voraussetzungen der notwendigen
Verteidigung gemäss Art. 130 lit. a StPO während der ganzen Dauer des
Verfahrens erfüllt. Entgegen den Vorbringen des Verteidigers, wonach der Berufungskläger
überhaupt keine Kenntnis von den im abgetrennten Verfahren mit Strafbefehl vom
21.
Juli 2017 gegen ihn erhobenen Vorwürfen haben konnte, waren ihm die Anschuldigungen,
die ihm im Zusammenhang mit seinen Delikten in Mittäterschaft mit C____ gemacht
wurden durchaus bekannt. Aus den beigezogenen Akten des Appellationsgerichts betreffend
das Grundverfahren (AGE SB.2015.116) ergibt sich, dass bereits im Antrag auf
Anordnung von Untersuchungshaft der Tatkomplex "C____" zur Sprache
gekommen war (AGE SB.2015.116 Akten S. 301). Entsprechend hatte der damalige amtliche
Verteidiger, D____, anlässlich der Verhandlung vor Zwangsmassnahmengericht vom
31.
Juli 2014 eine sofortige Konfrontation mit C____ beantragt (Akten S. 305).
Der Berufungskläger war in der Einvernahme vom 8. Oktober 2014 zu den
Belastungen durch C____ befragt worden (vgl. dazu Akten S. 136 ff.). Zudem
hatte am 24. Oktober 2014 im Beisein der Verteidigung eine
Konfrontationseinvernahme stattgefunden, anlässlich derer C____ die Tathandlungen
in [...] und [...] schilderte (Akten S. 140 ff.) und der damalige Verteidiger des
Berufungsklägers diverse Fragen an C____ stellte (Akten S. 147 f.). In der
Folge stellte der amtliche Verteidiger eine Reihe von Beweisanträgen im
Zusammenhang mit diesen Anschuldigungen (Akten S. 149), welche im Wesentlichen
bewilligt wurden (vgl. dazu AGE SB.2015.116 Akten S. 173, 176). Schliesslich
kam es im Zusammenhang mit der vom Berufungskläger bemängelten
Konfrontationseinvernahme zum Zerwürfnis zwischen ihm und seinem Verteidiger
(AGE SB.2015.116 Akten S. 179 ff.). Nachdem der Antrag des
Berufungsklägers auf Wechsel der amtlichen Verteidigung zunächst abgewiesen worden
war (Akten SB.2015.116 S. 185), wurde er schliesslich bewilligt und auf Wunsch
des Berufungsklägers E____ per 10. Dezember 2014 als neuer amtlicher
Verteidiger eingesetzt (Akten AGE SB.2015.116 S. 195, 201).
3.2.3
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass
gerade die Konfrontationseinvernahme mit C____ der Auslöser für den ersten Verteidigerwechsel
war. Es kann vor diesem Hintergrund keine Rede davon sein, dass dem Berufungskläger
die im Strafbefehl enthaltenen Beschuldigungen unbekannt gewesen wären. Dies
umso mehr, als er anlässlich der Einvernahme vom 29. Dezember 2014 nochmals
detailliert zu diesen befragt wurde (vgl. dazu Akten S. 175 ff., speziell zu Vorwürfen
im Zusammenhang mit C____ Akten S. 177 unten), worauf sich der Berufungskläger mit
einem Schreiben vom 29. Dezember 2014 an den Untersuchungsbeamten wandte, um C____
zusätzlich zu belasten, für sich selber ein Alibi ins Treffen zu führen und ein
abgekürztes Verfahren ("Schnellverfahren") in seiner Abwesenheit
anzuregen (Akten S. 169 – 171). Dass der Berufungskläger zudem die Akten
betreffend C____ studiert hatte, ergibt sich aus seinen Bemerkungen anlässlich
seiner Haftbeschwerde vom 7. April 2015 (AGE SB.2015.116 Akten S. 359). Vor
diesem Hintergrund ist nicht zweifelhaft, dass der Berufungskläger mit den
gegen ihn erhobenen Vorwürfen im vorliegend zu beurteilenden Tatkomplex „C____“
bestens vertraut war.
3.2.4
B____ wurde als dritter amtlicher
Verteidiger per 27. Oktober 2015 eingesetzt (Akten S. 22). Da der Komplex
"C____" von der Staatsanwaltschaft bereits am 10. Juni 2015 (und
damit unmittelbar vor der Anklageerhebung vom 18. Juni 2015) ohne Mitteilung
abgetrennt worden war (Akten S. 36) und im Grundverfahren nicht mehr zur
Debatte stand, besteht die Möglichkeit, dass der aktuelle Verteidiger von den damaligen
Vorgängen wenig oder keine Kenntnis hatte. Allerdings ändert dies nichts daran,
dass diese Vorgänge aktenkundig sind und insbesondere der Berufungskläger selbst
durchaus vom Komplex „C____“ Kenntnis hatte; er kannte somit die gegen ihn in
diesem Zusammenhang erhobenen Vorwürfe, insbesondere bezüglich Zeitraum, Ort
und Vorgehensweise. Er konnte sich dagegen auch zur Wehr setzen (mit
Verteidigung und persönlich). Wird dieser Tatkomplex nun zum Gegenstand eines
Strafbefehlsverfahrens gemacht, so steht der Berufungskläger im Vergleich mit
einem üblichen Strafbefehlsverfahren weit besser da: Er wurde bereits
verteidigt, konnte mit den ihn belastenden Aussagen des Mittäters konfrontiert
werden und wurde anschliessend nochmals befragt. Die Tatsache, dass im
Grundverfahren auf Betreiben des Beurteilten drei amtliche Verteidiger
eingesetzt werden mussten, kann im Übrigen bezüglich „Verteidigerwissen“ keinen
Unterschied machen, haben sich doch die nachfolgenden Verteidiger das Wissen
des ersten Verteidigers anzurechnen lassen. Insbesondere der Berufungskläger
hatte während des ganzen Verfahren das gesamte Wissen.
3.3
3.3.1
Mitteilungen und Zustellungen haben am
Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Adressaten zu erfolgen (Art.
87.
Abs. 1 StPO). Hat eine Partei einen Rechtsbeistand bestellt, können
Zustellungen rechtsgültig nur an diesen erfolgen (Abs. 3), wobei auch die
Partei selbst damit zu bedienen ist, wenn sie persönlich an einer Verhandlung
zu erscheinen oder eine Verfahrenshandlung selbst vorzunehmen hat (Abs. 4).
Gemäss Art. 87 Abs. 2 StPO müssen Parteien mit Wohnsitz im Ausland in der
Schweiz ein Zustellungsdomizil bezeichnen (Schmid/Jositsch,
Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage 2017, N 602 f.). Ein
Zustelldomizil muss somit
begründet werden, wenn ein Prozessverhältnis
besteht. Ein solches wird mit der Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft
begründet, da nur dann die betroffene Person zwingend mit einem formellen
Abschluss der Untersuchung zu rechnen hat (Oberholzer,
in: Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, N 1297).
3.3.2
Steht aufgrund der bisherigen Erwägungen
fest, dass dem Berufungskläger die Eröffnung der Untersuchung durch die
Staatsanwaltschaft im Komplex „C____“ bekannt war, musste er auch mit einem formellen
Abschluss derselben rechnen. In diesem bestehenden Prozessverhältnis war der
Berufungskläger zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz verpflichtet.
3.3.3
Soweit
der letzte Kontakt mit den Behörden nicht längere Zeit zurückliegt, muss eine
Person in einem hängigen Verfahren resp. einem bestehenden Prozessverhältnis in
der Regel mit einer Zustellung rechnen. Wie lange die Partei nach
Treu und Glauben mit einer Zustellung rechnen muss und sie deshalb verpflichtet
ist, dafür zu sorgen, dass ihr das Verfahren betreffende behördliche Akte
zugestellt werden können, beurteilt sich nach den konkreten Umständen (BGer
6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.3). Als Zeitraum, während
dem die Zustellfiktion aufrechterhalten werden darf, ohne dass
verfahrensbezogene Handlungen der Behörden erfolgen, werden in der Literatur
mehrere Monate bis etwa ein Jahr genannt (vgl. Brüschweiler/Nadig/Schneebeli,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
a.a.O., Art. 85 N 7). Das Bundesgericht hat
verschiedentlich einen Zeitraum bis zu einem Jahr seit der letzten
Verfahrenshandlung der Behörde als vertretbar bezeichnet (BGer 2C_298/2015 vom
26.
April 2017 E. 3.4). Diese Zeitspanne ist aber nicht von vornherein
und losgelöst von den konkreten Umständen gerechtfertigt. Als vertretbar
bezeichnete das Bundesgericht etwa einen Zeitraum von neun Monaten zwischen der
polizeilichen Befragung eines Strafklägers und der Zustellung einer
Einstellungsverfügung. Das Bundesgericht hielt fest, der Strafkläger habe das
Verfahren eingeleitet und sei daran aktiv beteiligt gewesen, weshalb er auch
nach neun Monaten noch mit der Zustellung des Entscheids in der Sache habe
rechnen müssen (Urteil 6B_511/2010 vom 13. August 2010 E. 4). Als keinesfalls
lange Verfahrensdauer bezeichnete das Bundesgericht eine Zeitspanne von rund
vier Monaten zwischen Strafanzeige und Zustellung einer
Nichtanhandnahmeverfügung an den Anzeigeerstatter, welcher aufgrund seiner
Strafanzeige mit der Zustellung eines behördlichen Schriftstückes habe rechnen
müssen (Urteil 1B_675/2011 vom 14. Dezember 2011 E. 3.2). In einem weiteren
Entscheid betreffend ein Strafbefehlsverfahren hielt das Bundesgericht fest, es
erscheine fraglich, ob eine Dauer bis zu einem Jahr seit der letzten
Verfahrenshandlung noch vertretbar sei (Urteil 6B_110/2016 vom 27. Juli 2016 E. 1.2, mit Hinweis auf Christian
Denys, Ordonnance pénale: Questions choisies et jurisprudence récente,
SJ 2016 II S. 125 ff. und 130). Unter Berücksichtigung der konkreten
Verhältnisse erachtete das Bundesgericht in Urteil BGer 6B_674/2019 vom 19.
September 2019 eine Aufmerksamkeitsdauer von bloss rund einem halben Jahr als
angemessen und berücksichtigte in diesem Zusammenhang, dass das
Prozessrechtsverhältnis zwischen Strafverfolgungsbehörden und Beschwerdeführer
sich in einer einzigen polizeilichen Kontrolle begründet und erschöpft habe (E.
1.4.3).
3.3.4
Ob
der Adressat nach Treu und Glauben mit einer Zustellung rechnen muss und ihm
deshalb aus dem Prozessrechtsverhältnis fliessende Pflichten für eine
ordnungsgemässe Zustellung obliegen, beurteilt sich wie ausgeführt nach den
konkreten Verhältnissen. Diese stellen sich wie folgt dar: Der
Berufungskläger wurde am 16. Juni 2017 und damit sieben Monate nach dem
definitiven Abschluss des Grundverfahrens aus dem Strafvollzug entlassen (Urteil
des Appellationsgerichts vom 19. August 2016, Fristenablauf für eine
Beschwerde ans Bundesgericht Mitte November 2017, am 12. Dezember 2017 erfolgte
die Meldung an den Strafvollzug, womit das Urteil in Rechtskraft erwuchs). Zu
diesem Zeitpunkt musste der Berufungskläger durchaus noch mit einer Behandlung
des noch pendenten Komplexes „C____“ rechnen. Solange nämlich im Grundverfahren
noch Fristen liefen und nicht feststand, ob das Urteil des Appellationsgerichts
vom 19. August 2016 in Rechtskraft erwachsen würde, hätte ein Strafbefehl mit
Antrag auf eine Zusatzstrafe nicht ergehen können. Auch eine ergänzende
Anklage, wie sie die Verteidigung anregt, wäre nach Erlass des
erstinstanzlichen Urteils nicht mehr möglich gewesen, vielmehr wäre auf jeden
Fall ein separates Verfahren zu führen gewesen. Zwecks zügiger Durchführung der
Hauptverhandlung – immerhin handelte es sich um einen Haftfall, wobei der
Berufungskläger auf seine baldmöglichste Entlassung drängte – war der bestrittene
Komplex „C____“ überhaupt erst abgetrennt worden (vgl. dazu unten Ziff. 4.3). Als
Beschuldigter hatte der Berufungskläger selber die Ursache für das
Strafverfahren gesetzt, so dass er im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen
Rechtsprechung auch sieben Monaten nach Abschluss des Grundverfahrens noch mit einer
Zustellung rechnen musste. Dass er bei seiner Haftentlassung durchaus noch mit
behördlichen Zustellungen und gar mit einem Abwesenheitsverfahren rechnete,
ergibt sich auch aus seinem Verhalten während der Inhaftierung, hatte er doch
geltend gemacht, er sei auf freien Fuss zu setzen, sich mit einem abgekürzten
Verfahren einverstanden gezeigt und auf seinen Verteidiger verwiesen (vgl.
Schreiben vom 29. Dezember 2014 Akten S. 169 ff.). Der Verteidiger nahm
auf entsprechende Anfrage das Mandat der amtlichen Verteidigung vorbehaltlos an
(vgl. Korrespondenz betreffend Akteneinsicht Akten S. 22.1-22.5; Aktennotiz vom
13.
November 2017 betreffend Abklärung der Zustelladresse Akten S. 373) und reagierte
auf die Zustellung des Strafbefehls nicht etwa mit einer vorsorglichen
Einsprache, sondern erhob explizit „namens und auftrags“ seines Mandanten
Einsprache, ohne auf die aus seiner Sicht nicht rechtsgenügliche Eröffnung des
Strafbefehls hinzuweisen. Durch dieses Verhalten liess sich der Verteidiger im
Namen des Berufungsklägers auf das Verfahren ein, woraus geschlossen werden
muss, dass er vom Berufungskläger entsprechend mandatiert war. Dafür spricht im
Übrigen auch die Tatsache, dass der Verteidiger wiederum im Namen des
Berufungsklägers ein Dispensationsgesuch von der Teilnahme an der
Berufungsverhandlung stellte. Eine solche Dispensation wird in der Regel nicht
ohne Instruktion seitens des Mandanten beantragt, entgehen diesem doch dadurch
die Vorteile eines Abwesenheitsverfahren. Durch den Antrag auf Dispensation gab
der Verteidiger vielmehr im Namen des Berufungsklägers zu verstehen, dass jener
sich durchaus als involviert betrachtete, jedoch keinen Wert auf Anwesenheit im
Verfahren legte. Vor diesem Hintergrund entspricht es dem wohlverstandenen
Willen des Berufungsklägers, dass das Verfahren auch in seiner Abwesenheit
erledigt wird, wofür sich letztlich auch der Verteidiger einsetzt, brachte er
doch erst im Eventualstandpunkt den Einwand des mangelnden Zustellungsdomizils
auf.
3.4
Zusammenfassend ist vor dem
Hintergrund, dass der Berufungskläger nach Treu und Glauben nicht davon
ausgehen konnte, der Komplex „C____“ sei dahingefallen, stets notwendig amtlich
verteidigt war, nach seiner vorzeitigen Entlassung aus dem Strafvollzug
(welcher übrigens nur der Haftleitstelle, nicht aber der Staatsanwaltschaft
mitgeteilt worden war [vgl. Akten AGE SB.2015.116, Entscheid Strafvollzug vom
12.
April 2017]) ohne Angabe einer Adresse ins Ausland abreiste die Zustellung
des Strafbefehls an seinen amtlichen und notwendigen Verteidiger im
Grundverfahren im Sinne eines gültigen Zustellungsdomizils nicht zu
beanstanden. Dies umso mehr, als der Berufungskläger offensichtlich bereits zu
einem früheren Zeitpunkt eine Lösung vom Ausland her unter „Avisierung“ seines
Anwaltes in Erwägung gezogen hatte (vgl. dazu Schreiben vom 29. Dezember 2015
Akten S. 171). Daraus folgt, dass die Staatsanwaltschaft das
Strafbefehlsverfahren zu Recht durchgeführt hat. Die Voraussetzungen für eine
Sistierung des Verfahrens lagen nicht vor.
4.
4.1
Die Verteidigung
macht eine Verletzung des Prinzips der Verfahrenseinheit geltend. Für die durch die Staatsanwaltschaft vorgenommene Herauslösung und
Abtrennung des Komplexes „C____ vom übrigen Verfahren würden in der Aktennotiz
vom 10. Juni 2015 keine sachlichen Gründe genannt; solche seien auch nicht
erkennbar. Namentlich seien nach dem 27. Mai 2015 respektive dem 10. Juni 2015
seitens der Staatsanwaltschaft keine weiteren Untersuchungshandlungen mehr
durchgeführt worden, eine Anklage, welche sämtliche Delikte umfasste, wäre
somit bereits im Juni 2015 ohne weiteres möglich gewesen. Auch habe kein
Verjährungsdruck bestanden, welcher eine Abtrennung des Verfahrens erfordert
hätte (Berufungsbegründung Ziff. 5 ff. p. 3 ff. Akten S. 470 ff.).
4.2
Hat eine Person mehrere Straftaten
verübt, sind diese nach Art. 29 Abs. 1 lit. a StPO grundsätzlich gemeinsam zu
verfolgen und beurteilen. Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können
gemäss Art. 30 StPO ausnahmsweise von diesem Grundsatz abweichen und
Strafverfahren aus sachlichen Gründen trennen oder vereinen. Als
sachlicher Grund gilt etwa die Beachtung des Beschleunigungsgebots,
insbesondere in Haftfällen (vgl. dazu Bartetzko, Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, a.a.O., Art. 30 N 4a; Art.
5.
Abs. 3 EMRK). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die
Abtrennung des Verfahrens unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf ein faires
Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK), namentlich bei
mutmasslichen Mittätern und Teilnehmern problematisch, wenn der Umfang und die
Art der Beteiligung wechselseitig bestritten ist und somit die Gefahr besteht,
dass der eine Mitbeschuldigte die Verantwortung dem andern zuweisen will
(Urteile BGer 6B_135/2018 vom 22. März 2019; 1B_553/2018 vom 20. Februar 2019
E. 2.2). Würden sich die Mittäter und Teilnehmer gegenseitig belasten und sei
unklar, welcher Beschuldigte welchen Tatbeitrag geleistet habe, bestehe bei
getrennten Verfahren die Gefahr sich widersprechender Entscheide, sei es in
Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung, die rechtliche Würdigung oder die
Strafzumessung (Urteile BGer 1B_553/2018 vom 20. Februar 2019 E. 2.2;
1B_467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.3). Sodann gehe die getrennte
Verfahrensführung in solchen Fällen mit einer massiven Beschränkung der Teilnahmerechte
einher, da gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezüglich der
Einvernahmen in separat geführten Verfahren kein Anspruch auf Teilnahme bestehe
(BGE 141 IV 220 E.
4.5
S. 229 f.; 140 IV 172 E.
1.2.3
S. 176). Angesichts dieser schwerwiegenden prozessualen Konsequenzen sei
an die gesetzlichen Ausnahmevoraussetzungen einer Verfahrenstrennung ein
strenger Massstab anzulegen (Urteil 1B_553/2018 vom 20. Februar 2019 E. 2.3 mit
Hinweisen).
4.3
Die Staatsanwaltschaft begründete die
Abtrennung des Verfahrens in Sachen „C____“ am 10. Juni 2015 damit, dass die
Aussagen C____ und diejenigen des Berufungsklägers einander widersprächen und
noch ergänzende Abklärungen getätigt werden müssten, die wegen der
interkantonalen Zusammenarbeit aufwändig seien (Aktennotiz Akten S. 36). Für
den Fall C____ war – nach langem Hin und Her – der Gerichtsstand in Baselland
anerkannt worden (vgl. dazu Akten S. 30 ff.). Am 27. Mai 2015 kündigte
die Staatsanwaltschaft im Grundverfahren den Abschluss der Untersuchung an (vgl.
Akten AGE SB.2015.116 S. 3488) und erhob am 18. Juni 2015 Anklage (AGE
SB.2015.116 Akten S. 3509). Der Berufungskläger war am 29. Juli 2014
festgenommen und anschliessend in Untersuchungshaft versetzt worden. Er hatte
persönlich im April 2015 Beschwerde gegen die Haftverlängerung erhoben (AGE SB.2015.116
Akten S. 355) und insbesondere beanstandet, dass die Staatsanwaltschaft im Fall
C____ weitere Abklärungen zu treffen beabsichtigte (AGE SB.2015.116 Akten S.
372). Der Aktenumfang belief sich zu jenem Zeitpunkt auf 9 Bundesordner und
umfasste 43 Faszikel (vgl. dazu Antrag auf Verlängerung der Sicherheitshaft,
AGE SB.2015.116 Akten S. 342). Dass die Staatsanwaltschaft angesichts des
Umfangs der grundsätzlich zugestandenen Fälle und der durch die Haft bedingten
Dringlichkeit des Verfahrens den vom Berufungskläger bestrittenen Komplex „C____“
abtrennte, ist somit sachlich begründet. Der Einwand des Verteidigers, es seien
seit der Verfahrensabtrennung von der Staatsanwaltschaft keine weiteren
Ermittlungshandlungen mehr getätigt worden, trifft im Übrigen nicht zu; (vgl. dazu
Aktennotizen vom 26. April 2016 Akten S. 231 ff. [Mobiltelefonauswertung C____],
Aktennotiz vom 12. Juli 2017 Akten S. 236 [Auswertung der Daten] mit Anhängen).
4.4
Die vom Bundesgericht dargelegten Gründe,
welche einer Verfahrensabtrennung entgegenstehen, liegen im zu beurteilenden
Fall nicht vor. So ist nicht ersichtlich, welcher Nachteil dem Berufungskläger
aus dem Vorgehen der Staatsanwaltschaft entstanden sein könnte. Wie
bereits ausgeführt (vgl. oben Ziff. 2), wurden die Verteidigungsrechte des Berufungsklägers
im abgetrennten Verfahren vollumfänglich gewährt (vgl. dazu auch Urteil E. I. p.
8.
f. Akten S. 427 f.). Insbesondere wurden seine Teilnahmerechte an den Einvernahmen
von C____ nicht verletzt (vgl. dazu Urteil E. I. p. 11 Akten S. 430). Der Berufungskläger
war bis zum Zeitpunkt seiner Anhaltung am 29. Juli 2014 landesabwesend bzw.
unbekannten Aufenthalts und damit für die Behörden unerreichbar (Akten S. 24
f.). Das Verfahren betreffend C____ (welcher sich ebenfalls in
Untersuchungshaft befand), musste daher zwingend separat geführt werden; dem
Berufungskläger stand kein Teilnahmerecht bei den Einvernahmen vom 3. Juni 2014,
5.
Juni 2014 und 10. Juni 2014 zu. Die nächste Einvernahme C____s fand am 24.
Oktober 2014 als Konfrontationseinvernahme mit dem Berufungskläger im Beisein
seines Verteidigers statt, wodurch dieser nicht nur ein Teilnahme-, sondern
zugleich sein Konfrontationsrecht wahrnehmen konnte. Schliesslich hat
der Gesetzgeber sichergestellt, dass in Fällen, in denen nicht sämtliche
Anklagepunkte gleichzeitig beurteilt werden der Täter auch bezüglich der
Strafzumessung keine Nachteile erfährt, indem ein später urteilendes Gericht
gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe auszufällen hat, wenn es
Sachverhalte zu beurteilen gilt, welche sich vor einem früheren Urteil zugetragen
haben. Mit der Zusatzstrafe soll sichergestellt werden, dass der Täter nicht
schlechter gestellt wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig
beurteilt worden wären. Das Asperationsprinzip kommt somit im gleichen Ausmass
zum Tragen wie in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB bei gleichzeitiger
Beurteilung sämtlicher Vorhalte. Ein konkreter Nachteil, welcher dem
Berufungskläger aus der Verfahrensabtrennung erwachsen wäre, wird von Seiten
des Berufungsklägers bzw. dessen Verteidigung nicht behauptet und ist nicht
ersichtlich.
4.5
Aus
diesen Erwägungen folgt, dass die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene
Verfahrensabtrennung des Komplexes «C____» sachlich gerechtfertigt war und
nicht zu beanstanden ist.
5.
5.1
Mit Schreiben vom 27. Mai 2015 kündigte
die Staatsanwaltschaft den Parteien den Abschluss der Untersuchungen sowie die
voraussichtliche Anklageerhebung unter anderem wegen gewerbsmässigen Betrugs
zum Nachteil der [...] sowie der mehrfachen Urkundenfälschung,
begangen im Zeitraum zwischen 22. Oktober 2013 und 29. Juli 2014 an. Mit
Aktennotiz vom 10. Juni 2015 wurde der Komlex „C____“ (Faszikel SW2014 5 23 67)
vom Verfahren V140204 92 abgetrennt, was dem Berufungskläger jedoch nicht
mitgeteilt wurde.
5.2
Der Verteidiger moniert, die
unterlassene Mitteilung der Verfahrensabtrennung durch die Staatsanwaltschaft
stelle eine eklatante Verletzung des rechtlichen Gehörs des Berufungsklägers
dar. Aufgrund des Schreibens der Staatsanwaltschaft vom 27. Mai 2015 habe
der Berufungskläger nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, dass sämtliche
Untersuchungen gegen ihn abgeschlossen seien. Für den ausgewiesenen Zeitraum
seien daher die nicht im Einzelnen konkret angeklagten Delikte als materiell
eingestellt zu betrachten, eine spätere Weiterverfolgung des abgetrennten
Verfahrens sei jedenfalls nicht mehr möglich (Berufungsbegründung Ziff. 8 p. 5
Akten S. 472).
5.3
Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt
die Staatsanwaltschaft die Einstellung eines Verfahrens, wenn die Tatverdacht
erhärtet ist, kein Straftatbestand erfüllt ist, Rechtfertigungsgründe einen
Straftatbestand unanwendbar machen, wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht
erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind sowie wenn nach
gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden
kann. Vorliegend ist keine dieser Voraussetzungen erfüllt. Der Komplex „C____“
war nie Gegenstand eines Einstellungsbeschlusses und musste daher als noch
offenes Verfahren gelten, bleibt doch ein einmal eröffnetes Verfahren, das
nicht eingestellt wird, grundsätzlich pendent, bis die Verjährung eintritt. Zwar
stellt das Unterlassen der Mitteilung der Verfahrensabtrennung durchaus ein
Versäumnis der Staatsanwaltschaft dar. Dieses führt jedoch keinesfalls zu einer
stillschweigenden Verfahrenseinstellung, wäre eine solche doch weder bezüglich
des Zeitpunktes noch materiell zu begründen. Es ist vielmehr zu prüfen, ob die
unterlassene Mitteilung zu einer prozessualen Schlechterstellung des Berufungsklägers
geführt hat. Dem ist nicht so. Wie bereits ausgeführt, sind die Verteidigungs-
und Teilnahmerechte des Berufungsklägers im abgetrennten Verfahren
vollumfänglich gewährt worden (vgl. oben E. 4.4), prozessuale Nachteile sind
damit nicht ersichtlich, womit ein schwerwiegender Verfahrensmangel zu
verneinen ist. Schliesslich kann auch dem Einwand des Verteidigers, die
Staatsanwaltschaft habe durch die unterlassene Mitteilung der
Verfahrensabtrennung gegen Treu und Glauben verstossen, nicht gefolgt werden. Es
handelte sich beim Berufungskläger – entgegen der Argumentation des
Verteidigers – eben gerade nicht um einen „unbefangenen Leser“ (vgl. dazu
Berufungsbegründung Ziff. 8 p. 5 Akten S. 472), der aufgrund der Ankündigung
des Abschlusses der Untersuchung vom 27. Mai 2015 nach Treu und Glauben davon
ausgehen durfte, dass die gesamte Strafuntersuchung gegen ihn abgeschlossen
sei. Vielmehr war ihm klar, dass der angekündigte Untersuchungsabschluss
lediglich die aufgeführten – und im Übrigen in der Anklageschrift vom 18. Juni
2015.
als Liste im Einzelnen spezifizierten – Delikte betraf; der dem
Berufungskläger wohlbekannte Komplex „C____“ hingegen war darin nicht enthalten
(vgl. Akten S. 3509 ff.). Mit Blick auf die geschilderte Vorgeschichte
betreffend den durchaus nicht nebensächlichen Komplex „C____“ (vgl. oben E. 3.2.2
f.) musste dem Berufungskläger klar sein, dass die diesbezüglichen Vorwürfe
nicht einfach stillschweigend fallen gelassen worden waren, sondern dass er
durchaus noch mit einer entsprechenden Anklage zu rechnen hatte.
5.4
Es ist zusammenzufassen, dass die durch die
Staatsanwaltschaft vorgenommene Verfahrensabtrennung aus sachlichen Gründen
gerechtfertigt war. Die fehlende Mitteilung an den Berufungskläger ist zwar als
formeller Mangel zu werten, stellt aber keinen schwerwiegenden Eingriff in die
Rechte des Berufungsklägers dar, welcher als wesentlicher Verfahrensmangel eine
Rückweisung nach Art. 409 StPO nach sich ziehen müsste.
6.
6.1
Im Weiteren wird eine Verletzung des
Grundsatzes "ne bis in idem" gerügt. Zum einen argumentiert die
Verteidigung damit, der Berufungskläger habe darauf vertrauen dürfen, dass die
Anklage umfassend bzw. das Verfahren mit Abschluss des Grundverfahrens als
Ganzes abgeschlossen sei (Berufungsbegründung Ziff. 8 p. 5 Akten S. 472). Zum
anderen wendet er in rechtlicher Hinsicht ein, bei einer Verurteilung wegen
gewerbsmässigen Betrugs seien über eine bestimmte Anzahl hinausgehende weitere
deliktische Betrugstaten nicht mehr von Bedeutung, da der Tatbestand der
Gewerbsmässigkeit jedenfalls erfüllt sei (Berufungsbegründung Ziff. 9 p. 6
Akten S. 473). Auch betreffend die mehrfache Urkundenfälschung seien sämtliche
Delikte innerhalb der bereits mit Urteil des Appellationsgerichts vom 19.
August 2016 abgeurteilten Periode enthalten. Der Strafbefehl vom 21. Juli 2017
stelle eine Wiederaufnahme des Verfahrens dar, für welche jedoch die
gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 323 StPO nicht erfüllt seien
(Berufungsbegründung Ziff. 10 p. 6 Akten S. 473).
6.2
Der Grundsatz «ne bis in idem» wird garantiert
durch Art. 4 des Zusatzprotokolls Nr. 7 zur EMRK (SR 0.101.07) und
ist in Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) festgehalten. Er
lässt sich auch aus der Bundesverfassung ableiten und ist in Art. 11 Abs. 1
StPO verankert, wonach eine in der Schweiz rechtskräftig verurteilte oder
freigesprochene Person wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden
darf (BGer 6B_896/2014 vom 16. Dezember 2015 E. 5.2). Damit der Grundsatz
«ne bis in idem» greift, ist die Identität von Täter und Tat erforderlich.
Entgegen seiner früheren Rechtsprechung geht das Bundesgericht dabei von einer
Dispositiv
einfachen Tatidentität aus. Der Grundsatz gilt demnach schon dann als verletzt,
wenn dieselbe Person bei gleichem oder im Wesentlichen gleichem Sachverhalt ein
zweites Mal bestraft wird. Als Lebenssachverhalt gilt danach ein Komplex
konkreter, tatsächlicher Umstände, welche dieselbe beschuldigte Person
betreffen und in räumlicher sowie zeitlicher Hinsicht unlösbar miteinander
verknüpft sind; die rechtliche Qualifikation oder das Konkurrenzverhältnis
zwischen den anwendbaren Strafnormen bleiben ohne Bedeutung (BGE 144 IV 362
E. 1.3.2 S. 366, 137 I 363 E. 2.2 ff. S. 365 ff.;
BGer 6B_1096/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1).
6.3 Der Berufungskläger wurde mit Urteil des
Appellationsgerichts vom 19. August 2016 wegen gewerbsmässigen Betrugs und mehrfacher
Urkundenfälschung, begangen zwischen 22. Oktober 2013 und 29. Juli 2014, verurteilt.
Da dieses Urteil gegen den Berufungskläger als beschuldigte Person erging,
liegt eine Täteridentität klar vor. Der Verteidiger macht geltend, da die dem
Urteil zugrundeliegende Anklageschrift den mit abgetrenntem Verfahren
verfolgten Zeitraum von Oktober 2013 bis Juli 2014 umfasse, sei auch die
Tatidentität gegeben. Dieser Einwand kann nicht gehört werden. Zwar liegt der
Komplex „C____“ mit einem Tatzeitraum vom 15. April 2014 bis 2. Juni 2014 innerhalb
des dem Grundverfahren zugrundeliegenden Zeitraums. Jedoch konnte angesichts
des Gewichts, welches der Komplex C____ im Verfahren hatte, sowie der Tatsache,
dass kein Einstellungsbeschluss erfolgt war, der Berufungskläger nicht in guten
Treuen davon ausgehen, dass diese Delikte mitumfasst und damit "erledigt"
seien. So waren die Vorwürfe, die aus dem Komplex „C____“ resultierten, nicht
nur Grund für die Verhaftung des Berufungsklägers, sondern auch für den ersten Verteidigerwechsel
sowie die Korrespondenz des Berufungsklägers mit dem Untersuchungsbeamten (vgl.
dazu oben E. 3.3.4). Auch aus der Mitteilung "Abschluss Untersuchung und
Ankündigung der Anklage", lässt sich vor diesem Hintergrund einzig
ableiten, dass die genannten Verfahren (mit entsprechenden Verfahrensnummern)
nun untersucht seien und zur Anklage gebracht werden sollen (AGE SB.2015.116
Akten S. 3488). Hingegen figurierten die einzelnen Strafvorwürfe aus dem
Komplex „C____“ weder in der Anklageschrift des Grundverfahrens noch in einem
Einstellungsbeschluss. Sie sind somit nicht beurteilt worden. Daraus folgt,
dass der Grundsatz „ne bis in idem“ nicht verletzt worden ist.
6.4 Auch dem Einwand des Verteidigers,
wonach der Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs betreffend den Zeitraum
von August 2010 bis Juli 2014 die vorliegend zur Beurteilung stehenden Delikte
zwingend mitumfasse bzw. deren Beurteilung ein Verstoss gegen den Grundsatz „ne
bis in idem“ wäre, kann nicht gefolgt werden. Der Verteidiger macht geltend, der
Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs umfasse begriffsnotwendig mehrfache
Einzelhandlungen im Rahmen eines bestimmten Zeitraums, was zur Folge habe, dass
die vorliegend angeklagten Taten vom Schuldspruch im Grundverfahren bereits
mitumfasst seien. Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Beim Vorwurf
des gewerbsmässigen Betrugs ist, um dem Anklagegrundsatz Genüge zu tun, jeweils
detailliert anzugeben, welche Taten auf welche Art und Weise zum Nachteil
welcher geschädigten Personen wann und wo begangen wurden. Im Grundverfahren erfolgten
diese Angaben denn auch mittels detaillierter Listen (vgl. AGE SB.2015.116 Akten
S. 3683-3692). Der Tatkomplex „C____“ unterschied sich klar von den übrigen im
fraglichen Zeitraum begangenen Delikten sowohl bezüglich des Tatorts ([...] und
[...]) als auch des Vorgehens (Einschaltung eines Postinsiders). Hinsichtlich
der Tatidentität gelten für die Anwendung der „ne bis in idem“-Regel die
Straftaten und nicht die Deliktskategorien als Bezugspunkt. Es ist daher
zulässig, die zwischen April und Juni 2014 mit C____ begangenen Straftaten
ergänzend zum Grundverfahren anzuklagen. Damit erweist sich der vom
Berufungskläger vorgebrachte Einwand hinsichtlich „ne bis in idem“ auch in
dieser Hinsicht als unberechtigt.
7.
Der
Verteidiger hat sich auf die Erhebung von formellen Einwänden beschränkt. In
materieller Hinsicht hat er sich – mit Ausnahme der unter E. 6.4 erörterten
Frage – nicht gegen die Erwägungen der Vorinstanz gewendet, so dass auf die
zutreffenden und sorgfältigen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann
(Urteil E. II. p. 12-18 Akten S. 431-437; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ergeht Schuldspruch
wegen gewerbsmässigen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung.
8.
8.1 Auch gegen die vorinstanzlichen Erwägungen
betreffend die Strafzumessung hat der Verteidiger keine Einwände erhoben. Ausgangspunkt
für die Strafzumessung bildet der Strafrahmen des gewerbsmässigen Betrugs nach
Art. 146 Abs. 2 StGB, der Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe
nicht unter 90 Tagessätzen vorsieht. Diese Strafe ist aufgrund der Tat- und
Deliktsmehrheit in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen.
8.2 Zur Bestimmung der angemessenen
Zusatzstrafe hat die Vorinstanz Bezug auf das Urteil des Appellationsgerichts
vom 19. August 2016 genommen (AGE SB.2015.116), namentlich auf die Erwägungen
betreffend den Deliktskomplex, welcher die Zeitspanne von Oktober 2013 bis Juli
2014 umfasst. Zutreffend hat sie erwogen, dass der Berufungskläger in der
vorliegend zu beurteilenden kurzen Periode von nur eineinhalb Monaten nahezu
dieselbe Deliktssumme erzielt habe wie im gesamten übrigen Anklagezeitraum und
er damit eine deutlich erhöhte kriminelle Aktivität entfaltet habe. Dies lasse
die vorliegend zu beurteilenden Taten aufs Ganze gesehen als deliktischen
Schwerpunkt erscheinen (Urteil E. III p. 18 f. Akten S. 437 f.). Dem ist zu
folgen. Was sodann die Art und Weise des Tatvorgehens anbelangt, ist in
Übereinstimmung mit dem angefochtenen Entscheid festzuhalten, dass ein vergleichsweise
aufwändiges, planungsintensives und raffiniertes deliktisches Verhalten erstellt
ist, welches andere als Betrug qualifizierte Handlungen betreffend Intensität
der Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals der arglistigen Täuschung deutlich
übertrifft (Urteil E. III. p. 19 Akten S. 438). Auch im Vergleich mit den im
Grundverfahren beurteilten Betrugstaten, ist das vorliegend zu beurteilende
Vorgehen des Berufungsklägers von bemerkenswerter Raffinesse und Dreistigkeit. Nicht
nur bediente er sich gefälschter Dokumente, sondern er umging zudem die einer
Bestellung unter fiktiver Identität entgegenstehende Sicherheitsmassnahme der
persönlichen Übergabe der Artikel durch die Post, indem er sich den Postboten C____
zum Komplizen machte. Dadurch erweiterte er sein ohnehin schon raffiniertes
System um eine weitere Dimension; die Paketübergaben wurden wesentlich
erleichtert und das Entdeckungsrisiko minimiert. Zudem musste der
Berufungskläger teilweise die Pakete nicht einmal persönlich in Empfang nehmen,
was ihm erlaubte, in grossem Stil Bestellungen vorzunehmen und gar aus dem
Ausland zu delinquieren. Diese Umstände müssen sich straferhöhend auswirken. Die
Vorinstanz hat weiter zutreffend erwogen, die begangenen Urkundenfälschungen
stellten einen unerlässlichen Bestandteil des Betrugssystems des
Berufungsklägers dar, womit die den Berufungskläger belastenden Tatkomponenten
auch in Bezug auf die Urkundendelikte bereits berücksichtigt seien (Urteil E.
III. p. 19 Akten S. 438).
8.3 Im Rahmen der subjektiven Tatschwere
gilt es zu Ungunsten des Berufungsklägers zu berücksichtigen, dass er mit direktem
Vorsatz und aus rein finanziellen Motiven handelte. Die Vorinstanz hat das
Tatverschulden, unter Berücksichtigung aller objektiven und subjektiven
Tatkomponenten als schwer bezeichnet (Urteil E. III. p. 19 Akten S. 438). Dies
korrespondiert bei einem Strafrahmen, der bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe
reicht, indes nicht mit der ausgefällten Strafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe.
Das Tatverschulden orientiert sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen
innerhalb des fraglichen Tatbestands und ist somit relativ; daraus folgt, dass
ein leichtes Tatverschulden nicht mit einem leichten strafrechtlichen Vorwurf
gleichzusetzen ist. Obschon es sich aus den von der Vorinstanz genannten
Gründen keinesfalls um ein leichtes Vermögensdelikt handelt, ist das
Tatverschulden des Berufungsklägers innerhalb des qualifizierten Tatbestandes
des gewerbsmässigen Betrugs als eher leicht zu bezeichnen – zwar ist der
erzielte Deliktsbetrag von CHF 33‘000.– in einem Zeitraum von nur
eineinhalb Monaten in relativer Hinsicht hoch, jedoch sind Fälle mit weitaus
höherem Deliktsbetrag und einem Vielfachen an Geschädigten denkbar.
8.4 Die Vorinstanz hat zu Recht
festgehalten, dass auch hinsichtlich der Täterkomponente keine entlastenden
Faktoren zu erkennen seien. Betreffend das Vorleben des Berufungsklägers und
insbesondere seine mehrfachen einschlägigen Vorstrafen kann auf die Erwägungen
der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil E. III. p. 19 f. Akten S. 438
f.).
8.5 Das Appellationsgericht hat mit
Urteil vom 19. August 2016 für die übrigen im Deliktszeitraum zwischen Oktober
2013 und Juli 2014 angeklagten Taten eine Einsatzstrafe von 15 Monaten als
angemessen erachtet. Unter Berücksichtigung der genannten Punkte wäre insbesondere
mit Blick auf den Umstand, dass die vorliegend zu beurteilende Deliktsserie als
deliktischer Schwerpunkt mit deutlich intensiverer krimineller Aktivität und
entsprechend hohem Deliktsbetrag zu werten ist, eine Einsatzstrafe von ebenfalls
15 Monaten ohne weiteres angemessen. Diese wäre aufgrund der Täterkomponenten,
insbesondere der von der Vorinstanz detailliert aufgezählten mehrfachen
einschlägigen Vorstrafen sowie dem belastenden Umstand, dass der
Berufungskläger die vorliegend zu beurteilenden Delikte kurz nach der
Aussprechung zweier einschlägiger Verurteilungen zu empfindlichen
Freiheitsstrafen beging, was von einer eklatanten Unbelehrbarkeit zeugt, um
weitere zwei Monate zu erhöhen. Dass dem Berufungskläger weder ein Geständnis
noch besondere Kooperationsbereitschaft bzw. auch keine Reue oder Einsicht
zugutegehalten werden kann, wirkt sich neutral aus. Das errechnete Strafmass von
17 Monaten wäre jedoch aufgrund der ohne ersichtlichen Grund um zwei Jahre
verzögerten Anklage des abgetrennten Verfahrens und der damit sehr langen
Verfahrensdauer deutlich zu reduzieren, wobei eine Reduktion auf 10 Monate
Freiheitsstrafe angemessen erscheint.
8.6 Da die vorliegend zu beurteilenden
Delikte vor dem rechtskräftigen Urteil des Appellationsgerichts vom 19. August
2016 begangen wurden, ist die neu auszufällende Strafe als Zusatzstrafe auszusprechen.
In Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB ist sie so zu bemessen, dass der
Berufungskläger nicht schlechter gestellt wird, als wenn sämtliche Delikte
gleichzeitig beurteilt worden wäre. Die von der Vorinstanz festgesetzte Strafe
in Höhe von drei Monaten, welche im Hinblick auf Vergleichsurteile (vgl. dazu
AGE SB.2018.61 vom 17. Oktober 2019, SB.2018.28 vom 6. November 2019) äusserst
mild erscheint und aufgrund des Verbots der „reformatio in peius“ ohnehin nicht
überschritten werden darf – erfüllt diese Anforderung zweifelsohne. Der
Berufungskläger ist somit in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil zu
einer Gesamtzusatzstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe zu verurteilen.
8.7 Bei diesem Strafmass wäre auch die
Aussprechung einer Geldstrafe möglich. Bei der Wahl der Strafart ist gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung primär die Zweckmässigkeit einer bestimmten
Sanktion, deren Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre
präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 90 E. 4.1 S. 100). Der
Berufungskläger ist nicht nur mehrfach einschlägig vorbestraft, sondern
hat teilweise auch während der Probezeit von Vorstrafen delinquiert. Es ist
anzunehmen, dass die Ausfällung einer Geldstrafe ihn nicht zuverlässig von der
Begehung weiterer Delikte abhalten würde, sodass aus
spezialpräventiver Sicht die Aussprechung einer Freiheitsstrafe angezeigt ist.
Mit Blick auf die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen ist dem Berufungskläger zudem
eine negative Legalprognose auszustellen und die Strafe unbedingt
auszusprechen.
9.
9.1
9.1.1 Die schuldig gesprochene Person
hat im erstinstanzlichen Verfahren – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen
vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen
Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4).
Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.
9.1.2 Da der Berufungskläger (auch) im
Berufungsverfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs und mehrfacher Geldwäscherei
schuldig gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die
erstinstanzliche Urteilsgebühr zu belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger
für das erstinstanzliche Verfahren Kosten in Höhe von CHF 661.30 sowie eine
Urteilsgebühr von CHF 1'000.–.
9.2
9.2.1 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,
hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten
Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).
9.2.2 Der
Berufungskläger unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, weswegen ihm die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 1'800.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen)
auferlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
9.3 Dem amtlichen Verteidiger wird ein
Honorar aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der mit Hononarnote vom 17.
September 2020 geltend gemachte Aufwand von 6 Stunden erscheint angemessen.
Hinzu kommen 2 Stunden für die Hauptverhandlung, zum üblichen Ansatz von CHF
200.–. Auch die geltend gemachten Auslagen werden erstattet, wobei die
Kopiaturen gemäss der geltenden Praxis des Appellationsgerichts zu lediglich CHF
0.25 pro Stück vergütet werden (vgl. AGE SB.2015.94 vom 11. Januar 2019 E. 10).
Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat der Berufungskläger, der zu
den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte
Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse
erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird – in Abweisung der
Berufung – des gewerbsmässigen Betrugs sowie der mehrfachen Urkundenfälschung
schuldig erklärt und verurteilt zu 90 Tagen Freiheitsstrafe, als Zusatzstrafe
zum Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 19. August 2019,
in Anwendung von Art. 146 Abs. 2, Art. 251 Ziff. 1 und
Art. 49 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuches sowie Art. 336 Abs. 3 der
Strafprozessordnung.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 2. Februar 2018 hinsichtlich der
Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist.
Der Beurteilte trägt die Verfahrenskosten von CHF
661.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1'000.–. für das erstinstanzliche
Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer
Urteilsgebühr von CHF 1'800.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich
allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, B____, werden für die
zweite Instanz ein Honorar von CHF 1'600.– und ein Auslagenersatz von CHF 25.15,
zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 125.15, insgesamt CHF 1'750.30 aus der
Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt
vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft
-
Privatklägerin
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
-
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b
der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).