Lexipedia

Entscheid

SB.2018.7

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Urteil des Appellationsgerichts vom 26. März 2019)

15. Mai 2023Deutsch6 min

Mit Urteil eines

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

SB.2018.7

ENTSCHEID

vom 5.

Juni 2023

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____, geb. [...] Gesuchsteller

[...]

Gegenstand

Gesuch um Erlass der

Verfahrenskosten

(Urteil des Appellationsgerichts

vom 26. März 2019)

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil eines

Dreiergerichts des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 26. März 2019

wurde A____ der schweren Körperverletzung schuldig erklärt und verurteilt zu

einer Freiheitsstrafe von 2 ¾ Jahren, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams,

der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Straf- und

Massnahmenvollzugs vom 23. November 2016 bis 26. März 2019. Es wurden ihm die

Kosten der Vorinstanz in Form von Verfahrenskosten von CHF 4'478.– und einer

Urteilsgebühr von CHF 4’500.– sowie die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten

(zuzüglich die Kosten für das forensisch-psychiatrische Gutachten in Höhe von

CHF 9'611.20) mit einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 900.– auferlegt.

Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit Schreiben der

Bewährungshilfe Basel-Stadt vom 14. April 2023 wurde um Erlass oder Teilerlass

der Verfahrenskosten ersucht. Für den Fall des teilweisen Erlasses werde um

eine Vereinbarung für eine monatliche Ratenzahlung der verbleibenden Schulden

gebeten. Für den Nachweis der finanziellen Situation von A____ (nachfolgend:

Gesuchsteller) wurden eine Budgetaufstellung, die Lohnabrechnung per 30. Januar

2023, der Arbeitsvertrag vom 30. Januar 2023, die Police der

Krankenversicherung vom 22. Dezember 2022, ein Auszug aus dem

Betreibungsregister vom 11. Februar 2022 sowie eine Rechnung für das

Generalabonnement der SBB vom 13. Januar 2023 eingereicht.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 425

der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus

Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder

erlassen werden. Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO sind die Kosten

des Strafverfahrens und die Gerichtsgebühren, nicht jedoch Geldstrafen oder

Bussen. Zuständig für den Entscheid ist nach der genannten Bestimmung «die

Strafbehörde». Da der Kanton Basel-Stadt von der grundsätzlich gegebenen

Befugnis der Kantone, die Zuständigkeit zur Stundung oder zum Erlass von Kosten

auch an andere Behörden wie beispielsweise Gerichtsverwaltungen oder Inkassostellen

der Strafbehörden zu übertragen (vgl. dazu Domeisen,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 2), keinen Gebrauch

gemacht hat (§ 44 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen

Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]), sind Gesuche um Erlass der

Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale

Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle

Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt

vieler: AGE SB.2019.112 vom 14. Juli 2021 E. 1). Das Berufungsurteil vom 26. März 2019

wurde durch das Appellationsgericht erlassen, weshalb zur Behandlung des

Kostenerlassgesuchs dessen Instruktionsrichterin zuständig ist.

2.

2.1

Art.

425.

StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden

oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der

kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung

oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der

kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder

teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn die betroffene

Person mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit ihren übrigen

Schulden ihre Resozialisierung beziehungsweise ihr finanzielles Weiterkommen

ernsthaft gefährden kann (Griesser,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

Auflage, Zürich 2020, Art. 425 N 1a; Domeisen,

a.a.O., Art. 425 StPO N 4; vgl. statt vieler AGE SB.2017.15 vom 27. Mai 2020 E.

2.1). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang immer, dass der definitive Erlass

von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal

erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn

der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt.

Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen (AGE

SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 2.1, SB.2014.28 vom 28. August 2019

E. 2.1, SB.2017.64 vom 25. Januar 2019 E. 2.1 mit Hinweisen). Weit

weniger weit geht demgegenüber eine Ratenzahlung. Mit der Konzipierung von Art.

425.

StPO als Kann-Bestimmung bleibt der zuständigen Strafbehörde ein grosser

Ermessensspielraum (Griesser,

a.a.O., Art. 425 N 1a).

2.2

Das

vorliegende Kostenerlassgesuch wurde damit begründet, dass die finanziellen

Mittel des Gesuchstellers sehr eingeschränkt seien, er über kein Vermögen verfüge

und zusätzliche Verlustscheine in Höhe von CHF 2'334.05 vorlägen. Aus diesem

Grund sei es ihm nicht möglich, die gesamten Gerichtskosten von CHF 19’489.20

zu bezahlen. Es ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller seit der

Berufungsverhandlung vom 26. März 2019 eine grossmehrheitlich positive

Entwicklung durchlaufen hat. Er wurde am 4. Mai 2022 bedingt aus dem Vollzug

der Massnahme für junge Erwachsene entlassen, unter Ansetzung einer Probezeit

von drei Jahren. Seither wurde er durchgehend von der Bewährungshilfe

Basel-Stadt betreut, welche sein Erlassgesuch unter Hinweis auf sein ehrgeiziges

Ziel, nach der erfolgreichen Beendigung der Probezeit schuldenfrei zu sein, aus

fachlicher Hinsicht unterstützt. Aus den beigebrachten Unterlagen ergibt sich,

dass der Gesuchsteller seit dem 15. Juli 2022 als Koch arbeitet und aktuell

bei der Firma [...] in [...] einen Nettolohn von CHF 3'267.70 erzielt. Vom 1.

August 2023 bis zum 31. Juli 2025 wird er eine Weiterbildung zum Diätkoch bei

der «[...] AG» absolvieren und während dieser Zeit über einen reduzierten

Nettolohn von CHF 2'700.– verfügen. Aus seiner Budgetrechnung ergibt sich

weiter, dass er monatliche Fixkosten von CHF 2'240.– zu bestreiten hat.

2.3

Aus

dem Gesagten folgt, dass der Gesuchsteller ab August 2023 infolge der

Weiterbildung während längerer Zeit über ein nur geringes Einkommen verfügen

wird, während seine Lebenshaltungskosten sich voraussichtlich nicht reduzieren

Dispositiv

werden und er auch nicht über Ersparnisse verfügt. Es ist vor diesem

Hintergrund nicht davon auszugehen, dass er in absehbarer Zeit in der Lage sein

wird, die in Rechnung gestellten (hohen) Verfahrenskosten – ganz oder auch nur

zu einem wesentlichen Teil – zu begleichen. Es rechtfertigt sich daher, insbesondere

mit Blick auf seine weiteren Schulden, seine bisherige erfolgreiche

Resozialisierung sowie sein zukünftiges finanzielles Fortkommen, ihm den

grössten Teil der Verfahrenskosten zu erlassen. Jedoch ist angesichts des

aktuellen Einkommens des Gesuchstellers die Zahlung eines Teilbetrags in Höhe

von CHF 500.– noch vor Antritt der Weiterbildung und damit bis zum 31. Juli

2023 zumutbar. Bei fristgemässer Zahlung werden ihm die verbleibenden CHF

18'989.20 erlassen.

3.

Nach dem

Gesagten ist das Erlassgesuch teilweise gutzuheissen. Das Gesuchverfahren ist

kostenlos.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In

teilweiser Gutheissung des Gesuchs werden die mit Entscheid des

Appellationsgerichts vom 26. März 2019 auferlegten verbleibenden Verfahrenskosten

von CHF 18'989.20 unter der Bedingung einer einmaligen Zahlung von

CHF 500.– bis zum 31. Juli 2023 erlassen.

Für das Erlassverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung

an:

-

Gesuchsteller

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

-

Bewährungshilfe Basel-Stadt, [...]

-

Rechnungswesen der Gerichte

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Liselotte Henz lic. iur. Mirjam

Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.