SB.2018.7
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Urteil des Appellationsgerichts vom 26. März 2019)
15. Mai 2023Deutsch6 min
Mit Urteil eines
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
SB.2018.7
ENTSCHEID
vom 5.
Juni 2023
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
[...]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten
(Urteil des Appellationsgerichts
vom 26. März 2019)
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil eines
Dreiergerichts des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 26. März 2019
wurde A____ der schweren Körperverletzung schuldig erklärt und verurteilt zu
einer Freiheitsstrafe von 2 ¾ Jahren, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams,
der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Straf- und
Massnahmenvollzugs vom 23. November 2016 bis 26. März 2019. Es wurden ihm die
Kosten der Vorinstanz in Form von Verfahrenskosten von CHF 4'478.– und einer
Urteilsgebühr von CHF 4’500.– sowie die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten
(zuzüglich die Kosten für das forensisch-psychiatrische Gutachten in Höhe von
CHF 9'611.20) mit einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 900.– auferlegt.
Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit Schreiben der
Bewährungshilfe Basel-Stadt vom 14. April 2023 wurde um Erlass oder Teilerlass
der Verfahrenskosten ersucht. Für den Fall des teilweisen Erlasses werde um
eine Vereinbarung für eine monatliche Ratenzahlung der verbleibenden Schulden
gebeten. Für den Nachweis der finanziellen Situation von A____ (nachfolgend:
Gesuchsteller) wurden eine Budgetaufstellung, die Lohnabrechnung per 30. Januar
2023, der Arbeitsvertrag vom 30. Januar 2023, die Police der
Krankenversicherung vom 22. Dezember 2022, ein Auszug aus dem
Betreibungsregister vom 11. Februar 2022 sowie eine Rechnung für das
Generalabonnement der SBB vom 13. Januar 2023 eingereicht.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 425
der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus
Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder
erlassen werden. Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO sind die Kosten
des Strafverfahrens und die Gerichtsgebühren, nicht jedoch Geldstrafen oder
Bussen. Zuständig für den Entscheid ist nach der genannten Bestimmung «die
Strafbehörde». Da der Kanton Basel-Stadt von der grundsätzlich gegebenen
Befugnis der Kantone, die Zuständigkeit zur Stundung oder zum Erlass von Kosten
auch an andere Behörden wie beispielsweise Gerichtsverwaltungen oder Inkassostellen
der Strafbehörden zu übertragen (vgl. dazu Domeisen,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 2), keinen Gebrauch
gemacht hat (§ 44 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen
Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]), sind Gesuche um Erlass der
Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale
Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle
Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt
vieler: AGE SB.2019.112 vom 14. Juli 2021 E. 1). Das Berufungsurteil vom 26. März 2019
wurde durch das Appellationsgericht erlassen, weshalb zur Behandlung des
Kostenerlassgesuchs dessen Instruktionsrichterin zuständig ist.
2.
2.1
Art.
425.
StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden
oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der
kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung
oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der
kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder
teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn die betroffene
Person mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit ihren übrigen
Schulden ihre Resozialisierung beziehungsweise ihr finanzielles Weiterkommen
ernsthaft gefährden kann (Griesser,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3.
Auflage, Zürich 2020, Art. 425 N 1a; Domeisen,
a.a.O., Art. 425 StPO N 4; vgl. statt vieler AGE SB.2017.15 vom 27. Mai 2020 E.
2.1). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang immer, dass der definitive Erlass
von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal
erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn
der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt.
Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen (AGE
SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 2.1, SB.2014.28 vom 28. August 2019
E. 2.1, SB.2017.64 vom 25. Januar 2019 E. 2.1 mit Hinweisen). Weit
weniger weit geht demgegenüber eine Ratenzahlung. Mit der Konzipierung von Art.
425.
StPO als Kann-Bestimmung bleibt der zuständigen Strafbehörde ein grosser
Ermessensspielraum (Griesser,
a.a.O., Art. 425 N 1a).
2.2
Das
vorliegende Kostenerlassgesuch wurde damit begründet, dass die finanziellen
Mittel des Gesuchstellers sehr eingeschränkt seien, er über kein Vermögen verfüge
und zusätzliche Verlustscheine in Höhe von CHF 2'334.05 vorlägen. Aus diesem
Grund sei es ihm nicht möglich, die gesamten Gerichtskosten von CHF 19’489.20
zu bezahlen. Es ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller seit der
Berufungsverhandlung vom 26. März 2019 eine grossmehrheitlich positive
Entwicklung durchlaufen hat. Er wurde am 4. Mai 2022 bedingt aus dem Vollzug
der Massnahme für junge Erwachsene entlassen, unter Ansetzung einer Probezeit
von drei Jahren. Seither wurde er durchgehend von der Bewährungshilfe
Basel-Stadt betreut, welche sein Erlassgesuch unter Hinweis auf sein ehrgeiziges
Ziel, nach der erfolgreichen Beendigung der Probezeit schuldenfrei zu sein, aus
fachlicher Hinsicht unterstützt. Aus den beigebrachten Unterlagen ergibt sich,
dass der Gesuchsteller seit dem 15. Juli 2022 als Koch arbeitet und aktuell
bei der Firma [...] in [...] einen Nettolohn von CHF 3'267.70 erzielt. Vom 1.
August 2023 bis zum 31. Juli 2025 wird er eine Weiterbildung zum Diätkoch bei
der «[...] AG» absolvieren und während dieser Zeit über einen reduzierten
Nettolohn von CHF 2'700.– verfügen. Aus seiner Budgetrechnung ergibt sich
weiter, dass er monatliche Fixkosten von CHF 2'240.– zu bestreiten hat.
2.3
Aus
dem Gesagten folgt, dass der Gesuchsteller ab August 2023 infolge der
Weiterbildung während längerer Zeit über ein nur geringes Einkommen verfügen
wird, während seine Lebenshaltungskosten sich voraussichtlich nicht reduzieren
Dispositiv
werden und er auch nicht über Ersparnisse verfügt. Es ist vor diesem
Hintergrund nicht davon auszugehen, dass er in absehbarer Zeit in der Lage sein
wird, die in Rechnung gestellten (hohen) Verfahrenskosten – ganz oder auch nur
zu einem wesentlichen Teil – zu begleichen. Es rechtfertigt sich daher, insbesondere
mit Blick auf seine weiteren Schulden, seine bisherige erfolgreiche
Resozialisierung sowie sein zukünftiges finanzielles Fortkommen, ihm den
grössten Teil der Verfahrenskosten zu erlassen. Jedoch ist angesichts des
aktuellen Einkommens des Gesuchstellers die Zahlung eines Teilbetrags in Höhe
von CHF 500.– noch vor Antritt der Weiterbildung und damit bis zum 31. Juli
2023 zumutbar. Bei fristgemässer Zahlung werden ihm die verbleibenden CHF
18'989.20 erlassen.
3.
Nach dem
Gesagten ist das Erlassgesuch teilweise gutzuheissen. Das Gesuchverfahren ist
kostenlos.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In
teilweiser Gutheissung des Gesuchs werden die mit Entscheid des
Appellationsgerichts vom 26. März 2019 auferlegten verbleibenden Verfahrenskosten
von CHF 18'989.20 unter der Bedingung einer einmaligen Zahlung von
CHF 500.– bis zum 31. Juli 2023 erlassen.
Für das Erlassverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung
an:
-
Gesuchsteller
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
-
Bewährungshilfe Basel-Stadt, [...]
-
Rechnungswesen der Gerichte
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Liselotte Henz lic. iur. Mirjam
Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.