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Entscheid

SB.2018.76

ad 1: gewerbs- und bandenmässiges Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz ad 2: gewerbs- und bandenmässiges Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes ad 5: bandenmässiges Ver

18. Dezember 2020Deutsch40 min

der Staatsanwältin stimmt sein Antrag auf Nichtvollzug der Vorstrafe überein (Art.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2018.76

URTEIL

vom 18.

Dezember 2020

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

lic. iur. Lucienne Renaud ,

Dr. Cordula Lötscher und Gerichtsschreiber

lic. iur. Aurel Wandeler

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Anschlussberufungsklägerin

gegen

A____, geb. [...] Anschlussberufungskläger

1

[...] Beschuldigter

1

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

B____, geb. [...] Anschlussberufungskläger

2

[...]

Beschuldigter 2

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

C____, geb. [...] Berufungskläger

3

[...]

Beschuldigter 3

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts

vom 17. November 2017 (SG.2017.139)

betreffend Beschuldigten

1:

gewerbs- und

bandenmässiges Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Vergehen gegen

das Betäubungsmittelgesetz

betreffend

Beschuldigten 2:

gewerbs- und

bandenmässiges Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfache

Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

betreffend

Beschuldigten 3:

bandenmässiges

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Strafgerichts vom 17. November 2017 wurden A____, B____ und C____ des gewerbs-

und bandenmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz

(Berufungskläger 1 und 2), des bandenmässigen Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz (Berufungskläger 3), des Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz (Berufungskläger 1) und der mehrfachen Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes (Berufungskläger 2) schuldig erklärt. Zudem ergingen

Teilfreisprüche und Verfahrenseinstellungen bezüglich einzelner Tathandlungen

(vgl. rechtskräftige Punkte, im Dispositiv angeführt).

A____ wurde

verurteilt zu 24 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des

Polizeigewahrsams vom 25. bis 27. Februar 2014 sowie der Untersuchungs- und

Sicherheitshaft vom 19. Oktober 2016 bis zum 18. November 2017, teilweise als

Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 2. Februar

2016. Von einer Landesverweisung wurde abgesehen. Indessen wurde die am

18. März 2014 vom Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt wegen Betrugs,

versuchten Betrugs, mehrfachen Fahrenlassens ohne Haftpflichtversicherung

(leichter Fall) sowie mehrfacher Nichtabgabe von Ausweisen und/oder

Kontrollschildern bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu CHF

10.–, Probezeit 2 Jahre, vollziehbar erklärt. Ebenso wurde die gegen A____ am

2. Februar 2016 vom Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt wegen mehrfachen

Betruges sowie mehrfacher Urkundenfälschung bedingt ausgesprochene

Freiheitsstrafe von 9 Monaten, Probezeit 3 Jahre, vollziehbar erklärt. Von

einer Ersatzforderung gegen A____ wurde abgesehen.

B____ wurde

verurteilt zu 24 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des

Polizeigewahrsams vom 20. bis 22. August sowie vom 12. Dezember 2016 bis zum

17. November 2017, sowie zu einer Busse von CHF 300.–, als Zusatzstrafe

zum Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 24. März 2017. Von einer

Landesverweisung wurde abgesehen. Hingegen wurde die gegen ihn am 2. Februar

2016 vom Appellationsgericht Basel-Stadt wegen versuchten Betrugs bedingt

ausgesprochene Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 50.–, Probezeit 2 Jahre,

vollziehbar erklärt. Von einer Ersatzforderung gegen ihn wurde abgesehen.

C____ wurde zu

13 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die gegen ihn am 24. April 2012 vom

Appellationsgericht Basel-Stadt wegen versuchter schwerer Körperverletzung

sowie gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Umfang von 18 Monaten (von

insgesamt 30 Monaten) bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe (unter Einrechnung

von Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft), Probezeit 3 Jahre (durch

Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24. September 2015 um ein Jahr

verlängert), wurde vollziehbar erklärt.

Gegen dieses

Urteil hat die Staatsanwaltschaft bezüglich A____ und B____ Berufung erhoben,

woraufhin diese je Anschlussberufung erhoben haben. Die Staatsanwaltschaft

fordert jeweils Schuldsprüche wegen mehrfachen gewerbs- und

bandenmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz. Für den

Berufungskläger 1 sei eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren (teilweise als

Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 2. Februar

2016) auszufällen, und für den Berufungskläger 2 eine solche von 3 ½ Jahren

sowie eine Busse von CHF 300.–, als Zusatzstrafe zum Urteil des

Appellationsgerichts vom 24. März 2017. A____ und B____ seien zu einer

Ersatzforderung von je CHF 25'000.– an den Staat zu verurteilen. Der

Berufungskläger 1 beantragt, er sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14

Monaten zu verurteilen (als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des

Strafgerichtspräsidenten vom 2. Februar 2016). Auf den Vollzug der Vorstrafen

sei zu verzichten. Der Berufungskläger 2 fordert einen Schuldspruch nur wegen

Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und eine Freiheitsstrafe von

höchstens 8 Monaten, als Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts vom

24. März 2017 und den Verzicht auf den Widerruf der Vorstrafe.

C____ hat

seinerseits gegen das Urteil Berufung erhoben, woraufhin die Staatsanwaltschaft

Anschlussberufung erhoben hat. Der Berufungskläger 3 beantragt, er sei

lediglich zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten zu verurteilen. Mit

der Staatsanwältin stimmt sein Antrag auf Nichtvollzug der Vorstrafe überein (Art.

46 Abs. 5 StGB). Die Staatsanwaltschaft fordert mit ihrer Anschlussberufung,

der Berufungskläger 3 sei zu einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten zu

verurteilen.

Anlässlich der

Berufungsverhandlung vom 18. Dezember 2020 sind die Berufungskläger befragt

worden. Anschliessend sind deren Verteidiger sowie die Staatsanwältin zum

Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den

Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen

das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Die Berufungskläger sind

gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Auf

die frist- und formgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.

Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs.

1.

Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)

ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.2

Gerügt

werden können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich

Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 StPO). Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Erfolgt bloss eine

Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft

(vgl. Dispositiv).

2.

Den

Berufungsklägern wird mit dem vorinstanzlichen Urteil Handel mit Marihuana in

zwei Tatzeiträumen (Tatkomplex I und II) vorgeworfen. Ab April 2014 hätten die

Berufungskläger 1 und 2 im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG bandenmässig

mit Marihuana gehandelt, entgegen der Anklageschrift aber nicht gewerbsmässig

(Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG). Dabei hätten sie, teilweise mit Hilfe der beiden

serbischen Staatsangehörigen D____ und E____, aus den über den Strohmann F____

als Abpackstation und Ladenlokal angemieteten Lokalitäten an der K____ und H____

operiert. Die beiden Berufungskläger hätten zwar manchmal auch selbst Marihuana

verkauft, hauptsächlich seien sie aber für die Beschaffung des Marihuanas und

die Organisation des Handels zuständig gewesen. Der Berufungskläger 1 soll

zudem bereits am 25. Februar 2014 die Menge von 485 Gramm Marihuana aus

Deutschland in die Schweiz importiert haben. Dies führte zum zusätzlichen

vorinstanzlichen Schuldspruch gegen ihn wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz.

In einem zweiten

Tatkomplex hätten die Berufungskläger 1 und 2 weiterhin bandenmässig mit

Marihuana gehandelt – jetzt zusammen mit dem erstinstanzlich rechtskräftig

verurteilten Mitbeschuldigten G____ und dem Berufungskläger 3. Die so

erweiterte bandenmässige Tätigkeit habe ihren Lauf im Juni 2015 genommen. Die

Berufungskläger 1 und 2 hätten ein Callcenter für den Handel einrichten wollen.

Der Berufungskläger 3 habe von einem Bandenmitglied oder direkt auf einem

Bestelltelefon Aufträge entgegengenommen und sei mit einem Fahrzeug als Auslieferer

zum Einsatz gekommen. Als Lokalitäten hätten wiederum Räumlichkeiten an der

H____, der I____ und ein Gargenplatz an der J____ gedient. Bezüglich

Berufungskläger 1 und 2 habe es davor keine Zäsur im Sinne eines neuen

Tatentschlusses gegeben – die im Jahr 2014 etablierte bandenmässige Tätigkeit

habe fortgedauert. Aber nur für den zweiten Tatkomplex sei die Tätigkeit der

Berufungskläger 1 und 2 auch als gewerbsmässig zu qualifizieren. Der

Berufungskläger 3 habe sich (nur) des bandenmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz

schuldig gemacht – das Merkmal der Gewerbsmässigkeit fehle bei ihm.

2.1

Die

Staatsanwaltschaft verlangt mit ihren Berufungen, dass die Berufungskläger 1

und 2 schon für den ersten Tatkomplex auch wegen gewerbsmässigen Handelns im

Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG zur Rechenschaft zu ziehen seien. Zur

Begründung führt sie an, der bei der Kontrolle vom 20. August 2014 im Fahrzeug

von B____ gemäss Ziff. 2.3.4 Anklageschrift aufgefundene Eurobetrag in Höhe von

17'480.– sei nicht nur Drogenerlös, sondern Gewinn aus dem Handel mit

Betäubungsmitteln. Weiter geht sie implizit von zwei separaten Tatentschlüssen

für die beiden Tatkomplexe aus, indem sie Schuldsprüche wegen mehrfacher

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz fordert.

2.2

Der

Berufungskläger 1 stellt mit seiner Anschlussberufungserklärung die

Marihuana-Einfuhr vom 25. Februar 2014 und den deshalb erfolgten Schuldspruch

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht in Abrede. Danach habe

er aber keiner Bande angehört. Es könne ihm keine konkrete Beteiligung am

Betrieb eines Ladens an der K____ nachgewiesen werden. Es sei nicht bekannt,

weshalb er diese Ladenräumlichkeiten als Untermieter von F____ gemietet habe. Dies

müsse, so A____, offenbleiben. Auch dass er am 13. August 2014

während einer Polizeikontrolle im Laden erschienen sei, habe die Vorinstanz

nicht begründen können. Es sei ja logisch, dass er als Mieter ab und zu zum

Rechten schauen wolle. Dass er die beiden von der Polizei im Ladenlokal, wo er

"ab und zu zum Rechten" schaue, angehaltenen Frauen gekannt habe, sei

nur eine Vermutung und kein Beweis für seine angebliche Verstrickung in einen dort

betriebenen Handel. Es sei auch nicht ungewöhnlich, dass er am 8. September

2014.

mit einem auf die L____ eingelösten Toyota unterwegs gewesen sei, zumal F____,

der Geschäftsführer der Firma, sein Kollege gewesen sei. Es sei ferner zwar

korrekt, dass er am 8. September 2014 zehn Gramm Marihuana bei sich gehabt

habe. Dass dieses aber nicht für den Eigenkonsum gewesen sei, könne ihm nicht

nachgewiesen werden. Selbst wenn er diese Menge hätte verkaufen wollen, bedeute

dies noch lange nicht, dass er einer grösseren Organisation, welche in

Zusammenhang mit Verkauf von Marihuana rund um die Liegenschaften K____ und H____

gestanden sei, angehört habe. Die Vorinstanz habe bezüglich Tatkomplex I

Vermutungen zu einzelnen Elementen gemacht und diese so zusammengesetzt, dass

das Gesamtbild einen Verdacht auf ihn werfe. Dieser Verdacht beruhe aber auf

Spekulationen. Er habe tatsächlich erst im Jahr 2015 damit begonnen, im

grösseren Stil Handel mit Marihuana zu betreiben. Dieser Umstand sei bei der

Strafzumessung zu berücksichtigen. Die Strafe sei zu hoch ausgefallen. Er habe

anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ein Geständnis abgelegt. Er

habe "nur" mit Marihauana gehandelt. Seine Vorstrafen seien nicht

einschlägig. Zudem habe er sich über ein Jahr in Untersuchungshaft befunden,

was ihn sehr geprägt habe. Seit November 2017 habe er sich nichts mehr

zuschulden kommen lassen. Es könne im Übrigen auch nicht nachgewiesen werden,

woher die bei B____ gefundene Euro-Summe stamme, und ebenso wenig, dass er (A____)

etwas damit zu tun habe. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die

Staatsanwaltschaft herleite, dass dies Drogengewinn sei. Es ergebe auch keinen

Sinn, ihn mit einer Ersatzforderung zu belegen, die er – wie er geltend macht –

nie bezahlen könne.

2.3

B____

fordert mit seiner Anschlussberufung, er sei lediglich wegen mehrfachen

Vergehens gegen Art. 19 Abs. 1 BetmG zu verurteilen. Bezüglich Tatkomplex I

habe ihm die Vorinstanz zu Unrecht unterstellt, dass er die von A____ am 25.

Februar 2014 aus Deutschland eingeführte Marihuanamenge von 485 Gramm

gewinnbringend hätte verkaufen wollen, wenn diese nicht beschlagnahmt worden

wäre. Dies sei aber eine reine Mutmassung. Dabei verkennt der Berufungskläger

allerdings, dass ihm solches nicht von der Vorinstanz, sondern von der

Staatsanwaltschaft angelastet worden war. Die Vorinstanz hat ihn diesbezüglich

entlastet (Urteil des Strafgerichts S. 36/37). Generell lägen keine Beweise für

seine Involvierung in einen Drogenhandel im Zusammenspiel mit A____ vor. Er sei

zwischen Februar und Anfang September 2014 nur ein einziges Mal im Zusammenhang

mit Betäubungsmitteln aufgetaucht, nämlich am 20. August 2014, als die Polizei

bei einer Fahrzeugkontrolle eine Barschaft von € 17'480.– und ein abgepacktes

Minigrip mit 23 Gramm Marihuana und ein Minigrip mit 3 Gramm Haschisch gefunden

habe. Das betroffene Fahrzeug sei auf die Firma L____ eingelöst gewesen und von

ihm nur ausgeliehen worden. B____ betont, dass auch die beiden Damen D____ und E____

ihn in ihren Befragungen nicht erwähnt und auf einem vorgelegten Bild auch nicht

erkannt hätten. Entgegen den Ausführungen des Strafgerichts könne keine Rede

von einem über Monate hinweg gut funktionierenden Team zwischen A____ und B____

und auch nicht von einem gewissen Organisationsgrad gesprochen werden. Zudem

habe A____ die Ladenlokalitäten angemietet und die Drogenbestellnummer M____

bedient. Insgesamt fehle es nicht nur an den Beweisen für eine Teamarbeit,

sondern auch an solchen für seine Involvierung in den Tatkomplex I. Die

Freundschaft zum Berufungskläger 1 alleine vermöge diesen Beweis sicher nicht

zu erbringen. Ein Freundschaftsdienst allein sei nicht strafbar. Somit

scheitere der Beweis des bandenmässigen Handelns.

Was die

beschlagnahmte Barschaft von € 17'840.– angeht, handele es sich gemäss B____

nicht um Drogenerlös. Vielmehr habe er dieses Geld von seinem Kollegen N____

ausgeliehen, um eine GmbH zu gründen. Bei der ersten Befragung vom 22. August

2014.

und bei der Befragung vom 21. März 2016 habe er den Namen dieses Kollegen

nicht bekannt geben wollen, weil er diesen nicht in die Sache habe involvieren

wollen. N____ habe B____ mit diesem Geldbetrag einen Gefallen getan. Da sei es

doch nicht mehr als nachvollziehbar, dass er ihn nicht habe mit der Sache

belasten wollen. Das Mobiltelefon, das sich bei der Fahrzeugdurchsuchung im

Fahrzeug befunden habe, gehöre nicht ihm, und es könne diesbezüglich auch

nichts ihn Belastendes hergeleitet werden. Was die Ausführungen des Strafgerichts

zu der sichergestellten Summe angehe, widerspreche die nun eingereichte

schriftliche Bestätigung die Argumentation der Vorinstanz, wonach

unwahrscheinlich sei, dass das Darlehen erst nach zwei Jahren hätte

zurückbezahlt werden müssen. Bezüglich des Einwands betreffend die auffällige

(kleine) Stückelung des Barbetrags sei darauf hinzuweisen, dass er dieses Geld

von einem türkischen Landsmann erhalten habe und es unter Türken durchaus

üblich sei, einen solchen Betrag bar zu übergeben und nicht via Bank zu

überweisen. Damit würden zu wenige Beweise dafür vorliegen, dass es sich bei

diesem Geldbetrag um Drogenerlös handle. Dieser Betrag sei deshalb an ihn

herauszugeben oder mit den Verfahrenskosten zu verrechnen.

Bezüglich der in

Tatkomplex II (August 2015 bis zur Festnahme vom 19. Oktober 2016)

inkriminierten Handlungen verlangt der Berufungskläger 2 das Absehen einer

Verurteilung wegen gewerbs- und bandenmässigen Handelns. Zutreffend sei

hingegen, dass er in diesem Zeitraum 15 kg Marihuana eingekauft und davon 13

Kilogramm weiterveräussert habe. 2 Kilogramm seien ihm gestohlen worden.

Zugegeben wird von ihm auch, dass er das Bestelltelefon mit der Nummer O____

betrieben hat und die eingegangenen Bestellungen an die beiden Läufer/Kuriere C____

und G____ weitergeleitet hat. A____ habe aber jegliche bandenmässige

Zusammenarbeit mit ihm verneint. So habe er ausgesagt, dass sein Kollege (B____)

nur aushilfsweise aufgrund der freundschaftlichen Verbindung mit ihm einen Gefallen

getan, wenn er ihn darum gebeten habe. So habe er ca. 900 Gramm Marihuana an G____

an die I____ geliefert, was auch der Berufungskläger 2 bestätige. Wie das

Strafgericht in seinem Urteil zutreffend ausführe, liege der Ausgangspunkt für

die Ermittlungen der zweiten Deliktsphase Ende 2015/Anfang 2016 in den von der

Staatsanwaltschaft Freiburg/Zweigstelle Lörrach getätigten Ermittlungen. Auch

in diesen Ermittlungen komme sein Name nicht vor. Bei der Hausdurchsuchung an

der I____ seien in der Marktkauftasche zwei Vakuumbeutel mit 388.9 und 496.3

Gramm Marihuana gefunden worden. Auf dieser Tasche seien die Fingerabdrücke des

Berufungsklägers 2 asserviert worden. Er selbst habe zugegeben, dass er diese

Lieferung auf Grund der mit dem Berufungskläger 1 bestehenden Freundschaft

vorgenommen habe. Er habe sich lediglich aus Freundschaft um administrative

Belange von A____ gekümmert, nicht aber im Rahmen eines Drogenhandels. Er sei

eben gut darin, Verträge aufzusetzen. Das Drogenbestelltelefon habe er quasi

nur als Ferienvertretung für A____ bedient, weshalb er, entgegen der Aussage

etwa von P____, nicht der "2. Chef" gewesen sei. Dieser habe das Geld

normalerweise auch nicht an ihn (B____), sondern an A____ abgeliefert. Auch C____

habe ausgesagt, dass er (B____) die Drogenbestellnummer O____ nur sehr selten

bedient habe. Auch P____ habe gesagt, keinen Kontakt zu ihm gehabt zu haben.

Wäre er (B____) Mitglied der Bande gewesen, wäre er bei Observationen und bei

der Telefonkontrolle in Erscheinung getreten. Dies sei aber nicht der Fall

gewesen. Man könne ihm nicht mehr vorwerfen, als die blosse Ferienvertretung

für A____. Deshalb sei er wegen der Auslieferung an die [...] und des

einmaligen Bedienens der Drogenbestellnummer lediglich wegen Widerhandlung

gegen Art. 19 Abs. 1 BetmG schuldig zu sprechen.

Für die

Herleitung der Gewerbsmässigkeit habe die Vorinstanz auf die Aussagen von A____

abgestellt. Das Strafgericht sei davon ausgegangen, dass ein Umsatz von CHF

162'500.– erzielt und somit auch ein Gewinn von CHF 10'000.– erwirtschaftet

worden sei. Dabei habe es auf das Geständnis von A____ abgestellt, 13 Kilogramm

Marihuana verkauft zu haben. Wiederum gemäss A____ habe der Ankaufspreis CHF

6'000.– betragen und monatlich sei ein Gewinn von CHF 1'200.– bis CHF

1'600.– erzielt worden. Mangels konkreter Angaben habe man für B____ den Gewinn

nicht ermitteln können. Da das Strafgericht aber im Tatkomplex II die

Bandenmässigkeit – nach Auffassung des Berufungsklägers 2 fälschlicherweise –

bejaht habe, habe er sich dieser Umsatz von A____ anrechnen lassen müssen. Dies

sei aber unzulässig, weil es zu wenige Indizien dafür gebe, dass er (der

Berufungskläger 2) Teil der Bande gewesen sei. Zudem habe er während der

Tatzeit einen Teilzeitjob wahrgenommen und auch Arbeitslosengeld bezogen. Er

habe somit über ausreichend finanzielle Mittel verfügt, um seinen

Lebensunterhalt finanzieren zu können und sei auf den Drogenhandel nicht

angewiesen gewesen.

2.4

Bezüglich

des Berufungsklägers 3 stehen einzig Aspekte der Strafzumessung zur Debatte.

Darauf wird im gegebenen Kontext zurückzukommen sein.

3.

3.1

Die vorinstanzlichen Schuldsprüche

beruhen, soweit die strittigen Qualifikationsmerkmale betroffen sind, auf

Indizien. Indizien sind Tatsachen, von denen auf das Vorliegen einer unmittelbar

entscheiderheblichen Tatsache geschlossen werden kann – zum Beispiel eine

tatbestandsmässige Handlung wie eine Verkaufshandlung oder auch den

Zusammenschluss zu einer Bande. Soweit das Urteil auf der Grundlage von

Indizien ergeht, ist nicht die isolierte Betrachtung jedes einzelnen Beweises,

sondern deren gesamthafte Würdigung massgeblich. Indizien sind Hilfstatsachen,

welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf

eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten. In ihrer Gesamtheit können

sie ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis

von Tat oder Täter erlaubt. Auf das einzelne Indiz ist der Grundsatz "in

dubio pro reo" nicht anwendbar (BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E.

2.3.2; BGer 6B_976/2018 vom 14. November 2018 E. 2.2).

3.2

Gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG

liegt ein schwerer Fall der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vor,

wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur Ausübung des

unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs zusammengefunden hat. Nach der

Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit anzunehmen, wenn zwei oder mehr Täter sich

mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden,

inskünftig zur Verübung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen noch

unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Das Qualifikationsmerkmal der Bande

setzt gewisse Mindestansätze einer Organisation, etwa Rollen- oder

Arbeitsteilung, und eine Intensität des Zusammenwirkens in einem Masse voraus,

dass von einem stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses nur

kurzlebig ist. In subjektiver Hinsicht muss sich der Täter des

Zusammenschlusses und der Zielrichtung der Bande bewusst sein. Sein Vorsatz

muss die die Bandenmässigkeit begründenden Tatumstände umfassen. Bandenmässige

Tatbegehung ist nur anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame

Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (BGer 6B_960/2019 vom

4.2.2020

E. 5.1 mit zahlreichen Hinweisen).

3.3

3.3.1

Die Vorinstanz hat sich in ihren

Erwägungen sorgfältig und geradezu minutiös mit den vorhandenen Indizien

auseinandergesetzt. Die Einlassungen sind ausführlich und umfassend

ausgefallen, ohne dass dabei fehlerhafte oder unangemessene Schlüsse gezogen

worden wären. Immer dort, wo ein Tatvorwurf oder ein Aspekt eines Tatvorwurfs

nicht eingestanden wurde, hat die Vorinstanz die vorhandenen Indizien –

belastende und entlastende – zu einem Gesamtbild zusammengesetzt, das bei

objektiver Betrachtung keine Zweifel an den jeweiligen Beweisschlüssen

aufkommen lässt. Der Einwand der Berufungskläger, die Vorinstanz habe

"Vermutungen" und "Spekulationen" oder "reine Mutmassungen"

vorgenommen, geht an der Sache vorbei. Die Berufungskläger verkennen, dass sich

mehrere, einzeln womöglich mehrdeutige Tatsachen, in ihrer Gesamtheit zu einem

spezifischen Bild verdichten können, welchem Beweischarakter zukommt. Gesteht

jemand zum Beispiel ein, am 25. Februar 2014 die Menge von 485 Gramm

Marihuana in die Schweiz eingeführt und in den Jahren 2015/2016 ca. 13 Kilo

Marihuana veräussert zu haben, und erscheint dieser jemand im August 2014 während

einer Polizeikontrolle in einer Wohnung, deren Untermieter er ist, ist es nicht

eine blosse "Spekulation" oder "Vermutung", dass diese

Person mit dem in jener Wohnung festgestellten Marihuana-Handel in Verbindung

steht. Vielmehr ist dies dann eine durch Indizien bewiesene Tatsache. Mit

anderen Worten hat das Gericht in einem solchen Fall keinerlei Zweifel mehr an der

Involvierung der Person in den dort betriebenen Handel, was nach den Massstäben

der Schweizerischen Strafrechtspflege einen Beweis darstellt (freie

Beweiswürdigung nach Art. 10 Abs. 2 StPO).

Es

ist im Übrigen sonderbar, keinesfalls aber entlastend, wenn derjenige, der

selbst zur Kontrolle hinzustösst, sich mit dem Rechtsmittel darauf beruft, es "müsse

offenbleiben", weshalb er die konspirative Wohnung aufgesucht habe, oder

es sei "unbekannt", weshalb er diese angemietet habe. Er könnte dies

ja erklären, dann würde es nicht "offenbleiben", und die übrigen, ihn

offensichtlich stark belastenden Begleitumstände könnten allenfalls ausgeräumt

werden – aber eben halt nur, wenn diese Person tatsächlich nichts mit dem

Handel zu tun gehabt hätte. Dies wäre vorliegend zum Scheitern verurteilt, weil

angesichts der erwähnten Umstände nichts strafrechtlich Relevantes offenbleiben

musste bzw. der Indizienbeweis auch ohne Verlautbarungen dazu erbracht worden

ist.

Entsprechendes

gilt für die weiteren Punkte, welche von den Berufungsklägern als blosse

"Vermutungen" verstanden sein wollen. Der Berufungskläger 2 hat etwa zutreffend

darauf hingewiesen, dass ein Freundschaftsdienst kein Straftatbestand ist. Wenn

dieser Dienst aber in der Hilfe zum Marihuanahandel besteht, liegt neben einem

Freundschaftsdienst auch eine Handlung vor, die nach der Gesetzgebung der

allermeisten Länder dieser Welt – und so auch der Schweiz – strafbar ist,

nämlich ein Verbrechen oder Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

(umgangssprachlich: Drogenhandel). Auch eine Ferienvertretung ist übrigens

nicht per se strafbar. Wer aber ein Drogenbestelltelefon bedient, macht sich

strafbar, und dies sogar völlig unabhängig davon, ob sein Kompagnon gerade in

den Ferien weilt oder nicht.

Die

Vorinstanz zeichnet mit überzeugenden Argumenten nach, weshalb sie von

bandenmässigem Agieren zwischen den Berufungsklägern 1 und 2 ausgegangen ist.

Die Zusammenarbeit der Berufungskläger ist geradezu mustergültig bandenmässig

im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG. Bereits – und gerade – die vom

Berufungskläger 2 oft angeführte "Ferienvertretung" oder das

"Aushelfen" widerspiegeln das Vorhandensein einer

Organisationsstruktur, die auf das einwandfreie und ununterbrochene Funktionieren

des Absatzes gerichtet ist: Bandenmässigkeit im Sinne des wiedergegebenen

massgebenden bundesgerichtlichen Verständnisses (BGer 6B_960/2019 vom 4.2.2020

E. 5.1.; 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.2; BGE 135 IV 158 E. 2 und E. 3.4 S. 158 und 161; 124 IV 86 E. 2b S. 88 f.). Nicht erforderlich ist, dass ein Mitglied der Bande

in einer Observation erfasst oder durch andere Hilfspersonen – hier etwa durch

die zwei serbischen Damen – belastet wird. Wie erwähnt, gilt im Strafprozess

der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Um unter gegebenen Voraussetzungen

als Bandenmitglied zu gelten, ist zu guter Letzt auch nicht erforderlich, keine

Arbeitslosengelder zu beziehen oder keiner Teilzeitarbeit nachzugehen.

3.3.2

Überzeugend ist umgekehrt auch die

Begründung der Vorinstanz ausgefallen, weshalb sie Bandenmässigkeit – entgegen

der Anklageschrift und des Standpunkts der Staatsanwältin im Berufungsverfahren

– erst ab April bzw. Mai 2014 angenommen hat (Urteil des Strafgerichts S.

60/61). Dass Bandenmässigkeit im Verhältnis zwischen den Berufungsklägern 1 und

2.

ab diesem Zeitpunkt und somit bereits im Tatkomplex I bestand, leidet keinen

Zweifel. Dies wird überzeugend und lückenlos in den Ziffern 1.3 und 1.4 der Urteilsbegründung

dargelegt. Auf diese vollständigen und schlüssigen Erwägungen ist ergänzend zu

verweisen. Die Vorinstanz macht den Beginn des bandenmässigen Handelns an den

konzertierten Bemühungen der beiden Berufungskläger rund um die Scheinfirma L____

und die Anmietung des Ladenlokals an der K____ sowie der Inbetriebnahme der

Drogenbestellnummer fest, was überzeugt und durch die Staatsanwaltschaft mit

ihrem Rechtsmittel nicht erschüttert werden konnte. Überzeugend ist auch, dass

die Vorinstanz zwischen den beiden Tatkomplexen keine rechtlich relevante Zäsur

ausmachte. Eine solche wäre auf der Zeitachse und angesichts der Kadenz der

Vorfälle fehl am Platz beziehungsweise erwiese sich als künstlich und

ungerechtfertigt. Es hat also innerhalb des bandenmässigen Handelns kein

Schuldspruch wegen mehrfacher Tatbegehung zu ergehen. Auch diesbezüglich ist

der Vorinstanz mit Verweis auf deren einschlägige Erwägungen zu folgen (Urteil

des Strafgerichts S. 61).

Zusammenfassend

ist bezüglich der Berufungskläger 1 und 2 von einem banden- und gewerbsmässig

betriebenen Marihuana-Handel auszugehen, wobei Bandenmässigkeit bereits im

Tatkomplex I – eben ab April / Mai 2014 – und Gewerbsmässigkeit mit Sicherheit

in Bezug auf den Tatkomplex II anzunehmen ist. Gewerbsmässigkeit bereits für

einen früheren Zeitpunkt anzunehmen, hätte den Nachweis vorausgesetzt, dass der

am 20. August 2014 bei B____ sichergestellte Bargeldbetrag von € 17'880.– Gewinn und nicht bloss Erlös aus dem Betäubungsmittelhandel

war. Wie die Vorinstanz aber zutreffend ausführt, liegen Umsatz und Gewinn für

diese Zeitspanne völlig im Dunkeln, weil es in Bezug auf die in dieser Phase

gehandelten Mengen an einer zuverlässigen Quantifizierung – etwa durch Aussagen

der Beschuldigten oder von Abnehmern bzw. aufgrund der Telefonkontrollen –

fehlt.

3.3.3

Mit Recht ist die Vorinstanz mit Bezug

auf die beschlagnahmten € 17'880.– nicht der Behauptung [...]

gefolgt, wonach es sich dabei um ein von N____ gewährtes Darlehen gehandelt

habe. Sie hielt dazu fest, dass der Berufungskläger über all die Jahre der

laufenden Ermittlungen und auch anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung zu Name und Zweck der besagten GmbH partout keine näheren

Auskünfte gegeben habe. Auch habe er nie ausgeführt, welche konkreten

Vorarbeiten er im Hinblick auf die Gründung dieser GmbH bereits geleistet habe.

Sein Aussageverhalten betreffend den angeblichen Darlehensgeber müsse als

verdächtig bezeichnet werden. B____ habe in seiner ersten Befragung vom 22.

August 2014, in welcher er anwaltlich vertreten gewesen sei, diesbezüglich

angegeben, zu Name, Adresse und Telefonnummer des angeblichen Darlehensgebers,

eines Kollegen in Weil am Rhein, keine Angaben machen zu wollen, weil er nicht

wisse, "was gegen mich oder ihn vorgeworfen wird" (Aussage Akten S.

4008). Diese Aussage ergab für die Vorinstanz wenig Sinn, weil dem

Beschuldigten zu Beginn der Einvernahme sehr wohl vorgehalten worden sei,

Marihuanahandel betrieben zu haben und dass das beschlagnahmte Geld Drogenerlös

darstelle (Akten S. 4004). Auch in seiner Einvernahme vom 21. März 2016 habe er

auf Nachfragen den Darlehensgeber nicht nennen wollen, da er weder sich selbst

noch andere belasten möchte (Aussage im Wortlaut Akten S. 4139). Erst am 3.

Juni 2016 habe der Beschuldigte in einem Schreiben über seinen Anwalt verlauten

lassen, er habe das Geld von einem N____ ausgeliehen und der Betrag sei diesem

zurückzuerstatten. Hätte der Beschuldigte das Bargeld nun wirklich zwecks

Gründung einer GmbH ausgeliehen, würde nicht einleuchten, weshalb der

Darlehensgeber nicht von Beginn weg genannt und die Rückzahlung der Barschaft

erst zwei Jahre nach der Beschlagnahme beantragt wurde. Mit der Vorinstanz ist B____s

Version als unglaubhaft zu bezeichnen. Auch das nun im Rahmen der Berufung

plötzlich aufgetauchte und durch den Berufungskläger 2 nachgereichte

Schriftstück, dessen Fehlen in der Strafgerichtsverhandlung moniert wurde,

ändert daran vor dem ausgebreiteten Hintergrund nichts mehr – und zwar

unabhängig von der im Jahre 2017 ergangenen Verurteilung des Berufungsklägers 2

wegen unter anderem mehrfacher Urkundenfälschung (Urteil des

Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 24. März 2017).

Erheblich

belastet wird der Berufungskläger in dem Zusammenhang tatsächlich durch die

auffallende, kleine Stückelung des Betrags (160 Noten zu € 5; 364 Noten zu €

10; 2 Noten zu € 20; 170 Noten zu € 50; 18 Noten zu € 100; Einzelheiten Akten

S. 1694). Wenn er einwendet, es sei unter Landsmännern eben üblich, bar und

nicht per Banküberweisung zu geschäften, hat er diesen Aspekt nicht erklärt.

Auffällig ist nicht primär und nicht nur der Aspekt der Aushändigung in bar,

sondern jener der Stückelung. Selbst wenn ein solches Darlehen in bar ausgerichtet

worden wäre, wäre unter legalen Vorzeichen nicht mit einer solchen Stückelung

zu rechnen. Der Berufungskläger versuchte dies in der Berufungsverhandlung mit

dem Hinweis zu erklären, dass es sich dabei um Bareinnahmen gehandelt habe,

welche der Darlehensgeber in seinem Lebensmittelladen mache (Protokoll der Berufungsverhandlung

S. 4). Dies vermag angesichts der Grössenordnung des Betrags nicht zu

überzeugen und läuft als Erklärungsversuch auch angesichts der dargelegten

Gesamtumstände ins Leere (etwa später zugestandene Tätigkeit im Marihuanahandel

im Kilobereich). Es bleibt somit bei der Einziehung des Betrags nach Art. 70

StGB.

3.4

Das vorinstanzliche Urteil ist somit,

was die Darstellung und den Nachweis des Sachverhalts und dessen rechtliche

Würdigung betrifft, hinsichtlich der Beschuldigten A____ und B____, zu

bestätigen. Auf die vorinstanzlichen Urteilserwägungen kann ergänzend verwiesen

werden.

4.

4.1

Die vorinstanzliche Strafzumessung

für A____ ist umfassend begründet worden (Urteil des Strafgerichts S. 64-70).

Die Vorinstanz ging zutreffend von einem Strafrahmen von 1 - 20 Jahren

Freiheitsstrafe aus. Dass die Taten des Beschuldigten zwei

Qualifikationsmerkmale aufweisen (Banden- und Gewerbsmässigkeit)

berücksichtigte die Vorinstanz zu Recht nicht strafschärfend, sondern

straferhöhend (unter Verweis auf BGer 6B_294/2011 vom 16. September 2011 E.

2.2.2; Urteil des Strafgerichts S. 65). Das zusätzliche Vergehen nach Art. 19

Abs. 1 BetmG wurde, in Realkonkurrenz, ebenfalls mit Freiheitsstrafe

abgegolten. Von der separaten Ausfällung einer Geldstrafe sei abzusehen, was

für den Beschuldigten zum Vorteil führe, vom Asperationsprinzip zu profitieren

(Art. 49 Abs. 1 StGB). Beim Tatverschulden berücksichtigte die Vorinstanz die

führende Stellung von A____ im betroffenen Marihuanahandel. Sie hob hervor,

dass er nicht nur im Hintergrund wirkte, sondern auch Frontarbeit geleistet

habe. Weiter verwies die Vorinstanz auf die Menge der in Verkehr gebrachten

Betäubungsmittel – alleine im zweiten Tatkomplex 13 kg Marihuana – und den

erheblichen Gewinn, den der Beschuldigte erzielt hat. Die einmalige Einfuhr von

485.

Gramm Marihuana im Februar falle demgegenüber nur noch marginal ins

Gewicht. Insgesamt sei das Verschulden von A____ nicht mehr leicht bis

mittelschwer zu bezeichnen. Die Einsatzstrafe wurde auf 25 Monate

Freiheitsstrafe festgesetzt. Anschliessend wurden die Täterkomponenten

ausführlich gewürdigt (Urteil des Strafgerichts S. 67). Insbesondere das

unbeirrte Weiterdelinquieren nach div. Untersuchungshandlungen der

Strafverfolgung führte zur Erhöhung des Strafmasses um drei Monate. Zwei

Monate wurden unter dem Aspekt der Geständigkeit abgezogen. Weil die Strafe als

teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom

2.

Februar 2016 auszufällen war, ergab sich eine von der Vorinstanz einwandfrei

hergeleitete Reduktion der neuen Sanktion um weitere zwei Monate (Urteil des

Strafgerichts S. 69). Diese Strafe war infolge Fehlens der wegen der Vorstrafe

erforderlichen besonders günstigen prognostischen Bedigungen nach

Art. 42 Abs. 1 StGB unbedingt auszusprechen. Zudem vollzog sie

wegen Delinquenz in offener Probezeit die bedingt ausgefällten Urteile des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 18. März 2014 und 2. Februar 2016.

Die

vorinstanzliche Strafzumessung vermag über weite Teile zu überzeugen. Das

Geständnis in der Hauptverhandlung, welches der Berufungskläger mit seinem

Rechtsmittel betont, hat die Vorinstanz mit zwei Monaten bereits gebührend

gewürdigt (Urteil des Strafgerichts S. 68). Dass er "nur" mit Marihuana

und nicht mit noch gefährlicheren verbotenen Substanzen gehandelt hat, bewahrte

ihn vor einer Freiheitsstrafe einer ganz anderen Grössenordnung. Hätte er in

seiner Hierarchiestufe 13 kg Heroin oder Kokain verkauft, hätte eine

langjährige Freiheitsstrafe gedroht, welche praxisgemäss durchaus in die Nähe

von 10 Jahren hätte kommen können (z.B. BGer 6B_858/2008 vom 20. Mai

2009; AGE SB.2012.54 vom 22. August 2014).

Im

Übrigen erweist sich die Gewichtung des Verschuldens und der persönlichen

Verhältnisse durch die Vorinstanz als ausgeglichen und korrekt. In persönlicher

Hinsicht berichtete der Berufungskläger im Berufungsverfahren, dass er eine

Vollzeitstelle als Lastwagenchauffeur habe, dabei sei, Schulden abzubauen –

ohne Lohnpfändung – und mit einer Frau verlobt sei, die noch in der Türkei

lebe. Er werde bald heiraten. Seine beiden Kinder aus erster Ehe seien

erwachsen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3).

Zum

heutigen Zeitpunkt ist, anders als noch vor Strafgericht, zusammen mit der

(klarerweise) vollziehbar zu erklärenden Strafe gemäss Urteil vom 2. Februar

2016, in dessen offener Probezeit der Berufungskläger in eklatanter Weise

delinquierte, eine Gesamtstrafe auszufällen (Art. 46 Abs. 1 StGB; Fassung in

Kraft seit 2018). Dieses neue Recht ist für den Beurteilten milder und anwendbar

(Art. 2 Abs. 2 StGB), weil der Beurteilte so auch bezüglich Gewichtung der

Vorstrafe in den Genuss der Auswirkungen des Asperationsprinzips kommt. Wegen

Zeitablaufs nicht mehr vollzogen werden kann die Strafe gemäss Urteil vom 18.

März 2014 (Art. 46 Abs. 5 StGB).

In

Würdigung all dessen ist der Berufungskläger im Berufungsverfahren zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 32 Monaten zu verurteilen (wie die Vorinstanz 24 + 9

Monate, allerdings aufgrund Gesamtstrafenbildung mit der vollziehbaren

Vorstrafe Reduktion um einen Monat zufolge Asperationsprinzip), unter Einrechnung

der ausgestandenen Haft. Im Umfang von 19 Monaten kann ihm in Anbetracht

der prognostischen Situation, die gerade noch als hinreichend günstig zu

bezeichnen ist, der bedingte Strafvollzug gewährt werden (Art. 43 Abs. 1 StGB).

Restlichen Bedenken, die etwa auf seine Vorstrafen und frühere Phasen

unbeirrten Delinquierens zurückgehen, ist mit einer verlängerten Probezeit von

4.

Jahren Rechnung zu tragen (Art. 44 Abs. 1 StGB)

4.2

Bezüglich

B____ ist zunächst ebenfalls auf die sorgfältigen Urteilserwägungen der

Vorinstanz zu verweisen. Weder die Staatsanwaltschaft noch der Beschuldigte

drangen mit ihren Rechtsmitteln zur rechtlichen Qualifikation seiner Verbrechen

durch, und die Ausführungen der Vorinstanz zum Strafrahmen, Tat- und

Täterverschulden erweisen sich als zutreffend (S. 70-74). Auch für ihn ist von

einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen. Er ist

strafrechtlich nicht unbelastet. Mit Urteil des Appellationsgerichts vom 2.

Februar 2016 war er wegen versuchten Betruges zu einer bedingten Geldstrafe

verurteilt worden. Zudem war eine teilweise Zusatzstrafe zu der Verurteilung des

Appellationsgerichts vom 24. März 2017 auszufällen; auch dies hat die

Vorinstanz methodisch einwandfrei hergeleitet und inhaltlich überzeugend

gewichtet (24 Monate Einsatzstrafe + 3 Monate wegen ungünstiger

Täterkomponenten, Kürzung im Umfang von 3 Monaten hinsichtlich

Zusatzstrafenbildung; Urteil des Strafgerichts S. 73). Die vom Verteidiger im

Plädoyer geforderte Festlegung der Einsatzstrafe auf lediglich 12 - 14

Monate, im Fall der – jetzt bestätigten – Annahme von Bandenmässigkeit, ist

angesichts der doppelten Qualifizierung, der dem Berufungskläger zugerechneten

Handelsmenge von immerhin 13 kg Marihuana und der hierarchischen Gleichstellung

zu A____ eindeutig zu tief. Umgekehrt drängt sich auch keine Erhöhung auf, weil

die Staatsanwaltschaft mit ihren Standpunkten ebenfalls nicht durchgedrungen

ist.

Die persönlichen

Verhältnisse von B____ sahen zum Zeitpunkt des Berufungsurteils wie folgt aus:

Er lebt laut eigenen Aussagen zusammen mit seiner psychisch erkrankten Frau

zusammen, zahlt mit Unterstützung der Dienste der Schuldenberatung [...] Schulden

zurück und arbeitet seit 2018 als Allrounder und Bauleiter in einer Firma, die

massgeblich seiner Schwester gehört, und verdient dort ca. CHF 4'000.— brutto

(Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2). Insgesamt bleibt es bei den 24

Monaten Freiheitsstrafe, als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des

Appellationsgerichts vom 24. März 2017.

Bei diesem

Strafmass und der Zusatzstrafenbildung scheidet der vollumfänglich bedingte

Vollzug, anders als von der Vorinstanz noch evaluiert, angesichts der Höhe der

hypothetischen Gesamtstrafe schon aus formellen Gründen aus. Dieser wäre

formell nach konstanter Praxis nur möglich, wenn die hypothetische

Gesamtstrafe nicht über 24 Monaten zu liegen käme (Schneider/Garré, in: Basler Kommentar zum StGB I,

4.

Auflage 2019, Art. 42 N 17, mit Hinweisen). Die hypothetische

Gesamtstrafe würde hier aber, wie dargelegt, 35 Monate betragen (24 + 11;

siehe oben). Möglich ist aber noch der teilbedingte Vollzug (Art. 43 Abs. 1

StGB). Dieser kann dem Beurteilten, der etwas mehr als 11 Monate der Haft als

Untersuchungs- und Sicherheitshaft verbüsst hat, mit Hinblick auf seine Prognose

gerade noch gewährt werden. Angemessen ist die Gewährung des bedingten Vollzugs

im Umfang von zwölf Monaten. Den nicht vernachlässigbaren Bedenken, die

noch verbleiben, wird mit der Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren Rechnung

getragen.

Ausser Zweifel

steht der Vollzug der Vorstrafe, in deren Probezeit er mehrfach delinquiert hat.

Da es sich dabei um eine Geldstrafe handelt, ist keine Gesamtstrafe mit der

neuen Sanktion zu bilden (Art. 46 Abs. 1 StGB

e contrario). Auch bei der

korrekt bemessenen Busse für den Betäubungsmittelkonsum hat es sein Bewenden.

4.3

Die

Strafzumessung für C____

war sowohl ausschliesslicher Gegenstand seiner

Berufung wie auch der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft. Die Erwägungen

der Vorinstanz (Urteil des Strafgerichts S. 77-81) vermögen auch in Bezug auf

ihn grundsätzlich zu überzeugen. Berücksichtigt wurde die tiefere Hierarchiestufe,

auf der er tätig war – nämlich bloss als Läufer –, die kürzere Dauer der

Delinquenz von nur sechs Monaten, die Umsatzmenge von immerhin 4 kg an der

Grenze zur Gewerbsmässigkeit, sowie die rein pekuniäre Motivation des

Beschuldigten, der selbst keine Betäubungsmittel konsumiert. Das Verschulden

wurde als etwas leichter als dasjenige des am ehesten mit ihm vergleichbaren

Mitbeschuldigten (sc. des rechtskräftig verurteilten G____) bezeichnet. Die

Einsatzstrafe wurde auf 14 Monate festgelegt. Als Täterkomponente negativ ins

Gewicht fielen die zum Teil einschlägigen Vorstrafen. Diese sowie die

festgestellte Delinquenz während einer offenen Probezeit führten zu einer

Straferhöhung um zwei Monate. Die von der Vorinstanz ausgemachte bemerkenswerte

Kooperation des Beschuldigten bereits in einem frühen Zeitpunkt des Verfahrens

führte für die Vorinstanz unter dem Aspekt "Reue und Geständnis" zu

einer Reduktion um drei Monate. Es resultierte eine Freiheitsstrafe von 13

Monaten. Dies vermag auf für das Berufungsurteil zu überzeugen.

Anders als zum

Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils kann aber die teilbedingt

ausgesprochene Vorstrafe gemäss Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom

24.

April 2012 (Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung)

zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr vollzogen werden, obwohl der Beschuldigte in

der offenen Probezeit jener Verurteilung delinquiert hat. Dies gilt, weil seit

dem Ablauf der Probezeit (3 Jahre, nachträglich um ein weiteres Jahr

verlängert) mittlerweile mehr als drei Jahre verstrichen sind (Art. 46 Abs. 5

StGB), auch wenn die Probezeit während des unbedingt zu vollziehbaren Teils

jener Strafe (12 von 30 Monaten Freiheitsstrafe) während der Strafverbüssung

nicht weiterläuft (BGer 6B_257/2017 vom 9. November 2017 E. 2.3).

Für die

persönlichen Verhältnisse von C____, die durch eher schwierige Jugendjahre und seine

Bemühungen geprägt sind, trotz seiner Gesundheitsbeschwerden einen

Arbeitserwerb zu erlangen, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen

werden (Urteil des Strafgerichts S. 78). In der Berufungsverhandlung gab der

Berufungskläger an, seine Schulden mit Hilfe der Schuldenberatung [...] abbauen

zu wollen. Zurzeit ist C____, der noch keinen Berufusabschluss gemacht hat, auf

Stellensuche. Er hilft zudem einem Bekannten in einer Autogarage aus. Er lebt

alleine und hat eine Freundin, welche mit gesundheitlichen Problemen kämpft und

welche er im Alltag unterstützt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4).

In Würdigung der

gesamten Umstände, unter anderem der inzwischen beträchtlichen deliktsfreien

Zeit von über vier Jahren, kann dem früher in höherer Kadenz straffällig gewordenen

Berufungskläger der bedingte Strafvollzug der 13-monatigen Freiheitsstrafe gerade

noch gewährt werden. Auch ihm ist jedoch eine Probezeit von 4 Jahren

aufzuerlegen.

5.

Bezüglich der

Berufungskläger 1 und 2 beantragte die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung,

diese seien zu einer Ersatzforderung gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB an den Staat zu

verurteilen. Folge man dem im Falle von Betäubungsmittelhandel vorherrschenden

Bruttoprinzip, müsste eine solche Ersatzforderung grundsätzlich dem erzielten

illegalen Umsatz entsprechen (so die Staatsanwaltschaft mit Hinweis auf Trechsel, Praxiskommentar StGB, 3.

Auflage 2017, Art. 70 Rz 6), und auch nach dem Nettoprinzip müsste angesichts

der Handelsmenge im zweistelligen Kilobereich ein grosser Betrag verlangt werden.

Um die Resozialisierung nicht durch eine zu hohe Forderung zu erschweren, sei

die Ersatzforderung auf CHF 25'000.– zu begrenzen, für welchen die beiden

Beurteilten solidarisch in die Pflicht zu nehmen seien.

Gemäss Art. 71

Abs. 1 StGB erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates, wenn der

Einziehung gemäss Art. 70 StGB unterliegende Vermögenswerte – vorliegend

interessiert der Erlös aus dem Betäubungsmittelhandel – nicht mehr vorhanden

sind. Die Vorinstanz verzichtete darauf in Anwendung von

Art. 71 Abs. 2 StGB, wonach davon abgesehen werden kann,

wenn die Ersatzforderung voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die

Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. Dies treffe

gemäss Vorinstanz sowohl auf A____ wie auch auf B____ zu. Beiden verfügten über

kein "legales Vermögen" und seien hoch verschuldet.

Damit hat die

Vorinstanz zu niederschwellig vollständig auf eine Ersatzforderung verzichtet.

Es trifft zwar zu, dass beide Berufungskläger Schulden haben. Sie verdienen

jedoch beide auf stabiler Basis einen Vollzeit-Lohn und sind nach eigenen

Angaben auf gutem Weg, schuldenfrei zu werden (Protokoll Berufungsverhandlung

S. 3, 4). A____ plant eine Hochzeit, B____ schilderte seine Perspektive,

aufgrund wachsenden Geschäftsvolumens der Firma seiner Schwester bald eine

substantielle Lohnerhöhung auf CHF 6'000.– in Aussicht zu haben (Protokoll der

Berufungsverhandlung S. 3). Umstände wie diese trugen unter anderem dazu bei,

dass der teilbedingte Vollzug ermöglicht werden konnte. Eine Ersatzforderung

von CHF 5'000.– mag zwar die Finanzen der Berufungskläger treffen, so wie die

Finanzen eines jeden Beurteilten dadurch sicher betroffen würden. Die

Resozialisierung ist dadurch aber nicht über Gebühr gefährdet, und es kann auch

nicht von vornherein gesagt werden, dass ein solcher Betrag innert vernünftiger

Frist nicht einbringlich wäre. Daher sind die Berufungskläger 1 und 2 zu einer

entsprechenden Ersatzforderung zu verurteilen.

Bezüglich der

weiteren Nebenpunkte ist auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung zu

verweisen.

6.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens tragen die Berufungskläger 1 und 2 gemäss Art. 428

Abs. 1 StPO dessen Kosten unter Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von

je CHF 900.–. Der Berufungskläger 3 trägt zufolge Obsiegens keine Kosten. Die

Verteidiger sind gemäss Honorarnote, praxisgemäss zu einem Ansatz von CHF 200.–,

aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Berufungskläger 1 und 2 haben dem

Staat diese Kosten zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse

erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Punkte des angefochtenen Urteils in

Rechtskraft erwachsen sind:

-

Schuldspruch wegen bandenmässigen (nicht gewerbsmässigen) Verbrechens

gegen das Betäubungsmittelgesetz (Besch. 3);

-

Einstellung bezüglich Vergehens nach Art. 19bis BetmG betreffend

Abnehmer [...] (Anklageschrift Ziff. I.3.4.) (Besch. 1 und 2);

-

Freispruch von der Anklage der versuchten Geldwäscherei sowie der

mehrfachen bandenmässigen Geldwäscherei sowie auf die

Betäubungsmittel-Absatzhandlungen Ziff I.2.3.5 und Ziff. I.3.4 der

Anklageschrift, soweit nicht bereits eingestellt (Besch. 1 und 2);

-

Absehen von Landesverweisung (Besch. 1 und 2);

-

Einstellung bezüglich Betäubungsmittelkonsum vor dem 17. November 2014

(Besch. 2);

-

Rückgabe der Beschlagnahmeposition 1002 (Samsung Gaxy S7 an Besch. 1);

-

Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände gemäss Art. 69 Abs. 1

StGB (ohne beschlagnahmten Bargeldbetrag von EUR 17'480.– beim Besch. 2);

-

Verrechnung der Kostendepots (CHF 472.70 und EUR 240.– beim Besch.

1; CHF 960.– und EUR 960.– beim Besch. 2) mit Verfahrenskosten und

Urteilsgebühr (und im Fall von Besch. 2 auch mit Busse);

-

Entschädigung der amtlichen Verteidiger für die erste Instanz.

Die gegen A____ am 2. Februar 2016 vom Strafgerichtspräsidenten

Basel-Stadt wegen mehrfachen Betruges sowie mehrfacher Urkundenfälschung

bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 9 Monaten, Probezeit 3 Jahre,

wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 des Strafgesetzbuches vollziehbar

erklärt.

A____ wird des gewerbs- und bandenmässigen Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz und des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

schuldig erklärt und – in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung – unter

Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe verurteilt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von 32 Monaten, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 25. bis 27. Februar

2014.

(2 Tage) sowie der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 19. Oktober

2016.

bis 18. November 2017, davon 19 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter

Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren,

in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. b + c des

Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 43 Abs. 1, 44 Abs. 1, 46 Abs. 1 und 51

des Strafgesetzbuches.

Die gegen A____ am 18. März 2014 vom Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt

wegen Betruges, versuchten Betruges, mehrfachen Fahrenlassens ohne

Haftpflichtversicherung (leichter Fall) sowie mehrfacher Nichtabgabe von

Ausweisen und/oder Kontrollschildern bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 200

Tagessätzen zu CHF 10.–, Probezeit 2 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46

Abs. 5 des Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt.

Der Beurteilte wird in teilweiser Gutheissung der Berufung gemäss Art. 71

Abs. 1 des Strafgesetzbuches zur Zahlung von CHF 5'000.– an den Staat

verurteilt.

B____ wird des gewerbs- und bandenmässigen Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und – in teilweiser Gutheissung der

Anschlussberufung – verurteilt zu 24 Monaten Freiheitsstrafe, unter

Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 20. bis 22. August 2014 (2 Tage)

sowie der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 12. Dezember 2016 bis

17.

November 2017, davon 12 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter

Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren,

als Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 24.

März 2017, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter

Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. b + c und 19a

Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 43 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49

Abs. 2, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.

Die gegen B____ am 2. Februar 2016 vom Appellationsgericht Basel-Stadt

wegen versuchten Betruges bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 120 Tagessätzen

zu CHF 50.–, Probezeit 2 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1

des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt.

Das bei B____ beschlagnahmte Bargeld in Höhe von EUR 17'480.– wird in

Anwendung von Art. 70 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen.

Der Beurteilte wird in teilweiser Gutheissung der Berufung gemäss Art. 71

Abs. 1 des Strafgesetzbuches zur Zahlung von CHF 5'000.– an den Staat

verurteilt.

C____ wird, in Gutheissung der Berufung, zufolge des bereits

rechtskräftigen Schuldspruchs wegen bandenmässigen Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz verurteilt zu 13 Monaten Freiheitsstrafe,

unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 19. Oktober 2016 bis zum 16.

Dezember 2016 (59 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer

Probezeit von 4 Jahren,

in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 lit. b des Betäubungsmittelgesetzes

sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuchs.

Die gegen C____ am 24. April 2012 vom Appellationsgericht Basel-Stadt

wegen versuchter schwerer Körperverletzung sowie gewerbs- und bandenmässigen

Diebstahls im Umfang von 18 Monaten (von insgesamt 30 Monaten) bedingt

ausgesprochene Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom

3./4. August 2010 (1 Tag) und der Untersuchungshaft vom 13. Oktober 2010

bis 6. Januar 2011 (85 Tage), Probezeit 3 Jahre (durch Urteil der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24. September 2015 um ein Jahr verlängert),

wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 nicht vollziehbar erklärt.

A____ trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von

CHF 14'879.10, die erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 5'000.– sowie

die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens unter Einschluss einer reduzierten

Urteilsgebühr von CHF 900.–.

B____ trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von

CHF 18'332.90, die erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 4'250.–

sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens unter Einschluss einer

reduzierten Urteilsgebühr von CHF 900.–

C____ trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von

CHF 5'939.90 sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 3'000.–.

Der amtlichen Verteidigerin von A____, [...], werden für die zweite

Instanz ein Honorar von CHF 4'183.35 sowie ein Auslagenersatz in Höhe von CHF 51.75,

zuzüglich 8 % MWST auf den Betrag von CHF 183.35 und 7,7 % MWST auf den

Betrag von CHF 4'051.75, insgesamt CHF 4'561.75, ausgerichtet.

Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger von B____, [...], werden für die zweite Instanz

ein Honorar von CHF 5'066.65 sowie ein Auslagenersatz in Höhe von CHF 47.90,

zuzüglich 8 % MWST auf den Betrag von CHF 203.25 und 7,7 % MWST auf den

Betrag von CHF 4'911.30, insgesamt CHF 5'509.–, ausgerichtet. Art. 135

Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Der amtlichen Verteidigerin von C____, [...], werden für die zweite

Instanz ein Honorar von CHF 4'916.65 sowie ein Auslagenersatz in Höhe von CHF 87.60,

zuzüglich 7,7 % MWST auf den Betrag von CHF 5'004.25, insgesamt CHF 5'389.55,

ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Bundesamt für Polizei

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz lic.

iur. Aurel Wandeler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).