SB.2018.76
ad 1: gewerbs- und bandenmässiges Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz ad 2: gewerbs- und bandenmässiges Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes ad 5: bandenmässiges Ver
18. Dezember 2020Deutsch40 min
der Staatsanwältin stimmt sein Antrag auf Nichtvollzug der Vorstrafe überein (Art.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2018.76
URTEIL
vom 18.
Dezember 2020
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
lic. iur. Lucienne Renaud ,
Dr. Cordula Lötscher und Gerichtsschreiber
lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Anschlussberufungsklägerin
gegen
A____, geb. [...] Anschlussberufungskläger
1
[...] Beschuldigter
1
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
B____, geb. [...] Anschlussberufungskläger
2
[...]
Beschuldigter 2
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
C____, geb. [...] Berufungskläger
3
[...]
Beschuldigter 3
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 17. November 2017 (SG.2017.139)
betreffend Beschuldigten
1:
gewerbs- und
bandenmässiges Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Vergehen gegen
das Betäubungsmittelgesetz
betreffend
Beschuldigten 2:
gewerbs- und
bandenmässiges Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfache
Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
betreffend
Beschuldigten 3:
bandenmässiges
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts vom 17. November 2017 wurden A____, B____ und C____ des gewerbs-
und bandenmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz
(Berufungskläger 1 und 2), des bandenmässigen Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz (Berufungskläger 3), des Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz (Berufungskläger 1) und der mehrfachen Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes (Berufungskläger 2) schuldig erklärt. Zudem ergingen
Teilfreisprüche und Verfahrenseinstellungen bezüglich einzelner Tathandlungen
(vgl. rechtskräftige Punkte, im Dispositiv angeführt).
A____ wurde
verurteilt zu 24 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des
Polizeigewahrsams vom 25. bis 27. Februar 2014 sowie der Untersuchungs- und
Sicherheitshaft vom 19. Oktober 2016 bis zum 18. November 2017, teilweise als
Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 2. Februar
2016. Von einer Landesverweisung wurde abgesehen. Indessen wurde die am
18. März 2014 vom Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt wegen Betrugs,
versuchten Betrugs, mehrfachen Fahrenlassens ohne Haftpflichtversicherung
(leichter Fall) sowie mehrfacher Nichtabgabe von Ausweisen und/oder
Kontrollschildern bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu CHF
10.–, Probezeit 2 Jahre, vollziehbar erklärt. Ebenso wurde die gegen A____ am
2. Februar 2016 vom Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt wegen mehrfachen
Betruges sowie mehrfacher Urkundenfälschung bedingt ausgesprochene
Freiheitsstrafe von 9 Monaten, Probezeit 3 Jahre, vollziehbar erklärt. Von
einer Ersatzforderung gegen A____ wurde abgesehen.
B____ wurde
verurteilt zu 24 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des
Polizeigewahrsams vom 20. bis 22. August sowie vom 12. Dezember 2016 bis zum
17. November 2017, sowie zu einer Busse von CHF 300.–, als Zusatzstrafe
zum Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 24. März 2017. Von einer
Landesverweisung wurde abgesehen. Hingegen wurde die gegen ihn am 2. Februar
2016 vom Appellationsgericht Basel-Stadt wegen versuchten Betrugs bedingt
ausgesprochene Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 50.–, Probezeit 2 Jahre,
vollziehbar erklärt. Von einer Ersatzforderung gegen ihn wurde abgesehen.
C____ wurde zu
13 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die gegen ihn am 24. April 2012 vom
Appellationsgericht Basel-Stadt wegen versuchter schwerer Körperverletzung
sowie gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Umfang von 18 Monaten (von
insgesamt 30 Monaten) bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe (unter Einrechnung
von Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft), Probezeit 3 Jahre (durch
Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24. September 2015 um ein Jahr
verlängert), wurde vollziehbar erklärt.
Gegen dieses
Urteil hat die Staatsanwaltschaft bezüglich A____ und B____ Berufung erhoben,
woraufhin diese je Anschlussberufung erhoben haben. Die Staatsanwaltschaft
fordert jeweils Schuldsprüche wegen mehrfachen gewerbs- und
bandenmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz. Für den
Berufungskläger 1 sei eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren (teilweise als
Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 2. Februar
2016) auszufällen, und für den Berufungskläger 2 eine solche von 3 ½ Jahren
sowie eine Busse von CHF 300.–, als Zusatzstrafe zum Urteil des
Appellationsgerichts vom 24. März 2017. A____ und B____ seien zu einer
Ersatzforderung von je CHF 25'000.– an den Staat zu verurteilen. Der
Berufungskläger 1 beantragt, er sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14
Monaten zu verurteilen (als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des
Strafgerichtspräsidenten vom 2. Februar 2016). Auf den Vollzug der Vorstrafen
sei zu verzichten. Der Berufungskläger 2 fordert einen Schuldspruch nur wegen
Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und eine Freiheitsstrafe von
höchstens 8 Monaten, als Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts vom
24. März 2017 und den Verzicht auf den Widerruf der Vorstrafe.
C____ hat
seinerseits gegen das Urteil Berufung erhoben, woraufhin die Staatsanwaltschaft
Anschlussberufung erhoben hat. Der Berufungskläger 3 beantragt, er sei
lediglich zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten zu verurteilen. Mit
der Staatsanwältin stimmt sein Antrag auf Nichtvollzug der Vorstrafe überein (Art.
46 Abs. 5 StGB). Die Staatsanwaltschaft fordert mit ihrer Anschlussberufung,
der Berufungskläger 3 sei zu einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten zu
verurteilen.
Anlässlich der
Berufungsverhandlung vom 18. Dezember 2020 sind die Berufungskläger befragt
worden. Anschliessend sind deren Verteidiger sowie die Staatsanwältin zum
Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen
das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Die Berufungskläger sind
gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Auf
die frist- und formgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.
Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs.
1.
Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)
ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2
Gerügt
werden können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 StPO). Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Erfolgt bloss eine
Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft
(vgl. Dispositiv).
2.
Den
Berufungsklägern wird mit dem vorinstanzlichen Urteil Handel mit Marihuana in
zwei Tatzeiträumen (Tatkomplex I und II) vorgeworfen. Ab April 2014 hätten die
Berufungskläger 1 und 2 im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG bandenmässig
mit Marihuana gehandelt, entgegen der Anklageschrift aber nicht gewerbsmässig
(Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG). Dabei hätten sie, teilweise mit Hilfe der beiden
serbischen Staatsangehörigen D____ und E____, aus den über den Strohmann F____
als Abpackstation und Ladenlokal angemieteten Lokalitäten an der K____ und H____
operiert. Die beiden Berufungskläger hätten zwar manchmal auch selbst Marihuana
verkauft, hauptsächlich seien sie aber für die Beschaffung des Marihuanas und
die Organisation des Handels zuständig gewesen. Der Berufungskläger 1 soll
zudem bereits am 25. Februar 2014 die Menge von 485 Gramm Marihuana aus
Deutschland in die Schweiz importiert haben. Dies führte zum zusätzlichen
vorinstanzlichen Schuldspruch gegen ihn wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz.
In einem zweiten
Tatkomplex hätten die Berufungskläger 1 und 2 weiterhin bandenmässig mit
Marihuana gehandelt – jetzt zusammen mit dem erstinstanzlich rechtskräftig
verurteilten Mitbeschuldigten G____ und dem Berufungskläger 3. Die so
erweiterte bandenmässige Tätigkeit habe ihren Lauf im Juni 2015 genommen. Die
Berufungskläger 1 und 2 hätten ein Callcenter für den Handel einrichten wollen.
Der Berufungskläger 3 habe von einem Bandenmitglied oder direkt auf einem
Bestelltelefon Aufträge entgegengenommen und sei mit einem Fahrzeug als Auslieferer
zum Einsatz gekommen. Als Lokalitäten hätten wiederum Räumlichkeiten an der
H____, der I____ und ein Gargenplatz an der J____ gedient. Bezüglich
Berufungskläger 1 und 2 habe es davor keine Zäsur im Sinne eines neuen
Tatentschlusses gegeben – die im Jahr 2014 etablierte bandenmässige Tätigkeit
habe fortgedauert. Aber nur für den zweiten Tatkomplex sei die Tätigkeit der
Berufungskläger 1 und 2 auch als gewerbsmässig zu qualifizieren. Der
Berufungskläger 3 habe sich (nur) des bandenmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz
schuldig gemacht – das Merkmal der Gewerbsmässigkeit fehle bei ihm.
2.1
Die
Staatsanwaltschaft verlangt mit ihren Berufungen, dass die Berufungskläger 1
und 2 schon für den ersten Tatkomplex auch wegen gewerbsmässigen Handelns im
Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG zur Rechenschaft zu ziehen seien. Zur
Begründung führt sie an, der bei der Kontrolle vom 20. August 2014 im Fahrzeug
von B____ gemäss Ziff. 2.3.4 Anklageschrift aufgefundene Eurobetrag in Höhe von
17'480.– sei nicht nur Drogenerlös, sondern Gewinn aus dem Handel mit
Betäubungsmitteln. Weiter geht sie implizit von zwei separaten Tatentschlüssen
für die beiden Tatkomplexe aus, indem sie Schuldsprüche wegen mehrfacher
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz fordert.
2.2
Der
Berufungskläger 1 stellt mit seiner Anschlussberufungserklärung die
Marihuana-Einfuhr vom 25. Februar 2014 und den deshalb erfolgten Schuldspruch
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht in Abrede. Danach habe
er aber keiner Bande angehört. Es könne ihm keine konkrete Beteiligung am
Betrieb eines Ladens an der K____ nachgewiesen werden. Es sei nicht bekannt,
weshalb er diese Ladenräumlichkeiten als Untermieter von F____ gemietet habe. Dies
müsse, so A____, offenbleiben. Auch dass er am 13. August 2014
während einer Polizeikontrolle im Laden erschienen sei, habe die Vorinstanz
nicht begründen können. Es sei ja logisch, dass er als Mieter ab und zu zum
Rechten schauen wolle. Dass er die beiden von der Polizei im Ladenlokal, wo er
"ab und zu zum Rechten" schaue, angehaltenen Frauen gekannt habe, sei
nur eine Vermutung und kein Beweis für seine angebliche Verstrickung in einen dort
betriebenen Handel. Es sei auch nicht ungewöhnlich, dass er am 8. September
2014.
mit einem auf die L____ eingelösten Toyota unterwegs gewesen sei, zumal F____,
der Geschäftsführer der Firma, sein Kollege gewesen sei. Es sei ferner zwar
korrekt, dass er am 8. September 2014 zehn Gramm Marihuana bei sich gehabt
habe. Dass dieses aber nicht für den Eigenkonsum gewesen sei, könne ihm nicht
nachgewiesen werden. Selbst wenn er diese Menge hätte verkaufen wollen, bedeute
dies noch lange nicht, dass er einer grösseren Organisation, welche in
Zusammenhang mit Verkauf von Marihuana rund um die Liegenschaften K____ und H____
gestanden sei, angehört habe. Die Vorinstanz habe bezüglich Tatkomplex I
Vermutungen zu einzelnen Elementen gemacht und diese so zusammengesetzt, dass
das Gesamtbild einen Verdacht auf ihn werfe. Dieser Verdacht beruhe aber auf
Spekulationen. Er habe tatsächlich erst im Jahr 2015 damit begonnen, im
grösseren Stil Handel mit Marihuana zu betreiben. Dieser Umstand sei bei der
Strafzumessung zu berücksichtigen. Die Strafe sei zu hoch ausgefallen. Er habe
anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ein Geständnis abgelegt. Er
habe "nur" mit Marihauana gehandelt. Seine Vorstrafen seien nicht
einschlägig. Zudem habe er sich über ein Jahr in Untersuchungshaft befunden,
was ihn sehr geprägt habe. Seit November 2017 habe er sich nichts mehr
zuschulden kommen lassen. Es könne im Übrigen auch nicht nachgewiesen werden,
woher die bei B____ gefundene Euro-Summe stamme, und ebenso wenig, dass er (A____)
etwas damit zu tun habe. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die
Staatsanwaltschaft herleite, dass dies Drogengewinn sei. Es ergebe auch keinen
Sinn, ihn mit einer Ersatzforderung zu belegen, die er – wie er geltend macht –
nie bezahlen könne.
2.3
B____
fordert mit seiner Anschlussberufung, er sei lediglich wegen mehrfachen
Vergehens gegen Art. 19 Abs. 1 BetmG zu verurteilen. Bezüglich Tatkomplex I
habe ihm die Vorinstanz zu Unrecht unterstellt, dass er die von A____ am 25.
Februar 2014 aus Deutschland eingeführte Marihuanamenge von 485 Gramm
gewinnbringend hätte verkaufen wollen, wenn diese nicht beschlagnahmt worden
wäre. Dies sei aber eine reine Mutmassung. Dabei verkennt der Berufungskläger
allerdings, dass ihm solches nicht von der Vorinstanz, sondern von der
Staatsanwaltschaft angelastet worden war. Die Vorinstanz hat ihn diesbezüglich
entlastet (Urteil des Strafgerichts S. 36/37). Generell lägen keine Beweise für
seine Involvierung in einen Drogenhandel im Zusammenspiel mit A____ vor. Er sei
zwischen Februar und Anfang September 2014 nur ein einziges Mal im Zusammenhang
mit Betäubungsmitteln aufgetaucht, nämlich am 20. August 2014, als die Polizei
bei einer Fahrzeugkontrolle eine Barschaft von € 17'480.– und ein abgepacktes
Minigrip mit 23 Gramm Marihuana und ein Minigrip mit 3 Gramm Haschisch gefunden
habe. Das betroffene Fahrzeug sei auf die Firma L____ eingelöst gewesen und von
ihm nur ausgeliehen worden. B____ betont, dass auch die beiden Damen D____ und E____
ihn in ihren Befragungen nicht erwähnt und auf einem vorgelegten Bild auch nicht
erkannt hätten. Entgegen den Ausführungen des Strafgerichts könne keine Rede
von einem über Monate hinweg gut funktionierenden Team zwischen A____ und B____
und auch nicht von einem gewissen Organisationsgrad gesprochen werden. Zudem
habe A____ die Ladenlokalitäten angemietet und die Drogenbestellnummer M____
bedient. Insgesamt fehle es nicht nur an den Beweisen für eine Teamarbeit,
sondern auch an solchen für seine Involvierung in den Tatkomplex I. Die
Freundschaft zum Berufungskläger 1 alleine vermöge diesen Beweis sicher nicht
zu erbringen. Ein Freundschaftsdienst allein sei nicht strafbar. Somit
scheitere der Beweis des bandenmässigen Handelns.
Was die
beschlagnahmte Barschaft von € 17'840.– angeht, handele es sich gemäss B____
nicht um Drogenerlös. Vielmehr habe er dieses Geld von seinem Kollegen N____
ausgeliehen, um eine GmbH zu gründen. Bei der ersten Befragung vom 22. August
2014.
und bei der Befragung vom 21. März 2016 habe er den Namen dieses Kollegen
nicht bekannt geben wollen, weil er diesen nicht in die Sache habe involvieren
wollen. N____ habe B____ mit diesem Geldbetrag einen Gefallen getan. Da sei es
doch nicht mehr als nachvollziehbar, dass er ihn nicht habe mit der Sache
belasten wollen. Das Mobiltelefon, das sich bei der Fahrzeugdurchsuchung im
Fahrzeug befunden habe, gehöre nicht ihm, und es könne diesbezüglich auch
nichts ihn Belastendes hergeleitet werden. Was die Ausführungen des Strafgerichts
zu der sichergestellten Summe angehe, widerspreche die nun eingereichte
schriftliche Bestätigung die Argumentation der Vorinstanz, wonach
unwahrscheinlich sei, dass das Darlehen erst nach zwei Jahren hätte
zurückbezahlt werden müssen. Bezüglich des Einwands betreffend die auffällige
(kleine) Stückelung des Barbetrags sei darauf hinzuweisen, dass er dieses Geld
von einem türkischen Landsmann erhalten habe und es unter Türken durchaus
üblich sei, einen solchen Betrag bar zu übergeben und nicht via Bank zu
überweisen. Damit würden zu wenige Beweise dafür vorliegen, dass es sich bei
diesem Geldbetrag um Drogenerlös handle. Dieser Betrag sei deshalb an ihn
herauszugeben oder mit den Verfahrenskosten zu verrechnen.
Bezüglich der in
Tatkomplex II (August 2015 bis zur Festnahme vom 19. Oktober 2016)
inkriminierten Handlungen verlangt der Berufungskläger 2 das Absehen einer
Verurteilung wegen gewerbs- und bandenmässigen Handelns. Zutreffend sei
hingegen, dass er in diesem Zeitraum 15 kg Marihuana eingekauft und davon 13
Kilogramm weiterveräussert habe. 2 Kilogramm seien ihm gestohlen worden.
Zugegeben wird von ihm auch, dass er das Bestelltelefon mit der Nummer O____
betrieben hat und die eingegangenen Bestellungen an die beiden Läufer/Kuriere C____
und G____ weitergeleitet hat. A____ habe aber jegliche bandenmässige
Zusammenarbeit mit ihm verneint. So habe er ausgesagt, dass sein Kollege (B____)
nur aushilfsweise aufgrund der freundschaftlichen Verbindung mit ihm einen Gefallen
getan, wenn er ihn darum gebeten habe. So habe er ca. 900 Gramm Marihuana an G____
an die I____ geliefert, was auch der Berufungskläger 2 bestätige. Wie das
Strafgericht in seinem Urteil zutreffend ausführe, liege der Ausgangspunkt für
die Ermittlungen der zweiten Deliktsphase Ende 2015/Anfang 2016 in den von der
Staatsanwaltschaft Freiburg/Zweigstelle Lörrach getätigten Ermittlungen. Auch
in diesen Ermittlungen komme sein Name nicht vor. Bei der Hausdurchsuchung an
der I____ seien in der Marktkauftasche zwei Vakuumbeutel mit 388.9 und 496.3
Gramm Marihuana gefunden worden. Auf dieser Tasche seien die Fingerabdrücke des
Berufungsklägers 2 asserviert worden. Er selbst habe zugegeben, dass er diese
Lieferung auf Grund der mit dem Berufungskläger 1 bestehenden Freundschaft
vorgenommen habe. Er habe sich lediglich aus Freundschaft um administrative
Belange von A____ gekümmert, nicht aber im Rahmen eines Drogenhandels. Er sei
eben gut darin, Verträge aufzusetzen. Das Drogenbestelltelefon habe er quasi
nur als Ferienvertretung für A____ bedient, weshalb er, entgegen der Aussage
etwa von P____, nicht der "2. Chef" gewesen sei. Dieser habe das Geld
normalerweise auch nicht an ihn (B____), sondern an A____ abgeliefert. Auch C____
habe ausgesagt, dass er (B____) die Drogenbestellnummer O____ nur sehr selten
bedient habe. Auch P____ habe gesagt, keinen Kontakt zu ihm gehabt zu haben.
Wäre er (B____) Mitglied der Bande gewesen, wäre er bei Observationen und bei
der Telefonkontrolle in Erscheinung getreten. Dies sei aber nicht der Fall
gewesen. Man könne ihm nicht mehr vorwerfen, als die blosse Ferienvertretung
für A____. Deshalb sei er wegen der Auslieferung an die [...] und des
einmaligen Bedienens der Drogenbestellnummer lediglich wegen Widerhandlung
gegen Art. 19 Abs. 1 BetmG schuldig zu sprechen.
Für die
Herleitung der Gewerbsmässigkeit habe die Vorinstanz auf die Aussagen von A____
abgestellt. Das Strafgericht sei davon ausgegangen, dass ein Umsatz von CHF
162'500.– erzielt und somit auch ein Gewinn von CHF 10'000.– erwirtschaftet
worden sei. Dabei habe es auf das Geständnis von A____ abgestellt, 13 Kilogramm
Marihuana verkauft zu haben. Wiederum gemäss A____ habe der Ankaufspreis CHF
6'000.– betragen und monatlich sei ein Gewinn von CHF 1'200.– bis CHF
1'600.– erzielt worden. Mangels konkreter Angaben habe man für B____ den Gewinn
nicht ermitteln können. Da das Strafgericht aber im Tatkomplex II die
Bandenmässigkeit – nach Auffassung des Berufungsklägers 2 fälschlicherweise –
bejaht habe, habe er sich dieser Umsatz von A____ anrechnen lassen müssen. Dies
sei aber unzulässig, weil es zu wenige Indizien dafür gebe, dass er (der
Berufungskläger 2) Teil der Bande gewesen sei. Zudem habe er während der
Tatzeit einen Teilzeitjob wahrgenommen und auch Arbeitslosengeld bezogen. Er
habe somit über ausreichend finanzielle Mittel verfügt, um seinen
Lebensunterhalt finanzieren zu können und sei auf den Drogenhandel nicht
angewiesen gewesen.
2.4
Bezüglich
des Berufungsklägers 3 stehen einzig Aspekte der Strafzumessung zur Debatte.
Darauf wird im gegebenen Kontext zurückzukommen sein.
3.
3.1
Die vorinstanzlichen Schuldsprüche
beruhen, soweit die strittigen Qualifikationsmerkmale betroffen sind, auf
Indizien. Indizien sind Tatsachen, von denen auf das Vorliegen einer unmittelbar
entscheiderheblichen Tatsache geschlossen werden kann – zum Beispiel eine
tatbestandsmässige Handlung wie eine Verkaufshandlung oder auch den
Zusammenschluss zu einer Bande. Soweit das Urteil auf der Grundlage von
Indizien ergeht, ist nicht die isolierte Betrachtung jedes einzelnen Beweises,
sondern deren gesamthafte Würdigung massgeblich. Indizien sind Hilfstatsachen,
welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf
eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten. In ihrer Gesamtheit können
sie ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis
von Tat oder Täter erlaubt. Auf das einzelne Indiz ist der Grundsatz "in
dubio pro reo" nicht anwendbar (BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E.
2.3.2; BGer 6B_976/2018 vom 14. November 2018 E. 2.2).
3.2
Gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG
liegt ein schwerer Fall der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vor,
wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur Ausübung des
unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs zusammengefunden hat. Nach der
Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit anzunehmen, wenn zwei oder mehr Täter sich
mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden,
inskünftig zur Verübung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen noch
unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Das Qualifikationsmerkmal der Bande
setzt gewisse Mindestansätze einer Organisation, etwa Rollen- oder
Arbeitsteilung, und eine Intensität des Zusammenwirkens in einem Masse voraus,
dass von einem stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses nur
kurzlebig ist. In subjektiver Hinsicht muss sich der Täter des
Zusammenschlusses und der Zielrichtung der Bande bewusst sein. Sein Vorsatz
muss die die Bandenmässigkeit begründenden Tatumstände umfassen. Bandenmässige
Tatbegehung ist nur anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame
Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (BGer 6B_960/2019 vom
4.2.2020
E. 5.1 mit zahlreichen Hinweisen).
3.3
3.3.1
Die Vorinstanz hat sich in ihren
Erwägungen sorgfältig und geradezu minutiös mit den vorhandenen Indizien
auseinandergesetzt. Die Einlassungen sind ausführlich und umfassend
ausgefallen, ohne dass dabei fehlerhafte oder unangemessene Schlüsse gezogen
worden wären. Immer dort, wo ein Tatvorwurf oder ein Aspekt eines Tatvorwurfs
nicht eingestanden wurde, hat die Vorinstanz die vorhandenen Indizien –
belastende und entlastende – zu einem Gesamtbild zusammengesetzt, das bei
objektiver Betrachtung keine Zweifel an den jeweiligen Beweisschlüssen
aufkommen lässt. Der Einwand der Berufungskläger, die Vorinstanz habe
"Vermutungen" und "Spekulationen" oder "reine Mutmassungen"
vorgenommen, geht an der Sache vorbei. Die Berufungskläger verkennen, dass sich
mehrere, einzeln womöglich mehrdeutige Tatsachen, in ihrer Gesamtheit zu einem
spezifischen Bild verdichten können, welchem Beweischarakter zukommt. Gesteht
jemand zum Beispiel ein, am 25. Februar 2014 die Menge von 485 Gramm
Marihuana in die Schweiz eingeführt und in den Jahren 2015/2016 ca. 13 Kilo
Marihuana veräussert zu haben, und erscheint dieser jemand im August 2014 während
einer Polizeikontrolle in einer Wohnung, deren Untermieter er ist, ist es nicht
eine blosse "Spekulation" oder "Vermutung", dass diese
Person mit dem in jener Wohnung festgestellten Marihuana-Handel in Verbindung
steht. Vielmehr ist dies dann eine durch Indizien bewiesene Tatsache. Mit
anderen Worten hat das Gericht in einem solchen Fall keinerlei Zweifel mehr an der
Involvierung der Person in den dort betriebenen Handel, was nach den Massstäben
der Schweizerischen Strafrechtspflege einen Beweis darstellt (freie
Beweiswürdigung nach Art. 10 Abs. 2 StPO).
Es
ist im Übrigen sonderbar, keinesfalls aber entlastend, wenn derjenige, der
selbst zur Kontrolle hinzustösst, sich mit dem Rechtsmittel darauf beruft, es "müsse
offenbleiben", weshalb er die konspirative Wohnung aufgesucht habe, oder
es sei "unbekannt", weshalb er diese angemietet habe. Er könnte dies
ja erklären, dann würde es nicht "offenbleiben", und die übrigen, ihn
offensichtlich stark belastenden Begleitumstände könnten allenfalls ausgeräumt
werden – aber eben halt nur, wenn diese Person tatsächlich nichts mit dem
Handel zu tun gehabt hätte. Dies wäre vorliegend zum Scheitern verurteilt, weil
angesichts der erwähnten Umstände nichts strafrechtlich Relevantes offenbleiben
musste bzw. der Indizienbeweis auch ohne Verlautbarungen dazu erbracht worden
ist.
Entsprechendes
gilt für die weiteren Punkte, welche von den Berufungsklägern als blosse
"Vermutungen" verstanden sein wollen. Der Berufungskläger 2 hat etwa zutreffend
darauf hingewiesen, dass ein Freundschaftsdienst kein Straftatbestand ist. Wenn
dieser Dienst aber in der Hilfe zum Marihuanahandel besteht, liegt neben einem
Freundschaftsdienst auch eine Handlung vor, die nach der Gesetzgebung der
allermeisten Länder dieser Welt – und so auch der Schweiz – strafbar ist,
nämlich ein Verbrechen oder Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
(umgangssprachlich: Drogenhandel). Auch eine Ferienvertretung ist übrigens
nicht per se strafbar. Wer aber ein Drogenbestelltelefon bedient, macht sich
strafbar, und dies sogar völlig unabhängig davon, ob sein Kompagnon gerade in
den Ferien weilt oder nicht.
Die
Vorinstanz zeichnet mit überzeugenden Argumenten nach, weshalb sie von
bandenmässigem Agieren zwischen den Berufungsklägern 1 und 2 ausgegangen ist.
Die Zusammenarbeit der Berufungskläger ist geradezu mustergültig bandenmässig
im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG. Bereits – und gerade – die vom
Berufungskläger 2 oft angeführte "Ferienvertretung" oder das
"Aushelfen" widerspiegeln das Vorhandensein einer
Organisationsstruktur, die auf das einwandfreie und ununterbrochene Funktionieren
des Absatzes gerichtet ist: Bandenmässigkeit im Sinne des wiedergegebenen
massgebenden bundesgerichtlichen Verständnisses (BGer 6B_960/2019 vom 4.2.2020
E. 5.1.; 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.2; BGE 135 IV 158 E. 2 und E. 3.4 S. 158 und 161; 124 IV 86 E. 2b S. 88 f.). Nicht erforderlich ist, dass ein Mitglied der Bande
in einer Observation erfasst oder durch andere Hilfspersonen – hier etwa durch
die zwei serbischen Damen – belastet wird. Wie erwähnt, gilt im Strafprozess
der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Um unter gegebenen Voraussetzungen
als Bandenmitglied zu gelten, ist zu guter Letzt auch nicht erforderlich, keine
Arbeitslosengelder zu beziehen oder keiner Teilzeitarbeit nachzugehen.
3.3.2
Überzeugend ist umgekehrt auch die
Begründung der Vorinstanz ausgefallen, weshalb sie Bandenmässigkeit – entgegen
der Anklageschrift und des Standpunkts der Staatsanwältin im Berufungsverfahren
– erst ab April bzw. Mai 2014 angenommen hat (Urteil des Strafgerichts S.
60/61). Dass Bandenmässigkeit im Verhältnis zwischen den Berufungsklägern 1 und
2.
ab diesem Zeitpunkt und somit bereits im Tatkomplex I bestand, leidet keinen
Zweifel. Dies wird überzeugend und lückenlos in den Ziffern 1.3 und 1.4 der Urteilsbegründung
dargelegt. Auf diese vollständigen und schlüssigen Erwägungen ist ergänzend zu
verweisen. Die Vorinstanz macht den Beginn des bandenmässigen Handelns an den
konzertierten Bemühungen der beiden Berufungskläger rund um die Scheinfirma L____
und die Anmietung des Ladenlokals an der K____ sowie der Inbetriebnahme der
Drogenbestellnummer fest, was überzeugt und durch die Staatsanwaltschaft mit
ihrem Rechtsmittel nicht erschüttert werden konnte. Überzeugend ist auch, dass
die Vorinstanz zwischen den beiden Tatkomplexen keine rechtlich relevante Zäsur
ausmachte. Eine solche wäre auf der Zeitachse und angesichts der Kadenz der
Vorfälle fehl am Platz beziehungsweise erwiese sich als künstlich und
ungerechtfertigt. Es hat also innerhalb des bandenmässigen Handelns kein
Schuldspruch wegen mehrfacher Tatbegehung zu ergehen. Auch diesbezüglich ist
der Vorinstanz mit Verweis auf deren einschlägige Erwägungen zu folgen (Urteil
des Strafgerichts S. 61).
Zusammenfassend
ist bezüglich der Berufungskläger 1 und 2 von einem banden- und gewerbsmässig
betriebenen Marihuana-Handel auszugehen, wobei Bandenmässigkeit bereits im
Tatkomplex I – eben ab April / Mai 2014 – und Gewerbsmässigkeit mit Sicherheit
in Bezug auf den Tatkomplex II anzunehmen ist. Gewerbsmässigkeit bereits für
einen früheren Zeitpunkt anzunehmen, hätte den Nachweis vorausgesetzt, dass der
am 20. August 2014 bei B____ sichergestellte Bargeldbetrag von € 17'880.– Gewinn und nicht bloss Erlös aus dem Betäubungsmittelhandel
war. Wie die Vorinstanz aber zutreffend ausführt, liegen Umsatz und Gewinn für
diese Zeitspanne völlig im Dunkeln, weil es in Bezug auf die in dieser Phase
gehandelten Mengen an einer zuverlässigen Quantifizierung – etwa durch Aussagen
der Beschuldigten oder von Abnehmern bzw. aufgrund der Telefonkontrollen –
fehlt.
3.3.3
Mit Recht ist die Vorinstanz mit Bezug
auf die beschlagnahmten € 17'880.– nicht der Behauptung [...]
gefolgt, wonach es sich dabei um ein von N____ gewährtes Darlehen gehandelt
habe. Sie hielt dazu fest, dass der Berufungskläger über all die Jahre der
laufenden Ermittlungen und auch anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung zu Name und Zweck der besagten GmbH partout keine näheren
Auskünfte gegeben habe. Auch habe er nie ausgeführt, welche konkreten
Vorarbeiten er im Hinblick auf die Gründung dieser GmbH bereits geleistet habe.
Sein Aussageverhalten betreffend den angeblichen Darlehensgeber müsse als
verdächtig bezeichnet werden. B____ habe in seiner ersten Befragung vom 22.
August 2014, in welcher er anwaltlich vertreten gewesen sei, diesbezüglich
angegeben, zu Name, Adresse und Telefonnummer des angeblichen Darlehensgebers,
eines Kollegen in Weil am Rhein, keine Angaben machen zu wollen, weil er nicht
wisse, "was gegen mich oder ihn vorgeworfen wird" (Aussage Akten S.
4008). Diese Aussage ergab für die Vorinstanz wenig Sinn, weil dem
Beschuldigten zu Beginn der Einvernahme sehr wohl vorgehalten worden sei,
Marihuanahandel betrieben zu haben und dass das beschlagnahmte Geld Drogenerlös
darstelle (Akten S. 4004). Auch in seiner Einvernahme vom 21. März 2016 habe er
auf Nachfragen den Darlehensgeber nicht nennen wollen, da er weder sich selbst
noch andere belasten möchte (Aussage im Wortlaut Akten S. 4139). Erst am 3.
Juni 2016 habe der Beschuldigte in einem Schreiben über seinen Anwalt verlauten
lassen, er habe das Geld von einem N____ ausgeliehen und der Betrag sei diesem
zurückzuerstatten. Hätte der Beschuldigte das Bargeld nun wirklich zwecks
Gründung einer GmbH ausgeliehen, würde nicht einleuchten, weshalb der
Darlehensgeber nicht von Beginn weg genannt und die Rückzahlung der Barschaft
erst zwei Jahre nach der Beschlagnahme beantragt wurde. Mit der Vorinstanz ist B____s
Version als unglaubhaft zu bezeichnen. Auch das nun im Rahmen der Berufung
plötzlich aufgetauchte und durch den Berufungskläger 2 nachgereichte
Schriftstück, dessen Fehlen in der Strafgerichtsverhandlung moniert wurde,
ändert daran vor dem ausgebreiteten Hintergrund nichts mehr – und zwar
unabhängig von der im Jahre 2017 ergangenen Verurteilung des Berufungsklägers 2
wegen unter anderem mehrfacher Urkundenfälschung (Urteil des
Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 24. März 2017).
Erheblich
belastet wird der Berufungskläger in dem Zusammenhang tatsächlich durch die
auffallende, kleine Stückelung des Betrags (160 Noten zu € 5; 364 Noten zu €
10; 2 Noten zu € 20; 170 Noten zu € 50; 18 Noten zu € 100; Einzelheiten Akten
S. 1694). Wenn er einwendet, es sei unter Landsmännern eben üblich, bar und
nicht per Banküberweisung zu geschäften, hat er diesen Aspekt nicht erklärt.
Auffällig ist nicht primär und nicht nur der Aspekt der Aushändigung in bar,
sondern jener der Stückelung. Selbst wenn ein solches Darlehen in bar ausgerichtet
worden wäre, wäre unter legalen Vorzeichen nicht mit einer solchen Stückelung
zu rechnen. Der Berufungskläger versuchte dies in der Berufungsverhandlung mit
dem Hinweis zu erklären, dass es sich dabei um Bareinnahmen gehandelt habe,
welche der Darlehensgeber in seinem Lebensmittelladen mache (Protokoll der Berufungsverhandlung
S. 4). Dies vermag angesichts der Grössenordnung des Betrags nicht zu
überzeugen und läuft als Erklärungsversuch auch angesichts der dargelegten
Gesamtumstände ins Leere (etwa später zugestandene Tätigkeit im Marihuanahandel
im Kilobereich). Es bleibt somit bei der Einziehung des Betrags nach Art. 70
StGB.
3.4
Das vorinstanzliche Urteil ist somit,
was die Darstellung und den Nachweis des Sachverhalts und dessen rechtliche
Würdigung betrifft, hinsichtlich der Beschuldigten A____ und B____, zu
bestätigen. Auf die vorinstanzlichen Urteilserwägungen kann ergänzend verwiesen
werden.
4.
4.1
Die vorinstanzliche Strafzumessung
für A____ ist umfassend begründet worden (Urteil des Strafgerichts S. 64-70).
Die Vorinstanz ging zutreffend von einem Strafrahmen von 1 - 20 Jahren
Freiheitsstrafe aus. Dass die Taten des Beschuldigten zwei
Qualifikationsmerkmale aufweisen (Banden- und Gewerbsmässigkeit)
berücksichtigte die Vorinstanz zu Recht nicht strafschärfend, sondern
straferhöhend (unter Verweis auf BGer 6B_294/2011 vom 16. September 2011 E.
2.2.2; Urteil des Strafgerichts S. 65). Das zusätzliche Vergehen nach Art. 19
Abs. 1 BetmG wurde, in Realkonkurrenz, ebenfalls mit Freiheitsstrafe
abgegolten. Von der separaten Ausfällung einer Geldstrafe sei abzusehen, was
für den Beschuldigten zum Vorteil führe, vom Asperationsprinzip zu profitieren
(Art. 49 Abs. 1 StGB). Beim Tatverschulden berücksichtigte die Vorinstanz die
führende Stellung von A____ im betroffenen Marihuanahandel. Sie hob hervor,
dass er nicht nur im Hintergrund wirkte, sondern auch Frontarbeit geleistet
habe. Weiter verwies die Vorinstanz auf die Menge der in Verkehr gebrachten
Betäubungsmittel – alleine im zweiten Tatkomplex 13 kg Marihuana – und den
erheblichen Gewinn, den der Beschuldigte erzielt hat. Die einmalige Einfuhr von
485.
Gramm Marihuana im Februar falle demgegenüber nur noch marginal ins
Gewicht. Insgesamt sei das Verschulden von A____ nicht mehr leicht bis
mittelschwer zu bezeichnen. Die Einsatzstrafe wurde auf 25 Monate
Freiheitsstrafe festgesetzt. Anschliessend wurden die Täterkomponenten
ausführlich gewürdigt (Urteil des Strafgerichts S. 67). Insbesondere das
unbeirrte Weiterdelinquieren nach div. Untersuchungshandlungen der
Strafverfolgung führte zur Erhöhung des Strafmasses um drei Monate. Zwei
Monate wurden unter dem Aspekt der Geständigkeit abgezogen. Weil die Strafe als
teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom
2.
Februar 2016 auszufällen war, ergab sich eine von der Vorinstanz einwandfrei
hergeleitete Reduktion der neuen Sanktion um weitere zwei Monate (Urteil des
Strafgerichts S. 69). Diese Strafe war infolge Fehlens der wegen der Vorstrafe
erforderlichen besonders günstigen prognostischen Bedigungen nach
Art. 42 Abs. 1 StGB unbedingt auszusprechen. Zudem vollzog sie
wegen Delinquenz in offener Probezeit die bedingt ausgefällten Urteile des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 18. März 2014 und 2. Februar 2016.
Die
vorinstanzliche Strafzumessung vermag über weite Teile zu überzeugen. Das
Geständnis in der Hauptverhandlung, welches der Berufungskläger mit seinem
Rechtsmittel betont, hat die Vorinstanz mit zwei Monaten bereits gebührend
gewürdigt (Urteil des Strafgerichts S. 68). Dass er "nur" mit Marihuana
und nicht mit noch gefährlicheren verbotenen Substanzen gehandelt hat, bewahrte
ihn vor einer Freiheitsstrafe einer ganz anderen Grössenordnung. Hätte er in
seiner Hierarchiestufe 13 kg Heroin oder Kokain verkauft, hätte eine
langjährige Freiheitsstrafe gedroht, welche praxisgemäss durchaus in die Nähe
von 10 Jahren hätte kommen können (z.B. BGer 6B_858/2008 vom 20. Mai
2009; AGE SB.2012.54 vom 22. August 2014).
Im
Übrigen erweist sich die Gewichtung des Verschuldens und der persönlichen
Verhältnisse durch die Vorinstanz als ausgeglichen und korrekt. In persönlicher
Hinsicht berichtete der Berufungskläger im Berufungsverfahren, dass er eine
Vollzeitstelle als Lastwagenchauffeur habe, dabei sei, Schulden abzubauen –
ohne Lohnpfändung – und mit einer Frau verlobt sei, die noch in der Türkei
lebe. Er werde bald heiraten. Seine beiden Kinder aus erster Ehe seien
erwachsen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3).
Zum
heutigen Zeitpunkt ist, anders als noch vor Strafgericht, zusammen mit der
(klarerweise) vollziehbar zu erklärenden Strafe gemäss Urteil vom 2. Februar
2016, in dessen offener Probezeit der Berufungskläger in eklatanter Weise
delinquierte, eine Gesamtstrafe auszufällen (Art. 46 Abs. 1 StGB; Fassung in
Kraft seit 2018). Dieses neue Recht ist für den Beurteilten milder und anwendbar
(Art. 2 Abs. 2 StGB), weil der Beurteilte so auch bezüglich Gewichtung der
Vorstrafe in den Genuss der Auswirkungen des Asperationsprinzips kommt. Wegen
Zeitablaufs nicht mehr vollzogen werden kann die Strafe gemäss Urteil vom 18.
März 2014 (Art. 46 Abs. 5 StGB).
In
Würdigung all dessen ist der Berufungskläger im Berufungsverfahren zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 32 Monaten zu verurteilen (wie die Vorinstanz 24 + 9
Monate, allerdings aufgrund Gesamtstrafenbildung mit der vollziehbaren
Vorstrafe Reduktion um einen Monat zufolge Asperationsprinzip), unter Einrechnung
der ausgestandenen Haft. Im Umfang von 19 Monaten kann ihm in Anbetracht
der prognostischen Situation, die gerade noch als hinreichend günstig zu
bezeichnen ist, der bedingte Strafvollzug gewährt werden (Art. 43 Abs. 1 StGB).
Restlichen Bedenken, die etwa auf seine Vorstrafen und frühere Phasen
unbeirrten Delinquierens zurückgehen, ist mit einer verlängerten Probezeit von
4.
Jahren Rechnung zu tragen (Art. 44 Abs. 1 StGB)
4.2
Bezüglich
B____ ist zunächst ebenfalls auf die sorgfältigen Urteilserwägungen der
Vorinstanz zu verweisen. Weder die Staatsanwaltschaft noch der Beschuldigte
drangen mit ihren Rechtsmitteln zur rechtlichen Qualifikation seiner Verbrechen
durch, und die Ausführungen der Vorinstanz zum Strafrahmen, Tat- und
Täterverschulden erweisen sich als zutreffend (S. 70-74). Auch für ihn ist von
einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen. Er ist
strafrechtlich nicht unbelastet. Mit Urteil des Appellationsgerichts vom 2.
Februar 2016 war er wegen versuchten Betruges zu einer bedingten Geldstrafe
verurteilt worden. Zudem war eine teilweise Zusatzstrafe zu der Verurteilung des
Appellationsgerichts vom 24. März 2017 auszufällen; auch dies hat die
Vorinstanz methodisch einwandfrei hergeleitet und inhaltlich überzeugend
gewichtet (24 Monate Einsatzstrafe + 3 Monate wegen ungünstiger
Täterkomponenten, Kürzung im Umfang von 3 Monaten hinsichtlich
Zusatzstrafenbildung; Urteil des Strafgerichts S. 73). Die vom Verteidiger im
Plädoyer geforderte Festlegung der Einsatzstrafe auf lediglich 12 - 14
Monate, im Fall der – jetzt bestätigten – Annahme von Bandenmässigkeit, ist
angesichts der doppelten Qualifizierung, der dem Berufungskläger zugerechneten
Handelsmenge von immerhin 13 kg Marihuana und der hierarchischen Gleichstellung
zu A____ eindeutig zu tief. Umgekehrt drängt sich auch keine Erhöhung auf, weil
die Staatsanwaltschaft mit ihren Standpunkten ebenfalls nicht durchgedrungen
ist.
Die persönlichen
Verhältnisse von B____ sahen zum Zeitpunkt des Berufungsurteils wie folgt aus:
Er lebt laut eigenen Aussagen zusammen mit seiner psychisch erkrankten Frau
zusammen, zahlt mit Unterstützung der Dienste der Schuldenberatung [...] Schulden
zurück und arbeitet seit 2018 als Allrounder und Bauleiter in einer Firma, die
massgeblich seiner Schwester gehört, und verdient dort ca. CHF 4'000.— brutto
(Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2). Insgesamt bleibt es bei den 24
Monaten Freiheitsstrafe, als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des
Appellationsgerichts vom 24. März 2017.
Bei diesem
Strafmass und der Zusatzstrafenbildung scheidet der vollumfänglich bedingte
Vollzug, anders als von der Vorinstanz noch evaluiert, angesichts der Höhe der
hypothetischen Gesamtstrafe schon aus formellen Gründen aus. Dieser wäre
formell nach konstanter Praxis nur möglich, wenn die hypothetische
Gesamtstrafe nicht über 24 Monaten zu liegen käme (Schneider/Garré, in: Basler Kommentar zum StGB I,
4.
Auflage 2019, Art. 42 N 17, mit Hinweisen). Die hypothetische
Gesamtstrafe würde hier aber, wie dargelegt, 35 Monate betragen (24 + 11;
siehe oben). Möglich ist aber noch der teilbedingte Vollzug (Art. 43 Abs. 1
StGB). Dieser kann dem Beurteilten, der etwas mehr als 11 Monate der Haft als
Untersuchungs- und Sicherheitshaft verbüsst hat, mit Hinblick auf seine Prognose
gerade noch gewährt werden. Angemessen ist die Gewährung des bedingten Vollzugs
im Umfang von zwölf Monaten. Den nicht vernachlässigbaren Bedenken, die
noch verbleiben, wird mit der Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren Rechnung
getragen.
Ausser Zweifel
steht der Vollzug der Vorstrafe, in deren Probezeit er mehrfach delinquiert hat.
Da es sich dabei um eine Geldstrafe handelt, ist keine Gesamtstrafe mit der
neuen Sanktion zu bilden (Art. 46 Abs. 1 StGB
e contrario). Auch bei der
korrekt bemessenen Busse für den Betäubungsmittelkonsum hat es sein Bewenden.
4.3
Die
Strafzumessung für C____
war sowohl ausschliesslicher Gegenstand seiner
Berufung wie auch der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft. Die Erwägungen
der Vorinstanz (Urteil des Strafgerichts S. 77-81) vermögen auch in Bezug auf
ihn grundsätzlich zu überzeugen. Berücksichtigt wurde die tiefere Hierarchiestufe,
auf der er tätig war – nämlich bloss als Läufer –, die kürzere Dauer der
Delinquenz von nur sechs Monaten, die Umsatzmenge von immerhin 4 kg an der
Grenze zur Gewerbsmässigkeit, sowie die rein pekuniäre Motivation des
Beschuldigten, der selbst keine Betäubungsmittel konsumiert. Das Verschulden
wurde als etwas leichter als dasjenige des am ehesten mit ihm vergleichbaren
Mitbeschuldigten (sc. des rechtskräftig verurteilten G____) bezeichnet. Die
Einsatzstrafe wurde auf 14 Monate festgelegt. Als Täterkomponente negativ ins
Gewicht fielen die zum Teil einschlägigen Vorstrafen. Diese sowie die
festgestellte Delinquenz während einer offenen Probezeit führten zu einer
Straferhöhung um zwei Monate. Die von der Vorinstanz ausgemachte bemerkenswerte
Kooperation des Beschuldigten bereits in einem frühen Zeitpunkt des Verfahrens
führte für die Vorinstanz unter dem Aspekt "Reue und Geständnis" zu
einer Reduktion um drei Monate. Es resultierte eine Freiheitsstrafe von 13
Monaten. Dies vermag auf für das Berufungsurteil zu überzeugen.
Anders als zum
Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils kann aber die teilbedingt
ausgesprochene Vorstrafe gemäss Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom
24.
April 2012 (Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung)
zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr vollzogen werden, obwohl der Beschuldigte in
der offenen Probezeit jener Verurteilung delinquiert hat. Dies gilt, weil seit
dem Ablauf der Probezeit (3 Jahre, nachträglich um ein weiteres Jahr
verlängert) mittlerweile mehr als drei Jahre verstrichen sind (Art. 46 Abs. 5
StGB), auch wenn die Probezeit während des unbedingt zu vollziehbaren Teils
jener Strafe (12 von 30 Monaten Freiheitsstrafe) während der Strafverbüssung
nicht weiterläuft (BGer 6B_257/2017 vom 9. November 2017 E. 2.3).
Für die
persönlichen Verhältnisse von C____, die durch eher schwierige Jugendjahre und seine
Bemühungen geprägt sind, trotz seiner Gesundheitsbeschwerden einen
Arbeitserwerb zu erlangen, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen
werden (Urteil des Strafgerichts S. 78). In der Berufungsverhandlung gab der
Berufungskläger an, seine Schulden mit Hilfe der Schuldenberatung [...] abbauen
zu wollen. Zurzeit ist C____, der noch keinen Berufusabschluss gemacht hat, auf
Stellensuche. Er hilft zudem einem Bekannten in einer Autogarage aus. Er lebt
alleine und hat eine Freundin, welche mit gesundheitlichen Problemen kämpft und
welche er im Alltag unterstützt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4).
In Würdigung der
gesamten Umstände, unter anderem der inzwischen beträchtlichen deliktsfreien
Zeit von über vier Jahren, kann dem früher in höherer Kadenz straffällig gewordenen
Berufungskläger der bedingte Strafvollzug der 13-monatigen Freiheitsstrafe gerade
noch gewährt werden. Auch ihm ist jedoch eine Probezeit von 4 Jahren
aufzuerlegen.
5.
Bezüglich der
Berufungskläger 1 und 2 beantragte die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung,
diese seien zu einer Ersatzforderung gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB an den Staat zu
verurteilen. Folge man dem im Falle von Betäubungsmittelhandel vorherrschenden
Bruttoprinzip, müsste eine solche Ersatzforderung grundsätzlich dem erzielten
illegalen Umsatz entsprechen (so die Staatsanwaltschaft mit Hinweis auf Trechsel, Praxiskommentar StGB, 3.
Auflage 2017, Art. 70 Rz 6), und auch nach dem Nettoprinzip müsste angesichts
der Handelsmenge im zweistelligen Kilobereich ein grosser Betrag verlangt werden.
Um die Resozialisierung nicht durch eine zu hohe Forderung zu erschweren, sei
die Ersatzforderung auf CHF 25'000.– zu begrenzen, für welchen die beiden
Beurteilten solidarisch in die Pflicht zu nehmen seien.
Gemäss Art. 71
Abs. 1 StGB erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates, wenn der
Einziehung gemäss Art. 70 StGB unterliegende Vermögenswerte – vorliegend
interessiert der Erlös aus dem Betäubungsmittelhandel – nicht mehr vorhanden
sind. Die Vorinstanz verzichtete darauf in Anwendung von
Art. 71 Abs. 2 StGB, wonach davon abgesehen werden kann,
wenn die Ersatzforderung voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die
Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. Dies treffe
gemäss Vorinstanz sowohl auf A____ wie auch auf B____ zu. Beiden verfügten über
kein "legales Vermögen" und seien hoch verschuldet.
Damit hat die
Vorinstanz zu niederschwellig vollständig auf eine Ersatzforderung verzichtet.
Es trifft zwar zu, dass beide Berufungskläger Schulden haben. Sie verdienen
jedoch beide auf stabiler Basis einen Vollzeit-Lohn und sind nach eigenen
Angaben auf gutem Weg, schuldenfrei zu werden (Protokoll Berufungsverhandlung
S. 3, 4). A____ plant eine Hochzeit, B____ schilderte seine Perspektive,
aufgrund wachsenden Geschäftsvolumens der Firma seiner Schwester bald eine
substantielle Lohnerhöhung auf CHF 6'000.– in Aussicht zu haben (Protokoll der
Berufungsverhandlung S. 3). Umstände wie diese trugen unter anderem dazu bei,
dass der teilbedingte Vollzug ermöglicht werden konnte. Eine Ersatzforderung
von CHF 5'000.– mag zwar die Finanzen der Berufungskläger treffen, so wie die
Finanzen eines jeden Beurteilten dadurch sicher betroffen würden. Die
Resozialisierung ist dadurch aber nicht über Gebühr gefährdet, und es kann auch
nicht von vornherein gesagt werden, dass ein solcher Betrag innert vernünftiger
Frist nicht einbringlich wäre. Daher sind die Berufungskläger 1 und 2 zu einer
entsprechenden Ersatzforderung zu verurteilen.
Bezüglich der
weiteren Nebenpunkte ist auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung zu
verweisen.
6.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens tragen die Berufungskläger 1 und 2 gemäss Art. 428
Abs. 1 StPO dessen Kosten unter Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von
je CHF 900.–. Der Berufungskläger 3 trägt zufolge Obsiegens keine Kosten. Die
Verteidiger sind gemäss Honorarnote, praxisgemäss zu einem Ansatz von CHF 200.–,
aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Berufungskläger 1 und 2 haben dem
Staat diese Kosten zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse
erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des angefochtenen Urteils in
Rechtskraft erwachsen sind:
-
Schuldspruch wegen bandenmässigen (nicht gewerbsmässigen) Verbrechens
gegen das Betäubungsmittelgesetz (Besch. 3);
-
Einstellung bezüglich Vergehens nach Art. 19bis BetmG betreffend
Abnehmer [...] (Anklageschrift Ziff. I.3.4.) (Besch. 1 und 2);
-
Freispruch von der Anklage der versuchten Geldwäscherei sowie der
mehrfachen bandenmässigen Geldwäscherei sowie auf die
Betäubungsmittel-Absatzhandlungen Ziff I.2.3.5 und Ziff. I.3.4 der
Anklageschrift, soweit nicht bereits eingestellt (Besch. 1 und 2);
-
Absehen von Landesverweisung (Besch. 1 und 2);
-
Einstellung bezüglich Betäubungsmittelkonsum vor dem 17. November 2014
(Besch. 2);
-
Rückgabe der Beschlagnahmeposition 1002 (Samsung Gaxy S7 an Besch. 1);
-
Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände gemäss Art. 69 Abs. 1
StGB (ohne beschlagnahmten Bargeldbetrag von EUR 17'480.– beim Besch. 2);
-
Verrechnung der Kostendepots (CHF 472.70 und EUR 240.– beim Besch.
1; CHF 960.– und EUR 960.– beim Besch. 2) mit Verfahrenskosten und
Urteilsgebühr (und im Fall von Besch. 2 auch mit Busse);
-
Entschädigung der amtlichen Verteidiger für die erste Instanz.
Die gegen A____ am 2. Februar 2016 vom Strafgerichtspräsidenten
Basel-Stadt wegen mehrfachen Betruges sowie mehrfacher Urkundenfälschung
bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 9 Monaten, Probezeit 3 Jahre,
wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 des Strafgesetzbuches vollziehbar
erklärt.
A____ wird des gewerbs- und bandenmässigen Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz und des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
schuldig erklärt und – in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung – unter
Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe verurteilt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von 32 Monaten, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 25. bis 27. Februar
2014.
(2 Tage) sowie der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 19. Oktober
2016.
bis 18. November 2017, davon 19 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren,
in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. b + c des
Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 43 Abs. 1, 44 Abs. 1, 46 Abs. 1 und 51
des Strafgesetzbuches.
Die gegen A____ am 18. März 2014 vom Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt
wegen Betruges, versuchten Betruges, mehrfachen Fahrenlassens ohne
Haftpflichtversicherung (leichter Fall) sowie mehrfacher Nichtabgabe von
Ausweisen und/oder Kontrollschildern bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 200
Tagessätzen zu CHF 10.–, Probezeit 2 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46
Abs. 5 des Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt.
Der Beurteilte wird in teilweiser Gutheissung der Berufung gemäss Art. 71
Abs. 1 des Strafgesetzbuches zur Zahlung von CHF 5'000.– an den Staat
verurteilt.
B____ wird des gewerbs- und bandenmässigen Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und – in teilweiser Gutheissung der
Anschlussberufung – verurteilt zu 24 Monaten Freiheitsstrafe, unter
Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 20. bis 22. August 2014 (2 Tage)
sowie der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 12. Dezember 2016 bis
17.
November 2017, davon 12 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren,
als Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 24.
März 2017, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. b + c und 19a
Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 43 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49
Abs. 2, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.
Die gegen B____ am 2. Februar 2016 vom Appellationsgericht Basel-Stadt
wegen versuchten Betruges bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 120 Tagessätzen
zu CHF 50.–, Probezeit 2 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1
des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt.
Das bei B____ beschlagnahmte Bargeld in Höhe von EUR 17'480.– wird in
Anwendung von Art. 70 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen.
Der Beurteilte wird in teilweiser Gutheissung der Berufung gemäss Art. 71
Abs. 1 des Strafgesetzbuches zur Zahlung von CHF 5'000.– an den Staat
verurteilt.
C____ wird, in Gutheissung der Berufung, zufolge des bereits
rechtskräftigen Schuldspruchs wegen bandenmässigen Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz verurteilt zu 13 Monaten Freiheitsstrafe,
unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 19. Oktober 2016 bis zum 16.
Dezember 2016 (59 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer
Probezeit von 4 Jahren,
in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 lit. b des Betäubungsmittelgesetzes
sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuchs.
Die gegen C____ am 24. April 2012 vom Appellationsgericht Basel-Stadt
wegen versuchter schwerer Körperverletzung sowie gewerbs- und bandenmässigen
Diebstahls im Umfang von 18 Monaten (von insgesamt 30 Monaten) bedingt
ausgesprochene Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom
3./4. August 2010 (1 Tag) und der Untersuchungshaft vom 13. Oktober 2010
bis 6. Januar 2011 (85 Tage), Probezeit 3 Jahre (durch Urteil der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24. September 2015 um ein Jahr verlängert),
wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 nicht vollziehbar erklärt.
A____ trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von
CHF 14'879.10, die erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 5'000.– sowie
die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens unter Einschluss einer reduzierten
Urteilsgebühr von CHF 900.–.
B____ trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von
CHF 18'332.90, die erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 4'250.–
sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens unter Einschluss einer
reduzierten Urteilsgebühr von CHF 900.–
C____ trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von
CHF 5'939.90 sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 3'000.–.
Der amtlichen Verteidigerin von A____, [...], werden für die zweite
Instanz ein Honorar von CHF 4'183.35 sowie ein Auslagenersatz in Höhe von CHF 51.75,
zuzüglich 8 % MWST auf den Betrag von CHF 183.35 und 7,7 % MWST auf den
Betrag von CHF 4'051.75, insgesamt CHF 4'561.75, ausgerichtet.
Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger von B____, [...], werden für die zweite Instanz
ein Honorar von CHF 5'066.65 sowie ein Auslagenersatz in Höhe von CHF 47.90,
zuzüglich 8 % MWST auf den Betrag von CHF 203.25 und 7,7 % MWST auf den
Betrag von CHF 4'911.30, insgesamt CHF 5'509.–, ausgerichtet. Art. 135
Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Der amtlichen Verteidigerin von C____, [...], werden für die zweite
Instanz ein Honorar von CHF 4'916.65 sowie ein Auslagenersatz in Höhe von CHF 87.60,
zuzüglich 7,7 % MWST auf den Betrag von CHF 5'004.25, insgesamt CHF 5'389.55,
ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Bundesamt für Polizei
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).