SB.2018.77
Verletzung der Verkehrsregeln
14. Januar 2020Deutsch18 min
Mit Urteil des
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2018.77
URTEIL
vom 14.
Januar 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller,
Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...] Berufungsbeklagter
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 10. April 2018
betreffend Verletzung der
Verkehrsregeln
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen wurde A____ wegen Verletzung der Verkehrsregeln
(24 km/h zu schnell innerorts) zu einer Busse von CHF 600.– (ev.
sechs Tage Ersatzfreiheitsstrafe) sowie zur Zahlung der Verfahrenskosten und
einer Urteilsgebühr verurteilt.
Gegen dieses
Urteil erhob die Staatsanwaltschaft am 12. Juli 2019 Berufung mit dem
Antrag, A____ (nachfolgend: der Berufungsbeklagte) sei der groben Verletzung
der Verkehrsregeln schuldig zu sprechen und zu verurteilen zu einer bedingten
Geldstrafe von 20 Tagesätzen zu CHF 160.– mit einer Probezeit von
zwei Jahren sowie zu einer Busse von CHF 2'000.– (eventuell 13 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die
Staatsanwaltschaft die Einholung eines Gutachtens beim Eidgenössischen Institut
für Metrologie (nachfolgend: METAS) zur Bestimmung der rechtlich relevanten
Geschwindigkeitsüberschreitung. Der Berufungsbeklagte hat weder Antrag auf
Nichteintreten auf die Berufung gestellt noch selbst Anschlussberufung erklärt.
Die Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft datiert vom 29. August
2018. Der Berufungsbeklagte liess am 28. November 2018 eine
Berufungsantwort einreichen mit dem Antrag auf vollumfängliche Abweisung der
Berufung.
Mit Verfügung
vom 23. Januar 2019 ordnete der instruierende Präsident des
Appellationsgerichts die Einholung einer Expertise beim METAS an; den Parteien
wurde Gelegenheit zur Erhebung von Einwendungen gegen die Gutachtensperson
sowie zur Stellung von Anträgen für allfällige Ergänzungsfragen gegeben.
Nachdem die Parteien auf Einwendungen und Ergänzungsfragen verzichtet hatten,
wurde mit Verfügung vom 25. März 2019 der Gutachtensauftrag an B____ erteilt.
Auf Nachfrage des METAS vom 1. April 2019 wurde dem Gutachter mit
Verfügung vom 3. April 2019 die Einholung der verlangten Unterlagen und
Auskünfte bei der Verkehrspolizei bewilligt. Das Gutachten datiert vom 4. Juni
2019. Mit Eingabe vom 5. September 2019 ersuchte der Berufungsbeklagte um
Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung sowie um Ladung des Gutachters
als Sachverständigem zur Verhandlung; zudem sei der Messbeamte, mit welchem der
Gutachter bei der Besichtigung vor Ort gesprochen habe, als Zeuge zu laden. Mit
Verfügung vom 9. September 2019 ordnete der Verfahrensleiter die Ladung
von B____ als Sachverständigem zur Hauptverhandlung an; weiter wurde B____
gebeten, dem Gericht mitzuteilen, mit welchem Messbeamten er sich unterhalten
habe. Dieser teilte am 11. September 2019 mit, es handle sich um C____.
Entsprechend wurde mit Verfügung vom 18. September 2019 C____ als Zeuge
zur Verhandlung geladen.
Anlässlich der
Berufungsverhandlung vom 14. Januar 2020 wurden zunächst B____ als
Sachverständiger sowie C____ als Zeuge befragt und den Parteien Gelegenheit zur
Stellung von Ergänzungs- und Verständnisfragen gegeben. Anschliessend gelangten
der Staatsanwalt und der Verteidiger zum Vortrag. Der Berufungsbeklagte hatte
das letzte Wort. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich
aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte
zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Dies
ist vorliegend der Fall. Die Berufungslegitimation der Staatsanwaltschaft stützt
sich auf Art. 381 Abs. 1 StPO. Die Berufung ist nach Art. 399
Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldet und erklärt
worden. Es ist daher auf sie einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist
gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1
Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)
ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2
1.2.1
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessenes,
Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Nach
Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei, welche Berufung angemeldet hat,
in ihrer Berufungserklärung anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder
nur in Teilen anficht, welche Abänderungen sie verlangt und welche
Beweisanträge sie stellt. Es gilt insoweit im Rechtsmittelverfahren die
Dispositionsmaxime. Bei einer nur teilweisen Anfechtung des Urteils ist in der
Berufungserklärung nach Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben,
ob sich die Berufung auf den Schuldspruch, gegebenenfalls nur betreffend
einzelner Handlungen (lit. a), die Bemessung der Strafe (lit. b), die
Anordnung von Massnahmen (lit. c), den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche
(lit. d), die Nebenfolgen (lit. e) oder die Kosten-, Entschädigungs-
und Genugtuungsfolgen (lit. f) richtet. Diese Aufzählung ist
abschliessend. Der Gegenstand der Berufung wird damit insofern definitiv
festgelegt, als nach Ablauf der Rechtsmittelfrist der Umfang der Anfechtung nur
noch eingeschränkt, nicht aber ausgedehnt werden kann (Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014,
Art. 399 N 6). Die nicht angefochtenen Urteilpunkte werden – unter
dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig (BGer 6B_492/2018
vom 13. November 2018 E. 2.3).
1.2.2
Die
Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die Feststellung des
Sachverhalts, dessen rechtliche Qualifikation sowie das Strafmass. Da das
vorinstanzliche Urteil somit mit Ausnahme der Auferlegung der Verfahrenskosten
und der Urteilsgebühr im Ganzen angefochten ist, sind sämtliche Punkte des
Urteils vom 10. April 2018 im Berufungsverfahren zu überprüfen.
2.
2.1
Der
Verteidiger hat anlässlich der Berufungsverhandlung in verfahrensrechtlicher
Hinsicht geltend gemacht, die Radarmessung sei infolge Verletzung von
Gültigkeitsvorschriften als Beweismittel unverwertbar. Die auf die
Strassenkontrollverordnung gestützten konkreten Weisungen des ASTRA sähen vor,
Radargeräte seien so aufzustellen, dass Reflexionsfehlmessungen durch
metallische Flächen oder Gitter vermieden würden. Da das Radargerät
offensichtlich gegenüber einem Gitter platziert worden sei, könne die Messung nach
Massgabe von Art. 141 Abs. 2 StPO als rechtswidrig erlangter Beweis
von den Strafbehörden nicht verwertet werden.
2.2
2.2.1
Gemäss
Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, die Strafbehörden in strafbarer
Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht
verwertet werden, es sei denn, es gehe um die Aufklärung schwerer Straftaten. Hingegen
sind gestützt auf Art. 141 Abs. 3 StPO Beweise, bei deren Erhebung
Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, verwertbar. Die Verkehrskontrollen
werden durch die Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs
(Strassenkontrollverordnung [SKV, SR 741.013]) geregelt (Art. 1 SKV).
Gemäss Art. 9 Abs. 2 SKV regelt das Bundesamt für Strassen (ASTRA)
für die Kontrollen mit technischen Hilfsmitteln im Einvernehmen mit dem
Eidgenössischen Institut für Metrologie die Durchführung und das Verfahren
(lit. a) sowie die Anforderungen an die Messsysteme und Messarten inklusive
die technisch bedingten Sicherheitsabzüge (lit. b). Gestützt darauf wurden
am 22. Mai 2008 die Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung
(VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) sowie die Weisungen des eidgenössischen
Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK),
beziehungsweise ASTRA über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und
Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr erlassen. Betreffend die Messung mit
Radargeschwindigkeitsmesssystemen halten die Weisungen fest, Radargeräte seien
so aufzustellen und zu betreiben, dass Reflexionsfehlmessungen, verursacht
durch metallische Flächen oder Gitter, vermieden werden (Ziff. 6.1).
2.2.2
Die
Weisungen des ASTRA haben keinen Gesetzescharakter; zwar wurden sie vom
Bundesamt für Strassen erlassen, stellen jedoch lediglich interne
Verwaltungsanweisungen und kein Bundesrecht im Sinne von Art. 95
lit. a BGG dar. Es handelt sich somit nicht um Gültigkeitsvorschriften im
Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO; so lassen sie die Ermittlung der
Geschwindigkeit durch Fachexpertisen sowie die freie Beweiswürdigung durch die
Gerichte unberührt (Ziff. 21 der Weisungen; vgl. dazu BGer 6B_937/2013 vom
23.
September 2014 E. 1.4). Selbst eine allfällige Verletzung der
Weisungen führte daher nicht zwingend zu einer Unverwertbarkeit des
Messergebnisses. Eine solche Verletzung der Weisungen liegt jedoch entgegen der
Argumentation der Verteidigung nicht vor. Zwar ist auf den Radarbildern
erkennbar, dass sich auf der dem Messgerät gegenüberliegenden Strassenseite
eine metallische Abschrankung in Form eines Gitters befand (Akten S. 66).
Jedoch ist die betreffende ASTRA-Weisung nicht dahingehend zu interpretieren,
dass Messungen in der Nähe von metallischen Flächen oder Gittern grundsätzlich
unzulässig seien; vielmehr gebietet die Vorschrift besondere Aufmerksamkeit beim
Aufstellen und beim Betreiben von Messgeräten im Bereich von metallischen
Flächen, damit Reflexionsfehlmessungen vermieden werden können. Vorliegend ist
durch das Gutachten des METAS zweifelsfrei bestätigt, dass es im konkreten Fall
nicht zu einer Reflexionsfehlmessung gekommen ist (Akten S. 225). Bei
seiner Befragung vor Gericht hat der Sachverständige den Parteien seine
Schlussfolgerungen mündlich nochmals ausführlich und nachvollziehbar erläutert
(Prot. Berufungsverhandlung p. 3 f.). Der als Zeuge befragte
Messbeamte C____ hat hierzu zu Protokoll gegeben, an diesem Tag überhaupt keine
Reflexionsfehlmessungen festgestellt zu haben (Prot. Berufungsverhandlung
p. 5). Aufgrund des Gesagten und entgegen der Argumentation der
Verteidigung führt somit allein der Umstand, dass auf den Radarbildern ein
Gitter zu erkennen ist, nicht zu einer Verletzung der ASTRA-Weisungen und schon
gar nicht zu einer Unverwertbarkeit der Messung.
3.
3.1
Es
ist unbestritten, dass der Berufungsbeklagte am 15. Juli 2016 den
Personenwagen BS [...] über die Schwarzwaldallee in Basel in Fahrtrichtung
Grenzacherstrasse lenkte und dabei die allgemeine Höchstgeschwindigkeit
innerorts von CHF 50 km/h überschritt. Während der Strafbefehl vom
13.
Oktober 2016 von einer Überschreitung von 26 km/h ausgegangen war
und den Berufungsbeklagten in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG zu
einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 160.–, mit bedingtem
Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer
Busse von CHF 2'000.– (ev. 13 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) bestraft
hatte, erachtete es das Strafgericht als nicht nachgewiesen, dass der
Berufungsbeklagte die geltende Höchstgeschwindigkeit tatsächlich um 26 km/h
überschritten habe. Es erwog, aus der von der Kantonspolizei erstellten
Bildsequenz (Akten S. 9, 66) gehe hervor, dass der Berufungsbeklagte
während der Geschwindigkeitsmessung einen Spurwechsel zur Kamera hin vollzogen
habe, was möglicherweise eine Verkürzung des Messwinkels und damit eine
Messungenauigkeit zuungunsten des Berufungsbeklagten zur Folge gehabt habe. Es
sei daher unter Verweis auf den Praxistests des ADAC vom 16. Oktober 2001
zum Thema «Fehlerquellen bei Verkehrsüberwachungen mit Radar» (Akten S. 88)
und in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» zu Gunsten des
Berufungsbeklagten eine zusätzliche Fehlertoleranz von 2 km/h zu
berücksichtigen, weshalb im Zweifel die nachgewiesene Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit
lediglich 24 km/h betrage (Urteil E. I p. 5). Dies führe in
rechtlicher Hinsicht zu einem Schuldspruch wegen Verletzung der Verkehrsregeln
gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG (Urteil E. I p. 6).
3.2
Die
Einwände der Staatsanwaltschaft richten sich in erster Linie gegen die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz. Sie macht geltend, die Radarmessung habe
ergeben, dass der Berufungsbeklagte zum Tatzeitpunkt mit einer Geschwindigkeit
von 81 km/h gefahren sei. Nach Abzug des gemäss Art. 8 Abs. 1
lit. a VSKV-ASTRA vorgesehenen Sicherheitsabzuges von 5 km/h belaufe
sich die rechtlich relevante Geschwindigkeit auf 76 km/h. Der dem
erstinstanzlichen Urteil zugrunde gelegte Praxistest des ADAC orientiere sich
an der Rechtslage in Deutschland, welche sich von derjenigen in der Schweiz
unterscheide. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb im Sicherheitsabzug von
5.
km/h ein allfälliger geringfügiger Winkelmessfehler nicht bereits
miteingeschlossen sein solle. Der vom Strafgericht zusätzlich vorgenommene
Abzug von 2 km/h sei damit nicht gerechtfertigt (Berufungsbegründung Akten
S. 163 ff Ziff. 3.). Es liege somit eine Geschwindigkeitsüberschreitung
von 26 km/h vor, was zu einem Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln
im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG führen müsse.
3.3
Aus
dem Bericht des METAS vom 4. Juni 2019 (Akten S. 217-226) geht
hervor, aufgrund der Ausrichtung des Radarmessgeräts und der Schrägfahrt des
Berufungsbeklagten seien Messverfälschungen festgestellt worden, welche jedoch
quantifiziert und zu Gunsten des Berufungsbeklagten auf die finale
Geschwindigkeit umgesetzt worden seien (vgl. dazu auch Auss. B____ Prot.
Berufungsverhandlung p. 3 f.). Der Gutachter gelangte unter
Berücksichtigung der möglichen Messfehler zum Schluss, dass die gefahrene
Geschwindigkeit des Berufungsbeklagten unter Berücksichtigung der möglichen
Messverfälschungen mindestens 79 km/h betragen habe, wobei die maximale
Messunsicherheit berücksichtigt worden sei (Akten S. 222 f., 226). Des
Weiteren habe auch eine Plausibilitätsüberprüfung anhand einer unabhängigen
Betrachtung der gemessenen Geschwindigkeit auf der Basis einer
Weg-Zeit-Rechnung ergeben, dass das Fahrzeug mit einer mittleren
Geschwindigkeit von 79,4 km/h gefahren sei (Akten S. 223 f.).
Diese Erkenntnisse hat der Sachverständige anlässlich der Berufungsverhandlung
auf Nachfragen von Gericht und Parteien ausführlich erläutert. Namentlich hat
er erklärt, dass und weshalb im vorliegenden Fall trotz des Umstandes, dass sich
das Messgerät gegenüber einem Gitter befunden habe, fehlerhafte Messresultate
aufgrund einer Knickstrahlreflexion oder einer Doppelreflexion zuverlässig ausgeschlossen
werden können (Auss. B____ Prot. Berufungsverhandlung p. 3 f., vgl. dazu
Gutachten Akten S. 225). Schliesslich erläuterte der Sachverständige, der
zuständige Messbeamte habe aufgrund der optischen Wahrnehmung der Situation
keine speziellen Feststellungen gemacht, was ebenfalls gegen eine wesentliche
Verfälschung des Messresultates spreche (p. 4 f.). Diese Angaben
wurden von C____, der als zuständiger Messbeamter anlässlich der
Berufungsverhandlung als Zeuge einvernommen wurde, bestätigt (Auss. C____ Prot.
Berufungsverhandlung p. 5). Die schlüssigen und nachvollziehbaren
Ergebnisse des Gutachtens, ergänzt durch die mündlichen Ausführungen des
Sachverständigen lassen keinen Raum für weiteren Abzüge; diesbezüglich hat der
Gutachter zutreffend angemerkt, die Sicherheitsmargen nach Artikel 8
Abs. 1 lit. a VSKV-ASTRA dürften gemäss Ziff. 21 der Weisungen
über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im
Strassenverkehr nicht zusätzlich angewendet werden (Akten S. 226).
Zusammenfassend besteht mit Blick auf das Gutachten des METAS kein Zweifel
daran, dass der Berufungsbeklagte die innerorts geltende Höchstgeschwindigkeit
um mehr als 25 km/h überschritten hat. Zwecks Wahrung des
Anklagegrundsatzes ist aber davon auszugehen, dass der Berufungsbeklagte die
Geschwindigkeit nicht – wie im Gutachten festgestellt – um mindestens 29 km/h,
sondern lediglich – wie im als Anklageschrift geltenden Strafbefehl
festgehalten – um 26 km/h überschritten hat.
3.4
3.4.1
Der
objektive Tatbestand der groben
Verkehrsverletzung im Sinne von Art. 90
Abs. 2 SVG ist erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in
objektiver Weise missachtet und dadurch die Verkehrssicherheit ernstlich
gefährdet (Weissenberger, Kommentar
Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage 2015,
Art. 90 SVG N 62; Fiolka,
in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 90 N 40).
Die Vorschriften über die Geschwindigkeit sind solche wichtige
Verkehrsvorschriften (Weissenberger, a.a.O.,
Art. 90 SVG N 63 Lemma 4; BGE 123 II 37 E. 1e
S. 41 f.). Auf der subjektiven Seite des Tatbestandes ist ein
rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten
erforderlich, d.h. ein schweres Verschulden, das bei Vorsatz, einschliesslich
Eventualvorsatz sowie bei grober Fahrlässigkeit geben ist (Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG
N 68; Fiolka, a.a.O.,
Art. 90 N 93).
3.4.2
Nach
ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die objektiven und
grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung
im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ungeachtet der konkreten Umstände zu
bejahen, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h
oder mehr überschritten wird (BGE 132 II 234 E. 3.1 S. 238, 123 II
106.
E. 2c S. 112 f.; je mit Hinweisen; BGer 6B_283/2013 vom
23.
September 2013 E. 3.2.; Fiolka,
a.a.O., Art. 90 N 67; vgl.
Ders., Grobe oder „krasse“ Verkehrsregelverletzung?, in:
Schaffhauser [Hrsg.], Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2013, Bern
2013, S. 345, 350 m.w.H. in Fn. 16). Dies ist hier mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung
von 26 km/h offensichtlich der Fall. Entsprechend ergeht Schuldspruch
wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG.
4.
4.1
Grobe
Verletzungen der Verkehrsregeln werden gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet.
4.2
4.2.1
Bei
der Bewertung des Verschuldens ist im Rahmen der Tatkomponente zunächst die
objektive Tatschwere zu bestimmen. Ausgangspunkt bildet die Feststellung des
Ausmasses des schuldhaft herbeigeführten Erfolges, mithin die Schwere der
Verletzung bzw. Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes; einzubeziehen ist
sodann die Art und Weise des Tatvorgehens. Vorliegend hat der Beschuldigte die
Gefährdung der geschützten Rechtsgüter herbeigeführt, indem er die innerorts
geltende Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 26 km/h überschritten
hat. Damit liegt im Rahmen des qualifizierten Tatbestands eine nur geringfügige
Geschwindigkeitsüberschreitung vor, welche praxisgemäss mit einer Geldstrafe
von 20 Tagessätzen geahndet wird. Diese Einschätzung bestätigt sich mit
Blick auf die Tatumstände, hat der Berufungsbeklagte doch niemanden konkret
gefährdet. Die Verfehlung fand zudem nicht etwa in einem Wohngebiet oder sonst einer
belebten Zone statt, sondern wenige Meter vor der Einfahrt zur Autobahn, und
damit unmittelbar vor einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h.
4.2.2
Im
Rahmen der Täterkomponente ist die Vorstrafenlosigkeit das Berufungsbeklagten
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Normalfall zu betrachten und
führt zu keiner Strafminderung. Dass ihm im Jahr 2012 wegen fehlenden Abstandes
(Delikt im März 2011) als Administrativmassnahme für zwei Monate der
Führerausweis entzogen worden war (vgl. Akten S. 3 f.), fällt mit
Blick auf die seither verstrichene Zeit nur noch unwesentlich ins Gewicht. Es
bleibt damit bei einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen.
4.3
Dem
Berufungsbeklagten wird als Ersttäter praxisgemäss der bedingte Strafvollzug
mit einer minimalen Probezeit von zwei Jahren gewährt.
4.4
4.4.1
Praxisgemäss
wird ein Teil der Strafe als Verbindungsbusse ausgesprochen. Gemäss
Bundesgericht muss der Anrechnungsfaktor für die Haftanrechnung demjenigen für
die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse entsprechen.
Gemäss BGE 135 IV 126 E. 1.3.9 S. 130 geht das Bundesgericht davon aus,
dass der Anrechnungsfaktor der Tagessatzhöhe für die zugleich verhängte
Geldstrafe entsprechen muss. Hieraus ergibt sich die Gleichung Tagessatzhöhe =
Anrechnungssatz der Haftanrechnung = Umwandlungssatz für Ersatzfreiheitsstrafe.
Das erscheint jedenfalls bei einer Verbindungsbusse, die neben einer Geldstrafe
ausgesprochen wird, angebracht. Die Verbindungsbusse ist bei der Strafzumessung
im Gesamtverschulden zu berücksichtigen, weshalb es sinnvoll ist, virtuell von
einer bestimmten Anzahl Tagessätze auszugehen und diese dann bei
gleichbleibender Tagessatzhöhe in Geldstrafe und Busse aufzuteilen – was sich
in einem entsprechenden Umwandlungsfaktor bei Nichtbezahlung niederschlagen
muss.
4.4.2
Die
Tagessatzhöhe der Geldstrafe – und nach dem Gesagten auch der Umwandlungssatz
der Busse – ist gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich
nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und
Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen. Gemäss
seinen Angaben in der Berufungsverhandlung erzielt der Berufungsbeklagte ein
monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 8'000.– und muss keinen Unterhaltspflichten
nachkommen (Prot. Berufungsverhandlung p. 6). Daraus errechnet sich nach
Abzug der üblichen Pauschalen eine Tagessatzhöhe von CHF 200.–. Die
Verbindungsbusse, welche einen Strafanteil von vier Tagessätzen ausmacht, beläuft
Dispositiv
sich demnach auf CHF 800.–.
4.4.3 Aus
dem Gesagten resultiert zusammenfassend eine bedingt vollziehbare Geldstrafe
von 16 Tagessätzen zu CHF 200.– mit einer zweijährigen Probezeit
sowie eine Busse in Höhe von 800.– (eventuell 4 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe).
5.
5.1 Für
die Auferlegung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1
StPO zur Anwendung. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung
obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der
zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom
9. Februar 2015 E. 2.4.1, m. Hinw.). Die Staatsanwaltschaft ist mit
ihrer Berufung vollumfänglich durchgedrungen; lediglich das ausgesprochene
Strafmass liegt etwas unter der von ihr beantragten Sanktion. Entsprechend ist
der Berufungsbeklagte unterlegen und wird kostenpflichtig mit einer
Urteilsgebühr von CHF 700.–. Die zusätzliche Auferlegung der Kosten für
das im Berufungsverfahren eingeholte Gutachten würde aber hier den Umständen ausnahmsweise
nicht gerecht, stand die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 26 km/h
doch bereits im erstinstanzlichen Verfahren durch die Geschwindigkeitsmessung
sowie das Messprotokoll der Verkehrspolizei fest. Das Gutachten, welches in
erster Linie lediglich die Korrektheit der vorgenommenen Messung bestätigt, war
damit nicht entscheidend für das Obsiegen der Staatsanwaltschaft im
Rechtsmittelverfahren. Diese Kosten im Umfang von CHF 2'910.– sind dem
Berufungsbeklagten somit nicht aufzuerlegen.
5.2 Im
erstinstanzlichen Verfahren hat die schuldig gesprochene Person (sofern keine
gesetzlichen Ausnahmen vorliegen) gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO
sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März
2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden somit nach dem
Verursacherprinzip auferlegt, wobei dieser Aufwand unabhängig von der
rechtlichen Qualifikation angefallen ist. Der Berufungsbeklagte trägt somit für
das erstinstanzliche Verfahren die Kosten in Höhe von CHF 395.30 sowie
eine Urteilsgebühr von CHF 200.‒.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird ‒ in Gutheissung der Berufung
der Staatsanwaltschaft ‒ der groben Verletzung der Verkehrsregeln
schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 16 Tagessätzen
zu CHF 200.‒, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung
einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 800.–
(im Falle schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 des
Strassenverkehrsgesetzes sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1
und 106 des Strafgesetzbuches.
Der Beurteilte trägt die Kosten von CHF 395.30 sowie
eine Urteilsgebühr von CHF 200.‒ für das erstinstanzliche Verfahren
und die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr
von CHF 700.‒. Die Kosten für das Gutachten des Instituts für
Metrologie in Höhe von CHF 2'910.– gehen zu Lasten des Staates.
Mitteilung
an:
-
Berufungsbeklagten
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht
Basel-Stadt
- Kantonspolizei,
Verkehrsabteilung
- Institut für Metrologie METAS, B____
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48
Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift
wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7,
Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts
6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).