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Entscheid

SB.2018.77

Verletzung der Verkehrsregeln

14. Januar 2020Deutsch18 min

Mit Urteil des

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2018.77

URTEIL

vom 14.

Januar 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller,

Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...] Berufungsbeklagter

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 10. April 2018

betreffend Verletzung der

Verkehrsregeln

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen wurde A____ wegen Verletzung der Verkehrsregeln

(24 km/h zu schnell innerorts) zu einer Busse von CHF 600.– (ev.

sechs Tage Ersatzfreiheitsstrafe) sowie zur Zahlung der Verfahrenskosten und

einer Urteilsgebühr verurteilt.

Gegen dieses

Urteil erhob die Staatsanwaltschaft am 12. Juli 2019 Berufung mit dem

Antrag, A____ (nachfolgend: der Berufungsbeklagte) sei der groben Verletzung

der Verkehrsregeln schuldig zu sprechen und zu verurteilen zu einer bedingten

Geldstrafe von 20 Tagesätzen zu CHF 160.– mit einer Probezeit von

zwei Jahren sowie zu einer Busse von CHF 2'000.– (eventuell 13 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die

Staatsanwaltschaft die Einholung eines Gutachtens beim Eidgenössischen Institut

für Metrologie (nachfolgend: METAS) zur Bestimmung der rechtlich relevanten

Geschwindigkeitsüberschreitung. Der Berufungsbeklagte hat weder Antrag auf

Nichteintreten auf die Berufung gestellt noch selbst Anschlussberufung erklärt.

Die Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft datiert vom 29. August

2018. Der Berufungsbeklagte liess am 28. November 2018 eine

Berufungsantwort einreichen mit dem Antrag auf vollumfängliche Abweisung der

Berufung.

Mit Verfügung

vom 23. Januar 2019 ordnete der instruierende Präsident des

Appellationsgerichts die Einholung einer Expertise beim METAS an; den Parteien

wurde Gelegenheit zur Erhebung von Einwendungen gegen die Gutachtensperson

sowie zur Stellung von Anträgen für allfällige Ergänzungsfragen gegeben.

Nachdem die Parteien auf Einwendungen und Ergänzungsfragen verzichtet hatten,

wurde mit Verfügung vom 25. März 2019 der Gutachtensauftrag an B____ erteilt.

Auf Nachfrage des METAS vom 1. April 2019 wurde dem Gutachter mit

Verfügung vom 3. April 2019 die Einholung der verlangten Unterlagen und

Auskünfte bei der Verkehrspolizei bewilligt. Das Gutachten datiert vom 4. Juni

2019. Mit Eingabe vom 5. September 2019 ersuchte der Berufungsbeklagte um

Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung sowie um Ladung des Gutachters

als Sachverständigem zur Verhandlung; zudem sei der Messbeamte, mit welchem der

Gutachter bei der Besichtigung vor Ort gesprochen habe, als Zeuge zu laden. Mit

Verfügung vom 9. September 2019 ordnete der Verfahrensleiter die Ladung

von B____ als Sachverständigem zur Hauptverhandlung an; weiter wurde B____

gebeten, dem Gericht mitzuteilen, mit welchem Messbeamten er sich unterhalten

habe. Dieser teilte am 11. September 2019 mit, es handle sich um C____.

Entsprechend wurde mit Verfügung vom 18. September 2019 C____ als Zeuge

zur Verhandlung geladen.

Anlässlich der

Berufungsverhandlung vom 14. Januar 2020 wurden zunächst B____ als

Sachverständiger sowie C____ als Zeuge befragt und den Parteien Gelegenheit zur

Stellung von Ergänzungs- und Verständnisfragen gegeben. Anschliessend gelangten

der Staatsanwalt und der Verteidiger zum Vortrag. Der Berufungsbeklagte hatte

das letzte Wort. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll

verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich

aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,

SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte

zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Dies

ist vorliegend der Fall. Die Berufungslegitimation der Staatsanwaltschaft stützt

sich auf Art. 381 Abs. 1 StPO. Die Berufung ist nach Art. 399

Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldet und erklärt

worden. Es ist daher auf sie einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist

gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1

Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)

ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.2

1.2.1

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen

einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessenes,

Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige

Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Nach

Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei, welche Berufung angemeldet hat,

in ihrer Berufungserklärung anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder

nur in Teilen anficht, welche Abänderungen sie verlangt und welche

Beweisanträge sie stellt. Es gilt insoweit im Rechtsmittelverfahren die

Dispositionsmaxime. Bei einer nur teilweisen Anfechtung des Urteils ist in der

Berufungserklärung nach Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben,

ob sich die Berufung auf den Schuldspruch, gegebenenfalls nur betreffend

einzelner Handlungen (lit. a), die Bemessung der Strafe (lit. b), die

Anordnung von Massnahmen (lit. c), den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche

(lit. d), die Nebenfolgen (lit. e) oder die Kosten-, Entschädigungs-

und Genugtuungsfolgen (lit. f) richtet. Diese Aufzählung ist

abschliessend. Der Gegenstand der Berufung wird damit insofern definitiv

festgelegt, als nach Ablauf der Rechtsmittelfrist der Umfang der Anfechtung nur

noch eingeschränkt, nicht aber ausgedehnt werden kann (Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014,

Art. 399 N 6). Die nicht angefochtenen Urteilpunkte werden – unter

dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig (BGer 6B_492/2018

vom 13. November 2018 E. 2.3).

1.2.2

Die

Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die Feststellung des

Sachverhalts, dessen rechtliche Qualifikation sowie das Strafmass. Da das

vorinstanzliche Urteil somit mit Ausnahme der Auferlegung der Verfahrenskosten

und der Urteilsgebühr im Ganzen angefochten ist, sind sämtliche Punkte des

Urteils vom 10. April 2018 im Berufungsverfahren zu überprüfen.

2.

2.1

Der

Verteidiger hat anlässlich der Berufungsverhandlung in verfahrensrechtlicher

Hinsicht geltend gemacht, die Radarmessung sei infolge Verletzung von

Gültigkeitsvorschriften als Beweismittel unverwertbar. Die auf die

Strassenkontrollverordnung gestützten konkreten Weisungen des ASTRA sähen vor,

Radargeräte seien so aufzustellen, dass Reflexionsfehlmessungen durch

metallische Flächen oder Gitter vermieden würden. Da das Radargerät

offensichtlich gegenüber einem Gitter platziert worden sei, könne die Messung nach

Massgabe von Art. 141 Abs. 2 StPO als rechtswidrig erlangter Beweis

von den Strafbehörden nicht verwertet werden.

2.2

2.2.1

Gemäss

Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, die Strafbehörden in strafbarer

Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht

verwertet werden, es sei denn, es gehe um die Aufklärung schwerer Straftaten. Hingegen

sind gestützt auf Art. 141 Abs. 3 StPO Beweise, bei deren Erhebung

Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, verwertbar. Die Verkehrskontrollen

werden durch die Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs

(Strassenkontrollverordnung [SKV, SR 741.013]) geregelt (Art. 1 SKV).

Gemäss Art. 9 Abs. 2 SKV regelt das Bundesamt für Strassen (ASTRA)

für die Kontrollen mit technischen Hilfsmitteln im Einvernehmen mit dem

Eidgenössischen Institut für Metrologie die Durchführung und das Verfahren

(lit. a) sowie die Anforderungen an die Messsysteme und Messarten inklusive

die technisch bedingten Sicherheitsabzüge (lit. b). Gestützt darauf wurden

am 22. Mai 2008 die Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung

(VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) sowie die Weisungen des eidgenössischen

Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK),

beziehungsweise ASTRA über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und

Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr erlassen. Betreffend die Messung mit

Radargeschwindigkeitsmesssystemen halten die Weisungen fest, Radargeräte seien

so aufzustellen und zu betreiben, dass Reflexionsfehlmessungen, verursacht

durch metallische Flächen oder Gitter, vermieden werden (Ziff. 6.1).

2.2.2

Die

Weisungen des ASTRA haben keinen Gesetzescharakter; zwar wurden sie vom

Bundesamt für Strassen erlassen, stellen jedoch lediglich interne

Verwaltungsanweisungen und kein Bundesrecht im Sinne von Art. 95

lit. a BGG dar. Es handelt sich somit nicht um Gültigkeitsvorschriften im

Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO; so lassen sie die Ermittlung der

Geschwindigkeit durch Fachexpertisen sowie die freie Beweiswürdigung durch die

Gerichte unberührt (Ziff. 21 der Weisungen; vgl. dazu BGer 6B_937/2013 vom

23.

September 2014 E. 1.4). Selbst eine allfällige Verletzung der

Weisungen führte daher nicht zwingend zu einer Unverwertbarkeit des

Messergebnisses. Eine solche Verletzung der Weisungen liegt jedoch entgegen der

Argumentation der Verteidigung nicht vor. Zwar ist auf den Radarbildern

erkennbar, dass sich auf der dem Messgerät gegenüberliegenden Strassenseite

eine metallische Abschrankung in Form eines Gitters befand (Akten S. 66).

Jedoch ist die betreffende ASTRA-Weisung nicht dahingehend zu interpretieren,

dass Messungen in der Nähe von metallischen Flächen oder Gittern grundsätzlich

unzulässig seien; vielmehr gebietet die Vorschrift besondere Aufmerksamkeit beim

Aufstellen und beim Betreiben von Messgeräten im Bereich von metallischen

Flächen, damit Reflexionsfehlmessungen vermieden werden können. Vorliegend ist

durch das Gutachten des METAS zweifelsfrei bestätigt, dass es im konkreten Fall

nicht zu einer Reflexionsfehlmessung gekommen ist (Akten S. 225). Bei

seiner Befragung vor Gericht hat der Sachverständige den Parteien seine

Schlussfolgerungen mündlich nochmals ausführlich und nachvollziehbar erläutert

(Prot. Berufungsverhandlung p. 3 f.). Der als Zeuge befragte

Messbeamte C____ hat hierzu zu Protokoll gegeben, an diesem Tag überhaupt keine

Reflexionsfehlmessungen festgestellt zu haben (Prot. Berufungsverhandlung

p. 5). Aufgrund des Gesagten und entgegen der Argumentation der

Verteidigung führt somit allein der Umstand, dass auf den Radarbildern ein

Gitter zu erkennen ist, nicht zu einer Verletzung der ASTRA-Weisungen und schon

gar nicht zu einer Unverwertbarkeit der Messung.

3.

3.1

Es

ist unbestritten, dass der Berufungsbeklagte am 15. Juli 2016 den

Personenwagen BS [...] über die Schwarzwaldallee in Basel in Fahrtrichtung

Grenzacherstrasse lenkte und dabei die allgemeine Höchstgeschwindigkeit

innerorts von CHF 50 km/h überschritt. Während der Strafbefehl vom

13.

Oktober 2016 von einer Überschreitung von 26 km/h ausgegangen war

und den Berufungsbeklagten in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG zu

einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 160.–, mit bedingtem

Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer

Busse von CHF 2'000.– (ev. 13 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) bestraft

hatte, erachtete es das Strafgericht als nicht nachgewiesen, dass der

Berufungsbeklagte die geltende Höchstgeschwindigkeit tatsächlich um 26 km/h

überschritten habe. Es erwog, aus der von der Kantonspolizei erstellten

Bildsequenz (Akten S. 9, 66) gehe hervor, dass der Berufungsbeklagte

während der Geschwindigkeitsmessung einen Spurwechsel zur Kamera hin vollzogen

habe, was möglicherweise eine Verkürzung des Messwinkels und damit eine

Messungenauigkeit zuungunsten des Berufungsbeklagten zur Folge gehabt habe. Es

sei daher unter Verweis auf den Praxistests des ADAC vom 16. Oktober 2001

zum Thema «Fehlerquellen bei Verkehrsüberwachungen mit Radar» (Akten S. 88)

und in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» zu Gunsten des

Berufungsbeklagten eine zusätzliche Fehlertoleranz von 2 km/h zu

berücksichtigen, weshalb im Zweifel die nachgewiesene Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit

lediglich 24 km/h betrage (Urteil E. I p. 5). Dies führe in

rechtlicher Hinsicht zu einem Schuldspruch wegen Verletzung der Verkehrsregeln

gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG (Urteil E. I p. 6).

3.2

Die

Einwände der Staatsanwaltschaft richten sich in erster Linie gegen die

Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz. Sie macht geltend, die Radarmessung habe

ergeben, dass der Berufungsbeklagte zum Tatzeitpunkt mit einer Geschwindigkeit

von 81 km/h gefahren sei. Nach Abzug des gemäss Art. 8 Abs. 1

lit. a VSKV-ASTRA vorgesehenen Sicherheitsabzuges von 5 km/h belaufe

sich die rechtlich relevante Geschwindigkeit auf 76 km/h. Der dem

erstinstanzlichen Urteil zugrunde gelegte Praxistest des ADAC orientiere sich

an der Rechtslage in Deutschland, welche sich von derjenigen in der Schweiz

unterscheide. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb im Sicherheitsabzug von

5.

km/h ein allfälliger geringfügiger Winkelmessfehler nicht bereits

miteingeschlossen sein solle. Der vom Strafgericht zusätzlich vorgenommene

Abzug von 2 km/h sei damit nicht gerechtfertigt (Berufungsbegründung Akten

S. 163 ff Ziff. 3.). Es liege somit eine Geschwindigkeitsüberschreitung

von 26 km/h vor, was zu einem Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln

im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG führen müsse.

3.3

Aus

dem Bericht des METAS vom 4. Juni 2019 (Akten S. 217-226) geht

hervor, aufgrund der Ausrichtung des Radarmessgeräts und der Schrägfahrt des

Berufungsbeklagten seien Messverfälschungen festgestellt worden, welche jedoch

quantifiziert und zu Gunsten des Berufungsbeklagten auf die finale

Geschwindigkeit umgesetzt worden seien (vgl. dazu auch Auss. B____ Prot.

Berufungsverhandlung p. 3 f.). Der Gutachter gelangte unter

Berücksichtigung der möglichen Messfehler zum Schluss, dass die gefahrene

Geschwindigkeit des Berufungsbeklagten unter Berücksichtigung der möglichen

Messverfälschungen mindestens 79 km/h betragen habe, wobei die maximale

Messunsicherheit berücksichtigt worden sei (Akten S. 222 f., 226). Des

Weiteren habe auch eine Plausibilitätsüberprüfung anhand einer unabhängigen

Betrachtung der gemessenen Geschwindigkeit auf der Basis einer

Weg-Zeit-Rechnung ergeben, dass das Fahrzeug mit einer mittleren

Geschwindigkeit von 79,4 km/h gefahren sei (Akten S. 223 f.).

Diese Erkenntnisse hat der Sachverständige anlässlich der Berufungsverhandlung

auf Nachfragen von Gericht und Parteien ausführlich erläutert. Namentlich hat

er erklärt, dass und weshalb im vorliegenden Fall trotz des Umstandes, dass sich

das Messgerät gegenüber einem Gitter befunden habe, fehlerhafte Messresultate

aufgrund einer Knickstrahlreflexion oder einer Doppelreflexion zuverlässig ausgeschlossen

werden können (Auss. B____ Prot. Berufungsverhandlung p. 3 f., vgl. dazu

Gutachten Akten S. 225). Schliesslich erläuterte der Sachverständige, der

zuständige Messbeamte habe aufgrund der optischen Wahrnehmung der Situation

keine speziellen Feststellungen gemacht, was ebenfalls gegen eine wesentliche

Verfälschung des Messresultates spreche (p. 4 f.). Diese Angaben

wurden von C____, der als zuständiger Messbeamter anlässlich der

Berufungsverhandlung als Zeuge einvernommen wurde, bestätigt (Auss. C____ Prot.

Berufungsverhandlung p. 5). Die schlüssigen und nachvollziehbaren

Ergebnisse des Gutachtens, ergänzt durch die mündlichen Ausführungen des

Sachverständigen lassen keinen Raum für weiteren Abzüge; diesbezüglich hat der

Gutachter zutreffend angemerkt, die Sicherheitsmargen nach Artikel 8

Abs. 1 lit. a VSKV-ASTRA dürften gemäss Ziff. 21 der Weisungen

über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im

Strassenverkehr nicht zusätzlich angewendet werden (Akten S. 226).

Zusammenfassend besteht mit Blick auf das Gutachten des METAS kein Zweifel

daran, dass der Berufungsbeklagte die innerorts geltende Höchstgeschwindigkeit

um mehr als 25 km/h überschritten hat. Zwecks Wahrung des

Anklagegrundsatzes ist aber davon auszugehen, dass der Berufungsbeklagte die

Geschwindigkeit nicht – wie im Gutachten festgestellt – um mindestens 29 km/h,

sondern lediglich – wie im als Anklageschrift geltenden Strafbefehl

festgehalten – um 26 km/h überschritten hat.

3.4

3.4.1

Der

objektive Tatbestand der groben

Verkehrsverletzung im Sinne von Art. 90

Abs. 2 SVG ist erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in

objektiver Weise missachtet und dadurch die Verkehrssicherheit ernstlich

gefährdet (Weissenberger, Kommentar

Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage 2015,

Art. 90 SVG N 62; Fiolka,

in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 90 N 40).

Die Vorschriften über die Geschwindigkeit sind solche wichtige

Verkehrsvorschriften (Weissenberger, a.a.O.,

Art. 90 SVG N 63 Lemma 4; BGE 123 II 37 E. 1e

S. 41 f.). Auf der subjektiven Seite des Tatbestandes ist ein

rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten

erforderlich, d.h. ein schweres Verschulden, das bei Vorsatz, einschliesslich

Eventualvorsatz sowie bei grober Fahrlässigkeit geben ist (Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG

N 68; Fiolka, a.a.O.,

Art. 90 N 93).

3.4.2

Nach

ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die objektiven und

grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung

im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ungeachtet der konkreten Umstände zu

bejahen, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h

oder mehr überschritten wird (BGE 132 II 234 E. 3.1 S. 238, 123 II

106.

E. 2c S. 112 f.; je mit Hinweisen; BGer 6B_283/2013 vom

23.

September 2013 E. 3.2.; Fiolka,

a.a.O., Art. 90 N 67; vgl.

Ders., Grobe oder „krasse“ Verkehrsregelverletzung?, in:

Schaffhauser [Hrsg.], Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2013, Bern

2013, S. 345, 350 m.w.H. in Fn. 16). Dies ist hier mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung

von 26 km/h offensichtlich der Fall. Entsprechend ergeht Schuldspruch

wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG.

4.

4.1

Grobe

Verletzungen der Verkehrsregeln werden gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG mit

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet.

4.2

4.2.1

Bei

der Bewertung des Verschuldens ist im Rahmen der Tatkomponente zunächst die

objektive Tatschwere zu bestimmen. Ausgangspunkt bildet die Feststellung des

Ausmasses des schuldhaft herbeigeführten Erfolges, mithin die Schwere der

Verletzung bzw. Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes; einzubeziehen ist

sodann die Art und Weise des Tatvorgehens. Vorliegend hat der Beschuldigte die

Gefährdung der geschützten Rechtsgüter herbeigeführt, indem er die innerorts

geltende Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 26 km/h überschritten

hat. Damit liegt im Rahmen des qualifizierten Tatbestands eine nur geringfügige

Geschwindigkeitsüberschreitung vor, welche praxisgemäss mit einer Geldstrafe

von 20 Tagessätzen geahndet wird. Diese Einschätzung bestätigt sich mit

Blick auf die Tatumstände, hat der Berufungsbeklagte doch niemanden konkret

gefährdet. Die Verfehlung fand zudem nicht etwa in einem Wohngebiet oder sonst einer

belebten Zone statt, sondern wenige Meter vor der Einfahrt zur Autobahn, und

damit unmittelbar vor einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h.

4.2.2

Im

Rahmen der Täterkomponente ist die Vorstrafenlosigkeit das Berufungsbeklagten

gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Normalfall zu betrachten und

führt zu keiner Strafminderung. Dass ihm im Jahr 2012 wegen fehlenden Abstandes

(Delikt im März 2011) als Administrativmassnahme für zwei Monate der

Führerausweis entzogen worden war (vgl. Akten S. 3 f.), fällt mit

Blick auf die seither verstrichene Zeit nur noch unwesentlich ins Gewicht. Es

bleibt damit bei einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen.

4.3

Dem

Berufungsbeklagten wird als Ersttäter praxisgemäss der bedingte Strafvollzug

mit einer minimalen Probezeit von zwei Jahren gewährt.

4.4

4.4.1

Praxisgemäss

wird ein Teil der Strafe als Verbindungsbusse ausgesprochen. Gemäss

Bundesgericht muss der Anrechnungsfaktor für die Haftanrechnung demjenigen für

die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse entsprechen.

Gemäss BGE 135 IV 126 E. 1.3.9 S. 130 geht das Bundesgericht davon aus,

dass der Anrechnungsfaktor der Tagessatzhöhe für die zugleich verhängte

Geldstrafe entsprechen muss. Hieraus ergibt sich die Gleichung Tagessatzhöhe =

Anrechnungssatz der Haftanrechnung = Umwandlungssatz für Ersatzfreiheitsstrafe.

Das erscheint jedenfalls bei einer Verbindungsbusse, die neben einer Geldstrafe

ausgesprochen wird, angebracht. Die Verbindungsbusse ist bei der Strafzumessung

im Gesamtverschulden zu berücksichtigen, weshalb es sinnvoll ist, virtuell von

einer bestimmten Anzahl Tagessätze auszugehen und diese dann bei

gleichbleibender Tagessatzhöhe in Geldstrafe und Busse aufzuteilen – was sich

in einem entsprechenden Umwandlungsfaktor bei Nichtbezahlung niederschlagen

muss.

4.4.2

Die

Tagessatzhöhe der Geldstrafe – und nach dem Gesagten auch der Umwandlungssatz

der Busse – ist gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und

wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich

nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und

Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen. Gemäss

seinen Angaben in der Berufungsverhandlung erzielt der Berufungsbeklagte ein

monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 8'000.– und muss keinen Unterhaltspflichten

nachkommen (Prot. Berufungsverhandlung p. 6). Daraus errechnet sich nach

Abzug der üblichen Pauschalen eine Tagessatzhöhe von CHF 200.–. Die

Verbindungsbusse, welche einen Strafanteil von vier Tagessätzen ausmacht, beläuft

Dispositiv

sich demnach auf CHF 800.–.

4.4.3 Aus

dem Gesagten resultiert zusammenfassend eine bedingt vollziehbare Geldstrafe

von 16 Tagessätzen zu CHF 200.– mit einer zweijährigen Probezeit

sowie eine Busse in Höhe von 800.– (eventuell 4 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe).

5.

5.1 Für

die Auferlegung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1

StPO zur Anwendung. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung

obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der

zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom

9. Februar 2015 E. 2.4.1, m. Hinw.). Die Staatsanwaltschaft ist mit

ihrer Berufung vollumfänglich durchgedrungen; lediglich das ausgesprochene

Strafmass liegt etwas unter der von ihr beantragten Sanktion. Entsprechend ist

der Berufungsbeklagte unterlegen und wird kostenpflichtig mit einer

Urteilsgebühr von CHF 700.–. Die zusätzliche Auferlegung der Kosten für

das im Berufungsverfahren eingeholte Gutachten würde aber hier den Umständen ausnahmsweise

nicht gerecht, stand die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 26 km/h

doch bereits im erstinstanzlichen Verfahren durch die Geschwindigkeitsmessung

sowie das Messprotokoll der Verkehrspolizei fest. Das Gutachten, welches in

erster Linie lediglich die Korrektheit der vorgenommenen Messung bestätigt, war

damit nicht entscheidend für das Obsiegen der Staatsanwaltschaft im

Rechtsmittelverfahren. Diese Kosten im Umfang von CHF 2'910.– sind dem

Berufungsbeklagten somit nicht aufzuerlegen.

5.2 Im

erstinstanzlichen Verfahren hat die schuldig gesprochene Person (sofern keine

gesetzlichen Ausnahmen vorliegen) gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO

sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März

2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden somit nach dem

Verursacherprinzip auferlegt, wobei dieser Aufwand unabhängig von der

rechtlichen Qualifikation angefallen ist. Der Berufungsbeklagte trägt somit für

das erstinstanzliche Verfahren die Kosten in Höhe von CHF 395.30 sowie

eine Urteilsgebühr von CHF 200.‒.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: A____ wird ‒ in Gutheissung der Berufung

der Staatsanwaltschaft ‒ der groben Verletzung der Verkehrsregeln

schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 16 Tagessätzen

zu CHF 200.‒, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung

einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 800.–

(im Falle schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 des

Strassenverkehrsgesetzes sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1

und 106 des Strafgesetzbuches.

Der Beurteilte trägt die Kosten von CHF 395.30 sowie

eine Urteilsgebühr von CHF 200.‒ für das erstinstanzliche Verfahren

und die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr

von CHF 700.‒. Die Kosten für das Gutachten des Instituts für

Metrologie in Höhe von CHF 2'910.– gehen zu Lasten des Staates.

Mitteilung

an:

-

Berufungsbeklagten

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Strafgericht

Basel-Stadt

- Kantonspolizei,

Verkehrsabteilung

- Institut für Metrologie METAS, B____

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen lic.

iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48

Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift

wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7,

Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts

6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).